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        <title>Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.</title>
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          <persName>Illing</persName>
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        Handbuch 
Preuhische Verwaltungsbeamte, 
im Dienste 
  
des Staates, der Kommunalverbände, 
der Korporationen und für Geschäftsleute 
von 
Illing, 
Wirkl. Geh. Ober-Regierungsrath u. vortragender Rath im Königl. Ministerium d. Innern. 
Siebente bis auf die Gegenwart fortgeführte, umgearbeitete u. verbesserte Auflage 
bearbeitet von 
Dr. jur. Georg Kautz, 
Königl. Regierungsrath am Polizei-Präfidium in Berlin. 
Zweiter Band. 
  
–—0E 
Berlin. 
Druck und Verlag von A. Haach. 
1898.
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        Inhalts-Verzeichniß des zweiten Bandes. 
Seite 
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausfüh- 
rungsvorschrifen⅛: 
Reichs Gewerbe-Ordnung, Allgemeine Bestimmungen S. 1 bis 11. — 
Stehender Gewerbebetrieb S. 11 bis 12. — Konzessionspflichtige gewerb- 
liche Anlagen S. 12 bis 19. — Konzessionspflichtige Gewerbe S. 20 
bis 24. — Schaukgewerbe S. 24 bis 35. — Weitere konzessionspflichtige 
Gewerbe S. 35 bis 43. — Umfang, Ausübung und Verlust der Ge- 
werbsbefugnisse S. 43 bis 53. — Gewerbebetrieb im Umherziehen S. 53 
bis 68. — Marktverkehr S. 68 bis 70. — Texen S. 70 bis 72. — 
Innungen S. 72 bis 95. — Gewerbliche Arbeiter S. 95 bis 125. — 
Allgemeine Verhältnisse S. 95 bis 109. — Gesellen und Gehülfen 
S. 109 bis 111. — Lehrlingsverhältnisse S. 111 bis 116. — Meister- 
titel S. 116. — Berhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Tech- 
niker S. 116 bis 117. — Fabrikarbeiter S. 117 bis 120. — Jugend- 
liche Arbeiter S. 121 bis 125. — Aufsicht S. 125. — Gewerbliche 
Hülsskassen S. 126.— Statutarische Bestimmungen S. 126. — Straf- 
bestimmungen S. 126 bis 134. — Schlußbestimmungen S. 135 bis 
136. — Verorduungen, betr. Abänderung der Gewerbe Ordnung S. 136 
bis 138. — Anweisung zur Gewerbe-Ordnung S. 139 bis 147. — 
Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether 2c. S. 147 bis 150. — 
Ausf. Best. zur Gewerbe-Ordnung S. 150 bis 161. — Anw. 26. Febr. 
1892, betr. Abänderung der Gewerbe-Ordnung S. 161 bis 188.— 
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe S. 189 bis 193. — Sonntagsruhe 
in Industrie und Handwerk S. 193 bis 215. — Anw. 11. März 1895, 
betr. die Sonntagsruhe S. 216 bis 229. — Dienstanweisung für die 
Gewerbeaussichtsbeamten S. 229 bis 233. — Beschäftigung in Meiereien 
S. 233. — Betrieb von Bäckereien und Konditoreien S. 233 bis 237. 
— Anlage und Betrieb der Dampfkessel S. 238 bis 273. — Polizeiliche 
Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln S. 238 bis 242. — 
— Genehmigung, Prüfung und Revision S. 242 bis 244. — Anw. 
15. März 1897, betr. Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel 
S. 245 bis 258. — Gebühren-Ordnung für Dampfkefseluntersuchungen 
S. 258 bis 273. 
Abschnitt XXAIV. Arbeiterversicherunnn 
Eingeschriebene Hülfskassen S. 274 bis 282. — Krankenversicherungs- 
esetz S 282 bis 322. — Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte 
S. 322. — Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Ge- 
setzes S. 323 bis 340. — Ges., betr. die Verbindlichkeit zum Schaden= 
ersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken 2c. herbei- 
geführten Tödtungen und Körperverletzungen S. 340 bis 346. — Unfall- 
versicherungs-Gesetz S. 346 bis 381. — Anmeldung der unfallversiche- 
rungspflichtigen Betriebe S. 381 bis 384. — Ausdehnungs-Gesetz vom 
28. Mai 1885 S. 385 bis 388. — Unfall- und Krankenversicherung der 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 
274
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        IV Inhalts-Verzeichniß. 
S. 388 bis 423. — Ausführungs-Auweisung dazu S. 423 bis 430. — 
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen S. 431 bis 
445. — Invaliditäts= und Altersversicherung S. 446 bis 486. — 
Ausführungs-Anweisung dazu S. 486 bis 494. 
Abschnitt XXXV. Die direkten Steeen 
Beseitigung der Doppelbesteuerung S. 495. — Reklamationen und 
Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben S. 496 bis 498. — Grund- 
stener-Gesetz S. 498 bis 510. — Gebändestener-Gesetz S. 510 bis 
517. — Aufhebung direkter Staatsstenern S. 517 bis 526. — Er- 
gänzungsstener-Gesetz S. 526 bis 547. — Einkommenstener-Gesetz 
S. 548 bis 595. — Gewerbestener vom stehenden Gewerbe S. 595 
bis 629. — Haufirstener-Gesetz S. 629 bis 647. — Ausführungs- 
Anweisung dazu S. 647 bis 659. — Stempelsteuer-Gesetz S. 659 
bis 684. — Stempeltarif S. 684 bis 734. — Ausführungs-Vorschriften 
zum Stempelsteuer-Gesetz S. 735 bis 754. 
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Crbonungen 
Städte-Ordnungen für die fieben Ostprovinzen, Westfalen, Rheinland und 
Hessen-Nassau S. 755 bis 806. — Landgemeinde-Ordnung für die 
sieben Ostprovinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau S. 806 bis 
854. — Ausführungs-Anweisung zur Landgemeinde-Ordnung S. 855 
bis 882. — Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz S. 882 bis 907. 
— Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen S. 907 bis 924. 
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgauaen 
Kommunalabgaben-Gesetz S. 925 bis 971. — Ausführungs-Anweisung 
dazu S. 972 bis 1016. — Muster zu Steuer-Ordnungen S. 1017 bis 
1025. — Besteuerung des Wanderlagerbetriebes S. 1025 bis 1031.— 
Ausführungs-Anweisung S. 1031 bis 1035. 
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnunen 
Kreis-Orduung für die Ostprovinzen S. 1036 bis 1102. — Wahlreglement 
S. 1103 bis 1105. — Kreisausschuß-Reglement S. 1105 bis 1109. — 
Kostentarif S. 1110. 
Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwal- 
tung und Zuständigkeits-Gese 
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung S. 1111 bis 1153. — Zu- 
ständigkeit der Berwaltungs= und Berwaltungsgerichtsbehörden S. 
1153 bis 1206. 
Abschnitt XIL. Erziehungs= und Unterrichts-Poliezen 
Beaufsichtigung des Unterrichts= und Erziehungswesens S. 1208. — All- 
gemeines Landrecht Theil 11 Tit. XII S. 1209 bis 1232. — An- 
flellung der Lehrer und Lehrerinnen in Posen und Westpreußen S. 1232. 
— Fortbildungsschulen in Posen und Westpreußen S. 1233. — Schul- 
pflichtigkeit und Schulzucht S. 1233 bis 1235. — Bestrafung der Schul- 
versäumnisse S. 1235. — Bau und Unterhaltung der Schul= und 
Küsterhäuser S. 1235 bis 1237. — Berfügung über Einrichtung, Auf- 
gabe und Ziel der Preußischen Volksschule S. 1237 bis 1246. — Kab. 
O. 10. Juni 1834, betr. Privatschulen S. 1246 bis 1247. — Min. 
Instr. 31. Dez. 1839 dazu S. 1247 bis 1254. — Res. 18. Febr. 1876, 
betr. den katholischen Religionsunterricht S. 1254 bis 1256. — Fest- 
flellung der Anforderungen für die Volksschulen S. 1257 bis 1259. — 
Ges. 14. Juni 1888 und 31. März 1889, betr. die Erleichterung der 
Bolksschullasten S. 1259 bis 1260. — Ges. 3. März 1897, betr. das 
Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- 
schulen S. 1261 bis 1278. — Ges. 6. Juli 1885, betr. Penfionirung 
der Lehrer und Lehrerinnen S. 1278 bis 1285. — Ruhegehaltskafsen 
S. 1285 bis 1287. — Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffentlichen nichtstaatlichen mitleren Schulen und die Fürsorge für ihre 
Hinterbliebenen S. 1287 bis 1289. — Wittwen= und Waisenkassen 
für Elementarlehrer S. 1290 bis 1292. — Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen der Volksschullehrer S. 1292 bis 1294. 
  
Seite 
495 
755 
925 
1036 
1111 
1207
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        Inhalts--Verzeichniß. V 
Seite 
Abschnitt XLI. Kirchenreccht 1295 
Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und geistliche Gesell- 
schaften S. 1295 bis 1297. — Allgemeines Landrecht, Theil II 
Tit. 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen 
Gesellschaften. Von Kirchengesellschaften überhaupt S. 1298 bis 1300. 
— Bon den Mitgliedern der Kirchengesellschaften S. 1301 bis 1304. — 
Obere und Vorgesetzte der Kirchengesellschaften S. 1304 bis 1307. — 
Vermögen der Kirchengesellschaften S. 1307 bis 1313. — Bon Parochien 
S. 1313 bis 1320. — Von dem Pfarrer und dessen Rechten S. 1320 
bis 1336. — Bon weltlichen Kirchenbedienten S. 1337. — Von Kirchen- 
patronen S. 1338 bis 1342. — Vermögen der Pfarrkirchen S. 1342 
bis 1349. — Kirchenbauten S. 1350 bis 1359. — Von Pfarrglütern 
und Einkünften S. 1359 bis 1366. — Vorschriften über Kirchen- und 
Schulabgaben S. 1366 bis 1368. — Einführung kürzerer Verjährungs- 
fristen S. 1368 bis 1369. — Austritt aus der Kirche S. 1369 bis 
1371. — Kirchl. Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden S. 1371 bis 
1375. — Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche 
durch Oberkirchenrath und Konsistorien S. 1375 bis 1376. 
Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung S. 1376 bis 1404. — Kirchen- 
gemeinde= und Synodal-Ordnung S. 1404 bis 1436. — Vertretung 
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten S. 1436 bis 1437. — Kirchliche 
Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden S. 1437 
bis 1438. — Staatsgesetz, betr. die Kirchengemeinde= und Synodal- 
Ordnung S. 1439 bis 1442. — Epvang. General-Synodal-Ordnung 
der acht älteren Provinzen S. 1442 bis 1450. — Eovang. Kirchenver- 
fassung der acht älteren Provinzen S. 1451 bis 1457. — Ausübung der 
Rechte des Staates S. 1457 bis 1458. — Dienstalter der Geistlichen 
S. 1458 bis 1459. — Sterbe= und Gnadenzeit S. 1459 bis 1460. 
— Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen S. 1461 bis 1466. — Für- 
sorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen S. 1466 bis 1473. — 
Dienstvergehen der Kirchenbeamten und unfreiwillige Versetzung in den 
Ruhestand S. 1474 bis 1481. — Verwaltungs = Ordnung für das 
kirchliche Bermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landes- 
kirche S. 1481 bis 1511. — Kirchen-Ordnungen in den neuen Pro- 
vinzen S. 1511 bis 1513. — Reichs-Gesetz, betr. den Orden der Ge- 
sellschaft Jesu S. 1513. — Gesetz, betr. die geistlichen Orden S. 1513 
bis 1515. — Vorbildung und Anstellung der Geistlichen S. 1515 
bis 1520. — Kirchliche Disziplinargewalt S. 1521 bis 1522. — Ge- 
setz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf= und 
Zuchtmittel S. 1522 bis 1523. — Verwaltung erledigter katholischer 
Bisthümer S. 1523. — Bereidigung katholischer Bischöfe S. 1523 
bis 1524. — Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchenge- 
meinden S. 1524 bis 1537. — Ausübung der Aufsichtsrechte des 
Staats S. 1537. — Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften 
am kirchlichen Vermögen S. 1538 bis 1539. — Aussichtsrechte des 
Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen 
S. 1539 bis 1541. — Ausübung der Rechte S. 1541 bis 1542. 
Nachträge. 1½343 
Sachregister zu Bd. Iu. II. 113030548 
Chronologisches Register zu Bd. I u. 1 1001 
Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. 1 u. 1. 1338
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        Abschnitt XXXIII. 
Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften 
in ihrer Gestaltung 
bis zum Reichsges. 6. Aug. 1896 (K. G. 61. S. 685) 7. 
Reichs-Gewerbe-Ordunng. 
Vom 21. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 245). 
Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1:). Der Betrieb eines Gewerbes?) ist Jedermann") gestattet, soweit 
nicht durch dieses Gesetz') Ausnahmen oder Beschränkungen?") vorgeschrieben 
oder zugelassen sind. 
  
1) Kommentare von Landmann, 2. Aufl. 1893; Marcinowski, 6. Aufl. 1896; 
Illing-Kautz, 4. Aufl. 1895; Textausgaben von Berger-Wilhelmy, 14. Aufl. 1896; 
v. Nahrscheidt, 1896; Neukamp, 2. Aufl. 1896. Einführung in Württemberg 
und Baden durch Ges. 10. Nov. 1871 (R. G. Bl. S. 392); Südhessen durch 
Reichs-Verf. 15. Nov. 1870 (B. G. Bl. S. 627) Art. 80 II; in Baiern nach 
Maßgabe der Ges. 12. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 170) §. 1 und 23. Juli 1879 
(R. G. Bl. S. 267) Art. 3 Abs. 2 — in Elsaß-Lothringen nach Maßgabe des 
Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57) und der Bek. 22. Dez. 1888 (R. G. Bl. 
S. 301) und 4. März 1889 (R. G. Bl. S. 46). 
Die Gewerbepolizei gehört in Preußen zum Ressort des Ministeriums 
für Handel und Gewerbe, A. E. 17. April 1848 (G. S. S. 109), soweit nicht 
Angelegenheiten in Frage kommen, die ihrem Charakter nach dem Ressort eines an- 
deren Ministeriums angehören. Zum Ressort des Ministerii des Innern gehört 
die Gewerbepolizei rücksichtlich nachstehend bezeichneter Gewerbe, auch wenn sie im 
Umherziehen betrieben werden: Der Gewerbe der Presse, der Unternehmer von Tanz- 
und Fechtschulen, Turn- und Badeanstalten, der Schauspielunternehmer, der Pfand- 
leiher, derjenigen, welche mit Schießpulver handeln, welche möblirte Zimmer oder 
Schlafstellen gewerbsweise vermiethen, der Lohnlakaien, und derer, welche auf öffent- 
lichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten, des Klein- 
handels mit Getränken, der Gastwirthschaft und der Schankwirthschaft, der Musiker, 
Drehorgelspieler, Schaukastenführer, Equilibristen, Kunstreiter, Marionetten= und Puppen- 
spieler, Taschenspieler und solcher Personen, die Kunst= oder Naturseltenheiten zur 
Schau ausstellen, sowie der Schauspieler= und ähnlichen Gesellschaften, A. E. 30. Juni 
1858 (G. S. S. 501). Die Feldmesserangelegenheiten gehören zum Ressort des 
Finanzministeriums, A. E. 4. Nov. 1887 (G. S. 1888 S. 4). 
#:) Die Gew. O. bezieht sich nur auf die Bedingungen, unter denen der Betrieb 
der Gewerbe Jedermann gestattet ist, nicht aber auf die polizeilichen Vorschriften, denen 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 1
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        2 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1. 
ihre Ausübung unterworfen ist. §. 1 bezieht sich also lediglich auf die Zulassung 
zum Betriebe von Gewerben im Allgemeinen, keineswegs aber auf diejenigen polizei- 
lichen, im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften, unter denen die Ausübung 
eines bestimmten Gewerbes überhaupt gestattet ist und denen sich Jedermann zu unter- 
werfen hat, der es betreiben will, Erk. 1. Juni 1870 (G. A. XVIII. 630), 4. Nov. 
1870 (M. Bl. 1871 S. 13). Beifpielsweise find also die älteren, auf die Zulassung 
öffentlicher Tanzlustbarkeiten bezüglichen Polizei-Verordnungen nicht aufgehoben, 
Erk. O. Trib. 18. Jan. 1871 (J. M. Bl. S. 114); desgl. nicht die Polizei-Verord- 
nungen, durch die die Führung von Fremdenzetteln und Fremdenbüchern Seitens der 
Gastwirthe vorgeschrieben ist; desgl. nicht die landespolizeilichen Anordnungen, durch 
die Einschränkungen von Konzessionen mit Kücksicht auf Nachtheile und Belästigungen 
der Nachbarn eingeführt, Erk. 19. Sept. 1876 (O. N. XVII. 567) oder Beschrän- 
kungen bei Ausübung eines Gewerbes im Interesse der Ordnung und Gesetzlichkeit 
bei öffentlichen Zusammenkünften oder anderweit vorgeschrieben sind, Erk. 18. Jan. 
1871 (O. R. XII. 42). 
Vergl. auch E. O. B. XVIII. 303 und E. K. VIII. 148. 
Auf die Vertragsfreiheit übt die Gewerbefreiheit keinen hindernden Einfluß. 
Ein Vertrag, durch den der eine Kontrahent dem andern Kontrahenten gegenüber 
sich verpflichtet, ein Gewerbe in einem bestimmten Bezirke nicht zu betreiben, ist nach 
der Gew. O., insbesondere nach den in dem §. 1 und §. 10 derselben enthaltenen 
Vorschriften nicht ungültig, Erk. O. Trib. 9. Juli 1877 (E. LXXX. 1). Dasselbe 
gilt von Verträgen, wodurch der eine Kontrahent sich verpflichtet, einzelne bestimmte 
Waaren weder zu fabriziren, noch zu vertreiben, noch das Fabrikationsgeheimniß 
anderen mitzutheilen, wenn diese Beschränkung weder örtlich noch zeitlich begrenzt ist, 
Erk. 20. Okt. 1880 (E. Civ. II. 118). Fnsö“ issen Orundstüces zu eine 
Verträge, die das Verbot der Benutzung eines gewissen n m 
Oewerbe enhaalten , sind gültig, Res. 13. Jan. 1852 (v. K. Jahrb. XXXIX. 113) 
und Erk. O. Trib. 11. Dez. 1876 (bei Marcinowski S. 9). *rs 
Bestehende Rechte Anderer beschränken indessen die Gewerbefreiheit, soweit ste 
neben der Gew. O. Bestand haben. Vergl. E. Civ. XXIII. 23. Hierher gehören 
Patentrechte, Urheberrechte und die durch die Gew. O. ausdrücklich aufrecht erhaltenen 
Gewerbeberechtigungen. » » . 
2) Gewerbe im Sinne der Gew. O. ist, soweit letztere nicht ausdrücklich für 
unauwendbar erklärt ift, diejenige erwerbende Thätigkeit, die volkswirthschaftlich und 
wissenschaftlich als Gewerbe betrachtet wird, außerdem diejenige wirthschaftliche Thä- 
tigkeit, die sich in den charakteristischen äußeren Formen bestimmter Gewerbebetriebe 
bewegt, und diejenige erwerbende Thätigkeit, auf die die Gew. O. ausdrücklich für 
anwendbar erklärt ist. # 
Ein Gewerbebetrieb ist nur vorhanden, wenn eine Thätigkeit geübt wird, die 
die Absicht erkennen läßt, dieselbe Handlung zur Erzielung von Bermögensvortheilen 
auch in Zukunft zu wiederholen. Nur unter dieser Voraussetzung kann auch eine 
einzelne Handlung als der Beginn eines Gewerbes angesehen werden, Erk. 30. Juni 
1876 (O. R. XVIII. 478), 13. Juli 1877 (O. R. XVIII. 407) und Erk. K. G. 
3. Febr. 1890 (E. K. X. 188), nicht aber die Ansnutzung einer sich darbietenden 
einmoligen Gelegenheit, Erk. 10. Jan. 1874 (O. R. XV. 20) und ebensowenig 
eine aus bloßer Gefälligkeit oder gegen Erstattung der Auslagen geübte Thätigkeit, 
Res. 18. Dez. 1849 (Winiker S. 335). Der erzielte Bermögensvortheil braucht nicht 
in einem Geldgewinne zu bestrhen, Erk. 17. Juli 1873 (O. R. XIV. 378). Doch 
ist die ausschließlich auf Abwendung eines Schadens gerichtete Thätigkeit mit dem 
Begriffe des Gewerbes nicht vereinbar, E. K. XII. 193. 
Die Entscheidung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb als handwerks- 
mäßiger oder als Fabrikbetrieb im Sinne der Ss. 134ff. Gew. O. zu erachten 
sei, ist rein thatsächlicher Natur und hängt von der Abwägung der im Einzelfalle 
vorhandenen oder fedlenden Unterscheidungsmomente in ihrer Gesammtheit ab, Erk. 
R. G. 13. Dez. 1887 (2809. 87). 
Den Verkauf von zu einer Konkursmasse gehörenden Waaren durch den Konkurs- 
verwalter zum Behnf ihrer Verfilberung für die Konkursmasse ist kein Gewerbebetrieb, 
Erk. 3. Jan. 1879 (O. R. XX. 4), wohl aber die Fortführung des Geschäftes für
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        Abschnitt XXIII. N. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 8 
de Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von 
mselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses 
# nicht genügt#). 
. 2. Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den 
Gewerbebetrieh und die Ausdehnung desselben hört auf. 
§. 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben 
#ewerbes in etgseiche Befsiebs- oder Verkaufsstätten?) ist gestattet. Eine Be- 
nichtmung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet 
. 
Zu Anmerkung z auf S. 2. 
Technung der Konkursmasse, Erk. O. Trib. 25. Nov. 1868 (Winiker Nr. 984. 
d ae unentgeltliche oder gegen Deckung der Anschaffungskosten erfolgende Bertheilen 
## Bibeln ist kein gewerbsmäßiger Geschäftsbetrieb, Res. 9. Juni 1849 (Winiker 
an- 720). Landwirthschaftliche Nebengewerbe fallen nicht umer die Gew. O. Vergl. 
er deren Begriff E. Crim. XVIII. 371 und XXII. 288. Im Zweifelsfalle ist die 
ausnahmsweise Verwendung geringerer Mengen nicht selbst erzeugter Rohstoffe nicht 
beignet, die rechtliche Natur des Unternehmens als eines landwirthschaftlichen zu 
runächtigen, Res. 14. Nov. 1894 (M. Bl. S. 219). . 
V astlerische und wissenschaftliche Beschäftigung fällt nicht unter die Gew. O. 
ergl. wegen der Anwälte und Notare E. O. V. XV. 41. 
tre onsumvereine, die nur an ihre Mitglieder verkaufen, sind keine Gewerb- 
* E da ihnen die Absicht der Gewinnerzielung fehlt. Bergl. aber Res. 5. Aug. 
19 S. 18). 
*) Sowobl 4.) als Ausländern, physischen, wie juristischen Personen, letzteren 
Iissbesondere auch zum Betriebe der in §§. 30— 34 bezeichneten Gewerbe, E. O. V. 
X. 28 Alter und Geschlecht sind an und für sich auf die Berechtigung zum Ge- 
werbebetriebe ebenfalls ohne Einfluß. Ehefrauen sind hinsichtlich eines Gewerbe- 
etriebes unbeschränkt, Res. 31. Juli 1884 (M. 17 S. 98). 
36 !) Auch durch anderweite Reichsgesetze; vergl. R. Str. G. B. S§s. 180, 284, 
* 2. ¼. 367, 3.4; Ges. 14. Mai 1879 (R. G Bl. S. 145) §. 6; 9. Juni 1884 
K. G. . S. ö1): 16. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 120); 19. Mai 1891 (N. C. 
I. S. 109): 3. Juli 1878 (N. G. Bl. S. 133) ss. 3—10, 21 f 
Iine Bd., durch die jedem von mehreren amrlich bestellten Fleischbeschanern 
ue ausschließliche Gewerbeberechtigung für einen bestimmten Bezirk übertragen wird, 
- der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. 24. Febr. 1881 (E. K. II. 272). Vergl. 
" nm. 
erl Eine von einer städtischen Polizeiverwaltung auf Grund des Ges. 11. März 1850 
stäassene Vd., die die gewerbsmäßige Anfertigung und Pflege von Gräbern des 
5r dtischen Kirchhofs ohne Genehmigung des Magistrates und Gemeindekircheurathes 
erbietet und mit Strafe bedroht, steht im Widerspruch mit den Vorschriften der 
10 1 und 7 Gew. O. und entbehrt daher der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. K. G. 
Sept 1880 (E. K. I. 189). #“ # » 
Das durch statntarische Regelung begründete ausschließliche Recht einer Kirchen- 
Emeinde auf Ausführung der Begräbnisse der Parochianen ist durch die Gewerbe-Ordnung 
icht aufgehoben, Erk. R. G. 28. Jan. 1889 (M. Bl. 1890 S. 26). 1 
12 Eine Polizeivd., die bestimmt, daß die Instandhaltung von Grabhügeln auf einem 
#mmunalbegräbnißplatz nur durch die Hinterbliebenen oder durch ihre Dienstboten 
ihm Lurch die vom Magistrat angenommenen Begräbnißaufseher, sowie durch die von 
1I7 zugelassenen Grabpfleger bewirkt werden darf, ist gesetzlich statthaft, Erk. K. G. 
Mäz 1889 (6. T. IK. 2900. . « 
U )Die Gew. O. und ihre Novellen haben keine rückwirkende Kraft. Wer aber 
auch dem früberen Rechte zum Betriebe eines jetzt der Konzession bedürfenden Ge- 
abes berechtigt war, bedarf doch der Konzession, wenn er Veränderungen am Lokal 2c. 
Hruimmt, die nach dem geltenden Rechte eine Konzession nothwendig machen, Erk. 
Veib. 22. Dez. 1875 (. R. XVI. 814). **# 
polihb). Doch sind bei deren Wahl etwa z. B. aus Gesundheitsrücksichten bestehende 
Einelche Beschränkungen zu berücksichtigen. Vergl. E. K. X. 166 (Halten und 
ellen von Vieh betr.). 
1*
        <pb n="10" />
        4 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, 
Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. 
§. 5. In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche 
auf den Zoll-, Steuer= und Postgesetzen) beruhen, wird durch das gegenwärtige 
Gesetz nichts geändert. 
  
1) Vereinszollges. 1. Juli 1869 (R. G. Bl. S. 317): 
§. 119. Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maßgabe der von der 
obersten Landesfinanzbehörde zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei welchen 
es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Aus- 
fuhr nothwendig erscheint, einer Trausportkontrolle. Zu diesem Zweck hat Jeder, 
welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirke transportirt, sich durch eine amtliche Be- 
scheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, daß er zum Transporte der 
gehörig bezeichneten Waaren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen 
Wegen befugt sei. 
Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach 
der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Transportausweises. Bon der Zoll- 
straße bis zur Binnenlinie haben sich diese Transporte durch die bei ersterer erhaltene 
Bezettelung zu legitimiren. 
§s. 124. Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern 
ehört, dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlanbniß und unter den zum 
wecke des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes-Finanzbehörde anzu- 
ordnenden Beschränkungen betrieben werden. 
Auf Material- und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, sowie 
auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll sich der 
Regel nach die Erlanbniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten Landes- 
Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche dort 
keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen werden. 
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, ist auch 
der Marktbesuch, sowie der stebende Gewerbebetrieb im Grenzbezirk den nach 
den örtlichen Berhältnissen von der obersten Landes-Finanzbehörde vorzuschreibenden 
Kontrollen unterworfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren einen Handel 
treibt, auf die sich die angeordnete spezielle Kontrolle bezieht, ein Buch zu führen, 
worin rücksichtlich der unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim 
Empfange derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung flattgefunden 
hat, bemerkt und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nach- 
weis hierüber enthalten sein muß. Z 
Die Gewerbeordnung hat in den landesgesetzlichen, die Stenerpflichtigkeit der 
Gewerbe betreffenden Borschriften nichts geändert, Erk. O. Trib. 18. Juni 1873 
(O. R. XIV. 444); Erk. K. G. 22. Sept. 1881 (E. K. 11I. 290). 
Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs, 28. Okt. 1871 (KN. 
G. Bl. S. 347): 
§. 1. Die Beförderung Z 
1. aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, 
2. aller Zeitungen?) politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich er- 
scheinen, gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit 
einer Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist 
verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht auf 
den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes. 
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslande eingehen und nach 
inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt find, oder durch das Gebiet des 
Deutschen Reichs transitiren sollen, so müssen fie bei der nächsten inländischen Post- 
anstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden. 
Urwerschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder soust verschlossenen 
Packeten befördert werden, sind den verschlofsenen Briefen gleich zu achten. Es ist 
*) Den Zeitungshändlern ist nicht gestattet, dem Postzwange unterworfene 
Zeitungen auf der Eisenbahn als Handgepäck zu befördern und für eine das gewöhn- 
liche Abonnement übersteigende Vergütung in die Wohnung der Besteller zu schaffen, 
Erk. 5. April 1889 (E. Crim. XIX 108).
        <pb n="11" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 5 
  
Z Zu Anmerkung 1 auf S. 4. 
jedoch gestattet, verstegelten, zugenähten oder sonst verschlofsenen Packeten, welche auf 
andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, 
Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den 
Inhalt des Packets betreffen. 
*. Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (8. 1) gegen 
Dezahlung darch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet"“). Doch darf ein solcher 
Swresser nur von einem Absender abgeschickt sein, und dem Postzwange unterliegende 
Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. 6 
*: I7. In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar richt 
oder schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, die Extraposten, Kuriere 
z Esiafetten sich der Neben- und Feldwege, sowie der ungehegten Wiesen und Aecker 
edienen, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersatz. 
Aurie#. 19. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten, 
—7 rieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Bei Zuwiderhandlungen 
st eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt. 
d §. 20. Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder 
er Exekution nicht mit Beschlag belegt werden. * 
24. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamten 
und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretungen mitzuwirken. 
"a S. 25. Die Postanstalten find berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Per- 
* geld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben 
estehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen. " 
Or Die mit Beitreibung exekutionsreiser Forderungen im Allgemeinen betrauten 
gaue sind verpflichtet, die von den Postanstalten angemeldeten rückständigen Beträge 
an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfsvollstreckung einzuheben. 
em Exeauirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen. . # 
27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Portos, jedoch niemals 
unter einer Geldstrafe von einem Thaler, wird bestraft: 
1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der §#§. 1 und 2 
zuwider, auf andere Weise als durch die Post, gegen Bezahlung befördert oder 
verschickt; erfolgt die Beförderung in verflegelten, zugenähten oder sonst ver- 
schlossenen Packeten, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er 
den verbotwidrigen Inhalt des Packets zu erkennen vermochte; 
2. wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrichtung des 
Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung in eine 
andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorgeschriebenen Bezeichnung 
portofrei befördert wird; " 1 
3. wer Postwerthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung 
benutzt; inwiefern in diefem Falle wegen hinzugetretener Bertilgung des Ent- 
werthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen 
Strafgesetzen beurtheilt; 
4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Post- 
beamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt. # 
In den unter Nr. 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einliefe- 
rung der Sendung zur Post verwirkt. Z 
8. 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (s. 27) verdoppelt und bei fer- 
neren Rückfällen auf das Bierfache erhößt. 
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der im 
K. 27 bezeichneten Defrandationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege (§§. 34, 
35) bestraft worden, abermals eine dieser Defrandationen begeht. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe nur 
theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlafsen ist, bleibt jedoch ausgeschlofsen, 
*) Als expresser Bote im Sinne des §. 2 Postges. ist nur ein solcher Bote an- 
zusehen, welcher von einem Orte nach einem anderen Orte lediglich zum Zwecke einer 
— t wird, bagegen nicht ein solcher, welcher sich aus anderen 
munden nach dem Bestimmungsorte begiebt und dabei gelegentlich ei ief mit- 
mimmt, Erk. 16. Dez. 1889 (E. Erim. SXI. 124). gelegentlich einen Brief mit
        <pb n="12" />
        6 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 
  
— — 
Zu Anmerkung 1 auf S. 5. 
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur B d 
neuen Defraudation drei Jahre verflofsen find. tachung der 
s8. 29. Wer wissentlich, um der Postkafse das Personengeld zu entziehen, unein- 
Heichrieten mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Per- 
onengeldes, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von einem Thaler, bestraft. 
§. 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 27 das Porto, welches 
für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in 
dem Falle des §. 29 das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem Fall des 
§. 27 unter Nr. 1 haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch. 
§. 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht beizutreibenden 
Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs Wochen nicht übersteigen. 
§. 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation entdecken, 
find befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen, welche Gegenstand 
der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise 
zurückzuhalten, bis entweder die defrandirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten 
gezahlt oder durch Kaution sicher gestellt sind. 
§. 33. Die in den §5. 27—29 bestimmten Geldstrafen fließen zur Postarmen= 
oder Unterstützungskasse. 
Vostor d. 11. Juni 1892 (Beil. zu Nr. 29 des Amtsbl. des Reichspostamts). 
E ccheidend für die Freiheit vom Postzwange ist, ob die Entfernung von dem 
äußer : Ende des Ursprungsortes der Zeitung — nach der Richtung des Bestimmungs- 
ortes n — bis zum Anfangspunkte des Bestimmungsortes nicht über zwei Meilen 
beträ :, Erk. R. G. 27. Juni 1881 (E. Crim. VI. 337). 
es. über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs, 6. April 1892 
(N.. Bl. S. 467). 
z. 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Bermittelung von Nachrichten zu 
errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich zu. Unter Telegraphen- 
anlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen. 
§. 2. Die Ausübung des im S§. 1 bezeichneten Rechts kann für einzelne Strecken 
oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden für den Berkehr inner- 
halb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn die nachsuchende Gemeinde die ge- 
nügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen Betrieb bietet und das Reich eine 
solche Anlage weder errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer 
solchen bereit erklärt. 
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermäch- 
tigten Behörden. 
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde festzustellen 
§s. 3. Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben werden: 
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Landes- 
oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel- und Eutwässerungsver- 
bänden gewidmet find; 
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren Linien aus- 
schließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittelung von Nachrichten. 
innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden; 
3. Telegraphenanlagen 
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, 
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe ver- 
einigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 25 km in der 
Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Be- 
nutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Berkehr bestimmt find 
§. 4. Durch die Landes-Centralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichsaufsicht 
(Art. 4 Ziff. 10 der Reichsverfassung), die Kontrolle darüber geführt, daß die Er- 
richtung und der Betrieb der im §. 3 bezeichneten Telegraphenanlagen sich innerhalb 
der gesetzlichen Grenzen halten. 
s. 5. Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung 
von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu einer ordnungsmäßigen 
telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Anlagen. 
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Berkehr dienenden Anlagen und
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        Abschnitt XXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 7 
J. 61). Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendun auf die Fischerei, 
die Erln und Verlegung von Apotheken, die Erziehung * inesbcch en 
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den 
werbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten), der 
sicherungsunternehmer) und der Eisenbahnunternehmungen )), die Befugniß 
zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmann- 
. 
Zu Anmerkung 1 auf S. 6. 
senschliszunge von der Benutzung sind nur aus Gründen des öffentlichen Interesses 
g. 
8. 6. Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei es von 
der Reichs-Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem 
anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann jeder Eigen- 
thümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich 
annt zu machenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen. 
Die Benntzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist unzulässig. 
b V. Die für die Benutzung von Reichs-Telegraphen= und Fernsprech-Anlagen 
kestehenden Gebühren können nur auf Grund eines Gesetzes erhöht werden. Ebenso 
eine Anusdehnung der gegenwärtig bestehenden Besreiungen von solchen Gebühren 
nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. · Z " 
ftraf, J. Das Telegraphengeheimniß ist unverletzlich, vorbehaltlich der gesetzlich für 
f afgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in civilprozessualischen Fällen oder 
undt durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich auch darauf, 
und zwischen welchen Personen telegraphische Mittheilungen stattgefunden haben. 
: 2. 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Be- 
mungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. 
„ d9. 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertund fünfzig Mark wird bestraft, wer den 
in Gemäßheit des §. 4 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt. Z 
11. Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu 
letzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe der 
bandesgesetzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler oder die 
Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden. 
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. " 6 Z 
§. 12. Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen 
Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen 
Theiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Aenderung 
leiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach 
Möglichkeit so auszuführen, daß fie sich nicht flörend beeinflussen. ... 
13. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung entstehenden Streitigkeiten 
gehören vor die ordentlichen Gerichte. , . 
»Dasgerichtlicheserfahrenistzubefchleunigen(§§.198,202bt6204 der Reichs- 
Tivilprozeßordnung). Der Rechtsstreit gilt als Feriensache (s§. 202 des Gerichtsver- 
faffungsgefetzes, §. 201 der Reichs-Civilprozeßordnung). !m 
§. 14. Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als die bisher 
bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund und Boden, insbe- 
sondere über öffentliche Wege und Straßen. » 
S§. 15. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bayern und Württemberg 
mit der Maßgabe, daß für ihre Gebiete die für das Reich festgestellten Rechte diesen 
Bundesstaaten zustehen und daß die Bestimmungen des §. 7 auf den inneren Verkehr 
dieser Bundesstaaten keine Anwendung finden. 
1) Aus §. 6 darf nicht gefolgert werden, daß jede hier nicht erwähnte erwerbende 
Thätigkeit Gewerbe und der Gew. O. unterworsen sei. Es werden nur gewisse 
Zweige der Landesgesetzgebung, die im Allgemeinen der Gewerbegesetzgebung nicht an- 
gehören, jedoch einzelne, als gewerbegesetzliche zu betrachtende Bestimmungen enthalten, 
von dem Geltungsbereiche der Gew. O. ausgeschlossen. Vergl. E. O. V. XV. 45. 
*) Bergl. Ges., betr. die Beförderung von Auswanderern, 7. Mai 1853, oben 
B. I S. 1366. 
*) Bergl. Ges., betr. den Geschäftsverkehr der Bersicherungsanstalten, 17. Mai
        <pb n="14" />
        8 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 
schaften auf den Seeschiffen. — Auf das Bergwesen!), die Ausũbung der Heil—- 
kunde:), den Verkauf von Arzneimitteln?), den Vertrieb von Lotterieloosen) 
und die Viehzucht findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als 
dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem 
freien Verkehr zu überlassen sind 2). 
§. 7. Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht 
früher verfügen, aufgehoben: • 
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen"), d. h. die 
mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Anbert den 
Betrieb eines Gewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der 
Benutzung eines gewissen Betriebmaterials, zu untersagen oder sie darin 
u beschränken; 
die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- 
und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen): 
3. alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der 
Verleihungs-Urkunde ohne Entschädigung zulässig ist; 
4. sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen eintritt, 
oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten und Ver- 
pflichteten beruhen: 
a) das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn- 
gerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit oder einer Schank- 
stätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den 
Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das Ge- 
tränk ausschließlich von denselben beziehen (der Mahlzwang, der 
Branntweinzwang oder der Brauzwang): · 
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustegende Recht, die Ein- 
wohner der Stadt, der Vorstädte oder der s. g. Bannmeile zu zwingen, 
daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder theilweise von 
jenen ausschließlich entnehmen; Z 
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum 
Betriebe von Gewerben zu ertheilen, die dem Fiskus, Korporationen, 
Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen; 
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden 
Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes 
entrichtet werden?), sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf- 
zuerlegen. 
  
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 7. 
1853, oben B. I S. 1358 und E. K. X. 174. Dagegen unterliegen Verficherungs- 
agenten als Gewerbtreibende der Gew. O. m 
1) D. h. den Gewerbebetrieb der Eisenbahn, nicht die Herstellung des Eisen- 
bahnkörpers, Erk. 26. Sept. 1882 (E. Civ. VIII. 577. 
1) Vergl. Ss. 115 — 119a, 135 — 139b, 146 (E. Crim. V. 426), 152 — 154 a 
Gew. O. 
2) Vergl. Ss. 29 ff., 40, 53, 56 a, 80, 147, 1, 3, 148, 8 Gew. O. und oben 
B. 1 S. 914 f. Wer an einem Orte die Heilkunde ausüben will, ist nicht ver- 
pflichtet, diesen Betrieb anzumelden, Erk. K. G. 7. Febr. 1884 (Reger V. 153). 
3) Vergl. §. 56 Gew. O. und die Bestimmungen in B. 1 S. 931f. 
4) Vergl. 88. 56, 50 56 148, 7# Gew. O. und 88. 286, 360, 14 R. Str. G. B. 
Auf den stehenden Gewerbebetrieb mit Lotterieloosen findet die Gew. O. keine An- 
wendung, Erk. K. G. 24. April 1893 (Reger's Samml. von Entsch. XV. 366). 
6) Begriff: Erk. N. G. 13. Jan. 1883 (Reger IV. 9); vergl. auch Anum. 6 zu 
§5. 1 oben S. 3. 
6) Wegen der Abdeckereigerechtsame vergl. auch Ges. 31. Mai 1858 (G. S. 
S. 333), betr. die Regulirung des Abdeckereiwesens und Ges. 17. Dez. 1872 (G. S. 
S. 717), betr. die Aufhebung und Ablösung der auf den Betrieb des Abdeckerei- 
gewerbes bezüglichen Berechtigungen, nebst den Res. 13. Jan. und 20. März 1873 
(M. Bl. S. 15 und 68). » 
’)Esistalfoauchnichtsiatthaft,von.nn1herztehendenMusikanteneineOkto- 
abgabe für den Betrieb ihres Gewerbes zu erheben, falls sie nicht etwa Musikauffüh-
        <pb n="15" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 9 
Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen 
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bannrechte u. s. w. Ent- 
üdigung !) zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze. 
nidPs. 8. Von dem gleichen Zeitpunkte (§. 7) ab unterliegen, soweit solches 
icht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung: 
1. diejenigen Zwangs= und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen 
des §. 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grund- 
besitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft oder 
Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt?:; 
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen 
äirthicheftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte 
entnehme. 
Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze. 
§. 9. Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die 
88. 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechts- 
wege zu entscheiden. 
3 Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen 
ehörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie 
weit eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grund-Abgabe ist oders) 
r den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß. 
§. 10. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs= und Bann- 
rechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, 
onnen fortan nicht mehr erworben werden). 
Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden?). 
§. 11. Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniß zum 
selbständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied. 
. 
Zu Anmerkung 7 auf S. 8. 
rungen in geschlossenen Räumen gegen Eintrittsgeld veranstalten, Res. 23. Dez. 1880 
(M. Bl. S. 24). 
Die Einführung von Abgaben von öffentlichen Lustbarkeiten ist durch die Gewerbe- 
Orduung nicht verboten, Res. 30. Nov. 1876 (M. Bl. S. 14); vergl. Ges. 8. März 
1371 §. 74 Schlußsatz (G. S. S. 130) und Komm. Abg. Ges. 88. 2, 6, 15. Ueber- 
haupt ist durch §. 7, 6 an der landesgesetzlichen Steuerpflicht nichts geändert, Erk. 
O. Trib. 18. Juni 1873 (O. R. XIV. 444); 5. April 1876 (O. R. XVII. 259). 
Vergl. Erk. R. G. 8. Nov. 1886 (Reger VIl. 356). 
Theaterunternehmern kann die Abhaltung von Vorstellungen vor Entrichtung der 
Abgabe ungeachter ihrer Konzession durch Pol. Vd. bei Strafe verboten werden, Erk. 
19. Jan. 1879 (O. R. XX. 302). 
1) Bergl. Eutschädigungsges. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 79) und Ges., betr. 
Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen in den neuen Provinzen, 
17. März 1868 (G. S. S. 240) nebst Ausführungsbest. 13. Jan. und 20. März 
1873 (M. Bl. S. 15 und 68). 
Ueber Anträge auf Ablösung und Entschädigung entscheidet der Bezirksausschuß, 
t cefen Endurtheile Revision beim Oberverwaltungsgericht stattfindet, S. 133 
u. Ges. 
:) Nach E. Crim. XXVIII. 122 darf denen gegenüber, die vor dem 1. Jan. 
1873 einem ablösbaren Zwangs-= und Bannrechte nicht unterworfen waren, ein solches 
nicht ausgeübt werden, also nicht mehr neu entstehen. *- rm. 
*) Ueber die Grundsätze, nach denen die Frage zu entscheiden ist, ob eine mit 
dem Grundbesitz verknüpfte Abgabe eine Grundabgabe sei oder ob sie die Berechtigung 
Am Betriebe des Gewerbes betreffe, oder ob sie gemischter Natur sei, vergl. Plenar= 
eschl. O. Trib 15. Febr. 1847 (E. XIV. 104—141). · 
b ) Doch find Berträge, in denen Jemand sich Beschränkungen im Gewerbe- 
lerriebe unterwirft, nicht ungültig, sofern sie nicht dem öffentlichen Interesse zuwider- 
aufen, E. Civ. I. 22, II. 119; oben Anm. 2 zu §. 1 S. 1. Ein nach Ort und 
Zeit unbeschränktes Versprechen, bei Konventionalstrafe in kein Konkurrenzgeschäft ein- 
zutreten, hat das R. G. nicht für gültig anerkannt, E. Civ. XXXlI. 97. 
# Eine Uebertragung bereits bestehender Gewerbeberechtigungen ist nicht verboten, 
ct. O. B. G. 1. April 1882 (Reger II. 368).
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        10 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 
Frauen:), welche selbständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegen- 
heiten ihres Gewerbes selbständig Rechtsgeschäfte abschließen und vor Gericht 
auftreten, gleichviel, ob sie verheirathet oder unverheirathet sind. Sie können 
sich in Betreff der Geschäfte aus ihrem Gewerbebetrieb auf die in den einzelnen 
Bundesstaaten bestehenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es 
macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemein- 
schaft mit anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen 
Stellvertreter betreiben. Z . 
§. 12. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen des 
Auslandes?) bewendet es bei den Landesgesetzen. 
Diejenigen Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebes für 
Personen des Soldaten- und Beamtenstandes?) sowie deren Angehörige bestehen, 
werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
1) Wegen der Handelsgeschäfte der Frauen vergl. §. 6 des Deutschen Handels- 
gesetzbuchs 24. Juni 1861 (G. S. S. 449). # 
Eine Frau kann auch Stellvertreter des Gewerbtreibenden oder Gewerbegehülfe 
sein, E O. V. XI. 326. Vergl. jedoch s§. 137, 138, 139a, 154, 154 a Gew. O. 
2) Ges. 22. Juni 1861 (G. S. S. 441) §. 18: Juristische Personen des Aus- 
landes dürfen, sofern nicht durch Staatsverträge ein Anderes bestimmt ist, nur mit 
Erlaubniß der Ministerien in Preußen ein stehendes Gewerbe betreiben. 
Hinsichtlich ausländischer Unternehmer von Versicherungs-Anstalten, so wie hin- 
sichtlich ausländischer Auswanderungs-Unternehmer bewendet es bei den bestehenden 
Gesetzen. # 
zEft dem Ges. 17. Mai 1853 (G. S. S. 293) bedürfen ausländische Unter- 
nehmer von Versicherungs-Anstalten, wenn sie im Inlande Agenten bestellen wellen, 
dazu, sofern nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, der Erlaubniß der Ministerien. 
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. 
Ges., betr. die Beförderung von Auswanderern, 7. Mai 1853 (G. S. 
S. 729): Z 
S. ¾ Die Ertheilung der Konzession an Agenten auswärtiger Auswande. 
rungsunternehmer ist nur zulässig, wenn die Unternehmer die Erlaubniß des 
Ministers für Handel und Gewerbe zur Bestellung von Agenten erhalten haben 
Der Minister für Handel und Gewerbe kann die Ertheilung dieser Erlaubniß von der 
vorgängigen Bestellung einer Kaution abhängig machen, auch kann die Erlaubniß von 
ihm jederzeit widerrufen werden. 
3) Gew. O. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 41): 
§. 19. Die in Reihe und Gllied stehenden Militärpersonen, sowie alle 
unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt 
unentgeltlich verwalten, bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes der Erlanbniß der 
vorgesetzten Behörde, sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen 
zugehörigen ländlichen Grundstückes verbunden oder sonst durch besondere gesetzliche 
Bestimmungen ein Anderes angeordnet ist. Diese Erlanbniß muß auch zu dem Ge- 
werbebetriebe ihrer Ehefrauen, der in ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kinder ihrer 
Dienstboten und anderer Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden. 
Die vorstehende Vorschrift des §. 19 findet auch in den neuen Provinzen An- 
wendung, §. 1 Nr. 5 Vd. 23. Sept. 1867 (G. S. S. 1619). 
§. 43 Reichsmilitärges. 2. Mai 1874 (N. G. Bl. S. 45): Zum Betriebe 
eines Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des Friedeusstandes für sich und für 
die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Er- 
laubniß ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines 
ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ist. 
Nach §. 16 Reichsges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61) darf kein Reichs- 
beamter ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbehörde ein Gewerbe be- 
treiben oder in den Vorstand einer Erwerbsgesellschaft eintreten. 
Ges. 10. Juli 1874 (G. S. S. 244): 
§. 1. Unmittelbare Staatsbeamte dürfen ohne Genehmigung des vor- 
gesetzten Ressortminister nicht Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts= oder 
Berwaltungsrathes von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerks-Gesell- 
schaften sein, und nicht in Komités zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten. 
Wegen des Musikmachens der Beamten vergl. Res. 19. Mai 1879 (M. Bl. S. 158).
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Stehender Gewerbebetrieb. 11 
w §. 131). Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Ge- 
erbebetriebe in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein. 
Nach dem begonnenen Gewerbebetriebe ist, soweit dies in der bestehenden 
8 meindeverfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf Verlangen der 
emeinde-Behörde nach Ablauf von drei Jahren verpflichtet, das Bürgerrecht 
| erwerben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm das sonst vorgeschriebene 
2 er übliche Bürgerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso nicht verlangt werden, 
aß er sein anderweit erworbenes Bürgerrecht aufgebe. 
Titel II. Stehender ) Gewerbebetrieb. 
I. Allgemeine Erfordernisse. 
S. 14. Wer den selbständigens) Betrieb eines stehenden Gewerbes an- 
kangt. muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen 
zuständigen) Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt 
7 demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen 
(Titel III) befugt ist. 
—Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar= 
Neuerversicherungs-Anstalt als Agent oder Unteragent übermitteln will, bei 
ebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder auf- 
giebt, oder welchem die Versicherungs-Anstalt den Auftrag wieder entzieht, 
mnnerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen) Behörde seines Wohnortes 
Ladon Anzeige zu machen. Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, 
antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von 
Fruckschriften. Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbe- 
betriebes das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren 
[pätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes 
anzugeben?)). 
H.. — 
b 1) Vergl. erläuterndes Res. 27. Ang. 1872 (M. Bl. S. 224). Diese Borschrift 
esteht noch zu Recht, Erk. 2. Nov. 1885 (E. O. V. XIII. 83) und 12. Juni 1891 
eger XI. 265). Treffen also bei einem Gewerbetreibenden die Voraussetzungen zu, 
anter denen jeder Einwohner das Bürgerrecht erwerben muß, z. B. Erwerb eines 
urgerhauses rc., so ist auch jener dazu verpflichtet. 
Er Stehend ift ein Gewerbebetrieb, wenn er nicht im Umherziehen stattfindet, 
k. O. Trib. 2. März 1871 (O. R. XlI. 125, M. Bl. S. 151). 
U *) Als selbständig gilt ein Gewerbebetrieb nur dann, wenn er für eigene Rech- 
1878 und unter eigener Verantwortlichkeit betrieben wird, Erk. O. Trib. 11. April 
di 2 (O. R. XIII. 251), Dahin gehört also nicht der Betrieb von Fabrikarbeitern, 
* für einen Fabrikbesitzer dessen Material nach seiner Anweisung für Lohn verar- 
dirten, Erk. O. Trib. 29. April 1870 (O. R. XI. 273). Desgl. ist kein selbstäu- 
Süer Gewerbebetrieb die Verrichtung der sog. weiblichen Handarbeiten, Nähen, 
Bericken, Waschen 2c. Vergl. E. O. V. XXV. 345. Jede Veränderung in der 
on des Gewerbtreibenden (Eintritt der Wittwe) gilt als Anfang eines Gewerbes, 
rt. 20. Juni 1881 (E. K. II. 253). 1 
ert ) D. h. der Gemeindebehörde, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 1, 26. Die 
sübeilie polizeiliche Genehmigung (Konzession 2c.) befreit nicht von der Berpflichtung 
dieser Anzeige, E. K. XII. 191. « « 
we Zur Anmeldung ist auch derjenige verpflichtet, der in ein bereits betriebenes Ge- 
tbe eintritt, Erk. 27. Jan. 1875 (O. R. XVI. 84). Verlegung in einen anderen 
Bemeindebezirk gilt als Anfang eines neuen Gewerbes und muß den zur Zeit der 
erlegung geltenden gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, E. O. V. XI. 318. 
2, d D. h. der Polizeibehörde des Ortes, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 1, 
(8 le Anzeige bei dem Revierpolizei-Kommissar genügt, Erk. O. Trib. 10. Okt. 1873 
N. XIV. 624). 
auch )Bei einem Kolportagebuchhändler gilt nicht allein der Verkaufsort, sondern 
An#t der Aufbewahrungsort der Waaren als Lokal, Erk. 9. Dez. 1880 (E. K. I. 183). 
geigernatische Berkaufsapparate zum Vertriebe von Druckschriften unterliegen der An- 
bflicht, Res. 8. Juli 1891 (M. Bl. S. 150).
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        12 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 
8. 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der 
Anzeige. 
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert!) werden, wenn 
ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich isto), 
ohne diese Genehmigung begonnen wird. 
II. Erforderniß besonderer Genehmigung. 
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigunge) bedürfen. 
§. 16. Zur Errichtung") von Anlagen"), welche durch die örtliche Lage 
oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der 
  
1) Zu diesem Behufe ist die Verhängung von Geldstrafen im polizeilichen Zwangs- 
verfahten statthaft, Erk. O. V. G. 7. April 1877 (E. O. B. II. 295); vogl. s. 132 
L. B. G.; desgl. Sperrung, Berfiegelung oder Ausräumung des Lokals u. s. w. 
Die Wahl des im Einzelfalle anzuwendenden, geeigneten und erforderlichen Mittels 
unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen Behörde, Erk. R. G. 27. April 
1 XII. 1). 
öl, skege Abf. )r ist also unanwendbar, wenn besondere Genehmigung nicht er- 
derlich ist, E. O. B. V. 2799. # 
for heg#reig zur Ertheilung ist der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den 
einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Ma- 
gistrat, soweit die Beschlußfassung nicht dem Bezirksausschuß zugewiesen ist. Bergl. 
Ss. 109, 110 Zust. Ges. In den Fällen der §§. 109 und 110 findet die Beschwerde 
an den Minister für Handel statt, 5. 113 ebendas. Vergl. auch wegen der Zustän- 
digkeit nach geschehener Ergänzung des Berzeichnisses des 8. 16 Vd. 14. Ang. 1882 
(G. S. S. 359); 29. Aug. 1884 (G. S. S. 321); 13. Ang. 1884 (G. S. S. 323); 
11. Mai 1885 (G. S. S. 277) und 16. Sept. 1888 (G. S. S. 325). 
Ueber das Berfahren bei Errichtung und Veränderung von gewerblichen Anlagen 
und bei Ertheilung bezw. Bersagung der hierzu erforderlichen Genehmigung vergl. 
unten Cirk. Erl. 19. Juli 1884 (M. Bl. S. 164) Nr. 28ff.; geändert (Nr. 43) 
Res. 8. Aug. 1886 (M. Bl. S. 210) und ersetzt (Nr. 49—51) Anw. 16. M 
1852 / 6. Mai 1893 (M. Bl. S. 119). Ein Res. 6. März 1896 (M. Bl. S. 50) 
macht die thunlichste Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zur Pflicht und 
erinnert daran, daß die Vervollständigung der Unterlagen von den mit ihrer Prüfung 
betrauten Beamten durch unmittelbaren Verkehr mit dem Unternehmer herbeigeführt 
werden soll. Z . 
Den gleichen Zweck verfolgt ein Res. 14. Juli 1896 (M. Bl. S. 145), indem 
es die Genehmigungsbehörden anweist, in Rekurs-Beschwerdefällen, die Borlagen als- 
bald daraufhin zu prüfen, ob der von dem Unternehmer eingereichte Lageplan aus- 
reicht, um ein zur Beurtheilung der streitigen Fragen hinreichendes Bild von den 
örtlichen Berhältnissen zu gewähren. Ev. ist der Unternehmer auf dem kürzesten 
Wege zur Einreichung eines entsprechend erweiterten Lageplanes, an dessen Stelle 
unter Umständen ein mit den nöthigen Bermerken versehener Stadtplan treien kann, 
aufzufordern. Z 
In allen Fällen, wo ein Unternehmer nach der Meinung der Behörde eine An- 
lage errichtet oder betreibt, zu der er nach §. 16 der Genehmigung bedarf, ist der 
Zuwiderhandelnde nicht erst durch polizeiliche Berfügung zur Stellung eines Kon- 
zessionsantrages zu veranlassen, sondern ungesäumt mit der Einleitung des Straf- 
verfahrens und je nach dessen Ausfall mit Zwangsmaßnahmen vorzugehen, Res. 
31. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 22). 
Neben der nach §. 16 erforderlichen besonderen Genehmigung bedarf es noch für 
alle Anlagen aus bau., seicherheits= und fenerpolizeilichen Gründen der allgemeinen 
baupolizeilichen Genehmigung. Ueber beide wird ev. in einem einheitlichen Verfahren 
entschieden, so daß die Ertheilung der gewerbepolizeilichen Genehmigung regel- 
mäßig die Bauerlaubniß einschließt, E. Civ. XI. 185. Vergl. §. 18 Gew. O. und 
Anm. 4 dazu. » 
!) Zur Errichtung, nicht zur Inbetriebsetzung; vergl. §. 147 Nr. 2; auch 
nicht zur Herstellung einer zerstörten Anlage in ihren früheren Grenzen, E. O. V.
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 13 
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nach- 
theile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung 
der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich ). 
.. — 
Zu Anmerkung 4 auf S. 12. 
— nicht zur Uebertragung des Betriebes, Erk. O. Trib. 24. Jan. 1877 
R. XVIII. 65). 
) Unter rlahen im Sinne des §. 16 sind nur bestimmte, zum Zwecke des fort- 
gesetzten Betriebes dienende und daher auf eine gewisse Dauer zu berechnende Ein- 
richtungen zu verstehen, Erk. O. Trib. 12. Juli 1875 (P. R. XVI. 535). Es wird 
hierbei nicht das Bestehen besonderer zum Betriebe des Gewerbes dienender Vorrich- 
tungen vorausgesetzt, vielmehr kann schon in der Verwendung eines bestimmten Ge- 
bändes oder einer sonstigen Lokalität als regelmäßige Betriebsstätte die Einrichtung 
aner Anlage gefunden werden, Erk. O. Trib. 17. Febr. 1876 (O. R. XVII. 122) 
ind 22. Mai 1875 (O. R. XVI. 374), Erk. R. G. 17. Dez. 1886 (Pr. V. Bl. 
III. 312). Die Benutzung einer Roßschlächterei zu einer Abdeckerei ist nur als 
sine Betriebsveränderung, nicht als Errichtung einer neuen Anlage anzusehen, Erk. 
Sept. 1878 (O. R. XIT. 394). 1 · 
L st eine Gewerbeanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, so kann der 
auf der Verjährung nicht beginnen, solange der nicht genehmigte Zustand besteht, Erk. 
O. Trib. 2. Juni 1874 (0. N. XV. 344). Res. 23. Dez. 1875 (M. Bl. S. 287). 
Bloße Niederlagen zählen zu den Anlagen nicht, z. B. Häutelager, Erk. O. V. G. 
17. Nov. 1882 (Reger XIII. 119); desgl. zählen zu ihnen nicht das Rohrnetz einer 
Lasanstalt, Res. 10. Nov. 1886 (Reger VII. 358) und im Sinne des §. 16 nicht 
ärbereien, Erk. O. B. G. 24. Juni 1895 (Neger XVI. 12). · 
1) Durch die in den §s. 1, 16, 23 und 27 enthaltenen Satzungen sind die 
Polizeibehörden nicht behindert, im Rahmen ihrer landesgesetzlichen Befugnisse durch 
rordnungen und Verfügungen die Herstellung solcher Anlagen — gewerblicher und 
nicht gewerblicher Art — zu verbieten und zu beschränken, deren Betrieb gefahrbringend 
ider für das auf Straßen, Wegen und Plätzen verkehrende Publikum mit Nach- 
theilen oder Belästigungen verbunden ist, Erk. 21. Okt. 1889 (E. O. B. XVIII. 302). 
Un casu war auf Grund einer Ortspolizeiverordnung, daß „Anlagen, welche beim 
Betriebe durch Verbreitung schädlicher Dünste bezw. starken Rauches oder durch Er- 
dchung eines ungewöhnlichen Geräusches Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen 
es Publikums herbeiführen würden“, nicht errichtet werden dürfen, die polizeiliche 
rnehmigung zur Erbauung einer Brauerei versagt worden. Diese polizeiliche 
1 erfügung wurde angefochten, aber auch durch das Erk. 21. Okt. 1889 als gerecht- 
dad#t anerkannt, nachdem durch sachverständige Gutachten konstatirt worden war, 
daß die beim Maischen und beim Kochen der Würze sowie beim Verpichen der Föfser 
in reichlicher Menge entstehenden Dämpfe und Rauch zu einer das Publikum belästi- 
benden Berunreinigung der Luft führen würden.) Hiernach ist also anerkannt, daß 
nicht bloß die in §. 16 aufgeführten gewerblichen Anlagen denjenigen 
volizeilichen Beschränkungen unterliegen, die auf Grund der Landesgesetze 
zur Verhütung von Gesundheitsgefahr und Berkehrsbelästigung der Errichtung ge- 
wdisser Betriebe, mögen sie gewerblicher oder nicht gewerblicher Art sein, auferlegt 
er u. Bergl. auch 8. 10 Tit. 17 Th. II A. L. R. in B. I. S. 399. 
ei e gemäß §. 16 genehmigten Anlagen nehmen insofern eine Ausnahmestellung 
in. als das Maß der polizeilich zu erfüllenden Verpflichtungen und die Grenze des 
alrzeilichen Einschreitens durch die Genehmigungsurkunde geregelt ist. Ihre fernere 
a cnutzung kann gemäß §. 51 nur vom Bezirksausschusse gegen Entschädigung unter- 
unnt werden, wenn den mit ihrem Betriebe verbundenen überwiegenden Nachtheilen 
schd Gefahren für das Gemeinwohl unter Einhaltung der dem polizeilichen Ein- 
chreiten gezogenen Grenzen nicht begegnet werden kann, Erk. O. V. G. 17. Sept. 
(Fr. B. Bl. KIII. 53). Vergl. E. D. B. V. 288, E. Civ. XIKX. 356, Erk. 
9. G. 1. Sept. 1895 (Reger XVI. 1. · · » 
Lo Rührt eine jetzt konzeffionspflichtige Anlage noch aus einer Zeit her, wo die 
rressionspflicht nicht bestand, so ist die Polizeibehörde zwar nicht befugt, ohne Wei- 
behn ihre Wegschaffung oder Betriebseinstellung zu verlangen. Sie ist aber nicht 
indert, aus allgemeinen polizeilichen Gründen einzuschreiten, Erk. O. V. G. 
al 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 499).
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        14 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 
Es gehören dahin: 
Schießpulver-Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung 
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungs- 
Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erd-Oel, Anlagen zur Be- 
reitung von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie 
außerhalb der Gewinnungsorte) des Materials errichtet werden, Glas- 
und Rußhütten, Kalk-, Ziegel--.) und Gyps-Oefen, Anlagen zur Ge- 
winnung roher Metalle, Röst-Oefen, Metall-Gießereten, sofern 9"t nicht 
bloße Tiegel-Gießereien sind, Hammerwerk-). chemische Fabriken") 
aller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärke-Fabriken, mit Aus- 
nahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärke-Syrups- 
Fabriten Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen= und Dachfilz-Fabriken, 
eim-, Thran= und Seifen-Siedereien, Knochen-Brennereien, Knochen- 
darren, Knochen-Kochereien und Knochenbleichen, Zubereitungs-Anstalten, 
für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien ), Gerbereien?), Ab- 
deckereien, Poudretten= und Düngpulver-Fabriken, Stau-Anlagen für 
Wassertriebwerke?) (§. 23), Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien 
  
1) Gewinnungsorte des Materials find diejenigen Orte, an denen die Kohlen 
zu Tage kommen und die damit in Verbindung stehenden Niederlageplätze der Gruben, 
Res. 10. April 1846 (M. Bl. S. 90). 
*) Feldziegelöfen und Feldbrände fallen nicht unter den Begriff der Ziegel- 
öfen im Sinne des §. 16, wenn sie nur zur vorübergehenden Bearbeitung des auf 
dem Felde gefundenen Materials dienen, Res. 14. Aug. 1845 (M. Bl. S. 2698) 
und 27. Nov. 1849 (M. Bl. S. 285). Wegen der Kalk= und Flechtöfen Res. 
15. Okt. 1849 (M. Bl. S. 231). Z Z 
:) Unter Hammerwerken sind nicht solche gewerblichen Anlagen, in denen 
überhaupt mit dem Hammer gearbeitet wird, sondern nur diejenigen Werke zu ver- 
stehen, in denen die Hämmer nicht durch Menschenhände, sondern durch Kräfte 
(Wasser= oder Dampfkraft) in Bewegung gesetzt werden, Res. 14. Sept. 1847 (WM. 
Bl. S. 265). 
4) Zu "eon chemischen Fabriken gehören nicht die Anstalten zur Bereitung künst- 
licher Mineralwässer, Res. 30. Dez. 1864 (M. Bl. S. 272). 
5) Vergl. Ges. 18. März 1868, betr. die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser 
(G. S. S. 277), oben in B. I S. 1429. . 
Zu den nach §. 16 konzessionspflichtigen Schlächtereien gebören alle Schlacht- 
stätten ohne Unterschied, mithin auch die von Schlächtern in ihren Behanfungen zum 
Schlachten benutzten Räumlichkeiten, Erk. O. Trib. 18. Juli 1879 (O. N. XX. 338); 
Erk. R. G. 17. Dez. 1886 (Rechtspr. VIII. 764). 
6) Die Anlage neuer Gerbereien im Innern großer und volkreicher Städte 
ist wegen der mit ihnen für die Nachbarschaft verbundenen erheblichen Belästigungen 
in der Regel nicht zu genehmigen, Res. 16. Okl. 1845 (M. Bl. S. 317). 
7) Bei der Genehmigung von Triebwerken, die durch Wasser bewegt werden, 
ist eine genaue, die Berhältnisse für die Zukunft sichernde Bestimmung des zulässigen 
Wasserstandes zu treffen. Es ist zu diesem Behufe namentlich die Lage des Fach- 
baums nach unverrückbaren Merkmalen zu bestimmen und die bewilligte Höhe des 
Standwassers über dem Fachbaum durch Merkpfähle zu normiren, Res. 14. Juni 
1847 (M. Bl. S. 136). Für Anlagen von Wassertriehwerken find in Bergwerken 
und Aufbereitungsanstalten die Oberbergämter zuständig, Berg-Ges. 24. Juni 1865 
(G. S. S. 705) §. 59, Zust. Ges. §. 110 Abs. 2. Nur die Stanuanlagen, nicht 
die Wassertriebwerke selbst find genehmigungspflichtig, E. Crim. I. 103. 
Vergl. §§. 229—239 II. 15 A. 2. R., betr. die Anlegung von Wasser- und 
Schiffsmühlen auf öffentlichen und Privatflüssen, sowie von Windmühlen. 
Konzessionen zur Anlegung von Schiffsmühlen auf öffentlichen Flüssen find 
nur ausnahmsweise im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses und auch dann nur 
untter der, auf genaue Untersuchung zu gründenden Voraussetzung zu ertheilen, daß 
daraus für die Schiffahrt keinerlei Nachtheile entstehen. Es ist in solchen Fällen 
zuvor die Ermächtigung des Kgl. Finanzministerii einzuholen, Res. 31. Okt. 1844 
(M. Bl. S. 290).
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 15 
und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte des Ma— 
terials errichtet werden, Strohpapierstoff-Fabriken, Darmzubereitungs- 
Anstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße 
urch Vernieten hergestellt werden, Kalifabriken und Anstalten zum 
prägniren von Holz mit erhitzten Thierölen, Kunstwollefabriken, 
Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Dégrasfabriken. Dégras- 
fabrikation — auch Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Ver- 
nieten hergestellt werden, sowie Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, 
zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Bankonstruk- 
tionen [Bek. 12. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 118), 4. Januar 1885 
(R. G. Bl. S. 2)), desgleichen Anlagen zur Destillation oder zur 
Verarbeitung von Theer und von Theerwasser [Bek. 31. Jan. 1885 
(R. G. Bl. S. 8), 24. April 1885 (R. G. Bl. S. 92)1, Anstalten zum 
Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle“) [Vd. 16. Juli 1888 
(R. G. Bl. S. 218 u. 325)1, desgleichen Anlagen, in welchen aus Holz 
oder ähnlichem Fasernmaterial auf chemischem Wege Papierstoff her- 
gestellt wird, Cellulosefabriken [Bek. 15. Febr. 1886 (R. G. Bl. S. 28), 
1. April 1886 (R. G. Bl. S. 68)|), desgleichen die Anlagen, in welchen 
Albuminpapier hergestellt wird Bek. 16. Juni 1886 (R. G. Bl. S. 204), 
5. Jan. 1887 (R. . Bl. S. 4)] und die Verbleiungs-, Verzinnungs- 
und Verzinkungs-Anstalten [Bek. 16. Juli 1888 (R. G. Bl. S. 218), 
2. Jan. 1889 (R. G. Bl. S. 1)1. *. · 
Ei Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im 
haltang gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundesrathes, vorbe- 
lich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstages, abgeändert werden. 
di §. 17. Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen 
werzur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt 
n?y. 
„Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern ), so wird 
das üreg « inrü · « Be- 
nehmen telst einmaliger Einrückung in das zu den amtlichen Be- 
— Bernehmen mittelf 9 g z 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 14. 
it Wo das Flußwasser wegen Mangels an Brunnen als Trinkwasser benutzt wird, 
n die Anlage von Walkmühlen unzulässig, Res. 23. Okt. 1837 (A. XXI. 1072). 
bed Zur Anlage einer Mühle, welche mit thierischen Kräften betrieben wird, 
darf es nicht des in der Gew. O. vorgeschriebenen Berfahrens, sondern nur des 
Zaulonsenses der Ortspolizei-Behörde, Res. 28. Juni 1846 (M. Bl. S. 115) und 
Jan. 1847 (M. Bl. S. 20). # Z 
wer Die Herstellung von Schöpfrädern gehört nicht zur Kategorie der Wassertrieb- 
be. Res. 28. Ang. 1867 (M. Bl. S. 380). 
1894 Auch Anstalten zur Aufbewahrung solcher Thierfelle, Erk. O. V. G. 5. Nop. 
4 (Reger XV. 117). 
? Ausf. Anw. 19. Juli 1834 Nr. 29. · 
Ges ) Die Behörden haben hierbei die technische Anleitung zur Prüfung der 
Anuche um Genechmigung zu den verschiedenen konzessionspflichtigen gewerblichen 
189#gen vom 15. Mai 1895 (M. Bl. S. 196) — abgeändert durch Res. 9. Jan. 
6 (M. Bl. S. 9) — zu berücksichtigen. Vergl. auch Anm. 3 zu 5. 16 oben 
12; ferner Res. 10. Juni 1865 (M. Bl. S. 158) und 13. Okt. 1876 (M. Bl. 
S. 266), betr. Konzessionirung der Anilinfabriken und 19. Jan. 1872 (M. Bl. 
N55), betr. Konzessionirung der schwedischen Zündhölzerfabriken"). Ges. 13. Mai 
den R. G. Bl. S. 49) und Ausf. Bek. 11. Juli 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 195), 
8. Anfertigung von Zündhölzern unter Anwendung von weißem Phosphor. Bek. 
nap uli 1893 (N. G. Bl. S. 213), betr. Einrichtung und Beriieb der Bleifarben- 
und Bleizucker fabriken. Res. 18. Mai 1889 (M. Bl. S. 77), betr. Einrichtung 
* Betrieb der Quecksilber-Spiegelbelegeanstalten. Bek. 8. Juli 1893 (R. G. 
Fer S. 218), betr. Einrichtung und Betrieb der Cigarrenfabriken. Erläuterndes 
dazu 26. Mai 1888 (M. Bl. S. 189). 
und 2 Ueber Zündholzfabriken vergl. noch Res. 29. Okt. 1857 (M. Bl. S. 199) 
0. Juni 1876 (M. Bl. S. 175).
        <pb n="22" />
        16 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 
kanntmachungen der Behörde (8. 16) bestimmte Blatt!) zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue 
Anlage binnen 14 Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit 
Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt 
ausgegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privat- 
rechtlichen Titeln beruhen2), präklusivisch. 6. 
§. 18. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu 
prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für 
das Publikum herbeiführen könne2). Auf Grund dieser Prüfung, welche sich 
zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizei- 
lichen Vorschriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Fest- 
setzung der sich als nöthig ergebenden Bedingungen"), zu ertheilen. Zu den 
letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter 
gegen Gefahr für Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist 
schriftlich auszufertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er 
muß mit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder #nur 
unter Bedingungen ertheilt wird. 
§. 19. Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln) 
beruhen?), sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der 
Erledigung derselben die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird. 
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu er- 
örtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entschei- 
dung nach den im §. 18 enthaltenen Vorschriften. Der Besheid ist sowohl 
dem Unternehmer als dem Widersprechenden zu eröffnen. 
§. 207). Gegen den Bescheid ist Rekurss) an die nächst vorgesetzte Behörde 
zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der 
Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß * 
1) D. i. das Kreisblatt, bezw. Amteblatt, Ansf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 36 
und Res. 8. Juni 1874 (M. Bl. S. 163). 
2) Dahin gehören. die aus dem sogenannten Nachbarrecht fließenden esetzlichen 
Beschränkungen des freien Eigenthums nicht, Erk. 14. Nov. 1882 (Reger ###- 347) 
3) Vergl. Aum. 3 auf S. 15. « 
4)Dukchqllgemeine,geietzljcherlasseneundpublizittePolizeivd.könueu den In- 
habern gewerblicher Anlagen weiter gehende Beschränkungen auferlegt werden, als in 
der zu der gewerblichen Aulage ertheilten polizeilichen Genehmigung enthalten find 
Erk. O. Trib. 13. März 1875 (E. LXXIV. 432). "“ 
Die zum Schutze der Arbeiter erforderlichen Borkehrungen find berzustellen, auch 
wenn sie in der Genehmigungsurkunde nicht vorgesehen sind, E. Crim. XVIII. 73. 
Die Ertheilung der gewerbepolizeilichen Konzession zu einer Anlage schließt zu- 
gleich die Ertheilung des Bankonseuses in sich, weil die Prüfung der Gesuche um 
Konzessionirung gewerblicher Anlagen sich nach §§. 18 und 24 auch auf die Beachtung 
der bestehenden ban-, feuer-- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt. In 
denjenigen Städten, wo die Konzessionirung solcher Anlagen und die Berwaltung der 
Baupolizei verschiedenen Behörden zusteht, trifft diese Boraussetzung nicht zu und es 
ist demzufolge angeordnet, daß die Stadtausschüsse und Magisträte in denjenigen 
Städten, in welchen die Verwaltung der Baupolizei einer Königlichen Behörde zu- 
steht, in den zu ihrer Kompetenz gehörigen Konzessionssachen die sämmtlichen Vor- 
lagen, sobald fie vollständig befunden werden, der letztgedachten Behörde zu übersenden 
haben. Diese Behörde wird die Prüfung der Vorlagen binnen 14 Tagen beendigen, 
Res. 2. März 1880 (M. Bl. S. 80). 
6) z. B. Bertrag, letztwillige Verfügung, Verjährung 2c. Nur diese werden 
zur richterlichen Entscheidung verwiesen. Einwendungen dagegen, die auf allge- 
meinen privatrechtlichen Titeln bernhen, werden erörtert. 
6) Bergl. Ausf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 38 Abs. 2. 
7) Die Borschriften in den ös. 20 und 21 werden durch das L. B. G. nicht 
berührt, vergl. §. 125 das. Nach §. 114 Nr. 4 Zust. Ges. hat das O. B. G. über 
Anträge auf Ertheilung von Schankkonzessionen nicht mehr in dritter Instanz zu be- 
finden, wohl aber in Konzessions-Entziehungsangelegenheiten. 
*) Vergl. Ausf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 45. 
:) Die bloße Anmeldung genügt also nicht, E. O. V. II. 433, V. 200, XIII. 222.
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 17 
Der Rekurs-Bescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit 
Gründen versehen sein. 
*21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver- 
fahren?, sowohl in der ersten als in ber Rekurs-Instanz, bleiben den Landes- 
gesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten: 
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine 
kolleglale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden 
und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem 
mfiange zu erheben. · . 
2. Bildet di koirber Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent- 
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung 
er Parteien, auch in dem Fale, wenn zwar Einwendungen nicht an- 
gebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weiteres die kehmigung 
ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen na 
mpfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen 
erthetlenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt. 
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets 
d Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung un 
nhörung der Parteien. · . 
4· Porfeien * der Unternehmer utragtelen lasie diejenigen Per- 
onen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
« Die Oesfemirh der Fiche gei kann unter entsprechender Anwendung der 
§#. 173 bis 176 des Ger. Verf. Ges. ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
d . 22. Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen 
fthen#btdersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren ent- 
edem Unternehmer zur Lasty. 
di In den — rueft-Miläfsügee. der neuen Anlage wird zugleich 
Vertheilung der Kosten festgesetzt. » . den 
Best. 23. Bei den Stau-Anlagen?s) für Wassertriebwerke sind außer 
4 estimmungen der §§. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen") Vor- 
btn. Däuwenden. behalten, für solche Orte, in welchen 
z , Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche 
oslentliche Sölacheletze in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet 
derden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschläch- 
reien zu untersagen. 
Landesgesetzgebun bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit 
S Oriente Slebung Bibtkeemn getroffen werden kann, daß einzelne 
in Wtheile vorzugsweise zu Anlagen der im §. 16 erwähnten Art zu bestimmen, 
nierdhen Oristheilen aber dergleichen Anlaaen entweder gar nicht oder nur 
onderen Beschränkungen zuzulassen find. Z 
betrict 24. Zur Aelchränn von Darpftesseln 1), dieselben mögen zum Maschinen- 
gesr e bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Lan 3 
bereen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläu- 
8 erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. 
Seben V 3 zu 8. 16 S. 12 
es Verfahrens vergl. Anm. 3 zu 8. 12. 
i Leral. usf. t 19. Jöl 1884 Nr. 42, 48. *“- i 
Flass. öür die Errichtung und Veränderung von Stauanlagen in öffentlichen 
dolizeilig in, unabhängig von der durch §. 16 Gew. O. vorgeschriebenen gewerbe- 
rlaucher anzessionirung die an ein formelles Verfahren nicht gebundene 
alis der Regierung erforderlich, Res. 12. Sept. 1875 (M. Bl. S. 242). 
15. N SS, 7 I. 8 und ss. 46, 229 ff. II. 15 A. L. R. und Vorfluthsed. 
184 ob. 1811. Bergl. auch Zust. Ges. 88. 110, 113 und Ausf. Anw. 19. Juli 
Verehurr- 28, 30, 40, 41, 47. Die Aufstellung einer Turbine bedarf keiner besonderen 
baumenigung. Ersetzung des hölzernen Wassergerinnes durch ein steinernes, des Fach- 
K. find keine wesentlichen Aenderungen, Erk. 17. Dez. 1883 (E. O. B. X. 277). 
unten msam aoschihen, betr. die Anlegung, Revision 2c. der Dampfkessel sind weiter 
« engestellt. . 
à#n Zufändig ist der Kreis- (Stadt-) Ausschuß (Magistrat), Zust. Ges. §##109, 
kug-Kauy, Handbuch II, 7. Aufl. 2
        <pb n="24" />
        18 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer- 
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen po- 
lizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrathe über die Anle- 
gung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmi- 
gung entweder zu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Erthei- 
lung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben. 
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die 
Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer 
vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb 
beginnt, hat die im §. 147 angedrohte Strafe verwirkt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel. 
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften 
der §§. 20 und 21. · » » 
§. 25. Die Genehmigung zu einer der in den §§. 16 und 24 bezeichneten 
Anlagen bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Be- 
schaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Vor- 
aussetzung auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, 
einer Erneuerung nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte 
vorgenommen wird, ist dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach 
Maßgabe der S#S. 17 bis 23 einschließlich, beziehungsweise des §. 24 noth- 
wendig. Eine gleiche Genehmigung ist erforderlich bei wesentlichen Verände- 
rungen in dem Betriebe einer der im §. 16 genannten Anlagent). Die zu- 
ständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unternehmers von der Bekannt- 
machung (§. 17) Abstand nehmen, wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, daß die 
beabsichtigte Veränderung für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grund- 
stücke oder das Publikum überhaupt neue oder größere Nachtheile, Gefahren 
oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht 
herbeiführen werde:). 
  
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 17. 
113; in Bergwerken und Aufbereitungsanstalten das Oberbergamt und für Lokomo- 
tiven auf Eisenbahnen die Bahnverwaltung, Berg.Ges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705) 
§. 59. Betriebsordn. für die Haupteisenbahnen 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 691) 
§. 8 und Bahnordn. für die Nebeneisenbahnen 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 764) §. 10. 
1) Genehmigungspflichtig wird also eine Aenderung dann, wenn sich dadurch 
zugleich der Charakter der Anlage so verändert, daß sie als eine andere, neue erscheint. 
Dies liegt zwar vor bei Aenderungen der Lage der Betriebsstälte, aber nur bei we- 
sentlichen Veränderungen im Betriebe und in der Beschaffenheit der Betriebsstätte. 
In diesem Sinne ist auch die Strafbest. des §. 147, s gefaßt. Vergl. Erk. O. B. G. 
19. Jan. 1893 (G. A. XII. 168); E. O. B. XXIV. 316, wo insbesondere auch 
der Begriff der wesentlichen Veränderung erörtert wird. So bedarf es keiner neuen 
Genehmigung für Ersatzlokale, wenn sie lediglich an Stelle der alten, durch Umbau, 
Brand 2c. untergegangenen Lokale wreten, E. O. B. IV. 318, VIII. 277, X. 277. 
Anders bei Dampfkesselanlagen. Die Polizeibehörde darf nur gegen den nicht genehmigten 
Theil der Anlage einschreiten, gegen den ganzen Betrieb nur dann, wenn der genehmigte 
und der nicht genehmigte Theil sich nicht scheiden lassen, E. O. V. XXIV. 319. 
) Bei der Genehmigung von Abänderungen konzessionspflichtiger gewerb- 
licher Anlagen haben die Behörden von der in 38. 17 vorgeschriebenen Bekanntmachung 
laut Res. 9. Jan. 1880 (M. Bl. S. 33) nur in solchen Fällen Abstand zu nehmen. 
in denen es sich um eine unzweifelhafte Verbesserung handelt, oder wenigstens die 
Unschädlichkeit der beabsichtigten Beränderung von vornberein so vollkommen klar zu 
Tage liegt, daß mit Sicherheit angenommen werden muß, durch eine kontradictorische 
Erörterung werde keinerlei weitere Aufklärung der Sache und kein irgendwie begrün- 
detes Bedenken gegen die beabsichtigte Veränderung herbeigeführt werden können. 
Liegt die Sache irgendwie zweifelhaft, handelr es sich beispielsweise um die Ver- 
größerung einer genehmigten Aulage, deren vorausfichtlich größere Einwirkung auf die 
Nachbarschaft durch verbesserte Einrichtungen ausgeglichen werden soll, so wird nach 
der gesetzlichen Regel zu verfahren sein. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß an 
rietem Grundsatze namentlich dann streng festzuhalten ist, wenn die Genehmigung zur 
Veränderung einer Anlage besonders gefährlicher Natur, z. B. einer Pulverfabrik oder 
Dynamitfabrik nachgesucht wird.
        <pb n="25" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 19 
A Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (88. 16 und 24) 
nwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben . 
Ei 8. 26. Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender 
amwirkungen, welche von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grund- 
tück geübt werden, dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privat- 
tecge gewähren, kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung ?ô errich- 
eten gewerblichen Anlage gegenüber niemals auf Einstellung des Gewerbe- 
etriebes, sondern nur auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benach- 
theiligende Einwirkung ausschließen 2), oder, wo solche Einrichtungen unthunlich 
oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schad- 
loshaltung gerichtet werden . 
J§F. 27. Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb 
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach 
en Vorschriften der §§. 16 bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizei- 
ehörde angezeigt werden. Letztere hats), wenn in der Nähe der gewählten 
Jtriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser 
oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch 
den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, 
ie Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde') darüber einzuholen, ob die 
Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder 
nur unter Bedingungen zu gestatten sei!). 
§. 28. Die höheren Verwaltungs-Behördens) sind befugt, über die Ent- 
fernung, welche bei Errichtung") von durch Wind bewegten Triebwerken von 
benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten 
ist, durch Polizei-Verordnungen Bestimmung zu treffen 10. 
—Ôe — 
) Vergl. hierzu E. Civ. XIX. 356 und E. O. B. X. 271. 
:) Die obige Bestimmung findet nur auf solche Anlagen Anwendung, welche 
nach §§. 16 ff. einer besonderen Genehmigung bedürfen, also nicht auf Zuckerfabriken, 
desgl. nicht auf die vor Erlaß der Gew. O. errichteten Anlagen, Erk. 20. Mai 1884 
(C. Civ. XI. 183), 20. Mai und 3. Okt. 1885 (Pr. B. Bl. VII. 77, 70), 3. März 
1889 (Reger X. 163), 4. Dez. 1894 (Reger XV. 369). 
*) Dieses Recht besteht auch dann, wenn nur solche Einrichtungen ausführbar 
sind, wodurch die Abhülfe wenigstens theilweise erreicht wird, Erk. R. G. 26. Febr. 
392 (Reger XII. 377). 
*!) Für einen der obrigkeitlichen Genehmigung widersprechenden Theil einer Fabrik- 
anlage wird durch §. 26 die Klage auf Beseitigung dieses Theiles nicht ausgeschlossen, 
rk. R. G. 11. Nov. 1882 (Reger III. 348). 
Auch wenn die Anzeige nicht erstattet ist, E. O. B. XIV. 319. 
) Den Beschluß des Bezirksausschusses, 8. 111 Zust. Ges. Die Beschwerde 
geht an den Handelsminister, 8 113 das. 
kei ) Diese Bestimmung ist strikte zu interpretiren und findet auf Privatgebäude 
Ene Auwendung, Res. 14. Okt. 1857 (M. Bl. S. 266). Bei Schulen ist die 
Unschung zulässig, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt, den Betrieb während der 
er errichtsstunden zu sistiren, Res. 26. Sept. 1868 (IV. 11869). Bei Beurtheilung 
Em Gefährlichkeit eines Geräusches in Bezug auf die Gesundheit ist das subjektive 
Ne nden der Anwohner einer gewerblichen Anlage, und zwar auch das von in ihren 
18dee bereits geschwächter Personen zu berücksichtigen, Erk. O. V. G. 12. Febr. 
geb (Pr. B. Bl. S. 298). Im Uebrigen ist durch §. 27 die auf der Landesgesetz- 
mitäng beruhende Befugniß der Polizeibehörde, durch Polizeivd. die Errichtung aller 
Gesundtegung ungewöhnlichen Geräusches verbundenen Anlagen da, wo ihr Betrieb 
schlofseoheitegrfahr oder Verkehrsbelästigung herbeiführt, zu verbieten, nicht ausge- 
den Nac# O. B. G. 21. Okt. 1889 (Reger X. 373). Unter Umständen steht 
lage chbarn wegen des übermaßigen Lärms die Negatorien= und die Schadensersap- 
- Erk. 29. März 1882 (E. Civ. VI. 217). 
Provin d. s. der Oberpräfident und der Regierungspräsident unter Zustimmung des 
iialraths bezw. Bezirksausschusses, 8§. 137, 139 L. V. G. 
Aul ur bei Neuerrichtung, nicht bei Wiedererrichtung bereits früher vorhandener 
#en, E. O. B. X. 284. 
Da in vielen Gegenden das Zugvieh an die Windmühlen gewöhnt ist, so kann 
2*
        <pb n="26" />
        20 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen. 
§. 29. Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Be- 
fähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker ) und diejenigen Personen, welche 
sich als Aerzte:) (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thier- 
ärzte) oder mit gleich bedeutenden Titeln bezeichnen oder Seitens des Staats 
oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut 
werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen 
Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werdens). 
  
Zu Anmerkung 10 auf S. 19. 
die Nothwendigkeit einer allgemein als Regel vorzuschreibenden Eutfernung der neu 
anzulegenden Windmühlen von den benachbarten Aeckern, mit Rücksicht auf deren Be- 
stellung durch Zugvieh nicht anerkannt und muß nach Lage des einzelnen Falles ent- 
schieden werden, ob etwa gewisse Entfernungen oder die Bewehrung des Mühlen- 
grundstückes mit einer Einfriedigung von bestimmter Höbe in der Konzession vorzu- 
schreiben ist. Event. wird eine Entsernung der Windmühle von 6 Ruthen und zwar 
von den Umfassungswänden derselben ab gerechnet, den Rückfichten auf die Bewirth-= 
schaftung der benachbarten Aecker, nach der Ansicht des Königl. Landes-Oekonomie-= 
Kollegit in der Regel entsprechen, Res. 10. Juli 1848 (M. Bl. S. 310). Durch 
Res. 17. Nov. 1851 (M. Bl. S. 303), betr. Entfernung neuer Windmühlen und 
anderer gewerblicher Anlagen von schon bestehenden Windmühlen ist bestimmt worden, 
daß die Entfernung das Zwölffache der kleineren Abmessung — der Höhe oder der 
Breite — der bestehenden Mühlen betragen soll. 
Die Vorschrift des §. 247 II. 15 A. L. R., daß Niemand berechtigt sein soll, 
durch Anpflanzung hoher Bäume einer Windmühle den nöthigen Wind zu benehmen, 
ist schon durch K. O. 18. Nov. 1819 (G. S. S. 250) anfgehoben worden, aber nur 
rücksichtlich der nach Berkündigung dieses Erlasses entstehenden Windmühlen. In der 
Errichtung von Gebäuden, die einer Windmühle den nöthigen Wind nehmen könnten, 
sind die Besitzer der Nachbargrundstücke nur dann beschränkt, wenn es sich um An- 
legung einer neuen Windmühle handelt, Plenarbeschl. O. Trib. 26. Ang. 1839 (. 
V. 67) u. Res. 26. Ang. 1841 (M. Bl. S. 179). Ueber die Rechtsgültigkeit des §.247 cit. 
vergl. Erk. O. Trib. 2. April 1849 u. 6. Dez. 1858 (E. XVII. 36 u. XI. 344). 
1) Wegen der Apotheker vergl. oben Bd. 1 S. 925ff. 
:) Durch die Gew. O. ist die Austbung der Heilkunst freigegeben und nur in- 
sofern beschränkt, als Niemand unter solchen Umständen, die wahrheitswidrig den 
Glauben erwecken, daß der Kurirende eine geprüfte Medizinalperson sei, Kuren unter- 
nehmen darf. Bergl. Erk. O. Trib. 9. Febr. 1870 (M. Bl. S. 101), 20. Sept. 
1876 (O. R. XVII. 572) und 15. Jan. 1879 (ebend. XX. 36). Landesrechtliche 
Borschriften, z. B. die §§. 17, 72 der K. O. 8. Ang. 1835 (G. S. S. 240), die 
eine Behandlung gewisser, z. B. ansteckender Kranken nur durch approbirte Aerzte 
zulassen, sind aufgehoben; E. O. B. XXVIII. 321. 6 
Vergl. auch oben Bd. 1 S. 914 ff.; wegen der Heilgehülfen Bd. 1 S. 925= 
wegen der Hebammen B-d. 1 S. 920ff. " 5 
Die unbefugte Führung des Titels „Arzt“ ist strafbar, vergl. weiter unten 
Anm. zu F. 147 Nr. 3. - 
Wegen Ausübung der ärztlichen (auch thierärztlichen) Praxis in den Grenz-- 
gebieten vergl. wegen Belgien R. G. Bl. 1873 S. 55, Niederlande R. G. Bl. 
1874 S. 99, Oesterreich K. G. Bl. 1883 S. 39, Luxemburg K. G. Bl. 1884 S. 19, 
Schweiz R. G. Bl. 1884 S. 45. # 
2) Preußische Staatsangehörige, die einen akademischen Grad nach dem 15. April 
1897 anßerhalb des Deutschen Reiches erwerben, bedürfen zur Führung des damit 
verbundenen Titels der Genehmigung des Kultusministers, nichmreußische Reichs- 
angehörige und Ausländer mit der Maßgabe, daß es, sofern fie sich nur vorüber- 
gehend oder im amtlichen Auftage und in beiden Fällen nicht zu litterarischen oder 
sonstigen Erwerbszwecken in Preußen aufhalten, genügt, wenn sie nach dem Rechte 
ihres Heimathsstaates zur Führung des Titels befugt sind. Die Frage, ob die Vor- 
aussetzungen der §§. 29 Abs. 1 und 147, „ R. Gew. O. zutreffen, wird hierdurch 
nicht berührt, Bd. 7. April 1897 (G. S. S. 99).
        <pb n="27" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 21 
„„Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß 
in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behörden, welche für das ganze 
NRundesgebiet ültige Approbationen zu ertheilen befugt sind, und erläßt 
bie Vorschriften #ber den Nachweis der Befähigung 1). Die Namen der Appro- 
erten werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom 
undesrath zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht). » 
. Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, find innerhalb des 
Rei in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbe- 
haltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken 
C. 6), nicht beschränkt. » 
Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Vor- 
aussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistung von der vor- 
geschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden?) sind. 
di Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate 
ie Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Ge- 
burtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für 
as ganze Bundesgebiet approbirt. # . 
§. 30. Unternehmer ) von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= 
Die nach §. 29 erforderliche Approbation zur Ausübung ärztlicher Funk- 
tionen kann einem Ansländer nicht voremhalten werden, falls er den Nachweis der 
Befähigung nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften zu führen im Stande ist. Es 
Uuterliegt keinem Bedenken, Ausländern die Zulassung zur Prüfung zu gestatten, da 
die Gew. O. resp. die Prüfungsvorschriften, was die Aerzte anbetrifft, einen Unter- 
cien gwischen Bundesangehörigen und Ausländern nicht machen, Res. 6. Dez. 1872 
l. S. 331). 
Vergl. Bek. v. Juni 1883. betr. die ärztliche Prüfung und die ärztliche 
Vorprüfung (C. Bl. d. D. R. S. 191 und 198); desgl. 25. April und 13. Mai 
1887 (C. Bl. U. B. S. 469—471), betr. die Ausdehnung der Prüfung auf das 
Buszescheft Befreiungsgesuche Bek. 15. April 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 123), 
5. März 1885 (das. S. 75), 17. Jan. 1888 (das. S. 9). 
Bek. 5. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 417), betr. die Prüfung der Zabn- 
ärzre. Die Anfertigung künstlicher Gebisse fällt nicht unter den Begriff der Zahn- 
beilkunde, Res. 16. April 1870 (M. Bl. S. 1537. · 
Bek. 13. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 421), betr. die Abänderung der 
Borschriften über die Prüfung der Thierärzte vom 27. März 1878; insbesondere 
Thierärzte, die in Preußen das Fähigkeitszeugniß für die Anstellung als beamtete 
Dierãrzte zu erwerben beabsichtigen, Res. 19. Juni 1876 (M. Bl. S. 191), Nachtr. 
Jan. 1885 (M. Bl. S. 35). Bei dem Prädikat „sehr gut“ und „gut“ in der 
Approbarion erfolgt die Zulassung frühestens 2 Jahre, in allen anderen Fällen frühestens 
Jahre nach erfolgter Approbation, Res. 22. Okt. 1890 (M. Bl. S. 208). 
) Im Reichsanzeiger laut Bundesrathsbeschl. 8. Dez. 1881. 
" ) Die Entbindung von den in §. 29 vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen er- 
algt durch die Centralbehörden; sie ist nur dann zulässig, wenn der Nachsuchende 
nachweitt. daß ihm von Seiten eines Staates oder einer Gemeinde amtliche Funktionen 
ertragen werden sollen, Bek. 9. Dez. 1869 (B. G. Bl. S. 687). 
1 !) Die Ansicht, daß nur Medizinalpersonen fähig seien, die Konzession zur An- 
unng von Privat-Heilanstalten zu erhalten, ist nurichtig. Die bieherige 
isedimmnal- und sanitätspolizeiliche Beaufsichtigung der Privat-Kranken- 2c. Anstalten 
S durch die Gew. O. nicht aufgehoben worden, Res. 30. Sept. 1870 (M. Bl. 
erös 265). Gleichviel aber, ob Arzt oder nicht, betreibt der Unternehmer einer Heil- 
antalt ein Gewerbe mit allen seinen Konsequenzen, E. O. V. XXIV. 322. Die 
Abuzession kann nur phyfischen Personen ertheilt werden, nicht aber z. B. einem 
kirnunternehmen als solchen, da die persönlichen Eigenschaften der Unternehmer einer 
Srrüfung zu unterziehen sind, E. O. B. IX. 287; auch nicht juristischen Personen, 
nicht v. dhysische Personen als Umternehmer bezeichnen müssen. §. 30 bezieht süch 
8 auf Anstalten, die von öffentlichen Korporationen zur Erfüllung ihrer Zwecke 
gerrhalten werden, sondern nur auf Privatanstalten, und zwar nur auf solche, die 
Wot#emäßin bemieben werden, also nicht auf solche, die lediglich den Charakter von 
thätigseitsanstalten an sich tragen, ob es sich um solche Anstalten handelt, ist
        <pb n="28" />
        22 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 
und Privat-Irren-Anstaltent) bedürfen einer Konzession der höheren Ver- 
waltungs-Behörde). 
Die Konzession ist nur dann zu versagen?): 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers 
in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun, 
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und 
Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der 
Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, 
c) wenn die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personen 
bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Be- 
trieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachtheile oder 
Gefahren hervorrufen kann, 
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krank- 
heiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche 
Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke- 
erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann 
Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu c und d die Orts- 
polizei- und die Gemeindebehörden zu bören!). 
Hebammen bedürfen eines Prüfungs-Zeugnisses der nach den Landesgesetzen 
zuständigen Behörde ?) 
§. 30a. Der Betrieb des Hufbeschlagegewerbes") kann durch die Landes- 
Zu Anmerkung 4 auf S. 21. 
nach Lage der einzelnen Fälle zu unterscheiden. Die Erhebung von Pflegegeldern 
giebt der Anstalt nur den Charakter eines gewerblichen Unternehmens, wenn damit 
die Erzielung von Ueberschüssen bezweckt wird. Dies gilt insbesondere von den von 
Orden, Kongregationen und anderen Wohlthätigkeitsanstalten errichteten Kranken- 
anstalten, Res. 21. Febr. 1893 (M. Bl. S. 128). Die nicht unter §. 30 fallenden 
Austalten sind aber der Einwirkung des Staates nicht entzogen, der über fie das 
volle Aufsichtsrecht ausübt und insbesondere auch hinsichtlich der Errichtung und Auf- 
hebung polizeiliche Gesichtspunkte geltend machen kann. 
Der §. 30 der Gew. O. findet auch auf Pensionate für Geisteskranke Anwen- 
dung, Erk. 12. Mai 1880 (E. O. B. VI. 256). 
Die Inhaber von Privat-Irrenanstalten find verpflichtet, den Polizeibehörden 
auf deren Verlangen ein Verzeichniß der in ihren Anstalten befindlichen Kranken mit 
Angabe des Datums der Aufnahme und des vollständigen Nationales zuzustellen, auch 
in Zukunft den Zu- und Abgaug binnen der ihnen bestimmten Frist zu melden, Erk. 
O. B. G. 10. Juli 1878 (E. O. B. IV. 400). 
1) Bergl. Res. 20. Sept. 1895 (M. Bl. S. 271), betr. Aufnahme und Ent- 
laffung von Geisteskranken, Idioten und Epileptischen in und aus Privat-Irren- 
Anstalten, sowie über die Einrichtung, Leitung und Beauffichtigung solcher Anstalten, 
erg. durch Res. 24. April 1896 (M. Bl. S. 104); ferner Res. 19. Aug. 1895 
(M. Bl. S. 261) mit dem Entwurfe einer Polizeivd. über Anlage, Bau und Ein- 
richtungen von öffentlichen und Privat Kranken., Entbindungs- und Irren-Anstalten. 
2) Jetzt des Bezirksausschusses §§. 115, 118 Zust. Ges. 
:) Wegen der Gründe der Bersagung vergl. Erk. O. B. G. 2. Juli 1877, 
28. Sept. 1878 und 12. Mai 1880 (E. O. B. III. 237, IV. 337 — Schreibens- 
und Lesensunkunde als Grund der Unzuverlässigkeit — VI. 260 — beharrlicher 
Widerstand gegen die vorausgegangene Schließung desgl. —), wegen des Verfahrens 
s8. 115, 118, 120, 161 Abs. 2 Zust. Ges. 
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
8) Vergl. oben Bd. I S. 920f f. Die Prüfungszengnisse fallen unter den Be- 
griff der polizeilichen Konzessionen, E. Crim. XV. 181, nicht aber unter den der. 
Approbationen des 5. 29, E. Crim. X. 340. 
6) Ges. 18. Juni 1884 (G. S. S. 305): » 
§.1.DerBettiebdesHufbefchcsggtwekbeststvouderBeibriugungeiues 
Prüfungszeugnisses abhängig. · 
§. 2. Zur Ertheilung des Prüfungszengnifses find befugt: 
1. Iunungen, welche sich auf Grund des Innungs--Gesetzes vom 18. Juli 1881 
für das Schmiedehandwerk gebildet oder reorganifirt und von der höheren
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        Abschnitt XIXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 23 
hesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungs-Zeugnisses abhängig emacht 
werden. Das ertheilte Prüfungs-Zeugniß gilt für den ganzen Umfang des Reiches. 
d §. 31. Seeschiffer, Seesteuerleutey, Maschinisten der See- 
dampfschiffe: und Lootsen müssen sich über den Besitz der erfor- 
derlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zustän- 
kgen Verwaltungsbehörde ausweisen?. # *r# 
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähi- 
gung. Die auf Grund dieses Nachweises utheilten Zeugat e gelten für das 
ganze Reich, bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser. 
b weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von 
Zu Anmerkung 8 auf S. 22. 
Verwaltungsbehörde die Berechtigung zur Ertheilung von Prüfungszeugnissen 
erhalten haben; 6 6 
die vom Staate bestellten oder bestätigten Prüfungskommissionen; 
die vom Staate eingerichteten oder anerkannten Hufbeschlaglehranstalten und 
Militärschmieden, welchen die Befugniß beigelegt wird. # 
Den Innungs-Prüfungskommissionen hat ein approbirter Thierarzt an- 
zugehören. · » 
——DieBestimmungenüberdeuInhaltderPrüfungszeugmssennddteVors 
aussetzungen ihrer Ertheilung werden im Wege des Reglements erlassen. 
:n 4. Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe bis zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes selbständig oder als Stellvertreter (§§. 45, 46 R. Gew. O.) betrieben 
haben, bleiben auch ferner dazu berechtigt. Auch steht der Regierung das Recht zu, 
iu einzelnen Fällen von Beibringung des Prüfungszeugnisses (F. 1) zu dispenfiren. 
§. 5. Die Minister für Handel und Gewerbe und für Landwirthschaft, Domänen 
und Forsten werden mit der Ausführung dieses Gesetes heauftragt. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar in Kraft. 
Erlämemeles Res. zu vorstehendem Ges. nebst Prüfungsordn. für Lutschmied 
23. Jan. 1885 (M. Bl. S. 31), ergänzt und abgeändert durch Res. 14. Juni 18 
. Bl. S. 113). Res. 4. Mrz 1835 (W. Bl. S. 61), betr. die Präfungs- 
tommissionen für Militär-Hufschmiede, und 23. Dez. 1892 (M. Bl. 1893 S. 18, 
betr. das Institut zur Ausbildung von Lehrschmiedemeistern in Charlottenburg. 
Bek. 25. Sept. 1869 (B. G. Bl. S. 660), betr. die Prüfung der Seeschiffer 
und Seesteuerleute auf preußischen Kauffabrteischiffen, nebst den erläuternden und 
Thänzenden Bek. 30. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 314), 12. März 1895 (R. G. Bl. 
. 32) und 2. Dez. 1885 (K. G. Bl. S. 319); Bet. 6. Aug. 1887 (R. G. Sl. 
. 395), beir. den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf 
utschen Kauffahrteischiffen; dazu Res. 4. März 1895 (R. G. Bl. S. 179). Durch 
diui Bescheinigung der von den Landesregierungen errichteten Unterrichtsanstalten ist 
t Nichtvorhandensein von Farbenblindheit nachzuweisen, Bek. 11. Juni 1891 (R. 
Bl. S. 348) 
HJulassung ehemaliger kaiserlicher Offiziere Bek. 21. Dez. 1874 (C. Bl. d. D. R. 
51), zuuntg n*“’o 1877 (das. S. 549); Bek. 11. Juni 1878 (das. S. 109). 
Sadel. 15. Juni 1888 (R. G. Bl. S. 185), betr. die Befähigungszeugnisse für 
Sviffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der 
tenermannsfahtzeit. Bl 
d. Vargl. Bek. 26. Juli 1891 (N. G. Bl. S. 359) und 22. Aug. 1891 (C. Bl. 
D. N. S. 266), betr. die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die 
rüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. 
fahng den Mitgliedern deutscher Seglervereine ist die Führung von Segel= und Lust- 
ti Teugen von weniger als 200 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt innerhalb der räum- 
achen Grenzen der Küftenfahrt (Bek. 6. Aug. 1887) ohne Befähigungszeugniß zu 
stauen, Bek. 9. Juni 1891 (C. Bl. d. D. R. S. 144. « 
und Das Seeamt kann die Befugniß zur Ausübung des Gewerbes als Seeschiffer 
1877 esteuermann entziehen, Ges., betr. die Untersuchung der Seeunfälle, 27. Juli 
„(R. G. Bl. S. 549). is 
Ueber) D. i. des Regierungs-Präsidenten, Ausf. Anw. Nr. 7, L. B. G. §. 18. 
stänke die Zurücknahme der Patente der Stromschiffer entscheidet auf Klage der zu- 
digen Behörde der Bezirks-Ausschuß, Zust. Ges. §. 120, 4.
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        24 Abschuitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 
Staatsverträgen besondere Anordnungen #) getroffen sind, behält es dabei sein 
Bewenden. 
§. 32. Schauspiel-Unternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge- 
werbes der Erlaubniß). Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Er- 
laubniss bezeichnete Unternehmen. Zum Betriebe eines anderen oder eines 
wesentlich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubniss. 
Die Erlaubniss ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu 
dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder) wenn die 
Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß derselbe 
die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit. insbe- 
sondere in sittlicher"), artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt. 
§. 33. Wer Gastwirthschafts), Schankwirthschafte) oder Klein- 
1) Solche Anordnungen find ergangen auf Grund der revidirten Rheinschiff- 
fabrtsakte 17. Okt. 1868 (G. S. S. 798), Anw. des Handelsministers 11. Juli 
1870 und Ges. 17. März 1870 (G. S. S. 187), der Weserschiffahrtsakte 10. Sept. 
1823 (G. S. 1824 S. 25), der Additionalakte 3. Juli 1857 (G. S. 1858 S. 153), 
der Additionalakte für die Elbschiffahrtsakte 13. April 1844 (G. S. S. 458), der 
Donauschiffahrtsakte 7. Nov. 1857 und der Schiffahrtsordn. für den Bodeusee 
22. Sept. 1867. 
2) Die Erlaubniß gilt für den ganzen Bereich der Gew O., Res. 24. Nov. 1871 
(M. Bl. S. 345), doch find in Elsaß-Lothringen daneben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften über die Theaterpolizei in Geltung geblieben. 
Res. 5. März 1893 (M. Bl. S. 104) über die bei Prüfung der Gesuche zu 
beobachtenden Gesichtspunkte und die Ueberwachung der Unternehmer. 
Wegen Ertheilung der Erlaubniß vergl. 8§§. 115, 115b, 118, 129 und 161 
Zust. Ges. * # 
Daneben ist es gesetzlich statthaft, durch eine Polizeivd. vorzuschreiben, daß 
Theaterunternehmer zu ihren Vorstellungen die Erlanbniß der zuständigen Berwaltungs- 
behörde, unter Beifügung der zur Aufführung bestimmten Stücke einzuholen haben, 
Erk. 31. Jan. 1884 (E. Crim. IV. 249). Die Polizei ist überhaupt allgemein be- 
rechtigt, einzelne Stücke oder Stellen aus solchen von der Aufführung auszuschließen, 
E. O. V. XXIV. 312. Bei dem Verbot der Aufführung kommt es nur auf deren 
Wirkung, und nicht auf die Tendenzen des Stückes oder Verfassers an, Erk. O. BV. G. 
2. Mai 1892 (Reger XII. 421). Theatralische Borstellungen von Stücken, in denen 
verstorbene Mitglieder des Kgl. Hauses auftreten, bedürfen der Allerhöchsten Erlaubniß, 
Res. 28. Juli 1884 (M. Bl. S. 210); doch ist durch K. O. 13. Juli 1844 nach- 
gelassen, daß solche Theaterstücke, sobald sie auf einer der Kgl. Bühnen zur Auffüh- 
rung gelangt find, auch ohne Weiteres auf anderen Bühnen dargestellt werden können. 
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685) Gemäß Art. 22 
dieses Ges. gilt die Schauspielunternehmern bisher zum Betriebe ihres Gewerbes 
ertheilte Erlaubniß nur für das beim Inkrafttreten des Ges. betriebene Unternehmen. 
4) Die Konzessionspflicht beruht wesentlich auf stttenpolizeilichen Gründen (E. 
O. B. II. 308, 315; III. 237). Inwieweit mangelhafte Bildung die Annahme 
sittlicher oder artistische Unzuverlässigkeit begründet, ist eine thatsächliche Frage. 
i) Gastwirth ist, wer ein offenes, Jedermann zugängliches Lokal hält, um Per- 
sonen sei es mit, sei es ohne Verpflegung gewerbsmäßig zu beherbergen. Es ist 
zulässig, Gastwirthschaften allein für die Aufnahme von Fremden mit ausdrücklichem 
Ausschluß des Schankbetriebes zu konzessioniren, Erk. 9 April 1888 (E. O. V. 
XVI. 352). Bergl. auch E. Crim. XXVII. 173. Das Vermiethen von Schlaf- 
stellen, sowie bloße Speisewirthschaften, das gewerbsmäßige Verabreichen zubereiteter 
Speisen ohne Getränke, sind nicht Gastwirthschaften. Anderer Meinung mit Urrecht 
Erk. O. Trib. 29 Okt. 1878 (O. R. XIX. 490). 
Dagegen treibt ein Restaurateur Gastwirthschaft, wenn er Personen Herberge 
gewährt, selbst wenn er dafür nichts berechnet und nur die Zehrung sich bezahlen 
läßt, E. K. I. 181; desgl. ein Schlasstellenvermiether, der allen sich bei ihm meldenden 
Personen ohne Unterschied gewerbsmäßig und gegen Bezahlung neben der Herberge 
auch Esfsen und Trinken verabfolgt, E. K. XI. 2277. 
Ein zum Betriebe der Gastwirthschaft Berechtigter ist auf Grund der ihm 
ertheilten diesfälligen Konzession nicht befugt, auch außerhalb seiner Gastwirthschaft
        <pb n="31" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 25 
. 
Zu Anmerkung s auf S. 24. 
und getrennt von ihr eine besondere Schankwirthschaft einzurichten und zu betreiben, 
Erk. O. B. G. 12. Juni 1878. 
Wenn mit einem Grundstücke die Berechtigung zum Gastwirthschaftsbetriebe als 
kalrecht verbunden ist, so folgt hieraus nicht, daß der Besitzer des berechtigten Grund- 
Rüche befugt ist, Schankwirthschaft allein ohne Gastwirthschaft zu betreiben, Erk. 
: B. G. 2. Okt. 1878 — oder daß er von Einholung der obrigkeitlichen Geneh- 
dugung für seinen Gewerbebetrieb dispensirt ist, doch ist dabei nur die Beschaffenheit 
es Lokals und die persönliche Befähigung des Inhabers, nicht die Lage des Lokals 
und die Bedürfnißfrage zu prüfen, Erk. O. Trib. 27. Febr. 1878 (O. R. XIX. 98) 
In 3 Har- 1879 (O. R. XX. 3); Erk. O. B. G. 28. Nov. 1877 (E. O. B. 
Schankwirthschaft ist die gewerbsmäßige Verabfolgung von Getränken jeder 
Art, gleichviel ob in Gläsern oder Flaschen, zum Genuß auf der Stelle, ohne Be- 
ränkung auf geistige Getränke. Bergl. E. K. X. 204. Der Ausschank von Mi- 
neralwässern ist ein nach §. 33 der Gew. O. zu konzessionirendes Schankgewerbe, 
Erk. O. B. G. 4. Juli 1877 (E. O. V. II. 333). 
Dasselbe gilt von Kaffee, Thee, Milch, Chokolade 2c., Erk. O. Trib. 29. Okt. 
1878 (O. R. XII. 490). Doch ist die Verabreichung selbstgewonnener Milch seitens 
eines Landwirthes keine Schankwirthschaft, sondern Ausübung eines landwirthschaft- 
lichen Nebengewerbes, Erk. O. L. G. Rostock 11. Mai 1835 (Reger XI. 129); 
desgl. ist kein Schankwirthschaftsberrieb der in einer Milchkuranstalt lediglich zu Heil- 
zwecken erfolgende Milchverkauf, Erk. K. G. 6. Febr. 1896 (Deutsche Jur. Ztg. 
I. 2424). Dasselbe wird von Mineralwassern aller Art zu gelten haben. # 
„Genuß auf der Stelle“ ifst nicht zeitlich, d. h. gleichbedeutend mit alsbaldigem 
Genusse, sondern örtlich, d. h. Genuß an der Berkaufsstelle, aufzufassen, E. K. VIII. 
151; es genügt dazu z. B. das Heranereichen gefüllter Schnapsgläschen zum Fenster 
binaus zum Trinken unterm Fenster; ferner Genuß der Getränke in einem mit der 
Verkaufsstätte irgendwie in Verbindung stehenden Raume (Hausflur, Keller 2c.); erfor- 
erlich ist nur eine räumliche Berbindung von Schankstärte und Verzehrungsraum, 
nicht aber, daß die Getränke innerhalb der Wände ersterer verzehrt werden, E. Crim. 
. 2; doch muß der Verkäufer über die Verzehrstätte ein gewisses Verfügungerecht 
haben, E. K. XIIl. 305; vergl. auch E. K. XI. 226. . 
Der Ausschank von Mineralwässern in umherfahrenden Trinkhallen ist, 
soweit er auf den Wohnort des Unternehmers beschränkt bleibt, nicht als Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen, sondern als stehender Gewerbebetrieb der Schankwirthschaft 
E. 33 I. c.) zu behandeln. Er ist nur zuzulassen, soweit dadurch nicht der freie 
Straßenverkeht behindert wird, und empfiehlt es sich, für die gedachten Trinkhallen 
arimalmaße in Beziehung auf Länge und Breite festzustellen, sowie Bestimmungen 
zu treffen über die Straßen, durch die sie sich bewegen, die Stellen, an denen sie sich 
außzustellen haben, event. über die Zeit, während der sie in den Straßen halten 
dürfen. Der Ausschank in ihnen darf nur für Mineralwässer und ähnliche, nicht 
berauschende Getränke gestattet werden, Res. 30. Nov. 1872 (M. Bl. S. 335). Vergl. 
Erk. O. Trib. 13. Juni 1874 (O. R. XV. 403). # 
Fabrikkantinen sind Schankwirthschaften, Erk. R. G. 7./14. Juni 1888 und 
14./21. Febr. 1889 (Pr. B. Bl. X. 38, 171); desgl. Militärkautinenbetriebe seitens 
und für Rechnung einer Privatperson, Erk. O. L. G. Rostock 27. Juli 1893 (Reger 
XIV. 117). Daß in solchen Fällen die Preise nicht willkürlich, sondern nach einer 
vertragsmäßigen Höhe berechnet werden müssen, daß die Berabreichung der Speisen 
und Getränke nicht an Jeden ohne Unterschied erfolgt, steht dem Begriffe der Schank- 
wirthschaft nicht entgegen, Erk O. Trib. 11. Juni 1877 (O. R. XVIII. 520); desgl. 
nicht, daß der event. erzielte Gewinn einer Fabrikkantine bestimmungsmäßig zu Wohl- 
fahrtszwecken für die Arbeiter Verwendung findet, Res. 2. Sept. 1889 (Reger X. 161). 
ie Erlaubniß kann auf den Berkauf geistiger Getränke an Garnisontruppen 
und auf die Dauer der Benutzung des Gebäudes für militärische Zwecke beschränkt 
werden, Erk. 17. Ot. 1883 (E. 8. V. X. 254). Bahnhofswirthschaften dürfen nicht 
"e 2n mit der Eisenbahn reisende Publikum beschränkt werden, Erk. 22. Sept. 1883 
DO. V. X. 251). 
Es ist fanhaf? von einer Erlaubniß zum Schankwirthschaftsbetrieb den Aus-
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        26 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 25. 
schank von Branntwein auszunehmen. Die Ueberschreitung der gesetzten Grenze ist 
strafbar aus 88. 38 und 137 der Gew. O., Erk. 30. März 1874 (O. R. XV. 198). 
Gewerbsmäßiger Betrieb einer Schankwirthschaft mit Brauntwein kann auch 
dann angenommen werden, wenn er ohne BVergütung verabfolgt wird, um Gäste für 
eine Restauration anzulocken oder festzuhalten, Erk. O. Trib. 13. Nov. 1878 (O. R. 
XIX. 529), desgl., wenn der Preis der Getränke bei anderen Waaren eingerechnet 
ist, Erk. O. L. G. Hamburg 22. Febr. 1894 (G. A. XL II. 56). 
Ein selbständiger Betrieb der Schankwirthschaft ist schon vorhanden, wenn ein 
mit der Genehmigung zum Betriebe der Schankwirthschaft nicht versehener Speise- 
wirth gewerbsweise in seinem Lokal an Personen zu den Speisen Kofend (Dünnbier) 
verabreicht und dafür einen Gesammtpreis empfängt, ohne daß für das Getränk be- 
sondere Bezahlung gefordert oder angenommen ist, Erk. K. G. 11. Nov. 1880 (E. 
K. 1. 178). 
Die Gewerbsmäßigkeit eines Schankwirthschaftsbetriebes ist nicht 
durch die Absicht bedingt, dadurch nachhaltig den Lebens-Unterhalt zu finden. Die 
Gewerbsmäßigkeit kann also auch dann angenommen werden, wenn nur an gewissen 
Festtagen (Kirmeß 2c.) der Betrieb stattgefunden hat, Erk. O. Trib. 2. März 1871 
(M. Bl. S. 151). Soweit aber der Verkehr der Weinbauer mit selbstgewonnenem 
Most oder Wein gewerbesteuerfrei gelassen ist, ist er auch nicht als Gewerbebetrieb 
anzusehen und bedarf daher keiner Erlaubniß, Res. 19. Jan. 1893 (M. Bl. S. 112). 
Weder die zum Schankbetriebe geeignete Beschaffenheit des Lokals noch die Er- 
öffnung für das ganze Publikum, noch die Größe des Umsatzes und Verdienstes fino 
Erfordernisse, durch die die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes einer Schankwirthschaft 
bedingt wird, Erk. O. Trib. 11. Okt. 1878 (O. R. XIX. 454). (In casu hatte die 
Badefrau einer Aktiengesellschaft für Einrichtung eines Badeplatzes an einem See, 
der durch die Gesellschaft zur Pflicht gemacht war, den badenden Herren einen Schnaps 
zu verabfolgen, im Laufe des Sommers eine geringe Quantität mit unbedeutendem 
Gewinn an badende Mitglieder der Gesellschaft und einmal auch an den Sohn eines 
solchen und an einen von ihm mitgebrachten Gast abgesetzt.) 
Der §. 33 findet auch auf den Ausschank in Konditoreien und Apotheken 
Anwendung, Erk. 16. Mai 1876 (G. A. XXIV. 470). 
Ein Schankwirih, der ohne neue Konzession und Steueraumeldung den bei einem 
Eisenbahnbau beschäftigten Arbeitern gemäß deren Bestellung Branmwein aus dem 
Wirthschaftslokal auf die noch in demselben Gewerbesteuerbezirk gelegene Arbeitsstelle 
bringt und dort an die Arbeiter nach Bedũrfniß zum sofortigen Genuß verkauft, macht 
sich eines Gewerbepolizei-, nicht aber eines Gewerbesteuer-Vergehens schuldig, 
Erk. O. Trib. 27. März 1879 (O. R. XX. 164). 
Erzielung von Gewinnüberschüssen mit sich führende Beranstaltungen zur Be- 
köstigung von Bahnarbeitern fallen unter die Voraussetzungen der Gew. O. und 
dürfen demgemäß ohne vorgängige Anmeldung zur Gewerbesteuer bezw. insoweit es 
sich um Verabfolgung von Getränken handelt, vor Erlangung einer besonderen Er- 
laubniß des zuständigen Kreis= oder Stadt-Ausschusses ber Vermeidung der gesetzlichen 
Strafe nicht betrieben werden. Die Unterhaltung von Beköstigungs-Anstalten für 
Lohnarbeiter 2c, auch wenn sie seitens der betreffenden Arbeitgeber stanfindet, ist sters 
als ein Gewerbeberrieb anzusehen, sofern nicht zugleich Einrichtungen getroffen sind, 
durch welche die Erzielung eines Unternehmergewinnes unbedingt und dauernd 
ausgeschlossen wird. Es macht hierbei keinen Unterschied, wenn die erzielten Gewinn- 
überschüsse zu Wodlfahrtszwecken für die Arbeiler verwendet werden, vergl. Res. 
2. Sept. 1879 (M. Bl. S. 165). 1 
Um den Eisenbahnarbeitern den Ankauf von Lebensmitteln in der Nähe der 
Arbeitsstellen zu erleichtern, wird genehmigt, daß zuverlässigen (womöglich durch die 
betr. Eisenbahndirektion zu designirenden) Personen, mit Ausschluß der Schachtmeister, 
der Aufseher und deren Familienglieder, auf Grund einer durch die betreffenden Land- 
räthe auszustellenden Legitimation: » « 
1. der Berkauf von Speisen und Getränken an die Arbeiter in be- 
stimmten, nach dem Bedürfniß wechselnden Lokalen gegen Enriichtung der 
gesetzlichen Gewerbesteuer, « 
2. das Feilhalten der bezeichneten Gegenstände im Umhertragen, nach Art der 
Marketender, gegen Erlegung der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe nach- 
gegeben werde.
        <pb n="33" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 27 
handely mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der 
Erlaubnißy). 
. 
) Welches Quantum unter den Begriff des „Kleinhandels mit Brannt- 
wein“ falle, unterliegt der thatsächlichen Beurtheilung des Iustanzrichters, Erk. 
O. Trib. 12. Okt. 1872 (. N. XIII. 520). . 
Die Vorschrift der Res. 13. Aug. 1835 und 12. Okt. 1837, daß als Klein- 
handel mit Branntwein ein jeder Vertrieb von Branntwein zu erachten ist, welcher 
anders als in hölzernen Gebinden von ½ Anker (17,175 Liter) stattfindet, ist durch 
20. Nov. 1881 (M. Bl. S. 246) dahin modifizirt worden, daß der Handel mit 
anntweindestillaten, deren Bertrieb nach einem für die jedesmal in Frage kommende 
egend feststehenden Geschäftsgebranche überhaupt nur in etiquettirten verstegelten 
Flaschen zu erfolgen pflegt, bei Abgabe in solchen Flaschen und Gesammtaquantitäten 
von jedesmal mindestens ½ Anker (17,175 Liter) als ein von besonderer polizeilicher 
rlanbniß abhängiger Kleinhandel nicht anzusehen ist. **256fl 
Berkauf von Spirituosen in Mengen unter ½ Anker im Wege freiwilliger 
Anktion ist konzessionspflichtig, wenn er sich auf Seiten des Auftraggebers des 
Anktionators als gewerbsmäßig darstellt; wer sich im Besitze einer Konzession be- 
ndet, überschreitet deren Grenzen, wenn er die Getränke außerhalb des konzessionirten 
Lokals im Wege der Auktion verkaufen läßt, Res. 16. Febr. 1893 (M. Bl. S. 69); 
E. K. XII. 200. » 
In den neuen Provinzen gelten noch abweichende Vorschriften über den Begriff 
des Kleinhandels mit Getränken, vergl. Res. 26. Olt. 1874 (M. Bl. S 263); in 
Schleswig-Holstein gilt als Kleinhandel Verkauf von 9 Litern und darunter. 
Die Konzession zum Kleinhandel mit geistigen Getränken ist in der Konzession 
zur Schankwirthschaft mit enthalten, Erk. 22. Okt. 1885 (E. K. VI. 239). Z 
Auch für den Kleinhandel mit selbstfabrizirten Getränken bedarf es einer 
Konzession, Erk. O. Trib. 11. März 1874 (O. R. XV. 146) und 4. Febr. 1875 
O. R. XVI. 106). Durch Erk. O. V. G. 26. Nov. 1884 (E. O. B. XI. 322) 
wurde der Ausschank eines Getränkes, welches als Kunstwein bezeichnet war und einen 
Alkoholextrakt von 11 bis 12 des Gewichts und 14,200% des Volumens enthielt, 
Branntwein für konzessionspflichtig erklärt. # 
Umer Brauntwein bezw. Spiritus find Rum, Cognak, Arak, Liqueure und 
alle anderen weingeisthaltigen Getränke, die durch Gährung und Destillation aus 
flanzenstoffen gewonnen werden, zu verstehen, ohne Rücksicht auf einen bestimmten 
Alkobolgehalt, Res. 18. Okt. 1873 (M. Bl. S. 302), Erk. O. Trib. 30. Nov. 1876 
(O. R. XVII. 778) und 13. Dez. 1878 (O. R. XIX. 583). Vergl. E. O. V. 
XI. 322. Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen über 
7* Segriff „Branntwein“ gegenüber dem Begriff „Cyder“, 14. Mai 1884 (M. Bl. 
Der Kleinhandel mit Spiritus fällt unter den §. 33 der Gew. O., auch wenn 
der Spiritus zu gewerblichen oder technischen Zwecken verwendet werden soll, Erk. 
März 1878 (O. R. XIX. 104). Auf Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus 
findet §. 33 keine Anwendung. Durch Bundesrathsbeschl. 27. Febr. 1896 (C. Bl. 
d. D. R. S. 67) find aber auf Grund der §Ss. 1, 43c des Branntweinsteuerges. 
24. Juni 1887/16. Juni 1895 (N. G. Bl. 1895 S. 276) für den Handel mit 
denaturirrem Spiritus folgende Bestimmungen ergangen: 
I. Auf den Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein findet §. 33 der Gew. O. 
keine Anwendung. Z Z 
2. Wer mit denaturirtem Branntwein") handeln will, hat dies vierzehn Tage 
vor Eröffnung des Handels der zuständigen Steuerbehörde und der Ortspolizeibehörde 
anzumelden. Ueber die erfolgte Anmeldung ertheilt die Stenerbehörde eine Be- 
einigung. 
b 3. Dinauurireer Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente 
eträgt, darf nicht verkauft oder feilgehalten werden. Z 
k4. Wer mit denaturirtem Branntwein handelt, hat in seinem Verkaufslokal an 
einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Schrift eine Bekanntmachung 
auszuhängen, wonach es verboten ist: 
. 
*) Oder Spiritus, Res. 1. April 1896 (N. u. St. A. Nr. 83).
        <pb n="34" />
        28 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 77. 
a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente be- 
trägt, zu verkaufen oder feilzuhalten; " 
b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise 
wieder auszuscheiden, oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, 
durch welche die Wirkung des Denaturirungemittels in Bezug auf Geschmack 
oder Geruch verändert wird, und solchen Branntwein zu verkaufen oder feil- 
uhalten. Z„ » 
5. Drr Handel mit denaturirtem Branntwein kann seitens der Steuerbehörde 
untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverläsfigkeit des Ge- 
werbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Gegen 
die Entscheidung ist die Beschwerde an die Direktivbehörde und die oberste Landes- 
finanzbehörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. Von jeder Unter- 
sagung ist der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen. 
6. Die Beamten der Zoll- und Stener= sowie der Polizeiverwaltung sind be- 
fugt, in die Räumlichkeiten, in welchen denaturirter Branntwein seilgehalten wird, 
während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Berkehr 
geöffnet find, einzutreten, den daselbst feilgehaltenen oder verkauften, denaturirten oder 
undenaturirten Branntwein zu untersuchen und Proben zum Zwecke der Untersuchung 
gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Berlangen ist dem Besitzer ein 
Theil der Probe amtlich verschlossen oder verfiegelt zurückzulassen. Für die ent- 
nommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreifes zu leisten. 
Die weitergehenden Befugnisse, welche der Steuerverwaltung im §. 15 Abs. 2 
des Regulativs, betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, 
eingeräumt find, werden hiervon nicht berührt. 
Es ist zulässig, die Konzession für den Kleinhandel mit geistigen Getränken auf 
gewisse Arten derselben (Rum, Arak, Cognak) und auf gewisse Formen des Betriebes 
(in verfiegelten Flaschen) zu beschränken und dementsprechend auch über die Bedürfniß- 
frage zu entscheiden, Erk. O. B. G. 27. März 1878 (E. O. B. III. 262). 
Wer nur die Konzession zum Kleinhandel mit Branntwein besitzt und zur Umgehung 
des Gesetzes duldet, daß die Personen, welche Branntwein bei ihm entnebmen, den- 
selben im Hausflur verzehren, wonächst sie wieder in das Ladenlokal zurückkehren 
macht sich eines strasbaren Schankwirthschaftsbetriebes schuldig, Erk. O. Trib. 16. Marz 
1876 (G. A. XXIV. 470). · 
Die Apotheker bedürfen keiner Konzession, um Spiritus von 80e Tralles und 
darüber im Kleinhandel zu verkaufen, Res. 2. Nov. 1858 (M. Bl. S. 233), Erk. 
O. Trib. 5. Okt. 1872 (O. R. XIII. 503). 
„:) Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der 
Schank= oder Gastwirthschaft und zum Getränke-Kleinhandel beschließt 
(nach §s. 114 Zust. Ges.) der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, in Städten über 
10,000 Einwohnern der Magistrat. Ueber die Zurücknahme der Erlanbniß 
entscheidet der Kreis-, bezw. Stadt-Ausschuß und Bezirks-Ausschuß nach Maßgabe 
des §. 119 Zust. Ges. Bergl. Vd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S. 7). 
Die auf Grund des §. 33 erfolgte Anbringung eines Gesuches um Erlaubniß 
zum Betriebe der Schankwirthschaft entbindet nicht von der Anmeldung dieses Ge- 
werbes zur Gewerbesteuer. Unterbleibt fie, so tritt die Strafe wegen Gewerbestener- 
hinterziehung ein, Erk. 19. Juni 1890 (E. K. X. 187). 
Für die Veränderung der zum Gast= und Schankwirthschaftsbetriebe kon- 
zessionirten Lokale kann die polizeiliche Erlandniß nur da in Frage stehen, wo diese 
Veränderungen wesentlicher Art find, Erk. 19. April 1882 (E. O. B. VIII. 275). 
Vergl. E. O. V. XlI. 330. Die ertheilte Konzession erlischt nicht bei völligem Unter- 
gang der vorhandenen Räume und zwar gleich viel, ob der Untergang die Folge eines 
Naturereignisses ist oder herbeigeführt wird durch die freie Entschließung des Be- 
sitzers, beispielsweise wegen Umbaues auf der alten Betriebsstitte, vorausgesetzt, daß 
das neue Lokal dem früheren gleicht, Erk. 30. Dez. 1881 (E. O. B. VIII. 278). 
Nicht jede anderweite Benutzung eines zum Gastwirthschaftsbetriebe bestimmten 
Raumes schließt einen die Zurücknahme der Konzession (resp. ein polizeiliches Zwangs- 
verfahren) rechtfertigenden Mangel des Lokals in sich, sondern nur eine solche Be- 
nutzung, durch die der Raum dem Gewerbebetriebe entzogen, d. h. die Möglichkeit
        <pb n="35" />
        Abschnitt XXXIII. K. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 29 
. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 28. 
ausgeschlossen oder mindestens beeinträchtigt wird, den Raum für den Gewerbebetrieb 
lederzeit zu verwenden, Erk. O. B. G. 20. Sept. 1883 (C. O. V. X. 249). 1 
Wenn ein Schankwirth mehrfach sich eine Uebertretung der Polizeistunde und 
vderbotenen Ausschank zu Schulden kommen läßt, so ist die Entziehung der Schank- 
Lünzession auf Grund der §§. 33 und 53 Gew. O. zulässig, Erk. O. V. G. 7. März 
2577 (Nr. 662); 31. März 1881 (Reger I. 226); 30. Sept. 1882 (das. III. 133) 
5. Jan. 1892 (das. XII. 235); 19. Nov. 1894 (das. XVl. 135). 
Wenn ein Schankwirth es unterläßt, die erforderlichen Vorkehrungen zu 
rrffen, eine ausreichende Kontrolle auszuüben, um einen unstttlichen Verkehr zwischen 
en Gästen und den in seinem Lokale bediensteten Kellnerinnen zu verhindern, so 
dacht er sich dadurch eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig, das die Besorgniß, 
aß er auch fernerhin sein Gewerbe zur Förderung der Unstttlichkeit mißbrauchen 
werde, und deshalb die Zurücknahme der Schank-Konzession rechtfertigt. Der Wirth 
nu sich nicht damit entschuldigen, daß er von dem Treiben in seinem Lokale keine 
Kenntniß gehabt, oder daß es ihm an Zeit gefehlt habe, es ordnungsmäßig zu über- 
Zachen, Erl. O. V. G. 26. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 405). Vergl. Erk. O. 
EG. 29. April 1895 (Reger XVI. 18). · » 
Dagegen ist es unzulässig, die Erlaubniß zur Schankwirthschaft an die Bedin- 
käng zu knüpfen, daß weibliche Bedienung nicht gehalten werden darf, Erk. 12. März 
84 (E. O. B. X. 288). 
Eine Konzession zum Betriebe der Gastwirthschaft 2c. kann (außerhalb des Falles, 
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren sie ertheilt 
worden ist) wegen Handlungen oder Unterlassungen des Konzessionirten, die der Zeit 
zer der Konzessionsertheilung angehören, nicht zurückgenommen werden, Erk. 10. Febr. 
v79 (E. O. B. V. 266). ·,,, . 
Wenn eine Frauensperson gesetzlich selbständig und dispositionsfähig ist, so giebt 
das Geschlecht allein keinen genügenden Grund, ihr die Konzession zum Betriebe 
1 Schankgewerbes zu versagen, Erk. O. V. G. 9. Mai 1877. Vergl. Res. 19. Juni 
3 (M. Bl. S. 222). · 
d Die Wittwe eines konzessionirten Gewerbetreibenden bedarf zum Fortbetriebe 
ewerbes keiner neuen Konzession, weder für sich noch für ihren Stellvertreter. 
hJ Polizeibehörde ist aber befugt, den letzteren wegen mangelnder Qualifikation 
üch uweisen, Erk. R. G. 20. Mai 1880 (E. Crim. I. 800), Res. 19. Juni 1883 
* Bl. S. 222). Es bedarf einer neuen Konzession, wenn die Wittwe sich wieder 
heirathet, Erk. 6. März 1884 (E. K. IV. 289). . 
eesst Eine Ehefrau, die im Geschäfte ihres, zum Schankwirthschaftsbetriebe kon- 
us irien, Ehemannes in dessen Abwesenheit wiederholt Branntwein zum Genuß 
1 er Stelle verkauft, macht sich dadurch des selbständigen Gewerbebetriebes ohne 
nehmigung schuldig, Erk. O. Trib. 28. Nov. 1874 (O. N. XV. 811). 
. Die Ertheilung der auf Bier- und Weinschank beschränkten Konzession darf nicht 
onnr werden, weil vermuthet wird, daß der Gesuchsteller dieselbe zum Ausschank 
Branuwein mißbrauchen werde, Res. 12. Mai 1875 (M. Bl. S. 161). 
zu Der Wirthschaftskonsens kann auch zum Betriebe „auf Zeit“ — insbesondere 
eem auf die Sommermonate beschränkten Betriebe ertheilt werden, Erk. 10. Okt. 
1½.D. III. 245). iyfischen Per heilt werd 
a onzession zur Schankwirthschaft kann nur phyfischen Personen ertheilt werden, 
v# weder Handelsgesellschaften, Erk. 24. Nov. 1876 (O. R. XVII. 763), noch 
VII Pr#ellschaften oder Genofsenschaften, Erk. O. V. G. 9. Okt. 1880 (E. O. V. 
lanbu: 75) und 16. Sept. 1882 (E. O. V. IX. 286). Diese müssen daher die Er- 
2v5 auf die Person ihres Vertreters stellen lassen. ½m Z 
zum sele polizeiliche Genehmigung zur Stellvertretung schließt nicht die Berechtigung 
1875 bständigen Beriebe für eigene Rechnung in sich, Erk. O. Trib. 16. Nov. 
J. (O. NR. XVI. 731). Einer Konzession bedürfen Stellvertreter nicht, E. O. V. 
nach g. *. kann die Polizeibehörde dem Inhaber des Gewerbes, falls er einen 
sagen u 5 Gew. O. ungeeigneten Stellvertreter ernennt, die Stellvertretung unter- 
O. V. nd dieses Verbot durch die ihr zustehenden Zwangsbefugnisse durchsetzen, E. 
des Konn# . Wegen der Voraussetzungen und des Umfanges der Haftbarkeit 
zeffionsinhabers für Handlungen und Unterlassungen seines Stellvertreters
        <pb n="36" />
        30 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen, Z " 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen #) vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei), des ver- 
botenen Spiels?), der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde; 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 29. 
vergl. Erk. 24. Febr. 1890 (E. O. V. XIX. 326) und Erk. K. G. 11. Juni 1891 
(Reger XII. 149). Sog. „Schiebungen“ ist au der Hand des Res. 24. Febr. 1892 
(M. Bl. S. 65) mit Nachdruck entgegen zu treten, namemlich, wenn sie erfolgen, 
um eine Schankwirthschaft weiter betreiben zu können, für die der Käufer, Pächter 2c. 
die Erlaubniß aus §. 33 voraussichtlich nicht erhalten würde. Zu diesem Zwecke 
empfehlen sich polizeiliche Vd. und Berf., worin die Schankwirthe verpflichtet werden, 
von jeder Stellvertretung unter Darlegung des obwaltenden Rechteverhältnisses der 
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, Res. 13. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S. 6). 
Wenn der Inhaber einer Konzession zur Schankwirthschaft den Betrieb einem 
anderen auf dessen Rechnung und Verantwortlichkeit überläßt, so liegt nicht der Fall 
der Stellvertretung im Gewerbebetriebe, sondern ein selbständiger Gewerbebetrieb vor, 
Erk. R. G. 4. März 1881 (E. Crim. III. 418). 
Die Konzession kann nicht stillschweigend ertheilt werden, Erk. O. Trib. 
15. Sept. 1876 (O. R. XIII. 526). 
Den Schulzen ist die Erlaubniß zum Betriebe der Wirthschaft für die Daner 
des Amtes zu versagen, Res. 15. März 1871 (M. Bl. S. 118), doch können die 
Regierungen in einzelnen Fällen Ausnahme mit Rücksicht auf die Verhältnisse und 
die Person der betreffenden Schulzen machen, Res. 24. April 1871 (M. Bl. S. 153). 
Konzessionen zur Schankwirthschaft 2c. sollen an Ehefrauen von Schullehrern nicht 
ertheilt werden, Res. 13. April 1841 (M. Bl. S. 170). 
In die gemäß §. 33 auszustellenden Erlaubnißscheine find Bestimmungen über 
die Einhaltung der Polizeistunde oder andere derartige polizeiliche Borschriften nicht 
aufzunehmen, Res. 10. Juni 1871. 
Das Aufbewahren von Spirituosen in Geschäftsräumen, deren Inhaber keinerlei 
Erlaubniß aus §. 33 hat (Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit geistigen Getränken), 
kann durch Polizeivd. verboten werden, E. K. VIII. 148. 
Es ist unzulässig, ein Geschäftslokal zu schließen, weil dessen Inhaber in ihm 
einen unerlaubten Verkauf oder Ausschank von Getränken betreibt, Erk. 10. April 
1886 (E. O. B. XIII. 424) 
Es ist unzulässig, Gastwirthe im Wege der Polizeivd, zur Aufnahme aller und 
jeder Fremden, auch solcher, deren Aufnahme sie vom Standpunkte ihres Gewerbe- 
interesses aus ablehnen würden, zu verpflichten, Erk. O. Trib. 26. Juni 1878 und 
Res. 25. Okt. 1878 (M. Bl. S. 248, E. LXXXII. 359). 
Es ist zulässig, das Feilbieten von Waaren irgend welcher Art, sowie das Mufik= 
machen und das Darbieten von Schaustellungen in öffentlichen Schanklokalen, Restau- 
rationen und Konditoreien durch Kinder unter 14 Jahren, sowie die Duldung eines 
solchen Berkehrs Seitens der Gast- und Schankwirthe, Restaurateure und Konditoren, 
mittelst Polizeivd. zu untersagen, Res. 29. Dez. 1875 (M. Bl. 1876 S. 51). 
Die Polizeibehörden sind nicht befugt, einer Person, die nicht (wie etwa beispielsweise 
durch Polizeiaufsicht) in ihrer freien Bewegung gehindert ist, den Besuch eines Schank- 
lokals zu untersagen, Erk. 1. April u. 21. Nov. 1885 (E. O. B. XII. 339 u. 343). 
Die Landespolizeibehörden sind befugt, den Betrieb der Schankwirthschaft während 
der Zeit des sonntäglichen Hauptgottesdienstes bei Strafe zu verbieten, Erk. O. Trib. 
3. Okt. 1876 (O. R. XVII. 635). * 
Die Polizeivd., welche die Gastwirthe zur Einrichtung von Fremdenzetteln oder 
zur Führung von Fremdenbüchern verpflichten, sind durch die Gew. O. nicht ausge- 
hoben, Erk. O. Trib. 24. Nov. 1870 (M. Bl 1871 S. 115 u. J. M. Bl. S. 30 n. 95). 
1) Die Ortspolizeibehörde darf eine Bescheinigung, daß solche Thatsachen nicht 
vorliegen, nicht ausstellen, sondern sich nur der zuständigen Behörde gegenüber äußern, 
Res. 1. Nov. 1892 (M. Bl. S. 350). 
à) Böllerei ist nicht nur der an sich unmäßige oder gar nur der zur Betrunken- 
heit führende, sondern auch außerdem jeder Genuß geistiger Gerränke, der die gesetz- 
mäßigen Schranken überschreitet, so namentlich auch das Trinken über die Polizei- 
stunde hinaus, Erk. O. B. G. 25. Febr. 1892 (Reger XII. 235). Mehrfache Dul- 
dung von Gästen über die Polizeistunde rechtfertigt daher die Zurücknahme der Er-
        <pb n="37" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 31 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal!) wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 30. 
laubniß, Erk. O. V. G. 9. Mai 1889 und 5. Okt. 1891 (Pr. V. Bl. X. 458, 
XIII. 78). Dem übermäßigen Genusse geistiger Getränke überhaupt soll gesteuert 
werden, nicht bloß dem Genusse solcher durch Trunkenbolde oder der Ausbildung von 
Trunkenbolden, Erk. O. V. G. 19. Nov. 1891 (Reger XII. 236). Doch gehören 
#erher auch die Verabreichung von Getränken an Betrunkene oder trunksüchtige Per- 
sonen, Erk. O. V. G. 2. Dez. 1882 (Reger III. 136); Begünstigung des Schulden- 
machens 2c. durch übermäßiges Kreditiren, Erk. O. V. G. 25. Okt. 1884 (Reger V. 160). 
Eine allgemeine rechtliche Be riffsbestimmung darüber, was unter Trunken- 
vold L errfthen sei, Echtr #en (S0 demnach Jemand zu den Trunkenbolden ge- 
hört, in Betreff deren die Schankwirthschaft bei Aufenthaltsgestattung in den Schank- 
lokalen und bei Verabreichung geistiger Getränke durch Polizeivd. beschränkt ist, ist 
eine nach Maßgabe der besonderen Umstände zu treffende thatsächliche Feststellung, 
* eiinem Angriff in der Revisionsinstanz nicht unterliegt, Erk. O. V. G. 
ebr. 1877. Z 
) Als verbotenes Spiel im Sinne des §. 33 ist jedes Glücksspiel zu ver- 
stehen, nicht bloß das im §. 284 R. Str. G. B. unter Strafe gestellte gewerbs- 
ige Glücksspiel. Zum Begriff des Glücksspieles wird erfordert, daß der Gegen- 
stand des Gewinnes oder Verlustes einen Vermögenswerth hat. Jedoch braucht das 
Spielobjekt für die Spielenden nach ihren Verhältnissen kein erhebliches zu sein, 
s genügt vielmehr, wenn dasselbe nicht ein gegenüber dem Zweck der Unterhaltung 
Vr gich in Betracht kommendes ist, Erk. O. V. G. 12. Febr. 1879. Vergl. E. 
.V. II. 302. v 
Die Konzession zum Schankwirthschaftsbetriebe kann auf Grund der thatsächlichen 
Feststellung airsl werden, 8 der Nachsuchende wegen Gestattung von Glücksspielen 
bestraft is. Erk. O. V. G. 18. Ok. 1876 (E. O. V. I. 308). 1 
Nicht jeder einzelne Fehltritt im Sinne des §. 33 berechtigt zur Entziehung der 
Erlaubniß; es bedarf vielmehr der Feststellung, daß der Gewerbtreibende für die Zu- 
kunft nicht mehr die erforderlichen Garantien bietet, E. O. V. II. 302; so z. B. bei 
(A#herolter Bestrafung wegen Duldung von Glücksspielen, Erk. 14. März 1889 
r. V. Bl. X. 400). Z 
!) Bei der Pralhen von Gesuchen um Genehmigung zum Betriebe der 
Gastwirthschaft ist zu prüfen, ob das für sie bestimmte Lokal, abgesehen von 
er geeigneten Lage und den ausreichenden Räumen, auch hinsichtlich seiner Einrich- 
tung, Ausstattung u. s. w. so beschaffen ist, um der Bestimmung einer Gastwirth- 
schaft, nämlich der vollständigen Beherbergung und Verpflegung von 
Reisenden genügen zu können. Ist dies nicht der Fall, so ist die Genehmigung zu 
berfagen, Res. 22. Febr. 1870 (M. Bl. S. 83). Vergl. Res. 26. Aug. 1886 (M. 
l. S. 182), betr. die Anforderungen, welche in baulicher und gesundheitlicher 
Beziehung an die Gast= und Schankwirthschaften zu stellen find. Dieser Erlaß 
soll aber nur einen Anhalt gewähren, er enthält keine Normativbedingungen, Beschl. 
Dez. 1889 (E. O. V. XIX. 323). Z 
# Kellergeschosse dürfen als Schlafräume für Gäste überhaupt nicht, als Schank- 
okale aber nur unter der Bedingung benutzt werden, daß die bezüglichen Räume 
doten das Eindringen und Auffteigen der Erdfeuchtigsrit geschützt und daß die Fuß- 
Feen nicht tiefer als einen Meter unter dem umgebenden Erdboden belegen sind. 
Sei ungleicher Pele des umgebenden Erdbodens ist die Tiefenbemefsung von 
u# Merer im Durchschnin vorzunehmen, Ref. 1. März 1890 (M. Bl. S. 51). 
ist üb eine Gastwirthschaft in der Nähe einer Kirche konzessionirt werden darf, 
sch nach den konkreten Verhältnissen zu entscheiden, je nachdem der Verkehr der Wirth= 
ka -m Störungen des Gottesdienstes befürchten läßr oder nicht. Unter Umständen 
wan. die Aulegung einer Gastwirthschaft in der Nähe einer Kirche, in die viele aus- 
serrge Ortschaften eingepfarrt sind, selbst im kirchlichen Interesse wünschenswerth 
Les. 28. Nov. 1870 (M. Bl. S. 302). · · 
Lokaleder Betrieb der Schankwirthschaft ist in isolirten, schwer zu beaufsichtigenden 
theil en nicht zu gestatten, Res. 13. Ang. 1835 (A. S. 251). Doch darf bei Beur- 
ung der Lage des Lokals nicht lediglich die Möglichkeit einer ausreichenden po-
        <pb n="38" />
        32 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 31. 
lizeilichen Beaufsichtigung in Betracht gezogen werden, Erk. O. VB. G. 11. Sept. 
1882 (Reger IV. 19). Vergl. auch E. O. V. VII. 293. 
Die zum Betriebe der Gast= oder Schankwirthschaft ertheilte Konzession gilt nur 
für die Räume, die bei der Konzessionirung in Betracht gekommen sind, Erk. O. B. G. 
9. April 1878 (E. O. V. V. 278). 
Die nach §. 33 erforderliche Erlaubniß zum Kleinhandel mit Brauntwein oder 
Spiritus wird, wie insbesondere aus Abs. 2 hervorgeht, nur für ein bestimmtes 
Lokal ertheilt und der für ein bestimmtes Lokal Konzessionirte macht sich strafbar, wenn 
er ohne polizeiliche Erlaubniß gedachtes Gewerbe in einem andern Lokal betreibt, Erk. 
O. Trib. 20. Dez. 1877 (O. R. XVIII. 813). 
Derjenige, der den Schankwirthschaftsbetrieb aus einem konzessionirten Lokal ohne 
polizeiliche Erlaubniß in ein anderes Lokal verlegt und dann fortsetzt, macht sich des 
selbständigen Gewerbebetriebes ohne die erforderliche Genehmigung schuldig, Erk. O. 
Trib. 14. April 1875 (O. R. XVI. 288); desgl. der Schankwirth, der sein kon- 
zessionirtes Lokal mit einem andern, für das er die Konzession nicht erlangt hat, räum- 
lich in Berbindung bringt und in dem so erweiterten Lokal die Schankwirthschaft 
betreibt, Erk. O. Trib. 9. Febr. 1877 (G. A. XXV. 68). Vergl. Res. 11. Juli 
1884 (M. Bl. S. 240). # 
Zum Betriebe der Schankwirthschaft bedarf es der polizeilichen Erlaubniß auch. 
dann, wenn sie nicht in einem räumlich abgeschlossenen Lokale betrieben wird. Auch 
in steuerlicher Beziehung ist unter „offenem Lokal zum Feilbieten von Getränken= nicht 
ein abgeschlossener Raum, sondern jede dem Publikum zugängliche Verkaufsstelle zu 
verstehen, Erk. O. Trib. 15. Sept. 1876 (O. RK. XVII. 561), also auch die offene 
Straße, Erk. O. Trib. 29. Okt. 1878 (O. R. XIX. 490). 
Als eine den polizeilichen Anforderungen entsprechende Lage des Lokals im Sinne 
des §. 33 ist eine solche zu erachten, die nach Maßgabe der im einzelnen Falle in 
Berach sunen Wur- die Ausübung der rsorderlichen bolsheilichen Kon- 
trolle ohne unverhältnißmäßige wer attet, Erk. O. V. G. 6. 
olhae. VlI. 293,, bige Erschwerung gest ol- 
Derienige, welcher die polizeiliche Erlaubniß zum Schankwirthschaftsbetriebe für 
ein bestimmtes Lokal erhalten und das Gewerbe bei der Gemeindebehörde zur Be- 
steuerung vorschriftsmäßig angemeldet hat, macht sich eines Gewerbe-Polizei-, aber 
nicht eines Gewerbesteuer-Bergehens schuldig, wenn er sein Gewerbe gleichzeitig in 
einer zest n demselten du zund Stenerbezirke belegenen Räumlichkeit betreibt, 
ohne diesen Gewerbe esonders zur Bestenerung angemeldet zu haben, Erk. 
ae n 1875 D. N. XVI. 163. ftenerung ang zu haben, 
Die Erlaubniß kann an Erfüllung von Bedingungen hinfichtlich des Lokals ge- 
knüpft werden, E. O. V. I. 301. Die Prüfung kann schon vor Ausführung des 
Baus erfolgen, das. I. 291, II. 341. 
Die Frage: # # 
ob und inwieweit ungeachtet einer auf Grund des §. 33 Gew. O. ertheilten 
Erlaubniß zum Gewerbebetriebe, der Polizeibehörde das Recht zusteht, nach- 
träglich an das zum Gewerbebetriebe dienende Lokal weitere Anforde- 
rungen zu stellen, als bei Ertheilung der Erlaubniß gestellt find, ist — so- 
weit es sich dabei um Anforderungen handelt, welche an das fragliche Lokal 
gerade mit Bezug auf den Gewerbebetrieb erhoben werden, 
zu verneinen, Erk. O. B. G. 7. Juni 1879 (E O. B. V. 286). Bergl. Res. 
18. Nov. 1875 (M. Bl. 1876 S. 29). « 
Wenn die Erlaubniß zum Kleinhandel mit Brauntwein und Spiritus bereits 
ertheilt ist und demnächst die Konzession zum Bier= und Weinausschank verlangt wird, 
so kann letztere bei dem Vorhandensein eines geeigneten Lokals nicht wohl versagt 
werden. In solchen Fällen ist aber als ein geeignetes Lokal, d. h. ein nach seiner 
Lage 2c. den polizeilichen Anforderungen geeignetes Lokal zur möglichsten Beseitigung und 
event. leichteren Konstatirung des etwa beabsichtigten versteckten Branntweinschankes, 
nur ein solches zu erachten, welches getreunt von demjenigen liegt, in welchem der 
Branntwein= 2c. Kleinhandel gerrieben wird, Res. 25. Sept. 1873 (M. Bl. S. 185). 
Die seit Emanation der Gew. O. betreffs der Zunahme der Branntwein- 
Schankstätten auf dem Lande gemachten Erfahrungen lassen es dringend geboten
        <pb n="39" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. L 
Die Landesregierungen find befugt, außerdem zu bestimmen ), daß 
a) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel 
mit Branntwein oder Spiritus allgemein, 
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken 
von Wein, Sült * anderen, nicht unter a) fallenden geistigen Ge- 
tränken in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sewie in 
solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche es 
durch Ortsstatut (§. 142) festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vor- 
andenen Bedürfnisses abhängig ) sein solle. 
erschei Zu Anmerkung 1 auf S. 32. th Lage der Umstände die Ueberzeugung 
einen, die Kreispolizeibehörden, sobald sie na age der Um » 
gewonnen haben, -ralsaeiter dem an ben der Gastwirthschaft ein gewöhnlicher 
kauntweinschank betrieben werden soll, in ihrem Bestreben zu unterstüctzen, einen 
solchen ersuch durch Bersagung der Konzession von vornherein zu vereiteln. 1 
d derartigen Fällen sind die an das zum Gewerbebetriebe bestimmte Lokal gem b 
. 33 tr. ew. O. zu stellenden Anforderungen möglichst hoch zu bemessen, un 
msbesondere Einrichtungen nicht für genügend zu erachten, die mehr provisorischer 
Naur sind und daher keine Gewähr bieten, daß nach erlangter Konzession die be- 
veffenden Räumlichkeiten nicht wieder zu anderweiten Zwecken benutzt werden, Res. 
Jan. 1873 (M. Bl. S. 12). 
1880 1uunte Landesregierungen sind die Centralbehörden zu verstehen, Erk. 5. Juni 
DO. V. VI. 265). Z Z 
Die Bek. Z ieb der Gast= und Schankwirthschaft und den Klein- 
handel mit zelniter — 14. Erl. 1879 (M. Bl. S. 254) bestimmt, daß 
die Erlaubiß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, 
Vier oder anderen, nicht unter die Gattung von Branntwein und Spiritus fallenden 
geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sowie an 
solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für die dies durch Ortsstatu 
ugesen wird, fortan von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnifses abhängig 
in soll. 
  
5ezüglich d iß zum Ausschänken von Branntwein und zum Klein- 
W mit Vioer Srlaubait zum beschä es bei den bestehenden landesgesetzlichen 
Nachmmungen, nach denen die Zulassung zu dem Betriebe dieser Gewerbe von dem 
achweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig ist). 6 · d· 
Die Bek. 25. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 17) bestimmt zusätzlich, daß die 
Flaubaiß zum Ausschänken von Branutwein oder zum Kleinhandel mit 
d kanutwein oder Spiritus auch in denjenigen Landestheilen, in denen solches 
einch landeegesetzliche Bestimmungen nicht angeordnet ist, fortan von dem Nachweise 
7 Miefuetee eobangig sein soll chank. bezw. Gastwirthes er 
« „Mit ein I1 in der Person des Schank- bezw. - 
icht die enfelben em Wechel in de 8 es ist vor Ertheilung der neuen Kon- 
geffion eine wiederholte Prüfung nach allen Richtungen, also auch in Betreff des vor- 
Vuoen Dedürfnifses, vorzunehmen, Erk. O. V. G. 13. Mai 1882; desgl. it die 
geschersnißfrage auch bei der beabsichtigten Erweiterung eines bestehenden Bierscha 
heesn zum Branntweinschanke zu prüfen, E. O. V. VIII. 254. hne Rüchucht 
auf besiele auf das Bedürfniß W“#Bu wastun anz en W—— 
emeinde örigkeit, Erk. O. V. G. 11. 1881 * ), 
55. di 1881 (r. 13 digr und zwar zur Zeit der Urtheilsfällung, 8. Juni 1881 
munaib u ); desgl. nicht lediglich auf die Verhältnisse desjenigen ertlichen. Lom- 
auch Gerbandes, in dem die neue Anlage errichtet werden soll, E. O. B. J. 28 
O. V Vbäuser in benachbarten Bezirken können in Betracht gezogen werden, " 
u der Dcg. 1882 (Reger III. 132). »· «- 
buudkfu der Lenpision 10 Gaßwirthschofe ist zugleich die Konzession zum Klein. 
Ertheil mag igen Gerränken enthalten. Wenn es sich also bei einem Antrage g 
urtheil ung der Konzession zum Kleinhandel mit geistigen Getränken um die Be- 
Ang der edürfnißfrage handelt, so sind bei dieser Beurtheilung die in der 
* — — 
) 
*- O. J. Febr. 1835 (G. S. S. 18) und 21. Juni 1844 (G. S. S. 214). 
ing autz, Handbuch II, 7. Aufl. 3
        <pb n="40" />
        34 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei- und die Gemeinde- 
Behörde gutachtlich zu hören!). « 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den gemein- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 83. 
Nähe der beabsichtigten neuen Kleinhandlung befindlichen Gastwirthschaften jedenfalls 
mit in Betracht zu ziehen, Erk. O. B. G. 28. Juni 1873. 
Für jedes Dorf mit zahlreicherer Bevölkerung, welches nicht im Zusammen- 
hange mit einer anderen, eine Schankwirhhschaft besitzenden Ortschaft steht, ist in der 
Regel wenigstens eine Branntwein-Debitstelle als ein Bedürfniß anzuerkennen, Res. 
14. Jan. 1873 (M. Bl. S. 13). (In casu handelte es sich um eine Ortschaft mit 
über 500 Seelen, die von der nächsten, mit einer Schankstätte verfehenen Orrschaft 
½ Meile entfernt lag.) · » « » 
Nach dem Erk. O. B. G. 5. Mai 1879 hat die zuständige Behörde bei der 
Eutscheidung der Bedürfnißfrage nicht von der Voraussetzung auszugehen, daß das 
Fehlen der Wirthschaft von dem Publikum überhaupt als ein Mangel empfunden 
werden würde, sondern für die Ertheilung der Konzession genügt schon der Umstand, 
daß bestimmte Kreise der Bevölkerung mit Vorliebe das fragliche Lokal be- 
suchen und den Fortbestand resp. die Herstellung der Schankwirthschaft für wünschens- 
werth erachten. In diesem Falle würde die zuständige Behörde ihre Konzesfion nicht' 
vorenthalten können, auch wenn ganz in der Nähe der zu konzessionirenden Wirtd- 
schaft mehrere andere gleichartige Wirthschaften bestehen, die aber von anderen Gesell- 
schaftskreisen frequentirt werden. . 
Wenn die Schankberechtigung mit einem Grundstücke verbunden ist, so ist da- 
mit die Prüfung der Bedürfnißfrage ausgeschlossen und es kann auch die Lage des 
Lokals keiner weiteren Prüfung unterliegen; nur in Betreff seiner Beschaffenheit 
kommt §. 33 Nr. 2 zur Anwendung, Erk. 28. Nov. 1877 (E. O. V. III. 246). 
Die Existenz der Realschankgerechtigkeit ist nicht von der Eintragung im Grundbuche 
bedingt, Erk. 1. April 1882 (E. O. B. VIII. 272). Der spätere Erwerber ist aber 
nicht von dem Ersordernisse der obrigkeitlichen Genehmigung des Betriebes befreit, 
Erk. O. Trib. 27. Febr. 1878 (O. R. XIX. 98). 
1) Und zwar nicht nur daun, wenn die Bedürfnißfrage zu Zweifeln Anlaß giebt, 
sondern auch insoweit es sich um die Erörterung von Bedenken gegen die Person des 
die Konzession Nachsuchenden oder von Zweifeln über die Angemessenheit des Lokals 
handelt, Res. 14. Sept. 1879 (M. Bl. S. 253), ohne daß deren Gutachten unbe- 
dingt maßgebend ist, E. O. B. I. 311, VIII. 254. 
Wegen der Berhinderung der Ueberhandnahme der Zahl der Gast= und Schank- 
wirthschaften, sowie der Kleinhandlungen mit Branutwein und Spiritus vergl. Ref. 
15. Jan. 1894 (M. Bl. S. 28). Danach haben die Polizeibehörden ihr Wider- 
spruchsrecht mit Umsicht und Nachdruck zu handhaben, sie sowohl, wie erforderlichen- 
falls die Vorsitzenden der Konzessionsbehörden, haben von dem zulässigen Rechtemittel 
Gebrauch zu machen, sobald Konzessionen über das Bedürfniß hinaus, oder trotz we- 
sentlicher Mängel in der Person oder in dem Lokal, ertheilt werden sollten. Sofern 
in einer Gemeinde von mindestens 15,000 Seelen noch kein Ortsstatut gemäß §. 33 
Gew. O. in Verbindung mit Bek. 14. Sept. 1879 (M. Bl. S. 254) eingeführt, 
und die Frage des Bedürfnisses daher außer bei Brauntwein- und Spiritusschank 
und Kleinhandel nicht zu prüfen ist, sind die Gemeindebehörden, soweit es nicht bereits 
geschehen, unter eingehender Darlegung der dafür sprechenden Gründe zum Erlasse 
eines entsprechenden Ortsstatuts aufzufordern. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, 
so ist sie bei jeder geeigneten Gelegenheit mit Nachdruck zu wiederholen. 
Denselben Zweck verfolgt ein Res. 23. Juli 1896 (M. Bl. S. 140), in dem 
den Vorsitzenden der Konzessionsbehörden mit Rücksicht auf ein Erk. O. B. G. 18. Mai 
1896, wonach Beschlüsse der Kreis- (Stadt-). Ausschüsse, wodurch mangels Wider- 
spruchs der Gemeinde= und der Ortspolizeibehörde Konzessionen. zum Betriebe der 
Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder 
Sprritus im Beschlußverfahren ertheilt werden, endgültig seien, aufgegeben wird, in 
allen ihnen geeignet erscheinenden Fällen die Ortspolizeibehörde, nöthigenfalls durch 
Anrufung der Aufsichtsbehörde, zur rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs zu ver- 
anlassen und, soweit erforderlich, zur Durchführung des Berwaltungsstreitverfahrens 
bie zur endgültigen Emscheidung des Bezirksausschusses.
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 36 
aftlichen Einkauf von Lebens- und Wirthschaftsbedbriniesen im Grossen und 
deren Absatz im Kleinen zum ausschliesslichen oder hauptsächlichen Zweck 
Aben, einschliesslich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn 
Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt utt. » 
le Landesregierungen können anordnen, dass die vorstehenden Bestim- 
mungen, mit Ausnahme derjenigen im Abs. 3 unter b, auch auf andere Ver- 
Eihe, einschliesslich der bereits bestehenden, selbst dann Anwendung floden, 
Wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist 1). Z 
d. 3342). Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische 
2 Eingefügt durch Ges. 6. Ang. 1896 (N. G. Bl. S. 685). " , 
Die Beiage kurch 9 g g. 33 Abs. 1, 2, 3a, 4 finden auf alle nicht bereits 
Auter Abs. 5 fallenden Bereine, einschl. der schon bestehenden, selbst dann Anwendung, 
wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Ausgenommen find 
die militärischen Kasinos und Kantinen, bei denen letzteres der Fall ist, Res. 27. Dez. 
1896 (Pr. B. Bl. XVIII. 155). 1 
Der §. 33 a hat insbesondere auch den Zweck, dem Unwesen der f. g. Sing- 
bielhallen (Tinteltangel 2c.) mit Erfolg entgegentreten zu können, Mot. S. 20, 
ten. Ber. S. 1694; vergl. Res. 13. Jan. 1895 (M. Bl. S. 19): 
torit. Die gewerbsmäßige Veranstaltung von Singspielen, Gesangs= und deklama- 
orischen Vorträgen, Schaustellungen von Personen oder theatralischen Vorstellungen, 
ohne. daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet (der so- 
senanmte Tingeltangel), ist durch strenge Handhabung der bestehenden Vorschriften und 
orgfältige Beaufsichtigung möglichst einzuschränken. # 
Zweckmäßig erscheint die Erhebung hoher Lustbarkeitssteuern von solchen Ber- 
anstaltungen und das Verbot, andere als von der Polizeibehörde vorher genehmigte 
ungspiele, Vorträge, Schaustellungen und Vorstellungen der bezeichneten Art zur 
usführung zu bringen. . » 
bi Untelnehimerbin derjenige, der gewerbsmäßig für eigene Rechnung die Dar- 
etungen veranstaltet; im Wandergewerbe hat als Unternehmer zu gelten, wer das 
1l werbe, für eigene oder fremde Rechnung, in eigener Person selbständig, also nicht 
koiglich als Begleiter G. 62 Gew. O.) ausübt. (. 55 da.) 
4. Als Betrieb eines stehenden Gewerbes ist das Unternehmen gemäß §. 14 
Vew. O. anzumelden. Sofern der Unternehmer das Gewerbe in seinen Wirthschafts- 
der sonstigen Raäumen ausübt, bedarf er der Erlanbniß gemäß §. 33a; sofern er es 
auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen darbieten will, aber der vorgängigen 
lanbniß gemäß §. 33b Gew. O. 
; In fremden Räumen darf das Gewerbe als stehendes oder als Wandergewerbe 
dder egel nur ausgeübt werden, sofern der Besitzer der Räume die Erlaubniß aus 
. 33 Gew. O. erwirkt hat. Eine um gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Gestattung 
- der gedachten Art in seinen Ränmen macht den Besttzer jedoch 
asdar. 
Soll das Gewerbe im Umherziehen betricben werden, so bedarf der Unter- 
Ihmer außer der Anmeldung gemäß §. 14 eines Wandergewerbescheines gemäß §. 55 
# 4, . 60 Abs. 2 und, sofern er es auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
zugs an anderen öffentlichen Orten (in Schankwirthschafts= und anderen dem Publikum 
Känglichen Ränmen) ausüben will, außerdem noch der vorgängigen Erlaubniß gemäß 
ausg e. O. Letztere darf nur dann ertheilt werden, wenn der ordnungemäßig 
Borkeset Wandergewerbeschein vorgelegt wird und anzunehmen ist, daß durch die 
ae, chaustellungen 2c. die guten Sitten nicht verletzt werden. 
nehmer Gewerbebetrieb im Umherziehen liegt auch dann vor, wenn der Unter- 
übun zwar im Deutschen Reiche eine gewerbliche Niederlassung besitzt, die Aus- 
außett d Gewerbes aber außerhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnortes und 
eines hatb des Ortes der gewerblichen Niederlassung erfolgt. Das Vorhandensein 
Austü Zimmers zur Entgegennahme von Bestellungen und die Beranstaltung von 
A##ealwungen an einem Orte während längerer Zeit genügt allein noch nicht zur 
e## einer gewerblichen Niederlaffung. « 
schließt« Als vorgängige Bestellung, welche den Begriff des Wandergewerbes aus- 
Gegenl (E. 55 Gew. 5S kann nur ein solches Engagement gelten, wonach die volle 
eistung von dem Besteller übernommen wird. Ist der Unternehmer auf Ein- 
3½
        <pb n="42" />
        36 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 
Vorträge, Schaustellungen von Personen!) oder theatralische Vorstel lungen 
ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in 
seinen Wirthschafts= oder sonstigen Räumen öffentlich:) veranstalten oder zu 
deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum 
Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubniß?) ohne Rücksicht auf die etwa bereits 
erwirkte Erlaubniß zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer. 
Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder 
guten Sitten:) zuwiderlaufen werden; 6. 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen) nicht genügt; 
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl!") 
von Personen die Erlaubniß bereits ertheilt ist. 
Aus den unter Ziff. 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurück- 
genommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den 
Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden. 
§. 33b7). Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, thea- 
tralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffent- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 35. 
trittsgeld oder Tellerspenden der Zuhörer ganz oder zum Theil angewiesen, so liegt 
eine Bestellung im Sinne des Gesetzes nicht vor. 
In Elsaß-Lothringen gelten außerdem die landesgesetzlichen Vorschriften, §. 3. 
Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57). 
Die Aufführung von Instrumentalmusik fällt nicht unter §. 33 a und es 
ist mithin unzulässig, die Veranstaltung von Justrumental-Konzerten (Lustbarkeiten) 
ohne höheres Kunstinteresse ganz allgemein, bezw. in Gast= und Schankwirthschaften 
von einer vorgängigen ortspolizeilichen Genehmigung abhängig zu machen, Erk. 2. Dez. 
1886 (E. K. V. 241) und Res. 4. März 1889 (M. Bl. S. 65). Bergl. Erk. 
4. Febr. 1889 (E. O B. XVII. 386). Doch kann zur Feiertagsheiligung der ge- 
werbsmäßige Betrieb solcher Aufführungen an ersten Feiertagen von polizeilicher Ge- 
nehmigung abhäugig gemacht werden, E. K. XI. 322. Ebenso kann die Polizei- 
behörde allgemein anordnen, daß solche Aufführungen vorher schriftlich angezeigt werden 
müssen, Erk. 58 undt (E. K. 1. 183). 
1) Zu den Schaustellungen von Personen gehören die akrobatischen und pa 
mimiches Vorstellungen, Sten. Ber. S. 2590. sch panto- 
*) D. h. die Beranstaltungen müssen ohne Weiteres oder doch unter gewifsen 
Bedingungen (Entrée) Jedem, oder wenigstens jedem Angehörigen einer bestimmten 
Gesellschaftstlasse zugänglich sein. Die dem Publikum zur Benutzung geöffneten 
Lokale der Gast= und Schankwirthschaften sind öffentliche Orte. Sie verlieren diese 
Eigenschaft daun und solange, als der Eigenthümer die ausschließliche Disposition 
Dritten dauernd oder zeitweilig überläßt, E. O. B. XXII. 409; z. B. wenn ein 
Wirth einem Gesangverein sein Lokal zu einem Konzert hergiebt oder gelegentlich eine 
Musikaufführung in ihm gestattet. Vergl- Mot. S. 20 und Sten. Ber. S. 1699. 
:) Zuständigkeit zur Ertheilung 8§. 1, 4 Bd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S. D, 
weiter unten. 
) Durch Erk. 2. Juli 1877 (E. O. B. III. 235) wurde es als gerechtfertigt 
anerkannt, daß die Erlaubniß zur Beranstaltung thearralischer Darstellungen einem 
Gastwirth versagt worden war, in dessen Hause mehrfach Unzucht von liederlichen 
Frauenzimmern stattgefunden hatte. v 
5) Beispielsweise wegen feuergefährlicher Beschaffenheit, wegen Mangels der im 
sanitätspolizeilichen Interesse nothwendigen Vorkehrungen, wegen der Lage in der 
unmittelbaren Nachbarschaft einer Kirche, Sten. Ber. S. 1699. 
*!) Die obige Bestimmung ist (Sten. Ber. S. 1713) nicht etwa dahin zu ver- 
stehen, daß in kleinen Gemeinden, wo nur 2 oder 3 Gasthäuser bestehen, bei Kirmessen, 
Jahrmärkten und ähnlichen Gelegenheiten, nur dem einen die nach S. 33 a erforderliche 
Konzession zu gewähren, für die übrigen Gasthäuser aber abzuschlagen sei. 
) Für Elsaß. Lorhringen vergl. Anm. 2 zu §. 33 a oben.
        <pb n="43" />
        Abschnitt XXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 37 
lichen Wegen. Straßen, Plätzen!) darbieten will, bedarf der vorgängigen Er- 
aubniß der Ortspolizeibehörde. · » 
33e. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten?) richtet sich nach den 
andesrechtlichen Bestimmungen). Z « 
.344).Werdas-Geschäfteinengandleiherös)betretbenwtll, bedarf 
dazu der Erlaubniß"). Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, 
welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten 
ewerbebetrieb darthun. Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu be- 
timmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut ½ 142) fest- 
gesetzt wird, die Erlaubniß von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses 
abhängig sein solle. » , 
Als Pfandleihgewerbe') gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher 
achen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. . 
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften) und 
zum Betriebe des Lootsen gewerbes?) besondere Genehmigung erforderlich ist, 
imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider 1o) nur von Personen betrieben 
werden darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind. 
*(P„N! 
)Unter „ffentlichen Plätzen“ im Sinne des §. 33b sind alle Räume zu ver- 
stehen, welche dem Publikum unbeschränkt, wenn auch nur gegen Eintrittsgeld zu- 
gänglich sind, Erk. 21. Jan. 1889 (E. K. IX. 177). ·« 
!) Die A. Bd. 3. Mai 1829, durch welche Gebe-Hochzeiten in Weftfalen 
verboten werden, verstößt nicht gegen die Gew. O. 21. Juni 1869; sie ist noch in 
Kaft. Erk. 2. Febr. 1885 (E. K. V. 357). 
2) Solche Bestimmungen giebt es in Preußen nicht, doch kann gemäß §. 64 
und i Ges. 11. März 1850 (G. S. S. 265) für öffentliche Tanzlustbarkeiten polizei- 
liche Genehmigung vorgeschrieben werden. !51. « 
Wenn Versammlungen politischer Bereine ausschließlich dem Tanze dienen sollen, 
so dürfen doch Frauen, Schüler und Lehrlinge ihnen nicht beiwohnen, E. O. V. XX. 
432; 9. Juli 1892 (Pr. B. Bl. XIV. 41). Tanzlustbarkeiten, zu denen jeder gegen 
Erlegung eines bestimmten Eintrittsgeldes zugelassen wird, sind als öffentliche Lust- 
arkeiten anzusehen, mögen sie von einem Bereine oder einem sonstigen Unternehmer 
ausgehen. Die Annahme, daß ein derartiges Unternehmen ein gewerbsmäßiges sei, 
wird dadurch nicht ansgeschlessen, daß der Berein in seinen Statuten die gesellige 
ergnügung seiner Mitglieder als Hauptzweck bezeichnet. Dasselbe gilt von Theater- 
vorstellungen, Res. 2. Nov. 1884 (M. Bl. S. 251) Vergl. zur Frage, wann Tang- 
ustbarkeiten. die von geschlossenen Gesellschaften ausgehen, als öffentliche anzusehen 
lind MRes. B. Rov. 1887 (M. Bl. S. 270); 23. Febr. 1889 (M. Bl. S. 38); 13. Mai 
2 (M. l. S. 228); 15. Nov. 1896 (Zeitschr f. Pol. u. Verw. Beamte V. 9; 
O.WV. I. 365; IX. 406; Kl. 389; XVIII. 422; XXII. 409; Erk. O. B. G. 
9- Juli 1892 (Pr. B. Bl. XIV. 28); Erk. K. G. 29. April 1886 (das. VIII. 48); 
K. VI. 182; VIII. 235; N. 272; Xl. 328, 330, 343. · · 
# ) Wegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe der in §. 34 bezeichneten 
1 ewerbe vergl. §. 40, wegen der Stellvertretung der nach den Ss. 34 und 36 
onzessionirten Personen 8. 47 Gew. O. 
ist ). Das Ges. 17. März 1881 (G. S. S. 265), betr. den Pfandleihbetrieb 
oben in Bd. 1 S. 1419ff. abgedruckt. Vergl. §. 38 Gew. O. 
Nr. Begcn Bestrafung der Pfandleiher im Fall von Uebertretungen vergl. §. 360 
« Str. G. B 
) Wegen Ertheilung vergl. §. 114, wegen Zurücknahme §. 119 Zust. Gef. 
) Als Pfandleihgewerbe gilt nicht der gewerbsmäßige Verkauf von Waaren unter 
beitirung des Kaufpreises und seine Sicherung durch Bestellung von Pfändern, 
28. April 1885 (E. Crim. XII. 217. » . 
An Wegen Bestrafung der Personen, welche Gifte feil halten und die für die 
veafbewahrung und Berausgabung derselben ergangenen Verordnungen nicht befolgen, 
gl. §. 367 Nr. 3 und 5 R. Str. G. B. und im Uebrigen oben Bd. I S. 986 ff. 
27 Vergl. Anm. 1 zu §. 31 oben S. 23. Wegen der Lootsengebühren K. O. 
Jug 1883 (G. S. S. 339). 
21. Wegen der Markscheider vergl. Bergges. 24. Inni 1865 8. 180, Regl. 
1876 , 1871 (M. Bl. 1872 S. 9), und die Diäten- und Gebũhrentare i. Inni 
(M. Bl. S. 209).
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        38 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 
§. 351). Die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunter- 
richt:) als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen ?), 
wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden 
in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb") darthun. 
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel!) 
(Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche- 
der Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder dergleichen), 
  
1) Der §. 35 betrifft eine Zahl von Gewerben, deren Betrieb nach der Gew. O. 
von 1869 nur auf Grund von gerichtlichen Bestrafungen wegen Verbrechen oder 
Vergehen gegen die Sittlichkeit oder aus Gewinnsucht untersagt werden konnte, was 
sich als unzulänglich erwies und die man nicht förmlich konzessionspflichtig 
machen wollte, bei denen es aber nöthig befunden wurde, gewisse Garantien im 
Gesetze zu geben, damit sie nicht zur Gefährdung der Sitte und guten Ordnung, 
zum Schaden der Allgemeinheit oder Einzelner betrieben werden. 
Das einzige Mittel, den hervorgetretenen Uebelständen abzuhelfen, blieb demnach 
die Berpflichtung der Behörden, den fraglichen Gewerbebetrieb unter gewissen Vor- 
aussetzungen zu untersagen. Auf diesem Wege wird den Behörden derjenigen Be- 
zirke, in welchen die Mißstände hervorgetreten find, die Möglichkeit gegeben, solche 
Personen, welche das Gewerbe in gemeinschädlicher Weise betreiben, 
zu beseitigen, ohne daß fie genöthigt wären, voraus ein Urtheil über die Zuver- 
lässigkeit jedes einzelnen Gewerbetreibenden dieser Art abzugeben. Ein besonderer 
Vorzug dieser Regelung wird darin bestehen, daß Personen, die in Folge eines 
Bergehens ihren bisherigen Beruf haben aufgeben müssen, nicht, wie es bei Einführung 
der Konzessionspflicht würde geschehen müssen, von diesem Gewerbebetrieb, welcher 
ihnen häufig noch die einzige Möglichkeit eines ehrlichen Erwerbes bietet, von vorn- 
herein ausgeschlossen zu werden brauchen. Die Behörde kann sie, falls sie diesen 
Gewerbebetrieb beginnen und nicht ohne weiteres nach der Natur des von ihnen be- 
gangenen Vergehens als unzuverlässig in Bezug auf den begonnenen Gewerbebetrich 
anzusehen find, zunächst gewähren lassen und abwarten, ob fie ihn in einer 
Weise ausüben, welche zum demnächstigen Einschreiten Anlaß giebt, Mot. der Nov. 
von 1883 S. 24. 
Ueber die Untersagung der in §. 35 und 37 erwähnten Gewerbe entscheidet 
der Kreis= bezw. Stadt= oder Bezirks-Ansschuß nach Maßgabe des §. 119 Zust. Ges. 
Zur Klage ist die Polizeibehörde des Betriebsortes zuständig, wenn das Gewerbe nicht 
am Wohnort betrieben wird, E. O. B. XXII. 318. 
) Tanzstunden dürfen an Schulkinder in Schankwirthschaften nicht ertheilt werden. 
Iäl ein geeignetes Privatlokal nicht zu haben, so darf der Unternehmer einen mit 
Schankräumen nicht unmittelbar zusammenhängenden Saal in einem anständigen 
Gasthause wählen, Res. 10. Dez. 1884 (M. Bl. 1885 S. 14). 
Zur gewerbsmäßigen Ertheilung des Tanzunterrichts bedarf es. 
keiner polizeilichen Genehmigung; es kann demnach Jeder, der sich dazu für 
befähigt hält, sich ohne weiteres als Tanzlehrer etabliren. Die Polizeibehörde ist nicht. 
befugt, wegen Unzuverlässigkeit des Tanzlehrers ihm die Ertheilung des Tanzunter- 
richts in einem bestimmten Ort durch Berfügung zu untersagen, sondern sie kann 
nur Klage gegen ihn beim Kreis= oder Bezirksausschuß auf allgemeine Untersagung 
der gewerbsmäßigen Ertheilung des Tanzunterrichts erheben. Doch ist polizeiliches 
Einschreiten zur Verhinderung einer bestimmten Polizeiwidrigkeit bei Ausübung des 
Gewerbes zulässig, E. O. V. XXVI. 286. 
i) Bei Vermeidung der Strafe des §. 148. 
Alfo nicht jede strafbare Handlung, auch wenn sie außer Beziehung zu diesem 
Gewerbebetrieb steht. Wird ein solches Gewerbe dem einen Ehegatten wegen Unzu- 
verlässigkeit untersagt, vom anderen ausgenommen und dabei von ersterem hervorragend 
mitbetrieben, so kann es auch dem anderen untersagt werden, Erk. O. B. G. 27. Sept. 
1886 (Pr. B. Bl. VIII. 80). · , 
Unter Unzuverlässigkeit ist nicht nur ein sinlicher Mangel zu verstehen; auch die 
Unfähigkeit zum Betriebe des Gewerbes gehört hierher, E. O. B. XXVIII. 329. 
5) Bergl. die weiter unten abgedruckte Polizeivd. 18. März 1885, betr. den Ge- 
schäftsbetrieb der im s§. 35 Abs. 2 und 3 Gew. O. verzeichneten Gewerbetreibenden 
und die Anm. dazu.
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        Abschnitt XXXII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 39 
buie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräument) von Seide, Wolle, 
aumwolle oder 
Leinen, der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen? 
andel mit Loosen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Be- 
und Antheilscheinen auf solche Loose 2). 
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange- 
legenheiten und bei Behörden wahrzunehmenber Geschäfte"), insbesondere 
mm bfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem gewerbs- 
Hanusen Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des 
udels mit ländlichen Grundstücken?), von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen 
dermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von 
bo Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie 
Gent Ges häfte eines Auktionators?). Denjenigen, welche gewerbsmäßig das 
stcschäft eines Kuktionators) betreiben, ist es verboten, Immobilien zu ver- 
Kobern, wenn sie nicht von den befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder 
rporationen als solche angestellt sind (§. 36). 
er Handel mi en und chemischen Präparatens), welche zu Heil- 
kvecken dienen, t. * unbtersagen, wenn die Handbabung àn Gewerbebetriebes 
kanrn und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel mit Bier 
- ) untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zu- 
erhandlungen gegen die Vorschriften des S. 33 bestraft ist. 
. 
Eleich Endsückchen von Wolle ec. 
sich 2) Der Lusbehle Sprengstoffe schließt das Schießpulver (Jagdpulver) nicht in 
* Mot. S. 28. Vergl. Näheres oben Bd. I S. 1437. 
) Singefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
# Ueber die Voraussetzungen, unter denen die gewerbliche Besorgung fremder 
füthtsangelegenheiten, desgl. die Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten 
die mobiliarverträge und der Gesindevermiether 2c. untersagt werden können, wenn 
berierefenden Personen jene Gewerbe bereits vor dem 1. Jan. 1884 betrieben haben, 
0O. B. XI. 307f. 
Die gewerbsmäßi e Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten kann 
auck solchen an sich 5b Hersonen untersagt werden, die sich hierfür 
ueseutlich der Thätigkeit eines unzuverlässigen Dritten bedienen würden; in- 
Reichen kann die Untersagung der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange- 
Coenhtiten wegen des jugendlichen Alters des Gewerbetreibenden erfolgen, Erk. 
#3 G. 21. Nov. 1893 (Neger XIV. 120). 
Eingefägt durch Art. 111 Ges. 19. Juni 1893, betr. Ergänzung der Bestim- 
ugen über den Wucher (R. G. Bl. S. 197). 
trof Hon der obigen Bestimmung werden auch die sogenannten Patentanwälte be- 
aoarf Mot. S. 25) und die Bankagentur-Geschäfte, soweit sie in der Bermittelung 
B D arlehen bestehen, was regelmäßig der Fall sein wird, Erk. 27. April 1883 
sio V. B. XII. 336), nicht aber die Vermittelungsaenten für Immobiliar-Ver- 
runge-Baräge, Erk. 6. Okt. 1884 . S 85 . D316); desgkö nicht die Ver, 
von Kommissionsgeschäften, E. O. V. XI. . Dagegen gehör 
Sellewoermittler alst * en, e nn° Res. 30. Nov. 1892 (M. Bl. 1893 
I89405), Erk. K. G. 15. Okt. 1894 (G. A. XLLI. 288); Ueberwachung Res. 20. Mai 
(M. Bl. S. 142). » »G. 
ri Unter den Begriff der Auktionatoren im Sinne der Gew. O. fallen die Ge- 
achtsollzieher nicht und zwar auch daun nicht, wenn sie kraft Landesges. zur Vor- 
17 e von freiwilligen Bersteigerungen befugt find, Mot. S. 26; Res. 29. Sept. 
1 (M. l. S. 212), E. O. B. XVIII. 105. 
neb Regl. für die außergerichtlichen Auktionatoren 15. Ang. 1848 (M. Bl. S. 305) 
16 s Nacht. 21. Dez. 1856 (M. Bl. 1857 S. 29); 18. Okt. 1872 (M. Bl. S. 303); 
So Mai 1876 (M. Bl. S. 139); 18. Aug. 1882/(M. Bl. S. 250). Für Elsaß- 
bringen hält §. 5 Einf. Ges. 27. Febr. 1888 die landeerechtlichen Vorschriften 
r das Versteigern aufrecht. 
⅛ Sowohl Groß- als Kleinhandel, Sten. Ber. S. 1288, 1296. 
Ges Wegen deẽ Einzelverkehrs mit Bier in Flaschen und Krügen vergl. auch §. 3 
27. Mai 1896 (R. G. Bl. S. 13) üÜber den unlauteren Wettbewerb.
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        40 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Centralbehörde oder eine 
andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbe- 
betriebes gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr ver- 
flossen ist. 
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, 
haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde #) hiervon 
Anzeige zu machen. 
§. 36. Das Gewerbe der Feldmesser), Anktionatoren, derjenigen, 
welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheits), Menge oder 
41) Gemeindebehörde des Betriebsortes, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 I. 1, die, 
falls ihr die Verwaltung der Gewerbepolizei nicht zusteht, der Polizeibehörde des 
Ortes Mittheilung zu machen hat. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich anch auf die vor dem 1. Jan. 1884 betriebenen 
Gewerbe, E. Crim. XVI. 393. 
:) Regl. für die öffentlich anzustellenden Feldmesser 2. März 1871 (G. S. 
S. 101) und Res. 2. März 1871 (M. Bl. S. 121), abgeändert (ss. 36—57) durch 
Uebertragung der Feldmesserangelegenheiten auf das Fin. Min. Vd. 22. Dez. 1887 
(G. S. 1888 S. 4), Zus. Best. zum Regl. 26. Febr. 1894 (G. S. S. 18); Regl. 
26. Aug. 1885 (G. S. S. 319) und Res. 8. Jan. 1886 (M. Bl. S. 5). Bor- 
schriften über die Prüfung der öffentlich anzustellenden Landmesser 4. Sept. 1882 
(M. Bl. S. 202), Nachtr. 12. Juni 1893 (M. Bl. S. 140) und (§. 13) 29. Jan. 
1896 (M. Bl. S. 18). Die Vereidigung findet nur statt, wenn sie von einer 
Staatsbehörde zu dauernden amtlichen Funktionen bestellt und demgemäß als Be- 
amter zu verpflichten find. Im Uebrigen ist die eidliche Verpflichtung geprüfter Land- 
und Forstmesser auf die in §. 36 Gew. O. gedachte Beobachtung der bestehenden 
Vorschriften zu richten und seitens derjenigen Provinzialbehörde vorzunehmen, in deren 
Bezirk der zu Verpflichtende sein Gewerbe auszuüben beabsichtigt, vergl. Res. 9. Juni 
1883 (M. Bl. S. 143)9. · 
WegendeanlassuugvonNichtpreußenzudteerPküfllngUvergl.Rei.13.Nov. 
1884 (M. Bl. S. 254). « « 
I)DieBeeidignugnndAustelluugvonChenktkerthdtesichgewerbsmäßig 
mit Feststellung der Beschaffenheit, Menge oder richtigen Verpackung chemischer Pro- 
dukte beschäftigen, ist durch die Polizeibehörden vorzunehmen Im Irnteresse einer 
sorgfältigen Prüfung der Qualifikation der betheiligten Chemiker wird jedoch ihre 
Vereidigung ausschließlich den Landespolizeibehörden vorbehalten und diesen zur Pflicht 
gemacht, nur solche Personen für den fraglichen Gewerbebetrieb zu vereidigen, gegen 
deren technische und moralische Befähigung keinerlei Bedenken obwalten. Der Eid 
ist darauf zu richten, daß die Chemiker Bescheinigungen über Beschaffenheit rc. che- 
mischer Waaren nur nach gewissenhafter Prüfung und wahrheitsgemäß ausstellen 
werden. Um Weiterungen bei einer etwaigen späteren Zurücknahme der auf Grund 
der Vereidigung ertheilten Bestallung zu vermeiden, ist in der letzteren ansdrücklich 
auf den §. 36 Gew. O. Bezug zu nehmen, damit von vornherein außer Zweifel ge- 
stellt werde, daß die betheiligten Chemiker als Gewerbetreibende im Sinne dieses 
Paragraphen anzuseben seien und daß daher die Bestallung nach 8. 53 Abs. 2 Gew. O. 
zurückgenommen werden könne, Res. 21. Sept. 1881. 
Das Gewerbe der Fleischbeschauer gehört zu denjenigen Gewerben, welche 
gemäß §. 36 Gew. O. frei betrieben werden dürfen. TAuch diejenigen Fleischbeschauer, 
die von der zuständigen Behörde beeidigt und öffentlich angestellt werden, sind nicht 
als angestellte Gehülfen der Polizei, sondern als Gewerbetreibende gemäß §. 36 a. a. O. 
zu behandeln. Es ist zulässig, den amtlich bestellten Fleischbeschauern bestimmte Be- 
zirke zu überweisen, auf die sie sich bei Ausübung ihrer Funktionen zu beschränken 
haben, Res. 6. April 1877 (M. Bl. S. 166). Bergl. E. O. V. XX. 343. Die 
Fleischbeschauer können auch widerruflich bestellt und, wo sie auf Widerruf angestellt 
sind, durch einfache Geltendmachung des Widerrufs entfernt werden, Res. 30. Juni 
1876 (M. Bl. S. 265). . 
Auch approbirte Thierärzte, wenn fie als Fleischbeschauer behufs der polizeilich 
angeordneten Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen fungiren wollen, be- 
dürfen hierzu in Gemäßheit des §. 36 einer ausdrücklichen Erlaubniß der Polizei- 
behörden, Res. 16. Jan. 1878 (M. Bl. S. 34).
        <pb n="47" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 41 
achtige Verpackung von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, 
affner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei 
ctrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- 
oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, 
vorche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden 
orschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen!). 
G ie Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten 
ewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeiti) beilegen oder an diefe 
andlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den 
verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Kor- 
porationen angestellten Personen zu beziehen. Z 4 #„ 
§. 375). Der Regelung durch die Ortspolizei-Behörde unterliegt die 
Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen 
. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 40. 
In den Konzessionen für die Fleischbeschauer ist auf den §. 36 ausdrücklich 
zug zu nehmen, damit außer Zweifel gestellt wird, daß sie nur als Gewerbe- 
treibende im Sinne des §. 36 angestellt find, Res. 26. Juli 1877 (M. Bl. S. 198). 
Die Gebühren der Fleischbeschaner können also auch nicht im Wege administrativer 
wangsvollstreckung eingezogen werden, Ref. 25. Mai 1883 (M. Bl. S. 165). 
eber die Frage, unter welchen Umständen die öffentliche Anstellung und Beeidigung 
den Fleischbeschauern den Charakter von Beamten verleiht vergl. Erk. 20. Sept. 1881 
(E. Crim. IV. 222). Z 
Die Regierungen können auch regelmäßige Revisionen der Mikroskope der Fleisch- 
beschauer anordnen; die Kosten dieser Revisionen sind aber nicht der Staatskasse zur 
ast zu legen, da die zur Untersuchung der Schweine auf Trichinen angestellten 
Fleischbeschauer als polizeilich konzessionirte Gewerbetreibende im Sinne des §. 36 
ew. O. anzusehen sind und die gedachten Kosten also dem zur Tragung der Kosten 
"i5 örtlichen Polizeiverwaltung Berpflichteten zur Last fallen, Res. 4. Okt. 1878 
M. Bl. S. 232). 
Eine — die die Untersuchung der Schweine vor der Zerlegung derselben 
durch einen amtlich bestellten Fleischbeschauer vorschreibt, verstößt nicht gegen die 
ew. O., und von der in einer solchen Verordnung für den Fall der Zuwiderhandlung 
Flesbrohten Strafe befreit nicht die Untersuchung durch einen nicht amtlich bestellten 
eischbeschauer. · 
Dagegen entbehrt eine Vd., durch die jedem von mehreren amtlich bestellten 
Fleischbeschauern eine ausschließliche Gewerbeberechtigung für einen bestimmten Bezirk 
übertragen wird, der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. K. G. 24. Febr. 1881 u. 14. Jan. 
1884 (E. K. II. 272 u. V. 310). Vergl. Erk. 7. Okt. 1880 (E. K. 1. 229). 
Die Aufzeichnungen im Register des Fleischbeschauers über den Befund haben 
den Charalter öffentlicher Urkunden, Erk. 22. Okt. 1881 (E. Crim. V. 621). 
Wegen Zurücknahme der Bestallungen der Fleischbeschauer vergl. §. 53. 
Bergl. auch oben Bd. 1 S. 954. 6 · 
.«)DurchdiesusielluugimSinuedes§.36werdendtebetr.Gewekbetrnbenden 
nicht ohne weiteres zu öffenilichen Beamten, E. Crim. XVII. 291; XVIII. 37. 
)Diese besondere Glaubwürdigkeit ist heute zu Gunsten des Grundsatzes der 
Beweiswürdigung durch §. 259 C. P. O. in Verbindung mit §. 14 Einf. Ges. 
zur C. P. O. beseitigt. Nur die von ihnen ausgestellten Urkunden bringen, sofern 
fie als öffentliche anzusehen sind und den Borschriften des §. 380 C. P. O. genügen, 
vollen Beweis des darin beurkundeten Vorganges. * 
8Bei Regelung der sog. Straßengewerbe sind den Ortspolizeibehörden weder 
pofitive noch negative Schranken gezogen und für Art und Umfang derselben lediglich 
Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend, Res. 19. März 1873 (M. Bl. S. 123). Sie 
können nicht nur über die Art der Ausübung, sondern auch über die Bedingungen 
der Zulassung durch Polizeivd. nach freiem, nur durch Zweckmäßigkeitsrücksichten 
geleiteren Ermessen entscheiden und insbesondere die Zulassung zum Gewerbebetriebe 
von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig machen. Doch muß diese Regelung 
Frerell durch Polizeivd. geschehen, anderenfalls ist der Gewerbebetrieb frei. Aeltere 
Holizeivd. können aufrecht erhalten werden. Bergl. E. K. IX. 179; XI. 204; E. O. 
XV. 347. Den betheiligten Unternehmern ist durch die Ortspolizeibehörden vor
        <pb n="48" />
        42 Abschnitt XXXII. R. Gew. Ordn. Konzesfsionspflichtige Gewerbe. 
aller Arti), Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das 
Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre 
Dienste anbieten?). 
38 Die Centralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse 
und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher?), soweit 
darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. 
Die in dieser Beziehung bestehenden landesgesetlichen Bestimmungen finden auf 
den im §. 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich 
um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als 
Hingabe des Darlehns, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem ver- 
abredeten Rückkaufspreise als bedungene Vergütung für das Darlehn und die 
Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehn. 
Die Centralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, 
in welcher Weise die im §F. 35 Abs. 2 und 3 verzeichneten Gewerbetreibenden 
ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Umfang 
und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. 
b 39. Die Landesgesetze') können die Einrichtung von Kehrbezirken 
für Schornsteinfeger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder ein- 
gerichtet werden, die höhere Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte 
entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß 
deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch 
auf Entschädigung zusteht. 
§. 40. Die in den 8§. 29 bis 33 a und im §. 34 erwähnten Approbationen 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 41. 
Regelung des Berkehrs und vor Festsetzung der Tarxen Gelegenheit zur gutachtlichen 
Aeußerung über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der zu erlassenden Vorschriften 
zu geben, Res. 18. Juli 1894 (M. Bl. S. 120). . 
Angestellte Eisenbahngepäckträger, die Gepäck über die Straße befördern, betreiben 
nicht das Dienstmannsgewerbe, Erk. K. G. 23. Okt. 1893 (G. A. XII. 310). 
Das Gewerbe der Abfubrunternehmer gehört zu den Straßengewerben nicht, 
Res. 16. Jan. 1894 (M. Bl. S. 28). 
Die Regelung umfaßt auch den Güterverkehr und die seinen Zwecken 
dienenden Transportmittel, Erk. 12. Juli 1875 (O. R. XVI. 533). 
Bor Feststellung der Taxen hat sich die Polizeibehörde des Einwerständnisses der 
Gemeindebehörde zu vergewissern, Nr. 14 Anw. 4. Sept. 1869 (M. Bl. S. 202). 
Der Betrieb der Pferdeeisenbahnen unterliegt jetzt dem Kleinbahnges. 
28. Juli 1892 (G. S. S. 225), oben Bd. 1 S. 1129 ff. 
1) In §s. 37 Gew. O. ist unter dem öffentlichen Berkehr innerhalb der Orte 
auch der Berkehr zu verstehen, der in dem Orte beginnt und nach einem anderen 
Orte sich fortsetzt, beispielsweise der Verkehr der Kutscher, die nicht bloß innerhalb der 
Stadt fahren, sondern auch Fahrten nach außerhalb der Stadt belegenen Ortschaften 
übernehbmen, Erk. O. Trib. 24. Juni 1874 (E. LXXII. 419). Bergl. auch Erk. 
K. G. 6. Febr. 1893 (Reger XIV. 338); 30. April 1894 (das. XVI. 10). 
Kutscher, die nicht eigene Wagen fahren, gelten nur als Gehülfen der Wagen- 
besitzer und können ohne Weiteres auf polizeilichem Wege aus ihrer Stellung entsernt 
werden, Erk. 23. Juni 1877 (E. O. B. II. 318). # 
„:) Wegen Entziehung der Erlaubniß zum Gewerbebetrieb nach §. 37 vergl. 
§. 119 Zust Ges. und §. 40 Gew. O. » 
«)Bekchei.17.Marz1881Utbstsd.16.Ju111881(M.BI.S.169) 
undRerNom1881(M.Vc.S.«247),ob-U8di1S—1419ss- 
4)GeschehendurchGei.24.Apn11888(G-SSk792s 
Kes. 14. Mai 1880 (M. Bl. S. 183), betr. die Bildung von Kehrbezirken und 
die Austellung von Bezirks-Schornsteinfegermeistern. Res. 31. Okt. 1891 über Ber- 
mehrurg der Kehrbezirke, wenigstens in minleren und möglichst auch in lleinen 
tädten. 
Nach §. 132 Zußt. Ges. beschließt der Bezirksausschuß über die Einrichtung, 
Aufhebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger, auch in Berlin, 
§. 161 das. Die Beschwerde geht an den Handelsminister, 2. V. G. §. 43 Abs. 1.
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 43 
# Genchmigungen dürfen weder auf Zeit) ertheilt, noch vorbehaltlich der 
mmungen in den §§. 33a, 53 und 143 widerrufen werden. · 
30a Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den Ö 30, 
8 222 33, 33 a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den 
  
7 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. Wegen des 
rfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21. 
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse. 
§. 41. Die Befugniß ändi iebe eines stehenden Ge- 
"4 zum selbständigen Betriebe eines stehenden 
erbes begreift das Nchht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Ar- 
ent er jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht 
persegenstehen. Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits= und Hülfs- 
wä cnals finden keine anderen Beschränkungen statt als die durch das gegen- 
r ige Gesetz festgestellten?). „ » 
zu In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge an- 
nehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. 
W—¾ 41a2). Soweit nach den Bestimmungen der SS. 105 b bis 105h Ge- 
* en, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe) au Sonn- und Festtagen 
cht häftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen 5) ein Gewerbe-- 
Etrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den 
eschäftsbetrieb von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. 
S eitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes an 
onn- und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. 
: 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes be- 
n gt ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des 
ritten Titels') auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerb- 
en Niederlassung ausüben. 
ne gewerbliche Niederlassung ) gilt nicht als vorhanden, wenn der Ge- 
werbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig 
  
) Durch §. 40 Gew. O. ist die Ertheilung der Erlaubniß zum Schankbetriebe 
(uf Zeit, z. B. für die Sommermonate in Bädern und für bestimmte Gelegenheiten 
O chützenfeste, Kirchweihen u. dergl.) nicht ausgeschlossen, Erk. 10. Okt. 1877 (E. 
III. 245) 
Ausländische Juden dürfen aber ohne Genehmigung des Ministers des Innern 
1 Gewerksgehülfen oder Gesellen nicht angenommen werden, §. 71 Ges. 23. Juli 
7. (G. S. S. 263) und E. K. VI. 310. . · 
wei Es darf auch die Erlaubniß aus 8. 33 an die Bedingung des Nichthaltens 
tiblicher Bedienung nicht geknüpft werden, E. O. V. X. 288. 
dura S. 41 a ist durch Ges. 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 261), Abs. 1 Satz 2 
urch Ges. 6. Aug. 1896 (N. G. Bl. S. 685) eingefügt. 1 
ei )Der Begriff Handelsgewerbe umfaßt nicht nur den Groß= und Kleinhandel, 
bucckl. des Haufirhandels (vergl. hierzu s. 55a Gew. O.), sondern u. a. auch den 
des und Kredithandel, die Leihanstalten, den Zeitungsverlag, die sog. Hülfsgewerbe 
in Handels, Spedition, Kommission und die Handelslager. Auch die Thätigkeit der 
den Comptoiren der Fabriken, Werkstätten u. s. w. beschäftigten Personen fällt 
arunter, Res. 16. Nov. 1891 (M. Bl. 1892 S. 73); letztere unterliegen dem 
41 * selbstverständlich nur, sofern sie sich als offene Verkaufsstellen darstellen. 
mä ) Den Bestimmungen des 8. 41 a unterliegt auch der Marktverkehr auf Kram- 
(Griten, Kes. 17. Mai 1893, desgl. Automaten, Erk. O. L. G. Celle 6. Aug. 1893 
18 I. XII. 311). Vergl. über den Begriff der offenen Verkaufsstelle, Erk. K. G. 
10 Dez. 1895 (D. Jur. Ztg. I. 182). Vergl. die Anm. zu §. 105b und Anw. 
— Juni 1892 Abschn. I weiter unten. Z 
sieh ) Und der 8§. 44 und 44a. Es gilt dieser Gewerbebetrieb als Ausfluß des 
enden Gewerbes. 
auß ) Was unter gewerblicher Niederlassung zu verstehen sei, ist bei der 
hat wordentlichen Verschiedenheit der Gewerbebetriebe generell nicht zu bestimmen. Es 
lassen aber das Bedürfuiß herausgestellt, wenigstens die negative Vorschrift zu er- 
daß eine gewerbliche Niederlassung dann nicht als vorhanden gilt, wenn der
        <pb n="50" />
        44 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 
oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb 
seines Gewerbes nicht besitzt. 
§. 42 a. Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umher- 
iehen ausgeschloßen.) find, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirkes des 
Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf 
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen?) oder an anderen öffentlichen Orten 
nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme 
von Bier und Wein in Fässern und Flaschen?) und vorbehaltlich des nach 
§. 33 erlaubten Gewerbebetriebes. 
Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfniß dazu 
obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem 
Verbote stattfinden sollen. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 43. 
Gewerbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig 
oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm. benutztes Geschäftslokal nicht besttzt. 
Durch diese Bestimmung sind auf der einen Seite die sogenannten Wanderlager von 
dem stehenden Gewerbebetiebe ausgeschlossen, auf der anderen Seite aber die sogenannten 
Saisongeschäfte in Badeorten und ähnliche Geschäfte von dem Gewerbebetriebe im 
Umherziehen ausgenommen. Was unter einem zu dauerndem Gebrauche eingerichteten 
Geschäftslokale zu verstehen sei, wird nach den Umständen des einzelnen Falles zu 
ermessen sein. Bei gewissen Gewerbetreibenden kann die Wohnung, in der sie gewerb- 
liche Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und die als der Mittelpunkt ihrer 
geschäftlichen Thätigkeit zu betrachten ist, als Geschäftslokal im Sinne des Abs. 2 
angesehen werden. 
Die Fassung des Ges. schließt es aus, bei dem Borhandensein des daselbst näher 
bezeichneten Geschäftslokals ohne weiteres auch das Borhandensein einer gewerblichen 
Niederlassung anzunehmen, vielmehr wird die weitere Cutscheidung, ob im einzelnen 
Falle eine gewerbliche Niederlaffung im Sinne des §. 42 vorliegt, nach den in Be- 
tracht kommenden gesammten Verhältnissen, insbesondere nach der Gesammtheit der 
von den Gewerbetreibenden getroffenen Beranstaltungen und den sie begleitenden 
Umständen zu treffen sein. Z Die Anmeldung des Gewerbebetriebes als eines stehenden 
für sich allein ist hierfür nicht maßgebend, Mot. S. 29. Bergl. Anm. zu F. 55. 
Der Geschäftsbetrieb der Gesindevermiether und Versicherungsagenten ist stehender 
Gewerbebetrieb, auch wenn ihre Thätigleit außerhalb des Gemeindebezirkes ihrer 
Niederlassung stattfindet, E. K. VIII. 180. Beschränkungen der Rechte aus §. 42 
find möglich ans gesundheitspolizeilichen Gründen für bestimmte Orte, E. Crim. 
XVIII. 351; ferner für die nach §. 36 von den Behörden anzustellenden Gewerbe- 
treibenden (Einschränkung auf bestimmte Orte), Erk. O. . G. Celle 28. Febr. 1891 
(G. A. XXXIX. 87); durch Konzessionirung auf ein bestimmtes Lokal, Erk. O. Trib. 
27. März 1879 (O. R. XX. 164). 
1) Sie sind näher bezeichnet im §. 56. 
Die Ansichtsendungen, die Sortimentsbuchhandlungen ihren Kunden und solchen, 
deren Kundschaft fie zu erlangen wünschen, ins Haus zu schicken pflegen, fallen nicht 
unter §. 42 a, Komm. Ber. S. 16. » « 
In Elsaß-Lothringen ist es bezüglich der Druckschriften bei den landesgesetzlichen 
Bestimmungen verblieben, §. 2 Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57). 
:) Als ein Feilbieten oder Ankaufen von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen im Sinne des §. 42’a ist es nicht anzusehen, wenn der Gewerbetreibende 
einen vor seinem Geschäftslokale befindlichen freien Raum an effentlichen Wegen, 
Straßen oder Plätzen zu seinem Geschäftsbetriebe mit beuutzt oder wenn er, ohne von 
Straßenpolizeiwegen daran gehindert zu werden, seine Waaren auf Tischen und Bänken 
vor seinem Geschäftslokale, wenn auch auf der Straße ausbreitet, Mot. S. 30. 
3) Unter dem Feilbieten von Bier und Wein in Fässern und Flaschen ist der 
Ausschank oder Kleinverkauf zum Genuß auf der Stelle nicht mit zu verstehen, 
sondern die Abgabe von Bier und Wein in Fässern und Flaschen an die Kunden 
zum Genuß im Haufe, wie dies in größeren Orten zu geschehen pflegt. Wegen des 
Genusses von geistigen Getränken auf der Stelle entscheidet §. 33 bezw. §. 42 a Abfs. 3 
und §. 56 Ziff. 1, Komm. Ber. S. 15.
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 45 
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Orts-Polizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses ) vorübergehend gestattet werden. 
S. 42b. Durch die höhere Verwaltungsbehörde) nach Anbörung der Ge- 
meindebehörde oder durch Beschluss der Gemeindebehörde mit Genehmigung 
er höheren Verwaltungsbehörde:) kann auf Grund eines Gemeindebeschlusses 
k einzelne Gemeinden bestimmt werden"), daß Personen, welche in dem 
emeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und 
welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
2 an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus 
au 
1. Waaren?) feilbieten, oder 
Waarens) bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in 
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waarenbe- 
stellungen bei Personen in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen 
Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder 
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, 
d anbieten wollen, 
* Erlaubniß) bedürfen. Diese Bestimmung kann auf einzelne Theile des 
beimeindebezirks sowie auf gewisse Gattungens) von Waaren und Leistungen 
eschränkt werden. 
di Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden 
# Vorschriften der §§. 57, 57 a, 57b, 58 und 63 Abs. 1, und auf die 
Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der 88. 60 b, 60, 60 d 
s. 1 und 2, und 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
W In Betreff der im 8. 59 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und 
garen, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten 
behören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, 
Booweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus?) stattfindet, sowie in 
nahreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des §F. 44 Abs. 2 gestatteten Aus- 
sitzeten darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohn- 
geer oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig 
undacht werden. In Betreff der im §. 59 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse 
erwähmaren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den in §. 57 Ziff. 1 bis 4 
hmten Voraussetngen untersagt, sowie nach Maßgabe des §. 60 b Abs. 2 
liche Beispielsweise bei Gelegenheit von Volksfesten, Truppenmanövern und ähn- 
k orkommnissen. 
29. Zder Regierungspräfideut, in Berlin der Polizeipräsident, A. J. Anw. 
2% 1883 (M. Bl. 1884 S. 11). 
SEingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896. 
Gew Odie Beschränkungen, denen der Gewerbebetrieb im Umherziehen nach der 
5. 55 d von 1869 unterworfen war, fanden nach §. 55 das. (entsprechend dem 
betriet vorliegenden Gew. O.) nur Anwendung, wenn es sich um einen Gewerbe- 
neisteuthußerhalb des Wohnortes handelt. Es führte dies in größeren Städten, wo 
Hanstren ils von Einheimischen haufirt wird, dazu, daß schlechte Subjekte nicht vom 
abgehalten werden konnten. Der §. 42 b hat den Zweck, hiergegen Abhülfe 
anzuordne ern, iudem er die Möcglichkeit giebt, im Wege ortsstatutarischer Bestimmungen 
Lansirgeweth daß auch Einheimische zu den in Nr. 1—3 bezeichneten Arten des 
olche cn einer besonderen Erlaubniß bedürfen, Sten. Ber. S. 1876. Wird 
Wohnor#e dr atutarische Bestimmung nicht getroffen, so ist der Gewerbebetrieb am 
5) Auch Cwerbetreibenden frei. 
Erk. K. G. Theaterbillets können als Waare im Sinne des §. 42b 1, 2 erscheinen, 
6) Wegen Jan. 1895 (G. A. XLII. 430). # 
b Ertheilung und Zurücknahme der Erlaubniß zur Ausübung des in 
45r bezeichneten Gewerbebetriebes und wegen Untersagung dieses Ge- 
egen ergl. §. 1b und § 4b und e der Vd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S.7). 
Blätzen oder # des sog. fliegenden Buchhandels auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
o anderen öffeurlichen Orten vergl. den folgenden §. 43, wegen der 
Drucksschriften vergl. 8. 56.
        <pb n="52" />
        46 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 
und §. 60c Abs. 2 beschränkt werden. Auf die Untersagung dieses Gewerbe- 
betriebes finden die Vorschriften des §. 63 Abs. 1, auf die Beschränkung des- 
selben die Vorschriften des §. 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt :), die vom Bundesrath gemäß 
g. 56 d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzu- 
wenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer 
gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus 
eins der unter Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen. 
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach 
Abs. 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen oder an 
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegen- 
stände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kindet 
herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeit- 
abschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht über- 
schreiten dürfen, gestatten ). 
8. 432). Wer gewerbsmäßig“) Druckschriften oder andere Schriften 
oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent- 
lichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, 
bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde, und hat den über diese 
Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein 
bei sich zu führen 5). 
Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften 
der §§. 57 Nr. 1, 2, 4, 57a, 57b Nr. 1 und 2 und 63 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungs- 
grund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung. Z 
Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei 
der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der 
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung 
des Wahlaktes nicht erforderlich. Z *- 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Vertheilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
  
) Durch diese Anordnung ist die Möglichkeit gegeben, dem Verfahren der aus- 
ländischen Haustrer, die zur Umgehung der in der Bek. 7. März 1877 (C. Bl. d. D. 
R. S. 142) enthaltenen Bestimmungen in großen Städten eine gewerbliche Nieder- 
lassung begründen und von dieser aus einen Gewerbebetrieb ausüben, wozu ihnen 
der andernfalls erforderliche Legitimationsschein schwerlich ertheilt werden würde, ein 
Ende zu machen, Mot. S. 33. Bergl. Bek. 31. Okt. 1883 (C. Bl. d. D. R. S. 305) 
Nr. u wegen des Gewerbebetriebes der Ansländer im Umherziehen. 
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
Stafbest. Ss. 148, 5, d, 149, 1. 
a) Gilt nicht in Elsaß-Lothringen, §. 2 Ges. 27. Febr. 1888 (N. G. Bl. S. 57). 
) §. 5 Preßges. 7. Mai 1874: Die nicht gewerbsmäßige Berbreitung 
von Druckschriften kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten 
werden, denen nach §. 57 Gew. O. ein Legitimationsschein verfagt werden darf. 
Vergl. E. K. XII. 248, Erk. K. G. 23. Jan. 1896 (D. Jur. Zig. I. 22). 
Abgesehen von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 find für das Plakatwesen die 
landesrechtlichen Vorschriften in Kraft geblieben. Näheres oben Bd. I S. 793f. 
Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt fiud und nur die 
Begeichuung der zu wählenden Person enthalten, gelten nicht als Druckschriften im 
Sinne der Reichs- oder Landesges., Ges. 12. März 1884 (R. G. Bl. S. 17). 
6) Da nach §. 56, 10 Gew. O. Drucktschriften, insofern sie in stttlicher oder reli- 
giöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, vom Feilbieten im Umherziehen 
ausgeschlossen find, nach §. 42 a aber solche Gegenstände auch innerhalb des Gemeinde- 
bezirkes des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlafsung auf öffentlichen Straßen, 
Plätzen u. s. w. nicht feilgehalten werden dürfen, so wird in Fällen, in denen es sich 
um den Bertrieb von in stttlicher oder religiöser Beziehung unzweifelhaft Aergerniß 
erregende Schriften handelt, eine Bestrafung nach §. 148, Gew. O. herbeigeführt 
werden können, Res. 12. Febr. 1895 (M. Bl. S. 31).
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        Abschnitt XXXIII. K. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 47 
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen?) Vertheilung von 
i- oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht 
ich. 
an An die Stelle des im §. 5 Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 
Nrhezogenen F. 57 der Gewerdeordnung treten die Bestimmungen der 8§. 57 
I. 1, 2, 4, 57 a, 57 b Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes). 
des 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb 
sei emeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in 
’nem Dienste stehende Reisende ) für die Zwecke seines Gewerbebetriebes)) 
aaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen. 
Bestiie aufgelauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem 
estimmungsorte mitgeführt werden, von den Waaren, auf welche Bestellungen 
ghesuct werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt') werden, soweit 
icht der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem 
# mfange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer 
g Stück abgesetzt werden, zum Zwecke des Absatzes an Personen, welche damit 
andel treiben, Ansnahmen? zuläßt. 
— — 
16 1) Hierher gehören auch Wirthshäufer und Säle, Erk. K. G. 26. Okt. und 
Nov. 1893 (Reger XIV. 122, 339). 
Dru Bei der obigen Bestimmung handelt es sich nicht darum, daß irgend Jemand 
cschriften feilbietet; es handelt sich auch nicht darum, daß Jemand bezahlt wird, 
unentgeltliche Druckschriften zu verbreiten, sondern es handelt sich um die nicht 
ewerbsmäßige Vertheilung von Drucksachen, welche irgend Jemand, ohne dafür bezahlt 
au werden, ohne dafür Geld zu verlangen, in irgend einem öffentlichen Interesse 
ertheilt, Sten. Ber. S. 2723. 
6) Gegen die Bersagung der Ortspolizeibehörde 2c. findet die Klage beim Kreis- 
ausschusse, in Stadtkreisen und den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr 
#ls 10,000 Einwohnern beim Bezirksausschusse statt. Gegen das Endurtheil des 
Bezirteausschuffes findet Revifion statt, §§. 116, 118 Zust. Ges. Eine Zurücknahme 
er Erlaubuiß ist nicht vorgesehen. 
!) Das Aussuchen von Waarenbestellungen durch Agenten gehört nicht hierher. 
Der Agent ist selbständig und steht nicht, wie der Reisende, in einem Dienst= oder 
#bhngigkeitsverhällnifs zu dem Kaufmanne, für den er arbeitet. Er ist nach §5. 55 
Ged- O. zu behandeln, E. O. V. XX. 339, XXII. 326. Ob der Reisende festes 
Schatt, Tagegelder oder Provifion bezieht, ist gleichgültig; maßgebend ist das bestehende 
senstverhältniß. 
Dagegen kommt es auf den Umfang des Gewerbebetriebes nicht au. §. 44 
gilt rücksichtlich aller Geschäfte, die als Ausübung des Hauptgewerbes erscheinen, wobei 
auch das in einer Zweigniederlassung betriebene Gewerbe, von der aus oder für die 
Geschäfte gemacht werden, maßgebend in Betracht kommen kann, E. O. B. XVII. 395. 
Odb die Beschränkungen der §§. 56 Abs. 2, 3, 56 à2, 3 Gew. O. auch hier Platz 
Keifen, ist streitig. Doch wird dies zu bejahen sein, da die im §. 44 erwähnte ge- 
werbliche Thätigkeit an sich unter den Gewerbebetrieb im Umherziehen fällt und nur 
ermöge einer Annahme des Ges. als Ausfluß des stehenden Gewerbes angesehen wird, 
Oe nur soweit anzuwenden ist, als das Gesetz es ausdrücklich verlangt. Bergl. Erk. 
. G. Dresden 4. Febr. 1886 (Reger IX. 217), Celle, 17. Juli 1890 (daf. XI. 233). 
8. )Der Verkauf der Proben und Muster ist dem Reisenden nicht gestattet (vergl. 
se 55) und würde eintretenden Falles nach §. 148 ftrafbar sein. Doch können Per- 
Luen, die Bestellungen suchen, Waaren zur Aushändigung an Besteller mit sich führen, 
O. B. XXVI. 288. 
* ) Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 745): 1. Gold-- und Silberwaaren- 
abrikanten und -Großhändler find befugt, auf Grund der nach §. 44 a ertheilten 
cguimationskarte, auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Nieder- 
N uang, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende 
1 eisende Gold= und Silberwaaren an Perfonen, die damit Handel treiben, feilzubieten 
fend zu diesem Zwecke mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche fle 
sübieten, übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe 
zut von Taschenuhren-, Bijouterie= und Schildpatt-Waaren-Fabrikanten und .Groß- 
andlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen und Perlen, Kameen
        <pb n="54" />
        48 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 
Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder 
solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen 
erfolgen. Imgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, mit 
Ausnahme von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit 
nicht der Bundesrath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen 
von Gewerbetreibenden Ausnahmen zulässt, ohne vorgängige ausdrückliche Auf- 
forderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Per- 
sonen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art 
Verwendung fiuden. 
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere 
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des §. 56 Abs. 3 entprechende 
Anwendungt). ç 
§. 44 a. Wer in Gemäßheit des §. 44:) Waarenbestellungen aufsucht oder 
Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer ) Legitimationskarte, welche auf den Antrag 
des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder- 
lassungsort zuständigen") Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalender- 
jahres und den Umfang des Reiches ausgestellt wird. Die Legitimationskarte 
enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder 
der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des 
Gewerbebetriebes. Z„ Z » 
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der 
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zu- 
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im 
Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legiti- 
mationskarte einzustellen. Z 
Die Legitimationskarte ist zu versagen?), wenn bei demsenigen, für welchen 
sie beantragt wird, eine der im §. 57 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen 
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57b 
Ziff. 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt (vergl. §. 117 des Zust. Ges.). 
Die Tegitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, 
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziff. 1 bis 4 
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden ge- 
wesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben 
— e 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 47. 
und Korallen Großhandel treiben. 2. Weinhändler find befugt, auf Grund der nach 
## 44 a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer ge- 
werblichen Niederlaffung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in 
ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Be- 
stellungen auf Wein (Traubenwein einschl. Schaumwein) bei anderen Personen zu 
suchen, als bei Kaufleuten und solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren 
der angebotenen Art Berwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten, 
als in deren Geschäftsräumen. Das GSleiche gilt für den Handel mit Erzeugnissen 
der Leinen- und Wäschefabrikation und mit Nähmaschinen. 
1) Eingefügt durch l 0 gus. 1896 (R. G. Bl. S. 686). Das Detailreisen 
ist hierdurch erheblich eingeschränkt. 
s big urch r-. früher folgenden Worte „Abs. 1 und 2" sind durch Art. 10 Ges. 
6. Aug. 1896 ichen. · » 
Will aesteichen. mehrere Firmen aus verschiedenen Verwaltungsbezirken 
vertreten, so bedarf es für ihn der Ausstellung mehrerer Legitimationskarten, wenn 
nicht die betheiligten Behörden über die Ausstellung einer gemeinschaftlichen Karte sich 
verständigen sollten. Vertritt er einzelne Firmen ohne entsprechende Legitimations- 
karte, so macht er sich nach §. 148 Ziff. 5 straffällig, Mot. S. 37. 
*!) D. h. in den Stadtkreisen die städtischen Polizei-Behörden, Polizei- Präfidien 
und Polizei-Direktionen und anderweit die Landräthe. Vergl. Anw. 4. Sept. 1869 
Nr. 25 und 29. Dez. 1883 unter A. II. ½ 
*) Wegen Bersagung oder Zurücknahme der Legitimationskarte des §. 44 vergl. 
s§. 117, 118 Zust. Ges., §. 2 Vd. 31. Dez. 1883. . 
Die Zurücknahme kann auch dann erfolgen, wenn der Reisende in Wirklichkeit 
selbständiger Gewerbtreibender ist, Erk. O. V. G. 18. Jan. 1892 (NReger XII. 245).
        <pb n="55" />
        Abschnitt XXXm. N. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 49 
etreten ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die in §. 44 gezogenen 
ranken überschritten werden. 
Wegen des Hitten wer gelten die Vorschriften des §. 63 Abs. 1. „ 
ner Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, 
welche durch die in den Zollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehene 
werbe-Legitimationskarte 9 bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbe- 
treibenden finden die vorstehenden Beftimmungen über die Verpflichtung zum 
tführen der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser 
erpflichtung, sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte ent- 
sprechende Anwendung). . 
§. 45. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stell- 
bertreter?) ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende 
Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen ). » 
46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für 
Rechnung der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige 
Erben vorhanden find"), für deren Rechnung durch einen nach S§. 45 quali- 
. 
) Vordruck dazu f. Aul. zu den Ausf. Best. über den Geschäftsberieb der 
nalindischen Handlungsreisenden 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 745) weiter unten. 
edruckt. 
5) Selb ändlich mit der Maßgabe: daß die deutschen Behörden nicht befugt 
stud, die Donsenkahuscher Behörden — Gewerbelegitimationskarten zurücck- 
tunehmen; sie können, wenn der Abs. 4 eintritt, nur mit der Untersagung des 
ewerbebetriebes einschreiten. « 
.«)Qbige80tschriftgiltanchfürGastsundSchantwkrthe.ZurAnöübnng 
Anes stehenden Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter bedarf es keiner besonderen 
Konzesston, Res. 15. Mai 1884 (M. Bl. S. 239). . 
Unter einem Stellvertreter im Sinne der Gew. O. ist eine Person zu verstehen, 
welche an Stelle, für Rechnung und im Namen des mit dem Gewerbebetriebe sich 
: assenden Geschäftsherrn das Gewerbe in seiner Gesammtheit oder in 
Auzelnen Zweigen ausübt, E. Crim. XIV. 240, E. O. V. XII. 339, E. 
erm. XXIV. 293. Stellvertreter ist nicht einerseits der Pächter eines Gewerbe-- 
eriebes: dieser gilt als selbständiger Gewerbetreibender; andererseits ein sog. Gewerbe- 
gehüulfe höherer oder niederer Art, z. B. ein Braumeister, dem nur bestimmte technische 
unktionen übertragen sind, Erk. O. H. G. 30. April 1873 (Seufferts Arch. XXVIII. 
lei ); ein Werkmeister, der unter Aufficht des Geschäftsherrn einen Betriebszweig 
tet, E. Crim. III. 419, wohl aber ein Fabrikdirektor, dem die volle technische 
ung des Betriebes übertragen ist, E Crim. XXI. 287. · 
St Der Empfang einer bestimmten Entschädigung gehört nicht zum Begriffe der 
ellvertretung, E. Crim. VIII. 165. Natürlich muß der Gewerbetreibende selbst 
* Etwa erforderliche Konzession besitzen, um einen Stellvertreter haben zu können, 
Ö. B. XXVI. 277. 1 »· 
kein er Stellvertreter eines konzessionirten Schankwirths bedarf für seine Person 
1. C Komzesston, Erk. 10. Dez. 1878 (E. O. B. IV. 301). Vergl. E. Crim. 
)) Die Prüfung, ob dies der Fall ist, steht der Ortspolizeibehörde zu, auch beie 
Faenigen Cenbsung 20, die welche einer besonderen Erlaubniß # bedürfen, Res. 
18 Fedr. 1882 (M. Bl. S. 65). Rekurs im Streitverfahren ist nicht zulässig, Erk. 
WMai 1878 (E. O. V. IV. 294). . 
betri Ein wegen verbotenen Spiels Bestrafter kann als Stellvertreter in dem Gewerbe- 
18 bbe eines Schankwirths nicht angenommen werden, Erk. O. B. G. 21. Nov. 
(Selbstverwaliung 1885 Nr. 50). •½ 
sagen kun die Erforderniffe fortfallen, so kann die Polizei die Stellvertretung unter- 
Erk. 21. Nov. 1885 (E. O. B. XII. 339). 
Wegen der strafrechtlichen Haftung der Stellvertreter vergl. §. 151 Gew. O. 
bineertRach dem Tode einer zur Schankwirthschaft konzessionirten Ehefrau ist der 
Kinder sebene Ehemann berechtigt, das Gewerbe für Rechnung der minderjährigen 
als deren Stellvertreter fortzusetzen, Erk. 17. De#. 1884 (E. O. B. XI. 324). 
Anford #iwen sind, wenn sie den an einen Stellvertreter nach §. 45 zu stellenden 
en aagen entsprechen, befugt, das Gewerbe während des Wittwenstandes in 
in 
8-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 4
        <pb n="56" />
        50 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 
fizirten Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner 
Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. 
Dasselbe Hilt während der Dauer einer Kuratel= oder Nachlaß-Regulirung. 
* Invwiefern für die nach den 88. 34 und 36 konzessionirten oder 
angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen 
Fals die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionirung oder Anstellung 
zusteht. *½*m 
Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein 
Kehrbezirk zugewiesen ist (§. 39). » . 
§. 48. Realgewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art über- 
tragen werden, daß der Erwerber!) die Gewerbeberechtigung für eigene 
Rechnung ausüben darf. Z · 
§. 49. Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den 
§§. 16 und 24 bezeichneten Arten, imgleichen zur Anlegung von Privat= 
Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten, zu Schauspiel- 
Unternehmungen, sowie zum Betriebe der im §. 33 gedachten Gewerbe, kann 
von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt 
werden, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des 
Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbebetrieb 
angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die 
ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes 
Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen). 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 49. 
eigener Person fortzusetzen; dasselbe gilt von den minderjährigen Erben. Die dem 
Verstorbenen ertheilte Konzession kann zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen 
oder Unterlassungen der Wittwe oder der minderjährigen Erben der Mangel derjenigen 
Eigenschaften klar erhellt, die bei Ertheilung der Konzession vorausgesetzt werden 
mußten; sie kann es nicht nachträglich auf Grund von schuldhaftem Verhalten des 
Verstorbenen, Res. 24. Okt. 1885 (M. 19 S. 24), E. O. B. XIV. 315; XV. 349. 
Sie fin aber zur Anzeige nach §. 14 verpflichtet, Erk. 6. März 1884 (E. K. 
IV. 284). 
#.z 46 setzt eine bestehende Konzession voraus. Ist der Antragsteller verstorben, 
bevor über ein gegen die Konzessionsertheilung eingelegtes Rechtsmittel entschieden ist, 
so ist der Antrag für erledigt zu erachten, Erk. 9. Okt. 1880 (E. O. V. VII. 294). 
—. 46 findet auch Anwendung, wenn die Wittwe nicht erbt, oder wenn die minder- 
jährigen Erben nicht Deszendenten find; nicht aber zu Gunsten von Vermächtniß- 
nehmern. 
1) Der Erwerber bedarf aber zum Fortbetriebe des Gewerbes der polizeilichen 
Genehmigung zum Fortbetriebe der Schankwirthschaft, Erk. 3. Jaon. 1879 (O. N. 
XX. 3). Vergl. oben §. 33 Anm. 5 S. 25. 
Die mit einem ländlichen Grundstücke verbundene Realschankgerechtigkeit darf 
von dem Eigenthümer nicht auf solche Pertinenzien ausgedehnt werden, die dem 
berechtigten Grundstücke erst nach der Eutftehung des Realrechts zugeschlagen und im 
Grundbuche zugeschrieben find, Erk. 2. Febr. 1881 (E. O. B. VII. 301). 
Die Eintragung im Grundbuche ist keine unbedingt nothwendige Voraussetzung, 
Erk. 1. April 1882 (E. O. B. VIII. 72). # # 
:) Die Genehmigung ist untheilbar. Ist nur ein Theil der Anlage binnen der 
gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst bestimmten Frist ausgeführt, so folgt daraus 
nicht, daß die Genehmigung nur für diesen Theil bestehen bleibt und für den anderen 
erlischt. Eine andere Frage ist aber, inwieweit durch theilweise Abweichung oder 
Um#erlassung die Genehmigung überhaupt erloschen ist. Bon dieser Gebrauch machen 
beißt, die Anlage beginnen und ausführen und den Gewerbebetrieb beginnen. Ob 
von der Konzession in diesem Sinne Gebrauch gemacht ist, ist eine thatsächliche Frage 
des Einzelfalles und nicht ohne Weiteres schon da auszuschließen, wo ein einzelner 
Theil der Anlage nicht oder nicht entsprechend ansgeführt ist, Erk. 8. Jan. 1891. 
(E. O. B. XX. 334). Der Berzicht auf die Erlaubniß zum Berriebe der Schank- 
wirthschaft muß erklärt sein, oder aus konkludenten Handlungen hervorgehen, Erk. O. 
V. G. 2. Febr. 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 335).
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 51 
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, 
obald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
dDat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb während 
eEines Zeitraums von drei Jahren eingestellt ) ohne eine Fristung nachgesucht 
und erhalten zu haben, so erlischt dieselbe. 
a Für die im §. 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung 
o lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurs- 
erklärung entstandenen Ungewißheit über das Eigenthum an einer Anlage oder, 
*dv Folge höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem 
lachtheile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage stattfinden kann. 
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung 
neuer Anlagen. 
§. 50. Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Gesetzes ertheilten Genehmigungen finden die im §S. 49 bestimmten Frisen 
ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Fristen von dem 
age der Verkündigung des Gesetzes an zu laufen anfangen. 
§. 51. Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemein- 
wohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die 
bhere Verwaltungs-Behörde:) zu jeder Zeit untersagt werden:). Doch muß 
em Besitzer ) alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs?) zulässig; wegen der 
Entschädigung steht der Rechtsweg offen. 
. 
1) Eine Einstellung liegt nicht vor, wenn ein aus mehreren Abschnitten zu- 
sammengesetzter Gewerbebetrieb in einzelnen dieser Abschnitte fortbetrieben wird, z. B. 
von der Lohgerberei die Sudelei, Erk. 30. März 1883 (E. O. V. IX. 301). Es 
muß zwischen „einstellen“ und „aufgeben“ unterschieden werden. Hört bei den in 
#§. 33 Gew. O. bezeichneten Gewerben der Betrieb auf und begiebt sich der Konzessions- 
inhaber der Möglichkeit, ihn ohne Zustimmung eines Dritten, z. B. des Grundstücks- 
eigenthümers zu eröffnen, so ist ein Aufgeben des Betriebes anzunehmen, mit dem 
hugleich die Konzession erlischt. In allen anderen Fällen aber kann, abgesehen von 
der ausdrücklichen Verzichtleistung, nur auf ein Einstellen des Betriebes geschlossen 
werden. Ob das eine oder andere der Fall, ist eine Thatfrage, die sorgfältigster 
Feststellung bedarf. Gegen die unbefugte Wiederaufnahme endgültig aufgegebener 
Gewerbebetriebe ist nachdrücklich mit Strafanzeige einzuschreiten, Res. 30. Juni 1892 
M. Bl. S. 348). Vergl. auch Res. 8. Jan. 1888 (M. Bl. S. 45), wonach eine 
rechtsgültig ertheilte Schankkonzession nicht erlischt, wenn nach Einstellung des Be- 
wiebes Seitens des Konzessionirten eine neue Erlaubniß für dasselbe Lokal ertheilt 
wird; E. O. B. XVII. 399 (Aufleben einer Konzession innerhalb 3 Jahren, wenn 
das veräußerte Lokal von dem Erstkonzessionirten zurückerworben wird); Erk. 30. Dez. 
1881 (E. O. V. VIII. 278) (Fortbestehen der Konzession in veränderten oder in 
Ersatzlokalitäten). 
:) Durch den Bezirksausschuß; vergl. 8§. 112, 161 Zust. Ges. (Verfahren nach 
Ss. 52 ff. Ausf. Anw. 19. Juli 1884). Dagegen ist Beschwerde an den Handels- 
minister zulässig, 5. 113 Zust. Ges., §. 43 L. B. G. 
2) Die Anwendbarkeit des §. 51 beschränkt sich auf solche Betriebe, zu denen 
der Unternehmer durch die ertheilte Genehmigung ein Recht erlangt hat oder deren 
Betrieb, wenn er auch mit Nachtheilen für das Gemeinwohl verbunden ist, sich doch 
innerhalb der durch die Gesetze und polizeilichen Vorschristen gegebenen Grenzen 
bewegt, Erk. O. V. G. 12. Nov. 1891 (Pr. B. Bl. XIII. 473). Die Befugniß 
der Polizeibehörde, gegen nicht genehmigungspflichtige Anlagen, die den Gesetzen oder 
volizeilichen Borschriften zuwiderlaufen, bis zur völligen Untersagung des Berriebs 
gemäß A. L2. R. II. 10 SF. 17 einzuschreiten, wird durch §. 51 nicht berührt, E. O. 
B. XXIII. 254; Erk. O. V. G. 16. April 1891 und 17. Nov. 1892 (Pr. B. Bl. 
XII. 415 und XIV. 248). Anders E. O. B. X. 260. 
In einem Berbot, durch das nur die seitherige Art der Benutzung gewisser 
Räume verhindert und auch vielleicht die Rentabilität in Frage gestellt wird, liegt 
eine Untersagung der ferneren Benutzung nicht. Unerheblich ist auch, daß der Unter- 
nehmer deshalb seinen ganzen Berrieb eingestellt hat, E. O. B. XIV. 330. 
4) D. h. dem Besitzer der gewerblichen Anlage, Erk. R. G. 13. Dez. 1884 
(Reger V. 413). 4
        <pb n="58" />
        52 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 
g. 52. Die Bestimmung des 8. 51 findet auch auf die zur Zeit der Ver- 
kündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen 
Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung 
kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung 
ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen. 
§. 53. Die in dem §F. 29 bezeichneten Approbationen können von der 
Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit 
der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, 
oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aber- 
kannt ) sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. 
Außer aus diesen Gründen können die in den Ss. 30, 30 a, 32. 33, 34 
und 36 bezeichneten Genehmigungen) und Bestallungen in gleicher Weise zurück- 
genommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen?) des Inhabers 
er Mangel derjenigen Eigenschaften"), welche bei der Ertheilung der Ge- 
nehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes) vorausgesetzt 
werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen und Unter- 
lahungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vor- 
ehalten. 
  
1) Es wird in solchen Fällen darauf ankommen, ob der zum Ehrverlust Ber- 
mtheilte in moralischer Beziehung würdig ist, dem betreffenden Stande weiter anzu- 
gehören, Erk O. BV. G. 17. Jan. 1889 (Pr. B. Bl. X. 374). 
:) Zu den Genehmigungen des §. 53 gehört auch die Genehmigung zum Be- 
triebe des Hebammengewerbes, an deren Stelle neuerdings die Prüfungszeugnisse ge- 
treten sind. Die Thatsache, daß eine Hebamme bereits mehrmals außerehelich ge- 
boren hatte, als sie zur Prüfung zugelassen wurde, rechtfertigt die Zurücknahme des 
Prüfungszeugnisses, Erk. 24. April 1878 (E. O. V. III. 265) und 2. April 1884 
(E. O. B. 5 302), desgleichen der Verlust der erforderlichen, bei Ertheilung des 
Jeisset vorausgesetzten technischen Befähigung, Erk. 7. Febr. 1889 (E. O. V. 
XVII. 365). 
Bei Ner realen Wirthschaftsberechtigung kann nur die Befugniß zum perfön- 
lichen Betriebe entzogen und dem Berechtigten überlassen werden, einen qualifizirten 
Stellvertreter zu bestellen. 
2) Handlungen und Unterlassungen, welche vor Ertheilung einer Schankkonzession 
vorgekommen sind, geben keinen Grund zu ihrer Zurücknahme, E. O. V. V. 266; 
XV. 349; Erk. O. B. G. 23. Okt. 1893 (Reger XV. 124). 
Umerlassungen können nur dann Anlaß zur Zurücknahme der Genehmigung. 
geben, wenn Umstände obwalten, die es gestatten, das passive Verhalten des Inhabers 
der Genehmigung auf ein Berschulden, auf eine Willensrichtung zurückzuführen, die 
zu der Annahme einer vertretbaren Unterlaffung berechtigen. Dieser Thatbestand 
ist aber auch da gegeben, wo der Inhaber sich der Wahrnehmung unerlanbter Vor- 
gänge geflissemlich eutzieht, E. O. V. IX. 294. 
Eine Mehrzahl von Handlungen oder Unterlassungen ist nicht erforderlich, sie 
brauchen auch nicht bei Ausübung des Gewerbes stattgefunden oder zu dessen Miß- 
brauch geführt haben, Erk. O. B. G. 10. Jan. 1885 (Nr. I. 32). Doch müssen 
Handlungen oder Unterlassungen vorliegen. Danernde Krankheit, die zur Führung 
und Ueberwachung des Gewerbes unfähig macht, reicht allein zur Zurücknahme der 
Erlaubniß nicht aus, E. O. V. XXII. 333. 
) Unter Eigenschaften im Sinne des §. 53 al. 2 find nicht bloß Eigenschaften 
der Person, sondern auch des Lokals zu verstehen, z. B. wenn es seiner Beschaffenheit 
oder Lage nach den Anuforderungen nicht genügt oder wenn die für die Gastwirthschaft 
bestimmten Räume anderweit verwendet werden. Die mangelhafte Beschaffenheit des 
Gastzimmers, welche s. Z. die Versagung der Konzesfion gerechtfertigt häne, genügt 
nicht, um die einmal ertheilte Konzession zurückzunehmen, Erk. 3. Juli 1877 (E. O. 
V. II. 329), 24. Juni 1878 (E. O. V. IV. 314) und 20. Sept. 1883 (E. O. B. 
X. 247). Bergl. Erk. 13. Mai 1878 (E. O. B. IV. 290). 
Bergl. im Uebrigen die entspr. Anm. zu den Genehmigungsparagraphen, in- 
sonderheit zu §§. 33, 46. 
5) Darunter sind nicht nur die Gew. O., sondern alle durch sie aufrecht erhaltenen 
landesgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen, Erk. O. B. G. 2. April 1884 (M. Bl. 
S. 121).
        <pb n="59" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 63 
(R. Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 
* . Bl. S. 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe unter- 
3t werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverläsfigkeit des Ge- 
erbetreibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun). 
and st die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Centralbehörde oder eine 
bet ere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbe- 
ricbes gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr ver- 
ist ). 
die S. 54. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf 
untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§. 51), auf die Unter- 
Ggung eines Gewerbebetriebes 6 und die Zurücknahme einer Approbation, 
förietmmigung oder Bestallung (88. 33 a, 53) maßgebend sind, gelten die Vor- 
riften der I§. 20 und 21. 
Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen?). 
ode. 8. 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes 
G der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde") dem 
ohmeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten") nächsten Umgebung desselben 
B.é, Begründung einer gewerblichen Niederlassung") und ohne vorgängige 
Kellung7) in eigener Persons) 
we ) Bergl. §. 4 d Bd. 31. Dez. 1883 und Zust. Ges. §. 119, 2, §. 120, 1; 
gen der Markscheider §. 190 Bergges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705). 
)Eingefügt durch Ges. 6. Ang. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
An Wegen des Gewerbebetriebes im Umherziehen im Grenzgebiet vergl. oben 
181 zu §. 5. Wegen des gleichen Betriebes der Ehefrauen vergl. Res. 31. Juli 
Nr.“ (M. 17 S. 98); in Elsaß = Lothringen gelten neben der Vorschr. unter 
Ees 4 die auf die Theaterpolizei bezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen, §. 3 
2 . Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57. 
gewe##ewerbebetrieb im Umherziehen: Wandern von Ort zu Ort zur Ausübung der 
deg eblichen Thätigkeit, Erk. O. Trib. 13. Sept. 1866 (O. N. VII. 458). Die Art 
Den Augebois ist entscheidend. Vergl. Erk. R. G. 9. März 1885 (E. Crim. V. 267). 
der Begriff des „Hausirens“ kennt die Gew. O. nicht, auch werden die Borschriften 
gzew andessteuerges. durch die Gew. O. nicht berührt, letztere regelt vielmehr nur die 
erbepolizeiliche Seite des Gewerbebetriebes. 
29. D. Dir Regierungspräfident, in Berlin der Polizeipräfident, vergl. A. I. Anw. 
Dez. . 
wo ) Ein Bedürfniß zu einer solchen Gleichstellung wird regelmäßig da vorliegen, 
ein mehrere Gemeindebezirke im Gemenge liegen, oder wo die nächsten Umgebungen 
* ries zwar einem besonderen Gemeindebezirke angehören, jedoch in gewerblicher 
in thung im engsten Zusammenhange mit jenem stehen und mit ihm als ein Ganzes 
cäng auf den Verkehr thatsächlich sich darftellen, Mot. S. 41. 
Die Worte „ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung“ find dahin 
ehen, daß der Betreffende eine gewerbliche Niederlassung an dem Orte, wo 
ord Gewerbe im Angenblicke betreibt, nicht besitzt, Komm. Ber. S. 28. Das Er- 
erniß des Wandergewerbescheines ist also nur ausgeschlossen, wenn der Berreffende 
DOree, wo er Geschäfte machen will, eine gewerbliche Niederlaffung besttzt. 
r. Amm. zu §. 42. 
ellein me gewerbliche Niederlassung wird durch die Anmeldung des Gewerbes 
neffenm#ud durch die Zahlung der Gewerbesteuer vom stehenden Handel an dem be- 
beriedden Orte nicht begründet. Vielmehr können diejenigen, welche einen Gewerbe- 
den t. im Umhecziehen dadurch zu verdecken suchen, daß sie an auswärtigen Orten 
Piederhenden Handel anmelden, ohne die Absicht, daselbst wirklich eine gewerbliche 
16. Jüoffung zu begründen, unter Umständen zur Strafe gezogen werden, Res. 
ten k. 1875 (M. Bl. S. 283). Bergl. Erk. 11 Juli 1872 (O. R XIII. 414). 
auch d begründet der Inhaber eines Wanderlagers keine gewerbliche Niederlassung, 
z. z wenn er das Gewerbe längere Zeit in ein und demselben Gebände betreibt; 
Hein Schanspielunternehmer, der zufällig in derselben Stadt und demselben
        <pb n="60" />
        54 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
1. Waaren feilbieten ?#, 
2. Waarenbestellungen:) aufsuchen oder Waaren bei anderen Personen, als 
bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen?) 
zum Wiederverkauf ankaufen, 
3. gewerbliche Leistungen") anbieten, " 
4. Musikaufführungens), Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder 
Zu Anmerkung 6 auf S. 53. 
Lokale mehrere Monate Borstellungen giebt, Erk. O. Trib. 10. März 1875 (O. N. 
XVI. 209). 
9) . i. eine Aufforderung an den Gewerbetreibenden, dem Bestellenden eine 
Waare zu verschaffen oder abzukaufen, die so individnalisirt ist, daß sie von anderen 
Gegenständen gleicher Art unterschieden werden kann. Eine Redensart gelegentlich 
etwas zu bringen, ist keine Bestellung. 
Eine vor längerer Zeit an einen Handeltreibenden gerichtete Aufforderung bei 
gelegentlicher Durchreise anzufragen, ob Gegenstände einer bestimmten Art zu verkaufen 
seien, gilt nicht als eine, die Gewerbepflichtigkeit des Aufkaufens im Umherziehen 
ausschließende Bestellung, Erk. O. Trib. 30. April 1873 (O. R. XIV. 323), 
desgl. die allgemein gehaltene Aufforderung eines Abnehmers an einen Kaufmann. 
ihm, wenn er au seinen Wohnort komme, Waaren mitzubringen, Erk. 29. Juli 1868 
(O. R. IX. 414), desgl. nicht die allgemeine Zusage des Abnehmers, von dem 
Kaufmann seinen Bedarf an einer generell bestimmten Waare zu entnehmen, Erk. 
16. Mai 1881 (E. K. II. 235). 
Vorgängige Bestellung schließt Gewerbebetrieb im Umherziehen aus, Erk. O. Trib. 
13. Okt. 1876 (O. R. XVII. 661); 27. März 1879 (O. R. XX. 167); er liegt 
aber auch ohne vorgängige Bestellung vor, wenn die bestellte Waare von dem Besteller 
nicht angenommen und nunmehr einer anderen Person angeboten wird, E. Crim. 
XIX. 281. 
8) Ob für eigene oder fremde Rechnung, ist gleichgültig, Erk. R. G. 2. Febr. 1888 
(Reger XII. 132). Z # 
1) Der §. 55 Nr. 1 erfordert zu seiner Anwendung nicht, daß die Waaren an 
verschiedene Orte gebracht werden, es genügt das Bringen an einen Ort außer- 
halb des Wohnortes, Erk. O. Trib. 6. Okt. 1865 (Winiker Nr. 1060). Der §. 55 
setzt aber eine gewerbsmäßige und mit der Absicht der Wiederholung vorgenommene 
Handlung voraus; das einmalige Ueberführen von Waaren zum Zwecke des Berkaufes 
an einen anderen Ort ist nur dann als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen anzusehen, 
wenn es in der Absicht fortgesetzten Gewerbebetriebes oder in Auslübung eines 
eigenen oder fremden Gewerbes stattfindet, Erk. 14. Juni 1872 (O. R. XIII. 359). 
Feilbieten liegt nicht vor, wenn eine nicht zum Zwecke des augenblicklichen Verkaufes 
mitgeführte Waare einem Liebhaber auf dessen Berlangen verkauft wird, desgl. nicht, 
wenn eine nicht vertretbare Sache, oder eine Menge einer genan bezeichneten charak- 
teristischen Waarengattung fest bestellt ist. Vergl. E. Crim. V. 415; X. 349; 
XVIII. 351. „Feilbieten“ kann auch im Wege der Bersteigerung, des Glücksspieles 
oder der Ausspielung erfolgen, E. Crim. XXVII. 31. 
:) Das Sammeln von Subskriptionen auf ein im Druck herauszugebendes 
Werk oder zur Eingehung eines Abonnements auf eine Zeitschrift enthält ein 
Suchen von Waarenbestellungen, Erk. O. Trib. 7. Mai 1864 (O. R. IV. 501)0. 
)Für den Aufkauf bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen bedarf es 
nach §. 44 und §. 44 aà nur einer Legitimationskarte, im Falle des §. 55 eines 
Wandergewerbescheines. #!“ Z « 
9 Die vermittelnde Thätigkeit eines Gefindevermiethers, sowie eines Agenten, 
der nicht Waarenbestellungen aufsucht, fällt nicht unter §. 55, E. K. VIII. 160; 
desgl. nicht der Tanzunterricht, weil die Gew. O. das Unterrichtswesen nicht regelt; 
desgl. nicht gegen Eutgelt gehaltene Vorträge wifsenschaftlichen oder religiösen Inhaltes, 
weil gewerbliche Leistungen im Sinne des §. 55 nicht solche find, die auf geistigem 
Gebiete liegen, E. K. VI. 236. ««« 
I)OrtsftemdeMnsicersiudalslegttpmattousitkudgewerbesteuetpflichtiguicht 
anzusehen, wenn fie (sei es allein, sei es mit anderen in der Stellung von Gehülfen 
zu ihnen gehörenden Musikern) von einem zur Beranstaltung von Mufikanfführungen 
befngten Inhaber eines Schank= oder Restaurations-Lokales engagirt werden, in diesem
        <pb n="61" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 55 
sanstige Lustbarkeiten 1), ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder 
der Wissenschaft dabei obwaltet ), darbieten will, 
bedarf eines Wandergewerbescheins 2), soweit nicht für die in Ziff. 2 bezeichneten 
älle in Gemäßheit des 8. 448 eine Legitimationskarte genügt. 
Va In dem Falle der Ziff. 4 ist auch") für den Marktverkehr (8. 64) ein 
ndergewerbeschein erforderlich. 
j S. 55 a#). An Sonn- und Festtagen (§. 105 Abs. 2) ist der Gewerbebetrieb 
#n Umherziehen, soweit er unter §. 55 Abs. 1 Ziff. 1—3 fällt, sowie der 
o erbebetrieb der in S. 42b bezeichneten Personen), verboten. 
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen 
Ferden). Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und 
zu ziugungen. unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen 
erlassen. 
Lo Zu Anmerkung s auf S. 54. Z 
Gu gegen ein von dem Inhaber zu zahlendes Honorar — oder Theilnahme an dem 
age des etwaigen Eintrinsgeldes und ohne Sammlung von Gaben bei den Gästen 
mufikalische Vorstellungen zu geben. 
w Die Befugniß zur Darbietung von Mufikaufführungen als stehendes Ge- 
aberde ist von einer gewerbepolizeilichen Erlaubniß nicht abhängig. Es kann 
er die Ausübung dieser Befugniß aus ordnungs- und sittenpolizeilichen Rücksichten 
wo#nen bestimmten Ort allgemein an eine vorgängige polizeiliche Erlaubniß geknüpft 
lrden, Res. 13. März 1874 (M. Bl. S. 114). Vergl. Erk. O. Trib. 28. März 
8 O. R. XIX. 178). 
1) Das Auswürfeln und Ausspielen von Gegenständen auf Jahrmärkten, Schützen- 
und Bolksfesten und bei ähnlichen Gelegenheiten gehört in die Kategorie des §. 55 
XI/S. Res. 29. Juni 1882 (M. Bl. S. 223). Bergl. E. K. VIII. 264, E. Crim. 
ly. 89. Besondere Wandergewerbescheine zum Feilbieten von Waaren mittelst 
3u#sspielung sind nicht mehr auszustellen, vielmehr ist dabei nach Maßgabe des Res. 
Sept. 1876 (M. Bl. S. 280) zu verfahren, Res. 8. Juni 1888 (M. Bl. S. 183). 
31 Oeffentliche Darstellungen aus der biblischen Geschichte sind unzulässig, Res. 
Dez. 1866 (M. Bl. 1867 S. 22). . 
Bei Ertheilung von Wandergewerbescheinen zu sog. anatomisch-pathologischen 
folufeen, Panoptiken, Wachsfigurenkabinetten u. dergl., sowie bei der Ausdehnung 
fecher in anderen Bundesstaaten ausgestellten Wandergewerbescheine ist die Zurschau- 
4 ung von Nachbildungen des menschlichen Zeugungs-, Entwicklungs= resp. Geburts- 
anchesses und von Darstellungen geschlechtlicher Krankheiten überhaupt auszuschließen, 
ch die Vorführung finnreizender Nuditäten oder sonstiger das Schamgefühl ver- 
u- Objekte nicht zu gestatten. Das Gleiche gilt in Betreff der im Wege des 
21 enden Gewerbebetriebes erfolgenden Zurschaustellung von solchen Museen 2c., Res. 
Febr. 1887 (M. Bl. S. 65). 
Fan :) Dieser Begriff ist ein lediglich thatsächlicher und die Frage je nach Lage des 
e zu entscheiden, Erk. K. G. I. Okt. 1894 (Reger XVI. 19). 
ergl. Res. 8. Juni 1895 (M. Bl. S. 169) über die Auswahl von Sach- 
— zur Feststellung, ob ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft 
et. 
Gergl. Anm. 3 zu §. 61 S. 65. 
(#. Wegen des Hausirbetriebs im Grenzyollbezirke vergl Vereinszollges. 1. Juli 1869 
B. Bl. S. 317) §. 124; Res. 8. Dez. 1869 (M. Bl. S. 18); 2. März 1870 
Bl. S. 132); 16. Okt. 1877 (M. Bl. S. 289). 
Wa *) In den Fällen der Ziff. 1—3 bedarf es also für den Marktverkehr keines 
ndergewerbescheines. 
Eingefügt durch Ges. 1. Juni 1891 (N. G. Bl. S. 261). 
8. 55 Der Verkauf der Theaterbillets durch Zwischenhändler am Sonntag fällt unter 
à, Erk. K. G. 14. Jan. 1895 (Reger XVI. 11). 
S 3 Vergl. Abschu. IV. Ausf. Anw. 10. Juni 1892 und 4. Okt. 1892 (M. Bl. 
S## 2), weiter unten. Zuständigkeit Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 2. 
wvorschrift in §. 1464. 
—
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        56 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
§. 56. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten 
im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen find, gelten 
auch für deren Feilbieten im Umherziehen. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten 1) im Umherziehen sind: 
1. geistige Getränke:), soweit nicht das Feilbieten derselben von der Orts- 
Policzipehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; 
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte?) Betten und gebrauchte 
ettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden 
und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle); 
Wald und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschen- 
uhren; 
Spielkarten; ç Z 
Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheil- 
scheine auf Werthpapiere und Lotterieloose#); 
losive, Stoffe"), insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
namit; 
solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, ins- 
besondere Petroleum, sowie Spiritus; 
u Stoß-, Hieb= und Schußwaffen; 
9. Gifte und giftige Waaren, Arznei-'?) und Geheimmittel; 
Bäume aller Art. Sträucher, Schuitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und 
Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse- und Blumensamen; 
11. Schmucksachen, Bijonterien, Brillen und optische Instrumente ). 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungens) im Um- 
herziehen sind ferner: 
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher?) 
oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet find, oder mittelst 
Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in 
Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder einzelnen 
Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt ver- 
zeichnet ist ). " 
9 " PF 
  
) Abs. 2 oben spricht nur vom Ankauf und Feilbieten, findet also auf das 
Aufsuchen von Waarenbestellungen (beispielsweise der Weinreisenden) nicht Anwendung, 
Komm. Ber. S. 31; Erk. K. G. 25. Juni 1894 (Neger XVI. 19). 
2) Unter „geistigen Getränken“ find alle zum Trinken bestimmten alkoholhaltigen 
Flüssigkeiten, ohne daß es auf die Menge des Alkoholgehaltes ankommt, zu verstehen 
(beispielsweise also auch das noch im Zustande beginnender Gährung befindliche so- 
genannte Jungbier), E. K. IX. 168; X. 175. Auch der Berkauf von Proben, 
z. B. Bierproben, ist verboten und strafbar, E. K. XI. 243. 
3) Nicht Bettfedern überhaupt, sondern nur „gebrauchte“ Bettfedern sind vom 
Aufkauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen, Erk. 11. Mai 1885 (E. O. 
V. XII. 343). ç »· 
4) Der Lumpenhandel fällt nicht unter die Ziff. 2, Komm. Ber. S. 14. 
5) Bergl. bezüglich des Feilhaltens von Werthpapieren Res. 27. Nov. 1884 (M. 
Bl. S. 263) und 16. Jan. 1885 (M. Bl. S. 52). Lotterie im Sinne der Gew. O. 
ist jede Ausspielung von Geld oder anderen Gegenständen, bei der die Theilhaberschaft 
durch Kauf von Loosen erworben wird, und wobei es von dem Ergebnisse der Ver- 
loosung abhängt, ob der einzelne Theilnehmer aus der Zahl der zur Ausspielung 
stehenden Geldbeträge oder sonstigen Gegenstände einen Gewinn oder eine Niete 
erhält. 
P7 6) Zu den explosiven Stoffen sind besonders zu rechnen: Schießbaumwolle und 
Kollodiumwolle, Zündschnüre, Knallfilber, Knallaueckfilber, Knallgold, Pyropapier (s. g. 
Düppelschanzen-Papier), Nitroglycerin, pikrinsaure Salze, Zündblät#ichen u. s. w., 
Mot. S. 43. Vergl auch Ges. 9. Juni 1884, betr. den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, oben Bd. I S. 1436. 
7) Bergl. oben Bd. 1 S. 931ff. 
.) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
*) Als Druckschriften, die in stttlicher Beziehung Anstoß erregen, können auch 
andere Druckschriften angesehen werden, als diejenigen, welche im Sinne des §. 184
        <pb n="63" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 67 
bi Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feil- 
dicten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen:) Verwaltungsbehörde 
nues Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen:). Die Genehmigung ist nur 
zu versagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bild- 
werke der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf nur die in 
* genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder 
Hildwerke bei sich führen und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Aus- 
übung des Gewerbebetriebes be sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Hehöôrden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande 
t, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses 
Einzustellen?). v 
S. 56a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner: 
1. die Ausübung der Heilkunde ), insoweit der Ausübende für dieselbe nicht 
approbirt ist; 
Zu Anmerkung 9 auf S. 56. 
Str. G. B. als „unzüchtig“, d. h. in Pelchlechtlicher Beziehung unstttlich zu erachten 
kind, Erk. 6. Okt 1887 (E. O. PF. XV. 356). 
Srk. O. V. G. 17. Dez. 1891 (Pr. V. Bl. XIII. 149) zur Frage, ob und 
awiefern die Verweisung auf Melodien weltlicher Lieder bei geistlichen Liedern 
ergerniß geben kann. „ 
1) Die mit Prüfung des Verzeichnisses befaßten Behörden sind zweifelsohne be- 
kugt, ihre Eutscheidung von einer vorherigen Einreichung sowohl von Exemplaren 
er in dem Verzeichniß aufgeführten Druckschriften 2c. als auch von etwa vorhandenen, 
auf die Art des Vertriebes bezüglichen Prospekten Seitens der Extrahenten abhängig 
zu machen. Sie werden aber, um der legitimen Druckschriften- 2c. Kolportage nichi 
unnöthige Hindernisse in den Weg zu legen, die Einreichung von Exemplaren nicht 
in fordern haben, wenn entweder der Inhalt allgemein bekannt ist, oder mit Rücksicht 
auf den Namen des Berfassers, des Verlegers u. s. w. oder aus anderen Gründen 
lach verständigem Ermessen angenommen werden darf, daß Berbotsgründe nicht vor- 
legen. Wenn vorherige Einsicht einer Druckschrift 2c. für erforderlich erachtet wird, 
R dieselbe nicht ohne Weiteres in dem Verzeichnisse zu streichen, sondern dem 
eienten zu eröffnen, daß die Entscheidung über die Zulassung des betreffenden Werkes 
zur Kolportage ausgesetzt bleiben müsse, bis der Behörde durch Einreichung eines 
Exemplares die Möglichkeit einer Prüfung des Inhalts gegeben werde, Res. 28. Jan. 
1884 (M. Bl. S. 22). Vergl. Res. 4. Dez. 1885 (M. Bl. S. 249). — Preß= 
triengnisse, die ihren Inhalt dem Verbrecherthume entlehnen, sind von der Kolportage 
üunlichst auszuschließen. Zur Erzielung thunlichster Gleichmäßigkeit in der Ertheilung 
* Erlaubniß ist Seitens des Ministeriums des Innern den Bezirksausschüssen eine 
. achweisung sämmtlicher ausgeschlossenen Druckschriften mitzutheilen und jährlich zu 
osbenzen. Die Berzeichnisse find in 2 Exemplaren einzufordern. Ueber in Lieferungen 
er periodisch erscheinende Erzeugnisse siehe daselbst. Z 
" Ueber Beschwerden wegen Versagung eines Wandergewerbescheines zum Handel 
" Umherziehen mit Druckschriften hat in der Rekursinstanz nicht der Minister für 
andel und Gewerbe, sondern der Minister des Innern Entscheidung zu treffen, Res. 
Juni 1884 (M. Bl. S. 224). 
) Vgl. s. 3 Vd. 31. Dez. 1883 weiter unten. 6 # 
re !) Abs. 3 und 4 gelten nicht in Elsaß-Lothringen, es bewendet hier beim Landes- 
#Ai S. 2 Ges 27. Febr. 1888 (K. G. Bl. S. 57). 1 
(5 Die obige Bestimmung findet nach der Erklärung des Regierungskommissarius 
finlen. Ber. S. 1794) nur unter den Voraussetzungen des §. 55 Anwendung. Sie 
zr- also nicht Anwendung auf Personen, bei denen diese Boraussetzungen nicht 
en 
beispielsweise bei Diakonissinnen und barmherzigen Schwestern, die weder 
ein mäßig, noch im Umherziehen noch ohne vorherige Bestellung in Familien 
Finr chwtreten pflegen, um ihnen ihre menschenfreundliche Hülfe angedeihen zu lassen, 
und 'wenig auf Heildiener, wenn sie gerufen kommen, oder auf Schmiede, Schäser 
Sa#b derartige Personen, die zuweilen einem Kranken einen guten Rath, eine 
d, eu. s. w. geben, wenn sie das gelegentlich, falls sie zu Landwirthen rc. geholt 
#n Albun. Das Verbot der Nr. 1 bezieht sich auf hausirweise Kurpfuscherei 
enschen und Thieren, wie sich aus S. 46 der Mot. ergiebt. 
gewerbs
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        58 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
2. das Aufsuchen, sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von 
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von 
Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und 
Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; 
3. das Aufsuchen von Bestellungen!) auf Branntwein und Spiritus bei 
Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden. 
4. das Feilbieten von Waaren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf 
Waaren, wenn solche gegen Tbeilzahlungen unter dem Vorbehalt ver- 
äussert werden, dass der Veräusserer wegen Nichterfüllung der dem 
Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten 
kann (§§. 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzablungsgeschäfte, 
vom 16. Mai 1894)2). 
§. 56b. Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, an- 
nordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der 
im §. 56 Abs. 2 ausgeschlossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein solls). 
Die gleiche Befugniss steht den Landesregierungen für ihr Gebiet oder Theile 
desselben binsichtlich der im §. 56 Abs. 2 Ziff. 10 bezeichneten Gegen- 
stände 2zu#. 
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unter- 
drückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden 
Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem 
Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des 
Reichs oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und inwiefern außer 
den in den §§. 56 und 56 a aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch 
noch andere Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist 
dem Reichstage sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem 
nächsten Zusammentritt mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn 
der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 57. 
Die Vorschrift des §. 56 a Nr. 1 findet ihrem unzweifelhaften Wortlaute nach 
auch auf reisende Zahnkünstler und Zahnärzte Anwendung (vergl. Res. 22. Juli 
1884), sowie auf Personen, die sich als Heildiener ausgebildet haben und die kleine 
Chirurgie betreiben, Sten. Ber. S. 2680 ff. 
Wandergewerbescheine für die Aufertigung künftlicher Zähne und Gebisse 
können nicht versagt werden. Die einzelnen bezüglichen Leistungen sind aber in dem 
Schein speziell aufzuführen und ausdrücklich zu vermerken, daß er den Inhaber zu 
Leistungen, die als Ausübung der Zahnheilkunde anzusehen sind, nicht berechtigt, Res. 
16. Mai 1887 (M. 21 S. 79). 
1) Wer im Umherziehen ohne Lösung eines Gewerbescheines dem Verbot des 
§. 56 Nr. 1 und des §. 56 a Nr. 3 Gew. O. entgegen geistige Getränke feilbiettt 
oder Bestellungen auf Branntwein bei Versonen aufsucht, in deren Gewerbebetriebe 
er keine Verwendung findet, macht sich nicht nur nach §. 148 Gew. O. einer Polizei- 
Kontravention, sondern zugleich eines Steuerdelikts schuldig, das durch §. 20 Hausir- 
steuerges. 5. Juli 1876 mit Strafe bedroht ist, Erk. 4. Nov. 1886 (E. K. VII. 221). 
:) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685): 
§. 1 Ges. 16. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 450) betrifft die einfachste Form des 
Abzahlungsgeschäftes,, den Kauf und Verkauf auf Abzahlung, §. 6 alle sonstigen Ver- 
träge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes in einer anderen 
Rechtsform, insbesondere durch miethweise Ueberlassung der Sache zu erreichen. 
3) Das Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun- und Weiß- 
bieres und des Zerbster Bitterbieres ist, sofern diese Getränke keinen höheren Alkohol- 
gehalt als 2 Prozent besitzen, gestanet, Bek. 21. März 1890 (N. G. Bl. S. 60); 
jedoch unter Beschränkung des Feilbietens auf das Herzogthum Auhalt, Bek. 7. Nov. 
1892 (R. G. Bl. S. 1038). 
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (N. G. Bl. S. 685).
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 59 
u Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten 
zur Deckung von Stuten untersagt oder Beschränkungen unterworfen werden!½). 
od Desgleichen kann der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen 
er Geflũgel im Umherziehen Beschränkungen unterworfen oder auf bestimmte 
üer zur Abwehr oder Unterdrückung von Senuchen untersagt werden:). 
di §. 56c. Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß 
ieselben versicigert oder im Wege des Glücksspiels?) oder der Ausspielung 
otterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen?) von diesem Ver- 
te dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, binsichtlich der 
Eerversteigerungen jedoch nur bei Waaren, welche dem raschen Verderben 
ausgesetzt sind). 
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes dürfen nur unter dem 
wamen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen 
werden. Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an 
Lerselben in einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und 
ohnort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. 
les gilt insbesondere von den Wanderlagern. 
den. 556 . Ausländern kann der bebrblren in Unnherziehen gestattet ner 
er Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen) zu treffen. 
unr h ist befug h g 
6 ) Auch die Errichtung von Privatbeschälanstalten kann durch Pol. Vd. von der 
denehmigung der Kreisorgane abhängig gemacht werden, obwohl es sich dabei um 
einen stehenden Gewerbebetrieb handelt, E. K. X. 167. 
Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685): 
d Unter der Bezeichnung Landesregierungen sind in Preußen die zur Handhabung 
eterinär- und Gewerbepolizei berufenen Polizeibehörden zu verstehen. 
0 Ein Verbot des Haufirhandels darf nur auf, bestimmte Zeit erlassen werden; 
uch bei Verlängerungen der Geltungsdauer ist diese bestimmt zu begrenzen. Bei 
ränkungen des Handels braucht eine Zeitdauer nicht angegeben zu werden. Als 
ränkung ist in erster Linie das Verbot des Betretens der Gehöfte, der Stallungen 
der Weiden seitens der Händler und ihrer Beauftragten vorgesehen. 6 
9 Ueber den Unterschied zwischen Glücksspiel und Lotterie vergl. Erk. O. Trib. 
TIi 1869 (O. R. X. 493) und E. Crim. V. 282; VII. 116; IX. 261; X. 245; 
8 L 388; Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder 
erlust allein oder doch wesentlich dem Zufalle überlassen ist. Z 
. Die Befugniß der Behörden, ausnahmsweise Wanderauktionen, Wander- 
Aterien und Berloosungen zu gestatten, wurde vom Reichstage zugelassen, nachdem 
* Kommissarius des Bundesraͤthes erklärt hatte, daß es fich dabei insbesondere um 
*8 Wanderauktionen von Fischern in der Nähe der Seeküste, um die Auktionen von 
diktnalien, die auf den Markt gebracht, aber nicht zum Verkauf gelangt sind und um 
c harmlosen Glücksspiele bei Volksbelustigungen, Schießen und dergl. handle und 
aß es nicht Absicht sei, den Vertrieb von Schnittwaaren und dergl. im Wege der 
ersteigerung zu gestatten, Sten. Ber. S. 1818, Mot. S. 50. · 
A,18WandergewerbescheinedürfennichtzumFetlbletenvonWllllteUtMMls 
usspielung 2c., sondern nur zum Feilbieten von Waaren ausgestellt werden. Die 
spoligeibehörden haben dann nach Maßgabe dieses Paragraphen und des A. C. 
Gerkten- 1868 (G. S. S. 991) darüber zu sutscheen, ae teielern ste der 
eit von Volksbelustigungen für geringfügige Gegenstände . 
em Berbote der 4srpielrinshd glassen wollen, Res. 19. Febr. 1895 (M. Bl. S. 31). 
Res Zuständig im Falle des §. 56 lit. c Abs. 1 ist künftig die Ortspolizeibehörde, 
#13. Juli 1886. 
)Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
Forn),„BZergl. Bek. 27. Nov. 1896 (K. G. Bl. S. 745) weiter unten abgedruckt, 
mular Aul. II dazu à, C. Z 
fügt eber Anträge von Ausländern auf Ertheilung des Wandergewerbescheines ver- 
2 der Regierungspräsident, die Beschwerde geht an den Oberpräsidenten, Res. 
189.Dez. 1885 und 29. Juni 1889 (M. Bl. S. 129). Bgl. auch Ref. 2. Aprik 
achtn M. Bl. S. 80) und 21. Aug. 1894 (M. Bl. S. 150) wegen genauer Beob- 
ug der bestebenden Vorschriften.
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        60 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
§. 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen!y: 
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden:) oder ansteckenden 
Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 
2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthums), gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf 
das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- oder Haus- 
friedenbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt"), wegen vor- 
sätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder 
Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung anstecken- 
der Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 
drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre 
noch nicht verflossen sind; *## Z 
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, 
Trunksucht übel berüchtigt ist.); 
5. in dem Falle des §. 55 Ziff. 4, sobald der den Verhältnissen des 
Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden 
Anzahl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt 
sind (S. 60 Abs. 2)70. 
§. 57 a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 
1. wenn der Nachsuchende das fünfandzwanzigste Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat) 
2. wenn er blind), taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet. 
  
1) Die Gewerbe-Ordnung unterscheidet zwei verschiedene Arten von Fällen. In 
den Fällen des 8. 57 muß der Wandergewerbeschein versagt werden; in den Fällen 
der §§. 57a und 57b hängt seine Ertheilung oder Bersagung von dem verständigen 
Ermessen der Behörden ab, Mot. S. 54. Z 
Ausländischen Zigeunern ist der Wandergewerbeschein nach Abschn. II A. Nr. 4, 
Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 745) stets zu versagen; inländischen (zum 
Kesselflicken, Pferdehandel, equilibristischen Produktionen) in der Regel, Res. 29. Sept. 
1887 (M. Bl. S. 244) und 8. Dez. 1892 (M. Bl. 1893 S. 4). 
„:) Der Wandergewerbeschein ist auch dann zu versagen, wenn solche unglückliche 
Individuen nicht auf offener Straße, sondern in Schaubuden sich sehen lassen wollen, 
um niederer Schaulust zu dienen und aus ihr Gewinn zu ziehen, Mot. S. 52. 
Nur wenn es sich darum handelt, daß die betreffenden Personen umhergeführt 
werden sollen, um in geschlossenen Räumen zu wissenschaftlichen Zwecken gezeigt zu 
werden, fällt die Veraulassung fort, mit einem Verbot hiergegen einzuschreiten, 
Mot. S. 52. 
2) Hierher gehört auch das Vergehen des einfachen Bankerutts im Falle des 
§s. 210, 2, 3 Konk. Ord. 10. Febr. 1877 (R. G. Bl. S. 351). Erk. 9. Juni 1884 
(Nr. II. 523) und 29. April 1886 (E. O. V. XIII. 338). 
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R G. Bl. S. 685) 
5) Eine Vorbestrafung wird nicht nothwendig voransgesetzt. Andererseits genügt 
die Thatsache der Bestrafung allein ebenfalls nicht, um auf ein Uebelberüchtigtsein 
zu schließen, E. O. V XXVIII. 331. 
6) Vergl. hierzu E. O. V. IX. 272. 
7) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
6) Personen, welche erblindet oder so verkrüppelt bezw. gebrechlich find, daß sie 
ur Ausübung des Gewerbeberiebes des Beistandes einer zweiten gesunden Person 
brdarfen, darf deswegen die Erlaubniß zum Mufiziren im Umherziehen nicht versagt 
werden, Res. 28. Mai 1875 (M. Bl. S. 272). 
Die Vorschrift des §. 57 a Ziff. 2 will verhindern, daß körperliche oder geistige 
Gebrechen zum Deckmantel der Bettelei gemißbraucht werden, ganz abgesehen von 
der Gefahr, in welcher blinde, geistesschwache oder auch taube Personen beim Berkehr 
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen naturgemäß schweben. Soweit noth- 
wendig, muß die öffentliche Armenpflege für diese Gebrechlichen eintreten. Erscheint 
im einzelnen Falle die Ertheilung des Wandergewerbescheines ausnahmsweise unbe- 
denklich, so giebt die Fassung des §. 57a die Möglichkeit dazu, Mot. S. 54.
        <pb n="67" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 61 
z#3 Im Falle der No. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein 
in ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre 
andergewerbe thätig gewesen ist . 
werds 57 b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt 
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz“) nicht hat; 
2. wenn er wegen strafbarers) Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs, 
Vegen Widerstands gegen die Staatsgewalt 1). wegen vorsätzlicher Brand- 
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Sicherungsmaß- 
regeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten 
oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche) 
verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe fünk 1) Jahre noch nicht 
verflossen sind; 
kwenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt 
bestraft ist; 
4. wenn er ein oder mehrere Kinder) besitzt, für deren Unterhalt und, 
sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht 
genügend gesorgt ist. 
sich 8. 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen?) werden, wenn 
zei ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziff. 1 bis 4, 57a oder §. 57b be- 
echneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits 
Erhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt") geblieben, oder erst nach 
Shheilung des Scheines eingetreten ist. 
Zu Anmerkung 8 auf S. 60. 
dunt Blindheit liegt auch vor, wenn jemand mit den Augen nur noch helles und 
lis Tageslicht unterscheiden kann, Erk. O. V. G. 8. Juni 1891. 
Res Chefrauen kann die Ertheilung eines Hausirgewerbescheines nicht versagt werden, 
3. Juli 1884 (M. 17 S. 98). 
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
ohn Mit Rücksicht darauf, daß die beschränkenden Bestimmungen des Titels III 
! Weiteres Auwendung auf die Ausländer finden (die einen festen Wohnsitz im 
die ende nicht zu besitzen pflegen), ist der Mangel des festen Wohnsitzes nicht unter 
saan ligatorischen Versagungsgründe, oder auch nur unter die in der Regel zur Ber- 
gung des Wandergewerbescheines führenden Gründe ausgenommen, Mot. S. 54. 
w *) Der als Mitglied einer in Konkurs gerathenen offenen Handelsgesellschaft 
gen Bankerutts bestraste Socins kann außerdem noch wegen unordentlicher Buch- 
gef *8 ꝛc. in seinem eigenen, von dem Gesellschaftsbetriebe unabhängigen Handels- 
st strafrechtlich verfolgt werden, Erk. R. G. 8. Inni 1884 (Rechtspr. VI. 395), 
"m 
ke auch, wenn er strafrechtlich bestraft wird, der Wandergewerbeschein versagt 
4 
Eein!) In Fällen, in denen der Gewerbetreibende die redliche Absicht hat, für die 
des grn den nöthigen Unterhalt durch Hausiren zu erwerben, steht die Wortfassung 
57b Nr. 4 der Ertheilung des Wandergewerbescheins nicht entgegen. 
« Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Be- 
Frisaneschuß. gegen dessen Entscheidung Klage an das O. V. G. zusteht, 8. 5 Bd. 
Dez. 1883. 
behör) Die Zurücknahme des Wandergewerbescheines ist also nicht zulässig, wenn den 
eraer en bei dessen Ertheilung bekannt geworden war, daß eine der oben gedachten 
Lreitaussatzungen vorlag, beispielsweise, wenn ihnen bekannt war, daß der Gewerbe- 
g nde im schulpflichtigen Alter stehende Kinder besitzt, für deren Unterricht nicht 
den End gesorgt ist. Aus der nur fortgesetzten Vernachlässigung der Fürsorge für 
Scheiniterrichr der Kinder kann ein Grund zur Entziehung des einmal ertheilten 
es nicht entnommen werden, Erk. 15. April 1886 (E. O. V. XIII. 343).
        <pb n="68" />
        62 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
§. 59. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht: 
1. wer selbstgewonnene ) oder rohe:) Erzeugnisse der Land= und Forst- 
wirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und Bienen- 
zucht sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei?) feil- 
ietet“); 
2. wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilometer Ent- 
fernung") von demselben selbstverfertigte!) Waaren, welche zu den 
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs?) gehören, feilbietet oder ge- 
  
1) Selbst gewonnene (rohe oder durch Be= oder Verarbeitung gewonnene); vergl. 
Res. 20. Sept. 1884 (M. 17 S. 96) und Res. 23. Nov. 1886 (M. 21 S. 67). 
Danach sind unter selbstgewonnenen Erzeugnissen und selbstverfertigten Waaren auch 
solche zu verstehen, die von Familienangehörigen, Gehülfen oder Dienstboten des be- 
theiligten Haushaltungsvorstandes gewonnen oder verfertigt, oder die zwar von dem 
Haushaltungsvorstande gewonnen oder verfertigt find, aber von seinen Familien- 
angehörigen, Gehülfen oder Dienstboten vertrieben werden. Auch das K. G. (E. K. 
X. 299) ist gleicher Ansicht, indem es die im §. 59, 2 vorgesehene Betriebsart als 
Ausfluß des stehenden Gewerbebetriebes anfieht. A. M. Landmann zu §. 59 und 
Erk. R. G. 2. Febr. 1888 (Reger XlI. 132). 
2) Zu den rohen Erzeugnissen der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und 
Obstbaues gehören alle durch den Betrieb einer solchen Wirthschaft unmittelbar ge- 
wonnenen Erzeugnisse, daher auch Wachs und Honig, Eier, rohe Felle, Schweins- 
borsten, Kälberhaare, gerupfte Federn und Federvieh, nicht aber Erzengnisse, die 
eine besondere Verarbeitung bedingen, z. B. gebrochener oder gerösteter Flachs, 
Butter, Käse, gebackenes, getrocknetes und eingekochtes Obst, Res. 5. Febr. 1870 
(M. Bl. S. 132) und 7. Mai 1870 (Winiker Nr. 782 b), Erk. O. Trib. 30. März 
1878 (O. R. XIX. 153). Vergl. auch Res. 26. Dez. 1847 (M. Bl. 1848 S. 25). 
Der Kommissarius des Bundesrathes erklärte in der Sitzung des Reichstages 
vom 12. April 1883 (Sten. Ber. S. 1861), er sei zu einer Erklärung provozirt 
worden, daß die Butter zu den rohen Erzeugnissen der Landwirthschaft gehöre. 
Die Butier sei ein Fabrikat und nicht ein rohes Erzengniß, die verbündeten Re- 
gierungen würden aber nichts dagegen haben, wenn der Reichstag in einem Zusatz 
etwa sagte: in Bezug auf §. 59 No. 1 gilt Butter als ein rohes Erzengniß der 
Landwirthschaft. Ein solcher Zusatz wurde jedoch demnächst weder beantragt noch 
beschlossen. 
*) Fische, die durch unberechtigtes Fischen, also eine strasbare Handlung, erlangt 
sind, können den selbstgewonnenen Erzengnissen nicht gleichgestellt werden, Erk. K. G. 
29. Mai 1880 (Reger XI 270). 
4) Nur das Feilhalten der in Ziff. 1 gedachten Erzeugnisse ist wanderge- 
werbescheinfrei, der Ankauf zum Wiederverkauf im Umherziehen ist wandergewerbe- 
scheinpflichtig. 
6) Eine Beschränkung des im §. 59 Nr. 2 für den daselbst erwähnten Gewerbe- 
betrieb bestimmten räumlichen Gebietes durch die Berwaltungsbehörden ist unzulässfig, 
A. II. 5 Anw. 29. Dez. 1883 weiter unten. 
Zum Feilbieten von selbstverfertigten, zu den Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs gehörigen Waaren im Umherziehen in einer Entfernung bis zu 15 Kilo- 
metern vom Wohnort bedarf es nach §. 59 Gew. O. eines Wandergewerbe- 
scheines nicht. Wohl aber ist auch in solchem Falle beim Vorliegen eines gesetzlichen 
Grundes die Klage auf Untersagung des Gewerbebetriebes zulässig. Zur Anstellung 
dieser Klage ist jedoch nur die Ortspolizeibebörde der Gemeinde, in der der Händler 
seinen Wohnfitz hat, zuständig, nicht auch die Ortspolizeibehörde einer derjenigen be- 
nachbarten Gemeinden, in der er Hanfirhandel treibt, Erk. O. B. G. 27. Juni 1889 
(Pr. B. Bl. X. 564). 
) Zu den selbstverfertigten Waaren gehört auch selbstgeschlachtetes Fleisch, Res. 
13. Jan. 1870 (M. Bl. S. 131); E. K. X. 199, A. M. Erk. O. Trib. 19. Febr. 
1874 (O. R. XV. 98). Vergl. im Uebrigen Anm. 1 zu F. 59. 
7!) Wegen der Gegensände des Wochenmarktverkehrs vergl. §. 66.
        <pb n="69" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 63 
werbliche Leistungen:!), hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ) ist, 
anbietet; 
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich 
deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahr- 
zeuge aus feilbietet; 
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppen usammenziehungen oder anderen 
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde 
die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet. 
. Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb 
mherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wander- 
gewerbeschein innerhalb ihres Gebietes gestatten 3). 
59a. In den Fällen des §. 59 Ziff. 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb 
agt 
ltr ) werden, wenn die Voraussetzungen des §. 57 Ziff. 1 bis 4 vor- 
§. 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres 
ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das be- 
zeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu be- 
treiben. Soweit nach §. 56 Ziff. 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im 
alle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche 
und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbeschein anzugeben. 
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §. 55 Ziff. 4 be- 
zeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem an- 
eren, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt 
at, nur dann, wenn er auf den andern Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde 
ausgedehnt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines 
Tartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer?) als das Ka- 
len erjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die 
Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks ent- 
. 
) Die Bestimmung in 8. 59 Nr. 2 Gew. O., der zufolge zur Anbietung ge- 
werblicher Leistungen in der Umgegend des Wohnortes bis zu 15 Kilometer Ent- 
dernung ein Wandergewerbeschein nicht erforderlich ist, bezieht sich nicht auf das Dar- 
icten von Musikauffübrungen. Nach §. 55 a. a. O. bedürfen alle diejenigen 
eines Wandergewerbescheines, die außerhalb des Gemeindebezirkes ihres 
1 ohnortes Mufikaufführungen darbieten. Die Beschränkung auf den Umkreis von 
5 Kilometer um den Wohnort befreit nach §. 2 Nr. 5 Haufirsteuerges. 3. Juli 1876 
* von der Verpflichtung zur Entrichtung der Steuern vom Gewerbebetrieb im 
mherziehen, Res. 22. Febr. 1885 (M. Bl. S. 50). - 
’)ObinderThateinentsprechender,,Landesgebrauch«imeinzelnenFalleans 
zuerkennen ist, entscheidet das Gericht, wenn es sich um eine Anklage wegen gewerb- 
) en Umherziehens ohne Wandergewerbeschein handelt, und die höhere Verwaltungs= 
chörde, wenn bei ihr in einem unter Ziff. 2 zu subsumirenden Falle ein Wander- 
gewerbeschein beantragt werden sollte, Mot. S. 57. ½!½ 
u *) Doch nicht für solche Gegenstände, die nach §. 56 vom Gewerbebetriebe im 
ranherziehen allgemein ausgeschlossen find. Dazu ist nach §. 56 b nur der Bundes- 
dath besugt, Res. 29. Jan. 1885 (M. Bl. S. 53); jedoch nach s. 56b Abs. 1 in 
Faffung Ges. 6. Aug. 1896 für Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt- und 
t. urzelreben, Futtermittel und Sämereien (mit Ausnahme von Gemüse= und Blumen- 
men) auch die Landesregierungen. · 
her die zum freien Absatze zugelassenen Erzeugnisse brauchen nicht aus dem Inlande 
zurühren. 
Auf Ausländer finden die §§. 59 und 59 a keine Anwendung; vergl. jedoch 
egen des Grenzverkehrs II. A. 2 Bek. 27. Nov. 1896 (K. E. Bl. S. 745). 
ans ) Ueber die Untersagung entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Kreis- 
8 schuß bezw. der Bezirksausschuß nach s. 4 Vd. 21. Dez. 1883. Wegen des 
erfahrens Anw. 29. Dez. 1883 (B. 1). # 
Ver ) In diesem Falle ist unter Umständen ein ermäßigter Stenersatz anzuwenden. 
gl. Ref. 22. Aug. 1883 (M. Bl. S. 225).
        <pb n="70" />
        64 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
sprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder 
ausgedehnt sind 7). 
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung) nach 
Maßgabe des §. 58 zurücknehmen?). 
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers 
und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der Wander- 
gewerbescheine bestimmt der Bundesrath ). 
60 a. Wer die im §. 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte 
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
anderen öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß 
der Ortspolizeibehörde !. Z 
§. 60 b. Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine die 
Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnennnter- 
ang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die 
Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, 
Straßen und Pläßen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen. 
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen 
verboten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im F. 59 Ziff. 1 
und 2 aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen 
Personen weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu 
Haus feilbieten. 
Das Feilbieten der im §. 59 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände durch 
Kinder unter vierzehn Jahren kann von der Ortspolizeibehörde verboten 
werden#). 
§. 600. Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen 
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern 
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht 
im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des 
Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm 
geführten Waaren vorzulegen. Z ½* 
Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist obne vorgängige Erlaubniß der 
Eintritt') in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder 
Häuser und Gehäöfte nicht gestattet. 
1) In Elsaß-Lothringen gelten zu Abs. 2 noch die landesrechtlichen Bestimmungen 
über die Theaterpolizei, §. 3 Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57). 
:) Wegen der Ausdehnung vergl. A. II., IV. Anw. 29. Dez. 1883 und §. 117 
ust. Ges. Z 
8 2) Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Be- 
zirksausschuß nach §. 5 Bd 31. Dez. 1883. 
) Bergl. Anm. 3 auf S. 65 zu §. 61. 
dh *sv Erlaubniß der Ortspolizeibehörde ist neben dem Wandergewerbeschein 
erforderlich. 
In der Reichstags-Kommission wurde angeregt, ob nicht „Ortspolizeibehörde- 
durch „Ortsbehörde“ ersetzt werden könne, da erstere nicht immer am Orte ihren Sitz 
habe und dadurch die betreffenden Gewerbetreibenden unter Umständen fühlbar beschwert 
werden können. Indessen begegnete man sich allseitig in der Auffasfung, daß es den 
einzelnen Bundesstaaten zukomme, geeigneten Falles durch Delegation von Stell- 
vertretern und dergleichen Abhülfe zu schaffen, Komm. Ber. S. 42. 
In Elsaß-Lothringen gilt neben §. 60 a noch das Landesrecht, §. 3 Ges. 27. Febr. 
1888 (R. G. Bl. S. 57). 
") Eingefügt durch Ges. 6. Ang. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
!) Der Kommissar des Bundesrathes legte die obige Bestimmung dahin 
aus: der Haufirer habe sich darüber zu vergewissern, daß ihm der Eintritt in die 
Wohnung u. s. w. gestattet werde; er habe sich also durch Klingeln, Anklopfen, Rufen 
oder wie sonst immer bemerklich zu machen und abzuwarten, . ihm durch Oeffunng 
der Thüre, Zuruf des „Herein“ oder in anderer Weise der Eintritt in die Wohnung 
u. s. w. gestattet werde; so lange ihm eine derartige Erlaubniß nicht ertheilt werde, 
habe er vor der Thür zu bleiben und nicht eigenmächtig in die Wohnräume ein- 
zutreten bezw. bei Nachtzeit fremde Häuser (auch außerhalb der Wohnräume) oder
        <pb n="71" />
        Abschnitt XXXII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 65 
Denselben Bestimmungen — Abs. 2 — unterliegt das Feilbieten der im 
59 Zif. 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
nu 8. 60d. Der Wandergewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Be- 
ung überlassen werden. #„ "„ 
sichta#er für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beab- 
yhtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
nenn mehrere Personen die im §. 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbe in 
Gemeinschaft ersn inher zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag 
* gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt 
ceerden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die 
dinselnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in 
eletzteren ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem dem Inhaber 
Ees Gewerbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer 
eAschaft überhaupt, gestattet sein soll 0. 
Umherzie enden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbeschein 
lür dann behende * 0oP Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Er- 
ubniß besitt. In dem Wandergewerbeschein für den Unternehmer einer 
#chausieler-Gesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbetreibende 
Unternehmer auftreten will?. 
6 1. Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für 
den Ech. oder abellung erv des Nachsuchenden zuständige) höhere Ver- 
— — 
——— ——— , bri iter nichts als eine Forderung des 
c zu betreten; dies alles sei übrigens weiter ni eine 
Anstandes und den Sitte, deren eernnh im Interefse der öffentlichen Sicherheit 
gelorder werden müsse; die Gegenüberstellung von Haus und Wohnung rechtfertige 
O dadurch, daß ein Haus verschiedene Wohnungen enthalten könne, zu denen Eintritt 
5 aun zu erlangen sei, wenn man das Haus betreten habe; auch könne ein einzelnes 
us Jedermann offen stehende Räume und daneben nur eine davon abgesonderte 
"o ohnung enthalten; die Wohnung sei mit einem größeren Schutze umgeben, als die 
cr zur Wohnung dienenden Räume eines Hauses, was in der Natur der Sache 
kründer sei, Komm. Ber. S. 43. 
6 ) Ein Schauspieler, der bei einer Borstellung außerhalb seines Wohnorts gegen 
waherer mitwirkt, bei der ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinterefse nicht ob- 
zz4. bedarf eines Wandergewerbescheins, C. K. XII. 106. . 
be)i ) In Elsaß-Lothringen gelren neben Abs. 3 und 4 noch die landesrechtlichen 
mmungen über die Theaterpolizei, §. 3 Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57). 
9 Ueber Ertheilung des Wandergewerbescheines beschließt der Bezirksausschuß, 
Varn dessen versagenden Beschluß innerhalb 2 Wochen der Antrag auf mündliche 
abandlung im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet. Gegen das Endurtheil des 
Kenrttausschuffes ist nur Revision zulässig, 8§. 117, 118 Zust. Ges. Für den Stadt- 
r— erlin beschließt in den Fällen des §. 117 an Stelle des Bezirksausschusses der 
sie (Ueipräftdent. Gegen seinen versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
E#r elage bei dem Bezirksausschusse statt (s. 161 Abs. 2 a. a. O.). Amräge auf 
. ung von Wandergewerbescheinen können gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen 
dr an die Poligeibehore des Aufenthaltsortes wie an die Polizeibehörde des 
nories 
erichtet werden. Bon unteren Verwaltungsbehörden werden Wander- 
geerteshhein aie mehr (wie früher nach §. 117 Zust. Ges. die Legitimationsscheine) 
ut, A. II. Nr. 2, 6 Anw. 29. Dez. 1883 (N. Bl. 1884 S. 11). 
der Ueber die Zurücknahme des Wandergewerbescheines (§. 58) entscheidet auf Klage 
1884 Tspoltlebehern der Bezirksausschuß, 5. 5 Bd. 31. Dez. 1883 (G. S. 
der Regel wird die der Behörde des Aufenthaltsortes erforderliche Information 
daß d Antragsteller durch die Vorlegung einer Bescheinigung der Wohnungebehörde, 
besch S Ertheilung des Wandergewerkescheins ein Bedenken nicht entgegensteht, zu 
k#ien sein, Mot. S. 61. « 
scheine de preußischen Bezirksausschüfse find auch zur Ausfertigung von Wandergewerbe- 
rn für inländische Gewerbetreibende verpflichtet, die das Gewerbe nicht in Preußen 
ng- Kaut. Handbuch II, 7. Aufl. 5
        <pb n="72" />
        66 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
waltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts kann den 
Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnorts verweisen. 
In dem Falle des §. 55 Ziff. 4 erfolgt die Ertheilung des Wander- 
gewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke das 
Gewerbe betrieben wird. Z 
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den 
krt oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungs- 
ehörde. 
§. 62. Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen von 
Ort zu Ort mit sich führen ) will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, 
welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirke sich der 
Nachsuchende befindet. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter 
näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt. 
Die Erlaubniß ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im §. 57 
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt 
werden, insoweit eine der im §. 57a und §. 57b bezeichneten Voraussetzungen 
vorliegt. Die Zurücknahmert) der Erlaubniß erfolgt nach Maßgabe des §. 58 
durch eine für deren Ertheilung zuständige Behörde. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 65. 
betreiben wollen, Res 30. April 1884 (M. 17 S. 95). Vergl. auch Res. 7. Juli 
1890 (M. Bl. S. 199). 
Vordrucke: Vergl. Anl. II. A. B. C. zu den Ausf. Best. 27. Nov. 1896 (RN. 
G. Bl. S. 745). Sie find direkt von der Reichsdruckerei zu beziehen, Res. 26. Nov. 
1883 (M. 17 S. 82). Die zur Vollziehung der Scheine verpflichteten Beamten 
dürfen die Unterschrift nicht durch Faksimile oder Stempel ersetzen, Res. 15. Nov. 
1883 (M. 17 S. 75). 
Die Ausstellung gemeinsamer Wandergewerbescheine an eine Person für ver- 
schiedene Arten des Hansirgewerbes (Kustbarkeiten und Handel) ist thunlichst zu ver- 
meiden, Res. 1. März 1886 (M. 19 S. 29). Die Unschreibung eines Wander- 
gewerbescheins auf dritte Personen ist nicht zulässig, Res. 15. Okt. 1884 (M. 19 S. 27). 
1) Wegen Gestattung von Begleitern vergl. A. II. Anw. 29. Dez. 1883, Zust. 
Ges. #§#§. 117, 118, Verfahren wie Anm. 3 zu §. 61. 
Die Erlaubniß ist nur erforderlich, wenn der Gewerbeweibende andere Personen 
von Ort zu Ort mit sich führen will; die Annahme von Hülfskräften an einzelnen 
Orten ist ohne besondere Erlaubniß gestattet. (Vergl. E. K. XIII. 320.) Der Zweck, 
zu dem die Personen mit sich geführt werden, ist gleichgültig. Es kommt also nicht 
darauf an, ob die Begleiter zu irgend welchen dienstlichen Berrichtungen herangezogen 
werden, ob sie überhaupt zu dem Gewerbebetriebe in irgend welcher Beziehung stehen, 
oder nicht, Mot. 1882. 
Abgesehen hiervon sind Begleiter nur Personen, die der Gewerbetreibende zu 
untergeordneten Dienst= und Hülfleistungen mit sich führt, nicht solche, die den 
Gewerbebetrieb mit ihm gemeinschaftlich, auf gemeinsame Rechnung oder gegen 
Honorar, selbstthätig ausüben, E. K. XII. 196, Erk. K. G. 7. Jan. 1892 (Reger 
XIII 247). Name und Personalbeschreibung der Begleiter sind im Wandergewerbe- 
schein aufzunehmen, Res. 28. Mai 1878 (M. Bl. S. 155) 
Wegen Zulassung von Ausländern als Begleiter inländischer Gewerbetreibender 
vergl. Res. 10. Sept. 1892 (M. Bl. S. 349). Danach kann der Regierungspräftdeut 
als Vorsttzender des Bezirksausschusses seine Einwirkung geltend machen, wenn ein 
Ausländer, dessen Antrag auf Ertheilung eines eigenen Gewerbescheines der Regierungs- 
präsident abgewiesen hat, bei dem Bezirksausschusse seine Eintragung als Begleiter 
erwirkt. Die Genehmigung an Ausländer zur Mitführung von Ausländern ertheilt 
der Regierungspräsident. Vergl. Anm. 6 zu §. 564 oben S. 59. 
Begleiter des Inhabers des Wandergewerbescheines machen sich strafbar, wenn sie 
sein Gewerbe, sei es auch nur für dessen Rechnung, betreiben. Bergl. Erk. O. Trib. 
7. Juli 1875 (O. R. XVI. 519) und E. K. XII. 199. 
„) Zur Zurücknahme ist sowohl diejenige Behörde, die den Wandergewerbeschein 
ertheilt hat, zuständig, als auch die etwa hiervon verschiedene Behörde des Wohn- oder 
Aufenthaltsortes, Komm. Ber. S. 44. 
Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Bezirks- 
ausschuß nach §. 5 Vd. 31. Dez. 1883.
        <pb n="73" />
        Abschnitt XXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 67 
Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren) zu gewerblichen 
Zwedcken ist verboten. 
*. Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern, welche schulpflichtig) sind, 
ist zu versagen und die bereits ertheilte Erlaubniß zurückzunehmen, wenn nicht 
für einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren kann 
versagt und von der für die Ertheilung derselben zuständigen Behörde zurück. 
genommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubniß zur Mitführung von 
Personen anderen Geschlechts?) mit Ausnahme der Ehegatten und der über 
vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel. 
S§. 63. Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder 
wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Be- 
hbeiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. 
egen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. 
egen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der S 20 
und 21. Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschr ften- 
vberzeichnisses (§. 56 Abs. 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß 
" daund der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des 
bs. 2. 
Die in Gemäßheit des §. 57 Ziff. 5 erfolgte Versagung des Wander- 
gewerbescheins, sowie die auf Grund der 88. 60 Abs. 2, 60b und 62 Abs. 4 
) Das unbedingte Verbot der Mitführung von Kindern unter 14 Jahren ist 
den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber nicht durchführbar. Die statt dessen ge- 
troffenen Bestimmungen gestatten der Berwaltung, in jedem einzelnen Falle die ob- 
waltenden Verhältnisse zu prüfen und nach freiem Ermessen so zu entscheiden, wie das 
teresse der Kinder bezw. das öffentliche Interesse es am räthlichsten erscheinen läßt. 
ur in zwei Fällen ist das Verbot des Mitnehmens von Kindern unbedingt aus- 
gesprochen: einmal wenn dieselben gewerblichen Zwecken dienen sollen, bevor sie 
vierzehn Jahre alt sind, und dann wenn für einen ausreichenden Unterricht s chul- 
flichtiger Kinder nicht genügend gesorgt ist. Reicht das schulpflichtige Alter in 
einzelnen Fällen über das vierzehnte Lebensjahr hinaus, so ist jenes höhere Alter 
maßgebend, Mot. S. 63/64. « » 
Nicht jede Hülfsleistung der Kinder berechtigt, „ein Mitführen zu gewerblichen 
Zwecken- anzunehmen, Komm. Ber. S. 45. Gewerblicher Zweck ist jiede Hülfs- 
bthäiigkeit, durch die der Betrieb ermöglicht oder erleichtert wird, wenn die Thärigkeit 
ihm auch nur in entfernter Beziehung steht, Erk. O. Trib. 19. Nov. 1874 (0. 
XV. 79) 
  
„Zur Stenerung des Unfugs, daß die Zigeuner ihre Kinder in die Schule der- 
lenigen Orte schicken, die sie gerade bei ihren Wanderungen passiren und sich daun 
von den Lehrern bescheinigen lassen, daß die Kinder an den namhaft gemachten Tagen 
* Schule besucht haben, ist den Volksschullehrern zu untersagen, den Kindern von 
. wandernden Zigeunern die Theilnahme am Schulunterrichte zu gestatten und zu 
sscheinigen. Die Lehrer haben von jedem einzelnen Falle, in dem ein solches Kind 
Lr Theilnahme am Schulunterricht sich meldet, der Ortspolizeibehörde zur weiteren 
Wranlassung Anzeige zu erstatten, Res. 23. Okt. 1889 (M. Bl. S. 219). . 
deDer Kommissar des Bundesrathes bezeichnete es ale selbstverständlich, 
. das Schulgesetz des Ortes, wo das Kind schulpflichtig ist, entscheidet, und daß 
iernach Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß sich zu richten habe. 
werbei wurde allseitig Beruhigung gefaßt. Die Frage, wie für einen ausreichenden 
aterricht solcher Kinder gesorgt sein könne, beantwortete der Kommissar des 
. Undesrathes mit dem Hinweis darauf, daß z. B. größere wandernde Gesellschaften 
*8 Lehrkräfte halten, auch zuweilen lange genug an einem Ort verweilen, um 
r Kinder einer dort bestehenden Schule zu übergeben, Komm. Ber. S. 46. 
Bede ) Abs. 5 will, abgesehen von der die Mitführung von Kindern betreffenden 
Eisstimmung, die Behörden einestheils der Nothwendigkeit überheben, außerehelichen 
genchlechtsverbindungen durch Ertheilung der im Abs. 1 vorgesehenen Erlaubniß 
Befalermaßen den Stempel der Legalität aufzudrücken, und anderentheils ihnen die 
ugniß beilegen, derartigen Geschlechtsgemeinschaften den Deckmantel obrigkeitlicher 
63. 
2 
nehmigung zu entziehen, Mot. S. 
5*
        <pb n="74" />
        68 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Marktverkehr. 
und 5 getroffenen Verfügungen können nur!) im Wege der Beschwerde an die 
unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
Titel IV. Marktverkehr?). 
§. 64. Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der 
Kauf und Verkauf auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen 
frei#s). ç 
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren, 
welche nicht zu den im §. 66 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von Be- 
wohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann 
die höhere Verwaltungs-Behörde"), auf Antrag der Gemeinde-Behörde, den ein- 
heimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs 
mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben 
Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen. 
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der im 
Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem 
Bundesrath vorbehalten. 
§. 65. Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte 
wird von der zuständigen Verwaltungs-Behörde festgesetzt?. 
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch 
  
1) Indem die Beschwerde ansdrücklich nur an die unmittelbar vorgesetzte Behörde 
gestattet wird, ist jeder weitere Instanzenzug ausgeschlossen, Mot. S. 64, Komm. Ber. 
S. 47/48, Anw. 29. Dez. 1883 A. II. 4. III; zuständig ist der Oberpräfident. 
:) Märkte find gewerbepolizeiliche Einrichtungen mit besonderen Borrechten für 
den Einkauf und Verkauf von Waaren, die unbedingt eine Anordnung oder Zulassung 
von Seiten der dazu berufenen Antorität voraussetzen. Wo ein von der zuständigen 
Behörde nicht genehmigter Marktverkehr (Privatmark) sich entwickelt, kann die Orts- 
polizei-Behörde im Wege des Berbotes einschreiten, z. B. bei Biehmärkten auf Grund 
der Seuchengesetze, Erk. K. G. 2. Juli 1894 (G. A. XIII. 297). Als ein markt- 
mäßiger Verkehr ist indeß nur der anzusehen, bei dem es darauf abgesehen ist, die 
für den Gewerbebetrieb bestehenden Beschränkungen in derselben Weise, wie bei 
öffentlichen Märkten außer Anwendung treten zu lassen. Ob die Verkäufer ein- 
heimische oder auswärtige find, kommt nicht in Betracht, E. O. V. VIII. 246, 250. 
Börsen werden zu den Märkten nicht zu rechnen sein; wohl aber der Verkehr in den 
Markthallen, soweit letzteren die Eigenschaft eines Marktplatzes von der zuständigen 
Behörde mit Zustimmung der Gemeindebehörde beigelegt ist. Anderenfalls find fie 
Privatmärkte, E. O. B. XV. 367. Den Vorschriften der Gew. O. unterliegen Privat- 
märkte nicht, E. O. V. IX. 307; XXI. 343. 
2) Er bedarf also keines Wandergewerbescheines, Erk. O. Trib. 12. Juli 1875 
(O. R. XVI. 532). Bergl. aber §. 55 Abs. 2. Ingleichen ist nicht frei das An- 
bieten gewerblicher Leistungen, da dieses überhaupt nicht Gegenstand des Marktverkehrs 
ist, letzterer vielmehr Kauf und Verkauf marktgängiger Waaren voraussetzt. Wo 
ersteres zugelassen wird, unterliegt es den gewöhnlichen gewerbepolizeilichen Be- 
stimmungen, vergl. 88. 42b Nr. 3, 59 Nr. 2. 
) D. i. der Bezirksausschuß, auch in Berlin, ss. 128, 161 Zust. Ges., gegen 
dessen Beschluß Beschwerde an den Provinzialrath, §. 121 L. V. G., in Berlin an 
den Minister für Handel und Gewerbe zusteht, §. 43 Abs. 1 L. V. G. 
*) Die Einrichtung der Wochen märkte erfolgt gegenwärtig durch Beschluß des. 
Bezirksausschusses unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Marktortes, Zust. 
Ges. §. 128, der Kram= und Viehmärkte durch Beschluß des Provinzialraths, 
Zust. Ges. §. 127, der Wollmärkte und M essen durch die Ministerien, Res. 10. Mai 
1847 (M. Bl. S. 171). Für Berlin ist bei Wochenmärkten ebenfalls der Bezirks- 
ausschuß, bei Jahrmärkten der Oberpräsident zuständig, §. 161 Abs. 1 Zust. Ges., 
§. 43 Abs. 1 L. V. G. · ·· 
Der Marktverkehr auf Jahrmärkten unterliegt den Vorschriften der Gew. O. über 
die Sonntagsruhe, Res. 17. Mai 1893. 
Wegen des Marktverkehrs im Grenzzollbezirk vergl. Zollvereinsges. 1. Juli 
1869 §F. 124. 
1
        <pb n="75" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Marktverkehr. 69 
zur ein Entschädigungs-Anspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die 
einordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und 
kune großere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. Gemeinden, 
wel o einen Entschädigungs-Anspruch geltend machen wollen, müssen außerdem 
achweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet. 
« GegenständedesWochenmarktverkehrgsind1): 
I.roheNaturerzeugnisse-)mitAusschlußdeggrößeren ViehBM 
2. Fabrikate, deren Erzeugniß mit der Land- und Forstwirthschaft ), dem 
Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung 
steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend ge- 
hört?), oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der 
geistigen Getränke; 
8. frische Lebensmittel aller Art). Z 4 
b Die zuständige Verwaltungs-Behörde ist auf Antrag der Gemeinde-Behörde 
Füugt. zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und 
eduͤrfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochen- 
markts-Artikeln gehören?). 
itã 67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im §. 66 benannten Gegen- 
anden Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. 
es Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf 
ledoch der Genehmigung der Ortspolizei-Behörde. 
Ab §. 68. Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen 
u gaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raums) 
nd den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestim- 
mungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben 
sorrden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. Ein Unter- 
chied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben 
arf nicht stattfinden. . · -, 
O §. 69. In den Grenzen der Bestimmungen der §§. 65 bis 68 kann die 
rtspolizei-Behörde, im Einverständniß mit der Gemeinde-Behörde, die Markt- 
Dchmng) nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das 
" *) Zu den gesetzlich zugelassenen Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehört 
cach Kochsalz, Res. 29. Febr. 1884 (M. 17 S. 92). Bergl. übrigens wegen der 
egenstände des Wochenmarktwerkehrs Res. 26. Dez. 1847 (M. Bl. 1848 S. 25). 
18 *:) Garten- und Feldfrüchte, auch Reis und Früchte aller Art, Erk. K. G. 56. Juni 
Sis (Reger XIV. 7), mögen sie inländischen oder ausländischen Ursprunges sein, 
ämereien, Waldbeeren, Wild außerhalb der Schonzeit, Geflügel, Fische, Milch, 
onig, Federn, Thierhaare, Felle u. s. w. 
D ), Zu diesem gehören auch Schweine, Schafe, Ziegen und deren Junge, Erk. 
8 rib. 20. März 1878 (O. R. XIX. 153). Es tann aber gemäß Abs. 2 zum 
ochenmarktverkehr zugelassen werden. 1 
Werden sie aus dem durch Land- oder Forstwirthschaft gewonnenen Rohmateriale 
eu einem bei der Wirthschaft nicht betheiligten Dritten verfertigt, so gehören sie nicht 
Gegenftänden des E. K. IX. 209. 
as hierher gehört, ist thatsächliche Frage. Z 
XL ) Auch frisches Fleich und frische Wurst, Erk. K. G. 30. Juni 1892 (G. A. 
über 197), immer aber vorbehaltlich der Einhaltung der landesrechtlichen Vorschriften 
Lebensmitteluntersuchung 2c., E. Crim. IX. 121. . Z 
maJedoch immer nur für den ganzen Gemeindebezirk, nicht für einzelne Wochen- 
der Wlätze, und ferner nur nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß, nicht nach Ermessen 
Behörde, Erk. O. V. G. 16. Nov. 1887 (Reger VIII. 351). . 
S Bergl. Ges., betr. die Erhebung von Marktstandsgelder, 26. April 1872 (G. 
8. 513), oben Bd. 1 S. 1423. . » 
behe ) Eine den Marktverkehr betreffende, nur nach Berathung mit der Gemeinde- 
wel rde, nicht aber im Einverständniß mit dieser Behörde erlassene Polizeivd., durch 
gelcche den Verkäufern das Berlassen ihres Standplatzes bis zur Bezahlung des Stand- 
18 “ bei Strafe verboten wird, ist formell und materiell ungültig, Erk. 12. Juli 
E. K. VIII. 140) und 11. April 1889 (E. K. IX. 175). 
Marktordnungen haben vor Allem den Marktplatz und die Ordnung auf dem
        <pb n="76" />
        70 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Taxen. 
Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten 
im Umhertragen mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit) und die Gattung der 
Waaren bestimmen?). 
§. 70. In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder 
für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden?), bewendet es bei 
den bestehenden Anordnungen?. Z„ 
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde 
mit Zustimmung der Gemeinde-Behörde angeordnet werden. 
§. 71. Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten 
gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch auf- 
gehoben. Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch 
nur unter denselben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein 
würde, wenn die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. 
Titel V. Taxen. 
§. 72. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend 
angeordnet worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig 
bestehen, sind sie in einer von der Ortspolizei-Behörde zu bestionmenden, 
höchstens einjährigen Frist aufzuheben. 
. 73. Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die 
Ortspolizei-Behörde") angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer 
  
Zu Anmerkung 9 auf S. 69. 
Marktplatze zu bestimmen. Sie dürfen den §§. 65 —68 Gew. O. nicht widerstreiten, 
find aber sonst, auch durch landesrechtliche Vorschriften nicht beschränkt. 
Zulässig sind ortspolizeiliche Anordnungen, die vorschreiben, daß bisherige 
Marktplätze ferner dazu nicht benutzt werden, E. O. B. XX1lII. 335, daß Marktartikel 
an Markttagen, solange die Marktzeit dauert, nicht auf anderen, als den durch die 
Marktordnung bezeichneten Plätzen, und auf dem Markte selbst nicht vor Beginn der 
Marktzeit feilgehalten werden dürfen, E. K. XIII. 281. Damit ist der Vor- 
verkauf, d. h. das Beräußern von Waaren an Zmwischenhändler erheblich beschränkt. 
Doch kann der einfache Verkauf nicht untersagt werden, noch weniger der Ankauf. 
Der Ankauf von Gegenständen des Marktverkehrs auf anderen als den für den 
Marktwerkehr bestimmten Plätzen ist nicht strafbar, Erk. O. Trib. 7. Dez. 1870 (J. 
M. Bl. 1871 S. 47). Vergl. E. K. IX. 173, Erk. K. G. 21. Okt. 1895 (D. Jur. 
Ztg. I. 79). Ingleichen kann der Zwischenhandel auf dem Markte selbst nicht be- 
schränkt werden, Erk. K. G. 26. Febr. 1894 (Reger XIV. 342). Wohl aber kann 
verboten werden, daß einer dem Anderen auf dem Markte in den Handel falle, Erk. 
K. G. 28. April 1892 und 16. Jan. 1893 (Reger XII. 263, XIV. 343). 
Ist der Verkauf marktgängiger Waaren außerhalb der Marktplätze während oder 
vor der Marktzeit verboten, so wird der Thäter dadurch nicht straffrei, daß er sie 
laut Wandergewerbeschein im Hanfirhandel vertreiben durfte, Erk. 15. Nov. 1888 
(E. K. IX. 176). 4 
1) Unzulässig ist die Bestimmung, daß Händler nicht vor 8 Uhr im Sommer, 
vor 9 Uhr im Wimer Marktartikel auf dem Markte aufkaufen dürfen, Erk. K. G. 
21. Okt. 1895 (D. Jur. Ztg. I. 79). 
„) Die Polizeibehörden find befagt, Gegenstände des Markiverkehrs mit Beschlag 
zu belegen, welche geeignet erscheinen, das Publikum zu schädigen, Erk. 23. Okt. 1883 
(E. Crim. V. 637). « · Z 
2) D. s. Weihnachts-, Kirchweih-, Pfingst-, Schützenfest-, Bieh-, Woll--, Getreide-, 
Buttermärkte u. s. w. » 
4)Unchwennsiedeu§§—·64-69GUP—O—WWkkspktcheU;dochnurbefondere 
Anordnungen. Allgemeine Bestimmungen, die nach der Landesgesetzgebung für Märkte 
üNberhaupt und daher auch für Spezialmärkte Anwendung fanden, sind beseitigt. 
Spätere Abänderungen solcher besonderen Anordnungen stehen ihnen gleich, 
Erk. O. L. G. Dresden 17. Okt. 1889 (G. A. XXXVII. 278). 
*) Im Wege der Polizeivd. Durch die Festsetzung und Veröffentlichung der 
Preise und des Gewichtes entsteht nur die Verpflichtung, die Grenzen nicht zu über- 
schreiten. Eine Ermäßigung der Preise oder eine Erhöhung des Gewichtes ist jederzeit
        <pb n="77" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Taxen. 71 
derschiedenen Backwaaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume 
d einen von außen sichtbaren Anschlag ) am Verkaufslokale zur Kenntniß 
es Publikums zu bringen. 
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen 
und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. 
§. 74. Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern 
und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, 
ann die Ortspolizei-Behörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im 
erkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten auf- 
zustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Back- 
aaren zu gestatten?). 
§. 75. Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei-Behörde angehalten 
werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den 
astzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert 
werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderungen der Polizei- 
hhörde angezeigt, und das abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern an- 
geschlagen ist:). Auf Beschwerden Reisender) wegen Ueberschreitung der vor- 
bezeichneten Preise steht der Ortspolizei-Behörde eine vorläufige Entscheidung 
orbehaltlich des Rechtsweges zu. 
B §. 76. Die Ortspolizei-Behörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeinde- 
Behörde befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§. 37), 
owie für die Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und anderen 
zusessportmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen fest- 
ens). 
ah. 77. Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke aus- 
chlie lich zugereson sind, von der Ortspolizei-Behörde im Einverständniß mit 
er Gemeinde-Behörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr als eine 
Zu Anmerkung 5 auf S. 70. 
getattet, E. O. B. XXVI. 232; Erk. K. G. 15. Juni 1893 (G. A. XIII. 166). 
Doch beschräult sich die Mitwirkung der Polizeibehörde auf die Bestimmung der 
Zeiträume, für die die Preis= und Gewichtsregeln der Bäcker maßgebend sein sollen, 
8 örtlichem Ermessen. Die Bestimmung des Gewichtes verbleibt den Bäckern. 
Fergl. Erk. K. G. 12. Mai 1892 (G. A. XI. 65). Ingleichen ist eine Polizeivd. 
nicht rechtsverbindlich, durch die angeordnet wird, durch Eindrücken eines Stempels 
n den einzelnen Broden das Gewicht anzugeben, Erk. 23. Sept. 1886 (E. K. VI. 
⁊ Wohl aber find die Polizeibehörden befugt, das zu leicht befundene Brod, um 
(## 6er% taxwidrig ausgebacken zu bezeichnen, zu zerschneiden, Res. 26. Dez. 1846 
Bl. S. 63). 
) Die Pollseibehörde ist befugt, für jedes Verkaufslokal die Stelle zu bezeichnen, 
Wy* Nachweisung der Preise und Gewichte angeheftet werden soll, Res. 6. Dez. 
uI Bl. S. 26). 
ni *) Eine Valszern). die darüber hinaus vorschreibt, den Polizeibeamten die noch 
facht verkauften Backwaaren nebst Waage und Gewicht behufs Revision zur Ber- 
Peug zu stellen, ist ungültig, Erk K. G. 13. Okt. 1892 (G. A. XI. 199). Die 
* eibehörde muß behufs Ausübung der Kontrolle Waaren kaufen und nachwiegen, 
V6 s nicht etwa in einer Untersuchung wegen Betruges oder Tarifüberschreitung 
ueelne Stücke als Beweismittel beschlagnahmt werden sollen. » 
ge ) Das Ueberschreiten der von einem Gastwirth für seinen Gewerbebetrieb auf- 
beiellin Taxe wird nicht dadurch straffrei, daß der die Taxe übersteigende Preis 
rher mit dem Gaste vereinbart worden, Erk. 8. Nov. 1888 (E. K. IX. 172). 
)1 Also nicht auf die Beschwerden Einheimischer, bezw. des Wirthes. 
Fr Polizeivd., die den Gastwirthen gewisse, auf die polizeiliche Kontrolle des 
Tri#dewpertehrs abzielende Berpflichtungen auferlegen, bleiben unberührt, Erk. O. 
4 24. Nov. 1870 (O. R. XI. 569). Z Z„ 
Ert Auch wenn die Fuhrwerke den Berkehr nach einem Nachbarorte vermitteln, 
Gen O. Trib. 24. Inni 1874 (O. R. XV. 436). Die „Gemeindebehörde“ ist der 
meindevorstand, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 25.
        <pb n="78" />
        72 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
Ortscheft umfaßt, von der unteren Verwaltungs-Behörde 1) Taxen aufgestellt 
werden. 
§. 78. Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbtreibende Personen, welche 
nach den Bestimmungen im F§. 36 von den Behörden?) zu beeidigen und an- 
zustellen sind, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Die nach 
§. 36 zuständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen 
einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden. 
§. 79. Die in den 7 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind be- 
rechtigt, die festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen. 
§. 80. Die Taxen für die Apotheker können durch die Central-Behörden 
festgesetzt werden, Ermäßigungen derselbrn durch freie Vereinbarungen sind 
jedoch zulässig?). Z 
Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (§. 29 Abs. 1) bleibt der 
Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Ver- 
einbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Central-Behörden fest- 
gesetzt werden "). 
Titel VI„). Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, 
Innungsverbände. 
I. Innungen. 
a) Allgemeine Vorschriften. 
S§. 81. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig") betreiben, können zur 
Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zu- 
sammentreten. 
  
41) Bom Landrath und in den seiner Aufsicht nicht unterworfenen Städten von 
der Ortspolizei-Behörde, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 25. 
:) Sind diese Personen nicht von Behörden, sondern von Korporationen an- 
gestellt, so trifft §. 78 nicht zu. Doch find letztere nicht gehindert, vor der Anstellung 
die Einhaltung einer Taxe zur Bedingung zu machen. Nur zieht Ueberschreitung 
der Taxe in diesem Falle keine Strafe nach sich. 
2) Die frühere Beschränkung der Apotheker beim Rabattgeben besteht also 
nicht mehr. 
4) Vergl. oben Bd. I S. 914 f. 
") Tit. VI beruht auf der sogen. Handwerkernovelle 26. Juli 1897 (R. G. Bl. 
S. 663); Art. 6—9 dieses Ges. enthalten folgende Uebergangsbestimmungen. 
Art. 6. 1. Auf bestehende Innungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Au- 
wendung; sie haben innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der in den 88. 81 
bis 99 des Art. 1 vorgesehenen Bestimmungen ihre Berfafsung diesen Borschriften 
entsprechend umzugestalten. Wird die Umgestaltung nicht bewirkt, so hat die höhere 
Berwaltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen und, falls dieser An- 
ordnung nicht Folge gegeben wird, entweder die Aeuderung mit rechtsverbindlicher 
Kraft zu verfügen oder die Innung zu schließen. 
2. Die von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund der bisherigen §§. 100e 
und 100f Gew. O. getroffenen Bestimmungen werden mit dem Ablaufe von sechs 
Monaten nach dem Inkraftereten der 98. 81 bis 99 des Art. 1 aufgehoben. 
Wird innerbalb dieser Frist der Antrag auf Erlaß der im §. 100 Abs. 1 des 
Art. 1 bezeichneten Anordnung von einer Innung gestellt, für welche Bestimmungen 
auf Grund der bisherigen 5§. 100e oder 100f ergangen sind, so kann demselben 
stattgegeben werden, ohne daß die Voraussetzungen des §. 100 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 
Utreffen. 
z Die Innungs-Krankenkassen haben ihre Statuten gemäß den Vorschriften desn 
§. 90 dieses Gesetzes zu ändern. Falls dies binnen einer von der Aussichtsbehörde 
zu bestimmenden Frist nicht geschieht, so können sie, soweit nicht die Bestimmungen 
des §. 1001 Anwendung sinden, geschlossen werden. « 
4. Tritt an Stelle einer beim Inkraftireten dieses Gesetzes einem Innungsaus- 
schuß oder Innungsverband angehörigen Innung eine Zwangsinnung, so wird sie
        <pb n="79" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 73 
§. 81 a. Aufgabe der Innungen ist: " 
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung 
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und 
Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den 
rbeitsnachweis; 
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die 
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der 
estimmungen der 88. 103e, 126 bis 132; 
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im §. 3 des Gewerbegerichts- 
Gesetzes vom 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141)1) und im §. 53 a des Kranken- 
versicherungs-Gesetzes (R. G. Bl. 1892 S. 379) bezeichneten Art zwischen den 
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Z 
§. 81b. Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den 
Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen, als die im S. 81 a be- 
zeichneten, auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: . 
I. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sitt- 
lichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu treffen, 
msbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie über die 
rlautung und den Besuch der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu 
assen; 
2. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen 
Zeugnisse auszustellen; 
. 
Zu Anmerkung 5 auf S. 72. 
bis zur anderweiten Beschlußfaffung der Innungsversammlung mit allen Rechten und 
erbindlichkeiten Mitglied des Innungsausschusses oder Innungsverbandes. 
Art. 7. Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, find 
berechtigt, diese Lehrlinge auszulehren. . 
Auf Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen das siebzehnte 
Lebensjahr vollendet haben, findet §. 129 Abs. 1 des Art. 2 mit der Maßgabe An- 
endung, daß denselben die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zu- 
steht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben. 
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Voraussetzungen 
des Abs. 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen zu verleihen. 
Die Landes-Centralbehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Ge- 
werbes bestimmen, daß den im Abs. 2 bezeichneten Personen die Befugniß zur An- 
leitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zweijährige Lehr- 
zeit zurückgelegt haben. 4P)“- 
Art. g Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk 
elbsändig ausübt, ist befugt, den Meistertitel (Art. 2 §. 133) zu führen, wenn er in 
lesem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besttzt. 
Art. 9. Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung er- 
orderlichen Maßnahmen handelt, sofort in Kraft. # m 
# Der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz im Uebrigen ganz oder theilweise in 
en trin. wird durch Kaiserliche Berordnung mit Zustimmung des Bundesraths 
mt. 
Eine Ausf. Auw. ist einstweilen noch nicht ergangen. Sollte sie vor Abschluß 
Werkes erlassen werden, so wird sie in den Nachträgen Abdruck finden. Das 
8W selbst ist erst im Augenblicke der Drucklegung dieses Abschnittes veröffentlicht 
orden; von Erlänterungen muß daher in dieser Auflage im Allgemeinen Abstand 
genommen werden. v 
!) Die Bereinigung zu einer Innung ist also nicht mehr, wie früher, auf Ge- 
erbeireibende „gleicher oder verwandter Gewerbe beschränkt“. 
Auch sogenannte Rechtskonsulenten können eine Innung bilden, E. O. B. XIII. 356. 
8 Dagegen unterliegen die Innungen von solchen Gewerbetreibenden, die gemäß 
vo überhaupt nicht den Vorschriften der Gew. O. unterstellt find, auch nicht den 
B hen, ges Abschn. II Tit. VI, z. B. Fischerinnungen oder Fischergilden, E. O. 
Bal. 88. 78, 79 Ges. 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) oben Bd. I S. 1412.
        <pb n="80" />
        74 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
3. Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Ge- 
sellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, 
der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten?); 
4. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen find, Streitigkeiten der im 
* des Gewerbegerichts-Gesetzes?) und im 8. 53a des Krankenversicherungs- 
esetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen 
(Gelsen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu ent- 
eiden; 
5. zur Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder einen 
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. 
§. 82. Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der 
Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die 
Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmi- 
gung der Landes-Centralbehörde. 
Soll der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, über das Gebiet 
eines Bundesstaats hinaus erstreckt werden, so ist hierzu die Genehmigung der 
betheiligten Landes-Centralbehörden erforderlich. Wird die Genehmigung er- 
theilt, so sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine 
anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundes- 
staats wahrzunehmen, in welchem die Innung ihren Sitz hat. 
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem 
aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen 
Innungen verschieden ist. Die landesüblichen Benennungen (Aemter, Gilden 
und dergleichen) können beibehalten werden?). 
§. 83. Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung 
und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder find, soweit das Gesetz nicht darüber 
bestimmt. durch das Statut zu regeln. 
Dasselbe muß Bestimmung treffen über: ½* 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Innung sowie die Gewerbszweige, für 
welche die Innung errichtet ist; Z„ 
2. die Aufgaben der Innung sowie die dauernden Einrichtungen zur 
gErsüllan dieser Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Regelung des Lehr- 
lingswesens; 
-6 3. Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder; 
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Maßstab, 
nach welchem die Mitgliederbeiträge erhoben werden; 
5. die Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Befugnisse und die 
Formen seiner Geschäftsführung Veruf der J 
6. die Zusammensetzung un erufung der Innungsversammlung, das 
Stimmrecht in derselben, die Art der Beschlußfassung inbengspers die Imungs- 
versammlung aus Vertretern besteht (§. 92 Abs. 3), die Zahl und die Wahl 
der Vertreter; * 
7. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des 
Vorstandes: » 
8. die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung; 
9. die Bildung und die Geschäftsführung des Gesellenausschusses; 
10. die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Ge- 
sellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Fortbildungs= oder 
Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen Bestimmungen; 
11. die Bildung des Organs und das Verfahren zur Entscheidung der im 
S. 81 a Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten; 
3 * die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von Ordnungs- 
trafen; 
) Bgl. ss. 85, 90, 1001, 100m, 100 n, 104 i, 140; §8. 73, 85 Krankenvers. 
Ges. 15. Juni 1833/10. April 1892 (N. G. Bl. 1892 S. 417). 
2) Bgl. 55. 78, 79 Ges. 29. Juli 1890 (RN. G. Bl. S. 141) oben Bd. I S. 1412. 
„) Vgl. §. 83 Abs. 2 Nr. 1. 
) Bgl. Erk. O. B. G. 13. April 1891 (Neger XI. 367).
        <pb n="81" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 75 
d 13. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts und 
en Erlaß und die Äbänderung der Rebenstatnten; 
14. die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der Innung9; 
15. die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der Innung 
zu erfolgen haben. 
# Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem 
v esetz bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung steht oder ge- 
eblichen Vorschriften zuwiderläuft. „ · 
Bestimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der im §. 81b Ziff. 3, 
und 5 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungsstatut aufge- 
nommen werden. 
9 §. 84. Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere 
erwaltungsbehörde:) desjenigen Bezirks, in welchem die Innung ihren Sitz 
mimmt. Die Einreichung geschieht durch die Aussichtsbehörde (§. 96). 
Die Genehmigung ist zu versagen: Z Z 
1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; 
2. wenn die durch bas Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des In- 
nungsbezirkes die nach §. 82 Abs. 1 oder Abs. 2 erforderliche Genehmigung 
nicht erhalten hat. 
d Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch 
Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine 
nnung bereits besteht?). 
In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; 
enen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Be- 
örden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich 
as Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift?0. " 
Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
§. 85. Soll in der Innung eine Einrichtung der im §. 81 b Ziff. 3, 
" und 5 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen 
estimmungen in Nebenstatuten zusammenzufassen. Dieselben bedürfen der 
enehmigung der höheren Verwaltungsbehörde"). Vor der Genehmigung ist 
ie Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, so- 
wie die Aufsichtsbehörde zu hören. Die Genehmigung. kann nach Ermessen 
unter Angabe der Gründe versagt werden. Gegen die erfügung der höheren 
erwaltungsbehörde steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde 
— — 
) Die Bestimmung, daß eine Innung beim Herabsinken der Mitgliederzahl unter 
Lir Minimalgrenze als aufgelöst gelten soll, ist zulässig, Erk. O. V. G. 25. Nov. 
9 (Reger, Erg. I. 24); ingleichen die Bestimmung, wonach bei Auflösung der 
nung die vorhandenen Mitglieder nach freiem Ermessen über die Zuwendung des 
nuungsvermögens zu einem dem Innungszwecke verwandten anderweiten Unter- 
nehmen beschließen sollen, Erk. O. V. G. 25. Nov. 1889 (Reger, Erg. I. 24). 
:) D. i. der Bezirksausschuß, in Berlin der Polizeipräsident, §§. 125, 161 Abs. 2 
Zust. Ges. Gegenstand des Streitverfahrens und Urtheiles im Falle der Versagung 
der Genehmigung ist die Versagung oder Ertheilung der Genehmigung, so daß auch 
r Scchluhverfahren noch nicht erörterte Bersagungsgründe zu prüfen sind, E. O. 
« . 310. 
) Auch wenn nur für ein einziges der an der neu geplanten Innung zu be- 
heili genden Gewerbe eine Innung bereits besteht, Erk. 6. Juni 1889 (E. O. B. 
VIII. 327); oder wenn letztere neben anderen verwandten Gewerben auch daejenige 
aufaßt. für welches die Errichtung einer neuen Innung beabsichtigt ist, Erk. O. V. G. 
Jan. 1890 (Pr. B. Bl. XI. 171, 205); vergl. Erk. O. V. G. 11. Febr. 1892 
Gr. V. Bl. Xlil. 315). . 
h )In Preußen tritt an Stelle des Rekurses der Antrag auf mündliche Ver- 
feudlung im Berwaltungsstreitverfahren. Gegen die Entscheidung des Bezirksaus- 
Ksses ist nur das Rechtsmirtel der Revision zulässig. Für Berlin vergl. Zust. Ges. 
Des Bezirksausschusses, §s. 124 Zust. Ges. Rechtemittel bei Bersagung hier 
nur Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe binnen 4 Wochen.
        <pb n="82" />
        76 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
an die Landes-Centralbehörde zu. Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen 
den gleichen Vorschriften. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im §. 81b Ziff. 3 und 5 be- 
eichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür be- 
seimmte Vermögen gesondert von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. 
Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. 
Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt 
verwalteten Vermögen. Z 
§. 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben, Ver- 
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- 
bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
§. 87. Als Innungsmitglieder können nur anfgenommen werden: 
1 diejenigen, welche ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in 
dem Innungsbezirke selbständig betreiben;: 
2. diejenigen, welche in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetrieb 
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind 9; 
3. diejenigen, welche in einem dem Gewerbe als selbständige Gewerbe- 
treibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind, 
diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche Thätigkeit 
nicht ausüben; 
4. die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt 
beschäftigten Handwerker. 
Andere Personen können als Ehrenmitglieder aufsgenommen werden. 
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig 
emacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt 
nd: die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen 
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken. 
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings= oder Gesellenzeit 
oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme 
von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut fest- 
gestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher 
bereits vor einer anderen Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung 
bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden?). 
Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen 
entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden. 
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann zu 
Gunsten Einzelner nicht abge ehen werden. 
§. 87a. Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine 
vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, am Schlusse jedes Rechnungsjahrs 
gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor 
dem letzteren verlangt werden. 
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen 
und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die 
von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen 
Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt 
war. Vertragsmäßige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber ein- 
gegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt. 
Wird nach dem Tode eines Innungsmitglieds dessen Gewerbe für Rech- 
nung der Wittwe oder minderjährigen Erben fortgesetzt, so gehen die Befug- 
nisse und Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf 
1) Werkmeister der Kleingewerbebetriebe find nicht aufnahmefähig, auch wenn sie 
Stellvertreter sind (8§s. 45, 46 Gew. O.); wohl aber Minderjährige und Franen, 
soweit sie ein Gewerbe selbständig betreiben können. Der Erwerb der Miegliedschaft 
vollzieht sich nicht schon durch die Anmeldung, sondern erst durch die zustimmende 
Willenserklärung der Innung oder ihrer berufenen Organe, E. O. B. Xl. 382. 
2) Hiernach muß das Statut eine Prüfungsordnung über Gegenstände und An- 
forderungen der Prüfung enthalten. Nur von einem Aufnahmesuchenden, der eine in 
solcher Weise geregelte Prüfung bestanden hat, kann im Falle des Abs. 3 eine weitere 
Prüfung nicht verlangt werden, E. O. V. XXVII. 323.
        <pb n="83" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 77 
die Wittwe während des Wittwenstandes beziehungsweise auf die minderjährigen 
Erben für die Dauer der Minderjährigkeit über. Durch das Statut kann der 
ittwe oder dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden. 
§. 88. Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen 
oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung 
ehen, nicht auferlegt werden. » 
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das 
Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der 
nungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder 
von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver- 
mogen der Innung erfolgen. 
Die Innungen sind befugt, für die Benutzung der von ihnen getroffenen 
Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen Ge- 
bühren zu erheben. 
F§. 89. Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres 
Gesellenausschusses (5. 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus dem Er- 
trägen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine 
eckung finden, von den Innungsmitgliedern aufzubringeu. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange 
es auf den Eintritt folgenden Monats. *•) 
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten ungelegten Beiträge 
Eewie die für die Benutzung der Innungseinrichtungen zu entrichtenden Ge- 
führen (§. 88 Abs. 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem 
die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege 
gbangsweise eingezogen. Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungs- 
en (S. 92t0ck). » 
di —— wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet 
* Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Be- 
schwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese ent- 
cheidet endgültig. 
3 §. 89a. Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren 
wecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; 
re Bestände sind gesondert zu verwahren. , 
Ges Die Bestände müssen in der durch die §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen 
sich-sbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der Innung 
l.# nicht über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann die An- 
Ghung auch in der nach Art. 212 des Einführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen 
setzbuche zugelassenen Weise erfolgen. » 
anch Zeitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
buch in anderer als der durch die §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetz- 
l bezeichneten Weise vorübergehend augelegt werden. 
Beelleber die Aufbewahrung von Werthpapieren trifft die Aufsichtsbehörde 
estimmung. 
x 89b. Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei: 
Gruntebem,. (Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
nthum; » 
dient Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushülfe 
ciner und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben 
öranschlagsperiode zurückerstattet werden kann; · 
schaftl. der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen= 
chen oder Kunstwerth haben. 
§. 00r 2 2 ». 
§.7·-«AufJnnungs-KrankenkassennndenaußerdenBorjchriftendeB 
hs»3 Zdeå»Kkankenverficherungs-Gesetzes auchdie§§.34bi638,45Abf«5-47 
verwaltu s 6 des letzteren entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Kassen- 
und unt ig ausschließlich den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern übertragen, 
beiträge er der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Kassen- 
lowie die us- eigenen Mitteln bestreiten, beschlossen werden, daß der Vorsitzende 
von der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung 
Innung zu bestellen sind.
        <pb n="84" />
        78 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
4 91. Die auf Grund des 8. 81b Ziff. 4 errichteten Innungsschieds- 
gerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. 
Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungs- 
mitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Gesellen (Gehülfen) und 
Arbeitern zu entnehmen. Die ersteren sind von der Innungsversammlung, die 
letzteren von den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das 
Wahlrecht finden die Vorschriften der §§. 10, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Ge- 
werbegerichts-Gesetzes Anwendung. 
Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der 
Innung nicht anzugehören. 
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben, Ver- 
gütung der baaren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß; die 
Höhe der letzteren und der Betrag der dem Vorsitzenden zu gewährenden Ver- 
gütung sind im Nebenstatute festzusetzen. 
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder verweigern die Gewählten 
die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Beisitzer aus der Zahl der 
wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Gehülfen) und Arbeiter zu ernennen. 
Die Anberaumung des ersten Termins soll innerhalb acht Tagen nach 
Eingang der Klage erfolgen und die Entscheidung nach Möglichkeit beschlennigt 
werden. Wird die achttägige Frist nicht innegehalten, so kann der Kläger ver- 
langen, daß statt des Innungsschiedsgerichts an den Orten, wo Gewerbegerichte 
bestehen, diese und, wo solche nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte entscheiden. 
Dies Verlangen ist dem darnach zuständigen Gewerbegericht oder ordentlichen 
Gericht und dem Innungsschiedsgerichte schriftlich mitzutheilen. 
§. 91a. Erfolgt durch das Innungsschiedsgericht eine Verurtheilung auf 
Vornahme einer Handlung, so ist der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers 
für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vor- 
genommen wird, zur Zahlung einer nach dem Ermessen des Gerichts festzu- 
setzenden Entschädigung zu verurtheilen. In diesem Falle ist die Zwangsvoll- 
streckung gemäß §§. 773 und 774 der Civilprozeß-Ordnung ausgeschlossen. 
§. 91b. Die Entscheidungen der Innung (S. 81 a Ziff. 4) und der In- 
nungsschiedsgerichte (§. 81b Ziff. 4) sind schriftlich abzufassen; sie gehen in 
Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von einem Monat eine 
Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen 
eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der Behändigung ger 
Entscheidung. 
Aus Vergleichen, welche nach surhäzung der Klage vor der Innung oder 
dem Innungsschiedsgerichte geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 
Die Entscheidungen können von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar 
erklärt werden, wenn sie die im §. 3 Ziff. 1 des Gewerbegerichts-Gesetzes be- 
zeichneten Streitigkeiten betreffen, oder der Gegenstand der Verurtheilung an 
Geld oder Geldeswerth die Summe von einhundert Mark nicht übersteigt. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft 
gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden 
Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorläufigen Sicherheitsleistung 
abhängig gemacht werden. fern die P b 
Die Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Ersuchen 
der Innung oder des Innungsschiedsgerichts durch die Poltzeibehörde nach 
Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren; wo ein 
solches Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvoll- 
streckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. Ein unmittelbarer 
Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des §. 127d zulässig. 
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der §. 647 der Civilprozeß-Ordnung 
entsprechende Anwendung. 
§. 92. Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungsver- 
sammlung und dem Vorstande wahrgenommen. 4 
Zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet 
werden.
        <pb n="85" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 79 
Die Innungsversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder 
aus allen Innungsmitgliedern oder aus Vertretern, welche von jenen aus ihrer 
Mitte gewählt werden. 
Der Vorstand wird von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit 
mittelst geheimer Wahl gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn 
Niemand widerspricht. 
Die Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Lei- 
tung des Innungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der In- 
nung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden 
von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlhandlung 
ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§. 92a. Der Vorstand hat nach näherer Bestimmung des Statuts die 
laufende Verwaltung zu führen. 
Er hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Er- 
gebniß jeder Wahl der Aussichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu er- 
statten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen 
nur dann entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren be- 
kannt war. 
§. 92b. Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht 
erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit- 
gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die 
Bescheinigung der Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur 
Zeit den Vorstand bilden. » 
Die Mitglieder des Vorstandes haften für pflichtgemäße Verwaltung wie 
Vormündern ihren Mündeln. 
§. 92c. Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Ver- 
stößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen 
bis zum Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. Ueber Beschwerden ent- 
leidet die Aussichtsbehörde. Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungs- 
asse. 
§. 93. Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der 
Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des 
Statuts dem Vorstand obliegt. 
Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben: 
1. die Feststellung des Haushaltsplans; 
2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vor- 
Lesehen sind; 
"4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstands- 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 
5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens; 
6. die Beschlußfassung über: 
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grund- 
eigenthum; · 
b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen— 
schaftlichen oder Kunstwerth haben; 
e) die Aufnahme von Anleihen; 
7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im §. 81#a 
Zijf. 4 und §. 81b Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl 
er Innungsmitglieder zu entnehmen sind; , 
8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der 
Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind &amp; E 
9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung 
und Abänderung von Nebenstatuten; 
10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. 
un. &amp;. 93 a. Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung 
nd stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen
        <pb n="86" />
        80 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
Innungsmitglieder mit Ausnahme derjenigen, welche sich nicht im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Ver- 
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu 
Mttgliedern des im §. 83 Abs. 2 Ziff. 11 bezeichneten Organs sind nur solche 
wahlberechtigte Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind 
s. 31, 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes)z. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche 
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben sind, weder 
wahlberechtigt noch wählbar und von der Theilnahme an den Geschäften der 
Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen sind. 
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche 
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder durch gerichtliche 
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der 
Theilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind. 
##en. Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen 
vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Ausfsichtsbehörde 
endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche 
gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften ver- 
stoßen, für ungültig zu erklären. 
§. 94a. Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prüfungsausschüsse und 
Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im §. 81 a Ziff. 4 
bezeichneten Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch 
kann ihnen nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz baarer Auslagen und 
eine Entschädigung für Zeitversäumniß gewährt werden. 
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus 
denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (F. 18 des Gewerbe- 
erichts-Gesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten 
bind nur zu berückfichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte 
von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. 
Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese 
Destimmungen finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte entsprechende 
Anwendung. *# 
§. 94b. Mitglieder der Innungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen, 
der Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der in S. 81 à Ziff. 4 
und 81b Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten 
oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte 
auszuscheiden. Im Falle der Weigerung erfolgt die Enthebung des Betheiligten 
vom Amte durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Betheiligten und der 
Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aussichtsbehörde 
ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. ie Entscheidung über die 
Beschwerde ist endgültig. 
§. 946. Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der 
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehörigen Be- 
trieben zu überwachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für 
die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen. 
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimirten Beauftragten der be- 
theiligten Innungen auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu 
den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht 
kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegen- 
stände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auftrages von Bedeutung 
sind; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspoltzeibehörde 
angehalten werden. « 
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innung der Aussichts- 
behörde anzuzeigen. # 
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im §. 139b bezeichneten Beamten 
auf giarde über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung 
u machen. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung des Betriebs 
durch den Beauftragten der Innung eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen,
        <pb n="87" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 81 
o kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen. 
d# diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, sobald er den Namen des 
kauftragten erfährt, die entsprechende Mittheilung zu machen und einige 
reignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen 
icsichtigungen vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft 
er die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung 
enis# Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstand 
tscheidet auf Ansuchen des letzteren die Aufsichtsbehörde. » 
B Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder fabrikmäßiger 
etriebe sind, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
neb. 96. Die bei den Innungsmitgliebdern beschäftigten Gesellen (Gehülfen) 
Tbmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung 
Fbei-, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem 
wecke den Gesellenausschuß. 
d Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei 
, Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Ein- 
rcchtungen zu betheiligen, für welche die Gesellen (Gehülfen) Beiträge ent- 
lücten „oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer 
ützung bestimmt sind. 
Moae Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut mit der 
aßgabe zu erfolgen, daß 
1. bei der Berathung und Beschlußfassung des Innungsvorstandes mindestens 
ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist; 
2. bei der Berathung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine 
sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht zuzulassen sind; 
8. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehülfen) 
Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vor- 
sitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in 
„gleicher Zahl zu betheiligen sind wie die Innungsmitglieder. 
Abs Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den im 
ausf bezeichneten Angelegenheiten darf nur mit Zustimmung des Gesellen- 
Kifschusses erfolgen. ird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die 
ichtsbehörde ergänzt werden. 
bei I. 95a. Zur Theilnahme an der Wahl des Gesellenausschusses sind die 
rechcinem Innungsmitgltede beschäfttgten volljährtgen Gesellen (Gehülfen) be- 
t, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
fähi bzählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher zum Amte eines Schöffen 
it 31, 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes). 
wenn le Wahl zum Gesellenausschusse leitet ein Mitglied des Innungsvorstandes, 
gein solches nicht vorhanden ist, ein Vertreter der Ausfsichtsbehörde. 
wählern 95b. Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Ersatzmänner zu 
scheinn, welche für dieselben in Behinderungsfällen oder im Falle des Aus- 
habenns für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten 
sich fü Wird dessenungeachtet der Gesellenausschuß nicht vollzählig, so hat er 
ur den Rest der Pahlzeit durch Zuwahl zu ergänzen. " 
mehr 5 För. Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht 
derbiebei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Innung 
aus d en, die Mitgliedschaft noch während drei Monaten seit dem Austritt 
ger eschäftigung bei Innungsmitgliedern. 
behörd 96. Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungs- 
?,n in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. 6 
und stai Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der gesetzlichen 
Vollfercentarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Festsetzung und 
gegen di#ung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, 
"schäftie Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den 
die H## der Innung Theil nehmen, erzwingen. Die Geldstrafen fließen in 
D. asse. 
zusteheie Aufsichtsbehörde ist befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr 
un c Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Ver- 
er Angelegenheit zu bestellen. 
ing. . 
Ugseautz,.s;audbuchn,7.uusi. 6
        <pb n="88" />
        82 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der 
Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbeschadet der 
Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter. 
Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie 
beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselbe 
zu berufen sich weigert. «- 
Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten und 
über die Auflösung der Innung kann von der Innungsversammlung nur im 
Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. 
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen 
bier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde 
ist endgültig. 
§. 97. Die Schließung einer Innung kann erfolgen: 
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 84 die Genehmigung hätte versagt 
werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu 
setzenden Frist nicht bewirkt wird; 
2. wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde un- 
geachtet die Erfüllung der ihr durch §. 81 a gesetzten Aufgaben vernachläsfigt; 
3. wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie 
andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt; 
4 6 wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung 
ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint. 
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen 1). 
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt; 
wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 
und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs- 
sachen Platz greift. 4n 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung 
hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 
§. 98. Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der 
Geschäfte, sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch 
den Vorstand unter Aufsicht der Aussichtsbehörde vollzogen. Genügt der 
Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, 
so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Be- 
auftragte derselben. . 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die 
Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie 
sn gan eigenen Ausscheidens aus den Innungssverhältnissen ver- 
ichtet sind. 
5 Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung 
verbunden gewesenen, nicht unter §. 73 des Krankenversicherungs-Gesetzes fallen- 
den Unterstützungskassen nach der Auflösung oder Schließung der Innung Kor- 
porationerechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bis- 
erigen Bestände. !# .. 
. 98a. Das bei der Auflösung oder Schließung vorhandene Vermögen 
ist zunächst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der 
sonstigen Verpflichtungen der Innung zu verwenden. 
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die 
Mitglieder kann die Innung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen 
dieser Mitglieder entstanden ist. Keinem Anspruchsberechtigten darf mehr als 
der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden. 
1) In Preußen erfolgt sie durch den Bezirksausschuß auf Klage der Aufsichts- 
behörde. Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des 
Innungsvorstandes oder des gemeinsamen Innungsausschufses die vorläufige Schließung 
der Innung oder des gemeinsamen Innungsausschusses anordnen, welche alsdann b 
zum Erlaß des Endurtheils fortdauert. Gegen das Endurtheil des Bezirksausschusfes 
ist das Rechtsmittel der Berufung an das Oberverwaltungsgericht zulässig, Zust. Gel- 
§ 126.
        <pb n="89" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 83 
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landes- 
gesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher 
die Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen. 
Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Innung, welche bei der Aus- 
führung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, entscheidet die höhere Ver- 
waltungsbehörde. 
§. 99. Die Statuten und Nebenstatuten der Innungen, die Bescheinigung 
über die Legitimation der Vorstände, sowie die Ausfertigung der Vollmachten 
der Beauftragten sind kosten= und stempelfrei. 
b) Zwangsinnungen. 
§. 100. Zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Hand- 
werke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde 
auf Antrag Betheiligter (S. 100f Abs. 1) anzuordnen, daß innerhalb eines be- 
stimmten Bezirkes sämmtliche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk 
oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangs- 
innung) als Mitglieder anzugehören haben, wenn 
1. die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreibenden der Einführung des 
Beitrittszwanges zustimmt, 
2. der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die 
Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, 
am Genossenschaftsleben Theil zu nehmen und die Innungseinrichtungen 
zu benutzen, und « 
3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen betheiligten Handwerker zur Bil- 
dung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. 
Der Antrag kann auch darauf gerichtet werden, die im Abs. 1 bezeichnete 
Anordnung nur für diejenigen daselbst bezeichneten Gewerbetreibenden zu er- 
lassen, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten. 
Der Antrag kann von einer für das betreffende Handwerk bestehenden In- 
nung oder von Handwerkern gestellt werden, welche zu einer Uueuen Innung 
zusammentreten wollen. 
Ohne Herbeiführung einer Abstimmung (S. 100a) kann der Antrag ab- 
gelehnt werden, wenn die Antragsteller einen verhältnißmäßig nur kleinen 
ruchtheil der betheiligten Handwerker bilden, oder ein gleicher Antrag bei 
Einer innerhalb der letzten drei Jahre stattgefundenen Abstimmung von der 
ehrheit der Betheiligten abgelehnt worden ist, oder durch andere Einrich- 
ungen als diejenige einer Innung für die Wahrnehmung der gemeinsamen 
Namfrölichen Interessen der betheiligten Handwerke ausreichende Fürsorge ge- 
en ist. 
h §. 100a. Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§. 100 Abs. 1 Ziff. 1), 
dat die höhere Verwaltungsbehörde die beiheiligten Gewerbetreibenden durch 
fetsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung 
A# oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. Bei der 
tariemmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben be- 
aben. 
§. 100b. Die Verfügung, durch welche die im §. 100 Abs. 1 bezeichnete 
nordnung getroffen wird, muß den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit 
Weichnen und den Namen und den Sitz der Innung, die Abgrenzung ihres 
fhtrkes, gud die Bezeichnung derjenigen Gewerbe enthalten, für welche sie er— 
ird. 
amts die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung durch das zu ihren 
ichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 
ligt Gegen den Erlaß der Anordnung oder deren Versagung steht den bethei- 
Cen# Gewerbetreibenden binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes- 
Erlaralbehörde zu, welche endgültig entscheidet. Die Frist läuft im Falle des 
sage ses der Anordnung vom Tage der Veröffentlichung, im Falle der Ver- 
3 vom Tage der Eröffnung des Bescheids ab. 
stehe ach Erlaß der Anordnung sind die für die gleichen giewerbszwelge be- 
zu silten Innungen, deren Sitz sich im Bezirke der Zwangsinnung befindet, 
en. 
6*
        <pb n="90" />
        84 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
Innungen, welche außer diesen noch andere Gewerbszweige umfassen, bleiben 
bestehen. Diejenigen Mitglieder, welche der Zwangsinnung anzugehören haben, 
scheiden kraft Gesetzes aus der bisherigen Innung aus. 
§. 1000. Auf Innungen, für welche die im §. 100 bezeichnete Anordnung 
getroffen ist, finden die Vorschriften der §§. 81 a bis 99 mit den aus den 
§§. 100 d bis 100 u sich ergebenden Aenderungen Anwendung. 
§. 1004. Gegen die Versagung der Genehmigung des Innungsstatuts 
und seiner Abänderungen ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes- 
Centralbehörde zulässig; diese entscheidet endgütig. 
Wird die Genehmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die höhere 
Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen. 
Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erfor- 
derliche Abänderung anzuordnen; der die Abänderung anordnende Bescheid 
kann auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege angefochten werden. Unterläßt die 
Innung, die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Auf- 
sichtsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine 
Folge gegeben wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von Amtswegen 
mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen. 
§. 100e. Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Bethei- 
ligten zu bringen. 
⅛ 100 f. Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welche 
das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig 
betreiben. Ausgenommen sind: 
1. diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 
2. im Falle die im §. 100 Abs. 1 bezeichnete Anordnung nur für solche 
Gewerbetreibende getroffen worden ist, welche der Regel nach Gesellen 
oder Lehrlinge halten, diejenigen, welche der Regel nach weder Gesellen 
noch Lehrlinge halten. 
Inwieweit Handwerker, welche in landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind, und der Regel nach Gesellen oder 
Lehrlinge halten, sowie Hausgewerbeträtbende der Innung anzugehören haben, 
wird mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch das Statut 
bestimmt. Vor der Genehmigung ist den bezeichneten Personen Gelegenheit zur 
Aeußerung zu geben. 
Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen 
Innung als Mitglieder an, welche für das hauptsächlich von ihnen betriebene 
Gewerbe errichtet ist. 4“ · 
Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung 
der Innung das Gewerbe betreiben, mit diesem Zeitpunkte, für diejenigen, 
welche den Betrieb des Gewerbes später beginnen, mit dem Zeitpunkte der 
Eröffnung des Betriebs. 
§. 100g. Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre 
Person beizutreten, sind: 
1. die im §. 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in 
landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäf- 
tigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehr- 
linge halten; 4% Z 
2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Ge- 
werbe fabrikmäßig betreiben; **-* 
3. in dem Falle des §. 100f Abs. 1 Ziff. 2 diejenigen Gewerbetreibenden, 
welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten. 
Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut. 
Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes 
Rechnungsjahrs gestattet. Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Mo- 
nate vor dem Austritte verlangt werden. 
§. 100h. Streitigkeiten darüber, ob Jemand der Innung als Mitglied 
angehört, sowie darüber, ob Jemand der Innung beizutreten berechtigt ist, 
entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen
        <pb n="91" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 85 
durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden: 
diese entscheidet endgültig. 
§. 100i. Die durch Errichtung der Innung erwachsenden Kosten sind auf 
Antrag der Betheiligten von der Landes-Centralbehörde vorzuschießen. 
§. 100k. Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung 
zeschlossen (§. 100b Abs. 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich 
er Bestimmungen der §§. 1001 bis 100 n, mit Rechten und Pflichten auf die 
wangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden 
orderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht. 
Schetdet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden 
Innung ein Theil der Mitglieder aus (§. 100b Abs. 5), so ist der Zwangsinnung 
ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. Dabei ist das Ver- 
bältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung ver- 
leibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Kommt hierüber eine Einigung unter 
en Innungen nicht zu Stande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, 
welcher die bestehende Innung untersteht. Gegen die Entscheidung steht den 
etheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde 
Diese entscheidet endgültig. 
J. 1001. Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung 
geschlossen (S. 100b Abs. 4), mit welcher eine Innungs-Krankenkasse (§. 73 des 
rankenversicherungs-Gesetzes) verbunden ist, so geht die letztere mit ihren Rechten 
und Verbindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. 
b Die Innungs-Krankenkasse kann jedoch von der höheren Verwaltungs- 
ehörde geschlossen werden, wenn die Zwangsinnung einen anderen Bezirk oder 
andere Gewerbszweige umfaßt als diejenige Innung, für welche die Innungs- 
ankenkasse errichtet war, oder in Folge der Errichtung der Zwangsinnung 
ehrere Innungen geschlossen werden, mit welchen Innungs-Krankenkassen ver- 
aunden sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Kasse geschlossen wird, 
ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde zulässig; 
iese entscheidet endgültig. · 
Wenn die Innungs-Krankenkasse auf die Zwangsinnung übergegangen ist, 
Er werden die erforderlichen Abänderungen des Kassenstatuts bis zur ander- 
6 eiten Beschlußfassung der Innungsversammlung von der höheren Verwaltungs- 
ehörde mit rechtsverbindlicher Kraft vollzogen. Solange diese Abänderungen 
zufiw vollzogen sind, haben die bisherigen Kassenorgane die Verwaltung fort- 
ren. 
in Sind mit der Innung, welche in Folge der Errichtung einer Zwangs- 
nung geschlossen wird, sonstige Unterstützungskassen verbunden, so finden die 
* 98 und 98a Anwendung. Sofern nicht statutarische oder landesgesetzliche 
# timmungen entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der 
lichtretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbind- 
de eiten übernehmen. In letzterem Falle bleiben die bisherigen Mitglieder 
ni er Kasse berechtigt, ihnen anzugehören, auch wenn sie der Zwangsinnung 
cht angehören. 
ein 100 m. Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus 
er bestehenden Innung, mit welcher eine Innungs-Krankenkasse (§. 73 des 
( ankenversicherungs-Gesetzes) verbunden ist, ein Theil der Mitglieder aus 
K d Abs. 5), so kann, wenn eine anderweite Einigung unter den Be- 
H igten nicht zu Stande kommt, derjenigen Krankenkasse oder Gemeinde- 
ankenversicherung, welcher die bei den Ausscheidenden beschäftigten Personen 
95 nig anzugehören haben, ein entsprechender Theil des Vermö ens durch die 
*# Verwaltungsbehörde überwiesen werden; dabei ist das Verhältniß der 
lien der Ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mit- 
ier Bäu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen 
endaültchen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde zu; diese entscheidet 
sches tig. Sonstigen Unterstützungskassen können die aus der Innung aus- 
enden Mitglieder auch ferner angehören. 
schrifs 1009. Zur Theilnahme an Unterstützungskassen, auf welche die Vor- 
dürfenn des §. 73 des Krankenversicherungs-Gesetzes keine Anwendung finden, 
Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden.
        <pb n="92" />
        86 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
Gemeinsame Geschäftsbetriebe (F. 81b Ziff. 5) dürfen von der Innung 
nicht errichtet werden; dagegen ist dieselbe befugt, Veranstaltungen zur Förderung 
der gemeinsamen, gewerblichen und wirthschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, 
wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein= und Verkaufs- 
geschäften und dergleichen anzuregen und durch Aufwendungen aus dem an- 
gesammelten Vermögen zu unterstützen. Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht 
erhoben werden. Z 
Werden bei der Errichtung einer Zwangsinnung gemeinschaftliche Geschäfts- 
betriebe einer nach §. 100b Abs. 4 geschlossenen Innung binnen sechs Monaten 
nach der Veröffentlichung der im §. 100 Abs. 1 bezeichneten Anordnung in 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 
1. Mai 1889 (R. G. Bl. S. 55 ff.) umgewandelt, so geht der für sie ausge- 
sonderte Theil des Innungsvermögens auf die Genossenschaften mit Rechten 
und Pflichten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im öffent- 
lichen Interesse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Ge- 
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde beibehalten werden. Im Uebrigen 
sind solche Betriebe durch die höhere Verwaltungebehörde aufzulösen; mit dem 
Vermögen ist nach Maßgabe der statutarischen Vorschriften zu verfahren. 
§. 1000. Die Innung hat über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und 
statutarischen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand alljährlich einen Haus- 
haltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einzu- 
reichen. Dasselbe gilt von Beschlüssen über Aufwendungen für solche Zwecke, 
welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind. Wird dem Haushaltsplan 
oder den bezeichneten Beschlüssen von einem Viertel der Innungsmitglieder 
widersprochen, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 
Die Jahresrechnungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
§. 100p. Die von der Innung gemäß F§. 93 Abs. 2 Ziff. 5 erlassenen 
Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Ge- 
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese hat vor der Beschluß- 
fassung die Handwerkskammer zu hören. 
§. 100q. Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise 
ihrer Wgaren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht be- 
ränken. 
sch Entgegenstehende Beschlüsse find ungültig. 
§. 100r. Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse müssen 
mindestens zwei Drittel das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und 
der Regel nach Gesellen (Gehülfen) oder Lehrlinge beschäftigen. Die Mitglieder 
derjenigen Ausschüsse, welchen die Fürsorge für die Durchführung der auf die 
Regelung des Lehrlingswesens bezüglichen Bestimmungen obliegt, müssen sämmt- 
lich diesen Anforderungen genügen. 
Zur Theilnahme an den Geschäften der Innung, welche die Regelung des. 
Lehrlingswesens und die Durchführung der hierüber erlassenen Bestimmungen 
zum Gegenstande haben, können nur solche Gesellen (Gehülfen) herangezogen 
werden, welche den Anforderungen des §. 129 entsprechen, jedoch auch dam, 
wenn sie das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Während 
der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen können auch 
Gesellen (Gehülfen), welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, gewählt 
werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben. 
- 1008. Für die Aufbringung der aus der Errichtung und Thätigkeit 
der Innung und des Gesellenausschusses erwachsenden Kosten (C. 89) ist der 
Beitragsfuß in der Weise im Statute festzusetzen, daß die Heranziehung der 
einzelnen Betriebe unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu erfolgen 
hat. Wo eine Gewerbesteuer erhoben wird, kann die Landes-Centralbehörde 
genehmigen, daß die Beiträge durch Zuschläge zu dieser Steuer erhoben werden. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche der 
Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen, von der Verpflichtung 
zur Zahlung von Beiträgen befreit oder mit geringeren Beiträgen, und Per- 
sonen, welche der Innung freiwillig beitreten, nach festen Sätzen zu Beiträgen 
heranzuziehen find.
        <pb n="93" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 87 
Gewerbetreibende, welche neben dem Handwerke, hinsichtlich dessen sie der 
Innung angehören, noch ein anderes Handwerk oder ein Handelsgeschäft be- 
treiben, sind zu den Beiträgen an die Innung nur nach dem Verhältnisse der 
amnahmen aus dem zu der Innung gehörenden Handwerksbetrieb, und soweit 
die Beiträge durch Zuschläge zu der Gewerbesteuer erhoben werden, nur nach 
bem sperrhältnise der auf diesen Handwerksbetrieb treffenden Steuer heran- 
ziehen. 
Den Gewerbesteuern im Sinne der Abs. 1 und 3 stehen die Steuern auf 
das Einkommen aus Gewerben gleich. 
Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Innung ge- 
troffenen Einrichtungen (§. 88 Abs. 3) unterliegt der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde. 
§. 100 t. Die im §. 100 Abs. 1 bezeichnete Anordnung ist von der höheren 
Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn dies auf Grund eines Beschlusses 
der Innungsversammlung beantragt wird. Zur Gültigkeit dieses Beschlusses 
It erforderlich: 
1. daß er von einem Viertel derjenigen Innungsmitglieder, welche der 
Innung anzugehören verpflichtet sind, bei dem Vorstande beantragt worden ist, 
.2. daß die Einladung zu der Innungsversammlung, in der die Abstimmung 
cbewr den * erfolgen soll, mindestens vier Wochen vorher ordnungsmäßig 
gangen ist, » · 
3. daß drei Viertel der in Ziff. 1 bezeichneten Innungsmitglieder dem 
e zustimmen. 
aren in der Innungsversammlung, in welcher die Abstimmung über den 
Antrag erfolgen soll, weniger als drei Viertel der im Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten 
onungsmitglieder erschienen, so ist zur Abstimmung über den Antrag binnen 
dier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher die 
urücknahme von drei Viertel der im Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten und erschienenen 
Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung 
inzu weisen. 
Wird die Zurücknahme der Anordnung auf Grund eines gültigen Be- 
schlusses beantragt, so ist die Innung spätestens mit dem Ablaufe des Rechnungs- 
lahrs von der höheren Verwaltungsbehörde zu schließen. 
Auf die Schließung finden die Bestimmungen der 8§§. 98 und 98 a mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Vertheilung von Reinvermögen 
unter die bisherigen Mitglieder unstatthaft ist, und der Rest des Vermögens 
nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde entweder den bei der Innung bisher 
vorhandenen Unterstützungskassen oder einer freien Innung, welche für die an 
der bisherigen Zwangsinnung betheiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder 
er Handwerkskammer zu überweisen ist. Die Handwerkskammer hat über das 
ermögen in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprechenden Weise 
d verfügen. Die Verfügung bedarf der Genehmigung der höheren Ver— 
altungsbehörde. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen zwei 
enpchen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde zulässig. Diese entscheidet 
ültig. 
Wird die Innung aus einem der im §. 97 bezeichneten Gründe geschlossen, 
0 tritt die Anordnung außer Kraft. » 
.§.100a.DieAquehnungeinerswangsinnungaufeinengrüßenan 
Folde oder auf andere, als die bereits einbezogenen, verwandte Gewerbszweige 
hatr auf die Handwerker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge 
valten, ist von der höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungs- 
ersammlung sie beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden 
auewerbetreibenden zustimmt, und die im §. 100 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichnete Vor- 
G##etung im Falle dieser Ausdehnung noch zutrifft. Hierbei finden die 
100 a, 100 b, 100d, 100e, 100 k bis 100 n entsprechende Anwendung. 
ein Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder 
behe in diese einbezogenen Gewerbszweigs kann durch die höhere Verwaltungs- 
örde verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung
        <pb n="94" />
        88 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsausschüsse. 
der Auszuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur 
dann, wenn die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden 
Innungsmitglieder es beantragt. In letzterem Falle ist vor Erlaß der Ver- 
fügung die Innungsversammlung zu hören. Werden die Ausscheidenden Mit- 
glieder einer anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen 
Wirkungen die §§. 100 k Abs. 2 und 100 m entsprechende Anwendung. 
Auf die nach Abs. 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Ver- 
waltungsbehörde finden die Bestimmungen des 8. 100 b entsprechende Anwen- 
dung. Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren 
Verwaltungsbehörde angeordnet werden. In diesem Falle findet §. 100d 
Abs. 3 Anwendung. 
II. Innungsausschüsse. 
#§. 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende 
Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem 
liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. 
Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen über- 
tragen werden. # 
Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches 
von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. 
Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren „Verwaltungsbehörde. In 
dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen 
die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Landes-Central= 
behörde eingelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen 
Vorschriften. 
Durch die Landes-Centralbehörde kann dem Innungsausschusse die Fähig- 
keit beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten 
einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle 
haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsausschusses nur 
das Vermögen desselben. 
Auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse finden die Bestimmungen 
des §. 96 entsprechende Anwendung. 
§. 102. Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn 
der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn 
er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. 
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. 
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. 
— des Versahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen 
des S. 9 s. 3. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungs- 
ausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 8 7 6 
Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses 
ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, 
zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungs- 
ausschusse verpflichtet sind. # 
Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des F. 98 
Abs. 1 und §. 98 a entsprechende Anwendung · 
Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Austritt aus dem 
Inmungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahres gestattet, 
sofern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt. 
IIII. Handwerkskammern. 
S§. 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes find 
Handwerkskammern zu errichten. 
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Centralbehörde, 
in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann die 
Bildung von Abtheilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbe- 
gruppen angeordnet werden.
        <pb n="95" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Handwerkskammern. 89 
Durch Verfügung der Landes-Centralbehörde kann der Bezirk der Hand- 
werkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögensaus- 
einandersetzung unter entsprechender Anwendung des 8. 100 k Abs. 2 zu erfolgen. 
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Hand- 
werkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen 
efugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den 
ehörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerks- 
kammer ihren Sitz hat. 
§. 103 a. Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch 
das Statut bestimmt. 
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in 
Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahl- 
periode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben. 
Die Mitglieder werden gewählt: 
., I. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer 
ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder, 
2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche 
die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen, mindestens 
r Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der 
Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, soweit 
enselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. 
itglieder, welche einer Innung angehören oder nicht Handwerker sind, dürfen 
an der Wahl nicht betheiligt werden. ' 
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper, sowie 
das Wahlverfahren werden durch die von der Landes-Centralbehörde zu er- 
lassende Wahlordnung geregelt. 
§. 103b. Wählbar sind nur solche Personen, welche Z 
Ges zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungs- 
esetzes); 
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben; 
3. im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei 
Jahren selbständig betreiben; 
4. die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 
§. 103c. Die Wahlen zu den Handwerkskammern und ihren Organen er- 
folgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; 
eine Wiederwahl ist zulässig. 
Die Bestimmungen der §§. 94 bis 94b finden entsprechende Anwendung. 
§. 1034. Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Bestimmung des 
Statutg bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sach- 
verständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachpverständige 
mit berathender Stimme zuziehen. 
Die Handwerkskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden 
und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. 
ie Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender 
mme zuziehen. 
§. 103e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; Z„ 
übers- zi Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu 
achen; 
d 3. die Staats= und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks 
urch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen 
zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren; 
u 4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, 
berathen und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die 
erhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; » 
5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung 
(. 131 Abs. * 
Bes 6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von 
chlüssen der Prüfungsausschüsse (§. 182).
        <pb n="96" />
        90 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Handwerkskammern. 
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesammtinteressen des 
Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden An- 
gelegenheiten gehört werden. 
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen 
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu 
treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. 
103f. Die Innungen und Innungsausschüsse find verpflichtet, den von 
der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen 
Folge zu leisten. 
Soweit die Bestimmungen des Statuts der Innungen und der Innungs- 
ausschüsse oder die von der Innungsversammlung zur näheren Regelung des 
Lehrlingswesens erlassenen Vorschriften (§. 93 Abs. 2 Ziff. 5) mit den Anord- 
nungen, welche von der Handwerkskammer in Ausübung ihrer gesetzlichen Be- 
fugnisse getroffen werden, in Widerspruch treten, sind sie unverbindlich. 
§. 1038. Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu 
wählen, welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Ver- 
waltung und Geschäftsführung obliegt. 
Auf den Vorstand finden die Bestimmungen der §§. 92a Abs. 2 und 92b 
entsprechende Anwendung. 
2 Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer bleibt mindestens 
vorbehalten: 
1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse; 
2. die Feststellung des Haushaltsplanes, die Prüfung und Abnahme der 
Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan 
nicht vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen; 
3. die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Be- 
hörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gesammt- 
E insbesondere die Gesetzgebung über die Verhältnisse des Handwerks, 
etreffen; 
4. der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens; 
5. die Wahl des Sekretärs. Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre 
erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Ge- 
nehmigung der Landes-Centralbehörde und sind zu veröffentlichen. 
§. 103b. Bei der Handwerkskammer ist von der Auffichtsbehörde (§. 1030) 
ein Kommissar zu bestellen. Derselbe ist zu jeder Sitzung der Handwerks- 
kammer, ihres Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen und muß auf Ver- 
langen jederzeit gehört werden. 
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer 
Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung der 
Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse der Hand- 
werkskammer und ihrer Organe, welche deren Befugnisse überschreiten oder die 
Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden; über die Beanstandung 
entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder ihrer Organe die 
Aufsichtsbehörde. 
§. 103i. Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. 
Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen 
Gesellenausschüsse des Bezirkes wird durch das Statut der Handwerkskammer 
bestimmt. · « » 
Für die Mitglieder find Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in 
Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit 
in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. 
Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Aufsichts- 
behörde mittelst schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der In- 
nungen gewählt. 
Durch die Landes-Centralbehörde kann angeordnet werden, daß und in 
welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen ange- 
hören sollen, welche von den nach §. 103a Abs. 3 Ziff. 2 wahlberechtigten Mit- 
gliedern der dort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen be-
        <pb n="97" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Handwerkskammern. 91 
Hitigt werden. In diesem Falle ist von der Landes-Centralbehörde auch die 
ahl dieser Vertreter zu regeln. 
Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vorschriften der 
8. 954 Abs. 1 und 2 und 95c entsprechende Anwendung. 
§. 103k. Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 
1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens 
zum Gegenstande haben; 
2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Ange- 
legenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehr- 
linge berühren; « 
Z.beiderEntscheidungüberBeanstandungenvonBeschlüssenderPrüfungB- 
ausschüsse (8. 132). 
Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des §. 95 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung; im Falle der Ziff. 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein be- 
sonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. 
§. 1031. Die aus der Errichtung und Thäütigkeit der Handwerkskammern 
erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, von den 
Gemeinden des Handwerkskammerbezirkes nach näherer Bestimmung der höheren 
erwaltungsbehörde getragen. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie ent- 
allenden Antheile nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu be- 
timmenden Vertheilungsmaßstab auf die einzelnen Handwerksbetriebe umzu- 
legen. Werden Veranstaltungen der im §. 103e Abs. 3 bezeichneten Art für 
einzelne Gewerbszweige getroffen, so können die hieraus entstehenden Kosten- 
antheile von den Gemeinden nur auf solche Betriebe umgelegt werden, welche 
diesen Gewerbszweigen angehören. 
Die Landes-Centralbehörde kann bestimmen, daß die Kosten der Handwerks- 
kammer von weiteren Kommunalverbänden statt von den Gemeinden aufge- 
racht werden. Die Kommunalverbände sind ermächtigt, die Kosten der auf 
rund des §. 103e Abs. 3 für einzelne Gewerbszweige getroffenen Veranstal- 
angen nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Ver- 
theilungsmaßstab auf die diesen Gewerbszweigen angehörenden Handwerks- 
betriebe umzulegen. 
d Bei der Umlegung der Kosten kann bestimmt werden, daß Personen, welche 
er Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, von der Verpflichtung 
zur Zahlung von Beiträgen befreit sind. 
. 103m. Für die Handwerkskammer ist von der Landes-Centralbehörde 
ein Statut zu erlassen. Ueber Abänderungen des Statuts beschließt die Hand- 
benskammer. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landes-Central= 
örde. 
Das Statut muß Bestimmung treffen über: 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer:; 
2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer:; 
3. die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl; 
4. die Form der Beschlußfassung; 
5. die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes; 
6. die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der Hand- 
werkskammer und ihrer Organe:; 
die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vor- 
standes; 
8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans; 
9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung; 
10. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts; 
11. die Bildung von Prüfungsausschüssen; 
12. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Hand- 
werkskammer zu erfolgen haben. 
so Die Vorschriften des §. 38 Abs. 3 und des §. 1004 Abs. 3 finden ent- 
prechende Anwendung. 
ma Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu 
chen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höhereu Verwaltungs- 
— 
—
        <pb n="98" />
        92 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsverbände. 
behörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerks- 
kammer erstreckt. 
8. 103n. Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der 88. 86, 
88, 89 Abs. 3 und 4, 89a, 89b, 94c. 99 entsprechende Anwendung. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu bedrohen. Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf 
Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§. 94c) der Handwerks- 
kammer von der unteren Verwaltungsbehörde. Gegen die Festsetzung steht dem 
Verurtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig. 
Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde. 
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind 
von der Landes-Centralbehörde vorzuschießen. 
§. 1030. Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Ver- 
waltungsbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat, soweit nicht im Falle der 
Ausdehnung des Handwerkskammerbezirkes über die Bezirke mehrerer höheren 
Verwaltungsbehörden durch die Landes-Centralbehörde eine abweichende Be- 
stimmung getroffen wird. 
Die Vorschriften des §. 96 Abs. 2 bis 7 finden mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß über Beschwerden gegen Anordnungen und Ent- 
scheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes-Centralbehörde entscheidet. 
Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforderung der Ausfsichts- 
behörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetz- 
widriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das 
Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke 
verfolgt, so kann die Auffichtsbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen. 
Von den bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde 
binnen zwei Wochen Beschwerde an die Landes-Centralbehörde eingelegt werden, 
welche endgültig entscheidet. 
103p. Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den 
im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern 
und ihrer Organe zu entsprechen. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen 
der Handwerkskammern unter einander ob. Die höhere Verwaltungsbehörde 
kann bestimmen, inwieweit die durch die Erfüllung dieser Verpflichtung ent- 
stehenden Kosten von der Handwerkskammer als eigene Verwaltungskosten zu 
erstatten sind. 
§. 103q. Die Landes-Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in welchen 
andere gesetzliche Einrichtungen (Handels= und Gewerbekammern, Gewerbe- 
kammern) zur Vertretung der Interessen des Handwerks vorhanden sind, können 
diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Hand- 
werkskammer übertragen, wenn ihre Mitglieder, soweit sie mit der Vertretung 
der Interessen des Handwerks betraut sind, aus Wahlen von Handwerkern des 
Kammerbezirkes hervorgehen und eine gesonderte Abstimmung der dem Hand- 
werk angehörenden Mitglieder gesichert ist. 
IV. Innungsverbände. 
§. 104. Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, 
können zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die Innungs- 
versammlung zu beschließen. 
Die Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der In- 
teressen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse 
und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie 
die Behörden durch Vorschläge und Einreunfen zu unterstützen; sie find befugt, 
den Arbeitsnachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und zu unter- 
tützen.
        <pb n="99" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsverbände. 93 
9 F§S. 104. Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches 
estimmungen enthalten muß: 
a) über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes, 
b) über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Aus- 
scheidens aus demselben, 
c) über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes, 
4) über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse, 
e) über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes, 
1) über die Voraussetzungen und die Formen einer Abänderung des Statuts, 
K) über die Voraussetzungen und die Formen einer Auflösung des Verbandes. 
J Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Gewerbetreibende dem 
denungsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder 
er ihm angehörenden Innungen beizutreten berechtigt sind. 
Zu Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen 
ecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften 
zuwiderläuft. 
§. 104b. Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar: 
a) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren 
Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere; 
b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Ver- 
waltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die Landes- 
Centralbehörde; 
e) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten 
erstreckt, durch den Reichskanzler. 
Die Genehmigung ist zu versagen: 
1. Kenn die zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen 
alten; . 
2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. 
de Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der 
dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreicheud erscheint, um die Zwecke 
Verbandes wirksam zu verfolgen. „ · 
VGegendieVersagungderGenehmigungist,sofernsiedurchemehdhere 
erwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig. 
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
## 8 104c. Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein 
hörseichniß derjenigen Innungen, welche dem Verbande angehören, der 
heren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen. 
find Die Zusammensetzung des Vorstandes und Veränderungen in derselben 
2 dieser Behörde anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn 
* Sitz des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer 
und Hin dem Bezirke der vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese 
an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Sitz verlegt wird, 
eichzeitig zu richten. 
Ve §. 1044. Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des 
rbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden. 
sei Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
Finen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die 
mirsammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung 
ndestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht zu: 
a) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände 
umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen; 
b) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die 
Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände 
sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung 
stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine 
Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Haudlungen enthalten. 
§. 104e. Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse 
enin dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des 
andsstatuts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten. 
e 
d 
V
        <pb n="100" />
        94 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsverbände. 
Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerb- 
liche Fragen abzugeben. 
§. 104 f. Die Innungsverbände können geschlossen werden: 
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 104b Ziff. 1 und 2 die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts 
innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 
l 8 sufi den auf Grund des §. 104d erlassenen Verfügungen nicht Folge 
geleistet ist; . 
3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich 
gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, 
oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen. 
Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Ver- 
bandsstatuts zuständigen Stelle 
* den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde 
ulässig. 
go 1049. Durch Beschluß des Bundesraths kann Innungsverbänden die 
Fähigkeit beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, Verbind- 
lichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden !). In 
solchem Falle haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichkeiten des Innungs- 
verbandes nur das Vermögen desselben. 
Der Beschluß des Bundesraths ist durch den Reichsanzeiger zu veröffent- 
lichen. Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gedachte Fähigkeit bei- 
gelegt ist, finden die Bestimmungen der §§. 104h bis 104 n Anwendung. 
§. 104h. Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außer- 
gerichtlichen Verhandlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß 
zur Vertretung ersteckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, 
für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das 
Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die 
Vertretung des Innungsverbandes nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation der Vertreter des Innungsverbandes genügt bei allen 
Rechtsgeschäften die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren 
Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, daß die bezeichneten Personen zur Ver- 
tretung des Verbandes befugt sind. 
§. 104i. Der Innungsverband ist befugt, für die Mitglieder der ihm 
angeschlossenen Innungen und deren Angehörige zur Unterstützung in Fällen 
der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit 
Kassen zu errichten. Die dafür erforderlichen Bestimmungen sind in Neben- 
statuten zusammenzufassen; diese, sowie Abänderungen derselben bedürfen der 
Genehmigung durch den Reichskanzler. 
Auf die von dem Innungsverband errichteten Unterstützungskassen finden 
dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Zwangs- 
innung errichtete Kassen gelten. 
§. 104k. Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vorschrift 
des §. 1044d, der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke 
der Vorstand seinen Sitz hat. Z 
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und 
Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Aemter des Ver- 
bandes erzwingen. Z » · · 
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von 
Verbandsmitgliedern, die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes, 
die Wahlen zu den Verbandsämtern sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über 
die Rechte und Pflichten der Inhaber derselben. !½ 
Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögens- 
ausweis vorzulegen. · » 
§. 1041. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des 
Innungsverbandes hat die Schließung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. 
  
1) Innungsverbände, die über das Gebier eines Bundesstaates nicht hinausgehen, 
können die Korporationsrechte nach wie vor auf landesrechtlichem Wege erlangen-
        <pb n="101" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 95 
Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkurs- 
verfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen. 
§. 104m. Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungs- 
verbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung 
nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im S. 104k 
bezeichneten Behörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung 
nicht, oder tritt die Schließung auf Grund des §. 104 f oder des §. 1041 
ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der 
Aufsichtsbehörde. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die 
Verbandsmitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchem sie 
statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen 
verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht 
dem mit Abwickelung der Geschäfte Beauftragten zu. 
§. 1041. Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungs- 
verbandes muß sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden 
und zur Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden. War 
dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten 
oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nach Berichtigung 
er Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht 
entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird von der im §. 104b 
bs. 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen. 
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errichteten 
Unterrichtsanstalten oder Unterstützungskassen als selbständiger Anstalten der 
zenehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem 
ce fernere Verwaltung der Anstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden 
Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen. 
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, 
soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, 
welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung oder Schließung angehört haben, 
nach dem Verhältniß der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung oder 
schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten 
hierüber werden von der im §. 104 k bezeichneten Stelle endgültig entschieden. 
Titel VII 
lin der Fafsung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 2619]. 
Gewerbliche Arbeiter 
(Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, 
Fabrikarbeiter) #. 
I. Allgemeine Verhältnisse. 
§. 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Ge- 
werbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch 
eichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft?). 
—„ — — 
41) Litteratur: v. Rüdiger, Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, Joel, Arbeiter- 
schutzgeset 1895, Büttner, Sonntagsruhe 1895. Z 
Gewerbliche Arbeiter find jetzt alle in einem gewerblichen Unternehmen auf 
Grund eines Vertragsverhältnisses für Zwecke des Gewerbebetriebes als Gesellen, 
Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter oder in 
ahulichen Stellungen beschäftigten Personen, ohne Unterschied, ob das Dienstverhältniß 
fiakernd oder nur vorübergehend besteht, ob die Löhnung nach Zeit oder Leistungen 
attfindet, ob die Personen Arbeiten verrichten, die technische Keuntnisse verlangen, 
veer andere Arbeiten. Doch werden Personen mit höherer künstlerischer oder wissen- 
chaftlicher Ausbildung regelmäßig nicht hierhergehören. Vergl. aber E. Civ. XVII. 
(Künstler als Gewerbegehülfen).
        <pb n="102" />
        96 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 
§. 105a. Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen können die Gewerbe- 
treibenden die Arbeiter nicht verpflichten!). Arbeiten, welche nach den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes:) auch an Sonn= und Festtagen vorgenommen werden 
dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der 
örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen). 
§. 105b/). Im Betriebes) von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten") von 
Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie 
dei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt 
werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden 
Sonn= und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- 
und Festtage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest 
achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts 
zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn= und Festtagen 
bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regel- 
mäßiger Tag= und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs kür 
Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 95. 
Die Schiffsmannschaft in der Fluß- und Binnenschifffahrt unterliegt der Gew. O. 
gemäß §. 21 Ges. 15. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 501) mit den in diesem Ges. 
(§§. 22, 24, 25 2c.) vorgesehenen Abänderungen; desgl. die Floßmannschaft auf 
Flößen gemäß §§. 17 ff. Ges. 15. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 41). Flußschiffer find selb- 
ftändige Gewerbetreibende im Sinne der §§. 105 ff., Bootsleute ihre'gewerblichen Arbeiter, 
Erk. R. G. 28. April 1888 (E. Civ. XXII. 3), Res. 8. Juli 1893 (M. Bl. S. 254). 
Technische Kenntnisse oder mechanische Fertigkeit ist nicht erforderlich; Erk. O. H. 
G. 16. Febr. 1876 (E. XIX. 382). 
Die §§. 105, 106—119b, 120à— 133e finden auf Gehülfen und Lehrlinge in 
Handelsgeschäften, der ganze Titel auf solche in Apotheken keine Anwendung, §. 154 
Abs. 1 Gew. O. Errichtung einer Kommission für Arbeiterstatistik, Bek. und Reg. 
1. April 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 166). 
Ueber Gewerbestreitigkeiten entscheiden jetzt die Gewerbegerichte, §. 3 Ges., betr. 
die Gewerbegerichte, 29. Juli 1890, oben Bd. I S. 1400. 
2) Die aber heute nicht mehr besteht. Beschränkungen der freien Uebereinkunft 
enthalten Tit. VII Ss. 105a, 108—112, 115 ff., 119a, 120—120c, 126—133, 134 
Abs. 2, 135 ff.; ferner Lohnarrestges. 21. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 242) §. 2, 
Haftpflichtges. 7. Juni 1871 (K. G. Bl. S. 207) §. 5, Krankenvers. Ges. 10. Aprik 
1892 (R. G. Bl. S. 379) §. 80, Unfallvers. Ges. 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69) 
99, Inv. Bers. Ges. 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) §. 147. 
1) Entgegenstehende Verträge find also nichtig. 
:) Bezw. der gemäß §s. 105b Abs. 2, 105 d, 105e, 105f, 105g erlassenen 
Anordnungen. 
) Event. bleiben die bestehenden Bestimmungen in Kraft, E. Crim. XXIV. 268. 
Bergl. oben Bd. 1 S. 870 ff. 
4!) In Kraft getreten für das Handelsgewerbe mit dem 1. Juli 1892 gemäß 
Bd. 28. März 1892 (R. G. Bl. S. 339); für den Gewerbebetrieb mit dem 1. April 
1895 gemäß Bd. 4. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 11). 
*) Also bezüglich jeder zum gewerblichen Betriebe gehörigen Thätigkeit, wenn fie 
auch außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte stattfinden. 
6) Werkstätten find gewerbliche Betriebe, die nicht Fabrikbetriebe sind, auch wenn 
sie zur Hausindustrie gehören, mögen in ihnen Waaren hergestellt oder reparirt werden, 
doch ist eine Be= oder Verarbeitung von Waaren in ihnen nicht durchaus erforderlich; 
z. B. Backstuben, Barbierstuben, Badeanstalten, Arbeitsräume des Hutmachers, Erk. 
K. G. 23. Dez. 1895 (D. Jur. Ztg. I. 202); 3. Febr. 1896 (das. 222). Werkstätten 
können, wie Sägereien, Seilereien, Wäschereien, auch im Freien belegen sein. 
Wegen des Begriffes der „Fabrik“ s. Anm. zu §S. 134.
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 97 
Sonn= oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit 
kolgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht 70. 
Im Handelsgewerbe:) dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten 
Weihnachts-, Oster= und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- 
und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch 
tatutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalver= 
bandes (§. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des 
Landelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. 
Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und 
Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr 
erforderlich machen, kann die Polizeibehörde?) eine Vermehrung der Stunden, 
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zu- 
assen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden 
unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, so- 
zern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden 
t, durch letztere, im Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Fest- 
stellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäftigung von Gebilfen, 
hrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und anderen 
Kreinen entsprechende Anwendung)). 
§. 1050c. Die Bestimmungen des §. 105b finden keine Anwendung: 
1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen") oder im öffentlichen Interesse un- 
verzüglich vorgenommen werden müssen; 
2. für einen Sonntag') auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vor- 
geschriebenen Inventur; 
8 1) Ausf. Anw. 11. März 1895 (M. Bl. S. 46) weiter unten. Wegen der 
unrechnung der Zeitbestimmungen vergl. Ges. 12. März 1893 (R. G. Bl. S. 93) 
id S. Juli 1895 (N. G. Bl. S. 426). Ausnahmen f. §. 10606. 
5 ) Handelsgewerbe: umfaßt nicht nur Groß= und Kleinhandel inschließlich 
aufirhandel, sondern auch Geld= und Credithandel, Leihanstalten, Zeitungsverlag, 
se dition, Kommission, Handelslager; Thätigkeit des in Fabrikkontoren, Werk- 
* ꝛc beschäftigten Personals, Res. 16. Nov. 1891 (M. Bl. 1892 S. 73); 
den Handelsbetrieb der genossenschaftlichen Unternehmungen, Konsumvereine 2c., 
Sbesehen von der etwa von ihnen betriebenen Schankwirthschaft, wofür, wie für 
ankbetriebe überhaupt, §. 105 Platz greift, Res. 11. März 1893 (M. Bl. S. 112). 
at Kleinhandel der Krämer, Höker und Wirthe gehört hierher, nicht aber ihr Wirth- 
Osstsberrieb als solcher. Berkauf zum Genuß auf der Stelle ist kein Handel, Erk. 
Lend- G. Rostock 11. März 1893 (G. A. XLI. 161). Das Austragen bestellter 
da ditorwaaren gehört zum Gewerbebetriebe, das Austragen im Laden gekaufter zum 
wdelsgeschäft, Erk. K. G. 15. Nov. 1894 (G. A. XI. 281). 
trei Im Handelsgewerbe ist auch die Sonntagsarbeit der selbständigen Gewerbe- 
## eingeschränkt, desgl. der Betrieb der Automaten, vergl. §. 41a Gew. O., 
sowrend die Sonntagsarbeit der selbständigen Gewerbetreibenden im Gewerbebetriebe, 
ris die ihrer zu ihnen nicht im Verhältnisse gewerblicher Arbeiter stehenden Ange- 
#n#een frei ist. Näherinnen, Wäscherinnen, Frisensen 2c., die im Hause ihrer Privat- 
aft arbeiten, sind selbständige Gewerbetreibende. 
usführung der Sonntagsruhe Abschn I., II. Anw. 10. Juni 1892 weiter unten. 
5. Orts., Kreis= und Landespolizeibehörde, Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) 
4 vergl. aber Ausf. Anw. 10. Juni 1892 (M. Bl. S. 198) weiter unten. 
*) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
bandfa z. B. wenn bei plötzlichen Krankheiten 2c während der Sonntagsruhe, Ver- 
Nägloie, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel oder rohes Eis verkauft werden. Die 
Lehugrkeit solcher Nothfälle berechtigt aber nicht, während der Zeit der Sonntagsruhe 
Arbeilen zu beschäftigen oder die Läden offen zu halten, Res. 10. Nov. 1892, ferner 
einer zur Beseitigung eines Nothstandes, einer gemeinen Gefahr, zur Beseitigung 
Vert, oth, z. B. auch Hufbeschlag, Druck von Todesanzeigen 2c., nicht aber zur 
Il. D##ung eines Vermögensnachtheiles (vergl. §. 105 f.). Vergl. auch Ausf. Anw. 
Närz 1895 B. I., 
Im Jahre. 
Illit 
liug-Kauy, Handbuch II. 7. Tafl. 7
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        98 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung 
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des 
eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, 
von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes 
abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen 
werden können; 
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder 
des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht 
diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 
5. auf die Beauffichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziff. 1 bis 4 an 
Sonn= und Festtagen stattfindet. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen mit Arbeiten 
der unter Ziff. 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigten, sind verpflichtet, ein Ver- 
zeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn= und Festtag die 
Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der 
vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichniß ist auf Erfordern 
der Ortspolizeibehörde sowie dem im F§. 139b bezeichneten Beamten jederzeit 
zur Einsicht vorzulegen ). 
Bei den unter Ziff. 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger 
als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes 
hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an 
jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten 
Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends 
von der Arbeit frei zu lassen. 
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die untere 
Verwaltungsbehörde:) gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen 
Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntages eine 
vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. 
. 1054. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen 
Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen 
Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf be- 
stimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres 
zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Be- 
schluß des Bundesraths Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b Abf. 1 
zugelassen werden?. 
Die Regelung der an Sonn= und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten 
Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet find, erfolgt für alle 
Betriebe Lei# Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des §. 105% 3. 
a vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen find durch das Reichs- 
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammen= 
tritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§. 105e. Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung am 
Sonn= und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen be- 
sonders hervortretenden Bedürfrisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für 
Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregel- 
mäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der 
höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im §. 105b getroffenen Be- 
  
1) Das Verzeichniß ist auch für das Handelsgewerbe vorgeschrieben. Einzutragen 
ist die Beschäftigung während der sonn= und festtäglichen Betriebsruhe, auch wenn 
letztere theilweise auf den vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag fällt, Res- 
22. Juni 1896. Bergl. auch Ausf. Anw. 11. März 1895 B. I., 4. , 
2)D.i.derLandtath,inStädteFIIzbek1«0·,000EinwohuekndieOrtspolizkI« 
behörde, in den Hann. Städten, für die die revidirte St. Ord. 24. Inni 1868 gilt 
mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 Kr. Ord. 6. Mai 1884 aufgeführten der Ma- 
gistrat, für die der Bergverwaltung unterstehenden Betriebe der Bergrevierbeamt“ 
Ausf. Anw. 11. März 1895 und Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115). 
1) Geschehen durch Bek. 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 12) weiter unten. Aus- 
nahmen für einzelne Betriebe sind unzulässig.
        <pb n="105" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 99 
stimmungen zugelassen werden. Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter 
Berücksichtigung der Bestimmungen des §. 105 Abs. 3 zu erfolgen 7. 
Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Betriebe, 
welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige 
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der 
88. 20 und 219. 
§. 105f. Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein 
nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und 
esttagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen 
von der Bestimmung des §. 105b Abs. 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden?). 
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen 
und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Reviston zustän- 
digen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Ab- 
schrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern 
leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. 
Die untere Verwaltungsbehörde") hat über die von ihr gestatteten Aus- 
nahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten 
Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffen- 
den Sonn= urd Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihker Beschäf- 
tigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. 
§. 1059. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und 
Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
raths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem 
eichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
uf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen 
der §§. 105 bis 105f entsprechende Anwendung. 
§. 105h. Die Bestimmungen der 88§. 105 a bis 1058 stehen weiter- 
Sbenden landesgesetzlichen Beschränkungens) der Arbeit an Sonn= und Festtagen 
entgegen. 
Demn Landes-Centralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche 
ocht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des §. 105b 
s. 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- 
und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
wi §. 106i. Die 88. 105a Abs. 1, 105b bis 105g finden auf Gast- und Schank- 
irthschaftsgewerbe?), Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellun- 
Len oder sonstige Lustbarkeiten), sowie auf Verkehrsgewerbe ) keine Anwendung. 
a Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu 
olchen Arbeiten an Sonn= und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur 
Gewerbebetriebes einen Aufschub oder Unterbrechung nicht gestatten. 
§. 106. Gewerbetreibende ), welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt 
4 Bergl. Abschn. III. Anw. 10. Juni 1892 weiter unten, ferner Min. Erl. 
¾i Okt. 1892 (M. Bl. S. 342) wegen des Milchhandels; 30. April 1896 (M. Bl. 
in 86) wegen des Berkaufes der Gast= und Schankwirthe über die Straße. Dieser 
# auf die freigegebenen Stunden zu beschränken. Jedoch soll der Ausschank von 
1#n und Bier vom Faß möglichst unbeschränkt gestattet werden; Ausf. Anw. 
NMärz 1895 (M. Bl. S. 46) B. III. 
) Vergl. Ausf. Auw. 11. März 1895 B. IV. 6 
4 Ebenda B. V. 2, Vordruck z. Berzeichnisse Anl. 3 z. Ausf. Anw. 11. März 1895. 
: S. Anum. 3 zu §. 105c. * » 
So)AUchimWegedekPolizeivd.,insbesondereüberdteaußeresdetltgbaltungder 
nu- und Festtage, Ausf. Anw. 11. März 1895. 
Soweit nicht ein Handelsgewerbe vorliegt, vergl. Anm. 2 zu §. 105b. 
dem Hülfsbetriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsbetriebe, die nicht unmittelbar 
Werkehre dienen, z. B. Werkstätten, Gasfabriken 2c. fallen nicht unter §. 105;. 
bändl Der Billethandel in offenen Verkaufsstellen und auf der Straße von Zwischen- 
ern, ist Handelsgewerbe, nicht dagegen der an der Kasse des Etablissements. 
ein 9. D. h selbständige Gewerbetreibende, Arbeitgeber, aber auch ein Fabrikmeister, 
weisa Orarbeiter u. dergl., soweit sie mit der Anleitung (Beaufsichtigung und Unter- 
ng) von Arbeitern zu thun haben. 
77
        <pb n="106" />
        100 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 
sind, dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung 
von Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. 
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter 
kann polizeilich erzwungen werden. 
§. 1071). Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein 
Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem 
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit- 
geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, 
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach regelmäßiger Lösung des Arbeits- 
verhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater 
oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit 
Genehmigung der Gemeindebehörde des im §. 108 bezeichneten Ortes kann die 
Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die Mutter oder einen sonstigen An- 
gehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde 
desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt 
hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden 
hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits- 
ortes kosten= und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag 
oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters 
nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden 
Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde? die 
Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der 
Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft 
zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
§. 109. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr 
brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an 
Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt 
durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Ar- 
beitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder 
nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies 
darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr 
bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 
§. 110. Das Arbeitsbuch (§F. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, 
Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder 
Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt 
unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von 
ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen). 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt 0. 
8. 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat 
  
1) Vergl. zu §§. 107 ff. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. A. (weiter unten). 
Die Beschaffung der Arbeitsbücher liegt denen ob, welche die sächlichen Ausgaben 
der Polizeiverwaltung zu tragen haben, Res. 25. Febr. 1879 (M. Bl. S. 97). 
Ein Arbeitsbuch ist für solche Arbeiter nothwendig, die als gewerbliche Arbeiter 
beschäftigt werden. In welcher Eigenschaft sie angenommen find (z. B. als Ge- 
finde), ist gleichgültig, desgl. ob die Beschäftigung dauernd oder vorübergehend ist, 
Erk. O. Trib. 25. Febr. 1875 (O. R. XVI. 158). Erfolgt die Beschäftigung bei 
Angehörigen, so ist das Arbeitsbuch nothwendig, falls ein Arbeitsverhältniß im Sinne 
des Tit. VII vorliegt. 
:) D. i. der Gemeindevorstand, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 25 und Bek. 
4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 3. * 
:) Arbeitsbücher find keine Beweisurkunden für die eingetragenen Angaben über 
die Person. Eine Eintragung einer falschen Geburtszeit ist daher nicht Urkunden- 
fälschung und nicht strafbar, E. Crim. XX. 249, XXI. 31. 
1) Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Nr. VI.
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 101 
der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des 
Eintrittes und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses 
die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren 
hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den 
Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt #). 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
ermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
§. 112. Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, 
verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige 
erkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, 
oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung 
es Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeits- 
buches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen 
zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Ver- 
Merke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig ). Der Anspruch 
auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner 
tstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
§. 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art 
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaute des Zeug- 
nisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
v Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder 
a##mund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Zeugniß nicht 
in den Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmi- 
hung der Gemeindebehörde des in §. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen 
den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbar an 
eu Arbeiter) erfolgen. . „ 
1rS. 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizei-Behörde die Ein- 
kongung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß 
sten= und stempelfrei zu beglaubigen. . 
bei §. 1154)0. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Ar- 
iter in Reichswährung zu berechnen und baar?) auszuzahlen. 
Unei ) Merkmale im Sinne des §. 111 Abs. 3 sind Kennzeichen, deren Bedeutung 
entlangeweihten nicht ohne Weiteres erkennbar ist; ein Vermerk „ohne meinen Willen 
ufen- ist kein unzulässiges Merkmal, E. Crim. XXII. 200. 
Ensche Streitigkeiten über Aushändigung oder Juhalt des Arbeitsbuches oder über 
S hädigung gehören vor die Gewerbegerichte, §. 3 Ges. 29. Juli 1890 (R. G. Bl. 
I141); wegen der Innungsschiedsgerichte vergl. §. 97a, Gew. O. · 
von 2 Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Nr. XVI und wegen der Entscheidung 
Streitigkeiten 88. 3, 71 Ges. 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141). 
Gewerbetreibender im Sinne des §. 115 ist jeder selbständige Gewerbe- 
tr 
aulseude, der das betreffende Gewerbe für eigene Rechnung und unter eigener Ver- 
Umfcbrtlichkeit betreibt. Einflußlos für diesen Begriff ist der größere oder geringere 
nag ug des betriebenen Gewerbes. Zu den Arbeitern im Sinne des 8. 115 gehören 
werdes 119 Abs. 2 (ietzt §. 1190b) auch diejenigen Personen, die für bestimmte Ge- 
wertttreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit der Anufertigung ge- 
IX. acher Erzeugnisse beschäftigt sind (Hausindustrie), Erk. 20. Dez. 1883 (E. Crim. 
ebend. Voraussetzung ist aber ein festes Arbeitsverhältniß, wenn auch nur mit 
Derdienst. keine einmalige Arbeitsleistung. Vergl. E. Crim. XIII. 182. 
ergwr §. 115 und die Strafvorschrift des §s. 146 Nr. 1 kommen auch gegen 
erksbesitzer, sowie gegen geschäftsleitende Mitglieder eines Gewerbevor-
        <pb n="108" />
        102 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 
Sie dürfen den Arbeitern keine Waare kreditirent). Doch ist es gestattet, 
den Arbeitern Lebensmittel:) für den Betrag der Anschaffungskosten ), Wohnung 
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieths= und Pachtpreise, Feuerung, 
Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung"), Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie 
Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der 
durchschnittlichen Selbstkosten ) unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu ver- 
abfolgen. Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Verhheuen und 
Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht über- 
steigt und im Voraus vereinbart ist. 
§. 115 a"). Lohn= und Abschlagszahlungen dürfen in Gast= und Schank- 
wirthschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ver- 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 101. 
standes zur Anwendung. Die Einwilligung der Arbeiter schließt die Strafbarkeit nicht 
aus, Erk. 9. Jan. 1882 (E. Crim. V. 425). Bergl. 8. 154 Abs. 1, 8. 154 a Abs. 1 
Gew. O. 
5) Dies ist nicht dahin zu verstehen, daß die Auszahlung ohne alle Abzüge statt- 
finden muß; Borschüsse, die auf den verdienten Lohn gezahlt worden sind, können 
angerechnet werden, Erk. 13. Dez. 1883 (E. Crim. V. 779) und 21. Febr. 1890 
(Reger, Erg. I. 44). 
Ebenso können Abzüge stattfinden für rechtmäßig verwirkte Strafen, §. 1340b 
Gew. O., Wohlfahrtseinrichtungen und Kautionen, §§. 117 Abs. 2, 119a; desgl. 
Zahlungen mit Zustimmung der Arbeiter an Dritte als ihre Glänbiger oder Cessio- 
nare, E. Crim. XIII. 254. 
Auch Lohnabzüge mit Zustimmung des Arbeiters unterliegen gleichen Grund- 
sätzen; doch wird nichts im Wege stehen, daß ein Arbeiter nach Auszahlung des vollen 
Lohnes die Verwendung eines Theiles zur Bezahlung von Schulden an den Arbeit- 
geber verlangt, und daß dieses geschieht. Bergl. E. Crim. V. 426, XXVI. 208. 
Ein Fabrikinhaber, der die Löhne der von ihm beschäftigten Arbeiter in Wechseln, 
zumal in erst später fällig werdenden Wechseln ausbezahlt, hat die in 88. 146 Gew. O. 
angedrohte Strafe verwirkt, Erk. O. Trib. 2. Juni 1874 (J. M. Bl. S. 204). 
Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitern anstatt der Baarzahlung Marken 
zur Entnahme von Lebensmitteln bei dritten Personen verabfolgt, Erk. R. G. 22. Sept. 
1882 (E. Crim. VII. 37) oder Blechmarken für Lebensmittel oder Waaren, Erk- 
R. G. 23. Nov. 1882 (ebenda VII. 248) oder Bons zur Eutnahme von Waaren 
bei bestimmten Händlern, Erk. R. G. 19. April 1880 (ebenda I. 385) und 8. Jan. 
1883 (ebenda V. 18) oder Borschußzettel, Erk. R. G. 20. April 1886 (ebenda VIII. 
304). Auch Zinsabschnitte find kein baares Geld. Zulässig ist dagegen die Hingabe 
von Wechseln und anderen Schuldbekenntnissen lediglich als Sicherung der Lohn- 
forderung, E. Crim. XVII. 285. 
1) Die Verabfolgung von Waaren zu einem den Anschaffungspreis übersteigenden 
Betrage gegen baare Bezahlung fällt nicht ohne Weiteres unter das Verbot des §. 115, 
Erk. 20. Okt. 1891 (C. Crim. XXII. 178). 
:) Lehensmittel sind Waaren in rohem oder zubereitetem Zustande zur Erhaltung 
und Ernährung des menschlichen Körpers; Genußmittel und Haushaltungsartikel 
(Taback, Cigarren, Seife, Spiritus und Petroleum) sind also nicht unter Lebensmitteln 
im Sinne des §. 115 zu verstehen, Erk. 26. April 1887 (E. Crim. XV. 437). 
Vergl. Erk. 10. Jan. 1889 (E. Crim. XX. 217). Die Berabfolgung der Lebens- 
mittel muß aber unmittelbar vom Arbeitgeber ausgehen, oder, wie bei Arzeneien und 
ärztlicher Hülfe, wenigstens für die unmittelbaren Auschaffungskosten des Arbeitgebers, 
nicht durch einen dritten selbständigen Lieferanten, der seinen Bortheil dabei sucht, 
E. Crim. VII. 38. 
i) Einschl. der Transportkosten, Erk. R. G. 19. Nov. 1888 (Reger IX. 422). 
) Diese liegt vor, wenn dem Arbeiter während eines längeren Zeitraumes täglich 
wenigstens eine der üblichen Mahlzeiten in einer zum sofortigen Genusse geeigneten 
Weise geboten wird, Erk. R. G. 7./14. Juni 1888 (Rechtspr. X. 422). 
5) Der Begriff der „Selbstkosten“ deckt sich nicht mit dem der Anschaffungskosten, 
sondern enthält auch die Kosten der Lagerung, Versicherung und sonstigen Unter- 
haltung, sowie auch die aufgelaufenen Zinsen der Anschaffungskosten, Erk. R. G. 
27. Juni 1895 (E. Erim. VII. 321). 
64) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. B.
        <pb n="109" />
        Abschnitt XXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 103 
waltungsbehörde erfolgen); sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von 
echtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach §. 2 des Ge- 
E#es, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 
869 (B. G. Bl. S. 242)2) rechtlich unwirksam sind?. 
1) Wo landesrechtlich, z. B. durch 8. 9f Vd. 21. Dez. 1846 (G. S. 1847 
S. 21) bei öffentlichen Bauansführungen (von Eisenbahnen, Kanälen, Chausseen) die 
Zahlung des Lohnes in Schank= und Wirthshäusern verboten ist, bleibt es dabei. 
:) Vergl. bierzu: Reichsges., betr. die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienst- 
ohnes, 21. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 242). 
Di §. 1. Die Vergütung, (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten oder 
senste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet werden, 
fürs, sofern dieses Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten voll- 
andig und hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicherstellung oder 
Qiriedigung eines Gläubigers erst dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die 
Ulstung der Arbeiten oder Dienste erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die 
zeergütung gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen 
obhne daß der Vergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat. 
8 8. 2. Die Bestimmungen des 8. 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch 
ertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
jed Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzuläsfig ist, ist auch 
e Berfügung durch Cession, Anweisung, Berpfändung oder durch ein anderes Rechts- 
beschäft ohne rechtliche Wirkung. 
se d. 3. Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil anzu- 
hen. Auch macht es keinen Unterschied, ob dieselbe nach Zeit oder Stück berechnet wird. 
Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder mit dem 
anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Bergütung 
* Sinne dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des 
erthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt. 
8. 4. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung: 
J. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten; 
2. auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunal= 
abgaben (die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, Schul= und sonstige 
Kommunalverbände mit eingeschlossen), sofern diese Steuern und Abgaben nicht 
seit länger als drei Monaten fällig geworden find; 
8. auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren 
Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem 
Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrich- 
tenden Unterhaltsbeiträge); 
4. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten 
Personen, soweit der Gesammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern 
lährlich übersteigt. 
Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn desselbe 
gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig mindestens auf ein Jahr bestimmt 
oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von 
mindestens drei Monaten einzuhalten ist. # # 
dem ". 4. Auf die Beitreibung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von 
entn ater für den im §. 4 Nr. 3 bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu 
als chtenden Unterhaltsbeiträge findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, 
fülln er Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur Er- 
frau #8 der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehe- 
bed a8 genüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Vergütung (88. 1, 3) 
vermö: lierbei werden ausschliesslich die Leistungen berücksichtigt, welche 
die K e einer solchen Unterhaltspflicht für den nämlichen Zeitraum oder, falle 
berechtle zu Gunsten des unehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhalts- 
Berechagten erhoben ist, für die Zeit von dem Beginue des der Klage dieses 
7 Eten vorausgehenden letzten Vierteljahrs ab zu entrichten sind). 
à. Dieses Gesetz tritt am 1. Aug. 1869 in Kraft. 
Aüuch die auf Grund einer Vollmacht an Dritte erfolgende Lohnzahlung kann 
n Fassung des Ges. 29. März 1897 (R. G. Bl. S. 159). 
ingefügt durch Ges. 29. März 1897 (N. G. Bl. S. 159).
        <pb n="110" />
        104 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 
§. 116. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem 8. 115 zuwiderlaufen- 
den Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maß- 
gabe des §. 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs- 
statt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei 
dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfs- 
kasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer 
anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeinde- 
behörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
§. 117. Verträge, welche dem §. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig!). 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den 
von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfniisse der 
letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung 
des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Betheiligung an Ein- 
richtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. 
§. 118. Forderungen für Waaren, welche dem §. 115 zuwider kreditirt 
worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch An- 
rechnung oder sonst geltend gemacht werden ohne Unterschied, ob sie zwischen 
den Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen 
fallen dergleichen Forderungen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. 
§. 119. Den Gewerbetreibenden im Sinne der 8§. 115 bis 118 sind gleich 
zu achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte 2), Geschäftsführer 2), Auf- 
seher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende ), bei deren Geschäft eine 
der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
§. 119as). Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur 
Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des 
Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verab- 
redeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen 
ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesammtbetrage den Betrag eines durch- 
schnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen. Z 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes (§. 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten 
derselben festgesetzt werden"): 
1. daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, 
Friche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche 
ein dürfen; 
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern 
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder na 
deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung un- 
mittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird; 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 108. 
strafbar sein, wenn die Vollmacht lediglich die Bedeutung einer Anweisung hat und 
die Umgehung des Gesetzes bezweckt, E. Crim. XXVII. 289. 
1) Aber nicht strafbar, E. Crim. VII. 199, XII. 182. 
„:) Beauftragte: Alle Personen, die vom Gewerbetreibenden einen seinen Ge- 
werbebetrieb betreffenden Auftrag erhalten haben, dessen Ausführung fie nicht lediglich 
vorübergehend in die thatsächliche Lage bringt, an die Arbeiter Waaren verkaufen oder 
die Kreditirung von Waaren bewirken zu können. Auch die vom Arbeitgeber ange- 
stellten Kantinenwirthe fallen daher unter §. 119, Erk. R. G. 7./14. Juni 1888 
(Rechtspr. X. 422). 
:) Nicht auch die Familienglieder der Geschäftsführer, Erk. 30. März 1882 
(E. Crim. VI. 126). Die Gewerbetreibenden müssen Borkehrungen treffen, damit 
die Gesetzesverletzuenng in ihrem Betriebe hintangehalten wird. Sie haften daher an 
im Falle des §s. 118 für fahrlässige Zulassung des Berbotenen, Erk. 11. Juni 1891 
(E. Crim. XXII. 43). . 
") D. h. selbständige, nicht etwa Beauftragte 2c., E. Crim. IX. 351. 
) §. 119 a findet auf Betriebsbeamte, Techniker, Werkführer r2c. keine Anwendung, 
vergl. 88. 133b, 133e Gew. O. Z « 
VWegenderLohuzahlungandieSchrsssmannschaftaufFlußschisskg,c« vergl- 
Ges. 15. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 301) s. 21; an die Floßmannschaft Ges. 
15. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 341) §. 20.
        <pb n="111" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 105 
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb ge- 
wisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten 
Lohnbeträgen zu machen haben. 
§. 119b1). Unter den in S§. 115 bis 119 a bezeichneten Arbeitern werden 
auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende 
außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher 
Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfs- 
stoffe selbst beschaffen. ·· « 
8. 120. Die Gewerbeunternehmer?) sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 
achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als 
fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforder- 
lichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am 
Sonntage darf der Unterricht nur stattfindeu, wenn die Unterrichtsstunden so 
gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst 
dder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten 
esonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser 
estimmung kann die Centralbehörde für bestehende Fortbildungsschulen, zu 
deren Besuch keine Verpflichtung besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten!). 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch An- 
stalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand= und Hausarbeiten ertheilt wird. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom- 
munalverbandes (§. 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren 
die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung 
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können 
die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen 
— — 
  
10 Ourch §. 119b Gew. O. ist der Schutz, der den gewerblichen Arbeitern im 
eigentlichen Sinne (Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern) gegen das 
sog. Trucksystem in der Gew. O. gewährt wurde, auch auf diejenigen Arbeiter aus- 
HGedehnt worden, die die „Hausindustrie“ betreiben und die zwar an sich selbständige 
eEwerbetreibende find, jedoch dadurch, daß sie ihre Erzeugnisse regelmäßig nur 
estimmten größeren Gewerbetreibenden liefern und nicht direkt für den Konsumenten 
oduziren, in ein ähnliches Abhängigkeitsverhältniß gerathen, wie der gewöhnliche 
rbeiter zu seinem Arbeitgeber. Wenn fie auch die Stoffe zu den für die größeren 
ewerbetreibenden gefertigten Erzeugnissen beschaffen, so setzen sich die an sie zu 
sahlenden Beträge aus dem Arbeitslohn und dem Ersatz für die Auslagen zur An- 
affung der Stoffe zusammen, so daß von einem Kaufpreise, als einem zwischen 
d Kontrahenten frei zu vereinbarenden Aequivalente für den Gesammtwerth der 
aare keine Rede sein kann, Erk. 12. Okt. 1885 (E. Crim. XII. 428). 
6 Die Worte des 8. 119b haben folgenden Sinn: „Personen, die für bestimmte 
ewerbetreibende außerhalb ihrer Arbeitsstätten die zu deren Gewerbebetrieb nöthigen 
Namz- oder Halbfabrikate aufertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkauf 
leser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen“. Hierdurch ist dieser Schutz 
s §. 119 gegen das Trucksystem auch auf selbständige Gewerbetreibende ausgedehnt 
“*** bei deren Beschäfrigung die letztgedachte Voraussetzung zutrifft, insbesondere 
inch auf die sog. Heimarbeiter, selbst, wenn sie mit Gehülfen arbeiten, entscheidend 
ver ie Abhängigkeit von dem Gewerbtreibenden; doch muß ein dauerndes Arbeits- 
hältniß vorliegen, sie dürfen nicht bloß gelegentlich einige Bestellungen ausführen, 
ung 21. Jan. 1886 (E. Crim. XIII. 285), 17. Nov. 1887 (CE. Crim. XVI. 338) 
13 Febr. 1888 (E. Crim. XVII. 129). » 
gehrli D. s. selbständige Gewerbetreibende; §. 120 gilt auch für Gehülfen und 
1865 86 in Handelsgeschäften. Wegen der Bergarbeiter vergl. Bergges. 24. Juni 
24. Juni 1892 (G. S. 1892 S. 131) §. 87. 
schul Bergl. Ges. 4. Mai 1886, betr. Einrichtung und Unterhaltung von Fortbildungs- 
en in den Provinzen Westpreußen und Posen (G. S. S. 143). · 
die *EWrd Regelung des Unterrichts und des Besuches von Fortbildungsschulen, sowie 
Vol ndrohung von Strafen für den Fall der Versäumung des Unterrichts steht den 
(„neibehörden nicht zu, Erk. 28. April und 25. Nov. 1889 (E. K. X. 185). 
agendes Bedürfuf « s im eigen werbe wendet die 
Snafe. ab, E. Tut des Fortbildungsschüler genen Gewe ende
        <pb n="112" />
        106 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 
werden 1). Insbesondere können durch statutarische Bestimmungen die zur Siche- 
rung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren Eltern, 
Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und die- 
jenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fort- 
bildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von 
der durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer 
Fortbildungsschule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs= oder eine andere 
Fortbildungs= oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von 
der höheren Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen 
Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird?). 
§. 120a"). Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, 
  
1) Ein Ortsstatut, das den Schülern bei Bermeidung von Strafe die Beschaffung 
der ihnen als nöthig bezeichneten Lehrmittel aufgiebt, ist gültig, E. K. XIII. 279. 
:) Zuständigkeiten: Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 1, 6. 
3) Die Borschriften in den 88. 120 a—120e gelten für alle der Gew. O. unter- 
stehenden Gewerbetreibenden einschließlich der Handwerker und Hausgewerbetreibenden, 
also auch z. B. für Eisenbahnreparaturwerkstätten, E. Civ. VIII. 149. Sie find 
öffentlich rechtlicher Natur und unterliegen keiner Abänderung durch Privatwillkür. 
Der Arbeitnehmer kann also nicht auf die Entschädigung für den Schaden verzichten, 
welcher ihm erwächst, wenn der Arbeitgeber die in Abs. 3 vorgeschriebenen Ein- 
richtungen unterläßt, Erk. R. G. 5. Dez. 1882 (R. und St. A. 30. März 1883, 
Beilage 3). 
Der Unternehmer hat selbständig zu prüfen, welche Einrichtungen nothwendig 
find, und muß daher die Fürsorge eines sorgfältigen Gewerbetreibenden derfelben 
Branche anwenden. Daß andere Betriebsstätten die Einrichtung nicht haben, ent- 
schuldigt nicht ohne Weiteres. Es ist unerheblich, ob der Unternehmer die Noth- 
wendigkeit der Einrichtung erkannt hat oder nicht, es kommt darauf an, ob er sie 
hätte erkennen müssen, E. Civ. XII. 130; XVII. 221; er muß auch damit rechnen, 
daß die Arbeiter nicht immer mit der nöthigen Aufmerksamkeit verfahren, oder ver- 
fahren können, E. Civ. XIX. 191. 
Unter den Einrichtungen, deren Herstellung und Unterhaltung dem Gewerbe- 
unternehmer zur Pflicht gemacht ist, find nicht bloß dauernde Anlagen, auch nicht 
bloß solche Eiurichtungen zu verstehen, die mit der Gewerbeanlage in Verbindung 
gebracht werden müssen und es gehören dazu insbesondere auch Schutzbrillen, wenn 
nach der Art des Gewerbebetriebes deren Benutzung zu thunlichster Sicherheit gegen 
Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig ist. Der Gewerbeunternehmer hat alle 
erforderlichen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, d. h. diese Herstellung 
und Unterhaltung auf eigene Kosten zu besorgen, Erk. 8. Febr. 1884 (E. Civ. XI. 23). 
Der Gewerbeunternehmer hat nicht bloß für solche Schutzvorrichtungen zu sorgen, die 
geeignet find, einen absoluten Schutz gegen die mit dem Fabrikbetriebe verbundenen 
Gefahren zu gewähren, sondern auch solche, die geeignet sind, diese Gefahren in er- 
heblichem Grade zu vermindern, Erk. 23. Dez. 1879 und 1. Juni 1880 (E. Civ. 
I. 271 und 275); dagegen hat er nicht die Verpflichtung, bis jetzt unbekannte Schutz- 
vorrichtungen neu aufzufinden, sondern begnügt sich mit der Anwendung der bekannten, 
Erk. 26. Juni 1880 (Rechtspr. II. 252). 
Es kann von dem Gewerbetreibenden nicht gefordert werden, daß er durch be- 
stimmte Einrichtungen alle Gefahren für die Arbeiter zum voraus beseitige. Das 
Gesetz verpflichtet ihn nur zur thunlichsten Schonung der Arbeiter und giebt dadurch 
von selbst dem billigen und vernünftigen Ermessen Raum. Der §. 120 kann nur 
auf die Herstellung und Ueberwachung der geeigneten Schutzvorkehrungen, nicht aber 
auch auf die gehörige Beaufsichtigung in deren Anwendung durch Betriebsbeamte be- 
zogen werden, sobald der Unternehmer sich bei dem Betriebe solcher Angestellten be- 
dienen muß und thatsächlich solcher bedient. Für ein etwaiges Verschulden der letzteren 
haftet der Gewerbetreibende nur unter der Voraussetzung, daß er entweder nach den 
Grundsätzen des Agquilischen Gesetzes oder nach §. 2 Reichshaftpflichtges. die Verant- 
wortlichkeit für seine Stellvertreter hat, Erk. R. G. 26. Sept. 1882 (E. Civ. VIII. 51). 
Wenn ein Gewerbeunternehmer die erforderlichen Schutzvorkehrungen nicht 
herstellt und in Folge dessen Arbeiter Schaden leiden, so hängt seine Verpflichtung 
zum Schadensersatz nicht davon ab, ob er die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
        <pb n="113" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 107 
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu 
unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren 
ize Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Be- 
triebes gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- 
wechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabel 
tatwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu 
gen. 
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der 
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen 
ovder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende 
Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden er- 
achsen können, erforderlich find. „ 
d Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und 
as Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen 
Jtriebes erforderlich find. 
§. 120b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrich- 
tungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Ver- 
alten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die 
ufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. 
# Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der 
rbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nict die Auf- 
Ihhterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des 
e 
triebes ohnehin gesichert ist. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich um- 
kleiden und noch der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern 
etrennte Ankleide= und Waschräume vorhanden sein. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 106. 
der betreffenden Schutzvorkehrungen kannte resp. ob sie allgemein bekannt find und 
ch anderen Fabriken angewendet werden; es ist seine Pflicht, sich nach den geeigneten 
— arichtungen zu erkundigen, die für den Gewerbebetrieb, in dem er Arbeiter be- 
dastigi. zu ihrem thunlichsten Schutze geeignet und nothwendig find; eine schuldhafte 
aterlassung liegt vor, wenn er bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt die 
Ztothwendigteit einer gewissen Einrichtung erkennen konnte, Erk. R. G. 1. und 
Juli 1884 (E. Civ. XII. 45 u. 130). ·» 
Ci Daß der Gewerbe-Inspektor den Mangel nicht gerügt hat, entschuldigt nicht, E. 
iv. XII. 46; desgl. entschuldigt nicht, daß die Schutzvorrichtung nicht in der Kon- 
desfionsurkunde angeordnet war, E. Crim. XVIII. 73. " Z 
A Bei der Neueinrichtung von Fabriken ist wesentlich darauf hinzuwirken, daß den 
abbeitern mehrere Ausgäuge aus den Arbeitsräumen ins Freie zu Gebote stehen, 
. also bei Hochbauten Treppen und Ausgangsthüren in hinreichender Zahl au- 
— egt werden, ferner daß die Fenster die erforderliche Größe besitzen und im Falle 
nater Fruersbrunst als Ausweg benutzt werden können, sowie daß Thüren und Feuster 
ch außen bin aufschlagen, Res. 20. Febr. 1889 (M. Bl. S. 42). 
ric Der Arbeitgeber hat auch für die erforderliche Anweisung wegen der Schutzvor- 
(Aungen zu sorgen, Erk. 16. Sept. 1881 (Rechtspr. IV. 247), desgl. für die nö- 
ge Reparatur der Werkzeuge, Erk. 21. Sept. 1881 (E. Civ. V. 73). 
1890 Wegen der Schutzeinrichtungen in der Staatsbauverwaltung vergl. Res. 24. Dez. 
rin M. Bl. S. 262). Wegen gesunder und gefahrloser Beschaffenheit der Arbeits- 
me Res. 28. Febr. 1889 (M. Bl. S. 41). *½ 
h Die Pflicht des Gewerbeunternehmers, alle diejenigen Einrichtungen 
h.mstelen und zu unterhalten, die mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des 
für erbebetriebes und der Betriebstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr 
I ben und Gesundbeit nothwendig sind, erstreckt sich, nach einem Erk. R. G. 
nu# 8 Sen. 23. Febr. 1894, ebenso wie auf einzelne, auch auf Gesellschaften 
lässteunnorporationen, die Gewerbe betreiben, indem sie für die durch Vernach- 
enung dieser Pflicht seitens ihres Vorstandes entstehenden Schäden so haften, als 
fie selbst den Schaden verschuldet haben.
        <pb n="114" />
        108 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 
Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl 
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen 
wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand er- 
folgen kann. 
§. 120c. Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren be- 
schäftigen, sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der 
Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und 
Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. 
§. 120 4. Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der 
Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen an- 
zuordnen, welche zur Durchführung der in §§. 120 a bis 120c enthaltenen 
Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar er- 
scheinen"). Sie können anordnen, daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahl- 
eiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte 
Ränme unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, 
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus- 
führung eine angemessene Frist gelassen werden. 
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, 
so lange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen 
gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit 
oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne 
unverhältnißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. 
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen 
die Beschwerde an die Centralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Wider- 
spricht die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen 
Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend 
bezeichneten Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist 
auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt. 4 
§. 120e. Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber 
erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur 
Durchführung der in den 8§. 120 a bis 1200 enthaltenen Grundsätze zu ge- 
nügen ist?). Z 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen 
sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Centralbehörden oder durch 
Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden erlassen werden. 
Vor dem Erlaß solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vor- 
ständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts- 
Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. Auf diese 
finden die Bestimmungen des §. 79 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Unfall- 
versicherung der Arbeiter, vom 9. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69) Anwendung. 
Durch Beschluß des Bundesraths können für solche Gewerbe, in welchen 
durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter 
gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit 
1) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. 0PG. 
„) Bek. 8. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 209), betr. Einrichtung und Betrieb von 
Aulagen zur Aufertigung von Zündhölzern unter Berwendung von weißem Phosphor; 
8. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 213), betr. Einrichtung und Betrieb von Bleifarben= 
und Bleizuckerfabriken; 8. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 218) (vergl. Res. 20 Sept. 
1888, M. Bl. S. 189), betr. Einrichtung und Betrieb der zur Anfertigung von 
Cigarren bestimmten Anlagen; 31. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 614), betr. Einrich- 
tung und Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. Vergl. auch Res. 18. Mai 
1889 (M. Bl. S. 77), betr. Einrichtung und Berrieb der Oreckfilberspiegelbelege- 
anstalten und dazu Res. 22. Aug. 1893 (M. Bl. S. 270), desgl. Res. 14. Febr. 
1894 (M. Bl. S. 30), betr. Anforderungen bei Eimichtung der Arbeitsräume in 
Spinnereien; hierzu Res. 24. Nov. 1894 (M. Bl. S. 219), betr. Sicherung der in 
Spinnereien beschäftigten Arbeiter gegen Feuersgefahr.
        <pb n="115" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gesellen und Gehülfen. 109 
und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung dieser 
orschriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden ?. 
Die durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch das 
Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten 
Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen). 
A §. 121. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der 
ebeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die 
närsliche Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht 
unden. 
i §. 122. Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und 
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine 
gdem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst 
perden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für 
reide Theile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwider- 
aufen, sind nichtig#). 
" §. 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung 
anen Gesellen oder Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vor- 
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter- 
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver- 
pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines 
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem 
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich 
verweigern; 
4. wenn g4 der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig 
umgehen; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit- 
geber oder seine Vertreter"') oder gegen die Familienangehörigen des 
rbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter 
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen 
oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter 
Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten 
erstoßen; 
tages Auf Grund von Abs. 3 (Einführung eines sog. sanitären Maximalarbeits= 
(&amp; *□? für erwachsene männliche Arbeiter) ist bisher nur die Bek. 4. März 1896 
re Bl. S. 55), betr. den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien ergangen; 
m Auw dazu 15. April 1896 (M. Bl. S. 94). - » 
Ausdr Zwischen Gesellen und Gehülfen besteht gewerberechtlich kein Unterschied. Der 
alerninz „Geselle“ ist meist nur beim Handwerk gebräuchlich, einer, der das Gewerbe 
Lenn bat und deshalb technische Hülfsdienste leistet. Der Gehülfe braucht technische 
Kuego se nicht zu besitzen, obwohl sie bei ihm ebenso gut vorkommen können. Beide 
* inen sind unselbständige gewerbliche Arbeiter, die nicht Lehrlinge sind (§g. 126 f.) 
sondein einer Fabrik beschäftigten Gesellen und Gehülfen pflegen nicht als solche, 
in als Fabrikarbeiter bezeichnet zu werden (5§. 134 ff.0. . 
gleiche K h. nicht der ganze Vertrag, sondern nur die Vereinbarung über die un- 
áq ündigungsfrist, an deren Stelle die gesetzliche Kündigungsfeift rritt. 
gegangen : s. nur diejenigen Personen, auf die die Autorität des Arbeitgebers über- 
treibende ist, z. B. der Vormund des Gewerbetreibenden, der Direktor einer gewerbe- 
K G Er Aktiengesellschaft, nicht aber ein Werkmeister, oder Betriebsbeamter, Erk. 
Febr. 1881 (Ann. III. 317).
        <pb n="116" />
        110 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gesellen und Gehülfen. 
8. wenn sie jur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken- 
den Krankheit behaftet 4# 
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als 
eine Woche bekannt sind. 
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein An- 
spruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
§. 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung 
können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe 
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen 
zu Schulden kommen lassen; 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der- 
selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver- 
leiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen der 
Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten 
Sitten laufen; 
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende 
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen 
gegen sie schuldig macht!); 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der 
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein- 
gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger 
als eine Woche bekannt sind. · 
§ 124 a. Außer den in 88. 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder 
der beiden Theile aus wichtigen Gründen?) vor Ablauf der vertragsmäßigen 
Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeits- 
verhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn 
eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
§. 124 b. Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, 
so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs 
und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitzzeit, 
höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (5. 8 
.l J. 
des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 10-April#88 R. G. Bl. S. 417) fordern. Diese 
Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden?). Durch 
ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und 
auf weiteren Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen 
oder Gehülfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. 
§. 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, 
vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, 
ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach 
§. 124b an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbst- 
schuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen 
  
) Bleibt der Arbeiter wegen rückständigen Lohnes aus, so kann er über den 
Zeitpunkt seines Austrittes hinans Lohn nicht beanspruchen, Erk. R. G. 3. Mai 1831 
(Reger I. 368). ½m“ » 
2)TodesfälleoderfchwereKraukhettmder·ZamtltedesArbeitgebercqdet 
Arbeiters, unter Umständen auch wohl Gelegenheit zur Berheirathung für eine 
Arbeiterin. · » » 
I)ZnständigzanmicheidnngistdasAmtsgerxchywoemGewetbegerichtovsk 
Innungsschiedsgerich besteht, dieses; Ges. 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) 
Is. 3, 1, 78, 79.
        <pb n="117" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 111 
Gesellen oder Gehülfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen 
Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. „ 
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfange ist auch derjenige 
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehülfen, von dem er 
weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, 
während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern 
nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhälinites bereits vierzehn 
Tage verflossen sind. 
Denr Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
die im §. 119b bezeichneten Personen gleich. 
III. Lehrlingsverhältnisse. 
A. Allgemeine Bestimmungen #). 
§. 126. Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen:) 
steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
nden, nicht zu. 
§. 126a. Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen 
kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wieder- 
holt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig 
gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Be- 
kapung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen 
en. 
Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen 
entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sach- 
gemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind. 
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde; 
gen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der 
ehörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich 
das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift. Z 
A Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugniß nach 
blauf eines Jahres wieder eingeräumt werden. 
§. 126 b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre 
chriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen 
Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; 
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; 
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige 
Auflösung des Vertrags zulässig ist. 
dem Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, 
Lehrling und dem Vater oder Vormunde?) des Cehrlinges 1 unter- 
chreiben und in einem Exemplar dem Vater oder Vormundes) des Lehrlinges 
!) Vergl. hierzu Art. 7 der Uebergangsbestimmungen, oben S. 73. 
Er ) Lehrlinge sind solche jugendlichen Arbeiter, die in einem Gewerbebetriebe zur 
)7 lernung des Gewerbes thätig sind. Ob ein Arbeitsverhältniß eine Lehre einschließt, 
st thatsächliche Frage; es kann auch in einem Fabrikbetriebe eingegangen werden. 
nuf Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften finden die 55. 126—133 keine 
Siwendung. — Die väterliche Gewalt schließt ein Lehrverhältniß zwischen Vater und 
ohn nicht aus, E. K. VIII. 142. 
Durch Res. 16. Juni 1817 ist „denjenigen Künstlern und Handwerkern, die einen 
5Gubstummen als Lehrling anunehmen und auslehren“, eine Prämie von 
Ue Thalern in Aussicht gestellt, Res. 8. Juli 1817 (Kamptz Ann. 1817 III. 224). 
S Trragung der Prämiirung auf die Regierungen, Res. 5. Nov. 1853 (M. Bl. 
im 68). Unbedingte Erfordernisse: Nachweis der Taubstummheit, der Ausbildung 
Un Dandwert und Bescheinigung der Ortspolizeibehörde, daß der Meister für den 
ferhaalt des Lehrlings gesorgt, kein Lehrgeld erhalten und in keinem die Alimentations- 
t begründenden Verwandtschaftsverhältniß zum Lehrling gestanden hat. 
)Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Worte
        <pb n="118" />
        112 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 
auszuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf 
Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. 
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
Der Lehrvertrag ist kosten= und stempelfrei. 
§. 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem 
Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung 
entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs= oder Fach- 
schule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst. 
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Aus- 
bildung des Lehrlings leiten , den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten 
Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Miß- 
handlungen seitens der Arbeits= und Hausgenossen zu schützen und dafür 
Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen 
werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. 
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des 
Gottesdienstes an Sonn= und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit 
nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im 
Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen 
werden. 
§. 127a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter- 
worfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn 
die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und an- 
ständigem Betragen verpflichtet. 
Uebermäßige und unanständige Züchtigungen, sowie jede die Gesundheit 
des Lehrlinges gefährdende Behandlung sind verboten?). 
§. 127b. Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht ver- 
einbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch 
einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese 
Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der ver- 
abredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im F. 123 vorgesehenen 
Fälle auf ihn Anwendung findet oder wenn er die ihm im §F. 127 a auferlegten 
Pflichten wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs= oder Fachschule 
vernachlässigt. 
Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der 
Probezeit aufgelöst werden, wenn: # 
1. einer der im §. 124 unter Ziff. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 
2, der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in 
einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehr- 
linges gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen 
Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig oblie- 
genden Verpflichtungen unfähig wird. 
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlinges aufgehoben. Durch 
den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Auf- 
hebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 111. Z„ 
„Vater oder Vormund“ durch die Worte „gesetzlichen Stellvertreter“ ersetzt, Art. 5 
Ges. 26. Juli 1897 (G. S. S. 663). * 6 
1) Er befindet sich deshalb gegenüber dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft 
lebenden Lehrlinge in der Stellung eines Erziehers im Sinne des §. 174, 1 R. Str. G. B., 
E. Crim. XXVII. 131. !•*½* 
2:) Schläge, insbesondere sog. Kopfstücke, die die Gesundheit schädigen können, 
sind als Ueberschreitungen des Zuchtrechts, eintretenden Falls als fahrlässige Körper- 
verletzung zu bestrafen, Erk R. G. 24. Okt. 1893 (Reger XIV. 354). Das Recht 
der väterlichen Zucht steht auch dem gewerblichen Stellvertreter zu, wenn ihm die 
Ueberwachung und Unterweisung des Lehrlings obliegt, Erk. O. Trib. 15. Dez. 1875 
(O. R. XVI. 799).
        <pb n="119" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 113 
L 127. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem 
uhr ing unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen 
Korden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erwor- 
enen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß aus- 
gtelen, welches von der Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu beglau- 
en ist. 
d An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen 
er Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe. 
se §. 127d. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorge- 
oenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den 
Vespruch auf Rückkehr des Lehrlinges nur geltend machen, wenn der Lehr- 
antrag schriftlich geschlossen ist. ie Polizeibehörde kann in diesem Falle 
dus Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu 
gerbleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für auf- 
Wost erklärt ist, oder bem Lehrlinge durch einstweilige Verfügung eines Ge- 
uchts gestattet ist, der Lehre fern zu bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, 
Zenn er binnen einer Woche nach dem Austritte des Lehrlinges gestellt ist. 
9e Falle unbegründeter Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den 
sthrling zwangsweise zurückführen zu lassen oder durch Androhung von Geld- 
nais bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr an- 
alten 10. 
sof §. 127e. Wird von dem Vater oder Vormunde für den Lehrling oder, 
Ertrn der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche 
denlärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder an- 
nicn Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling 
öcht üher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den 
kund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. 
Ge Iinnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben 
werbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr- 
nicht beschäftigt werden. 
zeit F. 1271. Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehr- 
spO# #ein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein An- 
ürch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag 
Tnspilich geschlossen ist. In den Fällen des . 127b Abs. 1 und 4 kann der 
Feir nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter 
chzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist. 
och er Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier 
rede en nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Ein- 
geltend gemacht ist. 
weil d 127g. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, 
herrn T Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehr- 
gerer beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein gerin- 
auf „Betrag ausbedungen ist, auf einen Beitrag festzusetzen, welcher für jeden 
für * Tag des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber 
Geselchs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den 
Fe# oder Gehülfen ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. 
der Tür die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet 
zum dater des Lehrlinges sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling 
obvohtrlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, 
)r er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses 
des Lerrpflichtet war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung 
verleitehrverhältnifses von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling 
biese de oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen 
n Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen 
Naltener Kenntniß geltend gemacht ist. 
. 1 „ 
bissen- darf also nur das eine oder das andere, unter den obwaltenden Verhält- 
°Nr. III. Smeffenere Zwangsmittel angedroht werden, Erk. O. V. G. 24. Nov. 1890 
Illi . 
ag= Kaux, Handbuch II, 7. Aufl- 8
        <pb n="120" />
        114 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 
§. 128. Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfang oder 
der Art seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch 
die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehrherrn von 
der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden Theiles 
der Lehrlinge auferlegt und die Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte 
Zahl hinaus untersagt werden. Die Bestimmungen des §. 126 a Abs. 3 finden 
hierbei entsprechende Anwendung. » 
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des 
Bundesraths für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die höchste Zahl 
der Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige ge- 
halten werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können sie 
durch Anordnung der Landes-Centralbehörde erlassen werden. 
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker. 
. 1291). In Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von 
Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebens- 
jahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, 
in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, 
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder 
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Lauer der 
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurück- 
gelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, 
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt 
haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig ge- 
wesen sind. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforde- 
rungen nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Vehrlingen verleihen-. 
Gehört die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den 
Gewerbszweig, welchem sie angehört, eine Innung, so ist die letztere vor der 
Entscheidung von der höheren Verwaltungsbehörde zu hören. 
ie Unterweisung des Lehrlings in einzelnen technischen Handgriffen und 
Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Abs. 1 vorgesehenen 
Besttmungen. der Lehrzeit k 
4 e Zurücklegung der Lehrz ann auch in einem dem Ge ange- 
hörenden Großbetriebe erfolgen und durch den Besuch einer e r webe oder 
sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die Landes-Central= 
behörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen 
Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für ein- 
zelne Gewerbe oder zum Nachweise er Befähigung zur Anstellung in staat- 
lichen Betrteben eingesetzt sind, die Wirkung der Kekleiung der im Abs. 1 
bezeichneten Wieligutt Rrbenemmtte Gewerbszweige beilegen. n 
er Bundesrath ist befugt, für einzelne Ge de 
hein 8 Abs. 1 aulefen z werbe Ausnahmen von 
129a. Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem ewerbe 
vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe aeh zunbrere Lehr- 
iezuse. wenn ex für eines dieser Gewerbe den oraussetzungen des 
129 entspricht. « 
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerb Voraus- 
setzungen des §. 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den gslen Zweigen 
dieses Gewerbes Lehrünge anzuleiten. 
Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des F. 129 entspricht, ist bes 
rechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge anzuleiten. Welche 
Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen find- 
bestimmt die Hanwerskankter. dem Prüfu hr- 
as gemaͤß 8. 131e Abs. 2 dem Prüfungsausschusse v nde Lehn 
zeugniß darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt eusse 1 urzulegenve#s der 
Lehrherr oder sein Vertreter (§. 127 Abs. 1) zur Anl behrlingen 
befugt ist. ) 3 eitung von Lehr 
  
) Vergl. Art. 7 Abs. 2—4 der Uebergangsbestimmungen, oben S. 73.
        <pb n="121" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 115 
« FULL Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet, 
eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben 
der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde ange- 
halten werden. 
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor 
der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater 
oder Vormunde des Lehrlings eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen. 
130. Soweit durch den Bundesrath oder die Landes-Centralbehörde 
auf Grund des §. 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehr- 
lingen nicht erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung zum Er- 
lasse solcher Vorschriften befugt. 
S§ 130 a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern; sie darf den 
Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. 
Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Verwal- 
tungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbs- 
zweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und der im §. 103a Abs. 3 
Ziff. 2 bezeichneten Vereinigungen festgesetzt werden. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Inne- 
haltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden. 
L §. 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der 
ehrzeit der Gesellenprüfung (§. 129 Abs. 1) zu unterziehen. · 
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder 
Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bei anderen Innungen 
dur ann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von 
er Handwerkskammer ertheilt ist. Soweit für die Abnahme der Prüfungen 
dir die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen und 
ie im 8. 129 Abs. 4 bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichts- 
anstalten und Prüfungsbehörden gesorgt ist, hat die Handwerkskammer die 
rforderlichen Prüfungsausschüsse zu errichten. 
M0,S. 131 a. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und 
indestens zwei Betsitzern. 
be Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer 
daeelllt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung 
eir Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche 
duie Gesellenprüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. Bei 
din von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch 
ar Bettitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß 
us Gesellen bestehen. 
r 
s 
a» Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel 
uf drei Jahre. 
mu Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestim- 
gelegen können auch Gesellen (Gehülfen), welche die Gesellenprüfung nicht ab- 
Jocgt haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei 
hren zurückgelegt haben. 
die F. 131 b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling 
endn seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigreiten mit genü- 
n1 er Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Auf- 
übenhrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch 
. die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. 
ie Uebrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschusse, der 
9 der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine Prüfungs- 
mibnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungsbehörde im Einver- 
n chen mit der Handwerkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen 
Zu Stande, so entscheidet die Landes-Centralbehörde. » 
in de urch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung auch 
Prüft Buch= und Rechnungsführung zu erfolgen hat. In diesem Falle ist der 
an dungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher 
Liebt r Prüfung mit vollem Stimmrechte Theil nimmt. Bei Stimmengleichheit 
ie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
8*
        <pb n="122" />
        116 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Meistertitel. 
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß 
einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im Uebrigen von der Handwerks- 
kammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren zu. 
§. 1316. Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich 
nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (S. 129 Abs. 1) zu unterziehen. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prü- 
fungsausschuß zu richten. Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (§. 127) und, 
sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs= oder 
Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen. 
Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehr- 
zeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht bestanden, 
so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe 
die Prüfung nicht wiederholt werden darf. 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei. 
§. 132. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses 
mit aufschtebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet 
die Handwerkskammer (§S. 103e Ziff. 6). 
„§. 132 a. Die Landes-Centralbehörden sind befugt, die Bestellung der 
Prüfungsausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände der Pru- 
fung sowie die Prüfungsgebühren abweichend von den Vorschriften der §§. 131 
bis 132 zu regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Prüfung zu stellen- 
den Anforderungen nicht unter das im §. 131b Abs. 1 bestimmte Maß herab- 
gegangen werden. 
IIIa. Meistertitel. 
§. 1331). Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines 
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die 
Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§. 129) und die Meister-- 
prüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, 
wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehülfe) in ihrem Gewerbe thätig 
gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, 
welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. 
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der 
Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche 
auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. 
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus- 
führung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie 
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, ins- 
besondere auch der Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen. 
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung und 
die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer 
mit Genehmigung der Landes-Centralbehörde zu erlassende Prüfungsordnung 
gerege 
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der ur 
Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen. Handwerkskammer 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei. 
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können von 
der Landes-Centralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei Anstalten 
und Einrichtungen der im §. 129 Abs. 4 bezeichneten Art gleichgestellt werden, 
sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie 
bei den in Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen. 
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker- 
§. 133a. Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehme en feste 
Bezüge:) beschäftigten Personen, welche nicht lediglich aornehern gegen, der 
  
) Vergl. Art. 8 der Uebergangebestimmungen, oben S. 73. 
:) Solche liegen auch bei Akkordarbeit vor, wenn die Höhe der Bezüge durch 
die Arbeitsleistung bedingt wird. Bei Streitigkeiten ist das Gewerbegericht nur
        <pb n="123" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Verhältn. d. Betriebsbeamten. 117 
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben 
beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit 
höheren technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bau- 
techniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), kann, wenn nicht etwas Anderes 
berabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach 
echs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. 
§. 133 b. Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen 
Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienst- 
derhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles 
die Aufhebung rechtfertigender Grund Oorliegt. 
8. 133c. Gegenüber den im 8. 1334a bezeichneten Personen kann die 
Aufhebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber durch 
Vorbringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn 
über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienst- 
verhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst- 
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, beharrlich 
verweigern; 
4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits- 
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert 
werden; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber 
oder seinen Vertreter zu Schulden kommen laßen. 
6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
d In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen 
* Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Ver- 
Achtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. 
Ledoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, 
stelcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung be- 
ehenden Krankenversicherung oder Unfallversicherung zukommt. 
de &amp;.. 1334. Die im §. 133a bezeichneten Personen können die Auflösung 
es Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: 
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehr- 
verletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt; 
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Ge- 
sundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei 
Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war. 
sti §. 133e. Auf die im §. 133 a bezeichneten Personen finden die Be- 
mimungen der §§. 1240 und 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestim- 
ungen des §. 119. 
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter . 
* §. 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der S§. 121 bis 
m# oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestim- 
Angen der §§. 126 bis 1282) Anwendung. 
  
#astapd Zu Anmerkung 2 auf S. 116. 
Lehindig. wenn der Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten 2c. an Lohn oder 
# alt 2000 M. nicht übersteigt, Ges. 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) §. 2 
1895 2. Wegen der Schiffsführer auf Flußschiffen 2c. vergl. S. 20 Ges. 15. Juni 
G *5 Ell S. 301), wegen der Floßführer §s. 16 Ges. 15. Juni 1895 (R. 
.Bl. S. 
8. 1. Aschneider mit mehr als gewöhnlicher handwerksmäßiger Thätigkeit fallen unter 
und Der Begriff der Fabrik und des Fabrikarbeiters sind thatsächlicher Natur 
es ist im einzelnen Falle nach den Umständen festzustellen, ob eine Fabrik vor-
        <pb n="124" />
        118 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Fabrikarbeiter. 
Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens 
zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechts- 
widrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Ver- 
wirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen 
Wochenlohnes hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in 
solchen Fabriken finden die Bestimmungen des §. 124b keine Anwendung. 
§. 134 a ). Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig 
Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu 
erlassen:). Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 117. 
liegt. Für einen Fabrikbetrieb sprechen: Größe und Ausdehnung der Räumlichkeiten, 
Zahl der regelmäßig und dauernd beschäftigten Arbeiter, die Methode der Herstellung 
der Erzeugnisse mittels Maschinen oder elementarer Triebkraft, die Arbeitstheilung, 
die Anfertigung der Erzeugnisse auf Vorrath, der regelmäßige Ausschluß eines Lehr- 
verhälmisses u. s. w., E. Crim. XIV. 423, XXVI. 161. Keines der Merkmale 
muß mit anderen zusammentreffen, oder ist unbedingt entscheidend; desgl. ist die 
Anwendung von Maschinen nicht unbedingt erforderlich, ebensowenig ist die Größe 
der Räume immer maßgebend. Eine Buchdruckerei, ein Damenkonfektionsgeschäft, 
in dem 30 bis 50 Arbeiter in zwei ineinandergehenden, meift abgeschlossenen großen 
Arbeitszimmern beschäftigt werden und in denen die einzelnen Arbeiterinnen steis 
nur einen bestimmten Theil der Kostüme, die einen Aermel, die anderen Röcke 2c. 
zu nähen haben, können sehr wohl als Fabriken anzusehen sein, E. Crim. VII. 91, 
VIII. 124; auch Wäschereien, E. Crim. XXVI. 189. Gleichgültig ist auch, ob sich 
der Gewerbetreibende als Fabrikant bezeichnet und ob er in das Handelsregister ein- 
getragen ist. 
„Fabrikarbeiter“ sind alle in einem seiner Natur nach dauernden vertragsmäßigen 
Dienstverhältnisse zu einem Fabrikunternehmer stehenden gewerblichen Arbeiter, die 
dem Fabrikinhaber ihre Arbeitskraft zu Gebote zu stellen und Dienstleistungen zu 
verrichten verpflichtet sind, die in den Arbeiten des Gewerbebetriebes bestehen und 
sich namentlich nicht auf Hausarbeit (Gesindedienste) beziehen, mögen sie innerhalb 
oder außerhalb der Fabrikräume beschäftigt sein, vergl. E. Crim. IX. 264. Es 
gehören daher zum Fabrikbetriebe auch das Montieren von Maschinen und das 
Hinüberschaffen von Gegenständen aus einem Raum in den anderen; desgl. alle 
Arbeiten, die zwar nicht zur eigentlichen Herstellung der Fabrikate dienen, wohl aber 
den Zwecken des Betriebes, z. B. das Verpacken, das Herbeischaffen von Materialien 2c.; 
mithin also z. B. die Thätigkeit als Heizer, Packer, Magazinarbeiter, Kutscher (vergl. 
Erk. R. G. 20. Juni 1884, Reger V. 14), das Falzen und Verpacken von Zeitungen, 
Erk. R. G. 5. Jan. 1886 (Reger VI. 407), das Ausgeben von Materialien an die 
Fabrikarbeiter und die Kontrole der Wiederablieferung, E. Crim. XXIV. 181, sogar 
das Ausräumen und Ausfegen der Geschäftslokalitäten, Erk. K. G. 12. Dez. 1895 
(D. Jur. Zig. I. 163). Auch die mit der Herstellung des Rohmaterials für die 
Fabrikate beschäftigten Arbeiter können Fadrikarbeiter sein. Doch darf die Erzeugung 
und Gewinnung derjenigen Stoffe, die zu den industriellen Erzeugnissen der Fabrik 
verwendet werden sollen, ohne eine weitere organische Verbindung mit der 
Fabrik nicht in den Kreis der für die Herstellung des Fabrikats selbst erforderlichen 
Arbeiten hineingezogen werden, Erk. 1. Febr. 1892 (E. Crim. XXII. 313). 
Keine Fabrikarbeiter sind die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, E. IX. 
264, XVII. 305, XXII. 314, ferner die für einen Fabrikunternehmer thätigen Haus- 
gewerbetreibenden (Heimarbeiter), E. Crim. XXIV. 181. 
Für den Begriff der Beschäftigung im Sinne der Vorschriften zum Schutze 
jugendlicher Arbeiter kommt es nicht darauf an, welche Arbeiten dieser verrichtet. Das 
Erlernen irgend eines Zweiges technischer Arbeit in den Fabrikräumen ist daher als 
Beschäftigung in der Fabrik anzusehen. Bergl. E. Crim. VII. 305, XXI. 152. 
2) Vergl. Art. 3 Nr. 2 Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 663). 
1) Zu S§. 134 a—h vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. D. · 
„:) Die Aufnahme einer Bestimmung, wonach das Arbeitsverhältniß gleichmäßig 
von Arbeitgebern und Arbeitern ohne Aufkündigung jeder Zeit gelöst werden kann- 
ist gesetzlich nicht unstatthaft, Res. 30. Juni 1892 (M. Bl. S. 276).
        <pb n="125" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Fabrikarbeiter. 119 
Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. 
Der Erlaß erfolgt durch Aushang (K. 133e Abf. 2). 6 
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit 
treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des 
Datums unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nach- 
hügen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue 
Arbeitsordnung erlassen wird. . 
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten spätestens zwei 
Wochen nach ihrem Erlasse in Geltung. 
§. 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit!), sowie 
der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über 
die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus 
welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Auf- 
kündigung erfolgen darf; » 
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, 
über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über 
deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet 
werden sollen?); » 
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung 
des §. 134 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbe- 
dungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge?). 
di Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
urfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen 
* Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch 
Annen Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten 
itten, sowie die gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, 
sur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung der Be- 
immungen der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis 
zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. 
lle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. 
stian Recht des Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Be- 
immung nicht berührt. 
1 Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den in Abs. 1 unter 
ö bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Ver- 
balten der Arbeiter im Betriebe betreffenden Bestimmungen in die Arbeitsordnung 
aufzunehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in 
le Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung 
sor äu ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen, 
owie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb 
es Betriebes aufgenommen werden. „ 
S. 134. Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht 
zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. 
— — 
zwi 1) Und zwar bestimmte Zeitpunkte. Die Bestimmung, daß die Arbeit Morgens 
Wüichen 6 und 8 Uhr beginnt und Abends zwischen 7 und 9 Uhr endet, ist unzu- 
fig. Doch können Beginn und Ende nach den Jahreszeiten verschieden festgesetzt 
werden; ingleichen kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahms- 
staise Abweichungen von der regelmäßigen Dauer und Lage der Arbeitszeit sollen 
aartfinden können. Auch erscheint zulässig und genügend, daß in der Arbeitsordnung 
b. der Höchstberrag der Strafe festgesetzt, ihre Bemessung im Einzelfalle aber dem 
eitgeber überlassen wird, Res. 18. Febr 1893 (M. Bl. S. 30). 
) Vergl. die vorhergehende Anmerkung. Z 
*l ) Ref. 22. Juni 1892 (M. Bl. S. 336): Es ist wünschenswerth, kann aber 
Norr den Willen der Fabrikbesttzer nicht verlangt werden, daß die in S. 184b Abfs. 1 
der 5 bezeichneten Beträge, wie die Strafgelder nach Abs. 2, zum Besten der Arbeiter 
Fabrik verwendet werden.
        <pb n="126" />
        120 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Fabrikarbeiter. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 88. 123 und 124 vor- 
gesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im 
Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung 
vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die 
Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht 
werden 7. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches 
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und 
die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem in §. 139b bezeichneten 
Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
§. 1344. Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu 
derselben ist den in der Fabrik, oder in den betreffenden Abtheilungen des 
Betriebes beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über 
den Inhalt derselben zu äußern. *# 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird 
dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeits- 
ordnung genügt. Z " 
§. 134e. Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist 
unter Mittheilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die 
Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach 
dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und 
in welcher Weise der Vorschrift des §. 1344 genügt ist, der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugäng- 
licher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande 
erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt 
in die Beschäftigung zu behändigen. 
§. 134f. Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vor- 
schriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen 
uwiderläuft, sind auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch ge- 
setzmößige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften ent- 
sprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
höhere Verwaltungsbehörde statt. 
§. 1349. Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der 88. 134a bis 
1346, 134e Abs. 2, 134 und sind binnen vier Wochen der unteren Ver- 
waltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abände- 
rungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Januar 1891 erst- 
malig erlassenen Arbeitsordnungen finden die §§. 1344 und 134e Abs. 1 
Anwendung. !7m* 
§. 134h. Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der §§. 134b Abs. 3 
und 1344 gelten nur: „ 
1. diejenigen Vorstände der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen oder anderer 
für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mit- 
glieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen 
find, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche die nicht den 
Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unternehmers 
umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen Arbeiter- 
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus 
ihrer Mitte gewählt werden, **-1 
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll- 
jährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabtheilung 
  
1) Zulässig ist die Aufnahme einer Bestimmung in die Arbeitsordnung, wonach 
durch besonderen Vertrag mit einzelnen Arbeitern Abweichungen von den gesetzlichen 
oder in der Arbeitsordnung festgesetzten Kündigungsfristen vereinbart werden können, 
Res. 27. Okt. 1893 (M. Bl. S. 273).
        <pb n="127" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Jugendliche Arbeiter. 121 
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. 
Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach be- 
sonderen Abtheilungen des Betriebes erfolgen. 
§. 135 1)2). Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht be- 
1) Die §§. 135—139 und 139b find durch Vd. 31. Mai 1897 (R. G. Bl. 
S. 459) auf Werkstätten, in denen die Anfertigung oder Bearbeituug von Männer- 
und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln u. dergl.), Frauen- und Kinder- 
teidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen u. dergl.), sowie von weißer und bunter 
Wäsche im Großen erfolgt (Kleider= und Wäsche- Konfektion) mit einigen, unten bei 
den einzelnen Paragraphen angegebenen Abänderungen ausgedehnt worden. Aus- 
genommen sind: 
1. Werkstätten, in denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige 
Personen oder nur gelegentlich nicht zu seiner Familie gehörige Personen 
beschäftigt; 
2. Werkstätten, in denen die Herstellung oder Bearbeitung von Waaren der Kleider- 
und Wäsche-Konfektion nur gelegentlich erfolgt. 
2) Die Fabrikherren haben selbst dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des 
§. 135 in ihren Fabriken Folge gegeben werde. Wenn in ihnen, entgegen den Vor- 
schriften des §. 135 jugendliche Arbeiter länger als 10 Stunden beschäftigt werden, 
so kann der Fabrikherr sich gegen die Bestrafung nicht durch den Einwand schützen, 
daß er seinem, mit Annahme der Arbeiter beauftragten Werkmeister die Annahme 
jugendlicher Arbeiter untersagt habe. Sie sind verpflichtet, sich Kenntniß zu ver- 
schaffen, ob und welche jugendlichen Arbeiter in ihren Fabriken beschäftigt werden. 
Als Stellvertreter im Sinne des §. 151 kann nur derjenige angesehen werden, der 
an Stelle des mit dem Gewerbebetrieb selbst fich nicht befassenden Geschäftsherrn, 
das Gewerbe in seiner Gesammtheit ausübt. Ein bloßer Werkmeister gehört nicht in 
diese Kategorie und ist rechtlich nur als Gehülfe des Gewerbetreibenden zu betrachten, 
E. Erim. II. 321, VI. 308, XXIV. 293, XXVII. 139. Vergl. Anm. zu §. 146 
. 2. 
Ein Fabrikant, in dessen Fabrik Kinder gesetzwidrig beschäftigt werden, wird nicht 
dadurch straflos, daß die Kinder Hülfsarbeiten verrichten und daß die Arbeiter, 
denen sie helfen, sie zur Arbeit angenommen haben und bezahlen, Erk. 21. Okt. 1882 
(E. Crim. IV. 753). 
Der Fabrikherr ist für die Uebertretung der gesetzlichen Vorschriften über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter Seitens der Fabrikmeister nur dann nicht ver- 
antwortlich zu machen, wenn die Uebertretung ungeachtet seiner möglichst persönlichen 
Ueberwachung vorgekommen ist, Erk. R. G. 18. Juni 1881. 
In Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern unter Anwendung von weißem 
Phosphor darf in den Räumen zum Zubereiten der Zündmasse, zum Betunken der 
Hölzer und zum Trocknen der betunkten Hölzer, jugendlichen Arbeitern (s. 136 Gew. 
O.) und in den Räumen zum Abfüllen der Hölzer und zu ihrer ersten Verpackung, 
Kindern (s 135 Abs. 1 und 2 Gew. O.) der Aufenthalt nicht gestattet werden, Gef. 
13. Mai 1884 (R. G. Bl. S. 49). 
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein jugendlicher Arbeiter in einer Fabrik über 
die gesetzlich zugelassene Stundenzahl hinaus beschäftigt worden sei, ist neben der auf 
erstellung der Fabrikate verwendeten Zeit auch die Dauer einer, anderen Zwecken 
des Fabrikbetriebes dienenden Beschäftigung (z. B. Austragen von Rechnungen, Her- 
beischaffung des Frühstücks und Mittagessens für die Gesellen 2c.) in Anrechnung zu 
bringen, Erk. 20. Juni 1884 (E. Crim. X. 433) und 10. Nov. 1887 (E. Crim. 
XVI. 305). Abgesehen von den in §. 139a, 3 vorgesehenen Ansnahmen dürfen die 
Arbeitsstunden jugendlicher Arbeiter an keinem Tage die gesetzliche Maximaldauer 
übersteigen; es genügt also nicht, wenn die Beschäftigung in der ganzen Woche die 
erlaubte Stundenzahl aller sechs Tage nicht überschreitet, Erk. R. G. 19. Okt. 1888 
(Rechtspr. X. 675); desgl. macht Ueberarbeit aus freien Stücken oder auf Verau- 
lassung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter die Ueberschreitung nicht zulässig, E. 
Crim. XVI. 267; auch dann, wenn der jugendliche Arbeiter noch nicht selbst thätig 
ist, sondern zum Zwecke des Lernens zusteht, greifen 8§. 135 ff. Platz. Das Unter- 
wiesenwerden durch Zusehen und Beobachten, Belehrung und Versuche ist auch Be- 
schäftigung, E. Crim. XXI. 152.
        <pb n="128" />
        122 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Jugendliche Arbeiter. 
schäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäf- 
tigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ) verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von 
sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken 
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
§. 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) dürfen 
nicht vor 5½ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr Abends dauern. 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen 
ewährt werden:). Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich 
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. 
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine ein- 
stündige, sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause ge- 
währt werdens). 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits- 
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des. 
Betriebes, inu welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der 
Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufeuthalt im Freien nicht 
thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-= 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt 
werden. 
§. 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von 
8½ Uhr Abends bis 5½ Uhr Morgens und am Sonnabend, sowie an Vor- 
abenden der Festtage nicht nach 5½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer 
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von 
zehn Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden"). 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mlutchspialeen 
Intlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach i Ni übe 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wic hrer Riederkunft über 
„Wah Z„ en nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig ati 
1) Die Verpflichtung zum Besuche der Volksschule richtet sich im Uebrigen nach 
den Landesgesetzen 
Vergl. Res. 26. Nov. 1878 (M. Bl. S. 266), betr. die Schuleinrichtungen und 
Lehrpläne für die in Fabriken 2c. beschäftigten schulpflichtigen Kinder — durch die 
Amtsblätter publizirt. Z 
Die den Schulbesuch betreffenden Bestimmungen des §. 135 finden auch auf 
Lehrlinge Anwendung, Erk. R. G. 19. Okt. 1882 (E. Crim. IV. 746). 
„) Die Vormittagspause darf ihnen nicht in der Art gewährt werden, daß der 
Beginn ihrer Arbeitsleit um eine halbe Stunde hinaus gerückt wird, Erk. 28. Okt. 
1890 (E. Crim. XXI. 139). Z 
Sie darf auch nicht mit der Mittagspause verbunden werden, Res. 15. Juli 
1898 (M. Bl. S. 269). # 
Bek. 8. Dez. 1893 (N. G. Bl. S. 264), betr. Nachmittagspausen der in Spinne- 
reien beschäftigten jugendlichen Arbeiter. 
2) Nach der Vd. 31. Mai 1897 auch wahlweise nur Mittags eine 1½8 stündige. 
4!) Ee genügt nicht, daß den Arbeiterinnen die Unterbrechung der Arbeit für eine 
Stunde gestattet ist; der Fabrikinhaber muß sie zum Halten der Pause anhalten, E. 
Crim. XXVII. 139.
        <pb n="129" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Jugendliche Arbeiter. 123 
§. 1381). Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken 
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung 
der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen?). 
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be- 
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen?), 
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, 
abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für 
einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine ent- 
sprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der 
Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ver- 
zeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des 
Beginnes und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso 
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausge- 
hängt ist, welche in der von der Centralbehörde zu bestimmenden Fassung und 
in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält. 
§. 138a). Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf An- 
trag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von 
zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis 
zehn Uhr Abends an den ochentagen außer Sonnabend unter der Voraus- 
setzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht über- 
schreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Erlaubniß einem Arbeit- 
geber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung seines Betriebes auf mehr 
als vierzig Tage nicht ertheilt werden?). 
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß 
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für 
den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wird, 
daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die 
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem 
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeite- 
rinnen, das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben, 
für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungs- 
behörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen 
here Versagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be- 
e zu. 
di untere Verwaltnngsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er— 
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name 
des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben 
einzutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine 
Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105 Abs. 1 unter Ziff. 2 
. 
1) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. E. 
½) Die Anzeigepflicht besteht während der ganzen Dauer der Beschäftigung; erst 
mit deren Wegfall beginnt die Verjährung der Strafverfolgung, Erk. 21. Dez. 1888 
(E. Crim. V. 801). 
2) Vergl. Erk. R. G. 6. Dez. 1894 (E. Crim. XXVI. 243). 
4) Vergl. zu S§. 138a, 139 Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. Fz wegen 
der Zuständigkeit — untere, höhere Verwaltungsbehörde — Bek. 4. März 1892 
(M. Bl. S. 115), Nr. 1, 2. .. 
«)NachderBd.31.Mai1897nichtmehra1060Tagk- Hierbei kommt jeder 
Tag zur Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin über die nach §. 4 zulässige 
Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. Die Gewerbetreibenden müssen ein auf 
Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem Gewerbeaussichtsbeamten vorzulegendes 
Verzeichniß führen, in das jeder Tag der Ueberarbeit noch am Tage der letzteren 
einzutragen ist.
        <pb n="130" />
        124 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Jugendliche Arbeiter. 
und 3) bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen 
Nachmittags nach 5⅛ Uhr, jedoch nicht über 8½⅛ Uhr Abends hinaus, ge- 
statten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu 
verwahren. » · 
§. 139. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb 
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in 88. 135 
Abs. 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorzesehenen Beschränkungen auf die 
Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde:), auf längere 
Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden?. In dringenden Fällen 
solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Ver- 
waltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche 
Ausnahmen gestatten. · 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in 
einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der 
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §§. 136 
und 137 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf be- 
sonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die 
höhere Verwaltungsbehörde:), im Uebrigen durch den Reichskanzler 2) gestattet 
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger 
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht 
Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
§. 1393. Der Bundesrath ist ermächtigt: 
1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern 
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; · 
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige 
Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren 
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher 
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres- 
zeiten beschränkt ist, Ausnahmen von dem in 88§. 135 Abs. 2 und 3, 
136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen; 
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder 
die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Ab- 
kürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen 
sansen zu gestatten) b imũß 
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des 
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eint#et Wch von den 
Bestimmungen des §F. 137 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zuzulassen, 
daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden zehn 
Stunden nicht überschreitet. .. 
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für 
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechäig, für Arbeiterinnen 
fünfundsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig 
Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden 
die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht 
durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer 
Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchent- 
lich wechseln. Z 
u derch bein Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als 
sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine 
oder mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt 
werden. 
  
1) Redaktionsfehler, Ziff. 3 und 4 find gemeint. 
2) Nach der Vd. 31. Mai 1897 durch die untere, bezw. die höhere Verwaltungs- 
behörde.
        <pb n="131" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Aufsicht. 125 
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so 
geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des 
Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeit- 
lich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie 
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei 
seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen 0. 
V. Aufsicht. 
SF. 139b2). Die Aufsicht über die Ausführung von Bestimmungen der 
SS. 105 a, 105b Abs. 1, 105 bis 105b, 120 a bis 120e, 134 bis 139a ist aus- 
schließlich oder neben den ordentlichen Poltzeibehörden besonderen von den 
Landesregierungen zu ernennenden Beamten:) zu übertragen. Denselben stehen 
bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, 
insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, 
vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich 
## ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer 
ebision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und 
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in 
en einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätig- 
keit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem 
Bun esrath und dem Reichstage vorzulegen. 
„„Die auf Grund der Bestimmungen der 88. 1054 bis 105h, 120 " bis 120e, 
134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu 
leder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der 
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer 
rbeiter zu machen, welche vom Bundesrath oder von der Landes-Central= 
behörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vor- 
geschrieben werden. 
. 
1) Bek. 21. Juli 1888 (R. G. Bl. S. 219), betr. Beschäftigung von Arbei- 
terinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummifabriken; 11. März 1892 (R. G. ul. 
S. 217) desgl. in Glashütten; 11. März 1892 (K. G. Bl. S. 324) desgl. in 
Drahtziehereien mit Wasserbetrieb; 17. März 1892 (R. G. Bl. S. 327) desgl. in 
Cichorienfabriken; 24. März 1892 (R. G. Bl. S. 331) und 11. März 1897 (R. 
Bl. S. 25) desgl. in Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im 
Reg. Bez. Oppeln; 24. März 1892 (R. G. Bl. S. 334) desgl. in Rohzuckerfabriken 
and Zuckerraffinerien; 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 602/1. Febr. 1895 (R. G. 
Bl. S. 81) desgl. in Walz= und Hammerwerken; 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 604) 
desgl. in Hechelräumen; 27. April 1893 (R. G. Bl. S. 148) deegl. in Ziegeleien; 
8. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 213), betr. Einrichtung und Betrieb der Bleifarben- 
und Bleizuckerfabriken; 8. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 218) desgl. der zur Anfer- 
ügung von Cigarren bestimmten Anlagen; 1. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 5), betr. 
Beschäftigung iugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken; 17. Juli 1895 (R. G. 
Bl. S. 420), betr. Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Mollereien) und 
Betrieben zur Sterilisirung. 
à) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. G. » » 
)A. E. 27. April 1891 (G. S. S. 165) Nr. 1: Den technischen Rätben der 
Regierungen treten gewerbetechnische Räthe hinzu. Diese haben zugleich die Geschäfte 
der im §. 139b Gew. O. vorgesehenen Aufsichtebeamten (Gewerbe= Inspektion) 
wahrzunehmen. Dienstanw. für die Gewerbe-Aussichtsbeamten 23. März 1892 (M. 
S. 160), weiter unten abgedruckt. 
Bek. 11. Jan. 1893 (M. Bl. S. 30), betr. Aufsicht über Ausführung der Be- 
stimmungen der §5. 135—139a Gew. O. auf Staatsbergwerken; wegen der übrigen 
anter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Betriebe vergl. Res. 15. März 1892 (M. 
Bl. S. 116) Nr. 3.
        <pb n="132" />
        126 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Hülfskassen. 
Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen. 
8. 140. Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungs-Behörde 
begründete Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer 
Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs- 
oder Sterbekasse für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. 
3a „Hebrigen wird in den Verhältnisten dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz 
nichts geändert. 4% 4 
Neue Kassen der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten wecke 
erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungs-Behörde die Rechte 
juristischer Gersonen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen 
staatlichen Genehmigung bedarf?). 
88. 141—141 f aufgehoben?). 
Titel IX. Statutarische Bestimmungen 
(in der Fassung des Ges. v. 1. Juni 1891). 
§. 142°). Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes") können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerb- 
lichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach An- 
hörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der 
Genehmigung des Bezirksausschusses?) und sind in der für Bekanntmachungen 
der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder 
üblichen Form zu veröffentlichen. 
Die Centralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den 
Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalver= 
bandes im Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. 
Titel X. Strafbestimmungen?). 
§. 143. Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den 
in Reichsgesetzen?) vorgesehenen Fällen, ihrer Entziehung, weder durch richter- 
liche, noch administrative Entscheidung entzogen werden. 
) In Preußen bedürfen diese Kassen, soweit sie Wittwen-, Aussteuer= und Sterbe- 
kassen sind, nach der A. Kab. O. 29. Sept. 1833 (G. S. S. 121), im Uebrigen als 
Versicherungsanstalten der staatlichen Genehmigung nach s. 1 Ges. 17. Mai 1853 
(G. S. S. 293). Wegen der Innungskassen vergl. S§. 97 a und 100. 
:) Die S§. 141—141f regelten die ortsstatutarische Begründung von Arbeiter- 
Krankenkassen. Sie waren durch Ges. 8. April 1876 eingeschoben und find aufge- 
hoben durch 8. 87 Abs. 1 Krankenvers. Ges. 15. Juni 1883/10. April 1892; zu- 
gleich sind die auf Grund jener Paragraphen getroffenen statutarischen Bestimmungen, 
soweit sie den Vorschristen des Krankenversicherungs- 
Gesetzes zuwiderlaufen, außer 
Kraft gesetzt. 
:) Bergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. H. 
4) Vergl. Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 6. 
") Zust. Ges. §. 122 und Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 1. Die 
Anhörung betheiligter Gewerbetreibender ist Vorbedingung für die Gültigkeit des 
Statutes, Erk. K. G. 12. Juni 1893 (G. A. XII. 167). Es enügt nicht, daß 
Gemeindevertreter solche Gewerbetreibende sind, Erk. K. G. 18. Er 1894 (G. A. 
alln 8 * Bestrafn ines Gewerbe-Polizeivergehens ist der N ch des Dolus 
6) Zur Bestrafung eines Gewerbe- er Nachweis des Dolnu 
nicht ver Erk. O. Trib. 13. Dez. 1878 (O. R. XIX. 583). 
Hülfeleistung oder Beihülfe bei einem strafbaren unkonzessionirten Gewerbebetriebe 
ist möglich und strafbar, Erk. O. Trib. 24 Mai 1872 (O. R. XIII. 315) und 
8. Juni 1876 (O. R. XVII. 410). Der Versuch eines Vergehens gegen die Gew. O. 
ist nicht strafbar: 8. 43 Abs. 2 R. Str. G. B. 
7) Vergl. Gew. O. §. 33a Abs. 3, 35, 40, 44 a, 51, 53, 54, 58, 59a, 60, 61, 
62, ferner 31 Abs. 3, 37, 39 wegen der dort aufrecht erhaltenen Staatsverträge, §. 4
        <pb n="133" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 127 
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze be- 
gründet sind, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in 
Kraft bleiben!). 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur 
Herausgabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des 
Reichsgebietes im Verwaltungswege entzogen werden darf, werden hierdurch 
aufgehoben. 
. 144. Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung 
des Gewerbebetriebes (§. 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen 
ihre Berufspflichten außer den in diesem Gesch erwähnten Fällen einer Strafe 
unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurtheilen?). 
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen 
Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu 
ärztlicher Hülfe auferlegen. 
S. 144 a#). Personen, welche den Bestimmungen der §§. 126, 126 a und 
129 entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der 
Ortspolizeibehörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge ange- 
halten werden. 
In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den 
auf Grund der Ss. 81 a Ziff 3, 128 Abs. 2 und 130 erlassenen Vorschriften 
entgegen angenommen sind, verfügt werden. 
§. 145. Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geld- 
strafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung der in den §8. 146 und 
153 verzeichneten Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich maßgebend ). 
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren 
ühnnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen 
nds). 
§. 146 (in der Fassung des Ges. 1. Juni 1891). Mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten 
werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende #), welche dem §. 115 zuwiderhandeln?; 
Zu Anmerkung 7 auf S. 126. 
Ges. 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen, §. 26 
Ges. 27. Juli 1877 über Untersuchung von Seennfällen. 
o Durch neue Landessteuergesetze können solche Ausnahmen nicht begründet 
erden. 
:) R. Str. G. B. S§§. 222, 230, 232, 266, 3z, 290, 297, 298, 300, 360, 1. 7. gP. 13. 
367, 3— 5. J. 9. 13, 369. §. 360, 12 ist durch Ges. 24. Mai 1880 (R. G. Bl. 
S. 109) geändert; §. 367 Nr. 5a ist durch Reichsges. 13. Mai 1891 (R. G. Bl. 
S. 107) eingeschoben. Bergl. außerdem Nahrungsminelges. 14. Mai 1879 (R. G. 
Bl. S. 145); Ges., betr. Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen 5. Juli 
1887 (R. G. Bl. S. 277); mit Ersatzmitteln für Butter, 15. Juni 1897 (R. G. 
Bl. S. 475); mit Wein 2c. 20. April 1892 (N. G. Bl. S. 597). In Berracht 
kommen auch Polizeiverordnungen. In Betreff der Medizinalpersonen vergl. §. 80 Abs. 2. 
4) Eingefügt durch Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 663) Art. 3. 
) Auch abgesehen von den Borschriften des Abs. 1 find die allgemeinen Bor- 
schriften des R. Str. G. B. für die Gew. O. maßgebend, soweit letztere nicht ab- 
##ene Vorschriften enthält, z. B. in §s. 145 Abs. 2, 148 letzter Abs., 149 desgl., 
  
  
.) Bei sog. Dauerdelikten von dem Tage an, wo der rechtswidrige Zustand auf. 
bört, E. Crim. IX. 358. „ 
s iesen stehen die im §. 119 Abs. 1 bezeichneten Personen gleich, Erk. R. G. 
22. Okt. 1886 (Rechtspr. VIII. 688). Vergl. hierzu E. Crim. XXVI. 208. 
*.) Auch Fahrläsfigkeit ist strafbar, E. Crim. XXII. 43; desgl. nicht nur ein 
Thun, sondern schon ein vertretbares Unterlassen, z. B. wenn der Gewerbetreibende 
sich der Wahrnehmung unerlaubter Vorgänge geflissentlich entzieht, E. O. V. IX. 295. 
Wenun Fälle, in denen ein Zuwiderhandeln gegen den §. 115 stattgefunden hat, 
gleichzeitig zur Aburtheilung kommen, so kann eine Mehrheit von strafbaren Hand-
        <pb n="134" />
        128 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 
2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137 oder den auf Grund 
der §§, 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln?; 
3. Gewerbetreibende, welche den §§. 111 Abs. 3 und 113 Abs. 3 zuwider- 
handeln. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 127. 
lungen angenommen und nicht bloß auf eine Gesammtstrafe erkannt werden, wie ge- 
schehen müßte, wenn nur eine strafbare That anzunehmen wäre, Erk. 13. Jan. 1885 
(E. Crim. XII. 102). # 
Ebenso können einzelne zeitlich auseinanderfallende Zahlungen, wenn nicht be- 
sondere Umstände für die Einheit der Handlung sprechen, als mehrere selbständige 
Handlungen aufgefaßt werden, E. Crim. XIII. 285. 
) Nicht jede verbotswidrige Beschäftigung eines einzelnen jugendlichen Arbeiters 
ist als eine selbständige Strafthat im Sinne des §. 146 Nr. 2 bezw. §F. 135 Nr. 4 
anzusehen. Vielmehr ist die Beurtheilung der Frage, wie viele Fälle der Zuwider- 
handlung gegen das Gesetz bei gesetzwidriger Beschäftigung von mehreren jugendlichen 
Arbeitern vorliegen, lediglich in das durch die konkrete Sachlage bedingte Ermessen 
des Gerichts gestellt, Erk. 23. März 1886 (E. Crim. XIV. 32), ebenso Erk. R. G. 
23. März 1886 (E. Crim. VIII. 214). Auch ist nicht bei andauernder Ueber- 
beschäftigung für jeden Arbeitstag ein besonderer Straffall anzunehmen, Erk. R. G. 
16. März 1882 (E. Crim. IV. 253). 
Die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des §. 146 ad 2 hängt nicht davon 
ab, ob der betreffende jugendliche Arbeiter im Innern der Fabrik und damit in einem 
präsumtiv gesundheitsschädlichen Raume beschäftigt wird, sondern fie hängt lediglich 
davon ab, ob er mit zum eigentlichen Fabrikbetriebe gehörigen, zur Herstellung der 
Fabrikate erforderlichen Arbeiten beschäftigt wird. Ein Gegensatz zwischen den „in 
der Fabrik“ beschäftigten und den außerhalb ihrer wenn auch für sie beschäftigten 
jugendlichen Arbeiter ergiebt sich beispielsweise in den Fällen der sog. Hausindustrie, 
in denen die Arbeiter, obhne ihre Wohnung verlassen zu müfsen, in gewissen Industrie- 
zweigen mit einzelnen Arbeiten für die Erzeugnisse der Fabriken zu Hause beschäftigt 
werden, Erk. R. G. 10. Dez. 1883 (E. Crim. IX. 264). (In casu hatte der Leiter 
einer Ziegelfabrik durch jugendliche Arbeiter im Freien die am Formiische vorläufig 
fertig gestellten Thonmassen zum Trocknen auf die sog. Bahn schaffen lassen, ohne sie 
in der eigentlichen Ziegelbrennerei, also in der gesundheitsgefährlichen Nähe der 
Ringöfen zu beschäftigen.) 
Die Strafbestimmung des §. 146 Nr. 2 findet auch bei der Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter Anwendung, die als Lehrlinge zur Erlernung des Geschäftes 
in einer Fabrik beschäftigt werden, Erk. 19. Okt. 1882 (E. Crim. VII. 105). (In 
casu handelte es sich um Lehrlinge in einer fabrikmäßig betriebenen 
Druckerei.) 
Die Strafbarkeit des Gewerbetreibenden wird dadurch nicht ausgeschlossen, da 
die in seiner Fabrik beschäftigten Kinder durch seine aecheiire W 1 det 
Hülfsarbeiten angenommen find, Erk. R. G. 21. Okt. 1882 (Rechtspr. VI. 452); 
27. Sept. 1883 (CE. Crim. VII. 101); 12. 
cz. 1884 (E. Crim. XI. 304) 
30. Okt 1890 (Pr. V. Bl. XII. 152) und 31. Nüv. 1892 (das.Erim Wiin 
Bei gemeinschaftlichem Gewerbebetriebe mehrerer erstreckt sich die Verpflichtun 
zur Beobachtung der Vorschrift, bezw. Einhaltung des Verbot ⅛ä Pflichtung 
... esder§§.1sö,136 
Gew. O., der auf polizeilichen Rücksichten ruhenden desfallsigen Bestimmungen, 
auf alle Gesellschafter. Jeder einzelne ist persönlich entsprechend verantwortlich, inso- 
fern seinerseits nicht durch Bestellung eines Stellvertreters im Sinne der §§. 45, 151 
Gew. O. genügende Fürsorge getroffen ist. Die private Vertheilung der Geschäfte 
unter die Gesellschafter erscheint für die strafrechtliche Haftbarkeit an sich einflußlos. — 
Die Gesetzgebung faßt nicht unterschiedslos eine jede, dem jetzigen §. 135 zuwider- 
laufende Beschäftigung des einzelnen Arbeiters für die Dauer eines jeden T ages als 
eine durch einen solchen Zeitabschnitt abgeschlossene selbständige That auf, will vielmehr 
dem Gerichte Spielraum gewähren, nach den allgemeinen Grundsätzen die juristische 
Einheit oder Mehrheit des betreffenden Vergehens zu finden und insbesondere die 
kürzere oder längere Dauer der vorschriftswidrigen Beschäftigung bei Auemessung der 
verdienten Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens in Betracht zu ziehen, Erk. 
16. März 1882 (E. Crim. VI. 111).
        <pb n="135" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 129 
Die Geldstrafen fließen der im 8. 116 bezeichneten Kasse!) zu. 
Der §. 75 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes findet Anwendung. 
§. 146a. Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft, wer den §§. 105b bis 105 g oder den auf Grund der- 
selben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn= und Festtagen 
Beschäftigung giebt oder den 8§. 41 a und 55 a, oder den auf Grund des 
§. 105 b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt?. 
§. 147 (in der Fassung des Ges. 1. Juni 1891). Mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft: 
1. wer den selbständigen2) Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen 
Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, 
Bestallung) erforderlich ist, ohne") die vorschriftsmäßige Genehmigung 
unternimmt oder fortsetzt ), oder von den in der Genehmigung festge- 
setzten Bedingungen abweicht; 
2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder 
Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Ge- 
nehmigung erforderlich ist (6§. 16 und 24), ohne diese Genehmigung 
errichtet?), oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Ge- 
nehmigung ertheilt worden, nicht innehält?), oder ohne neue Genehmigung 
E. Andie Euse brach in der Urtheilsformel nicht nothwendig bezeichnet zu werden, 
2) Auch Fahrlässigkeit ist strafbar, E. Crim. XXVII. 31. 
2) Selbstän dig ist jeder Gewerbebetrieb, der für eigene Rechnung und unter 
eigener Verantwortung betrieben wird, auch wenn der Eigenthümer des Lokals, in 
welchem das Gewerbe betrieben wird, dem Gewerbetreibenden gewisse Beschränkungen 
bezüglich der Art und des Umfanges seines Gewerbebetriebes vertragsmäßig auferlegt 
haben sollte, Erk. 31. Okt. 1887 (E. K. VII. 207). (In casu hatte der Angeklagte, 
angeblich als Oekonom der Bierhallen-Aktiengesellschaft in deren Schanklokale, im 
eigenen Namen und für eigene Rechnung Bier ausgeschenkt.) 
Aehnliche Fälle E. K. VIII. 155 (Geschäftsführung ohne Auftrag), XI. 228. 
!) Der unkonzessionirte Betrieb eines konzessionspflichtigen Gewerbes ist nicht 
strafbar, wenn der Gewerbetreibende bei der zuständigen Behörde die Konzession nach- 
gesucht hat, von ihr aber, wenn auch irriger Weise belehrt worden ist, daß er einer 
Konzession nicht bedürfe, Erk. O. Trib. 6. Mai 1879 (O. R. XX. 249). Unter 
Umständen kann das unentgeltliche Verabfolgen von Branntwein durch Kaufleute, die 
die Genehmigung zum Ausschank nicht besitzen, an ihre Kunden, als unerlaubter 
Schankbetrieb angesehen werden, Res. 9. Febr. 1888 (M. Bl. S. 919. 
Stillschweigende Genehmigung durch Dulden des Betriebes giebt es nicht, Erk. 
O. Trib. 16. Okt. 1872 (O. R. XIII. 256). 
Der 8. 147 Nr. 1 findet auch auf Frauenzimmer Anwendung, welche das 
Hebammengewerbe treiben, ohne ein Prüfungszeugniß zu besitzen, Erk. 14. Jan. 1887 
(E. Crim. IX. 43). 
5) Also auch bei späterem Erwerb einer unkonzessionirten Anlage, Erk. O. Trib. 
25. Jan. 1878 (O. R. XIX. 37). 
*) Die Strafbarkeit tritt ein, sobald mit der Errichtung begonnen, d. h. der 
Zweck der Anlage äußerlich erkennbar geworden ist, wenn auch die Arbeiten zur Her- 
stellung der Anlagen noch nicht so weit gediehen sind, daß dieselbe sofort in Betrieb 
gesetzt werden kann, Erk. O. Trib. 4. April 1878 (O. R. XIX. 191) und 12. März 
1883 (C. Bl. d. D. R. S. 63). « · 
So lange eine gewerbliche Anlage besteht, deren Errichtung mit Strafe bedroht 
ist, läuft die Verjährung der Strafverfolgung nicht, Erk. O. Trib. 2. Juni 1874 
(J. M. Bl. 1885 S. 211) und 14. März 1878 (O. R. XIX. 137)., 
d !) Der Erwerber einer bereits konzessionirten Anlage haftet auch ohne Erneuerung 
ker Konzession für die während seiner Besitzzeit vorgekommenen Konzessionswidrig- 
eiten — durch Vermiethung konzessionirter Anlagen wird der Konzessionar von seiner 
persönlichen Verantwortlichkeit für die später vorkommenden Uebertretungen der Kon- 
zessionsbedingungen nicht befreit. — Dem Uebernehmer einer konzessionirten Anlage, 
der unterlassen hat, sich über die seinen Gewerbebetrieb berührenden Konzessions- 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 9
        <pb n="136" />
        130 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 
eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung 
des Lokals über eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der An- 
lage vornimmt; 
3. wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt!) (Wundarzt, Augen- 
arzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähn- 
lichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber 
desselben sei eine geprüfte Medizinalperson; 
4. wer den auf Grund des §. 120d endgültig erlassenen Verfügungen oder 
den auf Grund des §. 120e erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt 
(Ges. 1. Juni 1891); 
5. wer eine Fabrik betreibt, für welche eine Arbeitsordnung (§. 134 a) nicht 
besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung 
oder Abänderung der Arbeitsordnung (§. 134f) nicht nachkommt (Ges. 
1 Juni 1891). · 
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer- 
gesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist 
aber darauf bei Zumessung der Strafe:) Rücksicht zu nehmen. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 129. 
bedingungen aufzuklären, kommt bei Uebertretungen der Konzessionsbedingungen der 
§. 59 Str. G. B. nicht zu statten, Erk. 14. Febr. 1889 (E. K. IX. 181). 
1) Diese Strafbestimmung findet auch auf Frauenspersonen Anwendung, die sich 
einen arztähnlichen Titel unbefugter Weise beilegen, Erk. K. G. 20. März 1882 
(E. K. III. 241). Vergl. oben Anm. zu §. 29. 
Die unbefugte Annahme des Titels „Arzt“ ist strafbar, auch wenn der Ange- 
schuldigte nicht als Arzt praktizirt hat, Erk. O. Trib. 3. Mai 1872 (O. R. XIII. 294), 
unter Umständen auch die Annahme des Doktortitels, Erk. O. Trib. 5. Mai 1874 
(O. R. XV. 271) und 27. Mai 1878 (O. K. XVI. 329), desgl. die Annahme des 
Titels „Naturarzt“, Erk. 22. Dez. 1875 (O. R. XVI. 812) und 9. Nov. 1876 
(O. R. XVIII. 726) oder Homöopath, Erk. 7. Jan. 1887 (E. Crim. IX. 9) Seitens 
nicht geprüfter Medizinalpersonen. Zur Strafbarkeit genügt, daß der beigelegte arzt- 
ähnliche Titel objektiv geeignet ist, den Glanben zu erwecken, sein Inhaber sei eine 
geprüfte Medizinalperson, Erk. R. G. 4. Juli 1895 (E. Crim. XXVII. 335). Die 
Bezeichnung Zahntechniker Dr. ist strafbar, Erk. 10. Dez. 1877 (E. Crim. VII. 
117). Desgl. die Bezeichnung „Zahnarzt im Auslande approbirt“, E. Crim. 1. 
117 und Erk. R. G. 9. Dez. 1879 (Rechtsor. 1. 30), indem das R. G. Gewicht 
darauf legt, daß mit dem Titel der Glaube an eine inländische Approbation habe 
erweckt werden sollen. Contra: Erk. O. B. G. 6. Sept. 1888 (E. O. B. 
DlI. 506 und Erk. O. Trib. 22. Sept. 1876 (O. N. XVII. 591), 15. Juli 1878 
(XIX. ) 
Die Preußischen Wundärzte I. Klasse dürfen sich als „Aerzte“ bezeichnen, Erk. 
O. Trib. 30. Nov. 1870 (J. M. Bl. 1871 S. 42) und Res. 24. Febr. 1872 
(M. Bl. S. 74) und für ihre ärztlichen Bemühungen nach der für Aerzte erlassenen 
Taxe liquidiren, Res. 7. Juni 1872.(M. Bl. S. 164). 
Die Unterzeichnung eines Schriftstückes mit dem der Namensunterschrift beige- 
fügten Zusatze „Homöopath“ ist eine nach §. 147 Nr. 3 strafbare Beilegung eines 
arztähnlichen Titels, Erk. 7. Jan. 1887 (E. Crim. XV. 170); desgl. die Bezeichnung 
„Deutist“, Erk. 15. Nov. 1886 (Pr. V. Bl. VIII. 80). 
Die irrige nnehurt einer befuz, zur Führung des liele als Arzt, Thier- 
arzt 2c. schließt die Strafbarkeit nicht unbedingt aus, da zu ihr bewußtes Handeln 
ausreich, en O. Trib. 12. Okt. 1870 (O. R. XI. 506). ß 
:) Die Strafe darf nicht unter dem Maße der für das Steuervergehen allein 
bestimmten Strafe bemessen werden, Erk. O. Trib. 4. Juli 1872 (O. R. XIII. 384)., 
13. Nov. 1878 (O. R. XIX. 529) und 4. Juli 1879 (O. R. XX. 324). Sie tritt 
auch bei Zuwiderhandlungen gegen die vorgeschriebenen Kontrollvorschriften ein, Erk. 
23. Juni 1876 (O. R. XVII. 456). *7*1 
Wenn ein aus #. 147 zu bestrafendes Gewerbe-Polizeivergehen mit einem 
Gewerbe-Steuervergehen concurrirt, so ist die Steuerverwaltungsbehörde nicht 
befugt, die Zuwiderhandlung gegen das Steuergesetz im Wege der vorläufigen Straf-
        <pb n="137" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 131 
In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung ) der An- 
lage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes der- 
selben anordnen. 
In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der 
Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des 
Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen 
wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder Erfahren 
herbeizuführen geeignet sein würde. 
§. 148. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1. wer außer den im §. 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe 
beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen?); 
wer die im §S. 14 erforderte An= oder Abmeldung einer übernommenen 
Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; 
wer die im §S. 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 
wer der nach §. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbe- 
betriebes zuwiderhandelts), oder die in §F. 35 vorgeschriebene Anzeige 
lnterlast 
wer dem §. 33b oder außer den im §. 149 Ziff. 1 vorgesehenen Fällen 
* 43. uer bna zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte 
. inen Wandergewer i 
Denutzung Aberläer 9 eschein (§. 55) einem Anderen zur 
6. wer zum Zwecke der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wander- 
gewerbescheins oder der im §. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf 
- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 130. 
festsetzung zu verfolgen, Erk. 31. Jan. 1874 (O. R. XV. 48), 7. April 1875 
(O. R. XVI. 273) und 3. Juli 1879 (O. R. XX. 320). 
Deie Vorschrift des §. 147 Abs. 2 schließt die Strafverfolgung wegen einer Zu- 
widerhandlung gegen die Steuergesetze nicht aus, wenn das in der Handlung zu- 
gleich enthaltene Gewerbepolizeivergehen verjährt ist, Erk. O. Trib. 11. Juni 1877 
(E. LXXX. 313), Erk. R. G. 23. Juni 1882 (E. Crim. VI. 371), Erk. 23. Dez. 
1886 (E. K. VII. 205), E. Crim. XXVII. 403. 
Res. 13. Okt. 1893 (M. Bl. S. 245), betr. die Behandlung der Gnadengesuche 
von Personen, welche wegen der in §. 147 Gew. O. bezeichneten Vergehen, insbe- 
ondere wegen unbefugten Betreibens der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft und 
des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus bestraft worden sind. 
1) Die Polizeibehörden haben Vergehen gegen §. 147 Nr. 2 zunächst zur richter- 
lichen Untersuchung zu bringen und von der ihnen beigelegten Befugniß, in den Fällen 
der Nr. 2 die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung des den Konzessions- 
bedingungen entsprechenden Zustandes derselben anzuordnen, erst dann Gebrauch zu 
machen, wenn der Thatbestand durch ein richterliches Urtheil festgestellt ift. Nur dann, 
wenn das Vorhandensein eines schleunige Abhülfe erheischenden Nothstandes anzu- 
erkennen ist, erscheint es gerechtfertigt, vor der Entscheidung des Richters auf polizei- 
lichem Wege einzuschreiten, Res. 23. Dez. 1875 (M. Bl. S. 287). 
Stellt sich bei einer Anlage, die ohne Genehmigung in Betrieb gesetzt wurde, 
weil man sie nicht für genehmigungspflichtig hielt, später die Geuehmigungepfüüchug 
keit heraus, so kann die Polizeibehörde die Betriebseinstellung anordnen, Erk. O. V. G. 
10. Jan. 1887 (Pr. B. Bl. VIII. 202). " Z 
:) Die Strafbarkeit wegen unterlassener Anzeige wird dadurch nicht aufgehoben, 
daß die Behörde auf andere Weise von dem Beginne des Gewerbes Kenntniß erhält. 
Die Anzeige muß also trotz Bestrafung wegen unterlassener Anzeige nachgeholt werden, 
falls nicht abermals Bestrafung erfolgen soll, E. K. VI. 235. *7) . 
:) Jedes einzelne Zuwiderhandeln ist strafbar, ein gewerbsmäßiges Zuwider= 
handeln ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit, doch muß nicht etwa jede derartige 
Handlung als einzelne bestraft werden, es ist vielmehr Sache der thatsächlichen Fest- 
stellung, ob in einer Reihe fortgesetzter Handlungen nach der Untersagung eine fort- 
gesetzte Zuwiderhandlung oder eine Reihe verschiedener Strafthaten zu erblicken ist, 
E. Crim. XXVII. 112. 
97
        <pb n="138" />
        132 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 
seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, 
wissentlich unrichtige Angaben macht; 
7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen 
Wandergewerbeschein, ingleichen wer eines der im §. 59 Ziff. 1 bis 3 
beeichneten Gewerbe der §. 59a ergangenen Untersagung zuwider 
etreibt:; 
7a. wer dem §. 56 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 bis 5, 7 bis 119, Abs. 3, §. 56 a 
oder §. 56b zuwiderhandelt?); 
7b. wer den Vorschrifteu der S§. 56, 60 a, 60b Abs. 2 und 31) oder 60e6 
Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt?): 
7c. wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Abs. 1, §. 60b Abs. 1 oder des 
§. 60 4 Abs. 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung 
zuwiderhandelt; Z Z 
7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter 14 Jahren 
zu gewerblichen Zwecken mit sich führt oder zu dem nach S. 42b Abs. 5 
verbotenen Gewerbebetriebe Kinder unter 14 Jahren anleitet oder aus- 
schickt 1); 
ve. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in 
Gemäßheit des §. 564 vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zu- 
widerhandelt; · 
8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorge- 
schriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; 
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertranten Lehrlinge 
erletzt; 
9La“). wer den S§. 126 und 126 a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder an- 
leiten lässt; 
9b. wer dem S. 129 oder den auf Grund der S§§. 128 und 130 erlassenen 
Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten lässt; 
wer unbefugt den Meistertitel führt; 
10. wer wissentlich der Bestimmung im S. 127e Abs. 2 zuwider einen Lehr- 
ling beschäftigt; 
11. wer der Bestimmung des §. 1346 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen 
verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den 
gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder oder die in 
§. 134b Nr. 5 bezeichneten Beträge in einer in der Arbeitsordnung 
nicht borgesehenen Reise berwene A 
12. wer es unterläßt, der durch 8. 1346 Abs. 1 und 8. 1342 fü 
gründeten Nerpüchtung nanutlmmen 6 für ihn be- 
13. wer dem §. à oder den auf Grund des S. 119a erla 
Befäimmungen guwiberhandelt (Gef. 1. Jurci 18614rlassenen statnarischen 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossens), 
kafters Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Vieuwenmee e 
enthälts). 
  
1) Aenderung, beruhend auf Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685) Art. 21. 
2) Auch hier ist schon fin einzelnes Juwiiderhandeln strasbar, doch kann, z. B. 
beim Verkauf von Lotterieloosen, in den mehreren Verkäufen auch nur ein fortgesetztes 
Handeln gefunden werden, E. K. IV. 686; VII. 170. v fortgeses 
3) Bietet Jemand Waaren im Umherziehen in öffentlicher Ausspielung dem 
8. 56&amp; zuwider feil, so liegt auch Vergehen gegen §. 286 R. Str. G. B. vor (und 
zwar Idealkonkurrenz), E. Crim. XIV. 384; XXVII. 31. 
4) Eingefügt durch Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 663) Art. 4. 
5) Neben der Steuerstrafe kann eine besondere Strafe wegen mangelnden Legiti- 
mationsscheines nicht verhängt werden, Erk. O. Trib. 11. Juli 1872 (O. R. XIII. 
. 
6) Die Steuerbehörde ist zum Anschluß an das Strafverfahren und zur Ein- 
legung von Rechtsmitteln (noch in der Berufungsinstanz) berechtigt, auch wenn die 
Anklage auf die Steuerkontraveution nicht ausdrücklich gerichtet ist. In die Kosten 
kann sie nicht verurtheilt werden, Erk. O. Trib. 13. Dez. 1876 (O. R. XVII. 818).
        <pb n="139" />
        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 133 
aft bis zu acht Tagen wird bestraft: 
wer den im §. 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im §. 43 
vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbe- 
betriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des §. 44 a Abs. 2 
zuwiderhandelt: 
2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des 
§. 56 oder dem §. 60c Abs. 1 zuwiderhandelt; 
3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen be- 
stimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in 
einem anderen Bezirke betreibt; 
4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder 
unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbe- 
schein angiebt; 
5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugte Personen mit 
sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Ver- 
hältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet; 
6. wer den polizeilichen Anordnungen ) wegen des Marktverkehrs zu- 
widerhandelt; 
7. wer es unterläßt, den durch §§. 105 Abs. 2, 134e Abs. 2, 138, 138a 
Abs. 5, 1395 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen (Ges. 
In- Dund el u bleibt die Straf sch 
n allen diesen Fällen blei ie Strafe ausgeschlossen, wenn die straf- 
bare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die En u esetze * 
§. 150 (in der Fassung des Ges. 1. Juni 1891). Mit Geldstrafe bis 
zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für 
jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in 
Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer außer dem in §. 146 Ziff. 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen 
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar 
macht oder vernichtet; 
4. wer den Bestimmungen des 8. 120 Abs. 1 oder einer auf Grund des 
8. 120 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt?); 
45%. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmässig ab- 
schliesst (SS. 103e Abs. 1 Ziff. 1 und 126b); 
5. wer es unterläßt, den durch §. 134e Abs. 3 für ihn begründeten Ver- 
pflichtungen nachzukommen. 
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verlecung der Schulpflicht, nach 
echen r* höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziff. 4 
erührt. 
§. 151. Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften 
von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung 
des Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt 
hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben 
denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen beangen ist 
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung 
1) Vergl. Erk. R. G. 19. Nov. 1879 (E. Crim. I. 302) und Erk. O. Trib. 
10. Mai 1875 (O. R. XVI. 359). « 
2) Nr. 8 und Abs. 2 des 8. 148 find durch Art. 4 Ges. 26. Juli 1897 (R. G. 
Bl. S. 663) aufgehoben. · 
«)DieSchulveksäumnißwikdnurdurchnachgewiesenesdyngendeo,ntchtanders 
zu befriedigendes Bedürfniß des jugendlichen Arbeiters im Betriebe entschuldigt. Daß 
er Schulvorstand die Entschuldigung hat gelten lassen, zwingt den Strafrichter nicht 
zur Freisprechung, da er die Entschuldigung nachzuprüfen hat, E. K. X. 101. Un- 
möglichkeit der Beschaffung der Lehrmittel seitens der Eltern, Vormünder oder des 
Schülers macht straflos, Erk. K. G. 3. Okt. 1822 (G. A. XI. 199). 
) Eingefügt durch Art. 4 Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 663). 
u &amp; 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle 
m 
1.
        <pb n="140" />
        134 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 
der Betriebsleiter oder Auffichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat 
fehlen lassen!). 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation 
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem 
Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des 
verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so 
ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, 
den Stellvertreter zu entlassen?). „ 
§. 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, 
ewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und 
Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits- 
bedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der 
Arbeiter, werden aufgehobens). . 
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und 
Berabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. 
§. 153. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch 
Drohungen"), durch Ehrverletzung ) oder durch Verrufserklärungen) bestimmt 
oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§. 152) Theil zu nehmen, 
oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu 
hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz') nicht 
eine härtere Strafe eintritt. 
  
) Die strafrechtliche Berantwortlichkeit des Gewerbetreibenden für 
die Uebertretung polizeilicher Vorschriften bei der Ausübung des Gewerbes ist durch 
die Gew. O. Novelle 1. Juni 1891 wesentlich anders geregelt, als fie bis dahin 
bestanden hat. Während früher der Gewerbetreibende für Polizei- Contraventionen 
seiner Betriebsbeamten ohne weiteres strafrechtlich haftbar war, wenn 
er nicht die Leitung des Betriebes in vollem Umfange einem anderen (einem Stell- 
vertreter im Sinne des §. 45 Gew. O.) übertragen hatte, so ist er jetzt nicht mehr 
für Contraventionen seiner Werkführer, Aufsichtsbeamten strafrechtlich verantwortlich, 
wenn er weder dolose noch hinsichtlich der ihm nach den Verhältnissen möglichen 
eigenen Aufsicht des Betriebes oder der Auswahl oder der Beaussichtigung seiner 
Werkführer 2c. fahrlässig gehandelt hat, E. Crim. XXIV. 181. Erk. 26. Sept. 1893 
und 21. Mai 1894 (Reger XIV. 140; XV. 16). 
2) Vergl. hierzu E. O. V. XlI. 339; XIX. 326. Die Entlassung wird 
spätestens auf ergangene behördliche Aufforderung hin zu erfolgen haben; jedoch nach 
erlangter glaubhafter Kenntniß von der Uebertretung auch schon vorher Erk. O. B. G. 
24. —“s (Reger 4n. 3). gr E 
3) Unberührt bleibt aber die Frage, welche Mittel, abgesehen von der Koalition 
selbst, zur Erreichung des Zweckes des 8. 162 angewendet geleten dürfen; find diese 
nach anderen Gesetzen bei Strafe verboten, so bleibt die Strafbestimmung in Geltung, 
E. Crim. XXI. 120. Im Uebrigen dürfen die Vereinigungen nur die Erlangung 
günstigerer Lohn= und Arbeitsbedingungen bezwecken. Verlassen sie das Gebiet des 
gewerblichen Lebens mit seinen concreten Interefsen, so werden sie politische Vereine, 
E. Crim. XVI. 383. Das Berlangen rechtzeitiger vertragsmäßiger Lohnzahlung 
fällt nicht unter den Begriff der zahndmeungn E. * XX. 396. 
4) z. B. auch mit der Verhängung der Sperre über einen Betrieb (Boykott), 
Erk. L. G. Celle 27. Sept. 1890 (G. A. XXXVIII. 377). Eine an sich fonsar 
Handlung oder etwas Widerrechtliches braucht das Angedrohte nicht zu sein, E. Crim. 
XIV. 387. 
) Fälle der Nöthigung zum Snriike durch Ehrverletzung, vergl. Erk. O. Trib. 
19. Sept. u. 9. Okt. 1873 (E. LXXI. 383 u. 408) (die verntteilten Personen 
hatten die Fortsetzung der Arbeit als Verrath an der gerechten Sache und als 
Schurkenstreich bezeichnet). Vergl. §. 240 Str. G. B. u. E. Crim. XI. 128. 
"6) Jede Kundgebung, die geeignet ist, eine Person in einem kleineren oder 
größeren Kreise in den übeln Ruf eines den Verkehr nicht würdigen Menschen zu 
bringen, E. K. XII. 189. Z 
7) Die entsprechenden Vorschriften find in §§. 123 ff., 240, 241 R. Str. G. B. 
enthalten.
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        Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schlußbestimmungen. 135 
Schlußbestimmungen. 
§. 1541). (In der Fassung des Ges. 1. Juni 1891.) Die Bestimmungen 
der §§. 105 bis 133e finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die 
Bestimmungen der §§. 105, 106 bis 119b, 120 a bis 133e auf Gehülfen und 
Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung?). 
Die Bestimmungen der §§. 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfens), in 
Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und 
Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben 
werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend 
oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungs- 
behörde endgültig . „ 
Die Bestimmungen der §8§. 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, 
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht bloß vor- 
übergehend zur Verwendung kommens), mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen 
von den in S§. 135 Abs. 2 u. 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 und 138 vorgesehenen 
Bestimmungen nachlassen kann. 
Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der §§. 135 
bis 139b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen 
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, 
fallen unter diese Bestimmungen nicht. 
Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahmebestimmungen des 
Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlafsen werden. Sie sind 
durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem 
nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§. 154a. Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 
und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf- 
bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben ent- 
sprechende Anwendung. 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage 
beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des 
1466 
§. 155. Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind 
unter den letzteren auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen Verord- 
nungen verstanden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere 
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Orts- 
1) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. J. 
2) Handlungsgehülfen sind nur Personen, die kaufmännische Dienste leisten, nicht 
also Ausläufer, Aufwärter, Markthelfer, Speicherarbeiter; auch nicht Zuschneider; Lehr- 
linge in einer Druckerei find keine Handlungslehrlinge, E. Crim. VII. 105. Z 
*:) Unter „Bauhof“ im Sinne des §. 154 Abs. 2 Gew. O. ist lediglich ein 
„Zimmerhof“ zu verstehen, d. h. ein unverschlossener Platz, auf dem Zimmerleute ihre 
Arbeiten verrichten, auf dem von den Zimmerleuten die Gebäude zugerichtet und die 
Baugeräthe verwahrt werden. Die Ausdehnung der Bestimmungen der Gew. O. auf 
Steinmetzplätze ist daher unzulässig, da diese nicht unter den Begriff „Bauhof“ fallen, 
E. Crim. XX. 287. Z„ v 
4) Liegt eine solche Entscheidung nicht vor, so steht nichts im Wege, daß der 
Strafrichter entscheidet, E. Crim. XXVI. 180. " 
5) Entscheidend ist, ob die innerhalb der Werkstätten vorgenommenen Arbeiten 
für gewöhnlich und vornehmlich unter Benutzung der Dampfkraft bewirkt sind, und 
ob unter solcher Kraftbenutzung vorgenommene Arbeiten derartig vorgeherrscht haben, 
daß Arbeiten ohne Verwendung von Dampfkraft die Ausnahme find, Erk. 17. Mai 
1890 (E. Crim. XX. 400). 
6) Eingefügt durch Ges. 1. Juni 1891.
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        136 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
behörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände 
unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von 
der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht 7). 
Für die unter Reichs= und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können 
die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch die 
88. 105 b Abs. 2, 105 Abs. 2, 105e, 105 f, 115a, 120 d, 134e, 134f, 1348, 
138 Abs. 1, 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten 
auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen 
werden). 
§. 156. 
  
Bd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S. 7) 
zur Ausführung des Reichsges. 1. Juli 1883, betr. Abänderung der Gew. O. 
8. 1. Der Kreis= (Stadt.) Ausschuß beschließt 
a) über die Ertheilung der Erlaubniß an Diejenigen, welche gewerbsmäßig in 
ihren Wirthschafts= oder sonstigen Räumen Singspiele, Gesangs= und dekla- 
matorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vor- 
stellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei 
obwaltet, öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre 
Räume benutzen lassen wollen (s. 33 a der R. Gew. O.). 
1) Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115): 
In Ausführung des §. 155 Abs. 2 Gew. O. in der Fassung des Ges. 1. Juni 
1891 (R. G. Bl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 1. Unter der Bezeichnung: 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Tit. VII Gew. O. ist zu verstehen: in 
der Regel der Regierungs-Präsident; soweit es sich um das Verfahren nach §. 105e 
Abs. 2 a. a. O. sowie um die Genehmigung statutarischer Bestimmungen einzelner 
Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Berlin und weitere Kommunalverbände mit 
Ausnahme der Provinzen handelt (s. 142), der Bezirksausschuß; soweit es sich um 
die Genehmigung statutarischer Bestimmungen der Stadt Berlin und der Provinzial- 
verbände handelt, der Ober-Präsident. Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des 
Kegierungs-BPräfidenten in den Fällen der 8§. 120, 1204 Abs. 4 und 134 f Abs. 2 
der Ober-Präsident, im übrigen der Polizei-Präsident. Für diejenigen Betriebe, welche 
der Aufsicht der Bergbehörden unterstellt sind, ist unter der Bezeichnung „höhere Ver- 
waltungsbehörde“ das Ober-Bergamt zu verstehen. 2. Unter der Bezeichnung: 
untere Verwaltungsbehörde ist zu verstehen: für die der Bergverwaltung unterstehenden 
Beuiebe der Bergrevierbeamte, im übrigen in der Regel der Landrath, für Städte 
mit mehr als 10000 Einwohnern die Orts-Polizeibehörde, für diejenigen Städte der 
Provinz Hannover, für welche die revidirte Städteordnung 24. Juni 1858 gilt — 
mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreisordnung für diese Provinz vom 6. Mai 
1884 bezeichneten Städte — der Magistrat. 3. Unter der Bezeichnung Gemeinde- 
behörde ist der Gemeindevorstand zu verstehen. 4. Unter der Bezeichnung Orts-Polizei- 
behörde ist zu verstehen: für die der Bergverwaltung unterstellten Betriebe der Berg- 
revierbeamte, im übrigen derjenige Beamte oder diejeuige Behörde, denen die Verwaltung 
der örtlichen Polizei obliegt. 5. Unter der Bezeichnung Polizeibehörde im Sinne des 
S. 105b Abs. 2 a. a. O. find sowohl die Orts-Polizeibehörden, als auch die Kreis- und 
die Landes-Polizeibehörden zu verstehen. Im übrigen gilt als Polizeibehörde stets die 
Orts-Polizeibehörde (Ziff. 4). 6. Unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände 
find zu verstehen: die Provinzialverbände, die kommunalständischen Verbände der Re- 
gierungsbezirke Kaffel und Wiesbaden, die Kreisverbände, der Landes-Kommunalverband 
und die Oberamtsbezirke in Hohenzollern, die Landbürgermeistereien der Rheinprovinz 
und die Aemter in Wefstfalen. 
i) Bergl. Res. 2. April 1892 (M. Bl. S. 159) wegen der Staatshütten des 
Oberbergamts Klausthal; ferner Res. 25. Mai 1892 (M. Bl. S. 230) für Marine- 
und Heerverwaltung, Reichsdruckerei, Münzverwaltung, Eisenbahnverwaltung. 
*) Durch die Neuredaktion in Ges. 1. Juli 1883 (R. G. Bl. S. 159) Art. 16 
fortgefallen.
        <pb n="143" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 137 
b) über Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß, innerhalb des Gemeindebezirks 
des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlaffung den im §. 42b Abs. 1 
der R. Gew. O. bezeichneten Gewerbebetrieb auszuüben, soweit es dazu der 
Erlaubuiß bedarf. 
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis- 
(Stadt-) Ausschusse zu. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Ein- 
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (collegialische Ge- 
meindevorstand). 
§. 2. Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch welche 
Reichsangehörigen 
a) eine Gewerbelegitimationskarte (§. 44a Abs. 6 a. a. O.) versagt, 
b) eine Gewerbelegitimationskarte oder eine Legitimationskarte zum Aufsuchen 
von Waarenbestellungen oder zum Aufkaufen von Waaren (s. 44 a Absl. 1 
a. a. O.) durch Zurücknahme entzogen worden ist, 
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt, gegen dessen 
Endurtheile nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist. 
§. 3. Der Bezirksausschuß, im Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident, beschließt 
über Anträge auf Genehmigung des im §. 56 Abs. 4 a. a. O. vorgesehenen Druck- 
schriftenverzeichnisses. Gegen den versagenden !) Beschluß des Bezirksausschusses findet 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren, gegen den 
versagenden Beschluß des Polizeipräsidenten die Klage bei dem Bezirksausschufse 
inmnerhalb zwei Wochen statt. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Re- 
vifion zulässig. 
§s. 4. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise ge- 
hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß, entscheidet 
auf Klage der Ortspolizeibehörde) 
a) über die Zurücknahme der Erlaubniß zu dem im §. 33a der R. Gew. O. 
bezeichneten Gewerbebetrieb und über die Untersagung desselben, 
b) über die Zurücknahme der Erlaubniß, innerhalb des Gemeindebezirks des 
Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung den in 8. 42b Abs. 1 a. a. O. 
bezeichneten Gewerbebetrieb auszuüben, 
e) über die Untersagung des im §. 42b Abs. 1 a. a. O. bezeichuten Gewerbe- 
betriebes mit den im §. 59 Ziff. 1 und 2 aufgeführten Erzeugnissen und 
Waaren, falls eine solche Untersagung nach §. 42b Abs. 3 zugelassen 
worden ist, 
4) über die Untersagung des Gewerbebetriebes solcher Pfandleiher, welche den 
Gewerbebetrieb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 be- 
gonnen haben (8. 53 Abs. 3 der R. Gew. O.), 
e) über die Untersagung des ohne Wandergewerbeschein zulässigen Gewerbe- 
betriebes im Umherziehen (a. a. O. §. 59a). 
§. 5. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde über 
die Zurücknahme des Wandergewerbescheins (s. 58 a. a. O.), der Ausdehnung des- 
selben (s. 60 Abs. 3 a. a. O.) und der Erlaubniß, bei dem Gewerbebetrieb im 
Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mitzuführen, in den Fällen des §. 62 
Abs. 2 a. a. O. 
§. 6. Diese BVerordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. Juli 1883 
Über die allgemeine Landesverwaltung (G. S. S. 195) in Kraft. 
—... 
) Vergl. Anw. 4. Sept. 1869 Abschn. D und Abschn. A. II. der hier folgenden 
Bd. 29. Dez. 1883. 
:) In Hannover des Gemeindevorstehers, Hann. Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. 
S. 181) §. 35, 6, 7.
        <pb n="144" />
        188 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Anw. 29. Dez. 1883 (M. Bl. 1884 S. 11) zur Ausführung des Reichsges. 
1. Juli 1883, betr. Abänderung der Gew. O. 
A. I. Unter der Behörde, welche Ausnahmen von dem Verbot, im Umherziehen 
Waaren zu versteigern oder im Wege des Glückspiels oder der Ausspielung (Lotterie) 
abzusetzen, zulassen darf (s. 56 a. a. O.) ist die Ortspolizeibehörde ), und unter 
der höheren Verwaltungsbehörde (a. a. O. 8§§. 42b, 55 u. a.) find, soweit nicht für 
besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist, die Regierungspräsidenten, für den Stadt- 
kreis Berlin der Polizeipräsident — — zu verstehen. 
II. Auf die Ertheilung oder Bersagung der Legitimationskarten für reichs- 
angehörige Handlungsreisende (§. 44 a Reichsges. 1. Juli 1883), sowie auf die Er- 
theilung oder Versagung der Wandergewerbescheine (Ss. 55 fg. a. a. O.), der Aus- 
dehnung derselben (§. 60 Abs. 2 a. a. O.), und der Genehmigung, bei dem Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mitzuführen (§. 62 a. a. O.), 
finden für den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Zuständigkeit 
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (G. S. 
S. 237) der §. 117) desselben — — mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. An die Stelle der bisherigen Legitimationsscheine nach §. 44 Gew. O. rreten 
die Legitimationskarten (s. 44 a Abs. 1—5 Reichsges. 1. Juli 1883), an die 
Stelle der Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen die 
Wandergewerbescheine (88. 55 fg. a. a. O.). 
2. Von unteren Verwaltungsbehörden werden Wandergewerbescheine nicht mehr 
ertheilt (S. 61 a. a. O.). 
3. In den im §. 59 Reichsges. 1. Juli 1883 vorgesehenen Fällen sind Wander- 
gewerbescheine nicht mehr auszustellen. 
4. In den Fällen des §. 57 Nr. 5 a. a. O. ist nach §. 63 Abs. 2 a. a. O- 
nur die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde (A. III. 
dieser Anw.), nicht das Verwaltungsstreitverfahren oder das Verfahren nach 
§§. 20, 21 Gew. O. zulässig. 
5. Eine Beschränkung des im §. 59 Nr. 2 Reichsges. 1. Juli 1883 für den 
daselbst erwähnten Gewerbebetrieb bestimmten räumlichen Gebiets durch die 
Berwaltungsbehörden ist unzulässig. 
6. Anträge auf Ertheilung von Wandergewerbescheinen können gemäß §. 61 
a. a. O. sowohl an die Polizeibehörde des Aufenthaltsortes wie an die Polizei- 
behörde des Wohnorts gerichtet werden. 
III. Die den höheren Verwaltungsbehörden (A. I. dieser Anw.) einschließlich der 
Bezirksausschüsse unmittelbar vorgesetzte Auffsichtsbehörde im Sinne des §. 63 Abs. 2 
a. a. O. ist der Ober-Präsident. 
IV. Für den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden 1. August 1883 (G. S. 
S. 237) werden die durch dasselbe nicht geregelten Zuständigkeiten gemäß §. 121 
a. a. O. durch Königliche Verordnung bestimmt. 
B.5. 
  
4) Bergl. Anm. zu §. 56c, Res. 13. Juli 1886 (Pr. B. Bl. VII. 395). 
") Anträge, betr. die Ertheilung der Erlanbniß, beim Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen andere Personen von Ort zu Ort mit sich zu führen, gelangen in dem durch 
die beiden letzten Sätze des §. 117 und in §. 118 Zust. Ges. geregelten Beschluß- 
und Streitverfahren zur Erledigung, Erk. 29. April 1886 (E. O. B. XIII. 338). 
3:) Abschn. B. enthält Uebergangsbestimmungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten 
des L. B. G., Zust. Ges. und der Bd. 31. Dez. 1883 (G. S. S. 7) und ist jetzt 
veraltet.
        <pb n="145" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 139 
  
4. SHept. 1869 (M. Sl. öS. 202)) 
Anw. ur Ausführung der Gew. O. des 
Norddeutschen Bundes. 
J. 
1. Als allgemeines Erforderniß für den selbständigen Betrieb eines jeden Ge- 
werbes hat 8. 14 Gew. O. die Anzeige vom Beginn desselben aufgestellt. Die 
Anzeige hat den Zweck, die Beaussichtigung des Gewerbebetriebes nach Maßgabe der 
Gewerbe-Ordnung, und die Handhabung der sonstigen, mit den Gewerben in Beziehung 
tretenden Gesetze, insbesondere der Steuergesetze, zu ermöglichen. 
Die Anzeige ist von dem Gewerbetreibenden an die Gemeindebehörde des 
Ortes, wo er das Gewerbe betreibt, zu erstatten; sie ist stets erforderlich, auch 
wenn es für den Betrieb des Gewerbes einer besonderen Genehmigung bedürfen und 
diese bereits ertheilt sein sollte. 
Die besonderen Anmeldungen, welche nach §. 14 des Gesetzes außerdem für die 
Agenturen der Feuerversicherungs-Anstalten und für die Preßgewerbe vorgeschrieben 
find, müssen an die dafür zuständige Polizeibehörde und zwar an die des Wohn- 
ortes des Gewerbetreibenden gerichtet werden. 
Die Gemeindebehörden haben über die an sie erstatteten Anzeigen fortlaufende 
Verzeichnisse zu führen. 
2. Soweit die Verwaltung der Gewerbepolizei zur Zeit den Gemeindebehörden 
zusteht, hat es dabei, wenn nicht ein Anderes ausdrüccklich bestimmt ist, sein Bewenden. 
Wenn die Verwaltung der Gewerbepolizei der Gemeindebehörde nicht zusteht, so 
hat dieselbe bei Ertheilung der Bescheinigung über den Empfang der Anzeige vom 
Beginn eines Gewerbes zugleich der Polizeibehörde des Orts von deren Inhalt Mit- 
theilung zu machen. 
Die Polizeibehörde prüft, ob von den Gewerbetreibenden den gesetzlichen An- 
forderungen Genüge geleistet ist. 
Mangeln demselben für den begonnenen Gewerbebetrieb der vorgeschriebene Be- 
fähigungsnachweis (§§. 30, 31, 34), oder die erforderliche Approbation, Konzession, 
Bestallung, Erlaubniß oder Genehmigung (§§. 29, 30, 32, 33, 34, 42, 43), erscheint 
ferner mit Rücksicht auf eine erfolgte Bestrafung sein Gewerbebetrieb im polizeilichen 
Interesse bedenklich (§. 35), oder entspricht der Gewerbetreibende sonst den polizeilichen 
Anforderungen nicht (§. 37), so ist ihm der Gewerbebetrieb zu untersagen und, falls 
die Untersagung nicht beachtet wird, der zuständigen Gerichtsbehörde zur strafgericht- 
lichen Verfolgung Anzeige zu machen. 
In denjenigen Fällen, in welchen es zu dem Betriebe einer vorherigen Appro- 
bation, Konzession, Bestallung, Erlaubniß oder Genehmigung bedurft hätte, kann der 
Fortbetrieb des Gewerbes im Exekutionswege verhindert werden, falls dies das poli- 
zeiliche Interesse erfordert. 
Die Einlegung des Rekurses hebt die Exekution nicht auf; jedoch ist die letztere 
nur in Fällen, wo das öffentliche Interesse dieses erheischt, zu vollstrecken, bevor die 
untersagende Verfügung rechtskräftig geworden ist. 
3. Wo die im §S. 16 Gew. O. aufgeführten gewerblichen Anlagen, zu deren 
Errichtung eine besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, bisher einer solchen 
Genehmigung nicht bedurften, ist dieselbe für jede derartige Anlage nachzusuchen, 
welche zu dem Zeitpunkte, mit dem die Gewerbe- Ordnung in Kraft tritt, noch nicht 
vollendet ist. 
1) Die Anw. 4. Sept. 1869 gilt großentheils nicht mehr. Die Abschn. II. A. 
28—48 und C. 52—54 (durch lateinischen Druck abgehoben) beruhen auf der Anw. 
19. Juli 1884. Die Vorschriften über das Dampfkefselwesen Abschn. I Nr. 3 Abf. 4, 
4 Abs. 2, 5, 6 Abs. 2—6 und Abschn. II. B. 49—51 sind nicht abgedruckt, da sie 
durch Anw. e#ir (weiter unten) aufgehoben sind. An Stelle der Abschn. II. 
D., E. gelten die betr. Bestimmungen des Zust. Ges., L. V. G. u. s. w. 
Auch von dem abgedruckten Rest ist manches veraltet, obwohl nur das Wichtigste 
zum Abdruck gebracht ist.
        <pb n="146" />
        140 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 
Zur Ertheilung der Genehmigung ist die Bezirksregierung (Land- 
drostei), innerhalb des Polizeibezirkes von Berlin das Polizeipräsidium 
zuständig!?. 
Für die Stauanlagen der zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungs- 
anstalten bestimmten Wassertriebwerke wird die Genehmigung von der Regierung und 
dem Oberbergamt gemeinschaftlich ertheilt. Z 
4. Alle Anlagen, zu deren Errichtung es nach der Gewerbe-Ordnung einer 
besonderen Genehmigung bedarf, sind bezüglich ihres Betriebes auch für die Zukunft 
derjenigen polizeilichen Aufficht unterworfen, welche besondere Gesetze oder polizeiliche 
Verordnungen eingeführt haben. Z 
Anträge auf Genehmigung des Befahrens der Chaufseen mit sogenannten 
Straßen-Lokomotiven sind nach Maßgabe der Cirk. Verfgen. 18. Febr. 1864 
(M. Bl. S. 53) und der späteren ergänzenden Vorschriften zu behandeln. 
6. Die Polizeibehörde ist befugt, vor dem Beginn des Betriebes einer jeden 
gewerblichen Anlage, die der Genehmigung bedarf, sich durch eine Untersuchung zu 
überzeugen, daß die Ausführung den Bedingungen der ertheilten Genehmigung entspricht. 
7. Das Befähigungs-Zeugniß der Seeschiffer, Seesteuerleute und Loot- 
sen (§. 31) ist auf Grund der von ihnen nachgewiesenen Befähigung durch die Be- 
zirksregierungen (Landdrosteien) zu ertheilen?). 
8. Andere, als die in §§. 29, 30, 31 vorgesehenen gewerblichen Prüfungen 
kennt die Bundesgesetzgebung nicht. Den in den Landesgesetzen für andere Gewerbe 
etwa noch begründeten Befähigungsnachweis hat sie für fernerhin zulässig nicht erklärt; 
es. fallen also insbesondere die Prüfungen der Abdecker, welche das Bundesgesetz vom 
8. Juli v. J. noch aufrecht erhalten hatte, künftig ebenfalls fort. 
17. Handlungs-Reisenden, welche ihr Gewerbe nicht innerhalb des Preußischen 
Staates, sondern nur in dem übrigen Gebiete des Norddeutschen Bundes betreiben 
wollen, ist zu dem Behufe nicht ein Legitimationsschein nach §. 44 Gew. O., son- 
dern eine Legitimationskartes) nach Maßgabe der Zollvereinsbestimmuugen zu er- 
theilen. Angehörige der übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes find vom 1. Okt. 
d. J. ab zu dem Aufkauf von Waaren und dem Aufsuchen von Waarenbestellungen 
nach Maßgabe des §. 44 Gew. O. innerhalb des diesseitigen Staatsgebiets für be- 
fugt zu erachten, wenn sie entweder einen auf Grund des §. 44 ausgefertigten Legi- 
timationsschein besitzen oder auf Grund der Zollvereinsbestimmungen mit einer Legi- 
timationskarte versehen sind. 
Zu dem Betriebe des hier in Frage stehenden Gewerbes in den nicht zum Nord- 
deutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten, ferner in Oesterreich und in der 
E ist auch in Zukunft noch der Besitz der bisher ertheilten Legitimationskarten 
nothwendig. 
18. * bisher den diesseitigen Geschäftstreibenden für Reisen im Inlande er- 
theilten Gewerbescheine werden für die Zukunft in veränderter Form mit den nach 
§. 44 Gew. O. zu ertheilenden Legitimationsscheinen?) der Art verbunden werden, 
daß der Gewerbetreibende sich durch den Besitz eines Legitimationsscheins jeder Zeit 
auch über die Erfüllung der gesetzlichen Steuerverpflichtung auszuweisen vermag. Die 
Formulare der Legitimationsscheine werden den zu ihrer Ausfertigung ermächtigten 
Behörden durch die Bezirksregierungen übersandt werden. Ueber ihre Form und An- 
fertigung bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 7* 
Der Antrag auf Ertheilung eines Legitimationsscheins ist an den Landrath (Ober- 
Amtmann) oder an die zuständige Polizeibehörde (Nr. 25 der Anw.) zu richten. 
Wenn dem Antrage Bedenken nicht entgegenstehen, so fertigt diese Behörde den 
Legitimationsschein aus, berechnet sodann — erforderlichenfalls nach eingezogener 
Erkundigung bei der Stenerbehörde — den Steuerbetrag und #trägt diesen in das 
dem Legitimationsschein angeschlossene Formnlar des Gewerbescheins ein. Der Schein 
ist demnächst auf kürzestem Wege und mit Vermeidung besonderer Anschreiben der 
zur Einziehung der Gewerbesteuer bestimmten Königlichen Kasse zu übersenden und 
gleichzeitig der Antragsteller zu benachrichtigen, daß er dort den Schein gegen Zahlung 
der veranlagten Steuer in Empfang nehmen könne. 
1) Vergl. heute §§. 109, 110, 113, 161 Zust. Ges. 
:) Vergl. §. 18 L. B. G., §. 120, 4 Zust. Gef. 
3) Heute Gewerbelegitimationskarte, §. 44 a Gew. O.
        <pb n="147" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 141 
Ist für den Gewerbebetrieb eine besondere Steuer nicht zu entrichten, so vermerkt 
die Behörde dieses an der für die Eintragung der Steuer bestimmten Stelle und 
fertigt den Schein unmittelbar dem Antragsteller zu. 
Ueber die ausgestellten Scheine ist von der ausstellenden Behörde für jedes 
Kalenderjahr eine Nachweisung zu führen, welche außer der fortlaufenden Nummer 
des Scheines den Tag der Ausstellung, den Namen und Wohnort des Empfängers, 
die Bezeichnung der Geschäftsherren desselben und den für steuerpflichtige Gewerbe- 
scheine entrichteten Steuersatz enthält. 
25. Unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörden find die Re- 
gierungspräsidenten und der Polizeipräsident in Berlin, unter der Bezeichnung: 
untere Verwaltungsbehörden, die Landräthe und Ober-Amtmänner, ferner in 
den, deren Aufficht nicht unterworfenen Städten die städtischen Polizeibehörden, oder 
die an Stelle dieser Behörden fungirenden Königlichen Polizeibehörden (Polizei- 
Direktionen und Polizei-Präfidien) zu verstehen. 
Als Gemeindebehörden im Sinne der Gewerbe-Ordnung sind endlich die- 
jenigen Behörden zu betrachten, welche nach der in einzelnen Landestheilen geltenden 
Gemeindeverfassung den Vorstand der Gemeinden bilden. 
II. 
Verfahren bei der Errichtung oder Verinderung gewerblicher Anlagen 
(66. 16 bis 25)4). 
1. Antrag des Unternehmers. 
28. Anträge auf Ertheilung der Genehmigung sind als schleunige Ange- 
legenheiten zu behandeln:). 
Der Antrag ist, 
. wenn die Anlage innerhalb eines Landgemeindebezirks oder selbständigen 
Gutsbezirks errichtet werden soll, bei dem Landrath, 
2. wenn die Anlage innerhalb eines Stadtbezirks errichtet werden soll und 
die Beschlussfassung dem Stadtausschusse oder dem Magistrate zusteht, bei 
dieser Behörde, andernfalls bei der Polizeibehörde des Stadtbezirks anzubringen. 
Handelt es sich um die Genehmigung der Stauanlage für ein zum Betriebe 
auf Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten bestimmtes Wassertriebwerk, so 
ist der Antrag an den Revierbeamten zu richten. 
Aus dem Antrage muss der vollständige Name, der Stand und der Wohnort 
des Unternehmers ersichtlich sein. Demselben sind in zwei Exemplaren eine 
Beschreibung, eine Situationszeichnung und der Bauplan der Anlage beizufügen. 
29. Aus diesen Vorlagen müssen hervorgehen: 
a) die Grösse des Grundstücks, auf welchem die Betriebsstätte errichtet 
werden soll, die Bezeichnung, welche dasselbe im Grundbuche oder im 
Kataster führt, und der etwaige besondere Name, 
b) die gleichartige Bezeichnung der Grondstücke, welche es umgeben und 
die Namen ihrer Eigenthümer, 
c) die Entfernung, in welcher die zum Betriebe bestimmten Gebäude oder 
Einrichtungen von den Grenzen der benachbarten Grundstücke und den 
darauf befindlichen Gebäuden, sowie von den nächsten öffentlichen Wegen 
liegen sollen, · 
d) die Höhe und Bauart der benachbarten Gebäude, sofern zu der Betriebs- 
stätte Feuerungsanlagen gehören, Z # 
e) die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte, die Bestimmung 
der einzelnen Räume und deren Einrichtung im Allgemeinen, 
f) der Gegenstand des Betriebes, die Grundzüge des Verfahrens und der 
anzuwendenden Apparate, die ungefähre Ausdehnung des Betriebs, die 
Arten der bei demselben entwickelten Gase und die Vorkehrungen, durch 
1) Die obige Fassung der §§. 28 bis 53 beruht auf dem Ausf. Res. 19. Juli 
1884 (M. Bl. S. 164). » 
2) Wiederholt zur Pflicht gemacht durch Res. 6. März 1896 (M. Bl. S. 50).
        <pb n="148" />
        142 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 
welche deren Entweichen verhindert werden soll, die Beschaffenheit der 
festen und flüssigen Abfallprodukte, sowie die Art ihrer Beseitigung. 
Bei Schiesspulverfabriken und Anlagen zur Feuerwerkerei und zur 
Bereitung von Zündstoffen aller Art sind genaue Angaben über die Be- 
stimmung und Einrichtung der einzelnen Räume, sowie über den Hergang 
der Fabrikation erforderlich. Auch ist für jeden einzelnen Raum das 
Maximum der darin zu verarbeitenden oder zu lagernden Stoffe anzugeben. 
30. Bei Stauanlagen ist eine Zeichnung der gesammten Stauvorrichtungen 
einschliesslich der Gerinne und Wasserräder beizubringen. Ausserdem ist ein 
Nivellement erforderlich, in welchem dargestellt sein muss, 
a) das Längenproffl des zum Betriebe bestimmten Wasserlaufes und des 
Mutterbachbes, 
b) eine Anzahl von Querprofilen beider, 
und welches soweit auszudehnen ist, als die Wirkungen der anzulegenden 
Stauwerke reichen. Die Profile sind auf eine und dieselbe Horizontale Zu be- 
ziehen; die letztere ist an einen unverrückbaren Festpunkt anzuschliessen. 
Es bedarf ferner einer Angabe der Höhe des gewöhnlichen, des niedrigsten 
und des höchsten Wasserstandes, sowie der Wassermengen, welche der Wasser- 
lauf in der Regel führt, und einer Mittheilung darüber, welche Stauwerke ober- 
und unterhalb der projektirten Anlage zunächst derselben sich befinden. 
In dem Situationsplan sind die Grundstücke, welche an den Wasserlauf 
stossen, soweit der Rückstau reicht, mit der Nummer, welche sie im Grundbuche 
oder Kataster führen, und mit dem Namen des zeitigen Eigenthümers zu be- 
zeichnen. 
31. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein Massstab zu wählen, welcher 
eine deutliche Anschauung gewährt; der Massstab ist stets auf den Zeichnungen 
einzutragen. « 
Nivellements und die dazu gehörigen Situationspläne sind von vereideten 
Feldmessern oder Baubeamten zu fertigen. Alle sonstigen Zeichnungen können 
von den mit der Ausführung betrauten Technikern und Werkmeistern aufge- 
nommen werden. 
Beschreibungen, Zeichnungen und Nivellements sind von demjenigen, 
welcher sie gefertigt hat, und von dem Unternehmer zu unterschreiben. 
82. Die Behörden, bei welchen der Antrag eingereicht wird. haben zu 
prüfen, ob gegen die Vollständigkeit der Vorlagen etwas zu erinnern ist. Das 
eine Exemplar der Vorlagen ist zu diesem Behufe dem zuständigen Baubeamten 
das andere, sofern es sich nicht lediglich um ein Genehmigungsgesuch für eine 
Stauanlage handelt, dem zuständigen Gewerberath vorzulegen. Diese haben 
die erfolgte Prüfung auf den Vorlagen zu bescheinigen. Erscheint es mit 
Rücksicht auf die Natur der projektirten Anlage erforderlich, der Situations- 
zeichnung eine weitere Ausdehnung zu geben, oder finden sich sonstige Mängel, 
S0 ist der Unternebmer zur Ergänzung auf kürzestem Wege1) zu veranlassen. 
Den Stadtausschüssen und Magistraten sowie den Kreisausschüssen steht 
es frei, an Stelle des Staatsbaubeamten einen Beamten der Stadtgemeinde oder 
des Kreisverbandes, welcher die gleiche Qualifikation besitzt, zuzuziehen. 
33. Wird bei Veränderungen bestehender Anlagen (8. 25) der Antrag 
gestellt, von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand zu nehmen, so haben 
sich der Baubeamte und der Gewerberath bei Rückgabe der auf ibre Voll- 
ständigkeit geprüften Vorlagen Zugleich über diesen Antrag gatachtlich aus- 
zusprechen. Demnächst werden die Akten der zuständigen Beschlussbehörde 
vorgelegt. Gegen den Beschluss, durch welchen der Antrag, die Genehmigung 
ohne vorausgegangenes Bekanntmachungsverfahren zu ertheilen, abgelehnt wird, 
findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
  
1) Hieran, namentlich auch an den unmittelbaren Berkehr des prüfenden Beamten 
mit dem Unternehmer erinnert Res. 6. März 1896 (M. Bl. S. 50).
        <pb n="149" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 143 
2. Vorverfahren. 
(Bekanntmachung des Unternehmens und die Erörterung der erhobenen 
Einwendungen.) 
34. Die Bekanntmachung des Unternehmens und die Erörterung der er- 
hobenen Einwendungen erfolgt durch die Behörde, bei welcher der Antrag 
angebracht ist. Der Landrath ist befugt, beide Geschäfte der Ortspolizei- 
behörde oder einer sonstigen geeigneten Unterbehörde zu übertragen, und er 
ist zu dieser Uebertragung verpflichtet, wenn er selbst bei dem Unternehmen 
betheiligt ist. An Stelle des bei dem Unternehmen betheiligten Polizeiverwalters 
eines Stadtbezirks hat die Beschlussbehörde einen anderen Beamten mit der 
Leitung des Vorverfahrens zu beauftragen. 
35. Die Bekanntmachung des Unternehmens muss enthalten: 
a) Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers, den Gegenstand des 
Unternehmens und die Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem 
dasselbe ausgeführt werden soll, 
b) die Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen bei der Be- 
hörde, welche die Bekanntmachung erlässt, schriftlich in zwei Exem- 
plaren oder zu Protokoll anzubringen, 
c) die Verwarnung, dass nach Ablauf der Frist Einwendungen in dem 
Verfahren nicht mehr angebracht werden können, 
d) den Hinweis, dass und wo die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne 
zur Einsicht ausliegen, 
e) die Anberaumung eines (nicht über 10 Tage nach dem Ablauf der 
14tägigen Widerspruchsfrist anzusetzenden) Termins zur mündlichen 
Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen vor dem die Be- 
kanntmachung erlassenden Beamten (falls die Bekanntmachung von 
dem Stadtausschuss oder Magistrat erlassen wird, von einem namhaft 
zu machenden Kommissar dieser Behörde), 
f) die Eröffnung, dass im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder 
der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen 
werde vorgegangen werden. 
36. Die Bekanntmachung ist nur einmal und zwar durch das Publikations- 
organ der zuständigen Beschlussbehörde zu veröffentlichen. Dafür, dass 
von den Vorlagen bis zum Ablauf der Frist innerhalb der Dienststunden an 
geeigneter Stelle Einsicht genommen werden kann, ist von der Behörde Sorge 
zu tragen. Ein Belagblatt der Bekanntmachung ist zu den Akten zu bringen. 
37. Ausführliche Einwendungen sind dem Unternehmer noch vor dem 
Erörterungstermin durch Uebersendung des beigefügten Duplikats oder einer 
Abschrift mitzutheilen. 
Sind innerbalb der Widerspruchsfrist Einwendungen nicht erhoben, so 
wird der Unternehmer hiervon sowie von dem Wegfall des Erörterungstermins 
in Kenntniss gesetzt und mit Vorlegung der Akten an die Beschlussbehörde 
nach Nr. 40 Abs. 2 verfahren. 
38. Erscheinen im Erörterungstermin beide Theile, so ist zunächst eine 
gütliche Einigung zu versuchen. Gelingt der Versuch nicht, so werden die 
Erklärungen über die beiderseitigen Behauptungen zu Protokoll genommen. 
Nur solche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen, welche in der 
physischen Einwirkung der Anlage auf ihre Umgebung ihren Grund haben, 
können den Gegenstand von Einwendungen im Genehmigungsverfahren bilden. 
Die auf die Besorgniss nachtheiliger Folgen anderer, z. B. wirthschaftlicher 
Art gestützten Einwendungen sind ebensowenig zur Erörterung zu ziehen, wie 
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln (wie Vertrag, 
Privilegium, letztwillige Verfügung) beruhen. # · 
Ueber diejenigen Behauptungen, welche von den Parteien mit Beweis 
unterstützt werden und dem Beamten erheblich erscheinen, ist entweder als- 
bald in dem Erörterungstermin oder in einem neuen, in naher Zeit anzu- 
beraumenden Termine Beweis zu erheben. Die Gestellung von Zeugen und 
Sachverständigen, welche vernommen werden sollen, ist Sache der Partei, 
welche die Vernehmung beantragt.
        <pb n="150" />
        144 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 
Macht der Verlauf der Verhandlungen die Ansetzung weiterer Termine. 
nöthig, so sind dieselben unverzüglich anzuberaumen und den Parteien münd- 
lich bekannt zu machen. 
39. Sind mehrere Widersprechende vorhanden, welche ein gleichartiges 
Interesse haben, so ist zur Vereinfachung des Verfahrens darauf Bedacht zu 
nehmen, dass sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bestellen, welcher 
sie bei den weiteren Verhandlungen zu vertreten hat. Soll derselbe zur 
Empfangnahme der Bescheide, zur Einlegung des Rekurses oder zur vergleichs- 
weisen Einigung mit dem Unternehmer nicht ermächtigt sein, so ist dies 
ausdrücklich zu erklären. 
40. Nach dem Abschluss der Erörterungen sind die Verhandlungen, wenn 
es erforderlich scheint, dem zuständigen Baubeamten zum Gutachten mitzu- 
theilen. Bei Stauanlagen sind sie dem Baubeamten stets vorzulegen. 
Demnächst werden die Verhandlungen mit einer Aeusserung über die 
Zulässigkeit der Anlage und über die etwa erhobenen Einwendungen in dem 
vorgeschriebenen Wege der Beschlussbehörde vorgelegt. Wenn es sich um die 
Genehmigung der Stauanlage für ein zum Betriebe auf Bergwerken und Auf- 
bereitungsanstalten bestimmtes Wassertriebwerk handelt, sind die Verhandlungen 
zunächst dem Oberbergamt vorzulegen und von diesem mit seiner Aeusserung 
an den Bezirksausschuss zu befördern. 
3. Verhandlung vor der Beschlussbehörde erster Instanz. 
41. Die Beschlussfassung über das Genehmigungsgesuch erfolgt durch 
das Kollegium der Beschlussbehörde ); der Erlass eines Vorbescheids durch 
den Vorsitzenden dieser Behörde (vergl. 8. 117 des Gesetzes über die allge- 
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883) ist ausgeschlossen. 
Sind Einwendungen gegen die Anlage nicht erhoben, so erfolgt die Be- 
schlussfassung ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Wird dabei die 
Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne Bedingungen oder 
Einschränkungen ertheilt, so bedarf es eines besonderen Bescheides nicht, 
sondern die Behörde fertigt alsdann die Genehmigungsurkunde (Nr. 47) aus. 
Wird die Genehmigung versagt, oder nur unter Bedingungen oder Einschrän- 
kungen ertheilt, so erlässt die Beschlussbehörde zunächst einen schriftlichen 
Bescheid an den Unternehmer. Bei Stauanlagen, deren Zulässigkeit auch 
durch das Oberbergamt zu prüfen ist, ergeht der Bescheid von dem Bezirks- 
ausschuss und dem Oberbergamt gemeinschaftlich. 
Der Unternehmer kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides 
den Rekurs einlegen. Er kann aber auch zunächst bei der Beschlussbehörde 
auf mündliche Verhandlung der Sache antragen. Auf das demnächst statt- 
findende Verfahren finden die Bestimmungen der Nr. 42 bis 44 sinngemässe 
Anwendung. 
42. Sind Einwendungen gegen die Anlage erhoben 
t 80 ist b Einga 
der Verhandlungen das mündliche Verfahren einzuleiten. Der W#ernelmer 
.... . Der Unternehmer 
sowie diejenigen, welche Einwendungen erhoben und diese in dem Vorverfahren 
nicht zurückgenommen haben, sind zur mündlichen Verhandlung zu laden. 
Die Ladung derselben erfolgt schriftlich gegen Zustellungsurkunde und mit der 
Verwarnung, dass beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde 
Beschluss gefasst werden. 
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung sowie der Erhebung und Würdi- 
gung des Beweises finden die Vorschriften der 88. 68, 71, 72, 73 und 75, 
76 bis 79 und 120 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 sinngemässe Anwendung. 
Die Zuziehung technischer Staats- und Kommunalbeamten kann gemäss 
S. 118 a. a. O. erfolgen; insbesondere kann der zuständige Gewerberath mit 
Einwilligung seiner vorgesetzten Dienstbehörde zu der Verhandlung und Be- 
rathung zugezogen werden. 
  
2 Vergl. Zust. Ges. §s. 109, 110, 113 und Anm. zu §. 16 Gew. O., oben 
S. 12.
        <pb n="151" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 145 
Für die Ausschliessung oder Beschränkung der OCeffentlichkeit sind die in 
den 88. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes entbaltenen Bestimmungen 
massgebend. 
Der Beschluss ist den Betheiligten in dem Termine zu verkünden. Erscheint 
die Aussetzung desselben nothwendig, so erfolgt die Verkündung in einer sofort 
anzuberaumenden und den Parteien bekannt zu machenden Sitzung. Der 
Bescheid ist, falls er bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form 
abgefasst war, vor Ablauf einer Woche vom Tage der Verkündung ab schrift- 
lich abzusetzen. 
43. In dem Bescheide sind der Unternehmer sowie die Widersprechenden 
namentlich zu bezeichnen. Die Beschlussformel, welche von den Gründen zu 
sondern ist, muss aussprechen, wie über den Antrag des Unternehmers ent- 
schieden ist, und wem die Kosten auferlegt sind. 
Falls die Anlage für zulässig erachtet wird, empfiehlt es sich ), die Ge- 
nehmigung unter folgendem Vorbehalt zu ertheilen: 
Die unterzeichnete Behörde behält sich vor, die Bedingungen, unter welchen 
diese Genehmigung ertheilt ist, abzuändern und zu ergänzen, falls sich ein Be- 
dürfniss hierzu ergeben sollte. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt in dem 
für die Beschlussfassung über Genehmigungsgesuche vorgeschriebenen Verfahren 
unter Zuziehung der in dem gegenwärtigen Verfahren zugezogenen Parteien. 
Diese Genehmigung wird ferner nur auf so lange ertheilt, als nicht eine 
wesentliche Bedingung, unter welcher die Genehmigung ertheilt worden, verletzt 
oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte, 
eine Verlegung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe 
der Anlage vorgenommen und wegen einer dieser Handlungen gegen den In- 
haber der Anlage ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil ergangen ist. Tritt 
dieser Fall ein, so beschliesst die unterzeichnete Bebörde in dem für die Be- 
schlussfassung über Genehmigungsgesuche vorgeschriebenen Verfahren und unter 
Zuziehung der in dem gegenwärtigen Verfahren zugezogenen Parteien darüber, 
ob der Fortbestand der Genehmigung zu bewilligen oder zu versagen sei. 
Fällt dieser Beschluss auf Versagung aus, so erreicht die ertheilte Genehmigung 
mit der Rechtskraft dieses Beschlusses ihr Ende. 
Ausserdem ist in den Bescheid die Bemerkung aufzunehmen, dass der 
Unternehmer erst mit der Rechtskraft des Beschlusses die Befugniss zur Aus- 
führung der Anlage erhält. 
44. Der Bescheid ist einmal für den Unternehmer und einmal für die 
Widersprechenden auszufertigen. Die Ausfertigung für die letzteren wird dem 
Semeinschaftlichen Bevollmächtigten oder wenn ein solcher nicht bestellt ist, 
elinem der Widersprechenden zugestellt; die übrigen erhalten in diesem Falle 
Abschrift der Beschlussformel und zugleich Nachricht, wem die Ausfertigung. 
übersandt worden ist. Behörden, welche gegen die Anlage Einspruch erhoben 
haben, ist stets vollständige Abschrift des Bescheides zuzustellen. Die Ueber- 
Sendung erfolgt in allen Fällen gegen Zustellungsurkunde. 
4. Rekursverfahren. 
45. Die Rekursfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses oder der Be- 
schlussformel. Für die Berechnung der Frist sind die Vorschriften der Civil- 
Prozessordnung massgebend. 
— —— 
1) Bergl. Res. 8. Aug. 1886 (M. Bl. S. 210). Der Vorbehalt soll nur aus- 
nahmsweise gemacht werden, weun eine gewerbliche Anlage Gefahren für die Nach- 
aren in besonderem Maße mit sich bringt und die konzessionirende Behörde beim 
NKangel ausreichender Erfahrung Sicherheit darüber nicht sofort gewinnen kann, ob 
le zunächst vorgeschriebenen Bedingungen ausreichen werden, auch nur den zur Zeit 
der Konzessionirung schon vorhandenen Adjazenten hinlänglichen Schutz gegen ergeb- 
liche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen zu gewähren. In solchen Ausnahme- 
fällen ist der Unternehmer auf den beabsichtigten Vorbehalt und dessen Mögliche den 
Fortbetrieb seiner Anlage vielleicht in Frage stellende Folgen im Voraus und in 
aktenmäßig nachweisbarer Form aufmerksam zu machen. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 10
        <pb n="152" />
        1a6 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 
Auf die Einlegung des Rekurses und auf das weitere Verfahren findet der 
S. 122 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
Anwendung. Unbeschadet der in Nr. 28 Abs. 1 dieser Anweisung getroffenen 
Bestimmung kann in einzelnen Fällen zur Begründung des Rekurses sowie zur 
Gegenerklärung eine Nachfrist gewährt werden. 
Die Rekursschrift ist, falls eine Gegenpartei vorhanden ist, die Rekurs- 
beantwortung in allen Fällen in zwei Exemplaren einzureichen. Wenn mebrere 
Gegner der Rekurrenten vorhanden sind, so erhält jeder eine vollständige Ab- 
schrift der Rekursschrikt. 
46. Der Rekursbescheid wird der Beschlussbehörde erster Instanz zuge- 
fertigt. Diese theilt ihn in Ausfertigung dem Unternehmer und denjenigen 
Gegnern mit, welche an dem Rekursverfahren Theil genommen baben, wobei 
wie bei Mittheilung des Bescheides erster Instanz (Nr. 44) zu verfahren ist. 
5. Genehmigungsurkunde. 
47. Sind gegen die Anlage Einwendungen nicht erhoben worden, und soll 
die Genehmigung zur Ausführung ohne weitere Bedingungen nach dem Antrage 
des Unternehmers ertheilt werden, so fertigt die Beschlussbehörde alsbald die 
Genchmigungsurkunde aus. In allen anderen Fällen erfolgt deren Ausfertigung 
nach Abschluss des Verfahrens, sobald der Beschluss erster Instanz rechts- 
kräftig geworden oder der Rekursbescheid ergangen ist. Zu Stauanlagen für 
ein zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten bestimmtes 
Wassertriebwerk wird die Genehmigungsurkunde von dem Bezirksausschusse 
und dem Oberbergamt gemeinschaftlich ausgefertigt. 
In der Urkunde sind sämmtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage 
genehmigt worden ist, aufzuführen und die von dem Unternehmer eingereichten. 
dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne 
ausführlich zu bezeichnen, auch, soweit angänglich, durch Schnur und Siegel 
damit zu verbinden. Auf Karten und Zeichnungen, welche in dieser Art mit 
der Urkunde nicht verbunden werden können, ist die Zugehörigkeit zu der- 
selben zu vermerken. 
Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Unternehmer, eine 
eite mit den Verhandlungen der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden. 
Vor Ertheilung der Genehmigungsurkunde ) ist die Ausführung der Anlage 
nicht gestattet. · 
6. Losten. 
48. Ist eine Partei gemäss 8. 23 der Gewerbe-Ordnung in die Kosten des 
Verfahrens verurtheilt worden, so fallen ihr ausser den baaren Auslagen der 
Behörde auch die baaren Auslagen des Gegners zur Last, soweit dieselben 
nach dem Ermessen der Behörde zur zweckentsprechenden Wahrnehmung des 
Partetinteresses nothwendig waren. 
Anträge auf Festsetzung der einer Partei zu erstattenden Kosten sind nach 
Beendigung des Beschlussverfahrens bei der Beschlussbehörde erster Instanz 
anzubringen und von dieser zunächst der Gegenpartei zur Erklärung mitzu- 
theilen. Gegen den Festsetzungsbeschluss steht beiden Theilen innerhalb 
4 Tagen die Beschwerde an die Rekursbehörde zu, auf welche die Bestimmungen 
der Nr. 45 Anwendung finden. 
Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten die in Civil- 
prozessen zur Anwenduug kommenden Vorschriften. 
C. Verfahren behufs Untersagung der fetneren Benutzung einer 
gewerblichen Anlage (§. 51). 
52. Die Untersagung der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage 
erfolgt durch schriftliche, dem Besitzer der Anlage zuzustellende Verfügung 
der Beschlussbehörde. Der Erlass eines Vorbescheids durch den Vorsitzenden 
  
1) Die Polizeibehörden haben die Situationszeichnungen und den Bauplan sorg- 
fältig aufzubewahren, Res. 7. Nov. 1889 (M. Bl. S. 221).
        <pb n="153" />
        Abschnitt XXXIII. Gewerbebetrieb d. Trödler, Gesindevermiether ꝛc. 147 
dieser Behörde (6. 117 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883) ist ausgeschlossen. 
Dem Erlass einer solchen Verfügung muss eine kommissarische Erörterung 
des Gegenstandes vorausgehen, zu welcher der Besitzer der Anlage, etwaige 
Antragsteller und der Vorstand der Gemeinde, in deren Bezirk die Anlage 
Sich befindet, zuzuziehen sind. 
Der Zweck dieser Erörterung ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang 
durch den Betrieb der Anlage Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl 
entstehen. 
53. Der Besitzer der Anlage kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung 
der Verfügung den Rekurs einlegen. Er kann aber auch zunächst bei der 
Beschlussbehörde auf mündliche Verhandlung der Sache antragen. Auf die 
demnächst stattfindende mündliche Verhandlung finden die Bestimmungen der 
Nr. 42 bis 44, auf das Rekursverfahren die Bestimmungen der Nr. 45 und 46 
sinngemässe Anwendung. 
54. Nachdem die Verfügung, durch welche die fernere Benutzung der 
Anlage untersagt wird, rechtskräftig geworden ist, kann die Einstellung des 
Betriebs polizeilich erzwungen werden. 
D. Verfahren bei Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines 
Gewerbes (§§. 30, 32, 33, 34, 43), sowie hei Untersagung eines Gewerbe- 
betriebes (§8. 15, 55). 
E. Verfahren bei Entziehung einer ertheilten Approbation, Konzession, Er- 
laubniß, Genehmigung oder Bestallung (8§. 29, 30, 32, 33, 34, 36). 
  
Polizei-Berordnung, 
betr. Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der im §. 35 Abs. 2 u. 3 
der R. Gew. O. verzeichneten Gewerbetreibenden. 
Auf Grund des §. 35 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Jun i1869/1. Juli 
1883 und des §. 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. Juli 
1883 wird für den Geltungsbereich des letzteren verordnet, was folgt: 
Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der im §. 35 Abs. 2 und 3 der 
Reichsgewerbe-Ordnung verzeichneten Gewerbetreibenden. 
1. Wer den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern 1), gebrauchten Betten 
oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch) oder 
dergleichen) 2) betreibt, ist verpflichtet, ein nach dem beigefügten Schema A. eingerichtetes 
Buch über seine Ein= und Verkäufe zu führen. Das Buch muß danerhaft gebunden 
und durchweg mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe ist, bevor es in 
Gebrauch genommen wird, von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seiten- 
zahl abzustempeln. In dem Buche dürfen weder Rafuren vorgenommen noch Ein- 
tragungen unleserlich gemacht werden; dasselbe darf weder ganz noch theilweise ver- 
nichtet werden. 
2. Alle Einkaufs= und Verkaufsgeschäfte find im Laufe des Tages, an welchem 
sie abgeschlossen sind, in das Geschäftsbuch einzutragen. Z 
Die Eintragung der Einkaufsgeschäfte erfolgt in der Reihenfolge ihres Abschlusses 
unter fortlaufenden Nummern. Die eingekauften Gegenstände sind nach Art, sowie 
nach Zahl, Maß oder Gewicht genau zu bezeichnen. 
  
4) Kleidungsstücke aller Art (auch Stiefel) und zwar selbst dann, wenn sie erst 
nach vorgängiger Reparatur veräußert werden, Grk. K. G. 22. Dez. 1890 (Pr. V. 
Bl. XII. 30#u 7. Okt. 1895 (D. Jur. Zég. I. 39); E. K. XII. 188. 
„:) Es genügt, daß der Einkauf im Kleinen erfolgt; auf die Art der Weiter- 
veräußerung kommt es weniger an, E. O. B. XXI. 324. 
:) Die Worte „oder dergl.“ beziehen sich nur auf Mäuullgeräth und Metallbruch. 
Vertrieb gebrauchter Möbel ist kein Trödelhandel, E. K. X. 176. 
10“
        <pb n="154" />
        148 Abschnitt XXXIII. Gewerbebetrieb d. Trödler, Gesindevermiether 2c. 
Die Eintragung der Verkäufe ist in den dafür bestimmten Spalten des Geschäfts- 
buchs neben den entsprechenden Einkaufseintragungen zu bewirken. 
3. Bei allen Eintragungen sind Namen, Stand und Wohnort, auf Anordnung 
der Ortspolizeibehörde auch die Wohnung desjenigen, mit welchem der Trödler das 
betreffende Einkaufs= oder Berkaufsgeschäft abgeschlossen hat, genau anzugeben. Ueber 
die Richtigkeit der gemachten Angaben hat sich der Trödler in glaubhafter Weise zu 
vergewissern. 
Mit minderjährigen Personen darf sich der Trödler ohne ausdrückliche Genehmigung 
der Eltern oder Bormünder in Geschäfte nicht einlassen. 
4. Für die ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuches ist der Trödler auch 
daun persönlich verantworlich, wenn er dieselbe durch einen Dritten bewirken läßt. 
5. Der Trödler ist verpflichtet, alle ihm von Behörden oder Privatpersonen zu- 
gehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigenthümer widerrechtlich ent- 
fremdete Gegenstände nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren. 
6. Die im Betriebe des Trödelhandels erworbenen Gegenstände müssen stets. 
mit einer der Nummer des Geschäftsbuchs entsprechenden Bezeichnung versehen sein. 
Sie find in gesonderten Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder doch, wo dies 
nicht zu ermöglichen ist, von anderen gleichartigen Gegenständen äußerlich getreunt zu 
halten. Werden sie in anderen, als den nnmittelbar für den Trödelhandel benutzten 
Eisshältbnu aufbewahrt, so ist ihr Aufbewahrungsort im Geschäftsbuch zu be- 
zeichnen. 
7. Geschäftsbücher, welche nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Datums abzuschließen und der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses 
vorzulegen. Sie find so lange aufzubewahren, bis ihre Vernichtung von der Polizei- 
behörde genehmigt ist. Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen in die 
Geschäftsbücher nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
8. Die Polizeibehörde und deren Organe sind befugt, von dem gesammten Ge- 
schäftsbetrieb des Trödlers jederzeit Einsicht zu nehmen. Den hiermit betrauten 
Beamten ist der Zutritt zu den Geschäfts= und Lagerräumen, sowie die Einsicht und 
Prüfung der Geschäftsbücher zu gestatten. Auf Berlangen sind denselben die für den 
Trödelhandel angekauften Gegenstände vorzulegen; auch ist ihnen jede verlangte Aus- 
kunft über den Geschäftsbetrieb wahrheitsgetren zu ertheilen. 
9. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung für den Trödelhandel 
bereits erworbenen und noch im Besitz des Trödlers befindlichen Gegenstände sind 
unter fortlaufenden Nummern in das neuanzulegende Geschäftsbuch einzutragen, bevor 
dasselbe zu anderweiten Eintragungen benutzt wird. Bei der Eintragung find die 
Vorschriften unter Nr. 2 und 3, soweit möglich, zu befolgen. Bezüglich der Be- 
zeichuung und Aufbewahrung dieser Gegenstände finden die Borschriften unter Nr. 6 
Anwendung. 
10. Vorstehende Bestimmungen finden auf den Kleinhandel mit Garnabfällen 
oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen gleichmäßig Anwendung. 
11. Wer das Gewerbe eines Gefindevermiethers oder eines Stellenvermittlers 
betreibt, ist verpflichtet, ein nach dem beigefügten Schema B. eingerichtetes Buch über 
die einen Dienst oder eine Stellung suchenden und ein nach dem beigefügten Schema C. 
eingerichtetes Buch über die Gefinde, Arbeiter oder sonstige Bedienstete suchenden 
Personen zu führen. Für männliche und weibliche Dienst= und Stellungsucher können. 
getrennte Bücher geführt werden * 
Den Stellenvermittlern für Bühnenangehörige (Theateragenten) ist gestattet, 
in den Ueberschriften der nach Schema B. und C. eingerichteten Böcher die 
Worte „Gesindevermiether“ und „Stellenvermiether“ durch „Theateragent“,. 
„Dienstherr“ durch „Theaterunternehmer“, „Gesinde" durch „Bühnenangebörige“ 
und „Lohn“ durch „Gehalt“ zu ersetzen!). 
Auf Anlegung, Beglaubigung, Führung und Abschluß der Bücher finden die 
Bestimmungen unter Nr. 1, 4, 7 siungemäße Anwendung. 
12. Die dem Gesindevermiether (Stellenvermittler) ertheilten Aufträge sind im 
Laufe des Tages, an welchem sie eingehen, in der Reihenfolge des Eingangs unter 
fortlaufenden Nummern nach Maßgabe der im Schema vorgesehenen Rubriken voll- 
) Res. 20. Mai 1895 (M. Bl. S. 142).
        <pb n="155" />
        4. Schema für das Geschäftsbuch der Trödler und der Kletuhckudler mit Garnabfällen 2c. 
— — — — — — — 
  
Uß Inos 
# I 
Tag 
Des Verkäufers 
Des Käufers 
Verkaufspreis. 
  
  
Einkaufspreis. Tag 
des Ver- 
Wohnung. 4 9 kaufs. 
Gegen- » 
stand. des Ein- 
Wobnort. 
  
Stand. Name. 
Stand. 
Wohnort. 
— 
—. 
Bemer- 
  
  
Wohnung. 
M. 
4 
kungen. 
  
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Schema zu dem Geschäftsbuch der Gesiudevermiether und Stellenvermittler für die stellungsuchenden Personen. 
  
  
1W aquspfnd 
Des Stellungsuchenden 
Tag l 
  
Des letzten 
Bei nachgewiesener 
Stellung 
— 
— 
  
Dienstherrn 
Name, 
Stand, 
Wohnort 
(Wohnung). 
l 
der Vor- Stand 
Mel- 
dung. 
bhung## 
uoibuag 
a218 
U###s##leb 290 un 
NJogunq? 
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hunugog 
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quiai iꝙnjab ↄjaig oↄiq 
pꝛuqog uoꝛinadl — 
D 
Uuvag 92q bvajg 
  
bunn#e### mudq 
zun 124 öra#ng 
1 
" 
EIXII 
Von den 
Stellungsuchenden 
geleistete 
Zahlungen. 
  
r*—. 
Betrag. 
usbunz#####2g 
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i 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— ——— I 
C. Schema zu dem Geschäftsbuch der Gesindevermiether und Stellenvermittler für 
  
qoDa uqupvs 
  
  
  
die ein Gesinde 2c. suchenden Personen. 
  
(4#6 vqusm#nd# 
  
  
  
—.= —. 
Für den Fall erfolgter Nach- 
Des Auftrag- Art der weisung eines Dienfiboten 2c. 
Datum Zeitpunkt, zu 
  
gebers Name, 
Stand, 
Wohnort 
(Wohnung). 
Stellung, für 
welche das 
Gefinde 2c. 
gesucht wird. 
Betrag des 
zugesicherten 
Lohnee. 
des 
Auf- 
trages. 
welchem das 
Gesinde 2c. 
gesucht wird. 
des Dienstboten 2c. 
Name (Angabe 
der betr. Nr. des 
Geschäftsbuchs B). 
zeit des 
Dienst- 
Antritts. 
Betrag der 
verabredeten 
Gebühr. 
MA. 
— 
Von dem Auftrag- 
geber geleistete 
Zahlungen. 
  
Datum. 
Betrag. 
Bemerkungen. 
  
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 
2 
12. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
  
  
  
l * 
Abschnitt XXXIII. 
Gewerbebetrieb d. Trödler, Gesindevermiether 2c. 
149
        <pb n="156" />
        150 Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
ständig einzutragen. Ueber die Erledigung der Aufträge sind neben der ersten Ein- 
tragung in den entsprechenden Spalten die weiteren Vermerke zu machen!). 
13. Die Polizeibehörden und deren Organe sind befugt, jederzeit von den 
Geschäftsbüchern des Gesindevermiethers (Stellenvermittler) und von den den Gewerbe-- 
betrieb desselben betreffenden Schriftstücken Einsicht zu nehmen. Der Gesindevermiether 
ist verpflichtet, den damit betrauten Beamten auf Verlangen seine Geschäftsbücher und 
die gesammten, auf seinen Gewerbebetrieb bezüglichen Schriftstücke vorzulegen oder 
zu verabfolgen, sowie jede gewünschte Auskunft über den Geschäftsbetrieb wahrheits- 
getreu zu ertheilen. 
14. Personen, welche die Besorgung fremder Rechtsaugelegenheiten und bei 
Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere die Abfassung der darauf bezüg- 
lichen schriftlichen Aufsätze gewerbsmäßig betreiben, sowie die gewerbsmäßigen Ver- 
mittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen sind verpflichtet, 
den zuständigen Polizeibehörden und deren Organen auf Erfordern ihre Geschäftsbücher 
und die gesammten auf ihren Geschäftsbetrieb bezüglichen Schriftstücke zur Einsicht 
vorzulegen und den betreffenden Beamten jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche 
Aunskunft wahrheitsgetreu zu ertheilen. 
15. Denjenigen vorstehend aufgeführten Gewerbetreibenden, die auf Grund früherer 
Borschriften Geschäftsbücher zu führen verpflichtet find, welche den gegenwärtigen 
Vorschriften nicht entsprechen, kann auf Antrag von der zuständigen Polizeibehörde die 
Weiterbenutzung dieser Bücher bis zum Abschluß derselben widerruflich gestattet 
werden, sofern daraus Unzuträglichkeiten nicht zu besorgen sind. Die Bücher sind 
vor dem Gebrauch in Gemäßheit der Nr. 1 von der Polizeibehörde abzustempeln. 
16. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern 
nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark bestraft. 
17. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1885 in Kraft. 
  
Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 745), betr. Ausf. Best. zur Gew. O. S§. 44 
Abs. 2, 3, 56 d, 60 Abs. 4. 
1. Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden. 
1. Gold= und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind 
befugt, auf Grund 
der nach §. 44 a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb de esus 
.. sGemeindebezirkg 
ihrer gewerblichen Niederlaffung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch 
in ihrem Dienste stehende Reisende Gold= und Silberwaaren an Personen, die damit 
Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, 
daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück 
abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren-, Bijouterie- und Schildpattwaaren- 
Fabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, 
Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben. 
2. Weinhändler find befugt, auf Grund der nach §. 44 a ertheilten Legitimations- 
karte auch außerhalb des Gemeindebezirks. ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese 
im Inlande liegt, perfönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vor- 
gängige ausdrückliche Aufforderung Bestellungen auf Wein (Traubenwein einschließlich 
Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, 
sowie bei Kauflenten an anderen Orten als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche 
gilt für den Handel mit Erzeugnissen der Leinen= und Wäschefabrikation und mit 
Nähmaschinen. 
  
10 F. 12 findet auch auf Theateragenten Anwendung, Res. 20. Mai 1895 (M. 
Bl. S. 1429.
        <pb n="157" />
        Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 151 
II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. 
A. Im Allgemeinen. 
1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, bedürfen 
eines Wandergewerbescheines. A 
2. Ausgenommen von der Vorschrift in Ziff. 1 find solche Ausländer, welche 
ausschließlich den Verkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des 
Garten= und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr 
betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der 
Voraussetzungen der 88. 57 Ziff. 1 bis 4, 57a oder 57b Ziff. 2 bis 4 Gew. O. 
vorliegt. 
vq Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ferner auf die 
Ertheilung, Bersagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Be- 
stimmungen des Tit. III Gew. O. Anwendung, soweit nachstehend nicht etwas anderes 
bestimmt ist. 
4. Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Be- 
dürfniß zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betreffenden 
Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, für 
welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der 
Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt 
worden ist (vergl. Ziff. 6). 
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech= und 
Drahtwaaren und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer 
darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche 
nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein 
für dasselbe Gewerbe erhalten haben. 
Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen. 
5. Ausländer, welche entweder das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht über- 
schritten haben, oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken 
Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulassen. 
Von dem Erforderniß der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres darf 
ausnahmsweise gegenüber solchen Ausländern abgesehen werden, welche nachweislich 
in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe 
Gewerbe erhalten haben. 
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn erhebliche 
polizeiliche Bedenken gegen die Persönlichkeit nachträglich sich ergeben. 
6. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landes- 
steuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, 
welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem 
anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständige 
Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn ein Be- 
dürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht 
besteht, oder sobald für die den Berhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von 
Besonen Wandergewerbescheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk aus- 
gedehnt sind. 
arf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der §. 58 Gew. O. sowie vorstehende 
Ziff. 5 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch 
diese Bestimmungen nicht berührt. 
. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (5. 57b Ziff. 1 Gew. O.) 
ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbescheines 
oder zur Versagung der Ausdehnung desselben nicht anzusehen. 
8. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines 
kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während 
des Kalenderjahres erfolgen. 
9. Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III. nachstehend bezeichneten 
Formnlaren ausgestelle. · 
Wenn einer der in Ziff. 4 Abs. 2 oder Ziff. 5 Abs. 2 bezeichneten Personen 
ein Wandergewerbeschein ertheilt wird, so ist entweder der bisherige Schein zurückzu-
        <pb n="158" />
        152 Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
fordern und zu vernichten, oder in demselben zu vermerken, daß für das neue Kalender- 
jahr ein neuer Schein ausgefertigt worden ist. 
10. Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen von Ort zu 
Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wander- 
gewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem Wander- 
gewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt. 
Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden An- 
forderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung 
findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen ausländischen Gewerbe- 
treibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden An- 
wendung. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme 
der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch 
dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziff. 3 bis 5 sich ergebenden Versagungs- 
gründe vorliegt. 
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Berfügungen 
einschließlich der Bersagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§. 56 
Abs. 4 Gew. O.) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte 
Auffichtsbehörde angefochten werden. 
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im Besonderen. 
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene 
Gewerbelegitimationskarte legitimirt find, finden die Bestimmungen der Staatsverträge 
Anwendung. Insoweit diese Handlungsreisenden Waaren feilbieten oder Waaren bei 
anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren pro- 
duziren, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen, finden die 
vorstehenden Bestimmungen unter A. auf sie Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn 
die Handlungsreisenden Bestellungen auf Waaren ohne vorgängige ausdrückliche Auf- 
forderung bei anderen Personen als bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder 
solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung 
finden, aufsuchen wollen, soweit es sich nicht um das Aufsuchen von Bestellungen auf 
Druckschriften, andere Schristen und Bildwerke oder auf die unter I. 2 bezeichneten 
Waaren handelt. 
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen 
wegen der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlofssen, denen jedoch das Recht 
der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum 
Geschäftsbetriebe im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte nach dem unter I an- 
liegenden Muster. 
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des 
Reichs, nach Entrichtung der Landesstenern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein Anderes 
im Wege des Vertrages festgesetzt ist, zum Geschäftsbetriebe in demselben Umfange 
wie die unter Ziff. 1 genannten Handlungsreisenden. 
Auf die Ertheilung, Versazung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte 
finden die Bestimmungen des Tit. Gew. O. mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§S. 57b Gew. O.) 
einen Grund zur Bersagung der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet, und daß die 
auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Berfügungen nur im Wege der Beschwerde 
an die unmittelbar vorgesetzte Auffichtsbehörde angefochten werden können. 
3. Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht 
werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden. 
4. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungs- 
reisenden (Ziff. 1 und 2) finden die Bestimmungen des Tit. III Gew. O. entsprechende 
Anwendung. 
III. Formulare für Wandergewerbescheine. 
Die Wandergewerbescheine find nach den unter II. auliegenden Formularen aus- 
zustellen, von welchen Formular A. für Inländer und Ausländer in den Fällen des 
8. 55 Ziff. 4 Gew. O. und Formular B. für Inländer, Formular C. für Ansländer 
in den übrigen Fällen des Gewerbebetriebes im Umherziehen bestimmt sind.
        <pb n="159" />
        Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 153 
IV. Schlußbestimmung. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Jan. 1897 in Kraft und an 
Stelle der durch die Bekanntmachungen vom 31. Okt. 1883 und 8. Nov. 1889 
(C. Bl. d. D. R. 1883 S. 305 und 1889 S. 559) verkündeten Bestimmungen. 
  
(Vorderseite.] Anlage I. 
  
Deutsches Reich. 
6 Auf das 
Jahr 1 
(KönigreichPreußen.) r. 
der Karte 
Gewerbelegitimationskarte 
für ausländische Handlungsreisende. 
Gültig in dem Deutschen Reich, vorbehaltlich der Entrichtung 
der Laudesstenern. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
·Herr..............-........-.---..................-........... 
wohuhaftzu-............-.---........--.-.-.-...--.......--..........-.................·.. 
ist befugt, für Rechnung 
1111....... 
Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren aufzusuchen. 
9 t—]*——8Ö#*vb.d :« 
(Rückseite.] 
Bezeichunng der Person des Inhabers: 
Alter: Gestalt: 
Haar: Besondere Keunzeichen: 
Unterschriffttttttttttttt::::........ 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieser Karte ist ausschließlich für Rechnung der vorgedachten 
Firm berechtigt, Waaren aufzukaufen und Bestellungen aufzusuchen. Das Auf- 
kanfen von Waaren darf in Deutschland nur bei Kaufleuten oder solchen Personen,
        <pb n="160" />
        164 Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. Das Auf- 
suchen von Bestellungen auf Waaren, mit Ausnahme von Druckschriften, anderen 
Schriften und Bildwerken, sowie der sonst vom Bundesrath zugelaffenen Waaren, 
darf ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Ge- 
schäftsräumen oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren 
der angebotenen Art Berwendung finden. 
Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem Be- 
stimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht 
werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden. 
Der Inhaber ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbebe- 
triebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten 
vorzuzeigen, und sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb 
bis zur Herbeischaffung der Karte einzustellen. Er darf dieselbe Anderen nicht über- 
lassen. 
  
Anlage II. 
— 
Formular A. für Inländer und 
Ausländer in den Fällen des §. 55 
Ziff. 4 der Gewerbeordnung. 
  
[Seite 1 des Formulars.) 
  
A. Nur für das Jahr 1 3A 
. 
  
Nur für die Zeit tr. - bss. 
  
Nur für folgende Tage: 
Wandergewerbeschein 
gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landesstenern, zunächst nur für den 
Bezirk —- 
für andere Bezirke erst, wenn er darauf ausgedehnt ist. 
  
  
  
wohnhaftzu.......--.......---......................................-..-...............-.......-....·.-.--- , staatsangehörig 
in.-............-..·................................ . —., ist befugt, unter Mitführung 
  
  
  
  
-------------------------------------------------------------- 
  
  
  
  
  
  
Bemerkung. Die Formulare B. C. werden in Buchform ausgeferti ormular A. elbem, 
7 B. auf — auf rothem Papier. Der — —— ist 0 k- den 
Wortlant maßgebend.
        <pb n="161" />
        Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 155 
  
(Seite 2.) 
Beschreibung der Person des Inhabers. 
Gestalt: Augen: Hagr: 
Alter: Besondere Keunzeichen: 
Unterschrift: 
Zur Mitführung sind folgende Personen zugelassen: 
1. aus 
Gestalt: Augenn Haar: í í , n 
Alter: .. Besondere Keunzeichen: —— 
Unterschrift: 
2. aus 
Gestalt: Augen: Haar: — 
Alter...4 Besondere Kennzeichenn:.. - 
Unterschrift: 
3. aus—-..............-.......--....... –. 
Gestalt: Augen: Haavrv::2 -- 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
  
  
  
— — 
[Seite 3 bie 14 leeres Papier.) 
(Seite 15.) 
Bescheinigung über die Entrichtung der Landesstenern, soweit dieserhalb nicht eine 
besondere Bescheinigung ertheilt wird, 
[Seite 16 leeres Papier.) 
l[Auf der Innenseite des Umschlags.) 
Zur Beachtung. 
Der Junhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs= und 
landesgesetzlichen Vorschriften zu beobachten. Insbesondere: 
1. Er hat den Schein während der Ausühung ves Gewerbebetriebes stets bei sich 
zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen
        <pb n="162" />
        156 Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis 
zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen 
nicht überlassen. 
2. Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem 
Scheine nicht genannt ist. 
3.Mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Leistungen 
darf das Gewerbe nicht betrieben werden. 
4. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten 
Bezirke darf der Inhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen 
Vermerk der zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist. 
5. Bevor der Juhaber den Gewerbebetrieb an einem Orte von Haus zu Haus 
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen 
Orten (z. B. öffentlich in Wirthshäusern) beginnt, hat er die Erlaubniß der 
Ortspolizeibehörde einzuholen. 
6. Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt 
in fremde Wohnungen sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Hänfer und 
Gehöfte nicht gestattet. 
7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den 
Gewerbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt 
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren, und 
sonstige Abgaben) zu entrichten. 
  
Formular B. für Inländer. 
  
[Seite 1 des Formulars.) 
  
B. Nur für das Jahr 1 . M. 
Wandergewerbeschein 
gültig, vorbebaltlich der Eutrichtung der Landessteuern, für das ganze Reichsgebiet. 
  
  
wohnhaft zu —4 , staatsangehörig 
in –½ , ist befugt, unter Mitführung
        <pb n="163" />
        Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 157 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Seite 2.) 
Beschreibung der Person des Inhabers. 
Gestalt: Augen: Haar:......... 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
4 – Unterschrift: 
Zur Mitführung find folgende Personen zugelassen: 
1. —. .. an .. . . . . .. 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: — — Besondere Kennzeichen: 
– Unterschrift: 
2 – ans 
Gestalt: Angen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichn:... 
Unterschrift: 
333. . aus 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
0 Unterschrift: 
  
  
  
  
  
([Seite 3 bis 6 leeres Papier.) 
(Seite 7.1 
Bescheinigung über die Entrichtung der Laudesstenern, soweit dieserhalb nicht 
eine besondere Bescheinigung ertheilt wird. 
lSeite 8 leeres Papier.) 
l(Auf der Innenseite des Umschlags.] 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetiebe die reichs= und 
landesgesetzlichen Vorschriften zu beobachten. Insbesondere: . 6 
1. Er hat den Schein während der Ausübung des Gewerbebetriebes stets bei sich 
zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen 
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis 
zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen 
nicht überlassen. #„ 
2. Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem 
Scheine nicht genannt ist.
        <pb n="164" />
        158 
3. 
Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten 
Waaren und Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen find: geistige 
Getränke, soweit nicht das Feilbieten derfelben von der Ortspolizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, 
gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere 
Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Eunden und Dräumen von Seide, 
Wolle, Leinen oder Baumwolle: Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und 
Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats- und sonstige Werth- 
papiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und 
Lotterieloose; explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver 
und Dynnmit; solche minrralische und andere Oele, welche leicht entzündlich 
find, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb- und Schuß- 
waffen; Gifte und gifthaltige Waaren, Arzuei= und Geheimmittel; Bäume 
aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und Sämereien, 
mit Ausnahme von Gemüse= und Blumensamen; Schmucksachen, Bijonterien, 
Brillen und optische Instrumente; soweit nicht gemäß §. 56 b Abs. 1 Gew. O. 
einzelne dieser Waaren zugelassen sind 
Auzgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im 
Umherziehen sind ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, in- 
sofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet 
find, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, 
oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder ein- 
zelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. 
Endlich find von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: 
die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für bieselde nicht 
approbirt ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften 
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, serner das Aufsuchen 
von Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und 
Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das aussuchen 
von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Ge- 
werbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; das Feilbieten von Waaren, 
sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theil- 
zahlungen unter dem Borbehalt veräußert werden, daß der Veränßerer wegen 
Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Berpflichtungen von dem Vertrage 
— kann (88. 1 und 6 Ges., brtr. die Abzahlungsgeschäfte, 16. Mai 
1 
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Er- 
lanbniß nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für 
welche fte gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
.Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintrin 
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Bereten srensder Hänser und 
Gehöfte nicht gestattet. 
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Ge- 
werbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Stenervorschriften genügt 
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und 
sonstige Abgaben) zu entrichten. 
. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten 
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines 
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur 
die in dem genehmigten Berzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen 
Schriften oder Bildwerkr bei sich führen, und ist verpflächtet, das Berzeichniß 
während der An##übung des Gewerbebetriebes bri sich zu führen, auf Erfordern 
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sosern er hierzu 
ncht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbersschaffung 
des Verzeichnisses einzustellen.
        <pb n="165" />
        Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 159 
Formular C. für Ansländer. 
[Seite 1 des Formulars.) 
  
C. Nur für das Jahr 1 —— 222 
— 
Nur für die Zeit vom +m44X·- — bis........................................-....... « 
Nur für folgende Tage: 
Wandergewerbeschein 
gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, zunächst nur für den 
  
d—————————————————————————————————.—————— 
  
wohnhaft #u –—7——6“-z--J399% „ staatsangehörig 
in —. , ist befugt, unter Mitführung 
  
  
  
Rückseite dieses Formulars flehe umstehend. 
LAuf der Innenseite des Umschlags.] 
Zur Beachtung. 
Der Inhabrr diefes Schrines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs= und landes- 
gesetzlichen Borschriften za beobachten. Insbesondere: " 
1. Er hat den Schein während der Ansübung des Gewerbebetriebes stets bei sich 
zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen 
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb 
P Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen 
nicht überlassen. 
2. Er darf bei dem Grwerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem 
Scheine nicht genaunt ist. Z # 
B. Er darf mit auberen als den auf der ersten Seite des Scheines örzeichneten 
Wagaren und Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen find: geistige 
Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, 
gebrauchte Wäsche, gebranchte Betten und gebrauchte Bertstücke, insbesondere 
Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen ven Seide, 
Wolle, Leinen oder Baumwolle; Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und 
Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und soustige Werth-
        <pb n="166" />
        160 Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Seite 7.) 
Beschreibung der Person des Inhabers. 
Gestalt: -, Angen: Haar: 1 
Alter: —.. Besondere Keunzeichen: 1 
Unterschrift: 
Zur Mitführung sind folgende Personen zugelassen: # 
1. aus 
Gestalt: Angen: Haar: 
Alter: Besondere Keunzeichen: 
Unterschriftt: 
2. aus f 
Gestalt: Augen: Haar: D 
Alter: —. Besondere Kennzeichen: —. # 
Unterschriftt. 
3. aus 
Gestalt: Augen: Haar: 
Altrzz: . Besondere Keunzeichen: +.— D 
......................................... nutkqchkift:..»»»»»,»»»»»».·,»»sz»» 
  
  
  
  
[Seite 3 bis 14 leeres Papier.] 
[Seite 15.) 
Bescheinigung über die Entrichtung der Landessteuern, soweit bieserhalb nicht 
eine besondere Bescheinigung ertheilt wird. 
(Seite 16 leeres Papier.) 
papiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und 
Lotterieloose; explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
Dynamit; solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich find, 
insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb= und Schußwaffen; 
Gifte und gifthaltige Waaren, Arzuei= und Geheimmittel; Bäume aller Art, 
Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und Sämereien, mit Aus- 
nahme von Gemüse- und Blumensamen; Schmucksachen, Bijonterien, Brillen 
und optische Instrumente; soweit nicht gemäß 8. 56b Abs. 1 Gew. O. 
einzelne dieser Waaren zugelassen find. 
Auzgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umher- 
ziehen find ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie 
in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder 
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in
        <pb n="167" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 161 
Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder einzelnen Liefe- 
rung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. 
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlofsen: die 
Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt 
ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von 
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Be- 
stellungen auf Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs- 
und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Be- 
stellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbe- 
betriebe dieselben keine Verwendung finden; das Feilbieten von Waaren, sowie 
das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen 
unter dem Borbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht- 
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage 
zurücktreten kann (§#§. 1 und 6 Ges., betr. die Abzahlungsgeschäfte, 16. Mai 
1894). 
4. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten 
Bezirke darf der Inhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen 
Vermerk der zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist. 
5. Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Er- 
laubniß nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für 
welche fie gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
6. Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt 
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und 
Gehöfte nicht gestattet. 
7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Ge- 
werbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt 
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige 
Abgaben) zu entrichten. 
8. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten 
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines 
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur 
die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen 
Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß 
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Er- 
fordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er 
hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbei- 
schaffung des VBerzeichnifses einzustellen. 
  
Auw. 26. Febr. 1892 (M. Bl. S. 89) zur Ausführung des Ges. 1. Juni 1891, 
betr. Abänderung der Gew. O. 
A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse (68. 107 bis 114 Gew. O.). 
I. Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen 
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und äbnlichen Schulen) entlassenen 
minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. Hiernach sind, 
abweichend von dem bisher geltenden Rechte, Personen unter 21 Jahren von der 
hrung eines Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden Bestimmungen 
großjährig oder für großjährig erklärt sind. .... 
Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der Minderjährigkeit zur 
Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet find, gehören, wie aus der gegenwärtigen 
Fassung der Ueberschrift des Titels VII der Gewerbe-Ordnung erhellt, auch die Be- 
triebsbeamten, Werkmeister und Techniker. » » 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, 
Werkmeister, Techniker oder Fabrikarbeiter“ angenommen sind oder nur thatsächlich 
als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe- 
unternehmern angenommen sind, ob fie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, 
Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten 
arbeiten, ist unerheblich. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 11
        <pb n="168" />
        162 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, sowie 
auf Werften, gehören zu den gewerblichen Arbeitern und find demnach zur Führung 
eines Arbeitsbuches verpflichtet. 
II. Bon der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches find ausdrücklich 
entbunden: 
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. 
III. Nach den bisherigen Bestimmungen waren auch die in Fabriken beschäftigten 
Kinder unter 14 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese 
Personen, ebenso wie die noch zum Besuche der Volksschule verpflichteten, in Fabriken 
beschäftigten jungen Leute von 14 bis 16 Jahren nach §. 107 Abs. 1 a. a. O. eine 
Arbeitskarte führen mußten. 4 Z · 
Nachdem die Berpflichtung zur Führung einer Arbeitskarte durch die neue Fafsung. 
des §. 137 aufgehoben worden ißt, tritt nach §. 107 Abs. 1 auch für die nicht mehr 
zum Besuche der Volkeschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken und diesen 
gleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung eines 
Arbeitsbuches ein. · 
Die Bestimmungen des bisherigen 8. 137 über die Arbeitskarten und die dazu 
nuter B. der Anweisung an die Ortspolizeibehörden vom 24. Oktober 1878 (M. Bl. 
S. 252) ergangenen Ausführungsvorschriften bleiben dagegen für diejenigen Kinder 
und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von 
14 bis 16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits 
vor dem 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt 
waren, so lange in Geltung, bis für fie nach Bollendung des 14. Lebensjahres und 
nach Beendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist, keinesfalls 
aber länger als bis zum 1. April 1894 (Art. 9 Abs. 4 Ges. 1. Juni 1891). 
IV. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen 
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 
1. Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf Grund 
eines Arbeitsvertrages, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt find; 
2. Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen; 
3. die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten 
beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter. 
V. Personen, welche nach der Auffassung der Behörde, vermöge der Art ihrer 
Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, 
wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. 
VI. Die Arbeitsbücher werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt. Sie 
müssen vom 1. April 1892 an nach Format, Papier und Druck der von dem Herrn 
Reichskanzler festgestellten aus der Anlage erhellenden Einrichtung entsprechen und 
insbesondere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die in der Anlage 
gewählte Seitenzahl euthalten. Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig, 
doch müssen die Angaben der Seitenzahl, sowie die Vordrucke für die Eintragungen 
und deren Numerirung bis zur letzten Seite fortlaufen. Die Arbeitsbücher für 
männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen für weibliche einen braunen Um- 
schlag baben. 
VII. Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der Ortspolizeibehörde nach 
dem anliegenden Formnlar A. ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Berzeichniß 
u führen. » 
fühenn. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszu- 
stellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt oder, 
salls ein solcher im Gebiet des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, ihren ersten 
deutschen Arbeitsort gewählt haben (5. 108). Die Ausstellung eines Arbeitsbuches. 
darf überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt, oder daß das 
für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar 
oder verloren gegangen oder vernichtet ist, 
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke 
in oder an dem Arbeitsbuche gemacht find, 
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des 
Arbeitsbuches verweigert wird (§§. 108, 109, 112).
        <pb n="169" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 163 
IX. Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem Vater 
oder Vormunde gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis zu fordern, daß 
der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Er- 
klärung des Vaters nicht beschafft werden kann, oder wo der Vater ohne genügenden 
Grund und zum Nachtheile des Arbeiters die Zustimmung verweigert, daß die Ge- 
meindebehörde desjenigen Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden Aufenthalt 
gehabt oder wo, in Ermangelung eines solchen innerhalb des Deutschen Reiches, der 
Arbeiter seinen ersten deutschen Arbeitsort gewählt hat, die Zustimmung des Vaters 
ergänzt hat (§. 108). 
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel nur 
anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung 
abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder der Art ist, daß ein mündlicher 
oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Eine Ergänzung der Zustimmung 
des Vormundes ist im Gesetze nicht vorgesehen und demnach auch nicht auszusprechen. 
Die Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, 
schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des Baters oder Vormundes ist durch Bei- 
bringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Vaters oder Vormundes, 
der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist durch eine schriftliche 
Bescheinigung der vorbezeichneten Gemeindebehörde zu erbringen. 
NA. Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Bolksschule 
nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulinspektors desjenigen 
Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen ist. 
XI. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit 
Menneehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufscheines) zu 
ordern. 
XlII. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden 
ersten Seiten des Formulars nach dem anliegenden Muster. Die Nummer des 
Arbeitsbuches muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnifses der Arbeitsbücher 
(VII.) übereinstimmen. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche Spalten 
des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt find. 
XIII. 1. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines 
früheren bei der Ortspolizeibehörde beantragt, so hat diese festzustellen, von welcher 
Behörde und in welchem Jahre das letztere ausgestellt war, sowie, ob dasselbe voll- 
ständig ausgefüllt, oder unbrauchbar geworden oder verloren gegangen, oder vernichtet 
ist. Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch S. 2 unten und in das 
Verzeichniß der Arbeitsbücher (VII.) Spalte 7 einzutragen (. 109 Abs. 2). 
2. Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, 
so ist es auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen (§. 109 Abs. 1). 
3. Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, welche das frühere 
Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Ausstellung anzuzeigen und 
von dieser in ihrem Verzeichuisse der Arbeitsbücher (VII.) unter der Rubrik „Bemer- 
ängen“ zu vermerken. Die Ausftellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann 
nicht verweigert werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Juhaber absichtlich 
nnbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Bestrafung des 
Arbeiters nach §. 150 Nr. 3 Gew. O. herbeizuführen. 
Jngleichen ist die Bestrafung des Arbeitgebers oder seines bevollmächtigten Be- 
vriebsleiters nach zs. 146 Nr. 3 und 150 Nr. 2 a. a. O. herbeizuführen, sofern un- 
zulässige Eintragungen oder Vermerke in das Arbeitsbuch gemacht worden sind oder 
ohne rechtmäßigen Grund seine Aushändigung verweigert wird. !4m 
Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeitsbücher durch die hierzu 
bevollmächtigten Betriebsleiter (§. 111 Abs. 2), ist darauf zu achten, daß die letzteren 
sert Uneerschis mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusatze zu ver- 
aben. 
2 XIV. Die Ausstellung der Arbeitsbücher muß kosten- und stempelfrei erfolgen. 
Ur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar ge- 
wordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr bis zum Betrage 
von 50 Pfennigen erhoben werden (s. 109 Abs. 2). Ist die Ausstellung eines neuen 
117
        <pb n="170" />
        164 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Arbeitsbuchs durch Verschulden des Arbeitgebers nothwendig geworden, so ist diese 
Gebühr von dem Arbeitsgeber einzuziehen (s. 112 Abs. 1). 
XV. Während der bisherige §. 107 die Arbeitgeber verpflichtete, das Arbeitsbuch 
an den Arbeiter selbst auszuhändigen, hat die Aushändigung des Arbeitsbuches nun- 
mehr bei Arbeitern unter 16 Jahren an den Bater oder Vormund zu erfolgen. Bei 
Arbeitern über 16 Jahre hat dies dann zu geschehen, wenn der Vater oder der Bor- 
mund es ausdrücklich verlangt. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im 
§. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung auch an die Mutter oder einen 
sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, wo die Aus- 
händigung des Arbeitsbuchs an den Vater oder Vormund wegen dessen Abwesenheit 
oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder geistiger oder sittlicher 
Qualifikation des Vaters zum Nachtheil des minderjährigen Arbeiters gereichen würde. 
Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs „an sonstige Angehörige“ des Arbeiters ist die 
Genehmigung nur zu ertheilen, wenn der Aushändigung an die Mutter Gründe der 
vorbezeichneten Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den 
Arbeiter selbst nur dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben 
der Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind solche Verwandte oder Hausgenossen des 
minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche an Stelle der Eltern oder in Vertretung 
des Vormundes thatsächlich die Pflege und Fürsorge für denselben ausüben. 
XVI. Ein Zeugniß über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Führung 
und Leistungen (§. 113) kann sowohl der minderjährige Arbeiter selbst als sein Vater 
oder Vormund fordern. Die Aushändigung der Arbeitszeugnisse erfolgt an den Arbeiter, 
auch an denjenigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar, falls 
nicht der Vater oder Vormund verlangt hat, daß die Aushändigung an ihn geschehe. 
Die Gemeindebehörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aushändigung des 
Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des Vaters oder Vormundes nur dann 
ertheilen, wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder geistiger oder sittlicher 
Qualifikation des Vaters oder aus anderen Gründen zum offenbaren Nachtheil des 
minderjährigen Arbeiters gereichen würde. 
XVII. Die Ortspolizeibehörden haben sich sofort mit einer hinreichenden Anzahl 
von neuen Formularen zu Arbeitsbüchern zu versehen und solche fortlaufend vorräthig 
zu halten. Die bisher benutzten Formulare find als unbrauchbar zu vernichten. 
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß im Hinblick 
auf die Aeuderungen, welche die S§s. 107 bis 114 der Gewerbe-Ordnung und die 
Einrichtung des Arbeitsbuches mit dem 1. April 1892 erfahren, von diesem Zeitpunkt 
an sich auch diejenigen minderjährigen Arbeiter mit einem den neuen Bestimmungen 
entsprechenden Arbeitsbuch versehen müssen, welche bereits vorher in Beschäftigung 
getreten sind. Die bisherigen Arbeitsbücher find als nicht mehr brauchbar durch einen 
amtlichen Vermerk zu schließen. Eine Gebühr darf für diese durch den Erlaß des 
Gesetzes vom 1. Juni 1891 nothwendig gewordene Ersetzung der bisherigen Arbeits- 
bücher durch neue nicht erhoben werden. Es empfiehlt sich, die Arbeiter und Arbeit- 
geber durch wiederholte Bekanntmachung unter Hinweis auf die Strafbestimmungen 
des §. 150 Ziff. 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung hierauf aufmerksam zu machen und 
dabei gleichzeitig auch die unter III. bezeichneten Bestimmungen hervorzuheben. 
Sollten die Ortspolizeibehörden sich einen den ersten Anforderungen genügenden 
Vorrath von Formularen nicht zeitig genug beschaffen können, so find zunächst die- 
jenigen Arbeiter, welche in eine neue Beschäftigung eintreten und sodann unter den 
übrigen diejenigen Kinder und jungen Leute, welche in Fabriken und diesen gleich- 
stehenden Anlagen (vergl. unter I.) beschäftigt sind, mit Arbeitsbücher zu versehen. 
B. Lohnzahlung (5§5. 115a Gew. O.). 
Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn= und Abschlagszahlungen in Gast- 
und Schankwirthschaften oder Verkaufsstellen ist von der untern Verwaltungsbehörde 
nur auf Antrag des Gewerbetreibenden und nur in Fällen dringenden Bedürfnisses 
zu ertheilen. Ein solches ist in der Regel nur anzunehmen für kleinere nicht ständigé 
Betriebe (Ziegeleien, Steinbrüche 2c.) und Bauten, wenn eine zur Vornahme der 
Lohnzahlungen geeignete Räumlichkeit auf der Betriebsstätte, oder in deren Nähe nicht 
vorhanden, ihre Beschaffung auch ohne unverhältnißmäßige Kosten und Schwierigkeiten
        <pb n="171" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 165 
nicht zu bewirken ist. Voraussetzung der Genehmigung ist, daß Fürsorge getroffen 
ist, daß die ausgelöhnten Arbeiter nicht zur Entnahme von Speisen und Getränken 
oder Waaren verleitet werden. » . 
Bei Ertheilung der Erlaubniß ist stets ausdrücklich der jederzeitige Widerruf vor- 
zmubehalten. Für größere Bauten und ständige Betriebe ist die Erlaubniß niemals 
zu ertheilen. Abschrift der schriftlich zu ertheilenden Erlaubniß ist der höheren 
Verwaltungsbehörde einzureichen. Zu beachten ist, daß die Rechtsbeständigkeit des 
§. f der Verordnung vom 21. Dezember 1846 (G. S. 1847 S. 21), wonach bei 
öffentlichen Bau-Ausführungen (von Eisenbahnen, Kanälen, Chausseen rc.) die Zahlung 
keinesfalls in Schank= und Wirthshäusern erfolgen darf, durch den §. 115a der 
Gewerbe-Ordnung nicht berührt worden ist. 
  
. Polizeiliche Verfügungen auf Grund der Ss. 1204 und 147 Abs. 4. 
I. Auf Grund des §. 120 d können polizeiliche Verfügungen nur für einzelne 
gewerbliche Anlagen erlassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer solchen Ver- 
lügung ist, daß die Maßnahme, welche angeordnet werden soll, 
a) zur Durchführung eines der in den §s. 120 a bis 120d enthaltenen Grund- 
sätze erforderlich und 
b) nach der Beschaffenheit der einzelnen gewerblichen Anlagen überhaupt ausführ- 
bar ist. 
Gegenüber gewerblichen Anlagen, die bereits vor dem 1. Juni 1891 bestanden 
und seitdem eine Erweiterung oder einen Umbau nicht erfahren haben, ist die Zulässig- 
ent des Erlasses der polizeilichen Verfügung außerdem davon abhängig, daß es sich 
entweder um die Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit 
er Arbeiter gefährdender Mißstände oder um Maßnahmen handelt, welche ohne un- 
verhälmißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
.II. Ist eine dringende, das Leben oder die Gesundheit bedrohende Gefahr zu be- 
seitigen, so hat die Ortspolizeibehörde ohne Aufschub die erforderliche Verfügung zu 
erlassen und zur Ausführung zu bringen. Anderenfalls hat sie vor Erlaß ihrer Ver- 
fügung die gutachtliche Aeußerung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten einzuholen. 
Dieser hat sich auch über die für die Ausführung der anzuordnenden Maßregel fest- 
zusetzende Frist auszusprechen. Spricht sich der Gewerbeaufsichtsbeamte gegen den 
Erlaß der Verfügung oder für die Abänderung ihres Inhalts aus, so hat die Orts- 
polizeibehörde wenn sie dem Gutachten nicht Folge geben will, den Erlaß der Ver- 
gung auszusetzen, bis fie die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erwirkt 
hat. — Polizeiliche Verfügungen, um deren Erlaß die Ortspolizeibehörde von dem 
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten ersucht wird, sind von ihr binnen zwei Wochen 
zu erlassen, sofern sie nicht binnen dieser Frist Bedenken dagegen erhebt. In diesem 
alle hat der Gewerbeaufsichtsbeamte, falls er die erhobenen Bedenken für unbegründet 
erachtet, die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen. 
III. Ist die auf Grund des §. 120 erlassene Verfügung durch Beschwerde an- 
zefochten. so darf sie nur dann vor endgültiger Entscheidung der Beschwerde zur Aus- 
„yrung gebracht werden, wenn letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil 
aart das Gemeinwohl nicht ausgesetzt bleiben kann. Als ein solcher Nachtheil ist eine 
enzwiche Gefährdung des Lebens der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeiter 
n. 
Zur Erzwingung der durch rechtskräftig gewordene Verfügung angeordneten Maß- 
nahmen ist in be- Ngel zunächst das Strafverfahren auf Grund des §. 147 Abs. 1 
Ziff. 4 herbeizuführen und von den polizeilichen Zwangsbefugniffen erst dann Gebrauch 
zu machen, wenn auch nach rechtskräftiger Verurtheilung die angeordnete Maßnahme 
nicht getroffen wird. 
und ur wenn die Nichtausführung der angeordneten Maßnahme eine unmittelbare 
at fetebüice Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiter zur Folge 
anzuwenden: polizeilichen Zwangsbefugnisse schon vor Erledigung des Strafverfahrens 
Bon der Befugniß des §. 147 Abs. 4, bis zur Herstellung des der Verfügung 
Tilbrechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes oder des in Frage stehenden 
6 es desselben anzuordnen, ist nur bei rechtskräftig gewordenen Verfügungen 
rauch zu machen. In Fällen dieser Art hat die Ortspolizeibehörde vor Erlaß
        <pb n="172" />
        166 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
ihrer Anordnung die gutachtliche Aeußerung des zuständigen Gewerbeauffichtsbeamten 
darüber einzuholen, ob die Fortsetzung des Betriebes erhebliche Nachtheile oder Gefahren 
herbeizuführen geeignet und inwieweit die Einstellung des Betriebes anzuordnen sein 
würde. Die Betriebs-Einstellung ist nur soweit anzuordnen, als es zur Beseitigung 
erheblicher Nachtheile oder Gefahren unbedingt erforderlich ist. 
D. Arbeitsordnungen (§8. 134 a bis 134h Gew. O.). 
I. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung besteht für jede Fabrik 
und jede durch §. 154 Abs. 2 ihr gleichgestellte Anlage, welche während der Zeit ihres 
Betriebes in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt. Bei Ermittelung dieser Zahl 
kommen nicht in Anrechnung: 
a) diejenigen Arbeiter, welche wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit oder 
aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden, 
5 die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker. 
I. Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist in zwei Aus- 
fertigungen unmittelbar oder durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde der untern 
Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Letztere hat eine Ausfertigung alsbald dem zuständigen Gewerbeinspektor, oder so 
lange ein solcher noch nicht vorhanden ist, dem der höheren Berwaltungsbehörde bei- 
gegebenen Gewerbeaufsichtsbeamten zu übersenden. 
III. Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Eingang der Arbeitsordnungen 
und der dazu erlassenen Nachträge zu prüfen, ob diese vorschriftsmäßig erlassen find 
und ob ihr Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft (s. 134k). Diese 
Prüfung ist so rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer Gründlichkeit 
möglich ist. Da bei der großen Anzahl von Arbeitsordnungen, die innerhalb der 
ersten vier Wochen nach dem 1. April 1892 eingehen werden, die sofortige Prüfung 
aller Arbeitsordnungen nicht ansführbar sein wird, so find zunächst diejenigen zu prüfen, 
gegen deren Inhalt die Arbeiter nach §. 1344 Bedenken geäußert, oder später Beschwerde 
erhoben haben. 
Bei jeder Arbeitsordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu prüfen: 
à) ob die Borschrift des §s. 1344 über die Anhörung der großjährigen Arbeiter 
oder eines Arbeiterausschusses, soweit diese Borschrist Anwendung findet, beachtet 
ist und sofern nur die Anhörung eines ständigen Arbeiterausschufses stattgefunden 
hat, ob dieser den Borschriften des §. 134h entspricht, 
b) ob die Arbeitsordnung alle im ersten Absatz des s. 134b sub 1 bis 4 er- 
forderten Bestimmungen enthält, 
xc) ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungsfristen für beide Theile gleich bemessen 
find (vergl. §. 122), 6 
d) ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten im 
Betriebe beschränken, 
e) ob die Strafbestimmungen das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, ob 
die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen, und in welcher 
Weise die Strafgelder und die nach §s. 134 Abs. 2 verwirkten Lohnbeträge 
zum Besten der Arbeiter verwendet werden. 
Für diese Verwendung genügt nicht die allgemeine Zweckbestimmung, daß 
die Strafgelder und Lohnbeträge „zum Besten der Arbeiter der Fabrik“ ver- 
wendet werden. Es ist vielmehr bestimmt auch die Art der Verwendung dieser 
Strafgelder oder Lohnbeträge zu bezeichen. 
IV. Da die Prüfung nicht an eine bestimmte Frist gebunden ist und die untere 
Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit, wenn sie einen Mangel in der Arbeitsordnung 
entdeckt, die Beseitigung desselben auordnen kann, so empfiehlt es sich namentlich in 
der ersten Zeit, mit Vorsicht vorzugeben und soweit nicht Beschwerden von Arbeitern 
vorliegen, zunächst nur wegen zweifelloser Lücken und Gesetzwidrigkeiten die Ersetzung 
oder Abänderung anzuordnen. In dieser Anordnung kann — namentlich, wenn die 
Arbeitsordnung noch andere rechtlich zweifelhafte Bestimmungen enthält — ausdrücklich 
daraof hingewiesen werden, daß die Anordnung weiterer Abänderungen vorbehalten 
eibe. 
V. Gegen die Anordnung der untern Verwaltungsbehörde findet binnen zwei 
Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt (S. 134f Abs. 2).
        <pb n="173" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 167 
Diese hat in zweifelhaften und wichtigen Fällen vor ihrer Entscheidung die Ent- 
schließung des Ministers für Handel und Gewerbe einzuholen. Gegen die Entschei- 
dung der höheren Verwaltungsbehörde findet eine weitere Beschwerde nicht statt. 
VI. Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem 1. Jan. 1891 erstmalig erlassen 
find, finden die Vorschriften der 88. 1344 und 134e Abs. 1 über die Anhörung der 
Arbeiter keine Anwendung. Dies gilt für die vor dem 1. Jan. 1891 erlassenen 
Arbeitsordnungen auch dann, wenn sie nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 1. April 
1892 abgeändert oder vollständig revidirt und umgestaltet worden sind. Dagegen 
finden die §§. 1344 und 134e Abs. 1 Anwendung auf alle nach dem 1. Jan. 1891 
erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen und auf alle Nachträge, durch welche nach dem 
1. April 1892 früher erlassene Arbeitsordnungen abgeändert werden. 
Aus der Vorschrift des §. 134 a Abs. 1: „der Erlaß erfolgt durch Aushang“ ist 
nicht zu folgern, daß ältere Arbeitsordnungen, deren Aushang nicht stattgefunden hat, 
nicht als erlassen gelten; sie müssen vielmehr von dem Zeitpunkt an als erlassen an- 
gesehen werden, wo sie in anderer Form, z. B. durch Behändigung, allen Arbeitern 
zugänglich geworden sind. Dagegen müssen vom 1. April 1892 an, nach §. 134 
Abs. 2 alle Arbeitsordnungen an geeigneter, allen Arbeitern zugänglichen Stelle aus- 
gehängt sein. 
E. Anzeige, Verzeichniß und Auszüge bei der Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (§. 138 Gew. O.). 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken 
und diesen gleichstehenden Anlagen darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber der 
s die im §. 138 der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Anzeige ge- 
macht hat. 
Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, unterlagen bereits bisher 
dieser Anzeigepflicht. Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche Arbeiterinnen 
über 16 Jahren beschäftigen. Sie gilt sowohl für diejenigen Fabriken, welche erst am 
oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäftigung beginnen, als auch für die- 
lenigen Fabriken, welche bereits vorher Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt haben. 
s— Fabriken ist zur Erstattung der Anzeige Frist bis zum 16. April 1892 zu 
ewähren. 
Als den Fabriken gleichstehende Anlagen sind anzusehen: 
1. Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werfte und solche Ziegeleien, 
über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in 
geringem Umfange betrieben werden (vergl. J. II.), Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten, unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben (§. 154 Abs. 2, §. 154 a Abs. 1); 
2. Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von Dampfkraft 
Ktattfindet und nach Erlaß der im Art. 9 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 vorgesehenen 
Kaiserlichen Berordnung alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte 
Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen (8. 154 Abs. 8 und 
Art. 9 Abs. 1 Ges. 1. Juni 1891). 
II. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in dem 
Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, oder welche dieser drei Arbeiterklassen beschäftigt werden 
sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde darauf zu prüfen, ob 
sie alle im §. 138 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies nicht der 
Fall, zur Vervollständigung zurückzugeben. 
Die eingehenden Anzeigen, sowie die später etwa eingehenden Veränderungs- 
anzeigen sind zu den Akten der Ortspolizeibehörde zu nehmen, welche für jede Fabrik 
besonders zu führen sind. " 
III. Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen ist von 
der Ortspolizeibehörde nach den beigefügten Formularen B. und C. je ein Verzeichniß 
er im Verwaltungebezirk belegenen Fabriken, welche Arbeiterinnen über 16 Jahre 
und derjenigen, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen. Dies Ver- 
dochrif ist dem zuständigen Gewerbe- Aufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht 
rzulegen. 
IV. Jeder Arbeitgeber, welcher die im §. 138 vorgeschriebene Anzeige gemacht 
hat, ist von der Ortspolizeibehörde darauf hinzuweisen, sofern er Arbeiterinnen be-
        <pb n="174" />
        168 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
schäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen den in §. 138 Abs. 2 erwähnten, 
in einem Exemplar beigefügten Auszug D. aus den Bestimmungen über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre, und sofern er jugendliche Arbeiter be- 
schäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen das in §. 138 Abs. 2 erwähnte 
Verzeichniß F., wozu ein Formular hierneben beigefügt ist, und den eben daselbst 
erwähnten, in einem Exemplar angeschlossenen Anszug E. aus den Bestimmungen 
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auszuhängen hat. 
V. Werden andere als die vorstehend unter I. bezeichneten Anlagen den Fabriken 
gleichgestellt (§. 154 Abs. 4 a. a. O.), so finden auf diese die Bestimmungen unter 
I. bis IV. ohne Weiteres Anwendung. 
F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Be- 
triebe (§6. 138a und 139 Gew. O.). 
Für einzelne Fabrikbetriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen der 
§§. 135 Abs. 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 zugelassen werden und zwar: 
1. „wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit“ eine Verlängerung der 
Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Wochentagen außer Sonnabend. 
bis zu 13 Stunden (F. 138a Abs. 1 bis 4); 
2. „bei den im §. 105 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Arbeiten“ eine Be- 
schäftigung gewisser Arbeiterinnen über 16 Jahre an Sonnabenden und Vorabenden 
von Festtagen von 5½ Uhr Nachmittags bis 8½ Uhr Abends (5. 138a Abs. 5); 
3. wegen „Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Naturereignisse oder 
Unglücksfälle“ eine Verlängerung der Arbeitszeit, Gestattung der Nachtarbeit und 
Wegfall der Pausen für die jugendlichen und weiblichen Arbeiter (5. 139 Abs. 1); 
4. wegen der „Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter“ Ge- 
stattung der Arbeit zur Nachtzeit und an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen 
sowie Abkürzung und Wegfall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter aber 
ohne Ueberschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit und unter Gewährung einer mindestens 
einstündigen Pause für jugendliche Arbeiter, wenn ihre Beschäftigung länger als 
6 Stunden dauert (5. 139 Abs. 2). 
I. Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre wegen außer- 
gewöhnlicher Häufung der Arbeit (Gew. O. §. 138 Abs. 1 bis 4). 
1. Zuständig für die Zulassung der Ueberarbeit von Arbeiterinnen wegen „außer- 
gewöhnlicher Häufung der Arbeit“ ist die untere Verwaltungsbehörde nur dann, wenn 
die längere Beschäftigung für höchstens 2 Wochen nachgesucht wird, d. h. für 
10 Arbeitstage, da diese 2 Wochen außer den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonntage 
und 2 Sonnabende umfassen. Im Uebrigen ist nur die höhere Berwaltungsbehörde 
zuständig, also auch dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der Be- 
schäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahres ist die untere Ber- 
waltungsbehörde nur von Neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von ihr oder der 
höheren Verwaltungsbehörde zugelassenen längeren Beschäftigung in der Fabrik oder 
der betreffenden Betriebsabtheilung die gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten 
und ein neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit ge- 
fiellt ist. 
2. Der schriftliche und erschöpfende Antrag ist unmittelbar oder durch Vermitte- 
lung der Ortspolizeibehörde an die untere oder höhere Verwaltungsbehörde zu richten- 
Ist der Antrag der Ortspolizeibehörde zur Weiterbeförderung überreicht, so hat diese 
sofort mangelhafte Anträge zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die 
Richtigkeit der thatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß 
dieser Feststellung und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern. Die drei- 
tägige Frist für den von der untern Berwaltungsbehörde zu ertheilenden Bescheid be- 
giunt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des den gesetzlichen Auforderungen völlig ent- 
sprechenden Antrages. 
3. Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Ueberarbeit ge- 
nehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des Jahres einzutreten 
braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für einen Tag über die 40 Arbeitstage 
hinaus von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, so muß auch für die 
bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich eintreten.
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        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 169 
4. Fabrikbesfitzer, welche für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre die Ge- 
nehmigung zur Ueberarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplau für das ganze 
Kalenderjahr einzureichen, welcher für die Fabrik oder die betreffende Betriebsabthei- 
jün venr Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 16 Jahre an allen Betriebstagen er- 
ehen läßt. 
Sonn= und Festtage, sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund des §. 139 
Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung eine längere als die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit 
gestattet worden ist, find bei der nach §. 138a Abs. 2 vorzunehmenden Berechnung 
des Durchschnitts der Betriebstage außer Ansatz zu lassen. Maßgebend ist auch für 
die sogen. Campagneindustrien, welche nur während eines Theiles des Jahres im Be- 
triebe find, der Durchschnitt der Betriebstage, d. h. der Tage, an welchen ein regel- 
mäßiger Betrieb stattfindet. 
Die höhere Verwaltungsbehörde darf die Genehmigung zur Ueberarbeit für mehr 
als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der Bedingung ertheilen, daß in der 
Fabrik oder in der betreffenden Betriebsabtheilung für die nicht auf Vorabende von 
Sonn= und Festtage fallenden Betriebstage des Kalenderjahres die durchschnittliche 
Arbeitszeit elf Stunden nicht übersteigt. 
Der Bescheid auf den Antrag ist schriftlich zu ertheilen. Abschrift der ertheilten 
Genehmigung ist alsbald der Ortspolizeibehörde zuzustellen. 
5. Bei der Genehmigung ist, abgesehen von besonderen im einzelnen Falle zu 
stellenden Bedingungen, sowohl von der unteren wie von der höheren Verwaltungs- 
behörde stets ausdrücklich der Widerruf für den Fall vorzubehalten, daß die Grenzen 
und Bedingungen der Ueberarbeit nicht inne gehalten werden oder daß Unzuträglich- 
keiten aus der Ueberarbeit entstehen sollten. Ist die Genehmigung auf Grund eines 
Betriebsplanes erfolgt, so ist außerdem zu fordern, daß der Betriebsplan mit dem 
Genehmigungsvermerk in den Fabrikräumen, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre 
beschäftigt werden, ausgehängt werde. 
Ist die Nichtinnehaltung der Genehmigung durch den Fabrikbesitzer oder durch 
eine von ihm zur Leitung des Betriebes oder zur Beaufsichtigung bestellte Person 
verschuldet, so ist der Regel nach die Genehmigung sofort zu widerrufen und die 
Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen §. 137 auf Grund des S§. 146 Abs. 1 
Ziff. 2 der Gewerbe-Ordnung herbeizuführen. 
Die Genehmigung neuer Anträge auf Ueberarbeit ist zu versagen, wenn gericht- 
liche Bestrafungen wegen Zuwiderhandlung gegen §. 137 oder wenn andere That- 
sachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß in dem Betriebe des 
Autragstellers eine gewissenhafte Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht zu er- 
warten ist. 
6. Voraussetzung für die Genehmigung der Ueberarbeit sowohl durch die untere 
als durch die höhere Verwaltungsbehörde ist eine „außergewöhnliche Häufung der 
Arbeit“. Diese tritt regelmäßig ein bei den sogen. Saisonindustrien, d. h. solchen, 
welche zwar während des ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmäßig wieder- 
kehrenden Zeiten im Jahre einen verstärkten Betrieb haben. Zu ihnen gehören zu- 
nächst manche auf den Winter= oder Sommerbedarf arbeitende Gewerbe, insbesondere 
verschiedene Zweige der Textilindustrie, Fabriken für Konfektion und Putzmacherei, 
Stickereien, Färbereien, Druckereien, Strohhutfabriken 2c., sodann die für den Bedarf 
an gewissen Festen (Weihnachten, Fastnacht, Ostern, Kirchweih= und Schützenfeste) 
arbeitenden Gewerbe. Einen verstärkten Betrieb können beispielsweise haben: Zucker- 
waaren-, Chokolade-, Bisquit-, Kakes-, Luxuspapier-, Kartonnage-, Masken-, Spiel- 
waaren-, Parfümerie= und Bijouteriefabriken, Buchdruckereien, Buchbindereien und 
Fabriken für künstliche Blumen. 
Dieser vermehrte Bedarf zu gewissen Jahres- und Festzeiten rechtfertigt aber die 
Genehmigung der Ueberarbeit nur dann, wenn durch Produktion auf Vorrath oder 
Lager diesem Bedarf nicht Rechnung getragen werden kann. Dies trifft ohne weiteres 
zu für Waaren, welche dem Verderben ausgesetzt sind, wenn sie über eine gewisse 
Zeit hinaus lagern. Diese Voraussetzung kann ferner zutreffen für Waaren, welche 
nur auf Bestellung angefertigt werden, wenn letztere nicht frühzeitig genug zu erlangen 
find, oder für Waaren, welche von der Mode abhängen, deren Feststellung noch ab- 
gewartet werden muß. 
Für die Saisonindustrien ist die Ueberarbeit also nur zu gestatten, wenn und 
soweit eine verstärkte Nachfrage vorliegt, für deren Befriedigung nicht in der stillen
        <pb n="176" />
        170 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Zeit des Jahres vorausgearbeitet werden konnte. Bei der Behandlung der eingehenden 
Anträge ist Fürsorge zu treffen, daß die gleichen Betriebe in demselben Absatzgebiete 
möglichst gleich behandelt werden. Wenn nur einzelne Betriebe die Genehmigung 
zur Ueberarbeit nachsuchen, während die übrigen unter gleichen Verhältnissen arbeitenden 
Betriebe desselben Gewerbszweiges der Ueberarbeit nicht bedürfen, so ist ersteren der 
Regel nach die Genehmigung nicht zu ertheilen, da fie sich ebenso wie ihre Gewerbs- 
genofsen ohne Ueberarbeit werden cinrichten können. 
Für Betriebe derjenigen Saisonindustrien, für welche der Bundesrath auf Grund 
des §. 139a Abs. 1. Ziff. 4 Ausnahmen zugelassen hat, dürfen auf Grund des 
§ 138 à weitere Ausnahmen nicht zugelassen werden, wenn die außergewöhnliche 
Arbeitshäufung durch das zu gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig eintretende ver- 
mehrte Arbeitsbedürfniß hervorgerufen ist. 
7. Nicht unter die Saisonindustrie fallen die sogen. Campagneindustrien, deren 
Betrieb auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist und während des übrigen Jahres 
ganz ruht. Zu ihnen zählen beispielsweise die Rübenzucker-, Cichorien., Kraut- und 
Fruchtkonservenfabriken, Fischränchereien, Rasenbleichereien, Feldziegeleien, Thongräbe- 
reien und Torfstechereien 
In diesen Campagneindustrien sowohl wie in allen übrigen nicht zu den Saison- 
industrien gehörigen Fabrikationszweigen kann außergewöhnliche Arbeitshäufung zu 
nuregelmäßig wiederkehrenden Zeiten des Jahres oder in nicht vorherzusehenden Fällen 
vorkommen. In solchen Fällen kann wegen außergewöhnlicher unregelmäßiger Arbeits- 
häufung eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund des §. 138 a auch für die- 
jenigen Betriebe gestattet werden, für welche der Bundesrath auf Grund des §. 139 a 
Ziff. 2 Ausnahmen von den Bestimmungen des §. 137 zugelassen hat. 
8. Für alle diese Fabrikbetriebe, welche nicht zu den Saisonindustrien gehören, 
kann die Ueberarbeit nur gestattet werden, wenn die außergewöhnliche Arbeitshäufung 
nicht vorherzusehen war oder durch wichtige wirthschaftliche Gründe gerechtfertigt wird. 
Als solche Gründe sind insbesondere hervorzuheben: 
a) die Gefahr eines Berderbens oder einer Verschlechterung der zu verarbeitenden 
Stoffe, z. B. bei Frucht= und Fleischkonservenfabriken, wenn die Zufuhr der 
zu verarbeitenden Stoffe außergewöhnlich reichlich ist; bei Stärkereien und 
Brennereien wegen drohender Kartoffelfäule; bei Leimfabriken, wenn in der 
heißen Jahreszeit der Leim nur während der Abend-= und Nachtstunden fertig- 
gestellt werden kann; 
b) die Rücksicht auf die Transport-Gelegenheiten, wenn z. B. wegen plötzlich ein- 
tretenden Frostes ein frühzeitiger Schluß der Schiffahrt in Aussicht steht und 
eilige Verladungen vorgenommen werden müssen, oder wenn bei unerwartet 
früher Eröffnung der Schiffahrt die Ausrüstungs-Gegenstände für die Schiffe 
schlennig beschafft werden müssen, oder wenn die Gestellung von Wagen durch 
die Eisenbahnen nuregelmäßig erfolgt; 
e) die Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn beispielsweise für die Militär- 
verwaltung große Lieferungen von Munition und Montirungsgegenständen 
ausgeführt werden müssen, oder wenn die Eisenbahnverwaltung die Druckereien 
mit schleuniger Herstellung neuer Fahrpläne beaufungt; 
d) die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsfristen wegen nicht vorher- 
zusehender Hindernisse) 
e) die Befriedigung unaufschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht wohl von 
anderen befriedigt werden können. 
Dagegen ist die Uebernahme zu großer Bestellungen, deren Nichtbewältigung 
innerhalb der vereinbarten Lieferungsfrist von dem Fabrikbesitzer vorherzusehen war, 
nicht algs Grund zur Genehmigung von Ueberarbeit anzusehen. Ueberhaupt ist die 
Genehmigung zur Ueberarbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die außer- 
gewöhnliche Häufung der Arbeit von dem Fabrikbesitzer selbst freiwillig herbeigeführt 
oder durch ungeschickte Disposition verschuldet ist, und wenn nur die eigenen Interessen 
des Fabrikbesitzers, nicht auch öffentliche oder andere erhebliche Privatinteressen in 
Frage kommen. Z " 
9. Die umere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in denen sie die Er- 
laubniß zur Ueberarbeit auf Grund des §. 138 a Abs. 1 bis 4 ertheilt hat, ein 
Verzeichniß zu führen, welches nach beiliegendem Formular G. anzulegen und nach 
Kalenderjahren und Fabrikbetrieben zu führen ist. In dieses Berzeichniß ist auch die
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        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 171 
Zahl derjenigen Betriebstage aufzunehmen, für welche der Bundesrath, der Reichs- 
kanzler oder die höhere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit gestattet hat. 
Die Bearbeitung und Erledigung der Anträge auf Ueberarbeit ist auch von der 
höheren Verwaltungsbehörde nach Möglichkeit zu beschleunigen. 
Den Gewerbe-Auffichtsbeamten ist von den Verzeichnissen der unteren und von 
den Genehmigungen der höheren Verwaltungsbehörde auf Verlangen jederzeit Einsicht 
zu gestatten. 
II. Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Vorabenden der Sonn- 
und Festtage bis 8½ Uhr Abends (Gew. O. S. 138 Abs. 5). 
1. Die Genehmigung zur Arbeit an den Vorabenden der Sonn= und Festtage 
nach 5½ Uhr Nachmittags, jedoch nicht über 8½" Uhr Abends hinaus, ist außer an 
den Vorabenden des Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes der Regel nach zu ertheilen, 
wenn es feststeht, daß nur Arbeiten der im §. 105 c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten 
Art in Frage kommen, welche nicht vor 5½ Uhr Nachmittags erledigt werden können, 
und daß die Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche so beschäftigt werden sollen, kein 
Hauswesen zu besorgen haben und keine Fortbildungsschule besuchen. · 
Die Genehmigung zu den Arbeiten des §. 105 Abs. 1 Ziff. 3 kann auch für 
eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn= und Festtagen 
in Voraus nachgesucht und unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall begangener 
Uebertretung oder hervortretender Unzuträglichkeiten ertheilt werden. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch gerichtliche Bestrafungen auf 
Grund des §. 146 Abs. 1 Ziff. 2 Gew. O. oder durch andere Thatsachen die An- 
nahme gerechtfertigt wird, daß in dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte 
Beobachtung der gesetzlichen Borschriften nicht zu erwarten ist. 
2. Der schriftliche Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde muß die einzelnen 
Arbeiten bezeichnen und die Arbeiterinnen namhaft machen, für welche die von der 
gesetzlichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird. 
Die Erlaubniß ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach anliegendem 
ormular H. anzulegen und nach Kalenderjahren und Fabrikbetrieben zu führen ist. 
dieses find auch diejenigen Genehmigungen aufzunehmen, welche von der unteren 
Verwalt ungsbehörde auf Grund des §. 139 Abs. 1 zur Beschäftigung von Arbeiterinnen 
an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen nach 5½ Uhr Nachmittags ertheilt 
werden, sowie die Zahl derjenigen Vorabende von Sonn= und Festtagen, far welche 
von der höheren Verwaltungsbehörde, dem Reichskanzler oder dem Bundesrath Ueber- 
arbeit bewilligt worden ist. 
3. Andere als die im §. 105 c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Arbeiten können 
an den Borabenden von Sonn= und Festtagen nach 5½ Uhr Nachmittags nur auf 
Grund des §. 139 gestattet werden. Insbesondere ist es auch unzulässig, eine solche 
Beschäftigung von Arbeiterinnen unter 16 Jahren auf Grund des F. 138 a zuzulassen. 
4. Die Anträge und Bescheide find in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln, 
welches ebenso wie das Verzeichniß den Gewerbe--Aufsichtsbeamten auf Wunsch zur 
Einsicht vorzulegen ist. 
IIII. Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Natur- 
ereignisse oder Unglücksfälle (Gew. O. §. 139 Abs. 1 und 3). 
1. Ausnahmen dieser Art sind nur für einzelne Fabriken und nur auf besonderen 
Antrag zulässig. Trifft eine solche Betriebsunterbrechung mit einer außergewöhnlichen 
Häufung der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag §. 139 in Anwendung zu bringen, 
der weitergehende Ausnahmen als §. 138 a gestattet. War bereits auf Grund des 
§ 138 a die Ueberarbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt 
und fällt die Betriebsunterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit verminderter 
Arbeitszeit, so kann auf Grund des 8. 139 eine längere Arbeitszeit, als in dem bereits 
genehmigten Betriebsplan vorgesehen war, gestattet werden. 
2. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und unmittelbar oder durch Vermittelung 
der Ortspolizeibehörde an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Er muß den 
Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter, sowie den Zeitraum angeben, für welchen 
die Ausnahme stattfinden soll. Ist der Antrag der Ortspolizeibehörde zur Weiter-
        <pb n="178" />
        172 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
beförderung übergeben, so hat diese sofort den Antrag, wenn er mangelhaft ist, zur 
Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der thatsächlichen Angaben 
festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß dieser Feststellung und ihrer gut- 
achtlichen Aeußerung weiter zu befördern. 
3. Die untere Verwaltungsbehörde hat von ihrer Befugniß, Ausnahmen auf die 
Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu 
machen. Solche Fälle sind in der Regel nur dann anzunehmen, wenn es sich darum 
handelt, mit Hülfe der außerordentlichen Verwendung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche 
Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes schleunigst wieder zu beseitigen oder einen 
zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb zu ermög- 
lichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als 14 Tagen beantragt, 
so hat die untere Verwaltungsbehörde zwar schleunigst an die höhere Verwaltungs= 
behörde zu berichten, kann aber die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig 
bis zur Dauer von 14 Tagen gestatten. 
4. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung ver- 
ursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die untere Verwaltungs- 
behörde stets die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen. Sie hat 
zu dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, insbesondere auch den 
Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen 
ist, festzustellen und die darüber ausgenommenen Berhandlungen mit ihrem gutachtlichen 
Berichte der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen. Sofern die Eilbedürftigkeit der 
Sache es gestattet, ist vorher eine gutachtliche Aeußerung des zuständigen Gewerbe- 
inspektors einzuholen und dem Berichte an die höhere Berwaltungsbehörde beizufügen. 
Letztere hat, soweit die Ausnahmen für einen 4 Wochen nicht übersteigenden 
Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu treffen. 
5. Bei Bemesfsung der zu gestattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, daß diese 
nicht über das Maß binausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses 
geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiterinnen und der jugendlichen 
Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit gestattct werden, als zur 
Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur 
Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist. 
6. Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Nothfällen 
oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen folgende Grenzen 
innezuhalten: 
a) Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 9 Stunden, die der 
jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeiterinnen 13 Stunden 
ausschließlich der Pausen nicht übersteigen. 
b) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für Kinder 
mindestens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter mindestens 
10 Stunden beträgt. 
Ic) Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht 
muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens 
einer Stunde unterbrochen sein. 
d) Au Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 
7. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt 
werden, find schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie deren 
Dauer genau angeben. Die untere Berwaltungsbehörde hat Abschrift der von ihr 
erlassenen Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben der Ortspolizeibehörde, dem 
zuständigen Gewerbeinspektor und der höheren Verwaltungsbehörde einzusenden. 
8. Anträge, welche auf Gestattung von Ansnahmen für einen 4 Wochen über- 
schreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat die höhere Berwaltungsbehörde nach voll- 
ständiger Instruktion mit ihrem gutachtlichen Bericht zeitig zur weiteren Veranlassung 
dem Minister für Handel und Gewerbe vorzulegen. In denjenigen Fällen, in welchen 
sie die Anträge für begründet erachtet, kann fie die erforderlichen Ausnahmen bis zur 
Dauer von 4 Wochen vorläufig selbst gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu 
erstattenden Berichte anzugeben. 
9. Die Verhandlungen über die auf Grund des §. 139 Abs. 1 eingebrachten 
Anträge find in allen Instanzen auf's Aeußerste zu beschleunigen.
        <pb n="179" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 173 
IV. Ausnahmen wegen der Natur des Betriebes oder aus Rücksicht auf die Arbeiter 
(Gew. O. §. 139 Abs. 2 und 3). 
1. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung auf Grund des §. 139 Abs. 2 
kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden. Die Gestattung 
solcher Ausnahmen für gewisse Fabrikationszweige des ganzen Reichs oder bestimmter 
Bezirke ist nach §. 139a Abs. 1 Ziff. 3 dem Bundesrathe vorbehalten. 
2. Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der Abänderungen, 
welche gewünscht werden, der Gründe, welche den Antrag veranlassen, und der Zahl 
der Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen über 16 Jahre, für welche die Ab- 
änderungen beantragt werden, an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. 
3. Die untere Berwaltungebehörde hat die Anträge mit einer Aeußerung des 
zuständigen Gewerbeinspektors der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen und sich 
dabei über die in der Begründung angeführten Thatsachen und über die Rathsamkeit 
der beantragten Abweichungen zu äußern. Soweit die beantragte anderweite Regelung 
eine Aenderung der Arbeitsordnung bedingt, sind die nach §. 1344 der Gewerbe-Ordnung 
bogngenen Aeußerungen der großjährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiterausschusses 
eizufügen. 
4. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Anträge einer sorgfältigen Prüfung 
zu unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken hat, ob 
a) die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen zutreffen, 
b) die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen, welche im 
Interesse der körperlichen und geistigen Entwickelung der jugendlichen Arbeiter 
sowie der Gesundheit und des Familienlebens der Arbeiterinnen zu stellen sind, 
verträglich erscheinen. 
DHoabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeitsräume den 
n sanitärer Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht und ob die Leitung des 
Betriebes eine wohlwollende Fürsorge für die Arbeiterinnen und die jugendlichen 
Arbeiter erwarten läßt. 
5. In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Be- 
stimmungen über die Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, sofern sie zulässig 
erscheint, von der höheren Verwaltungsbehörde mittelst schriftlicher Verfügung „bis auf 
eiteres“ zu gestatten. Die letztere muß enthalten: 
à) die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Theile, für welche 
die Abänderungen gestattet worden, 
b) die gestatiete Regelung der Beschäftigung, 
e) die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die Gestattung der ander- 
weiten Regelung abhängig gemacht wird, 
d) die Vorschrift, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie durch die Ver- 
fügung geregelt find, soweit es sich um jugendliche Arbeiter handelt, in dem 
auszuhängenden Verzeichnisse, soweit es sich um Arbeiterinnen über 16 Jahre 
handelt, auf der in den Fabrikräumen aushängenden Tafel (S. 138 Abs. 2 
a. a. O.) angegeben werden müssen, 
e) die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde, falls die 
Bedingungen nicht innegehalten werden oder Unzuträglichkeiten daraus ent- 
stehen sollten. 
Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Aufsichtsbeamten und 
der Ortspolizeibehörde eine Abschrift zu ertheilen. 
6. Nach den gesetzlichen Vorschriften soll eine anderweite Regelung nur gestattet 
werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter es wünschens- 
werth machen. 
Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite Regelung wünschenswerth 
machen, ist nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, den Arbeitern, sei es durch 
Abkürzung der Arbeitszeit, sei es durch Verlängerung der Mittagspause, sei es in 
anderer Weise, eine Erleichterung oder Annehmlichkeit zu gewähren, welche bei Inne- 
haltung der für die Arbeiterinnen und insbesondere der für die jugendlichen Arbeiter 
gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem vorliegenden Falle nicht durchführbar sein 
würde. Hier kommen auch die Fälle in Betracht, in denen Arbeitern, welche von der 
Fabrik so weit entfernt wohnen, daß sie nicht zum Mittagessen nach Hause gehen 
können, durch Abkürzung der Pausen und der täglichen Arbeitszeit die Möglichkeit
        <pb n="180" />
        174 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
verschafft werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als es 
bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde. 
Von diesen Gesichtspunkten aus erscheint es beispielsweise, wenn die Arbeit leicht 
ist und die Art des Betriebes kürzere Ruhepausen mit sich bringt, unbedenklich, bei 
einer Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern bis höchstens 5½ Stunden von der 
halbstündigen Pause ganz abzusehen oder die Bor- und Nachmittagspausen der länger 
als 6 Stunden beschäftigten jungen Leute ganz fallen zu lassen, wenn ihre tägliche 
Arbeitszeit auf 9 Stunden beschränkt wird, oder diese Pausen auf je eine Viertel- 
stunde zu verkürzen, wenn die Mittagsstunde um eine halbe Stunde verlängert oder 
die tägliche Arbeitszeit entsprechend verkürzt wird. Die Nachmittagspause für jugend- 
liche Arbeiterinnen an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen kann erlassen 
werden, wenn der Schluß der Arbeitszeit bereits um 5 oder 5¼ Uhr Nachmittags 
eintritt. 
Auch die einstündige Mittagspause der Arbeiterinnen über 16 Jahre kann beie 
einer Herabsetzung der täglichen Arbeitszeit auf 9 Stunden um die Hälfte gekürzt 
werden, wenn nach den örtlichen Berhältnissen eine halbe Stunde zur Einnahme einer 
Mahlzeit ausreicht. Bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden 
kann unter günstigen Umständen auch der gänzliche Wegfall der Mittagspause ge- 
nehmigt werden. Voraussetzung ist auch hier, daß die Arbeit nicht anstrengend ist 
und kürzere Ruhezeiten nach der Art des Betriebes von selbst eintreten. 
7. Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Regelung der 
Pausen wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im Boraus nicht zu 
übersehender Ausnahmen für jugendliche Arbeiter nur solche gelten, in denen ein 
rationeller Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den durch den 
Betrieb selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich 
vorgeschriebenen regelmäßigen Bor= und Nachmittagspansen zu gewähren, und in 
denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute — namentlich auch mit Rücksicht auf 
die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn 
die jugendlichen gemeinsam mit den erwachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In 
der Regel werden diese Voraussetzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in denen 
bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugend- 
lichen Arbeiter aber als Lehrlinge beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die 
beantragte anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftigten iugendlichen Arbeiter 
zu beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die 
Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen und das Datum 
derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen werden. 
Wegen der Natur des Betriebes ist von der einstündigen Mittagspause der 
Arbeiterinnen über 16 Jahre in der Regel nur dann abzusehen, wenn eine ein- 
stündige Unterbrechung des Betriebes an 8 oder wegen des Zusammenhangs der 
Beschäftigung der weiblichen Arbeiterinnen mit der der männlichen Arbeiter nicht 
thunlich ist, wenn die Arbeiten an fich leicht, für Arbeiterinnen geeignet und nicht 
mit Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, und wenn die Art des Betriebes 
kürzere Ruhezeiten mit sich bringt. Unter diesen Boraussetzungen kann die Mittags- 
pause auf eine halbe Stunde ermäßigt werden, wenn außerdem zwei Pausen von je 
einer Biertelstunde gewährt werden. 
8. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf 
die Arbeitspausen beschränkt find, hat die höhere Verwaltungsbehörde die Anträge 
nach den unter 4, 6 und 7 hervorgehobenen Gesichtspunkten vollständig zu instruiren 
und demnächst mit dem Gutachten des zuständigen Auffichtsbeamten und ihrer eigenen 
gutachtlichen Aeußerung dem Minister für Handel und Gewerbe zur weiteren Ver- 
anlassung vorzulegen. 
9. Eine Uebersicht der im abgelaufenen Kalenderjahre auf Grund der 35. 138à 
und 139 zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen hat der zuständige 
Auffichtsbeamte seinem Jahresberichte beizufügen. 
G. Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die 
Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der 
jugendlichen Arbeiter (6. 139b Gew. O.). 
I. Die Aufsicht über die Ansführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung 
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der §§. 107
        <pb n="181" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 175 
bis 114 und 135 bis 139b der Gewerbe-Ordnung, wird von den Ortspolizeibehörden 
und den befonderen auf Grund des §. 139b der Gewerbe-Ordnung angestellten Auf- 
sichtsbeamten wahrgenommen. Die Aufsichtsthätigkeit dieser Gewerbe-Aufsichtsbeamten 
wird durch eine besondere Dienstanweisung geregelt ½). 
II. Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den 
Ortspolizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei den 
Gewerbeunternehmern ihres Verwaltungsbezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende 
Revisionen sorgfältig zu überwachen. 
In jeder gewerblichen Anlage, welche den Bestimmungen der §HF. 135 bis 139b 
der Gew. O. unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, ist in Zukunft halbjährlich mindestens eine ordentliche Revision von der Orts- 
polizeibehörde vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen hat diese nach Bedürfniß 
und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Berdacht einer gesetzwidrigen Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern vorliegt. Bei jeder ordent- 
lichen Revision hat der revidirende Beamte folgende Punkte festzustellen: 
Art 1. Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäftigten 
rbeiter 
a) zwischen 16 und 21 Jahren, 
b) zwischen 14 und 16 Jahren, 
Jc) unter 14 Jahren? 
In allen Rubriken a, b und c find diese Zahlen getrennt nach Geschlechtern 
festzustellen. Außerdem ist, soweit dies thunlich, die Zahl der Arbeiterinnen über 
21 Jahre zu ermitteln. 
2. Sind sämmtliche minderjährigen Arbeiter (mit Ausnahme der unter A. III. 
Abs. 3 bezeichneten) mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeitsbüchern versehen? 
3. Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt 
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt? 
4. Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den Vor- 
abenden der Sonn= und Festtage und die Mittagspause der Arbeiterinnen über 
16 Jahre mit den gesetzlichen Borschriften (S. 137 Abs. 1 bis 4) und mit der der 
Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeige überein? 
5. Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu be- 
sorgen haben, auf ihren Antrag eine 1 1/8 stündige Mittagspause gewährt? 
6. Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des S. 137 Abs. 5 der 
Gew. O. während der ersten 4 Wochen nach ihrer Niederkunft beschäftigt oder ist, 
sofern eine Beschäftigung während der folgenden 2 Wochen stattfindet, das Zeugniß 
eines approbirten Arztes, welches diese Beschäftigung für zulässig erklärt, beigebracht 
worden: 
7. Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Berzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter ausgehängt? 
8. Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen mit 
der der Ortspolizeibehörde gemachten Anzeige überein? 
9. Stimmen die in die Berzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit dem 
Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein? 
10. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den gesetz- 
lichen Borschristen und den auf den Berzeichnissen eingetragenen Angaben überein? 
III. Bezüglich derjeuigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der Be- 
stimmungen unter A. III. Abs. 3 zur Führung einer Arbeitskarte spätestens bis 
1. April 1894 verpflichtet find, ist von der Ortspolizeibehörde festzustellen, ob die 
Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimmungen des bisherigen §. 137 üÜber 
die Arbeitskarten und den dazu ergangenen Ausführungs-Vorschriften ausgestellt find. 
Die Ortspolizeibehörde hat bis dahin auch das Jahresverzeichniß der ausgestellten 
Arbeitskarten nach dem Formular B. der Anweisung vom 24. Okt. 1878 (M. Bl. 
S. 252) fortzuführen. 
IV. Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der 
S 138 a, 139, 139 a Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 und 154 Abs. 3 nachgelafsen oder 
Beschränkungen nach Maßgabe des §. 139a Abs. 1 Ziff. 1 vorgeschrieben find, ist 
1) Dienstanw. 23. März 1892 (M. Bl. S. 160).
        <pb n="182" />
        176 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen stattfindet. 
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8½⅛½ Uhr Abends und 5½ Uhr 
Morgens oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, find von Zeit zu Zeit 
einer bei Nacht oder Sonntags auszuführenden Revision zu unterziehen. Anlagen, 
welche Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigen, sind insbesondere auch an den Bor- 
abenden der Sonn- und Festtage nach 5½ Uhr Nachmittags und an den übrigen 
Wochentagen nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit zu revidiren. 
V. Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der §#§. 135 bis 139 b der 
Gew. O. unterworfenen Anlage hat die Ortspolizeibebörde das Datum derselben in 
die nach E. III. zu führenden Berzeichnisse der Fabriken 2c. einzutragen. Werden 
ingendliche Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen aus- 
bängenden Verzeichnissen ein Revifionsvermerk zu machen. Nach Vornahme jeder 
ordentlichen Revision ist ferner dabei die festgestellte Anzahl der Kinder, der jungen 
Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren und der Arbeiterinnen über 
21 Jahre gleichfalls in die nach E. III. zu führenden Berzeichnisse der Fabriken u. s. w. 
einzutragen. 
VI. Die gegen Besitzer von Fabriken u. s. w. oder gegen ihre Betriebsleiter und 
Aufsichtsbeamten wegen Zuwiderhandlungen gegen die die Beschäftigung von Arbei- 
terinnen und jugendlichen Arbeitern betreffenden Bestimmungen rechtskräftig ver- 
hängten Strafen sind in die Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. einzutragen. 
VII. Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortspolizeibehörden der höheren 
Verwaltungsbehörde eine Uebersicht der in ihrem Verwaltungsbezirke vorhandenen Fa- 
briken u. s. w., in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
nach dem beigefügten Formular J. einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat nachdrücklich darauf zu halten, daß die Orts- 
Polizeibehörden diese Uebersichten rechtzeitig einreichen. Sämmtliche Uebersichten find 
von der höheren Verwaltungsbehörde alsbald unter Beifügung einer auf Grund der- 
selben für den Bezirk herzustellenden Gesammtübersicht dem zuständigen Gewerbe- 
Aufsichtsbeamten zu überweisen, welcher die Gesammtübersicht seinem Jahresberichte 
beizufügen hat. 
VIIII. Im Laufe der Monate Mai, Juni und Juli des Jahres ist von der 
Orts-Polizeibehörde eine allgemeine Revision sämmtlicher gewerblichen Anlagen vor- 
zunehmen. Bei dieser ist es hauptsächlich festzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten 
minderjährigen Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den 
neuen Borschriften entsprechenden Arbeitsbüchern versehen find, ob in den Fabriken 
und den ihnen gleich gestellten Anlagen die Vorschriften über die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern befolgt werden und ob die aushängenden 
Verzeichnisse der jugendlichen Arbeiter und die Anszüge aus den Bestimmungen, be- 
treffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre und von jugendlichen 
Arbeitern den in dieser Anweisung vorgeschriebenen Formularen entsprechen. 
Bei dieser ersten ordentlichen Revision find die Arbeitgeber auf die vorgefundenen 
Mängel aufmerksam zu machen und zu ihrer ungesäumten Abstellung unter Hinweis 
auf die betreffenden Strafbestimmungen (s. 146 Nr. 2 und 3, §. 149 Nr. 7 und 
§. 150 Nr. 1, 2 und 3) aufzufordern. 
Durch eine zweite ordentliche, in den letzten 5 Monaten des Jahres vorzuneh- 
mende Nachrevifion ist festzustellen, ob dieser Aufforderung entsprochen ist. 
H. Statutarische Bestimmungen (5. 142 Gew. O.). 
I. Von jeder auf Grund der 8§§. 105b Abs. 2, 119a Abs. 2 und 120 er- 
lassenen statutarischen Bestimmung hat die Behörde, welche sie erlassen hat, alsbald 
nach dem Erlaß ein Exemplar unmittelbar oder durch Vermittelung der höheren 
Verwaltungsbehörde an den Minister für Handel und Gewerbe einzusenden. 
II. Die Auswahl betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter, welche nach §. 142 
vorher anzuhören find, ist, sofern nicht geeignetere Persönlichkeiten zur Verfügung 
stehen, aus den Beisitzern der Gewerbegerichte, der Schiedsgerichte, der Berufsgenossen- 
schaften, der Arbeiterausschüsse oder aus den Vorstandsmitgliedern der Orts-, Be- 
triebs-, Bau= und Innungs-Krankenkassen, sowie der Knappschaftskassen zu bewirken.
        <pb n="183" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 177 
J. Ausdehnung der Fabrik-Gesetzgebung auf andere Betriebe 
(§. 154 Gew. O.). 
I. Während nach dem bisherigen Abs. 2 des §. 154 die Bestimmungen der 
88. 134 bis 139b nur auf Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung 
von Dampfkraft stattfindet, auf Hüttenwerke, Bauhöse und Werfte entsprechende An- 
wendung fanden, gelten fie nach der jetzigen Fafsung des §. 154 Abs. 2 vom 1. April 
1892 ab auch für Zimmerplätze und für solche Ziegeleien, über Tage betriebene 
Brüche und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang be- 
trieben werden. Darüber, ob eine solche Anlage vorübergehend oder in geringem 
Umfang betrieben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
II. Bei dieser Entscheidung sind bis auf Weiteres folgende Grundsätze zu 
beachten: 
1. Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsstätte mit ständigen Anlagen und 
Maschinen betrieben werden, find, wie schon bisher geschehen, ohne Rücksicht auf ihren 
Umfang als Fabriken im Sinne der 88§. 134 bis 139 b anzusehen. 
2. Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsstätte mit ständigen Anlagen, aber 
ohne Maschinen betrieben werden, gelten nur dann als Fabriken, wenn ihr Betrieb 
ein regelmäßiger und gewerbsmäßiger, d. h. auf den Verkauf der Steine berechneter 
ist oder wenn sie eine Jahresproduktion von 200,000 Stück Ziegelsteinen erreichen. 
3. Feldziegeleien, d. h. solche, welche ohne ständige Anlagen nur zur Ausziege- 
lung des im Felde vorhandenen Lehmes oder Thones betrieben werden, find den 
Fabriken gleichzustellen, wenn sie eine Jahresproduktion von 200,000 Stück Ziegel- 
steinen erreichen. Werden mehrere Feldbrände von einem Unternehmer, wenn auch 
auf verschiedenen Grundstücken in derselben Gemarkung betrieben, so sind fie als ein 
Betrieb anzusehen und den §§. 134 bis 139 b unterworfen, wenn ihre gesammte 
Jahresproduktion 200,000 Stück Ziegelsteine erreicht. 
4. Verweigert der Unternehmer einer der unter 2 und 3 bezeichneten Ziegeleien 
den von ihm erforderten Nachweis über den vorausfichtlichen Umfang seiner Jahres- 
produktion und ist dieser Nachweis auch sonst nicht zu beschaffen, so ist der Betrieb 
als ein solcher von geringem Umfange nur dann anzunehmen, wenn die Zahl der in 
demselben beschäftigten Personen, einschließlich der mitbeschäftigten Frauen und Kinder, 
weniger als zehn beträgt. 
5. Brüche und Gruben, welche von einem Unternehmer gewerbsmäßig, wenn 
auch auf wechselnden Grundstücken, oder welche für größere Bauten (z. B. von Eisen- 
ahnen, Landstraßen oder Kanälen) in größerem Umfang, wenn auch nur für die 
Dauer des Baues betrieben werden, sind als unter die Bestimmungen der 88. 134 
bie 139b fallend anzusehen. Solche Brüche und Gruben dagegen, welche nur un- 
regelmäßig für den eigenen land= und forstwirthschaftlichen Bedarf des Unternehmens 
etrieben werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
III. Der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen der 8§§. 135 bis 139b auf 
alle Werkstäiten, in welchen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß 
vorübergehend zur Verwendung kommen, ausgedehnt werden, wird durch Kaiserliche 
erordnung bestimmt werden. Werkstätten, in deren Betriebe eine regelmäßige Be- 
nutzung von Dampfkraft stattfindet, unterliegen bis zu diesem Zeitpunkt nach Art. 9 
Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 den Bestimmungen der S§. 134 bis 139b 
in ihrer bisherigen Fassung. 
Diese Anweisung findet keine Anwendung auf die unter Aufsicht der Bergbehörden 
stehenden Berriebe und die darin beschäftigten Arbeiter. Für diese wird besondere 
Anweisung ergehen 0. 
Ingleichen bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Ausführung der 
38 4la, 55a, 105 a bis 105 i und des §. 155 Abs. 2 und 3 der Gew. O. in der 
— 
  
1) Anw. 15. März 1892 (M. Bl. S. 116); Nr. III ergänzt Bek. 11. Jan. 
1893 (M. Bl. S. 30). Bek. 17. März 1892 (M. Bl. S. 116), betr. Aufsicht über 
die Ausführung der Bestimmungen der S§. 135— 139a Gew. O. auf Staatsberg- 
werken und Salinen. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 12
        <pb n="184" />
        178 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891, sowie die Dienstanweisung für die auf 
Grund des §. 139 b daselbst angestellten Auffichtsbeamten. 
Borbehaltlich der unter A. III. Abs. 3 und unter G. III. getroffenen Anord- 
nungen treten die Anweisung zur Ausführung der Vorschriften der Gewerbe-Ordnung 
über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beiter in Fabriken 2c. vom 24. Okt. 1878, mit dem dazu ergangenen Erlasse von 
demselben Tage und der Erlaß, betr. die Ansführung des §. 139 der Gew. O. vom 
5. Nov. 1878, am 1. April 1892 außer Kraft. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
Anlagen zu der Ausführungs-Auweisung zu dem Reichsgesetz vom 
1. Juni 1891, betr. Abänderung der Gewerbe-Ordunng. 
. Berzeichniß der von....... zu . ... .. im Jahre 189.. 
– ansgestellten Arbeitsbücher. 
1. In Spalte 4 find Name und Wohnort des Vaters oder des Bormundes des 
Inhabers oder der Inhaberin einzutragen. 
2. Ju Spalte 5 ist je nach Lage der Sache einzutragen: 
„auf mündlichen (schriftlichen) Antrag des Vaters vom (Datum)“, 
„auf mündlichen (schriftlichen) Antrag des Bormundes vom (Datum)“, 
„nach schriftlicher Ergänzung der Zustimmung des Vaters durch die Ge- 
meindebehörde 33 vom (Datum)“. 
3. In Spalte 6 ist kurz zu vermerken, wodurch die Beendigung der Schul- 
pflicht festgestellt ist. 
4. Zu Spalte 7 vergl. die Anweisung Nr. A. XIII. 1. 
5. Zu Spalte 8 vergl. die Anweisung Nr. A. XIII. 3. 
(Linke Seite des Bogens.] Formular A. Einlagebogen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — ——...—..—————————— ÔÔÔÊ, 
142 8 4 
Des Inhabers oder der Inhaberin 
Datum a b.sel d. e. 
Des Baters 
» der Letzter dauernder Auf- .- 
* Aus- Bor- und Geburts- enthaltsort, event. erster 
r Zuname Arbeitsort im Name . 
2 stellung Deutschen Reich 
* Tag Jahr Ort 
l 
[Rechte Seite des Bogens.) 
4 5. 6 7 8 
Angabe: 
Angabe, ob das Arbeitsbuch auf Angabe a) der Ortspolizeibehörde, von 
oder Bormundes Antrag oder mit Zuftimmung über welcher 
« dumm«-,diesse,b)dpssghres,inwelchemdas 
des Baters oder B bisherige Arbeitsbuch ausge- 
oder nach Ergänzung der Zu- endigung stellt war und 
Wohnort stimmung des Baters durch die der c) ob dasselbe ausgefüllt, nicht 
. kl-- « mehr brauchbar, vernichtet 
Gemeindebehörde ausgestellt ist Schulpflicht oder verloren gegangen cheet 
q Bemerkungen
        <pb n="185" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 179. 
Berzeichniß der im Bezirke.. belegenen Fabriken, in B., 
welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden. ’ 
Erläuterungen: 
1. Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige 
Benutzung von Dampfkraft stattsindet, Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bau- 
höfe, Werfte und solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche 
nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, die nicht unter 
der Aufficht der Bergbehörden stehenden Bergwerke, Aufbereitungsanstalten und die 
unterirdisch betriebenen Brüche usd Gruben!). 
2. In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktien-Gesellschaft, Korporation, 
Cenofsenschaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des 
Berriebes anzugeben. 
3. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c. 
wohnhaft, auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
4. In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Revision vorgefundene 
Zahl der Arbeiterinnen über 16 Jahre einzutragen. 
5. Die Einträge in der Spalte 5 find getrennt: 
a) für die fünf ersten Wochentage, 
b) für die Sonnabende 
zizacher. Auch find sie nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu be- 
tigen. 
6. In Spalte 7 find die Data der nach §. 138 Abs. 1 und 2 zu erstattenden 
Anzeigen und Beränderungsanzeigen, sowie deren Aktennummer einzutragen. 
7. In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 
8. IJu Spalte 11 find die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen 
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre rechtskräftig festgestellten 
Strafen einzutragen. Dabei find die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebs- 
ankers toder der Auffichtsperson, gegen welche Strafen verhängt worden find (F. 151), 
zugeben. 
9. In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik 2c. 
Ausnahmen auf Grund des §. 138 a zugelassen sind. 
(Linke Seite des Bogens.) Formular B. Einlagebogen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — 
— 2 3 4 I z I 6 7 
v Ga. Der täglichen 
BSGezeichn. d. Fabrik 2c. Lelegen- ninhaft Fr.heeitzeit DerDatum und 
b. . Arbeit s a. Mittags- Aktennummer 
Name d. Besttzers oder beit der Ar * " vegelmäßig 5 der An igen 
S « — a. . . pause und Ver- 
bäiters derselben Fabrir zwischen Über sam Sonnabend änderungs- 
. s 
»Und-Betriebes«IF«M33»IUi.IE-weaui.leuveWem-« 
— [Rechte Seite des Bogens.) 
— — — — — 
#A. 
Sahl der Arbeiterinnen, welche Angabt der Behörde, Dau der vor- 5. 9 
Ueb « illiat i welche die Ueberarbeit . orge- 
erarbeit bewilligt ist “ us Reristonen 6n un * 
« . o. d. Sri 8 
NNNNN———————— 
Tb. bis ubfl. "0orsn MI der Bewilligung außerordentliche * 
— 1 
  
  
!) Für den Fall, daß durch Kaiserliche Verordnung oder Bundesrathsbeschluß 
esch erdere Anlagen den Fabriken gleichgestellt werden (§. 154 Abs. 3 und 4 der 
DO.), ist die Nr. 1 der Erläuterungen dementsprecheud zu ergänzen. 
127
        <pb n="186" />
        180 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
C. Berzeichniß der im Bezirke . belegenen Fabriken, in 
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. 
Erläuterungen: 
1. Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige 
Benutzung von Dampfkraft stattfindet, Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bau- 
höfe, Werfte und solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche 
nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden; die nicht unter 
der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten 
und unterirdisch betriebenen Brüche und Gruben ½. 
2. In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktien-Gesellschaft, Korporation, 
Genossenschaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors rc.) des Be- 
triebes anzugeben. / 
3. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c. 
wohnhaft, auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
4. In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Revision vorgefundene 
Zahl der jugendlichen Arbeiter einzutragen. 
5. Die Einträge in den Spvalten 5 bis 8 sind nach den etwa eingehenden Ver- 
änderungsanzeigen zu berichtigen. 
6. In Spalte 9 find die Data der nach §. 138 Abs. 1 und 2 zu erstattenden 
Anzeigen und Veränderungsanzeigen, sowie deren Aktennummer einzutragen, 
7. In Spalte 12 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 
8. In Spalte 13 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen 
über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig er- 
kannten resp. festgestellten Strafen einzutragen. Dabei find die Namen des Gewerbe- 
treibenden, des Betriebsleiters oder der Aufsichtsperson, gegen welche Strafen ver- 
bängt worden find (§. 151), anzugeben. 
9. In Spalte 14 ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik 2c. 
Ausnahmen auf Grund des §. 139a Nr. 1 bis 4 zugelassen find. 
(Linke Seite des Bogens.) Formular C. Einlagebogen. 
—s 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 2 8 4 5 6 7 
Der tätlichen 
A. rbeitszeit 
Bezeichaung der#e- Anzabl *(*# Der Der 
Fabrik 2c. der beschäftigten #.O 
b legen- der regelmäßigen ! 
Name des Be- heit jungen b. Vormittags-Mittags- 
S sitzers oder Leiters Leute Kinder Ider Arbeiterinnen 
3 derselben der (von (unter 144 an den Vor- Pause Pause 
* Fabrikp14 bis 16 ahren abenden der Sonn- 
Art des Betriebes Jahren)e nd Festtage 
m. w. Im. w. Anfang Ende Anf. Ende Anf. Ende 
[Rechte Seite des Bogens.) 
8 s 10 11 12 13 114 
Nach Der a. 
mittagspause Zahl der jugendlichen Angabe der 
GaK Datum Arbeiter, denen Ueber-] Behörde, welche Datum der Bense- 
der regelmäßigen mmmerrbeit, Nachtarbeit Abweichungen #enommenen 86 
der Arbeiterinnenzeigen ul Regelung der Pausen bewilligt hat 54 
an den Vor= Berände gestartet ist, nach b. wlordentliche Be- 
abenden der Sonn= rungs- Datum und außer= ftrafungen 
und Festtage anzebten . Aktenvennerkdetokdemlscht strafung z 
8. 139 8. 139 s. 13] Bewilligung 2 
Anfang Ende Abs. 1 Abs. 2 
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Für den Fall, daß durch Kaiserliche Berordnung oder Bundeêrathsbeschluß
        <pb n="187" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 181 
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über die D. 
— 
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren. 
(Bergl. §§. 137 und 138 Gew. O. in der Fafsung Ges. 1. Juni 1891.) 
I. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß 
hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen (§. 138 Abs. 1). 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die 
Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Pausen, Art 
der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher 
der Behörde weitere Anzeige gemacht werden (s. 138 Abs. 2). 
II. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, 
an Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt 
werden (§F. 137 Abs. 2). 
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in der Nachtzeit zwischen 8½ Uhr Abends und 
5½ Uhr Morgens fallen. Am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage ist die 
Beschäftigung nach 5⅛ Uhr Nachmittags verboten (s. 137 Abs. 1). 
III. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, find auf 
ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt (§. 137 Abs. 4). 
[IV. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt 
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das 
Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt (§. 137 Abs. 5). 
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist 
eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen (§. 138 Abs. 2). 
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über die .6 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
(Vergl. §. 138 Abs. 2 Gew. O. in der Fassung Ges. 1. Juni 1891.) 
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden (Gew. O. 
§ 135 Abs. 1). 
II. Kinder über 13 Jahren dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn 
fie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind (Gew. O. §. 135 Abs. 1). 
III. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die 
Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen 
Srbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber 
einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist 
Gew. O. §§. 107 und 108). (Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 
88. 111 und 112 Gew. O.). 
in e V. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren 
Anier Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftlich 
zeige machen (Gew. O. §. 138 Abf. 1). 
a chafta der Anzeige find anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be- 
der Besan stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art 
dar * chäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher 
er Behörde weitere Anzeige gemacht werden (Gew. O. §S. 138 Abs. 2). 
beschs In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren 
dar häftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der 
arin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns 
und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein 
(Gew. O. §. 138 Abs. 2 t Pan 
. 
Zu Anmerkung 1 auf S. 180. 
noch andere Anlagen den Fabriken glei 
Anl gleichgestellt werden (5. 154 Abs. 3 und 4 der 
Gew. O.), ist die Nr. 1 der Erläuterungen dementsprechend zu ergänzen.
        <pb n="188" />
        182 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute 
zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt 
werden (Gew. O. J. 135 Abs. 2 und 3). 
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5⅛ Uhr 
Morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr Abends dauern (Gew. DO. 8. 139 Avbs. 1). 
Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor- 
abenden u Festtage nicht nach 5½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden (Gew. O. 
8. bs. 1). 
VII. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren 
regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich be- 
schäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen 
muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Bor- und Nachmittags je eine halb- 
stündige Pause gewährt werden (Gew. O. §. 136 Absl. 1). 
VIII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäfti- 
gung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in demselben diejenigen Theile des Betriebes, in 
welchen jugendliche Arbeiter beschästigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt 
werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete 
Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden 
können (§. 136 Abs. 2). 
IX. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionnnterricht be- 
stimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahre nicht beschäftigt werden (§. 138 Abs. 3). 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine 
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen (§. 138 Abs. 2). 
F. 
— (s. 138 Abs. 2 der Gew. O.) 
Berzeichniß der in der Fabrik . . . zu .. beschäftigten jugendlichen Arbeiter. 
II. Junge Mädchen 
von 14 bis 16 Jahren. 
Beginn: Ende: 
1. Der Arbeitszeit Uhr Uhr 
  
  
1. Junge Burschen a) an den Wochen- 
tagen außer 
von 14 bis 16 Jahren. Sonnabend . Uhr Uhr I. Kinder unter 14 Jahren. 
b) an den Boraben= 9 
e ee — 6E ubr ubr s ersittege veshäftse 
ss .ecownag ii 
der Arbeitszeit Uhr Uhr pause. 9 uhr Beginn: Ende: ; 
der Bormittagspause Uhr Uhr 2 der #ansans t uUbr der Arbeitszeit .uhr ubr ẽ 
der Mittagspause Uhr uhr pause w 7 . Uhr Uhr der Panse. Uhr Uhr " 
der Nachmittagspause Uhr Uhr enden E— 
Sonnabend Uhr Uhr 
b) an den Boraben- 
den der Sonn- 
u. Festtage. . Uhr Uhr 
  
Bor= und Geburts- Wohn- 
Zuname Tag Jahr ort 
Vor- esan Wohn- bor-O und Geburts-Wobn- 
———“———.# 
B. Nachmittags beschäftigte 
r— 
Lsde. Nr. 
Lsde. Nr. 
  
  
  
  
  
Beginn: Ende: 
der Arbeitszeit . Uhr Uhr 
der Pause tr Uhr
        <pb n="189" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 183 
Berzeichniß der Bewilligungen von Ueberarbeit erwachsener Arbeiterinnen G. 
an den Wochentagen außer Sonnabend. 
I1I1. Das Berzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalender- 
Llahres nach Fabrikbetrieben thunlichst so zu führen, das jeder Fabrikbetrieb nur einmal 
aufgeführt wird und so viel Raum erhält, daß alle während des Jahres auf Grund des 
§. 138 a und des §. 139 Abs. 1 erfolgenden Bewilligungen von Ueberarbeit unter- 
anmander eingetragen werden können. 
2. In Spalte 1 find die laufenden Nummern der Fabrikbetriebe mit römischen 
Ziffern und unter jedem Fabrikbetrieb die laufende Nummer der für denselben er- 
folgten Bewilligungen mit arabischen Ziffern einzutragen. 
3. In Spalte 3 ist unter b die Betriebsabtheilung dann zu bezeichnen, wenn 
die Ueberarbeit nur für Arbeiterinnen einer Betriebsabtheilung genehmigt ist. 
4. In Spalte 8 ist die Zahl der Stunden anzugeben, für welche täglich Ueber- 
arbeit bewilligt ist. 
5. In Spalte 10 ist der kurz aber erschöpfend anzugebende Grund der außer- 
ordentlichen Arbeitshäufung nach Art seiner Beschaffenheit mit a, b oder c einzutragen. 
Die Spalte 10 ist nicht auszufüllen, wenn die Ueberarbeit auf Grund des §. 139 
Abs. 1 bewilligt ist. 
6. In Spalte 12 sind insbesondere zu vermerken etwaige besondere bei der Be- 
willigung der Ueberarbeit gestellte Bedingungen, etwaige festgestellte Ueberschreitungen 
der gesetzlichen oder der bewilligten Beschäftigung, ewate auf Grund des §. 146 
Abs. 1 Ziff. 2 wegen gesetzwidriger Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre 
erfolgte Bestrafungen und kurze Begründungen der nach §. 139 Abs. 1 erfolgten Be- 
willigungen. 
(Linke Seite des Bogens.] Formular G. Einlagebogen. 
—M———— 
.. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 2 3 4 5 6 7 
à. Bezirk der 
S2 Bezeichnung der a. Zahl 
i S geichen . BelegenheitOrtspolizei-. Datum der Art der 
- der Fabrik behörde und der .. Beschäftigung, 
sps b. Hewiliigunel urseiterinnen, 
* Slame des Besttzers oder b. ummer der dewilligung f#r welche ür welche 
LCeiters derselben Bezeichnung! Fabrik in und Akten- „ Leberarbeit 
Se der bunnurn. Ueberarbeit ... 
ca« . derenVet-vekmerk ...bewtlltgttst 
85 Abtheilung .. bewilligt ist 
* Art des Betriebes zeichniß 
[Rechte Seite des Bogens.) 
8 9 10 11 12 
  
Grund d i . 
Zahl d uberordentlichen Zahl der Betriebstage, für welche 
* a) der Bundesrath nach s. 139a, 
Dauer der der Betriebs-), gabe ob letzer. es b) der Reichskanzler nach s. 138, 
" tage für a) resg Kig zu gewissen Zei · B 8 ltungsbe- Bemer- 
täglichen « tmvessahkeswkeoekkkhktObst-Meerwe-g 
welche Ueber- oder « Beide nach §. 139 kungen 
eberarbeit arbeit b) zwar unregelmäßig aber doc d) 
1 bewilligt ist vorherzusehen, oder 
ie untere Verwaltun Eöbe- 
IP0) nicht vorherzusehen war Ueberarbeit bewilligt hat 
hörde nach §8. 139 Adf. 1
        <pb n="190" />
        184 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
H. Verzeichniß der Bewilligungen von Ueberarbeit erwachsener Arbeiterinnen 
—“ 
an den Vorabenden der Sonn= und Festtage. 
1. Das Verzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalender- 
jahres nach Fabrikbetrieben thunlichst so einzurichten, daß jeder Fabrikbetrieb nur 
einmal aufsgeführt wird und so viel Raum erhält, daß die während des Jahres auf 
Grund des §. 138 àa Abf. 5 und des §. 139 Abs. 1 erfolgenden Bewilligungen von 
Ueberarbeit untereinander eingetragen werden können. 
2. In Spalte 1 find die laufende Nummer der Fabrikbetriebe mit römischen 
Ziffern und unter jedem Fabrikbetrieb die laufende Nummer der für denselben erfolgten 
Bewilligung mit arabischen Ziffern einzutragen. 
3. In Spalte 3 ist unter b die Betriebsabtheilung dann zu bezeichnen, wenn 
die Ueberarbeit auf Arbeiterinnen einer Betriebsabtheilung beschränkt ist. 
4. In Spalte 8 ist die Zahl der Stunden anzugeben, für welche Ueberarbeit 
nach 5½ Uhr Nachmittags bewilligt ist. 
5. In Spalte 10 ist als Grund nur entweder „S. 138 a Abs. 5“ oder „§. 139 
Abs. 1“ einzutragen. 
6. In Spalte 12 sind insbesondere zu vermerken etwaige besondere bei der Be- 
willigung der Ueberarbeit gestellte Bedingungen, etwaige festgestellte Ueberschreitungen 
der bewilligten Beschäftigung und etwaige auf Grund des §S. 149 Abs. 1 Ziff. 7 er- 
folgte Bestrafungen. 
leinke Seite des Bogens.) Formular H. Einlagebogen. 
  
  
2 3 4 5 6 7 1! 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 
8S8Sezeichnun d 5r Angab Datu n 
— ezeichnung der . ngabe atum 1 rt 
3 * Fabrik 2c. Belegenheit des Bezirkser Be- „Zabl *“ Be- 
— der Fabrik, de## Orts- » «- .. 
#n *EES b. – 4 willigung beiterinnen, schäftigung, 
3Name des Besitzers b. polizeibehörde für welche für welche 
— und der Nr. und — 
s 35 oder Bezeichnun dri Ueberarbeit Aeberarbeit 
Leiters derselben zeichnung,e#r Fa Alten- bewilligt bewilligt 
S25 der Betriebs- in deren vermert ift ist . 
SSS .. Abtbeil Berzeichniß 
Art des Betriebes theilung 
[Rechte Seite des Bogens.] 
8 9 10 11 12 
a. 
lunb Zahl der Borabende, für 
Dauer Zabi Grund welche 
Angabe der * A) der Bundesrath, 
der Lalsnderrage der Bewilligung (s. 138 a Abs. 5, ) der Reichskanzler, -- 
» für welche * c) die höhere Berwaltungs-g 
Ueberarbeit oder §. 139 Abs. 1) bebörde Ueberarbeit be- 
Ueberarbeit willigt har r 
bewilligt ist 
  
  
  
  
  
  
Das Formular J enthält auf der Rückseite folgende Zusammenstellung der zu den hier 
aufgeführten Industriegruppen gehörenden Industriezweige: 
III. Bergbau., Hütten= und Sali= b.) dunenbetrieb, auch Frisch= und Sereck- 
werke 
neuw (% T äberei. : : 
enwesen, Torfgr 1. Silber-, Blei, Kupfer., Zinn- und 
a) Erzgewinnung, auch Aufbereitung von Zink-Hütten. 
Erzen. 2. Nickel-, Kobalt-, Antimon--, Wis- 
1. Bergwerke a. Erze, ausgenommen muth- und Arsenikhütten. 
Eisenerze. 3. Hochöfen und Stahl-Hütten, Eisen- 
2. Eisenerz-Gruben. und Stahl-, Frisch= und Streckwerke. 
(Die hierzu ##s Einleitung dienende Tabelle J steht auf S. 188.)
        <pb n="191" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 185 
Nachweisung der Zahl der 189 im Bezirke in J. 
—“ 
Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter. 
Anzahl Anzahll Anzahl 
Bezeichnung Fabriken 2c.. iner Arbeiterinnen jungen Kinder iugend- 
f#Z eute v.] unter icher 
der welchen beschäftigt über 16 Jahre 14 b. 16 14 Ar- 
Industrie-Gruppen werden: Jahren]Jahren)]beiter 
* S S S 
2 # urbei= jutend- a. b. EieixEE'EEEI|E 
((Klassifikation d. Deutschen terinnen Lche 16 bis 21 1ber 21 * z Z 2 E—. 4 7 7 "c 
8 Gewerbestatiftik) 16 Zahre rP. Jahre Jahre Jnx 
1 2 3 4 5 6 S| lioliili2islialislis 
III Bergbau, Hütten und Sa- 
linenwesen, Torfgräberei 
IV. Industrie der Steine und 
Erden 
V. Metallverarbeitung 
VI Maschinen, Werkzeuge, In- 
setrumente, Apparate 
Chemische Industrie 
Vt r Forstwirthschaftliche Neben- 
produkte, Leuchtstoffe, 
Fette, Oele und Firniffe 
IX Textilindustrie 
X Papier und Leder 
XI Industrie der Holz- und 
Schnitzstoffe 
XII Nahrungs: und Genuß= 
mitel 
XIIIBekleidung und Reinigung 
XIV Polrgraphzische Gewerbe 
— Sonstige Industriezweige 
zusammen: 
Tc) Salzgewinnung. b) Kies und Sand, Kalk, Cement, Traß, 
1. Salzbergwerke. H#s und Schwerspath. 
2. Salinen. 1. Gewinnung von Kies und Sand. 
4) Stein= und Braunkohlen-, Graphit-, 2. Kalkbrüche und -Brennerei, Mörtel-= 
Aephalt-, Erdöl= und Bernstein-Ge- Fabrikation. 
winnung; Briquette-Fabriken. 3. Traßgräberei, Cement= und Traß- 
1. Steinkohlen-Bergwerke. Fabrikation. 
2. Verkokungs-Anstalten. 4. Gewinnung von Gyps= und Schwer- 
3. Braunkohlen-Bergwerke und Braun- spath, Gyps= und Schwerspath- 
kohlen-Briquette-Fabriken. Mühlen. 
4. 
Gewinnung von Grayhit, Asphalt 
Erdöl und Bernstein. 
e) Torfgräberei und Torfbereitung. 
IV. Industrie der Steine und Erden. 
a) Steine und Schiefer. 
. Marmor-Brüche, 
Schleiferei. 
Schiefer-Brüche und Verfertigung 
grober Schieferwaaren. 
Andere Steinbrüche u. Verfertigung 
grober Steinwaaren. 
Steinmetzen und Steinhauer. 
Verfertigung feiner Steinwaaren. 
FSägerei und 
c) Lehm= und Thon-Gröberei, 
Kaolin- 
Gräberei u. Schlämmerei, auch Masse- 
Mühlen. Quarz- und Glasur-Mühlen. 
1. 
2. 
3. 
4. 
d) Lehm- u 
1. 
Lehm- und Thon--Gräberei. 
Masse-Bereitung (für glasirte und 
verglaste Thonwaaren). 
Kaolin-Gräberei und -Schlämmerei, 
auch Masse-Mühlen. 
Quarz= und Glasur-Mühlen. 
und Thonwaaren. 
Ziegelei= u. Thonröhren-Fabrikation. 
2. Töpferei, Verfertigung feiner Thon- 
waaren.
        <pb n="192" />
        186 Abschnitt XXXIII. 
3. Fayence-Fabrikation u.-Beredelung. 
4. Porzellau-Fabrikation und -Berede- 
lung. 
e) Glas. 
1. Glas-Fabrikation und -Veredelung. 
2. Glasbläserei vor der Lampe. 
3. Spiegelglas= u. Spiegel-Fabrikation. 
V. Metall-Verarbeitung. 
a) Edle Metalle. 
1. Verfertigung von Gold-, 
und Bijouteriewaaren. 
2. Gold- und Silber-Schlägerei. 
3. Gold- und Silberdraht-Zieherei und 
Verfertigung leonischer Waaren. 
4. Münzstätten. 
b) Unedle Metalle mit Ausschluß von 
Eisen= und Metall-Legirungen. 
Kupferschmiede. 
Schrot= und Bleikugel-Fabrikation. 
Verfertigung feiner Blei= und Zinn- 
waaren, sowie Metall-Spielwaaren. 
Zinkgießerei und Prägerei. 
Erzeug. u. Verarb. von Metall-Legi- 
rungen aller Art. 
Eisen und Stahl. 
1. Eisengießerei und Eisen-Emaillirung. 
2. Schwarz-und Weißblech-Fabrikation. 
3. Klempnerei. 
4. Blechwaaren-Fabrikation. 
5. Verfertigung von Stiften u. Nägeln, 
Schrauben, Nieten, Ketten, Draht- 
seilen 2c. 
. Grob= und Hufschmiede. 
uSchlosserei, Verfertigung feuerfester 
Geldschränke. 
Zeug-, Sensen= und Messerschmiede, 
Verfertigung eiserner Kurzwaaren. 
Stahlfeder-Fabrikation. 
Nähnadel-Fabrikation. 
Verfertigung von Nadler= und Draht- 
Waaren, einschl. Drahtgeweben. 
VI. Maschinen, Werkzeuge, Instru- 
mente, Apparate. 
a) Maschinen, Werkzeuge, Apparate (ein- 
zutheilen nach den Hauptartikeln), 
1. Fabr. von Dampfmaschinen, Loko- 
motiven, Lokomobilen. 
Fabr. v. landwirthschaftlichen Ma- 
schinen und Geräthen. 
Fabr. v. Spinnerei= und Weberei- 
Maschinen und Utenfilien. 
Nähmaschinen-Fabrikation. 
Mühlenbanu. 
Verfertigung eiserner Bankonstruk- 
tionen. 
Silber- 
##— 
2 
0 
— 
—— — 
o 
Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
7. Herstellung von Central-Heizanlagen. 
8. Verfertigung von Maschinen, Werk- 
zeugen und Apparaten anderer Art, 
soweit nicht zu den folgenden Klassen 
dieser Gruppe gehörig. 
b) Transportmittel mit Ausschluß von 
Lokomotiven. 
1. Stellmacherei und Wagnerei. 
2. Wagenbau-Anßalten (auch die den 
Eisenbahn= und Postverwaltungen 
unterstehenden). 
3. Schiffsbau. 
e) Schußwaffen. 
1. Geschütz-Gießereien und Kanonen- 
Bohrwerke. 
2. Büchsenmacherei, Gewehrfabrikation. 
d) Zeitmeß-Instrumente (Uhrmacherei) 
e) Mufik-Instrumente. 
1. Pianofocte-Fabrikation. 
2. Verfertigung anderer Mußik-Instru- 
mente. 
f) Mathematische, phyfikalische, chemische 
u. chirurgische Instrumente u. Apparate. 
1. Verfertigung mathematischer, phyfi- 
kalischer und chemischer Instrumente 
und Apparate. 
2. Verfertigung chirurgischer Instru- 
mente. 
3.Verfertigung anatomischer u. mikro- 
skopischer Präpärate. 
4. Berf. von Telegr.= und Telephon- 
Anlagen und Apparaten. 
g) Lampen und andere Beleuchtungs- 
Apparate. 
VII. Chemische Industrie. 
a) Chemische Großindustrie. 
b) Sonftige Berfertigung chemischer, phar- 
mazentischer und photographischer Prä- 
parate. 
c) Apotheken. 
4) Farbe-Materialien mit Einschluß von 
Theerkohle und Kohlenflilter. 
ee von Farbe-Materialien 
mit Ausschluß der Theerfarben. 
Verfertigung von Bleistiften, Pastell- 
2 ene Kreiden. 
3. Anilin= u. Anilinfarben-Fabrikation. 
4. Herstellung sonstiger Steinkohlen- 
theer= und Kohlentheer-Derivate. 
e) Explosivstoffe und Zündwaaren. 
1. Herstellung von Explofivstoffen. 
2. N für Zündwaaren-Berferti- 
ung. 
* ösll#e und künstliche Düngstoffe. 
1. Abfuhr= u. Desinfektions-Anstalten. 
2. Fabrikation künstlicher Düngstoffe. 
3. Abdeckerei.
        <pb n="193" />
        Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
VIII. Forstwirthschaftliche Neben- 
prodnkte, Leuchtstoffe, Fette, Oele 
und Firnisse. 
à) Gewinnung forstwirthschaftlicher Neben- 
produkte. 
1. Holzkohlen-, Holztheer= und Ruß- 
gewinnung. 
2. Harz= und Pechgewinnung. 
b) Gasanstalten. 
) Lichte- und Seifenfabrikation. 
1. Talgfiederei, Talgkerzen-Fabrikation, 
Seifenfiederei. 
2. Stearin= und Wachskerzen-Fabri- 
kation. 
d) Oelmühlen. 
ee) Kohlentheer= Schwelerei, Verfertigung 
von Mineral- und äther. Oelen, Fetten 
und Firnissen, sowie Verarbeitung von 
barzen, 
1. Kohlentheer-Schwelerei, Betrieb für 
Mineral-Oele, Gasäther 2c. für Pa- 
raffinkerzen; Petrolenm-Raffinerie. 
2. Thranbrennerei, Leder- und Wagen- 
schmiere-Fabrikation. 
3. Herstellung ätherischer Oele und 
Parfüms. 
4. Verarbeitung von Harzen und Verf. 
von Firnissen. 
IX. Textil-Industrie. 
a) Zabereimung von Spinnstoffen. 
1. Seidentrocknungs= und -Konditionir- 
Anstalten. 
2. Wollbereitung. 
3. Flachsröst-Anstalten. 
b) Spinnerei (einschl. Hechelei, Haspelei, 
Spulerei, Zwirnerei und Watten-Fa- 
brikation). 
1. Seiden-Filanden und Seidenhaspel- 
Anstalten. 
2. Seiden= und Seidenshoddy-Spinnerei 
(einschl. wie oben). 
3. Wollenspinnerei (einschl. wie oben). 
4. Mungo- und Shoddy-Herst. und 
Spinnerei (einschl. wie oben). 
5. Flachshechelei und Leinenspinnerei 
(einschl. wie oben). 
6. Baumwollen-Spinerei (einschl. wie 
oben). 
7. Vigogne-Spinnerei. 
8. Spinnereien anderer Stoffe (einschl. 
wie oben). 
9. Spinnerei ohne Stoffangabe (einschl. 
wie oben). 
) Weberei einschl. Bandweberei (ausge- 
nommen Metall-, Gummi= und Roß- 
haar-Weberei). 
187 
1. Seiden-Weberei (einschl. Sammet- 
Verf. und Seidenband-Weberei.) 
Wollen-Weberei, einschl. Wollen- 
band-Weberei. 
Leinen-Weberei, einschl. Leinenband- 
Weberei. 
u Juteweberei. 
Baumw.-Weberei, einschl. Baumw.= 
Bandweberei. 
Weberei von gemischten und anderen 
Waaren. 
7. Weberei ohne Stoffangabe. 
d) ummi- und Haarflechterei und -We- 
erei 
e) Strickerei und Wirkerei 
waaren-Fabrikation). 
f) Häkelei, Stickerei, Spitzenfabrikation. 
1. Häkelei, Stickerei. 
2. Spitzenverfertigung und Weißzeug- 
stickerei. 
g) Bleicherei, Färberei, Druckerei u. Appre- 
tur von Spinnstoffen, Garnen, Geweben 
und Zeugen aller Art. 
1. Seidenweberei und -Druckerei. 
2. Wollenfärberei, „Druckerei und 
Appretur. 
3. Bleicherei, Färberei und Appretur 
für Gespinnste und Gewebe aus 
Flachs, Hanf, Werg, Jute 2c. 
4. Bleicherei, Färberei, Druckerei für 
Gespiunste und Gewebe aus Baum- 
wolle. 
5. Appretur für Strumpf= und Stick- 
waaren. 
6. Wöscherei, Bleicherei und Appretur 
für Spitzen und Weißzeugstickereien. 
7. Sonstige Bleicherei, Färberei, Drucke- 
rei und Appretur, auch ohne Stoff- 
angabe. 
h) Posamenten-Fabrikation. 
i) Seilerei u. Reepschlägerei, auch Fabri- 
kation von Netzen, Segeln, Säcken 2c. 
1. Seilerei und Reepschlägerei. 
2. Verfertigung von Netzen, Segeln 
u. dergl. 
e e 
(Strumpf- 
X. Papier und Leder. 
a) Berfertigung von Papier und Pappe. 
1. Papier- und Pappefabrilation, Her- 
stellung von Oelpapier, Schleif- 
papier u. s. w. 
Steinpapp= und Papiermachs-Fabri- 
kation. 
Dachsl. u. Dachpappe-Fabrikation. 
Bunt= u. Luxuspapier-Fabrikation. 
Tapeten= u. Rouleaux-Fabrikation. 
b) Gerberei, Lohmühlen, Fabrikation von 
gefärbtem und lackirtem Leder und 
Pergament. 
.
        <pb n="194" />
        188 Abschnitt XXXIII. 
1. Lohmühlen und Lohextrakt-Fabri- 
kation. 
2. Gerberei, Fabrikation von gefärbtem 
und lackirtem Leder und Pergament. 
c) Wachstuch= und Ledertuch- auch Treib- 
riemen-Fabrikation, Verfertigung von 
Gummi und Guttapercha-Waaren(aus- 
genommen Geflechte und Gewebe). 
1. Wachstuch= u. Ledertuch-Fabrikation. 
2. Treibriemen-Fabrikation. 
3. Verfertigung von Gummi= und 
Guttapercha-Waaren. # 
d) Buchbinderei und Kartonnagen-Fabri- 
kation. 
e) Verf. von Riemer--, Sattler- und Tape- 
zierer-Arbeiten. # 
1. Verfertigung von Riemer-- und 
Sattler-Arbeiten. 
2. Verfertigung von Tapezier-Arbeiten. 
XI. Holz= und Schnitzstoffe. 
à) Holzzurichtung und Konservirung. 
b) Verfertigung glatter Holzwaaren. 
1. Verf. v. Holzstiften, Zündholzruthen 
und Zahnstochern. 
2. Verfertigung v. groben Holzwaaren. 
3. Tischlerei und Parquet-Fabrikation. 
0) Böttcherei. 
d) Korbmacherei. 
e) Sonstige Weberei und Flechterei von 
Holz, Stroh, Bast und Binsen. 
f)Drechsler= und Schnitzwaaren--Verfer- 
tigung, auch Korkschneiderei. 
1. Drechsler= und Schnitzwaaren-Ver- 
fertigung. 
2. Korkschneiderei. 
8) Verfertigung von Kämmen, Bürsten, 
Pinseln, Federposen, Stöcken, Sonnen- 
und Regenschirme. 
1. Verf. v. Kämmen, Bürsten, Pinseln, 
Federposen. 
2. Stock-, Sonnen= und Regenschirm- 
Fabrikation. 
h) Holz= u. Schnitzwaaren-Vergoldung u. 
sonstige Veredelung. 
XII. Nahrungs= und Genußmittel. 
a) Vegetabilische Nahrungsstoffe. 
1. Getreide, Mahl= und Schälmühlen. 
2. Bäckerei und Konditorei. 
3. Rübenzucker-Fabrikation und Zucker- 
Raffinerie. 6 
Nudel- und Maccaroni-Fabrikation. 
Stärke= u. Stärkesyrup-Fabrikation. 
Kakao= und Chokoladen-Fabrikation. 
Kaffee-Surrogat-Fabrikation. 
Kaffee-Brennerei. 
Konserven = Fabrikation und Verf. 
komprim. Gemüse 2c. 
NJ í 
Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
b) Animalische Nahrungsstoffe. 
1. Fleischerei. 
2. Fisch-Salzerei und Pökelei. 
3. Butter= u. Käse-Fabrikation u. Be- 
reitung von kondenfirter Milch. 
c) Gerränke. 
Wasserversorgung. 
Eis-Bereitung, -Bewahrung und 
Versorgung. 
Fabrikation v. künstlichen Mineral- 
wässern. 
. Mälzerei. 
Brauerei. 
Branntwein-Brennerei, Liqueur= u. 
Preßhefe-Fabrikation. 
Schaum= u. Obstwein-Fabrikation, 
Weinpflege. 
8. Essig Fabrikation. 
d) Tabaks-Fabrikation. 
HBaS- 
XIII. Bekleidung und Reinigung. 
a) Wäsche, Kleidung, Kopfbedeckung, Putz. 
1. Näherinnen. 
Schneider und Schneiderinnen. 
Herstellung fertiger Kleider u. Wäsche 
(Konfektion). 
Putzmacherei, Verf. künstlicher Blu- 
men und Federschmuck. 
Hutmacherei, Fabrikation von Filz- 
waaren. 
Mützenmacherei. 
Kürschnerei und Pelzwaaren-Zurich- 
tung. 
Verf. von Hosenträgern, Kravatten 
und Handschuhen. 
9. Verfertigung von Korsetts und Kri- 
nolinen. 
b) Schuhmacherei. 
c) Haar= und Bartpflege. 
d) Baden und Waschen. 
1. Bade-Anstalten. 
2. Waschaustalten, Wäscherinnen, Plätte- 
rinnen. 
3. Fleckenansmacher, Kleiderreiniger, 
Stiefelwichser, Kammerjäger. 
9 J PF S“ 
XIV. Polygraphische Gewerbe. 
a) Schriftschneiderei und -Gießerei, Holz- 
schnin. 
b) Buchdruckerei, auch Stein= u. Metall-, 
sowie Farben-Drrckerei. 
1. Buchdruckerei. 
2. Stein= und Zink-Druckerei. 
3. Kupfer= und Stahl-Druckerei. 
4. Farben--Druckerei. 
c) Pbotographische Anstalten.
        <pb n="195" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 189 
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
Cirkular an die sämmtlichen Königl. Oberpräsidenten und an den Königl. 
Regierungspräsidenten in Sigmaringen und Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe, 10. Juni 1892 (M. Bl. S. 198). 
1. Zu Ziff. I.: 
Hinsichtlich der Feststellung der Beschäftigungsstunden ist angeregt worden, 
zwischen dem Comptoir= und dem in offenen Verkaufsstellen thätigen Personal zu 
unterscheiden und für das Erstere die Beschäftigungsstunden ohne Berücksichtigung des 
Hauptgottesdienstes und demzufolge ohne Unterbrechung festzusetzen. Dieser Anregung 
kann nicht entsprochen werden, da die gesetzlich geforderte Berücksichtigung des Haupt- 
gottesdienstes nicht nur im Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn= und 
Festtage vorgeschrieben ist, sondern auch den Zweck verfolgt, dem kaufmännischen 
Personal (und zwar auch dem im Comptoirdienst beschäftigten) die Möglichkeit eines 
regelmäßigen Besuches des Hauptgottesdienstes zu gewähren. 
2. Zu Ziff. III.: 
Außer für die in Ziff. III. 1 der Anweisung berücksichtigten Zweige des Hau- 
delsgewerbes sind mehrfach noch andere Ausnahmen auf Grund des §. 105e Gew. O. 
befürwortet worden, so namentlich für den Handel mit Tabak und Cigarren, Kolo- 
nialwaaren, Apothekerwaaren, chirurgischen Instrumenten, Confitüren, Selterwasser in 
sogenannten Selterbuden. Hiervon wird zunächst der Verkauf von Apothekerwaaren 
als „Arzneimitteln“ im Hinblick auf §. 6 Gew. O. und der Ausschank von Selter- 
wasser in Selterbuden als Schankgewerbe gemäß §. 105i a. a. O. durch die Vor- 
schriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nicht getroffen. Für die übrigen 
erwähnten Artikel kann ein Bedürfniß zur Zulassung von Ausnahmebestimmungen 
auf Grund des 5. 105e nicht anerkannt werden, weil das Publikum durch die für 
den Handel freigegebenen 5 Stunden ausreichende Gelegenheit erhält, seinen Bedarf 
daran zu decken. 
Von einer Seite ist angeregt worden, für die Spedition frischer Fische und 
frischen Obstes mit Rücksicht darauf, daß diese dem Verderben leicht ausgesetzten 
Waaren schnell befördert werden müssen, eine zehnstündige Beschäftigungszeit an 
Sonn= und Festtagen zuzulassen. Ein Bedürfniß für eine solche Ausnahmevorschrift 
liegt jedoch nicht vor, da die keinen Aufschub duldende Spedition von frischen Fischen 
und frischem Obst, insoweit sie nicht als Verkehrsgewerbe gemäß §. 105i a. a. O. 
freigegeben ist, nach §. 105 Ziff. IV. daselbst kraft Gesetzes zulässig sein wird. 
3. Zu Ziff. II., III. und IV.: 
Durch die Anweisung sollen nur die Grenzen, über welche hinaus Ausnahmen 
nicht zuzulassen find, festgelegt werden. Die Behörden find nicht genöthigt, Aus- 
nahmen in dem in der Anweisung gestatteten Umfange zuzulassen, sie werden vielmehr 
zu prüfen haben, ob nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ihrer Ver- 
waltungsbezirke mit geringeren Ausnahmen dem Bedürfnisse genügt werden kann. 
  
Anw. 10. Juni 1892, betr. die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
1. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit. 
(§#. 41 a, 105b Abs. 2 a. a. O.). 
1. Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im Handelsgewerbe an 
Sonn= und Festtagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und 
ein Gewerbebetrieb in offenen Verkanfsstellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der
        <pb n="196" />
        190 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
Regierungsbezirke durch die Regierungs-Präfidenten, für die Stadt Berlin durch den 
Polizei-Präsidenten. Sie ist — abgesehen von den unter Ziff. 5 zugelassenen Aus- 
nahmen — für alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu treffen!). 
2. Die Feststellung der Beschäftigungszeit erfolgt durch Bestimmung des An- 
fangs= und des Endpunktes derselben mit dem Vorbehalte, daß die Beschäftigungszeir 
durch eine von der Orts-Polizeibehörde — nach Ziff. 3 — für den Hauptgottesdienst 
festzusetzende Pause von in der Regel zwei Stunden unterbrochen werde. Der An- 
fangspunkt der Beschäftigungszeit ist in der Regel auf 7 Uhr Vormittags, der End- 
punkt auf 2 Uhr Nachmittags festzusetzen. Die Bestimmung eines früheren Aufangs- 
und Endpunkts — 6½ und 1½⅛ oder 6 und 1 Uhr — sei es für das ganze Jahr, 
sei es nur für das Sommerhalbjahr, ist zulässig, falls nach den örtlichen Ver- 
hältnissen die Zeit vor 7 Uhr Vormittags für das Handelsgewerbe nicht bedeu- 
tungslos ist. 
3. Die für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause wird durch die Orts- 
Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden bestimmt und öffentlich 
bekannt gemacht. Sie soll nicht nur die Dauer der gottesdienstlichen Feier, sondern 
auch die für etwaige Vorbereitungen, sowie für den Kirchgang erforderliche Zeit vor 
und nach der gottesdienstlichen Feier umfassen. Im Allgemeinen werden im Ganzen 
zwei Stunden hierfür genügen. In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden 
desselben oder verschiedenen Bekenntnisses sich befinden, oder in denen der Gottesdienst 
in verschiedenen Sprachen abgehalten wird, ist darauf hinzuwirken, daß der Haupt- 
gottesdienst in den verschiedenen Kirchengemeinden, Bekenntnissen und Sprachen thun- 
lichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo dieses Ergebniß nicht erzielt werden 
kann, bleibt den höheren Verwaltungsbehörden überlassen, nach der Besonderheit der 
obwaltenden Berhältnisse über die Festsetzung der für den Hauptgottesdienst freizu- 
lassenden Pause nähere Bestimmung zu treffen. 
4. In Ortschaften, in denen zwei Stunden für die Abhaltung des Haupt- 
gottesdienstes und die Zeit des Kirchenganges nicht ausreichen, kann die für den 
Hauptgottesdienst bestimmte Pause über zwei Stunden hinaus verlängert werden. In 
solchen Fällen ist der Anfangspunkt der zulässigen Beschäftigungszeit entsprechend 
früher (vor 7 Uhr) zu legen. Ein Hinansschieben des Endpunktes über 2 Uhr ist 
nur in Ausnahmefällen und nicht über 2½ Uhr hinaus zuzulassen. 
5. Eine Feststellung der fünfstündigen Arbeitszeit, die von der in Ziff. 2 und 4 
bestimmten abweicht, darf nur erfolgen a) für die Zeitungs-Spedition, für welche es 
sich empfiehlt, die fünfstündige Beschäftigungszeit vor Beginn des Hauptgottesdienstes, 
etwa auf die Stunden von 4 bis 9 Uhr Vormittags zu legen; b) für den Handel 
mit Blumen und Kränzen. Für diesen können die Beschäfrigungsstunden dem ört- 
lichen Bedürfnisse entsprechend gelegt werden, jedoch so, daß der Schluß spätestens um 
4 Uhr Nachmittags eintritt; c) für den gesammten Handelsverkehr in Badeorten, Luft- 
kurorten und Plätzen mit starkem Touristenverkehr. Für diese Plätze darf die Fest- 
setzung der fünfstündigen Beschäftigungszeit für die Dauer der Saison je nach dem 
örtlichen Bedürfniß mit der Einschränkung erfolgen, daß der Schluß der Beschäftigung 
spätestens um 5 Uhr Nachmittags statifinden muß. Diese Borschrift findet indeß auf 
größere Städte, die gleichzeitig Badeorte find, wie Aachen, Wiesbaden u. a. keine 
Anwendung. Auch in den unter à bis Ic erwähnten Fällen ist die für den Haupt- 
gottesdienst festgesetzte Zeit (Ziff. 3) jedenfalls freizulassen. 
6. Bei statutarischer Feststellung der durch Stutut eingeschränkten Beschäftigungs- 
zeit haben die Regierungs-Präfidenten darauf binzuwirken, daß nur solche Statuten 
die Bestätigung des Bezirksausschufses erhalten, die eine wirksamere als die gesetzliche 
Sonntagsruhe herbeizuführen geeignet find. Dies gilt beispielsweise nicht von 
1) Die Regierungs-Präsidenten brauchen die Beschäftigungszeit nicht einheitlich 
festzusetzen. Sie können Anfangs-= und Endpunkt je nach den örtlichen Verhältnissen 
in den verschiedenen Theilen ihres Bezirkes innerhalb des durch I. 2 und 4 gezogenen 
Rahmens verschieden bestimmen, in Städten anders, als auf dem Lande und für 
einzelne Ortschaften besonders, Res. 22. Sept. 18920 M. d. J. II. 11071).
        <pb n="197" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 191 
Statuten, durch welche die Arbeitsstunden in mehr als zwei Abschnitte getheilt oder 
vorwiegend auf den Nachmittag, insbesondere den späteren Nachmittag gelegt 
werden sollen. 
II. Zulassung einer verlängerten Beschäftigungszeit (8. 105b). 
1. Von der Ermächtigung, für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie 
für einzelne Sonn= und Festtage, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten 
Geschäftsverkehr erforderlich machen, eine Vermehrung der Beschäftigungs- 
stunden bis auf zehn Stunden zuzulassen, ist nur mit der Begrenzung Gebrauch zu 
machen, daß für keinen Ort an mehr als jährlich sechs Sonn= oder Festtagen eine 
verlängerte Beschäftigungszeit zugelassen werden darft9. 
2. Die Bestimmung der Sonn= und Festtage, für welche eine erweiterte Be- 
schäftigungszeit zugelassen werden soll, erfolgt durch die höheren Verwaltungsbehörden. 
(Ober-Präsidenten — Regierungs-Präfidenten) oder mit deren Ermächtigung durch 
die unteren Verwaltungsbehörden. Es empfiehlt sich, für diejenigen Sonntage, an 
denen allgemein ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, namentlich also für einige 
Sonntage vor Weihnachten, die Verlängerung der Beschäftigungszeit einheitlich für 
den Umfang der Provinzen oder der Regierungsbezirke zuzulassen, im Uebrigen aber 
die Gestattung einer verlängerten Arbeitszeit den unteren Verwaltungsbehörden zu 
überlassen. 
3. Dem Ermessen der höheren Berwaltungsbehörden bleibt die Bestimmung 
darüber überlassen, a) ob die vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des 
Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelne Zweige zu beschränken ist, b) um wie 
viel Stunden eine Ueberschreitung der fünf Arbeitsstunden zuzulassen ist, Letzteres mit 
der Maßgabe, daß bis zu der gesetzlich zulässigen Obergrenze von 10 Stunden nur 
in Ausnahmefällen zu gehen, und daß die Beschäftigung in der Regel nicht über 
sechs Uhr und niemals über fieben Uhr Abends hinaus zugelassen ist. 
III. Ausnahmen auf Grund des F. 105e2). 
Ausnahmen für Handelsgewerbe auf Grund des §. 105e g. a. O. sollen nur 
von dem Regierungs--Präsidenten — in Berlin von dem Polizei-Präsidenten — und 
nur in folgendem Umfange zugelassen werden. 
  
1) Außerdem am Todtensonntage auf 10 Stunden, Res. 14. Nov. 1892 (M. 
d. J. II. 13957). 
:) Ein Bedürfniß, für den Handel mit Zeitungen und dergl. auf Bahnhöfen an 
Sonn- und Festtagen auf Grund des §. 105e eine verlängerte Geschäftszeit zuzulassen, 
ist in einem Res. 2. Aug. 1894 (M. Bl. S. 149) verneint worden. 
Der von den Gast= und Schankwirthen betriebene „Verkauf über die Straße“ ist 
als Ausübung des Handelsgewerbes anzusehen und demgemäß an Sonn= und Fest- 
tagen im Allgemeinen auf die für das Handelsgewerbe freigegebenen Stunden zu 
beschränken. 
Indessen sind die Regierungs-Präfidenten ermächtigt, den Gast= und Schank- 
wirthen auf Grund des §. 105e Gew. O. an Sonn= und Festtagen den Aus- 
schank von Wein und Bier vom Faß, insoweit nicht anderweite polizeiliche Bor- 
schriften, insbesondere auch solche über die äußere Heilighaltung der Sonn= und 
Feiertage, entgegenstehen, unbeschränkt zu gestatten. Dagegen ist der Verkauf von 
Branntwein, von Wein und Bier in Flaschen, sowie von Cigarren, Konditorwaaren, 
Delikateßwaaren, Wurst, kaltem Aufschmit u. dergl. durch die Gast- und Schank- 
wirthe, sofern diese Waaren nicht am Gäste des Schanklokals zum Genuß auf der 
Stelle verabfolgt werden, au Sonn= und Festtagen nur während der für das Handels- 
gewerbe allgemein freigegebenen Stunden zu dulden. Die Lieferung zubereiteter 
Speisen aus den Küchen der Gast= und Schankwirthschaften in fremde Häuser fällt 
unter den Gewerbebetrieb der Köche, ist also bereits auf Grund der Vorschrift unter 
B. III. Ziff. 11 der Anw., betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe, 11. März 
v. J. für Sonn= und Festtage zugelassen worden, Res. 30. April 1896 (M. Bl. S. 86).
        <pb n="198" />
        192 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
1. Für diejenigen Sonntage und Festtage, an denen gesetzlich eine fünfstündige 
Beschäftigungszeit zulässig ist: a) Der Verkauf von Back= und Konditorwaaren, von 
Fleisch und Wurst, der Milchhandel und der Betrieb der Vorkosthandlungen darf außer 
den allgemein zugelassenen fünf Stunden schon vor deren Beginn, von fünf Uhr 
Morgens ab, gestattet werden. b) Für den Verkauf von Back- und Konditorwaaren, 
sowie für den Milchhandel 1) darf ferner bis auf weiteres noch eine weitere nach den 
örtlichen Verhältnissen festzusetzende Stunde des Nachmittags freigegeben werden. 
2. Für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag: a) Der Handel mit 
Back- und Konditorwaaren, mit Fleisch und Wurst, mit Borkostartikeln und mit 
Milch !) darf von 5 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags — jedoch ausschließlich der 
für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung — zugelassen werden. b) Der 
Handel mit Kolonialwaaren, mit Blumen, mit Tabakl und Cigarren, sowie mit Bier 
und Wein darf während zweier Stunden — jedoch nicht während der Pause für den 
Hauptgottesdienst und nicht über 12 Uhr Mittags hinaus — gestattet werden. 
Tc) Hinsichtlich der Zeitungs-Spedition darf dieselbe Regelung eintreten, wie an 
sonstigen Sonn= und Festtagen (s. o. I. 5). 
IV. Ausnahmen von dem Verbote des §. 55a. 
Die unteren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, das Feilbieten von Waaren 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an anderen öffentlichen Orten oder von 
Haus zu Haus an Sonn= und Festtagen in folgendem Umfange zuzulassen?: 
1. Das Feilbieten von Milch, Fischen, Obst, Backwaaren und sonstigen Lebens- 
mitteln, insoweit es bisher schon ortsüblich war, bis zum Beginn der mit 
Rücksicht auf den Hauptgottesdienst für die Beschästigung im Handelsgewerbe fest- 
gesetzten Unterbrechung. 
2. Das Feilbieten von Blumen, Backwaaren, geringwerthigen Gebrauchsgegen- 
ständen, Erinnerungszeichen und ähnlichen Gegenständen a) bei öffentlichen Festen, 
Truppenzusammenziehungen oder sonstigen außergewöhnlichen Gelegenheiten, b) für 
solche Ortschaften, in denen an Sonn= und Festtagen regelmäßig durch Fremdenbesuch 
ein gesteigerter Verkehr stattfindet. 
Im Falle der Ziff. 2 darf das Feilbieten während des Gottesdienstes — sowohl 
des vor- als des nachmittägigen — nicht zugelassen und im übrigen auf einzelne 
Stunden beschränkt werden. 
V. Sonstige Bestimmungen. 
1. Die selbstthätigen Berkaufsapparate — die sogenannten Antomaten — mittels 
deren namentlich Konfitüren, Cigarren, Streichhölzer und ähnliche Gegenstände abgesetzt 
  
1) Für den Milchhandel geändert durch Res. 4. Okt. 1892 (M. Bl. S. 342): 
Die Regierungspräsidenten, in Berlin der Polizeipräsident werden ermächtigt, auf 
Grund des §. 10509 Gew. O. den stehenden Milchhandel an Sonn= und Festtagen 
außerhalb der fünfftündigen Beschäftigungszeit und der durch Ziff. III. 1a der An- 
weisung freigegebenen Zeit während zweier Stunden des Nachmittags — die unter 
Berücksichtigung des örtlichen Bedürfnisses auszuwählen sind — zu gestatten. 
Diese Ausnahme kann auch für den ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachts- 
Feiertag zugelassen werden. 
Die unteren Verwaltungsbehörden find ermächtigt, auf Grund des §. 55a 
Abs. 2 Gew. O. das Feilbieten von Milch auf öffentlichen Wegen 2c. und von Haus 
zu Haus (den ambulanten Milchhandel) während der für den stehenden Milchhandel 
freigegebenen Nachmittagsstunden zuzulassen. 
2) Sowohl für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, als auch für die stehenden 
Gewerbe, aber nicht von offenen Verkaufsstellen aus, Res. 23. Dez. 1892; auch für 
uinen Personen, doch darf darin keine willkürliche Vergünstigung liegen, Ref. 
14. Nov. 1892.
        <pb n="199" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 193 
werden, müssen als offene Verkaufsstellen im Sinne des 8. 41 a der Gewerbe-Ordnung 
angesehen werden. Die Besitzer derselben werden deshalb darauf aufmerksam zu 
machen sein, daß fie sich strafbar machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen 
treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegenstände an Sonn= und Festtagen 
außerhalb der zulässigen Beschäftigungszeit unmöglich zu machen ½). 
2. Die Konditoren, die Kleinhändler mit Branntwein, sowie andere Kaufleute, 
welche gleichzeitig eine Schankgenehmigung besitzen, sind in Beziehung auf ihren 
kanfmännischen Betrieb den gleichen Beschränkungen wie die übrigen Kaufleute unter- 
worfen. Wenn sie daher ihr kaufmännisches Gewerbe außerhalb der zulässigen 
Stunden betreiben, so ist ihre Bestrafung auf Grund des §. 146 a der Gewerbe- 
Ordnung herbeizuführen. Sie werden ferner anzuhalten sein, in den Schaufenstern 
oder in den Ladenthüren Berkaufsgegenstände während der Stunden, während welcher 
der kaufmännische Betrieb untersagt ist, nicht zur Schau zu stellen. 
  
Lonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
Durch Vd. 4. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 11) sind die Best. der 88. 105 a bis 105f, 
105b und 105i Ges., betr. Abänderung der Gew. O. 1. Juni 1891 (R. G. Bl. 
S. 261), soweit sie nicht bereits nach der Vd., betr. das Inkrafttreten der auf die 
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Best. v. 28. März 1892 (R. G. Bl. 
S. 339) in Geltung sind, mit dem 1. April 1895 in Kraft gesetzt. 
Bek. 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 12), betr. Ausnahmen von dem Berbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 
(Erlassen auf Grund von §. 105 d Gew. O.) 
I. Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen wird — unbe- 
schadet der Bestimmungen des §. 105 der Gewerbe-Ordnung?) — für die in der 
nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst angege- 
benen Bedingungen ) gestattet 7). 
.[ — 
1) Gegen den Automatenbetrieb in den Geschäftsräumen der Gast= und Schank- 
wirthe soll polizeilich erst eingeschritten werden, sobald das Gericht rechtskräftig ent- 
schieden hat, daß darin ein Vergehen gegen §. 146a Gew. O. liegt. Die Polizei- 
behörden können aber eine solche Entscheidung durch Strafanzeigen herbeiführen, Res. 
26. Nov. 1892 (M. d. J. II. 144•47). 
:) Werner, Die Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk, Berlin 1895. 
:) Erlänterungen zu der Bek. 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 12), betr. 
Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 
1. Unter den nach §. 105 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung ohne Weiteres zuge- 
lassenen und deshalb in die Bestimmungen des Bundesraths nicht ausgenommenen 
Arbeiten verdienen diejenigen besondere Hervorhebung, die am Sonn= oder Festtag 
vorgenommen werden müssen, um die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Be- 
triebes zu ermöglichen. Hierzu gehört namentlich das in der Regel einige Stunden 
vor dem Wiederbeginnen des Betriebes vorzunehmende Anheizen der Oefen und 
Dampfkessel, die am nächsten Werktage benutzt werden sollen; ebenso wird auch die 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 13
        <pb n="200" />
        194 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
Arbeitern, welche mit den zur Bornahme dieser Arbeiten erforderlichen Hülfs- 
verrichtungen beschäftigt werden (Betrieb der Kraftmaschinen, Beleuchtungsaulagen rc.), 
sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 1056 Abs. 3 oder, mit Genehmigung der 
— Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1056 Abs. 4 der Gewerbe-Ordnung zu 
gewähren. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 193. 
Unterhaltung der Befenerung als eine unter §. 105 Abf. 1 Ziff. 3 fallende Arbeit 
anzusehen sein, sofern sie zu dem Zweck geschieht, den Ofen in derjenigen Temperatur 
zu erhalten, welche für die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes erfor- 
derlich ist. 
1) Erläuterungen zu der Bek. 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 12), betr. Aus- 
nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 
2. Zu den Bedingungen, unter denen der Bundesrath für Betriebe mit 
regelmäßigen Tag= und Nachtschichten Ausnahmen von dem Verbot der 
Sonntagsarbeit auf Grund des §. 1054 zugelassen hat, sind folgende allgemeine 
Bemerkungen zu machen: 
a) Eine Reihe von kontinuirlichen Betrieben ist in der Lage, an Sonn- und 
Festtagen zwar nicht einen 24- tündigen, wohl aber einen 12-stündigen Betriebsstillstand 
eintreten zu lassen. In solchen Betrieben ergiebt sich ohne Weiteres für den Sonn- 
tag durch den an diesem Tage eintretenden Schichtwechsel eine 24- tündige Ruhezeit 
der Arbeiter. In manchen Betrieben dieser Art ist jedoch der Schichtwechsel auf einen 
Wochentag gelegt; auf diese Weise erhält jedesmal die in der Tagschicht (von Morgens 
6 Uhr bis Abends 6 Uhr) befindliche Mannschaft durch den in Folge der 12-stündigen 
Betriebsunterbrechung eintretenden Ausfall der Sonntagstagschicht eine 36-stündige 
Ruhezeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Montag früh 6 Uhr. Diese ausgedehnte 
Sonntagsruhe kommt jedesmal mit der Tagschicht, also alle 14 Tage, an jeden Ar- 
beiter. Nach den Bestimmungen des Bundesraths kann diese vielfach von den Ar- 
beitern vorgezogene Einrichtung auch fernerhin beibehalten oder eingeführt werden. 
Die Frage, ob an Einzelfesttagen, welche in die Woche fallen, bei 12- stündigem 
Betriebsstillstand jeder Arbeiterschicht 24 Stunden oder nur einer — der Tagschicht — 
36 Stunden, der Nachtschicht aber keine besondere Ruhezeit gewährt werden soll, ist 
ans Zweckmäßigkeitsgründen im letzteren Sinne entschieden worden. 
An zwei auf einanderfolgenden Sonn= und Festtagen läßt sich bei nur 12. stün- 
diger Betriebsruhe die im §. 105 b Abs. 1 geforderte 36 -stündige ununterbrochene 
Ruhezeit nur für eine der beiden Schichten ermöglichen, während die andere Schicht 
die Nachtarbrit zwischen den beiden freien Tagen leisten muß. Diese letztere Schicht 
erhält indessen statt der ununterbrochenen 36-stündigen Ruhezeit für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden frei. In gleicher Weise regeln sich die Ruhezeiten der Arbeiter 
für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest. 
Hiernach ist für Gewerbe, welche den Betrieb nur auf die Dauer von 12 Stunden 
ruhen lassen können, die Genehmigung zur Sonntagsarbeit während der übrigen 
Stunden an die Bedingung geknüpft, daß die den Arbeitern als Mindestmaß zu ge- 
währende Ruhe für Doppelfesttage und für 2 auf einanderfolgende Sonn= und Fest- 
tage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die 
übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden 
betragen muß. 
b) In solchen Betrieben, welche an Sonn= und Festtagen gar keine Unter- 
brechung zulassen, erhält gegenwärtig in der Regel jeder Arbeiter für jeden zweiten 
Sonntag 24 Stunden Ruhe, nachdem er an dem vorhergehenden Sonntag in einer 
24-stündigen Wechselschicht beschäftigt gewesen ist. Die Bundesrathsbestimmungen 
nehmen von einem Verbot dieser 24-stündigen Wechselschichten Abstand, berüskfichtigen 
aber daneben andere, den Arbeitern günstigere Einrichtungen. So besteht in einzelnen 
Anlagen, die nicht in der Lage sind, den Betrieb an jedem Sonntage auszusetzen, im 
Interesse der Arbeiter bereits gegenwärtig die Einrichtung, daß jeden dritten Sonmag 
der Betrieb für 24 Stunden ruht. Dadurch wird sämmtlichen Arbeitern für jeden 
dritten Sonntag eine 36-stündige Ruhezeit verschafft, während fie an den beiden an-
        <pb n="201" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 195 
II. Die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle für einzelne oder für zwei auf- 
einander folgende Sonn= und Festtage vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter müssen 
ohne Unterbrechung') und ganz oder zum größeren Theil innerhalb der Zeit von 
6 Uhr Abends des vorbergehenden Werktages bis 6 Uhr Morgens des nachfolgenden 
Werktages gewährt werden. « 
III. In Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Ar- 
beiter an Sonn= oder Festtagen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der 
Betriebsstätte an geeigneter, den Arbeiter zugänglicher Stelle eine Tafel auszuhängen, 
welche in deutlicher Schrift den Inhalt der Bestimmungen zu I. und II. und aus der 
nachfolgenden Tabelle die auf seinen Betrieb bezüglichen Vorschriften enthält. 
IV. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1895 in Kraft. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 194. 
deren Sonntagen wie an Werktagen arbeiten und infolgedessen nur eine 12-stündige 
Ruhezeit haben. Diese Einrichtung hat namentlich den Borzug, daß dabei die 24- stün- 
dige Wechselschicht vermieden wird. In Betrieben ferner, welche eine halbe Arbeiter- 
abtheilung während der Sonntagsschicht durch Ersatzarbeiter ablösen lassen, verdient 
die Einrichtung, wonach jeder Arbeiter für jeden vierten Sonntag eine 36. stündige 
Ruhe erhält, während er an den übrigen Sonntagen nur in 12-stündigen Schichten 
beschäftigt wird, vor derjenigen Einrichtung den Vorzug, welche bei einer für jeden 
zweiten Sonntag gewährten 24 -stündigen Ruhe die bei den Arbeitern unbeliebte Ein- 
legung 18-stündiger Wechselschichten an allen Sonntagen nothwendig macht. Der 
Bundesrath hat daher bestimmt, daß das Mindestmaß der Sonntagsruhe, welche den 
in ununterbrochenen Betrieben beschäftigten Arbeitern gewährt werden soll, entweder 
für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden 
dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden zu betragen hat. 
Besondere Verhältnisse können indessen ein Abweichen von diesem Mindestmaß 
an Sonntagsruhe im Interesse der Arbeiter erwünscht machen. So lösen sich bei- 
spielsweise in rheinischen Blei= und Zinkhütten am Sonntag Morgen die Arbeiter 
nicht wie an den Werktagen um 6 Uhr, sondern erst um 8 Uhr ab, um den in die 
Sonntagsarbeit gehenden Leuten den Besuch des Frühgottesdienstes vor dem Beginn 
der Arbeit zu ermöglichen. Dadurch verkürzt sich zwar die Dauer der sonntägigen 
Wechselschicht, aber auch die Ruhezeit der Arbeiterabtheilung, welche in der Nacht zum 
Sonntag 14 Stunden in der Arbeit gewesen ist, um 2 Stunden; eine 24-stündige 
Sonntagsruhe tritt sonach niemals ein. 
Um solchen besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, hat der Bundesrath 
dem Reichskanzler die Befugniß eingeräumt, Abweichungen von den Bestimmungen 
über die Dauer der Ruhezeit zuzulassen, sofern die Ruhezeit für jeden Arbeiter min- 
destens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeits- 
zeit erreicht. 
Die in die Woche fallenden Festtage einschließlich des Ostermontags und des 
Pfingstmontags pflegen gegenwärtig in kontinuirlichen Betrieben wie Werktage be- 
handelt zu werden. Für Einzelfesttage belassen es die Bestimmungen des Bundesraths 
bei dem bisherigen Zustande. Dagegen ist den meisten Industriezweigen für das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest die ununterbrochene Fortführung des Betriebes 
nicht gestattet worden, woraus sich für die Arbeiter ohne Weiteres eine ausgedehnte 
Festtagsruhe ergiebt. # 
Vergl. Ausf. Anw. 11. März 1895 B. II. 4 bezüglich der Genehmigung der 
unteren Verwaltungsbehörde. 
#1) In Ansnahme von dem Berbot des F§. 105b Abs. 1, nicht aber in Ausnahme 
von §§. 135 ff. oder §. 105h Abf. 1. 
1) Vergl. Ausf. Anw. 11. März 1895 B. II. 3. 
13-
        <pb n="202" />
        196 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
A. Bergban--, Hütten= und Salinenwesen. 
  
  
  
Rr. 
1.) 
1 
  
OGattung 
der 
Betriebe. 
Berg- 
werke und 
Gruben. 
— 
r e 
und mit 
Hütten- 
werken 
ver- 
bundene 
AIsstofen- 
betriebe 
a) ohne 
Säure- 
gewinnung. 
1 
1 
  
Zc#eichnung 
der nach §8. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bei der Erdölgewinnung aus 
Bohrlöchern der Betrieb der Pump- 
werke sowie hierbei und bei Spring- 
ölquellen das Aufsammeln des Oeles 
und der Transport desselben zu 
den Sammelbehältern. 
Der Betrieb der jährlich nicht 
länger als 6 Monate bennutzten 
Röstöfen. 6 
Der Betrieb der übrigen Röst- 
öfen mit Ausschluß der Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 
Von dieser Ausnahme darf an den- 
jenigen Sonn= und Festtagen kein 
Gebrauch gemacht werden, an wel- 
chen nach 6 Uhr des vorhergehen- 
den Abends zur Beschickung ge- 
langtes Röstgut auf Grund des 
§. 105 der Gewerbeordnung über 
6 Uhr Morgens hinaus bearbeitet 
wird. 
  
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
entweder für jeden zweiten 
Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonn- 
tag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen 
Sountagen die Arbeits- 
schichten nicht länger als 
12 Stunden dauern, für 
jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, 
Abweichungen hinsichtlich der 
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; 
dieselbe muß jedoch für jeden 
Arbeiter mindestens die Ge- 
sammtdauer seiner auf die 
zwischenliegenden Sonntage fal- 
lenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dür- 
fen je 12 Stunden nach und 
vor ihrer regelmäßigen Be- 
schäftigung zur Arbeit nicht 
verwendet werden. Die den- 
selben zu gewährende Ruhe 
muß mindestens das Maß der 
den abgelösten Arbeitern ge- 
währten Ruhe erreichen. 
(Bedingungen wie zu 1.) 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern 
für zwei aufeinander folgende 
Sonn- und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
Sonntag 36 Stunden.
        <pb n="203" />
        Abschnitt XXXIII. 
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
197 
A. Bergbau-, Hütten- und Salinenwesen. 
  
  
  
Nr. 
—mm 
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
b) mit 
Säure- 
gewinnung. 
Ber- 
kokungs= 
und 
Stein- 
kohlen= 
destilla- 
tions- 
anstalten. 
Salinen. 
  
  
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Röstöfen, der 
Kondensations= und Konzentra- 
tionseinrichtungen sowie der Trans- 
port der Säure zu dem Lager- 
raum. 
Der Betrieb der Koksöfen von 
höchstens dreißigstündiger Brenn- 
dauer und solcher Oefen, deren 
Gase im Bergwerks= oder Hoch- 
ofenbetriebe Verwendung finden 
oder zur Gewinnung von Neben- 
produkten dienen, sowie der hierzu 
erforderlichen Apparate. 
Der Betrieb der übrigen Oefen 
während des Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfestes, sowie an zwei 
aufeinander folgenden Sonn= und 
Festtagen, mit Ausschluß der Zeit 
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends. 
Der Betrieb der Kohlenwäschen 
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends, so- 
fern während der übrigen Zeit der 
Betrieb der Koksöfen zugelassen ist. 
Das Entladen und Berschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 5 
Stunden. 
Der Betrieb der Pump= und 
Gradirwerke sowie der Siederei, 
der letzteren jedoch nicht während 
des Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
festes. 
  
(Bedingungen wie zu 1.) 
(Bedingungen wie zu 1.) 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
für das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest sowie für 
zwei aufeinander folgende 
Sonn= und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
Sonntag 36 Stunden. 
Die Festsetzung dieser Stun- 
den erfolgt durch die Polizei- 
behörde. Den Arbeitern sind 
mindestens Ruhezeiten gemäß 
# 105 Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Ber- 
waltungsbehörde, gemäß §. 105c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
(Bedingungen wie zu 1.)
        <pb n="204" />
        198 
Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
A. Bergbau-, Hütten= und Salinenwesen. 
  
  
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Beo#zeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
Metall- 
hütten- 
werke, 
ausschließ- 
lich der 
unter Ziffer 
6 und 7 
fallenden 
Anlagen 
(Gewin- 
nung von 
Gold, 
Silber, 
Blei, 
Kupfer, 
Zink, Nickel, 
Kobalt, 
Antimon, 
Wismuth, 
Arsen, 
Zinn, 
u. s. w.) 
Eisen- 
Kochofen- 
Werke. 
  
Der Betrieb der kontinuirlichen 
Schachtöfen (Hochöfen) von mehr 
als sechstägiger Brenndauer. 
Für die Gewinnung von Metall- 
salzen, von Metalloxyden, sowie 
von Metallen auf nassem Wege 
der Betrieb der Laugerei, der Aus- 
fällung der Metalle und der Ein- 
dampfvorrichtungen. 
Der Betrieb der Flammöfen. 
Der Betrieb der Eutfilberung 
des Werkbleies mittelst Zink, ein- 
schließlich der Zinkschaumdestillation 
und der Entzinkung des entfilberten 
Bleies. 
Der Betrieb der Rothglasöfen. 
Der Betrieb der Zinkreduktions- 
öfen. 
Das Entladen und Verschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 5 
Stunden. 
Die Arbeiten der Kesselwärter 
und Stocher (Heizer, Schürer), der 
Maschinisten, Schmelzer, Gicht- 
und Apparatarbeiter, die Zufuhr 
der Rohstoffe zu den Hochöfen, die 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu danern: 
entweder für jeden zweiten 
Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonn- 
tag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen 
Sonntagen die Arbeits- 
schichten nicht länger als 
12 Stunden dauern, für 
jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, 
Abweichungen hinsichtlich der 
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; 
dieselbe muß jedoch für jeden 
Arbeiter mindestens die Ge- 
sammtdauer seiner auf die 
zwischenliegenden Sonntage fal- 
lenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dür- 
fen je 12 Stunden nach und 
vor ihrer regelmäßigen Be- 
schäftigung zur Arbeit nicht 
verwendet werden. Die den- 
selben zu gewährende Nuhe 
muß mindestens das Maß der 
den abgelösten Arbeitern ge- 
  
  
währten Ruhe erreichen. 
Die den Schmelzern bei den 
Zinkreduktionsöfen und ihren 
Gehülfen zu gewährende Ruhe 
hat spätestens um 8 Uhr Mor- 
gens zu beginnen und min- 
destens 20 Stunden zu dauern. 
Die den übrigen Arbeitern 
zu gewährende Ruhe hat min- 
destens zu dauern: (wie zu 1.) 
Die Festsetzung dieser Stun- 
den erfolgt durch die Polizei- 
behörde. Den Arbeitern find 
mindestens Ruhezeiten gemäß 
§. 1056 Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Ver- 
waltungsbehörde, gemäß S§. 1050 
Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
(Bedingungen wie zu 1.)
        <pb n="205" />
        Abschnitt XXXIII. 
Gattung 
Betriebe. 
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
199 
A. Bergbau-, Hütten= und Salinenwesen. 
Zezeichnung 
der nach 68. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
7.] Bessemer- 
1)2) und 
Thomas- 
stahl- 
werke, 
Martin- 
und 
Tiegel- 
gußstahl- 
werke, 
Puddel- 
werke und 
zäugehöri- 
ge Walz- 
und 
Kammer- 
werke, so- 
wie Hoch- 
ofengie- 
ßereien. 
  
1. Glas- 
hütten?)0. 
  
  
1) Wegen der ju 
(R. G. Bl. S. 602) 
  
  
Verarbeitung der Schlacken, die 
Verladung und Abfuhr der Pro- 
dukte von den Hochäöfen. 
Das Entladen und Verschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 5 
Stunden. 
In Werken, in welchen die 
Arbeit an jedem zweiten Sonntage 
mindestens 36 Stunden ruht, der 
Betrieb an den übrigen Sonntagen 
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese 
Ausnahme findet auf die in das 
Weihnachts-, Neujahrs--, Oster- 
und Pofingstfest fallenden Sonntage 
keine Anwendung. 
Das Entladen und Verschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 5 
Stunden. 
  
(Bedingungen wie zu 5, 
letzter Absatz.) 
(Bedingungen wie zu 5, 
letzter Absatz.) 
B. Juhdustrie der Steine und Erden. 
Der Betrieb der Schmelzöfen 
behufs Herstellung der Glasmasse. 
Bei Herstellung von Tafelglas, 
einschließlichdes geblasenen Spiegel- 
glases, die Berarbeitung der Glas- 
masse. Diese Ausnahme findet 
auf den ersten Weihnachts., Oster- 
und Pfingsttag keine Anwendung. 
Bei der Herstellung von Hohl- 
und Preßglas aus Wannenöfen 
mit dreischichtigem Betriebe die 
Verarbeitung der Glasmasse, jedoch 
  
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105e 
Abs. 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Berwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Abs. 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
Vor oder nach den ganz oder 
theilweise in den Sonn= oder 
Festtag fallenden Arbeitsschich- 
ten ist den Arbeitern eine min- 
destens 24 stündige Ruhezeit zu 
gewähren. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Rube hat mindestens 
zu dauern: 
für zwei aufeinander folgende 
u8en keute männlichen Geschlechts vergl. Bek. 29. April 1892 
à) Die frühere Bedingung: „Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat min- 
destens zu dauern: für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden“ ist durch 
Bek. 25. Okt. 1895 (R. G. Bl. S. 448) aufgehoben worden. 
2) Wegen der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter an Sonn= und Festtagen 
vergl. Bek. 11. März 1892 (R. G. Bl. S. 319) II. 6; III. 6.
        <pb n="206" />
        200 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
Gattung 
Betriebe. 
B. Industrie der Steine und Erden. 
— — — 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
D. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
2. Kalk= und 
Gips- 
brenne- 
reien. 
  
  
  
mit einer 12 stündigen Unter- 
brechung. Diese Ausnahme findet 
auf den ersten Weihnachts-., Oster- 
und Pfingsttag keine Anwendung. 
Bei der Herstellung von Hohl- 
und Preßglas aus Hafenöfen an 
dreien von vier aufeinander folgen- 
den Sonntagen sowie an den nicht 
auf einen Sonntag fallenden Fest- 
tagen die Verarbeitung der Glas- 
masse bis 12 Uhr Mittags. Diese 
Ausnahme findet auf den ersten 
Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag 
keine Anwendung. 
Bei der Herstellung von Gußglas 
(Roh= und Spiegelglas) an dreien 
von vier aufeinander folgenden 
Sonntagen sowie an den nicht auf 
einen Sonntag fallenden Festtagen 
die Verarbeitung der Glasmasse 
während höchstens 9 Stunden. 
Diese Ausnahme findet auf den 
ersten Weihnachts-, Oster= und 
Pfingsttag keine Anwendung. 
Bei Schachtöfen ohne besondere 
Feuerung das Beschicken der Oefen 
bis 9 Uhr Vormittags. 
Bei Schachtöfen mit Roftfeue- 
rung das Beschicken der Oefen und 
das Ziehen des Arbeitserzeugnisses 
bis 9 Uhr Vormittags. 
Bei Ring= und Kammeröfen an 
mehreren aufeinander folgenden 
Sonn= und Festtagen mit Aus- 
schluß des ersten dieser Tage das 
Herausnehmen der Arbeitserzeug- 
nisse und das Einsetzen der Roh- 
stoffe bis 9 Uhr Bormittags. 
Bei Etagenöfen der Betrieb mit 
Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends. 
Sonn= und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 28 Stunden, 
für die übrigen Sonn= und 
Festtage 28 Stunden. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens. 
zu dauern: 
für einen von vier aufein- 
ander folgenden Sonn- 
tagen 36 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
sowie für die nicht auf 
einen Sonntag fallenden 
Festtage 18 Stunden. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens. 
zu dauern: 
für einen von vier aufein- 
ander folgenden Sonn- 
tagen 36 Stunden. 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Abs. 3 oder, mit Genehmigung 
  
dder unteren Berwaltungsbe- 
börde, gemäß §. 1056 Abfl. 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
  
  
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
für das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest sowie für 
zwei aufeinander folgende 
Sonn= und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
Sonntag 36 Stunden.
        <pb n="207" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 201 
B. Industrie der Steine und Erden. 
  
  
  
  
Nr. 
Gattung 
der 
Betriebe. 
B#e#zeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
  
1. 
Her- 
stellung 
von 
Cement. 
Her- 
stellung 
von Por- 
ree 
Emaillir= 
werke. 
Ent- 
zinnung 
von Weiß- 
blech auf 
elektroly- 
tischem 
Wege. 
Her- 
stellung 
- 
er 
Ma- 
schinen 
und 
Apparate. 
Ge- 
winnung 
von 
Schwefel- 
säure. 
  
  
  
Bei Ringösen das Nachfüllen 
von Rohstoffen. 
An mehreren aufeinander folgen- 
den Sonn= und Festtagen mit 
Ausschluß des ersten dieser Tage 
das Herausnehmen der Arbeits- 
erzeugnisse aus den Ringöfen und 
das Einsetzen der Rohstoffe bis 
9 Uhr Vormittags. 
Die Heizung der Trockeneinrich- 
tungen (Darren). 
Der Betrieb der Brennöfen. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Schmelzöfen 
für Emaillirmasse. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Der Betrieb mit Ausschluß der 
Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Prüfung von Dynamo- 
maschinen und Apparaten am Her- 
stellungs= und am Ausstellungsorte. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Nenjahrs-, Oster., 
Himmelfahrts- und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Abs. 3 oder, mit Genehmigung 
(der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Abs. 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
  
  
  
(Bedingungen wie zu A 1.) 
C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate. 
Die im Betriebe der Schmelz- 
öfen beschäftigten Arbeiter find 
an drei von je vier Sonntagen 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Die den Arbeitern zu gewäh- 
rende Ruhe hat mindestens zu 
dauern: 
für zwei aufeinander folgende 
Sonn- und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden oder 
für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
Den Arbeitern sind min- 
destens Ruhezeiten gemäß 
§. 1056 Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Ver- 
waltungsbehörde, gemäß §. 105 
Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
D. Chemische Industrie. 
Der Betrieb der Röstöfen, der 
Kondensations- und Konzentrations- 
einrichtungen sowie der Transport 6 
der Säure zu dem Lagerraum. 
  
(Bedingungen wie zu Au1.)
        <pb n="208" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
D. Chemische Industrie. 
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Sezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
Ge- 
winnung 
von 
Schwefel- 
säuremo- 
nohydrat. 
Ge- 
winnung 
von 
Schwefel- 
säure- 
anhydrit. 
Ge- 
winnung 
von 
Sulfat- 
und von 
Salz= 
säure. 
Her- 
stellung 
von 
kalzi-= . 
nirtem 
Glauber- 
salz. 
Ge- 
winnung 
von 
Soda und 
Pottasche: 
a) nach dem 
Leblanc- 
Verfahren. 
b) nach dem 
Ammo- 
niaksoda= 
verfahren 
sowie nach 
  
Der Betrieb der Kälteerzeugungs- 
maschinen sowie das Beschicken und 
Entleeren der Gefrierzellen. Diese 
Ausnahmen finden auf das Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
Der Betrieb der Röstöfen, der 
Schwefelverbrennungsöfen, der An- 
hydrit= oder Oxydationsöfen und 
der Apparate zur Darstellung von 
Sauerstoff sowie der Transport des 
verpackten Fabrikates zu dem Lager- 
raum. 
Der Betrieb der Sulfatöfen und 
der zugehörigen Salzsäure-Konden- 
sationseinrichtungen. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts--, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Der Betrieb der Zersetzungsöfen 
für Chlormagnesium, der zuge- 
hörigen Salzsäure-Kondensations- 
und Konzentrationseinrichtungen 
sowie der Chlorabsorptionseinrich- 
tungen. 
Das Auflösen des Sulfats sowie 
die Reinigung und das Eindampfen 
der Lösungen. Diese Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Den Betrieb der Soda-= und 
Pottascheschmelzösen, der Kalzinir- 
öfen, der Langerei, der Konzentration 
und der Krystallisation. Diese Aus- 
nahmen finden auf das Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Der Betrieb mit Ausnahme der 
Zuführung von Roh- und Brenn- 
stoffen zur Fabrik sowie des Ver- 
packens und Verladens des Fa- 
brikates. 
"4 
  
  
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 11) 
(Bedingungen wie zu A 1.)
        <pb n="209" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 203 
D. Chemische Industrie. 
  
  
—GBNNBB3 êEDErKü. 
——.—— 
  
  
Gattung Beezeichnung Seedingungen, 
« der der nach 8. 105d nen er we die Arbeit 
Lerrü ’r ech bi.i3elass veher woiden e 
dem Mag- 
nefia= und 
Ammo- 
niak-Mag- 
nefiaver- 
fahren. 
c) Ge- Der Betrieb der zum Eindampfen (Bedingungen wie zu A 1.) 
winnung der Schlempe dienenden Apparate 
von und Oefen, der Kalziniröfen, der 
Pottasche Laugerei, der Konzentration und 
aus Rüben= der Krystallisation. Diese Aus- 
melasse. nahmen finden auf das Weihnachts--, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
d) Ge- Der Betrieb der Oefen, der (Bedingungen wie zu A 1.) 
winnung Laugerei, der Konzentration und der 
von Krystallisation. Diese Ausnahmen 
Pottasche finden auf das Weihnachts-, Oster- 
aus Woll= und Pfingstfest keine Anwendung. 
schweiß. 
7. Her- Der Betrieb der Kaustizirung, (Bedingungen wie zu A 1.) 
stellung, der Vakuum= und Konzentrir- 
von Aetz= apparate sowie der Schmelzkessel. 
alkali. Diese Ausnahmen finden auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
8. Kali- Das Eindampfen der Chlor- (Bedingungen wie zu A 1.) 
fabriken, magnesiumlaugen und das Abfüllen 
derselben in Fässer. Diese Aus- 
nahmer finden auf das Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
9. Ge- Der Betrieb der Chlorentwickler (Bedingungen wie zu A 1.) 
winnung und der Chlorabsorptionseinrich= 
von tungen sowie Kompressionspumpen 
Chlor= bei der Fabrikation von flüssigem 
kalk, Chlor. Diese Ausnahmen finden 
Chloraten auf das Weihnachts-, Oster= und 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
flüssigem 
Chlor. 
10. Gewin- Der Betrieb der Schmelz- und (Bedingungen wie zu A1.) 
nung von der Kalziniröfen, der Langerei, der 
Blut= Konzentration und der Krystalli- 
langen= sation sowie der Heizung der 
salz. Trockenräume. Diese Ausnahmen 
  
1 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung.
        <pb n="210" />
        204 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Hanbwerk. 
D. Chemische Industrie. 
  
  
Nr. 
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
11. l Gewin- 
12. 
13. 
14. 
16. 
16. 
  
nung von 
Rhodan- 
salzen. 
Gewin- 
ming von 
a) Ammo- 
nial. 
b) Ammo- 
niak= 
salzen. 
Ge- 
winnung 
doppelt- 
kohlen- 
saurer 
Salze. 
Her- 
stellung 
von 
Wasser- 
glas. 
Gewin- 
nung von 
Chro- 
maten. 
Her- 
stellung 
von 
über- 
mangan- 
saurem 
Kali. 
  
Die Konzentration der Langen. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
Der Betrieb der kontinuirlichen) 
Ammoniak-Destillirapparate. 
Für die übrigen Destillirapparate 
der Betrieb während der Zeit vom 
1. November bis zum 31. März, 
sowie die zur Beendigung ange- 
fangener Destillationen erforder- 
lichen Arbeiten während der übrigen 
Monate. 
Der Betrieb der nicht kontinuir- 
lichen Apparate der Kohlendestilla- 
tionsanstalten. 
Der Betrieb der Sättigungs--, 
der Konzentrations= und Krystalli- 
sationseinrichtungen, sowie die 
Heizung der Trockenräume. 
Die Wartung der Kohlensäure- 
sättigungsapparate und die Kry- 
stallisation in denjenigen Anlagen, 
welche natürliche Kohlensäure ver- 
wenden. Diese Ausnahmen finden 
auf das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der kontinuirlichen 
Schmelzöfsen. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Eindampf= und 
Schmelzöfen, der Laugerei, der 
Konzentration und der Krystalli- 
sation sowie die Heizung der 
Trockenräume. Diese Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Schmelzöfen, 
der Laugerei einschließlich der 
Sättigung der Laugen mit Kohlen- 
säure, der Konzentration und der 
Krystallisation. Diese Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
  
  
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.)
        <pb n="211" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 205 
D. Chemische JIndustrie. 
  
  
  
  
  
  
Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
# der der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
17.) Gewin- Der Betrieb der Reduktions= und (Bedingungen wie zu Au1.) 
nung von Schmelzöfen, der Langerei, der 
Schwefel= Konzentration und der Krystalli- 
natrinm, sation. Diese Ausnahmen finden 
Chlor- auf das Weihnachts-, Oster= und 
baryum, Pfingstfest keine Anwendung. 
Chlor- 
calcinm u. 
Antichlor. 
18. Dar- Der Betrieb der Gradirwerke, 
stellung — — und Krystalli- 
von ationseinrichtungen. . . 
Alaun Der Betrieb der Kalzinir-(Muf- (Bedingungen wie zu à 1.) 
und fel-) Oefen, der Schmelzöfen und 
Thonerde= der Darren. 
präpa- Die vorstehenden Ausnahmen 
raten. finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
19. Ultra- Der Betrieb der Oefen und der (Bedingungen wie zu A 1.) 
marin- Trockeneinrichtungen. Diese Aus- 
fabriken. nahme findet auf das Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
20] Her- Der Betrieb der GElühöfen. (Bedingungen wie zu Am1.) 
stellung Diese Ausnahme findet auf das 
gebraun= Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
ter Mag-= fest keine Anwendung. 
nefia. 
21..Stron- Der Betrieb der Revolveröfen, (Bedingungen wie zu A 1.) 
tianit= der Kalziniröfen und der Kammer- 
fabriken. (Glüh.-) Oefen sowie der Laugerei, 
der Konzentration und der Kry- 
stallisation. Diese Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster= 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
22. Gewin- Der Betrieb der Destillirapparate (Bedingungen wie zu A1.) 
nung von und der Säure-Kondensationsein- 
Fluß= richtungen. Diese Ausnahmen 
säure. finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
23. Her- Der Betrieb der Kohlensäure- (Bedingungen wie zu A 1.) 
stellung entwickler und der Kompressions= 
flüssigerr pumpen während der Zeit vom 
Kohlen-. 15. Mai bis zum 15. September.
        <pb n="212" />
        206 Atbschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
  
  
D. Chemische Judustrie. 
  
  
  
  
Gattung Seezeichnung Bedingungen, 
Nr. der der nach §. 105d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
24. Her- Der Betrieb der Apparate zur 
stellung Darstellung von Sanerstoff sowie 
von kom= der Kompressionspumpen. Diese 
primirtem Ausnahmen finden auf das Weih- 
Sauerstoff nachts-, Oster= und Pfingstfest . . 
u. Wasser= keine Anwendung. (Bedingungen wie zu Ad1.) 
stoff. Der Betrieb der Kompressions- 
pumpen in den Anlagen, welche 
den bei der Elektrolyse als Neben- 
produkt resultirenden Wasserstoff 
komprimiren. 
25] Her- Die Herstellung und das Ver- 
stellung packen der Düngemittel. 
von Der Betrieb der Laugerei und 
künst- der Konzentration bei der Gewin- (Bedingungen wie zu A 1.) 
lichem nung von Phosphorsäure und 
Dünger. Doppelsuperphosphaten sowie der 
Betrieb der Darren. 
Das Beladen und Berschieben Die Festsetzung dieser Stun- 
von Eisenbahnwagen sowie das den erfolgt durch die Polizei- 
Beladen von Schiffen bis zu behörde. 
5 Stunden während der Monate Den Arbeitern sind min- 
Februar, März und April, August, destens Ruhezeiten gemäß 
September und Oktober. §. 1056 Absatz 3 oder, mit 
Die vorstehenden Ausnahmen Genehmigung der unteren Ber- 
finden auf das Weihnachts-, Oster= waltungsbehörde, gemäß §. 105 
und Pfingstfest keine Anwendung. Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
26. Herstel- Der Betrieb der Reduktions- (Bedingungen wie zu A 1.) 
lung von nund der Kalziniröfen, der Langerei, 
Baryt= der Konzentration und der Kry- 
präpara- stallisation. Diese Ausnahmen 
ten ein= finden auf das Weihnachts-, Oster- 
schließlich und Pfingstfest keine Anwendung. 
Lithopon 
und Eng- 
lisch- 
Roth. 
27. Herstel- Der Betrieb der Orddations. ) 
lung von und der Trockenkammern mit Aus- 
Bleiweiß, nahme des Entleerens und Be- 
Kremser-- schickens. » 
weiß, Der Betrieb der Laugerei und 
Mennige der Niederschlagsapparate, mit Aus- 6 
und blei= nahme des Entleerens und Be.(Bedingungen wie zu A 1.) 
auren schickens der letzteren, in Fabriken, 
lzen. welche das Bleiweiß (Kremserweiß) 
  
  
aus Lösungen fällen. # 
Der Betrieb der Mennigeöfen 
und der Schmelz= oder Röstöfen 
zur Darstellung bleisaurer Salze. 
  
  
—
        <pb n="213" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
Gattung 
der 
Betriebe. 
207 
D. Chemische Industrie. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
—.S 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
28. 
31. 
  
Gewin- 
nung von 
Zinkweiß. 
Schmalte- 
fabriken. 
Gewin- 
nung von 
Anti- 
monoxyd. 
Gewin- 
nung von 
Zinnoxyd. 
Pulver- 
und 
Spreng- 
sekel. 
winnung 
von Oxal- 
säure. 
  
Die 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Zinkverbren- 
nungsöfen und der zugehörigen 
Apparate und Maschinen. Diese 
Ausnahme findet auf das Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
Der Betrieb der Schmelzöfen. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Bei der Zersetzung des Schwefel- 
antimons durch Säure die Be- 
endigung der vor 6 Uhr des vor- 
hergehenden Abends begonnenen 
Operationen. 
Der Betrieb der Oxydationsöfen 
und der kontinuirlichen Schachtöfen 
von mehr als sechstägiger Brenn- 
dauer. Diese Ausnahmen finden 
auf das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Heizung der Trockenräume. 
Die Bedienung der Kieselguhr-= 
brennöfen durch die zur Unter- 
haltung der Feuer ohnehin erforder- 
lichen Arbeiter. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
gonnenen Schmelzen. 
Das Eindampfen der Aetzal- 
kalilaugen. 
Der Betrieb der Laugerei, der 
Konzentration und der Krystalli- 
sation sowie der Abdampf= und 
Glühöfen. 
vorstehenden Ausnahmen 
  
  
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Absatz 3 oder, mit Genehmi- 
gung der unteren Verwaltungs- 
behörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 1056 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105u Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
(Bedingungen wie zu A 1.)
        <pb n="214" />
        208 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
D. Chemische Industrie. 
Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
Nr. der der nach §. 105d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
34. HPilkrin- Der Betrieb bei den Salfoni- (Bedingungen wie zu A 1.) 
säure- rungs= und Nitiirungsprozessen. 
fabriken. Diese Ausnahmen finden auf das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
35. Sarccha- Der Betrieb der Apparate zur (Bedingungen wie zu A 1.) 
rin- Wiedergewinnung des Toluols aus 
fabriken. toluolsulfosauren Salzen sowie die 
Heizung der Trockenräume. Diese 
Ansnahmen finden auf das Weih- 
nachts-., Oster= und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
36. Glgyeerin= Der Betrieb der Destillirapparate (Bedingungen wie zu A 1.) 
fabriken. und der Knochenkohleglühöfen. 
Diese Ausnahmen finden auf das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
37. Holz= und Der Betrieb bei der Berkohlung 
Torf- in Retorten. 
Destilla- der Betrieb der zur Trennung 
tion. und Reinigung der Destillations- ; ; 
produkte beninemten Destillirappa- (Bedingungen wie zu A 1.) 
rate. 
Der Betrieb der Krystallisation 
essigsaurer Salze. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
38. Destilla- Die Beendigung der vor 6 Uhr Den Arbeitern find minde- 
tion von des vorhergehenden Abends be. stens Ruhezeiten gemäß §. 1050 
Theer und gonnenen Destillationsprozesse und Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
Theer- die Entleerung der Destillirapparate. der unteren Verwaltungsbe- 
ölen. hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
» währen. 
Der Betrieb der Oelregenerir- 
apparate bei der Gewinnung von 
Benzol aus den Gasen der Kohlen- 
destillationsanstalten. 
39. Her- Die Einleitung neuer Opera- 
stellung tionen durch diejenigen Arbeiter,(Bedingungen wie zu A 1.) 
orga welche zu den auf Grund des 
nischer S§. 105 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4
        <pb n="215" />
        Abschnitt XXXIII. 
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
209 
D. Chemische Industrie. 
  
  
  
  
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Sezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
  
Farbstoffe 
und ihrer 
Zwischen- 
produkte. 
  
der Gewerbeordnung gestatteten 
Arbeiten ohnehin erforderlich sind. 
Der Betrieb der Krystallisation 
und der Trockeneinrichtungen. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster= 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
  
Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse. 
Stearin- 
fabriken. 
Brann- 
kohlen- 
theer= und 
Torftheer- 
Destilla- 
tion 
(Paraf- 
fin-, So- 
laröl-, 
Mineral- 
öl- 
fabriken 
u. s. w.). 
Palm- 
kernöl. 
fabriken. 
Petro- 
leum- 
raffi - 
nerien. 
  
Der Betrieb der Fettsäuren- 
Destillirapparate. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
gonnenen Destillationsprozesse und 
die Entleerung der Destillirapparate. 
Der Betrieb der zur Gewinnung 
des Paraffins und Weichparaffius 
benutzten Eismaschinen und sonsti- 
gen Kühlapparate. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Gewinnung von Weich- 
paraffin durch Ausnutzung der 
Winterkälte. 
Der Betrieb während der Zeit 
vom 1. Oktober bis zum 31. März. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts= und Osterfest keine 
Anwendung. 
Die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
gonnenen Destillationsprozesse und 
die Entleerung der Destillirapparate. 
Die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
gonnenen Extraktionen und die 
Entleerung der Extrakteure. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufll. 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 1050 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
C(Bedingungen wie zu A 1.) 
  
  
(Bedingungen wie zu A1.) 
Den Arbeitern find minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 1050 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
Den Arbeitern find minde- 
stens Ruhezeiten gemäß S. 1050 
Absatz 3#oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
14
        <pb n="216" />
        210 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
  
E. Forstwirthschaftliche Nebenprodnkte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse. 
  
  
m— 
Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
Nr. der der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
  
6. Ceresinge. Die Beendigung der vor 6 Uhr Den Arbeitern sind minde- 
winnung. des vorhergehenden Abends be- stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
6 gonnenen Extraktionen und die Absatz 3oder, mit Genehmigung 
« Entleerung der Extrakteure. der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß 8. 105 Absatz 4 
d. Gewerbeordn. zu gewähren. 
  
7. Leimge- In Anlagen, deren Betrieb auf 
winnung. die wärmere Jahreszeit beschränkt 
ist, der Hetrieh mürnd zeer Zeit 
vom 1. April bis zum 30. Novbr. . . 
JadenübrigenAnlagenbie(Bedw9un9mwnZUÄl«) 
Behandlung von Knochen mit 
Säuren (Maceration) und das Ver- 
kochen des Leimgutes zu Leimbrühe. . 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
8. Samen- Der Betrieb der Darren. Diese (Bedingungen wie zu A 1.) 
kleng- Ausnahme findet auf das Weih- 
anstalten. nachts--, Oster= und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
9. Wachs- Das Umwenden der zur Be- Den Arbeitern sind minde- 
bleiche= lichtung ausgelegten Wachsstreifen stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
reien. während der Zeit vom 1. April Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
bis zum 1. November. der unteren Verwaltungsbe= 
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
  
  
währen. 
10 0|] Fisch- Der Betrieb während der Zeit (Bedingungen wie zu Au.) 
mehl u. vom 1. September bis zum 1. März. 
Fisch- Diese Ausnahme findet auf das 
i 
thran- Weihnachtsfest keine Anwen- 1 
fabriken. dung. 
F. Papier und Leder. 
1. Zellstoff- Der Betrieb der Zellstoffkocher 
fabriken. und der Entwässerungsmaschinen 
sowie der Laugebereitung. Diese 
Ausnahmen finden, abgesehen von 
der Sulfitlaugebereitung unter Ver- 
wendung der im * Derriebe 
durch Rösten geschwefelter Erze v 
durchunenen schwesligen Säure, auf (Bedingungen wie zu A 1.) 
das Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb der zum Eindampfen 
der Endlaugen verwendeten Oefen 
und Apparate. 
Her- Der Betrieb des Mahlzeuges Die den Arbeitern zu ge- 
stellung (Holländer, Kollergänge) innerhalb währende Ruhe hat mindestens 
von 12 Stunden vor der Wiederauf= zu dauern: 
41) Eingefügt durch Bek. 14. Juli 1896 (R. G. Bl. S. 1919.
        <pb n="217" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
F. Papier und Leder. 
211 
  
  
  
Gattung 
der 
  
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
  
Papier 
und 
Pappe. 
Lackleder 
und 
Sämisch- 
leder. 
Roh- 
zucker- 
fabriken. 
Zucker- 
raffine- 
rien. 
Melasse- 
entzucke- 
rungs. 
anstulten: 
a) nach dem 
Osmose- 
verfahren. 
  
  
nahme des werktägigen Betriebes 
der Papiermaschinen. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Das Trocknen der Pappdeckel im 
Freien und die Heizung von Trocken- 
räumen. 
Das Trocknen des Lackleders und 
das Bleichen des Sämischleders im 
Sonnenlichte. 
  
  
  
  
für zwei auf einander folgende 
Sonn= und Festtage 
36 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden oder 
für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde gemäß §. 105c Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
G. Nahrungs- und Genufßmittel. 
Die Reinigung und Zerkleinerung 
der Rüben mit Ausschluß der Zeit 
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends. 
Der Betrieb der Schnitzeldarren 
und der Knochenkohleglühöfen. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachtsfest keine 
Anwendung. 
Der Betrieb für die Reinigung 
des Rohzuckers nach dem Steffens- 
schen Auswaschverfahren. 
Der Betrieb der Knochenkohle- 
filter und der Knochenkohleglühöfen. 
Die vorstehenden Ansnahmen 
sinden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Auwendung. 
Der Betrieb der Osmoseapparate. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
  
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
für jeden Sonntag abwechselnd 
18 und 24 Stunden. 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
14-
        <pb n="218" />
        212 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
G. Nahrungs- und Genußmittel. 
Gattung Sezeichnung Bedingungen, 
Nr. der der nach §. 105d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
| 
b) nach dem Für die nicht im Anschluß an Die den Arbeitern zu ge- 
Steffens- Rohzuckerfabriken betriebenen An= währende Ruhe hat mindestens 
schen lagen die Herstellung des Zucker= zu dauern: 
Ausscheide- kalkes mit Ausschluß der Zeit von für zwei aufeinander folgende 
verfahren. 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Sonn= und Festtage ent- 
Diese Ausnahme findet auf das weder 36 Stunden oder 
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- für jeden der beiden Tage 
fest keine Anwendung. 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden oder 
für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
c) nach dem Für die nicht im Anschluß an (Bedingungen wie zu b.) 
Elntions= Rohzuckerfabriken betriebenen An- 
verfahren: lagen das Auslaugen des Melasse- 
kalkes mit Ausschluß der Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 
Für alle Elutionsanlagen der (Bedingungen wie zu A 1.) 
Betrieb der Destillirapparate. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
enach dem Die Herstellung der Sachharate (Bedingungen wie zu b.) 
Strontian= mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
und dem Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese 
Baryt- Ausnahme findet auf das Weih- 
verfahren. nachts-, Oster= und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
4. Cichorien- Die Reinigung und Zerkleinerung 
darren. der Wurzeln bis 12 Uhr Mittags. 
Der Betrieb der Darren. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachtsfest 
keine Anwendung. 
5. Spiritus- Der Betrieb der Destillirapparate, (Bedingungen wie zu A1.) 
raffine= der Holzkohlefilter und der Holz- 
rien. kohleglühöfen. Diese Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
6. Braue-- Der Betrieb des Maisch= und Die den Arbeitern zu ge- 
reien. Sudprozesses in denjenigen Brane= währende Ruhe hat mindestens 
  
  
reien, welche zur Kühlung ihrer 
Keller Kälteerzeugungsmaschinen 
nicht verwenden und innerhalb 
eines Jahres nicht länger als 
10 Monate im Betriebe sind, wäh- 
rend der Zeit vom 1. November 
bis zum 30. April. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts- 
und Osterfest keine Anwendung. 
  
zu danern: 
entweder für jeden zweiten 
Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonn- 
tag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen 
Sonntagen die Arbeits- 
schichten nicht länger als 
12 Stunden dauern, für 
jeden vierten Sonntag 
36 Stunden.
        <pb n="219" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
213 
G. Nahrungs- und Genußmittel. 
  
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
6Ga. 
1) 
79. 
  
Mälze-- 
reien. 
a) Molke- 
reien 
  
  
In Brauereien, welche Berliner 
Weißbier brauen, die am vorher- 
gehenden Werktage unterbliebene 
Bereitung von Frischbier. Diese 
Ausnahme findet auf das Weih- 
nachts-, Oster- und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
In Tonnenmälzereien, welche 
mit einer Brauerei nicht verbun- 
den sind, der Betrieb während 
der Zeit vom 15. September bis 
zum 15. Mai. 
hei täglich einmaliger Milch- 
lieferung der Betrieb während 
  
  
Der Reichskanzler ist befugt, 
Abweichungen hinsichtlich der 
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; 
dieselbe muß jedoch für jeden 
Arbeiter mindestens die Ge- 
sammtdauer seiner auf die 
zwischenliegenden Sonntage 
fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dür- 
fen je 12 St. nach und vor ihrer 
regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. 
Die denselben zu gewährende 
Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern 
gewährten Ruhe erreichen. 
Von der Erfüllung der im 
Absatz 1 vorgeschriebenen Be- 
dingungen bleiben diejenigen 
Brauereien befreit, in denen 
die Arbeiter innerhalb der Zeit 
vom Sonnabend Abend 6 Uhr 
bis zum Montag früh 6 Uhr 
im Ganzen nicht länger als 
16 Stunden beschäftigt werden. 
Den Arbeitern sindmindestens 
Ruhezeiten gemäß §. 105 Ab- 
satz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungs- 
behörde, gemäß §. 105 Ab- 
satz 4 zu gewähren. 
Nach 10 Uhr Vormittags 
darf jeder Arbeiter abwech- 
selnd an einem Sonn- oder 
Festtage nur während eines 
Zeitraums von zwei Stunden 
und am folgenden Sonn- 
oder Festtage überhaupt 
nicht beschäftigt werden. 
Jedem Arbeiter ist min- 
destens an jedem dritten 
Sonntage die zum Besuche 
des Gottesdienstes erforder- 
liche Zeit frei zu geben. 
Den Arbeitern ist minde- 
stens an jedem dritten Sonn- 
1) Eingefügt durch Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 744). 
*) Eingefügt durch Bek. 26. Juni 1896 (R. G. Bl. S. 177).
        <pb n="220" />
        214 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Haudwerk. 
G. Nahrungs= und Genufßmittel. 
Gattung ZBezeichnung Bedingungen 
Nr. der der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
mit Aus- 5 Stunden bis 12 Uhr Mittags, tage die zum Besuche des 
nahme der bei täglich zweimaliger Milch- Gottesdienstes erforderliche 
Betriebe lieferung der Betrieb während eit freizugeben. 
zur Her- 5 Stunden bis 12 Uhr Mittags 
stellung und während 1 Nachmittags- 
fetter stunde. 
Hartkäse. 
b) Betriebe Der Betrieb während der Zeit Den Arbeitern sind minde- 
zur Her- vom 1. März bis zum 31. Okt, stens Ruhezeiten gemäss. 
stellung s. 1056 Abs. 3 der Gewer- 
fetter beordnung oder für jeden 
Hartköse. dritten Sonntag eine unun- 
  
  
  
terbrochene Ruhezeit von 
mindestens 30 Stunden zu 
gewähren. 
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind. 
  
Her- 
stellung 
von 
Choko- 
laden- und 
Zucker- 
waaren, 
Honig- 
kuchen 
und 
Bisquit. 
Arferti- 
gung von 
Spiel-= 
waaren. 
Schneide- 
rei im 
hand- 
werks- 
mäßigen 
Betriebe. 
  
  
Der Betrieb an 6 Sonn-= oder 
Festtagen im Jahre. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts-, 
Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 6 Soun= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
  
Der Betrieb an 6 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Ofier-, Himmelfahrts= und Pfiugs- 
fest keine Anwendung. 
  
Den Arbeitern sind min- 
destens Ruhezeiten gemäß §. 
105 Absatz 3 oder, mit Ge- 
nehmigung der unteren Ber- 
waltungsbehörde, gemäß S. 105c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
Die Sonn-= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung 
gestattet ist, können von der 
Ortspolizeibehörde festgesetzt 
werden. Wo dies nicht ge- 
schehen ist, muß die Beschäftigung 
vor dem Beginn der Ortspoli- 
zeibehörde angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung ge- 
stattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. 
Wo dies nicht geschehen ist, 
muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, an 
denen die Beschäfstigung ge- 
stattet ist, können von der Orts- 
Folizeibehörde festgesetzt werden. 
Wo dies nicht geschehen ist, 
muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden.
        <pb n="221" />
        Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
215 
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind. 
  
  
  
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach 8. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
81). 
  
Schuh- 
macherei 
im hand- 
werks- 
mäßigen 
Betriebe. 
Putz= 
macherei. 
Kürsch- 
nerei. 
stellung 
von 
Stroh-= 
hüten. 
Chemische 
äscherei 
un 
Schön-- 
fürberei 
für Klei- 
dungs- 
stücke. 
  
Der Betrieb an 6 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 6 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster., Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 4 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 4 Sonn-= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 6 Sonn- oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Bimmelfahrts- und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
  
Die Sonn= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung ge- 
stattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. 
Wo dies nicht geschehen ist, 
muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, an 
denen die Beschäftigung ge- 
stattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. 
Wo dies nicht geschehen ist, 
muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung 
gestattet ist, können von der 
Ortspolizeibehörde festgesetzt 
werden. Wo dies nicht ge- 
schehen ist, muß die Beschäfti- 
gung vor dem Beginn der 
Ortspolizeibehörde angezeigt 
werden. 
Die Sonn= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung 
gestattet ist, können von der 
Ortspolizeibehörde festgesetzt 
werden. Wo dies nicht ge- 
schehen ist, muß die Beschäfti- 
gung vor dem Beginn der 
Ortspolizeibehörde angezeigt 
werden. 
(Bedingungen wie zu H. 2.) 
) Eingefügt durch Bek. 20. April 1896 (R. G. Bl. S 104).
        <pb n="222" />
        216 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
Preußische Ausführungs-Auweisung vom 11. März 1895, 
betreffend 
die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ansnahme des Handelsgewerbes. 
In Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betr. die Abänderung der 
Gewerbe-Ordnung vom 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 261) über die Sonntagsruhe 
im Gewerbebetrieb — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (8§. 105 a, 105b Abs. 1, 
105 bis 105 i1) wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
A. Allgemeines. 
(GEs. 105a, 105b Abs. 1, 105g, 105h Abs. 1 und 105i.) 
I. Das im §. 105 b Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung enthaltene Verbot der Sonntags- 
arbeit gilt nicht für die Land= und Forstwirthschaft, den Weinbau, den Gartenbau, 
die Viehzucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und 
der schönen Künste und die im §. 6 Abs. 1, Satz 1 a. a. O. bezeichneten Gewerbe. 
Ferner find kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen 
Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Mufikaufführungen, Schaustellungen, theatralische 
Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie die Berkehrsgewerbe (. 105j. 
II. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den Waaren 
Aenderungs= oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden, (z. B. Gewerbe der Hut- 
macher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer) ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten 
als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn= und Fest- 
tagen während der für das betreffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gestattet. 
III. Verboten ist an Sonn= und Festtagen jede Art der Beschäftigung von 
Arbeitern „im Betriebe“ der unter §. 105b Abs. 1 fallenden Gewerbe, also im Be- 
triebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsaustalten, Brüchen und Gruben, von 
Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und Banhöfen, von 
Werften und Ziegeleien. 
Durch die Worte „im Betriebe“ ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot 
nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich der betreffende Gewerbebetrieb 
regelmäßig abzuwickeln pflegt, sondern für jede zu dem Gewerbebetriebe gehörige 
Thätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, 
Tapezier-, Barbiergehülfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebs- 
stätte nicht beschäftigt werden, so weit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den 
Borschriften der Ss. 105c bis f statthaft sind. 
IV. Das Berbot der Sountagsarbeit gilt auch für „Banuten aller Art“, d. h. 
für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn= und Wasserbauten, sowie für Erdarbeiten, sofern 
diese nicht Ausfluß eines land= oder forstwirthschaftlichen Betriebes, des Weinbaues 
oder des Gartenbaues find, ferner nicht nur für Neubauten, sondern auch für Aus- 
besserungs- und Instandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornsteinfegergewerbe. 
V. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weitesten 
Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere 
im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für Betriebsbeamte, Werkmeister 
und Techniker. « 
VI. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern: 
für einzelne Soun- und Festtage 24 Stunden, 
für zwei auf einander folgende Sonn= und Festtage 36 Stunden, 
für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest 48 Stunden.
        <pb n="223" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe ꝛc. 217 
Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen ununter- 
brochen mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden, soweit 
nicht etwa für diese Betriebe gemäß §§. 1056 bis e Ausnahmen von dem Verbot 
der Sonntagsarbeit Platz greisen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage 
oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr 
Nachts an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag= und Nacht- 
schicht die Ruhezeit schon frühestens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags 
und spätestens erft um 6 Uhr Morgens des Sonn-= oder Festtages beginnen, wenn 
für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. 
Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei auf einander folgen- 
den Sonn= und Festtagen stets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern muß. 
Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag= und Nacht- 
schichten haben, nicht nur 36 Stunden, sondern mindestens 42 Stunden (von dem 
Beginn — der Mitternachtsstunde — des ersten Tages bis 6 Uhr Abends des zweiten 
Tages). 
VII. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in §§. 154 Abs. 2 
und 154 a bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn-- und Festtagen überhaupt nicht 
beschäftigt werden (§. 136 Abs. 3 Gew. O., vgl. auch unten zu B. 4). 
VIII. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen betrieben 
wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt (§. 41 a), 
ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbständigen Ge- 
— die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbe-Ordnung nicht 
verwehrt. 
Indessen ist es der Landesgesetzgebung vorbehalten, die Arbeit an Sonn= und 
Festtagen in größerem Umfange, als dies in der Gewerbe-Ordnung geschehen, einzu- 
schränken, d. h. nicht nur für die Arbeiter eine ausgedehntere als die in der Gewerbe- 
Ordnung vorgesehene Sonntagsruhe vorzuschreiben, sondern auch die gewerbliche Arbeit 
von selbständigen Gewerbetreibenden an Sonn= und Festtagen ganz oder theilweise zu 
untersagen (§. 105 h Abs. 1). 
Zu diesen landesgesetzlichen Bestimmungen zählen auch die Polizei-Verordnungen, 
insbesondere diejenigen über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage. 
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen. 
(66. 1056—105 f und 105h Abs. 2.) 
1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein: 
a) kraft gesetzlicher Vorschrift (S. 105), 
b) kraft der vom Bundesrath auf Grund des §. 105d beschlossenen Vorschriften, 
e) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 105e er- 
lassenen Bestimmungen, 
d) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 105f er- 
theilten besonderen Erlaubniß, 
e) kraft der von der Landes--Centralbehörde auf Grund des §s. 105h Abs. 2 ge- 
troffenen Entschließung. 
. 2. Nach den Vorschriften der Bekanntmachung vom 4. März 1892 (M. Bl. f. 
d. i. V. S. 115) ist zu verstehen: 
a) unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde"“ im Sinne des 
8. 106e Abs. 1 in der Regel der Regierungspräsident, für die Stadt Berlin 
der Polizeipräsident, # 
b) unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“, soweit es sich 
um das Verfahren nach §. 105e Abs. 2 handelt, der Bezirksausschuß, 
xc) für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe als „höhere 
Verwaltungsbehörde- im Sinne des §. 105e das Oberbergamt, 
d) unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ (§88. 105f und 
105 Abs. 4) für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe 
der Bergrevierbeamte, im Uebrigen in der Regel der Landrath, für Städte mit 
mehr als 10,000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde, 
für diejenigen Städte der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte- 
ordnung vom 24. Juni 1858 gilt — mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2
        <pb n="224" />
        218 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
der Kreis-Ordnung für diese Provinz vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte — 
der Magistrat. 
3. Soweit gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu Ziffer I bis V in Fa- 
briken und den in §§. 154 Abs. 2 und 154 a der Gewerbe-Ordnung bezeichneten 
gewerblichen Anlagen Ansnahmen von dem Berbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. 
sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen außer den all- 
gemeinen Bedingungen, an welche die Zulafsung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch. 
noch die Borschriften des §. 137 und die auf Grund der §ss. 139 und 139# erlassenen 
Bestimmungen zu beachten. # Z 
4. Da in den unter 3 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugendlicher 
Arbeiter an Sonn= und Festtagen im Allgemeinen verboten ist und Ausnahmen 
von diesem Verbot nur auf Grund der §§. 139 und 139 a zugelassen werden können, 
so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben auch zu den nach Ziffer I bis V. 
zulässigen Sonntagsarbeiten nur insoweit herangezogen werden, als diese Beschäftigung 
auf Grund des §. 139 oder des §. 139a1) an Sonn= und Festtagen ausdrücklich 
gestattet ist. 
I. Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. 
(5. 105c.) 
1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Berbot der Sonntagsarbeit kraft Ge- 
setzes keine Anwendung findet, werden im §. 105 an erster Stelle solche Arbeiten 
gerechnet, die in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen 
werden müssen. Zu den „Arbeiten in Nothfällen“ gehören solche Arbeiten, die zur 
Beseitigung eines Nothstandes oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vorgenommen 
werden müssen, ferner aber auch dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkran- 
kungen, unvorhergesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle u. s. w. erforderlich 
werden und nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können; 
dagegen kann nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet 
werden. — Unter „ßöffentlichem Interesse“ ist nicht nur das Interesse des Staates 
oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen. 
2. Die Befugniß, Reinigungs= und Instandhaltungs-Arbeiten, durch die der 
regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, Arbeiten, 
von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sowie 
solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Berderbens von Rohstoffen oder 
des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich find, ist davon abhängig gemacht, 
daß die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (6. 1050 
Abs. 1 Ziffer 3 und 4). 
Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen des 
einzelnen Falles und den besonderen Berhältnissen der einzelnen Betriebe zu beur- 
theilen. Die Befugniß zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den 
einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß andere Betriebe 
derselben Gaitung, deren Einrichtungen indessen wesentlich verschieden find, der 
Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wobl aber finden die Bestimmungen keine An- 
wendung, wenn und sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche 
Unzuräglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter und ohne unverhältnißmäßige 
Opfer sich so einzurichten, daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann. 
3. Die Bestimmungen des §. 105c finden auch auf solche Betriebe Anwendung, 
für die nach den §§. 1054d bis f und §. 105h besondere Ausnahmen zugelassen find. 
4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft 
gesetzlicher Vorschrift zulässig find, so müssen die Gewerbetreibenden in das im §. 105 
Abs. 2 bezeichnete Verzeichniß für jeden einzelnen Sonn= und Festtag, an dem eine 
solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer 
der Beschäftigung durch Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vor- 
genommenen Arbeiten einmagen. 
  
i) Vergl. für Glashütten Bek. 11. März 1892 (K. G. Bl. S. 317); für Draht- 
ziehereien mit Wasserbetrieb Bek. 11. März 1892 (R. G. Bl. S. 327); für Walz- 
und Hammerwerke Bek. 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 602).
        <pb n="225" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 219 
Das Verzeichniß muß über sämmtliche während des betreffenden Kalenderjahres 
auf Grund des §. 105 vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auskunft geben. 
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt es sich, das Ver- 
zeichniß nach dem anliegenden Muster (Anlage 1) zu führen. 
Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofern es 
sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des 
Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des 
Abf. 1 des §. 105 gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den 
Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilt werden kann, 
ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt. 
Die Eintragungen müssen für jeden Sonn= und Festtag, wenn thunlich, spätestens. 
am folgenden Wochentag vorgenommen werden. 
5. Während für solche Arbeiter, die lediglich mit den im §. 105c unter den 
Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, besondere Ruhezeiten 
nicht vorgeschrieben sind, müssen denjenigen Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 
und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder 
hierdurch am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden, an jedem zweiten oder 
dritten Sonntag bestimmte Ruhezeiten verbleiben (5. 105 Abs. 3). 
Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren 
sei, steht den Gewerbetreibenden zu. 
Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen 
braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten 
Sonntag nicht gewährt zu werden. 
6. Die untere Verwaltungsbehörde darf auf besonderen Antrag eine allwöchentlich 
zu gewährende, 24 stündige Wochentagsruhe anstatt der Ruhe am zweiten oder dritten 
Sonntag nur unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am Besuche des 
Got#esdienstes nicht gehindert werden (F. 1056 Abs. 4). Außerdem ist die Ge- 
nehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durchführung der Ruhe am 
zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen Opfern oder mit erheblichen 
Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein würde. 
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß bestimmen, 
für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die 
Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist, sofern sich die Ausnahme auf mehr 
als 4 Sonntage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen 
Widerrufs zu ertheilen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Genehmigung in ein Verzeichniß ein- 
zutragen, welches nach dem beigefügten Formular (Aulage 2) anzulegen ist. Das 
Berzeichniß oder eine Abschrift davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem 
Regierungspräfidenten einzureichen und von diesem dem Regierungs= und Gewerberath 
zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts zu überweisen. 
Für die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe hat der Revier- 
beamte das Verzeichniß mit dem Jahresberichte dem Oberbergamt vorzulegen. 
II. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, 
die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht 
gestatten, sowie für Campagne= und Saisonindustrien. 
(6. 105d.) 
Umfang und Bedingungen der hierhergehörigen, durch den Bundesrath zugelassenen 
Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 
1895 (R. G. Bl. S. 12). 
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken: Z 
T. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen 
in Anlehnung an die Klassisikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn in einer 
gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehörige 
Betriebe vereinigt find, wie z. B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen III. 
und V.), so greifen für diese einzelnen Betriebstheile die verschiedenen Ausnahme- 
vorschriften Platz.
        <pb n="226" />
        220 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
2. In den Bestimmungen des Bundesraths find nur die auf Grund des §. 1054 
zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiten, die nach 
§. 1056 Abs. 1 an Sonn= und Festtagen kraft gesetzlicher Vorschrift vorgenommen 
werden können. Als Richtschnur dafür, welche Arbeiten nach § 105 Abs. 1 als 
gesetzlich gestattet anzusehen sind, haben die im Anhange folgenden Erläuterungen!) 
zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 zu dienen. 
Jedoch sind in diesen Erläuterungen weder sämmtliche, nach §. 1056 Abs. 1 zu- 
lässigen Arbeiten angeführt, noch ist ohne Weiteres anzunehmen, daß die daselbst als 
unter §. 105 Abs. 1 fallend bezeichneten Arbeiten in allen Betrieben der betreffenden 
Art gesetzlich gestattet find. Vielmehr kommt es hierbei wesentlich auf die Verhältnisse 
der einzelnen Betriebe (räumliche Ausdehnung, Fabrikationsart u. dergl.) an. (Vergl. 
oben unter B I. 2.) 4 Z 
3. Die Bestimmungen des Bundesraths knüpfen die Gestattung von Sonntags- 
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe sichern. 
Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während 
dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den im §. 105 Abs. 1 bezeichneten 
Arbeiten, herangezogen werden. 
4. In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Bundesraths den Arbeitern 
mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105 Abs. 3 zu gewähren find, ist gleichzeitig der 
unteren Verwaltungsbehörde die Ermächtigung ertheilt, analog der Bestimmungen im 
Abs. 4 des §. 1056 an Stelle der Ruhe an jedem zweiten oder dritten Sonntag eine 
allwöchenlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage zuzulassen, 
sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht behindert werden. 
In das nach B. I. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat die untere 
Verwaltungsbehörde diese Ausnahmebewilligungen nicht einzutragen. 
III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an 
Sonn= und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse. 
(6. 105e Abf. 1.) 
1. In der Regel (vergl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur für die 
nachstehend unter a bis o benannten Gewerbe und nicht in größerem Umfange oder 
unter leichteren Bedingungen, als im Folgenden angegeben, zuzulassen: 
a) Blumenbindereien. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit 
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen, Winden von Kränzen 
u. dergl. während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen frei- 
gegebenen Stunden und erforderlichenfalls auch schon für zwei Stunden vor dem 
Beginn des Berkaufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes gestattet 
werden. 
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, 
so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder 
an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und 
zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. 
b) Gasanstalten und Elektricitätswerke. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit 
Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. 
Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu 
dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten 
Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten 
nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ab- 
lösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be- 
  
) Diese sind hier nicht mit abgedruckt, soweit sie die einzelnen Gewerbebetriebe 
betreffen. Die allgemeinen Erläuterungen sind oben S. 193 in Anm. 3 und 4 enthalten.
        <pb n="227" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 221 
schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu 
gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
c) Bäcker= und Konditorgewerbe ?. 
1. Die Beschäftigung von Arbeitern kann an allen Sonn= und Festtagen wäh- 
rend 10 Stunden gestattet werden. 
Bedingung: Jedem Arbeiter ist an jedem Sonn= und Festtage eine ununter- 
brochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Konditoreien zu 
gewähren. Der Beginn dieser Ruhezeit ist in Bäckereien frühestens von 12 Uhr 
Nachts, spätestens von 8 Uhr Morgens, in Konditoreien frühestens von 12 Uhr Nachts, 
spätestens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen. 
Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuch 
des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
2. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1 eine Ruhezeit von 
14 bezw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhezeit beschäftigt werden: 
a) in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der 
regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage nothwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr 
Abends stattfinden und nicht länger als 1 Stunde dauern, 
b) in Konditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderblicher 
Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen (Eis, 
Crêmes u. dergl.). 
Bedingung zu b: Sind in Konditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr 
Mittags beschäftigt worden, so müssen sie an einem der nächsten sechs Werk- 
tage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden. 
3. Für Gemeinden, in denen die Bäcker ortsüblich an Sonn= und Festtagen 
für ihre Kunden das Ausbacken der von diesen bereiteten Kuchen oder das Braten 
von Fleisch besorgen, kann von der unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, daß 
in jedem Betriebe ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während 
höchstens drei Bormittagsstunden über die unter Ziffer 1 freigegebene Zeit hinaus 
beschäftigt wird. 
4. Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Konditorwaaren hergestellt 
werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn= und Festtagen ausschließlich 
mit der Herstellung von Konditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen 
8 Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für 
Ickereien zu regeln. 
Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter 
erwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum Teig her- 
eestelt wird. Indessen kann die höhere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder 
nzelne Theile desselben darüber Bestimmung treffen, ob abweichend hiervon eine 
gare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist. 
d) Fleischergewerbe. 
3 S#s kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen für 
brechumdeu, welche bis zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unter- 
as der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet werden. 
ausreichennach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistündige Arbeitszeit nicht 
Hanpt antelol1, können ausnahmsweise noch zwei weitere, vor den Beginn des 
2r esdienstes fallende Stunden freigegeben werden. 
edingung: wie zu a. 
e) Barbier= und Friseurgewerbe. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen im 
gemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit gestattet 
rerden, als sie bei der itung von öffentli llungen und " 
stellungen erforderlich 4 5 von öffentlichen Theatervorstellungen und Schau 
—— — 
deien netgl. Bek. 4. März 1896 (R. G. Bl. S. 55), betr. den Betrieb von Böck- 
en und Konditoreien, und Ausf. Anw. 15. April 1896 (M. Bl. S. 84) weiter unten.
        <pb n="228" />
        222 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so 
sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an 
jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälste eines Arbeitstages, und zwar 
spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottesdienstes 
behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottes- 
dienstes erforderliche Zeit freizugeben 
l Wasserversorgungsanstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit 
Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. 
Bedingung: bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei unnnterbrochenem Be- 
trieb wie zu b. 
g.) Badeanstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen ge- 
stattet werden. 
Bedingung für diejenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren 
Jahreszeit betrieben werden: wie zu e. 
Soweit die Badeanstalten zu Heilzwecken bestimmt sind, finden auf sie, wie auf 
Heilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntags- 
ruhe keine Anwendung (vergl. oben zu A. I.). 
h) Zeitungsdruckereien. 
1. Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen, 
mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingftfeiertages, bis 6 Uhr 
Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet werden. 
Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr 
Morgens des folgenden Werktages ruhen. 
2. Soweit der Bertrieb der Zeitungen nicht durch besondere Spediteure statt- 
findet, sondern einen Theil des Zeitungsdruckereibetriebes bildet, können dafür die nach 
der Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, für die Zeitungs- 
spedition zulässigen Acheitseiten gewährt werden. 
Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn= und agen dü 
Personen, die bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt pusss #i, 
Verwendung finden. 
1) Anstalten zur Mittheilung telegraphischer Nachrichten an Abonnenten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und agen mit 
Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. desnas 
Bedingung wie zu e. 
k) Photographische Anstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern gestattet werden: 
1. an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme 
von Portraits, des Kopirens und Retouchirens für 10 Stunden bis spätestens 
7 Uhr Abends, 
2. an allen übrigen Sonn- und Festtagen zum Zwecke der Aufnahme von Por- 
traits im Sommerhalbjahr für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr Nach- 
mittags, im Winterhalbjahr für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr Nach- 
mittags. 
Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfeiertag. 
Bedingung wie zu e.
        <pb n="229" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 223 
1) Gewerbe der Kiche. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen gestattet 
werden. 
Bedingung wie zue. 
m) Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien. 
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten 
an Sonn= und Festtagen während der für den Handel mit diesen Gegenständen frei- 
gegebenen Stunden gestattet werden. 
Mn) Mineralwasserfabriken. 
Es kann in der wärmeren Jahreszeit für 3 Stunden vor dem Beginn des 
Hauptgottesdienstes die Beschäftigung von Arbeitern mit solchen Arbeiten gestattet 
werden, die zur Versorgung der Kundschaft erforderlich find. 
0) Bekleidungs= und Reinigungsgewerbe mit handwerksmäßigem Betriebe. 
Es kann die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginn der 
für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handels- 
gewerbe gestattet werden. 
2. Die höheren Berwaltungsbehörden haben für die unter 1 a bis o aufgeführten 
Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhältnissen 
geboten erscheint. 
Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchstmaß der zu- 
lässigen Ausnahmen und das Mindestmaß der zu gewährenden Ruhe- 
jeiten festgesetzt werden. 
3. Insbesondere kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit die Genehmigung 
zur Sonntagsarbeit von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß längere als 
18 stündige Wechselschichten unzulässig find, sofern es sich um anstrengende Arbeiten 
handelt und die Beseitigung der 24 stündigen Wechselschichten durch Einführung 
8 stündiger Schichten oder Einstellung von Ersatzmannschaften ohne erhebliche Unzu- 
träglichkeiten möglich erscheint. 
Auch kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit (z. B. Gasanstalten) die Zu- 
lassung einer beschränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon abhängig gemacht 
werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht. 
4. Für die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die Durchführung 
der Bedingungen im §. 1056 Abs. 3 möglich erscheint, von der Zulassung der Be- 
dingung, durch welche nur die Freigabe eines Nachmittags an einem Wochentage und 
die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem dritten 
Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen. 
5. In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Bestimmungen nur solche 
Abeiten gestattet werden dürfen, die für den Betrieb unerläßlich find, ist es zulässig, 
aß diese Arbeiten im Einzelnen bezeichnet werden. 
heili Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk ein- 
Erlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß die Verhältnisse der einzelnen 
ewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Kreise 
#DOrte verschieden gestaltet werden. 
##s Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen, größern 
festen, Märkten und Wallfahrten, oder während der Fastnachtszeit, kann die höhere 
volkcraltungsbehörde zur Befriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Be- 
Zeit * für einzelne Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder periodisch für kurze 
Ziffer (mrreichende Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit, als die unter 
geichne vorgesehenen, zulassen. Bon jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist den unter- 
en Ministern umgehend Anzeige zu machen. 
— Sollte in Zukunft das Bedürfniß hervortreten, weiterreichende Ausnahmen, 
waltungs#eer Ziffer 1 vorgesehenen, für die Dauer zuzulassen, so hat die höhere Ver- 
. hörde vor ini 
Anzeige zu machem- der Zulassung solcher Ausnahmen den unterzeichneten Ministern
        <pb n="230" />
        224 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
9. Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen unter Ziffer 1 bis 8 
mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, find — wenn nicht Gefahr im Verzuge ist 
— während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten, die in 
dem betreffenden Betriebe auf Grund des §. 105t Abs. 1 vorgenommen werden 
dürfen, und ferner auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen 
Handelsgewerbe heranzuziehen. 
10. Die nach vorstehenden Vorschriften erlassenen Ausnahmen find in den Amts- 
und Kreisblättern zu veröffentlichen. 
IV. Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmäßiger 
Wasserkraft. 
(6. 105e Abs. 1 und 2.) 
1. Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder 
Wasserkraft arbeitenden Betrieben davon abhängig, daß sie als Triebkraft ausschließlich 
oder vorwiegend Wind oder Wasser verwenden, bei den mit Wasserkraft arbeitenden 
Betrieben außerdem davon, daß die Wasserkraft eine unregelmäßige ist. 
2. Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkraft arbeitend ist ein Triebwerk dann 
anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gas, Elektricität u. dgl.) nur beim 
Versagen der Wind= oder Wasserkraft eintritt oder wenn, im Falle des Nebeneinander- 
wirkens der Wind-= oder Wasserkraft, mit einer anderen Triebkraft die Wind- oder 
Wasserkraft bei normalem Betriebe die stärkere (Hauptkraft) ist. Letzteres ist bei 
Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstand 
die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betriebe des Werkes erforder- 
lichen Kraft liefert. 
3. Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der Wasserzufluß 
während der jährlichen Betriebszeit in Folge elementarer Einwirkungen (z. B. Trocken- 
heit, Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung des Wassers zu 
anderen Zwecken, z. B. Bewässerungsanlagen u. s. w.) erheblichen Schwankungen 
unterworfen ist und dadurch ein ununterbrochener oder gleichmäßiger Wasserbetrieb 
unmöglich gemacht wird. 
Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmäßig ist, sind hiernach 
außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen Betriebs- 
zeit wiederkehren, sowie solche Umstände außer Betracht zu lassen, die zwar im Laufe 
des Jahres öfters wiederkehren, jedoch die unnnterbrochene oder gleichmäßige Fortführung 
des Betriebes im gewöhnlichen Umfange nicht wesentlich hindern. 
4. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen werktägigen 
Arbeitszeit, welche durch Bersagen der Triebkraft verursacht werden, auszugleichen, so- 
weit ein wirthschaftliches Bedürfniß hierzu vorliegt. In der Regel wird ein solches 
S30 nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit bisher die Sonntagsarbeit nicht 
üblich war. 
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu ermitteln, an wieviel Wochen- 
tagen während der jährlichen Betriebszeit die Triebkraft ganz oder theilweise zu ver- 
sagen pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der Sonn= und Festtage, an denen eine 
Beschäftigung stattfinden darf, und die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen. 
5. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche zwar 
vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich daneben aber 
ständig einer Hülfskraft bedienen, sofern diese Hülfskraft an Werktagen beim Versagen 
der Wind= oder Wasserkraft die Fortführung des Betriebes in einem nicht wesentlich 
beschränkteren Umfange ermöglicht. ½*!“ 
6. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen einer gewerblichen An- 
lage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der Sonntagsarbeit 
nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung des Wind= oder Wasser- 
triebwerks ausgeführt werden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten 
derart im Zusammenhange stehen, daß fie nicht wohl am vorhergehenden oder nach- 
folgenden Werktag vorgenommen werden können. 
7. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Berfahren in Frage: 
a) Einmal ist der Regierungspräsident, für die der Aufsicht der Bergbehörden 
unterstellten Betriebe das Oberbergamt, befugt, nach Lage der örtlichen Ver-
        <pb n="231" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 225 
hältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungs- 
gebiete oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, Einrichtung oder 
Lage des Betriebes der besonderen Regelung bedürftigen Unternehmungen Aus- 
nahmen zu gewähren (S. 105e Abs. 1). 
b) Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, für seinen Betrieb in 
einem nach den Vorschriften der Ss. 20 und 21 der Gewerbeordnung sich 
regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu erwirken (§. 105e Abs. 2). 
In den Fällen zu b hat in erster Instanz der Bezirksausschuß, in zweiter 
Instanz der Minister für Handel und Gewerbe zu entscheiden. 
Für das Verfahren bei dem Bezirksausschuß sind in erster Linie die Vor- 
schriften im §. 21 Ziffer 1, 2, 4 und 5 der Gewerbeordnung und daneben 
die im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung für das Beschlußverfahren 
gegebenen Bestimmungen maßgebend. 
Für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe liegt die Ent- 
scheidung über die auf Grund des §. 105e Abs. 2 beantragte Zulassung be- 
sonderer Ausnahmen dem Oberbergamte, in zweiter Instanz dem Minister für 
Handel und Gewerbe ob. 
8. Bei Zulassung von Ausnahmen durch den Regierungspräsidenten nach §. 105e 
Abs. 1 (vergl. unter 7a) ist zwischen den Windmühlen und den Wassergetreidemühlen 
einerseits und den übrigen mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben 
andererseits zu unterscheiden. 
9. Der Regierungspräsident (das Oberbergamt) kann auf Grund der nach Ziffer 4 
und 5 vorgenommenen Prüfung die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche 
nicht an Werktagen vorgenommen werden können, mit Ausschluß des ersten Weihnachts-, 
Oster- und Pfingsttages, gestatten: 
à) für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit Ansnahme 
der Getreidemühlen 
an nicht mehr als 12 Sonn= und Festtagen im Jahre, 
b) für Windmühlen — im Hinblick auf die jährlich wiederkehrenden häufigen 
Unterbrechungen der regelmäßigen werktägigen Arbeitszeit durch ungünstige 
Winde — und für Getreidewassermühlen — im Hinblick auf den Wettbewerb 
mit den Getreidewindmühlen — 
an nicht mehr als 26 Sonn= und Festtagen im Jahre. 
d Weitergehende Ausnahmen find nur unter besonderen Umständen und zwar nur 
ann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirthschaftliche Lage oder sonstige 
bcrnartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe oder Betriebsarten ge- 
oten erscheint. 
Abs 5 dingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 1050 
1% oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu III. 
6 angegebenen Ruhezeiten zu gewähren. 
10%. Sonn= oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden mit den im 
8. I. Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die 
Dauer iIsrr Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst 
vorgeschriebene Verzeichniß einzutragen (vergl. auch oben unter B. 1. 4). 
10. Die Bestimmungen unter III. 2—5, 7 und 9 finden auf die hier in Rede 
stehenden Ausnahmen entsprechende Anwendung. 
Z 11. Der Regierungspräfident (das Oberbergamt) hat von den Ausnahmebe- 
willigungen den betheiligten Ortspolizeibehörden und Gewerbeinspektoren (Revierbeamten) 
Kenntniß zu geben. Allgemeine, für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebiete 
oder Wasserläufe zugelassene Ausnahmen sind ferner im Amtsblatte und in den Kreis- 
blättern der betheiligten Kreise zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf 
zu achten, daß der Inhalt der Bestimmungen unter 2 bis 6 gleichfalls zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
12. Bei den von dem Bezirksausschuß (Oberbergamt) nach §. 105e Abs. 2 zu- 
gelassenen Ausnahmen empfiehlt es sich, in dem Bescheide ausdrücklich darauf hinzu- 
weisen, daß die Ausnahmebewilligung jederzeit ganz oder theilweise widerrufen werden 
kann, und ferner vorzuschreiben, daß die Ausnahmebewilligung von dem Betriebsin- 
haber an der Betriebsstätte aufzubewahren und auf Erfordern den Polizeibeamten, 
sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten vorzuzeigen ist. 
13. Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Behörde zuständig, 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 15
        <pb n="232" />
        226 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
die die Bewilligung ertheilt hat. Gegen einen den Widerruf aussprechenden Beschluß 
des Bezirksausschusses (Oberbergamts) findet die Beschwerde an den Minister für 
Handel und Gewerbe statt. 
V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens. 
(S. 105f.) 
1. Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach §. 105f find von der unteren 
Verwaltungsbehörde möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die 
Sonntagsarbeiten vor Eingang der Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde 
nicht vornehmen lassen. Die nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig. 
2. Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und ferner 
nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden: 
a) das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt 
nicht vorherzusehen gewesen sein; 
b) der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unverhältniß- 
mäßig, also so erheblich sein, daß demgegenüber die Beeinträchtigung, welche 
die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestattung erfährt, nicht 
entscheidend ins Gewicht fallen kann. 
3. Ausnahmen nach §. 105f find der Regel nach nicht für den ersten Weihnachts--, 
Oster= und Pfingstfeiertag, im Uebrigen für jeden einzelnen Betrieb für mehr als 
vier aufeinanderfolgende Sonn= und Festtage nur mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde zuzulassen. 
4. Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den einzelnen Sonn= und Festtagen möglichst 
beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschäftigungsdauer ist erforderlichenfalls 
vorzuschreiben, daß die Bestimmungen im §. 105 Abs. 3 oder Abs. 4 oder die oben 
unter III. 1e angegebenen Bedingungen beobachtet werden. 
5. Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aus derselben 
muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen 
Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die 
Ausnahme auf mehr als vier aufeinander folgende Sonn= und Festtage erstreckt, nur 
unter dem ausdrücklichen Borbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt werden. Endlich 
ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift derselben innerhalb der 
Berriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß. 
Abschrift der Verfügung ist, sofern es sich nicht um einen Betrieb handelt, 
welcher der Aufficht der Bergbehörden unterstellt ist, von der unteren Verwaltungs- 
behörde der Ortspolizeibehörde mitzutheilen. 
6. Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem bei- 
gefügten Formular Anlage 3 anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrift 
davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Regierungspräsidenten einzureichen 
und von diesem dem Regierungs= und Gewerberath zur Benutzung bei Erstattung 
des Jahresberichts mitzutheilen. Für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten 
Betriebe erfolgt die Einreichung an das Oberbergamt. 
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die 
Sonntagsruhe. 
1. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe 
im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes wird von den Ortspolizei- 
behörden und den besonderen, auf Grund des §. 139 b der Gewerbeordnung angestellten 
Aussichtsbeamten, für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe von den 
Bergrevierbeamten wahrgenommen. 
Wegen der Aufsichtsthätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten wird auf die für die 
letzteren bestehenden Dienstanweisungen verwiesen. 
II. Die Ortspolizeibehörden (Bergrevierbeamten) haben die Durchführung der 
die Sonntagsruhe betreffenden Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunter-
        <pb n="233" />
        Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 227 
nehmern ihres Verwaltungsbezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revifionen und 
bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen. 
Bei den Revisionen sind folgende Punkte festzustellen: 
1. Ist das nach §. 1056 Abs. 2 der Gewerbeordnung und B. IV. Ziffer 9 
dieser Auweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und ordnungsmäßig 
eführt: 
2. Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath auf Grund des 
§. 1054 zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, die vorgeschriebenen Aus- 
hänge der Ausnahmevorschriften vorhanden? 
3. Für den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung nach der Aus- 
Llserschi in §. 105f stattfindet, find die vorgeschriebenen Aushänge vor- 
anden: 
4. Stimmt die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen Ausnahmevorschriften 
überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht länger als zulässig beschäftigt 
und werden die in den Genehmigungsbedingungen vorgeschriebenen Ruhezeiten 
Pewährt 
III. Die vorbezeichneten Punkte find in denjenigen gewerblichen Anlagen, für 
welche durch die Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 26. Februar 1892 
unter G. II. regelmäßige halbjährliche Revisionen vorgeschrieben sind, auch bei Ge- 
legenheit dieser Revisionen thunlichst klarzustellen. 
IV. Nach jeder Revision ist auf dem unter II. 1 bezeichneten Verzeichniß, sowie 
auf den unter II. 2 und 3 bezeichneten Aushängen ein Revisionsvermerk zu machen. 
V. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweifelhaft ist, ob die Be- 
schäftigung von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahmevorschriften in Einklang 
steht, hat sie vor Erstattung der Strafanzeige das Gutachten des zuständigen Gewerbe- 
inspektors einzuholen. Diesem bleibt es überlassen, seinerseits zunächst die Entscheidung 
des Regierungspräsidenten herbeizuführen. — In gleicher Weise hat der Bergrevier- 
beamte nöthigenfalls die Entscheidung des Oberbergamts nachzusuchen. 
  
Anlage 1. 
Berzeichniß 
der 
in dem Betriebe des —..OQQr im Jahre 189 
auf Grund des §. 1056 der Gewerbeordnung — bei Wind= und Wasserbetriebwerken 
auch der auf Grund des §. 105e a. a. O. — vorgenommenen Sonntagsarbeiten. 
  
Vorbemerkung: Zur Eintragung der Namen der an Sonn= und Festtagen 
beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalte 6 der 
nachstehenden Tabelle ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in 
der Regel empfehlen, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjenigen Arbeiter ein- 
zutragen, die mit den in §. 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten be- 
schäftigt werden. Denn andrenfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht 
möglich sein, zu überwachen und nachzuweisen, daß die im §. 105 Absatz 3 vor- 
geschriebenen Ruhezeiten innegehalten werden. 
In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, find auch 
die auf Grund des §. 105e vorgenommenen Sonn= und Festtagsarbeiten in die nach- 
stehende Tabelle einzutragen. 
MmMM—M[inr.— 
1. 2. 3. 4. 
  
  
  
  
  
  
Tag Zahl der Namen Angabe 
der beschäftigten der beschäftigten Arbeiter. der s- 
Beschäftigung. Arbeiter. ç · i 
schäftigung (Siehe die Vorbemerkung.) die Arbeitszeit fällt. 
  
  
  
  
(Fortsetzung der Tabelle siehe folgende Seite.) 
15*
        <pb n="234" />
        228 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
5. 6. 7. 
Angabe, 
Angabe in welcher Weise als Ersatz 
der für die stattgehabte Sonntagsarbeit Bemerkungen. 
vorgenommenen Arbeiten. Ruhezeit 
gewährt worden ist. 
Anlage 2. 
Berzeichniß 
der 
von dee. ; „ „ „Y„„T⅛⅝§s u 
auf Grund des §. 1056 Absatz 4 der Gewerbeordnung gestatteten Ausnahmen. 
(Gestattung einer 24 stündigen Wochentagsruhe anstatt der Sonntagsruhe.) 
  
Das Verzeichniß ist nach Kalenderjahren einzurichten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Aà. Bezeichnun 
Bezeichnung des Betriebes. Belegenheit Datum Zabl #der 
b. der Arb d er Sonntags- 
Name des Befitzers oder Leiters des Bewilligung Arbeiter, für arbeiten, welche. 
S. des Betriebes. Betriebes und zelche die die Arbeiter 
7 . 
S — Altenvermerk.bewilligt ist. (Spalte 5) 
Art des Betriebes. verrichten. 
7. 8. 9. 10. — 
Angabe 
Dauer Gründe 
att Ausnahme- 2 die n Bemerkungen. 
illi usnahmebewilligung. 
Acbeitszeit fällt. bewilligung 
Anlage 3. 
"6 Berzeichniß 
der 
von dsse..mm u u u u u u u — zul »», 
  
auf Grund des 8. 105f der Gewerbeordnung gestatteten Ausnahmen von dem Berbot 
der Sonntagsarbeit. 
  
Das Verzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalender- 
jahres nach gewerblichen Anlagen thunlichst so einzurichten, daß jede gewerbliche Anlage 
nur einmal aufgeführt wird und soviel Raum erhält, daß mehrmalige Ausnahmebe= 
willigungen untereinander eingetragen werden können. 
  
  
  
!r 
  
  
  
Laufende Nr. 
K. 
Bezeichnung des Betriebes. 
Name des Besitzers oder Leiters 
des Betriebes. 
K. 
Art des Betriebes. 
  
  
8. 4. 5. 6. 
Belegenheit der im der Art in 
des Betriebe illi rbeiter, für 
beschäfnun Bewilligung welche die 
Betriebes. gten und Ausnahme 
Personen. Aktenvermerk. bewilligt ist. 
  
  
  
  
  
  
(Fortsetzung der Tabelle siehe folgende Seite.)
        <pb n="235" />
        Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 229 
  
  
  
  
  
7. 8. 9. 10. 11. 
Angabe Angabe 
Art der Arbeiten, der der Sonn- Gründe 
für welche Arbeits= und Festtage, 
Z„ stunden anden für welche der Ausnahme- Bemerkungen. 
die Ausnahme einzel i - 
zelnen die Aus bewilli 
bewilligt ist. Sonn= und nahme be- ewilligung. 
Festtagen. willigt ist. 
  
  
  
  
  
  
Dienstanw. für die Gewerbeauffichtsbeamten 23. März 1892 (M. Bl. S. 160). 
§. 1. Der Wirkungskreis der Gewerbeaufsichtsbeamten !) umfaßt innerhalb der 
durch die Ss. 139b, 154, 154a und 155 Gew. O. bezeichneten Grenzen die Auf- 
sicht über die Ausführung 
1. der Vorschriften über die Sonntagsruhe mit Ausnahme der die Sonntags- 
ruhe im Handelsgewerbe betreffenden Bestimmungen (88. 105 a bis 105 h a. a. O.), 
2. der Vorschriften über die den Gewerbe-Unternehmern auf Grund der 88. 120a 
bis 120e obliegenden Pflichten, 
3. der die Arbeitsordnung betreffenden Bestimmungen (§8. 134 a bis 134h), 
4 der die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden 
Bestimmungen (88. 135 bis 139). 
Den Gewerbeaufsichtsbeamten wird ferner als ständigen Beauftragten der Re- 
gierungspräsidenten (in Berlin des Polizeipräsidenten) übertragen, 
5. die Beaufsichtigung derjenigen Anlagen, welche den Bestimmungen des §. 16 
Gew. O. und seiner Ergänzungen unterliegen, 
6. in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Betrieben die Aufsicht über die 
Ausführung der die Arbeitsbücher und Zeugnisse (§§. 107 bis 113), sowie die Lohn- 
zahlung (s§. 115 bis 119a) betreffenden Vorschriften. 
Endlich wird den für Gewerbeinspektionsbezirke angestellten Gewerbeauffichts- 
beamten (§. 4) die amtliche Prüfung der Dampfkessel ihrer Bezirke überwiesen, Aller- 
höchster Erlaß vom 27. April 1891, Ziff. II. (G. S. S. 165). 
§. 2. Die Gewerbeauffsicht wird durch Regierungs= und Gewerberäthe, durch. 
Gewerbeinspektoren und durch Hülfsarbeiter (Asfsistenten) ausgeübt. 
Die Gewerbeauffichtsbeamten sind dem für ihren Amtsbezirk zuständigen Re- 
gierungspräsidenten und in höchster Instanz dem Minister für Handel und Gewerbe 
dienstlich unterstellt. 
Sind für den Amtsbezirk eines Gewerbeaufsichtsbeamten mehrere Regierungs- 
präsidenten zuständig, so wird sein unmittelbarer Vorgesetzter besonders bestimmt. 
S§. 3. Die Regierungs= und Gewerberäthe sind technische Mitglieder der Re- 
gierungen gemäß lit. D. V. c. der Kabinetsordre, betr. eine Abänderung in der bis- 
herigen Organisation der Provinzialverwaltungsbehörden vom 31. Dezember 1825 
(G. S. 1826 S. 5), Allerhöchster Erlaß vom 27. April 1891 Ziff. 1. Gleichzeitig 
haben sie die im §. 1 unter Ziff. 1 bis 6 aufgeführten Geschäfte der Gewerbe- 
auffichtsbeamten wahrzunehmen, ferner die Thätigkeit der Gewerbeinspektionen ihres 
Aussichtbertes zu überwachen und zu diesem Zweck regelmäßige Revisionen vor- 
zunehmen. 
Die auf Grund der Ziff. 5 des Allerhöchsten Erlasses vom 27. April 1891 zur 
Unterstützung und Vertretung der Regierungs- und Gewerberäthe bei den Regierungen 
  
1) Auch handwerksmäßige Betriebe unterliegen ihrer Aufsicht, Res. 23. Okt. 1894 
(M. Bl. S. 208); dagegen unterliegen ihr nicht die Landwirthschaft und die land- 
wirthschaftlichen Nebengewerbe, d. h. die von einem Landwirthe für eigene Rechnung 
betriebenen, auf Be- oder Verarbeitung der in seiner Landwirthschaft selbsterzeugten 
Rohstoffe gerichteten gewerblichen Unternehmungen, ohne Rücksicht auf ihren Umfang 
und ihre Einrichtung. Die ausnahmsweise Verwendung geringerer Mengen fremder 
Rohstoffe ändert hieran nichts, Res. 14. Nov. 1894 (M. Bl. S. 218).
        <pb n="236" />
        230 Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 
angestellten Gewerbeinspektoren haben die amtliche Stellung der Regierungsaffefforen 
nach lit. D. V. d. der Kabinetsordre vom 31. Dezember 1825. Soweit es sich um 
die Wahrnehmung der Gewerbeaufsicht (§. 1, 1 bis 6) handelt, haben sie den An- 
weisungen der Regierungs= und Gewerberäthe Folge zu leisten. Im Uebrigen erfolgt 
die nähere Regelung ihrer amtlichen Thätigkeit durch den Regierungspräfidenten. 
Wenn ein Regierungs- und Gewerberath für mehrere Regierungen angestellt ist, 
so wird bei denjenigen Regierungen, in deren Bezirken er seinen Wohnsitz nicht hat, 
je ein Vertreter aus der Zahl der Gewerbeinspektoren bestellt, welchem die volle Ver- 
tretung des Regierungs= und Gewerberathes in allen Amtsgeschäften obliegt, jedoch 
mit der Einschränkung, daß der Regierungspräfident in wichtigen oder zweifelhaften 
Fragen die Mitwirkung des Regierungs= und Gewerberathes anordnen kann, daß diese 
Mitwirkung immer einzutreten hat, wenn es sich um die Erstattung von Berichten 
über Fragen der Gesetzgebung handelt und daß der Jahresbericht (s. 16) von dem 
Regierungs- und Gewerberathe für seinen ganzen Amtsbezirk unter Benützung des 
von seinem Vertreter für seinen Bezirk zu erstattenden Berichtes erstattet wird. 
Den bei den Regierungen angestellten Gewerbeinspektoren kann zugleich die Ver- 
waltung einer Gewerbeinspektion (s. 4) übertragen werden. 
§. 4. Zur Durchführung der Gewerbeaufsicht werden Gewerbeinspektionsbezirke 
gebildet, deren Verwaltung je einem Gewerbeinspektor übertragen wird. 
Die Gewerbeinspektopen sind in Beziehung auf die Gewerbeaufsicht (§. 1 Ziff. 1 
bies 6) Organe der Regierungs= und Gewerberäthe, deren Weisungen sie zu folgen 
haben. 
Die Gewerbeinspektoren haben die amtliche Prüfung der Dampfkefsel nach den 
darüber erlassenen Bestimmungen wahrzunehmen. 
Den Gewerbeinspektoren können zu ihrer Unterstützung Asfistenten überwiesen 
werden, welche an den Geschäften nach Anordnung der Inspektoren Theil zu nehmen 
haben. Diese können sich in allen ihnen obliegenden Dienstgeschäften von den ihnen 
überwiesenen Affistenten vertreten lassen. 
Den Regierungspräsidenten bleibt vorbehalten, über die Bertheilung der Geschäfte 
besondere Anordnungen zu treffen. 
§#. 5. Die Regierungs- und Gewerberäthe in ihrer selbständigen amtlichen 
Thätigkeit und die Gewerbeinspektoren führen die ihnen verliehenen Dienstfiegel. 
Amtliche Schriftstücke werden gezeichnet: von den Regierungs= und Gewerberäthen, 
insoweit es sich um ihre selbständige Thätigkeit handelt, 
Der Königliche Regierungs- und Gewerberath. 
(Name.) 
von ihren Hülfsarbeitern: 
Der Königliche Regierungs- und Gewerberath. 
In Bertretung. 
(Name.) 
von den Gewerbeinspektoren (5. 4): 
Der Königliche Gewerbeinspektor zu 
(Name.) 
von deren Assistenten: 6 
Der Königliche Gewerbeinspektor zu 
In Vertretung. 
(Name.) 
Die Gewerbeaufsichtsbeamten führen den Nachweis ihrer amtlichen Eigenschaft 
durch Vorzeigung einer ihnen von dem vorgesetzten Regierungspräfidenten auszustellen- 
den Ausweiskarte. 
8. 6. Die Gewerbeauffichtsbeamten sollen in dem ihnen zugewiesenen Wirkungs- 
treise in Ergänzung der den ordentlichen Polizeibehörden obliegenden Thätigkeit für 
eine möglichst vollständige und gleichmäßige Durchführung der Bestimmungen der 
Gewerbeordnung und der auf Grund ihrer erlassenen Vorschriften Sorge tragen. 
Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, gestützt auf ihre Vertrautheit 
mit den gesetzlichen Bestimmungen, ihre technische Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen 
durch sachverständige Berathung und wohlwollende Vermittelung eine Regelung der 
Beriebs- und Arbeitsverhältnisse herbeizuführen, welche, ohne dem Gewerbeunternehmer 
unnöthige Opfer oder zwecklose Beschränkungen aufzuerlegen, den Arbeitern den vollen
        <pb n="237" />
        Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 231 
durch das Gesetz ihnen zugedachten Schutz gewährt und das Publikum gegen ge- 
fährdende und belästigende Einwirkungen sicherstellt. 
Arbeitgebern und Arbeitern sollen die Gewerbeaufsichtsbeamten die gleiche Be- 
reitwilligkeit zur Vertretung ihrer berechtigten Interessen entgegenbringen und dadurch, 
wie durch die ganze Art ihrer amtlichen Thätigkeit eine Vertrauensstellung zu ge- 
winnen suchen, welche sie zur Erhaltung und Förderung guter Beziehungen zwischen 
beiden mitzuwirken in den Staned setzt. 
Die Arbeitgeber sollen sie bei Geltendmachung der Anforderungen des Gesetzes, 
in deren Erfüllung bereitwillig unterstützen und auf Wunsch auch in der Ausführung 
von Einrichtungen, welche auf die Verbesserung der Lage der Arbeiter innerhalb und 
außerhalb des Betriebes abzielen, zu fördern suchen. 
Wünsche und Beschwerden der Arbeiter sollen sie bereitwillig entgegennehmen 
und, falls fie sich von ihrer Berechtigung überzeugt haben, ihnen soweit fie es nach 
ihrer amtlichen Stellung vermögen, Erfüllung und Abhülfe zu schaffen suchen. Die 
durch ihre amtliche Thätigkeit sich ihnen bietende Gelegenheit sich über die Verhältnisse 
der Arbeiterbevölkerung ihres Amtsbezirks zu unterrichten, sollen sie sorgfältig benutzen 
und sich über die in diesen Verhältnissen eintretenden Veränderungen in fortlaufender 
Kenntniß erhalten. 
8. 7. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Gewerbeaufsichtsbeamten 
durch fortlaufende Besichtigungen der ihrer Aussicht unterstellten Anlagen von dem 
Zustande und Betriebe derselben eingehende Kenntniß zu verschaffen und sich ein 
Urtheil darüber zu bilden, ob und inwiefern die Durchführung bestehender Vorschriften 
auf Hindernisse stößt, die ihre Abänderung erforderlich erscheinen lassen, und ob und 
inwiefern allgemeine Mißstände hervortreten, zu deren Beseitigung es des Erlasses 
neuer Vorschriften bedarf. # 
Eine besondere Aufmerksamkeit haben sie zuzuwenden: 
1. den Anlagen, deren wirksame Beaufsichtigung durch technische, bei den Organen 
der ordentlichen Polizeibehörden nicht vorauszusetzende Kenntnisse und Erfahrungen 
bedingt ist, 
2. den Anlagen, deren Betrieb mit besonderen Gefahren für Leben und Ge- 
sundheit der Arbeiter oder mit schädigenden und belästigenden Einwirkungen auf die 
Nachbarschaft verbunden ist, 
3. den Anlagen, deren Betrieb auf Grund der 3§. 138 a, 139 und 139 a der 
Gew. O. eine besondere Regelung erfahren hat. 
Bei den den Bestimmungen des §. 16 der Gew. O. unterworfenen Anlagen 
haben sie darauf zu achten, ob für sie die erforderliche Genehmigung erwirkt ist und 
ob ihr Bestand und ihr Betrieb mit dem Inhalte der Genehmigung und mit den 
vorgeschriebenen Bedingungen übereinstimmt. 
§. 8. Die Gewerbeaufsichtsbeamten sollen, wenn sie bei ihren Besichtigungen 
einzelne Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände vorfinden, deren Abstellung zunächst durch 
gütliche Vorstellungen und geeignete Rathschläge herbeizuführen suchen. Ist auf diesem 
Wege die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht zu erreichen, so haben die 
Gewerbeaussichtsbeamten sich an die ordentlichen Polizeibehörden zu wenden, damit 
diese, falls es sich um gesetzlich mit Strafe bedrohte Verstöße handelt, die Bestrafung 
des Arbeitgebers herbeiführen, falls es sich aber um die Herstellung von Einrichtungen 
gemäß §§. 120 a ff. der Gew. O. handelt, die zur Durchführung dieser Einrichtungen 
erforderlichen Berfügungen treffen (S. 120 d a. a. O.). 
Bon dem Rechte, polizeiliche Straffestsetzungen zu treffen, sollen die Gewerbe- 
auffichtsbeamten keinen Gebrauch machen, von dem Rechte, polizeiliche, nöthigenfalls 
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchzuführende Verfügungen zu erlassen, 
sollen sie nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen, in denen Gefahr im Verzuge ist, 
Gebrauch machen. 
§. 9. Die Inhaber und Leiter der der Gewerbeaussicht unterstehenden gewerblichen 
Anlagen sind verpflichtet, den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten den Zutritt zu 
diesen Anlagen zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anlagen im 
Betriebe sind, zu gestatten, und soweit es sich um die unter den §. 16 der Gewerbe- 
Ordnung fallenden Anlagen oder um Dampfkessel handelt, auf Erfordern die Genehmi- 
gungsurkunde nebst Zubehhr und das Revisionsbuch vorzulegen. 
§. 10. Die Gewerbeaufsichtsbeamten find vorbehaltlich der Anzeige von Gesetz- 
widrigkeiten zu Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- 
und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen verpflichtet.
        <pb n="238" />
        232 Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 
§. 11. Die Ortspolizeibehörden haben den Gewerbeaufsichtsbeamten bei Ausübung 
ihrer Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu Theil 
werden zu lassen, insbesondere auf Verlangen derselben 
1. die für die Ausübung der Gewerbeaussicht wichtigen Verhandlungen, Verzeich- 
nisse und Schriftstücke vorzulegen, 
2. bei der Besichtigung gewerblicher Anlagen Unterstützung zu leisten, 
3. Besichtigungen und Nachbesichtigungen bestimmter gewerblicher Anlagen vor- 
zunehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen, 
4 ihnen von der Erledigung der auf Grund des §. 1204 der Gewerbe-Ordnung 
erlassenen Verfügungen, sowie von dem Ergebnisse der Strafverfahren wegen Zuwider- 
handlungen gegen solche Vorschriften der Gewerbeordnung Kenntniß zu geben, deren 
Ausführung durch die Gewerbeaufsichtsbeamten zu überwachen ist (g. 1, 1 bis 6). 
§. 12. Mit den technischen Beamten der Kreise (Kreisphysikus, Kreisbaumeister) 
haben sich die Gewerbeaussichtsbeamten über die den amtlichen Wirkungskreis derselben 
berührenden Fragen in's Benehmen zu setzen. Halten sie in besonderen Fällen eine 
Mitwirkung dieser Beamten bei den von ihnen vorzunehmenden Besichtigungen für er- 
forderlich, so haben sie ihre darauf gerichteten Anträge bei dem zuständigen Regie- 
rungspräsidenten anzubringen. 
§. 13. Bei den Verhandlungen über die Genehmigung gewerblicher Anlagen 
(§5. 16 ff. Gew. O.) haben auf Ersuchen der Bezirksausschüsse alle Gewerbeauffichtsbe- 
amten, auf Ersuchen der Kreis-(Stadt-) Ausschüsse sowie der zuständigen Magistrate 
(kollegialischen Gemeindevorstände) die Gewerbeinspektoren und deren Assistenten 
mitzuwirken. Das gleiche gilt für die Letzteren hinsichtlich der Anlegung von Dampf- 
kesseln (8. 24 a. a. O.). 
Im Uebrigen findet auf die Zuziehung der Gewerbeaufsichtsbeamten durch die 
Bezirks= und Kreisausschüsse zu den Geschäften der Allgemeinen Landesverwaltung der 
Erlaß vom 9. Mai 1874, die Zuziehung Königlicher Beamten seitens der Kreisaus- 
schüsse und Verwaltungsgerichte bei Erledigung von Geschäften der Allgemeinen Lan- 
desverwaltung betreffend, Anwendung. 
#§s. 14. Werden die Gewerbeaufsichtsbeamten durch die Gerichte: 
1. als Sachverständige, 
2. als außerhalb des Wohnortes zu vernehmende Zeugen, 
3. über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegen- 
eit bezieht, 
herangezogen, so haben sie ihrer vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe des Gegen- 
standes der Vernehmung und unter Darlegung der Gründe, welche etwa im Dienst- 
interesse die Vernehmung als unzulässig oder nachtheilig erscheinen lassen, sofort An- 
zeige zu machen, damit die vorgesetzte Behörde rechtzeitig, d. h. vor dem Termin, das 
ihr gesetzlich zustehende Einspruchsrecht wahren, auch erforderlichen Falles für die 
gehörige Bertretung des Geladenen während der Terminsdauer sorgen kann. 
Diese Anordnung erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen die Beamten durch 
einen Angeklagten nnmittelbar vorgeladen werden sollten. 
§. 15. Die selbständige Uebernahme von Nebenarbeiten gegen Vergütung irgend 
welcher Art ist den Gewerbeaufsichtsbeamten untersagt. Die Erlaubniß zu Neben- 
arbeiten kann indessen — vorausgesetzt, daß die dem Beamten obliegenden amtlichen 
Geschäfte dies überhaupt zulassen — durch den Regierungspräsidenten ertheilt werden, 
wenn die Uebernahme solcher Nebenarbeiten im öffentlichen Interesse nothwendig oder 
zweckmäßig erscheint. « « 
Die für die Nebenarbeiten zu leistenden Vergütungen werden durch den Regierungs- 
präfidenten festgesetzt und zur Staatskasse vereinnahmt, aus welcher alsdann die Aus- 
zahlung an die Gewerbeauffichtsbeamten erfolgt. 
Auf die vor Gericht erstatteten technischen Gutachten finden vorstehende Vorschriften 
keine Anwendung. Z . 
g. 16. Alhjährlich haben die Regierungs- und Gewerberäthe nach Maßgabe der 
darüber erlassenen besonderen Vorschriften einen das abgelaufene Kalenderjahr um- 
fassenden Jahresbericht über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten, welcher bis zum 
1. März durch Vermittelung ihres unmittelbaren Vorgesetzten dem Minister für Handel 
und Gewerbe vorzulegen ist. 4r“““ 
Dem Regierungs- und Gewerberathe ist bis zum 15. Januar jeden Jahres von 
den mit der Verwaltung der Gewerbeinspektionen seines Bezirkes beauftragten Gewerbe-
        <pb n="239" />
        Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 233 
Inspektoren (5. 4) und von den ihn an einer Regierung, an der er seinen Wohnfitz 
nicht hat, vertretenden Gewerbeinspektoren (. 3 Abs. 3) über die denselben nach §. 1 
Ziff. 1 bis 6 obliegenden Geschäfte und zwar in den für die Jahresberichte der 
Regierungs= und Gewerberäthe vorgeschriebenen Abtheilungen ein Jahresbericht zu 
erstatten. 
Ueber den von den Gewerbeinspektoren in Betreff der Prüfungen der Dampfkessel 
zu erstattenden Jahresbericht ist im §. 39 der Anweisung, betr. die Genehmigung 
und Untersuchung der Dampfkefsel vom 16. März 1892 Bestimmung getroffen. 
§. 17. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die der Bergverwaltung 
unterstellten Betriebe keine Anwendung 1). Sie treten an Stelle der Dienstanweisung 
für die Gewerberäthe vom 24. Mai 1879 und der für die Regierungsbezirke Düssel- 
dorf und Arnsberg erlassenen Dienstanweisungen für die Gewerbeinspektoren vom 
23. Juni 1891 am 1. April 1892 in Kraft. 
In denjenigen Regierungsbezirken, in denen Gewerbeinspektionen noch nicht er- 
richtet sind, findet bis zur Errichtung von Gewerbeinspektionen der §. 13 mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Regierungs= und Gewerberäthe auch durch die Kreis- 
(Stadt-) Ausschüsse sowie durch die zuständigen Magistrate und kollegialischen Gemeinde- 
vorstände zu den Verhandlungen über die Genehmigung gewerblicher Anlagen, sowie 
zu Geschäften der Allgemeinen Landesverwaltung zugezogen werden können. 
  
  
Bek. 17. Juli 1895 (R. G. Bl. S. 420), betr. die Beschäftigung von Arbeite- 
rinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch?). 
Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre in Meiereien (Molke- 
reien) und Betrieben zur Sterilifirung von Milch treten die Bestimmungen des §. 137 
Abs. 1 Gew. O. für die Zeit vom 15. März bis 15. Oktober mit der Maßgabe 
außer Anwendung, daß die Arbeitsstunden zwischen 4 Uhr Morgens und 10 Uhr 
Abends liegen müssen. 
Vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft 
und hat bis zum 15. Oktober 1904 Gültigkeit. 
  
Bek. 4. März 1896 (R. G. Bl. S. 55), betr. den Betrieb von Bäckereien und 
Konditoreien?). 
I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den 
Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in diesen 
Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und fünf- 
einhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden Be- 
schränkungen: 
1. Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder, 
falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen wird, 
einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden nicht überschreiten. Die 
Bahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben 
etragen. 
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur zu gelegent- 
lichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang bei der Herstellung des 
Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber nicht bei der Herstellung von 
!) Für sie ist ergangen Bek. 11. Jan. 1893 (M. Bl. S. 30). 
:) Erlassen auf Grund von §. 139 a Gew. O. 
Die Bestimmungen in §. 137 Abs. 2—k5 bleiben unberührt, eine Verlängerung 
der zulässigen Dauer der Arbeitszeit ist also durch die Bekanntmachung nicht zuge- 
lassen worden. 
:) Erlassen auf Grund von §. 120e Abs. 3 Gew. O. (sanitärer Maximal= 
arbeitstag).
        <pb n="240" />
        234 Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 
Waaren verwendet werden. Erstreckt sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine 
kürzere als die im Abs. 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an 
der zuläsfigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als 
gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden. 
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe 
von mindestens acht Stunden gewährt werden. 
2. Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Bestimmungen 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht im ersten 
Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre eine Stunde weniger beträgt, als die 
für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die 
nach Ziff. 1 Abs. 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese Zeit- 
räume verlängert. 
Z. Ueber die unter den Ziff. 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen und 
Lehrlinge beschäftigt werden: * . 1 
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder 
sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses die untere Ver- 
waltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat; 
b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen 
Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anurechnung, an dem auch nur ein Ge- 
hülfe oder Lehrling über die unter Ziff. 1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt 
worden ist. 
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen eine 
ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche 
von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden 
im zweiten Lehrjahre gewährt werden. 
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für höchstens 
zwanzig Tage im Jahre gestatten. 
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden 
Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist: 
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder Tag, 
an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziff. 3b stattgefunden 
hat, noch am Tage der Ueberarbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung 
mit Tinte kenntlich zu machen ist; 
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Bestimmungen 
(I. bis V.) wiedergiebt. 
5. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und Lehr- 
lingen auf Grund des §. 1056 Gew. O. und der in den §§. 105e und 105f a. a. O. 
vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit erfolgen, als dies mit den Be- 
stimmungen unter den Ziff. 1 bis 3 vereinbar ist. 
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den Sonntag eine 
mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um zehn Uhr 
beginnende Rubezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorhergehenden Werktagen 
endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter den Ziff. 1 und 2 be- 
stimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei 
Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht 
Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehr- 
jahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden. 
II. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I. gelten 
solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren beschäftigt werden. 
Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen 
nich erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abge- 
chlossen ist. Z„ 
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch auf ge- 
werbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien lediglich mit 
der Bedienung von Hülfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen u. dal.) 
beschäftigt werden. 
III. Die Bestimmungen unter I. finden keine Anwendung auf Gehülfen und 
Lehrlinge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder
        <pb n="241" />
        Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 235 
Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt 
oder hergerichtet werden müssen (Eis, Crémes u. dgl.), beschäftigt werden. 
IV. Die Bestimmungen unter I. finden ferner keine Anwendung: 
1. Auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich ge- 
backen wird. 
2. Auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur 
Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen 
besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses mit Genehmigung der unteren 
Verwaltungsbehörde stattfindet. 
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens zwanzig 
Nächte im Jahre ertheilen. 
V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Wäh- 
rend der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dez. 1896 darf Ueberarbeit auf Grund der Be- 
stimmung unter I. Ziff. 3 a für höchstens zehn Tage und Nachtarbeit auf Grund der 
Bestimmung unter IV. Ziff. 2 für höchstens zehn Nächte gestattet werden, sowie 
Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I. Ziff. Zb an höchstens zehn Tagen 
stattfinden. 
  
Ausf. Anw. 15. April 1896 (M. Bl. S. 84). 
I. Die Abstempelung der gemäß der Vorschrift unter I. 4a der Bekanntmachung 
von dem Arbeitgeber an der Betriebsstätte auszuhängenden Kalendertafel ist von der 
Ortspolizeibehörde unentgeltlich vorzunehmen. Ist die Kalendertafel nicht bereits 
vom Arbeitgeber mit seinem Namen oder seiner Firma versehen worden, so hat dies 
durch die Ortspolizeibehörde bei der Abstempelung zu geschehen. 
II. Die Ortspolizeibehörde hat in jedem zur Nachtzeit Gehülfen oder 
Lehrlinge beschäftigenden Betriebe, in welchem Bäckerwaaren hergestellt werden, halb- 
jährlich mindestens eine ordentliche Revision vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen 
haben nach Bedürfniß und insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Verdacht einer 
gesetzwidrigen Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen vorliegt. 
Bei der Revifion hat der revidirende Beamte Folgendes zu beachten: 
1. Von den Bestimmungen unter I. der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
bleiben befreit: 
à) Betriebe, in denen keine Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, 
b) Betriebe, in denen die Gehülfen und Lehrlinge nur am Tage — zwischen 
5½ Uhr Morgens und 8⅛ Uhr Abends — beschäftigt werden, oder eine 
Beschäftigung zur Nachtzeit nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde stattfindet (IV. 2 der Bekanntmachung), 
I) Betriebe, in denen nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken wird (IV. 1 
der Bekanntmachung). 
2. Gehört der zu revidirende Betrieb nicht zu den vorstehend unter 1a bis c 
aufgeführten Kategorien, unterliegt er also den Bestimmungen unter I. der 
Bekanntmachung, so hat der revidirende Beamte bei der Revifion insbesondere 
festzustellen: 
a) ob die Arbeitsschicht jedes Gehülsen die Dauer von 12 Stunden oder, 
falls die Arbeit von einer Pause von mindestens einer Stunde unter- 
brochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von 13 Stunden nicht 
überschreitet, und ob die Dauer der Arbeitsschichten der Lehrlinge im 
ersten Lehrjahr zwei Stunden, im zweiten Lehrjahr eine Stunde weniger 
beträgt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der 
Arbeitsschicht (I. 1 u. 2 der Bekanntmachung), 
b) ob zwischen den Arbeitsschichten jedem Gehülfen eine ununterbrochene 
Ruhezeit von 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche von 10 Stunden im 
ersten Lehrjahr, von 9 Stunden im zweiten Lehrjahr gewährt wird (I. 1 
und 2 der Bekanntmachung), 
c) ob an der Arbeitsstätte eine mit dem polizeilichen Stempel versehene 
Kalendertafel und eine Tafel mit einer Abschrift oder einem Abdruck der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers ausgehängt ist (I. 4 der Bekanntmachung),
        <pb n="242" />
        236 Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 
d) ob auf der Kalendertafel die vom Arbeitgeber ausgewählten Ueberarbeits- 
tage vorschriftsmäßig durchlocht oder mit Tinte durchstrichen, und ob etwa 
mehr als 20 Tage in dieser Weise als Ueberarbeitstage kenntlich gemacht 
find (I. 3b und 4 der Bekanntmachung). 
3. In den vorstehend unter 2 bezeichneten Betrieben hat der revidirende Beamte 
bei jeder Revision auf der Kalendertafel einen Revisionsvermerk zu machen. 
III. Die Ortspolizeibehörde hat eine Liste zu führen, in die alle reoidirten 
Betriebe und bei jedem Betriebe die Daten der vorgenommenen Revisionen einzu- 
tragen find. Den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten ist diese Liste auf Ersuchen 
zur Einsicht vorzulegen. 4# 
IV. Den Gewerbeaufsichtsbeamten steht gemäß §. 139b der Gewerbe- 
ordnung neben den ordentlichen Polizeibehörden die Aufsicht über die Ausführung der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers zu. Nehmen die Gewerbeauffichtsbeamten in der 
Revifionsthätigkeit der Beamten der örtlichen Polizei Mängel wahr, so haben sie 
hiervon der vorgesetzten Behörde dieser Beamten Anzeige zu erstatten. 
V. Wird eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel (I. 4 a der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers) im Laufe des Kalenderjahres in Folge von Be- 
schädigungen und dergleichen unbrauchbar und deshalb der Ortspolizeibehörde eine 
neue Tafel zur Abstempelung vorgelegt, so hat die Ortspolizeibehörde die auf 
der alten Tafel durchlochten oder durchstrichenen Tage auch auf der neuen Tafel zu 
durchlochen oder zu durchstreichen und auf die alte Tafel den Vermerk zu setzen, daß 
sie ungültig sei. 
VI. Auf Grund der Vorschrift unter I. 3 a der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers ist die untere Verwaltungsbehörde befugt, für höchstens zwanzig Tage 
im Jahre Ueberarbeit zu gestatten. # 
Diese Vorschrift soll in erster Linie dem Umstande Rechnung tragen, daß sich 
die Arbeit regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres, zum Beispiel vor den hohen 
Festen und vor Markttagen, besonders anhäuft. Die untere Verwaltungsbebörde hat 
deshalb für diejenigen Tage, an denen alljährlich regelmäßig Arbeitshäufung und 
Bedürfniß nach Ueberarbeit eintritt, im Voraus Ueberarbeit zu gestatten. Hierbei ist 
darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht schon alle zwanzig Ueberarbeitstage durch die 
allgemeine Anordnung erschöpft werden, sondern daß ein Theil der Ueberarbeitstage 
für unvorhergesehene Ereignisse, die allgemein einen erhöhten Bedarf an Backwaaren 
im Gefolge haben, z. B. für Truppenübungen, aufgespart bleibt. 
Tritt in einzelnen Betrieben noch an anderen als den von der unteren Ver- 
waltungsbehörde allgemein als Ueberarbeitstage frei gegebenen Tagen, in Folge be- 
sonderer Umstände, z. B. wegen eiliger größerer Bestellungen oder wegen erheblicher 
Verzögerungen in der Beendigung des Backprozesses, das Bedürfniß hervor, die 
regelmäßige Arbeitszeit der Gehilfen oder Lehrlinge zu überschreiten, so sind diese 
Betriebe auf die Vorschrift unter I. 3b der Bekanntmachung zu verweisen, wonach 
jeder Arbeitgeber höchstens 20 Tage jährlich nach eigener Wahl zur Ueberarbeit 
bestimmen kann. Z 
VII. Durch die Vorschrift unter IV. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
wird die untere Verwaltungsbehörde ermächtigt, solchen Betrieben, in denen die 
Gehülfen und Lehrlinge nur am Tage — zwischen 5⅛ Uhr Morgens und 8⅛½ Uhr 
Abends — beschäftigt werden, und auf die deshalb die Vorschriften unter I. der Be- 
kanntmachung keine Anwendung finden, für höchstens zwanzig Nächte im Jahr die 
Genehmigung zur Nachtarbeit zu ertheilen. Auch diese Vorschrift beruht auf der Er- 
wägung, daß unter besonderen Umständen eine außergewöhnliche Arbeitshäufung und 
dadurch ein Bedürfniß nach Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit eintreten kann. 
Zur Erläuterung der Bek. 4. März 1896 find schließlich noch durch Ref. 
15. April 1896 folgende Bestimmungen ergangen: 
1. Welche Behörden unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ im 
Finn der Bekanntmachung zu verstehen find, ergiebt sich aus der Bek. 4. März 1892 
(M. Bl. S. 115). 
2. Den Bestimmungen unter I. der Bek. 4. März 1896 unterliegen nur solche 
Bäckereien, in denen Gehülfen oder Lehrlinge zur Nachtzeit zwischen 8½ Abends und 
5½ Uhr Morgens beschäftigt werden und ferner mit derselben Beschränkung die- 
jenigen Betriebe, in denen neben Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden
        <pb n="243" />
        Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 237 
— die „gemischten“ Betriebe —. Die Betriebe, die ausschließlich Konditorwaaren 
herstellen — die „reinen“ Konditoreien — bleiben also auch dann, wenn sie zur 
Nachtzeit arbeiten, von den beschränkenden Bestimmungen unter I. der Bekannt- 
machung befreit. 
Ein Zweifel darüber, ob in einem Nachtbetriebe Bäckerwaaren hergestellt werden, 
der Betrieb also unter die Bestimmungen des Bundesraths fällt, wird voraussichtlich 
nur selten entstehen. Verlangt die Polizeibehörde von einem solchen Nachtbetriebe die 
Befolgung der Vorschriften des Bundesraths, während der Arbeitgeber dabei beharrt, 
daß in dem Betriebe nur Konditorwaaren hergestellt würden, so wird die Entscheidung 
des Strafrichters herbeizuführen sein. 
3. Einer Schädigung der unter die Vorschriften des Bundesraths fallenden 
„gemischten“ Betriebe durch die unbeschränkt gebliebenen „reinen“ Konditoreien wird 
durch die Vorschrift unter III. der Bekanntmachung des Reichskanzlers vorgebeugt, die 
es den gemischten Betrieben ermöglicht, die als Konditorgehülfen und Lehrlinge be- 
schäftigten Personen bei Tage unbeschränkt und außerdem zur Nachtzeit bei der Her- 
stellung oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren (Eis, Crêmes u. dergl.) zu ver- 
wenden, die Arbeitszeiten dieser Personen also auch fernerhin so zu gestalten, wie es 
gegenwärtig üblich ist. 
4. In der zwischen den Arbeitsschichten liegenden Zeit soll jedem Arbeiter eine 
ununterbrochene Ruhe von 8 Stunden, dem Lehrling im zweiten Lehrjahre eine solche 
von 9 Stunden und im ersten Lehrjahre eine solche von 10 Stunden gewährt werden. 
In dem nach Abzug der ununterbrochenen Ruhezeit verbleibenden Rest jener Zwischenzeit 
darf jeder Gehülfe und Lehrling höchstens eine halbe Stunde lang bei der Herstellung 
des Vorteigs, abgesehen hiervon aber bei der Herstellung von Waaren über- 
haupt nicht und im Uebrigen nur zu gelegentlichen Dienstleistungen also nicht zu 
regelmäßigen Arbeiten irgendwelcher Art verwendet werden. 
Als gelegentliche Dienstleistungen find solche Arbeiten anzusehen, die außer- 
halb des regelmäßigen Fortgangs der Haupt= und Nebenarbeiten des Betriebes zeit- 
weise vorkommen, z. B. das Abladen einer ankommenden Sendung von Mehl, Holz 
oder Kohlen, das Ueberbringen von Waaren an einzelne Kunden. Zu den gelegent- 
lichen Dienstleistungen zählen also nicht die regelmäßigen Nebenarbeiten des Betriebes, 
1. B. das alltägliche Austragen von Backwaaren an die Kunden, das Reinigen der 
Backstube, der Bleche, der Maschinen und dergl. Arbeiten dieser Art sind auf die 
tägliche Arbeitsschicht anzurechnen. 
5. Soweit die unter die Bek. 4. März 1896 fallenden Betriebe als Fabriken 
anzusehen sind, gelten für sie hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeiten der Arbeite- 
rinnen und jugendlichen Arbeiter neben den Vorschriften der Bekanntmachung auch 
die Bestimmungen der §§. 135 bis 139 a der Gewerbe-Ordnung. 
6. An Sonn= und Festtagen darf nach I. 5 der Bek. 4. März 1896 die 
Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen auf Grund des §. 105e der Gewerbe- 
Ordnung und der in den 88. 105e und 105f a. a. O. vorgesehenen Ausnahme- 
bewilligungen nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter I. 1 bis 3 
der Bekanutmachung vereinbart ist. Demnach dürfen ebenso, wie die Werktags- 
schichten, auch die in den Sonntag hinreichenden Schichten nicht länger als 12 bezw. 
13 Stunden dauern. 
Durch Ueberarbeit auf Grund der Vorschriften unter I. 3 der Bek. sollen zwar 
auch die Sonntagsschichten verlängert werden dürfen; diese Verlängerung findet aber in 
der Regel ihre Grenze an der von den Regierungspräsidenten auf Grund des §. 105e 
Gew. O. für Sonn= und Festtage vorgeschriebenen Ruhezeit von 14 Stunden. Nur 
an solchen Sonn= und Festtagen, für welche etwa die Regierungspräsidenten aus- 
nahmsweise ausgedehntere Sonntagsarbeit gestattet haben (vergl. B. III. 7 der Anw., 
betr die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe, 11. März 1895), wird auch während 
der vierzehnstündigen Ruhezeit Ueberarbeit stattfinden dürfen, sofern nur den Arbeitern 
gemäß den Vorschriften unter I. 3 der Bek. eine ununterbrochene Ruhe von mindestens 8, 
bezw. 9 und 10 Stunden verbleibt.
        <pb n="244" />
        238 Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampftkesseln. 
Anlage und Betrieb der Dampfkessel. 
(Zu §. 24 Gew. O.) 
Bek. 5. Ang. 1890 (K. G. 681. S. 163), betr. allgemeine polizeiliche 
testimmungen über die Aulegung von Dampfkese#lnz). 
I. Ban der Dampfkessel. 
s. 1. Kesselwandungen. Die vom Feuer berührten Wandungen der 
Dampfkessel, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen her- 
gestellt werden, sofern deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 cm, bei Kugel- 
gestalt 30 cm übersteigt. 6 
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 
10 cm nicht übersteigt, gestattet. 
§. 2. Feuerzüge. Die um oder durch einen Dampffefsel gehenden Feuerzüge 
müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 cm unter dem 
festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß 
für Kessel auf Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffsbreite 
gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem 
Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus 
Siederöhren von weniger als 10 cm Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in 
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der 
Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als 
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von 
dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei 
natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens 
vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes. 
II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
§s. 3. Speisung. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, 
welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesfselwassers ge- 
schlossen wird. 
8. 4. Jeder Dampfkefsel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung 
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig find, und von 
denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser- 
menge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei 
als ein Kessel angesehen. 1 
§. 5. Wasserstandszeiger. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstands- 
glase und mit einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes 
versehen sein. Jede dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem 
Innern des Kefsels haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch 
ein Rohr von mindestens 60 qem lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
§. 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derfelben 
in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne 
müssen so eingerichtet ei- daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader 
Richtung hindurchstoßen kann. 
5 .i uurchsoen wun u4 Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste 
Wasserstand ist an dem Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem 
Kesselmauerwerk durch eine in die Augen fallende Marke 8 bezeichnen. 
An der Außenwand jedes Dampsschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge 
nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich 
zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur Längenrichtung 
  
1) Vergl. Res. 25. Sept. 1890 (M. Bl. S. 223) und Vereinbarungen der ver- 
bündeten Regierungen 3. Juli 1890 (das. 23, abgedruckt weiter unten). Anw. 
11n Br 1698 (weiter unten); Erläuterung zu §§. 11 Abs. 4, 16, 20, Res. 8. Okt. 
1891 (M. Bl. S. 173).
        <pb n="245" />
        Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampfkesseln. 239 
des Schiffes normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte und 
mööglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. Durch das hier- 
durch bei Dampfschiffskesseln geforderte zweite Wasserstandsglas wird die im §. 5 an- 
geordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht. 
§. 8. Sicherheitsventil. Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens einem zu- 
verlässigen Sicherheitsventil versehen sein. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem sie 
nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei 
Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf See- 
schiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene 
Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens 
so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung 
den Dampf entweichen lassen. 
§5. 9. Manometer. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer 
angebracht sein, an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die 
Augen fallende Marke zu bezeichnen ist. 
An Dampf,schiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, 
von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme 
der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. 
Sind auf einem Damnfsschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit 
einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln 
befindlichen Manomectern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist. 
§. 10. Fabrikschild. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste 
Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das 
Jahr der Anfertigung, bei Dampfschiffskesseln außerdem die Maßziffer des festgesetzten 
niedrigsten Wasserstandes auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. 
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, 
welches mit Kupfernieten so am Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Ummantelung 
oder Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
§. 11. Druckprobe. Jeder neu außzustellende Dampfkessel muß nach seiner 
letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß 
sämmtlicher Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen 
Betrage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem 
Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter 
Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter 
verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende 
Beränderung ihrer Form zu zeigen oder ohne undicht zu werden. Sie sind für un- 
dicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der 
von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von dem 
Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenommen 
hat, die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§. 10), mit einem 
Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmenden Verhandlung 
(Prüfungszeugniß) zum Abdruck zu bringen!?). 
§. 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, 
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloß gelegt worden 
find, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung 
mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach 
Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder 
  
)) Vergl. Res. 30. Dez. 1891 (M. Bl. 1892 S. 77), betr. Abstempelung der 
Niete, mit denen das Fabrikschild befestigt ist, bei der Ausbesserung von Dampfkesseln.
        <pb n="246" />
        240 Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampfkesseln. 
Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei chlindrischen und Siedekesseln eine oder 
mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Ernenerung 
ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung 
des Kessels bedarf es hier nicht. Z 
§s. 13. Prüfungsmanometer. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf 
nur durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem 
prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden 
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
§s. 14. Aufstellungsort. Dampfkefsel, welche für mehr als sechs Atmo- 
sphären Ueberdruck bestimmt find, und solche, bei welchen das Produkt aus der 
feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären 
Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich 
aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden:). Innerhalb solcher Räume ist ihre 
Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke ver- 
sehen sind. 
An jedem Dampfkefsel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzu- 
halten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Ein- 
wirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als 10 cm Weite bestehen, 
und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, 
unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
§. 15. Kesselmauerung. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum 
und die Feuerzüge feststehender Dampfkefsel einschließt und den dasselbe umgebenden 
Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens 8 cm verbleiben, welcher oben ab- 
gedeckt und an den Enden verschlossen werden darf. 
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
§. 16:). Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel 
(Lokomobile) zum Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen 
befinden: 
*l7 geicn Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die Angaben 
des Fabrikschildes (§. 10) enthält und mit einer Beschreibung und maßstäb- 
lichen Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§. 11 Abs. 4), der im §. 24 Abf. 3 
Gew. O. vorgeschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über die zulässige 
Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist. 
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (8. 10) enthält. 
Die Bescheinigungen über die Bornahme der im §. 12 vorgeschriebenen Prü- 
sungen und der periodischen Untersuchungen müssen in das Revisionsbuch ein- 
getragen oder demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungsurkunde und das Revifionsbuch sind an der Betriebsstätte des 
Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachver- 
ständigen auf Verlangen vorzulegen. # 
§. 17. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben 
werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, 
welches den Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist). 
  
  
) Dieser Thatbestand wird schon dann erfüllt, wenn sich ein oder mehrere 
Menschen in den Räumen in regelmäßiger Wiederkehr, wenn auch nur vorübergehend 
und für kurze Zeit aufhalten, Res. 12. Juni 1894 (M. Bl. S. 112). 
2) In den neuen Ss§. 16 bis 18 ist der Begriff „bewegliche Dampfkessel“ mit 
Rücksicht darauf bestimmt worden, daß unter beweglichen Dampfkesseln vielfach nur 
die auf Rädern stehenden fahrbaren Kessel verstanden werden, während nach den Mo- 
tiven zu §. 24 Gew. O. bewegliche Dampfkessel solche find, die zum Betrieb ohne 
feste Betriebsstätte konzessionirt werden. 
*!) Dampfkessel zum Betriebe von Schiebebühnen, fahrbaren Dampfkrähnen, Heiz-
        <pb n="247" />
        Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampfkesseln. 241 
§. 18. Die Bestimmungen der §§. 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn 
ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung auf- 
gestellt wird. 
VI. Dampfschiffskessel. 
§. 19. Die Bestimmungen des §. 16 finden auf jeden mit einem Schiffe 
dauernd verbundenen Dampfkessel (Dampfschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die vorgeschriebene maßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, in 
welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat. 
VII. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 20. Wenn Dampfkessel-Anlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe be- 
finden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der 
Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in 
dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §s. 1 und 2 nicht gefordert werden. Im 
Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung, 
jedoch mit der Maßgabe, daß für Lokomobilen und Dampfschiffskessel den Vorschriften 
in den §§. 10, 11 bis 16 bis zum 1. Jan. 1892 zu entsprechen ist. 
§. 21. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen 
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. 
§. 22. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes der einem anderweitigen Dampf- 
entwickler entnommen ist, gekocht wird; 
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander- 
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer be- 
sonders erhitzt wird; 
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer 
erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, 
in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter 
Höhe und mindestens 8 cm Weite oder durch eine andere von der Central-= 
behörde des Bundesstaates genehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden find?). 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 240. 
wagen der Personenzüge und als Hülfsdampferzeuger zur vorübergehenden Bedienung 
von Wasserstationen, find, sofern sie den Bestimmungen des §. 17 entsprechen, allge- 
mein 5 bewegliche Dampfkessel zu betrachten, Res. 30. Sept. 1891 (Eisenb. B. Bl. 
1) Nicht nur auf die zur Fortbewegung des Schiffsgefäßes, sondern auch auf 
die ausschließlich zum Betriebe der Baggerei, oder eines Schöpfwerks dienenden mit 
einem schwimmenden Fahrzeuge dauernd verbundenen Kessel, Res. 23. Juni 1892 
(M. Bl. S. 298). 
3) Vergl. Res. 16. Aug. 1889 (M. Bl. S. 137). Durch Res. 9. März 1893 
(M. Bl. S. 232) ist die Benutzung eines unverschließbaren vom Dampfraume aus- 
gehenden Standrohres gestattet, das einen mit Quecksilber gefüllten Syphon mit 
einem aufsteigenden Schenkel von nicht mehr als 0,37 m Höhe bildet und defsen 
innerer Querschnitt für jedes Quadratmeter der benetzten Kesselheizfläche mindestens 
450 □mm, jedoch nicht unter 700 □mm beträgt und über 5027 □mm nicht 
hinauszugehen braucht. 
Durch Res. 30. Okt. 1894 (M. Bl. S. 209) ist gestattet worden, daß in kupfernen, 
weniger als 60 Lit. fassenden, zum Betriebe von Bettfedernreinigungsmaschinen die- 
nenden Dampfgefäßen das vorgeschriebene Standrohr durch eine Armatur, bestehend 
aus Wasserstandsglas, Manometer und direkt belastetes Sicherheitsventil, ersetzt werde; 
desgl. ist durch Res. 14. März 1894 (M. Bl. S. 48) bei Dampfentwicklern für 
Koch- und Badezwecke als Sicherheitsvorrichtung ein patentirter Quecksilberfang mit 
Rücklaufkanal gestattet worden. Doch darf die Steighöhe des Quecksilbers 368 mm 
nicht übersteigen; desgl. durch Res. 16. Aug. 1893 (M. Bl. 1894 S. 90) bei Dampf- 
kochkesseln ein unverschließbares, vom Dampfraum ausgehendes Standrohr, das einen 
mit Ouecksilber gefüllten Syphon mit einem aufsteigenden Schenkel von nicht mehr 
uls 0,368 m Höhe bildet, desgl. durch Res. 20. April 1895 (M. Bl. S. 131) ganz 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 16
        <pb n="248" />
        242 Abschnitt XXXIII. Genehmigung, Prüfung u. Revision der Dampfkessel. 
§. 23. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestim- 
mungen der Betriebsordnung für die Haupt-Eisenbahnen Deutschlands in der 
Fafsung vom 5. Juli 1892 und der Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutsch- 
lands vom 5. Juli 1892 in Geltung. Z 
§. 24. Die Bekanntmachung, betr. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über 
die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 (R. G. Bl. S. 122) und die 
diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883 (R. G. 
Bl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (R. G. Bl. S. 173) werden aufgehoben. 
  
In Verbindung mit den neuen allgemeinen Best. 5. Ang. 1890 haben sich die 
verbündeten Regierungen zufolge Bundesrathsbeschl. 3. Juli 1890 weiter dahin ge- 
einigt, die angeschlossenen Best. über die Genehmigung, Prüfung und Revifion der 
Dampfkessel auf dem Wege übereinstimmender Anordnungen in Kraft zu setzen (M. 
Bl. 1890 S. 231). Vergl. Res. 25. Sept. 1890 (M. Bl. S. 223). 
  
Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision der 
Dampfkessel. 
I. Dampfkessel im Allgemeinen. 
1. Dampfkessel aus dem Auslande müssen der Druckprobe nach den Vorschriften 
im §. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 im In- 
lande unterworfen werden. 
Dampfkessel, welche in einem Bundesstaate am Verfertigungsort von einem 
hiermit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach den 
88. 11 und 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder 
nach Vornahme einer Ausbesserung in Gemäßheit des §. 12 a. a. O. geprüft und 
den Vorschriften unter §. 11 Abs. 4 a. a. O. entsprechend abgestempelt worden find, 
unterliegen, sobald sie im Ganzen nach ihrem Aufstellungsorte transportirt werden, 
auch wenn dieser in einem anderen Bundesstaate belegen ist, einer weiteren Wasser- 
druckprobe vor ihrer Einmauerung beziehungsweise vor ihrer Wiederinbetriebsetzung 
nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen 
erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe geboten erscheinen lassen. 
II. Bewegliche Kessel y 
(Lokomobilen, §§. 16 ff. der allgemeinen Best. 5. Aug. 1890). 
2. Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate auf Grund 
des §. 24 der Gew. O. und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen genehmigt 
  
Zu Anmerkung 27 auf S. 241. 
allgemein bei Kochkefseln, worin Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer 
erzeugt wird, an Stelle des im §. 22 Ziff. 3 a. a. O. vorgesehenen, in den Wasser- 
raum hinabreichenden 8 om weiten Standrohrs künftighin als genügende Sicherheits- 
vorrichtung ein von dem Dampfraum ausgehendes, von ihm nicht abschließbares 
Standrohr in Form eines Hebers, dessen aufsteigender Schenkel nicht über 5 m Höhe 
hat, sofern die lichte Weite des Rohrs bei einem Inhalte des Gefäßes 
von 0—60 Liter wenigstens 25 mm 
½ 60—95 ½ % 30 ½ 
„ 95—160 „ „ 40 „ 
„ 160—250 „ „ 50 „ 
„ 250—350 „ „ 60 „ 
„ 350—450 „ „ 70 „ 
„ 450— „ „ 80 „ 
beträgt. 
1) Durch die Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 3 soll es den Fabrikanten
        <pb n="249" />
        Abschnitt XXXIII. Genehmigung, Prüfung u. Revision der Dampfkessel. 243 
worden ist, können in allen anderen Bundesstaaten ohne nochmalige vorgängige 
Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (Ziff. 5) 
nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. 
Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebes kommen die polizeilichen 
Vorschriften desjenigen Bundesstaates zur Anwendung, in welchem der Kessel be- 
nutzt wird 7). 
3. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von übereinstimmender 
Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalender- 
jahres hergestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch eine Urkunde 
ertheilt werden. 
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen 
Kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Ge- 
nehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Ge- 
nehmigungsurkunde für den Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt. 
Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den Beamten oder staatlich ermächtigten 
Sachverständigen, welcher die im §. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
vorgesehene Untersuchung vornimmt, geschehen. 
4. Bevor ein beweglicher Kessel in dem Bezirke einer Ortspolizeibehörde in 
Betrieb genommen wird, ist der letzteren von dem Betriebsunternehmer oder dessen 
Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige 
zu erstatten?). 
5. Jeder bewegliche Kefsel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision, und 
alle drei Jahre einer inneren Revifion oder Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Die 
innere Revision kann der Revisor nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe 
ergänzen. Die äußere Revision kommt jedoch in demjenigen Jahre in Fortfall, in 
welchem eine innere Revision der Wasserdruckprobe vorgenommen wird. 
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kefseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen 
Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Drucke, 
welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Bei der Probe ist, 
soweit dies vom Revisor verlangt wird, die Ummantelung des Kessels zu beseitigen. 
6. Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Revisor 
zu der Zeit, zu welcher die innere Revision oder Wasserdruckprobe auszuführen ist, 
davon Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 
7. Die nach Maßgabe des §. 24 Abs. 3 der Gew. O. von einem hierzu er- 
mächtigten Beamten oder Sachverständigen eines Bundesstaates ausgestellten Be- 
scheinigungen, die Bescheinigungen über die in Gemäßheit des §. 12 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen Wasserdruckproben 
und die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Untersuchungen werden in 
allen anderen Bundesstaaten anerkannt. 
III. Dampfschiffskessel 
(§. 19 der allgemeinen Best. 5. Aug. 1890). 
8. Die in Gemäßheit des §s. 24 der Gew. O. erforderliche Genehmigung zur 
Anlegung eines Dampfschiffskessels hat die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 242. 
beweglicher Kessel ermöglicht werden, die Abnehmer der betriebsfähig in den Handel 
gebrachten Lokomobilen, auch der mit dem Genehmigungsverfahren verbundenen 
Weiterungen zu überheben, indem sie ihnen diese Kessel als bereits genehmigte über- 
liefern, Bek. 5. Aug. 1890 (M. Bl. S. 225). · « 
1) Wegen Zulassung des Befahrens von Chausseen mit Straßenlokomotiven 
vergl. Res. 18. Febr. 1864 (M. Bl. S. 53). " 
2) Die Ortspolizeibehörden sollen die Betriebseröffnung unweigerlich so lange 
untersagen, bis der Kesselbesitzer die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch 
vorgelegt und durch letzteres nachgewiesen hat, daß die im verflossenen Jahre fällige 
Revision ausgeführt ist, Res. 10. Mai 1894 (M. Bl. S. 91). 
107
        <pb n="250" />
        244 Abschnitt XXXIII. Betrieb der Dampftessel. 
desjenigen Bundesstaates zu ertheilen, in welchem sich der Heimathshafen des Schiffes, 
in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz des Schiffseigners befindet. 
9. Die technische Untersuchung einer Dampfschiffskefselanlage, welche nach Maß- 
abe des §. 24 Abs. 3 der Gew. O. vor Inbetriebnahme des Kessels auszuführen 
st, kann in dem Heimathshafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufs= 
hafen oder auch an dem Orte vorgenommen werden, an welchem der Kefsel in das 
Schiff eingebaut oder mit demselben verbunden worden ist. 
Ist der Ort in einem anderen Bundesstaate gelegen als der Heimathshafen des 
Schiffes, und erfolgt diese Untersuchung nicht in dem Heimathshafen, so ist bei der- 
selben gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Konzessionsbedingungen, welche nach 
Maßgabe der im Staate des Heimathshafens über die Anlegung von Damnpsschiffs- 
kesseln geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben wurden, ent- 
sprochen worden ist. 
10. Dampfschiffskessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate auf Grund 
des §. 24 der Gew. O. und nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen ge- 
nehmigt worden ist, können, wenn sie sich auf Schiffen befinden, welche Gewässer 
verschiedener Bundesstaaten befahren, innerhalb des Gebiets der letzteren ohne noch- 
malige vorgängige Genehmigung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung 
nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. 
11. Jeder Dampfschiffskessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision 
und alle zwei Jahre einer inneren Revision oder Wasserdruckprobe zu unterwerfen. 
Die innere Revision kann der Revisor nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruck- 
probe ergänzen. 
Diese Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt find, mit dem anderthalbfachen 
Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Drucke, 
welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Bei der Probe ist, 
soweit dies vom Revisor verlangt wird, die Ummantelung des Kessels zu beseitigen. 
12. Die Bestimmungen der Ziff. 6 und 7 finden auf Dampsschiffskessel gleich- 
mäßig Anwendung. 
  
Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend. 
Bom 3. Mai 1872 (G. S. S. 515). 
. 1. Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen oder die an ihrer Statt 
zur # uung des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der dr tan 
von Dampfkesseln beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu 
tragen, daß während des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage oder 
allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsmäßig benutzt, 
und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe 
erhalten werden. 
§. 2. Wer den ihm nach §. 1 obliegeuden Verpflichtungen zuwiderhandelt, 
verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder in eine Gefängnißstrafe 
bis zu drei Monaten. 
§. 3. Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen sind verpflichtet, eine amt- 
liche Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, die zur Unter- 
suchung der Kessel benöthigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen 
und die Kosten der Revision zu tragen. » 
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Vorschrift hat 
der Minister für Handel und Gewerbe zu erlassen. 
8. 4. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehenden Bestimmungen, 
insbesondere das Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend, vom 7. Mai 
1856 (G. S. S. 295) werden aufgehoben.
        <pb n="251" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 245 
Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel. 
16. März 1892 (M Bl. S. 117) 
6. Mal 1399 (M. Bl. S. u)/ 15. März 18971). 
  
Vom 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Begrenzung des Geltungskreises der Anweisung. 
§. 1. I. Der gegenwärtigen Anweisung unterliegen Dampfkessel aller Art (fest- 
stehende:), bewegliche Dampfkessel, Dampfschiffskesselh, auch wenn sie nicht zum 
Maschinenbetriebe noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt find. 
1I. Die im §. 22 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln (Bek. des Reichskanzlers 5. Aug. 1890, R. G. Bl. S. 163) be- 
zeichneten Dampfoorrichtungen gelten nicht als Dampfkessel im Sinne dieser Anweisung. 
III. Die gegenwärtige Anweisung findet auf die Lokomotiven der Haupteisen- 
bahnen, Nebeneisenbahnen und Kleinbahnen keine Anwendung. Für die Lokomotiven 
der Privatanschlußbahnen (. 43 Ges. über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen 
28. Juli 1892) hat nur ihr II. Abschnitt „Anlegung der Dampfkessel" Gültigkeit. 
Die übrigen Lokomotiven, insbesondere die Lokomotiven der Bergwerksbahnen 
(5. 51 Kleinbahn-Ges.) und derjenigen nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden 
Bahnen, welche keinen Anschluss an Eisenbahnen im Sinne des Ges. 3. Nov. 
oder an Kleinbahnen haben, unterliegen der Anweisung in vollem Umfange. 
IV. Insoweit die Anweisung hiernach auf Lokomotivkessel Anwendung findet, 
werden diese den beweglichen Dampfkesseln gleich geachtet. 
Prüfung der Kessel durch staatliche Beamte und im staatlichen Auftrage. 
§. 2. I. Die Ausführung der auf Grund der nachstehenden Vorschriften vorzu- 
nehmenden Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen der feststehenden, beweg- 
lichen und Schiffs dampfkessel erfolgt: 
1. soweit sie nicht besonders bestellten Beamten übertragen ist, 
bei Dampfkesseln auf den der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten 
Betrieben durch die Königlichen Bergrevierbeamten, 
bei Dampfkesseln auf Hüttenwerken des Staates durch die Leiter dieser 
Werke oder deren Vertreter; 
2. bei den Kefseln der Staatseisenbahnen durch die zuständigen technischen Beamten 
der Staatseisenbahnverwaltung, bei den Privateisenbahnen durch die von den 
zuständigen Königlichen Eisenbahndirectionspräsidenten damit beauftragten 
Sachverständigen; 
3. bei den Dampfkesseln der Kaiserlichen Marine, der Postverwaltung, der 
Garnisonbauverwaltung und der allgemeinen Bauverwaltung, soweit bei 
diesen Verwaltungen besondere, für das Maschinenbaufach vorgebildete 
höhere Beamte angestellt sind, durch diese Beamten; 
4. bei den nicht fiskalischen Schiffsdampf kesseln, den feststchenden und 
beweglichen Kesseln in landwirthschaftlichen Betrieben und den nicht 
unter die Gewerbeordnung fallenden landwirthschaftlichen Nebenbetrieben, 
soweit die Besitzer solcher Kessel nicht Mitglieder eines Dampfkessel- 
Ueberwachungsvereins sind, durch staatlicherseits hierzu zugelassene 
  
) Die Abweichungen gegen die Anweisung vom 15—Müch 1692 find durch latei- 
6. Mai 1893 
nischen Druck hervorgehoben. .. 
Bon den Anlagen der Anweisung ist die Gebührenordnung vollständig umge- 
arbeitet; außerdem find die Vordrucke H. und K. P. 3 geändert und an Stelle des 
alten Vordrucks K. P. 4 zwei neue Vordrucke K. P. 4 und K. P. 5 getreten. Der 
Vordruck J. zur Benutzung bei Genehmigungsgesuchen ist neu eingeführt. Vergl. 
Ausf. Res. 20. März 1897 (M. Bl. S. 53). 
) D. s. solche, die zum Betriebe an einer bestimmten Betriebsstätte genehmigt 
worden find.
        <pb n="252" />
        246 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
Ingenieure der preussischen oder in Preussen anerkannten Dampf kessel- 
Ueberwachungsvereine im staatlichen Auftrage ); 
5. im Uebrigen durch die Königlichen Gewerbeinspektoren und deren Assistenten, 
in Hohenzollern, solange daselbst ein Gewerbeinspektor nicht angestellt 
ist, durch einen dazu berufenen besonderen Sachverständigen. 
II. Die vom Staate Beauftragten (Ziff 4 vorstehend) haben die nach 
Massgabe der nachstehenden Vorschriften vorzunehmenden Prüfungen zu den 
durch die Gebührenordnung festgelegten Sätzen auszuführen. Für den Ueber- 
gang der von ihnen im staatlichen Auftrage beaufsichtigten Dampf kessel zu 
einem Ueberwachungsverein gelten die Bestimmungen des §. 43. 
Dampfkesfel-Ueberwachungsvereine. 
§. 3. I. Bereinen von Dampfkefselbesitzern, welche eine regelmäßige und sorg- 
fältige Ueberwachung der Kessel vornehmen lassen, kann durch den Minister für Handel 
und Gewerbe die Vergünstigung ertheilt. werden, daß die Kefsel der Mitglieder von 
den amtlichen Prüfungen 2c. (§. 2) befreit find. 
II. Die vorgeschriebenen Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen werden 
alsdann von den Ingenienren der Kessel-Ueberwachungsvereine nach Maßgabe der 
ihnen von dem Minister für Handel und Gewerbe verliehenen Berechtigungen aus- 
geführt. 
III. Die Ertheilung der im Abs. I. gedachten Vergünstigung an die Bereine 
und die Berleihung der im Abs. II. erwähnten Berechtigungen an die Vereins- 
ingenieure ist jeder Zeit widerruflich. 
IV. Die Ertheilung der Vergünstigung an die Vereine und die Entziehung der- 
selben durch Widerruf ist in den Amtsblättern der betheiligten Regierungen öffentlich 
bekannt zu machen. 
§. 4. I. Die im §. 3 bezeichneten Vereine haben den Königlichen Regierungs- 
präsidenten — in Berlin dem Königlichen Polizeipräsidenten — und den Königlichen 
Oberbergämtern, für deren Bezirke sie zugelassen find, innerhalb acht Wochen nach 
Ablauf jedes Etatsjahres einzureichen: 
1. ein Verzeichniß der dem Verein angehörenden Kesselbesitzer und der von 
Letzteren im Bezirke betriebenen Kessel, nebst einer Uebersicht der an 
diesen Kesseln im Laufe des Etatsjahres ausgeführten ersten Wasser-- 
druckproben, Abnahmen, regelmässigen und ausserordentlichen Unter- 
suchungen und ihrer Ergebnisse nach Massgabe des Vordrucks H., 
2. ein Verzeichniss der von den Vereinen im staatlichen Auftrage (8. 2 
Abs. 1 Ziff 4) zu untersuchenden Kesselanlagen, nebst einer der vor- 
stehenden Ziff. 1 entsprechenden Uebersicht. 
II. Die Vereine haben ferner von jedem Ausscheiden eines Mitgliedes dem 
zuständigen staatlichen Beamten unverzüglich Nachricht zu geben, sowie nach 
Ablauf des Kalenderjahres der zuständigrn Aufsichtsbebörde ein Verzeichniss 
derjenigen Kessel zu übersenden, welche in Folge rechtzeitiger Kündigung 
(§. 43) aus der Ueberwachung im staatlichen Auftrage (§. 2 Abs. I. Ziff, 4) in 
die Vereinsaufsicht übergehen werden. 
III. Endlich haben die Vereine bis zum 1. Juni jedes Jahres dem Minister 
für Handel und Gewerbe einen Bericht über ihre Thätigkeit während des ab- 
gelaufenen Etatsjahres zu erstatten. 
  
1) Wegen der Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der einzelnen Dampfkessel- 
Ueberwachungsvereine für die im staatlichen Auftrage auszuführenden Prüfungen vergl. 
Res. 22. März 1897 (M. Bl. S. 81). 
2) Voraussetzung ist Absolvirung eines abgeschlossenen Studiums auf einer tech- 
nischen Hochschule. Anderen Ingenieuren werden die Berechtigungen nur ausnahms- 
weise ertheilt. 
Wegen ihrer Vereidigung vergl. Res. 16. Juli 1887 (Zeitschr. d. Verbandes der 
Ueberwachungsvereine 1887 S. 123), wegen Ausstellung von Anerkenntnissen über 
ihre Befugnisse durch die Regierungspräsidenten zur Legitimation, Res. 19. Sept. 1890 
(das. 1890 S. 157); Umfang ihrer Befugnisse, soweit sie Kesselprüfungen betreffen, 
Ref. 21. Dez. 1892 (M. Bl. 1893 S. 12); Benutzung eines Siegels bei Ausübung 
ihrer Befugnisse, Res. 15. Aug. 1891 (M. Bl. S. 158).
        <pb n="253" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 247 
Befreiung einzelner Kesselbesitzer von den amtlichen Prüfungen. 
§. 5. I. Eine gleiche Vergünstigung, wie nach §. 3 Abs. I. den Dampfkessel- 
Ueberwachungsvereinen, kann ausnahmsweise auch einzelnen Dampfkesselbesitzern, sowie 
den Privateisenbahnen, welche für eine sachgemäße Ausführung der Prüfungen und 
Druckproben und für eine regelmäßige Ueberwachung ihrer Dampfkessel entsprechende 
Einrichtungen getroffen haben, zu Theil werden. 
II. Diese haben alsdann den im §. 4 Abs. I. bezeichneten Behörden innerhalb 
acht Wochen nach Ablauf des Etatsjahres die Zahl der von ihnen im Laufe 
des Etatsjahres betriebenen Dampfkessel und die unter Ziff, 1 daselbst vorge- 
schriebene Uebersicht einzureichen. 
Freizügigkeit der Kessel. 
8. 6. Bewegliche Kessel und Schiffzskessel, welche in einem anderen 
Bundesstaate auf Grund des S. 24 Gew. O. und der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen genebmigt worden sind, können in Preussen ohne nochmalige 
vorgängige Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten 
Untersuchung nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Ferner werden die von 
einem hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines anderen Bundesstaates 
ausgestellten Bescheinigungen über die Bauart und die Abnahmeprüfung von Dampf- 
kesseln, über die auf Grund des §. 11 und des §. 12 Abs. 1 der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen 5. Aug. 1890 ausgeführten Druckproben, endlich über die Vor- 
nahme regelmäßiger Untersuchungen in Preußen anerkannt. 
1I. Anlegung der Damofkessel. 
Fälle der Genehmigung. 
§. 7. Zur Anlegung von Dampfkesseln bedarf es einer gewerbepolizeilichen Ge- 
nehmigung, welche bei feststehenden Dampfkesseln für eine bestimmte Betriebsstätte, 
bei Dampsschiffskesseln für ein bestimmtes Schiff, bei beweglichen Dampfkesseln ohne 
Beziehung zu einer Betriebsstätte ertheilt wird. Ein neuer an die Stelle eines 
alten tretender Dampfkessel bedarf stets der gewerbepolizeilichen Genehmi- 
gung, auch wenn er von derselben Bauart wie der alte Kessel ist. 
8. I. Einer erneuten Genehmigung bedürfen: 
Dampfkessel, welche wesentliche Aenderungen in ihrer Bauart erfahren, 
Dampfkessel, welche wieder in Betrieb genommen werden sollen, nachdem die 
früher ertheilte Genehmigung wegen unterlassenen Betriebes nach §F. 49 
Gew. O. erloschen ist, 
feststehende Dampfkessel, deren Betriebsstätten nach Lage oder Beschaffenheit 
wesentlichen Aenderungen unterworfen werden sollen, 
4. Dampfschiffskessel, welche außerhalb des Schiffes, auf das die Genehmigung 
lautet — sei es in Verbindung mit einem anderen Schiffe, sei es auf dem 
Festlande — in Betrieb genommen werden sollen, 
5. bewegliche Dampfkessel, welche an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung 
aufgestellt werden sollen. 
II. Endlich bedarf es einer erneuten Genehmigung des Kessels, wenn eine Er- 
höhung der in der Genehmigungsurkunde festgesetzten höchsten zulässigen Dampf- 
spannung oder eine Aenderung der in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Be- 
dingungen stattfinden soll. 
i0 Peos 
“ 
Zuständigkeit. 
§. 9. I. Ueber die nach 8§. 7 und 8 vorgeschriebenen Genehmigungen beschließt 
hinsichtlich der Dampfkessel in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Be- 
trieben das Oberbergamt, im Uebrigen der Kreisausschuß (in den Hohengollernschen 
anden der Amtsausschuß), in Stadtkreisen der Stadtausschuß, in den einem Land- 
kreise angehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern und in denjenigen 
Städten der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte-Ordnung 
24. Juni 1858 gilt — mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreis-Ordnung 
für diese Provinz vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte — der Mahgistrat (kolle- 
gialische Gemeindevorstand).
        <pb n="254" />
        248 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
II. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich: 
1. bei den feststehenden Dampfkesseln nach dem Orte der Errichtung, 
2. bei beweglichen Dampfkesseln nach dem Wohnsitze des Antragstellers, 
3. bei Dampfschiffskesseln nach dem Heimathshafen des Schiffes, in Ermangelung 
eines solchen nach dem Wohnsitze des Schiffseigners. 
Form und Unterlagen des Antrags. 
§. 10. I. Anträge auf Ertheilung der in den 8§. 7 und 8 gedachten Genehmigungen 
sind als schleunige Angelegenheiten zu behandeln. 
II. Der Antrag ist, » « 
wenn die Genehmigung zur Anlegung eines Lokomotivkessels für eine Privat- 
anschlußbahn nachgesucht wird, bei der zuständigen Eisenbahnbehörde, 
wenn der Antragstelier einem der im §. 2 Abs. 1. Ziff 4 genannten Betriebe 
oder einem Kessel-Ueberwachungsverein (S. 3) angehört, bei dem zu- 
ständigen Vereinsingenieur, # 
im Uebrigen bei dem nach §. 2 sonst zuständigen Kesselprüfer anzubringen. 
III. Aus dem Gesuche muß der vollständige Name, der Stand und der Wohnort 
des Unternehmers ersichtlich sein. Demselben find in je zwei Ausfertigungen bei- 
ufügen: 
zuf eine Beschreibung, welche nach dem dieser Anweisung anliegenden 
Muster J. für feststehende, bewegliche Kessel und Dampfschiffskessel 
anzufertigen ist, 
2. eine maßstäbliche Zeichnung, aus welcher die Größe der vom Feuer berührten 
Fläche 1) zu berechnen ist und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes. 
über den Feuerzügen und die etwa vorhandenen Verankerungen und Ver- 
steifungen zu ersehen sind; bei Dampfsschiffskesseln hat sich die maßstäbliche 
Zeichnung auch auf den Schiffstheil, in welchem der Kessel eingebaut oder 
aufgestellt ist, zu erstrecken. 
IV. Wenn die Anlegung eines feststehenden Kessels beabsichtigt wird, so find 
ferner in je zwei Ausfertigungen einzureichen: 
3. ein Lageplan, welcher die an den Ort der Aufstellung des Kessels stoßenden 
Grundstücke zu umfassen hat, 
4. ein Bauriß, aus dem der Standort des Kessels, der Standort und die Höhe 
des Schornsteins, sowie die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die be- 
nachbarten Grundstücke deutlich zu erkennen sind, 
5. die statischen Berechnungen für neu zu errichtende Schornsteine sowie 
für grössere Dachkopnstruktionen. 
V. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein auf ihnen einzutragender Maßstab 
zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt. Zeichnungen. welche nicht 
auf Pausleinwand hergestellt sind, sind auf Leinwand aufzuziehen. Zeich- 
nungen, welche durch Blaudruck vervielfältigt sind, dürfen nicht verwendet 
werden. 
VI. Beschreibungen und Zeichnungen sind von dem Verfertiger und dem 
Unternehmer unter Angabe des Datums zu unterschreiben. 
Verfahren. 
s. 11. I. Die Stelle, bei der der Antrag nach §. 10 Abs. II. anzubringen 
ist, hat die Vorlagen technisch zu prüfen (Vorprüfung), die erfolgte Prüfung auf 
ihnen zu bescheinigen und fie alsdann der zuständigen Beschlußbehörde (§. 9) vorzu- 
legen :). Wegen etwa nothwendiger Ergänzungen der Vorlagen tritt die zur Vor- 
prüfung des Antrags zuständige Stelle mit dem Antragsteller unmittelbar in Ver- 
bindung. Z m 
18 In denjenigen Städten, in denen die Baupolizei einer Königlichen Behörde 
zusteht, ist bei feststehenden Dampfkesseln das für vollständig befundene, von dem 
1) Die Heizfläche ist stets auf der Feuerseite der Kesselbleche zu berechnen, Res. 
16. Dez. 1896 (Zeitschr. d. Verbds. 1897 S. 1). 
„) Vergl. hierzu Nes. 25. März 1897 (M. Bl. S. 85), betr. die bei der Prüfung 
voruehmlich zu beachtenden Punkte.
        <pb n="255" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 249 
Kesselprüfer begutachtete Genehmigungsgesuch vor der Beschlußfassung dieser Behörde 
zur Prüfung zu übersenden. Diese Bestimmung findet auf die für Bergwerke, Auf- 
bereitungsanstalten und Salinen bestimmten Kefsel keine Anwendung. 
Beschlußfassung. 
§. 12. I. Die Beschlußfassung über das Genehmigungsgesuch erfolgt durch das 
Kollegium der Beschlußbehörde. Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bestehenden 
bau., feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen des Bundesrathes über die Anlegung von Dampfkesseln 
(Bek. des Reichskanzlers 5. Aug. 1890, R. G. Bl. S. 163 ff.) zu prüfen 0. 
II. Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne Be- 
dingungen oder unter Bedingungen, mit denen er sich ausdrücklich einverstanden erklärt 
hat, ertheilt, so bedarf es eines besonderen Bescheides nicht, sondern die Behörde 
fertigt alsbald die Genehmigungsurkunde (F. 16) aus. Wird die Genehmigung ver- 
sagt oder unter Bedingungen ertheilt, mit denen sich der Unternehmer nicht ausdrücklich 
einverstanden erklärt hat, so erläßt die Beschlußbehörde einen schriftlichen, mit Gründen 
versehenen Bescheid an denselben. 
IIII. Der Unternehmer kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Be- 
scheides entweder Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe einlegen oder 
auf mündliche Verhandlung der Sache durch die Beschlußbehörde antragen. Der in 
letzterem Falle ergehende Bescheid kann innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung 
durch Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe angefochten werden. 
Vorbescheid. 
§s. 13. I. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen oder klar liegen, ist der 
Vorsitzende des Kreis= (Amts-, Stadt.) Ausschusses befugt, Namens dieser Behörde 
über das Genehmigungsgesuch zu entscheiden. Der §. 12 Abs. II. findet dabei ent- 
sprechende Anwendung. 
II. Wird schriftlicher Bescheid ertheilt, so ist dem Unternehmer darin zu eröffnen, 
daß ihm gegen den Bescheid innerhalb zweier Wochen von der Zustellung an der 
Autag auf Beschlußfassung durch das Kollegium (§. 12) zustehe. 
III. Für die Berechnung der in diesem und dem vorigen Paragraphen vor- 
geschriebenen Fristen sind die Vorschriften der Tivilprozeß-Ordnung maßgebend. 
Beschwerdeverfahren. 
§. 14. I. Auf die Einlegung der Beschwerde (F. 12 Abs. III.) und das 
weitere Verfahren findet der §. 122 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 Anwendung. In besonderen Fällen kann zur Begründung der 
Beschwerde eine Nachfrist bewilligt werden. 
II. Der auf die Beschwerde ergehende Bescheid wird der Beschlußbehörde 
erster Instanz zugefertigt, welche ihn in Ausfertigung dem Unternehmer mittheilt. 
S. 15. Bei Ertheilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampf- 
kessels kann von der genehmigenden Behörde eine Frist gesetzt werden, binnen welcher 
die Anlage bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung in Betrieb gesetzt 
werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmi- 
ung, wenn der Unternehmer nach Empfang der Genehmigungsurkunde (§. 16) ein 
ahr verstreichen läßt, ohne den Kessel in Betrieb zu nehmen. 
II. Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, wenn 
erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
Genehmigungsurkunde. 
§. 16. I. Für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde 5 ist der anliegende 
Vordruck A. zu benutzen. Für jeden genehmigten Kessel ist eine besondere Ur- 
kunde anzufertigen. Werden mehrere Kessel gleicher Bauart und Grösse für 
  
1) Die gewerbepolizeiliche Genehmigung schließt die baupolizeiliche in sich. Die 
besondere baupolizeiliche Genehmigung von Kesselhäusern durch die Ortspolizeibe= 
hörden ist unzulässig. Bergl. Res. 2. März 1880 (M. Bl. S. 80). 
:) Die gemäß Nr. 22,e des Tarifses zum Stempelsteuerges. 31. Juli 1895 
(G. S. S. 413) mit 1,50 Mk. stempelpflichtig ist.
        <pb n="256" />
        250 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
eine und dieselbe Betriebsstätte genehmigt, so bedarf es zur Ausfertigung der 
Urkunden nicht der Beifügung der im §. 10 und im Vordruck A. verlangten 
Anlagen zu jeder einzelnen Urkunde; es genügt vielmehr ein Hinweis auf die- 
jenige Urkunde, die die Anlagen enthält. 
II. In denjenigen Fällen, in denen nach §§. 12 und 13 dem Unternehmer 
schriftlicher Bescheid zu ertheilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde 
durch die Beschlußbehörde erster Instanz nach Abschluß des Verfahrens. 
III. In der Urkunde sind alle Bedingungen, unter welchen die Kesselanlage 
genehmigt worden ist, aufzuführen. Die zugehörigen Beschreibungen, Zeichnungen 
und Pläne sind mit ihr durch Schnur und Siegel zu verbinden. 
IV. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Unternehmer, eine 
zweite der zuständigen Ortspolizeibehörde zu übersenden, an deren Stelle bei den den 
Bergbehörden unterstellten Dampfkesseln der Bergrevierbeamte tritt. Eine Abschrift 
der Urkunde (ohne deren Anlagen) ist dem zuständigen Kesselprüfer zuzu- 
stellen, welcher draufhin mit dem Antragsteller wegen der Abnahme (8. 25) 
das Erforderliche zu vereinbaren bat. 
Genehmigung mehrerer Lokomobilen durch eine Urkunde. 
§. 17. I. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von überein- 
stimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines 
Kalenderjahres hergestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch eine 
Urkunde ertheilt werden. 
II. Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsmrlunde hergestellten beweglichen 
Kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende, durch den zuständigen Kesselprüfer 
zu beglaubigende Abschrift der Genehmigungsurkunde mit ihrem Zubehör anzufertigen. 
Dieselbe gilt als Genehmigungsurkunde für den Kefsel, dessen Fabriknummer sie 
trägt. 
Genehmigung alter Kessel. 
§. 18. I. Den Gesuchen um erneute Genehmigung bereits anderweit im Be- 
triebe gewesener alter Kessel (g. 8) ist ein vollständiger Nachweis über den Erbauer 
des Kessels, über die früheren Betriebsstätten, über die Zeit, während welcher der 
Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe beizufügen, welche 
dazu geführt haben, den Kefsel außer Betrieb zu setzen. 
II. Vor der Emscheidung über den Genehmigungsantrag ist eine innere Unter- 
suchung des Kefssels mit genauer Ermittelung der Beschaffenheit des verwendeten 
Baustoffes und der in den einzelnen Kesseltheilen vorhandenen Blechstärken (durch 
Anbohren u. dergl.) vorzunehmen. Auf Grund dieser Ermittelungen wird, falls 
darnach die Genehmigung überhaupt ertheilt werden kann, die höchste zulässige Dampf- 
spannung festgesetzt. Bei denjenigen alten Kesseln, die nicht befahrbar sind, 
kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers zur Ermittelung ihrer Beschaffen- 
heit mit der sonstigen Untersuchung eine Wasserdruckprobe verbunden werden, 
die alsdann als erste Wasserdruckprobe (§. 22) anzuschen ist. 
III. Bei denjenigen alt angekauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannun 
und Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, darf die Wiedergenehmigung nur aus- 
nahmsweise auf Grund einer nach obiger Anleitung besonders sorgfältig ausgeführten 
Untersuchung der gesammten Beschaffenheit des Kefsels und überdies nur dann 
erfolgen, wenn der Antragsteller selbst die Aufsiellung und Benutzung des Kessels 
beabsichtigt. 
IV. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf solche Kessel Anwendung, welche 
aus Theilen alter Kessel unter Hinzufügung neuen Baustoffs hergestellt sind. 
Erlöschen der Genehmigung. 
s. 19. Ist ein Dampfkessel während eines Zeitraumes von drei Jahren außer 
Betrieb gesetzt, ohne daß Fristung nachgesucht und bewilligt worden ist, so erlischt die 
für ihn ertheilte Genehmigung. Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe wie für 
die Genehmigung zur Anlegung von Dampfkefseln.
        <pb n="257" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 251 
III. Inbetriebsetzung der Dampfkessel. 
§. 20. Dampfikessel find, bevor fie in Betrieb gesetzt werden dürfen, durch die 
zuständigen Kefsselprüfer (ss. 2, 3 und 5) einer Prüfung der Bauart (Konstruktions- 
prüfung), einer Wasserdruckprobe und einer Abnahmeprüfung zu unterwerfen. 
Prüfung der Bauart. 
5. 21. Die Prüfung der Bauart hat die Untersuchung des Kessels in Beziehung 
auf Zusammensetzung, Bausioff und Ausführung zum Gegenstande. 
Wasserdruckprobe. 
s. 22. I. Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung etwaiger bleibender 
Formveränderungen und der Dichtigkeit des Kessels. Sie erfolgt bei Dampfkefseln, 
welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck 
bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des beabsichtigten Ueberdruckes, bei allen 
übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um 
fünf Atmosphären übersteigt. 
II. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das 
Quadratcentimeter verstanden. 
III. Für die Ausführung der Druckprobe muß der Kessel vollkommen mit 
Wasser gefüllt sein; in seinem höchsten Punkte muß eine Oeffnung angebracht sein, 
durch welche beim Füllen die atmosphärische Luft entweichen kann. Die Kesselwandungen 
müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Beränderung ihrer Form zu 
zeigen und ohne das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form als der von 
Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringen zu lassen. 
§. 23. I. Die Wasserdruckprobe, welche womöglich mit der Prüfung der Bau- 
art zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung, jedoch vor der Ein- 
manerung oder Ummantelung des Kessels. Sie kann vor der Genehmigung der 
Kefselanlage (in der Kesselfabrik) ausgeführt werden. 
II. Dampfkessel, welche der Druckprobe am Verfertigungsorte unterworfen und 
demnächst im Ganzen nach ihrem Ausstellungsorte geschafft worden sind, unterliegen 
einer weiteren Druckprobe vor ihrer Einmanerung oder Ummantelung nur dann, 
wenn sie durch die Versendung oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten 
haben, welche die Wiederholung der Druckprobe geboten erscheinen lassen. Dabei macht 
es keinen Unterschied, ob der Verfertigungsort in Preußen oder in einem anderen 
Bundesstaate belegen ist (vergl. S. 6). Dampfkessel aus dem Auslande müssen 
den im Abschnitt III. dieser Anweisung vorgeschriebenen Prüfungen stets unter- 
worfen werden, insbesondere ist bei den aus dem Ausland eingeführten Loko- 
mobilen die Ummantelung stets zu entfernen. 
Nietestempelung. 
§. 24. Nach Ausführung der Druckprobe hat der Kesselprüfer — vorausgesetzt, 
daß sie zur Beanstandung des Kessels keinen Anlaß gegeben hat — die Kupferniete, 
mit welchen das Fabrikschild (§. 10 der allgemeinen polizeilichen Best. 5. Aug. 1890) 
an dem Kessel befestigt ist, mit seinem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem 
Prüfungszeugnisse abzudrucken. 
Abnahmeprüfung. 
§. 25. I. Die Abnahmeprüfung hat festzustellen, ob die Ausführung der 
Kesselanlage den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Sie ist bei 
Kefseln, die eingemauert werden, nach der Einmauerung vorzunehmen. 
II. Bei Dampfschiffskesseln erfolgt die Abnahmeprüfung in dem Heimathshafen 
des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen oder an dem Orte, an welchem 
der Kessel in das Schiff eingebaut oder mit demselben verbunden worden ist. Bei 
Schiffskesseln, welche in einem der Bundesstaaten genehmigt worden sind und in 
Preußen zur Abnahmeprüfung gestellt werden, hat die Untersuchung sich auch darauf 
zu erstrecken, ob denjenigen Genehmigungsbedingungen, welche nach Maßgabe der in 
jenem Bundesstaate über die Anlegung von Dampsschiffskesseln geltenden besonderen 
polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben wurden, entsprochen worden ist.
        <pb n="258" />
        252 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
Wirkungen der Abnahmeprüsfung. 
§. 26. I. Auf Grund der durch den Kesselprüfer ordnungsmäßig bescheinigten 
(5. 27) Abnahmeprüfung darf der Kessel ohne Weiteres in Betrieb gesetzt werden. 
II. Bewegliche Kefsel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate genehmigt 
worden ist, können — vorbehaltlich der Bestimmungen über die regelmäßigen Unter- 
suchungen (Abschnitt V.) — in jedem andern Bundesstaate ohne nochmalige vorgängige 
Genehmigung in Betrieb gesetzt werden. Dasselbe gilt für Dampfschiffskessel, wenn 
sie sich auf Schiffen befinden, welche Gewässer verschiedener Bundesstaaten befahren. 
Jedoch ist von der Inbetriebnahme solcher (beweglicher und Dampfschiffs-). 
Kessel dem zuständigen Kesselprüfer unverzüglich Anzeige zu erstatten 
(vergl. 5. 44). « · 
III. Bevor ein beweglicher Kessel in dem Bezirke eeiner Ortspolizeibehörde in 
Betrieb genommen wird, ist der Letzteren von dem Betriebsunternehmer oder dessen 
Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige- 
zu erstatten. Ist der Kessel für die der Aussicht der Bergbehörden unterstellten Be- 
triebe bestimmt, so ist die Anzeige den in §. 2 Abs. I. Ziff. 1 bezeichneten Beamten 
zu erstatten. 
Bescheinigungen. Revisionsbuch. 
§. 27. I. Die Kesselprüfer haben über die von ihnen ausgeführten Prüfungen 
der Bauart, Druckproben und Abnahmeprüfungen schriftliche Bescheinigungen auszu- 
stellen und binnen drei Tagen dem Kesselbesitzer auszuhändigen. Sie haben sich zu 
diesem Behufe der anliegenden Vordrucke B., C., F. und G. zu bedienen, der Vordrucke 
B. und F. jedoch nur in dem Falle, daß die Wasserdruckprobe nicht in Verbindung 
mit der Prüfung der Bauart bewirkt worden ist. Die Bescheinigungen find mit der 
Genehmigungsurkunde (§. 16) und sämmtliche Papiere mit dem Revisionsbuche 
zu verbinden. 
II. Abschrift der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung ist der Ortspolizei- 
behörde oder der an ihre Stelle tretenden Bergbehörde mitzutheilen. 
III. Derjenige Kesselprüfer, welcher die Abnahmebescheinigung ausstellt, hat 
gleichzeitig das Titelblatt für das zu dem Kessel gehörige Revisionsbuch, unter Be- 
nutzung des anliegenden Vordruckes D., auszufertigen. Als Einlagebogen des Revisions- 
buches ist der anliegende Bordruck E. zu verwenden. Dem neuen Revisionsbuche ist 
das bisherige Kesselbuch vorzuheften, oder es sind Abschriften der letzten in dem 
alten Kesselbuche enthaltenen Bescheinigungen über äussere, innere Unter- 
suchungen und Druckproben in das neue Revisionsbuch zu übertragen und die 
Abschriften durch den Kesselprüfer zu beglaubigen. Die Beschaffung der 
Revisionsbücher (Vordruck D. und E.) ist Sache der Kesselbesitzer und hat 
auf deren Kosten zu erfolgen 7. 
IV. Revifionsbücher für bewegliche Dampfkessel und Dampfschiffskessel, welche 
in einem anderen Bundesstaate ausgefertigt find, werden in Preußen zur Weiter- 
benutzung zugelassen, auch wenn die Einlagebogen dem Vordrucke E. nicht entsprechen. 
V. Die Genehmigungsurkunde nebst Anlagen und das Revifionsbuch sind an der 
Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aussicht zuständigen Beamten 
oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. 
VI. Für Kessel, welche der Wasserdruckprobe (§. 22) in einem anderen Bundes- 
staate unterworfen worden find, ist der Nachweis einer Prüfung der Bauart (6. 21) 
nicht zu fordern. 
IV. Prüfung nach einer Hauptausbesserung. 
§s. 28. I. Dampfkefsel, welche eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren 
baben oder zur Ausbefserung an der Betriebsstätte ganz bloß gelegt worden sind, 
müssen vor der Wiederinbetriebsetzung einer Prüfung mittels Wasserdruckes unter- 
worfen werden. 
  
1) Die übrigen Formulare hat der Kesselprüfer zu beschaffen, Res. 27. Nov. 
1891 (M. Bl. S. 235).
        <pb n="259" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftkessel. 253 
II. Einer gleichen Prüfung bedarf es, wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr 
ein solches Rohr und bei den nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die 
Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei 
chlindrischen und Siedekesseln eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden. 
Art und Umfang der Ausbesserung ist in Spalte „Bemerkungen“ des Gebühren- 
nachweises kurz anzugeben. 
III. Die Ausführung der Druckproben erfolgt nach den Vorschriften der §§. 22 
und 23 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Abs. II. dieses Paragraphen die 
völlige Bloßlegung des Kessels nicht erforderlich ist. 
IV. Ueber die Druckprobe ist unter Benutzung des Vordruckes B. eine Be- 
scheinigung auszustellen, die mit der Genehmigungsurkunde des Kessels zu verbinden 
ist. In der Bescheinigung ist anzugeben, worin die ausgeführte Ausbesserung be- 
standen hat und von wem sie bewirkt worden ist. 
V. Eine erneute Stempelung der das Fabrikschild mit dem Kessel ver- 
bindenden Niete findet bei Druckproben nach Hauptausbesserungen nicht statt; 
es genügt vielmehr, in der Bescheinigung auf die frühere Stempelung hinzu- 
weisen. 
VI. Bei feststehenden Kesseln, deren Fabrikschilder nach den vor Erlass 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. Aug. 1890 bestehenden 
Bestimmungen bisher nicht mit Kupfernieten mit dem Kessel verbunden sind, 
kann diese Verbindung und die Stempelung der Niete nur bei erneuter Ge- 
nehmigung (S. 8) gefordert werden. Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf 
bewegliche Kessel und Dampfschiffskessel (vergl. S. 20 der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen vom b. Aug. 1890). 
VII. Durch Druckproben nach Hauptausbesserungen werden die regel- 
mässigen Untersuchungsfristen der Kessel (88. 29 fl.) nicht unterbrochen, jedoch 
kann eine solche Druckprobe an Stelle einer in demselben Etatsjahre fälligen 
regelmässigen Wasserdruckprobe treten. Eine besondere Gebührenberechnung 
(Abschn. III. Gebühren-Ordn.) erfolgt in letzterem Falle nicht. 
V. Regelmäßige technische Untersuchungen. 
#§. 29. I. Jeder zum Betriebe aufgestellte Dampfkessel, er mag unausgesetzt 
oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen (z. B. 
als Reservekessel) betrieben werden, ist von Zeit zu Zeit einer technischen Untersuchung 
zu unterziehen. 
II. Dieser Vorschrift unterliegen Dampfkessel dann nicht mehr, wenn ihre Ge- 
nehmigung durch dreijährigen Nichtgebrauch (§. 19) oder durch ausdrücklichen der 
Polizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer erklärten Verzicht erloschen ist. 
Endlich ruhen die Untersuchungen in dem durch §S. 32 Abs. VIII. vorgesehenen 
Falle. 
III. Eine Entbindung von den wiederkehrenden Untersuchungen kann nur durch 
Verfügung des Ministers für Handel und Gewerbe erfolgen. 
§. 30. Die technische Untersuchung bezweckt die Prüfung: 
1. der fortdauernden Uebereinstimmung der Kesselanlage mit den bestehenden gesetz- 
lichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem Inhalt der Genehmigungs- 
urkunde, 
2. ihres betriebsfähigen Zustandes, " 
3. ihrer sachgemäßen Wartung, insbesondere der bestimmungsmäßigen Benutzung 
der vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen. **. 6 
§. 31. I. Die Untersuchung erfolgt, soweit nicht die im §. 2 Abs. I. Zifl. 4, 
88. 3 und 5 benannten Sachverständigen zuständig sind, durch den staatlichen 
Prüfungsbeamten, in dessen Amtsbezirke sich die Kesselanlage befindet. 
II. Bewegliche Kessel gehören zu demjenigen Bezirke, in welchem ihr Besitzer 
oder dessen Vertreter wohnt, Dampfschiffskessel zu demjenigen, in welchem die Schiffe 
überwintern oder, falls dies außerhalb Landes geschieht, zu demjenigen, in welchem 
ihr Hauptanlegeplatz sich befindet. 
III. Auf Ersuchen des hiernach zuständigen Prüfungsbeamten oder auf Antrag 
des Kesselbesitzers können die technischen Untersuchungen von beweglichen und Dampf- 
schiffskesseln von denjenigen Prüfungsbeamten ausgeführt werden, in dessen Amtsbezirk
        <pb n="260" />
        254 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
sich der Kessel zur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung befindet. Der die Untersuchung 
ausführende Beamte hat in diesem Falle Abschrift des Prüfungsbefundes dem nach 
Abs. II. zuständigen Prüfungsbeamten mitzutheilen. 
IV. Bewegliche Dampfkessel, welche auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten 
oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen verwendet werden, unterliegen 
während der Dauer dieser Verwendung der wiederkehrenden Untersuchung durch den 
nach §. 2 Abs. I. Ziff. 1 zuständigen Beamten. *# 
§. 32. I. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere oder eine 
innere oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Für die nachgenannten Unter- 
suchungsfristen sind die Etatsjahre, d. h. der Zeitraum zwischen dem ersten 
April des einen und des folgenden Jahres massgebend. 
II. Die regelmäßige äussere Untersuchung findet bei feststehenden Dampfkesseln 
alle zwei Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampsfkesseln alle Jahre statt. 
III. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle vier 
Jahre, bei beweglichen alle drei Jahre und bei Schiffsdampfkesseln alle zwei Jahre 
vorzunehmen. 
IV. Die regelmäßige Wasserdruckprobe findet bei feststehenden Kesseln mindestens 
alle acht Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln mindestens alle sechs Jahre 
sünt. und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren Untersuchung möglichst zu 
verbinden. 
V. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch eine 
Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruckprobe zu er- 
gänzen oder zu ersetzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart halber nicht genügend 
besichtigt werden können. 
VI. In denjenigen Jahren, in denen eine innere Untersuchung oder eine Wasser- 
druckprobe vorgenommen wird, kommt bei den feststehenden und bei den beweglichen 
Dampfkesseln die fällige regelmäßige äußere Untersuchung in Fortfall. Bei den 
Dampfschiffskesseln ist diese thunlichst mit der inneren Untersuchung oder mit der 
Wasserdruckprobe zu verbinden. 
VII. Die äußeren Untersuchungen führt der Prüfungsbeamte im Laufe des 
Etatsjahrs, in dem sie fällig werden, zu einem ihm genehmen Zeitpunkte aus. Für 
die inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben laufen die Prüfungsfristen vom 
Tage der technisch-polizeilichen Abnahme oder der letzten gleichartigen Untersuchung 
ab. Ihre Ueberschreitung um mehr als zwei Monate ist nur ausnahmsweise und 
nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig und ist in dem Jahresberichte 
des Kefselprüfers (§§. 4 und 39) zu begründen. 
VIII. Wenn ein Kessel auf die Dauer mindestens eines Jahres vollständig 
ausser Betrieb gesetzt und dem zuständigen Kesselprüfer entsprechende Anzeige 
gemacht wird, so ist die Zeit des angemeldeten Stillstandes bis zur Dauer 
von zwei Jahren bei Berechnung der Prüfungsfristen ausser Ansatz zu bringen. 
Von der Erhebung der Jahresbeiträge ist nur dann Abstand zu nehmen, wenn 
der angemeldete Stillstand sich über ein ganzes Etatsjabr erstreckt. Nach 
einer Betriebsunterbrechung von mehr als zwetjähriger Dauer darf der Betrieb erst 
nach Vornahme einer inneren, mit Wasserdruckprobe verbundenen amtlichen Unter- 
suchung wieder eröffnet werden. Die Verjährung der Genehmigung (§. 19) wird 
durch die angemeldete Ausserbetriebstellung nicht unterbrochen und kann 
auch nicht durch Untersuchungen an nicht im Betriebe befindlichen Kesseln 
aufgehalten werden. 
IX. Bei Bemessung der Fristen werden Untersuchungen, welche in einem anderen 
Bundesstaate von den daselbst zuständigen Sachverständigen vorgenommen worden 
find, den in Preußen vorgenommenen gleich geachtet. 
s. 33. I. Die äussere Untersuchung besteht vornehmlich in einer Prüfung der 
ganzen Betriebsweise des Kefsels, eine Unterbrechung des Betriebes darf dabei nur 
verlangt werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und 
Umfang nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben. 
Die Untersuchung ist zu richten: *1*½“% 
auf die Ausführung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der Wasser- 
standsvorrichtungen, wobei zu bemerken ist, dass Probirhähne während des 
Betriebes in grader Richtung durchstossbar sein müssen, der Sicherheitsventile 
und etwaiger anderer Sicherheitsvorrichtungen, der Feuerungsanlage und der Mittel
        <pb n="261" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 255 
zur Regelung und Absperrung des Zutritts der Luft und zur thunlichst schnellen 
Beseitigung des Feuers, 
auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Berriebes zugänglichen 
Kesseltheile, namentlich die Feuerplatten, soweit sie zur Besichtigung frei liegen, 
auf die Anordnung und den Zustand der Abblasevorrichtungen, die Vor- 
kehrungen zur Reinigung des Kefselinnern oder des Speisewassers und der Feuer- 
züge, sowie 1 
auf alle etwa noch zum Betriebe des Kessels gehöriger Einrichtungen. 
III. Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangsetzen zu prüfen. 
IV. Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung zu prüfen, ob der Kesselwärter die 
zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorrichtungen anzuwenden und die im 
Augenblicke der Gefahr nothwendigen Maßnahmen zu ergreifen versteht, und ob er 
mit der sachgemäßen Behandlung der Feuerung und aller Betriebseinrichtungen ver- 
traut ist. 
§. 34. I. Die innere Untersuchung bezweckt die Prüfung der Beschaffenheit 
des Kesselkörpers, welcher dabei, soweit wie nöthig, von innen und außen durch den 
Kesselprüfer genau zu besichtigen ist. 
II. Zu ihrer Ausführung ist der Betrieb des Kessels so frühzeitig einzustellen, 
dass der Kessel und die Züge gründlich gereinigt werden können und genügend 
abgekühlt sind. Auch ist die Einmanerung oder Ummantelung soweit wie nöthig 
zu entfernen, wenn die Untersuchung sich nicht zur Genüge durch Befahrung der 
Züge oder auf andere Weise bewirken läßt. Ferner kann in besonderen Fällen ge- 
fordert werden, daß Feuerröhren, die nach der bei Lokomotiven gebräuchlichen Art 
eingesetzt find, herausgenommen werden. Wo zwei oder mehr Dampfkessel mit 
einer gemeinsamen Dampf- oder Speise- oder Wasserablass-Rohrleitung ver- 
bunden sind, ist der der inneren Untersuchung zu unterwerfende Dampfkessel 
zum Schutze der untersuchenden Personen von jeder der gemeinsamen Rohr- 
leitungen in augenfälliger und wirksamer Weise durch geeignete Vorrichtungen 
zu trennen. 
III. Die innere Untersuchung ist vornehmlich zu richten: 
auf die Beschaffenheit der Kefselwandungen, Niete, Anker, Heiz= und Rauch- 
rohre, wobei zu ermitteln ist, ob die Widerstandsfähigkeit dieser Theile durch den 
Gebrauch gefährdet ist, 
auf das Vorhandensein und die Natur des Kesfselsteins, seine genügende Be- 
seitigung und die Mittel dazu, . 
auf den Zustand der Wasserzuleitungsröhren und der Reinigungsöffnungen, 
auf den Zustand der Speise- und Dampfventile, 
auf den Zustand der Verbindungsröhren zwischen Kessel und Manometer bezw. 
Wasserstandsziffer, sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen, 
auf den Zustand der ganzen Feuerungseinrichtung sowie der Feuerzüge außer- 
halb wie innerhalb des Kessels. · 
§.35.I.DieWasserdruckprobebezwecktdieFeststellung-etwaiger 
bleibender Formveründerungen und der Dichtigkeit des Keffels. Sie erfolgt bei 
Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als zehn Atmosphären 
Ueberdruck bestimmt find, mit dem anderthalbfachen Betrage des genehmigten Ueber- 
druckes, im Uebrigen mit einem Drucke, welcher den genehmigten Ueberdruck um fünf 
Atmosphären übersteigt. . . 
II. Die Bestimmungen des §. 22 Abs. II. und III. finden entsprechende An- 
wendung. » 
III. Bei der Probe ist, soweit dies vom Prüfer verlangt wird, die Ummauerung 
oder Ummantelung des Kessels zu beseitigen. Mit der Wasserdruckprobe ist eine 
Prüfung der Sicherheitsventile auf die Richtigkeit ihrer Belastung zu verbinden. · 
36. I. Werden bei einer Untersuchung erhebliche Unregelmäßigkeiten in dem 
Betriebe ermittelt, oder erscheint die Beobachtung eines zur Zeit noch unbedenklichen 
Schadens geboten, so kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers in kürzerer Frist, 
als im §. 32 festgesetzt ist, eine außerordentliche Untersuchung vorgenommen werden. 
II. Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gefahr herbeiführen können, 
und wird diesen nicht sofort abgeholfen, so muß nach Ablauf der zur Herstellung des 
vorschriftsmäßigen Zustandes festzusetzenden Frist die Untersuchung von Neuem vor- 
genommen werden.
        <pb n="262" />
        256 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
III. Ergiebt sich bei der Untersuchung des Kefsels ein Zustand, welcher eine 
unmittelbare Gefahr einschließt, so ist die Fortsetzung des Betriebes bis zur Be- 
seitigung der Gefahr zu untersagen und der Polizeibehörde des Ortes, an welchem sich 
der Kessel befindet, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Diese hat darüber zu wachen, 
daß der Kessel nicht wieder in Betrieb gesetzt wird, bis durch eine nochmalige Unter- 
suchung der vorschriftsmäßige Zustand der Anlage festgestellt ist. 
IV. Bei Dampfkefseln, die einer Königlichen Behörde oder einer solchen Eisen- 
bahnverwaltung gehören, welche den Bestimmungen des Ges. 3. Nov. 1838 unter- 
liegt, tritt an die Stelle der Ortspolizeibehörde der die Aufsicht über den Kesselbetrieb 
führende Beamte bezw. die zuständige staatliche Auffichtsbehörde, bei den den Berg- 
behörden unterstellten Dampfkesseln der zuständige Bergrevierbeamte. Diese Behörden 
können, sobald fie nicht am Betriebsorte oder in dessen unmittelbarer Nähe ihren Sitz 
haben, die Polizeibehörde des Ortes zur Ueberwachung der angeordneten Außerbetrieb- 
setzung eines Dampfkessels unter Mittheilung des Sachverhalts hinzuziehen. 
§s. 37. I. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung 
des Kesselbesitzers. Ausnahmsweise kann bei denjenigen beweglichen und 
Dampfschiffskesseln, welche ihren Betriebsort häufig wechseln, der Zeitpunkt 
für diese Untersuchung mit dem Kesselbesitzer vereinbart werdent). 
II. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe ist der 
Besitzer mindestens vier Wochen vorher zu unterrichten. 
III. Der Zeitpunkt für diese letzteren Untersuchungen ist unbeschadet der Be- 
stimmungen im §. 32 Abs. VII. nach Anhörung des Besitzers so zu wählen, daß der 
Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. 
IV. Zu dem Ende ist namemtich bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewisser 
Zeit im Jahre unterbrochen werden kann, diese zu wählen. Bewegliche Dampfkessel 
können von den Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen Orte 
innerhalb des Amtsbezirks des zuständigen Kesselprüfers für die Untersuchung 
bereit gestellt werden. 
V. Bewegliche Kessel auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten oder Salinen, 
staatlichen Hütten und unter Leitung der Bergbehörden betriebenen Steinbrüchen find 
von den im §. 2 Abs. I. Ziff. 1 genannten Beamten auf der Betriebsstelle zu 
untersuchen. - 
VI. Durch die Untersuchung der Dampfschiffskessel dürfen die Fahrten der 
Schiffe nicht gestört werden; die innere Untersuchung und Wasserdruckprobe von 
Damysschisfskesseln ist vor dem Beginn der Fahrten des betreffenden Jahres zu 
bewirken. 
VII. Falls ein Kesselbesitzer der Aufforderung des zur Untersuchung berufenen 
Beamten, den Kefsel für die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen, 
uicht entspricht, so ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des Kesselprüfers 
durch die zuständhee Ortspolizeibehörde mittelst polizeilicher Verfügung unter 
Strafandrohung (Tit. IV. und V. des L. V. G.) anzuhalten, den Kessel an 
einem vom Kesselprüfer festzusetzenden Tage für die vorzunehmende Unter- 
suchung ordnungsmässig bereit zu stellen oder, wenn Gefahr im Verzuge er- 
scheint, den Betrieb bis auf Weiteres einzustellen. 
VIII. Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfte und 
Vorrichtungen hat der Besitzer des Kefsels dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung 
zu stellen. 
§. 38. 1. Der Befund der Untersuchungen ist in das Revisionsbuch ein- 
ntragen. 
K. Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und 
Unregelmäßigkeiten kann der untersuchende Beamte unter Mittheilung einer Abschrift 
des Vermerkes über das Ergebniß der Untersuchung die Unterstützung der Polizei- 
behörde des Ortes, an welchem sich der Kessel befindet, in Anspruch nehmen. 
III. Der §. 36 Abs. IV. findet entsprechende Anwendung. 
S. 39. 1. Bis zum 1. Juni jedes Jahres haben die staatlichen Prüfungs- 
beamten dem Königlichen Regierungspräfidenten des Bezirks — in Berlin dem 
  
  
1) Vergl. Nes. 10. Mai 1894 (M. Bl. S. 91).
        <pb n="263" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftkessel. 257 
Königlichen Polizeipräsidenten — einen Jahresbericht über die von ihnen auf Grund 
dieser Anweisung geübte Thätigkeit zu erstatten. Diesem Berichte sind beizufügen: 
1. eine Nachweisung sämmtlicher im Laufe des verflossenen Etatsjahres 
ausgeführten wiederkehrenden, ausserordentlichen Untersuchungen, der 
auf Antrag erfolgten Prüfungen sowie der ersten Wasserdruckproben 
und Abnahmen nebst deren Ergebniss nach dem anliegenden Vordrucke H.; 
2. eine Nachweisung, aus welcher sich ergiebt: 
a) inwieweit der Zugang von Damofkesseln auf Neuanlegung solcher oder 
auf dem Uebergange von Dampfkesseln aus der Vereinsaufsicht zur staat- 
lichen Aussicht beruht, 
b) inwieweit der Abgang von Dampfkesseln auf Außerbetriebsetzung und Ver- 
legung nach anderen Bezirken oder auf dem Uebergange aus der staatlichen 
in die Vereinsaufsicht beruht. 
II. Auf die Dampfkessel der Eisenbahnen, sowie der Staatsbauverwaltung und 
auf die den Bergbehörden unterstellten Dampfkessel findet diese Vorschrift keine An- 
wendung. 
VI. Gebühren. 
§. 40. 1I. Die Gebühren für die von Beamten des Staates oder von staat- 
lich beauftragten Vereinsingenieuren (5. 2 Abs. I. Ziff. 4) ausgeführten Dampf- 
kessel-Untersuchungen werden auf diejenigen Beträge festgesetzt, welche sich aus Ziff. J. 
bis III. der beiliegenden Gebühren-Ordnung ergeben. 85 der Gebührenberechnung 
sind die Heizflfächen der Dampfkessel nur bis zur ersten Dezimalstelle ohne 
Rücksicht auf die zweite Dezimalstelle einzusetzen. Die Festsetzung und Ein- 
ziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch die Königlichen Regierungsprästdenten, 
in Berlin durch den Königlichen Polizeipräsidenten, bei Kesseluntersuchungen auf Berg- 
werken, Aufbereitungsanstalten und Salinen durch die Königlichen Oberbergämter. 
II. Die Kesselprüfer haben diesen Behörden die Berechnung der Jahres- 
beiträge nach dem anliegenden Vordruck K. P. 4 in einfacher Auskertigung 
bis zum 1. Mai jedes Jahres einzureichen. Anderweite Gebührenberechnungen 
(nach Vordruck K. P. 5 vergl. Abschn. I. und III. Gebühren-Ordn.) sind mit 
einem Gebührennachweis (Vordruck K. P. 3), in welchem die Gebübrenberech- 
nungen nach Kreiskassen geordnet einzutragen sind, nach den anliegenden 
Mustern den im Abs. I. bereichneten Behörden bis zum 10. jedes Monats in 
einfacher Ausfertigung vorzulegen. Etwa nachträglich einzuziehende Jahres- 
gebühren und solche für im Laufe des Etatsjahres neu hinzutretende Kessel 
sind in vorstehenden Terminen zu liquidiren. 
8. 41. I. In denjenigen Regierungsbezirken, in denen die Kesseluntersuchungen 
durch die Beamten der Gewerbeinspektion bewirkt werden, fließen die Gebühren, auch 
soweit sie für Untersuchungen zu erheben sind, welche durch die Anweisung 
nicht vorgesehen sind, zur Staatskasse. Die Gebühren für die im staatlichen 
Auftrage (s. 2 Abs I. Ziff. 4) ausgeführten Untersuchungen sind den be- 
treffenden Kessel-Ueberwachungsvereinen zu überweisen. 
II. Hinsichtlich der Übrigen staatlichen Prüfungsbeamten bewendet es bei den 
bestehenden Vorschriften darüber, inwieweit sie einen Anspruch auf die von den Kessel- 
besitzern einzuziehenden Gebühren haben. 
VII. Sonstige Bestimmungen. 
§. 42. In denienigen Regierungsbezirken, in welchen die Kesseluntersuchungen 
den Beamten der Gewerbeinspektion und staatlich beauftragten Ingenieuren der 
Ueberwachungsvereine (S. 2 Abs. I. Ziff. 4) obliegen, hat der Regierungs-- und 
Gewerberath je eine Liste über die in dem Bezirke von Staatsbeamten und im 
staatlichen Auftrage ausgeführten Kesseluntersuchungen nach dem auliegenden Vor- 
druck K. zu führen und durch Eintragungen bei Eingang der Gebührenberechnungen 
und der Verzeichnisse H. auf dem Laufenden zu erhalten. Auf Grund letzterer 
Verzeichnisse ist nachzoprüfen, ob die vorgeschriebenen Fristen der Unter-- 
suchungen eingehalten und die Gebühren ordnungsmässig zur Einziehung ge- 
kommen sind. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 17
        <pb n="264" />
        258 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
5. 48. I. Der Uebergang von Kesseln aus der staatlichen Ueberwachung 
oder der Ueberwachung im staatlichen Auftrage (§F. 2 Ziff 4) in die Vereins- 
überwachung (§. 3) kann, abgesehen von den durch Besitzwechsel beweglicher 
Kessel bewirkten Veränderungen, nur am 1. April jedes Jahres nach recht- 
zeitiger, spätestens bis zum Ablauf des vorhergehenden Kalenderjahres ein- 
gegangener schriftlicher Kündigung des Kesselbesitzers erfolgen. Diese ist 
bei dem zuständigen Kesselprüfer anzubringen. 6 
II. Wer bei Anlegung von Dampfkesseln nicht bereits einem Ueber- 
wachungsvereine angehört, untersteht der staatlichen oder der nach §. 2 Abs. I. 
Zifft 4 geregelten Ueberwachung so lange, bis die vorgedachte Kündigung 
ausgesprochen und wirksam geworden ist. 
8. 44. I. Die Kesselbesitzer sind verpflichtet, dem zuständigen Kesscl- 
prüfer und der Ortspolizeibehörde, bei Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und 
Salinen dem betreffenden Bergrevierbeamten von jeder in ihrem Kesselbesitz- 
stande eintretenden Aenderung — insbesondere von dem Erlöschen der Gench- 
migung, der etwaigen Wiedereröffnung des Betriebes, der zeitweisen oder 
gänzlichen Ausserbetriebstellung, Beseitigung, dem Verkauf oder der Neu- 
beschaffung von Kesseln — Sspätestens bis zum 1. April jedes Jahres Anzeige 
zu machen. 
II. Veränderungen, welche nicht rechtzeitig angezeigt worden sind, werden 
bei Ausschreibung der Jahresbeiträge nicht berücksichtigt. Eine Rückerstattung 
hiernach etwa zu viel erhobener Jahresbeiträge findet nicht statt. 
8. 45. I. Die Kesselbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, 
von jeder vorkommenden Explosion eines Dampfkessels in erster Linie dem 
für den Bezirk zuständigen Staatsbeamten (Gewerbeinspektor, Bergrevier--- 
beamten), auch wenn der Kessel unter Ueberwachung eines Vereins steht, un- 
verzüglich Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeige ist, wenn der Kessel 
der Ueberwachung durch Vereinsingenieure unterliegt, an den Vereinsingenieur 
zu richten. 
II. Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die Wandung eines Kessels 
durch den Dampfkesselbetrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet, 
dass durch Ausströmen von Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich der 
Spannungen innerhalb und ausserhalb des Kessels stattfindet. 
II. Für die amtliche Untersuchung explodirter Kessel sind Gebühren 
nicht zu entrichten. 
§s. 46. Diese Anweisung nebst der zugehörigen Gebühren-Ordnung tritt unter 
Aufhebung der Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampftkessel, 
vom 16. März 1892 nebst Abänderungen vom 6. Mai 1893 (M. Bl. f. d. i. V. 
1892 S. 117 und 1893 S. 119) am 1. April 1897 in Kraft. 
  
Gebühren-Ordunng für Dampfkesseluntersuchungen. 
  
  
  
I. Untersuchung neuer und neu genehmigter Für Kessel mi einer 
Dampfkessel. Heizfläche in qm 
. bigsüpetssübekgoübmo 
FürjedenachbezeichnetePrüfuugbetragendteGebührenF—lbis 20|bis 30 
in Mark: 6 1 
1. Für Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe von # 
Keffeln aller At.. 23 11 13 15 
2. Für die Abnahmeprüfung feststehender und Schiffs= 
dampfkessel ohne Prüfung der Bauart und Wasser- 
druchrobe 66 9 12 15 
3. Für die Abnahmeprüfung beweglicher Dampfkessel 
ohne Prüfung der Bauart und Wasserdruckorobe. 6 7 8 9 
4. Für die Abnahmeprüfung feftstebender und Schiffs- 
dampfkessel verbunden mit der Prüfung der Bauart 
und der Wasserdruckprohe 15 Ö20 25 30 
5. Für die Abnahmeprüfung beweglicher Dampfkessel 
verbunden mit der Prüfung der Bauart und der . 
Wasserdruckprobe............15k182124
        <pb n="265" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 259 
II. Regelmäßig wiederkehrende technische Untersuchungen. 
Neben den etwaigen nach Abschnitt I. fälligen Gebühren werden für die Aus- 
führung der im §. 32 vorgeschriebenen regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen von 
den Kesfselbesitzern im Laufe des Etatsjahres Jahresgebühren nach folgenden Sätzen in 
Mark erhoben: — 
— — 
  
dur Kessel mit einer 
Heizfläche in qm 
  
  
  
  
K bis 8 ut 5H er uber 50 
1. Für jeden feststehenden Kesseel. 6 9 12 15 
2. Für jeden beweglichen oder Dampfschiffskessel 8 12 1517 
Für die Erhebung der Gebühren kommen die nachstehenden Grundsätze zur An- 
wendung: 
a) Die Jahresgebühren sind für jeden zum Besitzstande eines Kesselbesitzers zu 
zählenden Kessel (vergl. §. 44) zu erheben, derselbe mag während des ganzen 
Etatsjahres oder nur während eines Theils desselben oder endlich unter ge- 
wissen Voraussetzungen (z. B. als Reservekessel) betrieben werden. 
Für außer Betrieb gestellte Kessel (§. 32 Abs. VIII.), deren Nichtbenutzung 
sich über das ganze Etatsjahr erstreckt, werden die Gebühren nur unter den 
im §. 44 bezeichneten Voraussetzungen nicht erhoben. 
b) Für Kessel, deren Außerbetriebstellung oder gänzliche Beseitigung (auch Ber- 
kauf) im Laufe des Etatsjahres erfolgt, werden die Jahresgebühren nicht zu- 
rückerstattet, auch wenn eine etwa fällige Untersuchung noch nicht stattge- 
funden hat. 
c) Die Berechnung der Jahresbeiträge und sonstiger Gebühren für bewegliche 
unter staatlicher Aufsicht stehende Kessel hat seiteus desjenigen Kesselprüfers zu 
erfolgen, in dessen Bezirke der Besitzer des Kessels oder dessen Stellvertreter 
seinen Wohnsitz hat, auch wenn die Untersuchungen in einem anderen Bezirke 
stattgefunden haben (vergl. 8. 31 Abs. III.). 
Beim Uebergang eines Kessels aus dem Bezirke des einen Kesselprüfers in 
denjenigen eines anderen oder beim Wechsel des Besitzers einer Kefselanlage 
im Laufe des Etatsjahres werden erneute Jahresbeiträge nicht erhoben, wenn 
sie nachweislich in dem früheren Bezirke oder von dem Vorbesfitzer bereits ge- 
zahlt worden find. . 
d) Eine Verrechnung von Gebühren zwischen einzelnen Staatskassen findet nicht 
statt; desgleichen ist eine solche Verrechnung oder nochmalige Erhebung von 
Jahresgebühren ausgeschlossen, wenn bewegliche Kessel in Folge Besitzwechsels 
im Laufe des Etatsjahres aus der staatlichen Aufsicht in diejenige eines staat- 
lichen Beauftragten (§. 2 Abs. I. Ziff. 4) oder umgekehrt übergehen und die 
Gebühren nachweislich bereits bezahlt worden sind. 
Bei Kesseln, welche im Laufe des Etatsjahrs aus der Vereinsaussicht zur 
Staatsaufficht übergehen, sind die Jahresgebühren zur Staatskasse zu erheben. 
e) Für Kesfsel, für Hee durch denselben Besitzer im Laufe des Etatsjahres eine 
erneute Genehmigung erwirkt wird, sind in den im §. 8 Abs. I. Ziff. 1, 3—5 
gedachten Fällen erneute Beiträge, abgesehen von den mit der Genehmigung 
verbundenen Abgaben, nicht zu erheben, wenn für den Kessel bereits der 
Jahresbeitrag, wenn auch nach einem anderen Gebührensatz, nachweislich ge- 
zahlt worden ist. 
Für Kessel, für deren Umersuchung gemäß §. 32 Abs. VIII. nach län- 
gerem als zweijährigem Nichtgebrauch Gebühren nach Abschn. III. zu erheben 
sind, werden weitere Jahresbeiträge für das laufende Etatsjahr nicht berechnet. 
f) Für Kessel, denen gemäß §. 29 Erleichterungen hinsichtlich der Prüfungsfristen 
gewährt worden sind, erfolgt die Gebührenfestsetzung nach besonderer Verfügung 
des Ministers für Handel und Gewerbe. 
Für die in meinen Erlassen 18. Nov. 1895 (B. 10535) und 12. Mai 
1896 (B. 4360) bezeichneten Spiralrohrkessel und Dreyerschen Krafterzeuger 
werden Jahresbeiträge in Höhe von einem Drittel, für die durch Erl. 27. Aug. 
1896 (B. 8238) bezeichneten Kleinkessel zur Reinigung von Bierleitungen in 
Höhe der Hälfte der Gebührensätze dieses Abschnitts erhoben. — 
17*
        <pb n="266" />
        260 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
g0) Für die Untersuchung von Kesseln preußischer Staatsbetriebe werden, soweit 
solche von Staatsbeamten ausgeführt werden, Jahresbeiträge und sonstige Ge- 
bühren nicht erhoben. 
IIII. Sonstige Untersuchungen. 
1. Für die durch §. 18 Abs. II. vorgeschriebenen inneren Untersuchungen, auch 
wenn sie wegen der Bauart der Kessel nur theilweise ausgeführt werden können, so- 
wie für die durch §. 32 Abs. VIII. vorgeschriebene innere Untersuchung und Druck- 
probe ist der Jahresbeitrag nach Abschn. II., für Druckproben gemäß §. 18 Abs. II. 
sowie solchen nach Hauptausbesserungen (§. 28) ist der Satz nach Abschn. I. der Ge- 
bühren-Ordnung zu entrichten. 
Druckproben nach Hauptausbesserungen, welche an die Stelle einer in demselben 
Etatsjahre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten (s. 28 Abs. VII.), werden nicht 
besonders berechnet, sofern sie bei staatlicher Ueberwachung des Kessels von einem 
staatlichen Kesselprüfer, bei der durch §. 2 Abs. I. Ziff. 4 gedachten Ueberwachung 
im staatlichen Auftrage von einem solchen Beauftragten ausgeführt werden. 
2. Bei außerordentlichen Untersuchungen, welche auf Grund des §. 36 dieser 
Auweisung stattfinden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kesselbesitzer (soweit 
es sich in letzterem Falle nicht um die durch §. 18 Abs. II. vorgeschriebenen Unter- 
suchungen handelt), ist der nach Abschn. II. der Gebühren-Ordnung zutreffende Jahres- 
beitrag zu erheben. 
3. Für Druckproben von Kefseln, welche für das Ausland bestimmt sind oder in 
einem anderen Bundesstaat zur Aufstellung gelangen, find die Sätze unter Abschn. I. 
der Gebühren-Ordnung maßgebend. 
Bei inneren Untersuchungen, Wasserdruckproben und vereinbarten äußeren Unter- 
suchungen, soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede zu wiederholende 
Untersuchung der Jahresbeitrag nach Abschn. II. der Gebühren-Ordnung zu erheben, 
sofern die Untersuchung am festgesetzten Tage nicht oder nur zum Theil ausgeführt 
werden konnte und dem Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter hierfür ein Verschulden 
beizumessen ist. Ein Verschulden ist nicht anzunehmen, wenn das Füllen des Kessels 
bei einer nach der inneren Untersuchung in Aussicht genommenen Druckprobe von 
dem Kesselprüfer nicht abgewartet werden kann, oder wenn sich nach dem Befunde der 
inneren Untersuchung die Nothwendigkeit herausstellt, den Kefsel erst einer Reparatur 
zu unterziehen. 
Für erste Wasserdruckproben (s. 22) und Kefselabnahmen, welche in Folge Ver- 
schuldens des Kefselbesitzers wiederholt werden müssen, werden die Gebührenfätze unter 
Abschn. I. für jede vergebliche Untersuchung erhoben, mit der Maßgabe, daß bei Ab- 
nahmen, verbunden mit der Prüfung der Bauart und Druckprobe, für die Wieder- 
holung nur eines Theils der Untersuchung die entsprechenden Einzelsätze mehrfach in 
Aurechnung kommen. 
  
# Bordruck A. 
Uurkunde über die Genehmigung 
zur 
Auf Grund des §. 24 der Gewerbe-Ordnung und der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen über die Aulegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890 wird de 
die Genehmigung zur Anlegng. .-.................................. Dampfkessel 
  
  
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter 
den untenstehenden besonderen Bedingungen ertheilt.
        <pb n="267" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 261 
D.Kessel#•. mit zeinem Fabrilschild versehen, welches folgende 
Angaben enthält: 
festgesetzte höchste Dampfspannung:-——-2 
Name des Fabrikaauten 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigun:: 
(kür Schiffskessel) Maßziffer des festgesetzten niedrigsten Wasserstande:* 
  
  
  
  
Besondere Bedingungen. 
  
1. Die Inbetriebnahme de Kesseldarf erst nach Verbindung der über die Ab- 
nahme ausgestellten Bescheinigung (s. 24 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) mit dieser 
Urkunde erfolgen. 
  
  
  
  
  
  
(Unterschrift.) 
Vordruck B. 
prüfungs-Zeugniß 
über die 
Wasserdruck-Probe einees. -, Dampfkeffels. 
Der für eine höchste Dampfspannung von —-—s Atmosphären Ueberdruck be- 
stimmte, von 
................................... zuimsqhke 
angefertigte und mit der laufenden Fabriknummer bezeichntte 
Dampfkessel ist nach .. der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über 
die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890 mit einem Wasserdruck von 
Atmosphären Ueberdruck von dem Unterzeichneten heute geprüft worden. Dabei 
hat der Kessel dem Probedruck mit befriedigendem Erfolge (§. 11 Abs. 3 a. a. O.) 
widerstanden. 
Die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§. 10 a. a. O.) 
find mit dem Stempel versehen worden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Unterschrift.)
        <pb n="268" />
        262 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
Lescheinigung Vordruck C. 
über « 
dieAbnahmeiUntersuchungeines...... . . -Dampfkessels. 
  
  
  
  
  
  
DafüremehochsteDampsspannnugvonAtmosphärenlleberdrnckbes 
stimmtevonderFkrma»....-........................................................... 
  
  
  
  
  
im Jahre 18 angefertigte, mit der laufenden Fabriknummer 
bezeichneet. Dampfkessel ist einschließlich seiner 
Ausrüstungsstücke heute der Abnahme-Prüfung gemäß §. 24 Abs. 3 der Gewerbe- 
Ordnung unterzogen worden. 
1 
  
  
  
  
  
  
  
Der Kessel ist nach dem vorgelegten Prüfungs-Zeugniß awm 
zu. für. Atmosphären Ueberdruck geprüft und seine An- 
legung durch Urkunde derr uuu1. 
genehmigt worden. 
Bei der Abnahme ist Folgendes festgestellt worden: 
1. Die Feuerzüge liegen an ihrer höchsten Stelle cm unter dem fest- 
gesetzten niedrigsten Wasserstand, der am Kessel durch eine Marke erkennbar 
gemacht ist und sich cm untttrtr. 
......................................... befindet. 
2. Der Kessel besitzt — Speiseventil , welche durch den Druck des 
Kesselwassers geschlossen v. 
3. Die Speise-Vorrichtungen bestehein. — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
4. Außer einem Wasserstandsglase, welches eine Marke für den sestgesebten 
niedrigsten Wasserstand besitzt, befindet fich am Kefsel .. ... 
  
zur Erkennung des Wasserstandes im Kessel. 
5. Der Kessel hat Sicherheits- Ventil.—, de en Belastung einer 
Dampfspannung von— -Atmosphären Ueberdruc entspr.— 
Die Bauart, — und Belastung de Sicherheit-Bemil. 
find aus Nachstehendem erfichtlich. 
  
  
  
  
  
  
  
  
6. Der Kessel ist mit. Manometer versehen, an welche die 
festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine Marke bezeichnet ist. 
7. Eine Einrichtung zur Anbringung des Kontrol-Manometers ist vorhanden. 
Die Anlage entspricht den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 
5. August 1890 und der Genehmigungs-Urkunde mit Zubehör. 
Ihrer Inbetriebsetzung steht ein Bedenken nicht entgegen. 
(Unterschrift.)
        <pb n="269" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 263 
Vordruck D. 
Kevisionsbuch 
für 
Dampfkessel. 
  
Der Dampfkefsel, zu welchem dieses Revisionsbuch gehört, ist mit dem vorge- 
schriebenen Fabrikschild versehen, welches folgende Angaben enthält: 
1. festgesetzte höchste Dampfspannung:= Atmosphären Ueberdruck. 
2. Name de.. Fabrikantennss 
——— 
H liLv..„„2„„„„„X#6Q,-,::s,s,,„,„::--::::LX-.ACAQAQ#6#Qà#Q#6#Qà#AQà##⅝QQ##QQ66/Q##QQ##Q#Q##Q#Q##Q#::::##### 
3. laufende Fabriknummer ; — 
4. Jahr der Anfertigung: 
(Für Schiffskessel5. Maßziffer des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes: cm. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Niete, mit denen das Fabrikschild befestigt ist, tragen den Stempel de 
(Unterschrift): 
½* Vordruck E. 
Bescheinigung 
über regelmäßige — außerordentliche .......................................................................................... 
Dersesselbefaudstch..................... im Betriebe. 
.1 Die Besichtigung und Prüfung der zur Sicherheit des Betriebes dienen- 
3 den Vorrichtungen, insbesondere von Speise= und Wasserstands-Vorrichtungen, 
Manometer und Sicherheits-Bentilen gab zu keinen Erinnerungen Veranlassung. 
Z-.....................................-........................................................................................................-- .- 
äJ...·......-....-.....-.........--.-»»..-·...........·..-.....»..........·. 
e 
Z-—-—-«--———--——»...............................................................·......... 
O 
g Im Uebrigen war die Unterhaltung der gesselanlage –.—. gut,. 
J0M □ □J□JJ□□KP 
( Der Kessel wurde befabren uund . im IUnnern, sowie 
an den erforderlichen Stellen auch äusserlich genau untersucht, wobei sich seine 
S Wandungen, Nieten und Anker . gut erhalten 
S zeigten. Die Feuerung, die Kessel-Einmauerung und die Reinigung des Kessels 
gaben zu keinen Erinnerungen Beranlassung. 
— 6. ###.##§§§§§°§#O# i ⅛#i§„¼#„„ssssssssssssssssssssssssssA „.. 
GCGCCCCGCCGCCCCCCCGGiætaMttt. –□m1W4 
————l—.Q¾¾.öU 
. ...##§§§§GKK.K.°5TWVöVöAA¾###¾6A¾###‘¾YVV#V¾#Y##CV¼6/“#6#67X76:699/§¾¾¾¾#Q¾§6¾#⅝6¾#Q¾/6#⅝¾/¼6/66¾6¼C666C6##§#G——§————
        <pb n="270" />
        264 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
u Der Kessel wurde einer Wasserdruckprobe mit— Atmosphären 
3 Ueberdruck unterzogen, wobei die Kesselwandungen weder eine bleibende Verän- 
derung ihrer Form noch wesentliche Undichtigkeiten zeigten. 
—S ..—.(.G* ieieieefruzztzztz iuIHI33MM + §N§*“A——*§§AAAAA . ... 
»E-j:«JJ.·js.1«J.·.......-........···.............»»»»»,«»·.»»·.»»»»»....» 
»....... 
g........·.-....-....................·..·..-....»»»...............--................................................».»»»..............-.-·-·-. 
DerKesselwsktek...........................-........................... zeigte sich mit der Wortung 
der Anlage, insbesondere mit der Handhabung der Sicherheits-Vorrichtungen 
........................... vertraut 
Die Beseitigung der vorstehend bezeichneten Möngeris hen sengeneme n worden. 
Vordruck F. 
Lescheinigung 
über die 
Konstruktions--Prüfung einss. Dampfkessels. 
  
Der für eine Hähhte Dampfspannung von — Atmosyhären Ueberdruck be- 
stimmte, von 
  
  
  
H—————— zu ’“–..-...““““———:T§⅛""§"""""° ⅛:N:XX:: 
im Jahre angefertigte, und mit der laufenden Fabrikuummer 
bezeichnete ––·½ Dampfkessel ist heute von dem Unterzeichneten in 
Bezug auf Konstruktion, Material und Ausführung in allen Theilen genau untersucht 
worden. Dabei hat der Kessel zur Beanstandung keinen Anlaß gegeben. 
Form und Abmessungen des Kefsels, sein Material, seine Zusammenfügung und 
Verankerungen ergeben sich aus Nachstehendem: 
  
Vordruck G. 
Lescheinigung 
über die 
Konstruktions-Prüfung und Wasserdruck--Probe eines. Dampflessels. 
Der für eine höchste Dampfspannung von— Atmosphären Ueberdruck be- 
stimmte, vo.. 4 
  
  
  
  
  
zu .. . .. . .. . .... 
im Jahre — — angefertigte, und mit der t laufenden Fobrienummer 
bezeichnete í í -, Dampfkessel ist heute von dem Unterzeichneten in 
Bezug auf Konstruktion, Material und Ausführung in allen Theilen genau unter-
        <pb n="271" />
        Abschnitt XXXIII. 
Untersuchung der Dampfkessel. 
265 
sucht und nach §§. 11 und 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bun- 
desrathes über die die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890 mit einem Wasser- 
druck von — 
  
  
  
S Atmosphären Ueberdruck geprüft worden. 
Dabei hat der Kessel zur Beanstandung keinen Anlaß gegeben und hat insbe- 
sondere auch dem Probedruck mit befriedigendem Erfolge (. 11 Abs. 3 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen) widerstanden. 
Die Nieten, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (s. 10 a. a. O.), 
find mit dem Stempel 
Form und Abmessungen des Kessels, sein Material, seine Zusammenfügung und 
Verankerungen ergeben sich aus Nachstehendem: 
im Bezirke 
in der Zeit va. 
versehen worden. 
verzeichniß 
der 
bis 
ausgeführten Kesseluntersuchungen 
(getrennt nach feststehenden, beweglichen und Schiffsdampfkesseln, sowie innerhalb 
dieser Kefselgattungen nach Kreisen und Ortschaften). 
Vordruck H (K. P. 2). 
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 2 3 4 5 6 8 9 
9 Datum Datum 
Name der von er 
27 . ch 
· des Betriebs- An- vor- außer--vor- „ nac na 
Live. Kesse.stäüteade, stetzten, le#tenrdent-enen lezten Faer dit 
Nr. der Sbkob derfregelmäßigen-lichen rdent —2 u 
besitzers Kessel- &amp;Kessel regelmäßigen . VIII. 
der und anl#ge vefahr. äußeren Unter- ichen ausgeführten 
Haupt-perriehg (Gemeinde, S bar suchungen. inneren Untersuchungen. 
Kessel- Gutsbezirus532 TN 7 7 
hß;„ iweck [5der,S9zieh..E 
liste. der shezielle 8 bar)) 5 S S r* S 
Lage).. "5 
zeagettDsesp—52/823/3 
5 SSt 
□— W□— 
E l E 
10 11 12 13 14 
d Datum D autum 
er von der Untersuchung Z 
vor- Druck- neuer und Erledigung 
letzteneußerroben neu genebmigter der 
letzten ordent- wuach aarw Aussien 
regelmäßigen lichen Haupt- LTt- . usstellungen 
- - etwaige 
Druckproben. ausbese — nahme. Bekund und i Bemerkungen) (Datum 
Ausstellungen. d 
15 rn 
2 7 0 7 Tagebuch- 
J— ZESEZEBi. Nr.). 
rGG GTG 
II
        <pb n="272" />
        266 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
Bordruck J. 
Vorbemerkung. In dem folgenden Bordruck ist Nichtzutreffendes zu durchstreichen. 
Beschreibung zur Genehmigung einer Dampfkesselanlage.“"“) 
Der Antrag betrifft die Genehmigung zur — Anlegung 
— Veränderung eines — neuen — bereits im Betriebe ge- 
wesenen — feststehenden Dampfkesselss g4. 
zum Betribbe ——— 
beweglichen, zum Betriebe an wechselnden Betriebsstätten 
bestimmten Dampfkefsels, 
mit eine ..... deauernd verbundenen 
Dampfschiffskessel zum Betribbee í .......... 
Den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die 
Anlegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890 wird wie 
folgt entsprochen: 
Bau des Kessels. 
Der Kessel ist ein 
Zu S. 1. 
a) Angabe der Bauart des 
22222222222 
222222 
Kessels. 
(Für die Angaben sind mög- 
lichst die Bezeichnungen der 
Dampfkessel = Statistik in 
Preußen zu wählen.) 
·· 2222 
22 2 2 22 2 2 
b) Angabe der Hauptab- Der Kessel besteht aus.. , 
abmessungen des eH... í ,, 
sels nmnnm...... , , 
c) Angabe der Wand- Die Wandstärken betrggen 
stärken in mm. 
d) Angaben über Art und 
Es ist hergestellt aus 
  
H —. â 
  
  
  
  
Güte des Baustoffs zum Schweißeisen Feuerblen , íí í í, ,ïí í í. 
KesseH.........--——————————"—###„#9-— 
Bei alten Kesseln ist die desgl. Bördelbllrlrlben 
K. 5 en Popn, desgl. Bördelblcb 
za ............·............-...............-...............................................--.·.......-.......». 
Ist FkFätenetn nndngäeäk dechMuUtelblech............................... 
nung des Banstoffs find nur 4——“-ee 
* wenmspie Lei Flußeisen Feuerblich. 
fünffacher Sicherheit übrrr í , ....................................»»»»»»»»»»»»·»»»»»»· 
das durchschnittliche Erfah= desgl. Mantelblecchlll.. 
rungsmaß hinauegeh.t.t.). 
desgl. Mantelblech 11. 
Kupfer 
Gußeisen 
— — —2 
....irt 
  
*) Jedem Genehmigungsgesuch müssen beigefügt sein: 
6 ck un nach diesem Bordruck, 
2 maßstäbliche Zeichnungen des Kessels, 
außerdem - 
heiieststeheumaesselugSituationezeichnungemauswelcheudet»6taudpktdeoaetcnddieLae 
des Grundstücks zu den Nachbargrundstügen zu ersehen mülssen, “ 
2 Bauzeichnungen des Kesselhauses (Aufstellungsraumes) mit Schornstein, 
bei Schiffskesseln 2 Lagepläne des Kessels im Schiff. 
Sämmtlliche Zeichnungen und die Beschreibungen sind unter Angabe des Datums vom Antragsteller 
und Berfertiger der Zeichnungen bezw. Beschreibungen zu unterschreiben. 
Zeichnungen, welche nicht auf Posleinwand ergestellt sind, sind stets auf Leinwand aufzuziehen. 
Blaulichtorucke dürfen nicht verwandt werden. v 
Das Gesuch ist bei dem zustkndigen Kesselprüfer anzubringen, nicht bei der die Ge- 
nehmigung ertheilenden Behörde.
        <pb n="273" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfktessel. 267 
e) Angaben über die Her- Die Kefselwandungen sind durch Vernietung miteinan- 
stellung der Verbin= der verbunden, mit Ausnahme 
dungen. (Durch Mab. welche durch Schweißung hergestellt unnd 
stizzen hierunter zueer welche durch Verschraubung ver- 
läutern.) bunden find. 
Siederohre — Heizrohre — sind — geschweißt — nahtlos 
und durch Einwalzen (mit — ohne — Bördelung) in den 
—————########## :"#GQG#:„ . öh6 befestigt. 
f) Angaben über VerrgagagagagAA , 
keruggen –444....... 
Zu §. 2. Feuerzüge. 
Die durch oder um den Dampfkessel gehenden Feuerzüge liegen an ihrer 
  
  
  
höchsten Stelle in einem Abstande von em unter dem niedrigsten 
Wasserstande des Kessels. 
Die wasserbespülteluaffffffff000qq0030 
der Feuerseite gemeseeen íí- 
Heizfläche des Kessels beee ;:: — 
rechnet sich wie eben. ........................... 
stehend:.......................................·.-.......................... ........................................... 
Gesammte wasserbespülte Heizfläche qm 
„Die feuerberührte eizizizizii4. .- 
fläche berechnet wie neben. 
stehend. (Die Berechnung 
ist nur in den durch §. 14 
der allg. pol. Best. beding- 
ten Fällen erforderlich.) 
  
Die Größe der Rostfläche beträgt - — —4 qm. 
Verhältniß der Roßtfläche zur wasserbespülten Heizfläche = 1171— 
Der Luftzug wird auf natürliche — künstliche — Weise her- 
gestellt. Die Gefahr des Erglühens der mit dem Dampf- 
raum in Berührung stehenden Kesselwandungen ist also nach 
§. 2 der allg. pol. Bestimmungen ausgeschlossen. 
Zu 8§5. 3 und 4. Speisung. 
Der Kessel erhält Speiseventil von mm 
lichtem Durchmesser, welche bei Absperrung der Speise- 
vorrichtungen durch den Druck des Kessfelwassers geschlossen 
1.—— 
Der Kessel wird mit zwei zuverlässigen Speisevorrich- 
tungen ausgerüstet, welche nicht von derselben Betriebsvor- 
richtung abhängen. 
  
Als Speisevorrichtungen a) ei. 
dienen: b) en. , 
Abmessungen der Speise- 
(Durchmesser, Hub, Zahl deirir. .............-...·..............................................·»» 
einfachen .zuh)..................................................-.............................................. 
Doppel- Hübe in der Min.; 
bei Strahlpumpen: Leistungs- 
fähigkeit in m fun 
Zu §5. 5 und 6. Wasserstandsvorrichtungen. 
A Der Kessel ist mit . Wasserstandsglase versehen. 
(Angabe für Schiffskessel.) Dieselben sind in einer zur Längsrichtung des Schiffes 
(wei Ebene, in gleicher Höhe symmetrisch zur Kessel- 
mitte, möglichst weit entfernt von ihr angebracht. 
Außerdem befinde sich am Kessel. 
als zweite Wasserstandsvorrichtung.
        <pb n="274" />
        268 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
Die Wasserstandsvorrichtungen find gesondert — gemein- 
schaftlich — mit dem Innern des Kessels verbunden. Die 
gemeinschaftlichen Verbindungsrohre haben , mm 
lichten Durchmesser. 
Probirhähne sind so eingerichtet, daß man während des 
Betriebes in gerader Richtung sie durchstoßen kann. Der 
unterste Probirhahn wird in der Ebene des niedrigsten Wasser- 
standes angebracht. 
Zu §. 7. Wasserstandsmarke. 
Der festgesetzte niedrigste Wasserstand liegt mm 
über í í, í ¡, , í í í, , –4 Derselbe wird 
an de .. Wasserstandsglase sowie an der Kefselwan- 
dung durch eine feste Marke bezeichnet. 
(Angabe für Schiffskessel.) An der Außenwand des Kessels ist die höchste Lage der 
Feuerzüge nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht er- 
kenubarer dauerhafter Weise kenntlich gemacht. 
Zu §. 8. Sicherheitsventile. 
Der Kessel erhält Sicherheitsventil von 
............. mm lichter Weite. Die Belastung erfolgt durch 
Gewichte — Federn. 
D. Ventl. so eingerichtet, da 
jederzeit gelüftet werden k 4. Die Belastung d 
Ventil soll bei der technisch polizeilichen Abnahme fest- 
gestellt werden. 
(Angabe für Schiffskessel, Mindestens eins der Ventile hat eine solche Stellung, 
Seeschiffe ausgenommen.)) daß die vorgeschriebene Belastung von Deck aus mit Leichtig- 
keit untersucht werden kann. 
Zu §. 9. Manometer. 
An dem Kessel –4 zuverlässige . Manometer 
angebracht, an welchen die festgesetzte höchste Dampfspan- 
nung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet ist. 
Ein Manometer befindet sich im Gesichtskreise des Kessel- 
wärters. 
(Angabe für Schisteresselt Eins der Manometer ist auf dem Verdeck an einer für 
Seeschiffe ausgenommen.)#die Beobachtung bequemen Stelle angebracht. 
Zus. 10. Fabrikschild. 
An dem Kessel wird mit Kupfernieten ein nach der 
Ummantelung oder Einmauerung sichtbar bleibendes, metalle- 
nes Schild mit folgenden Angaben angebracht: 
Festgelette höchste Dampfspannung in Atm. Ueber- 
Laufende Fabriknummen 
Jahr der Anfertigung: .. 
Zu §§. 11 und 12. Druckprobe. 
Der Kessel wird nach seiner letzten Zusammensetzung 
vor der Einmanerung oder Ummantelung einer amtlichen 
Wasserdruckprobe auf Atm. Ueberdruck unterworfen. 
Zu s. 13. Kontrolstutzen. 
Der Keffel erhält eine Einrichtung zur Anbringung des 
amtlichen Prüfungsmanometers.
        <pb n="275" />
        Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 269 
Zu §§. 14 und 15. Aufstellung des Kessels. 
Die Aufstellung des Kessels entspricht den gesetzlichen 
Vorschriften. — Zwischen dem Kesselmanerwerk und den 
dasselbe umschließenden Wänden verbleibt ein Zwischenraum 
von 8 cm. Zur Regelung des Feuers ist ein vom 
Heizerstande aus bewegliche ............................................................ 
angebracht. 
Der Schornstein erhält m Gesammthöhe m 
untere Weite und m obere Weite. 
.............. ,den.....teu............18 , deu.....t—e3..»»·»...18 
Der Antragsteller. Der Verfertiger. 
Bemerkung. Bei alten Kesseln ist außerdem ein Nachweis über die frühere Betriebsstätte, 
Dauer der Außerbetriebstellung und die Gründe, welche zur Außerbetriebstellung geführt baben, bei um- 
zubauenden oder abzuändernden Anlagen die Art und der Umsang der Veränderung anzugeben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vordruck K. 
1 2 3 445.16 8 9 10 
Seo Datum der 
Betriebs- 3E8 „Datum inneren Datum der 
» Be- S der äußeren Unter- "7 
1 Rame für gebs- wvbr ö suchungen sünnter Druckproben. 
l des (Gemeinde, a . —# 5s — — — – 
* oscchrn) zeckl sseEEE3D3 
2 Kessel E SSee I 0 · · · · ·□ 
F .·SNSEHEEDSOHE 
S esigerEEEEISZB3ZE 
2 et Keselanlage,B3E|| 
r — 0 
1 E T Hi 
Königliche Gewerbe-Inspektion zu Vordruck K. P. 3. 
Der staatlich beauftragte Dampfkessel-Ueberwachungs-Verein 
uu 
Gebühren-MNachweis. 
— Auf Grund der umstehenden Nachweisung find an Gebühren und Nebenkosten 
* aus Dampfkessel-Untersuchungen 4. 4“ zu beauspruchen. 
v„r Die einzelnen Berechnungen liegen in einfacher Ausfertigung bei. 
— * .................................. ,dm.....·...... Ymmmmm................. ..18............ 
: DerstaatlicheKesselprüfer. 
Der staatlich beauftragte Kesselprüfer. 
(Name, Stand) v; "67773 
Geprüft 
R2E8 „den.. #.. 18— Der gegemmirtige Genlren giachwäe 
. ist nach den Sätzen sowie rechnerisch ge- 
Der Regierungs= und Gewerberath. prüft und auf *- festgesetzt. 
..................... ,dentgt 18
        <pb n="276" />
        270 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfftessel. 
Anweisung. 
  
Die % Hauptkasse wird angewiesen, vorstehende * 3, 
in Woren í (durch die Kreiskasse)) -- 
vondenumstehendausgeführten Kesselbesitzern einzuziehen und hiervon den Betrag 
von Fbei Kapitel 29 Titel 1 a des Etats der Handels- und Gewerbe- 
verwaltung für 18 zu vereinnahmen und den bei den Afservaten in Ein- 
nahme und Ausgabe zu buchenden Rest mit 4— Jdem........................... 
...................................... zu—gegeUQUittungznzahleu. 
  
An Regierungs 
· DerHPtäsideur. 
....RISMUUAC« Polizei 
die Königliche Polizei Hauptkasse. 
  
Nr. 
  
  
Quittung. 
Borstehender Betrag von !—— , in Worten:z: 1413 
’44-4 ist mir von der Königlichen l- zu. 
am heutigen Tage baar und richtig ansgezahlt worden. 
................................... ,dsqtm18 
Der staatliche Kefselprüfer. 
Der staatlich beanftragte Dampfkefsel-Ueberwachungs-Berein. 
(Name, Stand) 
  
¼Nachweisung 
der von den. zzaunn. .... 
im Mont :: 18 ausgeführten Dampfkefsel-Untersuchungen, für 
welche die nachstehend bezeichneten Kefselbesitzer Gebühren und Nebenkosten zu 
entrichten haben. 
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
  
Lsde. Nr. Neben- 
s, kosten 
der Tag Namen Wohnort unter= Fabrik-6 (Stempel, Angabe 
. — - Bemer- 
Gebüh- der des des I suchungs- nummer bu Rexisons- der 
ren- unter- sessel-Kessel- ort des bren.für den reis- kungen 
Berech- suchung. besitzers.besitzers "v“ Kessels. Kessel- gen. 
nung. bers. v prüfer. kasse. 
1 43□ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkung. Sämmtliche in Ansatz gebrachten Positionen aus K. P. 5 sind in Spalte 9 
zu wiederholen; versebliche Prüfungen nach I. 1. bis 5 und III. 3 sind dort ubekt- kurzer Tagckte 
der Gründe für die? othwendigkeit der Wiederholung der Untersuchung zu bezeichnen, ebenso Druck- 
proben für Kessel, die in einen andern Bundesstaat oder ins Ausland geben. Bei Prüfungen 
nach I. 2 und 3 ist anzugeben, welcher Kesselprüfer die Druckprobe ausgeführt 
wann dafür liquidirt werben ist. ¾r sser geführt hat und eventuell 
  
  
qguvd? 1120 
"ouvd 11119
        <pb n="277" />
        Heftraud. 
  
Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 271 
Vordruck K. P. 4. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Königliche Gewerbe-Inspektion zu CCCCCGCI 
Der staatlich beauftragte Dampfkessel--Ueberwachungs-Verein 
zu 6 . vvvv v „..a- Lfde. Nr. HLE 
Kreiskafse -.......-....................... 
Gkbührenscekechnnng 
fürdieregelmäßiqwiebckehrendeuUntersuchungend-.--—imgewerblichen(land- 
wirthschaftlichenNeben-)BetriebebenutztenDampikessel-»-—uudhow-Schim- 
dampfkessel. dc........................................-........·..................................-.......................--..-. 
..................................................................... zu 
Nr. II »s- 
käkka Bezeichnung der Kessel, für welche der Jahres- Heizfläche in um Betrag. 
reu- über üÜber 
Sr- beitrag zu erheben ist. 5 bis 2obis über 
g. —5 0 0 50 M. Pf. 
1. Jahresbeitrag für d feststehenden Dampfkessel: 
No. Heizfläche in Om No. Heizfläche in cm 
No. * No. - 
No. - No. - 
No. b No. * 
No. - No. - 
No. - No. - 
No. - No. - 
No. - No. O7 
No. - No. - 
No. " No. l 
No. . No. 2 
No. 2 No. - 
No. 2 No. - 
No. - No. - 
Insgesammt Kefsel von 0— 5onm62 
- * Über 5—00 . . 9 
" - 2 20—50 1—..p 4 12 
- - * 50 4". . 15 
2.Jahresbeitrag für d be-- Jahresbeitrag für d 
weglichen Kessel: Schiffsdampfkessel: 
No. Heizfläche in m No. Heizfläche in cm 
No. - No. - 
No. - No. 2 
No. - No. - 
No. * No. - 
No. * No. - 
No. - No. - 
No. - No. - 
No. - No. - 
No. - No. u 
Insgesammt Kessel von 0— 50oän. 8 
- = über 5—200 12 
- - : 20—50 -2 . 15 
2 - = 50 *½„ . 17 
Ueberhaupt ... 
.................................. , deULYIZ 
Der staatliche Kesselprüfer. 
Der staatlich beauftragte Kefselprüfer. 
(Name, Stand) ............-.......·........· ......................-....-
        <pb n="278" />
        272 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
Vordruck K. P. 5.) 
Königliche Gewerbe-Inspektion zu — 
Der staatlich beauftragte Dampfkessel-Ueberwachungs-Berein Lsde. Nr. des Gebilhren-Nachweises 
zu................................................ Kreiskafse . ....... .... .. .... ... .. . . . .. 
  
Gebühren-Berechunng 
für nachstehend bezeichnete, nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen 
gehörigen Prüfungen de im gewerblichen (landwirthschaftlichen Neben-) Betriebe 
benutzten Dampfkessel und de Schiffsdampfkessel de. . 
  
  
Datum der Nummer · , .... 
unter- F Bezeichnung de efubrten Unter Heizfläche in qm 
suchung Gebüh- *5 
18 renord- (Die zutreffenden Paragraphen find über über 
. »in-windet 
TaqMouatUU"8· zu unterstreichen.) —% 320 #. Pf. 
I. 1. Für Prüfung der Bauart und Wasser- 6 
druckprobe von Kefseln aller Art (ge- 
mäß §. 22, 18 Abs. II. 28): 
No. Heizfläche in m . . 9 
No. - - 
No. 
No. - 
I. 2. Für die Abnahmeprüfung seststehen- 
der und Scchiffsdampfkessel ohne 
Prüfung der Bauart und Wasserdruck- 
probe: 
No. Heizfläche in um .. 6 
Ne- - - .. 
o. - 
No- O"- " . 12 15 
Vetrag. 
  
. 11 
. 13 
u 
*1 
15 
I. 3. Hür die Abnahmeprüfung beweg- 
licher Dampfkefsel ohne Prüfung der 
Bauart und Waasserdruckprode: 
o. Heizfläche in om . .6 
lis 
E— 
— 
5 
u ½ 
— 
r— 
" 8 
· " 
# 
..9 
I. 4. Für die Abnahmeprüfung sesttehen- 
der und Schiffsdamp n ba. 
bunden mit der Prüfung der Bauart 
und Wasserdruckprobe: 
No. Heizfläche in qm . 15 
No. - -* 
No. 
No. 
  
. 20 
* 
I. 3. Für die Abnahmeprüfung beweg- 
licher Kessel, verbunden mit der Prü- 
fung der Bauart und Wasserdruckprobe: 
No. Heizfläche in am . 16 
No. - 
No. - 
No. * . 34 
Sonstige Untersuchungen. i 
11L1.2.Innerellutersuchungennach§.18,Ub.11., 
Untersuchungen nach §. 32 Abs. Ml 
. 36 und auf Antrag: 
a) feststehende Kessel 
No- Heizfläche in cm 
No. - - 
b) bewegliche und Schiffsdampflessel: 
No' Heizfläche in Om 
0. - - 
u ½ 
18 i 
NR 
V 
  
  
. 15 17
        <pb n="279" />
        Heftrand. 
Abschnitt XXXIII. 
Vordruck K. P. 5. 
[Noch Vorderseite.) 
Untersuchung der Dampfkessel. 273 
  
  
Datum der Nummer 
Unter- der 
suchung Gebüh- 
Bezeichnung der ausgeführten Unter- 
suchung. 
(Die zutreffenden Paragraphen sind 
Heizfläche in m 
über über 
Betrag. 
  
  
  
  
(Name, Stand) 
  
suchungen oder Druckproben, welche 
durch Verschulden des Kesselbesitzers an 
dem festgesetzten Tage nicht oder nur 
theilweise ausgeführt werden konnten: 
a) festnehende Kessel: 
o Heizfläche in qm 
No. - - 
b) bewegliche und Schiffsdampfkessel. 
Ke. Heizfläche in cm 
o. - " 
Nebengebühren: 
Stempel M. 
Revisionsbücher M. 
18 renord= 5 bis 20bis Über 
Tag Monat| nung. zu unterstreichen.) 60—20 50 50M. Pf. 
III. 3 Wiederholung äußerer, innerer Unter- 
  
  
  
  
  
Der staatliche Kesselprüfer. 
  
  
Insgesammt.. 
Der staatlich beauftragte Kesselprüfer. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 
.G §° § ° — 
18
        <pb n="280" />
        Abschnitt XXXIV. 
Arbeiterversicherung. 
Eesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen. 
————2 
1. Juni 1884 K. G. Bl. S. 54). 
(Die durch das Ges. 1. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 54) aufgehobenen Be- 
stimmungen des Ges. 7. April 1876 find in seinem hier folgenden Abdruck als fort- 
fallend, ausgelassen, die Abänderungen durch das Ges. 1. Juni 1884 mit lateinischer 
Schrift gedruckt.) 
§. 1. Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mit- 
glieder für den Fall der Krankheit bezwecken und auf freier Ueberein- 
kunft beruhen:), erhalten die Rechte einer eingeschriebenen Hülfskasse unter den 
nachstehend angegebenen Bedingungen. 
§. 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller 
anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen 
ansnden ists) und die zusätzliche Bezeichnung: „eingeschriebene Hülfskasse“ 
enthä 
§. 3. Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen: 
über Namen, Sitz und Zweck der Kasse; 
über den Beitritt und Austritt der Mitglieder; 
über die Höhe der Beiträge; 
Über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstützungen; 
über die Bildung des Vorstandes, über die Legitimation seiner Mitglieder 
und den Umfang seiner Befugnisse; 
über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und 
über die Art ihrer Beschlußfassung; 
„ .— 
  
1) Kommentare von Schicker 1894, Harnisch 1894, Hahn 1896. Ausf. Anw. 
14. Juli 1884, zu 1c ergänzt. Bek. 23. Aug. 1886 (in den Amtsblättern). 
Das Hülfskassen-Ges. findet nach dem 1. Dez. 1884 nur noch auf die freiwillig 
errichteten Hülfskassen ohne Beitragszwang Anwendung Eingeschriebene Hülfs- 
kassen mit irgendwelchem Beitrittszwang unterliegen nach §. 85 Krankenvers. Ges. 
15. Juni 1883/10. April 1892 den Vorschriften des §. 87 dieses Ges., Bödicker, 
Gewerberecht S. 255. Das Ges. beziebt sich aber nicht etwa nur auf gewerbliche, 
sondern auf alle den gesetzlichen Voraussetzungen genügende Kassen, gleichviel für 
welch en Mitgliederkreis sie bestimmt sind. # 
:) Der Charakter der freien Hülfskasse wird dadurch nicht aufgehoben, daß ein 
Verein, der auf der freien Uebereinkunft seiner Mitglieder beruht, den Beitritt zu 
einer freien Hülfskasse für obligatorisch erklärt, Drucks. R. T. 1884 III. 547. 
3) Auch während der Liquidation einer aufgelösten oder geschlossenen Kasse kann 
eine gleichnamige, an demselben Orte, oder in derselben Gemeinde zu errichtende 
Hülfskasse nicht zugelassen oder eingetragen werden, da die Kasse während der Liqui- 
dation noch fortbesieht, E. Civ. XXIX. 66.
        <pb n="281" />
        Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 275 
Ga. aber die Bildung und die Befugnisse dor örtlichen Verwaltungsstellen, 
falls solche errichtet werden sollen; 
7. über die Abänderung des Statuts; 
8. über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung oder 
Schließung der Kasset); 
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke der 
— in Verbindung steht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider- 
uft?). 
S§. 4. Das Statut ist in zwei Exemplaren dem Vorstande der Gemeinde, 
in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, von den mit der Geschäftsleitung 
vorläufig betrauten Personen oder von dem Vorstande der Kasse in Person ein- 
zureichen. Der Gemeindevorstand hat das Statuts) der höheren Verwaltungs- 
behörde ) un esäumt zu übersenden; diese entscheidet über die Zulassung der 
Kasse. Der Bescheid ist innerhalb 6 Wochen zu ertheilen. 
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut den An- 
forderungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung versagt, so sind 
die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu; wegen 
des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21 
der Gewerhe-Ordnung"). In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort 
geltenden Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen 
entsprechende Anwendung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Aus- 
fertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerken der erfolgten Zulassung, 
zurückzugeben ?). 
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. Ueber 
die Zulassung einer Abänderung, durch welche der Sitz der Kasse verlegt 
werden soll, hat die Behörde des alten Sitzes zu entscheiden. 
Diie Zulassung einer Kasse, welche örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, 
ist bei derjenigen Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren Bezirk die Haupt- 
kasse ihren Sitz nimmt. 
Abs. 56). 
  
  
) Mangels solcher Bestimmung darf das Kafsenvermögen im Falle der Auf- 
lösung oder Schließung nicht unter die Mitglieder vertheilt, sondern muß seinem 
wecke möglichst erhalten werden, event. durch Ueberweisung an eine demselben Zwecke 
entsprechende andere Krankenkasse. 
1) Zulässig sind Bestimmungen, nach denen die gegen ihre Pflichten handelnden 
Kassenmitglieder zur Zahlung von Ordnungsstrafen an die Kasse angehalten werden 
können, E. O. V. XVII. 426. 
*!) Mit einem Protokolle, das den Tag der Einreichung, den Namen der Kasse 
und den Namen und Wohnort der das Statut einreichenden Personen ergiebt. Die 
Rrüfung ist auf die Erfordernisse des 8. 3, 1—9 und Abs. 2 zu richten, Ausf. Anw. 
r. 2, 3. 
#) Zust. Ges. 88§. 141, 161 Abs. 2. Der Bezirksausschuß, in Berlin der Polizei- 
Präsident, entscheidet über Anträge auf Zulassung eingeschriebener Hülfskassen. Gegen 
den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag 
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (in Berlin die Klage bei 
dem Bezirksausschusse) statt. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur 
das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
) Seitens der entscheidenden Behörde wird auf das Statut gemäß Ausf. Anw. 
Nr. 58 ein auf die Zulassung oder Statutenänderung bezüglicher Vermerk gesetzt. 
Sodann werden beide Exemplare (Ausf. Anw. 1c) der Aufsichtsbehörde zugestellt, die 
die Eintragung in das vom Regierungspräsidenten (für Berlin Oberpräsidenten) ge- 
führte Register (Ausf. Anw. Nr. 10) veranlaßt und die Gemeindebehörde benach- 
richtigt. Der in Ausfertigungsform ertheilte Zulafsungsvermerk ist stempelflichtig, Res. 
20. Febr. 1893 (M. Bl. S. 71). 
5) Abs. 5 ist durch Art. 32 Abs. 2 Ges. 10. April 1892 (R. G. Bl. S. 379) 
aufgehoben; an seine Stelle sind die §§. 75 a„ 75 b Krankenvers. Ges. 15. Juni 1883 
10. April 1892 getreten. 
18“
        <pb n="282" />
        276 Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Namen der zugelassenen Hülfs- 
kassen in ein Register einzutragen. 
§. 5. Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken 
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. Z 
Der ordentliche Gerichtsstand der Kasse ist bei dem Gerichte, in dessen 
Bezirk sie ihren Sitz hat. #*1 --e **5m½7. 
§. 6. Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder die 
Unterzeichnung des Statuts erforderlich. Handzeichen Schreibensunkundiger 
bedürfen der Beglaubigung durch ein Mitglied des Vorstandes oder einer 
örtlichen Verwaltungsstelle; vergl. S§§. 19 a fl. 
Der Beitritt darf von der Betheiligung an anderen Gesellschaften oder 
Vereinen nur dann abhängig gemacht werden, wenn eine solche Betheiligung 
für sämmtliche Mitglieder bei Errichtung der Kasse durch das Statut vorgesehen 
ist. Im Uebrigen darf den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder 
Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht 
auferlegt werden. 
§. 7. Das Recht auf Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmtliche 
Wiüühbhe spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten auf den Beitritt folgenden 
ochet). 
Hat ein Mitglied bereits das Recht auf Unterstützung erworben, so verbleibt 
ihm dasselbe auch nach dem Austritte oder Ausschlusse für die nach Abs. 1 fest- 
gesetzte Frist. Ist der Ausschluß wegen Zahlungssäumniß erfolgt, so läuft diese 
Frist von dem Tage, bis zu welchem die Beiträge bezahlt sind). 
Für die erste Woche nach dem Beginn der Krankheit kann die Gewährung 
einer Unterstützung ausgeschlossen werdens). 
Der völlige oder theilweise Ausschluss der Unterstützung ist nur in Fällen 
solcher Krankheiten zulässig, welche sich die Mitglieder vorsätzlich oder durch 
schuldhafte Betheiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfällig- 
keit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben"). Soweit die 
Unterstützung in Gewährung freier ärztlicher Behandlung oder Arznei besteht, 
kann sie auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden. 
§. 8. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund. 
dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet). 
Nach Massgabe des Geschlechts, des Gesundbeitszustandes, des Lebens- 
alters, der Beschäftigung oder des Beschäftigungsorts der Mitglieder darf die 
Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden. 
Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags= und. 
Unterstützungssätzen ist zulässig. 
Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder 
nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein. 
§. 9. Aufgehoben. 
§. 10. Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder 
verpfändet noch übertragen, noch gepfündet und darf nur auf geschuldete. 
Beiträge aufgerechnet werden. 
  
) Soll die eingeschriebene Hülfskasse ihre Mitglieder von der Betheiligung an 
der Gemeinde-Krankenversicherung befreien, so darf sie eine solche Karenzzeit für neu 
eintretende Mitglieder nicht vorschreiben. Vergl. s§. 6, 75 Krankenvers. Ges. 
2) Jedoch in keinem Falle vor Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Die 
sahrglice Bezahlung der Rückstände kann den Beginn der Nachfrist nicht hinaus- 
ieben. 
2) Um von der Betheiligung an der Gemeindekrankenversicherung 2c. zu befreien, 
darf die Kasse nur bezüglich des Krankengeldes eine Karenzfrist und nur bezüglich der 
ersten IsBe einschl. des Erkrankungstages vorschreiben. Vergl. 6§. 6, 75 Kranken- 
pers. Ges. 
4) Vergl. die Anm. zu 8. 6a Krankenvers. Ges. weiter unten. 
5) Außer etwaigen Eintrittsgeldern und Ordnungsstrafen, E. O. V. XVII. 431.
        <pb n="283" />
        Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 277 
§. 11. Aufgehoben. 
S§S. 12. Als Kronkenunterstützung können den Mitgliedern Krankengeld, 
arztliche Behandlung, Arznei und andere Heilmittel, Verpflegung in einem 
Krankenhause, sowie die geeigneten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach 
der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel gewährt werden ?0. 
Auch kann die Krankenunterstützung an Wöchnerinnen gewährt und die 
Gewährung ärztlicher Behandlung auf die Familienangehörigen der Mitglieder 
ausgedehnt werden. Z »- 
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe 
gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstützung, auf 
welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet. 
13. Zu anderen Zwecken, als den im §. 12 bezeichneten Unterstützungen 
und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen weder Beiträge von den Mit- 
Ssedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse 
erfolgen. 
§. 14. Aufgehoben. 
§. 15. Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter den 
durch das Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen 
erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden 
Voraussetzung, für den Fall einer Zahlungssäumniß oder einer solchen straf- 
baren Handlung, welche eine Verletzung der Bestimmungen des Statuts in sich 
schließt. Wegen Ueberschreitung der Alteresgrenze, über welche hinaus nach 
Bestimmung des Statuts Mitglieder nicht aufgenommen werden, und wegen 
Veränderung des Gesundheitszustandes, von welchem nach Bestimmung des 
Statuts die Aufnahme abhängig ist, darf der Ausschluss nicht ertolgen. Wegen 
des Austrittes oder Ausschlusses aus einer Gesellschaft oder einem Vereine 
können Mitglieder nicht ausgeschlossen werden, wenn sie der Kasse bereits zwei 
Jahre angehört haben. Erfolgt ihre Ausschließung vor Ablauf dieser Zeit, so 
haben sie Anspruch auf Ersatz des von ihnen bezahlten Eintrittsgeldes. 
§. 16. Die Kasse muß einen von der Generalversammlung gewählten 
Vorstand haben, durch welchen sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird?). 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche die Kasse gerichtlich und ausser- 
Srichtlich vertreten, haben in der Generalversammlung nur eine berathende 
imme. 
§. 17. Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusammen- 
setzung des Vorstandes eingetretene Aenderung ist dem Vorstande der Gemeinde, 
in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, anzumelden?). Die Anmeldung hat 
(urch die Vorstandsmitglieder in Person oder durch eine beglaubigte schriftliche 
rklärung zu erfolgen. Ist die Anmeldung nicht geschehen, 4K kann eine in der 
. 
!) Die Hülfskassen haben völlig freie Hand, welche der Leistungen und in welchem 
Umfange sie sie gewähren wollen, sofern sie sich nur als Krankenunterstützung dar- 
ellen. Mindestleistungen find nur vorgeschrieben, wenn die Kafse vom Versicherungs— 
zwange befreien soll. Eine Kafse, die nur „Sterbegeld“ gewährt, würde als ein- 
geschriebene Hürfskasse nicht zuzulassen sein. 
#:) Ueber besondere Pflichten des Vorstandes vergl. §s. 49, 76a—76e 
Krankenvers. Ges., Strafbestimmungen §. 81 das. · » . 
«3)DieAmneldungdersuiammenfetzungdesVorstandeöerneremgeschrtebenen 
Hülfskasse und der in dieser Zusammensetzung eingetretenen Veränderungen (§. 17) 
lelg durch die Vorstandsmitglieder in Person oder durch beglaubigte schriftliche 
(rklärung. 
Euntstehen über die Identität der anmeldenden Personen oder über die Richtig- 
keit ihrer Anmeldung Zweifel, so hat die Gemeindebehörde nach pflichtmäßigem 
8 auf dem ihr geeignet erscheinenden Wege den wahren Thatbestand fest- 
ustellen. 
Der Vorstand einer Gemeinde, in deren Bezirk eingeschriebene Hülfskassen ihren 
Sitz haben, hat über die Personen, welche als Mitglieder der Vorstände der Kassen 
angemeldet werden, ein Verzeichniß zu führen und fortlaufend nach Maßgabe der 
angemeldeten Veränderungen richtig zu erhalten. Auf Grund dieses Verzeichnisses 
sind die in s. 17 Abs. 2 erwähnten Zeugnisse auszustellen, Anw. Nr. 11.
        <pb n="284" />
        278 Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 
Zusammensetzung eingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegen- 
gesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Geschäften, auch den das 
Hypotheken= und Grundschuldwesen betreffenden, genügt das Zeugniß des Vor- 
standes der Gemeinde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit als Mit- 
glieder des Vorstandes angemeldet sind. Z 
§. 18. Die Befugniß des Vorstandes, die Kasse nach außen zu vertreten, 
wird durch die im Statut enthaltene Vollmacht bestimmt. 
Durch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht im Namen der Kasse vom 
Vorstande abgeschlossenen Geschäfte wird die Kasse verpflichtet und berechtigt. 
§. 19. Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschäftsleitung ein 
Ausschuß zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversammlung zu 
wählen ist. 
h S. i Die Kasse kann für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen 
errichten und denselben folgende Befugnisse ertheilen!): 
1. Beitrittserklärungen ) und Austrittserklärungen entgegen zu nehmen, 
sowie Handzeichen Schreibensunkundiger in Gemässheit des S. 6 Abs. 1 
zu beglaubigen; 
2. die Kassenbeiträge zu erheben, über Stundungsgesuche zu entscheiden, 
die Unterstützungen auszuzahlen, sowie die eingehenden Gelder. vor- 
behaltlich anderweiter Verfügung des Vorstandes über dieselben, bis zum 
Belaufe einer durchschnittlichen halben Jahresausgabe zum Zweck des 
Betriebes zu verwahren und anzulegen; 
3. Eiprichtungen zur Wahrnehmung der Krankenkontrolle zu treffen. 
s. 190. Der Versammlung der Kassenmitglieder, für welche die örtliche 
Verwaltungsstelle errichtet ist, kann die Befugniss beigelegt werden: 
. die Mitglieder der örtlichen Verwaltung und den Kassenarzt für den 
Bezirk derselben zu wählen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung des 
Vorstandes (5. 16) Der Letztere ist befugt, die Gewählten, welche bei 
der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten den gesetzlichen oder statuta- 
rischen Anforderungen nicht genügen, zu beseitigen und durch andere 
zu ersetzen?) 
2. Kassenrevisoren für die Kasse der örtlichen Verwaltungsstelle und 
Krankenbesucher für den Bezirk derselben zu wählen; 
3. einen oder mehrere Abgeordnete zur Generalversammlung zu wählen, 
sofern diese statutenmässig aus Abgeordneten besteht; 
4. Anträge und Beschwerden in Angelegenhbeiten der Kasse an die General- 
versammlung zu richten. 
S. 196. Weitere, als die in den 8§. 198, 19b bezeichneten Befugnisse 
dürfen den örtlichen Verwaltungsstellen und der Gesammtheit der Mitglieder- 
ihres Bezirks nicht beigelegt werden. 
§. 194. Die Kasse hat der Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren. 
Sitz hat, von der Errichtung jeder örtlichen Verwaltungsstelle binnen zwei 
Wochen, unter Angabe des Sitzes und Bezirks derselben und unter Bezeichnung 
der Personen, welche zur Zeit die örtliche Verwaltung führen, Anzeige zu 
erstatten. · · 
Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige, sofern die örtliche Verwaltungs- 
stelle ihren Sitz in dem Bezirke einer anderen Aufsichtsbehörde hat, dieser 
mitzutheilen. . 
Von jeder Aenderung des Bezirks der örtlichen Verwaltungsstelle und der- 
Zusammensetzung ihrer Verwaltung hat diese der Aufsichtsbehörde ihres Sitzes 
Anzeige zu erstatten. 
  
1) Ueber besondere Pflichten der örtlichen Berwaltungsstellen vergl. Krankenverf. 
Ges. §8. 49 a, 76a, 76b; Strafbestimmung §. 81 das. 
2) Vorbehaltlich etwaiger, im Statute vorgesehener Zustimmung der Kassen- 
verwaltung zur Aufnahme. " Z 
2) Durch diese Aufsichtsbefugniß des Vorstandes wird das selbständige Aufsichts- 
recht der Behörde aus §. 33 den Mitgliedern der örtlichen Berwaltung gegenüber 
nicht berührt.
        <pb n="285" />
        Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 279 
§. 20. Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand 
oder Ausschuß wahrgenommen werden, steht die Beschlußnahme darüber der 
Generalversammlung zu. 
Die Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht 
übertragen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen ihrer Zustimmung. 
§. 21. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches 
großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mit- 
glieder, welche mit den Beiträgen im Rückstande sind, können von der Theil- 
nahme an der Abstimmung ausgeschlossen werden. » 
Die Generalversammlung kann, auch aus Abgeordneten gebildet werden, 
welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl 
er zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens zwanzig betragen und 
0bpelt so gross sein, als die Zahl der Vorstandsmitglieder. 
Soll die Wahl der Abgeordneten von den Mitgliedern nach Abtheilungen 
vorgenommen werden, so muss die Bildung der Wahlabtheilungen und die Ver- 
theilung der Abgeordneten auf dieselben durch das Statut erfolgen. 
§. 22. Generalversammlungen können nur innerhalb des Deutschen Reichs 
an einem Orte abgehalten werden, an welchem die Kasse eine örtliche Ver- 
Faltangestelle besitzt. Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung 
nzugeben. 
ird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimmfähigen 
Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, der Vor- 
stand die letztere berufen. ¾ gt, so muß der 
§. 23. Aufgehoben. 
§. 24. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken 
der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen 
und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren). 
Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso 
wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. 
S. 25. Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch- 
schnittlichen Jahresausgabe der letzten fünf Rechnungsjahre anzusammeln und 
erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. 
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben 
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
26. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, dass die Ein- 
nahmen derselben zur Deckung ibhrer Ausgaben einschliesslich der Rücklagen 
zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist ent- 
veder eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen 
erbeizuführen. 
Unterlässt die Kasse, eine dem Bedürfnisse entsprechende Abänderung her- 
Elzuführen, so hat ihr die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund eines sach- 
Verständigen Gutachtens zu eröffnen, in welcher Art und in welchem Masse 
leselbe für erforderlich zu erachten und binnen welcher Frist dieselbe herbei- 
zuführen ist. Die Frist muss auf mindestens sechs Wochen bestimmt werden. 
S. 27. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und 
hach den vorgeschriebenen Formularen) Uebersichten über die Mitglieder, über 
le Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die ge- 
leisteten Unterstützungens), sowie einen Rechnungsabschluss der Aufsichts- 
ehörde einzusenden. 
Sie hat das Ausscheiden der Mitglieder auf Erfordern den Aufsichts- 
behörden, in deren Bezirk dieselben sich aufhalten, anzuzeigen 1). Für Mit- 
. 
1) Vergl. Res. 7. Aug. 1886 (M. Bl. S. 216). 
)) Vergl. das durch Bek. 16. Nov. 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 671) vorge- 
schriebene Formular und dazu Res. 3. Jan. 1893 (in den Amtsblättern). 
? Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die periodischen Einsendungen. Darüber 
kann die. Aufsichtsbehörde einmalige Uebersichten für einen besonderen vorübergehenden 
Zweck nicht einfordern, Erk. 7. Nov. 1889 (E. O. B. XVIII. 347). 
*) Vergl. Sg. 49a, 75 Krankenvers. Ges.
        <pb n="286" />
        280 Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 
glieder, welche sich im Bezirke einer örtlichen Verwaltungsstelle aufhalten, 
liegt diese Verpflichtung der letzteren ob. 
§. 28. Die Kasse kann durch Beschluß der Generalversammlung unter 
Zustimmung von mindestens vier Fünftheilen sämmtlicher vertretenen Stimmen 
aufgelöst werden #). 
§. 29. Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Verwaltungsbehörde 
erfolgen 2)2): *4 Z 
1. wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der 
Beiträge im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Auf- 
sichtsbehörde weder die Beitreibung der fälligen Beiträge, noch der Aus- 
schluß der säumigen Mitglieder erfolgt:; 
2. wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde vier 
Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Unterstützungen im Rück- 
tande ist; 
3. snd die Generalversammlung einen mit den Vorschriften dieses Ge- 
setzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden Beschluß gefaßt 
hat und der Auflage der Aufsichtsbehörde, denselben zurückzunehmen, 
innerhalb der gesetzten auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden 
Frist nicht nachgekommen ist; 
4. wenn dem §. 6 dieses Gesetzes zuwider Mitglieder zu Handlungen oder 
Unterlassungen verpflichtet, oder wenn der Vorschrift des §. 13 entgegen 
Beiträge von den Mitgliedern erhoben oder Verwendungen aus dem 
Vermögen der Kasse bewirkt werden; 
5. wenn im Falle des S. 26 Abs. 2 inverhalb der bestimmten Frist die 
Erhöhung der Beiträge oder die Minderung der Unterstützungssätze in 
dem festgesetzten Masse nicht erfolgt; 
5a. wenn sich ergiebt, dass nach §§S. 3, 4 die Zulassung der Kasse hätte 
versagt werden müssen, und die erforderliche Abänderung des Statuts 
innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden, 
mindestens sechswöchentlichen Frist nicht bewirkt worden ist; 
6. wenn Mitglieder aus einem nach diesem Gesetze unzulässigen Grunde 
aus der Kasse ausgeschlossen werden. 
Gegen die Maßregeln der Verwaltungsbehörde ist der Rekurs zulässig; wegen 
des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 95 20 und 21 
der Gewerbe-Ordnung"). In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort 
geltenden Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen 
entsprechende Anwendung. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens,) über eine Kasse hat die Schließung 
kraft Gesetzes zur Folge. 
  
) Von der Auflösung hat die Aufssichtsbehörde der höheren Auffichtsbehörde An- 
zeige zu eostattnn. Die Auflösung wird in das Register eingetragen, Ausf. Anw. 
Nr. 10, 12h. " 
Die Auflösung erfolgt zeitlich mit dem Beschlusse, falls dieser nicht einen anderen 
Zeitpunkt festsetzt. " . 
2) Die Schließung örtlicher Verwaltungsstellen auf Grund des §. 29 ißt nicht 
zulässig, E. O. V. XII. 358. # # 
2) Die Schließung wird in das Register eingetragen, Ausf. Anw. Nr. 10. 
0 Zust. Ges. s. 142. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Auf- 
sichtsbehörde über die Schließung eingeschriebener Hülfskassen (§. 29 R. G. 7. April 
1876). Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des 
Kafsenvorstandes die vorläufige Schließung der Hülfskasse verordnen, welche alsdann 
bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert. . 
6) Wenn über eine eingeschriebene Hülfskasse das Konkursverfahren eröffnet wird 
(§. 29 Abs. 3), oder wenn einer der Fälle eintritt, in welchen nach §. 29 Nr. 1—6 
die Schließung einer Kasse erfolgen kann, so ist der Auffichtsbehörde innerhalb 14 Tagen 
Anzeige zu machen. » · » 
Innerhalb der gleichen Frist ist der Aufsichtsbehörde die erfolgte Auflösung einer 
Kasse anzuzeigen, Ausf. Anw. Nr. 12.
        <pb n="287" />
        Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 281 
§. 30. Bei der Auflösung einer Kasse wird die Abwickelung der Geschäfte, 
sofern die Generalversammlung darüber nicht anderweitig beschließt, durch den 
Vorstand vollzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung nicht, oder wird die 
Kasse geschlossen, so hat die Aufsichtsbehörde die Abwickelung der Geschäfte 
geeigneten Personen zu übertragen und deren Namen bekannt zu machen. 
§. 31. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse 
ab bleiben die Mitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen 
sie das Statut für den Fall ihres Austritts aus der Kasse verpflichtete. 
Das Vermögen der Kasse ist nach der Auflösung oder Schließung zunächst 
zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung bereits 
eingetretenen Unterstützungsverpflichtungen zu verwenden. 
S§. 32. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Auflösung oder Schließung 
einer Kasse kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitglieder- 
reis oder für einen Theil desselben neu errichteten Kasse die Zulassung versagt 
erden. 
§. 33. Die Kassen und ihre örtlichen Verwaltungsstellen unterliegen mit 
Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die von den 
Landesregierungen zu bestimmenden Behörden, mit der Massgabe, dass mit den 
von den höheren Verwaltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen 
höheren Verwaltungsbehörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die 
Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben!). 
Diie Kassen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jederzeit 
ihre Bücher, Verhandlungen und Rechnungen im Geschäftslokale der Kasse Zur 
Einsicht vorzulegen und die Revision ihrer Kassenbestände zu gestatten. 
Die Aufsichtsbehörde beruft die Generalversammlungen, falls der Vorstand 
der durch §. 22 begründeten Verpflichtung nicht genügt. 
Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und der örtlichen Verwaltungs- 
stellen, sowie die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der 
Abwickelung der Geschäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch dieses 
Gesetz begründeten Pflichten durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung 
von Geldstrafen bis zu einhundert Mark, sowie durch die sonstigen nach den 
Landesgesetzen ihr zustehenden Zwangsmittel anhalten. Gegen die Androhung 
und Festsetzung von Geldstrafen beziehungsweise Anwendung von Zwangs- 
mitteln seitens der Aufsichtsbehörden steht den Kassenvorständen der Rekurs 
zu; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 8§. 20 
und 21 der Reichs-Gewerbe-Ordnung?). 
§. 34. Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses oder einer örtlichen 
Verwaltungsstelle, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, 
werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. Haben sie absichtlich 
zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so unterliegen sie der Strafbestimmung des 
8. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 35. Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs 
gegenseitiger Aushülfe kann unter Zustimmung der Generalversammlungen der 
einzelnen Kassen und auf Grund eines schriftlichen Statuts erfolgen. 
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Ausschüsse 
der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten 
und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein, 
wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat. 
  
1) Erste Instanz ist in den Städten über 10,000 Einwohner die Ortspolizei- 
behörde, in Hannover in den Städten Hannover (mit Linden), Göttingen und Celle 
die Kgl. Polizeidirektion, in den übrigen selbständigen Städten (vergl. §. 27 Abs. 2 
Hann. Kr. O.) der Magistrat, im Uebrigen der Landrath; höhere Instanz der Re- 
gierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident; Gemeindebehörde ist der Gemeinde- 
vorstand, Ausf. Anw. 1 a, b, c, 12 und wegen der Grenzen des den Kassen und 
ihren örtlichen Verwaltungsstellen gegenüber bestehenden Aufsichtsrechts, Erk. 4. Nov. 
1889 (E. O. V. XVIII. 337). Die Aufsicht über die örtlichen Verwaltungsstellen 
führt die Aufsichtsbehörde ihres Sitzes, Res. 14. Sept. 1886 (M. Bl. S. 210). 
:) Vergl. Ausf. Anw. Nr. 13 und L. V. G. ö§. 127—129.
        <pb n="288" />
        282 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des §. 33 der Aufsicht der höheren 
Vewattungsbehürde desjenigen Bezirks, in welchem der Vorstand seinen 
Sitz hat. 
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes 
finden die Bestimmungen des §. 34 Anwendung. 6 
S. 35 a. Die Eintragungen in das Hülfskassenregister und die gemäss §. 17 
zu ertheilenden Zeugnisse sind gebühren- und stempelkfrei. 
§. 36. Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landesrechtlicher 
Vorschriften errichteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; 
die Kassen können jedoch durch die Landesregierungen zur Einsendung der im 
§. 27 bezeichneten Uebersichten verpflichtet werden!). Z 
In Ansehung der Kassen der Knappschaftsvereine verbleibt es bei den dafür 
maßgebenden besonderen Bestimmungen. 
Gesetz vom 1. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 54). 
Art. 19. Die Statuten bestehender eingeschriebener Hülfskassen, welche 
den Vorschriften dieses Gesetzes nicht genügen, sind der erforderlichen Ab- 
Anderung zu unterziehen. 
Kassen, welche dieser Verpflichtung nicht bis zum 1. Januar 1885 genügen, 
sind von der höheren Verwaltungsbehörde unter Bestimmung einer mindestens 
sechswöchentlichen Frist dazu aufzufordern und können nach unbenutztem 
Ablauf dieser Frist geschlossen werden. Die Schliessung erfolgt nach Mass- 
gabe des §. 29. 
Art. 20. Von bestehenden eingeschriebenen Hülfskassen, welche örtliche 
Verwaltungsstellen errichtet haben. ist die im S. 19 d vorgeschriebene Anzeige 
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. 
  
Krankenversicherungs-Gesetz. 
15. Juni 1883 
Vom J0-Sril- 1862 (K. G. Sl. 1892 S. 412)) 
A. Versicherungszwang. 
§. 1. Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind): 
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, 
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts= und 
Baggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten, 
  
  
1) Diese Verpflichtung ist denjenigen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften 
errichteten Hülfskassen aufgelegt, deren Mitglieder nach §. 75 Krankenvers. Ges. von 
der Berpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe des 
letzteren Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, befreit sind, Res. 31. Okt. 1884 
(M. d. J. I. A. 8098). Vergl. dazu Res. 3. Jan. 1893 (M. d. J. I. A. 61). 
:) Die Aenderungen des Ges. 10. April 1892 find durch lateinischen Druck 
hervorgehoben. **- 
Ausf. Anw. 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301) weiter unten abgedruckt. 
Kommentare von v. Woedtke, große Ausg. 5. Aufl. 1896, kleine Ausg. 6. Aufl. 
1896, Eger, 2. Aufl. 1892, Schuster, 2. Aufl. 1892, Piloty 1893. 
Einführung in Helgoland Vd. 14. Dez. 1892 (R. G. Bl. S. 1052). 
a) Nicht als Gefinde zu gemeinen häuslichen oder wirthschaftlichen Diensten, die 
nur zum Einrritte in die Gemeinde-Krankenversicherung berechtigt find (§. 4), bezw. 
denen Orts-Krankenkassen zugängig gemacht werden können (. 26 a Abs. 2, 5); im 
Uebrigen alle Arbeiter und Betriebsbeamte, mämliche oder weibliche, Inländer oder 
Ausländer, erwachsene oder jugendliche. » 
Die in Straf= und Besserungsanstalten detinirten Personen find nicht ver-
        <pb n="289" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 283 
2. im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe- 
betrieben!, 
2 a. in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, 
der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, 
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver- 
wendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorüber- 
gehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraft- 
maschine besteht, 
sind mit Ausnahme der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie der im 
2 unter Ziff. 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung 
urch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag 
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist?), nach Maß- 
gabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit 2) zu versichern. 
Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post- 
und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine- und Heeres- 
verwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits auf 
Grund der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unter- 
Wiegen. 
Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der §§. 48 
und 49 Seemanns-Ordn. 27. Dez. 1872 (R. G. Bl. S. 409) Anwendung finden, 
snterliegt der Versicherungspflicht nicht. 
Handlungsgehülfen und -Lehrlinge unterliegen der Versicherungspflicht nur, 
sofern durch Vertrag die ihnen nach Art. 60 des deutschen Handelsgesetzbuchs 
zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantieèmen 
und Naturalbezüge"). Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz 
— — — 
Zu Anmerkung 3 auf S. 282. 
sicherungspflichtig, da sie nicht zu den gewerblichen Arbeitern gehören, bei ihnen auch 
eine durch Erkrankung hervorgerufene Noth nicht gut vorliegen kann. 
Die Form der Lohnzahlung ist gleichgültig; auch Trinkgelder der Kellner und 
Kellnerinnen sind als Lohn anzusehen, Erk. O. V. G. 25. April 1889, 14. Jan. 1895 
bei Woedike (große Ausg.) S. 57, 5. Dez. 1895 (das. S. 65). 
Das Beschäftigungsverhältniß muß thatsächlich bestehen, wenn auch ohne civil- 
rechtlich gültigen Arbeitsvertrag. Der Beschäftigte muß ferner, wenn auch nur be- 
schränkt, arbeits= und erwerbsfähig sein. Ein unter Aufbietung der letzten Kräfte 
Tü „ Versuch, zu arbeiten, begründet die Versicherungspflicht nicht, E. O. V. 
345. 
1) Auch die in Privatkrankenanstalten beschäftigten Personen, mögen sie mit 
Wärterdiensten, oder mit häuslichen Diensten für die Anstalt, nicht etwa nur für den 
Unternehmer und seine Familie, beschäftigt sein, E. O. V. XXIV. 321; dagegen 
ni cht Sänger, Tänzer, Orchestermitglieder, Schauspieler, E. Civ. XVII. 86, weil sie 
lediglich eine künstlerische Thätigkeit entwickeln. 
1 2) Auch die nur nebensächlich in den bezeichneten Betrieben beschäftigten Per- 
onen sind versicherungspflichtig, Erk. O. V. G. 25. April 1889 (Pr. V. Bl. X. 665). 
amilienangehörige müssen auf Grund eines Arbeitsvertrages in dem Betriebe thätig 
ein, um versicherungspflichtig zu werden. 
v Die Beschäftigung braucht keine ununterbrochene zu sein, wenn nur das Arbeits- 
trhältniß fortdauert, vorausgesetzt, daß die Beschäftigung nicht ganz im Belieben des 
rbeiters liegt, Erk. O. B. G. 19. Sept. 1887 (bei Woedike S. 58). 
Beh ) Krankheit ist jede anormale Störung des Gesundheitszustandes, die ärztliche 
unfäüdlung, Arznei oder Heilmittel erfordert, E. O. V. XVIII 355. Erwerbs- 
Kra ei braucht nicht vorzuliegen, ebenso wenig kommt es auf die Ursachen der 
eit an. 
ge ) Letztere aber nicht, wenn dafür (z. B. bei Lehrlingen) eine Entschädigung 
Kahlt wird.
        <pb n="290" />
        284 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde 1) fest- 
gesetzt. 
§. 2. Durch statutarische:) Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, 
oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, 
kann die Anwendung der Vorschriften des S. 1 erstreckt werden: 
1. auf diejenigen im §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag 
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 
2. auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten 
Personen, auf welche die Anwendung des §S. 1 nicht durch anderweite 
reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist, 
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, deren 
Beschäftigung in dem Betricbe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages 
stattfindet, 
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im 
Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Her- 
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden 
(Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, dass sie die Roh- und 
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher 
sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten?), 
5. auf Handlungsgehülfen und -Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach §. 1 
versicherungspflichtig sind 5, 
6. auf die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und 
Betriebsbeamten?). 
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen 
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die 
Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen 
der Zifft 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Abmeldung, 
sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde) und 
sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden?) vorgeschriebenen 
oder üblichen Form zu veröffentlichen. 
  
1) Dem Landratbe, in Städten über 10,000 Einwohner, sowie denjenigen 
Städten der Provinz Hannover, für die die revidirte Städte O. 24. Juni 1858 gilt, 
mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Hann. Kr. O. bezeichneten, die Gemeinde- 
vorstände, in Hohenzollern die Ober-Amtmänner, Ausf. Anw. Nr. 3. 
2) Bergl. Ausf. Anw. 8— 10 und wegen der Bezeichnung „weiterer Kommunal= 
verband“ Ausf. Anw. Nr. 1. 
3) Wegen des Begriffes „Hausindustrie“ vergl. Erk. O. V. G. 12. Juni 1893 
(Pr. V. Bl. XIV. 631), Entsch. R. V. A. 15. Okt. 1891 (Amil. Nachr. f. Inv. 
-u. Alt. Vers. II. 181). 
4) Ihnen stehen dann die Ansprüche gegen den Prinzipal neben den Ansprüchen 
aus der Krankenversicherung zu. Denn die auf Gesetz oder Bertrag beruhenden An- 
sprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Ges. nicht berührt (8s. 57 
Abs. 1) und ein gesetzlicher Entschädigungsauspruch, der gemäß §. 57 Abs. 4 auf die 
Krankenkasse übergehen würde, ist der aus Art. 60 H. G. B. nicht, E. O. V. XV. 398. 
5) In der Landwirthschaft beschäftigte Dienstboten sind ausgenommen, E. O. B. 
XVI. 364. Vergl. übrigens §§. 134 ff. Ges. 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132). 
Die in Torfgräbereien, in Sägemühlen und in anderen landwirthschaftlichen Neben- 
betrieben beschäftigten Personen gehören, insoweit sie nach §5. 1 dem Versicherungs- 
zwange unterliegen, nicht zu den in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten 
Personen im Sinne dieses Ges. Es findet daher auf sie unbedingt Anwendung, 
Res. 5. Okt. 1887 (M. Bl. S. 256). Bergl. auch Res. 17. Mai 1893 (M. Bl. 
S. 151). Werden sie abwechselnd, je nach Bedarf, Witterung oder Jahreszeit bald 
in der Wirthschaft, bald in der Brennerei 2c. beschäftigt, so ist der Umfang der 
Arbeit in dem einen oder anderen Zweige des Gesammtbbetriebes entscheidend. 
6) Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 bis 3. 
7) Ausf. Anw. Nr. 4 und 5.
        <pb n="291" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 285 
S. 2a. Die Anwendung der Vorschriften des S. 1 kann auch auf solche 
in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte 
Personen erstreckt werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits 
nach gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch 
Verfügung des Reichskanzlers bezw. der Centralbehördet#9). 
§. 2b. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen 
und - Lehrlinge, sowie die unter S. 1 Abs. 1 Ziff. 2 a fallenden Personen unter- 
liegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt 
nach grösseren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr 
gerechnet, nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt von anderen unter S. 2 Abs. 1 Ziff. 2 und S. 2a fallenden 
Personen, soweit sie Beamte sind. 
8S. 3. Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im 
Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, 
welche dem Reich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen 
Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für drei- 
zehn Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des S. 6 
entsprechende Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht ausge- 
nommen?2). 
S. 3a. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen 
Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, 
wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt, 
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung 
ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des S. 6 entsprechende 
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit 
des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist. 
Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Antragsteller 
angehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers die 
Aufsichtsbehörde endgültig. 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des 
Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungs- 
fähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Be- 
theiligten aufgehoben wird, 
b) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung an- 
meldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite 
Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende An- 
spruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Gemeinde- 
rankenversicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungs- 
le angehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmässige Krankenunter- 
stützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von 
dem Arbeitgeber zu erstatten?). 
S. 3b. Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungspflicht 
zu befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer 
r5 Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie 
ur oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im S 6 Abs. 2 bezeich- 
ete Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der 
. 
189 1) Bezüglich der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung vergl. Bek. 4. Dez. 
2 (Amtsbl. d. Reichspostamts S. 395). 
mit *) In den preußischen Ressorts ist wohl allgemein angeordnet, daß den Beamten 
Mi nicht mehr, als 2000 M. Diensteinkommen in Erkrankungsfällen mindestens die 
u. Vesleißngen des §s. 6 zu gewähren sind. Vergl. Res. 5. Juli 1894 (C. Bl. 
S. 533). 
schiede Streitigkeiten aus 8. 3a Abs. 4 und 8 3b werden nach 8. 58 Abs. 2 ent-
        <pb n="292" />
        286 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Arbeitslosigkeit in einer die Versicherungspflicht begründenden Art in Wohl- 
thätigkeitsanstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen 
Personen vorübergehend Beschäftigung zu gewähren (Arbeiterkolonien u. dergl.). 
Die Bestimmungen des F. 3 a Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 
B. Gemeinde-Krankenversicherung:). 
§. 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht 
einer Orts-Krankenkasse (§. 16), 
einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), 
einer Bau-Krankenkasse (§. 69), 
einer Innungs-Krankenkasse (S. 73), 
einer Knappschaftskasse (§. 74) 6 6 
angehören, tritt vorbehaltlich der Bestimmung des §. 75, die Gemeinde-Kranken- 
versicherung ein:) Z " 
Personen der in 8§. 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs- 
pflicht nicht unterliegen, und deren jährliches Gesammteinkommen zweitausend 
Mark nicht übersteigt?), sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde- 
Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. 
Durch statutarische Bestimmung (S. 2) kann auch anderen nichtversicherungs- 
pflichtigen Personen die Aufnahme in die Gemeinde-Krankenversicherung ge- 
stattet oder das Recht des Beitritts eingeräumt werden, sofern ihr jährliches 
Gesammteinkommen zueitausend Mark nicht übersteigt. 
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er- 
klärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter- 
stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkran- 
fkung. Die Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, 
welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu 
lassen, und. wenn diese eine bereits bestehende Krankbeit ergiebt, von der 
Versicherung zurückzuweisen. 
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge ue 5) an zwei 
aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit 
aus der Gemeinde-Krankenversicherung aus“). 
4 5. Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung 
eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind) im Falle 
einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Kranken- 
unterstützung zu gewähren?). 
  
1) Ausf. Anw. Nr. 11—14. 
*) Die Gemeinden sind zu ihrer Einrichtung selbst dann verpflichtet, wenn für 
alle in der Gemeinde beschäftigten versicherungspflichtigen Personen organistrte Kranken- 
kassen eingerichtet sind und nur den versicherungsberechtigten Personen die Möglichkeit 
fehlt, einer solchen Kasse beizutreten, Res. 17. Juni 1884 (Pr. B. Bl. V. 323). 
„) Diese Bestimmung hat keine rückwirkende Kraft und beseitigt nicht die wohl- 
erworbenen Rechte früher freiwillig beigetretener Personen, denen jetzt dieses Recht 
nicht mehr zustehen würde, Res. 17. Febr. 1893 M. d. J. I. A. 1540, M. f. H. 
B. 784). v ç 
55 Her Arbeitgeber hat für sie Beiträge nicht zu leisten, 88. 49a —53 finden 
keine Anwendung. -" Z 
5) Wenn sie auch während der Beschäftigung ihren Aufenthalt in einer Nachbar- 
gemeinde gehabt baben. Vergl. E. O. V. XIV. 343. Dasselbe gilt vom Verzuge 
während der Dauer der Krankheit, doch darf die Beschäftigungsgemeinde dadurch nicht 
in eine ungünstigere Lage gebracht werden, widrigenfalls der Anspruch verwirkt wird. 
So hat z. B. der Erkrankte nur Anspruch auf ärztliche Behandlung durch Kassenärzte 
des Erkrankungsortes; auch darf er durch Stellung des im §. 57 Abs. 1 bezeichneten 
Antrages der Gemeinde-Krankenversicherung des neuen Wobnortes überwiesen werden. 
6) Auch für Krankheiten ausgeschiedener Mitglieder, die während ihrer Mitglied- 
schaft entstanden, und zwar selbst dann, wenn währenddessen die Anmeldung der 
Krankheit an den Träger der Versicherung nicht erfolgt war, E. O. V. XX. 356.
        <pb n="293" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 287 
hebon denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (§. 9) zu 
erheben. 
S. 5ba. Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren 
Natur es mit sich bringt, dass einzelne Arbeiten an wechselnden Orten ausser- 
halb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während 
welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der 
Sitz des Gewerbebetriebes ). 
Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen oder privaten 
Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in ver- 
schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls 
nicht nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder 
weiteren Kommunalverbänden von der höheren Verwaltungsbehörde 2) etwas 
anderes bestimmt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher 
die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. 
Für Personen, welche in der Land- und Forstwirtbschaft zur Beschäfti- 
gung an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten an- 
genommen sind, gilt als Beschäftigungort der Sitz des Betriebes (S. 44 Ges. 
5. Mai 1886 (R. G. B1l. S. 132)2). 
§. 6. Als Krankenunterstützung ist zu gewähren): 
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie 
Brillen, Bruchbänder und ähnliche) Heilmittel; 
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit"') vom dritten Tage nach dem Tage 
der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der 
Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. 
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten 
Woche?) nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens 
mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. 
Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche 
nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes 
zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. 1 unter Ziff. 1 bezeichneten 
Leistungen. 
Das Krankengeld ist nach Ablanf jeder Woche zu zahlen. 
§. Ca. Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen: 
1. dass Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und 
freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf 
einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist 
Krankennunterstützung erhalten; 
1) Und zwar ist stets die Krankenkasse am Betriebssitze des Unternehmers zuständig, 
d. h. an demjenigen Orte, wo sich der bleibende Sitz und Mittelpunkt des Betriebes 
bestnde- vergl. Erk. R. G. 7. Febr. 1895 und Res. 25. Mai 1895 (bei Woedtke 
129.). 
2) Dem Regierungspräsidenten, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1, vergl. auch Absk. 5. 
2) Vergl. E. O. B. XIX. 363. 
4) Der Anspruch ist begründet durch das Entstehen der Krankheit, d. h. eines 
Zustandes, der ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel nöthig macht, Erk. O. 
V. G. 7. Jan. 1892 (Pr. B. Bl. XIII. 258). Er beginnt nicht etwa erst dann, 
wenn die Krankheit einem der durch Gesetz zur Verabfolgung der Unterstützung be- 
cufenen Organe erkennbar geworden ist. 
5) D. h. bezüglich des Kostenpunktes, E. O. V. XV. 395. 
") Nicht Erwerbslosigkeit. Doch liegt Erwerbsunfähigkeit schon dann vor, wenn 
der Erkrankte der Erwerbsthätigkeit ohne Verschlimmerung der Krankheit nicht nach- 
gehen kann, die einmal eingetretene Krankheit dauert solange fort, als die objektive 
othwendigkeit der ärztlichen Behandlung oder der Einstellung der Arbeitsthätigkeit 
besteht, E. O. V. XVIII. 355. 
8 7) Der erste Tag der ärztlichen Behandlung zählt nicht mit, E. O. V. XXIV. 
2 „Der Fristenlauf beginnt erst mit dem Tage der ersten Unterstützung, E. O. V. 
X. 360. Dieser Grundsatz ist aber auf die Berechnung der Dauer der Kranken- 
Citerstützung beschränkt, in allen anderen Fällen entscheidet der Beginn der Krankheit, 
O. V. XXII. 356.
        <pb n="294" />
        288 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
2. daß Versicherten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung durch eine 
mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Hand- 
lung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung 
der Strafthat, sowie dass Versicherten, welche sich eine Krankheit 
vorsätzlich!) oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder 
Naufhändeln, durch Trunkfälligkeit?) oder geschlechtliche Ausschweifungen?) 
zugezogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld") gar nicht oder 
nur theilweise zu gewähren ist; 
3. dass Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunterstützung. 
ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für 
dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungs-- 
falles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache 
veranlasst ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung 
nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist; 
4. dass Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen 
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonn- 
und Festtage zu zahlen ist; 
5. dass Versicherten auf ihren Antrag die im S. 6 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten 
Leistungen auch für ihre dem Krankenversicherungszwange nicht unter- 
liegenden Familienangehörigen zu gewähren sind): 
6. dass die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und 
Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser. 
zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer 
Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten von dringen- 
den Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann. 
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Kranken- 
meldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu 
erlassen und zu bestimmen, dass Versicherte, welche diesen Vorschriften oder 
den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen 
bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben. Vorschriften dieser Art bedürfen der- 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
9 An Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur 
und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden") und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie find, mit ihrer 
Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit 
Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in 
der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die 
  
1) Wann liegt Borsätzlichkeit vor? E. O. V. XVII. 374; XXIV. 327. Der 
Wille des Kassenmitgliedes muß auf Herbeiführung der Krankheit gerichtet sein, Erk. 
O. V. G. 11. Febr. 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 315). 
:) D. i. gewohnheitsmäßiges, übermäßiges Trinken, das die Krankheit thatsächlich 
herbeiführt. Die Krankheit braucht nicht die durchaus nothwendige unabwendbare 
Folge zu sein, E. O. B. XXIII. 291. 6 
3) Darunter kann nur ein geschlechtlich ausschweifendes Leben verstanden werden. 
Das O. V. G. irrt, wenn es annimmt (E. O. B. XXIV. 332), daß schon ein ein- 
maliger außerehelicher Beischlaf genüge. # . 
4) Nur dieses; die Leistungen aus §. 6 Abs. 1, 1 find jedenfalls zu gewähren; 
E. O. V. XXIV. 327. ssenmitglieber die Vercchiigten, d 6 
5) Doch find die Kassenmitglieder die Berechtigten, denen auch die Leistungen 
für n Dechusine orian zu gewähren sind, E. O. V. XVI. 359. stung 
6) Die Krankenversicherung ist zu allen Leistungen verpflichtet, die erforderlich 
sind, um dem Erkrankten die Pflege im Krankenhause zu verschaffen. Sie hat 
daher den Kranken, der unfähig ist, zu gehen, unter Anwendung geeigneter Trans- 
portmittel in das Krankenhaus zu schaffen, E. O. V. XXII. 352. Wer sich weigert, 
in ein Krankenhaus zu gehen, verliert für die Dauer der Weigerung seine Ansprüche 
aus der Krankenversicherung, E. O. V. XVI. 31t63. 
Den Krankenhäusern stehen andere Heilanstalten, wie Irrenhäuser, Entbindungs- 
anstalten rc. gleich, nicht aber Armen= und Siechenhäuser.
        <pb n="295" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 289 
Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederbolt 
den auf Grund des S. 6a Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwider ge- 
handelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte 
Beobachtung erfordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unter- 
halt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien 
Kur und Verpflegung die Hälfte des im §S. 6 als Krankengeld festgesetzten 
Betrages für diese Angebörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an 
die Angebörigen erfolgen. " 
S§. 8. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter 
wird von der höheren Verwaltungsbehörde 1) nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde festgesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen be- 
stimmte Blatt veröffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs 
Monate nach der Veröffentlichung in Kraft). 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über und 
unter sechzehn Jahren besonders statt. Für Personen unter sechzehn Jahren 
(Gugendliche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen 
Vierzehn und sechzehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vorge- 
nommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung. 
8. 9. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, 
so lange nicht nach Maßgabe des 8. 10 etwas anderes festgesetzt ist, einund- 
einhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) nicht übersteigen und sind 
mangels besonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu erheben. In Fällen der 
ewährung der im S. 6 àa Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten besonderen Leistungen 
Sind besondere von der Gemeinde-Krankenversicherung allgemein festzusetzende 
Usatzbeiträge zu erheben. 
Die Beiträge fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Kranken- 
unterstützungen zu bestreiten sind. !4½m1. 
E: ie Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen 
mnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die 
erwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahres- 
abschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheits- 
erhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungsbehörde ) einzureichen?. 
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig 
eitrdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die 
dn forderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen 
es F. 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds 
iu erstatten sind. 
ver §. 10. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Kranken- 
anrsicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht 
eireichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde!) die 
iträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8) erhöht werden. 
etw Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung 
zur Deer Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst 
nsammlung eines Reservefonds zu verwenden. 
aus Begeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen 
im Weiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds 
die Virage der bdurchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre zunächst 
zu ernträge bis zu einundeinhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) 
GWigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu 
1 
Abs. Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
lad 2. Verfahren Ausf. Anw. Nr. 6 und 7. 
Veränd,ergl. Bek. 24. Dez. 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 716). Nachträge und 
haben drungen das. 1893 S. 61, 361; 1894 S. 485. Gemäß Res. 15. Okt. 1892 
blätter Regierungspräsidenten alljährlich bis zum 15. Nov. 2 Stücke der Amts- 
¾vn le die Veränderungen enthalten, dem Handelsminister einzureichen. 
R. S Wegen der Fristen und Vordrucke vergl. Bek 16. Nov. 1892 (C. Bl. d. D. 
671) und Res. 3. Jan. 1893 (in den Amtsblättern). 
Ili 
ling= Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 19
        <pb n="296" />
        290 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder 
Erweiterung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme 
nich so kann die höhere Verwaltungsbehörde:) die Herabsetzung der Beiträge 
verfügen. 
§. 11. Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten 
ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden 
und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift 
dieses Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, so lange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im 
Gemeindebezirk ihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeinde- 
bezirk ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden. 
§. 12. Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse 
zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung vereinigen. 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die 
Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden ein- 
zelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender 
Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung angeordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Vereinigung 
mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. 
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der 
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde?); gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung 
versagt oder ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, 
steht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier 
Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. 
§. 13. Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vor- 
handen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, oder er- 
giebt sich aus den Jahresabschlüssen (F. 9 Abs. 3) einer Gemeinde, daß auch 
nach Erhöhung der Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen 
Tagelohnes (§. 8) die Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend 
Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren 
Vereinigung mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer 
Krankenversicherung durch die höhere Verwaltungsbehördes) angeordnet werden. 
Trifft die Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunal-= 
verbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde:) 
anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen 
Gemeinden zu treten hat. 
Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen 
Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Gemeinden 
und Verbände zu erlassen. 
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren 
Verwaltungsbehördes) erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den be- 
theiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die 
Beschwerde an die Centralbehörde zu. " 
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Ein- 
willigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die 
Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung übertragen wird. 
  
1!) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräfident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. Verfahren Ausf. Anw. Nr. 6 und 7. 
2) Des Regierungspräfidenten; ist der Beschluß von einem Provinzialverbande 
oder einem Bezirksverbande in Hessen-Nassau gefaßt, des Oberpräsidenten, Ausf. Anw. 
Nr. 2 Abs. 1 und 2. Wegen der Aufsicht über die gemeinsame Gemeinde-Kranken- 
versicherung vergl. Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 5, 5 Abs. 2, 14. 
3) D. i. der Regierungspräfident.
        <pb n="297" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 291 
8. 14. Eine auf Grund des 8. 12 oder des 8. 13 herbeigeführte Ver— 
einigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie 
herbeigeführt ist. 
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der 
höheren Verwaltungsbehörde #) kann die Auflösung nur auf Antrag einer der 
betheiligten Gemeinden herbeigeführt werden. 
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reservefonds ist, falls die 
Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Ver- 
waltungsbehörde:) angeordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Ver- 
fügung Bestimmung zu treffen. » 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde)), durch welche die 
Genehmigung u einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder 
urch welche die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden 
und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Cen- 
tralbehörde zu. · 
§. 15. Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift 
dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren 
und dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landes- 
gesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im 
Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Ge- 
utzes genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht er- 
oben werden. Eine hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung, 
oder Ermäßigung der Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres 
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden. 
C. Orts-Krankenkasser). 
6r §. 16. Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäf- 
daten versicherungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern 
beirhr der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert 
bie Vorschriften des S. 5 a finden auch hier Anwendung. 
zwei ie Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbs— 
eige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. 
zwei ie Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbs- 
Gene oder Betriebsarten ist zulässtg, wenn die Zahl der in den einzelnen 
hun##s zweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als ein- 
ndert beträgt. 
mehr tewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder 
arten uschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs- 
den in u einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem 
Erricht ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die 
Widerspng der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle 
hö erech erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die 
erwaltungsbehördes). 
meinde * Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehördes) kann die Ge- 
triebsarberpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Be- 
von Bethz beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies 
eiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen 
D. i 
5) Auef. der Regierungspräsident. 
Orts- anw. Nr. 15—43, Aufficht Nr. 5 Abs. 3. 
öffentliche 3 ankenkassen sind (vergl. Rosin, Recht der öffeutlichen Genossenschaft S. 62) 
leuer der rbangsgenossenschaften zu dem Zwecke, um unter gesetzlich geordneter Bei- 
lichen Na eitgeber die durch Krankheit ihrer Mitglieder entstehenden wirthschaft- 
beine Stanktbeile gemeinschaftlich zu tragen. Sie sind keine Anstalten, insbesondere 
kenkassen ft anstalten, E. O. V. XX. 38, 40. Die Vorstände und Organe der Kran- 
Der Naher auch keine öffentlichen Behörden. 6 
2 Egierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
197
        <pb n="298" />
        292 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Betheiligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die 
Hälfte derselben und mindestens einhundert beitreten. 
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für 
mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die 
Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Per- 
sonen oder im Ganzen mindestens einhundert beitreten 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde 1,, durch welche die 
Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse angeordnet wird, steht der Ge- 
meinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu:). 
Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Ver- 
waltungsbehörde:) zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den- 
jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet 
ist, Versicherungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (§. 5 Abs. 2) nicht 
erheben. 
§. 18. Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart 
beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer 
Orts-Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der 
Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehördet) für ausreichend erach- 
teten Weise sichergestellt ist. 
s. 18a. Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten, 
für welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Kranken- 
kasse nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungs- 
pflichtigen Gelegenheit zu einer Aeusserung darüber gegeben worden ist, zuzu- 
weisen. Die Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige 
oder Betriebsarten bestehende Orts-Krankenkasse erfolgen. 
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, 
stcht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde 
an die höhere Verwaltungsbehörde ) zu. 
§. 19. Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts- 
Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§. 23) zu bezeichnen. 
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen 
werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des 
§. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder 
der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in §8§. 59, 
69, 73. 74 bezeichneten Kassen angehören). 
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse 
beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht 
übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung 
bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Abs. 5 errichteten Melde- 
stelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits 
zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt. 
nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer 
ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, 
wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. 
Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem Betriebe ver- 
einigt, so gehören die in diesem beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
derjenigen Orts-Krankenkasse an, welche für den Gewerbszweig oder die Be- 
triebsart errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. 
Im Zweifel entscheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers, der Vorstände 
der betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungs- 
behörde 1) endgültig. 
  
1) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. » 
:) In den Fällen des Abs. 1 geht die Beschwerde binnen 2 Wochen au den 
Minister für Handel und Gewerbe, L. B. G. S§. 6, 51. 
:) Scheidet eine an sich versicherungspflichtige Person aus einer dieser Kassen 
aus, so wird sie mit dem Augenblicke des Ausscheidens ohne Weiteres Mitglied der 
Orts-Krankenkasse, E. O. V. XVI. 369.
        <pb n="299" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 293 
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor 
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mit- 
glieder einer der im §. 75 bezeichneten Kassen geworden sind. 
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie 
die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet 
en. 
§. 20. Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren: 
1. im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbs- 
unfähigkeit eine Krankenunterstützung, welche nach §§. 6, 7, 8 mit der 
Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen 
Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er 
drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des orts- 
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; 
25 eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, welche 
innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, 
mindestens sechs Monate bindurch einer auf Grund dieses Gesetzes 
errichteten Kasse oder einer Gemeinde - Krankenversicherung angehört 
haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer Nieder- 
kunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Ge- 
werbe-Ordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit; 
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen 
Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (Ziff. 1). 
si Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berück- 
schtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe be- 
ei henden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn 
ner Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark fest- 
gestellt werden. 
k erstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der 
unnnkenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbs- 
Küähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge derselben 
e ankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung 
Ugetreten ist. 
besti as Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses 
das umt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher 
Eheg eBräbniss besorgt. Ein etwaiger Deberschuss ist dem hbinterbliebenen 
Sind atten, in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. 
Solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuss der Kasse. 
kassew). 21. Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Kranken- 
) ist in folgendem Umfange zulässig: 
lte Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum 
la als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 
Vas Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen 
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für 
Sohn- und Festtage gewährt werden, sofern dieses sowohl von der Ver- 
tretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (S. 38) als auch 
von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag 
2 des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 
« Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei 
lertel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) festgesetzt werden; neben 
reier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die im 
3 ##,6 bezeichneten Heilmittel?) gewährt werden. 
v eben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Kranken- 
geld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) auch 
1 n 
XIV )Sie darf nicht abhängig sein von dem Ermessen des Vorstandes, E. O. V. 
eine gleich Dagegen ist es zulässig, die Mehrleistungen im Statute zeitlich oder durch 
illen dem Zeitablaufe wirkende Resolutivbedingung, deren Eintritt nicht vom 
¾ Vorstandes abhängt, zu beschränken, E. O. V. XXIV. 337. 
3. B. auch künstliche Gliedmaßen, theure Weine.
        <pb n="300" />
        294 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen 
aus ihrem Lohne bestritten haben. 
3a. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstötzung 
ab kann Fürsorge für Rekonvalescenten, namentlich auch Unterbringung 
in einer Rekonvalescentenanstalt gewährt werden. 
4. Die Wöchnerinnen-Unterstützung kann allgemein bis zur Dauer von 
sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden. 
5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arzuei und sonstige Heilmittel können 
für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht 
selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, auf besonderen Antrag 
oder allgemein gewährt werden. Unter derselben Voraussetzung kann für 
Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die nach 
Ziff# 4 zulässige Unterstützung gewährt werden. 
6. Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, 
und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tage- 
lohnes (§. 20) erhöht werden. 
7. Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, 
sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungs- 
verhältniss stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch 
auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage 
bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied 
festgestellten Sterbegeldes gewährt werden. 
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen= und 
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkassen nicht aus- 
gedehnt werden. 
§. 22. Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten?) des. 
durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung 
der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen 
Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung 
des Reservefonds (§. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken. 
Krankenkassen, welche die im S. 21 Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten besonderen 
Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt, 
für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangebörigen einen 
besonderen, allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben. 
Orts-Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbs- 
zweige und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Ver- 
schiedenheit der Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschieden- 
heit der Erkrankungsgefahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der 
Genchmigung der höheren Verwaltungsbehördes). 
§. 23. Für jede Orts-Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach An- 
berung der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kassenstatut !) zu 
errichten. 
Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
1. über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unterliegenden 
ersonen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen; 
2. über Art und Umfang der Unterstützungen; 
3. über die Höhe der Beiträge:; 
4. über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Befugnisse; 
5. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung un 
über die Art ihrer Beschlußfassung; 
6. über die Abänderung des Statuts; 
7. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. 
  
1) Auch wenn die Kassenmitglieder ihren Haushalt nicht im Kassenbezirke haben, 
E. O. V. XIV. 343. Der Forderungsberechtigte ist in allen Fällen das Familien- 
haupt, E. O. V. XVI. 359. 
„) In gleichen Prozenten für alle Kassenmitglieder, E. O. V. XIV. 365. 
abf Des Regierungspräfldenten, für Berlin des Oberpräsidenten, Ausf. Anw. Nr. 2 
1 und 2. 
) Musterstatut, Bek. 3. Juli 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 515).
        <pb n="301" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 295 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der 
Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 
§. 24. Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde #). Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung 
darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes 
nicht genügt oder wenn die Bestimmung über die Klassen von Personen, welche 
der Kasse angehören sollen (§. 23 Abs. 2 Ziff, 1), mit den Bestimmungen des 
Statuts einer anderen Kasse im Widerspruch steht. Wird die Genehmigung 
versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im 
ege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege 
des Nekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 Gew. O. angefochten 
erden?). 
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift. 
„Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger Ab- 
änderungen. 
Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt die 
höhere Verwaltungsbehördes). 
.5. Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. 
§. 26. Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder beginnt 
der Anspruch auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum Betrage der 
gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem 
sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§. 19). Von Kassenmitgliedern, welche 
nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge 
zur Gemeinde-Krankenversicheruug geleistet haben, und daß zwischen dem Zeit- 
unkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören 
dder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeit- 
punkte, in welchem sie Mitglieder der Orts-Krankenkasse geworden sind, nicht 
mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden. 
K Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der 
absse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der 
7 #nhne ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Be- 
er äftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, 
1erden mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf 
in vollen statutenmässigen Unterstützungen derselben und können zur Zahlung 
jenis. neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von den- 
zWeSen. welche einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbs- 
!4 angehört haben. dessen Natur eine periodisch wiederkebrende zeitweilige 
auns ung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren 
eschieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebsperiode in eine Beschäf- 
ean var#kgekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben 
wWerden. 
gaft Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgeegenstehen, kann durch 
erst enstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse 
gliemach Ablauf einer Karenzzeit beginnt und daß neu eintretende Kassenmit- 
von er ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum 
lechs Monaten, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen 
letstenden Kassenbeitrages nicht übersteigen. 
bersiche 26 Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit 
mie7 ert sind, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als dasselbe zusammen 
em aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Be- 
  
5 Des Bezirksausschusses, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 a. 
ausf. Wegen des Verfahrens, vergl. Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §§. 2, 3; 
„Anw. Nr. 36. 
3) J ç . 
Abs. ürder Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
        <pb n="302" />
        296 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
trag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassen- 
statut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden. 
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
. dass die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene 
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken- 
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse 
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie 
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche Dnach dem Abschlusse, 
dem Kassenvorstande anzuzeigen; 
2. daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, 
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie 
dass Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch 
schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch 
Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, 
für diese Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur 
theilweise zu gewähren ist; 
2a. dass Mitglieder, welche der gemäss Ziff. 1 getroffenen Bestimmung oder 
den durch Beschluss der Generalversammlung über die Krankenmeldung, 
das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vor- 
schriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, 
Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben; 
2b. dass die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme 
anderer Aerzte, Apotheken und Krankenbäuser entstandenen Kosten, von 
dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; 
3. dass Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunter- 
stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 2zwölf Mo- 
naten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen 
Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene 
Krankheitsursache veranlasst worden ist, im Laufe der nächsten zwölf 
Monate Krankenunterstötzung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (§. 20) 
und nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist; 
4. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und frei- 
willig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs 
zunn vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung er- 
alten; 
5. daß auch andere als die in den 8§. 1 bis 3 genannten Personen als 
Mitglieder der Kasse ausgenommen werden können, sofern ihr jährliches 
Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt#); 
6. dass die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen 
Tagelöhnen (S. 20) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der 
einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für 
den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Die unter 2a bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen 
der Genebmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Beschwerden gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung entscheidet die nächst vorgesetzte Dienstbehörde 
endgültig. 
Abklderun en des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen 
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der 
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, 
für die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. 
§. 27. Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden 
Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge 
  
1) Diese Bestimmung ist besonders zu Gunsten der kleinen Handwerksmeister 
getroffen, die weder versicherungspflichtig, noch berechtigt find, sowie anderer selb- 
Sizer Gewerbtreibender, z. B. Dienstmänner; auch der nur beitrittsberechtigten 
enstboten.
        <pb n="303" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 297 
welcher sie Mitglieder einer anderen der in den §§. 16, 59, 69, 73, 74 bezeich- 
neten Krankenkassen werden, bleiben so lange Mitglieder, als sie sich im Gebiete 
des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen 
einer Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statuten- 
mäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen 
dezeige gleich zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die 
Etztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegtt). 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander fol- 
genden Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der 
Krankenkasse oder eines für die Zwecke des §. 46 Abs. 1 Ziff, 2 und 3 er- 
richteten Krankenverbandes sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatz 
bezeichneten Art an die Stelle der im §F. 6 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Leistungen 
Eme Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Krankengeldes tritt. 
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen 
und die Krankenkontrolle für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhalten- 
en Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. 
K 28. Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosig keit aus der 
sse ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen 
det Kasse:) in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit 3) und 
anerhalb eines Zeitraums von drei Wochen") nach dem Ausscheiden aus der 
asse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens 
re! Wochen ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten 
rankenkasse angehört hat). 
D Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des 
eutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vor- 
Sesehen werden. 
G §. 29. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf 
rund dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. 
mäßi u anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statuten— 
Ver gen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der 
ud ihbaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, 
Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 
Ben#- 30. Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene 
essung der Beiträge der Anforderung des 8. 22 entspricht, so hat die höhere 
oder Jedoch nur dann, wenn die Zahlungen von dem seitherigen Kassenmitgliede 
mit dessen Ermächtigung von einem Dritten geschieht, E. O. B. XX. 365. 
unterstanlso auch auf Sterbegeld, wenn der Tod innerhalb der Dauer der Kranken- 
udung eintritt. 
den Geuuch wenn diese murhwillig herbeigeführt ist, E. O. B. XVI. 376. Auf 
sich di * der Erwerbslosigkeit kommt es nicht an, E. O. V. XIII. 387; doch muß 
E. O é unmittelbar an das Ausscheiden aus der Kassenmitgliedschaft anschließen, 
frühere 2 XXVII. 366. Die Erwerbslofigkeit erreicht ihren Abschluß, sobald das 
nicht d afsenmitglied eine Beschäftigung gegen Entgelt übernimmt, wenn diese auch 
1890 (ersicherungsplichiig macht, Erk O. V. G. 18. März 1889 und 17. Febr. 
gelegentlee Woedike S. 259). Sie muß aber zum Lebensunterhalte ausreichen, ein 
S. 25 er kleiner Verdienst genügt nicht, Erk. O. V. G. 4. Febr. 1895 (daf. 
Arbeit Stügleichen nicht die durch Arbeitsvertrag oder sonst begründete Aussicht auf 
Bl. XI. 20 kuns wirklich angetreten sein, Erk. O. V. G. 23. Sept. 1889 (Pr. V. 
4 - s 
wekbgehäkes Unterstützungsfall muß während dieser 3 Wochen nach Beginn der Er— 
gegen i gteit in einer die Heilbehandlung erfordernden Art bestanden haben. Da- 
gleichgültig, ob die Unterstützung während der 3 Wochen in Anspruch ge- 
von 3 #Kaist, E. O. V. XX. 356. Die Unterstützung ist nicht etwa bis zum Ablaufe 
von 13 ochen, sondern für die Dauer der Krankheit, jedoch nur bis zum Ablaufe 
Gr. V. Bochen zu zahlen, E. O. V. XIII. 379, Erk. O. V. G. 17. Sept. 1891 
* eol. Elll. 78/. 
träge yne egensatze zu §. 27 ist hier der Anspruch an eine Fortzahlung der Bei- 
’ nicht geknüpft. Vergl. E. l. . XIII. # Fortzahlung
        <pb n="304" />
        298 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Verwaltungsbehörde!) vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige 
Prüfung?) herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Beiträge 
ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge?) 
oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag 
(§F. 20) abhängig zu machen. 
§. 31. Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den 
Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (§. 51), nicht über zwei Prozent des- 
jenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (8§. 20, 
26 a Zifk. 6), festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindest- 
leistungen der Kasse (§. 20) erforderlich ist)). 
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur 
Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei 
Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen 
sind (8§. 20, 26 a Ziff. 6), und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von 
der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (§. 38) als von 
derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 
§. 32. Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage 
der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und 
erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. 
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben 
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
§. 33. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Ein- 
nahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur 
Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder 
unter Berücksichtigung der Vorschriften des §. 31 eine Erhöhung der Beiträge 
oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen 
die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte 
des gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der 
Beiträge oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§. 21 und 31 eine 
Erhöhung oder Erweiterung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschließen, so- 
hat die höhere Verwaltungsbehördes) die Beschlußfassung anzuordnen, und 
falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche 
Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung 
zu vollziehen. 
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit 
einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung 
ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbe- 
haltlich des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige 
Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis Zur 
gesetzlichen Mindestleistung und unbeschadet der Vorschrift des S. 26 a Abs. 3. 
verfügen. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an die Centralbebörde 
zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 34. Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§. 37) ge- 
wählten Vorstand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeit- 
gebern nach F. 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder 
erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach 
Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht 
vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber 
die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
  
1) Der Bezirksausschuß, Ausf. Anw. NRr. 2 Abs. 1. 
„) Die Kosten trägt als Aussichtskosten der Staat, Res. 30. April 1884. 
:) Aber nicht über den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, §§. 31, 47. 
4) Bei Berechnung der Beiträge sind auch die Verwaltungskosten und die 
Rücklagen zur Bildung und Ergänzung des Reservefonds zu berücksichtigen, s. 22. 
5) Der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw Nr. 2 
Abs. 1 und 2. Verfahren Nr. 37.
        <pb n="305" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 299 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und 
über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche 
Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung 
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie 
letzteren bekannt war. 
s. 34% Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ebrenamt 
unentgeltlich, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch 
Wahrnebmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und 
entgehenden Arbeitsverdienst bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen 
von der Kasse ersetzt. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben 
Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden 
kann 1). Die Wahrnebmung eines auf Grund der Unfallversicherung und der 
Invaliditätsversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer 
Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger 
Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, 
welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluss der 
Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der 
Wallperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
S§. 35. Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und 
führt nach Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die 
Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, 
für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das 
Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die 
ertretung nach außen übertragen werden. » 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die 
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur 
Zeit den Vorstand bilden. 
§. 36. Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht 
nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die 
eschlußnahme darüber der Generalversammlung zu. Derselben muß vorbe- 
alten bleiben: 
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig 
durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen; 
2. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands- 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 
3. die Beschlußnahme über Abänderungen der Statuten. 
§. 37. Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts 
dntweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig:) und im Besitze 
er bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den be- 
zeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. 
f* Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 
unfhundert oder mehr Mitglieder zählt. 
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer 
naahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl 
vach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht 
rhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. 
L §. 38. Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer 
sirds-Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet 
vde (§. 51), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der General- 
rsammlung der Kasse. 
eige Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus 
nen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge 
) Vergl. s. 23 Vorm. Ordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431). 
2 
ficher Auf die wirthschaftliche Selbständigkeit kommt es nicht an. Auch die ver- 
wirth en Frauen haben gleiches Stimmrecht, wie die Männer erhalten, da es sich um 
schaftliche Angelegenheiten handelt.
        <pb n="306" />
        300 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherung s-Gesetz. 
zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen!) darf den Arbeitgebern 
weder in der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden. 
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind gebeim und 
werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit 
Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl- 
berechtigung auszuschließen sind. 
8. 38 . Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung 
durch ihre Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der 
Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung 
Anzeige zu machen. v »· 
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern 
bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder 
Betriebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine 
Vertretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vor- 
standes findet nicht statt. 
39. Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder 
die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten 
verweigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes 
oder der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde. 
Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General- 
versammlung oder im Vorstande verzichtet, so können sie diese Vertretung nur 
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. 
§. 40. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den 
Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt 
festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. 
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich 
zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die 
Kasse erworben sind, find bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung 
verwahrlich niederzulegen?). 
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die 
Gelder Bevormundeter?) angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder 
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in 
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen 
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächti- 
gung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von 
dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande 
Elsaß-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche 
von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden cre.) 
oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber 
kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch 
können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. 
Die Centralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen als 
den vorstehend bezeichneten zinstragenden Papieren, sowie die vorübergehende 
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbe- 
zeichneten Kreditanstalten widerruflich gestatten. 
§. 41. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach 
den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die 
Krankheits= und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten 
1) Und zwar der Stimmen der Mitglieder zuzüglich der Stimmen der beitrags- 
pflichtigen Arbeitgeber, so daß letztere, wenn sie die volle gesetzliche Quote von ½ 
führen, 50 Prozent der Stimmen der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben. 
*:) In der Regel bei den städtischen oder Kreiskommunalkassen, sofern die Nieder- 
legung nicht bei der Reichsbank erfolgt. Bei den Regierungshauptkassen und Steuer- 
kassen ist sie versagt, Res. 11. Juni 1885 (bei Woedtke S. 285). 
3) Vergl. §. 39 Vorm. Ordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431).
        <pb n="307" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 301 
— sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzu— 
reichen ½. 
Die höhere Verwaltungsbehörde:) ist befugt, über Art und Formt# der 
Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen. 
§. 42. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs= und Kassenführer 
haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln). 
Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihren Nutzen, so können sie 
unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten 
werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwendung an 
zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen 
auf acht bis zwanzig vom Hundert. 
Handeln sie absichtlich zum Nachtheile der Kasse, so unterliegen sie der Be- 
stimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
43. Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse 
zur Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen . 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk 
oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen ange- 
ordnet werden 5). 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen?), kann die Errichtung ge- 
meinsamer Orts-Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde 
für einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks angeordnet werden. 
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen 
darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen 
Orts-Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde?) für die letzteren die 
den Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehördes). 
Diese kann vor Ertheilung der Genehmigung den bei der GErrichtung der gemein- 
samen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegen- 
eit geben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten 
iderspruch dagegen erhoben wird. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde), durch welche die 
Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts- 
Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal-= 
verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. 
S. 43 a. Durch Beschluss des weiteren Kommunalverbandes mit Ge- 
nehmigung der höheren Verwaltungsbehördes) oder, wo weitere Kommunal- 
verbände nicht bestehen, durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde 
können Klassen von Versicherungspflichtigen, für welche Orts-Krankenkassen 
nicht bestehen. einer bestehenden gemeinsamen Orts-Krankenkasse nach An- 
hörung derselben und nachdem Vertretern der betbeiligten Versicherungs- 
Pflichtigen Gelegenheit zu einer Aeusserung gegeben worden ist, zugewiesen 
werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehördes), durch 
  
1) Wegen der Fristen und Vordrucke Bek. 16. Nov. 1892 (C. Bl. d. D. R. 
S. 671) und Res. 3. Jan. 1893 (in den Amtsblättern). 
:) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2; Aufficht über gemeinsame Orts-Krankenkassen Ausf. Anw. Nr. 5 Abf. 4. 
3) Vergl. 88. 32, 39, 40 Vorm. Ordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431). Die 
Vorrechte der mittelbaren Staatsdiener stehen ihnen nicht zu. Vergl. Anm. 2 zu 
S. 16 oben S. 291. 
4) Die Gemeinden können auch in verschiedenen Bundesstaaten liegen. Die 
Aufsihtsbehörde wird dann von der Regierung desjenigen Bundesstaates zu bestellen 
sein, in dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz hat. 
*5) Auch entgegen den Beschlüssen einzelner Gemeinden, deren Anhörung oder 
Zustimmung nicht vorgeschrieben ist, Res. 6. Okt. 1884 (bei Woedtke S. 293). 
*!) Dieser Fall kommt in Preußen nicht vor. 6 
#1 7) Das braucht keine Gemeindebehörde zu sein, z. B. auch in Amtsbezirken der 
misvorsteher, vergl. Ausf. Anw. Nr. 16 Abs 5. ** 
ei 8) D. i. der Regierungspräsident, bei Beschlüssen eines Provinzialverbandes oder 
Abkse Kommunalverbandes in Hessen-Nassau der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
s. 1 und 3. Verfahren Nr. 16 —18.
        <pb n="308" />
        302 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
welche die Zuweisung genehmigt oder angeordnet wird, steht der Kasse inner- 
halb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Centralbe- 
hörde zu. 
§. 44. Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde:) wird die 
Aufsicht über Orts-Krankenkassen, welche für den Bezirk einer Gemeinde von 
mehr als zehntausend Einwohnern errichtet sind, durch die Gemeindebehörden, 
bei allen übrigen Orts-Krankenkassen durch die seitens der Landesregierungen?) 
zu bestimmenden Behörden wahrgenommen. 
§. 45. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Pestfegun und 
Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes 
erzwingens). 4 
Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der 
Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren. 
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und falls 
diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. 
In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der 
Verhandlungen übernehmen. 
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande 
kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statuten- 
mäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse 
und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende 
Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen. 
§. 46"). Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen und 
Orts-Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch 
übereinstimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der 
Generalversammlungen der betheiligten Kassen sich zu einem Verbande ver- 
einigen zum Zweck: 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und 
anderer gemeinsamer Bediensteten, - 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Kranken- 
häusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der 
Krankenpflege, 
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und 
Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für Rekonvales- 
centen, 
4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem 
die Hälfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden Theil. 
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben 
wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde) zu genehmigen- 
den Verbandsstatuts durch einen von den Verwaltungen der betheiligten Gemeinde- 
Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden 
oder, so lange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Auffichtsbehörde zu 
ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung eines gemein- 
samen Rechnungs- und Kassenführers können durch das Verbandsstatut Be- 
  
1) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. 
:) Im Gegensatze zur Landesgesetzgebung, E. O. B. vVI. 271. Vergl. Ausf. 
Anw. Nr. 4, 5 Abs. 3, 4, Nr. 26 —30. 
2) Sie kann z. B. auch im Interesse der Kasse und ihrer Mitglieder unter 
Strafandrohung untersagen, daß der Vorstand seine Thätigkeit an einem gewöhnlichen 
Geschäftstage einstellt, Erk. O. V. G. 17. Jan. 1895 (Arb. Vers. XII. 171) — 
Maifeier der Sozialdemokraten. Z „ 
4) Ausf. Anw. Nr. 54. Solche Verbände sind einstweilen noch nicht zu Stande 
gekommen. 
*!) D. i. der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2.
        <pb n="309" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 303 
stimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der betheiligten Ge- 
meinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen getroffen werden. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben 
des Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenver- 
Sicherungen und Krankenkassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter 
durch Uebereinkommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rech- 
Uungsjahres nach dem Verhältniss der im Laufe des Rechnungsjahres verein- 
nahmten Kassenbeiträge umgelegt werden. 
Die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche dem Ver- 
bande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbandsvorstandes 
im Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu 
eisten, welche zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. 
le Vorschüsse sind in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut 
Betroffener Regelung nach dem Verhältniss der im Laufe des zunächst vorauf- 
Segangenen Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und 
mnerhalb zweier Wochen nach erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im 
fe des Rechnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse 
desselben erfolgenden Umlegung zur Anrechnung zu bringen. 
.S8S. 46a. Ein nach §S. 46 Abs. 1 gebildeter Verband kann durch überein- 
atimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der General-- 
Versammlungen der betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden. 
# Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs 
Ohate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse des Kalenderjahres 
aus dem Verbande austreten. 
Soweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas 
auderes bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Aus- 
Scheiden einer der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden 
Verbleibenden Vermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige 
lentheil überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältniss der im Laufe des 
etzten Kalenderjahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt. 
S. 46b. Durch die Centralbehörde kann bestimmt werden, dass und unter 
lehen Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde- 
rankenversicherungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Kranken- 
fol n, welche Zwecke der im §. 46 unter Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Art ver- 
Sen, die Rechte der auf Grund des S. 46 errichteten Verbände haben. 
S. 471). Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 
1I. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt; 
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetzlichen 
Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Ver- 
sicherten auf drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unter- 
stützungen zu bemessen sind (§§. 20, 26 a Zift. 6), nicht gedeckt werden 
können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht auf dem im §. 31 
Abs. 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird. 
Zust die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter 
mmung der Generalversammlung beantragt wird. 
waltdie Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der höheren Ver- 
von ungsbehördey, welche, sofern sie auf Schliessung einer Kasse gerichtet ist, 
geleh er Generalversammlung, sofern dadureh die Auflösung einer Kasse ab- 
Maßot wird, von der Gemeindebehörde bezw. der Generalversammlung nach 
gbe des §. 24 angefochten werden kann?). #„ · 
sicher ird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die ver- 
kasseningspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Kranken- 
krank und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts- 
enkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. 
We 
K 
5il Ausf. Anw. Nr. 38—43. 
Des Bezirksausschusses, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 a. 
Im Verwaltungsstreitverfahren, Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 2.
        <pb n="310" />
        304 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur 
Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der 
Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu 
verwenden. Der Rest fällt denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde- 
Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder aufgelösten Kasse an- 
gehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Ueberweisung 
nicht statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bisherigen Zweck am 
meisten entsprechenden Weise zu verwenden. 6 
Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen, 
für welche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere 
Krankenkassen oder die Gemeinde-Krankenversicherung, sowie über die Ver- 
theilung oder Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Ver- 
waltungsbehörde 1) getroffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten 
innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Die Be- 
schwerde hat, soweit es sich um die Zuweisung der versicherungspflichtigen 
Personen handelt. keine aufschiebende Wirkung. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem 
Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde ) die Gewährung der gesetzlichen Mindest- 
leistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfs- 
quellen gesichert ist. 
§. 48. Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der §§. 16, 17 oder 18 für 
versicherungspflichtige Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten 
errichtet sind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die 
Generalversammlung der Kasse dies beantragt. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben Ge- 
werbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus 
der gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder 
zustimmt. 
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der §§. 43 und 43a gemeinsam 
für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, 
kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung 
der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder 
mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen. 
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren 
Verwaltungsbehörde:). Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder 
Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb 
vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Ueber die Verwendung 
und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der 
versicherungspflichtigen Personen ist nach Maßgabe des §. 47 Abs. 4 bis 6 Be- 
stimmung zu treffen. 
S. 48a. Ergiebt sich. dass einem Kassenstatut nach 8s. 24 Abs. 1 die Ge- 
nehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbe- 
hörde 1) die erforderliche Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung an- 
ordnende Bescheid kann auf dem im §S. 24 Abs. 1 bezeichneten Wege ange- 
fochten werden ?). 
Unterlässt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung 
zu beschliessen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlussfassung 
anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits 
die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsver- 
bindlicher Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Vertretung der 
Kasse unterlässt, diejenigen Abänderungen des Kassenstatuts zu beschliessen, 
welche durch endgültige, auf Grund der S§. 18 a, 43 a, 47 Abs. 6 erlassene 
Anordnungen erfordert werden. 
  
1) Dem Regierungspräsidenten, für Berlin vom Oberpräsidenten, Ausf. Anw. 
Nr. 2 Abs. 1 und 2. 
:) Des Bezirksausschusses, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1a. 
3:) Binnen 2 Wochen nach Zustellung der Klage beim Oberverwaltungsgericht, 
Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 3.
        <pb n="311" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 305 
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung und für die Orts-Krankenkassen. 
§. 49. Die Arbeitgeber) haben jede von ihnen beschäftigte versicherungs- 
pflichtige Person, welche weder einer Betricbs- (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), 
au-Krankenkasse (S. 69), Innungs-Krankenkasse (S. 73), Knappschaftskasse 
(S. 74) angehört, noch gemäss §S. 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde- 
rankenversicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist, 
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung:) anzumelden und 
pätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden. 
eränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die Ver- 
Sicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versicherungs- 
Pflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens 
am dritten Tage nrach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden. Das Gleiche 
gilt bei Aenderungen des Arbeitsvertrages, welche die Versicherungspflicht der 
im S. 1 Abs. 4 bezeichneten Personen zur Folge haben. 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige 
Personen solcher Klassen, für welche Orts-Krankenkassen bestehen (S. 23 Abs. 2 
Zitk. 1) bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens 
ei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle. 
In der Anmeldung zur Orts-Krankenkasse sind auch die behufs der Be- 
rechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohn- 
verhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens 
am dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden. 
Durch Beschluss der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und 
üurch das Kassenstatut kann die Frist für die An- und Abmeldungen bis zum 
etzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist (Abs. 1) 
abläuft, erstrecht werden. 
" Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde ) kann für 
ammtliche Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen ihres 
czirks oder einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten). 
un Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden 
n Orts-Krankenkassen nach Massgabe des S. 46 Abs. 3, 4. 
sche S. 49. Hülfskassen der im §. 75 bezeichneten Art haben jedes Aus- 
* eiden eines versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes 
Monrttreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse innerbalb 
estatstrist bei der gemeinsamen Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde 
dealbknigen Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahblung 
zu 2½ Igt war, unter Angabe seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung 
#eser Zeit schriftlich anzuzeigen. 
die Aur Hüllskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist 
nzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten. 
nicht ur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand 
eme andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben, 
) Arbeitgeber ist derjenige, der dem Arbeitnehmer die Beschäftigung ewährt, 
o erim, XXVI. 140. * zwar nach der herrschenden Ansicht der Beraichsunter- 
Lohn r, der Gewerbetreibende, auch wenn er die Arbeiter nicht selber aunimmt, den 
gezahltüucht selber auszahlt. Doch muß der Lohn wenigstens flr seine Rechnung 
rbeit Per en. Hausgewerbetreibende, die Hülfspersonen beschäftigen, sind für diese 
geber, auch im Falle des §. 54 Abs. 2 Nr. 2. 
etwa 0d h. nachdem der Arbeiter seine Thätigkeit thatsächlich angetreten hat, nicht 
Arbeitsach Beginn des einen Anspruch auf Arbeit begründenden Arbeitsverhältnisses. 
ihre orkerbrechungen sind nicht als Beendigung der Beschäftigung zu erachten, sofern 
n utung in sichere Aussicht genommen war, v. Woedtke S. 527. . 
Abs. Dr Regierungspräftdent, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
1 
re Auef. Anw. Nr. 55 —58. 
ling-Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 20
        <pb n="312" />
        306 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
für die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungs- 
geschäfte derselben führt, verpflichtet 7. 
Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung 
der Gemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstande der Orts-Krankenkasse, 
welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben ange- 
gebenen Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen. 
8. 50. Arbeitgeber, welche der ihnen nach F. 49 obliegenden Anmeldepflicht 
vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben alle Aufwendungen, 
welche eine Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund 
gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die 
nicht angemeldete Person veranlassten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu 
erstatten?). « » 
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während 
welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse anzugehören verpflichtet war, 
wird hierdurch nicht berührt. 
S. 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung 2) entfallen bei versicherungs- 
pflichtigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre 
Arbeitgeber. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. 
Durch statutarische Regelung (F. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, 
in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke 
nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unter- 
liegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung 
von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. 
§. 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, 
welche für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung 
oder zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge 
sind an die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß 
andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im Voraus, an die Orts- 
Krankenkasse zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. 
Das Eintrittsgeld ist wit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Bei- 
träge find so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 49) 
erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die recht- 
zeitig abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen 
Beschäftigung ausscheidet. 
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht 
begründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämmtlichen Arbeit- 
geber als Gesammtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. 
Durch Gemeindebeschluss mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder 
durch Kassenstatut kann bestimmt werden, dass die Beiträge stets für volle 
Wochen erhoben und zurhekgerahlt Vercen. 
52#Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung od i · 
Kranåenkasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich anorduener keiner on 
Arbeitgeber, die mit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind 
und deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt 
worden ist, nur den auf sie selbst als Arbeitgeber entfallenden Theil der Bei- 
träge, welche für die von ihnen beschäftigten Vversicherungspflichtigen Personen 
zur Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, 
einzuzahlen haben. # # 
Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Arbeitgebern beschäftigten 
) Bersäumniß ist nach §. 81 straffällig. 
„) Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus §. 50 werden nach §. 58 Abs. 1 
entschieden. ç 
Wegen etwaiger Mithaftung von Betriebsleitern und Auffehern vergl. §. 82 a. 
:) D. h. die regelmäßigen, für die Person des Versicherten zu zahlenden Beiträge, 
nicht auch die Zusatzbeiträge für Familienunterstützung, §. 52b. 
Der Kasse gegenüber ist der Arbeitgeber alleiniger Schuldner auf das Ganze. 
Der Versicherte Hhter nur diesem, nicht der Kasse und kann bei Zahlungsunfähigkeit 
des Arbeitegebers auch nicht subsidiär herangezogen werden. Vergl. §§. 56 Abs. 1, 
a, Abs. 3.
        <pb n="313" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 307 
Vversicherungspflichtigen Personen verpflichtet, die Eintrittsgelder, sowie den 
auf sie selbst entfallenden Theil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungs- 
terminen selbst an die Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse ein- 
Zuzahlen. 
Die Anordnungen (Abs. 1) müssen diejenigen Arbeitgeber, für welche sie 
gelten sollen, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen 
und sind diesen Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen. 
Diie von solchen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet, 
dieselben den von ihnen beschäftigten, in der Gemeinde-Krankenversicherung 
oder Orts- Krankenkasse versicherten versicherungspflichtigen Personen durch 
auernden Aushang in den Betriebsstätten bekannt zu machen und bei jeder 
ohnzahlung die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
darauf hinzuweisen, dass diese die im Abs. 2 bezeichneten Beiträge selbst ein- 
nzahlen haben. 
Gegen die im Abs. 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen zwei Wochen 
Bach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde 70 statt. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der 
öheren Verwaltungsbehörde ist endgöltig. 
S. 52b. Auf Zusatzbeiträge der Versicherten für besondere auf Antrag 
zu gewährende Kassenleistungen an Familienangehörige (S. 6a Abs. 1 Ziff. 5, 
" 9 Abs. 1 Satz 2, §. 21 Abs. 1 Ziff, 5, §. 22 Abs. 2) finden die Vorschriften 
er §§. 51 und 52 keine Anwendung. 
S. 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge, 
letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (§. 51), bei 
en Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur 
auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder ein- 
Behen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf 
Velche sie entfallen, gleichmässig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen, 
ohne dass dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, 
" volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohn- 
ahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für 
lve nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden. 
pei Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver- 
* chtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt, 
on dem Versicherten, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Kranken-- 
e aber bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit (§s. 58) hat fest- 
Vestellt werden müssen, oder weil die im §. 49a vorgeschriebene Anzeige erst 
5 b Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet 
fall en ist, so findet die Wiedereinziehung des auf den Versicherten ent- 
enden Theiles der Beiträge ohne die vorstehend aufgeführten Beschrän- 
en statt. 
lest Arbeitgeber, deren Zablungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren 
gestellt worden ist, sind, so lange für sie nicht eine Anordnung der im 
S.ae A bezeichneten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Abs. 1 zu- 
gem Senen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug 
acht worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern. 
rh S. 53 . Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm be- 
leate n Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu 
werd dden Beiträge werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betr. die Ge- 
Serichte, vom 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) entschieden. 
2 Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitig keiten 
de Den den bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung 
die Sintrittsgeldes Anwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch 
mkant Grund des §. 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zu- 
A. 5 54. Ob und inwieweit die Vorschriften des F. 49 Abe. 1 bis 3, S. 51, 
Abs. 1 auf die Arbeitgeber der im §. 2 Abs. 1 unter Ziff. 1 und 4 
und 2 Regierungspräfident, für Berlin Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 
20
        <pb n="314" />
        308 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung 
zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehördet). 
Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden: 
1. dass für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vor- 
schriften des S. 1 auf Grund des S. 2 Abs. 1 Ziff. 4 erstreckt ist, sowie 
für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen die 
Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne ge- 
Wöhnlicher Tagearbeiter (8. 8) in Prozenten des wirklichen Arbeits- 
verdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht über- 
schreitet, festzustellen sind; 
2. dass die Arbeitgeber der im §. 2 Abs. 1 Ziff 4 bezeichneten Gewerbe- 
treibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des 8. 1 
erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbetreibenden 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem 
Drittel aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben. 
8. ö54a. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der 
Krankenunterstützung Beiträge nicht entrichtet :). Die Mitgliedschaft dauert 
während des Bezuges der Krankenunterstützung fort. 
S. 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge:2) verjährt in einem 
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist. Rück- 
ständige Eintrittsgelder und Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, 
wie Gemeindeabgaben ). Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften 
finden auch insofern Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung 
etwaiger gegen die Zahlungspflicht erhobener Einwendungen Bestimmung 
treffen. 
Die rückständigen Eintrittsgelder und Beiträge haben das Vorzugsrecht 
des 2 54 Ziff. 1 der Reichs-Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (R. G. 
Bl. S. 3519). 
Sofern Hach Gemeindebeschluss oder Kassenstatut der Einleitung des Bei- 
treibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, 
welche die Eintrittsgelder und Beiträge nicht zum Fälligkeitstermine einge- 
zahlt haben, eine Mahngebühr erhoben und wie die Rückstände beigetrieben 
werden. Die Festsetzung des Betrages der Mahngeböhren unterliegt der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde. 
S. 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren 
in zwei Jahren vom Tage ibrer Entstehung an. 
Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit 
rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die 
im S. 749 Abs. 4 der C. Pr. O. bezeichneten Forderungen der Ehefrau und 
  
1) Des Bezirksausschusses, bei Bestimmungen eines Provinzialverbandes, eines 
Kommunalverbandes in Hessen-Nassau, oder der Stadt Berlin des Oberpräfidenten, 
Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1—3. Berfahren Nr. 8—10. 
2) Wohl aber für die Karenzzeit freiwilliger Mitglieder. 
Die Vorschrift bezieht sich auch nicht auf Zusatzbeiträge für Familienunterstützung, 
falls nicht für diese eine dem §. 54 a ähnliche Anordnung getroffen ist. 
a) Zu ihnen gehören auch die Vorschüfse (§. 64,4) und Zuschüsse (s. 65 Abs. 2) 
des Betriebsunternehmers, des Bauherrn (§. 72), der Innung (8§. 75), die Deckungs- 
mittel im Falle der §§. 68 Abs. 5, 72 Abst. 3, aber nicht Ordnungsstrafen und 
civilrechtliche Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für einen nicht angemeldeten 
Arbeiter. » « » 
) Die betr. Ersuchen sind ausschließlich an die Gemeindevorstände zu richten, 
die dann die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde gemäß Bd- 
7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) zu veraulassen haben. Hebegebühren find nicht zu 
entrichten, baare Auslagen von den Krankenkassen nur insoweit zu erstatten, als sie 
(einschl. der aus dem eingezogenen Betrage vorweg zu deckenden Gebühren der Voll- 
ziehungsbeamten und Portokosten) von dem Schuldner nicht beigetrieben werden 
können und der Vollziehungsbeamte nach seinem Anstellungsvertrage auf Erstattung. 
ausgefallener Gebühren Anspruch hat, Res. 16. April 1888 (bei Kautz, Verwaltungs- 
zwangsverfahren S. 36).
        <pb n="315" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 309 
ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet 
Verden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche 
Von dem Unterstützungsberechtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geld- 
strafen, welche er durch Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des §. Ga 
Abs. 2 oder S. 26 a Abs. 2 Ziff. 2 a erlassenen Vorschriften verwirkt hat, auf- 
gerechnet werden. *- » » 
’ S. 56a. Auf Antrag von mindestens dreissig betheiligten Versicherten 
kann die höhere Verwaltungsbehörde ) nach Anhörung der Kasse und der 
Aufsichtsbehörde die Gewährung der im §S. 6 Abs. 1 Ziff 1 und §. 7 Abs. 1 
ereichneten Leistungen durch weitere als die von der Kasse bestimmten 
Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser verfügen, wenn durch die von der Kasse 
Betroffenen Anordnungen eine den berechtigten Anforderungen der Versicherten 
ehtsprechende Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist. 
Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzlichen Frist Folge 
Beleistet, so kann die höhere Verwaltungsbebörde 1) die erforderlichen Anord- 
Lhungen statt der zuständigen Kassenorgane mit verbindlicher Wirkung für die 
asse treffen. . 
Die nach Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu eröffnen 
#nd zur Kenntniss der betheiligten Versicherten zu bringen. Die Verfügung 
er höheren Verwaltungsbehörde ) ist endgültig. Z 
§. 57. Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden 
oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die 
auf Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der 
Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt:). Z 
Soweit auf Grund dieser Verpflichtungs) Unterstützungen für einen Zeit- 
raum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein 
nterstützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unter- 
u tung auf die Gemeinde:) oder den Armenverband über, von welchem die 
nterstützung geleistet ist). 
—„ — 
41) Der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. 
" 4) In erster Linie steht die Verpflichtung dritter Entschädigungsverpflichteter (z. B. 
aus A. L. R. I. 6; aus dem Haftpflichtges. 7. Juni 1871, soweit letztere nicht durch 
ise Unfallvers. Ges., z. B. durch §§. 95 ff. Unf. Verf. Ges. 6. Juli 1884, beseitigt 
nrn⅜ in zweiter Linie die Verpflichtung der Krankenkasse, bezw. Gemeinde-Krankenversiche- 
eimmg, in dritter die der Gemeinden, Armenverbände oder derjenigen, die für sie haben 
areten müssen, aus der Armengesetzgebung, so daß diesen ihre Aufwendungen aus 
Krankenversicherung erstattet werden müssen. 6 
Dri Nämlich in Ausübung der öffentlichen Armenpflege, auf die Ansprüche gegen 
ite bezieht sich Abs. 2 nicht. „ 
and Jedoch nur dann, wenn sie als Trägerin der Armenlast, nicht, wenn sie aus 
TIsr 3 B. sanitätspolizeilichen Gründen die Unterstützung geleistet hat, E. O. B. 
lie Auch muß die Unterstützung einem Hülfsbedürftigen gewährt sein. Dieser Fall 
obesl aucht vor, wenn der einer Krankenkasse angehörige Kranke zunächst diese, sodann 
der an 
att der ihm fortgesetzt zugänglichen Kasse den Armenverband anging und dieser 
XXDerhälmmisse —.di* B Ay#n. 358. Vergl. jedoch W. Entsch. XXI. 75, 
Anspu- 78. Im Uebrigen ist gleichgültig, in welcher Weise der Hülfsbedürftige seinen 
Dapruch der Kasse gegenüber hätte geltend machen können, E. O. V. XIII. 374. 
TIKe ist eine Klage auf Ersatz zukünfiiger Unterstützungen unzulässig, E. O. V. 
uͤn 179. Ob versicherungspflichtige oder freiwillige Kassenmitglieder in Frage 
*v fürden Erstattungsanspruch gleichgültig, Erk. O. B. G. 9. Nov. 1891 
SDMDil. 189). 
Ert Die Forderung Armenverbandes verjährt nach Landrecht erst in 30 Jahren, 
voriäed. V. G. 15. Febr. 1892 (Fr. V. Bl. TllI. 294). Sie steht sowohl dem 
Rei cnusig unterstützenden, als auch dem endgültig verpflichteten Armenverbande zu. 
nach Eder Anspruch an die Krankenkasse zur Befriedigung beider nicht aus, so soll 
Forg O. B. XXI. 368 für jeden von ihnen eine antheilige Ermäßigung seiner 
erung nach dem Verhältnisse eintreten, in dem er zur Gesammtsumme der Unter-
        <pb n="316" />
        310 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die 
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur 
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben). 
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Orts-Krankenkasse 
Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten 
ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser An- 
spruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversiche- 
rung oder die Orts-Krankenkasse über?). 
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 bezeich- 
neten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes?). 
F. 57a. Auf Erfordern einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts- 
Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche ausserhalb des 
Bezirks derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungs. 
pflichtige desselben Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart bestehenden 
Orts- Krankenkasse oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde- 
Krankenversicherung des Wohnortes dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche 
der Erkrankte von der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, 
der er angehört. zu beanspruchen bat"). Diese haben der unterstützenden Orts- 
Krankenkasse oder Gemeinde-Krankenversicherung die hieraus erwachsenden 
Kosten zu erstatten?). 
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Auf- 
enthalts ausserhalb des Bezirks der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts- 
Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern oder so lange ihre Ueber- 
führung nach ihrem Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen An- 
trages der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse bedarf es in 
diesen Fällen nicht. 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 309. 
stützung beigetragen hat. A. M. mit Recht das Bundesamt für Heimathswesen 
(W. XIX. 172, XX. 74, XXII. 77, XXIII. 108, XXV. 121), das von der An- 
nahme ausgeht, daß der vorläufig unterstützende Armenverband immer, also auch bier, 
Anspruch auf vollen Ersatz seiner Auslagen habe und mangels Ausreichendheit des. 
Anspruches gegen die Krankenkasse sich bis zum tarifmäßigen Betrage auch noch an den 
endgültig verpflichteten Armenverband halten könne. Enthält auch das Krankenvers. 
Ges. keine Bestimmung, die dem einen Armenverbande mehr Recht, wie dem anderen 
giebt, so ist die Frage überhaupt nicht aus dem Rechte der Krankenversicherung, son- 
dern dem der Armengesetzgebung zu entscheiden. In dieser aber ist der Grundsatz 
maßgebend, daß der vorläufig unterstützende Armenverband nur vorschießt und, vor- 
behaltlich der Tarifgrenze, Anspruch auf volle Befriedigung hat, während dem end- 
gültig verpflichteten Armenverbande die Gesammtlast der Armenpflege zufällt. 
1) Durch die Bestimmungen in §§. 57 Abs. 3, 58 Abs. 2 ist den Betriebsunter- 
nehmern und Kassen, die die einer Gemeinde oder einem Armenverbande obliegende 
Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen erfüllt haben, ein im Ver- 
waltungsstreitverfahren verfolgbarer Regreßanspruch gegen die Gemeinde oder den 
Armenverband nicht verliehen, E. O. V. XIX. 343. 
2) Hier handelt es sich lediglich um privatrechtliche Ansprüche, zu denen auch die 
Ansprüche einer unehelich geschwängerten Frauensperson gegen den Schwängerer ge- 
hören, E. O. V. XXIII. 301. Ansprüche aus dem öffentlichen Rechte gehören nicht 
bhirher: z. B. der Anspruch gegen den Militärfiskus auf Invalidenpension, E. O. V. 
X. 377. 
a) Für jeden Krankheitstag vom Beginne der Krankheit ab, nicht bloß für Ar- 
beitstage, E. O. V. XXI 383. Ob mehr oder weniger, als die Hälfte des Mindest- 
betrages geleistet worden ist, darauf kommt es nicht an, E. O. V. XXIV. 327. 
4) Die ersuchte Kasse tritt in die Pflichten und Rechte der ersuchenden ein und 
kann z. B. nach ihrem Ermessen in geeigneten Fällen auch Krankenhauspflege ein- 
treten lassen, E. O. V. XXIII. 305. Sie ist aber nur Besorgerin der Angelegenheiten 
der ersuchenden Kasse, so daß der Anfpruch des Unterstützten an sie kein solcher ist, 
der gemäß §. 57 Abs. 2 auf den Armenverband übergeht. 
5) Strettigkeiten werden gemäß §. 58 Abs. 2, Streitigkeiten aus §. 57a Abf. 3 
gemäß §. 58 Ubs. 1 entschieden.
        <pb n="317" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 311 
Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebsunternehmer 
dem Erkrankten, sofern oder 80 lange eine Ueberführung in das Inland nicht 
erfolgen kann, diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere 
von der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse, der er 
angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm 
hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. # 
Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im 
S. 6 Abs. 1 Ziff, 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes. 
S. 57b. Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts- 
Krankenkassen oder zwischen Orts-Krankenkassen über die Frage, Welcher von 
laänen die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem 
inzelnen Betriebe beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren 
Verwaltungsbehörde 1) entschieden. # 
Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten nur die Beschwerde an 
die Centralbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Er- 
öOffnung der Entscheidung einzulegen. » . 
Ergeht die Eutscheidung dahin, dass versicherungspflichtige Personen einer 
anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher thatsächlich versichert 
Faren, anzugehören haben, so ist in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, 
mit welchem das neue Versicherungsverhältniss in Kraft tritt. 
§. 582). Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu 
bersichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde- 
ankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse andererseits über das Versiche- 
kungsverhältniss oder über die Verpflichtung zur Leistung oder keinfahlung von 
antrittsgeldern und Beiträgen?) oder über Unterstützungsansprüche entstehen, 
Sowie Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche aus §. 57 a Abs. 3 und über 
Stattungsansprüche aus §. 50 werden von der Aufsichtsbehörde entschieden"). 
Ftreckt sich der Bezirk der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts- 
ffankenkasse über mehrere Gemeindebezirke, so kann durch die Centralbehörde 
is Entscheidung anderen Behörden übertragen werden. Die Entscheidung 
denn binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben mittelst Klage im or- 
entlichen Rechtswege, soweit aber landesgesetzlich solche Streitigkeiten dem 
" rwaltungsstreitverfahren überwiesen sind!), im Wege des letzteren ange- 
ochten werden. » 
tr Streitigkeiten über die im 8. 57 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche, 
fe Sitigreiten über Erstattungsansprüche aus S. 3 a Abs. 4, S§. 3b und 57a, 
kuner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Kranken- 
sen über den Ersatz irrthümlich") geleisteter Unterstützungen werden im 
deltwaltungsstrettverfahren), wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichts- 
orde entschieden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier 
Abs Der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
trich 1 und 2. §. 57b gilt auch, wenn mehrere Kassen die Versicherung eines Be- 
Or Es ablehnen. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die 
darts Krankenkafse (Gemeinde-Krankenversicherung) belegen ist, bei der das Personal 
kof Betriebes bei Eintritt der Streitigkeit versichert ist, oder sofern die Orts-Kranken- 
dieen (Gemeinde- Krankenversicherungen) die Versicherung ablehnen, in deren Bezirk 
bel zuletzt in Anspruch genommene Orts-Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) 
egen ist, Res. 29. Okt. 1894 (M. Bl. S. 202). 
„ Ausf. Anw. Nr. 60. 
)D Bergl. Anm. 3 zu §. 55 oben S. 308. v Z " 
dah Die Aufsichtsbehörde übt hier vorwiegend richterliche Befugnisse aus und wird 
uss- mit zwingenden Anweisungen über die rechtliche Natur der nach §. 58 ihrer 
a scheidung unterlicgenden Verhältnisse von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde nicht 
ehen werden können, Res. 6. Juni 1890 (Pr. V. Bl. XII. 149. 
b) Dies ist in Preußen nicht der Fall. . 
bloß ) Auf das Wort „trrihümlich“ ist kein besonderes Gewicht zu legen. Man hat 
an den Hauptfall der Ersatzansprüche gedacht, ohne die sonstigen ausschließen zu 
en. Die Klage ist die Bereicherungsklage, E. O. B. XXVII. 383. 
)Bd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 1.
        <pb n="318" />
        312 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Wochen nach Zustellung derselben im Wege des Rekurses nach Massgabe der 
SS. 20 und 21 der Gewerbe-Ordnung angefochten werden. 
Streitig keiten zwischen einem Verbande und den betheiligten Kassen (§. 46) 
aus dem Verbandsverhältniss werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
Die Entscheidungen können binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben 
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im 
Wege des Rekurses nach Massgabe der Vorschriften der S§. 20 und 21 der 
Gewerbe-Ordnung angefochten werden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungsansprüche oder 
über Ansprüche eines Verbandes an die betheiligten Kassen (Abs. 1 und 3) 
ist vorläufig vollstreckbar. 
E. Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassent). 
§. 59. Krankenkassen, welche für einen der im F. 1 bezeichneten Betriebe 
oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß 
auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) 
die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet werden, 
unterliegen den nachfolgenden Vorschriften. 
§. 60. Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren 
Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende 
kersonen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse zu 
e en. 
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde:?) ver- 
Fatchtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung 
tattfindet, oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen an- 
gehören, beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer sowie den 
von ihm beschäftigten Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, 
falls der Antrag von einer Orts-Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Ge- 
meinde zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit zu geben. 
§. 61. Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten 
Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, 
wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkasse angehalten werden. 
Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen 
beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse ge- 
stattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der 
höheren Verwaltungsbehörde) für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist. 
§. 62. Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Betriebs= (Fabrik= 
Krankenkasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde? 
zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem 
Betriebe beschäftigte, dem Versicherungszwange unterliegende Person Beiträge 
bis zu fünf Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde- 
Krankenversicherung oder zur Orts-Krankenkasse zu leisten. 
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde von der höheren Verwaltungsbehörde:) endgültig festgesetzt. 
§. 63. Versicherungspflichtige Personen:), welche in dem Betriebe, für 
welchen eine Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, 
gehören vorbebaltlich der Bestimmungen des §. 75 mit dem Tage des Eintritts 
in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an. 
1) Ausf. Anw. Nr. 44—52; Aufsicht Ausf. Anw. Nr. 5 Abs. 3—5. 
„) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. Verfahren Nr. 44—46. 
2) Das sind alle mit Herstellung der Betriebserzeugnisse beschäftigten Personen, 
mögen sie den Arbeitsvertrag mit dem Betriebsunternehmer selbst, oder einer Mittels- 
person, die zu jenem in einem Arbeitsverhältuisse steht, geschlossen haben, E. O. B. 
XVIII. 348. Vergl. auch Erk. O. V. G. 6. April 1891 (Pr. V. Bl. XII. 414).
        <pb n="319" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 313 
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben das 
Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zwei- 
tausend Mark nicht übersteigt Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder 
mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch 
auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen 
rkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, 
Welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen 
zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits 
bestehende Krankheit ergiebt. 
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher 
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer 
er im §. 75 bezeichneten Kassen angehören. 
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf ein- 
W folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der 
e aus. 
„8. 64. Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der 8 20 
bis 42, 46 bis 46 b, 48a und 49 a Abs. 4 finden auf die Betriebs= (Fabrik-) 
Krankenkassen mit folgenden Abänderungen Anwendung: 
1. Das Kassenstatut 1) (§. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person 
oder durch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Personen 
oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten. 
2. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Ver- 
treter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversammlung 
übertragen werden. 
3. Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und auf 
Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu bestellen- 
den Rechnungs= und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen von 
Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter die 
Vorschrift des §. 42 Abs. 2. 
4. Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des §. 61 er- 
richteten Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden 
Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer die 
erforderlichen Vorschüsse zu leisten. 
Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund der 
Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimmrechte 
nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. *7 
trittt 65. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Ein- 
Kaf gelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen 
in Hinmitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen 
zu —# einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln 
n. 
na chiderden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) durch die Beiträge, 
ode em diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne 
untn des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs- 
itrnehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen 
eln zu leisten. v 
find ie Bestimmungen des S. 52 Abs. 3 und der S§. 52 a bis 53a, 54 a bis 58 
en auch auf Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen entsprechende Anwendung. 
die 9. 66. Auf die Beaufsichtigung der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen finden 
* 44, 45 Anwendung. 
Betripiie Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den 
Ziskriebsunternehmer aus der Rechnungs- und Kassenführung erwachsen (§. 64 
bestell „%„in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu 
TNellenden Vertreter geltend zu machen. 
1. 4% 
Herrih Musterstatur Ver. 3. Juli 1892 (. Bl. d. H. K. S. 515); für Eisenbahn. 
e ket- und Werkstättenkassen, Bek. 3. Okt. 1892 (Eis. V. Bl. S. 295), das nach 
der alla- Okt. 1892 (M. d. ö. A. III. 20 326) auch für Betriebs-Krankenkassen in 
gemeinen Bauverwaltung zum Anhalte dienen soll.
        <pb n="320" />
        314 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
§. 67. Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse 
errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder soweit eingeschränkt, daß die Zahl der 
darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der 
statutenmäßigen Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der 
Aufsichtsbehörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu 
bestellenden Vertreter wahrzunehmen hat. - 
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen 
Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige 
Einstellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte 
periodisch wiederkehrende ist. " « 
§.67a..GehtvonmehwkenBetnobeneinosUnternehmer-,Mrvelehe 
eine gemeinsame Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz 
eines anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe be- 
schäftigten Personen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus. 
der Kasse aus. 
In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemein- 
samen Kasse nach folgenden Bestimmungen: 
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und 
Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen 
Unterstützungs-Ansprüche ein überschiessendes Vermögen, so ist der 
Theil desselben, welcher dem Verhältniss der Zahl der ausscheidenden 
zur Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen 
Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Be- 
triebe beschäftigten Personen fortan anzugehören baben. 
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem 
Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von 
diesem in dem unter Ziff, 1 festgesetzten Verhältniss zu decken. 
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde 1) zu 
richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung statt- 
zufinden hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen 
diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde 
an die Centralbehörde zu. 
S. 67b. Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Be- 
triebsverwaltung kann auf deren Antrag die höhere Verwaltungsbehörde 2) die 
Bezirke der für diese Verwaltung bestehenden Betriebs- (Fabrik-) Kranken- 
kassen nach Anhörung der Kassenorgane anderweit festsetzen. Dabei finden 
die Vorschriften des S. 67 a Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
S. 670. Mehrere Betriebs- (Fabrik-) Kranken kassen für Betriebe desselben 
Unternehmers können mit Zustimmung ihrer Generalversammlung zu einer 
Kasse vereinigt werden. 
Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die ver- 
einigte Kasse nach Vorschrift des S. 64 Ziff. 1 mit der Massgabe, dass als 
Vertreter der beschäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden 
Kassen gelten. 
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, 
gehen auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen 
über. 
§. 68. Die Kasse ist zu schließen: » 
J. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst 
werden; ç , . · 
2. soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die 
Vorschrift des §. 61 Abs. 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in 
dem Betriebe beschäftigten verficherungspflichtigen Personen dauernd 
unter die gesetzliche Mindestzahl (§. 50) sinkt und die dauernde Leistungs- 
fähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (S. 61 Abs. 2); 
1) An den Regierungspräfidemen, für Berlin an den Oberpräfidenten, Ansf. Anw. 
Nr. 2 Abs. 1 und 2,. 
:) Der Regierungspräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1. Bergl. aber Nr. 2 Abs. 7.
        <pb n="321" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 315 
3. wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- 
und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem 
Betriebsunternehmer die im 8. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die 
rrichtung einer neuen Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse versagt werden. 
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, 
wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung die 
uflösung beantragt. 
„Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungs- 
behörde 1). Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in 
welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zu- 
stellung Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden. · 
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die 
Vorschriften des §. 47 Abs. 5 entsprechende Anwendung. Sind die zur Deckung 
bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, 
lo sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. 
ie Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. 
F. Bau-Krankenkassen. 
§. 69. Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und 
estungsbauten, sowie in anderen 2) vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten 
ersonen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde:) 
au-Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeltweilig eine größere Zahl von Ar- 
eitern beschäftigen. 
d §. 70. Die den Bauherrn obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung 
er höheren Verwaltungsbehörde ) auf einen oder mehrere Unternehmer, welche 
üle Ausführung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung 
ernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der 
rerrpflichtung eine nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehördes) aus- 
ichende Sicherheit bestellen. 
ni §. 71. Bauherren, welche der ihnen nach §. 69 auferlegten Verpflichtung 
eicht nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall 
im'r Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die 
20 vorgeschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
schließ. 72. Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Krankenkassen sind zu 
n: 
wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird; 
wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt für ordnungsmäßige 
Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
aus dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im 8. 71 
gesprochene Verpflichtung. 
kassen r Uebrigen finden auf die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Kranken- 
über die Vorschriften der §§. 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
behörd ie Anwendbarkeit der Vorschrift des 8. 32 die höhere Verwaltungs- 
Schliesh bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei 
vermö ung oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenver- 
Gunstaens das Kassenstatut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung zu 
n des Bauherrn oder Unternehmers ist ausgeschlossen. 
— 
Abs 1. Den Regierungspräsidenten, für Berlin den Oberpräsidenten, Ausf. Anw. Nr. 2 
5 und 2. Verfahren Nr. 50—52. #. 
unternehmerr Meliorationsbanten, Hafenanlagen, auch größere Hochbauten von Privat- 
n. 
aus Bauherr in nicht der Leiter des Baues, sondern derjenige, für dessen Rechnung er 
64 wi E. Crim. XXVll. 85. 
er · « . · « 
vergl. auch r. Pirassdenn, iin Berb Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 und 2; 
Der Bezirksausschuß, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs 182.
        <pb n="322" />
        316 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Auf Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche auf Grund des 
907 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des §. 58 
bs. 1 Anwendung; auf Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf Grund 
des §. 71 und des §. 57 Abs. 2 gegen den Banherrn erhoben werden, findet 
die Vorschrift des §. 58 Abs. 2 Anwendung. 
G. Innungs-Krankenkassen. 
§. 73. Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI 
der Gewerbe-Ordnung von Innungen 0 für die Gesellen und Lehrlinge ihrer 
Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften des §. 19 Abs. 5, §§. 20 bis 
22, 26 bis 33, 30 bis 42, 46, 46 a, 46 b, 48 a Abs. 2, S. 49 a Abs. 4, 8§#. 51 
bis 54 a, bis 58, 65 Abs. 2 Anwendung. 
Wird für eine Innung nach Massgabe der vorstehenden Bestimmung eine 
Innungs-Krankenkasse errichtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ibrem 
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen:) vorbehaltlich 
der Bestimmung des S. 75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Kasse ins Leben tritt. in dieser Beschäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte. 
soweit sie später in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mit- 
glieder der Innungs-Krankenkasse. 
Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche 
eine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten, 
werden, soweit sie bisher einer Orts- Krankenkasse angehörten, mit Beginn des 
neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs-Krankenkasse, sofern der Arbeit- 
geber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts-Krankenkasse seinen Eintritt 
in die Innung nachgewiesen bat. 
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen hlit- 
glieder einer Innungs-Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund 
dieses Gesetzes errichteten Kassen, welche sie bis dahin vermöge ihrer Be- 
schäftigung angehörten. aus. 
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungs-Krankenkasse ins 
Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde ). 
Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels IV. der 
Gewerbe-Ordnung in Kraft. 
H. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen 
und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung. 
§. 74. Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften!") 
errichteten Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde-Kranken- 
versicherung noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses 
Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ein. 
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen 
die für die Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen 
erreichen. 
Die Vorschriften des §. 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§. 56 a und 57 a 
finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung. J 
Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp- 
schaftskassen unberührt. 
1) Auf Krankenkassen von Innungsverbänden ist §. 73 nicht zu erstrecken; in- 
gleichen sind gemeinschaftliche Innungs-Krankenkassen mehrerer einzelner Innungen 
nicht zugelassen, v. Woedike S. 439. 
:„) Ohne Beschränkung auf Gesellen und Lehrlinge, Erk. O. V. G. 5. März 
1896 (bei Woedike S. 442). # 
. 2) Der Regierungspräfident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. Bergl. Nr. 53 Abs. 3; Aufsicht Nr. 5 Abs. 6. 
!) §§. 165 ff. Bergges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705).
        <pb n="323" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 317- 
§. 751). Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die einge- 
Sschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (R. G. Bl. S. 125) resp 1. Juni 
1884 .(R. G. Bl. S. 54) errichteten Kassen sind von der Verpflichtung, der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten 
Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hülfskasse, welcher sie angehören, 
allen ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigen Mitglieder- 
lasse; zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfalle 
mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der §§. 6 und 7 
von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, 
zu gewähren sind:). Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der 
„nterstützungsansprüche schliessen die Befreiung nicht aus, wenn sie sich 
huerhalb der Grenzen der den Gemeinden nach §. 6a gestatteten Beschränkungen 
n. 
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülfskasse an einem Orte in 
Beschaftigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederklasse, der es bisher 
angehörte, hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden 
rankengelde zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei 
Fchen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (§. 49 Abs. 1) beginnt in diesen 
ällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen. -. 
K Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der Gemeinde- 
rankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kranken- 
288e angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei 
eine Erhöhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen 
agelohnes (§. 8) ihres Beschäftigungsortes gewährt werden. 
G Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mitglieder solcher auf 
Strund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren 
katut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Re- 
servefonds den S§. 32, 33 entsprechende Bestimmungen enthält. 
b S. 75 a. Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im §. 75 Abs. 4 
MWeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hölfskassen 
auf ihren Antrag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, dass 
vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des §S. 75 
Kenügena). 
Die Bescheinigung wird ausgestellt: 1 
für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht 
hinausreicht, von der Centralbehörde, - 
für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates binaus- 
reicht, von dem Reichskanzler. 
VWird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. 
zupv Itt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen 
Nadkruten, ob die Kasse den Anforderungen des S. 75 auch ferner entspricht. 
oder dem Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen 
Da widerrufen. 
für dice Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das 
dem Fahmtlichen Bekanntmachungen der Centralbehörde bestimmte Blatt, in 
r zu 2 durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
kases 75b. Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfs- 
auf 6 von der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer 
Entschtnd dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist für die 
vorbeheichung der Frage, ob die Kasse den Anforderungen des §S. 75 genügt, 
gewöl antlich der Frage, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes 
auf Gr icher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die 
und des S. 75 a ausgestellte Bescheinigung massgebend. 
1 
Aue— Anw. Nr. 59. 
aus der cheiden Mitglieder einer eingeschriebenen Hülfskasse aus dieser, jedoch nicht 
des Aus ersicherungepflichtigen Beschäftigung aus, so werden sie mit dem Zeitpunkte 
5 scheidens ohne Weiteres Mitglieder der Orts-Krankenkasse, E. O. V. XVI. 369. 
fertigun gr in Ausfertigungsform ertheilten Zulassungsvermerke bedürfen des Aus- 
gestempels von 1,50 Mark, Res. 20. Febr. 1893 (M. Bl. S. 71).
        <pb n="324" />
        818 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars 
des Kassenstatuts geführt, in welchem das die Bekanntmachung enthaltende 
Blatt nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist. 
S. 76. Die Bestimmungen der 88§. 57 und 58 Abs. 2 finden auf die im 
S. 75 bexzeichneten Hülfskassen Anwendung. 
J. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
S. 76a. Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die 
Vorstände der Krankenkassen und der im S. 75 bezeichneten Hülfskassen sind 
verpflichtet, den Behörden von Gemeinden und Armenverbänden, welche auf 
Grund der ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung 
hülfsbedürftiger Personen Versicherte unterstützt haben, auf Erfordern Aus- 
kunft darüber zu ertheilen, ob und in welchem Umfange diesen Personen gegen 
sie Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes zustehen. 
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände 
der Krankenkassen und der im §. 75 bezeichneten Hülfskassen sind ferner ver- 
pflichtet, den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufs- 
genossenschaften, sowie den auf Grund des Gesetzes, betr. die Invaliditsts- und 
Altersversicherung 22. Juni 1889 (R. G. B1. S. 97) bestehenden Versicherungs- 
anstalten zu gestatten, zum Zweck der Ermittelung der von ihren Mitgliedern 
bezw. den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Versicherten und deren 
Beschäftigungszeit und Lohnhöhe durch Beauftragte von den Böüchern und 
Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden 
Einsicht zu nehmen. 
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung und 
der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vorstehende Be- 
stimmungen auferlegten Verpflichtungen von der Aufsichtsbehörde durch Geld- 
strafen bis zu zwanzig Mark angehalten werden. 
8. 76 b. Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die 
Vorstände der Krankenkassen und der im §S. 75 bezeichneten Hölfskassen sind 
verpflichtet, jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfall- 
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit 
dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Er- 
krankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem 
Zeitpunkte dem Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte 
gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in 
Sektionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu richten. Zur 
Erstattung der Anzeige ist, sofern der Vorstand der Gemeinde oder der 
Krankenkasse nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer, 
für örtliche Verwaltungsstellen der eingeschriebenen Hülfskassen dasjenige Mit- 
glied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt, verpflichtet. 
Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungs- 
strafe bis zu zwanzig Mark geahndet werden. 
S. 76. In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, 
ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu 
übernehmen. Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilver- 
fahrens oder bis zum Ablauf der dreixehnten Woche nach Beginn des Kranken- 
geldbezuges geht der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufs- 
genossenschaft über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle 
Verpflichtungen über, welche der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber 
obliegen. « » 
Streitigkeiten aus diesem Verhältniss werden, soweit sie zwischen dem 
Erkrankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vorschrift des §. 58 
Abs. 1, soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58 
Abs. 2 entschieden. 
S. 764. Den Berufsgenossenschaften stehen in Beriehung auf die An- 
wendung der §SS. 76a, 76b, 76e das Reich, die Staaten und diejenigen Ver-
        <pb n="325" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenverficherungs-Gesetz. 319 
bände gleich, welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze 
an die Stelle der Berufsgenossenschaften treten. 
S. 76e. Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im §. 6a 
Abs. 2 und S. 26 a Abs. 2 Ziff. 2a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden 
sind, ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Auf- 
sichtsbehörde zulässig). Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
Gegen die auf Grund der §§. 76 a und 76b getroffenen Strafverfügungen 
Ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die nächst vor- 
Besetzte Behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
§. 77. Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen, sowie die 
Unterstützungen, welche nach Maßgabe des §. 57 Abs. 2 und 3 ersetzt sind, 
gelten nicht als öffentliche Armenunterstützungen. 
§. 78. Die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen sind in 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit. 
Amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen= und Ver- 
bandsvorständen oder zur Führung der den FVersicherten nach Vorschriften 
dieses Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und 
stempelfrei. 
S. 78a. Bei der Berechnung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist, 
Velche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen 
ser Zeitpunkt oder das Ereigniss fällt, nach welchem der Anfang der Frist 
A#ch richten soll. 
de Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf 
Glenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine 
Benenmane oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen 
at. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf 
hletzten Tages dieses Monats. 
Fallt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, 
20 endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Auf die Be- 
echnung der Dauer der Krankenunterstützung findet diese Vorschrift keine 
dwendung. 
sch 8 79. Die Fristen und Formulare für die in den 88. 9, 41 vorge- 
e ebenen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath fest- 
B ellt:). Mindestens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitliche Zu- 
mmenstellung und Verarbeitung für das Reich statt. 
dies §. 80. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen 
mere Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittels Regle- 
Ve us oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. 
lche Wibestimmungen, welche diesem Gebote zuwiderlaufen, haben keine recht- 
ung?). 
erlas 81. Wer der ihm nach §. 49 oder nach den auf Grund des §. 2 Absl. 2 
oder nen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An= oder Abmeldung 
Geldf er ihm nach §. 49a obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit 
trafe bis zu zwanzig Mark bestraft?. — 
den-ichs 82. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Kranken- 
böhere ungszwange unterliegenden Personen bei der- Lohnzohlung vorsätlich 
i . ,oer 
# nach §§. 53, zulässigen Beträge in Anrechnung bringen 
¾ Berechnung der Frist nach S. 78a. 
.n Bek. 16. Nov. 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 671). 
abredun Juwiderhandlungen sind nach §. 82 strafbar. Es gehören hierher auch Ver- 
besonderben, die sich lediglich als eine Umgehung der Vorschriften des Gesetzes, ins- 
genomme des §. 80 darstellen, z. B. wenn zum Schein eine Lohnherabsetzung vor- 
einkunft in wird, während es sich nach der Absicht der Betheiligten um eine Ueber- 
9 gider das Gesetz handelt, E. Crim. XVIII. 317. 
Rechtzunkhne Unterschied, ob die Unterlassung fahrlässig oder absichtlich erfolgt ist. 
bestande enntniß schützt nicht, wohl aber unverschuldete Unkenntniß eines zum That- 
Meldun gehörigen Thatumstandes. Verjährung fängt erst an, wenn die versäumte 
313, 4.— nachgeholt ist oder die Beschäftigung aufgehört hat, E. Crim. VIII.
        <pb n="326" />
        320 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
der Bestimmung des §. 53 Abs. 3, oder dem Verbote des §. 80 entgegen- 
handeln, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine härtere 
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
s. 82a. Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch dieses 
Gesetz auferlegten Verpflichtungen solchen Personen zu übertragen, welche sie 
zur Leitung ibres Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beauf- 
Sichtigung bestellt haben. 
Sind die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften von solchen Personen 
übertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Arbeitgeber ist neben 
denselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen 
ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beanf- 
sichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung det 
Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat 
fehlen lassen. · 
Für den Erstattungsanspruch aus S. 50 haftet neben dem zur Anmeldung 
etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeit- 
geber. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner. 
S. 82 b. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf 
Grund des S. 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge aber in der 
Absicht 1, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zn 
verschaffen, oder die berechtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Kranken- 
kasse zu schädigen, den letzteren vorenthalten, werden mit Gefängniss bestraft, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so kann ausschliesslich auf Geldstrafe erkannt werden 2). 
§5 S2c. Die auf Grund der S§. 81, 82, 82 a verbängten Geldstrafen fliessen 
derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse zu, 
welcher die betheiligte versicherungspflichtige Person angehört, in Ermangelung 
einer solchen Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung. - 
§. 83. Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen 
gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen 
Gutsbezirke und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) mit Ausnahme des §. 5 
Abs. 2 und des §. 13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und 
Lispi erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungs- 
erechtigte. 
S§. 84. Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaate 
unter Gemeindebehörde, höhere Verwaltungsbehörde und welche Verbände als 
weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, bleibt 
den Landesregierungen mit der Maßgabe überlassen, daß mit den von den 
höheren Verwaltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren 
Verwaltungsbehörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder 
Oberaufsicht in Gemeinde-Angelegenheiten wahrzunehmen haben. 
Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt zu 
machen. 
Bei Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche ausschließlich für 
Betriebe des Reichs oder des Staates errichtet werden, können die Befugnisse 
und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde 
beenna. Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen 
werden s). 
§. 85. Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher 
  
1) Absicht hier nicht gleich Endzweck; §. 82b kommt zur Anwendung, wenn der 
Arbeitgeber die Abzüge mit dem Bewußtsein macht, die abgezogenen Beträge nicht 
abführen zu können, sei es, daß die Zahlungsunfähigkeit festgestellt sei oder nicht, 
E. Crim. XXV. 104; XXVI. 121. VBergl. auch E. Crim. XXV. 195. 
Gesichtepuntie zur Anwendung des §. 82b, Res. 25. Okt. 1893 (J. M. Bl. 
S. J. 
3) Ist geschehen für Betriebe der Heeres- und Marine-, Reichspost-, Staatseisen= 
bahn= und Bauverwaltung. Vergl. Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 7 und 8, Nr. 5 Abs. 5
        <pb n="327" />
        Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 321 
geltenden Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des §. 1 fallen, 
eine Beitrittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. 
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschriften dieses 
Vesetzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit 
sie nicht in Invaliden-, Wittwen= und Waisenpensionen bestehen, beibehalten 
werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülfe der 
Einkünfte des etwa vorhandenen Vermögens nach dem urtheil der höheren 
erwaltungsbehörde ) zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend 
ind, oder auf dem für die Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege 
und unter Berücksichtigung der Vorschrift des §. 31 Abf. 2 erhöht werden. 
1 Im Uebrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften der 
§§. 24, 30 Anwendung. 
* 86. Für Kassen der im §. 85 bezeichneten Art, welche neben den nach 
den orschriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen, Invaliden-, Wittwen- 
oder Waisenpensionen gewähren, treten folgende Bestimmungen in Kraft: 
1. Die bisherige Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe finden 
die Vorschriften des §. 85 Anwendung. 
2. Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen (5. 59) jedoch nur unter Zustimmung des 
Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine besondere Pensionskasse mit 
Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bis- 
herigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errichten. 
3. Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Vertretung der bis- 
herigen Kasse, bei Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen durch den Betriebs- 
unternehmer, nach Anhörung der Vertreter der bisherigen Kasse, ein 
Kassenstatut zu errichten. 
4. Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, so erfolgt die 
Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung der 
höheren Verwaltungsbehördet) in der Weise, daß zunächst derjenige Be- 
trag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche 
erforderlich ist, ausgeschieden und der Pensionskasse mit der Verpflichtung, 
diese Ansprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest des Ver- 
mögens wird zwischen der Krankenkasse und der Pensionskasse mit der 
Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der weisährige Betrag 
der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die derzeitigen Kassen- 
mitglieder zu erhebenden Beiträge überwiesen wird. 
5. Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so ist nach Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde !) aus dem Vermögen der bisherigen 
Kasse derjenige Betrag auszuscheiden, welcher erforderlich ist, um die 
bereits entstandenen Pensionsansprüche zu decken. 
behö Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungs- 
zur B)h eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung 
Fefriedigung der Pensionsansprüche übergeht. 
stand eicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits ent- 
decht enen Pensionsansprüche zu decken, so werden die letzteren um den nicht ge- 
en Betrag pro rata ermäßigt. 
heri Der nach der Ausscheidung verbleibende Rest des Vermögens der bis- 
B.gen Kasse und der nach Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen 
ngen beil angewiesenen Ansprüche von diesem verbleibende Rest fallen der 
O. - 87. Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gew. 
des #m 8. April 1876 (R. G. Bl. S. 134) wird aufgehoben. Die auf Grund 
rt. 1 88. 141a, 141e, 141e desselben getroffenen statutarischen Bestim- 
m 
hhehtten soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, 
1 2 
Abs. De Regierungsprästdenten, für Berlin des Oberpräsidenten, Ausf. Anw. Nr. 2 
J 
ling- Kaugz, Handbuch II, 7. Aufl. 21
        <pb n="328" />
        322 Abschnitt XXXIV. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. 
Das Gesetz über eingeschriebene Hülfskassen vom 7. April 1876 (R. G. 
Bl. S. 125) findet in Zukunft auf die unter die Vorschriften der Abschnitte C. 
bis G. dieses Gesetzes fallenden Kassen keine Anwendung mehr. Auf bestehende 
Kassen dieser Art, welche als eingeschriebene Hülfskassen zugelassen sind, finden 
die Vorschriften des S. 85 Abs. 1 und 3 Anwendung. 
Art. 32 Nov. 10. April 1892. 
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung er- 
forderlichen Massnahmen handelt, sofort, im Uebrigen mit dem 1. Jan. 1893 
in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage treten ausser Wirksamkeit die Bestimmungen des 
S. 4 Abs. 5 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 
1 (R. G. Bl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (R. 
G. BIl. S. 54), der §#8§. 15, 16, 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausdehnung 
der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R. G. Bl. S. 159) 
und der §§. 134 Abs. 1, 135, 139, 140 des Gesetzes, betreffend die Unfall- 
und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben be- 
schäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132). 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 15. Juni 
1883, wie er sich aus den Aenderungen durch gegenwärtiges Gesetz ergiebt. 
durch das Reichs-Gesetzblatt mit der Ueberschrift „Krankenversicherungsgesetz“ 
bekannt zu machen. 
  
Bd., betr. die Zuständigkeit der Berwaltungsgerichte und den Instanzenzug 
für Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im Verwaltungsstreit- 
verfahren zu entscheiden sind, 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239). 
Wir Wilhelm 2c. 2c. verordnen auf Grund des Ges. 27. April 1885 zur Er- 
gänzung des §. 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(G. S. S. 127) was folgt: 
§. 1. Die nach §. 58 Abs. 2, §. 65 Abs. 3, §. 72 Abs. 4, §. 73 des Kranken- 
versicherungs-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (R. G. Bl. 
S. 379), §. 5 Abs. 8 des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 (R. G. Bl. 
S. 69) im Berwaltungsstreitverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten unterliegen der 
Entscheidung des Bezirksausschusses. Gegen die Entscheidung ist nur das Rechts- 
mittel der Revision zulässig. 
§. 2. Gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche Statuten 
oder Abänderungen von Statuten der Orts., Betriebs= (Fabrik-), Bau= und Innungs- 
Krankenkassen die Genehmigung versagt wird (8s. 24 Abs. 1 und 2, §. 64, §. 72 
Abs. 3, §. 73 a. a. O.), sowie gegen Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde, 
durch welche die Schließung einer Orts-Krankenkasse angeordnet oder die Auflösung einer 
Orts-Krankenkasse abgelehnt wird (S. 47 Abs. 2 a. a. O.) findet innerhalb zweier 
Wochen nach der Zustellung der Antrag auf mündliche Berhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren vor dem Bezirksausschusse statt. Gegen die Entscheidung des Bezirks- 
ausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
§. 3. Gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Ab- 
änderung der entgegen den Bestimmungen des 8. 24 a. a. O. genehmigten Statuten 
der Orts-, Betriebs- (Fabrik-) und Bau--Krankenkassen angeordnet wird (8. 48 a Abs. 1, 
§s. 64, §. 72 Abs. 3 a. a. O.) findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung die 
Klage beim Oberverwaltungsgericht statt. 
§. 4. Diese Berordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung. 
vom 12. September 1885 (G. S. S. 333) aufgehoben.
        <pb n="329" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 323 
Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes 10. Juli 1892 
(M. Bl. S. 301). 
I. Verbände und Behörden (8s5§. 44 und 84). 
I1. Unter der Bezeichnung: „weiterer Kommunalverband“ sind sämmtliche Pro- 
vinzial, und Kreisverbände zu verstehen, in der Provinz Westfalen auch die Aemter, 
in der Rheinprovinz auch die Bürgermeistereien, in der Provinz Schleswig-Holstein 
auch der Lauenburgische Kreiskommunalverband, in der Provinz Hefsen-Nassau auch 
ie kommunalständischen Verbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden 
und in den Hohenzolleruschen Landen der Landeskommunalverband und die Ober- 
amtsbezirke. 
2. Unter der Bezeichnung. „höhere Verwaltungsbehörde“ sind zu verstehen: 
a) die Bezirksausschüsse 
in Bezug auf die Genehmigung der statutarischen Bestimmungen (§§. 2, 4, 
51, 54) von Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden mit Ausnahme 
der Provinzialverbände; 
in Bezug auf die Genehmigung von Kassenstatuten (S§. 23, 24) der Orts- 
Krankenkassen (8§. 16, 17, 18 und 43), der Betriebs-= (Fabrik-) Kranken- 
kassen (§§. 59, 60, 61 und 67b und c) und der Bau-Krankenkassen (88§. 69 ff.), 
soweit es sich nicht um die Feststellung der der Berechnung der Unter- 
stützungen und Beiträge zu Grunde zu legenden Durchschnittslohnsätze und 
um die Festsetzung verschiedener Beiträge für einzelne Gewerbszweige und 
.Betriebsarten handelt; 
in Bezug auf die Genehmigung der Abänderungen von Statuten dieser 
Kassenarten (auch in den Fällen der §§. 48 à Abs. 1 und 64) mit der 
gleichen Maßgabe; 
in Bezug auf die Schließung und Auflösung von Orts--Krankenkassen (88. 47 
und 48), soweit es sich nicht um die Ueberweisung der Kassenmitglieder 
und die Verwendung des Kassenvermögens handelt, sowie in Bezug auf 
die Ausscheidung aus gemeinsamen Orts-Krankenkassen (§. 48) mit derselben 
byd Maßgabe; 
) die Oberpräfidenten 
in Bezug auf die Genehmigung von statutarischen Bestimmungen (88. 2, 4, 
51 und 54) und Beschlüsse (ss. 12, 14, 43 und 43 a) der Provinzial- 
vberbände, sowie 
in Bezug auf die Gemeinde-Krankenversicherung (ss. 9, 10 und 13), wenn 
der Provinzialverband an die Stelle der demselben augehörenden einzelnen 
4 Gemeinden gesetzt ist; 
ie Regierungspräfidenten 
für alle übrigen Fälle. 
Fällen Stadrkreise Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses in denjeuigen 
Gs. 2. in welchen es sich um die Genehmigung von statutarischen Bestimmungen 
präsident? 51, 54) handelt, und an die Stelle des Regierungspräsidenten der Ober- 
in * der Provinz Hessen-Nassau erstreckt sich die Zuständigkeit des Oberpräsidenten 
Verbaͤndenter b bezeichneten Fällen auf die Angelegenheiten der kommunalständischen 
In d Z . 
R« en Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Oberpräsidenten der 
binank Einrichtungen, welche über den Bezirk einer höberen Verwaltungsbehörde 
erwaltun erstrecken. ist, soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen eine andere 
älle * gebehörde eintritt und vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für einzelne 
Anstalt itunige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die betheiligte 
Abf. 2. ren Sitz hat oder erhalten soll. Dies gilt auch für die Fälle des §. ba 
nieben besberriebs. (Fabrik.) und Bau. Krankenkassen, welche ausschließlich für Be- 
behörde i eichs oder des Staates errichtet werden, hat die höhere Verwaltungs- 
nach B. nordnungen und Entscheidungen, abgesehen von den Fällen unter a 
mit der den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörde 
21“ 
nehmen
        <pb n="330" />
        324 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
zu treffen. Wird eine Uebereinstimmung nicht erzielt, so ist die Entscheidung auszu- 
setzen und an die höheren Instanzen zu berichten. 
Bei Betriebs= (Fabrik-) Bau-Krankenkassen für Betriebe des Heeres= und der 
Marineverwaltung, der Reichspost= und der Staatseisenbahn= und Bauverwaltung 
werden die Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde von den den Verwaltungen 
dieser Betriebe vorgesetzten Dienststellen nach Maßgabe der hierüber erlassenen be- 
sonderen Bestimmungen wahrgenommen!). 
Die Entscheidung über die Genehmigung von Abänderungen der Kassenstatuten 
steht jedoch, falls die genannten Behörden die Genehmigung zu ertheilen Bedenken 
tragen, auch bei diesen Kassen dem Bezirksausschusse zu. 
3. Als „untere Verwaltungsbehörde“ (F. 1 Abs. 5) find anzusehen: 
a) in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern, sowie in denjenigen Städten 
der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte-Ordnung vom 24. Juni 
1858 gilt, mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreis-Ordnung vom 6. Mai 
1884 bezeichneten Städte — die Gemeindevorstände; 
b) im Uebrigen die Landräthe, in den Hohenzollernschen Landen die Oberamt= 
männer. 
4. Als „Gemeindebehörde“ gilt in selbständigen Gutsbezirken und Gemarkungen 
der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. 
Im Uebrigen ist unter „Gemeindebehörden“ der Vorstand der Gemeinde zu ver- 
stehen. Bildet dieser ein Kollegium, so hat er zur Wahrnehmung der Ausfsicht (Nr. 5) 
einen Kommissar zu bestellen. 
5. Aufsicht über die Gemeinde-Krankenversicherung (§5. 4) führt die Kommunal= 
aufsichtsbehörde der Gemeinde. 
Die Aufsicht über die gemeinsame Gemeinde-Krankenversicherung mehrerer Ge- 
meinden (§5. 12, 13) steht, vorbehaltlich besonderer Bestimmung für einzelne Fälle, 
der Auffichtsbehörde derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Verwaltung dieser 
Versicherung ihren Sitz hat; sofern aber ein weiterer Kommunalverband hinsichtlich 
der Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen 
Gemeinden getreten ist, führt die Aufsichtsbehörde über den weiteren Kommunalverband 
die Aufficht über die gemeinsame Gemeinde-Krankenversicherung desselben. 
Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen für den Bezirk einer Gemeinde (88. 16 
bis 18) und die Aufsicht über Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen (88. 59 ff.. 
69 ff.), deren Bezirk über den Bezirk einer Gemeinde nicht hinausgeht, führen im 
Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern die Gemeindebehörden, im Uebrigen 
vorbehaltlich besonderer Anordnungen in Einzelfällen die Kommunalaufsichtsbehörden- 
Den letzteren bleibt jedoch überlassen, die ihnen hiernach zustehende Aufsicht in Städten 
von nicht mehr als 10,000 Einwohnern der unteren Verwaltungsbehörde (Landrath, 
Oberamtmann) oder der Gemeindebehörde in der Rheinprovinz und in Westfalen für 
Gemeinden mit weniger als 10,000 Einwohnern in geeigneten Fällen auch dem 
Bürgermeister bezw. dem Amtmann zu üÜbertragen. Die hierüber erlassenen An- 
ordnungen find zu veröffentlichen. 
Für gemeinsame Orts-Krankenkassen mehrerer Gemeinden (§. 43) und für 
Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen (Ss. 59 ff., 69 ff.), deren Bezirk sich 
über den Bezirk einer Gemeinde hinaus erstreckt, wird die Aufsichtsbehörde von der 
höheren Berwaltungsbehörde und, wenn der Kassenbezirk sich über den Bezirk mehrerer 
höherer Verwaltungsbehörden erstreckt, vom Minister für Handel und Gewerbe bestimmt. 
Die Aufsicht über Betriebs= (Fabrik-) und Banu-Krankenkafsen, welche ausschließlich 
für Betriebe der Heeres= und der Marineverwaltung, der Reichspost= und der Staats 
  
1) Bei den für den Bereich der Staatseisenbahnverwaltung errichteten Eisenbahn= 
betriebs= und Bau-Krankenkassen von der Eisenbahndirektion mit der Maßgabe, d ß 
die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 Gel 
Nr. 6 der Anw.) dem Regierungspräsidenten zusteht, Res. 18. März 1895 (M. * 
S. 91); bei den Betriebs-Krankenkassen der technischen Institute der Artillerie, den 
Gewehrfabriken, der Munitionsfabrik, des Artilleriedepots zu Berlin und bei de 
Festungsbau-Krankenkassen von der im Kgl. Kriegsministerium errichteten Inspektion . 
technischen Institute, mit der gleichen Maßgabe bezüglich des ortsüblichen Tagelohne“ 
Res. 27. Juli 1896 (M. Bl. S. 144).
        <pb n="331" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 325 
Neisenbahn- und Bau-Verwaltung errichtet find, steht nach den hierüber erlassenen be- 
sonderen Vorschriften den diesen Betrieben vorgesetzten Dienstbehörden zut0. 
In Die Aufsicht über Innungs-Krankenkassen (5. 73) führt die Aussichtsbehörde der 
nung. 
ç De- Vorschriften bezüglich der Aussicht über die Knappschaftskassen (g. 74) und 
die Vorschriften bezüglich der Aufsicht über diejenigen eingeschriebenen oder auf Grund 
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, für welche ein Zwang zum Bei- 
tritt nicht besteht (g. 75) bleiben unberührt. 
II. Feststellung des Maßstabs für die Krankenversicherung und 
die Beiträge. 
6. Die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8) 
Tefolgt durch den Regierungspräsidenten nach Maßgabe der hierfür erlassenen besonderen 
Vorschriften 2). Die Festsetzung ist von Zeit zu Zeit, namentlich bei Eintritt erheblicher 
Veränderungen der Lohnsätze, jedenfalls aber von zehn zu zehn Jahren zu revidiren. 
geben sich hierbei Veränderungen, so ist bei deren Veröffentlichung darauf hinzu- 
weisen, von welchem Zeitpunkt ab die so veränderten Sätze zu Grunde zu legen sind. 
Verden Gemeinden oder Theile einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ver- 
einigt und besteht in den betheiligten Gemeinden eine verschiedene Festsetzung des 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, so hat der Regierungspräsident nach 
Defolgter Vereinigung die Höhe des ortsüblichen Tagelohns für den ganzen Umfang 
d Gemeindebezirks neu festzusetzen?). 
Der durchschnittliche Tagelohn (88. 20, 64, 72, 73) derjenigen Klassen von 
versonen, welche in Orts-, Betriebs= (Fabrik), Bau= oder Innungs-Krankenkassen 
Ersichert sind oder versichert werden sollen, ist bei Einreichung und Prüfung der 
tatuten dieser Kassen jedesmal besonders anzugeben und vom Regierungspräsidenten 
Sshusetzen eine Revision findet wie bei dem ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher 
agearbeiter statt. 
III. Statutarische Bestimmungen. 
zur Statutarische Bestimmungen über die Ausdehnung der Beitrittsberechtigung 
siche Gemeinde-Krankenversicherung (S. 4 Abs. 2), über die Erstreckung der Ver- 
Ga üungspflicht (§§. 2, 54) oder über die Befreiung der Arbeitgeber von der Bei- 
fassad icht (S. 51) sind mit den für die Prüfung der ordnungsmäßigen Beschluß- 
aussaiß erforderlichen Unterlagen durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde dem Bezirks- 
Krreichife (oder dem Oberpräfidenten, vergl. Nr. 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3) ein- 
Persodiese Bestimmungen müssen eine genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von 
Geltung 1. a welche sie Anwendung finden sollen, und des örtlichen Umfangs ihrer 
euthalten. 
beiter andelt es sich um die Erstreckung der Versicherungspflicht auf unständige Ar- 
so m# E. 2 Abs. 1 Ziff. 1) oder auf Hausgewerbetreibende (s. 2 Abs. 1 Ziff. 4), 
ant die statutarischen Bestimmungen ferner enthalten: . 
ce Bestimmung darüber, wem die Anmeldung und Abmeldung der durch die 
statutarische Bestimmung der Versicherungspflicht unterstellten Personen, soweit 
1 
laffen Sei Eisenbahnbetriebskassen der Eisenbahndirektion, bei Eisenbahnbau-Kranken- 
eitun em Vorstande der Bauabtheilung oder der Betriebsinspektion, der die Bau- 
bar du übertragen worden ist, oder der Eisenbahndirektion, wenn von dieser unmittel- 
den Belrauausführung geleitet wird, Bek. 18. März 1895 (M. Bl. S. 91); bei 
und wiebs-Krankenkassen der technischen Institute der Artillerie, der Gewehrfabriken 
Kgl. * Munitionsfabrit von der bei der Inspektion der technischen JIustitute im 
des Artitgsministerium errichteten Handwaffenabtheilung, bei der Betriebs-Krankenkasse 
den illeriedepots in Berlin von der Kal. 1. Artilleriedepotinspektion in Posen, bei 
inspektinungsbau-Krankenkassen von den den betr. Fortifikationen vorgesetzten Kgl. Festungs- 
¾!r ver, Bek. 27. Juli 1896 (M. Bl. S. 144). 
es. 1. Juni 1892 (I. A. 5927 M. b. J., B. 4556 M. f. H.). 
5. Aug. 1892 (I. A. 3015 M. d. J., B. 3854 M. f. H.).
        <pb n="332" />
        326 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
dieselben zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse 
gehören (§. 49), obliegt und die näheren Bestimmungen über die Anmeldung 
und Abmeldung; 
b) die Bestimmung darüber, wer zur Einzahlung der statutenmäßigen Kassen- 
beiträge verpflichtet ist (§. 2 Abs. 2 und §. 54); 
e) die Bestimmung darüber, ob die Arbeitgeber verpflichtet find, die Kassen- 
beiträge der der Versicherungspflicht unterstellten Personen zu einem Drittel 
(oder zu wieviel weniger) aus eigenen Mitteln zu leisten (s. 51 Abs. 1). 
9. Vor Ertheilung der Genehmigung wird zu erwägen sein, ob nach dem 
pflichtmäßigen Ermessen der Behörde, die in der statutarischen Bestimmung vorge- 
sehenen Maßnahmen eine zuverlässige Kontrolle über das Eintreten in die Ver- 
sicherung und über das Verbleiben in derselben ermöglichen, oder ob die Erstreckung 
der Versicherungspflicht auf sämmtliche oder einzelne der in der statutarischen Be- 
stimmung genannten Klassen von Personen gerechtfertigt erscheint. 
Ist dies nicht der Fall, so kann die Genehmigung versagt werden. Dagegen 
würde es der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechen, die Genehmigung der 
statutarischen Bestimmung deshalb zu versagen, weil nach Ansicht der Behörde noch 
auf andere in der statutarischen Bestimmung nicht aufgeführte Klassen von Personen 
die Versicherungspflicht zu erstrecken sein würde. 1 # 
Falls die statutarische Bestimmung Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit 
(§. 51), wird zu prüfen sein, ob und inwieweit nach pflichtmäßigem Ermessen der 
Behörde die Befreiung der Arbeitgeber nicht gerechtfertigt erscheint. 
10. Innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung findet gegen den Bescheid des 
Bezirksausschusses die Beschwerde an den Provinzialrath und gegen den Bescheid des 
Oberpräsidenten (vergl. Nr. 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3) die Beschwerde an die 
Minister des Innern und für Handel und Gewerbe statt. 
IV. Gemeinde-Krankenversicherung. 
11. Gemeindebeschlüsse, welche eine Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Höhe der Beiträge oder über das Maß der Unterstützungen bezwecken 
Gs. 9, 10), sowie die nach §. 10 Abs. 3 erlassenen Verfügungen des Regierungs= 
präsidenten sind auf die für die Bekanntmachungen der Gemeindebehörde vorgeschriebene 
oder ortsübliche Weise zu veröffentlichen. In gleicher Weise bedürfen der Ber- 
öffentlichung die Gemeindebeschlüsse auf Grund des §. 6 a über die Einführung des 
Mahnverfahrens, Festsetzung und Abänderung der Mahngebühren (8. 55 Abs. 3), 
sowie die Festsetzungen der Gemeinde-Krankenversicherung über die Höhe und die 
Erhebung der Zusatzbeiträge (§. 9 Abs. 1). 
Gemeindebeschlüsse, welche Vorschristen über die Krankenmeldung, über das 
Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht enthalten (8. 6 a Äbs. 2), oder 
die daselbst zugelassenen Ordnungsstrafen androhen, sind mit den erforderlichen Nach- 
weisen über das ordnungsmäßige Zustandekommen dieser Beschlüsse der Aufsichts- 
behörde zur Genehmigung einzureichen. 
Der Inhalt der Beschlüsse darf nicht über das Maß des Nothwendigen hinaus- 
gehen. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. 
Soll nach Gemeindebeschluß der Einleitung des Beitreibungsverfahrens für 
Rückstände ein Mahnverfahren vorangehen und in letzterem die Erhebung einer Ma 6b 
gebühr zugelassen werden, so ist der Betrag der Mahngebühr durch Gemeindebeschlu 
festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 55 
Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen, wenn und soweit die Mahn 
gebühren über diejenigen Beträge hinausgehen, welche in dem der Vd., betr. das Be 
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen vom 7. Sept. 1 
(G. S. S. 591), angehängten Gebührentarif unter 1 festgesetzt worden sind. in 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, sofern lle 
weiterer Kommunalverband hinsichtlich der Gemeinde-Krankenversicherung an die Ste 
der denselben angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt worden ist (vergl. Ziff. 
Abs. 2 und Ziff. 13). 1 
12. Uebereinstimmende Beschlüsse mehrerer Gemeinden über Einführung gemeit. 
samer Gemeinde-Krankenversicherung (§. 12) find dem Regierungspräsidenten mit de
        <pb n="333" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 327 
zur Prüfung über die Ordnungsmäßigkeit der Beschlußfassung erforderlichen Unter- 
agen einzureichen. Z 
Solche Beschlüsse sind in der Regel zu genehmigen, wenn dieselben rechtsgültig 
gefaßt sind, ausreichende Bestimmungen über die Berwaltung der gemeinsamen 
Gemeinde-Krankenversicherung enthalten und einen Eingriff in andere derartige Ein. 
richtungen nicht besorgen lassen. Dasselbe gilt für Beschlüsse weiterer Kommunal- 
verbände, durch welche diese an die Stelle ihnen angehöriger Gemeinden gesetzt werden, 
oder durch welche für Gemeinden eine gemeinsame Gemeinde-Krankenversicherung ein- 
* wird. Im letzteren Falle sind vor der Entscheidung die betheiligten Gemeinden 
u hören. 
Sofern Vorschriften gemäß §. 6Ca Abs. 2 aufsgenommen werden oder die Höhe 
der Mahngebühren in den Verwaltungsbestimmungen festgesetzt wird, hat die Aussichts- 
behörde bei Ueberreichung der Beschlüsse anzugeben, ob gegen den Inhalt der nach 
aßgabe des 8. 6a Abs. 2 getroffenen Vorschriften bezw. gegen die Höhe der Mahn- 
ebühren Bedenken zu erheben find (vergl. 11 Abs. 2 bis 4). 
Dem Antrage einer Gemeinde auf Vereinigung mit benachbarten Gemeinden zu 
gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung hat der Regierungspräsident in der Regel 
attzugeben, sobald die Boraussetzungen des §. 13 erfüllt sind und ein Eingriff in 
andere derartige Einrichtungen nicht zu besorgen ist. Vor Erlaß der Anordnung 
#r diejenigen Gemeinden, mit welchen die beantragende Gemeinde vereinigt werden 
oll, über die Vereinigung, und alle betheiligten Gemeinden unter Vorlegung eines 
czüglichen Entwurfs über die für die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde- 
ankenversicherung zu erlassenden Bestimmungen zu hören. Erachtet der Regierungs- 
bräsident für zweckmäßig, daß ein weiterer Kommunalverband für die Gemeinde- 
ankenversicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der letzteren 
te (§. 13 Abs. 2), so find nicht die Gemeinden, sondern der weitere Kommnnal= 
erband zu hören. 
u Die von dem Regierungspräfidenten nach Abs. 1 und 3 erlassenen Verfügungen 
3# Anordnungen find den betheiligten Gemeinden und Verbänden zuzustellen. 
nnerhalb vier Wochen nach der Zustellung ist Beschwerde an die Minister des 
hgauern und für Handel und Gewerbe zulässig. Endgültige Anordnungen über die 
#u weinsame Gemeinde-Krankenversicherung sind auf die für die betheiligten Gemeinden 
weiteren Kommunalverbände vorgeschriebene oder übliche Weise zu veröffentlichen. 
ver Die Auflösung bestehender Vereinigungen zu gemeinsamer Gemeinde-Kranken- 
dasicherung (G. 14) ist nur dann zu genehmigen, wenn veränderte Umstände oder die 
begn Erfahrung gewonnene richtigere Beurtheilung der Verhältnisse die Ueberzeugung 
ermödden, daß durch die Auflösung eine zweckmäßigere Ausführung des Gesetzes 
tun ylicht wird. Für das Verfahren und die Veröffentlichung gelten die bei Errich- 
6 der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen. 
tritt In welchen Fällen an die Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräsident 
rgiebt sich aus Nr. 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3. 
Gemeinn Ein weiterer Kommunalverband ist nur dann als Träger der gemeinsamen 
n dilnde. Krankenversicherung anzusehen, wenn er für die Gemeinde-Krankenversicherung 
selöt#n Stelle aller ihm angehörenden Stadt- und Landgemeinden — einschließlich der 
verba ndigen Gutsbezirke tritt. Sofern nur ein Theil der dem weiteren Kommunal- 
bezirk angehörenden Gemeinden (z. B. nur die ländlichen Gemeinden und Guts- 
8. 8 zu gemeinsamer Krankenversicherung vereinigt werden, so kann zwar die nach 
Krank, bs. 4 einzurichtende besondere Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde- 
falle dlwerficherung den Organen des weiteren Kommunalverbandes übertragen werden, 
Bedu ie Vertretung des letzteren dies beschließt; die Verwaltungskosten, sowie die im 
Weilztfnißfalle zu leistenden Vorschüsse (s. 9 Abs. 4) sind dann aber auf die be- 
ommitn Gemeinden allein zu vertheilen und nicht etwa als Lasten des weiteren 
Krankennalverbandes unter Mitheranziehung der an der gemeinsamen Gemeinde- 
aheblichersicherung nicht betheiligten Gemeinden aufzubringen. Hierbei ist es un- 
emein ob die Gemeinde-Krankenversicherung in einzelnen oder allen zu vereinigenden 
greifen * ausschließlich oder nur neben anderweiten Kasseneinrichtungen Platz 
mitte Der Jahresabschluß und die Uebersichten (8. 9 Abs. 3) sind durch Ver- 
ug der Aufsichtsbehörde in der vorgeschriebenen Frist dem Regierungspräfdenten
        <pb n="334" />
        328 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
oder Oberpräsidenten (vergl. Nr. 2 Abs. 1b, Abs. 2, 3) einzureichen. Dabei sind die 
Bestimmungen des Bundesraths maßgebend. 
Die Aufsichtsbehörde hat für die Beachtung der Fristen Sorge zu tragen. 
Für die Befugnisse und Obliegenbeiten der Aufsichtsbehörde gelten die allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen über die Stellung der staatlichen Aufsichtsbehörde gegen- 
über den Kommunalverbänden. 
V. Orts-Krankenkassen. 
a) Beschlüsse und Anordnungen über die Errichtung. 
15. Gemeindebehörden, welche innerhalb des Gemeindebezirks Orts-Krankenkofsen 
für einzelne oder mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarteu errichten wollen (§. 16 
Abs. 1 bis 3), haben hierbei nach Nr. 20 ff. zu verfahren. Falls jedoch eine gemein- 
same Orts-Krankenkasse für solche Gewerbszweige oder Betriebsarten in Ausficht ge- 
nommen wird, in deren einem hundert oder mehrere versicherungspflichtige Personen 
beschäftigt sind (§. 16 Abs. 4), so hat die Gemeindebehörde zunächst den letzteren von 
dieser Absicht durch einmalige ortsübliche Bekanntmachung mit dem Bemerken 
Kenntniß zu geben, daß von ihnen gegen die Errichtung der gemeinsamen Orts- 
Krankenkasse binnen einer zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden könne- 
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so hat die Gemeindebehörde die Entscheidung 
des Regierungspräsidenten einzuholen. 
16. Den Gemeinden bleibt überlassen, wegen Errichtung gemeinsamer Orts- 
Krankenkassen für mehrere Gemeinden (§. 43 Abs. 1) mit anderen Gemeinden sich in 
Verbindung zu setzen oder einen entsprechenden Antrag an den weiteren Kommunnal= 
verband zu richten. 
Wollen mehrere Gemeinden für ihre Bezirke gemeinsame Orts--Krankenkassen 
errichten, so haben sie die hierüber gefaßten übereinstimmenden Beschlüsse mit den- 
jenigen Unterlagen, welche die Prüfung der ordnungsmäßigen Beschlußfassung ermög- 
lhen, durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde dem Regierungspräsidenten einzu- 
reichen. 
In gleicher Weise find die Beschlüsse weiterer Kommunalverbände, durch welche 
die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für ihre Bezirke oder für Theile 
derselben angeordnet wird (§. 43 Abs. 2), dem Regierungspräsidenten (oder dem 
Oberpräsidenten, vergl. Nr. 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 3) zur Genehmigung einzureichen. 
Diesen bleibt überlassen, zunächst den betheiligten Gemeinden zu einer Aeußerung 
über die beabsichtigte Errichtung Gelegenheit zu geben. 
Die Genehmigung ist zu versagen: 
a) wenn die Beschlüsse nicht ordnungsmäßig zu Stande gekommen sind, 
b) wenn der Inhalt derselben den Bestimmungen des §. 43 Abs. 4 nicht genügt, 
c) wenn der Bezirk der gemeinsamen Orts-Krankenkasse aus Orte ausgedehnt ist, 
worin für die zugehörigen Gewerbszweige oder Betriebsarten Orts-Kranken- 
kassen vorhanden sind und nicht gleichzeitig deren Auflösung herbeigeführt 
werden kann. 
Die Wahrnehmung der Obliegenheiten der Gemeindebehörden (s. 43 Abs. 4) 
kann auch an andere Behörden als Gemeindebehörden übertragen werden. 
17. Der Bescheid ist, falls Widerspruch erhoben ist oder die Genehmiguug ver- 
sagt wird, mit Gründen zu versehen und den Antragstellern, sowie denjenigen Ge- 
meinden, welche Widerspruch erhoben haben, gegen Zustellungsurkunde mitzutheilen- 
Die Beschwerde ist innerhalb vier Wochen nach der Zustellung an den Minister für 
Handel und Gewerbe zu richten. Z 
18. Wird von Betheiligten die Errichtung einer Orts-Krankenkasse beantragt 
(5. 17 Abs. 1, 2), so hat der Regierungspräsident, sofern der Antrag nicht von vorn- 
herein ungerechtfertigt erscheint, die Einleitung von Berhandlungen über die Errichtung 
der Kasse anzuordnen. Die Anordnung hat diejenigen Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten zu bezeichnen, auf welche bei den Verhandlungen zunächst Rücksicht zu nehmen 
ist, und zu bestimmen, in welcher Weise den Betheiligten Gelegenheit zur Aeußerung 
zu geben ist und wie die Verhandlungen zu führen sind. 
Ueber die Erledigung dieses Auftrages hat die Gemeindebehörde zu berichten und 
dabei anzuzeigen, wieviel versicherungspflichtige Personen und Arbeitgeber in den
        <pb n="335" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 329 
einzelnen betheiligten Gewerbszweigen vorhanden und wie viele von denselben mit 
Einschluß der Antragsteller dem Antrage beigetreten find. · » 
Der Regierungspräsident prüft, ob nach den Erklärungen der Gemeindebehörde 
und der Betheiligten die Errichtung der Kasse für alle oder für einzelne der bezeichneten 
ewerbszweige oder Betriebsarten zweckmäßig und zulässig ist, veranlaßt in letzterem 
alle, sofern dies erforderlich ist, weitere Verhandlungen über die Errichtung einer 
gemeinsamen Orts-Krankenkasse für diejenigen Gewerbszweige und Betriebsarten, bei 
welchen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorhanden find, und trifft demnächst 
darüber Anordnung, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten eine Orts-Kranken- 
asse zu errichten ist. . 
19. Der die Errichtung einer Orts-Krankenkasse anordnende Bescheid muß unter 
Hinweis auf §. 17 Abs. 4 eine Frist für die Einreichung des Statuts bestimmen. 
le Frist beginnt, sobald die Anordnung rechtskräftig geworden ist. Der Bescheid ist 
unter Benachrichtigung der Antragsteller und der Aufsichtsbehörde gegen Zustellungs- 
urkunde der Gemeindebehörde mitzutheilen. Die Beschwerde findet binnen vier Wochen 
gach der Zustellung an den Minister für Handel und Gewerbe statt. Wird binnen 
der gesetzten Frist ein nach Anhörung der Betheiligten erlassenes, den gesetzlichen Be- 
stimmungen entsprechendes Statut für die Orts-Krankenkasse dem Regierungspräsidenten 
aicht eingereicht, so eröffnet der Letztere der Gemeindebehörde und den Antragstellern 
nüter gleichzeitiger Benachrichtigung der Aufsichtebehörde, daß bis zur Erfüllung jener 
n erpflichtung von denjenigen Personen, für welche die Errichtung der Orts-Kranken- 
alt angeordnet worden ist, Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung nicht zu 
en find. 
ie die Errichtung einer Orts-Krankenkasse von dem Regierungspräsidenten 
beer auf erhobene Beschwerde abgelehnt, so werden die Antragsteller und die Gemeinde- 
chörde hiervon in Kenntniß gesetzt. 
b) Verfahren bei der Einrichtung. 
wei 20. Wenn von einer Gemeinde, von mehreren Gemeinden oder für einen 
eiteren Kommunalverband eine Orts-Krankenkasse errichtet werden soll, so hat die 
memeindebehörde oder diejenige Behörde, welcher für gemeinsame Orts-Krankenkassen 
nehrerer Gemeinden die Obliegenheiten der Gemeindebehörde übertragen sind, durch 
Eut Kommissar ein Kassenstatut entwerfen zu lassen. Zur Erklärung über den 
Persurf haben in der Regel die bei der Kasse betheiligten versicherungspflichtigen 
lade buen und deren Arbeitgeber, welche zu diesem Zweck auf ortsübliche Weise zu 
vorn sind, unter Leitung des Kommissars die von demselben zu bestimmende Zahl 
mit duertretern zu wählen. Werden Vertreter gewählt, so sind die Verhandlungen 
Wahtsen unter Ausschluß der übrigen Betheiligten zu führen; ist die angeordnete 
Teuß don Vertretern nicht erfolgt, oder ist von den Betheiligten eine sachgemäße 
W nicht zu erlangen, so ist von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. 
sicht ie Gemeindebehörde übersendet die aufgenommenen Verhandlungen, eine Ueber- 
über die Anzahl der in den einzelnen Gewerbszweigen oder Betriebsarten, für 
pflich die Kasse errichtet werden soll, im Kassenbezirk beschäftigten (§. 5a) versicherungs- 
Krankesen Personen, ein Verzeichniß der in dem Gemeindebezirk bestehenden Orts- 
mittelsn assen, sowie den Statutenentwurf, und zwar letzteren in zwei Exemplaren, 
böhentt Berichts an die Kommunalaufsichtsbehörde, welche, soweit sie nicht selbst als 
rräfide Verwaltungsbehörde zu fungiren berufen ist, die Sache an den Regierungs- 
enten weitergiebt. 
er Bericht muß » 
) die gegen den Entwurf erhobenen Widersprüche erläutern und angeben, in- 
b) wiefern dieselben berücksichtigungswerth erscheinen; 5# Z 
ofern nicht die Beiträge und Unterstützungen nach dem wirklichen Arbeits- 
verdienst der einzelnen Versicherten festgesetzt sind (s. 26a Abf. 2 Ziff. 6), 
unter Beachtung der für die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhn- 
licher Tagearbeiter getroffenen Bestimmungen eine Nachweisung über den 
durchschnittlichen Tagelohn der in den betheiligten Gewerbszweigen oder Be- 
rriebsarten beschäftigten Personen oder, falls nach dem Statutenentwurf die 
Beiträge und Unterstützungen nach Klassen abgestuft werden sollen, eine Nach- 
weisung über den durchschnittlichen Tagelohn dieser Klassen enthalten;
        <pb n="336" />
        330 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
J) falls im Statut Zusatzbeiträge für Familienunterstützung festgesetzt sind (8. 22 
Abs. 2), über deren Angemessenheit, sofern aber bei gemeinsamen Orts- 
Krankenkassen die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige oder 
Betriebsarten verschieden bemessen ist (§. 22 Abs. 3), zugleich auch für die 
Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Festsetzungen sich äußern; 
d) anzeigen, ob der Kasse außer den Beiträgen sonstige Einnahmen zur Ver- 
fügung stehen; 
e) vorschlagen, mit welchem Zeitpunkt die Kasse mit Rücksicht auf den Haushalt 
der bereits bestehenden Kassen, bei denen die betreffenden Personen bisher ver- 
sichert waren, in Kraft treten soll. 
Sofern Borschriften über Krankenmeldung 2c. (s. 26a Ziff. 2a) in das Statut 
aufgenommen find, oder die Höhe der Mahngebühren im Statute festgesetzt ist (§. 55 
Abs. 3), hat die Aussichtsbehörde gleichzeitig anzugeben, ob gegen den Inhalt der 
Vorschriften oder die Höhe der Mahngebühren Bedenken zu erheben find (vergl. Nr. 11 
Abs. 2 bis 4). 
21. Dem Regierungspräsidenten bleibt überlassen, zunächst weitere Ermittelungen 
anzustellen. Derselbe setzt sodann den durchschnittlichen Tagelohn der Kassenmitglieder, 
falls nach demselben die Beiträge und Unterstützungen bemessen werden sollen, unter 
Berücksichtigung der etwa aufgestellten Klassen fest und befindet über die Genehmigung 
einer etwaigen verschiedenen Bemessung der Höhe der Beiträge für einzelne Gewerbs- 
zweige oder Betriebsarten (s. 22 Abs. 3), sowie darüber, ob im Falle des §. 18 die 
Errichtung der Kasse zu gestatten ist, sofern hierüber nicht schon vorber eine Ent- 
schließung ergangen sein sollte. Besteben über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit 
einer verschiedenen Bemessung der Kassenbeiträge (§. 22 Abs. 3), sowie über das 
Verhältniß der Beiträge der einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten zu einander 
Zweifel, so ist eine sachverständige Prüfung anzuordnen. Erscheint nach dem Ergebniß 
dieser Erwägungen die Errichtung der Kasse unzulässig (§. 18) oder sind die Be- 
stimmungen des Statuts über die verschiedene Bemefsung der Beiträge (§. 22 Abf. 3) 
zu beanstanden, so hat der Regierungspräfident den Statutenentwurf zurückzugeben; 
andernfalls hat er die Verhandlungen mit einer entsprechenden Erklärung zur Ge- 
nehmigung des Kassenstatuts an den Bezirksausschuß abzugeben. 
22. Der Bezirksausschuß prüft zunächst, ob die in dem Statintenentwurf vor- 
gesehene Bemessung der Beiträge der Anforderung des 8. 22 Abs. 1 entspricht. 
Entstehen Zweifel hierüber, so ist eine sachverständige Prüfung anzuordnen. 
Je nach dem Ergebniß der sachverständigen Prüfung hat der Bezirksausschuß 
nach Maßgabe des §. 30 über die Genehmigung des Kassenstatuts zu beschließen. 
Bei der Beschlußfassung wird auch zu prüfen sein, ob der Gemeindebeschluß über 
die Errichtung der Orts-Krankenkasse gültig zu Stande gekommen ist, z. B. ob bei 
Orts-Krankenkassen in Städten die Stadtverordnetenversammlung bei der Beschluß- 
fassung über die Errichtung der Kasse mitgewirkt hat. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Genehmigung versagt oder nur unter 
Bedingungen ertheilt wird, findet innerhalb zwei Wochen das Verwaltungsstreit- 
verfahren statt. Die Zuständigkeit und der Instanzenzug werden durch Königliche 
Verordnung geregelt!. 
23. Endgültige Beschlüsse des Regierungspräsidenten bezw. der Gemeinde sind 
für den Bezirksausschuß insoweit bindend, als es sich um die Festsetzung des durch- 
schnittlichen Tagelohns, seine Abstufungen (§. 20), die Genehmigung einer verschiedenen 
Bemessung der Beiträge für die verschiedenen Gewerbszweige oder Betriebsarten (§. 22 
Abs. 3) und um die Zuweisung weiterer Gewerbszweige und Betriebsarten (88. 182, 
43a, 47 Abs. 6) handelt. # , 
Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Binnen sechs Wochen nach Ein- 
gang des Antrages ist der Gemeindebehörde wenigstens ein vorläufiger Bescheid zu 
ertheilen, falls die endgültige Erledigung noch nicht angängig war. Wird die Ge- 
nehmigung ertheilt, so ist das Kafsenstatut auszufertigen, mit dem Genehmigungs- 
rern zu versehen und dem Regierungspräfidenten zur weiteren Veranlassung zu 
übersenden. 
  
1) Bd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 2, oben S. 322.
        <pb n="337" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 331 
c) Verfahren nach Genehmigung des Kassenstatuts. 
24. Nach Genehmigung des Kassenstatuts hat der Regierungspräsident den 
Zeitpunkt, mit welcheni die Kasse ins Leben tritt, festzusetzen und das Kassenstatut der 
Aufsichtsbehörde mit dem Auftrage zuzustellen, wegen der Vorbereitungen für das 
Inslebentreten der Kasse das Weitere zu veranlassen. 
Die Auffichtsbehörde ernennt hierzu einen Kommifsar. Derselbe hat, wenn die 
Generalversammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuts aus Vertretern 
besteht, deren Wahl herbeizuführen und dazu die Wahlberechtigten zu laden. Die 
ahl ist geheim und findet für Arbeitgeber und Versicherte, sowie dann, wenn nach 
dem Statut die Vertreter von verschiedenen Abtheilungen zu wählen sind, in ge- 
trennten Wahlverhandlungen statt; sie ist nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen 
von dem Kommissar zu leiten; über dieselbe wird ein Protokoll ausgenommen. Lehnen 
die Gewählten die Annahme der Wahl ab, so findet eine Wiederholung derselben statt. 
Wird die Wahl durch die Versicherten verweigert (§. 39), so hat die Aufsichtsbehörde 
auf Vorschlag des Kommissars deren Vertreter zur Generalversammlung zu ernennen. 
25. Der Kommissar beruft zur ersten Generalversammlung ihre sämmtlichen 
Mitglieder auf die in dem Statute vorgeschriebene Weise. In dieser Versammlung 
wird die Wahl des Kassenvorstandes vorgenommen. Seine Mitglieder wählen die 
assenmitglieder und Arbeitgeber getrennt in geheimer Wahl. Letzteren bleibt, falls 
as Statut nichts darüber bestimmt, überlassen, ob sie die ihnen zustehende Anzahl 
on Stimmen im Vorstande durch einen oder durch mehrere Vertreter, von denen 
aber jeder mindestens eine Stimme haben muß, führen wollen. Die Verhandlung 
bird von dem Kommissar nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen geleitet, 
über dieselbe wird ein Protokoll ausgenommen. Lehnen die Gewählten die Wahl ab, 
o findet eine Wiederholung derselben statt. Wird die Wahl von den Versicherungs- 
lichtigen oder deren Vertretern verweigert, oder kommt die Generalversammlung 
Ucht zu Stande, so ernennt die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Kommissars die 
ertreter der Kassenmitglieder zum Vorstand. " » 
v Nach Beeudigung der Verhandlungen hat der Kommissar der Aufsichtsbehörde 
on dem Ergebniß, insbesondere von der Zusammensetzung des Vorstandes Anzeige 
machen. 
d) Aussicht. 
Ka 26. Die Auffichtsbehörde hat über die Personen, welche als Mitglieder des 
aufsenvorstandes angemeldet sind, ein Verzeichniß zu führen und nach Maßgabe der 
keigemeldeten Veränderungen fortlaufend richtig zu halten. Entstehen über die Richtig- 
den der nach §. 34 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen Zweifel, so hat die Aufsichtsbehörde 
man Sachverhalt festzustellen. In die Berzeichnisse der VBorstandsmitglieder ist Jeder- 
Bes n Einficht zu gewähren. Auf Grund derselben sind die im 8. 35 Abs. 2 erwähnten 
chheinigungen auszustellen. 
dur 27. Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane 
üch ernannte Vertreter auf Kosten der Kasse wahrzunehmen, so lange der Vorstand 
die Elft Generalversammlung nicht zu Stande gekommen ist oder die Kassenorgane 
hat Efüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern (§. 45), 
ie Aufsichtsbehörde regelmäßig Gebrauch zu machen. 
8. Die Aufsichtsbehörde hat nach ihrem Ermessen regelmäßige Revisionen, 
berdem aber in jedem Jahre mindestens eine außerordentliche Revision aller Kassen- 
Meichtungen und der Kasse vorzunehmen, für die Abstellung der vorgefundenen 
nach gel Sorge zu tragen, nach Befinden die Bestrafung der Schuldigen herbeizuführen, 
Maßgabe des §. 42 den Zinsfuß für die bis zur Erstattung veruntreuter Kassen- 
oder die 
nach seeintretende Verzinsung zu bestimmen und die Zinsbeträge von den Schuldnern 
Beständ 45 beizutreiben. Bei den Revisionen ist darauf zu achten, daß verfügbare 
¾i o auf die zugelassene Art zinsbar angelegt werden. 4 
Gs. FIoiebt sich bei den Revisionen oder sonst, daß das Kassenstatut abzuändern 
at die 48 a) oder die Schließung der Kasse (S. 47) in Erwägung zu ziehen ist, so 
Das w Auffichtsbebörde dem Regierungspräsidenten sofort hierüber Bericht zu erstatten. 
eitere Verfahren richtet sich nach Nr. 36, 37, 42. 
Für die im §. 41 bezei b d Abschlüsse sind die hierüber 
erl ezeichneten Uebersichten un 
assenen Vorschriften des Bundesraths maßgebend.
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        332 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
Die Aufsichtsbehörde hat für die rechtzeitige Einlieferung Sorge zu tragen und 
dieselben mit den etwa erforderlichen Erläuterungen demnächst dem Regierungspräfidenten 
einzureichen. Dieser hat an der Hand der Nachweisungen zu prüfen, ob nach dem 
jeweiligen Vermögensstande für eine Kasse das Eintreten der Insolvenz zu befürchten 
ist. Ist dies der Fall, so sind unverzüglich Anordnungen zur Herstellung des Gleich- 
gewichts zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Kasse zu treffen. Kann dies 
namentlich auch durch eine entsprechende Erhöhung der Beiträge oder Herabminderung der 
Leistungen auf dem im §. 33 vorgesehenen Wege nicht erreicht werden, so ist die 
Schließung der Kasse so zeitig herbeizuführen, daß der Fall der Insolvenz thunlichst 
vermieden wird. « · 
Ueberschreitet die Zahl der Mitglieder einer Kasse, deren Generalversammlung 
nach dem Statut nicht aus Vertretern besteht, im Berlauf ihres Bestehens die Zahl 
500, so hat die Aufsichtsbehörde eine der Vorschrift des §. 37 Abs. 2 entsprechende 
Abänderung des Statuts herbeizufübren. Versagt die Generalversammlung ihre Mit- 
wirkung, so hat die Aufsichtsbehörde von der ihr nach §. 45 Abs. 5 zustehenden Be- 
fugniß Gebrauch zu machen. 
30. Beschlüfsse der Generalversammlung, welche Vorschriften über Krankenmeldung, 
über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht oder Bestimmungen 
über Ordnungsstrafen enthalten (5. 26 a Ziff. 2 a), find nach Nr. 11 Abs. 2 bis 4 
zu behandeln. 
e) Zuweisung von Gewerbezweigen oder Betriebsarten (88§. 18 a, 43a). 
31. Die Zuweisung von Gewerbszweigen oder Betriebsarten, für welche eine 
Orts-Krankenkasse nicht besteht, an eine bestehende Orts-Krankenkasse erfolgt, wenn der 
Bezirk der Orts-Krankenkasse auch nach der Zuweisung nur den Bezirk einer einzigen 
Gemeinde umfaßt, durch Gemeindebeschluß (§. 183), bei Orts--Krankenkassen für die 
Bezirke mehrerer Gemeinden durch Beschluß des weiteren Kommnnalverbandes (§. 43 a), 
zu dessen Bezirk die in Betracht kommenden Gemeinden gehören. 
Die Zuweisung von Gewerbszweigen oder Betriebsarten an bestehende Orts- 
Krankenkassen soll nur dann erfolgen, wenn die Bildung einer eigenen Kasse für diese 
unter Berücksichtigung der Zahl der zu versichernden Personen (88. 16, 18) unthunlich 
ist. Die Zuweisung hat thunlich an eine für verwandte Betriebsarten oder Gewerbs- 
zweige bestehende Orts-Krankenkasse zu erfolgen. 
32. Handelt es sich um eine Orts-Krankenkasse für den Bezirk einer einzelnen 
Gemeinde, so hat die Gemeindebehörde vor der Beschlußfassung den betheiligten Ver- 
sicherungspflichtigen von der beabsichtigten Zuweisung durch einmalige ortsübliche Be- 
kanntmachung mit dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß von ihnen gegen die Zu- 
weisung binnen einer näher zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden könne. 
Wird nach Ablauf dieser Frist die Zuweisung beschlossen, so hat die Gemeindebehörde 
dem Kassenvorstand, geeignetenfalls unter Uebersendung der etwa eingegangenen 
Aeußerungen von der Zuweisung mit der Aufforderung Mittheilung zu machen, 
binnen einer näher zu bestimmenden Frist die Aufnahme der in Betracht kommenden 
Gewerbszweige oder Betriebsarten unter entsprechender Abänderung der Kassenstatuten 
(5. 23 Abs. 2 Ziff. 1) herbeizuführen. 
Gegen den Gemeindebeschluß, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, 
steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde 
an den Regierungspräsidenten zu (. 18a). 
33. Unterläßt die Vertretung der Kasse, aus Anlaß der endgültig angeordneten 
Aufnahme eine entsprechende Aenderung der Statuten zu beschließen, so hat die Ge- 
meindebehörde durch Vermittelung der Aufsfichtsbehörde dem Regierungspräsidenten 
von der Sachlage Anzeige zu machen. Dieser hat die Beschlußfassung der Kasse an- 
zuordnen und falls dieser Anordnung binnen der gesetzten Frist keine Folge gegeben 
wird, seinerseits die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts mit rechtsverbindlicher 
Wirkung und, ohne daß ein Rechtsmittel hiergegen stattfindet, zu vollziehen. Hierbei 
ist ein Exemplar des Statuts mit den erforderlichen Abänderungen zu versehen und 
mit dem Bemerken auszufertigen, daß das so abgeänderte Statut nach §. 48 a an die 
Stelle des bisherigen Kassenstatuts trete. Ausfertigung ist der Aufsichtsbehörde zuzu- 
stellen, welche in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Organe und 
nach Befinden auf andere, am Sitze der Kasse ortsübliche Weise die Veröffentlichung 
der abgeänderten Bestimmungen veranlaßt.
        <pb n="339" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 333 
34. Handelt es sich um eine Orts-Krankenkasse für den Bezirk mehrerer Gemeinden 
oder für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes, so finden auf das Verfahren 
die Vorschriften der Ziff. 31 bis 33 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
à) Die Obliegenheiten der Gemeindebehörden versieht das ausführende Organ des 
weiteren Kommunalverbandes oder nach dessen Bestimmung diejenige Stelle, 
welche gemäß §. 43 Abs. 4 mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten der 
Gemeindebehörden beauftragt worden ist; # 
b) die Aufforderung an die Versicherungspflichtigen ist durch öffentliche Bekannt- 
machungen zu erlassen; dabei kann denselben anheimgestellt werden, Vertreter 
zu wählen und diese zum Zwecke einer mündlichen Verhandlung derjenigen 
Stelle, welche die Obliegenheiten der Gemeindebehörde wahrnimmt (vergl. Lit. a), 
namhaft zu machen; 
P) der Beschluß über die Zuweisung bedarf der Genehmigung des Regierungs- 
präfidenten oder Oberpräsidenten; demselben sind die Beschlüsse mit den für 
die Beurtheilung des rechtsgültigen Zustandekommens erforderlichen Unterlagen 
einzureichen; 
4) gegen den von dem Regierungspräsidenten oder dem Oberpräsidenten genehmigten 
Zuweisungsbeschluß steht der Kasse innerhalb 4 Wochen nach der Zustellung 
die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zu. 
f) Abänderung der Statuten. 
35. Beschließt eine Orts-Krankenkasse eine Abänderung des Kassenstatuts, so ist 
eine Zusammenstellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständig umgearbeitetes 
Statut in 2 Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung aufge- 
nommenen Verhandlung der Aufsichtsbehörde und von dieser mit einer gutachtlichen 
Jueg dem Regierungspräfsidenten vorzulegen. Das Verfahren richtet sich nach 
ob Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, 
die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Statuts gültig gefaßt sind. 
weit 6. Ergiebt sich, daß einem Statut die Genehmigung hätte versagt werden müssen, 
Eäinl dasselbe gegen Vorschriften des Gesetzes verstößt oder mit den Bestimmungen 
jener anderen älteren Kasse im Widerspruch steht, so hat der Regierungspräsident die- 
ruigen Bestimmungen, deren Abänderung erforderlich ist, zu bezeichnen und der Kasse 
die Einreichung eines Abänderungsbeschlusses eine Frist zu bestimmen. 
wal Gegen diesen Bescheid findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung das Ver- 
K tungsstreitverfahren statt. Die zur Entscheidung zuständige Instanz wird durch 
wmigliche Verordnung bestimmt ). 
Geht binnen der in dem endgültigen Bescheide des Regierungspräsidenten gestellten 
besch der Beschluß, durch welchen das Statut entsprechend abgeändert wird, ein, so 
präfigebt der Bezirksausschuß gemäß Nr. 22 und 23. Anderenfalls hat der Regierungs- 
A orhüt die Beschlußfassung binnen einer weiteren Frist anzuordnen und, wenn dieser 
zu verfalng rechtzeitig nicht nachgekommen wird, nach den Vorschriften unter Ziff. 33 
ren. 
Regi Bei einer nach 8. 33 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Abänderung hat der 
süch deungspräsident unbeschadet seiner aus §. 33 Abs. 4 sich ergebenden Befugnisse 
dieser ie Einreichung des Abänderungsbeschlufses eine Frist zu bestimmen. Geht innerhalb 
die B ist ein Beschluß über eine hinreichende Abänderung des Statuts ein, so ist 
Falle eschlußfassung des Bezirksausschusses gemäß Nr. 34 herbeizuführen. Im anderen 
entfpr. verfügt der Regierungspräfident die Abänderung und Veröffentlichung des Statuts 
echend den unter Nr. 33 getroffenen Bestimmungen. 
fützun afselbe gilt, wenn und soweit die Festsetzung der den Maßstab für die Unter- 
ändert ben und Beiträge bildenden Durchschnittslöhne der Kassenmitglieder hat abge- 
atute werden müssen und hierdurch eine Abänderung der Bestimmungen der Kassen- 
en erforderlich geworden ist. 
3 g) Auflösung, Ausscheidung, Schließung. 
der "en Die Gemeindebehörde oder in den Fällen des §. 43 die mit Wahrnehmung 
legenheiten der Gemeindebehörde betraute Behörde, welche die Auflösung einer 
öd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) S. 3, oben S. 322.
        <pb n="340" />
        334 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
Orts-Krankenkafse beantragt (§§. 16, 17), hat nachzuweisen, daß die Generalversammlung 
der Kasse der Auflösung zugestimmt hat (§. 47 Abs. 2). Der Antrag ist mit einer 
gutachtlichen Aeußerung über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen 
Kassenmitglieder, sowie über die Höhe und die Verwendung des Kassenvermögens durch 
Vermittlung der Ausfsichtsbehörde dem Regierungspräfidenten einzureichen, welcher über 
die Auflösung die Beschlußfassung des Bezirksausschufses herbeiführt. Der Beschluß 
des Bezirksausschusses, durch welchen die Auflösung der Kasse abgelehnt wird, kann 
von der Gemeindebehörde oder der Generalversammlung im Verwaltungsstreitverfahren 
binnen zwei Wochen nach der Zustellung angefochten werden. Die Zuständigkeit 
und der Instanzenzug werden durch Königl. Verordnung geregelt!). 
39. Beantragt die Generalversammlung einer für mehrere Gewerbszweige oder 
Betriebsarten innerhalb des Bezirks einer Gemeinde (8§. 16, 17) errichteten gemein- 
samen Orts-Krankenkasse deren Auflösung (§. 48 Abs. 1), so hat der Vorstand den 
Beschluß der Generalversammlung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese erfordert 
über denselben, sowie über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen 
Kassenmitglieder, über die Höhe und über die Verwendung des Kassenvermögens die 
gutachtliche Aeußerung der Gemeindebehörde und giebt dann die Verhandlungen an 
den Regierungspräsidenten ab, welcher über die Auflösung die Beschlußfafsung des 
Bezirksausschusses herbeiführt. Gegen den Bescheid deffelben, durch welchen die Auf- 
lösung versagt wird, steht dem Antragsteller innerhalb vier Wochen nach der Zu- 
stellung die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe offen. 
Anträge auf Auflösung einer für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren 
Kommunalverband errichteten gemeinsamen Orts-Krankenkasse (s. 43), welche von 
einer der betheiligten Gemeinden oder von der Generalversammlung der Kasse gestellt 
werden (. 48 Abs 3), find der Auffichtsbehörde einzureichen. Diese veranlaßt die 
Aeußerung der übrigen bei der Kafse betheiligten Gemeinden oder der Vertretung des 
weiteren Kommunalverbandes, für dessen Bezirk die Kafse besteht, sowie die Aeuße- 
rung der Generalversammlung der Kasse, soweit dieselbe noch nicht gehört ist; im 
Uebrigen wird nach Abs. 1 verfahren. 
40. Dem Antrage der Generalversammlung einer gemeinsamen Orts-Kranken- 
kasse auf Ausscheidung eines Gewerbszweiges oder einer Betriebsart aus der Kasse 
(§. 48 Abs. 2) muß eine Uebersicht über die Anzahl der auszuscheidenden Personen 
und über die Art und Höhe der für die letzteren bereits erwachsenen Unterstützungs- 
ansprüche, sowie der Nachweis beigefügt sein, daß die Mehrzahl der den auszuschei- 
denden Gewerbszweigen oder Betriebsarten angehörenden Kassenmitglieder zustimmt. 
Im Uebrigen findet Nr. 39 Abs. 1 Anwendung. 
Anträge der Generalversammlung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für 
mehrere Gemeinden oder einen weiteren Kommunalverband, sowie Antkräge einer an 
solcher Kasse betheiligten Gemeinde auf Ausscheidung von Angehörigen einer Ge- 
meinde oder mehrerer Gemeinden aus der Kasse (§. 48 Abs. 3) sind nach Nr. 39 
Abs. 2 zu behandeln. 
41. Bei Anträgen auf Auflösung oder Ausscheidung wird zu erwägen sein, 
ob veränderte Umstände oder die durch die Erfahrung gewonnene richtigere Beurthei- 
lung der Verhältnisse die Auflösung oder Ausscheidung zweckmäßig erscheinen lassen. 
42. Kommt die Schließung einer Orts-Krankenkasse in Frage, so hat der Re- 
gierungspräsident die Aufsichtsbehörde anzuweisen, in einem Vorverfahren, in welchem 
die Generalversammlung der Kasse zu hören ist, den Sachverhalt festzustellen und nach 
dem Ergebniß dieser Verhandlungen entweder dieselben einzustellen oder beim Bezirks- 
ausschusse den Antrag auf Schließung zu stellen. Der Beschluß des Bezirksaus- 
schusses, durch welchen die Schließung der Kasse ausgesprochen wird, kann von der 
Generalversammlung der Kasse binnen zwei Wochen nach der Zustellung im Ver- 
waltungsstreitverfahren angefochten werden. Die Zuständigkeit und der Instanzenzug 
werden durch Königl. Verordnung geregelt 7. 
43. Sobald die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung endgültig feststeht, 
hat der Regierungspräsident den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem diese Maß- 
regel eintreten soll und unter Beachtung der 85. 4, 47, 48 über die anderweite Ver- 
wendung des Kassenvermögens und über die anderweite Versicherung der verficherungs- 
pflichtigen Personen Verfügung zu treffen. Gegen diese Verfügung steht den Bethei- 
1) Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 2, oben S. 322.
        <pb n="341" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 335 
ligten binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Minister für 
Handel und Gewerbe zu. 
Die Aufsichtsbehörde hat sodann die betheiligten Kassenmitglieder und Arbeit- 
geber auf ortsübliche oder sonst geeignet erscheinende Weise davon in Kenntniß zu 
letzen, wohin die ersteren von dem festgesetzten Zeitpunkte ab überwiesen sind. Die 
gleiche Benachrichtigung ist derjenigen Gemeinde oder Orts-Krankenkasse zuzustellen, 
welcher die versicherungspflichtigen Mitglieder der aufgelösten oder geschlofsenen Kasse 
oder die ausgeschiedenen Kassenmitglieder überwiesen worden sind. . 
Sofern in Folge der Ausscheidung von Gemeinden, Gewerbszweigen oder Be- 
triebsarten aus einer gemeinsamen Orts--Krankenkasse oder in Folge der Zuweisung 
ersicherter an eine andere Orts-Krankenkasse eine Statutenänderung gemäß §. 23 
abs. 2 Ziff. 1 erforderlich wird, so hat die Aussichtsbehörde dem Vorstande die Ein- 
reichung des die Statuten abändernden Beschlusses binnen einer näher zu bestim- 
Ainden Frist aufzugeben. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nr. 33. Die 
bwickelung der Vermögensregulirung erfolgt durch den Vorstand der aufgelösten, 
zeschlossenen oder verkleinerten Kasse unter Kontrolle der Aufsichtsbehörde oder falls 
. Vorstand die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigert oder verzögert, durch die 
ufsichtsbehörde. 
VI. Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen. 
a) Errichtung und Beaufsichtigung. 
8 44. Wird für den Betrieb eines Unternehmers, welcher fünfzig oder mehr der 
Hersicherungpflicht unterworfene Personen beschäftigt, von der Gemeinde, in deren 
scher die Beschäftigung stattfindet, oder von der Orts-Krankenkasse, welcher die be- 
bean##gten Personen angehören, die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse 
zufntragt, so hat der Regierungspräsident eine Erörterung des Sachverhalts herbei- 
führen und anzuordnen, in welcher Weise bei derselben den Betheiligten oder deren 
ttetern zur Aeußerung Gelegenheit zu geben ist. Erstreckt sich der Betrieb des 
tbeitrnehmers über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so sind diese sämmtlich zu be- 
die Ven. Die Aeußerung der Gemeinden hat sich auch darauf zu erstrecken, wie hoch 
erleg eträge zu bemessen sind, welche dem Unternehmer im Falle des §. 62 aufzu- 
gen sein würden. 
nai Nach Abschluß der Verhandlungen entscheidet der Regierungspräsident nach pflicht- 
] Abwägung der Interessen sämmtlicher Betheiligter über die 
die chiung der Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse. Wird der Antrag abgelehnt, so sind 
Der uagsteller, sowie die betheiligten Gemeinden hiervon in Kenntniß zu setzen. 
nehm escheid, durch welchen die Errichtung der Kafse angeordnet wird, ist dem Unter- 
mit unter Hinweisung auf die Borschriften des §. 62 gegen Zustellungsurkunde 
festzufer Aufforderung mitzutheilen, binnen einer angemessenen, nach den Umständen 
des henden Frist zur Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile ein den Bestimmungen 
ligten cres entsprechendes Kassenstatut zur Genehmigung einzureichen. Den bethei- 
emeinden und Orts--Krankenkassen ist von diesem Bescheide Kenntuiß zu geben. 
ob für er egierungspräfident bestimmt, ohne an Anträge gebunden zu sein, darüber, 
zu erri Betriebe mit besonderer Krankheitsgefahr eine Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse 
Absatz dien Wird die Errichtung derselben angeordnet, so ist nach dem vorigen 
erfahren. 
pflichti uf den Antrag des Unternehmers, welcher weniger als fünfzig versicherungs- 
in der n. ersonen beschäftigt, ist die Errichtung einer Betriebs-- (Fabrik.) Krankenkafse 
und vo cgel zu gestatten, sobald die Voraussetzung des §. 61 Abs. 2 dargethan ist 
- der Errichtung der Kafse Nachtheile nicht zu besorgen find. # 
(abrid“ Wird von dem Unternehmer, welchem die Errichtung einer Betriebs- 
äßi Krankenkasse aufgegeben ist, binnen der ihm gesetzten Frist ein bestimmungs- 
Berücksich estelltes Kassenstatut nicht vorgelegt, so setzt der Regierungspräsident unter 
welche Beigung der hierüber abgegebenen Erklärungen der Gemeindebehörde fest, 
Krankenkanträge von dem Unternehmer nach Maßgabe des §. 62 zu derjenigen Orts- 
angehöre asse, der die in seinem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
hören n, oder bezüglich solcher Personen, die einer Orts-Krankenkasse nicht ange- 
scäftigr r Gemeinde-Krankenversicherung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk sie be- 
find, geleistet werden müssen. Diese Festsetzung wird dem Unternehmer und 
ig aufg
        <pb n="342" />
        336 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
der Auffichtsbehörde, sowie — durch Einziehung der Beiträge — den betheiligten 
Gemeinden und Orts-Krankenkassen mitgetheilt. 
46. Ein Unternehmer, welcher eine Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse errichtet, 
hat über den Entwurf eines Kafsenstatuts die Betheiligten oder die Vertreter derselben 
zu hören. Sind hierzu Bekanntmachungen erforderlich, so genügt ein Anschlag an 
einer von den Arbeitern häufig betretenen Stelle. Im Uebrigen finden die Bestim- 
mungen unter Nr. 20 bis 30 und 35 bis 37 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
die Unterlagen von dem Unternehmer oder seinem Beauftragten durch Vermittelung 
derjenigen Behörde einzureichen find, welcher für den Fall der Errichtung die Auf- 
sicht über die Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse zustehen würde, daß die Ueberficht über 
die Versicherungspflichtigen auf diejenigen Personen zu beschränken ist, welche in dem 
Betriebe beschäftigt werden und daß an dem Genehmigungsverfahren nicht die Ge- 
meinde, sondern der Unternehmer zu betheiligen ist. 
47. Bei Vereinigung mehrerer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkafsen für Betriebe 
desselben Unternehmers zu einer Kasse (. 67) finden die Vorschriften unter 46 mit 
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der in den Betrieben beschäftigten Personen 
die Generalversammlungen der zu vereinigenden Kassen zu hören, und bei Einreichung 
des Statuts die Beschlüsse der Generalversammlungen der betheiligten Kassen, in 
welchen der Vereinigung zugestimmt wird, vorzulegen find. 
48. Ob bei zeitweiliger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes 
oder der Betriebe von der Befugniß des §. 67 Gebrauch zu machen ist, hat die Auf- 
sichtsbehörde unter Berücksichtigung der muthmaßlichen Dauer dieses Zustandes, des 
Interefses der Kassenmitglieder, der von dem Unternehmer gewährten Garantie und 
der sonstigen obwaltenden Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Uebernimmt dieselbe die 
Verwaltung der Kasse, so ist hiervon dem Regierungspräfidenten Anzeige zu machen. 
b) Ausscheidung, Auflösung und Schließung. 
49. Der Antrag eines Unternehmers auf Ausscheidung eines Betriebes aus 
einer gemeinsamen Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse (§. 67a) ist an die Aussichts- 
behörde zu richten. Dem Antrage ist eine Uebersicht über die derzeitige Gesammt- 
zahl der in dem ausscheidenden Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
— und zwar nach Gemeindebezirken geordnet — wenn der auszuscheidende Betrieb 
sich über mehrere Gemeinden erstreckt, beizufügen. 
Sofern für den auszuscheidenden Betrieb nach den Grundsätzen der §§. 60 ff. 
die Errichtung einer besonderen Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse oder die Ueberweisung 
an eine für Betriebe desselben Betriebsunternehmers bereits bestehende andere Be- 
triebs= (Fabrik-) Krankenkasse in Frage kommt, hat die Aufsichtsbehörde den Unter- 
nehmer des auszuscheidenden Betriebes zu einer Erklärung zu veranlassen. Ist letztere 
erforderlich oder wird fie binnen der bestimmten Frist nicht abgegeben, so hat die 
Aufsichtsbehörde die Vorstände der Gemeinden und der Orts-Krankenkassen, welchen 
die ausscheidenden Personen überwiesen werden können, zu einer Aeußerung innerhal 
einer näher zu bestimmenden Frist aufzufordern. Nach Ablauf derselben sind die 
Verhandlungen mit einer gutachtlichen Aeußerung über den Zeitpunkt der Ausschei- 
dung und die Weiterversicherung der auszuscheidenden Personen an den Regierungs- 
präsidenten abzugeben. Dieser beschließt über den Zeitpunkt des Ausscheidens, sowie 
über die Weiterversicherung und veranlaßt die Abänderung des Statuts der bisher 
gemeinsamen Kasse, sowie nach Lage der Verhältnisse die Einreichung eines Statuts 
der für den ausgeschiedenen Betrieb zu errichtenden neuen Betriebs= (Fabrik-) Kranken“ 
kasse (Nr. 44 ff.) oder die Abänderung der Statuten derjenigen Orts-Krankenkafsen, 
welchen die betreffenden Personen fortan angehören sollen (Nr. 33ff.). Die Aus- 
scheidung darf nicht verweigert werden. 
Die Aufsichtsbehörde hat unmittelbar nach Eintritt des Zeitpunktes der Aus 
scheidung: 
a) eine Nachweisung über die Gesammtzahl der am Tage des Ausscheidens vor 
handenen Mitglieder der bisher gemeinsamen Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasfe 
und über die Zahl der ausscheidenden Kassenmitglieder, 
d) eine Uebersicht über die Höhe des Kassenvermögens und der etwa vorhandenen 
Schulden der Kasse am Tage des Ausscheidens,
        <pb n="343" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 337 
xc) eine Uebersicht über die Art und Höhe der bis zum Tage des Ausscheidens 
bereits entstandenen Unterstützungsansprüche — soweit die Unterstützungs- 
ansprüche n nicht festgestellt sind, ist ein angemessener Betrag für diese 
. anzugeben — 
mit ein 
er gutachtlichen Aeußerung über die Theilung des Vermögens dem Regierungs- 
mästdemte gutachtchen! Hrung entscheidet über die Theilung und Erstattung eines 
twaigen Fehlbetrages (s. 67a Abs. 2 Ziff. 2). Gegen den Bescheid steht den be- 
beiligten Unternehmern, dem Vorstande der bisher gemeinsamen Betriebs- (Fabrik.) 
ankenkasse und derjenigen Kasse oder Gemeinde-Krankenversicherung, welcher die 
Böscheidenden Mitglieder zugewiesen sind, binnen 2.Wochen nach der Zustellung die 
eschwerde an den. Minister für Handel und Gewerbe zu. Z 4 
de, ür die remihrungteen endgültig festgestellten Theilung hat die Aussichtsbehörde 
ag bisher gemeinsamen Kasse auf Anrufen eines Betheiligten die erforderlichen Maß- 
men zu treffen. v Z #% 
Bet Win oen welcher die Auflösung der für seine Betriebe errichteten 
stariebs (Fabrik-) Krankenkasse herbeiführen will, hat der Aufsichtsbehörde die Zu- 
dimmung der Generalversammlung der Kasse nachzuweisen und eine Uebersicht über 
d Zahl der Kassenmitglieder, welche für den Fall, daß der Betrieb sich über die 
j Firke mehrerer Gemeinden erstreckt, nach diesen aufzustellen ist, sowie eine Uebersicht 
mi e noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche und die vorhandenen Deckungs- 
Einzureichen. Z # 
# Die SGu——s fordert die Vorstände derjenigen Gemeinden und Orts- 
(Fankenkaffen, welche im Falle der Auflösung die bisherigen Mitglieder der Betriebs- 
a abrit. Krankenkafse zuzuweisen sein würden, zu einer Aeußerung über den Antrag 
af und reicht nach Ablauf der für dieselbe gestellten Frist die Verhandlungen mit 
er gutachtlichen Aeußerung, in welcher sie sich über den Zeitpunkt der Auflösung, 
cher die Weiterversicherung der versicherungspflichtigen Personen und über die Ver- 
ung des Kassenvermögens auszusprechen hat, an den Regierungspräsidenten ein. 
die Lommt die Schließung einer Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse in Frage, so hat 
der du chtsbehörde unter Anhörung des Unternehmers sowie der Generalversammlung 
Lafasse den Sachverhalt festzustellen. Soll die Schließung wegen ordnungswidriger 
tra u und Rechnungsführung erfolgen, so ist gleichzeitig die Höhe desjenigen Be- 
neipes zu erörtern, welcher nach Maßgabe der §5§. 62, 68 Abs. 2 von dem Unter- 
à geleistet werden soll. -m-*- · l· der 
Kasse. — Der Regierungspräsident beschließt über die Auflösung oder Sch iehung . 
) Der Bescheid, welcher die Auflösung oder Schließung ausspricht, muß enthalten: 
b. die Bestimmung des Tages, mit welchem die Maßregel in Kraft tritt, 
die estimmung, daß an diesem Tage zur Deckung der bereits entstandenen 
Unterstütungsanfprüche ein von der Auffichtsbehörde festzusetzender Betrag aus 
dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Kassenvermögen, und soweit das- 
gel- nicht ausreicht, von dem Unternehmer aus 9 Mitteln an die Auf- 
tebehörd oder nach deren Anweisung abzuliefern sei, · « 
c) ffinnerde e über d Rest des 2— und die Weiterversicherung 
et versicherungspflichtigen Ka enmitglieder, Z # 
die Becherunge 14 gie #eln der nach §. 68 Abs. 2 zu leistenden Beiträge, 
6 solche auferlegt werden sollen. Z„ · 
und r Beschee zuferich Unternehmer, sowie der Kasse in Ausfertigung zuzustellen 
besch. Auffichtsbehörde abschriftlich mitzutheilen. Binnen zwei Wochen ist die 
Irde an den Minister für Handel und Gewerbe zulässig. 
behörde Sobald die Auflösung oder Schließung endgültig feststeht, hat die Aufsichts- 
in Ke die betheiligten Kassenmitglieder und Arbeitgeber auf ortsübliche Weise davon 
wiesen niniß zu setzen, wohin die ersteren von dem festgesetzten Zeitpunkte ab über- 
eiternlind. Gleichzeitig sind die Orts-Krankenkassen oder die Gemeinden, welchen die 
welche ersicherung der versicherungspflichtigen Personen zufällt, von dem Tage, an 
m dieser Wechsel eintritt und eventuell von der auf Grund des §. 68 Abs. 2 
Oofern di Anordnung über Beiträge des Unternehmers in Kenntniß zu setzen. 
gemäß % uweisung an eine Orts-Krankenkasse erfolgt und eine Statutenänderung 
Den S. 23 Abs. 2 Ziff. 1 erforderlich wird, ist nach Nr. 43 Abs. 3 zu verfahren. 
ässeira * ö der Schließun 
obuulieferrag derjenigen Summe, welche am Tage der Auflösung o## g 
rsem ist, hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Unternehmers und des 
ing-Ka 
Kautz, wandbuch II, 7. Aufl. 22
        <pb n="344" />
        338 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
Kassenvorstandes rechtzeitig festzusetzen. Für die zur Zeit der Auflösung oder Schließung 
etwa schon entstandenen, aber noch nicht festgestellten Unterstützungsansprüche ist den 
ihrer Höhe nach bekannten Ansprüchen ein angemessener Betrag hinzuzusetzen. Soweit 
der Betrag am Zahlungstage nicht eingeht, ist er ungesäumt nach §§. 55, 65 von 
dem Unternehmer beizutreiben. 
Die Aufssichtsbehörde bewirkt demnächst die Befriedigung der Unterstützungs- 
berechtigten. Ueber die hierbei etwa erübrigten Beträge wird, soweit fie nicht in 
Ermangelung ausreichenden Kassenvermögens von dem Unternehmer hergegeben worden 
sind, nach Maßgabe der in dem Bescheid (Nr. 51) über die Verwendung des Kafsen- 
vermögens getroffenen Bestimmung verfügt; der Rest wird dem Unternehmer zurück- 
erstattet; Ausfälle werden von ihm beigetrieben. 
VII. Bau= und Innungs-Krankenkassen. 
53. Die Vorstände der Gemeinden sowie die Gutsherren in selbständigen Guts- 
bezirken und die Gemarkungsberechtigten in selbständigen Gemarkungen haben von 
vorübergehenden Baubetrieben, welche in ihrem Bezirk unternommen werden, und 
welche voraussichtlich fünfzig oder mehr versicherungspflichtige Personen dauernd be- 
schäftigen werden, dem Regierungspräsidenten Anzeige zu machen. 
Darüber, ob bei derartigen Baubetrieben die Errichtung einer Bau-Krankenkasse 
anzuordnen und etwaigen Anträgen der Bauherrn wegen Uebertragung ihrer Ver- 
pflichtungen auf Bauunternehmer zu entsprechen ist, hat der Regierungspräfident na 
pflichtmäbigem Ermessen zu befinden. Die Berfügung, durch welche die Errichtung 
der Kasse angeordnet wird, muß für die Einreichung eines dem Gesetze entsprechenden 
Nassenstatuts eine Frist bestimmen. Im Uebrigen finden unter Berückfichtigung d 
§. 72 Abs. 3 die Bestimmungen der Nr. 44 f. Anwendung. 
Die bisherigen Bestimmungen über die Errichtung, Auflösung und Beaufsichtigung 
von Innungs--Krankenkassen, sowie über die Genehmigung ihrer Statuten bleiben un“ 
berührt. Mit dieser Maßgabe finden im Uebrigen die für die Orts-Krankenkassen 
gegebenen Bestimmungen (Nr. 15fff.) entsprechende Anwendung. 
VIII. Kassenverbände. 
54. Wollen sich Gemeinde-Krankenversicherungen, Orts-, Betriebs- (Fabrik-), 
Bau= und Innungs-Krankenkassen nach Maßgabe des § 46 zu einem Kassenverbande 
vereinigen, so find die bezüglichen übereinstimmenden Beschlüsse der betheiligten 
Kommunalverbände oder Generalversammlungen nebst den die Prüfung ermöglichenden 
Unterlagen und einem Statutenentwurf durch Vermittelung der Aussichtsbehörde dem 
Regierungspräsidenten zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann na 
Ermessen versagt werden. 
Die Aufsichtsbehörde über den Kassenverband bestellt der Regierungspräsident- 
Die Aussicht hat sich darauf zu beschränken, daß die Bestimmungen des Berbands 
statuts befolgt und die Beträge richtig vertheilt und eingezogen werden. 
Die Auflösung des Kassenverbandes ist von der Aussichtsbehörde dem Regierungs“ 
präsidenten anzuzeigen. 
IX. Gemeinsame Meldestelle. 
55. Die Errichtung einer gemeinsamen Meldestelle (§. 49 Abs. 5) ist in den 
jenigen Gemeinden, für welche die Anordnung in Kraft tritt, auf ortsübliche Weise 
bekannt zu machen und durch dasjenige Organ, welches für die amtlichen Bekanmt 
machungen der die Meldestelle errichtenden Behörde dient, zu veröffentlichen. U 
56. Der gemeinsamen Meldestelle ist ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk be 
stehenden Orts-Krankenkassen und derjenigen Gemeinden, für welche Gemeinde-Krauken- 
versicherungen bestehen, zuzustellen. Die gemeinsame Meldestelle prüft, ob dasjenig, 
Mitglied, dessen Austritt aus der Beschäftigung (5. 49) oder aus einer Hülsskaft 
ohne Beitrittszwang (s. 49a) angemeldet wird, nach den Vorschriften des Gesed 
und der für ihren Bezirk gemäß §. 2 ergangenen statutarischen Bestimmungen v is 
sicherungspflichtig ist. Sofern dieses nicht der Fall ist, wird auf die Anzeige nichte 
weiter veranlaßt. Ist das ausgetretene Mitglied aber versicherungspflichtig, so gie
        <pb n="345" />
        Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 339 
die gemeinsame Meldestelle ungesäumt derjenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau- 
oder Innungs-Krankenkasse, welcher der Ausgeschiedene als Mitglied anzugehören oder 
derjenigen Gemeinde, zu deren Gemeinde-Krankenversicherung derselbe beizutragen haben 
würde, von der Anzeige Kenntniß. Die betreffende Kasse oder die Gemeinde kontrollirt 
auf Grund dieser Anzeige die weitere Versicherung. Erfolgt die Anzeige von dem 
Uebertreten eines Mitgliedes einer Hülfskasse ohne Beitrittszwang (§. 75) in eine 
niedrigere Mitgliederklafse, so hat die Meldestelle zu prüfen, ob das Mitglied versiche- 
rungspflichtig ist und ob, wenn dies der Fall ist, die dem Mitgliede in dieser Klasse 
zustehenden Unterstützungssätze den auf Grund der §#§. 6 und 7 von der Gemeinde, 
in welcher derselbe beschäftigt ist, zu gewährenden Leistungen gleichkommen. Trifft 
letzteres nicht zu, so ist der Orts-Krankenkasse oder Gemeinde-Krankenversicherung von 
der Anzeige Kenntniß zu geben, um wegen der Verficherung das Weitere zu ver- 
anlassen. Andernfalls hat es bei der Anzeige sein Bewenden. Z 
Gehen die Anzeigen bei der Aufsichtsbehörde ein, so giebt diese die Anzeigen, 
falls eine gemeinsame Meldestelle errichtet ist, an letztere ab. Andernfalls verfährt die 
Aufsichtsbehörde ebenso, wie für die gemeinsame Meldestelle vorgeschrieben worden ist. 
57. Wienn eine gemeinsame Meldestelle mit der in einem Kassenverbande ein- 
gerichteten gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführung vereinigt wird, so sind von 
iz bei der gemeinsamen Meldestelle eingehenden Anzeigen nur diejenigen weiterzu- 
geben, bei denen die Gemeinde-Krankenversicherung oder solche Orts-, Betriebs= (Fabrik-), 
gau-, Innungs-Krankenkassen betheiligt find, welche dem Kassenverbande nicht ange- 
Im Uebrigen fällt die Kontrolle der Weiterversicherung der gemeinsamen 
estelle zu. « 
! 58. Die im §. 81 wegen unterlassener An- und Abmeldung angedrohten Strafen 
önnen gemäß §. 1 Ges. 23. April 1883 (G. S. S. 65) durch die Ortspolizeibehörde 
festgesegt werden. Die Strafgelder sind nach Vorschrift des §. 82c abzuführen. 
X. Hülfskassen ohne Beitrittszwang. (S§. 75.) 
59. Anträge von Hülfskassen, welche ihren, Sitz innerhalb des preußischen Staats- 
zebieres haben, auf Ertheilung der im §. 75# bezeichneten Bescheinigung sind nebst 
u Exemplaren der Kaffenstatuten an die Aufsichtsbehörde zu richten und von dieser 
* vorgängiger Prüfung mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Minister für Handel 
ob erbe einzureichen. Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, 
für versicherungspflichtige Mitglieder in allen Mitgliederklassen 
1. die Krankenunterstützung mindestens bis zum Ablauf der dreizehnten Woche 
nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit mit der nach §. 6 
Abs. 2 sich ergebenden Maßgabe mindestens bis zum Ablauf der dreizehnten 
Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges gewährt wird, 
eine Karenzzeit für neu eintretende Mitglieder nicht vorgesehen ist, 
3. neben dem Krankengeld, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 75 Abs. 3, 
die im s. 6 Abs. 1 Ziff. 1 aufgeführten Leistungen gewährt werden. 
und Fous die Kasse sich das Recht vorbehält, statt sonstiger Unterstützungen freie Kur 
die Verpflegung in einem Krankenhause zu gewähren, so ist auch zu prüfen, ob dabei 
orschriften des §. 7 beachtet werden. 
kossenddie Ertheilung der Bescheinigung ist im Register der eingeschriebenen Hülfs- 
(Spalte 5) zu vermerken. 
vflich ür die Entscheidung der Frage, ob ein Mitglied einer Hülfskasse von der Ver- 
zung der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer organisirten Kasse beizutreten 
Daze ist, ist die Bescheinigung, soweit ihr Inhalt reicht, unbedingt maßgebend. 
sländeen verbleibt den Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, den Vor- 
Behörd er einzelnen Kassen sowie den zur Cutscheidung von Streitigkeiten berufenen 
Lohnes en die Pflicht zur Prüfung, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen 
gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht. 
XI. Entscheidung von Streitigkeiten. 
6 
lehru. Den auf Grund des 8. 58 Abs. 1 zu ertheilenden Bescheiden ist die Be- 
8 über das zulässige Rechtsmittel am Schlufse hinzuzufügen. Ist bei Ent- 
22.
        <pb n="346" />
        340 Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 
scheidung von Streitigkeiten (§. 58) die Aufsichtsbehörde als Vertreterin einer Partei 
betheiligt, so darf, wenn die Aufsichtsbehörde ein Kollegium bildet, der nach Nr. 4. 
ernannte Kommissar bei der Entscheidung nicht mitwirken. Andernfalls bestimmt 
die om unalaufsichtsbehörde, welcher anderen Behörde die Entscheidung der Streitigkeit 
obliegen soll. 
  
  
Gesehz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die beie 
dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken re. herbeigeführten 
Tödtungen und Körperverletzungen. 
Vom 7. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 207)10. 
§. 1. Wenn bei dem Betriebe:) einer Eisenbahn?) ein Mensch getödtet 
  
1) Die Bestimmungen des Haftpflicht-Ges. sind für die der gesetzlichen Unfall- 
versicherung unterliegenden Personen (auch statutarisch versicherten) außer Kraft gesetzt. 
Darüber, inwieweit ein Ersatzanspruch seitens der versicherten Personen bezw. der 
Berufsgenossenschaften gegen Betriebsunternehmer und Betriebsbeamte bei vorge- 
kommenen Unfällen überhaupt noch geltend gemacht werden kann, vergl. 88. 95, 98. 
Unf. Vers. Ges. 6. Juli 1884 u. §§. 116, 118 Landw. Unf. Vers. Ges. 5. Mai 1886. 
Das nachfolgende Gesetz behält u. A. Gültigkeit für höher besoldete, nicht gegen 
Unfall versicherte Betriebsbeamte von Eisenbahnbetrieben und Bergwerksbetrieben rc. 
und bleibt im Uebrigen mit dem Schutz, den es „jedem Menschen“ gewährt, auch für 
die Arbeiter insoweit in Kraft, als sie nicht in ihrer Eigenschaft als „Arbeiter“ gegen 
die Folgen der Unfälle „bei dem Betriebe“ der gesetzlichen Unfallversicherung unter- 
liegen (also event. bei Unfällen, die nicht als Betriebsunfälle zu erachten sind). 
Ueber die Haftpflicht der Deutschen Eisenbahnen vergl. §§. 75 ff. der Verkehrs- 
Ordn. für die Eisenbahnen Deutschlands 15. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 923), desgl. 
für Versäumung der Lieferungszeit §§. 86 ff. ebendas. Vergl. auch §. 25 Eisenbahn- 
Ges. 3. Nov. 1838 (G. S. S. 505), oben Bd. 1 S. 1111, von dem §. 1 Haft- 
pflicht-Ges. nicht abhängig ist, Erk. R. G. 10. Mai 1892 (Eger, Entsch. X. 197). 
2) Nicht alle Handlungen zum Betriebe einer Eisenbahn fallen unter den 8. 1. 
Es muß die Möglichkeit eines Kausalnexus zwischen dem Unfall und den spezifischen 
Gefahren des Eisenbahnbetriebes vorliegen, Erk. 30. Juni 1880 (A. R. II. 260). 
Die Haftpflicht findet also nicht statt, wenn ein Arbeiter zwar bei einer Arbeit 
verunglückt ist, die innerhalb der Geschäftsspbäre der Verwaltung der Eisenbahn aus- 
geführt wird, nicht aber bei einer Verrichtung oder unter solchen Umständen, daß die 
Gefährlichkeit des Bahnbetriebes irgend einen Einfluß hätte ausüben können, Erk. 
25. Nov. 1879 (A. R. I. 80). 
Unter den Betrieb im Sinne des Gesetzes fallen nur solche Funktionen des 
Eisenbahngewerbes, die ihm die ihm eigenthümliche Gefährlichkeit verleihen und folge- 
weise werden nur solche Berletzungen beim Eisenbahnbetriebe, welche mit derartigen 
Funktionen in kausalem Zusammenhange stehen, von den Bestimmungen des Haft- 
pflicht-Gesetzes berührt. Das Gesetz findet mithin beispielsweise keine Anwendung bei 
Berletzungen durch das Schließen der Thüren eines Eisenbahnschuppens, nachdem die 
dort geheizte Lokomotive abgefahren war (Erk. A. R. I. 198), durch das Heraus- 
schaffen eines Kessels aus dem Maschinenhause, Erk. 29. Nov. 1879 (A. R. I. 199), 
durch das Herablassen einer Signallaterne, Erk. 7. Febr. 1880 (A. R. I. 532), durch 
das Herabsteigen vom Wall, auf dem die von dem Beschädigten bediente Signalstange 
stand, Erk. 30. Juni 1880 (A. R. II. 260), durch das Aufgleisen einer entgleisten 
Lokomotive, Erk. 29. Sept. 1880 (A. R. lI. 491), durch das Abladen eines still- 
stehenden Eisenbahnwagens oder durch den Transport einer mit der Eisenbahn zu 
versendenden Kiste nach der Verladungsstätte, Erk. 13. Okt. 1880 (A. R. II. 566), 
beim Putzen einer nicht geheizten Lokomotive, Erk. O. L. G. Dresden 2. Febr. 1887 
(Eger, Entsch. V. 420). , 
Als Verletzungen bei dem Betriebe einer Eisenbahn sind nicht bloß solche anzu- 
sehen, die bei einer Eisenbahnbetriebs= Ausführungshandlung vorkommen, sondern
        <pb n="347" />
        Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 341 
#———— 
Zu Anmerkung 2 auf S. 340. 
unter Umständen auch solche, die bei Handlungen vorkommen, die nur mit dem Eisen- 
bahnbetriebe im Zusammenhang stehen, z. B. Aufrichtung eines umgestürzten Wagens, 
Reparatur einer Eisenbahnschiene, Entfernung einer Laterne von einem Wagen, Her- 
unterfallen eines Theiles des Signalapparates auf den ihn bedienenden Bahnwärter, 
Erk. 10. Juli 1880 (E. Civ. II. 85), eilige Einladung von Kohlen auf Lokomotiven, 
Erk 24. Juni 1886, eilige Beladung eines Wagens, Erk. R. G. 20. Sept. 1887 
(Eger, Entsch. V. 442). „ 
Durch Erk. 29. März 1884 (E. Civ. XI. 146) wurde der Eisenbahnfiskus ver- 
urtheilt, dem Kläger für seine verminderte Erwerbsfähigkeit Schadenersatz zu leisten, 
weil ihm, als er als Hülfsweichensteller beim Rangiren eines Waggons beschäftigt 
war, aus einer vorüberfahrenden Lokomotive Kohlenstaub in sein linkes Auge geflogen 
war und eine Entzündung dieses Auges hervorgerufen hatte, welche eine Erblindung 
auf demselben herbeiführte, desgl. durch Erk. R. G. 13. April 1880 (E. Civ. J. 253), 
als ein Eisenbahnarbeiter ein ihm zum Transport übergebenes schweres Eisenstück 
aus dem fahrenden Zuge herausgeworfen und dadurch einem auf seinem Posten be- 
findlichen Bahnwärter den Fuß zerschmettert hatte. 
Ein mit 200 Centnern Kohlen beladener Wagen wurde, weil die Achsen während 
der Fahrt erhitzt worden waren, außer Zug gesetzt und, auf den Schienen stehend, 
durch N. in die Höhe gehoben. Hierbei stürzte der Wagen, welcher nach Unterlegung 
anderer Achsen weiter befördert werden sollte, um und erschlug den N. Durch Erk. 
R. G. 21. Dez. 1880 (E. Civ. III. 69) wurde die Haftpflicht der Eisenbahn an- 
erkannt; ebenso in einem anderen Falle, wo der Beschädigte aus einem auf dem 
Bahngeleise stehenden Wagen Schienen abgeladen hatte, deren eine herabfiel und ihm 
an Bein zerbrach. Maßgebend bei der Entscheidung war, daß das Abladen der 
Schienen wegen des Herannahens eines Zuges mit besonderer Eile vorgenommen 
werden mußte, Erk. 28. Dez. 1880 (a a. O. S. 20). · . . 
Eine mehr als acht Centner schwere Kiste wurde auf der Station K. über ein 
Schienengeleise und einen Perron getragen, um in einem Güterzuge verladen zu 
erden, der eben angekommen war und nach einem Aufenthalt von fünf Minnten 
leder abgehen sollte. Das Reichs-Gericht erklärte die Eisenbahn wegen des hierbei 
orgekommenen Unfalles nach §. 1 für schadensersatzpflichtig, weil die Verrichtung, 
d den Unfall veranlaßte, die Beladung des auf der Durchfahrt begriffenen und nur 
(erübergehend stillhaltenden Güterzuges bezweckte, mithin also der nach §. 1 erforder- 
süche Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Eisenbahn und dem Un- 
all vorhanden sei, Erk. 20. Jan. 1882 (E. Civ. VI. 37). 
an Unter die Haftpflicht für Eisenbahn-Betriebsunfälle des S. 1 fällt 
eich die beim Einsteigen in einen abgehenden Zug oder beim Aussteigen aus 
omem angekommenen Zug auf der Anfang= oder Endstation eingetretene Tödtung 
des Verletzung einer Person, Erk. R. G. 9. März 1894 (Eger, Entsch. X. 363). 
Scbl. bei Sturz aus dem Zuge, Erk. R. G. 21. Nov. 1885 (das. IV. 378), bei 
LIcheuwerden eines Pferdes durch die Bahn, Erk. R. G. 12. Nov. 1891 (das. IX. 
1694 bei dienstlichem Ueberschreiten der Geleise durch Hängenbleiben, Erk. 9. Juni 
zu (das. IV. 196), bei Verunglückung durch mangelhafte Beleuchtung der dienstlich 
berretenden Schienen, Erk. R. G. 2. Febr. 1882 (das. I. 3798). 
an Die Beamten und Arbeiter, welche bei der Staatseisenbahnverwaltung 
gestellt, resp. beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes ohne 
Pvhenes Verschulden beschädigt und dienstunfähig werden, eine Penfion im Betrage 
* “ ihres Diensteinkommens, resp. ihres letzten Lohnes. Hat die Beschädigung 
als Toid zur Folge, so erhält die Wittwe /8 des Diensteinkommens, resp. Lohnes 
trä tttwen-Pension und Erziehungsgelder für die Kinder. Die Zahlung jener Be- 
bofta erfolgt hinsichtlich der Beamten aus den Beamten-Pensions= und Unterstützungs- 
n der einzelnen Verwaltungen, hinsichtlich der Arbeiter (beispielsweise Bremser, 
rer, Bahnhofsarbeiter) aus den für Entschädigungen rc. 2c. bestimmten etats- 
gen Fonds, Ref. 19. Juni 1868 (M. Bl. S. 226). » 
betrieb) Das find alle Bahnen, bei denen die besonderen Gefahren des Eisenbahn- 
Bedinn vorliegen, Erk. R. G. 24. Mai 1892 (Eger, Entsch. X. 11); unter diesen 
immutungen auch Arbeitsbahnen, Erk. R. G. 17. März 1880 (das. I. 136), sowie 
er Straßenbahnen, Ert O. L. G. Kolmar 16. Febr. 1885 (das. IV. 39) Pferde- 
d 
Schmie
        <pb n="348" />
        342 Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 
oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsunternehmer ) für den 
dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch 
höhere Gewalt:) oder durch eigenes Verschuldens) des Getödteten oder Ver- 
letzten verursacht ist. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 341. 
bahnen, Erk. O. Trib. 16. Okt. 1863 (Strieth. Arch. LII. 33), Erk. R. G. 22. Juni 
1880 (Eger, Entsch. I. 228), mag der Betrieb über oder unter der Erde stattfinden, 
Erk. R. G. 8. April 1885 (E. Civ. XIII. 17), sowie auf solche, die nur zur Ver- 
bindung einer Fabrik 2c. mit einer dem öffeutlichen Berkehr übergebenen Eisenbahn 
und zur Erleichterung des Fabrikbetriebes dienen und deren Wagen mittelst mensch- 
licher Muskelkräfte befördert werden, Erk. 16. Mai 1882 (E. Civ. VII. 40). Ueber- 
haupt ist s. 1 auf alle Anstalten anwendbar, bei denen der Transport auf 
Schienen stattfindet, und ähnliche Gefahren wie bei den mit Dampf betriebenen 
öffentlichen Schienengeleisen existiren also auch auf Strecken, die noch nicht für den 
öffentlichen Verkehr, sondern nur für ihren eigentlichen Materialtrausport arbeiten. 
Auf die Länge der Strecken kommt es nicht an, Erk. R. G. 5. Mai 1880 (A. R. 
II. 185) und 21. Jan. 1880 (Eger, Entsch. I. 106). 
Es gehören nicht hierher Rutschbahnen auf Holzplätzen oder in Steinbrüchen, 
Erk. R. G. 13. April 1886 u. 18. Jan. 1891 (Eger, Entsch. V. 383 u. VIII. 366). 
1) Ersatzpflichtiger Betriebsunternehmer im Sinne des §. 1 ist diejenige Bahn, 
auf deren Rechnung der Betrieb auf der Strecke, wo der Unfall stattgefunden hat, 
erfolgt; bei durchgehenden Zügen ist also, sofern sie nicht für gemeinsame Rech- 
nung der bei der Gesammtstrecke betheiligten Bahnen gehen, jede dieser Bahnen auf 
ihrer eigenen Strecke als Betriebsunternehmerin im Sinne des S§. 1 ersatzpflichtig, 
Erk. O. H. Ger. 12. März 1877 (E. O. H. Ger. XXII. 3) und R. G. 6. Febr. 1885. 
(E. Civ. XII. 145); bei Privatbahnen unter Staatsverwaltung diese, Erk. R. G. 
19. Mai 1880 (Eger, Entsch. I. 106), bei Anschlußgeleisen derjenige, der die Wagen 
auf ihnen bewegen läßt, Erk. R. G. 27. April 1886 (Eger, Entsch. V. 34). 
2) Die Ausdrücke „unabwendbarer äußerer Zufall“ in §. 25 Eisenbahn-Ges. 
3. Nov. 1838 und „höhere Gewalt“ im S§. 1 Haftpflicht-Ges. 7. Juni 1871 find 
gleichbedeutend. Es sind darunter nicht bloß elementare Ereignisse, unüberwindbare 
Kräfte der Natur zu verstehen, sondern alle von außen, d. h. außerhalb des Be- 
triebes des Unternehmens einwirkende Ereignisse zu verstehen, die nach menusch- 
licher Einsicht nicht vorauszusehen find und — wenun sie eintreten — durch menuschliche 
Kraft und Sorgfalt nicht abgewendet und in ihrem Erfolge nicht abgeschwächt 
werden können, Erk. R. G. 8. Jan. 1881 (Kommunal-Zeitung 1882 S. 30), die 
trotz Anwendung zweckmäßiger Einrichtungen, die möglich waren, ohne den wirth- 
schaftlichen Zweck des Unternehmens gänzlich anszuschließen, den Unfall herbeiführten, 
Erk. R. G. 1. Dez. 1892 (Eger, Entsch. X. 31); z. B. plötzlich eintretender, nicht 
vorherzusehender Irrsinn, Erk. R. G. 9. Juli 1880 (das. I. 250); Anstürmen einer 
außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Menschenmenge, Erk. R. G. 7. Sept. 1890 
und 9. Febr. 1893 (das. VIII. 40, X. 58). 
Höhere Gewalt bei Unfällen im Betriebe einer Eisenbahn fällt nach einem 
Urtheil R. G. 5. Jan. 1887 nicht zusammen mit dem Mangel eines Verschuldens 
auch vom höchsten Diligenzmaßstabe aus; der Unterschied zwischen den von dem Eisen- 
bahn-Unternehmer zu vertretenden Zufällen (welche Unfälle herbeigeführt haben) und 
der von der Haftpflicht befreienden „höheren Gewalt“ ist im Allgemeinen der, daß 
unter den zu vertretenden Zufällen diejenigen, die als dem Eisenbahnbetriebe eigen- 
thümlich mehr oder minder häufig vorzukommen pflegen, auf die der Unternehmer 
gerüstet oder gefaßt sein muß, unter „höherer Gewalt“ die über dieses Maß augen- 
scheinlich hinausgehenden Zufälle zu verstehen sind. Vergl. Erk. R. G. 18. Sept. 
1885 (Eger, Entsch. IV. 370); höhere Gewalt liegt ferner nicht vor bei Scheuwerden 
von Thieren durch Bahngeräusch, Erk. R. G. 1. März 1894 (das. X. 270). 
3) Unter Umständen ist eigenes Verschulden nicht anzunehmen, wenn der Verletzte 
unter Zulassung seiner Vorgesetzten gegen die Vorschriften der Dienstinstruktion ge- 
handelt hat, Erk. 23. Jan. 1880 (E. Civ. I. 48). · 
Ein Eisenbahnbedieusteter kann, vermöge der drängenden Eile seines Dienstes, 
nicht, wie ein vorsichtiger Dritter, jede Gefahr drohende Sitnation sorgfältig ver- 
meiden und im Siillstehen ängstlich Umschau halten. Die Einrede des eigenen Ver- 
schuldens ist bei der großen Gefährlichkeit des Eisenbahndienstes Eisenbahnbedienstetemn
        <pb n="349" />
        Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 343 
„8. 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder 
eine Fabriky betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter:) oder ein Reprä- 
sentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der 
rbeiter angenommene Person durch ein Verschulden?) in Ausführung der 
—— —„ 
Zu Anmerkung 3 auf S. 342. 
gegenüber nur dann zulässig, wenn bewiesen wird, daß ein vorsichtiger Eisenbahn= 
bediensteter die betreffende Handlung überhaupt nicht vorgenommen hätte oder daß der 
crunglückte es bei der Handlung an der nöthigen Vorsicht habe fehlen lassen, Erk. 
13. Juli 1880 (A. R. II. 358). . 
Ein Verschulden liegt vor bei selbstverschuldeter Trunkenheit, Erk. R. G. 3. März 
1886 (Eger, Entsch. V. 142), bei verbotenem Aufenthalt auf der Bahnstrecke außer- 
halb der Uebergänge, Erk. R. G. 29. Mai 1885 (das. IV. 183), Ueberschreiten der 
Gleise durch einen Beamten unmittelbar vor einem Zuge aus nicht aufgeklärten 
ründen, Erk. R. G. 13. März 1886 (das. V. 19). 6 
Einfaches Ueberschreiten eines polizeilichen Verbotes (Verweilen auf der Platt- 
Uon wührend der Fahrt) ist kein Verschulden, Erk. R. G. 30. Juni 1891 (das. 
374). 
)Man wird es dem Richter überlassen müssen, in Zweifelsfällen eine Entschei- 
"r darüber zu treffen, ob es sich um ein Fabrikunternehmen handelt, oder nicht, 
r von dem vergeblichen Versuche abzustehen haben, im Gesetz die Feststellung des 
Doriffes einer Fabrik vorzunehmen, Mot. zum Ges. Unter Umständen ist eine 
B uckerei als Fabrik anzusehen, Erk. 15. Febr. 1883 (E. Erim. VIII. 124). Das 
26 Ugewerbe fällt nicht unter den Begriff der Fabrik im Sinne des §F. 2, Erk. 
Sept. 1882 (E. Civ. VI. 52). »« 
880 Der Mitinhaber einer Handelsgesellschaft gilt als Bevollmächtigter, Erk. 20. Olt. 
des (A. R. II. 496); desgl. ein Werkführer, Erk. 27. Dez. 1879 (A. R. I. 200); 
8 ein den Fabrikbetrieb leitender Chemiker, Erk. 16. Dez. 1879 (U. R. I. 209); 
*8 ein gewöhnlicher Arbeiter, wenn ihm die Leitung oder Beauffichtigung des 
iebes übertragen ist, Erk. 3. Dez. 1880 (A. R. III. 75). 
diese er Unternehmer haftet für Versehen der Aufseher nach §. 2 nur dann, wenn 
8. 2 Versehen vernünftiger Weise Folgen haben konnten, welche den Unternehmer aus 
Erk Fflichtig machen, nicht aber wenn die entfernte Möglichkeit solcher Folgen vorlag, 
We 22. Sept. 1880 (A. R. II. 493). (In casu hatte der Aufseher eine Stange im 
ee liegen lassen, deren Forträumung seine Sache war.) ½“ Z 
- er Kreis der Personen, für welche der Unternehmer haftet, ist nicht auf die aus- 
kann ich als Bevollmächtigte 2c. und gerade nur als solche Angestellten beschränkt, es 
welcheine Haftpflicht auch durch das Verschulden von Personen begründet werden, 
Auffeb. nur vorübergehend oder nur für gewisse begrenzte Theile des Betriebes als 
Ausfüh K. angestellt sind. Auch ein gewöhnlicher Fabrikarbeiter, welcher selbst an der 
hören sang der betreffenden Arbeiten Theil nimmt, kann zu denjenigen Personen ge- 
die benfür deren Verschulden der Fabrikherr zu haften hat. Das Wesentliche ist, daß 
Leitun effende Person bei der Arbeit, bei welcher der Unfall sich ereignet hat, mit der 
K. G# des Betriebes der bei dieser Arbeit betheiligten Arbeiter beauftragt war, Erk. 
Fabrik Nov. 1882 (E. Civ. VIII. 50). (In casu war der Beschädigte in einer 
forderli beschäftigt und dazu angestellt, dem Fabrikschmied die für dessen Arbeiten er- 
aichen Hülfsdienste zu leisten.) · 
ein nter den Begriff des Verschuldens gehört es selbstverständlich auch, wenn 
mngen werbeunternehmer es unterläßt, gemäß der Gew. O. diejenigen Einrich- 
schaffen herzustellen und zu unterhalten, die mit Rücksicht auf die besondere Be- 
Ersacadeit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstärte zu thunlichster Sicherheit gegen 
(A. N für Ecen und Gesundheit nothwendig sind. Vergl. Erk. 10. Juli 1880 
ing-Die Haftpflicht tritt bei ei s· , 
rin pflicht tritt bei einer unter §. 2 fallenden Anlage auch bei einem ge- 
konken Versehen des Unternehmers ein, Erk. 26. Juni 1880 (A. N. II. 262). Bei 
ist das render Verschuldung des Betriebsunternehmers und des beschädigten Akbeiters 
entscheidbhere Maß der Schuld auf der einen oder anderen Seite für die Haftpflicht 
wenn ein :. Erk. 16. Dez. 1879 (A. R. I. 206). Der Unternehmer ist haftpflichtig, 
e u Arbeiter durch eine Arbeit beschädigt wird, die durch Anschlag im Fabrik- 
hat, Erkutersagt ist, die der Arbeiter aber auf Befehl des Fabrikaufsehers ausgeführt 
23. Nov. 1880 (A. R. III. 76). 
dung
        <pb n="350" />
        344 Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 
Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbei- 
geführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden ?. 
§. 3. Der Schadenersatz (§§. 1 und 2) ist zu leisten: 
1. im Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung?) 
und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachtheils, welchen der Ge- 
tödtete während der Krankheit durch Erwerbungsunfähigkeit oder Ver- 
minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur 
Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Andern Unterhalt 
zu gewähren, so kann dieser insoweit?) Ersatz fordern, als ihm in Folge 
des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist?;: 
2. im Fall einer Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten und des 
Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der 
Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder 
Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet ). 
§. 4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien 
oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer bei einer Versicherungs- 
anstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken= oder ähnlichen Kasse gegen 
den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten 
auf die Entschädigung einzurechnen"), wenn die Mitleistung des Betriebs- 
Unternehmers nicht unter einem Drittel der Gesammtleistung beträgt. 
F. 5. Die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Unternehmer sind nicht befugt, 
die Anwendung der in den §§. 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem 
Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebel- 
einkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken. Z„ 
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine 
rechtliche Wirkung. 
§. 6. (Aufgehoben durch §. 13 Einf. Ges. zur C. Pr. O. 30. Jan. 1877.) 
§#. 7. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände über die 
Höhe des Schadens, sowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe 
Sicherheit zu bestellen ist, nach freiem Ermessen zu erkennen. Als Ersab 
  
1) Der 8. 2 erfordert zu seiner Anwendung, daß der Unfall sich im Betriebe 
der Fabrik ereignet habe; er kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Unfall sich ganz 
außerhalb des Fabrikbetriebes ereignet, Erk. 22. Sept. 1880 (A. R. II. 494) C#i“ 
casu war die Beschädigung vorgekommen bei dem Transport eines Trägers, den der 
Unternehmer durch Fabrikarbeiter nach der Fabrik hatte schaffen lassen — er wurde 
für nicht hafipflichtig erklärt) und 16. Dez. 1879 (E. Civ. I. 46) (in casu war ein 
Fabrikarbeiter, als er unter Aussicht eines Aufsehers Fässer nach der Fabrik holte, 
angeblich durch die Schuld des Aufsehers, beschädigt worden. Der Unternehmer wur e 
für nicht haftpflichtig erkannt, weil es an einem ursachlichen Zusammenhang zwischen 
der Verletzung und dem Fabrikbetrieb fehle). , 
:) Zu den Heilungskosten gehört auch der Aufwand, der erforderlich ist, dam 
der Zustand des Verletzten sich nicht verschlimmere, Erk. 9. Okt. 1880 (A. R. II. 
569), sowie auch die Kosten für vermehrte Aufwartung und Pflege, welche "60 
der Verletzung und infolge derselben nothwendig werden, Erk. R G. 11. Febr. 189 
(E. Civ. XXV. 49). Der Geschädigte hat die geforderten Heilungskosten als (00r 
sächlich aufgewendet zu beweisen, Erk. R. G. 19. Jan. 1891 (Eger, Entsch. VI 
250 
Der Beschädigte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Erl- 
28. März 1884 (E. Civ. XI. 61). „ 
3) Also nur in dem gesetzlichen Umfange, Erk. R. G. 21. Febr. 1889 (69% 
Entsch. VII. 80); Wittwen- und Waisengelder sind auf die Rente anzurechnen, « 
R. G. 19. Jan. 1886 (das. IV. 400). . 
) Wenn er auch bis dahin noch nicht thatsächlich geleistet war, Erk. R. 
20. Okt. 1885 (Eger, Entsch. IV. 313). der 
5) Der Ersatz wird also für den Verlust des Berdienstes, nicht für den 
Arbeitsfähigkeit geleistet, Erk R. G. 18. Jan. 1892 (Eger, Entsch. IX. 145). 
) Eine Einrechnung findet nur statt, wenn die obige Voraussetzung des s4 
zutrifft; trifft sie nicht zu, so findet eine Einrechnung nicht statt, Erk. 22. Jan. 1 
(E. Civ. XI. 22).
        <pb n="351" />
        Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 345 
für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb ist, wenn nicht beide Theile über 
die Abfindung in Kapital einverstanden sind, in der Regel eine Rente ) zu- 
zubilligen. 
Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minderung der 
Rente fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche die Zuerkennung oder 
Höhe der Rente bedingt hatten, inzwischen?) wesentlich verändert sind. Ebenso 
  
1) Durch die Rente soll der Beschädigte Ersatz bekommen für den Erwerb, 
welchen er ohne den Unfall erhalten haben würde, Erk. 10. Juli 1880 (A. R. II. 
479). Die Entziehung der Möglichkeit, daß ein noch jugendlicher Beschädigter sich 
in seinem Berufe weiter ausbilde und darin später sein Fortkommen finde, ist bei 
Berechnung der Rente mit in Ansatz zu bringen, Erk. 20. Febr. 1880 (A. R. I. 533). 
(In casu wurde die dem jugendlichen Beschädigten zu gewährende Rente von seinem 
vollendeten 21. Lebensjahre ab auf 600 M. jährlich erhöht.) Zu dem, einem im 
Eisenbahndienst Verletzten zu ersetzenden Erwerbe gehören die Ersparnisse, welche 
er von den Meilen-, Stunden- und Nachtgeldern hätte machen können, Erk. 9. Okt. 
1880 (A. R. II. 568). Für Personen, die ihrer Lebensstellung nach usnell Trink- 
Lelder beziehen, find auch diese bei Würdigung des Schadenersatzbetrages in An- 
rechnung zu bringen, wenn ihre usuelle Höhe und Kontinnität eine durchschnittliche 
eranschlagung, als Einnahme innerhalb bestimmter Zeiträume, ermöglicht, Erk. 
23. Sept. 1882 (E. Civ. VII. 112). . 
Im Uebrigen ist die Entschädigung nach den Erwerbsverhältnissen zur Zeit der 
Verletzung zu berechnen, Erk. R. G. 1. Dez. 1892 (Eger, Entsch. X. 31). . 
Die Beantwortung der Frage, an welchem Tage die Rente zu zahlen sei, ob 
zum Voraus bei Beginn des Monats oder nachträglich am Schlusse desselben, fällt 
em Ermessen des Richters zu. Die Pensionsbeiträge der Eisenbahnbeamten sind bei 
Berechnung der ihnen zuzusprechenden Renten von der in gesunden Tagen bezogenen 
Geldsumme abzuziehen, Erk. 12. Nov. 1880 (A. R. III. 79). . *4“ 
Für eine Wittwe ist die Beschränkung der Entschädigung auf die Zeit bis zur 
Wiederverhrirathung in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt und ebenso wenig die 
eschränkung der Rente für die Kinder eines Getödteten bis zu ihrem zurückgelegten 
14. Lebensjahre. Ev. kann der Zahlungspflichtige das ihm aus §. 7 Abs. 2 zustehende 
Recht bethätigen, Erk. 10. Mai 1830 (A. R. II. 190). Vergl. Erk. R. G. 5. Dez. 
892 (Eger, Entsch. X. 33). 
Der zum Schadenersatz Verpflichtete kann nicht verlangen, daß der Verletzte, dessen 
Wwerbsföhigkeit nur vermindert ist, das Dienstverhältniß bei ihm fortsetze und seine 
orhandene Arbeitskraft in diesem Dienst verwende, Erk. 8. Mai 1880 (E. Civ. I. 281). 
u Wegen der durch die Verletzung verursachten dauernden Kränklichkeit können für 
Ciausgesetzte Pflege und erhöhte Lebensbedürfnisse Heilungskosten in Form einer 
Uan der Rente zugesprochen werden, Erk. R. G. 19. Okt. 1880 (E. Civ. 
Vi Der Richter ist verpflichtet, bei Festsetzung der Rente für die hinterbliebene 
giebttwe die muthmaßliche Lebensdauer des Ehemannes in Betracht zu 
Shen ger hat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des 
es, also namentlich des Lebensalters und des Gesundheitszustandes zu würdigen, 
nic lange der Ehemann muthmaßlich noch gelebt haben würde, wenn der Unfall 
* eingetreten wäre. Die Rente für Kinder ist nicht auf unbestimmte Zeit zu- 
zuprechen, sondern mit Rücksicht auf die Berufsklasse, um die es sich handelt, bis 
bes Erreichung des Lebensalters, in welchem Kinder derselben, sofern sie nicht mit 
wbondeeren Gebrechen oder bleibenden Krankheiten behaftet sind, erwerbsfähig zu 
rden pflegen, Erk. R. G. 26. Mai 1882 (E. Civ. VII. 50). 
werd Der Wittwe eines Getödteten darf nicht derjenige Betrag in Abzug gebracht 
samen: den sie mit derselben Arbeitskraft, die sie bisher zu Gunsten des gemein- 
würmt Haushaltes aufwendete, durch eigene Lohnarbeit zu verdienen im Stande sein 
4n Erk. 22. Nov. 1881 (E. Civ. V. 108). " 
(I Inzwischen, d. h. seit Zuerkennung der Renten, Erk. R. G. 10. Okt. 1881 
bei geb- V. 98). (Un casa wurde der Kläger abgewiesen, als er wegen des angeblich 
als Lestsetzung der Rente nicht in Anrechnung gebrachten Verdienstes des Beschädigten 
nahmohnschreiber eine entsprechende nachträgliche Minderung der Rente in Anspruch 
K. l Die Minderung ist begründet bei dauernder neuer Erwerbsgelegenheit, Erk. 
6. Nov. 1893 (Eger, Entsch. X. 243).
        <pb n="352" />
        346 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
kann der Verletzte, dafern er den Anspruch auf Schadenersatz innerhalb der 
Verjährungsfrist (§. 8) geltend gemacht hat, jederzeit die Erhöhung oder 
Wiedergewährung der Rente fordern, wenn die Verhältnisse, welche für die 
Feststellung, Minderung oder Aufhebung der Rente maßgebend waren, wesentlich 
verändert sind. 
Der Berechtigte kann auch nachträglich die Bestellung einer Sicherheit oder 
Erhöhung derselben fordern, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten 
inzwischen sich verschlechtert haben. 
. S. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1 bis 3) verjähren in 
zwei Jahren vom Tage½ des Unfalls an. Gegen denjenigen, welchem der 
Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (S. 3 Nr. 1), beginnt die Verjährung 
mit dem Todestage. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und 
diesen gleichgestellte Personen von denselben Zeitpunkten an, mit Ausschluß der 
Wiedereinsetzung. 
§. 9. Die Bestimmungen der Landesgesetze:), nach welchen außer den 
in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den 8§. 1 
und 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines 
eigenen Verschuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Täödtung 
oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben 
unberührt. 
Die Vorschriften der 3, 4, 6 bis 8 finden auch in diesen Fällen 
Anwendung, jedoch unbeschadet derjenigen Bestimmungen der Landesgesetze, 
welche dem Beschädigten einen höheren Ersatzanspruch gewähren. 
§. 10 ist aufgehoben. 
  
Unfallversicherungs-Gesetz. 
Vom 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69)9). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
§. 1. Alle in Bergwerken"), Salinen, Aufbereitungsanstaltens), Stein- 
brüchen"), Gräbereien (Gruben)), auf Werften und Bauhöfen?), sowie in Fa- 
  
1) Dieser Tag wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, Erk. 8. Febr. 
1884 (E. Civ. XI. 44). eingerechne, 5 
2:) Der §. 9, indem er die Bestimmung des §. 8 auf die dem Verletzten nach 
Landesrecht zustehende Klage für anwendbar erklärt, unterscheidet nicht, ob diese Klage 
wegen eines kontraktlichen oder wegen eines außerkontraktlichen Verschuldens begründet 
ist; es muß daher die Bestimmung des §. 8 auch dann Anwendung finden, wenn 
derjenige thatsächliche Vorgang, der die Haftbarkeit des Gewerbeunternehmers nach 
§. 2 begründet, deshalb, weil er zugleich eine Verletzung der dem Gewerbeunternehmer 
aus dem Dienstmiethevertrag obliegenden Verpflichtungen enthält, nach Landesgesetz 
eine Ersatzklage auch auf Grund dieses Vertrages rechtfertigt, Erk. R. G. 13. März 
1884 (E. Civ. XI. 27). 
) Einführung in Helgoland Ges. 15. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 207), Bd. 
14. Dez. 1892 (R. G. Bl. S. 1052) und Rundschr. 25. Mai 1893 (A. N. S. 199). 
Kommentare v. Woedtke, 4. Aufl. 1889, desgl. Taschenausgabe 4. Aufl. 1895, 
Landmann 1886, Eger 1886. Handbuch der Unfallversicherung, 2. Aufl. 1897. 
4) D. s. Anlagen, die die Gewinnung unterirdischer Mineralien von einer 
Fundstätte aus nach bergtechnischen Regeln zum Zwecke haben. Es ist nicht er- 
forderlich, daß fie der bergpolizeilichen Aufsicht nach Maßgabe der Landesgesetze unter- 
stehen, E. Civ. XIX. 192. 
5) D. s. gewerbliche Anlagen zur mechanischen Reinigung bergmännisch ge- 
wonnener Erze, Anl. 14. Juli 1884 Nr. 4 (A. N. 1885 S. 375). 
6) Voraussetzung ist in der Regel ein gewerbsmäßiger, nach technischen Regeln
        <pb n="353" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 347 
briken") und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter2) und Betriebsbeamten?), 
letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend 
Kark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betrtebe sich er- 
eignenden Unfälle ) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. 
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem 
Gewerbetreibenden. dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von 
aurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer= und Brunnenarbeiten erstreckt, in 
diesem Betriebe beschäftigt werden"), sowie von den im Schornsteinfegergewerbe 
ecschäftigten Arbeitern. · · · 
B Den im Abs. 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen 
etriebe gleich, in welchen Dampftessel oder durch elementare Kraft (Wind, 
Wasser, Lampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver- 
wendung kommen, mit Ausnahme der land= und forstwirthschaftlichen, nicht 
unter den Abs. 1 fallenden Nebenbetriebe, sowte derjenigen Betriebe, für 
welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraft— 
Maschine benutzt wird?. 
— —— 
Zu Anmerkung 6 auf S. 346. 
aus 
8 geführter Betrieb, Anl. 14. Juli 1884 Nr. 4 (A. N. 1885 S. 376), ohne daß 
e Merkmale ausschließliche sind. 6 · 
ma ) D. s. auf eine gewisse Dauer berechnete Anlagen zur Vorbereitung von Bau- 
1. terialien, nicht schon alle umfriedeten Plätze, auf denen ein Bau ausgeführt wird, 
114. Juli 1884 Nr. 4 (A. N. 1885 S. 376). Vergl. E. Crim. XX. 287. 
em 1) Für deren Begriffsbestimmung sachliche, den thatsächlichen Verhältnissen zu 
Kenehmende Merkmale maßgebend sind, z. B. Größe und Umfang der vorhandenen 
Arimlichkeiten, Umfang und Werth der hergestellten Jahresmenge, Art der Arbeitstheilung, 
rbeitsmaschinen, Arbeit auf Vorrath u. s. w. Vergl. E. Crim. VIII. 124, XIV. 428. 
des Ohne Unterschied der Berwandtschaft (doch kann ein Ehegatte nicht im Betriebe 
* anderen Arbeiter sein, Erk. O. V. G. 28. Dez. 1889, A. N. 1890 S. 195), 
sc Geschlechtes, des Alters, der geistigen oder körperlichen Beschaffenheit, der Eigen- 
ast als In. oder Ausländer, Anl. 14. Juli 1884 Nr. 10, 12 (I. N. 1885 S. 370). 
stätisgewerbetreibende, d. h. selbständige Gewerbetreibende, die in eigenen Betriebs- 
gewen im Auftrage und für Rechnung Anderer mit der Herstellung oder Verarbeitung 
erblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, find nicht verficherungspflichtig, das. Nr. 13. 
sie ) Betrieb ist der Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten, mögen 
bezi ch auf die Vorbereitung, die Durchführung oder den Abschluß eines Unternehmens 
d chen, Erk. R. V. A. 12. Okt. 1891 (A. N. 1892 S. 310) und an einer von 
Erk Etriebsstätte im engeren Sinne räumlich getrennten Stelle vorgenommen werden, 
R. V. A. 7. Jan. 1896 (Handb. d. Unf. Vers. S. 22). Z * 
alme) Dazu gehören Krankheiten, die sich aus dem Betriebe und seinen Einwirkungen 
hlich entwickeln (sog. Gewerbekrankheiten), nicht, E. Civ. XXI. 77, desgl. nicht 
gesundnählichen Schädigungen an der Gesundheit in Folge gewisser Einflüsse un- 
er #r Berriebsstätten (Zugluft, Feuchtigkeit), sowie in Folge anhaltender Arbeit 
li ungünftigen Witterungsverhältnissen, mag auch die Erkrankung selbst ganz plötz- 
trieh. Le Erscheinung treten. — Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Be- 
oß „eeer dessen besonderen Gefahren und dem Unfalle muß erkennbar sein. Ein 
anlaabertliches oder örtliches Zusammentreffen zwischen dem Betriebe oder der Betriebs- 
stenge und dem eingetretenen Schaden genügt nicht ohne Weiteres. Es muß wenig- 
E. iv. N., Witneelbarer Zusammenhang mit den Betriebsgefahren vorhanden sein, 
n- 124 
versch) Rücksichtlich dieser gewerblichen Hochbaubetriebe, sowie der gemäß Abs. 8 für 
nicht unngspflichtig erklärten Bauhandwerker ist das Ges. durch Bauunf. Verf. Ges. 
umerst kerdebeich modifiziert worden; gewerbliche Tiefbaubetriede sind erst dem letzteren 
den für d worden; desgl. Regiebauten (die ohne Vermittelung eines Gewerbetreiben- 
bantenRechnung des Bauherrn ausgeführt werden), soweit diese nicht als Regie- 
dehnungen Eisenbahnen, siskalischen Post- und militärischen Betrieben unter §. 1 Aus- 
1886 :#t-Cel. 8. Mai 1885 oder als landwirthschaftliche unter das Ges. 5. Mai 
das G als Banarbeiten, die zum laufenden Betriebe einer Fabrik gehören unter 
)) 6 Juli 1884 fallen. 
verübergehende Voraussetzungen, die Nichtzugehörigkeit zur Betriebsanlage und die nur 
ende Benutzung müssen aber zusammenfallen, Anl. 14. Juli 1884 Nr. 3.
        <pb n="354" />
        348 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Im übrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere 
diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen- 
ständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke 
mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in 
welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt 
werden. 
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzu- 
sehen sind, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt (88. 87 ff.). ' 
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebe, welche 
wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die 
Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 
Für solche unter die Vorschrift des §. 1 fallende Betriebe, welche mit 
Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann 
durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden. 
Arbeiter und Betriebsbeamte in anderen, nicht unter Abs. 2 fallenden, 
auf die Ausführung von Bauarbeiten sich erstreckenden Betrieben können dur 
Beschluß des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärt werden 7. 
  
1) In Ausführung dieses Abs. hat der Bundesratb beschlossen, durch Bek. 22. Jan- 
1885 (R. G Bl. S. 13): 
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen 
Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer- (Weiß- 
binder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und 
Lackierarbeiten bei Bauten, sowie auf Anbringung, Abnahme, Verlegung und 
Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für 
versicherungspflichtig zu erklären. 
Durch Bek. 27. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 190): 
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Ge- 
werbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiner-(Tischler-), Einsetzer", 
Schlosser= oder Anschlägearbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Betriebe be- 
schäftigt werden, mit der Wirkung vom 1. Jan. 1887 an für versicherungs 
pflichtig zu erklären. 
Durch Bek. 14. Jan. 1888 (R. G. Bl. S. 1) — gleichzeitig auf Grund von 
§. 12 Abs. 1 Bauunf. Vers. Ges. 11. Juli 1887 —: 
1. daß Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen 
Gewerbebetrieb sich erstreckt: 
a) auf das Bohnen der Fußböden, auf die Anbringung, Abnahme oder Re- 
dartur von Oesen und anderen Feuerungsanlagen oder von Tapeten bei 
auten, 
b) auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Wetter-Vorhängen und 
Läden (Rouleaux, Marquisen, Jalousien) oder von Bentilatoren bei Bauten, 
c) auf die Ausführung anderer noch nicht gegen Unfall verficherter Arbeiten 
bei Bauten, die ihrer Natur nach der Ausführung von Hochbauten nähe 
stehen, als die Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom“ 
Deich= und ähnlichen Bauarbeiten, 
in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden, vom 1. Jan. 1888 ab versicherungs 
pflichtig sind; 
2. daß diese Betriebe aus der auf Grund des Ges. 11. Juli 1887 gebildeten 
Tiesbau-Berufsgenossenschaft ausgeschieden werden; 
3. daß die unter Ziff. 1 a) aufgeführten Betriebe den örtlich zuständigen Hoch- 
baugewerks-Berufsgenosseuschaften zugetheilt werden; 
4. daß die unter Ziff. 1b) und c) aufgeführten Betriebe, seweit sich dieselben 
lediglich auf das Anbringen oder Abnehmen der Wetter-Vorhänge und Läden ch 
bei Bauten erstrecken, den Baugewerks-Berufsgenofsenschaften, soweit sie 1 
dagegen auch mit der Herstellung der betr. Gegenstände befassen, denjenig'n 
Berufsgenossenschaften zugewiesen werden, welchen sie angehören würden sofer 
sie mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigen und demgemäß schon na 
§. 1 Abs. 4 Unf. Verf. Ges. 6. Juli 1884 versicherungspflichtig sein würden-
        <pb n="355" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 349 
„S. 2. Durch statutarische Bestimmung (§§. 16 ff.) kann die Ver- 
ucherungspflicht auf Betrtebsbeamte mit einem zweitausend Mark über- 
seigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. In diesem Falle ist bei 
der Festsellung der Entschädigung der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde 
egen #). 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen 
bedingurche bntt kumn der nach §. 1 versicherungspflichtigen Betriebe 
berechtigt sind, sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherungspflichtige 
Personen gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern?). 
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes. 
T 8. 3. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch 
scuntiemen und Naturalbezüge:s). Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurch- 
Ontttspretsen in Ansatz zu bringen. 6 6. . 
w Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens 
scchenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- 
di nittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen 
. übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten 
debeiter eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergtebt, wird 
* Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeits- 
rdienstes zu Grunde gelegt 0. · 
nich Bei jugendlichen Arbeitern und solchen Personen, welche wegen noch 
alot beendeter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt 
wal Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Ver- 
ges tungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene fest- 
k setzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (S. 8 des Kranken- 
ersieherungs- Gesetzes vom 1-663. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte. 
B P. 4. Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines 
bern desstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensions- 
chtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung?). 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
S. 5 . . be d 
fol Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach 
Kökenden Bestemmung u bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch 
berletzung 6) oder Tödtung entsteht7). 
) Vorb · · 
: ehaltlich der Reduktion gemäß §. 5 Abf. 3. # 
88. 2 in ünneetn gewerblicher Baubetriebe vergl. Bauunfallges. 13. Juli 1887 
Sofern deren Gewährung bei dem Arbeitsvertrage und der Lohnbemessung 
lich oder stillschweigend vorausgesetzt ist; sie dürfen nicht reine Geschenke dar- 
Sicherk on ern müfsen so regelmäßig erfolgen, daß auf ihre Gewährung mit einiger 
nachts eit gerechnet werden kann. Unter dieser Voraussetzung gehören auch Weih- 
geschenke und Trinkgelder hierher. Näheres im Handb. d. Unf. Vers. S. 135. 
gräbereieras 2 kommt auf sog. Saisonbetriebe (Zuckerfabriken, Brennereien, Torf- 
rtasiich zur Anwendung, es bewendet hier vielmehr bei der Normalzahl von 
NObkstagen. 
# Betriebsbeamte des Reiches vergl. jetzt überhaupt Ges. 15. März 1886 
. S. 53), für Betriebsbeamte Preußens, Ges. 18. Juni 1887 (G. S. S. 282). 
tionen iese umfaßt nicht nur äußere Verletzungen, sondern Störungen aller Funk- 
Sbrungen dußeren und inneren Organe, insbesondere auch geistige und seelische 
ausd 
7 * 
zu sein törperoerletzung und Tod brauchen nicht die unmittelbare Folge des Unfalls 
die schädlichen Folgen können auch nach und nach eintreten. Ebensowenig
        <pb n="356" />
        350 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten 
Woche nach Eintritt des Unfalls 1) an entstehen 2); 
2. in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach 
Eintritt des Unfalls!) an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu 
gewährenden Rente. " 
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen, 
den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem 
Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durch- 
schnittlich für den Arbeitstag bezogen hat (§. 3), wobei der vier Mark über- 
steigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt). 
War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr von dem 
Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, 
welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben 
Betriehe soder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich be- 
ogen haben. 
zog Erreicht dieser Arbeitsverdienst (Abs. 3 und 4) den von der höheren 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene 
festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Kranken- 
versicherungs-Gesetzes vom * . 15) nicht, so ist der letztere der Be- 
rechnung zu Grunde zu legen 0. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeits) für die Dauer derselben 
66⅜ Prozent des Arbeitsverdienstes; 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit") für die Dauer derselben einen 
Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, 
wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Die Berufsgenossenschaften (§. 9) sind befugt, der Krankenkasse, welcher 
der Verletzte angehört, gegen Erstattung der ihr dadurch erwachsenden Kosten 
die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus 
bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt 
als Ersatz der im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes be- 
geichneten Leistungen die Hälfte des in jenem Gesetze bestimmten Mindestbetrages 
es Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden- 
  
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 349. 
braucht der Unfall die einzige Ursache zu sein, wenn er nur eine solche war und 
ins Gewicht fällt. Doch darf der Verunglückte die Folgen nicht durch pflichtwidriges 
Verhalten herbeiführen. Insbesondere darf er sich innerhalb gewisser Grenzen einem 
Heilverfahren (z. B. einer Massage) nicht widersetzen. 
1) Des den Unfall darstellenden Ereignisses; darauf, wann die nachtheiligen Fol- 
gen des Unfalles eintreten, kommt es nicht an. 
2) Wegen der Berechtigung der Berufsgenofssenschaften, schon während der Warte- 
zeit die Fürsorge für den Verletzten zu übernehmen, vergl. #§. 76 b, c, d Kranken- 
vers. Ges. 
„) Vergl. wegen des bei der Berechnung von Unfallrenten (für die bei der 
Strombauverwaltung beschäftigten Arbeiter) zu Grunde zu legenden durchschnittlichen 
Arbeitsverdiestes Res. 5. Nov. 1892 (M. Bl. S. 362) und 15. Mai 1895 (M. 
Bl. S. 180). 
4) Maßgebend ist der ortsübliche Tagelohn am Sitze des Betriebes; auf den 
Wohnsitz des Arbeiters kommt es nicht an. 
5) Diese ist nicht gleichbedeutend mit Erwerbslofigkeit; es kommt vielmehr daraut 
an, ob der Verletzte mit der ihm verbliebenen beschränkten Arbeitsfähigkeit noch etwa 
verdienen kann. der 
6) Diese liegt dann vor, wenn der Verletzte in seiner Wahlfähigkeit, d. h. in d 
Möglichkeit, die Art seiner Beschäftigung beliebig zu wählen, beschränkt ist, z. B. wen 
er sortan schwere Arbeit vermeiden muß.
        <pb n="357" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 351 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen den Berufs- 
genossenschaften und den Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des 
§. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs-Gesetzes entschieden!0. 
Vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf 
der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebs- 
unfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungs-Gesetzes gewährt 
wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde 
gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln 
und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigen Krankengelde 
ist der bethetligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unter- 
nehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet 
hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt 
das Reichs-Versicherungsamt2). 
Den nach S. 1 versicherten Personen, welche nicht nach den Bestimmungen 
des Krankenversicherungs-Gesetzes versichert sind, hat der Betriebsunternehmer 
ie in den §§. 6 und 7 des Krankenversicherungs-Gesetzes vorgesehenen Unter- 
stützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergebenden 
ehrbetrages für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den beiden vorhergehenden Absätzen 
enthaltenen Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden nach Maß- 
gabe des §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes entschieden, und zwar 
de den Fällen des letztvorhergehenden Absatzes von der für Orts-Krankenkassen 
es Beschäftigungsortes zuständigen Aufsichtsbehörde ?. 
§. 6. Im Falle der Tödtung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten: 
1. als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanfigfache des nach §. 5 
Abs. 3 bis 5 für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch mindestens 
dreißig Mark, 
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu ge- 
währende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 5 Abs. 3 bis 5 zu 
berechnen ist. 
Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederver- 
heirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind 
bis zu dessen zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent 
und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent 
des Arbeitsverdienstes?). 
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 
sechzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich 
ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver- 
hältnisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei- 
fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst 
nach dem Unfalle geschlossen worden ist; 
b) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer 
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Be- 
dürftigkeit zwanzig Procent des Arbeitsverdienstes. 
1892 Im Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß gemäß Vd. 9. Aug. 
„(G. S. S. 239) §F. 1. 
in Bek. 30. Sept. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 481). 
) Vergl. dazu §§. 76 b, 76c, 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892. 
aufr Unehelichen, nicht legitimirten Kindern eines verunglückten Arbeiters steht ein 
an Kin auf Rente nicht zu; desgl. nicht Stiefkindern, sofern nicht durch Annahme 
Kinder esstatt oder Einkindschaft besondere Rechtsverhältnisse begründet find. Uneheliche 
mangeie Arbeiterinnen zählen dagegen zu ihren Hinterbliebenen, und zwar sind sie 
Der □s. gesetzlichen Vaters auch vaterlos, Handb. f. Unf. Vers. S. 175. 
r m « » o o - « 
binterölietebem ann einer getödteten Arbeiteriu, sowie Geschwister gehören nicht zu den
        <pb n="358" />
        352 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, 
so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten 
Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur 
soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch 
genommen wird. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Un- 
falls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente. 
§. 7. An Stelle der im §. 5 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum 
beendigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause 
gewährt werden, und zwar: 
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer 
Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, 
wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder 
Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen½). 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause 
steht den im §. 6 Ziff. 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst an- 
gegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Ver- 
letzten einen Anspruch haben würden?). 
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c. 
§. 8. Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der son- 
stigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen den von 
Betriebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, sowie deren 
Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Ver- 
pflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfs- 
bedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund 
solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem 
Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, 
geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, 
die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstützung 
gewährt worden ist. 
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die 
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur 
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften)). 
§. 9. Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer 
der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke in Berufsgenossen- 
schaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte 
  
1) Das Wahlrecht steht nur den Genossenschaften zu und wird durch die zur 
Rentenfestsetzung gesetzlich oder statutarisch berufenen Organe in Form eines berufungs- 
fähigen Bescheides (gemäß §. 62) ausgeübt. Unbegründete Weigerung 2c. zieht nicht 
nur den Verlust des Heilverfahrens, sondern unter Umständen sogar den Verlust 
der Rente nach sich, sofern nach ärztlichem Gutachten die verbleibende Erwerbsun- 
fähigkeit durch den Fortfall der Krankenhauspflege veranlaßt oder vermehrt worden 
ist, Handbuch S. 181 ff. .. 
Nach Einstellung der Krankenhauspflege ist ein weiterer förmlicher Bescheid wegen 
der Leistungen aus §. 5 zu ertheilen. # 
„) Auch diese Angehörigenrenten find durch förmlichen Bescheid festzusetzen (§. 24 
der Anl. v. 11. Jan. 1888); sie erlöschen mit dem Tage der Entlassung aus dem 
Krankenhause. 
2) Die Beamten der Berufsgenossenschaften haben nicht die Rechte mittelbarer 
Staatsdiener, z. B. bei Tragung der Gemeindelasten, E. O. V. XX. 38.
        <pb n="359" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 953 
Bezirke zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen 
Industriezweige, für welche sie errichtet sind 7. 
Als Unternehmer gilt derjeuige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt?). 
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige 
umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Haupt- 
betrieb angehört. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Aufbringung der Mittel. 
S. 108). Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu 
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Bei- 
träge aufgebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe der in ihren 
etrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter bezw. des 
ahresarbeitsverdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 
er 3), sowie der statutenmäßigen Gefahrentarife (§. 28) jährlich umgelegt 
en. 
Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich 
den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark über- 
steigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung. 
„Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu 
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten, zur Gewährung 
on Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücks- 
fällen, sowie zur Ansammlung des Reservefonds (§. 18) dürfen weder Beiträge 
on den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen 
aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
5 Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforder- 
uiben Mittel können die Berufsgenossenschaften von den Mitgliedern für das 
#te Jahr einen Betrag im voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts 
Zwderes bestimmt, erfolgt die Aufbringung dieser Mittel nach Maßgabe der 
döl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben beschäftigten versicherungs- 
ichtigen Personen (§. 11). 
II. Bildung und Beränderung der Berufsgenossenschaften. 
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe. 
den F. 11. Jeder Unternehmer eines unter den §. 1 fallenden Betriebes hat 
und etzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden 
und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes 
berst der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten 
melberungsbflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzu- 
  
188 ¾4) Wegen der Anmeldung der versicherungsvflichtigen Betriebe vergl. Bek. 14. Juli 
1885 11. Febr. 1885, 10. Juni 1886 und 14. Juli 1887 (Amtl. Nachr. R. V. A. 
S. 374, 81, 1886 S. 87, 1887 S. 175). 
g3 Hie Gültigkeit des Abs. 1 bezw. seines zweiten Satzes, wird eingeschränkt durch 
dur ch 11 Ausd. Ges. und (bezüglich der fiskalischen, kommunalen 2c. Regiebanten) 
„8S. 4, 2, 3, 5 Bau. Unf. Vers. Ges. 
zahlu ) Ohne Rückicht auf das Eigenthum an der Anlage und auf die Art der Lohn- 
ug (Stücklohn, Akkordlohn, Quote der Einnahme). 
&amp; 1 Die Gültigkeit des §. 10 wird eingeschränkt durch §. 3 Ausd. Ges. und 
I2 Bau-Unf. Vers. Ges. 
Linwleltung er 14. Juli 1884 (C. Bl. d. D. R. * Kooöh saeer S. 381. 
igkeit de . ist ei « u usd. Ges. 
# Migeeie s 8. 11 ist eingeschränkt durch 8 s. und §S. 11 
Illing-Kaug#, Handbuch II. 7. Aufl. 23
        <pb n="360" />
        354 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde 
die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. 
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer 
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu 100 M. anzuhalten. « 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und- 
Ordnungen der Reichsberufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Be- 
triebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Be- 
triebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Per- 
sonen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde ein- 
zureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Be- 
triebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu 
berichtigen. 4# Z„ #„ 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher 
versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt ein- 
zureichen. 
Freiwillige Bildung der Berufsgenossenschaften. 
12½)). Die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt auf dem Wege 
der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zustimmung des Bundesraths. 
Die Zustimmung des Bundesraths kann versagt werden: 
1. wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft ge- 
bildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Ar- 
beiter zu gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufs- 
genossenschaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegen- 
en Pflichten zu gewährleisten; 
2. wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufsgenossenschaft ausge- 
schlossen werden sollen, welche wegen ihrer geringen Zahl oder wegen 
der geringen Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene 
leistungsfähige Berufsgenofsenschaft zu bilden außer Stande sind, und 
auch einer anderen Berufsgenossenschaft zweckmäßig nicht zugetheilt 
werden können; 
3, wenn eine Minderheit der Bildung der Berufsgenossenschaft widerspricht 
und für einzelne Industriezweige oder Bezirke eine besondere Berufsge- 
nossenschaft zu bilden beantragt, welche als dauernd leistungsfähig zu 
erachten ist. 
§. 131). Die Beschlußfassung über die Bildung der Berufsgenossenschaften 
erfolgt durch die zu diesem Zweck zu einer Generalversammlung zu berufenden 
Betriebsunternehmer mit Stimmenmehrheit. 
Anträge auf Einberufung der Generalversammlung sind an das Reichs- 
Versicherungsamt zu richten; dasselbe hat, sofern es nicht den Fall des 8. 12 
Ziff. 1 für vorliegend erachtet, den Anträgen stattzugeben, wenn dieselben 
innerhalb vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und mindestens 
von dem zwanzigsten Theil der Unternehmer derjenigen Betriebe, für welche 
die Berufsgenossenschaft gebildet werden soll, oder von solchen Unternehmern, 
welche mindestens den zehnten Theil der in diesen Betrieben vorhandenen ver- 
sicherungspflichtigen Personen beschäftigen, gestellt werden. 
Erachtet das Reichs-Versicherungsamt die Voraussetzungen des §F. 12 
Ziff. 1 für vorliegend, so ist von demselben die Entscheidung des Bundesraths 
einzuholen. · » 
Findet das Reichs-Versicherungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf 
Einberufung der Generalversammlung, daß der unter §. 12 Ziff. 2 vorge- 
sehene Fall vorliegt, so hat dasselbe die Unternehmer der dabei in Betracht 
kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der 
Berufsgenossenschaft zu der Generalversammlung mit einzuladen. #„ 
§. 141). Auf Grund der unter §. 11 erwähnten Verzeichnisse werden die 
  
1) Gilt nicht in den Fällen des §. 3 Ausd. Ges. und §. 4 Bau-Unf. Vers. Ges.
        <pb n="361" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 355 
Betriebsunternehmer von dem Reichs-Versicherungsamt unter Angabe der ihnen 
#tehenden Stimmenzahl zur Generalversammlung einzeln einzuladen. 
Jeder Unternehmer oder Vertreter eines Betriebes, in welchem nicht mehr 
als 20 versicherungspflichtige Personen beschäftigt werden, hat eine, darüber 
maus bis zu 200 für je 20 und von 200 an für je 100 mehr versicherungs- 
ichtige Personen eine weitere Stimme. · · 
. bwePenrge Betriebsunternehmer können sich durch stimmberechtigte Berufs— 
lenossen oder durch einen bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen. 
Re; Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Vertreters des 
eilichs-Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus 
sen Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern be- 
chenden Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Ver- 
aundlungen zu leiten hat. · 
ü ie Generalversammlung hat unter der Leitung ihres Vorstandes außer 
ih er den auf Bildung, der Berufsgenossenschaft gerichteten Antrag, welcher zu 
etder Einberufun Anlaß gegeben hat, auch über die aus ihrer Mitte dazu 
va gestellten A änderungsanträge Beschluß zu fassen. 
jed Auf Verlangen des Vertreters des Reichs-Versicherungsamtes, welcher 
die #eit gehört werden muß, erfolgt die Abstimmung über die in Bezug auf 
duf Abgrenzung der Berufsgenossenschaft gestellten Anträge getrennt nach In- 
lezweigen oder Bezirken. 
zune#leber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll auf- 
kenthmen, welches die gestellten Anträge, sowie die gefaßten Beschlüsse — 
enstere unter Angabe des Stimmverhältnisses, sowie der Art der Abstimmung — 
berbalten muß. Das Protokoll ist innerhalb acht Tagen nach der General- 
unfammlung durch den Vorstand dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen 
demnächst dem Bundesrath (6. 12) vorzulegen. 
Bildung der Berufsgenossenschaften durch den Bundesrath. 
F. 151 . Für diejenigen Industriezweige, für welche innerhalb der im 
E.us fele E Frist Enügend unterstützte änträge auf Einberufung der 
gesteralversammlung zur freiwilligen Bildung einer russenossenh hat nicht 
nach orden sind, werden die Verufsgenossenschaften dur den Bundesrath 
selbe auhörung von Vertretern der betheiligten Industriezweige gebildet. Das- 
statt geschieht, wenn den gestellten Anträgen in Rücksicht auf §. 12 Ziff. 1 nicht 
Gengegeben, oder wenn den Beschlüssen, welche in einer nach §. 14 berufenen 
nicht alversammlung gefaßt sind, die Genehmigung versagt worden ist, sofern 
weiter 8 undesrath den Betheiligten eine weitere Frist für die Fassung ander- 
ochlüsse gewährt. 
richted ie Beschseg 26P Bundesraths, durch welche Berufsgenossenschaften er- 
owie die beantragte Bildung freiwilliger Berufsgenossenschaften geneh- 
welche rden, sind unter Bezeichnung der Bezirke und Industriezweige, für 
anzeig,ete einzelnen Berufsgenossenschaften gebildet sind, durch den Reichs- 
zer zu veröffentlichen. 
Statut der Berufsgenossenschaften. 
g. 162 
ihr D. Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie 
(Genche chäftsordnung vüsge ein Sche ben Generalversammlung ihrer Mitglieder 
nenschaftsversammlung) zu beschließendes Statut. Bis zum Zustande- 
ltenen nes gültigen Genossenschaftsstatuts (§. 20) finden die im §. 14 ent- 
Ausürn Bestimmungen über die Einladung zu der Generalversammlung, die 
—02h des Stimmrechts der Genossenschaftsmitglieder und die Betheiligung 
) Gilt nicht; s. G 
3 nicht in den Fällen des s. 3 Ausd. Ges. und §. 4 Bau- Unf. Verf. eß. 
Cas. 4 ergl! Bek. 22. W 1885 . Bl. d. D. R. S. 213); 15. Sepibr. 1885 
Cenofsen 15. April 1886 (das. 111); 20 Dez. 1886 (daf. 416). Gliederung der 
, Gooften Bel. 1. Deg. 1895 (Amtl. Nachr. N. V. A. S. 260 f.). 
ilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. 
ci- 
23
        <pb n="362" />
        356 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts an den Verhandlungen auch auf 
die Genossenschaftsversammlungen Anwendung. 
Die Genossenschaftsversammlung wählt bei ihrem erstmaligen Zusammen- 
treten einen aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und mindestens drei 
Beisitzern bestehenden provisorischen Genossenschaftsvorstand, welcher bis zur 
Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten 
shanstan, die Genossenschaftsversammlung leitet und die Geschäfte der Genossen- 
aft führt. 
Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich in der Genossen- 
schaftsversammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder oder durch einen 
bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen. 
§. 171). Das Genossenschaftsstatut:) muß Bestimmung treffen: 
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
2, über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art 
ihrer Beschlußfassung; 
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung 
ihrer Vollmachten; 
5. über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung 
der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Ver 
fahren (§. 28); 
über das Verfahren bei Betriebsveränderungen, sowie bei Aenderungen 
in der Person des Unternehmers (88. 37 letzter Abs., 38, 39); 
über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicher' 
stellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vel' 
gütungssätze (§§. 44 Abs. 4, 49 Abs. 2, 55 Abs. 1); 
-über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung 
der Betriebe (88. 78 ff.); 
11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
9 183). Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammelt. 
An Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung de 
Entschädigungsbeträge 300 Prozent, bei der zweiten 200, bei der dritten 150 
bei der vierten 100, bei der fünften 80, bei der sechsten 60 und von da 
bis zur elften Umlegung jedesmal 10 Prozent weniger als Zuschlag zu des 
Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind 
die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange weiter zuzuschlagen, bis 
dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das letztere der Fall, - 
können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufender 
doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten ver- 
wendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsbel, 
sammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bon 
stimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. De 
artige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. q. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmiguy) 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfa n 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzuf 
erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
2: # 
Se 9 
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. — 
:) Musterstatut Bek. 20. Dez. 1884 (Amtl. Nachr. R. V. A. I. 9); Nachts 
für Baugewerks-Berufsgenossenschaften 23. Okt. 1887 (das. III. 331). ich 
Im Jahre 1892 ist vom R. V. A. ein revidirtes Normalstatut für gewerbli 
Genossenschaften aufgestellt worden. 1/ 
2:) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges., sowie für Tiefbaubetriebe, 5§. 
Bau-Unf. Vers. Ges.
        <pb n="363" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 357 
§. 19y. Das Statut kann die Zusammensetzung der Genossenschaftsver- 
sammlung #us Vertretern, die Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich 
6. gegrenzte Sektionen, sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als ört- 
licher Genossenschaftsorgane vorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser 
Art, so ist darin zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk 
der Scktionen, Über die Bildung der Sektionsvorstünde und über den Umfang 
ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens- 
Bemner die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer 
ekugnisse Bestimmung zu treffen. #„ 
! abekimmur 6 Aressen der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der 
Eteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
nossenschaftsvorstande übertragen werden. 
neh S. 20 ). Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge- 
migung des Rei 8-Versicherungsamts. " " 
wi Geges die Guscheduere desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
a d, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung 
Zuden provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 16), die Beschwerde an den 
Grath statt. . *s-i 
ird n- dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver- 
hiung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrathe aufrecht erhalten, so 
K das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der 
Bekossenschaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter 
facschlußfassung über das Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Ver- 
folomlung beschlossenen Statut die Genehmguns endgültig versagt, so wird ein 
von dem Reichs-Versi erungsamt erlassen. " 
Abänd-em eichs Silche bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
die dungsamts, gegen deren Versagung binnen einer Frist von vier Wochen 
Beschwerde an den Bundesrath zulässig ist. 
  
röffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c 
P. 211 « des Statuts hat der Genossenschafts- 
v ). Nach endgültiger Feststellung des Statu 
orständ durch * Reichpangeiger bekannt zu machen: 
2 den ümeen und den Sitz der Genossenschat. 
die Bezirke der Sektionen und Vertrauensmänner, 
2. die Zusommensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions- 
vdorstände, sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stell- 
rtreter. . · » 
bringkgaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
Genossenschaftsvorstände. 
G d. !). D aftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der 
der osenschaft rem menosenschallsvorstan elegenheiten durch Gesetz oder Statut 
Organen ußnahme der eneienschabsre ammlung vorbehalten oder anderen 
Der Geno t übertragen sind. 4# # 
an die LeselirnseuscbnQ Verstärrde kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
D. Ang erfolgen. 
verdenr Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
z. Abzrüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
Aderungen des Statuts. 
) Gilt nich,; 
à) Gen nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. » 
Vierteljzh YAklszugausden Bekanntmachungen ist von den Regierungsprästdenten 
S. 123) rlich im Amtsblatt zu veröffentlichen, vergl. Res. 25. Juni 1888 (M. Bl.
        <pb n="364" />
        358 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
· §. 231). Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und 
außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen 
Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial- 
vollmacht erforderlich ist. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihret 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Be- 
scheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, das die darin bezeichneten Per- 
sonen den Vorstand bilden. 
S§. 24 ½. Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens- 
männern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft bezw. 
deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung 
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl 
kann GEbtelscnt. * 
enossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, 
können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer del 
Bahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen 
erden. 
„ Das. Statut kann bestimmen, daß die von den Unternehmern bevollmäch= 
tigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens- 
männern gewählt werden können. 
§. 251). Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner vel 
walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statu 
eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte 
ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen 
von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach 
festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. 
§. 26 1). Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmännet 
haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder 
ihren Mündeln. 
Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche absichtlich zun 
Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung de 
§. 266 des Strafgesetzbuchs. st 
§. 271). So lange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenscha, 
nicht zu Stande kommt, so lange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer ge. 
setzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Ver- 
sicherungs-Amt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen ode 
durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
Bildung der Gefahrenklassen. 
§. 281). Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossen= 
schaft gehörigen Betriebe je nach dem Grade dert mit bunehie zurrbnrdene 
Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der 
denselben zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen. d# 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung un 
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschusse oder dem Vorstande übertrag 
werden. „ 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der 6 
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von den 
Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen at 
Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so, uf- 
das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Ausstellung bea 
tragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen. 
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Gef.
        <pb n="365" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 359 
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach 
näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob. 
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von 
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren 
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in 
en einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. 
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Be- 
trieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle 
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder 
enderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die 
Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren 
etrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen 
vder- Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahren- 
klassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
enehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der 
vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
Theilung des Risikos. 
F§. 291). Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent- 
schädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, 
in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die 
Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten 
uefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beträge (§§. 10, 28) um- 
egen. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
§. 301). Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden 
lantschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zu- 
kssig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung 
R betheiligten Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen 
echnungsjahres in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der 
femeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossen- 
aften zu vertheilen ist. 
A Ueber die Betheiligung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden 
dentheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder 
a#n Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer 
nderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher 
leitise: wie die der von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu 
Itenden Entschädigungsbeträge (§8. 10, 28). 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
sch .8. 312). Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossen- 
ne aften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines 
en Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. 
Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter 
Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer 
:) Gilt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges. 
Bergl. Anm. 1. Vergl. auch ss. 4, 3, 5, 12 Bau-Unf. Vers. Ges.
        <pb n="366" />
        360 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossen- 
schaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Ge- 
nehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die 
Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf 
die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird. 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer 
Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossen- 
schaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen 
von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet 
auf Anrufen der Bundesrath. » 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich abge- 
grenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen 
Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der 
Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundes- 
rath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung der 
neuen Genossenschaft kann versagt werden, wenn einer der im §S. 42 
Ziff. 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung 
über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in den SS. 16 bis 20. 
S. 32. Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, 
so gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit 
tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neu- 
gebildete Genossenschaft über. 
Wenn einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, 
so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, 
welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden 
Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossen- 
schaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus 
einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von 
dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen 
die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossen- 
schaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen find, von der neugebildeten 
Genossenschaft zu befriedigen. » 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industriezweigen oder örtlich ab- 
gegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften über- 
hen, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reserve- 
onds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die 
Ausscheidung stattfindet. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden- 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung 
derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungs- 
amt entschieden. 
  
  
  
  
Auflösung von Berufsgenossenschaften. 
§. 331). Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch 
dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können au 
Antrag des Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufgelöst werden- 
Diejenigen Industriezweige, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, 
nd anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit 
der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Ver- 
pflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 92, auf das Reich über. 
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges.
        <pb n="367" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 361 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
B §. 34)). Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im 
czirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, für welche die 
denossenschaft errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer 
# zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe 
nit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später entstehender oder versiche- 
Ongspilichtig werdender Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung bezw. des 
eginns der Versicherungspflicht derselben. *½½ 
Beß Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im 
esitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
Betriebsanmeldung. 
. 35 '). Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits 
nach Maßgabe des §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, 
Lchdem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (§. 34), der unteren 
erwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu 
erstatten, welche 
1. den Gegenstand und die Art des Betriebes, 
2. die Zahl der versicherten Personen, 
3. die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
4. falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu be- 
gonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den 
an Tag der Eröffnung bezw. des Beginns der Versicherungspflicht 
fsiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe 
eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen?). 4 
7 Vird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die Vorschrift des 
II Abs. 3 Anwendung. 
lege S. 36 1). Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke be- 
Weten Betrieb, über welchen die Anzeige (F. 35) erstattet ist, binnen einer 
bersche nach dem Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars 
übeelben dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu 
weisen. 
and Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer 
standren als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vor- 
der 16 dieser Genossenschaft unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes 
eine der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers 
Abschrift der Anzeige zuzustellen. 
er Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere 
on taltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der 
aß ihr in Gemäßheit des §. 35 Abs. 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, 
sie die im §. 35 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht. 
Genossenschaftskataster. 
Reich. 3 ). Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem 
pfu chnVersicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der versicherungs- 
eno saen Betriebe (§. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (§. 36) 
Tenschaftskataster zu führen). 
gängige Mufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
Ter Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
schaftsyn ein das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossen- 
scheine örstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitglied- 
HMAgestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der 
1 . · 
Vitt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges. 
Faleitung zur Anzeige 14. Juli 1894 (C. Bl. d. D. R. S. 203). 
ormulare für die Kataster siehe Amtl. Nachr. R. V. A. 1885 S. 199. 
v 
d
        <pb n="368" />
        362 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. 
Wird die Aufnahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen 
versehener Bescheid dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren 
Verwaltungsbehörde zuzustellen. 
Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter 
Zustellung des Mitgliedscheins bezw. des ablehnenden Bescheides die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungs- 
behörde einzulegen. Stellt sich bei der Verhandlung der Beschwerde heraus, 
daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist der- 
selbe durch das Reichs-Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, 
der er seiner Natur nach am nächsten steht. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunternehmer 
innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere 
Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung 
vorzulegen. 
Wird in dem Falle des §. 36 Abs. 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers 
von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, 
so liegt diesem die Verpflichtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Ge- 
nossenschaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, innerhalb zwei 
Wochen nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der 
Mitgliedschaft beim Reichs-Versicherungsamt die Beschwerde zu erheben. 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der 
zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mitzutheilen. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters anzu- 
zeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die 
Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster ein- 
getragenen Unternehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich fort- 
erhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unter- 
nehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträgé 
entbunden ist. 
Betriebsveränderungen. 
§. 38½. Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines 
Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft von Bedeutung 
sind, dem Genossenschaftsvorstande binnen einer durch das Statut festzusetzen- 
den Frist anzuzeigen. Erachtet letzerer in Folge dieser Anzeige, oder ohne den 
Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebes an 
eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe 
Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungs- 
behörde und dem betheiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der 
letztere, als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb zwei Wochen gegen 
zer Ueberweisung bei dem überweisenden Genossenschaftsvorstande Widerspruch 
erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab- 
bezw. Zuschreibung des Betriebes in den Genossenschaftskatastern, sowie die 
Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den Betriebsunternehmel- 
Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der 
Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betrieb- 
unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betric. 
bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand d 
Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung de 
Reichs-Versicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung 
des betheiligten Betriebsunternehmers, sowie der Vorstände der betheiligte 
Genossenschaften. 
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Gef.
        <pb n="369" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 363 
MWird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aenderung in der 
Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage an in Wirksamkeit, an welchem 
der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. 
§. 391). In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, 
welche für dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (§. 28) von Bedeutung 
sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut 
Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder 
von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des 
Ausschusses (§. 28) steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei 
ochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. » 
§. 401). Binnen vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der 
Genossenschaftsvorstand ein Verzeichniß der beim Schlusse des Rechnungsjahres 
zur Genossenschaft gehörenden Mitglieder dem Reichs-Versicherungsamt nach 
einem von diesem vorzuschreibenden Formular einzureichen. Ein gleiches Ver- 
zeichniß ist binnen derselben Frist der höheren Verwaltungsbehörde, sowie jedem 
Mitgliede der Genossenschaft mitzutheilen. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann den Vorstand von diesen Verpflichtungen 
ganz oder theilweise entbinden. 
IV. Vertretung der Arbeiter. 
Vertretung der Arbeiter. 
§. 412). Zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (§. 46), 
der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften 
(§§. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger Mitglieder 
des Reichs-Versicherungsamts (F. 87) werden für jede Genossenschaftssektion 
und, sofern die Genossenschaft nicht in Sektionen getheilt ist, für die Genossen- 
schaft Vertreter der Arbeiter gewählt. 
Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebsunternehmern 
den Vorstand der Sektion bezw. der Genossenschaft gewählten Mitgliedern 
eich sein. 
SI. 423). Die Wahl erfolgt durch die Vorstände derjenigen Orts-, Be- 
triebs= (Fabrik-) und Innungs-Krankenkassen, sowie derjenigen Knappschafts- 
kassen, welche im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft ihren Sitz haben 
und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder 
sschäftigte versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Vertreter der 
rbeitgeber"). Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses 
Gesetzes versicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche in Betrieben der Ge- 
nossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft 
deschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht 
urch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
§. 432). Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzu- 
Lrenzende Theile der Genossenschaft wird mittelst eines Regulativs bestimmt, 
elches durch das Reichs-Versicherungsamt oder, sofern es sich um eine Ge- 
nossenschaft oder Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht 
mausgeht, durch die Landes-Centralbehörde oder die von derselben zu be- 
ummende höhere Verwaltungsbehörde zu erlassen ist. . 
sti §. 44"). Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Be- 
Bummung des Regulativs unter der Leitung eines Beauftragten derjenigen 
Jehörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ista). 
—— — — 
„) Eilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. 
2) Bergl. §. 5 Ausd. Ges. 
b Für die Bauarbeiter vergl. S§§. 35, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. 
sich oEingeschriebene Hülfskassen ohne Beitritiszwang und Gemeinde-Krankenver- 
erungen sind also von der Wahlberechtigung ausgeschlossen. 
. ) Reg. 14. Okt. und (für die Knappschaftsberufsgenoffenschaft) 7. Nov. 1885 
uU. St. A. 258 und 265); 23. Okt. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 505) für den 
Hereich der preußischen Heerkeverwaltung; 31. März 1886 (das. 76) für den der 
5
        <pb n="370" />
        364 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, 
welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Aus- 
scheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzu- 
treten haben. Z 
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der 
Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch 
das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden 
können wieder gewählt werden. 
Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des 
Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmen- 
den Sätzen Ersatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeits- 
verdienst. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche 
das Regulativ erlassen hat (§. 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig. 
§. 45 1). Die Vorstände der Krankenkassen und der Knappschaftskassen, 
welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder be- 
schäftigte versicherte Personen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl 
der Kassenmitglieder zum Zwecke der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen 
(§. 54) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Be- 
vollmächtigten und zwei Ersatzmänner, deren Namen und Wohnort den be- 
theiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ist. 
Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber 
nehmen an der Wahl nicht Theil. 
V. Schiedsgerichte. 
Schiedsgerichte:). 
§. 462). Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe 
in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiebsgericht errichtet. 
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren 
mehrere nach Bezirken gebildet werden. 
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundes- 
staates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die 
Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten 
Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt. 
§. 47"). Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden 
und aus vier Beisitzern. 
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß 
der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der 
Centralbehörde des Landes, in welchen der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, 
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu er- 
nennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt. 
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wähl- 
bar sind die stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder sowie die von denselben 
bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie weder dem Vorstande der 
Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 368. 
Reichspost= und Telegraphenverwaltung; 4. Jan. 1892 (M. Bl. S. 54) für die Be- 
triebe der Staatsbauverwaltung. ç 
) Für Unfälle, die sich in Transportbetrieben auf der Fahrt ereignen, vergl. 
die Zusatzbest. in §. 13 Ausd. Ges. 
:) Vd. über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherunge-Gesetzes 
errichteten Schiedsgerichten 2. Nov. 1885 (R. G. Bl. S. 279) und Res. 20. Dez. 
1888 (M. Bl. 1889 S. 4); abändernde Vd. 13. Nov. 1887 Art. III. (N. G. 81. 
S. 528) und (Eid des Borsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden) Res. 7. Juni 
1895 (M. Bl. S. 168). 
2) Bergl. §. 6 Ausd. Ges. und §§. 36, 48 Ban-Unf. Vers. Ges.
        <pb n="371" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallverficherungs-Gesetz. 365 
angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt sind. 
Die beiden anderen Beisitzer werden nach näherer Bestimmung des Re- 
gulativs (§. 43) von den im §. 41 bezeichneten Vertretern der Arbeiter aus 
der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiter- 
stande angehörenden versicherten Personen, welche den im §. 42 genannten 
Kassen angehören, gewählt. Z 
Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, 
welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben. 
Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle 
zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die 
erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet 
das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so 
treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl 
für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter sind wieder wählbar. 
§. 48. Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder 
des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes-Central= 
behörde (§. 47 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten 
Blatte öffentlich bekannt zu machen. 
§. 491). Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren 
Stellvertreter find mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. 
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen 
der §§. 24 Abs. 2 und 25 Anwendung. Die von den Versicherten gewählten 
Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden 
Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen 
entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren 
Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Die Behörde, welche das im §. 42 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist 
berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts 
eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark 
HRegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geld- 
trafen fließen zur Genossenschaftskasse. 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt 
eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die 
untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts be- 
legen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu 
ernennen. 
  
Verfahren vor dem Schiedsgericht. 
§. 50. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver- 
handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Be- 
riebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, 
owie Zeugen und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen. 
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens 
le einer als Beisitzer mitwirken. „ 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
d Die Kosten des Schiedsgerichts?), sowie die Kosten des Verfahrens vor 
emselben trägt die Genossenschaft. · 
V Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine 
ergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden. 
— 
) Vergl. 8. 5 Ausd. Ges. · 
d.’)z.B.dieaosteufücdieveschqssuugderSitzungoräume.jürdeuBüreaudienst, 
ine Gerichtssiegel, die Vergütung der Beisitzer aus dem Arbeiterstande, die Kosten 
hrer Wahl 2c., Handb. f. Unf. Verf. S. 30.
        <pb n="372" />
        365 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
§. 511). Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, 
durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine 
Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei 
Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der 
Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten?. 
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der 
Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu 
leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung 
des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Verficherungsamt fest- 
estellt. 
gef Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. - 
§. 52. Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 51 Abs. 5 die Betriebs- 
besftane haben für die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß) 
zu führen. 
§. 53 1). Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte 
Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich 
den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur 
Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde ) sobald wie möglich einer 
Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: 
1. die Veranlassung und Art des Unfalls, 
2. die getödteten oder verletzten Personen, 
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
4. der Verbleib der verletzten Personen, 
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach 
§. 6 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können. 
§. 541). An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver- 
treter der Genossenschaft, der von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der 
Getödtete oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, gewählte Bevoll- 
mächtigte (F. 45), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in Person 
oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, 
dem Bevollmächtigten der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer von der 
Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner 
  
1) Vergl. S. 13 Ausd. Ges. 
„:) Und zwar bei der Ortspolizeibehörde des Unfallortes, falls dieser von dem 
Orte des Betriebsstitzes verschieden ist; dagegen stets bei letzterer, falls die Unfälle selbst 
sich im Anslande, jedoch ihrem Zusammenhange nach in einem inländischen Betriebe 
ereignet haben, Handb. S. 307. Formulare zu Unfallanzeigen Bek. 1. Febr. 1894 
(Amtl. Nachr. R. V. A. S. 123). Die Ortspolizeibehörde hat binnen 3 Tagen dem 
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten Abschrift der Anzeige für die seiner Aufficht 
unterliegenden Betriebe zu übersenden, auch auf Erfordern Einsicht in das Unfall- 
verzeichniß zu gewähren und bei eingeleiteten Untersuchungen von den Verhandlungs- 
terminen Kenntniß zu geben, Res. 23. Febr. 1886 und 24. Mai 1892 (M. Bl. 1892 
S. 229). 
) *- 7. Nov. 1885 (M. Bl. S. 246) zur Führung des in §. 52 Unf. Vers. 
Ges. vorgeschriebenen Unfallverzeichnisses. 
Res. 25. Dez. 1885 (M. Bl. 1886 S. 3), betreffend die Führung der Unfall- 
verzeichnisse durch Betriebsvorstände der allgemeinen Bauverwaltung. 
4) Der gemäß §. 51 die Anzeige zu erstatten ist, auch wenn der Verletzte nicht 
in ihrem Bezirke wohnt, oder nach dem Unfalle daraus verzogen ist, Amtl. Nachr. 
R. V. A. 1886 S. 292.
        <pb n="373" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 367 
bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den 
Sektionsvorstand bezw. an den Vertrauensmann zu richten. 
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag!) 
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. 
5. 552). Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Unter- 
suchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nach den durch das Genossen- 
aftsstatut zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz 
beleistet). Die Festsetzung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde. *½* 
Von dem über die üntersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von 
En Jonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag 
insicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. 
5 56. Bei den im 8. 51 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die 
Wtesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den 
Lerimmungen der §§. 53 bis 55 vorzunehmen und die Vergütung für den 
ebollmächtigten der Krankenkasse (§. 45) festzusetzen hat. 
Entscheidung der Vorstände. 
letzt §. 57). Die Feststellung der Entschädigungen?) für die durch Unfall ver- 
Vern Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten 
cherten erfolgt 6 *•½ 
sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand 
der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs- 
unfähigkeit zu gewährende Rente, 
2 cc) um den Ersatz der Beerdigungskosten, 
zin allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. 
schähdas Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent- 
Sektigungen in den Fällen der Ziff. 1 und 2 durch einen Ausschuß des 
Bea lonsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche 
Sekuftragte (Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziff. 2 auch durch den 
bruinsisvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes zu 
ist).. 
d or der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten 
Guch ibrrishest der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, 
genheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. 
haben 58. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so 
der 1. die im §. 57 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß 
sie vontersuchung (§§. 53 bis 56) oder falls der Tod erst später eintritt, sobald 
vorzunepemsselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung 
men. 
Voliii Abgeseben hiervon fallen also die gesammten Kosten der Untersuchung der 
RNeikofekörde zur Last, auch die Gebühren von Zeugen und Sachverständigen (Aerzten), 
: ꝛc. 
Vergl. g. 5 Ausd. Ges. 
7 Nicht für Reisekosten und sonstige baare Auslagen. 6 
Abs. 1 und 2 sind für die einer Berufsgenossenschaft nicht zugewiesenen fiska- 
Z ,5 Betriebe durch §. 7 Ausd. Ges. ersetzt. Vergl. auch §. 47 Bau-Unf. Vers. Ges. 
ist, i Bezw. ihre Versagung Daf eine förmliche Unfalluntersuchung vorhergegangen 
ohne nicht erforderlich, das Entschädigungsverfahren vielmehr von Amtswegen, auch 
über dis rag, sofort nach erhaltener Kenntniß von dem Unfalle einzuleiten. Zweifel 
falls die Juständigkeit der Organe mehrerer Berufsgenossenschaften entscheidet nöthigen- 
en uffichtsbehörde; entstehen Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den einzelnen 
eren einer an sich unstreitig zuständigen Genossenschaft, so ist die Sache zur 
a Behandlung und Entscheidung an den Genossenschaftsvorstand abzugeben, der 
6) J. Zuständige örtliche Feststellungsorgan bezeichnet, Handb S. 317. 
sitzende Son der Einsetzung besonderer Organe und ihren Mitgliedern ist den Vor- 
emmtlicher betheiligten Schiedsgerichte Anzeige zu machen, Handb. S. 318.
        <pb n="374" />
        368 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verletzt, so ist 
sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von drei- 
zehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen 
Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die 
bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. 
Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich 
ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken. 
In den Fällen des Abs. 2 und 3 ist bis zur definitiven Feststellung der 
Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Ent- 
schädigung zuzubilligen ). 
§. 59:). Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von 
Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung 
des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls 
bei dem zuständigen Vorstande anzumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst 
später bemerkbar geworden sind oder, daß der Entschädigungsberechtigte von 
der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Wileens liegende 
Verhältnisse abgehalten worden ists). 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe 
der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch 
durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. — 
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch er' 
hoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Ge- 
nossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs 
bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb 
belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurück- 
zuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für 
nicht unter den §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Feststellung der 
Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der §8§. 34 bis 
37 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten 
Entschädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung 
zu überweisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachrich 
zu geben. 
§. 60). Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Er- 
sordern der Behörden und Vorstände (Vertrauensmänner) (§. 57) binnen ein 
Woche diejenigen Lohn= und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Fest- 
stellung der Entschädigung erforderlich find. 
§. 61. Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus“ 
schuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungs- 
berechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe de 
Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen 
für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem 
Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist. 
  
1) Derartige, vorläufige Entschädigungszubilligungen find aber keine Bescheide " 
Sinne des- 6h 61 und daher durch Rechtsmittel nicht anfechtbar, Amtl. Nachr. R. U. 
1887 S. 357. 
:) §. 59 Abs. 4 gilt nicht in den Fällen des §. 8 Ausd. Ges. und für Betriebs- 
unfälle bei Bauarbeiten, §§. 37, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. 
2) Doch ist auch abgesehen von diesen Fällen der Ablauf der Frist nicht vos 
Amtswegen zu berücksichtigen. Den Berussgenossenschaften bleibt unbenommen, an 
weiter, als 2 Jahre, zurückreichende Entschädigungsansprüche zu berücksichtigern, 
Handb. S. 325. 
4) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges.
        <pb n="375" />
        chnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 369 
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und 
Genossenschaftsorgane. 
§. 621). Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch 
Velchen der Ents schlldi ungsansp aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der 
für rieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 
allend erachtet wird (§. 59 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinter- 
liebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist 
innen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der 
unteren Verwaltun sbehörde einzulegen. 
Gegen den Besch eid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem 
auderen als dem vorbezeichneten #( Grunde abgelehnt wird (§. 59 Abs. 3), sowie 
seen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 61), 
ndet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. H 
n Di Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen 
#ch der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schieds- 
richts (&amp;. 47) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der 
nfall sich ereignet. hat, belegen ist. 
Sten Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Verufung zuständigen 
d elle bezu. des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über 
le einzuhaltenden Fristen enthalten. 
Die Berufung hat keine aufschiebende 
  
  
  
  
     
  
  
  
Wirkung. 
  
  
Schiedsgerichts. Rekurs an das 
chs-Versicherungsamt. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und 
nigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen 
nuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 57 Ziff. 2 
wren karen Webenennn sowie dem ## Penosseulschustsorilande 
  
  
     
  
  
kem Bildet in dem Falle des §. 6 Ziff. 2 die Anerkennung oder Nichtüßer 
sch ung des Rechtsverhältnisses zwischen dem # Betödteten und dem d### Güt 
6 tatung Bear chenden die Voraussetzung des Entschädigun Sanspruchs, 
lann das Schi cht den Betheiligten aufgeben, zuvörders die Fes 
f Rechtsverhältnisses im ordentlichen R Herbei 
En#Ken. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlsses #des 
srd 7 binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenhe #umi 
3 auf Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hi 
Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben. 
geri Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des G 
ücht auf erneuten Antrag über den Entsch 
  
  
    
    
  
   
  
  
     
  
    
    
      
hädigungsanspruch zune 
  
Verechtigungsausweis. 
erfolgter Feststellung der Entschädigung Ei 5 
en von Seiten des enbeltsteilung ver kmnsets eine: n 
  
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Pechti ig t Nach 
    
  
   
    
  
  
N E . 
Deriebe #bs. 1 ist für die einer Berufsgenoffenschaft nicht zugem#ese### 
vergl 1 zurch 8 Ausd. ä7W5b voersten: für Unfälle b bei Bonur a0 
!m 88 2 30,. B G n 
   
Senelchun 
kann das Rechtsmittel vor einem Gffenelt 
ebsgerichtsvorsitznden, zu Protokoll erklärt WÖ 
vor de ergl im Uebrigen Vd. 2. Nov. 1886 (R. G. Bl.iGS. Z91# 
Schiedsgerichten. 
Illi 
ing. Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 24 
  
LEEIIII z. v. 
i 
«
        <pb n="376" />
        370 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Post- 
anstalt (§. 69) und der Zahlungstermine auszufertigen!½). 
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Ent- 
schädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Be- 
rechtigungsausweis zu ertheilen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
§. 652). Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent- 
schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so 
ein eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Ämtswegen 
erfolgen?). * 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 5 
festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf 
Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung 
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ab- 
lauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen 
Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung 
nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der 
Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außer- 
halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen 
finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 57 bis 64 entsprechende 
Anwendung. 
Eine Erhöhung der im §. 5 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach 
Aumeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. » 
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in 
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (8. 61) den Ent- 
schädigungsberechtigten zugestellt ist. 
Fälligkeitstermine. 
§. 66. Die Kosten des Heilverfahrens (§F. 5 Ziff. 1) und die Kosten der 
Beediuna (8. 6 Ziff. 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (8. 57) 
zu zahlen. 
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge- 
tödteten sind in monatlichen Raten im voraus zu zahlen. Dieselben werden 
auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet. 
Ausländische Entschädigungsberechtigte. 
§. 67/). Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichs- 
gebie, verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch 
abfinden. 
1) Der Berechtigungsausweis darf nicht ohne gleichzeitige oder vorgängige Ab- 
sendung der Zahlungsanweisung abgeschickt werden. In ihm erfolgt die Angabe der 
mit der Zahlung beauftragten Postanstalt durch den Hinweis, daß die Zahlung durch 
diejenige Postanstalt werde geleistet werden, in deren Bezirke die Wohnung des Em- 
pfangsberechtigten liegt. Von der Nennung des Namens dieser Postanstalt ist abzu- 
sehen, Geschäfts-Anw. 7. Dez. 1889 (Amtl. Nachr R. V. A. V. 399). 
„) §. 65 ist öffentlichen Rechtes und kann daher durch private Vereinbarungen 
der Parteien nicht geändert werden. Ein Vergleich zwischen der Berufsgenossenschaft 
und dem Verletzten über eine lebenslängliche Rente von bestimmter Höhe ist also 
nichtig, Handb. S. 354. « 
s)Jasormeinegneuenförmlt«chenBeschecdes.WesentlicheVeräuderungen find 
z. B.: Fortfall der Bedürftigkeit bei Aszendent-Rentenempfängern; Ausbildung der 
Arbeitsfähigkeit eines Rentenempfäugers auf Kosten der Berufsgenossenschaft; Besserung 
des Gesundheitszustandes und nachhaltige (wesentliche) Erhöhung der Erwerbsfähigkeit; 
Eröffnung eines neuen Heilverfahrens; ungerechtfertigt ablehnendes Verhalten den an 
Besserung der Gesundheit 2c. abzielenden Anordnungen der Genossenschaft gegenüber; 
Gewöhnung an künstliche Gliedmaßen. 
4) Für Bauarbeiter durch §. 39 Bau-Unf. Vers. Ges. ersetzt.
        <pb n="377" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 371 
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen. 
§. 68. Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes 
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch 
auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der C. Pr. O. 
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz- 
berechtigten Armenverbandes gepfändet werden 0. 
Auszahlung durch die Post:). 
§. 69. Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden 
Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschuß- 
weise durch die Postverwaltungens), und zwar in der Regel durch dasjenige 
Postamt. in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls 
seinen Wohnsitz hatte, bewirkt. 
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber- 
weisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an das Postamt 
seines Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung er- 
lassen worden ist, zu beantragen. 
Liquidationen der Post. 
S. 70. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben 
die Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen 
der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleich- 
zeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge ein- 
zuzahlen sind. 
Umlage= und Erhebungsverfahren. 
S§. 714). Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liqui- 
dirten Beträge sind von den Gepnossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den 
Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund der S§§F. 29 und 30 
Stwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten 
Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von den- 
elben einzuziehen. 
Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft binnen sechs 
Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine 
Nachweisung einzureichen, welche enthält: 
1. die während des abgelaufenden Rechnungsjahres im Betriebe beschäf- 
tigten versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne 
und Gehälter!), 
2. eine Berechnung der bei der Umlegung der Beiträge in Anrechnung zu 
bringenden Beträge der Löhne und Gehälter, 
3. die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschätzt worden ist (§. 28). 
N Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Tchweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den 
b 1) Auch diese Vorschrift ist öffentlicher Natur und kann daher durch Berein- 
Gunze der Parteien nicht abgeändert werden, Amtl. Nachr. R. V. A. 1887 
II Der geschiedenen Ehefrau steht das Pfändungsrecht nicht mehr zu, E. Civ. 
10 
*) Geschäfts-Anw. 7. Dez. 1889 (Amtl. Nachr. R. V. A. V. 399), betr. Aus- 
zahlungen durch die Post und Res. 26. Mai 1892 (Eisenb. V. Bl. S. 133). 
v 2) Ohne Entgelt für die Mühewaltung und ohne Entschädigung für den Zins- 
erlust, Komm. Ber. S. 48. 
4) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. Wegen der Baugewerks-Berufs- 
genossenschaft vergl. §§. 41, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. » 
) Einschl. der Naturalbezüge, Tantiemen, Zehrungs-, Nachtquartier-, Fahrgelder 
u. s. w. Vergl. §. 3. 
24
        <pb n="378" />
        372 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Genossenschafts= bezw. Sektionsvorstand auf Vorschlag des etwa bestellten Ver- 
trauensmannes. 
§. 721). Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vor- 
liegenden Nachweisungen (§. 71) eine summarische Gesammtnachweisung der 
im abgelaufenen Rechnungsjahre von den Mitgliedern der Genossenschaft be- 
schäftigten versicherten Personen und der von denselben verdienten anrechnungs- 
fähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für jedes Genossenschafts- 
mitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur Deckung des Gesammt- 
bedarfs (§S. 71 Abs. 1) entfällt. ½*. 
Jedem Genossenschaftsmitgliede ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck 
aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Bei- 
trag zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen ein- 
zuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zah- 
lungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitrags- 
berechnung zu prüfen. 6 
§. 731). Die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Feststellung 
ihrer Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszuges aus der 
Heberolle unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung Widerspruch 
bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt 
nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen 
innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossen- 
schaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich entweder auf Rechen- 
fehler, oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrages 
der Löhne und Gehälter, oder auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Ge- 
fahrenklasse, als wozu der Betrieb eingeschätzt ist, gründet. 
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig- 
wenn die Feststellung in dem Falle der von dem Genossenschaftsmitgliede 
unterlassenen Einsendung der Nachweisung durch den Vorstand bewirkt worden 
war (S. 71 Abs. 5). 
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde 
eine Herabminderung des Beitrages ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken. 
§. 742). Rückständige Beiträge sowie die im Falle einer Betriebseinstellung 
etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 17 Ziff. 7) werden in derselben Weise 
beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen 
in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 24 Absl. 3). 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur 
Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falls 
aus dem Reservefonds der Berufsgenoffenschaft zu decken und bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen. 
Abführung der Beiträge an die Postkassen. 
8. 752). Die Genossfenschaftsvorstände haben die von den Central-Post- 
behörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liaui- 
dationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück- 
stande bleiben, ist auf Antrag der Central-Postbehörden von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 33, das Zwangsbeitrei- 
bungsverfahren einzuleiten. 
Das Reichs= Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Poswerwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu 
verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
egen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der 
Rückstände durchzuführen. 
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. 
8 Filt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges. Vergl. auch 88. 42, 48 (Bau-Unf. 
ers. Ges. . 
«)Abs.2undZgeltennichtfürdieeinekBerufsgenossenschaftnichtzugewieieUM 
fiskalischen 2c. Betriebe.
        <pb n="379" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 373 
Rechnungsführung. 
§. 761). Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von 
allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen 
gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert 
zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder 
wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder 
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in 
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen 
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermäch- 
aunge ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von 
dem eutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande 
Elsaß-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche 
von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) 
oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber 
kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch 
können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. 
§. 77. Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres 
ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versiche- 
rungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
„ Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften 
lbereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt). 
VII. Unfallverhütung, Ueberwachung der Betriebe durch die 
Genossenschaften. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
a §. 783). Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossen- 
chaftsbezirkes oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten oder be- 
stimmt abzugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen: 
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Be- 
trieben zu treffenden Einrichtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandeln- 
den mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse, 
oder falls sich die letzteren bereits in der höchstem Gefahrenklasse befinden, 
mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mit- 
gliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; 
2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von 
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhan- 
delnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. 
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
ru Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeuße- 
tiorg der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gül- 
ugleit haben, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt 
des Genossenschaftsvorstandes beizufügen. 
B §. 791). Die im §. 41 bezeichneten Vertreter der Arbeiter sind zu der 
krathung und Beschlußfassung der Genossenschafts= oder Sektionsvorstände 
— — 
1) Eilt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges. Vergl. auch für Baugewerks· Berufs- 
ossenschaften 8g. 43, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. « 
Laut Beschl. 23. Febr. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 51) das Kalenderjahr. 
fist An Stelle von 8 78 tritt für die einer Berufsgenofsenschaft nicht zugewiesenen 
8 alischen 2c. Betriebe § 9 Ausd. Ges. Für Baugewerks-Berufsgenoffenschaften vergl. 
44, 48 Bau. Unf. Vers. Ges. 
Vergl. R. Platz, Unfallverhütungsvorschriften, Berlin 1889/90. 
) Gilt nicht in den Fällen der §§. 9, 14 Ausd. Ges. 
am
        <pb n="380" />
        374 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
über diese Vorschriften zuzuziehen. Dieselben haben dabei volles Stimmrecht. 
Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Ab- 
stimmung der Vertreter der Arbeiter ersichtlich sein muß, ist dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt vorzulegen. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf 
deren enr dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit- 
zutheilen. 
§. 80 0. Die im g. 78 Ziff. 1 vorgesehene höhere Einschätzung des Be- 
triebes, sowie die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der 
Genossenschaft, die Festsetzung der im §. 78 Ziff. 2 vorgesehenen Geldstrafen 
durch den Vorstand der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse, oder wenn eine solche 
für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. In beiden 
Fällen findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung der bezüglichen Ver- 
fügung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet im ersten Falle das 
Reichs-Versicherungsamt, im zweiten Falle die der Ortspolizeibehörde unmittel- 
bar vorgesetzte Aufsichtsbehörde. 
Die Geldstrafen (I. 78 Ziff. 2) fließen in die Krankenkasse, welcher der 
zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. 
§. 812). Die von den Landesbehörden für bestimmte Industriezweige 
oder Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen 
sollen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, den betheiligten Genossenschafts- 
vorständen oder Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des §. 78. 
vorher mitgetheilt werden. Dabei findet der §. 79 entsprechende Anwendung- 
Ueberwachung der Betriebe. 
§. 821). Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befol- 
gung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, 
von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Ge- 
nossenschaft oder für die Einschätzung in den Gebührentarif von Bedeutung 
sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunter- 
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten 
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzu- 
sehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die 
Beiträge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden. 
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind ver- 
pflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der betheiligten Genossen- 
schaft auf Erfordern den Hurritt zu ihren Betriebsstätten während der Be- 
triebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und 
Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestim- 
mungen des §. 83, auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwal- 
tungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu 300 Mark angehalten 
werdens). 
§. 834). Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Fabrik- 
geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Be- 
sichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann 
derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauf- 
tragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete 
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in 
den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen- 
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit 
sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer 
  
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. Für Baugewerks-Berufsgenossen- 
schaften vergl. SS. 44, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. 
2) Gilt nicht in den Fällen der §§. 3, 14 Auêd. Ges. ) 
3) Bergl. hierzu §. 76 a Abs. 2 und 3, §. 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892. 
!) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges.
        <pb n="381" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 375 
und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versiche— 
rungsamt. 
§. 841). Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren 
Beauftragte (§. 82, 83) und die nach §. 83 ernannten Sachverständigen 
haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrolle der 
Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich 
der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu 
ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen so lange, 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Ge- 
nossenschaften und Sachverständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungs- 
behörde ihres Wohnortes zu beeidigen. 
85 1). Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossen- 
schaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich ihre 
Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139b der 
Gewerbe-Ordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre 
Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen, und 
können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu 100 Mk. 
angehalten werden. « 
§. 861). Die durch die Ueberwachung und Kontrolle der Betriebe ent- 
stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. So- 
weit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand 
der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe 
durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung 
Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei 
Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie 
ie der Gemeindeabgaben. 
VIII. Das Reichs-Versicherungsamt. 
Organisation. 
§. 871). Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung 
leses Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts?. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus 
mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus 
acht nicht ständigen Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vor- 
schlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Von den nicht- 
andigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrath aus seiner Mitte und je 
zwei mittelst schriftlicher Abstimmung von den Genossenschaftsvorständen und 
ton den Vertretern der versicherten Arbeiter (§. 41) aus ihrer Mitte in ge- 
Tennter Wahlhandlung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts gewählt. 
ie Wahl erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent- 
cheidet das Loos. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier 
dahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bei der Wahl der 
Ichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der 
Bahl der versicherten Personen. 
a ür die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamtes sind in 
M gleichen Weise nach Bedäürfniss Stellvertreter zu bestellen, welche die 
tglieder in Behinderungsfällen zu vertreten haben?). Scheidet ein solches 
itglied während der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die 
elvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten. 
t Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts werden vom Reichs- 
anzler ernannt. 
. 
¾ Gilt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Gef. 
Rei ) Das R. V. A. ist keine oberste Reichsbehörde, es gehört zum Ressort des 
chsamtes des Innern, dessen geschäftlicher Aufsicht es untersteht. 
) Ges. 16. Mai 1892 (R. G. Bl. S. 665).
        <pb n="382" />
        376 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Zuständigkeit. 
§. 881). Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäfts- 
betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind 
endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespon- 
denzen, sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge 
bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts 
oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geld- 
strafen bis zu 1000 Mark angehalten werden. 
§. 892). Das Reichs-Verficherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte 
Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der In- 
haber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die 
Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der 
Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vor- 
schriften durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten. 
Geschäftsgang:s). 
§. 90. Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die 
Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschl. des Vorsitzenden), unter 
denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter be- 
finden' müssen, bedingt, wenn es sich handelt 
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der 
Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfallgefahr nicht verbunden und 
deshalb nicht versicherungspftichtig sind (S. 1), bei der Genehmigung von 
Veränderungen des Bestandes der Genossenschaft (§. 31), bei der Auf- 
lösung einer leistungsfähigen Genossenschaft (§. 33), bei der Bildung 
von Schiedsgerichten (§. 46); 
b) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen 
des Bestandes der Genossenschaften (8. 32): 
Tc) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds- 
gerichte (§. 63); 
d) um rdie Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen 
e) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Ge- 
nossenschaftsvorstände (§F. 106). 
So lange die Wahl der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der 
Arbeiter nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von anderen 
Mitgliedern (einschl. des Vorsitzenden). 
In den Fällen zu d und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung 
von zwei richterlichen Beamten. 
m übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung?) unter Zustim- 
mung des Bundesraths geregelt. 
  
Kosten. 
§. 91. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung 
trägt das Reich. 
1) Gilt nicht im Falle des §s. 3 Ausd. Ges. 
„) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. Vergl auch §. 5 Abs. 3 Ausd. Ges. 
:) Vd. 5. Aug. 1885 (R. G. Bl. S. 255), betr. die Formen des Berfahrens 
und dem Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamtes, und Art. I. Vd. 13. Nov. 
1887 (R. G. Bl. S. 523).
        <pb n="383" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 377 
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Ar- 
beiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahres- 
betrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlins 
wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für die 
vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen, Vd. v. 
21. Juni 1875 (R. G. Bl. S. 249)1). Die Bestimmungen im §. 16 des Ges., 
betr. die Rechtsverh. der Reichsbeamten, v. 31. März 1878 (R. G. Bl. S. 61) 
finden auf sie keine Anwendung. 
Landes-Versicherungsämter. 
§. 92. In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf 
Kosten derselben Landes-Versicherungsämter von den Landesregierungen er- 
richtet werden?). 
Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen 
Berufsgenossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betr. Bundes- 
staates hinaus erstrecken. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften 
gehen die in den §§. 16, 18, 20, 27, 28, 30, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 62, 63, 
73, 75, 78, 80, 83, 85, 86, 88, 89, 106 dem Reichs-Versicherungsamt über- 
tragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über. 
Soweit jedoch in den Fällen der 8§8. 30, 32, 37 und 38 eine der Auf- 
sicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs-Versicherungsamts 
unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Ver- 
ücherungsamt. Das Landes-Versicherungsamt hat in derartigen Fällen die 
ten an das Reichs-Versicherungsamt abzugeben ?). 
Treten für eine der in Abs. 2 genannten, der Aufsicht eines Landes- 
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des 
1 33 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden 
undesstaat über. 
§. 93. Das Landes-Versicherungsamt besteht aus mindestens drei stän- 
dien Mitgliedern. einschließlich des Vorsitzenden, und aus vier nichtständigen 
gliedern. 
Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betr. Bundes- 
staates auf Lebenszeit ernannt; die nichtständigen Mitglieder werden von den 
enossenschaftsvorständen derjenigen Genossenschaften, welche sich nicht über das 
ebiet des betr. Bundesstaates hinaus erstrecken, und von den Vertretern der 
verficherten Arbeiter l- 41) aus ihrer Mitte mittelst schriftlicher Abstimmun 
unter Leitung des Landes-Verficherungsamts gewählt. Das Stimmenverhältni 
der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung 
er Zahl der in den betr. Genossenschaften versicherten Personen. Im übrigen 
finden die Bestimmungen des §. 87 über die Wahl, die Amtsdauer und die 
1 rtretung dieser nichtständigen Mitglieder gleichmäßig Anwendung. So 
ange eine Wahl der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter 
nicht zu Stande kommt, werden Vertreter der Betriebsunternehmer und der 
ersicherten von der Landes-Centralbehörde ernannt. 
b Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im §. 90 unter 
sta bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die Anwesenheit von drei 
audigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den 
Fällen zu b und c außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind. 
# Die Form des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes- 
ersicherungsamt, sowie die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende 
ergütung werden durch die Landesregierung geregelt. 
. 
) Vergl. auch Art. 2 §. öa Vd. 19. Nov. 1879 (R. G. Bl. S. 313). 
M )In Preußen nicht der Fall. L. V. Aemter bestehen in Karlsruhe, Stuttgart, 
äuchen. Dresden, Darmstadt, Schwerin, Neustrelitz und Greiz. 
3) Die Einschaltungen beruhen auf §. 101 Abs. 2 bis 4, Ges. 5. Mai 1886, 
beir. die Unfallvers. der in land. und forstwirthschaßtlichen Betrieben beschäftigten. 
Personen.
        <pb n="384" />
        378 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
IX. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Knappschafts-Berufsgenossenschaften. 
§. 94. Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich bestehenden 
Knappschaftsverbänden angehören, können auf Antrag der Vorstände der 
letzteren nach Maßgabe der §§. 12 ff. vom Bundesrathe zu Knappschafts- 
Berufsgenossenschaften vereinigt werden). 
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch Statut bestimmen: 
a) daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfzig Prozent hinaus (§. 29)) 
von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle 
eingetreten sind; 
b) daß den Knappschaftsältesten die Funktionen der im §F. 41 bezeichneten 
Vertreter der Arbeiter übertragen werden; 
Tc) daß Knappschaftsälteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschafts- 
vorstandes oder, sofern die Knappschafts-Berufsgenossenschaft in Sektionen 
getheilt ist, der Sektionsvorstände sind; 
d) daß die Auszahlung der Entschädigungen durch die Knappschaftskassen 
bewirkt wird (§. 69). 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
§. 952). Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und 
deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines 
Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevoll- 
mächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher geltend machen, 
gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den 
Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende 
Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze An- 
spruch haben. 
§. 96. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsen- 
tanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches 
Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr- 
lässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge 
ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt 
haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund 
· 15. Juni 1883 
dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungs-Gesetzes vom — (R. G. 
Bl. S. 417) von den Genossenschaften oder Krankenkassen gemacht worden sind. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene 
Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. . 
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten, von dem Tage, an welchem 
das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist. 
97. Die in den §s§. 95, 96 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne 
daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil statt- 
gefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes 
oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person 
desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
  
1) Nebenbetriebe folgen dem Hauptbetriebe, gehören also zur Kuappschafts-Berufs- 
genofsenschaft (es ist nur eine für das ganze Deutsche Reich errichtet) auch dann, 
wenn sie nicht in dem Knappschaftsverbande stehen, Amtl. Nachr. R. V. A. 1885 S. 4. 
:) Für Arbeiter bei Regiebaumen vergl. §. 49 Bau- Unf. Bers. Ges.
        <pb n="385" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 379 
Haftung Dritter. 
§. 98. Die Haftung dritter, in den §§. 95 und 96 nicht bezeichneter 
Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden 
verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden. gesetzlichen Vorschriften. 
Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf 
die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Ent- 
schädigung durch dieses Gesetz begründet ist. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
§. 99. Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist 
untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der 
Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) 
auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem 
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
Aeltere Versicherungsverträge. 
§. 100. Die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von 
den Unternehmern der unter §. 1 fallenden Betriebe oder von den in denselben 
beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Gesetze 
bezeichneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, gehen nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft, welcher der 
Betrieb angehört, über, wenn die Versicherungsnehmer dieses bei dem Vorstande 
der Genossenschaft beantragen. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden 
Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder derselben 
(§§. 10, 28) gedeckt!). 
Rechtshülfe. 
S§. 101. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge 
dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, 
anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschafts= und Sektionsvorstände 
und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen un- 
aufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäfts- 
betrieb der Genossenschaft von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt 
en Organen der Genossenschaften unter einander ob. 
Die durch Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von 
den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 10) insoweit zu erstatten, 
als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschafts- 
organen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen 
aaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
§. 102. Alle zur Begründung und Abvwickelung der Rechtsverhältnisse 
zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits 
Tiforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und 
Urkunden sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Ver- 
retung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten. 
Strafbestimmungen. 
§. 1032). Die Genossenschaftsvorstände find befugt, gegen Betriebsunter- 
nehmer Ordnungsstrafen bis zu 500 Mark zu verhängen: 
. 
frei- ) Auch die Kosten für Bekanntmachungen der Genossenschaften. Deren kosten- 
# 1ufnahme in die Amteblätter ist nicht zulässig, Res. 25. Juni 1888 (M. Bl. 
) Gilt nicht im Falle des §s. 3 Ausd. Ges.
        <pb n="386" />
        380 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
1. wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- 
stimmung eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen unrichtige that- 
sächliche Angaben enthalten; 
2. wenn in der von ihnen gemäß §. 35 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt 
der Eröffnung oder des Beginnes der Versicherungpflicht des Betriebes 
ein hbeten Tag angegeben ist als der, an welchem dieselbe statt- 
gefunden hat. 
§. 1041). Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflich- 
tungen in Betreff der Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen (8§. 11, 
35, 38 und 39), in Betreff der Einreichungen der Arbeiter= und Lohnnach- 
weisungen (§§. 60 und 71) oder in Betreff der Erfüllung der für Betriebs- 
einstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (§. 17 Ziff. 7) nicht rechtzeitig 
nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu 300 Mark belegt werden. # mm 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Gemäßbeit 
des §. 51 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
§. 1051). Die Strafvorschriften der §§. 103 und 105 finden auch gegen 
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen 
gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder ein- 
etragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
nnung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
§. 10610. Zum Erlaß der in den §8§. 103 bis 105 bezeichneten Strafver- 
fügungen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der 
Betriebsunternehmer gemäß F§. 34 gehört. 
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Be- 
theiligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an 
das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
§. 1071). Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren Be- 
auftragte (§§. 82 und 83) und die nach F. 83 ernannten Sachverständigen 
werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres 
Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu 
1500 Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 1081). Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, die Beauf- 
tragten derselben (§8§. 82 und 83) und die nach §. 83 ernannten Sachverständigen 
werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der 
Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auf- 
trages zu ihrer Kenntniß gelangt find, offenbaren, oder geheim gehaltene 
Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auf- 
trages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse 
sind, nachahmen. # " 
Thun sie dies, um sich oder einem Andern einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark 
erkannt werden. 
Zuständige Landesbehörden), Verwaltungsexekution. 
§. 109. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen 
Staats= oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungs- 
1) Gilt nicht im Falle des § 3 Ausd. Ges. 
2) Vergl. für Preußen Bek. 30. Juli 1884 (R. A. Nr. 179) shöbere Verwaltungs= 
behörde der Regierungs-, in Berlin Polizeipräsident; untere der Landrath, in Städten 
über 10 000 Einwohner die Ortspolizeibehörden und in Hannover in allen Städten mit 
Ausnahme der im 5§. 27 Abs. 2 Kr. O. bezeichneten die Magistrate!] und 13. Aug. 1884 
(R. A. Nr. 190) (für die der Bergverwaltung unterstellten Betriebe obere Ver- 
waltungsbehörden die Oberbergämter, untere die Revierbeamten, Ortspolizeibehörden
        <pb n="387" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 381 
behörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden, 
zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind, und zu welchen Kassen die in 
88. 11 Abs. 3, 35 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 85 Absl. 2 bezeichneten Strafen fließen. 
Diese, sowie die auf Grund der §#§. 49 Abs. 3, 103 bis 105 erkannten 
Strafen, desgleichen die von den Vorständen der Betriebs= (Fabrik-) Kranken- 
kassen verhängten Strafen (§. 80 Abs. 1) werden in derselben Weise beigetrieben, 
wie Gemeindeabgaben. #„ 4# 
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender 
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger 
bekannt zu machen. 
Zustellungen. 
§. 110. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen 
durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes gegen Empfangsschein. 
Gesetzes kraft. 
§. 111. Die Bestimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII, die 
auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vor- 
schriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen An- 
brdnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes 
in Kraft. 
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, 
mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
  
Bek. 14. Juli 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 208), betr. die Anmeldung der unfall- 
versicherungspflichtigen Betriebe. 
In Gemäßheit des §. 11 Unf. Verf. Ges. 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69)Z 
hat jeder Unternehmer einmes unter den §. 1 dieses Ges. fallenden Betriebes den letz- 
teren unter Angabe des Gegenstandes und der Art defselben, sowie der Zahl der 
durchschnittlich darin beschäftigten verficherungepflichtigen Personen bei der unteren 
eweliunge Behön binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden 
anzumelden. « « 
fen “ Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September d. J. einschließlich 
g esetzt. 
gewiehn Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die nachfolgende Anleitung hin- 
iesen. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Anleitung in Betreff der Aumeldung der versicherungspflichtigen 
Betriebe. 
(§. 11 Unf. Vers. Ges.) 
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen, d. h. unter 
den §. 1 Unf. Vers. Ges. fallende Betriebe. Zu diesen gehören: 
a) Bergwerke, Salinen und Aufbereitungs-Austalten; 
. 
Z Zu Anmerkung 2 auf S. 380. 
die Revierbeamten und als solche fungirenden Werksdirektoren!), 19. Sept. 1885 und 
Sept. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 469, 475); 21. März 1886 (C. Bl. d. D. 
fu S. 66); Res. 9. März 1895 (E. B. Bl. S. 244 — höhere Verwaltungsbehörde 
dir die vom Staate für Privatrechnung verwalteten Eisenbahnen die Eisenbahn- 
trektion, untere die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten-, Telegraphen., 
erkehrsinspektionen und der Bauabtheilungen, die auch gleichzeitig die Funktionen 
er Ortspolizeibehörde wahrzunehmen haben; bei den nicht vom Staate verwalteten 
Visenbahnen, höhere der betr. Eisenbahnkommissar, untere und Ortspolizeibehörde, 
arle nach Bek. 30. Juli 1884 —).
        <pb n="388" />
        382 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
b) Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und Bauhöfe; 
c) Fabriken aller Art und Hüttenwerke. 
Als Fabriken gelten insbesondere — auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch 
zweifelhaft sein sollte — alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Berarbeitung 
von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und zu diesem Zwecke mindestens 
zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. 
Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetriebe mindestens 
zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb aumelden; 
d) alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, 
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. 
Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem 
Lehrling arbeitet, seinen Betrieb anmelden; 
e) Betriebe, in welchen Explofivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbs- 
mäßig erzeugt werden; Z 
fl) jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Ar- 
beiten: Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen= oder Schornsteinfeger- 
Arbeiten erstreckt 7). 
2. Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden find Betriebe 
aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder 
sonstige Arbeiter thätig ist. 
Sodann fallen nicht unter das Gesetz: 
àa) die Land= und Forst-Wirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst= und 
Weinbaues, die Viehzucht und Fischerei?). 
Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraftmaschine (Lokomobile 2c.) 
zu landwirthschaftlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedie- 
nung einer Entwässerungs-Anlage, macht den landwirthschaftlichen Betrieb nicht ver- 
sicherungspflichtig. # # . . 
Land= und forstwirthschaftliche Nebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Ber- 
arbeitung der in der Land= und Forst-Wirthschaft gewonnenen rohen Naturprodukte, 
wie Brennereien, Ziegeleien, Stärkefabriken 2c., sind nur dann anzumelden, wenn sie 
unter den S. 1 Abs. 1 oder 4 des Ges. fallen, insbesondere also, wenn sie nach der 
Art und dem Umfang des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind die 
Brennereien auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht da- 
gegen die als landwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Haus-Brenne- 
reien und -Brauereien, welche den sogen. Haustrunk bereiten oder nur in ganz ge- 
ringem Umfange betrieben werden. 
Getreide-, Oel- und Walk-Mühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Haupt- 
sache gegen Entgelt für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Guts- 
besitzers und seiner Leute mitdecken, find anzumelden. 
Nichtverficherungspflichtig ist ferner: 
b) das Handwerk, soweit nicht die unter le bis f bezeichneten Merkmale für 
den Betrieb zutreffen. Außerdem ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebsan- 
lagen, welche wesentlich Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe find, 
z. B. eine Schlosserei in einer Baumwollspinnerei, mit dem Hauptbetriebe versiche- 
rungspflichtig find. 
Endlich: « 
c)sindnichtversicherungspsiichngdashqndelssuudTranspottsGewerbeI),sowie 
die Gast= und Schank-Wirthschaft. Eisenbahn= und Schiffahrts-Betriebe jedoch, welche 
wesentliche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe find, z. B. ein Eisen- 
bahnbetrieb auf einem Hüttenwerke, fallen mit dem Hauptbetrieb unter das Unfall- 
versicherungs-Gesetz. 
3. Nach Ziff. 14 werden Betriebe, in welchem Dampfkessel oder durch elementare 
Kraft bewegte Motoren zur Verwendung kommen, als verficherungspflichtig angesehen. 
Gleichwohl bleiben solche Betriebe von der Verficherungspflicht befreit, wenn die Mo- 
toren nur vorübergehend und ohne daß sie zur Betriebsanlage gehören, 
  
1) Bergl. Anm. 1 zu §. 1 Abs. 8 oben S. 348. 
2:) Bergl. Landw. Unf. Bers. Ges. 5. Mai 1886. 
2) Vergl. das Ausd. Ges. 28. Mai 1885.
        <pb n="389" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 383 
benntzt werden — vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den übrigen 
Bestimmungen der Ziff. 1 versicherungspflichtig sind. 
Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden, durch 
elementare Kraft betriebenen Motors, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur 
Betriebsanlage gehörenden Turbine zur Winterszeit macht den Betrieb versicherungs- 
pflichtig. Ebenso begründet die dauernde Benutzung eines nicht zur Betriebsanlage 
gehörenden Motors, z. B. einer Lokomobile oder einer gemietheten, aus einem Nach- 
barhause herrührenden stationären Kraft die Verficherungspflicht des Betriebes. 
4. Als „Aufbereitungs-Anstalten“ find anzumelden: gewerbliche Anlagen 
zur mechanischen Reinigung bergmännisch gewonnener Erze, 
als „Steinbrüche“: solche Anlagen, in denen die Gewinnung von Steinen 
Lewerbsmäßig und nach technischen Regeln über oder unter der Erde erfolgt, 
als „Gräbereien (Gruben)“: die auf die Gewinnung der in den sogen. ober- 
flächlichen Lagerstätten vorkommenden Mineralien (Mergel, Kies, Sand, Thon, Lehm rc.) 
gerichteten Anlagen, in denen ein gewerbsmäßiger und nach technischen 
Regeln ausgeführter Betrieb stattfindet. Die Ausbeutung eines eigenen Mergel- 
oder Torf-Lagers zum Gebrauch auf dem eigenen Acker oder ein der eigenen Haus- 
haltung, sowie der nicht nach technischen Regeln erfolgende übliche Torfstich bäuerlicher 
Besitzer, auch wenn der Torf verkauft wird, fällt nicht unter das Gesetz. Nach tech- 
mischen Regeln gewerbsmäßig betriebene Bernstein-, Torf-, Kies= 2c. Baggereien find 
als Gräbereien (Gruben) anzumelden. 
Als „Bauhöfe“ sind anzumelden: die auf eine gewisse Dauer berechneten An- 
lagen für Bauarbeiten (z. B. für Vorrichtungen von Zimmerungen ce.). 
5. Wer die Kraft seines stationären Motors an verschiedene Gewerbetreibende ver- 
miethet, muß, auch wenn er selbst die Kraft nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit 
Beziehung auf seinen Maschinenwärter, Heizer 2c. anmelden. Desgleichen find die ein- 
elnen Unternehmer der von diesem Motor bewegten Betriebe für ihre Unternehmungen 
anmeldungspflichtig. (Vergl. Ziff. 3 Schlußsatz.) 
6. Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Stein- 
hauer, Brunnenmacher und Schornsteinfeger sind anzumelden, wenn in denselben auch 
nur ein Lehrling beschäftigt wird, einerlei, ob es sich um Neubauten 2c. oder Repara- 
turen 2c. handelt. 
Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer= 2c. Arbeiten ausführen, unter- 
liegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene 
rbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen. 
Andererseits brauchen die Unternehmer das Bauhandwerk nicht persönlich erlernt 
zu haben oder selbst auszuüben, um wegen ihrer Maurer--, Zimmer., Dachdecker-Gesellen 
anmeldungspflichtig zu sein Zur Begründung der Anmeldungspflicht genügt es, daß 
er betreffende Arbeitgeber gewerbsmäßig Maurer= 2c. Arbeiten ausführen läßt. 
Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- 
Macher-, Schornsteinfeger= Gewerbe durchschnittlich beschäftigten Arbeiter ist anzu- 
melden. Die Zahl der von dem Bauunternehmer etwa mitbeschäftigten Tischler, 
Glaser, Anstreicher 2c. 1) ist nicht mit anzumelden, es sei denn, daß die Tischlerei 2c. 
von ihm fabrikmäßig (oben Ziff. 19c, d) betrieben wird und deshalb für sich ver- 
sicherungspflichtig ist 
Erdarbeiten für Wege-, Kanal--, Eisenbahn- 2c. Bauten find nicht anzumelden. 
7. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genan zu bezeichnen. 
Es genügt B. nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden, 
sondern es muß aus der Angabe hervorgehen, was gesponnen, gewebt oder auf der 
ühle verarbeitet wird. " 
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige, 
" B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei und „Färberei, so sind diese Bestandtheile bei 
ronr Anmeldung sämmtlich anzugeben, und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil her- 
orzuheben, welcher als der Hauptbetrieb anzusehen ist. 
i 8. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, 
mebefondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elemen- 
arer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt. 
— — 
) Bergl. Anm. 1 zu §. 1 Abs. 8 oben S. 348.
        <pb n="390" />
        384 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
9. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein 
gesetzlicher Bertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im 
Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher. 
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von 
phyfischen oder juristischen Personen, des Reiches, eines Bundesstaates, eines Kom- 
munalverbandes oder einer Privatperson ist. *45 
10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Personen muß in der Anmeldung augegeben sein, einerlei ob dieselben 
Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene 
Arbeiter, junge Leute oder Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn find, ob sie dauernd 
oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 Mark Jahres- 
verdienst sind nicht mitzuzählen. # 
11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres 
arbeiten (Zuckerfabriken, Brauereien, Banubetriebe 2c.), ist die anzumeldende („durch- 
schnittliche") Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen 
Betriebes, also bei Maurern während des Sommers, ergiebt. 
12. Als „in dem Betriebe beschäftigt“ sind diejenigen anzumelden, welche in 
dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zu dem Betriebe der Fabrik 2c. gehören, 
zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die BVerrichtung innerhalb oder außer- 
halb der Betriebs-Anlage (der Fabrikhöfe 2c.) erfolgt. 
13. Selbständige Gewerbetreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auf- 
trage oder für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bear- 
beitung gewerblicher Erzeugnisse (d. h. in der Haus--Industrie) beschäftigt werden, 
sind bei der Anmeldung nicht mitzuzählen. Ein Kaufmann (Fabrikant), welcher 
100 Hausweber beschäftigt, hat deshalb allein noch keinen versicherungspflichtigen Betrieb- 
Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittels elementarer Kraft betriebenen 
Webstuhl einen Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber (nicht der Fabrikant, 
für den er arbeitet) diesen Betrieb gemäß Ziff. 14 anmelden. 
14. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars. 
empfehlen. 
15. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe 
oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen 
zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungs- 
pflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm un- 
benommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus 
denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 
16. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders 
darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis 
zum 1. September 1884 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu 
1000 Mark angehalten werden können. 
Formular für die Anmeldung. 
Staat Kreis (Amt) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Regierungsbezirk GEemeinde= (Guts.) Bezirk 
Anumeldung 
auf Grund des §. 11 des Unfallversicherungs-Gesetzes. 
Name a Zahl der durch- T * 
des Gegenstand . t * beschäf- 2 
des e tigten versiche- 
Unternehmers .. Z 
· iebes? rungspflichtigen 
(Firma). Berriebes7 Berriebes ). Personen. " 
i il 
.,den....1884. 
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
  
) Z. B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei, -Färberei, -Appretur, Holzsägemühle,
        <pb n="391" />
        Abschnitt XXXIV. Unfall- und Krankenversicherungs-Gesetz. 385 
Gesetz vom 28. Mai 1865 (KR. G. Bl. S. 159) über die Ausdehunug 
der Unfall- und Kraukenversicherung. 
I. Unfallversicherung. 
Ausdehnung der Unfallversicherung. 
S§. 1. Das Unfallversicherungs-Gesetz vom 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69) 
findet mit den aus nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Abänderungen 
Anwendung auf — « 
1.dengesammtenBetriebderPost-I),Telegraphen-undEtfenbahnsVer-- 
waltungen?), sowie sämmtliche Betriebe der Marine- und Heeres-Ver— 
waltungen, und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Ver— 
waltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden; 
den Baggereibetrieb; 
den gewerbsmäßigen Fuhrwerks-3), Binnenschiffahrts-'), Flößerei-, Prahm- 
und Fährbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei); 
den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher= und Kellereibetrieb; 
den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, 
Wäger, Messer, Schauer und Stauer. 
Reichs= und Staatsbetriebe. 
§. 2. Für die Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeres-Verwaltungen, 
sowie für die vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs= beziehungs- 
weise Staats-Rechnung verwalteten Eisenbahn-Betriebe, sämmtlich einschließlich 
er Bauten, welche von denselben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tritt 
an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat, 
i dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für 
Reichs- beziehungsweise Staats-Rechnung verwalteten Baggerei-, Binnenschiff- 
fahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fähr-Betriebe, sofern nicht die Reichs= be- 
M Landes-Regierung vor der Beschlußfassung des Bundesraths über 
G#e Bildung der Berufsgenossenschaften (§§. 12 ff. des Unfallversicherungs- 
esetzes) erklärt, daß diese Betriebe denselben angehören sollen. 
er ## 
— 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 384. 
Getreidemühle, Oelmühle. Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu 
unterftreichen. 
2) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wasserkraft, Gasmotor 2c. 
trz 1) D. i. der gesammte Beförderungs- und Bestellungsdienst (auch der Brief- 
Agerdienst), sowie der in Regie betriebene Fuhrwerks- Betrieb der Reichs· und Staats- 
ost. Verwaitun gen. Wird letzterer von Unternehmern (Posthaltern) betrieben, so gehört 
zum gewerbsmäßigen Fuhrwerks-Betriebe. 
und Bei diesen ist zu unterscheiden zwischen den für Reichs= oder Staats-Rechnung 
* den für private Rechnung verwalteten Eisenbahnen. Für letztere bestehen zwei 
erufsgenossenschaften, die Privatbahn= und die Straßenbahn-Berufsgenossenschaft. 
Zur ersteren gehören alle diejenigen, auf die die Betriebs-Ordn. 5. Juli 1892 (R. 
* Bl. S. 691), bezw. die Bahn-Ordn. 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 764) An- 
mundung finden, zur letzteren alle sonstigen Straßenbahn= und ähnlichen Unterneh- 
darngen. Eisenbahn-Betriebe, die wesentliche Bestandtheile eines anderen Betriebes 
0. stellen, z. B. einer Fabrik, gehören zur Berufsgenossenschaft des Hauptbetriebes, 
1 Abs. 6 Unf. Vers. Ges., §. 12 Abs. 2 Ausd. Gef. 
Wei „Rutschbahnen“ von 130 m und „Luftbahnen“ von 125 m Länge hat das 
kann # A. Verficherungspflicht angenommen, bei einem Karoussel-Betriebe nicht; doch 
Ber etzterer bei Bewegung der Wagen durch Dampfkraft bei der Eisen= und Stahl- 
ufsgenossenschaft versicherungspflichtig sein. Handb. S. 464. . 
Zweck oraussetzung ist, daß das Fuhrwerk als unmittelbare Einnahmequelle zu 
4e Erwerbes betrieben wird, Anl. 5. Juni 1885 Nr. 2 (Amtl. Nachr. R. 
)Dazu gehört auch die gewerbsmäßi leinschifferei mit Kähnen und 
Anl. 5. Juni 1885 -*e 5. gewerbsmäßige Kleinschiff h Gondeln, 
Illing-Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 25
        <pb n="392" />
        386 Abschnitt XXXIV. Unfall- und Krankenversicherungs-Gesetz. 
Soweit hiernach das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafts- 
versammlung und des Vorstandes der Genossenschaft durch Ausführungsbehörden 
wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen 
vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Centralbehörde 
zu bezeichnen sind!). Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche 
Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. 
§. 3. Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft tritt, finden die §§. 10 bis 31, 33 bis 40, 59 Abs. 4, 60, 62 
Abs. 1, 71 bis 74, 75 Abs. 2 und 3, 76, 78 bis 86, 87 Abs. 1, 88, 89, 90 
Abs. 1 lit. a, d, e, 94, 103 bis 108 des Unfallversicherungs-Gesetzes keine 
Anwendung:). 
§. 4. Personen des Soldatenstandes sind von der Versicherung aus- 
eschlossen. 
a Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 
zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst (§. 2 Abs. 1 des Unfall- 
versicherungs-Gesetzes) kann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit 
diese Beamten nicht nach 8. 4 a. a. O. von der Anwendung des Gesetzes aus- 
geschlossen sind. 
§. 5. Die Wahl der Vertreter der Arbeiter (§. 41 a. a. O.) erfolgt für 
den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde. 
Das Regulativ (. 43 a. a. O.) wird durch die für den Erlaß der Aus- 
führungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die Zahl 
der Vertreter und die denselben zu gewährenden Vergütungssätze (8§. 44 Abf. 4, 
49 Abs. 2, 55 Abs. 1 a. a. O.) festzustellen. 
Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen 
beziehen, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt bezw. das Landes-Versiche- 
rungsamt. 
. 6. Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde ist mindestens 
ein Schiedsgericht (§. 46 a. a. O.) zu errichten. Die im §. 47 Abs. 3 a. a. O. 
bezeichneten Beisitzer werden von der Ausführungsbehörde ernannt. 
§. 7. Die Feststellung der Entschädigungen (§. 57 a. a. O.) erfolgt durch 
die in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
§. 8. Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein 
Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet 
wird, steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das 
Reichs-Versicherungs-, bezw. Landes-Versicherungsamt zu, welche bei demselben 
bimnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides einzu- 
egen ist. 
§. 9. Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben 
von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten 
sind, sofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlaß mindestens 
drei Vertretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vor- 
zulegen. Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Aus- 
führungsbehörde statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter 
der Vertreter der Arbeiter sein. · » 
Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die 
Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider- 
handlung angehört. 
1) Res. 19. Sept. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 475) für die preußische Heeres- 
verwaltung; 18. Febr. 1895 (Eisenb. B. Bl. S. 244) für die preußischen Staats- 
eisenbahnen; vergl. Res. 9. März 1895 (Eisenb. B. Bl. S. 244) für die übrigen 
Eisenbahnen; 21. März 1886 (C. Bl. d. D. R. S. 66) für die Reichs-Post= und 
Telegraphenverwaltung; 27. Juli 1887 (M. Bl. S. 200) für die für Rechnung der 
Staatsforstverwaltung betriebenen Wald- und Feldeisenbahnen; 4. Jan. 1892 (M. Bl- 
S. 49) für die Betriebe der Staatsbauverwaltung. 
:) Bergl. zusätzlich §. 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892.
        <pb n="393" />
        Abschnitt XXXIV. Unfall- und Krankenversicherungs-Gesetz. 387 
S. 10. Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 2 bis 9 erforder- 
lichen Ausführungsvorschriften ed für die Heeresverwaltungen von der 
obersten Mtitärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die 
eichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der 
Landes-Centralbehörde zu erlassen. 
Privatbetriebe. 
S. 11. Soweit nicht die §§. 2 bis 10 Anwendung finden, erfolgt die 
Versicherung durch Berufsgenossenschaften nach den Bestimmungen des Unfall- 
versicherungs-Gesetzes. Bei der Errichtung von Berufsgenossenschaften für 
isenbahnen oder die im §. 1 Ziff. 3 bezeichneten Betriebe kann von der Be- 
dimmung des §. 9 des Unfallversicherungs-Gesetzes abgesehen werden, wonach 
de für einen bestimmten Bezirk gebildeten Berufsgenossenschaften innerhalb 
fesselben alle Betriebe desjenigen Industriezweiges umfassen müssen, für welchen 
e errichtet sind. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
"§. 12. Soweit Betriebe der Post-, Telegraphen= und Eisenbahnverwaltungen, 
dwie Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen bereits auf Grund des 
dülallversicherungs-Gesetzes einer Berufsgenossenschaft zugetheilt sind, scheiden 
leselben aus der letzteren mit den aus §. 32 a. a. O. sich ergebenden Rechts- 
sairkungen aus. Dasselbe gilt von Anlagen, welche Bestandtheile eines Binnen- 
chiffahrtsbetriebes sind. Z„ · » 
b Auf die im §. 1 Abs. 6 a. a. O. bezeichneten Eisenbahn= und Schiffahrts- 
etriebe findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
„S. 13. Ereignet sich ein Unfall auf der Fahrt, so ist die nach §. 51 Abf. 1 
r #. O. zu erstattende Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde im Inlande zu 
ichten, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, oder der erste Aufenthalt 
erich, demselben genommen wird. Die Untersuchung des Unfalls (§. 53 a. a. O.) 
Fefolgt durch diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die Anzeige erstattet ist. 
duf Antrag Betheiligter (§. 54 a. a. O.) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde 
hergesetzte Behörde die Untersuchung durch eine andere Ortspolizeibehörde 
erbeiführen. Die zur Führung der Untersuchung berufene Ortspolizeibehörde 
dat der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, rechtzeitig von dem Zeit- 
geukte, in welchem die Untersuchung vorgenommen werden wird, Kenntniß zu 
Unen. Der Vorstand hat das Recht, zum Zweck der Theilnahme an den 
ontersuchungsverhandlungen einen Vertreter für die im §. 54 des Unfall- 
rersicherungs-Gesetzes bezeichneten Bevollmächtigten zu bestellen und ist hierbei 
cht auf den Kreis der Kassenmitglieder beschränkt. 
bew Hinsichtlich der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
endet es bei den Vorschriften in 88. 51 Abs. 5, 52, 56 a. a. O. 
Eise 8. 14. Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf die Sicherheit des 
somnbahnbetriebes beziehen, finden die Bestimmungen des §. 9 dieses Gesetzes, 
le der §§. 79, 81 des Unfallversicherungs-Gesetzes keine Anwendung. 
II. Krankenversicherung #. 
III. Schlußbestimmungen. 
Gesetzeskraft. 
die W. 17. Mit den aus diesem Gesetze sich ergebenden Abänderungen treten 
Gese estimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII des Unfallversicherungs- 
Vorsses. die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen und diejenigen 
Anochriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen 
Ta aungen dienen, in Betreff der im §. 1 bezeichneten Betriebe mit dem 
ge der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 
188. 15, 16 find Art. 32 Ges. 10. Apri - 
(R. G. Bl. . Koftn außer Kraft gesetzt durch Ar es April 1892 
25“
        <pb n="394" />
        388 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Abs. 219. 
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieses 
Gesetzes ganz oder theilweise in Kraft treten, mit Zustimmung des Bundesraths 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
  
Eesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 
Bom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132)7. 
A. Unfallversicherung. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
8. 1. Alle in land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Ar- 
beiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn 
oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der 
bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen 
dieses Gesetzes versichert 2). 
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten in land= und forstwirth- 
schaftlichen, nicht unter §. 1 des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 
(R. G. Bl. S. 69) fallenden Nebenbetrieben!?). 
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Um- 
fange und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer der unter Abs. 1 fallen- 
den Betriebe versichert, oder Familienangehörige, welche in dem Betriebe des 
Fenrahauptes beschäftigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein 
ollen?). 
Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter anzusehen ist, wird 
durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft (§. 13) für ihren Be- 
zirk festgestellt. 
Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der 
Betrieb der Kunst= und Handelsgärtnerei, dagegen nicht die ausschließliche Be- 
wirthschaftung von Haus= und Ziergärten!). 
Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als land= oder forstwirth- 
schaftliche Betriebe anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichs- 
Versicherungsamt. 
§. 2. Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe sind berechtigt, andere 
nach §. 1 nicht versicherte in ihrem Betriebe beschäftigte Personen und, sofern 
  
1) Abs. 2 ist außer Kraft gesetzt durch Art. 32 Ges. 10. April 1892 (R. G. Bl. 
S. 379). 
2) Kommentare von Zeller, Nördlingen 1886, Just, Berlin 1887, v. Woedtke, 
2. Aufl., Berlin 1888; Handbuch der Unfallversicherung, Leipzig, 2. Aufl. 1897. 
Das Gesetz ist zum Gebrauche für den Preußischen Verwaltungsbeamten zum 
Abdrucke gelangt. Demgemäß sind diejenigen Bestimmungen, die durch das preu- 
Khische Ges. 20. Mai 1887 (G. S. S. 189) beseitigt oder abgeändert sind, einge- 
klammert und die Bestimmungen des letzteren mit lateinischen Buchstaben dahinter 
gesetzt. Zum Reichsgesetz und Landesgesetz ist die Ausf. Anw. 4. Juni 1887 (M. 
Bl. S. 125) ergangen, die hinter dem Gesetze abgedruckt ist. 
:) Die Holzfällung einschließlich der Herrichtung des Holzes im Walde zum 
Verkauf fällt unter das Gesetz, mag sie einen Theil des forstwirthschaftlichen Betriebes 
des Waldbesitzers oder den selbständigen Betrieb eines Waldkäufers bilden, E. O. B- 
XXII. 367; desgl. in der Regel die Pflege und Unterhaltung größerer Baumpflan 
zungen, iusbesondere auch städtischer Anlagen (Promenaden), Amtl. Nachr. R. V. - 
1858 S. 336, Haudb. S. 506. 
4) Vergl. Res. 29. Sept. 1887 (M. Bl. S. 254). 
5) Seitens Preußens nicht geschehen.
        <pb n="395" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 389 
ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu ver- 
sichern. Diese letztere Berechtigung kann durch Statut (§. 22) auf Unternehmer 
wit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste erstreckt 
erden. 
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit 
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste und auf Be- 
triebsunternehmer ausgedehnt werden, deren Jahresarbeitsverdienst zweitausend 
Mark nicht übersteigt. 
Bei Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst 
zu Grunde zu legen. 47 
S§. 3. Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten, soweit sich derselbe 
nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt das 
Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder 
Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der 
Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Die- 
selben werden von der unteren Verwaltungsbehörde 1) festgesetzt. 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Betriebsunter- 
nehmer hat das Statut (§. 22) Bestimmung zu treffen. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte. 
§. 4. Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte 
und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 
1886 (R. G. Bl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs- 
berwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem 
ehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines 
undesstaates oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vor- 
gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
8 §. 5. Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden 
leesimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperver- 
letung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Ver- 
ubte den Betriebsunfall vorsätzlich berbeigeführt hat. 
§. 6. Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen: 
W 1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten 
oche nach Eintritt des Unfalls an entstehen, · 
de 2. in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt 
8 Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsund- 
sechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes, 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen 
Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
## Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem Be- 
nich Sunternehmer nach Maßgabe des §. 2 versicherte Personen, soweit dieselben 
" Betriebsbeamte sind, gilt als Arbeitsverdienst derjenige Jahresarbeits- 
ti meenst. welchen land= und forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäf- 
thu#na durch land= und forstwirthschaftliche, sowie durch anderweite Erwerbs- 
b igkeit durchschnittlich erzielen. Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahres- 
ereitsverdienstes wird durch die höhere Verwaltungsbehörde?) nach Anhörung 
lich emeindebehörde:) je besonders für männliche und weibliche, für jugend- 
die rund erwachsene Arbeiter festgesetzt. Die Festsetzung kann je besonders für 
für andwirthschaftlichen und die forstwirthschaftlichen Arbeiter erfolgen. Die 
Lebe erletzte jugendliche Arbeiter festgesetzte Rente ist vom vollendeten sechzehnten 
zu ansjahre des Verletzten ab auf den nach dem Arbeitsverdienste Erwachsener 
erechnenden Betrag zu erhöhen. 
7 Anw. 4. Juni 1887 I. 2. 
)Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1 und 4.
        <pb n="396" />
        390 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Jahresarbeitsverdienst 
(5. 3 Abs. 1) zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in 
welchem der Unfall sich ereignete, während des letten Jahres bezogen hat. 
Uebersteigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu drei- 
hundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur 
mit einem Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe 
nicht ein volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, 
so ist der Betrag zu Grunde zu Legen welchen während diesen Zeitraums Be- 
triebsbeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich- 
artigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeits- 
verdienst des verletzten Betriebsbeamten das Dreihundertfache des nach Maßgabe 
des §. 8 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 1 Len * (R. G. Bl. S. 417) 
für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter nicht, so ist das Dreihundertfache dieses ortsüblichen Tagelohnes 
der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ist der nach 
Abs. 3 für den Sitz des Betriebes festgestellte durchschnittliche Jahresarbeits- 
verdienst land= und forstwirthschaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern 
nicht durch das Statut (§. 22) hiervon abweichende Bestimmungen getroffen 
werden. Uebersteigt der Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr 
zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende 
Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. Z„ 
enn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilweise erwerbsunfähig 
war und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst 
bezog, so wird die Rente nur nach dem Maße der durch den Unfall eingetretenen 
weiteren Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur 
Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende 
Schadensersatz auf die im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Kosten des Heil- 
verfahrens. 
§. 7. Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach §. 6 
Abs. 3 bis 6 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark; 
2. eine den Ointerbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende 
Rente, welche nach den Vorschriften des §. 6 Abs. 3 bis 6 zu berechnen ist. 
Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 
zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen 
zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das 
Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeits- 
verdienstes. · 
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein 
büferet werran, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhält- 
nisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen 
Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach 
dem Unfall geschlossen worden ist; 
b) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer 
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weghfall der Be- 
dürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
enn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden find, 
so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. » 
Wenndieunterhbezeichneten»mttdenunterabezeichneten Berechtigten 
concurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren 
der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird. et 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nich 
im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente. 
§. 8. Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im §. 6 vol-
        <pb n="397" />
        land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 391 
geschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause 
gewährt werden, und zwar: 
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer 
Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn 
die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung 
stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht 
den im §. 7 Ziff. 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene 
Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen 
nspruch haben würden. · 
§. 9. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die Rente (8§. 6 bis 8) 
solchen versicherten Personen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlich ganz 
oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, 
ahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung 2c.) beziehen, sowie den Hinterbliebenen 
oder Angehörigen solcher Personen, nach Verhältniß ebenfalls in dieser Form 
gewährt wird. Der Werth dieser Naturalbezüge ist gemäß 8. 3 festzusetzen. 
8. 10. Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle eines Arbeiters!) 
hat die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, demselben die 
Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs- 
Gesetzes vom "4 s (R. G. Bl. S. 417) bezeichneten Umfange zu gewähren. 
Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit die Verletzten auf Grund landes- 
gesetzlicher Bestimmungen, oder auf Grund, der Krankenversicherung Anspruch 
auf eine gleiche Fürsorge haben, oder nach F. 136 dieses Gesetzes von der Ver- 
sicherungspflicht befreit sind, oder sich im Auslande aufhalten. Soweit aber 
bolchen Personen die im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes 
czeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, 
at die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. 
* zu diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verdpflichteten zu 
atten. 
G6 Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat die 
harmeinde ihres Wohnortes die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen unter Vorbe- 
alt des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten:) zu übernehmen. 
d Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk 
er Sitz des Betriebes (8. 14) belegen ist. 
sel Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen 
bst zu übernehmen. Dieselbe ist ferner befugt, der Gemeinde-Krankenversicherung 
er Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für denselben 
über die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu 
ertragen. In diesem Falle hat sie die gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 
K Als Ersatz der Kosten des Heilverfaohrens gilt die Hälfte des nach dem 
" ankenversicherungs-Gesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, 
fern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
  
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c. 
Kr §. 11. Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen 
trianken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Be- 
debsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, sowie deren Ange- 
rigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung 
som emeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Per- 
pa#en wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Ver- 
chtung Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten 
bau 9) „Arbeiter“ sind auch die ohne Lohn oder Gehalt im Betriebe des Familien- 
rm–Wisr beschäftigten Familienangehörigen, ausgenommen Ehegatten, E. O. V. XIX. 
dien Auf andere Bersicherte, z. B. Unternehmer und Betriebsbeamte, erstreckt sich 
zerpflichtung der Gemeinde aus §. 10 Abs. 1 nicht. . 
Ver ) Insbesondere gegen die Beschäftigungsgemeinde als die nach Abs. 1 eigentlich 
pflichtete, Erk. O. V. G. 5. Jan. 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 381).
        <pb n="398" />
        392 Abschnitt XXXIV. Unfall- u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
nach Maßgabe der 88. 6 bis 8 dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, 
geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, 
die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstützung 
gewährt worden ist. 
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die 
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur 
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
§. 12. Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestim- 
mung des §. 10 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden anderer- 
seits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung 
ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren ?), wo 
ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften 
der §§. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des 
§. 10 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht be- 
steht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Ge- 
meinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entschei- 
dung der letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 
21 der Gewerbe-Ordnung statt. 
Der Landes-Centralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechts- 
weg mittelst Erhebung der Klage stattfinde. · 
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). 
§. 13. Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer?) 
der unter 8. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossen- 
schaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für örtliche Bezirke 
zu bilden und umfassen alle im 8. 1 genannten Betriebe, deren Sitz sich in dem- 
jenigen Bezirke befindet, für welchen die Genossenschaft errichtet ist. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Die Bezirke, für welche die einzelnen Berufsgenossenschaften gebildet find, 
werden durch den Reichsanzeiger veröffentlicht. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Auflösung von Berufsgenossenschaften. 
§. 14. Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses 
Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag 
des Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 113, von 
dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste 
Genossenschaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren 
Anhörung zuzutheilen. · 
Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und 
Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der 88. 101, 113, 114, auf das 
Reich über. 
Aufbringung der Mittel. 
§. 15. Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu 
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Bei- 
träge aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich umgelegt werden. 
  
1) Der Bezirksausschuß ist zuständig und gegen seine Entscheidung nur Revifion 
zulässig, Bd. 26. Juli 1886 (G. S. S. 213). 
Eine im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbare Entscheidung liegt auch dann 
vor, wenn die Auffichtsbehörde ablehnt, sachlich zu entscheiden und nur ihre Unzu“ 
ständigkeit ausspricht, E. O. B. XX. 387. 
2) Unternehmer ist keineswegs immer der Eigenthümer eines Grundstückes, son- 
dern je nach Umständen der Pächter, Nießbraucher 2c.
        <pb n="399" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 393 
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu 
leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Gewährung von 
Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, 
sowie zur Ansammlung eines Reservefonds (§. 17) dürfen weder Beiträge von 
den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem 
ermögen der Genossenschaft erfolgen. # 
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft 
von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. 
Falls die Landesgesetzgebung ) oder das Statut hierüber nichts Anderes 
bestimmen, erfolgt die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel vorschuß- 
weise nach der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd be- 
schäftigten versicherten Personen. Dabei ist das von den Gemeindebehörden?) 
aufstellende Verzeichniß (S. 34) maßgebend. » 
§. 16. Durch die Landesgesetzgebung, das Statut oder durch Beschluß der 
Genossenschaftsversammlung, welcher der Genehmigung der Landes-Central- 
behörde bedarf, kann bestimmt werden, daß Unternehmer solcher Betriebe, welche 
mit erheblicher Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen 
Umfanges wegen Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, von Bei- 
trägen ganz oder theilweise befreit sein sollen, und in welcher Weise bei der 
ittelung der zu befreienden Unternehmer verfahren werden soll?. 
Streitigkeiten, welche wegen einer solchen Befreiung zwischen der Berufs- 
genossenschaft oder ihren Organen einerseits und den Unternehmern andererseits 
entstehen, werden von der höheren Verwaltungsbehörde?) endgültig entschieden. 
S§. 17. Durch Landesgesetz oder durch das Statut kann die Ansammlung 
eines Reservefonds angeordnet werden. Geschieht dies, so ist zugleich darüber 
estimmung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reserve- 
fonds für die Deckung der der Genossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden 
äind. und in welchen Fällen der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen 
erden darf. 
II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften. 
Bildung der Berufsgenossenschaften. 
(§. 18. Die Berufsgenossenschaften werden auf Grund von Vorschlägen 
der Landesregierungen durch den Bundesrath nach Anhörung des Reichs- 
ersicherungsamts gebildet. 
Vor Einbringung der Vorschläge sind Vertreter der unter §. 1 fallenden 
Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt werden sollen, zu hören.) .) 
Art. I. Ges. 20. Mai 1887: In jeder Provinz bilden die Unternehmer der 
unter S. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) fallenden 
triebe eine Berufsgenossenschaft. 
Die Hohenzollernschen Lande werden der Berufsgenossenschaft der Rhein- 
Provinz, die Stadt Berlin der Berufsgenossenschaft der Provinz Brandenburg 
angeschlossen. 
Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist — sofern durch den Ressortminister 
nichts Anderes bestimmt wird — die Provinzialhauptstadt. 
Statut der Berufsgenossenschaft. 
§. 19. Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre 
5 eschäftsordnung durch ein Genossenschaftsstatut?), welches durch eine General= 
ersammlung (konstituirende Genossenschaftsversammlung) zu beschließen ist. 
t Die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht aus Ver- 
etern der Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe. 
In Preußen ist keine Bestimmung ergangen. 
2D Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4. 
2 Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 
n S. Anm. 2 oben S. 388. 
) Normalstatut M. Bl. 1887 S. 210.
        <pb n="400" />
        394 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Die Gemeindevertretung oder, wo solche nicht besteht, die Gemeindebehörde 
bezeichnet aus der Mitte der der Gemeinde angehörigen Unternehmer oder 
bevollmächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl die Landes-Central- 
behörde bestimmt. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den 
Landes-Centralbehörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen. Die 
letzteren wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Vertreter, 
aus welchen die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht. Im Uebrigen 
wird das Wahlverfahren durch eine von der Landes-Centralbehörde zu erlassende 
Wahlordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahlbezirke nach der 
Zahl der Wahlmänner so zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf 
je zwanzig Wahlmänner entfällt. Die Landes-Centralbehörde kann die Be- 
stimmung der Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen 
Behörde übertragen. » ·» Z 
Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaates 
hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes-Centralbehörde vom Reichs- 
Versicherungsamt im Einvernehmen mit den Centralbehörden der betheiligten 
Bundesstaaten wahrgenommen.)) 
Art. III. Ges. 20. Mai 1887: Für jede Gemeinde bezeichnet die Gemeinde- 
vertretung oder, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindebehörde aus der 
Mitte der der Gemeinde angehörenden, unter dieses Gesetz fallenden Unternehmer 
oder bevollmächtigten Betriebsleiter einen Wahlmann. Innerhalb jedes Kreises 
(Oberamtsbezirks) wählen die demselben angehörenden Wahlmänner aus ihrer 
Mitte je einen Vertreter. In. denjenigen Gemeinden, welche einen Kreis für 
sich bilden, wird der Vertreter aus der Zahl der unter dieses Gesetz fallenden 
Unternehmer oder Betriebsleiter durch die Gemeindevertretung bezeichnet. 
biese Vertreter bilden die konstituirende Genossenschaftsversammlung 
(Art. I.). 
Auf die späteren Genossenschaftsversammlungen (S. 23 des Reichsgesetzes) 
finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. Jedoch kann durch 
das Genossenschaftsstatut (S. 22 des Reichsgesetzes) vorgeschrieben werden, 
dass die Zahl der für jeden Kreis zu wählenden Vertreter vermehrt oder ver- 
mindert wird, und dass im letzteren Falle Kreise zu gemeinsamen Wahblbezirken 
vereinigt werden. 
Die Berufung und Leitung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung 
(§§. 20 und 21 des Reichsgesetzes) liegt — soweit sie nicht dem provisorischen 
Genossenschaftsvorstand zusteht — auch in dem Falle, dass der Bezirk der 
Genossenschaft über die Grenzen des Staates hinausgeht (vergl. S. 114 des 
Reichsgesetzes), der Landes-Centralbehörde oder deren Beauftragten ob ?. 
§. 21. Die Berufung der konstituirenden Genossenschafts versammlung er- 
folgt (wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaates 
hinausgeht, durch das Reichsversicherungsamt, im Uebrigen) ) durch die Central- 
behörde (des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört)!7), 
— oder durch eine von der Centralbehörde zu bestimmende andere Behörde. 
Die Versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten derjenigen Be- 
hörde, welche dieselbe einberufen hat, statt. Der Beauftragte hat die Ver- 
sammlung zu eröffnen, die Wahl eines aus einem Vorsitzenden, zwei Schrift- 
führern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden provisorischen Vorstandes 
herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten. 
Nach erfolgter Wahl übernimmt der provisorische Vorstand die Leitung der 
Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben durch den 
definitiven Vorstand und beruft erforderlichenfalls die weiteren Genossenschafts- 
versammlungen. In den Genossenschaftsversammlungen muß der Beauftragte 
der Behörde auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
1) S. Anm. 2 oben S. 388. 
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 Abschn. II.
        <pb n="401" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 395 
§. 22. Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
1. über Namen der Genossenschaft; 
2. über (die Bildung) des Genossenschaftsvorstandes (und) den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. (über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über 
Beschwerden, §#§. 38, 82); 
4. über die (Zusammensetzung und) Berufung der Genossenschaftsversammlung, 
sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; 
5. über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende 
Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation; » 
6. über den Maßstab für die Umlegung der Beiträge, und sofern nicht die 
Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, über das bei der Veran- 
lagung und Abschätzung zu beobachtende Verfahren (88. 33, 37); 
7. über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers, 
sowie bei Betriebsveränderungen (88. 47, 48); 
8. über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicher- 
stellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
9. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter (§. 49) zu gewährenden 
Vergütungssätze (§§. 53 Abs. 2, 60 Abs. 1); 
10. (über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung); 
11. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der 
Betriebe (88. 87 ff.); 
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten 
Betriebsunternehmer und anderer nach §. 1 nicht versicherter Personen (§. 2) 
zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung des Jahresarbeits- 
verdienstes der ersteren (§. 3) und darüber, welche in land= und forstwirth- 
schaftlichen Betrieben des betreffenden Genossenschaftsbezirks beschäftigten Per- 
sonen als Betriebsbeamte (F. 1 Abs. 4) anzusehen sind; 
13. über die Voraussetzung einer Abänderung des Statuts. 
§. 23. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der ver- 
sicherungspflichtigen Unternehmer. 
Art. II. Ges. 20. Mai 1887: Die Berufsgenossenschaft zerfällt in Sektionen. 
Jeder Kreis (Oberamtsbezirk) bildet eine Sektion. 
Der Sitz der Sektion ist — sofern durch den Ressortminister nichts 
Anderes bestimmt wird — die Kreisstadt. 
Sektionsversammlungen finden nicht statt. 
Art. V. Ges. 20. Mai 1887: Für Bundesstaaten, welche auf Grund des 
S. 114 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) ihr Gebiet 
oder Theile desselben einer Berufsgenossenschaft Preussens angeschlossen haben, 
Wird die Bildung, der Sitz und die Verwaltung der Sektionen durch das Ge- 
nossenschaftsstatut geregelt 7). 
Das Statut kann vorschreiben, daß (die Berufsgenossenschaft in örtlich 
abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und) Vertrauensmänner als örtliche 
enossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser 
Art, so ist darin zugleich (über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zu-- 
jammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen, sowie) über die Art 
ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den 
mfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Ver- 
krauensmänner, die Wohr der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang 
ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen 0. · 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der 
esteren und ihrer Stellvertreier, kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
enossenschafts- oder Sektionsvorstande übertragen werden. 
S. 24. Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit die Genehmi- 
gung des Reichs-Versicherungsamts?). 
  
S. Anm. 2 oben S. 388. 
) Vergl. Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 22.
        <pb n="402" />
        396 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den 
krasilurtichen Genossenschaftsvorstand (§. 21) die Beschwerde an den Bundes- 
rath statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die 
Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, 
so sind die Vertreter (§. 20) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschafts- 
versammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit 
des §. 21 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen 
Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs- 
Versicherungsamt erlassen. 4 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts!). Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier 
Wochen die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
§. 25. Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschafts- 
vorstand durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundes- 
staates sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amt- 
lichen Veröffentlichungen der Landes-Centralbehörde bestimmte Blatt bekannt 
zu machen:?): 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, 
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions- 
vorstände sowie, falls von den Bestimmungen des §. 26 Gebrauch gemacht ist, 
die betreffenden Organe der Selbstverwaltung. 
bri Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Genossenschaftsvorstände. 
§. 26. Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der 
Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut 
der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen 
Organen der Genossenschaft übertragen sind. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. Die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderungen des Statuts, 
3. (die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht einem 
Ausschusse der Genossenschaftsversammlung von der letzteren übertragen wird)). 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann für einen bestimmten 
Zeitraum die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung (sowie die Verwaltung 
der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum 
Theil) ) ganz oder zum Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren 
Zustimmung übertragen werden. Eine solche Uebertragung bedarf der Ge- 
nehmigung der Landes-Centralbehörde. 
Art. IV. Ges. 20. Mai 1887: Durch Beschluss der konstituirenden oder 
einer späteren Genossenschaftsversammlung kann die Verwaltung der Genossen- 
schaft beziehungsweise der Sektion, soweit sie den Vorständen zustehen würde, 
an Organe der Selbstverwaltung übertragen werden. Wird eine solche Ueber- 
tragung beschlossen, so tritt: 
I. an die Stelle des Genossenschaftsvorstandes der Provinzialausschuss; 
II. an die Stelle des Sektionsvorstandes der Kreis- (Stadt-) Ausschuss. 
Für den Stadtkreis Berlin wird der Sektionsvorstand nach näherer Be- 
stimmung des Genossenschaftsstatuts (S. 23 des Reichsgesetzes) gebildet 2). 
  
1) Vergl. Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 22. 
2) Ein Auszug hiervon ist von den Regierungspräsidenten vierteljährlich im 
Amtsblatt zur Kenntniß der Ortspolizeibehörden zu bringen, Res. 25. Juni 1888 
(M. Bl. S. 123). 
:) S. Anm. 2 oben S. 388.
        <pb n="403" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 397 
Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der 
elbstverwaltung über. 
Art. VI, 5 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende 
estimmungen Anwendung: — — 
5. Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung der Berufsgenossenschaft 
(§. 26 Abs. 2 Ziff. 3 des Reichsgesetzes) erfolgt durch die Provinziallandtage. 
Bestimmungen über die Rechnungsführung, soweit sie nicht durch das 
Genossenschaftsstatut getroffen sind, werden unbeschadet der Vorschriften des 
S. 85 des Reichsgesetzes durch den Genossenschaftsvorstand erlassen. Dieselben 
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes 0. 
§. 27. Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch 
schriftliche Abstimmung erfolgen. 
Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des S. 26 
Abs. 3 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in Angelegenheiten, 
an deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft 
theilgenommen haben, bei der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder 
bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 12) nicht mitwirken. 
§. 28. Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich oder außer- 
gerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht 
erforderlich ist. Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitgliede 
oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. » · 
(Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Be— 
scheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Per— 
sonen den Vorstand bilden.)) 
§. 29. Wählbar (zu Mitgliedern der Vorstände und) 1) zu Vertrauens- 
männern sind nur die Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetz- 
liche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der 
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder sich nicht im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl 
kann abgelehnt werden. 
. Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, 
können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahl- 
periode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden. 
Das Statut kann bestimmen, daß die von den Unternehmern bevollmäch- 
tigten Leiter ihrer Betriebe (zu Mitgliedern der Vorstände und)) zu Ver- 
auensmännern gewählt werden können. 
4 §F. 30. Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten 
ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Ent- 
chädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen er- 
wachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der 
enlossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, 
von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. 
§. 31. Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften 
der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren 
Mündeln. 
Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich 
zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des 
8. 266 des Strafgesetzbuchs. 
. 
1) S. Anm. 2 oben S. 388.
        <pb n="404" />
        398 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
§. 32. Solange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft 
nicht zu Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetz- 
lichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versiche- 
rungsamt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch 
Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
Maßstab für die Umlegung der Beiträge. 
; 33. Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung 
die Versicherung der Familienangehörigen des Betriebsunternehmers ausge- 
schlossen ist (§. 1 Abs. 3), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen 
durch Zuschläge zu direkten Staats= oder Kommunalsteuern aufgebracht werden. 
Sofern das Statut eine solche Vorschrift enthält, muß dasselbe auch darüber 
Bestimmung treffen, wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde 
gelegte Steuer für ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu 
entrichten haben, zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind. 
Sofern das Statut die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern nicht 
vorschreibt, erfolgt die Umlegung der Beiträge nach der Höhe der mit dem 
Betriebe verbundenen Unfallgefahr und dem Maß der in den Betrieben durch- 
schnittlich erforderlichen menschlichen Arbeit. 
Gefahrenklassen und Abschätzung. 
§. 34. Jede Gemeindebehörde:) hat für ihren Bezirk nach Bildung der 
Berufsgenossenschaft binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt u bestim- 
menden und öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher 
Unternehmer der unter S. 1 fallenden Betriebe aufzustellen und dem Genossen- 
schaftsvorstande (durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde):) zu 
übersenden. (In dem Verzeichnisse ist für jeden Unternehmer anzugeben, wie- 
viel versicherte männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe 
dauernd und wieviel versicherte Personen derselbe vorübergehend im Jahres- 
durchschnitt beschäftigt; bezüglich der letzteren ist auch die durchschnittliche Dauer 
der Beschäftigung anzugeben.)2) 
Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über 
die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist 
durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten?). Wird die 
Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeinde- 
behörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse 
zu verfahren. 
Art. VI. Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende 
Bestimmungen Anwendung: 
. Ueber die Aufstellung der Verzeichnisse der Betriebsunternehmer (§. 34 
des Reichsgesetzes) hat der Genossenschaftsvorstand nähere Bestimmung zu 
treffen. 
§. 35. Durch die Genossenschaftsversammlung find für die der Genossen- 
schaft angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen 
Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß 
der in denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Ge- 
fahrentarif). 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen 
werden. . 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Geneh- 
migung des Reichs--Versicherungsamts. 
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs- 
Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten 
die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Verficherungsamt nach Anhörung 
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4. 
2) S. Anm. 2 oben S. 388. 
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 21.5
        <pb n="405" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 399 
der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif 
selbst festzusetzen. #„ 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens Kwei Rechnungsjahren 
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in 
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. 
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichrisse der in den einzelnen Be- 
ieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle 
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder 
enderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die 
Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren 
etrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen 
oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahren= 
klassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
enehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der 
vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver- 
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung 
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der 
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann 
zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Be- 
trieben vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr in 
en einzelnen Betrieben eine wesentlich verschiedene ist. 
S§. 36. Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der 
in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung 
d. 34) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung 
eines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd 
beschäftigte Arbeiter mit dreihundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die 
Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes 
(. 6 Abs. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, die Arbeits- 
leistung von Betriebsbeamten, Betriebsunternehmern und deren nicht versicherten 
Familienangehörigen (§. 1 Abs. 3) aber nicht zu berücksichtigen (vergl. §. 80). 
S§. 37. Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 35), so- 
wie die Abschätzung der Vertrkeb. (§. 36) liegt nach näherer Bestimmung des 
Statuts (§F. 22) den Organen der Genossenschaft ob. 
1 Art. VI, 1 Abs. 2 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden 
olgende Bestimmungen Anwendung: — — — 
"1. Dem Sektionsvorstande liegt die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahren- 
lassen (§. 35 des Reichsgesetzes), sowie die Abschätzung der Betriebe (§. 36 
s Reichsgesetzes) nach näherer Bestimmung des Statuts (§. 22 des Reichs- 
Sesetzes) ob. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
duf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterverhältnisse 
laclenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veran- 
agung und Abschätzung erforderlich ist. 
niß. 8. 38. Den Gemeindebehörden:) sind seitens der Genossenschaft Verzeich- 
isse mitzutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als 
fur Genossenschaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung nicht nach 
um Maßstabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung 
un Abschätzung der Betriebe ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt 
ngenommen sind. Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei 
auschen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist 
ortsübliche Weise bekannt zu machen. " 
neh Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunter- 
zei mer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Ver- 
chisse, sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung ihrer Betriebe (bei dem 
) Auef. Anw. 4. Juni 1887 I. 4.
        <pb n="406" />
        400 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Genossenschaftsvorstande, beziehungsweise dem Genossenschaftsorgane, durch 
welches die Veranlagung und Abschätzung erfolgt ist) 1), Einspruch erheben. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem 
Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde 
und gegen die Entscheidung binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs- 
Versicherungsamt zu. 
Art. VI, 2 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende 
Bestimmungen Anwendung: — — — 
2. Der „Einspruch“ gemäss §. 38 Abs. 2 und §. 82 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes ist bei dem Sektionsvorstande, die „Beschwerde- gemäss SF. 38 Abs. 3 
und §. 82 Abs. 2 des Reichsgesetzes bei dem Genossenschaftsvorstande an- 
Zubringen. 
Die Bildung eines Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über Be- 
schwerden (S. 22 Ziff, 3 des Reichsgesetzes) findet nicht statt. 
Der ans den Einspruch folgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. 
(Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Veran- 
lagung und Abschätzung der Betriebe nicht mitwirken.)4) 
§. 39. In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren 
ist (§. 35 Abs. 5), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung der Betriebe 
einer Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten 
Veranlagung und Abschätzung zu verfahren. 
Theilung des Risikos. 
. 40. Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent- 
schädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, 
in deren Bezirke die Unfälle eingetreten sind. Z„ 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beiträge sind auf die Mit- 
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge 
umzulegen. 
Gemeinsame Tragung des Risßikos. 
§. 41. Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden 
Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässfig. 
Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der 
betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Gnehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rech- 
nungsjahres in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der 
emeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossen- 
chaften zu vertheilen ist. 
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden An- 
theils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der 
Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer ander- 
weiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie 
die der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge. 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
§. 42. Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossen- 
schaften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines 
neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. 
2. Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossen- 
schaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt A 
Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Aus- 
scheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug 
auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird. 
  
1) S. Anm. 2 oben S. 388.
        <pb n="407" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 401 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung 
derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschafts- 
eschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft ab- 
gelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 
„ Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus 
füner Genossenfchaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben 
und zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unter- 
reiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. 
S Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das 
* zlür die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
" is 25. 
§. 43. Werden mehrere Genossenschaften nu einer Genossenschaft vereinigt, 
6 gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, 
d Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete 
enossenschaft über. 
sches enn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus— 
cheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem 
ntritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschafts- 
eile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, 
elcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Bi Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter 
ildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus- 
scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossen- 
aft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genoßenschaftstheile eingetretenen 
nfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. 
schz Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent— 
Wädigungsanfprüche auf andere Genossenschaften übergehen, zaden die letzteren 
Insoruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen 
ermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
"elt= betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der- 
entsch aber eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
eden. 
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
fall S. 44. Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 
enden Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist 0. 
schaft eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirth- 
im Sichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, gilt 
schaflinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirth- 
gilt lichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, 
elebrejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude 
wir##en sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die 
Gathschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten 
einden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen. 
selbe ehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche der— 
als i unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten 
nehmin einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unter- 
leitn er gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebs— 
u1Ug unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher 
— 
tie e Und zwar auch solche freiwillig oder zwangsweise versicherten Unternehmer, 
1891 er Akbeiter (oder Familienangehörigen) beschäftigen, Amtl. Nachr. R. V. A. 
S. O. 
Illing-# autz, Handvuch II, 7. Aufl. 26
        <pb n="408" />
        402 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren 
Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die be- 
theiligten Gemeinden und der Unternehmer sich über einen auderen Betriebsfitz 
einigen. 
Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher 
Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb. 
Wahlberechtigt und wahlfähig sind die Mitglieder der Genossenschaft nur 
dann, wenn sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
§. 45. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter §. 1 
fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Bildung der Genossenschaft bestehen, 
mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem 
Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. — 
§. 46. Von der Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Gemeindebe- 
hörde 1 (durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde) :) dem (Genossen- 
schafts-) Sektionsvorstande Kenntniß zu geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit 
zur Genossenschaft zu prüfen. (Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist nach 
38§. 37 und 38 zu verfahren. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hat der 
Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungsbehörde hiervon Mittheilung 
zu machen. Diese hat sodann die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
einzuholen) 2). 
Art. VI, 3 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende 
Bestimmungen Anwendung: — — — 
3. Von der Eröffnung eines neuen Betriebes (5. 46 des Reichsgesetzes) 
hat die Gemeindebebörde dem Sektionsvorstande Kenntniss zu geben. Derselbe 
hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. 
Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist nach 88. 37 und 38 des Reichs- 
gesetzes und nach Ziff. 2 dieses Artikels zu verfahren. 
Wird die Zugehörigkeit beanstandet, so hat der Sektionsvorstand die Ent- 
scheidung des Genossenschaftsvorstandes einzuholen 
Wird auch von diesem die Zugehörigkeit abgelehnt, so ist die Angelegen- 
heit an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. 
§. 47. Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der 
Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut fest- 
zusetzenden Frist (dem Genossenschaftsvorstande):) anzuzeigen. Ist die Anzeige 
von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder 
umzulegenden Beiträge von dem bisherigen Unternehmer bis für dasjenige 
Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne 
daß dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden 
Verhaftung für die Beiträge entbunden ist. 
Art. VI. 4 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende 
Bestimmungen Anwendung: — — 
4. Die „Anzeige“ auf Grund des S. 47 des Reichsgesetzes, sowie die 
„Anmeldung“ auf Grund des S. 48 des Reichsgesetzes ist bei dem Sektionsvor- 
stande anzubringen. Gegen Bescheide des Sektionsvorstandes steht dem Be- 
triebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an 
den Genossenschaftsvorstand und gegen dessen Bescheid binnen gleicher Frist 
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
§. 48. In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, 
welche für die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung 
der Beiträge (8§. 16, 33, 35, 36) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des 
—— Verfahrens (hat das Genossenschaftsstatut (§. 22) Bestimmung zu 
treffen)2)2). 
Gegen die auf die Anmeldung ider Aenderung oder von Amtswegen er- 
gehenden Bescheide (der zuständigen Genossenschaftsorgane) steht dem Be- 
triebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde (an 
das Reichs-Versicherungsamt) 2) zu. 
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4. 
2) Siehe Anm. 2 oben S. 388. 
3) Ges. 20. Mai 1887 Art. VI, 4.
        <pb n="409" />
        lond= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 403 
IV. Vertretung der Arbeiter. 
Vertretung der Arbeiter. 
§. 49. Zum Zweck der Theilnahme an den Entscheidungen der Schieds- 
Frichte, an den Unfalluntersuchungen und an den Verhandlungen des Reichs- 
ersicherungsamts werden Vertreter der Arbeiter berufen. Die Berufung er- 
folgt nach Maßgabe der 8§8. 51, 59, 95. 4 
4 Zur Vertretung der Arbeiter sind nur zu berufen männliche, großjährige, 
auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Ge- 
nossenschaftsmitglieder beschäftigt sind, sich im Besitze der bür erlichen Ehren- 
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über 
r Vermögen beschränkt sind. 
V. Schiedsgerichte. 
Schiedsgerichte ). 
: 5. 50. Für jeden Bezirk (einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe 
in Sektionen getheilt ist):) einer Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet. 
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren 
mehrere nach Bezirken gebildet werden. 
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundes- 
staates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über 
ie Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den be- 
thetligten Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt. 
S§. 51. ZJedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und 
aus vier Beisitzern. . 
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Aus- 
schluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von 
er Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts be- 
egen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter 
zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt. 
Zwei Beisitzer werden (von der Genossenschaft oder, sofern die Ge- 
dossenschaft in Sektionen getheilt ist) :) von der betheiligten Sektion gewählt. 
MWählbar sind die Genossenschaftsmitglieder und die von denselben bevoll- 
Göchtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden, weder dem Vorstande der Genossenschaft noch dem Vor- 
stande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören und nicht durch 
richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Die beiden anderen Beisitzer werden, wenn in dem Bezirke (einer Genossen- 
cchaft oder) :) einer Sektion die Krankenversicherungspflicht für land= oder 
orstwirthschaftliche Arbeiter eingeführt ist, aus der Zahl der den Bestim- 
ungen des §. 49 Abs. 2 genügenden, dem Arbeiterstande angehörenden Personen 
eitens der orstände derjenigen Orts= und Betriebs-Krankenkassen, welche in 
um Bezirke der (Genossenschaft beziehungsweise):) Sektion ihren Sitz haben 
-b d welchen mindestens zehn in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder be- 
shäft te, nach §. 1 versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Ar- 
neitge er gewählt. Das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ geregelt, 
sarlches das Reichs-Versicherungsamt oder, sofern der Bezirk der (Genossen- 
chaft oder)") Sektion nur solche Betriebe umfaßt, deren Sitz innerhalb des- 
elben Bundesstaates belegen ist, die Landes-Centralbehörde oder die von 
leser zu bestimmende andere Behörde erläßt. Das Wahlverfahren leitet ein 
auftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ist. 
tei Befinden sich in dem Bezirke der (Genossenschaft beziehungsweise)2) Sektion 
ine Orts= oder Betriebs-Krankenkassen, bei denen die Voraussetzungen. des Ab- 
(ates 4 zutreffen, so werden die daselbst bezeichneten beiden Betisitzer von 
eiten der Vertretungen der betheiligten Gemeinden oder weiteren Kommunal= 
— 
  
Ausf. Anw. 4. Juni 1887 Abschn. III. 
)Siehe Anm. 2 oben S. 388. 
25“
        <pb n="410" />
        404 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
verbände 1) nach näherer Bestimmung der Landes-Centralbehörde berufen. Das 
hierbei zu beobachtende Verfahren wird durch ein in Gemäßheit der Bestim- 
mungen des Absatzes 4 zu erlassendes Regulativ geregelt. 
Für jeden Beisitzer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen, 
welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben. 
Die Amtsdauer der Gersier und Stellvertreter währt vier Jahre. Alle 
zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die 
erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst ent- 
scheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während seiner Amtsdauer aus, 
so treten für den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge für 
ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter können wieder bestellt 
werden. 
8 52. Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder 
des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes-Central- 
behörde (§. 51 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen be- 
stimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen. 
§. 53. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren 
Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. 
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 
29 Abs. 2 und 30 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen 
eisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden 
Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen 
entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren 
Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Art. VII. Ges. 20. Mai 1887: Ueber die den Beisitzern der Schiedsgerichte 
zu gewährenden Vergütungen (§. 53 Abs. 2 des Reichsgesetzes), — — — trifft 
das Genossenschaftsstatut Bestimmung. 
Art. VIII. Ges. 20. Maf 1887: Für die Befugniss zur Ablehnung des Amtes 
eines Beisitzers des Schiedsgerichtes (S. 53 Abs. 2 des Reichsgesetzes) ist §. 29 
Abs. 2 des Reichsgesetzes massgebend. 
Die Behörde, welche das im §. 51 Abs. 4 und 5 vorgesehene Regulativ 
erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen- 
heiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu 
fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. 
Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse. 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine 
Wahl nicht zu Stande, so hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die 
untere Verwaltungsbehörde:) in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts 
belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. 
ernennen. 
Verfahren vor dem Schiedsgericht. 
§. 54. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhand- 
lungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, 
in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen 
und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen. 
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens 
je einer als Beisitzer mitwirken. Z 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt?). 
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor dem- 
selben trägt die Genossenschaft. 
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine 
Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden. 
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 5 und 6. 
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2. 
3) Vd. 13. Nov. 1887 (R. G. Bl. S. 523).
        <pb n="411" />
        land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 405 
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
§. 55. Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, 
durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine 
orperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen 
oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Orts- 
polizeibehörde ) schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen zwei Tage nach dem Tage erfolgen, an welchem der 
Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
#n Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu 
eiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung 
des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
hent uͤt Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamt fest- 
ellt). 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. 
b 8. 56. Die Ertspolizeibehörden 1), im Falle des §. 55 Abs. 5 die Betriebs- 
orstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle, ein Unfallverzeichniß 
zu führen). 
# §. 57. Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte 
Verson getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich 
en Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur 
Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde !) sobald wie möglich einer 
ntersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: 
1. die Veranlassung und Art des Unfalls, 
2. die getödteten oder verletzten Personen, 
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
4. der Verbleib der verletzten Personen, 
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche 
nach S. 7 einen Entschädigungsanspruch erheben können. 
d §. 58. An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Vertreter 
r Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Ge- 
leeindebehörde bezeichnete Arbeiter (§. 59), sowie der Betriebsunternehmer, 
(#erer entweder in Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist 
dem Genossenschaftsvorstande)) dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder 
unn von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 59) und dem Betriebs- 
gebernehmer vor der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu 
enne (Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt oder)6) sind von der 
leiossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Ein- 
maung der Untersuchung an den Sektionsvorstand bezw. an den Vertrauens- 
nn zu richten. 
ge Art. VII. Abs. 2 Ges. 20. Mai 1887: Ueber die Vertretung der Berufs- 
hossenschaften bei den Untersuchungsverhandlungen (§. 58 des Reichsgesetzes), 
trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung. 4 
und Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag 
Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. 
Bet §. 59. Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den 
hörrrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen ange- 
* wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassenmitglieder zum Zweck 
P½ heilnahme an den Unfalluntersuchungen (§. 58) für den Bezirk einer oder 
n Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 3. 
i Bek. 23. März 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 123). 
) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 19. 
à Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 
S. Anm. 2 oben S. 388.
        <pb n="412" />
        406 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
mehrerer Ortspolizeibehörden:) je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatz- 
männer, deren Name und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mit- 
zutheilen ist. 
Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen 
an der Wahl nicht theil. · 
Wenn ein in Gemäßheit dieser Bestimmungen gewählter Bevollmächtigter 
oder Ersatzmann nicht vorhanden ist, so bezeichnet die Gemeindebehörde?) des 
Ortes, an welchem der Unfall sich ereignete, auf Ersuchen der für die Unter- 
suchung zuständigen Behörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungs- 
verhandlungen theilnehmen kann. 
Hierbei sind die Bestimmungen des §F. 49 zu beachten. 
§. 60. Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeinde- 
behörde 2 bezeichneten Arbeiter (§. 59), welcher an der Untersuchung des Unfalls 
theilgenommen hat, wird nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmen- 
den Fäden für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung 
erfolgt durch die Ortspolizeibehörde ?7. 
Art. VII. Abs. 3 Ges. 20. Mai 1887: Ueber den dem Bevollmächtigten der 
Krankenkasse, oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter zu 
gewährenden Ersatz für entzogenen Arbeitsverdienst (s. 60 des Reichsgesetzes) 
— — — trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung. 
Von dem über die Untersuchung ausgenommenen Protokoll, sowie von demn 
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag 
Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. 
§. 61. Bei den im §. 55 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vor- 
gesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Be- 
stimmungen der §§. 57 und 58 vorzunehmen und die Vergütung für den 
Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der Gemeindebehörde) bezeich- 
neten Arbeiter (§. 59) festzusetzen hat. 
Entscheidung der Vorstände. 
§. 62. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten 
rsiberten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten 
erfolgt: 6 
(I. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand 
der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, n 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs- 
unfähigkeit zu gewährende Rente, 
c) um den Ersatz der Beerdigungskosten; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. 
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent- 
schädigungen in den Fällen der Ziff. 1 und 2 durch einen Ausschuß des 
Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtlichs 
Beauftragte [Vertrauensmänner] und in den Fällen der Ziff. 2 auch durch den 
Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes z# 
bewirken ist) ). 
Art. VII. Abs. 4 Ges. 20. Mai 1887: Ueber das Organ, bei welchem der 
Entschädigungsanspruch anzubringen ist (S. 64 des Reichsgesetzes), — —— 
trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung 
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten 
durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, 
Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. 
§. 63. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben 
die im §. 62 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untel 
suchung (§§. 57 bis 61) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie vo 
  
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 l. 3. 
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4. 
2) S. Anm. 2 oben S. 388.
        <pb n="413" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 407 
demselben Kenntniß erlangt zu haben, die Feststellung der Entschädigung vor- 
zunehmen. 
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verletzt, so ist 
sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von drei- 
zehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen 
Verletzung nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die 
bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu er- 
strecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht 
möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken. 
In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist bis zur definitiven Feststellung der 
Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Ent- 
schädigung zuzubilligen. 
§. 64. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von 
Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung 
s Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls 
ei dem zuständigen Vorstande) anzumelden. 
Art. VII. Abs. 4 Ges. 20. Mai 1887: Ueber das Organ, bei welchem der 
Entschädigungsanspruch anzubringen ist (S. 64 des Reichsgesetzes), — — — 
trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Lolgen des Unfalls erst später 
bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Ver- 
kolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse 
abgehalten worden ist. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe 
der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch 
durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. 
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch 
erhoben wird, in einem Betriebe, dessen Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft 
nicht feststeht, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der 
unteren Verwaltungsbehörde ) zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen 
Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, 
enn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter 
1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Genossenschaft, welcher der Betrieb 
angehört, nach Maßgabe der 8§§. 44 und 45 festzustellen und, nachdem diese 
Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen 
6 orstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungs- 
Screchtigten hiervon schriftliche Nachricht zu geben. Der Genossenschaftsvorstand 
I befugt, gegen die von der unteren Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung 
imnen einer Woche nach der Ueberweisung Widerspruch zu erheben. Sofern 
Bes geschieht, hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs- 
ersicherungsamts einzuholen. 
d g 65. Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern 
nr ehörden und Vorstände (Ausschüsse derselben, besondere Kommissionen, 
U ertrauensmänner) (F. 62) binnen einer Woche diejenigen Lohn= und Gehalts- 
lüchweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforder- 
ind. # 
§. 66. Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus- 
schuß. Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungs- 
Ercchtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der 
entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen 
Mr erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem 
aße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist?). 
— — 
  
)) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2. · 
) Ueber das Organ 2c. vergl. Art. VII. Abs. 4 Ges. 20. Mai 1887 zu §. 62.
        <pb n="414" />
        408 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane. 
§. 67. Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde ), durch 
welchen der Ensschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der 
Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend 
erachtet wird (S. 64 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen 
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier 
Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. * 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem 
anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (S. 64 Abs. 3), sowie 
egen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 66), 
1 die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen 
nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schieds- 
erichts (§. 51) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall 
7“ ereignet hat, belegen ist. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen Stelle 
beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über 
die einzuhaltenden Fristen enthalten. 
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt. 
§. 68. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und 
demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen 
hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 62 Ziff. 2 
dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande 
binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der 
Rekure an das Reichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende 
irkung. 
Bildet in dem Falle des §. 7 Ziff. 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung 
des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung 
Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so kann das 
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des 
betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In 
diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungs- 
anspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf 
vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten 
Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben. 
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schieds- 
gericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden. 
  
  
Berechtigungsausweis. 
§. 69. Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung G 62) ist dem 
Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über 
die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten 
Postanstalt (6. 74) und der Zahlungstermine auszufertigen. Wird in Folge 
des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so 
ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu 
ertheilen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
3. 70. Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent- 
schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann 
eine anderweitige Feststellung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 6 fest- 
gestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Ge- 
währung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung 
  
1) Ausf. Auw. 4. Juni 1887 I. 2.
        <pb n="415" />
        land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 409 
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf 
von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen (Vor- 
stande) ) Organe der Genossenschaft angemeldet werden. Nach Ablauf dieser 
Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft 
bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines 
Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten 
worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 62 
bis 69 entsprechende Anwendung. 
Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach 
Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in 
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§F. 66) den Ent- 
schädigungsberechtigten zugestellt ist. 
Fälligkeitstermine. 
§. 71. Die Kosten des Heilverfahrens (§. 6 Ziff. 1) und die Kosten der 
Becrbigung (§. 7 Ziff. 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (§. 62) 
zu zahlen. 
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge- 
tödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden 
auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet. 
Ausländische Entschädigungsberechtigte. 
§. 72. Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet 
verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abfinden. 
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen. 
§. 73. Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu- 
stehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch 
auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der Civil- 
prozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und 
die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden. 
Auszahlungen durch die Post:). 
S§S. 74. Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Ent- 
schädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise 
durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, 
in deren Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen 
Wohnsitz hatte, bewirkt. 
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber- 
weisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt 
eines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung 
erlassen worden ist, zu beantragen. 
Liquidation der Post. 
§. 75. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die 
Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen 
er auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleich- 
petig die Wostkafen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzu- 
en sind. 
Umlage-- und Erhebungsverfahren. 
B §. 76. Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten 
" cträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungs- 
osten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der 
auf Grund der §§. 40 und 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechti- 
gungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstabe auf die Genossenschafts- 
mitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. 
— . 
—— . 
  
2 S. Anm. 2 oben S. 388. 
dyBek. 7. Dez. 1889 (Amrl. Nachr. R. V. A. V. 399), betr. Auszahlungen 
urch die Post.
        <pb n="416" />
        410 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
§. 77. Erfolgt die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern (8. 33 
Abs. 1), so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitab- 
schnitt zu Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt. 
§. 78. Werden die Beiträge nach dem Maßstabe der mit den Betrieben 
verbundenen Unfallgefahr und der in den Betrieben verwendeten Arbeit um- 
gelegt (§. 33 Abs. 2), so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse (§. 35), im 
Uebrigen für Arbeiter und versicherte Familienangehörige die Abschätzung der 
Betriebe (§. 36), für Betriebsbeamte eine besondere jährlich aufzustellende Nach- 
weisung der von denselben thotsächlich bezogenen Löhne und Gehälter (G. 79), 
für versicherte Betriebsunternehmer deren Jahresarbeitsverdienst (§. 6 Abs. 4) 
zu Grunde zu legen. » «· 
§. 79. Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im 
Laufe des verflossenen Rechnungsjahres versicherte Betriebsbeamte beschäftigt 
hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschafts- 
vorstande eine Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder 
Betriebsbeamte im abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehalt oder Lohn (§. 3) 
thatsächlich bezogen hat. # 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den 
Genossenschafts= beziehungsweise Sektionsvorstand auf Vorschlag des etwa be- 
stellten Vertrauensmannes. « 
8. 80. Bei der Berechnung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß 
für jeden Arbeitstag eines Arbeiters oder einer anderen, nach 8. 2 versicherten 
Person, welche nicht Betriebsbeamter ist, der dreihundertste Theil des nach 
§. 6 für den Sitz des Betriebes ermittelten durchschnittlichen Jahresarbeits- 
verdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden versicherten Betriebs- 
unternehmer derselbe Jahresarbeitsverdieust, sofern nicht durch das Statut 
hiervon abweichende Bestimmungen getroffen sind, sowie für jeden Betriebs- 
beamten der in dem Betriebe von ihm thatsächlich bezogene Verdienst in Ansatz 
gebracht wird. Dabei ist der die Höhe von täglich vier Mark, das Jahr zu 
dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende Betrag des Jahresarbeits- 
verdienstes nur mit einem Drittheil zur Anrechnung zu bringen. 
§. 81. Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der 
Betrag berechnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammt- 
bedarfs entfälli, und die Heberolle aufgestellt. . 
Art. VII. Abs. 5 Ges. 20. Mai 1887: Ueber die Mitwirkung des Sektions- 
vorstandes bei Aufstellung der Heberolle (. 81 Abs. 1 des Reichsgesetzes) trifft 
das Genossenschaftsstatuot Bestimmung. 
Den Gemeindebehörden!) sind bezüglich der dem Gemeindebezirke angehö- 
renden Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Auffor- 
derung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier 
Wochen an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. Die Gemeindebehörden 
haben hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, 
deren Höhe von den Landes-Centralbehörden festzusetzen ist:). 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. .- 
§.82.DerAuszugausderHFberolle(§.81)mußdiejenigenAngabeFl 
enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit 
der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den 
Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und 
den Beginn dieser Fist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunter- 
nehmer, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Bei- 
tragsberechnung (bei dem Genossenschaftsvorstande)) Einspruch erheben. Durch 
diesen Einspruch kann die nach §§. 35 und 36 erfolgte Veranlagung und Ab- 
  
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4. 
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 20. 
3) S. Anm. 2 oben S. 388.
        <pb n="417" />
        land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 411 
schätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die 
Vorschriften des §. 38 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. 
aAurt. VI, 2 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Art. IV finden folgende Be- 
Stimmungen Anwendung: — — 
Der Einspruch gemäss — — §. 82 Abs. 2 des Reichsgesetzes ist bei dem 
Sektionsvorstande, die Beschwerde gemäss §. 38 Abs. 3 und §. 82 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes bei dem Genossenschaftsvorstande anzubringen. 
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde 
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlagever- 
fahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken. 
§. 83. Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung 
etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 22 Ziff. 8) werden in derselben Weise 
beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in 
dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 29 Abfl. 3). 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur 
Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (S. 81 Abs. 3), zu 
erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem 
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren 
des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen. 
Abführung der Beträge an die Postkassen. 
S§. 84. Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Central-Postbe- 
hörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liaqui- 
dationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück- 
stande bleiben, ist auf Antrag der Central-Postbehörden von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 14, 113, 114, das Zwangs- 
beitreibungsverfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu 
verfügen. Sovweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der 
uckstände durchzuführen. 
Rechnungsführung. 
§. 85. Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen 
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge- 
londert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu 
verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie 
elder bevormundeter Personen angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder 
S-vormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in 
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen 
undesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächti- 
gung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von 
En Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande 
b“ lsaß-Lothrigen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche 
on deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) 
ober von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber 
tündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch 
onnen die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. 
Art. VI, 5 Abs. 2 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Art. IV finden fol- 
Sende Bestimmungen Anwendung: — — 
Bestimmungen über die Rechnungsfübrung, soweit sie nicht durch das 
elnossenschaftsstatut getroffen sird, werden unbeschadet der Vorschriften des 
85 des Reichsgesetzes durch den Genossenschaftsvorstand erlassen. Die- 
selben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
        <pb n="418" />
        412 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
§. 86. Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres 
ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Ver- 
sicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften 
übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt 10. 
VII. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch 
die Genossenschaften. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
§. 87. Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossen- 
schaftsbezirks oder für bestimmt abzugrenzende Theile desselben oder für be- 
stimmte Industriezweige oder Betriebsarten über die von den Mitgliedern zur 
Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen Vor- 
schriften zu erlassen und darin die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum 
doppelten Betrage ihrer Beiträge oder, sofern eine Einschätzung in Gefahren- 
klassen stattgefunden hat und der Betrieb des Zuwiderhandelnden nicht in der 
höchsten Gefahrenklasse sich befindet, mit Einschätzung des Betriebes in eine 
höhere Gefahrenklasse zu bedrohen. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern 
eine angemessene Frist zu bewilligen. 
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehördens), 
auf deren Bezirke sie sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzutheilen. 
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeuße- 
rung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit 
haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, 
des Genossenschaftsvorstandes beizufügen. 
§. 88. Die Festsetzung von Zuschlägen sowie die höhere Einschätzung 
(§. 87) erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft. Hiergegen findet binnen 
an ochen nach der Zahlung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungs- 
amt statt. 
§. 89. Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Ver- 
hütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr 
im Verzuge ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvor- 
ständen zur Begutachtung nach Maßgabe des §. 87 vorher mitgetheilt werden. 
Ueberwachung der Betriebe. 
§. 90. Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung 
der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen. von 
den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossen- 
schaft oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, 
Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern 
auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Arbeiter- 
und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus 
welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der 
verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Be- 
auftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren 
Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten 
Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können 
hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 91, auf Antrag der Beauftragten 
von der unteren Verwaltungsbehörde?) durch Geldstrafen im Betrage bis zu 
dreihundert Mark angehalten werden?). 
1) Laut Bek. 2. Nov. 1887 (C. Bl. d. D. R. S. 545) das Kalenderjahr. 
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 
3) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2. 
4) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 21.
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        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 413 
§. 91. Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebs- 
geheimnisses oder die Schädigungen seiner Geschäftsinteressen in Folge der Be- 
sichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann 
derselbe die Beschtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauf- 
tragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete 
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den 
Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft 
nothwendige Auskunft über die Vetriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In 
Ermangelung einer Verständigung zwischen dem etriebsunternehmer und dem 
Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
§. 92. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren 
Beauftragte (§§. 90 und 91) und die nach §. 91 ernannten Sachverständigen 
haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrolle der 
Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich 
der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu 
ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Ge- 
nossenschaften und Sachverständigen zd hierauf von der untern Verwaltungs- 
behörde !) ihres Wohnortes zu beetdigen. 
§. 93. Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossen- 
schaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden?), auf deren Bezirke sich 
ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139b der 
Gewerbe-Ordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über 
ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen und 
können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu ein- 
hundert Mark angehalten werden). 
§. 94. Die durch die Ueberwachung und Kontrolle der Betriebe ent- 
stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. So- 
weit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der 
Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch 
ichterfüllung der ihm obliegenden Terpflichtungen zu ihrer Aufwendung An- 
laß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet zwei Wochen nach 
Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt 
statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der 
Gemeindeabgaben. 
VIII. Aufsichtsführung. 
Reichs-Versicherungsamt. 
d 8. 96. Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung 
deles Gesftes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamtes (§. 87 Unf. 
. Ges.). 
Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, 
von welchen zwei von den Genossenschaftsvorständen aus ihrer Mitte gewählt 
nd zwei als Vertreter der Arbeiter durch den Bundesrath aus den im §. 49 
bs. 2 bezeichneten Personen berufen werden. 
R Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des 
eichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem ge- 
genwärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaften handelt, statt der nach 
. 87 des Unfallversicherungs-Gesetzes von den Genossenschaftsvorständen und 
en Vertretern der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn 
zuc um allgemeine Augelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zu- 
ehen. 
. 
- Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2. 
) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 
*) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 21.
        <pb n="420" />
        414 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Die Wahl durch die Genossenschaftsvorstände erfolgt mittelst schriftlicher Ab- 
stimmung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach relativer Stimmen- 
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhält- 
niß der einzelnen Wahlkörper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung 
der Zahl der versicherten Personen. 4 · 
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für die 
nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts sind in der gleichen 
Weise nach Bedrfniss Stellvertreter zu bestellen. welche die Mitglieder :) in 
Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während 
seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach 
ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten. 
Zuständigkeit. 
§. 96. Die Aufsicht des Reichs-Verficherungsamts über den Geschäfts- 
betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind 
endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalr der Bücher bezüglichen Korrespon- 
zen, sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge 
bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts 
oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark angehalten werden. 
§. 97. Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte 
Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der In- 
haber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die 
Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der 
Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vor- 
schriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
Geschäftsgang. 
§. 98. Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die 
Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsizenden) 
unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter 
befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt 
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Ge- 
nehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften 
(§. 42), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschaft (S. 14), 
bei der Bildung von Schiedsgerichten Ee 50); 
b) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Verän- 
derungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 43); 
c) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds- 
gerichte (S. 68); !êszm— 
d) um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§.87); 
e) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Ge- 
nossenschaftsvorstände (S. 120). 
So lange die Vertreter der Genossenschaftsvorstände nicht gewählt und 
Vertreter der Arbeiter nicht berufen sind, genügt die Anwesenheit von fünf 
andern Mitgliedern (einschließlich des olihenben) 
In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung 
von zwei richterlichen Beamten. 
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesraths geregelt?). 
1) Fassung des Ges. 16. Mai 1892 (R. G. Bl. S. 665). 
2) Vd. 13. Nov. 1887 (R. G. Bl. S. 523).
        <pb n="421" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 415 
Kosten. 
§. 99. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung 
trägt das Reich. » 
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Ar— 
beiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahres- 
betrage festzusetzende Vergütung. und diejentgen, welche außerhalb Berlin 
wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für 
die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen, 
Vd. vom 21. Juni 1875 (R. G. Bl. S. 249),). Die Besiimmungen im §. 16 
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 
1873 (R. G. Bl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung. 
Landes-Versicherungsämter?). 
§. 100. Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf 
Kosten derselben von den Landesregierungen Landesversicherungsämter errichtet 
(§§. 92, 93 des Unfallversicherungs-Gesetzes), so finden hinsichtlich der Zu- 
sammensetzung derselben die Bestimmungen des §. 95 mit folgenden Maß- 
gaben Anwendung: 
1. An der Wahl der aus der Mitte der Genossenschaftsvorstände zu 
wählenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände derjenigen Ge- 
nofsenschaften theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiete eines anderen 
undesstaates belegen ist, nicht umfassen. Die Wahl erfolgt unter Leitung 
des Landes-Versicherungsamts. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahl- 
körper wird unter Berücksichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossen- 
chaften versicherten Personen von der Landesregierung bestimmt. So lange 
eine Wahl nicht zu Stande gekommen ist, werden Vertreter der Betriebs- 
unternehmer von der Landes-Centralbehörde ernannt. 
2. Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt durch die Landes- 
Centralbehörde. 
di Die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung wird durch 
ie Landesregierung geregelt. 
die §. 101. Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamtes unterstehen 
lelenigen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren 
itz im Gebiete des betreffenden Bundesstaates belegen ist. In den Angelegen- 
heiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den S§. 14, 24, 32, 34, 35, 38, 
d 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68, 82, 34, 87, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 107, 126 
Vm- Reichs-Verficherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes- 
ersicherungsamt über. 
d Soweit jedoch in den Fällen der 88. 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68 eine 
* Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs-Versiche- 
Ra#tsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das 
eichs-Versicherungsamt. 
sta Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Reichs-Versicherungsamt zu- 
dandig für Entscheidungen auf Grund der §§. 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfall- 
AWrungs-Gesetzen. 
di. Das Landes-Versicherungsamt hat in derartigen Fällen (Abs. 2 und 3) 
c Akten an das Reichs-Versicherungsamt zur Ent cheidung abzugeben. 
sich Treten für eine der im Abs. 1 genannten, der Aufsicht eines Landes-Ver- 
ein rungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des F. 14 
Bu- so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden 
undesstaat über. 
b bn Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im F. 98 unter 
urdis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen 
uun zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b 
und gaußerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind. 
Bergl. auch Vd. 19. Nov. 1879 (R. G. Bl. S. 313) Art. 2 F. 52. 
In Preußen nicht errichtet.
        <pb n="422" />
        416 Abschnitt XXXIV. Unfall- u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
IX. Reichs= und Staatsbetriebe. 
Reichs= und Staatsbetriebe. 
§. 102. Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundes- 
staates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der 
Berufsgenossenschaft das Reich, beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvor- 
standes werden durch Ausführungpbehörden wahrgenommen, welche für die Heeres- 
verwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im 
Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesver- 
waltungen von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnen find. Dem Reichs- 
Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden 
bezeichnet worden find. Z Z„ Z 
§. 103. Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des 
§. 102 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §§. 13 bis 42, 
44 bis 48, 64 Abs. 4, 65, 67 Abs. 1, 76 bis 83, 84 Abs. 2 und 3, 85, 87, 
88 bis 94, 95 Abs. 1, 96, 97, 98 Abs. 1 lit. a, d, e, 123 bis 128 keine An- 
wendung!). Z 
§. 104. (Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit 
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 2) 
kann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht 
nach §S. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.): . 
en Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob 
und inwieweit die Renten nach Maßgabe des §. 9 in Naturalleistungen gewährt 
werden sollen. . 
§.105.FürdenBezirkjederAusführungöbehördeistmindestensein 
Schiedsgericht(§.50)zuerrichten.Dieim§.51Abs.3bezeichnetenBeisitzcr 
werden von der Ausführungsbehörde eruannt?). 
Das Regulativ (8. 51 Abs. 4 und 5) wird durch die für den Erlaß der 
Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die 
Sätze für die den Vertretern der Arbeiter zu gewährende Vergütung (88. 53 
Abs. 2 und 60) festzustellen. 
x 106. Die Feststellung der Entschädigungen (§. 62) erfolgt durch die in 
den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
§. 107. Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein 
Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird, 
steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen 
nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides einzulegen. 
§. 108. Die zur Durchführung der Bestimmungen der §§. 102 bis 107 
erforderlichen Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von 
der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die 
Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der 
Landes-Centralbehörde erlassen?). 
§. 109. Die Bestimmungen der 88. 102 bis 108 finden auf Betriebe der 
im §. 102 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Reichs= bezw. Landes- 
regierung vor der Bildung der Berufsgenossenschaften für den betreffenden 
Bezirk erklärt, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen?). 
1) Vergl. S. 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892. 
2) Abs. 1 hat für Preußen keine Bedeutung mehr in Folge des Ges. 18. Juni 
1887, betr. Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen. 
:) Nur aus den vom Staate angestellten Betriebsleitern (Oberförstern, Gestüts- 
direktoren u. s. w.), Res. 8. Febr. 1888 (M. Bl. S. 88). 
1) Ausf. Anw. 16. Juli 1887 (M. Bl. S. 196) und Wahlregulativ 16. Juli 
1887 (M. Bl. S. 197), des beschränkten Raumes wegen hier nicht abgedruckt. 
8) Ist geschehen bezüglich der für Rechnung des Reiches verwalteten land= und 
forstwirthschaftlichen Berriebe der Marine= und Heeresverwaltung, sowie der Reichs- 
eisenbahnverwaltung. Bezüglich der dem landwirthschaftlichen Ministerium unterstellten 
Beuiebe vergl. Res. 29. Sept. 1887 (M. Bl. S. 234).
        <pb n="423" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 47 
X. Landesgesetzliche Regelung. 
Landesgesetzliche Regelung. 
§. 110. Die Landesgesetzgebung ist befugt, die Abgrenzung der Berufs- 
genossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren der Betriebs- 
veränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das Verfahren 
bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen der 
18, 20 bis 25, 26 Abs. 1, 2 if- 3, Abs. 3 und 4, 27 bis 41, 46, 47, 48 
bs. 1, 76 bis 83 zu regeln sowie abweichend von den Bestimmungen dieses 
Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufs- 
genossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letz- 
eren übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden. 
Art. X. Ges. 20. Mai 1887: Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes den 
Bestimmungen der im S. 110 des Reichsgesetzes aufgeführten Paragraphen 
nicht entgegenstehen, finden die letzteren sinngemässe Anwendung. 
Art. XI. Ges. 20. Mai 1887: Die zu diesem Gesetz erforderlichen Aus- 
führungsvorschriften erlässt der Minister für Landwirthschaft, Domänen und 
orsten im Verein mit dem Minister für Handel und Gewerbe und dem Mi- 
nister des Innern. 
§. 111. Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des §. 110 Ge- 
rauch, so hat dieselbe 35n 
1. über die Befugniß zur Ablehnung des Amts eines Beisitzers des Schieds- 
gerichts und über die diesen Beisitzern zu gewährenden Vergütungen 
(§. 53 Abs. 2), 
2. über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungs- 
verhandlungen (§. 58), 
3. über den dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Ge- 
meindebehörde bezeichneten Arbeiter zu gewährenden Ersatz für entgan- 
genen Arbeitsverdienst (§. 60), 
4. über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden 
ist (§. 64) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den 
Bescheid zu ertheilen hat (§8. 62, 66), 
so 5. über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaften (§. 85), 
wie darüber Bestimmung zu treffen, 
6. welche Personen außer den in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten 
Beauftragten und Sachverständigen den Bestimmungen der 88. 127 und 
128 unterliegen. 
tritt 8. 112. Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenschaften (§. 42) 
Bul, falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben 
diundesstaates belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Centralbehörde 
en unndesstaates, sofern derselbe von der Befugniß des §. 110 Gebrauch 
at 
teit S. 113. Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähig- 
9 6 14) und die Zutheilung der zu derselben gehörigen Betriebe zu anderen 
zulhn Sgenossenschaften erfolgt durch die Landes-Centralbehörde, wenn die auf- 
sende Berufsgenossenschaft auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen 
auf #0) gebildet ist und diejenigen Berufsgenossenschaften, welchen Betriebe der 
unfzelssten Berufsgenossenschaft zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe 
assen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaates belegen ist. 
gels Ju diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der auf- 
sten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über. Z 
selbe 8 114. Die Bundesstaaten sind berechtigt, ihr Gebiet oder Theile des- 
im en der Berufsgenossenschaft eines anderen Bundesstaates, welcher von der 
anzur 10 eingeräumten Belustiß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung 
geseclieben. In diesem Falle gelten für die Berufsgenossenschaft die landes- 
erfo ichen Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, an welchen der Anschluß 
8 15 ist, falls aber auch der anschließende Bundesstaat von der Befugniß des 
welchem sebrauch gemacht hat, die Bestimmungen besienigen Bundesstaates, in 
genoffer sich der Sitz der Berufsgenossenschaft befindet. Der Sitz der Berufs- 
nschaft ist im letzteren Falle durch Vereinbarung der Landesregierungen 
ölling- #ut Hanrbuch II, . Aufl. 27
        <pb n="424" />
        418 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
zu bestimmen. Wird eine derartige Berufsgenossenschaft durch den Bundesrath 
wegen Leistungsunfähigkeit aufgelest (§5. 14), so gehen deren Rechtsansprüche 
und Verpflichtungen nach dem Maßstabe der im letzten Rechnungsjahre gezahlten 
Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der 
Bundesrath. 
§. 115. Die im §. 110 eingeräumte Befugniß erlischt, soweit in einem 
Bundesstaate innerhalb zwei Jahren nach dem Tage der Verkündung dieses 
Gesetzes landesgesetzliche Bestimmungen nicht erlassen sind, oder innerhalb eines 
weiteren Jahres die Organisation nicht durchgeführt ist. 
Der Bumdesrath kann diese Fristen auf Ansuchen um je ein Jahr ver- 
längern. " 
sDie im §. 114 eingeräumte gcterechusgung dauert so lange, als nicht der 
Bundesrath das betreffende Gebiet gemäß §. 18 einer Berufsgenossenschaft an- 
geschlossen hat. 
XI. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
S§. 116. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren 
Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls 
erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten 
oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher geltend machen, 4% en 
welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den afanl 
vorsätzlich herbeigeführt haben. 
In diesem Halle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende 
Eutschöbigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch 
aben. s 
Die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Ver- 
letzten auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer 
der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht 
durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vor- 
15. Juni 1883 
schriften der §§. 6 und 7 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 10. Tpril 156) 
(R. G. Bl. S. 417) beziehungsweise der §§. 137 ff. dieses Gesetzes mindestens 
gleichkommende Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen 
ist oder der Verletzte auf Grund des §. 136 dieses Gesetzes von der Kranken- 
versicherungspflicht befreit ist. 
§. 117. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Reprä- 
sentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches 
Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr- 
lässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge 
ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt 
haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund 
dieses Gesetzes oder des Gesetzes, betr. die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
F e5 (R. G. Bl. S. 417) von den Genossenschaften, Gemeinden (F. 10 
Abs. 1) oder Krankenkassen gemacht worden sind. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem 
das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist. 
§. 118. Die in den §§. 116 und 117 bezeichneten Ansprüche können, auch 
ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil
        <pb n="425" />
        land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 419 
stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des 
odes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der 
erson desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
§. 119. Die Haftung Dritter, in den §§. 116 und 117 nicht bezeichneter 
Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden 
verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
edoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf 
sar- Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Ent- 
chädigung durch dieses Gesetz begründet ist. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
§. 120. Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist 
untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der 
ß ersicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) 
Uszuschließen oder zu beschränken. Vertragobestimmungen. welche diesem Ver- 
ote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
Rechtshülfe. 
6 S. 121. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses 
ötsebes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, anderer 
2 entlichen Behörden, sowie der Genossenschafts= und Sektionsvorstände und 
er Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unauf- 
gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb 
er Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den 
nen der Genossenschaften untereinander ob. 
vo Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
ie den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 15) insoweit zu er- 
Orga 
featten als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossen- 
sonsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in 
gen baaren Auslagen bestehen 0. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
zwis §. 122. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse 
er echen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits 
kun rderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Ur- 
von en sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung 
&amp; Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im 
bezeichneten Streitigkeiten. 
Strafbestimmungen. 
mit #- Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande 
ih rdnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von 
Gemäßheit der §§. 34 Abs. 2, 37 Abs. 2, 39 ertheilte Auskunft oder 
wenn Gemäßheit der §§. 47, 48 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen 
Geh Tdie von ihnen in Gemäßheit der §§. 65, 79 eingereichten Lohn= oder 
bekan tsnachweisungen thatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen 
unt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
zur V. 124. Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung 
zeigebrtheilung von Auskunft in den Füllen der §§. 37 Abs. 2, 39, zur An- 
* e Anmeldung in den Fällen der §§. 47, 48, zur Einreichung der 
Erfül oder Gehaltsnachweisungen in den Fällen der §§. 65, 79, oder zur 
6. ung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften 
vorsta Kifl 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschafts- 
An h mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. 
— 
— 
1 , ... 
blättek) äsch die Kosten für Bekanntmachungen der Genossenschaften, die in die Amts- 
S. 138) eufrei nicht aufgenommen werden dürfen, Res. 25. Juni 1888 (M. Bl. 
27“
        <pb n="426" />
        420 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig 
in Gemäßheit des §. 56 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
§. 125. Die Strafvorschriften der §§. 123 und 124 finden auch gegen 
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen 
gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder ein- 
getragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesell- 
schaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
S 126. Zur Verhängung der in den 8§. 123 bis 125 angedrohten 
Strafen ist der Vorstand derienigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der 
Betriebsunternehmer gehört. 
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Be- 
theiligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Beschwerde an das 
eichs-Versicherungsamt zu. 
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
§. 127. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mit- 
glieder der Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (8. 22 
Ziff. 3), imgleichen die in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten Beauf- 
tragten und Sachverständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse 
offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelang 
sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 128. Die im S. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, 
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimntse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß 
gelangt ind, offenbaren, oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder 
etriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntni 
gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
Art. IX. Ges. 20. Mai 1887: Die Bestimmungen der §§. 127 und 128 des 
Reichsgesetzes finden nur auf die in Gemässheit der §§. 90 und 91 des Reicbs- 
gesetzes ernannten Beauftragten Anwendung. 
Zuständige Landesbehörden. Verwaltungsexekution. 
§. 129. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen 
Staatsbehörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Ge- 
meindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den 
unteren Verwaltungsbehörden, den Ortspolizetbehörden, den Gemeindebe- 
hörden und den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände 
zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind, imgleichen zu welchen Kassen 
die in den §§. 34 Abs. 2, 90 Abs. 2, 93 Abf. 2 vorgesehenen Strafen fließen 1). 
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehen- 
der Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichs- 
Anzeiger bekannt zu machen. 
§. 130. Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, 
mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden 
in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. 
§. 131. Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen 
elten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen 
utsbezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder 
Gemeindebehörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Guts- 
herr oder der Gemarkungsberechtigte. 
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. und IV.
        <pb n="427" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 421 
Zustellungen. 
d §. 132. Zustellungen welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen 
Krch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung 
ann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden. 
B. Krankenversicherung. 
wi 133. Werden durch die Landesgesesgebung in der Land= oder Forst- 
ferrt schaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Krankenver- 
1rungsptict nach Maßgabe des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 15. Juni 
5ssS (R. G. Bl. S. 73) unterworfen ), so findet letzteres Gesetz mit den aus 
Dn ##. 134 bis 142 dieses Gesetzes sich ergebenden Aenderungen Anwendung. 
asselbe gilt, wenn durch statutarische Bestimmungen auf Grund des §. 2 
* Krankenversicherungs-Gesetzes die Anwendung der Vorschriften des 8. 1 des 
esteren auf solche Personen erstreckt wird. 
be . 134:). — — — Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können 
de dem Erlasse statutarischer Bestimmungen über die Krankenversicherung land- 
and forstwirthschaftlicher Arbeiter beschließen, daß diese Bestimmungen auch 
füf außerhalb des Kommunalbezirks liegende Theile solcher Betriebe sich er- 
neccken sollen, deren Sitz innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des 
krere Kommunalverbandes belegen ist. 
1352). 
85 136. Personen, welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen nach 
er rkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den 
glsttimmungen des §. 6 des Krankenversicherungs-Gesetzes entsprechende oder 
deeichwerthige Unterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von 
ni Versicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben ge- 
gend gesichert ist. 
sich Ueber den Antrag entscheidet die Vewaltung der Gemeinde-Krankenver- 
ngeung oder der Vorstand der Krankenkasse, welcher die zu befreiende Person 
oren würde. 
ra Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der An— 
9 an die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung abzugeben. 
erz Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Betheiligten zu 
buffnen und vorläufig vollstreckkar. Gegen dieselbe steht jedem Betheiligten 
nen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. 
Bee Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie hört vor 
ndigung desselben auf: 
nicht wenn dies von der im Abs. 2 bezeichneten Aufsichtsbehörde wegen 
wege „Venügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers — sei es von Amts- 
odbben, sei es auf Vorschlag der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung 
des Vorstandes der Krankenkasse — angeordnet wird, 
aumcid cpenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung 
Erkrte Anmeldung ist im Falle einer zur Zeit derselben bereits eingetretenen 
ankung ohne rechtliche Wirkung. 
von Insoweit einer nach Abs. 1 befreiten Person im Falle der Erkrankung 
sicher dem Arbeitgeber eine den Bestimmungen des 8. 6 des Krankenver- 
wird Ungs-Geseszes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung nicht gewährt 
o ruogst dieselbe auf Antrag von der betreffenden Gemeinde-Krankenversicherung 
don !r rankenkasse zu gewähren. Die hiernach gemachten Aufwendungen sind 
Sm Arbeitgeber zu ersetzen. 
rankztreitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche gegen die Gemeinde- 
entstekenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vorstehenden Absatzes 
ben, werden nach Maßgabe des §. 12 Abs. 1, Streitigkeiten über Ersatz- 
) In Preußen nicht geschehen 
Bl. 2 §. 134 Abs. 1 unde §. 135 sind durch Art. 32 Ges. 10. April 1892 (R. G. 
. 3379), betr. Abänderung des Krankenvers. Ges. außer Kraft gesetzt worden.
        <pb n="428" />
        422 Abtschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
ansprüche zwischen der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einerseits 
und dem Arbeitgeber andererseits nach Maßgabe des §. 12 Abs. 2 dieses 
Gesetzes entschieden. 
8. 137. Für versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund 
eines mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages 
1. jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe des 
von der Gemeinde-Krankenversicherung bezw. Krankenkasse für einen Krankentag 
zu zahlenden Krankengeldes beziehen, oder für den Krankentag einen Arbeits- 
lohn an Geld oder Naturalleistungen erhalten, welcher dem von der Gemeinde- 
Krankenversicherung bezw. Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengelde 
mindestens gleichkommt, und 
2. auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungsdauer des 
Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung einen 
Rechtsanspruch haben, 
tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Ar- 
beitsvertrages eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein, wogegen das 
Krankengeld in Wegfall kommt. 
Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältnisse, in wel- 
chem die Höhe des Krankengeldes zu dem Werthe der sonstigen Kassenleistungee 
steht. Dies Verhältniß ist durch statutarische Bestimmung festzustellen, we che 
für die Gemeinde-Krankenversicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame 
Gemeinde-Krankenversicherung (§. 12 des Krankenversicherungs-Gesetzes) durch 
den weiteren Kommunalverband, für Orts= und Betriebs-Krankenkassen dur 
das Kassenstatut zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der Gemeinden 
und weiteren Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde); auf die Festsetzung durch das Kassenstatut findet §. 24 des 
Krankenversicherungs-Gesetzes Anwendung. Wo weitere Kommunalberbände 
nicht bestehen, erfolgt die Festsetzung für die gemeinsame Gemeinde-Kranken- 
versicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde. So lange eine endgültige 
Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses nicht erfolgt ist, wird für die nach Abs. 
versicherten Personen der dritte Theil der für andere Kassenmitglieder geltenden 
Beiträge entrichtet. 4 
Soweit die im Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten beiftungen im Falle der Enr 
krankung von dem Arbeitgeber nicht in Gemäßheit des Arbeitsvertrages, an 
Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist 
dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeinde-Krankenver! 
sicherung oder Krankenkasse zu zahlen und derselben von dem Arbeitgeber zu 
ersetzen. Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des 
§. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes entschieden. 
§. 138. Durch statutarische Bestimmung (S. 137 Abs. 2) kann eine ent- 
sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Ver- 
sicherten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Ar- 
beitsvertrages weniger als die im §. 137 Abs. 1 festgesetzten Geld- oder Na- 
turalleistungen beziehen. Die Kürzung muß dem Verhältnisse entsprechen, t— 
welchem der Werth dieser Leistungen zu der Höhe des Krankengeldes sten 
Im Ulebrigen finden die Bestimmungen des §. 137 auch auf Fälle dieser A 
Anwendung. 
8. 1392). 
8. 1402). 
§. 141. Die auf Grund der 88.2, 49 bis 52 Abs. 1, 53, 54 des Kranken 
versicherungs-Gesetzes erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie ben 
vorstehenden Vorschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Januar 1887 mit densel 3 
in Uebereinstimmung zu bringen. Soweit dies nicht geschieht, kann die Landenz 
Centralbehörde nach Ablauf dieser Frist solche statutarischen Bestimmungen ga 
oder theilweise außer Kraft setzen. 
  
  
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 370 
2) §. 139, 140 sind durch Art. 32 Ges. 10. April 1892 (R. G. Bl. S. 
außer Kraft gesetzt worden.
        <pb n="429" />
        land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 423 
Der 8. 3 Abs. 2 des Krankenversicherungs-Gesetzes findet auf die unter 
§. 1 des gegenwärtigen Gesetzes fallenden Personen keine Anwendung. 
§. 142. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk 
oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, 
können Personen, welche innerhalb des betreffenden Bezirks wohnen und, ohne 
zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu 
stehen, vorwiegend in land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieses Bezirks 
gegen Lohn beschäftigt sind, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäfti- 
gung gegen Lohn nicht stattfindet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen 
und, so lange sie nicht zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäf- 
tigung in einem anderen Erwerbszweige übergehen oder Mitglieder einer Be- 
wiebs-Krankenkafse werden, in diesem Bezirke zur Versicherung herangezogen 
erden. 
Die nach solcher statutarischen Bestimmung versicherungspflichtigen Personen 
sind der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, welcher die son- 
stigen versicherungspflichtigen land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter angehören, 
durch die Gemeindebehörde ) zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit 
dem Tage ihrer Ueberweisung. 
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zu- 
lässigkeit aufhören. 
Die Ueerweisung. sowie der die Zurücknahme derselben ablehnende Bescheid 
kann nach Maßgabe des §. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes angefochten werden. 
Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 53 des Krankenversiche- 
rungs-Gesetzes auf die Arbeitgeber dieser Personen Anwendung finden, ist durch 
statutarische Bestimmung zu regeln. 
So lange solche Personen nach Maßgabe des Abs. 1 in dem Bezirke ihres 
Wohnortes gegen Krankheit versichert sind, fällt ihre Verpflichtung zum Beitritt 
zdu einer anderen Kasseneinrichtung für land= oder forstwirthschaftliche Ar- 
eiter fort. 
Die nach Abs. 1 und 5 zulässigen statutarischen Vorschriften bedürfen der 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde?). 
C. Gesetzeskraft. 
§. 143. Die Bestimmungen der Abschnitte A. II., III., IV., V., VIII. und 
X., die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen 
Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen 
nordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in 
Kraft. Dasselbe gilt von den Bestimmungen des Abschnittes B. 
„Im lebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theil- 
weise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, mit Zu- 
stimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
  
Anweisung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- und 
Krankenversicherung der in land,- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) und des Preußischen Landes- 
hesetzes, betreffend die Abgrenzung und Organisation der Berufsgenossenschaften 
auf Grund des §. 110 vorstehenden Reichsgesetzes, vom 20. Mai 1887 (G. S. S. 189). 
Vom 4. Juni 1887 (M. Bl. S. 125). 
Zur Ausführung. des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Preußischen 
bandesgesetzes vom 20. Mai 1887, wird unter Hinweis auf die bereits erlassene 
  
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4. 
:) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1.
        <pb n="430" />
        424 Adbschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Ausführungs-Anweisung vom 26. Juli 1886 (M. Bl. f. d. i. Berw. S. 187) 1) und 
vorbehaltlich besonderer Ausführungsvorschriften für die den Berufsgenossenschaften nicht 
angeschlossenen Betriebe der Staatsverwaltung Folgendes bestimmt: 
I. Bezeichnung der Behörden und Verbände. 
(§. 129 des Reichsgesetzes, Art. III. des Landesgesetzes.) 
1. Die den „höheren Berwaltungsbehörden“ im Reichsgesetz zugewiesenen Ber- 
richtungen werden von den Regierungs-Präfidenten, für den Stadtkreis Berlin von 
dem Polizei-Präsidenten wahrgenommen. · · 
· .Als,,untereVerwaltungsbehörde«naSiuuedesReichsgeietzesgeltendie 
Landräthe (Oberamtmänner); in Städten von mehr als 10000 Einwohnern, die 
Ortspolizeibehörden; in die Provinz Hannover in Städten, auf welche die Hauno- 
versche revidirte Städte--Ordnung vom 24. Juni 1858 Anweisung findet mit Aus- 
nahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreis-Ordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten 
Städten, die Magistrate. 
3. Die im Reichsgesetz den „Ortspolizeibehörden“ überwiesenen Funktionen 
werden innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke von denjenigen Beamten oder Be- 
börden wahrgenommen, welche die örtliche Polizeiverwaltung auszuüben haben. 
4. Als „Gemeindebehörde“ gilt der nach den verschiedenen (Städte- und Land- 
gemeinde-Ordnungen gebildete Vorstand der Gemeinde (Einzelbeamter, Kollegium). 
In selbständigen Gutsbezirken und Gemarkungen gilt als „Gemeindebehörde“ 
der Gutsherr, oder Gutsvorsteher, oder Gemarkungsberechtigte. 
5. Unter der Bezeichnung „Gemeindevertretung“ ist die nach den verschiedenen 
Städte= und Landgemeinde-Ordnungen gebildete und verschieden (Stadtverordneten- 
Versammlung, Bürgervorsteher-Kollegium, Bürgerausschuß, Gemeindeausschuß, Ge- 
meindevertretung, Gemeinderath 2c.) benannte Bertretung der Stadt= oder Land- 
gemeinde im Gegensatz zur Gesammtheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder zu 
verstehen. s 
S.Als»weitereKommunalsBekbände«studaaznsehem 
iämmtlicheProvimial-,Land-armen-undKreiöverbäude,dersauenbnrgische 
LandeökommunalverbandinderProvinzSchleswigiholsteimdiesemterin 
der Provinz Westfalen, die kommunalständischen Verbände (Bezirksverbände) 
in der Provinz Hessen-Nassau, die Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz, 
der Landeskommunalverband und die Oberamtsbezirke in den Hohenzollernschen 
anden. 
II. Bildung und Berufung der konstitnuirenden und der späteren 
Genossenschaftsversammlungen. 
(88. 21, 23 des Reichsgesetzes, Artikel III. des Landesgesetzes.) 
7. Die für jede Gemeinde (selbständigen Gutsbezirk) auf Grund des Artikel III 
des Landesgesetzes bezeichneten Wahlmänner find dem Landrath (Oberamtmann) namhaft 
u machen. 
1 Für die konstituirende Genossenschaftsversammlung hat die Bezeichnung bis zum 
1. September 1887 zu erfolgen. # 6 
Der Landrath (Oberamtmann) leitet die Wahl der Vertreter zu den Genossen- 
schaftsversammlungen. 
Das Wahlverfahren wird durch die in Anlage A. beigefügte Wahlordnung geregelt. 
1) Nach §. 143 Reichsges. 5. Mai 1886 find die Bestimmungen des auf die 
Krankenversicherung bezüglichen Abschnitts B. des Gesetzes mit dem Tage der Ver- 
kündung deffelben in Kraft getreten. Nach § 136 Abs 6, §. 137 Abs. 3, §. 138, 
§. 142 Abs. 4 des bezeichneten Abschnitts sollen die daselbst vorgesehenen Streitig- 
keiten nach Maßgabe des §. 12 Abs. 1 bezw. 2 entschieden werden. Für das nach 
Maßgabe der letztgedachten Vorschriften eintretende Verwaltungsstreiwerfahren ist auf 
Grund des Ges. 27. April 1885 (G. S. S. 187) durch Vd. 26. Juli 1886 be- 
stimmt worden, daß der Bezirks-Ausschuß zuständig und gegen dessen Entscheidung 
nur das Rechtsmittel der Revision statthaft ist. 
Nr. II. und III. dieser Anw. sind heute gegenstandslos.
        <pb n="431" />
        land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 45 
Die Wahl der Bertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung muß bis 
zum 1. November 1887 stattgefunden haben. 
8. Die zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung gewählten Bertreter sind 
seitens des Landraths (Oberamtmanns) gleich nach stattgehabter Wahl, unter genauer 
Angabe von Vor= und Zunamen, Stand, Beruf, Wohnort (inkl. Poststation) dem 
Ober-Präsidenten namhaft zu machen. 
In gleicher Weise ist seitens der Gemeindevernetung derjenigen Gemeinden, 
welche einen Kreis für sich bilden, der Vertreter zur konstituirenden Genossenschafts- 
versammlung direkt zu bezeichnen und seitens des Gemeindevorstandes bis zum 
1. November 1887 dem Ober-Präsidenten namhaft zu machen. 
Der Ober-Präfident beruft die ihm namhaft gemachten Vertreter zur konstituiren- 
den Genossenschaftsversammlung mittels schriftlicher, 14 Tage vor Anberaumung der 
Versammlung zu erlassender Einladungen an den Sitz des Ober-Präsidiums. 
Der Ober-Präsident oder dessen Stellvertreter hat die Bersammlung zu eröffnen 
und bis zur Wahl des provisorischen Vorstandes die Verhandlungen zu leiten. 
Insofern Beauftragte der Landes-Centralbehörde oder des Reichs-Versicherungs- 
amtes der Bersammlung beiwohnen, ist diesen auf Verlangen jeder Zeit das Wort 
au gestatten. 
Die konstituirende Genossenschaftsversammlung resp. die Beschlußfassung über das 
Genossenschaftsstatut muß bis zum 1. Januar 1888 stattgefunden haben. 
9. Die Borschriften über die Namhaftmachung und Berufung der gewählten resp. 
bezeichneten Vertreter zu den späteren Genossenschaftsversammlungen, sind aus dem 
Genossenschaftsstatut (5. 22 Nr. 4 des Reichsgesetzes) zu entnehmen. 
10. Sollte durch das Genofsenschaftsstatut gemäß Art. III. Abs. 3 des Landes- 
gesetzes vorgeschrieben werden, daß Kreise zu gemeinsamen Wahlbezirken vereinigt 
werden sollen, so hat der zuständige Ober-Präfsident die hierfür erforderlichen Aus- 
ührungsvorschristen seinerseits zu entwerfen, und vor Erlaß derselben zur Kenntniß 
des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu bringen. 
11. Die Vertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung sind befugt, 
vor Abschluß der Verhandlungen für Wahrnehmung der Bersammlung Reisekosten und 
Diäten bis zur Höhe der für die Provinziallandtags-Abgeordneten der betreffenden 
rovinz geltenden Sätze zu beanspruchen. 
Sofern ein solcher Anspruch erhoben wird, hat der provisorische Genossenschafts- 
Vorstand die rechtzeitige Erhebung des Anspruchs und die Zahl der in Betracht kom- 
menden Verhandlungstage zu bescheinigen. 
Die Zahlung erfolgt auf Anweisung des Landraths (Oberamtmanns) resp. 
Bürgermeisters vorschußweise aus der Kommunalkasse desjenigen Kreises (Oberamts- 
czirks), für welchen die Vertreter gewählt resp bezeichnet worden sind. 
Die vorschußweise gezahlten Diäten und Reisekosten sind demnächst von den 
Unter g. 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebsunternehmern des betreffenden Kreises 
ei der ersten Umlage der Genossenschaftslasten und nach dem für diese festgesetzten 
aßstabe wieder einzuziehen und der Kommunalkasse zurückzuerstatten. 
Sächliche Kosten, welche durch die Wahl der Vertreter zur konstituirenden Genossen- 
schafteversammlung, oder durch die konstituirende Genossenschaftsversammlung selbst 
entstehen sollten, sind als Verwaltungskosten gemäß §. 15 des Reichsgesetzes von der 
erufsgenossenschaft zu erstarten. 
III. Bildung der Schiedsgerichte. 
(55. 50 bis 53 des Reichsgesetzes.) 
12. In solchen Sektionen, deren Bezirk über die Grenze Preußens nicht hinaus- 
geht, ist der Sitz des für dieselbe errichteten Schiedsgerichts (s. 50 des Reichsgesetzes) 
die Kreisstadt. · 
13. Die erste Wahl der nach §. 51 Abs. 3 des Reichsgesetzes von der Sektion 
4nr wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter (Abs. 6) erfolgt durch die gemäß 
* dieser Ansführungsanweisung berufene Versammlung der Wahlmänner und 
Ah der für diese Versammlung geltenden Wahlordnung (Anlage A.), jedoch mit der 
5§a aßgabe, daß die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stell- 
ertreter in je einem besonderen Wahlgange zu wählen sind.
        <pb n="432" />
        426 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
In Stadtkreisen, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt die erste Wahl 
dieser beiden Beisitzer und deren vier Stellvertreter durch die Stadtverordneten-Ver- 
sammlung (Bürgervorsteher-Kollegium 2c.). 
Etwa erforderlich werdende Nachwahlen und die nach §. 51 Abs. 7 des Reichs- 
gesetzes demnächst vorzunehmenden Ergänzungswahlen für diese beiden Beisitzer und 
ihre Stellvertreter werden durch den Sektionsvorstand vollzogen. 
14. Bezüglich der nach §5. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes aus dem Arbeiterstande 
zu wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter (Abs. 6) gilt für diejenigen Sektionen, 
deren Bezirke über die Grenzen Preußens nicht hinansgeben, Folgendes: 
a) Falls in dem Bezirke der Sektion eine nach §. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes 
wahlberechtigte Orts- oder Betriebs-Krankenkasse oder mehrere solcher Kafsen 
vorhanden sind, so erfolgt die Wahl nach Maßgabe des in Anlage B. beige- 
fügten Wahlregulativs. # 
b) Befinden sich dagegen in dem Bezirke der Sektion keine nach §. 51 Abs. 4 
des Reichsgesetzes wahlberechtigte Orts= oder Betriebs-Krankenkassen, so erfolgt 
die Wahl in den Landkreisen (Oberamtsbezirken) durch die Kreisversammlung 
(Amtsversammlung), in den Stadtkreisen durch die Stadtverordneten-Ver- 
sammlung (Bürgervorsteher-Kollegium rc.) nach den innerhalb dieser Versamm- 
lungen für die sonstigen Wahlen geltenden Vorschriften. 
15. Die nach III. 13 und 14 dieser Ausführungsanweisung gewählten Beisitzer 
und Stellvertreter werden von der auf sie gefallenen Wahl durch den Leiter der Wahl 
mittelst eingeschriebener Briefe in Kenntniß gesetzt. 
Innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Benachrichtigung haben die Gewählten dem 
Leiter der Wahl eine etwaige Ablehnung unter Angabe der Gründe schriftlich an- 
zuzeigen. 
Erfelgt eine solche Anzeige nicht, so gilt die Wahl als angenommen. 
Die Anzeige der Ablehnung hat der Leiter der Wahl an die höhere Verwaltungs- 
behörde abzugeben. 
Erkennt diese die Gründe der Ablehnung als gesetzlich (§. 29 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes) an, so hat sie eine Nachwahl zu veranlassen. 
Andernfalls hat fie den Ablehnenden über die Unzulässigkeit der Ablehnung auf- 
zuklären und wenn derselbe trotzdem bei seiner Ablehnung verbleibt, die Angelegenheit 
an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur weiteren Veran- 
lassung gemäß §. 53 Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes abzugeben. 
16. Der Leiter der Wahl hat die nach III. 13 und 14 dieser Ausführungs= 
anweisung gewählten Beisitzer und Stellvertreter unter genauer Angabe von Bor- 
und Zunamen, Stand, Beruf, Wohnort der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen, 
welche ihrerseits in gleicher Weise nach Erledigung der gemäß 111. 15 dieser Aus- 
führungsanweisung etwa erforderlich gewordenen Maßnahmen, die Gewählten dem 
Minister für Handel und Gewerbe) namhaft macht. 
17. Die Wahlen nach III. 13 und 14 dieser Ausführungsanweisung müssen bis 
zum 1. Januar 1888 stattgefunden haben, die Anzeige nach III. 16 muß dem Mi- 
nister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bis zum 1. März 1888 er- 
stattet sein. 
Die vierjährigen Wahlperioden (§. 51 Abs. 7 des Reichsgesetzes) laufen am 
1. April 1888 ab. 
Die nach Ablauf der ersten zwei Jahre erstmalig ausscheidenden Beisitzer und 
Stellvertreter werden bei dem ersten Zusammentreten des Schiedsgerichts durch den 
Vorsttzenden desselben, und sofern vor dem Ablauf dieser Periode das Schiedsgericht 
nicht zusammen treten sollte, durch den Vorsitzenden unter Zuziehung eines vereideten 
Protokollführers ausgeloost. 
IV. Allgemeine Bestimmungen. 
18. Für die Eutscheidung von Sueitigkeiten über Unterstützungs- und Ersatz- 
ansprüche (§. 12 des Reichsgesetzes) sind die Vorschriften unter I. und II. der zur 
  
1) Res. 1. März 1895 (M. Bl. S. 82): Auch die Vorschläge wegen Ernennung 
von Vorsitzenden der zur Durchführung der land= und forstwirthschaftlichen Unfall- 
versicherung errichteten Schiedsgerichte find nur dem Minister für Handel und Ge- 
werbe einzusenden.
        <pb n="433" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 427 
Ausführung des Abschnitts B. des Reichsgesetzes erlassenen Anweisung vom 26. Juli 
1886 (M. Bl. f. d. i. Berw. S. 187) maßgebend 7. 
19. Hinsichtlich des seitens der Ortspolizeibehörden gemäß §. 56 des Reichs- 
gesetzes zu führenden Unfallverzeichnisses finden die in der Cirkular-Verfügung der 
Minister für Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten vom 7. Nov. 1885 
(M. Bl. f. d. i. Verw. S. 246) zur Ausführung der gleichen Bestimmung im §. 52 
des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juni 1884 gegebenen Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
20. Die gemäß §. 81 Abs. 2 des Reichsgesetzes den Gemeindebehörden zu ge- 
währende Bergütung wird auf vier vom Hundert der für die Berufsgenofsenschaft 
eingezogenen Beträge festgesetzt. 
21. Die in den §§. 34 Abs. 2, 90 Abs. 2, 93 Abs. 2 des Reichsgesetzes vor- 
gesehenen Strafen fließen in die Kasse derjenigen Berufsgenossenschaft, innerhalb deren 
Bezirk sie festgesetzt sind. 
22. Die Vorstände der Berufsgenossenschaften haben von dem durch das Reichs- 
Berficherungsamt genehmigten Statut und jedem späteren Nachtrage je ein Exemplar 
an den Minister für Handel und Gewerbe, des Innern und für Landwirthschaft, 
Domänen und Forsten einzureichen. 
Anlage A. 
— — 
Wahlordnung, 
betreffend die Wahlen der Vertreter zur konstituirenden und zu den späteren Genofsen- 
schaftsversammlungen. 
(Art. III. des Landesgesetzes, II. 7 der Ausf. Anw. 4. Juni 1887.) 
§. 1. In jedem Kreise (Oberamtsbezirk) hat der Landrath (Oberamtmann) in 
der für amtliche Publikationen üblichen Weise den Termin bekannt zu machen, bis 
zu welchem ihm seitens der Gemeindevertretung resp. Gemeindebehörde auf Grund 
des Art. III. des Landesgesetzes und gemäß II. 7 der Ausführungs-Anweisung vom 
4. Juni 1887 die Wahlmänner zu bezeichnen sind. 
Die Bezeichnung der Wahlmänner hat durch schriftliche Anzeige unter genauer 
Angabe von Vor= und Zunamen, Stand, Beruf, Wohnort zu erfolgen. 
Gemeinden (Gutsbezirke), welche die Frist oder eine etwa bewilligte Nachfrist 
versäumen, bleiben bei der Wahlhandlung unvertreten. 
§. 2. Werden Wahlmänner bezeichnet, welche den Anforderungen des Art. III. 
des Landesgesetzes nicht entsprechen, so hat der Landrath (Oberamtmann) die betreffende 
Gemeindevertretung resp. Gemeindebehörde unter Angabe der Gründe, aus welchen 
die Bezeichnung der Wahlmänner zu beanstanden war, mit einer Frist von einer 
Woche zur Bezeichnung anderer Wahlmänner aufzufordern. Erfolgt eine anderweite 
Bezeichnung nicht, oder entsprechen die anderweit bezeichneten Wahlmänner wiederum 
nicht den Anforderungen des Art. III. des Landesgesetzes, so bleibt die betreffende 
Gemeinde (Gutsbezirk) vorbehaltlich der Beschwerde nach §. 10 dieser Wahlordnung 
bei der Wahlhandlung unvertreten. 
§. 3. Der Landrath (Oberamtmann) beruft die bezeichneten Wahlmänner, soweit 
sie dem Art. III. des Landesgesetzes entsprechen, mittelst schristlicher, 14 Tage vor 
Anberaumung der Wahl zu erlassender, Tag, Stunde und Wahllokal genau bezeich- 
nender Einladung in die Kreisstadt und leitet die Wahlhandlung. 
Als Legitimation für die Erschienenen gilt das an sie ergangene Einladungsschreiben. 
S. 4. Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch 
Stimmzeitel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen 
auf einen StimmzJettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind. 
§. 5. Stimmen, welche auf nicht Wählbare (Art. III. des Landesgesetzes) ent- 
fallen, oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr PVersonen eingetragen, 
als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis 
zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. Ueber 
  
1) S. Anm. 1 oben S. 424.
        <pb n="434" />
        428 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der bei 
die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet, vorbehaltlich der Be- 
schwerde nach §. 10 dieser Wahlordnung, der Leiter der Wahl. 
§. 6. Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) 
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Loos. 
§. 7. Die Wahl kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, Handerhe- 
ben 2c.) erfolgen, wenn nicht mehr als der zehnte Theil der Anwesenden widerspricht. 
§. 8. Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Leiter der Wahl 
zu vollziehen. 
Aus dem Protokoll müssen das Wahlverfahren, die Zahl der erschienenen Stimm- 
berechtigten, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenden gültigen und un- 
gültigen Stimmen, Name, Stand, Beruf, Wohnort der Gewählten, sowie der Grund, 
weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungültig erklärt worden find, zu 
ersehen sein. 
Ebenso find eventuell in dem Wahlprotokoll die Gründe anzugeben, aus denen 
einzelne Gemeinden (Gutsbezirke) nach §§. 1, 2, 4 dieser Wahlordnung unvertreten 
geblieben sind. 
§. 9. Der Leiter der Wahl hat das Wahlergebniß den Erschienenen mitzutheilen. 
Die Gewählten werden, sofern fie bei der Wahlhandlung nicht erschienen waren, von 
der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
§. 10. Streitigkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Gültigkeit der voll- 
zogenen Wahlen beziehen, werden vom Reichs-Versicherungsamt entschieden. 
  
Anlage B. 
—. 
Wahlregulativ, 
betreffend die Wahl der auf Grund des § 51 Abs. 4 resp. Abs. 6 des Reichsgesetzes 
vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) und gemäß III. 14 der Ausf. Anw. vom 
4. Juni 1887 zu wählenden Beisitzern der Schiedsgerichte und deren Stellvertreter 
für diejenigen Sektionen, deren Bezirke über die Grenzen Preußens nicht hinausgehen. 
§. 1. Innerhalb eines jeden Kreises (Oberamtsbezirks) hat der Landrath (Ober- 
amtmann) resp. Bürgermeister festzustellen: 
a) wie viel Orts= oder Betriebs-Krankenkassen nach §. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes 
wahlberechtigt sind, 
b) wie viel nach §. 1 des Reichsgesetzes verficherungspflichtige und in Betrieben 
der Genofsenschaftsmitglieder beschäftigte Personen einer jeden dieser Kassen 
angehören. 
Die genannten Beamten werden mit der Leitung der Wahl beauftragt. 
§. 2. Behufs Ausübung der Wahl übersendet der Beauftragte (§. 1) einer 
jeden nach §. 1a dieses Regulativs als wahlberechtigt ermittelten Kasse einen Stimm- 
zettel nach Anlage C. mittelst eingeschriebenen Briefes. Auf dem Stimmzettel werden 
die Berufsgenossenschaft, die Sektion, die wahlberechtigte Kasse und die nach §. 1b 
dieses Regulativs ermittelte Zahl der Mitglieder angegeben. 
§g. 3. Sogleich nach Empfang dieses Stimmzettels beruft der Vorsitzende des 
Kassenvorstandes nach der für die betreffende Kasse geltenden Geschäftsordnung die 
Mitglieder des Kassenvorstandes, mit Ausschluß der Arbeitgeber zur Wahl. 
Gehört der Vorsitzende zu den Arbeitgebern, so wählt er selbst nicht mit. 
§. 4. Die nach S§. 3 dieses Regulativs berufenen und erschienenen Vorstands- 
mitglieder bezeichnen unter Leitung des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der 
Stimmen die in den Stimmzettel als gewählt einzutragenden beiden Beisttzer, die 
beiden ersten und die beiden zweiten Stellvertreter. 
Außer Vor= und Zuname ist auch der Wohnort des Gewählten, sowie der 
Betrieb, in welchem er beschäftigt wird, unter Benutzung des Bordrucks in den 
Stimmzettel einzutragen. Darunter ist mittelst Namensunterschrift der Wählenden 
zu bescheinigen: 
a) daß die wahlberechtigten Mitglieder des Kafsenvorstandes in üÜblicher Weise 
zur Wahl der Beisttzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter eingeladen 
worden sind,
        <pb n="435" />
        land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 49 
b) daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Name 
vorstehend eingetragen sei, ihre Stimme gegeben habe, 
c) daß die Gewählten großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 
1886 (R. G. Bl. S. 132) versicherte, in Betrieben von Genossenschaftsmit- 
gliedern beschäftigte, dem Arbeiterstande angehörende Personen seien, welche sich 
im Besitz der Kuegerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche 
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
6. 5. Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen seit Empfang des Stimmzettels, 
ist dieser portofrei an den Beauftragten (§F. 1) zurückzusenden. 
§. 6. Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck tragen, oder nicht unter- 
schrieben sind, sind ungültig. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen, oder die Gewählten nicht deutlich 
bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen 
von mehr Personen eingetragen, als zu wählen find, so find nur die Stimmen gültig, 
welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen 
Namen entfallen. 
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet, vorbehaltlich 
der Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt, der Beauftragte. 
§. 7. Der Beauftragte stellt binnen länugstens zwei Wochen nach Ablauf der 
Einlieferungsfrist (§. 5 dieses Regulativs) aus den eingesandten gültigen Stimmzetteln 
das Wahlergebniß fest. 
§. 8. Ist in dem Bezirk der Sektion nur eine nach §. 51 Abs. 4 des Reichs- 
gesetzes wahlberechtigte Orts- und Betriebs-Krankenkasse vorhanden, so gelten die in 
dem Stimmzettel dieser Kasse gültig bezeichneten Beisitzer und Stellvertreter in der 
Reihenfolge ihrer Bezeichnung als gewählte Beisitzer und Stellvertreter des Schieds- 
gerichts. 
Wird der Stimmzettel einer solchen Kasse für ungültig erklärt, oder find die 
Bezeichneten, oder einzelne derselben nicht wählbar, so hat der Beauftragte eine Nach- 
wahl herbeizuführen. 
Wird auch hierbei den gesetzlichen Anforderungen nicht rechtzeitig genügt, so ist 
nach der Vorschrift in §. 53 Abs. 4 des Reichsgesetzes zu verfahren. 
§. 9. Sind in dem Bezirk der Sektion mehrere nach §. 51 Abf. 4 des Reichs- 
gesetzes wahlberechtigte Orts- oder Betriebs-Krankenkassen vorhanden, so gilt für die 
Ermittelung des Wahlergebnisses Folgendes: 
Der gültige Stimmzettel resp. die gültigen Stimmen einer Kasse, welcher bis zu 
100 in Berieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte, nach §. 1 des Reichs- 
Hesetzes versicherungspflichtige Personen angehören, zählen einfach; einer Kasse, welcher 
mehr als 100 und bis zu 500 solcher Personen angehören, doppelt; einer Kasse, welcher 
mehr als 500 und bis zu 1000 solcher Personen angehören, dreifach; einer Kasse, 
welcher über 1000 solcher Personen angehören, vierfach. 
Unter Berücksichtigung dieses verschiedenen Geltungswerthes der Stimmen wird 
zunächst aus sämmtlichen Stimmzetteln bezüglich des ersten Beisitzers ermittelt, welcher 
der Bezeichneten die meisten Stimmen (relative Stimmenmehrheit) auf sich vereinigt 
bat. Derfelbe gilt als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem 
Beauftragten zu ziehende geoos. 
Die gleiche Ermittelung findet der Reihe nach für den zweiten Beisitzer und für 
jeden der Stellvertreter statt. 
Hat einer der Bezeichneten in der Reihenfolge der Ermittelung bereits einmal 
die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, und erlangt derselbe nochmals die 
ehrheit, so gilt nicht er, sondern derjenige als gewählt, welcher nächst ihm die 
sweisen Stimmen (relative Stimmenmehrheit) erhalten hat, eventuell entscheidet 
as Loos. 
„5. 10. Der Beanftragte hat über die Ermittelung des Wahlergebnisses unter 
Zuziehnng eines vereideten Protokollführers ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
der Name und Wohnort der Personen, auf welche Stimmen gefallen find, die Zahl 
der auf die einzelnen Personen entfallenden gültigen und ungültigen Stimmen, so- 
wie der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen, endlich Vor= und 
suname, Stand, Beruf, Wohnort der gewählten Beisitzer und Stellvertreter zu er- 
ehen find.
        <pb n="436" />
        430 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz 2c. 
5§5. 11. Auf etwaige Nachwahlen und auf die nach §. 51 Abs. 7 des Reichs- 
gesetzes demnächst vorzunehmenden Ergänzungswahlen sinden die vorstehenden Bestim- 
mungen sinngemäße Anwendung. 
#§. 12. Streitigkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Gültigkeit der voll- 
zogenen Wahl beziehen, werden vom Reichs-Versicherungsamt errschieden. 
  
Anlage C. 
Stimmzettel 
für die Wahl von zwei Beisitzern des Schiedsgerichts und vier Stellvertretern seitens 
der nach §s. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) 
wahlberechtigten Orts= und Betriebs-Krankenkassen. 
Berufsgenossenschaft: 
Sektion: 
Wahlberechtigte Kasse: 
Zahl der in Betracht kommenden Kassenmitglieder: 
(Bis hierher von dem Beauftragten auszufüllen.) 
Die unterzeichneten Kassen-Borstandemitglieder wählen: 
Zu Beisitzern. 
Cr 1. Beschäftigt im Betriebe dee 
n . ... 
u? Beschäftigt im Betriebe dss 
in 
Zu ersten Stellvertretern. 
1. Beschäftigt im Betriebe dees 
in. 
2. Beschäftigt im Betriebe des 
in. 
Zu zweiten Stellvertretern. 
11. Beschäftigt im Betriebe des 
in. 
22. Beschäftigt im Betriebe dses 
in 
Bescheinigung. 
Es wird hierdurch bescheinigt: 
a) daß die wahlberechtigten Mitglieder des Kafsenvorstandes in üblicher Weise 
zur Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts und der Stellvertreter eingeladen 
worden sind; 
b) daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Name 
vorstehend eingetragen ist, ihre Stimme gegeben hat; 
Tc) daß die Gewählten großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 
1886 (R. G. Bl. S. 132) verficherte, in Berrieben von Genossenschaftsmit- 
gliedern beschäftigte, dem Arbeiterstande angehörende Personen sind, welche süch 
im Besitz der bürgerlichen Ehreurechte befinden und nicht durch richterliche 
Anordnung in der Berfügung über ihr Vermögen beschränkt find. 
(Ort und Datum.) (Unterschrift der Wähler.)
        <pb n="437" />
        Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz ꝛc. 431 
Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen. 
Bom 11. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 287) 7. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
§. 1. Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt 
und nicht schon auf Grund des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 
R. G. Bl. S. 69), des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall= und 
ankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (R. G. Bl. S. 159), des Gesetzes, be- 
treffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaft- 
lichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132), 
oder der auf Grund des §. 1 Abs. 8 des Unfallversicherungs-Gesetzes von dem 
Bundesrath erlassenenen Bestimmungen gegen Unfall verfcchert sind, werden 
gegen die Folgen der bei diesen Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle nach Maß- 
gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert?). 
Dasselbe gilt von den bei derartigen Bauarbeiten beschäftigten Betriebs- 
beamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend 
Mark nicht übersteigt. 
Aunnf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamten und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 
1886 (R. G. Bl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Be- 
triebsverwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit 
festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte 
eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 
#. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine 
nwendung. Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne 
des Gesetzes vom 15. März 1886. · 
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forst- 
wirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden 
odenkultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende 
Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen 
elten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von 
nternehmern land= und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an 
andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. 
§. 2. Unternehmer von Bauarbeiten?) (F. 1 Abs. 1) sind berechtigt, andere 
nach §. 1 nicht versicherte, bei der Bauausführung beschäftigte Personen und, 
sofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst 
zu versichern. Diese letztere Berechtigung kann durch Statut auf Unternehmer 
l. einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste erstreckt 
en. 
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit 
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbettsverdienste und auf Gewerbe- 
eibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn- 
arbeiter beschäftigen. 
.. 
1) Kommentare von Zeller, Nördlingen 1887; Mugdan, Berlin 1888; Hand- 
buch der Unfallversicherung, 2. Aufl. Leipzig 1897. 
Die Anm. zum Unfall-Vers.-Ges. 6. Juli 1884 finden hier analoge Anwendung. 
*) Ueber die vom R. V. A. festgestellten Merkmale eines unselbständigen, ver- 
sicherungspflichtigen Bauarbeiters im Sinne des §. 1 vergl. Handb. S. 626. 
Gemeindemitglieder, die bei Gemeindewegebauarbeiten Hand= und Spanndienste 
Zisen, sind von der Gemeinde zu verfichern, Amtl. Nachr. R. V. A. 1888 S. 208, 
arbeinh D. s. sowohl die Baugewerbetreibenden, als die Unternehmer von Regie-Bau- 
en.
        <pb n="438" />
        432 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
Die Höhe des der Tersicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden 
Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Bei der Versicherung von Be- 
triebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. 
unnternehmer. 
§. 3. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt 
1. bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßtgen Baubetriebe ausge- 
fü st werden, der Baugewerbetreibende !), für dessen Rechnung dieser Betrieb 
erfolgt; 
2. bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung dieselben aus- 
geführt werden. 
Träger der Versicherung. 
§. 4. Die Versicherung erfolgt: 
1. bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, 
Strom-, Deich= und anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen 
des Unfallversicherungs-Gesetzes oder unter die nach §. 1 Abs. 8 a. a. O. vom 
Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen, unbeschadet der Bestimmungen in 
den Ziff. 2 und 3, auf Gegenseitigkett durch die Unternehmer. Die Letzteren 
werden zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (§§. 9 bis 15)7); 
2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaate 
als Unternehmer (§. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten der im 
§. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenver- 
sicherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Reichs= und Staatsverwaltungen 
gehören, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 Abs. 1 durch das Reich be- 
ziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die Bauarbeit erfolgt (8g. 46, 47); 
3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem 
Kommnnalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer 
(6. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Besttmmung des §. 5 Abs. 3 durch 
den Kommunalverband beziehungsweise die Korporation, sofern die Landes- 
Centralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser Kommunalverband be- 
ziehungsweise diese Korporation zur Uebernahme der durch die Verficherung 
entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten ist (§8. 46, 47); 
4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in 
Ziff. 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen, oder deren Aus- 
führung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer (6. 3) be- 
ziehungsweise Gemeindeverbände nach näherer Bestimmung der §§. 16 ff. durch 
die Berufsgenossenschaften der Baugewerbetreibenden G. 1, §. 4 Ziff. 1, 88. 9ff. 
dieses Gesetzes, §§. 1, 9 ff. des Unfallversicherungs-Gesetzes). 
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rech- 
nung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, welche als Neben- 
betriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig 
sind, behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden. 
§. 5. Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller 
oder einzelner Arten der unter §. 4 Ziff. 2 fallenden, von ihnen als Unter- 
nehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in 
dem betreffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art er- 
richtet ist, durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Cen- 
tralbehörde abzugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten. 
Diese Erklärung ist, auch soweit es sich um die Ausführung von Maurer-, 
Zimmer= und ähnlichen Bauarbeiten (§. 1 Abf. 2 des Unfallversicherungs-Ge- 
setzes) handelt, vor der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts für die nach 
§. 4 Ziff. 1 Abs. 1 zu errichtende Berufsgenossenschaft abzugeben. 
) D. i. derjenige, der aus der Ausführung von Bauarbeiten ein Gewerbe macht, 
den Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer betreibt, Anl. 14. Juli 
1887 (Amtl. Nachr. S. 175) Ziff. 4. 
2) Eine Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit dem Sitze in Berlin.
        <pb n="439" />
        der bei Bauten beschäftigten Personen. 438 
Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen öffent- 
lichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstande derselben ab- 
zugeben und darf auch nach dem in dem vorstehenden Absatze bestimmten 
Termine erfolgen ½). 
Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der Entschädigung, 
Verhältniß zu Krankenkassen 2c. 
§. 6. Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der 
Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfall- 
versicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, 
Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der 
ur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder 
rmenverbände, sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden 
und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund 
gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften 
der §§. 7 und 8 dieses Gesetzes, nach den §§. 3, 5 bis 8 des Unfallversiche- 
rungs-Gesetzes. « 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer hat 
das Statut Bestimmung zu treffen. » 
§. 7. Bei Unfällen eines. Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im 
§. 4 Ziff. 4 Abs. 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen des 
§. 5 Abs. 9 bis 11 des Unfallversicherungs-Gesetzes keine Anwendung. 
Bei derartigen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte 
Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach 
dem Unfalle die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 
des Krankenversicherungs-Gesetzes vom e nns (R. G. Bl. S. 417) bezeich- 
neten Umfange zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Aus- 
lande aufhält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechts- 
verhältnisse Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit aber 
solchen Personen die im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes 
bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, 
hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs u übernehmen. 
FEe zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu 
atten. 6 ' 
, Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat 
auf Verlangen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnortes die 
im Abs. 2 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz 
der Kosten zu übernehmen. 
Die Versicherungsanstalt (8. 16) ist befugt, die im Abs. 2 bezeichneten 
Leistungen selbst zu übernehmen. 
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem 
Krankenversicherungs-Gesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, 
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
§. 8. Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestim- 
mung des §. 7 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden anderer- 
seits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung 
vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren:), wo 
s solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften 
er S. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung angefochten werden. 
treitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 7 
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, 
von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde-, Gemeinde- 
. 
1) Für das Ausscheiden der Kommunalverbände und anderen öffentlichen Körper- 
haften aus der Tiefbau-Berufsgenossenschaft im Falle der beistungsfähigkeitserllcrung 
dnd die Bestimmungen des §. 31 Unf. Vers. Ges. 6. Juli 1884 nicht maßgebend, 
as Ausscheiden findet vielmehr ohne Weiteres statt. Handb. S. 681. 
R Der Bezirksausschuß ist zuständig, gegen dessen Entscheidung es nur das 
echtsminel der Revifion giebt, Vd. 23. März 1888 (G. S. S. 73). 
Illing= Kauy, Handbuch II, 7. Aufl. 2
        <pb n="440" />
        434 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der 
letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der 
Gewerbe-Ordnung statt. 
Der Landes-Centralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der 
Klage stattfindet. « 
ll. Berufsgenossenschaft. 
Umfang. 
g. 9. Die Berufsgenossenschaft (8. 4 Ziff. 1) umfaßt, unbeschadet der Be- 
stimmungen des §. 5, alle Baubetriebe der im §. 4 Ziff. 1 bezeichneten Art. 
Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbetten er- 
strecken, entscheidet für die #ugehörigielt zur Berufsgenossenschaft der Haupt- 
betrieb. Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben. 
Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Gesetz fällt, welche 
aber mit Rücksicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderen Berufsgenossenschaft 
angehören, scheiden aus der letzteren mit den aus §. 32 des Unfallversicherungs- 
Gesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen zu dem Zeitpunkte aus, mit welchem 
dieses Gesetz für die im §. 4 Ziff. 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Um- 
fange nach in Kraft tritt. 
Aufbringung der Mittel. 
§. 10. Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft 
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehalt- 
lich der Bestimmungen der §§. 21 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge auf- 
gebracht. Die Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den 
sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im ab- 
gelaufenen „Mechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die 
Grundsätze für die Berechnung des Kapitalwerthes werden durch das Reichs- 
Versicherungsamt festgestellt!). Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach 
Maßgabe der in den Betrieben der Mitglieder von den Versicherten verdienten 
Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugendlicher 
und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Abs. 3 des Unfallversicherungs-Gesetzes), 
sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (§. 28 a. a. O.). 
Aunff die Beiträge find von den Genossenschaftsmitgliedern vierteljährliche 
Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nach 
der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Bei- 
träge und betragen jedesmal den vierten Theil der letzteren, solange nicht die 
Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu 
eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, 
welchen diese Mitglieder nach Maßgabe der Anmeldung ihrer Betriebe (8. 11) 
zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen 
müssen, wenn sie in demselben schon Mitglied der Berufsgenossenschaft gewesen 
wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen 
zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilten. 
Für die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnung wird der Betrag 
der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder durch den Vorstand mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts festgesetzt und durch das zu den Bekanntmachungen 
der Genossenschaft bestimmte Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Be- 
schlusse der Genossenschaftsversammlung wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur 
Kenntniß der Bethetligten zu bringen. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen von den Mit— 
gliedern an den Genossenschaftsvorstand einzuzahlen. Auf die Beitreibung der 
Vorschüsse findet 8. 74 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Gesetzes Anwendung. 
  
1) Bek. 5. Febr. 1894 (Amil. Nachr. R. B. A. S. 141), betr. Berechnung des 
Kavitalwerths der von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu zahlenden Reuten.
        <pb n="441" />
        der bei Bauten beschäftigten Personen. 435 
Anmeldung der Betriebe. 
» §. 11. Die Betriebe der im 8. 4 Ziff. 1 bezeichneten Art sind nach den 
Bestimmungen des §. 11 des Unfallversicherungs-Gesetzes innerhalb einer von 
dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machen- 
den Frist anzumelden . 
Bei Unternehmern von Betrieben dieser Art, welche schon gegenwärtig einer 
Berufsgenossenschaft angehören, ist in der Anmeldung anzugeben, ob der an- 
gemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet und welcher 
erufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. 
Organisation. 
§. 12. Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §. 9 
Abs. 4 und 5, des §. 10 Abs. 3 und der §§. 16, 17, 19 bis 33 des Unfall- 
versicherungs-Gesetzes Anwendung, und zwar die des F. 31 Ziff. 2 und 4 mit 
der Maßgabe, daß der Bundesrath auch ohne Beschluß der Genossenschafts- 
versammlungen die im §. 1 Abs. 8 a. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nach 
F. 4 Ziff. 1 des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Verufsgenossenschaften aus- 
scheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zutheilen kann?). 
Das Genossenschaftsstatut muß auch über die Anmeldung und das Aus- 
scheiden der nach §. 2 versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten, sofern 
nicht von der Bestimmung des §. 16 Abs. 3 Gebrauch gemacht wird. 
SS. 13. Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. 
Zur Bildung desselben sind den nach §. 10 Abs. 1 aufzubringenden Beträgen 
fünf Prozent derselben solange zuzuschlagen, bis der Reservefonds unter Hinzu- 
rechnung der Zinsen seines Bestandes die Höhe der erforderlichen Jahresbeiträge 
erreicht. Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen, soweit der Bestand 
des Reservefonds nicht niedriger ist als der Gesammtbetrag der aufzubringenden 
Jahresbeiträge, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsver- 
sammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie be- 
timmen, daß derselbe über den Gesammtbetrag der Jahresbeiträge hinaus 
erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
ersicherungsamts. 1 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen Die Wiederergänzung 
erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Mitgliedschaft. 
d 8. 14. Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes 
er im 8. 9 bezeichneten Art, sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunal= 
verbände und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund des 
5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind. 6 
K Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für 
ommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (S. 4 Ziff. 2 und 3), 
awte für die Unternehmer der zur Zeit der Genehmigung des Genossenschafts— 
atuts versicherungspflichtigen Betriebe der im §. 4 Ziff. 1 bezeichneten Art 
nit diesem Zeitpunkte beziehungsweise im Falle des §. 5 Abs. 3 mit der spä— 
eren Bettrittserklärung, für die Unternehmer später entstehender Betriebe der 
m §. 4 Ziff. 1 gedachten Art mit der Gröffnung des Betriebes. 
ber §. 15. Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht 
ereits nach §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem 
Beginn der Mitgliedschaft (S. 14) der unteren Verwaltungsbehördes), in deren 
Sezirk der Betrieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die 
— — — 
)) Bek. 14. Juli 1887 (Amtl. Nachr. R. V. A. III. 175). 
)Bek. 14. Jan. 18388 (R. G. Bl. S. 1). . · 
ei Bezüglich der vorletzten Zeile dieses Absatzes enthält das Reichs-Gesetz-Blatt 
nen Druckfehler. Es muß „Berufsgenossenschaft“ heißen. 
) Ausf. Anw. 30. Juli 1884 (R. A. Nr. 179). 
28“
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        436 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
Anzeige und die Ueberweisung des Betriebes finden die Bestimmungen der 
§§. 35, 36 des Unfallversicherungs-Gesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe 
Sast von den Bestimmungen der §§. 37 bis 40 a. a. O. über die Genossen- 
chaftskataster, die Betriebsveränderungen und das Mitgliederverzeichniß. 
III. Unfallversicherungsanstalt. 
Bildung, Umfang und Organisation. 
g. 16. In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden wird für 
die Versicherung derjenigen Personen, welche von den im 8. 4 Ziff. 4 Abs. 1 
bezeichneten Unternehmern bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche die Be- 
rufsgenossenschaft errichtet ist, in deren Bezirken beschäftigt werden, einschließlich 
der selbstversicherten Unternehmer dieser Art, unbeschadet der Bestimmungen des 
§. 1 Abs. 4 eine Versicherungsanstalt errichtet. 
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Unfallversicherungs-Gesetzes 
errichteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden außer den- 
jenigen Kategorien von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die Eisenbahn-, 
Kanal-, Strom-, Deich= und andere Bauarbeiten (vergl. §. 4 Ziff. 1), zu deren 
Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich 
verwendet worden sind (vergl. §. 21 lit. d), sofern diese Bauarbeiten von den 
im §. 4 Ziff. 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmern ausgeführt werden, innerhalb 
ihrer Bezirke zugewiesen. 
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Ver- 
sicherung von Unternehmern (§. 2), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder 
der Genossenschaft sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der 
Bauausführung beschäftigten, nach §S. 1 nicht versicherten Personen (§. 2) bei 
der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat. 
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der Genossen- 
schaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung, sowie die sonstigen Organe 
der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, un- 
beschadet der Bestimmungen des S. 19 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der §§. 22, 
23, 26, 27 des Unfallversicherungs-Gesetzes. 
. 17. Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind be- 
sonders zu verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reservefonds anzusammeln. 
Die Verwendung desselben zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft. 
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen 
darf für die übrigen Zwecke der Genossenschaft nicht verwendet werden, sofern 
nicht das Reichs-Versicherungsamt auf den Antrag des Genossenschaftsvorstandes 
eine solche Verwendung genehmigt. Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, 
wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungsanstalt 
verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der bisher 
festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen Verbind- 
lichkeiten der Versicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird. 
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen 
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, 
vorzuschießen. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im F. 16 bezeichneten Ver- 
sicherungen nicht übernehmen. 
Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Verwaltungskosten be- 
stimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich 
erforderlich gewesenen Aufwendungen; neben denselben kann nach näherer Be- 
stimmung des Reichs-Versicherungsamts als Ersatz des auf die Versicherungs- 
anstalt entfallenden Antheils an den gemeinsamen Verwaltungskosten ein Pausch- 
betrag erhoben werden. 
9 18. Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung 
ein Nebenstatut?) zu errichten. Dasselbe muß Bestimmungen treffen: 
1) Muster Bek. 23. Okt. 1887 (Amtl. Nachr. R. V. A. III. 331).
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        der bei Bauten beschäftigten Personen. 437 
1. über die Erfordernisse der An= und Abmeldung der im §. 4 Zif- 4 
Abs. 1 bezeichneten Unternehmer, welche von der Befugniß des F. 2 Abk. 1 
Gebrauch machen wollen; 
2. über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossen- 
schaftsversammlung bei der Verwaltung der Versicherungsanstalt; 
3. über die Ansammlung des vorgeschriebenen Reservefonds; 
4. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
5. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
6. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts. 
Sofern von der Bestimmung des §. 16 Abs. 3 Gebrauch gemacht ist, muß 
das Nebenstatut über die An= und Abmeldung der demnach versicherten Per- 
onen, sowie über die Einzahlung der für dieselben zu entrichtenden Prämien 
Vorschriften enthalten. 
§. 19. Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Versiche- 
rungsanstalt besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe Vorschriften 
ieser Art, so ist zugleich über den Sitz dieser Organe, über ihre Zusammen- 
setzung, über die Abgrenzung ihrer Bezirke, sowie über den Umfang ihrer Be- 
fugnisse Bestimmung zu keen. 
t Die Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer Mitglieder 
ann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstande über— 
agen werden. 
Die Bezirke und die Zusammensetzung dieser besonderen Organe hat der 
Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger bekannt zu machent). 
§. 20. Das Nebenstatut, sowie die Abänderungen desselben bedürfen der 
Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. « 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
dird, ndet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung 
er Entscheidung an den Genossenschaftsvorstand ab die Beschwerde an den 
undesrath statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht erhoben, oder wird die Ver- 
sogung der Genehmigung des Nebenstatuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, 
d hat das Reichs-Versicherungsamt binnen einer von ihm zu bestimmenden 
st eine anderweite VBeshlußaffung der Genossenschaftsversammlung über das 
ebenstatut herbeizuführen. Kommt binnen einer von dem Reichs-Versicherungs- 
ELt zu bestimmenden Frist eine Beschlußfassung über das Nebenstatut nicht zu 
ande, oder wird den über dasselbe gefaßten Beschlüssen die Genehmigung 
1 ederum endgültig versagt, so wird das Nebenstatut von dem Reichs-Vershcs 
ungsamt erlassen. 
fi Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut 
nden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, wel- 
er auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß. 
§. 21. In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung: 
a) bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 
sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des 
Unternehmers (. 3 Ziff. 2) gegen feste, im Voraus bemessene Prämien 
nach Maßgabe eines Prämientarifs (88. 22 ff.); « 
b) bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Verbände (§. 30), 
über deren Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, 
welche auf diese Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren 
für Unfälle bei derartigen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewor- 
denen Zahlungen jährlich umgelegt werden. 
Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 21 lit. a). 
arb §. 22. Die im §. 4 Ziff. 4 Abs. 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bau- 
de eiten der im §. 21 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben von einem von 
dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machen- 
—1 Zeitpunkte ab der von der Landes-Centralbehörde bestimmten Behörde 
). Ein Auszu ist vierteljährlich im Amtsblatte zu veröffentlichen, Res. 25. Juni 
588 (M. Bl. S. 125))
        <pb n="444" />
        438 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
nach einem von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular läng- 
stens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung 
der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeits- 
tage urd der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vor- 
zulegen 7. 
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll- 
ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes- 
Centralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß 
der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck 
die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist 
durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten?. 
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender- 
vierteljahres an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete 
Organ der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten 
Absatzes von der Landes-Centralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, 
daß ihr über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vor- 
stehenden Vorschriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts 
bekannt geworden sei. 
Prämientarif. 
§. 23. Der Prämientarif (§. 21 lit. a) muß die der Berechnung der 
Prämien zu Grunde zu legenden Einheitssätze nach Verhältniß der bei der 
Bauausführung von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergl. 
§. 25 Abs. 2) beziehungsweise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsver= 
dienstes (§. 2) dergestalt ersichtlich machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede 
angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes an Prämie zu 
entrichten ist. 
Sofern nach dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarif 
die einzelnen Arten von Bauarbeiten zu verschieden bemessenen Beiträgen heran- 
gezogen werden, sind auch die Einheitssätze der an die Versicherungsanstalt zu 
entrichtenden Prämien nach dem durch den Gefahrentarif der Genossenschaft 
festgestellten Verhältnisse verschieden zu berechnen. 
§. 24. Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs-Versiche- 
rungsamt für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Vorstandes der- 
selben im Voraus festgesetzt. Als Grundlagen dienen der Kapitalwerth der- 
jenigen Leistungen, welche der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeitemn 
der im §. 21 lit. a bezeichneten Art im Jahre durchschnittlich zu erwartenden 
Unfällen voraussichtlich erwachsen werden, ferner die zur Bildung des vorge- 
schriebenen Reservefonds (§. 17) erforderlichen Zuschläge, sowie ein Pausch- 
betrag für Verwaltungskosten, welcher nach der Höhe der in der vorangegan- 
genen Periode im Jahresdurchschnitt für die Versicherungsanstalt entstandenen 
Verwaltungskosten (S. 17 Abs. 6) unter Berücksichtigung des auf die Gemeinden 
nach §. 31 entfallenden Betrages derselben zu berechnen ist. In Abzug 31 
1) Vergl. Ausf. Anw. 16. Dez. 1887 Ziff. I. (RK. A. Nr. 304) — die Nach- 
weisungen sind der Gemeindebehörde des Bezirkes vorzulegen, wo die Bauarbeitem 
ausgeführt werden. Vor Ausstellung der im §. 22 Abs. 3 bezeichneten Bescheinigung 
hat sich die Gemeindebehörde mit der die Baupolizei in der betr. Gemeinde verwal- 
tenden Behörde ins Benehmen zu setzen. Die letztere ist verpflichtet, der Gemeinde- 
behörde auf ihren Antrag bei Ermittelung der in Betracht kommenden Bauarbeiten 
und ev. bei der Aufstellung der Ergänzung der Nachweisungen behülflich zu sein) 
Res. 25. Febr. 1888 (R. A. Nr. 100) — erstreckt sich der Baubetrieb über die Ve- 
zirke mehrerer Gemeinden, so sind die in §S#§. 4, 4, 21 a, 22 Abs. 1 bezeichneten Nach- 
weisungen der Gemeindebehörde desjenigen Octes, in dem der Banbetrieb seinen Sir 
hat, vorzulegen. Der Zuziehung der Baupolizeibehörde bei Ausstellung der Beschn 
nigung bedarf es hier nicht. — Durch Bek. 12. Dez. 1887 (C. Bl. d. D. 
S. 573) ist ein Formular für die Nachweisungen vorgeschrieben und eine Auleitung 
wegen der Anmeldung mitgetheilt worden. 4 
2) Die Strafen fließen zur Staatskasse, Res. 14. Juni 1889 (M. Bl. S. 124).
        <pb n="445" />
        der bei Bauten beschäftigten Personen. 439 
bringen sind die Zinsen des Reservefonds, soweit dieselben nicht nach den Be- 
stimmungen des Nebenstatuts (§. 18 Ziff. 3) dem Reservefonds selbst zufließen. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Zuschlages für Ver- 
waltungskosten hat das Reichs-Versicherungsamt zu erlassen. Für die erst- 
malige Berechnung wird der Zuschlag für Verwaltungskosten von dem Reichs- 
Versicherungsamt nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes bestimmt. 
Der Prämientarif ist durch den Reichsanzeiger und diejenigen Blätter zu 
veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes-Central- 
behörden oder der höheren Verwaltungsbehörden), in deren Bezirken er Gel- 
tung haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Reichs- 
Versicherungsamt. " 
Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeit- 
punkte erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten soll. Bis zu diesem 
Zeitpunkte sind die Prämien nach dem bisherigen Tarif zu erheben. 
Entrichtung der Prämien. 
§. 25. Nach Ablauf des Kalendervierteljahres wird auf der Grundlage 
des Prämientarifs und der nach §. 22 Abs. 3 eingereichten Nachweisungen vom 
Genossenschaftsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer 
entfällt, und die Heberolle aufgestellt. 
Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit ver- 
diente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren 
Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohnes gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser 
letztere Betrag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen. · 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirke angehö— 
renden Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzu— 
stellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an 
den Genossenschaftsvorstand oder das nach §. 19 zuständige andere Organ der 
Genossenschaft nach Abzug der Portoauslagen einzusenden. 
Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Ver- 
gütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Centralbehörde im Einver- 
nehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt festzusetzen ist ). Für Bauarbeiten, 
welche von der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird 
diese Vergütung nicht gezahlt. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. 
§. 26. Der Auszug aus der Heberolle (§. 25) muß diejenigen Angaben 
enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit 
der angestellten Prämienberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den 
Auszug während zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und 
den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen?). Binnen 
einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet 
der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei 
dem Genossenschaftsvorstande oder dem nach §. 19 zuständigen anderen Organe 
der Genossenschaft Einspruch erheben. 
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen Ansatz 
der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler 
oder auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Ent- 
richtung von Prämten für die von ihm beschäftigten Personen nicht verpflichtet 
sei. Auf unrichtigen Ansatz der Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht 
— — 
1) Regierungspräfident, in Berlin Polizeipräsident, Ausf. Anw. 30. Juli 1884 
(R. A. Nr. 179). 
½) Gemäß Ausf. Anw. 16. Dez. 1887 II. (R. A. Nr. 304) 495 des abzu- 
führenden Betrages, soweit er nicht auf Bauarbeiten entfällt, die die Gemeinde für 
eigene Rechnung ausgeführt hat. Die Gemeinde kann diese Vergütung unter Ein- 
sendung einer Berechnung gleich abziehen. 
*!) Auf Kosten der Gemeinde, Amtl. Nachr. R. V. A. 1890 S. 602.
        <pb n="446" />
        440 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
gestützt werden, in welchen die Nachweisung wegen Säumniß des Verpflichteten 
von der Gemeindebehörde aufgestellt worden war. 
Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Um- 
fange Folge gegeben, so steht dem Zahlungspflichtigen binnen zwei Wochen 
nach der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschaftsorgans 
die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung 
derselben ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Rekurs an das Reichs- 
Versicherungsamt zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt 
werden, daß eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege. 
§. 27. Für die Prämun und die sonstigen den unter §. 4 Ziff. 4 Abs. 1 
fallenden Unternehmern in diesem Gesetze auferlegten Leistungen haftet im Falle 
der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Bauherr während eines 
Jahres nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkett. 
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn. 
§. 28. Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetze zu entrichtenden 
Prämien und die wegen Verletzung bestehender Verpflichtungen einzuziehenden 
trafen und Kosten können seitens der Berufsgenossenschaft von den Unter- 
nehmern nicht gefordert werden. 
. 29. Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere 
Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bau- 
arbeiten ausführen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der 
Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der 
Zahl der im Jahresdurchschnitt verwendeten Arbektstage in Pausch und Bogen 
festgesetzt werden. Derartige Festsetzungen müssen Bestimmungen über die 
Termine, zu welchen die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Soweit solche 
Festietungen getroffen sind, finden die Bestimmungen der 8§8§. 22 und 25 keine 
nwendung. 
Versicherung auf Kosten von Gemeindeverbänden (§. 21 lit. b). 
§. 30. Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwal- 
tungskosten, welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im §. 21 lit. b 
bezeichneten Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, 
über deren Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ausgebracht und auf 
dieselben nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als 
Bevölkerungsziffer gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der 
nächstvorhergegangenen Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich fest- 
gestellt ist, und zwar von dem auf die Feststellung folgenden Rechnungsjahre ab. 
Durch die Landes-Centralbehörde kann bestimmt werden, daß an Stelle der 
Gemeinden weitere Kommunalverbände treten ), oder daß innerhalb bestimmter 
Bezirke einzelne Gemeinden zur gemeinschaftlichen Uebernahme der aus der 
Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt ihnen erwachsenden Last vereinigt 
werden. Bestimmungen der letzteren Art müssen Festsetzungen über die Ver- 
tretung und Verwaltung dieser Vereinigung, sowie darüber enthalten, nach 
welchen Grundsätzen die diesen Vereinigungen zur Last fallenden Beträge auf 
die einzelnen Gemeinden zu vertheilen sind. 
Die Landes-Centralbehörde kann ferner bestimmen, daß die Umlegung statt 
auf Gemeinden oder weitere Kommunalverbände auf Verwaltungsbezirke er- 
folge, und wie von den letzteren die auf sie umgelegten Beträge auf die ein- 
zelnen Gemeinden zu vertheilen sind. 
Soweit derartige Bestimmungen der Landes-Centralbehörde nicht erlassen 
sind, können Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zur gemeinsamen 
Uebernahme der gemäß §. 21 lir. b ihnen zufallenden Lasten sich vereinigen. 
Solche Vereinbarungen müssen Bestimmungen über die Vertretung und Ver- 
waltung dieser Vereinigungen enthalten und bedürfen der Genehmigung der 
Landes-Centralbehörde. 
Diese Bestimmungen und Vereinbarungen sind den betreffenden Berufs- 
genossenschaften, sowie dem Reichs-Versicherungsamt mitzuthetlen. 
1) Vergl. Ausf. Anw. 16. Dez. 1887 (N. A. Nr. 304) III. (Die Kreise tragen 
die Unkosten bezüglich der in §§s. 4, 4 und 21b aufgeführten Bauarbeiten.)
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        der bei Bauten beschäftigten Personen. 441 
§. 31. Der Betrag der auf die Verbände umzulegenden Verwaltungs- 
kosten wird nach Maßgabe der Vorschriften des §. 24 festgesetzt 0. 
§. 32. Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder wetteren Kommunal= 
verbände werden die aus den Bestimmungen des §. 21 lit. b auf dieselben ent- 
fallenden Lasten wie Gemeindeabgaben aufgebracht. 
Durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung der 
einzelnen Gemeinden beziehungsweise weiteren Kommunalverbände, welche der 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Ver- 
heilungsmaßstab festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß die Lasten von 
den Grund= oder Gebäudebesitzern zu tragen sind. 
9 33. Auf den besonderen Reservefonds der Versicherungsanstalt haben 
die Verbände rücksichtlich der aus der Bestimmung des §. 21 lit. b ihnen er- 
wachsenden Lasten keinen Anspruch. » 
§. 34. Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die selbständigen 
Gutsbezirke und Gemarkungen gleich. Soweit den Gemeinden aus diesem Ge- 
setze Rechte oder Verbindlichkeiten erwachsen, tritt an die Stelle der Gemeinden 
der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. 
IV. Vertretung der Arbeiter. 
S. 35. Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Ge- 
nossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion werden 
zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der 
zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften und der Theilnahme 
an der Wahl der beiden aus der Zahl der Versicherten zu wählenden Mit- 
glieder des Reichs-Versicherungsamts Vertreter der Arbetter gewählt. 
Wahlberechtigt sind unter den im §F. 42 des Unfallversicherungs-Gesetzes 
angegebenen Voraussetzungen auch die Vorstände der Bau-Krankenkassen (8§8. 69 ff. 
des Krankenversicherungs-Gesetzes vom * Awrilu (R. G. Bl. S. 417). 
Wählbar find nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer 
wahlberechtigten Krankenkasse angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten der 
Genossenschaftsmttglieder und im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Ge- 
nossenschaft dauernd beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
efinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr 
ermögen beschränkt sind. 
Im Uebrigen finden auf die Vertreter der Arbeiter und die Bevollmäch- 
lten der Krankenkassen zu den Unfalluntersuchungen die 88. 41 bis 45 a. a. O. 
endung. 
V. Schiedsgerichte. 
2 36. Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufs- 
genossenschaft oder, falls dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion wird 
# Schiedsgericht errichtet. Die Zuständigkeit desselben erstreckt sich auf alle 
etriebsunfälle, welche sich in dem Bezirke des Schiedsgerichts bei Bauarbeiten 
erjenigen Art, für welche die Genossenschaft errichtet ist, ereignen, einschließlich 
er Unfälle solcher Personen, welche in der Versicherungsanstalt versichert sind. 
S Die von den Vertretern der Arbeiter (§. 35) zu wählenden Beisitzer des 
hiedsgerichts und deren Stellvertreter müssen den im §. 35 Abs. 3 vorge- 
ehenen Voraussetzungen genügen und dem Arbeiterstande angehören. 
bi Im Uebrigen finden auf die Schiedsgerichte die Bestimmungen der §§. 46 
eis 50 des Unfallversicherungs-Gesetzes Anwendung). 
— e — 
v 1) Bek. 23. März 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 246), wonach für die dem R. 
V. Al. unterstellten Baugewerks-Berufsgenossenschaften festgesetzt worden ist, daß für 
leden Unfall, für den auf Grund des Bau-Unf. Verf. Ges. Schadensersatz thatsächlich 
geleistet worden ist, einmal 80 M. zu erheben find. . 
bä )Bei den auf Grund des §. 4, 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalver= 
nden 2c. soll als Beginn der ½ jährigen Periode für die erste Wahl der Beisitzer
        <pb n="448" />
        442 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Unfalluntersuchungen. Feststellung der Entschädigungen. 
§. 37. Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, sowie auf die Fest- 
stellung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §§. 51 bis 58, 59 
Abs. 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungs-Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Bestimmung des §. 59 Abs. 4 a. a. O. tritt außer Kraft für Be- 
triebsunfälle, welche sich bei Bauarbeiten ereignen, nachdem dieses Gesetz 
seinem ganzen Umfange nach in Kraft getreten ist. 
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn= und Gehaltsnachweisungen 
(. 60 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unternehmer, welche nicht Mitglieder 
der Berufsgenossenschaft sind. 
Berufung. Rekurs. Auszahlung. 
§. 38. Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch 
abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung 
festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung fatt. 
Der Bescheid muß Namen und Wohnort des Vorsitzenden des für die Be- 
rufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhal- 
tende Frist enthalten. 
Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, sowie auf 
den Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt finden die Bestimmungen der 
§§. 62 Abs. 3 und 5, 63 a. a. O. entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt 
von den Bestimmungen der §§F. 64 bis 66, 68, 69 a. a. O. über den Be- 
rechtigungsausweis, die Veränderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine. 
die Unpfändbarkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen durch die Post. 
Ausländische Berechtigte. 
§. 39. So lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Ge- 
nossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen. » 
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für 
sin Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente 
absinden. 
Liquidation der Postverwaltungen. 
z 40. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben 
die Central-Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf 
Anweisung desselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die 
Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. 
Erstattung der Vorschüsse. 
§. 41. Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den 
Central-Postbehörden liquidirten Beträge den Mitgliedern der Berufsgenossen- 
schaft, und welcher Theil der Versicherungsanstalt zur Last fällt. 
Der erstere Theil ist aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossen- 
schaft zu entnehmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen des §. 10 der 
Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Be- 
rufsgenossenschaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung 
der auf Grund des §. 13 dieses Gesetzes, beziehungsweise der . 29 und 30 
des Unfallversicherungs-Gesetzes etwa vorliegenden besonderen Verpflichtungen 
oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstabe und unter 
Verrechnung der erhobenen Vorschüsse (§. 10) von den Mitgliedern einzuziehen. 
Im Ulebrigen finden die Bestimmungen der §§. 71 Abs. 2 und 3, 72, 73 
a. a. O. Anwendung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 441. Z 
zu den Schiedsgerichten immer der 1. Oktober des Jahres betrachtet werden, worin 
die Leistungsfähigkeit des Kommnnalverbandes 2c. ausgesprochen worden ist, Res. 
24. Febr. 1890 (M. Bl. S. 42). 
4) Geschäftsanweisung 7. Dez. 1889 (Amtl. Nachr. R. V. A. V. 399).
        <pb n="449" />
        der bei Bauten beschäftigten Personen. 443 
Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ist, soweit er durch 
Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. a bezeich- 
neten Art ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu 
entnehmen. Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich 
bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. b bezeichneten Art ereignet haben, ist der- 
selbe nach dem im §. 30 festgesetzten Maßstabe auf die im Bezirke der Be- 
rufsgenossenschaft belegenen Gemeinden, beziehungsweise weiteren Kommunal-= 
verbände oder Vereinigungen von Gemeinden, welche an die Stelle der Ge- 
meinden gesetzt sind, umzulegen und von ihnen einzuziehen. Denselben ist zu 
diesem Zweck ein Auszug aus der aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung 
zuzustellen, den festgesetzten Betrag bei Vermeidung der zwangsweisen Bei- 
treibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen An- 
gaben enthalten, welche die Gemeinden r2c. in den Stand setzen, die Richtig- 
keit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Den Gemeinden 2c. stehen 
gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der Verpflichtung zur so- 
fortigen Zahlung, die im §. 73 a. a. O. angegebenen Rechtsmittel zu; die 
Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sich dieselbe entweder auf Rechen- 
fehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Bevölkerungsziffer gründet. 
Rückständige Beiträge und Abführung der Beträge an die Postkassen. 
§. 42. Rückständige Beiträge und Prämien, sowie die im Falle einer 
Betriebseinstellung von Gewerbetreibenden etwa zu leistenden Kautionsbeträge 
(§. 12 dieses Gesetzes beztehungsweise S. 17 Ziff. 7 des Unfallversicherungs- 
Gesetzes) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben). 
Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von 
Wahlen (§. 12 dieses Gesetzes beziehungsweise §. 24 Abs. 3 des Unfallver- 
sicherungs-Gesetzes). 
Uneinziehbare Beiträge und Prämien fallen der Gesammtheit der Be- 
rufsgenossen beziehungsweise der in der Versicherungsanstalt versicherten Unter- 
nehmer zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforder- 
lichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft beziehungsweise 
der Versicherungsanstalt zu decken und bei den Beiträgen des nächsten Jahres, 
beziehungsweise bei Feststellung des neuen Prämientarifs zu berücksichtigen. 
Die Bestimmungen des §. 75 des Unfallversicherungs-Gesetzes finden 
Anwendung. « 
Rechnungsführung. 
S. 43. Verfügbare Gelder und Werthpapiere sind bei einer zur Auf- 
bewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde 
oder Kasse niederzulegen. ""· 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 
31. Dezember. · 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 76 und 77 des Unfall- 
versicherungs-Gesetzes Anwendung. 
VII. Unfallverhütung. Beaufsichtigung. 
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. 
§. 44. Die Bestimmungen der 8§. 78 bis 86 des Unfallversicherungs- 
Gesetzes finden mit folgenden Maßgahen Anwendung: .s.»-« 
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen 
Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, 
aber in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen. -·. 
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bauarbeiten 
Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Zuschläge bis zum 
doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich um Bauarbeiten der im 
S. 21 lit. b bezeichneten Art handelt, Exekutivstrafen bis zu einhundert Mark 
4) Vergl. Nes. 16. April 1888 (Pr. V. Bl. Bd. IX. Beil. zu Nr. 361.
        <pb n="450" />
        444 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
anzudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Verwaltungsbehörde in 
geeigneter Weise zu veröffentlichen. 
2. Zur Festsetzung der im §. 78 Ziff. 2 a. a. O. vorgesehenen Geldstrafen 
sind neben den Vorständen der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen auch die 
Vorstände der Bau-Krankenkassen (. 69 ff. des Krankenversicherungs-Gesetzes) 
befugt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, bei dem der 
Zuwiderhandelnde beschäftigt war, errichtet ist. 
3. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe 
und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu 
den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen 
erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der Genossenschaft 
zu sein, in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen. 
Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter. 
§. 45. Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs-Versiche- 
rungsamts und der Landes-Versicherungsämter bewendet es bei den Bestim- 
mungen der §§. 87 bis 93 des Unfallversicherungs-Gesetzes, sowie des §. 101 
Abs. 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 
5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132). 
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der Ge- 
nossenschaft und zur zEntscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden 
Streitigkeiten besugt ist, gehen die in den §§. 10, 17, 20, 24, 25, 26, 30, 31, 
38, 41 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes- 
Versicherungsamt über. 
VIII. Bauarbeiten für Rechnung des Reichs, der Bundesstaaten, 
von Kommunalverbänden und Korporationen. 
Ausführungsbehörden. 
§. 46. Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaates, eines nach den 
Bestimmungen des F. 4 Ziff. 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalver= 
bandes oder einer anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach §. 4 
Ziff. 2 und 3 bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossen- 
schaft das Reich, der betreffende Bundesstaat, der betreffende Kommunalverband 
oder die Korporation tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Ge- 
nossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes durch Ausführungs- 
behörden wahrgenommen, welche für die Reichsverwaltungen von dem Reichs- 
kanzler, im Uebrigen von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnen sind 1). Dem 
Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungs- 
behörden bezeichnet sind. 
Versicherung durch das Reich 2c. 
§. 47. Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband 
oder eine andere öffentliche Korporatton an die Stelle der Berufsgenossenschaft 
tritt (§. 8 Ziff. 2 und 3), finden die §§. 9 bis 34, 41, 42 Abs. 1 und 2, 43 
Abs. I, 44 dieses Gesetzes, sowie die 8§. 60, 71 bis 74, 75 Abs. 2 und 3, 76, 
87 Abs. 1, 88, 89, 90 Abf. 1 lit. a, d, e, 103 bis 108 des Unfallversicherungs- 
Gesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Bestimmungen der §§. 3 bis 10 
des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung, 
vom 28. Mai 1885 (R. G. Bl. S. 159) entsprechend anzuwenden. 
5)) Res. 4. Jan. 1892 (M. Bl. S. 49), betr. Unfallversicherung für die Betriebe 
der Stnotsbauverwaltung. An Stelle des diesem Res. beigegebenen Wahlregulativs 
ist für die staatliche Unfallversicherung im Bereiche der Allgemeinen Bauverwaltung 
das Reg. 22. Nov. 1895 (M. Bl. 1896 S. 9) erlassen worden.
        <pb n="451" />
        der bei Bauten beschäftigten Personen. 445 
IX. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung. 
§. 48. Die Bestimmungen der §§. 2, 5, 9 Abs. 2, 1½2 Abs. 2, 35 bis 40, 
41 Abs. 1 und 3, 42 bis 45, 49, 50 finden ebenso wie die Vorschriften der 
§§. 16 bis 34 bei dem im Geltungsbereiche des Unfallversicherungs-Gesetzes 
errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende gleichfalls Anwen- 
dung. Die Bestimmungen des §. 10 Abs. 2 und 4 können für diese Berufs- 
genossenschaften durch das Genossenschaftsstatut eingeführt werden. 
Die Vorschriften des §F. 39 gelten auch für die nach dem Gesetze, betreffend 
die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (R. 
G. Bl. S. 159) versicherten, bei Bauarbeiten beschäftigten Personen. 
Haftpflichtung 2c. Strafbestimmungen. 
§. 49. Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im §F. 4 Ziff. 4 Abs. 1 
bezeichneten Art beschäftigt, aber nicht nach den Bestimmungen des Kranken= 
versicherungs-Gesetzes gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf landes- 
gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines 
Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach 
dem Unfalle vorbehalten. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 95 bis 109 des Unfallver- 
sicherungs-Gesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen der §§. 103 
bis 108 a. a. O. insbesondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit 
der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen (§. 22). 
Zustellungen. 
» F 50. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch 
die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann 
auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden. 
Gesetzeskraft. 
§. 51. Die Bestimmungen der §§. 9 bis 24, 30, 32 Abs. 2, 34, 35, 36, 
39, 45 bis 48, 50 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Strafbestimmungen, 
sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Para- 
braphen getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung 
ieses Gesetzes in Kraft. 
.In lebrigen wird der Rettvuntt, mit welchem dieses Gesetz ganz oder theil- 
weise für den Umfang des Reichs oder einzelner Theile desselben in Kraft tritt, 
mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
  
Das Unfallverficherungswesen hat folgende weitere Ausdehnung gefunden: 
I. Durch Ges. 15. März 1886 (R. G. Bl. S. 53) auf Beamte und Personen 
des Soldatenstandes, Ausf. Vorschr. 12. März 1887 (Arm. Vd. Bl. S. 88). 
II. Durch Ges. 18. Juni 1887 (G. S. S. 282) auf unmittelbare preußische 
Staatsbeamte, abgedruckt oben B. 1 S. 198. 
. III. Durch Ges. 13. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 329) auf Seelente und andere 
bei der Geeschiffahrt betheiligte Personen. Dazu Bd. 26. Dez. 1887 (N. . Bl. 
S. 587). Zuständigkeit (s. 12 Abs. 2) Bd. 23. März 1888 (G. S. S. 73). Auf 
Srund des §. 1 U s. 5 des Gesetzes find durch Bek. 14. Juni 1895 (R. G. Bl. 
S. 351) auch Seeleute, die zur Besatzung deutscher Hochseefischereidampfer gehören, 
nach Maßgabe des Gesetzes für versicherungspflichtig erklärt worden; desgl. durch Bek. 
6. Febr. 1896 (R. G. Bl. S. 329) die zur Befatzung deutscher „große Herings- 
fischerei“ betreibender Heringslogger gehörenden Seelente. 
Vom Abdrucke der Gesetze zu I. und III. hat des beschränkten Raumes wegen 
abgesehen werden müssen.
        <pb n="452" />
        446 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. 
Vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97)4. 
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung. 
§. 1. Nach Maßgade der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom 
vollendeten sechzehnten Lebensjahre ab versichert?): 
  
15 Kommentare von Bosse-v. Woeditke, Leipzig 1891; Buschmann, 2. Aufl., 
Berlin 1891; Eger, 2. Aufl., Berlin 1893; Just, Berlin 1892; v. Woedtke 
(Textausgabe), 5. Aufl., Berlin 1895. 
:) Anleit. 31. Ol. 1890, mitgetheilt durch Res. 14. Nov. 1890 (M. Bl. 
S. 243), berr den Kreis der nach dem Invaliditäts-- und Altersversicherungs-Gesetz 
versicherten Personen. 
I. Nach §F. 1 des Gesetzes, betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 
22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) unrerliegen vom vollendeten 16. Lebensjahre ab 
der Versicherungspflicht: 4 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten 
gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden 7). . 
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (ausschließlich der 
in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gebalt beziehen, 
deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mk. nicht 
übersteigt. 
3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt“"). 
1I. Nach §§. 2 und 8 d. Ges.“") find berechtigt, sich selbst zu verfichern: 
1. Berriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter 
beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Be- 
schäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich 
und ausnahmsweise stattfindet. 
2. Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen 
beschäftigten Lohnarbeiter solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Be- 
triebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Her- 
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden und zwar auch 
daun, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, 
währeud welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Die Selbstversicherung der unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber 
nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar 
das sechzehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und ale sie 
nicht im Sinne des §. 4 Abs. 2 d. Ges. bereits dauernd erwerbsunfähig find (vergl. 
Nr. III. Ziff. 4 dieser Anleitung). 
  
*) Personen, die gleichzeitig versicherungs- und nicht versicherungspflichtige Thä- 
tigkeit bei demselben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben, werden der Ver- 
sicherungspflicht dann nicht unterliegen, wenn ihre an sich verficherungspflichtige Thä- 
tigkeit nur gelegentlich, zur Auebülfe oder zwar regelmäßig, aber nur nebenher und 
gegen geringes Entgelr verrichtet wird, Amtl. Nachr. R V. A. f. Jnv. u. Alt- 
Vers. 1892 S. 21; ähnlich bezüglich drr Reichs- und Staatsbeamten, das. 1893. S. 85. 
Modellsteher sind nicht versicherungspflichtig, da das Modellstehen keine Beschäf- 
tigung im Sinne des Gesetzes ist, Arb. Vers. 1891 S. 685 
Anhalt zur Umerscheidung von selbständigen Baugewerbetreibenden und versiche- 
rungspflichtigen Bauarbeitern bieten die Merkmale 29. Juni 1895, Amtl. Nachr. R. 
R. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1895. S. 226. 
*“) Ein Oderlootse („Rittmann“) ist selbständiger Gewerbetreibender, Amtl- 
Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1892 S. 138. 
**) Unter der Bezeichnung „das Gesetz“ ist in der Folge überall das J. u. A. 
V. Ges. vom 22. Juni 1889 verstanden.
        <pb n="453" />
        Abschnitt XXXIV. Jnvaliditäts= und Altersversicherung. 47 
— — — 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 446. 
III. Ausgeschlossen von der Bersicherung sind: 
1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§. 4 Abs. 1 d.-Ges.). 
2. Die mit Penfionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden 
(5. 4 Abs. 1 d. Ges.). Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die 
engeren Kommnnalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt= und Landgemeinden, 
selbständige Gutsbezirke 2c.). 
Darüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Bundesstaaten und der 
Kommunalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstprag- 
matischen Bestimmungen). 
3. Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (S. 4 
Abs. 1 d. Ges.) und zwar sowohl die im Deutschen Heere wie die in der Kaiserlichen 
Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, 
um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung. 
4. Diejenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts= und Altersver- 
sicherungs-Gesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt 
sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr 
im Stande find, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit 
mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des Krankenver- 
« 15. Juni 1883 
sicherungs-Gesetzes vom #0. Apf# 1887 (R. G. Bl. S. 417) festgesetzten Tagelohnes ge- 
wöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§. 4 Abs. 2, §. 8 d. Ges.). Personen, welche 
Über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig find, unterliegen der 
Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente — welche nur einen von der Er- 
werbeunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt — beziehen, 
oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande 
Penfionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser Erwerbsunfähig- 
keit oder als hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verunglückter Arbeiter — 
eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder oder Unfallrenten den 
Mindestbetrag der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf 
ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes von der 
Bersicherungspflicht zu befreien (s. 4 Abs. 3 d. Ges.). 
IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken= und Unfallversicherung, 
welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem 
Invaliditäts= und Altersversicherungs- Gesetz die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher 
Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als unter- 
geordnete Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem 
ersicherungszwange unterworfen Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, 
er Industrie und dem Handel, wie in der Hauswirthschaft. im Reichs-, Staats= oder 
Kommunaldienste, für kerchliche und Schulzwecke 2c. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, 
Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen oder Handlungslehrlinge 
Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der 
ersicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, welche nicht 
mu ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur 
nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstlerischen 2c.) Thätigkeit beschäftigt 
werden, und durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach 
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt wirthschaftlicher Auffassung 
6) Vergl. Res. 1. Juni und 22. Nov. 1891 (M. Bl. 1892 S. 37, 36). Die 
von städtischen Verwaltungen angestellten Aichmeister find nicht versicherungspflichtig, 
Res. 31. Dez. 1891 (M. Bl. 1892 S. 46), desgl. nicht Schuldiener an höheren 
Schulen (als Beamte), Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1892 S. 15; 
ebenso Postagenten, das. 1893 S. 85; nichtständige Posthülfsboten, das. 1895 S. 109. 
agegen sind die von einem Postagenten auf Grund privaten Vertrages angenom. 
menen Postboten keine Beamte und daher verficherungspflichtig, das. 1892 S. 45.
        <pb n="454" />
        448 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 447. 
dem Arbeiter= und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der 
Versicherungspflicht?). 
V. Die Bersicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung erstreckt sich gleich- 
mäßig auf männliche und weibliche, verheirathete und unverheirathete Personen. Auch 
die im Inlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflichtig (versicherungs- 
berechtigt) anzusehen. 
VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Krankenversicherung von 
entscheidender Bedentung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht ab- 
hängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur 
nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfsleistung in 
der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Verficherungspflicht. Jedoch 
kann durch Beschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit vorübergehende 
Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind (F. 3 
Abs. 3 d. Ges.)“). 
VII. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen 
bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dienst- 
männer, Lohndiener, Führer, Friseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Aufwartefrauen, 
Waschfrauen, Nätherinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Bestellung in den Häusern 
der Kunden arbeiten, unterliegen der Bersicherungepflicht dann, wenn sie als Arbeiter, 
dagegen nicht, wenn sie als selbständige Gewerbetreibende anzusehen find. Welcher 
dieser letzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmal obwaltenden Berhältnissen zu 
entscheiden sein. Im Allgemeinen werden die sogenannten unständigen Arbeiter, wie 
die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Wasch- 
franen 2c., welche von Haus zu Haus gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen 
die selbständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergl. §. 37 Gew. O., R. G. 
Bl. 1883 S. 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als ge- 
werbliche Unternehmer zu behandeln sein ?77). 
VIII. Auch diejenigen Personen, welche von den Gewerbetreibenden außerhalb 
ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (§. 2 Ziff. 4 Krankenvers. Ges.), find als ver- 
sicherungspflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind 
(vergl. Nr. XIX.). 
IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder, welche zu diesem in 
einem die Versicherung begründeten Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls den 
Vorschriften des Gesetzes (vergl. jedoch hierzu Nr. X.). Eine Ausnahme machen nur 
die Eheleute untereinander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der Ehe niemals 
eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisse 
bestehen kann. 
X. Das Invaliditäts= und Altersverficherungs-Gesetz versichert abweichend von 
den Unfallversicherungs-Gesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Ar- 
beiter 2c. Um das Bersicherungsverhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, 
daß der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt 
vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, 
Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w. (§. 3 Abs. 1 d. Ges.). 
Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn 
oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantieme) 
gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kurscher, welcher einen Wagen von 
einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder 
*) Hierher gehören z. B. auch Fleischbeschauer, Industrielehrerinnen der Gemein- 
den, Mitglieder einer Kapelle oder eines Schauspielunternehmens, die höheren Kunst- 
zwecken dienen, Arb. Vers. 1892 S. 280, 1891 S. 384, 1887 S. 337, 1891 S. 514, 
1892 S. 57. Bergl. wegen der letzteren (Schauspieler, Ballettänzer, Sänger, Mu- 
siker) Res. 14. Jan. 1892 (M. Bl. S. 46). 
*#) Vergl. Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399), 24. Jan. 1893 (N. G- 
Bl. S. 5) und 31. Dez. 1894 (R. G. Bl. S. 543) hinter dem Ges. abgedruckt. 
o##) Auch Hebammen, Botengänger, Botenfrauen. Diakonissinnen und Ordens- 
schwestern werden versicherungepflichtig, sobald sie in ein privates Lohnverhältniß ein- 
treten, Arb. Vers. 1892 S. 129, 1891 S. 687, 205.
        <pb n="455" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 449 
— 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 448. 
der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt gewährt 
wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. Desgleichen sind als Lohn- 
arbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen be- 
stimmten Antheil an der Fracht angenommen find. 
Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Ver- 
waltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (§. 3 Abs. 1 d. Ges.). 
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unter- 
halt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lebens- 
bedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Ver- 
cherung ausgenommen (§. 3 Abs. 2 d. Ges.). Hiernach fallen z. B. die in ge- 
werblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschästigten Hauskinder, 
owie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender 
ohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden 
auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld erhalten; denn letzteres 
stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, 
unter den Begriff des freien Unterhalts. 
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es 
fallen somit aus der Berficherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb 
OdKr außerhalb der Gefangenenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäufern, 
esserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen. 6 
Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungsstationen, in Armen- 
häusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Idiotenhäusern oder Anstalten für Epilep= 
lische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen den 
freien Unterhalt Übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten. 
XII. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlichen dem §. 121 Gew. O. 
entnommen und bezeichnet die unselbständigen im Handwerk technisch ausgebildeten 
ersonen. Dagegen ist der Begriff „Gehülfe“ nicht in dem engen Sinne des ge- 
werblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeitsgehülfen 
’# verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in 
wirthschaftlicher und sozialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienst- 
oten im Allgemeinen gleichwerthig ist’). · 
.Hiernachwerdenz.B.diebeiReichs-,Staats-,Kommunalbehörden,sowiedte 
in den Büreaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Ank- 
tionatoren, Berufsgenossenschaften u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kafsen- 
oten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuer- 
wehrleute und ähnliche Angestellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf die 
Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen 
mit den Arbeitern u. s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, 
au den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmatischen 
orschriften als Reichs- oder Staatsbeamte oder als pensionsberechtigte Kommunal-= 
kamte anzusehen sind (vergl. Nr. III. Ziff. 1 und 2). Dagegen werden die in dem 
ogenannten höheren Büreaudienst beschäftigten Expedienten. Registratoren u. s. w. 
als Gehülfen nicht anzusehen sein**). Ebensowenig werden Assessoren u. s. w., welche 
— 
  
b *) Kleinkinderlehrerinnen und Kindergärtnerinnen (an Warteschulen, Kinder- 
ewahranstalten, Oberlinschulen, Kindergärten 2c.) sind im Allgemeinen versicherungs- 
bflichtig. nicht pflichtig dagegen technische Lehrkräfte an öffentlichen oder diesen gleich- 
stehenden Schulen, Ref. 22. Ot 1891 (M. Bl. S. 225) 
r **) Die nicht pensionsberechtigten Kommunalbeamten gehören zum höheren Bü- 
kandtenst und find nicht versicherungspflichtig, wenn zu ihrer Stellung eine höhere 
orbildung oder eine besondere Zuverlässigkeit erfordert wird, oder wenn sie mit einem 
Pissen Maße geschäftlicher Selbständigkeit und eigener Verantwortung verbunden ist. 
Mernach sind Büreaubeamte der Kreisausschüsse versicherungspflichtig, wenn fie von 
en Landräthen oder Ausschußsekretären privatim angenommen werden, ferner wenn 
dinen ausschließlich oder überwiegend Arbeiten des niederen mechanischen Büreau- 
Senstes ohne eigene Verantwortung übertragen sind, Res. 2. Juli 1892 (M. Bl. 
*s 322). Versicherungspflichtig sind die Rechengehülfen, die die Generalkommission 
anzelnen Rechnungsbeamten zuweist. Gehen sie in die Zeichnerlaufbahn über, so 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 29
        <pb n="456" />
        450 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 449. 
als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig find, als Gehülfen 
gelten können. 
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und 
Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie 
die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Haus- 
stande des Dienstherrn leben (Haus= und Wirthschafts-Gefinde). Die in der Haus- 
wirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und 
in höherer über den Stand der Dienstboten binausragender sozialer Stellung, z. B 
Erzieher, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, 
Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflichtig, 
da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergl. Nr. XIV.). 
XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder wirth- 
schaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb 
nicht zu erachten. Die Verwaltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kom- 
munalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit 
in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der 
Jubegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-, 
Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg-= und Hüttenwerke, 
staatliche und kommunale Land= und Forstwirthschaft, Staats= und Kommnnalbauten, 
Kommunal-Brauereien, Kommunal-Schlachthäuser, Kommunal-Irrenanstalten, städrische 
Gas= und Wasserwerke u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen find die 
Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Gesammtheit 
ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen. 
Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach diejenigen Personen 
zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des 
Arbeiters oder Gehülfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion 
betraut find (vergl. jedoch Nr. III. Ziff 1 und 2). Der Schwerpunkt der Beschäf- 
tigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen 
Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebebeamten eine gewisse Betheiligung an 
der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so 
daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer 
Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Bertreter der Betriebsleitung den 
Arbeitern gegenübertrin. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob 
Loßennnne Werkmeister oder Werkfübrer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behan- 
deln find. 
Die Vorstandsmitglieder von Aktien= und ähnlichen Gesellschaften, die Prokuristen 
und Handlungsbevollmächtigten sind nur daun verficherungspflichtige Betriebsbeamte, 
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht 
übersteigt (vergl. Nr. XVI.). Die Aufsichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen lediglich 
eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesell- 
schaft sind, nicht unter die Versicherung. 
XV. Unter die „Handlungsgehülfen und Lehrlinge“ fallen alle im Handels“ 
gewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buch- 
führung, Korrespondenz) deschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher 
sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen, als auch die 
Buchhalter und Kaffirer, die Handlungsreisenden, Kommis und Verkäuferinnen. Voll- 
ständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Verficherung sind nach §. 1 Ziff. 2 des 
Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist diese 
Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche 
  
Zu Anmerkung *“) auf S. 449. 
werden sie Staatsbeamte, wenn sie die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben und 
ihre Annahme zu dauernder Beschäftigung, sowie ihre Vereidigung erfolgt ist, Res. 
18. Juli 1892 (M. Bl. S. 324). 
Reichsangehörige, die bei deutschen Behörden oder Offizieren im Auslande in 
einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, sind zu versichern, und zwor 
bei der Versicherungsanstalt des letzten Wohnortes der Arbeitgeber in Deutschlan?“ 
ep. in Berlin, Res. 11. Febr. 1891.
        <pb n="457" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 451 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 450. 
gewerbliche Unternehmungen, wie Drognen= und Parfümerie-Handlungen, oder die 
mit Apotheken verbundenen Mineralwasser- 2c. Fabriken 2c. maßgebend. 
XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülfen und 
Lehrlingen (vergl. Nr. XIV. und XV.) auf Diejenigen beschräukt, deren regelmäßiger 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Der Umstand, 
daß ein Betriebsbeamter 2c. eigenes Vermögen besitzt und in Folge dessen sein ge- 
sammtes Jahreseinkommen 2000 Mk. übersteigt, schließt die Versicherungspflicht nicht 
aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Betriebs- 
beamte 2c. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Höhe 
bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen abge- 
sehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebsbeamter 2c. gleichzeitig bei 
mehreren Arbeitgebern beschätigt und bezieht hierfür insgesammt an Lohn oder Gehalt 
regelmäßig mehr als 2000 Mk., so ist derselbe nicht verficherungspflichtig. 
XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der 
Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs-= 
besatzung gehören [(s. 1 des Seeunfallversicherungs- Gesetzes vom 13. Juli 1887 
(R. G. Bl. S. 329). Ein deutsches Seefahrzeug ist nach §. 2 des Seeunfaltversiche- 
rungs-Gesetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, 
welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es 
abweichend vom Seeunfallversicherungs-Gesetz (S. 1 Abs. 2 a. a O.) — hier nicht 
an. Der Führer (Kapitän) eines Fahrzeuges unterliegt der Versicherungspflicht, auch 
e sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. 
ersteigt. 
Kin.- Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist Derjenige anzusehen, für 
dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lohn 
oder Gehalt darstellenden Beträge von seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die 
Arbeiter 2c. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm geleisteten 
Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf Trinkgelder 
der Gäste, bei Arbeitern 2c. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Kommunal- 
verwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen find. 
Die bei sogen. Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Akkordant, 
welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber im obigen Sinne 
oder aber mit Rücksichtt darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten 
Akkordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen 
ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles entscheiden 
lassen. Dabei kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das Maß der 
Abhängigkeit oder= Selbständigkeit des Akkordanten in Beziehung auf die Arbeits- 
thätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine soziale Stellung 
des Akkordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausführung der ihm 
bertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen 
eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder lediglich einen dem Durch- 
schnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach wird beispielsweise 
im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstagelöhner (Instmann, Kathenmann, 
Freimann 2c.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Schar- 
werkers 2c. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers rc. 
gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern 
von dem Gutstagelöhner 2c., der ihn gestellt hat, ausgehändigt werden sollte. 
XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (vergl. Nr. II. und VIII.) 
hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt: 
1. das Borhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbe- 
treibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt; # ç 
2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, inso- 
sern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst 
beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Er- 
zeugnisse herstellt oder bearbeitet; * 
3.n die Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung 
der unselbständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbetreibenden außerhalb deren Be- 
triebsstäten verwendet werden. 
29°
        <pb n="458" />
        452 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen 1), Gesellen, Lehrlinge oder 
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt?) beschäftigt werden; 
Zu Anmerkung 2 auf S. 451. 
Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in 
der Regel nicht unmittelbar an die Konsumenten ab, sondern liefert dieselben an andere 
Gewerbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatz der von den Hausgewerbetreibenden 
angefertigten Produkte einen Unternehmergewinn erzielen. 
Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels an Raum in 
der Werkstätte des Schneidermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit zu 
Hause verrichtet, noch auch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliebige 
Kunden Waaren anfertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können. Vielmehr werden 
der Erstere als Lohnarbeiter, die Letzteren als selbständige Unternehmer anzusehen sein. 
Die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbe- 
treibender in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten, 
Hausgewerbetreibende oder unselbständige Lohnarbeiter find, wird nur nach den be- 
sonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII. auf- 
gestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgebereigenschaft eines sog. Akkor- 
danten finden hier entsprechende Anwendung. 
XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Berficherten zuständig ist, 
ergiebt sich aus §§. 41 und 120 des Gesetzes. Nach diesen Bestimmungen erfolgt 
die Versicherung in derjenigen Bersicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäfti- 
gungsort des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem „Betriebe“ 
stattfindet, dessen Sitz im Inlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort ausnahms- 
los, nicht bloß im Zweifel, der Sitz des Betriebes (S. 41 Abs. 3 des Gesetzes). 
Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt (wirthschaftliche 
Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz des Betriebes kann durch das 
Borhandensein von Betriebsanlagen, Berkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, 
oder aus Eintragungen in Firmen= oder Gewerberegister zu entnehmen sein. Mit 
dem Wohnsitz des Unternehmens braucht der Betriebssitz nicht zusammen zu fallen. 
Hiernach sind die Arbeiter 2c., welche außerhalb des Betriebssitzes Arbeiten aus- 
führen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Arbeits- 
stätte, sondern an dem Sitze des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde 
oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebs- 
sitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter eines selbständigen Betriebes 
mit einem besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen. 
Bezliglich der Frage nach dem Sitz eines land- und forstwirthschaftlichen Be- 
triebes kommen die Bestimmungen im §. 44 Abs. 2 und 3 des landwirthschaftlichen 
Unfallversicherungs-Gesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) in Betracht. 
Für den Sitz gemischter, aus Haupt= und Nebenbetrieb bestehender Betriebe 
entscheidet der Sitz des Hauptbetriebes. 
Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Arbeiter 2c. eines inlän- 
dischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte ihres 
inländischen Betriebssitzes. Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen 
Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Anslande auf- 
stellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den Bestimmungen des Gesetzes. 
Wenn dagegen Personen im Inlande beschäftigt werden, welche einem im Aus- 
lande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inländischen 
Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt entscheidend. 
Seeleute sind nach §S. 136 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungsanstalt zu 
versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet. Als Hei- 
mathshafen (Registerhafen) gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe 
die Fsseirt dbetrieben wird [Art. 435 des Handels-Gesetz-Buchs (B. G. Bl. 1869 
S. 379). Z 
1) „Gehülfen“ sind alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in 
wirthschaftlicher und sozialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen, Dienstboten 
gleichsteht. Nach ähnlichen Gesichtspunkten ist die Versicherungspflicht der Büreau- 
beamten, die nicht Staatsbeamte find, zu beurtheilen. Vergl. auch Anm. unten 
S. 449. 
:) Dazu gehören auch Tantiemen und Naturalbezüge, nicht aber die bloße Ge- 
währung freien Unterhaltes.
        <pb n="459" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 453 
2. Betriebsbeamte ), sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich 
der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn 
oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn 
oder Gehalt aber zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie 
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge [S. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (R. 
G. Bl. S. 329)) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. Die 
Führung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Art. II. §. 7 Abs. 1 
des Gesetzes vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 71) ertheilten Er- 
mächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im 
Sinne dieses Gesetzes. 
§. 2. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Vorschrift des S. 1 für 
bestimmte Berufszweige auch 
1. auf Betriebsunternehmer 2), welche nicht regelmäßig wenigstens einen 
Lohnarbeiter beschäftigen, sowie 
2. ohne Rücksicht auf die Hahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter 
auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs- 
stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit 
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt 
werden (Hausgewerbetreibende), 
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh= und 
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vor- 
Übergehend für eigene Rechnung arbeiten?). 
Durch Beschluß des Bundesraths kann ferner bestimmt werden, daß und 
inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung von 
Hausgewerbetreibenden (Abs. 1) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksicht- 
lich der Hausgewerbetreibenden und threr Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die 
in diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
S§. 3. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. 
Für dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth 
wird von der unteren Verwaltungsbehörde!) festgesetzt. 
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt 
wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung. 
Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit vorüber- 
gehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes nicht an- 
zusehen sinds). 
—— — 
.1) D. s. technische Beamte innerhalb einer fortdauernden wirthschaftlichen Thä- 
tigkeit, z. B. bei Gemeinden in einem Gemeindeschlachthause, einem Kommunal-= 
walde 2c. Zu ihnen gehören z. B. auch der Hausvater eines Rettungshauses, der 
Kasfirer einer Orts-Krankenkasse, die Büreaubeamten der Berufsgenossenschaften, die 
Kommunalsparkassen-Rendanten, Arb. Vers. 1892 S. 166, 487, 1891 S. 48; die 
Tral von Landgütern, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 
:) Zu den selbständigen Betriebsunternehmern gehören auch Dienstmänner, 
Fremdenführer „2c. 
MWäscherinnen, Schneiderinnen, Näherinnen, Plätterinnen gelten als selbständige, 
nicht versicherungspflichtige Betriebsunternehmer, wenn fie in der eigenen Behausung 
Dtig aeh dagegen als versicherungspflichtig, wenn sie von Haus zu Haus auf 
eit gehen. 
)Bek. 16. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 395), betr. Erstreckung der Versicherungs- 
pflicht auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation; 1. März 1894 (R. G. 
Bl. S. 324) und 9. Nov. 1895 (R. G. Bl. S. 452), betr. Versicherungspflicht der 
Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie. 
!) Vergl. Bek. 26. Juni 1890, weiter unten. 
*!) Ist gelchehen durch Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399); 24. Jan. 
1893 (R. G. Bl. S. 5) und 31. Dez. 1894 (R. G. Bl. S. 543), hinter dem Ge- 
letz abgedruckt.
        <pb n="460" />
        454 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 
§. 4. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten, die mit Pensions- 
berechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie Personen 
des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, unter- 
liegen der Versicherungspflicht nicht ½. 
Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, welche in 
olge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im 
tande sind?), durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit 
mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des Kranken- 
versicherungs-Gesetzes vom . u- ri (R. G. Bl. S. 417) festgesetzten Tage- 
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen 
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente beziehen. 
Solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem 
Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage 
der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von min- 
destens demselben Betrage zusteht, sind auf ihren Antrag von der Ver- 
sicherungspflicht zu befreien. Ueber den Antrag entscheidet die untere Ver- 
waltungsbehörde ) des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid derselben ist 
di eschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig 
entscheidet. 
§. 5. Andere als die unter §. 4 erwähnten Personen, welche in Be- 
trieben des Reichs, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes be- 
schäftigt werden, genügen der gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung 
an einer für den betreffenden Betrieb bestehenden oder zu errichtenden be- 
sonderen Kasseneinrichtung, durch welche ihnen eine den reichsgesetzlich vor- 
gesehenen Leistungen gleichwerthige Fürsorge gesichert ist, sofern bei der be- 
treffenden Kasseneinrichtung folgende Voraussetzungen zutreffen: 
1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs ent- 
richtet werden, die Hälfte des für den letzteren nach §. 20 zu erhebenden 
Beitrags nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, 
sofern in der betreffenden Kasseneinrichtung die Beiträge nach einem 
von der Berechnungsweise des §. 20 abweichenden Verfahren aufgebracht 
und in Folge dessen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der 
Kasseneinrichtung aus Invaliden= und Altersrenten in Höhe des reichs- 
gesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach 
höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Versicherten 
diejenigen der Arbeitgeber nicht übersteigen. 1 
2. Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ist den bei solchen Kassen- 
einrichtungen bethetligten Personen, soweit es sich um das Maß des 
reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des 
§. 32 die bei Versicherungsanstalten C. 41) zurückgelegte Beitragszeit 
in Anrechnung zu bringen. 
  
  
) Nicht versicherungspflichtig sind Kanzleidiätare und Hülfsboten des Konfisto- 
riums (als Staatsbeamte), Res. 13. April 1891 (Kirchl. Ges. Vd. Bl. S. 29); 
desgl. nicht vollbeschäftigte Schuldiener an staatlichen böheren Anstalten, die eine 
Remuneration vom Staate beziehen, hinsichtlich dieser Geschäfte, Res. 16. März 1891 
(C. Bl. U. B. S. 352); desgl. pensionsberechtigte Beamte der Kirchengemeinden und 
kirchlichen Institute der evangelischen Landeskirche, Res 8. Juni 1892 (M. Bl. S. 226). 
Wegen der Inhaber außeretatsmäßiger Stellen in der Staatsbauverwaltung vergl. 
Res. 22. Nov. 1891 (M. Bl. 1892 S. 36). 
„) Nur hierauf kommt es an, nicht etwa darauf, ob Jemand thatsächlich noch 
das Drittel verdient, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1891 S. 162, 
1892 S. 6, 140. , 
Liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 8. 4 Abs. 2 vor, so führt sie auch die 
Beendigung der Versicherungspflicht herbei und schließt die freiwillige Fortsetzung dur 
Doppelmarken aus, das. 1892 S. 55, 1893 S. 103. 
3) Bergl. Bek. 26. Juni 1890, weiter unten.
        <pb n="461" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 455 
3. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von 
Invaliden= und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter 
Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein. 
Der Bundesrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, In- 
validenkassen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen ). Den vom Bundes- 
rath anerkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu 
leistenden Invaliden= und Altersrenten der Reichszuschuß (F. 26 Abs. 3) ge- 
währt, sofern ein Anspruch auf solche Renten auch nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes bestehen würde. 
§. 6. Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab wird die Betheiligung bei 
solchen vom Bundesrath zugelassenen Kasseneinrichtungen der Versicherung in einer 
Versicherungsanstalt gleichgeachtet. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ge- 
währenden Renten werden auf die dabei in Betracht kommenden Versicherungs- 
ztaalten und Kasseneinrichtungen nach näherer Bestimmung der 88. 27, 89, 94 
ertheilt. 
Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung die Beiträge nicht in der nach 
I. 99 ff. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kassen- 
einrichtung den aus der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer 
etheiligung und für diesen Zeitraum die Höhe des bezogenen Lohnes, die 
ugehörigkeit zu einer Krankenkasse, sowie die Dauer etwaiger Krankheiten 
8. 175 zu bescheinigen. Der Bundesrath ist befugt, über Form und Inhalt 
der Bescheinigung Vorschriften zu erlassen. 
§. 7. Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, 
daß und inwieweit die Bestimmungen des §. 4 Abs. 1 auf Beamte, welche von 
anderen öffentlichen Verbänden oder Körperschaften mit Pensionsberechtigung 
angestellt sind, sowie die Bestimmungen der §§. 5 und 6 auf Mitglieder an- 
derer Kasseneinrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität 
oder des Alters zum Gegenstande haben, Anwendung finden sollen?). 
8. 8. Soweit nicht die Vorschrift des §. 1 durch Beschluß des Bundes- 
raths in Gemäßheit der Bestimmung des §. 2 Abs. 1 auf die dort bezeichneten 
ersonen erstreckt ist, sind dieselben, falls sie das vierzigste Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben und nicht im Sinne des §. 4 Abs. 2 bereits dauernd 
erwerbsunfähig sind, berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes in Lohnklasse II 
ich selbst zu versichern (§. 120). 
S§. 9. Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer 
Invaliden= beziehungsweise Altersrente. 
n Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Ver- 
icherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist. Eine durch einen Unfall herbei- 
geführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des §. 76 
en Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als nicht nach den Bestimmungen 
er Reichsgesetze über Unfallversicherung eine Rente zu leisten ist. 
sei Erwerbsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Versicherte in Folge 
uismes körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch 
ine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen 
Detrag zu verdienen, welcher gleichkommt der Summe eines Sechstels des 
eurchschnitts der Lohnsätze (§. 23), nach welchen für ihn während der letzten 
um Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, und eines Sechstels des 
p 1) Dies ist z. B. geschehen hinsichtlich der Pensionskasse für die Arbeiter der 
ferenß. Staatseisenbahnverwaltung, Res. 26. Nov. 1890 (Eisenb. V. Bl. S. 252); 
arner hinsichtlich der Nordd. Knappschafts-Pensionskasse zu Halle, der Knappschafts- 
sse zu St. Johann-Saarbrücken, des Allg. Kuappschafts-Vereines zu Bochum u. s. w. 
ecgl. Uebersicht 9. März 1896 (C. Bl. d. D. R. S. 79) 
Bek. 9. März 1896 (C. Bl. d. D. R. S. 80). 
des Die Beamten müssen aber die etwa vorgeschriebene Wartezeit für Erwerbung 
Pensionsanspruches zurückgelegt haben, bis dahin bleiben sie versicherungspflichtig, 
das. 1892 S. 82.
        <pb n="462" />
        456 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
dreihundertfachen Betrages des nach §. 8 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 
sa o7nn (R. G. Bl. S. 417) festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhn- 
licher Tagearbeiter des letzten Beschäftigungsortes, in welchem er nicht lediglich 
vorübergehend beschäftigt gewesen ist. Z„ 
Altersrente erhält, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit 
bedarf, derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr vollendet hat. 
§. 10. Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige 
Versicherte, welcher während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig ge- 
wesen ist. für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. 
§. 11. Ein Anspruch auf Invalidenrente steht denjenigen Versichertem 
nicht zu, welche erweislich die Erwerbsunfähigkeit sich vorsätzlich oder bei 
zaehung. eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens zuge- 
zogen haben. 
§. 12. Die Versicherungsanstalt ist befugt, für einen Erkrankten, der 
reichsgesetzlichen Krankenfürsorge nicht unterliegenden Verficherten das Heil- 
verfahren in dem im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
bezeichneten Umfange zu übernehmen, sofern als Folge der Krankheit Erwerbs- 
unfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invaliden-= 
rente begründet. 
Die Versicherungsanstalt ist ferner befugt, zu verlangen, daß die Kranken- 
kasse, welcher der Versicherte angehört oder zuletzt angehört hat, die Fürsorge 
für denselben in demjenigen Umfange übernimmt, welchen die Versicherungs- 
anstalt für geboten erachtet. Die Kosten dieser von ihr beanspruchten Fürsorge 
hat die Versicherungsanstalt zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten ist die 
Hälfte des nach dem Krankenversicherungs-Gesetze zu gewährenden Mindest- 
betrages des Krankengeldes zu leisten, sofern nicht höhere Aufwendungen nach- 
gewiesen werden. 
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten und den betheiligten 
Krankenkassen werden, sofern es sich um die Geltendmachung dieser Befugnisse 
handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkassen endgültig, 
sofern es sich um die Ersatzansprüche handelt, im Verwaltungsstreitverfahren), 
oder, wo ein solches nicht besteht, durch die ordentlichen Gerichte entschieden. 
Wird in Folge der Krankheit der Versicherte erwerbsunfähig, so verliert 
er, falls er sich den im Abs. 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen entzogen hat, 
den Anspruch auf Invalidenrente, sofern anzunehmen ist, daß die Erwerbs- 
unfähigkeit durch dieses Verhalten veranlaßt ist. 
§. 13. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk 
oder eines weiteren Kommunalverbandes ?) für seinen Bezirk oder Theile desselben 
kann, sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land= oder forstwirth- 
schaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von 
Naturalleistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem 
Bezirke wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder 
zum Theil in Form von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente 
bis zu zwei Dritteln ihres Betrages in dieser Form gewährt wird. Der 
Werth der Naturalleistungen wird nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht- 
Dieselben werden von der höheren Verwaltungsbehörde) festgesetzt. Die statu- 
tarische Bestimmung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde- 
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht na 
Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schank- 
stätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, 
für deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne da 
die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Na- 
turalleistungen zu gewähren. 
  
  
) Zuständig ist der Bezirksausschuß. Gegen seine Entscheidung ist nur Revision 
zulässig, Vd. 28. Mai 1890 (G. S. S. 181). 
2) Bek. 17. März 1890, weiter unten.
        <pb n="463" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 457 
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrage, in welchem 
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen 
Bezirk eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung 
der Naturalien obliegt. 
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwendung 
finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen. 
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. 
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus 
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem 
Kommunalverbande entstehen. 
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat 
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die 
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
§. 14. Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reich aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahres- 
rente abgefunden werden. 
§. 15. Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden= oder 
Altersrente ist, außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit beziehungs- 
weise des gesetzlich vorgesehenen Alters, erforderlich: 
1. die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit; 
2. die Leistung von Beiträgen. 
§. 16. Die Wartezeit (S. 15) beträgt: 
1. bei der Invalidenrente fünf Beitragsjahre; 
2. bei der Altersrente dreißig Beitragsjahre. 
§. 17. Als Beitragsjahr gelten siebenundvierzig Beitragswochen (§. 19). 
HOierbei werden die Beitragswochen, auch wenn sie in verschiedene Kalenderjahre 
fallen, unbeschadet der Vorschriften des §. 32, bis zur Erfüllung des Beitrags- 
jahres zusammengerechnet. 
Solchen Personen, welche, nachdem sie nicht lediglich vorübergehend in ein 
die Versicherungspflicht begründetes Arbeits= oder Dienstverhältniß eingetreten 
waren, wegen bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit 1) für 
die Dauer von sieben oder mehr aufeinander folgenden Tagen verhindert 
gewesen sind, dieses Verhältniß fortzusetzen, oder behufs Erfüllung der Wehr- 
pflicht in Friedens-, Mobilmachungs= oder Kriegszeiten zum Heere oder zur 
Marine eingezogen gewesen sind, oder in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten 
freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet haben, werden diese Zeiten als 
Beitragszeiten in Anrechnung gebracht. 
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu 
bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte 
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder 
durch geschlechtliche Ausschweifungen?) zugezogen hat. 
Bei Krankkheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt 
die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit 
nicht in Anrechnung. 
§. 18. Zum Nachweise einer Krankheit (§F. 17) genügt die Bescheinigung 
des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (§. 135), beziehungsweise derjenigen ein- 
geschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, 
welcher der Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die 
dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung 
hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht 
— “ô — 
) Während der Dauer der Krankheit find Beiträge nicht zu entrichten, auch 
wenn der Lohn weitergezahlt wird, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 
1894 S. 92. 
Anm. 75ueber den Begriff geschlechtlicher Ausschweifungen vergl. oben S. 288
        <pb n="464" />
        458 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts-- und Altersversicherung. 
angehört haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde ). Die Kassenvorstände 
sind verpflichtet, diese Bescheinigungen auszustellen und können hierzu von der 
Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark angehalten werden. 
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die 
vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde aus- 
gestellt werden. 
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Mi- 
litärpapiere. 
§. 19. Die Mittel zur Gewährung der Invaliden= und Alters- 
renten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den Ver- 
sicherten aufgebracht. *7½ 
Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch Zuschüsse zu 
den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten, seitens der Arbeitgeber 
und der Versicherten durch laufende Beiträge. Die Beiträge entfallen auf den 
Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen Theilen (F. 116) und sind für 
jede Kalenderwoche zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem die Ver- 
sicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß gestanden hat 
(Beitragswoche) . 
§. 20. Die Festsetzung der für die Beitragswoche zu entrichtenden Bei- 
träge erfolgt für die einzelnen Versicherungsanstalten (F. 41) im Voraus auf 
bestimmte Heiträume, und zwar erstmalig für die Zeit bis zum Ablauf von 
zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§. 162 Abs. 2), demnächst 
für je fünf weitere Jahre. 
Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichtigung der in Folge von Krank- 
heiten (§. 17 Abs. 2) entstehenden Ausfälle so zu bemessen, daß durch dieselben 
gedeckt werden die Verwaltungskosten, die Rücklagen zur Bildung eines Reserve- 
fonds (§. 21), die durch Erstattung von Beiträgen (8§§. 30 und 31) voraus- 
sichtlich entstehenden Aufwendungen, sowie der Kapitalwerth der von der Ver- 
sicherungsanstalt aufzubringenden Antheile an denjenigen Renten, welche in dem 
betreffenden Zeitraum voraussichtlich zu bewilligen sein werden. 
§. 21. Die Rücklagen zum Reservefonds sind für die erste Beitragsperiode 
so zu bemessen, daß am Schlusse derselben der Reservefonds ein Fünftel des 
Kapitalwerths der in dieser Periode der Versicherungsanstalt voraussichtlich zur 
Last fallenden Renten beträgt. Sofern der Reservefonds am Schlusse der 
ersten Beitragsperiode diesen Betrag nicht erreicht hat, ist das Fehlende in den 
nächsten Beitragsperioden aufzubringen. Die Vertheilung auf diese Perioden 
unterliegt der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Durch das Statut der Versicherungsanstalt kann bestimmt werden, daß der 
Reservefonds bis zur doppelten Höhe des vorgeschriebenen Betrages zu erhöhen ist. 
Der Reservefonds sowie dessen Zinsen dürfen, so lange der erstere die vor- 
geschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, nur in dringenden Bedarfsfällen mit 
Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts angegriffen werden. 
§. 22. Zum Zweck der Bemessung der Beiträge und Renten werden nach 
der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende Klassen der Versicherten gebildet: 
Klasse 1 bis zu 350 Mark einschließlich, 
„ II von mehr als 350 bis 550 Mark, 
„ III von mehr als 550 bis 850 Mark, 
IV von mehr als 850 Mark. 
1) Ausf. Anw. 26 Febr. 1890 (M. Bl. 1891 S. 141) A. 1: Gemeindebehörden 
sind die Vorstände der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke; ist die Gemeinde- 
verwaltung in örtliche Distrikte getheilt, deren Vorsteher. Bildet die Gemeinde- 
behörde ein Kollegium, so darf sie zur Ausstellung der Bescheinigungen einen Kom- 
missar bestellen. 
Wegen der Nachweise über Arbeitslohn, Arbeitszeit, Unterbrechungen eines stän- 
digen Arbeitsverhältnisses, Krankheiten vergl. ebenda B.—D.; wegen der Bescheini- 
gungen der Dienstherrschaft über die Dauer des Gesindedienstes, Res. 15. Juli 1891 
(M. Bl. S. 140). 
:) Die Kalenderwoche ist gleichbedeutend mit Arbeitswoche und beginnt daher 
mit dem ersten regelmäßigen Arbeitstage, dem Montag, Min. Erl. 23. Nov. 1890.
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        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 459 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter 
darüber einverstanden sind, daß ein höherer Betrag zu Grunde gelegt wird!y: 
1. für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, soweit 
nicht Ziff. 4 Platz greift, der für sie von der höheren Verwaltungs- 
behörde:) unter Berücksichtigung des §. 3 festzusetzende, durchschnittliche 
Jahresarbeitsverdienst, beziehungsweise der für Betriebsbeamte nach §. 3 
des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) zu ermittelnde 
Jahresarbeitsverdienst; 
2. für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 329)Z 
versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Per- 
sonen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß 
6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler, beziehungsweise von der höheren 
erwaltungsbehörde festgesetzt worden ist; 
3. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des 
von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welche der Versicherte an- 
gehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts- 
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes 
(§. 8 des Krankenversicherungs-Gesetzes): 
4. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs- 
Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen- 
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20 des Kranken- 
ansicherunos-Sesetes beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (§. 64 
Ziff. 1 a. a. O.); 
5. im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes 
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (§. 8 des Kranken- 
versicherungs-Gesetzes). 
§. 23. Als Lohnsatz (§. 9 Abs. 3) gilt: 
für die Lohnklasse # der Satz von 300 Mark, 
77 77 11 V’ 77 1i · 1 
« 7 1 1 1 # 77 '77 7 20 77 
1 7*7 77 1 V 77 V77 *7 9 6 0 V’ 
§. 24. Die Beiträge müssen nach den Lohnklassen in der Weise bemessen 
werden, daß durch die in jeder Lohnklasse aufkommenden Beiträge die Belastung 
gedeckt wird, welche der Versicherungsanstalt durch die auf Grund dieser Bei- 
trüge entstehenden Ansprüche voraussichtlich erwächst. Dabei ist jedoch eine 
aus der Selbstversicherung und der freiwilligen Versicherung voraussichtlich ent- 
stehende Mehrbelastung auf alle Lohnklassen zu vertheilen. 
Für die bei derselben Versicherungsanstalt in derselben Lohnklasse versicherten 
Personen können die Beiträge nach Berufszweigen verschieden bemessen werden. 
Im Uebrigen sind die Beiträge für die in derselben Lohnklasse bei einer Ver- 
sicherungsanstalt versicherten Personen gleich zu bemessen. 
. 88. 25. Die Renten werden für Kalenderjahre berechnet. Sie bestehen aus 
einem, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 28 Abs. 2, von der Versicherungs- 
anstalt aufzubringenden Betrage und aus einem festen Zuschusse des Reichs. 
§. 26. Bei Berechnung des von der Versicherungsanstalt aufzubringenden 
Theiles der Invalidenrente wird ein Betrag von sechzig Mark zu Grunde gelegt. 
erselbe steigt mit jeder vollendeten Beitragswoche 
)) Die vom Staate beschäftigten versicherungspflichtigen Personen können in ge- 
egneten Fällen mit ihrer Zustimmung in einer höheren Lohnklasse, als der gesetzlich 
vorgeschriebenen, höchstens aber in derjeuigen Lohnklasse versichert werden, in die der 
durchschnittliche thatsächliche Jahresarbeitsverdienst des Versicherten entfällt. In den 
afsenanweisungen sind derartige Höherversicherungen als solche besonders zu bezeichnen. 
  
es. 3. Okt. 1891 (C. Bl. U. V. S. 692) 
ß Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist die Verwendung höherer, als der gesetz- 
ichen Beitragsmarken nicht mehr zulässig, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. 
Vers. 1895 S. 113. 
*) Bek. 17. März 1890, weiter unten.
        <pb n="466" />
        460 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
in der Lohnklasse I1 um -b Pfennig, 
"“ P, 7 III 77 9 1 
* . ½ IV. i 13 "¾ß 
Der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Theil der Altersrente 
beträgt für jede Beitragswoche 
in Lohnklasse ¾! 4 Pfennig, 
III 8 „ 
b„ „ IV 10 „ 
Dabei werden 1410 Beitragswochen in Anrechnung gebracht. Sind für einen 
Versicherten Beiträge für mehr als 1410 Beitragswochen in verschiedenen Lohn- 
klassen entrichtet, so werden für die Berechnung diejenigen 1 410 Beitragswochen 
in Ansatz gebracht, in denen die höchsten Beiträge entrichtet worden sind. 
Der Zuschuß des Reichs beträgt für jede Rente jährlich fünfzig Mark. 
Die Renten sind in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Die- 
selben sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abzurunden. 
§. 27. Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach §§. 5 und 7 
zugelassenen Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen ist, wird bei der Steigerung 
der Invalidenrente sowie bei Berechnung der Altersrente für jede Woche der 
Betheiligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes diejenige Lohnklasse in Rech- 
nung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohne 
angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen 
wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, 
Betriebs-(Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse angehört, so bestimmt sich 
die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen der Ziff. 3 
beziehungsweise des S. 22 Abs. 2. . 
§. 28. Für die nach §. 17 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter 
Krankheiten und militörischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente 
die Lohnklasse II zu Grunde gelegt. 
Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der 
Rente übernimmt das Reich (§. 89). 
§. 29. Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust 
der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht 
ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der 
Antrag auf Bewilligung der Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt 
worden ist (S. 75). 
Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsieben- 
zigsten Lebensjahres. Dieselbe kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger In- 
validenrente gewährt wird. 
§. 30. Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie in den 
Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte 
der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren für mindestens fünf Beitrags- 
jahre entrichtet worden sind ). Dieser Anspruch muß binnen drei Monaten nach 
der Verheirathung geltend gemacht werden. Mit der Erstattung erlischt die durch 
das frühere Versicherungsverhältniß begründete Anwartschaft. 
§. 31. Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für fünf Bei- 
tragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß 
einer Rente gelangt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche 
nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren 
gn Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten 
eiträge zu. 
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für fünf Beitragsjahre 
Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente 
gelangt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren 
1 # 
  
1) Die 5 Beitragsjahre müssen aber im vollen Umfange vor Abschluß der Ehe 
absolvirt worden sein. Bei der Erstattung sind auch die freiwilligen Beiträge zu 
berücksichtigen.
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        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 461 
ein. Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten 
Beiträge zu. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern den Hinter- 
bliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund des Unfallver- 
sicherungs-Gesetzes eine Rente gewährt wird. 
#c. 32. Die aus einem Versicherungsverhältniß sich ergebene Anwartschaft 
erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre für weniger 
als insgesammt siebenundvierzig Beitragswochen Beiträge auf Grund des Ver- 
sicherungsverhältnisses oder freiwillig (S. 117) entrichtet worden sind. 
Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine 
das Versicherungsverhältniß begründende Beschäftigung oder durch freiwillige 
Beitragsleistung das Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Warte- 
zeit von fünf Beitragsjahren zurückgelegt ist. 
§. 33. Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente 
eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig 
(§. 9) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden. 
Die Entziehung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an 
welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren Renten- 
bezuges dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (g. 17 Abs. 2) 
anzurechnen. 
9 g. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf 
ente ruht: 
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Be— 
stimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und 
soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach 
dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 
415 Mark übersteigt; 
2. für die in den 88. 4 und 7 bezeichneten Beamten und Personen des 
Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen 
oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen— 
artigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark über- 
teigen; 
M3.zn solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist; 
4. solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Durch Beschluß des 
Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete außer 
Kraft gesetzt werden. 
§. 35. Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemein- 
den und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen sowie 
lonstige gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen 
zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Sowveit von einer Gemeinde oder einem Armenverbande an hülfsbedürftige 
Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen 
Nersonen ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand, Geht der 
#uspruch auf Rente im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde 
oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllt haben?). 
  
) Vergl. Bek. 16. Mai 1891 (C. Bl. d. D. R. S. 97), 5. Mai 1892 (das. 
S. 317) und 9 Nov. 1895 (das. S. 379). . 
*) Die Geltendmachung der Ersatzforderung ist auch dann möglich, wenn der 
Z nenberechtigte vor Stellung des Rentenantrages verstorben ist, Amtl. Nachr KR. 
d A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 S. 161; zur Entscheidung über ftrreitige Ersatz- 
mnprüche find nur die ordentlichen Gerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn die 
entenansprüche selbst bestritten sind, das. 1895 S. 228, 229.
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        462 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
§. 36. Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für 
gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kassen- 
einrichtungen, welche ihren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten 
Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder 
Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, 
welche auf Grund dieses Gesetzes einen Anspruch auf Invaliden= oder Alters- 
renten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage 
zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und 
Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer 
wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältniß herab- 
gemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem be- 
treffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht. 
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung 
der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Ab- 
änderung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, 
sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunter- 
nehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, 
die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. 
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die 
Herabminderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrts- 
einrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet 
werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt 
und von der Ausfsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der 
bisherigen Höhe erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen 
zu decken. 
§. 37. Für Personen, welche aus Kassen der im §S. 36 bezeichneten Art 
Invaliden= oder Altersrenten beziehen, tritt das im §. 32 vorgesehene Erlöschen 
des Versicherungsverhältnisses nicht ein. 
§. 38. Die Bestimmungen der Is. 36 und 37 finden auch auf die zur 
Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich 
deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Bei- 
tritt besteht. 
§. 39. Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von 
Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des 
ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht 
derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu ge- 
währenden Rente über. 
§. 40. Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch 
übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die der ersatz- 
berechtigten Gemeinden oder Armenverbände gepfändet werden?). 
II. Organisation. 
§. 41. Die Invaliditäts= und Altersversicherung erfolgt durch Versiche- 
rungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere 
Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaates 
errichtet werden. 
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben, sowie 
für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaates eine gemeinsame 
Versicherungsanstalt errichtet werden. 
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen versichert, deren 
Beschäftigungsort im Bezirke der Versicherungsanstalt liegt. Soweit die Be- 
  
1) Ebensowenig ist eine Aufrechnung der Rente mit Gegenforderungen der Ver- 
sicherungsanstalt, beispielsweise mit Ersatzansprüchen gemäß §. 39, statthaft, Amtl. 
Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 S 162.
        <pb n="469" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 463 
schäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im Inlande belegen ist, 
gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes!). 
. 42. Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Genehmigung 
des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der 
Bundesrath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung 
von Versicherungsanstalten anordnen. 
b §. 43. Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung 
estimmt. 
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile 
derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten 
Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath. 
" 44. Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für 
ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit das- 
selbe zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, 
der Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Un- 
vermögensfalle desselben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundes- 
staat errichtet ist, der Bundesstaat. 
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder Bundes- 
staaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Unzu- 
länglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung nach dem Verhältniß 
der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer der- 
jenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind. 
Das Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere als die in diesem 
Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und 
Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetze ihr über- 
tragenen Geschäfte nicht übernehmen. 
§. 45. Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden 
Kosten sind von dem Kommunalverbande oder dem Bundesstaate, für welchen 
sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind 
die Vorschüsse beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im §. 44 Abs. 2 vor- 
gesehenen Verhältniß zu leisten. 
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zu- 
nächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten. 
§. 46. Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, 
soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschusse 
oder anderen Organen übertragen sind. 
Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande wird 
durch das Statut geregelt. 
SS. 47. Der Vorftand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer 
öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Be- 
amten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates, für welchen die 
Versicherungsanstalt errichtet ist, wahrgenommen. Diese Beamten werden nach 
aßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverbande be- 
ziehungsweise von der Landesregierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten?). 
41) Vergl. §. 76a Abs. 2 und 3 Krankenvers. Ges. 10. April 1892 und Ziff. XX. 
der Anl. 31. Okt. 1890, oben S. 452. 
:) Musterstatut, Res. 18. Juni 1890 (M. Bl. S. 104). 
*i) Soweit sie nicht Beamte des Kommnnalverbandes sind, stehen ihnen die Rechte 
der mittelbaren Staatsbeamten nicht zu, z. B. bei Gemeindelasten, E. O. V. XXIV. 69. 
egen der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern vergl. Militärpenstonsges. 
27. Juni 1871 — 2 . 7 
22. Mär1899 (G. S. S. 171) §. 77 und Bek. des R. V. A., betr. die einstweilige 
egelung der Annahme von Militäranwärtern bei den Inv. u. A. Vers. Anstalten, 
v. 24. Dez. 1896.
        <pb n="470" />
        464 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den 
vorgenannten Beamten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben 
können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern 
an die nach Bestimmung. des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu ge- 
währen sind, hat der Ausschuß (§. 48) oder nach Bestimmung des Statuts 
der Aufsichtsrath (§. 51) die Anstellungsbedingungen festzusetzen. 
Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzugeben 
und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, wird durch das Statut be- 
stimmt. 
§. 48. Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher 
aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. 
Die Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die 
Landes-Centralbehörde, später durch das Statut bestimmt. Die Anzahl der 
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten muß gleich sein. 
Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirke der Ver- 
sicherungsanstalt vorhandenen Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-= und Innungs- 
Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderer zur Wahrung 
von Interessen der Seeleute bestimmter, obrigkeitlich genehmigter Vereinigungen 
von Seeleuten gewählt. Soweit die im §. 1 bezeichneten Personen solchen 
Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Ver- 
tretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde- 
Krankenversicherung beziehungsweise. landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art 
eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl ein- 
zuräumen). Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen 
aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammenge- 
setzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörigen Mitglieder 
des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Ver- 
sicherten angehbrenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Ver- 
treter der Versicherten Theil. 
§. 49. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer 
Wahlordnung, welche von der Landes-Centralbehörde oder der von dieser be- 
tümmtten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser 
ehörde. 
Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, 
welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Aus- 
scheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzu- 
treten haben. 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden können wieder- 
gewählt werden. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derienigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat. 
§. 50. Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, großjährige 
im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen, welche sich im Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung 
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach 
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter 
ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes 
versicherten Personen. 
§. 51. Durch das Statut kann die Bildung eines Aussichtsraths an- 
eordnet werden. Ein Aufsichtsrath muß gebildet werden, wenn nach dem 
tatut dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten nicht an- 
gehören. Der Aussichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu über- 
hen, und die ihm durch das Statut außerdem übertragenen Obliegenheiten 
zu erfüllen. · . 
Wird ein Aufsichtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder desselben den 
Anforderungen des §. 50 genügen. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber 
1) In Preußen gemäß Bek. 17. März 1890 A. 2 den Kreis- (Stadt.) Aus- 
schüssen, bezw. Amtsausschüssen in Hohenzollern übertragen.
        <pb n="471" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 465 
und der Versicherten muß gleich sein. Der Aufsichtsrath ist befugt, die Beru- 
fung des Ausschusses zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Ver- 
sicherungsanstalt erforderlich erscheint. 
Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt werden Vertrauensmänner 
aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauensmänner dürfen 
nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 
§. 52. Diejenigen Versicherten Er- 1, 2, 8, 117), welche als Arbeitgeber 
versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden 
hinsichtlich der Bildung des Ausschusses, des Aufsichtsraths und des Schieds- 
gerichts, sowie hinsichtlich der Bestellung als Vertrauensmänner der Klasse 
er Arbeitgeber zugerechnet. 
§. 55. Bei Abstimmungen des Ausschusses und des Aussichtsraths giebt 
im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
. 54. Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches 
von dem Ausschusse beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
1. über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse, sowie 
die Berufung des Ausschusses, über die Bestellung des Vorsitzenden 
desselben und über die Art der Beschlußfassung; 
2. für den Fall der Bestellung eines Aufsichtsraths (§. 51) über die Art 
Her Eüsln, die Zahl seiner Mitglieder, seine Obliegenheiten und 
efugnisse; 
3. über die Art der Bestellung der Vertrauensmänner (F. 51 Abs. 3) 
sowie über ihre Obliegenheiten und Befugnisse; 
4. über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund- 
zugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie für den 
Fall, daß dem Vorstande neben dem im §. 47 Abs. 1 bezeichneten Be- 
amten noch andere Personen angehören sollen (§8. 47 Abs. 2), über die 
Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstandes und seine Vertre- 
tung nach außen erfolgen soll; 
über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande 
(§. 46 Abs. 3); 
über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer; 
-über die Höhe der nach §§. 47 Abs. 2 und 58 zu gewährenden Ver- 
ütungen; 
über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber 
nicht von der Landes-Centralbehörde Bestimmungen getroffen werden; 
über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu er- 
folgen haben; 
über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
. 55. Dem Ausschusse müssen vorbehalten werden: 
die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; - 
die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen 
gegen dieselbe; 
d Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden 
65); 
r 
1 
1 
" * 
die Abänderung des Statuts; 
falls ein Aufsichtsrath nicht gebildet worden ist, die Ueberwachung der 
Geschäftsführung des Vorstandes. 
Rei §. 56. Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
5n chs-Versicherungsamts. Dem letzteren sind die von dem Ausschusse über 
8 Statut gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand 
nnen einer Woche einzureichen. » 
G Gegen die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts, durch welche die 
mehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom 
rathe der Zustellung an den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundes- 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die 
ersagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 30 
Se 9eo— S DH#
        <pb n="472" />
        466 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
so hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige 
Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statut 
die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschusses 
über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs-Versiche- 
rungsamt erlassen. In letzterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf 
Kosten der Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen 
Anordnungen zu treffen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier 
Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichs-Anzeiger 
und in dem für die Veröffentlichungen der Landes-Centralbehörde bestimmten 
Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name 
des Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in 
gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen). 
§. 57. Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Sta- 
tuts der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft 
die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Er- 
scheinen behindert sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig 
mittheilen, sind die Ersatzmänner zu laden. 
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für 
ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landes- 
Centralbehörde zu bestimmen sind?). 
§. 58. Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des 
Ausschusses und des Aufsichtsraths, die Vertrauensmänner und die Schieds- 
gerichtsbeisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch 
das Statut zu bestimmenden Sätzen nur Ersatz für baare Auslagen, die Ver- 
treter der Versicherten außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst. 
§. 59. Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und des Auf- 
sichtsraths, sowie die Vertrauensmänner haften der Versicherungsanstalt für 
getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln?). 
Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Aufsichtsraths, sowie 
die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Versicherungsanstalt 
handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 60. Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrzunehmen 
find, können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber 
nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des 
Amts eines Vormundes zulässig ist ). Die Wahrnehmung eines auf Grund 
der Unfallversicherungs-Gesetze übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer 
Vormundschaft gleich. Durch das Statut (5. 53) können die Ablehnungsgründe 
anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne 
zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Ausübung ihres Amts ohne hin- 
reichende Eutschuldigung entziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen 
nicht getroffen sind (§. 73), vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend 
Mark belegt. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
§. 61. Solange die Wahl der gesetzlichen Organe der Versicherungsanstalt 
nicht zu Stande kommt, oder solange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetz- 
lichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vorsitzende des 
Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder 
durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
§. 62. Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem 
sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber 
  
1) Abdruck im Amtsblatte kann unentgeltlich erfolgen, Res. 30. Dez. 1890 
(M. Bl. 1891 S. 7). 
:) Res. 14. Juni 1890 (M d. J. I. A. 5734). 
:) Vergl. §§. 32, 39, 40 Vorm. Ordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431). 
1) Vergl. §. 23 Vorm. Ordn 5. Juli 1875 (G. S. S. 431).
        <pb n="473" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 467 
hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im F. 58 vorgesehenen 
Entschädigungen versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während 
der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener 
Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, 
das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben 
aufzuheben. 
§. 63. Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung 
der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der 
Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar 
bestellt. Derselbe ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der 
Versicherungsanstalt mit berathender Stimme und den Verhandlungen vor den 
Schiedsgerichten beizuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solche Entscheidungen 
durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird 
(§§. 75 und 77), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen 1h und Einsicht in die 
Akten zu nehmen. Zu diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungsgegenständen 
rechtzeitig Kenntniß zu geben. 
Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf diejenigen nach 
88. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche im Bezirke des Kommissars. 
ihren Sitz haben. 
. * Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäftsanweisungen zu 
erlassen. 
§. 64. Auf gemeinsame Kersicherunganstalten finden die vorstehenden 
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben nwendung: 
1. für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (I. 47) und 
für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Versicherungs- 
anstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der 
Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet 
über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den 
betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath; 
2. die im §. 48 Abs. 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter 
wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete 
mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den be- 
theiligten Landesregierungen nicht echielt wird, vom Bundesrath getroffen; 
3. die im S. 49 Abs. 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der 
Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebicte mehrerer Bundesstaaten 
erstreckt, vom Reichs-Versicherungsamt erlassen?; 
4. der Erlaß der nach §. 54 Ziff. 8 zulässigen Bestimmungen über die Auf- 
stellung und Abnahme der Jahresrechnung, die Regelung der Vergütung 
an die Mitglieder des das Statut berathenden Ausschusses (§F. 57 Abs. 2), 
sowie die Ernennung des Staatskommissars (§F. 63 Abs. 1) erfolgt durch 
die Regierung desjenigen Bundesstaates, in welchem sich der Sitz der 
Versicherungsanstalt befindet. 
§. 65. Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der 
Invaliditäts= und Altersversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen. 
§. 66. Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässg. 
sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von 
er Regierung eines Bundesstaates, über dessen Gebiet sich die Versicherungs- 
anstalt erstreckt, beantragt und von dem Bundesrath gencehmigt werden. Vor 
er Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten 
ersicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren 
ebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungs- 
anstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen 
er letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung 
. 
8 ) Nicht also gegen ablehnende Entsch., Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. 
o 1892 S. 1, wohl aber behufs Herbeiführung eines früheren Rentenbeginnes, 
"r er behufs Erzielung einer höheren Rente, das. 1892 S. 126; gegen Bescheide, die 
in völliges Ruhen der Altersrente gemäß §. 34 Abs. 1 aussprechen, kann er Rechts- 
muttel nicht einlegen, das. 1895 S. 38. 
)Wahlordnung 29. Mai 1890 (Amtl. Nachr. R. V. A. VI. 457). 
30*
        <pb n="474" />
        468 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Ver- 
tretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört werden. 
7 67. Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirke einer Versicherungs- 
anstalt aus, so verbleibt der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeit- 
punkte des Ausscheidens angesammelte Vermögen, sowie die Verpflichtung zur 
Befriedigung aller Ansprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser 
Versicherungsanstalt beruhen. 
Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht 
deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern nicht eine andere Ver- 
sicherungsanstalt mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses 
Vermögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise 
Bundesstaat über, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet war. 
Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die antheilige Uebernahme 
des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten durch die betheiligten Kommunal= 
verbände oder Bundesstaaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu 
Stande kommt, nach Bestimmung des Bundesraths, oder, wenn nur Kommunal= 
verbände eines Bundesstaats betheiligt sind, der Landes-Centralbehörde. 
§. 68. Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung 
zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Ver- 
ständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungs- 
amt entschieden. 
. 69. Auf den Anschluß oder das Ausscheiden der nach §§. 5 und 7 zu- 
gelassenen Kasseneinrichtungen finden die Bestimmungen der §§. 66 bis 68 ent- 
sprechende Anwendung. 
III. Schiedsgerichte. 
§. 70. Für den Bezirk jeder Verficherungsanstalt wird mindestens ein 
Schiedsgericht errichtet. 
Die Zahl und der Sitz der Schiedsgerichte 41) werden von der Centralbehörde 
des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder, 
sofern der Bezirk über die Erenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Ein- 
vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungs- 
amt bestimmt. · 
71. Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und 
aus Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und 
der Brrsicherten mindestens je zwei betragen. . · 
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der 
Centralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts 
belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellver- 
treter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt. 
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem 
Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter 
Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher 
Stimmenmehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestim- 
mungen des §. 50, bezüglich der Ablehnungsgründe die Bestimmungen 
es S. 60. 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf 
dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
§. 72. Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines 
Stellvertreters, sowie der Beisitzer sind von der Landes-Centralbehörde in dem 
zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen?). 
§. 73. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Beisitzer sind 
auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts eidlich zu ver- 
pflichten. 
2n Vergl. Bek. 26. Juni 1890 (M. Bl. S. 105) und 7. Febr. 1895 (M. Bl. 
29). 
:) Der Abdruck im Amtsblatt darf unentgeltlich erfolgen, Res. 30. Dez. 1890 
(M. Bl. 1891 S. 7).
        <pb n="475" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 469 
Die Festsetzung der den Beisitzern zu gewährenden Vergütungen (§. 58), 
sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der 
Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden vom 
Vorsitzenden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt. 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Ver- 
waltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die 
Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen. 
§. 74. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver- 
handlungen desselben. Durch das Statut können über die Reihenfolge, in 
welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen ge- 
troffen werden. *êr2 
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, 
zu vernehmen 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter 
denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter befinden muß. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt#). 
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor dem- 
selben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den 
Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch un- 
begründete Beweisanträge derselben veranlaßt worden sind. 
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine 
Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden. 
IV. Verfahren. 
§. 75. Personen, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Invaliden- 
oder Altersrente erheben, haben diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort 
zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ) anzumeldens). Der Anmeldung sind 
die Quittungskarte sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs dienenden 
eweisstücke beizufügen. Handelt es sich um Bewilligung einer Invalidenrente,. 
so hat die untere Verwaltungsbehörde die für den Wohnort des Antragstellers 
zuständigen Vertrauensmänner zu hören und dem Vorstande derjenigen im 
8. 48 Abs. 2 bezeichneten Krankenkasse u. s. w., welcher der Antragsteller an- 
gehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist über den 
ntrag zu äußern. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag unter An- 
schluß der beigebrachten Urkunden und entstandenen Verhandlungen mit ihrer 
zutachtlichen Aeußerung dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt zu 
übersenden, an welche ausweislich der Quittungskarte zuletzt Beiträge entrichtet 
orden waren. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Antrag zu prüfen und, 
ofern der Antrag nicht ohne Weiteres abzuweisen ist, die früheren Quiktungs- 
. 
1) Vd. 1. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 193), betr. Verfahren vor den Schieds- 
gerichten; Bek. 25. Mai 1891 (Amtl. Nachr. R. B. A. f Inv. u. Alt. Vers. I. 142), 
Pür- den vom Vorsitzenden gemäß §. 27 der Vd. einzureichenden Geschäftsbericht, 
**U 19. Juli 1895 (M. Bl. S. 168), betr. Beaussichtigung der Schiedsgerichte durch 
ie Regierungspräsidenten, in Berlin den Oberpräsidenten. 
:) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten. 
es !) Das durch den Tod des Rentenbewerbers unterbrochene Verfahren kann, soweit 
unsich um die bis zum Todestage fällig gewordenen Rentenbeträge handelt, durch. 
w gegen die Erben des Verstorbenen als dessen Rechtsnachfolger ausgenommen 
inerden, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1893 S. 73, 140—143; doch 
n zur Fortsetzung des Verfahrens die ausdrückliche Aufnahmeerklärung des Erben 
othwendig, das. 1895 S. 238. 
ner Die Anmeldung des Rentenanspruches kann auch durch einen gesetzlichen Ver- 
er oder Bevollmächtigten ersolgen, das. 1894 S. 31. s
        <pb n="476" />
        470 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
karten einzufordern (§S. 107). Erscheinen die beigebrachten Beweisstücke zur 
Abgabe einer Entscheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu 
veranlassen. Die Kosten derselben fallen der Versicherungsanstalt zu Last. 
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort 
festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu 
ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Ab- 
schrift des Bescheides ist dem Staatskommissar (S. 63) zuzustellen. 
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch 
schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen. 
. 76. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den 
Unfallversicherungs-Gesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet 
nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, 
sofern im Uebrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente 
festzustellen. « 
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die verpflichtete Berufsgenossen- 
schart wegen Ersatzes der dem Invaliden gezahlten Rente in Anspruch zu 
nehmen. 
Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfallentschädigung bestritten, 
so ist darüber in dem durch §§. 62 und 63 des Unfallversicherungs-Gesetzes 
vom 6. Juli 1884 vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. Im Uebrigen 
werden Streitigkeiten über den Ersatzanspruch von dem ordentlichen Richter 
entschieden. 
§. 77. Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird, 
sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, 
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. " 
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die 
Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vor- 
sitzenden des letzteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Aus- 
schlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vor- 
sitzenden des Schiedsgerichts einzulegen. 
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 78. Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem 
Berufenden und dem Vorstande der Versicherungsanstalt, eine Abschrift dem 
Staatskommissar (§. 63) zuzustellen. 
§. 79. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen 
das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat keine aufschiebende 
Wirkung. Ist von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch 
mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig 
über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungs- 
anstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen 
Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, sofort 
wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung 
einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
§. 80. Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das 
Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der 
Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem 
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Z 
§. 81. Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nicht- 
anwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der 
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängé 
des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner 
Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung 
der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. 
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der 
Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren
        <pb n="477" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 471 
nicht an wesentlichen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren 
Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so 
kann das Reichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung 
urückweisen. Andernfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher 
erhandlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so 
kann das Reichs-Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder 
dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt 
zurückverweisen. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, 
auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, der Ent- 
scheidung zu Grunde zu legen. » 
§. 82. Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen 
Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die 
iederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch 
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes be- 
immt wird#). 
§. 83. Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, 
sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der 
ersicherungsanstalt der unteren Verwaltungsbehörde:), in deren Bezirk der 
ntragsteller wohnt, abschriftlich mitzutheilen. 
§#. 84. Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Be- 
willigung einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung 
der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt 
wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhanden- 
sein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine 
solche Bescheinigung nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde:) 
en vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurückzuweisen. 
§. 85. Auf die Entziehung der Rente finden die Vorschriften der §§. 75 
bis 84 entsprechende Anwendung. 
S§. 86. Nach erfolgter Feststellung der Rente hat der Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt dem Berechtigten eine Bescheinigung (Berechtigungsausweis) 
über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauf- 
tragten Postanstalt (§. 91) sowie der Zahlungstermine auszufertigen und der 
unteren Verwaltungsbehörde ), in deren Bezirk der Berechtigte wohnt, über die 
em letzteren zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. 
so; Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der Reute geändert, 
d ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderer Berechtigungsausweis zu er- 
theilen und der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes von der Aen- 
erung Kenntniß zu geben. 
§. 87. Sobald die Höhe der Rente endgültig feststeht, ist von dem Vor- 
stande der Versicherungsanstalt eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu 
bersehende Ausfertigung des Bescheides unter Anschluß der Quittungskarten 
em Rechnungsbüreau des Reichs-Versicherungsamts einzusenden. 
§. 58. Das Rechnungsbüreau hat alle bei dem Reichs-Versicherungsamt 
nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen Arbeiten auszuführen. 
Insbesondere liegt demselben ob: 
1. die Vertheilung der Renten; 
2. die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden 
statistischen Arbeiten. 
b §. 89. Das Rechnungsbüreau vertheilt die Renten auf das Reich und die 
ehhelligten Versicherungsanstalten. Die Vertheilung erfolgt, nachdem zunächst 
er gemäß §. 26 dem Reich in Rechnung zu stellende Zuschuß ausgeschieden 
worden ist, in dem Verhältniß der Beiträge, welche den einzelnen Versicherungs- 
anstalten für den Versicherten zugeflossen, beziehungsweise gemäß §. 28 zu 
asten des Reichs in Anrechnung zu bringen sind. » 
§. 90. Die Vertheilung ist den Vorständen der betheiligten Versicherungs- 
anstalten unter Angabe der der Vertheilung zu Grunde gelegten Zahlen mit- 
——„ — — 
1) Vergl. §8. 541 ff. C. P. O. 
:) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten.
        <pb n="478" />
        472 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
zutheilen. Jeder betheiligte Vorstand ist befugt, binnen vierzehn Tagen nach 
der Zustellung gegen die Vertheilung Einspruch zu erheben!). Erfolgt binnen 
dieser Frist kein Einspruch, so gilt die Vertheilung als endgültig; wird recht- 
zeitig Einspruch erhoben, so entscheidet über denselben nach Anhörung der 
Vorstände der anderen betheiligten Versicherungsanstalten das Reichs-Versiche- 
rungsamt. Von der Entscheidung werden die Vorstände in Kenntniß gesetzt. 
Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile 
an der Rente endgültig feststehen, hat das Rechnungsbüreau eine Ausfertigung 
der Vertheilung dem Vorstande der für die Festsetzung der Rente zuständigen 
Versicherungsanstalt zu übersenden. 
§. 91. Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes 
der im §. 90 Abs. 2 bezeichneten Versicherungsanstalt vorschußweise durch die 
Postverwaltungen:), und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, 
in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung 
der Rente seinen Wohnsitz hatte. Die Postanstalt ist berechtigt, an den Inbaber 
des Berechtigungsausweises Zahlung zu leisten. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag 
der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die 
letztere an die Postanstalt des neuen Wohnortes zur Auszahlung zu überweisen. 
§. 92. Die Central-Postbehörden haben dem Rechnungsbüreau Nach- 
weisungen über diejenigen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen 
der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Das Rechnungs-= 
büreau hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß S. 89 festgestellten 
Maßstabe auf die betheiligten Versicherungsanstalten zu vertheilen und den 
letzteren Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge zu- 
übersenden. Eine Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Beträge 
ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zuzustellen. 
Den Central-Postbehörden hat das Rechnungsbüreau nach Ablauf eines 
jeden Rechnungsjahres mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von 
den einzelnen Versicherungsanstalten zu erstatten sind. 
Nach Ablauf eines Jahres von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an find 
die Central-Postbehörden berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Be- 
triebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an 
die den Versicherungsanstalten von der Central-Postbehörde zu bezeichnenden 
Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen 
Rechnungsjahre vorgeschossenen Beträge nicht übersteigen. 
§. 93. Die Versicherungsanstalten haben die von den Postverwaltungen 
vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Empfang der Schlußnach- 
weisung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten. Die Erstattung er- 
folgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden und 
bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunal= 
verband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. 
Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vor- 
schusses nach dem im §. 44 Abs. 2 festgesetzten Verhältniß. Z„ 
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im 
Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central-Postbehörde von dem Reichs- 
Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. Z 
§. 94. Die Bestimmungen der §§. 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die 
nach §§. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung- 
Den letzteren ist bei der Vertheilung der Renten, welche von Versicherungs- 
anstalten festgestellt sind, die gleiche Summe von Beiträgen in Anrechnung zu 
bringen, welche bei Bemessung der Rente für die Dauer der Versicherung des 
Rentenempfängers bei einer Kasseneinrichtung nach §. 27 in Anrechnung gebracht 
ist. Die Vertheilung von Renten, welche von einer Kasseneinrichtung festgestellt 
  
1) Dem Staatskommissar steht ein solcher Einspruch nicht zu, Amtl. Nachr- 
R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 S. 141. 
2) Revidirte Geschäftsanweisung für die Vorstände, betr. die Auszahlungen durch 
die Post vom 29. April 1895 und Rundschr. 29. April 1895 (Amtl. Nachr. R. B. 
A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1895 S. 115 ff.).
        <pb n="479" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 473 
find, erfolgt, soweit ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen 
Anspruchs nicht übersteigen, nach dem Verhältniß der den Versicherungsanstalten 
und der den Kasseneinrichtungen zugeflossenen Beiträge, letzterer, soweit sie für 
die Gewährung von Renten in der durch dieses Gesetz festgesetzten Höhe für 
erforderlich zu erachten sind. 
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne 
Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß 
am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres auf jedesmalige Liquidation direkt 
überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von solchen 
Kasseneinrichtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nach deren 
Feststellung durch das Rechnungsbüreau den Vorständen der betheiligten Kassen- 
einrichtungen jährlich zu erstatten. 
§. 95. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (88. 30 und 31) 
ist unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei 
dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge ent- 
richtet worden sind, geltend zu machen. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 75 Abs. 2 bis 4, 77 
bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine 
Mitwirkung des Staatskommissars nicht stattfindet und daß die Berufung sowie 
die Revision aufschiebende Wirkung haben. 
§. 96. Für die erste Beitragsperiode (§. 20) sind in jeder Versicherungs- 
anstalt, vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß §. 98, an wöchentlichen 
Beiträgen zu erheben: 
in Lohnklasse Ö. 14 Pfennig, 
7% 7, III 24 7“ 
7“ r IV 30 7 
§. 97. Für die ferneren Beitragsperioden hat der Ausschuß einer jeden 
Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorstandes über die Höhe der Beiträge 
nach Maßgabe der §§. 20, 21, 24 zu beschließen. Dabei sind Ausfälle oder 
Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungs- 
mäßig herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen 
Beiträge eine Ausgleichung eintritt. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Ist 
die Beitragsperiode bis auf einen Monat abgelaufen, ohne daß ein von dem 
Reichs-Versicherungsamt genehmigter Beschluß vorliegt, so hat das Reichs-Ver- 
icherungsamt die Höhe der für die nächste Beitragsperiode zu erhebenden 
Beiträge für alle in der Versicherungsanstalt versicherten Personen nach Maßgabe 
des §. 24 selbst festzusetzen. 
Die Höhe der Beiträge, sowie der Zeitpunkt, von welchem ab dieselben 
erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, durch welche die Bekannt- 
Wachungen der Versicherungsanstalt zu erfolgen haben, zu veröffentlichen"). Die 
ekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkte erfolgt 
ein, von welchem ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll. 
S§. 98. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, schon für die erste Beitrags- 
beriode oder innerhalb derselben an Stelle der im §. 96 festgesetzten Beträge 
für ihren Bezirk andere Beitragssätze unter Beachtung der Bestimmungen der 
88. 20, 21, 24 zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. Im Uebrigen finden auf derartige Beschlüsse die 
Vorschriften des §. 97 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung. 
S§F. 99. Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Ver- 
sicherungsanstalt für die einzelnen in ihrem Bezirke vorhandenen Lohnklassen 
arken mit der Bezeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs- 
Versicherungsamt bestimmt die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeits- 
auer der Marken:). Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer 
  
1) Abdruck in Amtsblättern darf unentgeltlich erfolgen, Res. 30. Dez. 1890 
(M. Bl. 1891 S. 7) 
) Bek. des Reichs-Versicherungsamts 9. Sept. 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 320).
        <pb n="480" />
        474 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
können ungültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf bestimmten 
Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden ½. 
Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke 
belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden 
Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben werden. 
§. 100. Die Beiträge des Arbeitgebers:) und der Versicherten sind von 
demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der 
Kalenderwoche beschäftigt hat. 
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei 
demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Ver- 
sicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. 
Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt 
werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur 
Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streit- 
falle entscheidct auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde) end- 
gültig. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger 
Beiträge besondere Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Ge- 
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
§. 101. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines ent- 
sprechenden Betrages von Marken in die Quittungskarte") des Versicherten. 
Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen, so ist der Arbeit- 
geber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und den 
verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. 
Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag ihrer Ausgabe, die 
über den Gebrauch der Quittungskarte erlassenen Bestimmungen (S. 108) und 
die Strafvorschrift des S. 151. Im Uebrigen bestimmt der Bundesrath ihre 
Einrichtung s). 
Die Kosten der Ouittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des 
Versicherten zu beschaffen ist (Abs. 1), die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirks. 
102. Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken 
für siebenundvierzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten 
mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte 
ist am Kopfc mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk 
der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen 
derjenigen Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvbrhergehenden Karte 
vermerkt findet, zu bezeichnen; stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene 
Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist 
der auf der ersten Karte enthaltene Name maßgebend. 
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Aus- 
sellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte zu bean- 
pruchen. 
§. 103. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt 
durch die von der Landes-Centralbehörde bezeichnete Stelle ?. 
  
1) Umtausch verdorbener oder unbrauchbar gewordener Marken ist nicht bei den 
Postanstalten unmittelbar, sondern beim Vorstande der Versicherungsanstalt zu bean- 
tragen, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1893 S. 24. 
:) Zum Begriffe Arbeitgeber vgl. Ziff. XVIII. Anl. 31. Okt 1890, oben S. 451. 
3) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten. 
4) Anw. 17. Okt. 1890 (M. Bl. S. 208), betr. Berfahren bei Ausstellung, 
Umtausch und Ernenerung von Ouittungskarten; zu Nr. 24 und 25 der Anw. Res. 
19. Dez. 1891 (M. Bl. S. 208), zu Nr. 34 Res. 11. Juli 1892 (M. Bl. S. 323); 
Nr. 6 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 der Anw., geändert durch Bek. 14. Juni 1893 
(M. Bl. S. 149); Nr. 7 letzter Absatz geändert durch Bek. 6. Febr. 1895 (M. Bl. 
S. 29); Anw. 27. Nov. 1893 (M. Bl. S. 262), betr. Verfahren bei Ausstellung, 
Umtausch und Erneuerung der Karten von Versicherten, die Mitglieder einer besonderen 
Kasseneinrichtung sind. 
5) Bek. 14. Juni 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 175), Res. 15. Juli 1890 (M. 
Bl. S. 121), Bek. 13. Juli 1893 (C. Bl. d. D. R. S. 233) und Res. 14. Sept. 
1893 (M. Bl. S. 238).
        <pb n="481" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 475 
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte ein- 
geklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitrags- 
wochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Quittungskarte anzu- 
rechnen sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten sowie der 
militärischen Dienstleistungen anzugeben. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich 
ergebenden Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. 
§. 104. Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis 
zum Schlusse des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte ver- 
zeichneten Jahre (§. 101 Abs. 2) folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist. 
Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den 
rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der Versicherungs- 
anstalt des Beschäftigungsortes auf den Antrag des Versicherten die fortdauernde 
Gültigkeit der Quittungskarte anerkennen. 
§. 105. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten 
sind durch neue zu ersetzen. In die neue Quittungskarte sind die bis zum Ver- 
lust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet 
worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen. 
§. 106. Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändi- 
gung der Bescheinigung (SF. 103) oder der neuen QOuittungskarte (S. 105) 
gegen den Inhalt der Bescheinigung beziehungsweise der Uebertragung Einspruch 
zu erheben. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs findet binnen gleicher 
rist Rekurs an die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde statt. Die letztere 
entscheidet hierüber, sowie über andere das Verfahren betreffende Beschwerden 
endgültig. 
§. 107. Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt 
des Bezirks zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, 
deren Namen sie tragen, zu überweisen. 
Der Bundesrath hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die 
Vernichtung von Quittungskarten zu erfolgen hat. 
S§. 108. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die 
Leistungen des Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene 
Ointragungen oder Vermerke in oder an der Ouittungskarte sind unzulässig. 
nNittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vor- 
nden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde 
hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt 
er ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des §. 105 zu übernehmen ist, zu 
veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach 
Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf 
ie Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe 
zu Zwecken des Umtausches, der Kontrolle, Berichtigung, Aufrechnung oder Ueber- 
ragung findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
b Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurück- 
ehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden ab- 
zunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren 
ur alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, ver- 
antwortlich y. 
§. 109. In die Quittungskarte hat der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung 
zu dem nach §. 100 zu berechnenden Betrage Marken derjenigen Art einzukleben, 
welche für die Lohnklasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt (§. 22), 
Wd’'. falls die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind 
8. 24), für den betreffenden Berufszweig von der für den Beschäftigungsort 
zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Die Marken hat der Arbeit- 
geber aus eigenen Mitteln zu erwerben. 
  
— 
1) Res. 20. Jan. 1892 (M. Bl. S. 85), betr. Verfahren bei unbefugter Einbe- 
haltung von Quinungskarten.
        <pb n="482" />
        476 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Die Marken müssen auf die Quittungskarte in fortlaufender Reihe eingeklebt 
werden. Der Bundesrath ist befugt, über Entwerthung von Marken Vorschriften 
zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen 0. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung der von ihnen be- 
schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge 
dürfen sich höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden ent- 
richteten Beiträge erstrecken ). 
9 110. Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche 
die Verficherungspflicht nach §. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des 
Bundesraths geregelt. 
§. 111. Durch Beschluß des Bundesraths oder für den Bezirk einer Ver- 
sicherungsanstalt durch das Statut derselben kann für Versicherte, welche nicht 
in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, 
oder für einzelne Klassen solcher Versicherter bestimmt werden, daß sie befugt 
sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten. 
Dem Versicherten, welcher auf Grund solcher Bestimmung die vollen Wochen- 
beiträge errichtet hat, steht gegen den nach §. 100 zur Entrichtung der Beiträge 
verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten 
Beiträge zu. 
§. 112. Durch die Landes-Centralbehörde, oder mit Genehmigung derselben 
durch das Statut einer Versicherungsanstalt, oder mit Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehördes) durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunal= 
verbandes 2) oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 109 
Abs. 1 angeordnet werden: 
1. daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welcher einer Krankenkasse 
(§. 135) angehören, durch deren Organe für Rechnung der Versicherungs- 
anstalt von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Bei- 
trägen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten 
eingeklebt und entwerthet werden?): 
2. daß die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner Krankenkasse 
(5. 135) angehören, in der gleichen Weise durch Gemeindebehörden 
oder andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete Stellen oder 
durch örtliche, von der Versicherungsanstalt eingerichtete Hebestellen ein- 
gezogen werdens). In diesen Fällen können Bestimmungen über die 
Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen 
und Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht 
werden. 
Soweit die Einziehung der Beiträge in dieser Weise geregelt wird, sind 
die Arbeitgeber berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten 
Personen die Hälfte der in den beiden letzten Lohnzahlungsperioden fällig ge- 
wordenen Beiträge in Abzug zu bringen. 
1) Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399) Abschn. II. und Res. 16. Jan. 1892. 
(M. Bl. S. 83); Bek. 24. Jan. 1893 (R. G. Bl. S. 5); 31. Dez. 1891 (R. G. 
Bl. S. 543). 
2) Res. 24. April 1893 (M. Bl. S. 111), betr. Verantwortlichkeit für das Fehlen 
von Marken. Wer einem Versicherten die Hälfte der Beiträge in Abzug bringt, 
Beitragsmarken aber gleichwohl nicht verwendet, macht sich der Unterschlagung aus 
8. 246 R. Str. G. B. strafbar, Erk. R. G. I. Strafsen. 29. April 1895. 
2) Bek. 17. März 1890, weiter unten. 
4) Res. 11. Mai 1891 (M. Bl. S. 67), 9. Mai 1892 (M. Bl. S. 204). 
5) Vergl. hierzu und zu §. 113 Bek. 30. Sept. 1891 (J. M. Bl. S. 250), 
16. Mai 1891 (C. Bl. d. Abg. Gesetzgeb. S. 118). 
Grundsätze für die Ausführung der den Staatsbehörden als Arbeitgeber obliegen- 
den Geschäfte bei Leistung der Versicherungsbeiträge, Res. 2. März 1891 (C. Bl. d. 
Abg. Gesetzgeb. S. 46). Vergl. Res. 3 April 1891 (J. M. Bl. S. 95) für die 
Justizverwaltung, dazu Res. 15. Okt. 1891 (das. 262); Res. 12. Dez. 1890 (Amtsbl. 
d. Reichspostamts S. 374) für die Postverwaltung; Res. 18. März 1897 (M. Bl. 
S. 40) für die Allgemeine Bauverwaltung.
        <pb n="483" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 477 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den Krankenkassen oder den 
anderen mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen die erforderlichen 
Marken gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landes- 
Centralbehörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren!?). 
Z„ z. 113. Sofern eine im §. 112 Abs. 1 vorgesehene Anordnung getroffen 
ist, können auf demselben Wege Bestimmungen dahin getroffen werden, daß 
1. die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (8§. 103 und 105) 
durch die nach §. 112 Abs. 1 mit der Einziehung der Beiträge beauf- 
tragten Stellen stattzufinden hat; " 
2. für denjenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder 
im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger 
als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte 
der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber 
entfallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverbande beziehungs- 
weise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder 
eingezogen wird. 
§. 114. Die im §F. 112 Abs. 1 Ziff. 1 und §. 113 vorgesehene Maßregel 
kann für die Mitglieder einer Krankenkasse (§. 135) auch durch das Kassenstatut, 
und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs= oder Staatsbetriebe 
errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Be- 
triebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden?). 
SE§. 115. Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Bei- 
träge einziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, 
zu hinterlegen. 
S§. 116. Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten statt- 
findenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist die auf den Arbeitgeber entfallende 
Hälfte nach oben, die auf den Versicherten entfallende Hälfte nach unten auf 
volle Pfennige abzurunden. « 
§. 117. Personen, welche aus dem Versicherungsverhältniß ausscheiden, 
sind berechtigt, dasselbe freiwillig dadurch fortzusetzen beziehungsweise zu er- 
neuern (F. 32 Abs. 2), daß sie die für die Lohnklasse 11 festgesetzten Beiträge 
in Marken derjenigen Versicherungganstalt. in deren Bezirk sie sich aufhalten, 
entrichten und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Beitragsleistung eine Zusatz- 
Marke beibringen (F. 121) 2). 
Während eines Kalenderjahres können jedoch insgesammt mehr als zwei- 
undfuntzis Beitragswochen niemals in Anrechnung gebracht werden. 
Auf die Wartezeit für die Invalidenrente kommen die zum Zweck der 
Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses freiwillig geleisteten 
eiträge nur dann zur Anrechnung, wenn für den Versicherten auf Grund der 
ersicherungspflicht oder der Bestimmung des §. 8 für mindestens einhundert- 
iebenzehn Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind. 
Die gemäß Abs. 1 verwendeten Marken sind zu entwerthen. Die Ent- 
werthung erfolgt durch die von der Landes-Centralbehörde zu bestimmenden 
tellen und darf nur daun vorgenommen werden, wenn der entsprechende 
Betrag an Zusatzmarken beigebracht worden ist. 
al §. 118. Selbständige Betriebsunternehmer, welche regelmäßig nicht mehr 
5 einen Lohnarbeiter beschäftigen, sind, nachdem für dieselben auf Grund der 
ersicherungspflicht während mindestens fünf Beitragsjahren Beiträge ent- 
  
  
  
  
  
n ) Bei Betriebs. (Fabrik.) und Bau-Krankenkassen beträgt die Vergütung 106, 
onst 3 der eingezogenen Beiträge, Res. 16. Febr. 1891 (M. Bl. S. 41). 
(# Vergl. bezüglich der Angehörigen der Post-Krankenkasse Bek. 9. Dez. 1890 
Zl d. D. R. S 379). » 
d Wer bereits erwerbsunfähig geworden ist, kann eine freiwillige Fortsetzung 
er Versicherung nicht bewirken; auch ist er nicht berechtigt, zur Begründung oder 
teigerung seines Anspruches auf Invalidenrente noch für die dem Einriite der 
nvalidität vorhergehende Zeit die Selbstversicherung nachzuholen, Amtl. Nachr. R. V. A. 
Inv. u. Alt. Verf. 1892 S. 141, 1894 S. 79. Sbenso ist die freiwillige Fort- 
setzung des Ver " " " " "„ " 
d d nvalidi 
da. 1899 Hcherungsverhältnisses nach Eintritt daueruder J## tät unzulässig,
        <pb n="484" />
        478 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
richtet worden sind, im Falle der Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungs- 
verhältnisses von der Beibringung der Zusahmarken befreit. 
§. 119. Wird ein zwischen einem Versicherten und einem bestimmten 
Arbeitgeber bestehendes Arbeits= oder Dienstverhältniß (F. 1) derart unter- 
brochen, daß ersterer aus der Versicherungspflicht vorübergehend ausscheidet, 
so kann für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeitraum das Versicherungs- 
verhältniß auch ohne Beibringung von Zusatzmarken dadurch freiwillig aufrecht 
erhalten werden, daß der Arbeitgeber oder der Versicherte die bisherigen 
Beiträge fortentrichtet?. Z„ 
§. 120. Personen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des §. 8 sich 
selbst versichern, sind verpflichtet, außer den vollen Beiträgen in Marken der- 
jenigen Versicherungsanstalt, zu deren Bezirk ihr Beschäftigungsort gehört, für 
jede Woche der Selbstversicherung eine Zusatzmarke beizubringen. Die Beitrags- 
marken zund Zusatzmarken sind in der im §. 117 Abs. 4 bezeichneten Weise zu 
entwerthen. 
§. 121. Die Zusatzmarken §. 117 werden für Rechnung des Reichs her- 
gestellt:). Sie müssen die Bezeichnung ihres Geldwerths enthalten und in 
Farbe und Bezeichnung von den Marken der Versicherungsanstalten verschieden 
sein. Die Unterscheidungsmerkmale derselben werden vom Reichs-Versicherungs- 
amt festgesetzt. 
Die Zusatzmarken können bei allen Postanstalten, sowie bei denjenigen 
Stellen, welche von den Versicherungsanstalten zum Vertriebe ihrer Marken 
erichtet worden sind, gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben 
werden. 
Bis zur anderweiten Festsetzung durch den Bundesrath beträgt der Nenn- 
werth der Zusatzmarken acht Pfennig für die Beitragswoche. 
1 122. Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten 
einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im §. 8 bezeichneten 
Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die 
Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse, oder 
sofern die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (§. 24), 
für welchen Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den 
Beschäftigungsort (F. 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ?) entschieden. 
Gegen deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen nach der 
Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehördes) zu, welche end- 
gültig entscheidet /). 
123. Die Vorschriften des §. 122 finden auch auf Streitigkeiten zwischen 
den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher 
derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, Anwendung. 
  
1) Diese, in erster Linie für sog. Saisonarbeiter getroffene Bestimmung gilt auch 
für alle anderen Arbeitsverhältnisse, auf die ihr ortlaut und offenbarer Zweck 
zutrifft, Amtl. Nachr. R V. A. f. Inv. u Alt. Vers. 1891 S. 157; z. B. für 
sonst ständige Arbeitsverhältnisse, die mit Rücksicht auf Witterungsverhältnisse oder 
andere Vorgänge in der Absicht unterbrochen werden, sie nach Ablauf der Unter-- 
brechung bei demselben Arbeitgeber fortzusetzen. Auch bloße Beurlaubungen, sowie 
Unterbrechungen in Folge körperlicher Hinfälligkeit des Arbeiters gehören hierher, 
das. 1892 S. 49. 
2) Besondere Zusatzmarken sind nicht hergestellt, dagegen Doppelmarken für jede 
Versicherungsanstalt, die die Zusatzmarke mit einer Marke der Lohnklasse II verbinden, 
Bek. 14. Juni 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 175). 
2) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten. Die höheren Berwaltungsbehörden haben 
nach Res. 17. April 1893 wichtigere Entscheidungen sofort dem Handelsminister in 
Abschrift. mitzutheilen. 
) Solche Entsch, über die Beitragspflicht sind für die Rentenfestsetzungsbehörden 
bei Beurtheilung der Versicherungspflicht desselben Beschäftigungsverhältnifses bindend, 
soweit es sich um die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes handelt, Amtl. Nachr. 
R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1893 S. 48; dies trifft jedoch nicht zu hinsichtlich 
derjenigen Entscheidungen, die erst im Laufe des Rentenfeststellungeverfahrens ergehen, 
das. 1895 S. 34.
        <pb n="485" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 479 
§. 124. Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber 
und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung 
der für diese zu entrichtenden oder im Falle des §. 111 denselben zu er- 
utenden Beiträge von der unteren Verwaltungsbehörde (8. 122) endgültig 
entschieden. 
§. 125. Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere 
Verwaltungsbehörde von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene 
Beträge durch nachträgliche Verwendung von Marken beigebracht werden 1). Zu 
viel erhobene Beträge sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder 
einzuziehen und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten be- 
treffenden Marken und Berichtigung der Aufrechnungen an die betheiligten 
Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen. „ 
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen 
Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irr- 
thümlich beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender 
Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der 
Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie 
ausgeseelwt hatte, wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern 
und Versicherten entsprechend zu theilen. 
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der 
unteren Verwaltungsbehörde:) dazu geeigneten Fällen die Einziehung der 
Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben 
die Ausstellung neuer Quittungskarten treten. 
§. 126. Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts zum Zweck der Kontrolle Vorschriften zu erlassen. 
Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser 
Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark an- 
sihalten. Das Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vor- 
chriften anordnen und dieselben, fofern solche Anordnung nicht befolgt wird, 
selbst erlassen. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten 
Personen und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungs- 
anstalt, sowie den mit der Kontrolle beauftragten Behörden oder Beamten auf 
erlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder 
Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der 
Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur 
Ertheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. 
Die Arbektgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten 
Organen, ehörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs 
Ausübung der Kontrolle und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichti- 
ungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren 
erwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert 
Mark angehalten werden. 
§. 127. Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Be- 
theiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im S§. 125 angegebenem 
ege durch die die Kontrolle ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, 
frder durch die die Beiträge einziehenden Organe anderenfalls nach Erledigung 
es Streitverfahrens gemäß der Vorschriften der §§. 122 bis 124. 
g §. 128. Die durch die Kontrolle den Versicherungsanstalten erwachsenden 
oosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Aus- 
agen bestehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem 
rbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm 
ödliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen 
9e Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des 
Seschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (§. 122) statt. 
  
.) Berichtigung der Quittungskarten Anw. 10. Mai 1892 (M. Bl. S. 209), 
rgänzt durch Res. 29. Jan. 1894 (M. Bl. S. 27); Vernichtung der Marken Bek. 
4. Dez. 1891 (R G. Bl. S. 399) Abschn. II. Nr. 8. 
) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten.
        <pb n="486" />
        480 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in 
derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben. 
§. 129. Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des §F. 76 des Unfallversicherungs-Gesetzes verzinslich 
anzulegen. 
Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommunalverband be- 
ziehungsweise die Centralbehörde des Bundesstaates, für welchen die Versiche- 
rungsanstalt errichtet ist, widerruflich gestatten, einen Theil des Anstaltsvermögens 
in anderen zinstragenden Papieren oder in Grundstücken anzulegen. Bei ge- 
meinsamen Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, falls eine 
Verständigung nicht erzielt wird, die Landes-Centralbehörde oder, sofern mehrere 
Landes-Centralbehörden betheiligt sind, der Bundesrath. Mehr als der vierte 
Theil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in der 
bezeichneten Weise nicht angelegt werden. 
Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Centralbehörde desjenigen 
Bundesstaates, in dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bei einer 
zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde 
oder Kasse niederzulegen #). 
§. 130. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Versiche- 
rungsamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreiben- 
den Fristen Uebersichten über ihre Geschäfts= und Rechnungsergebnisse einzureichen. 
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten 
wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt). 
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
V. Aufsicht. 
§. 131. Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung 
dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Das 
Ausfsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften. 
Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit 
in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der 
Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern 
des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere 
und Geldbestände, sowie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung 
der Renten 2c. bezüglichen Schriftstücke verpflichtet. Das Reichs-Versicherungs- 
amt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen 
Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
§. 132. Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte 
Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe 
der Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Aus- 
legung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit 
über letztere nicht nach §. 49 Abs. 4 zu befinden ist, beziehen. 
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §F. 47 Abs. 1 bestellten 
Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
§. 133. Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der 
Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern, 
unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden 
muß, und unter Zuziehung von mindestens einem richterlichen Beamten, wenn 
es sich handelt: 
1. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der 
Schiedsgerichte, 
1) Res. 30. Sept. 1890 (M. Bl. S. 194), betr. Niederlegung von Werthpapieren. 
*) Revid. Vorschriften 30. April 1895 (Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. 
Vers. 1895 S. 137 ff.).
        <pb n="487" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 481 
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen 
des Bestandes der Versicherungsanstalten. 
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den 
Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherungs-Gesetze zu nicht- 
ständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts gewählten Vertreter der 
Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegen- 
heiten ihres besonderen Berufszweiges. 
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesraths geregelt1). · 
§. 134. Sofern für das Gebiet eines Bundesstaates ein Landes-Versiche- 
rungsamt errichtet ist (S. 92 des Unfallversicherungs-Gesetzes, §. 100 des Gesetzes 
vom 5. Mai 1886, R. G. Bl. S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungs- 
anstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaates nicht hinaus er- 
strecken, der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts. Auf die Landes- 
Versicherungsämter ) finden die Vorschriften der §§. 131 bis 133 entsprechende 
uwendung. 
In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungsämtern unterstellten 
Versicherungsanstalten gehen die in den §8. 21. 56, 68, 93, 97, 98, 100, 126, 
145 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes- 
ersicherungsamt über. 
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes- 
Versicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt. 
VI. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 135. Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Orts-, 
Betriebs- (Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, die Knappschaftskassen 
lewie die Gemeinde-Krankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähn- 
er Art. 
§. 136. Seeleute (F. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, 
R. G. Bl. S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in 
deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet). 
Durch den Bundesrath können über die Einziehung der von den Rhedern 
für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von den Vorschriften dieses Gesetzes 
abweichende Bestimmungen getroffen werden?). 
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist 
#r Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen 
werhörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt 
rden. 
An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das 
Seemannsamt, und zwar im Inlande das Seemannsamt des Heimathshafens, 
mm Auslande dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen werden kann. 
d 137. Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließen- 
ftrafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben?). 
ückstände haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Konkurs-Ordnung 
vom 10. Februar 1877 (R. G. Bl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren 
nach der Fälligkeit. „ 
be §. 138. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver- 
annde als weitere Kommunalverbände anzusehen, und von welchen Staats- 
er Gemeindebehörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze 
„) Vd. 20. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 209). 
b Solche bestehen für Bayern, Sachseu, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklen- 
urg-Schwerin, Mecklenburg. Strelitz und Reuß ält. Linie. 
k Vergl. Ziff. XVII. Anl. 31. Okt. 1890, oben S. 451. 
2 Vergl. Bek. 20. Dez. 1894 (C. Bl. d. D. R. 1895 S. 481). 
sind " Anträge der Versicherungsanstalten auf zwangsweise Beitreibung von Beiträgen 
8 ausschließlich an die Gemeindevorstände zu richten, vergl. Res. 16. April 1888 
mil. Nachr. R. V. A. IV 222). 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 31
        <pb n="488" />
        482 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 
den Staats= und Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kom- 
munalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind?). 
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender 
Botscrist erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichs-Anzeiger bekannt 
zu machen. 
§. 139. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch 
die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von der zustellenden 
Behörde aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. 
Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt oder ist der Aufent- 
halt jener Personen unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aus- 
hang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde 
oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. 
§. 140. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse 
wischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Ver- 
sicerien andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und anßergerichtlichen 
Verhandlungen und Urkunden:) sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt 
für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, welche auf 
Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen 
erforderlich werden. 
§. 141. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge 
dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der 
Landes-Versicherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schiedsgerichte 
sowie der Vorstände und Organe der Versicherungsanstalten zu entsprechen 
und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zu- 
kommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten 
von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Ver- 
sicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften 
und der Krankenkassen ob. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten insoweit zu er- 
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Or- 
ganen der Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, 
sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren 
Auslagen bestehen ). 
Auf die nach 9 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen finden diese 
Bestimmungen, soweit es sich um die auf Grund ihrer Zulassung ihnen ob- 
liegenden Aufgaben handelt, entsprechende Anwendung. 
§. 142. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder 
von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachwei- 
sungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen be- 
kannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können 
von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünf- 
hundert Mark belegt werden"). 
§. 143. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäf- 
tigten, dem Verficherungszwange unterliegenden Personen Marken in zureichen- 
1) Ausf. Anw. 20. Febr. 1890 (M. Bl. 1891 S. 141), Bek. 17. März 1890 
und 26. Juni 1890, weiter unten. 
) Auch standes= und pfarramtliche, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt- 
Vers. 1891 S. 124. 
3) Res. 27. Nov. 1891 (M. Bl. S. 227) veröffentlicht die Anweisung, betr. 
die Inanspruchnahme der Bersicherungsanstalten zur Erstattung der für geleistete 
Rechtshülfe entstandenen Kosten. Bergl. Res. 7. März 1893 (M. Bl. S. 111) wegen 
der den unteren Verwaltungsbehörden zur Last fallenden Kosten. 
Für die Veröffentlichung von Bek. der BVers. Anstalten im Amtsblatt mit Aus- 
nahme der in 88. 56 Abs. 5, 72 und 97 Abs. 3 vorgesehenen, sind die tarifmäßigen 
Kosten zu berechnen, Res. 30. Dez. 1890 (M. Bl. 1891 S. 7). 
4) Die Bestrafung wegen Betruges wird durch §. 142 nicht ausgeschlossen, Erk- 
R. G. 18. Okt. 1895 (E. Crim. XXVII. 391).
        <pb n="489" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 483 
der Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§F. 109) zu ver- 
wenden, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungs- 
strafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht 
statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeit- 
eber oder Betriebsleiter (§. 144) oder im Falle des §. 111 von dem Ver- 
icherten bewirkt worden ist. 
§. 144. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher 
oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen, sowie 
die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu 
ertragen. 
Neme und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem 
Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. Begeht ein derartiger Be- 
vollmächtigter eine in den 5: 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte 
Handlung, so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen 
nwendung. 
. Mög. Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von 
den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden 
erlassenen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zustellung 
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. 
Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Verwaltungs- 
behörden auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nschr 
in diesem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der 
ersid erungsanstalt. Z 
§. 146. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstverficherung 
oder der freiwilligen Versicherung (§§. 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatz- 
marken zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere 
Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde 0 ihres Beschäftigungs- 
brtes mit Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden. 
§. 147. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch 
Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise auszu- 
ließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäß- 
eit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertrags- 
Aimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche 
irkung. 
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge geschlossen 
haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere 
trafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
§. 148. Die gleiche Strafe (§. 147) trifft 
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs- 
zwange unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des 
für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden verwendeten beziehungsweise 
in denselben fällig gewordenen Betrages an Marken bei der Lohnzahlung 
in Anrechnung bringen (88. 109 Abs. 3, 112 Abs. 2); 
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissentlich bewirken; 
3. diejenigen Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte wider- 
rechtlich vorenthalten. Z 
Die unter Ziff. 1 und 2 vorgesehenen Strafbestimmungen finden auf den 
Fall des §. 119 keine Anwendung. ç 
M §. 149. Arbeitgeber, welche wissentlich andere als die vorgeschriebenen 
arken verwenden, sowie Angestellte und Versicherte, welche wissentlich eine 
e unrichtige Verwendung bewirken, werden, sofern nicht nach anderen 
geetlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe von zwanzig 
ston zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bestraft. Sind mildernde Um- 
#nde vorhanden, so kann die Strafe bis auf drei Mark oder einen Tag Haft 
ermäßigt werden. 
auch 5u1 0. Die Strafbestimmungen der §§. 142, 143, 147 tbis 1 finden 
ie 
— uf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen 
) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten. 
31*
        <pb n="490" />
        484 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 
auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder ein- 
getragenen Genossenschaft, sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
§. 151. Wer in QOuittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, 
welche nach §. 108 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend 
Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft!). Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. 
§. 152. Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Ver- 
sicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden 
Beamten, werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche 
kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
g. 153. Die im §. 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, 
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
bestraft, wenn sic absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnissen welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offen- 
baren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs- 
weisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als 
diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark erkannt werden. 
§. 154. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
unechte Marken in der Absicht anfertigt, fie als echt zu verwenden, oder echte 
Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, 
oder wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal ver- 
wendete Marken in Quittungskarten abermals verwendet oder solche Marken 
nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Entwerthungs- 
zeichen veräußert oder feilhält:). Sind mildernde Umstände vorhanden, so 
kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann 
zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person 
nicht stattfindet. 
§. 155. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder 
einer Behörde Z% 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur An- 
fertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen 
als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt, 
2. den Abdruck der in Ziff. 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die 
Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 156. Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalenderjahre 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erwerbsunfähig werden und für welche 
1) Auch der Eintrag des Namens eines Arbeitgebers, der mit einer Marke 
überklebt, aber gegen das Licht sichtbar war, ist vom R. G. als unzulässig erachtet 
worden, E. Crim. XXII. 416; desgl. ein Eintrag, den die zuständige Behörde zu 
machen hat, z. B. über bescheinigte Krankheiten, wenn er von einem Unbefugten 
geschi. ht, E. Crim. XXIII. 257. · 
2) Verwendet ist aber eine Marke erst dann, wenn sie thatsächlich und rechtlich 
zur Tilgung einer bestimmten fällig gewordenen Beitragspflicht des Arbeitgebers, 
bezw. Versicherten gedient hat, E. Crim. XXIII. 339.
        <pb n="491" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 485 
während der Dauer eines Beitragsjahres auf Grund der Versicherungspflicht 
die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für 
die Invalidenrente (§. 16 Ziff. 1) um diejenige Zahl von Wochen, während 
deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der 
letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits= oder 
Dienstverhältniß gestanden haben, welches nach diesem Gesetze die Versicherungs- 
pflicht begründen würde. » « 
Diese Bestimmung findet auf die im 8. 8 bezeichneten Personen keine 
Anwendung. «» 
Bei Ermittelung des durchschnittlichen Lohnsatzes (§. 9 Abs. 3) wird für 
diejenige Zeit, um welche sich die Wartezeit vermindert, die erste Lohnklasse zu 
runde gelegt. Z 
Die Vorschrift des §. 117 Abs. 3 findet auf die während der ersten vier 
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig geleisteten Beiträge keine 
nwendung. 
§. 1570 Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie 
ährend der, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen 
rei Kalenderjahre insgesammt mindestens einhundertundvierzig Wochen hindurch 
thatsächlich in einem nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründenden 
Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit 
für die Altersrente (§. 16 Ziff. 2), unbeschadet der Vorschriften des §. 32, um 
0 viele Beitragsjahre und überschiessende Beitragswochen, als ihr Lebensalter 
am 1. Januar 1891 an Jahren und vollen Wochen das vollendete vierzigste 
ebensjahr überstiegen hat. Dabei werden für jedes vollendete Lebensjahr 
Nebenundvierzig Beitragswochen in Ansatz gebracht. Ist die Zahl der über- 
Schiessenden Wochen höher als siebenundvierzig, so sind neben der Vollzahl 
er Jahre nur siebenundrierzig Wochen in Anrechnung zu bringen 7. 
I§. 158. Eine unter §. 17 Abs. 2 fallende Krankheit oder militärische 
Dienstleistung wird auch in den Fällen der §§. 156 und 157 einem Arbeits- 
oder Dienstverhältniß gleich geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des 
Arbeits- oder Dienstverhältnisses in dem Falle des S. 119, insoweit diese 
nterbrechung während eines Kalenderjahres den Zeitraum von vier Monaten 
nicht übersteigt. » 
A §. 159. Bei Bemessung der auf Grund des §. 157 zu gewährenden 
ltersrenten kommen, soweit es sich um Renten handelt, welche innerhalb der 
ftiten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung gelangen, 
dir! die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende zeit die Steigerungssätze 
artlenigen Lohnklasse in Anrechnung, welche dem durchschnittlichen Jahres- 
aebeitsverdienste des Versicherten während der im §. 157 bezeichneten einhundert- 
fortundvierzig Wochen entsprechen, mindestens aber die der ersten Lohnklasse, 
ur die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit dagegen die den 
Brrklich entrichteten Beiträgen entsprechenden Steigerungssätze (§. 26 Abs. 2). 
*8 den nach Ablauf jener zehn Jahre zur Entstehung gelangenden Renten 
lierden sowohl für die vor, als auch für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
br- gende Zeit die Steigerungssätze zu Grunde gelegt, welche den nach dem In- 
Lafttreten des Gesetzes entrichteten Beiträgen entsprechen, und zwar, wenn die 
DSeiträge in verschiedenen Lohnklassen entrichtet sind, nach dem Verhältniß der 
Jahl der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge. 
nach §. 160. Bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre 
hat' dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Invaliden= und Altersrenten 
Versdas Rechnungsbüreau die Versicherungsanstalten, in deren Bezirken der 
cherte während der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar voran- 
digangenen fünfzehn Jahre nachweislich in einem die Versicherungspflicht nach 
ien Gesetze begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß gestanden hat, so 
S. 157 ißt abgeändert durch Ges. 8. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 337). 
Wegen der Wartezeitberechnung im Falle des §. 157 vergl. Res. 6. Mai 1992 
(Amtl. 
(daf. u R. V. A. für Inv. und Alt. Vers. II. 40) und 18. Nov. 1892
        <pb n="492" />
        486 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
zu belasten, als ob während dieser Zeit fortlaufend Beiträge in der Lohnklasse 1 
entrichtet worden wären. 
Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher Renten auferlegt werden 
soll, ist berechtigt, nach Empfang der im §. 90 Abs. 1 angeordneten Mittheilung 
binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung 
des Nachweises vorzubehalten, daß ein nach Abs. 1 zu berücksichtigendes Arbeits- 
oder Dienstverhältniß auch im Bereiche einer anderen Versicherungsanstalt 
bestanden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 
drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erbracht werden. 
Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früher bestandenen Arbeits- 
oder Dienstverhältnisse zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben 
die letzteren Widerspruch, so hat das Reichs-Versicherungsamt über die Berück- 
sichtigung zu beschließen. 
§. 161. Die in §§. 157 und 160 bezeichneten Nachweise sind durch Be- 
scheinigung der für die in Betracht kommenden Beschäftigungsorte zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörden!) oder durch eine von einer öffentlichen Behörde 
beglaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen. 
§. 162. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Her- 
stellung der zur Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung 
erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung 
dieses Gesetzes in Kraft. 
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder 
theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesraths bestimmt2). 
Die Bestimmungen der §§. 99 Abs. 1 und 121 Abs. 2 treten in den 
asnschen Bayern und Württemberg mit Zustimmung dieser Bundesstaaten 
in Kraft. 
  
Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 
Vom 20. Februar 1890. 
Zur Ausführung der 88. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend 
die Invaliditäts-. und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) 
wird unter Hinweisung auf die Kaiserliche Verordnung vom 30. Dezember 1889 
(N. Bl. 1890 S. 1) und umer Vorbehalt weiterer Anordnungen Folgendes 
estimmt: 
A. Untere Verwaltungsbehörden und Gemeindebebörden. 
1. Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 161 a. a. O. sind die Orts- 
polizeibehörden, sowie die Vorstände der Gemeinden und der selbständigen Gutsbezi e· 
Gemeindebehörden im Sinne des §. 18 a. a. O. sind die Vorstände der Ge- 
meinden und der selbständigen Gutsbezirke. 
In denjenigen Gemeinden, welche für die Verwaltung der Ortspolizei oder für 
die Gemeindeverwaltung in besondere örtliche Bezirke (Polizeireviere, Distrikte “ 
getheilt worden sind, gelten als untere Verwaltungsbehörden und Gemeindebehörde 
die Vorstände dieser Bezirke. „ 
Bildet der Gemeindevorstand ein Kollegium, so darf er zur Ausstellung der Be 
scheinigungen und Beglaubigungen (3Ziff. 2 ff.) Kommissare bestellen. 
  
) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 161 sind Ortspolizeibehörden, 
Gemeinde= und Gutsvorsteher, Anw. 20. Febr. 1890 A. 1. 
:) Vd. 25. Nov. 1890 (R. G. Bl. S. 191).
        <pb n="493" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 487 
B. Nachweise über Arbeitszeit, Arbeitslohn, Unterbrechungen eines 
ständigen Arbeits= oder Dienstverhältnisses. 
I. Bescheinigungen. 
2. Auf Antrag solcher Personen, welche ein unter §. 1 a. a. O. fallendes 
Arbeits- oder Dienstverhältniß (eine Beschäftigung als Arbeiter, Gehülfe, Geselle, 
Lehrling, Dienstbote, Betriebsbeamter, Handlungsgehülse oder Handlungslehrling — 
ansschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlinge —, als Person 
der Besatzung deutscher Seefahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt) nach- 
weisen wollen, haben die unteren Verwaltungsbehörden (Ziff. 1) für die Zeit vor dem 
völligen Inkrafttreten des Gesetzes Bescheinigungen anszustellen: 
a) über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung derjenigen 
Zeiträume, während welcher der Antragsteller seit dem 1. Januar 1886 in 
einer Beschäftigung (einem Arbeits- oder Dienstverbältniß) der vorerwähnten 
Art thatsächlich gestanden hat; 
b) bei solchen Personen, welche seit dem 1. Januar 1886 ein mit einem be- 
stimmten Arbeitgeber eingegangenes Arbeits= oder Dienstverbältniß zeitweise 
unterbrochen haben, um dasselbe später fortzusetzen, über das Datum des 
Beginns und das Datum der Beendigung desjenigen Zeitraums, welcher 
zwischen der Unterbrechung und der demnächstigen Wiederaufnahme dieses 
Arbeits= oder Dienstverhältnisses liegt; soweit während dieses Zeitraums eine 
andere unter §. 1 a. a. O. fallende Beschäftigung aufgenommen wurde, ist 
die letztere unter Angabe des Beginns und der Beendigung in die Bescheini- 
gung aufzunehmen; 
T) bei solchen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon 
vollendet hatten, über die Höhe des Gehalts oder Lohnes, welchen der Antrag- 
steller seit dem 1. Jannar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung als 
Arbeiter, Dienstbote u. s. w. für den Tag, die Woche oder den Monat that- 
sächlich bezogen hat. Wurde Gehalt oder Arbeitslohn zum Theil in Natural= 
bezügen (Wohnung, Feuerung, Kleidung u. s. w.) gewährt, so ist deren Durch- 
schnittswerth neben den in baarem Gelde gewährten Bezügen anzugeben. Bei 
Ermittelung dieser Durchschnittswerthe sind die hierüber etwa bestehenden amt- 
lichen Festsetzungen zu Grunde zu legen. 
Handelt es sich um die Beschäftigung als Seemann auf deutschen Serfahrzeugen, 
tritt au die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde im Inlande das Seemanns- 
amt des Heimathhafens des betreffenden Schiffs (s§. 136 Abs. 4 a. a. O.). 
3. Auf Antrag einer Versicherungsanstalt (§§. 41 ff. a. a. O.) find Bescheini- 
gungen auch über den Beginn und die Beendigung solcher Beschäftigungen (Arbeits- 
oder Dienstverhältnisse) auszustellen, welche seit dem 1. Januar 1876 bestanden haben, 
und ebenso auch für die Zeit nach dem völligen Inkrafttreten des Gesetzes. 
4. Die Ausstellung der Bescheinigungen darf nur erfolgen, soweit die That- 
sachen, deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuchten Stelle amtlich bekannt oder 
glaubhaft nachgewiesen find. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die 
Weorlegung von Dienst= oder Beschäftigungszeugnissen oder eine zuverlässige Auskunft 
es Arbeitgebers für ausreichend zu erachten. 
* Die Ausstellung der Bescheinigungen ist abzulehnen, soweit es sich um die Be- 
chäftigung an einem Ort handelt, welcher nicht zu demjenigen Bezirk gehört, über 
welchen sich örtlich die Zuständigkeit der ersuchten Stelle erstreckt. Die Ausstellung 
er Bescheinigungen ist ferner abzulehnen: 
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der 
Antragsteller Beamter des Reichs oder eines Bundesstaates, oder ein mit 
Penfionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder 
in welcher er zu den Personen des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als 
Arbeiter beschäftigt wurde; 
b soweit sich ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalr, oder nur 
kreier Unterhalt gewährt worden ist; bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülfen 
und Handlungslehrlingen aber auch insoweit, als sich ergiebt, daß deren regel- 
mäßiger Jabresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 
Mark jährlich überstiegen hat.
        <pb n="494" />
        488 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 
Die vorstehend bezeichneten Thatsachen muß die um Bescheinigung ersuchte Stelle 
berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich bekonut find. Im Uebrigen ist die ersuchte 
Stelle zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen festzustellen, inwieweit 
eine der vorstehend bezeichneten, die Ausstellung der Bescheinigung ausschließenden 
Thatsachen vorliegt oder nicht. 
II. Beglaubigungen ?. 
5. Auf Antrag eines Arbeiters, Dienstboten 2c. (Ziff. 2) oder auf Antrag eines. 
Arbeitgebers oder einer Versicherungsanstalt (Ziff. 3) haben die umeren Verwaltungs- 
behörden (Ziff 1) Bescheinigungen der Arbeitgeber zu beglaubigen, sofern diese Be- 
scheinigungen sich beziehen auf die Dauer einer Beschäfügung (eines Arbeits= oder 
Dienstverhältnisses) als Arbeiter, Dienstbote 2c. (Ziff. 2), auf die Höhe des dabei be- 
zogenen Lohnes oder auf die Dauer der Unterbrechung des zwischen dem betreffenden 
Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeiter 2c. begründeten ständigen Arbeits= oder 
Dienstverhältnisses. 
Die Beglaubigung erstreckt sich nur auf die Unterschrift des bescheinigenden 
Arbeitgebers und darf nur ausgestellt werden, wenn diese Unterschrift vor der um 
Beglaubigung ersuchten Stelle vollzogen oder ihre Richtigkeit anderweit festgestellt 
worden ist. Soweit der um Beglaubigung ersuchten unteren Verwaltungsbehörde 
mit Rücksicht auf die in der Bescheinigung des Arbeitgebers enthaltenen Angaben 
Thatsachen der unter Ziff. 4 Abs. 2 zu a oder b aufgeführten Art amtlich bekannt 
find, sind diese Thatsachen bei der Beglaubigung anzugeben. 
6. Bei Bescheinigungen, welche von einer Reichs-, Staats-, Kommunal= oder 
anderen öffentlichen Behörde für die von diesen Behörden als Arbeitgeber beschäftigten 
Personen ausgestellt werden, gilt die Beidrückung des Dienstsiegels dieser Behörde 
als Beglaubigung im Sinne des §. 161 a. a. O. Einer weiteren Beglaubigung 
durch untere Berwaltungs= oder andere Behörden bedürfen die Bescheinigungen solcher 
Arbeitgeber nicht. 
C. Nachweise über Krankheiten. 
7. Auf Antrag von Arbeitern, Dienstboten 2c. (Ziff. 2) haben die Vorstände 
derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkassen, Knappschafts- 
kassen, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfs- 
kassen oder von Gemeinde-Krankenversicherungen, welchen die Antragsteller zur Zeit 
einer Erkrankung angehört haben, Bescheinigungen über die Dauer der Krankheit, 
soweit sie nicht über die Dauer der von der Krankenkasse zu gewährenden Kranken- 
unterstützung hinausreicht, zu ertheilen. Die gleiche Verpflichtung liegt rücksichlich 
solcher Personen, welche zur Zeit der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen 
oder der Gemeinde-Krankenversicherung nicht angehört haben, sowie für die Dauer einer 
Krankheit, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden 
Krankenunterstützung binausreicht, der Gemeindebehörde (Ziff. 1) desjenigen Ortes ob, 
an welchem der Erkrankte während der Krankheit seinen Wohn= oder Aufenthaltsort 
gehabt hat. Für die in Reichs= oder Staatsbetrieben beschäftigten Personen können 
diese Bescheinigungen auch durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. 
8. Die Bescheinigung einer Krankheit erfolgt nur für die Zeit vom 1. Jannar 
1886 ab. Sie hat dahin zu lauten, daß der Betheiligte während des mit dem Datum 
des Beginns und dem Datum der Beendigung zu bezeichnenden Zeitraums an einer 
mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat. 
9. Die Ausstellung der Bescheinigung darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, 
  
1) Bescheinigungen der Dienstherrschaft über die Dauer eines Gesindedienstver- 
hältnisses können in der Weise ausgestellt und beglaubigt sein, daß die Dienstherrschaft 
in das Gesindedienstbuch neben dem darin enthaltenen Vermerk über die Dauer des 
Dienstverhältnisses zur Bescheinigung dieses Vermerkes ihren Namen einträgt, die zu- 
ständige Ortspolizeibehörde aber diese Eintragungen in der für die polizeiliche Be- 
glaubigung bestimmten Spalte des Gefindedienstbuches mit einem die Beglaubigung 
bezeichnenden Bermerk und dem Dienftfiegel (Stempel) verfieht, Res. 15. Juli 1891 
(M. Bl. S. 140).
        <pb n="495" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 489 
deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuchten Stelle amtlich bekannt oder glaub- 
haft nachgewiesen sind. Sie ist zu versagen: 
a) wenn die Dauer der Krankheit und der mit derselben verbundenen Erwerbs- 
unfähigkeit einen Zeitraum von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Tagen 
umfaßt hat, 
b) wenn der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Be- 
theiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch 
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat. 
Die Vorschrift der Ziff. 4 Abs. 3 findet auch hier Anwendung. 
D. Gemeinsames. 
10. Für die Zeit vor Bollendung des 16. Lebensjahres werden Bescheinigungen 
oder Beglaubigungen nicht ertheilt. 
11. Die Bescheinigungen und Beglaubigungen sind unter Angabe des Orts und 
des Datums auszustellen und von der ausstellenden Person unter Angabe der Eigen- 
schaft, in welcher sie die Ausstellung vornimmt, sowie unter Beidrückung des Dienst- 
siegels zu unterzeichnen. 
12. Für die Bescheinigungen wird die Verwendung der nachstehenden Formulare 1) 
empfohlen. 
13. Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder Beglaubi- 
gungen oder über den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung find an die der ersuchten 
Stelle unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu richten. Diese entscheidet endgültig. 
14. Schreib= oder sonstige Gebühren, Stempel oder Abgaben irgend welcher 
Art dürfen für Ausstellung der Bescheinigungen oder Beglaubigungen sowie für die 
hierbei entstehenden Verhandlungen nicht erhoten werden. 
  
Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, 
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 
Vom 26. Juni 1890 (M. Bl. S. 118). 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 (R G. Bl. S. 97) wird im Anschluß an die 
Tuweisung vom 20. Februar 1890 (Besondere Beilage zum Reichs= und Staats- 
nzeiger vom 8. März 1890 sund abgedruckt in den Regierungs-Amtsblättern) und 
an die Bekanntmachung vom 17. März 1890 (Anl. a) vorbehaltlich weiterer Anord- 
nungen Folgendes bestimmt: 
A. Untere Verwaltungsbehördengn). 
188 1. Als „untere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 
* 9 find, unbeschadet der für die Fälle des §. 161 a. a. O. durch die Anweisung 
zusehenn Februar 1890 getroffenen abweichenden Vorschrift, folgende Behörden an- 
a) in Städten von mehr als 10000 Einwohnern, sowie in denjenigen Städten 
der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte-Ordnung vom 24. Juni 
1858 gilt, mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreis-Ordnung vom 6. Mai 
1884 bezeichneten Städte, — die Gemeindevorstände; 
b) in Uebrigen die Landräthe, in den Hohenzollernschen Landen die Ober-Amt- 
männer. 
— 
  
Die Formulare werden hier nicht mit abgedruckt. 
Bu Es wird empfohlen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Formnulare aus Druckereien, 
chbandlungen 2c. leicht bezogen werden können. 6 » 
Arb ) Wegen der Vertretung der Kommunalverbände bei ihrer Betheiligung als 
ver entgeber und sonstiger Bertretungen in eigenen Angelegenheiten und Kollifionsfällen 
9I. Res. 12. Nov. 1891 (M. Bl. S. 220).
        <pb n="496" />
        490 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
B. Höhere Verwaltungsbehördent). 
2. Als „höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des angezogenen Gesetzes sind 
auch in den Fällen des §. 122 a. a. O. die Regierungspräsidenten, für Berlin der 
Oberpräsident anzusehen. 
C. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der 
Ouittungskarten sowie für die Entwerthung von Marken. 
3. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (8. 103 a. a. O.), 
die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten darch 
neue Quittungskarten (§. 105 a. a. O.) sowie die Entwerthung von Marken, soweit 
diese durch das Gesetz oder die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften vorgeschrieben 
ist, erfolgt durch die Orts-Polizeibehörden. In solchen Orts-Polizeibezirken, welche 
mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke umfassen, sind die Orts-Polizei- 
behörden befugt, die Wahrnehmung der bezeichneten Obliegenheiten für einzelne Ge- 
meinden (Gutebezirke) den Vorständen der letzteren zu übertragen. Die Uebertragung 
bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungsprästdent) ). 
Sofern für die Verwaltung der Ortspolizei besondere örtliche Bezirke (Polizei- 
reviere u. s. w.) eingerichtet worden sind, sind zu den bezeichneten Handlungen auch 
die Vorstände dieser Bezirke insoweit verpflichtet, als ihre örtliche Zuständigkeit reicht. 
Bildet der Gemeindevorstand ein Kollegium, so hat er, wenn ihm die Wahr- 
nehmung der bezeichneten Obliegenheiten übertragen ist, für dieselbe aus seiner Mitte 
einen Kommissar zu bestellen. Auf Gemeinden, für deren Verwaltung besondere örtliche 
Bezirke (Distriktle u. s. w) errichtet sind, findet bei Uebertragung jener Obliegenheiten 
die Bestimmung des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung. 
4. Unbeschadet der Bestimmungen der §§. 112 ff. a. a. O. sind die Gemeinden 
(Gutsherren) sowie die Kreisverbände (Oberamtsbezirke) befugt, für ihre Bezirke auf 
ihre Kosten, an Stelle der in Ziff. 3 bezeichneten Bebörden oder neben denselben, 
für die Wahrnehmung der daselbst bezeichneten Obliegenheiten besondere Beamte zu 
bestellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
(Regierungspräsident, für Berlin der Oberprästdent); dieselbe bestimmt in solchem Falle 
die Zahl der zu ernennenden Beamten. Die Bestellung der letzteren bedarf der Be- 
stätigung durch diejenige Behörde, welche zur Bestätigung anderer Beamten des be- 
treffenden Kommunalverbandes zuständig ist 
5. In jeder Gemeinde ist durch dauernden Aushang im Gemeindehause und auf 
andere ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche Stellen für 
die betreffende Gemeinde zur Ausstellung, zum Umtausch und zur Erneuerung der 
Qainungskarten sowie zur Emtwerthung von Marken berufen sind, wo die Dienst- 
räume dieser Stellen sich befinden und welche Dienststunden etwa festgesetzt worden 
sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die mit diesen 
Obliegenheiten betrauten Stellen sind durch Vermittelung der unteren Verwaltungs= 
behörde dem Vorstande der Bersicherungsanstalt mitzutheilen. 
6. Ueber das bei der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung der 
Quittungskarten sowie bei der Entwerthung von Marken zu beobachtende Verfahren 
bleiben besondere Anweisungen vorbehalten. 
D. Errichtung und Sitz der Schiedsgerichte. 
7. Für die Berficherungsaustalten der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Weftfalen ist, sofern nicht für einzelne 
1) Vergl. Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399) Abschn. II. und Res. 
16. Jan. 1892 (M. Bl. S. 83). 
2) Sofern bei der Durchführung der Bestimmungen der §. 104 und 127 des 
Gesetzes die Ausstellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Ouittungskarten 
erforderlich wird, find die Vorstäude der Versicherungsanstalten und deren Kontroll= 
beamte befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der QOuittungs“ 
karten vorzunehmen. Hierbei finden die Vorschriften der Anweisung, betr. das Ver- 
fahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) 
von Quittungskarten vom 17. Okt. 1890 entsprechende Anwendung, Bek. 11. Fedr. 
1896 (M. Bl. S. 44).
        <pb n="497" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 491 
Kreise noch besondere abweichende Bestimmungen getroffen werden, für jeden Kreis 
ein Schiedsgericht zu errichten. 
Der Sitz des Schiedsgerichts ist, sofern nicht für einzelne Fälle noch besondere 
Anordnungen getroffen werden, die Kreisstadt. « 
Wegen der Schiedsgerichte für die übrigen Versicherungsanstalten bleiben weitere 
Bestimmungen vorbehalten. 
  
Anlage a. 
Bekanntmachung vom 17. März 1890 über die Ausführung des Reichsgesetzes, 
betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 
Zur Ausführung der §§. 41, 43, 138 des Reichsgesetzes, betreffend die Inva- 
liditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) wird im 
Anschluß an die Anweisung vom 20. Februar 1890 und unter Vorbehalt weiterer 
Anordnungen Folgendes bestimmt: 
A. Weitere Kommunalverbände. 
Als „weitere Kommunalverbände“ im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 
(K. G. Bl. S. 97) sind anzusehen: 
1. in den Fällen des §. 13, der §§. 41, 44, 45, 47, 66, 67, 69, 129 sowie der 
§. 1 12 und 113 a. a. O. sämmtliche Provinzial- und Kreisverbände, in den 
Hohenzollernschen Landen der Landes-Kommunalverband und die Ober-Amts- 
bezirke ): 
2. * den Palen des §. 48 Abs. 2 a. a. O. die Kreisverbände und Ober-Amts- 
bezirke, vertreten durch die Kreis= (Stadt.) Ausschüsse bezw. die Amtsausschüsse. 
B. Höhere Verwaltungsbehörden. 
Als „höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des angezogenen Gesetzes sind in 
den Fällen der §§. 13, 22 Abs. 2 Ziff. 1, 112 a. a. O. anzusehen 
die Regierungspräsidenten, für Berlin der Oberpräfident; soweit es sich aber 
um die Genehmigung statutarischer Bestimmungen der Provinzialverbände 
handelt, die Oberpräsidenten. 
Die Bestimmung darüber, welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden in 
den Fällen des §. 122 a. a. O. anzusehen find, bleibt vorbehalten. 
C. Versicherungsanstalten. 
Mit Genehmigung des Bundesraths und nach Vereinbarung mit den Regierungen 
der betheiligten Bundesstaaten sind für das Gebiet des Königreichs Preußen 13 Ver- 
cherungsanstalten errichtet worden und zwar: 
à) je eine Verficherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband 
der Provinz Ostpreußen, 
„ „ Westpreußen, 
„ Brandenburg, 
» » Pommern, 
» „ Posen, 
„ „ Schlesien, 
„ „ Westfalen, 
Z des Stadtkreises Berlin; 
b) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der 
Provinz Sachsen und das Herzogthum Anhalt; 
— — 
[.. 
—. — 
di ) Bei Anträgen auf Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten werden 
ie Provingialverbände durch die Provinzialausschüsse, der Landes-Kommunalverband 
von Hohenzollern durch den Landesausschuß, der Stadtkreis Berlin durch den Magistrat 
vertreten, Res. 27. Nov. 1891 (M. Bl. S. 2206).
        <pb n="498" />
        492 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
J) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der 
Provinz Schleswig-Holstein und das Fürstenthum Lübeck#); 
d) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der 
Provin Hannover und die Fürstenthümer Pyrmont, Schaumburg-Lippe und 
ippe; 
e) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der 
Provinz Hessen- Nassau und das Fürstenthum Waldeck; 
f) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für die weiteren Kommunalverbände der 
Rheinprovinz und der Hohenzollernschen Lande, sowie das Fürstenthum Birkenfeld. 
Der Sitz der sieben zuerst aufgeführten Verficherungsanstalten ist die betreffende 
Provinzial-Hauptstadt. Der Sitz der Versicherungsanstalt für den Stadtkreis Berlin 
ist die Stadt Berlin. Die Bestimmung über den Sitz der fünf zuletzt aufgeführten 
Versicherungsanstalten bleibt vorbehalten. 
  
Bekanntmachung, betr. die Durchführung der Invaliditäts= u. Altersversicherung. 
Vom 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399). 
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Dez. d. J. einige Abänbde- 
rungen der Vorschriften über die Entwerthung von Marken bei der Invaliditäts= und 
Altersversicherung (Bek. 27. Nov. 1890, C. Bl. d. D. R. S. 369) beschlofsen hat, 
werden die Anordnungen des Bundesraths über: 
1. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, 
2. die Entwerthung und Vernichtung von Marken 
in der veränderten Fassung, welche sie durch die Beschlüsse vom 22. d. M. erhalten 
haben, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Invaliditäts= und Altersverficherung, 
vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) hat der Bundesrath auf Grund der §§. 3 
Abs. 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. beschlossen was folgt: 
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs- 
pflicht (§. 3 Abs. 3). 
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Ber- 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht 
verrichten, 
à) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein gering- 
fügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Ber- 
sicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, 
e) 2) 
verrichtet werden; 
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Ver- 
sicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten 
Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Berhältnisses bei anderen Arbeitgebern 
nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden; 
3. wenn fie auf Seeschiffen im Auslaude von solchen Personen verrichtet werden, 
die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen 
häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen 
verrichtet werden; 
+ 
1) Dieser Bezirk umfaßt auch den Kreis Herzogthum Lauenburg und die Jnsel 
Helgoland. 
2) Fortgefallen; Bek. 24. Jan. 1893 (R. G. Bl. S. 5).
        <pb n="499" />
        Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Atersversicherung. 493 
5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine 
Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Eutgelt für die gelieferte Arbeit, 
sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird. 
Ferner sind nach der Bek. 24. Jan. 1893 (B. G. Bl. S. 5) fosgende Dienst- 
leistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Ges. 22. Juni 1889 an- 
Susehen: 
a) Dienstleistungen von Bediensteten auslöndischer Eisenbabnverwaltungen 
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letz- 
teren vorübergehend beschäftigt werden. 
b) Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, 
soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das 
Inland binübergreifen. 
c) Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnen-- 
schiffahrtsverkehr deutsche Wasserstrassen befahren, soweit nicht diese 
Schiffe nach Entscheidung der Landes-Centralbehörde oder, wenn meb- 
rere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Inlande einen 
regelmässigen Verkehr von erbeblichem Umfange unterhalten. 
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanziba- 
riten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen 
bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder west- 
afrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen, 
australischen, ost- und westafrikanischen ) Häfen oder zwischen diesen 
und europäischen Häfen, in letzterem Verkehr jedoch nur, wenn es sich 
um den Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe 
handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rück- 
fahrt ausbedungen ist. 
e) Dienstleistungen zur schleunigen Hülf bei Unglücksfällen oder Verhee- 
rungen durch JNaturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von 
Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach 
ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über- 
steigen werden. 
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustim- 
mung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende 
Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des In- 
landes auf feft bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergebender Arbeiten 
behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen 
solcher Auslänvder, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als 
eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen find. 
1I. Entwerthung und Bernichtung von Marken 
(§§. 109, 112, 114, 117, 120, 125). 
1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Bei- 
trãge durch Organe von Krankenkafsen, durch Gemeindebehörden oder durch andere 
von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt einge- 
richtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß 
von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden 
arken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei 
derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes--Centralbehörde 
zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
2. (Fortgefallen.) 
Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungs- 
anstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen 
serbeitsverhälmiß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen 
füicher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge 
de#nt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde an- 
Hälsen,. daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der 
v fte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge 
— — 
) Die gesperrten Worte beruhen auf Bek. 31. Dez. 1894 (R. G. Bl. S. 543).
        <pb n="500" />
        494 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 
verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Ent- 
werthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Ent- 
werthungstages vorgeschrieben werden. 
3 à. Unbeschadet der nach Ziff. 1 und 3 etwa erlassenen weiteren Anordnungen 
find Arbeitgeber und Bersicherte, sowie die die Beiträge einziehenden Organe von 
Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) befugt, die in 
die Quittungskarten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter Anwendung eines 
Stempels zu entwerthen. 
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen 
Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel 15. 3. 92. 
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
3b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer vom 
Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von Marken 
besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der Ziff. 3 a Abs. 2 von 
demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat. 
In den Fällen der Ziff. 1 und 3 kann durch die Landes-Centralbehörde die Ber- 
pflichtung anderweit geregelt werden. 
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung von 
Beitragsmarken nachzuholen. 
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 
Abs. 4 und des §. 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen- 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden find, müssen ent- 
werthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch 
cingereicht worden ist. Diese Eutwerthung liegt den Borständen der Bersicherungs= 
anstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; fie ist, 
sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte 
nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der 
entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quinungskarte ist hand- 
schrifstlich oder unter Berwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen 
und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. 
Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungs-= 
anstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Keunzeichen 
der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund 
der Bestimmungen in Ziff. 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, 
kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu ein- 
hundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung ver- 
ursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder 
völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder 
unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „ 1) Marken vernichtet“, sowie 
die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung 
von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten 
amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
  
1) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.
        <pb n="501" />
        Abschnitt XXXV. 
Die direkten Steuern. 
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbestenerung. 
Vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119)1. 
§. 1. Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 3 
und 4 zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herange- 
zogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat?). 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem 
Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die 
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
§. 2. Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz 
hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den dirckten 
Staatssteuern herangezogen werden. 
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathstaate und außerdem in anderen 
Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten 
Staatssteuern herangezogen werden. 
In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in dem- 
senen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohn- 
aben. 
S§. 3. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus 
diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate 
steuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe be- 
trieben wird. 
§. 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen 
und Civilbeamte, sowie deren Hinterblicbene aus der Kasse eines Bundesstaates 
lestehen esind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu 
at. 
d §. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb 
des Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird 
urch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. " 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. 
— 
  
S )Das Gesetz (Einf. in Baden, Südhessen und Württemberg B. G. Bl. 1870 
i 647, 656, in Bayern B. G. Bl. 1871 S. 88, in Elsaß-Lothringen G. Bl. f. 
Ell-Kothr. 1872 S. 61) ist außerhalb der Bundeszuständigkeit erlassen, da dem 
Bünde die Zuständigkeit fehlte, in das Landessteuerrecht beschränkend einzugreifen. 
ergt Drucks. R. T. 1870 Nr. 103, Sten. Ber. S. 637 f., 750 ff., 831 f. 
an ) Vergl. Res, betr. die Doppelbesteuerung Sächfischer und Preußischer Staats- 
gehörigen, vom 26. März 1870 (M. Bl. S. 119). 
Ein Die gleichzeitige Besteuerung des Einkommens der Aktiengesellschaft und des 
ein ommens der Aktionäre widerstreitet nicht dem Ges. 13. Mai 1870 wegen Be- 
tgung der Doppelbesteuerung, Erk. 11. Febr. 1885 (E. Civ. XIII. 1429. 
bireti Gesetz handelt seinem Wortlaut nach nur von der Heranziehung zu den 
en Staatsstenern. Ansdehnung auf die Gemeindebesteuerung ist unzulässig, Erk. 
März 1889 (E. O. V. XVIII. 85).
        <pb n="502" />
        496 Abschnitt XXXV. Reklamationen und Verjährungsfristen. 
Gesetz über die Reklamationen und vVerjährungsfristen bei öffeut- 
lichen Abgaben. 
Vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140)1). 
§. 1. Reklamationen gegen direkte Steuern, namentlich gegen Ab- 
gaben, welche nach den Etats, Katastern oder Jahresheberollen als Grundsteuer 
durch Ortserheber oder unmittelbar durch unsere Kassen von den Steuer- 
pflichtigen erhoben werden, imgleichen gegen die Klassen= und Gewerbesteuer, 
sowie gegen diejenigen Abgaben welche in Folge des K. 11 des allgemeinen 
Abgaben-Gesetzes vom 30. Mai 1820, als auf einem speziellen Erhebungstitel 
beruhend ?), zu entrichten sind, müssen ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung 
oder auf gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monatens) vom 
Tage der Bekanntmachung der Heberolle, oder wenn die Steuer im Laufe des 
Jahres auferlegt worden, binnen drei Monaten nach erfolgter Benachrichtigung 
von deren Betrage, oder endlich, im Falle eine periodische Veranlagung und 
Anfertigung von Heberollen nicht stattfindet, binnen den ersten drei Monaten 
jedes Jahres:), bei der Behördes) angebracht werden. 
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuerermäßigung 
oder Befreiung, sowie auf Rückerstattung, für das laufende Kalenderjahr . 
Ist die Reklamation vor dem Ablaufe der Frist angebracht, und wird solche 
begründet gefunden, so erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung für 
das laufende Jahr!"7). Für verflossene Jahre") wird keine Rückzahlung gewährt. 
Tritt eine solche Veränderung ein, wodurch die bisherige Steuerverpflichtung 
aufgehoben wird, so muß davon der Behörde Anzeige gemacht werden. Bis 
zu Ende des Monats, in welchem diese Anzeige erfolgt, kann die Entrichtung 
der Steuer gefordert werden. 
  
1) Für die Staatssteuern mit diesen, für die Kommunal-- und ähnlichen Abgaben 
durch Ges. 12. April 1882 (G. S. S. 297) in den neuen Provinzen eingeführt. 
2) Begriff der direkten Steuern im Sinne dieses Gesetzes: E. O. V. VI. 103; 
Begriff der Abgaben: E. O. V. X. 153. 
3) Diese Frist ist heute vielfach abgeändert. Ueberhaupt hat das Gefetz an Be- 
deutung durch die neueren Steuergesetze sehr verloren. Gemäß §. 81 Einkommen- 
steuerges. 24. Juni 1891 finden seine Borschriften auf die Einkommensteuer nur 
insoweit Anwendung, als dies Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält, wie 
z. B. hinsichtlich der Fristen bei Einlegung von Rechtsmitteln (§s§ 40, 44) und der 
Erhebung von Nachsteuern (88. 67, 80). 
Daßeelbe bestimmt §. 79 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891, wo ebenfalls hin- 
sichtlich der Fristen bei Einlegung von Rechtsmitteln (5s. 35—37) und der Erhebung 
von Nachsteuern (§F. 78) besondere Bestimmungen gelten; desgl. §. 46 in Verbindung 
mit 8§. 33, 36, 44 des Ergänzungssteuerges. 14. Juli 1893. Hinsichtlich der Ge- 
bäudestener vergl. 88. 10, 11 Gebäudesteuerges. 21. Mai 1861. 
Hinsichtlich der Kommunalabgaben sind bezüglich der Rechtemittel die §§. 69 ff., 
bezüglich der Nachforderung und Verjährung die §8§. 83 ff. Komm. Abg. Ges. 14. Juli 
1893 maßgebend. 
Für Provinzialabgaben beträgt die Reklamationsfrist 4 Wochen (Prov. O. F. 112 
n 2); für Kreis= und Amtsabgaben 2 Monate (Kr. O. §. 19 Abs. 2, 56. 703 
Abs. 2). 
() An Stelle des Kalenderjahres ist in Folge Ges. 12. Juli 1876 (G. S. S. 288) 
das Etatsjahr getreten; auch sonst ist da, wo das Ges von „Jahr“ spricht, überall 
das Etatsjahr gemeint. Die Frist endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages des 
letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen 
hat, bezw. mit dem letzten Tage des Monats, E. O. V. XVII. 232. Die Reklamation 
#nn mündlich angebracht werden, wenn darauf ein Bescheid ertheilt wird, E. O. V. 
. 147. 
*) D. h. bei der Behörde, durch welche der Betheiligte herangezogen oder ver- 
anlagt worden ist, Res. 29. Jan. 1878 (M. XX. 26).
        <pb n="503" />
        Abschnitt XXXV. Reklamationen und Verjährungsfristen. 497 
§. 2. Auf Zurückzahlung zu viel erhobener Eingangs-, Ausgangs= 
und Durchgangsabgaben der in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zu 
erhebenden Ausgleichungsabgaben, der Branntwein-, Braumalz-, Mahl- 
und Schlachtsteuer, der Weinmost= und Tabaksteuer, der Salzablösungs- 
gelder, der Blei= und Zettelgelder, der Wege-, Brücken-, Fähr-, Waage= und 
Krahngelder, der Kanal-, Schleusen-, Schiffahrts= und Hafenabgaben und der 
Niederlagegelder findet ein Anspruch nur statt, wenn derselbe binnen Jahresfrist, 
vom Tage der Besteuerung an gerechnet, angemeldet und begründet wird. 
3. Wird in den Fällen der §§. 1 und 2 die Reklamation ganz oder 
theilweise zurückgewiesen, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde 
binnen einer Präklusivfrist von sech s Wochen, vom Tage der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, zulässig). Wendet sich der Reklamant an eine 
inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde 
abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzu- 
rechnen ist?). 
§. 4. In den Fällen, in welchen nach den bestehenden Gesetzen über die 
Steuerverpflichtung der Weg Rechtens nachgelassen ist, kann die Steuer nur 
von dem Anfange desjenigen Kalenderjahress) an zurückgefordert werden, worin 
die Klage angemeldet, oder worin vor der Klage eine Reklamation bei der Ver- 
waltungs-Behörde eingereicht worden ist. 
S§. 5. Eine Nachforderung von Grundsteuern ist zulässig sowohl bei 
gänzlicher Uebergehung, als bei zu geringem Ansatz, in beiden Fällen aber nur 
für das Kalenderjahrs), worin die Nachforderung geltend gemacht wird. 
S§§. 6. Die Nachforderung von Klassen-, Gewerbe= und persönlichen, auf 
besonderen Titeln beruhenden Steuern findet im Fall gänzlicher Uebergehung 
nach den im §. 7 enthaltenen Regeln statt; im Fall eines zu geringen Ansatzes 
fällt bei diesen Steuern jede Nachforderung weg, jedoch unbeschadet der gesetz- 
lichen Wiederumlage bei Gewerbesteuer-Gesellschaften, welche nach Mittelsätzen 
ruern 0. 
§. 7. Bei den im §. 2 erwähnten indirekten Steuern kann der Betrag 
dessen, was zu wenig oder gar nicht erhoben worden ist, nur binnen einem 
Jahre, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nach- 
gefordert werden. 
§.. S. Zur Hebung gestellte direkte oder indirekte Steuern, welche im 
Rückstande verblieben oder kreditirt sind, verjähren in vier Jahren, von 
dem Ablaufe des Jahres) an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt. 
Die Verjährung wird durch eine an den Steuerpflichtigen erlassene Auf- 
forderung zur Zahlung, sowie durch Verfügung der Exekution, oder durch be- 
willigte Stundung der Steuer unterbrochen. 
Nach Ablauf des Jahress), in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, 
Exekution verfügt worden, oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine 
neue vierjährige Verjährungsfrist. 
§. 9. Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation dieses Gesetzes 
entrichtet worden sind, sowie Nachforderungen wegen Steuern aus dieser Zeit, 
müssen, bei Verlust des Anspruchs, binnen Jahresfrist nach Publikation dieses 
esetzes geltend gemacht werden. 
— — 
Bergl. Anm. 3 zu 8. 1; bezüglich der Provinzial-, Kreis., Amts-, Gemeinde- 
und Schulabgaben ist an Stelle des Rekurses die Verwaltungsklage mit Frist von 
Wochen getreten. « 
?) Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Rekurse, nicht auf Reklamationen, 
E. O. B. VII. 147, 225. 
2) Vergl. Anm. 4 zu §. 1. 
1 *.) §. 6 ist hinsichtlich der Einkommen., Gewerbe-, Ergänzungssteuer und der 
ommunalabgaben ersetzt durch die in Anm. 3 zu §. 1 angezogenen Bestimmungen. 
Eine Nachforderung bei gänzlicher Uebergehung ist vorhanden, weun der Steuer- 
dllichtige bei einer Ausschreibung übergangen war, die in dem Steuerjahre, in dem 
ie Nachforderung geschieht, erfolgte, E. O. V. II. 104; X. 112. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 32
        <pb n="504" />
        498 Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 
Für die zur Zeit der Publikation dieses Gesetzen vorhandenen Steuer- 
Rückstände beginnt die §. 8 festgesetzte vierjährige Verjährungsfrist mit dem 
1. Januar 1841. 
" 10. Ist in der unterlassenen Entrichtung der ganzen Steuer oder eines 
Theils derselben eine Kontravention gegen die Steuergesetze enthalten, so verjährt 
die Nachforderung nur gleichzeitig mit der gesetzlichen Strafe!). 
§. 11. Die in diesem Gesetze festgesetzten Fristen laufen auch gegen Minder- 
jährige und bevormundete Personen, sowie gegen moralische Personen, denen 
gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die 
Vormünder und Verwalter. · 
§. 12. Durch den Ablauf der Verjährungsfrist wird der Steuerpflichtige 
von jedem ferneren Anspruch, sowohl des Staates, als der Steuerbeamten und 
der Steuersozietäten befreit. 
§. 13. Wegen der Verjährung der Stempelsteuer und der Reklamation in 
Betreff dieser Steuer, nicht minder wegen der Oypotheken und der Gerichts- 
Fihrsster-Web Uaren in der Rheinprovinz, bleibt es bei den bestehenden Vor- 
riften. 
F§. 14. Dieses Gesetz findet auch auf öffentliche Abgaben, welche nicht zu 
Unseren Kassen fließen, sondern an Gemeinden und Korporationen, sowie 
an ständische Kassen zu entrichten, oder als Provinzial-Bezirks-, Kreis= 
oder Gemeinde-Lasten, oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten aufzu- 
bringen sind, sowie auf die mit Einziehung solcher Abgaben beauftragten 
Beamten Anwendung. 
§. 15. Alle frühere gesetzliche Vorschriften über die im gegenwärtigen Gesetz 
enthaltenen Gegenstände werden hierdurch aufgehoben. 
  
Die Grundsteuer)?)). 
Eesetz, betr. die anderweite Regelung der Grundstener. 
Vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 253). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen 
zur Erledigung der in den Finanz-Edikten vom 27. Oktober 1810 und vom 
7. September 1811 wegen der Grundsteuer ertheilten Verheißungen, des darauf 
bezüglichen, im Eingange des Gesetzes über die Einrichtung des Abgaben- 
1) Art. V. Ges. 22. Mai 1852 (G. S. S. 250), betr. einige Ergänzungen des 
Einf. Ges. zum Pr. Str. G. B. Bergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwider- 
handlung gegen die Borschriften über die Entrichtung der Stenern, Zölle, Postgefälle, 
Kommunikationsabgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefälle begangen 
werden, verjähren in fünf Jahren. Bergl. 8. 81 Eink. St. Ges. 24. Juni 1891, 
§. 79 Gew. St. Ges. 24. Juni 1891, §. 46 Erg. St. Ges. 14. Juli 1893, §. 32 
Haufirsteuer-Ges. 3. Juli 1876, §. 83 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
2) Kommentar von Gauß, Die Gebäudesteuer in Preußen, 3. Aufl., Verlin 1897. 
Die Grund= und Gebänudestener-Gesetze find durch folgende Vd. in den neuen Provinzen 
eingeführt: 1. in Hannover durch Bd. 28. April 1867 (G. S. S. 533); erg. 
(§. 7 b) Bd. 18. Mai 1885 (G. S. S. 172); 2. in Kurhessen durch Bd. 28. April 
1867 (G. S. S. 538); 3. in Nassau, Hessen-Homburg und großh. hessischen 
Theilen durch Vd. 11. Mai 1867 (G. S. S. 593); 4. in Schleswig-Holstein 
durch Vd. 28 April 1867 (G. S. S. 543); 5. im Jahdegebiet durch Ges. 23. März 
1873; 6. in vormals bayerischen Gebietstheilen durch Vd. 24. Juni 1867 
(G. S. S. 842); 7. im Kreise Meisenheim durch Vd. 4. Juni 1867 (G S. 
S. 761); 8. in Lauenburg durch Ges. 23. Juni 1876 (G. S. S. 169); vergl. 
Ausf. Ges. 11. Febr. 1870 (G. S. S. 85) unten S. 509; für Lauenburg Vd-
        <pb n="505" />
        Abschnitt IXXV. Grundsteuer. 499 
wesens vom 30. Mai 1820 enthaltenen Vorbehalts, sowie der Bestimmung 
im Artikel 101 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, endlich zur 
Ausführung des Gesetzes vom 24. Februar 1850, die Aufhebung der Grund- 
steuer-Befreiungen betreffend, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Aus- 
schluß der Hohenzollernschen Landet) sand des Jahdegebiets.))), unter Zustimmung 
beider Häuser des Landtages, was folgt: 
§. 1. Die Grundsteuer zerfällt fortan: » » 
a) in die von den Gebäuden und den dazu gehörigen Hofräumen und 
Hausgärten unter dem Namen „Gebäudesteuer“ zu entrichtende Staatsabgabe, und 
b) in die eigentliche Grundsteuer, welche, mit Ausschluß der zu a bezeichneten, 
von den ertragfähigen Grundstücken — von den Liegenschaften — zu entrichten ist. 
Von der Gebäudesteuer (zu a) werden nur solche Hausgärten betroffen, 
deren Flächeninhalt Einen Morgen?) nicht übersteigt. Größere Hausgärten 
unterliegen mit ihrem ganzen Flächeninhalte der Grundsteuer von den Liegen- 
schaften (zu b))). 
§. 2. Die Gebäudesteuer (§. 1 zu a) wird nach den Bestimmungen des 
über dieselbe erlassenen Gesetzes vom heutigen Tage erhoben. 
§. 3. Die Grundsteuer von den Liegenschaften g 1 zu 5) wird für die 
gelammte Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande:) sund des 
ahdegebiets]2), vom 1. Januar 1865 ab auf einen Jahresbetrag von zehn 
Millionen Thalern festgestellt. Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu er- 
mittelnden Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen 
rovinzen, beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen Grundsteuersystem 
unterliegenden ständischen Verbände gleichmäßig zu vertheilen. Die hiernach 
leder Provinz, beziehungsweise jedem der bezeichneten Verbände zufallende 
rundsteuer-Gaupksumme ist als ein Kontingent zu behandeln, welches der 
Staatskasse gegenüber nur durch den Zugang steuerpflichtig werdender oder 
den Abgang steuerfrei zu stellender Grundstücke (§§. 4 und 10), sonst aber nur 
im Wege der Gesetzgebung und nur in dem Falle erhöht oder vermindert 
werden kann, wenn die Bedürfnisse des Staats eine allgemeine Erhöhung der 
Grundsteuer nothwendig machen, oder eine allgemeine Herabsetzung derselben 
estatten. Innerhalb der Provinzen, beziehungsweise innerhalb der erwähnten 
tändischen Verbände, sind die festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen auf die 
önzelnen Kreise, innerhalb dieser auf die Gemeinden und selbständigen Guts- 
czirke, und innerhalb der Gemeinden auf die steuerpflichtigen Liegenschaften 
Nach Verhältniß des Reinertrages gleichmäßig zu vertheilen. 
. 
8 Zu Anmerkung 2 auf S. 498. 
z Okt. 1877 (G. S. S. 229). Sie gelten nicht in Hohenzollern. Hier fand bis- 
Cas nur eine Landesvermessung für Hechingen statt, Ges. 11. April 1859 (G. S. 
(# 190). Aufhebung älterer Steuern in Schleswig-Holstein Vd. 7. April 1877 
* S. S. 129); 27. Juni 1881 (G. S. S. 305); 18. Okt. 1882 (G. S. S. 375), 
(&amp; Nai 1883 (G. S. S. 105); 25. April 1887 (G. S. S. 133) und 25. Mai 1885 
S. S. 170). 
(Se 1) In den Hohenzollernschen Landen steht das Sigmaringensche Ges. 30. Aug. 1834 
S rgm. G. S. IV. 95) in Kraft, nachdem dies durch Ges. 22. Febr. 1867 (G. S. 
269) auf Hechingen ausgedehnt ist. 
2) Vergl. wegen des Jahdegebiets Anm. 2 auf S. 498. 
*:) Ein Morgen — 25 ar 53 Omwm. „ 
ta 6!) Grundsteuer sowohl, wie Gebäudesteuer find vom 1. April 1895 ab der Staats- 
kase gegenüber außer Hebung gesetzt. Veranlagung und Verwaltung geschieht, wie 
stäher. durch den Staat für Zwecke der kommunalen Besteuerung. Und zwar erstreckt 
die Veranlagung auch auf die, bisher steuerfreien, aber gemäß §s. 24 Komm. 
# dK Ges. 14. Juli 1893 der Kommunalsteuerpflicht unterworfenen Liegenschaften und 
* aude, §§. 1, 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter 
raatssteuern. Vergl. auch §. 5 das. Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung 
trä 
berbe- soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei übertragenen Geschäfte entstehen, 
Ab Staat, wofür ihm aber auch Gebühren, Kosten und Strafen zufließen, §. 14 
. 1, 2 das. 
32“
        <pb n="506" />
        500 Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 
6. Die Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften zum Zwecke 
rundsteuervertheilung (§. 3) erfolgt nach den Vorschriften der beiliegenden 
Ausführungs-Anweisung. 
Die durch die Ausführung entstehenden Kosten trägt die Staatskasse ). 
§. 7. Die Feststellung der den einzelnen Provinzen, beziehungsweise stän- 
dischen Verbänden (§. 3) nach den Ergebnissen der stattgefundenen Ermittelung 
des Reinertrages der Liegenschaften (§F. 6) aufzuerlegenden Grundsteuer-Haupt- 
summen, [welche vom 1. Januar 1865 ab zur Staatskasse eingezogen werden, ) 
geschieht durch eine Königliche Verordnung, mittelst deren Fugleich für die sechs 
östlichen Provinzen wegen der Untervertheilung und Erhebung der festgestellten 
Grundsteuer-Hauptsummen provisorisch das Erforderliche bestimmt wird. 
§. 8. Ueber die definitive Untervertheilung und Erhebung der nach §F. 3 
festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen ergeht für die sechs östlichen Provinzen 
ein besonderes Gesetz, in welchem namentlich auch hinsichtlich der den Steuer- 
pflichtigen bei Unglücksfällen zu bewilligenden Remissionen und darüber Be- 
stimmung getroffen werden wird, ob und in welcher Weise die zu Reallasten 
und Servituten Berechtigten zu der Grundsteuer der verpflichteten Grundstücke 
beizutragen haben. 
S. 9. Die Untervertheilung der festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen 
auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften erfolgt in den beiden westlichen 
Provinzen nach den Unterlagen des bestehenden Grundsteuerkatasters mit den 
durch Königliche Verordnung nach Anhörung der Provinziallandtage zu be- 
stimmenden Maßgaben. 
§. 10. Wenn steuerfreie Grundstücke (F. 4) diejenige Eigenschaft verlieren, 
welche die Befreiung von der Grundsteuer bedingt, so sind sie vom ersten 
Tage des Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Verände- 
rung eingetreten ist, zu dem nach Ausführung der Vorschrift in 8. 3 sich er- 
gebenden Prozentsatze ihrem Reinertrage entsprechend mit Grundsteuer zu 
belegen. 
Ardererseits werden besteuerte Grundstücke, welche in die Klasse der 
kommunal-freien Grundstücke") übergehen, von der Fortentrichtung der auf 
ihnen haftenden Grundsteuer vom ersten Tage des Monats ab entbunden, 
welcher auf den Monat folgt, in welchem die, die Steuerfreiheit begründende 
Veränderung eingetreten ist. 
Werden Grundstücke mit Gebäuden besetzt, oder als Hofräume oder Haus- 
gärten mit Gebäuden verbunden und dadurch gebäudesteuerpflichtig (§. 1), so 
hört ihre Grundsteuerpflichtigkeit mit dem Zeitpunkte auf, von welchem ab sie 
von der Gebäudesteuer betroffen werden; sowie umgekehrt die bis dahin der 
Gebäudesteuer unterworfenen Grundstücke von dem Zeitpunkte ab, wo sie auf- 
hören, gebäudesteuerpflichtig zu sein, zur Grundsteuer heranzuziehen sind. 
Außerdem hört die Steuerpflichtigkeit besteuerter Grundstücke nur mit deren 
Untergange oder durch das Eintreten bleibender Ertragsunfähigkeit auf. 
§. 11. Vom 1. Januar 1865 ab treten alle hinsichtlich der Grundsteuer 
bestehenden Vorschriften außer Kraft, welche den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen. 
§. 12. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf- 
tragt und hat behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen. 
E 4. Befrei" von der Grundsteuer (S. 3) bleibent): 
der 
  
  
1) Welche Grundstücke heute der Kommunalsteuerpflicht nicht unterliegen, bestimmt 
8. 24 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. Vergl. §#§. 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 wegen 
Aufhebung direkter Staatssteuern. 
:) Ges. 7. Jan. 1867 (G. S. S. 26). Vergl. Anm. 4 zu §. 1. 
i) Nach dem 1. April 1895 nicht mehr; §. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Auf- 
hebung direkter Staatssteuern. 
!) §. 24 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893.
        <pb n="507" />
        Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 501 
Berordnung, betr. die Feststellung der den Provinzen und ständischen Berbänden 
aufzuerlegenden Grundsteuer-Hauptsummen und die provisorische Untervertheilung 
und Erhebung der letzteren in den sechs östlichen Provinzen. 
Vom 12. Dez. 1864 (G. S. S. 673). 
§. 1. Die Grundsteuer = Hauptsummen, welche nach §. 3 des angeführten 
Gesetzes den einzelnen Provinzen, beziehungsweise den einzelnen einem besonderen 
Grundsteuersystem unterliegenden ständischen Verbänden aufzuerlegen und vom 
1. Januar 1865 ab im Gesammtbetrage von jährlich zehn Millionen Thalern (nach 
Einbeziehung der neuen Provinzen 39,600,000 Mk., §. 2 Ges. 11. Febr. 1870, G. 
S. S. 85) zur Staatskasse 1) einzuziehen sind, werden hiermit festgestellt: 
1. für die Provinz Preußen auf .. . ... 1,330,042 Rthlr. 22 Sgr. — Pf., 
2. für die Provinz Posen auf ... . ... 726,367 „ 5 „ 1 „ 
3. für die Provinz Pommern mit Aus- 
schluß des ständischen Verbandes von 
Neuvorpommern und Rügen, auf 618,783 „ 28 „ 6 „ 
4. für die Provinz Schlesien, mit Ausschluß 
desjenigen Theiles derselben, welcher zu 
dem ständischen Verbande der Oberlausitz 
gehört, c ..... 1,634,9000 „ 8 „ 7 „ 
5. für die Provinz Brandenburg, mit Aus- 
schluß derjenigen Theile, welche zu den 
ständischen Verbänden der Ober= und der 
Niederlaufitz gehören, auf ... . ... 999,973 „ 6 „ 11 „ 
6. für die Provinz Sachsen aaff 1,642,054 „ 2 „ 7 „ 
7. für den ständischen Verband von Neuvor- 
pommern und Rügen auf ... . ... 206,826 „ 2 „ 1 „ 
8. für den ständischen Verband der Ober- 
lausitzzuaunnn 104,210 „ 3 „ 8 „ 
9. für den ständischen Verband der Nieder- 
laufsitzaauuun 110,736 „ 22 „ 4 „ 
10. für die Provinz Westfalen af 961,231 „ 6 „ 4 „ 
11. für die Rheinprovinz auf .... . ... 1,664,872 „ 11 11 
§. 2. Die Grundsteuer-Hauptsummen (8§. 1) sind nach Maßgabe der stattgehabten 
Ermittelung des Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen 
Kreise und innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, selbständigen Gutsbezirke und 
besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke (§. 6) weiter zu vertheilen. Das Ergebniß 
dieser Vertheilung ist für jeden Regierungsbezirk durch das Regierungs- (Amts.) Blatt 
bekannt zu machen. 
§. 3. Die nach §. 1 und §. 2 getroffenen Feststellungen unterliegen vorbehaltlich 
der Beseitigung etwaiger Rechnungs= und ähnlicher Fehler, der Berichtigung nur inso- 
weit, als Irrthümer hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit, beziehungsweise Steuerfreiheit, 
oder hinsichtlich der Zugehörigkeit der Liegenschaften zu den betreffenden Provinzen, 
ständischen Berbänden, Kreisen oder Gemeinden u. s. w. nachgewiesen werden. 
Die Berichtigung solcher Irrthümer erfolgt im Wege der Fortschreibung (8. 20). 
  
Gesetz, betreffend die definitive Autervertheilung und Erhebung der 
Grundsteuer in den sieben östlichen Provinzen des Staats 2c. 
Vom 8. Febr. 1867 (G. S. S. 185). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen 
zur Ergänzung des §. 3 und Erledigung des Vorbehalts im §. 8 des Gesetzes 
1!) Der Staatskasse gegenüber außer Hebung gesetzt, §. 1 Ges. 14. Juli 1893 
(G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
        <pb n="508" />
        502 Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 
vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, mit 
Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 
Erster Abschnitt. Grundsteuer-Hauptsummen. 
§. 1. Die nach F. 1 der Verordnung vom 12. Dez. 1864 (G. S. S. 673) 
den sieben östlichen Provinzen des Staats, bezehungsweise den ständischen 
Verbänden von Neu-Vorpommern und Rügen, sowie der Ober= und Nieder- 
Lausitz auferlegten, gemäß §§. 2, 3 a. a. O. auf die einzelnen Kreise und 
innerhalb der letzteren auf die Gemeinden, selbständigen Gutsbezirke und be- 
sonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke weiter vertheilten Grundsteuer-Haupt- 
summen unterliegen einer Erhöhung oder Verminderung nur insoweit als: 
a) die im §. 32 dieses Gesetzes unter b bis h bezeichneten Bestands= be- 
ziehungsweise Grenzveränderungen eintreten; 
b) Beschwerden wegen Ueberbürdung auf dem in den 8§. 21—28 dieses 
Gesetzes vorgeschriebenen Wege als begründet anerkannt, oder 
Ic) materielle Irrthümer (§F. 2 dieses Gesetzes) nachgewiesen werden. 
§. 2. Als materielle Irrthümer sind insonderheit folgende Versehen in 
Betracht zu ziehen: 
a) wenn Grundstücke nicht bei demjenigen Gemeinde= oder selbständigen 
Gutsbezirke veranlagt worden sind, welchem st angehören; 
1 wenn Grundstücke zwei oder mehrfach, oder 
I%) garnicht veranlagt worden sind; #„ 
4) wenn bei Uebertragung der Einschätzungsresultate aus dem Kupon in 
die Gemarkungskarte eine unrichtige Kulturart oder Bonitätsklasse in die Karte 
übernommen ist, oder 
e) die in dem Einschätzungsregister, der Klassenzusammenstellung, dem Flur- 
buch u. s. w. enthaltene Angabe über die Kulturart oder Bonitätsklasse eines 
Grundstücks mit der betreffenden Angabe im Kupon oder in der Gemarkungs- 
karte nicht übereinstimmt; 
f)wenn bei der Flächeninhalts-Berechnung die Summe der einzelnen 
wehsunskosttian unrichtig gezogen oder ein anderer offenbarer Fehler unter- 
gelaufen ist; 
g) wenn grundsteuerpflichtige Grundstücke nicht zur Steuer herangezogen, 
oder umgekehrt von der Grundsteuer gesetzlich freizulassende Grundstücke der 
Steuer unterworfen worden sind. 
Die Berichtigung materieller Irrthümer, sowie der Bestands= beziehungs- 
weise Grenzveränderungen (S. 1 Littr. a), erfolgt zu allen Zeiten und zwar 
jederzeit im Wege der Fortschreibung (§. 32). 
Zweiter Abschnitt. Untervertheilung der Grundsteuer. 
1. Grundsteuer-Erhebungsbezirke. 
§. 3. So lange die Vorschrift im §. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April 
1856, betreffend die Landgemeinde-Verfassung in den sieben östlichen Provinzen 
der Preußischen Monarchie (G. S. S. 399) , noch nicht vollständig ausgeführt ist, 
und Liegenschaften vorhanden sind, welche einem bestehenden Gemeinde= oder 
selbständigen Gutsbezirk nicht angehören, sind einzelne Liegenschaften nach der 
Bestimmung der Bezirksregierung Behufs der Grundsteuereinziehung benachbarten 
Gemeinde= beziehungsweise Gutsbezirken zuzuschlagen und größere Komplexe zu 
besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken zu vereinigen. 
" 4. [Im Wege der Vereinbarung zwischen den betheiligten Gemeinde- 
beziehungsweise Gutsbezirken können einzelne, einem Gemeinde= oder Guts- 
bezirke angehörige Liegenschaften zum Zwecke der Steuererhebung einem anderen 
dergleichen Bezirke zugeschlagen oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke zu dem 
gedachten Zwecke vereinigt werden. 
  
1) Jetzt im §. 2, 1 Landgem. O. 3. Juli 1891 (G. S. S. 233).
        <pb n="509" />
        Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 503 
Dergleichen Vereinbarungen unterliegen der Bestätigung der Bezirks- 
regierung)). 
§. 5. Die in den §§. 3 und 4 erwähnten Anordnungen beziehungsweise 
Vereinbarungen erfolgen ohne jegliche Aenderung der bestehenden Kommunal= 
oder sonstigen Rechtsverhältnisse?). 
2. Untervertheilung der Grundsteuer in den Gemeinden selbständiger Guts- 
und Grundsteuer-Erhebungsbezirke. 
§. 6. Zum Zweck der Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen 
steuerpflichtigen Liegenschaften ist für jeden Gemeinde-, selbständigen Guts= oder 
Grundsteuer-Erhebungsbezirk ein besonderes Flurbuch und eine Grundsteuer- 
Mutterrolle anzulegen. #3m. 
Deas Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften des betreffenden Bezirks in 
ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flächeninhalts und 
Reinertrages nachzuweisen. In der Grundsteuer-Mutterrolle sind die dem 
Bezirke angehörigen Liegenschaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und 
keinertrages, sowie der demgemäß veranlagten Grundsteuer in besonderen, die 
sümmiichen Liegenschaften desselben Eigenthümers umfassenden Artikeln nach- 
zuweisen. 
§. 7. Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Mutterrolle (S. 6) ist 
der Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grundeigenthümern inner- 
halb des Bezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften, soweit dies bei den 
allgemeinen Veranlagungs-Arbeiten, beziehungsweise in Ausführung der Ver- 
ferdnung vom 12. Dezember 1864 nicht bereits geschehen, zu ermitteln und 
eftzustellen. 
Bei Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften werden die Ergebnisse 
derjenigen Einschätzungen zum Grunde gelegt, welche Behufs Ausführung des 
Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 bewirkt worden sind. 
Z„ 8. Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob 
die erichtigung des Besitztitels im Hypothekenbuche erfolgt ist oder nicht, auf 
den Namen seines Eigenthümers in das Flurbuch und in die Mutterrolle ein- 
Ktragen, es mag das Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeinde- 
btheilung, Korporation, Genossenschaft, Stiftung, oder einer anderen mora- 
lischen Person oder einem einzelnen Individuum zustehen. 
Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigenthum mehrerer Miterben 
dder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersteren Falle unter dem 
ollektivnamen „die Erben“ oder unter dem Namen des Wittwers oder der 
Vittwe mit dem Zusatze „.und Miterben“, im letzteren Falle unter dem Namen 
eines der Miteigenthümer mit dem Zusatze „und Miteigenthümer“ eingetragen. 
Bei Gütern oder einzelnen Grundstücken, welche im Prozeß befangen sind, 
wird ein ähnliches Verfahren beobachtet und der gegenwärtige Inhaber, unter 
czeichnung des Prätendenten, aufgeführt. 
Grundstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche von 
hrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen und mit 
orbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhältnisse unter 
er Bezeichnung „unbekannte Eigenthümer“ einzutragen. 
a §. 9. Walten Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen ob, welche nicht 
ogleich beseitigt werden können, so sind die streitigen Grenzen mit Berück- 
Schtigung der Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die 
ctreffenden Grundstücke demgemäß, ohne daß dadurch die Rechte und Ansprüche 
er Eigenthümer in irgend einer Art berührt oder beeinträchtigt werden, in das 
urbuch und in die Mutterrolle einzutragen. · » 
Fes äßt sich in einzelnen Fällen nach den obwaltenden Verhältnissen eine 
estsetzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüglichen 
steuern Aufgehoben durch g. 11 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staats- 
)Die Vorschriften in den 8§. 3 und 5 sind nicht mehr praktisch, nachdem sog. 
tommunalfreie Grundstücke wohl nur noch selten vorkommen werden und die Grund- 
Uer als Staatssteuer aufgehoben ist.
        <pb n="510" />
        504 Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 
Grundstücke als ein Ganzes zu behandeln und in dem Flurbuche und der 
Mutterrolle als gemeinschaftliches Eigenthum der beiden oder mehrerer In- 
teressenten aufzuführen. 
§. 10. Die der Gebäudesteuer unterliegenden Gebäudeflächen, Hofräume 
und nicht über Einen Morgen großen Hausgärten (S. 1 zu a des Grundsteuer- 
Gesetzes vom 21. Mai 1861) sind, soweit die Unterlagen dazu vorliegen, oder 
ohne erheblichen Zeit= und Kostenaufwand beschafft werden können, ihrem Be- 
sitztande und Umfange nach einzeln festzustellen und demgemäß in die Flur- 
bücher und Mutterrollen speziell mit aufzunehmen. 
Wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die gedachten. 
Liegenschaften als ein Ganzes unter der Bezeichnung „ungetrennte Hofräume 
und Hausgärten“ aufzuführen. 
Servituten und Reallasten. 
§. 11. Die zu Servituten und Reallasten Berechtigten haben zu der den 
belasteten Grundstücken auferlegten Grundsteuer keinen Beitrag zu leisten. 
Für die vormals Westfältschen Landestheile der Provinz Sachsen verbleibt 
es jedoch hinsichtlich der Verbindlichkeit der Realberechtigten, zur Grundsteuer 
des verpflichteten Grundstücks beizutragen, bei den dieserhalb geltenden Be- 
stimmungen. 
(Die §§. 12—31 handeln nur von der jetzt erledigten Untervertheilung der 
Grundsteuer.) 
Dritter Abschnitt. Erhaltung der Grundsteuer-Veranlagungen 
bei der Gegenwart. 
§. 32. Um die Flurbücher, Mutterrollen und Karten bei der Gegenwart 
wzu erhalten, müssen alle Veränderungen darin nachgetragen werden, welche 
adurch entstehen, daß 
aà) in den Eigenthumsverhältnissen der Grundstücke ein Wechsel eintritt; 
b) bisher grundsteuerfreie Grundstücke (S. 24 des Kommunalabgaben-Ges- 
vom 14. Juli 1893) in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, oder 
e) bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der grundsteuer- 
freien (S. 24 a. a. O.) übergehen; 
d) bisher grundsteuerpflichtige oder nach §. 24 a. a. O. von der Grundsteuer 
befreite Grundstücke mit Gebäuden besetzt oder als Hofräume oder Haus- 
gärten mit Gebäuden verbunden werden; 
e) bisher mit Gebäuden besetzte oder als Hofräume oder Hausgärten mit 
Gebäuden verbunden gewesene Grundstücke in die Klasse der grundsteuer- 
pflichtigen, beziehungsweise der nach S. 24 a. a. O. von der Grundsteuer 
befreiten Grundstücke übergehen; 
f) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, oder 
9) bereits besteuerte ganz oder theilweise untergehen oder bleibend ertrags- 
unfähig werden; 
h) die Grenzen der Gemeinden, selbständigen Guts= oder Erhebungsbezirke, 
der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im F. 1 bezeichneten kommu= 
nalständischen Verbände oder die Landesgrenzen berichtigt, beziehungs- 
weise verlegt werden; 
i) materielle Irrthümer (§. 2) von den Behörden entdeckt oder von den 
Betheiligten nachgewiesen werden; 
k) Beschwerden über Grundsteuer-Ueberbürdung in Gemäßheit der 88. 21 fl. 
erhoben und als begründet anerkannt werden. 
§. 33. Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der 
Grundsteuer verbundenen Personen (§. 45) sind verpflichtet, die im §. 32 zu 9 
bis g bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschreibung beauftragten Be- 
amten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der 
gedachten Bücher u. s. w. erforderlichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls 
die Herbeischaffung der letzteren auf ihre Kosten bewirkt wird. 
Die Bertchtigung der im §. 32 zu h, i und k bezeichneten Veränderungen 
ist in allen Fällen, die Berichtigung der ebendaselbst zu a bis e bezeichneten
        <pb n="511" />
        Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 505 
Veränderungen aber nur, wenn die letzteren im Wege einer Regulirung guts- 
herrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten, oder 
einer Gemeinheitstheilung herbeigeführt worden sind, Seitens der Bezirks- 
regierung von Amtswegen zu veranlassen. 4 
Die Gemeindevorstände, die Inhaber der selbständigen Gutsbezirke, sowie 
die für die Grundsteuer-Erhebungsbezirke bestellten Ortserheber (§. 47) sind 
verpflichtet, den auf die Fortschreibung der Flurbücher bezüglichen Requisitionen 
der mit diesem Geschäft beauftragten Beamten Folge zu leisten und den letzteren 
die erforderte Auskunft zu ertheilen, beziehungsweise zu beschaffen. 
§. 34. Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthume (§. 32 zu n) 
nicht erfolgt, so ist der seitherige, beziehungsweise der in der Mutterrolle ein- 
getragene Eigenthümer verpflichtet, die veranlagte Grundsteuer bis für den 
Monat einschließlich fort zu entrichten, in welchem die zur Fortschreibung und 
Berichtigung der Mutterrolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch 
der neue Besitzer von der auch ihm obliegenden Verhaftung für die Grundsteuer 
entbunden wird. 
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerver- 
minderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (§. 32 zu c, d und 8), 
so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich forterhoben, in 
welchem die Anzeige erfolgt. 
Aenderungen, welche die Steuerpflichtigkeit oder die Steuererhöhung eincs 
Grundstückes bedingen (§. 32 b, e und f9), sind spätestens binnen drei Monaten 
nach Ablauf des Monats, in welchem die Aenderung eingetreten ist, von dem 
Eigenthümer des Grundstücks anzumelden. Wer die Anmeldung unterläßt, 
verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer verlustig geht, in eine dem doppelten 
Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen 
Fällen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf Thalern. 
Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht der- 
jenige, welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vorschriften beschuldigt 
wird, binnen einer von dem Landrathe beziehungsweise in denjenigen Städten, 
welche keinem Kreise angehören, von dem Gemeindevorstand zu bestimmenden 
Frist den ihm bekannt gemachten Strafbetrag, nebst der etwa zu erlegenden 
Steuer?) und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten, frei- 
willig zahlt. 
§. 35. Wenn eine nach Flächeninhalt und Reinertrag in der Grundsteuer- 
Mutterrolle besonders aufgeführte Liegenschaft (J. 6) im Ganzen einem Eigen- 
thumswechsel unterliegt, so hat der neue Eigenthümer die davon zu entrichten 
gewesene Steuer unverändert fort zu entrichten. 
Wird dagegen eine solche Liegenschaft zerstückelt, so ist die bisherige Steuer 
auf die daraus gebildeten Trennstücke zu vertheilen und zwar in der Regel 
nach Verhältniß des Flächeninhalts, sofern es aber von der Bezirksregierung 
auf den Antrag der Betheiligten oder von Amtswegen angeordnet wird, nach 
erhältnis des Reinertrages, welcher von dem Fortschreibungs-Beamten zu 
eln. 
Auf Antrag und Kosten der Interessenten kann behufs Vertheilung der 
Grundsteuer eine neue Ermittelung des Reinertrages durch die Fortschreibungs- 
kamten unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle stattfinden. 
Die Feststellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dismembrationen 
und Gründung neuer Ansiedlungen erfolgt fortan, unabhängig von der Regulirung 
der sonstigen öffentlichen Lasten und Abgaben, besonders durch den Fortschrei- 
bungs-Beamten unter Bestätigung der Bezirksregierung. Die entgegenstehenden 
orschriften der Gesetze vom 3. Jannar 1845 (. S. . 25) und vom 26. Mai 
1856 (G. S. S. 613) werden hiermit aufgehoben. „ » 
l· S. 36. Bei einem in Folge einer Regulirung der gutsherrlichen und bäuer- 
ichen Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten oder einer Gemeinheitstheilung 
eintretenden Besitzwechsel, mit welchem nicht eine Veränderung der im §. 32 zu 
2 Vergl. §. 8 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
1 Die Nachsteuer steht den Gemeinden zu, §. 9 Ges. 14. Juli 1893 wegen 
Aufhebung direkter Staatssteuern.
        <pb n="512" />
        506 Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 
b bis e bezeichneten Art verbunden ist, verbleiben die Grundsteuern auf den 
Grundstücken, auf welchen sie bisher gehaftet haben (§. 35 Abs. 1 und 2). 
Die hiervon abweichenden Vorschriften im §. 96 des Gesetzes vom 2. März 1850, 
betreffend die Ablösung der Reallasten, und im §. 156 der Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung vom 7. Juni 1821 finden nicht mehr Anwendung. — — — 
In denjenigen Gemeinden oder Grundsteuer-Erhebungsbezirken, in welchen 
eine mit der Zusammenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheitstheilung 
bei Erlaß dieses Gesetzes bereits anhängig ist (§. 20) oder später anhängig wird, 
kann gleichzeitig mit der Ausführung der Gemeinheitstheilung, unter Genehmi- 
gung der Bezirksregierung, der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welche 
von den dem Gemeinheitstheilungs-Verfahren unterliegenden Grundstücken bis 
dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweitig nach 
den für die Auseinandersetzung angewandten Reinerträgen definitiv vertheilt 
werden. 
§. 37. Die durch die Ausführung der Bestimmungen des 8. 36 entstehen- 
den Veränderungen der Grundsteuer und der Zeitpunkt für den Eintritt der- 
selben werden von der Auseinandersetzungs-Behörde nach erfolgter Verständigung 
mit der Bezirksregierung festgesetzt und bewendet es im Uebrigen bei der im 
W 11 der Verordnung vom 30. Juni 1834 wegen des Geschäftsbetriebes in 
ngelegenheiten der Gemeinheitstheilung 2c. enthaltenen Vorschrift. 
Auf Grund des bestätigten Rezesses hat die Bezirksregierung die Fort- 
schreibung der Grundsteuer zu veranlassen 1). 
§. 38. Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer 
der Grundstücke, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (§. 32 zu a), 
neben den durch etwa auszuführende Vermessungen entstehenden Kosten, nach 
der näheren Bestimmung des Finanzministers eine Gebühr:) zu entrichten, 
welche mit dem Minimalsatz von einem Silbergroschen beginnend, den Betrag 
von Einem Thaler für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle über- 
steigen darf und von dem Erwerber des fortzuschreibenden Grundstücks nach 
bewirkter Fortschreibung mit der Grundsteuer zusammen und in der für letztere 
bestimmten Art einzuziehen ist. 
Die auf die Fortschreibung bezüglichen Eingaben der Grundsteuerpflichtigen 
und sonstigen Verhandlungen sind ebenso, wie die den Grundeigenthümern aus 
den Karten, Flurbüchern u. s. w. zu ertheilenden Auszüge, stempelfrei. 
§. 39. Auf Grund der jährlichen Veränderungs-Aufnahmen sind die 
Mutterrollen und Flurbücher zu berichtigen, beziehungsweise die nothwendigen 
Ergänzungen zu den Karten zu bewirken, erforderlichen Falls auch die Grund- 
steuer-Hauptsummen für die betreffenden Gemeinde-, selbständigen Guts= oder 
Grundsteuer-Erhebungsbezirke anderweit festzustellen?). 
1) Die Berichtigung des Grundsteuer-Katasters und der Grundbücher bei Aus- 
einandersetzungen erfolgt vor Bestätigung des Rezesses, Ges. 26. Juni 1875 (G. S. 
S. 325) und Res. 27. Jan. 1877 (M. Bl. S. 60). 
:) Res. 31. März 1877 (M. Bl. S. 271), betr. die Fortschreibungsgebühren in 
den zehn östlichen Provinzen; desgl. für Rheinland und Westfalen vom gleichen Tage 
(Beil. zu den Regierungs-Amtsblättern); Aenderung des ersteren Res. 15. Febr. 1890 
(J. M. Bl. S. 109). 
Gebührentarif (ausschl. Rheinland und Hohenzollern) für Kartenauszüge und 
Kopien und für Vermessungsarbeiten vom 10. März 1886. 
:) Erhaltung der Vebereinstimmung der Kataster mit den Grundbüchern, Res. 
5. und 28. Juni 1877 (J. M. Bl. S. 103, 161), 12. Juni und 2. Juli 1885 
(das. S. 186 und 233) und 25. März 1890 (das. S. 109). 
Unter dem 31. März 1877 (Grotefend, Ges. und Vd. S. 410 ff.) find je für 
Rheinland und Westfalen und für die zehn östlichen Provinzen eine Reihe von An- 
weisungen ergangen, betr. Berfahren bei Fortschreibung der Grundsteuerdücher und 
Karten; bei den Vermessungen zu diesem Zwecke, Geschäfts-Anweisung für die Kataster- 
Kontrolleure, desgl. für die Kataster-Verwaltungen (I., II., V., VI.).
        <pb n="513" />
        Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 507 
Vierter Abschnitt. Erhebung der. Grundsteuer . 
§. 45. Zur Entrichtung der Grundsteuer sind die in der Mutterrolle ver- 
zeichneten Eigenthümer verpflichtet. „ 
Bei Liegenschaften, deren Eigenthum mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist 
jeder Miteigenthümer für den ganzen auf dem Grundstücke ruhenden Steuer- 
betrag verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, ver- 
bleibt das Recht, von einem jeden der übrigen Miteigenthümer den auf ihn 
treffenden Antheil wieder einzuziehen. · »« 
Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstücke ist der Staat:) 
berechtigt, sich außer an den Eigenthümer auch an den Pächter oder Nießbraucher 
** der während der Pacht oder Nießbrauchszeit fälligen Grundsteuer zu 
alten. 
§. 49. Innerhalb des kommunalständischen Verbandes der Ober-Lausitz 
erfolgt die — — — — Verwaltung der Grundsteuer unter landständischer 
Mitwirkung nach den dieserhalb getroffenen besondern Bestimmungen. 
Fünfter Abschnitt. Grundsteuer-Remissionen. 
§. 52. Ansprüche auf Erlaß oder Ersatz der Grundsteuer aus Anlaß von 
Beschädigungen der Feldfrüchte durch außerordentliche Naturereignisse, Brand 2c. 
finden gegen die Staatskasse nicht statt?). 
Sechster Abschnitt. Grundsteuer-Entschädigungy). 
Siebenter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
9. 54. Die hinsichtlich der Grundsteuer in den sieben östlichen Provinzen 
des Staates bestehenden Vorschriften, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes 
entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, werden außer 
Kraft gesetzt. 
§. 55. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf- 
tragt und hat Behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen, 
— 
  
1) Die Vorschriften für Erhebung, Verjährung rc. sind ersetzt durch die ent- 
sprechenden Vorschriften des Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
Hebung und Beitreibung der Grund= und Gebäudesteuer ist lediglich Sache der 
zum Bezuge des Steueraufkommens berechtigten Gemeinden, denen auch die Kosten 
zur Last fallen, §§. 11 Abs. 1, 15 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung 
direkter Staatssteuern. Ausfälle treffen die Gemeindekasse, §. 11 Abs. 2 das. 
2) Heute die Gemeinde. 
2) Abgeändert durch Ges. 15. April 1889 (G. S. S. 99), betr. den Erlaß oder 
die Ermäßigung der Grundsteuer in Folge von Ueberschwemmungen. 
Wu Wilhelm 2c. 2c. verordnen, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Aus- 
nahme der Hohenzollernschen Lande — — was folgt: 
§. 1. Der Finanzminister wird ermächtigt: 
1. die Grundsteuer von solchen Liegenschaften, deren Ertrag in Folge von Ueber- 
schwemmung für ein oder mehrere Jahre ganz oder zu einem erheblichen Theile 
verloren geht, auf ein oder mehrere Jahre ganz oder theilweise zu erlassen; 
2. Liegenschaften, welche in Folge von Ueberschwemmung dergestalt beschädigt 
sind, daß ihre Ertragfähigkeit eine erhebliche Berminderung bleibend erlitten 
hat, in eine geringere Klasse des maßgebenden Klassifikationstarifes zu versetzen. 
§. 2. Die entstehenden Steuerausfälle, sowie die etwaigen Kosten trägt die 
Gemeinde-Kasse. 
Die Ermächtigung zum Erlasse oder zur Ermäßigung gemäß §. 1, 1 ist auf die 
Gemeinden übergegangen, §. 11 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung di- 
rekter Staatssteuern. Die Ermächtigung aus §. 1, 2 ist dem Finanzminister geblieben, 
a sie sich als ein Theil der vom Staate fortzuführenden Veranlagung darstellt. 
*!) Aufgehoben durch §§. 17 ff. Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern. Vergl. Anm. 1 zu S. 509.
        <pb n="514" />
        508 Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 
insbesondere auch die Gebühren für die Behufs Fortschreibung der Flurbücher, 
Mutterrollen und Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die 
Ertheilung von Auszügen aus den bezeichneten Büchern 2c. an die Grund- 
eigenthümer festzustellen. 
Verorduung, betreffend die Feststellung und Untervertheilung der Grundsteuer in 
den beiden westlichen Provinzen. 
Vom 12. Dez. 1864 (G. S. S. 683) 7. 
§s. 1. Gemäß §. 1 der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Fest- 
stellung der Grundsteuer-Hauptsummen für die einzelnen Provinzen u. s. w., ist die 
Grundsteuer-Hauptsumme festgestellt: 
a) für die Provinz Westfalen auf 961,231 Rthlr. 6 Sgr. 4 Pf., 
b) für die Rheinprovinz auf. 1,664,872 „ 11 „ 11 „ 
Jede Provinz hat die ihr hiernach zugetheilte Grundsteuer-Hauptsumme, welche 
nach den Ergebnissen der stattgefundenen Ermittelung des Reinertrages der Liegen- 
schaften auf die einzelnen Regierungsbezirke, Kreise und Gemeinden weiter zu ver- 
theilen ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung aufzubringen und dem Staate 
gegenüber mit den durch das Gesetz festgestellten Einschränkungen zu vertreten. 
Die Grundsteuer-Hauptsummen der Kreise und Gemeinden find für jeden Re- 
gierungsbezirk durch das Regierungs- [Amts.] Blatt bekannt zu machen 
§. 2. Die Verwaltung der den technischen Betrieb des Rheinisch-Westfälischen 
Grundsteuerkatasters betreffenden Angelegenheiten:) bleibt auch in Zukunft für beide 
Provinzen eine gemeinschaftliche und wird unter der oberen Leitung und nach den 
Anordnungen des Finanzministers fortgeführt. 
8. 3. 
§. 5. Der Beitrag zu den durch die Fortschreibung des Güterwechsels ent- 
stehenden Kosten (§. 2 zu d des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Jan. 1839) wird, 
wie er bisher schon geleistet worden, auf den Betrag von sechs Pfennigen für jede 
im Kataster fortzuschreibende Parzelle festgestellt und ist dieser Betrag von dem Er- 
werber der letzteren nach bewirkter Fortschreibung zu entrichten. 
§. 6. Die Untervertheilung der festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen (8. 1) 
auf die einzelnen grundsteuerpflichtigen Liegenschaften innerhalb der Gemeinden erfolgt 
nach Verhältniß der bei Ausführung der im Eingange dieser Verordnung angeführten 
Gesetze vom 21. Mai 1861 und vom 26. Sept. 1862 ermittelten Reinerträge. 
(Die folgenden §§. 7—19 beziehen sich nur auf die, jetzt erledigte, Unterverthei- 
lung der Grundsteuer.) 
§. 20. In welchen Fällen steuerfreie Grundstücke in die Kategorie der steuer- 
pflichtigen übergehen und umgekehrt, und die festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen 
dadurch Zu= oder Abgang erleiden, ist im §. 10 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, 
betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, bestimmt. Veränderungen in 
den zum Zwecke der Grundstenerveranlagung nach §. 6 a. a. O. ermittelten Rein- 
erträgen der Liegenschaften, welche nach dem 1. Januar 1865 durch Urbarmachung, 
Kulturverbesserung rc., oder durch Verödung, Kulturverschlechterung rc. herbeigeführt 
werden, ziehen bei den, den Provinzen Rheinland und Westfalen, beziehungsweise 
  
1) Bergl. hierzu Grundsteuer-Ges. für die westlichen Provinzen 21. Jan. 1839 
(G. S. S. 30); insbesondere wegen der Entrichtung der Steuer die 88. 40—42 das- 
:) Vergl. wegen der Fortschreibung 2c. die in Anm. 3 S. 506 angezogenen 
Anweisungen. · 
2) 88. 3, 4, 21 Abs. 2 enthielten Vorschriften über den Grundsteuerdeckungsfonds 
und den Fonds zur Erhaltung und Erneuerung des Katasters. An ihre Stelle treten 
die in den übrigen Landestheilen gelienden allgemeinen Bestimmungen. Die Fonds 
find aufgelöst und gehen mit Rechten und Berpflichtungen ersterer auf die Kreise nach 
Maßgabe der veranlagten Grundsteuer, letzterer auf die Staatskasse über, §. 6 Gel. 
14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
        <pb n="515" />
        Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 509 
innerhalb derselben den einzelnen Kreisen und Gemeinden nach. 8. 3 a. a. O. auf- 
erlegten Grundsteuer-Hauptsummen keine Veränderung nach sich. 
§. 21. Insofern jedoch nach Beendigung des Reklamationsverfahrens gegen die 
Parzellar-Einschätzung (§§. 7 ff.) in den aufgestellten neuen Mutterrollen Irrthümer 
a) bei der Ermittelung und Feststellung des Flächeninhalts einzelner Grundstücke, 
b) bei Berechnung des Reinertrages, 
c) bei Angabe der Kulturart, « 
d) in Folge doppelten Ansatzes oder der Auslassung eines Grundstücks (materielle 
Irrthümer) ç 
von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten nachgewiesen werden sollten, 
bleibt deren Berichtigung auf dem durch Instruktion des Finanzministers geordneten 
Wege vorbehalten. — — — 
Veränderungen, welche nach dem 1. Januar 1865 durch andere Ursachen als 
durch Berichtigung materieller Irrthümer in dem durch die Parzellar-Einschätzung (§. 6) 
ermitrelten Reinertrage der einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften eintreten, bleiben 
bei der Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen unberücksichtigt. 
  
Gesetz, betreffend die Ausführung der anderwenen Regelung der 
Grundsteuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und 
Hessen-Nassan, sowie in dem Kreise Meisenheim. 
Vom 11. Febr. 1870 (G. S. S. 85). 
. 1. Das Gesetz vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung 
der Grundsteuer (G. S. S. 253), so weit sich dasselbe auf die sieben östlichen 
Provinzen des Staats bezieht, ferner das Gesetz von demselben Tage betreffend 
die für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu ge- 
währende Entschädigung (G. S. S. 327)4), sind nebst den zu diesen Gesetzen 
ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften, insbesondere 
auch den in dem Gesetze vom 8. Februar 1867 “ S. S. 185) enthaltenen 
Bestimmungen in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen- 
Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim mit den durch das gegenwärtige Gesetz 
festgestellten Maßgaben zur Ausführung zu bringen. 
I. Veranlagung, Verwaltung und Erhebung der Grundsteuer. 
§. 2. Die Grundsteuer von den Liegenschaften wird für die Provinzen 
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie für den Kreis Meisen- 
heim vom 1. Januar 1875 ab auf einen Jahresbetrag von 3,200,000 Thalern 
festgestellt. 
Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der 
steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen vorgenannten Provinzen und 
den Kreis Meisenheim gleichmäßig zu vertheilen. Die hiernach jedem einzelnen 
der vorgedachten Landestheile zufallende Grundsteuer-Hauptsumme ist ohne An- 
rechnung auf den im §. 3 des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 fest- 
Kettellten Jahresbetrag von 10 Millionen Thaler vom 1. Januar 1875 ab als 
leibendes Kontingent (§. 3 a. a. O.) an die Staatskasse zu entrichten?). 
§. 12. Die Verwaltung des Grundsteuer-Katasters und aller damit zu- 
sammenhängenden besonderen Einrichtungen erfolgt in dem Kreise Meisenheim 
vom 1. Januar 1875 ab nach den dieserhalb für die Rheinprovinz bestehenden 
Bestimmungen. 
—. 
â — —— —„ 
) Ansprüche auf Grundsteuerentschädigungen finden ferner nicht statt. Die ge- 
leisteten Entschädigungen sind nach Maßgabe der §§. 18ff. Ges. 14. Juli 1893 
wegen Aufhebung dir. Staatssteuern an die Staatskasse zurückzuzahlen, §. 17 das. 
2) Der Staatskasse gegenüber außer Hebung gesetzt, §. 1 Ges. 14. Juli 1893 
wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
        <pb n="516" />
        510 Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer. 
§. 13. Hinsichtlich der Verbindlichkeit der zu Servituten oder Reallasten 
Berechtigten, zur Grundsteuer der verpflichteten Grundstücke deren Besitzern einen 
Beitrag zu leisten, behält es bei den innerhalb der einzelnen Landestheile 
bestehenden besonderen Bestimmungen sein Bewenden. 
" 14. Vom 1. Januar 1875 ab kommen die für die Provinz Hannover 
und für den Kreis Meisenheim bestehenden Bestimmungen im §. 6 Littr. a der 
Verordnung vom 28. April 1867 (G. S. für 1867 S. 533) und im §. 6 Littr. a 
der Verordnung vom 4. Juni 1867 (G. S. für 1867 S. 761), wonach bei 
Veranlagung der Gebäude zur Gebäudesteuer die Feststellung des Nutzungs- 
werthes der ersteren ohne Berücksichtigung der dazu gehörigen Hausgärten zu 
bewirken ist, in Wegfall. 
  
Die Gebändesteuerl). 
Eesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebändestener ?. 
Vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 317). 
§. 1. Die im S§. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die 
anderweite Regelung der Grundsteuer, angeordnete Gebändesteuer ?) tritt gleich- 
hette zuit der Steuer für die Liegenschaften (§. 1b des gedachten Gesetzes) 
in Hebung. 
# . 2. Von dem im 8. 1 bestimmten Zeitpunkte ab werden außer Hebung 
gesetzt: 
1. die zur Zeit in den ländlichen Ortschaften mehrerer Theile der östlichen 
Provinzen des Staates auf den Wohn= und sonstigen Gebäuden unter ver- 
schiedenen Benennungen ruhenden Grund= und Haussteuern und grundsteuer- 
artigen Abgaben, (weit dieselben zur Staatskasse fließen; 
2, diejenigen Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben, welche in meh- 
reren Theilen der östlichen Provinzen auf den Städten im Ganzen oder auf 
den in den Städten und auf deren Feldmarken befindlichen Gebäuden ruhen, 
soweit dieselben zur Staatskasse fließen; 
3. der nach §. 6 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens 
vom 30. Mai 1820 zu entrichtende städtische Servis; 
  
1) Wegen Einführung in den neuen Provinzen vergl. oben Anm. 2 S. 498. 
Wegen Hohenzollern Anm. 1 S. 499. 
) Veranl. Grunds. für die Gebäudesteuer vom 7. Mai 1892 (Drucks. A. H. 
1895 zu Nr. 140 S. 125); Anweisung für das formelle Verfahren bei der Gebäude- 
stenerrevision vom gleichen Tage. 
Die Wiedergabe dieser, sowie der zahlreichen sonstigen Einzelvorschriften kann 
wegen Raummangels nicht erfolgen. Für die Praxis sei in dieser Hinsicht das sehr 
ausführliche Werk von Gauß, Die Gebäudesteuer in Preußen, 3. Aufl., Berlin 1897 
empfohlen. 
2) Gebäude im Sinne des Ges. sind — ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Nutzungswerthes — nur solche Baulichkeiten, die zur Erreichung dauernder Zwecke 
hergestellt worden sind und nach ihrer ganzen Beschaffenheit einen dauernden Nutzungs- 
werth haben oder haben können, z. B. auch für sich bestehende Keller; dagegen nicht 
kleine Eisenbahnwärter= und Weichenstellerhäuschen, die nur als Unterschlupf gegen 
die Witterung dienen, kleine Schuppen zum Aufbewahren von Gartengeräthschaften, 
unbedachte Backöfen, Gradirwerke, offene Koaksöfen, Kalköfen, Schmiedeheerde, an den 
Seiten offene Ziegeltrockenschuppen, freistehende Gasometer, bewegliche, auf Rädern 
ruhende Verkaufsbuden, Beranl. Grunds. 7. Mai 1892 8S8. 3, 4. 
„Hofräume“ find Grundflächen, die zu den Gebäuden in eine dauernde, deren 
Zwecken untergeordnete Verbindung gebracht worden sind, „Hausgärten“ solche, die als 
Zubehör des GCrhändes für dessen Nutzungswerth mitbestimmend sind, das. 88§. 5—8.
        <pb n="517" />
        Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer. 511 
4. die nach dem Gesetz vom 1. August 1855 (G. S. S. 579) oder nach 
früheren Spezialverträgen den Städten an Stelle der Verpflichtung zur Tra- 
gung der Kriminalkosten auferlegten Renten; 
5. der bisher an die Kämmereikasse in der Stadt Erfurt entrichtete, so- 
genannte Realgeschoß (Gesammtbetrag der jetzigen städtischen Grundsteuer); 
6. in den beiden westlichen Provinzen die Grundsteuer, welche nach Maß- 
gabe der Katastralerträge auf die Gebäude und auf die zu denselben gehö- 
rigen Hofräume und Hausgärten (F. 1 des im §. 1 erwähnten Gesetzes) ver- 
anlagt 5h 
72). diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Land- 
wirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, der Wirthschafts- 
geräthe, der Bodenerzeugnisse u. s. w. bestimmt sind; nicht minder solche zu 
grwerblichen Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung von 
rennmaterialien und Rohstoffen, sowie als Stallung für das lediglich zum 
Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen; · 
82).diezuEntwässeruugs-oderBewässerungsanlagendienendenunbe- 
wohnten Gebäude. 
§. 42). Die Veranlagung der Gebäudesteuer erfolgt dergestalt, daß jedes 
der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe seines jährlichen Nutzungs- 
werthes zu einer der in dem anliegenden Tarif bestimmten Steuerstufen ein- 
geschätzt wird. 
Trifft der ermittelte Nutzungswerth zwischen zwei Stufen, so wird das 
Gebäude zu der geringeren eingeschätzt. 
§. 54). Die Steuer beträgt jährlich: 
1. für Gebäude, welche vorzußeweise zum Bewohnen und nur in An- 
sehung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kauf= und Kram- 
läden, Werkstätten u. s. w. benutzt werden (ferner für Schauspiel-, Ball-, 
Bade-, Gesellschafts-Häuser und ähnliche Gebäude) vier vom Hundert des 
Nutzungswerthes; 
2. für solche Gebäude, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Ge- 
werbebetriebe dienen, namentlich für Fabriken und Manufakturgebäude, Ziegel-, 
Kalk= und Gypsbrennereien, für Brauereien und Brantweinbrennereien, für 
Hammer= und Hüttenwerke, Schmieden und Schmelzöfen, Dampf-, Wasser- 
und Windmühlen, desgleichen für solche, nicht zur Benutzung für die Land- 
wirthschaft und Fabriken (§. 3 Nr. 7) bestimmte Keller, Speicher, Remisen, 
Scheunen und Ställe, welche als selbständige Gebäude betrachtet werden müssen, 
zwei vom Hundert des Nutzungswerthes. Bei den genannten Gebäuden kommt 
jedoch nur der Miethswerth des räumlichen Gelasses, ohne Rücksicht auf die 
damit verbundenen Triebwerke oder die darin befindlichen Maschinen oder Ge- 
räthschaften in Betracht. 
§. 6. In den Städten, sowie in denjenigen ländlichen Ortschaften, in welchen 
eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung 
benutzt wird, ist der Nutzungswerth (§. 4) der steuerpflichtigen Gebäude mit 
Einschluß der zu diesen gehörigen Hofräume und Hausgärten (§. 1 des im 
8. 1 erwähnten Gesetzes) nach dem mittleren jährlichen Miethswerth derselben 
  
1) Bezüglich der Befreiungen von der Gebäudestener find jetzt 88. 24, 26 Komm. 
2bg. Ges. 14. Juli 1893 maßgebend; vergl. §§. 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 wegen 
Aufhebung dir. Staatssteuern. 
)) Im Rahmen der vom Staate für die Zwecke der kommunalen Besteuerung 
diter zu veraniagenden Grund- und Gebäudesteuer werden die unter Nr. 7 und 8 
czeichneten Gebäude auch ferner nicht veranlagt. Der Gemeinde gegenüber find fie 
Eer ses insoweit steuerfrei, als sie unter die Ausnahmen des §. 24 Komm. Abg. 
sallen. 
Vergl. Beranl. Grunds. 7. Mai 1892 §8. 15—21. Z 
n 9) Vergl. Veranl. Grunds. 7. Mai 1892 88. 27 —80. Maßgebend ist der Brutto- 
ste Sungswerth. Wegen der Einheit der Gebäude vergl. das. 88. 31—33, wegen der 
Enerpflichtigen Eigenthümer §. 34. 
Vergl. Veranl. Grunds. 7. Mai 1892 s§. 22—26.
        <pb n="518" />
        512 Abschnitt XXXV. Gebäudestener. 
festzustellen und letzterer nach den durchschnittlichen Miethspreisen abzumessen, 
welche innerhalb der dem Veranlagungsjahr unmittelbar vorangegangenen zehn 
Jahre in der Stadt oder Ortschaft bedungen worden sind 0. 
§. 72). In den übrigen ländlichen Ortschaften sind, insoweit aus wirk- 
lichen Miethspreisen ein zureichender Anhalt für die Feststellung des Nutzungs- 
werthes der Gebäude nicht zu gewinnen ist, zu diesem Behuf neben der Größe, 
Bauart und Beschaffenheit der Gebäude und neben der Größe und Beschaffen- 
heit der zu den Gebäuden gehörigen Hofräume und Hausgärten G. 1 des im 
§. 1 erwähnten Gesetzes) auch die Gesammtverhältnisse der zu denselben gehö- 
rigen ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grundstücke zu berücksichtigen. 
In der Regel sind: » 
1. die Wohngebäude, welche zu ländlichen Grundstücken von so geringem 
Ertrage gehören, daß deren Besitzer zu ihrem Unterhalt noch anderweiten Ver- 
dienst durch Tagelohn oder diesem ähnliche Lohnarbeit suchen müssen, ingleichen 
die Wohngebäude der kleinen Handwerker, Fabrikarbeiter u. s. w. in eine der 
Stufen 1—6 einzuschätzen; 
2. die Wohngebäude, welche zu solchen selbständigen ländlichen Besitzungen 
gehören, deren wirthschaftlicher Reinertrag nach ungefährer Schätzung durch- 
schnittlich weniger als Eintausend Rthlr. jährlich beträgt, zu den Stufen 7—22; 
3. die Wohngebäude, welche zu solchen größeren ländlichen Besitzungen 
gehören, deren wirthschaftlicher Retnertrag auf Eintausend Rthlr. jährlich oder 
darüber geschätzt wird, zu den Stufen 17—37 des Tarifs zu veranlagen. 
Diese Wohngebäude dürfen niemals in eine höhere Stufe eingeschätzt 
werden als Wohngebäude von gleicher Größe, Bauart und Beschaffenheit in 
den nächst belegenen Landstädten. 
§. 82). Bei der Veranlagung der Gebäude in den im §S.7 gedachten Ort- 
schaften sind außerdem nachstehende Vorschriften zu beachten: 
1. zu der ersten Stufe des Tarifs sind in der Regel die Wohngebäude 
von geringem Werthe einzuschätzen, zu welchem gar keine oder nur kleine 
Grundstücke von geringem Ertrage gehören und welche nur für Eine Familie 
Wohnungsräume darbieten; 
2. gehören zu einer ländlichen Besitzung mehrere Wohngebäude, so wird 
nur das Hauptwohngebäude zu der, den Gesammtverhältnissen der Besitzung 
entsprechenden Stufe des Tarifs eingeschätzt. Die übrigen zu derselben Be- 
sitzung gehörenden Wohngebäude, wie Pächter-, Inspektoren-, Hofmeister-, 
Försterwohnungen, Gesinde-, Tagel5hner, Drescherhäuser u. s. w. sind mit 
Berücksichtigung ihres Umfangs und ihrer Wohnungsräume zu einer der 
Stufen von 1—6 einzuschätzen. Eine über diese Sätze hinausgehende Be- 
steuerung nach dem Miethswerthe ist bei solchen Gebäuden nur dann zu- 
lässig, wenn dieselben an Personen vermiethet werden, welche weder zur Be- 
wituncherung der Besitzung bestimmt sind, noch im Dienste des Besitzers der- 
elben stehen; 
3. solche Land= und Gartenhäuser, welche nur zum Sommeraufenthalt 
bestimmt sind, werden ohne Rücksicht auf den Umfang und Ertragswerth der 
dazu gehörigen nutzbaren Ländereien nach Maßgabe ihrer Größe, Bauart und 
Einrichtung eingeschätzt; » 
4. die außer den Wohngebäuden der Steuer unterliegenden, im §. 5 zu 
1 und 2 bezeichneten Gebäude, ingleichen die zu anderen, als den in Ver- 
bindung mit Landwirthschaft betriebenen Fabriken und ähnlichen Anlagen 
ehörigen Wohngebäude, werden in diejenige Stufe eingeschätzt, in welche die 
Hebän e von derselben Art und von gleichem oder ähnlichem Umfange in 
denjenigen Städten eingeschätzt sind, welche zum Zwecke der Vergleichung na 
Anhörung des Provinziallandtages für jeden Kreis bezeichnet werden; 
  
1) Veranl. Grunds. 7. Mai 1892 s§. 35—40; Allg. Verf. 12. April 1892, 
betr. die Ordnung des Verfahrens bei der zweiten Gebäudesteuerrevifion, Drucks- 
A. H. 1895 zu Nr. 140 S. 10. Nr. VII, X. ’ 
2) Veranl. Grunds. 7. Mai 1892 88. 41—61; Veranlagung der gewerbliche 
Gebäude das. §§. 62—05. Allg. Verf. 12. April 1892 Nr. VIII, IX, XI, XV.
        <pb n="519" />
        Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer. 513 
5. für jede Provinz sind nach Vernehmung des Provinziallandtages die 
Merkmale zusammenzustellen, nach welchen die steuerpflichtigen Gebäude mit 
Berücksichtigung der in der Provinz obwaltenden Verhältnisse in die verschie- 
denen Stufen des Tarifs eingeschätzt werden sollen. 
§. 9. Die Veranlagung:) der Gebäudesteuer geschieht unter der Leitung 
der Bezirksregierung innerhalb zu bildender Veranlagungsbezirke durch Kom- 
missionen unter dem Vorsitze besonderer Ausführungskommissarien. Die Zahl 
der Mitglieder dieser Kommissionen wird mit Rücksicht auf den Umfang des 
Veranlagungsbezirks und die Anzahl der dazu gehörigen Städte von der Be- 
zirksregierung bestimmt. 
Die Mitglieder werden von der kreisständischen Versammlung, für solche 
Städte jedoch, welche einen Veranlagungsbezirk für sich bilden, von der Stadt- 
verordnetenversammlung gewählt. 
Bei der Wahl durch die kreisständische Versammlung ist darauf zu sehen, 
daß die dem Veranlagungsbezirke angehörigen Städte angemessen vertreten 
werden; auch kann einzelnen dieser Städte von der Bezirksregierung das Recht 
beigelegt werden, durch die Stadtverordnetenversammlung ein Mitglied der 
Veranlagungskommission wählen zu lassen. 
§. 10. Die Beschlüsse der Veranlagungskommission werden nach einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit giebt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem letzteren steht auch das Recht zu, gegen 
die Beschlüsse der Veranlagungskommission die Berufung an die Bezirksregierung 
einzulegen, welche die Veranlagungskommission nochmals zu hören und dem- 
nächst die Entscheidung zu treffen hat, an welche sodann die Kommission ge- 
bunden ist. 
Das Ergebniß der Veranlagung wird den Gebäude-Eigenthümern durch 
Offenlegung der Veranlagungsnachweisung und durch Zufertigung von Aus- 
zügen aus derselben bekannt gemacht. 
Die gedachten Auszüge müssen unter spezieller Bezeichnung der zur Ver- 
anlagung gekommenen Gebäude die für diese in Ansatz gebrachten Mieths- 
werthe und die den Gebäuden auferlegten Gebäudesteuerbeträge enthalten. Die 
Veranlagungsnachweisungen sind während eines Zeitraums von mindestens 
vierzehn Tagen offen zu legen. 
Reklamationen gegen die geschehene Veranlagung dürfen nur binnen 
einer Präklusivfrist von vier Wochen, vom Empfang des Auszugs aus der 
Veranlagungsnachweisung an gerechnet, bei dem Ausführungskommissar des 
Veranlagungsbezirks angebracht werden, was den Betheiligten besonders zu 
eröffnen ist . 
§. 11. Ueber die Reklamation (§. 10) entscheidet nach Vernehmung 
des Gutachtens der Veranlagungskommission die Regierung. Gegen die Ent- 
scheidung derselben steht dem Reklamanten innerhalb einer Präklusivfrist von 
sechs Wochen nach dem Empfange der Entscheidung der Rekurs an den Finanz- 
minister offen. 
Die durch die Untersuchung unbegründeter Reklamationen entstandenen 
Kosten sind von dem Reklamanten zu erstatten. 
S§. 12. Der Finanzminister, welchem die oberste Leitung des gesammten 
Veranlagungsgeschäfts zusteht, ist befugt, von den Veranlagungsarbeiten durch 
besondere Kommissarien an Ort und Stelle Einsicht nehmen zu lassen, die zur 
— - 
—— 
!) Nr. 5 gilt nicht im Herzogthum Lauenburg. 
1 2) Anw. 7. Mai 1892 für das formelle Verfahren ss. 22—24, Kat. Auw. 
II. 21. Febr. 1896 §§. 25, 26, Gauß S. 564 ff. 
44 Diese Rechtsmittel bleiben nach wie vor bestehen, während gegen die that- 
chliche Heranziehung zur Steuer in der Gemeinde die Rechtsmittel der §§. 69f. 
D#mmP. Abg. Ges. Anwendung finden. Vergl. Anw. 7. Mai 1892 SF. 29. 31 –38; 
at. Anw. I. §. 87; Kar. Anw. III. §§. 23—32, 35 Abs. 2, Gauß S. 587 ff. 
Illing-Kautz, Sandbiltb II. 7. Aufl. 33
        <pb n="520" />
        514 Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer. 
Herstellung der erforderlichen Gleichmäßigkeit nothwendigen Anordnungen zu 
treffen, auch etwaige Irrthümer und Verstöße gegen die Veranlagungsvor- 
schriften von Amtswegen zu berichtigen. 
3 13. Die Kosten der Gebäudesteuerveranlagung fallen der Staatskasse 
zur Last:t). Jedoch sind von den Gemeinden, beziehungsweise den Besitzern 
selbständiger Gutsbezirke 2c., auf deren Kosten die zur Ausführung des Veran- 
lagungsgeschäfts erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere Nachweisungen und 
Beschreibungen von Gebäuden, zu beschaffen. 
Alle Behörden, Gemeinden und Privatpersonen sind verpflichtet, die in 
ihrem Besitz befindlichen Zeichnungen, Risse, Pläne, Taxen und sonstigen 
Schriftstücke, welche bei der Ausführung des Veranlagungsgeschäfts von Nutzen 
sein können, den damit beauftragten Kommissarien auf deren Erfordern zur 
Einsicht und Benutzung vorzulegen. 
Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für Geschäfte außerhalb ihres 
Wohnorts Reise= und Tagegelder, welche nach §. 1b und S. 2 der Verordnung 
vom 4. Jali 1892 (G. S. S. 201)5); festgesetzt werden. 
§. 14. Die Gebäudesteuer wird überall nach Maßgabe der für die Grund- 
steuer bestehenden Bestimmungen zur Staatskassel erhoben ). 
[Die Gemeinden und Besitzer selbständiger Gutsbezirke in den östlichen 
Provinzen sind verpflichtet, die Gebäudesteuer von den einzelnen Steuerpflich- 
tigen einzuziehen und in monatlichen Beträgen vor dem Ablauf eines jeden 
Monats an die ihnen bezeichneten Kassen abzuführen. 
Für die Einziehung der Steuer wird der Betrag von drei vom Hundert 
der eingegangenen Steuer als Hebegebühr gewährt, aus welchem auch alle 
Nebenkosten des Erhebungsgeschäfts zu bestreiten sind). 
§. 15. Um die aufzustellenden Gebäudesteuerrollen ) bei der Gegenwart 
zu erhalten, müssen darin alle Veränderungen nachgetragen werden, welche 
dadurch entstehen, daß: 
1. in dem Eigenthumsverhältniß der Gebäude ein Wechsel eintritt; 
2. bisher steuerpflichtige Gebäude in die Klasse der steuerfreien ((§. 3 dieses 
Gesetzes)], oder bisher steuerfreie Gebäude in die Klasse der steuerpflichtigen 
übergehen; 
3. Gebäude durch Veränderung ihrer Bestimmung aus der §. 5 Nr. 2 
bezeichneten Klasse in die §. 5 Nr. 1 bezeichnete Gebäudeklasse übergehen, und 
umgekehrt; 
4. Gebäude neu entstehen oder gänzlich eingehen; 
5. besteuerte Gebäude durch Veränderung in ihrer Substanz, namentlich 
durch das Aufsetzen oder Abnehmen eines Stockwerks, oder durch das Anbauen 
oder Abbrechen eines Gebäudetheils, durch Vergrößerung oder durch gänzliche 
oder theilweise Abtrennung der dazu gehörigen Hofräume und Gärten, an 
Nutzungswerth gewinnen oder verlieren. 
  
1) Soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei aufgetragenen Geschäfte 
entstehen, §. 14 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. Wegen 
der Obliegenheiten der Gemeinde= und Gutsvorsteher bei der Veranlagung vergl. 
Anw. 7. Mai 1892 §§. 1—5, 23, 5, 33—35; Kat. Anw. III. 21. Febr. 1896 
88. 4, 8, 9, 11, 21, 23, 24, Gauß S. 599ff. 
2) Oben Bd. I S. 162. 
3) Hebung und Beitreibung ist lediglich Sache der zum Bezuge des Steuerauf- 
kommens berechtigten Gemeinden, §. 11 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893, und erfolgt auf 
deren Kosten, §. 15 Abs. 1 das. 
4) Einrichtung der Gebäudesteuerrollen Res. 27. Jan., 21. März, 12. Mai 1879, 
6. März, 1. Mai 1894, 12. März 1895, 3. Jan. 1896, Gauß S. 458 f. Fort- 
schreibung der Gebäudesteuerrollen: Verfahren Kat. Anw. III. 21. Febr. 1896, 
Gauß S. 474 f., Ergänzungen das. S. 5829ff.; Fortschreibungsgebühren Kat. 
Anw. I. 21. Febr. 1896 §F. 79, das. S. 561ff.
        <pb n="521" />
        4 
Abschnitt XXXV. Gebänudesteuer. 515 
§. 16. Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebäude sind verpflichtet, 
die im §. 15 gedachten Veränderungen den mit der Fortführung der Gebäude- 
steuerrollen beauftragten Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und 
die zur Berichtigung der Rolle erforderlichen Nachrichten beizubringen. 
§. 17. Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (§. 15 zu 1) 
nicht erfolgt, so wird die veranlagte Gebäudesteuer von dem in der Rolle 
eingetragenen Eigenthümer bis für den Monat einschließlich forterhoben, in 
welchem die zur Fortschreibung und Berichtigung der Rolle erforderliche Anzeige 
geschieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm gesetzlich ob- 
liegenden Verhaftung für die Gebäudesteuer entbunden wird. » 
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuer- 
verminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (§F. 15 zu 2—5), 
so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich forterhoben, in 
welchem die Anzeige erfolgt. 
Neu entstandene Gebäude (§. 15 zu 4), desgleichen wesentliche Ver- 
besserungen von Gebäuden, sowie Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen Hof- 
raume u. s. w. (§. 15 zu 5), sind spätestens drei Monate 'vor dem Termine! 
anzumelden, mit welchem sie zur Versteuerung gelangen müssen (/(§. 19 zu 
1 und 2)); Veränderungen in der Einrichtung oder Benutzung der im §. 5 
Nr. 2 gedachten Gebäude, wodurch dieselben in die §. 5 Nr. 1 erwähnte Ge- 
bäudeklasse übertreten, sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in 
welchem die Veränderung eingetreten ist, anzumelden. Wer die Anmeldung 
unterläßt, verfällt, wenn dadurch [dem Staate] Steuer vorenthalten ist, in eine 
em doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, 
"r den übrigen Fällen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf 
alern 10. 
Die uuntersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht 
derjenige, welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vorschriften beschuldigt 
ird, binnen einer von dem Landrath, beziehungsweise Gemeindevorstand zu 
estimmenden Frist den ihm bekannt gemachten Strafbetrag nebst der etwa zu 
erlegenden Steuer:) und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen 
osten freiwillig zahlt. 
d 8. 18. Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer 
er Gebäude, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (§. 15 Nr. 1), 
nach der näheren Bestimmung des Finanzministers eine Gebühr zu entrichten, 
elche den Betrag von fünf Silbergroschen für eine zu bewirkende Fortschrei- 
ung in keinem Falle übersteigen darf. 
bz §. 19. 1. Neu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Ge— 
daude werden kerst nach Ablauf zweier Kalenderjahre sett dem Kalenderiahre, 
welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden sind,] zur Ge- 
audesteuer herangezogen). 
2. Ebenso treten Steuererhöhungen in Folge von Verbesserungen der 
tnebäude (§. 15 zu 5) serst nach Ablauf zweier Jahre seit dem Kalenderjahrel 
Kraft, in welchem die Verbesserung vollendet worden ists). 
so 3. Für solche Gebäude, welche durch Brand, Ueberschwemmung oder 
nstige Naturereignisse vollständig zerstört, oder von ihrem Eigenthümer gänz- 
ssWs 
1) Vergl. §. 8 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
5 dreimonatige Anmeldefrist beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in dem 
8 eränderung eingetreten ist, §. 8 Abs. 2 das. Vergl. §. 26 Abs. 4 Komm. Abg. 
el. 14. Juli 1893. 
An ) Die Nachsteuer steht den Gemeinden zu, §. 9 Ges. 14. Juli 1893 wegen 
S sbebung dir. Staatssteuern. Dagegen fließen die Strafen nach wie vor in die 
taatskasse, das. S. 14. 
)8. 19, 1 und 2 ist in Ansehung der Kommunalsteuerpflicht durch §. 26 Abf. 4 
sten m. Abg. Ges. 14. Juli 1893 abgeändert. In beiden Fillen beginnt die Be- 
arkrung schon mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem die Bewohn- 
en oder Nutzbarkeit eingetreten oder die Verbesserung vollendet ist. 
338 
Kom
        <pb n="522" />
        516 Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer. 
lich abgebrochen worden sind, wird die Gebäudesteuer von dem ersten Tage 
desjenigen Monats ab, in welchem die Zerstörung erfolgt, oder der Abbruch 
vollendet ist, abgesetzt. 
4. Geht durch Ereignisse der zu 3 gedachten Art der Jahresertrag eines 
solchen Gebäudes ganz oder theilweise verloren, so ist, sofern der erlittene 
Verlust den dritten Theil des jährlichen Nutzungswerthes des Gebäudes er- 
reicht oder übersteigt, ein dem Verhältniß des stattgefundenen Verlustes ent- 
sprechender Theil, nach Umständen der ganze Jahresbetrag der Gebäudesteuer 
zu erlassen!). 
5. Dieser ganze Betrag ist auch dann zu erlassen, wenn ein Gebäude 
erweislich während eines ganzen Jahres unbenutzt geblieben ist2). 
§. 20. Die Gebäudesteuer-Veranlagung wird alle fünfzehn Jahre einer 
Revision unterworfen, bei deren Ausführung die im gegenwärtigen Gesetze 
enthaltenen Vorschriften ebenfalls zur Anwendung kommenz). 
§. 21. 1. Denjenigen Städten und den Besitzern derjenigen städtischen 
Grundstücke, deren grundsteuerartigen Abgaben (Orbeeden, Fundschoß) inner- 
halb der letzten zwanzig Jahre abgelöst worden sind, sollen die an die Staats- 
kasse bezahlten Ablösungskapitalien aus dieser erstattet werden. , 
2. Der Stadt Erfurt wird an Stelle des bisher an die Kämmereikasse 
entrichteten Realgeschosses (§. 2 zu 5) der für das Jahr 1861 zur Sollein= 
nahme gestellt gewesene Gesammtbetrag des letzteren und der bis zur Auf- 
hebung des Realgeschosses ohne Veränderung in dem System der jetzigen 
Steuerveranlagung oder des Prozentsatzes der Steuer sich ergebende Zuwa 
als eine auf Verlangen des Fiskus mit dem zwanzigfachen Betrage in baarem 
Gelde ablösliche Staatsrente gezahlt. 
3. Ist in Gemäßheit des §. 6 des Abgaben-Gesetzes vom 30. Mai 1820 
der von einer Stadt an die Staatskasse abzuführende Servisbeitrag den 
städtischen Grundstücken als Grundsteuer auferlegt, so wird den. Eigenthümern 
der vom Realservise freigegebenen Gebäude, sofern die Freiheit sich auf einen 
speziellen Rechtstitel gründet, als Entschädigung für die Aufhebung dieser 
Freiheit aus der Staatskasse der zwanzigfache Betrag desjenigen Beitrages 
bezahlt, mit welchem die betreffenden Gebäude, wenn ihnen nicht die Freiheit 
vom Realservise zugestanden hätte, zu letzterem jährlich herangezogen sein 
würden. Bleibt jedoch die neue auferlegte Gebäudesteuer (§. 4) hinter diesem 
Beitrage zurück, so wird nur der zwanzigfache Betrag der neuen Gebäude- 
steuer in baarem Gelde als Entschädigung aus der Staatskasse gewährt. 
4. In derselben Art werden in allen übrigen Ortschaften die Eigenthümer 
von Gebäuden entschädigt, deren seitherige Haus= oder Grundsteuerfreiheit an 
einem speziellen Rechtstitel beruht. 
§. 22. Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen be 
öffentlichen Abgaben vom 18. Junt 1840 (G. S. für 1840 S. 140) nebst den 
dazu ergangenen Erläuterungen und Abänderungen finden, soweit nicht das 
gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die Gebäudesteuer An- 
wendung“). 
§. 23. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf- 
tragt und hat behufs derselben dic erforderlichen Anweisungen zu erlassen. 
  
1) Die erlassenen Beträge treffen die Gemeindekasse, §. 11 Ges. 14. Juli 1893 
wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. bt 
:) Die Ermächtigung zum Steuererlasse in den Fällen des §. 19, 8—3 verblei 
anch nach dem 1. April 1895 dem Finanzminister, da sie einen Theil der vom 
Staate fortzuführenden Veranlagung bildet. n 
2) Vergl. Allg. Verf. 12. April 1892 und Anw. für das formelle Verfahre 
7. Mai 1892 (Gauß S. 392 ff.); ergänzende Vorschriften Gauß S. 445 ff. 
4) Vergl. jetzt §§. 83 ff. Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893.
        <pb n="523" />
        Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 517 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Zu §. 4.) 
— — 
Tarif 
zur 
Veranlagung der Gebäudestener?. 
sltJahresbetrag der IJahresbetrag der 
Jährlicher Gebäudesteuer NJ3äthrlicher Gebäudestener 
Nutzungs- zu 4 vom zu 2 vom S. Nutzungs- zu 4 vom zu 2 vom 
werth der Hundert des Hundert des werth der Hundert des Hundert des 
S Gebäude. Nutzungs- Nutzungs Gebäude. Nutzungss Nätungs- 
werths werths r werth3 werths; 
NMark M. DPif. M. Pf. Marktk M. Vi. M. Vi. 
vis 9J bis 
1.) 12 6 — 40 — 20 825 33 — 16 50 
2. 18 — 60 — 30266. 900 364— 18— 
#1#. 4. — 890 — 4% „ dmô 39 — 1 50 
4. 326 1 20 — 60 10600 4 — 21— 
5. 401 §80 —. ½2029. 1155 4 22 50 
r 60 2 40 1 200. 1200 ( 
2 755 3— 1 50 31. 135ö0 — 27 — 
8. 20 3 60 1 80%32. 15000 ——30 — 
9 105 4 O½ 2 10% 1650 66 — 33 — 
10. 120 4 80 2 40 16100 22 
u. 13 5 46% 2 10% 1960 78 — 39 — 
12 150 6 — 3 36. 2100 84— 42— 
13., 1380 7 20 3 00% 22500 20 — 45 
14 210 8 40 4 208 2400 96 — 48— 
1½ 240 9 60 4 8039. 2550Z%02 — 5 
n 2720 10 80 5 400 2700F108 — 5— 
1# 300 12 — 6 —1, 2850 114— 57— 
1# 330 1 46% 20%2. 3000 120 — 6— 
420 16 90 8 406%. 3300 132 — 66 — 
21 4380 19 20 60 1 6 
22 540 21 60 10 80 Bis 6000 Mark steigt jede Stufe um 
23# 600 24 — 12 — je 300 Mark, von 6000 Mark und 
24 675 23 — 13 50 weiter um 600 Mark. 
7500 30— 15 — 
  
  
  
  
  
Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatsstenern. 
Vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 119). 
mit HPu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen 
fang ustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Um- 
8 erselben, mit Ausschluß der Insel Helgoland :), was folgt: 
Lastes- 1 Behufs Erleichterung und anderweitiger Regelung der öffentlichen 
gegenüber Gemeinden (Gutsbezirke) werden die folgenden direkten Staatssteuern 
ler aatskasse außer Hebung gesetzt: 
als a In erweiterter Form und nach Umwandlung der Thaler und Silbergroschen 
im alul. zu 8. 27 der Veranlagungsgrundsätze 7 Mai 1892 veröffentlicht. Hier nur 
dten Umfange verbessert abgedruckt. 
Wegen Hohenzollern vergl. §. 29 unten. 
ommentar von Strutz, 2. Aufl. 1894.
        <pb n="524" />
        518 Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
1. die nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 263 und 317) 
sowie nach den hierzu ergangenen ergänzenden und abändernden Gesetzen ver- 
anlagte Grund= und Gebäudesteuer, 
2. die nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) veranlagte 
Gewerbe= und Betriebssteuer. 
§. 2. Ferner werden außer Hebung gesetzt: 
I. die von den Bergwerken in den älteren rechtsrheinischen Landestheilen 
zu entrichtende Aufsichtssteuer und Bergwerksabgabe (Gesetz über die Besteuerung 
der Bergwerke für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der auf 
dem linken Rheinufer belegenen Landestheile, vom 12. Mai 1851, §. 8, G. S. 
Gesetz, die Bergwerksabgaben betreffend, vom 20. Oktober 1862, §. 4, 
A. S. S. 351), 
2. die in den übrigen Landestheilen zu entrichtende Bergwerksabgabe (Ge- 
setz, die Bergwerksabgaben betreffend, vom 20. Oktober 1862, §. 6; Verord- 
nungen für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, vom 8. Mai 
1867, Art. XXI, G. S. S. 601, für das Gebiet des vormaligen Kurfürsten- 
thums Hessen, die Stadt Frankfurt und die vormals Königlich bayerischen 
Gebietstheile, vom 1. Juni 1867, Art. XVII, G. S. S. 770, für das vor- 
malige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich hessischen Landestheile 
und die vormalige Landgrafschaft Hessen-Homburg einschließlich des Ober- 
mtsbefirts Meisenheim, vom 1. Juni 1867, Art. 1 §. 2, G. S. S. 802; 
Gesetz, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berg-Gesetzes vom 24. Juni 
1865 in das Gebiet des Herzogthums Lauenburg, vom 6. Mai 1868, Art. VII, 
Officielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg für 1868 Nr. 36; 
Gesetz, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berg-Gesetzes vom 24. Juni 
1865 in das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein, vom 12. März 
1869, Art. IX, G. S. S. 453)10. 
§. 3. Die Vorschriften der in §§. 1 und 2 bezeichneten Gesetze bleiben, 
soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz und in dem Kommunalabgaben-Gesetz 
Abweichendes bestimmt ist, in Kraft. 
Die Veranlagung und Verwaltung der Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuer wird, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz Abweichendes bestimmt 
ist, unter Aufrechterhaltung der dieserhalb bestehenden gesetzlichen Einrichtungen 
vom Staat für die Zwecke der kommunalen Besteuerung ausgeführt:). Die 
landständische Mitwirkung bei der Verwaltung der Grundsteuer innerhalb des 
kommunalständischen Verbandes der Oberlausitz (Gesetz, betreffend die definittve 
Unterverthetlung und Erhebung der Grundsteuer u. s. w., vom 8. Februar 1857 
§. 49, G. S. S. 185) wird hierdurch nicht berührt. 
§. 4. Die Veranlagung (8. 3) ist auf diejenigen Liegenschaften, Gebäude 
und Gewerbebetriebe auszudehnen, welche von der entsprechenden Staatssteuer 
freigeblieben, aber gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes 
der Kommunalsteuerpflicht unterworfen sind., d 
Für die Veranlagung gelten, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz un 
in dem Kommunalabgaben-Gesetz Abweichendes bestimmt ist, die allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften, welche bei der Heranziehung zu den entsprechendee 
Staatssteuern anzuwenden gewesen sein würden. Insbesondere sind gegen die 
Veranlagung dieselben Rechtsmittel zulässig, mit denen die Veranlagung de 
entsprechenden Staatssteuer hätte angefochten werden können. 
  
1) Die Rechtsverhältnisse der Privatregalberechtigten und -Verpflichteten, soweit 
Privatbergregale bestehen, sind durch das Gesetz nicht berührt, Mot. S. 14ff. Vergt- 
§. 250 Berg. Ges. 24. Juni 1865. Nicht außer Hebung gesetzt ist die Eisenbahn 
abgabe. Diese bildet seit dem 1. April 1895 neben der Wandergewerbesteuer r 
einzige staatliche Ertragssteuer. 
2) Hinsichtlich der Bergwerksabgaben ist dies nicht der Fall. 894 
2) §§. 24, 26 Abs. 4, 28, 2—6 das. Vergl. ferner Zus. Best. 6. März 1804 
zu den Geschäftsanweisungen für die Katasterverwaltung und Zus. Best. 5-März Ver. 
zur Ausf. Anw. zur Gewerbesteuer; ferner Kat. Anw. 21. Febr. 1896 wegen 
anlagung der Gebäudesteuer.
        <pb n="525" />
        Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 519 
§. 5. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche von der Veran- 
lagung der im §. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Steuern oder von einzelnen der- 
selben anderweitige Rechtsfolgen, insbesondere die Begründung von Rechten 
oder Pflichten abhängig machen, bleiben aufrecht erhalten; soweit hierbei die 
Entrichtung solcher Steuern vorausgesetzt wird, treten an die Stelle der zu ent- 
richtenden die veranlagten Beträget). 
Auf die Bestimmungen im §. 9 I. Nr. 4 des Einkommensteuer-Gesetzes 
vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 175) findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Die Vorschrift findet bleichfalls keine Anwendung auf die Bildung. der 
Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Ueber 
diese, sowie über die Bildung der Wählerabtheilungen für die Wahl von Ge- 
meindevertretungen ergeht besondere gesetzliche Bestimmung ?). 
§. 6. Die für die Provinzen Rheinland und Westfalen bestehenden be- 
sonderen Vorschriften über den Grundsteuerdeckungsfonds und den Fonds zur 
Erhaltung und Erneuerung des Katasters (Grundsteuer-Gesetz für die westlichen 
Provinzen, vom 21. Januar 1839, §. 2 zu b und c, 88. 4, 4 bis 48, G. S. 
S. 30, Verordnung, betreffend die Feststellung und Untervertheilung der Grund- 
steuer in den beiden westlichen Provinzen, vom 12. Dezember 1864, 8§. 3, 4, 
21, G. S. S. 683) treten außer Kraft. 
An Stelle dieser Vorschriften treten die in den übrigen Landestheilen 
geltenden allgemeinen Bestimmungen. 
Mit der Auflösung der Fonds gehen die Bestände, sowie die alsdann noch 
bestehenden Forderungen und Verpflichtungen 
a) des Grundsteuerdeckungsfonds auf die Kreise der betreffenden Regierungs- 
bezirke nach Maßgabe der veranlagten Grundsteuer, 
b) des Fonds zur Erhaltung und Erneuerung des Katasters auf die 
ib Staatskasse 
über. 
8. 7. Die auf die Aufbewahrung der Copien der Katasterdokumente und 
auf die Ertheilung beglaubigter Auszüge aus denselben bezüglichen Bestim— 
mungen im Art. II des Gesetzes über die Veräußerung und hypothekarische 
Belastung von Grundstücken im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 
20. Mai 1885 (G. S. S. 139) werden auf die übrigen Theile der Rhein- 
provinz und auf die Provinz Westfalen ausgedehnt. 
S§. 8. Soweit die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer von der Vorenthaltung 
oder von dem Verlust der Steuer gegenüber dem Staat abhängig gemacht ist 
(Gebäudesteuer-Gesetz vom 21., Mai 1861, S. 17 Abs. 3; Gesetz, betreffend die 
definttive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen 
Provinzen, vom 8. Februar 1867, §. 34 Abs. 3; Gesetz, betreffend die Aus- 
führung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig- 
Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim, vom 
11. Februar 1870, §. 1, G. S. S. 85, Gewerbesteuer-Gesetz vom 24. Juni 
1891, §. 70), gilt als vorenthalten (verloren) derjenige Betrag, welcher im 
Falle fortdauernder Hebung der Steuer zur Staatskasse nach Maßgabe der 
eranlagung (§. 3 Abs. 2, S. 4) zu entrichten gewesen sein würde. 
Die im §. 17 Abs. 3 des Gebäudesteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 be- 
stimmte dreimonatige Anmeldefrist für neuentstandene Gebäude (§F. 15 zu 4 
g; a. O.), desgleichen für wesentliche Verbesserungen von Gebäuden, sowie 
Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen Hofräume und Hausgärten (§. 15 
zu 5 a. a. O.) beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die 
Veränderung eingetreten ist. 
1. §. 9. Zum Bezuge von Nachsteuern (Gebäudesteuer-Gesetz vom 21. Mai 
1561 §. 17 Abs. 4; Gesetz vom 8. Februar 1867, §. 34 Abs. 4; Gesetz vom 
1. Februar 1870, §. 1; Gewerbesteuer-Gesetz vom 24. Juni 1891, 88. 70, 78) 
Ó — — 
8 Bergl. 8. 41 Ges. 17. März 1868 (G. S. S. 249); 88. 10, 44, 70 Ges. 
März 1871 (G. S. S. 130); s. 86 Kr. O.; §. 41, 6 Landgem. O. 
*!) Ges. 29. Juni 1893 (G. S. S. 103), betr. Aenderung des Wahlverfahrens.
        <pb n="526" />
        520 Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher nach den Bestimmungen des Kommu- 
nalabgaben-Gesetzes das entsprechende Steueraufkommen zusteht. 
§. 10. Die Bestimmungen im §. 81 des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 
24. Juni 1891 werden aufgehoben. Z„ 
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist nicht der Hebestelle 
(5. 58 Abs. 1 a. a. O.), sondern dem Vorsitzenden des für die Veranlagung 
zuständigen Steuerausschusses anzuzeigen. 
§. 11. Die Hebung und Beitreibung der Grund-, Gebäude= und Ge- 
werbesteuer liegt derjenigen Gemeinde ob, welche nach den Bestimmungen des 
Kommunalabgaben-Geseses zum Bezuge des entsprechenden Steueraufkommens 
erechtigt ist). 
Die Ausfälle treffen die Gemeindekasse. Die Ermächtigung zum Erlasse 
und zur Ermäßigung veranlagter Steuern (Gesetz, betreffend den Erlaß oder 
die Ermäßigung der Grundsteuer in Folge von Ueberschwemmungen, vom 
15. April 1889, §. 1 Nr. 1, G. S. S. 99, Gewerbesteuer-Gesetz vom 24. Juni 
1891, d. 44, 45) geht auf die Gemeinden über?). 
Die gesetzlichen Bestimmungen über Ansprüche der Gemeinden auf Mit- 
verwaltung ihrer Kassen durch staatliche Kassenbeamte (Gemeinde-Ordnung für 
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, §§. 79, 106, G. S. S. 523, Land- 
gemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856, §§F. 44, 73, 
G. S. S. 265) werden aufgehoben). 
§. 12. Die auf die Betriebssteuer bezüglichen Vorschriften des Gewerbe- 
steuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 gelangen nach Maßgabe folgender Bestim- 
mungen zur Anwendung: 
1. Erstreckt sich ein betriebssteuerpflichtiges Gewerbe über mehrere Kreise, 
so ist für jeden dieser Kreise die Hälfte der im §. 60 Nr. 1 und 2 a. a. O. 
bestimmten Steuersätze zu entrichten. Auf die im §. 60 Abs. 2 a. a. O. ) be- 
zeichneten Betriebsstätten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
2. Die Betriebssteuer wird in den Landkreisen vom Landrath, in den 
Stadtkreisen vom Gemeindevorstande, in Berlin von der Direktion für die Ver- 
waltung der direkten Steuern festgestellt. 
Diesen Behörden stehen auch die Befugniß zur Herabsetzung der Be- 
“¾p#v-’ gemäß F§. 61 und die anderweite Feststellung gemäß §. 65 Abs. 2 
a. a. O. zu. 
3. Die Betriebssteuer ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Behändigung 
der Steuerzuschrift in einer Summe zu entrichten. 
Die im 8. 61 a. a. O. bezeichneten Steuerpflichtigen haben die Steuer 
vor Eröffnung des Betriebes zu entrichten, oder, falls bis dahin die Steuer- 
zuschrift noch nicht behändigt ist, einen von dem Gemeinde-(Guts-) Vorstande 
zu bestimmenden Geldbetrags) bei der gleichzeitig zu bezeichnenden Kasse zur 
  
1) Vergl. Komm. Abg. Ges. §s. 24, 28, 32, 33, 35, 41, 47—52. 
2) Nach den Motiven (S. 27) werden die Ermächtigung des Finanzministers 
gemäß §. 1, 2 Ges. 15. April 1889 (G. S. S. 99) zur Versetzung der durch Ueber- 
schwemmung beschädigten Grundstücke in die entsprechende niedrigere Klasse des Klassi- 
fikationstarifes ebenso, wie die Erlasse von Gebäudesteuer in den Fällen des §5. 19, 3—5 
Gebändesteuer-Ges. 21. Mai 1861 und die der Bezirksregierung zustehende Ermäch- 
tigung zur Abgangstellung gemäß §. 58 Abs. 2 Gewerbesteuer-Ges. 24. Juni 1891 
durch §. 11 Abs. 2 nicht berührt, da diese Fälle einen Theil der vom Staate fort- 
zuführenden Veranlagung darstellen. Im Gegensatze hierzu bestimmt Art. 13 der 
Zusatz-Best. zur Kat. Anw. 6. März 1894, daß in den Fällen des §. 19,4, 5 Ge- 
bäudesteuer-Ges. 24. Mai 1861 die Erlasse durch die Gemeinde erfolgen. LeNteres 
ist richtig, da es sich in diesen Fällen nicht, wie in §. 19, 3z, um einen Theil der 
fortzuführenden Veranlagung handelt. 
3) Für die entbehrlich gewordenen Beamten im Bereiche der Verwaltung der 
direkten Steuern ist staatlich nach Möglichkeit gesorgt worden. Vergl. Ges. 1. April 
1895 (G. S. S. 87). 
4) D. s. Betriebe, die alkoholhaltige Getränke verabfolgen. 
5) Der aber den vollen Steuerbetrag nicht übersteigen darf, Mot. S. 31.
        <pb n="527" />
        Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 521 
Deckung der Steuer zu hinterlegen, widrigenfalls ihnen die Ausübung des Be- 
triebes nach Maßgabe des §. 63 a. a. O. untersagt werden kann. 
§. 13. Die Gemeinden (Gutsbezirke) haben die Betriebssteuer in den ver- 
anlagten Beträgen (F. 12) von den Pflichtigen ihres Bezirks zu erheben. 
Die Gemeinden (Gutsbezirke) der Landkreise haben die erhobenen Beträge 
am Schlusse eines jeden Vierteljahrs an die Kreis-Kommunalkasse abzuführen. 
Sofern die Gemeinden nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben- 
Gesetzes 1) besondere Betriebssteuern eingeführt haben, müssen sie denjenigen Be- 
trag, welcher sich bei Anwendung der Bestimmungen der §§. 60 bis 69 des Ge- 
werbesteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 und des §. 12 des gegenwärtigen Ge- 
setzes ergeben würde, an die Kreis-Kommunalkasse abführen. 6 
Die Kreise haben das ihnen zufließende Aufkommen ber Betriebssteuer 
(Abs. 2 und 3) zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden. 
§. 14. Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung der Steuern (§. 3 
Abs. 2, §. 4) werden, soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei über- 
tragenen Geschäfte entstehen, aus der Staatskasse bestritten. 
Das Aufkommen an Gebühren, Kosten und Strafen im Bereich der Grund-, 
Gebäude= und Gewerbe= (Betriebs-) Steuer fließt in die Staatskasse. 
Sofern im Bereich der Katasterverwaltung die Ausführung von Neu- 
messungen ganzer Gemarkungen oder größerer Theile von solchen seitens einer 
emeinde oder der betheiligten Grundbesitzer beantragt wird, oder vorzugsweise 
er Gemeinde oder den betheiligten Grundbesitzern zum Vortheil gereicht, kann 
die Ausführung nach Bestimmung des Finanz-Ministers von der Entrichtung 
eines seitens der Gemeinde oder der betheiligten Grundbesitzer zu leistenden 
Beitrags zu den Kosten der Neumessung abhängig gemacht werden?). 
§. 15. Die Kosten der Hebung und Beitreibung der Steuern (88. 11, 13) 
sind von den Gemeinden zu tragen?). 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Grundsteuer- 
pflichtigen zur Entrichtung von Beischlägen behufs Bestreitung von Elementar-= 
erhebungskosten (Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Jan. 
1839, §§. 2a, 3; Gesetz vom 11. Februar 1870, §. 11) werden aufgehoben. 
S. 16. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ansprüche der Gemeinden 
(Gutsbezirke) auf den Bezug von Vergütungen für die bei Veranlagung der 
ewerbesteuer und der Einkommensteuer ihnen übertragenen Geschäfte (Gewerbe- 
teuer-Gesetz vom 24. Juni 1891, §. 75 Abs. 1; Einkommensteuer-Gesetz vom 
24. Juni 1891, §. 73 Abs. 1) treten außer Kraft. 
Durch Königliche Verordnung") kann den Gemeinden und selbständigen 
. 
1) §§. 28, 29, 58 das. 
1) Der Betheiligte kann aber niemals gegen seinen Willen zu einer Zahlung ge- 
zwungen werden; im Ablehnungsfalle unterbleibt eben die Vermessung, Mot. S. 32. 
fu :) Abs. 1 findet auch Anwendung auf die Betriebssteuer, die von den Gemeinden 
R die Kreise zu erheben und ohne Abzug von Hebegebühren an die Kreis-Kommu= 
aallassen abzuführen ist, Mot. S. 32. Vergl. Art. 11 Zusatz-Best. zur Kat. Anw. 
März 1894 und Abschn. IX. Zusatz-Best. zur Gew. St. Anw. 5. März 1894. 
!) Vd. 22. Jan. 1894 wegen Verpflichtung der Gemeinden und 
utsbezirke zur Erhebung der direkten Staatssteuern u. s. w. 
des Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund 
1997. 16 Abs. 2 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern, vom 14. Juli 
d. 5 (G. S. S. 119) für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß 
c Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt: " 
ab d ##. Den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken wird vom 1. Aoril 1895 
din Tie Verpflichtung auferlegt, in ihren Bezirken die Einzelerhebung der sämmtlichen 
rekten Staatssteuern, der Domänen-, Rentenbank= und Grundsteuerentschädigungs- 
ohmwen, sowie die Abführung der erhobenen Beträge an die zuständigen Staatskassen 
ne Vergütung zu bewirken. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Eisenbahnabgabe. 
nißerr # Für Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern kann von den Mi- 
du ern der Finanzen und des Innern ein späterer, als der im §. 1 bezeichnete Zeit- 
nkt, jedoch nicht über den 1. April 1900 hinaus bestimmt werden.
        <pb n="528" />
        522 Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
Gutsbezirken die Verpflichtung auferlegt werden, in ihren Bezirken die Elementar-= 
erhebung der sämmtlichen direkten Staatssteuern, der Domänen-, Rentenbank-= 
und Grundsteuerentschädigungs-Renten, sowie die Abführung der erhobenen Be- 
träge an die zuständigen Staatskassen ohne Vergütung zu bewirken. 
§. 17. Ansprüche auf Grundsteuerentschädigungen aus den 88§. 1, 15 bis 
17 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 und aus dem Grundsteuerentschädi- 
gungs-Gesetze vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 327) sowie auf sonstige, seitens 
des Staats zu leistende Entschädigungen, welche die Entrichtung der Grund- 
steuer an den Staat zur Voraussetzung haben, finden nicht ferner statt. 
§. 181). Die auf Grund der §§. 1 bis 4 des Grundsteuerentschädigungs- 
Gesetzes vom 21. Mai 1861 und der §8. 1, 15 des Gesetzes vom 11. Februar 
1870 für die Aufhebung von Grundsteuerbefreiungen und Grundsteuerbevor- 
zugungen geleisteten Entschädigungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen an die Staatskasse zurückzuerstatten. 
Hierbei ist, soweit die Entschädigung durch Erlaß von Domänenabgaben 
oder Domänenamortisationsrenten stattgefunden hat, das zu erstattende Entschä- 
digungskapital nach dem zwanzigfachen Betrage der erlassenen Abgabe beziehungs- 
weise Rente zu berechnen. 
§. 19. Die Rückerstattung (§. 18) bleibt ausgeschlossen bezüglich derjenigen 
Güter und Grundstücke, welche nach erfolgter Entschädigung durch lästiges 
(entgeltliches) Rechtsgeschäft veräußert worden sind. 
Wenn sich die Veräußerung nur auf einen Theil des Guts beziehungsweise 
Grundstücks erstreckt hat, so wird der Betrag der Rückerstattung nach dem Ver- 
hältnisse der Grundsteuer ermittelt. 
Falls jedoch der veräußerte Theil nur aus Absplissen zu öffentlichen Wegen, 
zu Flüssen, Bächen, Kanälen oder zu Eisenbahnen besteht, wird der hierauf ent- 
fallende Entschädigungsbetrag von der für das ganze Gut oder Grundstück ge- 
leisteten Entschädigung nur dann abgerechnet, wenn der zur Rückerstattung Ver- 
pflichtete nachweist, daß der Grundsteuerreinertrag der Absplisse mehr als den 
zehnten Theil des Grundsteuerreinertrages des ganzen Guts oder Grundstücks 
und zugleich mehr als 30 Mark beträgt. 
Die Rückerstattung (§F. 18) bleibt ferner in denjenigen Fällen ausgeschlossen, 
in welchen die Vorschriften im §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1885 (G. S. 
S. 170)5) deshalb nicht zur Anwendung gekommen sind, weil der Besitzer der 
betreffenden Grundstücke die im §. 7 a. a. O. vorgesehenen Voraussetzungen 
nicht erfüllt hat. 
Bezüglich derjenigen Güter und Grundstücke, deren Eigenthum nach er- 
folgter Entschädigung durch Schenkung, Vermächtniß, in Folge von Erbthei- 
lungen oder Gutsüberlassungsverträgen übergegangen ist, bleibt die Rücker- 
stattung des Entschädigungskapitals zu demjenigen Bruchtheile ausgeschlossen, 
zu welchem der zeitige Eigenthümer weder unmittelbar noch mittelbar Erbe des 
Entschädigten geworden ist. 
§. 20. Diejenigen Städte, welche gemäß §F. 7 des Gesetzes vom 21. Mai 
1861 entschädigt worden sind, haben die empfangene Entschädigung an die 
Staatskasse zurückzuerstatten. 6 " 
Sofern die einer Stadtgemeinde überwiesene Entschädigungssumme auf die 
einzelnen Besitzer der Grundstücke in der städtischen Feldmark vertheilt worden 
ist (C. 18 Abs. 2 a. a. O.), haben diese nach Maßgabe der §§. 18, 19 die 
Rückerstattung an die Staatskasse zu bewirken. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 521. 
§. 3. Der Finanz-Minister ist ermächtigt, die Gemeinden und Gutsbezirke allge- 
mein oder einzelne derselben von der Hebung der Steuer vom Gewerbebetriebe im 
Umherziehen zu entbinden. 
1) Zur Ausführung der §§. 18—21, 23—27 und 30 ist die Anw. 29. Nobv- 
1893 ergangen. 
2) Betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen über die Aussonderung 
des steuerartigen Theils aus den sogenannten stehenden Gefällen in der Provinz 
Schleswig-Holstein. Abs. 4 bezieht sich daher nur auf diese Provinz.
        <pb n="529" />
        Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 523 
§. 21. Solchen Gemeinden, welche die Grundsteuerentschädigung zu ge- 
meinnützigen, keine entsprechende Verzinsung gewährenden Einrichtungen ver- 
wendet haben, kann die Rückerstattung durch den Finanz-Minister ganz oder 
theilweise erlassen werden. 
Kommt in Folge von privatrechtlichen Abmachungen dem Grundbesitzer die 
Außerhebungsetzung der staatlichen Grund= und Gebäudestener nicht zu statten, 
so kann durch den Finanz-Minister der Zeitpunkt der Rückerstattung und der 
Beginn der Verzinsung bis zum Ablauf des betreffenden Vertrages, längstens 
aber bis zum 1. April 1910 hinausgeschoben werden. 
§. 22. Soweit durch Vertrag eine Ablösung der durch die Gesetze vom 
21. Mai 1861 (G. S. S. 253 und 317) und 11. Februar 1870 aufrecht er- 
haltenen Befreiungen von der Grund= und Gebäudesteuer stattgefunden hat, ist 
die empfangene Entschädigung an die Staatskasse zurückzuerstatten. 
Die Bestimmungen des §. 19 finden entsprechende Anwendung. 
§. 23. Die zurückzuerstattenden Kapitalien (§§. 18 bis 22) sind seitens 
der Pflichtigen vom 1. April 1895 ab mit 3½ vom Hundert zu verzinsen. 
die Feststellung der zurückzuerstattenden Kapitalien gebührt dem Finanz- 
Minister. 
Gegen die Feststellung steht den Pflichtigen binnen einer, vom Tage der 
Mittheilung des zu erstattenden Betrages ab laufenden Ausschlußfrist von drei 
Monaten der Rechtsweg offen. 
Die Beschreitung des Rechtsweges hat aufschiebende Wirkung. 
§. 24. Kapitalbeträge (§F. 23), welche den Betrag von 25 Morr nicht er- 
reichen, sowie Kapitalbeträge, welche über einen durch 25 ohne Rest theilbaren, 
in Mark ausgedrückten Geldbetrag hinausgehen, müssen binnen einer Frist von 
sechs Monaten nach erfolgter endgültiger Feststellung nebst den bis zum Zah- 
lungstage aufgelaufenen Zinsen zur Staatskasse eingezahlt werden. 
Dem Verpflichteten steht es frei, nach seiner Wahl entweder 
a) den noch verbleibenden Betrag des zu erstattenden Kapitals nebst den 
Zinsen binnen sechs Monaten nach erfolgter endgültiger Feststellung eben- 
falls zur Staatskasse zurückzuzahlen, oder 
b) statt dessen für die Zeit vom 1. April 1895 ab auf die Dauer von 
60½ Jahren eine in vierteljährigen Theilbeträgen fällige Tilgungsrente 
von jährlich 4 vom Hundert des Kapitals zu entrichten, wodurch das 
Kapital mit 3½ vom Hundert verzinst, sowie mit ½ vom Hundert und 
mit den durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen des ursprüng- 
lichen Kapitalbetrages getilgt wird. . 
Auch während des Zeitraums von 60½ Jahren kann der Verpflichtete 
die Tilgungsrente zum Beginn eines jeden Rechnungsjahres durch Baar- 
zahlung des noch nicht getilgten Theils des Kapitals ganz oder theilweise 
ablösen, mit der Beschränkung, daß bei theilweiser Ablösung der fortzuent- 
richtende Theil der Tilgungsrente einen auf volle Mark abgerundeten Jahres- 
betrag ergeben muß. Welche Beträge in den verschiedenen Jahren der 60½ jäh- 
rigen Tilgungsdauer zur Ablösung erforderlich sind, ergiebt die beiliegende 
Tilgungstafel. 
Die fälligen Beträge an Kapital und Renten unterliegen der Beitreibung 
im Verwaltungszwangsverfahren. 
§. 25. Die aus den §S§F. 18, 19, 20 Abs. 2, §§. 22 bis 24 folgenden 
Verpflichtungen ruhen auf den Gütern und Grundstücken, wofür die Ent- 
chädigung isW worden ist, als eine öffentliche, auf jeden Besitzer über- 
ehende Last. 
Wird ein mit einer Tilgungsrente behaftetes Gut oder Grundstück zer- 
stückelt, so ist die Tilgungsrente nach den Vorschriften der §#§. 2 bis 5 des 
Gesetzes, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks- 
theilungen u. s. w., vom 25. August 1876 (G. S. S. 405) zu vertheilen, mit 
der Maßgabe, daß die Bestätigung des Vertheilungsplanes durch die Bezirks- 
regierung erfolgt. 
Die bei der Vertheilung sich ergebenden, hinter dem Jahresbetrage von 
einer Mark zurückbleibenden Tilgungsrenten oder über volle Markbeträge über- 
schießenden Rententheile sind nach den Grundsätzen des §F. 24 durch Kapital- 
zahlung abzulösen.
        <pb n="530" />
        524 
Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
— 
Tilgungs- 
Anlage zu 88§. 24 und 25 des Gesetzes wegen Auf- 
  
  
Tilgung eines mit 3½ vom 
Hundert verzinslichen Kapitals von 
100 M. durch eine jährliche Rente 
von 4 vom Hundert 
. 
Das Ablösungskapital beträgt für die 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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1.5.5000. 5000)000228 19900 144 
2.4182 HO, 51752544 24 2221 41 
3.4644421L 12 
4,44566 , 55442615,9 171,1, 146,84 122,7 
52 s 12464 17931 145, 98 12165 
6 3,4062 0, 5938 96, 7249 1901 -1902 241,81 217,63 193, 44 168.21 145,08 120. 91 
7133854 0,6146 s56, 1103 1902 - 18903 240 28 216.,25 182 22 168, 19 144,17 120,14 
8.3639219 42 
9 8,3416 6 S8t SS 9½N95 
10 3.3186 14 2354 211,80 188,27 164,74 141,20 117, 67 
1113,2947 0,7053 0 
123.,27000 1 3600 05, 57 162,22 139,05 116 87 
132445 x900 229605,87183, 91 902 114,93 
14%10%20 205112 5 113,95 
1531407 809393-352:3 203, 290 70121 53 112,94 
16 o8377 89, 6146 19811-18912223, 79 201.41 1798,03 156.65 134,27 11189 
17 a1350 o8670 88, 6176 1812 - 1913 221,62 461 
18 31021 0,8873 82,7503 1913-1214 21838 19744 11550 153 56 13163 109,69 
1971 0,27% 1914 -1915 217. 058 195,35 173,64 151,94 13023 10853 
20%% 8 O,-961285.86011 2 193,189 171.72 16026 128,79 107,88 
21%51 o,9910 84%, 8655ö5,0 
20)9 1 %5819171918 12à9, 50 13 1 146,71 125,75 104.79 
232.9431%44E103,6 
24%70 1,1030 801, 667111%1020 
25 ½331 15 
262,8184 99,18 
27/2,7720 1,2230 78. 1206 7.6 
282 8011528 07 
2926899 1.310115,5449nq 11,00) 113,32 684,43 
30 26441 1,3559 74, 18890 1325-1926 185, 47166,83 148, 38 128,83 111,28 92,74 
31 2,5966 14034 72, 7856 1926 -1827 18196 163,77 145557 127,37 102. 181 280,98 
32 25475 154525 14%7,00 83.17 
33 24967 122 
34 2,4449 1,5560 102, a1 85534 
35 2,8896 1,6104 66. 6634 1930 - 18331 166,66 148,99 133,33 116,66 100,00 832,88 
363 8S 
37%% 1,7251183, 2?713 110, 739,91 70%09 
382,21451,7855, 48600 133–1934%, 6 
392.,.1520O0 1931 -103514910 134, 18 118,28 104,37 28.46 74,55 
40 2.0873 138127 11 2 
414%20% 76G69 
42 11 18 % 
43 -26 G 64.47 
4,2 TT 6173 
45123 422S2, 44 5 
46 2 100,71% 55,VU5 
4115665ê S 52,1 
4810,4814 6 89,56 29,6169,66 59,711 76 
4913932 2,0068 19906 1241913 Ss 65, 180 46.50 
50,30202, 698001064 
511.20764 %, 6 S9,64 
52%11098289902 2 X 6181517,64 S, 4 43,23 36,02 
530OSLL 6GC 45, 20 1 38,714 32,26 
54%040 3,09600 22,7317111919—1950 56,83 51,15 45,463 34L10 28,4 
55. .79566320 4441 48.82 43.94 39,0534,17 29.29 44,41 
560.683531 S6, 11222 2 91,32 20,26 
57 06674 342326 2 115,97 
58 0,4472 3, 55628 3, 2254 1853 -1954 23,06 2076 18,451 16,14 13,84 11,53 
IIEIEIIEIIIEEI„IIEIELI— 
60% 1912 S, 80SöBs 1,7425 1 1955—1956 4,36 3,92 3,49 3,05 2.61 2,18
        <pb n="531" />
        Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 525 
tafel. 
hebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893. 
  
  
jährliche Tilgungsrente 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
# Bemerkungen. 
von von von von 
4 M M. M. 1 M. 
HM. M. M. M. 
100,00 7500 50.00 25.001. Beispiel. Ist ein Kapital von.. . .. 65668,87 M. 
99,50 74,63 4 24. 88 zu erstatten, so ist der nächst kleinere, durch 25 
98.98 74.,24 4.1#9 24,75 ohne Rest theilbare Kapitalbetrag 550 00 „ 
88 154 133 23 Der Ueberschuß vonn ... ..... 18,37 M. 
5à2 « »« nebst Zinsen ist sofort zurückzuzahlen und für den Betrag von 
b 72.99 48,66 21,33 *— 
2677 7254 456 248 550 M. ist eine jährliche Tilgungsrente von = 22 M. 
- - 
95,47 71,61 47.74 23,87 zu entrichten. Soll der Gesammtbetrag dieser Rente, nachdem 
94,82 71.111 47.4110 sie für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1914 ge- 
94.1370,.6E0 % 47.07 23,53 sebtt worden ist, im Rechnungsjahre 1914/1915 abgelöst werden, 
943 70.074 o berechnet sich das hierfür am 1. April 1914 zu zahlende 
92,70 69,52 46 35 23,17 Ablösungskapital, wie folgt: 
9194 68,96 45 299 für 10 M. Renie auf. . .. .. 217,05 M. 
91116 6837 45, 58 22.79 „ 10 „ „ „ 217.05 „ 
90.35 67.76 45,18 22,59 n ½ 5 2 4 45,41 „ 
39,.51/17,1144 228 zusammen für 22 M. Rente aauauf 477,5 1 NM. 
88,603 664 44,32 22/162. Beispiel. Wird ein Gut oder Grundstück in zwei Theile 
87,75 665,81 'Snn stigen und werden bei der Vertheilung der darauf ruhenden 
86,82 65,12 43 4121 Tilgungsrente von 42 M. jährlich für die Zeit vom 1. April 
985,66 640 21 1941 ab die Antheile der beiden Stilcke auf 16,43 M. und 
— 63,66 2243 21,22 25 57 M. festgestellt, so betragen die weiter zu zahlenden Renten 
83.84 642.88 41,092 20,96 16 M. und 25 M. jährlich, während die überschi ßenden Renten- 
92•7762/08 4139 20.69 theile von 0,43 M. und 0,57 M. durch LPapitaleßlung abzulösen 
ner 525 4026 2072 find. Die am 1. April 1941 zahlbaren Ablösungskapitalien 
½%4%% 19.84 berechnen sich im Rechnungsjahre 1941/1948 
78,112 585939,06 19,53 für o,40 M. Rente auf —— = 44476 M. 
76.86 57.64- 19,21 10 
54 i i 003 35,5— -— 008337 
74.19 55.64% 37.09 18, 55 *7 K 100 « 
72, 54, 39 138.2 
7125 * * 1280 zusammen für o,45 M. Rente auf *-! 4,81 M. 
69,3 52.3734,91 17,.46 für o,50 M. Rente auf — = 5,595 M. 
o 51.21 an 17,07 18105 
st,66 50,001 „ 
55.00 48.5 32.50 16.25 * 0,07 „ * „ 100 1•. 
271 4174 31,64 13.82 , 
61,49 140%1½ 30,4 15,37 zusammen für o,57 M. Rente auf 6, 36 M. 
59,64 44,73 29 82 14,91 
57,739 28, 14.43 
55,75 , 27,87 13904 
53.70 40,27 26,85 13,42 
51. 58 3, 68 25,79 12,89 
49.88 37,04 24,69 12,35 
4i11 5,38 23,55 1078 
44,76 33,57 22,38 11,19 
4,.331,74 21,16 10,58 
39,31122,835 19,.90 9,95 
37.20 27.000 9,30 
34,:02 12 6.63 
31711233, 78 15,85 7,93 
28, 82 21,61 14 41 7,20 
ss 19,377 12,911 6.46 
7317,05 11037 5,68 
19.53 14.605 9,76 4,88 
16. 21 1216 8,11 4,05 
12,78 9.58 " 
. 9,.18 6.39 3,19 
9,23 6,32 461 2,31 
5,55 4.16 2.77 1.39 
1.74 1,31 0.87 0.44
        <pb n="532" />
        526 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
In den Fällen des §. 19 Abs. 3 bleibt die Vertheilung ausgeschlossen. 
§. 26. Insoweit nicht in den §§. 24, 25 ein Anderes bestimmt ist, regeln 
sich die Zahlung, Sicherstellung und Tilgung der Kapitalien und Tilgungs- 
renten nach den entsprechenden Vorschriften in den §§. 18 bis 27 des Ge- 
setzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (G. S. 
Er 112) mit der Maßgabe, daß die Bezirksregierung an die Stelle der Renten- 
ank tritt. 
§. 27. Die sämmtlichen, behufs Rückerstattung von Kapitalien nebst 
Zinsen (§§. 18 bis 25) im Laufe eines jeden Rechnungsjahres gezahlten Be- 
träge werden zum Zwecke der Tilgung von Staatsschulden durch Rückkauf 
eines entsprechenden Betrages von Schulddocumenten der Staatsschulden- 
tilgungskasse überwiesen. Z 
§. 28. Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus 
landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunalverbände, vom 14. Mai 
1885 (G. S. S. 128) tritt außer Kraft. 
Soweit die Kreise bis zum 1. April 1895 die ihnen für das Rechnungs- 
jahr 1894/95 zu überweisenden Summen noch nicht empfangen oder über die 
Verwendung dieser Summen noch keine endgültige Entscheidung getroffen haben, 
kommen die Vorschriften jenes Gesetzes auch ferner zur Anwendung. 
§. 29. Die Bestimmungen der §§. 1 bis 27 finden auf die Hohenzollern- 
schen Lande keine Anwendung. 
Die Umgestaltung des Systems der direkten Steuern in diesen Landen 
bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. 
Bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes wird für die Hohenzollernschen 
Lande vom 1. April 1896 ab ein fester Jahresbetrag von 62020 Mark aus 
der Staatskasse überwiesen. 
Dieser Betrag wird nach den Verhältnissen der durch die letztvorangegangene 
Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. 
Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu. 
§. 30. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1895, jedoch 
nur gleichzeitig mit dem Kommunalabgaben-Gesetz und dem Ergänzungssteuer- 
Gesetz in Kraft; die Bestimmungen der §§. 7, 10 Abs. 1, §. 11 Abs. 3, S. 14 
e 3, §§. 17, 25 Abs. 1 gelangen mit dem Tage der Verkündigung zur 
eltung. 
Die Veranlagung für die Zwecke der kommunalen Besteuerung (§. 3 Abs. 2, 
8. 4) erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst für das Rechnungs- 
jahr 1895/96. 
Die am 1. April 1895 verbliebenen Rückstände der in den 88. 1, 2 be- 
zeichneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Bestimmungen 
zur Staatskasse eingezogen; das Gleiche gilt von Nachsteuern und Strafen im 
Bereiche der Grund-, Gebäude= und Gewerbe= (Betriebs-) Steuer. 
§. 31. Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
Ergänzungsstener-Gesetz. 
Vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 134)1). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2rc. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den Um- 
fang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland, was folgt: « « 
§.1.Vom1.Apri11895abwirdemeErgänzungssteuernachMaßgabe 
der folgenden Bestimmungen erhoben. 
1) Kommentare von Strutz, 3. Aufl., Berlin 1895; Gauß, Berlin 1894. 
Ausf. Anw. 3. April 1894 und (gleichzeitig 3. Theil der Ausf. Anw. zum 
gink St.0.) 31. Aug. 1894. Technische Anleitung zur Bermögensschätzung 
. Dez.
        <pb n="533" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 527 
I. Steuerpflicht. 
§. 2. Der Ergänzungssteuer unterliegen: 
I. die im §. 1 des Einkommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 2 S. 
S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Personen') nach dem Gesammt- 
werthe ihres steuerbaren Vermögens (§. 4); 
II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle 
physischen Personen:!) nach dem Werthe 
à) ihres preußischen Grundbesitzes, 
b) ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft?), einschließlich der 
Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Berg- 
baues oder eines stehenden Gewerbes:?) in Preußen dienenden Anlage- 
und Betriebskapitals. 
§. 3. Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß §. 3 des Einkom- 
mensteuer-Gesetzes zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten Personen. 
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das im 
2 zu II. bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, 
n welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
II. Maßstab der Besteuerung. 
1. Steuerbares Vermögen. 
S. 4. Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und unbeweg- 
liche Vermögen nach Abzug der Schulden (§. 8). 
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ) gelten insbesondere: 
1. Grundstücke') (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Berg- 
  
1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossen- 
schaften und andere nicht physische Personen unterliegen der Ergänzungssteuer nicht, 
Ausf. Anw. Art. 1. 
:) Die Land= und Forstwirthschaft sowie der Bergbau (Nr. 1b) gelten als in 
Preußen betrieben, sofern die Grundstücke oder Bergwerke, auf denen der Betrieb 
attfindet, innerhalb des preußischen Staatsgebietes belegen sind. Ob der Betrieb 
auf eigenen oder fremden Grundstücken (z. B. pachtweise) stattfindet, macht keinen 
Unterschied, Ausf. Anw. Art. 2 Nr. 2. 
#3) Unter die Bestimmung zu II. b fällt nicht jede in Preußen geübte gewerbliche 
Thätigkeit, sondern nur eine solche, die als Ausübung eines stehenden Gewerbe- 
etriebes anzusehen ist. 
Als stehende Betriebe gelten nicht nur die dem Gewerbe dienenden sichtbaren An- 
stalten, wie Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufsstellen, Speicher, 
Daarenlager, Comptoire, sondern auch alle Geschäftseinrichtungen, welche fich als Aus- 
übung eines stehenden Gewerbes in Preußen darstellen; insbesondere genügt die Aus- 
n ung des stehenden Gewerbes durch dauernd sich zu diesem Zwecke in Preußen auf- 
Eltende Geschäftstheilnehmer, Prokuristen, Agenten oder andere ständige Vertreter. 
tchh mache keinen Unterschied, ob die Vertreter in einem Dienstverhältnisse zu dem In- 
* er des Gewerbes stehen, oder ohne ein solches die Vertretung auf Grund ausdrücklich 
beilter oder stillschweigend erklärter, auf Grund allgemeiner oder besonderer Ermäch- 
Agung ansüben. „ 
A Die persönliche Steuerpflicht der Vertreter richtet sich nach den Vorschriften des 
rr. 1, Ausf. Anw. Art. 2 Nr. 3. « 
gle, b das stehende Gewerbe zu den der Gewerbesteuer unterliegenden zählt, ist 
leichgültig. Der Begriff „Gewerbe“ ist hier im weitesten Sinne aufzufassen, es ge- 
en z. B. auch Eisenbahnen hierher. 
*!) Ohne Rücksicht auf Ertra « die B 
g. Doch kann dessen Höhe auf die Bemessung des 
Werthes von Einfluß sein, Ausf. Anw. Art. 4 II. 
) Wegen der Werthsschätzung vergl. Art. 1—7 techn. Anl. 26. Dez. 1893.
        <pb n="534" />
        528 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
werkseigenthum ), Nießbrauchs= und andere selbständige Rechte und 
Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben?); 
  
1) d. i. das verliehene Bergbaurecht gemäß §. 54 BergGes. 24. Juni 1865 
(G. S. S. 705). Die Bergwerksanlagen gehören zu den Grundstücken oder zum 
Anlage= und Betriebskapital. 
2) I. Rechte dieser Art sind insbesondere: 
4. des Bergwerkseigenthum (§S§. 50 f. Allgem. Berg-Ges. 24. Juni 1865 (G. 
S. 705))], 
2. die Privatbesitz befindlichen Regalrechte, z. B. Privatbergregalitätsrechte, 
3. die Urheberrechte und das Patentrecht, 
4. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbegerechtigkeiten (Fährgerechtigkeit, 
Schiffsmühlengerechtigkeit, Apothekenprivilegien), sowie die Fischereigerechtigkeit, 
5. dingliche Nießbrauchs-, Gebrauchs= und sonstige Nutzungsrechte an fremdem 
Vermögen oder fremden Vermögenstheilen, vorausgesetzt, daß der dem Nießbrauch u. s. w. 
unterliegende Gegenstand zum steuerbaren Vermögen gehört. 
II. Nicht hierher gehören dagegen: 
1. polizeiliche oder obrigkeitliche Konzessionen, Approbationen, Genehmigungen, 
welche die Befugniß oder Erlaubniß zur Ausübung eines Gewerbebetriebes, nicht aber 
ein ausschließliches Recht begründen, 
2. Familien--, Standes-, Ehren= und andere Rechte, die nicht zu den Vermögens- 
rechten gehören, 
3. Rechte, denen der Charakter der Selbständigkeit abgeht, z. B. das Recht zur 
Führung einer Handelsfirma"), 
4. Rechte, welche nicht ausschließlicher Natur, sondern lediglich auf ein Leisten, 
Dulden oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Verpflichteten gerichtet 
sind. Inwiefern derartige Rechte zum Kapitalvermögen gehören, ist nach den Vor- 
schriften des Art. 13 zu beurtheilen, Ausf. Anw. Art. 8. Z 
Der Werth von Rechten, welche Zubehör eines Grundstücks sind, wird ber 
Schätzung des betreffenden Grundstücks (Art. 6 Nr. 1 Anl. 26. Dez. 1893), der 
Werth von Rechten, welche zu einem gewerblichen Anlage= und Betriebskapital ge- 
hören, z. B. der Werth der von einem Buchhändler erworbenen Verlagsrechte oder 
des vom Inhaber selbst ausgeübten Apothekenprivilegs bei der Schätzung des Anlage- 
und Betriebskapitals mit berücksichtigt. 
Steht einem Steuerpflichtigen ein Recht, z. B. das Nießbrauchsrecht, an einem 
ihm gemäß Art. 6 I. Nr. 1 bie 4 anzurechnenden fremden Vermögen oder Vermö- 
genstheile zu, so bleibt der Werth des Rechtes außer Ansatz, kommt andrerseits auch 
von dem seinem steuerbaren Vermögen hinzuzurechnenden Substanzwerth nicht in Abzug. 
Treffen die Voraussetzungen zu 1 und 2 nicht zu, so muß eine besondere Werths- 
ermittelung stattfinden. Hierbei ist zu unterscheiden: 
a) der Werth von Nießbrauchs-, Wohnungs= und anderen Rechten, deren Inhalt 
auf fortlaufende oder periodische Nutzungen oder Hebungen gerichtet ist, wird nach Vor- 
schrift des Art. 18 festgestellt. Eine Ausnahme findet nur im Falle des Art. 6 I. 
Nr. 1 statt, indem dem Fideikommißbesitzer nicht der Kapitalwerth seines Nutzungs- 
rechts, sondern, gleich dem Eigenthümer, der Substanzwerth des Fideikommiß- 
vermögens zugerechnet wird. 
b) Für andere selbständige Rechte, z. B. das Bergwerkseigenthum, das Urheberrecht, 
Patentrecht u. s. w. ist der gemeine Werth durch Schätung zu bestimmen. Hierber 
bleibt die bloße Hoffnung auf künftige gewinnreiche Vertretung oder Ausnutzung des 
Rechtes außer Betracht. Die Ermittelungen sind auf den Kaufpreis zu richten, welcher 
für das Recht nach den bestehenden thatsächlichen Verhältnissen im freien Verkehre zu 
erzielen sein würde. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten zur Bestimmung de 
Kaufwerthes, so kann der Schätzung der derzeitige Jahresertrag und die wahrscheinliche 
Dauer desselben unter entsprechender Anwendung der Vorschriften Art. 18 IV. u. 
zu Grunde gelegt werden, Ausf. Anw. Art. 9. 
*) Vergl. Art. 23 des Allgem. D. Hand. G. B.: 
„Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesehen von dem Handelsgeschäft, 
für welches sie bieher geführt wurde, ist nicht zulässig“.
        <pb n="535" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 529 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, einschließlich der Vieh- 
zucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues 
oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebskapital (S. 6); 
3. das sonstige Kapitalvermögen (5§. 7). 
II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen: 
1. die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke!); 
2. das dem Betricbe der Land= oder Forstwirthschaft, des Bergbaues oder 
eines stehenden:) Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage= und 
Betriebskapital. 
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: 
Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen?), insofern 
dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I. Nr. 1) oder als Be- 
standtheil eines Anlage= und Betriebskapitals (I. Nr. 2) anzusehen sind. 
§. 5. Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet: 
1. die zu einer Fideikommißstiftung 3 des Erbschaftssteuer-Gesetzes in der 
Fassung vom 24. Mai 1891 (G. S. S. 78)] gehörigen Vermögen oder 
Vermögenstheile dem jeweiligen Fideikommißbesitzer#); 
2. das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben 
nach Verhältniß ihres Erbtheils?): 
3. die zum Anlage= und Betriebskapital einer nicht gemäß "v 1 Nr. 4, 5 
des Einkommensteuer-Gesetzes der Einkommensteuer unterliegenden Er- 
werbsgesellschaft") gehörigen Werthe den einzelnen Theilhabern nach 
Maßgabe ihres Antheils; 
4. dem Haushaltungsvorstande das Vermögen derjenigen Haushaltungs- 
angehörigen, deren Einkommen ihm gemäß §. 11 des Einkommensteuer- 
Gesetzes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist. 
  
1) Mögen sie in einem deutschen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutz- 
gebiete oder im Reichsauslande belegen sein, und zwar ohne Unterschied, ob der Steuer- 
Pyflichtige Inländer oder Ausländer ist, Ausf. Anw. Art. 7 Nr. 2. (Abweichend von 
den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften — vergl. Art. 3 II. Nr. 1 a, 2 
und Art. 10 Abs. 2 Anw. 5. Aug. 1891 — und von §. 33, 1 Komm. Abg. Ges.) 
2) Das dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dienende Anlage= und Betriebs- 
kapital einer nach §. 1 I. der Erg. Steuer unterliegenden Person ist also steuerpflichtig, 
mag der Betrieb im Inlande oder Auslande statifinden. 
Im Uebrigen ist für die Besteuerung maßgebend der Ort, wo sich der Betrieb 
befindet, nicht derjenige, wo sich das Anlage= und Betriebskapital befindet oder dem 
Betriebe dient. 
2) z. B. Kleidungsstücke, Schmucksachen und andere Kostbarkeiten, Bücher, Reit- 
und Wagenpferde, Equipagen, Sammlungen und Vorräthe aller Art, insofern diese 
Gegenstände nicht Erwerbszwecken dienen, sondern lediglich zum persönlichen Gebrauch 
oder zum Verbrauch im Haushalt, zur Ausschmückung der Wohnräume, zur Beleh- 
rung, Unterhaltung oder Erhöhung des Lebensgenufses bestimmt sind. 
Ingleichen bleiben außer Ansatz alle der Ausübung einer künstlerischen, wissen- 
schaftlichen oder einer sonstigen nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebes fallenden 
Berufsthätigkeit gewidmeten beweglichen Sachen (Bibliotheken der Gelehrten und Be- 
amten, Instrumente der Aerzte und Musiker, Arbeitsmittel der Künstler, Büreauein= 
richtungen der Rechtsan wälte u. dergl.), Ausf. Anw. Art. 4 III. 
1) Als Fideikommisse gelten alle von Todes wegen oder unter Lebeuden getroffenen 
Anordnungen, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände, auch wenn sie der Nutzung 
des Fideikommißbesttzers nicht unterliegen, der Familie für immer oder mehr als zwei 
enerationen erhalten bleiben sollen, Ausf. Anw. Art. 6 I. 1 und Erbschaftssteuer- 
Ges. 24. Mai 1891 (G. S. S. 78) S. 3. # · 
*) Voraussetzung ist, daß Erbrecht und Erbantheile feststehen; ist das eine oder 
andere nicht der Fall, so bleibt die Veranlagung ausgesetzt, Auef. Anw. Art. 6 I. 2. 
?) 3. B. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
U. s. w. Den Aktionären, Gewerken, Genossenschaftern als Mitgliedern einkommen- 
steuerpflichtiger Erwerbsgesellschaften ist der Werth des Besitzes an Aktien, Kuxen 2c. 
als Kapitalvermögen anzurechnen, Mot. S. 30. 
Illing-Kautn, Handbuch II, 7. Aufl. 34
        <pb n="536" />
        530 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
§. 6. Das Anlage= und Betriebskapital (§. 4 I. Nr. 2) umfaßt die sämmi- 
lichen dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche 
einen in Geld schätzbaren Werth haben ½. 
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb 
durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufs- 
stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Theil des Anlage- 
und Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Be- 
trieb entfällt, außer Ansatz. 4 Z 
§. 7. Das sonstige Kapitalvermögen (§. 4 I. Nr. 3) umfaßt: 
a) verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapitalforde- 
rungen jeder Art einschließlich des Werthes von Aktien oder Antheil- 
scheinen:), Kommanditantheilen, Kuxen 2), Geschäftsguthaben bei Genossen- 
schaften 0, Geschäftsantheilen ) und anderen Gesellschaftseinlagen?);: 
b) baares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und 
Kassenscheine, mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften 
des Steuerpflichtigen (§. 7 des Einkommensteuer-Gesetzes) vorhandenen 
Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, 
insoweit die Werthe zu a und b nicht als Theile eines Anlage= und 
Betriebskapitals (S. 6) anzusehen sind; 
xc) den Kapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Alten- 
theilsbezüge und auf andere periodische geldwerthe Hebungen, welche 
dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines 
Anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn 
Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von 
Vermögenswerthen oder aus letztwilligen Verfügungen oder Familten- 
stiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen. 
Die Bestimmung zu c findet keine Anwendung auf Ansprüche an 
Wittwen-, Waisen= und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer Kranken- 
oder Unfall= oder der gesetzlichen Invaliditäts= und Altersversicherung, 
auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits= oder Dienst- 
verhältniß gezahlt werden, sowie auf Renten, welche in letztwilligen Ver- 
  
1) Und dem Steuerpflichtigen gehören oder zustehen. Die Widmung kann dauernd 
oder vorübergehend sein. 
Unter der angegebenen Voraussetzung gehören hierher insbesondere: 
1. die dem Betriebe dienenden Grundstücke, Gebäude, baulichen Anlagen, Wasser- 
kräfte, Maschinen, Geräthschaften, Werkzeuge, Thiere und Futtervorräthe, Vorräthe an 
Erzeugnissen des Betriebes, fertigen Waaren, Roh= und Hülfsstoffen einschließlich der 
in der Bearbeitung, auf dem Transport, auf Niederlagen oder auswärtigen Lagern 
befindlichen; 
2. die Vorräthe an Geld, Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, 
Schuldscheinen und sonstigen Werthpapieren, die aus dem Betriebe herrührenden 
Außenstände, einschließlich der laufenden Guthaben; 
3. Gewerbeberechtigungen, Rechte auf Gebrauch oder Nutung fremder Grund- 
stücke, Wege, Kanäle, Privatflüsse, Seen und dergleichen und sonstige selbständige 
Rechte. 
Von dem Gesammtbetrage dieser Werthe (Nr. 1 bis 3) werden in Abzug gebracht 
die zur Begründung, Verbesserung, Erweiterung und Fortführung des Betriebes auf- 
genommenen Schulden, einschließlich der laufenden Betriebs= und Geschäftsschulden, 
Ausf. Anw. Art. 10 III. 
2) Gemäß Art. 173, 208 Ges. 18. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 123). 
3) Aelteren und neueren Rechts, §§. 101, 228 Berg-Ges. 24. Juni 1865 (G. 
S. S. 705). 
) S§. 19, 7, 2 Ges. 1. Mai 1889 (R. G. Bl. S. 55). 
5) Antheile an einer offenen Handelsgesellschaft, Art. 85 ff. Hand. G. B., an 
giuer. Syscnschast mit beschränkter Haftung gemäß Ges. 20. April 1892 (R. G. Bl. 
8) Antheil des stillen Gesellschafters, Art. 250 Hand. G. B. « 
Sodann gehören hierher Sparkasseneinlagen und für Rechnung der Pfandbrief- 
schuldner aufgesammelte Amortisations= und Reservefonds, Ausf. Anw. Art. 13 I.
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        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 531 
fügungen Personen zugewendet sind, die zum Hausstande des Erblassers 
gehört und in einem Dienstverhältniß!) zu demselben gestanden haben. 
§. 8. Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen: 
1. die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen mit 
Ausschluß derjenigen Verbindlichkeiten, welche zur Bestreitung der lau- 
fenden Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden)), 
2. der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideikommiß- 
stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altentheile und sonstigen 
periodischen, geldwerthen Leistungen, auf welche die Voraussetzungen im 
§. 7 zu c Abs. 1 zutreffen, 
insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht auf Vermögenstheilen haften, 
welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (F. 4 II.). 
Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im §. 2 II. zu a und b be- 
zeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen Schulden u. s. w. abzugs- 
fähig, welche auf diesen Vermögenstheilen haften oder für deren Erwerb auf- 
genommen sind. 
Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleich auf steuerbaren und nicht steuer- 
aren Vermögenstheilen haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Ver- 
hältnisse dieses Theiles zu dem Gesammtvermögen in Abzug. 
2. Werthbestimmung. 
§. 9. Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird 
der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der 
Veranlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nach- 
ehenden etwas anderes bestimmt ist2) ) ). 
— 
— — — 
1) Gemeint ist wohl nur das Dienstverhältniß der gemeinen Dienstboten und 
er Hausoffizianten im Sinne von A. L. R. II. 5. 
) Der F. 8 betrifft lediglich diejenigen Schulden und Werthe, die — um das 
reine (steuerbare) Vermögen zu finden — von dem anderwärts bereits ermittelten 
esammtwerthe des Aktivvermögens abzusetzen sind. Vergl. Erk. O. V. G. 6. Juni 
und 4. Juli 1896 (Pr. V. Bl. XIX. 10). 
8 *!) Der gemeine Werth ist derjenige, den ein Vermögensgegenstand für jeden 
usitzer haben kann. 
a Der Werth von Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten, die einem jeden Besitzer 
chätzbar sind, wird dem gemeinen Werthe beigerechuet. 
st Der durch besondere Umstände bedingte außerordentliche Werth eines Gegen- 
andes oder der Werth der besonderen Vorliebe, wie er aus zufälligen Eigen- 
gasten oder Verhältnissen entsteht, die dem Gegenstande in der Meinung oder nach 
6e persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Besitzers einen Vorzug vor anderen 
egenständen gleicher Art beilegen, bleiben unberückfichtigt. 
Zei Maßgebend für die Feststellung des Vermögensbestandes und Werthes ist die 
e * der Veranlagung. Als solche gilt für die ordentliche Hauptveranlagung 
zei eitraum vom Beginne der Frist für die Abgabe der freiwilligen Vermögensan- 
biehen (Art. 36) bis zum Beginne derjenigen Periode (. 37 des Ges.), für welche 
zeln eranlagung erfolgt. Innerhalb dieser Grenzen ist für die Veranlagung des ein- 
eren Steuerpflichtigen der zur Zeit des betreffenden Veranlagungsaktes bekannte 
emögensstand bestimmend. " 
Verant bei Abgabe der Vermögensanzeige oder bei der Beschlußfassung über die 
anlan agung bereits bekannt, daß vor oder mit dem Beginne der bezeichneten Ver- 
des Bügsperiode (1. April) rechnungsmäßig nachweisbare Aenderungen im Bestande 
Trmögens eintreten werden, so find dieselben zu berücksichtigen. 
dieser en bie zum 1. April des betreffenden Jahres nicht berücksichtigte Aenderungen 
ere rt ein, so kann eine entsprechende Berichtigung der Veranlagung im Wege 
echtsmittel (Berufung, Beschwerde) beansprucht werden. 
oder V dem Beginne der Veranlagungsperiode (1. April) eintretende Vermehrungen 
38eminderungen des Vermögens finden nur nach Maßgabe der Vorschriften 
39 des Gesetzes Berücksichtigung, Ausf. Anw. Art. 5, 1 und 2. 
selb ) Unter den einzelnen Theilen sind die wirthschaftlich nicht zusammengehörigen 
ändigen Bestandtheile des Vermögens zu verstehen, z. B. die verschiedenen 
34*
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        532 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
§. 10. Bei Landwirthschafts= und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige 
jährliche Abschlüsse stattfinden, kann bei der Berechnung und Schätzung des 
steuerbaren Vermögens der Vermögensstand am lusse des letzten Wirth- 
schafts= oder Rechnungsjahres zu Grunde gelegt werden). 
§. 11. Bei der Veranschlagung des Werthes von Grundstücken, welche dem 
Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, der Viehzucht, dem Wein-, Obst- 
oder Gartenbau dienen, sind auch das lebende und todte Wirthschaftsinventar 
sowie die sonst zum Anlage= und Betriebskapital (F. 6) gehörigen Werthe? 
— einschließlich der den gewerblichen Nebenbetriebens) dienenden Gegenstände — 
mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß Mehr= oder Minderwerthe des In- 
ventars gegenüber einem wirthschaftlich normalen Bestande in Zu= oder Ab- 
rechnung zu bringen sind"). Aus den wirthschaftlichen Vorjahren noch vor- 
handene, zum Verkauf bestimmte Vorräthe kommen als selbständige Vermögens- 
stücke in Anrechnungs) #). 
Zu Anmerkung 4 auf S. 531. 
Einzelposten, aus denen das Kapitalvermögen sich zusammensetzt, sofern sie bekannt 
sind, oder mehrere, unabhängig von einander bewirthschaftete Landgüter. 
Dagegen sind die zu einer wirthschaftlichen Einheit gehörigen Bermögens- 
theile bei der Würdigung des Werthes nicht von einander zu trennen, sondern mit 
ihrem Werth im ganzen zutreffend zu erfassen, Ausf. Anw. Art. 5, 4. 
5) Den objektiven Werth landwirthschaftlicher Besitzungen bildet grundsätzlich der 
Berkaufswerth. Der Ertrag selbstbewirthschafteter, der Pachtzins verpachteter Grund- 
stücke, der Grundsteuerreinertrag u. s. w. bilden nur Hülfsmittel zur Feststellung des 
Verkaufswerthes. Es ist ausgeschlossen, den gemeinen Werth durch Kapitalistrung des 
wirklich erzielten Ertrages nach dem landesüblichen Zinsfuße zu bestimmen. Die 
bloße Möglichkeit zukünftiger gewinureicher Ansbentung von Mineralien berechtigt 
nicht zur Werthsteigerung, Erk. O. V. G. 20. April und 6. Juni 1896 (Pr. V. Bl. 
XVIII. 492). Im Uebrigen ist für die Werthbestimmung der Zustand zur Zeit der 
Beranlagung entscheidend. Die Möglichkeit künftiger Bebauung ist nur insoweit zu 
berücksichtigen, als sie schon im gegenwärtigen Verkehr den Preis beeinflußt, Erk- 
O. V. G. 13. Juni und 4. Juli 1896 (Pr. V. Bl. XIX. 8). 
Weicht in der Bewerthung von Grundstücken 2c. der Schätzungsausschuß von dem 
Vorschlage des Katasterkontrolleurs ab, so muß er die Gründe einzeln angeben und in 
den Akten vermerken, Erk. O. V. G. 15. Mai 1896 (Pr. V. Bl. XVIII. 518). 
1) Vorausgesetzt ist hierbei jedoch, daß seit dem letzten Abschlusse nicht Aende- 
rungen am Vermögensstande eingetreten find, welche gemäß §. 38 des Gesetzes sogar 
im Laufe des Steuerjahres eine anderweite Veranlagung begründen. Z 
Unter dieser Voraussetzung sind Landwirthe und Gewerbetreibende, welche bei“ 
spielsweise ihr Wirthschafts= oder Geschäftsjahr mit dem 30. Juni oder 30. September 
abschließen, befugt, der im Januar abzugebenden freiwilligen Vermögensanzeige den 
für den letztvergangenen 30. Juni beziehungsweise 30. September aufgestellten Ab- 
schluß au Grunde zu legen. Z 
Das Gleiche gilt, auch abgesehen vom Falle der Bermögensanzeige, wenn im 
Veranlagungs= oder Rechtsmittelverfahren zum Zwecke der Feststellung des Ver- 
mögensstandes auf die Bücher des Steuerpflichtigen zurückgegriffen wird. 
Der Abschluß ist nur maßgebend für den der Vermögensberechnung zu Grunde 
zu legenden Zeitpunkt. Die Berechnung selbst und die dabei anzuwendenden Grund" 
sätze unterliegen der Prüfung und nöthigenfalls Berichtigung, Ausf. Anw. Art. 5, #. 
2) z. B. baare Betriebsmittel, Saatgut, Futtervorräthe, Brennmaterialien 2c. 
2) Brennereien, Brauereien, Stärke= und Krautfabriken, Mühlen, Ziegeleien, 
Sand-, Lehm., Thongruben, Schiefer-, Kalk-, Kreidebrüche — aber auch andere länd- 
liche Fabrikationszweige, sofern sie in Verbindung mit der landwirthschaftlichen Be- 
nutzung eines Grundstückes betrieben werden. 
4) Diese Bestimmung ist als ein Ausnahmefall anzusehen und mit großer Vort 
sicht zu handhaben, besonders bei Zurechnungen; erfahrungsgemäß berschlechtert 
schlechtes oder mangelhaftes Inventar den Berkaufswerth, während ihn besonder 
gutes und reichliches kaum wesentlich erhöht. n 
5) Der Werth des dem Betriebe der Forst= oder Landwirthschaft auf fremdes 
Grundstücken dienenden Betriebskapitals des Pächters (Nießbrauchers) ist ebenfa
        <pb n="539" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 533 
Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem bergbaulichen, einem Han- 
dels= oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem 
betreffenden Betriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitals zu berücksichtigen 7. 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 532. 
nach den in der Anl. 26. Dez. 1893 angegebenen Grundsätzen in Verbindung mit 
der Schätzung des Werthes der betreffenden Grundstücke zu ermitteln, aber dem 
Pächter bezw. Nießbraucher als steuerbares Vermögen anzurechnen. 
Bewirthschaftet ein Pächter (Nießbraucher) mehrere Besitzungen oder Theile ver- 
schiedener Besitzungen im Zusammenhange, so ist der Werth seines Anlage= und Be- 
triebskapitals im ganzen nach Maßgabe seines Gesammtbetriebes zu schätzen. Als 
Anhalt können hierbei die für die einzelnen Pachtstücke nach den Einheitssätzen der 
Anl. 26. Dez. 1893 ermittelten Inventarienwerthe dienen. 
Bewirthschaftet ein Steuerpflichtiger Pachtstücke im Zusammenhange mit eigenen 
rundstücken, so sind auch die dem Betriebe auf den Pachtstücken dienenden Werthe 
nicht als selbständige Vermögensstücke in Ansatz zu bringen, sondern bei der 
Schätzung des Werthes der eigenen Grundstücke ebenfalls mit zu berücksichtigen, 
Auef. Anw. Art. 11, 2—4. 
6) Behufs Schätzung des Werthes der Vorräthe find die Marktpreise der für die 
eranlagung maßgebenden Zeit zu Grunde zu legen. Die auf mögliche Aenderungen 
er Konjunktur gestützte Erwartung eines Steigens oder Sinkens der Preise bleibt 
Unberücksichtigt, soweit dieselbe nicht bereits gegenwärtig die Preise beeinflußt, Ausf. 
auw. Art. 11, 5 Abs. 3. 
41) Der gemeine Werth des einem bergbaulichen oder einem Gewerbebetriebe dienenden 
Anlage- und Betriebskapitals ist durch Schätzung zu ermitteln, welche den wirk- 
ichen Substanzwerth desselben, nicht etwa einen fiktiven Buchwerth erfassen muß. 
Mit diesem Vorbehalt können als Anhalt für die Schätzung die vorschristsmäßig 
aufgestellten Bilanzen und Inventuren der Kaufleute dienen, insofern darin die sämmt- 
üchen Vermegensstücke und Forderungen nach dem Werthe angesetzt worden find, der 
ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist?). 
Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, beispielsweise die von den Aktiven abge- 
schriebenen Beträge über eine angemessene Berücksichtigung der Werthverminderung 
und Abnutzung hinausgehen, muß behufs Ermittelung des wirklichen Werthes dem 
ei der Schätzung etwa zu Grunde gelegten Buchwerthe ein entsprechender Betrag 
inzugerechnet werden. 
Andererseits kommt bei der Schätzung nur der Werth der materiellen Betriebs- 
mittel in Betracht. Umstände, welche nicht unter diesen Gesichtspunkt fallen, z. B. 
er von altersher begründete Ruf der Firma, ihre gute Kundschaft oder die besonderen 
ersönlichen Eigenschaften des Steuerpflichtigen bleiben unberücksichtigt, wenn dadurch 
cSn die Rentabilität des Geschäftes und der Verkaufswerth desselben wesentlich beein- 
wird. 
höri Für jeden selbständigen Betrieb wird unter Berücksichtigung aller dazu ge— 
origen Zweiganstalten, Fabrikations-, Verkaufs= und sonstigen Betriebsstätten das 
besammte Anlage= und Betriebskapital im ganzen geschätzt. Dies muß auch ge- 
ei ehen, wenn das Anlage= und Betriebskapital einer offenen Handelsgesellschaft oder 
einem anderen Personenverein oder zu einem Nachlasse gehört und demnächst auf die 
nzelnen Gesellschafter bezw. Erben zu vertheilen ist. 
nnab zereinigt ein Steuerpflichtiger in seiner Hand mehrere dergestalt von einander 
i abhängige Betriebe, daß Buchführung und Abschlüsse getrennt gehalten werden, oder 
betzen: Steuerpflichtiger bei mehreren derartigen Betrieben als Gesellschafter u. s. w. 
eiligt, so ist die Werthsermittelung und die Feststellung seines Antheils für jeden 
rieb besonders vorzunehmen; die auf ihn aus den verschiedenen Betrieben ent- 
enden Antheile werden zusammengerechnet. 
des Sder Werth der dem Betriebe gewidmeten bebauten und unbebauten Grundstücke 
Stall teuerpflichtigen (Comptoire, Berkaufsstätten, Fabrik= oder Arbeitsräume, Speicher. 
lani ungen, Lagerplätze u. dergl.) ist bei der Schätzung des Anlage- und Betriebs- 
vitals zu berücksichtigen. 
Dient ein Gebäude nur zum Theil dem Gewerbebetriebe, zu einem anderen Theile 
— 
– — 
*) Art. 31 Allgem. D. Hand. G. B.
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        534 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
§. 12. Baares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichs- 
banknoten gelangen mit dem Nennwerthe, Silber und Gold in Barren, sowie 
fremde Geldsorten mit dem Verkaufswerthe in Ansatz. 
Im Uebrigen sind Werthpapiere, wenn dieselben in Deutschland einen 
Börsencours) haben, nach diesen, andernfalls nach ihrem Verkaufswerthe zu 
veranschlagen. 
Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerthe 
in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des §. 16 Abs. 4 oder 
andere Umstände 2) vorliegen, welche die Annahme eines von dem Neunwerthe 
abweichenden Verkaufswerthes begründen. 
§. 13. Behufs Ermittelung des Kapitalwerthes von Nießbrauchsrechten, 
Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen periodischen 
Nutzungen und Leistungen ist, sofern nicht der im §. 5 Nr. 1 vorgesehene Fa 
vorliegt, der Geldwerth der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe 
der folgenden Vorschriften zu Grunde zu legen: 
II. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25fache des 
einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, 
falls nicht die Vorschriften unter II. und III. Anwendung finden, oder ander- 
weite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 
12½ fache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen. 
II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen 
Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwerth nach dem zur Zeit der 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 533. 
aber anderen Zwecken, z. B. als Wohngebäude, so muß der Werth des letzteren dem 
Grundvermögen hinzugerechnet werden. Stehen beide Theile dergestalt in baulichem 
Zusammenhange, daß eine getrennte Schätzung nicht ansführbar ist, so ist der Werth 
im ganzen zu ermitteln und nach Berhältniß des Umfanges der betreffenden Räumlich= 
keiten dem Grundvermögen bezw. dem gewerblichen Betriebskapitale zuzutheilen. 
Bei Steuerpflichtigen, welche innerhalb und außerhalb Preußens stehende Betriebe 
unterhalten, bleiben diejenigen Theile des gesammten Anlage= und Betriebskapitals 
außer Ansatz, welche auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Betrieb entfallen. 
Als solche gelten: 
a) die dem Betriebe außerhalb Preußens speziell gewidmeten Werthe, 
b) ein entsprechender Antheil an dem in keiner besonderen Beziehung zu den 
einzelnen Betriebsstätten stehenden, dem gesammten Betriebe dienenden Anlage= un 
Betriebskapital. Hierher gebören insbesondere die zur Verfügung der Geschäftsleitung 
als solcher stehenden Betriebs= und Reservefonds, Gebäude und Utensilien. Für die 
Berechnung dieses Antheils ist das Verhältniß maßgebend, welches zwischen den 
speziell dem preußischen und speziell dem außerpreußischen Betriebe gewidmeten 
Werthen besteht (vergl. oben zu a), Ausf. Anw. Art. 12. 
1) Die Anwendung des Börsencourses setzt voraus, daß für das betreffende Werth- 
papier an einer deutschen Börse amtlich ein Cours notirt wird. 
1. Findet die Notirung an mehreren Börsen statt, so richtet sich die Bestimmung 
der maßgebenden Börse nach dem Geschäftsgebrauch des Beranlagungsortes. 
2. Bei Anwendung der Börsencourse ist zu beachten, daß die Coursnotirung 
nicht überall nach gleichen Grundsätzen erfolgt, indem bei einzelnen Börsen im Col ⅛. 
zugleich die seit dem letzten Zinstermine laufenden Zinsen mitberechnet werden, ber 
anderen dagegen nicht. 
Werden der Vermögensberechnung die nach der ersteren Methode notirten Courft 
zu Grunde gelegt, so find die darin enthaltenen Zinsarten in Abzug zu bringen 
falls der Hesammtbetrag derselben für die Feststellung der Vermögensstufe von Be 
deutung ist. 
3. Der für die Bestimmung des Börsencourses maßgebende Zeitpunkt ergiebt gch 
aus den Borschriften Art. 5 Nr. 2 und 3, Ausf. Anw. Art. 15 IV. Daß der Conit 
nur „Brief“ ist, d. h., daß das Papier nur angeboten ist, ohne Käufer zu finden, T. 
unwesentlich. t- 
5) Beispielsweise, wenn eine Forderung unsicher oder mit Bezug auf ihren rech 
lichen Bestand oder ihren Betrag zweifelhaft ist, Ausf. Anw. Art. 15 I. 4 Abs.“
        <pb n="541" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 535 
Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, bei deren 
Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das . 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „ 
. 
V7 1 7lV 7’ 77 L 1 77 
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der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der- 
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder 
Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II. vorzunehmende 
Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn das 
Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die 
Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person. 
IV. Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen 
oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögensanzeige) 
unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfubes nach der beigefügten 
Hülfstabelle S. 547 zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch außer- 
dem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der 
nach den Bestimmungen zu II. und III. zu berechnende Kapitalwerth nicht über- 
schritten werden 7. " 
V. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrage oder ihrem Geld- 
werthe nach nicht feststehen, wird der Geldwerth des im letzten Leistungsjahre 
entrichteten Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattge- 
funden hat, der Geldwerth des muthmaßlich für das laufende Jahr.2) zu ent- 
richtenden Betrages zu Grunde gelegt. 
§. 14. Vom Kapitalwerthe unverzinslicher befristeter Forderungen und 
Schulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Prozent Jahreszinsen in 
Abzug gebracht#. 
. 15. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Renten- 
versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien 
oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die 
Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswerthe 
in Anrechnung"#). 
  
1) Als Zeit der Veranlagung im Sinne der Vorschriften zu II. und IV. gilt 
der Tag, mit dem die ordentliche Veranlagung in Kraft treten soll, Ausf. Anw. 
Art. 18 Abs. 2. 
2) D. i. das Leistungsjahr, innerhalb dessen die Veranlagung stattfindet. 
2) Inwiefern Rückstände an Zinsen, Pächten und anderen periodischen Hebungen 
infolge ausdrücklicher oder stillschweigender Uebereinkunft die Natur von Kapital- 
orderungen angenommen haben und deshalb als solche anzusetzen sind, ist nach den 
Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurtheilen. Wird durch die vorliegenden 
mstände nicht eine andere Annahme begründet, so sind zweijährige oder noch ältere 
Rückstände sowie Rückstände, zu deren Zahlung der Schuldner rechtskräftig verurtheilt 
ist, den Kapitalforderungen gleichzustellen. Vergl. A. L. R. I. 11 §8. 819 —821, 
Ausf. Anw. Art. 15 II. Abs. 3. » 
«)NichtfälligeAusprüchesetzenvorauö,daßderTerminoderdasEretgmß, 
von dessen Eintritt der Anspruch auf die Zahlung des Kapitals oder der ersten Rente 
abhängt, noch nicht eingetreten ist; fie finden ferner überhaupt keine Anwendung auf 
Ansprüche aus einer Unfall- oder Krankenversicherung, sowie aus Versicherungen 
gegen Sachbeschädigung (Feuer., Vieh., Hagelversicherung u. s. w.). 
Die Anrechnung noch nicht fälliger Ansprüche erstreckt sich auf alle Arten 
er Lebens., Kapital, und Rentenversicherung. Auf die Anstalt, bei der die Ver- 
Achrung genommen ist und auf die Bezeichnung des Geschäftes kommt es dabei
        <pb n="542" />
        536 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
§. 16. Außer im Falle des §. 15 bleiben die von einer noch nicht einge- 
tretenen aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten Pu63. B.ao. 
Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen auf- 
lösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. 
Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch 
auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines 
Eintritts Ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden. 
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz 0. 
3. Besteuerungsgrenze. 
§. 17. Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen: 
1. diejenigen Perfonen, deren steuerbares Vermögen den Gesammtwerth von 
6000 Mark nicht übersteigt; 
2. dielenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuer-Gesetzes 
zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 Mark nicht über- 
steigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Vermögens nicht 
mehr als 20,000 Mark beträgt; 
Zu Anmerkung 4 auf S. 535. 
Zu den Lebensversicherungen gehören insbesondere nicht nur die einfachen Ver- 
sicherungen auf den Todesfall, sondern auch die Versicherungen „auf den Ueberlebens- 
fall“, „auf den Erlebensfall“, die sogenannte „abgekürzte“ sowie die „kurze“ Ver- 
sicherung und alle Combinationen dieser Verficherungsformen. 
Ob der Anspruch aus dem Einkauf in sogenannte Sterbekassen als Anspruch 
aus einer Kapitalversicherung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, hängt von den 
Einkaufsbedingungen und von den Einrichtungen der betreffenden Kasse ab. In der 
Regel wird die Frage schon wegen der Geringfügigkeit des Objekts nicht von praktischer 
Bedeutung und ohne weiteres zu verneinen sein, wenn das versicherte Sterbekafsengeld 
den vermuthlichen Betrag der in unmittelbarer Folge des Todesfalles den Hinter- 
bliebenen erwachsenden Kosten der Beerdigung u. s. w. nicht übersteigt. 
Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen, welche von der Besteuerung über- 
haupt auggeschlossen bleiben, kommen auch vor dem Eintritt der Fälligkeit nicht in 
Anrechnung. 
Keinen Unterschied macht es, ob die Versicherung auf das Leben des Verficherungs- 
nehmers oder einer anderen Person gestellt, ob sie zu Gunsten eines Dritten abge- 
schlossen ist oder nicht. Z 
Die Aurechnung findet bei demjenigen Steuerpflichtigen statt, dem nach Maßgabe 
des Versicherungsvertrages das Berfügungsrecht über die Police zusteht. 
Als steuerbares Vermögen kommt in Ansatz 
entweder 
a) Zwei Drittel der Summe der seit dem Beginne der Versicherung — gleichviel 
von wem — eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, wobei die dem 
Verficherten vergüteten oder augerechneten Dividenden in Abzug gebracht 
werden dürfen, 
oder 
b) der Rückkaufswerth, d. h. der volle Betrag, für welchen die Versicherungs- 
anstalt die Police zurückkaufen würde. . 
Unter dem „Rückkaufswerth“ im Sinne der Bestimmung zu b ist nicht jeder 
zwischen den Betheiligten willkürlich vereinbarte Scheinpreis, sondern nur der wirk- 
liche, nach den Regeln der Verficherungstechnik berechnete Rückkanfswerth zu ver- 
stehen, welchen die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der in ihren Staturen, Ber- 
sicherungsbedingungen oder Prospekten aufgestellten allgemeinen Grundsätze im einzelnen 
Falle zu gewähren bereit ist. 7 
Der Ansatz erfolgt nach der Berechnung zu aà, falls nicht der Rückkaufswerth 
nachgewiesen wird. **2 
Dieser Nachweis steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vertreter de 
Staatsinteresses offen, Ausf. Anw. Art. 16. 
1) Als unbeitreiblich gilt eine Forderung, wenn die Zwangsvollstreckung gegen 
den Schuldner fruchtlos ausgefallen ist, oder das Beitreibungsverfahren voraussichtlich 
ohne Erfolg bleiben würde, Ausf. Anw. Art. 15 I. 4 Abf. 3.
        <pb n="543" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
537 
3. weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter- 
halten haben½), vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, 
insofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag 
von 20,000 Mark und das nach Maßgabe des Einkommensteuer-Gesetzes 
zu berechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1200 Mark 
nicht übersteigt. 
III. Steuersätze. 
1. Steuertarif. 
§. 18. Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermögen von 
mehr als bis einschließlich jährlich mehr als bis einschließlich jährlich 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
6,000 8,000 3 28,000 32,000 14 
8,000 10,000 4 32,000 36,000 16 
10,000 12,000 5 36,000 40,000 18 
12,000 14,000 6 40,000 44,000 20 
14,000 16,000 7 44,000 48,000 22 
16,000 18,000 8 48,000 52,000 24 
18,000 20,000 9 52,000 56,000 26 
20,000 22,000 10 56,000 60,000 28 
22,000 24,000 11 60,000 70,000 30 
24,000 28,000 12 
und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200,000 Mark für jede an- 
gefangenen 10,000 Mark um je 5 Mark. 
Hei Vermögen von mehr als 200,000 Mark bis einschließlich 220,000 Mark 
beträgt die Steuer 100 Mark und steigt bei höherem Vermögen für jede ange- 
fangenen 20,000 Mark um je 10 Mark. 
2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse. 
§. 19. Personen, deren Vermögen 32,000 Mark nicht übersteigt, werden, 
wenn sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens drei Mark 
lährlich, wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens 
mit einem um zwei Mark unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer 
verbleibenden Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen?). 
Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des §. 19 des Einkommensteuer- 
Gesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der 
eranlagung auch eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei 
Stufen ewährt werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen nicht mehr als 
52,000 Mark beträgt. 
IV. Veranlagung. 
1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung. 
S §. 20. Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der 
teuerpflichtige gemäß §. 20 des Einkommensteuer-Gesetzes zur Einkommensteuer 
zu veranlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen 
ein würde. 
. 
) Die Freistellung in dem Falle zu c wird nicht schon durch die Gewährung 
on Unterstützungen begründet, sondern setzt voraus, daß der Lebensunterhalt 
ver minderjährigen Familienangehörigen, in Ermangelung eines dazu aus- 
deichenden eigenen Einkommens derselben, in der Hauptsache thatsächlich von 
en Steuerpflichtigen bestritten wird. . 
G Unter dieser Voraussetzung aber macht es keinen Unterschied, ob die Leistung auf 
Wund einer rechtlichen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung über- 
miemen ist, Auef. Anw. Art. 19 I. 2 Abs- 2, 3. „Familienangehörige“ sind alle 
Se dem Steuerpflichtigen durch Blutsverwandtschaft (auch uneheliche), Ehe oder 
chwägerschaft verbundenen Personen, ferner angenommene und Pflegekinder. 
) An Stelle der Steuersätze gemäß §. 18 in den Stufen von 6000—32,000 Mark
        <pb n="544" />
        538 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
„Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen 
erläßt der Finanzminister!). 
§. 21. Die Personenstandsaufnahme (F. 21 des Einkommensteuer-Gesetzes) 
bildet zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer. 
Jeder Gemeinde= (Guts-) Vorstand hat die im §. 23 des Einkommensteuer- 
Gesetzes vorgeschriebenen Ermittelungen auch auf alle diejenigen Merkmale zu 
erstrecken, welche ein Urtheil über den Umfang und Werth des steuerpflichtigen 
Vermögens begründen können, und das Ergebniß in eine nach näherer Be- 
stimmung des Finanzministers einzurichtende Nachweisung einzutragen). 
2. Veranlagungsverfahren. 
§. 22. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der 
Veranlagung der Einkommensteuer durch die gemäß §§. 33, 34, 50 des Ein- 
kommensteuer-Gesetzes gebildeten Veranlagungskommissionen. 
Eine Voreinschätzung durch die Voreinschätzungskommission findet nicht statt?). 
§. 23. Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Schätzungsausschuß ge- 
bildet, zu welchem gehören: 
I. der Vorsitzende der Veranlagungskommission oder der von demselben zu 
bezeichnende Stellvertreter, 
2. mindestens vier Mitglieder"!), von welchen zwei ständige durch die Re- 
gierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mitglieder 
(stellvertretenden Mitglieder) der Veranlagungskommission durch die- 
selben abgeordnet werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der 
Finanzminister. 
Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in gleicher 
Weise die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet. 
  
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 537. 
treten gemäß §. 19 Abs. 1 des Gesetzes, wenn Einkommensteuersätze veranlagt 
  
  
sind von 
e.i 6 M. 9 M. 12 M. 
Ergänzungsstenersätze von 
M. M. 1 MWM. M. 
3 3 i 3 3 
3 4 4 4 
3 l 4 5 5 
3 I 4 . 6 6 
3 4 6 7 7 
3 4 7 8 
3 4 i 7 9 
3 I 4 - 7 10 
3 4 7 10 
3 1 4 7 10 
3 4 7 10 
  
1) Ist der Stenerpflichtige auch zur Einkommen steuer veranlagt, so gilt die 
Veranlagung zur Ergänzungssteuer an demjenigen Orte, dessen Einkommenstener- 
veranlagung nach der Vorschrift im Art. 78 1. Abs. 4 Anw. 5. Aug. 1891 aufrecht 
zu erhalten ist. Z„ Z 
Kann hiernach die Frage nicht entschieden werden, weil die Einkommensteuer 
von verschiedenen an sich zuständigen Stellen in gleicher Höhe veranlagt ist, so gilt 
die höhere Veranlagung zur Ergän zungssteuer. 
Hat eine Einkommenstenerveranlagung nicht stattgefunden, so ist die Vorschrift 
Art. 78 I. Abs. 4 a. a. O. auf die mehrfache Veranulagung zur Ergänzungssteuer 
entsprechend anzuwenden, Ausf. Anw. Art. 22, 1, 2. 
2) Vergl. die ausführlichen Vorschriften in Art. 23 und 24 Auef. Anw. 
2) Ausf. Anw. Art. 25 und 26. # 
!) Die Höchstzahl ist unbeschränkt. Die Motive bezeichnen 6 Mitglieder als in 
der Regel auch für größere Veranlagungsbezirke ausreichend, Mot. S. 41.
        <pb n="545" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 539 
Das Ausscheiden aus der Veranlagungskommission hat für die durch die 
Kommission abgeordneten Mitglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden 
aus dem Schätzungsausschusse zur Folge!?. 
§. 24. Der Schähungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuer- 
pflichtigen erforderlichen Werthermittelungen vorzunehmen und den Werth der 
steuerbaren Vermögen, insbesondere die Werthe der im Veranlagungsbezirke 
belegenen Grundstücke, sowie die Werthe der gewerblichen Anlage= und Betriebs- 
kapitalien zu begutachten. 
Der Ausschuß erhält zu diesem Zwecke Kenntniß von allen durch den Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommission gesammelten Nachrichten (§. 25), den 
behufs Veranlagung zur Einkommenstener eingereichten Steuererklärungen, den 
auf letztere bezüglichen Schriftstücken, sowie dem Ergebniß der Einkommensteuer- 
veranlagung, und ist befugt, Auskunftspersonen zu vernehmen oder mit be- 
rathender Stimme bei seinen Verhandlungen zuzuziehen. 
Die Geschäftsordnung des Schätzungsausschusses wird durch den Finanz- 
minister festgestellt ). 
§. 25. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die 
Interessen des Staates vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist 
dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirk nach den 
bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangts). 
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vor- 
sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung 
(§. 35 Abs. 3 des Einkommensteuer-Ges.) geschehen ist, möglichst vollständige 
  
1) Ausf. Anw. Art. 32. 
2) Ausf. Anw. Art. 33; zu Abs. 1 Art. 34; zu Abs. 1 und 2 auch Art. 35. 
:) Ueber das dienstliche Verhältniß des Vorsitzenden zu den ihm nachgeordneten 
Behörden und Beamten vergl. Res. 17. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 12): 
1. Nach der Bestimmung im §. 35 Abs. 1 Eink. St. Ges. und §. 25 Abs. 1 
Erg. St. Ges. hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission, der zugleich die In- 
teressen des Staats vertritt, innerhalb seines Veranlagungsbezirkes (Kreises) das Ver- 
anlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesammte Beran- 
lagung in seinem Bezirke nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt. 
Demgemäß hat er die Geschäftsführung der als örtliche Veranlagungsorgane ihm 
unterstellten Gemeinde= und Gutsvorstände zu beaufsichtigen, und zwar nicht nur in 
ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Voreinschätzungskommissionen (F. 31 Eink. St. 
Ges.), sondern auch mit Bezug auf die ihnen sonst bei der Veranlagung der Ein- 
kommensteuer und Ergänzungssteuer übertragenen Geschäfte (5§. 21, 23, 61 Eink. 
St. Ges., §§. 21, 41 Abs. 3 Erg. St. Ges.). 
Vermöge seines Aussichtsrechts ist der Borsitzende der Veraulagungskommission 
als solcher befugt, die Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Amtmänner) und Gutsvor- 
steber seines Bezirkes mit Anweisungen zu versehen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten 
anzuhalten und näöthigenfalls zur Durchfübrung der innerhalb seiner Zuständigkeit 
getroffenen Anordnungen die nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen und der 
Verf. 5. Juli 1866 (M. Bl. S. 133) zulässigen Zwangsmittel anzuwenden. 
2. Die Aussicht über die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungs= 
kommissionen führt gemäß §. 42 Eink. St. Ges., §. 34 Erg. St. Ges. der Vorsitzende 
der Berufungskommission, dem zu diesem Zwecke die oben zu Nr. 1 Abs. 2 ange- 
gebenen Befugnisse gegenüber den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen inner- 
halb seines Bezirkes in gleicher Weise zustehen. 
3. Liegen nach dem Ermessen des Vorsitzenden der Berufungskommission Um- 
stände vor, die ein diszivlinarisches Vorgehen mit Ordnungsstrafen (88. 15, 18, 19 
Disziplinar-Ges. 21. Juli 1852) gegen den Vorsitzenden einer Veranlagungskommission 
angezeigt erscheinen lassen, so hat er — unbeschadet der ihm zustehenden Zwangs- 
befugnisse (s. oben zu 2) — die Vermittelung des Regierungspräsidenten anzurnfen. 
Daoas gleiche Verfahren hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission hinsicht- 
lich disziplinarischer Maßregeln gegen Gemeinde= oder Gutsvorsteher zu beobachten, 
insoweit ihm nicht die Berhängung von Ordnungsstrafen gegen sie in seiner Eigen- 
schaft als Landrath in Gemäßheit des §. 36 Zust. Ges. zusteht.
        <pb n="546" />
        540 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werthbestimmung der steuerbaren Ver- 
mögenstheile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. 
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- 
(Guts-) Vorstände bedienen, welche seinen Aufforderungen Felge zu leisten 
schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommissionen (F. 31 des Ein- 
kommensteuer-Ges.) zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögensverhält- 
nisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen. 
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung 
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren. 
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden und Beamte, mit Ausnahme 
der Notare, haben die Einsicht aller die Vermögensverhältnisse der Steuerpflich- 
tigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten und auf Er- 
suchen Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche 
Bestimmungen 1) oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der 
Bücher, Akten u. s. w. der Sparkassen 5) ist nicht gestattet 3. 
⅛!G 26. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der Veranlagung dem 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission ihr steuerbares Vermögen anzugeben 
oder diejenigen thatsächlichen Mittheilungen zu machen, deren die Veranlagungs= 
kommisston zur Schätzung des Vermögens bedarf (Vermögensanzeige). 
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, 
Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter befugt. 
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögens- 
anzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. Z 
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Fristen und Formen, welche bei den Vermögensanzeigen zu bcobachten 
sind, werden von dem Finanzminister bestimmt"). Die erforderlichen Formu- 
lare werden kostenlos verabfolgt. 
1) Z. B. in Ansehung des Staatsschuldbuchs, Ges. 20. Juli 1883 (G. S. 
S. 120) §s. 2 Abs. 4 und des Reichsschuldbuchs, Ges. 31. Mai 1891 (R. G. Bl. 
S. 321) §. 2 Abs. 5. — Bezüglich der von den Amtsgerichten den Steuerbehörden 
zu machenden Mittheilungen vergl. Res. 15. Nov. 1894 (J. M. Bl. S. 314), erg. 
durch Res. 24. Aug. 1895 (J. M. Bl. S. 263). 
2) Auch zur Ertheilung von Auskunft über die Höhe der Einlagen sind die Spar- 
kassen nicht verpflichtet, Res. 25. Jan. 1893 (M. 25 S. 15). 
2) Ausf. Anw. Art. 26—31, 37. 
4) In dieser Hinsicht wird folgendes bestimmt: 
1. Die Vermögensanzeige ist innerhalb des in der öffentlichen Aufforderung zur 
Stenererklärung (Art. 50 Anw. 5. Aug. 1891) bestimmten Zeitraumes abzugeben, 
ohne Unterschied, ob eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht 
oder nicht. 
Steuerpflichtige, an welche eine besondere Aufforderung zur Abgabe einer Steuer- 
erklärung ergeht (Art. 51 Anw. 5. Aug. 1891), können ihre etwaige Bermögens- 
anzeige auch innerhalb der ihnen für die Steuererklärung gestellten besonderen Frist 
abgeben. 
t 2. Ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung, sei es nach gesetzlicher Bor- 
schrift (6. 79 Eink. St. Ges.), sei es auf Antrag, verlängert, so gilt die Verlän- 
gerung auch für die Abgabe der Vermögensanzeige, ohne daß es eines besonderen 
Antrages bedarf. Z 
3. Die Berücksichtigung von Vermögensanzeigen, welche nach Ablauf der oben 
Cu 1 und 2) bezeichneten Frist eingehen, kann seitens der Steuerpflichtigen nicht 
beansprucht werden, wenn auch eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe der Steuer- 
erklärung (Art. 54 Anw. 5. Aug. 1891) ergangen ist. 
4. Die Vermögensanzeigen sind bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission 
schriftlich oder zu Protokoll nach dem beiliegenden Formular anzubringen. 
Die Formulare müssen an den zur Abgabe der Stenererklärungsformulare be- 
stimmten Stellen (Art. 52 Anw. 5. Aug. 1891) gleichfalls zur kostenlosen Berab- 
folgung bereit liegen.
        <pb n="547" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 541 
§. 27. Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen 
zugeordneten Hülfsbeamten (5. 37 des Einkommensteuer-Ges.) können nach den 
hierüber vom Finanzminister zu erlassenden allgemeinen Anweisungen auch bei 
der Bearbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten 
betheiligt werden. 
- 28. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat nach Einholung 
des Gutachtens des Schätzungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden 
Steuerpflichtigen zutreffende Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestand- 
theilen (§. 4), in die Nachweisung oder Steuerliste einzutragen, den nach Vor- 
schrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Ver- 
handlungen der Veranlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen 0. 
§. 29. Die Veranlagungskommission unterwirft die Gutachten des Schätzungs- 
ausschusses, die eingegangenen Vermögensanzeigen und die Nachweisungen einer 
genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach §. 24 dem Schätzungs- 
ausschusse und nach §. 25 Abs. 3 bis 5 dem Vorsitzenden zustehenden Hülfs- 
mitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige zur Feststellung erheb- 
licher Thatsachen erforderliche Ermittelungen vorzunehmen?. 
§. 30. Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und 
Werth steuerbaren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren 
Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzutheilen, auf welche 
Vermögenstheile oder Werthe die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich 
um tiatsähliche Angaben handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung 
mitzutheilen. 
Mit der Mittheilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer 
bestimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären?). 
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken 
gegen die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kom- 
aasfion bei Schätzung des Vermögens auch an die thatsächlichen Angaben des 
Steuerpflichtigen nicht gebunden. 
§. 31. Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuer- 
satz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest!). 
§. 32. Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veran- 
lagungskommission dem Steuerpflichtigen mittelst einer zugleich eine Belehrung 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 540. 
5. Auf Ansuchen kann der Vorsitzende der Veranlagungskommission die Beschrän- 
kung der T#ermögensanzeige auf einzelne Theile des Vermögens gestatten, Ausf. Anw. 
Art. 
1) Ausf. Anw. Art. 40. 
:) Ausf. Anw. Art. 41. 
2) Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Veranlagungskommission die Ueber- 
zeugung von der Richtigkeit der beanstandeten Angaben zu verschaffen, und die zu 
diesem Zwecke dienlichen Bescheinigungen und Beweise (Bücher, Quittungen, Beläge, 
Auskunftspersonen u. s. w.) anzuführen. Die Befugniß, die Borlegung von Büchern 
und dergleichen zu verlangen steht dem Vorsitzenden nicht zu; wohl aber ist es 
statthaft, dem Steuerpflichtigen in der Aufforderung die zur Behebung der vorliegenden 
Bedenken geeigneten Beweismittel an die Hand zu geben. 
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen, gesetzlich zulässigen, an sich geeigneten 
Beweismittel müssen erhoben werden, soweit nicht die unter Beweis gestellten That- 
sachen ohnehin unbestritten oder für die Beurtheilung der Sache unerheblich find. 
Zu beachten ist hierbei, daß das Ergänzungssteuer-Gesetz nicht nur die Befugniß 
zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sondern im Gegensatz 
zu den Vorschriften des Einkommensteuer-Gesetzes auch die Befugniß zur Erzwingung 
eines uneidlichen Zengnisses beziehungsweise Gutachtens der Berufungskommission 
und deren Vorsitzenden vorbehalten hat, Ausf. Anw. Art. 38 II. 4 und 5. 
Vergl. zu §. 30 Ausf. Anw. Art. 37, 38. 
1) Ausf. Anw. Art. 42. Wegen Abschluß der Nachweisungen und Ausstellung 
der Staatssteuerrollen vergl. Art. 43.
        <pb n="548" />
        542 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, 
welche, sofern auch die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, 
mit der Benachrichtigung über dieselbe (s. 39 des Einkommensteuer-Ges.) ver- 
bunden werden kannty. 
3. Rechtsmittel. 
a) Berufung. 
§. 33. Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer- 
pflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer 
Ausschlußfrist von vier Wochen:) das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß 
§§. 41, 50 des Einkommensteuer-Gesetzes gebildete Berufungskommission zu. 
Die Vorschrift im §. 40 Abs. 2 des Einkommensteuer-Gesetzes findet sinn- 
gemäße Anwendung. . 
Die Berufung kann mit der etwaigen Berufung gegen die Einkommensteuer- 
veranlagung in demselben Schriftsatze angebracht werden. 
§. 34. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die ihm im §. 42 
des Einkommensteuer-Gesetzes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch 
mit Bezug auf die Ergänzungssteuer wahrzunehmen?). 
§. 35. Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren 
und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen und der Schätzungs- 
ausschüsse angebrachten Beschwerden und Berufungen?). 
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und 
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuer- 
pflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den 
Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden zustehenden Hülfsmitteln 
(§. 25 Abs. 3 bis 5, §. 29) Gebrauch zu machen). 
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender sind ferner befugt, die 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu veranlassen, sowie die eid- 
liche Bekräftigung des Zeugnisses und Gutachtens der vernommenen Zeugen 
oder Sachverständigen von dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Die zu 
vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraus- 
setzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines 
Zeugnisses beziehungsweise Gutachtens berechtigen?). Z 
Die Berufungskommission hat die Vermögensnachweisungen sorgfältig zu 
prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der ersten Veranlagung 
(§5. 37) zu beachten. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 44. 
*) Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden beträgt die 
Frist sechs Monate, für andere außerhalb des Deutschen Reiches sechs Wochen, was bei 
der Belehrung über die Berufung (§. 32) zu beachten ist, Ausf. Anw. Art. 44 II. 
Abs. 2. 6 
Wegen Behandlung der Berufungen im Falle des Verzuges der Steuerpflichtigen 
findet Res. 28. Mai 1892 (M. 25 S. 16) entsprechende Anwendung, Art. 45, 3 Abs. 2. 
Vergl. im Uebrigen Art. 45, 46. 
3) Ausf. Anw. Art. 47, 50. 
Ueber das dienstliche Verhältniß zu den ihm nachgeordneten Behörden und Be- 
amten vergl. Res. 17. Dez. 1894, oben S. 539. * 
) Der Berufende kann ohne Rücksicht auf die Einreichung einer Vermögens- 
anzeige beanspruchen, daß ihm die für seine Besteuerung als maßgebend erachteten 
Thatsachen, bezw. die Unterlagen der Bewerthung seines Grundbesitzes, die er wider- 
legen soll, zur 6 näußerung mitgetheilt werden, Erk. O. V. G. 20. April 1896 
(Pr. V. Bl. XVIII. 493) und 6. Juni 1896 (Pr. V. Bl. XIX. 7). 
In der Verweigerung dieser Mittheilung liegt ein Mangel des Verfahrens, der 
in der Berufungsinstanz behoben werden muß, und, falls dies nicht geschieht, je nach 
Umständen in der Beschwerdeinstanz für wesentlich erachtet werden kann, Erk. O. V. G. 
20. April 1896 (Pr. V. Bl. XVIII. 516) 
5) Die Abnahme eidlicher oder eidesstattlicher Versicherungen des Steuerpflichtigen 
ist unzulässig, angebotene sind als nicht geschehen zu betrachten. 
*#) 95. 348—351 C. P. O. Vergl. auch §. 39 Reichsbank-Ges. 14. März 1875.
        <pb n="549" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 543 
Ist gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der 
Einkommensteuer als auch wegen der Ergänzungssteuer Berufung eingelegt, so 
kann der Vorsitzende die Erörterung und Entscheidung der Rechtsmittel in einem 
Verfahren herbeiführen. 
b) Beschwerde. 
§. 36. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht sowohl dem 
Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden ) der Berufungskommission die 
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften im 
§. 44 des Einkommensteuer-Gesetzes zu. 
Die Beschwerde kann mit der etwaigen Beschwerde bezüglich der Einkommen- 
steuerveranlagung desselben Pflichtigen in dem nämlichen Schriftsatze angebracht 
werden. 
Ist mit Bezug auf die Veranlagung desselben Pflichtigen sowohl wegen der 
Einkommensteuer als auch wegen der Ergänzungssteuer Beschwerde eingelegt, 
so kann das Oberverwaltungsgericht diese Rechtsmittel in einem Verfahren 
erörtern und entscheiden. 
Im brigen finden auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum 
Zwecke der Entscheidung derselben die §§. 44 bis 49 des Einkommensteuer- 
Gesetzes Anwendung:). 
V. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlagten 
Steuer innerhalb derselben. 
§. 377). Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für eine Periode 
von drei Steuerjahren, zum ersen Male jedoch für die Zeit vom 1. April 1895 
bis zum 31. März 1896. 
Für die Zeit vom 1. April 1896 bis zum 31. März 1899 erfolgt die Fest- 
setzung der Veranlagungsperiode durch Königliche Verordnung. 
§. 38/"). Tritt im Laufe eines Steuerjahres eine Vermehrung des steuer- 
baren Vermögens infolge Erb= oder Fideikommißanfalles, Abtheilungs-) oder 
Ueberlassungsvertrages") zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Ver- 
heirathung ein, so ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Ver- 
mögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung 
derselben von dem Beginne des auf den Vermögenszuwachs folgenden Monats 
ab verpflichtet. 
§. 39. Wird nachgewiesen, daß im Laufe eines Steuerjahres in Folge 
Wegfalles eines Vermögenstheiles der Gesammtwerth des steuerbaren Vermö- 
gens eines Pflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ist, 
oder daß der wegfallende Theil des Vermögens anderweit zur Ergänzungs- 
steuer herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Ver- 
mögensverminderung folgenden Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungs- 
  
1) Dieser hat vor Einlegung der Beschwerde unter Einreichung der Verhandlungen 
den Finanzminister zu berichten und dessen Bestimmung einzuholen, Ausf. Anw. 
rt. 49, 2. 
2) Wegen Ueberreichung der Beschwerden durch den Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission an das O. V. G. vergl. Res. 15. Nov. 1892 (M. 25 S. 72). Nur 
letzteres kann über verspätete Beschwerden entscheiden, nicht ersterer; Ges. de 13 1 
(G. S. 1880 S. 328) §§. 55, 65. Wegen Verrechnung und Einziehung der Kosten 
und baaren Auslagen vergl. Res. 28. Sept. 1892 (M. 25 S. 91), das auch hier 
Anwendung findet, Ausf. Anw. Art. 49, 5. 
*) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 72. 
!) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 72 Nr. 6, 7, 9. Z 
5) D. f. Verträge zwischen Eltern und Kindern, durch die letztere für ihr elter- 
liches Erbtheil abgefunden werden. 
6) D. s. Verträge, durch die Eltern ihren Kindern ihr Landgut 2c. schon bei 
Lebzeiten abtreten.
        <pb n="550" />
        544 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
steuer gzf den dem verbliebenen Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht 
werden½. 
§. 402). Außer in den Fällen der 98§. 38, 39 begründet die im Laufe der 
Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermö- 
gens in seinem Bestande oder Werthe keine Veränderung in der schon erfolgten 
eranlagung; vielmehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen innerhalb 
der Veranlagungsperiode nur ein entweder in Folge von Zugängen, indem 
Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus anderen Gründen 
steuerpflichtig werden, oder in Folge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen 
die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. 
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- 
tritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
§. 4123). Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (S. 39) und 
bei den Abgangsstellungen finden die Vorschriften §. 60 Abs. 1 bis 3 des Ein- 
kommensteuer-Gesetzes siungemäße Anwendung. 
In den Fällen der §§. 38, 40 bestimmt an der Stelle der Veranlagungs- 
kommission der Vorsitzende derselben den zu entrichtenden Steuersatz sowie den 
Zeitpunkt der Zugangsstellung. Im Uebrigen finden wegen des Verführens bei 
der Veranlagung in Zugangsfällen sowie wegen der Rechtsmittel die Vor- 
schriften §§. 20 bis 36 Anwendung. 
Den Gemeinde= (Guts-) Vorständen liegt nach den vom Finanzminister 
hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu= und Abgangslisten ob. 
VI. Steuererhebung. 
b 8 42/). Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer 
erhoben. 
Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von 
nicht mehr als 3000 Mark verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) haben?) auch 
die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark 
veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und er- 
halten hierfür, solange nicht der im §. 16 Abs. 2 des Gesetzes wegen Auf- 
hebung direkter Staatssteuern vorgesehene Fall eingetreten ist, eine vom Finanz- 
minister festzusetzende Gebühr, welche zwei Prozent der Isteinnahme der erho- 
benen Ergänzungssteuer nicht übersteigen darf. « 
Die Vorschriften der 88. 62 bis 64 des Einkommensteuer-Gesetzes finden 
auf die Ergänzungssteuer gleichmäßig Anwendung. 
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen dem- 
selben bei der Veranlagung gemäß S§. 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe 
nach dem Verhältniß zum veranlagten Gesammtvermögen entfallenden Theil der 
veranlagten Ergänzungssteuer solidarisch. 
VII. Strafbestimmung. 
§. 436). Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle 
über das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der 
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige that- 
sächliche Angaben macht, wird mit dem zehn= bis fünfundzwanzigfachen Betrage 
der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden 
sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft. 
Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer 
herbeizuführen, zwar wissentlich?), aber nicht in der Absicht der Steuerhinter- 
ziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von zwanzig bis hundert Mark ein. 
1) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 73 B. 
„) Ausf. Anw. 31. Ang. 1894 Art. 76—79. 
2) Ausf. Anw. 31. Ang. 1894 Art. 74, 75, 77, 79, 80. 
) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 81—83, 88. 
*!) Bergl. Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. S. 8) oben S. 521. 
6!) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 84. 
7) z. B. wenn sie auf einem Rechtsirrthum beruht.
        <pb n="551" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 545 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor 
Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist:), an zuständiger Stelle 
berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist 
entrichtet. 
§. 442). Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un- 
abhängig von der Strafe. 
Die Vorschriften §. 67 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-Gesetzes finden 
sinngemäße Anwendung. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§. 455). Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der 
Veranlagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte. 
Im Uebrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Staats- 
kasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der 
eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem 
Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten 
als unrichtig erweisen. 
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, 
gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von 
vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz- 
minister offen steht. 
Die Mitglieder der Kommissionen und Schätzungsausschüsse erhalten aus 
der Staatskasse Reisekosten und Tagegelder, deren Sätze im Wege der König- 
lichen Verordnung gemäß §. 12 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und die 
Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873 (G. S. S. 122) (Art. I 
der Verordnung vom 15. April 1876, G. S. S. 107) bestimmt werden . 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige ½&amp; 24, 29) werden nach 
den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet)). 
§. 46. Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuer-Gesetzes: 
88. 51 bis 54 (Geschäftsordnung der Kommissionen und Zustellungen), 
. 55 (Oberaufsicht des Finanzministers), 
. 61 Abs. 1 und 2 (Ab= und Anmeldung), 
§. 68 Abs. 2 und §. 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen 
die Melde= und die Geheimhaltungspflicht), 
§. 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren), 
§. 78 (Zuständigkeit der Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuern in Berlin), 
  
1) Ist eine Anzeige erfolgt, so ist allein der Zeitpunkt dieser maßgebend. Eine 
Untersuchung ist nicht etwa erst dann eingeleitet, wenn die Regierung die Einleitung 
des Verfahrens beschlossen hat, sondern schon, sobald der Vorsitzende der Veranlagungs- 
kommission innerhalb seiner Zuständigkeit die erste Maßnahme zur Feststellung des 
Thatbestandes ergriffen hat. Andererseits können Erhebungen zum Zwecke der Ver- 
anlagung oder der Erörterung eines Rechtsmittels gegen die Veranlagung noch nicht 
als Einleitung einer Untersuchung angesehen werden, Res. 29. März 1892 (F. M. 
II. 4427). 
2) Ansf. Anw. 31. Ang. 1894 Art. 84 Nr. 9, 10. 
:) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 86—88. 
) Vd. 4. Febr. 1894, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder von 
Schätzungsausschüssen. 
Einziger Paragraph. Die Mitglieder der Schätzungsausschüsse (§. 23 Erg. St. 
Ges. 14. Juli 1893) erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den gleichen Sätzen, 
welche in den §§. 1 und 2 der Verordnung vom 4. Juli 1892 (G. S. S. 201) für 
de Mitglieder der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen bestimmt sind. 
E *!) C. P. O. §. 366; Gebührenordn. 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173) und 
rg. Ges. 11. Juni 1890 (R. G. Bl. S. 73). 
Illing-Kautz, Handbuch 1II, 7. Aufl. 35
        <pb n="552" />
        546 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
§. 79 (Verlängerung der Ausschlußfristen), 
§. 80 (Nachbesteuerung)), 
" 5. 81 (Verjährung), 
finden sinngemäße Anwendung, 
die §§. 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuererklärung die Vermö- 
gensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Sinne dieses Ge- 
setzes gleichsteht, daß ferner die Vorschriften §. 52 Abs. 1 und §. 69 auch auf 
die Mitglieder des Schätzungsausschusses (5. 23) Anwendung finden. 
§. 47. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer 
durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle? verhindert worden 
ist, die in dem gegenwärtigen Gesetze oder in dem Einkommensteuer-Gesetze zur 
Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Ausschlußfristen einzuhalten. Als 
unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zu- 
stellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat. 
Ueber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, welcher die 
Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht. 
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch 
welche der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der 
Beweismittel innerhalb zwei Wochen nach dem Ablauf des Tages, mit welchem 
das Hinderniß gehoben ist, nachzuholen. 
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an ge- 
Fachet findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht 
mehr statt. 
Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden 
baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. 
§. 48. Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den Betrag 
von 35,000,000 Mark um mehr als 5 Prozent, so findet in dem Verhältniß 
des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung der sämmtlichen 
im S. 18 bestimmten Steuersätze statt. 
Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch Königliche 
Verordnung festgestellt. Die in der letzteren bestimmten Sätze sind für das 
Steuerjahr 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend. 
In gleicher Weise findet, wenn das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 
hinter dem Betrage von 35,000,000 Mark um mehr als 5 Prozent zurückbleibt, 
eine entsprechende Erhöhung der im §. 18 dieses Gesetzes bestimmten Steuersätze 
statt, insoweit der Ausfall nicht durch einen Mehrertrag der Einkommensteuer 
für das Jahr 1895/96 über die Summe von 135,000,000 Mark und durch die 
Zinsen der im §. 49 bezeichneten Ueberschüsse gedeckt wird. Diese Erhöhung 
wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft 
gesent. wenn das Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den Betrag von 
5,000,000 Mark zuzüglich einer Steigerung von 4 Prozent für jedes auf 
1895/96 folgende Steuerjahr erreicht ?. 
8. 49. Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 
1892/93 den Betrag von 80,000,000 Mark, und für die folgenden Jahre einen 
um je 4 Prozent erhöhten Betrag, so sind die Ueberschüsse und deren Zinsen 
bis zum Etatsjahre 1894/95 einschließlich zu einem besonderen, von dem Finanz- 
minister zu verwaltenden Fonds abzuführen, soweit darüber nicht durch Gesetz 
anderweit Verfügung getroffen ist. 
Soweit die mit 3½ Prozent zu berechnenden Zinsen dieses Fonds nach 
dem Bestande vom 1. April 1895 zu dem im §. 48 Abs. 3 dieses Gesetzes 
bezeichneten Zwecke keine Verwendung finden, ist über dieselben zu Beihülfen 
  
  
4) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 85. 
:) Dazu gehört ein Rechtsirrthum nicht, E. O. V. IX. 432. 
2) Durch Vd. 25. Juni 1895 (G. S. S. 265) sind demgemäß die im §. 138 
bestimmten Steuersätze um 5,2 Pf. für jede Mark mit der Maßgabe erhöht, daß bei 
der Feststellung der hiernach zu berechnenden Jahressteuersätze jeder überschießende, 
nicht durch 20 theilbare Pfennigbetrag auf den nächsten in dieser Weise theilbaren 
Betrag abzurunden ist.
        <pb n="553" />
        Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 547 
für Volksschulbauten oder zu anderweiten Beihülfen an unvermögende Schul- 
verbände durch den Staatshaushalts-Etat Bestimmung zu treffen. 
Der Fonds selbst ist am 1. April 1895 zu den allgemeinen Staatsfonds 
zu vereinnahmen. 
Die §§. 82 bis 84 des Einkommensteuer-Gesetzes treten mit der Verkündi- 
gung dieses Gesetzes außer Kraft. 
§. 50. Abgesehen von der Bestimmung im §. 48 ist eine Veränderung der 
Ergänzungssteuersätze nur bei gleichzeitiger und verhältnißmäßiger Abänderung 
der Einkommensteuersätze zulässig. Z 
§. 51. Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem 
Maßstabe direkter Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer nicht in Ansatzt. 
§. 52. Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Gesetz wegen Aufhebung 
direkter Staatssteuern in Kraft. 
§. 53. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
  
Tabelle 
über den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder Nutzung im Werthe von 1 Mark 
auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufs Berechnung der davon zu entrichtenden 
Ergänzungssteuer. 
(Zu §. 13 IV. des Gesetzes.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
An- 3 An- s An- An- g„ 
Kapital- Kapital-= Kapital- Kapital- 
vbl werth obt werth zadl werth oonl werth 
Jahre M . PJahre M pf. Jahre] m. Jvi. IJahre Pio 
1 1 0 22 15 02, 9 43 21 18,64 23 88,7 
2 1 96,2 23 15 45,4 21 37,5 23 96,9 
3 2 88,64 15 85,15 21 54,9 66 24 (4.7 
4 3 77,525 16 24,7.6 21 720 67 24 12,2 
5 4 63,0 26 16 62,.2 21 88, 68 24 19,4 
6 5 45,17 16 98,34 22 04,3 69 24 26,4 
7 6 24,22 17 330 1 22 19,570 24 33,0 
8 7 00,29 17 66,3 150 22 34,.2 171 24 39,5 
9 7 73.,3 30 17 88,41 51 22 48,21 72 24 45,6 
10 8 43,/,5 31 18 29,0 52 22 61,873 24 51,6 
11 9 11,.112 18 58,9 53 22 74,8 24 57,3 
12 9 76,033 18 87,454 22 87,35 24 62,8 
1310 38,5 4 19 14,8 55 22 99,36 24 68,0 
14 98,65 19 41,1 23 10,IJ377 24 73,1 
15 11 56,.36 19 66,557 23 220 8 24 78,0 
162 11,8 37 19 90,88 23 32,79 24 8207 
1712 65,2 38 20 14,3 59 23 43,00 80 24 87,2 
18 3 16,69 20 36,860 23 52,881 24 91,5 
19 3 65,9 40 20 58, 1 23 62,982 24 95,7 
20 14 13,41 20 79,3 62 23 71,583 24 997 
214 590042 20 99,3 63 23 80,34 25 00.0 
n 
u 
1) Vergl. Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 8. 36 Abs. 1. Bei der Be- 
messung öffentlicher Rechte nach dem Maßstabe direkter Staatssteuern kommt die 
Erg. St. in Ansatz, vergl. Ges. 29. Juni 1893 (G. S. S. 103), betr. Aenderung 
des Wahlverfahrens. 
  
35“
        <pb n="554" />
        548 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Einkommenstener-Gesetz. 
Vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 175))). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den 
Umfang derselben mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland) was folgt: 
I. Steuerpflicht. 1. Subjektive Steuerpflicht. 
§. 1. Einkommensteuerpflichtig sind: " * 
1. die Preußischen Staatsangehörigen?), mit Ausnahme derjenigen, 
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz"!) (§. 1 Abs. 2 des Reichs- 
Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mat 
1870, B. G. Bl. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaate 
oder in einem Deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten; 
b) welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen Bundes- 
staate oder in einem Deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohn- 
sitz (§. 2 Abs. 3 a. a. O.) haben?); 
xc) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei 
Jahren sich im Auslande) dauernd aufhalten?). 
Aauf Reichs= und Staatsbeamtes), welche im Auslande ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staats- 
steuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter e keine 
Anwendung?): 
2. diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten 10), 
  
1) Kommentare von Fuisting, 4. Aufl., Berlin 1894, kleine Ausgabe 1896; 
v. Wilmowski, Breslau 1896; Ausf. Anw. 5. Aug. 1891 und (dritter Theil) 
31. Aug. 1894. 
2) Wer also nach Helgoland überfiedelt, unterliegt von dem seinem Umzuge 
folgenden Monate ab nicht mehr der Einkommensteuer, Res. 11. Mai 1894 (M. 30 
S. 43). 
2) Die Preußische Staatsangehörigkeit wird nicht schon durch Erwerb der Staats- 
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaate verloren, E. O. V. in St. II. 55. 
4) Ueber den Begriff des steuerlichen Wohnsitzes vergl E. O. V. in St. I. 83, 164; 
II. 341; des Aufenthaltes Erk. O. V. G. 14. Sept. 1886 (Pr. B. Bl. VIII. 28p). 
5) Werden die zu a und b ausgenommenen Personen dennoch veranlagt, so ist 
eine Beschwerde dagegen jederzeit zulässig und es muß Berichtigung von Amtswegen 
eintreten, auch wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist, Res. 31. Okt. und 2. Nov. 1892 
(M. 25 S. 10, 78). · 
«)AuslandimSinnedesEinLShGes.«tstaußerdeutschesGebietim Gegen- 
satze zum Reichsgebiete und Deutschen Schutzgebiete, E. O. B. in St. I. 118. 
7) Bei Berechnung der zweijährigen Dauer werden die verschiedenen Abschnitte 
eines unterbrochenen Aufenthaltes im Auslande nicht zusammengerechnet. Die Steuer- 
pflicht lebt wieder auf, sobald eine der beiden Voraussetzungen für die Befreiung 
fortfällt, also entweder ein Wohnsitz in Preußen begründet, oder der Aufenthalt 
im Auslande wieder aufgegeben wird und nicht etwa Umstände vorliegen, welche die 
Steuerpflicht nach den Vorschriften zu Nr. 1a oder b ausschließen. Eine nur vor- 
übergehende z. B. besuchsweise Rückkehr nach dem Inlande begründet den Wieder- 
eintritt der einmal erloschenen Steuerpflicht nicht, Ausf. Anw. Art. 1, rc. 
":) Zu diesen gehören hier auch die Offiziere, vergl. §. 6, 4 und Ausf. Anw. 
Art. 1 Nr. 1c. 
") Die Annahme einer entsprechenden Besteuerung, deren Nachweis dem be- 
theiligten Beamten obliegt, wird durch die abweichende Form der ausländischen 
Steuer nicht ausgeschlossen, Ausf. Anw. Art. 1, re. 
10) Einschließlich der Deutschen Schutzgebiete (§. 6 Ges. 15. März 1888, R. G. 
Bl. S. 71), die nicht zugleich die Preußische Staatsangehörigkeit besitzen; anderenfalls 
würde §. 1, 1a Anwendung finden.
        <pb n="555" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 549 
a) welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, in 
Preußen wohnen, oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu 
haben, sich in Preußen aufhalten; 
b) * in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (5. 2 Abs. 3 a. a. O.) 
aben; 
3. diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, oder sich 
daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten?); 
4. Aktiengesellschaften :), Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerk- 
schaften?2), welche in Preußen einen Sitz“) haben, sowie diejenigen ein- 
getragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer 
Mitglieder hinausgeht 3) ); .. 
5. Konsumvereine mit offenem Laden?), sofern dieselben die Rechte juristischer 
Personen haben. 
  
1) Durch eine nur vorübergehende Abwesenheit wird die einmal begründete 
Steuerpflicht des Ausländers nicht aufgehoben, Ausf. Anw. Art. 1, 3 Abs. 2. Vergl. 
hierzu §. 6, 2 · 
Ausländer im Sinne des §. 1, 3 sind alle Personen, die nicht Angehörige eines 
deutschen Bundesstaates find oder gemäß Art. II. §. 6 Ges. 15. März 1888 (R. G. 
Bl. S. 71) die Reichsangehörigkeit erworben haben. 
2) Auch die in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaften sind steuerpflichtig, E. 
O. BV. in St. III. 117. 
2) Aelteren oder neueren Rechtes, E. O. V. in St. II. 317; mag ihr Betrieb 
Eigenbetrieb oder Dritten zur Ausbeutung gegen Entgelt überlassen sein, Erk. O. V. 
G. 9. Nov. 1894, Nr. V. 2820. Die Ausbenutung von Soolqnellen im vormaligen 
Königreich Hannover ist kein Bergbau und daher Gesellschaften zum Betriebe von 
Salinen daselbst keine Berggewerkschaften und nicht steuerpflichtig, E. O. V. in St. 
III. 64. 
!) Der Sitz der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien 
bestimmt sich nach dem Statute, E. O. V. in St. III. 57, der der Berggewerkschaften 
durch die örtliche Lage des Bergwerkes. 
5) Also nicht Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Grund des Reichsges. 
20. April 1892, Res. 10. März 1893 (M. 26 S. 8); ebensowenig eine Mehrheit 
physischer Personen (Erben) als solche, Erk. O. V. G. 4. Mai 1893, mitgetheilt durch 
Res. 20. Juli 1893, 11. 9787; desgl. nicht Bergwerksgesellschaften, die nicht einer der 
im 5. 1, 4 bezeichneten Form der Erwerbsgesellschaften angehören; desgl. nicht Konkurs- 
massen, Erk. O. V. G. 21. Nov. 1893; desgl. nicht Konsumvereine, die weder eine 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eingetr. Genofssenschaft bilden, 
noch die Rechte juristischer Personen besitzen, E. O. V. in St. I. 304, II. 324, III. 91. 
5) Daß der Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mitglieder hinausgeht, ist nicht 
schon dann anzunehmen, wenn die Genossenschaft mit Nichtmitgliedern überhaupt in 
Geschäftsverkehr tritt, sondern erst dann, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder an 
denjenigen Zwecken Theil nehmen läßt, zu deren Erreichung sie gebildet worden ist. 
Beispielsweise werden Konsumvereine nicht schon deshalb steuerpflichtig, weil der gemein- 
schaftliche Einkauf von Lebensmitteln im Großen bei Nichtmitgliedern erfolgt, son- 
dern erst dann, wenn die eingekauften Gegenstände auch an Nichtmitglieder verkauft 
werden, eine Voraussetzung, welche jedenfalls bei Konsumvereinen mit offenem Laden 
als vorlicegend anzusehen ist; andererseits werden Magazinvereine oder Produktiv- 
genossenschaften nicht dadurch steuerpflichtig, daß Waaren oder Produkte an Nicht- 
mitglieder verkauft werden, wohl aber dadurch, daß die Genossenschaft auch Waaren 
von Nichtmitgliedern in das Magazin aufnimmt, oder zum Zwecke des Verkaufs 
ankauft. (Vergl. E. O. V. XIV. 258, XV. 113, E. O. V. in St. I. 324, II. 28, 
368, 372, 374, 375.) 
Treffen die Voraussetzungen der Steuerpflicht bei einer Genossenschaft zu, so 
findet bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens eine Unterscheidung zwischen 
dem durch den Verkehr mit Mitgliedern und dem durch den Verkehr mit Nichtmit- 
gliedern erzielten Gewinne nicht statt, Ausf. Anw. Art. 26, 3. 
7) Begriff des offenen Ladens, E. O. V. in St. I. 300.
        <pb n="556" />
        550 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
§. 2. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt 
unterliegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus den von der Preußischen Staatskasse!) gezahlten Besoldungen, 
Pensionen und Wartegeldern; 
b) aus Preußischem Grundbesitz") und aus Preußischen Gewerbe= oder 
Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten?). 
Die Bestimmung zu b findet auch auf Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die im §. 1 Nr. 4 und 5 be- 
zeichneten eingetragenen Genossenschaften Anwendung. 
§. 3. Von der Einkommensteuer sind befreit: 
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohengollernschen 
Fürstenhauses; " 
2. die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor- 
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen 
Fürstenhauses; * 
3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte") 
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die 
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten 
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 
4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder 
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein 
Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach §. 2 
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in 
welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
§. 4. Die Häupter und Mitglieder der Familien vormals unmittelbarer 
Deutscher Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen Per- 
sonalsteuern zusteht, werden zu der Einkommensteuer von dem Zeitpunkte ab 
herangezogen, in welchem durch besonderes Gesetz die Entschädigung für die 
aufzuhebende Befreiung von der Einkommensteuer geregelt sein wird#). 
2. Objektive Steuerpflicht. A. Allgemeine Grundsätze. 
§. 5. Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 
900 Mark. 
§. 6. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: » 
1. das Einkommen aus den in anderen Deutschen Bundesstaaten oder in 
  
1) Dieser Kafsse stehen die preußische Civilpensionskasse und die Kasse der preußi- 
schen Wittwenverpflegungsanstalt gleich, Res. 18. Juli 1872 (F. M. II. 7658 /III. 
10 360). Dagegen ist der Pensionssfonds der evang. Landeskirche kein Staatsfonds, 
E. O. V. IV. 9. Ebensowenig findet §. 2a auf die für Rechnung des Reiches 
gezahlten Besoldungen 2c. keine Anwendung; wohl aber auf Pensionen an Beamte 
früherer Privareisenbahngeellchaften. die der Staat im Uebernahmevertrage übernommen 
hat, E. O. V. in St. III. 120. 
2:) Auch das Einkommen des Pächters aus gepachtetem preußischem Grundbesttz 
ist steuerpflichtig, E. O. V. in St. III. 157. 
3) Als solche gelten nicht nur die dem Gewerbebetriebe dienenden, sichtbaren 
Anstalten, wie Zweigniederlassungen, Speicher, Waarenlager, Verkaufsstellen, Komtoire, 
sondern es genügt die Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes in Preußen durch 
ständig zu diesem Zwecke sich daselbst aufhaltende Geschäftstheilnehmer, Prokuristen, 
Agenten oder andere ständige Bertreter, Ausf. Anw. Art. 2c. Der Begriff der 
Handelsanlage oder gewerblichen Betriebsstätte deckt sich mit dem in §. 6, 1 gedachten 
gewerblichen Betriebe vollständig, E. O. V. in St. I. 394. Besteuert derjenige 
Bundesstaat, in dem sich der Sitz einer Gesellschaft (Wohnsitz einer physischen Person) 
befindet, dem §. 3 Ges. 13. Mai 1870 zuwider das gesammte gewerbliche Einkommen, 
so schließt dies die Besteuerung in Preußen gemäß §. 2b nicht aus, E. O. V. in 
St. III. 139. 
) Zu diesen gehören die Konsuln nicht. Doch ist den Berufskonsuln von den 
meisten Staaten Steuerfreiheit eingeräumt. 
5) Vergl. Ges. 18. Juli 1892 (G. S. S. 210).
        <pb n="557" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 551 
einem Deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken 1), den daselbst be- 
triebenen Gewerben, sowie aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, 
welche Deutsche Militärpersonen:) und Civilbeamte, sowie deren Hinter- 
bliebene aus der Kasse eines anderen Bundesstaates beziehen (§. 4 des 
Gesetzes vom 13. Mai 1870, B. G. Bl. S. 119); 
2. das Einkommen der nach S. 1 Nr. 3 steuerpflichtigen Ausländer aus 
ausländischem Grundbesitz oder Gewerbetrieb, sofern dieselben nicht des 
Erwerbes wegen in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich daselbst 
aufhalten; 
38). das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinen= 
standes"), sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsfor- 
mation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine das Militär- 
einkommen aller Angehörigens) des aktiven Heeres und der aktiven 
Marine?): 
4. der das persönliche pensionsberechtigende Gehalt übersteigende Theil des 
dienstlichen Einkommens derjenigen Staats= und Reichsbeamten und Offi- 
ziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben?). Sofern 
dieselben im Auslande zu entsprechenden direkten Staatssteuern heran- 
gekocen werden. bleibt auch das persönliche pensionsberechtigende Ge- 
alt frei; 
5. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten 
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegs- 
dekorationen verbundenen Ehrensolde. ' 
.7.AlseinEinkommengeltendiegesammtenJahreseinkünfteo)der 
Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswerth aus: 
1. Kapitalvermögen, 
1) Auch aus Pachtungen, E. O. V. in St. III. 160. 
2) D. s. Personen des Soldatenstandes und Militärbeamte, die zum Heer oder 
zur Marine gehören, §. 4 und Anl. des Mil. Str. G. B. 20. Juni 1872 (R. G. 
Bl. S. 174), §§. 2, 13 Ges. 9. Nov. 1867 (R. G. Bl. S. 131), §. 38 Reichs- 
militär. Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45). 
2) Vergl. §. 46 Abs. 2 Reichsmilitär-Ges. 2. Mai 1874. 
4) §. 5 und Anl. des Mil. Str. G. B. 20. Juni 1872 und Bd. 13. Aug. 
1895 (R. G. Bl. S. 431); zu ihnen gehören also nicht die unteren Militärbeamten, 
insbesondere auch nicht die Büchsenmacher bei den Truppen, E. O. B. in St. 1V. 
169; wohl aber die Landgendarmerie. 
6) Zu diesen gehören auch die Militärbeamten, §. 38 Reichsmilitär--Ges. 2. Mai 1874. 
6) Die veranlagte Steuer soll in diesen Fällen von Amtswegen in Abgang ge- 
stellt werden, Res. 31. Okt. 1892 (M. 25 S. 10), 22. Jan. 1893 (M. 26 S. 30) 
und 4. Febr. 1893 (M. 26 S. 6). Beziehen Militärmusiker aus Musikaufführungen, 
bei denen sie gewerbsmäßig gegen Entgelt mitwirken, ein Einkommen, so ist dieses 
steuerpflichtig, Res. 5. April 1875 (M. 2 S. 11); dagegen sind steuerfrei die zu 
Probedienstleistungen bei Civilbehörden einberufenen Unteroffiziere 2c., und zwar auch 
finsichtiich 2# Betrages, den sie von den Civilbehörden erhalten, Res. 19. Jan. 1878 
7 S. 40). 
# 7) Desgl. diätarische Remunerationen, E. O. V. in St. III. 101. 
8) Der bei einer Einkommensquelle herauskommende Verlust ist zur Feststellung 
des Gesammteinkommens von den Einkommensbeträgen der anderen Quellen abzu- 
rechnen, E. O. V. in St. I. 238, II. 70. Vergl. Ausf. Anw. Art. 5, 2 Abs. 4, 
Art. 29, 1 b. Maßgebend für die gesammte Einkommensberechnung sind die zur 
Zeit des Veranlagungsaktes bestehenden, die Höhe des Einkommens bedingenden that- 
sächlichen und Rechtsverhältnisse. Tritt in diesen Verhältnissen nach stattgehabter 
Veranlagung, jedoch vor Beginn des Veranlagungejahres, eine Aenderung ein, und 
wird Berufung eingelegt, so hat die Berufungsinstanz in ihrer Entscheidung die 
Aenderung zu berücksichtigen, E. O. V. in St. III. 177. Für die Anrechnung der Ein- 
künfte aus einer Erbschaft ist nicht der thatsächliche Bezug, sondern das Recht auf 
den Bezug entscheidend, E. O. V. in St. I. 168, II. 244. Einnahmen durch 
strafbare Handlungen unterliegen der Steuerpflicht nicht, E. O. V. in St. 1. 282.
        <pb n="558" />
        552 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
2. Grundvermögen, Pachtungen und Miethen, einschließlich des Mieths- 
werthes der Wohnung im eigenen Hause, 
3. Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, 
4. Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische 
Hebungen und Vortheile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht 
schon unter Nr. 1 bis 3 begriffen sind. 
§. 8. Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebens- 
versicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken!) 
unternommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten 
nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stamm- 
vermögens und kommen ebenso wie Veränderungen des Stammvermögens 
nur insofern in Betracht, als die Erträge des Letzteren dadurch vermehrt 
oder vermindert werden. 
§. 9. I. Von dem Einkommen (§. 7) sind in Abzug zu bringen: 
1. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens ver- 
wendeten Ausgaben)), einschließlich auch der unter den Kommunalabgaben 
begriffenen Deichlasten; 
2, die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen?) und Renten), 
  
) Spekulationsgewinne find solche, die außerhalb des Gewerbebetriebes 
durch Wiederveräußerung der vom Besitzer selbst von vornherein behufs Gewinn- 
erzielung durch Wiederveräußerung erworbenen Vermögenstheile erzielt werden. 
3:) Hierunter sind nur die unmittelbar zu diesem Zwecke aufgewendeten Aus- 
gaben, die Betriebskosten zu verstehen, nicht aber Ausgaben, die auf das Einkommen 
nur mittelbar Bezug haben, Erk. O. V. G. 11. Juli 1895, Nr. VI. C. 2086, z. B. 
die Ausgaben der Aerzte für Fachlitteratur und für Reisen zu medizinischen Ver- 
sammlungen, E. O. V. in St. IV. 196. 
Zu den Kosten der Unterhaltung baulicher Anlagen und des Betriebsinventars 
gehören auch die Kosten für Wiederherstellung abgäugig gewordener Betriebseinrich- 
tungen, soweit es sich nicht um eine Vergrößerung oder Verbesserung handelt, mögen 
fe auch aus den laufenden Betriebseinnahmen bestritten sein, sofern sie nicht etwa 
ereits unter den Betriebsausgaben verrechnet worden sind, Erk. O. V. G. 18. Juni 
1895, Nr VI. B. 2302/94. Im einzelnen sind nicht abzuge fähig: Ausgaben eines 
Geistlichen für Amtskleidung und Aufnahme anderer Geistlichen bei kirchlichen Festen, 
E. O. V. in St. I. 123, eines Büreauvorstehers eines Rechtsanwalts für Kleidung, 
das. 6; überhaupt Aufwendungen der Militärpersonen, Beamten, Geistlichen (Rab- 
biner) für Amtskleidung, der Offiziere für Bekleidung, Ausrüstung, Pferdeunter- 
haltung, Leistungen an den Burschen über den Burschenservis hinaus, der Geistlichen 
für Halten von Fuhrwerk, der Richter für Beschaffung von Büchern, falls nicht die 
Voraussetzungen des §. 15, s vorliegen; vergl. E. O. V. in St. I. 254; II. 73, 
131, 427; Erk. O. V. G. 25. Sept. 1894, Nr. VI. B. 2177; Ausgaben für Fahrten 
zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, E. O. V. in St. II. 77, für Badereisen, das. 
II. 453; für Erbschaftssteuern, das. III. 134; für Versicherung des Hausmobiliars, 
das. I. 281; für Erhaltung eines zur Annehmlichkeit dienenden Hausgartens, das. 
I. 8; für Gutsvermessungskosten in Folge Anlegung des Grundbuches, Erk. O. V. G. 
27. Juni 1895, Nr. VI. A. 394; Immobiliarkaufstempel, E. O. V. in St. II. 171, 
Kosten für Gefinde an Stelle der einem besonderen Erwerbe nachgehenden Ehefrau, 
das. II. 304. Dagegen ist die einem Vormunde gemäß §. 36 Vorm. O. 5. Juli 
1875 zustehende Vergütung dem Einkommen des Mündels abzurechnen, das. I. 121; 
ferner Jahresbeiträge der Rechtsanwälte für Anwaltskammern und Anwaltsvereine, 
Aufwendungen für Schreibmaterialien, Formulare, Papier, nicht aber für Anschaffung 
von Büchern und Zeitschriften, Erk. O. V. G. 30. Okt. 1894, Nr. V 6840; desgl. 
nd abzugsfähig Bermögensverwaltungskosten (Depotgebühren der Reichsbank), E. O. 
. in St. IV. 11. 
3) Zu welchen Zwecken die Schulden entstanden sind, ist gleichgültig. Vergl. 
Res. 31. Jan. 1893 (M. 26 S. 5) und E. O. V. in St. I. 49; II. 388. Rück- 
ständige Zinsen früherer Jahre find nicht abzugsfähig, E. O. V. in St. II. 294. 
1. Nur solche Schulden dürfen berücksichtigt werden, deren Bestehen keinem 
Zweifel unterliegt. Der Steuerpflichtige braucht in der Steuererklärung zwar nur 
den Gesammtbetrag der abzugsfähigen Schuldenzinsen anzugeben, muß aber auf Er-
        <pb n="559" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 553 
soweit dieselben nicht auf Einnahmequellen haften, welche bei der Ver- 
anlagung außer Betracht zu lassen sind (§. 6 Nr. 1 und 2). 
Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das im §. 2 bezeichnete 
Einkommen, so sind nur die Zinsen solcher Schulden abzugsfähig, welche 
Zu Anmerkung 3 auf S. 532. 
fordern — sei es zum Zwecke der Veranlagung, sei es bei Erörterung eines Rechts- 
mittels — für jede Schuld den Namen und Wohnort des Gläubigers, das Datum 
der Schuldurkunde und den Prozentsatz der Verzinsung angeben, auch die Zins- 
quittungen vorlegen. 
2. Nur Zinsen sind abzugsfähig, nicht aber Beträge, welche der Schuldner neben 
den Zinsen zur allmäligen Tilgung der Schulden freiwillig oder in Folge einer recht- 
lichen Verpflichtung entrichtet (Amortisations-, Tilgungsquoten), oder welche im 
Zwangswege (z. B. Gehaltsabzugsverfahren) von ihm beigetrieben werden. 
Ob die von dem Schuldner zu entrichtenden Jahresbeträge als Zinsen oder 
Tilgungsquoten anzusehen find, ist in jedem einzelnen Falle nach dem Inhalt der 
Schuldverschreibung, oder nach den maßgebenden Reglements oder Statuten des dar- 
leihenden Kreditinstituts zu beurtheilen. 
3. Zinsen von Schulden, welche im kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen 
Verkehr bestehen, dürfen von dem Gesammteinkommen nicht nochmals in Abzug ge- 
bracht werden, da dieselben bei Ermittelung des Gewinns aus dem betreffenden Ge- 
schäfte zu berücksichtigen sind — — —). 
5. Erstreckt sich die Besteuerung einer Person lediglich auf Einkommen aus 
preußischen Besoldungen, Penfionen, Wartegeldern, aus preußischem Grundbesitz oder 
preußischem Gewerbebetrieb, so sind nur die Zinsen solcher Schulden und solche Lasten 
abzugsfähig, welche auf den bezeichneten inländischen Quellen haften oder für deren 
Erwerb aufgenommen sind?). 
Die Abrechnung wird nicht schon dadurch begründet, daß eine persönliche ver- 
zinsliche Schuld des Steuerpflichtigen zur Sicherstellung als Hypothek oder Grund- 
schuld im Grundbuche des preußischen Grundstückes eingetragen ist, dieses also rechtlich 
für Schuld und Zinsen haftet; vielmehr müssen Schuld und Zinsen im wirklichen 
wirthschaftlichen Zusammenhange mit der inländischen Einkommensquelle stehen. 
Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige die hypothekarisch auf dem 
preußischen Grundeigenthum eingetragenen Schulden nachweislich bei Erwerb des 
Grundstückes, mag dieser durch lästigen Vertrag oder durch Erbgang oder anderweit 
erfolgt sein, übernommen, oder zum Zwecke des Erwerbes oder der Melioration dieses 
Grundbesitzes aufgenommen hat. 
6. Ist bei der Veranlagung eines Steuerpflichtigen Einkommen aus einer der 
nichtpreußischen Quellen außer Ansatz zu lassen, so darf von dem steuerpflichtigen Ein- 
kommen derjenige Betrag an Schuldenzinsen, Renten und sonstigen Lasten nicht ab- 
gerechnet werden, welcher in Gemäßheit der im vorstehenden Absatze gegebenen Er- 
läuterung wirthschaftlich auf jenen nichtvreußischen Quellen haftet. 
7. Ruht in den Fällen der Ausf. Anw. Art. 24 Nr. 5 und 6 (der vorstehenden 
drei letzten Absätze) eine Schuld oder Last ungetheilt zugleich auf stenerpflichtigen und 
nichtsteuerpflichtigen Einkommensquellen, ohne daß die besondere wirthschaftliche Be- 
ziehung zu der einen oder anderen Quelle nachgewiesen werden kaun, so ist der Ge- 
sammtbetrag der Schuldzinsen nach Verhältniß des Einkommens einerseits aus der 
steuerpflichtigen, andererseits aus der nichtsteuerpflichtigen Quelle zu theilen und der 
dem steuerpflichtigen Einkommen entsprechende Theilbetrag der Schuldenzinsen in Abzug 
zu bringen, Ausf. Anw. Art. 24, 1—7. 
4) Auch die an eine Rentenbank zu entrichtenden Jahresrenten, E. O. V. in 
St. II. 382. 
*) Die hier fortgelassene Nr. 4 (Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen von Hypotheken 
auf Bauplätzen) ist mit Rücksicht auf E. O. V. in St. I. 49 durch Res. 21. Jan. 
1893 (M. 26 S. 5) außer Kraft gesetzt worden. 
**) Entgegen Nr. 5—7 erachtet das O. V. G. den wirthschaftlichen Zusammen- 
hang zwischen Schuld und Einkommensquelle nicht für ein unbedingtes Erforderniß 
der Abzugsfähigkeit der Schuldenzinsen. Vielmehr sollen im Grundbuche eingetragene 
Schulden stets als auf der Einkommensquelle haftend anzusehen und die Zinsen 
gemäß §. 9, 2 Abs. 2 abzugsfähig sein, E. O. V. in St. II. 107.
        <pb n="560" />
        554 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
auf den inländischen Einkommensquellen haften oder für deren Erwerb 
aufgenommen sind; 
3. die auf besonderen Rechtstiteln ) beruhenden dauernden Lasten; 
4. die von dem Grundeigenthume, dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe 
zu entrichtenden direkten Staatssteuern:), sowie solche indirekte Abgaben, 
welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind; 
5. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen") für Abnutzung von Gebäuden"), 
Maschinen, Betriebsgeräthschaften u. s. w., soweit solche nicht bereits 
unter den Betriebsausgaben verrechnet sind; 
6, die von den Steuerpflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichtenden 
Beiträge zu Kranken-, Unfall-), Alters= und Invalidenversicherungs-, 
Wittwen-, Waisen= und Pensionskassen?); 
7. Versicherungsprämien, welche für Versicherung des Steuerpflichtigen auf 
1) z. B. Verjährung, Vertrag, letztwillige Verfügung, dagegen nicht ein gericht- 
liches Urtheil, wodurch das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt wird, 
E. O. B. in St. I. 388. Die auf allgemeiner gesetzlicher Verpflichtung beruhenden 
Berpflichtungen sind also ebensowenig abzugsfähig, wie freiwillige Zuwendungen. 
Nicht abzugsfähig sind demnach: Alimente für uneheliche Kinder, E. O. B. in St. 
II. 167. Vergl. auch das. III. 109, IV. 250 (Alimente über die gesetzliche Ver- 
pflichtung hinaus). Zuschüsse an Söhne als Offiziere, Fähnriche 2c. sind abzugsfähig, 
wenn die Väter eine ausdrückliche Berpflichtung zur Zahlung des Zuschusses rechts- 
gültig übernommen haben, Res. 24. Febr. 1893 (M. 26 S. 6), E. O. V. in St. 
I. 167, II. 86, 117. Andere Zuschüsse der Eltern, z. B. an Einjährig-Freiwillige 
oder Referendare sind nicht abzugsfähig, Res. 17. Febr. und 21. Mai 1892 (M. 
25 S. 12), E. O. V. in St. II. 82, 86, 455. Abzugsfähig find sie dagegen bei 
einem gesetzlich zur Unterhaltung nicht verpflichteten Stiefvater, der sie vertragsmäßig 
übernommen hat, E. O. V. in St. II. 82. Abzugsfähig find auch Zulagen der 
Eltern, auf Grund deren Zusicherung die Kinder eine Ehe geschlossen haben, das. III. 1. 
Nicht abzugsfähig sind durch Religionsgesetz bestimmte Leistungen an die Armen, 
E. O. V. in St. I. 234, ferner alle auf öffentlichem Rechte beruhenden Leistungen 
an Berbände aller Art, das. II. 159, III. 150. 
2) Dagegen nicht direkte Kommunnalsteuern, E. O. B. in St. I. 365, III. 191; 
desgl. Einquartierungslasten als Reichslasten, das. I. 249. 
23) Für, deren Höhe ist der wahre Werth, nicht der Buchwerth bestimmend, E. O. 
B. X. 61, 73. 
4) In baulicher Hinficht, nicht etwa wegen verminderter Verwerthbarkeit durch 
veränderte äußere wirthschaftliche Verhältnisse, E. O. V. in St. II. 59. 
5) Auch Unfallversicherungsprämien an Aktien-Gesellschaften, E. O. V. in 
St. I. 103, Res. 26. Febr. 1893 (M. 26 S. 6), desgl. die Beiträge zur Wittwen-, 
Pensions= und Krankenkasse des deutschen Privatbeamtenvereins, Res. 18. und 29. 
März 1893 (M. 26 S. 7). 
Die im §. 9, 6,„ zugestandenen Vergünstigungen erstrecken sich nicht auf die- 
jenigen preußischen Staatsbeamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz in einem anderen 
deutschen Bundesstaate haben, Res. 24. Dez. 1892 (M. 26 S. 4). 
5) Für seine Person; Beiträge dieser Art, welche der Steuerpflichtige für das 
von ihm zum Betriebe der Landwirthschaft, eines Gewerbes oder einer anderen Gewinn 
bringenden Thätigkeit gehaltene Personal entrichtet, kommen hier nicht in Betracht, 
sondern sind als Geschäfts unkosten bei der Ermittelung des Reinertrages aus diesem 
Betriebe zu berücksichtigen. (Vergl. E. O. V. in St. I. 65.) 
Dagegen dürfen Beiträge, welche für die zu Haushaltungszwecken angenommenen 
Personen, insbesondere für die zur persönlichen Bedienung gehaltenen Dienstboten zu 
leisten sind, ebenso wenig wie deren Dienstlöhne in Abzug gebracht werden. 
Im Uebrigen macht es keinen Unterschied, ob der Zahlung eine gesetzliche, statu- 
tarische oder freiwillig übernommene vertragsmäßige Verpflichtung zu Grunde liegt; 
insbesondere sind auch abzurechnen diejenigen Beiträge zur Allgemeinen preußischen 
Wittwenverpflegungsanstalt und zu anderen Witlwen= u. s. w. Kassen, welche steuer- 
pflichtige Beamte fortentrichten, obwohl ihnen der Austritt aus diesen Kassen freisteht, 
Ausf. Anw. Art. 25, 1.
        <pb n="561" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 555 
den Todes= oder Lebensfall gezahlt werden, soweit dieselben den Betrag 
von 600 Mark jährlich nicht übersteigen!); 
II. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere: 
1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu 
Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, welche 
nicht lediglich als durch eine gute Wirthschaft gebotene:) und aus den 
Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind; 
2. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unter- 
halte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließlich des Geld- 
werthes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waaren 
des eigenen landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes #). 
§. 10. Feststehende Einnahmen") sind nach ihrem Betrage für das Steuer- 
jahr, ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen, sowie das 
1) Beiträge an Sterbe= oder Begräbnißkassen stehen den Prämien gleich, Res. 
13. Nov. 1891 (M. 25 S. 14). 
Abzugssähig sind nur die für die Versicherung eines Kapitals oder einer Rente 
auf das Leben des Steuerpflichtigen selbst — nicht auch für die Versicherung auf das 
Leben seiner Angehörigen oder anderer Personen — gezahlten Prämien, und zwar 
nur für Versicherungen auf den Todes= oder den Erlebensfall (sog. abgekürzte Lebens- 
versicherung), nicht auch für Aussteuer= und andere Versicherungen. 
Ob die Verficherung bei einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft oder 
Anstalt abgeschlossen ist, macht keinen Unterschied. 
Uebersteigen die von einem Steuerpflichtigen gezahlten Prämien den Betrag von 
600 Mk. jährlich, so ist die Abrechnung nur bis auf Höhe von 600 Mk. gestattet. 
Im UAebrigen geschieht dieselbe nach dem Betrage der Prämien für das Steuer- 
jahr, jedoch unter Abzug der nach dem Maßstabe der gezahlten Prämien dem Ver- 
sicherten als Dividende oder unter anderer Bezeichnung vergüteten Beträge. 
Außer dem Betrage der Prämien ist in der Steuererklärung die Versicherungs- 
anstalt, sowie die Nummer der Police anzugeben, vom Steuerpflichtigen auch auf 
Erfordern die Police nebst der letzten Prämienquittung vorzulegen. 
Abzüge von persönlichen Kassenbeiträgen, sowie von Lebensversicherungsprämien 
find in keinem Falle bei denjenigen Steuerpflichtigen gestattet, welche der Einkommen- 
steuer nur auf Grund der Bestimmung des Art. 2 der Ausf. Anw. unterliegen, 
Ausf. Anw. Art. 25, 2, 3. 
2) Vergl. hierzu E. O. V. in St. I. 366. 
Amortisationsbeiträge zum landwirthschaftlichen Generalamortisations-Fonds find 
als Kapitalanlagen nicht abzugsfähig. Vergl. bezüglich der Pommerschen Landschaft, 
E. O. V. in St. I. 181, bezüglich der Schlesischen, Kur= und Neumärkischen Ritter- 
schaft II. 306, 308. 
Amortisationsbeiträge einer Pfandbriefsschuld find nicht abzugsfähig, E. O. V. 
in St. I. 366. 
3) Ferner Vermögens= und Kapital-Verluste; die nicht auf Grund einer durch 
besonderen Rechtstitel (Vertrag, Verschreibung, letztwillige Verfügung) begründeten 
Berpflichtung, wenn auch fortlaufend geleisteten Unterstützungen an andere Personen; 
die Staatseinkommensteuer, sowie die Abgaben an kommunale und andere öffentliche 
Verbände, soweit darunter nicht Deich= und Siellasten einbegriffen sind, oder dieselben 
nicht zu den zu den Geschäftsunkosten zu rechnenden indirekten Abgaben gehören, 
Ausf. Anw. Art. 4, II. 3—5. 
4) Dazu gehören die Tagegelder eines Gerichtsassessors, die dieser als Hülfs- 
richter bezieht, E. O. V. in St. 1. 269. Kapitalzinsen bleiben feststehende Ein- 
nahmen, auch wenn sie 1 Jahr im Rückstande verblieben sind, Erk. 14. Nov. 1892 
(E. O. V. in St. I. 38). 
Feststehende Einnahmen — z. B. Löhne, Besoldungen, welche nach Tages-, Wochen-, 
Monats-, Jahressätzen bedungen sind, die in bestimmter Höhe zugesicherten Zinsen 
— sind nach ihrem zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) bekannten 
Betrage für dasjenige Steuerjahr zu berechnen, für welches die Veranlagung erfolgt. 
Treten nach geschehener Veranlagung bis zum Beginne (1. April) des Steuerjahres 
Aenderungen in dem vorausgesetzten Stande der Einnahme ein, so können dieselben 
im Wege der Rechtsmittel geltend gemacht werden.
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        556 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
steuerpflichtige Einkommen der Aktiengesellschaften u. s. w. (S. 16), nach dem 
Durchschnitte der drei, der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre, 
jedoch bei der nach diesem Gesetze stattfindenden erstmaligen Veranlagung nach 
dem Durchschnitte zweier Jahre zu berechnen. · 
Wenn Einnahmen der letztgedachten Art noch nicht so lange bestehen, so 
sind sie nach dem Durchschnitte des Zeitraumes ihres Bestehens, nöthigenfalls 
nach dem muthmaßlichen Jahresbetrage in Ansatz zu bringent). 
) Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen 
vusgaben. » 
§. 11. Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haus- 
haltungsvorstandes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzu- 
rechnen. 
Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen 
sind, sowie Kostgänger, Untermiether und Schlafstellenmiether werden nicht zu 
den Angehörigen einer Haushaltung gezählt. 
Selbständig zu veranlagen sind: 
1. Ehefrauen, wenn sie dauernd:) von dem Ehemanne getrennt leben; 
2. Kinder und andere Angehörige der Haushaltungs), wenn sie ein der Ver- 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 555. 
Der für die Berechnung des Durchschnittes bei unbestimmten oder schwankenden 
Einnahmen maßgebende Zeitabschnitt richtet sich bei jedem einzelnen Steuer- 
pflichtigen nach dem von diesem angenommenen Betriebs= oder Wirthschaftsjahre, 
auch wenn dasselbe weder mit dem Kalenderjahre, noch mit dem Steuerjahre zu- 
sammenfällt. Insofern nicht für die Bemessung des Durchschnittes ein anderes Be- 
triebs= oder Wirthschaftsjahr des Steuerpflichtigen besteht, ist das Kalenderjahr maß- 
gebend. Als das der Veranlagung unmittelbar vorangegangene Wirthschaftsjahr gilt 
das letzte, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) festgestellt 
werden können. (Vergl. E. O. V. in St. III. 169, 171.) 
Ein Landwirth, welcher sein Wirthschaftsjahr mit dem 1. Juli beginnt, hat hier- 
nach den Durchschnitt bei Abgabe der Steuererklärung im Januar 1892 ausnahms- 
weise nur nach den beiden Wirthschaftsjahren vom 1. Juli 1889 bis zum 30. Juni 
1891, bei Abgabe der Steuererklärung im Jannar 1893 nach den drei Wirthschafts- 
jahren vom 1. Juli 1889 bis zum 30. Juni 1892 zu berechnen u. s. w. 
Die bei der Ziehung des Durchschnittes in Betracht kommenden Jahre bilden 
insofern eine Einheit, als der Verlust eines Jahres von dem Gewinn der anderen 
Jahre in Abzug gebracht wird, Ausf. Anw. Art. 5, 1 und 2. 
Bei der Durchschnittsberechnung wird im Allgemeinen vorausgesetzt, daß die mit 
dem Durchschnittsbetrage zu besteuernde Quelle noch beim Beginne des Steuerjahres 
in wesentlicher Gleichartigkeit fortbesteht. Die Durchschnittsberechnung ist daher aus- 
geschlossen, wenn ein Rechtsanwalt oder Arzt den Sitz seiner Thätigkeit nach einem 
anderen Orte verlegt Vergl. E. O. V. in St. II. 159, IV. 144; wegen der Durch- 
schnittsberechnung bei gewerblichen Betrieben, E. O. V. XII. 103, XIV. 125, 
XVII. 154; in St. I. 144, 372, II. 155, 157, III, 40, IV. 142. 
1) Die Schätzung ist aber stets nur subsidiär; eine Beweiserhebung darf nicht 
deshalb abgelehnt werden, weil die Geschäftsbücher sich nur auf ein Jahr der Durch- 
schnittsperiode erstrecken, vergl. E. O. V. in St. I. 94, II. 6, III. 198. Vergl. 
auch E. O. V. in St. II. 104, IV. 111 wegen der Schätzungs-Unterlagen. 
Ist das Steuerjahr abgelaufen, bevor die auf Schätung des muthmaßlichen (zu- 
künftigen) Einkommens beruhende Veranlagung endgültig geworden ist, so kann der 
Steuerpflichtige unter Nachweisung des wirklichen Ergebnisses des Steuerjahres die 
Veranlagung hiernach verlangen, E. O. V. in St. I. 380; bei Berechnung oder 
Schätzung des Einkommens nach der Vergangenheit ist dagegen ein solches Verlangen 
unzulässig, Erk. O. V. G. 30. Mai 1895, Nr. VI. A. 555, 564. 
:) Dazu gehört völliges Getrenntsein im ehelichen Leben und Haushalt mit der 
erkennbaren Absicht, dies Verhältniß längere Zeit bestehen zu lassen, E. O. V. in 
St. J. 252. Diese Absicht fehlt bei Verbüßung einer Gefängnißstrafe, das. III. 171. 
) Also hier nicht Ehefrauen, E. O. V. in St. I. 332. Geschwister, die einen 
gemeinsamen Haushalt führen, find dann gemeinsam zu besteuern, wenn sie von 
einem der Geschwister auch wirthschaftlich abhängig sind und diesem die Verfügung 
über ihr Einkommen zusteht, das. I. 119.
        <pb n="563" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 557 
fügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen aus 
eigenem Erwerb — mit Ausschluß der Beihilfe in dem Geschäft des 
Haushaltungsvorstandes ) — oder aus anderen QOuellen beziehen?). 
Auf die lediglich nach §. 2 dieses Gesetzes zu veranlagenden Steuerpflich-= 
tigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
B. Besondere Vorschriften. a) Einkommen aus Kapitalvermögen. 
§. 12. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsens), Renten und 
geldwerthe Vortheile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge 
nicht bei Landwirthschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden Behufs Ausmitte- 
lung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel 
oder Gewerbe (88§. 13, 14) als Theile des Geschäftsertrages in Rechnung zu 
bringen sind"“). 
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins- 
besondere: » 
a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen sowie 
aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen?); 
  
1) D. h. wenn sie für ihre Thätigkeit Gehalt oder Lohn nicht beziehen. Außer- 
ordentliche oder geringe, der Thätigkeit nicht entsprechende Belohnungen bedingen keine 
Sonderveranlagung. Vergl. E. O. V. in St. I. 151, II. 42, 92. 
Als der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegend gilt insbesondere 
das Einkommen der Kinder: 
a) aus Gewerbebetrieb, aus Arbeit oder anderer Gewinn bringender Thätigkeit 
außerhalb der Wirthschaft oder des Gewerbes des Haushaltungsvorstandes, 
b) aus Thätigkeit in der Wirthschaft oder dem Gewerbe des Haushaltungs- 
vorstandes, sofern dafür Gehalt oder Lohn in baarem Gelde — nicht nur ein Taschen- 
geld — gewährt wird, 
Tc) aus Vermögen, dessen Genuß dem Haushaltungsvorstande nicht zusteht. 
Das besondere Einkommen der Kinder u. s. w. aus den vorbezeichneten Quellen 
(a bis c) ist dem Haushaltungsvorstande auch dann nicht anzurechnen, wenn dasselbe 
den Betrag von 900 Mark nicht übersteigt. 
Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, entferntere Verwandte und Verschwägerte, 
welche mit dem Steuerpflichtigen einen Hausstand bilden, werden in der Regel selb- 
ständig veranlagt. 
Nur wenn sie kein zur Bestreitung des nothwendigen Unterhaltes ausreichendes 
eigenes Einkommen, auch keinen Rechtsanspruch auf zu ihrem Unterhalte ausreichende 
Leistungen des Haushaltungsvorstandes haben (Auszug, Altentheil u. dergl.), sondern 
von ihm obne solchen Anspruch hauptsächlich unterhalten werden, und ihr etwaiges 
besonderes Einkommen der Verfügung des Haushaltungsvorstandes unterliegt, wird 
dasselbe dem Einkommen des letzteren zugerechnet, Ausf. Anw. Art. 6 I. 2 und II. 
„) z. B. aus ihrem freien Vermögen, E. O. V. in St. II. 88, aus Stipendien, 
das. II. 102. Erziehungsbeihülfen für Kinder, die der Haushaltung der Mutter an- 
gehören, bilden steuerpflichtiges Einkommen der Mutter, das. II. 336. 
2) Ist der Zinsfuß nicht genau aufgeklärt, so ist ein solcher von 4 Prozent an- 
zunehmen, E. O. V. in St. I. 10. Im Uebrigen ist die Schuldurkunde maßgebend. 
Nachträgliche mündliche Herabsetzung ist nicht rechtswirksam, das. II. 9. 
“) Das letztere trifft namentlich auf die zum Betriebskapitale eines kaufmännischen 
Geschäftes oder eines landwirthschaftlichen oder sonstigen gewerblichen Betriebes ge- 
hörigen Werthpapiere, sowie auf die Forderungen zu, welche im Geschäftsverkehr der 
Gewerbetreibenden bestehen. 
Es macht keinen Unterschied, ob das Kapital, aus welchem die Einnahmen fließen, 
in Preußen, in einem anderen deutschen Bundesstaate, oder im Auslande angelegt ist, 
Ausf. Anw. Art. 8. 
" ) Zur Anrechnung gelangt der für das Steuerjahr zugesicherte Jahresbetrag 
an Zinsen, Ausf. Anw. Art. 8a. Vergl. E. O. V. in St. I. 37. Hierbei ist nicht 
der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern der Zeitraum maßgebend, für den sie zugesichert 
sind, das. III. 86; die bloße Thatsache der Rückständigkeit für 1 Jahr schließt die 
Anrechnung ebensowenig aus, wie der schenkungsweise erfolgte Erlaß von Rückständen, 
das. 1. 39 und Erk. O. B. G. 5. Juli 1895, Nr. V. A. 1307. Bei längerer Rück- 
ständigkeit werden die Zinsen als schwankende Einnahmen zu behandeln sein.
        <pb n="564" />
        558 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
b) Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnantheile von 
Aktiengesellschaften 1), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, und von einer stillen Gesell- 
schaft (Art. 250 folg. des Handelsgesetzbuchs) ?: 
c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein 
höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, 
einbegriffen sind?) ç 
d) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen 
Veräußerung von Werthpapieren, Forderungen, Renten u. s. w., ab- 
züglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften!). 
  
1) Auch wenn sie in anderen deutschen Bundesstaaten ihren Sitz haben, E. O. B. 
in St. 1. 49. 
:) Die Berechnung des Einkommens erfolgt für jede einzelne Kapitalanlage dieser 
Art nach dem Stande derselben zur Zeit der Veranlagung (Stenererklärung) und nach 
dem Durchschnitte der in den letzten zwei bezw. drei Jahren vertheilten Dividenden 
u. s. w. Hat der Stenerpflichtige die Aktien u. s. w. noch nicht so lange in seinem 
Besitze, so ist der Durchschnitt nach der während seiner Besitzzeit vertheilten Dividende 
zu berechnen. Für Aktien u. s. w., welche erst nach der letzten Dividendenvertheilung 
vom Steuerpflichtigen erworben sind, ist der muthmaßliche Jahresertrag in Ansatz 
u bringen und bei dessen Veranschlagung wesentlich Rücksicht zu nehmen auf die 
in den letzten zwei bezw. drei Jahren von dem betreffenden Unternehmen erzielten 
Erträge, Ausf. Anw. Art. Sb. Das Durchschnittseinkommen des Aktionärs bestimmt 
sich nach den in seine Besitzzeit fallenden Dividenden-Feststellungsbeschlüssen, das 
Wirthschaftsjahr der Aktiengesellschaften kommt hierfür nicht in Betracht, E. O. V. 
in St. II. 443, III. 45. 
3) Gemeinsam für die Einnahmen zu a bis c gilt folgendes: 
1. Naturalgefälle sind nach den ortsüblichen Preisen in Geld anzusetzen; 
2. ist der Zinsfuß, zu welchem ein Kapital genutzt wird, nicht genügend bekannt, 
so wird bei der Veranlagung, falls nicht ein anderer Zinsfuß notorisch üblich ist, von 
der Annahme der Nutzung zu dem Zinsfuße von 4 Prozent ausgegangen, wobei jedoch 
dem Steuerpflichtigen der Nachweis einer geringeren Einnahme überlassen bleibt; der- 
selbe Zinsfuß findet mit der gleichen Maßgabe auf die unter c erwähnten Fälle An- 
wendung; 
3. außer Betracht bleibt, soweit es sich um Einkommen aus Kapital- 
vermögen handelt, die Erhöhung oder Berminderung des Courswerthes nicht ver- 
äußerter Werthpapiere, Ausf. Anw. Art. 8. 
41) Ob einer Veräußerung Spekulationszwecke zu Grunde liegen, ist nach den 
begleitenden Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilen. Die Beschaffenheit des 
veräußerten Werthgegenstandes, die Verhälrnisse, unter welchen Erwerb und Veräuße- 
rung stattfanden, die Dauer des Besitzes und die Art der Bewirthschaftung während 
desselben, werden Anhaltspunkte dafür geben, ob beim Erwerbe die Absicht vornehm- 
lich auf die mit dem Besitze verbundene laufende Nutzung, mithin auf die dauernde 
Anlage eines Vermögenstheiles gerichtet war, oder vielmehr auf den durch die erwartete 
Erhöhung des Kapitalwerthes zu erzielenden Gewinn. Nur in dem letzteren Falle 
kann die spätere Wiederveräußerung als die Verwirklichung eines Spekulationszweckes 
gelten. Ein solcher ist beispielsweise nicht schon deshalb anzunehmen, weil ein Land- 
wirth seinen langjährig selbstbewirthschafteten Grundbefitz unter Benutzung einer 
günstigen Konjunktur vortheilhaft verkauft, wohl aber z. B. dann, wenn Jemand das 
im der Nähe einer großen Stadt im Hinblick auf deren Ausdehnung erworbene, 
ertraglos oder einstweilen in landwirthschaftlicher Benutzung liegende Grundstück wieder 
veräußert, nachdem dasselbe als Bauplatz verwerthbar geworden ist. 
Eine fortgesetzte oder gewerbmäßige Thätigkeit ist zur Feststellung des Spekulations- 
zweckes nicht erforderlich; liegt eine solche vor, so ist der daraus erzielte Gewinn als 
Einkommen aus Handel und Gewerbe anzusehen. 
Der für das einzelne Geschäft zu berechnende Gewinn ergiebt sich aus der Gegen- 
überstellung einerseits des Anschaffungspreises unter Hinzurechnung der auf die Er- 
höhung des Kapitalwerthes, die Erhaltung und Bewirthschaftung etwa verwendeten 
Kosten — mit Ausschluß der Zinsen des eigenen Kapitals —, andererseits des erzielten 
Erlöses; von dem Gewinne find die bei anderen derartigen Geschäften erlittenen Ver-
        <pb n="565" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 559 
b) Einkommen aus Grundvermögen. 
S. 13. Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmt- 
licher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören, oder aus 
denen ihm in Folge von Berechtigung irgend welcher Art ein Einkommen 
zufließt½)7). 
* Zu Anmerkung 4 auf S. 558. 
luste abzurechnen. Hierbei kommen nur vereinnahmte Gewinne und ebenso nur 
wirkliche Verluste in Betracht, nicht aber die durch das Steigen und Fallen der Course 
oder Preise bedingten Werthveränderungen. 
Im Uebrigen findet die Vorschrift Ausf. Anw. Art. 5 Nr. 2 Anwendung, Ausf. 
Anw. Art. 9. Vergl. im Uebrigen E. O. V. in St. I. 274, 354, II. 287, III. 22, 
26, 27, 51, IV. 209. 
1) Ausgeschlossen von der Besteuerung ist jedoch das Einkommen aus den in 
anderen deutschen Bundesstaaten oder in einem deutschen Schutzgebiete belegenen Grund- 
stücken, sowie das Einkommen der nicht des Erwerbes wegen in Preußen wohnenden 
oder sich aufhaltenden Ausländer aus den im Auslande belegenen Grundstücken, 
Ausf. Anw. Art. 10. 
2) Als Reinertrag nicht verpachteter landwirthschaftlich genutzter Grundstücke gilt 
die gesammte Roheinnahme der maßgebenden Wirthschaftsperiode nach Abzug der Be- 
wirthschaftungskosten und unter Berücksichtigung des bei Beginn und am Schlusse der 
Periode vorhandenen Bestandes an Vorräthen. 
I. In Einnahme sind zu stellen: 
1. der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf Credit veräußerten 
Erzeugnisse aus allen Wirthschaftszweigen, sowie für die Berleihung von Zugkraft 
und anderen Wirthschaftsmitteln; . 
2. der Geldwerth aller Erzeugnisse, welche zur Bestreitung des Haushalts des 
Besitzers, zum Unterhalte seiner Angehörigen, sowie der nicht zum Wirthschaftsbetriebe 
gehaltenen Hausgenossen verbraucht oder sonst zu ihrem Nutzen oder ihrer Annehm- 
lichkeit verwendet sind; hierher gehört namentlich auch der Aufwand an Naturalien 
für die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes, für 
die Unterhaltung von Luxuspferden und dergleichen; 
3. der Miethswerth der von dem Eigenthümer und seinen Angehörigen selbst 
bewohnten oder zur Führung des Haushaltes benutzten Gebäude; 
4. der Geldwerth des am Schlusse der Periode vorhandenen Bestandes an 
Wirthschaftserzeugnissen, soweit dieselben zur Verwerthung durch Verkauf oder zum 
Verbrauch im Haushalte bestimmt sind (vergl. II. Nr. 9); 
5. der Geldwerth der Nutzung von etwaigen Gerechtsamen gegen andere Grund- 
stücke und andere Zubehörungen. 
II. Von der Einnahme sind als Bewirthschaftungskosten in Abzug zu bringen 
die Ausgaben): 
1. für Unterhaltung — nicht auch für die Erweiterung oder den Neubau — der 
Wirthschaftsgebäude, Tagelöhnerwohnungen und der übrigen dem Wirthschaftsbetriebe 
dienenden oder denselben sichernden baulichen Anlagen (Deiche, Mauern, Zäune, Wege, 
Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Schleusen, Entwässerungsanlagen); 
2. für die Erhaltung und Ergänzung — nicht auch für die Verbesserung und 
Bermehrung — des lebenden und todten Wirthschaftsinventars; 
3. für die Versicherung der Wirthschaftsgebäude, des lebenden und todten Wirth- 
schaftsinventars, der Vorräthe an Wirthschaftserzeugnissen, sowie der noch ungeernteten 
Feld= und Gartenfrüchte, — nicht aber des Haushaltungsmobiliars — gegen Feuer-, 
Hagel= und anderen Schaden; 
4. für Heizung und Beleuchtung der Wirthschaftsräume, nicht auch der für den 
Haushalt benutzten Räume: 
5. für Samen, Pflanzen, Futter= und Dungmittel, Rohstoffe und sonstige Mate- 
rialien, welche für den laufenden Wirthschaftsbetrieb einschließlich der etwaigen Neben- 
betriebe zugekauft worden sind; 
6. für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstemolumente — soweit dieselben nicht den 
*) Auch wenn sie noch nicht bezahlt, sondern kreditirt worden sind, E. O. V. 
in St. III. 90.
        <pb n="566" />
        560 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 539. 
Wirthschaftserzeugnissen entnommen find — an das zum Wirthschaftsbetriebe, 
nicht auch an das zum Haushalt oder zu persönlichen Dienstleistungen angenommene 
Bersonal (hierzu können auch Arzt= und Apothekerkosten gehören, E. O. V. in St. 
" 7 
7. die gesetz= oder vertragsmäßig vom Eigenthümer für das zum Wirthschafts- 
betriebe angenommene Personal zu leistenden Beiträge zu Kranken= u. s. w. Kassen; 
8. die [Staats-Grund- und Gebäudesteuer, sowie die von landwirthschaftlichen 
Nebenbetrieben zu entrichtenden Gewerbesteuern und!] indirekten Abgaben (Zucker- 
stener, Branntweinsteuer u. s. w.). 
Hierzu kommt: !*½* 
9. der Geldwerth der aus der vorangegangenen in die gegenwärtige Wirthschafts- 
periode übernommenen Bestände an Borräthen der zu I. Nr. 4 bezeichneten Art. 
III. Für die Abnutzung der zum Wirthschaftsbetriebe nothwendigen Gebände, 
Maschinen, Geräthschaften kann ein angemessener Prozentsatz des Substanzwerthes 
(gemäß Vd. 18. Okt. 1892, M. 25 S. 8), in Abzug gebracht werden. Vergl. Res. 
3. Febr. 1892 (M. 25 S. 6). 
IV. Wegen des Abzuges der Schuldenzinsen und dauernden Lasten wird auf 
Art. 24 Ausf. Anw. verwiesen. 
V. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Vorräthe (I. Nr. 4 
und II. Nr. 9) am Schlusse der einzelnen Wirthschaftsjahre wesentlichen Schwankungen 
nicht zu unterliegen pflegt, kann der Geldwerth derselben sowohl bei der Einnahme 
als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben, Ausf. Anw. Art. 11. 
Werden Brennmereien, Brauereien, Stärke= und Krautfabriken, Mühlen, Ziegeleien 
oder andere ländliche Fabrikationszweige in Verbindung mit der landwirthschaftlichen 
Benutzung eines Grundstückes betrieben, so kann der gesammte Betrieb bei der Er- 
mittelung des Reinertrages als ein Ganzes behandelt werden. Für die aus dem 
einen Wirthschaftszweig in den anderen übernommenen Rohstoffe und Erzeugnisse 
find alsdann weder bei dem ersteren Abgabepreise in Einnabme, noch bei dem letzteren 
Anschaffungswerthe in Ausgabe zu stellen. 
Dasselbe gilt von der Berechnung des Einkommens aus Sand-, Lehm-, Thon- 
gruben, Stein-, Schiefer-, Kalk- oder Kreidebrüchen, Torfstichen und anderen Neben- 
betrieben, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden. 
Stehen jedoch gewerbliche Unternehmungen der in Abs. 1 und 2 bezeichneten 
Art nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Landwirthschaftsbetriebe, so ist deren 
Ertrag nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden Be- 
stimmungen zu ermitteln, Ausf. Anw. Art. 12. 
Bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus Forsten (Holzungen) find 
1. in Einnahme zu stellen: 
der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraume aus dem regelmäßigen Ab- 
rriebe"), den Zwischen= und Nebennutzungen erzielten Produkte, 
2. in Ausgabe: 
die Aufwendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken 
und Flößen der Hölzer, sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, 
Wege u. s. w.), 
  
*) Eine regelmäßige Forstnutzung durch Abtriebe liegt auch daun vor, wenn die 
Nutzung in Folge von Minderabtrieben in den Borjahren eine verstärkte ist. Bei 
dem Verkaufe auf dem Stamme ist der ganze erzielte Kaufpreis ohne Rücksicht auf 
den Zeitpunkt des Abtriebes und der Zahlung als Einnahme desjenigen Wirthschafts- 
jahres anzusetzen, in dem der Berkauf stattgefunden hat, E. O. V. in St. II. 18, 25. 
Abtriebe wider Willen, z. B. durch Windbruch, bewirken kein steuerpflichtiges Ein- 
kommen, das. IV. 148. Im Uebrigen bezieht sich Art. 13 ausschließlich auf solche 
Waldungen, die unter Einhaltung eines festgeregelten Betriebsplanes oder wenigsteus 
nach forstwirthschaftlichen Grundsätzen in der Art bewirthschaftet werden, daß für den 
Ersatz des Abrriebes durch regelmäßigen Zuwachs gesorgt ist. Das Einkommen 
anderer Waldungen ist nach Art. 11 festzustellen, es gehört dazu also der Erlös 
sämmtlicher Abtriebe, auch solcher, die das Holzbestandkapital berühren, Erk. O. V. G. 
17. Okt. 1895, Nr. VI. A. 174.
        <pb n="567" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 561 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 560. 
3. Außer Anrechnung bleiben die Ergebnisse außergewöhnlicher, nicht innerhalb 
der regelmäßigen Nutzung liegender Abtriebe, welche als eine Berminderung des Holz- 
bestandskapitals anzusehen sind. Vergl. Res. 10. Dez. 1891 (M. 25 S. 4). 
Kosten für Aufforstungen dürfen nur insoweit in Abzug gebracht werden, als es 
sich um Erhaltung des Forstbestandes handelt, nicht aber insoweit Neubeforstungen 
unbewaldeter Flächen behufs Erweiterung des Forstbestandes in Frage stehen, Ausf. 
Anw. Art. 13. 
Liegenschaften, welche einen landwirthschaftlichen Ertrag nicht abwerfen, sondern 
als Bau-, Zimmer-, Holzplätze, Schlacken-, Schutt= oder ähnliche Adlagen oder zu 
sonstigen gewerblichen Zwecken (Gemüse-, Obst-, Blumenzucht u. dergl.) vom Eigen- 
thümer selbst benutzt werden, sind bei der Ermittelung des Einkommens aus dem 
Gewerbebetriebe, welchem sie dienen, zu berücksichtigen. 
Hofräume und Hausgärten werden bei Einschätzung des Einkommens aus den 
Gebäuden, zu welchen sie gehören, in Anschlag gebracht, Ausf. Anw. Art. 14. 
Das Einkommen des Pächters ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, wie 
bei dem Betriebe auf eigenen Grundstücken unter Hinzurechnung des Miethswerthes 
der mitverpachteten Wohnung. 
Jedoch ist zu beachten: 
1. diejenigen gemäß Ausf. Anw. Art. 11 zu II. an sich abzugsfähigen Ausgaben, 
welche vertragsmäßig der Verpächter zu bestreiten hat, dürfen ebensowenig wie die zu 
III. daselbst erwähnte Abnutzungsquote von dem Einkommen des Pächters abgezogen 
werden; 
2. den beim Pöchter abzurechnenden Betriebsausgaben treten hinzu: der bedungene 
jährliche Pachtzins, sowie der Geldwerth der vom Pächter neben dem Pachtpreise über- 
nommenen Naturallieferungen und Leistungen; soweit dieselben in Erzeugnissen der 
Wirthschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, seiner Angehörigen, Dienstleute und 
Wirthschaftsgespanne bestehen, ist der Abzug unstatthaft, weil diese Erzeugnisse u. s. w. 
auch nicht unter den Einnahmen verrechnet werden. 
Als Einkommen des Verpächters gilt: 
1. der vom Pächter zu entrichtende jährliche Pachtzins, 
2. der Geldwerth der dem Pächter zum Vortheile des Verpächters etwa obliegenden 
Natural= und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen 
Nutzungen. 
In Abzug zu bringen sind hiervon die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen 
Lasten, soweit dieselben gemäß Ausf. Anw. Art. 11 zu II. und III. überhaupt ab- 
zugsfähig sind, Ausf. Anw. Art. 15. 
1. Für Gebäude oder Gebäudetheile, welche vom Eigenthümer ausschließlich zu 
seinem Landwirthschafts= oder Gewerbebetriebe, oder zu anderen Erwerbszweigen, ins- 
besondere als Arbeiterwohnungen, Scheunen, Stallungen für Zug= und Nutzvieh, 
Lagerräume, Speicher, Fabrik= oder Maschinenräume, zur Gast= oder Schankwirthschaft, 
als Schul= oder Heilanstalten verwendet werden, ist ein besonderes Einkommen nicht 
in Ansatz zu bringen. 
2. Als Einkommen aus den vom Eigenthümer und seinen Haushaltungsange- 
hörigen zu Wohnungs= und hauswirthschaftlichen Zwecken benutzten Gebäuden oder 
Gebäudetheilen gilt deren Jahresmiethswerth, bei dessen Schätzung die dazu gehörigen 
Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen und sonstigen Zubehörungen zu berücksichtigen sind. 
An Orten, an welchen eine größere Zahl von Wohnungen durch Vermiethung 
genutzt wird, ist der Miethswerth durch Bergleichung mit dem wirklichen Miethsertrage 
von Wohnungen gleicher Beschaffenheit zu ermitteln. 
Fehlr es an solchen Vergleichsgegenständen an demselben Orte, so ist geeigneten 
Falles auf die Miethspreise benachbarter Ortschaften zurückzugehen. 
Wo auch dieses Auskunftsmittel versagt, können die behufs Veranlagung der 
Gebändesteuer eingeschätzten Nutzungswerthe einen Anhalt für die Bemefsung des 
Miethswerthes gewähren; bei Anwendung dieses Maßstabes ist indessen zu beachten, 
daß die Schätzung den gegenwärtigen Miethswerth richtig treffen soll, während 
der Gebäudesteuernutzungswerth nach anderen Gesichtspunkten, theils nach den durch- 
schnittlichen Miethspreisen eines vergangenen Zeitraumes, theils mit Rücksicht auf den 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 36
        <pb n="568" />
        562 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der Pacht- 
oder Miethszins #), einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter beziehungs- 
weise Miether obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen sowie der 
dem Verpächter beziehungsweise Vermiether vorbehaltenen Nutzungen, anderer- 
seits unter Abrechnung der dem Letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten?) 
als Einkommen zu berechnen. 
  
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 561. 
Umiang des zur Zeit der Veranlagung mit dem Gebäude verbundenen Grundbesitzes 
estgestellt ist. 
ns Geen der Aufstellung von Normalsätzen für die Schätzung der Miethswerthe, 
namentlich in ländlichen Ortschaften, ist im zweiten Theile der Ausf. Anw. Bestim- 
mung getroffen. Z Z 
Bon dem Miethswerthe sind in Abzug zu bringen: 
a) die nach dem Durchschnitte zu berechnenden Ausgaben für Instandhaltung 
und Reparatur, nicht aber auch die Aufwendungen für etwaigen Umban, Ausbau 
oder bessere Ausstattung des Gebändes oder für Anlage und Pflege des zur An- 
nehmlichkeit für den Besitzer dienenden Hausgartens. Fehlt es an zuverlässigen 
Unterlagen für eine ziffermäßige Berechnung der im Durchschnitte wirklich aufgewen- 
deten Kosten, so müssen dieselben mit Rücksicht auf die Beschaffenheit und den bau- 
lichen Zhand des Gebäudes nach technischen Grundsätzen und Erfahrungen geschätzt 
werden?); 
b) die Beiträge zur Bersicherung des Gebäudes oder einzelner Theile oder Zu- 
behörungen des Gebäudes gegen Feuer und anderen Schaden; 
e) sdie Staatsgebäudesteuer;] 
d) ein angemessener Prozentsatz des Jahresmiethswerths (Nr. 2 Abs. 1) für die 
Abnutzung des Gebäudes. Vergl. Res. 7. Febr. 1893 (M. 26 S. 4). 
3. Wegen des Abzuges der auf besonderen Rechtstiteln (Verträgen u. s. w.) be- 
ruhenden dauernden Lasten und der etwaigen Schuldenzinsen wird auf Ausf. Anw. 
Art. 24 verwiesen. 
Als Einkommen des Vermiethers gilt der bedungene Jahresmiethszins unter 
Hinzurechnung des Geldwerthes der dem Miether zum Vortheile des Vermiethers 
obliegenden Nebenleistungen, sowie der dem Vermiether vorbehaltenen Nutzungen, 
andererseits umer Abrechnung der dem letzteren verbliebenen, nach den Borschriften 
zu Nr. 2 bis c abzugsfähigen Lasten, sowie eines angemessenen Prozentsatzes des 
Werthes des Gebäudes — Feuerversicherungswerthes — gemäss Vd. 18. Okt. 
1892 (M. 25 S. 8) für die Abnutzung des Gebändes. 
Nebenleistungen des Miethers, welche demselben im eigenen Interesse obliegen 
(z. B. für Benutzung von Gas-, Wasserleitungen u. dergl.), kommen nicht in An- 
rechnung. 
Steht der Miethszins, welchen das Gebänude oder einzelne Theile desselben im 
Stenerjahre bringen werden, noch nicht fest, so kann insoweit der Veranlagung 
(Steuererklärung) der zeitige Stand der Miethen zu Grunde gelegt werden. Stellen 
Sich die Einnahmen des Vermiethers nach den Umständen des Falles nicht als 
feststehende, sondern als unbestimmte und schwankende dar, so sind sie in 
Gemässheit des Art. 5 No. 2 — also nach dem Durchschnitt der letzten 
3 Jahre — in Ansatz zu bringen“), Ausf. Anw. Art. 16. 
1) Bei Verpachtung an Kurgäste sind die Miethseinnahmen schwankende, E. O. 
V. in St. III. 174. Nur thatsächliche Miethsausfälle dürfen in Abzug gebracht 
werden; ein allgemeiner Abzug (etwa 5%) ist unzulässig, das. II. 165. 
2) Einmalige Aufwendungen des Vermiethers zur besonderen Einrichtung der 
Miethswohnung sind nicht abzugsfähig, desgl. nicht Abstandsgelder, E. O. V. in St. 
I. 297; desgl. in der Regel nicht Kosten für Anlage und Pflege von Hausgärten, das. 
  
*) Die Abzugsfähigkeit hängt weder von dem Umfange der Aufwendungen, noch 
von regelmäßiger Wiederkehr in jedem Jahre, sondern von dem Zwecke der betr. 
Bauarbeiten ab, E. O. V. in St. III. 185. Nicht auf die Höhe der Reparaturkosten 
kommt es an, sondern darauf, daß sie thatsächlich entstanden und bezahlt worden sind, 
Erk. O. V. G. 16. Mai 1895, Nr. VI. A. 529. 
**) Eingefügt durch Vd. 18. Okt. 1892 (M. 25 S. 8).
        <pb n="569" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 563 
Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer beziehungsweise Nutz- 
nießer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem 
Miethswerthe#) zu bemessen; außer Ansatz bleibt der Miethswerth solcher von 
dem Eigenthümer beziehungsweise Nutznießer zu seinem landwirthschaftlichen 
oder gewerblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudetheile, deren Nutzungs- 
wetier " dem Einkommen aus Landwirthschafts= oder Gewerbebetrieb ent- 
alten ist. 
Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der 
durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen?). 
Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des 
Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige 
erfolgen nach den Grundsätzen des §. 14, soweit diese Betriebe und Fabrikations= 
zweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie ge- 
hören, berücksichtigt werden. 
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirthschaft ist in gleicher 
Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe aus eigenen Grundstücken, unter 
Hinzurechnung des Miethswerths der mitverpachteten Wohnung. 
Der Pachtzins einschließlich des Werths der etwa dem Pächter obliegenden 
Natural= und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen. 
c) Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues. 
§. 142). Das Einkommen aus Handel und Gewerbe ) einschließlich des 
Bergbaues besteht in dem in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze (68.6—11) 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 562. 
I. 8. Kosten für Gas= und Wasserverbrauch der Miether dürfen nur mit dem orts- 
üblichen, prozentualen Betrage abgezogen werden. Vergl. wegen fester Normen Res. 
24. Aug. 1893 (M. 29 S. 1) Nr. 1V. 
1) Etwaiges Zubehör ist in dem Gesammtmiethswerthe mit zu berückfichtigen, 
E. O. V. in St. III. 152, 174. Der Miethswerth einer Wohnung, die der Eigen- 
thümer einer nicht zu seiner Haushaltung gehörigen Person unentgeltlich überläßt, 
bildet für ihn kein steuerpflichtiges Einkommen, das. IV. 186. 
2) Wird ein solcher thatsächlich nicht erzielt, oder ist das fruchttragende Grund- 
stück einem Anderen zur Nutzung ohne Entgelt überlassen, so fehlt ein steuerpflichtiges 
Einkommen, Erk. O. B. G. 16. Mai 1895, Nr. VI. A. 106. 
Die Anrechnung der Arbeitskräfte der Kinder findet ihre Grenze in der Möglich- 
keit, fü in der Wirthschaft voll auszunutzen, Erk. O. V. G. 16. Mai 1895, Nr. VI. 
A. . 
Ueber Jagdnutzung als Theil des Einkommens s. E. O. V. in St. III. 154. 
„) Das Einkommen aus Handel und Gewerbe umfaßt den Gewinn aus gewerb- 
lichen oder Handelsunternehmungen jeder Art, mögen dieselben in großem oder ge- 
ringem Umfange, fabrik= oder handwerksmäßig betrieben werden. 
Außer Betracht bleibt der Gewinn: 
a) aus dem in einem anderen deutschen Bundesstaate oder einem deutschen 
Schutzgebiete betriebenen Gewerbe; 
b) aus dem ausländischen Gewerbebetriebe eines in Preußen steuerpflichtigen 
aber nicht des Erwerbes wegen sich aufhaltenden Ausländers. 
Unter die Bestimmungen zu a und b fällt nicht jede von einem Steuerpflichtigen 
außerhalb Preußens geübte gewerbliche Thätigkeit, sondern nur eine solche, welche als 
Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebes anzusehen ist, wie die Unterhaltung 
einer Zweigniederlassung, einer Verkaufs= oder Fabrikationsstelle oder sonstigen gewerb- 
lichen Betriebsstätte. 
Steht ein hiernach nicht steuerpflichtiger Gewerbebetrieb mit einem steuerpflichtigen 
dergestalt im Zusammenhange, daß eine gesonderte Gewinnberechnung nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen nicht ausführbar ist, so muß der Gewinn für den ge- 
sammten Betrieb berechnet und auf die einzelnen Betriebsstellen nach dem Verhältnisse 
des Betriebsumfanges unter Berücksichtigung der besonderen Betriebskosten vertheilt 
werden. Die hierbei zu beachtenden Merkmale (Werth und Menge der Produktion, 
Umsatz u. s. w.) sind den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles zu entnehmen. 
Kann auf diesem Wege ein zutreffender Maßstab für die Gewinnvertheilung nicht 
366
        <pb n="570" />
        564 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 563. 
gefunden werden, so ist der Gesammtgewinn auf die verschiedenen Gebiete nach ver- 
ständigem Ermessen zu vertheilen. # 
Nach deuselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn die Steuerpflicht gemäß Ausf. 
Anw. Art. 2 zu c auf den preußischen Gewerbebetrieb beschränkt, mit demselben 
aber auch ein Betrieb in anderen Staaten verbunden ist. 
Im Allgemeinen gilt ferner für die Berechnung und Schätzung des Einkommens 
aus Gewerbe und Handel folgendes: " 
1. die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen Kapitals 
des Steuerpflichtigen sind als Theile des Geschäftsgewinnes zu betrachten; 
2. der von einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen nicht nach Ausf. 
Anw. Art. 26 steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den 
einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils anzurechnen; 
3. der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, ab- 
züglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Betheiligung an 
derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den 
Handel= und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel 
und Gewerbe maßgebenden Grundsätzen zu berechnen, Ausf. Anw. Art. 17. 
Als steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe gilt der im Durch- 
schnitte der drei letzt abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielte Gewinn. Bei Gewerbe- 
treibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, ergiebt sich 
der Eeschäftsgewiun aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und 
usgaben. 
II.. Zu den Einnahmen gehören insbesondere: 
1. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art bedungenen oder ge- 
währten Provisionen, Zinsen und sonstigen Gegenleistungen; 
2. der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf Kredit verkauften 
Waaren und Erzeugnisse; 
3. der Geldwerth der zum Gebrauche oder Berbrauche des Steuerpflichtigen, seiner 
Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten und sonstigen 
Hausgenossen aus dem Betriebe entnommenen Erzeugnisse und Waaren“"). 
. Von der Einnahme sind als Betriebskosten in Abzug zu bringen: 
1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und sonstigen 
baulichen Anlagen, sowie zur Erhaltung und Ergänzung des vorhandenen lebenden 
und todten Betriebsinventars; 
2. die Kosten für Versicherung der zu 1 gedachten Gegenstände, sowie der Waaren- 
vorräthe gegen Brand= und sonstigen Schaden; 
3. der Pacht= und Miethszins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und ge- 
mietheten Grundstücke, Gebäude und Utensilien; 
4. die Ausgaben für die im Betriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung; 
5. die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh- und Hülfsstoffe und Waaren, 
sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien; 
6. die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten, Gesellen, 
Gehilfen, Arbeiter, einschließlich des Geldwerthes der etwa gewährten Beköstigung und 
sonstigen Naturalleistungen, soweit diese nicht aus den Betriebsständen entnommen werden; 
7. die von dem Unternehmer gesetz= oder vertragsmäßig für das Betriebs- 
personal (Nr. 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken= u. s. w. Kassen; 
8. die Staatsgewerbesteuer, die auf den dem Betriebe dienenden Grundstücken 
haftenden Staats-Grund= und Gebändesteuer, sowie] die im Geschäftsbetriebe zu ent- 
richtenden indirekten Abgaben (Zölle u. s. w.) · 
III. Für die Abnutzung der im Gewerbebetriebe nothwendigen Gebäude, Maschinen, 
Geräthschaften kann ein angemessener Prozentsatz des Substanzwerthes (Res. 18. Okt. 
1892, M. 25 S. 8) in Abdzug gebracht werden“). 
6 *) Sind Erzeugnisse oder Waaren theils für den Haushaltsbedarkf, theils für 
Zwecke des Gewerbebetriebes verwendet, so ist eine den thatsächlichen Berhältnissen 
entsprechende Trennung nach billigem Ermessen zuzulassen. Dasselbe gilt von den 
gemeinsam zu beiden Zwecken gemachten Ausgaben. 
*) Vergl. Res. 7. Febr. 1893 (M. 26 S. 4) und 24. Aug. 1893 (M. 29 
S. 1) Nr. 1V.
        <pb n="571" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 565 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 564. 
IV. Wegen der unzulässigen Abzüge wird auf Ausf. Anw. Art. 4 II. verwiesen. 
Führt der Steuerpflichtige Handelsbücher nach Vorschrift der Art. 28 ff. des All- 
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, so sind die Bücherabschlüsse der maßgebenden 
Geschäftsjahre nebst den vorschriftsmäßig angefertigten Bilanzen der Gewinnberechnung 
zu Grunde zu legen*). 
Soweit jedoch bei der Buchführung die in den Art. 3 bis 6 und 17 der Ausf. 
Auw. angegebenen Grundsätze nicht befolgt, insbesondere Zinsen des im Handels- 
oder Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitales des Steuerpflichtigen, oder Aus- 
gaben, deren Abzug, gemäß Ausf. Anw. Art. 4 zu II. überhaupt unzulässig ist, vom 
Gewinne abgerechnet worden sind, müssen behufs Ermittelung des stenerpflichtigen 
Einkommens die entsprechenden Beträge wieder hinzugesetzt werden. 
Im Uebrigen ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche 
für die Inventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vor- 
geschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. 
Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderer- 
seits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen 
Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen, sowie von den regelmäßigen 
Lairichen 5 esungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräth- 
schaften u. s. w. 
n Für die Bewerthung der Vermögensstücke und Forderungen bei der Inventur 
und für das Maß der überhaupt zulässigen Abschreibungen ist hiernach die Vorschrift 
im Art. 31 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, der kaufmännische Ge- 
brauch und innerhalb der durch denselben gezogenen Grenzen das Ermessen des Steuer- 
pflichtigen selbst bestimmend. Die von demselben in dieser Hinsicht bei seiner Buch- 
führung angenommenen Grundsätze bleiben daher auch für die Berechnung des steuer- 
pflichtigen Einkommens maßgebend, sofern nicht die gebührliche Höhe der Abschreibung 
im einzelnen Falle das nach allgemeinem Gebrauche übliche oder durch die besonderen 
thatsächlichen Verhälinisse gerechtfertigte Maß offenbar übersteigt, oder sogar die Absicht 
einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen Reingewinnes erkennen läßt. 
Nach gleichen Grundsätzen ist in Betreff der Abschreibungen auf unsichere Forde- 
rungen sowie der Rücklagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an denselben (Del- 
kredere-Konto)*) zu verfahren, Ausf. Anw. Art. 19. 
Für die Berechnung des Einkommens aus Bergbauunternehmungen?“), welche 
nicht den Vorschriften der Ausf. Anw. Art. 26, 27 unterliegen, finden die Bestimmungen 
der Ausf. Anw. Art. 17 bis 19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß den 
zulässigen Abzügen (die Bergwerksabgabe, sowies die der jährlichen Verringerung der 
Substanz des Bergwerks entsprechenden Abschreibungen hinzutreten. 
Die Erträgnisse solcher Kuxe, welche nach §. 101 des Allgemeinen Berg-Gesetzes 
vom 24. Juni 1865 die Eigenschaft beweglicher Sachen haben, sind als Zinsen oder 
Renten anzusehen und gelten daher als Einkommen aus Kapitalvermögen. 
lISoweit dagegen die unter der Herrschaft des älteren Rechtes geschaffenen Kuxe 
nach §. 228 a. a. O. die Eigenschaft unbeweglicher Sachen behalten haben, sind sie 
nach §. 231 daselbst den Grundstücken gleich zu achten und ihre Erträgnisse daher als 
aus dem Grundbesitz herrührendes Einkommen zu behandeln!]). 
Bei Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens dürfen die für einzelne Berg- 
werksantheile (Kuxe) zu leistenden Zubußen nur insoweit in Abrechnung gebracht 
werden, als dieselben nicht in Folge von Kapitalanlagen zur Erweiterung des Be- 
triebes oder zu sonstigen Verbesserungen, sondern in Folge von Ausgaben entstanden 
  
*) Doch macht die nicht kaufmännische Buchführung die Geschäftsbücher nicht 
ungeeignet, als Grundlage für die Berechnung des Geschäftsgewinnes zu dienen, E 
O. V. IV. 154. 
**) Vergl. E. O. V. in St. I. 362, II. 176, III. 82. 
***) Vergl. Erk. 19. Dez. 1888 (E. O. V. XVII. 128). 
)Durch Anm. 14 zu Art. 13 Ausf. Anw. 3. April 1894 zum Erg. St. Ges. 
Auch die Ausbeute aus Kuxen älteren Rechtes bildet jetzt Einkommen aus Kapital- 
vermögen.
        <pb n="572" />
        566 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
ermittelten Geschäftsgewinne. Mit dieser Maßgabe) ist der Reingewinn aus dem 
Handel und Gewerbebetriebe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für 
die Inventur und Bilanz?) durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch 
vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes ent- 
sprechens). Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlage- 
kapitals und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche 
einer angemessenen Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen. 
Im Uebrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus 
Gewerbe und Handel Folgendes: " 
1. Die Zinsen des im Handel oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen 
Kapitals:) des Steuerpflichtigen sind als Theile des Geschäftsgewinnes 
zu betrachten. **½“ 
2. Der von einer nicht nach §. 1 Nr. 4 und 5 steuerpflichtigen Erwerbs- 
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Theilhabern nach 
Maßgabe ihres Antheils anzurechnen. 
3. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, 
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften und aus der Be- 
theiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, 
welche nicht zu den Handel= und Gewerbetreibenden gehören, nach den 
für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden Grundsätzen 
zu berechnen. 
d) Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung und aus Rechten 
auf periodische Hebungen u. s. w. 
§. 15. Das Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigungs), sowie 
aus Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art umfaßt 
insbesondere den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 565. 
find, welche behufs Fortsetzung des Betriebes in dem bisherigen Umfange nothwendig 
waren, Ausf. Anw. Art. 20. 
!) Beziehen Handel= und Gewerbetreibende auch Einkommen aus Kapital= oder 
Grundvermögen, so gelten für sie insoweit dieselben Veranlagungsvorschriften, wie 
für alle anderen Kapital- und Grundbesitzer, mögen sie jenes auch in ihren Geschäfts- 
büchern nachweisen, E. O. V. in St. I. 44. 
1) D. h. sofern die §§. 6— 11 keine abweichenden Vorschriften enthalten, E. O. V. 
in St. I. 62. 
2) Doch ist genau zu prüfen, ob nicht einzelne Ausgabeposten rc., die ein vor- 
sichtiger Kaufmann zu machen pflegt, vom steuerlichen Standpunkte nicht dennoch ab- 
zusetzen sind, E. O. V. in St. 1. 59. Eine in der Bilanz enthaltene Abschreibung darf 
nicht deshalb verworfen werden, weil fie bei der Inventuraufnahme noch nicht berück- 
sichtigt ist, E. O. V. in St. I. 196. 
3) Ein durch Diebstahl verursachter Berlust in der Geschäftskasse mindert den 
Geschäftsgewinn, E. O. V. in St. IV. 142, desgl. im Geschäftsbetriebe durch Unbei- 
bringlichkeit einer Forderung oder durch Kursrückgang entstehende Verluste, das. J. 
247, II. 5. 
4) Einschließlich der Bestände an Inhaberpapieren und Hypotheken in einem 
Bankgeschäft, die vorübergehend zur Sicherstellung ausstehender Forderungen oder zu 
Spekulationen erworben sind, E. O. B. in St. I. 15. 
#) Hierzu gehört ein gegen das Strafgesetz oder die guten Sitten verstoßender 
Erwerbszweig nicht (Kuppelei, gewerbsmäßige Unzucht), E. O. V. in St. I. 282. 
Bei Anwälten sind die vorbedungenen Honorare für dasjenige Jahr ohne Rück- 
sicht auf Zahlungsleistung anzurechnen, in dem sie verdient find, die nicht vorbe- 
dungenen, in demjenigen, in dem sie bezahlt sind, E. O. V. in St. I. 136. Bei 
Aerzten sind nur die thatsächlich bezogenen Einnahmen maßgebend, das. IV. 3. 
Trinkgelder der Kellner, Portiers rc. sind steuerpflichtig, wenn sie neben dem 
Lohne oder an dessen Stelle eine ständige Einnahmequelle bilden, das. I. 127, daher 
nicht bei Pferdebahnschaffnern, Dienstboten in Privathäufern, II. 395; Spesen eines 
Geschäftsreisenden sind nur bezüglich des Ueberschusses steuerpflichtig, I. 259.
        <pb n="573" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 567 
Besoldung der Militärpersonen und Beamten jeder Art½), ferner den Gewinn 
aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder er- 
ziehender Thätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen oder sonstige fortlaufende 
Einnahmen?), welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen 
Vermögens anzusehen sind, endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person 
des Empfangsberechtigten geknüpft sind). 
  
41) Und zwar regelmäßig mit dem für das Steuerjahr feststehenden Betrage; mit 
dem 1. April eintretende Gehaltserhöhungen müssen vor dem 1. April zugesichert sein, 
um steuerpflichtig zu werden; vergl. E. O. V. in St. I. 113, 273, II. 78, 131, 412. 
Steuerpflichtig sind z. B. Beträge, die Bankbeamten alljährlich gutgeschrieben werden, 
mit Zinsen, E. O. V. in St. I. 12, auch wenn dies Guthaben während des Dienst- 
vertrages nicht abgehoben werden darf; die zur Bildung von Sicherheitsfonds zurück- 
behaltenen Jahrestantiemen der Kassenbeamten, das. III. 70; Nebeneinkommen aus 
Anfertigung von Gesuchen (durch den Privatsekretär eines Rechtsanwaltes) nach dem 
Durchschnitte der Vorjahre, I. 33; baare Miethsentschädigung an Stelle freier Dienst- 
wohnung mit dem vollen Betrage, III. 148, Werth der Dienstkleidung, I. 125, 
Schreibgebühren eines Gerichtsvollziehers, III. 187, Diäten eines Hülfsrichters nach 
dem durch die Ertheilung des Auftrages begrenzten Zeitraume, I. 269, II. 409; die 
„bis auf Weiteres“ bewilligte, wenn auch tageweise fixirte und postnumerando zahl- 
bare Remuneration eines Forstassessors, I. 278, desgl. eines auf unbestimmte Zeit 
einem Amtsgerichte überwiesenen Gerichtsaktnars, I. 382; Gewinnantheile von Ange- 
stellten einer Aktiengesellschaft, das. I. 18. Nicht steuerpflichtig sind Reisekosten und 
Tagegelder von Beamten, Erk. 7. April 1891 (E. O. V. XXI. 89); desgl. akademische, 
ohne Ausschreibung ertheilte Preise, E. O. B. in St. III. 103. " 
2) Vorbedingung ist ein Rechtsanspruch und eine periodische Wiederholung. Daß 
jemand eine bestimmte Summe thatsächlich halbjährlich bezieht, begründet noch keinen 
Rechtsanspruch, E. O. V. in St. I. 74, 154; vergl. auch I. 28, 154; II. 395. 
3) Bei der Berechnung des Einkommens ist folgendes zu beachten: 
1. Feste Bezüge, wie Gehalte, Besoldungen, Löhne, welche nach bestimmten 
Jahres-, Monats-, Wochen= oder Tagessätzen zugesichert sind, werden gemäß der Ausf. 
Anw. Art. 5 Nr. 1, ihrem Betrage nach, unbestimmte Bezüge, insbesondere also 
Gebühren, Tantièemen, Gratifikationen, Akkord- und Stücklöhne, Kollegiengelder, 
Honorare, im Betrage wechselnde Nebeneinnahmen und Emolnmente aller Art gemäß 
der Ausf. Anw. Art. 5 Nr. 2, in Ansatz gebracht. 
2. Zur Amrechnung gelangt die gesammte dem Steuerpflichtigen für dessen 
Thätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte oder thatsächlich gewährte Gegen- 
leistung. Dies gilt insbesondere von Nebenemolumenten, welche, wie die Weihnachts- 
gratifikationen der kaufmännischen Angestellten zwar nicht auf ausdrücklicher Verein- 
barung beruhen, aber denselben auch ohne eine solche vom Prinzipal in Anerkennung 
ihrer Leistungen herkömmlich gewährt zu werden pflegen?). 
Keinen Unterschied macht es, unter welcher Bezeichnung (Gehalt, Remuneration, 
Diäten, Wohnungsgeldzuschuß, Servis u. s. w.) die Besoldung der Beamten gewährt 
wird; ebensowenig kommt es darauf an, ob dieselbe etatsmäßig und bei der Pen- 
sionirung anrechnungsfähig ist oder nicht'“). In letzterer Beziehung findet nur mit 
Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der im Auslande stationirten Beamten eine 
Ausnahme statt. 
3. Außer den baaren Einnahmen ist auch der Geldwerth der etwaigen Natural- 
bezüge einschließlich des Miethswerthes der freien Wohnung zu berückfichtigen. 
Dienstwohnungen und Dienstländereien der Beamten, für welche ein Abzug an 
der Besoldung stattfindet, sind dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzuzurechnen, 
ebensowenig aber der als Mieths= beziehungsweise Pachtzins geltende Besoldungsabzug 
vom Einkommen abzurechnen). 
Einem Besoldungsabzuge gilt es gleich, wenn Beamte und Osfiziere den tarif- 
  
*) Erzwingbarkeit im Rechtswege ist nicht erforderlich, E. O. V. in St. I. 240. 
**) Vergl. Res. 20. März 1893 (M. 26 S. 1), E. O. V. in St. II. 138, 143. 
*“) Wegen der Dienstländereien der Forstbeamten, auf die Art. 21, s Abs. 2 
nicht Unwendung findet, vergl. Res. 4. Dez. 1891 (M. 25 S. 5) und E. O. V. in 
St. II. 402.
        <pb n="574" />
        568 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Das Einkommen aus Dienstwohnungen 0 ist nach dem ortsüblichen Mieths- 
werthe, jedoch nicht höher als mit Fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts 
des Berechtigten in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermiethet 
find, ist der Miethszins nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 13 Abs. 2 
anzurechnen?). 
Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zur 
Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Theil des Diensteinkommens außer 
Ansatz zu lassen2)/) ). 
Zu Anmerkung 3 auf S. 567. 
mäßigen Wohnungsgeldzuschuß, zu dessen Bezuge sie an sich berechtigt sind, nur des- 
halb nicht erhalten, weil ihnen eine Dienstwohnung gewährt ist. 
Findet ein solcher Abzug an der Besoldung nicht statt, so ist das Einkommen 
aus Dienstwohnungen nach dem ortsüblichen Miethswerthe, jedoch nicht höher, als 
mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts des Berechtigten in Ansatz zu bringen. 
Soweit Dienstwohnungen vermiethet find, ist der Miethszins nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in Ausf. Anw. Art. 16, II. anzurechnen. 
4. Bon der Einnahme sind abzurechnen: 
a) die etwaigen Geschäftsunkosten, insbesondere die laufenden Ausgaben der Rechts- 
anwalte, Notare, Gerichtsvollzieher für die Unterhaltung — nicht auch die Kosten für 
erste Einrichtung — des Büreaus, die laufenden Ausgaben der Aerzte für das zur 
Besorgung der Praxis gehaltene Fuhrwerk, der Künstler, Gelehrten für die Besoldung 
von Mitarbeitern oder Gehülfen, für die Beschaffung der zur Ausübung der Berufs- 
thätigkeit erforderlichen Materialien, sowie für Instandhaltung und Ergänzung, nicht 
aber für die erste Anschaffung der erforderlichen Geräthschaften; 
b) diejenigen für den Dienstherrn oder Arbeitgeber geleisteten Ausgaben, für 
welche die Entschädigung in der für die übernommene Thätigkeit gewährten Gegen- 
leistung mit enthalten ist. 
5. Von der Besteuerung ausgeschlossen und deshalb außer Ansatz zu lassen sind 
die in Ausf. Anw. Art. 3, II. zu 1c, 3 und 4 bezeichneten Besoldungen und Be- 
soldungstheile, Ausf. Anw. Art. 21. 
1) D. h. aus freien Dienstwohnungen; sonst ist der Betrag des gesetzlichen 
Wohnungsgeldzuschusses maßgebend, E. O. V. in St. I. 111. 
2) S. 15 Abs. 2 findet auf Privatbeamte keine Anwendung, Erk. O. B. G. 
27. Juni 1895, Nr. VI. A. 360, wohl aber auch auf andere öffentliche Beamte, als 
unmittelbare Staatsbeamte, wenn in ihrer Verwaltung die gleichen rechtlichen Unter- 
lagen (Wohnungsgeldzuschüfse als Theile der Besoldung, die gegen Naturalgewährung 
von Dieustwohnungen in Abzug kommen), gegeben sind, E. O. V. in St. III. 207. 
3) Im Einzelnen gilt folgendes: 
1. Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, welchen aus- 
drücklich ein bestimmter Betrag oder ein bestimmter Theil der Besoldung als Dienst- 
aufwand“) (Dienstkostenaversum u. dergl.) bewilligt oder in den Etats berechnet wird, 
bleibt dieser und nur dieser Betrag von der Besteuerung frei, ohne daß eine Unter- 
suchung darüber stattfindet, ob der Beamte an diesem Betrage oder diesem bestimmten 
Antheile des Diensteinkommens etwa Ersparnisse macht, oder noch einen Theil seines 
sonstigen Einkommens zum Dienstanfwande verausgabt. 
  
  
*) Als Dienstaufwand gelten insbesondere auch: die den Kreisschulinspektoren im 
Nebenamte gewährten Bezüge; ferner die Zulagen, welche den Dienst thuenden Flügel- 
adjutanten Seiner Majestät des Königs aus der Kronfideikommißkasse und den per- 
sönlichen Adjutanten Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen aus den Prinzlichen 
Kassen gewährt werden; die Zulagen der Regiments- und Bataillonsadjutanten, der 
untersuchungsführenden Offiziere bei den Truppentheilen, der Etappeninspekteure, der 
Kompagnieführer der Landwehr, der mit der Führung von Landwehrbataillonen, sowie 
der mit den Funktionen der Landwehrbezirkskommandeure betrauten pensionirten oder 
zur Diesposition gestellten Offiziere, der Hauptleute und Lieutenants beim Eisenbahn- 
regiment und der zur Dienstleistung beim großen Generalstabe kommandirten Offiziere; 
die Diäten der Militärattachés bei den Botschaften und bei den Gesandtschaften.
        <pb n="575" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 569 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 568. 
2. Dagegen haben die in Privatdiensten angestellten Personen auf Erfordern 
den Nachweis zu liefern, daß die in bestimmter Höhe gewährte Dienstaufwandsent- 
schädigung in der That in ihrem vollen Betrage für die mit ihren dienstlichen Ver- 
richtungen verbundenen Ausgaben Verwendung findet. 
3. Abgesehen von dem Falle zu 2 findet eine besondere Berechnung und Ab- 
rechnung der Dienstaufwandskosten nur dann statt, wenn das Diensteinkommen ohne 
ausdrückliche Bestimmung des Betrages oder des Theiles zugleich die Entschädigung 
für den Dienstaufwand getroffener Vereinbarung gemäß mitenthält. Dies ist bei 
öffentlichen Beamten nach dem Inhalt der maßgebenden Etats und den Anordnungen 
der zuständigen Behörden zu beurtheilen. 
4. Dem Dienstaufwande werden gleich geachtet und daher bei der Besteuerung 
ebenfalls außer Ansatz gelassen: 
a) die an Militärpersonen, Reichsbeamte unmittelbare und mittelbare Staats- 
beamte ausdrücklich als Repräsentationskosten gewährten Bezüge; 
b) Reisekostenvergütungen und solche Tagegelder oder Remunerationen, welche 
an die zu aà erwähuten Militärpersonen und Beamten für Dienstreisen und für die 
Dauer *J vorübergehenden Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes gewährt 
werden?) 
I) die aus öffentlichen Kassen als Entschädigung für die mit der Erfüllung 
staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen gewährten Tagegelder und 
Reisekosten; hierher gehörigen insbesondere die den Mitgliedern des Hauses der Ab- 
geordneten und anderer Körperschaften, den Mitgliedern der Gebäude-, Gewerbe-- und 
Einkommensteuer = Kommissionen zustehenden Bezüge der gedachten Art, Ausf. Anw. 
Art. 22. 
4) Kein Dienstaufwand sind Ausgaben des Büreauvorstehers eines Rechtsanwalts 
für Kleidung, E. O. V. in St. I. 6; eines Geistlichen für Amtskleidung und Auf- 
nahme von Geistlichen 2c, das. I. 123. 
*) Bezüglich der Rechte auf periodische Hebungen 2c. ist zu beachten: 
1. Als fortlaufend gilt jede periodisch wiederkehrende Hebung, auch wenn dieselbe 
von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt ist; dagegen werden einmalige 
Zuwendungen dem stenerpflichtigen Einkommen nicht hinzugerechnet. Aus dem letz- 
teren Grunde sind insbesondere die den Hinterbliebenen von Reichs= und Staats- 
beamten und Pensionären zustehenden Bezüge des Gnadenguartals beziehungsweise 
des Gnadenmonats bei der Veranlagung der Hinterbliebenen außer Ansatz zu lassen, 
da diese Bewilligung als eine einmalige Beihülfe anzusehen ist. Dasselbe gilt be- 
züglich der den Hinterbliebenen der mittelbaren Staatsbeamten, Lehrer und Geistlichen 
zustehenden Gnadenbezüge, soweit die Dauer dieser Bezüge nicht im einzelnen Falle 
die für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten maßgebende Gnadenzeit 
übersteigt. 
2.9 Nur solche fortlaufende Hebungen gelten als steuerpflichtiges Einkommen, 
welche auf einem besonderen Rechtstitel (z. B. Vertrag, Verschreibung, letztwillige 
Verfügung, rechtsgültige Verleihung von zustöndiger Stelle) beruhen, auch wenn sie 
kündbar sind oder später widerrufen werden können. 
Unterstützungen und andere Zuwendungen, deren Einrichtung überhaupt oder 
deren Betrag von dem freien Willen des Gebers abhängt, find, auch wenn sich die- 
selben thatsächlich wiederholen, zur Anrechnung nicht geeignet. Dasselbe gilt von 
solchen Leistungen — z. B. der Eltern an ihre Kinder — welche auf der gesetzlichen 
Unterhaltungspflicht beruhen, auch wenn dieselben vertragsmäßig anerkannt oder 
richterlich festgestellt sind. 
3. Keinen Unterschied macht es, ob die Verpflichtung des Gebers gegen den 
Empfänger selbst oder gegen einen Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist. Deshalb 
  
*) Hierher gehören insbesondere auch die dem Lokomotiv= und Fahrpersonal der 
Eisenbahnen bei Ausübung des Fahrdienstes gewährten Fahr-, Meilen= und Ueber- 
nachtungsgelder, ferner die den Lokomotivführern und Heizern für Nachtfahrten, den 
Schaffnern für längeren Aufenthalt bewilligten Vergütungen; dagegen nicht die 
Prämien für ersparte Heiz= u. s. w. Materialien, welche daher dem steuerpflichtigen 
Einkommen zuzurechnen sind.
        <pb n="576" />
        570 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
e) Einkommen der Aktiengesellschaften rc. 7. 
§. 16. Als steuerpflichtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 und 5 be- 
zeichneten Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im §. 6 Nr. 1 die 
Ueberschüsse?), welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher 
Benennung, unter die Mitglieder vertheilt werden?) und zwar 
unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grund- 
kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung 
  
4 Zu Anmerkung 5 auf S. 569. 
sind Zulagen, welche Offiziere auf Grund der von ihren Vätern oder anderen Ange- 
hörigen gegenüber der Militärbehörde übernommenen Verpflichtung beziehen, diesen 
Offizieren als steuerpflichtiges Einkommen anzurechnen. " 
Nach den nämlichen Grundsätzen (Nr. 2, 3) ist zu beurtheilen, ob eine derartige 
Leistung vom Einkommen des Gebers in Abzug gebracht werden darf. Die Abrech- 
nung findet unter den gleichen Voraussetzungen statt, unter welchen die Anrechnung 
beim Empfänger begründet ist. 
4. Wegen Berechnung des Einkommens aus den Ausf. Anw. Art. 23 zu a 
und b erwähnten Bezügen finden die Vorschriften des Art. 21 der Ansf. Anw. zu 
Nr. 1 bis 3 gleichmäßige Anwendung. 
5. Als steuerfrei bleiben außer Ansatz die im Art. 3 II. Nr. le und 5 der 
Ausf. Anw. bezeichneten Pensionen, Wartegelder, Verstümmelungszulagen und Ehren- 
solde, Ansf. Anw. Art. 23. 
1) Streitig ist die Anwendung der §§. 7—9 und 12—15 für Aktiengesellschoften. 
Fuisting (Gr. Kommentar Anm. 3 zu §. 16) hält außer §. 10 nur §. 8 für an- 
wendbar; das O. V. G. verneint die Anwendbarkeit der 88. 7, 8 (E. O. V. in St. 
II. 325, 331 und Erk. O. V. G. 27. Nov. 1894, Nr. V. A. 4120), womit auch 
die §§. 12—15 ausfallen. Diese Auslegung muß mit Fuisting für bedenklich erachtet 
werden, da bei der Nichtanwendbarkeit des §. 8 die Besteuerung der Aktiengesell- 
schaften völlig aus dem Rahmen der Einkommensteuer heraustritt und zu einer reinen 
und uneingeschränkten Besteuerung des Vermögenszuwachses wird. Hierfür müßte 
das Gesetz positive Anhaltspunkte bieten, was nicht zutrifft. 
2) Jedoch nur solche, die vertheilt oder zu einem der im Gesetze speziell ange- 
gebenen Zwecke verwendet sind, E. O. B. in St. I. 288. Ueberschüsse sind diejenigen 
Einnahmen, die geschäftlich und wirthschaftlich als Gewinn zu gualifiziren find, E. 
O. V. in St. J. 296; wie die Ueberschüsse erzielt sind, ob im Rahmen des Geschäftes 
oder darüber hinaus, ist gleichgültig. Alles objektiv vorhandene Vermögen außerhalb 
des intakten Aktienkapitales und nach Deckung der Geschäftsunkosten ist Ueberschuß, 
z. B. auch ein vertheilter Lotteriegewinn, das. II. 328, 331; zu den Ueberschüfsen 
gehören ferner die Zuschüsse eines Dritten zur Gewährleistung gewisser Prozente und 
Dioidenden an die Aktionäre, III. 104, über den marktgängigen Preis hinaus 
gezahlte Beträge für gelieferte Zuckerrüben an Aktionäre, II. 219; daß der Agio= 
gewinn dazu gehört, wird vom O. V. G. (das. 1. 292; II. 38; IV. 225) ange- 
nommen, von Fuisting (a. a. O. S. 123f.) in Uebereinstimmung mit E. Civ. 
XXXII. 244 nicht ohne Grund bestritten. Für die Praxis wird man einftweilen 
der Auffassung des an seiner Ansicht wiederholt festhaltenden (vergl. Erk. 27. Nov. 
1894, Nr. V. A. 4120, 16. Febr. 1895, Nr. II. 270) O. V. G. zu folgen 
haben. Dagegen bildet der bei Umwandlung der Stammaktien in Prioritäts= 
aktien in Folge von Zuzahlungen der Besitzer der Stammaktien erzielte Gewinn 
steuerpflichtiges Einkommen, sofern er als Ueberschuß“ anzusehen ist, E. O. B. 
in St. II. 330, 331; 1IV. 13. Bei Begebung von Schuldtiteln unter dem 
Nominalbetrage ist das Disagio nicht abzugsfähig, sofern der Nominalbetrag auf der 
Passivseite erscheint. Bergl. aber wegen eines besonderen Disagiokontos, E. O. BV. 
in St. III. 37; IV. 236. Nicht steuerpflichtig sind Gewinnantheile der Verficherten 
bei einer Bersicherungsaktiengesellschaft, E. O. V. XVIII. 66, desgl. nicht Tan- 
tiemen 2c. der Beamten und Arbeiter, Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken 
u. s. w., E. O. V. XI. 77; E. O. V. in St. 1. 290; desgl. nicht die zur Tilgung 
einer Unterbilanz aus Vorjahren dienenden Beträge, I. 288. 
:) Nicht auch die an Mitglieder des Aufsichts= oder Verwaltungsraths, an 
Direktoren und andere Beamte vertheilten Tantiemen; dagegen macht es keinen Unter-
        <pb n="577" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 571 
von Reservefonds — soweit solche nicht bei den Versicherungssummen 
bestimmt sind — verwendeten Beträge!), jedoch nach Abzug von 3½ Pro- 
zent des eingezahlten Aktienkapitals:). An Stelle des letzteren tritt bei 
eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäfts- 
antheile der Mitglieder, bei Berggewerkschaften 32 das aus dem Erwerbs- 
preise und den Kosten der Anlage und Einrichtung bezw. Erweiterung 
des Bergwerks sich zusammensetzende Grundkapital oder, soweit diese 
Kosten vor dem 1. April 1892 aufgewendet sind, nach Wahl der 
Pflichtigen der zwanzigfache Betrag der im Durchschnitt der letzten vier 
Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertheilten Ausbeute!). 
Im Falle des §. 2b gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil 
der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen 
bezw. auf das Einkommen aus Preußischem Grundbesitz entfällt. 
Der Kommunalbesteuerung ist das ermittelte Einkommen ohne den Abzug 
von 3½ Prozent zu Grunde zu legen. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 570. 
schied, ob die Dividende baar ausgezahlt oder dem Eeschäftsguthaben zugeschrieben ist 
(§F. 19 Genossenschafts-Ges. 1. Mai 1889). chãfteguth zug 
Als zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung verwendet gelten diejenigen 
Ausgaben, welche weder zur Deckung von laufenden Betriebsunkosten, noch zur Er- 
haltung und Fortführung des Betriebes in dem bisherigen Umfange dienen, sondern 
mit welchen Einrichtungen oder Anlagen zur Erzielung eines höheren Ertrages oder 
zur Ausdehnung des Betriebsumfanges bestritten werden. (Vergl. E. O. V. in St. 
II. 391; III. 160.) 
Von den aus Ueberschüssen gebildeten Reservefonds bleiben nur diejenigen außer 
Betracht, welche bei den Versicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungs- 
summen bestimmt sind. Hierher gehören insbesondere diejenigen — in der Regel 
„Prämien-“ und „Gewinn-“ oder „Dividenden-“ Reserven genannten — Fonds der 
Lebensversicherungsgesellschaften, welche das Deckungskapital bilden für die den Ver- 
sicherten gegenüber durch den Versicherungsvertrag übernommenen Verbindlichkeiten zur 
Zahlung der Versicherungssummen und der den Versicherten selbst als sogenannte 
Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. 
Im Uebrigen kommt es regelmäßig auf die verschiedenen Arten der Benennung 
der Reservefonds nicht an, sondern nur darauf, ob in der Bildung derselben im 
einzelnen Falle eine Vermehrung des Vermögens enthalten ist*). Denselben stehen 
diejenigen Beträge gleich, welche aus den Ueberschüssen zu außerordentlichen, über 
daas Uaß der regelmäßigen Absetzungen hinausgehenden Abschreibungen verwendet 
werden. 
Dagegen bleiben diejenigen Vertheilungen an Mitglieder, Kapitalrückzahlungen 
oder Abtragungen, welche nicht den Ueberschüssen, sondern den Reservefonds oder 
anderen Aktivbeständen entnommen sind, bei der Ermittelung des steuerpflichtigen Ein- 
kommens stets außer Berechnung. Dasselbe gilt von den unvertheilten auf neue 
Rechnung des künftigen Jahres vorgetragenen Gewinnresten, Ausf. Anw. Art. 27, 1. 
1) Sofern solche nicht aus anderen Mitteln, als den Ueberschüssen, namentlich dem 
Reservefonds, den Gewinnen früherer Jahre, Krediten 2c. bestritten werden, E. O. B. 
in St. I. 206, 334; II. 390; III. 34. 
) Wie es in der betr. Geschäftsperiode bilanzirt, vergl. E. O. V. in St. I. 99, 
148, 311; II. 34, 51, 188. 
8) Die Feststellung des gewerblichen Reingewinnes bei Berggewerkschaften ist 
besonders schwierig, vergl. E. O B. in St. I. 80, 224; II. 11, 17, 176; III. 4, 
5, 7, 8, 18, 21; IV. 27, 33, 36, 38, 42 (Inhaber von Freikuxen sind nicht Mit- 
glieder der Berggewerkschaft). 
4) Die Feststellung des stenerpflichtigen Einkommens erfolgt auf Grund der für 
die maßgebenden Betriebsjahre angefertigten Bilanzen, Jahresabschlüsse (Gewinn= und 
*) Vergl. E. O. V. in St. III. 28 (Fonds für Pensionszwecke); I. 244 (conto 
dubio); II. 279 (Spezialreserve--, Dispositionsfonds); III. 144 (Selbstversicherung 
gegen Feucrsgefahr); ferner I. 200; II. 53; III. 33.
        <pb n="578" />
        572 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
II. Steuersätze. 1. Steuertarif. 
§. 17. Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich 
M. M. M. 
900 1050 6 
1050 1200 9 
1200 1350 12 
1350 1500 16 
1500 1650 21 
1650 1800 26 
1800 2100 31 
2100 2400 36 
2400 2700 44 
2700 3000 52 
3000 3300 60 
3300 3600 70 
3600 3900 80 
3900 400 92 
400 4500 104 
4500 5000 118 
5000 5500 132 
5500 6000 146 
6000 6500 160 
6500 7000 176 
7000 7500 192 
7500 8000 212 
8000 8500 232 
8500 9000 252 
9000 9500 276 
9500 10500 300 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. ö71. 
Verlustrechnungen, Verwaltungsrechnungen ?), sowie der darauf bezüglichen Beschlüsse 
der General- (Gewerken-) Versammlungen nach dem Durchschnitt der letzten Jahre; 
jedoch findet die dort vorgesehene Schätzung „nach dem muthmaßlichen Jahresertrage“ 
auf die nicht phyfischen Personen, welche nenu in die Steuerpflicht eintreten, keine 
Anwendung Die Veranlagung derselben zur Einkommensteuer kann erst erfolgen, 
wenn ein das Vorhandensein von Ueberschüssen ergebender Abschluß vorliegt, und 
geschieht alsdann von dem Beginne des Monats ab, der auf den Zeitraum folgt, 
für welchen dieser Abschluß gemacht ist. . 
Bei denjenigen Unternehmungen, welche ihren Sitz nicht in Preußen haben, 
aber der Einkommensteuer unterliegen, gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige 
Theil der nach den Bestimmungen Ausf. Anw. Art. 27 Nr. 1 bis 3 zu berechnenden 
Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen beziehungsweise auf das 
Einkommen aus preußischem Grundbesitz entfällt. 
Zu diesem Zwecke ist der aus dem preußischen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb 
erzielte besondere Gewinn zu ermitteln und nach dem Verhältnisse dieses Gewinn- 
  
*) Diese sind jedoch nur Ausgangspunkt, Erkenntnißquelle, nicht Norm der 
Veranlagung und auf ihre Richtigkeit, insbesondere bezüglich der Abschreibungen zu 
prüfen, vergl. E. O. V. in St. II. 197, 224, 240; III. 31. Abschreibungen sind 
im Allgemeinen zum vollen Betrage der eingetretenen Werthminderung gestattet, 
II. 39, dürfen aber nicht darüber hinaus sich als Rücklagen darstellen oder 
frühere, zu geringe Abschreibungen ausgleichen wollen, II. 53, sonst stehen sie der 
Bildung eines Reservefonds gleich, I. 288; II. 354. 
Bergl. noch I. 266; II. 219, 243, 331, 432; III. 19; wegen der Abschreibungen 
beim Bergbau wegen Substanzverringerung I. 335, 341, 342; II. 151, 200, 202, 
205; III. 19, 110.
        <pb n="579" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 573 
Sie steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
M M M M 
10,500 30,500 1000 30 
30,500 32,000 1500 60 
32,000 78,000 2000 80 
78,000 100,000 2000 100 
Bei Einkommen von mehr als 100,000 M. bis einschließlich 105,000 M. 
beträgt die Steuer 4000 M. und steigt bei höheren Einkommen in Stufen von 
5000 M. um je 200 M. 
2. Ermäßigung der Steuersätze. 
§. 181½10. Für jedes, nicht nach §. 11 selbständig zu veranlagende Familien= 
lied:) unter 14 Jahren wird von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haus- 
altungsvorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 M. nicht übersteigt, 
der Betrag von 50 M. in Abzug gebracht, mit der Maßgabe, daß bei Vor- 
handensein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall 
eine Ermäßigung um eine Stufe stattfindet. 
§. 198). Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähig- 
keit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirthschaftliche Verhältnisse 
in der Art zu berücksichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 
nicht mehr als 9500 M. eine Ermäßigung der im F. 17 vorgeschriebenen Steuer- 
sätze um höchstens drei Stufen gewährt wird!#. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 572. 
antheils zu dem gesammten Reingewinn des Unternehmens der steuerpflichtige Theil 
der Ueberschüsse zu bestimmen. 
Ist eine derartige besondere Gewinnberechnung nicht thunlich, so erfolgt die Fest- 
selung des steuerpflichtigen Theiles der Ueberschüsse nach den aus den thatsächlichen 
Betriebsverhältnissen eines jeden Unternehmens sich ergebenden Merkmalen, welche für 
die Gewinnerzielung vornehmlich bestimmend sind, insbesondere bei Versicherungs- 
gesellschaften nach dem Verhältniß der in Preußen aufkommenden zu der gesammten 
Prämieneinnahme, bei Hypothekenbanken nach dem Verhältniß des Betrages der von 
preußischen Grundbesitzern zu entrichtenden Darlehnszinsen zu der gesammten 
Zinseinnahme. 
Bei denjenigen Unternehmungen, welche ihren Sitz in Preußen haben, ist nur 
das Einkommen aus den in einem anderen deutschen Bundesstaate oder in einem 
deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken oder den daselbst betriebenen Gewerben 
von der Besteuerung ausgeschlossen. Die Feststellung des hiernach nicht steuerpflichtigen 
Theiles der nach den Bestimmungen Ausf. Anw. Art. 27 Nr. 1 bis 3 zu berechnenden 
Ueberschüsse erfolgt nach den zu Nr. 4 angegebenen Grundsätzen. 
Soweit unter Nr. 1 bis 5 nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, 
finden die im zweiten Abschnitt angegebenen allgemeinen Grundsätze auch auf das 
steuerpflichtige Einkommen der nicht physischen Personen Anwendung. 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und 
eingetragene Genossenschaften sind verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse 
sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen alljährlich dem 
Borsitzenden der Veranlagungskommission nach den nährren Bestimmungen des Finanz- 
ministers einzureichen, Ausf. Anw. Art. 27, 3—7. 
1) Ausf. Anw. Art. 44, 45, 2. Z 
:) Das Wort „Familienglied“ bedeutet hier „Angehörige der Haushaltung“ im 
Sinne des §. 11, vergl. E. O B. in St. II. 425. Für die Berechnung des Alters 
ist der 1. April desjenigen Jahres maßgebend, für das die Veranlagung erfolgt, 
Ausf. Anw. Art. 37 I. 2. 
*) Ausf. Anw. Art. 45, s und Res. 1. Nov. 1892 (M. 25 S. 50). Die VBor- 
schrift im §. 58 steht der Geltendmachung des §. 19 nicht entgegen, Res. 11. Nov. 
1892 (M. 25 S. 75); ebensowenig die Herbeiführung der betr. Verhältnisse aus 
eigener Entschließung, E. O V. in St. I. 376. 
4) Der Censit hat ein Recht darauf; die Unterlassung der Feststellung der Vor- 
aussetzungen eines solchen Anspruchs bildet einen wesentlichen Mangel des Verfahrens, 
E. O. B. in St. I. 3, 24. Vergl. auch I. 89, II. 337, III. 90.
        <pb n="580" />
        574 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
III. Veranlagung. 1. Ort der Veranlagung. 
§. 20. Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der 
Steuerpflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes (§. 21) seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hatt). 
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl 
des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch 
gemacht, und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die 
Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten 
Steuerbetrage stattgefunden hat?2). 
Preußische Staatsangehörige, welche im Inlande weder Wohnsitz noch 
Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes 
in Preußen zu veranlagen. 
Die Veranlagung der im §. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Gesellschaften und 
goasenschasten erfolgt an dem Orte, wo dieselben in Preußen ihren Sitz 
abens). 
  
1) Dies gilt auch von Minderjährigen und Bevormundeten. Die Fähigkeit dieser 
Personen, selbständig oder mit Genehmigung ihres Vormundes oder sonstigen gesetz- 
lichen Vertreters einen Wohnsitz neu zu begründen oder zu verlegen, bestimmt sich 
nach den Vorschriften des maßgebenden bürgerlichen Rechts. 
Unterbringung einer Person in einer Irren= oder anderen Heilanstalt begründet 
ebensowenig wie die Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe oder zeitweilige Abwesen- 
heit vom Wohnorte aus anderen Gründen für sich allein einen Wechsel des Ver- 
anlagungsortes. "] 
Dem Wohnfitz steht der dienstliche Wohnsitz gleich. Als solcher gilt derjenige 
Ort, au welchem ein Beamter oder Offizier nach den für ihn maßgebenden dienstlichen 
Vorschriften verpflichtet ist, Wohnung zu nehmen. 
Bei Bersetzungen wird der dienstliche Wohnsitz an dem neuen Bestimmungsorte 
mi§t dem Zeitpunkte begründet, von welchem ab das Amt an dem neuen Bestimmungs- 
orte übertragen wird, wenn aber eine ausdrückliche Bestimmung hierüber fehlt, der 
Zeitpunkt, mit welchem die Bersetzung zur Kenntniß des Betheiligten gelangt und der 
bisherige Wohnort verlassen ist, ohne Rücksicht darauf, wann der Versetzte an dem 
neuen Bestimmungsorte thatsächlich Wohnung genommen hat. 
Die Abkommandirung der Militärpersonen von ihrem Garnisonorte wird der 
Versetzung gleich geachtet, sofern für das Kommando eine längere als die Dauer von 
sechs Monaten von vornherein feststeht. 
Bei Beamten der Militärverwaltung liegt nur dann eine mit der Verlegung des 
Wobnsitzes verbundene Versetzung vor, wenn solche ausdrücklich unter völliger Lösung 
des Verhältnisses zu der bisherigen Behörde ausgesprochen ist, so daß bei diesen im 
Gegensatz zu den Offizieren die Abkommandirung eine Verlegung des dienstlichen 
Wohnsitzes nicht schon deshalb begründet, weil für das Kommando von vornherein 
eine längere Dauer als sechs Monate bestimmt war, Ausf. Anw. Art. 35, 1. 2. 
2) Die ausgeübte Wahl ist bis zum Beginne der Voreinschätzung zu berück- 
sichtigen. ½„“ 
1 Das Wahlrecht steht auch Beamten und Militärpersonen zu, welche neben einem 
dienstlichen Wohnsitz in Preußen-##inen zweiten persönlichen Wohnsitz, z. B. auf dem 
eigenen Landgute, haben. Als mehrfacher Wohnsitz gilt es dagegen nicht, wenn, wie 
es in größeren Städten häufig vorkommt, ein in Preußen steuerpflichtiger Beamter 
oder Gewerbetreibender seine persönliche Wohnung überhaupt nicht am Sitze seines 
Amtes oder Geschäftes, sondern an einem angrenzenden oder benachbarten Orte inner- 
halb des preußischen Staates genommen hat; in Fällen dieser Art findet die Beran- 
lagung nur am Orte des per sönlichen Wohnsitzes statt, Ausf. Anw. Art. 35, 3. 
s) Der Sitz einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder ein- 
getragenen Genossenschaft bestimmt sich nach dem Inhalte des Gesellschaftsvertrages 
(Statuts), Art. 209 Nr. 1, Art. 175 Nr. 2 Allg. D. H. G. B. (Ges. 18. Juli 
1884, R. G. Bl. S. 123), §. 6 Nr. 1 Ges., betr. die Erwerbs- und Wirthschafts- 
genossenschaften, 1. Mai 1889 (R. G. Bl. S. 55). 
Der Sitz einer Berggewerkschaft ist in der Regel an dem Orte anzunehmen, wo
        <pb n="581" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 575 
Die Veranlagung der im §. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an 
dem Orte, wo der Grundbesitz bezw. die gewerbliche oder Handelscknlage oder 
die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Ver- 
treter seinen Wohnsitz hat, oder wo sich der Sitz der Kasse befindet 1), von welcher 
die Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden?). 
Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen 
erläßt der Finanzminister. 
2. Vorbereitung der Veranlagung. 
§. 21. Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Gemeinde- 
(Guts-vorstand eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde-(Guts)- 
bezirke vorhandenen, in diesem Gesetze als steuerpflichtig bezeichneten Personen, 
Gesellschaften und Genossenschaften, sowie der nach §. 2 die Steuerpflicht be- 
dingenden Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen?). 
§. 22. Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter 
ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde 
Zu Anmerkung 3 auf S. 574. 
der Repräsentant wohnt oder der Grubenvorstand seinen Sitz hat, §. 117 Allg. Berg- 
Ges. für den preußischen Staat v. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705). 
Als Sitz der Konsumvereine mit den Rechten der juristischen Person gilt der 
Ort, wo der Vorstand seinen Sitz hat, Ausf. Anw. Art. 35, 5. 
1) Hat die Kasse außerhalb Preußens ihren Sitz, so tritt an Stelle der aus- 
zahlenden Kasse die nächst höhere, an deren Sitze somit die Veranlagung stattzufinden 
hat, Res. 29. Jan. 1892 (M. 25 S. 9). 
2:) Werden von einem Steuerpflichtigen an mehreren Orten in Preußen Betriebs- 
stätten unterhalten, so erfolgt die Veranlagung, falls in Preußen eine Centralstelle 
(Hauptagentur, Zweigniederlassung) besteht, welche die obere Leitung des gesammten 
Geschäftsbetriebes innerhalb Preußens ausübt, in demjenigen Bezirke, wo diese Central= 
stelle ihren Sitz hat. Fehlt es an einer solchen Centralstelle, ist aber in Gemäßheit 
der Vorschrift im §. 2 Gew. St. Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) bei der 
Steuerverwaltung ein Vertreter bestellt, so erfolgt die Veranlagung an dem Orte, 
an welchem der Vertreter seinen Wohnsitz hat. 
Kann auch hiernach der Ort der Veranlagung nicht bestimmt werden, so finden 
im Falle des Vorhandenseins mehrerer Betriebsstätten die Vorschriften wegen des 
Wahlrechts entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt in allen anderen Fällen, in 
welchen die Veranlagung an verschiedenen Orten an und für sich zulässig ist, Ausf. 
Anw. Art. 35, 6. 
3) Die Personenstandsanfnahme muß überall in der Zeit vom 27. Okt. bis 
18. Nov. jeden Jahres stattfinden. Innerhalb dieser Zeit haben die Regierungen 
nach den vom Finanzminister erlassenen Bestimmungen den Termin für die sämmt- 
lichen Orte ihres Bezirkes möglichst gleichzeitig festzusetzen). 
Wo die Aufnahme des Personenstandes nicht auf Grund der vorjährigen bei der 
Gegenwart erhaltenen Personenverzeichnisse, der An= und Abmeldungen, Ab- und 
Zugangslisten u. s. w. erfolgen kann, muß eine genaue örtliche Zählung stattfinden. 
Zu diesem Zwecke kann die Mitwirkung der Hausbesitzer und Haushaltungsvorstände 
in Anspruch genommen werden, Ausf. Anw. Art. 36. 
  
*) Hierbei sind folgende Regeln zu beachten: 
1. Als Norm für den Beginn der Personenstandsaufnahme ist der 12. Nov. 
anzunehmen. 
2. Ist nach den örtlichen Verhältnissen die Festsetzung eines früheren Termines 
unvermeidlich, so muß derselbe doch dem 12. Nov. so nahe als thunlich gelegt und 
keinenfalls auf einen Tag vor dem 27. Okt. bestimmt werden. 
3. Die Personenstandsaufnahme ist, wenn sie nicht an einem Tage zu Ende 
geführt werden kann, an den nächstfolgenden Werktagen ununterbrochen fortzusetzen 
und in möglichst kurzer Frist, auch in großen Städten spätestens mit dem 18. Nov. 
zum Abschluß zu bringen. 
4. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des 
Finanzministers.
        <pb n="582" />
        576 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs= oder 
Erwerbsart anzugeben. 
Die Haushaltungsvorstände ½ haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern 
die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen 
einschließlich der Unter= und Schlafstellenmiether zu ertheilen?). 
§. 23. Jeder Gemeinde-(Guts-vorstand hat über die Besitz-, Vermögens- 
und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen des Gemeinde- 
(Gutspbezirkes. sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben 
edingende wirthschaftliche Verhältnisse (§§. 18, 19) möglichst vollständige Nach- 
richten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über die Be- 
steuerung zu begründen vermögen, zu sammeln. 
Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Gemeinde- 
(Guts-vorstand das muthmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt 
nach den verschiedenen Einnahmequellen (§.Ü7), in eine Einkommensnachweisung 
einzutragen. · · 
Die auf den Gemeinde-(Guts-vorstand selbst bezüglichen Eintragungen sind 
von den Seitens der Regierungen hierfür bestimmten Personen zu bewirken. 
3. Steuererklärungen. 
§. 242). Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mk. zur 
Einkommensteuer veranlagte") Steuerpflichtige ist auf die jährlich durch öffent- 
liche Bekanntmachung ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung 
verpflichtet 3). Letztere ist innerhalb der auf mindestens 14 Tage zu bemessenden 
Frist") nach den vom Finanzminister vorgeschriebenen, kostenlos zu verabfolgen- 
  
1) Hier nicht in dem engeren Sinne des §. 11, sondern in dem weiteren Sinne 
des Vorstehers einer häuslichen Gemeinschaft zu verstehen. 
2) Es ist statthaft, die hiernach von denselben zu ertheilende Auskunft in der Art 
einzuziehen, daß den Betheiligten unter Hinweis auf die Strafandrohung im §. 68 
Abs. 1 des Gesetzes geeignete Formulare (Hauslisten) zur Ausfüllung nach dem 
Stande der Bevölkerung am Aufnahmetermine schon vor diesem Termine zugestellt 
werden. 
Auch ist es zulässig, hiermit das Anheimstellen an die Haushaltungsvorstände zu 
verbinden, zur Vermeidung irriger Annahmen bei der Veranlagung in den hierzu 
besonders einzurichtenden Spalten der Hauslisten freiwillige Angaben über ihre 
und ihrer Haushaltungsangehörigen Einkommensverhältnisse zu machen. Derartige 
Aufforderungen müssen jedoch eine Belehrung darüber enthalten, daß die Unterlassung 
von Angaben über die Einkommensverhältnisse in der Hausliste einen Rechtsnachtheil 
nicht nach sich zieht, daß aber wissentlich unrichtige Angaben mit Strafe (s. 66 des. 
Ges.) bedroht find. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission ist befugt, die Anwendung von 
Hauslisten bei der Personenstandsaufnahme anzuordnen, und das Formular für diese 
Listen, soweit dasselbe den Zwecken der Einkommenstenerveranlagung dient, mit Ge- 
nehmigung des Vorsitzenden der Berufungskommission vorzuschreiben. 
Im Uebrigen bleibt dem Gemeindevorstande die Einrichtung dieses Formulars 
überlassen, Ausf. Anw. Art. 36. 
Die weiteren das Vorbereitungsgeschäft behandelnden ausführlichen Vorschriften. 
find in Ausf. Anw. Art. 37—39 enthalten. 
3) Ausf. Anw. Art. 28, 50, 62. 
4) Nach der nicht unbestrittenen Ansicht des O. V. G. genügt erst die endgültige, 
durch kein Rechtsmittel mehr anfechtbare Beranlagung, E. O. V. in St. III. 113. 
5) Cenfiten, die an sich mehr als 3000 M. Einkommen haben, jedoch gemäß 
§. 19 ermäßigt sind, müssen eine besondere Aufforderung gemäß §. 25 erhalten, Res. 
1. Nov. 1822 (M. 25 S. 50). · * 
6) Diese Frist ist jedoch für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern 
Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb des Deutschen Reiches Abwesende 
auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 3 Wochen verlängert. 
Schriftliche Steuererklärungen können durch die Post frankirt eingesendet werden; 
zur Sicherung des Steuerpflichtigen empfiehlt sich in diesem Falle die Sendung als 
„Einschreibebrief“, da der Absender die Gefahr trägt, Ausf. Anw. Art. 28, 4.
        <pb n="583" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 577 
den Formularen, bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (§. 34) 
schriftlich oder zu Protokoll, unter Versicherung abzugeben, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften 
und eingetragene Genossenschaften sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäfts- 
berichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der 
Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers 
alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission einzureichen. 
25. Andere Steuerpflichtige) sind zur Abgabe einer Steuererklärung 
verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung?) des Vorsitzenden der Veran- 
lagungskommission (§§. 34, 35) an sie ergeht. Sie sind, falls Letzteres nicht 
geschicht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im 
§. 74 9* Frist zuzulassen). 
rW 6 
1. In der Steuererklärung ist der Gesammtbetrag des Einkommens (§. 10) 
getrennt nach den im S. 7 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben?). 
2. Das Einkommen von dem außerhalb des Veranlagungsbezirkes be- 
legenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist besonders aufzuführen. 
3. Schuldenzinsen, Lasten u. s. w., deren Abzug beansprucht wird, sind 
anzugeben?). 
§. 277). Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um 
nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in 
1) Voraussetzung der Deklarationspflicht ist stets die subjektive Steuerpflicht, E. 
O. V. in St. I. 261. 
„) Bei Veranlagung der Nachsteuer gemäß §. 80 ist der Erlaß einer solchen 
unstatthaft, Res. 20. Febr. 1894 (M. 30 GS. 42), ebenso in der Berufungsinstanz, 
E. O. V. in St. I. 142. 
Eine Aufforderung sollen alle diejen-#en mit Einkommen bis 3000 Mk. Veran- 
lagten erhalten, die bei der folgenden Veranlagung zu einem Einkommen über 3000 Mk. 
veranlagt werden sollen, Res. 23. Juli 1894 (M. 30 S. 5). 
3) Ausf. Anw. Art. 51. 
4) Ausf. Anw. Art. 29, 52. 
5) Kaufleute, die ihr ganzes Einkommen durch die Geschäftsbücher gehen lassen, 
find dennoch verpflichtet, das Einkommen nach Quellen gesondert anzugeben, Res. 
18. Okt. 1892 (M. 25 S. 9), E. O. B. in St. I. 44. Eine Verpflichtung zu 
einer über die Anforderungen des §. 26 hinausgehenden Spezialisirung tritt, abgesehen 
von dem Falle des §. 27, erst im Beanstandungsverfahren ein, Res. 26. Nov. 1892 
(M. 26 S. 14). 
6) Ausf. Anw. Art. 24, 25, 38, s, 43 II. A. 
7) Ausf. Anw. Art. 30, 53, 57, I. 3. 4. 
Die in §. 27 des Gesetzes als Ausnahme zugelassene Art und Weise der 
Steuererklärung ist in ihrer Anwendung ausdrücklich auf Einkommen beschränkt, 
welches nur durch Schätzung, also nicht durch Gegenüberstellung wirklicher Ein- 
nahmen und Ausgaben im Wege der Berechnung ermittelt werden kann. 
Der Umstand, daß eine Einnahme ihrem Betrage nach unbestimmt oder 
schwankend ist, kommt hierbei überhaupt nicht in Betracht, da behufs Ermittelung 
des steuerpflichtigen Einkommens in der Regel nicht der noch ungewisse zukünftige, 
sondern der im Durchschnitte eines unmittelbar vorangegangenen Zeitraumes that- 
sächlich erzielte Ertrag vom Steuerpflichtigen anzugeben ist. " 
Gleichwohl kann für gewisse Bestandtheile des Einkommens die Schätzung nicht 
entbehrt werden, theils weil es sich nicht immer um baare oder genau auszu- 
sondernde Einkünfte handelt, theils weil das Gesetz behufs Feststellung des steuer- 
pflichtigen Einkommens Abzüge gestattet, deren Höhe nicht durch wirklich geleistete 
Ausgaben bestimmt wird. So bedürfen regelmäßig einer Schätzung: » 
Der Miethswerth der Wohnung im eigenen Hause, der Geldwerth der freien 
Beköstigung oder anderer Naturalbezüge, der Geldwerth der im Haushalte verbrauchten 
Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft, sofern die Umstände eine genaue Trennung dieses 
Verbrauchs von dem Verbrauche für die Zwecke des Wirthschaftsbetriebes nicht gestatten, 
ferner die Werthe, mit welchen Waarenbestände, zweifelhafte Forderungen eines Kauf- 
Illing-Kaustz, Handbuch II, 7. Aufl. 37
        <pb n="584" />
        578 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen 
Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung 
desselben bedarf. 
§. 28. Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den 
Hinweis auf die im §. 30 angedrohten Rechtsnachtheile, sowie auf die Straf- 
bestimmungen des §. 66 enthalten. 
§. 291). Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter väterlicher 
Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im §. 1 Nr. 4 
und 5 bezeichneten Steuerpflichtigen von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern 
sie nicht selbständig veranlagt sind, von deren Ehemännern abzugeben. 
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuer- 
erklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. 
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht Seitens Eines von mehreren 
Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. 
§. 302). Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vor- 
eschriebenen Frist abgiebt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine 
Finschätzung für das betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstände dargethan 
werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen?). 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 577. 
mannes in die Bilanz einzustellen sind, die Höhe der angemessenen Abschreibungen 
für Gebäude, Maschinen u. s. w. 
Es muß grundsätzlich daran festgehalten werden, daß der Steuerpflichtige aus 
Gründen, welche nicht in der Natur des Einkommens selbst liegen, die Ent- 
bindung von der ziffermäßigen Angabe seines Einkommens nicht beanspruchen kann, 
insbesondere also auch nicht etwa aus dem Grunde, weil er die nach seinen Ein- 
kommensverhältnissen zur Erfüllung der Deklarationspflicht erforderlichen Aufzeich- 
nungen über seine thatsächlichen Einnahmen und Ausgaben unterläßt. 
Die Entbindung von ziffermäßigen Angaben ist ausdrücklich nur gestattet, 
„soweit es sich um nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt“, 
also nur in Ansehung derjenigen bestimmten Einkommenstheile und Rechnungsansätze, 
für welche diese besondere Voraussetzung zutrifft. Hinsichtlich der übrigen Bestand- 
theile des Einkommens, welche eine Schätzung nicht erfordern, darf der Steuer- 
pflichtige die ziffermäßigen Angaben nicht ablehnen. 
Liegen die Boraussetzungen des §. 27 vor, so steht es dem Steuerpflichtigen 
gleichwohl frei, die behufs Abgabe der Steuererklärung etwa erforderlichen Schätzungen 
selbst vorzunehmen. Will er dies nicht, so muß er ausdrücklich beantragen, daß ihm 
die Angabe der zur Schätzung erforderlichen Nachweisungen gestattet werde. 
Der Antrag ist auf der Steuererklärung oder in einer besonderen Eingabe oder 
mündlich zu Protokoll, in jedem Falle aber innerhalb der zur Abgabe der Steuer- 
erklärung bestimmten präklufivischen Frist bei dem Vorsitzenden der Beranlagungs- 
kommission anzubringen, und durch genaue Bezeichnung desjenigen Einkommens, um 
dessen Schätzung es sich handelt, zu begründen. Es empfiehlt sich zugleich diejenigen 
Nachweisungen beizubringen, welche zur sachgemäßen Schätzung erforderlich find, 
außerdem aber auch die keiner Schätzung bedürfenden Bestandtheile, welche für die 
Feststellung des Einkommens in Betracht kommen, ziffermäßig anzugeben, Ausf. 
Anw. Art. 30, 1—3. " 
1) Ansf. Anw. Art. 28, 3. 
:) Ausf. Anw. Art. 54, 55—58, 61, 62, 3 Absf. 3. 
) Auf materielle Unrichtigkeiten in der Steuererklärung bezieht sich die An- 
drohung des Rechtsnachtheiles nicht, E. O. B. in St. I. 402; II. 301. Zweifel 
über die Deklarationspflicht find zu entscheiden, ehe ein Ausspruch über Berwirkung 
der Rechtsmittel erfolgt, I. 261; II. 396. Die Voraussetzungen des Rechtsnachtheiles 
müssen klar zu Tage liegen, erst dann tritt der Verlust der Rechtsmittel ein, II. 360; 
III. 96; war der die Steuererklärung enthaltende Brief rechtzeitig zur Abholung bei 
dem Postamte bereit gestellt, wurde aber nicht abgeholt, so ist die Frist gewahrt, IV. 
§1. Bergl. Res. 10. Juni 1893 (M. 30 S. 12). 
Die erst in der Beschwerdeschrift zur Entschuldigung der Versäumniß angeführten 
Umstände können nicht berücksichtigt werden, I. 22. Unentschuldigte Versäumniß zieht
        <pb n="585" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 579 
Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er gesetzlich verpflichtet ist. 
nicht längstens innerhalb 4 Wochen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden 
besonderen Aufforderung, welche auch nach geschehener Veranlagung ergehen 
kann, abgiebt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zuschlag von 26 Pro- 
zent zu derselben zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem 
Staate entzogene Steuer zu entrichten. 
Die Festsetzung des mit der veranlagten Stener zu entrichtenden Zuschlages 
von 25 Prozent steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur die 
Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist!). 
4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung. 
§. 31. Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Voreinschätzung 
durch besondere Kommissionen voraus. 
Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus dem Gemeindevorstande 
als Vorsitzenden und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl 
von Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen 
Arten des Einkommens theils von der Regierung ernannt, theils von der 
Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden:). Die Zahl 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 578. 
den Verlust der Berufung auch dann nach sich, wenn im Beranlagungsverfahren über 
die Stenererklärung verhandelt worden ist, I. 245. 
Ein während der Erklärungsfrist eingetretenes, bis zu ihrem Ablaufe dauerndes 
Hinderniß macht die Versäumniß entschuldbar. Auf ein innerhalb der Frist einge- 
gangenes Verlängerungsgesuch kann der Steuerpflichtige Bescheid abwarten, I. 40. 
1) Der Zuschlag ist keine Erhöhung der Veranlagung und darf bei Kommunal= 
steuerzuschlägen nicht berücksichtigt werden, Erk. 19. Sept. 1893 (Pr. B. Bl. XV. 47). 
Der Zuschlag folgt allen Veränderungen der Hauptsteuer, Res. 13. Dez. 1892 (M. 26 
S. 20); auch wenn diese erlischt oder gemäß §. 58 ermäßigt wird, Res. 11. April 
1893 (M. 26 S. 21), desgl. für den Fall einer Erhöhung, vorausgesetzt, daß diese 
nicht auf Grund einer inzwischen abgegebenen Steuererklärung erfolgt. 
Ist der Censit durch Narurereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der 
Abgabe der Steuererklärung behindert gewesen, so soll der Zuschlag nicht festgesetzt 
werden, Res. 12. Juni 1892 (M. 25 S. 70). Vergl. auch Res. 19. Aug. 1892 
(das. S. 71). Wird die Steuerpflicht überhaupt bestritten, so muß vor Festsetzung 
des Zuschlages darüber entschieden werden, Res. 21. März 1893 (M. 26 S. 20); die 
Beschwerde des Abs. 3 ist an Frist und Form nicht gebunden. 
2) Vergl. hierzu sowie zur Bildung vereinigter Voreinschätzungsbezirke Res. 
13. Ap#il 1891 (II. 4718) und 19. Juni 1891 (M. 25 S. 23); 31. Juli 1891 
(M. 25 S. 26); 18. Ang. 1891 (M. 25 S. 26); Kosten der Voreinschätzungs- 
kommission Res. 15. Nov. 1891 (M. 25 S. 86). 
Die Wahl und Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter findet auf die 
Dauer von drei Jahren statt, nach deren Ablauf die sämmtlichen Mitglieder und 
Stelloertreter ausscheiden; dieselben können jedoch wieder ernannt oder gewählt werden. 
Wählbar sind nur Einwohner des Gemeinde= oder Gutsbezirks, welche preußische 
Staatsangehörige find, das 25. Lebensjahr vollendet haben, und sich im Besitze der 
bürgerlichen Ehreurechte befinden. 
Von einer bestimmten Höbe des Einkommens, insbesondere von dem Bezuge eines 
solchen von mehr als 900 Mark, ist die Wählbarkeit nicht abhängig. 
Bei der Aufforderung zur Vornahme der Wahl ist ausdrücklich darauf hinzu- 
weisen, daß die verschiedenen Arten des Einkommens (Kapitalvermögen, Grundbesitz, 
Handel und Gewerbe, Gewinn bringende Beschäftigung) unter den gewählten Mit- 
gliedern nach Maßgabe der in jedem Bezirke obwaltenden Einkommensverhälrnisfse 
thunlichst vertreten sein müssen. 
Die Gemeindeangehörigen sind verpflichtet, das Amt eines gewählten oder er- 
nannten Mitgliedes der Voreinschätzungskommission zu übernehmen. 
Zur Ablehnung oder zur Niederlegung vor Ablauf der Wahl-(Ernennungs)periode 
berechutgen folgende Entschuldigungsgründe: 
a) anhaltende Krankheit; 
37*
        <pb n="586" />
        580 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muß hinter der Zahl 
der gewählten Mitglieder zurückbleiben. Die Regierung kann von der Er- 
nennung von Mitgliedern absehen. 
Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nach Anhörung der Be- 
theiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse durch die Regierung 
und, falls ein Einvernehmen beider Behörden nicht erreicht wird, durch den 
Oberpräsidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinschätzungsbezirke 
vereinigt werden. 
Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke nach Maßgabe der Landgemeinde- 
Ordnung für die sieben östlichen Provinzen zum Zwecke der gemeinsamen Wahr- 
nehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreise gehöriger Kommunalangelegenheiten 
zu besonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, können dieselben 
zu einem Voreinschätzungsbezirke verbunden werden. 
Für jeden solchen Bezirk (Abs. 3 und 4) wird nur eine Voreinschätzungs- 
kommission gebildet, deren Vorsitz der von der Regierung zu bestimmende Ge- 
meinde= oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvborsteher zu 
übernehmen hat. 
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen Voreinschätzungs- 
kommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältniß 
der Einwohnerzahl mit der Maßgabe vertheilt, daß mindestens ein Mitglied 
auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfällt. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 579. 
b) Geschäfte, die eine häufige oder lange andauernde Abwesenheit vom Wohnorte 
mit sich bringen; 
c) das Alter von 60 Jahren; 
d) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes; 
e) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindever- 
tretung, oder, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindeversammlung eine gültige 
Entschuldigung begründen. 
Wer das Amt als Mitglied der Voreinschätzungskommission während der Dauer 
von drei Jahren versehen hat, kann die Uebernahme desselben für die nächsten drei 
Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorstehend bezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, 
das Amt als Mitglied oder Stellvertreter zu übernehmen oder drei Jahre hindurch 
zu versehen, sowie derjenige, welcher sich den Pflichten der Mitgliedschaft thatsächlich 
entzieht, kann durch Beschluß der Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, 
des Gemeindevorstandes für einen Zeitcaum von drei bis sechs Jahren der Ausübung 
seines Rechts auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für 
verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeinde- 
angehörigen, zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung beziehungsweise des Gemeindevor- 
standes findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. 
Wo ein Gemeindevorstand (Magistrat) aus einer Mehrheit von Mitgliedern be- 
steht, liegt es dem leitenden Mitgliede (Bürgermeister) ob, für Wahrnehmung dieser 
Geschäfte Sorge zu tragen. Der Bürgermeister ist befugt, den Vorsitz selbst zu über- 
nehmen oder an seiner Stelle die ständige Führung des Vorsitzes einem anderen 
Mitgliede des Gemeindevorstandes nach vorgängigem Benehmen mit dem Vorsitzenden 
der Berufungskommission zu übertragen. # 
Außerdem ist der Gemeindevorstand so befugt als verpflichtet, die Stellvertretung 
des Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission zu regeln, sei es daß der Erste Bürger- 
meister selbst, sei es daß ein anderes Magistratsmitglied (Beigeordneter) den ständigen 
Borsitz übernommen hat. Z 
Sind aus der Gesammtkommission mehrere Unterkommissionen gebildet, so kann 
für jede derselben ein besonderer Stellvertreter im Vorsitz, im Bedürfnißfalle auch 
außerhalb der Mitglieder des Gemeindevorstandes und insbesondere aus den gewählten 
oder ernannten Mitgliedern der Kommission selbst bestellt werden. 
Andererseits ist es keineswegs nothwendig, daß die Stellvertreter der Kommission 
als ständiges Mitglied angehören, Ausf. Anw. Art. 40.
        <pb n="587" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 581 
Für Gutsbezirke treten die Vorsteher bezw. deren Stellvertreter oder die 
von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinschätzungsbezirkes als Mit- 
glieder in die Kommission ein. 
32. Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäß §§. 21, 23 
von dem Gemeinde-(Guts-#vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen 
Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Ein- 
kommensbeträge bis zu 3000 Mark, sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden 
Steuersätze in die Nachweisungen ein ½. 
§. 332). Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen 
Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht die Befugniß zu, innerhalb desselben 
Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen. 
§. 34. Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze des Landraths?) 
oder eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungs- 
kommission zu bilden, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt), 
theils von der Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeindever- 
tretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Be- 
rücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von 
sechs Jahren gewählt werden. 
Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die 
einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und auf die Ein- 
kommensverhältnisse der Einwohner von der Regierung in der Art bestimmt, 
daß die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte 
der gewählten Mitglieder nicht überschreitet. 
Alle drei Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten 
Mitglieder und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die größere Hälfte 
aus und wird durch neue Ernennungen beziehungsweise Wahlen ersetzt. Die 
das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt; die Aus- 
scheidenden können wieder ernannt beziehungsweise gewählt werden?). 
§. 35. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die 
Interessen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die 
Geschäftsführung der Vorsitzenden der Voreinschätzungskommissionen zu beauf- 
sichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, 
  
1) Vergl. die ausführlichen Vorschriften in Ausf. Anw. Art. 41—45. Die 
Einschätzung nach Normalsätzen bei landwirthschaftlich genutzten Grundstücken ist durch 
Res. 29. Aug. 1892 (M. 25 S. 54) 1V. V. aufgehoben. Wegen der Schätzung nach 
dem Aufwande vergl. zu Ausf. Anw. Art. 43 I. noch E. O. V. in St. 1I. 70 und 
Erk. O. V. G. 14. Juni 1895, Nr. V. A. 1184. 
2) Ausf. Anw. Art. 46 Abs. 1 und 2. 
3) In Stadtkreisen mangels eines besonderen Kommissars des ersten Bürger- 
meisters, Sten. Ber. A. H. S. 963, 976. 
4) Diese brauchen nicht Einwohner des Beranlagungsbezirkes zu sein, Sten. Ber. 
A. H. 970, 976. 
5) Wählbar sind nur Einwohner des Veranlagungsbezirkes. 
Nach Ablauf von drei Jahren kann das Amt niedergelegt werden. 
Wer das Amt als Mitglied einer Veranlagungskommission während der Dauer 
von sechs Jahren versehen hat, kann die Uebernahme desselben für die nächsten drei 
Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne Entschuldigungsgründe weigert, das Amt als Mitglied oder 
Stellvertreter zu übernehmen oder das Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie 
derjenige, welcher sich den Pflichten der Mitgliedschaft trotz vorhergegangener Auf- 
forderung seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des 
Kreistages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes 
auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises für verlustig erklärt 
und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Kreisangehörigen zu den 
Kreisabgaben herangezogen werden. 
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei 
dem Bezirksausschufse statt, Ausf. Anw. Art. 46.
        <pb n="588" />
        582 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirke nach den bestehenden Vor- 
schriften zur Ausführung gelangt )2). · · . 
Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands= und Einkommens- 
nachweisungen (§§. 21, 23) zu prüfen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen 
Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen Em 24) und diejenigen nicht bereits 
mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagten Steuerpflichtigen, 
bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen anzunehmen ist, zur 
Abgabe beziehungsweise Erneuerung der Steuererklärung besonders aufzufordern. 
Die sämmtlichen eingegangenen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen. 
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere 
Behufs Prüfung der Steuererklärungen hat der Vorsitzende über die Besitz-, 
Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll- 
ständige Nachrichten einzuziehen. 6. 
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- 
(Guts-yvorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf- 
forderungen Folge zu leisten schuldig sind 3). Er ist befugt, die Voreinschätzungs- 
kommissionen zu einer besonderen Aeußerung über die Besitz-, Vermögens= und 
Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen. 
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts- 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung 
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren. 
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die 
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur- 
kunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu 
ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rück- 
sichten entgegenstehen ). Die Einsicht der Bücher, Akten u. s. w. der Sparkassen 
ist nicht gestattets). 
§. 36"). Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der 
Voreinschätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze "r 32) zu prüfen und, 
soweit dieselben nicht von ihm beanstandet werden, festzusetzen. 
In Betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Torschlag der 
Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm bean- 
standet wird, hat er die Verhandlungen der Veranlagungskommission zur 
Beschlußfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für 
jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschiedenen 
Quellen, in die Einkommensnachweisung einzutragen und den nach Vorschrift 
dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen. 
§. 377). Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission können zur Be- 
arbeitung der Einkommensteuersachen von der Regierung Hilfsbeamte zugeordnet 
werden. Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des 
Vorsitzenden oder mit berathender Stimme theilnehmen; ihre sonstigen Rechte 
  
) Vergl. Ausf. Anw. Art. 47—49 und Res. 31. Mai 1892 (M. 25 S. 67), 
Res. 7. Okt. 1893 (II. 11621) (Verwerthung des Materials der Grundbuchämter); 
9. Febr. 1893 (M. 26 S. 15); 24. Aug. 1893 (Nr. III.—II. 11177). 
„) Ueder das dienstliche Verhältniß des Vorsitzenden zu den ihm nachgeordneten 
Behörden und Beamten vergl. Res. 17. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 12), oben S. 539. 
8) Mitglieder der Boreinschätzungskommissionen erhalten eventl. Reisekosten und 
Tagegelder gemäß Vd. 4. Juli 1892; Gemeindevorsteher, die einer Einkommensteuer- 
kommission nicht angehören, haben derartige Ansprüche an die Staatskasse nicht, Res. 
25. Nov. 1892 (M. 26 S. 32). Z * · 
«)BezüglichdervoudensmtsgmchtendenOtenerbehördenznmqcheudeuMM 
theilungen vergl. Res. 15. Nov. 1894 (J. M. Bl. S. 314), erg. durch Res. 24. Aug. 
1895 (J. M. Bl. S. 263). · 
5) Auch brauchen diese über Höhe der Sparkasseneinlagen Auskunft nicht zu er- 
theilen, Res. 25. Jan. 1893 (M. 26 S. 15). Dafselbe gilt vom Staatsschuldbuch, 
§. 2 Abs. 4 Ges. 20. Juli 1883 (G. S. S. 120). 
"40) Ausf. Anw. Art. 56. 
7) Ausf. Anw. Art. 47 III.
        <pb n="589" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 583 
und Pflichten werden nach den hierüber von dem Finanzminister zu erlassenden 
allgemeinen Anweisungen von der Regierung festgesetzt 0. 
§. 38:). Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuer- 
erklärungen sowie die Personenstands= und Einkommensnachweisungen einer 
genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Rechts), von den nach F. 35 Abf. 4, 
5 und 6 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch 
zu machen. 
Wird eine Steuererklärung) durch die Veranlagungskommission oder den 
Vorsitzenden beanstandet?), so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung 
der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer Frist 
von zwei Wochen, welche vom Vorsitzenden im Bedürfnißfalle auf vier Wochen 
verlängert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen 
zu erklären"). Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken 
gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung 
Seitens desselben nicht behoben, so ist die Veranlagungskommission befugt, die 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und eantge zur Feststellung 
der Thatsachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen. Die zu vernehmenden 
Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ab- 
lehnen, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses 
beziehungsweise Gutachtens berechtigen. 
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung be- 
stehen, so ist die Kommission bei Schätzung des Einkommens an die Angaben 
des Steuerpflichtigen nicht gebunden. 
Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf 
Grund der stattgehabten Ermittelungen fest?). 
§. 39. Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veran- 
lagungskommission jedem Steuerpflichtigen) mittelst einer, zugleich eine Belehrung 
über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuscheift bekannt zu machen. 
1) Tagegelder und Reisekosten, Res. 8. März 1892 und 11. Dez. 1891 (M. 25 
S. 82, 85); 27. Febr. 1893 (M. 26 S. 31); Ueberweisung subalterner Hilfskräfte, 
Res. 8. Juni, 23. Aug. und 25. Okt. 1891 (M. 25 S. 33, 35, 37); 28. Dez. 1892 
(M. 26 S. 9), deren Betheiligung an der Prüfung der Bücher, Res. 24. Aug. 1894 
(M. 30 S. 7). 
2) Ausf. Anw. Art. 55 III., 57, 58. 
3) Das Recht wird zur Pflicht, falls die vorhandenen Unterlagen zur Feststellung 
des Einkommens nicht genügen. 
Die Abnahme eidlicher oder eidesstattlicher Versicherungen ist nicht zugelassen; 
freiwillige gelten als nicht abgegeben, E. O. V. in St. I. 24, 127; Beweiserhebung 
durch Vertrauensmänner ist nicht vorgeschrieben, I. 186. 
6) Diese ist keine, vorbehaltlich des Gegenbeweises gültige Selbsteinschätzung, 
sondern lediglich ein Veranlagungsmittel, E. O. V. in St. I. 97. 
5) Die Vorschriften über Beanstandung gelten auch für verspätete, wenn nur vor 
der Veranlagung eingegangene Steuererklärungen, Res. 17. Sept. 1894 (M. 30 S. ö). 
Die dem Vorsitzenden obliegende Beanstandung darf nicht einer nachgeordneten Stelle 
übertragen werden, E. O. V. in St. IV. 118. Im Uebrigen muß sie vorschrifts- 
mäßig geschehen, falls die Steuererklärung nicht pure der Veranlagung zu Grunde 
gelegt werden soll, I. 87, 403, II. 124, und zwar deutlich erschöpfend und sachlich 
I. 66, 87, II. 65, 207, III. 197, auch wegen unrichtiger Anwendung rechtlicher 
Bestimmungen, II. 209, nur bei Bedenken gegen den materiellen Inhalt, Res. 
26. Nov. 1892 (M. 26 S. 15). » 
6) Für schwierige Fälle wird der Weg der persönlichen Verhandlung empfohlen, 
Res. 14. Febr. 1893 (M. 26 S. 10); vergl. Res. 18. Mai 1892 (M. 25 S. 51), 
sowie Ausf. Anw. Art. 45; ferner Res. 31. März 1893 (M. 26 S. 13) — Auf- 
forderung zur Beibringung von Lohnbescheinigungen bei Arbeitern und Angestellten 
einer Fabrik —. 
25 VelI die ausführlichen Ausführungsvorschriften zu §. 38 in Ansf. Anw. 
Art. 59. 
8) Bezw. den zur Entrichtung der Steuer verpflichteten Erben, Res. 4. Okt. 
1892 (M. 25 S. 70). Die Gemeinden sind zur unentgeltlichen Besorgung der Zu-
        <pb n="590" />
        584 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
5. Rechtsmittel. a) Berufung. 
§. 401). Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer- 
pflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission das Rechts- 
mittel der Berufung an die Berufungskommissüon zu ?. 
Die Berufung ist Seitens des Vorsitzenden der Veranlagungskommission 
bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, Seitens der Steuerpflichtigen bei 
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschlußfrist von 
vier Wochen einzulegen, welche für den Vorsitzenden der letzteren vom Tage des 
angefochtenen Beschlusses, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung 
der Benachrichtigung (§F. 39) folgenden Tage ab läuft?). 
§. 411). Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von 
dem Finanzminister zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskom- 
mission gebildet, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils 
von dem Provinzialausschusse aus den Einwohnern des Regierungsbezirks, 
unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens auf 
die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. 
Die Mitglieder der für die Haupt= und Residenzstadt Berlin zu bildenden 
Berufungskommission werden theils von dem Finanzminister ernannt, theils 
von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versammlung in gemeinschaftlicher 
Sitzung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters gewählt. 
Die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk 
von dem Finanzminister nach Maßgabe der Vorschrift im §. 34 Abs. 2 fest- 
gesetzt). Die Bestimmungen im §. 34 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
§. 42°). Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die 
richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen 
Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts 
im Bezirke ob. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrund- 
sätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungs- 
kommission zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veran- 
lagungsgeschäfts zu sorgen. 
§. 437). Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren 
und die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrachten Beschwerden 
und Berufungen. 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 383. 
stellungen nicht verpflichtet, falls nicht in Stadtgemeinden der Bürgermeister oder 
ein anderer städtischer Beamter Vorsitzender der Veranlagungskommission ist, Res. 
15. Juni 1892 (M. 26 S. 329. 
1) Ausf. Anw. Art. 62. 
*) Die Berufung ist unaufgefordert mit Beweismitteln zu belegen, E. O. V. in 
St. I. 4; sie ist auch bei zu niedriger oder steuerfreier Veranlagung zulässig, 
Res. 27. Mai 1892 (A. 25 S. 72) und E. O. V. in St. II. 70. Berfahren Res. 
28. Mai 1892 (M. 25 S. 10). 
2:) Anbringung bei der unzuständigen Bebörde hemmt den Fristenlauf, E. O. 
V. in St. I. 77. Vergl. Ausf. Anw. Art. 62, 63, wegen Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand Art. 67 A. 
4) Ausf. Anw. Art. 64, 68—71. 
5) Geschehen durch Res. 21. Sept. 1891 (M. 25 S. 28); Ersatzwahlen Res. 
B. Jan. 1893 (M. 26 S. 9). 
6) Ausf. Anw. Art. 65, 66, 1, 67 Abs. 3. Ueber das dienstliche Verhältniß des 
Vorsitzenden zum Stellvertreter vergl. Res. 16. Juli 1892 (M. 25 S. 32), zu nach- 
geordneten Behörden und Beamten Res. 17. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 12) 
oben S. 539. 
7) Ausf. Anw. Art. 66, 67. Z v 
Mängel des Veranlagungsverfahrens hinsichtlich der Beanstandung sind im Be- 
rufungsverfahren anszugleichen, E. O. V. in St. I. 32; die Beranlagungskommission 
und ihr Borstitzender können nur im Auftrage der Berufungskommission oder ihres 
Vorsitzenden thätig werden, was dem Veranlagten gegenüber zum Ausdrucke kommen 
muß, III. 200, 203. 
Bezüglich der Verpflichtung der Berufungskommission zur genauen Prüfung
        <pb n="591" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 585 
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und 
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommens- 
verhältnisse der Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den 
zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden zu- 
stehenden Hilfsmitteln (§. 35 Abs. 4, 5 und 6, §. 38) Gebrauch zu machen. 
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche 
Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bezw. 
Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern. 
Die Berkfungskommisston hat die Personenstands= und Einkommensnach- 
weisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei 
der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten. 
b) Beschwerde. 
S., 44 Gegen die Entscheidung 1) der Berufungskommission steht sowohl 
den Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Berufungskommission die 
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb 
der im §S. 40 bestimmten Frist:), Seitens des Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission bei dem Oberverwaltungsgericht, Seitens der Steuerpflichtigen bei 
dem Vorsitzenden der Berufungskommission anzubringen und kann nur darauf 
gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch 
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver- 
ordnungen beruhe; " » 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide?). 
— — — 
Zu Anmerkung 7 auf S. 584. 
und Würdigung der Berufung und bezüglich ihres Verfahrens dabei vergl. E. O. V. 
in St. I. 10. 29, 70, 119, 135, 359. Reformatio in pejus ist ausgeschlossen, II. 
70, vergl. I. 182, II. 387, III. 80, IV. 373. Die Berufungsentscheidung ist aus- 
reichend zu begründen, vergl. Res. 28. Nov. 1892 (M. 25 S. 73) und E. O. V. 
in St. I. 3, 40, 75, 125, 129, 157, 235, II. 367, III. 197, 198, 202. 
Beweisführung durch den Steuerpflichtigen I. 193, II. 367, 402, III. 22, 268. 
Beweismittel I. 24, 27 (eidliche oder eidesstattliche Versicherungen sind ausge- 
schlossen), II. 196, 434; III. 283 (Beweis durch Sachverständige; Anwendung von 
Zwangsmitteln gegen Zeugen und Sachpverständige ist unzulässig; event. ist das zu- 
ständige Gericht zu ersuchen, Res. 31. Aug. 1893, F. M. II. 11311, vergl. Res. 
27. Juli und 10. Nov. 1894, M. 30 S. 9fff.); I. 193 (Zinsquittungen als Beweis 
für Schulden). Wegen des Beweises durch Geschäftsbücher vergl. Res. 28. Sept. und 
31. Okt. 1892, 10. Juni 1893, 27. Febr und 24. Aug. 1894 (M. 25 S. 52, 29 
S. 10, 30 S. 6, 7); Bücher der Handwerker und kleinen Gewerbetreibenden als nicht 
ungeeignete Beweismittel. Erk. O. V. G. 13. Juni 1895, Nr. VI. A. 74; 18. April 
1895, Nr. VI. A. 132; Gutswirthschaftsbücher desgl. II. 69; Beweisfälligkeit in Folge 
Weigerung der Borlegung tritt nur ein, wenn letztere einer von der Berufungs- 
kommission selbst oder in ihrem Auftrage erlassenen, mit der erforderlichen Verwarnung 
versehenen, den Akten beigefügten Verfügung stattgefanden hat, E. O. V. in St. J. 
94, II. 349, III. 194. Der Auftrag zur Erhebung des Buchbeweises kann nur 
einem Mitgliede der Berufungskommission oder einem bei der Steuerveranlagung be- 
theiligten Beamten, einer anderen Person nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen 
ertheilt werden, I. 171, II. 349. 
Nur die Vorlegung der Bücher — allerdings auch außerhalb des Hauses des 
Steuerpflichtigen —, nicht die Einsendung, kann verlangt werden, I. 191, II. 291; 
zum Buchbeweise ist der Steuerpflichtige behufs Erörterung und Aufnahme eines Pro- 
tokolles zuzuziehen, III. 83. 
Vergl. auch I. 25, 94, II. 1, 422, 434, 46. " 
1) Gegen das Veranlagungsergebniß, nicht gegen die Gründe, E. O. B. in St. 
II. 136, 353, auch nicht über den Kostenpunkt allein, III. 204. 
2) Vergl. Anm. 3 zu §F. 40 S. 584. 
3) Anführung neuer Thatsachen oder Beweismittel ist unwirksam, I. 129, 188, 
II. 359.
        <pb n="592" />
        586 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten 
Mängel des Verfahrens gefunden werden. *-* 
§. 451). Der Vorsitzende der Berufungskommission überreicht die bei ihm 
eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, so- 
weit er solche für erforderlich erachtet, dem Oberverwaltungsgericht. Die Be- 
schwerde des Vorsitzenden der Berufungskommission wird dem Steuerpflichtigen 
zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu 
vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertiggt. » · 
§. 46. Das Oberverwaltungsgericht erläßt seine Entscheidungen in nicht 
öffentlicher Sitzung, der Regel nach ohne vorherige mündliche Anhörung des 
Steuerpflichtigen. !½*. · · 
Es kann jedoch dem Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf Antrag 
Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde 
ewähren. 
g Bei seiner Entscheidung ist es an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche 
zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. 
8. 47. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für begründet, 
so kann es die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Berufungs- 
kommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren 
Falle sind die von dem Gerichtshofe über die Auslegung und Anwendung der 
gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen. 
§. 48. Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der 
Berufungskommission aus Anlaß der nach 8. 44 eingereichten Beschwerden be— 
treffen, beschließt das Oberverwaltungsgericht. 
§. 49. Im Uebrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke der Ent- 
scheidung über die Beschwerden (§. 44) die über das Verwaltungsstreitverfahren 
auf Klagen vor dem Oberverwaltungsgerichte bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195), des Gesetzes, betreffend die 
Verfassung der Verwaltungsgerichte 2c. vom 3. Juli 1875 und vom 2. August 
1880 (G. S. S. 328)2) und des Gesetzes zur Abänderung des §. 28 des letzteren 
vom 27. Mai 1888 (G. S. S. 226) mit der Maßgabe finngemäße Anwendung, 
daß die Erhebung eines Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Ent- 
scheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist, und daß ein An- 
spruch auf Ersatz der Anwaltsgebühren nicht stattfindet )0. 
6. Geschäfts-Ordnung der Kommissionen. 
§. 50. Für sämmtliche Vorsitzende und Mitglieder der Voreinschätzungs-, 
Veranlagungs= und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise 
wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen, bezw. zu wählen "). Die 
Bestimmungen im §. 34 Abs. 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende 
Anwendung. 
Wegen der Annahme und Ablehnung der nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes stattfindenden Ernennungen und ahlen finden die Bestimmungen der 
§. 8, 253) der Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 1872 (G. S. S. 661) sinn- 
gemäße Anwendung. * 
Als Mitglieder der Kommission sind, abgesehen von den durch die bezüg- 
lichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen, nur solche 
—––. — — —— — 
  
1) Ausf. Anw. Art. 66, 4. 
:) Dieses Gesetz ist zur Erleichterung des Beschwerdeverfahrens in Staatsstener- 
sachen abgeändert durch Ges. 26. März 1893 (G. S. S. 60). Darnach kann der 
Steuersenat auf Beschluß des Staatsministeriums in Kammern eingetheilt werden, die 
in der Besetzung von mindestens 3 Mitgliedern beschließen, Art. 1 und 2 dafs. 
:) Wegen Verrechnung und Erziehung der vom O. B. G. festgesetzten Kosten 
vergl. Res. 28. Sept. 1892 (M. 25 S. 91). 
4) Res. 19. Juni 1891 (M. 25 S. 24) Nr. 7. Ausf. Anw. Art. 40 I. 4, 46, 1, 
64, Abs. 4, 68. 
5) Vergl. §. 65 L. G. O. 3. Juli 1891.
        <pb n="593" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 587 
Personen wählbar, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
§. 51. Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammen- 
zuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von 
ihnen durch Einlegung von Rechtsmitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse 
auszuführen 1). · 
Nach Bedürfniß können zur Erledigung der den Kommissionen obliegenden 
Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden?). 
Die Kommissionen bezw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nach 
Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. « 
So lange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmit- 
gliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender 
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt 
wird, hat dasselbe abzutreten 3). 
Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, 
so hat derselbe die Führung des Vorsitzes Einem der Kommissionsmitglieder 
zu übertragen. 
Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen sind von 
dem Vorsitzenden zu vollziehen!?). 
§. 525). Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittelst 
Handschlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhand- 
lungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren 
und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Ver- 
hältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden. 
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem von der Regierung zu ernennenden 
Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte 
vereidigt sind. 
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheim- 
haltung der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangen- 
den Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides 
verpflichtet. Die Steunererklärungen sind unter Verschluß aufzubewahren und 
dürfen, ebenso wie die Kommissionsverhandlungen über dieselben nur zur 
KrnntniP durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamten ge- 
angen. 
§. 536). Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden 
Kustellungen an Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter 
escheinigung der Behändigung auszuführen?). Die Post kann um die Be- 
wirkung der Zustellung ersucht werden. In beiden Fällen gilt die Zustellung 
für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird. 
Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann 
die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes 
an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle 
erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei 
Wochen verstrichen sind. Auf die Giltigkeit der Zustellung # es keinen Ein- 
fluß, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. 
Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen können mittelst ein- 
— —. — — — — 
1) Stellvertreter fsind in der Regel nur bei dauernden Behinderungen einzuberufen, 
Res. 9. Nov. 1892 (M. 25 S. 32). Bergl. auch Res. 14. Juni 1893 (M. 29 S. 11). 
2) Ausf. Anw. Art. 69. 
3) Auch soll Niemand in Sachen mitwirken, in denen er bereits als Mitglied 
der Veranlagungskommission entschieden hat, Res. 23. Juli 1892 (M. 25 S. 30). 
4) Ausf. Anw. Art. 69, 70. 
s) Ausf. Anw. Art. 70, 4, 5. 
s) Ausf. Anw. Art. 71. 
7) Zustellungsbescheinigungen, die den Ort der Zustellung nicht enthalten, sind 
nicht beweiskräftig, E. O. V. in St. III. 95; ein Hausverwalter als solcher ist keine 
für die Hausbewohner empfangsberechtigte Person, I. 209.
        <pb n="594" />
        588 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
geschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post 
für vollzogen. 
§. 54). Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger 
Aufforderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kom- 
mission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die 
betreffende Veranlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem 
Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts 
hat eine Neuwahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen. 
IV. Oberaussicht. 
§. 552). Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt 
dem Finanzminister, welcher zugleich Beschwerden gegen das Verfahren der 
Berufungskommissionen und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der 
Rechtsmittel (§. 44) zu entscheiden hat. 
V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb 
des Steuerjahres. 
§. 56. Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungs- 
jahr (Steuerjahr). 
§. 57„). Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden 
Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. 
Tritt die Vermehrung in Folge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben") 
entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und 
zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft 
folgenden Vierteljahres ab verpflichtet. 
§. 583). Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahres“) 
in Folge des Wegfalles einer Einuahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher 
Unglücksfälle das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten 
Theil') vermindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur 
Einkommensteuer herangezogen wird (§F. 57)8), so kann vom Beginne des auf 
den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem ver- 
  
1) Ausf. Anw. Art. 70, 3. 
2) Ausf. Anw. Art. 67. 
3) Ausf. Anw. Art. 72. 
4) Im civilrechtlichen Sinune zu verstehen; also nur die Gesammtrechtsnachfolger, 
nicht die Vermächtnißnehmer, E. O. B. in St. III. 125; ingleichen findet §. 57 
keine Anwendung bei Wegfall von Altentheilen, III. 129 und Res. 23. Juli 1894 
(M. 30 S. 43). » · ,» 
Die Veranlagung ist eine zusätzliche; eine nochmalige Untersuchung der ersten 
Veranlagung ist daher im Nachveranlagungsverfahren ausgeschlossen, E. O. V. in 
St. III. 133; die Einkommensvermehrung ist auf den Zeitraum eines vollen Jahres 
zu berechnen, II. 363. 
5) Ausf. Anw. Art. 73 A. und Res. 31. Okt. 1594 (M. 30 S. 40), betr. 
Stundungsbefugniß des Vorsitzenden der Veranlagungskommission bei Ermäßigungs- 
anträgen; Res. 18. Juli 1892 (M. 25 S. 79) und 14. Nov. 1894 (M. 30 S. 44), 
betr. Antragstellung bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuer- 
pflichtigen. . .. 
6) Auch eine zum 1. April eintretende Pensionirung ist ein Ermäßigungsgrund, 
Res. 31. Okt. 1892 (M. 25 S. 75). Vergl. Res. 27. Okt. 1892 (das. S. 74). Ge- 
haltsabzüge sind kein Verlust einer Einnahmequelle, Res. 2. Jan. 1893 (M. 26 
S 26), desgl. nicht zeitweilige Ertraglosigkeit von Aktien, Res. 19. Nov. 1892 
(M. 26 S. 20). · « 
7) Vergl. Res. 10. Dez. 1894 (M. 30 S. 40). Die Verminderungsquote ist 
nach dem wirklichen, nicht nothwendig also dem veranlagten Einkommen zu berechnen, 
Res. 23. Febr. 1893 (M. 26 S. 24). Z 
") Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Fälle der nach §§. 57 und 59 
erfolgenden Nach-, bezw. Zugangsbesteuerung, Res. 12. Nov. 1892 (M. 26 S. 26).
        <pb n="595" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 589 
bliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer bean- 
sprucht werden . 
§. 59:). Im Uebrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung 
in den Steuerrollen nur ein entweder in Folge von Zugängen, indem Personen 
durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Aus- 
tritt aus einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militär- 
dienst u. s. w. steuerpflichtig werden, oder in Folge von Abgängen, indem bei 
1) Die Einnahmequelle und nicht nur das Einkommen aus einer solchen muß 
weggefallen sein'). Es genügt also nicht, wenn die Zinsen eines Kapitals rückständig 
bleiben, wenn der bisherige Ertrag aus einem verpachteten oder vermietheten Grund- 
stücke sich mindert oder versiegt, weil der Mieths- oder Pachtvertrag abgelaufen ist, 
wenn die geschäftlichen Einnahmen eines Kaufmannes oder Fabrikanten sich in Folge 
Abnahme der Kundschaft oder Einschränkung der Produktion mindern, wenn der Ver- 
dienst aus Gewinn bringender Beschäftigung in Folge Sinkens der Lohnsätze"") oder 
in Folge vorübergehender Arbeitslofigkeit geschmälert wird. 
Um eine Ermäßigung im Laufe des Jahres zu rechtfertigen, muß die zinstragende 
Kapitalforderung selbst erloschen, das vermiethete Gebäude abgebrochen oder unbenutzbar 
geworden, der Gewerbebetrieb oder doch ein als selbständige Erwerbsquelle anzusehender 
Theil des Gewerbebetriebes, z. B. eines von mehreren Ladengeschäften, eingestellt, das 
mit Besoldung verbundene Amt, die Ausübung der Anwaltschaft oder sonstigen Gewinn 
bringenden Thätigkeit aufgegeben sein. 
Der Wegfall der Quelle muß aber eine vollendete Thatsache sein, bevor eine 
Ermäßigung bewilligt werden kann. Steht der Wegfall z. B. der Verlust des Amtes 
im Falle der Suspension eines Beamten während des gegen ihn schwebenden 
Disziplinarverfahrens, oder der Ausfall einer Kapitalforderung bei der Zwangsver- 
steigerung des verpfändeten Grundstückes zwar in Aussicht, aber noch nicht end- 
gültig fest, so ist die Entscheidung auf den etwa vorliegenden Ermäßigungsantrag bis 
zum Austrage der Sache auszusetzen und bis dahin nach Bewandtniß der Umstände 
die Steuer zu stunden. 
Als außergewöhnliche Unglücksfälle kommen namentlich in Betracht: 
Krankheiten oder Todesfälle unter den erwerbenden Mitgliedern der Familie, Vieh- 
seuchen, Schaden durch Feuer, Hagelschlag, Ueberschwemmung und ähnliche mit ört- 
licher oder individueller Beschränkung wirkende Naturereignisse. 
Nicht hierher gehören wirthschaftliche Borgänge, welche auf den betreffenden Er- 
werbszweig im allgemeinen einen nachtheiligen Einfluß üben, wie Stockungen im 
gewerblichen und Handelsverkehr, oder ungünstige Ernten. Die dadurch herbeigeführten 
Ansfälle in den Einnahmen werden in Folge der Berechnung des steuerpflichtigen 
Einkommens nach dreijährigem Durchschnitt bei der Besteuerung bereits gebührend 
berückfichtigt. 
In einem Falle kommt es auf die Höhe der Einkommensminderung nicht an, 
sofern nämlich das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer gemäß 
§. 57 des Ges. herangezogen wird. 
Gelangt beispielsweise das Vermögen einer Ehefrau, deren besonderes Einkommen 
dem Ehemann angerechnet war, nach dem Tode der Ehefrau ganz oder theilweise in 
Folge Erbganges an deren Verwandte und bei diesen das entsprechende Einkommen 
in Gemäßheit des §. 57 des Ges. zur Besteuerung im Laufe des Jahres, so ist 
der Anspruch des Ehemannes auf Ermäßigung begründet, auch wenn die für ihn 
dadurch eingetretene Einkommensminderung hinter dem vierten Theile seines veran- 
lagten Gesammteinkommens zurückbleibt, Ausf. Anw. Art. 73. 
2) Vergl. zu §§. 59, 60 die ausführlichen Vorschriften in Ausf. Anw. Art. 74 
bis 80 und Res. 3. Mai 1892 (M. 25 S. 76); 14. Nov. 1892 (M. 26 S. 28); 
2. Nov. 1892 (M. 25 S. 78); 2. Febr. 1893 (M. 26 S. 30). 
  
*) Besteht daher die Einnahmequelle bei Verlegung des Wohnsitzes weiter fort, 
so ist §. 58 nicht anwendbar, Res. 27. Okt. 1892 (M. 25 S. 74). Anders bei 
einem Arzte, der seine Praxis fast ganz in Folge Umzuges verloren hat, Res. 2. Febr. 
1894 (M. 30 S. 39). « 
*s) Bei dauernder und bedeutender Schmälerung des Arbeitsverdienstes, Res. 
24. Jan. 1893 (M. 26 S. 25).
        <pb n="596" />
        590 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
3— die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, 
erlöschen. 
Die Zu= und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- 
tritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
§. 60. Ueber die Steuerermäßigung (§. 58) hat die Regierung auf den 
bei den Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu be- 
finden ). Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer 
Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzuleitende Beschwerde 
an den Finanzminister offen. Z « 
JudenFällender§§.57und59tnfftderVorsttzgndederVeranlagungss 
kommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersatz und 
den Zeitpunkt der Zu- oder Abgangsstellung. » 
Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanzminister zu 
bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die 
Entscheidung der Regierung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung 
im Abs. 1 gestattet. Z 
Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuererhöhungen erfolgt 
halbjährlich. **½ 
Die Steuerpflichtigen sind nach Maßgabe des §. 25 zur Abgabe von 
Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet. 
§. 61. Steuerpflichtige:), welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohn- 
sitz verändern, haben sich bei dem Gemeinde-(Guts-vorstande des Abzugsortes 
ab= und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge, 
anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen- 
steuer auszuweisen. 
Insofern die polizeiliche Ab= und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde- 
(Guts-vorstande, sondern bei einer anderen Behörde stattzufinden hat, vertritt 
die Ab= beziehungsweise Anmeldung bei der letzteren die Ab= beziehungsweise 
Anmeldung bei dem Gemeinde-(Guts-pvorstande. 
Den Gemeinde-(Guts-' vorständen liegt nach den vom Finanzminister 
Kerüben n treffenden Anordnungen die Führung der Zu= und Abgangs- 
en ob). 
VI. Steuererhebung. 
§. 62“). Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der 
ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahrs an die von der 
Steuerbehörde zu bezeichnende Empfangsstelle) abzuführen. 
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere 
Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu zahlen. 
ren. Die Zahlung") der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung 
von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer 
Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen. 
§. 647). Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen 
niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuer- 
pflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Bei- 
treibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde. 
  
1) Zur Entscheidung zuständig ist diejenige Regierung, in deren Bezirke der 
Steuerpflichtige zur Zeit der Einreichung des Ermäßigungsantrages seinen Wohnsitz, 
ev. Aufenthalt hatte, Res. 21. Sept. 1892 (M. 25 S. 17). 
2) Vergl. Ausf. Anw. Art. 37 Ia. 
3) Ausf. Anw. Art. 75, 77, 79, 80. 
4) Ausf. Anw. Art. 82. Z 
5) Seit dem 1. April 1895 liegt den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken 
die Elementarerhebung der sämmtlichen direkten Staatssteuern und Renten und ihre 
Abführung an die Staatskasse ohne Vergütung ob, §. 16 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern, Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. S. 5) und 
Res. 14. Dez. 1894 (M. 30 S. 61). 
"8) Stundung Ausf. Anw. Art. 82, . 
7) Ausf. Anw. Art. 82, 6, 7.
        <pb n="597" />
        Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 591 
§. 65. Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben: 
1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche 
mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt sind, 
für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden 1); 
2. von dem Diensteinkommen der Reichs= und Staatsbeamten und Offiziere 
während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum auswärtigen 
Dienst bestimmten Schiffs oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine, und 
zwar vom ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, 
in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf 
des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt ½. 
VII. Strafbestimmungen. 
§. 66. Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung 
der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, oder zur Begründung 
eines Rechtsmittels 
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der 
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige 
*““3 macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu 
ren, 
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, 
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem 4= bis 
10 fachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem 4—10 fachen Betrage 
der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte mindestens aber 
mit einer Geldstrafe von 100 Mark, bestraft?). 
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20—100 Mark, wenn 
aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige 
Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich, 
aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine 
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder 
ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt und die vor- 
enthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei. 
§. 678). Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un- 
abhängig von der Strafe. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren 
und geht auf die Erben"), jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 
5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils über. Die Verjährungsfrist 
beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen 
wurde. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent- 
scheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist. 
§. 68. Wer die in Gemäßheit des §. 22 von ihm erforderte Auskunft 
verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist 
gar abt oder unrichtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis 300 Mark 
estra 
Wer der im 8. 61 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung 
nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 78 II. 11, 79, 3. 
:) Ueber Voraussetzungen und Bemessung der Strafe vergl. Ausf. Anw. Art. 84, 5,7; 
über die Handhabung der Strafbestimmungen Res. 26. Dez. 1893 (M. 29 S. 25). 
Die Stafe verjährt in 5 Jahren, Art. 5 Ges. 22. Mai 1852 (G. S. S. 250), 
Art. XI. Vd. 25. Juni 1867 (G. S. S. 927) und §. 2 Einf. Ges. zum R. Str. 
G. B. 31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195). 
2) Ausf. Anw. Art. 84, 9. 
!) Nur auf die Gesammtrechtsnachfolger, nicht auf die Vermächtnißnehmer, E. 
O. V. in St. III. 127.
        <pb n="598" />
        592 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
§. 69. Die bei der Steuerverwaltung betheiligten Beamten sowie die 
Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten 
Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, ins- 
besondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft!). 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen 
Steuerpflichtigen statt. 
§. 702). Die auf Grund der §#F. 66, 68 und 69 festzusetzenden, aber un- 
beitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29) 
in Haft umzuwandeln. Z„ Z « 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 88. 66 und 68 
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Be- 
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge- 
machten Frist freiwillig zahlt. " 
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die im §. 66 
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläuffee Festsetzung der Strafe durch die Regierung. 
Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der 
vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Ange- 
schuldigte hierauf verzichtet. 
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen 
der Verwaltungsbehörde. 
In Betreff der Zuwiderhandlung wegen der Verpflichtung zur Geheim- 
haltung (§. 79) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 
VIII. Kosten. 
§. 712). Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung") fallen der 
Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich 
der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von 
dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen 
Punkten als unrichtig erweisen). Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten er- 
folgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Maßgabe des §. 60 
Abs. 1 die Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist. 
§. 72°). Die Mitglieder der Kommission erhalten Reise= und Tagegelder 
nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Deklaration der Vorschriften im 
S. 72 des Einkommensteuer-Gesetzes, vom 22. April 1892 (G. S. S. 93)7). 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 38) werden nach den 
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
§. 73. [Den Gemeinden und Gutsbezirken werden als Vergütung für die 
bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 Prozent der ein- 
gegangenen Steuer gewährt. 
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres 
bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur ört- 
lichen Erhebung der Klassensteuer verpflichteten Gemeinden und Gutsbezirke die 
Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark zu erheben haben. 
  
1) Die Verjährung bestimmt sich nach §. 67 R. Str. G. B. 
2:) Ausf. Anw. Art. 84. 
2) Ausf. Anw. Art. 86, 87. 
4) Vergl. Anm. 5 zu §. 62. 
*) Vergl. E. O. V. in St. I. 1, 333, II. 64, 65. 
6) Ausf. Anw. Art. 86, 4. 
7) Vergl. dazu Vd. 4. Juli 1892 (G. S. S. 201) u. Res. 2. Aug. 1892 
(M. 25 S. 83).
        <pb n="599" />
        Abschnitt XXXV. Einkommenstener-Gesetz. 593. 
Diejenigen Gemeinden und Gutsbezirke, welchen die Steuererhebung über- 
tragen ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von 2 Prozent der Isteinnahme 
der zu erhebenden Steuern]. 
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des 
Wahlrechts. 
§. 74. /Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere 
öffentliche (Schul-, Kirchen= u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Ein- 
kommensteuer aufzubringen bezw. zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen 
von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf 
Grund nachstehender fingirter Normalstcuersätze: 
GS 
bei einem Jahreseinkommen Jahressteuer .. 
ss - JzProzentdesermitteltensteuerpflichttgen 
von mehr als bis einschließl. Einkommens bis zum Höchstbetrage von 
— M. 420 M. 1,20 M. 
420 „ 660 „ 2,.40 „ 
660 „ · 900» 4,00,, 
Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des 
betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitrags- 
pflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Ein- 
kommen herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen sofern sie im Wege 
der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung ehalten 2). 
§. 753). Die Veranlagung (§. 74) geschieht durch die Voreinschätzungs= 
kommission (§. 31) unter Anwendung der Bestimmung dieses Gesetzes. 
Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung 
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Be- 
schluß, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungs- 
kommission. " 
Die festgesetzte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich auszulegen und der 
Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Aus- 
schlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu 
und zwar 
à) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungskommission ohne Be- 
anstandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission, 
b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission 
stattgefunden hat, an die Berufungskommission. 
§. 76. Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung ge- 
regelten Wahl-, Stimm= und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Ver- 
bänden (86. 74) treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den 
§§. 17, 74 vorgesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung 
in Gemäßheit des 8. 75 nicht stattgefunden hat, die den betreffenden Klassen- 
steuerstufen entsprechenden Einkommensbezüge. 
77. Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt= und Land- 
gemeinden das Bürgerrecht bezw. das Stimm= und Wahlrecht in Gemeinde- 
angelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 
6 Mark geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des 
Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz von 
4 Mark bezw. ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeindevertreterwahlen 
die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in 
  
1) Aufgehoben durch §. 16 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatsst. 
und Vd. 22. Jan. 1894. 
2) Ersetzt durch §. 38 Komm. Abg. Ges. Z 
:) Auss. Anw. Art. 38, 10, 45, 7, 56 II., 60 II., 62 II., 63, 4. Findet die 
Berufungskommission, daß das Einkommen eines Steuerpflichtigen den Betrag von 
900 M. nicht übersteigt, so soll sie auch über den gemäß §. 74 zu veraulagenden 
fingirten Steuersatz Bestimmung treffen, Res. 7. Febr. 1893 (M. 26 S. 23). 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 38
        <pb n="600" />
        594 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einkommensteuer 
übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatnt das Wahlrecht geknüpft 
wird, der Steuersatz von 6 Mark!. 
Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunal-Ordnungen zulässig 
find, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze bezw. von einem 
Einkommen von 900 Mark abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht 
zulässig. 
X. Schlußbestimmungen. 
§. 78. Die in diesem Gesetz den Regierungen zugewiesenen Befugnisse 
und Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin von der 
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen. 
§. 79. Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist 
ur Einreichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen 
ändern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb des 
Deutschen Reiches Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 
3 Wochen verlängert. 
§. 802). Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes) 
bei der Veranlagung übergangen, oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen 
nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß 
eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (§§. 66, 67), sind 
zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die 
Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuer- 
jahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben), jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über. 
Die Veranlagung der Nachsteuers) erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- 
r- y welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
esetzes ?). 
§. 81. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht 
enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei 
1) Vergl. Ges., betr. Aenderung des Wahlrechts vom 29. Juni 1893 (G. S. 
S. 103) §. 5. 
2) Ausf. Anw. Art. 85. 
2) Es ist nicht statthaft, daß eine Berufungskommission auf Grund dieser Gesetzes- 
bestimmung bewußter Weise eine dem Gesetze nicht entsprechende Steuerbefreiung 
eintreten läßt in der Meinung, daß eine Berichtigung durch Nachforderung der 
Stener während der drei nächsten Steuerjahre erfolgen könne, Res. 11. Okt. 1892 
(M. 25 S. 77). Im Uebrigen ist von der Befugniß des §. 80 in der Regel nur 
Gebrauch zu machen, wenn es sich um einen namhaften Steuerbetrag (30 Mark) 
handelt. Unberührt hiervon bleiben die im Art 85, 1 gegebenen Borschriften für den 
Fall gänzlicher Uebergehung, Res. 7. März 1893 (M. 26 S. 28). 
Eine bei der ordentlichen Beranlagung vorgenommene, späterhin als zu niedrig 
erkannte freie Schätzung des Einkommens, z. B. des landwirthschaftlichen oder 
gewerblichen Ertrages, kann auf Grund des §. 80 nicht umgestoßen werden, E. O. 
B. in St. IV. 52, 54. # 
§. 80 ist auch nicht anzuwenden, wenn ein Beamter seine vom 1. April ein- 
tretende Gehaltserhöhung erst nach dem 1. April erfahren hat; ingleichen wenn die 
Veranlagungsbehörde von der dem Steuerpflichtigen vor dem 1. April behändigten 
Verfügung erst nach Bekauntgabe der Veranlagung an ihn Kenntniß erhalten hat. 
Auch von den hier allein zulässigen Rechtsmitteln soll Abstand genommen werden, 
Res. 19. Jan. 1893 (M. 26 S. 29). # # 
4) Nur auf die Gesammtrechtsnachfolger, nicht auf die Vermächtnißnehmer, E. 
O. V in St. III. 127. » 
"«)MitihrtrittdieursprünglicheBeranlagungohne«WecteresanßerKraft,sie 
gilt als nicht geschehen und kann Gegenstand der Berufung oder Beschwerde nicht 
mehr sein, E. O. B. in St. III. 99, 100, 101. 
6) Vergl. Ausf. Anw. Art. 85.
        <pb n="601" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 595 
öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) auf die Einkommen- 
steuer Anwendung . 
2 
§. 85. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 4 
Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur 
Anwendung, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Aenderung 
des Wahlverfahrens). 
Kommunalverbände, welche für das Jahr 1892/93 nach Maßgabe der 
neuen Veranlagung die bestehenden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer herab- 
setzen, bedürfen hierzu keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörden. 
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle 
treten die auf die Einrichtung. und Veranlagung der Klassen= und klassifizirten 
Einkommensteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere 
das Gesetz vom 1. Mai 1851 (G. S. S. 193), 
das Gesetz vom 25. Mai 1873 (G. S. S. 213), 
das Gesetz vom 2. Januar 1874 (G. S. S. 9), 
das Gesetz vom 16. Juni 1875 (G. S. S. 234), 
§. ##rel und §. 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 (G. S. 
Art. III und IV des Gesetzes vom 12. März 1877 (G. S. S. 19) 
am 1. April 1892 außer Kraft. 
  
Gewerbestener-Gesetz. 
Vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Um- 
fang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland, was folgt: 
Gegenstand der Besteuerung. 
§. 1. Der Besteuerung nach diesem Gesetze unterliegen die in Preußen?) 
betriebenen stehenden Gewerbe0. 
  
1) Anwendbar ist §. 3 Satz 2, E. O. V. in St. I. 77, ferner §. 8. 
2) §§. 82—84 find aufgehoben durch §. 49 Erg. St. Ges. 14. Juli 1893 (G. 
S. S. 134). 
:) Erlassen am 24. Juni 1891 (G. S. S. 231), aber durch §. 6 Ges. 29. Juni 
1893 (G. S. S. 103) wieder aufgehoben. 
4) Ausf. Anw. 10. April 1892 u. Zus. Best. 5. März 1894. Kommentar von 
Fuisting, Berlin 1893, kl. Ausg. 1895, Falkmann 1893, Neukamp 1891. 
Gemäß S§8§. 1, 3, 30 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staats- 
steuern ist die Gewerbesteuer vom 1. April 1895 ab der Staatskasse gegenüber außer 
Hebung gesetzt, wird jedoch für die Zwecke der kommunalen Besteuerung auch ferner- 
hin vom Staate veranlagt und verwaltet. 
5) Ein Schiffer unterliegt deshalb nur dann der Gewerbesteuer, wenn Preußen 
der Heimathsstaat seines Fahrzeuges ist oder sich sonstwie seine Besteuerung aus §. 2 
rechtfertigt, E. O. V. in St. IV. 330. 
6) Zum stehenden Gewerbe gehört in steuerlicher Hinsicht jeder Gewerbebetrieb, 
der nach den bestehenden Bestimmungen nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen zu 
behandeln ist. Der Besteuerung sind nicht, wie bisher, bestimmte, sondern alle 
Gattungen von Gewerben unterworfen. Vergl. Ausf. Anw. I. Art. 1. Eine Feststellung 
des Gewerbebegriffes giebt weder das Gesetz, noch die Anweisung. eetztere verweist 
auf bisherige Entscheidungen. Vergl. Fuisting Anm. 1 zu §. 1, der unter Gewerbe 
38
        <pb n="602" />
        596 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 595. 
eine mit der Absicht auf Gewinnerzielung unternommene, selbständige, berufsmäßige 
und erlaubte Arbeitsthätigkeit versteht, die sich als Betheiligung am allgemeinen 
wirthschaftlichen Verkehr darstellt. » 
Nutzung von Geldkapitalien und Immobilien ohne Arbeit ist niemals Ge- 
werbe; z. B. das Ausleihen von Bangeldern, wie überhaupt von Kapitalien, falls 
nicht bestimmte Thatsachen die Annahme eines bankmäßigen oder ähnlichen Betriebes 
rechtfertigen, E. O. V. in St. III. 265; der Ankauf oder die Erbanung von Hänusern 
behufs Nutzung durch Vermiethung, Res. 3. Sept. 1892 (M. 26 Nr. 39); erst der 
Ankauf von Grundstücken oder die Erbauung von Häusern behufs gewinnbringenden 
Wiederverkaufes begründet ein steuerpflichtiges Gewerbe, E. O. B. in St. III. 285. 
Die Arbeit muß in einer unmittelbaren oder mittelbaren Betheiligung am all- 
gemeinen wirthschaftlichen Verkehre bestehen, weshalb z. B. kein steuerpflichtiges Ge- 
werbe betreiben die lediglich für ihre Mitglieder arbeitenden Konsumvereine 2c. und 
die Versficherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit; vergl. Erk. O. V. G. 20. Juni 
1888 (Pr. V. Bl. IX. 448), E. O. V. XXI. 43, E. O. V. in St. III. 358; die 
Betriebe zur Befriedigung eigener wirthschaftlicher Bedürfnisse, E. O. V. XVI. 85, 
E. O. V. in St. IV. 306. 
Der Arbeit darf ferner die Gewinnabsicht nicht fehlen, E. O. V. IX. 54, Erk. 
O. Trib. 17. Mai 1873 (O. R. XIV. 378). Diese fehlt in der Regel beim Ver- 
kaufe von Konkursmassen und bei der Liquidirung von Aktiengesellschaften, E. O. B. 
XIV. 124, Erk. O. V. G. 10. Mai 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 471). Doch ist die 
rechtliche Möglichkeit des Fortbestehens des Gewerbebetriebes auch bei Gesellschaften 
in Liquidation nicht ausgeschlossen und je nach den Umständen des Einzelfalles zu 
beurtheilen, vergl. Res. 16. Aug. 1876 (M. 10 S. 25); E. O. V. in St. IV. 266, 
414, 415 (Terraingesellschaften). Auf die Größe des Umsatzes und Höhe des Ver- 
dienstes kommt es nicht an, Erk. O. Trib. 11. Okt. 1878 (O. R. XIX. 454). 
Ein weiteres Erforderniß ist eine fortgesetzte Thätigkeit in einem berufsmäßigen 
Wirkungskreise; daher kann eine Einzelhandlung nur dann als Beginn eines Gewerbes 
angesehen werden, wenn die Absicht der Wiederholung besteht, Erk. O. Trib. 30. Juni 
1876 (O. R. XVII. 478); die Absicht eines dauernden Gewerbebetriebes ist nicht 
nöthig, auch vorübergehende Thätigkeiten schließen den Charakter der Gewerbsmäßigkeit 
nicht aus, E. K. X. 188. Wesentlich ist eine Mehrheit gleichartiger, einen berufs- 
mäßig abgegrenzten Wirkungskreis bildender Handlungen, E. O. V. XI. 54, XIV. 
124, XV. 41. Im Gegensatze zum Haufirgewerbe ist beim stehenden Gewerbe sodann 
subjektive und objektive Selbständigkeit erforderlich; subjektive, d. h. Betrieb für 
eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit, E. K. VII. 208, E. Crim. 
III. 418, XI. 306; slenerfrei ist daher z. B. auch der am Verlage und der Heraus- 
gabe nicht betheiligte Redakteur einer Zeitung, E. O. V. in St. III. 261; wer ledig- 
lich als Gehülfe oder Vertreter ein Gewerbe ausübt, ist steuerfrei, selbst wenn der 
Vertretene zur selben Zeit anderweitig gewerblich thätig ist, Erk. O. Trib. 11. Mai 
1866 (O. R. VII. 289), oder der Lohn des Vertreters in einem Prozentsatze des 
erzielten Kaufpreises besteht, E. K. IX. 193, oder der Vertreter auf eigene Rechnung 
die Kaufpreise kreditirt, Erk. K. G. 26. Nov. 1888 (G. A. XXXVII. 90) — im 
Gegensatze zu einem (steuerpflichtigen) Büfferkellner, der Bier auf eigene Rechnung kauft 
und verschänkt, Erk. Landger. Berlin II 27. Sept. 1888 (Pr. V. Bl. X. 9); ob- 
jektive, d. h. die Ausgestaltung eines Betriebes zu einer in sich abgeschlofsenen, für 
sich bestehenden Betheiligung am wirthschaftlichen Verkehr. Auf diesem Gebiete ist 
besonders schwierig die Frage nach Steuerpflichtigkeit der Hausindußtrie; bejahend 
Res. 16. Okt. 1880 (M. 14 S. 35), 15. März 1889 (3l. 23 S. 22), 12. Mai 1893 
(M. 29 Nr. 20). 
Die Thäligkeit darf endlich keine unsittliche oder objektiv unerlaubte sein, z. B. 
Kuppelei, Prostitution, Betteln, E. O. V. XI. 54; Wahrsagerei, Traumdenterei. 
Im Einzelnen sind noch folgende Entsch des O. V. G. in St. ergangen: Bau- 
unternehmer ist nur derjenige, der gegen Entgelt für fremde Rechnung baut, III. 
285; das Vermiethen möblirter Zimmer oder Wohnungen in längerer Fortsetzung 
oder regelmäßiger Wiederholung ist steuerpflichtig, auch wenn dieser Erwerbszweig 
nur Nebeneinnahmen gewähren soll, III. 242; die Unterhaltung eines zoologischen 
Gartens durch eine Aktiengesellschaft bilder für sie auch dann einen steuerpflichtigen 
Gewerbebetrieb, wenn sie ihren Mitgliedern statt der Dividende andere Vortheile, 
z. B. freien Eintritt für sich und ihre Angehörigen gewähren, III. 313.
        <pb n="603" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 597 
Hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
und des Wanderlagerbetriebes bewendet es bei den bestehenden 
Vorschriften mit der Maßgabe, daß im Sinne der 88. 4 und 5 des Gesetzes 
vom 27. Februar 1880 (G. S. S. 174) Städte mit mehr als 50,000 Ein- 
wohnern als Orte der ersten Gewerbesteuerabtheilung, Städte mit mehr als 
10,000 bis 50,000 Einwohnern als Orte der zweiten Gewerbesteuerabtheilung, 
Städte mit mehr als 2000 bis 10,000 Einwohnern als Orte der dritten und 
alle übrigen Orte als solche der vierten Gewerbesteuerabtheilung gelten. 
Vorstehende Eintheilung findet auch Anwendung, wo in anderen Gesetzen 
auf die bisherigen Gewerbesteuerabtheilungen Bezug genommen ist. 
Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der zuletzt voran- 
gegangenen Volkszählung. 
§. 2. Gewerbliche Unternehmen, welche außerhalb Preußens ihren Sitz 
haben, aber in Preußen durch Errichtung einer Zweigniederlassung ), Fabri- 
fations- Ein= oder Verkaufsstätte ) oder in sonstiger Weise ein oder mehrere 
stehende Betriebe") unterhalten, sind nach Maßgabe derselben der Gewerbesteuer 
1) Der Begriff der Zweigniederlassung unterscheidet sich nicht von dem handels- 
rechtlichen Begriffe, H. G. B. Art. 19, 21, 86, E. O. V. in St. III. 226. 
2) „Fabrikationsstätte“ bildet zugleich eine Betriebsstätte; jede Betriebsstätte be- 
gründet die Steuerpflicht. Im Allgemeinen ist eine solche überall da anzunehmen, 
wo sich dauernd und bleibend der Hauptsache nach zufolge der Willensbestimmung des 
Unternehmers oder nach der Natur des Gewerbes diejenigen Thätigkeiten vollziehen, 
die den Inhalt des Gewerbebetriebes bilden, E. O. V. XIV. 120 — Börsenlokal 
Betriebsstätte eines vereidigten Maklers der Berliner Börse —; vergl. E. O. B. 
XV. 206 — gewisse Stetigkeit in der erkennbaren Absicht fortgesetzter Betriebs- 
thätigkeit auf derselben Stelle —; XVII. 249 — Betriebsstätte eines Wasserwerkes —; 
XVIII. 131; Erk. O. V. G. 20. Sept. 1889 (Pr. V. Bl. XI. 122), 5. März 1890 
(das. XI. 369); E. K. X. 193 — Automaten als Betriebsstätten —; Erk. O. V. G. 
10. Okt. 1890 (Pr. B. Bl. XII. 85) — Arbeitsräume einer Gefangenenanstalt desgl. 
) D. i. diejenige Stätte, wo die auf den Absatz der Güter gerichteten Arbeiten 
geleistet werden, E. O. V. XV. 202. Automatische Verkaufsapparate gelten als Ver- 
kaufsstätte, Res. 8. Aug. 1888 (M. 23 S. 19); z. B. auch Cognak-Automaten, Res. 
15. Juni 1889 (M. 23 S. 19). 
4) Als stehende Betriebe gelten nicht nur die dem Gewerbe dienenden sichtbaren 
Anstalten, wie Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufsstätten, Speicher, 
Waarenlager, Comptoire, sondern auch alle sonstigen Geschäftseinrichtungen, welche sich 
als Ausübung eines stehenden Gewerbes in Preußen darstellen; insbesondere genügt 
die Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes durch dauernd sich zu diesem Zwecke in 
Preußen anshaltende Geschäftstheilnehmer, Prokuristen, Agenten oder andere ständige 
Verreter, welche entweder in einem Dienstverhältniß zu dem Inhaber des Gewerbes 
stehen, oder ohne solches Geschäfte in seinem Namen und für seine Rechnung auf 
Grund allgemeiner oder besonderer Ermächtigung abschließen. 
Die von inländischen (in Preußen domizilirten) Gewerben außerhalb Preußens 
unterhaltenen stehenden Betriebe im Sinne vorstehender Bestimmungen kommen bei 
der Gewerbesteuerveranlagung nur insoweit in Betracht, als bei der Berechnung des 
Ertrages der auf die diesseitige Geschäftsleitung entfallende Theil an dem Ertrage des 
auswärtigen Betriebes mit zu berücksichtigen ist. 
Jeder, hiernach nicht den Charakter eines stehenden Betriebes oder des Gewerbe- 
betriebes im Umherziehen an sich tragende Geschäftsbetrieb inländischer Gewerbe außer- 
halb Preußens, insbesondere derjenige vermittelst der Handlungsreisenden, ist in vollem 
Umfange mit der Gewerbesteuer zu erfassen. 
Ist ein und derselbe stehende Betrieb theils in Preußen, theils in einem andern 
Bundesstaate oder im Auslande belegen (indem z. B. einzelne Theile einer und der- 
selben Fabrik — Spinnerei und Weberei — oder die Fabrik und das zugehörige 
Comptoir sich zum Theil außerhalb Preußens befinden oder umgekehrt), so ist die 
Gewerbestener nach Maßgabe des in Preußen befindlichen Betriebes und des schätzungs- 
weise auf denselben zu rechnenden Antheils des Ertrages, beziehungsweise Betriebs- 
und Anlagekapitals zu veranlagen, Ausf. Anw. Art. 3. Vergl. Ausf. Anw. Art. 19 
und E. O. V. in St. IV. 317.
        <pb n="604" />
        598 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
in Preußen unterworfen. Dieselben sind verpflichtet, auf Erfordern bei der 
Steuerverwaltung einen in Preußen wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher 
für die Erfüllung aller dem Inhaber des Unternehmens obliegenden Verpflich- 
tungen solidarisch haftet:). 
Befreiungen. 
§. 3. Von der Gewerbesteuer sind befreit: 
1. das deutsche Reich sund der Preußische Staat]); 
2. [die Reichsbank]?); 4 ** " 
f * die landschaftlichen Kreditverbände, sowie die öffentlichen Versicherungs- 
anstalten"): 
4. die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen: Z 
a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld= und Kreditanstalten, als 
Sparkassen, Landeskreditkassen, Landeskultur-Rentenbanken, Bezirks= und 
Provinzial-Hilfs= und Darlehnskassen u. s. w.; 
b) der Kanalisations- und Wasserwerke, letzterer jedoch nur, soweit sich der 
Betrieb auf den Bezirk der unternehmenden Gemeinde beschränkt3); 
J) der Schlachthäuser und Viehhöfe; 
d) der Markthallen; 
e) der Volksbäder#); 
f) der Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken. 
1) Vergl. Bek. 1. Juli 1892 (R. u. St. Anz. Nr. 153) Nr. 2. 
2) Letzterer nach dem 1. April 1895 nicht mehr, §. 28, 6 Komm. Abg. Ges. 
14. Juli 1893. Ausgenommen sind die Staatseisenbahnen, hinsichtlich deren es bei 
den bestehenden Bestimmungen verbleibt. Kleinbahnen sind gewerbesteuerpflichtig, Ges. 
28. Juli 1892 (G. S. S. 225) §. 40. Bezüglich des Reiches besteht eine gleiche 
Bestimmung, die durch Reichsgesetz ausgesprochen werden müßte, nicht. 
Die Veranlagung soll in Berlin erfolgen nach Maßgabe der Bek. 22. Dez. 1894 
(M. 30 Nr. 42). 
3) Nach dem 1. April 1895 nicht mehr, §. 28, 6 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
6) Nicht aber die Privatverficherungsgesellschaften, soweit nicht nach ihren besonderen 
Einrichtungen die Annahme eines Genserkebetriebes überhaupt ausgeschlossen ist. Ins- 
besondere ist bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Privatversicherungsgesellschaften 
ein Gewerbebetrieb nicht vorhanden, wenn die Beträge der Mitglieder (Prämien) 
lediglich zur Erfüllung der aus den Versicherungen entstandenen Verpflichtungen und 
zur Deckung der Geschäftsunkosten verwendet, die etwa überschießenden Beträge den 
Mitgliedern zurückerstattet oder angerechnet und daneben Erwerbszwecke (z. B. durch 
Bankiergeschäfte mit den verfügbaren Fonds) nicht verfolgt werden, Ausf. Anw. Art. 4. 
Vergl. Erk. K. G. 9. April 1891 (G. A. XXXIX. 61), E. O. V. in St. III. 358; 
Versicherungsagenten sind in der Regel selbständige Gewerbetreibende, sofern sie nicht 
als Beamte der Verficherungsgesellschaft erscheinen, was bei Generalagenten zu ver- 
muthen ist. Voraussetzung für die Annahme der Beamteneigenschaft ist keineswegs 
die Ermächtigung zum selbständigen Abschlusse von Rechtsgeschäften im Namen und 
für Rechnung der Gesellschaft, E. O. V. in St. III. 239, IV. 342. 
5) Soweit jedoch die unternehmende Gemeinde in fremden Bezirken ein Wasser- 
werk gewerbsmäßig betreibt, ist sie in diesem Umfange der Steuerpflicht unter- 
worfen. In Fällen dieser Art ist nach den obwaltenden besonderen Umständen zu 
prüfen, ob der Betrieb eines Wasserwerkes in den fremden Bezirken sich überhaupt 
als ein Gewerbebetrieb darstellt. Diese Frage wird insbesondere dann zu verneinen 
sein, wenn bei der Anlegung des Wasserwerkes von einer durch die Wasserleitung 
berührten Gemeinde die Abgabe von Wasser an die Eingesessenen gegen eine, die 
Selbstkosten nicht übersteigende Vergütung zur Bedingung gemacht ist oder aus sonftigen 
Gründen die Abgabe des Wassers als eine Last der unternehmenden Gemeinde erscheint, 
Ausf. Anw. Art. 5, 3. Vergl. Res. 3. Okt. 1893 (M. 29 Nr. 23). 
5) Als Volksbäder sind solche Badeanstalten zu erachten, welche dauernd und 
ha uptsächlich dazu bestimmt und eingerichtet sind, den unbemittelten Volksklassen 
unentgeltlich oder gegen billige Vergütung Bäder zu gewähren. Einer diesen 
Voraussetzungen entsprechenden Badeanstalt wird die Eigenschaft eines Volksbades 
nicht benommen, wenn in derselben zugleich Einrichtungen getroffen sind, um einzelnen 
Personen gegen höhere Vergütung Bäder verabreichen zu können, Ausf. Anw. Art. 5, 6.
        <pb n="605" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 599 
Der Finanzminister ist ermächtigt, auch für andere im öffentlichen Inter- 
esse unternommene gewerbliche Betriebe der Kommunalverbände Steuerfreiheit 
zu gewähren!). So lange solche Betriebe ertraglos sind, muß auf Antrag vom 
Finanzminister die Steuerfreiheit gewährt werden:). 
Der Finanzminister ist ermächtigt, vorstehende Bestimmungen auch auf 
Unternehmungen anderer Korporationen, Vereine und Personen, welche nur 
wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke unter Ausschluß eines Gewinnes für 
die Unternehmer verfolgen (z. B. öffentliche Volksküchen, Kaffeeschänke, Volks- 
bibliotheken und dergleichen), zu erstrecken, und finden dieselben zugleich in 
Betreff der Betriebssteuer (§§. 59 ff.) Anwendungs) 10. 
§. 4. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 
1. die Land= und Forstwirthschaft), die Viehzucht, die Jagd, die Fisch- 
zucht"), der Obst= und Weinbau, der Gartenbau?)5) mit Ausnahme der Kunst- 
1) Einen Rechtsanspruch haben die Kommunalverbände darauf nicht. Kommu- 
nale Gasanstalten gelten regelmäßig als Gewerbebetriebe, die, wenn sie nicht ertrag- 
los sind, der Gewerbesteuer unterliegen, Res. 4. März 1893 (M. 26 Nr. 42); vergl. 
E. O. V. in St. 1V. 306. 
:) Die Kommunalverbände haben die zu stellenden Anträge vor dem Beginne 
des jährlichen Veranlagungsgeschäfts, bei Zugängen im Laufe des Stenerjahres (§. 34 
des Ges.) jedoch spätestens mit dem Zeitpunkte der Betriebseröffnung, unmittelbar bei 
der Regierung schriftlich einzureichen und zu begründen. Die eingegangenen Anträge 
sind von den Regierungen, soweit dies erforderlich, weiter vorzubereiten und nebst den 
etwa entstandenen Verhandlungen in beschleunigter Weise dem Finanzminister mit 
gutachtlichem Berichte vorzulegen. 
Von den Entscheidungen des Finanzministers haben die Regierungen den Antrag- 
stellern und den zuständigen Vorsitzenden der Steuerausschüsse Kenntniß zu geben, 
Ausf. Anw. Art. 6. 
3) Auf Grund der im §. 3 Abs. 3 des Ges. ertheilten Ermächtigung ist für die nach- 
bezeichneten gewerblichen Unternehmungen von vorn herein Befreiung sowohl von der 
Gewerbesteuer, als auch, soweit diese überhaupt in Betracht kommt, von der Betriebs- 
steuer (§§. 59sf. des Ges.) gewährt: 
1. öffen tliche Volksküchen, Suppenanstalten, Kaffeeschänken und äbnliche An- 
stalten, welche dazu bestimmt und eingerichtet sind, den unbemittelten Volks- 
klassen, unentgeltlich oder gegen billige Vergütung, zum sofortigen Genusse zubereitete 
Speisen oder Getränke — letztere jedoch unter gänzlichem Ausschlusse geistiger 
Getränke — zu liefern; 
2. öffentliche Volksbibliotheken, welche dazu bestimmt und eingerichtet find, 
den weniger bemittelten Volksklassen unentgeltlich oder gegen billige Ver- 
gütung, durch leihweise Ueberlafsung von Büchern und Schriften einen guten und 
angemessenen Lesestoff zu bieten; 
3. Wohlthätigkeits-Bazare, Vorstellungen und -Corcerte. 
Unter den im Eingange bezeichneten Voraussetzungen kann von dem Finanz- 
minister auch für andere als die unter Nr. 1 bis 3 gedachten Unternehmungen zeit- 
weilig oder dauernd Befreiung sowohl von der Gewerbesteuer, als auch von der Be- 
triebssteuer gewährt werden. 
Bezüglich der hierauf gerichteten Anträge gelten die Bestimmungen des Art. 6 
Abs. 3 und 4, Ausf. Anw. Art. 7. Einen Rechtsanspruch giebt es auch hier nicht. 
!) Die Ermächtigung des Finanzministers aus 8. 3 Abs. 2 und 3 wird durch 
§. 11 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern nicht berührt. 
5) Der mit eigener Wasserkraft stattfindende Betrieb einer Brettschneidemühle, 
die zur Bearbeitung der im eigenen Forstwirthschaftsbetriebe gewonnenen Hölzer be- 
stimmt ist, ist als eine im Bereiche der Forstwirthschaft liegende Anlage steuerfrei, 
E. O. V. in St. III. 336. 
6) Die wilde Fischerei, der Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern, in Meeren, 
Küstengewässern, Haffen und Strömen unterliegt der Gewerbesteuer nicht, wohl aber 
der in Folge abgesonderter Pachtung betriebene Fischfang in geschlossenen Gewässern, 
E. O. V. in St. IV. 447. 
7) Hierbei macht es keinen Unterschied, ob diese Erwerbszweige einzeln für sich 
oder in Verbindung mit einander ausgeübt werden; ebensowenig, ob die Ausübung
        <pb n="606" />
        600 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
und Handelsgärtnerei — einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen Er- 
zeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung, welche in dem Be- 
reich des betreffenden Erwerbszweiges liegt 7. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
gewerbsweise Vieh von erkauftem Futter ?) unterhalten, um es zum Verkauf 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 599. 
auf eigenem, oder infolge von Nutzungsrechten (Pacht, Nießbrauch u. s. w.) auf 
fremdem Grund und Boden geschieht. 
" ) Der Gartenbau (Blumenzucht, Gemüsebau, Betrieb von Baumschulen u. s. w.) 
unterliegt schon der Steuerpflicht, insoweit ein gewerbsmäßiger Zukauf fremder Er- 
zeugnisse des Gartenbaues zum Zwecke des weiteren Vertriebes im rohen Zustande 
oder nach einer Verarbeitung stattfindet. 
Die Steuerpflicht trifft aber auch den auf die selbstgewonnenen Erzeugnisse be- 
schränkten Gartenbau, welcher sich als Kunst= und Handelsgärtnerei darstellt 
und regelmäßig unter entsprechender Firma bezeichnet, Ausf. Anw. Art. 8, 1 
Vergl. Res. 14. Febr. 1894 (M. 30 Nr. 33) und E. O. V in St. III. 324. 
Danach ist Vorbedingung der Steuerpflicht: Erweiterung des Absatzes auf nicht selbst- 
gewonnene Erzengnisse oder eine nicht im Bereiche des Gartenbaues liegende Ver- 
arbeitung oder Kunst- und Handelsgärtnerei. Merkmale der letzteren: Technische Vor- 
bildung des Inhabers, seiner Angestellten oder Gehülfen, namentlich in Verbindung 
mit der Zahl der nicht technischen Arbeitskräfte, künstliche Anlagen (Frühbeete, Gewächs- 
häuser 2c.) von nicht untergeordneter Bedeutung, kaufmännischer Buchführung u. s. w. 
1) Bei der Berarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse ist Bedingung der 
Steuerfreiheit, daß sich der Gesammtbetrieb, einschließlich der für die Verarbeitungs- 
zwecke hergestellten Einrichtungen, doch nur als Betrieb der Land- und Forst- 
wirthschaft u. s. w. darstellt. Insbesondere sind Fabriken und sonstige gewerbliche 
Anlagen, welche nicht dem land- und forstwirthschaftlichen u. s. w. Betriebe ent- 
schieden untergeordnet sind und im Verhältnisse zu diesem nur eine nebensächliche 
Bedentung haben, sondern regelmäßig auch als selbständige Unternehmungen von 
Anderen als Land= und Forstwirthen u. s. w., des Fabrikationsgewinnes wegen behufs 
Berarbeitung angekaufter Stoffe betrieben werden, als solche zur Gewerbesteuer auch 
dann heranzuziehen, wenn die Berarbeitung sich auf selbst gewonnene Erzeugnisse 
beschränkt. 
Beispielsweise gilt dies von Zucker-, Stärke-, Konserven-, Krautfabriken, Brenne- 
reien, Holzschleifereien, Cellulose-, Papierfabriken, Fournier= und Parkettfußboden- 
fabriken u. s. w. 
Wegen der auf die Anusbeutung der Substanz des Grund und Bodens gerichteten 
Betriebe finden die besonderen Bestimmungen Anwendung. 
Die Beschränkung des Absatzes auf selbstgewonnene Erzeugnisse in robem 
Zustande oder nach einer in dem Bereiche des betr. Erwerbszweiges liegenden Ver- 
arbeitung ist unbedingte Voraussetzung der Stenerfreiheit. Bei der gewerbsmäßigen 
Ausdehnung des Verkaufs auf fremde Erzeugnisse unterliegt der Betrieb nach Maß- 
gabe des letzteren der Steuerpflicht. 
Dagegen kommt es, wenn im Uebrigen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit 
vorliegen, auf den Ort und die Einrichtung des Betriebes nicht an; insbesondere wird 
auch durch den Berkauf aus einem hierzu bestimmten, offenen Verkaufslokale außerhalb 
der Produktionsstätte die Stenerpflicht nicht begründet. « 
Die Steuerfreiheit des Absatzes selbstgewonnener Erzeugnisse erstreckt sich nicht 
auf die gewerbsmäßige Berabreichung von Getränken und Nahrungsmitteln zum 
Genusse auf der Stelle. Bielmehr unterliegt diese Form des Absatzes (Schank- 
und Speisewirthschaft) stets der Steuerpflicht (vergl. E. O. B. III. 245). 
Nur diejenigen Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein im Polizei- 
bezirke ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genusse 
auf der Stelle verkaufen, bleiben steuerfrei. Die Ueberschreitung der Frist hat die 
Stenerpflicht vom Beginne dieses Betriebes an zur Folge, Ausf. Anw. Art. 8, 2—4. 
:) Kauft der Landwirth Futter zu, so wird er steuerpflichtig, wenn er das Bieh 
hauptsächlich und überwiegend mit erkauftem Futter unterhält, Erk. O. Trib. 25. Sept. 
1861 (O. R. I. 544).
        <pb n="607" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 601 
mästen oder mit der Milch!) zu handeln, sowie auf dieienigen, welche die 
ilch einer Heerde, das Obst eines Gartens, den Fischfang in geschlossenen 
Gewässern und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerbebetriebe vachten; 
/2. die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien (§. 41 I. a des Ges., 
betreffend die Besteuerung des Branntweins, 24. Juni 1887, R. G. Bl. S. 258); 
3. der Bergbau; 
4. die Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, 
Thon= und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide= und 
dergleichen Brüchen, einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen Erzeugnisse, 
sofern nicht eine weitere Bearbeitung behufs Darstellung einer Handelswaare 
inzutritt?: 
5. der Handel außerpreußischer Gewerbetreibender 
a) auf Messen und Jahrmärkten, 
b) mit Teröehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochen- 
märkten; 
6. der Betrieb der Eisenbahnen, welche der Eisenbahnabgabe nach Maß- 
gabe der Gesetze vom 30. Mai 1853 (G. S. S. 449) und vom 16. März 1867 
(G. S. S. 465) unterliegen?); 
7. die Ausübung eines amtlichen Berufes#), der Kunst, einer wissenschaft- 
lichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Thätigkeit, insbe- 
sondere auch des Berufes als Arzt, als Rechtsanwalt, als vereideter Land- 
und Feldmesser, sowie als Markscheider ). 
§. 5. Der Gewerbesteuer sind ferner nicht unterworfen: Vereine, einge- 
tragene Genossenschaften und Korporationen, welche nur die eigenen Bedürfnisse 
ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen 
bezwecken, wenn sie satzungsgemäß und thatsächlich ihren Verkehr auf ihre 
Mitglieder beschränken und keinen Gewinn unter die Mitglieder vertheilen, 
1) Verpachtung der Milchnutzung durch einen Landwirth macht ihn nicht steuer- 
pflichtig, Res. 7. Juni 1889 (M. 23 S. 23). 
2) 2—4 aufgehoben durch §. 28, 2—4 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
2) Vergl. Anm. 2 zu §. 3 oben S. 598. 
1) In gewerbesteuerlicher Beziehung stehen die öffentlichen Beamten und die im 
Privatdienste dauernd angestellten Personen gleich. Keine Beamte, sondern Gewerbe- 
treibende sind angestellte und vereidigte Makler, E. O. V. XVI. 154, E. O. V. in 
St. III. 293; Lotterieeinnehmer, E. O. V. in St. IV. 430; Fleischbeschauer, E. O. 
V. XX. 344; Kornmeister der Kaufmannschaft, Erk. O. V. G. 17. April 1891 (Pr. 
B. Bl XII. 437). Posihalter, E. O. V. in St. III. 318; Bezirksschornsteinfeger, 
das. III. 320; Bücherrevisoren, die nicht als gerichtliche Revisoren oder Angestellte, 
sondern für eigene Rechnung die Revision kaufmännischer Bücher als selbständigen 
Erwerbszweig betreiben, III. 349; Rechtskonsulenten, Konzipienten 2c. IV 430 sind 
dagegen gewerbesteuerpflichtig. Dagegen sind Kgl. Lotterieeinnehmer keine Gewerbe- 
treibende. 
Die Ausübung des Fährbetriebes gegen Entgelt auf Grund der einer Privat- 
person zustehenden Berechtigung bildet einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb, IV. 454. 
Dagegen genießen Steuerfreiheit gerichtliche Anktionskommissarien, die sich auf Ab- 
haltung gerichtlicher Auktionen beschränken und Gerichtsvollzieher, Ausf. Anw. Art. 10, 3. 
*) Im Einzelnen ist hervorzuheben: ç 
a) Wenn durch Bervielfältigung der Erzeugnisse der bildenden Kunst eine Waare 
für den Kauf hergestellt und hiermit Handel getrieben wird, so tritt die Steuerpflicht ein. 
Ist mit der Ausübung der Baukunst zugleich eine, über die Grenze der Bau- 
leitung hinausgehende Thätigkeit als Unternehmer der Ausführung verbunden, so wird 
gleichfalls die Steuerpflichtigkeit begründet "). 
b) Die gewerbemäßige Verwerthung fremder künstlerischer oder wissenschaft- 
licher Erzeugnisse und Leistungen, wie der Handel mit Kunstwerken, die Veranstaltung 
von Concerten, Theater= und Circusvorstellungen, Kunstausstellungen und Schau- 
*) Dagegen ist die lediglich in Ausarbeitung von Pläuen und Zeichnungen be. 
stehende Ausübung der Baukunst in allen Zweigen des Bauwesens steuerfrei, E O. 
B. in St. III. 263.
        <pb n="608" />
        602 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
auch eine Vertheilung des aus dem Gewinne angesammelten Vermögens unter 
die Mitglieder für den Fall der Auflösung ausschließen). 
Zu Anmerkung 5 auf S. 601. 
stellungen jeglicher Art, begründet für den Unternehmer die Steuerpflicht“). (Zei- 
tungsredakteure sind mangels Selbständigkeit keine Gewerbetreibende.) 
Auf Veranstaltungen zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken finden die 
Vorschriften im Art. 7 Ausf. Anw. Anwendung. 
Ic) Die Steuerfreiheit der Lehrer erstreckt sich auf jede Art der unterrichtenden 
und erziehenden Thätigkeit in Wissenschaften, Künsten und Fertigkeiten, wenn diese 
Thätigkeit auch nicht als die Ausübung eines Amtes erscheint (selbständige Sprach-, 
Musik-, Tanz-, Fecht-, Turn-, Schwimmlehrer u. s. w.) 
Durch die mit der Ausübung einer solchen Thätigkeit verbundene Unterbringung 
oder Beköstigung von Schülern?“) wird die Steuerfreiheit der Lehrer nicht aufgehoben. 
Die Steuerfreiheit der approbirten (Wund-, Augen-, Zahn-, Thierärzte, Ge- 
burtshelfer, steuerfrei sind auch Hebammen) Aerzte umfaßt auch die Verabreichung von 
Heilmitteln und Arzneien in dem ihnen gestatteten Umfange. Wenn aber solche 
Aerzte Heilmittel oder andere Gegenstände gewerbsmäßig verkaufen, z. B. wenn Zahn- 
ärzte Zähne, Zahntincturen, Bürsten u. dergl. an Andere als ihre Patienten vertreiben, 
so unterliegt dieser Erwerbszweig der Steuerpflicht. 
Inwieweit die Unterhaltung von Heilanstalten (Privat-Kranken= und rren- 
anstalten, Sanatorien u. dergl.), auch wenn sie mit der Ausübung des ärztlichen 
Berufes verbunden ist, als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb anzusehen, ist nach den 
thatsächlichen Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilen“). 
Die Ausübung der Heilkunde gegen Entgelt durch andere Personen, als approbirte 
Aerzte ist steuerpflichtig. Insbesondere unterliegen Naturärzte, Zahntechniker, Heil- 
zhülfen 0 s. w. der Steuerpflicht, Ausf. Anw. Art. 10. (Vergl. E. O. V. in St. 
430. 
1) Eine Ausdehnung des Verkehrs über den Kreis der Mitglieder hinaus ist nicht 
schon dann anzunehmen, wenn der Verein u. s. w. mit Nichtmitgliedern überhaupt in 
Geschäftsverkehr tritt, sondern erst dann, wenn der Verein u. s. w. Nichimitgliedern 
an denjenigen Zwecken Theil nehmen läßt, zu deren Erreichung er gebildet 
worden ist. (Vergl. E. O. V. XIV. 160.) 
Nach Maßgabe des Vorstehenden muß die Beschränkung des Verkehrs auf die 
Mitglieder nicht nur in den Satzungen (Statuten) des Vereins u. s. w. angeordnet 
sein, sondern auch thatsächlich ausgeübt werden. 
Ebenso muß die Gewinnvertheilung nicht nur durch die Satzungen, sondern 
auch thatsächlich ausgeschlossen bleiben. Als Gewinnvertheilung gilt sowohl die baare 
Auszahlung, als auch die Gutschreibung der Gewinne (§F. 19 des Ges., betr. die Er- 
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften 1. Mai 1889, R. G. Bl. S. 55), Ausf. 
Anw. Art. 11, 1. 
Aktiengesellschaften und Vereine, die lediglich die billigen Wohnungen für ihre 
Mitglieder bezwecken, betreiben kein steuerpflichtiges Gewerbe, E. O. V. in St. IV. 
362; desgl. der Regel nach die unter amtlicher Leitung stehenden Spar= und Vor- 
schußvereine der Angehörigen der Reichs-, Post= und Telegraphenverwaltung, 1V. 370. 
  
  
*) Vergl. E. O. B. in St. III. 290; der für eigene Rechnung Konzerte ver- 
anstaltende Dirigent einer Musikkapelle ist gewerbesteuerpflichtig, III. 279. Die Ver- 
wendung untergeordneter Hülfskräfte in handwerksmäßiger Thätigkeit macht an sich 
die Ausübung der Kunst nicht zum Gewerbebetriebe. Einzelne Betriebe, wie die 
Glasmalerei und die Thätigkeit eines Architekten, können sich sowohl als steuerfreie 
Ausübung der Kunst, wie als steuerpflichtiges Gewerbe darstellen, IV. 257, 260. 
Der Verlag und Vertrieb einer einzelnen, selbst verfaßten, als Schriftwerk im Sinne 
des §. 1 Ges. 11. Juni 1870 anzusehenden Druckschrift stellt keinen Gewerbebetrieb 
dar, IV. 327. Vergl. III. 261. *“ 
**) Bei Pensionaten ist Voraussetzung der Steuerfreiheit, daß Erziehung und 
Beaussichtigung den Hauptzweck bilden, Res. 18. März 1887 (M. 21 S. 61). 
***) Der Regel nach stellen sie einen Gewerbebetrieb dar. Wird die Anstalt von 
einem Arzte geleitet und unterhalten, so ist der von ihm durch Ausübung des ärzt- 
* . innerhalb des Anstaltsbetriebes erzielte Ertrag steuerfrei, E. O. V. in 
t.
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        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 603 
Konsumvereine mit offenem Laden!) unterliegen der Besteuerung; ebenso 
unter derselben Voraussetzung Konsumanstalten, welche von gewerblichen Unter- 
nehmern im Nebenbetriebe unterhalten werden. 
Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Vereinigungen zur 
Bearbeitung und Verwerthung der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Theil- 
nehmer unterliegen der Gewerbesteuer nur unter denselben Voraussetzungen, 
unter welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitgliedes hin- 
sichtlich seiner selbstgewonnenen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist2). 
Steuerklassen. 
63). Die Besteuerung erfolgt in vier Gewerbesteuerklassen. 
iäi Klasse 1 sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Er- 
trag 50,000 Mk. oder mehr, oder bei denen der Werth des Anlage= und 
Betriebskapitals 1,000,000 Mk. oder mehr beträgt. 
Die Gewerbesteuerklasse II umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Er- 
trage von 20,000 bis ausschließlich 50,000 Mk., oder mit einem Anlage= und 
Betriebskapitale im Werthe von 150,000 bis ausschließlich 1,000,000 Mk. 
Zur Gewerbesteuerklasse III gehören die Betriebe mit einem jährlichen 
Ertrage von 4000 bis ausschließlich 20,000 Mk. oder mit einem Anlage= und 
Betriebskapitale im Werthe von 30,000 bis ausschließlich 150,000 Mk. 
Zur Gewerbesteuerklasse IV gehören die Betriebe mit einem jährlichen 
Ertrage von 1500 bis ausschließlich 4000 Mk., oder mit einem Anlage= und 
Betriebskapitale von 3000 bis ausschließlich 30,000 Mk. 
Sutz Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mk. noch 
das Anlage= und Betriebskapital 3000 Mk. erreicht, bleiben von der Gewerbe- 
steuer befreit. 
Auf die Betriebssteuer (§8. 59 ff. dieses Gesetzes) findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. 
§. 8/). Betriebe, deren Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen 1, II, 
III lediglich durch die Höhe des Anlage= und Betriebskapitals bedingt ist, sind 
auf Antrag des Steuerpflichtigen in die dem Ertrage entsprechenden Steuerklasse 
zu versetzen, wenn der erzielte Ertrag nachweislich zwei Jahre lang die Höhe 
von 30,000 Mk. in Klasse I, 15,000 Mk. in Klasse II und von 3000 Mk. in 
Klasse III nicht erreicht hat 5). 
  
1) Als offener Laden ist nicht nur ein mit Waarenauslagen und sonstigen Ein- 
richtungen zur Anziehung des Publikums (Schaufenster u. s. w.) versehenes Geschäft, 
sondern überhaupt jedes Lokal anzusehen, welches zum Verkaufe von vorhandenen 
Waarenvorräthen im Kleinverkehr an das Publikum dient, Ausf. Anw. Art. 11, 2. 
Vergl. E. O. V. in St. I. 300. 
2) Etwaige sonstige, in den abgeänderten §§. 3—5 nicht enthaltene, auf besonderen 
Vorschriften oder Rechtstiteln beruhende Befreiungen von kommunalen Gewerbe- 
steuern find bei der Gewerbesteuerveranlagung nicht zu berücksichtigen. Den Be- 
rechtigten bleibt es vielmehr überlassen, die ihnen zustehende Steuerfreiheit den be- 
treffenden Gemeinden gegenüber selbst geltend zu machen. 
Bei der Veranlagung und der weiteren steuerlichen Behandlung der bisher 
steuerfreien Gewerbe (im Rechtsmittelverfahren, bei den Zu- und Abgangstellungen 
u. s. w.) ist in formeller und materieller Hinsicht nach den bestehenden allgemeinen 
Vorschriften, unter Ausschluß jeder Unterscheidung von den schon bisher steuerpflichtigen 
Gewerben, zu verfahren. 
Die Veranlagung der Gewerbebetriebe des Staats und der Reichsbank erfolgt in 
Berlin nach den hierüber ergehenden besonderen Bestimmungen, Zust. Best. 5. März 
1894 Abschn. I. 
3) Ausf. Anw. Art. 15. 
4) Ausf. Anw. Art. 15, 4p, 5, 31 I. 1, 34, 7. 
5) Die Versetzung muß in diejenige niedrigere Steuerklasse stattfinden, die dem 
steuerpflichtigen Ertrage entspricht, E. O. V. in St. III. 332. Der Steuerpflichtige 
hat hierauf einen im Rechtsmittelwege verfolgbaren Rechtsanspruch. Die maßgebenden 
zwei Jahre sind diejenigen, deren Ertrag für die Veranlagung der beiden letzten 
Jahre bestimmend war.
        <pb n="610" />
        604 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Auf Konsumvereine und Konsumanstalten, welche nach §. 5 gewerbssteuer- 
pflichtig sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Veranlagung in Klasse I. 
§. 91). Die Steuer ist in Klasse 1 von jedem Gewerbebetriebe mit Einem 
vom Hundert des jährlichen Ertrages mit der Maßgabe zu entrichten, daß bei 
einem Ertrage von 50,000 bis 54,800 Mk. (ausschließlich) die Steuer 
— 524 Mk. beträgt, und für die höheren, in Stufen von je 4800 Mk. 
steigenden Erträge die Steuersätze in Stufen von je 48 Mk. steigen. Für 
Erträge unter 50,000 Mk. können geringere Steuersätze als 524 Mk., jedoch 
nicht unter 300 Mk. unter Beachtung der Vorschrift im letzten Absatze des 
§. 14 angesetzt werden. «»» »« · 
§. 10. Veranlagungsbezirke für die Klasse 1 sind die einzelnen Provinzen 
und die Stadt Berlin:). Die Veranlagung erfolgt durch den für jeden Ver- 
anlagungsbezirk zu bildenden Steuerausschuß, dessen Mitgliederzahl vom Finanz- 
minister zu bestimmen ist, jedoch wenigstens aus sechs Personen bestehen muß. 
Zwei Drittel derselben werden für drei Jahre von dem Provinzialausschuß, in 
Berlin vom Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaft- 
licher Sitzung aus den Gewerbetreibenden des Bezirks gewählt. Ein Drittel 
der Mitglieder und den Vorsitzenden des Steuerausschusses ernennt der 
Finanzminister. 
Der Vorsitzende und die ernannten Mitglieder können den Steuerausschüssen 
mehrerer Provinzen angehören?). 
Veranlagung in Klasse II bis IV. 
§. 114). Veranlagungsbezirke bilden 
für Klasse II die Regierungsbezirke, 
für Klasse III und 1V die Kreise. 
Die Stadt Berlin bildet für jede Klasse einen Veranlagungsbezirk. 
§. 124). Durch Bestimmung des Finanzministers) können innerhalb der 
Provinz für Klasse I, des Regierungsbezirks für Klasse II und des Kreises für 
die Klassen III und IV, sowie innerhalb der Stadt Berlin für jede Klasse 
  
1) Ausf. Anw. Art. 15, 1—4. 
2) Vergl. über die Bildung der Veranlagungsbezirke Res. 11. Juli 1892 (D. R. 
#ua. Pr. St. A. Nr. 168); Aenderungen Res. 22. Okt. 1894, F. M. II. 13834. 
3) Es kann dies erforderlich werden, theils um die Mitwirkung besonders tüchtiger 
Kräfte thunlichst iu verwerthen, theils um die nothwendige Uebereinstimmung in den 
Grundsätzen des Verfahrens zu sichern. 
Wegen der Wahlen der Mitglieder und Stellvertreter hat die zuständige Bezirks- 
regierung rechtzeitig vor Beginn jeder neuen Wahlperiode nach Anhörung des Vor- 
sitzenden des Ausschusses an den Oberpräsidenten der Provinz zu berichten. Nach 
Mittheilung des Wahlergebnisses sind in gleicher Weise die Vorschläge der zu ernennen- 
den Mitglieder und Stellvertreter dem Finanzminister zu unterbreiten. Diese können 
auch auf Nichtgewerbetreibende gerichtet werden (Staats-, Kommunal-Beamte, ehe- 
malige Gewerbetreibende), bei denen eine hervorragende Kenntniß der gewerblichen 
Verhältnisse des Bezirkes anzunehmen, und von denen eine erfolgreiche Mitwirkung 
an der dem Steuerausschusse der Klasse I obliegenden besonders schwierigen Aufgabe 
zu erwarten ist. 
Eine Wahl beziehungsweise Ernennung zum Ersatze solcher Mitglieder und stell- 
vertretender Mitglieder des Steuerausschusses, welche infolge Geltendmachung gesetzlicher 
Ablehnungsgründe oder aus sonstigen Ursachen (Tod, Aufgabe des Gewerbebetriebes 
u. s. w.) ausgeschieden sind, findet nur statt, wenn die Zahl der im Amte verbliebenen 
Mitglieder und Stellvertreter zusammengerechnet die festgesetzte Mitgliederzahl nicht 
mehr erreicht, oder wenn das gesetzliche Verhältniß zwischen der Zahl der gewählten 
und ernaunten Mitglieder selbst unter Zuziehung der Stellvertreter nicht mehr her- 
gestellt werden kann, Ausf. Anw. Art. 21 A. 
4) Ausf. Anw. Art. 20.
        <pb n="611" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 605 
mehrere Veranlagungsbezirke gebildet werden. In gleicher Weise können für 
die Klassen III und IV mehrere Kreise zu einem Veranlagungsbezirk vereinigt 
werden. 
Steuergesellschaften. 
§. 131). Die Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirks werden in jeder 
der Klassen II bis IV zu einer Steuergesellschaft vereinigt, welche für das 
Veranlagungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in Ansatz kommenden 
Mittelsätze — abzüglich beziehungsweise zusätzlich des durch Entscheidungen 
über eingelegte Rechtsmittel (§§. 35 ff.) verursachten Zu= beziehungsweise Ab- 
gangs gegen die Veranlagung des Vorjahres:) — aufzubringen hat. Die auf- 
zubringende Steuersumme wird auf den durch die zulässigen Steuersätze dar- 
stellbaren Betrag abgerundet. 
Steuersätze. 
§. 14. Die Mittelsätze betragen: 
in Klasse 1. 300 Mzk., 
in Klasse 111I 80 „ 
in Klasse Vy ] 16 „ 
Die bei der Steuervertheilung zulässigen geringsten und höchsten Steuer- 
sätze betragen: 
in Klasse 1. 1356 bis 480 Mk., 
in Klasse U1I. 32 bis 192 „ 
in Klasse V. 4 bis 36 „ ) 
Die Steuersätze sollen bis zu 40 Mk. um je 4 Mk., von da ab bis 96 Mk. 
um je 8 Mk., weiter bis 192 Mk. um je 12 Mk. und weiter bis zu 480 Mk. 
um je 36 Mk. steigend abgestuft werden. 
Steuerausschüsse. 
§. 151). 1. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer der Klassen II, 1II 
und 1V wird für jede Klasse und jeden Bezirk (§§. 6, 11 und 12) ein Steuer- 
ausschuß gebildet, welcher aus einem Kommissar der Bezirksregierung als Vor- 
sitzenden ) und von den Steuerpflichtigen der betreffenden Klasse (Steuergesell- 
schaft) aus ihrer Mitte") für drei Jahre gewählten Abgeordneten besteht. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 15, 7, 37. 
2) Wenn ein bei der Veranlagung übergangener Steuerpflichtiger nachträglich mit 
einem anderen Steuersatze, als dem Mittelsatze in Zugang gestellt wird, so findet eine 
Gut= oder Lastschreibung für das nächste Steuerjahr nicht statt, Res. 20. Jan. 1894 
(M. 30 Nr. 38). 
) Die Anordnung der höchsten und niedrigsten Steuersätze in den Klassen II, 
III, IV ist nicht etwa als eine zwingende in dem Sinne aufzufassen, daß diese Sätze 
bei jeder Steuervertheilung innerhalb eines Veranlagungsbezirks zur Anwendung kommen 
müssen, vielmehr bezeichnen dieselben nur die Grenzen, in denen sich die Abge- 
ordneten bei der Steuervertheilung zu bewegen haben, indem sie einerseits oberhalb, 
andererseits unterhalb des Mittelsatzes der Klasse die durch das Verhältniß der Erträg- 
nisse bedingten Stenersätze anwenden, Ausf. Anw. Art. 15, 9. 
4) Ausf. Anw. Art. 15, 8, 21, 22, 38. 
5) Für letzteren hat die Regierung einen, nach Bedürfniß mehrere Stellvertreter 
zu bestellen. 
Soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, ist eine und dieselbe Persönlichkeit 
mit dem Vorsitze in den Ausschüssen für Klasse III und IV zu betrauen. In der 
Regel wird hierzu der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission für 
denselben Bezirk zu bestimmen sein, weil sich hieraus eine bedeutende Erleichterung 
und Förderung der Geschäfte, schon wegen der wesemlichen Identität des Materials 
für die Ermittelung des gewerblichen Einkommens und des gewerblichen Ertrages 
ergiebt. (Begründung des Gesetzentwurfes, Drucks. d. Abgeordnetenhauses, Session 
1890/91 Nr. 13 S. 36.) Ausf. Anw. Art. 21, 1. 
6) Die Mitgliedschaft entscheidet sich nach der Zugehörigkeit zu der Steuergesell-
        <pb n="612" />
        606 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Letztere, deren Anzahl vom Finanzminister bestimmt wird, haben die Steuer- 
summe nach ihrer Kenntniß oder Schätzung des Ertragsverhältnisses!#) unter die 
einzelnen Mitglieder der Steuergesellschaft zu vertheilen. Dem Kommissar der 
Regierung steht die Befugniß zu, hierbei den Vorsitz zu übernehmen; er hat 
jedoch nur im Falle der Gleichheit der Stimmen der Abgeordneten ein 
Stimmrecht. 
2. Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, pelche bei geringerem als dem für 
die betreffende Klasse maßgebenden Ertrage (I. 6) wegen der Höhe des Anlage- 
und Betriebskapitals der Steuergesellschaft zugehören, soll die Steuer der einzelnen 
Gewerbebetriebe den für Klasse 1 vorgeschriebenen Prozentsatz des Ertrages unter 
Berücksichtigung der zulässigen Steuersätze (S. 14) nicht übersteigen. 
Ermäßigung bis auf einen diesem Prozentsatz entsprechenden Steuersatz 
kann von den Steuerpflichtigen im Wege des Einspruchs und der Berufung 
(§§. 35 ff.) beansprucht werden. 
3. Sollte die Steuersumme einer Gesellschaft bei vorschriftsmäßiger Steuer- 
vertheilung nicht aufgebracht werden können, ohne die Gewerbebetriebe, deren 
Ertrag die für die betreffende Klasse maßgebende Höhe erreicht (§. 6), mit 
Steuersätzen zu belegen, welche das vorstehend (Nr. 2) bestimmte Maß über- 
seiigen. so bgt der Finanzminister die erforderliche Herabsetzung der Steuersumme 
zu verfügen?). 
§. is). 
Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze. 
§. 17. Mehrere Betriebe derselben Person werden als ein steuerpflichtiges 
Gewerbe zur Steuer veranlagt"). Die auf Grund des §. 5 steuerpflichtigen 
Zu Anmerkung 6 auf S. 605. 
schaft zur Zeit des Wahlaktes. Scheidet aber ein Abgeordneter innerhalb der Wahl- 
periode durch Versetzung in eine andere Steuerkasse oder sonstwie aus der Steuer- 
gesellschaft aus, so erlischt sein Mandat. 
1) Hierbei darf nicht willkürlich verfahren werden, sondern es find die vom Vor- 
fitzenden beschafften Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der Einkommensteuerveran- 
lagung (vergl. über deren Benutzung E. O. V. in St. III. 229, IV. 375) zu berück- 
sichtigen, die mangelhaften Unterlagen auf Grund eigener Kenntnisse oder durch Be- 
nutzung der zur Verfügung stehenden Hülfsmittel zu ergänzen und die getroffenen 
Feststellungen behufs ev. Berücksichtigung im Rechtsmittelverfahren schriftlich zu ver- 
merken, vergl. E. O. V. in St. III. 268 ff. 
Vergl. Res. 23. Aug. 1893 (M. 29 Nr. 38). 
Die Besteuerung nach dem Maßstabe des Ertragsverhältnisses findet auch bezüglich 
der lediglich auf Grund des Anlage= und Berriebskapitales einer Steuerklasse zuge- 
wiesenen Pflichtigen statt, Res. 8. Mai 1893 (M. 29 Nr. 28). 
2) Immer nur für ein bestimmtes Steuerjahr, nicht etwa dauernd, Res. 2. Ang. 
1893 (M. 29 Nr. 30). Nach dem Abschlusse einer vorschriftsmäßig bewirkten Veran- 
lagung kann ein Antrag auf Herabsetzung der Steuersumme überhaupt nicht mehr 
zugelassen werden, Res. 15. Okt. 1893 (M. 29 Nr. 31). 
„) Bezog sich nur auf die erstmaligen Wahlen. 6 
1) Demgemäß sind die Erträge der einzelnen Betriebe beziehungsweise die 
Anlage- und Betriebskapitalien derselben zusammenzurechnen oder bei der Schätzung 
zusammenzufassen. Nach Maßgabe des Gesammtertrages beziehungsweise des Gesammt- 
kapitals ist die Veranlagung zu dem entsprechenden Steuersatze nur an einer Stelle 
zu bewirken. 
Außer Betracht find jedoch bei der Zusammenrechnung zu lassen die Erträge 
beziehungsweise Anlage= und Betriebskapitalien: 1 
a) der nach §§. 3 bis 5 des Gesetzes von der Steuer befreiten Betriebe, 
b) der außerhalb Preußens errichteten gewerblichen Niederlafsungen, 
Jc) des mit dem stehenden Gewerbe etwa verbundenen Gewerbebetriebes im Umher- 
ziehen, da dieser bereits der besonderen Besteuerung unterworfen ist. 
Die Anwendung des Grundsatzes unter Nr. 1 Ausf. Anw. Art. 2 erfordert die
        <pb n="613" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 607 
Konsumanstalten gewerblicher Unternehmer sind jedoch von den sonstigen Betrieben 
der Unternehmer getrennt zur Steuer heranzuziehen. 
Die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungsbezirke, in welchem das 
Gewerbe betrieben wirdt). 
Findet der Betrieb in mehreren Veranlagungsbezirken statt, so erfolgt die 
Besteuerung in dem Bezirke, in welchem die Geschäftsleitung des Unternehmens 
ihren Sitz oder der in den §. 2 Abs. 2 erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz hat). 
Dasselbe gilt, wenn mehrere Gewerbe von derselben Person betrieben werden. 
Erforderlichenfalls bestimmt der Finanzminister endgiltig den Veranlagungs- 
bezirk, in welchem die Besteuerung stattzufinden hat. « 
§. 182). Gewerbe, welche von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben 
wrden- sind ebenso zu besteuern, als wenn sie nur von einer Person betrieben 
würden. 
Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen obliegenden 
Verpflichtungen haften die Theilnehmer (Gesellschafter) solidarisch. 
§. 19. Der Gewerbebetrieb der juristischen Personen und Vereine wird 
wie derjenige physischer Personen besteuert?). 
Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen obliegenden 
Verpflichtungen haften bei Aktiengesellschaften und sonstigen durch einen Vorstand 
vertretenen Gesellschaften, Genossenschaften u. s. w. und bei juristischen Personen 
der Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bei 
Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich 
haftenden Gesellschafter. Z 
Die Erfüllung der Verpflichtung seitens Eines der dafür Haftenden befreit 
die Uebrigen von ihrer Verbindlichkeit. 
§. 208). Betreibt die Ehefrau eines Gewerbetreibenden, welche nicht dauernd 
von demselben getrennt lebt, ein eigenes Gewerbe, so ist der Ertrag beziehungs- 
weise das Anlage= und Betriebskapital dieses Gewerbes demjenigen des Ehemannes 
zuzurechnen und findet eine besondere Besteuerung des ersteren nicht statt. 
§. 21. Bei inländischen Gewerben, welche außerhalb Preußens einen 
stehenden Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein- 
oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Betrag 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 605. 
vollständige Identität des Inhabers der verschiedenen Betriebe und bei Personenmehr- 
heiten diejenige aller Mitglieder. 
Beispielsweise sind die verschiedenen Gewerbebetriebe zweier offenen Handels- 
gesellschaften, deren Gesellschafter durchaus identisch find, als ein Gewerbe zu veran- 
lagen. Sollte aber ein Theilnehmer nur der einen, nicht auch der andern von beiden 
Gesellschaften angehören, so find die Betriebe jeder Gesellschaft für sich zu behandeln. 
Ebenso ist das von einem Gesellschafter daueben auf eigene Rechnung betriebene 
Gewerbe getrennt von dem der Gesellschaft zu besteuern, Ausf. Anw. Art. 2. 
1) In den Klassen II—IV kann auch der Ort der Veranlagung im Rechtemittel- 
wege angefochten werden, E. O. V. in St. III. 254. 
2) Die Veranlagung der Dampfschiffrestaurateure soll in demjenigen Veranlagungs- 
bezirke erfolgen, wo das mit dem Schiffe betriebene Transportgewerbe seinen Sitz 
hat, Res. 1. Dez. 1894 (M 30 Nr. 40). 
3) Ausf. Anw. Art. 12, 1. 
!) Wegen der Kafinogesellschaften vergl. Res. 6. Okt. 1880 (M. 14 S. 39) und 
Erk. O. V. G. 20. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 440); wegen der Verkaufssyndikate, 
die nur dann steuerpflichtig sind, wenn die Geschäfte für Rechnung des Syndikates 
selbst abgeschlossen werden, Res. 30. Nov. 1887 (M. 21 S. 58) und Erk. 2. Dez. 
1887 (E. O. B. XVI. 110); Vereine für Arbeitsnachweis betreiben ein steuerpflichtiges 
Stellenvermittelungsgeschäft, Res. 30. April 1889 (M. 23 S. 21). Aktiengesellschaften 
find nur dann steuerpflichtig, wenn sie ein Gewerbe betreiben; sondern sie gewisse 
Theile des Anlage= und Betriebskapitales aus, als nicht dem Gewerbebetriebe dienend 
(Liegenschaften, Häuser), und verwalten sie diese besonders, so ist dieses indessen auf 
die Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich des Anlage= und Betriebskapitales, wie des Ertrages, 
ohne Einfluß, E. O. V. III. 234. 
5) Ausf. Anw. Art. 2, 4.
        <pb n="614" />
        608 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
des Ertrages beziehungsweise des Anlage= und Betriebskapitals, welcher auf den 
in anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung 
außer Ansatz, jedoch nach Abzug des auf die in Preußen befindliche Geschäfts- 
leitung zu rechnenden Antheils von einem Zehntel des Ertrages, sdweit nicht das 
Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 
(B. G. Bl. S. 119) entgegensteht ½. 
§. 222). Bei Ausmittelung des Ertrags) kommen alle Betriebskosten und 
  
) Bei der Ermittelung des auf den in Preußen stattfindenden Betrieb ent- 
fallenden Ertrages oder Anlage= und Betriebskapitals der zum Theil in Preußen, zum 
Theil außerhalb betriebenen Gewerbe ist folgendermaßen zu verfahren: 
I. Gestatten die Berhältmisse eine gesonderte Ertragsberechnung für den in Preußen 
steuerpflichtigen Theil des Gewerbeberriebes, so ist eine solche nach Maßgabe des 
Art. 16 Ausf. Anw. vorzunehmen. Hierbei ist bei den inländischen Gewerben, welche 
gleichzeitig außerhalb Deutschlands einen stehenden Betrieb unterhalten, für die in 
Preußen befindliche Geschäftsleitung ein angemessener Theil des im Auslande erzielten 
Ertrages in Ansatz zu bringen. Bezüglich derjenigen inländischen Gewerbe, welche in 
anderen Bundesstaaten") einen stehenden Betrieb errichtet haben, ist zur Vermeidung 
von weitläufigen Erörterungen dieser Theil auf ½10 des daselbst erzielten Ertrages 
anzunehmen, soweit nicht §. 3 des Reichs-Gesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119) entgegensteht. Letzteres würde 
der Fall sein, wenn nach den obwaltenden thatsächlichen Umständen der Antheil der 
in Preußen befindlichen Geschäftsleitung noch geringer als auf ein Zehntel zu schätzen 
sein sollte. Nach denselben Grundsätzen ist bei der Berechnung des Ertrages der von 
außerhalb Preußens domicilirten gewerblichen Unternehmungen in Preußen errichteten 
Zweigniederlafsungen u. s. w. zu verfahren. 
Ist jedoch der diesseits steuerpflichtige Theil des Betriebes mit dem nicht steuer- 
pflichtigen dergestalt verbunden, daß der Ertrag nur einheitlich für das gesammte 
Unternehmen ermittelt werden kann, so ist der Bestenerung unter sorgfältiger Beachtung 
des etwa schon für die Veranlagung der Einkommensteuer gesammelten Materials eine 
nach Billigkeit und nöthigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger zu bemessende 
Quote des Gesammtertrages zu Grunde zu legen, wobei das Verhältniß der für die 
Gewinnvertheilung vornehmlich entscheidenden Merkmale (z. B. bei Bersicherungs- 
gesellschaften das Verhältniß der Prämieneinnahmen, bei Banken und Waaren= 
verkaufsgeschäften das Verhältniß der Roheinnahme u. s. w.) hauptsächlich zu berück- 
sichtigen bleibt. 
II. Als Anlage= und Betriebskapital der in Preußen steuerpflichtigen Betriebs- 
theile sind in Ansatz zu bringen: 
1. die denselben speciell gewidmeten Werthe und außerdem 
2. ein nach den zu I. Abs. 2 angegebenen Grundsätzen zu berechnender Antheil 
an den in keiner besonderen Beziehung zu den einzelnen Betriebsstätten stehenden, dem 
gesammten Gewerbebetriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitalien. Hierher ge- 
hören insbesondere die zur Berfügung der Geschäftsleitung stehenden Fonds (Betriebs- 
und Reservefonds), Gebäude und Utenfilien, Ausf. Anw. Art. 19. 
2à) Der der Besteuerung zu Grunde legende Ertrag wird gefunden durch 
Abzug: 
¾ der Betriebskosten, d. h. der zur Erzielung des Gewinnes gemachten Auf- 
wendungen (Nr. II.) und 
2. der Abschreibungen (Nr. III.) 
von der gesammten Betriebseinnahme Roheinnahme (Nr. 1)). 
I. Zu der Roheinnahme gehören insbesondere: 
1. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art bedungenen oder 
gewährten Provisionen, Zinsen "“) und sonstigen Gegenleistungen; 
2. der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf Kredit verkauften 
Waaren und Erzeugnisse; 
3. der Geldwerth der zum Gebrauche oder Berbrauche des Steuerpflichtigen, 
*) Den Bundesstaaten stehen das Reichsland Elsaß-Lothringen und die deutschen 
Schutzgebiete gleich, §. 6 Abs. 3 Ges. 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 71). 
**) Auch die Zinsen der Reservefonds, E. O. V. XV. 103.
        <pb n="615" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 609 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 608. 
seiner Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten und 
sonstigen Hausgenossen aus dem Betriebe entnommener Erzeugnisse und Waaren. 
Sind Erzeugnisse oder Waaren theils für den Haushaltsbedarf, theils für Zwecke des 
Gewerbebetriebes verwendet, so ist eine den thatsächlichen Verhältnissen entsprechende 
Trennung nach billigem Ermessen zuzulassen. Dafsselbe gilt von den gemeinsam zu 
beiden Zwecken gemachten Ausgaben. 
II. Als Betriebskosten sind insbesondere abzugsfähig: 
1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und sonstigen 
baulichen Anlagen, sowie zur Erhaltung und Ergänzung des vorhandenen lebenden 
und todten Betriebsinventars; 
2. die Kosten für Bersicherung der zu 1 gedachten Gegenstände, sowie der Waaren- 
vorräthe gegen Brand und sonstigen Schaden; 
3. der Pacht= und Miethzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und ge- 
mietheten Grundstücke'), Gebäude, Räumlichkeiten und Utensilien 7#): 
4. die Ausgaben für die im Beriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung; 
5. die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh- und Hülfsstoffe und Waaren, 
sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien?##); 
6. die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten, Gesellen, 
Gehilfen, Arbeiter, einschließlich des Geldwerthes der etwa gewährten Beköstigung und 
sonstigen Naturalleistungen, soweit diese nicht aus den Betriebsbeständen entnommen 
werden 7); 
7. die von dem Unternehmer gesetz= oder vertragsmäßig für das Betriebs- 
personal (Nr. 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Inva- 
liden-Versicherungs-, Wittwen-, Waisen-, Pensions= u. dergl. Kassen; 
8. die auf den dem Betriebe dienenden Grundstücken und dem Gewerbe haften- 
den Realabgaben und sonstigen öffentlichen Lasten, sowie die im Geschäftsbetriebe zu 
entrichtenden indirekten Abgaben (Zölle u. f. w.). 
Der Abzug von Einkommen= und sonstigen Personalsteuern, sowie der Gewerbe- 
steuer selbst ist unzulässig. 
IIII. Von der Roheinnahme dürfen ferner in Abzug gebracht werden diejenigen 
Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsver- 
minderung der dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte entsprechen, 
  
*) Auch die von einer Straßenbahn für Benutzung der öffentlichen Straßen an 
eine Stadtgemeinde gewährten Leistungen, E. O. V. in St. III. 257. . 
**) Nicht aber der Miethswerth der dem Gewerbetreibenden selbst gehörigen 
gewerblichen Räume, E. O. V. in St. III 393. 
*) Auch der Marktpreis der von einem Brennereibesitzer aus der eigenen Land- 
oder Forstwirthschaft an die Brennerei gelieferten Roh= und Hülfsstoffe, während 
andererseits die Rückstände, z. B. Schlempe, beim Ertrage zu berücksichtigen find, 
Res. 17. Dez. 1894 (M. 30 Nr. 35). Die von Gesellschaften für Zuckerfabrikation 
den Gesellschaftern auf Grund klagbarer Vereinbarungen für Rübenlieferungen ge- 
zahlten Preise sind mit ihrem vollen Betrage abzugsfähig, falls nicht die Berein- 
barungen eine versteckte Dividende verdecken sollen und nur zum Scheine getroffen 
find, E. O. V. in St. IV. 261. 
) Auch vertrags= oder statutenmäßig an den Aufsichtsrath zu zahlende Tantiemen 
gehören hierher, E. O. V. XV. 109; nicht aber der Geldwerth der gewerblichen 
Thätigkeit des Gewerbetreibenden selbst oder eines Geschäftstheilhabers, E. O. V. 
in St. III. 261. 
Die Abzugsfähigkeit solcher Zuwendungen, die ein Gewerbetreibender den zu ihm 
im vertragsmäßigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen über die ver- 
tragsmäßig zugesicherten Gehalts= und Lohnbezüge hinaus als Remnneration oder 
Gratifikation für geleistete Dienste macht, ist nicht abhängig von dem Bestehen einer 
rechtlichen Verbindlichkeit zu dieser Leistung, E. O. V. XVII. 37. Z 
Die vertragsmäßig bedungenen Aufwendungen für Gehalt, Lohn, Beköstigung rc. 
der im Gewerbebetriebe beschäftigten Verwandten sind nur dann nicht abzugsfähig, 
wenn die Verwandten unselbständig sind, und zum Haushalte des Gewerbetreibenden 
gehören, E. O. V. in St. IV. 284. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 39
        <pb n="616" />
        610 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 609. 
insbesondere für die Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften 
u. s. w., für Substanzverminderungen (z. B. bei Sand-, Kalk= und Thonlagern), 
für unsichere Forderungen u. dergl. ). Z 
Für das Maß der hiernach zulässigen Abschreibungen find die bezüglich der kauf- 
mänmischen Buchführung geltenden Grundsätze bestimmend. 
Bei Gegenständen, welche gänzlich aus dem Beriebe ausscheiden, kann die 
Differenz zwischen dem Buchwerthe und dem ihnen nach der Ausscheidung verbliebenen 
Werthe abgezogen werden. Ist der verbliebene Werth größer als der Buchwerth, so 
ist ein Abzug nicht statthaft. Z 
IV. Nicht abgezogen werden dürfen: 
1. die Zinsen für das Anlage= und Betriebskapital, dafselbe mag dem Gewerbe- 
treibenden selbst oder Dritten gehören und für Schulden, welche behufs Anlage oder 
Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen BVer- 
befserungen des Betriebes aufgenommen sind. 
Dagegen find Zinsen für die laufenden Geschäftsschulden, d. h. solche, die sich 
aus der laufenden Geschäftsführung ergeben und auf dem regelmäßigen Geschäftskredit 
beruhen (z. B. die aus dem Kontokorrent, aus dem Bezuge gegen Kredit entnommener 
Waaren), abzugsfähig; 
2. Kapitalsverluste; 
3. Ausgaben für Tilgung der Schulden und des Anlagekapitals; 
4. Aufwendungen für Verbefsserungen und Geschäftserweiterungen (vergl. Art. 27 
Nr. 1 Abs. 2 Ausf. Anw. 5. Aug. 1891 zum Einkommensteuer-Gesetze); 
5. die Rücklagen in dem Reservefonds mit der auch bei der Einkommensteuer für 
die Versicherungsgesellschaften zugelassenen Ausnahme (vergl. Art. 27 Nr. 1 Abs. 3 
und Abs. 4 Satz 1 der vorerwähnten Ausführungs-Anweisung); 
6. Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigen. 
Vertragsmäßig bedungene Aufwendungen (Gehalt, Lohn, Beköstigung u. s. w.) 
für die im Gewerbebetriebe beschäftigten Verwandten sind jedoch abzugsfähig, sofern 
letztere nicht (wie z. B. Ehegatten und Kinder) zur Haushaltung der Gewerbetreibenden 
gehören, Ausf. Anw. Art. 16. 
2) Nur der steuerpflichtige Ertrag, nicht auch der Umfang des Geschäftsbetriebes, bilden 
den gesetzlichen Maßstab der Steuerbemefsung, E. O. B. in St. III. 217. „Ertrag“ von 
Gewerbebetrieben mit kanfmännischer Buchführung ist derjenige Bermögenszuwachs, der 
sich beim Abschlusse des Geschäftsjahres im Vergleiche mit dem Abschlusse des vorher- 
gehenden Geschästsjahres aus den Inventuren und Bilanzen, ev. nach Berichtigung gemäß 
§. 22 ergiebt, IV. 421. Ertrag einer Aktiengesellschaft ist der am Schlusse des Geschäfts- 
jahres fich ergebende und ihr nach ihrer Verfassung zur freien Verfügung stehende Vermö- 
genszuwachs. Betriebskosten einer Aktiengesellschaft find alle Aufwendungen, die unmittel- 
bar oder mittelbar zum Zwecke der Erzielung von Gewinn gemacht werden. Bei rein ge- 
werblichen Aktiengesellschaften sind sämmtliche Steuern abzugsfähige Betriebskosten, III. 
408. Agiogewinn bei Ausgabe neuer Aktien bildet keinen Theil des nach dem Gewerbe- 
steuergesetze stenerpflichtigen Ertrages, 1V. 357. Der steuerpflichtige Ertrag des Gewerbe- 
betriebes einer Kommanditgesellschaft auf Aktien umfaßt auch die auf die Gewinn- 
betheiligung der persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden Beräge, IV. 283. 
Maßgebend für die Feststellung des steuerpflichtigen Ertrages ist das letzte, der 
Veranlagung vorhergegangene Geschäfts= oder Kalenderjahr, III. 355, IV. 407. 
Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften, die als Ausfluß einer gewerbs- 
mäßigen Thätigkeit anzusehen sind, sind bei der Berechnung des Ertrages in Ansatz, 
bezw. Abzug zu bringen, Res. 21. März 1893 (M. 29 Nr. 45). Der Abzug von 
  
*) Abschreibungen sind bei allen, zum gewerblichen Vermögen gehörenden, über- 
haupt einer Werthverminderung fäbigen Aktiven bis zur Erreichung der durch den 
wirklichen Werth zur Zeit der Abschreibung gebildeten Grenze zulässig; z. B. auch 
bei Patenten zum Betriebe gehörigen Effekten und Hypothekenforderungen, E. O V. 
in St. III. 395, IV. 279; desgl. auf den Bahnkörper, auf die Gleis= und Pflaster- 
anlagen bei Straßenbahnen, auch in Form der Bildung eines Erneuerungsfonds. 
Abschreibungen, die über eine angemessene Berücksichtigung der Werthminderung hinaus- 
gehen, sind steuerpflichtige Rücklagen, IV. 334.
        <pb n="617" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 611 
die Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsver- 
minderung entsprechen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Werthsverminderung 
derjenigen Gegenstände, welche aus dem Betriebe ausscheiden, nach Maßgabe 
ihres Buchwerthes abgeschrieben werden. Dem Ertrage zuzurechnen sind die aus 
den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäfts- 
erweiterungen, sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner An- 
gehörigen. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage= und Betriebskapital, 
dasselbe mag dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören, und für 
Schulden, welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung 
des Betriebskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen ausgenommen sindt). 
§. 23. Das Anlage= und Betriebskapital umfaßt sämmtliche dem be- 
treffenden Gewerbebetriebe dauernd gewidmeten Werthe ). 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 610. 
Geschäftsverlusten, z. B. durch unbeibringliche Forderungen ist nicht ausgeschlossen, 
E. O. V. in St. III. 297. 
Beim Handel mit Immobilien gehört zum Ertrage auch deren Nutzung durch 
Vermiethung oder sonstwie, III. 285. 
1) Dieses Verbot bezieht sich nur auf diejenigen Zinsen, die nach kaufmännischem 
Gebrauche und zum Theile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Höhe von 49 
von den gewerblichen Kapitalien, Einlagen 2c. berechnet und gutgeschrieben zu werden 
pflegen. Zu den behufs Anlage des Geschäftes aufgenommenen Schulden gehören 
auch die auf den gewerblichen Grundstücken haftenden, bei Gründung des Geschäftes 
oder bei dem Erwerbe der dem Gewerbebetriebe dienenden Grundstücke in Anrechnung 
auf den Kaufpreis übernommenen Hypothekenschulden. Bei letzteren spricht die Ver- 
muthung gegen den Charakter als laufende Geschäftsschulden, E. O. V. in St. IV. 
273, 277. 
Auch eine zur Abstoßung laufender Schulden aufgenommene feste Anleihe bildet 
eine Verstärkung des Betriebskapitales, III. 417. 
2) Das Anlage= und Betriebskapital umfaßt ohne Unterschied zwischen dem 
eigenen Kapital des Gewerbetreibenden und dem nur angeliehenen oder in 
sonstiger Weise von Dritten entnommenen sämmtliche dem betreffenden Gewerbe 
dauernd gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in Geld schätzbaren Werth 
besitzen 7). 
Hierher gehören insbesondere: 
1. die dem Gewerbe dienenden Grundstücke, Gebäude, baulichen Anlagen, Wasser- 
kräfte, Maschinen, Geräthschaften, Werkzeuge, Thiere und Futtervorräthe, Vorräthe an 
fertigen Waaren, Roh= und Hülfsstoffen einschließlich der in der Bearbeitung, auf dem 
Transport und in öffentlichen Niederlagen oder auf auswärtigen Lagern befindlichen; 
2. die Vorräthe an Geld, Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, 
Schuldscheinen und sonstigen Werthpapieren, die aus dem Gewerbebetriebe herrührenden 
Außenstände, einschlieslich der laufenden Gurhaben; 
3. Gewerbeberechtigungen (z. B. die Realprivilegien der Apotheker, Realschank= 
berechtigungen) und Rechte auf den Gebrauch oder Nutzung fremder Grundstücke, 
Wege, Kanäle, Privatflüsse, Seen u. dergl. 
Nur die laufenden, nicht auch die zur Begründung, Verbesserung oder Erweiterung 
des Gewerbebetriebes gemachten Schulden können bei der Berechnung des Anlage= und 
Betriebskapitals von den obigen Werthen in Abzug gebracht werden. 
Das Anlage- und Betriebskapital ist nach seinem mittleren (durchschnittlichen) 
Stande in dem für die Berechnung maßgebenden Jahre zu veranschlagen, Ausf. Anw. 
Art. 17. Eine summarische Schätzung genügt nicht, vielmehr müssen die einzelnen 
Bestandtheile und Werthe festgestellt werden, E. O. V. in St. IV. 443. 
*) Spareinlagen und Depositen sind dem Anlage= und Betriebskapitale nur 
ausnahmsweise und unter besonderen Umständen, die sie ihrem inneren Wesen nach 
als dauernd dem Gewerbebetriebe gewidmete Werthe erscheinen lassen, zuzurechnen. 
Hierbei ist die Dauer der Kündigungefristen für sich allein kein ausreichendes Merk- 
mal, E. O. B. in St. III. 298. Vergl. Res. 22. Nov. 1892, 25. Nov. 1893 und 
7. Dez. 1894 (M. 26 Nr. 43, 29 Nr. 24, 30 Nr. 34). 
39°
        <pb n="618" />
        612 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
§. 241). Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr. 
Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Ertrag des bei Vornahme 
derselben abgelaufenen Jahres, beziehungsweise das Anlage= und Betriebskapital 
nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre?). 
Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Ertrag 
und das Betriebskapital nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden An- 
halt zu schätzen. 
Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Be- 
steuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen). 
Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des 
Vorsitzenden. 
§. 25"4). Der Vorsitzende des Steuerausschusses, welcher zugleich das 
Interesse des Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuerausschusses vorzu- 
bereiten, zu leiten und dessen Beschlüsse auszuführen. 
Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat er die 
erforderlichen Nachrichten über ihren Gewerbebetrieb einzuziehen. 
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- 
(Guts-) Vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf- 
forderungen Folge zu leisten schuldig sind. 
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts- 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung 
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der 
bemersilichen Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe während der Arbeitsstunden 
veranlassen. 
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden haben dem Vorsitzenden die 
Einsicht aller, die Gewerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, 
Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten, sofern nicht besondere gesetzliche Bestim- 
mungens) oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. 
1) Ausf. Anw. Art. 18. 
2) Die Anwendung des S§. 24 Abs. 2 setzt eine wesentliche Gleichartigkeit des 
Geschäftsbetriebes im Borjahre und im Steunerjahre voraus. Bei wesentlicher Un- 
gleichartigkeit ist Abs. 3 anzuwenden, E. O. B. in St. III. 315. Im Rechtsmittel- 
verfahren kann der Veranlagte den Nachweis des wirklichen Ertrages des inzwischen 
abgelaufenen Geschäftsjahres erbringen, Erk. O. V. G. 27. Sept. 1894. Nr. VI. 6. 72. 
3) Doch ist nach §. 44 eine Steuerermäßigung zulässig. 
4) Vergl. Ausf. Anw. Art. 22, 23. 
5.) Wie beim Reichsschuldbuch — Ges. 31. Mai 1891 §. 2 Abs. 5 (R. G. Bl. 
S. 321) — Staatsschuldbuch — Ges. 20. Juli 1883 §. 2 Abs. 4 (G. S. S. 120) 
— und bei den Sparkassen — §. 35 Abs. 6 Eink. St. Ges. 
Im Falle einer unbegründeten Ablehnung hat der Vorsitzende an die Regierung 
zu berichten, von welcher das Erforderliche zu veranlassen ist. 
Namenllich ist hierbei hervorzuheben, daß dem Vorsitzenden des Steuerausschusses 
in allen Fällen, wo er die Ermittelung des Ertrages oder des Anlage= und Betriebs- 
kapitals der Gewerbetreibenden — sei es behufs der richtigen Abgrenzung der Steuer- 
klassen, sei es behufs der individuellen Beranlagung (Klasse 1) oder der Erörterung 
von Rechtsmitteln u. s. w. — nach seinem Ermessen für erforderlich erachtet, die ein- 
gehende Kenntnißnahme und Benutzung des gesammten Materials über die Veran- 
lagung der betreffenden Gewerbetreibenden zur Einkommenstener einschließlich der 
Steuererklärung, für deren Geheimhaltung er Sorge zu tragen hat, zu Gebote steht. 
Die Vorsitzenden der Einkommensteuerveranlagungs- und Bernfungskommissionen 
haben den zuständigen Vorsitzenden der Steuerausschüsse dieses Material auf Ersuchen 
zur Berfügung zu stellen beziehungsweise zu übersenden und jede gewünschte Auskunft 
zu ertheilen, auch unaufgefordert Nachricht zu geben, falls bei der Einkommensteuer- 
veranlagung wahrgenommen wird, daß steuerpflichtige Gewerbebetriebe überhaupt nicht 
zur Gewerbesteuer herangezogen, oder daß Steuerpflichtige ein höheres Einkommen aus 
Gewerbebetrieb beziehen, als ihrer Klasse — beziehungsweise in der Klasse 1 ihrem 
Steuersatze — entspricht, Ausf. Anw. Art. 23, 3.
        <pb n="619" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 613 
§. 261). Der Steuerausschuß ist berechtigt, Sachverständige und Aus- 
kunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch dieselben zu beeidigen oder deren 
eidliche Vernehmung zu veranlassen. 
Dieselben können die Auskunftsertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen 
nur aus den nach Bestimmung der Civilprozeßordnung zur Verweigerung des 
Zeugnisses berechtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuer- 
pflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung ausge- 
schlossen, in so fern der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden ist. 
§. 272). Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet 
nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ists). 
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbetreibende in 
keinem Falle verpflichtet. 
Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe (§. 25 
Abs. 4) können ohne Zustimmung der Gewerbetreibenden andere Personen, als 
Staatsbeamte nicht beauftragt werden. 
Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften. 
. 28/4). Juristische Gersonen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungs- 
legung verpflichteten gewerblichen Unternehmungen?) sind verpflichtet, ihre Ge- 
schäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie darauf bezügliche Beschlüsse der 
Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers“) 
alljährlich der Bezirksregierung einzureichen. 
Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV. 
§. 297). Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nach- 
weisung der Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, III und IV durch die 
Steuerausschüsse festgestellt. Dem Vorsitzenden steht das Recht der Berufung 
an die Bezirksregierung zu. Er hat von der Ausübung dieses Rechts dem 
Steuerausschuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu er- 
fordern und der Berufungsschrift beizufügen. 
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht nur dem Steueraus- 
schusse binnen zehntägiger Ausschlußfrist nach erfolgter Mittheilung an die Mit- 
glieder die Beschwerde an den Finanzminister zu. 
Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I. 
§. 308). Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der 
Klasse 1 steht dem Vorsitzenden die Berufung an die Bezirksregierung am Sitz 
des Steuerausschusses zu. Dem Steuerausschuß ist davon Mittheilung zu 
machen und Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Beschluß zu begründen. 
1) Vergl. Ausf. Anw. Art. 24 und §§. 356 ff., 375 ff. C. Pr. O.; 88. 348 bis 
350, 372, 373 daf. 
2) Ausf. Anw. Art. 23, 24. 
3) Sofern den Angaben des Steuerpflichtigen nicht gefolgt wird, muß der von 
ihm angetretene Bücherbeweis erhoben werden; der Steuerpflichtige ist nur zur Vor- 
legung (allerdings nicht in seinen Geschäftsräumen), nicht auch zur Uebersendung oder 
Belassung der Bücher bei der Behörde verbunden, E. O. V. in St. III. 219. Vergl. 
auch III. 268, 279. 
4) Ausf. Anw. Art. 23, 4. 
"5) Bon den Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur diejenigen, bei denen der 
Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht, §. 42 Ges. 
20. April 1892 und Res. 2. Febr. 1894 (M. 30 Nr. 41). 
6) Bek. 1. Juli 1892 (R. u. St. A. Nr. 153) Nr. 1. 
7) Vergl. Ausf. Anw. Art. 34—36. 
8) Vergl. Ausf. Anw. Art. 31— 33.
        <pb n="620" />
        614 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Gewerbesteuerrolle. 
§. 311). Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammen- 
zustellenden Gewerbesteuerrollen [für die Erhebungsbezirke werden von der Be- 
zirksregierung festgesetzt. Dieselbe ist befugt, Rechnungsfehler zu berichtigen!. 
Die Gewerbesteuerrolle ist zur Einsicht der Steuerpflichtigen:) des Veranla- 
gungsbezirkes während einer Woche öffentlich auszulegen. Diese Auslegung 
ist eine Woche vorher bekannt zu machen. 
Benachrichtigung der Steuerpflichtigen. 
§. 323). Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende des Steuer- 
ausschusses jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zugleich eine Belehrung über 
die Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen"). 
Auf die von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses zu bewirkenden Zu- 
stellungen an Steuerpflichtige finden die Bestimmungen im §. 53 des Ein- 
kommensteuer-Gesetzes Anwendung. 
Begrenzung der Steuerpflicht. 
§. 335). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Aufange des auf die Er- 
befnung des Betriebes folgenden Kalendervierteljahres") und dauert bis zum 
Ende desjenigen Vierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird?). 
Erfolgt die Abmeldung in demselben Vierteljahr, in welchem der Betrieb begann, 
so ist der Gewerbetreibende für ein Vierteljahr steuerpflichtig. Zeitweilige 
durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechungs) befreit nicht von der 
  
1) Vergl. Abschn. IV. Zus. Best. 5. März 1894, durch den die Art. 39, 40 
Ausf. Anw. ersetzt und die eingeklammerten Stellen des §. 31 veraltet sind. Eine 
Mitwirkung der Regierung findet hier überhaupt nicht mehr statt. 
:) Nur dieser. Wegen Mittbeilung von Abschriften oder Anszügen an die Han- 
delskammern vergl. Res. 18. Juli 1893 (M. 29 Nr. 36). 
3) Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. IV. 4. 
4) Jetzt durch die Gemeindevorstände. 
¾½ Auf die Betriebssteuer findet §. 33 keine Anwendung, Res. 18. Aug. 1893 
(M. 29 Nr. 40). 
*) Die Zugangstellung eines am 1. April eröffneten Betriebes darf erst vom 
1. Juli ab erfolgen, Res. 11. Nov. 1893 (M. 29 Nr. 26). 
7) Ueber die Befugniß der Regierung, unabhängig von der Abmeldung die 
Steuer vom Beginne des auf die Beriebsbeendigung folgenden Vierteljahres in Ab- 
gang stellen zu lassen, ergiebt §. 58 Abs. 2 des Ges. das Nähere. 
Die Regierung hat auf Antrag von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, 
wenn die Abmeldung unverschuldeter Weise unterblieben beziehungsweise verspätet ist, 
oder rücksichtlich der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der Forterhebung 
der Steuer eine besondere Härte liegen würde. 
Die Bestimmung in § 33 finder analoge Anwendung auf solche Gewerbe, bei 
welchen ein gesetzlicher Befreiungsgrund (§§. 3 bis 5 des Ges.) eintritt beziehungs- 
weise in Fortfall kommt. 6 
Bei Gewerben jedoch, welche wegen eines hinter der Grenze der Stenerpflicht 
zurückbleibenden Ertrages und Anlage= und Betriebskapitals von der Steuer befreit 
find, begründet eine Erhöhung des Ertrages oder des Aulage= und Berriebskapitals 
auf 1500 beziehungsweise 3000 Mark und darüber die Steue pflicht erst vom Beginne 
des nächsten Steuerjahres ab. Umgekehrt rechtfertigt eine Verminderung des Ertrages 
und des Anlage= und Betriebskapitals unter den die Steuerpflicht bedingenden Mindest- 
betrag die Steuerbefreiung erst vom nächsten Steuerjahre ab, Ausf. Anw. Art. 13. 
Vergl. wegen des Zeitpunktes der Zu- und Abgangstellung Ausf. Anw. Art. 47 
und Zus. Best. Abschn. V. Abs. 2 und 5, wodurch Art. 47 I. 3, II. und II. 1 
Schlußsatz abgeändert sind. 
6) Vergl. Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. III. 4 f. und Res. 27. Dez. 1877 
(M. 7 S. 64), 29. April 1879 (M. 10 S. 37).
        <pb n="621" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 615 
Steuerverpflichtung für die Zwischenzeit!) bis zur Wiederaufnahme des Be— 
triebes im Laufe desselben oder des nächstfolgenden Jahres. 
Zugang im Laufe des Jahres. 
§. 342). Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Veran- 
lagung einen Betrieb anfangen, sind durch den Vorsitzenden des Steueraus- 
schusses der Klasse IV nach der Höhe des muthmaßlichen Ertrages beziehungs- 
weise Anlage= und Betriebskapitals der entsprechenden Steuerklasse zuzuweisen. 
Dieselben werden in Klasse II bis IV mit dem Mittelsatze (§. 14), in Klasse J, 
vorbehaltlich der Feststellung des Steuersatzes durch den Steuerausschuß bei 
dem Zusammentreten desselben, vorläufig mit dem vom Vorsitzenden bestimmten 
Steuersatz in Zugang gestellt. 
Die Feststellung durch den Steuerausschuß der Klasse I hat — auch wenn 
sie erst im nächstfolgenden Steuerjahre stattfindet — die Wirkung, daß der 
Steuerpflichtige zur Nachentrichtung des in Folge der vorläufigen Bestimmung 
des Steuersatzes durch den Vorsitzenden zu wenig Gezahlten verbunden ist un 
ein zuviel gezahlter Betrag erstattet wird. 
gdie Bekanutmachung an den Steuerpflichtigen erfolgt nach Vorschrift des 
Den Steuerpflichtigen der Klasse 1 stehen gegen die Festsetzung des Steuer- 
ausschusses die Rechtsmittel nach Maßgabe der . 35ff. offen. Die Steuer- 
pflichtigen der Klasse II, III, IV können dieselben Rechtsmittel nur wegen ver- 
meintlich unrichtiger Bestimmung der Steuerklasse einlegen. 
Rechtsmittel. 
" 35. Gegen das Ergebniß der Veranlagungs) steht dem Steuerpflichtigen 
das Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Steuerausschusse zu"). Dasselbe ist 
bei dem Vorsitzenden des Ausschusses binnen einer Ausschlußfrist von vier 
Wochens?) einzulegen, welche von dem auf die Zustellung der Steuerzuschrift 
(§§. 32 und 34) folgenden Tage ab läuft“). 
  
1) Die Steuerpflicht für diese Zwischenzeit ist für das laufende Steuerjahr nach 
der geschehenen Beranlagung, für das folgende Jahr durch Zugangstellung zu regeln. 
2) Vergl. die Anm. 7 zu § 33, sodann Art. 46, 48 (dazu Zus. Best. V. 2). 
3) d. h. gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Bestimmung der Stener- 
klasse, gegen die Höhe des Steuersatzes (auch gegen eine zu niedrige Veranlagung — 
Res. 26. April 1893, M. 29 Nr. 37) und gegen den Ort der Veranlagung; in 
Klasse II—IV auch mit der Behauptung der Unverhältnißmäßigkeit der Bestenerung 
im Vergleiche zu anderen, zu bezeichnenden Steuerpflichtigen derselben Klasse, E. O. V. 
in St. III. 321. 
Gegen eine nach Verweisung aus der höheren Steuerklasse in der niedrigeren 
erfolgende Veranlagung stehen dieselben Rechtsmittel zu, wie gegen die ursprüngliche 
Veranlagung, E. O. BV. in St. III. 311. 
Reformatio in pejus ist ausgeschlossen, IV. 373; den Gemeinden ist ein Rechts- 
mittel gegen die Veranlagung des Stenerpflichtigen nicht gegeben, IV. 392. 
4) Im Wege der Rechtsmittel kann sowohl die Steuerpflichtigkeit überhaupt, als 
die Bestimmung der Steuerklasse und die Höhe des Steuersatzes angefochten werden. 
Es verbleibt jedoch auch ferner dabei, daß zu Unrecht als steuerpflichtig veranlagte 
Gewerbe, sobald deren auf die Bestimmungen in den §#§. 3, 4 und 5 des Ges. ge- 
gründeter Anspruch auf Steuersreiheit, wenn auch nach Ablauf der Frist für Einlegung 
des Rechtsmittels dargethan und anerkannt wird, alsbald von der Steuer zu befreien 
und in Abgang zu stellen sind, Ausf. Anw. Art. 42, 2. 
*) — 28 Tagen. §. 200 C. Pr. O. findet keine Anwendung, E. O. V. in 
St. III. 215. 
6) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so 
endigt dieselbe mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktages, Ansf. Anw. Art. 42, 5. 
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die zur Begründung dienenden Thatsachen 
und Beweismittel selbst anzuführen.
        <pb n="622" />
        616 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
§. 36. Gegen die Entscheidung des Steuerausschusses über den Einspruch 
steht sowohl dem Vorsitzenden als dem Steuerpflichtigen binnen der im §. 35 
bestimmten Ausschlußfrist das Rechtsmittel der Berufung an die Bezirksregie- 
rung (§§. 29 und 30) zut). Der Steuerpflichtige hat das Rechtsmittel beim 
Vorsitzenden des Steuerausschusses einzulegen?). 
Für den Vorsitzenden läuft diese Frist vom Tage der Entscheidung). 
§. 370. Gegen die Entscheidung über die Berufung steht dem Steuer- 
pflichtigen die Beschwerde an das Ober-Verwaltungsgericht zu, welche inner- 
halb der im §. 35 bestimmten Ausschlußfrist bei der Bezirksregierung (§§. 29 
und 30) einzulegen ist und nur darauf gestützt werden kann: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von 
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten 
Mängel des Verfahrens gefunden werdens). 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 615. 
Wird ein Rechtsmittel bei einer nicht zuständigen Behörde angebracht, so hat 
diese die bezüglichen Schriftstücke unverzüglich an die zuständige Stelle zu befördern, 
ohne daß dem Steuerpflichtigen die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist (§. 3 
S#ün die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840, G. S. 
Rechtsmittel, welche nach Ablauf der Frist angebracht werden, sind als verspätet 
von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses beziehungsweise von der Regierung ohne 
weiteres zurückzuweisen. 
Jede ganz oder zum Theil abweisende Entscheidung über ein Rechtsmittel ist mit 
kurzer Begründung und, sofern dagegen ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, mit 
entsprechender Belehrung hierüber zu versehen. 
Diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel er- 
folgenden Ermittelungen veranlaßt werden, sind von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, 
wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Darüber, 
ob diese Verpflichtung zur Kostenerstattung dem Steuerpflichtigen aufzulegen ist, wird 
in der auf das Rechtsmittel ergehenden Entscheidung Bestimmung getroffen. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten setzt die Regierung fest, gegen deren Ent- 
scheidung die Beschwerde an den Finanzminister gestanet ist. 
Die Entscheidung auf ein Rechtsmittel ist dem Steuerpflichtigen im verschlossenen 
Schreiben zuzustellen. 
Nach endgültiger Entscheidung hat der Vorsitzende des Steuerausschufses wegen 
Berichtigung der namentlichen Nachweisungen, der Notizregister, sowie wegen Abgang- 
stellung der Steuer das Weitere zu veranlassen. 
In den Klassen I1I, III, IV find die durch die Entscheidungen über eingelegte 
Rechtsmittel verursachten Zu- und Abgänge auch wegen der dadurch bedingten Abzüge 
und Zusätze bei der Berechnung der Steuersumme für die nächste Veranlagung (§5. 13 
des Ges.) durch Führung einer besonderen Liste sorgfältig zu kontrolliren, Ausf. Anw. 
Art. 42, 4—7. Vergl. Art. 43 und (zu Nr. 6) Zus. Best. Anm. zu Abschn. III. z. 
1) Der Vorsitzende — und zwar in allen Klassen — hat Berufung einzulegen, 
wenn die im Art. 33, 1 unter a—c bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 
In den Klassen II, III und IV wird jedoch wegen vermeintlich unrichtiger 
Beurtbeilung des steuerpflichtigen Ertrages oder des Anlage= und Betriebskapitals 
die Einlegung der Berufung nur dann rathsam erscheinen, wenn die Entscheidung des 
Steuerausschusses einen deutlich nachweisbaren Berstoß gegen die Gleichmäßigkeit 
der Besteuerung enthält, Ausf. Anw. Art. 44 I. 1. 
Wegen des Beweisverfahrens vergl. E. O. V. in St. III. 229, 268, 271, 281. 
2) Ausf. Anw. Art. 44. 
:) Der Tag der Entscheidung zählt mit, §. 199 C. P. O. 
4) Ausf. Anw. Art. 42, 45. 
5) Wegen der Verrechnung und Einziehung der vom O. B. G. in Gewerbe- 
steuerbeschwerdesachen festgesetzten Kosten und baaren Auslagen vergl. Best. 4. Dez. 
1891 (M. Bl. S. 224).
        <pb n="623" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 617 
Die Bestimmungen in §§. 45 bis 49 des Einkommensteuer-Gesetzes finden 
sinngemäße Anwendung. 
Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke. 
§. 38. Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Kommunalbezirke 
und wird für die Zwecke der kommunalen Besteuerung oder kommunaler 
Wahlen die Zerlegung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte 
entfallenden Theilbeträge erforderlich, so ist diese von dem veranlagenden 
Steuerausschusse zu bewirken 0. 
Der Beschluß ist sowohl den betheiligten Kommunen als dem Steuer- 
pflichtigen zuzustellen. 
Denselben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Berufung 
an die Bezirksregierung (§§. 29 und 30) und gegen die Berufungsentscheidung 
in gleicher Frist die Beschwerde an das Ober-Verwaltungsgericht zu. 
Steuererhebung. 
§. 392). 
40. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung 
von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer 
Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen. 
1) Gemäß Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. II. 1 ist diese Zerlegung in un- 
mittelbarem Anschluß an die Veranlagung von Amtswegen zu bewirken. Wegen der 
Art und Weise der Vertheilung vergl. Ausf. Anw. Art. 55, 2. Bei Erhebung be- 
sonderer kommunaler Gewerbesteuern findet §. 38 keine Anwendung. 
Die Zerlegung des Steuersatzes muß grundsätzlich, selbst wenn auch an ein- 
zelnen Betriebsorten nur Verluste stattgefunden haben, nach dem Maßstabe des Er- 
trages erfolgen. Erst wenn gar kein Ertrag erzielt wurde, ist sie ausnahmsweise nach 
dem Maßstabe des Anlage= und Betriebskapitales zulässig, E. O. V. in St. III. 421. 
Vergl. IV. 293, 398. 
Die bei der Zerlegung auzuwendenden Merkmale können die an den einzelnen 
Betriebsorten gezahlten Löhne oder die erwachsenen Betriebskosten sein. Bei einem 
einheitlichen Gewerbebetriebe ist auch diejenige Gemeinde Betriebsort, in der die 
Fabrikation der Waaren stattfindet und deshalb thatsächlich Einnahmen nicht erzielt 
werden, IV. 290. Der kaufmännische Betrieb auf der einen, Fabrikation, Lagerung 
und Versendung auf der anderen Seite erscheinen an sich gleichwerthig und die Ver- 
theilung der Hälfte des Steunersatzes auf jede Gemeinde zutreffend. Abweichungen 
müssen besonders gerechtfertigt werden, IV. 387. 
Die Berücksichtigung des Einflusses der Geschäftsleitung ist grundsätzlich nicht 
ausgeschlossen. Die bei einer Versicherungs-Aktiengesellschaft am Sitze der Geschäfts- 
leitung aus den Zinsen von Kapitalien oder durch Gewinn an Effekten erzielten Ein- 
nahmen find aber Einnahmen des gesammten Gewerbebetriebes, IV. 296. Für 
die Gewinnberechnung eines solchen, stets einheitlichen Betriebes vornehmlich ent- 
scheidende Merkmale find die Brutto-Prämien-Einnahmen, IV. 411. Der Betrieb 
einer Straßenbahn vollzieht sich auch in denjenigen Gemeinden, wo nur Gleise vor- 
handen find. Vertheilungsmerkmale: Betriebskosten oder Bruttoeinnahmen oder Länge 
der Gleise, IV. 300. Im Uebrigen ist ein Betriebsort nur da vorhanden, wo das 
Gewerbe fortgesetzt und dauernd ausgeübt wird, IV. 381. Mehrere Gewerbebetriebe 
derselben Person werden als ein steuerpflichtiges Gewerbe veranlagt. Der einheitliche 
Steuersatz gelangt zur Zerlegung. Ist ein Agent Beamter der Gesellschaft, so ist sein 
Sitz deren Betriebsort, IV. 342. Der Sitz der Geschäftsleitung ist stets Betriebs- 
ort, IV. 389. Betriebsort eines Gas- und Wasserwerkes ist jede Gemeinde, die fort- 
gesetzt und dauernd gegen Entgelt mit Gas und Wasser versorgt wird, IV. 384. 
Gemeinden, in denen sich bei Feststellung des Ertrages nicht berücksichtigte Theil- 
betriebe befinden, haben keinen Anspruch auf einen Theil des Steuersatzes, IV. 392. 
Bei der Zerlegung haben die Gemeinden nicht etwa einen Anspruch auf den nie- 
drigsten Steuersatz, IV. 390. 
:) Aufgehoben durch die Steuerreform-Ges. 14. Juli 1893. §. 66 Komm. Abg. 
Ges. 14. Juli 1893 gelangt zur Anwendung, da die Hebung der Steuer Sache der 
Gemeinden ist.
        <pb n="624" />
        618 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
§. 411). Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person unverändert 
fortgesetzt (z. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräußerung), so ist 
die veranlagte Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuentrichten und 
findet nur eine Umschreibung des Namens statt. 
Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahressteuer solidarisch mit 
dem Pächter desselben. 
§. 42. Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Sitzes der Geschäfts- 
leitung, beziehungsweise des Wohnortes des Gewerbetreibenden tritt die er- 
forderliche Uebertragung der Steuer für den Rest des Jahres ohne neue Ver- 
anlagung ein?2). 
§. 43. Im Uebrigen wird das Verfahren bei Zu= und Abgängen durch 
Bestimmung des Finanzministers geregelt). 
Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres. 
§. 44. Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brand- 
unglück, Ueberschwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann 
die Steuer für die folgenden Vierteljahre ermäßigt oder erlassen werden. 
[Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung und auf Beschwerde der 
Finanzminister!. 
§. 45. Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können in einzelnen Fällen nieder- 
geschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen 
in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungs- 
verfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde!#). 
Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse. 
§. 465). Die Wahl der Mitglieder der Steuerausschüsse und einer gleichen 
Anzahl Stellvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wahlen erfolgen nach 
relativer Stimmenmehrheit. Das Wahlverfahren wird für die Steuerklassen II 
bis IV durch Bestimmung des Finanzministers geregelt. 
§. 47. Wählbar sind nur solche männliche Mitglieder der betreffenden 
Klasse, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Z 4 
Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur Einer wählbar und zur 
Ausübung der Wahlbefugniß zu verstatten, Aktien= und ähnliche Gesellschaften 
üben die Wahlbefugniß durch einen von dem geschäftsführenden Vorstande zu 
bezeichnenden Beauftragten aus; wählbar ist von den Mitgliedern des geschäfts- 
führenden Vorstandes nur Eines. Minderjährige und Frauen können die 
Wahlbefugniß durch Bevollmächtigte ausüben; wählbar find Letztere nicht. 
Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben; die Uebertragung des 
Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl darf nur aus den im §. 8 der Kreis- 
1) Ausf. Anw. Art. 14, 27, 4, 46 ff., zu Art. 47, 48 vergl. Anm. 3 zu §. 43. 
Wird ein gemäß §. 7 steuerfrei gelassener Gewerbebetrieb von einer anderen Person 
unverändert fortgesetzt, so ist eine neue Beranlagung für den Rest des Steuerjahres 
ausgeschlossen, E. O. B. in St. III. 343. 
:) Vergl. Zus. Best 5. März 1894 Abschn. V. 2c. 
2) Auef. Anw. Art. 46— 48, zu Art. 47 I. 5 und II. 5 Zus. Best. 5. März 1894 
Abschn. V. 1 Abs. 2; zu Art. 47 II. 1 Schlußsatz Zus. Best. V. 1 Abs. 5; zu Art. 48 
Zus. Best. Abschn. V. 2. 6 
!) Die Ermächtigung zum Erlasse oder zur Ermäßigung veranlagter Steuern 
ist Sache der Gemeinden, §. 11 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung 
direkter Staatssteuern 
5) Ausf. Anw. Art. 21, Res. 29. Okt. 1892 und 28. Nov. 1893 (M. 26 Nr. 10, 
29 Nr. 34). §§. 46, 47, 48 beziehen sich nur auf die gemäß §8. 10, 15,1 zu 
wählenden, nicht auf die gemäß §. 10 vom Finanzminister für die Steuerausschüsse 
der Kl. 1 zu ernennenden Mitglieder und Stellvertreter. Doch find Vollendung des 
25. Lebensjahres und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte selbstverständliche Voraus- 
setzungen für die Ernennung.
        <pb n="625" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 619 
Ordnung vom 13. Dezember 1872 (G. S. S. 661) angegebenen Gründen 
abgelehnt werden. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Vor- 
sitzende des Steuerausschusses. 
§. 48. Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter seitens 
einer Steuergesellschaft verweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt, oder 
verweigern die Gewählten die ordnungsmäßige Mitwirkung, so gehen die dem 
Steuerausschusse zustehenden Befugnisse für das betreffende Steuerjahr auf den 
Vorsitzenden über 7). 
§. 49:). Die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter 
haben dem Vorsitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben, daß 
sie bei den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach bestem 
Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu 
ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim 
gehalten werden. Z " Z 
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem Kommissar der Bezirksregierung 
diejenigen orsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte beeidigt sind. 
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheim- 
haltung der Ausschußverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides 
verpflichtet 2). 
§. 50. So lange über die Veranlagung oder den Einspruch eines Aus- 
schußmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und ab- 
steigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und 
abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Der Vorsitzende hat in gleichem 
Falle den Vorsitz an ein Mitglied abzugeben?). 
§. 51. Die Bestimmuug der 8§§. 1, b und c, 2 I. und II. 2 der Verord-- 
nung vom 4. Jali 1892 (G. S. S. 201)/8) findet auf die Mitglieder der Steuer- 
ausschüsse Anwendung. 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 26) werden nach den 
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet). 
An= und Abmeldung des Gewerbes. 
§. 52. Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der 
Gemeindebehörde des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder gleichzeitig 
Anzeige davon machen?). 
  
1) In diesem Falle ist der Steuergesellschaft vor Beginn des nächsten Steuerjahres 
durch Ladung der Wähler von Neuem die Gelegenheit zur Vornahme der Wahl von 
Abgeordneten zu geben. Die Wahl gilt als verweigert, wenn auf einmalig wieder- 
holte Ladung im Wahltermine weniger als drei zur Ausübung des Wahlrechts be- 
rechtigte Mitglieder der Steuergesellschaft erscheinen, Ausf. Anw. Art. 21 B. . Vergl. 
Art. 22, 10. 
2) Ausf. Anw. Art. 22, 11. 
:) Gemäß K. O. 31. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 5) X. 
!) Ausf. Auw. Art. 22, 9. 
5) Ergangen auf Grund Ges. 22. April 1892 (G. S. S. 93). 
") §§. 2—16 Gebühren-Ord. 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173). 
*:) Schriftlich oder zu Protokoll. 
Diese Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher: 
a) das Gewerbe eines Anderen übernimmt und fortsetzt, 
b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle desselben ein anderes 
Gewerbe anfängt. 
Gewoerbetreibende, welche an mehreren Orten in Preußen einen stehenden Betrieb 
unterhalten, haben an jedem Ort, wo solches geschieht, den Anfang des einzelnen 
Betriebes anzumelden. 
Die Aufnahme eines Protokolls über die mündliche Anmeldung kann vermieden 
werden, wenn die Unterschrift des Anmeldenden in dem Berzeichnisse der Anmeldungen 
hinzugefügt wird, Ausf. Anw. Art. 25, 1. 
Entscheidend für die Verpflichtung ist derjenige Zeitpunkt, in dem sämmtliche
        <pb n="626" />
        620 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Dieser Verpflichtung wird, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes 
bestimmt ist, durch die nach Vorschrift der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche 
Reich (§. 14) zu machende Anzeige genügt w. 
In der Stadt Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei der Direktion 
für die Verwaltung der direkten Steuern zu bewirken. 
§. 53:). Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) sind verpflichtet, 
von allen bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen in der von der Bezirks- 
regierung anzuordnenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mit- 
theilung zu machen, auch nach Anstellung der erforderlichen Erkundigungen über 
die Steuerpflichtigkeit, beziehungsweise darüber, in welcher Klasse die Besteuerung 
zu erfolgen hat, sich gutachtlich zu äußern. 
§. 5472). Jeder Gewerbetreibende") ist verpflichtet, auf Aufforderung des 
Gemeindevorstandes oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuerausschusses, 
lnnerhalb der zu bestimmenden, mindestens einwöchentlichen Frist schriftlich zu 
erklären, 
welches oder welche Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt, 
welche Betriebsstätten er unterhält, 
welche Gattungen und wie viele Hilfspersonen, Gehilfen und Arbeiter 
un 
welche Gattung und wie viele Maschinen einschließlich der Motoren im Ge- 
werbebetriebe verwmendet werden, 
auch andere auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des Betriebes gerichtete 
Fahen ist der Gewerbetreibende wahrheitsgemäß zu beantworten ver- 
pflichtet. 
§. 555). Auf besondere Aufforderung des Vorsitzenden eines zuständigen 
Steuerausschusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende ver- 
pflichtet, in verschlossenem Schreiben oder mündlich zu Protokoll zu erklären, 
ob der jährliche Ertrag seines Gewerbebetriebes 
1,500 bis ausschließlich 4,000 Mk., 
oder 4,000 bis ausschließlich 20,000 = 
oder 20,000 bis ausschließlich 50,000 = 
oder 50,000 Mark oder mehr beträgt, 
und ob der Werth des Anlage= und Betriebskapitals 
3,000 bis ausschließlich 30,000 Mk., 
oder 30,000 bis ausschließlich 150,000 
oder 150,000 bis ausschließlich 1,000,000 
oder 1,000,000 Mark oder mehr beträgt. 
Solche Erklärungen sind geheim aufzubewahren. 
Weitergehende Auskunftsertheilung über die Höhe des Ertrages, sowie 
den Werth des Anlage= und Betriebskapitals ist der Gewerbetreibende abzu- 
lehnen berechtigt. Die im Vorstehenden vorgeschriebene Auskunft über die 
Höhe des Anlage= und Betriebskapitals zu ertheilen, sind auch diejenigen ver- 
pflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen. 
Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag in Fällen, in welchen es sich 
um einen nur durch Schätzung zu ermittelnden Ertrag handelt, gestattet, statt 
der im Abs. 1 erwähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren 
der Steuerausschuß zur Schätzung des Ertrages bedarf. 
§. 56. Die nach den §s§. 52 bis 55 den Gewerbetreibenden obliegenden 
Verpflichtungen sind: 
M ½ 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 619. 
Voraussetzungen des Gewerbebetriebes zum ersten Male zusammentreffen, Fuisting, 
a. a. O. Anm. 4 ff. zu F§. 52. 
1) Vergl. oben Bd. II S. 11. 
2) Ausf. Anw. Art. 23 Abs. 2; 26, zu Art. 26, 3 Zus. Best. 5. März 1894 
Abschn. III. 1.## 
2) Ausf. Anw. Art. 23 Abs. 4, 5; 29. 
4) Ohne Rückficht auf Steuerpflichtigkeit. 
*) Ausf. Anw. Art. 23 Abs. 4, 5; 29.
        <pb n="627" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 621 
1. für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vor- 
mundschaft stehen, von deren Vertretern, 
2. für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften, juristischen 
Personen, Vereine u. s. w. von den in 8§. 18 und 19 beziehungsweise 
§. 2 Abs. 2;) bezeichneten Personen 
zu erfüllen. 
S. 57). 
§. 58. Das Auphören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist [der Hebestelle, 
an welche die Steuer entrichtet wird] dem Vorsitzenden des für die Veranlagung 
zuständigen Steuerausschusses] — in der Stadt Berlin der Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern daselbst — schriftlich anzuzeigen. 
Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebs- 
beendigung folgenden Vierteljahres an in Abgang stellen lassen, wenn der 
Zeitpunkt der letzteren feststeht, namentlich im Fall des Todes des Steuer- 
bflichtigen. sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgesetzt ist, im Fall 
er Konkurseröffnung und in ähnlichen Fällen einer unfreiwilligen Einstellung 
des Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen An- 
deren, wenn Letzterer die Steuer fortentrichtet hat!). 
Betriebssteuer. 
9 59. Für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft sowie 
des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus?) ist jährlich eine besondere 
Betriebssteuer zu entrichten?). 
§. 60. Die Betriebssteuer beträgt für Jeden, welcher eines oder mehrere 
dieser Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, betreibt, 
1. wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der 
Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage= und Betriebskapitals be- 
freit ist (§. 7), 10 Mk.; 
  
1) Statt Abs. 2 muß es Satz 2 heißen. 
2) Betraf nur die erstmalige Veranlagung der Gewerbesteuer. Vergl. Bek. 1. Juli 
1892 (R. u. St. A. Nr. 153). 
2) §. 10 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. 
Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. III. 4; Ausf. Anw. Art. 13. 
4) Diese Bestimmung wird, da fie als ein Theil der vom Staate gemäß §. 3 
Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern fortzuführenden Veran- 
lagung anzusehen ist, durch §. 11 Abs. 2 a. a. O. nicht berührt. Ein Rechtsanspruch 
auf Abgangstellung besteht nicht. Wegen der Voraussetzungen vergl. Ausf. Anw. 
Art. 13, 1. 3; 47 II. 1. 
5) Vergl. oben Bd. II S. 24ff. 
6) Ausf. Anw. 5. März 1894. Welche Betriebe unter den Begriff der Gast- 
wirthschaft, Schankwirthschaft, des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus fallen, 
bestimmt sich nach denselben Vorschriften und Grundsätzen, die in Betreff der zu 
solchen Betrieben nach der Gewerbe-Ordnung erforderlichen Erlaubniß zur Anwen- 
dung kommen (8. 33 Reichs-Gew. O.). Danach gelten insbesondere als Schank- 
wirthschaft diejenigen gewerblichen Betriebe, in denen Getränke irgend welcher Art 
(Branntwein, Liqueure, Wein, Bier, Kaffee, Thee, Mineralwasser, Milch, Molken u. s. w.) 
zum Genusse auf der Stelle verabfolgt werden. Für die Betriebssteuerpflicht 
des Kleinhandels mii Branntwein oder Spiritus ist es unerheblich, ob derselbe als 
Neben= oder Hauptgewerbe betrieben wird. 
Die ohne Ausschank von Getränken betriebene Speisewirthschaft, das Vermiethen 
möblirter Zimmer und der Kleinhandel mit Wein oder Bier find der Betriebssteuer 
nicht unterworfen. 
Hinsichtlich der Steuerfreiheit der öffentlichen Kaffeeschänken und ähnlicher An- 
stalten, sowie der Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein nicht über 
3 Monate lang zum Genusse auf der Stelle verkaufen, finden Art. 7 Nr. 1 und 
Art. 8 Nr. 4 Anw. 10. April 1892 auch auf die Betriebssteuer Anwendung, Ausf. 
Anw. Art. 1.
        <pb n="628" />
        622 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
2. wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist: 
a) in der Klasse W.. 15 Mk., 
b) in der Klasse 1I. 25 „ 
e) in der Klasse II. 50 „ 
d) in der Klasse 1 . . . 100 , 
Die Steuer wird bei allen Betrieben, welche geistige Getränke verab- 
folgen 1), für jede Betriebsstätte besonders erhoben. 
Erstreckt sich ein betriebssteuerpfliehtiges Gewerbe über mehrere Klreise, 
so ist für jeden dieser Kreise die Hälfte der im §. 60 Nr. 1 und 2 bestimmten 
Steuersätze zu entrichten. Auf die im S. 60 Abs. 2 bezeichneten Betriebs- 
stätten findet diese Bestimmung keine Anwendung). # 
§. 61. Wenn die Heranziehung zur Betriebssteuer lediglich durch einen 
vorübergehenden, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten (Festen, Truppen- 
zusammenziehungen und dergleichen) stattfindenden Gewerbebetrieb bedingt ist, 
so kann in den Landkreisen der Landrath, in den Stadtkreisen der Gemeinde- 
vorstand, in Berlin die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern?) 
auf Antrag des Steuerpflichtigen den Betrag der Steuer bis auf den Satz von 
5 Mk. herabsetzen"). 
  
1) Hierher gehört stets der Kleinhandel mit Brauntwein oder Spiritus mit 
alleiniger Ausnahme des auf die Verabfolgung von denaturirtem Spiritus einge- 
schränkten Kleinhandels. Ebenso gehören bierher alle Gast= und Schankwirthschaften, 
welche Wein, Bier, Branntwein (Rum, Cognak u. s. w.), Liqueure, Grog, Punsch 
oder sonstige geistige (alkoholbaltige) Getränke verabfolgen. 
Bei allen diesen, die überwiegende Mehrzahl bildenden Betrieben ist für jede 
Betriebsstätte, welche derselbe Gewerbetreibende unterhält beziehungsweise er- 
richtet, der volle Betriebssteuersatz zu entrichten und zwar in demjenigen Kreise, wo 
sich die Betriebsstätte befindet. Die bloße Geschäftsverlegung (Umzug) aus der einen 
in eine andere Betriebsstätte innerhalb desselben Kreises begründet nicht eine noch- 
malige Forderung der Betriebssteuer für dasselbe Jahr. 
Das Gewerbe des von einem Truppentheile angenommenen Marketenders gilt, 
so lange er bei diesem Truppentheile verbleibt, als einheitlicher Betrieb mit einer 
Betriebsstätte, welche demjenigen Kreise zuzurechnen ist, in welchem der betreffende 
Truppentheil seine Garnison hat. 
Diejenigen Betriebe, welche geistige Getränke nicht verabfolgen (Kaffee-, Thee-, 
Milch-, Molken-, Mineralwasser-Ausschank, Gastwirthschaft mit alleiniger Verabfolgung 
derartiger Getränke), haben in jedem Kreise, in welchem sich eine oder mehrere Be- 
triebsstätten befinden, die Betriebssteuer nur einmal zu entrichten. Erstrecken sich 
derartige Betriebe über mehrere Kreise, so gelangt in jedem derselben nur die Hälfte 
der im §. 60 Nr. 1 und 2 des Gewerbesteuer-Gesetzes bestimmten Steuersätze zur 
Erhebung. Dasselbe gilt vom Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus. 
Werden von demselben Unternehmer in einem Kreise Betriebsstätten beider Arten 
unterhalten, so findet neben der besonderen Erhebung der Betriebssteuer für jede Be- 
triebsstätte, in welcher geistige Getränke verabfolgt werden, der einmalige Steueransatz 
für die übrigen Betriebsstätten gemäß des vorstehenden Absatzes statt, Ansf. Anw. 
Art 2. 
2) 8. 12, 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. 
:2) S. 12, 2 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. 
Vergl. Ausf. Anw. Art. 5. 
4) In den in Anm. 1 bezeichneten Fällen ist für jede einzelne Betriebsstätte 
mindestens der Satz von 5 Mark zu entrichten. **. 
Ein Recht auf Ermäßigung steht den Steuerpflichtigen nicht zu. Bei Prüfung 
der bezüglichen Anträge ist vornehmlich zu berücksichtigen, ob der muthmaßliche Ertrag 
des vorübergehenden Betriebes zu dem vollen Steuersatze in einem unverkennbaren 
Mißverhältniß stehen würde, und ist danach das Bedürfniß einer Herabsetzung über- 
haupt, sowie das Maß derselben zu beurtheilen. 
Die Anträge auf Ermäßigung der Betriebssteuer sind bei der für die Anmeldung 
zuständigen Behörde thunlichst vor oder gleichzeitig mit dem Beginne des Betriebes 
in besonderen schriftlichen Eingaben oder Protokollen anzubringen und zu begründen. 
Diese Anträge sind sofort den zuständigen Veranlagungsbehörden vorzulegen.
        <pb n="629" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 623 
Die Betriebssteuer wird in den Landkreisen vom Landrath, in den Stadt- 
kreisen vom Gemeindevorstande, in Berlin von der Direktion für die Verwaltung 
der direkten Steuern festgestellt 7). 
63. Der festgestellte Steuersatz ist einem jeden Steuerpflichtigen in 
Gemäßheit des §. 32 bekannt zu machen. 
Die Betriebssteuer ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Behändigung 
der Steuerzuschrift in einer Summe zu entrichten. " 
Nach fruchtloser Zwangsvollstreckung kann bis zur vollständigen Entrich- 
tung des Rückstandes die fernere Ausübung des steuerpflichtigen Betriebes 
untersagt und die Einstellung desselben durch Schließung und Versiegelung der 
Geschäftsräume erzwungen werden. 
Die im S. 61 bezeichneten Steuerpflichtigen haben die Steuer vor Eröff- 
nung des Betriebes zu entrichten, oder. falls bis dahin die Steuerzuschrift 
noch nicht behändigt ist, einem von dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande zu be- 
stimmenden Geldbetrag bei der gleichzeitig zu bezeichnenden Kasse zur Deckung 
der Steuer zu binterlegen, widrigenfalls ihnen die Ausübung des Betriebes nach 
Massgabe des S. 63 untersagt werden kaun2). 
§. 64. Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des Be- 
triebes im Laufe des Steuerjahres findet nicht statt. 
§. 65. Ueber Beschwerden wegen Verpflichtung zur Entrichtung der 
Betriebssteuer oder wegen der Höhe derselben entscheidet die Bezirksregierung 
— — — — — 
Zu Anmerkung 4 auf S. 622. 
Die Veranlagungsbehörden haben auf ein thunlichst einfaches und schleuniges 
Berfahren bezüglich der Aufnahme und Erledigung solcher Anträge hinzuwirken. 
Es kann besonders für die üblichen Volks-, Schützen= und ähnlichen Feste nach 
den lokalen Verhältnissen zweckdienlich erscheinen, die Anträge auf Herabsetzung der 
Betriebssteuer gleich mit der Nachsuchung der erforderlichen Erlaubniß zu dem beab- 
sichtigten Betriebe auf dem Festplatze verbinden und in tabellarischer Form zusammen- 
stellen zu lassen. Die bezüglichen Geschäftsformen sind nöthigenfalls mit den ander- 
weit betheiligten Behörden zu vereinbaren. 
Bei Gewährung der Steuerherabsetzung ist auszusprechen, auf welche außer- 
gewöhnlichen Gelegenheiten und auf welche Dauer des vorübergehenden Betriebes sich 
dieselbe bezieht. 
Geht ein derartiger Betrieb in einen ständigen über, so tritt Heranziehung 
zum vollen Steuersatze ein, auf welchen die bereits veranlagte Steuer anzurechnen ist. 
Handelt es sich jedoch um einen Betrieb, welcher geistige Getränke verabfolgt, 
und ist derselbe in eine andere Betriebsstätte verlegt, so findet die Anrechnung 
nicht statt. 
Wer bei einer zweiten oder ferneren außergewöhnlichen Gelegenheit in demselben 
Steuerjahre das Gewerbe vorübergehend betreiben will, hat hierfür in der Regel 
die Betriebssteuer ohne Rücksicht auf die in demselben Jahre bereits erfolgte Be- 
steuerung zu entrichten. Der Antrag auf Ermäßigung ist von Neuem zu stellen. 
Weist jedoch der Steuerpflichtige nach, daß er in demselben Steuerjahre für einen 
gleichartigen Betrieb in derselben Betriebsstätte oder — falls es sich um einen Betrieb 
hendelt, in welchem geistige Getränke nicht verabfolgt werden — in einer oder meh- 
reren anderen Betriebsstätten innerhalb des betreffenden Kreises bereits den vollen 
Jahresbetrag der Steuer entrichtet hat, so ist von ziner nochmaligen Steuererhebung 
Abstand zu nehmen. 
Wer wegen eines ständigen Betriebes, in welchem geistige Getränke nicht ver- 
abfolgt werden, die Betriebssteuer entrichtet, kann wegen eines vorübergehenden Be- 
triebes desselben Gewerbes bei außergewöbnlichen Gelegenheiten innerhalb des be- 
treffenden Kreises nicht noch einmal zur Betriebssteuer herangezogen werden, Ausf. 
Anw. Art. 4a. 3—10 
Jungbier gehört zu den geistigen Getränken, E. K. 25. April 1889 und 3. März 
1890 (Jahrbücher IX. 168, X. 174). 
1) §. 12, 2 Abs. 1 Ges 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
2) §. 12, 3 a. a. O. Vergl. Ansf. Anw. Art. 8.
        <pb n="630" />
        624 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
(§§. 29 und 30)1) und in weiterer Instanz der Finanzminister. Die Entschei- 
dungen des Letzteren sind endgültig. 
Soweit durch die Entscheidungen welche bezüglich der Gewerbesteuer im 
Wege der Rechtsmittel ergehen, Abänderungen der festgestellten Betriebssteuer- 
sätze bedingt werden, hat in den Landkreisen der Landrath, in den Stadtkreisen 
der Gemeinde-Vorstand, in Berlin die Direktion für die Verwaltung der di- 
rekten Steuern?) die anderweite Feststellung zu bewirken?). 
§. 66. Die zur Ertheilung der Erlaubniß für die im §. 59 bezeichneten 
Betriebe oder für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte zuständigen Be- 
hörden") haben von jeder Erlaubnißertheilung der ihnen bezeichneten Veran- 
lagungsstelle Mittheilung zu machen. 
-ln7 67°). Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein im Polizei- 
bezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Ge- 
nuß auf der Stelle verkaufen, haben hierfür weder Gewerbe= noch Betriebs- 
steuer zu entrichten. 
68). 
Anordnung der Bezirksregierung ist nach Bedürfniß auch in den 
folgeuden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweisung von den ge- 
nannten Behörden aufzustellen und vorzulegen. 
§. 69. Die Veranlagungsgrundsätze der §§. 18, 19 finden auf die Be- 
triebssteuer Anwendung. 
Wegen des jährlichen Zu= und Abganges wird das Erforderliche von dem 
Finanzminister geregelt?). 
Die Gemeinden (Gutsbezirke) haben die Betriebssteuer in den veranlagten 
Beträgen von den PFflichtigen ihres Bezirks zu erheben. 
Die Gemeinden (Gutsbezirke) der Landkreise haben die erhobenen Beträge 
am Schlusse eines jeden Vierteljahrs an die Kreis-Kommunalkasse abzuführen. 
Sofern die Gemeinden nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben- 
Gesetzes besondere Betriebssteuer eingeführt haben, müssen sie denjenigen Be- 
trag, welcher sich bei Anwendung der Bestimmungen der §S. 60—69 des Ge- 
werbesteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 und des S. 12 des Gesetzes vom 
14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern ergeben würde, an die 
Kreis-Kommunalkasse abführen. 
Die Kreise haben das ihnen zufliessende Aufkommen der Betriebssteuer 
(Abs. 2 und 3) zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden3#). 
Strafbestimmungen. 
§. 70. Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflich- 
tigen Gewerbes?) innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in 
  
1) In Berlin die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern. 
Die Beschwerde ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten bei der Ver- 
anlagungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. **- 6 
Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer 
sechswöchigen Ausschlußfrist die weitere Beschwerde an den Finanzminister offen, welche 
bei der Veranlagungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll einzulegen, und von dieser 
mit einem gutachtlichen Berichte dem Finanzminister einzureichen ist, Ausf. Anw. 
Art. 6, 2—4. .. 
DabesondereFrifleunichtbestimmtsiad,geltenhterdteallgemeinenBokschriften 
der 88. 1, 3 Ges. 18. Inni 1840 (G. S. S. 140). 
2) 8. 12, 2 Abs. 2 a. a. O. 
2) Und zwar von Amts wegen. 
!) §. 114 Zust. Ges. Z 
5) Ausf. Anw. Art. 1, 3 Abs. 3, Ausf. Anw. 10. April 1892 Art. 7, 1, 8, 4. 
6) Bezog sich nur auf die erstmalige Beranlagung und ist veraltet. Wegen der 
Nachweisungen vergl. Ausf. Anw. Art. 5, 1. 
7) Vergl. Ausf. Anw. Art. 7. · 
S)§.13Gei.14.JulilsIZwegenAufhebungdrr.S·taatssteuern. 
9)DieUnte1-lassungoderVerspätungderAnmeldungtstnur,wenndieAni 
meldung eine Besteuerung zur Folge gehabt hätte, strafbar.
        <pb n="631" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 625 
  
Zu Anmerkung 9 auf S. 624. 
Enthält die hiernach strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderbandlung gegen 
§s. 147 R. Gew. O., so soll zwar wegen der Uebertretung der Steuergesetze nicht 
außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber bei Zumessung der 
Strafe darauf Rücksicht zu nehmen. Eine vorläufige Straffestsetzung durch die Re- 
gierung findet in diesem Falle nicht statt. 
Sofern die Nichtanmeldung eines Gewerbes auf Grund des §. 70 des Ges. nicht 
strafbar ist, finden lediglich die S§. 147 und 148 R. Gew. O. Anwendung, Ausf. 
Amw. 10. April 1892 Art. 53, 1. Anwendung auf die Betriebssteuer, Ausf. Anw. 
Art. 9, 1. 
Wegen der Vorermittelungen vergl. Ausf. Anw. Art. 53, 2. 
Bezüglich des weiteren Verfahrens bewendet es bei den Vorschriften der Anw. 
30. Aug. 1876, betr. das Strafverfahren bei Gewerbesteneruntersuchungen, mit der 
Maßgabe, daß 
a) die vorläufige Straffestsetzung durch die Regierung auch dann zulässig ist, wenn 
der Beschuldigte in Haft ist; 
b) bei Fortdauer der Stenerpflicht die laufende Zugangstellung vom Beginne des 
auf die Einleitung der Borermittelungen folgenden Kalendervierteljahres zu 
erfolgen hat (vergl. Nr. 5 Abs. 1 Anw. 30. Ang. 1876); 
Jc) in den Fällen des §. 71 des Ges. bei Bemessung der vorläufig festzusetzenden 
Geldstrafe in erster Linie der Beweggrund des strafbaren Berhaltens, insbesondere 
der Grad einer etwaigen betrügerischen Absicht, daneben aber auch die Ver- 
mögensverhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen find. 
Die bei den gerichtlichen Entscheidungen der im §. 70 des Ges. vorgeschriebenen 
Geldstrafe zu Grunde zu legende Jahressteuer ist von der Regierung in der Weise 
festzusetzen, daß 
a) in der Klasse I von den für die in Betracht kommenden Jahre nachträglich zu 
veranlagenden Steuersätzen der höchste Satz; 
b) in den Klassen II, III und IV regelmäßig der Mittelsatz, und wenn für 
mehrere Jahre verschiedene Klassen in Frage kommen, der Mittelsatz der höchsten 
Klasse, nur im Falle der Uebernahme eines bereits besteuerten Gewerbes der 
veranlagte Steuersatz, 
dem Gerichte als maßgebend zu bezeichnen ist. 
Die bisherige Befugniß der Regierung zur selbständigen Abstandnahme von der 
Einleitung eines Strafverfahrens (vergl. Berf. 23. Nov. 1877, M. 7 S. 63 und 
24. April 1886, M. 21 S. 80) wird dahin erweitert, daß dieselbe auch dann ohne 
besondere Genehmigung des Finanzministers von einer Strafverfolgung absehen 
kann, wenn: 
a) im Falle die Fortsetzung eines Gewerbebetriebes durch einen Anderen, letzterer 
die Steuer fortentrichtet hat, 
b) ein Gewerbetreibender die auf Grund der §§. 54 und 55 des Gesetzes erfor- 
derten Erklärungen wissentlich unvollständig oder unrichtig abgegeben hat, aber 
noch bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, aus eigener 
Bewegung seine Angaben bei dem zuständigen Vorsitzenden des Steuerausschusses 
ergänzt oder berichtigt. 
Bei Festsetzung der Nachsteuer und Zugangstellung der laufenden Steuer ist zu 
unterscheiden, ob das Gewerbe erst nach Beginn der letzten jährlichen Veranlagung 
(Feststellung der namentlichen Nachweisung in den Klassen II, III und IV, Aufstellung 
der Steuerlisten der Klasse I) neu angefangen ist oder nicht. 
Ist das Gewerbe nach dem angegebenen Zeitpunkte neu begonnen, so ist in den 
Klassen II, III und IV der Miteelsatz der betreffenden Klasse sowohl der Festsetzung 
der Nachsteuer als auch der Zugangstellung der laufenden Steuer zu Grunde zu legen. 
In der Klasse 1 ist die laufende Steuer gemäß §. 34 des Ges. von dem Vorsitzenden 
der Klasse 1 vorläufig zu veranlagen und der veranlagte Steuersatz auch von der 
Regierung bei Festsetzung der Nachsteuer in Anwendung zu bringen. 
Ist dagegen das Gewerbe schon früher betrieben worden, so hat in sämmtlichen 
Klassen die Zugangstellung mit einem vom Steuerausschusse zu veranlagenden 
Steuersatze nach Maßgabe des Ertrages beziehungsweise Anlage= und Betriebskapitals 
während des abgelaufenen Jahres zu erfolgen. Die Festsetzung der Nachsteuer 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 40
        <pb n="632" />
        626 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
eine dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe ). Daneben 
ist die vorenthaltene Steuer zu entrichien. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent- 
scheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist. 
Zum Bezuge der Nachsteuer ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher 
nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes das entsprechende 
Steueraufkommen zusteht. 
Die von der Regierung festgesetzten Strafen und Kosten fliessen auch 
fernerhin in die Staatskasse 2). 
  
Zu Anmerkung 9 auf S. 625. 
findet für die einzelnen Steuerjahre, in denen das Gewerbe betrieben ist, gesondert 
nach Berhältniß des Ertrages beziehungsweise Anlage= und Betriebskapitals in dem 
jedesmaligen Vorjahr statt. In den Klassen II, III und IV ist bezüglich der Zeit 
des Betriebsanfanges die Vorschrift im §. 34 Abs. 1 des Ges. zu beachten. 
Im Falle der Uebernahme eines zur Gewerbesteuer veranlagten Betriebes ist der 
veranlagte Steuersatz bei der Zugangstellung und Festsetzung der Nachstener zu Grunde 
u legen. 
Die zuständigen Borsitzenden der Steuerausschüsse haben bei Abgabe der Unter- 
suchungsverhandlungen begründete Vorschläge über die bei Festsetzung der Nachsteuer 
anzuwendenden Jahressteuersätze zu machen. 
Gegen die Festsetzung der Nachsteuer findet nur die bei der Regierung anzubrin- 
gende, an keine Frist gebundene Beschwerde an den Finanzminister statt. 
Wegen der Befugniß der Regierungen, ermäßigte Nachstenern festzusetzen und bei 
gerichtlich erkaunnten Stenerstrafen die Strafaussetzung zu beantragen, behält es bei 
den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden (vergl. Kab. O. 25. Aug. 1880, M. 14 
S. 60/61, Verf. 5. März 1884, M. 17 S. 92 und 24. Sept. 1889, M. 23 S. 329. 
Auch im Falle der Abstandnahme von der Strafverfolgung ist die Regierung 
zur Festsetzung einer ermäßigten Nachsteuer befugt, Ausf. Anw. Art. 53, 2—6. 
1) Verjährung in 5 Jahren, Art. 5 Ges. 22. Mai 1852 (G. S. S. 250), 
Art. 11 Vd. 25. Juni 1867 (G. S. S. 921), §. 2 Einf. Ges. z. R. Str. G. B. 
31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195). 
2) Von jedem Fall einer Steuerhinterziehung hat die Regierung den betheiligten 
Gemeinden Kenntniß zu geben und auf Ersuchen diejenigen Unterlagen mitzutheilen, 
deren letztere zur Erhebung der Nachstener bedürfen, Zus. Best. 5. März 1894, Abschn. VIII, 
6 9—14 Abs. 2, Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. Soweit 
die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Gewerbesteuer 
von der Borenthaltung oder von dem Berluste der Steuer gegenüber dem Staate ab- 
hängig gemacht ist, gilt als vorenthalten (verloren) derjenige Betrag, welcher im Falle 
fortdauernder Hebung der Steuer zur Staatskasse nach Maßgabe der Veranlagung zu 
entrichten gewesen sein würde, §. 8 Abs. 1 a. a. O. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Betriebssteuer sinngemäße An- 
wendung mit der Maßgabe daß 
a) eine Strafverfolgung auf Grund des §. 70 Gew. St. Ges. auch daun 
eintritt, wenn die Anmeldung eines betriebssteuerpflichtigen Betriebes in den im 
Art. 7 der Anw. 5. März 1894 zu I. 1 bis d vorstehend bezeichneten Fällen garnicht 
oder zu spät erfolgt ist (vergl. Art. 53 Nr. 1 Anw. 10. April 1892); 
b) daß in diesen Fällen (zu a) die im §. 60 Gew. St. Ges. bezw. §. 12 
Nr. 1 des Ges. wegen Aufhebung direkter Staatsstenern angegebenen Betriebssteuer- 
sätze, und wenn es sich um gewerbe= und betriebssteuerpflichtige Betriebe handelt, die 
Summe der einjährigen Gewerbe= und Betriebssteuer der gerichtlichen Entscheidung 
zu Grunde zu legen sind (vergl. Art. 53 a. a. O.); 
c) daß die Vorermittelungen zur Feststellung des Thatbestandes in allen Fällen 
von der zuständigen Betriebsstener-Beranlagungsbehörde vorzunehmen find. 
Die der letzteren vorgesetzte Regierung ist zum Erlaß der vorläufigen Strafver= 
fügung und zur Festsetzung der Nachsteuer zuständig. Ergiebt sich hieraus bei dem 
gleichzeitigen Borliegen einer Gewerbe= und Betiiebssteuerkontravention die Zuständigkeit 
verschiedener Regierungen, so ist von der nach Art. 53 Nr. 2 Anw. 10. April 1892 
uuständigen Regierung bezüglich der Gewerbe= und Betriebssteuer die vorläufige Straf- 
verfügung zu erlassen bezw. über die Abgabe der Sache an das Gericht zu befinden.
        <pb n="633" />
        Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 627 
§. 71. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark) wird bestraft?: 
1. wer die nach den Bestimmungen der S§§. 28, 54, 55 und 56 dieses 
Gesetzes ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt; insbesondere auch wer die 
erforderte Erklärung, zu welcher er nach Vorschrift der §§. 54 bis 56 ver- 
pflichtet ist, wissentlich unvollständig oder unrichtig abgiebt; 
2. wer dem nach §. 25 Abs. 4 Zuständigen die Einsicht der gewerblichen 
Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräthe verweigert. 
§. 72. Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamtens), sowie die 
Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter werden, wenn sie die 
zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse 
oder die Geschäftsgeheimnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den 
Inhalt der im §. 55 bezeichneten Erklärungen oder der darüber gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft“). · 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein und muß stattfinden, inso- 
fern der durch die Verletzung des Geheimnisses betroffene Steuerpflichtige die- 
selbe unter Darlegung des Sachverhalts beansprucht und nicht Rücksichten des 
öffentlichen Wohles entgegenstehen. Für die Stellung des Antrages gegen Vor- 
sitzende und Mitglieder der Steuerausschüsse der Klasse 1 und gegen deren Stell- 
vertreter ist der Finanzminister, im Uebrigen die Bezirksregierung zuständig. 
§. 738). Die auf Grund der §§. 70 und 71 festzusetzenden, aber un- 
beitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29) 
in Haft umzuwandeln. 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den §§. 70 und 71 
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Be- 
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge- 
machten Frist freiwillig zahlt. 
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere, als die im §. 70 
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regie- 
rung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von 
der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der 
Angeschuldigte hierauf verzichtet. 
Bei den gerichtlichen Entscheidungen ist hinsichtlich der Höhe der im §. 70 
vorgeschriebenen Geldstrafe die von der Regierung festzusetzende Jahressteuer 
zu Grunde zu legen. 
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen 
den Verwaltungsbehörden. 
In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheim- 
haltung (§F. 72) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 
Kosten. 
§. 74. Die Kosten der Steuerveranlagung und -verwaltung lund Er- 
hebung fallen der Staatskasse zur Last, soweit sie nicht durch die den Ge- 
meinden übertragenen Geschäfte entstehen"). Die Kosten der Erhebung und 
  
  
1) Verjährung wie Anm. 1 S. 626. 
vUnd zwar auch dann, wenn das betr. Gewerbe nach §. 7 des Ges. nicht steuer- 
pflichtig sein sollte, Ausf. Anw. Art. 53, 1 Abs. 4. 
2) Zu diesen gehören Registraturbeamte, Kanzlisten, Boten und ähnliche 
Beamte nicht. 
!) Die Vergehen nach §. 72 unterliegen den allgemeinen Grundsätzen über Ver- 
jährung (3 Jahre gemäß §. 67 R. Str. G. B.). 
/) Vergl. die Bestimmungen in Ausf. Anw. Art. 53 oben Anm. 9 zu §S. 70. 
6) §. 14 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern, Ausf. 
Anw. Art. 42, 6, 56 1. und II.; III. 2à und b. 
40½
        <pb n="634" />
        628 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Beitreibung sind von denjenigen Gemeinden zu tragen, welche nach den Be- 
stimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes zom Bezuge des entsprechenden 
Steneraufkommens berechtigt sind). Jedoch sind diejenigen Kosten, welche 
durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel?) erfolgenden Ermittelungen 
veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine An- 
gaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu 
erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung die 
Beschwerde) an den Finanzminister gestattet ist. 
54 
ie Hebung and Beitreibung der Gewerbesteuer liegt derjenigen Gemeinde 
ob, welche nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes zum Be- 
zuge des entsprechenden Steueraufkommens berechtigt ist). 
Oberaufsicht. 
§. 76. Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staat gebührt 
dem Finanzminister. Ueber Beschwerden gegen das Verfahren der Stener- 
ausschüsse und der Vorsitzenden derselben entscheidet die Bezirksregierung") 
## 29 und 30) und in weiterer Instanz der Finanzminister?). Die Entschei- 
dungen des Letzteren find endgültig. 
§. 77. Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Be- 
fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin 
von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuer in Berlin wahr- 
genommen. 
Nachsteuer. 
§. 78. Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, 
bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind), ohne daß eine 
strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§. 70 ff.) find zur Ent- 
richtung des [der Staatskasse] entzogenen Betrages verpflichtet. Zum Bezuge 
von Nachsteuern ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher nach den Bestim- 
mungen des Kommunalabgaben-Gesetzes das entsprechende Steueraufkommen 
zusteht"). Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurick, 
welche dem Steuerjahre, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vor- 
ansgegangen find. 
1) S. 15 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern, Zus. 
Brst. 5. März 1894 Abschn. IX. Auf die Betriebssteuer finden diese Vorschriften 
sinngemäße Anwendung, doch find die Kosten der Formulare nach Muster A., B., C. 
in den Stadtkreisen von den Gemeinden zu tragen. 
:) Das find die eigentlichen Rechtsmittel aus §S§. 35, 36 und 37 des Ges., 
nicht etwa die Berwaltungsbeschwerden. Die Entscheidung über die Verpflichtung 
zur Kostenerstattung soll in der Entscheidang über das Rechtsmirtel enthalten sein. Ist 
fie in der Einspruchsentscheidung enthalten, so kann fie allein — ohne Steuerveranlagung — 
durch Berufung angefochten werden, während die Beschwerde nur zulässig ist, wenn 
gleichzeitig die Steuerveranlagung angegriffen wird, §. 37 Abs. 3 des Ges., §. 49 
Eink. St. Ges., §. 105 L. V. G. 
:) Die Beschwerde ist frist- und formlos und bei der Regierung einzureichen, 
Ausf. Anw. Art. 56 II. vorl. Abs. 
4) Aufgehoben durch §§. 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Auf- 
hebung dir. Staatssteuern, vergl. Zus. Best. Abschn. IX. Abs. 1. 
:) §. 11 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. VII. Wegen der Betriebssteuer vergl. Zus. zu 
8. 69 
  
6) Vergl. Ausf. Anw. Art. 21 Abs. 2 und 3. 
7) Beschwerden aus §. 37 über das Berfahren der Regierung entscheidet das 
Oberverwaltungsgericht. v 
8) Wegen zu niedriger Veranlagung findet eine Nachveranlagung nicht statt, 
E. O. B. in St. IV. 392. 6 
") §. 9 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
        <pb n="635" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 629 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über. 
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit— 
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes durch die Bezirksregierung #). 
Schlußbestimmungen. 
§. 79. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht 
enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei 
öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) auf die Steuern 
vom stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer Anwendung). 
#§. 80. Wo in den Gesetzen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug ge- 
nommen ist, treten an die Stelle der bisherigen Klasse A I die Klassen 1 und 
II; an Stelle der bisherigen Klasse A II die Klasse III, und an Stelle der 
bisherigen Klasse B die Klasse IV dieses Gesetzes; in gleichen an Stelle des 
Mitteksaßz, der bisherigen Klasse A 1 ein Steuerbetrag von 300 Mk. 
§. 812). 
§. 82. Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 
1893/94 zur Anwendung. 
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle 
treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der Gewerbesteuer bezüglichen 
Vorschriften, insbesondere die Gesetze vom 
30. Mai 1829 (G. S. S. 147), 
19. Juli 1861 (G. S. S. 607), 
20. März 1872 (G. S. S. 284), 
5. Juni 1874 (G. S. S. 219) 
am 1. April 1893 außer Kraft. 
§. 83. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
  
Bausirstener-Gesetz. 
Vom 3. Juli 1876 (G. S. S. 427)7. 
§. 13). Wer außerhalb seines Wohnortes?) ohne Begründung einer ge- 
werblichen Niederlassung?) und ohne vorgäugige Bestellung 3), in eigener Person 
) Ausf. Anw. Art. 54, 1 und 2. Die Regierungen haben den betheiligten Ge- 
meinden von jedem Falle einer Uebergehung Kenntniß zu geben und auf Ersuchen 
diejenigen Unterlagen mitzutheilen, deren letztere zur Erhebung der Nachsteuer bedarf, 
Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. VIIII. Auf die Betriebssteuer finden diese Vor- 
schriften finngemäße Anwendung, Ausf. Anw. 5. März 1894 Art. 9. 
:) Wegen der Verjährung zur Hebung gestellter Gemeindeabgaben gilt jetzt 
Komm. Abg. Ges. §. 88. 
") Aufgehoben durch §s. 10 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. 
Staatssteuern. 
") Kommentare von Falkmann, 2. Aufl. 1895, Strutz 1897. Ausf. Anw. 
27. Aug. 1896, hinter dem Ges. abgedruckt. Vergl. R. Gew. O. 88. 42ff. 
Das Gesetz ist auf Helgoland noch nicht ausgedehnt. 
5) Ausf. Anw. Nr. 1, 3, 4; R. Gew. O. §. 55. 
!) D. h. des Ortes, wo jemand den bleibenden Mittelpunkt seiner bürgerlichen 
Verhältnisse hat. Bei einem aus mehreren Ortschaften gebildeten Gemeindebezirke 
gilt dieser als Wohnort. Gewerbebetrieb von Haus zu Haus innerhalb der Grenzen des 
Wohnorts ist stehender Gewerbebetrieb. Vergl. Res. 31. Jan. 1882 (M. 14 S. 42), 
betr. den Begriff der Bestellung beim Gewerbebetriebe außerhalb des Wohnortes. 
„Wobnort" gleich „Wohnsitz“ vergl. E. Civ. XXIX. 23, E. O. B. in St. I. 83. 
7) Wer einen Gewerbebetrieb im Umherziehen durch Anmeldung als stehendes
        <pb n="636" />
        630 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
1. Waaren 7 irgend einer Art, mit Ausschluß der selbstgewonnenen? 
Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten-2) und Obst- 
baues, der Jagd und des Fischfanges feilbieten?y, 
2. Waaren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kaufleuten), 
Zu Anmerkung auf S. 629. 
Gewerbe verdecken will, begeht eine Steuerkontravention, O. R. X. 773. Zur Be- 
gründung einer gewerblichen Niederlassung gehört eine Veranstaltung, die die Absicht 
eines dauernden Gewerbebetriebes am Orte erkennen läßt, Res. 16. Okt. 1875 
(M. Bl. S. 283). Vergl. auch oben Bd. II S. 53 Anm. 6. 
*) Vergl. oben Bd. II S. 53 Anm. 7, 8. Eine Bestellung, die erst durch das 
Erscheinen des Gewerbetreibenden, die Eröffnung und Ankündigung eines Gewerbe- 
betriebes an einem Orte provozirt wird, genügt nicht, E. K. XIV. 315. 
Gewerbliche Niederlaffung und vorgängige Bestellung sind nicht kumulativ 
erforderlich, jede der beiden Voraussetzungen für sich allein schließt einen Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen aus, Erk. O. Trib. 28. März 1878 (O. R. XIX. 179). 
1) Waaren sind unmittelbare Objekte des Handels im Gegensatze zu bloßen 
Mustern und Proben, Erk. O. Trib. 25. Dez. 1875 (O. R. XVI. 157). Immo- 
bilien gehören nicht dazu, wohl aber Zubehörstücke von Grundstücken, wenn sie für 
sich allein verkauft werden, E. K. I. 187; ebenso Vieb, E. K. VI. 230, die einzelnen 
Hefte einer Druckschrift, E. K. V. 238, Brillen, E. K. II. 238. 
:) D. s. nicht bloß diejenigen, die der Eigenthümer vermöge seines Eigenthumes 
gewinnt, sondern auch die, die vermöge einer Berechtigung zur Benutzung des Bodens r2c. 
der Berechtigte an Stelle des Eigenthümers sich aneignen darf, nicht aber Früchte, 
die zwar jemand selbst vom Boden trennt, oder Wild und Fische, die jemand zwar 
selbst erlegt oder fängt, deren Gewinnung aber eine widerrechtliche Aneignung enthält, 
E. K. X. 197. Nur der Handel mit selbstgewonnenen Erzeugnissen ist steuerfrei; der 
Handel mit rohen, aber nicht selbstgewonnenen Erzeugnissen ist also steuerpflichtig, Ausf. 
Anw. 2 I. und E. K. XIII. 317. Als selbstgewonnen gelten auch diejenigen Er- 
zeugnisse, die von Familienangehörigen, Gehülfen oder Dienstboten des sie feilbieten- 
den Haushaltungsvorstandes in dessen Wirthschaft oder umgekehrt von dem Haus- 
haltungsvorstande des sie feilbietenden Angehörigen 2c. gewonnen find, Res. 20. Sept. 
1884 (M. 17 S. 96) und E. K. X. 98. Vergl. auch oben Bd. II S. 62 Anm. 1—4. 
Zwischen rohen und bearbeiteten Erzeugnissen macht das Gesetz keinen Unterschied, 
doch darf die Bearbeitung nicht die herkömmlichen Grenzen der Landwirthschaft rc. 
überschreiten, Ausf. Anw. Nr. 4 I. a. 
3) Einschließlich der Kunst= und Handelsgärtnerei. 
4) Ein Feilbieten von Waaren ist nur dann vorhanden, wenn der Anbietende 
die angebotenen Waaren mit sich führt, andernfalls liegt in dem Angebot nur ein 
Aussuchen von Waarenbestellungen, Erk. 26. Sept. 1889 (E. K. X. 196). 
Der Inhaber der Waaren muß durch Worte, verständliche Zeichen, oder ein die 
Aufmerksamkeit der Käufer absichtlich erregendes Benehmen zur Abnahme von Waaren 
auffordern, Erk. O. Trib. 19. Nov. 1875 (O. R. XVI. 740). Das Feilbieten und 
der Verkauf von Bierproben, die der Geschäftsherr oder Reisende mit sich führen ohne 
Gfung gues Gewerbescheines ist strafbar, E. K. XI. 243. Bergl. auch oben Bd. II 
um. 1. 
Feilbieten von Waaren im Sinne des obigen §. 1 Nr. 1 liegt insbesondere 
dann nicht vor, wenn ein Agent eines Handlungshauses außerhalb des Ortes der 
gewerblichen Niederlassung des letzteren Bestellungen auf Waaren, z. B. Glasbuch- 
siaben, von denen er nur Proben und Muster bei sich führt, aussucht und demnächst 
die erfolgte Bestellung in der Weise effektuirt, daß er sich die bestellten Waaren — 
Glasbuchstaben — von seinem Handlungshause kommen läßt, dieselben zusammensetzt 
und nunmehr die zusammengesetzten Buchstaben den Bestellern persönlich übergiebt, 
Erk. 9. Mai 1885 (E. K. V. 267). 
*) Der Begriff des Kaufmannes ist aus dem Hand. G. B. Art. 4 ff. (8. 1 
des neuen Hand. G. B. v. 10. Mai 1897) zu entnehmen.
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        Abs chnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 631 
oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen 1) zum Wieder- 
verkauf?) ankaufen s), 
3. Waarenbestellungen aufsuchen ), 
4. gewerbliche?) oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei 
welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse ) nicht obwaltet, 
feilbieten will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetriebe #im Umher- 
ziehen?). 
Ausnahmen. 
§. 28). Der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unter- 
worfen sind: 
1. Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Ge- 
werbe betreiben, sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden?), welche 
  
1) Auch in Verkaufsständen unter freiem Himmel, vergl. E. O. V. in St. I. 300. 
2) Ob dieser im Inlande oder Auslande erfolgt oder erfolgen soll, ist gleich- 
gültig, Erk. O. Trib. 24. Okt. 1873 (O. R. XIV. 669). 
3) Wer Waaren zum Wiederverkaufe ankauft, ohne sie auch im Umherziehen 
feil zu bieten, und schon aus diesem Grunde einen Gewerbeschein nöthig zu haben, 
wird fast immer ein stehendes Gewerbe betreiben, und deshalb nach §. 44 R. Gew. O. 
und §. 2 Nr. 1 b des vorliegenden Ges. weder eines Wandergewerbescheines noch 
eines Gewerbescheines bedürfen. Der auswärtige Waarenaufkauf wird vielmehr nach 
§. 4 Ges. 3. Juli 1876 dem stehenden Gewerbebetriebe des Betreffenden zugerechnet 
werden. 
4) Dahin gehört auch das Sammeln von Subskriptionen, Res. 12. April 1876 
(M. 2 S. 46). 
5) Andere als die in §. 1 aufgeführten gewerblichen Handlungen (namentlich 
Vermittelung von Geschäften, die Thätigkeit der Agenten u. s. w.), auch wenn sie 
außerhalb des Wohnortes und ohne Bestellung vorgenommen werden, können nur dem 
stehenden Gewerbe zugerechnet werden, vergl. §. 42 R. Gew. O., Nr. 4 II. Ausf. Anw. 
Zu den gewerblichen Leistungen gehört die Anfertigung von Photographien, Res. 
13. Mai 1845, das Reinigen von Bettfedern, Res. 23. Aug. 1840 und Drescharbeiten 
vermittelst transportabler Dampfmaschinen, Res. 12. Jan. 1866 und 20. Sept. 1868 
(M. Bl. 1869 S. 23), die Aufstellung automatischer Apparate, Res. 13. Jan. 1890 
(F. M. Nr. II. 16163/89). 
Der gewerbsmäßige Anbieter der Dienste eines Gesindevermittlers unterliegt nicht 
der Hausirgewerbestener, Erk. 5. April 1888 (E. K. VIII. 159), desgl. nicht die 
Beschäftigung als Schafscheerer im Umherziehen, Res. 16. Nov. 1894 Nr. II. 16330, 
das Anbieten aller auf geistigem Gebiete liegenden Leistungen, E. K. VI. 236, die 
Ertheilung von Tanzunterricht, Res. 10. Dez. 1880 (M. 14 S. 50). 
6) Schauspieler, die außerhalb ihres Wohnortes und ohne Begründung einer 
gewerblichen Niederlassung ihre Borstellungen geben, sind der Regel nach der Steuer 
vom Gewerbebetrieb im Umberziehen unterworfen. Damit ausnahmsweise Steuer- 
freiheit eintrete, bedarf es des besonderen Nachweises, daß bei den künstlerischen 
Leistungen ein höheres Kunstinteresse obwalte. Zur Erbringung dieses Nachweises 
genügt es nicht, daß mehraklige Schau-, Trauer= und Lustspiele zur Aufführung ge- 
bracht worden sind und daß in dem Stadttheater einer größeren Stadt gespielt worden 
ist, Erk. O. Trib. 15. Okt. 1878 (J. M. Bl. S. 195). 
Das Vorhandensein eines höheren wissenschaftlichen oder Kunstinteresses hat der- 
lenige zu beweisen, der auf Grund dessen nach §. 1 Nr. 4 Steuerfreiheit beansprucht, 
Erk. 19. Dez. 1889 (E. K. X. 201). 
Bei anatomisch- pathologischen Museen, Panoptiken, Wachsfigurenkabinetten über- 
wiegt in der Regel der Sinnenreiz und es kann im Allgemeinen von einem höheren 
wisseuschaftlichen Interesse nicht die Rede sein, Res. 21. Febr. 1887 (M. 21 S. 76). 
Vergl. oben Bd. 11 S. 55 Aum. 1. 
!) Diese ist den Gemeinden nicht überwiesen, sondern Staatssteuer geblieben, 
§. 28 Abs. 4 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
8) Ausf. Anw. Nr. 2 II. bis 4. 
*) Nicht bloß kaufmännische Handlungsreisende, sondern z. B. auch die Gewerbe- 
gehülfen eines Schlächters, die für ihn Bieh aufkaufen, E. K. VI. 228.
        <pb n="638" />
        632 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung beziehungsweise 
der gewerblichen Niederlassung ihrer Geschäftsherren, 
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie 
Bestellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen ½), 
b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur behufs 
deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen?). 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen keine Anwen- 
dung, welche nach den reichbsgesetzlichen Vorschriften zum Auf- 
suchen von Bestellungen oder zum Ankauf von Waaren eines Wan- 
dergewerbescheins bedürfen. 
Die Gewerbescheine für Reisende zu den vorstehend zu a und b 
bezeichneten Zwecken sind, wenn im Laufe des Jahres ein Wechsel 
in der Person des Reisenden eintritt, für den Rest ihrer Gültigkeits- 
dauer steuerfrei auf die Person des Nachfolgers durch Umschreibung 
oder anderweite Ausfertigung zu übertragens). 
2. Diejenigen, welche ausschließlich im Meß- und Marktverkehr") die im 
§. 1 unter 1 bis 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebes ausüben; 
  
1) Geschäftsreisende begehen durch das ohne Lösung eines Gewerbescheines erfolgte 
Feilbieten bezw. Berkaufen der von ihnen mitgeführten Waarenproben eine Steuer- 
defraudation, Erk. 10. Jan. 1889 (E. K. IX. 206). 
3) Vergl. Res. 22. März 1877 (M. 7 S. 46), betr. Steuerpflicht des Waaren- 
aufkaufs außerhalb des Wohnortes. 
) Eingefügt durch Ges. 23. Dez. 1896 (G. S. S. 273). 
Kaufleute, Fabrikanten und andere ein stehendes Gewerbe betreibende Personen, 
sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden, die außerhalb des Gemeindebezirks 
der gewerblichen Niederlafsung Bestellungen auf Waaren, von denen sie nur Proben 
oder Muster mit sich führen, suchen oder an anderen Orten als in offenen Verkaufs- 
stellen Waaren aufkaufen wollen, die nur behufs der Beförderung nach dem Bestim- 
mungsorte mitgeführt werden, unterliegen somit vom 1. Jan. 1897 ab der Steuer 
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, wenn 
a) der Waarenaufkauf oder das Suchen von Waarenbestellungen nicht für die 
Zwecke des von dem Gewerbetreibenden bezw. dem Geschäftsherrn des Rei- 
senden betriebenen stehenden Gewerbes erfolgt, oder 
b) bei anderen Personen als Kauflenten oder solchen, welche die Waaren produ- 
ziren, Waaren aufgekauft, oder endlich 
) bei andern Personen als Kaufleuten und solchen, in deren Geschäftsbetriebe 
Waaren der angebotenen Art Berwendung finden, oder bei Kaufleuten außer- 
halb ihrer Geschäftsräume Waarenbestellungen ohne vorgängige ausdrückliche 
Aufforderung gesucht werden sollen und es sich nicht um Druckschriften, andere 
Schriften oder Bildwerke oder um solche Waaren, Gegenden oder Gruppen 
von Gewerbetreibenden handelt, für welche der Bundesrath auf Grund des 
Art. 9 des Reichs-Ges. vom 6. Aug. cr. eine Ausnahme von der Wander- 
gewerbescheinpflicht zugelassen hat. 
Die Prüfung, ob die materiellen Boraussetzungen der Steuerpflicht vorliegen, 
find die zur Festsetzung der Steuer berufenen Behörden, soweit es sich nicht um die 
unter Nr. I. und III. der Nr. 2 Ausf. Anw. 27. Aug. 1896 bezeichneten Fälle 
handelt, welche fortan die einzigen Abweichungen der Preußischen Wandergewerbe- 
stener- von der reichsgesetzlichen Wandergewerbeschein pflicht darstellen, überhoben; 
maßgebend für die Steuerpflicht ist, daß Seitens der zuständigen Behörden ein Wan- 
dergewerbeschein für erforderlich erachtet und ertheilt ist, Ausf. Best. 15. Dez. 1896, 
F. M. II. 15346 Nr. 1. 
4) Unter „Markwerkehr“ im Sinne des Haufirgewerbesteuer-Ges. ist nur der 
Verkehr auf den in den 8§. 64, 70 Gew. O. bezeichneten und von der zuständigen 
Behörde angeordneten Märkten zu verstehen. Dahin gehört also nicht der gewohnheits- 
misig stattfindende Verkehr bei einem Schützenfeste, Erk. 27. Febr. 1888 (E. K. 
I. 163). 
Das Auesgielen von Waaren auf Jahrmärkten, bei Volksfesten und ähnlichen 
Gelegenheiten stellt sich, auch wenn es nur zum Zwecke des Absatzes der Waaren ge- 
schieht, als das Feilbieten von Lustbarkeiten und Schaustellungen dar, bei denen ein
        <pb n="639" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 633 
3. Diejenigen, welche selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dies nach 
Landesgebrauch hergebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge 
aus feilbieten; 
4. Gewerbetreibende 1), welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen 
Festen, Truppenzusammenziehungen und anderen außergewöhnlichen Ge- 
legenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen 
Behörden gestattet ist, feilbieten; 
5. Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilometer") 
vom Wohnorte 
a) selbstverfertigte Waaren?), welche zu den Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs") gehören, feilbieten, 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 632. 
höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft nicht obwaltet, Erk. 12. Jan. 1888 
(E. K. VIII. 164). 
Der Ausdruck Marktverkehr begreift nicht bloß den Verkehr auf den Jahr- und 
Wochenmärkten, sondern auch auf den Märkten in sich, welche für bestimmte besondere 
Gegenstände (Pferde. Vieh, Wolle u. s. w.) abgehalten werden. Für die Anwendung 
der obigen Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer die Waaren selbst 
gefertigt oder aufgekauft hat, ob er außerdem noch ein stehendes Gewerbe betreibt 
oder nicht, vielmehr unterliegt der Verkauf auf dem Markte, ohne Rücksicht auf den 
Ursprung der Waaren an sich, nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher- 
ziehen, Erk. 16. Sept. 1886 (E. K. VI. 227). 
Der Verkauf von Vieh auf dem Centralviehhofe zu Berlin ist nur unter der 
Voraussetzung als Marktverkehr anzusehen, wenn das Vieh dort ausschließlich inner- 
halb der in der Marktpolizei-Ordnung bezeichneten Marktstunden zum Verkauf gestellt 
ist, Res. 13. Dez. 1883 (M. 17 S. 89). 
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Vorschriften, z. B. Ausstellen von Wochen- 
markt-Gegenständen auf dem Markte über eine gewisse Zeit hinaus, sind nicht als 
Steuerkontravention strafbar, Res. 30. Sept. 1876 (M. 5 S. 39). 
Inländer, welche einen Handel von Markt zu Markt treiben, ohne einen 
festen Wohnsitz zu haben, bedürfen keines Gewerbescheines für den umherziehenden 
Handel; für ihre Anmeldung und Besteuerung (vom stehenden Gewerbebetrieb) ist 
§. 4 maßgebend. 
1) Auch die Marketender, Res. 9. Juni 1845 (M. Bl. S. 1829. 
2) Der Umkreis von 15 Kilometer ist nach der radialen Entfernung des Wohn- 
ortes des Gewerbetreibenden von der Grenze des Umkreises in der Luftlinie zu be- 
messen, Res. 8. April 1881 (M. 14 S. 37). 
3) Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilometer von 
ihrem Wohnorte selbstverfertigte, zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehörige 
Waaren feilbieten, unterliegen zwar nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Um- 
herziehen, sie sind jedoch — mögen sie noch außerdem ein anderes Gewerbe betreiben 
oder nicht — zur Anmeldung dieses Gewerbebetriebes verpflichtet und unterliegen der 
Besteuerung vom stehenden Gewerbe in den entsprechenden Steuerklassen, Erk. 26. Jan. 
1882 (E. K. III. 295). (In casu handelte es sich um das Feilbieten selbstver- 
fertigter Besen.) 
Für die in §. 2 Nr. 5 erwähnten Gewerbebetriebe ist ein Wandergewerbeschein 
selbst dann nicht zu lösen, wenn der Gewerbebetrieb durch Stellvertreter ausgeübt 
wird, Erk. 16. Dez. 1889 (E. K. X. 198). Der „Begleiter“ eines das Hausir- 
gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden bedarf dann eines Gewerbescheines, wenn er 
abgesondert von dem Gewerbetreibenden dessen Gewerbe auf eigene Hand betreibt, 
Erk. 30. Jan. 1889 (E. K. X. 200). 
Das auf Wochenmärkten außerhalb des Wohnortes stattfindende Feilbieten auf 
fremdem Boden, beziehungsweise an Wegen gesammelter wildwachsender Beeren und 
Blumen ist, falls es sich auf den herkömmlichen Nebenerwerb von Personen der 
ärmeren Klassen, insbesondere dürftiger Frauen und Kinder, beschränkt, zur Steuer 
nicht heranzuziehen. Dasselbe gilt, wenn das Feilbieten außerhalb des Wohnortes 
aber nicht ausschließlich im Marktverkehr, jedoch in der Umgegend des Wohnortes bis 
zv 15 Kilometer Entfernung stattfindet, Res. 2. Febr. 1888 (M. 21 S. 80). 
4) Vergl. oben Bd. II S. 69.
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        634 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch her- 
gebracht ist, anbieten, 
c) das Musikergewerbe ausüben!): 
62). Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes, aber innerhalb des 
Gemeindebezirkss) und der etwa durch besondere Anordnung der Regie- 
rung dem Gemeindebezirk des Wobnortes in dieser Hinsicht gleichgestellten 
nächsten Umgebung desselben Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen 
feilbieten oder Waarenbestellungen suchen. 
Gewerbebetrieb der Ausländer. 
§. 3). In Betreff der Angehörigen von außerdeutschen Staaten, welche 
weder ihren Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen 
Staate haben, treten, sofern nicht durch Verträge und Vereinbarungen oder 
durch Anordnungen des Finanzministers anderweite Festsetzungen getroffen sind, 
nachstehende Bestimmungen ein: 
1. Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auch 
dann unterworfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- 
und Forstwirthschaft, des Gartens= und Obstbaues, der Jagd und des 
Fischfanges ohne vorherige Bestellung in eigener Person feilbieten 
wollen (8. 1 Nr. 1). 
2. Die Bestimmungen des §. 2 finden auf dieselben und auf die in ihren 
Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes 
Geschäft Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen (§. 2 Nr. 1), 
keine Anwendung. 
3. Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von Waaren- 
bestellungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten?) bleibt von 
der Gewerbesteuer frei. 
4. Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungsgegenständen, welche 
zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs) gehören, und der Waaren- 
ankauf auf Wochenmärkten gewerbesteuerfrei gestattet. 
5. Die Regierungen sind ferner ermächtigt, ihnen das Feilbieten solcher 
selbstgewonnenen Erzeugnisse und selbstverfertigten Waaren, welche zu den 
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen inner- 
halb eines näher zu bestimmenden, nicht über fünfzehn Kilometer von 
der Grenze zu erstreckenden Bezirks?) gewerbesteuerfrei zu gestatten. 
Besteuerung als stehender Gewerbebetrieb. 
§. 453). Die im §. 2 aufgeführten, sowie alle anderen der Steuer vom 
Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterliegenden Arten der Ausübung des 
Gewerbebetriebes außerhalb des Wohnortes und ohne Begründung einer ge- 
werblichen Niederlassung") werden hinsichtlich der Besteuerung der Preuhiselen 
1) Abweichend von R. Gew. O.; vergl. Ausf. Anw. Nr. 2 III. 
2) Ausf. Anw. Nr. 4 VIII. 
*:) Unter Gemeindebezirk ist nicht der Bürgermeistereibezirk in der Rheinprovinz 
zu verstehen, Res. 30. Sept. 1876 (M. 5 S. 39), ebensowenig das westfälische Amt 
oder eine Sammtgemeinde. 
4) Ausf. Anw. Nr. 6, 16. 
*1) Biehmärkte fallen in der Regel nnter den Begriff der Jahrmärkte, Komm. 
Ber. A. H. S. 5. 
") Vergl. oben Bd. II S. 69. Der Haufirhandel eines Ausländers mit solchen 
Vergehrungsgegenständen außerhalb des Wochenmarktes ist stenerpflichtig, E. K. 
321. 
7) Nach dem nächsten Punkte der Grenze in der Luftlinie zu messen. 
) Ausf. Anw. Nr. 6. 7. 
Hinsichtlich des sog. Detailreisens vergl. Res. 15. Dez. 1896 (bei Strutz S. 23) 
  
r 
Nach 8. 4 Ges. 3. Juli 1896 find die im 8. 2 daselbst aufgeführten, sowie
        <pb n="641" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 635 
und der einem anderen Deutschen Staate angehörigen Gewerbetreibenden, sowie 
derjenigen ausländischen Gewerbetreibenden (§. 3), welche ihren Wohnsitz oder eine 
gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, dem stehenden Gewerbebetriebe 
derselben zugerechnet. Preußische Gewerbetreibende, welche die vorbezeichneten 
Arten des Gewerbebetriebes ausüben oder durch Stellvertreter ausüben lassen, 
ohne dasselbe Gewerbe als stehendes zu betreiben, sind verpflichtet, dieses Ge- 
werbe vor dessen Beginn, sofern sie einen Wohnsitz in Preußen haben, bei der 
Kommunalbehörde des Ortes, wo der Gewerbebetrieb begonnen werden soll — 
anzumelden und unterliegen der Besteuerung vom stehenden Gewerbe in der 
entsprechenden Steuerklasse nach Maßgabe der für dieselbe bestehenden Vor- 
schriften . 
Die gleiche Anmeldungsverpflichtung und Besteuerung trifft die einem 
anderen Deutschen Staate angehörigen Gewerbetreibenden nur dann, wenn sie 
nicht dasselbe Gewerbe in einem anderen Deutschen Staate als stehendes be- 
treiben. 
Ausländische Gewerbetreibende, welche ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche 
Niederlassung in Deutschland haben (§. 3), werden in dieser Hinsicht den Ge- 
werbetreibenden desjenigen Staates gleichgestellt, in welchem sie ihren Wohnsitz 
oder eine gewerbliche Niederlassung haben. 
§. 5?). Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unter- 
worfenes Gewerbe nach Entrichtung dieser Steuer auch an seinem Wohnorte 
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend) ausübt, 
unterliegt dieserhalb nicht der Steuer vom stehenden Gewerbebetriede= 
— — — 
—— — — 
Zu Anmerkung 9 auf S. 634. 
alle anderen der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterliegenden 
Arten der Ausübung des Gewerbebetriebes außerhalb des Wohnortes und ohne Be- 
gründung einer gewerblichen Niederlassung hinsichtlich der Besteuerung dem stehenden 
Gewerbe zuzurechnen. 
Da das wandergewerbescheinpflichtige Aufssuchen von Waarenbestellungen und 
Aufkaufen von Waaren nicht mehr unter den §. 2 a. a. O. fällt und künftig der 
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, so findet selbstredend der 
§. 4 a. a. O. hierauf nicht mehr Anwendung und ist gemäß Art. 2 Nr. 20 Ausf. 
Anw. 4. Nov. 1895 zum Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891 das mit einem stehenden 
Gewerbe verbundene Aufsuchen von Waarenbestellungen oder Aufkaufen von Waaren 
in Person oder durch Reisende, soweit es der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher- 
ziehen unterliegt, bei der Veranlagung zur Steuer vom stehenden Gewerbe außer 
Betracht zu lassen. 
Der Handelsbetrieb auf Wochenmärkten außerhalb des Wohnortes der Handels- 
leute kann, sofern er sich auf die Wochenmarkisgegenstände beschränkt, als Ausfluß des 
am Wohnorte betriebenen und versteuerten stehenden Gewerbebetriebes nicht angesehen 
werden, Res. 6. Juni 1886 (M. 5 S. 35). Wenn Biehhändler mit dem von 
ihnen oder von in ihren Diensten stehenden oder sonst in ihrem Auftrage thätigen 
Personen außerhalb aufgekauften Bieh an dem Wohnorte, wo fie einen stehenden Ge- 
werbebetrieb angemeldet haben, thatsächlich einen stehenden Handel nicht betreiben, 
sondern höchstens nur gelegentliche und vereinzelte Berkäufe abschließen, während 
regelmäßig das im Umherziehen aufgekaufte Vieh nach größern Handelsorten geschafft 
und dort zum Wiederverkauf feilgeboten wird, so ist dieser Gewerbeb-trieb als ein 
solcher im Umherziehen zu besteuern, sofern nicht nachgewiesenermaßen das Feilbieten 
des Viehes ausschließlich im Marktverkehr erfolgt, Res. (bei Strutz S. 24) 13. Dez. 
1883 (be f. H. 19 665) 
F. M. II. 8 800 
!) S§. 52, 70 Gew. St. Ges. 24. Juni 1891. 
2) Ausf. Anw. Nr. 8. 
)) So kann in dem Feilbieten der Waaren auf einem Weihnachtsmarkte von 
einem Verkaufsstande aus die Begründung einer gewerblichen Niederlassung nicht 
gefunden werden, Res. 11. April 1888 (M. 23 S. 25).
        <pb n="642" />
        636 Abschnitt XXXV. Haufirsteuer-Gesetz. 
Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und Einlösung 
des Gewerbescheins. 
§. 61). Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unter- 
liegendes Gewerbe (§§. 1 und 3) ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe für 
jedes Jahr2), in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtun 
der Steuer anzumelden und einen die Bezeichnung der Person?), der Art un 
des Gegenstandes") des Gewerbebetriebes, der Anzahl der mitzuführenden 
Begleiter ), Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge, sowie die Festsetzung der Steuern 
und die Quittung über deren Entrichtung oder die Bescheinigung der Steuer- 
freiheit (§. 13) enthaltenden Gewerbeschein für das betreffende Jahr vor Beginn 
des Gewerbebetriebes einzulösen. Der Gewerbeschein ist nur für die Person 
und das Kalenderjahr gültig, für welche derselbe ausgefertigt ist. Z 
Die Anmeldung ist, insofern es zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe 
nach den Vorschriften der Reichs-Gewerbe-Ordnung des Wandergewerbescheines 
einer Preußischen Behörde bedarf, mit dem Antrage auf Ertheilung des letzteren 
zu verbinden und wird alsdann regelmäßig auch der Gewerbeschein mit dem 
Wandergewerbeschein verbunden. 
Andernfalls ist die Anmeldung bei der Polizeibehörde des Wohnortes des 
Gewerbetreibenden, und wenn derselbe innerhalb des Preußischen Staates keinen 
Wohnsitz hat, bei der Polizeibehörde des Ortes, an welchem er den Gewerbe- 
betrieb in Preußen beginnen will, — in Berlin stets bei der Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern — schriftlich oder zu Protokoll zu bewirken. 
Für Ortschaften der vierten Gewerbesteuer-Abtheilung) erfolgt die Anmeldun 
bei der Polizeibehörde des Kreises (Landrath 2c.). Bei der Anmeldung mu 
der Gegenstand des Gewerbebetriebes, die Anzahl der mitzuführenden Begleiter, 
Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge angegeben, auch auf Erfordern über die Ver- 
richtungen der Begleiter, die Beschaffenheit und die Bestimmung der Transport- 
mittel Auskunft ertheilt werden. Nach Maßgabe der Anmeldung fertigt diejenige 
Behörde, welcher die Festsetzung der Steuer obliegt, den Gewerbeschein aus?) 
und überweist denselben der mit der Einziehung der Steuer beauftragten Kasse 
zur Aushändigung gegen Erledigung der Steuer ?). 
  
1) Ausf. Anw. Nr. 9, 10 V. VI., 12. 
2) Kalenderjahr. 
3) Für Ehefrauen sind eigene Wandergewerbe= und Gewerbescheine auszustellen, 
da sie gemäß §. 1 R. Gew. O. ein Gewerbe betreiben dürfen, Res. 31. Juli 1884 
(M. 17 S. 98). 
4) Die Ertheilung mehrerer Wandergewerbe= und Gewerbescheine für mehrere 
Arten des Gewerbebetriebes derselben Person ist thunlichst zu vermeiden; für die ge- 
sammten Betriebe ist nur ein Stenersatz festzusetzen. Vergl. Res. 16. Dez. 1878 
(bei Strutz S. 27) und 1. März 1886 (M. 19 S. 28). 
5) Vergl. oben Bd. II S. 66 Anm. 1. 
6) Jetzt für Städte mit nicht mehr als 2000 Einwohner und für alle Ort- 
schaften des platten Landes. Zur Förderung der Gleichmäßigkeit bei Festsetzung der 
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist durch Res. 4. Mai 1884 (M. Bl. 
S. 151) bestimmt, daß die von Gewerbetreibenden aus diesen Ortschaften bei den 
Ortspolizeibehörden eingebrachten Anträge auf Ertheilung von — mit Gewerbescheinen 
verbundenen — Wandergewerbescheinen von den genannten Behörden zunächst dem 
Kreislandrath und von diesem mit einer Aeußerung über die Angemessenheit des 
vorgeschlagenen Steuersatzes der höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. 
7) Es ist nicht statthaft, für solche Personen, die die beantragten Gewerbescheine 
für dos laufende Jahr noch nicht eingelöst haben, die Annahme weiterer Anträge auf 
Ertheilung von Gewerbescheinen von der Hinterlegung des Steuersatzes für den neuen 
Gewerbeschein abhängig zu machen, Res. 8. Febr. 1882 (M. 14 S. 43). 
6) Nach der Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. 1895 S. 5) liegt — abgesehen von 
den Hohengollernschen Landen — im Allgemeinen die Einziehung wie aller übrigen 
direkten Staatssteuern so auch der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen den 
Gemeinde- und Gutsbezirken ob; der Finanzminister ist aber nach §. 3 a. a. O. 
ermächtigt, die Gemeinden und Gutsbezirke allgemein oder einzelne von ihnen von
        <pb n="643" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 637 
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch die Regierung 0), kann jedoch für 
einzelne Gattungen des Gewerbebetriebes im Umherziehen den der Regierung 
nachgeordneten Verwaltungsbehörden von dem Finanzminister übertragen 
werden. 
Wegen der Form der Gewerbescheine, wegen der Verbindung derselben 
mit den Wandergewerbescheinen und wegen des sonstigen Verfahrens hat 
der Finanzminister die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. In die mit 
einem Wandergewerbescheine nicht verbundenen Gewerbescheine kann auch das 
Signalement des Inhabers aufgenommen werden. 
§. 72). Will der Gewerbetreibende nach Einlösung des Gewerbescheines 
im Laufe des Jahres ein anderes als das darin bezeichnete Gewerbe im 
Umherziehen beginnen oder letzteres auf andere als die im Gewerbescheine 
bezeichneten Gegenstände, Waaren oder Leistungen ausdehnen, oder Begleiter, 
Fuhrwerk oder Wasserfahrzeuge mitführen, ohne das dies im Gewerbescheine 
vermerkt ist, oder in größerer als der darin angegebenen Anzahl, so ist er 
verpflichtet, hiervon vorherige Anmeldung behufs Aenderung, beziehungsweise 
Ergänzung des eingelösten oder Ertheilung eines anderen Gewerbescheins?) 
zu machen. Die Bestimmungen des SF. 6 finden hierbei gleichmäßige An- 
wendung. 
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebes eine Erhöhung 
der Steuer (F. 9) oder die Entziehung der Steuerfreiheit (§. 13) bedingt, hat 
die Regierung zuleich den zu entrichtenden Steuersatz, auf welchen jedoch der 
für das betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag in Anrechnung ge- 
bracht wird, anderweit festzusetzen und die Aushändigung des Gewerbescheins 
gegen Erlegung des Mehrbetrages zu veranlassen. 
Verpflichtungen des Inhabers des Gewerbescheines. 
§. 81). Der Inhaber eines Gewerbescheines ist verpflichtet, diesen während 
der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf 
Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder 
den Gewerbeschein an einen Anderen überlassen, noch Begleiter in größerer als 
der in dem Gewerbescheine angegebenen Anzahl mitführen?). 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 636. 
der Hebung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen zu entbinden. Von 
dieser Ausnahmebestimmung soll nach Ermessen der Bezirksregierungen für Gemeinden 
mit weniger als 5000 Einwohnern da Gebrauch gemacht werden, wo bei den be- 
stehenden besonderen Verhältnissen nach Ueberzeugung der Regierung Bedenken gegen 
die Ueberweisung der Gewerbescheine an die Gemeinde obwalten und, sei es im 
Hinblick auf die verhältnißmäßig große Anzahl solcher Scheine und die Höhe der 
Steuer oder aus andern Gründen Unregelmäßigkeiten zu befürchten sind. Hinsichtlich 
der Erhebung der Steuer solcher Personen, die nicht in dem betreffenden Regierungs- 
bezirke wohnen, verbleibt es allgemein bei dem seitherigen Verfahren, da die Gemeinden 
nur zur Erhebung der direkten Staatssteuern in ihrem Bezirke verpflichter sind; sie 
ist also von den Kreiskassen zu erheben, E. 2. Aug. 1894, F. M. 1. 1% (Strutz 
S. 29). 
1) In Berlin durch die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern. 
) Ausf. Anw. Art. 11. « 
»«)Dte Umschreibung eines Wandergewerbescheines auf dritte Personen ist nicht 
zulässig. Vorkommenden Falles ist ein neuer Gewerbeschein auszustellen und der 
Steuerbehörde unter Mittheilung der auf das Gesuch um Befreiung von der Ge- 
werbesteuer (Anrechnung der von dem Inhaber des alten Scheines schon gezahlten 
Steuer) bezüglichen Materialien zur Entscheidung über diesen Antrag zu übergeben, 
Res. 15. Okt. 1884 (M. 19 S. 27). 
4) Bergl. R. Gew. O. 8§. 60, 60d, 62. 
5) Die Mitführung von Transportmitteln in größerer Zahl, wie angegeben, ist 
nicht strafbar, Res. 12. Mai 1882 (M. 14 S. 63).
        <pb n="644" />
        638 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
Betrag der Steuer. 
§. 91). Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen beträgt in der 
Regel 48 Mark für jedes Kalenderjahr. 
Die Regierungen sind jedoch ermächtigt, nach näherer Anweisung des 
Finanzministers 
1. für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter a und by, sofern 
solche nicht in einem für dieselben ungewöhnlichen Umfange betrieben 
werden, sowie auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem 
als dem gewöhnlichen Umfange betrieben werden, oder der Gewerbe- 
betrieb durch besondere Umstände (körperliche Gebrechen, hohes Alter 
des Gewerbetreibenden u. dergl. m.) beeinträchtigt wird), ermäßigte 
Jahressteuersätze von 36, 24, 18, 12 und 6 Mark, 
2. für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der 
Vorsteher großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher 
Gesellschaften, der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebs- 
kapital und Umsatz, der mit größeren Waarenlagern umherziehenden 
Handeltreibenden u. s. w. erhöhte Jahressteuersätze von 72, 96 oder 
144 Mark festzusetzen. Insbesondere kann zufolge der Bestimmung 
unter 1 die Steuer 
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der 
Haus= und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher 
Leistungen von untergeordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober 
Geräthe 2c.) und diesen gleich zustellende Gewerbebetriebe bis auf 
6 Mark, 
  
1) Ausf. Anw. Art. 10. Hinsichtlich der durch Ges. 23. Dez. 1896 steuer- 
pflichtig gewordenen Detailreisenden bemerkt Res. 15. Dez. 1896 (bei Strutz S. 33) 
unter Nr. 2: 
Die Festsetzung der Steuersätze für die durch das nene Gesetz steuerpflichtig 
werdenden Betriebe anlangend, so ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen in 
den §§. 9 und 11 Ges. 3. Juli 1876 und unter Nr. 10 Ausf. Anw. 27. Aug. 
1896 sich keineswegs auf das Feilbieten von Waaren, gewerblichen oder künstlerischen 
Leistungen beschränken, sondern sich schon jetzt gemäß §. 1 Nr. 2 und 3 des Ges. 
auch auf den Waarenankauf und das Aufsuchen von Waarenbestellungen erstrecken. 
Wenn in dem Gesetz und der Ausführungs-Anweisung als Beispiele für die An- 
wendung höherer oder geringerer Steuersätze als des Normalsatzes von 48 Mark im 
Wesentlichen nur solche des Feilbietens von Waaren3zund Leistungen angeführt sind, 
so bleibt zu beachten, daß es sich hier eben lediglich um typische Beispiele handelt, 
nach den durch diese Beispiele erlänterten Grundsätzen aber gleichmäßig auch bei 
Festsetzung der Stener für den Waarenaufkauf und das Aussuchen von Waaren- 
bestellungen zu verfahren ist. Die Bestimmungen in den §§. 9 und 11 des Ges. 
und Nr. 10 der Ausf. Anw. find daher ohne Weiteres auch auf die künftig steuer- 
pflichtig werdenden Geschäftsformen anwendbar. Insbesondere wird für die Höhe 
des Steuersatzes bei dem Detailreisenden der Umfang und die Einträglichkeit des 
Geschäftsbetriebes des einzelnen Reisenden bestimmend sein, nicht etwa, wenn von 
einem Gewerbetreibenden mehrere Reisende ausgesendet werden, der Gesammtumfang 
des Geschäfts. Z 
Zur Anwendung höherer Steuersätze als von 48 Mark wird bei den unter das 
neue Gesetz fallenden Detailreisenden deshalb kein Anlaß vorliegen. Dagegen find 
ihnen ermäßigte Steuersätze unter den entsprechenden Voraussetzungen wie den bisher 
schon steuerpflichtigen Gewerbetreibenden zuzubilligen. 
Jedenfalls ist unter im Uebrigen gleichen Berhältnissen die Steuer für das 
Aufsuchen von Waarenbestellungen in der Regel nicht höher zu bemessen als für 
das Feilbieten von Waaren. Z · . 
«I)Nichtzuberücksichtigensind:AllgemeineptrthichaftltcheVerhältniss-,z,V, 
die höhere Bedeutung des Haufirgewerbes für eine Gegend, Res. 21. Mai 1887, 
F. M. II. 5230; perfönliche Würdigkeit oder Unwürdigkeit, Res. 26. Okt. 1888, 
F. M. II. 12974.
        <pb n="645" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 639 
b) für das Feilbieten von Lebensmitteln:), Haushaltungs= und Wirth- 
schaftsbedürfnissen und anderen Waaren von geringem Werthe 
(groben Holz-, Eisen-, Thon-, Bürstenbinderwaaren u. dergl.)2) und 
diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 12 Mark, aus- 
nahmsweise auch bis auf 6 Mark 
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der 
Ausübung des Gewerbes (Anzahl der Begleiter u. dergl.) oder sonstigen 
Umständen auf einen größeren als den bei diesem Gewerbe gewöhnlichen 
Umfang zu schließen ist, für die Gewerbebetriebe zu a und b den 
Steuersatz von 54 Mark nicht überschreiten. 
§. 103). Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und 
ähnlichen Gesellschaften, welche aus mindestens vier Personen bestehen und 
unter einem Vorsteher ihr Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in 
gleicher Weise, wie den im §. 9 unter b bezeichneten Gewerbetreibenden be- 
willigt werden. Die Gewerbescheine für die Vorsteher und Mitglieder solcher 
Gesellschaften können in einen Gewerbeschein zusammengefaßt werden. 
§. 110). Die Steuer für den ausschließlich auf die Hohenzollernschen 
Lande beschränkten Gewerbebetrieb im Umherziehen beträgt in der Regel 
10 Mark für jedes Jahr. Die Regierung in Sigmaringen ist jedoch er- 
mächtigt, nach näherer Anweisung des Finanzministers unter den im §. 9 zu 1 
bezeichneten Voraussetzungen ermäßigte Steuersätze von 7, 5, 4 oder 2 Mark 
festzusetzen und für Mitglieder von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und 
ähnlichen Gesellschaften, welche nur während einer Zeit von höchstens vier 
Wochen in den Hohenzollernschen Landen ihr Gewerbe ausüben, noch niedrigere 
Sätze anzuwenden. 
Wer nach Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen 
in den Hohenzollernschen Landen seinen Gewerbebetrieb in einem anderen 
Theile der Monarchie im Umherziehen ausüben will, ist verpflichtet, zuvor die 
Ausdehnung des Gewerbescheines durch diejenige Regierung, in deren Bezirk 
das Gewerbe zuerst betrieben werden soll, zu beantragen und die nach den 
Vorschriften in §. 9 zu bestimmende Steuer, jedoch unter Anrechnung des in 
den Hohenzollernschen Landen erlegten Betrages, zu entrichten. 
§. 125). Die Angehörigen solcher außerdeutschen Staaten (§. 7 mit 
denen kein Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung 
des Steuersatzes nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 9 unter 1 und im 
§. 11 keinen Anspruchy). 
  
1) Auch Zucker und Kaffee in geringem Umfange kann hierher gerechnet werden, 
Res. 23. April 1889, F. M. II. 5089. 
2) Auch fertige Kleider und Stoffe von zweifellos geringem Werthe, Res. 
28. Jan. 1892, F. M. II. 17083. 
2) Ausf. Anw. Nr. 10 VII. 
4) Anusf. Anw. Nr. 9 Abst. 3. 
5) Ausf. Anw. Nr. 16 Abs. 9 und 16. 
") Durch Res. 9. Nov. 1876 (M. 5 S. 42f.) hat der Finanzminister Folgen- 
des bestimmt: 
I1. Die Regierungen werden ermächtigt, nach ihrem Ermessen den zum Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen zugelassenen Angehörigen außerdeutscher Staaten 
a) für die im §. 9 Ges. 3. Juli 1876 unter a und b besonders bezeichneten 
und diesen gleichzustellenden Gewerbebetriebe eine Ermäßigung des Steuer- 
satzes in gleicher Weise wie den Inländern zu bewilligen, und 
b) die Vorschrift des §. 10 a. a. O. auch auf die außerdeutschen Staaten an- 
gehörigen Mitglieder von Mustker-, Schauspiel-, Kunstreiter= und ähulichen 
Gesellschaften in Anwendung zu bringen. 
Ein Anspruch auf Ermäßigung des Steuersatzes steht den ausländischen Ge- 
werbetreibenden nach §. 12 Ges. 3. Juli 1876 nicht. Von der ertheilten Ermäch- 
tigung wird deshalb mit Umsicht und hauptsächlich nur in solchen Fällen Gebrauch 
zu machen sein, in denen die Verhältnißmäßigkeit der Belastung des Gewerbes durch 
den ordentlichen Steuersatz von 48 Mk. klar vorliegt. 
2. In allen sonstigen Fällen des steuerpflichtigen Gewerbebetriebes im Umher-
        <pb n="646" />
        640 Abschnitt XXXV. Haufirsteuer-Gesetz. 
Befreiung von der Steuer. 
§. 13 10. Der Finanzminister kann ausnahmsweise für gewisse Gewerbs- 
arten oder in einzelnen Fällen den Gewerbebetrieb steuerfrei gestatten und 
zengtmä die Regierungen zur Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine er- 
mächtigen. 
Vorbehalte wegen der nichtpreußischen Gewerbetreibenden. 
§. 142). Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen 
Reichs oder nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen nichtpreußische 
Gewerbetreibende auf Befreiung von der Gewerbesteuer oder auf Ermäßigung 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 639. 
ziehen seitens der Angehörigen anußerdentschen Staaten (vergl. §§. 1 und 3 des Ges. 
und Nr 16 Anw. 27. Ang. 1896) ist, wenn nicht in Gemäßheit der Bestimmungen 
unter Nr. 2 des 8. 9 des Ges und der Borschriften unter Nr. 10 VIII. Anw. 
27. Aug. 1896 die erhöhten Steuersätze zur Anwendung gelangen müssen, der ordent- 
liche Stenersatz von 48 Mk. festzusetzen und seine Ermäßigung nur mit Genehmigung 
des Finanzministers zulässig. 
Diesfällige Anträge sind in derselben Weise zu behandeln, wie dies bezüglich der 
Anträge auf Ertheilung stenerfreier Gewerbescheine unter Nr. 14 III. Anw. 3. Sepyt. 
1876 vorgeschrieben war. 
3. Die Angehörigen des Großherzogihums Luxemburg, welche nach den Zoll- 
vereinsverträgen den Angehörigen deutscher Staaten gleichstehen, find auch in Bezug 
auf die Höhe des Steuersatzes, ebenso wie Letztere selbst den preußischen Gewerbe- 
treibenden völlig gleichzustellen. Die wegen der Gewerbescheine für ausländische 
Handlungsreisende u. s. w. zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Waaren- 
einkauf bestehenden vertragsmäßigen Bestimmungen (vergl. Nr. 16 Anw. 27. Ang. 
1896) werden durch vorstehende Verfügung nicht berührt. 
Die oben unter Nr. 2 angezogene Nr. 14 III. Anw. 3. Sept. 1876 lautete: 
Anträge auf Ertheilung stenerfreier Gewerbescheine sind nicht direkt an das 
Finanzministerium zu richten, sondern bei der Anmeldung des Gewerbes (8. 6 
des Ges.) anzubringen. · 
Hält die Regierung derartige Anträge für unbegründet, so weist sie die- 
selben zurück. Glaubt fie solche befürworten zu sollen, so find die desfallsigen 
Verhandlungen mit motivirendem Bericht dem Finanzministerium zur Ent- 
scheidung vorzulegen. Zur Vereinfachung des Schreibwerks wird empfohlen, 
die gleichzeitig vorliegenden Fölle möglichst zusammenzufassen. 
1) Ausf. Anw. Art. 14. Die Regierung soll sich den Gesuchen ganz mittelloser 
Personen gegenüber um Ertheilung steuerfreier Bewerbescheine nicht grundsätzlich ab- 
lehnend verhalten, Res. 27. Juli 1880 (M. 14 S. 47). « 
Die Vertheilung von Bibeln und Erbauungeschriften, die unentgeltlich 
oder gegen eine nur die Kosten des Anschaffung deckende Vergütung erfolgt, ist nicht 
als ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb anzusehen. Für die Kolportage von Bibeln 
und Erbauungsschriften bedürfen Reichsangehörige außer dem Wandergewerbe- 
scheine nicht noch einer Ermächtigung der Provinzialbehörde, Res. 27. Jan. 1874, 
(M. Bl. S. 117). ç 
Personen, die nur bei besonderen Gelegenheiten — Märkten, Schützen= und 
Volksfesten u. dergl. — während weniger Tage oder Wochen im Laufe des Jahres 
einen unerheblichen Nebenerwerb durch Schankwirthschaft oder Handel führen, ist in 
der Praxis gestattet, den Gewerbebetrieb jedesmal nur für den betreffenden kurzen 
Zeitraum an- (bezw. gleichzeitig auch ab.) zumelden und die Gewerbesteuer alsdann 
auch nur für jeden Monat, in welchem der Betrieb stattfindet, zu erlegen, Ref. 
16. April 1879 (M. 14 S. 24). " « 
Vergl. auch wegen Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine oder Bewilligung er- 
mäßigter Steuersätze Res. 4. Okt. 1878 (M. 10 S. 29), 24. Nov. 1880 u. 24. Dez. 
1881 (M. 14 S. 45), 23. Aug. 1883 (A. 19 S. 76), 1. Juli 1884 (M. 17 S. 93) 
und 15. Dez. 1888 (M. 23 S. 29). 
2) Ausf. Anw. Nr. 16 Abs. 7 ff.
        <pb n="647" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 641 
derselben für Ausübung des Gewerbebetriebes in Preußen Anspruch haben, 
wird hieran durch dieses Gesetz nichts geändert. 
Ingleichen bewendet es bei der dem Finanzminister ertheilten Ermächtigungt) 
für die Angehörigen solcher Länder, in welchen die diesseitigen Staatsange- 
hörigen minder günstig als die eigenen Angehörigen behandelt und außer Ver- 
hältniß zu den von den Angehörigen anderer Länder in Preußen zu entrich- 
tenden Steuern belastet werden, wie für diejenigen, welche für Rechnung der 
Angehörigen solcher Länder ein Gewerbe im Umherziehen in Preußen betreiben 
wollen, die Steuer bis auf das Achtfache zu erhöhen?). 
  
Erstattung der Steuer. 
§. 1583). Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebes, sowie 
wegen Einstellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebes im Laufe 
des Jahres findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbe- 
schein oder eines Theiles derselben in der Regel nicht statt. 
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des 
Gewerbescheines unabhängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebes 
unterblieben oder der Betrieb eingestellt worden und wird der Gewerbeschein 
innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Einlösung zurückgegeben, so 
kann die entrichtete Steuer ersteren Falles ganz, im letzteren Falle zu einem 
verhältnißmäßigen Theile erstattet werden. 
In Fällen solcher Art sind die Regierungen auch ermächtigt, auf Antrag 
des Inhabers des Gewerbescheins oder seiner Hinterbliebenen") behufs Fort- 
setzung des Gewerbebetriebes für deren Rechnung einen neuen Gewerbeschein 
für den Rest des Jahres zu ermäßigtem Steuersatze oder steuerfrei zu ertheilen. 
Tritt in Folge unvorhergesehener Ereignisse eine allgemeine Unterbrechung 
der Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen oder einzelner Gattungen 
desselben, wenn auch nur in einem Theile der Monarchie, ein, so ist der Finanz- 
minister ermächtigt, den davon betroffenen Gewerbetreibenden die erlegte Ge- 
werbesteuer ganz oder theilweise erstatten zu lassen. 
Verlust des Gewerbescheines. 
§. 16. Ist es glaubhaft gemacht, daß ein Gewerbeschein verloren, ver- 
nichtet oder unbrauchbar geworden, so kann die Ertheilung einer neuen Aus- 
fertigung desselben gegen Erstattung der Auslagen einschließlich der etwaigen 
Amortisationskosten verlangt werden. Durch das Vorzeigen beglaubigter Ab- 
schriften kann den Vorschriften des §. 8 nicht genügt werden. 
Strafbestimmungen. 
S. 17)5). 
1) Kab. O. 22. Mai 1843 (G. S. S. 301). 
2) Diese Vorschrift ist bisher nur hinsichtlich Dänemarks zur Anwendung ge- 
lmmen für welche die Steuer auf 180 Mark erhöht ist, Ausf. Anw. Nr. 16 vor- 
etzter Abs. 
) Ausf. Anw. Nr. 15; bezüglich der Detailreisenden vergl. §. 2 Nr. 1 Abs. 3 
oben S. 632. 
4) Bei allen Inländern, welche ein Gewerbe im Umherziehen, auf einen für den 
vollen gesetzlichen Steuersatz ausgesertigten Gewerbeschein betreiben, soll, salls der 
Inhaber des Gewerbescheines in den ersten drei Monaten versterben sollte, dem über- 
lebenden Ehegatten und den Kindern die vorausgezahlte Gewerbesteuer nach Verhältniß 
der Jahressteuer zu dem Ueberreste des Jahres von dem Monat ab, der auf den 
ue folgt, zurückgezahlt werden dürfen, Kab. O. 15. April 1829 (G. S. 1830 
5) Aufgehoben durch §§. 70 ff. Gew. St. Ges. 24. Juni 1891. Vergl. Ausf. 
Anw. Nr. 17 I. 
*) Wenn im Falle des §. 147 R. Gew. O. die Verfolgung eines Gewerbe- 
polizeivergehens durch Verjährung ausgeschlossen ist, so wird dadurch nicht auch die 
Illing-Kausns, Handbuch II, 7. Aufl. 41
        <pb n="648" />
        642 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
§. 181). Wer, ohne einen Gewerbeschein Eingelöst zu haben?), ein der Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Gewerbes) betreibt, wird 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 641. 
Verfolgung und Bestrafung eines mit jenem konkurrirenden Gewerbesteuervergehens 
ausgeschlossen, Erk. O. Trib. 11. Juni 1877; Erk. 9. Mai 1881 (E. K. II. 208); 
Erk. 23. Dez. 1886 (E. K. VII. 205). · « « 
Wenn eine Gewerbepolizei-Kontravention und zugleich eine Gewerbe- 
stener-Defraudation begangen ist (z. B. wenn Jemand ohne Konsens und ohne 
Steuerzahlung Schankwirthschaft betreibt), so muß die für beide Vergehen zu erkennende 
Strafe höher sein als die durch die Steuerdefraudation verwirkte Strafe, fie darf aber 
das in §s. 147 Gew. O. festgesetzte maximum nicht übersteigen, vergl. Erk. O. Trib. 
6. Okt. 1854 (J. M. Bl. S. 411). (Der §. 177 Gew. O. 17. Jan. 1845, auf 
den sich das Erkenntniß stützt, stimmt mit dem §. 147 der neuen Gew. O. überein 
das in jenem Erkenntniß ausgesprochene Prinzip findet also auch gegenwärtig 
noch Anwendung.) Vergl. oben Bd. II S. 130 Anm. 2. 
Nicht nur der Beginn eines früher überhaupt noch nicht angemeldeten Gewerbes, 
sondern auch eine Veränderung in der Person des Gewerbetreibenden, also auch 
der Eintritt der Wittwe resp. der Kinder des Erblassers ist als Anfang des Gewerbes 
anzusehen und deshalb zur Meldung zu bringen, Erk. 6. März 1884 (E. K. VI. 289). 
1) Ausf. Anw. Nr. 17 II., IV., VII. 
:) Die Zulässigkeit des Gewerbebetriebes beginnt also nicht schon mit der Nach- 
suchung, sondern erst mit der Einlösung des Scheines, E. K. X. 195; der Wander- 
gewerbeschein ersetzt den Gewerbeschein nicht, auch wenn letzterer steuerfrei zu ertheilen 
gewesen wäre, Erk. O. Trib. 4. Nov. 1879 (G. A. XXIV. 707). 
3) Strafbar ist schon der Beginn, auch wenn ein Ankauf oder Feilbieten noch 
gar nicht stattgefunden hat, Erk. O. Trib. 4. Dez. 1868 (O. R. IX. 699). Der 
§. 18 setzt nicht einen danernden Gewerbebetrieb der in Rede stehenden Art voraus; 
die Strafe des §. 18 ist verwirkt, wenn Jemand außerhalb seines Wohnortes eine 
Mehrheit oder Menge von Waaren bei mehreren Personen ankauft, um sie wieder zu 
verkaufen, Erk. R. G. 25. Febr. 1881. 
Die Feststellung, daß ein Handelsmann außerhalb seines Wohnortes, ohne Be- 
gründung einer gewerblichen Niederlaffung, ohne vorgängige Bestellung und ohne 
seinen Gewerbeschein eingelöst zu haben, Waaren (Felle) gewerbsmäßig angekauft hat, 
um mit ihnen Handel zu treiben, genügt, wenn außerdem noch aus der Sach- 
darstellung sich ergiebt, daß der Ankauf bei anderen Personen als bei Kaufleuten und 
an anderen Orten als in offenen Berkaufsstellen erfolgt ist, zur Anwendung der 
Strafvorschrift des §. 18, Erk. 27. Okt. 1881 (E. K. III. 285). 
Mehrere im Lauf defselben Jahres vorgekommene Hausir kontraventionen bilden 
nur einen Straffall. Eine mehrfache Bestrafung findet nur statt, wenn nach er- 
folgter Verurtheilung eine neue Kontravention begangen wird, Erk. O. Trib. 12. Febr. 
1863 (O. R. III. 275), 8. Jan. 1873 (O. R. XIV. 30). Wer aber in ver- 
schiedenen Kalenderjahren Hausirkontraventionen begeht, hat die Strafe für jedes 
Jahr verwirkt, wenn auch die Gewerbshandlungen sämmtlich in einem zwölfmonat- 
lichen Zeitraum zusammenfallen, Erk. 8 Jan. 1864 und 17. Juli 1869 (O. K. 
IV. 278, X. 428) (anders Res. 3. Dez. 1888, M. 23 S. 27), während bei mehr- 
jährigem Betriebe eines steuerpflichtigen stehenden Gewerbes, dessen Anfang nicht an- 
gezeigt worden ist, die Steuerstrafe nicht in dem doppelren Betrage der Steuer für 
jedes einzelne Jahr, sondern nur in dem deppelten Betrage der einjährigen Steuer 
besteht, Erk. R. G. 6. Juni 1884 (E. Crim. X. 417). 
Wenn Jemand zur Berdeckung eines Haufirgeschäfts sein Gewerbe vorübergehend 
an dem Orte, wo er es betreibt, als ein stehendes anmeldet, so ist die für letzteres 
gezahlte Stener bei Berechnung des der Bestrafung zu Grunde zu legenden Betrages 
nicht in Anrechnung zu bringen, Erk. 2. Okt 1873 (O. R. XIV 594). 
Die Zuwiderhandlungen gegen das Wanderlagerges. 27. Febr. 1880, das in 
38. 6, 7 die Unterlaffung der Anmeldung des Wanderlagerbetriebes und der recht- 
zeitigen Zahlung der Steuer hierfür mit Strafe bedroht und die Zuwiderhandlung 
gegen das Haufirsteuerges. 3. Juli 1876, das in S§. 18 die Nichteinlösung eines 
Gewerbescheines für jedes Jahr des Gewerbebetriebes unter Strafe stellt, durch ein 
und dieselbe Person, stellen sich als zwei von einander unabhängige, selbständige
        <pb n="649" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 643 
mit einer dem doppelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe 
gleichen Geldstrafe bestraft. » 
§. 191). Wer nach Einlösung eines Gewerbescheines für das betreffende 
Jahr ein anderes der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes 
Gewerbe betreibt, als das in dem Gewerbeschein bezeichnete, oder den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen auf andere als die darin bezeichneten Gegenstände 
(Waaren oder Leistungen) ausdehnt, verfällt in eine Geldstrafe, die dem 
Doppelten desjenigen Betrages gleichkommt, um welchen die entrichtete Steuer 
geringer ist, als die dem thatsächlich ausgeübten Gewerbebetriebe entsprechende 
teuer. 
§. 202). Die Bestimmungen der §8§. 18 und 19 finden, wenn die Gegen- 
stände des Gewerbebetriebes zu denjenigen gehören, welche von An= und Ver- 
kauf im Umherziehen ausgeschlossen sind (SSS. 56—56 der Reichs-Gewerbe- 
Ordnung vom —* ), ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß 
stets, auch in den Fällen des §. 19, auf eine dem doppelten Betrage des 
Jahressteuersatzes von 48 Mark, in den Hohenzollernschen Landen von 10 Mark, 
gleichkommende Geldstrafe zu erkennen ist. 
§. 21. Wer nach Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Um- 
herziehen in den Hohenzollernschen Landen sein Gewerbe den Vorschriften im 
§. 11 entgegen in einem anderen Theile der Monarchie im Umherziehen be- 
treibt, ohne vorherige Einlösung des ausgedehnten Gewerbescheines, hat eine 
dem doppelten Betrage der für die Ausdehnung des Gewerbescheines zu er- 
legenden Steuer gleiche Geldstrafe verwirkt. 
§. 22. Neben den in den S]. 17, 18, 19 und 21 vorgeschriebenen Geld- 
strafen ist die vorenthaltene"!) Steuer zu entrichten. 
§. 235). Wird festgestellt, daß die in den §§. 18—21 bezeichneten straf- 
baren Handlungen im Auftrage und für Rechnung ) einer anderen Person aus- 
geubt sind, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen 
den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide solidarisch für die Straf- 
beträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 642. 
Handlungen dar, auf die die Grundsätze der Idealkonkurrenz (Str. G. B. §. 73) keine 
Anwendung sinden, Erk. 26. Nov. 1886 (E. K. VII. 216). 
1) Ausf. Anw. Nr. 17 II., IV. 
2) Ausf. Anw. Nr. 17 V. 
*!) Die Anwendbarkeit des §. 20 auf §. 56 a R. Gew. O. ist nicht unbestritten, 
da durch ihn auch einzelne gewerbsmäßige perfönliche Leistungen vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen ausgeschlossen werden. Dagegen E. K. XIII. 314, 315, da es sich 
hier nicht um An- und Verkauf von Gegenständen handle; dafür E. K. XI. 239 und 
die herrschende Praxis, vergl. Strutz S. 50, Falkmann Anm. 2 zu §. 20. 
!) Durch Kab. O. 25. Aug. 1880 (M. 14 S. 61) find die Regierungen 2c. zur 
Ermäßigung der in Gewerbesteuerkontraventionsfällen, sei es hinsichtlich eines stehenden 
Gewerbebetriebes, sei es hinsichtlich eines Gewerbebetriebes im Umherziehen, festgesetzten 
Nachstenern ermächtigt worden. Laut Res. 6. Nov. 1880 (M. 14 S. 60) dürfen die 
Regierungen die Festsetzung einer ermäßigten Nachsteuer selbständig nur in der zu 
erlassenden Verfügung über die Nachsteuer bewirken, zu einer nachträglichen Herab- 
setzung, nachdem diese Verfügung dem Angeschuldigten bekannt gemacht ist, sind fie 
ohne Ermächtigung durch den Finanzminister nicht befugt. 
*1) Ausf. Anw. Nr. 17 VI. · 
.«)DerAuftraggebermußzugleichdiejenigePersousem,fürderenRechnun 
die strafbare Handlung ausgeübt ist, E. K. X. 191. Der Auftrag kann auch durc 
konkludeme Handlungen ertheilt werden, E. K. XIV. 313. Nicht erforderlich ist, daß 
der Auftraggeber auch seinerseits gewerbsmäßig gehandelt, Erk. O. Trib. 7. Mai 
1864 (O. K. IV. 502) oder Kenntniß davon gehabt hat, daß der Beauftragte einen 
Gewerbeschein nicht gelöst hat, Erk. R. G. 25. Nov. 1879 (G. A. XXVIII. 56). 
Ein Begleiter muß, um straffällig zu werden, ebenfalls im Auftrage und für Rech- 
nung oder als Stellvertreter des Gewerbetreibenden gemäß §. 45 R. Gew. O. ge- 
handelt haben, E. K. XIII. 199. 
417
        <pb n="650" />
        644 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
§. 241). Wird festgestellt, daß in den Fällen der S. 18, 19 und 21 der 
thatsächlich ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzettiger Beobachtung der Vor- 
schriften in den §§. 6, 7 und 11 steuerfrei, beziehungsweise ohne Erhöhung 
des schon entrichteten Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt an die 
Stelle der in den §§. 18—21 bestimmten Geldstrafen eine solche zum Betrage 
von 1—30 Mark. · · 
E. 252). Für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §. 8 trifft 
den Inhaber eines Gewerbescheins eine Geldstrafe von 1—30 Mark, sofern 
nicht wegen Verbindung des Wandergewerbescheines mit dem Gewerbescheine 
auf dieselbe Handlung oder Unterlassung schon die Strafbestimmungen im 
§. 149 unter Nr. 2, 4, 5 der Reichs-Gewerbe-Ordnung Anwendung finden. 
§. 26. Die auf Grund dieses Gesetzes festzusetzenden, aber nicht beizu- 
treibenden Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (88. 28 und 29) 
in Haft umzuwandeln?). 
Strafverfahren. 
§. 2741). Die Untersuchung und Cntscheidung in Betreff der in den 88. 17 
bis 24 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht 
  
1) Ausf. Anw. Nr. 17 IV. 
2) Ausf. Anw. Nr. 17 VII. 
2) Dadurch hört die That, wenn die Strafe 150 Mk. übersteigt, nicht auf, ein 
Vergehen zu sein, was z. B. für die Strafbarkeit der Beihülfe oder für die Straf- 
verjährung wichtig ist, O. RK. XIX. 529. 
4) Ausf. Anw. Nr. 17 II., III. und Anw. 30. Ang. 1876 (M. Bl. 1877 
S. 15). Letztere lautet: 
1. Ein förmliches administratives Strafverfahren wegen Gewerbesteuer-Kontra- 
ventionen findet nicht mehr statt. Die Erlassung von Strafresoluten Seitens der Re- 
gierungen, die Ergreifung eines Rechtsminels dagegen, die Berufung des Angeschul- 
digten auf gerichtliche Entscheidung, die Umwandlung der von Verwaltungsbehörden 
festgesetzten Geldstrafe in Freiheitsstrafen kann nicht mehr vorkommen, außer in solchen 
Fällen, auf welche noch die bisherigen Vorschriften Anwendung finden. 
2. Den Regierungen steht nur eine vorläufige Festsetzung der wegen Gewerbe- 
steuer Kontraventionen zu verhängenden Geldstrafen zu. Ausgeschlossen bleiben jedoch 
auch hiervon die im §. 25 Ges. 3. Juli 1876 – — bezeichneten Fälle, in denen 
lediglich das gerichtliche Verfahren bezw. die vorläufige Festsetzung durch die Polizei- 
behörde eintrimn. 
3. Die vorläufige Festsetzung der Geldstrafe durch die Regierung unterbleibt: 
a) wenn der Beschuldigte in Haft ist, 
b) wenn der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz hat, 
Zc) wenn der Beschuldigte auf die vorläufige Straffestsetzung durch die Regierung 
verzichten zu wollen erklärt hat, 
d) wenn die Regierung von der vorläufigen Straffestsetzung Abstand zu nehmen 
erklärt, was sich insbesondere empfiehlt, wenn der Thatbestand eine sorgfälti- 
gere und schwierigere, nur durch eidliche Bernehmungen zu erzielende Fest- 
setzung erheischt, wenn der Thäter latitirt, wenn freiwillige Zahlung der vor- 
läufig festzusetzenden Strafe überall nicht zu erwarten ist u. dergl. mehr. 
4. Die vorläufige Festsetzung erfolgt durch eine an den Beschuldigten gerichtete 
Verfügung. 
5. Bei Einleitung der Untersuchung wegen unterlassener Anmeldung eines steuer- 
pflichtigen stehenden Gewerbes wird bei fortdauernder Steuerpflicht, der gesetzliche 
Steuerbetrag für den Rest des Steuerjahres sofort von dem Zeitpunkt der erfolgten 
Einleitung der Untersuchung ab in gewöhnlicher Weise in Zugang gebracht (also in 
dem Monat und für den Monat, in welchem die Untersuchung eröffnet wird), Res. 
20. März 1877, F. M. IV. 1907. Z 
6. Es steht den Regierungen nicht zu, die vorläufig festgesetzte Strase zu mildern 
oder zu erlassen, oder Theil- und Terminabzahlungen zu bewilligen. Event. ist wegen 
Milderung oder Erlaß an den Finanzminister zu berichten. 
Im Uebrigen bewendet es wegen Festsetzung milderer Strafen bei den bisherigen
        <pb n="651" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 645 
der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig 1) festzusetzende Geldstrafe 
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 644. 
Grundsätzen. Zur selbständigen gänzlichen Abstandnahme von der Bestrafung einer 
Gewerbesteuer-Kontravention sind die Regierungen auch ferner nur insoweit befugt, 
als ihnen diese Ermächtigung für gewisse Fälle besonders ertheilt ist (vergl. die hier 
folgenden Res. 11. Dez. 1863 und 24. Juni 1843). # # 
8 Die Regierungen haben dafür Sorge zu tragen, daß bei Ueberweisung der 
Straffälle zum gerichtlichen Verfahren, wenn dieselbe Seitens der Regierung erfolgt, 
mag eine vorläufige Straffestsetzung vorangegangen sein oder nicht, regelmäßig zugleich 
der Steuersatz, nach welchem die Strafe event zu bemessen sein wird, dem betreffenden 
Staats- resp. Polizei-Anwalt mitgetheilt wird. Z . 
11. Bei Eintritt des gerichtlichen Verfahrens erfolgt die Ueberweisung der in 
Beschlag genommenen Gegenstände (§F. 29 des Ges.), unbeschadet des Anspruchs auf 
Deckung der Nachsteuer und der Kosten des Verfahrens an die Staats= resp. Polizei- 
Anwaltschaft. 
Auf Grund der Kab. O. 18. Mai 1843 (vergl. auch die Kab. O. 25. Aug. 
1880, M. 14 S 61 und 5. März 1884, M. 17 S. 92) sind die Regierungen durch 
Res. 24. Juni 1843, F. M. III. 12731 ermächtigt worden, in den wegen Gewerbe- 
steuer-Vergehen zu erlassenden Resoluten unter Umständen geringere, als die 
gesetzlich vorgeschriebenen Strafen festzusetzen, auch bei Zuwiderhandlungen 
gegen das Hausirregulativ, statt der Konfiskation, die Erlegung einer Summe an- 
zuordnen, die hinter dem Werthe der zu konfiszirenden Waaren zurückbleibt. Als 
Milderungsgründe kommen besonders in Betracht: der gute Ruf des Angeschuldigten, 
dessen offenes Geständniß, Gesetzes-Unkunde, überhaupt die mangelnde Absicht, die 
Gewerbesteuer zu umgehen (z B. bei bloß verspäteter oder nur aus Versehen unter- 
lassener Anmeldung), ferner die Geringfügigkeit des Gewerbes, der Art oder der Dauer 
nach, und die beschränkten oder dürftigen Vermögensumstände des Angeschuldigten, 
sowie unverhältnißmäßige Nachtheile, welche nicht bloß er, sondern auch seine Ange- 
hörigen durch Anwendung der vollen gesetzlichen Geldbuße oder der dieser entsprechenden 
Gefängnißstrafe erleiden würden. Soll die Strafe ganz erlassen werden, so ist dazu 
die Ermächtigung des Finanz-Ministerii zu beantragen. Diese Ermächtigung ist laut 
Res. 11. Dez. 1868, F. M. IV. 19846 nicht erforderlich, wenn ein Gewerbetreibender 
den Beginn eines steuerpflichtigen Gewerbes oder die die Steuerpflichtigkeit bedingende 
Ausdehnung desselben nicht rechtzeitig angemeldet, jedoch das in dieser Beziehung Ver- 
säumte später aus eigener Bewegung selbst nachgeholt hat und der Verdacht, daß er 
die Steuer habe umgehen wollen, nicht vorliegt. 
Wenn die Schuld der unterlassenen Heranziehung eines steuerpflichtigen Gewerbes 
zur Gewerbesteuer vornehmlich auf die Nachlässigkeit der Steuerbehörde zurückzuführen 
ist, so empfiehlt sich eine mildere Beurtheilung bei Festsetzung der Strafe; geeigneten- 
falls ist die Ermächtigung des Finanzministers zur Abstandnahme von der Unter- 
suchung wegen Gewerbestener-Kontravention zu beantragen, Res. 22. Juni 1881, 
F. M. II. 6808 
Von den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft hat ein 
Jeder ohne Rücksicht auf die etwa unter einander getroffene Geschäftsvertheilung der 
Behörde gegenüber die Verpflichtung, für die gesetzlich vorgeschriebene rechtzeitige An- 
meldung des Gewerbebetriebes zu sorgen „und macht sich durch Verabsäumung dieser 
Pflicht strafbar, Erk. 16. Dez. 1886 (E. K. VII. 214). (In casu wurden die beiden 
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen der unter- 
bliebenen Anmeldung, ein Jeder zu einer Geldstrafe event. Haft verurtheill.) 
Die Vorschrift des §. 27 Hausirsteuer-Ges. 3. Juli 1876, daß den gericht- 
lichen Verfahren in den §§. 17 bis 24 bezeichneten Uebertretungsfällen in der Regel 
ein administratives Strafverfahren vorauszugehen habe, hat nur den Fall im Auge, 
daß eine Gewerbesteuer-Komtravention ausschließlich Gegenstand des Verfahrens ist, 
nicht aber auch den Fall, wenn ein Vergehen gegen die Gew. O., insbesondere gegen 
den §. 33 das., in idealer Konkurrenz mit einer Gewerbesteuer-Kontravention den 
Gegenstand des Verfahrens bildet. Im Falle der idealen Konkurrenz einer Gewerbe- 
polizei= mit einer Gewerbesteuer-Kontravention hat der mit der Sache befaßte Richter, 
wenn sich herausstellt, daß die Gewerbesteuer-Kontravention verjährt ist, nichtsdesto- 
weniger die Anklage zu erschöpfen, die That nach allen strafrechtlichen Gesichtspunkten 
zu prüfen und darüber zu befinden, Erk. 23. Dez. 1886 (E. K. VII. 205).
        <pb n="652" />
        646 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten ) binnen einer 
ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt. 
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die in den 
§§. 17—21 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
Ist der Beschuldigte in Haft:) oder hat derselbe in Preußen keinen Wohn- 
sitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der 
Strafe durch die Regierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus 
sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen 
erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet?). 
Bei den gerichtlichen Untersuchungen kommen auch ferner die bestehenden. 
Vorschriften in Anwendung, welche ein administratives Strafverfahren vor- 
aussetzen. 
« §. 28. Bei den gerichtlichen Entscheidungen ist hinsichtlich der Höhe") der 
in den §§. 17, 18, 19 und 21 vorgeschriebenen Geldstrafen die von der Re- 
gierung festzusetzende Jahressteuer zu Grunde zu legen. 
Ingleichen ist für die im §. 24 bezeichnete Feststellung im gerichtlichen 
Verfahren die einzuholende Erklärung der Regierung maßgebend. 
Die Entscheidung wegen der vorenthaltenen Steuer (§. 22) verbleibt in 
allen Fällen der Regierung5). 
§. 2958). In den in den §§S. 18—21 gedachten Fällen können die zum 
Gewerbebetriebe im Umherziehen mitgeführten Gegenstände?), soweit es zur 
Sicherstellung der Steuer, Strafe und der Kosten oder zum Beweise der straf- 
baren Handlung erforderlich ist, in Beschlag s) genommen werden. 
§. 30. Bei der Untersuchung und Entscheidung wegen der im S. 25 
dieses Gesetzes lund im §F. 39 unter a des Gesetzes wegen Entrichtung der 
Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820) bezeichneten strafbaren Handlungen /Unter- 
lassen der Anmeldung eines nicht steuerpflichtigen Gewerbes und des Aufhörens. 
eines Gewerbes])) findet eine Festsetzung der Strafe durch die Regierung 
(§. 27) nicht statt. 
  
1) Nur baare Auslagen an Porto, Zengengebühren, Transportkosten für in 
Beschlag genommene Gegenstände, Anw. 30. Aug. 1876 Nr. 7. 
2) Oder gegen Kaution daraus entlassen, Erk. O. Trib. 4. April 1876. 
(O. R. XVII. 242). 
) Das Gericht muß stets auf die volle gesetzliche Strafe erkennen, auch wenn 
die Regierungen eine mildere Strafe festgesetzt haben, E. K. XII. 198. 
4) Die Strafe wegen Defraudation der Hausirgewerbesteuer richtet sich nach. 
dem von der Regierung festgesetzten Normalbetrage der Jahressteuer, nicht aber nach 
dem Betrage der zu Gunsten des Gewerbetreibenden ausnahmsweise ermäßigten 
Fahressteuer, Erk. 10. Jan. 1889 (E. K. IX. 205). 
Auch der durch mehrere Jahre fortgesetzte Betrieb des Haufirgewerbes ist nur 
mit der einmaligen Steuerstrafe zu belegen, Erk. 17. Dez. 1888 (E. K. IX. 207). 
Der Einwand, daß die Steuer zu hoch angesetzt sei, ist im gerichtlichen Verfahren unzu- 
lässig, E. K. X. 195. # ·· 
WegenderStrafaussetzungbetgettchtltcherkanntenStenerstrafenvergi.ReL 
18. Sept. 1889 (M. 23 S. 32). . 
5) Vergl. Anm. 4 zu §. 22. Die bei den gerichtlichen Eutscheidungen hinsichtlich 
der Höhe der Geldstrafe zu Grunde gelegte Jahressteuer ist für die spätere Steuer- 
forderung nicht unbedingt maßgebend, Res. 5. März 1884 (M. 17 S. 92). 
6) Ausf. Anw. Nr. 17 II., Anw. 30. Aug. 1876 Nr. 11. 
7) D. s. nur Waaren, nicht Transportmittel (Erk. O Trib. 5. Nov. 1862, 
O. R. III. 107) oder Musikinstrumente (Erk. O. Trib. 15. Mai 1874, O. R. XV. 
312); der Kontravenient braucht sie im Augenblicke der That nicht bei sich zu haben, 
sie können sich z. B. in der Herberge befinden, oder im Gewahrsam des nach §. 23 
haftbaren Inhabers des Gewerbescheines, wenn ein Begleiter strafbar wird, Erk. O. 
Trib. 31. Mai 1862 (O. R. II. 439), 9. Okt. 1867 (O. R. VIII. 572). 
") Zur selbständigen Vornahme von Beschlagnahmen in Hausirsteuer-Kontra- 
ventionssachen sind die Gendarmen und die polizeilichen Exekutionsbeamten überhaupt, 
nach Maßgabe des §. 29, auch ohne zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt 
zu sein, befugt, Res. 14. Mai 1884 (M. Bl. S. 117). 
6 u) Bergl. §§. 70 ff. Gew. St. Ges. 24. Juni 1891.
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        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 647 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 31. Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und 
Obliegenheiten kommen gleichmäßig — — der Direktion für die Verwaltung 
der direkten Steuern in Berlin für deren Geschäftsbezirk zu. " 
§. 32. Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei 
öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) finden, soweit nicht 
das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die Steuer vom 
Gewerbebetriebe im Umherziehen Anwendung?. 
  
Anw. 27. Aug. 1896 zur Ausführung des Ges. 3. Juli 1876, betr. die Be- 
steuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen. 
1. Im Allgemeinen unterliegen alle diejenigen Gewerbebetriebe, zu denen nach 
den Vorschriften der Reichs-Gewerbe-Orduung ein Wandergewerbeschein erforderlich ist, 
auch der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. 
2. Von dieser Regel finden, abgesehen von den besonderen Bestimmungen in 
Betreff der Angehörigen außerdeutscher Staaten 2), nur folgende Ausnahmen statt: 
I. Wer rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten- und 
Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im Umherziehen feilbietet, bedarf nach der 
Gewerbe-Ordnung (§.59 Nr. 1) keines Wandergewerbescheins, auch wenn er die feil- 
gedotenen Erzeugnisse nicht selbst gewonnen hat, bedarf aber in diesem Falle 
eines Gewerbescheins (Gewerbesteuerscheins). Ob die Erzeugnisse zu den „rohen“ 
zu rechnen sind oder nicht, kommt für die Besteuerung überhaupt nicht in Betracht, 
sondern nur für die Frage, ob der Händler eines Wandergewerbescheins bedarf 
oder nicht. 
113. 
III. Wer das Musikergewerbe ohne vorgängige Bestellung nur innerhalb eines 
Umkreises von 15 Kilometer!) um seinen Wohnort ausübt, bedarf eines Wander- 
gewerbescheins, unterliegt aber nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. 
3. Bon den zu Nr. 2 unter I., II.7) und III. angeführten Ausnahmen abge- 
sehen stimmen die Vorschriften des §. 1 des Ges. mit denjenigen der Gewerbe- 
Ordnung überein und muß Werth darauf gelegt werden, die beabsichtigte Ueberein- 
stimmung auch in der Praxis durch gleichmäßige Auslegung und Anwendung der- 
selben zu erhalten. Sollte die Handhabung der einzelnen Vorschriften (beispielsweise 
in Betreff der Frage, ob bei gewissen Arten von Leistungen oder Schaustellungen ein 
höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwalte oder nicht, §. 1 Nr. 4) zu 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den über die Wandergewerbescheinpflichtigkeit einer- 
seits und über die Besteuerung andererseits befindenden Behörden Anlaß geben, so 
werden die letzteren eine Berständigung herbeizuführen und, falls solche nicht zu er- 
reichen, nach den Umständen zu berichten haben. 
4. Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der §§. 1 und 2 des Ges. 
wird noch Folgendes bemerkt, dabei jedoch auch hier noch abgesehen von den beson- 
deren Berhältnissen der ausländischen Gewerbetreibenden?). 
. 
1) Bergl. darüber Res. 6. Mai 1877 (M. 7 S. 46); ferner Res. 24. Febr. 1879 
(M. 14 S. 46), betr. Reklamationen und Rekurse; Res. 23. April 1881 (M. 14 S. 47), 
betr. Beginn der Reklamationsfrist. 6 „ 
2:) Die nicht in einem Deutschen Staate ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche 
Niederlassung haben; denn soweit fie einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Nieder- 
lassung in Deutschland haben, gelten für sie keine besonderen Bestimmungen, vergl. 
unten 6 1II, IV., 16. 
*) Ersetzt durch die in Anm. 3 zu §. 2 des Ges. abgedruckte Nr. 1 der Ausf. 
Best. 15. Dez. 1896. 
*) Nach der radialen Entfernung des Wohnortes von der Grenze des gedachten 
Umkreises in der Luftlinie gerechnet. 
*.) Die Ausnahme zu II. ist in Folge Ges. 23. Dez. 1896 weggefallen.
        <pb n="654" />
        648 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
I. a) Zu den Erzeugnissen der Land= und Forstwirthschaft sind nicht zu rechnen: 
Sand, Erde, Thon, Torf, Steine und dergleichen der Substanz des Bodens 
selbst entnommene, nicht aber durch Bewirthschaftung desselben gewonnene 
Gegenstände 1), ferner nicht 
solche Gegenstände, welche eine die herkömmlichen Grenzen der Land- und 
Forstwirthschaft überschreitende fabrik= oder handwerksmäßige Be= oder 
Verarbeitung erfahren haben, z. B. Mehl, Holzwaaren, aus selbstgewonnenen 
Tabakblättern bereitete Cigarren und dergl.. 
b) Ob der Land- oder Forstwirth, der Gärtner 2c. die selbstgewonnenen Erzeug- 
nisse in eigener Person feilbietet oder für seine Rechnung durch einen von ihm 
Beauftragten, Angehörigen, Diener u. s. w. feilbieten läßt, macht in steuer- 
licher Beziehung keinen Unterschied. Dagegen würde, wenn der angeblich 
Beauftragte für eigene Rechnung Geschäfte machen sollte, unbedingt die Steuer- 
pflicht eintreten. 
Jc) Die Befreiung des Feilbietens selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd und des 
Fischfanges findet auch dann Anwendung, wenn die selbstgewonnene Ausbeute 
der Jagd oder des Fischfanges in zerlegtem, gesalzenem oder geräuchertem Zu- 
stande feilgeboten werden soll, niemals aber, wenn der Gegenstand des Feil- 
bietens von Anderen zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben ist. 
II. Andere, als die im §. 1 unter 1 bis 4 des Ges. aufgeführten gewerb- 
lichen Handlungen (namentlich die Vermittelung von Geschäften, die Thätigkeit der 
Agenten u. s. w.), auch wenn sie außerhalb des Wohnortes und ohne Bestellung 
vorgenommen werden, können nur dem stehenden Gewerbebetriebe zugerechnet werden. 
(Vergl. S. 42 Gew. O.) 
III. Der Gewerbebetrieb, welcher 
a) im Gemeindebezirke des Wohnorles ) beziehungsweise der gewerblichen Nieder- 
lassung, oder 
b) zwar außerhalb desselben, aber lediglich auf vorgängige Bestellung 
stattfindet, kann nicht die Heranziehung zur Hausirsteuer begründen. 
IV. Als Ausfluß des stehenden Gewerbebetriebes wird u. A. nach 8. 2 Nr. 2 
nicht nur der Verkehr auf Messen und Jahrmärkien, sondern auch auf Wochenmärkten 
und den für besondere Gegenstände angeordneten Märkten angesehen, sofern sich der- 
selbe auf solche Gegenstände beschränkt, womit nach den bestehenden Marktordnungen 
auf dem betreffenden Wochen= oder Pferde-, Vieh-, Woll= u. s. w. Markte der Ver- 
kehr zulässig ist. 
Wer jedoch z. B. auf auswärtigen Wochenmärkten andere als die zu den Wochen- 
marktartikeln gehörigen Gegenstände oder gewerbliche oder künstlerische Leistungen feil- 
bieten will, bedarf eines Gewerbescheins. Dagegen macht es, wenn sich der Verkehr 
auf die zulässigen Gegenstände und die Marktzeit beschränkt, keinen Unterschied, ob 
dieselben auf dem Marktplatz selbst oder aus offenen Läden, Buden und dergl. oder 
in Gasthäusern, auf Straßen u. s. w. feilgeboten werden. In dem einen wie in dem 
anderen Falle wird der fragliche Verkehr dem stehenden Gewerbebetriebe des Markt- 
besuchers zugerechnet. 
V. In Nr. 4 des §. 2 wird zunächst erfordert, daß die zuständige Verwaltungs-= 
(Polizei-, Militär-, Eisenbahn= u. s. w.) Behörde das Feilbieten gewisser Waaren 
(einschließlich der Verzehrungsgegenstände) bei den betreffenden außergewöhnlichen 
Gelegenheiten, wie öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen, Eisenbahnbauten 
und dergl., zulasse. Ist dies der Fall. so soll der betreffende Verkehr als Ausfluß des 
stehenden Gewerbebetriebes angesehen werden. 
VI. Zu den „selbstverfertigten Waaren“ im Sinne des §. 2 Nr. 5 a des Ges. ist 
auch frisches Fleisch zu rechnen. 
VII. Uebrigens macht es in den Fällen des §. 2 Nr. ha bis c a. a. O. in 
steuerlicher Beziehung keinen Unterschied, ob der Umkreis von 15 Kilometer Theile 
verschiedener Kreise oder Regierungsbezirke umfaßt, und ob der Gewerbetreibende in 
  
1) Wohl aber wildwachsende, also „durch Bewirthschaftung des Bodens“ nicht 
gewonnene wildwachsende Beeren, Pilze, Kränter u. dergl., Komm. B. A. H. S. 2. 
2) Auch ausgeschlachtetes Fleisch. 
2) Vergl. unten VIII.
        <pb n="655" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 649 
Preußen oder jenseits der Grenze in einem benachbarten deutschen Staate seinen Wohn- 
ort hat. 
VIII. Bei strenger Anwendung der Vorschriften im §. 1 des Ges. würde das 
Feilbieten von Waaren oder Leistungen, soweit nicht eine der vorstehend berührten 
besonderen Ausnahmen zutrifft, stets dem Gewerbebetriebe im Umherziehen zuzu- 
rechnen und als solcher zu besteuern sein, wenn es außerhalb des Gemeindebezirkes 
des Wohnortes staufindet. Nach §. 2 Nr. 6 des Ges. sind die Regierungen, über- 
einstimmend mit der Fassung, die demnächst der §. 55 der Gew. O. durch die 
Nov. 1. Juli 1883 erhalten hat, ermächtigt, in allen Fällen, wo ein Bedürfniß 
dazu vorliegt, wo also z. B. mehrere Gemeindebezirke im Gemenge liegen, oder wo 
die nächsten Umgebungen eines Ortes zwar einem besondern Gemeindebezirke ange- 
hören, jedoch in gewerblicher Beziehung im engsten Zusammenhange mit jenem stehen 
und als ein Ganzes in Bezug auf den Verkehr sich darstellen, dieselben in der hier 
fraglichen Hinsicht dem Gemeindebezirk gleichzustellen. 
Anordnungen der bezeichneten Art werden nach Bewandtniß der Umstände durch 
ortsübliche Bekanntmachung oder durch das Kreis= oder Amtsblatt u. s. w. zur 
Kenntniß der Betheiligten zu bringen sein. 
5. Jede Art der Ausübung des Gewerbebetriebes, welche nach den vorstehend 
erörterten Bestimmungen der 58 1 und 2 des Ges. nicht Gegenstand der Hausirsteuer 
wird nach s.* dem stehenden Bewerhghetriebe gleichgestellt und zugerechnet. (Vergl. 
s « nw. . oVd. ur 1 
24. Juni 1891. z Aussührung des Gew. St. Ges 
Hierzu wird im Allgemeinen Folgendes bemerkt: 
I. Die Bestimmungen in §. 4 des Ges. finden vornehmlich Anwendung: 
A. Bei denjenigen Arten des auswärtigen Geschäftsbetriebes, welche auch nach 
der Gew. O. überhaupt nicht zum Gewerbebetriebe im Umherziehen gehören, also 
a) bei Ausübung des Gewerbes auf vorgängige Bestellung; 
b) bei Ausübung des Agentur-, Kommissionär= und Auktionator= oder eines 
äbnlichen Gewerbes, welches die Vermittelung von Geschäften zum Gegenstande 
hat (§. 42 Gew. O.); 
Zc) bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen von Markt zu Markt und überhaupt 
im Meß und Marktverkehr (s. 2 Nr. 2 des Ges., §. 64 Gew. O.); 
d) bei dem Aussuchen von Waarenbestellungen und dem Waarenaufkauf durch 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe 
betreiben, oder durch deren Reisende, soweit diese Arten des Gewerbebetriebes 
nach §. 2 Nr. 1 des Ges. von der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher- 
ziehen befreit sind (vergl. oben unter Nr. 2 zu II.) 1). 
B. Bei denjenigen Arten des auswärtigen Geschäftsbetriebes, welche nach der 
Gew. O. zwar zum Gewerbebetriebe im Umherziehen gehören, nach den Bestimmungen 
des Ges. 3. Juli 1876 aber der Hausirsteuer nicht uuterliegen (vergl. oben Nr. 2 
II. und 1II.). 
II. Ob der auswärtige Geschäftsbetrieb, wenn derselbe in Gemäßheit des 8. 4 
als ein integrirender Bestandtheil des stehenden Gewerbebetriebes angesehen und 
letzterem zugerechnet wird, eine Steuerpflicht begründet oder nicht, richtet sich lediglich 
nach den geltenden Vorschriften über die Veranlagung der Steuer vom stehenden Ge- 
werbe (Anw. 4. Nov. 1895). 
6. Nach dem vorliegenden Gesetze werden preußische Gewerbetreibende und die 
Gewerbetreibenden aus andern deutschen Staaten prinzmpiell hinsichtlich der Besteuerung 
vollständig gleichgestellt. Es kommen deshalb auch die oben erörterten Ausnahme- 
bestimmungen im §. 1 Nr. 1 wegen des Feilbietens selbstgewonnener Erzeugnisse der 
Land- und Forstwirthschaft 2c., sowie diejenigen des § 2 den Angehörigen anderer 
deutscher Staaten ebenso zu Statten, wie die vorstehend unter Nr. 5 entwickelten 
Grundsätze gleichmäßig auf dieselben Anwendung finden. 
Hieraus ergeben sich von selbst die aus dem zweiten und dem dritten Abs. im 
8. 4 des Ges. ersichtlichen Unterscheidungen. 
I. Bei preußischen Gewerbetreibenden zieht der auswärtige Geschäftsbetrieb, 
welcher nicht der Hausirsteuer unterliegt (Nr. 5), die Anwendung der preußischen 
Gesetze über die Steuer vom stehenden Gewerbebetriebe an ihrem Wohnorte nach sich. 
  
1) Vergl. Anm. 2 auf S. 647.
        <pb n="656" />
        650 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
Sie find also verbunden, falls sie nicht schon den stehenden Betrieb defselben Gewerbes 
am Wohnorte beziehungsweise am Orte der gewerblichen Niederlaffung angemeldet 
haben und die in Rede stehenden auswärtigen Geschäfte hiernach als Ausfluß und 
integrirender Bestandtheil ihres stebenden Gewerbes sich darstellen, diese Anmeldung 
eben wegen des auswärtigen Geschäftsbetriebes zu bewirken und haben denselben als 
stehendes Gewerbe, sofern dieses steuerpflichtig ist, zu versteuern. 
II. Bei Gewerbetreibenden anderer deutscher Staaten hat die Zurechnung des in 
Rede stehenden auswärtigen Geschäftsbetriebes, welcher der Hausirsteuer nicht unter- 
worfen ist, zum stebenden Gewerbebetriebe an ihrem Wohnorte beziehungsweise Orte 
der gewerblichen Niederlassuug zur Folge, daß nunmehr die Gesetze des Heimathstaates 
über Besteuerung der stehenden Gewerbe darauf Anwendung finden, nicht aber die 
preußischen Gesetze. v Z 
Nur diejenigen, welche in Preußen ohne Begründung einer Niederlassung den 
fraglichen Geschäftsbetrieb (Nr. 5) ausüben wollen, ohne überhaupt dasselbe Gewerbe 
in irgend einem deutschen Staate als stehendes zu betreiben, sind in Preußen nach 
§. 4 des Ges. (dritter Abs.) derselben Anmeldungsverpflichtung und Besteuerung 
unterworfen, welche nach I. vorstehend die preußischen Gewerbetreibenden trifft. 
III. Ausländische (nicht deutsche) Gewerbetreibende, welche in einem deutschen 
Staate ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben, werden, je nachdem 
dies in Preußen oder einem anderen deutschen Staate der Fall ist, ersterenfalls nach 
den Grundsätzen unter I., letzteren falls nach denjenigen unter II. behandelt. 
IV. In Betreff anderer ausländischer Gewerbetreibender, bei denen die zu III. 
vorstehend bezeichnete Voraussetzung nicht vorhanden ist, denen aber etwa vertrags- 
mäßig die gleiche Behandlung mit deutschen Gewerbetreibenden zustehen sollte, würde 
hieraus ebenfalls die Anwendbarkeit der unter 11. entwickelten Grundsätze folgen. 
(Vergl. unten unter Nr. 16.) 
7. Für die Durchführung der Bestimmungen des 8. 4 des Ges. in ihrer vorstehend 
unter Nr. 5 und 6 näher erläuterten Bedentung ist die besondere Aufmerksamkeit der 
ausführenden Beamten erforderlich. 
Die Kommunal= und Polizeibehörden an denjenigen Orten, wo der auswärtige 
Geschäftsbetrieb eben staufindet (wo also z. B. die Gehilfen eines am Orte fremden 
Handwerkers bei einem Bau oder einer andern bestellten Arbeit beschäftigt werden, 
wo der Waarenaufkauf ausgeübt wird u. s. w.), müssen sich vergewissern, wie es mit 
der Besteuerung des stehenden Gewerbes des Betreffenden an seinem Wohnorte (Orte 
der gewerblichen Niederlaffung) sich verhält, und sofern die eigene Anskunft des 
Gewerbetreibenden oder die von ihm vorgelegten Ausweise die Frage nicht völlig 
erledigen, der Behörde dieses Ortes Über den stattfindenden Gewerbebetrieb unverzüglich 
Mittheilung zugehen lassen. 
Wie es in solchen Fällen zu halten sei, wo der betreffende preußische Gewerbe- 
treibende überhaupt keinen Wohnsitz hat (heimathlos ist), oder wo der betreffende 
Gewerbetreibende einem andern deutschen Staate angehört, ist aus §. 4 des Ges. 
zu ersehen. Ersternfalls ist die Besteuerung am Orte, wo der Gewerbebetrieb be- 
gonnen wurde, zu konstatiren und, falls dieselbe nicht behauptet oder nicht glaubhaft 
gemacht wird, die Heranziehung zur Steuer an demjenigea Orte, wo der Geschäfts- 
betrieb gerade stattfindet, sowie nach Umständen zugleich die Bestrafung zu veranlassen. 
Im zweitgedachten Falle beschränkt sich die Ermittelung darauf, daß dasselbe 
Gewerbe von dem Betreffenden im Heimathstaate oder überhaupt in einem deutschen 
Staate als stehendes betrieben wird. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so nitt 
die gleiche Behandlung wie im vorerwähnten ersten Falle (bezüglich heimathloser 
Preußen) ein. 
8. Aus den Bestimmungen der Gew. O. (S. 55) und des §. 1 Ges. 3. Juli 
1876 könnte bei streng wörtlicher Auslegung gefolgert werden, daß der Geschäfts- 
betrieb des Inhabers eines Gewerbescheins im Gemeindebezirke des Wohnortes 
stets als stehender Gewerbebetrieb angesehen und als solcher angemeldet und besteuert 
werden müsse Durch den §. 5 des Ges. wird diese Auffassung ausgeschlossen. 
Wer beispielsweise einen Handel im Umherziehen mit Obst, Fischen und dergleichen 
betreibt und zu Zeiten auch an seinem Wohnorte die Waare von seinem Fahrzeuge 
oder im Umhertragen auf Straßen und Märkten feilbietet oder einzelne Verkäufe in 
seiner Wobnung vornimmt, — imgleichen wer das Sammeln von Abfällen im 
Umherziehen betreibt und zu Zeiten diesem Geschäfte auch an seinem Wobnorte nach-
        <pb n="657" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 651 
geht, soll dieserhalb nicht neben der Hausirsteuer auch noch von der Steuer vom 
stehenden Gewerbe betroffen werden. Der Geschäftsbetrieb am Wohnorte wird viel- 
mehr in Fällen solcher Art als Theil des Gewerbebetriebes im Umherziehen behandelt. 
Bedingung für diese Behandlungsweise ist aber, daß der Geschäftsbetrieb am Wohn- 
orte nur 
a) vorübergehend und 
b) ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung ausgeübt werden darf. 
Wer also nicht bloß zu Zeiten, sondern ununterbrochen — auch während gleich- 
zeitig der Geschäftsbetrieb außerhalb des Wohnortes auf Grund des Gewerbescheins 
vor sich geht — am Wohnorte selbst (durch Gehilfen oder Angehörige) sein Geschäft 
betreibt, oder wer am Wohnorte solche Veranstaltungen trifft, welche als Begründung 
einer gewerblichen Niederlassung anzusehen sind, z. B. eine feste Verkaufsstätte behufs 
dauernden Absatzes seiner Waaren am Wohnorte eröffnet, wenngleich diese nicht un- 
unterbrochen offen gehalten, sondern zu Zeiten geschlossen wird, unterliegt neben der 
Haufirsteuer auch den Vorschriften über Anmeldung und Besteuerung des stehenden 
Gewerbebetriebes an seinem Wohnorte. 
9. Die Festsetzung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen steht ledig- 
lich den Regierungen, in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuern zu. # 
Die Erhebung einer Nachsteuer beim Uebertritt der im §. 60 Abs. 2 der Gew. O. 
bezeichneten Gewerbetreibenden aus einem Regierungsbezirke in den andern findet 
nicht statt. Bei Ausdehnung des Gewerbescheins auf einen andern Bezirk bedarf 
es einer Mittheilung hierüber an die Finanzabtheilungen der Regierungen nicht, 
außer in denjenigen Fällen, wo ein von einer nichtpreußischen Behörde ausgestellter 
Gewerbeschein der fraglichen Art zuerst behufs Ausdehnung auf einen preußischen 
Bezirk der betreffenden preußischen Behörde vorgelegt wird. 
Die von der Regierung in Sigmaringen ausgestellten Gewerbescheine haben 
jedoch — was auf denselben ausdrücklich zu vermerken ist — nur Giltigkeit für die 
Hohenzollernschen Lande. Will der Inhaber eines solchen Gewerbescheins sein Gewerbe 
in einem andern Theile der Monarchie betreiben, so ist die Ausdehnung des Gewerbe- 
scheins und Nacherhebung der Steuer nach Vorschrift des § 11 des Ges. nothwendig. 
10 1). I. Der Steuersatz von 48 Mark hat die Regel zu bilden, und muß 
derselbe in allen Fällen Anwendung finden, in denen nicht besondere Umstände nach 
den Bestimmungen des Gesetzes einen ermäßigten oder einen erhöhten Jahressteuersatz 
rechtfertigen. Das Gesetz hat 
a) ainerseits bestimmtere Normen für die Gewerbebetriebe geringer Art hinzu- 
gefügt, und 
b) andererseits die Regierungen ermächtigt, auch die besonderen perfönlichen Ver- 
hältnisse der Steuerpflichtigen, welche den Gewerbebetrieb beeinflussen (z. B. 
Gebrechlichkeit, hohes Alter, Mittellosigkeit), in Erwägung zu ziehen. 
Von den Gewerben geringer Art, für welche die Steuersätze von 36, 24, 
18, 12 und 6 Mark bestimmt sind, werden im §. 9 unter a und b gewisse Gattungen 
mit Anführung typischer Beispiele näher bezeichnet. Bei beiden Gattungen soll regel- 
mäßig, und wenn nicht auf einen bei diesen Gewerben ungewöhnlichen Betriebs- 
ausmfang zu schließen ist, über den Steuersatz von 24 Mark nicht hinausgegangen 
werden. Der Satz von 24 Mark wird danach dann anzuwenden sein, wenn ins- 
besondere bei den unter b aufgeführten Gewerben nach der Art und Weise ihrer 
Ausübung (Mitnahme von Begleitern, Halten von Fuhrwerk u. s. w.) oder sonstigen 
Umständen (z. B. günstigen Absatzverhältnissen), auf einen erheblichen Umfang zu 
schließen und nicht etwa andererseits individuelle, den Gewerbebetrieb beeinträchtigende 
Umstände (vorstehend zu I. b) vorliegen. Unter gleichen Voraussetzungen würde für die 
unter a im §. 9 des Ges. bezeichneten Gewerbe der Steuersatz von 18 Mark genügen. 
Als mittlerer Satz ergiebt sich hieraus für die erstgedachte Gattung (§. 9b) der 
Steuersatz von 18 Mark, für die zweitgedachte Gattung (§. 9a) derjenige von 
12 Mark, und unter diese Sätze wird nur in denjenigen Fällen herabzugehen sein, 
mn welchen dieselben wegen des minimalen Umfanges des Gewerbebetriebes oder wegen 
der obwaltenden besonderen Verhältnisse in der Person des Steuerpflichtigen (zu I. b 
  
  
  
Z ) Vergl. oben S. 638 Anm. 1 zu §. 9 wegen der steuerpflichtig gewordenen De- 
tailreisenden.
        <pb n="658" />
        652 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
vorstehend) für nicht anwendbar erachtet werden müssen, indem alsdann bei der im §. 9b 
des Ges. bezeichneten Gattung der Steuersatz von 12 Mark (nur ausnahmsweise der 
Satz von 6 Mark), bei der im §. 9a des Ges. bezeichneten Gattung der Satz von 
6 Mark Anwendung finden soll. 
III. Die Regierungen sind ermächtigt, die ermäßigten Steuersätze nach den unter 
I. und II. vorstehend entwickelten Grundsätzen auch auf andere als die im §. 9 des 
Ges. unter a und b aufgeführten Gewerbebetriebe anzuwenden, wenn letztere den im 
8. 9a und b angeführten gleichzustellen sind, und zwar ohne Unterschied, ob der 
Gewerbebetrieb im Feilbieten oder im Aufkauf von Waaren oder auch im Feilbieten 
gewerblicher oder künstlerischer Leistungen besteht. 
Von dieser Ermächtigung muß jedoch mit großer Borsicht Gebrauch gemacht 
werden. Es ist dabei, wie überhaupt in allen Fällen bei Festsetzung der Steuer vom 
Gewerbebetriebe im Umherziehen, ernstlich zu berücksichtigen, daß die Absicht des Ges. 
keineswegs auf eine allgemeine Ermäßigung der Steuer gerichtet gewesen ist, und 
daß ein Ueberhandnehmen der Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht durch eine zu 
milde Handhabung der Bestimmungen über die Höhe der Steuer zu befördern ist. 
Keineswegs dürfen die Steuersätze und Verhältnisse der stehende Gewerbe Betreibenden 
maßgebend sein, nachdem die Besteuerung der letzteren durch das Ges 24. Juni 1891 
nach ganz anderen Grundsätzen geordnet ist Es bleibt auch zu berücksichtigen, daß 
der Gewerbebetrieb im Umherziehen einer Kommnnalbesteuerung nicht unterliegt, 
während von den stehenden Gewerben von zahlreichen Gemeinden, neben den Abgaben 
für die weiteren Kommunalverbände, für Kirchen= und Schulsozietäten u. s. w., hohe 
Gemeindesteuern erhoben werden. 
IV. Die Anwendung des Steuersatzes von 36 Mark wird hauptsächlich bei 
solchen Gewerbebetrieben ihre Stelle finden, welche nicht zu den Gewerben geringer 
Art gehören, aber weil sie in erheblich geriugerem als dem gewöhnlichen Umfange 
betrieben oder durch besondere (individuelle) Umstände beeinträchtigt werden, durch 
den regelmäßigen Steuersatz von 48 Mark zu hart betroffen werden würden. 
Es ist nicht unbedingt ausgeschlossen, in Fällen dieser Art noch unter den Steuersatz 
von 36 Mark herabzugehen, wenn die obwaltenden Verhältnisse es erfordern, um eine 
entschiedene Ueberbürdung zu vermeiden. Indessen darf dies nur ausnahmsweise ge- 
schehen und wird namentlich ein geringerer Steuersatz als 24 Mark sich nur in ganz 
vereinzelten Fällen rechtfertigen lassen. 
V. Nach §. 6 des Ges. ist bei der Anmeldung des Gewerbebetriebes zur Er- 
theilung des Gewerbescheins sowohl der Gegenstand desselben als die Anzahl der mit- 
zuführenden Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge anzugeben, auch auf Erfordern 
noch nähere Auskunft über die Verrichtungen der Begleiter, die Beschaffenheit und 
Bestimmung der Transportmittel zu ertheilen. Ferner bedarf nach §. 7 jede spätere 
Aenderung in dem Gegenstande des Gewerbebetriebes, in der Anzahl der Begleiter 
oder der Transportmittel der vorherigen Anmeldung. In diesen äußeren Merkmalen 
ist, worauf auch das Gesetz selbst in dem Schlußsatze des §. 7 hinweist, wichtiges 
Material für eine sachgemäße Feststellung der Steuer gegeben, das von den Regierungen 
nicht unbenutzt gelassen werden darf. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß im 
Allgemeinen der auf mehrere Gegenstände ausgedehnte Geschäftsbetrieb, insofern er 
einen mannigfaltigeren Absatz gestattet und erheblichere Betriebsmittel voraussetzt, so- 
wie daß der durch Begleiter unterstützte und der unter Benutzung von Fuhrwerk 
ausgeübte Gewerbebetrieb der relativ steuerfähigere und einer Ermäßigung des 
Steuersatzes minder bedürftige, daher mit den entsprechenden höheren Steuersätzen zu 
belegen ist. 
Es ist den Regierungen aber zur Genüge bekannt, daß besondere Umstände diese 
Vermuthung im einzelnen Falle entkräften können, und daß mehrere jener Merkmale 
bei dem gegenwärtigen Stande der öffentlichen Transport= und Kommunikationsmittel 
je nach der verschiedenen Lokalität des Gewerbeberriebes eine sehr verschiedene Bedeutung 
haben. Es braucht beispielsweise nur an den durch Benutzung der Eisenbahnen er- 
möglichten schwunghaften und weit lohnenderen Betrieb einzelner Gewerbe ohne Be- 
gleiter und ohne Fuhrwerk erinnert zu werden. 
Bei Festsetzung der Steuer muß derartigen Umständen die volle Aufmerksamkeit 
zugewendet und dafür Sorge getragen, nöthigenfalls mit Strenge darauf gehalten 
werden, daß die Lokal= und Kreisbehörden, welche den Persönlichkeiten der An-
        <pb n="659" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 653 
meldenden näher stehen, die thatsächlichen Verhältnisse gehörig klar stellen und ihre 
gutachtlichen Aeußerungen gewissenhaft abgeben. 
VI. Die Hausirsteuer ist eine Jahressteuer, dergestalt, daß die Steuerfest- 
stellung und Entrichtung und die Ertheilung des Gewerbescheins stets, insbesondere 
auch, wenn gemäß §. 60 Gew. O. der Wandergewerbeschein für eine kürzere Dauer 
oder für bestimmte Tage ausgestellt oder ausgedehnt ist, für das Kalenderjahr zu 
erfolgen hat. Indessen liegt es in der Befugniß der Regierungen, wenn ein Gewerbe 
erst in vorgerückter Jahreszeit angefangen werden soll, hierauf bei Bestimmung des 
für den Rest des Jahres zu erlegenden Steuersatzes geeignete Rücksicht zu nehmen. 
Der in Rede stehende Umstand kann jedoch keinesfalls in Betracht kommen bei den- 
jenigen Gewerben, welche ihrer Natur nach sich auf den Betrieb während einer 
bestimmten Jahreszeit (Saison) beschränken, wird aber auch bei anderen Gewerben 
immer nur ausnahmsweise die Wahl eines nicht schon an sich gerechtfertigten 
ermäßigten Steuersatzes begründen können. 
VII. Für die Mitglieder größerer Musiker= 2c. Gesellschaften ist im §. 10 des 
Ges. unter den dort angegebenen Voraussetzungen die Zulässigkeit ermäßigter Steuer- 
sätze ausdrücklich ausgesprochen. 
Es hat dadurch jedoch nicht ausgeschlossen werden sollen, daß auf solche Musiker, 
Schauspieler u. s. w., welche allein oder in Verbindungen von weniger als vier Per- 
sonen ihr Gewerbe betreiben, die allgemeinen Vorschriften des 8. 9 und die danach 
zulässigen ermäßigten Steuersätze angewandt werden, sofern die im einzelnen Falle 
obwaltenden Umstände nach dem Ermessen der Regierungen dieses rechtfertigen. 
Auch wird es kaum der Erwähnung bedürfen, daß der §. 10 des Ges. eine 
Ermächtigung ertheilt, von welcher nur, wenn das Bedürfniß dazu vorhanden, 
Gebrauch zu machen, während andernfalls die Anwendung des vollen Steuersatzes 
von 48 Mark oder des Satzes von 36 Mark durchaus zulässig ist. 
VIII. Für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen 
der Vorsteher großer Schauspieler-, Mufiker-, Kunstreiter= und ähnlicher 
Gesellschaften, 
der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebskapital und Umsatz, 
der mit größeren Waarenlagern umherziehenden Handeltreibenden u. s. w. 
sind im §. 9 Nr. 2 des Ges. erhöhte Steuersätze von 72, 96 oder 144 Mark 
eingeführt. 
Beruhte schon die Einführung dieser erhöhten Steuersätze auf der Erwägung, 
daß namentlich die Entwickelung der Kommunikations= und Transportmittel einen 
umfangreichen, vielfach dem stehenden Gewerbe empfindliche Konkurrenz bereitenden 
Betrieb des Gewerbes im Umherziehen ermöglichte, so haben sich die Verhältnisse seit 
dem Erlaß des Gesetzes noch weiter in dieser Richtung entwickelt. Die Regierungen 
werden daher zu prüfen haben, ob im einzelnen Falle der regelmäßige Steuersatz von 
48 Mark noch eine ausreichende Besteuerung darstellt oder ob und welcher höhere 
Satz den Verhältnissen des Betriebes angemessen ist, wobei zu beachten ist, daß die 
oben erwähnten, im Gesetze angeführten Gewerbebetriebe nur als Beispiele solcher 
Gewerbebetriebe namhaft gemacht sind, bei denen ein bedeutender Umfang nicht selten 
vorkommt, die Erhöhung der Steuer aber auch bei jeder anderen Art des Gewerbe- 
gskäss im Umherziehen, wenn die bezeichnete Voraussetzung zutrifft, Anwendung 
ndet. 
11. Welche Aenderungen des Gewerbebetriebes im Umherziehen im Laufe des 
Jahres eine anderweite Festsetzung der Steuer nach sich ziehen können, ist im §. 7 
des Ges. vorgesehen. 
Dieselben beschränken sich Z 
I. auf Aenderungen im Gegenstande des Gewerbebetriebes, nämlich 
a) den Uebergang zu einem andern als dem im Gewerbescheine bezeichneten 
r* z. B. zum Feilbieten von Waaren statt des Feilbietens von Leistungen 
oder 
b) die Ausdehnung des Gewerbebetriebes auf noch andere, als die im Gewerbe- 
scheine bezeichneten Gegenstände, Waaren oder Leistungen. 
» II. auf Vermehrung der Zahl der Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge 
über die im Gewerbescheine angegebene Zahl, oder 
II. auf das Mitführen auch nur eines Begleiters, Fuhrwerkes oder Wasser- 
fabrzeuges, während im Gewerbescheine solches nicht angegeben ist.
        <pb n="660" />
        654 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
In allen vorgedachten Fällen, mögen sie durch vorschriftsmäßige Anmeldung oder 
durch Entdeckung einer Gesetzesübertretung bekannt werden, ist zu prüfen, ob die im 
Laufe des Jahres stattfindende Aenderung des Gewerbebetriebes die Anwendung eines 
höheren Steuersotzes zu begründen geeignet ist. Für die Beantwortung dieser Frage 
sind die Bestimmungen des §. 9 des Ges. und die oben unter Nr. 10 dieser An- 
weisung entwickelten Grundsätze ebenfalls maßgebend. 
Wird die Frage hiernach bejaht, so ist doch zu beachten, daß stets der für das 
betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag auf den in Folge der eingetretenen 
Aenderung festgestellten Steuersatz anzurechnen und nur der überschießende Mehrbetrag 
des letzteren nachzuerheben bleibt. 
Daß und in welchem Betrage eine derartige Anrechnung stattgefunden hat, ist 
auf dem berichtigten oder anderweit ausgefertigten Gewerbescheine zu vermerken. 
In gleicher Weise tritt eine Anrechnung der in den Hohenzollernschen Landen 
erlegten Steuer bei Ausdehnung des Gewerbescheins in den Fällen des d. 11 — 
zweiter Abs. — des Ges. ein. (Vergl. oben unter Nr. 9 Abs. 3.) 
12. I. In Betreff der Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umherziehen wird 
unterschieden 
a) ob es zu dem Gewerbebetriebe des Wandergewerbescheins einer preußischen 
Verwaltungsbehörde bedarf, — alsdann ist keine besondere Anmeldung wegen 
des Gewerbescheins erforderlich, sondern die Beantragung des letzteren mit 
dem Antrage auf Ertheilung des Wandergewerbescheins zu verbinden. Das- 
selbe gilt, wenn Angehörige anderer deutscher Staaten den von einer nicht- 
preußischen Behörde ertheilten Wandergewerbeschein zu den im §. 55 Nr. 4 
Gew. O. bezeichneten Gewerbebetrieben behufs Ausdehnung auf einen preußischen 
Bezirk einreichen (s. 60 Gew. O., vergl. auch oben Nr. 9 Abs. 2). 
An welche Behörde die Anträge auf Ertheilung beziehungsweise Aus- 
dehnung eines Wandergewerbescheins zu richten sind, wird als aus den Aus- 
führungsbestimmungen zu Titel III. der Gew. O bekannt vorausgesetzt!). 
b) Ist ein Wandergewerbeschein der preußischen Verwaltungsbehörde nicht erforder- 
lich, so muß die Anmeldung behufs Entrichtung der Steuer vom Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen besonders und zwar bei der Ortspolizeibehörde, — 
in den Städten mit nicht mehr als 2000 Einwohnern und auf dem platten 
Lande saber bei dem Landrathe (in Hohenzollern dem Oberamtmann) (vergl. 
§. 6 dritter Abs. Ges. 3. Juli 1876 und §. 1 Abs. 2 Gew. St. Ges. 
24. Juni 1891). bewirkt werden. 
Hierher gehören also namentlich die Anmeldungen wegen des Feilbietens 
nicht selbstgewonnener roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des 
Garten- und Obstbaues, der Jagd und Fischerei, der Geflügel= und Bienen- 
zucht (Nr. 2 zu I. oben), ferner die Anmeldungen zur Ertheilung preußischer 
Gewerbescheine für Angehörige anderer deutscher Staaten, die schon im Besitze 
eines keiner Ausdehnung bedürfenden Wandergewerbescheins der obern Ver- 
waltungsbehörde ihres Heimathsstaates find. Den Gewerbetreibenden der 
letztgedachten Art soll jedoch auch gestattet sein, sich mit dem Antrage auf Er- 
theilung des preußischen Gewerbescheins unmittelbar an die Regierung 
(Direktion für die Verwaltung der direkten Stenern in Berlin) zu wenden. 
Endlich sind hiernach auch die Anträge auf Ausdehnung derjenigen Ge- 
werbescheine (nach §. 11 zweiter Abs.) zu behandeln, welche in den Hohen- 
zollernschen Landen gelöst find. „ 
e) Gehört der beabsichtigte Gewerbebetrieb sowohl zu der unter a als zu der 
unter b bezeichneten Kategorie — z. B. Feilbieten verschiedener nicht selbstge- 
wonnener Erzengnisse der Landwirthschaft, welche nur zum Theil zu den 
rohen Erzeugnissen zu rechnen und wozu nur, insoweit dies zutrifft, kein 
Wandergewerbeschein nöthig ist, während wegen der übrigen Gegenstände 
allerdings ein solcher zu beantragen ist —, so ist die Anmeldung auch in 
Betreff des nicht wandergewerbescheinpflichtigen Gewerbebetriebes mit dem An- 
trage auf Ertheilung des Wandergewerbescheins zu verbinden. . 
II. Hiufichtlich der weiteren Behandlung der — nöthigenfalls vervollständigten 
— Anmeldung greift die zu I. vorstehend erörterte Unterscheidung wiederum Platz. 
1) Anw. 24. Nov. 1869 (M. Bl. S. 284).
        <pb n="661" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 655 
a) Bedarf es zugleich eines preußischen Wandergewerbescheins (zu I. a), so ist die 
mit dem Antrage auf Ertheilung des letzteren verbundene Anmeldung der 
Behörde, von welcher der Wandergewerbeschein auszufertigen ist, zu übersenden 
und gelangt erst mit demselben vor dessen Aushäudigung an die für die Er- 
theilung des Gewerbescheins zuständige Behörde (bei den Regierungen an deren 
Finanzabtheilung), welche den mit dem Wandergewerbeschein in der Regel zu 
verbindenden Gewerbeschein ausfertigt und der betreffenden Kasse zugehen läßt. 
Die vorerwähnte Mittheilung des Wandergewerbescheins an die zur Ertheilung 
des Gewerbescheins zuständige Stelle hat auch dann einzutreten, wenn es aus- 
nahmsweise eines Gewerbescheins nach Vorschrift dieses Gesetzes nicht bedarf 
(Nr. 2 zu II. 1) und III.). Letztere Stelle hat alsdann auf dem Wander- 
gewerbescheine zu vermerken, daß ein Gewerbeschein nicht erforderlich ist, und 
denselben ohne Aufenthalt weiter zu befördern. " 
b) In den unter I. b gedachten Fällen wird dagegen die Anmeldung direkt der 
zur Festsetzung der Steuer zuständigen Behörde vorgelegt. 
) In den unter J. c erwähnten Fällen endlich ist, wie vorstehend unter a) an- 
gegeben, zu verfahren. Der Gewerbeschein für den nicht wandergewerbeschein- 
pflichtigen Gewerbebetrieb ist alsdann aber nicht besonders auszufertigen, 
sondern die betreffenden Gegenstände (z. B. nicht selbstgewonnene rohe Erzeug- 
nisse der Landwirthschaft) werden in dem mit dem Wandergewerbescheine zu 
verbindenden Gewerbeschein mit ausgenommen. 
In allen Fällen (zu a und b) haben die die Anmeldungen vorlegenden Behörden 
und Beamten sich deren vorgängige Prüfung hinsichtlich des anzuwendenden Steuer- 
satzes angelegen sein zu lassen, die etwa nöthigen weiteren Aufklärungen über Art 
und Umfang des Gewerbebetriebes, besondere Verhältnisse der Gewerbetreibenden 2c. 
zu leschaft und ihre gutachtliche Aeußerung über den angemessenen Steuersatz bei- 
zufügen. 
III. Wegen der Form der Gewerbescheine2) und wegen der Verbindung der- 
selben mit den Wandergewerbescheinen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Die Namhaftmachung der mitzuführenden Begleiter findet nicht statt, sondern es ist 
nur die Anzahl derselben — nach Umständen jedoch auch eine Bezeichnung ihrer Be- 
stimmung — im Gewerbescheine anzugeben. Ob in die nicht mit Wandergewerbe- 
scheinen verbundenen Gewerbescheine auch das Signalement des Inhabers aufzunehmen 
ist oder nicht, bleibt dem Ermessen der ausfertigenden Behörden überlassen. Die 
Behörden, bei welchen die betreffenden Anmeldungen anzubringen sind, müssen jedoch 
mit Weisung darüber versehen werden, in welchen Fällen auf Beifügung des Signale- 
ments zu halten sei, damit unnöthige Belästigungen oder nachträgliche Verzögerungen 
vermieden werden. 
IV. Von besonderer Wichtigkeit ist die Bezeichnung des Gegenstandes des Ge- 
werbebetriebes in dem Gewerbescheine. Bei der näheren Bezeichnung der Gegenstände 
wird jedoch die Spezialisirung, soweit es die Grundsätze für die Wahl ermäßigter 
Steuersätze gestatten, einzuschränken und den sprachgebräuchlichen Kollektivbezeichnungen 
der Vorzug zu geben sein, um die Fälle strafbarer Ausdehnung des Gewerbebetriebes 
auf andere als die im Gewerbescheine bezeichneten Waaren oder Leistungen (§. 19 des 
Ges.) so viel als thunlich zu vermindern. 
Wünschenswerth erscheint die Uebereinstimmung der gebräuchlichen Bezeichnungen 
des Gegenstandes des Gewerbebetriebes in den Wandergewerbescheinen einerseits und 
den Gewerbescheinen andererseits. Es kann deshalb nur empfohlen werden, hierauf 
urch Einvernehmen der beiderseits zuständigen Behörden hinzuwirken, wo sich dazu 
eranlassung ergiebt. Ist aber der Gegenstand des beabsichtigten Gewerbebetriebes im 
andergewerbescheine nicht so bestimmt bezeichnet, wie es im steuerlichen Interesse 
nothwendig erscheint, so muß darauf gehalten werden, daß die Vervollständigung der 
Bezeichnung in den Gewerbeschein ausgenommen wird. 
  
  
  
)Vergl. oben Anm. 2 auf S. 647. 1 » 
Bei Aushändigung des Wandergewerbescheins an einen ausländischen Haufirer 
hat der Steuerempfänger darauf zu achten, daß der Gewerbetreibende seinen Namen 
eigenhändig auf den Wandergewerbeschein setzt, und daß dies geschehen auf ihm zu 
bemerken, Res. 28. Febr. und 3. Dez. 1889 (M. 23 S. 30, 26 S. 37).
        <pb n="662" />
        656 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
V. Hinsichtlich der Numerirung und der Eintragung der Gewerbescheine in die 
zu führenden Register, sowie der Kassen, welchen die Gewerbescheine zur Aushändi- 
gup Em Erlegung der Steuer zuzufertigen sind, bewendet es bei dem bisherigen 
erfahren). 
VI. Da der Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht eber begonnen werden darf, 
als bis der Gewerbeschein ausgehändigt ist, so muß eine rasche Erledigung der bezüg- 
lichen Angelegenheiten allen betheiligten Behörden und Beamten zur Pflicht gemacht 
werden. Verschleppungen und Nachlässigkeiten dürfen hierbei nirgend geduldet werden, 
sondern sind, wo fie vorkommen sollten, unnachsichtlich abzustellen. 
Außerdem ist darauf zu halten, daß alljährlich im Monat September durch Be- 
kanntmachung in ortsüblicher Weise, beziehungsweise durch die Kreis-- und Amtsblätter 
die Aufforderung erlassen wird, die Anmeldungen des für das folgende Jahr beab- 
sichtigten Gewerbebetriebes im Umherziehen spätestens im Oktober zu bewirken. 
13. Wegen der im Laufe des Jahres über beabsichtigte Veränderungen des 
Gewerbebetriebes zu machenden Anmeldungen wird auf die obigen Erläuterungen 
unter Nr. 11 zu I. Bezug genommen und im Uebrigen auf den §. 7 des Ges. ver- 
wiesen, wonach auf derartige Anmeldungen die Bestimmungen des §. 6 gleichmäßig 
sowohl hinsichtlich der Stelle, bei welcher sie anzubringen find, als hinsichtlich des 
Inhalts und des Verfahrens Anwendung zu finden haben. 
14. Die nach §. 13 des Ges. 3. Juli 1876 dem Finanzminister zustehende Er- 
mächtigung zur Ertheilung slenerfreier Gewerbescheine wird auf die Regierungen 
übertragen. Die Regierungen haben jedoch die Bewilligung auf diejenigen Fälle zu 
beschränken, in welchen zuverlässig ermittelt ist, daß es sich um einen Betrieb von 
geringstem Umfange handelt und der Gewerbetreibende auch den niedrigsten Steuersatz 
von 6 Mark nicht zu entrichten im Stande ist. Es ist namentlich auch zu beachten, 
daß die Bewilligung steuerfreier Gewerbescheine nicht lediglich zu dem Zwecke erfolgen 
darf, den Armenverbänden die Armenlast zu erleichtern, und die Ueberhandnahme der 
Haufirbetriebe nicht durch zu weit gehende Bewilligung steuerfreier Gewerbescheine 
gefördert wird. 
15. Bei Anwendung der Bestimmungen über Erstattung der Steuer (§. 15 
des Ges.) muß daran festgehalten werden, daß die im ersten Abs. des §S. 15 zugelassenen 
Ausnahmen von der im ersten Abs. vorangestellten Regel auch in der Praxis Aus- 
nahmen bleiben und die Erstattung in allen Fällen nur gewährt werden kann, ohne 
daß irgendwie ein Rechtsanspruch auf dieselbe anerkannt wäre2). 
Die Natur des Gewerbebetriebes im Umherziehen erleichtert dessen Ausübung, 
ohne daß am Wohnorte des Gewerbetreibenden etwas davon bekannt wird, in hohem 
Grade. Unbegründete Erstattungsgesuche können deshalb leicht vorkommen, selbst wenn 
letztere auf die Thatsache gestützt werden, daß der Gewerbebetrieb ganz unterblieben 
sei. Noch schwieriger ist die Prüfung, wenn behauptet wird, der Gewerbebetrieb sei 
eingestellt. Es kommen dann die schon anderweit berührten Momente mit ins Spiel, 
ob der Gewerbebetrieb nicht von selbst sich nur auf einen gewissen Theil des Jahres 
erstrecken konnte und sollte und dergleichen mehr. 
Das Gesetz hat hiergegen insofern einigermaßen Vorkehrung getroffen, als jede 
Erstattung abzulehnen ist, wenn der Gewerbeschein später als 6 Monate nach seiner 
Einlösung zurückgegeben wird und als das Erstattungsgesuch nur durch den Eintritt 
unvorhergesehener, von dem Willen des Gewerbetreibenden unabhängiger Ereignisse 
motivirt werden kann. 
16. Die Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohnsitz, noch 
eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate haben, können zur Stener 
nicht herangezogen werden, wenn fie sich in Preußen darauf beschränken, 
a) Handel (Aufkauf und Berkauf von Waaren und Suchen von Waarenbestellungen) 
auf Messen und Jahrmärkten zu treiben (. 3 Nr. 3), 
b) Waaren auf Wochenmärkten anzukaufen, 
Tc) Verzehrungsgegenstände (nicht Handwerkerwaaren und dergl.), welche zu den 
Gegenständen des Wochenmarktwerkehrs gehören, auf Wochenmärkten feilzu- 
bieten (§. 3 Nr. 4), 
1) Vergl. Res. 19. März 1895 (M. 30 S. 58). 
2) Vergl. indeß wegen der Detailreisenden S§. 2 Nr. 1 Abs. 3 d. Ges. und 
Anm. 3 dazu oben S. 632.
        <pb n="663" />
        Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 657 
4) innerhalb eines Bezirkes von nicht über 15 Kilometer diesseits der preußischen 
Grenze, wo die zuständige Regierung dies gestattet hat, selbstgewonnene Er- 
zeugnisse und selbstverfertigte Waaren, welche zu den Wochenmarktsgegenständen 
gehören, feilzubieten (§. 3 Nr. 5). # Z 
In welchen Fällen der Verkehr in der zu d bezeichneten Art von den Regierungen 
steuerfrei zu gestatten ist, bleibt vorerst deren Ermessen überlassen. Es wird dabei 
außer der etwaigen Befriedigung von Bedürfnissen diesseitiger Grenzbewohner und 
dem Interesse der Erhaltung eines bereits bestehenden nützlichen Grenzverkehrs auch 
iil Nücch auf Gegenseitigkeit wahrzunehmen sein, wo dazu irgend Anlaß ge- 
en ist. 
Solche Anordnungen sind in geeigneter Weise in dem betreffenden Bezirke öffentlich 
bekannt zu machen, nach Umständen auch zur Kenntniß der jenseitigen Grenzbewohner 
zu bringen und wird dabei zweckmäßig zugleich auf das in gewerbepolizeilicher Hin- 
sicht zu Beobachtende (Wandergewerbeschein), sowie auf die zollgesetzlichen Vorschriften 
wegen des Verkehrs im Grenzbezirke beziehungsweise des sogenannten kleinen Grenz- 
verkehrs nach Berständigung mit den zuständigen Behörden hinzuweisen sein. 
Aus den Bestimmungen im §. 1 des Ges. folgt ferner, daß Angehörige außer- 
deutscher Staaten, welche auf Bestellung ihr Gewerbe in Preußen ausüben, Waaren 
nicht zum Wiederverkauf oder doch nur bei Kaufleuten und in offenen Verkaufsstellen 
aufkaufen, dieserhalb keinesfalls mit der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen 
betroffen werden können. 
Inwiefern einzelne Arten der bezeichneten gewerblichen Handlungen der Steuer 
vom stehenden Gewerbebetriebe unterliegen können (z. B. Ausübung des Zimmer- 
gewerbes durch Ausführung eines bestellten Baues in Preußen u. s. w.), ist lediglich 
nach den die Besteuerung des stehenden Gewerbebetriebes betreffenden Vorschriften zu 
beurtheilen. 
Dagegen kommt nach §. 3 Nr. 1 und 2 des Ges. den Angehörigen außerdeutscher 
Staaten keine der sonstigen Ausnahmen von der Hausirsteuer zu Statten, welche im 
§. 2 des Ges. bestimmt find, und ebensowenig die Stenerfreiheit des im Umherziehen 
betriebenen Feilbietens selbstgewonnener Erzeugnisse der Landwirthschaft 2c. (5. 1 Nr. 1), 
es sei denn, daß durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen des 
Finanzministers anderweite Festsetzungen hierüber getroffen seien oder speziell getroffen 
werden möchten. In letzterer Beziehung ist daran zu erinnern, daß die Anwendung 
der sämmtlichen Ausnahmebestimmungen des §. 3 des Ges. bezüglich der Angehörigen 
des Großherzogthums Luxemburg durch die Zollvereinsverträge ausgeschlossen ist, so 
daß dieselben den Angehörigen deutscher Staaten völlig gleichstehen. 6 
Insoweit die Angehörigen außerdeutscher Staaten nach den Staatsverträgen 
befugt sind, auf Grund der in den Verträgen vorgesehenen Gewerbelegitimationskarte 
Waareneinkäufe zu machen oder Waarenbestellungen zu suchen, unterliegen dieselben 
für diese Arten des Gewerbebetriebes auch nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im 
Umherziehen. Die Frage der Steuerpflicht ist somit lediglich danach zu beurtheilen, 
ob der Ausländer nach den Vorschriften der Gewerbe-Ordnung und den Ausführungs- 
bestimmungen zu derselben beziehungsweise den Handelsverträgen eines Wandergewerbe- 
eins oder nur einer Gewerbelegitimationskarte der Behörde seines Heimath-= 
staates bedarf. 
« Bemerkt wird, daß von den gegenwärtig in Kraft befindlichen Handelsverträgen 
zenigen mit Belgien, Frankreich, Oriechenland, Oesterreich- Ungarn, Rumänien, 
Rußland, der Schweiz und Serbien!) ausdrückliche — im Einzelnen von einander 
abweichende — Bestimmungen dahin enthalten, daß die Angehörigen dieser Staaten, 
welche sich durch die Legitimationskarte über die Befugniß zum Gewerbebetriebe in 
ihrem Heimathsstaate ausweisen, befugt sein sollen, selbst oder durch in ihren Diensten 
Handele . Dez. 1891 Art. 9 (R. G. Bl. 1892 
elsverträge mit Belgien 6. Dez. = G. Bl. 
S. 241), Frankreich 2. Aug. 1#62 Art. 26 (G. S. 1865 S. 333), Griechen- 
land 5. Juli 1884 Art. 6 (R. G Bl. 1885 S. 23), Italien 6. Dez. 1891 
Art. 5 (N. G. Bl. 1892 S. 97), Oesterreich-Ungarn 6. Dez. 1891 Art. 19 
Abs. 3 (R. G. Bl. 1892 S. 3), Rumänien 21. Okt. 1893 Art. 3 (R. G. Bl. 
1894 S. 1), Rußland 10. Febr. 1894, Art. 12 (R. G. Bl. S. 153), Schweiz 
10. Dez. 1891 Art. 9 (R. G. Bl. 1892 S. 195), Serbien 21. Aug. 1892 
Art. 4 (R. G. Bl. 1893 S. 269). 
Illing-Kautz, Haudbuch II, 7. Ausl. 42
        <pb n="664" />
        658 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
stehende Reisende Waareneinkäufe zu machen oder Bestellungen auf Waaren zu suchen, 
ohne für diese Art des Gewerbebetriebes einer weiteren Abgabe unterworfen zu sein, 
jedoch nur, sofern sie die aufgekauften Waaren nur behufs Beförderung zum Be- 
stimmungsorte beziehungsweise beim Aufsuchen von Waarenbestellungen nur Proben 
oder Muster bei sich führen. Dieselbe Vergünstigung steht den Angehörigen der- 
jenigen andern Staaten zu, denen die Rechte der meistbegünstigten Nation ein. 
geräumt sind. · 
Die Angehörigen des Königreichs der Niederlande haben jedoch, wenn sie in 
Preußen Wagrenbestellungen aufsuchen oder Waaren für den Bedarf ihres Geschäfts 
bei andern Personen als Kaufleuten oder an anderen Orten als in offenen Verkaufs- 
stellen aufkaufen, sofern sie nur Proben oder Muster, die aufgekauften Waaren aber 
nur behufs ihrer Beförderung an den Bestimmungsort mit sich führen, nach Art. 24 
des Vertrags 31. Dez. 1851 (G. S. 1852 S. 162) 24 Mark Haufirstener zu 
ahlen. 
* Im Uebrigen finden die unter Nr. 1, 3, 4 und 5 des §. 3 des Ges. getroffenen 
Bestimmungen auf die Angehörigen der genaunten Staaten ebenso Anwendung, wie 
auf alle sonstigen Ausländer, zu deren Gunsten keine Verträge diese Bestimmungen 
ausdrücklich ausschließen. Die in den Handelsverträgen enthaltene allgemeine Be- 
stimmung, daß die Ausländer in Bezug auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe und 
die für denselben zu entrichtenden Abgaben den Inländern gleichgestellt sein sollen, hat 
keine Bedentung für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, und zwar auch dann nicht, 
wenn der letztere von derselben in dem Bertrage nicht ausdrücklich ausgenommen ist. 
Bon der im §. 14 Abs. 2 des Ges. erwähnten Ermächtigung, bezüglich der da- 
selbst bezeichneten Angehörigen anderer Länder, die Steuer vom Gewerbebetriebe im 
Umherziehen zu erhöhen, ist bisher nur bei den Angehörigen des Königreichs Dänemark 
Gebrauch gemacht, für welche die Steuer auf 180 Mark festgestellt ist, wobei es auch 
ferner bewendet. 
In Betreff der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Ausländer zum 
Gewerbebetriebe im Umherziehen beziehungsweise zu welchen Arten desselben in Preußen 
zuzulassen, welche Behörden für die Ertheilung der desfallsigen Wandergewerbescheine 
zuständig sind, wird auf die Vorschriften der R. Gew. O. und die zur Aus- 
führung derselben ergangenen Bestimmungen #) verwiesen. 
17. Zu den Strafbestimmungen in den 8§. 17 bis 26 Ges. 3. Juli 1876 ist 
Folgendes zu bemerken: 
I. Der §. 17 Ges. 3. Juli 1876 ist durch den §. 70 Gew. St. Ges. 24. Juni 
1891 ersetzt. 
II. Der Betrag der der Hinterziehungsstrafe zu Grunde zu legenden Jahressteuer 
ist nach §. 28 des Ges. von den Regierungen festzusetzen. 
Bei den von den Regierungen vorläufig festzusetzenden Strafen (s. 27) kommt 
deren Ermächtigung, eine noch mildere Strafe als das Doppelte in Anwendung zu 
bringen, in Betracht. · 
III. Die Strafe der Konfiskation der des Gewerbes wegen mitgeführten Gegen— 
stände findet nicht statt. Dagegen ist die Beschlagnahme der zum Gewerbebetriebe 
im Umherziehen mitgeführten Gegenstände gestattet, soweit sie zur Sicherstellung der 
Steuer, Strafe und Kosten, oder auch zum Beweise der strafbaren Handlung erforder- 
lich ist (§. 29). 
IV. Hätte der unbefugt ausgeübte Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§. 18, 19, 
21) bei rechtzeitiger Anmeldung stenerfrei beziehungsweise ohne Erhöhung des schon 
entrichteten Steuersatzes gestattet werden können, so ist eine Geldstrafe von 1 bis 
30 Mark zu verhängen (§. 24). 
V. Ueber die Bestrafung des unbefugten Haufirhandels mit solchen Gegenständen, 
welche vom An- und Verkauf im Umherziehen ansgeschlossen find, trifft §. 20 des 
Ges. Bestimmung. Es folgt aus derselben, daß auch die längere (5 jährige) Ver- 
jährungsfrist bei solchen Uebertretungen Platz greift. Die Nacherhebung einer Steuer 
findet bei derselben aber nicht statt. 
VI. Der Auftraggeber, für dessen Rechnung der Gewerbebetrieb im Umherziehen 
von einem Dritten ausgeübt wird, unterliegt nach §. 23 des Ges. der gleichen Strafe 
wie der Beauftragte. Die solidarische Haftung Beider erstreckt sich nicht bloß auf 
) Vergl. Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 744).
        <pb n="665" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 659 
Strafe und Kosten, sondern auch auf die Steuer, und es ist nicht erforderlich, den 
eweis zu liefern, daß der Beauftragte von dem Auftraggeber zu der unerlaubten 
andlung wissentlich angestiftet sei. Z 
Z II. Ist der Gewerbeschein mit einem Wandergewerbeschein verbunden, so kann 
eine und dieselbe Handlung oder Unterlaffung, welche gegen die Vorschriften des §. 8 
des Ges. verstößt E. B. Unterlassung der Vorzeigung des Wandergewerbe- und des 
amit untrennbar verbundenen Gewerbescheins, Ueberlassung desselben an einen 
ritten u. s. w.), zugleich der Bestrafung nach §. 149 Nr. 2, 4 und 5 R. Gew. 
O. unterliegen. Nach §. 25 Ges. 3. Juli 1876 unterbleibt alsdann die be- 
sondere Ahndung der Uebertretung des Steuergesetzes (§. 8). Z 4 
18. Die in dieser Anweisung den Königlichen Regierungen zugewiesenen Geschäfte 
sind für die Stadt Berlin von der Königlichen Direktion für die Verwaltung der 
direkten Steuern wahrzunehmen. 
19. Die bisherige Anw. vom 3. Sept. 1876 tritt fortan außer Kraft. 
  
Stempelstener- Gesetz. 
Vom 31. Juli 1895 (G. S. S. 413)1). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, 
unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie 
mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt: 
1. Abschnitt. Von der Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer. 
Gegenstand der Stempelsteuer. 
§. 1. Die in dem anliegenden Tarif aufgeführten Urkunden 5 unterliegen 
den darin bezeichneten Stempelabgaben. „ 
Stempelpflichtig sind Urkunden, welche mit dem Namen oder der Firma 
des Ausstellers unterzeichnet sind, insoweit nicht dieses Gesetz oder der Tarif 
entgegenstehende Bestimmungen enthält. Den unterschriftlich vollzogenen Ur- 
kunden stehen diejenigen gleich, unter welchen der Name oder die Firma des 
Ausstellers in seinem Auftrage unterschrieben?) oder mit seinem Wissen oder 
Willen durch Stempelaufdruck, Lithographie oder in irgend einer andern Art 
mechanisch hergestellt ist. „ 
Ergiebt sich die Einigung über ein Geschäft aus einem Briefwechsel oder 
einem Austausch sonstiger srfftlicher Mittheilungen, so wird in der Regel ein 
Stempel hierfür nicht erhoben. In einem solchen Falle tritt aber die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung des betreffenden Stempels dann ein, wenn nach der 
Verkehrssitte über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag errichtet zu 
werden pflegt, diese Errichtung indessen nicht stattgefunden hat und von den 
Betheiligten beabsichtigt ist, durch den Briefwechsel oder den Austausch der 
e#lügen schriftlichen Mittheilungen die Aufnahme eines solchen Vertrages zu 
n. 
—— — 
1) Kommentare von Eichhorn, Berlin 1896, Gaupp-Löck, 3. Aufl. Berlin 
1897 (Teschenaucoep von Sichhorn peir Berlin 1897/98. Ausf. Bek. 13. Febr. 
1896 (C. Bl. Abg. Verw. S. 53); Dienstvorschriften 14. Febr. 1896 (C. Bl. Abg. 
Verw. S. 93), Gerichtliches Stempelwesen Res. 29. Febr. 1896 (J M. Bl. S. 63). 
Die Behörden haben die Vorschriften des Stempelsteuerges. mit größter Sorgfalt zu 
handhaben, Res. 16. April 1896 (M. Bl. S 73). ·« . 
) D. (. Schriftstücke, durch die rechtlich erhebliche Willensäußerungen äußerlich 
erkennbar gemacht, beurkundet sind. Z „ . «· 
«)H0UdzeichenmüssengerichtlichodernotarcellbeglaubigtsemsWtdkkgellfalls 
Stemptlpsslchtnit’t’ttvrl.C..O.§.381undEtk.O.Trib.9.0kt. 
1857 (G. A. V. Woi i 
42*
        <pb n="666" />
        660 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Verhältniß des Auslandes zum Inlande. 
§. 2. Der Stempelsteuer unterliegen auch die von Inländern oder von 
Ausländern im Auslande errichteten Urkunden über Geschäfte, welche im In- 
lande befindliche Gegenstände betreffen oder welche im Inlande zu erfüllen sind. 
Inland im Sinne dieses Gesetzes und des Tarifs ist der Geltungsbereich 
dieses Gesetzes. 
Allgemeine Grundsätze über die Stempelpflichtigkeit. 
z. 3. Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich nach ihrem Inhalt!). 
ür die Stempelpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die 
Wiederaufhebung und die unterbliebene Ausführung des Geschäfts — vor- 
behaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Gesetzes oder des Tarifs — 
sowie die Vernichtung:) der Urkunde ohne Bedeutung. 
Urkunden, in denen ein Geschäft nur in der Form der Verdeutlichung 
oder Begründung einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind in Ansehung 
jenes Geschäfts stempelpflichtig, wenn die Absicht auf die Beurkundung des- 
selben gerichtet gewesen ist. 
Sachliche Stempelsteuerbefreiungen?). 
§. 4. Von der Stempelsteuer sind befreit: 
a) Urkunden über Gegenstände, deren Werth nach Geld geschätzt werden 
kann, wenn dieser Werth einhundertfünfzig Mark nicht übersteigt, inso- 
weit nicht der Tarif entgegenstehende Bestimmungen enthält; 
b) Urkunden, welche wegen Bestimmung des Betrages öffentlicher Abgaben 
und Einziehung derselben und überhaupt wegen Leistungen an den 
Fiskus des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates in Folge 
allgemeiner Vorschriften aufgenommen oder beigebracht werden müssen, 
sofern sie allein zu diesem Zwecke dienen; 
c) die auf die Heeresergänzung und die Befreiung von dem Heeresdienste 
sowie von den Reserve= und Landwehrübungen bezüglichen amtlichen 
Urkunden?: 
4) die von der Auseinandersetzungs-Behörde und deren Abgeordneten oder 
im Auftrage und auf Ersuchen derselben von anderen Behörden, wie 
auch in den vorgesetzten Instanzen gepflogenen Verhandlungens), und 
zwar sowohl über den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, als 
1) Deshalb ist auch eine von einem Minderjährigen oder Analphabeten errichtete 
Urkunde stempelpflichtig, falls diese Mängel aus der Urkunde nicht hervorgehen, E. K. 
VI. 201. Im Uebrigen bestimmt sich der Inhalt einer Urkunde nicht lediglich nach 
der gebrauchten Ausdrucksweise, E. Civ. XXXII. 289; der wirkliche Vertragswille 
entscheidet, E. K. V. 260. . 
Abweichend Tarif-Pos. 56 bezüglich der Schenkungen unter Lebenden. 
Der Vertrag muß die Klage auf Erfüllung zulassen, E. K. VIII. 171, E. Crim. 
VIII. 255. 
2) Auch wenn sie innerhalb der gesetzlichen Stempelverwendungsfrist erfolgte, 
Erk. O. Trib. 13. Juni 1866 (O. R. VII. 356), 28. März 1878 (G. A. XXVI. 244). 
:) Im K. 4 find diejenigen sachlichen Befreiungen nicht weiter erwähnt, die 
infolge der neueren Gesetzgebung ohnehin bestehen; es treten außerdem hinzu die im 
Tarife vereinzelt ausgesprocheuen Befreiunges, vergl. Pos. 2, 12, 15, 22. 28, 31, 
32, 35, 51, 56, 59, 67, 70, 71, 77. 1 
(!) Auch alle zu Gesuchen um Befreiung von Kontrollversammlungen beizu- 
bringenden Urkunden, insbesondere die zu diesem Zwecke durch die Polizeibehörden, 
Landrathsämter, Gemeindevorsteher 2c. ertheilten Unterschriftsbeglaubigungen und Nach- 
weisungen über die Familien= und Erwerbsverhältnisse, Res. 13. Dez. 1896 (C. Bl. 
Abg. Ges. 1897 S. 10) und 13. Jan. 1897 (M. Bl. S. 25); desgl. die auf Grund 
des §. 111 Nr. 16a Abs. 2 der Wehrordnung von den Bezirkskommandos ausge- 
stellten Auswanderungsbescheinigungen, Res. 4. Ang. 1897 (C. Bl. A. V. S. 304). 
:) Vergl. Neg. 25. April 1836 (G. S. S. 181) §. 9, 1, s, § und wegen der 
Begründung von Rentengütern Ges. 7. Juli 1891 (G. S. S. 279) §§. 1, 12.
        <pb n="667" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 661 
auch über die damit verbundenen Nebenpunkte, einschließlich aller hierzu 
gehöriger Urkunden, desgleichen Urkunden, die von anderen Behörden 
auf Antrag der Parteien ausgestellt werden, sofern sich letztere über die 
ihnen von der Auseinandersetzungs-Behörde oder einem Abgeordneten 
derselben gemachte Auflage zur Beibringung solcher Urkunden ausweisen; 
e) Urkunden wegen Besitzveränderungen, denen sich die Betheiligten aus 
Gründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen gesetzlich verpflichtet 
sind (Enteignungen), ohne Unterschied, ob die Besitzveränderung selbst 
durch Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige Veräußerungsgeschäfte 
bewirkt wird!#): · « 
VAbschriftemAuszügeundVefcheinigungen1ederArtausdenbeider 
Katasterverwaltung geführten beziehungsweise aufbewahrten Karten und 
sonstigen Schriftstücken; . 
8) Verfügungen und Verhandlungen der Schiedsmänner?), soweit die 
Stempelpflichtigkeit derselben in der Tarifstelle „Vergleiche“ nicht aus- 
drücklich angeordnet ist (vergl. auch §. 13 Buchstaben a und 8. 15); 
h) alle Urkunden über Gegenstände, denen durch frühere Gesetze oder landes- 
herrliche Privilegien Stempelfreiheit bewilligt worden istz). 
Die Befreiung zu a findet auch auf diejenigen Vollmachten Anwendung 
aus deren Inhalt der Werth des Gegenstandes nicht ersichtlich ist, sofern nach- 
gewiesen wird, daß der Werth den Betrag von 150 Mark nicht übersteigt. 
Persönliche Stempelsteuerbefreiungen. 
§. 5. Von der Entrichtung der Stempelsteuer sind befreit: 
a) der König, die Königin und die Königlichen Wittwen?; 
b) der Fiskus des Deutschen Reiches und des Preußischen Staales und 
alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reiches 
oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen gleich- 
gestellt sind ); · 
c)deutscheKirchenundanderedeutscheReligionsgesellschafteu,denendtc 
Rechte juristischer Personen zustehen; 
ch öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner 
öffentliche Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler und andere 
  
1) Doch muß das Enteignungsrecht entweder gesetzlich ein für allemal gewährt 
oder im einzelnen Falle durch K. O. bereits verliehen sein, vergl. E. K. XII. 161. 
i Schiedsmannsordn. 29. März 1879 (G. S. S. 321) §. 40. 
Vergl. die sorgfältige Aufzählung in Hummel-Specht S. 65 ff. 
Insbesondere gilt auch noch §. 2 Ges. 26. März 1873 (G. S. S. 131), wo- 
nach die Stempelabgaben aufgehoben find von 
a) Gesuchen (Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben, Vorstellungen), 
b) Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge in Privatangelegenheiten, 
Zc) Protokollen (s. jedoch die Ausnahmen des Tarifs), 
d) Requifitionen, 
e) Dechargen, » 
M Begianbigungen nach 8. 22 Grundb. O. 5. Mai 1872 (s. Pos. 78), 
8) Quittungen, 
b) Abschieden (Dienstentlassungen), 
1) Urlaubsertheilungen, # 
Kundschaften der Zünfte und Gewerkskorporationen, 
1) Lehrbriefen, « 
m)925vrts-,Taui-,Aufgebots-,Ehe-,Trau-,Toten-undBeerdigungsichemen 
«(sihierzqu-s.11uud18h). » 
«) Wegen der Mitglieder des Kgl. Hauses vergl. K. O.7. März 18456 (Hummel- 
Specht .79), des Hohenzollernschen Fürstenhauses K.O. 14. Aug. 1852 (G. S. S. 771). 
) Vierher gehört auch die Seehandlungssozietät, der nach 88. 23, 26 des Patentes 
4. März 1794 nur beschränkte Stempelfreiheit zustand (nicht im Geschäftsverkehre 
mit Kaufleuten); dagegen nicht die Reichsbank, Res. 28. Sept. 1886 (bei Hoyer- 
Gaupp, 5. Aufl. S. 102) und die Centralanstalt zur Förderung des genofsenschaft- 
lichen Personalkredits, an der der Staat nur mit einer Einlage betheiligt ist.
        <pb n="668" />
        662 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Versorgungsanstalten, ferner vom Staate genehmigte Vereine für die 
Kleinkinderbewahranstalten, sowie Stiftungen, welche als milde aus- 
drücklich anerkannt sind ); » 
e) öffentliche Schulen und Univerfitäten; 
f) Gemeinden (Gutsbezirke) und Verbände von solchen:) in Armen-, Schul- 
und Kirchenangelegenheiten; 
8) Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschließlich darauf 
gerichtet ist, unbemittelten Familien gesunde und zweckmäßig eingerichtete 
Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften Häusern zu billigen 
Preisen zu verschaffen und deren Statut die an die Gesellschafter zu 
vertheilende Dividende auf höchstens vier Prozent ihrer Antheile be- 
schränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der Auflösung der Gesell- 
schaft nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichert, den etwaigen 
Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt. 
Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen 
Reiches und des Preußischen Staates sowie den öffentlichen Anstalten und 
Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden 
oder diesen gleichgestellt sind, und den Chefs der bei dem Deutschen Reiche 
oder bei Preußen beglaubigten Missionen kann die Stempelsteuerbefreiung ge- 
währt werden, wenn der betreffende Staat Preußen gegenüber die gleiche 
Rücksicht übt?). 
In den Fällen zu d bis g erstreckt sich die Stempelsteuerbefreiung nur auf 
inländische Anstalten, Stiftungen, Vereine u. s. w. Tiese Befreiung kann jedoch 
auch ausländischen Anstalten, Stiftungen, Vereinen u. s. w. gewährt werden, 
wenn der auswärtige Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt. 
Die außerdem gewissen Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten, 
Stiftungen, Vereinen u. s. w. durch frühere Gesetze oder landesherrliche Privilegien 
bewilligten Steuerbefreiungen bleiben auch fernerhin in Kraft. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen von der Stempelsteuer befreiten 
Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine u. s. w. sind 
nicht befugt diese Befreiung den Privatpersonen, mit welchen sie Verträge ein- 
gehen, einzuräumen, wenn diese Personen an sich nach gesetzlicher Vorschrift zur 
Entrichtung des Stempels verbunden sind. 
Bei allen zweiseitigen Verträgen mit solchen Personen muß für den Vertrag 
die Hälfte des Stempels und für die Nebenausfertigungen außerdem der vor- 
geschriebene Stempel (§. 9) entrichtet werden?). 
  
1) Die in Preußen bestehenden Gustav Adolf-Vereine find allgemein als steuerfrei 
und als milde Stiftungen nicht anerkannt. Stenerfreiheit und die Rechte juriftischer 
Personen besitzen der schlesische Hauptverein, der preußische Hauptverein, die Lokal- 
vereine zu Berlin und Danzig, der Verein in Frankfurt a. M. und der Ostfriefische 
Verein. Der Centralvorstand der Gustav Adolf. Stiftung hat die staatliche Aner- 
kennung als milde Stiftung bis jetzt nicht nachgewiesen, Res. 6. Febr. 1877 (M. 
Bl. S. 78). Die Stempelfreibeit des Vaterländischen Franenvereines (Hauptvereines) 
ist anerkannt; bezüglich der Lokalvereine ist von Fall zu Fall zu prüfen und zu ent- 
scheiden, Res. 26. Nov. 1891, F. M. III. 15041. 
:) Auch Kirchengemeinden, Komm. Prot. 20 S. 13. 
") Ueber die Zulässigkeit der im zweiten und dritten Absatz erwähnten Stempel- 
steuerbefreiungen entscheidet der Finanzminister, Ausf. Bek. Nr. 1. 
!) Die vom Fiskus als Berpächter abzuschließenden Pachtverträge bedürfen also, 
falls der Pächter nicht etwa ebenfalls Befreiung von der Stempelsteuer genießt, gemäß 
§. 5 Abs. 6 und §. 11 des Stempelsteuerges. der Hälfte des tarifmäßigen Stempels 
in Abstufungen von je 50 Pf. 
Dieser Stempel ist nicht, wie früher, zu dem Hauptexemplar des Vertrages, 
sondern zu dem von der fiskalischen Behörde zu führenden Pachtverzeichnisse zu 
verwenden. 
Der fiskalischen Behörde steht, wenn sie den Stempel verauslagt, nach allge- 
meinen Grundsätzen der Rückgriff gegen den zur Zahlung der Abgabe gesetzlich ver- 
pflichteten Vertragstheilnehmer zu.
        <pb n="669" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz 663 
Bei Verträgen über Lieferungen an den Fiskus des Deutschen Reiches oder 
des Preußischen Staates und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für 
Rechnung des Reiches oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder 
diesen gleichgestellt sind, hat der Lieferungsübernehmer den vollen Betrag des 
Stempels zu entrichten. 
Werthermittelung. 
§. 6. Die Ermittelung des Werthes eines Gegenstandes zum Zwecke der 
Berechnung der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Werth desselben zur Zeit 
der Beurkundung des Geschäfts zu richten. * 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugniß cin- 
geräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, 
so wird die Stempelsteuer nach dem höchstmöglichen Werthe des Gegenstandes 
des Geschäfts berechnet. Ist die Leistung nicht bis zu den bestimmten Grenzen 
erfolgt, so wird nach Ausführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis 
auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet 0. 
Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche 
Fesläbetrag bei kurshabenden Werthpapieren der Tageskurs als Werth anzu- 
ehen. 
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen 
erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrath fest- 
gesetzten Mittelwerthen:) und, insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach 
dem laufenden Kurse. 
Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werthe der Sache 
gleich zu achten. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 662. 
Zu Nebenexemplaren von Pacht= und Miethverträgen ist, weil eine Stempel-= 
verwendung zu dem Hauptexemplare nicht stattfindet, ein besonderer Stempel nicht zu 
zahlen. (Vergl. Tarifstelle 16.) Enthält der Pachtvertrag Nebenverträge, die besonders 
zu versteuern sind, (z. B. einen Schiedsvertrag), so ist der allgemeine Vertragsstempel 
in der darstellbaren Hälfte von 1 Mk. sowohl zu dem Hauptexemplare als zu dem 
Nebenexemplare des Vertrags zu verwenden, Res. 18. Juni 1896 (M. Bl. S. 132). 
1) Wegen der Erstattungen vergl. Ausf. Bek. Nr. 18 Abs. 1 unten bei §. 25. 
½) Bek. 1. Febr. 1882, 6. Febr. 1884 und 4. Mai 1893 (C. Bl. d. D. R. 1882 
S. 26; 1884 S. 28; 1893 S. 143). 
Gegenwärtig sind folgende Mittelwerthe zu Grunde zu legen: 
1 süddeutscher Gulden sowie ein Gulden niederländischer Währung 1,70 Mk. 
Mark Bankkk]on 1.50 „ 
1 österreichischer Gulden Gzodl 239,00 „ 
1 österreichischer Gulden Silber oder Papir 1970 „ 
1 österreichische Krone 0,85 „ 
1 Pfund Sterling. 20.40 „ 
1 Frank, Lira, finnische Mark, spanische Peseta Golte 0,80 „ 
1 spanischer Piaster 4423400 
100 spanische Realllen 21000 „ 
1 portugiesischer Milreis.. 4,.50 „ 
1 türkischer Piaster.. 0,18 „ 
rumänischer Piaster 0,30 „ 
rumänischer Len 7 0,80 % 
1 polnischer Guldeen::⅝ 0,33 „ 
russischer Silberruel 209,25„ 
1 russischer Goldruueel 3,20 „ 
100 schwedische, norwegische oder dänisch Kroeen 112,50 „ 
1 dänischer Riksdaen:: 2,25 „ 
1 schwedischer Riksdar 1925. 
1 Spezies Niksdaoeeennr 4,.50 „ 
1 amerikanischer Doller 4225 „
        <pb n="670" />
        664 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung 
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfand- 
rechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe 
für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der 
Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, 
durch diesen Betrag bestimmt. Z Z 
Der einjährige Werth von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde 
ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht foder sonst festgestellt werden 
kann, zu vier vom Hundert des Werthes des Gegenstandes, welcher die Nutzung 
gewährt, angenommen. » » 
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das Fünfundzwanzig- 
fache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter 
Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den beiden nächstfolgenden Absätzen An- 
wendung finden oder anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände in 
der Urkunde angegeben sind, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages 
als Werth anzusehen. 
Der Werth von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit bestimmt sich 
nach dem zur Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei 
deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebens- 
alter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 1 fache 
½ 2 # J5. 77 5 7 77 17“ J7. 
» 35 7“ 7 7 45 957 77 75 14 7 
77 45 1 1 1 55 # 77 # 12 « 
« 55 » » « 65 » » « 8½ 2 1½ 
1 65 77 11 7*rv 75 L 11 1 5 7# 
7# 75 1 10 7 80 77 7r 7) 3 * 
„ „ auf dggge 2 „ 
des Werthes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer 
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der Ruerst versterbenden die 
Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen 
Absatz vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person 
maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztver- 
sterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der 
jüngsten Person. " · 
Der Gesammtwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der 
beigefügten Hülfstabelle) zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung 
oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen 
bedingt, so darf der nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absötze 
zu berechnende Werth nicht überschritten werden. 
Verpflichtung der Privatpersonen, Behörden und Beamten zur Auskunft- 
ertheilung; amtliches Ermittelungsverfahren. 
§. 7. Die Steuerpflichtigen sind zur Ertheilung der von den Steuerbe- 
hörden oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst 
verpflichteten Behörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Werth 
des Gegenstandes, soweit dazu nicht die Kenntnisse eines Sachverständigen oder 
besondere Ermittelungen erforderlich sind, verbunden). 
  
1) Hinter dem Tarife abgedruckt. · 
:) Wenn der Werth des Gegenstands einer Urkunde sich nach dem Lebensalter 
einer Person berechnet, so sind die die Besteuerung vornehmenden Behörden und 
Beamten einschließlich der Notare verpflichtet, die Betheiligten über das Lebensalter 
zu befragen und dasselbe, falls sie eine genügende Auskunft erlangen können, auf 
der Urkunde zu vermerken, Ausf. Bek. Nr. 5.
        <pb n="671" />
        Abschnitt XXXV. Stempelstener-Gesetz. 665 
Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder 
Beamten nicht genügt, so kann die Steuerbehörde die Säumigen durch Fest- 
etzung und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu einem Gesammtbetrage 
von 60 Mark zur Befolgung der getroffenen Anordnungen anhalten, auch das 
zur Erledigung derselben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen. Der 
Festsetzung einer Ordnungsstrafe hat die Androhung derselben vorherzugehen 7. 
Tragen die Behörden oder Beamten Bedenken, die Angaben der Steuer- 
pflichtigen als richtig anzunehmen, und findet eine Einigung:) mit den Letzteren 
nicht statt, so sind die Behörden oder Beamten befugt, unter Zuziehung Sach- 
verständiger, bei deren Auswahl etwaige Vorschläge der Steuerpflichtigen mit 
zu berücksichtigen sind, die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Grund- 
lagen zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Ermitte- 
lungo) fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den 
von dem Steuerpflichtigen angegebenen Werth um 10 Prozent oder mehr 
übersteigt. Die gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege 
oder im Rechtswege die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kosten- 
ersatz verpflichtenden Betrag erfolgt. 
Wird von den Steuerpflichtigen gegen die Entscheidung der Steuerbehörde 
der Rechtsweg beschritten, so bleibt die Zahlung des streitig gebliebenen 
Stempels bis zur Rechtskraft des Urtheils ausgesetzt"). 
Alle unmittelbaren und mittelbaren Behörden und Beamten sind verbunden, 
der Steuerbehörde oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels 
noch sonst verpflichteten Behörden oder Beamten Auskunft über die für die 
Festsetzung der Stempelsteuer in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse 
zu ertheilen. 
Unbestimmtheit des Werthes des Gegenstandes. 
§. 8. Wenn bei einem Geschäft der Werth des Gegenstandes dergestalt 
unbestimmt ist, daß er von vornherein nicht festgestellt oder geschätzt werden 
kann, so hat der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Urkunde inner- 
halb der in den §§. 15 und 16 angegebenen Fristen der Steuerbehörde vorzu- 
legen, welche das Erforderliche wegen der Ueberwachung, Sicherstellung und 
nachträglichen Zahlung der Stempelsteuer anordnen wird)). 
) Die Festsetzung und Einziehung der Ordnungsstrafen des zweiten Abs. erfolgt 
nach fruchtloser Androhung im Wege der Verfügung durch die Hauptämter. In 
denjenigen Fällen, in denen das Ermittelungsverfahren vor den Stempelsteuerämtern 
schwebt, setzen diese die Ordnungsstrafen fest und überweisen sie den Hauptämtern 
zur Einziehung. Die im 5. 15 des Ges. erwähnten Behörden und Beamten haben 
unter Mittheilung der Verhandlungen das zuständige Hauptamt um Festsetzung der 
Ordnungsstrafen zu ersuchen. Sie sind von dem Ergebniß durch die Hauptämter 
zu benachrichtigen. 
Gegen die Straffestsetzungen findet Beschwerde an den Provinzialstenerdirektor 
statt, Ausf. Bek. Nr. 6. 
)) Die zwischen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen zu treffenden 
Einigungen find nur unter dem ausdrücklichen Borbehalte der Abänderung durch die 
vorgesetzten Dienstbehörden zu treffen, Dienstvorschr. Nr. 3. 
*) Bei der Ermittelung der für die Berechnung der Stempelstener erforderlichen 
Grundlagen ist die Entstehung von Kosten thunlichst zu vermeiden, Auef. Bek. Nr. 6. 
) Die Bestimmung über die Aussetzung der Zahlung des streitig gebliebenen 
Stempels in Folge Beschreitung des Rechtsweges findet nur Anwendung auf die- 
lenigen Betrräge, welche wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Steuerbehörden 
und Steuerpflichtigen über die Höhe des Werths des Gegenstandes streitig geblieben 
nd, nicht aber auf diejenigen Stempelbeträge, welche streitig find, weil die Steuer- 
pflichtigen ihre rechtliche Verpflichtung zur Zahlung überhaupt bestreiten. 
Die Aussetzung der Einziehung des Stempels hat zur Voraussetzung, daß die 
Steuerpflichtigen die Zustellung der Klage überzeugend nachweisen, Ausf Bek. Nr. 7. 
6) Eine Aussetzung der Bersteuerung wegen Unbestimmtheit des Werths des 
Gegenstandes ist dann nicht zulässig, wenn es möglich ist, den Werth des Gegenstandes 
des Geschäfts, wenn auch nur annähernd, sogleich festzustellen. Nur wenn ein Geschäft
        <pb n="672" />
        666 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen Urkunden Anwendung, zu 
hershen Privatpersonen ohne amtliche Ueberwachung Stempelmarken verwenden 
ürfen. 
Versteuerung mehrerer über denselben Gegenstand ausgestellter Urkunden. 
§. 9. Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichen Inhalts 
ausgefertigt, so wird die auf dem Gegenstande ruhende Steuer nur zu einer 
derselben, und zwar in der Regel zu derjenigen Urkunde, welche als Haupt- 
ausfertigung bezeichnet ist, verwendet; die übrigen Ausfertigungen sind mit 
demjenigen Stempel zu versehen, welcher nach der Tarifstelle „Duplikate“ bei- 
zubringen ist. Eine Ausfertigung einer Verhandlung darf nur dann als 
Nebenausfertigung besteuert werden, wenn das Vorhandensein einer als Haupt- 
ausfertigung versteuerten Urkunde nachgewiesen wird. 
Bei Notariatsverhandlungen ist der Stempel zu der Urschrift zu verwenden. 
Die erste Ausfertigung ist stempelfrei, wenn die Ausfertigung als erste bezeichnet 
und auf derselben bescheinigt ist, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet 
worden ist)). Z « 
Auf jeder zweiten und weiteren Ausfertigung oder amtlich beglaubigten 
Abschrift oder jedem amtlich beglaubigten Auszuge aus einer stempelpflichtigen 
Urkunde muß bescheinigt werden, welcher Stempel zu der Hauptausfertigung 
oder Urschrift verwendet worden ist. Alle unmittelbaren und mittelbaren 
Beamten sind verpflichtet, auch die von ihnen gefertigten einfachen Abschriften 
stempelpflichtiger Urkunden mit dieser Bescheinigung zu versehen?). 
Zu Anmerkung 5 auf S. 665. 
seinem Inhalt nach so unbestimmt ist, daß sich der Werth desselben auch nicht au- 
nähernd schätzen läßt, ist die Erhebung des Stempels bis zur erfolgten Ausführung 
des Geschäfts auszusetzen oder wenn es sich um fortlaufende oder zu. gewissen Zeiten 
wiederkehrende Leistungen handelt, von Zeit zu Zeit — etwa alljährlich — vorzu- 
nehmen. Die Berechnung des Stempels bei Urkunden über Geschäfte der letzteren 
Art richtet sich nach dem Gesammtwerthe des Gegenstandes, dergestalt, daß auch die 
bei Vornahme der einzelnen Versteuerungen 150 Mk. oder weniger betragenden 
Werthe nicht außer Betracht bleiben dürfen, sondern den bereits versteuerten Werthen 
behufs der Nachversteuerung hinzuzurechnen sind. Wenn beispielsweise bei einem 
Lieferungsvertrage der nach Ablauf des ersten Vertragsjahres auf 450 Mk festgestellte 
Lieferungspreis mit ½ vom Hundert, also mit 1,50 versteuert worden ist und sich 
nach Ablauf des zweiten Bertragsjahres ein Preis von 150 Mk. ergiebt, so sind diese 
150 Mk. nicht steuerfrei, sondern sie unterliegen einem Stempel von 50 Pf., weil der 
stempelpflichtige Gesammtpreis am Schluß des zweiten Jahres 600 Mk. (450— 150 Mk.) 
und der davon zu entrichtende Stempel 2 Mk. beträgt. 
Zu Urkunden, aus welchen ein bestimmter Werth sogleich ersichtlich ist, in denen 
aber außerdem Leistungen von unbestimmten, erst später schätzbaren Werthen aus- 
bedungen find, ist der Stempel von dem ersichtlichen Werthe sogleich zu verwenden, 
die Beibringung des übrigen Stempels aber nach der Vorschrift des vorhergehenden 
Absatzes zu bewirken. 4 
Unmittelbare oder mittelbare Staatsbehörden sind hinfichtlich der von ihnen mit 
Privatpersonen abgeschlossenen Berträge, bei denen der Werth des Gegenstandes un- 
bestimmt ist, von der Pflicht zur Vorlegung au die Steuerbehörde entbunden und 
befugt, die Versteuerung dieser Urkunden ohne Mitwirkung der Stenerbehörden vor- 
zunehmen, Ausf. Bek. Nr. 8. Das Berfahren für die Aussetzung der Versteuerung 
notarieller Urkunden mit unbestimmtem Werthe des Gegenstandes richtet sich nach 
Nr. 9 und 12 B. der Dienstvorschr. Für gerichtliche Urkunden vergl. Nr. 12 Abs. 1 
und 2, A. III. und B. das., sowie Res. 29. Febr. 1896 ss. 11 B. und 12. 
1) Abschriften, die der Notar von den Urkunden zurückbehält, die er entworfen 
und deren Unterschriften er beglaubigt hat, sind, wie bisher, stempelfrei, Ges. 15. Juli 
1890 (G. S. S. 229) §F. 9. m— 
2:) Wird den Stenerbehörden eine stempelpflichtige Verhandlung mit dem Antrage 
vorgelegt, dieselbe als Nebenausfertigung (Duplikat, Nebenexemplar) zu versteuern, 
so ist diesem Antrage nur dann zu entsprechen, wenn das Vorhandensein einer als 
Hanxtansfertigung vorschriftsmäßig verstenerten Urkunde nachgewiesen ist. Kann ein
        <pb n="673" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 667 
Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände. 
§. 10. Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuersätzen 
unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe der Einzelwerthe ungetrennt 
in einer Summe oder Leistung verabredet ist ), so kommt für die Berechnung 
des Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den 
Ausstellern der Urkunde auf derselben die Werthe für die einzelnen Gegenstände 
innerhalb der im §. 16 angegebenen Fristen noch nachträglich angegeben werden. 
Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die ursprünglichen oder nachträglichen 
Angaben der Steuerpflichtigen über die Einzelwerthe als richtig anzunehmen, 
so kommen die Vorschriften des dritten Absatzes des §. 7 zur Anwendung. 
Enthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichtige Geschäfte2:), so ist der 
Betrag des Steutpels für jedes Geschäft besonders zu berechnen und die Urkunde 
mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen. m- 
Sofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte sich als Be- 
standtheile eines einheitlichen, nach dem Tarife steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts 
darstellen, ist nur der für das letztere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten. 
Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen derselben. 
§. 11. Die Stempelabgabe beträgt, insoweit der Tarif nicht abweichende 
Bestimmungen 2) enthält, mindestens 0,50 Mark und steigt in Abstufungen von 
e 25 Mark, wobei überschießende Stempelbeträge auf 0,50 Mark abgerundet 
erden. 
Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer. 
§. 12. Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet: 
a) bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, auf- 
genommenen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Abschriften, 
Zu Anmerkung 2 auf S. 666. 
solcher Nachweis nicht geführt werden, so ist die vorgelegte Verhandlung als die 
vorhandene einzige Ausfertigung anzusehen und zur Versteuerung zu ziehen. Der 
verwendete Stempel wird jedoch bis auf den zur Nebenausfertigung erforderlichen 
Betrag zurückgezahlt, sobald später die vorschriftsmäßig versteuerte Hauptausfertigung 
vorgelegt werden kann. Der Erstattungsantrag ist an das zuständige Stempelsteueramt 
zu richten, welches das Erforderliche nach den Bestimmungen der Ziff. 17 dieser 
Vorschriften zu veranlassen hat, Dienstvorschr. Nr. 4. .- 
1) Also beispielsweise in einer den Verkauf eines Grundstücks nebst Beilaß ent- 
haltenden Kanfurkunde nicht besondere Werthe für das Grundstück und den Beilaß 
angegeben find oder ein Werkverdingungsvertrag nichts darüber enthält, wieviel von 
dem bedungenen Gesammtpreise auf den Materialienwerth und wieviel auf Arbeits- 
vergütung entfällt. In diesem Falle haben die Stenerbehörden die Werthe der 
einzelnen Gegenstände auf der Urkunde zu vermerken, sofern es von den Urkunden- 
ausstellern oder einem von ihnen oder deren Vertretern oder Bevollmächtigten bei 
der Versteuerung verlangt wird und die im §. 16 des Ges. angegebenen Fristen 
noch nicht abgelaufen sind. Der bezügliche Vermerk ist von dem Antragsteller zu 
unterschreiben und von dem aufnehmenden Beamten mit dem Datum, der Bezeichnung 
der Amtsstelle und seiner Namensunterschrift zu versehen. ** . 
Geben die gemachten Werthangaben bezüglich ihrer Richtigkeit zu Bedenken 
Anlaß, so hat die Steuerbehörde aus der Vertragsurkunde einen Auszug, soweit er 
ür die Stempelpflichtigkeit von Belang ist, oder auch nur einen Vermerk zu den 
Akten zu fertigen und demnächst das Erforderliche wegen Ermittelung und Ver- 
steuerung des wirklichen Werths nach den Vorschriften des §. 7 des Ges. zu ver- 
anlassen, Ansf. Bek. Nr. 9. · »» · 
Die Zerlegung eines dem Rechtsbegriffe nach einheitlichen Geschäftes in 
Einzelfunktionen ist unzulässig. Nur die nach Rechtsbegriffen gesonderten, aber in 
ainer und derselben Verhandlung beurkundeten Geschäfte sollen je nach ihrer Steuer- 
pflichtigkeit versteuert werden, E. Civ. XXIII. 196. Vergl. die zahlreichen Beispiele 
„vVerschiedener“ Geschäfte in derselben Urkunde bei Hummel-Specht S. 151 ff. 
2) Vergl. Pof. 2 Abs. 1 und 4, 20, 22, c, d, I, m, 45, 53, 55, 57, 59, 70, 
73 des Tarifes.
        <pb n="674" />
        668 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art diejenigen, 
auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder ertheilt sind!): 
1.) bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, welche die 
Schriftstücke ausgestellt haben?): 
0) bei Verträgen einschließlich Punktationen alle Theilnehmer, insoweit der 
Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthälts). 
Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Personen 
haftet jede einzelne als Gesammtschuldner. 
Haftbarkeit für die Stempelsteuer. 
§. 13. Für die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vorbehalt 
des Rückgriffs gegen die eigentlich Verpflichteten: 
a) Beamte, einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schieds- 
männer, welche die von ihnen ausgenommenen Urkunden vor erfolgter 
oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder 
Ausfertigungen oder Abschriften ertheilen oder wegen der Einziehung 
des Stempels die ihnen nach F. 15 obliegenden Pflichten verabsäumen. 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein 
Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch 
die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt; 
v) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Ge- 
nossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
für die Stempel, welchen die von ihren Vorständen oder Geschäftsführern 
in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Verhandlungen unterliegen; 
e) bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung oder auf deren Veran- 
lassung die Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen Personen 
zur Abhaltung der Auktionen Beauftragten; 
(4) jeder Juhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht 
oder nicht ausreichend versehenen Urkundc, welcher ein rechtliches In- 
teresse an dem Gegenstande derselben hat“). 
II. Abschnitt. Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den 
Folgen der Nichterfüllung. 
Art der Erfüllung der Stempelpflicht. 
§. 145). Die Stempelpflicht wird erfüllt durch: 
a) Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärung auf gestempeltes Papier; 
h) Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schriftstücken, zu welchen 
Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwendet werden dürfen; 
Tc) Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vor- 
gelegt werden kann, einer den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthal- 
tenden Anzeige und Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages bei einer 
zur Entwerthung von Stempelzeichen befugten Amtsstelle; 
) Vergl. Pos. 8, 9, 19, 32, 45, 52, 53, 55, 78 des Tarifes. 
2) Vergl. Pos. 1, 2, 10, 11, 12, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 26, 31, 33, 34, 85, 
39, 40, 42, 43, 46, 47, 49, 51, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 64, 65, 66, 68, 70, 
72, 73, 74, 77 des Tarifes. 
2) Vergl. Pos. 4, 16, 17, 18, 20, 21, 25, 32, 36, 48, 54, 61, 67, 70, 71, 
75 des Tarifes. Z 
Der Ehemann, der einen Seitens seiner Chefrau geschlofsenen schriftlichen Ber- 
trag nur mit seiner Genehmigung versieht, ist kein Theilnehmer, Erk. O. Trib. 
29. Juni 1855 (G. A. III. 690); ebensowenig die Ehefrau, die einen zweiseitigen 
Vertrag mitunterschreibt, ohne doß der Bertrag betreffs ihrer etwas bestimmt, E. 
Crim. XXV. 285. Z 
4) Ein bloßer Bote, Depositar oder Kustos also nicht, E. Crim. X. 141, wohl 
aber ein Rechtsanwalt, der eine ihm ertheilte Vollmacht vorlegt, E. K. X. 212. 
5) Vergl. zu §§. 14, 15 Auef. Bek. Nr. 10— 16 und Dienstvorschr. Nr. 6 —10, 
binter dem Tarife abgedruckt.
        <pb n="675" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 669 
d) Verwendung von Stempelmarken durch zur Entwerthung derselben be- 
fugte Amtsstellen!); .. » 
e) Baarzahlung der Stempelabgabe in denjenigen Fällen, in welchen die- 
selbe nach den Bestimmungen des Preußischen Gerichtskosten-Gesetzes 
vom 25. Juni 1895 (G. S. S. 203)2) bei den Gerichtskosten zu ver- 
einnahmen ist. *: 4 
Der Finanzminister ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Personen 
statt der Erhebung des Stempels im Einzelnen die Zahlung einer jährlichen 
Abfindungssumme zu gestatteu. Die in diesem Verkehr errichteten Urkunden 
sind mit einem Hinweise darüber zu versehen, daß die Stempelpflicht durch die 
Vereinbarung einer Abfindungssumme erfüllt ist. 
Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten auf- 
genommenen Verhandlungen. 
6 t. 152). Behörden und Beamte), einschließlich der Notare, jedoch aus- 
schließlich der Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen aufgenommenen Ver- 
handlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen, Aus- 
zügen und Genehmigungen aller Art den Stempel vor deren Aushändigung, 
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Ur- 
kunden zu verwenden. Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Ver- 
pflichteten nicht beigebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels 
binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten 
Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen 
Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Einziehung innerhalb 
der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen 
Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf anfertigt und nach Vollziehung 
durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt. 
Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißertheilungen“ unter c und m 
aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 Mk. 50 Pf., beziehungsweise 
drei Mark übersteigenden Stempel erfordern, ist der Mehrbetrag von den 
Steuerpflichtigen erst binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der 
Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf 
das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (§§. 32 und 
35 ff. des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 24. Junt 1891, G. S. S. 205). 
Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schieds- 
manner haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nach dem Tage 
der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandlung beizubringen und dem Schieds- 
mann zuzustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten 
Vergleichsausfertigung zu vermerken, welcher Stempel zu der Urschrift ver- 
wendet oder daß ein solcher nicht beigebracht worden ist. 
Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen. 
§. 16/"). Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhand- 
lungen der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein: 
a) bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempelmarken ohne amtliche 
Ueberwachung verwenden dürfen, vor der Aushändigung, spätestens aber 
) Die Vorschrift unter d bezieht sich auf diejenigen Schriftstücke, 3. welche durch 
amtliche Thätigkeit entstehen oder bei deren Zustandekommen eine amtliche Betheili- 
gung stattfindet, z. B. amtliche Zeugnisse oder Verträge, welche zwischen Privat= 
onen und Behörden abgeschlossen werden, Mot. S. 18. 
9 68, 29— 31, 55, 57, 8, 67, 94, 109, 114, 115, 117, 122, 131, 132. 
4) Vergl. Aum. 5 auf S. 668. " isss. 
Zu den Verpflichtungsscheinen der Studirenden der Universität über die Zah- 
lung der gestundeten Honorarien, die von dem Universitätsrichter ausgenommen werden, 
hat dieser, zu den Bürgschaftserklärungen der Eltern der Universitätsquästor den er- 
forderlichen Stempel zu verwenden, Res. 28. Sept. 1896 (C. Bl. U. B. S. 699). 
S 4250 der Stempelverwendung selbst s. Res. 20. April 1897 (C. Bl. U. V. 
Vergl. Tienstvorschr. Nr. 11 und 12, hinter dem Tarife abgedruckt.
        <pb n="676" />
        670 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung, vorbehaltlich der 
Bestimmung in §. 14 Abs. 2; 
b) bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kuxes (vergl. Tarifstelle 
„Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerkenbuche, spä- 
testens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung; 
Tc) bei Pacht-, Mieth= und antichretischen Verträgen über unbewegliche 
Fachen innerhalb der in der Tarifstelle „Pachtverträge“ angegebenen 
Frist; 
4) bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels= oder 
Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register, 
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung; 
e) bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abgeschlossenen 
Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werkverdingungen und 
sonstige Leistungen, die erst im Falle einer Mobilmachung zur Ausfüh- 
un kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Mobil- 
machung; 
f) bei im Auslande errichteten Urkunden, bei denen Inländer bethetligt 
sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rückkehr in das Inland, 
bei sonstigen im Auslande errichteten Urkunden, von denen im Inlande 
Gebrauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauch#; 
8) in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei Wochen nach dem 
Tage der Ausstellung. 7 
Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflichtigen Urkunde, welcher 
ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande derselben hat, ist die Versteuerung 
der Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges zu bewirken. 
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche erst durch die Genehmigung 
oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen, 
beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwendung des Stempels 
mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder 
dem Beitritt Kenntniß erhalten haben. 
Festsetzung von Geldstrafen gegen Privatpersonen. 
9. 17. Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung 
der Stempelsteuer zuwiderhandelts), hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem 
vierfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber 
drei Mark beträgt. 
Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarisstelle „Pacht- 
verträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen Privatpersonen 
Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwenden dürfen, so ist eine 
Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Betrage des hinterzogenen Stem- 
pels gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt. 
K gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn: 
a) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein geringerer 
Werth angegeben wird, als der nach den Vorschriften der Tarisstelle 
„Kauf= und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kaufverträge be- 
rechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und 
Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der vor- 
behaltenen Nutzungen; 
b) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde 
über das Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche dasselbe nicht so enthält, 
wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werthes der Gegenleistung 
verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als die Beur- 
kundung des wirklichen verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern würde. 
  
  
1) Befindet sich nur der eine Kontrahent zur Zeit der Vertragsvollziehung im 
Auslande, so muß der inländische Kontrahent binnen 14 Tagen vom Abschlusse des 
Vertrages den gesetzlichen Stempel beibringen, E. K. VI. 192. 
2) Ueber Strafbarkeit eines Bevollmächtigten vergl. E. K. V. 223, 257; An- 
stiftung zur Stempelhinterziehung ist nicht denkbar, E. Crim. XXV. 38.
        <pb n="677" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 671 
Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden, so 
tritt eine Geldstrafe bis zu dreitansend Mark ein. 
Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aussteller einer 
Urkunde besonders und in vollem Betrage ?. *m 
Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen die 
Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden 
Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter, bei Ge- 
lellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerk- 
schaften gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im einmaligen 
Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldners festzu- 
setzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem 
Geschäft als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind?). 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung 
zur Entrichtung der Stempelsteuer unter a der Tarifstelle „Pachtverträge“ trifft 
die Geldstrafe nur den Verpächter, Vermiether oder Verpfänder. 
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen. 
§. 18. Wenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den 
Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geld- 
strafen eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder Grubenvorstände von Ge- 
werkschaften verwirkt, wenn sie die Umschreibung von Kuxen im Gewerkenbuche 
vor erfolgter Versteuerung der Uebertragungsurkunden vornehmen. 
Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses 
Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im 
Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind, nach sich. 
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Beamte und Notare. 
§. 193). Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich der 
Notare, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrage 
1) Vergl. E. K. V. 264, VI. 205; die mehreren Thäter sind aber nicht etwa haft- 
bar für die von Theilnehmern verwirkten Strafen, Erk. O. Trib. 5. Okt. 1859 (G. 
A. VII. 810); vergl. aber Anm. 3. 
*) z. B. gütergemeinschaftliche Eheleute, Erk. O. Trib. 23. Nov. 1860 (O. K. 
I. 154) oder Miterben, E. K. III. 267. 
*) Die durch die Aufsichtsbehörden gegen Beamte und Notare festzusetzenden 
Strafen sind nicht Disziplinar= sondern eigentliche Stempelsteuerstrafen. Die Straf- 
bescheide müssen daher die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die 
Beweismittel bezeichnen, auch die Entscheidungsgründe und die Eröffnung enthalten, 
daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde 
an die höhere Verwaltungsbehörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer 
Woche nach der Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, 
oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, auf gerichtliche Entscheidung an- 
tragen könne (s. 459 Str. P. O.). Dem Beschuldigten steht der Weg des Rekurses 
innerhalb der gesetzlichen zehntägigen Frist in eben der Art offen, wie es wegen der 
Strafbescheide in Zollsachen vorgeschrieben ist, jedoch mit der Maßgabe, daß über das 
ekursgesuch nicht von der Steuerbehörde, sondern von der höheren Aussichtsbehörde, 
entschieden wird (vergl. §. 21 des Ges.). " 
Die zur Festsetzung von Stempelstrafen gegen Beamte befugten Aufsichtsbehörden 
sind verbunden, nach dem anliegenden Muster b Stempelstrafverzeichnisse zu führen, 
welche in 7 Spalten zu enthalten haben: 
a) die fortlaufende Nummer, 
b) den Namen, Dienststellung und Wohnort des Beamten, 
c) den Gegenstand der Stempelsteuerhinterziehung (z. B. Nichtversteuerung der 
Genehmigung einer Lustbarkeit), » 
d) die Nummer der zur Anwendung kommenden Tarisstelle, 
e) das Datum des Strafbescheides, 
f) den Betrag der Ordnungsstrafe,
        <pb n="678" />
        672 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
oder Namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde mit Privat- 
personen abgeschlossenen Verträgen die ihnen durch dieses Gesetz oder die zu 
dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Versteuerung auferlegten 
Pflichten versäumen, sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen ver- 
letzter Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe bis 
zum Betrage des nicht verwendeten Stempels, jedoch nicht über einhundert- 
fünfzig Mark zu belegen. 
Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen find, desgleichen 
die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe frei. 
Die Festsetzung der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die 
ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde; die Ermäßigung oder Niederschlagung der 
Strafe kann durch dasjenige Ministerium angeordnet werden, zu dessen Verwal- 
iung der Beamte gehört. 
Straffreiheit. 
§s. 20. Wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur Verwaltung 
des Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, so treten die Strafen 
der §§. 17 bis 19 nicht ein. 
Strafverfahren. 
§. 211). Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen hinsichtlich 
des Verwaltungsstrafverfahrens und der Voraussetzungen für die Zulässigkeit 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 671. 
86) Bemerkungen (z. B. über den ergriffenen Rekurs, die Gründe etwaiger Rück- 
stände u. s. w.). 
Aus diesen Berzeichnissen haben die Behörden Auszüge über die innerhalb jeden 
Vierteljahrs vorgekommenen Straffälle zu fertigen und fie in beglaubigter Form nach 
Ablauf eines jeden Bierteljahrs an den Provinzial-Steuerdirektor einzusenden. Wenn 
im Laufe eines Vierteljahres keine Stempelstrafen festgesetzt worden sind, so ist eine 
Anzeige hierüber an den Provinzial-Steuerdirektor nicht erforderlich, jedoch ist unter 
dem nächsten einzusendenden Auszuge zu bescheinigen, daß in den früheren Biertel- 
jahren keine Stempelstrafen einzuziehen gewesen sind. Im Interesse einer möglichst 
gleichmäßigen Handhabung des Strafverfahrens hat der Provinzial-Stenerdirektor zu 
prüfen, ob bei den einzelnen Straffestsetzungen überall nach den bestehenden Bestim- 
mungen verfahren ist und, wo es ihm zur Aufklärung des Sach= und Rechtsverhält- 
nisses nothwendig erscheint, die über die Untersuchung geführten Verhandlungen einzu- 
fordern. Der Justiziarins bezw. das die Stempelsteuersachen bearbeitende Mitglied 
der Provinzialsteuerdirektion hat auf jedem Auszuge zu vermerken, daß derselde von 
ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen geprüft worden ist. Nach bewirkter Prüfung 
bezw. nach Erledigung der gezogenen Erinnerungen weist der Provinzial-Steuerdirektor 
dasjenige Hauptamt, in dessen Bezirk die Behörde, von welcher der Stempel einge- 
zogen ist, ihren Sitz hat, zur Vereinnahmung des Betrages an und läßt der be- 
treffenden Behörde Abschrift dieser Anweisung zugehen. Die Behörde hat den ange- 
wiesenen Betrag binnen 2 Wochen nach dem Eingang der Verfügungsabschrift an das 
zuständige Hauptamt abzuführen. 
Die gegen Beamte der Justizverwaltung festgesetzten Ordnungsstrafen werden von 
den Gerichtskassen vereinnahmt, so daß hinsichtlich dieser Strafen die vorstehenden Be- 
stimmungen über die Führung von Stempelstrafverzeichnissen und Einreichung von 
Auszügen aus denselben nicht zur Anwendung kommen, Dienstvorschr. Nr. 13. 
1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer ist in den Strafbescheiden 
nicht auszusprechen, weil sie nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist. Durch die 
Einleitung eines Strafoerfahrens darf daher die Einziehung fälliger Stempelsteuern 
nicht aufgehalten werden, vielmehr find dieselben ohne Rücksicht auf den Gang der 
Untersuchung unverzüglich beizutreiben oder, wenn die versuchte Beitreibung ergebnißlos 
ist, die zur Sicherung des Stempels erforderlichen Maßnahmen unverweilt zu treffen. 
Die Provinzial-Steuerdirektoren haben mit Nachdruck darauf zu halten, daß nach dieser 
Anordnung v. rfahren wird. 
Die Hanptönmeer find zur Festsetzung von Ordnungsstrafen aus §. 18 des Ges.
        <pb n="679" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 673 
des gerichtlichen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach 
welchen 6( e Fralerf frenen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt y), 
jedoch mit der Maßgabe, daß die Strafbescheide, wenn durch dieselben Strafen 
bis zum Betrage von dreihundert Mark festgesetzt werden, von den Haupt- 
euer= oder Hauptzollämtern, sonst aber von den Provinzialsteuerbehörden er- 
lassen werden. 
Strafvollstreckung. 
§. 22„). Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver- 
pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 672. 
auch in denjenigen Fällen zuständig, in welchen die Strafe nach §. 17 des Ges. mehr 
als 300 Mk. betragen haben würde. 
Hinsichtlich der Befugniß der Provinzial-Steuerdirektoren, in den im Verwaltungs- 
wege zu erledigenden Strafverfahren von der Festsetzung einer Strafe abzusehen oder 
die von den Hauptämtern festgesetzten Strafen im Falle des Rekurses niederzuschlagen 
sowie in Berreff der Befugniß der Vorstände der Hauptämter zur Niederschlagung 
von Untersuchungen kommen die für die Vergehen gegen die Zollgesetze bestehenden 
Borschriften zur Anwendung. 
Die Vorstände der Hauptämter haben die Fälle, in denen die Strafe nach §. 17 
des Ges. mehr als 300 Mk. betragen haben würde, an Stelle dieser Strafe aber eine 
Ordnungsstrafe aus §. 18 des Ges. festgesetzt ist, sowie die Fälle der Niederschlagung 
von Untersuchungen in einer besonderen Nachweisung unter kurzer Angabe des That- 
bestandes der Zuwiderhandlung und der Gründe für die Verhängung der Ordnungs- 
strafe oder die Abstandnahme von der Strafverfolgung einzutragen und diese Nach- 
weisung halbjährlich ohne Akten dem Provinzial-Steuerdirektor vorzulegen. Der 
Provinzial-Steuerdirektor hat die Nachweisungen einer sorgfältigen Prüfung zu unter- 
werfen und, wo es ihm nothwendig erscheint, die Belagsakten einzufordern. Bei der 
Prüfung ist insbesondere darauf zu achten, daß in den einzelnen Hauptamtsbezirken 
nicht offenbare Ungleichheiten Platz greifen, indem in dem einen Bezirk ein sehr aus- 
gedehnter, in dem anderen ein sehr beschränkter Gebrauch von den in Rede stehenden 
Befugnissen unter gleichartigen Verhältnissen gemacht wird. Die Nachweisungen sind 
von dem Justiziarius bezw. dem die Stempelsteuersachen bearbeitenden Mitgliede der 
Hingial= Steuerdirekion mit der Bescheinigung der stattgefundenen Prüfung zu 
en. 
Von allen in Untersuchungssachen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Stempel- 
stener-Gesetz in der üersu chungelr aos gerichtlichen Urtheilen ist unter Dar- 
stellung des Sachverhälinisses und der Streitpunkte, welche dadurch entschieden sind, 
Abschrift an den Finanzminister einzureichen, Dienstvorschr. Nr. 14. 
) Vergl. Ges. 26. Juli 1897 (G. S. S. 237), das an Stelle aller früheren 
landesgesetzlichen Bestimmungen getreten ist. 
2) Die Ausführung der Strafvollstreckung im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt 
nach den für die Strafvollstreckung in Zollsachen geltenden Bestimmungen (vergl. 
auch Vd., betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreihung von Geld- 
beträgen, 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und Anw. zur Ausführung dieser Vd. 
15. Sept. 1879 (C. Bl. Abg. Verw. S. 287). 1 
Die Vollstreckung gerichtlich oder im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzter 
Strafen ist auszusetzen, sobald der Nachweis der Absendung eines Gesuches wegen 
gnadenweisen Erlasses oder gnadenweiser Ermäßigung einer solchen Strafe geführt 
is. Die Steuerbehörden haben nach Eingang des Gnadengesuches das Erforderliche 
wegen Aussetzung der Strafoollstreckung bis nach erfolgter Entscheidung über das 
Gnadengesuch unverzüglich zu veranlassen und, wenn es sich um gerichtliche Stempel- 
strafen handelt, an die zuständige Gerichtsbehörde (Staatsanwaltschaft, Amtsrichter) 
das Ersuchen um vorläufige Abstandnahme von der Strafvollstreckung zu richten. 
In Fällen, in denen das Steuerinteresse gefährdet erscheint, sind daneben die erforder- 
lichen Maßnahmen zur Sicherheit der Stempelsteuer, Strafe und Kosten zu treffen. 
Die Gerichtsbehörden find verpflichtet, dem Ersuchen der Steuerbehörde um Aus- 
setzung der Strafvollstreckung zu entsprechen, Dienstvorschr. Nr. 15. 
Illing-Kaug, Handbuch II, 7. Aufl. 43
        <pb n="680" />
        674 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn 
dieser ein Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung ver- 
steigert werden. 
Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung. 
§. 23. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften dieses Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen 
sowie die Vollstreckung der dieserhalb rechtskräftig festgesetzten und rechtskräftig 
erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren ?0. 
III. Abschnitt. Besondere Bestimmungen. 
Ersatz für die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen. 
§. 24. Für Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder 
Versehen verdorben worden sind 2), kann Ersatz beansprucht werden. 
Erstattung bereits verwendeter Stempel. 
§. 252). Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet: 
a) wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel verwendet und der 
Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des 
Stempels angebracht worden ist; 
1) Der Lauf der Berjährungsfrist beginnt mit dem Ablaufe des 14. Tages nach 
Ausstellung der Urkunde, Erk. O. Trib. 6. Mai 1858 (G. A. VI. 566); wenigstens 
sofern sie nicht genügend versteuert ist. Ist die Versteuerung überhaupt unterblieben, 
so beginnt er erst mit dem Aufhören der Verpflichtung dazu, Erk. O. Trib. 7. Okt. 
1873 (O. R. XIV. 606). 
2) Was natürlich nachzuweisen ist, und zwar unter Vorlegung der betr. Marken 
oder Bogen, Res. 24. März 1832 (v. Kamptz Ann. XVI. 163). Der Anspruch 
ist bei dem Hauptamte des Bezirkes anzumelden. Dies gilt auch hinsichtlich der- 
jenigen Stempelmaterialien, welche vom 1. April 1896 ab außer Gebrauch treten, 
sowie bezüglich der Stempel zu Polizen, die zwar mit der Prämienquittung versehen, 
in Folge verweigerter Zahlung der Prämie dem Bersicherungssuchenden aber nicht 
ausgehändigt worden find, Ausf. Bek. Nr. 17. 
Die Hauptämter reichen die ihnen zugehenden Anträge auf Ersatz für die vor 
dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen mit den Belägen dem Provinzial- 
Steuerdirektor ein, welcher den zu ersetzenden Betrag, nachdem die Richtigkeit desselben 
durch einen Rechuungsbeamten bescheinigt ist, festsetzt und dem Hauptamt die An- 
weisung zur Zahlung ertheilt. Wenn und soweit die Ersatzleistung unzulässig ist, 
lehnt der Provinzial-Steuerdirektor den Ersatzanspruch ab. Die verdorbenen Stempel- 
marken sowie die aus den Bogen und Formularen herausgeschnittenen Stempelzeichen 
werden bei der Provinzial-Steuerdirektion in Gegenwart zweier Beamten durch Ver- 
brennen vernichtet; die stattgefundene Vernichtung ist von den beiden Beamten auf 
der Urschrift der die Zahlungsanweifung enthaltenden Verfügung zu bescheinigen. 
Hauptämter, bei denen zahlreiche Ersatzanträge einzugehen pflegen, können vom 
Provinzial-Steuerdirektor ermächtigt werden, solche zu sammeln und dem Provinzial- 
Steuerdirektor am Schlusse jedes Vierteljahres vorzulegen. Die eingegangenen An- 
meldungen sind in einer Uebersicht zusammenzustellen, welche unter laufender Nummer 
die Antragsteller, ferner die Gattung der verdorbenen Materialien und die zu er- 
stattenden Beträge enthält. Die Beläge werden nach der Reihenfolge geordnet bei- 
gefügt, Dienstvorschr. Nr. 16 Abf. 1. 
3) Anträge auf Erstattung verwendeter, gesetzlich nicht erforderlicher Stempel sind 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Vorstand desjenigen Stempelsteueramtes, 
in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist, zu richten und zwar in der Regel 
unter Beifügung der Urkunden, auf welchen die zu erstattenden Stempel entwerthet 
worden sind. Behörden und Beamte haben diese Anträge thunlichst in der Form von 
Nachweisungen, welche die Erstattungsgründe enthalten müssen, in doppelter Aus- 
fertigung einzureichen. 
Wegen der Erstattung der von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare
        <pb n="681" />
        Abschuitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 675 
b) wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in der 
Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von dem zur Entrichtung 
desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann; « 
c) wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig, ist oder durch rechtskräftiges 
gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärt und die Erstattung 
innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts 
oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen 
Erkenntnisses nachgesucht wird. # 4 Z 
Außerdem kann der Finanzminister die Erstattung bereits verwendeter 
Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Ausführung eines Geschäfts 
unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung 
des Geschäfts beantragt worden ist. Z„ 
Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zuc und im Falle des 
vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen 
Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des 
Geschäfts von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Um- 
ständen Kenntniß gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts ver- 
schuldet hat. 
Rechtsweg. 
§. 261). In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer 
Stempelabgabe ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verkst des 
Zu Anmerkung 3 auf S. 674. 
verauslagten Stempel sowie der Stempel zu Urkunden über nichtige oder durch rechts- 
kräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärte Geschäfte finden die 
Bestimmungen des vorhergebenden Absatzes ebenfalls Anwendung. Dem Antrage auf 
Erstattung verauslagter Stempel ist die Bescheinigung beizufügen, daß die versuchte 
Beitreibung von dem zur Entrichtung des Stempels Verpflichteten fruchtlos gewesen ist. 
Anträge auf Erstattung verwendeter Stempel aus Billigkeitsgründen bei unter- 
bliebener Geschäftsausführung sind bei demjenigen Provinzial-Stenerdirektor anzubringen, 
in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist, Ausf. Bek. Nr. 18, 19. 
Die Vorstände der Stempelsteuerämter haben die bei ihnen eingegangenen An- 
träge auf Erstattung verwendeter Stempel zu prüfen und sie unter Beifügung einer 
mit Gründen versehenen Erstattungs-Nachweisung in doppelter Ausfertigung über 
dielenigen Beträge, deren Erstattung sie für zulässig halten, dem Provinzial- Steuer- 
direktor vorzulegen. Sind die Anträge in der Form von die Erstattungsgründe 
bereits enthaltenen Nachweisungen eingereicht, so sind sie von den Vorständen, soweit 
keine Bedenken obwalten, mit der Ri tigkeitsbescheinigung zu versehen. Z„ 
„Der Provinzial-Steuerdirekror ertheilt unter einer der Ausfertigungen die An- 
weisung zur Zahlung des festgestellten Betrages auf das dem Antragsteller zunächst 
belegene Hauptamt. Der Zahlungsanweisung find die dem Antragsteller wieder 
zurückzugebenden Urkunden beizufügen, nachdem die auf ihnen befindlichen Stempel- 
wertbzeichen von einem Beamten der Provinzial-Steuerdirektion mit einem Vermerk 
in blauer Tinte über die Höhe des zur Erstattung angewiesenen Stempels durch- 
schrieben find. Der Bermerk hat beispielsweise zu lauten: 
Dreihundertundfünfzig Mark am 1. Juli 1896 Nr. 17189 erstattet. 
Unterschrift des Beamten. Anmtsbezeichnung. 
In der Zahlungsanweisung ist zu erwähnen, daß die Erstartung auf den Urkunden 
zn der vorgeschriebenen Art vermerkt ißt. 4" #„ » 
Auf zum Theil oder gänzlich unzulässige Erstattungsanträge sind die Betheiligten 
bosche Ungebe der Gründe durch den Provinzial-Steuerdirektor entsprechend zu 
erden. 
Die fristzeitig eingegangenen Anträge auf Erstattung von Stempeln aus Billig- 
keitsgründen 6 emierhlbener Ausführung des Geschäfts sind von den Provinzial- 
Steuerdirektoren dem Finanzminister einzureichen, welcher über die Erstattung Ent- 
scheidung trifft, Dienstvorschr. Nr. 17, 18. · 
Die Steuerbehörden sind verbunden, in allen von ihnen ausgehenden Ver- 
fügungen, durch welche Stempelsteuerforderungen geltend gemacht oder Einsprüche da- 
gegen zurückgewiesen werden, diejenige Amtsstelle zu bezeichnen, bei welcher gegen die 
43“
        <pb n="682" />
        676 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter 
Zahlung gegen diejenige Provinzialsteuerbehörde zu richten, in deren Ver- 
waltungsbezirk die Steuer erfordert worden ist!). Wenn es sich um Stempel- 
beträge handelt, welche nach den für Gerichtskosten geltenden Vorschriften ein- 
zuziehen sind, ist die Klage gegen die zur Vertretung des Fiskus in Angelegen- 
heiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde zu richten. 
Verjährung der Stempelsteuer. 
k 27. Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes 
des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf 
des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen 
erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Kandlungen der Zwangsvollstreckung 
oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungs- 
handlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine 
neue Verjährung. 
Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 675. 
betreffende Verfügung Beschwerde im Verwaltungswege erhoben werden kann oder 
gegen welche die gerichtliche Klage zu richten ist, Ausf. Bek. Nr. 20. 
Ob in einem gegebenen Falle die Einlassung auf einen Rechtsstreit oder die 
Fortführung desselben in den höheren Instanzen rathsam erscheint oder nicht, bleibt 
dem verantwortlichen Ermessen der Provinzial-Steuerdirektoren überlassen, welche darauf 
Bedacht zu nehmen haben, daß einerseits das fiskalische Interesse gewahrt, andererseits 
aber die Anstrengung unnöthiger Prozesse vermieden wird. Dabei ist nicht aus- 
geschlossen, daß in den selteneren Fällen au den Finanzminister berichtet wird, in 
denen ein für die Staatskasse wichufger, noch nicht entschiedener Grundsatz in Frage 
kommt. Zur Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit in der Anwendung der stempel- 
steuergesetzlichen Vorschriften werden sich im Falle der Klage gegen den Justizfiskus 
die denselben vertretenden Behörden (Oberstaatsanwälte), bevor sie sich auf einen 
Prozeß wegen Stempelabgaben einlassen, mit den Provinzial-Steuerdirektoren bezüglich 
der Streitfrage und der weiteren Behaudlung der Prozesse in Verbindung setzen, 
ihnen auch Abschriften der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Urtheile mittheilen. 
Von jeder in die Rechtskraft übergegangenen gerichtlichen Entscheidung eines 
gegen den Steuer= oder Justizfiskus angestrengten Prozesses haben die Provinzial- 
Steuerdirektoren mittelst eines den Gegenstand der Klage und die Rechtsfrage erörtern- 
den Berichts dem Finanzminister eine Abschrift einzureichen. 
Die die Stempel- und Erbschaftssteuer betreffenden Civilprozesse find in die durch 
die Verfügung des Finanzministers vom 28. April 1890, III. 4796 angeordnete 
Nachweisung nicht mehr aufzunehmen. Statt dessen haben die Provinzial-Steuer- 
direktoren künftig eine nach dem (hier nicht abgedruckten) Muster c aufzustellende Nach- 
weisung über alle die Stempel= und Erbschaftsstener betreffenden im vergangenen 
Rechnungsjahre im Berwaltungsbezirk anhängig gewesenen Prozesse, bei welchen in 
Vertretung des Fiskus die Provinzial-Steuerbehörde oder die Justizbehörde als Partei 
betheiligt gewesen war, alljährlich im Juni dem Finanzminister einzureichen, oder, 
wenn solche Prozesse nicht anhängig waren, eine entsprechende Mittheilung zu erstatten. 
Die Prozesse gegen den Justizfiskus sind in einem besonderen Abschnitte aufzuführen. 
Bei denjenigen Prozessen, die bereits früher Gegenstand besonderer Berichterstattungen 
gewesen sind, ist auf die betreffenden Berichte und die dazu ergangenen Entscheidungen 
hinzuweisen. In die im Juni 1897 fällige Nachweisung sind auch die im ersten 
Vierteljahre des Kalenderjahres 1896 geführten Prozesse mit aufzunehmen. 
Wegen der Erstattung der Prozeßkosten an die obsiegenden Gegner kommt die 
Allg. Verfügung des Finanzministers vom 23. März 1883 (C. Bl. Abg. Verw. 
S. 92) zur Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 19. 
1) Die Beweislast für Steuerpflicht und Steuerhöhe liegt dem Fiskus ob, E. 
Civ. XXX. 172. Auch eine Feststellungsklage gemäß §. 231 C. P. O. (event. schon 
vor Zahlung des Stempels) ist zulässig, E. Civ. XXXlI. 30.
        <pb n="683" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 677 
Gegenstandes eines Geschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Be- 
urkundung zulässig. 
Berechnung der Fristen. 
„8. 28. Für die Berechnung der in diesem Gesetz und dem Tarif erwähnten 
Fristen sind die Bestimmungen der Deutschen Civilprozeß-Ordnung maßgebend!?. 
Kosten. 
§. 29. Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten — mit Aus- 
nahme derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die für das Zollstraf- 
verfahren bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen — sind kostenfrei. 
Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit 
ihnen erwachsenden Portos verbunden?. 
Verwaltung der Stempelsteuer. 
§. 30. Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung 
des Finanzministers von den Provinzialsteuerbehörden durch die Stempel- 
steuerämter, Zoll= und Steuerbehörden geführt. 
Die Hauptsteuer= und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter sind ver- 
pflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden 
Kostens) den zur Verwendung des Stempels verpflichteten Personen Auskunft 
über die Höhe des Stempels zu ertheilen. &amp; F 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunal- 
behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut 
ist, die besondere Verpflichtung, auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten 
und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwider- 
handlungen gegen dieses Gesetz behufs Einleitung des Strafverfahrens von 
Amtswegen zur Anzeige zu bringen. 
Aufsichtsführung. 
S§F. 31. Die nähere Aufsicht über die gehörige Beobachtung dieses Gesetzes 
führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung 
vom Finanzminister versehen werden"). 
—— — 
  
1) C. P. O. 8§. 199, 200. 
)Alle Postsendungen, welche durch die von den Vorständen der Stempelsteuer- 
amter auszuführenden Stempelrevisionen oder in Folge derselben entstehen, sind an 
die revidirten Stellen portofrei abzulassen, Ausf. Bek. Nr. 21. 
4 ) Zur Erstattung sind nicht nur Privatpersonen, sondern auch mittelbare Staats- 
behörden, örtliche, nicht von einer Kgl. Behörde geführte Polizeiverwaltungen und 
Amtsvorsteher verpflichtet. Für jene haben die Gemeinden, für diese die Amtsverbände 
die Kosten zu tragen, Res. 29. März 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 116). 
!) Die Geschäftsbezirke der Vorstände der Stempel= und Erbschaftssteuerämter 
find im einzelnen in der Beilage 1 aufgeführt. 
Zu den besonderen Obliegenheiten der Vorstände gehört die Vornahme der 
Stempelrevisionen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, bei welchen sich die Vorstände der 
Mithilfe ihrer Beamten bedienen können. » ·· 
Ob den Revisionen, welche in der Regel an dem Ort, wo die zu revidirenden 
Anstalten, Behörden, Beamten u. s. w. ihren Sitz haben und die stempelpflichtigen 
erhaudlungen sich befinden, vorzunehmen sind, eine Anmeldung vorauszugehen hat, 
leibt dem Ermessen der Vorstände überlassen. 
Die revisionspflichtigen Behörden und Anstalten haben, sobald sie von dem 
Vorstande des Stempelsteueramtes von der Abhaltung der Revision in Kenntniß 
gesetzt werden, dafür Sorge zu tragen, daß die Revision ohne allen Aufenthalt be- 
gonnen und vollständig ausgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind dem Revisor 
alle Urkunden, Akten, Geschäftsbücher, Bilanzen, Jahresberichte sowie überhaupt alle 
Schriftstücke und Verhandlungen, welche für die Revision von Belang sind, zur Ein- 
sicht vorzulegen, auch ist ihm und seinen Beamten jede gewünschte Auskunft zu 
ertheilen und ein angemessener Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur 
Verfügung zu stellen. Urkunden, öffentliche Bücher, Akten u. s. w., welche nicht von
        <pb n="684" />
        678 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 677. 
besonderem Werthe sind und deshalb eine besondere Berwahrung nicht erfordern, find 
dem Revisor auf Verlangen auch in seine Wohnung zu verabfolgen und falls sie nicht 
durch Beamte oder Angestellte der revidirten Stellen befördert werden können, vor 
der Verabfolgung zu versiegeln. Die Einsendung der Akten behufs der Revision 
nach dem Amtssitz der Vorstände der Stempelsteuerämter darf nur insoweit beansprucht 
werden, als dieselbe ohne Nachtheil für den Geschäftsgang bei der revidirten Stelle 
stattfinden kann. 
Ueber das Ergebniß der Revision ist eine von dem Revidirten nicht zu unter- 
zeichnende Verhandlung aufzunehmen, von welcher die revidirte Stelle eine Abschrift 
unter dem Ersuchen erhält, die Abgabensumme der von ihr anerkaunten Erinnerungen 
im vorschriftsmäßig entwertheten Stempelmaterialien einzusenden und, wenn nur ein 
Theil der Erinnerungen anerkannt wird, die Nummern der betreffenden Erinnerungen 
sowie den auf die einzelne Erinnerung entfallenden Betrag besonders anzugeben. 
Die revidirte Stelle legt mit der Abschrift der Revisionsverhandlung ein Aktenstück 
an und veranlaßt wegen Erledigung der aufgestellten Erinnerungen sowie wegen Ein- 
ziehung und nöthigenfalls zwangweiser Beitreibung der nachgeforderten Stempel das 
Erforderliche. Die Abwickelung der Revisions-Erinnerungen liegt in allen Fällen den 
Vorständen der Stempelstenerämter ob, bei welchen die revidirten Stellen ihre Ein- 
wendungen zunächst anzubringen haben. Erst wenn beide sich nicht zu einigen ver- 
mocht haben, ist die Beschwerde an den vorgesetzten Provinzial-Steuerdirektor und 
gegen dessen Entscheidung an den Finanzminister zu richten. Die bei dem Provinzial- 
Steuerdirektor bezw. bei dem Finanzminister eingelegte Beschwerde hemmt die 
zwangsweise Beitreibung der nachgeforderten Stempel. 
Die Vorstände der Stempelsteuerämter haben der revidirten Stelle den Eingang 
der Entwertheten Stempelmaterialien, welche bei den Akten der Stempelsteuerämter 
verbleiben, sowie die Erledigung der Erinnerungen zu bescheinigen. Auf Grund 
dieser Bescheinigungen vermerken Behörden und Beamte einschließlich der Notare auf 
den betreffenden Urkunden, soweit sie in Besitz derselben find, die nachentrichteten 
Beträge, Ausf. Bek. Nr. 25, 26. 
Die Vorstände der Stempel-= und Erbschaftssteuerämter haben die Stempelsteuer- 
verwaltung nach der in der Beilage 2 enthaltenen (hier nicht abgedruckten) Anweisung 
u führen. 
" Die im §. 31 Abs. 2 des Ges. bezeichneten Revifionsstellen sind regelmäßig im 
Laufe von drei Jahren mindestens eiumal der Revision zu unterwerfen und die Reichs- 
und Landesstempelrevisionen an ein und demselben Or, sofern derselbe nicht der 
Amtesitz des Vorstandes des Stempelsteueramtes ist, gleichzeitig vorzunehmen. Hin- 
sichtlich derjenigen Revisionsstellen, bei denen in Folge geringen Geschäftsverkebrs 
stempelpflichtige Schriftstücke nur vereinzelt vorkommen, wie es beispielsweise bei 
Schiedsmännern, Anktionatoren, kleineren Genossenschaften u. s. w. der Fall ist, darf 
der Provinzial-Steuerdirektor genehmigen, daß die Revisionen in längeren Zwischen- 
räumen erfolgen oder, falls die zu revidirenden Stellen einverstanden sind, auf die 
Einforderung der Bilanzen, Verträge und sonstiger stempelpflichtiger Urkunden be- 
schränkt werden oder ganz unterbleiben. Auch bleibt es dem Ermessen der Provinzial- 
Stenerdirektoren überlassen, zu bestimmen, ob und inwieweit bei den Lokalbehörden 
der Post-, Telegraphen= und Eisenbahnverwaltung Stempelrevifionen stattzufinden 
haben. 
Eine Einsendung der Protokollblcher und der Belagsakten der Schiedsmänner 
an die Amtsgerichte zum Zweck der Prüfung im Stempelinteresse finder nicht 
mehr statt. Z 
Die über das Ergebniß der Revision aufzunehmende Berhandlung ist nach dem 
anliegenden Muster d anzulegen. In der Verhandlung sind die gezogenen Erinnerungen 
unter der Benennung des Aktenstückes (Aktenzeichen und Seite), der Bezeichnung der 
nicht vorschriftsmäßig besteuerten Urkunden, und der Angabe der für die einzelnen 
Stempelnachforderungen maßgebenden Gründe zusammenzustellen. 
Wenn Akten, in welchen sich entwerthete Stempelzeichen befinden, vernichtet bezw. 
verkauft werden sollen, so find die Stempelzeichen vorher herauszuschneiden und von 
zwei Beamten des Stempelsteueramtes durch Verbrennen zu vernichten. Die statt-
        <pb n="685" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 679 
.. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 678. 
gefundene Vernichtung der Stempelzeichen ist von den beiden Beamten in einer auf- 
zunehmenden Verhandlung zu bescheinigen. 6 
Die Vorstände der Stempelsteuerämter find verpflichtet, auf eine schnelle und 
vollständige Erledigung der Revisionserinnerungen zu halten und zu diesem Behuf 
nöthigenfalls die Einwirkung der vorgesetzten Behörde der revidirten Stefle in Anspruch 
zdu nehmen oder in den nach gesetzlicher Vorschrift dazu geeigneten Fällen die zwangs- 
weise Einziehung der nachgeforderten Beträge zu veranlassen. 6 
Ueber die Vornahme der Revisionen bei den Gerichten ist in der allgemeinen 
Verfügung des Finanzministers und des Justizministers, betr. das gerichtliche Stempel- 
wesen, das Erforderliche bestimmt. · 
Nach dem Schlusse des Geschäftsjahres hat der Vorstand des Stempelsteueramts 
einen für das Finanzministerium bestimmten Jahresbericht an den Provinzial-Steuer- 
direktor einzureichen, worin eine Uebersicht über die Thätigkeit des Vorstandes und 
über die Ergebnifse derselben unter besonderer Hervorhebung der in dem betreffenden 
Jahre nach dem Geschäftsplane vorgenommenen Revisionen zu geben ist. In dem 
Jahresbericht können außerdem allgemeine Bemerkungen, Wahrnehmungen und Vor- 
schläge in Betreff der Stempelgesetze und deren Ausführung niedergelegt werden. 
Einer besonderen. Erörterung bedürfen die bezüglich der Verstenerung der Pacht--, 
Mieth- 2c. Verzeichnisse gesammelten Erfahrungen. Zu diesem Zweck ist anzuzeigen, 
wieviel Aufforderungen an die Verpächter, Vermiether u. s. w. in Gemäßheit der 
Ziff. 50 dieser Vorschriften erlassen und welche Wahrnehmungen dabei im Einzelnen 
und überhaupt hinsichtlich der Beachtung der bestehenden Vorschriften gemacht sind. 
Den Jahresberichten ist 
a) eine Uebersicht der zu revidirenden und revidirten Behörden, Anstalten und 
Personen, 
b) eine Nachweisung der im letzten Jahre abgehaltenen Stempelrevisionen und 
der rückständigen Stempelnachforderungen aus den Vorjahren 
beizufügen. Die Ausstellung dieser Verzeichnisse hat nach den beigefügten Mustern 
(Beilage 3 und 4) zu erfolgen. 
In der lebersicht (Beilage 3) ist ersichtlich zu machen, welche der Stempelrevision 
unterliegende Stellen im Bezirk des Stempelsteueramtes vorhanden sind, bei welchen 
Stellen in den letzten drei Jahren eine Revifion stattgefunden hat und welche Stellen 
nicht revidirt worden sind. Die nicht revidirten Stellen find in den betreffenden 
Spalten namhaft zu machen; in den Jahresberichten ist die unterbliebene Revision der 
tellen zu erläutern. 
In der Nachweisung (Beilage 4) find unter I. die revidirten Stellen einzeln, nach 
Gattungen geordnet, unter fortlaufenden Nummern aufzuführen und in den folgenden 
Spalten die auf jede revidirte Stelle bezüglichen Angaben einzutragen. Unter II. sind 
sodann die aus früheren Jahren rückständig gebliebenen Stempelnachforderungen und 
die im laufenden Jahre ermittelten Beträge aus vorbehaltenen Nachforderungen früherer 
Jahre, sowie die eingetretenen Veränderungen im Ganzen für jedes der betreffenden 
Jahre nachzuweisen. Die schließliche Zusammenrechnung läßt ersehen, wie hoch sich 
der Gesammtbetrag der für das verflossene Jahr zum Soll stehenden Stempelnach- 
forderungen stellt, welche Beträge durch Nachbringung von Stempelmaterialien be- 
richtigt, als Gerichtskosten gebucht, durch Niederschlagung gelöscht oder als Reste in 
das solgende Jahr zu übertragen sind. Die Ursachen, weshalb alte Rückstände noch 
nicht erledigt find, bleiben in der Spalte „Bemerkungen“ oder in dem Jahresbericht 
elbst anzuführen. Die auf auswärtige Revisionen verwendete Zeit, sowie der Gesammt- 
beirag der beantragten Strafen ist auf dem Titelblatt nach Maßgabe der auf dem 
uster ersichtlich gemachten Vermerke anzugeben. „„“ 
Auf das Verfahren wegen Beschlagnahme oder Durchsuchungen bei Privatpersonen, 
welche im dringenden Verdacht der Verletzung eines Stempelgesetzes siehen, fiuden die 
SS. 94 u. fg. der Str. P. O. Anwendung. Da die Aufforderung an die Privat- 
verson zum Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze und die Aus- 
führung der Beschlagnahme oder Durchsuchung unmittelbar auf einander folgen 
müssen, so darf die Aufforderung nicht vorher in schriftlicher Form erfolgen, sondern 
fie ist mündlich an die betreffende Privatperson zu richten. Im Falle der Weigerung 
derselben, sich auszuweisen, muß unverzüglich mit der Ausführung der Beschlagnahme
        <pb n="686" />
        680 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, 
Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften 
auf Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Auktionen 
abhalten, sind verpflichtet den vorbezeichneten Vorständen behufs Prüfung der 
Esee Abgabenentrichtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke 
zu gestatten. 
Ferner sind alle Verpächter, Vermiether oder Verpfänder verbunden, 
die on ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vorständen auf Verlangen ein- 
zureichen. 
Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempelsteuerämter 
verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze auszuweisen, 
wenn Thatsachen vorliegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß 
von ihnen ein Stempelgesetz verletzt ist. Bei dringendem Verdacht einer Stempel- 
steuerhinterziehung hat auf einen durch Angabe und Glaubhaftmachung der 
vorliegenden Thatsachen zu begründenden Antrag des Vorstandes des Stempel- 
steueramtes das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Privatperson ihren Wohnsitz 
oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, über die 
Anordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen. 
Der Ausführung der Beschlagnahme oder Durchsuchung hat eine Aufforderung 
zum Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergesetze unmittel- 
bar vorauszugehen. Auf das Verfahren finden im Uebrigen die Vorschriften 
der Strafprozeßordnung 1) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der 
Beschlagnahme oder Durchsuchung der Vorstand des Stempelsteueramtes be- 
ziehungsweise ein mit seiner Vertretung beauftragter Beamter beiwohnen kann. 
Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempelzeichen und Anlegung von 
Verzeichnissen. 
9 32. Der Finanzminister erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung, 
des Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken, 
wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche 
Ueberwachung, wegen der in F§. 14 bezeichneten Abfindungen und wegen An- 
legung der in der Tarisstelle Wachtvertrige- vorgeschriebenen Verzeichnisse. 
Stempelmarken, welche von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen:?). 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 679. 
oder Durchsuchung begonnen werden. Derselben hat der Borstand des Stempelsteuer- 
amts oder ein mit seiner Bertretung beauftragter Beamter der Steuerverwaltung bei- 
zuwohnen. Diese Beamten, welche dem Amtsgericht in dem einzureichenden Antrage 
namhaft zu machen find, haben sich vorher mit den die Beschlagnahme oder Durch- 
suchung ausführenden Gerichtsbeamten über die nähere Art der Ausführung zu 
besprechen, Dienstvorschr. Nr. 23—29. 
1) §S§. 94, 98, 102—107, 110. 
:) Die Bestimmung des Abs. 2 soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge 
haben, sondern es hat durch sie nur der Thatbestand einer nach §§. 17 ff. zu ahnden- 
den Zuwiderhandlung festgestellt werden sollen. Abgesehen von der erwa erforderlich 
werdenden Einleitung eines Strafverfahrens bedarf es daher nur der nachträglichen 
ordnungsmäßigen Entwerthung der vorschriftswidrig verwendeten Stempelmarken, 
Ausf. Bek. Nr. 27. ç » 
Die Verwaltung des Stempelwesens wird durch die Stempelsteuerämter, die 
Hauptsteuer-- und Hauptzollämter und die den Hauptämtern nachgeordneten Steuer- 
und Nebenzollämter (Unterämter), ferner durch die Provinzialsteuerbehörden (Provinzial= 
Steuerdirektoren) und in höchster Instanz durch den Finanzminister geführt. Außerdem 
find an geeigneten Orten mit dem Verkauf und der Entwerthung von Stempelpapier 
und Stempelmarken bis zu bestimmten Beträgen, dem Verkauf von Stempeldruckbogen 
zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lußtbarkeiten sowie der unentgeltlichen. 
Berabfolgung von Formularen zu Pacht-, Mieth- und Antichreseverzeichnissen Stempel- 
vertheiler beauftragt.
        <pb n="687" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 681 
. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 690. 
In Stempelsteuersachen sind die im Verwaltungswege eingelegten Beschwerden 
gegen Verfügungen und Anordnungen « » 
s)derSteueriuudNebenzollämter(Unterämter)sowiederStempelvekthetleran 
das vorgesetzte Hauptamt, · « 
b) der Stempelsteuer- sowie der Hauptämter an den Provinzial-Steuerdirektor, 
Tc) der Provinzial-Steuerdirektoren an den Finanzminister 
zu richten. * 
Bezüglich der Anfechtung der Strafbescheide der Hauptämter und Provinzial-Steuer- 
direktoren kommen die besonderen, für das Zollverfahren geltenden Bestimmungen zur 
Anwendung. 
Alle Hauptsteuer- und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter haben gegen 
Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto entstandenen Kosten den Steuer- 
pflichtigen auf deren Aufragen über die Höhe des zu einer Urkunde zu verwendenden 
Stempels sowie darüber, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung von Stempelgebühren 
überhaupt besteht, Auskunft zu ertheilen. Die Anfragen sind an dasjenige Stempel- 
steuer= bezw. Hauptamt zu richten, in dessen Bezirk der Anfragende seinen Wohnort 
hat. Gesuche um Auskunftsertheilung von Personen 2c., welche nicht im Vezirke des 
Stempelsteuer- oder Hauptamtes wohnen, sind der zuständigen Behörde unter ent- 
sprechender Benachrichtigung des Gesuchstellers zur Erledigung zu überweisen. Auf An- 
fragen allgemeiner Art erstreckt sich die Pflicht zu einer amtlichen Belehrung nicht. 
Die vorbezeichneten Steuerstellen find vielmehr mit Rücksicht auf den Grundsatz des 
§. 3 Abs. 1 des Ges., wonach die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde sich na 
ihrem Inhalt richtet, nur verbunden, auf Anfragen Auskunft zu geben, welche si 
auf bestimmte, mit dem Antrage vorzulegende Urkunden beziehen. Behörden und 
Beamte einschließlich der Notare haben mit den Aufragen zugleich eine Erörterung 
der Zweifel, welche zu denselben Anlaß gegeben haben, zu verbinden. Auch kann den 
Steuerbehörden nicht zugemuthet werden, für die Steuerpflichtigen zeitraubende und 
umständliche Berechnungen über den zu zahlenden Stempel aufzustellen, sondern es 
genügt, wenn sie den Anfragenden die allgemeinen Grundsätze angeben, nach welchen 
die Aufstellung der Berechnung vorzunehmen ist. 
Die Antworten auf Anfragen über den zu verwendenden Stempel sind des 
schleunigsten zu ertbeilen und müssen den Anfragenden so frühzeitig zugehen, daß sie 
noch in der Lage sind, die tarifmäßigen Stempel innerhalb der zweiwöchigen Stempel- 
lösungsfrift beizubringen, vorausgesetzt, daß die Anfrage rechtzeitig, d. h. spätestens bis 
zum Ablauf der ersten Woche der zweiwöchigen Frist bei der Steuerbehörde eingereicht 
ist. enn die Anfrage rechtzeitig erfolgt ist, die Beantwortung sich aber aus irgend 
einem Grunde verzögert hat, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn die 
gesetzliche Stempellösungsfrift zwar überschritten, der Stempel aber bis zu einem be- 
mmmten, von der Steuerbehörde anzugebenden Tage beigebracht ist. 
Die Provinzial-Steuerdirektoren haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, 
daß diese Anordnungen durch die unterstellten Steuerbehörden auf das gewissenbafteste 
beobachtet werden, und ihnen die bezüglich der Auskunftsertheilung bestehenden Vor- 
schriften von Zeit zu Zeit — etwa alle drei Jahre — durch eine allgemeine Verfügung 
iu Erinnerung zu bringen, Ausf. Bek. Nr. 22—24. !47 
„Für die Anstellung und Geschäftsführung der Stempelvertheiler finden die (hier 
nicht abgedruckten) Vorschriften der Beilage 1 und der zugehörigen Anlage Anwendung. 
Von besonderer Wichtigkeit für die ordnungsmäßige Führung der Stempelsteuer- 
verwaltung ist die gewissenhafte Erfüllung der den Behörden und Beamten mit 
richterlicher oder Polizeigewalt durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung, auf Befolgung 
der Stempelgesetze zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung bekannt gewordenen 
Zuwiderhandlungen behufs Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen. 
Auch den Gerichtsvollziehern liegt als Organen der Gerichte die Pflicht ob, die 
Besteuerung der aus dienstlichem Anlaß in ihre Hände gelangten Urkunden, insbesondere 
der zu ihren Handakten eingereichten Vollmachten zu prüfen. Die Gerichtsvollzieher 
haben, wenn die Stempelverwendungsfrist noch nicht abgelaufen ist, denjenigen, welcher 
die Urkunde eingereicht hat, zur nachträglichen — innerhalb jener Frist zu bewirken- 
den — Beibringung der erforderlichen Stempelmarke aufzufordern und letztere im 
Falle rechtzeitiger Einreichung vorschriftsmäßig zu entwerthen. Die Aufforderung zur
        <pb n="688" />
        682 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. 
33. Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird unter Einziehung 
der Vorräthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Uebergangsbestimmungen, 
* 34. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft. 
uf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungserklärungen und gestellten 
Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder der Verpfän- 
dung einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf diejenigen Urkunden, welche 
vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit erlangt haben, finden die bisherigen gesetz- 
lichen Vorschriften Anwendung. 
Die Vorschriften unter a der Tarifstelle „Pachtverträge“ kommen für den- 
jenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hinsichtlich dessen eine Versteuerung 
der vor dem 1. April 1896 geschlossenen Pacht-, Mieth= und antichretischen 
Verträge bereits stattgefunden hat. 
Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen. 
§. 35. Vom 1. April 1896 ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüglichen 
Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif 
aufrecht erhalten sind, aufgehoben. 
Insbesondere treten außer Kraft: 
die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende hannoversche Verordnung 
vom 31. Dez. 1813, betr. die Erhebung der Stempelabgaben, Lauenburgische 
Verordnungen, Sammlung für 1813, S. 41, 
das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, G. S. S. 57, 
die Kabinets-Order vom 4. Sept. 1823 wegen der Stempelpflichtigkeit 
der Dispositionsscheine der Bankiers und Kaufleute, G. S. S. 163, 
die Kabinets-Order vom 13. Nov. 1828 wegen des zu Verträgen über 
Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels, G. S. 1829 S. 21, 
die Kabinets-Order vom 14. April 1832 wegen Abänuderung der Be- 
stimmungen im §. 5 Lit. a und b des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822, 
G. S. S. 137, 
die Kabinets-Order vom 13. April 1833, betr. den Rekurs gegen Straf- 
resolute in Stempelsachen, G. S. S. 33, 
die Kabinets-Order vom 19. Juni 1834, betr. die Erläuterung der Vor- 
schriften des Tarifs zum Stempel-Gesetz vom 7. März 1822 wegen Stempel- 
pflichtigkeit der Punktationen, G. S. S. 81, 
die Ziff. 2 der Kabinets-Order vom 7. Februar 1835, in Betreff des 
Kleinhandels mit Getränken auf dem Lande und des Gast= und Schank- 
wirthschaftsbetriebes überhaupt, für alle Theile der Monarchie, G. S. S. 18, 
die Kabinets-Order vom 28. Oktober 1836, betr. die Abänderung des 
§. 22 des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822, G. S. S. 308, 
die Kabinets-Order vom 16. Januar 1840, die Ergänzung der Stempel- 
tarisposition „Vergleiche“ und die nähere Bestimmung der für die Vergleichs- 
akte der Friedensrichter in der Rheinprovinz und für die Vergleichsverhand- 
lungen der Schiedsmänner bewilligten Stempelfreiheit betr., G. S. S. 18, 
die Kabinets-Order vom 23. Dezember 1842, die Ausdehnung der 
mildernden Bestimmungen der Order vom 28. Oktober 1836 zu dem §F. 22 
des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche zwischen einer 
unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson ab- 
geschlossen sind, betr., G. S. für 1843 S. 21, 
Zu Anmerkung 2 auf S. 681. 
Beibringung der Stempelmarke unterbleibt, wenn davon wegen Kürze der Restfrift 
ein Erfolg nicht erwartet werden kann. Wird die Stempelmarke nicht rechtzeitig ein- 
gereicht, so haben die Gerichtsvollzieher die Zuwiderhandlung dem Hauptamt unmiteel- 
bar anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die Urkunde in die Hände des Gerichtsvollziehers 
gelangt ist, nachdem die Stempellösungsfrist bereits abgelaufen war. Die Mittheilung 
erfolgt portofrei unter Averfionirungsvermerk, Dienstvorschr. Nr. 20—22.
        <pb n="689" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 683 
die Kabinets-Order vom 21. Juni 1844, betr. die Aufhebung des 
Werthstempels für die Uebernahme von Nachlaßgegenständen bei Auseinander- 
setzungen zwischen mehreren Erben, G. S. S. 253, 
die Kabinets-Order vom 18. Juli 1845, in Betreff der Stempelsteuer 
für die Errichtung von Fideikommiß= und Familienstiftungen, G. S. S. 506, 
die Kabinets-Order vom 3. Oktober 1845, den zu Lehrkontrakten er- 
forderlichen Stempel betr., G. S. S. 680, 4 
der §. 10 des Gesetzes, betr. einige Abänderungen der Hypotheken- 
Ordnung vom 20. Dezember 1783, vom 24. Mai 1853, G. S. S. 521, 
das Gesetz vom 25. Mai 1857, betr. die Revision der Aktien-Gesellschaften 
im Stempelinteresse, G. S. S. 517, „ 
die §§. 11 und 12 des Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechts- 
weges, vom 24. Mai 1861, G. S. S. 241, 
das Gesetz vom 22. Juli 1861, betr. die Entrichtung des Stempels von 
Uebertragsverträgen zwischen Ascendenten und Descendenten, G. S. S. 764, 
das Gesetz vom 2. März 1867, betr. die den gemeinnützigen Aktien- 
Baugesellschaften bewilligte Sportel= und Stempelfreiheit, G. S. S. 385, 
insoweit es sich auf die Stempelsteuer bezieht, 
die Verordnung vom 19. Juli 1867, betr. die Verwaltung des Stempel- 
wesens und die Erhebung des Urkundenstempels in dem vormaligen König- 
reich Hannover, dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und Herzogthum 
Nassau, sowie in den vormals bayerischen Gebietstheilen, G. S. S. 1191, 
die Verordnung vom 7. August 1867, betr. die Erhebung der Stempel- 
steuer in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, G. S. S. 1277, 
die Verordnung vom 16. August 1867, betr. die Verwaltung des Stempel- 
wesens und den Urkundenstempel in der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M., 
G. S. S. 1346, 
das Gesetz vom 5. März 1868 wegen Aenderung der Stempelsteuer in 
den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt 
Frankfurt a. M., G. S. S. 185, 
das Gesetz vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der Stempelsteuer 
in der Provinz Hannover, G. S. S. 366, 
das Gesetz, betr. die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuch- 
amte anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, G. S. S. 509, 
das Gesetz, betr. die Aufhebung bezw. Ermäßigung gewisser Stempel- 
abgaben, vom 26. März 1873, G. S. S. 131, 
das Gesetz vom 27. Juni 1875, betr. die Verwaltung des Stempel- 
wesens in Frankfurt a. M., G. S. S. 407, » 
der §. 35 der Hinterlegungs-Ordnung vom 14. März 1879, G. S. 
S. 249, insoweit er sich auf die Stempelsteuer bezieht, 4n 
die 88. 40 und 41 der Schiedsmanns-Ordnung vom 29. März 1879, 
G. S. S. 321, insoweit sich dieselben auf die Stempelsteuer beziehen, 
der §. 2 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen über Gerichtskosten und 
üÜber Gebühren der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1882, G. S. S. 129, 
der §. 3 des Gesetzes, betr. die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen 
und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, 
dvom 18. Juli 1883, G. S. S. 189, insoweit sich derselbe auf die Stempel- 
euer bezieht, » .. . 
daBthesetz, betr. die Stempelsteuer für Kauf= und Lieferungsverträge 
im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungsverträge, vom 6. Juni 
1884, G. S. S. 279, "„ 
6 Gar- des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888, G. S. S. 52, „ G 
das Gesetz, betr. Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesetzgebung 
über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, G. S. S. 115, » 
der erste Absatz des §. 9 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen über 
das Notariat und über die gerichtliche und notarielle Beglaubigung von 
Unterschriften oder Handzeichen, vom 15. Juli 1890, G. S. S. 229,
        <pb n="690" />
        684 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
die §§. 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu diesem 
30. Mai 1873 G. S. 
Paragraphen des Gesetzes, betr. die Erbschaftssteuer vom 1M1 
für 1891 S. 78, insoweit diese Vorschriften nicht für die Hohenzollernschen 
Lande Geltung haben, **. 
der §. 5b des Art. III. des Gesetzes, betr. die im Geltungsbereich des 
Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzogthums Derg. bestehenden 
Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 
12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 
14. Juni 1893, G. S. S. 185, » 
das Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen 
Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen 
Stempel, vom 28. Mai 1894, G. S. S. 105. 
Die in dem preußischen Gerichtskosten-Gesetz vom 25. Juni 1895 über das 
Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch diesen Para- 
graphen aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften 
dieses Gesetzes an die Stelle. 
Schlußbestimmung. 
§. 36. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
  
Stempeltarif. 
  
  
  
  
— Steuersatz Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung * der 
derti Mk. f. g e 4 
1.Abschriften, beglaubigte!), unter denselben 
Boraussetzungen wie Zeugnisse, amtliche in 
Privatsachen, s. diese. 1 
Befreit sind Beglaubigungen der Rechts- 
anwälte im Prozeßverfahren. 
2. Abtretung von Rechten. 
Beurkundungen über die Abtretung von 
Rechten sowie Indossamente, sofern nicht # 
nach §. 5 zweiter Abs. des Reichsstempelges. 
27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381) Stempel- 
freiheit eintritt, oder die Bestimmungen der 
  
  
  
  
  
  
1) Hinsichtlich der Angabe des die Stempelfreiheit der beglaubigten Abschriften 
bedingenden Zwecks auf der Abschrift und der mißbräuchlichen Benutzung stempelfrei 
ertheilter beglaubigter Abschriften finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes der 
Ziff. 53 dieser Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
Auf jeder amtlich beglaubigten Abschrift muß nach §. 9 Abs. 3 des Ges. ver- 
merkt werden, welcher Stempel zu der Hauptausfertigung oder Urschrift verwendet 
worden ist. Der Vermerk wird beispielsweise lauten: 
Beglaubigte Abschrift stempelfrei, weil wegen Zahlung eines Penfionsbetrages 
ertheilt. Zur Urschrift (bezw. Ansfertigung) 300 4 (in Worten) verwendet. 
Berlin, den 1. April 1896. 
Amtsstelle. 
Schwarzstempel. Unterschrift. 
oder: 
Zur beglaubigten Abschrift 1,50 4 entwerthet. Zur Urschrift u. s. w. 
Wwie vor.
        <pb n="691" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 685 
  
  
S Steuersatz Berechnung 
9 Gegenstand der Besteuerung vom der 
— Hun- Mk. Pf.Stempelabgabe. 
  
Tarifstelle „Kauf= und Tauschverträge“" fünfter 
bis einschließlich zehnter Abs. zur Anwen- 
dung kommen. ½%— —Hes Werthes der 
mindestens aber ......—— 1—Gegenlecstung 
ist der Werth des abgetretenen Rechts nicht oder, wenn eine 
schätzbar . . .........— 5—iolchetnper 
Befreit find Beurkundungen der Ueber— Urkunde nicht 
tragungen der Konnofsemente der Seeschiffer, enthalten ist, 
Ladescheine der Frachtführer und Ausliefe- des Geldbetra- 
rungsscheine (Lagerscheine, warrants) über ges oder des 
Waaren oder andere bewegliche Sachen durch Werthes des 
Indofsament. abgetretenen 
Schriftliche Benachrichtigungen an den Rechts; 
Berpflichteten über die erfolgte Abtretung 
eines Rechtes sind, wenn nicht eine mit 
dem tarifmäßigen Stempel versehene Ab- 
tretungsurkunde vorliegt, wie Beurkundungen 
der Abtretung zu versteuern, sofern pach der 
Verkehrssitte über die Abtretung eine förm- 
liche Urkunde errichtet zu werden pflegt und 
beabsichtigt ist, durch die schriftliche Benach- 
richtigung die Aufnahme einer solchen Ur- 
kunde zu ersetzen. Dem Stempel für Ab- 
tretungen unterliegen auch Anträge auf 
Umschreibung vor dem 1. Okt. 1881 aus- 
gestellter Namenaktien im Aktienbuche, falls 
nicht eine mit dem tarifmäßigen Stempel 
versehene Abtretungsurkunde errichtet ist. 
Der Antrag auf Eintragung der Abtre- 
tung einer Hypothek oder Grundschuld#) im 
Grundbuche oder in einem für solche Ein- 
tragungen bestimmten öffentlichen Buche ½26— — des Betrages 
  
  
mindestens aber . .— 1 der Hypothek 
Die Abgabe wird nur erhoben, falls die oder Grund- 
beantragte Eintragung in den Grund= oder schuld. 
  
  
  
  
öffentlichen Büchern vermerkt worden ist. 
— — 
— Ô 
1) Wegen der Versteuerung der Anträge finden die Vorschriften der Nr. 30 
Ausf. Bek. Anwendung. Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften, 
sowie die Rückgabe der aus Anlaß des Antrages vorgelegten Urkunden kann von 
vorheriger Zahlung des als Gerichtsgebühr zu berechnenden Stempels (und der 
Kosten) abhängig gemacht werden (s. 15 Pr. Ger. Kostenges. 25. Juni 1895; §S. 11 a 
Kasseninstr. 18. Sept. 1895, J. M. Bl. S. 279). . 
Hinsichtlich der Anrechnung des zu dem Eintragungsantrage entrichteten Stem- 
pels auf denjenigen Stempel, welchem die nachträglich über das zu Grunde liegende 
Geschäft errichtete Urkunde unterliegt, ist Nr. 32 dieser Bek. siungemäß anzuwenden. 
Es bleibt zu beachten, daß der feste Stempel, welcher zu dem Eintragungsantrage 
erforderlich gewesen sein würde, wenn derselbe nicht des Werthstempels bedurft hätte 
z. B. bei einem notariellen Eintragungsantrage der Notariatsurkundenstempel von 
1,50 Mk., Tarifstelle 45), nicht auf den Stempel zu der späteren Urkunde ange- 
rechnet werden darf. Es sind mithin bei einem in der Form einer Notariatsurkunde 
abgefaßten, mit einem Werthstempel von 30 Mk. versehenen Eintragungsantrage nur 
28,50 Mk. auf den Stempel zu der späteren Urkunde anrechnungsfähig. ·» 
In Betreff des Vermerks, mit welchem die in der Befreiungsvorschrift dieser 
Tarifftelle erwähnten Abtretungsurkunden zu versehen sind, ist nach der Ziff. 51 dieser 
Bek. zu verfahren, Ausf. Bek. Nr. 28.
        <pb n="692" />
        686 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hon- der 
S dert Xk. Pf.Stempelabgabe. 
  
Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn 
bei der Anbringung des Antrages oder 
inuerhalb einer mit dem Tage der Zu- 
stellung der Aufforderung zur Zahlung der 
Gerichtskosten beginnenden Frist von zwei 
Wochen die Urkunde über die dem Antrage 
zu Grunde liegende Abtretung in Urschrift, 
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vor- 
gelegt wird. Als eine solche Urkunde ist 
nur diejenige anzusehen, welche die Abtre- « 
tung so enthält, wie fie unter den Bethei- 
ligten hinsichtlich des Werthes der Gegen- 
leistung verabredet ist. 
Betrifft der Antrag eine Hypothek oder 
Grundschuld, für welche mehrere Grund- 
stücke haften, so wird die Abgabe nur ein- 
mal erhoben. 
Wird nach Entrichtung der Abg die 
Urkunde über das der Eintragung zu Grunde 
liegende Geschäft errichtet, so ist auf den zu 
dieser Urkunde erforderlichen Stempel der 
für den Eintragungsantrag gezahlte Stempel 
anzurechnen. Ausgeschlossen von der An- 
rechnung bleibt derjenige Stempelbetrag, 
welcher zu dem Eintragungsantrage erfor- 
derlich gewesen sein würde, wenn derselbe 
nicht dem Werthstempel unterlegen hätte. 
Die Anrechnung ist innerhalb der im §. 16 
angegebenen Fristen auf der Urkunde amt- 
lich zu vermerken. 
Befreit find: 
Urkunden, wodurch eine Forderung einem 
Kommunalverbande, einer Kommune oder 
einer Korporation ländlicher oder städtischer 
Grundbesitzer oder einer Grund-, Kredit- 
und Hypothekenbank abgetreten wird, falls 
auf Grund der Abtretung reichsstempel- 
pflichtige Renten= oder Schuldverschreibungen 
demnächst ausgereicht werden. 
3.Aftermieth- oder Afterpachtverträge, s. 
Pachtverträge. 
Annahme an Kindesstatt, Berträge darüber / — 1 50 — 
Bei nachgewiesener Bedürstigkeit kann 
der Stempel auf 5 Mk. ermäßigt werden. 
Antichretische Berträge, s. Pachtverträge. 
Apotheken, s. Erlaubnißertheilungen, Buch- 
staben a. 
Approbationsscheine, s. Erlaubnißertheilun- 
gen, Buchstaben b. 
Auflassungen!) von inländischen Grund- 
  
  
* 
  
  
  
S 
  
  
  
1) Auflassungserklärungen sind wie gegenseitige Berträge zu behandeln, insbe- 
sondere sind wegen der sachlichen und persönlichen Stempelsteuerbefreiungen die Vor- 
schriften der §§. 4 und 5 des Ges. zur Anwendung zu bringen. 
Die Werthstempelabgabe berechnet sich nach §. 6 des Ges. von dem gemeinen
        <pb n="693" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 687 
  
— 
Zu Anmerkung 1 auf S. 686. 
Werthe des veräußerten Gegenstandes zur Zeit des Eigenthumswechsels — wobei der 
erth des mitveräußerten beweglichen Beilasses außer Betracht bleibt — ohne Rück- 
sicht auf die für besondere Zwecke vorgeschriebenen Abschätzungsgrundsätze, insbesondere 
also auch ohne Berücksichtigung der Schätzungsgrundsätze ritterschaftlicher Kreditan- 
stalten. Der mündlich verabredete Kaufpreis oder die noch sonst mündlich verabredete 
Gegenleistung sind, sofern sie niedriger sind als der gemeine Werth, für die Berech- 
nung des Werthstempels nicht maßgebend. Wenn jedoch der Kaufpreis oder der Ge- 
sammtwerth der Gegenleistung unter Hinzurechnung des Werthes der ausbedungenen 
Leistungen oder vorbehaltenen Nutzungen den gemeinen Werth übersteigt, so ist der 
Werthstempel vom Kaufpreise bezw. vom Gesammtwerth der Gegenleistung zuzüglich 
des Werthes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen zu ent- 
richten (§. 17 Abs. 3 Buchstabe a des Ges.). 
Im Einzelnen ist nach folgenden Bestimmungen zu verfahren: 
àA) Die Werthstempelabgabe bleibt unerhoben, wenn bei Aufnahme oder Ein- 
reichung der Auflassungserklärung die Urkunde über das zu Grunde liegende Ver- 
äußerungsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung u. s. w.) versteuert oder unversteuert in 
Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird, vorausgesetzt, daß 
die Urkunde das Rechtsgeschäft so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich 
des Werthes der Gegenleistung verabredet ist. 
Die vorzulegenden Urkunden müssen in an sich stempelpflichtiger Form abgefaßt 
sein; es genügt also nicht die Beibringung eines steuerfreien Briefwechsels u. dergl. 
Der Grundbuchrichter ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Urkunden mit Rück- 
sicht auf die vorschriftsmäßige Versteuerung sorgfältig zu prüfen. Ist eine die Er- 
hebung des Werthstempels ausschließende Urkunde nicht ausreichend versteuert, so hat 
er zunächst auf Grund des §. 57 Ziff. 6 Pr. Ger. Kostenges. 25. Juni 1895 zu be- 
stimmen, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, und nöthigenfalls das 
Erforderliche wegen der Sicherstellung nach der Allg. Verf. des Justizministers 15. Sept. 
1895 (J. M. Bl. S. 272) zu veranlassen. Der zu der Urkunde nicht oder zu wenig 
verwendete Stempel ist in Gemäßheit des §. 31 Abs. 1 Pr. Ger. Kostenges. nach den 
für Gerichtskosten geltenden Vorschriften einzuziehen. Wenn die Einreichung der nicht 
oder nicht genügend versteuerten Urkunden bei Gericht erst nach Ablauf der in §. 16 
des Ges. angegebenen Fristen stattgefunden hat, so ist zugleich unter Mittheilung des 
Eingangstages und einer Abschrift der Urkunde dem zuständigen Hauptamt Anzeige 
zu machen, welches das Weitere wegen einer etwa erforderlich erscheinenden Einleitung 
des Strafverfahrens herbeizuführen hat. 
Ist in der vorgelegten Urkunde das Entgelt für die Grundstücksveräußerung in 
ausländischen Banknoten, ausländischem Papiergeld, ausländischen Geldsorten oder in 
Werthpapieren der unter Nr. 1, 2 und 3 des Tarifs zum Reichsstempelges 27. April 
1894 (R. G. Bl. S. 381) bezeichneten Art verabredet, so ist insoweit die Urkunde 
dem Reichsstempel für Anschaffungsgeschäfte nach der Tarifnummer 4 des Reichs- 
stempelges. unterworfen, dagegen nach §. 18 des Ges. vom Landesstempel befreit. An 
Stelle des wegfallenden landesgesetzlichen Urkundenstempels der Tarisstelle 32 ist aber, 
wenn der Auflassung die Urkunde zu Grunde gelegt wird, nach der Vorschrift des 
zweiten Satzes des Abs. 3 der Tarifstelle 8 der Auflassungsstempel zu erheben, in- 
soweit nicht die Boraussetzungen der Ziff. 1 und 2 der Ermäßigungen und Be- 
freiungen der Tarifstelle 32 vorhanden sind. Es unterliegt also beispielsweise in Ber- 
trägen über die Gründung von Aktiengesellschaften das Entgelt, welches für die Ein- 
bringung von Grundstücken in solche Gesellschaften dem Einbringenden durch Zu- 
theilung von Aktien gewährt wird, dem Werthstempel für Auflassungen, wenn das 
eingebrachte Grundstück unter Zugrundelegung des Gründungsvertrages an die neu 
errichtete Aktiengesellschaft aufgelassen wird. 
Wenn die vorgelegte Urkunde das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie es unter 
den Betheiligten hinsichtlich des Werthes der Gegenleistung verabredet ist und einem 
geringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklich verabredeten Rechts- 
geschäfts erfordern würde, so ist die Urkunde oder eine einfache Abschrift derselben 
dem zuständigen Hauptamt wegen der vorgekommenen Steuerhinterziehung zur wei- 
teren Veranlassung nach §. 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b des Ges. zu über- 
senden. Steht der nach Inhalt der vorgelegten Urkunde verabredete Kaufpreis zu
        <pb n="694" />
        688 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 687. 
dem gemeinen Werth in einem so offenbaren Mißverhältniß, daß der Berdacht der 
Stempelstenerhinterziehung gerechtfertigt erscheint, so hat der Grundbuchrichter von 
den Parteien eine nähere Erklärung über die Gründe, welche für die Festsetzung des 
Kaufpreises maßgebend gewesen find, zu erfordern. Bezüglich der Versteuerung find 
diese Fälle nach den Vorschriften unter c dieser Ziffer und so zu behandeln, als wenn 
eine Urkunde überhaupt nicht vorgelegt worden wäre. 
b) Ist eine Urkunde zwar nicht eingereicht, von den Betheiligten aber das der 
Auflafsung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft vor dem Grundbuchrichter zu- 
gleich in der Auflassungsverhandlung zu Protokoll erklärt, so finden die Bestimmungen 
unter a entsprechende Anwendung. Der erforderliche Stempel wird als Urkunden- 
stempel zu der Auflassungsverhandlung auf Grund des §. 55 Pr. Ger. Kostenges. in 
Berbindung mit den einschlägigen Tarifvorschriften des Stempelsteuer-Gesetzes erhoben. 
Jc) Wird eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde nicht vorgelegt und 
das Veräußerungsgeschäft bei der Auflassung nicht protokollarisch ausgenommen, so 
hat der Grundbuchrichter die Betheiligten darüber zu vernehmen, ob fie eine Urkunde 
überhaupt nicht vorlegen wollen, und sie über die Folgen der Nichtvorlegung, ins- 
besondere auch darüber zu belehren, daß der Entrichtung des Auflassungsstempels un- 
geachtet zu der Urkunde der gesetzlich erforderliche Stempel beizubringen ist. Es ist 
Pflicht des Grundbuchrichters zu prüfen, ob im Falle der Beurkundung des Ab- 
kommens der Urkundenstempel niedriger sein würde, als der Auflassungsstempel. 
Letzteres ist beispielsweise der Fall bei Tauschverträgen, bei Kaufverträgen, in denen 
eine Hingabe an Zahlungsstatt vereinbart ist, bei Verträgen zwischen Theilnehmern 
an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände 
und bei Berträgen, durch welche Grundstücke von Ascendenten auf Descendenten über- 
tragen werden (Tarifftelle 32 Abs. 2 und Ermäßigungen und Befreiungen Ziff. 1 
und 2), ferner bei Schenkungen zwischen Ascendenten und Descendenten oder zwischen 
Ehegatten (Tarifstelle 56 dieses Ges. und Befreiungsvorschriften Ziff. 2 Buchstaben a, 
b undc des Tarifs zum Ges., betr. die Erbschaftssteuer 30 Mai 1873 bezw. 19. Mai 
1891, G. S. S. 78) u. s. w. Die Belehrung des Grundbuchrichters und die Er- 
klärung der Betheiligten über die Vorlegung oder Nichtvorlegung der das Veräuße- 
rungsgeschäft enthaltenden Urkunde müssen in das Protokoll aufgenommen werden. 
Wenn der Auflassung ein Kauf= oder Tauschgeschäft oder überhaupt ein entgelt- 
liches Beräußerungsgeschäft im Sinne der Tarisstelle 32 des Ges. zu Grunde liegt, 
so muß das Protokoll ferner eine Belehrung der Betheiligten darüber enthalten, daß 
der anzugebende Werth nicht geringer sein darf, als der nach dieser Tarifstelle be- 
rechnete Betrag der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen mit Einschluß 
des Preises nund unter Hinzurechnung der vorbehaltenen Nutzungen ausschließlich des. 
für den beweglichen Beilaß sestgesetzten Preises und daß eine Zuwiderhandlung gegen 
diese Bestimmung nach §. 17 Abs. 3 Buchstabe a des Ges. eine Geldstrafe in Höhe 
des zehnfachen Betrages des hinterzogenen Stempels nach sich zieht. 
Der Grundbuchrichter hat sodann wegen der etwa erforderlich werdenden Sicher- 
heitsleistung das Weitere wie unter # zu bestimmen, den Beräußerer und Erwerber 
zur Angabe des Werthes des veräußerten Gegenstandes aufzufordern und die ge- 
machten Angaben im Protokoll zu vermerken. 
In der Kostenrechnung oder einer Anlage zu derselben ist den Kostenschuldnern 
anheim zu geben, die das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde binnen einer mit 
dem Tage der Zustellung der Kostenrechnung beginnenden Frist von zwei Wochen ein- 
zureichen und ihnen zugleich nochmals eine Belehrung über die Folgen der unter- 
lassenen Einreichung insbesondere auch darüber zu ertheilen, daß zu der etwa errichteten 
Urkunde im Falle der nicht rechtzeitigen Vorlegung derselben ungeachtet der Zahlung 
des Auflassungsstempels der gesetzlich erforderliche Stempel beizubringen ist. Geht 
während der angegebenen Frist die Urkunde ein, so ist wie unter a dieser Ziffer zu 
verfahren. 
Sind dem Grundbuchrichter die Bedingungen des Veräußerungsgeschäfts auf 
irgend eine Weise glaubwürdig bekannt geworden, und übersteigt der aus diesen Be- 
dingungen sich ergebende Werth den seitens der Betheiligten angegebenen, so ist der 
Auflassungsstempel von dem aus dem Veräußerungsgeschäfte sich ergebenden Werthe 
einzuziehen, vorausgesetzt, daß dieser nicht niedriger ist, als der gemeine Werth des
        <pb n="695" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 689 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 688. 
veräußerten Gegenstandes. Dem zuständigen Hauptamt ist behufs Erwägung, ob nach 
8. 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a des Ges. ein Strafverfahren einzuleiten ist, 
von dem Sachverhalt Anzeige zu machen. 
In allen anderen Fällen veranlaßt der Grundbuchrichter, wenn er Bedenken trägt, 
die gemachten Werthangaben als richtig anzunehmen, die Werthermittelung in Gemäß- 
heit des §. 7 Abs. 2 des Ges. nach seinem Ermessen, erforderlichenfalls durch Ver- 
nehmung von Sachverständigen oder in sonst geeigneter Weise. Die Hauptämter 
haben etwaigen Ersuchen der Grundbuchrichter um Ermittelung des Werths ungesäumt 
zu entsprechen. 
Außerdem findet auf Grund der Auszüge aus den Tagebüchern der Grundbuch- 
führer eine allgemeine Prüfung des Werths des veräußerten Gegenstandes bei den- 
lenigen Auflassungen, deren Versteuerung auf Grund einer Werthangabe (Tarifstelle 8 
Abs. 1 und 2, Ziff. 30 Buchstabe c dieser Bekanntmachung) erfolgt ist, durch die 
rovinzial-Steuerdirektoren statt. Dieselben setzen, wenn sie die angegebenen Werthe für 
zu niedrig erachten, die zu entrichtenden Stempelbeträge anderweitig fest und erlassen 
wegen der von dem Amtsgericht zu bewirkenden Einziehung des Mehrbetrages die 
weitere Anordnung. 
Die Beschwerde gegen die Festsetzungsverfügung ist zunächst an den Provinzial- 
Steuerdirektor und gegen die darauf ergehende Entscheidung desselben an den Finanz- 
minister zu richten, welcher im Einverständniß mit dem Justizminister die weitere 
Entscheidung trifft. Wird gegen diese Entscheidungen der Rechtsweg beschritten, so ist 
die Klage gegen den durch den Oberstaatsanwalt vertretenen Justizfiskus zu erheben. 
Wird bei einem Hauptamt, Steueramt, Zollamt oder einem Notar die Anrechnung 
des für eine Auflassung oder Umschreibung gezahlten Gerichtskostenstempels auf den- 
lenigen Stempel verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das der 
Auflassung oder der Umschreibung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich 
ist, so ist die Bescheinigung über die Erlegung des Gerichtskostenstempels vorzulegen. 
Es findet alsdann die Prüfung der Uebereinstimmung des in der Urkunde enthaltenen 
Geschäfts mit dem der Auflafsungserklärung oder der Umschreibung zu Grunde liegenden 
Rechtsgeschäft statt. Ergeben sich in dieser Beziehung keine Bedenken, so wird auf 
er Urkunde der bereits entrichtete Gerichtskostenstempel bescheinigt und nur der etwa 
überschießende Betrag in Stempelzeichen verwendet. Die beigebrachte Bescheinigung 
über die Entrichtung des Werthstemvels ist in der Regel der Urkunde beizuheften, 
andernfalls bei der Behörde bezw. den Notariatsakten zurückzubehalten. Von den 
Notaren ist die Bescheinigung über die Anrechnung auf die Urschrift zu setzen und 
die erste Ausferrigung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Da die An- 
rechnung sich nur auf den zu der Urkunde erforderlichen Werthstempel bezieht, so muß 
der feste Stempel, dessen die Urkunde, wenn sie nicht dem Werthstempel unterworfen 
wäre mit Rücksicht auf die besondere Form ihrer Abfassung bedarf, von der Urkunde 
erhoben werden. Ist also beispielsweise eine in Höhe von 300 Mk. werthstempel- 
pflichtige Urkunde in der Form einer Notariatsurkunde errichtet, und beträgt der 
bereits errichtete Auflassungsstempel ebenfalls 300 Mk., so muß mindestens der 
Stempel von 1,50 Mk. nach der Tarifstelle 45 zur Urkunde verwendet werden, 
Ausf. Bek. 29.—32. 
Ueber die Prüfung der Werthangaben bei Auflassungen auf Grund der Auszüge 
aus den Tagebüchern der Grundbuchführer ist in der Allgemeinen Verfügung des 
Finanzministers und des IJnstizministers betr. das gerichtliche Stempelwesen das Er- 
forderliche vorgeschrieben. 
In Orten, in welchen auf Grund des Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1883 
bei dem Besitzwechsel von Grundstücken Umsatzsteuern zur Erhebung gelangen, 
werden die von den Staats- und Gemeindebehörden zu versteuernden Werthe in thun- 
lichster Uebereinstimmung zu halten sein und zu diesem Behuf Erörterungen zwischen 
diesen Behörden stattfinden müssen. Wegen der Verwerthung der Ergebnisse der von 
den Katasterkontrolleuren vorgenommenen, bei den Borsitzenden der Veranlagungs- 
kommissionen befindlichen Schätzungen der Grundstückswerthe ist nach der Allgemeinen 
zerfügung des Finanzministers 31. Jan 1896 zu verfahren. Insoweit es in 
einzelnen Fällen nothwendig werden sollte, die Bezirksoberkontrolleure zur Ermittelung 
von Grundstückswerthen heranzuzieden, haben dieselben thunlichst persönlich und an 
Illing-Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 41
        <pb n="696" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
Lfde. Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hn- Mk. 
Pf. 
Berechnung 
Stempelabgabe. 
  
  
stücken, Bergwerken, unbeweglichen Berg- 
werksantheilen oder selbständigen Gerechtig- 
keiten im Geltungsgebiet der Grundbuch- 
Ordn. 5. Mai 1872) sowie Umschreibungen 
von inländischen Immobilien in öffentlichen 
Büchern (Transskriptions-, Stockbücher, 
Schuld-- und Pfandprotokolle u. s. w.) auf 
den Namen eines neuen Eigenthümers in 
denjenigen Landestheilen, in welchen die 
Grundbuch-Ordn. 5. Mai 1872 nicht ein- 
geführt ist, in Fällen der freiwilligen Ver- 
äußerung . .. . 
Die Abgabe wird nur erhoben, falls der 
Eigenthumsübergang in den Grund= oder 
öffentlichen Büchern vermerkt worden ist. 
Einem anderen Stempel unterliegen die 
Auflassungserklärungen oder Umschreibungs- 
anträge nicht. 
Die Auflassungserklärung und der Um- 
schreibungsantrag find dem Werthstempel 
nicht unterworfen, wenn mit der Verlaut= 
barung oder mit der Einreichung derselben 
oder innerhalb einer mit dem Tage der 
Zustellung der Aufforderung zur Zahlung 
der Gerichtskosten beginnenden Frist von 
zwei Wochen die das Beräußerungsgeschäft 
enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form 
ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausferti- 
gung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt 
wird. Wenn jedoch diese Urkunde auf Grund 
des §. 18 Reichsstempelges. 27. April 1894 
(R. G. Bl. S. 381) der in der Tarifstelle 
„Kauf= und Tauschverträge“ verordneten 
Stempelabgabe nicht unterliegt, so ist der 
Werthstempel für Auflassungen oder Um- 
schreibungen zu entrichten, insoweit nicht 
die Voraussetzungen der Ziff. 1 und 2 der 
Ermäßigungen und Befreiungen der ge- 
nannten Tarifstelle vorhanden sind. 
Als eine das Veräußerungsgeschäft ent- 
haltende Urkunde ist nur eine solche anzu- 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 689. 
  
  
  
  
des Werthes des 
veräußerten 
Gegenstandes. 
Ort und Stelle von den für die Feststellung der Werthe in Betracht kommenden 
Verhältnifsen Ueberzeugung zu nehmen. Wenn Grundstücke in Folge räumlicher Ver- 
schiedenheit der hauptamtlichen und amtsgerichtlichen Geschäftsbezirke nicht zu dem 
Bezirk desjenigen Hauptamtes gehören, an welches der Tagebuchsauszug von dem 
Amtsgericht eingesendet ist, so hat sich dieses Hauptamt dennoch der Werthermittelung 
zu unterziehen, wobei es ihm überlassen bleibt, die Mitwirkung des anderen betheiligten 
Hauptamtes in Anspruch zu nehmen. 
Den Provinzial-Steuerdirektoren bleibt es überlassen, etwa erforderlich erscheinende 
nähere Ausführungebestimmungen im Einverständniß mit den Präftidenten der Ober- 
landesgerichte zu treffen. Von derartigen Bestimmungen haben die Provinzial-Steuer- 
direktoren eine Abschrift an den Finanzminister einzureichen, Dienstvorschr. Nr. 31. 
1) Vergl. auch Reichs-Grundbuch-Ordn. 24. März 1897 (R. G. Bl. S. 139).
        <pb n="697" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 691 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— P Steuersatz Berechnung 
“ Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
*e# dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
sehen, welche das Rechtsgeschäft so enthält, 
wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des 
Werthes der Gegenleistung verabredet ist ½. 
Wird nach der Zahlung der für Auflassun-= 
gen und Umschreibungen vorgeschriebenen Ab- 
gabe die Urkunde über das der Auflassung 
oder der Umschreibung zu Grunde liegende 
Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den 
zu dieser Urkunde erforderlichen Werthstempel 
der von der Auflassungserklärung oder dem 
Umschreibungsantrage gezahlte Stempelbe- 
trag anzurechnen. Die Anrechnung ist inner- 
halb der im §. 16 angegebenen Fristen auf 
der Urkunde amtlich zu vermerken. 
9. Auktionen, d. h. Beurkundungen von Ver- 
steigerungen nicht zu den unbeweglichen 
Sachen gehöriger Gegenstände durch öffent- 
liche Beamte, sofern diese nicht als Vertreter 
der Korporation, in deren Dienst fie ange- 
stellt find, handeln, oder durch gewerbs- 
mäßige Anktionatoren (§. 36 der Gew. O. 
für das Deutsche Reich 1. Juli 1883, R. 
  
  
  
  
  
G. Bl. S. 17242) 1— — Hdes Gesammt- 
10.usfertigungen von Schriftstücken:) der Be- erlöses nach 
hörden und Beamten, einschließlich der Notare, Abzug der 
jedoch mit Ausnahme der Ausfertigungen Kosten. 
der Schiedsmänner), sofern für die Schrift- 
stücke nicht ein durch diesen Tarif bestimmter 
Stempel zu entrichten ist — 1 50 
  
1) Ist hiernach in der dem Richter vorgelegten Vertragsurkunde der Kaufpreis 
Mringer- als verabredet, angegeben, so ist der Auflassungsstempel zu erheben, E. Civ. 
XI. 200, und zwar kann er vom ganzen Grundstückswerthe erhoben werden. 
Der Auflassungsstemvel ist in Fällen freiwilliger Veräußerung zu fordern; also 
nicht, wenn jemand zur Auflassung verurtheilt worden ist, E. K. II. 187, oder wenn 
Rückauflassung in Folge bloßen Scheinkaufes erfolgen muß, E. K. IX. 145. 
Eine nicht vorgelegte, unversteuerte Urkunde wird durch die Auflassung nicht 
stempelfrei, E. K. X. 217. Bei einer Auflassung an den Cessionar des Erwerbers 
ist der mit letzterem vereinbarte Preis maßgebend, nicht der von dem ersten Erwerber 
bewilligte Preis, E. K. X. 215. 
2) Die Stempelpflicht ist auf Ausfertigungen von bereits vorhandenen Schrift- 
stücken eingeschränkt, sodaß, wenn nicht eine andere Tarifstelle (z. B. Nr. 22, 39 u. s. w.) 
Anwendung findet, Steuerfreiheit in allen denjenigen Fällen eintritt, in denen es an 
einer Urkunde fehlt, von welcher die amtliche Ausfertigung entnommen ist. Alle 
Behörden und Beamten einschließlich der Notare sind verpflichtet, auf den von ihnen 
stempelfrei ertheilten Ausfertigungen, insoweit sie nicht unter die Befreiungen zu à 
und b fallen, den Grund der Stempelfreiheit zu bescheinigen, z. B. „Stempelfrei 
mangels Vorhandenseins einer Urschrift“, Ausf. Bek. Nr. 33. 
Wegen der Verpflichtung der Behörden und Beamten, auf jeder zweiten und 
weiteren Ausfertigung und jedem Auszuge aus einer stempelpflichtigen Urkunde den 
zu der Hauptausfertigung oder Urschrift verwendeten Stempel zu vermerken (vergl. 
8. 9 Abs. 3 des Ges.) findet die Bestimmung des zweiten Abs. der Ziff. 30 dieser 
Vorschriften entsprechende Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 32. 
3) Schiedsmanns-Ordn. 29. März 1879 (G. S. S. 321) §S. 40. 
44
        <pb n="698" />
        692 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
2 Steuersatz 9 
S- erechnun 
Gegenstand der Besteuerung Hon- der 
* dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
Befreit sind Ausfertigungen: 
a) von Bescheiden auf Gesuche, Aufragen 
und Amträge in Privatangelegenheiten, sie 
mögen in Form eines Antwortschreibens, 
einer Verfügung, Verfügungsabschrift oder 
einer auf die zurückgehende Bittschrift selbst 
gesetzten Verfügung erlassen werden; 
b) von Genehmigungen der zuständigen Be- 
hörden in Bausachen!)) 
11.Auszüge aus den Akten, öffentlichen Ver- 
handlungen, amtlich geführten Büchern, Re- # 
gistern und Rechnungen, wenn sie für Privat= 
personen auf ihr Ansuchen ausgefertigt 
werden ) . . .. . 
Befreit find die auf den Personenstand 
(Geburten, Heirathen, Sterbefälle u. s. w.) 
bezüglichen Auszüge aus amtlich geführten 
Büchern und Standesregistern. 
12.Bestallungen für besoldete Beamtt 1 50 
für unbesoldete Beamte freei 
13.Bürgschaften, s. Sicherstellung von Rechten. 
14.Cessions-Instrumente, s. Abtretung von 
Rechten. 
15. Consense zur Uebernahme einer Vormund- 
schaft seitens eines Beamten oder einer 
Militärpersson frei 
16. Duplikate von stempelpflichtigen Urkundes 1 50 
jedoch nicht über den zu der stempelpflichtigen 
Urkunde selbst erforderlichen Stempel hinaus. 
  
  
  
  
  
17.Eheversprechen. – 1 50 
18.Ehevertrigegnnl — 5 — 
wird durch dieselben über Bermögensgegen- 
stände von nicht mehr als 6000 Mk. verfügtt — 1 50 
  
1) Befreit sind auch die lediglich im öffentlichen Interesse erfolgenden Genehmigungen 
von kommunalen, auf Grund des Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 beschlossenen 
Steuer-Ordnungen. Auch die letzteren selbst find keine stempelpflichtigen Urkunden, 
Res. 16. Okt. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 613); ebenso alle anderen lediglich im 
öffentlichen Interesse erfolgenden Genehmigungen und Ausfertigungen, z. B. Genehmi- 
gungen von Sparkassensatzungen kommunaler Verbände, Res. 25. Dez. 1896 (M. Bl. 
1897 S. 24). 
2) Die mit der Bescheinigung der Richtigkeit versehenen Auszüge aus den 
Gewerbesteuerlisten, die die Handelskammern von den Steuereinschätzungsbehörden 
sich ertheilen lassen, um sie als Grundlagen bei Berechnung und Vertheilung der 
Umlagen auf ihre Mitglieder zu benutzen, sind nicht ftempelpflichtig. Handels- 
kammern sind keine Privatpersonen, Res. 30. Okt. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 626). 
) Die Versteuerung der Bestallungen einschließlich der Offizierpatente erfolgt 
entweder durch Verwendung von Stempelbogen oder Stempelmarken seitens der Be- 
hörden oder durch Abstempelung der Formulare oder beschriebenen Bogens seitens des 
Hauptstempelmagazins. 
Es ist auch zulässig, den Stempel statt zu der Ausfertigung zu den Akten zu 
verwenden, Dienstvorschr. Nr. 33. 
Allerhöchst vollzogene Patente über Titel- und Charakterverleihungen an Beamte 
sind weder Ausfertigungen, noch Bestallungen und daher stempelfrei, Res. 17. Nov. 
1896 (M. Bl. S. 226).
        <pb n="699" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 693 
  
  
  
— 
S vom Steuersas Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- " der 
* dert Mk. Pf.] Stempelabgabe. 
  
19.Entlassungen aus der väterlichen Gewalt, 
Beurkundungen derselben (Emanzipations- 
erklärunggen 
Erbreresse (Erbtheilungsverträge), durch welche 
die Vertheilung einer erbschaftsstenerpflich- 
tigen Erbschaft beurkundet wnnnd½ 
jedoch mindestesss 
Erbrecesrse über erbschaftsstenerfreie Erbschaften 
—————O. 
22.| Erlaubnißertheilungen (Approbationen, Kon- 
zessionen, Genehmigungen 2c.) der Behörden 
in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten ?#: 
a) Konzessionen: 
zum Betriebe einer Apotheke2), 
wenn die Konzession vererblich und ver- 
äußerlich fttt — 
mindestens aer— 50 
sonstr. 50 
zur Errichtung einer Zweig-(Filial.) 
Apotheke ..— 5 
1 zur Verlegung einer Apotheke auf An- 
trag des Besitzzgec10 
Befreit sind die vererblichen und 
veräußerlichen Konzessionen für die- 
jenigen, welche dieselben erbschaftssteuer- 
frei ererbt haben. 3 
Außerdem findet die Bestimmung 
— d2des Werthes des 
50 Reinnachlasses, 
50 soweit überden- 
50 selben im Erb- 
receß verfügt 
ist. 
——1 
des Werthes der 
Konzession. 
  
  
  
  
  
1) Den Steuersätzen dieser Tarifstelle unterliegen die aufgeführten Erlaubniß- 
scheine ohne Rücksicht auf die Form, in welcher sie ertheilt find, also einerlei, ob in 
der Form von Ausfertigungen, Protokollen, einfachen Bescheiden, Verfügungen cc., 
Ausf. Bek. Nr. 34. 
#½) Behufs Ermittelung des stempelpflichtigen Werths vererblicher und veräußer- 
licher Konzessionen ist zunächst der die Konzession Nachsuchende zur Werthangabe 
und zur Vorlegung des über den Verkauf der Apotheke etwa geschlossenen Vertrags 
aufzufordern. Falls ein solcher Vertrag vorhanden ist, so ist aus ihm festzustellen, 
ob und was die Vertragschließenden über die Vergütung für den Uebergang der Kon- 
zession auf den neuen Erwerber verabredet haben. Wird der angegebene Werth für 
zu miedrig erachtet und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so 
ist der Werth, falls ihn die Konzession ertheilende Behörde nicht selbst zu begutachten 
vermag, nach der Vorschrift des §. 7 Abs. 3 des Ges. und unter Beachtung der Vor- 
schrift der Ziff. 6 dieser Bekanntmachung anderweitig zu ermitteln, wobei unter Um- 
änden auch die in früheren Verträgen über das Entgelt für die betreffende Konzession 
getroffenen Vereinbarungen als Anhaltspunkte werden dienen können. Den Ober- 
Präfidenten bleibt es überlassen, zur Ermittelung der Konzessionswerthe die Mitwirkung 
er Provinzial-Steuerdirektoren in Anspruch zu nehmen. 
Insoweit der Werthstempel unstreitig ist, muß seine Verwendung auf der Kon- 
zessionsurkunde innerhalb der im §. 15 Abs. 1 des Ges. angegebenen Frist erfolgen, 
während der Stempel für den etwaigen nachträglich ermittelten Mehrwerth später auf 
der Urkunde zu entwerthen ist, Ausf. Bek. Nr. 35. 
. Mit Rücksicht auf K. O. 30. Juni 1894 (M. Bl. S. 119) als Fixstempel 
eingeführt, da die jetzt nur noch allein ertheilten Personalkonzessionen einen erheblich 
geringeren, überdies sehr schwer feststellbaren Werth besitzen. 
5)) Die Erlaubniß zur Führung von Hausapotheken durch Aerzte oder Anstalten 
ist steuerfrei, Komm. Ber. S. 25.
        <pb n="700" />
        694 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Steuersatz Berechnung 
" Gegenstand der Besteuerung Hamn der 
dertM.Pf. Stempelabgabe. 
  
unter Ziff. 2 Ermäßigungen und Be- 
freiungen der Tarifstelle „Kauf= und 
Tauschverträge'“ finugemäße Anwendung; 
b) Approbationen 1) für: 
Apotheker 1 550 
diejenigen Personen, welche sich als Aerzte 
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtsärzte, 
Zahnärzte und Thierärzte) oder mit 
gleichbedentenden Titeln bezeichnen oder 
seitens des Staates oder einer Gemeinde 
als solche anerkannt oder mit amtlichen 
Funktionen betraut werden sollln 1 50 
(§. 29 R. Gew. O. 1. Juli 1883, 
R. G. Bl. S. 177); 
I)2) Erlaubnißertheilungen 
für Unternehmer von Privat-Kranken-, 
Privat-Eutbindungs= und Privat-Irren- 
anstalten (S. 30 R. Gew. O.); 
  
  
  
  
  
  
1) Die Ausstellung der Approbationsscheine erfolgt auf Formularen, deren Wort- 
laut durch Bek. des Reichskanzlers vorgeschrieben ist und zwar für Apotheker durch 
Bek. 5. März 1875 (C. Bl. d. D. R. S. 167), Aerzte durch Bek. 2. Juni 1883 
(C. Bl. d. D. R. S. 191), Zahnärzte durch Bek. 5. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. 
S. 417), Thierärzte durch Bek. 13. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 421). 
Für die Versteuerung dieser Formulare kommt die Bestimmung des ersten Abs. 
der Ziff. 33 dieser Borschriften zur Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 34. 
2) Die Erlanbnißertheilungen find vor der Aushändigung mit einem Stempel 
von 1,50 Mk. zu versehen, sofern nicht der die Erlaubniß Nachsuchende die Ber- 
wendung eines höheren Stempels selbst beantragt (s§. 15 Abs. 2 des Ges.). Durch 
die Berwendung eines Stempels von 1,50 Mk. gilt die Versteuerung derjenigen Er- 
laubnißscheine als erledigt, welche zum Betriebe von Gewerben ertheilt werden, bei 
denen von vornherein mit Sicherheit anzunehmen ist, daß weder der jährliche Ertrag 
1500 Mk. noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 Mk. erreicht. 
Hinsichlich aller übrigen Erlaubnißscheine, insoweit zu ihnen nicht der höchste 
Steuersatz von 100 Mk. sogleich entrichtet worden ist, bedarf es einer Ueberwachung 
der weiteren Versteuerung. Zu diesem Behuf ist dem Steuerpflichtigen die Wieder- 
einreichung der Urkunde nebst den im §. 15 Abs. 2 des Ges. bezeichneten Schrift- 
stücken innerhalb der dort bestimmten Fristen und zwar unter Hinweis auf die 
Strafen des §. 18 des Ges. für den Fall der unterlassenen oder nicht fristgerechten 
Wiedervorlegung des Erlanbnißscheines schriftlich aufzugeben. Auf dem Erlaubniß- 
schein ist die vorläufige Versteuerung, die Geschäftsnummer, sowie die Frist zur 
Wiedervorlegung der Urkunde behufs endgültiger Bersteuerung zu vermerken, z. B.: 
„Vorläufig versteuert mit 1,50 Mt. Nr. 8609. 
Wieder vorzulegen behufs endgültiger Bersteuerung binnen zwei Wochen nach 
dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung 
zur Gewerbestener oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Ent- 
scheidung oder, wenn eine Veranlagung nicht stattgefunden hat, binnen 
Jahresfrist. 
Ort. Datum. Amtsstelle 
« «« Unterschrift.“ 
Nach Wiedereinreichung des Erlaubnißscheines ist die Nachverwendung des etwa 
nachzuzahlenden Stempels zu bewirken und die endgültige Versteuerung zu ver- 
merken, z. B.: 
„Durch Nachzahlung von 48,50 Mk. Stempel endgültig verstenert. 
Ort. Datum. Amtsstelle. 
Unterschrift.“
        <pb n="701" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 695 
  
  
  
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hom der 
bert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
esde. Nr. 
  
zum Betriebe des Gewerbes als Schau- 
spielunternehmer (§. 32 R. Gew. O.); 
zum ständigen Betriebe der Gastwirth- 
schaft, Schankwirthschaft oder des Klein- 
handels mit Branntwein oder Spiritus 
(§. 33 R. Gew. O.); 
zur gewerbsmäßigen öffentlichen Veran- 
staltung von Singspielen, Gesangs- 1 
und deklamatorischen Vorträgen, Schau- 
stellungen von Personen oder theatra- 
lischen Vorstellungen ohne höheres Inter- 
esse der Kunst oder Wissenschaft in Wirth- 
schafts- oder sonstigen Räumen oder zur 
Ueberlassung dieser Räume zu gewerbs- 
mäßigen öffentlichen Veranstaltungen 
der bezeichneten Art (§. 33 a R. Gew. O.), 
wenn der Gewerbebetrieb 
wegen geringen Ertrages und Kapitals 
  
von der Gewerbesteuer frei ist — 1 50 
in die vierte Gewerbesteuerklafse gehöt"— 5.— 
ö?*# ’“ dritte - » — 15 — 
„ „ zweite „ „ — 50 — 
„ „ erste t- % — 100 – 
Für Bewilligungen von Fristverlänge- 
rungen und Fristungen (§. 49 R. Gew. O.) 
Ein Viertel der vorstehenden Sätze. 
Befreit sind Erlaubnißertheilungen für 
Unternehmer von Privat -Kranken-, Privat- 
Embindungs= und Privat-Irrenanstalten, 
welche zu gemeinnützigen Zwecken dienen; 
d) 1) Genehmigungen zur Errichtung der in 
§. 16 R. Gew. O. und den dazu er- 
  
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 694. 
Der Bermerk der endgültigen Versteuerung muß auch in denjenigen Fällen auf den 
Erlaubnißschein gesetzt werden, in denen eine Nachzahlung nicht stattfindet. 
In Betreff der zur endgültigen Besteuerung nicht wieder vorgelegten, unter 
den vorhergehenden Absatz fallenden Erlaubnißscheine stellt die Behörde durch An- 
frage bei dem Vorsitzenden des Steuerausschusses der Klasse IV. fest, welcher Steuer- 
klasse der Erlaubnißscheininhaber zugewiesen worden ist, und veranlaßt die Nachver- 
euerung in der vorangegebenen Weise. Von den Fällen der nicht oder nicht rechr- 
zeitig erfolgten Wiedervorlegung der Erlaubnißscheine hat die ausstellende Behörde 
dem zuständigen Hauptamt Anzeige zu machen, Ausf. Bek. Nr. 36. 
Diie Ueberwachung der endgültigen Versteuerung der Erlaubnißscheine wird durch 
eine von Zeit zu Zeit — etwa alle Jahre — vorzunehmende Wiedervorlegung der 
Akten und Anfrage bei den Inhabern der Erlaubnißscheine erfolgen können; diejenigen 
Behörden, bei denen die bezüglichen Urkunden in größerer Anzahl — und zwar jähr- 
lich in einer etwa die Zahl 20 übersteigenden Menge — vorzukommen pflegen, haben 
die Ueberwachung durch Führung besonderer Verzeichnisse zu bewirken. 
Werden Erlaubnißscheine für gemeinnützige Unternehmen stempelfrei ausgestellt, 
se müssen die Akten über die Gemeinnützigkeit Aufschluß geben. Walten bezüglich 
der Stempelfreiheit Zweifel ob, so ist die Entscheidung des zuständigen Provinzial- 
Steuerdirektors und erforderlichen Falles des Finanzministers einzuholen, welcher die- 
selbe im Einverständniß mit dem Ressortminister trifft, Dienstvorschr. Nr. 36. 
1) Behufs Versteuerung der unter d aufgeführten Genehmigungen ist der die 
Genehmigung Beantragende aufzufordern, vorerst den muthmaßlich entstehenden Kosten-
        <pb n="702" />
        696 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Steuersatz Berechnung 
* Gegenstand der Besteuerung * der 
— dertMr. f.Stempelabgabe. 
  
gangenen und ferner ergehenden Beschlüssen 
des Bundesraths bezeichneten Anlagen, 
wenn die Kosten der Anlage 6 
  
1 000 Mk. nicht übersteigen — 11— 
5000 „ „ (2 — 5 — 
10 000 „ „ (2 — 10 — 
20 0O000 „ „ 2 — 20 — 
50 000 „ „ „ — 50 — 
75 000 * ’# *# 1. 75 — 
100 000 „ „ „ — 1100 — 
bei einem höheren Kostenbetrag für je 
50 000 Mk. mehr 50 Mk. 
Genehmigungen zu Veränderungen in 
der Betriebsstätte oder zu wesentlichen 
Veränderungen in dem Betriebe der An- 
lagen (§. 25 R. Gew. O.) 
die Hälfte der vorstehenden Sätze; 
Bewilligungen von Fristverlängerungen 1 
und Fristungen (. 49 R. Gew. O.) ) 
ein Viertel der vorstehenden Sätze; 6 
e) 1) Genehmigungen zur Anlegung von Dampf- 
kesseln (s. 24 R. Gew. O.) oder Aende- 
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 695. 
betrag anzugeben und sodann innerhalb vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage 
unter Wiedereinreichung der Urkunde den wirklich gezahlten Kostenbetrag anzuzeigen, 
wobei er für den Fall der Nichtbeobachtung dieser Frist auf die Strafen des 8. 18 
des Ges. hinzuweisen ist. Der Eclaubnißschein ist vorläufig mit einem dem muth- 
maßlichen Werth entsprechenden Stempel zu versteuern und mit einem Bermerk über 
die vorläufige Versteuerung, die Geschäftsnummer, sowie über die Pflicht zur Wieder- 
einreichung zu versehen, z. B.: 
„Vorläufig versteuert mit 50 Mk. 
Nr. 8609. 
Wieder vorzulegen behufs endgültiger Versteuerung binnen vier Wochen nach 
Fertigstellung der Anlage. 
Ort. Datum. Amtsstelle. 
Unterschrift". 
Werden die Urkunden demnächst wieder vorgelegt, so ist wegen der Nachverwen- 
dung des fehlenden Stempels und des Vermerks der endgültigen Versteuerung nach 
der Vorschrift des zweiten Abs. der Ziff. 36 dieser Bekanntmachung zu verfahren. 
Geben die von den Stenerpflichtigen bezüglich des Kostenbetrages gemachten Angaben 
zu Bedenken Anlaß, so wird die Vorlegung der über den Kostenaufwand vorhandenen 
Beläge (Kostenanschläge, Abrechnungen, Quittungen u. s. w.) zu verlangen sein. 
Gegen diejenigen Erlaubnißschein-Inhaber, welche die Urkunden zur endgültigen 
Versteuerung nicht wieder vorgelegt haben, kann, abgesehen von der Einziehung des 
zu wenig entrichteten Stempels, die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des 
§. 18 Abs. 3 des Ges. bei dem zuständigen Hauptamt beantragt werden, Ausf. Bek. 
Nr. 37. Wegen der Ueberwachung vergl. Dienstvorschr. Nr. 35 oben S. 694 
Anm. 2 zu Pos. 222 Abs. 6. 
1) Für Genehmigungen der Anlegung von Dampfkesseln werden Formulare ver- 
wendet, welche durch §. 16 der Bek. 16. März 1892 (M. Bl. S. 119) (vergl. auch 
Bek. 15. Aug. 1891, M. Bl. S. 158) vorgeschrieben find. Die Abstempelung dieser 
Formulare wird auf Verlangen durch das Haupt--Stempel-Magazin bewirkt. Für 
Genehmigungen zu Aenderungen sowie für Bewilliguugen von Fristverlängerungen 
und Fristungen stempelt das Haupt- Stempel-Magazin auf Antrag und gegen Er-
        <pb n="703" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 697 
  
  
* v on Steuersat Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
. 
S dert Mk. . Stempelabgabe. 
  
rung der Dampfkesselanlagen sowie Be- 
willigungen von Fristverlängerungen und 
Fristungen, soweit nicht die Bestimmungen 
zu 4 zur Anwendung kommen (88§. 25 
und 49 R. Gew. O.) — 150 
f)!)ErlanbnißertheilungenzumBetriebedes 
Pfandleihgeschäfts(§.34R.Gew.O.)— 15— 
8)2) Genehmigungen für Unternehmer von 
Versicherungsanstalten, 
wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über den 
Umfang einer Provinz hinausgeht — 20 — 
sonst . —100-— 
BefreitsindGenehmigungenfürVer- 
sicherungsanstalten, deren Geschäftsgebiet 
über den Umfang eines Kreises nicht 
hinausgeht, sowie für solche Anstalten, 
welche auf Gegenseitigkeit gegründet und 
deren Zwecke nicht auf die Erzielung von 
Gewinn gerichtet sind ). 
„h) Erlaubnißscheine zur Bestellung von Agenten 
im Inlande seitens ausländischer Unter- 
nehmer von Verficherungsanstalte.—. 100— 
i) Genehmigungen zum Gewerbebetriebe der 
Auswanderungsunternehmer und Aus- 
wanderungsagenten 100 — 
Genehmigungen auf die Dauer eines 
Jahres sowie Verlängerungen dieser Ge- 
nehmigungen") — 25— 
  
  
  
  
  
—— 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 696. 
stattung der Herstellungskosten Bogen zum Betrage von 1,50 Mk. ab und verfieht 
dieselben mit einem entsprechenden Aufdruck — „Genehmigung der Aenderung einer 
Dampfkesselanlage (s. 25 R. Gew. O.)“ bezw. „Bewilligung der Fristverlängerung 
für eine Dampfkesselanlage (s. 49 R. Gew. O.)“ bezw. „Bewilligung der Fristung 
für eine Dampfkesselonlag (F. 49 R. Gew. O.)“, Dienstvorschr. Nr. 37. 
1) Die Abstempelung von Erlaubnißertheilungen zum Betriebe des Pfandleih- 
geschäfts geschiebt auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten in der 
Art, daß das Haupt-Stempel-Magazin Bogen zum Betrage von 15 Mk. abstempelt 
und fie außerdem mit dem Aufdruck: „Erlaubniß-Ertheilung zum Betriebe eines 
Pfandleihgeschäfts (s. 34 R. Gew. O.)“ versieht, Dienstvorschr. Nr. 38. 
2) Die Steuerbefreiungen, sowie die ermäßigten Sätze der Genehmigungen für 
Unternehmer von Versicherungsanstalten dürfen nur dann zur Anwendung kommen, 
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermäßigungen und Befreiungen aus dem 
Inhalt der Genehmigungsurkunden hervorgehen. 
Entstehen im einzelnen Falle darüber, ob die Zwecke der Versicherungsanstalt 
auf Gewinn gerichtet sind, Zweifel, so bedarf es zur Entscheidung der Frage des 
Einverständnisses des Finanzministers, Ausf. Bek. Nr. 38. 
2) Steuerfrei sind hiernach auch die Genehmigungen der Statuten und Statut- 
nachträge von auf Grund der K. O. 29. Sept. 1833 (G. S. S. 121) errichteten 
Sterbe-, Aussteuer= und dergleichen Kassen, welche auf Gegenseitigkeit gegründet und 
o auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sind, Res. 1. Sept. 1896 (C. Bl. Abg. 
es. S. 583). 
!) Diese werden auf Antrag durch das Haupt-Stempel-Magazin abgestempelt. 
Auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten besorgt das Magazin auch 
den Bordruck für diese Genehmigungsurkunden, wie er in den (nicht abgedruckten) 
Beilagen 5 und 6 dieser Vorschr. angegeben ist, Dienstvorschr. Nr. 39.
        <pb n="704" />
        698 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
z Steuersatz Berechmung 
Gegenstand der Besteuerung gen » der 
S dert Mk. Pf.)Stempelabgabe. 
  
k) Erlaubnißertheilungen für ausländische 
Auswanderungsunternehmer zur Bestellung 
von Agenten im Inlanddel100— 
1):1) Genehmigungen zum Betriebe von 
Privatanschlußbahnen, wenn die Kosten 
der Anlage 
1 000 Mk. nicht übersteigen 1 — 
5000 „ „ „ ...— 5. — 
10 000 „ „ „ ...—. 10- 
20000,, » » — 20 — 
50 000 „ „ „ — 50 — 
75 000 „ „ „ — 1 75 — 
100 000 100 — 
bei einem höheren Kostenbetrage für je 
50 000 Mk. mehr 50 Mk.; 
Genehmigungen zu Veränderungen in dem 
Betriebe 
die Hälfte der vorstehenden Sätze; 
m)2) Genehmigungen zum Betriebe eines 
Eisenbahnunternehmes. 100 — 
Genehmigungen zum Betriebe eines 
Dampfschiffahrts= oder Kleinbahnunter- 
nehmens, wenn der Gewerbebetrieb wegen 
geringen Ertrages und Kapitals von der 
Gewerbesteuer frei t. 3 — 
in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört) 10 — 
„ „ dritte „ „ — 25.— 
„ „ zweite „ „ — 60 — 
½½ erste # 5 — 100 
Genehmigungen zu Beränderungen in 
dem Betriebe 
die Hälfte der vorstehenden Sätze; 
Bewilligungen von Fristverlängerungen 
und Fristungen 
ein Biertel der vorstehenden Sätze. 
Die Bewilligung von Fristverlängerun- 
gen und Fristungen, welche durch Natur- 
ereignisse oder andere unabwendbare Zu- 
fälle verursacht sind, ist stempelfrei; 
Mn)2) Genehmigungen der Ortspolizeibehörden 
zum Betriebe von Gewerben, welche dem 
  
  
  
  
  
  
1) Wegen der Versteuerung dieser Genehmigungen finden die Bestimmungen der 
Ziff. 37 dieser Bekanntmachung entsprechende Anwendung, Ausf. Bek. Nr. 39. Wegen 
der Ueberwachung der Versteuerung finden die Best. des ersten Abs. der N.r 35 der 
Dienstvorschr. entsprechende Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 40. 
) Die Bersteuerung der Genehmigungen des zweiten, dritten und vierten Abs. 
des Buchstaben m dieser Tarifstelle richtet sich nach den Vorschriften der Ziff. 36 
dieser Bek., Ausf. Bek. Nr. 40. Wegen Ueberwachung der Versteuerung dieser 
Genehmigungen finden die Best. des ersten Abs. der Nr. 35 dieser Vorschr. ent- 
sprechende Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 41. · 
3) Für die Bemeffung des Steuersatzes dieser Tarifstelle ist festzuhalten, daß der 
höchste Satz von 20 Mk. zur Anwendung zu kommen hat, sobald der jährliche Gewerbe- 
ertrag auf etwa 3000 Mk. zu veranschlagen ist, und daß bei muthmaßlich niedrigeren 
Erträgen der Stempel entsprechend zu ermäßigen ist, Ausf. Bek. Nr. 41.
        <pb n="705" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
699 
  
  
  
ofbe. Nr. # 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersaz 
vom 
Hun- 
dert 
Mk. 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
23. 
9) 
24. 
) 
  
öffentlichen Personen= und Güterverkehr 
innerhalb der Orte durch sonstige Trans- 
portmittel aller Art (Wagen, Gondeln, 
Säuften, Pferde u. s. w.) dienen (§. 37 
R. Gewm. .o0) 
Werden Genehmigungen der bezeichneten 
Art Personen ertheilt, deren Gewerbebetrieb 
wegen geringen Ertrages und Kapitals von 
der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die 
Stempelabgbe 
Familienstiftungen, wie Fideikommißstiftun- 
gen; s. diese. 
Fideikommißstiftungen, d. h. alle von Todes- 
wegen oder unter Lebenden getroffenen An- 
ordnungen, kraft deren gewisse Vermögens- 
gegenstände der Familie für immer oder für 
mehr als zwei Generationen erhalten bleiben 
sollen 
Bei Stiftungen unter Lebenden ist der 
Stempel in der durch §. 16 Buchstaben g 
dieses Ges. vorgeschriebenen Frist von zwei 
Wochen beizubringen, bei Stiftungen von 
Todeswegen binnen sechs Monaten nach dem 
Todesfall. 
Wegen der Verhaftung für die Entrichtung 
des Stempels für Stiftungen von Todes- 
wegen kommen die Bestimmungen der 88. 29 
und 30 Ges, betr. die Erbschaftssteuner vom 
30. Mai 1873 
#.Mai-## zur Anwendung. 
Bei Fideikommißstiftungen, für welche von 
dem Stifter ein weiteres Anwachsen des 
Grundvermögens, sei es durch in Aussicht 
genommene Zuwendungen freigebiger Art, 
sei es durch eine angeordnete Zuschlagung 
von Zinsen zum Kapital vorgesehen worden 
ist, wird der Werthstempel rücksichtlich des 
sich nach und nach ansammelnden Theiles 
des Stiftungsvermögens nur allmählich von 
dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der 
Provinzial-Stenerbehörde oder, wenn der Stif- 
tungsstempel bei den Gerichtskosten zu ver- 
einnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbe- 
hörde erhoben. 
Fideikommißstiftungen, welche ausländische 
Grundstücke betreffen, find dem Werthstempel 
nicht unterworfen. 
In Betreff der Erhebung des Fideikommiß- 
stempels aus Anlaß der Auflösung der Lehn- 
  
  
  
bis 
20 
  
50 
  
je nach der Be- 
deutung des 
Gewerbes. 
des Gesammt- 
werthes der 
denselben ge- 
widmeten Ge- 
genstände ohne 
Abzug der 
Schulden. 
1) Die Berechnung des Stempels zu Stiftungsurkunden, die nach der Vorschrift 
des bürgerlichen Rechtes der gerichtlichen oder landesherrlichen Bestätigung bedürfen 
und zu denen diese Bestätigung nachgesucht wird, findet erst nach erfolgter Bestätigung 
statt, der erforderliche Stempel wird in Fällen der gerichtlichen Bestätigung bei den 
Gerichtskosten vereinnahmt, Dienstvorschr. Nr. 42.
        <pb n="706" />
        700 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
Steuersatz Berechnun 
9 Gegenstand der Besteuerung Hon- der 
* vertMk. Pf. Stempelabgabe. 
verbände bewendet es bei den bestehenden 
Bestimmungen. s 
25.Gesellschaftsvertrage,wennsiebetreffen 
a) die Errichtung von Altiengesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie 
die bhun des Aktien= oder Grund- 
kapitals solcher Gesellschaften ½% es Aktien= oder 
die Errichtung von Gesellschaften mit be- Grundkapitals 
schränkter Haftung, od. d Erhöhung 
falls das Stammkapital dieses Kapitals; 
1. 100000 Mk. oder weniger betrgt % H— des Stamm- 
2. mehr als 100000 Mk., aber nicht kapitals; 
mehr als 300000 Mk. betrüüto— —wwie vor; 
3. mehr als 300000 Mk., aber nicht 
mehr als 500000 Mk. beträgt ½½½= —wiie vor; 
4. mehr als 500000 Mk. beträgt 1 — — wie vor; 
die Erhöhung des Stammkapitals von 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
falls dasselbe nach der Erhöhung d. Betrages, um 
1. nicht mehr als 100000 Mk. beträüte“.—Ldend. Stamm- 
2. mehr als 100000 Mk., aber nicht kap. erhöht ist; 
mehr als 300000 Mk. beträütppie vor; 
3. mehr als 300000 Mk., aber nicht 
mehr als 500000 Mk. beträgt = — wie vor; 
4. mehr als 500000 Mk. beträgt 1 — — wie vor; 
Wenn jedoch die Zwecke der vorbe- 
zeichneten Gesellschaften nicht auf den 
Gewinn der Theilnehmer gerichtet find 1 50 
Beschlüsse über die Erhöhung des Aktien-, *) des Entgelts 
Grund-, oder Stammkapitals (Nachschüsse) einschl. d. auf4d. 
sind wie Verträge hierüber zu versteuern. Einlage ruhen- 
Wird das Kapital nicht sofort voll ein- den, auf die 
gezahlt, so ist der Werthstempel von der Gesellschaft 
jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten; übergehenden 
b) die Errichtung einer Kommanditgesellschaft Passiva u. des 
oder offenen Handelsgesellschaft sowie Ver- Werthes aller 
abredungen über den Eintritt eines neuen sonstigen aus- 
Kommanditisten oder Gesellschafters in bedungenen 
diese Gesellschaften oder über die Ethöhung Leistungen und 
der gemachten Einlage . — 1 50% vborbehaltenen 
c) das Einbringen von nicht in Geld be- Nutzungen, d., 
stehendem Vermögen in eine Gesellschaft 1 wenn das Ent- 
der unter a bezeichneten Art bei Errich- gelt aus dem 
tung derselben oder in eine bereits be- Vertrage nicht 
stehende Gesellschaft dieser Art, insoweit hervorgeht, des 
zu dem eingebrachten Vermögen unbe- 1 Werthes des 
wegliche, im Inlande belegene Sachen # eingebrachten 
oder diesen gleichgeachtete Rechte gehören1)]] GBermögens; 
insoweit zu dem eingebrachten Ver- 6 
mögen unbewegliche außerhalb Landes 
belegene Sachen oder diesen gleichgeartete # 
Rechte gehören — 1 50 
insoweit das eingebrachte Vermögen . 
aus beweglichen Vermögensgegenständen . 
besteht . Vi-3-—d.Entgeltseins
        <pb n="707" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 701 
Steuersatz Berechnun 
Gegenstand der Besteuerung Hon- rung 
S bert 1 Mt. Pf. Stempelabgabe. 
insoweit das eingebrachte Vermögen schl. d Werthes 
aus Forderungsrechten bestebtt ½%“] — — fder ansbedun- 
Auf den Werthstempel kommt der nach genen Leistun- 
den Vorschriften unter a dieser Tarifstelle gen und vor- 
zu berechnende Werthstempel in Anrech- behaltenen 
nung, wenn das Einbringen des Ver- Nutzungen 
mögens in die Gesellschaft zugleich mit oder, wenn das 
deren Errichtung oder mit der Erhöhung Entgelt nicht 
des Gesellschaftsvermögens beurkundet aus dem Ver- 
wird. trage hervor- 
Befreit ist das Einbringen von Nach- geht, d. Werth. 
laßgegenständen in eine ausschließlich von d. eingebracht. 
den Theilnehmern au einer Erbschaft Vermögens; 
gebildete Gesellschaft mit beschränkter *) des Werthes 
Haftung. Zu den Theilnehmern einer der Forderun- 
Erbschaft wird auch der überlebende gen. 
Ehegatte gerechnet, welcher mit den 
Erben des verstorbenen Ehegatten güter- 
gemeinschaftliches Vermögen zu theilen 
hat; 
d) die Ueberlassung der Rechte an dem Ge- 
sellschaftsvermögen seitens eines Gesell- 
schafters oder dessen Erben an einen an- 
deren Gesellschafter, die Gesellschaft oder 
einen Dritten oder die Abfindung eines 
Gesellschafters bei Auflösung der Gesell- 
schaft ½0— — des Werthes der 
die Ueberlassung von Sachen oder Rechten Gegenleistung 
seitens der Gesellschaft zum Sondereigen- oder, wenn eine 
thum an einen Gesellschafter oder dessen solche in d. Ur- 
Erben kunde nichtent- 
insoweit zu dem überlassenen Gesell- halten ist, des 
schaftsvermögen unbewegliche, im In- Werth. d über- 
lande belegene Sachen oder diesen gleich- lassenen Rechte 
geachtete Rechte gehören 1|—HD. Entgelts ein- 
insoweit zu dem überlassenen Eesell= schl. d. Werthes 
schaftsvermögen unbewegliche, außerhalb der ausbedun- 
Landes belegene Sachen oder diesen genen Leistun- 
gleichgeachtete Rechte gehören — 1 50 gen und vor- 
insoweit das überlassene Gesellschafts- behaltenen 
vermögen aus beweglichen Vermögens. Nutzungen 
gegenständen besteht ½%] — —L(oder, wenn das 
insoweit das überlassene Gesellschafts= Entgelt nicht 
vermögen aus Forderungerechten be- aus dem Ver- 
steht r!45 ——— hervor- 
Bei Berechnung bes Stempels bleibt seii direi 
derjenige Theil der zum Sondereigenthum Rechte; 
überlassenen Vermögensgegenstände außer ½h wie vor: 
Betracht, welcher der Betheiligung des 5152 Werthes 
erwerbenden Gesellschafters an der Geselle- der Forder n. 
schaft entspricht. gen. " 
Befreit sind: 
1. Verträge über Ueberlassung von Rechten 
an dem Gesellschaftsvermögen an Per-
        <pb n="708" />
        702 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
  
S — uom Steuersatz Berechnung 
* Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
pert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
sonen, welche nach den Vorschriften 
des Ges., betr. die Erbschaftssteuer, 
30. Mai 1873 
—. n 
vom ## Mai —851 von der Zahlung 
der Erbschaftssteuer befreit sind. 
2. Die Rückgewähr der von einem Ge- 
sellschafter eingebrachten unbeweglichen 
Sachen oder diesen gleichgeachteten 
Rechte oder beweglichen Vermögens- 
gegenstände an diesen Gesellschafter 
oder dessen Erben oder dessen Ehefrau, 
welche mit demselben in Gütergemein- 
schaft gestanden hat. 
e) die erstmalige Feststellung des Statuts 
von Gesellschaften aller Art, Gewerkschaften 
Genossenschaften, Korporationen, Stiftun- 
gen, Vereinen und Anstalten in der Form 
von Verträgen oder Beschlüssen, sofern 
nicht nach den vorstehenden Bestimmungen 
ein höherer Stempel zu entrichten ifte 150 
Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters- 
und Invaliditäts-Versicherungs= und Unter- 
stützungskassen 1), denen die Versicherungs- 
nehmer auf Grund gesetzlicher Bestim- 
mungen beizutreten verpflichtet sind, und 
eingetragene Genossenschaften, welche die 
Gewinnvertheilung ausgeschlossen haben. 
26.Gewerbelegitimationskarten (. 44 a R. 
Gew. O.70) .. 
27.] Gnadenerweise, s. Standeserhöhungen. 
  
  
  
  
  
  
1) Auch die Unterstützungskassen der Knappschaftsvereine, Mot. S. 41, 42. 
:) Für die Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten sind drei verschiedene 
Formulare vorgeschrieben, nämlich: 
a) für Legitimationskarten für inländische Kaufleute und Handlungereisende 
(§8. 44, 44 a Abs. 1 bis 5 R. Gew. O.), gültig in dem Deutschen Reich, 
das in der (nicht abgedruckten) Beil. 7 angegebene Formular (vergl. Res. 
8. Dez. 1883); 
b) für Gewerbelegitimationskarten für Handlungsreisende, gültig im Deutschen 
Reich und in Luxemburg, in Belgien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rumänien, 
Rußland, in der Schweiz und in Serbien, sowie bis auf Weiteres in Portugal 
die in den betreffenden Zollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehenen 
Formulare; · 
o)fürGewerbelegitimationskartenfürausländtfchebandlungsreiseude,gültigin 
dem Deutschen Reich, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern das in 
der Bek. 31. Okt. 1883 IIB. Ziff. 2 und Anlage 1 (C. Bl. d. D. R. S. 307 
und 308) vorgeschriebene Formular. 
Die zum Steuerbetrage von 1 Mk. abgestempelten Formulare find seitens der 
Behörden von den Hauptämtern, Steuer= und Nebenzollämtern zu beziehen, Dienst- 
vorschr. Nr. 43. 
Auf die in den bestehenden Zollvereins= und Handelsverträgen vorgesehenen 
Legitimations-Karten findet die Tarifstelle keine Anwendung, Mot. S. 42. 
hausirgewerbescheine sollen durch den Stempel nicht getroffen werden, Komm. 
Ber. S. 49.
        <pb n="709" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 703 
S Steuersatz Berechnun 
* Gegenstand der Besteuerung Hon- der 
dertMk. f Stempelabgabe. 
28.] Heirathsgenehmigungen für Beamte und 
Militärpersonen . frei 
29.Hingabe an Zahlungsstatt, Vernäge darüber, 
s. Kaufverträge. 
30.]Indossamente, s. Abtretung von Rechten. 
31.]Inventarien, welche zum Gebrauch bei semen, 
plichtigen Urkunden dienen . — 1 6560 
32.Kauf-) und Tauschverträge und andere 
lästige Veräußerungsgeschäfte enthaltende Ver- 
träge einschließlich der gerichtlichen Zwangs- 
versteigerungen, insoweit nicht besondere Tarif- 
stellen zur Anwendung kommen, wenn sie 
betreffen: 
a) im Inlande befindliche unbewegliche Sachen 
oder diesen gleichgeachtete Recht 1 — Ibei Kauf- und 
b) außerhalb Landes befindliche unbewegliche Lieferungsver- 
Sachen — 1 1501 trägen vom 
e) andere Gegenstände aller Art (auch Lefe- Kauf= od. Lie- 
rungsverträge), falls die Verträge nicht ferungspreise 
auf Grund der Tarifnummer 4 Reichs- unter Hinzu- 
stempelges. 27. April 1894 der Reichs- rechnung des 
stempelabgabe unterliegen oder von dieser Werthes der 
befreit sind .. ½"“)]— ahAusbedungenen 
Der Stempel berechnet sich bei Tausch- Leistungen u. 
verträgen nach dem Werthe der von Einem vorbehaltenen 
der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Nutzungen; 
Gegenstände und zwar derjenigen, welche den bei anderen 
höheren Werth haben, bei dem Tausche in- Verträgen vom 
ländischer gegen ausländische Grundstücke Gesammtwerth 
nur nach dem Werthe der ersteren; bei der Gegen- 
Zwangsversteigerungen nach dem Betrage leistung unter 
des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag Hinzurechnung 
ertheilt wird, unter Hinzurechnung der von des Werthes d. 
dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei vorbehaltenen 
Verträgen über Hingabe an Zahlungsstatt Nutzungen 
nach dem Werthe, zu welchem die Gegen- oder, wenn d. 
stände an Zahlungsstatt angenommen werden. Werth der Ge- 
Wird in einem Kaufvertrage hinsichtlich des genleistung 
Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungsstatt aus dem Ver- 
vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Tausch- trage nichther- 
vertrag zu versteuern. vorgeht, von 
Wird bei einer Versteigerung, welche zum dem Werth d. 
Zwecke der Auseinandersetzung unter Mit- veräußerten 
eigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Gegenstandes; 
Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei Be- *) wie vor. 
rechnung des Stempels derjenige Theil des 
Meistgebots außer Betracht, welcher auf den 
dem Ersteher bereits zustehenden Antheil an 
den versteigerten Gegenständen fällt. Im 
Falle der Gemeinschaft unter Miterben gilt 
im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe 
  
  
  
  
  
  
1) Die von dem Käufer eines Rentengutes übernommene Rentenbankrente bleibt 
bei eehn des Kaufstempels außer Betracht, Res. 2. März 
Ges. S 
1897 (C. Bl. Abg.
        <pb n="710" />
        704 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Steuersa 
vom ersatz Berechmng 
Gegenstand der Besteuerung 4 
den Mir. Pf. Stempelabgabe. 
Lsde. Nr. 
  
als Miteigenthümer nach Berhältniß seines 
ideellen Antheiles am Nachlaß. 
Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so 
werden die angesetzten Beträge nicht erhoben 
oder, wenn sie bezahlt find, erstattet. 
Beurkundungen von Uebertragungen der 
Rechte der Erwerber aus Beräußerungs- 
geschäften über unbewegliche Sachen und 
diesen gleichgestellte Rechte oder über beweg- 
liche Sachen, sowie Beurkundungen nach- 
träglicher Erklärungen der aus einem Ver- 
äußerungsgeschäft der vorbezeichneten Art 
berechtigten Erwerber, die Rechte für einen 
Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten 
für einen Dritten übernommen zu haben, 
werden in Betreff der Stempelpflichtigkeit 
wie Beurkundungen der Veräußerungen der 
Sachen und Rechte behandelt. 
Wenn jedoch der erste Erwerber das Ber- 
äußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines 
Vollmachtsauftrages oder einer Geschäfts- 
führung ohne Auftrag für einen Dritten 
abgeschlossen hat, so bedürfen Beurkundungen 
von Uebertragungen der Rechte dieses ersten 
Erwerbers an den Dritten nur eines Stem- 
pels dndndn1 0 
In den Fällen des vorhergehenden Ab- 
satzes ist die Erstattung!) des bereits ver- 
wendeten Werthstempels anzuordnen. Auch 
muß die Abstandnahme von der Einziehung 
des Werthstempels angeordnet werden, falls 
dies innerhalb zweier Wochen nach erfolgter 
Beurkundung der Uebertragung beantragt wird. 
Außerdem kann der Finanzminister bei 
sonstigen Beurkundungen der erwähnten Art 
in denjeuigen Fällen die gleichen Anord- 
nungen treffen, in denen besondere Billigkeits- 
gründe vorhanden sind. 
In den Fällen des §. 25 der Subhasta- 
tions-Ordnung für die Rheinprovinzen 1. Aug. 
  
  
  
  
  
  
) Anträge auf Erstattung des Werthstempels in den Fällen des sechsten und 
fiebenten Absatzes dieser Tarifstelle sind an den Vorstand desjenigen Stempelsteueramtes 
zu richten, in dessen Bezirk der Stempel verwendet ist. 
Anträge auf Abstandnahme von der Einziehung des Werthstempels in den vorbe- 
zeichneten Fällen sind bei demjenigen Provinzial-Stenerdirektor anzubringen, in dessen 
Bezirk die Vertragsurkunde errichtet ist oder, wenn es sich um Urkunden, die im Aus- 
lande ausgestellt find, handelt, in dessen Bezirk die inländischen Vertragstheilnehmer 
wohnen, bezw. der Stempel nach §. 2 Abs. 1 des Ges. zu erheben sein würde. Ueber 
die Anträge entscheidet der Provinzial-Steuerdirektor nach Prüfung des Sachverhalts. 
Anträge auf Erstattung bereits verwendeter Werthstempel oder auf Abstandnahme 
von der Einziehung von Werthstempeln in den Fällen des achten Absatzes dieser 
Tarifstelle find an die Provinzial-Steuerdirektoren zu richten, welche die Anträge dem 
Finanzminister zur Entscheidung einzureichen haben, Ausf. Bek. Nr. 42. Wegen des Ver- 
fahrens s. Dienstvorschr. Nr. 17 (oben S. 674 Anm. 3 zu §. 25), Dienstvorschr. Nr. 44.
        <pb n="711" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 705 
  
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
dertMk. Pf.] Stempelabgabe. 
esde. Nr. s 
  
1822 (G. S. S. 195), sowie des §. 39 des 
Ges., betreffend das Theilungsverfahren und 
den gerichtlichen Verkauf von Immobilien 
im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, 
22. Mai 1887 (G. S. S. 136), bedarf die 
nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur 
eines Stempels von. ..... — 1 0 
Demselben Stempel unterliegen Beur- 
kundungen von Abtretungen der Rechte aus 
dem Meistgebot an einen Anderen im Sinne 
des §. 83 Abs. 2 des Ges., betr. die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Bermögen, 
13. Juli 1883 (G. S. S. 131). 
Ermäßigungen und Befreiungen: 
1. Kauf= und Tauschverhandlungen zwischen 
Theilnehmern an einer Erbschaft zum 
Zwecke der Theilung der zu letzterer 
gehörigen Gegenständddd. 1 50 
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft 
wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, 
welcher mit den Erben des verstorbenen 
Ehegatten gütergemeinschaftliches Ver- 
mögen zu theilen hat. 
2. Befreit find Verträge, durch welche unbe- 
wegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete 
Rechte oder bewegliche Sachen allein oder 
im Zusammenhange mit anderem Ver- 
mögen von Ascendenten an Descendenten 
übertragen werden. 
Auf Beurkundungen von Ueber- 
tragungen der Rechte des Erwerbers aus 
Verträgen der vorbezeichneten Art an 
andere Personen als an Descendenten des 
ursprünglich übertragenden Ascendenten 
finden die Bestimmungen des sechsten und 
siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine 
Anwendung. 
3. Befreit sind Kauf= und Lieferungsverträge 
über Mengen von Sachen oder Waaren, 
sofern dieselben entweder zum unmittel- 
baren Berbrauch in einem Gewerbe oder 
zur Wiederveräußerung in derselben Be- 
schaffenheit oder nach vorgängiger Bear- 
arbeitung oder Verarbeitung dienen sollen 
oder im Inlande 1) in dem Betriebe eines 
der Verrragschließenden erzeugt oder her- 
gestellt sind); 
—O 
S 9 D. i. der Geltungsbereich des Ges., Res. 30. Jan. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. 
  
  
  
  
  
„) Namentlich sollen auch die land= und forstwirthschaftlichen Erzeugnisse wie 
Getreide, Heu, Stroh, Holz, sowie die animalischen Erzeugnisse wie Vieh u. s. w., 
auch die Bedürfnisse, welche der Grundbesitzer im Allgemeinen kauft, wie künstlichen 
Dünger und Futtermittel, als fungible Sachen angesehen werden und demgemäß 
Kauf- und Lieferungsgeschäfte über derartige fungible Sachen steuerfrei sein, Sten. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 45
        <pb n="712" />
        706 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
Steuersatz 8 
S erechnung 
* Gegenstand der Besteuerung lam. 1 der 
## Mk. Pf.Stempelabgabe. 
  
4. Gerichtliche und notarielle Anfnahmen oder 
Beglaubigungen der nach der Terif- 
nummer 4 Reichsstempelges. 27. April 
1894 reichsstempelpflichtigen oder von der 
Reichsstempelsteuer befreiten Kauf= und 
Anschaffungsgeschäfft 1 50 
33.] Konsolidationen von Bergwerkseigenthumt) 
(Vereinigung zweier oder mehrerer Berg- 
werke zu einem einheitlichen Ganzen); Be- 
stätigungsurkunden darüberererer 10 — 
Erreicht der Gesammtwerth des konsoli- 
dirten Bergwerkseigenthums nicht 10 O00 MK.— 10 — 
34.Kuxe (§. 101 des Allgem. Bergges. für die 
Preußischen Staaten 24. Juni 1865, G. S. 
S. 705). 
Kurscheinn. ...1 — 1.50 
Schriftstücke über Uebertragungen von 
  
  
  
  
  
Kuxen der bezeichneten #Düütoo Hd. Wernh. d. Ge- 
Schriftstücke über Verpfändungen von genleistung, od., 
Kuxen wie Sicherstellung von Rechten wenn eine solche 
s. diese. in der Urkunde 
35. Legalisation?) von Urkunden, sofern sfie nicht enthalten 
nicht auf der Urkunde selbst stattfindet — 1 50 ff. d. Werth. d. 
sonft . grrffrei abgetret. Kuxes. 
——□ – 
Zu Anmerkung 2 auf S. 705. 
Ber. A. H. S. 2321. Ferner sollen stempelfrei sein Verträge über Lieferung von 
Rüben, wenn sie geschlossen werden seitens der Produzenten der Rüben mit den Ab- 
nehmern, Sten. Ber. A. H. S. 2508; desgl. Kaufverträge über stehendes Holz auf 
dem Stamm aus Staatsforsten, das erst nach Aufarbeitung durch die Forstverwaltung 
unter Bestimmung des Preises nach Festmetern übergeben wird. Ebensowenig sind die 
Schreiben stempelpflichtig, mittels derer die Käufer dieses Holzes Werthpapiere zur 
Sicherung für den Kaufpreis übersenden, Res. 5. März 1897 27 Bl. S. 87). Nach 
einem Res. des Min. d. öffentl. Arb. 10. Dez. 1896 (E. B. Bl. S. 353) beschränkt 
sich die Stempelbefreiung der Kauf= und Lieferungsverträge über Gegenstände, die als 
gewerbliche Betriebsmaterialien zu dienen bestimmt sind, auf verbrauchbare Gegen- 
stände (vergl. die Worte „zum unmittelbaren Verbrauch in einem Gewerbe"); Kauf- 
und Lieferungsverträge über Eisenbahnschienen oder Eisenbahnschwellen sind daher nur 
dann vom Stempel befreit, wenn die zu liefernden Gegenstände in dem Betriebe des 
Lieferungsübernehmers selbst erzeugt oder hergestellt sind. Ferner erstreckt sich die 
obige Befreiungsvorschrift, wie aus ihrer Stellung in Tarifnummer 32 hervorgeht, 
nur auf den Kauf= und Lieferungsstempel; sind daher in Verträgen, welche nach dieser 
Vorschrift vom Kauf- und Lieferungsstempel befreit sind, Schiedsverträge oder andere 
Nebenverträge enthalten, so ist für diese der gesetzliche Stempel zu verwenden. End- 
lich kommt in Betracht, daß nach der jetzigen Rechtsprechung des Reichsgerichts als 
Mengen nur solche Gegenstände zu betrachten sind, die im Verkehr nach Zahl, Maß 
oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (vergl. §. 91 des neuen bürgerlichen Gesetz- 
buchs). Danach fallen z. B. Lokomotiven und Eisenbahnwagen nicht unter den Begriff 
der „Mengen“, und die darüber geschlossenen Kauf= oder Lieferungsgeschäfte unterliegen 
daher einem Stempel selbst dann, wenn die verkauften oder zu liefernden Lokomotiven 
oder Eisenbahnwagen von dem Verkäufer oder Lieferungsübernehmer selbst hergestellt 
sind oder werden sollen. 
1) Bergges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705) §§. 41— 49. " 
:) „Legalisation“ bedeutet ein Attest darüber, daß eine amtliche Unterschrift mit 
amtlicher Befugniß ausgestellt worden, bezw. der angebliche Aussteller einer Urkunde
        <pb n="713" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 707 
  
  
  
  
v om Steuersat Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
dertMr. Pf. Stempelabgabe. 
  
8 efde. Nr. 
Leibrenten!) und Rentenverträge, wodurch 
zu gewissen Zeiten wiederkehrende Zahlungen 
von Geld für eine oder mehrere bestimmte 
Personen während der Lebensdauer derselben 
oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 
gegen Eutgelt erworben werden, mag die 
Gegenleistung in einer bestimmten Geld- 
summe oder in der Hingabe von Sachen 
oder in der Uebernahme von Leistungen oder 
Verpflichtungen oder aber in dem Aufgeben l 
von Rechten bestehen, falls nicht die Tarif- · 
stelle«Bersicherungsverträge«zur-Anwen- 
dungkommt.......... 1——deSKapital- 
37.Leicheupåsse,s.Päss-. werthes der 
38.] Lieferungsverträge, s. Kaufverträge. Renten. 
39.| Lustbarkeiten, Genehmigungen der Orts- 
:)|] polizeibehörden zur Beranstaltung von Musik- 
  
  
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 706. 
seiner angegebenen Qualität zufolge, bezw. nach der angegebenen Firma, zur Aus- 
stellung der Urkunde befugt gewesen ist; sie wird von derjenigen Behörde ertheilt, 
welcher die Beurtheilung der amtlichen Qualität des Ausstellers gesetzlich beigelegt ist, 
Res. 16. Juli 1828, v. Kamptz Ann. XII. 659). Zeugnisse darüber, daß der 
unter der Urkunde Unterzeichnete wirklich derjenige sei, für den er sich ausgiebt, find 
als Zeugnisse (Pos. 77) zu versteuern, also auch dann stempelpflichtig, wenn sie auf 
der Urkunde selbst ausgestellt werden. 
1#) Die in einem Alimentationsvertrage getroffene Festsetzung, wonach der 
Alimentationsberechtigte befugt sein soll, eventuell statt der Naturalverpflegung eine 
jährliche Geldrente zu fordern, ist als Abrede einer Leibrente anzusehen, E. K. XII. 163. 
rträge zwischen Eheleuten, durch welche einem von ihnen für den Fall der Ehe- 
scheidung eine Rente zugesichert wird, sind ebenfalls als Leibrentenverträge zu ver- 
steuern (C. Bl. Abg. Ges. 1894 S. 146). 
:) Die in dieser Tarifstelle aufgeführten Genehmigungen, also namentlich Er- 
laubnißscheine zur Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten, sowie ferner von Schau- 
ellungen, Musikaufführungen, Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, pantomimischen 
und theatralischen Vorstellungen sind auf gestempelten Bogen zu ertheilen (Nr. 14 C. 
Nr. 1 Abs. 2 Ausf. Bek.). 
Die Anwendung des Steuersatzes von 1,50 Mk. bildet die Regel; der ermäßigte 
Stempel von 50 Pf. darf nur ausnahmsweise und nur dort zum Ansatz kommen, 
2 von vorneherein feftsteht, daß an der zu genehmigenden Lustbarkeit nur eine be- 
schränkte Personenzahl Theil nehmen wird und die Theilnehmer den ärmeren Volks- 
assen angehören, Dienstvorschr. Nr. 45. 
Für die Handhabung der Tarisstelle 39 ist von großer Wichtigkeit Res. 15. Nov. 
biss (C. Bl. Abg. Ges. S. 649), betr. Genehmigung zur Veranstaltung von Lust- 
eiten. 
I. Begriff der Lustbarkeiten. Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle 39 sind alle 
der Ergötzung und Unterhaltung dienenden Veranstaltungen und Vorführungen, bei 
denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet. Unerheblich 
für den Begriff der Lustbarkeiten ist der Zweck ihrer Veranstaltung, insbesondere ob 
J zu patriotischen, kirchlichen, gemeinnützigen, wohlthärigen oder mildthätigen Zwecken 
atifindet oder nicht, ferner, ob die Lusibarkeiten von einzelnen Personen oder ganzen 
Gesellschaften dargeboten werden, ob die Veranstaltung eine gewerbsmäßige ist oder nicht. 
Als Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle sind hiernach insbesondere zu erachten, 
sofern ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei nicht obwaltet: 
Die Beranstaltung von Tanzbelustigungen, Konzerten, Theatervorstellungen, 
457
        <pb n="714" />
        708 Abschnitt XXXV Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
— — ——— — 
Zu Anmerkung 2 auf S. 707. 
Gesangs= oder deklamatorischen Vorträgen, Borträgen auf dem Klavier, einem mechani- 
schen oder anderen Musikinstrumente, Vorstellungen von Kunstreitern, Gymnastikern, 
Equilibristen, Ballet= und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern, 
Kraftmenschen, das Halten von Karoussels, Schaukeln, Würfel= oder Schießbuden, 
Marionettentheatern, das Schaustellen von Menschen und Thieren, das Vorzeigen von 
Panoramen, Wachsfigurenkabinets, Mufeen, das Abbrennen von Feuerwerken, die 
Beranstaltung öffentlicher Aufzüge (Bereins= und Schüleraufzüge, Fackelzüge u. s. w.), 
Muikaufführungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen und dergl. 
Dagegen sind die Darbietungen der Drehorgelspieler und anderer umherziehender 
Straßenmusikanten als unter den Begriff der Tarifstelle 39 fallende Lustbarkeiten nur 
insoweit anzusehen, als diese Personen Musikaufführungen in geschlossenen Räumen 
gegen Eintiittsgeld veranstalten. . 
II. Nothwendigkeit der Genehmigungen der Ortspolizeibehörden. 1. Insoweit 
gewerbsmäßig veranstaltete Lustbarkeiten in Frage kommen, richtet sich die Genehmi- 
gungspflicht nach den Bestimmungen der R. Gew. O. 1. Juli 1883 (R. G. Bl. 
S. 177). Danach bedarf derjenige einer ortspolizeilichen Genehmigung, der gewerbs- 
mäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige 
dusibarkeiten, ohne daß ein häöheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei 
obwaltet, 
a) im Gemeindebezirke seines Wohn= oder Niederlassungsortes von Haus zu Haus 
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen (. 33b R. Gew. O.), 
b) im Umherziehen außerhalb seines Wohn= oder Niederlassungsorts an einem 
Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder 
an anderen öffentlichen Orten — z. B. in Gast= oder Schanklokalen — (88. 55 
Nr. 4 und 60 a R. Gew. O.) 
veranstalten will. 
Im übrigen entscheiden über die Genehmigungspflicht die landesrechtlichen 
Bestimmungen. 
2. Die Frage, inwieweit nicht gewerbsmäßig veranstaltete öffentliche oder private 
Lustbarkeiten einer polizeilichen Genehmigungspflicht unterliegen, richtet sich nach den 
bestehenden Gesetzen und Polizeiverordnungen. 
3. Zur Abhaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten, auch für die gewerbs- 
mäßig veranstalteten (s. 336 R. Gew. O.) bedarf es stets der Erlanbniß der Orts- 
polizeibehörde. 
Das Gleiche gilt durchweg von Lustbarkeiten, welche von Privat= oder ge- 
geschlossenen Gesellschaften veranstaltet werden, wenn zu ihnen auch andere Personen 
als die Mitglieder oder die von diesen eingeführten Gäste Zutritt haben oder wenn 
die Gesellschaft ausschließlich oder hauptsächlich zu dem Zwecke, solche Lustbarkeiten zu 
veranstalten, zusammengetreten ist. Z3 
Unterliegt nicht die Veraustaltung der Lustbarkeit, sondern nur der Text der 
aufzuführenden Singspiele, Gesanges- oder deklamatorischen Vorträge, theatralischen 
Vorstellungen u. s. w. der ortspolizeilichen Genehmigung, so findet die Tarifstelle 39 
keine Anwendung. 
III. Form der Genehmigungen. In allen Fällen, in denen es nach dem zu 
II. Gesagten zur Veranstaltung einer Lustbarkeit der ortspolizeilichen Genehmigung 
bedarf, ist diese ansschließlich auf den durch die Ziff. 14 C. Nr. 1 Abs. 2 und 3 der 
Bek. 13. Febr. 1896, betr. die Ausführung des Stempelstenerges. (S. 78 der amt- 
lichen Ausgabe) und die Ziff. 45 Abs. 1 der Dienstvorschriften 14. Febr. 1896 
(S. 157 a. a. O.), vorgeschriebenen und mit dem Vordruck „Genehmigung zur Ber- 
anstaltung einer ustbarseit- versehenen Stempeldruckbogen zu ertheilen. 
Zur Verminderung des Schreibwerks ist es statthaft, die Stempeldruckbogen durch 
Benutzung eines entsprechenden Kautschukstempels, unter Anwendung eines metallo- 
graphischen Vervielfältigungsverfahrens oder auf irgend eine Art durch Aufdruck zu 
Formularen herzurichten. Die Herstellung von Formularen dadurch, daß Formulare 
auf die Stempeldruckbogen aufgeklebt werden, ist unzulässig. 
Die Ertheilung der Genehmigung in irgend einer anderen Form, namentlich 
in nicht schriftlicher Form, durch Eintragung in sog. Kontrollbücher, durch Ge- 
nehmigungen auf Schriftstücken, zu denen Stempelmarken entwerthet find u. s. w., 
ist nicht gestattet.
        <pb n="715" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 709 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 708. 
Der Verwendung von Stempeldruckbogen bedarf es aber in denjenigen Fällen 
nicht, in denen es sich um stempelfreie Genehmigungen für Personen handelt, die 
nach §. 5 des Stempelsteuerges. Stempelfreiheit genießen, z. B. bei Genehmigungen 
für öffentliche Schulen (vergl. auch 8. 12 a des Ges.). 
IV. Umfang der Genehmigungen. Als Regel ist festzuhalten, daß jede einzeluc 
Lustbarkeit auch einer besonderen Genehmigung bedarf. Es ist deshalb nicht zulässig, 
für gewisse Lustbarkeiten vornehmlich für Tanzbelustigungen, die Genehmigung für 
einen längeren Zeitraum im voraus, z. B. für ein ganzes Kalenderjahr, zu ertheilen. 
ur wenn von demselben Unternehmer an demselben Ort an aufeinander folgenden 
Tagen Lustbarkeiten während längerer Zeiträume dargeboten werden, z. B. mehr- 
wöchige theatralische Vorstellungen einer Schauspielergesellschaft in einer Stadt, das 
Halten von Karoufsels während mehrtägiger Jahrmärkte und Kirmessen u. s. w.) ist 
zu solchen, sich als einheitliche Lustbarkeiten darstellenden Veranstaltungen nur eine 
enehmigung zu ertheilen, und zwar auch dann, wenn während des Zeitraums, für 
welchen die Genehmigung gewährt ist, an dem einen oder dem anderen Tage zeit- 
weise Unterbrechungen eintreten?). 
V. Anwendung des Steuersatzes von 1,50 Mk. und 0,50 Mk. Der Steuersatz 
von 1,60 Mk. hat als Regel zur Anwendung zu kommen und ist ausnahmslos stets 
ann zu entrichten, wenn die Lustbarkeit nicht von einem Einzelunternehmer, sondern 
von einer Personenmehrheit (Gesellschaften, Vereinen u. s. w.) veranstaltet oder in 
den unter IV. erörterten Fällen für einen längeren Zeitraum nachgesucht wird. 
In allen anderen Fällen ist die Erhebung des geringeren Satzes von 0,50 Mk. 
nur ausnahmsweise und wenn besondere Gründe zu einer Ermäßigung vorliegen, 
gestattet, beispielsweise also dann, wenn der zu erwartende Geschäftsgewinn für den 
Unternehmer voraussichtlich nur ein geringfügiger sein wird. Bei Tanzlustbarkeiten 
ist außerdem die Zubilligung des geringeren Steuersatzes nur zulässig, wenn ange- 
nommen werden kann, daß an der zu genehmigenden Lustbarkeit nur eine beschränkte 
Personenzahl theilnehmen wird und die Theilnehmer den ärmeren Volksklassen ange- 
hören. Andere Umstände, z. B. der Zweck der Beranstaltung, ob die Lustbarkeit in 
der Stadt oder auf dem platten Lande stattfindet, bei Tanzlustbarkeiten die Größe des 
Tanzlokals, die Anzahl der zum Tanz aufspielenden Musiker, die Dauer der Tanz- 
belustigung (ob bis 12 Uhr Nachts oder darüber), kommen für die Frage der Er- 
mäßigung des Steuersatzes nicht in Betracht. 
Die Gründe, welche für die Zulassung des niedrigeren Stenersatzes von 0,50 Mk. 
bestimmend gewesen sind, müssen in Gemäßheit der Ziff. 7 Abs. 3 Dienstvorschr. 
14. Febr. 1896 (S. 131 und 132 der amtlichen Ausgabe) sowohl an gehöriger 
Stelle in den Akten als auf den ertheilten Genehmigungen selbst vermerkt werden. 
VI. Erstattung gezahlter Stempel. Wenn die Ausführung einer genehmigten 
Lustbarkeit ohne Verschulden desjenigen, dem die Genehmigung ertheilt ist, unterbleibt, 
z. B. ein Konzert wegen ungünstiger Witterung ausfällt, sind die Provinzial-Steuer- 
direktoren ermächtigt, auf Grund des §. 25 Abs. 2 des Stempelsteuerges. den für die 
Genehmigung gezahlten Stempel erstatten zu lassen. 
Diese Verfügung ist von den Landräthen in den Kreisblättern zu veröffentlichen. 
Auch ist allen Ortspolizeibehörden eine Abschrift derselben mitzutheilen und ihnen die 
sorgfältigste Beachtung der vorstehenden Anordnungen mit dem Hinweise darauf zur 
flicht zu machen, daß die Behörden der Steuerverwaltung und insbesondere die 
Vorstände der Stempelstenerämter angewiesen sind, auf die ordnungsmäßige Ver- 
enerung der Genehmigungen zur Veranstaltung von Lustbarkeiten ihr besonderes 
genmerk zu richten und Beamte, welche nach wie vor diese Schriftstücke unversteuert 
lassen, auf Grund des §. 13a des Stempelsteuerges. wegen der nicht verwendeten 
Stempel in Anspruch zu nehmen, gegen sie auch die Einleitung des Strafverfahrens 
anf Grund des §. 19 des Ges. in Antrag zu bringen. 
„ Dieser Erlaß ist durch Res. 29. Nov. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 648) den 
Provinzial-Steuerdirektoren zur Nachachtung mitgetheilt worden. 
Der Anordnung am Schluß der Verfügung entsprechend haben die Steuerbehörden 
) Dieses gilt auch für die von den Kur- und Badeverwaltungen vorwiegend 
zur Unterhaltung ihrer Kurgäste veranstalteten Kurkonzerte, Theateraufführungen und 
sonstigen Schaufiellungen, Res. 17. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S. 23).
        <pb n="716" />
        710 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
vom der 
Gegenstand der Besteuerun n6] 
* n f.9Stenwpcabgabe. 
Lfde. Nr. 
  
aufführungen, Singspielen, Gesangs= und 
deklamatorischen Borträgen, theatralischen 
Vorstellungen oder sonstigen Luftbarkeiten 
aller Art und zwar sowohl von öffentlichen 
Gesellschaften als von Privat= oder von ge- 
schlossenen Gesellschaften dargebotenen 
bei Lustbarkeiten geringfügiger #bDlt 
40.Mäkler, vereidigte, Ulkunden über die Be- 
1) Kätigung oder Anstellung derselhhern 25— 
41.Mieth= und Aftermiethverträge, s. Pacht- 
und Afterpachtverträge. 
42.| Namensänderungen, Genehmigungen zur 
:) Aenderung des Familiennamis330 — 
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der 
1 Stempel auf 5 Mk. ermäßigt werden?). 
– — —— — — 
Zu Anmerkung 2 auf S. 709. 
und insbesondere die Vorstände der Stempelsteuerämter die ordnungsmäßige Bersteue- 
rung der Genehmigungen sorgfältig zu überwachen und unter Umständen gegen Be- 
amte, welche fortfahren, den stempelgesetzlichen Bestimmungen und den zu deren Aus- 
führung erlassenen Vorschriften über die Verstempelung dieser Urkunden entgegenzu- 
handeln, die Einleitung des Strafverfahrens herbeizuführen, sie auch wegen der nicht 
verwendeten Stempel in Anspruch zu nehmen. Die Steuerbehörden sind jedoch zu 
selbständigen Entscheidungen und Anordnungen nur befugt, insoweit es sich bei den 
in Rede stehenden Schriftstücken um rein stempelstenerliche Fragen handelt. Insoweit 
die Anfragen oder Zuwiderhandlungen dem Gebiete der polizeirechtlichen Verwaltung 
angehören (z. B. wenn in Frage steht, ob es im Einzelfalle der Ertheilung einer 
ortspolizeilichen, schriftlichen Genehmigung bedarf oder Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschrift unter IV. der Allgemeinen Berfügung vorliegen u. s. w.) haben sich die 
Steuerbehörden jeder selbständigen Entscheidung zu enthalten und die Anfragenden 
an die zuständige Verwaltungsbehörde zu verweisen, bei wahrgenommenen Zuwider= 
handlungen aber die Angelegenheit dem vorgesetzten Provinzial-Steuerdirektor vorzu- 
tragen, welcher das Weitere in Gemeinschaft mit der der betreffenden Ortspolizei- 
behörde vorgesetzten Behörde bezw. dem Regierungspräsidenten zu veranlassen hat. 
Kann auf diese Weise eine Einigung und eine den Ausführungsbestimmungen und 
dem steuerlichen Interesse entsprechende Regelung der Sache nicht herbeigeführt werden, 
so ist an den Finanzminister zu berichten. 
Stempelerstattungen find nur zulässig aus dem unter VI. der BVerfügung ange- 
gebenem Grunde und wenn die Stempelzahlung stempelgesetzlich nicht gerechtfertigt 
ist, . B. wenn eine subjektiv befreite Person den Stempel hat entrichten müssen. 
Liegt eine schriftliche, formelle Genehmigung einer Lustbarkeit vor, so ist nach allge- 
meinen stempelrechtlichen Grundsätzen eine Rückgewähr des Stempels aus anderen 
Gründen nicht statthaft, insbesondere dann nicht, wenn es nach den bestehenden Ber- 
waltungsvorschriften einer schriftlichen Genehmigung nicht bedurft hätte. 
1) Auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten besorgt das Haupt- 
stempelmagazin den Bordruck für die Formulare zu den Urkunden über die Bestätigung 
oder Anstellung vereidigter Mäkler, wie er in den Beilagen 8 und 9 dieser Vor- 
schriften angegeben ist, Dienstvorschr. Nr. 46. 
2:) Von der Gebühr sollen jedoch nur Namensänderungen betroffen werden, welche 
auf besonderen Antrag im Berwaltungsverfahren genehmigt werden, nicht auch die- 
jenigen Fälle, wo die Namensänderung als Folge eines anderweiten Rechtsaktes ein- 
tritt, wie bei der Annahme an Kindesstatt oder der Legitimation wegen unehelicher 
Geburt, Mot. S. 50. 
3) Der für den Fall der Bedürstigkeit auf 5 Mk. ermäßigte Steuersatz darf nur 
dann zugestanden werden, wenn der die Namensänderung Nachsuchende ein von der 
—– — — 
—. 
50
        <pb n="717" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 711 
  
  
  
  
  
——.... 
  
* ————.5 Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung der 
P # Ml. Pf.Stempelabgabe. 
  
Namensvermehrung und Namenswechsel bei 
adligen Namen ein Viertel der Sätze der 
Tarifstelle 60, Buchstabe a. 
Erfolgt die Namensvermehrung und der 
Namenswechsel in Verbindung mit einer # 
Standeserhöhung, so kommt außerdem der 
für letztere in der vorerwähnten Tarifstelle « 
verordnete Stempelbetrag zur Erhebung. 
Naturalisationsurkunden, mit Ausnahme der- 
1 
43. 
!)gjerigen, welche für im Reichsdienst angestellte 
Ausländer ausgestellt werden50 —1 
bei nachgewiesener Bedürftigkeit des z 
Naturalistrenden kann der Stempel bis au — 5 — 
ermäßigt werden?). 
1. Nebenausfertigungen von Berträgen, wie 
Duplikate; s. diese. 
Notariatsurkunden, welche die Stelle einer 
in diesem Tarif versteuerten Verhandlung 
vertreten, wie diese; . 
4 sonst und in allen Fällen mindestens 1 50 
6.Notarielle Zeugnisse, wie amtliche Zeugnisse, . 
9 s. Zeugnisse. 1 
14 Offizierpatente, wie Bestallungen, s. diese. I 
,-Pacht-nndAfterpachtvetträge,Mieth-und 
astermiethperträge, sowie antichretische Ber- " 
träge: 
— 
  
  
  
  
—— 
Zu Anmerkung 3 auf S. 710. 
obrigkeitlichen Behörde seines Wohnorts ausgestelltes, stempelfrei auszufertigendes 
Zuziß darüber beibringt, daß er sich in bedürftigen Vermögensverhältnissen befindet. 
9 ciien Zengis oder eine Abschrift desselben ist zu den Akten zurückzubehalten, Ausf. 
% 
8 ) Der Abgabe unterliegen nicht die im §s. 9 Ges. 1. Juni 1870 aufgeführten 
estallungen für in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den 
Möeu- Shul- oder Kommunaldienst eines Bundesstaats ausgenommene Ausländer, 
8 Vergl. Reichsges. 1. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 355) über den Erwerb und 
Verlust der Staatsangehörigkeit §SS. 2, 24, 11. — Reichsges. 20. Dez. 1875, betr. 
Ve Naturalisation von Ausländern (K. G. Bl. S. 324). 
S ) Bei der Versteuerung der Naturalisationsurkunden bildet die Anwendung des 
teuersatzes von 50 Mk. die Regel; die ermäßigten Stempel bis zu 5 Mk. dürfen 
ansnahmsweise nur dann zur Erhebung kommen, wenn der zu Naturalisirende durch 
diue amtliche, stempelfrei zu ertheilende Bescheinigung nachweist, daß er sich in be- 
lufttigen Vermögensverhältnissen befindet. Die Bemessung der Höhe des zu ent- 
richtenden Stempels erfolgt nach dem Grade der Bedürftigkeit, Ausf. Bek. Nr. 43. 
*!) Das für die Eintragungen bestimmte Verzeichniß (Pacht-, Mieth-, Anti- 
Trreverzeichriß ist nach dem in der (weiter unten abgedruckten) Beilage 2 enthaltenen 
Uster, welchem die für die Versteuerung in Betracht kommenden Bestimmungen in 
er Form von Bemerkungen vorangestellt sind, zu führen und kann, sofern die Steuer- 
flichtigen dasselbe nicht selbst mit der Feder anlegen wollen, von allen Hauptämtern, 
oll- und Steuerämtern und Stempelvertheilern unentgeltlich bezogen werden. 
1 Alle von einem Berpächter, Vermiether 2c. für ein Kalenderjahr oder im Vor- 
i z versteuernden Berträge sind in ein Verzeichniß einzutragen, auch wenn die 
Verträge sich auf mehrere Grundstücke beziehen, sofern nur diese Grundstücke zu 
emselben Hauptamtsbezirk gehhren. Sind die mehreren Grundßtücke in verschiedenen
        <pb n="718" />
        712 Abschnitt XXXV. Stempelstener-Gesetz. Tarif. 
  
Zu Anmerkung3 auf S. 711. 
Hauptamtsbezirken belegen, so ist für jeden Bezirk ein besonderes Verzeichniß zu 
führen"). Werden in einem Verzeichniß die Verträge über mehrere Grundstücke 
nachgewiesen, so find die mehreren Verträge, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, 
zusammenhängend je in besonderen Abschnitten einzutragen. Die einzelnen Grund- 
stücke find in der Ueberschrift des Näheren zu bezeichnen. Es steht den Steuer- 
pflichtigen frei, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Verzeichniß zu führen oder die 
Versteuerung für die einzelnen auf einander folgenden Kalenderjahre in demselben 
Verzeichniß zu bewirken. 6 
Die Eintragungen in den einzelnen Spalten erfolgen nach dem Muster des in 
dem Bordruck der Beilage 2 enthaltenen ausgefüllten Formulars und find am Schluß 
mit folgender Bescheinigung zu versehen: 
daß andere unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchstabe a des Stempelstener- 
gesetzes vom 31. Juli 1895 fallende Verträge, als die vorstehend einge- 
tragenen, in dieses Verzeichniß nicht aufzunehmen waren, versichere ich. 
Ort. Datum. Unterschrift des Pächters u. s. w. 
Die Ausstellung und VBersteuerung der Verzeichnisse durch Beauftragte oder 
Vertreter ist zulässig; doch bleiben die eigentlich Verpflichteten für die gesetzlichen 
Stempelabgaben, sowie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet. 
Der Eintragung in das Verzeichniß unterliegen alle Pacht= und Afterpacht- 
verträge, Mieth= und Aftermiethverträge, sowie antlichretische Verträge, welche inner- 
halb eines Kalenderjahres in Geltung gewesen find auf Grund 
eines förmlich schriftlichen Bertrags, eines durch Briefwechsel zu Stande 
gekommenen Bertrags, 
einer in einem Bertrage der vorbezeichneten Art enthaltenen Be- 
stimmung: 
daß das Pacht-, Afterpacht-, Mieth= u. s. w. Verhältniß unter gewissen 
Voraussetzungen (z. B. im Falle einer innerhalb einer bestimmten Frist nicht 
erfolaten Kündigung) als verlängert angesehen gelten soll, 
sofern der Zins (bezw. Nutzung), wenn er nach der Dauer eines Jahres berechnet 
wird, mehr als 300 Mk. beträgt. Trifft letztere Voraussetzung zu, so sind die 
Verträge auch alsdann steuerpflichtig, wenn der auf die Geltungsdauer des Bertrags 
während des betreffenden Kalenderjahres entfallende Zins= oder Nutzungsbetrag 
150 Mk. oder weniger (vergl. §. 4a des Ges.) beträgt, so daß z. B. ein während 
der Dauer eines halben Monats in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der 
monatliche Miethzins auf 80 Mk. verabredet ist, der Eintragung in das Verzeichniß 
und der Verstenerung (mit 0,50 Mk.) bedarf, während andererseits ein zehn Monate 
in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monatliche Miethzins auf 25 Mk. 
festgesetzt ist, stenerfrei bleibt. 
Derjenige Zeitraum, hinsichtlich dessen eine Berstenerung der Pacht-, Mieth= u. s. w 
Verträge, welche vor dem 1. April 1896 geschlossen worden find, bereits stattgefunden 
hat, bleibt für die Eintragung in das Verzeichniß außer Betracht. 
Wenn Pacht-, Mieth= u. s. w. Verträge vor Ablauf der vertragsmäßig fest- 
gesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Be- 
endigung der Verträge zu entrichten, so daß beispielsweise ein für die Zeit vom 
1. Jan. bis Ende Dez. 1897 zu einem Jahresmiethzinse von 6000 Mk. verabredeter 
Miethvertrag, welcher aber nur bis zum 1. Juli 1897 bestanden hat, nur in Höhe 
von 3000 Mk. (also wit 3 Mk.) zu versteuern ist. 
Die Entrichtung des gesetzlichen Stempels ist nicht auf das betreffende Kalender- 
jahr beschränkt, sondern es ist nach dem Belieben des Steuerpflichtigen eine Voraus- 
besteuerung auf mehrere Jahre zulässig. x 
Die Berstenerung des Verzeichnisses muß bis zum Ablauf des Jannar, der auf 
das Kalenderjahr folgt, für welches die Versteuerung geschehen soll, bewirkt werden 
  
*) Bezüglich der von derselben Regierungs-Domänen-Abtheilung abgeschlossenen 
Berträge brauchen nicht gesonderte Verzeichnisse nach Hauptamtsbezirken geführt, 
sondern es können die Berträge für sämmtliche Grundstücke in einem Verzeichnisse 
nachgewiesen und versteuert werden, Res. 8. März 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 94).
        <pb n="719" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 713 
Zu Anmerkung 3 auf S. 712. 
und zwar bei demjenigen Hauptamt oder Steueramt bezw. Nebenzollamt, in dessen 
Geschäftsbezirk die betreffenden Grundstücke belegen sind oder bei einem Stempel- 
vertheiler. Gehören die Grundstücke zu den Geschäftsbezirken verschiedener Unter- 
ämter, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, welchem dieser Aemter er das Ver- 
zeichniß vorlegen will. 
Die Stempelpflicht wird dadurch erfüllt, daß der zur Führung des Verzeichnisses 
Verpflichtete oder dessen Beauftragter einer der vorbezeichneten Steuerstellen das Ver- 
zeichniß ausgefüllt und mit der vorgeschriebenen Versicherung versehen unter Zahlung 
des Stempelbetrages entweder einreicht oder durch die Post mittels eingeschriebenen 
Briefes einsendet oder daß er die in dem Verzeichniß zu machenden Angaben vor der 
Stenerbehörde unter Entrichtung des Stempelbetrags zu Protokoll erklärt. 
Die eingegangenen Berzeichnisse find in rechnerischer Hinsicht von den Steuer- 
behörden zu prüfen. Insoweit die Verzeichnisse augenscheinliche Unrichtigkeiten ent- 
halten oder ihr Juhalt bei der Durchsicht den Steuerbehörden auf Grund ihrer 
Kenntniß der örtlichen und persfönlichen Verhältnisse noch sonst zu Bedenken Anlaß 
giebt, find die gemachten Angaben durch Verhandlungen mit den Steuerpflichtigen 
richtig zu stellen und auf Grund dieser Ermittelungen die Stempel anderweit zu 
berechnen, auch, sofern Zuwiderhandlungen vorliegen, die erforderlichen Anordnungen 
wegen Einleitung des Strafverfahrens zu treffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Hauptämter, Zoll- und Stenerämter, sowie der Stempelvertheiler bleibt es überlassen, 
die Berzeichnisse hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der gemachten Angaben einer 
weiteren Prüfung zu unterziehen, soweit es der Dienstbetrieb gestattet. 
Die Stempelmarken sind von den vorgedachten Steuerbehörden nach der Vorschrift 
der Ziff. 15 A. II. Nr. 1 dieser Bekanntmachung unmittelbar hinter der vorge- 
schriebenen Versicherung oder, wenn die betreffende Seite keinen genügenden Raum 
bietet, auf der folgenden Seite oder, wenn eine solche Seite nicht vorhanden ist, auf 
einem mit dem Verzeichniß in festen Zusammenhang zu bringendem Blatt zu ent- 
werthen, jedoch mit der Maßgabe, daß es der im zweiten Abs. der Ziff. 15 A. II. 
Nr. 1 vorgeschriebenen Vermerke nicht bedarf. Sollen die Angaben zu Protokoll 
erklärt werden, so ist hierzu das vorgeschriebene Formular zu benutzen und hinter der 
Versicherung von dem betreffenden Beamten ein von dem Steuerpflichtigen zu unter- 
schreibender Vermerk über die Protokollirung aufzunehmen, z. B. 
Vorstehende, zu Protokoll erklärte Angaben nach Vorlesung g. u. u. 
Namensunterschrift des Steuerpflichtigen. 
Stand und Wohnort defsfelben. 
Datum. Amtsstelle. 
Name des Beamten. 
Die durch die Post eingesendeten Verzeichnisse sind dem Steuerpflichtigen, wenn 
er nicht die amtliche Aufbewahrung beantragt hat, binnen drei Tagen mit dem ent- 
wertheten Stempelzeichen ohne Anschreiben mittels eingeschriebenen unfrankirten 
Briefes wieder zuzustellen, nachdem über die stattgefundene Entwerthung ein Vermerk 
zu den Akten gemacht ist. Wird die amtliche Aufbewahrung verlangt, so ist der 
Antragsteller von der Entwerthung zu benachrichtigen. 
Die den Haupt= und Unterämtern zur Aufbewahrung übergebenen Verzeichnisse 
sind in übersichtlicher Weise und in einer sich entweder aus den Namen der Ver- 
pächter, Vermiether u. s. w. oder aus der ortsüblichen Bezeichnung der Grundstücke 
(Snaße, Hausnummer 2c.) ergebenden Reihenfolge oder in irgend einer anderen be- 
stimmten Ordnung aufzubewahren, so daß jedes einzelne Verzeichniß ohne Schwierig- 
keit und Zeitverlust aufgefunden werden kann. Ueber die Hinterlegung der Ver- 
zeichnisse ist den Steuerpflichtigen auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus- 
zustellen, Ausf. Bek. Nr. 45—49. 
Behörden steht es frei, in Ansehung derjenigen Verträge, welche sie als Ver- 
pächter, Vermiether u. s. w. abgeschlossen haben, die Versteuerung der Verzeichnisse 
selbst zu bewirken. Hinsichtlich der Berträge, welche sie als Pächter. Miether u. s. w. 
abgeschlossen haben, liegt ihnen die Verpflichtung ob, demjenigen Stempelsteueramt, 
in defssen Geschäftsbezirk der Vertrag errichtet ist, eine Abschrift einzusenden, oder ihm 
den Namen der Verpächter, Vermiether u. s. w., das Grundstück, den Zins bezw. die
        <pb n="720" />
        714 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
— — 
— — 
Zu Anmerkung 3 auf S. 713. 
Nutzung, die Dauer des Bertrages, die Vereinbarungen wegen stillschweigender Ber- 
längerungen sowie sonstige für die Stempelpflicht in Betracht kommende Abreden 
mitzutheilen. 
In der Zeit vom 1. bis 15. Dez. jeden Jahres sind von den Hauptämtern die 
Bestimmungen über die Führung und Versteuerung der Verzeichnisse in öffentlichen 
Blättern bekannt zu machen und für diesen Zweck neben amtlichen Blättern vorzugs- 
weise diejenigen auszuwählen, durch welche die Bekanntmachung die weiteste Ber- 
breitung findet. Die Anordnung des Wortlauts der öffentlichen Bekanntmachung 
bleibt jedem Provinzial-Stenerdirektor für seinen Verwaltungsbezirk überlassen. Bis 
spätestens zum 15. Dez. haben die Hauptämter dem vorgesetzten Provinzial-Stener- 
direktor von der Bekanntmachung unter Angabe derjenigen Blätter, in welchen dieselbe 
erfolgt ist, Bericht zu erstatten. Der Provinzial-Stenerdirektor prüft, ob die für die 
Bekanntmachung gewählten Blätter die geeigneten find, ordnet erforderlichen Falls 
weitere Bekanntmachungen in anderen Blättern an und veraulaßt in denjenigen 
Fällen, in denen eine Anzeige nicht eingegangen und die Veröffentlichung unterblieben 
ist, des Schleunigsten die nachträgliche Bekanntmachung der betreffenden Bestimmungen. 
Im Interesse sowohl des Publikums wie der Steuerverwaltung ist es nothwendig, 
daß die gesetzlichen Vorschriften über die Steuerpflichtigkeit und die Art der Ber- 
stenerung der Pacht-, Mieth= 2c. Verträge im Publikum thunlichst bekannt werden. 
Zu diesem Behuf wird es namentlich für die ersten Jahre der Geltungszeit des 
Gesetzes, in welchen die Einrichtung noch neu ist, unter Umständen einer mehr- 
maligen Bekanntmachung bedürfen. Die Provinzial-Steuerdirektoren haben darauf, 
daß die Bestimmungen in geeigneter und ausreichender Weise zur Kenntniß des be- 
theiligten Publikums gelangen, ihr besonderes Augenmerk zu richten und zu diesem 
Zweck für die einzelnen ihnen unterstellten Hauptämter auch das Erforderliche wegen 
der Zahl der jährlich zu veranlassenden Bekanntmachungen zu bestimmen. 
Die Hauptämter, Steuer= und Nebenzollämter find verbunden, von jedem zu 
ihrer Kenntniß kommenden Pacht-, Mieth= oder antichretischen Bertrage in Betreff des 
Datums des Bertrages, der Namen der Vertragschließenden, der Bezeichnung des 
Grundstücks, des Zinses bezw. der Nutzung, der Daner des Bertrages, der Verein- 
barungen wegen stillschweigender Berlängerungen und aller sonstigen für das Stempel- 
interesse in Betracht kommenden Abreden dem Stempelsteneramt, in dessen Bezirk 
die den Gegenstand der Berträge bildenden Grundstücke belegen find, Mittheilungen 
zu erstatten. Diese Mittheilungen find in der Form von vierteljährlichen, nach dem 
Muster e aufzustellenden Nachweisungen innerhalb des ersten Monats jeden Biertel= 
jahrs zu machen und zwar lassen die Zoll- und Stenerämter diese Nachweisung dem 
Stempelsteueramt unmittelbar — also nicht durch das vorgesetzte Hauptamt — zu- 
gehen. Die Nachweisungen find ohne Anschreiben einzusenden, müssen aber mit der 
Bezeichnung des Bierteljahres und der Amtsstelle, dem Datum und der Unterschrift 
des Beamten versehen sein. Wenn im Laufe eines Vierteljahres keine Pacht= u. s. w. 
Berträge bekannt geworden sind, so bedarf es einer Anzeige hierüber nicht, jedoch ist 
in der nächsten Nachweisung zu bescheinigen, daß in den früheren Bierteljahren 
Verträge der gedachten Art nicht zur Kenntniß der betreffenden Stenerbehörde ge- 
langt sind. 
* Die Berpflichtung zu gleichen Mittheilungen an die Stempelstenerämter liegt 
ferner den Borsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission ob, welche 
außerdem die ihnen nach der allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 15. Nov. 
1894 (J. M. Bl. S. 314) zugehenden Verzeichnisse über Berhandlungen der nicht 
streitigen Gerichtsbarkeit, wenn sie Pacht-, Mieth= 2c. Berträge enkhalten, den Stempel- 
stenerämtern zur Kenntnißnahme einzusenden haben, sobald diese Verzeichnisse für die 
Veranlagungs-Kommissionen entbehrlich find. · 
Ferner sind die Notare zu Mittheilungen der bezeichneten Art an das Stempel- 
steueramt, in dessen Bezirk fie ihren Amtsfitz haben, verbunden in Ansehung der von 
ihnen aufgenommenen sowie derjenigen Pacht-, Mieth- ꝛc. Verträge, bei denen sie den 
Entwurf anfertigen und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften 
oder Handzeichen beglaubigen. Den Notaren bleibt es überlassen, diese Mittheilungen 
von Fall zu Fall oder in der Form der vorbezeichneten Nachweisungen zu machen. 
In Betreff der von den Gerichtsschreibern einzusen denden Mittheilungen ist in
        <pb n="721" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif- 715 
———— — 
  
  
  
  
r* — — – 
7— « vom Steuersah Berechnung 
7 Gegenstand der Besteuerung gun der 
— dertMk. Pf.] Stempelabgabe. 
  
a) über unbewegliche Sachen!), sofern der 
verabredete nach der Dauer eines Jahres 
zu berechnende Pachtzins (Miethzins, 
antichretische N als 300 Mk. « 
ntichretische ubung) mehr — des Pachtzinses 
beträgt "6 n " . . 0.·· /0 – 6 6. 
Der Verpächter und Afterverpächter (Ver- - (Miethzinses, 
die vorbezeichneten, während der Dauer schen Nutzung). 
des Kalenderjahres in Geltung gewesenen 
Berträge bis zum Ablauf des Januar 
des darauf folgenden Jahres in ein Ver- 
zeichniß (Pacht-, Mieth-, Antichrese-Ver- 
zeichniß), welches die Bezeichnung des — 
Grundstückes, den Namen des Pächters 3 
(Miethers, Pfandinhabers), die Dauer des 
I 
l 
I 
miether, Aftervermiether, Verpfänder) hat d. antichreti- 
Vertragsverhältnisses während des betreffen- 
den Kalenderjahres, den Zins (Nutzung), 
den erforderlichen Stempelbetrag und seine 
Namensunterschrift enthalten muß, einzeln 1 
einzutragen, das Verzeichniß mit der Ver- i 
sicherung, daß er andere unter die vor- 
—–.6 
Zu Anmerkung 3 auf S. 714. 
der allgemeinen Verfügung des Finanzministers und des Justizministers, betr. das 
gerichtliche Stempelwesen, das Erforderliche bestimmt. 
Die Stempelsteuerämter überweisen die nicht zu ihrem Geschäftsbezirk gehörigen 
Fälle dem zuständigen Stempelsteueramt und bewahren die ihnen zugehenden Nach- 
weisungen, welche für die Prüfung der von den Verpächtern, Vermiethern u. s. w. 
eingesendeten Verzeichnisse und gemachten Versicherungen (vergl. den nächstfolgenden 
Abs.) zu benutzen find, in übersichtlicher Weise auf. Die Stempelsteuerämter haben 
aus den zu ihrer eigenen Kenntniß kommenden Pacht-, Mieth= 2c. Verträgen, sowie 
aus den ihnen von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen mitzutheilenden 
Verzeichnissen über Verhandlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit die erforder- 
lichen Angaben zu den Akten zu entnehmen. 
Die Borstände der Stempelsteuerämter müssen in jedem Geschäftsjahr eine 
Anzahl von Berpächtern, Vermiethern u. s. w. auf Grund des §. 31 Abs. 3 und 
der Tarifstelle 48 Buchstabe a Abs. 3 sowie unter Hinweis auf die Strafe des §. 18 
bs. 3 des Ges. auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die von ihnen geführten 
erzeichnisse vorzulegen bezw. mitzutheilen, von welcher Steuerbehörde dieselben auf- 
bewahrt werden oder anzuzeigen, daß von ihnen während des vorangegangenen 
Kalenderjahres Berträge der in der Tarifstelle 48 Buchstabe a bezeichneten Art nicht 
errichtet worden sind. Die Richtigkeit der Verzeichnisse bezw. der Versicherung ist auf 
rund der in den beiden vorhergehenden Abs. erwähnten Mittheilungen, Nach- 
weisungen und Angaben, sowie der sonstigen zur Kenntniß der Stempelsteuerämter 
gelangten Thatsachen und insbesondere auf Grund der amtlichen Auskunft der das 
polizeiliche Meldewesen handhabenden Behörden zu prüfen. Die erforderlichen Auf- 
arungen werden seitens der Beamten der Stempelsteuerämter oder der Beamten der 
ersuchten Hauptämter, Zoll- und Steuerämter möglichst im Wege persönlicher Er- 
kundigungen bei den Ortspolizeibehörden eingeholt werden müssen. Letztere sind ver- 
pflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung bei ihren Ermittelungen die thunlichste 
Unterstützung zu Theil werden zu lassen und ihnen bereitwilligst über alle an sie 
gerichteten, die Versteuerung der Verträge betreffenden Fragen Auskunft zu ertheilen, 
Dienstvorschr. Nr. 47—50. . 
) Hierher gehören auch Jagdpachtverträge, auf die nicht etwa Tarifstelle 71, 2 
Anwendung findet, Res. 9. Mai 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 189).
        <pb n="722" />
        716 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
  
  
  
  
vo Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Han. . der 
— bert Mit. Pf. Stempelabgabe. 
  
l 
stehende Bestimmung fallende Berträge I 
nicht abgeschlofsen habe, zu versehen und 
die Versteuerung spätestens innerhalb der . 
vorerwähnten Frist bei einer Steuerstelle 1 
zu bewirken. Vorausbezahlung für mehrere # 
Jahre ist zulässig"). Die in diesen Ber- 
zeichnissen zu machenden Angaben können 
bei der Steuerbehörde zu Protokoll erklärt 
werden. Die Berzeichnisse sind von den 
zur Führung derselben verpflichteten Per- 
sonen 5 Jahre lang aufzubewahren. Auf 
Berlangen derselben erfolgt die Aufbe- 
wahrung durch die Steuerbehörde. Im 
Dezember jeden Jahres ist von den Haupt- 
steuer= und Hauptzollämtern auf die Be- 
stimmungen über die Führung der Ver- · 
zeichnisse und die Versteuerung durch Be- 
kanntmachung in öffentlichen Blättern 
aufmerksam zu machen. 
  
  
  
  
!) Der Berechnung des Miethstempels ist derjenige Betrag zu Grunde zu legen, 
welchen der Miether nach vertragsmäßiger Festsetzung für die Dauer des Mieth-= 
verhältnisses innerhalb des betreffenden Kalenderjahres als Miethzins zu zahlen hatte. 
Macht der Vermiether von der ihm gesetzlich zustehenden Befugniß Gebrauch, den 
Stempel für mehrere Kalenderjahre im Voraus zu bezahlen, so darf dadurch eine 
Verminderung der Abgabe, wie stie bei der Einzelversteuerung nach Kalenderjahren zu 
entrichten sein würde, nicht eintreten. Der Miethstempel bemißt sich daher bei Vor- 
ausversteuerungen nicht nach der Summe der auf die einzelnen Kalenderjahre ent- 
fallenden Miethzinse, sondern nach der Summe der Stempelbeträge, wie fie sich für 
die Kalenderjahre im Einzelnen ergeben. Erreicht der Vertrag vor Ablauf derjenigen 
Zeit, für welche die Vorausverstenerung bewirkt ist, sein Ende, so wird der zuviel 
entrichtete Stempel auf Grund des §. 25 Buchstabe a und der Tarifstelle 48 Buch- 
stabe a Abs. 5 des Ges. zurückerstattet. (Bergl. auch Ziff. 18 Ausf. Bek. 13. Febr. 1896.) 
Nach diesen Grundsätzen ist in dem als Beispiel angeführten Falle, in dem es 
sich um einen Miethvertrag handelt, welcher für die Zeit vom 1. Okt. 1896 bis 
1. April 1897 über einen Jahresmiethzins von 400 Mk. unter der Vereinbarung der 
jedesmaligen Verlängerung bei nicht erfolgter Kündigung geschlossen ist, die Versteue- 
rung in der Weise zu bewirken, daß der Vermiether in das Miethverzeichniß für 
Januar 1897 eine Vertragsdauer vom 1. Okt. bis 31. Dez. 1896 und einen Mieth- 
zins von 100 Mk. einträgt und ein Stempel von 50 Pf. verwendet wird. In das 
VBerzeichniß für Januar 1898 ist sodann, wenn das Abkommen bis Ende 1897 be- 
standen hat, eine Vertragsdauer vom 1. Jan. bis 31. Dez. 1897 und ein Miethzins 
von 400 Mk. einzutragen und zu dem Verzeichniß ein Stempel von ebenfalls 50 Pf. 
zu verwenden. Will der Vermiether für das Kalenderjahr 1897 im Voraus ver- 
stenern, so hat er in das Verzeichniß für Jannar 1897 eine Vertragsdauer vom 
1. Okt. 1896 bis 31. Dez. 1897 und einen Miethzins (100 — 400) —= 500 Mk. 
einzutragen und hierzu 1 Mk. Stempel zu entrichten, nämlich 50 Pf. für das Kalender- 
jahr 1896 und 50 Pf. für das Kalenderjahr 1897. m#*5 
Soll ein auf einen Monat und über einen Jahresmiethzins von 360 Mk. abge- 
schlossener Vertrag, welcher auf Grund der Bereinbarung jedesmaliger einmonatlicher 
Verlängerung ein Kalenderjahr hindurch bestanden hat, versteuert werden, so find nicht 
die einzelnen Berlängerungsperioden einzutragen und mit 12 X 50 Pf. = 6 Mtk. 
zu versteuern, sondern es ist als Vertragsdauer die Zeit als vom 1. Jan. bis Ende 
Dezember sowie ein Miethzins von 360 Mk. einzutragen und zu dem Verzeichniß ein 
Stempel von nur 50 Pf. beizubringen, Res. 16. Mai 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 302).
        <pb n="723" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
  
  
  
# Lfde. Nr. 
— — —— ——— — 
Gegenstand der Besteuerung 
  
  
  
  
49. 
— 
kauf 
Außerdem können diejenigen Verpächter 
und Afterverpächter (Bermiether, After- 
vermiether, Verpfänder), von welchen Ver- 
zeichnisse nicht eingereicht sind, von der 
Steuerbehörde zur Anzeige darüber ange- 
halten werden, ob von ihnen während 
des vorangegangenen Kalenderjahres Ver- 
träge der vorbezeichneten Art errichtet 
worden sind. 
Behörden sind berechtigt, die Versteue- 
rung der von ihnen zu führenden Ber- 
zeichnisse selbst zu bewirken. 
Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor 
Ablauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit 
ihr Ende erreichen, so ist der Stempel 
nur für die Zeit bis zur Beendigung der 
Verträge zu entrichten. « 
Die Vorschrift des 8. 4 Buchstabe a 
dieses Ges. findet auf die Verträge dieser 
Tarifstelle keine Anwendung. 
Die Beurkundungen von Abtretungen 
der Rechte aus Verträgen dieser Tarifstelle 
unterliegen einer anderen als der nach den 
obigen Bestimmungen zu entrichtenden 
Stempelsteuer nicht. 
Wenn in einem unter diese Tarisstelle 
fallenden Vertrage bestimmt ist, daß das 
Rechtsverhältniß unter gewissen Voraus- 
setzungen als verlängert gelten soll, so 
kommen für die hiernach eintretenden Ver- 
längerungen die vorstehenden Bestimmungen 
zur Anwendung. 
Die durch Briefwechsel zu Stande ge- 
kommenen Verträge sind hinsichtlich der 
Stempelpflicht wie förmliche schriftliche 
Verträge zu behandeln. 
b) über bewegliche Sachen 
Der Stempel berechnet sich nach der 
Dauer der bedungenen Vertragszeit; bei 
Verträgen auf unbestimmte Zeit ist der 
Bersteuerung eine einjährige Dauer zu 
Grunde zu legen; 
) über ausländische Grundstüke 
  
Pässe ) (Paßkarten) zu Reisen in der Regel 
— — — — 
  
Tarif. 717 
St 
gzz euersatz Verrchnung 
den Mk. Pf.Stempelabgabe. 
½% — — Hes Zinses 
(Nutzung). 
— 1 50 
— 1 50 
  
  
  
1) Die Versteuerung der Pässe und Paßkarten zu Reisen erfolgt durch Verwendung 
von Formularen (bezüglich des Formulars für Paßkarten s. M. Bl. 1851 S. 10), 
welche zum Preise von 1½ Mk. und ½ Mk. abgestempelt und für die Behörden bei 
den Hauptstener= und Hauptzollämtern, den Steuer= und Nebenzollämtern zum Ver- 
gestellt werden. 
Wird für Pässe zum Transport von Leichen der ermäßigte Steuersatz von 
1.50 Mk. in Anspruch genommen, so find dieselben, falls keine Bedenken entgegen- 
stehen, vorläufig zu diesem Betrage auszufertigen. Sofern der den Paß ausstellenden 
Behörde die Bermögensverhältnisse des die Ertheilung des Passes Nachsuchenden als 
dürftige nicht bekannt sind, ist dem Letzteren aufzugeben, binnen einer Frist von zwei
        <pb n="724" />
        718 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Steuersatz Be 
* rechnung 
Gegenstand der Besteuerung Lanl der 
dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
für Handwerksburschen, Dienstboten, Lohn- 
arbeiter und andere Personen ährlichen 
Standes jedoch uur.— 650 
zum Transport von Leichen wegen deren 
Beerdigung außer dem Kirchsprengel, worin 
der Todesfall sich ereignet aoaot 5 — 
bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der 
Stempel bis auf.. . 
ermäßigt werden. 
50. Policen, s. Versicherungsverträge. i 
61.Polizeistmtde,GenehmigungeuverBetlänge- 
rung der Polizeistunde für einzelne Wirths- 
häuser und öffentliche Bergnügungsort.. 1 — 
Befreit find Genehmigungen auf die s 
Dauer bis zu zwei Wochen. 
52. Proteste, Wechselproteste!) und Proteste an- 
derer nctt 150 
53. Protokolle, auch von den Parteien nicht 
unterschriebene, welche in Privatangelegen- 6 
heiten von Behörden und Beamten auf- 1 
genommen sind und die Stelle einer im 
gegenwärtigen Tarif besteuerten Berhandlung 
vertreten, wie diese), 1 
mindestens bbern 1 50 
Protokolle, welche nicht die Stelle einer 
im Tarif besteuerten Verhandlung vertreten, 
find stempelfrei. 
Bei Protokollen, welche von Notaren auf- 
genommen sind, kommt die Tarisstelle 
„Notariatsurkunden“ zur Anwendung. 
54.Punktationen s) über einen zu errichtenden 6 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 717. 
Wochen eine amtliche stempelfrei zu ertheilende Bescheinigung über seine Vermögens- 
verhältnisse einzureichen. Geht eine solche Bescheinigung innerhalb dieser Frist nicht 
ein oder wird durch die eingehende Bescheinigung die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, 
so ist der Fehlbetrag von 3,50 Mk. nachzuerheben, Dienstvorschr. Nr. 51. 
1) Wenn mehrere Wechsel in einer Urkunde protestirt werden, so ist der Stempel 
für jeden besonders zu verwenden, E. Civ. XXXII. 212. 
2) Z. B. Pachtlizitationsverhandlungen, Bereidigung ständiger Taxatoren in 
Vormundschaftssachen. 
*) Punktationen sind alle vorbereitenden Verträge, denen civilrechtlich die Wirkung 
beiwohnt, daß die daraus sich ergebenden Rechte im Wege der Klage zur gerichtlichen 
Geltung gebracht werden können; nur unklagbare Traktate und Präliminarverträge 
find vom Stempel ausgeschlossen, Erk. O. Trib. 27. März 1878 (O. R. XIX. 162). 
Die Stempelpflichtigkeit einer Punktation hört nicht etwa auf, wenn ein ihrem 
H#ae widersprechender gerichtlicher oder notarieller Vertrag zustande kommt, E. Crim. 
XX. 25. 
Punktationen über Grundstücksverkäufe sind nur dann stempelpflichtig, wenn alle 
Essentialien der Klagbarkeit vorliegen; fehlt es an einem Essentiale, so fällt auch 
die Stempelpflichtigkeit weg, selbst wenn dieser Fehler durch die nachfolgende Auf- 
lafsung geheilt wird, z. B. wenn der eine von den verkaufenden Miteigenthümern die 
Punktation zugleich mit dem Namen des anderen vollzogen hat, E. Crim. XIX. 382. 
Eine Punktation, aus der nicht erhellt, daß das verkaufte Grundstück gemeinschaftliches 
Eigenthum der Ehelente sei, und deren Gültigkeit auch nicht von dem Beitritt der
        <pb n="725" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 719 
  
  
  
  
  
  
  
* Steuersat Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung gen der 
□## 
dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
Bertrag, welche die Kraft eines Bertrages 
haben und demnach eine Klage auf Erfüllung 
begründen, sind wie Berträge über denselben 
Gegenstand und zwar auch dann zu ver- 
stenern, wenn darin die Aufnahme einer 1 
förmlichen Vertragsurkunde vorbehalten ist. 
Zu einer Vertragsurkunde, welche auf 
Grund einer mit dem Werthstempel belegten 6 
Punktation demnächst ausgenommen wird 
und im Wesentlichen denselben Inhalt hat, # 
wie diese, kommt der zur Punktation ver- 
wendete Werthstempel in Anrechnung. 
55. Registraturen, wenn sie die Stelle der Pro- 
tokolle vertreten, wie diese. i 
56.] Schenkungen unter Lebenden ½, insbesondere 
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 718. 
Ebefrau abhängig gemacht ist, ist stempelpflichtig, Erk. O. Trib. 25. Nov. 1853 (G. 
A. III. 686). Dasselbe gilt von einer Punktation, aus der nicht hervorgeht, daß 
einer der Kontrahenten noch minderjährig ist, E. K. III. 213. 
Bei der Einstellung eines höheren Betrages in den auf Grund einer Punktation 
abgeschlossenen Kaufvertrag ist nur die Differenz zwischen dem in der Punktation und 
dem in dem Bertrage enthaltenen Kaufpreise für die Berechnung des zu entrichtenden 
Bertragstempels maßgebend, sobald der Stempel nach dieser Tarisstelle richtig 
gezahlt ist. 
Sowohl der Kauf= als auch der Tauschstempel muß erfordert werden, sobald in 
einer Punktation ein Entgelt in baar, in dem Vertrage aber in Naturalien verabredet 
ist, weil zwei ganz verschiedenartige Rechtsgeschäfte, Kauf und Tausch, zu Grunde 
liegen, Komm. Ber. S. 72. 
Die Frist zur Entrichtung des Stempels beträgt nach der allgemeinen Vorschrift 
des §. 16 g vierzehn Tage. In dieser Zeit muß die Punktation wirklich versteuert 
werden; ihre Vorlegung bei Gelegenheit der Auflassung genügt nicht, E. K. V. 253; 
falls nicht hierbei der Antrag auf gerichtliche Vollziehung der überreichten Urkunde 
gestellt wird, E. K. VII. 259. Der Antrag auf Beglaubigung der Urkunde genügt 
nicht, E. K. VIII. 173. 
Wenn die Anrechnung des zu einer Punktation verwendeten Werthstempels auf 
denjenigen Stempel verlangt wird, welchem eine auf Grund der Punktation auf- 
genommene, mit ihr im Wesentlichen übereinstimmende Vertragsurkunde unterliegt, 
so ist von dem Steuerpflichtigen bei der Versteuerung dieser Vertragsnrkunde die mit 
dem Werthstempel versehene Punktation (bei notariellen Punktationen die mit der 
Bescheinigung des zur Urschrift verwendeten Stempels versehene Ausfertigung) vorzu- 
legen. Auf das weitere Berfahren finden die Vorschriften der Ziff. 28 Abs. 2 und 32 
dieser Bekanntmachung entsprechende Anwendung. Da die Anrechnung sich nur auf 
den zur Punktation verwendeten Werthstempel bezieht, so bleiben die festen Stempel, 
welche die Punktation, wenn sie nicht mit dem Werthstempel versteuert wäre, mit 
Rücksicht auf die besondere Form ihrer Errichtung erfordern würde (Notariatsurkunden- 
stempel u. s. w.) oder welche zu ihr wegen der darin enthaltenen Nebenverträge (vergl. 
Tarifstelle 71 Ziff. 2 Abs. 1 des Ges.) noch besonders verwendet worden sind, von 
der Amechnung auggeschlossen, Ausf. Bek. Nr. 50. 
1) Es ist nicht als ein unter diese Position fallendes „Geschäft“ anzusehen, wenn 
z; B. ein Kaufmann einem seiner Angestellten die Mittheilung zugehen läßt, daß er 
ihm eine Gratifikation bewilligt habe, und die Summe beifügt, denn es handelt sich 
bei solchen Zuwendungen mehr um eine nachträgliche Abgeltung geleisteter Dienste 
und es waltet daher der Charakter eines Vertrages vor, Komm. Ber. S. 73. 
Ueber Schenkungen mit Vorbehalt der Zinsen für den Geschenkgeber oder einen
        <pb n="726" />
        720 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
2 Steuersatz 
5 Gegenstand der Besteuerung dom » 
* ## Mk. Pf 
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
  
— ——— — 
auch die belohnenden und die mit einer Auf— 
lage belasteten Schenkungen, insofern sie 
schriftlich beurkundet find, unterliegen von 
dem Betrage der Schenkung einer Werth- 
stempelabgabe, welche sich nach den Vor- 
schriften der S§. 6 bis 25 sowie des §. 27 
erster Absatz des. Ges-, betr. die Erbschafts- 
30. Mai 187 
steuer, vom 25 und des demselben 
anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der 
Maßgabe, daß bei immerwährenden Nutzungen 
und Leistungen das Fünfundzwanzigfache ihres 
einjährigen Betrages als Kapitalwerth an- 
genommen wird. An Stelle der Verhältnisse 
des Erblassers und des Erwerbers des An- 
falles fsind die Verhältnisse des Gebers, 
bezw. des Beschenkten zu berücksichtigen. 
Als Beurkundungen von Schenkungen find 
alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzu- 
sehen, bei welchen die Absicht auf Bereicherung 
des einen Theiles gerichtet war, auch wenn 
das Geschäft in der Form eines lästigen 
Vertrages abgeschlossen ist. Bei Beurtheilung 
der Frage, ob die Absicht der Bereicherung 
des einen Theiles anzunehmen ist, sind auch 
solche Umstände in Betracht zu ziehen, welche 
aus der Urkunde nicht ersichtlich find. 
In denjenigen Fällen, in welchen die 
Versteuerung der Schenkung über die für 
die Verwendung des Urkundenstempels sonst 
vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt 
(§s. 22 bis 25 und §. 27 erster Abs. Ges. 
. 30. Mai 1873 
betr. die Erbschaftsstener, *2 muß 
die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von 
dem Finanzminister zu bestimmenden Steuer- 
behörde vorgelegt werden, welche die erforder- 
lichen Anordnungen wegen späterer Ver- 
wendung des Stempels zu treffen hat und 
welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit 
zu bestellen ist ). Diese Bestimmung findet 
auch auf die bei den Gerichtskosten zu ver- 
rechnenden Schenkungsstempel Anwendung. 
Befreit sind Beurkundungen von Schen- 
kungen der Arbeitgeber an Kassen oder An- 
– ÚÚeÙe 
Zu Anmerkung 1 auf S. 719. 
  
  
  
  
Dritten s. Res. 28. Jan. 1883 (C. Bl. Abg. Ges. S. 30). — Erbschaftsentsagungen 
zu Gunsten einzelner Miterben sind bei Unentgeltlichkeit als Schenkung anzusehen, 
E. K. 
IV. 231. 
Ob die Schenkungserklärung vom Empfänger angenommen worden ist, oder ob 
das Schenkungsversprechen klagbar ist, kommt nicht in Betracht, Erk. O. Trib. 4. Mai 
1877 (Strieth. Arch. 99, 168), E. Civ. XXV. 322. 
1) Vergl. Res. 22. Juni 1891 (C. Bl. Abg. Ges. S. 136) und 31. Aug. 1893 
(J. M. Bl. S. 269), sowie Res. 21. Okt. 1893 (C. Bl. Abg. Ges. S. 314).
        <pb n="727" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 721 
  
  
7—mi 
— 
  
. Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung * I der 
S dert Mk.Pf. Stempelabgabe. 
  
stalten, welche die Unterstützung ihrer Arbeit- 
nehmer oder Bediensteten, sowie der Ange- 
hörigen derselben bezwecken. 
57.| Schiedssprüche!) und zwar sowohl der stän- 
digen Schiedsgerichte, als auch der zur Ent- 
scheidung für den einzelnen Fall berufenen 
Schiedsrictreerso —Ho. Werthes des 
jedoch mindestes 2 —Sptreitgegen- 
höchstess.——— 1100 — 1ftandes. 
ist der Werth des Streitgegenstandes un- 
t————MI) ......— 10— 
68. Schuldverschreibungen?). 
I. Schuldverschreibungen, hypothekarische u. 
persönliche aller Art, insoweit es sich nicht 
um der Reichsstempelabgabe unterworfene 
Werthpapiere handelltH— Hdes Kapitalbe- 
Ermäßigungen: trages der 
a) Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Schuldver- 
Erbgelder oder sonstige Forderungen schreibung. 
aus zweiseitigen Verträgen, falls diese 
Verträge gehörig versteuert sind und 
  
  
  
  
  
  
) Die Stempelpflichtigkeit bezieht sich nicht nur auf die Schiedssprüche schieds- 
richterlicher Behörden, sondern auch auf die von Schiedsrichtern in Gemäßheit des 
§. 851 C. P. O. gefällten Entscheidungen (E. Civ. XXX. 219), Mot. S. 52. 
2) Das schriftliche Versprechen, ein zu erwartendes Darlehn zurückzahlen zu wollen, 
enthält eine stempelpflichtige Schuldverschreibung (Komm. Ber. S. 76), ebenso ist die 
Erklärung, die jemand unter der Abschrift eines vom Gläubiger ausgestellten Pfand- 
scheins ausstellt, daß er bekenne, diesen Schein erhalten zu haben, als Schuldver- 
schreibung zu versteuern, E. Civ. XII. 256 und daffelbe gilt sogar von der Erklärung 
des Schuldners kreditirter Eisenbahnfrachtverträge, daß seine Buchführung mit der 
Güterkasse übereinstimme, E. Civ. XXXII. 288. Entscheidend ist, daß in der Schuld- 
verschreibung das Anerkenntniß und die Uebernahme der Berpflichtung zur Entrichtung 
einer Geldschuld enthalten sein muß, E. Civ. VIII. 258. — Wird nur für ein bereits 
erhaltenes Darlehn eine Hypothek bestellt, so ist diese Erklärung zwar als Schuld- 
verschreibung steuerfrei, E. Civ. XX. 288, aber jetzt nach Tarifstelle „Sicherstellung 
von Rechten“ stempelpflichtig. 
Die zu Gunsten von Kommunalverbänden, Kommunen oder Korporationen 
ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder Grundkredit= und Hypothekenbanken aus- 
gestellten Schuldverschreibungen, welche auf Grund der demnächstigen Ausreichung 
reichsstempelpflichtiger Renten= und Schuldverschreibungen nach der Befreiung d unter 
I. dieser Tarifstelle von der Entrichtung des landesgesetzlichen Schuldverschreibungs- 
stempels frei sind, müssen mit einem den Grund der Stempelfreiheit erkennen lafsen- 
den Vermerk versehen sein, z. B. 
Stempelfrei, da auf Grund dieser Verschreibung reichsstempelpflichtige Pfand- 
briefe neu ausgegeben werden. 
ç Ort. Datum. Unterschrift. 
Dieser Vermerk ist von dem Verbande oder der Bank, zu deren Gunsten die Urkunde 
lautet, unterschriftlich zu vollziehen. Ist die Schuldurkunde von Behörden oder Notaren 
ausgenommen, so kann der Vermerk auch von diesen anf die Urkunde gesetzt werden. 
Wegen der Versteuerung der Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder 
Grundschuld oder wiederkehrenden Geldleistung sowie wegen der Anrechnung der zu 
diesen Anträgen entrichteten Stempel auf diejenigen Stempel, welchen die nachträglich 
Üüber das zu Grunde liegende Geschäft errichteten Urkunden unterliegen, finden die 
Vorschriften der Ziff. 28 und 32 dieser Bek. Anwendung, Ausf. Bek. Nr. 51 u. 52. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 46
        <pb n="728" />
        722 
Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Lfde. Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
  
——.. 
  
Stenersatz 
vom 
Hun-M 
Pf. 
Berechnung 
Stempelabgabe. 
  
P 
  
alle wesentlichen Bedingungen des 
Schuldverhältnisses enthalten, wie Re- 
benansfertigungen derselben (vergl. die 
Tarifstelle „Nebenausfertigungen“); 
b) Schuldverschreibungen über Darlehen, 
welche innerhalb Jahresfrist oder in 
einem kürzeren Zeitraum zurückzu- 
zahlen find.. 
So oft die Rückzahlungsfrist durch 
schriftliche Verabredungen über die 
Berlängerung der Darlehen, oder durch 
Ausstellung neuer Schuldverschreibun- 
gen bis zu einem Zeitraum von einem 
Jahre erweitert wird, e 
jedoch für die ursprüngliche Ver- 
schreibung und sämmtliche Verlänge- 
rungen nicht mehr .meieie 
Beurkundungen der Berlängerung 
der Rückzahlungsfrist über den Zeit- 
raum von einem Jahre hinaus 
jedoch unter Anrechnung der für 
die Beurkundungen der ursprünglichen 
Verschreibung und der früheren Verlän- 
gerungen bereits entrichteten Stempel. 
Die Anrechnung der früher gezahlten 
Stempel ist nur zulässig, wenn auf 
den Schriftstücken über die Verlänge- 
rung vom Aussteller vermerkt ist, zu 
welchen Urkunden und zu welchen Be- 
trägen die früher gezahlten Stempel 
verwendet find. · 
Befreiungen: 
a) Beurkundungen über die Verlängerung 
der Rückzahlungsfrist, wenn es sich um 
Schuldverschreibungen handelt, die mit 
einem Zwölftel vom Hundert des 
Kapitalbetrages bereits versteuert find; 
b) Beurkundungen von zinsbaren Dar- 
lehen, welche gegen spezielle Berpfän- 
dung oder Hinterlegung von edlen 
Metallen, Waaren, Wechseln oder 
Werthpapieren gegeben werden (Lom- 
barddarlehne) und innerhalb Jahres- 
frist oder in einem kürzeren Zeitraum 
zurückzuzahlen find, vorausgesetzt, daß 
der Werth des hinterlegten Pfandes 
dem gewährten Darlehen mindestens 
gleichkommt; 
c) Sparkafsenbücher und Bescheinigungen 
über einzelne Einlagen seitens öffent- 
licher und solcher Sparkassen, welche 
emeinnützige Zwecke verfolgen, ins- 
esondere solcher, welche die Gewinn- 
vertheilung ausgeschlossen haben, so- 
wie der Sparkaffen derjenigen einge- 
  
1 
50 
½ 
2 
½ 
  
  
  
  
  
d. dargeliehenen 
Summe in Ab- 
stufg. v. 20 Pf. 
fürje 1000 Mk. 
od. ein. Bruch- 
theil d. Betrag. 
wie vor; 
d. dargeliehenen 
Summe. 
wie vor;
        <pb n="729" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 723 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
0 Steuersatz Berechnung 
9 Gegenstand der Besteuerung Sen. i- 
dert Mrk. Pf. Stempelabgabe. 
tragenen Erwerbs- und Wirthschafts- 
genossenschaften (R. G. 1. Mai 1889, 
RN. G. Bl. S. 55), welche die För- 
derung des genossenschaftlichen Per- 
sonalkredits bezwecken); 
1 d) für Kommunalverbände, Kommnnen 
oder Korporationen ländlicher und 
städtischer Grundbesitzer oder Grund- 
kredit= und Hypothekenbanken ausge- 
stellte Schuldverschreibungen, auf Grund 
deren reichsstempelpflichtige Renten- 
und Schuldverschreibungen demnächst 
ausgereicht werden:). 
II. Kaufmännische, nicht auf Order ausge- 
stellte Verpflichtungsscheine über Leistungen . 
vonGeld.. V»»—-—desKapitalbe- 
Für die Verlängerung derRückzahlungs- " - trages der 
frist gelten die Bestimmungen zu I. unter .. . Scheine in Ab- 
Ermäßigungen zu b und Befreiungen stufungen von 
zu a. 20 Pf. für je 
III Der Antrag auf Eintragung einer Hypo- .- 1000 Mk. oder 
thek oder Grundschuld oder einer wieder- einen Bruch- 
kehrenden Geldleistung im Grundbuche theil dieses Be- 
oder in einem für solche Eintragunge trages. 
bestimmten öffentlichen Buche. .. ½1½2 der einzutragen- 
sowie der Antrag auf Eintragung der den Summe 
Verpfändung einer Hypothek oder Grund- oder des Ka- 
schuld oder einer wiederkehrenden Geld- pitalwerthes d. 
leistung durch den eingetragenen Gläu- Geldleistung. 
biger in Büchern der bezeichneten àALlt—Hd. Summe, für 
Die Borschriften der Tarifstelle „Ab- welche d. Post 
tretung von Rechten“ fünfter bis ein- D verpfändet 
schließlich achter Absatz finden siungemäße wird, wenn 
Anwendung. » diese Summe 
59.Sicherstellung von Rechten 7), Beurkundungen geringer ist, 
darüber, wenn der Werth der sichergestellten als d. Summe 
Rechte DSpder der Ka- 
  
1) Die Stempelfreiheit ist auf diejenigen Sparkassen beschränkt, die mit genossen- 
schaftlichen Einrichtungen zur Förderung des Personalkredits in Verbindung stehen, 
also das ganze übrige Gebiet der genossenschaftlichen Bildung, in dem die Sparkassen- 
einrichtungen einen ganz anderen Charakter annehmen und lediglich zu Erwerbszwecken 
dienen können, so weit nicht ein gemeinnütziger Zweck doch noch nachgewiesen wird, 
von der Vergünstigung ausgeschlossen. Unter den genossenschaftlichen Organisationen, 
die sich mit Darlehns-Geschäften befassen, werden auch diejenigen ausgeschlossen, die 
nicht sowohl die Förderung des Versonalkredits als ihre eigenen Erwerbsinterefsen 
zum Gegenstand des Unternehmens haben, Sten. Ber. A. H. S. 2347. 
2) Diese Befreiung findet auf Baugelderdarlehne, die erst nach völliger Fertig- 
stellung der beliehenen Baulichkeiten zur Unterlage von Hypothekenpfandbriefen benutzt 
werden können, keine Anwendung. Ebensowenig findet später eine Erstattung des 
Stempels statt, da einmal stempelpflichtig gewordene Urkunden diese ihre Etzenschaft 
nicht wieder verlieren können, Res. 14. Nov. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 634). 
Vergl. auch Res. 17. Febr. 1896 (J. M. Bl. S. 48). 
3) z. B. auch die Bestellung einer Hypothek für eine bereits bestehende Schuld- 
verbindlichkeit. 
467
        <pb n="730" />
        724 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
  
Steuersatz 
vom Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
dertMk. Pf.Stempelabgabe. 
Lsde. Nr. 
  
600 Mk. nicht übersteigt 
1200 ö?7 r½% v- 1 verpfändeten 
10 000 ½ „ 1 ] 50 Post; sonst d. 
bei einem höheren Betrae 5|— letzt. Summe 
Der Stempel darf in keinem oder des Ka- 
Falle den für die Beurkundung des pitalwerthes. 
sicherzustellenden Rechtes zur Er- 
hebung gelangenden Stempel über- 
steigen. 1 
Ist der Werth der sichergestellten Rechte 
nicht schätzbrer 
Befreit sind: 
à) Urkunden über Dienstkautionen der Beamten 
öffentlicher Behörden; 
b) in Schuldverschreibungen zur Sicherheit 
der Schuldverpflichtung vom Schuldner 
abgegebene Erklärungen; 
J) Urkunden über Sicherstellungen der Bor- 
münder (§F. 58 Vormundschafts-Ordn. 
5. Juli 1875, G. S. S. 431). 
60. Standeserhöhungen und Gnadenerweise, 
) landesherrliche. 
a) Standeserhöhungen 
für die Verleihung der Herzogswürde 
„ „ „ „ Fürstenwürde 
„ „ 5 „ Grafenwürde 1800 
„ „ „ , Freiherruwürde 1200 
„ „ „ des Adols. 600 
Wenn in obigen Verleihungen mehrere 
Seitenverwandte mit aufgenommen wer- 
den, so wird für jeden Seitenverwandten 
die volle Taxe besonders erhoben. 
Die vorstehend festgesetzten Beträge 
werden auch erhoben, wenn eine Standes- 
erhöhung aus Anlaß oder bei Gelegenheit 
einer Adoption oder Legitimation statt- 
findet. " 
Für Anerkennung und Bestätigung einer 
von einem auswärtigen Fürsten verliehenen 
— 50 pitalwerth der 
  
3000 
  
  
  
  
  
  
) Die unter dieser Tarifstelle und Tarifstelle 42 Abs. 3 für Namensvermehrung 
und Namenswechsel bei adeligen Namen bezw. für landesherrliche Standeserhöhungen 
und Gnadenerweise vorgeschriebenen Stempel werden, soweit die Bearbeitung der An- 
gelegenheiten dem Königlichen Heroldsamte obliegt, von diesem eingezogen, bei der 
Kasse des Heroldsamts in Sollausgabe gestellt und vor dem Schlusfse eines jeden 
Rechnungsjahres mittels Nachweisung dem Finanzministerium überwiesen, welches 
wegen Ausfertigung, Entwerthung und Aushändigung der Stempelbogen und wegen 
Vereinnahmung des Geldbemages das Erforderliche verfügt. 
In allen anderen Fällen find die tarifmäßigen Stempel jedesmal von der mit 
der Aushändigung der stempelpflichtigen Urkunde beauftragten Provinzialbehörde (Re- 
gierung, Polizeidirektion u. s. w.) einzuziehen, welche alsbald Stempelzeichen anzukaufen 
und solche, ordnungsmäßig entwerthet, bei ihren Akten aufzubewahren hat, Dienst- 
vorschr. Nr. 52. 
Das Recht der Krone, den Stempelbetrag im Wege der Gnade zu erlassen, ist 
durch Pos. 60 nicht berührt, Komm. Ber. S. 79, St. Ber. A. H. S. 2486, 2490.
        <pb n="731" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
725 
  
  
  
  
ofde. Nr. 
— — 
— — — 
Gegenstand der Besteuerung 
Stenersatz 
vom 
Hun- 
Mk. 
* 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
61. 
62. 
63. 
64. 
66. 
67 
  
Standeserhöhung eines Inländers werden 
die obigen Sätze erhoben. 
Für die Verleihung des preußischen 
Adels an einen ausländischen Adligen 
kommt die Hälfte des für die Verleihung 
der betreffenden Adelsstufe vorgeschriebenen 
Stempels in Ansatz. 
Für sonstige nachträgliche Aenderungen 
oder Ergänzungen der bezüglich einer 
Standeserhöhung getroffenen Bestimmun- 
gen wird, sofern keine anderen Vorschriften 
Anwendung finden, ein Fünftel des 
Steuersatzes für die betreffende Standes- 
erhöhung in Ansatz gebracht. 
b) Wappenvermehrungen und Wappenände- 
rungen 
ein Achtel der Sätze zu a. 
Erfolgt die Wappenvermehrung und 
Wappenänderung in Verbindung mit einer 
Standeserhöhung, so kommt außerdem der 
für letztere vorgesehene Stempelbetrag zur 
Erhebung. 
xc) Erhebung eines Inbegriffs von Gütern 
zu einer Standesherrschaft, einem Verzos- 
thum oder Fürstenthum . 
d) Berleihung des Patents 
für einen Kammerjunker 
„ Kammerhern 
sofern letzterer vorher Kammer- 
junker war .. 
c) für die Verleihung von Titeln an brivat 
personen) .. 
Statuten von Gesellschaften, Vereinen u. . w. 
s. Gesellschaftsverträge, Buchstaben e. 
Strafbescheide der Finanzbehörden, sofern die 
Strafe einschließlich des Werthes der einge- 
zogenen Gegenstände 15 Mk. übersteigt 
Tauschverträge, s. Kaufverträge. 
Taxen von Grundstücken, insofern sie wegen 
eines Privatinteresses unter Aufsicht einer 
Söffentlichen Behörde ausgenommen werden 
Testamente, s. Verfügungen von Todes- 
wegen. 
Berfügungen von Todeswegen aller Art, 
auch in Form von Verträügn 
Bergleiche 
Ist jedoch durch den Vergleich ein unter 
den Parteien bisher nicht in stempelpflichtiger 
Form zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft 
anerkannt oder im Wesentlichen aufrecht er- 
halten oder ein anderweites Rechtsgeschäft 
neu begründet worden, so ist zu dem Ver- 
— —— — 
Zuku 
1) Titelverleihungen an Aerzte, Rechtsanwöälte 
kunft steuerfrei sein, Komm. Ber. S. 163. 
  
  
6000 
400 
1200 
800 
300 
« 
l 
—-—-———-——-.-s---- 
  
50 
50 
50. 
50 
  
und Landwirthe sollen auch iin
        <pb n="732" />
        726 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
* vom Seuersat Berechnung 
* Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
S dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
— —— 
  
gleiche, wenn diese Geschäfte nach dem gegen- 
wärtigen Tarif einen höheren als dem für 
Vergleiche verordneten Stempel unterworfen 
sind, dieser höhere Stempel zu verwenden. 
Befreit sind die von Schiedsmännern 
und Gewerbegerichten aufgenommenen Ver- 
gleiche, sofern nicht die Voraussetzungen des 
vorhergehenden Absatzes Anwendung finden. 
68.] Berleihungen des Bergwerkseigenthums, 
Urkunden darüber (§§. 22 ff. Allg. Bergges. 
für die preußischen Staaten 24. Juni 1865, 
G. S. S. 770)nn50— 
69.Berpflichtungsscheine, kaufmännische,. Schuld- · 
verschreibungen, II. 
70. Bersicherungsverträge, auch in der Form 
von Policen und deren Verlängerungen; 
wenn sie betreffen: 
a) Lebens- und Rentenversicherungen ein- 
schließlich der Versicherungen auf den 
Lebensfall (Altersversorgung, Aussteuer, 
  
  
Mililärdienst u. derglll)F— der versicherten 
Bei Rentenversicherungen wird der Kauf- Summe in Ab- 
preis und in Ermangelung eines solchen stufungen von 
der zehn fache Betrag der Rente als Ver- 10 Pf. für je 
sicherungsfumme angesehen. 200 Mk. oder 
Werden bei Versicherungen gleicher Art 
von demselben Versicherer mehrere Ur- 
einen Bruch- 
theil dieses Be- 
–– —— — 
  
  
  
  
kunden für dieselbe Person ausgestellt, so trages. 
berechnet sich die Stempelabgabe nach dem 
Gesammtbetrage der versicherten Summe. 
Befreit sind Versicherungen, bei welchen 
die versicherte Summe den Betrag von 
3000 Mk. nicht übersteigt. 
b) Unfall= und Haftversicherunggge 5 —des Gesammt- 
Befreit find Versicherungen, bei denen 1 betrages der 
die verabredeten Jahresprämien den Be- verabredeten 
trag von 40 Mk. nicht übersteigen *e Prämien in 
  
— —— — — — —— —— 
1) Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift in Abs. 2 der Tarifnummer 70 b 
ist nach deren ausdrücklichem Wortlaut die „verabredete Jahresprämie“, somit der 
Betrag der Prämie für ein Jahr entscheidend. Handelt es sich um eine Versicherung 
von kürzerer Dauer, z. B. für sechs Monate, oder ist die Bersicherung etwa nur für 
eine einzelne Reise eingegangen, so ist nach Verhältniß der Dauer der Berficherung 
oder der Reise zu der Dauer des Kalenderjahres der Jahresbetrag der Prämien zu 
ermitteln, und es tritt nur alsdann Befreiung ein, wenn der so gefundene Jahres- 
betrag die Summe von 40 Mk. nicht übersteigt, vergl. Heinitz, „Kommentar zum 
Stempelsteuer-Gesetz“ S. 408. " „ 
Nach dem 31. März 1896 ausgefertigte Policennachträge find, wie ursprüngliche 
Policen, und zwar ohne Rückficht auf den zu den früheren Policen etwa verwendeten 
Stempel, zu verstenern, da in den Nachträgen neue Policen zu erblicken und auf diese 
die Borschriften des jetzigen Gesetzes voll anwendbar find. Bon dem Inhalt der 
Nachträge wird es indessen abhängen, ob bei der Versteuerung die ganze Prämie oder 
nur der Betrag, um welchen die Prämie etwa erhöht wird, zu berücksichtigen ist. 
Stempelfrei find solche Nachträge nur dann, wenn fie auf eine Befreiungsvorschrift 
de Kehhnwartigen Stempel-Gesetzes zutrifft, Res. 13. Juni 1896 (C. Bl. Abg. Ges.
        <pb n="733" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
727 
  
  
  
elde. Nr. # # 
  
  
  
Gegenstand der Besteuerung 
— — 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
J%) Versicherungen gegen andere Gefahren 
(Feuer-, Hagel-, Viehversicherungen 2c.) 
für jedes Jahr der Versficherungsdaner 
Jeder Bruchtheil eines Versicherungs- 
jahres kommt bei der Versteuerung als ein 
volles Jahr in Betracht?). 
Die den öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstalten reglementsmäßig zustehenden 
Stempelsteuerprivilegien finden Anwendung 
auf alle Schriftstücke, welche sich auf den 
Eintritt der Versicherungsnehmer in diese 
Anstalten oder spätere Abänderungen der 
Versicherungen beziehen. 
Befreit sind 
1. Versicherungen, bei welchen die ver- 
sicherte Summe den Betrag von 
3000 Mk. nicht übersteigt. 
2. Versicherungen bei den auf Gegen- 
seitigkeit gegründeten und nicht die 
Erzielung von Gewinn bezweckenden 
Versicherungsanstalten, deren Ver- 
sicherungsbeträge durch Umlage erhoben 
werden und deren Geschäftsbetrieb über 
den Umfang einer Provinz nicht hin- 
ausgeht. 
Befreit sind Berträge über Rückver- 
sicherungen und Transportversicherungen. 
71. Verträge, 
  
— 
1. durch welche ein früherer stempelpflichtiger 
Bertrag lediglich aufgehoben wird. 
Wenn jedoch die Verabredung über die 
Aufhebung oder Beseitigung des früheren 
Vertrages sich als eine in diesem Tarif 
besonders aufgeführte Verhandlung dar- 
stellt, so kommt derjenige Steuersatz zur 
Anwendung, welchem die Verabredung 
nach den Vorschriften dieses Tarifs unterliegt. 
Der Finanzminister kann in besonderen 
Fällen den zu entrichtenden Werthstempel 
aus Billigkeitsrücksichten bis auf . 
ermäßigen; 
über sonstige vermögensrechtliche Gegen- 
stände, wenn keine andere Tarisstelle zur 
Anwendung komimtt 
Ein auf unbestimmte Zeit oder auf 
Kündigung abgeschlossener Vertrag gilt in 
Betreff der Stempelpflichtigkeit als ein 
auf ein Jahr abgeschlossener. 
  
1/10°0t 
½0 
  
  
  
Abstufungen 
von 10 Pf. für 
je 20 Mk. od. 
einen Bruch- 
theil dieses Be- 
trages1). 
*) d. i. 1 Pf. 
v. Eintausend 
Mark der ver- 
sicherten Sum- 
me in Abstu- 
fungen von 10 
Pf. f.je 10000 
Mk. oder einen 
Bruchtheil die- 
ses Betrages. 
1) Vergl. E. Civ. XXXI. 267. Freijahre kommen in Abzug, Res. 13. Juni 
1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 352). 
) Als neue Versicherung gilt auch die von einer Feuerverficherungs-Gesellschaft 
im Falle des Eigenthumswechsels ausgestellte Veränderungsgenehmigung, E. Civ. 
XXXII. 306.
        <pb n="734" />
        728 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
  
  
  
—— — — — 
S Steuer satz Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung Hen- der 
&amp; dert Mik. Pf. Stempelabgabe. 
  
Befreiungen: 
aaaLehrverträge##), 
“ b)) Berträge, durch welche Arbeits= und 
Dienstleistungen auf bestimmte oder 
unbestimmte Zeit gegen zu gewissen 
Zeiten wiederkehrendes Entgelt (Lohn, 
Gehalt und dergleichen) versprochen 
werden, wenn der Jahresbetrag der 
Gegenleistung 1500 Mk. nicht über- 
steigt?). 
72. Bolationen der Geistlichen und Schullehrer, 
wie Bestallungen; s. diese. 
73. Bollmachten, Ermächtigungen und Auf— 
träge: 
zur Bornahme von Geschäften rechtlicher 
Natur?) für den Vollmachtgeber, wenn der 
Werth des Gegenstandes der Bollmacht 
500 Mk. nicht übersteigt 
1 000 L V’ V7y 
3 000 % ê5rn 5% 
6 000 5½“ %r 5 
10 000 ½ ½% % 
15 000 ?7 ö5 t- s - 
bei einem höheren Betrage .... 
wenn die Vollmacht zur Vornahme aller oder 
gewisser Gattungen von Geschäften für den 
Vollmachtgeber ermächtigt (Generalvollmacht) 
und der Werth des Gegenstandes 50 000 Mék. 
übersteggigges 120 — 
Steht der Bevollmächtigte in einem Dienst- 
verhältnisse zu dem Bollmachtgeber, höchstens — 1 50 
Wenn der Werth des Gegenstandes der 
Vollmacht nicht schätzbar ist, wenn es sich 
insbesondere um Vollmachten zur Ansübung 1 
des Stimmrechts in Gesellschaften aller Art 
——ID ) 
Bei Prozeßvollmachten treten an Stelle 
der Stenersätze des ersten Abs. von 3, 5, 
7,50, 10, die Steuersätze von 2, 3, 4, 1 
5 Mk. /. z 
lllllll 
ZQOIOHHt 
8 
  
  
  
  
  
  
1) Auch mit Apotheker= und Handelslehrlingen, Mot. S. 59P. 
i) Nach dieser Tarifstelle können auch Eisenbahnarztverträge behandelt werden, 
Res. 12. Mai 1897 (E. V. Bl. S. 138). 
„) Ohne Beschränkung auf das privatrechtliche Gebiet, Mot. S. 59. Vergl. E. 
Civ. XXV. 222 und Res. 11. Nov. 1881 (M. Bl. S. 17). 
Wegen der Verwendung der Vollmachtstempel im Verwaltungsstreitverfahren vergl. 
Res. 26. Juni 1896 (M. Bl. S. 116). 
4) Wenn zum Gebrauch im Verwaltungsstreitverfahren und im Verfahren vor 
den Gewerbegerichten bestimmte Vollmachten ohne den vorgeschriebenen Stempel bei 
den genaunten Behörden eingereicht werden, so haben die Behörden denuselben einzu- 
ziehen und zu den Akten zu entwerthen. Die Aussteller der Vollmachten sind von 
Stempelstrafe frei, wenn die Urkunden innerhalb der Stempelverwendungzsfristen des 
§. 16 des Ges. eingereicht sind. Ist diese Frist bei der Einreichung benelts über-
        <pb n="735" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 729 
  
  
  
Steuersatz 
vom Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
— dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
Schriftstücke, in welchen jemand einem 
Dritten gegenüber erklärt, daß er einem 
Anderen die Vornahme einer Angelegenheit 
rechtlicher Natur aufgetragen habe, fsind dem 
Stempel nicht unterworfen, sofern nicht die 
Verkehrsfitte eine Vollmacht in diesen Fällen 
erfordert und durch das Schriftstück die 
förmliche Vollmacht ersetzt werden soll. 
Zu Vollmachten, in denen mehrere, nicht 
in einer Erb= oder sonstigen Rechtsgemein- 
schaftstehende Personen einen Bevollmächtigten 
bestellen, ist der Vollmachtstempel so oft zu 
berwenden, als Vollmachtgeber vorhanden 
nd. 
Wenn bei einer gerichtlichen oder nota- 
riellen Versteigerung durch die Kauf= 
bedingungen oder durch besondere Erklärungen 
bestimmte Personen bevollmächtigt werden, 
nach erfolgtem Zuschlage für die Versteig- 
lasser oder für die Ansteigerer die Auflassungs- 
erklärung abzugeben und für die Ansteigerer 
die Eintragung der Steigpreise zu bewirken, 
so ist der Vollmachtstempel ohne Rücksicht 
auf die Anzabl der Betheiligten und der ° 
abzugebenden Erklärungen nur einmal in 
Ansatz zu bringen, sofern nach Inhalt des 
Protokolls die Vollmacht auf einen Zeitraum 
von längstens drei Tagen nach Ablauf des 
Tages, an welchem der Zuschlag erfolgt, 
beschränkt wird. 
Substitutionen bei einer Prozeßvollmacht, 
welche nicht in einer nach diesem Tarif 
einem besonderen Stempel unterliegenden 
Verhandlung ausgestellt werden, sind stempel- 
frei, sofern über die ursprüngliche Vollmacht 
eine vorschriftsmäßig versteuerte Urkunde 
vorhanden und dies entweder auf der Sub- 
stitutionsvollmacht vermerkt ist, oder die 
— 
  
  
  
  
  
– 
Zu Aumerkung 4 auf S. 728. 
schritten, so haben die Verwaltungs= bezw. Gewerbegerichte das zuständige Hauptamt 
von der vorgekommenen Zuwiderhandlung zu benachrichrigen, Ausf. Bek., Nr. 53. 
Prozeßvollmachten, deren Gegenstand weniger als 150 Mk. Werth hat, find 
senwelfrei Es muß jedoch aus ihrem Inhalt hervorgehen, daß der Rechtsstreit, auf 
zen sie fich beziehen, ein Objekt von unter 150 Mk. berrifft, C. K. IV. 235, XIII. 
T Es genügt, daß dieser Vermerk sich oben auf der Vollmacht befindet, E. Civ. 
XII. 178. Die von einer „armen“ Partei ertheilten Prozeßvollmachten find 
stempelfrei, E. K. X. 250. , » -. 
u Die Stempelpflichtigkeit einer Prozeßvollmacht ist lediglich nach dem Inhalt der 
Urkunde selbst zu beurtheilen, E. K. XII. 206. Der Stempel ist binnen 2 Wochen 
ach der Ausstellung zu verwenden (§. 16g des Ges.); wird die Vollmacht erst nach 
*n Frist dem Gericht überreicht, so ist die Strafe verwirkt, E. K. II. 224. Wird 
e aber vor Ablauf der Frist Überreicht und zugleich der Antrag gesiellt, den Stempel 
zu den Gerichtskosten zu liquidiren, so ist, wenn die Kassirung des Stempels vom 
ericht unterlassen ist, der Produzent nicht strafbar, E. K. VIII. 169.
        <pb n="736" />
        730 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
  
z Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hön- der 
- dert Mt. Pf Stempelabgabe. 
  
ursprüngliche Vollmacht sich bei den Gerichts- 
akten befindet. 
74. Vorrechtseinräumungen (Prioritätscessio- 
nen)t11)1)1)])])] 1 650 
75.Werkverdingungsverträge, inhalts deren der 
Uebernehmer auch das Material für das 
übernommene Werk ganz oder theilweise an- 
zuschaffen hat, find, falls letzteres in der 
Herstellung beweglicher Sachen besteht, wie 
Lieferungsverträge unter Zugrundelegung des 
für das Werk bedungenen Gesammtpreises 
zu versteuern?). - 
Handelt es sich bei dem verdungenen 1 
Werk um eine nicht bewegliche Sache, so 
ist der Werkverdingungsvertrag so zu ver- 
steuern, als wenn über die zu dem Werke 
erforderlichen, von dem Unternehmer anzu- 
schaffenden beweglichen Gegenstände in dem- 
jenigen Zustande, in welchem sie mit dem 
Grund und Boden in dauernde Verbindung 
gebracht werden sollen, ein dem Stenersatz 
der Tarifstelle „Kauf= und Tauschverträge“ 
Buchstabe c oder der Ziff. 3 der „Ermäßi- 
gungen und Befreiungen“ dieser Tarifstelle 
unterliegender Lieferungsvertrag und außer- 
dem hinsichtlich des Werthes der Arbeits- 
leistung ein dem Steuersatz der Tarisstelle 
„Verträge“ Ziff. 2 unterworfener Arbeits- 
vertrag abgeschlossen wäre. 
Die Vorschrift des §. 10 dieses Gesetzes 
findet entsprechende Anwendung dergestalt, 
daß, insoweit eine Trennung des Gesammt. 
preises nicht vorgenommen ist, der höchste 
Steuersatz zu entrichten ift. 
76.Wiederaufhebung von Verträgen, s. Ver- 
träge, Ziff. 1. 
77. Zeugnisse, amtliche in Privatsachen"), in- 
:) nerhalb der Zuständigkeit der ausstellenden 
  
  
  
  
  
  
1) Die in einer Kaufgelderbelegungsverhandlung enthaltene Vorrechtseinräumung 
ist stempelfrei, E. K. V. 226. # 
:) Doch fsind z. B. Verträge über die Lieferung und betriebsfähige Aufstellung 
von Wegeschranken und von Weichen= und Signalsicherungsanlagen, die an örtliche 
Verhältnisse anzupassen und nach besonderen Zeichnungen auszuführen waren, nicht 
für stempelpflichtig erachtet worden, Res. 26. März 1897 (E. V. Bl. S. 70). 
:) Für nachstehende Befähigungs= und Prüfungszeugnisse werden für die Behörden 
abgestempelte Formulare bei den Hauptsteuer- und Hauptzollämtern, Steuer- und 
Nebenzollämtern zum Verkauf gestellt: 
a) Befähigungs-Zeugnisse für Seeschiffer und Seesteuerleute Formular A, B, C, 
E, G, J, X, L, M, N (æR. G. Bi. 1887 S. 417 bis 429), P und Q (R. 
G. Bl. 1888 S. 186) das Stück zu 1½ Mk.; 
b) Befähigungs-Zeugnisse für Maschinisten auf See-Dampfschiffen Formnular B, 
0. baund E (C. Bl. d. D. R. 1891 S. 267 bis 270) das Stück zu 
1½ Ml.; 
Jc) Prüfungs-Zeugnifse (über Schiffsdampfmaschinenkunde) für Seeschiffer (vergl. 
F. M. Res. 17. Mai 1889, III. 7391) das Stück zu 1½ Mk.
        <pb n="737" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 731 
Zu Anmerkung 3 auf S. 730. 
Alle Behörden und Beamten find verpflichtet, bei der Ertheilung amtlicher 
Zeugnisse, welche ihres besonderen Zwecks wegen (s. Buchst. a und c der Befreiungen 
dieser Tarifstelle) dem sonst zu entrichtenden Stempel nicht unterliegen, in dem 
Zeugniß — und zwar in dem Text des Zeugnisses und nicht in Vermerken, welche 
außerhalb dieses Textes stehen und durch die Unterschrift des Beamten nicht gedeckt 
werden — den Zweck bestimmt onzugeben, zu welchem das Zeugniß ausgestellt wird. 
Unterbleibt eine solche Angabe, so unterliegt das Zeugniß in allen Fällen und ohne 
Rücksicht darauf, daß es thatsächlich zu einem Stempelfreiheit genießenden Zweck 
gebraucht worden ist oder nicht, dem tarifmäßigen Stempel von 1,50 Mk. (vergl. 
Abs. 4 dieser Tarifstelle). Wird ein entgegen der vorgedachten Vorschrift stempelfrei 
ertheiltes amtliches Zeugniß bei einer Behörde zur Begründung irgend eines Antrages 
vorgelegt, so hat diese Behörde den fehlenden Stempelbetrag von dem Vorzeiger oder 
Inhaber bezw. von derjeuigen Person, auf deren Veranlassung das Zeugniß ertheilt 
ist, einzuziehen und den Sachverhalt der vorgesetzten Behörde des Beamten, von 
welchem das Zeugniß ausgestellt ist, anzuzeigen. Ist der die Stempelfreiheit recht- 
fertigende Zweck bestimmt bezeichnet, von dem Zeugniß aber zu einem anderen als 
dem aus der Urkunde hervorgehenden Zwecke Gebrauch gemacht, ohne daß der In- 
haber oder Vorzeiger die Versteucrung bewirkt hat, so haftet derselbe nicht blos für 
den tarifmäßigen Stempel (§. 13 Buchst. d des Ges.), sondern er verfällt unter 
Umstände a auch in eine dem vierfachen Betrage des Stempels gleichkommende Strafe 
(§. 17 Abs. 1 des Ges.), Dienstvorschr. Nr. 53. , 
4)AuchdiejenigenZeugnisfesollenvonderStempelpflichtumfaßtwerden,deren 
Ausstellung zum Theil aus Gründen des öffentlichen Wohles, zum Theil im In- 
teresse Privater veranlaßt worden ist, Mot. S. 61. 
Es gehören z. B. hierher und sind steuerpflichtig: Amtliche Bestätigungen der 
Polizeibehörde zu einer Erklärung des Vaters, Vormundes, Angehörigen 2c. oder des 
Bewerbers selbst, daß ein Bewerber um Annahme als Civilsupernumerar sich drei 
Jahre lang durch Unterstützung oder aus eigenen Mitteln unterhalten kann, Res. 
16. April 1896 (M. Bl. S. 73); desgl. Heimathsscheine, Staatsangehörigkeits= 
answeise und Entlassungsurkunden, Res. 8. Sept. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 587); 
die von den Oberforstmeistern über die Befähigung zum Eintritte in die Forstlehre 
nach der Bestimmung zu §. 2 Abs. 5 des Reg. 1. Okt. 1893 (jetzt 12. Okt. 1897, 
M. Bl. S. 237) zu ertheilenden Bescheinigungen, Res. 19. Sept. 1896 (M. Bl. 
S. 184); die gemäß Ausf. Verf. 2. Aug. 1895 (M. Bl. S. 236) Nr. V. 3 Abs. 2 
zum Jagdscheinges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 304) von den Jagd= oder Orts- 
polizeibehörden ausgestellten Zeugnisse behufs Erlangung von Jagdscheinen, Res. 
10. Nov. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 633); die gemäß §. 7 Abs. 6 des Reg. 
1. Okt. 1893 (jetzt 12. Okt. 1897, M. Bl. S. 237) über die Ausbildung, Prüfung und 
Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes 2c. auszustellenden Lehrzeugnisse, Ref. 
17. Febr. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 91); die von Medizinalbeamten für Militär- 
anwärter ausgestellten Gesundheitsatteste, um deren körperliche Brauchbarkeit zur An- 
stellung im Staatsdienste nachzuweisen, Res. 6. März 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 93). 
Die von den Polizeibehörden ausgestellten Urkunden darüber, daß der Auszahlung 
von Brandentschädigungsgeldern an die Versicherten keine Bedenken entgegenstehen, 
sind nur dann stempelpflichtig, wenn die von den Polizeibehörden ausgehenden Er- 
klärungen in Form von Bescheinigungen abgegeben werden. Es genügt indefsen, 
daß diese Erklärungen in Form eines Erlaubuißscheines („zur Auszahlung wird die 
polizeiliche Genehmigung ertheilt“) abgegeben und mit dem Vermerk versehen werden: 
— Mangels Borhandenseins einer Urschrift“, Res. 16. Sept. 1896 (M. Bl. 
Dagegen gehören zu den amtlichen Attesten in Privatsachen nicht und find 
daher stempelfrei: die von preußischen Staatsbeamten, Reichsbeamten oder Militär- 
personen aus Anlaß ihrer Bersetzung beizubringenden polizeilichen Bescheinigungen 
über das Leerstehen ihrer bisherigen Wohnungen während der Zeit, für die sie 
Miethsentschädigung aus der Staatskasse beanspruchen, Res. 26. Nov. 1896 (M. Bl. 
. 228); die von den Dampfkesselrevisoren auszustellenden Bescheinigungen über 
ie Prufung der Bauart, die erste Wasserdrucprobe, die regelmäßig wieder- 
kehrenden technischen Untersuchungen und die Wasserdruckproben nach Hauptaus-
        <pb n="738" />
        732 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
S Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung * der 
S dert Mk.Pf.Stemppelabgabe. 
  
Behörde oder des ausstellenden Beamten 
ertheilte) 1 650 
Beurkundungen der Gerichtsvollzieher nach 
§. 17 der Hinterlegungs-Ordn. 14. März 
1879 (G. S. S. 249) —1 4 
  
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 731. 
besserungen bei Dampfkefseln und ähnlichen Apparaten (8§. 21, 22, 27, 28, 29 ff. 
und 38 Anw., betr. die Genehmigung und U'ntersuchung der Dampfkessel, 16. März. 
1892, 6. Mai 1893 rc., M. Bl. 1892 S. 117, 1893 S. 119), sowie die nach 
#§. 11 daselbst auszustellenden Prüfungsbescheinigungen über die Vollständigkeit der 
vom Kesselbesitzer eingereichten Borlagen zur Erlangung der Genehmigung eines 
Damofkessels. 
Die Stempelfreiheit gilt auch für die Bescheinigungen von außerordentlichen 
Dampfkesseluntersuchungen, die auf Grund des §. 36 der Anw. stattfinden. 
Daagegen ist für etwaige Bescheinigungen von Untersuchungen, die, ohne in der 
Auweisung vorgeschrieben zu sein, auf Antrag der Kesselbesitzer erfolgen, und für die 
schon bisher stempelpflichtigen Abnahmebescheinigungen und die von den Beschluß- 
behörden auszustellenden Genehmigungsurkunden (88. 16, 18, 25 und 27 der Anw.) 
stets der tarifmäßige Stempel (Nr. 77 und Nr. 22 lit. e des Stempeltarifs) zu ver- 
wenden, Res. 5. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S 23); die von Polizeibehörden aus- 
zustellenden Lebenszeugnisse auf Quittungen über Renten aus der Pr. Rentenver- 
sicherungsanstalt in Berlin, da fie außerhalb der Zuständigkeit jener Behörden liegen, 
Res. 26. Jan. 1897 (M. Bl. S. 35); die von beamteten Thierärzten auf Grund 
landespolizeilicher Anordnung auszustellenden Bescheinigungen über den seuchefreien 
Zustand aus dem Auslande eingehender Thiere; desgl. die Bescheinigungen in Unter- 
suchungsbüchern über den Gesundheitszustand der im kleinen Grenzenverkehre die 
Grenze regelmäßig hin und zurückpassirenden Pferde, Res. 9. April 1897 (C. Bl. 
Abg. Ges. S. 173); die den Kandidaten der Landmeßkunst zu ertheilenden Semester- 
zeugnißbogen und Studienzeugnisse, Res. 6. Febr. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 59); 
die von den Bezirkekommandos auf Grund des §. 111 16a Abs. 2 der Wehr-Ordn. 
ausgestellten Auswanderungsbescheinigungen, Res. 4. Aug. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. 
1897 Nr. 18). 
1) Unterschriftsbeglaubigungen, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten 
und Notaren, also insbesondere von Polizeiverwaltungen, Magistraten, Dorfgerichten, 
Gemeindevorständen, Amts= und Bezirksvorstehern u. s. w. ertheilt werden, sind in 
der Regel stempelfrei. Dem Zeugnißstempel gemäß der Tarifstelle 77 unterliegen 
derartige Beglaubigungen indessen insoweit, als besondere Gesetze oder Verordnungen 
den ausstellenden Behörden die Beglaubigungsbefugniß ausdrücklich beigelegt haben. 
Letzteres ist beispielsweise der Fall bei den durch Gemeindevorsteher oder Polizei- 
behörden erfolgenden Unterschriftsbeglaubigungen, die sich auf Anmeldungen zum 
Genossenschaftsregister bezichen (s. 8 Abs. 2 Bek., betr. die Führung des Genossen- 
schaftsregisters 2c., 11. Juli 1889, R. G. Bl. S. 150) sowie bei den von einem 
zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigten Beamten erfolgenden Unterschrifts- 
beglaubigungen unter Bollmachten zur Empfangnahme und unter Erklärungen über 
die Abholung, von Postsendungen (§. 40 Abs. 2, §. 42 Abs. 1 Post-Ordn. für das 
Deutsche Reich 11. Juni 1892, C. Bl. d. D. R. S. 428), ferner bei Unterschrifts- 
beglaubigungen durch die Bürgermeister des vormaligen Herzogthums Nassau, da 
diese nach §. 2 des Naff. Ed. 16. Juni 1841 (Ediktensamml. Bd. IV S. 5 und 6) 
und nach §. 2 zu 1 der Nass. Instr. 2. Jan. 1863 (Nass. Vd. Bl. für 1863 S. 23 
und 24) zur Beglaubigung von Namensunterschriften allgemein befugt siud, Res. 
18. Okt. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 613). 
Vergl. Berf. des Rrichspostamtes 9. Jan. 1897 (A. Bl. d. R. P. A. S. 7) 
über die Stempelpflichtigkeit der Unterschriftsbeglaubigungen unter Postvollmachten 
und Abholungserklärungen und Res. 6. Febr. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 61).
        <pb n="739" />
        Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 733 
ESi Steuersatz B 
2 Gegenstand der Besteuerung * e 
*4 dert Mk. Vf. Stempelabgabe. 
  
  
Befreit find: 
a) Zeugnisse, auf Grund deren ein anderes 
amtliches Zeugniß oder ein Paß (Reise- 
oder Leichenpaß; Paßkarte) ausgestellt 
werden soll; 
b) Zeugnifse aller Art, welche von Geist- 
lichen in Bezug auf kirchliche Handlungen 
ertheilt werden, insbesondere Geburts-, 
Tauf-, Aufgebots-, Ehe-, Trau-, Todten- 
und Beerdigungsscheine; 
J%) Zeugnisse, welche zum Nachweise der Be- 
rechtigung zum Genusse von Wohlthaten, 
Stiftungen und anderen Bezügen für 
hülfsbedürftige Personen dienen sollen 
oder welche wegen Zahlung von Warte- 
geldern, Peusionen, Unterstützungsgeldern, 
Krankengeldern, Beerdigungskosten, Witt- 
wen= und Waisengeldern und ähnlichen 
Kosten und Geldern als Rechnungsbeläge 
bei öffentlichen oder privaten Kassen und 
Anstalten eingereicht werden müsseu; 
d) Führungszeugnisse, insoweit sie nicht zur 
Erlangung der in den Tarifstellen „Er- 
laubnißertheilungen“ und „Lustbarkeiten“ 
aufgeführten Genehmigungen u. s. w. er- 
forderlich sind ). 
Den Führungszeugnissen stehen gleich 
Zeugnisse über geleistete Arbeiten in An- 
stalten, welche von unmittelbaren oder mittel- 
baren Staatsbehörden betrieben werden; 
e):) Beglaubigungen von Unterschriften unter 
Anträgen und Berhandlungen, die nach 
ihrem Inhalt ausschließlich zu einer Ein- 
tragung oder Löschung in öffentlichen, das 
Eigenthum und die Belastung von Grund- 
stücken und selbständigen Gerechtigkeiten 
feststellenden Büchern erforderlich sind, 
sowie die mit solchen Beglaubigungen 
verbundenen Zeugnisse über die Vertre- 
tungsbefugniß der Betheiligten; 
f) Beglanbigungen von Unterschriften der 
Gesuche um Auszahlung hinterlegter Gelder 
nach § 25 Abs. 2 Hinterlegungs. Ordn. 
14. März 1879 (G. S. S. 249). 
— 
der S 
  
  
  
  
1) Bei beglaubigten Abschriften unterliegt jedes einzelne Beglaubigungszeugniß 
tempelabgabe. Sind jedoch Abschriften mehrerer Urkunden durch ein und das- 
selbe hinter die letzte Abschrift gesetzte Zeugniß beglaubigt worden, so bedarf es nur 
v]C einmaligen Stempels. Die Ausstellung stempelpflichtiger Führungszeugnisse darf 
nicht durch Wahl einer nicht der Abgabe unterworfenen Schriftform (Bericht, Schreiben) 
vermieden werden, Res. 31. Juli 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 324). 
2) Die Befreiung zu e bezieht sich auch auf die zum Zweck einer Eintragung 
deer Löschung ausgestellten Vollmachten, E. K. III. 221, IX. 148. Ist dagegen die 
er Unterschrift nach beglaubigte Urkunde zur Eintragung im Grundbuch nicht erforder- 
ich, so ist die Beglaubigung stempelpflichtig, E. K. IX. 218.
        <pb n="740" />
        734 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
k—mha 
  
12 Steuersatz B 
S erechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung * » der 
2 dert Mk. Pf.] Stempelabgabe. 
  
" 
In den unter a und e bezeichneten Fällen 1 
tritt die Stempelfreiheit nur dann ein, wenn I 
der dieselbe begründende Zweck aus der Ur- . 
kunde hervorgeht. Wird von den Attesten 
zu anderen Zwecken nachträglich Gebrauch 1 
gemacht, so ist der Stempel nachzuver- 
wenden. * I 
78.] Zuschlagsbescheide, wie Kaufverträge; s. diese. 
  
  
  
  
  
Tabelle 
über den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder Nutzung im Werthe von 1 Mk. 
auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufs Berechnung der davon zu entrichtenden 
  
  
  
  
  
  
  
  
Stempelsteuer. 
(Zu §. 6 des Gesetzes.) 
HEILLEIIIEMIIAIEN 
der werth 6 er werth der werth der werth 
Jahresm Pf. Jahre . pi. Jahre] m. sgef. Jahrel M V 
1 1 000|2 25 02,9 4321 18,6B7 
21 96,22315 45,14 Sé, 
32 88,62444 S5½ 
43 77.5256 24,74621 7201 67 124 122 
54 63,0026 S „¼ 1 
6 5 45,,1,7 6 98,4822 04,36924 264 
76 24,228 3 S33 
8 7 00,2 2917 66,335022 34,2"21114 39.5 
97 73.330% 4 2 48,22245 
10 8 43,53118 290 22 61,87324 5146 
1119 11#113218 58,090 322 74,874 57-3 
129 76,003 8774%4 22 87.37524 62,8 
1310 38,5344 
144 66% 41 1 1 73561 
155 S6,336 66, 57 20 
1612 11,8379 90,858123 32,7924 82)7 
171712 65,2 3820 14,355223 43,0880 4 87,2 
1813 166449 3 60%3 5281½ 
19 13 65,9) 4% „„ 6411 62, 4%8224 957 
20 4 13,4410 79,.1362 23 71,58324 99,7 
22114 590062 20 99,3 6323 80384 00,0 
1 i Mk
        <pb n="741" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 735 
Die Ausf. Bek. 13. Febr. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 53) und die Dienstvorschr. 
14. Febr. 1896 (das. S. 93) sind beim Texte des Gesetzes und Tarifes ver- 
arbeitet worden. Eine Ausnahme bilden die nachstehenden Vorschriften und Beilagen, 
die wegen ihrer Länge den Text zu unübersichtlich gemacht hätten. 
Ausf. Bek. 13. Febr. 1896. 
II Abschnitt. Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen 
der Nichterfüllung. 
Zu §§. 14 und 15 des Gesetzes. 
.10. Der Berkauf von Stempelmaterialien (Stempelpapier, Stempelmarken, 
Steupeldruckformularen, Stempeldruckbogen) erfolgt durch die Amtsstellen der Ver- 
waltung der indirekten Steuern, nämlich die Haupt-Ste#der- und Haupt-Zollämter 
und die diesen nachgeordneten Neben-Zoll- und Steuerämter (Unterämter). Außerdem 
d zum Verkauf die Stempelvertheiler befugt, jedoch nur innerhalb der in ihren 
Anstellungsverfügungen vorgeschriebenen Erhebungsgrenzen. Diese Steuerstellen — 
die Stempelvertheiler indessen nur in den ihnen gestatteten Grenzen — find ferner 
verpflichtet, zu schriftlichen Urkunden jeder Art je nach den Wünschen der Steuer- 
Pflichtigen das erforderliche Stempelpapier oder statt desselben Stempeimarken in ent- 
sprechendem Werthe nach der Borschrift der Ziff. 15 A. I. und II. Nr. 1 dieser Be- 
ntmachung zu entwerthen. » 
Außer den in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Steuerstellen sind alle 
anderen Behörden und Beamte einschließlich der Notare verpflichtet, zu den von ihnen 
aufgenommenen Berhandlungen, ertheilten Ausfertigungen 2c. das erforderliche 
Stempelpapier oder die erforderlichen Marken nach der Vorschrift der Ziff. 15 A. 1. 
und II. Nr. 2 bis 4 dieser Bekanntmachung zu entwerthen. Schiedsmänner find 
zur Entwerthung von Stempelpapier und Stempelmarken befugt, ohne für die Richtig- 
keit der Stempelberechnung verantwortlich zu sein. 
In gewissen Fällen (vergl. Ziff. 15 B. dieser Bekanntmachung) ist es auch Privat- 
personen, Gesellschaften, Genofsenschaften rc. gestattet, Stempelmarken bis zu einem 
estimmten Betrage ohne amtliche Ueberwachung zu entwerthen. 
11. Die Haupt= und Unterämter sowie die Stempelvertheiler haben sich der 
Prüfung der ihnen zur Versteuerung vorgelegten Urkunden hinsichtlich ihrer Stempel= 
Mlichtigkeit zu unterziehen und danach den Stempel zu berechnen und zu entwerthen 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Steuerpflichtigen bezw. die die Urkunde Bor- 
legenden eine Prüfung verlangen oder nicht. Wenn die Prüfung unterbleiben muß, 
weil der Vorleger der Urkunde die Einsichtnahme nicht gestattet, so ist die Weigerung 
durch die Worte „Einficht der Urkunde verweigert“ auf der Urkunde ersichtlich zu 
machen. Entstehen über die Rechtmäßigkeit der Stempelforderung oder die Höhe des 
empels bei der die Entwerthung vornehmenden Steuerstelle Zweifel, so hat sie den 
nach ihrer Ansicht zum mindesten erforderlichen Stempel zu erheben und zu ent- 
werthen und demnächst die Entscheidung des vorgesetzten Hauptamts bezw. des zu- 
ständigen Stempelsteueramts darüber einzuholen, ob der berechnete Betrag der richtige 
oder welcher andere Betrag zu verbrauchen sei. Hat nach dieser Entscheidung eine 
Ueberhebung von Stempelgebühren stattgefunden, so ist die Erstattung des zuviel ge- 
orderten Betrags von Amtswegen zu veranlassen, während zu wenig entrichtete 
tempel einzuziehen und nachträglich zu entwerthen sind, ohne daß bei inzwischen 
erfolgter Ueberschreitung der gesetzlichen Stempelverwendungsfristen ein Strafverfahren 
Eingeleitet wird. " 
12. Werden Urkunden, welche in einer anderen Sprache als der deutschen ab- 
gefaßt sind, zur Versteuerung vorgelegt, so ist die Versteuerung durch denjenigen 
camten, welcher der betreffenden Sprache mächtig ist, zu bewirken. Ist ein solcher 
Kamter bei der Stenerbehörde, welche die Verstempelung vorzunehmen hat, nicht vor- 
banden und entstehen hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen 
er den Urkundeninhalt Bedenken, so ist die Urkunde oder eine von der Steuer- 
behörde zu fertigende Abschrift derselben an den Provinzial-Steuerdirektor einzureichen. 
Letzterer läßt durch einen Beamten seines Verwaltungsbezirks, welcher der Sprache,
        <pb n="742" />
        736 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
in welcher die Urkunde abgefaßt ist, mächtig ist, eine Uebersetzung fertigen und auf 
Grund dieser Uebersetzung den erforderlichen Stempel einziehen. Fehlt es an einem 
solchen Beamten, so kann die Uebersetzung, sofern es sich um Urkunden handelt, 
welche im steuerlichen Interesse von Wichtigkeit sind, auch anderweitig auf Kosten der 
Steuerverwaltung beschafft werden. 
13. Die nach den bisherigen Vorschriften angefertigten und bis zum 1. April 
1896 in Gebrauch befindlichen Stempelwerthzeichen (mit Ausnahme der gestempelten 
Formulare zu Reisepässen und zu Befähigungs= und Prüfungszengnissen für See- 
schiffer, Seesteuerleute und Maschinisten auf Seedampsschiffen) treten mit diesem Tage 
außer Gebrauch. Der Umtausch dieser Stempelmaterialien ist bis zum 1. April 
1897 zulässig und erfolgt nach der in der Ziff. 17 dieser Bekanntmachung enthaltenen 
Bestimmung. 
Die Provinzial-Steuerdirektoren haben das Publikum auf die den Umtausch der 
am 1. April 1896 außer Gebrauch tretenden Stempelmaterialien betreffenden Be- 
stimmungen durch Bekangtmachung in den öffentlichen Blättern rechtzeitig aufmerksam 
n machen. 
2 Vom 1. April 1896 ab werden die nachstehend bezeichneten Stempelmate- 
rialien in folgenden Sorten zum Verkauf gestellt bezw. abgestempelt: 
A. Stempelpapier. 
Der Bogen zum Preise von — M. 50 Pf.; 1 Mk.; 1 Mk. 50 Pf.; 2 Mk.; 
2 Mk. 50 Pf; 3 Mk.; 3 Mk. 50 Pf.; 4 Mk.; 4 Mk 50 Pf.; 5 Mk.; 6 Mk.; 
10 Mk.; 15 Mk.; 20 Mk.; 25 Mk.; 30 Mk.; 40 Mk.; 50 Mk.; 60 Mk.; 70 Mk.; 
80 Mk.; 90 Mk.; 100 Mk.; 150 Mk.; 200 Mk.; 300 Mk.; 400 Mk.; 500 Mk.; 
600 Mk.; 700 Mk.; 800 Mk.; 900 Mk. und 1000 Mif. 
Stempelbogen zum Preise von mehr als 1000 Mk. werden auf besonderen 
schriftlichen Antrag von den Haupt--Steuer= und Haupt-Zollämtern ausgefertigt. 
Solche Bogen sind mit folgendem Ausfertigungsvermerk zu versehen: · 
Nr...... 
Gültigüber...Mk...Pf.Stempel 
buchstäblich 
Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr in Buchstaben). # 
Das Haupt--Steuer= (Haupt-Zoll-) Amt. 6 
Schwarzstempel. Unterschrift. 
B. Stempelmarken. 
Das Stück zum Preise von 10 Pf.; 20 Pf.; 50 Pf; 1 Mk.; 1½ Mk.; 
2 Ml. 2½ Mk3 3 Mk; 3½ Mr; 4 M; 4½ Mk.; 5 Ml.; 6 Mr.; 10 Mk.; 
15 Mk.; 20 Mk; 25 Mr.; 50 Mk.; 100 Ml. 
C. Stempeldruckformulare und -Bogen. 
1. Nachstehende nur mit einem preußischen Werthstempel (kleineren Formats) 
in Schwarzdruck versehene Stempeldruckformulare bezw. „Bogen werden von den 
Haupt-Steuer= und Haupt-Zollämtern, den Steuer= und Neben-Zollämtern zum 
Verkauf gestellt: 
a) zu Gewerbelegitimationskarten das Stück zum Preise von 1 Mk. (Tarifstelle 26); 
b) zu Pässen zu Reisen das Stück zum Preise von 1½"½ Mk. und ½ Mk. (Tarif- 
stelle 49); 
e) zu Paßkarten das Stück zum Preise von 1½ Mk. und ½ Mk. (Tarif- 
stelle 49); « 
d)zuBefähigungSiundPrüfungszeugnissenfütSeeschisser,Seefleuerleuteund 
Maschinisten auf Seedampfschiffen das Stück zum Preise von 1½ Mk. (Tarif- 
stelle 77). 
Außerdem werden zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbarkeiten in der 
vorgedachten Art abgestempelte und mit dem Vordruck „Genehmigung zur Veran- 
staltung einer Lustbarkeit“ versehene Bogen das Stück zum Preise von 1½ Mk. und 
*½ Mk. von den bezeichneten Steuerbehörden und auch von den Stempelvertheilern 
zum Verkauf gestellt (Tarifstelle 39).
        <pb n="743" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 737 
Die Versteuerung der vorbezeichneten Schriftstücke hat ausschließlich durch die 
Berwendung von abgestempelten Formularen und Bogen zu erfolgen, dergestalt, daß 
die Verwendung von Stempelpapier und Stempelmarken nicht zulässig ist. 
Der Verkauf der vorstehend ausgeführten Stempeldruckformulare und „Bogen 
darf nur gegen Empfangsbescheinigung der zur amtlichen Ausfertigung dieser Formulare 
und Bogen befugten Behörden stattfinden. 
2. Auf Ansuchen von Behörden, Gewerkschaften, Versicherungsgesellschaften und 
ähnlichen Privatunternehmungen werden gedruckte Formulare oder auch beschriebene 
Bogen bei dem Haupt-Stempel-Magazin gestempelt. 
Abgestempelt können insbesondere folgende Schriftstücke werden: 
a) Bestallungen (Tarifstelle 12); 
b) Approbationen (Tarifstelle 22b); 
Tc) Genehmigungen zur Anlegung von Dampfkesseln oder Aenderung der Dampf- 
kesselanlagen sowie Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen 
(Tarifstelle 226e); 
d) Erlaubnißertheilungen zum Betrieb des Pfandleihgeschäfts (Tarifstelle 221f); 
e) Genehmigungen zum Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Agenten auf die Daner eines Jahres, sowie Verlängerungen dieser Genehmigungen 
(Tarisstelle 22 Abs. 2); 
O Kuxscheine (Tarifstelle 34); 
g) Urkunden über die Bestätigung oder Anstellung vereidigter Mäkler (Tarif- 
stelle 40); 
h) Naturalisationsurkunden (Tarisstelle 43); 
i) Offizierpatente (Tarifstelle 47); 
k) Pässe zum Transport von Leichen (Tarifstelle 49 Abs. 3 und 4); 
1) amtliche Zeugnisse in Privatsachen, Prüfungszeugnisse u. s. w. (Tarifstelle 77). 
Die Stempelung der Formulare 2c. erfolgt durch Aufdruck des preußischen Werth- 
stempels in Schwarzdruck und des Borussia-Trockenstempels, jedoch ohne den für das 
weiße Stempelpapier vorgeschriebenen farbigen Unterdruck. 
Anträge auf Stempelung sind unter Einzahlung des Steuerbetrags und Bei- 
fügung der abzustempelnden Formulare 2c. an das Hauptamt des Bezirks mittels 
einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung zu richten. Handelt es 
sich um die Stempelung gedruckter Formulare, so ist für je 20 Stück derselben ein 
überschüssiges Stück als Ersatz für etwa bei der Stempelung verdorbene Stücke beizu- 
sügen. Die Anmeldung ist nach dem anliegenden Muster a aufzustellen und mit der 
Bezeichnung des Orts, dem Datum und der Unterschrift des Antragstellers zu versehen. 
Eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Quittung über den eingezahlten Steuer- 
betrag versehen, wird von dem Hauptamt dem Antragsteller zurückgegeben. Die andere 
Ausfertigung ist mit der Bescheinigung des Hauptamts über die Einzahlung des 
Steuerbetrags nebst den zugehörigen Stücken dem Haupt-Stempel-Magazin zu über- 
senden, welches nach Erledigung des Stempelungegeschäfts sämmtliche Stücke mit den 
etwa verstempelten und unbrauchbar gemachten überschüssigen Stücken an das Haupt- 
amt zur Aushändigung an den Antragsteller zurücksendet. 
Für das Stempelungsgeschäft selbst ist eine Gebühr nicht zu entrichten; jedoch 
hat der Antragsteller die entstehenden Portokosten zu tragen. 
15. Für die Entwerthung der Stempelbogen und Stempelmarken kommen 
folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
. Entwerthung von Stempelbogen und Stempelmarken durch Steuer- 
behörden und Stempelvertheiler sowie andere Behörden und Beamte 
einschließlich der Notare und Schiedsmänner. 
I. Stempelbogen. 
Soweit die stempelpflichtigen Erklärungen auf ganzen Bogen niedergeschrieben 
werden, bedarf es einer Entwerthung dieser Bogen nicht. Insoweit eine solche Nieder- 
schrift nicht stattgefunden hat, sind die zur Darstellung des gesetzlichen Betrags des 
Stempels erforderlichen Stempelbogen umzuschlagen und einzeln zu entwerthen, d. h. 
mit einem Vermerk zu versehen, welcher die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, 
Illing-Kaut, Handkuck II. 7. Aufl. 47
        <pb n="744" />
        738 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
das Datum der Urkunde, den Werth des Gegenstandes sowie die Namen der 
Urkundenaussteller enthalten muß, z. B. 
Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem 
.. zuu und den: 
ebendaselbst geschlossenen Kaufvertrage über das 
Grundstück A6 
Berlin, den zehnten April eintansendachthundert und sechs und neunzig. 
Amtsstelle. 
Amtsstempel. Unterschrift. 
oder: 
Entwerthet zu der von de zzu anm 
1. April 1896 ausgestellten Schuldurkunde über ein von den zu 
..... erhaltenesDarlehnvon ...Mark. 
Berlin u. s. w. wie vorstehend. 
Das Umschlagen der Stempelbogen ist in der Weise zu bewirken, daß jeder derselben 
mit der Berhandlung durch Zusammenheften und Einsiegeln der Fadenenden (welches 
jedoch nicht vermittels gummirter Siegelmarken geschehen darf) verbunden wird. 
Derart umgeschlagene Stempelbogen stehen dem im 8. 14 Buchst. a des Ges. er- 
wähnten gestempelten Papier gleich, auf welches die stempelpflichtige Erklärung unmittel- 
bar niedergeschrieben wird. 
Soweit zu stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner der Stempel 
von den Parteien in Form von Stempelbogen beigebracht ist, hat der auf jeden 
einzelnen Bogen zu setzende Bermerk etwa, wie folgt, zu lauten: 
Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem 
zu. und den zzu 
Nummer 61 des Protokollbuchs geschlossenen Vergleiche. 
Berlin u. s. w. wie oben. 
Die entwertheten Stempelbogen find von den Schiedsmännern zu besonderen Belags- 
akten zu nehmen. 
In den Fällen, in denen von den Steuerpflichtigen die Urkunde nicht vorgelegt 
werden kann, ist nach der Vorschrift des vorletzten Absatzes der Nummer II. 1 dieser 
Ziff. zu verfahren. 
" Seite 80 
II. Stempelmarken. 
Der Gebrauch von Stempelmarken ist auf Urkunden, welche einem Stempel von 
nicht mehr als 300 Mk. unterliegen, beschränkt. Zu Urkunden, welche eines höheren 
Stempels bedürfen, muß, insoweit der Betrag durch 100 theilbar ist, Stempelpapier 
verwendet werden, während für den überschießenden Betrag Marken in möglichst 
geringer Zahl entwerthet werden können. Die Marken sind links auf der ersten 
Seite und, wenn diese nicht den genügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden 
Seiten der Urkunde fest und sorgfältig aufzukleben. Marken, durch deren Verwendung 
der Werth eines Stempelbogens auf den erforderlichen Betrag ergänzt werden soll, 
sind in derselben Art auf der ersten Seite des Bogens und erforderlichen Falls auf 
den nächstfolgenden Seiten aufzukleben. Die auf die Marken zu setzenden Entwerthungs- 
vermerke (vergl. Nr. 2b, Nr. 3 und Nr. 4 unten) müssen in allen Fällen mit halt- 
barer Dinte in deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, 
Durchstreichung oder Ueberschrift geschrieben sein; insbesondere muß der Name deutlich 
und lesbar sein. 
Hinsichtlich der Entwerthung von Stempelmarken seitens der einzelnen Behörden 
und Beamten ist Folgendes zu beachten: 
1. Entwerthung durch Steuerbehörden und Stempelvertheiler. 
Das Aufkleben der Marken muß derart erfolgen, daß dieselben ohne Zwischen- 
raum neben oder untereinander zu stehen kommen. Jede einzelne Marke ist mit 
mehrmaligen Abdrücken des amtlichen Schwarzstempels zu versehen, dergestalt, daß 
diese Abdrücke nicht nur jede Marke bedecken, sondern auch auf dem die einzelnen 
Marken von allen Seiten umgebenden Papier zu stehen kommen. 
« — Hier folgt ein hier nicht abgedrucktes Muster für die Stempelverwendung. —
        <pb n="745" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 789 
Die aufgedruckten Stempel müssen auf jeder einzelnen Marke völlig deutlich und 
erkennbar sein und insbesondere die Bezeichnung und den Ort der Amtsstelle klar 
ersehen lassen. 
Außerdem ist auf jeder Urkunde unter Angabe der Amtsstelle, mit Amtsstempel, 
atum (in Worten und beziehungsweise Ziffern) und Unterschrift zu vermerken, 
welcher Stempelbetrag im Ganzen und welcher davon in Stempelpapier und in Marken 
entwerthet worden ist. Wenn z. B. Marken zum Werthe von 55 Mk. 50 Pf. auf 
einen Kaufvoertrag geklebt und entwerthet sind, muß der Vermerk lauten: 
55 Mk. 50 Pf. in Marken entwerthet. 
Berlin, den 1. April 1896. 
Amtsstelle. 
Amtsstempel. Unterschrift. 
Wenn 55 Mk. 50 Pf. in einem umgeschlagenen Stempelbogen von 50 Mk., einer 
arke von 5 Mk. und einer Marke von 50 Pf. verbraucht sind, hat der auf die 
rkunde zu setzende Vermerk zu lauten: 
55 Mk. 50 Pf. und zwar 50 Mk. in Papier und 5 Mk. 50 Pf. in Marken 
entwerthet. « · 
Berlin u. s. w. wie oben. 
Werden Marken aufgeklebt, um den Werth eines Stempelbogens, auf welchem die 
Urkunde niedergeschrieben ist, oder niedergeschrieben werden soll, auf den erforder- 
ichen Betrag zu ergänzen, z. B. um den Werth eines Stempelbogens zu 50 Mk. 
durch Aufkleben einer Marke zu 5 Mk. auf 55 Mk. zu erhöhen, so würde der Ver- 
Merk lauten: « 
Zur Ergänzung auf 55 Mk. eine Marke zu 5 Mk. entwerthet. 
Berlin u. s. w. wie oben. 
Die Verstenerung der Nebenausfertigungen erfolgt in der Weise, daß nach Ent- 
werthung der Stempelmarke auf der Nebenausfertigung auf letzterer vermerkt wird, 
welcher Stempel zur Nebenausfertigung und welcher Betrag zur Hauptausfertigung 
entwerthet ist, z. B. 
Zur Nebenausfertigung 1,50 Mk. entwerthet. Zur Hauptausfertigung 105 Mk. 
(in Worten) verwendet. 
Berlin, den 1. April 1896. 
Amssstelle. 
Amtsstempel. Unterschrift. 
Kanun die stempelpflichtige Urkunde nicht vorgelegt werden, so ist von den Steuer- 
lichtigen die Einreichung der den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthaltenden 
nzeige zu erfordern oder auf Verlangen dieser Inhalt sogleich zu Protokoll zu 
nehmen und zu der Anzeige bezw. zu einer von dem Prookoll zu fertigenden be- 
glanbigten Abschrift die Entwerthung des Stempels in der vorgeschriebenen Art zu 
bewirken. Findet sich die stempelpflichtige Urkunde später wieder vor und wird sie 
er Stenerbehörde eingereicht, so ist, sohond die Uebereinstimmung des Inhalts der- 
selben mit demjenigen der Anzeige oder des Protokolls festgestellt ist, auf der 
rkunde die früher stattgefundene Stempelverwendung unter Angabe des Betrags zu 
vermerken. . · 
Es ist den Steuerstellen untersagt, von Privatpersonen etwa bereits aufgeklebte 
Marken abzustempeln, wenn dieselben mit irgend welchen Vermerken versehen sind. 
Sind die Marken dagegen unversehrt und erregt ihre Beschaffenheit nicht den Verdacht, 
aß sie bereits auf einem anderen Schriftstück aufgeklebt gewesen seien, so haben die 
Steuerstellen die Verpflichtung, dergleichen Marken zu entwerthen. 
2. Entwerthung durch andere Behörden und Beamte ausschließlich der Notare und 
Schiedsmänner. 
Die vorgedachten Behörden und Beamten können zu allen von ihnen in amt- 
üccher Eigenschaft mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen, ferner zu allen von 
hnen aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten Ansfertigungen u. s. w. sowie 
zu allen von Privatpersonen auf sie ausgestellten Vollmachten statt des Stempel- 
papiers Stempelmarken verwenden, jedoch nur unter nachstehenden Bedingungen: 
47“
        <pb n="746" />
        740 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
à) Das Aufkleben der Marken auf die stempelpflichtige Erklärung hat in der 
Weise zu erfolgen, daß zwischen den nebeneinander befestigten Marken ein geringer 
Zwischenraum bestehen bleibt, um das Uebergreifen der unter b angeordneten Ent- 
werthungsvermerke auf das Papier zu gestatten. 
b) Die Entwerthung der Marken, und zwar jeder einzelnen, erfolgt bei Behörden 
und Beamten durch Vermerk des Datums (in Ziffern), an welchem die Marke auf- 
geklebt ist, der Geschäftsnummer und des Orts, an welchem die Verwendung erfolgt 
ist, und zwar in dem unteren Theil der Marke, dergestalt, daß die Geschäftsnummer 
und das Datum stets in der Marke selbst einzutragen sind, der übrige Theil des 
Bermerks aber auf das die Marke seitwärts umgebende Papier hinübergreift. 
Beamte, welche kein Geschäftsverzeichniß führen, haben statt der Geschäftsnummer 
ihren ausgeschriebenen Namen in den unteren Theil der Marke zu setzen. 
Außerdem haben die Behörden und Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal 
mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck ihres Stempels dergestalt zu versehen, daß 
der Abdruck theils auf dem oberen, mit dem Entwerthungsvermerke nicht versehenen 
Theile der Marke (ohne die vorgedachten Schriftzeichen zu bedecken), theils auf dem 
die Marke umgebenden Papiere zu stehen kommt. 
Beamte, welche keinen amtlichen Stempel führen, haben statt eines Stempel- 
abdrucks die Amtsstelle auf dem oberen Theile der Marke und unter Mitbenutzung 
des die Marke umgebenden Papiers deutlich zu bezeichnen und mit Namensunterschrift 
zu versehen. 
I) Hinsichtlich der Versteuerung der Nebenausfertigungen finden die oben unter 
A. II. 1 Abs. 3 für Steuerbehörden und Stempelvertheiler gegebenen Borschriften 
entsprechende Anwendung. 
3. Entwerthung durch Notare. 
Die Entwerthung von Stempelmarken ist in derselben Weise vorzunehmen, wie 
sie für Beamte, welche einen amtlichen Stempel, aber kein Geschäftsverzeichniß führen, 
unter A. II. 2 vorgeschrieben ist, jedoch mit der Abweichung, daß auch die Nummer 
des Notariatsregisters (Repertoriums) in der Marke einzutragen ist. 
Notare haben zu den von ihnen aufgenommenen Berhandlungen einschließlich 
der vor ihnen dem Inhalt nach anerkannten und innerhalb der gesetzlichen Stempel- 
verwendungsfristen eingereichten Verhandlungen, ferner zu denjenigen Urkunden, bei 
denen sie den Entwurf anfertigen und nach Vollziehung durch die Betheiligten die 
Unterschriften oder Handzeichen beglaubigen, sowie zu allen von ihnen ertheilten Aus- 
fertigungen, Abschriften, Bescheinigungen u. s. w. das erforderliche Stempelmaterial 
zu verwenden. 
Außerdem sind die Notare befugt, zur Berwendung von Stempeln zu allen auf 
fie ausgestellten Vollmachten sowie zu Privaturkunden, zu welchen sie die Entwürfe 
nicht angefertigt, die sie aber hinsichtlich der Unterschriften beglaubigt haben. Die 
Verpflichtung der Parteien, für die gehörige Versteuerung der Urkunden Sorge zu 
tragen, wird hierdurch nicht berührt, sodaß dieselben für die richtige und rechtzeitige 
Verwendung des gesetzlichen Stempels persönlich verhaftet bleiben. 
Die Verwendung des Stempels erfolgt bei Notariatsverhandlungen zur Urschrift, 
bei unterschriftlich beglaubigten Urkunden, deren Entwürfe von den Notaren angefertigt 
find, ferner bei Privaturkunden u. s. w. auf den betreffenden Urkunden selbst. Die 
Verwendung des Stempels ist in Fällen der letzteren Arr von den Notaren zu den 
Akten bezw. zu den nach §. 9 Abs. 2 Ges. 15. Juli 1890 (G. S. S. 229) 
zurückzubehaltenden beglaubigten Abschriften zu vermerken. 
Auf der ersten Ausfertigung der Notariatsverhandlung ist die Stempelfreiheit 
derselben sowie der zur Urschrift verwendete Stempel vom Notar zu bescheinigen, z. B- 
Als erste Ausfertigung stempelfrei. 
Zur urschrift 500 Mk. (in Worten) verwendet. 
Berlin, den 1. April 1896. 
Der Königliche Notar. 
Stempel. Unterschrift.
        <pb n="747" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 741 
Handelt es sich um die Bersteuerung von weiteren Ausfertigungen, so entwerthet 
der Notar den Ausfertigungsstempel und vermerkt auf der Nebenausfertigung den zur 
Urschrift verwendeten Stempel, z. B. 
Zur Nebenausfertigung 1,50 Mk. entwerthet. 
Zur Urschrift 500 Mk. (in Worten) verwendet. 
Berlin u. s. w. wie vorstehend. 
4. Entwerthung durch Schiedsmänner. 
Die Entwerthung der Stempelmarken auf dem Protokoll erfolgt in derselben 
eise, wie sie für Beamte, welche einen amtlichen Stempel, aber kein Geschäfts- 
verzeichniß führen, unter A. II. 2a und b vorgeschrieben ist. 
B. Entwerthung von Stempelmarken durch Privatpersonen, Spar- 
kassen, Gesellschaften, Genossenschaften u. s. w. ohne amtliche Ueber- 
wachung. 
Ohne amtliche Ueberwachung ist die Entwerthung von Stempelmarken, welche 
von allen Haupt- und Unterämtern sowie allen Stempelvertheilern — von letzteren 
nur innerhalb der ihnen für den Verkauf von Stempelmaterialien vorgeschriebenen 
renzen — käuflich entnommen werden können, gestattet: 
a) den Ausstellern von 
Kuxscheinen (Tarifstelle 34); 
Berfügungen von Todeswegen (Tarifstelle 66); 
Versicherungsverträgen, Policen und deren Berlängerungen (Tarifstelle 70); 
b) Auktionatoren (beeidigten und nichtbeeidigten) hinsichtlich der Beurkundungen 
der von ihnen abgehaltenen Versteigerungen (Tarisstelle 9); 
J%) Rechtsanwälten hinsichtlich der von ihnen und für sie ausgestellten Vollmachten 
(Tarifstelle 73). 
9 Außerdem kann der Finanzminister, Sparkassen, Gesellschaften, Genossenschaften, 
anken, Bankhäusern, Kreditanstalten, gewerblichen Unternehmungen u. s. w. für 
Hoisse Gattungen in ihrem Geschäftsverkehr häufig wiederkehrender Urkunden die 
stelbsientwerihung der Stempelmarken auf Widerruf gestatten. Diese Erlaubniß kann 
ich nicht nur auf die von den betreffenden Gesellschaften u. s. w. selbst ausgestellten, 
ondern auch auf die von Dritten zu Gunsten der Gesellschaften u. s. w. ausgestellten 
urlunden beziehen. Die bezüglichen Anträge, in denen die Art der Geschäfte, für 
zulche die Selbstentwerthung beansprucht wird, bestimmt zu bezeichnen ist und die 
er Entwerthung der Marken und Führung des nachstehend unter 2 erwähnten 
zu enppelsteuerbuchs berechtigten Personen namhaft gemacht werden müssen, sind an den 
Lständigen Provinzial-Steuerdirektor zu richten, welcher sie, mit gutachtlicher Aeußerung 
rsehen, dem Finanzminister zur Entscheidung zu überreichen * 
de Die Entwerthung der Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung ist nur unter 
n nachfolgenden Bedingungen zulässig: · 
1. die Entwerthungsbefugniß ist auf Urkunden, welche einen Stempel von nicht 
mehr als 30 Mk. (bei Versicherungsverträgen, Policen und deren Ver- 
längerungen von nicht mehr als 50 Mk.) erfordern, beschränkt; · 
die Berwendungsberechtigten haben über die Versteuerung der Schriftstücke, 
kusenorit es sich nicht um Verfügungen von Todesweczen F Baasuccheen 
an « t d anliegenden Muster 1 führen 1#), 
— Jandelt, ein Stempelsteuerbuch nach dem 9 st zu führen!) 
verz Bersicherungsgesellschaften können das Stempelsteuerbuch mit dem Bersicherungs- 
sondeichniß verbinden. Voraussetzung ist aber, daß das Bersicherungsverzeichniß be- 
Einkre Spalten für die laufende Nummer, unter der der verwendete Stempel im 
2 glelnen einzutragen ist, sowie für den Betrag des verwendeten Stempels und für 
aug Datum der Entwerthung (Spalte 1, 6 und 7 des Musters b) erhält und daß 
nud dem Verzeichniß hervorgeht, welche Stempelbeträge im Einzelnen zu den Haupt- 
das ebenausfertigungen (Duplikaten u. s. w.) verbraucht worden sind. Auch darf 
Lebe Verzeichniß nicht verschiedene Arten von Versicherungen (Feuer--, Hagel-, 
art vus u. . w. Versicherungen) umfassen, sondern es muß über jede Versicherungs- 
Ges geondere Verzeichniß geführt werden, Res. 3. April 1896 (C. Bl. Abg.
        <pb n="748" />
        742 
16. Die Stempelpflicht wird, abgesehen von dem Verbrauch von gestempelt 
Papier, Stempelmarken, gestempelten Formularen und Stempeldruckbagen, noch 
Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
in welches alle zu den einzelnen Urkunden verwendeten Stempel nach der 
Reihenfolge der Verwendung (Haupt- und Nebenausfertigung unter einer 
Nummer) einzeln einzutragen find. Diese Verzeichnisse unterliegen, auch 
wenn sie von Personen ausgestellt werden, welche nach §. 31 Abs. 2 des Ges. 
nicht revisionspflichtig sind, der Einsichtznahme und der Prüfung der Vorstände 
der Stempelsteuerämter. Die Verzeichnisse können von allen Haupt- und 
Unterämtern gegen Zahlung der Herstellungskosten bezogen werden. Die zur 
Führung der Stempelsteuerbücher Verpflichteten haben dieselben von der letzten 
Eintragung an gerechnet fünf Jahre lang aufzubewahren; 
hinsichtlich der Art und Weise des Aufklebens der Marken auf die stempel- 
pflichtige Urkunde und der Deutlichkeit des Entwerthungsvermerks fiuden die 
oben unter A. II. getroffenen allgemeinen Bestimmungen sinngemäße Anwendung 
jedoch mit der Maßgabe, daß zwischen den nebeneinander auszuklebenden Marken 
ein geringer Zwischenraum bestehen bleibt, welcher das Uebergreifen der unter 
4 beschriebenen Entwerthungsvermerke gestattet; 
.die Entwerthung der Marken und zwar jeder einzelnen erfolgt durch den 
Vermerk des Datums (in Ziffern), an welchem die Marke ausgeklebr wird, 
der Nummer des Stempelstenerbuchs (insoweit über die Versteuerung der 
Schriftstücke ein folches zu führen ist) und des Orts, an welchem die Ver- 
wendung geschehen ist. Dieser Bermerk ist in dem unteren Theile der Marke 
einzutragen und zwar dergestalt, daß das Datum und die Nummer des 
Stempelsteuerbuchs in der Marke niedergeschrieben wird und der Ortsname 
auf das umgebende Papier übergreift. Außerdem ist auf dem oberen Theile 
der Marke und unter Mitbenutzung des umgebenden Papiers der Vor- und 
Zuname, bezw. die Firma niederzuschreiben. Versicherungsgesellschaften, öffent- 
liche Sparkassen, Gewerkschaften und Genofsenschaften können statt der Ein- 
tragung des Gesellschaftsnamens die Marken mit einem schwarzen oder 
farbigen Abdruck eines den Gesellschaftsnamen enthaltenden Stempels dergestalt 
versehen, daß der Abbruck thrils auf dem oberen Theile der Marke, theils 
auf dem die Marke umgebenden Papier zu stehen kommt. Dieselbe Befugniß 
kann auch anderen Gesellschaften u. s. w. in denjenigen Fällen, in welchen die 
Erlaubniß zur Selbstentwerthung besonders nachgesucht werden muß, ertheilt 
werden. Die Stempelabdrücke müssen mit haltbarer Farbe hergestellt sein 
und auf jeder einzelnen Marke den Namen bezw. den Geschäftsnamen deutlich 
erkennen lassen. 
Diwlikate stempelpflichtiger Urkunden werden in der Weise versteuert, daß der 
Duplikatstempel zu dem Duplikat entwerthet und auf diesem außerdem ver- 
merkt wird, welcher Stempel zum Duplikat und welcher Betrag zum Haupt- 
erenjplar entwerthet ist, z. B. " « « 
Zum Duplikat 1,50 Mk. entwerthet. 
Zum Hauptexemplar 5 Mk. (in Worten) verwendet. 
Berlin, den 1., April 1896. Friedrich Kassirer u. Comp. 
. In den Fällen zu a, b und e mit Ausnahme der Versicherungsverträgk, 
Policen und deren Verlängerungen darf die Eutwerthung der Stempelmarken 
und die Führung des Stempelsteuerbuchs nur durch die Urkundenaussteller 
und in den vom Finanzmiuister besonders genehmigten Fällen nur dur 
diejenigen Personen, welchen die Befugniß zur Entwerthung der Marken und 
Führung des Stempelsteuerbuchs verliehen ist, erfolgen. Versicherungsgesell- 
schaften ksnnen die Emwerthung der Marken und Führung der Berzeichnisse 
ohne besondere Genehmigung durch Generalagenten oder sonstige Geschöfte 
angestellte bewirken lassen. Doch bleiben in allen Fällen die Vorstände dtr 
betreffenden Gesellschaften, Genossenschaften, Banken u. s. w. für die Sten#t 
und die verwirkten Strafen persönlich verhaftet. 
em 
dur 
Baarzahlung erfüllt, nämlich durch Zahlung jährlicher Abfindungssummen statt der 
Bersteuerung im Einzelnen (Aversionalversteuerung). Die Zahlung jährlicher A 
findungssummen statt der Einzelversteuerung ist nur zulässig, wenn es sich um 
die
        <pb n="749" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 743 
Besteuerung von Beurkundungen gleichartiger, häufig wiederkehrender Rechtsgeschäfte 
handelt, beispielsweise um Verficherungsverträge, Policen u. s. w. Da diese Ver- 
steuerungsart nur dem Zwecke dient, den Steuerpflichtigen die Mühewaltungen und 
Umstände, wie sie mit der Einzelversteuerung verbunden find, zu ersparen, nicht aber 
ihnen Bermögensvortheile durch Zahlung geringerer Stempelabgaben zuzuwenden, so 
muß bei der Verstenerung mittels der Abfindungssumme thunlichst derselbe Stener- 
betrag erhoben werden, welchen der Steuerpflichtige bei der Einzelversteuerung zu 
zahlen gehabt haben würde. Der voraussichtliche Verbrauch an Stempelu bei der 
Zahlung dieser Abgabe im Einzelnen hat daher für die Bemessung der jährlichen 
Abfindungssumme den entscheidenden Maßstab abzugeben. 
Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Genofsenschaften u. s. w., welche Stempel-- 
marken ohne amtliche Ueberwachung entwerthet und über den gesammten Stempel- 
verbrauch das in der Ziff. 15 B. Nr. 2 dieser Bekanntmachung bezeichnete Stempel- 
steuerbuch ein Jahr lang geführt haben, kann nach Ablauf dieses Jahres die Zahlung 
jlährlicher Abfindungssummen statt der Einzelversteuerung gestattet werden. Der aus 
dem Stempelsteuerbuch hervorgehende, während eines Jahres gezahlte Gesammt- 
stempelbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der für die einzelnen Jahre 
zu zahlenden Abfindungssummen. Stellt sich nach Beendigung des einzelnen Jahres, 
für welches das Steuerabkommen läuft, heraus, daß der Gesammtwerth der abge- 
schlossenen Geschäfte ein höherer ist, als der Gesammtwerth der Geschäfte desjenigen 
Jahres, in welchem die Anschreibungen im Stempelsteuerbuch erfolgt sind, so findet 
eine verhältnißmäßige Erhöhung der zu zahlenden Summe statt. Sollen beispiels- 
weise die Policen einer Feuerversicherungsgesellschaft mittels Abfindung versteuert 
werden und ergiebt sich für die Dauer eines Jahres bei einer Gesammtversicherungs- 
summe von 10 Millionen aus dem Stempelsteuerbuch ein Stempelverbrauch von 
160 Mk., so würde dieser Betrag um ein Viertel — also um 40 Mk. — zu er- 
höhen sein, wenn die Gesammtversicherungssummen während des Bestehens des 
Steuerabkommens jährlich die Summe von 10 Millionen um 2½ Millionen über- 
steigen. Ebenso findet eine Ermäßigung der zu zahlenden Abfindungsbeträge in 
demjenigen Berhältniß statt, in welchem sich der Gesammtwerth der abgeschlossenen 
Geschäfte in den Jahren, in welchen das Steuerabkommen läuft, verringert. 
Die vorerörterten Grundsätze enthalten nur allgemeine Anhaltspunkte für die 
Bemessung der Abfindungssummen, so daß Abweichungen und Erleichterungen in der 
Erminelung dieser Summen überall da zulässig sein sollen, wo sich dieselben aus der 
Eigenart des in Betracht kommenden Geschäftsverkehrs und dem Vorhandensein be- 
sonderer Umstände rechtfertigen lassen. Auch kann Sparkaffen, Versicherungsgesell- 
schaften, Genossenschaften u. s. w. schon vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes 
ab und ohne daß sie ein Stempelsteuerbuch geführt haben, die Versteuerung durch 
Zahlung jährlicher Abfindungssummen gestattet werden, sofern sie die zur Ermittelung 
dieser Summen erforderlichen Unterlagen aus ihren Geschäftsbüchern oder in irgend 
einer anderen Weise zu beschaffen vermögen. 
Der Steuerpflichtige ist verbunden, seine Geschäftsbücher und sonstigen Ver- 
handlungen, welche für die Ermittelung der Abfindungssummen, sowie für die amt- 
liche Ueberwachung der Besteuerung von Bedeutung sind, den Beamten des zuständigen 
Stempelsteuer= oder Hauptamts jederzeit zur Einsicht vorzulegen. · 
Der zur Versteuerung Verstattete hat alle in seinem Geschäftsverkehr errichteten, 
an sich stempelpflichtigen Urkunden, auf welche sich die Abfindung erstreckt, mit einem 
die Abfindung erkennen lassenden kurzen Bermerk, z. B.: —- 
Ftplfkkztdkfk(statt:StempelfreilautAbsindnng). 
mit einer ihm vom Finanzminister mitgetheilten Nummer, sowie mit seinem Vor- 
und Zunamen bezw. der vollen Firma und der Bezeichnung des Wohnorts zu ver- 
sehen. Dieser Vermerk kann, wenn er nicht niedergeschrieben wird, durch Stempel- 
aufdruck hergestellt werden, muß aber in jeder Form den Namen, die Firma und 
den Ort deutlich erkennen lassen.
        <pb n="750" />
        744 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsreuer-Gesetz. 
Muster a 
— — 
(zu §§. 14 und 32 des Ges. und Ziff. 14 C. 
Nr. 2 der Bek.). 
Anmeldung zur Abstempelung von Formularen oder beschriebenen Bogen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
BezeichnungStückzahl - J Bemerkungen 
der der Stüchzehl Eo Stempell insbesondere über die 
abzustempeln= abzustempeln- überschilssigen für das betrag Herstellung eines Auf- 
den den Formulare einzelne im drucks oder Vordrucks 
1 Formulare Formulare oder Stück Ganzen auf den abzustempeln- 
3 oder oder Bogen den Formularen oder 
Beogen Bogen —## Bogen) 
1 2 8 4 5 6 7 
Muster b 
(zu Ss. 14 und 32 des Ges. und Ziff. 15 B. 
Nr. 2 der Bek.). 
Stempelsteuerbuchddeenl iun 
betreffend die Berwendung von Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung. 
Namen, Stand Bezeichnung Wert 
7 und Art des der Mealh Verwendeter Datum 
5 Wohnort beurkundeten Tarifstelle Stempel der 
der .. (Nummer, Gegenstandes 
S Steuerpflichtigen Geschäfts Ziffer, " Entwerthung 
SBViuchstabe) M. Pf.] M. Pf. 
1 2 3 4 5 6 7 
i 1 
Beilage 1. 
— — 
(Zu §. 31 des Ges. und Ziff. 25 der Bek.) 
Geschäftsbezirke der Stempel= und Erbschaftssteuerämter. 
Für die Stempel= und Erbschaftssteuerämter bestehen die nachstehend augegebenen 
Geschäftsbezirke: 
I. Provinz Ostpreußen: 
1. das Stempel= und Erbschaftssteueramt I in Königsberg 
für den Regierungsbezirk Königsberg mit Ausnahme der Kreise Memel, Labiau, 
Wehlau und Gerdauen; 
2. das Stempel= und Erbschaftssteueramt II in Königsberg 
für den Regierungsbezirk Gumbinnen und die zu 1 genannten vier Kreise des 
Regierungsbezirks Königsberg. 
II. Provinz Westpreußen: 
1. das Stempel- und Erbschaftssteueramt 1I in Danzig 
für den rechts der Weichsel gelegenen Theil der Provinz, soweit er nicht zum 
Bezirke des Königlichen Landgerichts zu Danzig gehört, mit Einschluß des auf dem 
linten Weichselufer gelegenen Theiles des Kreises Thorn; 
2. das Stempel= und Erbschaftssteueramt II in Danzig 
für den übrigen Theil der Provinz. 
III. Provinz Brandenburg: 
das Stempel- und Erbschaftssteueramt Abtheilung 1, II, III, IV und V in Berlin 
für den Stadtkreis Berlin und die Provinz Brandenburg.
        <pb n="751" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 745 
IV. Provinz Pommern: 
1. das Stempel-- und Erbschaftssteueramt 1 in Stettin 
für den rechts der Oder gelegenen Theil der Provinz mit Einschluß der Inseln 
Usedom und Wollin; · 
2. das Stempel= und Erbschaftssteueramt II in Stettin 
für den übrigen Theil der Provinz mit Einschluß von Stettin und Alt-Damm. 
V. Provinz Posen: 
1. das Stempel= und Erbschaftssteueramt I1 in Posen 
für den Regierungsbezirk Posen mit Ansnahme der Kreise Obornik, Samter, 
Birubaum, Meseritz und Schwerin a. W.; » 
2. das Stempel- und Erbschaftssteueramt II in Posen für den übrigen Theil 
der Provinz. 
VI. Provinz Schlesien: 
das Stempel· und Erbschaftssteueramt Abtheilung J, II, III in Breslau 
für die Provinz Schlesien. 
VII. Provinz Sachsen: 
1. das Stempel- und Erbschaftssteueramt I in Magdeburg 
für den Regierungsbezirk Magdeburg mit Ausschluß der Kreise Wanzleben, 
Aschersleben, Kalbe a. S., Jerichow I und Jerichow II, ferner den Bezirk des bis- 
erigen Amts Elbingerode im Kreise Ilfeld in der Provinz Hannover und die Re- 
visionsstellen in Braunschweig; 
2. das Stempel= und Erbschaftssteneramt II in Magdeburg 
für den Regierungsbezirk Merseburg mit Ausschluß der Kreise Sangerhausen, 
enesc0de Gebirgs-- und Seekreis und für die Revisionsstellen in Anhalt, Altenburg 
nd Gera; 
3. das Stempel- und Erbschaftssteneramt III in Magdeburg 
für den Regierungsbezirk Erfurt, ferner für die Kreise Wanzleben, Aschersleben, 
Kalbe a. S., Jerichow I und Jerichow II des Regierungsbezirks Magdeburg, den 
Kreis Sangerhausen und den Mansfelder Gebirgs= und Seekreis des Regierungs- 
bezirks Merseburg, sowie für die zu den Provinzen Hessen-Nassau bezw. Hannover 
gehörigen Kreise Schmalkalden und Ilfeld mit Ausschluß des Bezirks des bisherigen 
Amts Elbingerode, außerdem für die Revisionsstellen in Coburg, Gotha, Hildburg- 
ausen, Meiningen, Rudolstadt, Sondershausen und Weimar. 
VIII. Provinz Schleswig-Holstein: 
0 in Stempel= und Erbschaftssteueramt in Altona für die Provinz Schleswig- 
olstein. 
IX. Provinz Hannover: 
1. das Stempel= und Erbschaftssteueramt 1 in Hannover 
für die Regierungsbezirke Hannover, Osnabrück und die Kreise Osterode a. H., 
Duderstadt, Göttingen (Stadt= und Landkreis), Münden, Uslar, Einbeck, Northeim 
und Zellerfeld des Regierungsbezirks Hildesheim; 
2. das Stempel- und Erbschaftssteueramt II in Hannover 
für die Regierungsbezirke Lüneburg, Stade, Aurich, und die Kreise Peine, Hildes- 
heim (Stadt und Landkreis), Marienburg, Gronau, Alfeld und Goslar des Re- 
Nerungsbezirks Hildesheim. 
X. Provinz Westfalen: 
1. das Stempel- und Erbschaftssteueramt 1 in Münster 
n für die Regierungsbezirke Münster und Minden und den zur Provinz Hessen- 
assau gehörigen Kreis Rinteln; 
2. das Stempel= und Erbschaftssteueramt II in Münster 
für den Regierungsbezirk Arnsberg.
        <pb n="752" />
        746 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
XI. Provinz Hessen-Nassau: 
1. das Stempel- und Erbschaftssteueramt in Kassel 
für den Regierungsbezirk Kafsel mit Ausschluß der dem Stempel= und Erbschafts- 
steueramt III in Magdeburg bezw. 1 in Münster unterstellten Kreise Schmalkalden 
und Rinteln; r*“-2° · 
2.dasStempel-U"ndErbschaftssteneramtinFrankfurta.M. 
für den Regierungsbezirk Wiesbaden und den zur Rheinprovinz gehörigen Kreis 
Wetzlar. 
XII. Rheinprovinz: 
1. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Aachen 
für den Regierungsbezirk Aachen und die Kreise München- Gladbach (Stadt= und 
Landkreis), Grevenbroich und Kempen des Regierungsbezirks Düfseldorff 
2. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Koblenz 
für den Regierungsbezirk Koblenz mit Ausschluß des dem Stempel- und Erb- 
schaftstteueramt in Fcankfurt a. M. unterstellten Kreises Wetzlar; 
3. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Köln · 
fürdieKreiseKöln(StadtiIIndLattdkreis),Bergheim,Bonn,Eu"slir«cheu,Müi- 
heim a. Rhein, Rheinbach und Sieg-Kreis; 
4. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Düsseldorf 
für die Stadtkreise Krefeld, Düfseldorf und Duisburg, die Landkreise Krefeld und 
Düsseldorf, die Kreise Kleve, Geldern, Mörs, Neuß, Rees und Ruhrort, sowie für 
den preußischen Gerichtsbezirk der ehemaligen Bundesfestung Mainz; * 
5. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Elberfeld 
für die Stadtkreise Barmen, Elberfeld, Essen und Remscheid, den Landkreis Essen 
und die Kreise Lennep, Mettmann, Mülheim a. d. Ruhr und Solingen des Re- 
gierungsbezirks Düsseldorf, sowie die Kreise Gummersbach, Waldbröl und Wipper- 
fürth des Regierungsbezirks Köln; * · 
6. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Trier 
für den Regierungsbezirk Trier. 
Beilage 2. 
(Tarifstelle 48 des Ges. und Ziff. 45 der Bek.) 
" Pacht-(Mieth-, Antichrese-). Berzeichniß 
betreffendd. Grundstückle 
in Nummer d Straße (Platzes) 
*½# « o « » - lbPvdv“ « · . 
Bemerkungen. 
1 Der Eintragung in das Verzeichniß umterliegen alle Pacht- und Afterpacht- 
verträge, Mieth- und Aftermiethverträge, sowie antichretische Verträge, welche inner- 
halb eines Kalenderjahres in Geltung gewesen sind auf Grund 6 
eines förmlichen schriftlichen Vertrags, 
eines durch Briefwechsel zu Stande gekommenen Vertrags, 1 
einer in einem Vertrage der vorbezeichneten Art enthaltenen Bestimmung: 
daß das Pacht-, Afterpacht--, Mieth= 2c. Verhältniß unter gewissen Voraus- 
setzungen (z. B. im Falle einer innerhalb einer bestimmten Frist nicht erfolgten 
Kündigung) als verlängert gelten soll, '"" · 
sofern der Zins (dezw. Nutzung), wenn er nach der Dauer eines Jahres berechnet 
wird, mehr als 300 Mk. beträgt. Trifft letztere Voraussetzung zu, so sind die Ver- 
träge auch alsdann steuerpflichtig, wenn der auf die Geltungsdauer des Vertrags 
während des betreffenden Kalenderjahres entfallende Zins- oder Nutzungsbetrag 150 Mk. 
oder weniger (vergl. §. 4 a Stempelsteuerges. 31. Juli 1895) beträgt, so daß z. B. 
ein während der Dauer eines halben Monats in Geltung gewesener Miethvertrag, in 
dem der monatliche Miethzins auf 30 Mk. verabredet ist, der Eintragung in das
        <pb n="753" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 747 
Verzeichniß und der Versteuerung (mit 50 Pf.) bedarf, während andererseits ein zehn 
Monate in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der meonatliche Miethzins auf 
25 Mk. festgesetzt ist, steuerfrei bleibt. 
2. Derzjenige Zeitraum, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der Pacht-, Mieth= 2c. 
Verträge, welche vor dem 1. April 1896 geschlossen worden sind, bereits stattgefunden 
hat, bleibt für die Eintragung in das Verzeichniß außer Betracht. 
3. Wenn Verträge der unter Ziff. 1 bezeichneten Art vor Ablauf der vertrags- 
mäßig festgesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis 
zur Beendigung der Verträge zu entrichten, so daß beispielsweise ein für die Zeit 
vom 1. Jan. bis Ende Dezember 1897 zu einem Jahresmiethzinse von 6000 Mk. 
geschlossener Miethvertrag, welcher aber nur bis zum 1. Juli 1897 bestanden hat, 
nur in Höhe von 3000 Mék. (also mit 3 Mk.) zu versteuern ist. 
4. Die Entrichtung des gesetzlichen Stempels ist nicht auf das betreffende 
Kalenderjahr beschränkt, sondern es ist nach dem Belieben der Steuerpflichtigen eine 
Vorausbefteuerung auf mehrere Jahre zulässig. « 
5. Die Stemwelabgabe beträgt /46 vom Hundert des Pachtzinses (Miethzinses, 
der antichretischen Nutzung) und der Mindestbetrag derselben 50 Pf. Die Stempel- 
abgabe steigt in Abstufungen von je 50 Pf., wobei überschießende Steuerbeträge auf 
je 50 Pf. abgerundet werden, so daß also bei einem Zinse bezw. einer Nutzung 
bis zu 500 Mk. der Stempel beträgt 0,50 Mk., 
von mehr als 
500 bis 1000. 5rn 15% 9 % 1 ö5 
1000 77 1500 r- 1# ’7# 77 1,50 7’ 
— u. s. w. « 
Die Nebenausfertigungen (Nebenexemplare) unterliegen einem besondern Stempel nicht. 
6. Die Aufstellung und Versteuerung der Verzeichnisse durch Beauftragte oder Ver- 
treter ist zulässig, doch bleiben die eigentlich Verpflichteten für die gesetzlichen Stempel- 
abgaben sowie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet. 
7. Alle von einem Verpächter, Vermiether 2c. für ein Kalenderjahr oder im 
Voraus zu versteuernden Verträge sind in ein Verzeichniß einzutragen, auch wenn die 
Verträge sich auf mehrere Grundstücke beziehen, sofern nur diese Grundstücke zu dem- 
selben Hauptamtsbezirk gehören. Sind die mehreren Grundstücke in verschiedenen 
Hauptamtsbezirken gelegen, so ist für jeden Bezirk ein besonderes Verzeichniß zu führen. 
Werden in einem Verzcichniß die Verträge über mehrere Grundstücke nachgewiesen, so 
find die mehreren Berträge, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zusammenhängend 
je in besonderen Abschnitten einzutragen. Die einzelnen Grundstücke sind in der 
Ueberschrift des Näheren zu bezeichnen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, für jedes 
Kalenderjahr ein besonderes Verzeichniß zu führen oder die Versteuerungen für die 
einzelnen aufeinander folgenden Kalenderjahre in demselben Verzeichniß zu bewirken. 
8. Das Verzeichniß ist von dem Verpächter, Vermiether u. s. w. oder seinem 
Beauftragten mit folgender Bescheinigung zu versehen: 
4 daß von mir, (meinem Auftraggeber, den in) 
andere unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchstabe a des Stempelsteuer-Gesetzes 
vom 31. Juli 1895 fallende Verträge als die vorstehend eingetragenen, nicht 
abgeschlossen sind, versichere ich. 
den 189 
(Name des Verpächters, Vermiethers u. s. w. oder seines Beauftragten.) 
Die Versteuerung des Verzeichnisses muß bis zum Ablauf des Januar, der auf 
das Kalenderjahr folgt, für welches die Versteuerung geschehen soll, bewirkt werden 
und zwar bei demjenigen Hauptamt oder Steueramt bezw. Nebenzollamt, in dessen 
Geschäftsbezirk die betreffenden Grundstücke belegen sind, oder bei einem benachbarten 
Stempelvertheiler. Gehören die Grundstücke zu den Geschäftsbezirken verschiedener 
Unterämter, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, welchem dieser Aemter er das Ver- 
zeichniß vorlegen will (vergl. Ziff. 7). 
10. Die Steuerpflicht wird dadurch erfüllt, daß der zur Führung des Verzeich- 
nisses Verpflichtete oder dessen Beauftragter einer der in der Ziff. 9 bezeichneten Steuer- 
stellen das Verzeichniß ausgefüllt und mit der in der Ziff. 8 angegebenen Versicherung 
versehen unter Zahlung des Stempelbetrags entweder einreicht oder durch die Post 
mittelst eingeschriebenen Briefes einsendet oder daß er die in dem Verzeichniß zu
        <pb n="754" />
        748 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
machenden Angaben von der Steuerbehörde unter Entrichtung des Stempelbetrags zu 
Protokoll erklärt. 
11. Die zur Führung der Verzeichnisse Verpflichteten haben die Berzeichnisse 
fünf Jahre lang aufzubewahren. Auf Berlangen erfolgt die Aufbewahrung durch die 
Steuerbehörde. 
12. Alle Verpächter, Vermiether u. s. w. sind verbunden, die von ihnen zu 
führenden Verzeichnisse den Vorständen der Stempelsteuerämter auf Verlangen einzu- 
reichen oder wenn sie Verzeichnisse nicht eingereicht haben, auf Aufforderung der 
Steuerbehörde anzuzeigen, daß von ihnen während des vorangegangenen Kalender- 
jahres Verträge der erwähnten Art, deren Eintragung in das Verzeichniß gesetzlich 
erforderlich ist, nicht errichtet worden sind. 
13. Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- 
steuer für Pacht-, Mieth= 2c. Vertiäge zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe ver- 
wirkt, welche dem zehnfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, 
mindestens aber 30 Mk. beträgt. Ergiebt sich aus den Umständen, daß eine Steuer- 
hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so 
tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 300 Mk. ein. Eine Strafe bis zu einem gleichen 
Betrage ist verwirkt, wenn den Verschriften bezüglich der Aufbewahrung der Ver- 
zeichnisse zuwidergehandelt wird oder die unter Ziff. 12 erwähnten Aufforderungen 
unbeachtet bleiben. 
14. Durch die Bersteuerung der Pacht-, Mieth= 2c. Verzeichnisse gelteu die Ver- 
träge nur insoweit als versteuert, als in ihnen die Pacht-, Mieth= rc. Abkommen 
beurkundet sind, nicht aber auch hinsichtlich anderer, in ihnen etwa noch enthaltener, 
besonders stempelpflichtiger Rechtsgeschäfte. Insbesondere gelten nicht als mitverstenert 
die von den Pacht-, Mieth- 2c. Abkommen unabhängigen Nebenverträge, also beispiels- 
weise die Berabredung, daß die Entscheidung entstehender Streitigkeiten einem Schieds- 
gericht oder einem an sich unzuständigen Gericht übertragen werden solle. Derartige 
Nebenabreden find nach §. 14 und der Tarifstelle 71 Ziff. 2 Abs. 1 des Ges. besonders 
zu versteuern. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name des Vertragsdauer Betrag des 
— Pächters Art des! im Kalender- nach Spalte 4Betrag 
7— : ⅝r jahre oder ium zu versteuernden des 
S* (Miethers, * Voraus ver- Zinses (bezw. Stempels 
— Pfand- ag steuerte Ver- der Nutzung) 
.. inhabers) tragszeit · 
Mt. Pf. Mk. Pf. 
1 2 3 4 5 6 
1 Friedrich Miethe 1. 4. 96 15 —— 
Rücker bis 
15. 4. 96 
2 Johann „ 1. 4. 96 4000 — 4 — 
Beständig bis 
1. 12. 96 
3 Ernst „ . 4. 96 6000 — 7 
Urwerzogen bis 1 
1. 1. 98 zusammen 11 50 
l 
  
  
  
  
Daß andere, unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchstabe a des Stempelsteuer-Gesetzes 
vom 31. Juli 1895 fallende Verträge, als die vorstehend eingetragenen, in dieses 
Verzeichniß nicht aufzunehmen waren, versichere ich. 
Berlin, den 15. Januar 1897. *e · 
Bruno Fröhlich, Hausbesitzer.
        <pb n="755" />
        Abschnitt AKXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 749 
Dienstvorschr. 14. Febr. 1896. 
II. Abschnitt. Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen 
der Nichterfüllung. 
Zu Fs. 14 und 15 des Ges. und Ziff. 14 und 15 der Bek. 
6. Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, haben sich der Berauslagung 
der Stempelgebühren thunlichst zu enthalten, weil ihnen nach §. 25 Buchstabe b des 
Ges. wegen dieser Auslagen ein Erstattungsanspruch gegen die Stoatskasse zusteht und 
diese Ausfälle erleiden würde, wenn inzwischen die zur Zahlung verpflichteten Per- 
sonen zahlungsunfähig geworden sind. 
7. Alle Behörden und Beamten haben die Pflicht, die Verwendung der Stempel, 
mit welchen die von ihnen ausgefertigten Schriftstücke versehen sind, auf den Urschriften, 
Abschriften 2c. oder, wo dergleichen Urkunden nicht vorhanden sind, durch einen be- 
sonderen Vermerk in den Akten zu bescheinigen Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf 
die in der Ziff. 14 C. Nr. 1 Buchstabe a bis d der Bek. erwähnten Gewerbe- 
legitimationskarten, Pässe, Paßkarten und Befähigungszeugnifse 2c. für Seeschiffer, 
Seesteuerleute und Maschinisten. 
Notaren liegt es auch ob, auf den bei den Notariatsakten verbleibenden Ver- 
handlungen den Betrag des Stempels zu vermerken, mit welchem die bei der Auf- 
nahme der Notariatsverhandlungen vorgelegten Urkunden versehen find. Dies gilt 
insbesondere von Vollmachten, welche zu den von den Notaren über den Hergang in 
Generalversammlungen ausgenommenen Verhandlungen von den Betheiligten vorgelegt 
werden. 
Sofern sich der erforderliche Stempel nicht ohne Weiteres aus der Urkunde be- 
rechnen läßt, sind Behörden und Beamte einschließlich der Notare verpflichtet, auf den 
Urschriften oder Abschriften der ausgefertigten Verhandlungen 2c. oder, wenn solche 
Urkunden nicht vorhanden find, an der betreffenden Stelle der Akten eine kurze 
Stempelberechnung anfzustellen, auch die Berechnung auf den Ausfertigungen 2c. zu 
vermerken. Bei Stempelbefreiungen und Stempelermäßigungen find die Befreiungs- 
gründe sowie die Gründe für die Anwendung eines geringeren als des höchsten 
Stenersatzes sowohl an gehöriger Stelle in den Akten als auch auf den Ausferti- 
gungen 2c. zu vermerken. 
8. Sind die Stempelgebühren nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen (§. 15 des 
Ges.) gezahlt, so ist die zwangsweise Einziehung der Stempelbeträge in Gemäßheit 
der Bd., betr. das Verwaltungszwangsverfohren wegen Beitreibung von Geldbeträgen 
7. Sept. 1879 (G. S. S. 591), und der dazu erlassenen Ausf. Anw. 15. Sept. 1879V 
(C. Bl. Abg. Ges. S. 287) zu veranlassen Notare sowie diejenigen Behörden oder Be- 
amten, welchen die Einziehung der der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 
unterliegenden Geldbeträge nicht zusteht, haben den Antrag auf zwangsweise Einziehung 
des Stempels, für jeden stempelpflichtigen Akt besonders, dem Hauptamte ihres Wohn- 
sitzes bezw. ihrer Amtsstelle einzureichen. Der Antrag muß die Parteien unter der 
Angabe, ob fie im eigenen Namen oder als Vertreter Anderer (z. B. als Vormünder) 
betheiligt find, genau bezeichnen, ferner das Datum, die Nummer und die Gattung 
der Urkunde sowie den Betrag des Stempels enthalten. Beläge zur Prüfung und 
Begründung des Antrages brauchen nicht beigefügt zu werden. 
Mit der zwangsweisen Einziehung von Stempeln, für deren Nachbringung die 
Notare von Amtswegen zu sorgen haben, sind die Gerichtsvollzieher zu beauftragen. 
Um den Schuldnern der Stempelgebühren die erheblichen Kosten zu ersparen, 
welche ihnen im Falle der Einklagung der durch die Anträge auf zwangsweise Ein- 
Hiehung entstehenden Schreibgebühren der Notare erwachsen würden (8. 21 Gebühren- 
Ordn. für Notare 25. Juni 1895), kann die Schreibgebühr, wenn sie von den 
Notaren bei Stellung der Anträge auf zwangsweise Einziehung der Stiempelbeträge 
in Rechnung gestellt wird, im Verwaltungszwangsverfahren zugleich mit den Stempeln 
beigetrieben werden. Bei unzureichendem Ausfall der Beitreibung sind die ein- 
gegangenen Gelder zunächst zur Deckung der Zwangsvollstreckungskosten und Gebühren 
der Zwangsvollstreckungsbehörden, demnächst der Schreibgebühr der Notare und alsdann 
der Stempelgebühren zu verwenden. 
9. Die Notare sind verbunden, in allen Fällen, in welchen sich der Werth des 
Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien aufgenommenen schrifuichen Ver-
        <pb n="756" />
        750 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
handlungen von selbst ergiebt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen 
derselben zu vermerken sowie überhaupt die zur Beurtheilung der Höhe des Stempels 
erforderlichen Angaben zu beschaffen. Diese Verpflichtung hat aber zur Voraussetzung, 
daß die thatsächlichen Verhältnisse, welche für die Werthfestsetzung und die davon ab- 
hängige Stempelberechnung bestimmend find, zur Zeit der notariellen Aufnahme bezw. 
Beglaubigung der Urkunde bereits bestanden haben oder binnen zwei Wochen nach 
dem Tage der Ausstellung der Urkunden eingetreten sind. Bestimmt sich der Werth 
des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Ereignisse — beispielsweise der in einem 
Lieferungsvertrage vereinbarte Preis nach künftigen Marktpreisen — so liegt den 
Notaren die Beschaffung der für die Berechnung des Stempels erforderlichen Angaben 
nicht mehr ob. Doch find sie in Fällen dieser Art verpflichtet, dem Hauptamt ihres 
Wohnorts oder ihrer Amtsstelle von dem Sachverhalt Kenntniß zu geben und zwar 
unter Angabe des Grundes, weshalb der Stempel nicht oder nicht in dem erforder- 
lichen Betrage verwendet ist und unter Mittheilung einer Abschrift der betreffenden 
Verhandlung oder des in Betracht kommenden Theils derselben. Auf der Aus- 
fertigung der Notariatsverhandlung vermerkt der Notar den Grund, weshalb der 
Stempel zur Urschrift nicht oder nicht ausreichend oder nur in Höhe des Notariats- 
urkundenstempels mit 1,50 Mk. verwendet ist, sowie den Tag der Mittheilung an das 
Hauptamt. Letzteres hat für die Einziehung des Stempels Sorge zu tragen, ihn auf 
der Anzeige des Notars in der vorgeschriebenen Weise zu verwenden und den Notar 
von der stattgefundenen Verwendung zu benachrichtigen. Dieses Benachrichtigungs- 
schreiben ist vom Notar als Belag den Notariatsakten beizuheften. 
10. Den Schiedsmännern wird empfohlen, bei der Aufnahme von Verhandlungen, 
bei welchen die Zahlung eines Stempels in Frage kommen kann, die Parteien, 
namentlich wenn dieselben geschäftsunkundige Personen sind, auf die ihnen nach §. 15 
Abs. 3 des Ges. hinsichtlich der Beibringung des Stempels obliegende Verpflichtung 
hinzuweisen. 
Die Vorschrift des §. 13 Buchst. a des Ges., wonach die Schiedsmänner für 
die Verwendung des Stempels zu den von ihnen ausgenommenen Urkunden nicht zu 
haften haben, wird durch die von ihnen vorgenommene Entwerthung der Stempelzeichen 
nicht berührt. Auch ist aus derselben eine Verantwortlichkeit der Schiedsmänner für 
die Richtigkeit der Stempelberechnung nicht herzuleiten. 
Zu §. 16 des Gesetzes. 
11. Die Stempelsteuer für Verträge oder andere stempelpflichtige Verhandlungen 
muß innerhalb der im Gesetz bestimmten Fristen zum vollen Betrage von den 
Steuerpflichtigen eingezahlt werden. Stundungen oder Abtragungen der Stempel- 
stenerschuld durch Theilzahlungen sind nur ausnahmsweise beim Vorhandensein 
besonderer Gründe und zwar in der Regel nur in den Fällen nachträglich und un- 
verschuldet eingetretener Zahlungsunfähigkeit zulässig und stets an die Bedingung zu 
knüpfen, daß 
à) die Steuerschuldner sich auf Erfordern zur Berzinsung und zur Bestellung 
einer angemessenen Sicherheit verpflichten; 
b) beim Ausbleiben einer Theilzahlung die zwangsweise Beitreibung des ganzen 
Restes erfolgen wird; . 
o)dieeingehendenBeträgezunächstaufdierückständigeStempelsteuer,sodann 
auf die Kosten und zuletzt auf die Geldstrafen verrechnet werden. 
Zur Bewilligung von Stundungen und Theilzahlungen fälliger Stempelsteuern 
bis zum Schluß desjenigen Rechnungsjahres, in welchem die Steuerforderung ent- 
standen ist, find die Provinzial-Steuerdirektoren befugt. Außerdem dürfen die 
Provinzial-Steuerdirektoren über den Schluß des Rechnungsjahres hinaus selbständig 
Fristen oder Theilzahlungen gewähren in allen Stempelsteuernntersuchungen, welche 
auf dem Verwaltungswege oder gerichtlich entschieden worden find (und zwar ein- 
schließlich der Straf= und Kostenbeträge) und ferner in Ansehung der Steuer= und 
Kostenbeträge in allen denjenigen Fällen, in welchen mit Rücksicht auf die obwaltenden 
Verhältnisse von einer Bestrafung Abstand genommen worden ist. In allen übrigen 
Fällen erfolgt die Genehmigung von Stundungen oder Theilzahlungen durch den 
Finanzminister.
        <pb n="757" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 751 
12. Eine Aussetzung der Versteuerung findet nach dem Gesetz in folgenden 
Fällen statt: 
a) bei gewissen Schenkungsbeurkundungen (Tarifstelle 56 Abf. 3); 
b) bei unbestimmtem Werth des Gegenstandes eines Geschäfts (g. 8 des Ges.); 
Ic) bei Fideikommißstiftungen rücksichtlich des von dem Stifter vorgesehenen 
weiteren Anwachsens des Stiftungsvermögens (Tarifstelle 24 Abs. 4); 
d) bei Gesellschaftsverträgen hinsichtlich des nicht sofort voll eingezahlten Kapitals 
(Terifstelle 25 Buchst. a letzter Absatz). 
I Fällen dieser Art (abgesehen von der nachträglichen Versteuerung der Urkunden 
über Fideikommißstiftungen) sind die Stempel, welche an sich bei den Gerichtskosten 
zu vereinnahmen wären, von den Steuerbehörden einzuziehen und zu den Urkunden 
zu verwenden (8. 30 Abs. 2 Gerichtskostenges. 25. Juni 1895; §. 12 Ziff. 10 Allg. 
Verf. des Justizministers 18. Sept. 1895, J. M. Bl. S. 278). 
Im Einzelnen ist nach folgenden Bestimmungen zu verfahren: 
A. Bei Schenkungen. 
a) Wenn eine Schenkung von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder 
von einem hinsichtlich des Zeitpunktes seines Eintritts ungewissen Ereigniß 
abhängig ist, so ist die Besteuerung erst beim Eintritt der Bedingung oder 
des Ereignisses vorzunehmen (§s. 22 und 24 des Erbschaftssteuerges. 
30. Mai 1873 
19. Mai 155). 
b) Wird der Werth einer Schenkung durch eine auf ihr ruhende Last vermindert, 
deren Fortdauer von einer anflösenden Bedingung oder von einem nur hin- 
sichtlich des Zeitpunktes seines Eintritts ungewissen Ereigniß abhängig ist, so 
wird die Last wie eine unbedingte in Abzug gebracht. Beim Eintritt der 
Bedingung oder des zeitlich ungewissen Ereignisses ist derjenige Stempelbetrag 
nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der 
Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses bei Berechnung 
des Stempels bekannt gewesen wäre. Ausgenommen sind die Lasten von 
unbestimmter Dauer, deren abzuziehender Werth sich nach den Bestimmungen 
in den §§. 15 bis 18 Erbschaftssteuerges. und in dem Art. 1 Ziff. 2 
Ges. 31. Juli 1895 (G. S. 412) berechnet (55. 23 und 24 Erdschafts- 
steuerges.). 
2c) Wenn unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Werthermittelung nicht 
geeignete Gegenstände geschenkt werden und eine Einigung über den muth- 
maßlichen Werth der Schenkung zwischen der Stenerbehörde und dem Stener- 
pflichtigen nicht stattfindet, so kann die Steuerbehörde von dem Werthe, den 
der Steuerpflichtige als den muthmaßlichen in Vorschlag bringt, den Stempel 
einziehen und die Berichtigung des Werthansatzes sowie die entsprechende 
Nachforderung des Stempels bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen 
vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung beziehungsweise die 
Werthermittelung abhängt (§. 25 a. a. O.). 
d) Wird Jemandem VBermögen geschenkt, dessen Nutzung einem Dritten zusteht, 
so erfolgt, wenn die Aussetzung der Versteuerung der Substanz bis zur Ber- 
einigung der Nutzung mit der Substanz beantragt wird, die Erhebung des 
Schenkungsstempels erst bei Deendigung der Nutznießung des Dritten nach 
Maßgabe der alsdann obwaltenden Verhältnisse (§. 27 Abs. 1 a. a. O.). 
In Fällen dieser Art sind privatschriftliche und notarielle Schenkungsurkunden 
vor Ablauf der für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebenen Frist 
(6. 16 des Ges.) demjenigen Stempelsteueramt vorzulegen, in dessen Verwaltungs-- 
bezirk der Schenkgeber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, oder, falls er keinen Wohnsitz 
in dem Geltungsbereiche des Ges. haben sollte, in welchem der geschenkte Gegenstand 
oder ein Theil davon sich befindet, oder wenn auch dies im Geltungsbereich des Ges. 
nicht der Fall ist, in welchem der Beschenkte seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder, 
falls dieser auch keinen Wohnsitz in dem Geltungsbereich des Gesetzes haben sollte, bei 
rgend einem von den Betheiligten selbst auszuwählenden Stempelsteueramte. 
Hinsichtlich der Stundung und späteren Einziehung der Stempel sowie der Be- 
ellung der Sicherheit ist nach folgenden Bestimmungen zu verfahren.
        <pb n="758" />
        752 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
I. Privatschriftliche Urkunden. 
Bei Vorlegung privatschriftlicher Urkunden — zu welchen auch die der Unter- 
schrift nach gerichtlich beglaubigten Schenkungen sowie diejenigen Urkunden gehören, 
bei denen die Notare die Unterschriften beglaubigt, die Entwürfe aber nicht selbst 
gefertigt haben — sind durch Aufnahme einer Verhandlung mit dem Vorzeiger der 
Urkunden und nöthigenfalls durch Befragen der übrigen Steuerpflichtigen diejenigen 
aus dem Urkundeninhalt nicht ersichtlichen Umstände festzustellen, welche für die Be- 
rechnung des Stempels, den Eintritt seiner Fälligkeit und die spätere Einziehung, 
sowie für die Sicherheitsbestellung in Betracht kommen (z. B. Werth der Schenkung, 
Verwandtschaftsverhältniß zwischen Schenker und Beschenkten, Alter des letzteren u. s. w.). 
Auf Grund dieser Feststellungen ist der später fällig werdende Stempel zu berechnen, 
der Stundungsfall in ein mit der Feder nach dem anliegenden Muster a anzulegendes, 
unter fortlaufender Nummer zu führendes Stundungsverzeichniß einzutragen, von 
der eingereichten Urkunde, insoweit ihr Inhalt für die Stempelpflichtigkeit von Belang 
ist, beglaubigte Abschrift zu fertigen und auf der Urkunde der Tag der Vorlegung, 
die Nummer des Stundungsverzeichnisses, die Höhe des gestundeten Stempels und 
der Zeitpunkt, zu welchem die Urkunde unter Beifügung des entwertheten Stempel- 
materials wieder einzureichen ist, zu vermerken. Ein solcher Vermerk wird beispiels- 
weise zu lauten haben: 
Vorgelegtaun 189 (St. VL. VW. ). 
Wiedereinzureichenmnit: Mk. entwerthetem Stempelmaterial 
innerhalb 14 Tagen nach dem Tode des 2c. 
, den ten. . 189 
(Amtsstelle. Unterschrift.) 
Demnächst ist die Urkunde dem Vorzeiger unter Hinweis auf die Strafbe- 
stimmungen der §8. 17 und 18 des Ges. wieder zuzustellen und, wenn Sicherheits- 
bestellung für erforderlich erachtet wird, der Steuerpflichtige zur Erklärung aufzufordern, 
in welcher Weise er die Sicherheit leisten wolle. 
Für die Forderung der Sicherheit kommen die für die Sicherstellung später 
fällig werdender Erbschaftssteuern im Allgemeinen geltenden Vorschriften zur An- 
wendung. « 
Die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit ist von dem Stempelsteueramte 
zu prüfen und von dem Ergebniß der Prüfung der Steuerpflichtige zu benachrichtigen 
mit der Aufforderung, die Sicherheit innerhalb einer bestimmten Frist an das namhaft 
zu machende Hauptamt abzuliefern. Das betreffende Hauptamt, welches Abschrift 
dieser Verfügung erhält, hat die Nummer, unter welcher die bestellte Sicherbeit 
im Dokumenten-Journal und Dokumenten-Manual bezw. im Depositen-Mannual 
gebucht ist, dem Stempelsteueramte behufs Vermerkung im Stundungsverzeichnisse 
mitzutheilen. 
Das Stempelsteueramt überwacht den rechtzeitigen Eingang der gestundeten 
Stemvelbeträge und veranlaßt erforderlichenfalls die zwangsweise Einziehung derselben 
bei Eintritt der Fälligkeit. 
Nach erfolgter Bersteuerung hat das Stempelsteueramt die Rückgabe der hinter- 
legten Sicherheit zu veranlassen, auch zu prüfen, ob etwa ein Strafverfahren ein- 
zuleiten sein wird. Sobald dem Stempelsteueramte von dem Hauptamte die Rück- 
gabe der Sicherheit mitgetheilt ist, hat es die völlige Erledigung des Stundungsfalles 
im Stundungsverzeichniß durch wagerechte Durchstreichung der laufenden Nummer 
augenfällig zu machen. 
Die entstandenen Verhandlungen sind als Beläge zum Stundungsverzeichniß 
in den für jeden einzelnen Fall besonders anzulegenden Aktenstücken unterzubringen. 
II. Notarielle Urkunden. 
Die Notare haben die Ausfertigung der von ihnen ausgenommenen oder vor 
ihnen dem Inhalte nach anuerkannten zur sofortigen Versteuerung nicht geeigneten 
Schenkungsverhandlungen sowie diejenigen Schenkungsurkunden, bei denen sie die 
Entwürfe selbst angefertigt und die Unterschriften beglanbigt haben (5. 15 Abs. 1 
letzter Satz des Ges.) einem der unter A. Abs. 2 bezeichneten Stempelsteuerämter zu 
übersenden. Auf den Urschriften bezw. den beglaubigten Abschriften der gedachten 
Urkunden ist zu vermerken, wann und bei welchem Stempelsteueramt die Vorlegung.
        <pb n="759" />
        Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 753 
bewirkt ist. Die emtstehenden Schreibgebühren und Portokosten fallen den Parteien 
zur Last. Den Notaren wird empfohlen, thunlichst bei Aufnahme der Urkunden die 
Parteien über die die Berechnung und Ueberwachung der zu stundenden Stempel 
edingenden Umstände zu hören, insbesondere über das Berwandtschaftsverhältniß 
zwischen Schenker und Beschenkten, das Alter des Beschenkten, den Werth der 
Schenkung und die Art der Sicherstellung. Diese Angaden sind den Stempelsteuer- 
amtern ebenfalls mitzutheilen. Können die Angaben von den Notaren nicht gemacht 
werden, so liegt die Feststellung der bezüglichen Umstände den Steuerbehörden ob. 
huha Stempelßeuerämter haben den Notaren den Eingang der vorerwähmen Urkunden 
zu bescheinigen und die Verhandlungen, nachdem sie mit dem vorgeschriebenen Vermerk 
versehen sind, an die Partei gelangen zu lassen, sofern nicht der Notar um deren 
Rückgabe gebeten hat. » 
Die weitere stempelsteuerliche Behandlung der notariellen Urkunden richtet sich 
nach den für privatschriftliche Urkunden unter I. gegebenen Vorschristen. Von der 
erfolgten Verwendung des Stempels hat das Stempelsteueramt den Notar in Kenntniß 
zu setzen, von welchem auf Grund dieser Mittheilung die Höhe des entrrichteten 
lempels zu der Urschrift (bezw. zur beglaubigten Abschrift) der Schenkungsverhandlung 
zu vermerken ist. « 
III. Gerichtliche Urkunden. 
Der Gerichtsschreiber wird die Ausfertigung der von dem Gerichte aufgenommenen 
Schenkungsurkunde oder, sofern es sich um eine Urkunde handelt, welche dem Gericht 
zum Zwecke der Anerkennung des Inhalts eingereicht worden ist, diese Urkunde selbst 
demjenigen Stempelsteueramt, in dessen Geschäftsbezirk die Gerichtsbehörde ihren Sitz 
hat, übersenden und, daß dies geschehen, auf der Urschrift bezw. auf der Verhandlung 
über die Inhaltsanerkennung vermerten. 
Die entstehenden Schreibgebühren und Portokosten fallen der Staatskasse zur Last. 
Zur Vermeidung unnöthigen späteren Schreibwerks werden die Gerichte thunlichst bei 
Aufnahme der Urkunden die Parteien über die vorstehend unter II. dieser Ziffer 
zeichneten Umstände näher hören. Diese Angaben werden dem Stempelsteueramt 
edeufalls mitgetheilt. Können die Angaben von den Gerichten nicht gemacht werden, 
d liegt die Feststellung der bezüglichen Umstände den Steuerbehörden ob. Die 
lempelsteuerämter haben den Gerichtsschreibern den Eingang der Ausfertigungen der 
gerichuichen Schenkungsurkunden bezw. der nach dem Inhalt gerichtlich anerkannten 
#enkungsurkunden zu bescheinigen und die gedachten Verhandlungen, nachdem sie 
mit dem vorgeschriebenen Vermerk versehen worden sind, an die Partei gelangen zu 
lafsen, sofern nicht der Gerichtsschreiber um die Rückgabe gebeten hat. 
:. Die weitere stempelsteuerliche Behandlung der gerichtlichen Schenkungsurkunden 
aichtet sich nach den für privatschriftliche Urkunden unter I. gegebenen Borschriften. 
on der erfolgten Einziehung des Stempels hat das Stempelsteueramt den Gerichts- 
schreiber in Kenntniß zu setzen, von welchem auf Grund dieser Mittheilung die Höhe 
és entrichteten Siempels zu der Urschrift der Schenkungsurkunde bezw. Verhandlung 
über die Inhaltsanerkennung vermerkt werden wird. 
Zumn Zwecke der Ueberwachung der späteren Verwendung der gestundeten Stempel 
ist, wenn die Steuer nach Ablauf einer bestimmten Frist fällig wird, die Wieder- 
orlegung der Belagsakten zu dem beireffenden Zeitpunkte zu verfügen und alsdann 
die Einziehung des Stempels zu bewirken. Ist dagegen der Eintritt oder der Forfall 
er Bedingung oder des Ereignisses, von denen die Fälligkeit des Stempels abhäugt, 
eer Zeit nach ungewiß, so sind von Zeit zu Zeit — etwa alle zwei Jahre — in den 
im Stundungsverzeichniß aufgeführten, noch unerledigten Fällen Ermittelungen darüber 
anzustellen, ob der Grund der Stundung noch forrdauert. 
B. Bei unbestimmtem Werth des Gegenstandes. 
Wenn in Folge der Unbestimmtheit des Werthes des Gegenstandes eine Aus- 
legung der Versteuerung stattfinden muß, so ist die bezügliche Urkunde, insoweit es sich 
öcht um Verträge handelt, bei denen eine unmiuelbare oder mittelbare Staatsbehörde 
etheiligt ist (vergl. Ziff. 8 Abs 3 der Bek.), vor Ablauf der für die Verwendung 
es Urkundenstempels sonst vorgeschriebenen Frifst demjenigen Stempelsteueramte einzu- 
reichen, in dessen Verwaltungsbezirk die Errichtung stattgefunden hat, oder, wenn die 
rkunde im Auslande ausgestellt ist, in dessen Verwaltungsbezirk sich der Gegenstand 
Alling-Kaugtz, Handbuch II, 7. Aufl. 48
        <pb n="760" />
        764 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
des Geschäfts befindet oder der Vertrag zu erfüllen ist. Gerichtliche Urkunden über- 
senden die Gerichtsschreiber demjenigen Stempelsteueramt, in dessen Geschäftsbezirk die 
Gerichtsbehörde ihren Sitz hat. Hinsichtlich der Vorlegung privatschriftlicher Urkunden, 
der Mittheilung notarieller oder gerichtlicher Urkunden, der Bestellung der Sicherheir, 
der Stundung und der späteren Versteuerung finden die Vorschriften unter A. siun- 
gemäße Anwendung. 
Die Versteuerung ist je nach Umständen entweder bis zur völligen oder theilweisen 
Ausführung des Geschäfts auszusetzen oder bei wiederkehrenden Leistungen von Zeit 
zu Zeit — etwa von Jahr zu Jahr — vorzunehmen und in beiden Fällen in gleicher 
Weise zu überwachen, wie es für Schenkungsurkunden vorgeschrieben ist. Nach be- 
endigter Versteuerung macht das Stempelsteueramt von dem Ergebniß den Notaren 
bezw. Gerichtsschreibern Mittheilung, welche dasselbe zu den Urschriften 2c. vermerken. 
C. Bei Fideikommißstiftungen. 
Urkunden über Fideikommißstiftungen, zu welchen der Stempel in Stempel- 
materialien beizubringen und in denen ein weiteres, der allmählichen Versteuerung 
unterliegendes Anwachsen des Stiftungsvermögens vorgesehen ist, sind vor Ablauf 
der für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebenen Frist in beglaubigter 
Abschrift bezw. in einem beglaubigten Auszuge demjenigen Provinzial-Steuerdirektor, 
in dessen Bezirk das Fideikommiß belegen oder die Urkunde errichtet ist, mitzutheilen, 
welcher nach Prüfung der in Betracht kommenden Umstände das zuständige Stempel- 
steueramt mit Anweisung darüber versieht, in welcher Weise die allmähliche Ver- 
steuerung des Zuwachses erfolgen soll. Wegen der Ueberwachung, Eintragung in das 
Stundungsverzeichniß u. s. w. kommen die Vorschriften unter A. zur entsprechenden 
Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Sicherstellung nicht stattfindet. 
D. Bei Gesellschaftsverträgen. 
Die Nachversteuerung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen,“ bei 
denen das Kapital nicht sofort eingezahlt ist und deshalb nur eine Versteuerung der 
Theilzahlung stattgefunden hat, richtet sich im Allgemeinen nach den unter A. 
gepebenen Vorschriften, jedoch mit der Abweichung, daß es einer Sicherstellung nicht 
edarf. 
Die betreffenden Urkunden sind vor Ablauf der für die Verwendung des 
Stempels sonst vorgeschriebenen Frist in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigtem 
Auszuge demjenigen Siempelsteueramte, in dessen Bezirk sie errichtet sind oder die 
Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen, welches das Erforderliche wegen der Ein- 
tragung in das Stundungsverzeichniß und der späteren Verwendung der nachträglich 
fällig werdenden Stempel veranlaßt. Hinsichtlich der Uebersendung gerichtlicher Ur- 
kunden durch die Gerichtsschreiber kommt die Vorschrift unter B. dieser Ziffer zur 
Anwendung.
        <pb n="761" />
        Abschnitt XXXVI. 
Gemeinde-Ordnungen. 
Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Prenßischen 
Monarchie. 
Vom 30. Mai 1853 (G. S. S. 261) 0. 
Städte-Ordnung für die Provinz Westfalen. 
Vom 19. März 1856 (G. S. S. 237)7. 
Städte-Ordunug für die Rheinprovinz. 
Vom 15. Mai 1856 (G. S. S. 406) ). 
Städte-Ordnung für die Provinz Bessen-Nassan. 
Vom 4. Aug. 1897 (G. S. S. 254)7. 
Borstehende Städte-Ordnungen werden nachstehend im Zusammenhange abgedruckt. 
Die Grundlage bildet der Text der östlichen Städte-Ordnung, deren abweichende Be- 
stimmungen durch Hinzufügung eines „O1(0.)“ hervorgehoben werden, während das 
Gleiche hinsichtlich der Städte--= Ordnung für Westfalen mit „(W.)“, für die Rhein- 
provinz mit „(R.)“ und für Hessen-Nassau mit „(H. JN.)“- geschieht. Außerdem sind 
die abweichenden Bestimmungen von W., R. und H. N der größeren Deutlichkeit 
halber durch fette schrägstehende Parenthesen 6#) im Texte bervorgehoben. Abände- 
rungen durch neuere Gesetze sind durch lateinischen Druck gekennzeichnet. Geringfügige 
Abweichungen lediglich in der Wortstellung oder Wortfassung find nicht berücksichtigt. 
§. 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung soll in den bisher auf dem 
Provinzial-Landtage, im Stande der Städte vertretenen Städten der Provinzen 
Ostpreussen. Westpreussen, Brandenburg, Pommern= Schlesien, Posen und Sachsen 
zur Anwendung kommen, desgleichen in den im Stande der Städte nicht ver- 
tretenen Ortschaften dieser Provinzen, in welchen bisher eine der beiden Städte- 
Ordnungen vom 19. November 1808 und vom 17. März 1831 gegolten hat?). 
In Ansehung derjenigen im Stande der Städte auf den Provinzial-Land- 
tagen nicht vertretenen Ortschaften (Flecken) ), wo bisher weder eine dieser 
1) Vergl. Ausf. Instr. 20. Juni 1853 (M. Bl. S. 138). Kommentare von 
Oertel, 2. Aufl., Liegnitz 1893; Marcinowski und Hoffmann, Berlin 1890; 
Haase, Berlin 1891; Zelle, 3. Aufl., Berlin 1896. 
2) Ausf. Instr. 9. Mai und (zu §. 52) 31. Juli 1856 (M. Bl. S. 144, 198); 
erstere ergänzt durch Res. 13. Okt. 1873 (M. Bl. S. 300). 
3) Ausf. Instr. 18. Juni und (zu §. 49) 31. Juli 1856 (M. Bl. S. 161, 221); 
erstere ergänzt durch Res. 13 Okt. 1873 (M. Bl. S. 300). 
4) Auss. Anw. 5. Okt. 1897 (R. u. St. A. Nr. 243). # 
5) Abs. 1 und 2 haben nach Inkrafttreten der Prov.-Ordn. 29. Juni 1875 
(G. S. S. 395) nur noch historische Bedeutung, da die Städte nicht mehr als solche 
in einem besonderen Stande auf dem Provinzial-Landtage vertreten sind. 
6!) Wegen der Behandlung der Flecken bei Bildung der Amtsbezirke vergl. Min. 
Instr. 18. Juni 1873 (M. Bl. S. 153); bei Wahlen zum Kreistage vergl. Min. 
Instr. 10. März 1873 (M. Bl. S. 81). 66.
        <pb n="762" />
        756 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
Städte-Ordnungen gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassung bestanden 
hat, bleibt die nähere Hestsetzung ihrer Gemeindeverhältnisse mit Berücksichtigung 
der Vorschriften im Titel VIII der gegenwärtigen Städte-Ordnung der Be- 
stimmung des Königs nach Anhörung des Provinzial-Landtages vorbehalten!). 
G Wegen der Städte in Neuvorpommern und Rügen ergeht ein besonderes 
esetz?). 
(W.) §S. 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung findet nur auf diejenigen 
Städte in der Provinz Westfalen Anwendung, in denen bei Verkündigung der 
Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 die revidirte Städte-Ordnung vom 
17. März 1831 galt, oder in denen gegenwärtig der Titel II der Gemeinde- 
Ordnung vom 11. März 1850 gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie — 
bei Einführung jener Gemeinde-Ordnung in Stelle der daselbst geltend gewesenen 
Landgemeinde-Ordnung vom 31. Oktober 1841 — aus dem Amts= (Sammt- 
emeinde-) Verbande ausgeschieden sind, in welchem sie bis dahin mit den länd- 
ichen Gemeinden gestanden haben. 
In eine solche Stadt kann jedoch, wenn die Vertretung der Stadt-Gemeinde 
durch einen nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens acht 
Tagen vorgenommenen Berathung gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach 
Vernehmung des Kreistages, durch Königliche Verordnung die Landgemeinde- 
Ordnung mit denjenigen Modifikationen eingeführt werden, welche für diesen 
Fall in der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom heutigen 
Tage angeordnet werden. q 
(R.) §. 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung kommt für die auf dem 
Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von mehr 
als 10,000 Einwohnern zur Anwendung, so wie für diejenigen Städte von ge- 
ringerer Einwohnerzahl, in denen zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde- 
Ordnung vom 11. März 1850 die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 
831 galt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzial-Land- 
tages die gegenwärtige Städte-Ordnung nach Befinden auch anderen als den 
bisher 3) auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Ge- 
meinden der Rheinprovinz auf ihren Antrag verliehen werden. 
(H. N.) §. 1. Diese Städte-Ordnung findet in den Städten des Regierungs- 
bezirks Cassel und in den im ¾ 22 der Kreis-Ordnung für die Provinz Hessen- 
Nassau vom 7. Juni 1885 (G. S. S. 193) bezeichneten Stadtgemeinden des 
Regierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. 
Anwendung. 
Stadtgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages 
und Provinzial-Landtages durch Königliche Verordnung zu Landgemeinden er- 
klärt werden. 
Titel I. Von den Grundlagen der städtischen Verfassung. 
§. 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) ) bilden alle diejenigen 
Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. 
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbständigen Guts- 
bezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Betheiligten und nach 
  
1) Wegen der Voranssetzungen, unter denen Landgemeinden die Städte-Ordnung 
und umgekehrt erhalten können, vergl. §. 1 Abs. 2 L. G. O. 3. Juli 1891. Einfluß der 
Umwandlung auf die dem Patrone obliegende Kirchenböanlast A. L. R. II. 11 
88. 731, 740; Res 23. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 8). 
2) Ges. 31 Mai 1853 (G. S. S. 291). 
3) Rh. Kr. O §. 21 Abs. 2. " 
4) §. 9. Zust. Ges. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das öffent- 
liche Interesse erheischt, der Bezirksansschuß. Bei dem Beschlusse behält es bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreilverfahren sein Bewenden. 
Bergl. hierzu E. O. V. XX. 168, XXII. 84, 87.
        <pb n="763" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 757 
Anhörung des Kreistages durch Beschluss des Bezirksausschusses!) mit dem 
Stadtbezirk vereinigt werden. 
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbständigen 
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann:) nach Anbörung der betheiligten 
emeinden und des Gutsbesitzers, sowie des Kreistages mit Königlicher Ge- 
nehmigungs) erfolgen, wenn die Betheiligten:) damit einverstanden sind. 
enn ein Einverständniss der Betheiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zu- 
stimmung derselben, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im Beschluss- 
verfahren nach erfordertem Gutachten des Kreistages durch den Bezirks- 
ausschuss zu ersetzen. Gegen den Beschluss des Bezirksausschusses steht den 
Betheiligten und nach Massgabe des §. 123 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) dem Vorsitzenden des 
Bezirksausschusses die Beschwerde an den Provinzialratt zu. Erachtet der 
Oberpräsident das öffentliche Interesse durch den Beschluss des Provinzialraths 
für gefährdet, so steht demselben in der gleichen Weise (S. 123 a. a. O.) die 
Beschwerde an das Staateministerium offen. Der mit Gründen zu versehende 
Beschluss des Staatsministeriums ist dem Oberpräsidenten behufs Zustellung 
an die Betheiligten zuzufertigen. 
Die Abtrennung einzelner Theile von einem Stadtbezirk und deren Ver- 
einigung mit einem angrenzenden Gemeinde= oder selbständigen Gutsbezirk, so- 
wie die Abtrennung einzelner bisher zu einer anderen Gemeinde oder zu einem 
selbständigen Gute gehörender Grundstücke und deren Vereinigung mit einem 
angrenzenden Stadtbezirk kann nach erfordertem Gutachten des Kreistages 
durch Beschluss des Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den 
Vertretungen der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern 
auch die Eigenthümer jener Grundstücke darin einwilligen, oder wenn beim 
Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse es erheischt. Gegen den 
eschluss des Bezirksausschusses steht den Betheiligten und dem Vorsitzenden 
des Bezirksausschusses die Beschwerde an den Provinzialrath#) und gegen den 
Beschluss des Provinzialratüs dem Oberpräsidenten die fernere Beschwerde an 
das Staatsministerium nach Massgabe des dritten Absatzes offen. Soll aus 
den abgetrennten Grundstücken ein neuer Gemeinde- oder Gutsbezirk gebildet 
werden, so ist die Königliche Genehmigung erforderlich "). 
Ein öffentliches Interesse im Sinne des dritten und vierten Absatzes ist 
mur dann als vorliegend anzusehen, 
a) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich- rechtlichen 
Verpflichtungen zu erfüllen ausser Stande sind. 
Bei Beurtheilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche Gemeinden 
und Gutsbezirke vom Staate oder grösseren Kommunalverbänden zu- 
stehen, nicht als bestimmend zu erachten 
b) wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von Kolonien 
in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Theile desselben oder 
dessen Umwandlung in eine Landgemeinde oder dessen Zuschlagung 
zu einer oder mehreren Landgemeinden nothwendig macht, 
c) wenn in Folge örtlich verbundener Lage mehrerer Landgemeinden oder 
von Gutsbezirken oder Theilen derselben mit Stadtgemeinden ein er- 
1) Zust. Ges. §. 8 Abs. 1. Für Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des 
Bezirksaueschusses, L. V. G. S. 43. 
:) L. G. O. §. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 3, 4, 5. Z 
2) Die Kgl. Genehmigung ist mangels besonderer Zeitbestimmung vom Zeit- 
lite der Zustellung an die Betheiligten wirksam, Res. 15. Sept. 1893 (M. 
S. 235). 
4) „Bttheiligte“ sind hier immer die Gemeinden und die Besitzer von Guts- 
bezirken, nicht etwa die Besitzer einzelner Grurdstücke darin, Res. 11. April 1893 
(M. Bl. S. 109). 
) In Berlin tritt an die Stelle des Provinzialrathes, wo er in 1. Instanz 
—2 der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister, L. V. 
8. 43. 
*.) Zust. Ges. 8. 8.
        <pb n="764" />
        758 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
heblicher Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden ist, dessen 
Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im Sinne der §§. 128ff. 
der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nicht zu erreichen ist y. 
In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegen- 
den Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluss des Bezirksausschusses oder 
des Provinzialraths, sowie das Gutachten des Kreistages den Betheiligten 
mitzutheilen?). 
Ueber die in Folge solcher Veränderungen nothwendig werdende Ausein- 
andersetzung zwischen den Betheiligten beschliesst der Bezirksausschuss, vor- 
behaltlich der den Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren bei diesen Behörden. 
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur 
Ausgleichung der öffentlich - rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen. 
Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältniss zu anderen Betbeiligten, 
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich 
allein Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend 
Lasten in die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet 
werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks 
durch die Abtrennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich- 
rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Guts- 
bezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen 
Gemeinde oder dem neuen Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, 
eine Beihülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Aus- 
gaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch 
entstehenden Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung von 
Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neugebildete Gemeinde über?). 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals 
gestört werden. 
Eine jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt 
zu machen 1)). Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung 
vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
((W.) §. 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle die- 
jenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. 
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke oder keinem selb- 
ständigen Gutsbezirke (§. 3 der Landgemeinde-Ordnung) angehört haben, können 
nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages durch 
Beschluss des Bezirksausschusses") mit dem Stadtbezirke vereinigt werden. 
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbständigen 
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Ver- 
tretungen der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers nach 
Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen. 
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirk und deren 
Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde= oder selbständigen Gutsbezirk, 
sowie die Abtrennung einzelner bisher zu einer andern Gemeinde oder zu einem 
selbständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Vereinigung mit einem 
angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages durch Beschluss 
1) L. G. O. §. 2 Nr. 5. 
2) L. G. O. 8. 2 Nr. 7. 
2) L. G. O. §. 3. Für Berlin tritt in den Fällen der Abs. 6— 8 an Stelle 
des Bezirksausschusses der Oberpräsident, L. V. G. §. 43; im VBerwaltungsstreitver- 
fahren entscheidet das Oberverwaltungsgericht, Zust. Ges. §. 21. 
4) Die Veröffentlichung ist kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
Die Rechtswirksamkeit der auf Veränderung der Gemeindegrenzen gerichteten Beschlüsse 
ist von der Bekanntmachung nicht abhängig, Erk. O. B. G. 8. März 1890 (Pr. V. 
Bl. XI. 369). 
1) Von der Beränderung von Gemeindebezirksgrenzen, die gleichzeitig Amts- 
gerichtsbezirksgrenzen sind, ist Seitens der Regierungspräfidenten den zuständigen 
Landgerichtspräsidenten Mittheilung zu machen, Res. 2. Juli 1889 (M. Bl. S. 127). 
*) Zust. Ges. §§. 8, 21. Entscheidung von Streitigkeiten Zust. Ges. §. 9.
        <pb n="765" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassan. 759 
des Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen 
der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigen- 
ümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung 
aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde= und 
utsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als 
nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des 
znige, nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages 
nden. 
In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Ein- 
bolung der höheren Genehmigung den Betheiligten nachrichtlich mitzutheilen. 
o und soweit in Folge einer derartigen Veränderung eine Auseinander- 
setzung zwischen den Betheiligten sich als nothwendig ergiebt, ist solche durch 
eschluss des Bezirksausschusses, vorbehaltlich der den betheiligten Gemeinden 
Segen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu bewirken. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie- 
mals gestört werden. 
Eine jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt 
zu machen. Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung 
vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
(R.) §. 2. Zu dem städtischen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) gehören 
alle innerhalb dessen Grenzen gelegenen Grundstücke. . 
Veränderungen des Stadtbezirks können nur mit Genehmigung des Königs 
nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden. 
Der Bezirksausschuss beschliesst über die in Folge einer Veränderung der 
Grenzen des Stadtbezirks nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen 
en betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander 
Zustehende Klage im Verwaltungsstreitverfahren 0. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie- 
mals gestört werden. 
u che jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt 
machen. 
(H. N.) §. 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle 
diejenigen Grundstücke, welche ihm bisher angehört haben. ç 
Hinsichtlich der Vereinigung von Grundstücken, welche noch keinem Gemeinde- 
oder Gutsbezirke angehören, einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit 
einer Stadtgemeinde, einer Stadtgemeinde mit einer anderen Stadtgemeinde, 
er Abtrennung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung 
mit einem anderen Gemeinde= oder einem Gutsbezirke, sowie der Abtrennung 
einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und deren Vereinigung 
mit einem Stadtbezirke finden die Vorschriften des §. 2 der Landgemeinde- 
rdnung für die Provinz Hessen-Nassau sinngemäß Anwendung mit der Maß- 
abe, daß an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach erfor- 
ertem Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt. 
Für die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtgemeinden 
nothwendig werdende Auseinandersetzung der Betheiligten gilt §. 3 a. a. O. 
Privatrechtliche Verhältuisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nicht 
gestört werden. 
d Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen 
er Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
# Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
eEentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält 
enbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein 
enden. 
b. 3. (W. u. R. §. 3.) Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme 
der servisberechtigten Militärpersonen) des aktiven Dienstitandes, gehören 
zur Stadtgemeinde. « 
. 
1) Zust. Ges. §§. 8, 21. Entscheidung von Streitigkeiten Zust. Ges. §. 9. 
3 2) Ein Verzeichniß der servisberechtigten Militärpersonen enthält Anl. 1I zum Ges. 
. Ang. 1878 (R. G. Bl. S. 243).
        <pb n="766" />
        760 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk 
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz #) haben. 
((H. N.) §. 3. Angehörige der Stadtgemeinde sind mit Ausnahme der 
nicht angesessenen, servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes 
diejenigen, welche innerhalb des Stadtbezirks einen Wohnsitz haben. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat jemand an dem Orte, an 
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht 
dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen.) 
§. 4. (W. u. R. J. 4.) Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbe- 
nutzung:) der öffentlichen Gemeinde-Anstalten2) der Stadt berechtigt und zur 
Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften des Kom- 
munalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen 
Gemeinde-Anstalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf 
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt!“). 
((H. N.) S. 4. Die Gemeindeangehörigen (§. 3) sind nach Maßgabe der 
bestehenden Bestimmungen zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und 
Anstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme an den städtischen Ge- 
meindelasten verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen städtischen 
Einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden auf 
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. 
Auf Einsprüche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Gemeindeanstalten, beschließt der Magistrat (5. 32). Gegen den Beschluß findet 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 759. 
Feldjäger sind servisberechtigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes. Erk- 
O. V. G. 13. Juni 1890 Nr. II. 537, desgl. Militäranwärter auf Probedienst- 
leistung, E. O. V. XVIII. 109; nicht aber die Mitglieder der Gendarmerie, E. O. V. 
XVII. 197; s. indessen Komm. Abg. Ges. §. 42 Abs. 2. Die Prinzen des Kgl- 
Hauses sind als Angehörige der Stadtgemeinden, in deren Bezirken sie wohnen, nicht 
zu betrachten, Res. 30. Mai 1850 (M. d. J. I. B. 8058). 
) Wegen der Begründung eines-Wohnsitzes vergl. E. O. V. X. 1, XIII. 121, 
XV. 41, E. Civ. XV. 367. 
Ausländer können einen Wohnsitz im Sinne des §. 3 erwerben und find die- 
selben, wenn sie einen solchen erworben haben, auch zu den Gemeindelasten beitrags- 
pflichtig, Res. 5. Mai 1875 (M. Bl. S. 104). Wegen des Begriffes „Wohnsitz“ 
vgl. Ges. 30. Juni 1884 (G. S. S. 307), betr. die Bestimmung des Wohnsitzes im 
Sime der rheinischen Gemeindeverfassungsgesetze — übereinstimmend mit H. N. §. 3 
:) §. 18 Zust. Ges. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend: 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur 
Theilnabme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, 
beschließt der Gemeindevorstand. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitig- 
keiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berech- 
tigung zu den im Abs. 1 bezeichneten Nutzungen. 
Die Gemeindeanstalten find so einzurichten, daß alle Einwohner, deren Lebens- 
bedürfnisse danach angethan sind, davon Gebrauch machen können, M. E. 28. Juli 
1861 (M. Bl. S. 161) und 25. Nov. 1862 (M. Bl. 1863 S. 5). 
2) Oeffentlich sind nicht nur Gemeindeanstalten, die auf Grund öffentlichrechtlicher 
Verbindlichkeit der Gemeinde eingerichtet und unterhalten werden, sondern auch solche, 
deren Benutzung aus freiem Entschlusse allen oder bestimmten Klassen der Einwohner 
eingeräumt wird (ausdrücklich durch Ortsstatut oder stillschweigend), E. O. V. XX. 22. 
Ueber die Zulässigkeit zu einschränkenden Bestimmungen hinsichtlich der Benutzung 
vergl. E. O. V. XXI. 124. 
„) Abs. 3 — 15 sind durch das Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) 
aufgehoben.
        <pb n="767" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 761 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Einspruch und Klage haben 
keine aufschiebende Wirkung. 
§. 5. (W. §F. 6.) Das Bürgerrecht') besteht in dem Rechte zur Theilnahme 
an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter 
in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindebertretung. 
Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 
1. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (§. 3), 
2. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
3. die in betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt hat und außerdem 
4. entweder 
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt (§. 16) oder 
b) ein stehendes Gewerbe selbständig als Haupterwerbsquelle und in 
Städten von mehr als 10,000 Einwohnern mit wenigstens zwei 
Gehülfen selbständig betreibt), oder 
Tc) zur Einkommensteuer veranlagt ist, oder 
d) zu einem fingirten Normalsteuersatze von vier Mark veranlagt ist 
oder ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark berieht ). 
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz (W. Steuerzahlungen 
und Hausbesitz) der Ehefrau werden dem Ehemann, Steuerzahlungen, Ein- 
kommen, Haus= und Grundbesitz (W. Steuerzahlungen und Grundbesitz) der 
minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, 
dem Vater angerechnet. · 
In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen anderen über- 
geht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes 
die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. 
Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein 
jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand"") hat, sofern ihm nicht das Ver- 
fügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches 
Erkenntniß entzogen ist. 
Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat eine 
Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen 
vorbehalten. 
(R.) §. 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an 
den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in 
der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. 
Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 
1. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (6. 3), 
2. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
3. die ihn betreffenden Gemeinde-Abgaben bezahlt hat, und außerdem 
4. entweder ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt, oder 
—. 
1) Bergl. wegen des Erwerbes Res. 14. Avpril 1855 (M. Bl. S. 68). Die 
Uebernahme eines besoldeten städtischen Amts genügt allein nicht, E. O. V. V. 11. 
2) Abgeändert durch §. 13 R. Gew. O. Darnach ist das Bürgerrecht nicht ohne 
Weiteres die Folge eines Gewerbebetriebes. Doch muß der Gewerbetreibende nach 
Ablauf von 3 Jahren seit Beginn des Gewerbes auf Verlangen der Gemeindebehörde 
das Bürgerrecht erwerben. Es kann dann aber ein Bürgerrechtsgeld von ihm nicht 
gefordert, noch verlangt werden, daß er ein anderweitiges Bürgerrecht aufgebe. Vergl. 
hierzu Res. 27. Aug. 1872 (M. Bl. S. 224); E. O. V. XIII. 83, XXI. 27, 
XXV. 19. Anderer Ansicht E. O. V. XXVIII. 29. 
Für die Bestimmung der Einwobnerzahl ist die letzte Bolkszählung maßgebend. 
Aktive Militärpersonen bleiben außer Berechnung. 
3) Vergl. 88. 74 f., 85 Eink. St. Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 175). 
) Wirthschaftlich oder ökonomisch-selbständige Personen, die sich im Besitze einer 
gemietheten, wenn auch mit Möbeln und Geräthschaften des Vermiethers ausgestatteten 
Wohnung befinden und einem fremden Hausstande nicht angehören, haben einen 
eigenen Hausstand im Sinne des §. 5 der St. O., Erk. 8. Okt. 1885 (E. O. V. 
XIV. 171).
        <pb n="768" />
        762 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
a) von seinen im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitzungen vom 
Staate zu einem Grund- und Gebäudesteuerbetrage veranlagt ist 0, 
dessen geringster Satz nicht unter sechs und nicht über dreissig 
Mark festzusetzen ist, oder 
b) zu einem Einkommen- bezw. Normalsteuersatze veranlagt ist, dessen 
geringster Jahressatz nicht unter vier und nicht über sechs und 
zwanzig Mark festzusetzen ist?). 
Die Festsetzung des zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen Be- 
trages der Grund- und Gebäude- oder Einkommensteuer erfolgt mittelst 
statutarischer Anordnung. 
Steuerzahlungen der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen 
der minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen 
Kinder, dem Vater angerechnet. · 
Als selbständig wird nach vollendetem 24 sten Lebensjahre ein Jeder 
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
recht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches Erkenntniß 
entzogen ist. Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechtes von dem Bürger- 
meister eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen 
Anordnungen vorbehalten. 
(H. N.) §5. 5. Das Bürgerreckt besteht in dem Rechte zur Theilnahme 
an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter 
in der Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde. 
as Bürgerrecht wird von jedem selbständigen männlichen Gemeinde- 
angehörigen (. 3) erworben, welcher 
1. Angehöriger des Deutschen Reiches ist, 
2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, 
3. seit zwei Jahren in dem Stadtbezirke einen Wohnsitz hat, 
4. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
5. die schuldigen Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem 
6. entweder 
2) ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt oder 
b) von seinem innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grundbesitze zu 
einem Jahresbetrage von mindestens 6 Mark an Grund= und Ge- 
bäudesteuer vom Staate veranlagt ist oder 
c) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normalsteuer- 
satze von mindestens 4 Mark veranlagt ist oder ein Einkommen von 
mehr als 660 Mark hat. 
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthume 
Mehrerer, so kann das Bürgerrecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem 
unter ihnen ausgeübt werden. Falls die Miteigenthümer sich über die Person 
des Berechtigten nicht einigen, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt, 
befugt, das Bürgerrecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich in 
diesem Falle die Person des Berechtigten durch das Loos, welches durch die 
Hand des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters (§. 32) gezogen wird. 
In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen anderen 
übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des zweijährigen Wohn- 
sitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. Die Uebertragung unter Lebenden 
an Verwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich. 
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der Ehefrau werden 
dem Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der 
minderjährigen, sowie der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater 
angerechnet. Z„ 
Als selbständig wird betrachtet, wer das. vierundzwanzigste Lebensjahr voll- 
endet hat und einen eigenen Hausstand besitzt, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
1) §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter Staats- 
stenern. 
*) Ss. 74—77 Eink. St. Ges. 24. Juni 1891. Dem Normalsteuersatze von 
4 Mark entspricht mangels Veranlagung ein Einkommen von mehr als 660 bis ein- 
schließlich 900 Mark.
        <pb n="769" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 763 
recht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Beschluß 
entzogen ist. 
nwiefern über den Erwerb des Bürgerrechtes von dem Magistrate eine 
tkundge (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen 
orbehalten. 
§. 6. (W. §. 6.) Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer andern Stadt, 
so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die Er- 
fordernisse zur Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Magistrate im 
Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Versammlung (8§. 12) schon vor 
Ablauf eines Jahres verliehen werden. 
Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Auwendung, wenn der Be- 
sitzer eines, einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes (W. eines selbständigen, 
einer Gemeinde gleichgestellten Gutes) oder ein stimmberechtigter Einwohner 
einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt. 
Der Magistrat ist, im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, 
ohne Rücksicht auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehren- 
bürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen 7. 
Z (R.) §. 6. Verlegt ein stimmberechtigter Einwohner seinen Wohnsitz, so kann 
ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse 
zur Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Bürgermeister, im Einver- 
ständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung (§. 11) schon vor Ablauf eines 
Jahres verliehen werden. 
Die Stadtverordneten-Versammlung ist im Einverständnisse mit dem 
Bürgermeister befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht 
haben, ohne Rücksicht auf die obengedachten besonderen Erfordernisse, das 
Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen. 
(II.N) §. 6. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz in eine andere Stadt, so kann 
ihm in seinem neuen Wohnorte das Bürgerrecht, wenn sonst die Voraussetzungen 
zu dessen Erwerb vorliegen, von dem Magistrate im Einverständnisse mit der 
Stadtverordneten-Versammlung (§.14) schon vor Ablauf von zwei Jahren ver- 
liehen werden. 
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines einen besonderen Guts- 
bezirk bildeuden Gutes oder das Gemeindeglied einer Landgemeinde seinen 
Wohnsitz in eine Stadt verlegt. 
Der Magistrat ist im Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Versammlung 
befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne 
Rücksicht auf deren Gemeindeangehörigkeit und die nach §. 5 Abs. 2 unter 
ummer 3 und 6 vorgeschriebenen Voraussetzungen das Ehrenbürgerrecht zu 
ertheilen. 
S. 7. (W. u. R. §. 7.) Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürger- 
lichen Ehre verlustig geworden (Ss. 32—34 des R. Str. G. B.) verliert dadurch 
auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. 
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den 
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Aus- 
Ubung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver- 
weisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen 
Haft gebracht:2) (R. in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit verfallen oder in 
Fallimentszustand erklärt worden) , so ruht die Ausübung des ihm zustehenden 
Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist. (R. oder 
das Konkursverfahren beendigt oder die Rehabilitirung ausgesprochen ist, 
beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit aufgehört hat.) 
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben 
  
1) Das Ehrenbürgerrecht und das auf ihm beruhende Recht zur Theilnahme an 
den Gemeindewahlen gehen verloren, sobald der Ehrenbürger aufhört Preuße zu sein, 
E. O. V. XXX. 1. 
2) Bergl. jetzt §s. 196 ff. Str. Pr. O.
        <pb n="770" />
        764 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
dorkichriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr 
zutrifft. 
(O. u. W.) Verfällt ein Bürger in Konkurs, so ruht sein Bürgerrecht bis 
zur Beendigung des Verfahrens 1); die Befähigung, dasselbe wieder zu erlangen, 
kann ihm, wenn er die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist, von den 
Stadtbehörden verliehen werden. 
(H. N.) §. 7. Das Bürgerrecht und die unbesoldeten städtischen Aemter 
gehen verloren, sobald eine der im §. 5 Abs. 2 unter Nummer 1, 2 und 6 vorge- 
schriebenen Voraussetzungen nicht mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem Stadt- 
bezirke aufgegeben wird. " 
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig 
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Aemter 
in der Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde. 
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der 
Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde, sowie für die im Urtheile be- 
stimmte Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der städtischen 
Aemter und die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
(H. N.) S. S. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bürgerrecht 
besitzt, verliert es nicht aus dem Grunde, weil bei ihm die im §. 5 Abs. 2 unter 
Nummer 6 vorgeschriebene Voraussetzung nicht zutrifft. 
(H. N.) §S. 9. Die Ausübung des Bürgerrechts ruht, 
1. wenn gegen einen Bürger gerichtliche Haft verfügt oder wegen eines Ver- 
brechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet ist, so 
lange bis das Strafverfahren beendet ist; 
2. wenn ein Bürger entmündigt ist, bis zur Wiederaufhebung der Ent- 
mündigung; 
3. aim ein Bürger in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des Ver- 
ahrens; 
4. wenn ein Bürger Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
während sechs Monaten nach dem Empfange der Unterstützung, sofern 
er nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet; 
5. wenn ein Bürger die schuldigen Gemeindeabgaben innerhalb 8 Tagen 
nach erfolgter Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt hat, 
vom Ablaufe dieser Frist bis zu deren Entrichtung. 
§. 8. (W. SF. 8.) Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der 
drei höchstbesteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats= als an Gemeinde-- 
Abgaben?) entrichtet, ist auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst 
1) Vergl. §s. 52 Ausf. Ges. zur Konk. O. 6. März 1879 (G. S. S. 109) und 
Res. 5. Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 20). 
2) Das „Mehr“ muß also in jeder einzelnen der beiden Abgabengattungen vor- 
handen sein, E. O. V. XIV. 43. 
Gemäß §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern treten an Stelle der bisher zu entrichtenden Grund-, Gebäude-, 
Gewerbe-= und Betriebssteuer die vom Staate veranlagten Beträge. 
Die Ergänzungssteuer ist zuzurechnen, da sie gemäß §. 51 Ges. 14. Juli 1893 
(G. S. S. 134) nur bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach 
dem Maßstabe direkter Staatssteuern nicht in Ansatz kommen soll. 
Die den Hauebesitzern als solchen Behufs Beseitigung ihrer Verpflichtung zur 
Pflasterung der Straßen auferlegte Pflastersteuer ist als eine direkte Gemeindesteuer 
bei Aufstellung der Wählerliste in Rechnung zu bringen. Die von den Liegenschaften 
der offenen Handelsgesellschaften zu zahlenden direkten Staats= und Gemeindesteuern 
sind bei Aufstellung der Wählerliste zu berücksichtigen und auf die einzelnen Gesell- 
schaften zu vertheilen, Erk. 6. Juli 1886 (E. O. V. XlII. 69). 
Die Bergwerksabgabe ist nicht eine direkte Stoatssteuer in dem Sinne des §. 8 
der Städte-Ordnung, Erk. 18. Jan. 1877 (E. O. V. XIV. 44). # 
Die Aktiengesellschaften und zwar auch diejenigen des neueren Rechts find, wie
        <pb n="771" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 765 
aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die 
übrigen Erfordernisse dazu vorhanden sind. 
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße 
in der Gemeinde besteuert sind. 
(H. N.) §. 10. Wer seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten 
Gemeindeangehörigen sowohl an direkten Staatssteuern als an direkten Gemeinde- 
steuern entrichtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke einen Wohnsitz zu haben, be- 
rechtigt, an den Wahlen theilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Voraus- 
setzungen (§. 5 Abs. 2) vorhanden sind. 4 
Daasselbe Recht haben juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften und 
esellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie seit einem Jahre in einem 
solchen Maße in der Gemeinde besteuert sind. 
Dem Staatsfiskus steht dasselbe Recht zu, wenn er seit einem Jahre zu den 
direkten Gemeindesteuern mit einem höheren Betrage herangezogen wird, als 
einer der drei höchstbesteuerten Gemeindeangehörigen an direkten Staats= und 
Gemeindesteuern, beide zusammengerechnet, entrichtet. 
(H. N.) §. 11. Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt auf Einsprüche, 
betreffend den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts 
zur Bekleidung eines den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Amtes in der 
Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, 
welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 9. (W. g. 9. R. §. 8.) Die Stadtgemeinden sind Korporationen; den- 
selben steht die Selbst-Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift 
dieses Gesetzes zu#). 
(R.) S. 9. Der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
haben nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes die Stadtgemeinde zu vertreten. 
Der Bürgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen 
emeindeangelegenheiten. (Die Ausnahmen bestimmt Tit. VIII.) 
(H. N.) §. 12. Die Stadtgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es 
steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes zu. Sie werden durch den Magiftra! und die Stadt- 
verordneten-Versammlung vertreten. 
Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen 
Gemeindeangelegenheiten. Die Ausnahme bestimmt der neunte Titel. 
§. 10. (W. §. 10.) In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer 
Gemeinde-Vorstand) und eine Stadtverordneten-Versammlung gebildet, welche 
Nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist 
# Zu Anmerkung 2 auf S. 764. 
binsichtlich der Steuerpflicht (s. 4 Abs. 3), wie auch hinsichtlich der Wahlberechtigung 
nach §. 8 Abs. 2 den juristischen Personen gleichzustellen, E. O. V. XVII. 94. 
Der Fiskus hat das Wahlrecht nicht. Die Veranlagung des Fiskus zur Grund- 
und Gebäudesleuer ist keine die Wahlberechtigung begründende Besteuerung desselben, 
E. O. V. XIV. 43, XVII. 94. 
Ueber die Befugniß der juristischen Personen und Forensen zur Ansübung des 
Wahlrechts durch Bevollmächtigte vergl. §. 25 Abs. 2 und Res. 23. Juni 1881 
(M. Bl. S. 206). 
Keine juristischen Personen sind die Gesellschafeen mit beschränkter Haftung, es 
steht ihnen also ein Wahlrecht aus §. 8 Abs. 2 nicht zu, Erk. O. V. G. 27. Juni 
1896 (Pr. V. Bl. XVII. 462). 
1) Die Gemeinde kann Alles in den Bereich ihrer Wirksamkeit ziehen, was die 
Wohlfahrt des Ganzen, die materiellen Interessen und die geistige Entwickelung des 
Einzelnen fördert. Sie wird auf allen diesen Gebieten nur durch das staatliche 
Aufsichtsrecht begrenzt, E. O. V. XII. 155. Eine Beschränkung tritt nur da- 
durch ein, daß sie nicht über die Wahrung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft 
mausgehen und namentlich nicht das Gebiet der allgemeinen Politik des Reiches 
und des Staates in den Bereich ihrer Berathungen und Beschlußnahmen ziehen darf, 
E. O. B. XIII. 89.
        <pb n="772" />
        766 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeinde-Angelegen- 
heiten. Die Ausnahmen bestimmt Titel VIII. 
11. (W. S. 11. R. §. 10.) Jede Stadt ist befugt, besondere statu- 
tarische Anordnungen zu treffen, - 
1. über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte 
und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver- 
schiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, 
2. über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere 
hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilnng der stimm- 
fähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen 
Vertretung zu gewährenden angemessenen Berücksichtung. 
Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses 7. 
(R.) Solche Anordnungen dürfen den bestehenden Gesetzen nicht wider- 
sprechen. Zu denselben ist die Genehmigung des Bezirksausschusses 1) erforderlich. 
(H. N.) §. 13. Die Stadtgemeinden sind befugt, besondere statutarische 
Anordnungen zu treffen: " „ 
1. über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte 
und Pflichten der Gemeindeangehörigen, hinsichtlich deren das gegen- 
wärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Be- 
stimmungen enthält; 
2. über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen. 
Die Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen sind vor dem endgültigen 
Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung zur öffentlichen Kenntniß in der 
Stadtgemeinde zu bringen; jedem Bürger steht frei, innerhalb der nächsten 
wei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet, bei dem 
agistrate Einwendungen zu erheben, welche dieser der Stadtverordneten- 
Versammlung zur Beschlußfassung vorzulegen hat. 
Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirks- 
ausschusses. 
Titel II. Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadt- 
verordneten-Versammlung. 
§. 12. (W. 9 12.) Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus zwölf 
Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern, 
aus 18 in Gemeinden von 2,500 bis 5.000 Einwohnern, 
= 24 - = 5,001 — 10,000 
= 30 = « 10,001 — 20,000 - 
2 36 2 2 2 20,001 — 30,000 1 
W.) In Gemeinden von mehr als 30,000 Einwohnern treten für jede 
weiteren 20,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu. 
(0.) aus 42 in Gemeinden von 30,001 bis 50,000 Einwohnern, 
4 48 * b 50,001 4 70,000 r 
70,001 — 90,000 t 
90,001 — 120,000 "] 
" 54 
= 60 
1) Zust. Ges. §. 16 Abs. 3. Dagegen Beschwerde an den Provinzialrath (L. 
B. G. §s. 121). Für Berlin tritt an die Stelle des Bezirksansschufses der Ober- 
präsident, gegen dessen Beschluß die Beschwerde an den Minister des Innern stattfindet 
(L. B. G. §. 43). Durch die erfolgte Bestätigung eines Ortsstatuts wird die 
Prüfung der Frage, ob es mit den Gesetzen im Einklange steht, den ordemtlichen 
Gerichten und Verwaltungsgerichten insoweit nicht entzogen, als diese Frage für den 
Tivil- oder Verwaltungsrechtsstreit die Unterlage bildet, E. O. B. II. 107, III. 97, 
IV. 117, 145, IX. 29, XI. 104, XII. 177. Zwangsmittel zur Durchführung 
können, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen, durch Polizeiverordnung in den 
dafür vorgeschriebenen Formen angedroht werden, Res. 4. März 1871 (M. Bl. 
S. 106) und E. O. V. IX. 57. Ortsstatuten find in ortsüblicher Weise zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen, M. E. 30. Ang. 1872 (M. Bl. S. 225). Doch 
werden sie mangels Veröffentlichung nicht rechtsunverbindlich, E. O. V. XXV. 14. 
3 
2 
—
        <pb n="773" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 767 
(0.) In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede wei- 
teren 50,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu. 
(0O.) Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen ist, 
verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher über- 
haupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten 
werden, eine Aenderung getroffen ist. 
(R.) §. 11. Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus: 
12 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr als 2500 Einw., 
18 - - - - 2 2501—10,000 - 
24 - - 2 - 2 2 - 10,001 - 30, 000 " 
30 * - - -mehr als 30,000 „ 
Den statutarischen Anordnungen bleiben abweichende Festsetzungen über 
die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten. · 
(H. N.) 8. 14. Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus zwölf 
Mitgliedern in Stadtgemeinden von nicht mehr als 2500 Einwohnern, 
aus 18 in Gemeinden von mehr als 2,500 bis 5,000 Einwohnern, 
= 24 = 2 - - 6,000 --Ê- 110,000 - 
- 30 - - - - = 10,000 = 20,000 - 
36 - 2 - - * 20,000 50,000 * 
·: 42. - - " „ 50,000 = 100,000 - 
48 - 100,000 
Durch statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen über die 
Anzahl der Stadtverordneten getroffen werden. 
8. 139. (W. 8. 13. R. § 12.) Zum Zwecke der Wahl der Stadtver- 
ordneten werden die stimmfähigen Bürger (§5§8. 5—8) (K. §§. 5—7) nach 
Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis- 
und Provinzialsteuern in drei Abtbeilungen getheilt, und zwar in der Art, 
dass auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge 
aller Wähler fällt 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen?). 
Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in der 
dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung 
entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen 
in der Art statt, dass von der übrig bleibenden Summe:) auf die erste und 
zweite Abtheilung je die Hälfte entfüällt. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. · 
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze, 
nbnach denen die Ausübung des Wablrechts an die Entrichtung bestimmter 
Steuersätze geknöpft ist oder geknüpft werden kann. 6 
In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, 
bessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste beziehungsweise zweite Dritt- 
eil fallt. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer andern Ge- 
u 
1) Abs. 1—6 in der Fassung des Ges., betr. Aenderung des Wahlverfahrens 
vom 29. Juni 1893 (G. S. S. 103) §§. 1—5. 
Wegen der Bertheilung der von den offenen Handelgesellschaften für ihre 
Liegenschaften zu zahlenden direkten Staats= und Gemeindesteuern auf die einzelnen 
Oefelllchaller vergl. E. O. V. XIII. 69. Jeder flimmfähige Bürger ist in jeder 
Abtheilung wählbar und hat ein erhebliches Interesse daran, daß sich die Wahlen in 
leder Abtheilung ordnungsmäßig vollziehen, E. O. V. XVIII. 39. 
:) Doch find, wo das Bürgerrecht auf dem Normalsteuersatze von 4 Mk. beruht 
(oben §. 5 Abs. 2 Nr. 4c), auch die so Veranlagten in die Wählerliste aufzunehmen. 
) D. h. von der Gesammtheit, vermindert um die Steuerbeträge der Wähler 
dritter Abtheilung, vergl. Res. 27. Juni 1893, M. d. J. I. A. 6505. 
Vergl. auch §. 5 Abs. 4, 5 Regl. 18. Sept. 1893 für die Wahlen zum Ab- 
geordnetenhause, oben Bd. I S. 63.
        <pb n="774" />
        768 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
meinde entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen 
Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. 
(R.) Die Ehrenbürger (S. 6) gehören zur ersten Abtheilung, es kommt 
aber deren Steuer bei der Eintheilung der Abtheilungen nicht in Anrechnung. 
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. 
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alphabetischen 
Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer 
bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos. 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an 
die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. 
(H. X.) §. 15. Für die Wahlen der Stadtverordneten werden die Stimm- 
berechtigten, mit Ausnahme der in §. 10 Abs. 2 und 3 aufgeführten. nach 
Maßgabe der von ihnen in der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staats- 
steuern (Einkommen= und Ergänzungssteuer), Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und 
Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt und zwar in der Art, daß auf 
jede Abtheilung ein Drittel der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler 
fällt. Die in §. 10 Abs. 2 und 3 aufgeführten Stimmberechtigten sind nach 
erfolgter Bildung der Wählerabtheilungen derjenigen Abtheilung zuzutheilen, 
welcher sie nach der Höhe der ihnen anzurechnenden Steuerbeträge angehören. 
Bei der Bildung der Wählerabtheilungen kommen Steuern für die im 
Umherziehen betriebenen Gewerbe nicht in Anrechnung. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansafe zu bringen. · 
Wähler, welche vom Staate u einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen 
in der dritten Abtheilung. Verringert sich in Folge dessen die auf die erste 
und zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung 
dieser Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe 
auf die erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt. 
In die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer- 
betrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt. 
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei 
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu 
einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung 
der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag. 
Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der stimmberechtigten Bürger ein 
Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung ge- 
bunden zu sein. 
Die Ehrenbürger wählen, sofern sie ihren Wohnsitz nicht in dem Stadt- 
bezirke haben, in der ersten btheilung. 
§. 14. (W. §s. 14. R. S. 13). Gehören zu einer Abtheilung mehr als 
fünfhundert Wähler, so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahl- 
bezirken geschehen. Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann 
dieselbe mit Rlcksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl 
und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden 
derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden nach Maßgabe der Zahl 
der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat festgesetzt. 
Ist 1) eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahblbezirke oder 
der Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten 
wegen einer in der Jahl der stimmfähigen Bürger eingetretenen Aenderung 
oder aus Sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die 
entsprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Uebergangs 
aus dem alten in das neue Verhältniss das Geeignete anzuordnen. 
Der Beschluss des Magistrats bedarf der Bestätigung von Amtswegen. 
1) Abs. 2 und 3 eingefügt durch Ges 1. März 1891 (G. S. S. 20). Für 
die erstmalige Einthellung einer Wählerabtheilung in mebrere Wablbezirke ist auch 
nach Ges. 1. März 1891 der S§. 14 in seiner alten Fassung maßgebend geblieben. 
Die Vorschriften des Ges. 1. März 1891 finden nur dann Anwendung, wenn in 
einer Stadtgemeinde bereits mehrere Wahlbezirke bestehen, E. O. B. XXX. 9.
        <pb n="775" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 769 
( H. N.) §. 16. Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann 
sie mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. 
Für eine Abtheilung, in welcher mehr als 500 Wähler vorhanden sind, 
können Wahlbezirke gebildet werden. 
Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der in 
einem jeden zu wählenden Stadtverordneten werden nach Maßgabe der Zahl 
der stimmberechtigten Bürger von dem Magistrate festgesetzt. 
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder 
der Anzahl der in einem jeden zu wählenden Stadtverordneten wegen einer in 
der Zahl der stimmberechtigten Bürger eingetretenen Aenderung oder aus 
sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die entsprechende 
anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Ueberganges aus dem alten 
in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung bedarf 
der Bestätigung des Bezirksausschusses. 
(H. N.) §. 17. Die Wähler sind bei der Wahl an die im Wahlbezirke 
wohnenden Bürger nicht gebunden. Jedoch kann bei Stadtgemeinden, welche 
mehrere Ortschaften enthalten, durch Beschluß des Bezirksausschusses nach 
Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmt werden, wieviel Mitglieder der 
Stadtverordneten-Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
§. 15. (W. S. 15. R. §. 14.) Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ort- 
schaften enthalten, kann der Bezirksausschuss 1) nach Verhältniß der Einwohner- 
zahl bestimmen, wie viel Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung aus 
jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
§. 16. (W. S. 15. R. S. 14. H. N. §. 18.) Die Hälfte der von jeder 
Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten muß:) aus Hausbesitzern (Ei en- 
thümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. 
8. 17. (W. S. 17. R. S. 16. H. N. §. 19.) Stadtverordnete können nicht sein: 
1. diejenigen Beamten und die (H. N. vom Staate ernannten) Mitglieder 
derjenigen Behörden :), durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte 
ansgeübt wird (s. 76) ((R. S. 81), (H. N. §. 87); 
2. die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten") Gemeindebeamten; 
die Ausnahmen bestimmen §§. 72 und 73 (H. N. §§. 83 und 84); 
(R.) 2. die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten; 
eh Geistliche, Kirchendiener) und Elementarlehrer“) (EH. N. Volksschul- 
ehrer); 
1) Zust. Ges. §s. 12 Abs. 1. 
2) Entspricht das Resultat der Wahl nicht dieser Anordnung, so werden unter 
den gewählten Nicht-Hausbesitzern diejenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten 
haben, auszuscheiden sein und es dürfen dann bei den Ergänzungswahlen nur Haus- 
befitzer gewählt werden. 
Der als Hausbesitzer Gewählte verliert sein Mandat nicht, wenn er später 
aufhört, Hausbesitzer zu sein, Erk. O. B. G. 13. April 1894. 
2) Gewählte Mitglieder des Bezirksausschusses und Provinzialrathes sind wähl- 
bar, Res. 26. Juni 1888. 
) Ein Ortsstenererheber, dem der Magistrat auf Grund einer von den Stadt- 
verordneten vorgenommenen Wahl die Erhebung der direkten Staatssteuern gegen den 
Bezug der vom Staate für die Erhebung zu zahlenden Tautieme überträgt, ohne 
ihm einen Diensteid abzunehmen — kann nicht Stadtverordneter sein, Erk. 28. Okt. 
1885 (E. O. B. XII. 51). §. 16 Abs. 2 des Ges. 14. Juli 1893 wegen Auf- 
hebung direkter Staatssteuern und Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. S. 3) ändern hieran 
nichts, da der Erheber für seine Mühewaltung von der Stadt entschädigt werden 
wird und daher Gemeindebeamter bleibt. 
*) Die Kirchenvorsteher gehören nicht zu den nach §ss. 17 und 30 von der 
Stadtverordnetenschaft und von der Mitgliedschaft des Magistrats ausgeschlossenen 
Kirchendienern, Res 14. Dez. 1874 (M. Bl. 1875 S. 6); wohl aber die Rendanten 
von Kirchenkassen, E. O. V. XVII. 124. 
"#) Der Charakter der Schule entscheidet, an der der Lehrer augestellt ist, nicht 
der Gegenstand des ertheilten Unterrichts, Res. 27. Jan. 1878 (M. Bl. S. 35) und 
E. O. V. XV. 70. 
Illing-Kautz, Hanrbuch II, 7. Aufl. 49
        <pb n="776" />
        770 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte ((R. der Handelsgerichte und der 
Gewerbegerichte)) nicht zu zählen sind; 
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
6. Die Polizeibeamten9. 
Vater und Sohn ((H. N. Schwiegervater und Schwiegersohn)), sowie Brüder, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein. Sind 
dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen?). 
#. N.) Sind solche Verwandte oder Verschwägerte zugleich erwählt, so wird 
der ältere allein zugelassen. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahl- 
periode, so scheidet der Schwiegersohn aus.) · 
§. 18. (W. S. 18. R. 17. H. N. §. 20.) Die Stadtverordneten werden 
auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald 
einer der Fälle eintritt, in denen nach den Bestimmungen im §. 7 der Gewählte 
des Bürgerrechts verlustig geht oder von der Ausühung desselben für eine ge- 
wisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen 
Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte 
zugleich von der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. Alle zwei 
Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Ab- 
theilung durch das Loos bestimmts). 
§. 19. (W. . 19. R. §. 18. H. N. §. 21.) Eine Liste der stimmfähigen 
Bürger ((H. N. Stimmberechtigten)), welche die erforderlichen Eigenschaften der- 
selben H. N. der eingetragenen Personen)) nachweist, wird von dem Magistrat 
geführt und alljährlich im Juli berichtigt") 5). 
1) Auch Eisenbahn-Polizeibeamte können nicht Stadtverordnete sein, Erk. 17. Febr. 
1888 (E. O. B. XII. 72). Die Kreis-Sekretäre find nach der Regel der Kreisord. 
13. Dez. 1872 die gesetzlichen Vertreter der Landräthe und wie diese nicht wählbar 
zu Stadtverordneten, Erk. 27. Jan. 1886 (E. O. V. XIII. 78); E. O. V. XVI. 72; 
desgleichen die Kreisdeputirten, solange sie den Landrath vertreten, E. O. B. XXV. 20. 
2) Staatsbeamte (auch Notare) bedürfen zum Eintritt in die Stadtverordneten- 
Versammlung der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde, M. B. 2. März 1851 
(M. Bl. S. 38). Hinsichtlich der aktiven Militärpersonen vergl. §. 47 Reichs-Mil.= 
Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45). 
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen schon zur Zeit der Vornahme der 
Wahl gegeben sein, insbesondere darf schon zu dieser Zeit der Thatbestand des §. 17 
nicht vorliegen, E. O. V. XXVIII. 9. 
3) Zusatz zu §§. 5, 6, 7 und 18: 
§. 10 Zust. Ges. Die Gemeindevertretung beschließt: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betr. den Besitz oder den Verlust des Bürger- 
rechts, insbesondere des Rechts zur Bekleidung einer den Besitz des Bürger- 
rechts voraussetzenden Stelle in der Gemeinde-Berwaltung oder Gemeinde- 
vertretung, die Verpflichtung zum Erwerbe oder zur Verleihung des Bürgerrechts 
bezw. zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und zur 
Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse, 
die Richtigkeit der Gemeindewählerliste. · 
§. 11. Zust. Ges.: Der Beschluß der Gemeindevertretung (§. 10) bedarf keiner 
Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aussichts- 
behörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren (bei dem Bezirksausschusse, Zust Ges. §. 21) statt. Die Klage 
steht in den Fällen des §. 10 auch dem Gemeindevorstande zu. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung; jedech dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht 
vorgenommen werden. » 
4) Vergl. über die Bedentung der Liste E. O. V. XX. 9; XIII. 69; XIV. 56. 
Einwendungen gegen die Richtigkeit können nur während der Dauer ihrer Ausle- 
gung erhoben werden. Das Recht auf Einsicht ist von Zahlung des Bürgerrechts- 
geldes nicht abhängig. Ein Recht auf Ertheilung einer Abschrift der Wählerlisten
        <pb n="777" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 771 
Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des 8. 14 ¶(R. 8. 13. 
H. N. §. 16/) nach den Wahlbezirken eingetheilt. 
§. 20. (W. §s. 20. R. 8. 19. H. N. §. 22.) Vom 1. bis 15. Juli 
schreitet der Magistrat #R. Bürgermeister)) zur Berichtigung ) der Liste. ((H. N. 
Vom 1. bis 15. August berichtigt der Magistrat die Liste.)) Vom 15. bis 
320. Juli ((H. N. August)) wird die Liste in einem oder mehreren zu öffentlicher 
Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. 
Weährend dieser Zeit kann jedes Mitglied der Stadtgemeinde gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einwendungen (XH. N. Einspruch)) erheben. 
Die Stadtverordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August 
Al. N. September)) zu beschließen; (O. W.) der Beschluß bedarf keiner Zu- 
stimmung des Magistrats?). 
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners 
K. N. Stimmberechtigten)) wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht 
Lage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen?). 
(H N.) Gegen den Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung in Betreff 
der Richtigkeit der Liste findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, 
welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.) 
§#. 21. (W. §. 21. R. §. 20. H. N. §. 23.) Die Wahlen zur regel- 
mäßigen Ergänzung der Stadtverordneten-Versammlung finden alle zwei Jahre 
i November statt. Bei dem zunächst vorhergehenden wöchentlichen Haupt- 
gottesdienst ist auf die Wichtigkeit dieser Handlung hinzuweisen. (Dieser Satz 
ist nur in O. enthalten.) Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, 
le der ersten zuletzt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten- 
Versammlung, oder der Magistrat (.R. Bürgermeister)), oder der Bezirksausschuss 
durch Beschluss") es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis 
zum Ende derjenigen sechs Jahre #(W. R. H. N. Wahlperiode)) in Thätigkeit, 
auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
sGs.G6 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 770. 
steht den Betheiligten nicht zu, ebensowenig ein Recht des Abschreibens, E. O. V. 
VII. 16. Dagegen bezieht sich das Recht der Einsicht auf Alles, was die Liste 
enthält, also auch auf die Steuerbeträge, E. O. V. XXVII. 21. 
In den öftlichen Provinzen stellt der Magistrat, nicht der Bürgermeister, die 
Listen auf, Erk. O. V. G. 16. Nov. 1888 (Pr. V. Bl. X. 179) und 19. Sept. 1894 
Er. V. Bl. XVI. 122). Streichungen in den festgestellten Listen außerhalb des 
Lilchgungsoerfahrene sind unzulässiig, Erk. O. V. G. 19. Mai 1894 (Pr. V. Bl. 
557). 
5) Die in W. Ss. 19—21 und K. §§. 18—20 enthaltenen Zeitbestimmungen 
aa durch statutarische Anordnung abgeändert werden, Ges. 20. Mai 1896 (G. 
S. 99). 
1) Zur Vermeidung der Ungültigkeit der Wahl muß die Liste bereits vor der 
Offenlegung durch den Magistrat nach Wahlabtheilungen und im Falle des §F. 14 
ach Wahlbezirken abgetheilt werden, E. O. V. XXII. 12. Wesentlich ist die auf 15 
rage bemessene Zeitdauer, die mangelnde Einhaltung des Zeitpunktes macht die Be- 
uuit nicht unbedingt wirkungslos, Erk. O. V. G. 8. März 1889 (Pr. V. Bl. 
2:) Vergl. Anm. 3 auf S. 770. 
# *) Die Stadtverordneten beschließen über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste. 
erfahren §. 11 Zust. Ges. oben Anm. 3 zu §. 18. Der Bezirksausschuß ist auch für 
erlin zuständig. Magistrat und Stadtverordnete können zur Wahrnehmung ihrer 
hecchte im Verwaltungsstreitverfahren einen Vertreter bestellen, Zust. Ges. §. 21. 
iateitimirt zur Klage gegen den Beschluß der Gemeindevertretung sind neben den in 
rer Wahlberechtigung beschränkten auch die in besonderen eigenen Rechten nicht ver- 
cbten Gemeindeglieder, falls der Beschluß dem von ihnen erhobenen Einspruche ent- 
hegen erging, E. O. V. XIV. 43. 
) Zust. Ges. §. 12 Abs. 2. In Berlin der Oberpräsident, L. V. G. S. 43. 
49
        <pb n="778" />
        772 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden!) von denselben Abtheilungen 
und Wahlbezirken (§. 14) ((R. 8. 13)) vorgenommen, von denen der Ausge- 
schiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht 
durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten 
Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den 
einen und die dritte Abtheilung den andern. Z% 
(O.) Die in den §§. 19—21 bestimmten Termine können durch statutarische 
Anordnungen abgeändert werden. 
§. 22. (W. S. 22. R. S. 21. B. N. §. 24.) Der Magistrat hat jederzeit 
die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Haus- 
besitzern (. 16) (R. s. 15. H. N. S. 18)) zu treffen. « 
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl 
der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke 
durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jeder- 
zeit wieder gewählt werden. 
§. 23. (W. §. 23. R. §. 22. H. N. §. 25.) Vierzehn Tage vor der Wahl 
werden die in der Liste ((H. N. der Stimmberechtigten)) (§§. 19 und 20) (K#k. 
88. 18 und 19. H. N 8§. 21 und 22)) verzeichneten Wähler durch den Magistrat 
Kk. Bürgermeister)) zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung 2) oder orts- 
üblicher Bekanntmachung (#H. N. mittelst ortsüblicher Bekanntmachung)) berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, 
genau bestimmen?). 
§. 24. (W. S. 24. R. 23. H. N. §. 26.) Der Wahlvorstand besteht in 
jedem Wahlbezirk aus dem Bürgermeister oder einem von diesem ernannten 
Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung gewählten Beisitzern. ((H. N. von welchen der Vorsitzende einen zum 
Schriftführer bestellt.)) Für jeden Beisitzer wird von der Stadtverordneten- 
Versammlung ein Stellvertreter gewählt!). 
§. 255). (W. S. 25. R. S. 24. H. N. §. 27.) Jeder Wähler muß dem 
1) Unbeschadet der Vorschrift im zweiten Abs. §. 14, Art. I. 2 Ges. 1. März 
1891 (G. S. S. 20). 
2) Ob die Wähler zu den Stadtverordnetenwahlen miteelst schriftlicher Einladung 
oder durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen sind, hat in Ermangelung einer 
ortsstatutarischen Vorschrift lediglich der Magistrat zu bestimmen, E. O. V. XIV. 70. 
:) Abs. 2 ist nicht dahin auszulegen, daß die Wahlen zu allen 3 Abtheilungen 
nicht an einem Tage stattfinden dürfen. Auch solgt die Ungultigkeit der Wahl nicht 
schon daraus, daß die Ladung, ohne für die einzelnen Abtheilungen besondere Zeiten 
festzusetzen, nur die Stunde bekannt giebt, wann mit der Abstimmung begonnen 
wird, E. O. V. XIX. 7. Ist von dem Magistrat einer Stadtgemeinde für die 
Stimmenabgabe zu den Stadtverordnetenwahlen eine so kurze Zeitdauer bestimmt 
worden, daß viele Wähler dadurch genöthigt wurden, Opfer an Zeit und Bequemlich= 
keit bei der Ausübung ihres Wahlrechts zu bringen und eine Anzahl von Wählern 
demzufolge auf die Ausübung ihres Wahlrechts verzichtete, so genügen diese Umstände 
nicht, die vorgenommene Wahl für ungültig zu erklären. Nur durch die Erbringung 
von Thatsachen, wonach ein Theil der Wähler durch die vom Magistrat getroffene 
Anordnung an der Ausübung des Wahlrechts verhindert worden sei, kann die Wahl 
mit Erfolg angefochten werden, E. O. V. XXV. 7; vergl. E. O. V. XXVI. 123. 
1) Eine — wenn auch nur vorübergehend — unvollständige Besetzung des 
Wahlvorstandes hat die Ungültigkeit des Wahlgeschäftes nur dann zur Folge, wenn 
die ungenügende Besetzung des Wahlvorstandes so lange gedauert hat, daß davon das 
Ergebniß der Wahl selbst beeinflußt wird, E. O. V. III. 60; IV. 5; VIII. 120; 
X. 24; XVII. 117. Die Zuziehung eines bloßen Protokollfübrers, der sich in die 
Wahlhandlung nicht mischt, beeinflußt deren Gültigkeit nicht, E. O. V. XX VIII. 18. 
5) Es entspricht der Tendenz des §. 25, daß den sich einfindenden Abtheilungs- 
wählern der Aufeuthalt im Wahllokal auch vor oder nach der Stimmabgabe der Regel 
nach nicht verschränkt und von dieser Regel nur abgewichen werde, insoweit es si 
aus räumlichen Gründen oder sonst im Interesse der öffentlichen Ordnung als noth-
        <pb n="779" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 773 
Wahlvorstande mündlich (O. W. R. und laut) zu Protokoll erklären, wem er 
eine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu 
wählen find. 
Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswablen in ein und dem- 
bselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele 
Ersonen zu bezeichnen, als zur regelmässigen Ergänzung der Stadtverordneten- 
ersammlung, und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb 
der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind). 
(O. W. H. N.) Nur die in §. 8 ((H. N. §. 10)) erwähnten juristischen oder 
außerhalb des Stadtbezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen ((H. N. die ju- 
ristischen Personen mit Einschluß des Staatsfiskus, der Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften 
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)) können ihr Stimmrecht durch Be- 
vollmächtigte ausüben?). Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige 
urger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so 
entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig. 
§. 26. (W. " 26. R. S. 25. H. N. §. 28.) Gewählt sind diejenigen, 
welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute 
timmenmehrheit (mehr als die Hälfte der ((HI. N. abgegebenen)) Stimmen) er- 
alten haben. 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu 
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten 
ahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den 
gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die 
doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammen- 
stellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
.((. N.) Hat sich eine solche Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung 
nicht ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl 
der noch zu wählenden Stadtverordneten erreicht wird. Ist die Auswahl der 
hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei 
oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen 
das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.) 
Zu der zweiten (H. N. engeren) Wahl werden die Wähler durch eine, das 
Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes 
sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgeforderts). Bei der zweiten 
ahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. 6.H. N.) Die engere 
Wahl findet nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt. Jedoch ist 
— — — 
Zu Anmerkung 5 auf S. 772. 
wendig erweist. Die Führung von Wahlkontroll-Listen im Wahllokale ist als eine 
törung der öffennichen Ordnung nicht anzusehen, Res. 13. Nov. 1883 (M. Bl. 
S. 276); E. O. V. XIV. 70; XXVI. 115; XXVII. 21. 
Der vom Wähler ausgesprochene Name ist entscheidend, auch wenn er jemand 
anders gemeint hat. Ist die benannte Person nicht vorhanden, so ist die Wahlstimme 
ungültig, Erk. O. V. G. 14. Nov. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 261). 
Bezeichnet ein Wähler nur eine geringere Zahl von Personen, so find seine 
Stimmen als gültig mitzuzählen, E. O. V. XIV. 64. 
1) Eingefügt durch Art. I. 3 Ges. 1. März 1891 (G. S. S. 20). 
Die Verbindung von Ersatz= und Ergänzungswahlen in demselben Wahlakte ist 
also zulässig; nur muß die Stimmobgabe so genügend getrennt geschehen, daß ein 
Zweifel ausgeschlossen ist, E. O. V. NXVIII. 25. 1 
*!) Von zwei Bevollmächtigten ist der zuerst Erscheinende zuzulassen. Erscheinen 
ste gleichzeitig, so sind beide zurückzuweisen, falls nicht die Willensmeinung des Auf- 
kaggebers aus der Vollmacht mit Bestimmtbeit hervorgeht, E. O. V. XI. 97. Vergl. 
ber Vollmachten E. O. V. XIII. 214. · 
8 ) Hierdurch ist nicht etwa bestimmt, daß die Wahl selbst sofort ober innerhalb 
# Tagen vorgenommen werden soll; vergl. E. O. V. XV. 84, eine im sofortigen 
uschlusse an die erste Wahl vorgenommene engere Wahl ist ungültig.
        <pb n="780" />
        774 Abschnutt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
bei der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit (Abf. 1) nicht erforderlich: 
tritt bei ihr Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die Hand des Vor- 
sitzenden zu ziehende Loos.) 
(O. W. R.) Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen er- 
halten haben, giebt das Loos den Ausschlag. 
Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu er- 
klären, welche Wahl er annehmen will. 
((H. N.) Befinden sich unter den Gewählten nicht so viele Hausbesitzer, 
als nach §. 18 zu wählen sind, so gelten von den nicht zu den Hausbesitzern 
gehörigen Gewählten, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben, so viele 
für nicht gewählt, als an der vorgeschriebenen Mindestzahl der Hausbesitzer 
fehlen. Für diese Personen sind alsbald unter sinnentsprechender Anwendung 
der Vorschriften im dritten Absatze Nachwahlen vorzunehmen, welche nur auf 
Hausbesitzer gerichtet werden können. Hierauf ist bei der Berufung der Wähler 
zu den Nachwahlen hinzuweisen.) 
§. 27. (W. §. 27. R. §. 26. H. N. §. 29.) Die Wahlprotokolle find 
vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Magistrate aufzubewahren ?. 
Der Wagistea- hat das Ergebniß der vollendeten Wahlen sofort bekannt 
u machen. 
n Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen 
Bürger zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem 
Gemeindevorstande Einspruch:) erhoben werden. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen beschliesst die Stadtverordneten- 
Versammlung. 
Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, 
welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung; 
jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatze für solche Wahlen, welche durch Be- 
schluss der Stadtverordneten-Versammlung für ungültig erklärt worden sind, 
vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden?). 
(0.) Für einen Ungültigkeitsgrund ist es nicht zu erachten, wenn die der 
betreffenden geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisung auf die Wichtigkeit 
der Wahl (§. 21) unterblieben ist“). 
1) Der Verlust des Wahlprotkokolles macht den Wahlakt nicht ungültig; es ist 
zulässig die Ordnungsmäßigkeit der Wahl durch andere Beweismittel (vergl. A. L. R. 
I. 5. §. 169) festzustellen, E. O. VB. VIII. 125. 
2) §. 10 Zust. Ges. 
3) H. N. §. 27 und Zust. Ges. §§. 11, 21. 
4) Ueber die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung beschließen die Stadt- 
verordneten, Zust. Ges. §. 10,1 — und zwar von Amtswegen, auch ohne Einspruch, 
E. O. V. XIV. 56. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste find während der Dauer der 
Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde- 
vertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses und in 
allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben, Zust. Ges. §. 10 Abs. 2= 
Der Einspruch hat die Berletzung eines eigenen Rechtes des Einsprechenden nicht 
zur Voraussetzung. Es ist ein Populareinspruch gegeben, welcher nur die Mitglied- 
schaft in der Gemeinde und die Behauptung einer Unrichtigkeit der Wählerliste zur 
Voraussetzung hat, E. O. V. XIV. 43; XVII. 117. 
Wahlunregelmäßigkeiten können die Ungülltigkeit der Wahl nur dann zur Folge 
haben, wenn wenigstens die Möglichkeit vorhanden ist, daß sie auf das Ergebniß der 
Webl einen- bestimmenden Einfluß ausüben konnten, Erk. O. B. G. 18. Okt. 1889 
Nr. II. 856. Z 
Berechtigt zum Einspruch in sämmtlichen Abtheilungen ist jeder stimmfähige 
Bürger, E. O. B. XVIII. 39, und zwar auch schon vor Bekaummachung des Wahl- 
ergebnisses, XIV. 33. 4 
Vergl. über die Gültigkeit des Wahlverfahrens E. O. V. III. 18; IV. 5; I. 
91; 136: Bildung des Wahlvorstandes (Wahl durch Zuruf nicht verboten) VIII. 
119; IX. 87. "% 
Vergl. wegen Anstellung der Klage, Legitimation u. s. w. E. O. B. XIV. 37, 
57; XV. 31; XVII. 17; XIX. 18; XX. 22.
        <pb n="781" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 775 
S. 28. (W. §. 28. R. S. 27. H. N. §. 30.) Die bei der regelmäßigen 
Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten treten mit dem Anfang des nächst- 
folgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur 
Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit. 
Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung 
durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen?). « 
»((N.E.)§.31.Dieinden§§.21,22,23und30besttmmtenTermine 
können durch statutarische Anordnungen abgeändert werden.) « 
Titel III. Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats. 
(R. Von der Wahl des Bürgermeisters und der Magistratspersonen (Beigeordneten).) 
§. 29. (W. §. 29. H. N. §. 32.) Der Magistrat besteht aus dem Bürger- 
meister, ((H. N. welcher in den Städten Kassel, Hanau, Marburg und Fulda, 
wie bisher, den Titel Oberbürgermeister führt)), einem ((H. N. oder mehreren)) 
Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter 2), einer 
Anzahl von Schöffen:) (Stadträthen, Rathsherren, Rathsmänner) und wo das 
Bedürfniß es erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern 
(Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath rc.). Es gehören zum Magistrat 
in Stadt-Gemeinden von weniger als 
2,500 Einwohnern 2 Schöffen 
2,501 bis 10,000 2 4 - 
10,001 30.000 6 „ 
W.) Bei mehr als 30,000 Einwohnern treten für jede weiteren 20,000 Ein- 
wohner zwei Schöffen hinzu.) 
(O. H. N.) 30,001 bis 60,000 Einwohnern 8 Schöffen 
60,001 = 100,000 OD 10 
(O.) Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Ein- 
wohner zwei Schöffen hinzu. 
(O. W.) Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere 
gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, 
welcher überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistrats- 
Mitglieder vorbehalten werden, eine Aenderung getroffen ist. 
(,. N.) Durch statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen 
über die Zahl der Schöffen getroffen werden. · 
(R.) §. 28. Neben dem Bürgermeister sind zwei, oder wo es das Bedürfniß 
erfordert, mehrere Beigeordnete zu wählen. Die Beigeordneten sind bestimmt, 
einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen aufträgt, zu besorgen, 
und diesen in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amts nach 
der mit Genehmigung des Regierungspräsidenten von der Stadtverordneten- 
Versammlung festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten) . 
  
1) Wegen des Amtsantrittes und der Amtsdauer vergl. Res. 23. Febr. 1861 
(M. Bl. S. 65). Die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der für sie neu- 
gewählten Mitglieder in Thätigkeit, E. O. V. XVI. 58. 
)) Die Auffichtsbehörde ist nicht befugt, bei Behinderung des Bürgermeisters, 
die Stelle desselben — unter Uebergehung der Beigeordneten — auf Kosten der Stadt 
kommissarisch verwalten zu lassen, E. O. V. Xl. 35. 
3) Wegen der Titel der Schöffen vergl. K. O. 5. Febr. 1873 und Res. 
15. Febr. 1873 (M. Bl. S. 59). Erforderlich sind zur Annahme der Titel „Stadt- 
rath“, „Rathsherr", „Rathsmann“ ortsstatutarische Gemeindebeschlüsse; der Titel 
„Stadtrath“ soll nur in Städten von mindestens 10,000, der Titel „Rathsherr“ in 
solchen von mindestens 5000 Civileinwohnern angenommen werden. 
Der Titel Oberbürgermeister wird erst durch Allerhöchste Verleihung erworben. 
) Zu Mitgliedern des Stadtausschusses können Beigeordnete nicht gewählt werden, 
da — auch mehrere — sämmtlich in die Lage kommen können, als gesetzliche Stell- 
vertreter des Bürgermeisters den Vorsitz im Stadtausschusse zu übernehmen und da in 
diesem ein Vorsitzender und vier Mitglieder vorhanden sein müssen, Res. 31. Mai 1888.
        <pb n="782" />
        776 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
§. 30. (W. §. 30. R. §S. 29. H. N. §. 33.) Mitglieder des Magistrats 
¶R. Magistratspersonen (Bürgermeister und Beigeordnete))) können nicht sein: 
1. diejenigen Beamten und die CH. N. vom Staate ernannten)) Mitglieder 
derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte 
ausgeübt wird (S. 76); K#R. S. 81. H. N. S. 87);) 
2. die Stadtverordneten, ingleichen Gemeinde-Unterbeamte ((H. N. desgleichen 
die Gemeindebeamten, soweit diese nicht besoldete Magistratsmitglieder sind), und 
in Städten über 10,000 Seelen die Gemeinde-Einnehmer (§. 56 Nr. 6); ((H. N. 
§. 61 Nr. 6 Abs. 4); 
EK.) 2. die Gemeinde-Unterbeamten 
3. Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen; 
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte #.,K. Handelsgerichte und Ge- 
werbegerichte)) nicht zu zählen sind; 
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
6. die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn (H. N. Großvater 
und Enkel)), Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats 
KE. Magistratspersonen)) sein. 
((H. N.) Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung sein. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige 
Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder, dürfen 
nicht Fuugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten-Versamm- 
ung sein. 
(O. W. R.) Personen, welche die im Gesetze vom 7. Februar 1835 (G. S. 
S. 18) bezeichneten Gewerbe ½ treiben, können nicht Bürgermeister sein. ((H. N. 
Personen, welche das Gewerbe der Gast= oder Schankwirthschaft betreiben, 
können nicht Bürgermeister sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Aus- 
nahmen zuzulassen.) 
a 31. (W. F. 31.) Der Beigeordnete und die Schöffen (F. 29) werden 
auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistrats- 
Mitglieder dagegen auf zwölf Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung 
gewählt?). Auch können Beigeordnete mit Besoldung angestellt werden, und 
erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre. 
H. N.) §. 34. Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden von der 
Stadtverordneten-Versammlung und den unbesoldeten Mitgliedern des Magistrats 
in gemeinsamer Sitzung unter Leitung des Stadtverordneten-Vorstehers (§. 41), 
der Bürgermeister und, falls besoldete Beigeordnete angestellt werden, auch diese 
auf zwölf, unbesoldete Beigeordnete auf sechs Jahre gewählt. Die Wahlber- 
sammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten 
anwesend ist.) #*1 
Die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder werden von der Stadtver- 
ordneten-Versammlung auf zwölf, die Schöffen auf sechs Jahre gewählt. 
(0. W. H. N.) Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und 
wird durch neue Wahlen ersetzt. ((H. N. der Magistrat durch neue Wahlen 
ergänzt.)) Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
1) Die oben bezeichneten Gewerbe sind Gast- und Schankwirthschaft. 
2) Ges. 25. Febr. 1856 (G. S. S. 129) und N. H. S. 34. 
Die Beigeordneten werden immer auf sechs Jahre gewählt, selbst wenn es 
sich um die Ersatzwahl für einen vor Ablauf seiner sechsjährigen Dienstzeit aus- 
scheidenden Beigeordneten handelt, Res. 14. Dez. 1859 (M. Bl. 1860 S. 5). 
Wegen der Genehmigung der Anssichtsbehörde zur Uebernahme von Nebenämtern 
durch die Bürgermeister und Magistratsmitglieder vergl. Res. 31. Dez. 1845 (M. Bl. 
1846 S. 3) und 21. Jan. 1882 (M. Bl. S. 47), wegen Uebernahme von Vormund- 
schaften §. 22 Vorm. O. 5. Juli 1875 (G. S. S. 4311, wegen Beurlaubung Res. 
13. Dez. 1867, oben Bd. I. S. 129.
        <pb n="783" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 777 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhn- 
lichen Ersatzwahlen:) kommt die Bestimmung §. 21 zur Anwendung. 
Die Wabl der besoldeten Bürgermeister und Magistratsmitglieder kann 
auch auf Lebenszeit erfolgen. 
((K.) §. 30. Der Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, die Beigeordneten 
dagegen werden auf sechs Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung ge- 
wählt. Auch können Beigeordnete durch Beschluß der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung mit Besoldung angestellt werden. Ihre Wahl erfolgt in diesem 
Falle auf zwölf Jahre. 
Die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten kann auch 
auf Lebenszeit erfolgen.) 
§# . 32. (W. S. 32. R. S. 31. H. N. §. 35). Für jedes zu wählende Mit- 
glied des Magistrats wird besonders abgestimmt. Die Wahl erfolgt durch 
xf timmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung 
nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten 
ftimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch 
die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei 
ersonen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten 
aben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
§. 33. (W. S. 33. R S. 32. H. N. §. 36). Die gewählten Bürgermeister, 
Beigeordneten, (0. W. Schöffen und) besoldeten Magistratsmitglieder be- 
ürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht zu: · 
1. dem Könige:) hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in 
Städten von mehr als 10,000 Einwohnern; 
2. dem Regierungspräsidenten 2) hinsichtlich der Bürgermeister und Beige- 
ordneten in Städten, welche nicht über 10,000 Einwohner haben, sowie hin- 
sichtlich der (O. W. Schöffen und der) besoldeten Magistrats-Mitglieder in 
allen Städten, ohne Unterschied ihrer Größe. 
#(k.) Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der Be- 
stätigung":). Die Bestätigung steht zu: « 
1. dem Könige in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern; 
2. dem Regierungspräsidenten in Städten, welche nicht über 10,000 Ein- 
wohner haben.) 
Die Bestätigung kann von dem Regierungspräsidenten nur unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Bezirksausschuss 
. 
1) Ueber deren Vornahme beschließt der Bezirksausschuß, in Berlin der Ober- 
präsident, Zust. Ges. §. 12, 2; L. V. G. §. 43. 
2)0 Die landesherrliche Entscheidung über die Bestätigung oder Nichtbestätigung 
ist hinsichtlich der Wahlen der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten von mehr 
als 10,000 Einwohnern jedesmal und auch daun einzuholen, wenn der Gewählte 
von der Regierung zur Bestätigung nicht für geeignet erachtet wird, Res 12. März 
1860 (M. Bl. S. 71). Wegen der Prüfung und Besähigung vergl. Art. IX Min. 
Instr. 20. Juni 1853 (M. Bl. S. 138) und Res. 5. Mai 1868 (M. Bl. S. 153); 
wegen der vor der Wahl zu treffenden Festsetzungen, der zu ertheilenden Bestallungen 2c. 
Ref. 28. Nov 1868 (M. Bl. 1869 S. 124). 
3) Zust. Ges. §. 1 Abs. 1. In Berlin dem Oberpräsidenten, L. V. G. 8§. 42, 43. 
4) Zust. Ges. §. 13 Abs. 2, 3. Der in Berlin zuständige Oberpräsident bedarf 
zur Bersagung keiner Zustimmung des Bezirksausschusses, L. V. G. S§. 42, 43. 
DUeber die Gültigkeit von Wahlen solcher Gemeindebeamten, welche der Be- 
stätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit die Beschlußfassung der Aussichts-Behörde 
zusteht, der Bezirksausschuß, Zust. Ges. §. 14; auch in Beriin, §. 161 das. 
Vor der Bestätigung der Wahl von Gerichtsassessoren ist der zuständige Ober- 
lundesgerichtspräsident anzufragen, ob der Entlassung des Gewählten aus dem Justiz- 
lenste Bedenken entgegenstehen und die Bestätigung erst auszusprechen, wenn solche 
meht vorhanden sind. Vor der erfolgten Bestätigung ist dem Oberlandesgerichts- 
präsidenten behufs Herbeifübrung der Entlassung Nachricht zu geben. Die Ein- 
ührung, bezw. Vornahme von Amtshandlungen ist erst nach der Emtlassung aus 
dem Justizdienste zulässig, Res. 6. Nov. 1896 (M. Bl. S. 230).
        <pb n="784" />
        778 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
die Zustimmung ab, so kann sie auf den Antrag des Regierungspräsidenten 
durch den Minister des Innern ergänzt werden. 
Wird die Bestätigung vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung des 
Bezirksausschusses versagt, so kann sie auf den Antrag des Magistrates oder 
der Stadtverordneten - Versammlung von dem Minister des Innern ertheilt 
werden 1). 
Wird die Bestätigung von dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses versagt), so schreitet die Stadtverordneten-Versammlung 
((H. N. Wahlversammlung)) zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht 
bestätigt, so ist der Regierungspräsident berechtigt, die Stelle einstweilen auf 
Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. 
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten Kl. N. Wahlversammlung) 
die Wahl verweigern, oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder 
erwählen sollten. 
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadt- 
verordneten-Versammlung (#(II.N. Wahlversammlung)), deren wiederholte Vor- 
nahme ihr jederzeit zusteht, die Bestätigung (O. W. des Königs, beziehungs- 
weise) des Kegierungspräsidenten erlangt hat. 
§. 34. (W. S. 34. R. S. 33. H. N. §. 37.) Die Mitglieder des Magistrats 
((K. die Beigeordneten)) werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister 
in öffentlicher Sitzung der Stadtverordn ten-Versammlung in Eid?) und Pflicht 
genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungs-Präsidenten oder einem 
von diesem u ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadt- 
verordneten-Versammlung vereidet. 
(O. H. N.) Magistrats-Mitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun 
Jahre mit Ehren bekleidet haben, kann in Uebereinstimmung mit der Stadt- 
verordneten-Versammlung von dem Magistrat das Prädikat „Stadtältester“ 
verliehen werden. 
(0O. W. H. N.) Titel IV. Von den Versammlungen und Geschäften 
der Stadtverordneten. 
((.) Von den Geschäften der Stadtverordneten.) 
§. 35. (W. 8g. 35. R. §. 34. H. N. §. 38.) Die Stadtverordneten- 
Versammlung hat über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu beschließen, soweit 
dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate ((KR. dem Bürgermeister)) überwiesen 
sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem 
Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als 
Gemeinde-Angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, 
wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge 
der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. 
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der 
Wähler oder Wahlbezirke gebunden). 
  
1) Vergl. Aum. 4 auf S. 777. - 
2) Wegen der Form des Diensteides vergl. 8. 1 Vd. 6. Mai 1867 (G. S. 
S. 715), wegen des Tragens von Ketten und Medaillen Res. 5. Febr. 1836 
(v. Kamptz, Ann. S. 130); 1. Febr. 1848 (M. Bl. S. 34); K. O. 9. Mai 1851 
(M. Bl. S. 87). 
3) Wegen der Grenzen des Rechts der Magisträte und Stadtverordneten-Ber- 
sammlungen zur Beschlußfassung vergl. Res. 6. Juni 1863 (M. Bl. S. 118), zum 
Petitioniren vergl. Erk. 10. März 1886 (E. O. V. XIII. 89). (In casu handelte es 
sich um eine Petition der Stadiverordneten in Stettin an den Reichstag a##gen die 
in Frage stehende Erhöhung der Getreidezölle. Die Entscheidung des Oberverwaltungs- 
gerichtes kam im Wesentlichen darauf hinaus, daß auch hinsichtlich solcher allgemein 
staatlicher Einrichtungen und gesetzgeberischer Akte das Petitionsrecht den Stadt- 
gemeinden zusteht, wenn die besonderen lokalen Interessen des Verkehres, des Handels 
und der Schiffahrt, also hervorragend materielle Interessen der städtischen Bevölkerung 
nach Maßgabe der besondereu Verhältnisse der Stadt betheiligt sind. Dem entsprechend
        <pb n="785" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 779 
8. 36. (W. §. 36. H. N. §. 39.) Die Beschlüsse der Stadtverordneten 
bedürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz 
dem Magistrate zur Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letzteren. 
Versagt dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der 
Stadtverordneten Versammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Ver- 
ständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als den 
Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt 
werden kann, so beschliesst der Bezirksausschuss 1) über die hervorgetretene 
einungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen 
wird und zugleich die Sache nicht auf sich beruhen kann. Die Stadtver- 
ordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Aus- 
führung bringen. 
§. 37. (W. §. 37. H. N. §. 40.) Die Stadtverordneten-Versammlung 
kontrollirt die Verwaltung 2). Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung 
ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung 
zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrat die Einsicht 
der Akten verlangen, und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchem der 
Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist. 
§. 38. (W. S. 38. H. N. §. 41.) Die Stadtverordneten-Versammlung 
wählt jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter desselben, und einen 
Schriftführer, sowie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte; doch kann 
auch die Stelle des Schriftführers ein von den Stadtverordneten nicht aus 
ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister 
vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen erfolgen in dem §. 32 
vorgeschriebenen Verfahren. 
¶H. N.) Die Stadtverordneten-Versammlung wählt alle zwei Jahre nach 
Maßgabe des §. 35 aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Stadtverordneten- 
vorsteher) und einen Schriftführer, sowie je einen Stellvertreter für diese. Die 
Bestellung eines Schriftführers kann auch auf andere Weise durch die Geschäfts- 
ordnung (F. 51) geregelt werden; gehört der Schriftführer der Stadtverordneten- 
Versammlung nicht als Mitglied an, so ist er von dem Bürgermeister in 
öffentlicher Sitzung zu vereidigen.) 
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. 
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich 
durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, 
daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß 
gehört werden, so oft er es verlangt. 
§. 39. (W. §. 39. H. N. §S. 42.) Die Zusammenberufung der Stadt- 
verordneten geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von 
einem Viertel der Mitglieder oder vom Magistrat verlangt wird. 
##.) §. 34. Die Stadtverordneten-Versammlung hat über alle Gemeinde- 
Angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Bürger- 
meister überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, 
welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 
Ueber andere als Gemeinde-Angelegenheiten darf die Stadtverordneten- 
Versammlung nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vor- 
— 
Zu Anmerkung 3 auf S. 778. 
erkannte das Oberverwaltungsgericht das Recht der Stadtverordneten in Stettin zu 
der in Rede stehenden Petition an.) 
Die Bewilligung von Reisekostei, aus dem Kämmereivermögen an städtische 
Wahlmänner für die Wahl eines Landtagsabgeordneten ist keine Gemeindeangelegenheit 
und daher unzulässig, E. O. V. XIV. 76. Ueber die Frage der Versetzung eines 
Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit steht den Stadtverordneten be- 
schließende Mitwirkung nicht zu, E. O. V. XXIII. 65, wohl aber über die Höhe 
des Pensionsbetrages. 
1) Zust. Ges. §. 17, 1. In Berlin der Oberpräsident, L. V. G. §. 43. 
2) Soweit es sich um die Verwaltung städtischer Angelegenheiten handelt, nicht 
aber wenn der Magistrat als Organ der Staatsverwaltung thätig wird, oder als 
Verwalter privater Vermögensstücke, Res. 6. Juni 1841 (M. Bl. S. 162).
        <pb n="786" />
        780 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
schriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde, an sie 
gewiesen sind. 
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der 
Wähler oder der Wahlbezirke gebunden. 
(R) §. 35. Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in 
keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrollirt die Verwaltung und ist daher 
berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller 
Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke 
die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu denen der 
Bürgermeister, wenn er nicht selbst hinzutreten will, einen Beigeordneten ab- 
zuordnen befugt ist. 
(R.) §. 36. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Den Vorsitz in der Stadtverordneten -Versammlung führt der Bürger- 
meister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem 
Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. 
Wer in der Stadtverordneten-Versammlung nicht mitstimmt, wird zwar 
als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der 
Zahl der Stimmenden festgestellt. 
(R.) S. 37. Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es die Geschäfte 
erfordern. Die Zusammenberufung derselben geschieht durch den Vorsitzenden; 
sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.) 
§. 40. (W. S. 40. R §. 38. H. N. §. 43.) Die Art und Weise der 
Zusammenberufung wird ein-= für allemal von der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage ((HI. N. zwei Tage)) vorher statthaben. 
s. 41. (W. §. 41. R. §. 39. H. N. §. 44.) Durch Beschluß der Stadt- 
verordneten H N. Die Stadtverordneten)) können auch regelmäßige Sitzungstage 
festgesetzt #(H. N. festsetzen)), es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der 
Verhandlung mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage 
(. N. zwei Tage)) vorher den Stadtverordneten und dem Magistrat angezeigt 
werden. 
§. 42. (W. S. 42. R. §S. 40. H. N. §. 45.) Die Stadtverordneten-Ver- 
sammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ) der Mitglieder 
zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, 
zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen- 
berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten 
Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
§s. 43. (W. §. 43. H. N. §. 46.) Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen- 
den. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmen- 
mehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt. 
S. 44. (W. S. 44. R. S. 41. H. N. S. 47 — letzterer in der Wortfassung 
unerheblich abweichend.) An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen 
der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem 
der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine 
beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat (B. 
Bürgermeister)), oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen 
gültigen Beschluß zu fassen, nicht befugt ist, ((k. an dem Beschlusse theil- 
zunehmen nicht befugt ist)), der Bezirksausschuss:) für die Wahrung des Ge- 
meinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für 
die Stadtgemeinde zu bestellen. 
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen (O. W. H. JN.) alle oder 
  
1) d. h. die Hälfte, berechnet nach der gesetzlichen (statutarischen), nicht nach der 
thatsächlichen Zahl der Mitglieder, E. O. V. XVIII. 48. 
:) §. 17,2, Zust. Ges. In Berliu im Falle des Abs. 1 ebenfalls der Bezirks- 
ausschuß, im Falle des Abs. 2 der Oberpräsident, Zust. Ges. 8. 161, §. 7.
        <pb n="787" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassan. 781 
mehrere Mitglieder des Magistrats C(R. Magistratspersonen)) aus Veranlassung 
ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat der Regierungspräsident 1) auf 
Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Führung des Prozesses einen 
Anwalt zu bestellen #(K. einen Vertreter der Gemeinde zur Führung des 
Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadtverordneten- 
Versammlung vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen.)) 
§. 45. (W. §S. 45. R. §. 42. H. N. §. 48.) Die Sitzungen der Stadt- 
verordneten find öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen 
Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausge- 
schlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schänken 
gehalten werden. r!“ 
§s. 46. (W. S. 46. R. 43. H. N. §. 49.) Der Vorsitzende leitet die Ver- 
handlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in 
der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen 
lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder 
zirne irgend einer Art verursacht ((H. N. oder sich einer Ungebühr schuldig 
macht).) 
§ 47. (W. S. 47. H. N. §. 50.) Die Beschlüsse der Stadtverordneten- 
Versammlung und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind 
in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und 
wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. 
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen, 
welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mitgetheilt 
werden. 
(ft k.) §. 44 Abs. 1. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung sind 
mit Anführung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder in ein besonderes 
uch einzutragen, und sowohl von dem Vorsitzenden als von wenigsiens drei 
Mitgliedern zu unterschreiben.) 
S. 48. (W. §. 47 Abs. 3. R. §. 44 Abs. 2, 3. H. N. §. ö1I.) Den 
Stadtverordneten-Versammlungen bleibt überlassen (O. W. H. N. unter Zu- 
stimmung des Magistrats. eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwider- 
handlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung ge- 
gebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in 
eldbußen bis zu fünfzehn Mark und bei mehrmals wiederholten Zuwider- 
handlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode 
zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen. 
(O. W. H. N.) Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im 
§. 36 vorgeschriebene Verfahren ein. 
((#4.) Ist der Bürgermeister mit den Beschlüssen über diesen Gegenstand 
nicht einverstanden, so tritt das im §. 53 Abs. 2 vorgeschriebene Verfahren ein.) 
Die Stadtverordneten-Versammlung beschliesst über die Straten, welche 
gegen ihre Mitglieder wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung 
zu verhängen sind. Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungs- 
Freitvwerlahren statt, welche auch dem Magistrate ((R. dem Bürgermeister)) 
zusteht?). 
§. 49. (W. §. 48. R. §. 45.) Die Stadtverordneten beschließen?) über 
1) Vergl. Anm. 2 auf S. 780. 
2) §§. 10 Nr. 3, 11, 21 Zust. Ges.; §. 63 L. V. G., H. N. §. 51 letzter Abs. 
2) Die Einwilligung der Stadtverordneten ist auch zur Ausleihung disponibler 
Bestände der Stadtkasse erforderlich, Res. 22. Febr. 1860 (M. Bl. S. 70). 
Aunnf Grund des §. 48 der Westf. St. O. (gleichlautend mit obenstehenden §. 49) 
ist erkannt, daß die Stadtverordneten berechtigt sind, über die Benutzung des Gemeinde- 
Vermögens zu beschließen, und mit Genehmigung der Regierung Veränderungen in 
dem Genusse der Gemeinde-Nutzungen vorzunehmen, insbesondere Bürgervermögen in 
Kämmereivermögen zu verwandeln, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. Der Rechts- 
weg findet gegen solche Beschlüsse nur statr, wenu es sich um Ansprüche handelt, die 
auf einen privatrechtlichen Titel begründet sind, Erk. Komp. G. H. 13. Mai und 
is Okt. 1865 (J. M. Bl. S. 150 und 292). Vergl. E. O. V. VIII. 136, 
102.
        <pb n="788" />
        782 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
die Benutzung des Gemeindevermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847 
(G. S. S. 327) bleibt dabei maßgebend. 
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Korporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten-Versammlung nur insofern 
beschlteßen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige 
Rechtstitel berufen ist. 
(O. W.) Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen haben 
die zur Stadtgemeinde gehörenden Einwohner (§. 3) als solche und auf das- 
jenige Vermögen, welches bloß den Hausbesitzern oder anderen Klassen der 
Einwohner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch. 
(0. W.) In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens 
der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit 
es hierbei auf den Begriff von Bürgern ankommt, sind die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes (§. 5) an sich selbst nicht maßgebend. 
(' i.(k.) Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 781. 
Res. 1. Juni 1879 (M. Bl. S. 159), betr. die Theilnahme der Gemeindemit- 
glieder an den Nutzungen eines Bürgervermögens. 
Wegen der Beschwerden und Einsprüche, beirr. das Recht zur Mitbenutzung der 
öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen 
des Gemeindevermögens vergl. §. 18 und 21 des Zust. Ges. 
Deklaration vom 26. Juli 1847 (G. S. S. 327). 
Wir Friedrich Wilhelm 2c. 2c. verordnen für alle Theile unserer 
Monarchie, in denen das allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, was folgt: 
§. 1. Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Stadt- und Landge- 
meinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann durch 
eine Gemeinheitstheilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt 
werden. 
Ebenso wenig darf derjeuige Theil des Vermögens einer Stadt= oder Landge- 
meinde, dessen Nutzungen den emzelnen Gemeindemitgliedern oder Einwohnern ver- 
möge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder-Vermögen, in Städten 
Bürgervermögen genannt), durch eine Gemeinheitstheilung in Privatvermögen der 
Mitglieder oder Einwohner verwandelt werden. Diese Bestimmung findet auch dann 
Anwendung, wenn die den Mitgliedern oder Einwohnern als solchen zustehenden 
Nutzungsrechte noch außerdem durch den Besitz eines Grundstücks, oder durch besondere 
persönliche Verhältaisse bedingt find. 
Die Abfindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als Korporation 
zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die Benutzung dieser 
Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten. 
§. 2. Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner am Gemeinde- 
glieder-Vermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaften, sondern 
aus einem anderen Rechtstitel") gebühren, gehören nicht zum Gemeindevermögen, 
sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf 
diese Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen übergehen. 
§. 3. Die Bestimmungen des §. 72 Tit. 6 und des §. 160 Tit. 8 Theil II 
des Allgem. Landrechts, daß das Gemeindeglieder-Vermögen nach den Regeln des 
gemeinsamen Eigenthums beurtheilt werden soll, sind nur von der Verwaltung jenes 
Vermögens zu verstehen. 
§. 4. Die Vorschriften der §§. 28 und 30 Tit. 7 Theil II des Allgem. Land- 
rechts beziehen sich nur auf solche Gemeingründe und Gemeinweiden, welche zum 
Gemeindeglieder-Vermögen gehören. 
Ueber den Unterschied zwischen politischen und Realgemeinden, sowie zwischen 
Gemeinderechten und Privatrechten der Gemeindemitglieder vergl. Str. Arch. LXXVII. 212. 
*) d. h. aus einem privatrechtlichen, Erk. O. Trib. 21. März 1865 (E. LIII. 
193). Das gemeinschaftliche Vermögen der Separationsinteressenten ist vom Ver- 
mögen der politischen Gemeinde streng zu unterscheiden. Vergl. bezüglich des ersteren 
Ges. 2. April 1887 (G. S. S. 105) und E. O. V. XXI. 143; XXIII. 68.
        <pb n="789" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 783 
dasjenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mit— 
glieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch. » 
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stif— 
tungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. 
IfHI. N.) §. 52. Im Eigenthume der Stadtgemeinde stehen sowohl die- 
lenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Crträge für die Zwecke 
es Gemeindehaushalts bestimmt sind (Kämmereivermögen, Gemeindevermögen 
m engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen 
den Gemeindeangehörigen oder einzelnen von ihnen vermöge dieser ihrer Eigen- 
t, zukommen (Bürgervermögen, Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Ge- 
einheiten). 4# 
Die Stadtverordneten haben darüber zu wachen, daß das Grundvermögen 
(Grundstockvermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung 
laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grund- 
dermögens durch Verwendung zu laufenden Ausgaben ausnahmsweise statt- 
gefunden, so ist für seine alsbaldige Ergänzung Sorge zu tragen. 
Im Weiteren kommen die Bestimmungen des §. 5 der Verordnung, be- 
treffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die 
usammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, 
vom 13. Mai 1867 (G. S. S. 716) im Ganzen umfange des Regierungs- 
bezirks Cassel und diejenigen des §. 3 der Gemeinheitsthei ungs Crdnung vom 
5. April 1869 (G. S. S. 526) im ganzen Umfange des Regierungsbezirks 
Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., zur Anwendung. 
(H. N.) §. 53. Durch übereinstimmenden Beschluß der Stadtverordneten- 
Versammlung und des Magistrats kann unter hinzutretender Genehmigung des 
Zezirksausschusses Bürgervermögen in Kämmereivermögen umgewandelt werden, 
jedoch mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht sämmtlichen, 
ondern nur einzelnen Bürgern oder Gemeindeangehörigen als solchen zustehen, 
dinscherechtigten wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden 
en. 
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stif- 
tungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es 
hierbei auf den Begriff „Bürger“ ankommt, sind die Bestimmungen dieses Ge— 
setzes (8. 5) an sich nicht maßgebend. 
(H. N.) §. 54. Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen regelt sich, 
sinbeschadet der aus Verleihungsurkunden oder vertragsmäßigen Festsetzungen 
ich ergebenden Abweichungen nach dem bisherigen Rechte mit der Maßgabe, 
am an Stelle der Gemeindebürger die Gemeindeangehörigen treten. Soweit 
hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht. 
erfolgt die Vertheilung nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeindeange- 
öbrigen zu den Gemeindelasten beitragen. 
(H. N.) §. 55. Auf Einsprüche, betreffend 
1. das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge- 
meindevermögens, 
2. die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Stadtbezirks oder 
einzelner Klassen der Gemeindcangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 
erwähnten Ansprüche, 
beschließt der Magistrat. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
S Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
reitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
gründete Berechtigung zu den im Abfs. 1 bezeichneten Nutzungen. 
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.) 
in S. 50. (W. §. 49. R. §. 46.) Die Genehmigung des Bezirksausschusses, 
dem Falle zu 2 des Regierungspräsidenten ist erforderlich ): 
— Ô ÔÚ — 
4 S. 16 Ab. in di igung des Ob 
S. 43 g V. ab 1 Zust. Ges. In Berlin die Genehmigung de erpräsidenten,
        <pb n="790" />
        784 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
1. zur Veräußerung von Grundstücken (O. W.) und solchen Gerechtsamen, 
welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind ) #(K. und Immobiltarrechten)); 
2. zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche 
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, nament- 
lich von Archiven oder Theilen derselben?): 
3. zu Anleihen :), durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande 
belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und 
4. zu Veränderungen") in dem Genusse von Gemeindenutzungen?) (Wald, 
Weide, Haide, Torfstich und dergleichen); 
#k.) 5. zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtge- 
meinde, oder über die Substanz des Gemeinde-Vermögens, oder zu Vergleichen 
über Gegenstände dieser Arti) 
1) Vergl. §8 8, 9 A. L. R. I. 2; 88. 253, 283 A. L. R. II. 16; §. 228 
Bergges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705); Ges. 22. Febr. 1869 (G. S. S. 401). 
2) Zust. Ges. §. 16 Abs. 1. Res. 24 Jan 1844 (M. Bl. S. 38) und 5. Nov. 
1854 (M. Bl. 1855 S. 2) wegen Erhaltung von Kunst= und Baudenkmälern; 
K. O. 20. Juni 1830 (G. S. S. 113), Instr. 31. Okt 1830 (A. XIV. 774) und 
Res. 28. Aug. 1857 (M. Bl. S. 144) desgl.; Archive Res. 17. Febr. 1859 (M. Bl. 
S. 89); Ueberreste der Vorzeit Res 30. Dez. 1886 (M. Bl. 1887 S. 8). 
3) Nach dem in der Ministerial-Instanz wiederholt ausgesprochenen Grundsatze 
sind zur Tilgung der von Korporationen in Inhaberpapieren aufzunehmenden An- 
leihen, außer einem bestimmten Prozentsatze des ursprünglichen Schuldkapitals — 
der bei Anleihen zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen auf mindestens 
1 Prozent und bei Anleihen zu gewinubringenden Anlagen auf mindestens 1½ Pro- 
zent zu bemessen ist — auch die durch die Tilgung ersparten Zinsen und die Ertrags- 
Ueberschüsse der betreffenden Anlagen zu verwenden, Res 22. März 1875 (M. Bl 
S. 124) Wegen der Allerhöchsten Genehmigung zu Anleihen durch Ausgabe von 
Inhaberpapieren vergl. Ges. 17. Juni 1833 (G. S. S. 75); wegen der Form der 
Anleihescheine vergl. Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11), 8. Sept. 1868 
(M Bl. S. 276), 19. April 1869 (M. Bl. S. 126), 22. März 1875 (M. Bl. 
S. 124), 21. Febr. 1880 (M. Bl. S. 79), 6 Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 5) und 
8. Dez. 1883 (M. Bl. 1884 S. 9). Zinsscheine können für zehnjährige Perioden 
ausgegeben werden, Res. 23. Aug. 1884 (M. Bl. S. 232). Ueber die Konvertirung 
städtischer Anleihen vergl. Res. 18. März 1888 (M. Bl. S. 101); die Ertheilung 
der Privilegien darf nur nachgesucht werden, wenn es sich um die Beschaffung der 
Mittel für außerordentliche alsbald zu machende Ansgaben zu gemeinnützigen, nicht 
bloß der Gegenwart, sondern auch der ferneren Zukunft zu Gute kommenden Zwecken 
handelt. Vergl. Res. 10. Okt. 1889 (M. Bl. S. 163), 15. März, 31. Mai 1890 
(M. Bl. S. 77 u. 93), 1. Juni 1891 (M. Bl. S. 84); ergänzt durch Res. 6. Aug. 
1892 (M. Bl. S. 321) Vor Eingang des Privilegiums sollen Finanzoperationen 
bezüglich städtischer Anleihen nicht eingeleitet werden, Res. 8. Dez. 1883 (M. Bl. 
1884 S. ). 
4) Zu Veränderungen in der Kulturart ist die Genehmigung nicht erforderlich. 
Das Gesetz erfordert diese Genehmigung nur für den Fall, wenn die Vortheile, welche 
gewisse Einwohner aus dem unmittelbaren Bezuge bestimmter Nutzungserträge des 
Kommunal-Grundbesitzes genießen, einer Veränderung unterworfen, z. B. mit einer 
Abgabe belegt, oder diese erhöht, oder erniedrigt, oder die Theilnehmerrechte beschränkt 
oder erweitert werden sollen, Res. 27. Mai 1852 (M. Bl. S. 212). 
5) Die Stadtbehörden sind mit Genehmigung der Regierung befugr, die Ver- 
wendung der Nutzungen von Bürgervermögen (Gemeindeglieder-Vermögen) zur 
Deckung der Lasten und Ausgaben der Stadtgemeinde zu beschließen. Es ist dies 
namentlich zulässig, wenn die Nutzung für die einzelnen Interessenten nur noch einem 
geringen Werth hat oder bei Fortdauer der bisherigen Benutzungsweise eine Devastation 
der Substanz zu besorgen steht. Hiernach können beispielsweise die Stadtbehörden 
mit Genehmigung der Regierung beschließen, daß die zum Bürgervermögen der Stadt 
gehörigen Hütungsplätze, welche bisher den Bürgern zur Benutzung überlassen wurden, 
zur Erfüllung der Bedürfnisse des Kommunalhaushaltes für Rechnung der Kämmeret= 
Kasse verpachtet werden sollen, Res. 12. Okt. 1856 (M. Bl. S. 254).
        <pb n="791" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 785 
t gu einseitigen Verzichtleistungen oder zu Schenkungen Seitens der Stadt- 
nde. 
Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mitglieder der 
atsbehörden ist eine Genehmigung des Regierungspräsidenten erforderlich. 
(H. N.) §. 56. Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von 
achen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth 
haben, namentlich von Archiven, ist die Genehmigung des Regierungspräsi- 
enten erforderlich. 
zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche 
lenen gesetzlich gleichgestellt sind, 
¾ zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, welche den Bestand des 
rundvermögens (§. 52 Abs. 2) verringern, 
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande be- 
astet oder der vorhandene vergrößert wird, 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
b zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen 
edarf es der Genehmigung des Bezirksausschusses.) 
S 51. (W. S. 50. R. S. 47. H. N. §. 57.) Die freiwillige Veräußerung 
don Grundstücken u. s. w. (§F. 50 Nr. 1) #W. §. 49 Nr. 1. R. ß 46 Nr. 1. 
.N. und ihnen gesetzlich gleichstehenden Gerechtigkeiten (§. 56 Abs. 2))) darf 
nur im Wege der Lizitation H. N. darf der Regel nach nur im Wege des 
offentlichen Meistgebots)) auf Grund einer Taxe stattfinden. 
Zur Gültigkeit der Lizitation K#H. N. einer solchen Veräußerung)) gehört: 
(0. H. N.) 1. einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Re- 
scrungsbezirts und die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffent- 
en Blätter; 
#W. R.) Zur Gültigkeit der Lizitation gehört: 
nachl- eine öffentlich auszuhängende Ankündigung und ortsübliche Bekannt- 
ung; 
2. einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder 
urch ein im Kreise erscheinendes Blattz) 
(O. H. N.) 2. KW. R.) 3.) eine Frist von sechs Wochen von der Bekannt- 
machung bis zum Lizitations-Termine, und 
od (O. H. N.) 3. ((W. R.) 4.) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz- 
er Magistratsperson. 
si (#R.) Bei Veräußerung von Grundstücken, welche nicht mit Gebäuden besetzt 
md, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle der 
axe vertreten, und wenn der Katastral-Reinertrag solcher Grundstücke sechs 
rk nicht übersteigt, die unter 2 erwähnte Bekanntmachung unterbleiben. 
b Das Ergebniß der Lizitation ((H. N. Verkaufsverhandlüng) ist der Stadt- 
derordneten-Versammlung mitzutheilen und kann nur mit deren Genehmigung 
er Zuschlag ertheilt werden. 
fr In besonderen Fällen kann der Bezirksausschussi) auch den Verkauf aus 
Läier Hand, sowie einen Tausch gestatten, sobald er sich überzeugt, daß der 
ortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird. 
( Für die Hypothekenbehörde (#H. N. Für die Eintragung im Grundbuche 
tockbuche))) genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses Paragraphen 
genügt worden, die Bestätigung des Vertrages durch den Bezirksausschuss). 
#W. R.) Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadt- 
gemeinden müssen öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon 
nd nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.) 
l 5. 52. (W. 5k. 51. R. §. 48.) ([Durch Gemeindebeschluß kann die Erhebung 
ines Einzugsgeldes:) angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in 
er Gemeinde (s. 4 Ges. 31. Dez. 1842 Nr. 2317) abhängig gemacht werden. 
—— 
— — 
Sta 
1) Zust. Ges. §. 16 Abs. 3. In Berlin der Oberpräsident, §. 43 L. V. G. 
Das Einzugsgeld ist befeitigt durch das Ges. 2. März 1867 (G. S. 
S. 361), nicht aber das Bürgerrechtsgeld bei Erwerbung des Bürgerrechts (. 5 
d t. O.), das die Gemeinden auf Grund von Gemeindebeschlüssen erheben dürfen und 
or dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden darf, 88. 2 u. 6 
Aling-Kautz, Handöuch II, 7. Aufl. 50
        <pb n="792" />
        786 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von denen, 
welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines selbständigen 
Hausstandes eine Abgabe (Eintrins= oder Hausstandsgeld) gefordert und von deren 
Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht (§. 5) abhängig gemacht werden.) 
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§.50 Nr. 4) ((W. §. 49 Nr. 4, 
R. §. 46 Nr. 4)) kann außerdem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe 
und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkanfsgeldes ab- 
hängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des 
Bürgerrechts niemals bedingt wird y. 
Alle derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses?). 
Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen be- 
sonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses 
Paragraphen nicht unterworfen. 
#W. .) Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf 
sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestim- 
mungen dieses Paragraphen nicht unterworfen. 
(H. N.) §. 58. Durch Ortsstatut kann die Entrichtung von 
1. Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts, 
2. Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theil- 
nahme an den Gemeindenutzungen 
eingeführt werden. Jedoch darf den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im 
Genusse von Gemeindenutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug 
des ihnen seither zugekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden. 
Wo Bürgerrechtsgeld oder Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes besteht, bleibt es bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung- 
Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes sind befreit die unmittelbaren 
und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, welche gemäß dienst- 
licher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, Militärpersonen, 
welche sich zwölf Jahre im aktiven Dienststande befunden haben, bei der ersten 
Niederlassung, sowie die vorher erwähnten Personen bei der ersten Verlegung 
des Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 785. 
Ges. 14. Mai 1860 (G. S. S. 237). Eine statutarische Anordnung im Sinne des 
#. 11 St. O. ist nicht erforderlich. Der Gemeindebeschluß bedarf auch nicht, um 
rechtsverbindlich zu werden, der Veröffentlichung, E. O. B. XXV. 14. Bergl. E- 
O. V. XXVIII. 65. . - . 
s§.6,7Gei.14.Mai1860:J"udenjeningtädten,iudmeueinBürgM 
rechtsgeld eingeführt ist, darf vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt 
werden (auch wenn wegen vollendeter Verjährung die Zahlung des Bürgerrechts- 
geldes nicht mehr verlangt werden kann, E. O. B. XXI. 26). Abstufungen in dem 
Bemage der Abgabe find statthaft, oben §. 5 (vergl. Res. 16. Juni 1860, M. Bl. 
S. 133), desgl. Befreiungen, §. 5, s und 4. Das Bürgerrechtsgeld darf in derfelben 
Gemeinde von Niemandem zwei Mal erhoben werden. Die vom Bezirksausschusse 
ertheilte Genehmigung von Gemeindebeschlüssen oder Regulativen über Erhebung von 
Bürgerrechtsgeld bedarf nicht der Zustimmung der Minister des Innern und der 
Finanzen gemäß Zust. Ges. §s. 16 Abs. 5. Bergl. Res. 3. März 1885 (M. Bl. 
S. 107) 
Hinsichtlich der Verjährung und der Reklamationen kommt das Ges. 18. Jumt 
1840 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die nicht zur Hebung gestellten Bürger- 
rechts- oder Einkaufsgelder erst in 2 Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem 
die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. Das Ges. 11. Juli 1822 itt 
auf sie nicht anwendbar, §. 9 das. Das Rechtsmittelverfahren regelt sich heute an 
nach Zust Ges. §. 18, 2, da sich die S§. 69, 70 Komm. Abg. Ges. auf Bürgerrechte 
und Einkaufsgelder nicht beziehen. VBergl. Komm. Abg. Ges. §. 96 Abs. 7 un 
H. N. 8S§. 58, 59. Z„ 
1) Die Verpflichtung ruht, so lange auf die Gemeindenntzungen verzichtet wI2“ 
8. 8 Ges. 14. Mai 1860. 
:) In Berlin des Oberpräsidenten, §. 16 Abs. 3 Zust. Ges., §. 43 L. B. G. 
rd,
        <pb n="793" />
        Provinzen, Rheinland, Westfalen und Hessen-Nassau. 787 
„Wird die Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen 
erichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. 
Abstufungen in dem Betrage des Bür errechtsgeldes sind statthaft. Das 
urgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von Niemandem zweimal 
erhoben werden. 
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Bürger- 
rechts nicht bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie 
der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf 
diese Theilnahme verzichtet wird. *rm 
Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze 
einzelner Grundstücke verbundenen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden 
Nutzungsrechte. " 
Im Falle der Umwandlung des Bürgervermögens oder eines Theiles 
desselben in Kämmereivermögen (§. 53) kann die Zurückerstattung desjenigen 
Theiles des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht 
vergütet ist, verlangt werden. 
(H. N) §. 59. Auf die Erhebung des Bürgerrechtsgeldes, des Einkaufs- 
geldes und der Abgabe (§. 58) finden hinsichtlich der Rechtsmittel, der Nach- 
forderungen und Verjährungen, sowie der Kosten und der Zwangsvollstreckung 
die einschlagenden Vorschriften des fünften, achten und neunten Titels des ersten 
Theiles des Kommnnalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) sinn- 
gemäß Anwendung.) 
53. (W. S. 52. R. S. 49)1). 
54. (W. S. 53. R. S. 50) 2). 
§. 55. (0.) Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen?) 
für die einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze un Bestimmungen bleiben in 
Kraft, bis ihre Abänderung auf gesetzlichem Wege erfolgt sein wird. 
(#(W. S. 54. R. D,n Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die 
Verordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen 
und zu erlassenden Reglements zu beachten. 
(H. N.) §. 60. Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der 
Gemeindewaldungen, insbesondere auch die Vorschrift des §. 116 Abs. 2 der 
Kreis-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau, werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
(W. S. 55. R. §. 52.) Der Gemeindeeinnehmer wird von den Stadt- 
verordneten gewählt, welche auch die von demselben, sowie von anderen Ge- 
mein debeamten zu leistende Kaution zu bestimmen haben. 
Die Vahl, sowie die Bestimmung der Kaution des Gemeindeeinnehmers 
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.) 
Titel V. Von den Geschäften des Magistrats. C#R. des Bürgermeisters.) 
„8. 56. (W. §. 56. B. S. 53. H. N. §. 61.) Der Magistrat ##(K. Bürger- 
meister)) hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungsbehörde insbesondere 
folgende Geschäfte: 
1. die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor- 
gesetzten Behörden, auszuführen?); 
— 
— — 
— 
1) Aufgehoben durch Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
:) Aufgehoben durch Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. Nach Maßgabe dieses 
Ges. beschließen die Stadtverordneten über Erhebung von Gebühren, Beiträgen, 
Stenern und Leistungen von Diensten. 
*) Vergl. Ges. 14. Aug. 1876 (G. S. S. 373) Bd. 1 S. 1314. 
Hierzu gehören auch die im L. V. G. §. 4 Abs. 2 für Städte mit mehr als 
10,000 Einwohnern, die einem Landkreise angehören, dem Magistrate (beziehungsweise 
in Stadtgemeinden, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, 
dem Bürgermeister und dem Beigeordneten als Kollegium), an Stelle des Kreis- 
ausschusses übertragenen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung. 
In Ausübung der ortsobrigkeitlichen Gewalt stehen dem Magistrate die im L. 
V. G. Ss. 132 ff. vorgesehenen Zwangsbefugnisse zu. 
  
50“
        <pb n="794" />
        788 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
2. die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und, 
sofern er sich mit denselben einverstanden erklärt ((R. sofern er dieselben nicht 
förmlich beanstandet)), zur Ausführung zu bringen. 
Der Magistrat ((R. Bürgermeister)) ist verpflichtet, die Zustimmung und 
Ausführung zu versagen, ((R. die Ausführung des Beschlusses der Stadtver- 
ordneten-Versammlung zu beanstanden, und, wenn diese bei nochmaliger Be- 
rathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung des Bezirksausschusses 
einzuholen, welcher über die hervorgetretene Meinungsverschiedenheit, wenn die 
Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann, beschließt)), wenn von den Stadt- 
verordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher — — — das Staatswohl ((H. N. 
Gemeinwohl)) oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist 
nach den Bestimmungen im §. 36 f(H. N. S. 39)) zu verfahrent); 
((W. E.) Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Bürgermeister die Er- 
nennumg des gewählten Einnehmers (W. §. 55. R. 52) beanstanden zu müssen 
aubt: 
6 4 783%„ städtischen Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für 
welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 
4. die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder 
besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten bernhenden Einnahmen und Aus- 
gaben:) anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Von 
jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten-Versammlung Kennt- 
niß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende 
oder ein von demselben ein= für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtver- 
ordneten-Versammlung zuzuziehen; (#(R. kann ein Mitglied der Stadtverordneten- 
Versammlung zugezogen werden); 
5. das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu 
wahren?): « 
6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen 
worden"#), ((R. und hinsichtlich der Polizeibeamten die nach 8. 4 des Gesetzes 
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 erforderliche Bestätigung der 
Aufsichtsbehörde eingeholt worden ist).) anzustellen und #W. R. dieselben ein- 
schließlich des Gemeindeeinnehmers (§. 52))) zu beaufsichtigen. (O. W. H. N.) 
Die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen 
handelt, auf Lebenszeit, #H. N. Abweichungen von diesem Grundsatze können 
durch Ortsstatut oder in einzelnen Füllen mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde festgesetzt werden. In Ansehung der bei städtischen Betriebsverwaltungen 
angestellten Beamten findet der Grundsatz der Anstellung auf Lebenzeit nur 
insoweit Anwendung, als die Stadtgemeinde dies beschließt.) (0. W.) diejenigen 
  
1) Die dem Magistrate in §. 56 Nr. 2 ertheilte Befugniß Stadtverordueten- 
Beschlüsse aus Gründen des Staatswohls oder des Gemeindeinteresses zu beanstanden, 
ist auch gegenüber der Vorschrift in §F. 15 Zust. Ges. aufrecht erhalten, welche letztere 
nur das Beaustandungsrecht der Aufsichtsbehörde bertrifft. 
Wenn der Gemeindevorstand (Bürgermeister) Beschlüsse des Magistrats oder der 
Stadtverordneten (§§. 55, 56) beanstandet, weil sie die Befugnisse des Kolle- 
giums überschreiten oder Gesetze verletzen, so findet Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren statt, in den andern oben gedachten Fällen (Berletzung des 
Staats= oder Gemeindewohls), sowie auch im Falle der Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem Magistrat und den Stadtverordneten (§. 36) findet Beschluß des Be- 
zirksausschusses statt. Vergl Zust. Ges. 8§. 15, 17, 21. 
2) Ueber die Art der Zwangsvollstreckung gegen Stadtgemeinden wegen Geld- 
forderungen beschließt der Bezirksausschuß (in Berlin der Oberpräsident, L. V. G. 
§. 48) an Stelle der Aufsichtsbehörde, Zust. Ges. §. 17, 4. 
3) Auch unberechtigte Ansprüche und finanzielle Belastungen abzuwehren, z. B. 
Neuanziehende gemäß 5. 4 Freizügigkeitsges. abzuweisen; vergl. Res. 10. Jan. 1890 
(M. Bl. S. 35). 
4) Die Stadtverordneten haben hiernach nur ein votum consultativum, eine 
entscheidende Stimme über die Anstellung ist ihnen nicht eingeräumt, Erk. O. V. G. 
13. Juni 1893, Nr. II. 668.
        <pb n="795" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 789 
Unterbeamten:), welche nur zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, 
können jedoch auf Kündigung angenommen werden ). (O. H. N.) Die von 
en Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat nach An- 
hörung der Stadtverordneten-Versammlungs). In Städten bis zu 10,000 Ein- 
wohnern (§. 30, 2) können die Geschäfte des Gemeinde-Einnehmers nach Ver- 
nehmung der Stadtverordneten-Versammlung und mit Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses") dem Kämmerer übertragen werden; 
(##K.) Die Anstellung kann, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienst- 
leistungen handelt, auf Lebenszeit erfolgen) 
7. die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren?); 
8. die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten") und Namens derselben mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und 
die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen 
der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder 
seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; (O. W. H. N.) werden in denselben 
Verpflichtungen der Stadtgemeinden übernommen, so muß noch die Unterschrift 
eines Magistrats-Mitgliedes hinzukommen; (O. W. R. H. N.) in Fällen, wo 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in be- 
glaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; 
(O.) 9. die städtischen Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen 
und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu 
ewirken; 
((W. P.) 9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen 
und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) 
aufzustellen, (R.) vollstreckbar zu erklären und (W.) nachdem sie vom Bürger- 
meister für vollstreckbar erklärt sind, (W. R.) die Beitreibung zu verfügen. Die 
Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage 
offen gelegt sein.) 
— 
ú — —— — — 
1) Zu den städtischen Unterbeamten gehören außer den Büreaubeamten, Boten 
u. s. w. noch die von der Gemeinde angestellten besonderen Standesbeamten und 
deren Stellvertreter, die städischen Aichmeister, wenn sie Gehalt oder Tantième aus 
Gemeindemitteln beziehen, die städtischen Sparkassenbeamten, die Gemeindeeinnehmer, 
die nicht besoldete Magistratsmitglieder sind, nicht dagegen die Lehrer an städtischen 
höheren Lehranstalten und Elementarschulen, E. O. V. XIV. 75. 
2) Erfolgt die Anstellung im Widerspruch mit obiger Anordnung, auf Kündigung, 
so wird sie dadurch nicht ungültig, die Kündigungsklausel bleibt aber ohne rechtliche 
Wirkung, weil die Anordnung des 8. 56 Nr. 6 dem öfsentlichen Rechte angehört und 
nicht der Abänderung durch Verträge unterliegt. Die nicht zu mechanischen Dienst- 
leistungen bestimmten städtischen Beamten dürfen auf Probe angestellt werden, aber 
nicht auf Kündigung. Die gesetzwidrig erfolgte Anstellung auf Kündigung berechtigt 
den Magistrat nicht zur Entlassung des Beamten, E. O. V. XII. 47, und E. Civ. 
XXX. 181. Die Bestimmung im zweiten Satze steht aber demjenigen nicht zur 
Seite, der überhaupt noch nicht definitiv angestellt worden ist. Vergl. E. O. V. 
XVIII. 55 und Erk. 15. Juni 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 497). 
Die Anstellung von städtischen Polizeibeamten bedarf der Bestätigung durch den 
egierungspräsidenten zufolge der besonderen Bestimmung in §. 4 Ges. über die 
Polizeiverwaltung 11. März 1850. 
Hinsichtlich der Anstellung von Forstversorgungsberechtigten vergl. Reg. 15. Febr. 
1879 (M. Bl. S. 164), Res. 9. April 1880 (M. Bl. S. 119), 1. Febr. 1887 (M. 
Bl. S. 47) und 22 Jan. 1891 (M. Bl. S. 19). 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern Ges. 
21. Juli 1892 (G. S. S. 214) und Res. 30. Sept. 1892 (M. Bl. S. 285), oben 
Bd. I. S. 108. 
2) Vergl. Res. 23. Sept. 1872 (M. Bl. S. 252). 
4) In Berlin des Oberpräfidenten, 8. 43 L. V. G. 
5) Res. 17. Febr. 1859 (M. Bl. S. 89). 
*!) Er übt z. B. auch Kirchenpatronatsrechte aus ohne Mitwirkung der Stadt- 
verordneten-Versammlung. 1
        <pb n="796" />
        790 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
§. 57. (W. 8. 57.) Der Magistrat kann nur beschließen ), wenn mindestens 
die Hälfte, in Stadtgemeinden, welche mehr als 100,000 Einwohner haben, 
mindestens ein Drittheil seiner Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der 
Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn 
ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet (gesetz= oder rechts- 
widrig ist, das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzt), die Aus- 
führung eines solchen Beschlusses, entstehenden Falles auf Anweisung der 
Aufsichtsbehörde 2), mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe zu 
beanstanden. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stell- 
vertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. 
Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines 
Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich 
der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten?), auch sich 
während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
(H. N.) §S. 62. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens 
die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. 
Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vor- 
sitzende ist verpflichtet, die Ausführung eines solchen Beschlusses abzulehnen, 
welcher das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse erheblich verletzt. In 
Fällen dieser Art beschließt der Bezirksausschuß über die zwischen dem Vor- 
sitzenden und dem Magistratskollegium entstandene Meinungsverschiedenheit, 
wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird und die Angelegen- 
heit nicht auf sich beruhen kann. 
Die Beigeordneten nehmen auch außer dem Falle der Stellvertretung an 
den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. 
Bei der Berathung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche ein 
Mitglied des Magistrats, seine Ehefrau, Schwestern oder Verwandten oder 
Verschwägerten der in §. 33 Abs. 2 bezeichneten Art berühren, darf dieses 
Mitglied nicht zugegen sein. Wird aus diesem Grunde der Magistrat beschluß- 
unfähig, so hat der Bezirksausschuß für die Wahrung des Gemeindeinteresses 
zu sorgen * nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde 
zu bestellen. 
§. 58. (W. §. 58. H. N. §. 63.) Der Bürgermeister leitet und beauf- 
sichtigt den ganzen Geschäftsgang der städtischen Verwaltung . 
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat 
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die 
  
1) Dem Stadtmagistrate steht es zu, über die Art der Veröffentlichung der ge- 
faßten Magistratsbeschlüsse Bestimmung zu treffen; die demgemäß erfolgte Veröffent- 
lichung macht den Beschluß für alle Gemeindeangehörigen verbindlich, Erk. O. Trib. 
3. Juni 1871 (M. Bl. S. 175). 
:) Die Aufsichtsbehörde darf gemäß §. 15 Abs. 2 des Zust Ges. der Vorsitzenden 
zur Beanstandung nur solcher Beschlüsse anweisen, welche die Befugnisse über- 
schreiten oder gesetz= oder rechtswidrig sind, bezw. die Gesetze verletzen. Dagegen ist 
die Berechtigung und Verpflichtung des Vorsitzenden zur Beanstandung hierauf nicht 
beschränkt, sondern steht ihm auch zu in Fällen der Verletzung des Staatswohls oder 
Gemeindeinteresses. Der Unterschied liegt darin, daß in diesen Fällen gemäß §. 17, 1 
auf Antrag des einen Theils Beschlußfassung des Bezirksausschusses, in Berlin des 
Oberpräfidenten, stattfindet, falls diese Behörden nicht der Ansicht find, daß die An- 
gelegenheit auf sich beruhen kann, in jenen gemäß 8§. 15, 21 Zuft. Ges. Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren. 
:) Wird der Magistrat hierdurch beschlußunfähig, so muß die Kommunal= 
auffichtsbehörde nach genauer Prüfung der Nothwendigkeit einen Kommissarius bestellen 
und ihm die Beschlußfassung übertragen, E. O. V. XXV. 46. Z 
4) Diesen regelt mangels besonderer Bestimmungen der Städte-Ordnung die 
Instr. 25. Mai 1835 (A. XIX. 733), Instr. 20. Juni 1853 Art. XIII.
        <pb n="797" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 791 
dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem 
letzteren in der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigung oder anderweitigen 
Beschlußnahme Bericht erstatten. 
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht 
zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu neun Mark und außerdem den 
untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§§. 15, 19 und 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, G. S. S. 465). 6 
Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten ) und gegen den auf 
de „Beschwerde ergehenden Beschluss des Regierungspräsidenten innerhalb 
2wei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt?). 
§. 59. (W. §S. 59. R. §. 54. H. N. §. 64.) Zur dauernden Verwaltung 
oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorüber- 
gehender Aufträge können besondere Deputationen ((H. N. Kommissionen))) ent- 
weder (O. W. H. N.) bloß aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mit- 
Hiedern beider Gemeindebehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen 
urgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen K/H. N. Kom- 
missionen)) aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende Beschluß beider 
forderlich C(R. bloß aus Stadtverordneten oder aus letzteren und stimmfähigen 
Bürgern gewählt werden)). 
(0. W. R. H. N.) Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens 
in allen Beziehungen dem Magistrate #(R. dem Bürgermeister)) untergeordnet 
nd, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadt- 
verordneten-Versammlung gewählt, die Magistrats-Mitglieder dagegen von dem 
ürgermeister ernannt (.H. N. von dem Magistrate gewählt)), welcher auch unter 
letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat ((H. N. insofern er nicht selbst den 
Voriitz übernimmt)). ((R. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder der von 
ihm hierzu beauftragte Beigeordnete.)) *# 
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen 
Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden 
erwaltungs-Deputationen (C(H. N. Kommissionen)) getroffen werden. 
u 8. 60. (W. 8. 60. R. 8. 56. H. N 8. 65.) Städte von größerem 
mfange oder von zahlreicherer Bevölkerung #(W. K. Alle Stadtgemeinden von 
großem Umfange)) werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadt- 
verordneten in Ortsbezirke getheilt #(H. N. können getheilt werden). 
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt- 
Mordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt 
t )Gegen Magistratsmitglieder, die keine Gemeindebeamte in diesem Sinne sind, 
ann er Warnungen oder Verweise disziplinarisch aussprechen, E. O. V. XVII. 443. 
:) In Berlin an den Oberpräsidenten, §. 42 L. B. G., §. 7 Zust. Ges. 
) Zust. Ges. §. 20 Nr. 2, H. N. §. 63 Abs. 4. 
i# ) Zur Führung von Prozessen sind die Deputationen nur befugt, wenn 
ihnen die Berechtigung dazu besonders übertragen ist oder wenn die betreffende 
rozeßführung sich — wie dies namentlich bei Einklagung der auf Grund von 
d ebelisten re. fälligen Forderungen der Fall ist — ihrem Objekte nach als ein Akt 
er laufenden Verwaltung charakterifirt, Res. 22. Okt. 1883 (M. Bl. 1884 S. 10). 
olche Deputationen sind öffentliche Behörden, ihre Mitglieder öffentliche Beamte, 
i O. V. XXV. 417. Die ihnen angehörenden Stadtverordneten unterliegen aber 
icht dem Disziplinargesetze. 
Auf besonderen Bestimmungen beruhen: Z 
(Zu Die Sanitätsdeputation (Reg. 8. Aug. 1835, G. S. S. 240); Schuldeputation 
str. 26. Juni 1811, A. XVII. 659, Res. 21. Dez. 1864, M. Bl. 1865 S. 23, 
Gel. 12. Aug 1870, M Bl. S. 264 und 18. Mai 1845, M. Bl. S. 200); 
— ervisdeputation (Ges. 25. Juni 1868, R. G. Bl. S. 523 §. 5); Armendeputation 
Le 8. März 1871, G. S. S. 130 8. 3); Waisenrath (Vorm. O. 5. Juli 1875, 
S. S. 431 88. 52 ff., Res. 5. Nov. 1890, M. Bl. S. 254). 
#. Unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrer ist nicht die Schuldeputation, sondern der 
-1 eisschulinspektor, mit dem die Schuldeputationen in inneren Angelegenheiten Hand 
Hand gehen sollen, Res. 19. Dez. 1894 (C. Bl. U. V. 1895 S. 206).
        <pb n="798" />
        792 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der 
Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. 
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen 
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des 
Bezirks zu unterstützen. 
((H. N.) Ueber die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie 
überhaupt solcher Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, 
beschließt der Bezirksausschuß.) · 
§.61.(W.§.61.R.§.56.E.N.§.66.)JedesJahr,«bevorsichdte 
Stadtverordneten = Versammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der 
Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den 
Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. 
Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage ((H. N. zwei Tage)) vor- 
her in der Gemeinde bekannt gemacht. 
S. 62. (W. S. 62. R §. 57. H. N. §. 67.) Der Bürgermeister hat nach 
näherer Bestimmung der Gesetze folgende Geschäfte zu besorgen: 
J. zieinn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden über- 
tragen ist: 
1. die Handhabung der Ortspolizei; 
2. die Verrichtung eines Hülfsbeamten 1) der gerichtlichen Polizei #(H. N. 
die Verrichtung eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach Maß- 
gabe des §. 153 des Ger. Verf. Ges. vom 27. Jan. 1877 (R. G. Bl. 
S. 41) und der auf Grund desselben erlassenen besonderen Bestimmungen)): 
(O. W. R.) 3. die Verrichtungen eines Amtsanwaltes 2) vorbehaltlich der Be- 
fugniß der Behörde, in den Fällen 2 und 3 andere Beamten mit diesen 
Geschäften zu beauftragen. 
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung 
der Amtsanwaltschaft bei dem Gericht auch für die übrigen Gemeinden 
des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädigung übertragen werden, 
in deren Hinsicht nähere Bestimmungen vorbehalten bleiben. 
II. Alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und all- 
emeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Standesregister, 
ofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. 
Einzelne2) dieser unter I. und II. erwähnten Geschäfte können mit Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten") einem andern Magistrats-Mitgliede 
übertragen werden. 
H. N.) 3. die Verrichtungen eines Amtsanwalts bei dem Amtsgerichte, 
welches in der Stadt seinen Sitz hat, gegen Entschädigung aus Staats- 
mitteln nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 64 und 65 des Preußischen 
Ausführungs-Gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze v. 24. April 
1878 (G. S. S. 230), sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte 
betraut wird:) 
  
  
1) In den einen Stadtkreis bildenden Städten kann der Bürgermeister und das 
ihn vertretende Magistratsmitglied nicht zu den Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft 
gehören und ausnahmsweise auch in anderen größeren Städten, die keinen Stadtkreis 
bilden, der ftädtische Polizeidirigent von der Stellung eines Hülfsbeamten entbunden 
werden, Res. 20. Dez. 1879 (M. Bl. 1880 S. 28). 
2) Wegen der Ernennung der Amtsanwälte vergl. §. 143 Ger. Berf. Ges. 
27. V 1877 und 88. 62ff. Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230) oben 
B. I S. 699. 
2) Es ist unzulässig, daß dem betreffenden Magistratsmitgliede die Führung der 
Ortspolizeiverwaltung unter Aufsicht des Bürgermeisters übertragen werde, so daß 
letzterem nur die Generalien, Personalien und die Arbeitstheilung vorbehalten bleibt- 
Die in Angelegenheiten der Polizeiverwaltung zu erlassenden Zahlungsordres und die 
Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Polizeibeamte müssen nach §. 58 al. 1—3 
von der jedesmaligen Mitwirkung des Maglstratsdirigenten abhängig bleiben, Rel. 
11. März 1887 (M. Bl. S. 98). 
4) In Berlin des Oberpräsidenten, L. V. G. §s§. 18, 42, Zust. Ges. 8. 7, der 
bei Standesamtsgeschäften allgemein diese Genehmigung zu ertheilen hat.
        <pb n="799" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 793 
.II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allge- 
meinen Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. 
S. 23), sofern nicht ein besonderer Beamter hierfür bestellt ist. 
Die Standesamtsgeschäfte können mit Genehmigung des Oberpräsidenten, 
andere der unter I. 1 und 2 und II. erwähnten Geschäfte können mit Ge- 
nehmigung der Regierungspräsidenten einem anderen Magistratsmitgliede über- 
tragen werden. v ... 
In Ausehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Ge- 
schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetz- 
lichen Bestimmungen. » 
§. 63. (W. §. 63). In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, orts- 
polizeiliche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze 
zur Anwendung. 
H. N. Sechster Titel. Feld= und Ortsgerichte und Feldgeschworene. 
S§. 68. Wegen der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des Feldgerichts 
im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau und des früheren Amtes 
Homburg, sowie des Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den ehemals 
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen bewendet es bei den bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß das in den letzteren vorgesehenc 
Vorschlagsrecht der Gemeindc, sowie der Gemeindevertretung und des Gemeinde- 
vorstandes für das Amt der Feldgerichtsschöffen und der Feldgeschworenen 
der Stadtverordneten-Versammlung zusteht.) 
Titel VI. CH. N. Siebenter Titel.) Vonden Gehältern und Pensionen. 
S. 64. (W. S. 64. R. §. 53. H. N. §. 69). Der Normaletat aller Be- 
soldungen wird von dem Magistrat #(R. dem Bürgermeister)) entworfen und von 
den Stadtverordneten festgesttt. 
Ist ein Normal-Besoldungsetat überhaupt nicht oder nur für einzelne 
Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vor- 
gesehene Besoldungen vor der Wahl # festgesetzt. 
(H. N.). Die Bürgermeister in Städten von mehr als 1200 Einwohnern 
erhalten eine Besoldung. Den Bürgermeistern in Städten von nicht mehr als 
1200 Einwohnern und den Beigeordneten können, sofern ihnen nicht mit Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses eine Besoldung besonders beigelegt worden 
ist, feste Entschädigungsbeträge bewilligt werden.) 
Hinsichtlich der Bürgermeister ((H. N. der Beigeordneten)) und der besoldeten 
Magistrats-Mitglieder ((R. Beigeordneten)) unterliegt die Festsetzung der Be- 
soldungen ¶(H. N. und der Entschädigun sbeträge)) in allen Fällen der Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses. Der Regierungspräsident ist ebenso befugt 
als verpflichtet, zu verlangen, daß die ihnen zu einer zweckmäßigen Verwaltung 
angemessenen Besoldungs= (II. N. und Entschädigungs-))beträge bewilligt werden. 
(O. W. Kk.) Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung be- 
sonders beigelegt ist (§. 31), können mit Genehmigung des Bezirksausachusses:) 
seste Entschädigungsberräge bewilligt werden. (0. H. N.) Schöffen und (0. W. 
R. H. X.) Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remuneration, und ist nur 
1) Die Prüfung und Festsetzung der Gehälter muß der Anstellung vorangehen 
und es sind die Regierungspräsidenten nicht befugt, nach erfolgter Anstellung 
eines Beamten und im Lauf seiner Amtsperiode die Erhöhung seines Gehaltes an- 
zuordnen, sofern eine solche Befugniß nicht etwa auf Grund von Spezialnormen 
besteht, Res. 14. Mai 1861 (M. Bl. S. 116) und E. O. V. XXVII. 77. Bei 
einer Meinungsverschiedenheit der städtischen Kollegien gilt hier die vom Magistrate 
in Aussicht genommene erhöhte Ausgabe für abgelehnt, Res. 28. Juni 1861 (M. Bl. 
S. 162); 28. Nov. 1868 (M. Bl. 1869 S. 124). « 
27) In Berlin des Oberpräsidenten, der auch an Stelle des Regierungspräsidenten 
tritt, S. 7 Zust. Ges., s§§. 42, 43 L. V. G.
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        794 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
die Vergütung baarer Auslagen zulässig, welche für fie aus der Ausrichtung 
von Aufträgen entstehen!). 
8. 65. (W. 8. 65. R. 8. 59. H. N. 88. 70 —72.) Den Bürgermeistern und den 
besoldeten Mitgliedern des Magistrats #(W. den nicht auf Lebenszeit angestellten 
Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Magistrats) (R. den nicht 
auf Lebenszeit angestellten Bürgermeistern und den besoldeten Beigeordneten) 
(K N. den besoldeten Bürgermeistern, Beigeordneten und übrigen Rünglicdern 
des Magistrats)) sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses: 
eine Vereinbarung wegen der Pensions) getroffen ist, bei eintretender Dienst- 
unfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wiedergewählt 
werden, folgende Pensionen zu gewähren: 
¼ des Gehalts!) nach I5 ähriger Dienstzeit ), 
11 . - , - , 
2J: - - = 24 = - 
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, inso— 
fern nicht mit dem Beamten ein Anderes (CH. N. nicht ein Anderes mit Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses)) verabredet worden ist, bei eintretender Dienst- 
unfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren 
Staatsbeamten zur Anwendung kommen)). 
((H. N.) Unberührt bleibt der Art. III des Gesetzes vom 31. März 1882, 
insoweit er nicht durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Pensions- 
gesetzes vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 
(G. S. S. 19) abgeändert ist.) 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander- 
  
1) Den städtischen Beamten steht wegen ihres Diensteinkommens der Rechtsweg 
zu, E. Civ. XXVIII. 357. 
2) Vergl. Anm. 2 auf S. 793. 
3) Für die Pensionsansprüche der Bürgermeister und die besoldeten Magistrats- 
mitglieder sind die obenstehenden Vorschriften maßgebend, nicht das Staatsbeamten- 
27. März 1872 (G. S. S. 268) .. . 
TUTTI-Geh LMMWIUQSSJZH falls dies nicht bei der Anstellung verein- 
art ist. 
) Nicht das gesammte Diensteinkommen eines Gemeindebeamten ist als penfions- 
fähiges Gehalt anzuerkennen. Ueber die Frage, welcher Theil des Diensteinkommens 
als pensionsfähiges Gehalt anzusehen ist, entscheiden die Beschlüsse der städtischen Kollegien 
und die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde, auf Grund deren die Anstellung s. Z. 
erfolgt ist. Zu ihm gehören anch persönliche Zulagen, die dem Beamten mit aus- 
drücklicher oder stillschweigender Genehmigung der Auffichtsbehörde bewilligt bezw. 
gezahlt worden sind. Zur Bewilligung von Gehaltszulagen an Bürgermeister und 
besoldete Magistratsmitglieder bedarf es nicht der auesdrücklichen Genehmigung der 
Regierung, Erk. 17. April 1886 (E. O. V. XIII. 175 u. 180). 
Persönliche Gehaltszulagen, die unwiderruflich für die Amtszeit des derzeitigen 
Amtsinhabers und als fortlaufende Vergütung für die gesammte Verwaltung — nicht 
lediglich als temporäre Remuneration für einzelne Amtsverrichtungen — bewilligt 
sind, kommen bei Berechnung der Pension in Ansatz, Res. 30. Sept. 1866 (M. Bl. 
S. 112). Ueber die Nichtanrechnung der Nebeneinnahmen bei der Pensionirung 
vergl. Res. 21. Okt. 1867 (M. Bl. 1868 S. 63) und oben B. I S. 186 Ss. 11, 12. 
5) Es kommt nur diejenige Dienstzeit in Anrechnung, die der Beamte im 
Dienste der betreffenden Gemeinde zugebracht hat, also namentlich nicht die Militär- 
Dienstzeit, die im Dienste des Staates oder einer anderen Gemeinde zugebrachte 
Dienstzeit, wenn dies nicht ausdrücklich verabredet ist, Res. 17. Dez. 1867 (M. Bl. 
1868 S. 126); 19. März 1872 (M. Bl. S. 102). 
6) Die Lehrer an städtischen Elementarschulen und höheren Unterrichtsanstalten 
gehören nicht hierher. Wegen der Pensionsberechtigung der civilversorgungsberechtigten 
Militärpersonen vergl. Ges. 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 975) ös. 107, 108; 
Ges. 4. April 1874 (R. G. Bl. S. 25) §. 16 und Ges. 22. Mai 1893 (R. G. Bl. 
S. 171) Art. 12. Wegen des Verfahrens bei streitigen Pensionsansprüchen vergl. 
Zust. Ges. §. 20, L. V. G. §. 43 und C. O. B. XlII. 74, XVIII. 429, XXIII. 60.
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        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 795 
weitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine 
neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres 
inkommen übersteigen. 
((K. N.) §.73. Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister, 
Beigeordneten und übrigen Magistratsmitglieder sowie derjenigen Gemeinde- 
beamten, welche mit Pensionsberechtigung angestellt gewesen sind, erhalten, 
falls nicht ein Anderes mit Genehmigung des Bezirksausschusses vereinbart 
worden ist, Wittwen= und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen 
der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung 
es von dem Beamten im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages. 
Auf das Wittwen= und Waisengeld kommen diejenigen Bezüge in An- 
rechnung, welche von öffentlichen Wittwen- und Waisenanstalten gezahlt werden, 
insoweit die Stadtgemeinde die Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat. 
U. (H. N.) §. 74. Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürger- 
meister, Beigeordneten, sonstigen Magistratsmitglieder und der übrigen be- 
soldeten Gemeindebeamten, sowie über streitige Ansprüche der Hinterbliebenen 
dieser Beamten auf Wittwen= und Waisengeld, beschließt der Bezirksausschuß, 
und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Dienst- 
einkommens bei Feststellung dieser Ansprüche als Besoldung anzusehen ist, 
vorbehaltlich der den Betheiligten gegen cinander zustehenden Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
weges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 
.(H. N.) §. 75. Ueber die Thatsache der Dienstunfähigkeit der besoldeten 
Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde- 
beamten ist entstehendenfalls in dem durch §. 91 Abs. 1 Nr. 2 bezüglich der 
vutfernung aus dem Amte vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden.) 
Titel VII. ((H. N. Achter Titel.)) Von dem Gemeindehaushalte. 
S# 66. (W. g. 66. R S. 60. H. N. S§. 76.) Ueber alle Ausgaben, Ein- 
nahmen und Dienste, (H. N. Ueber die Ausgaben und Einnahmen) welche sich 
im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im 
(0.) Oktober ), CW. September 1)), (R. November )), (H. N. Januar)) einen 
Haushaltsetat. (O. W. H. N.) Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann 
die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden. 
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündung in einem 
oder mehreren von dem Magistrat #R. Bürgermeister)) zu bestimmenden Lokalen 
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt KH. N. der Gemeindeangehörigen)) offen 
gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. Eine Abschrift des 
tats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. 
S. 67. (W. §. 67. R. §. 61. H. N. §. 77.) Der Magistrat ((R. Bürger- 
meister)) hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde2). 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung der Stadtverordneten?). 
§. 68. (W. §. 68). Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste 
54), (W. §. 53)), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen 
G. 52) ((W. §. 51)) und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen 
im Steuer-Exekutionswege beigetrieben ) 7). 
  
1) Gemäß §. 95 Komm. Abg. Ges. beginnt das Rechnungsjahr allgemein mit 
dem 1. April, demgemäß find auch die Fristen für die Aufstellung des Etats, sowie 
ür die Legung und Feststellung der Jahresrechnung um ein Vierteljahr (W. 4, R. 
Monate) zu verlängern. # 
2) Fehlt er hiergegen, so richtet sich seine und seiner Mitglieder Vertretungs- 
verbindlichkeit nicht nach A. L. R. I. 14, §. 115, sondern nach A. L. R. II. 10 
88. 87—90; E. O. Trib. Z. Juni 1858 (Stir. Arch. XXXIX. 279). 
2) Res. 16. Mai 1888 (M. Bl. S. 100), betr. Verrechnung von Restausgaben 
") Vergl. Vd. über das Verwaltungsverfahren wegen Beitreibung von Geld-
        <pb n="802" />
        796 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
((R) §. 62. Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (§. 50), 
sowie die Bürgerrechts- und Einkaufsgelder (§. 48) und die sonstigen Gemeinde- 
gefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben. 
(H. N.) S. 78. Gemeindegefälle, auf welche nicht schon §S. 90 des Kom- 
m unalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 Anwendung findet, werden von den 
Säumigen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 
§. 69. (W. S. 69. R. §. 63 Abs. 1. H. N. 8. 79.) Die Jahresrechnung ist 
von dem Einnehmer vor dem 1. Mai)), ((R. 1. Juni #))) des folgenden Jahres zu 
legen ((H. N. Stadtrechner binnen vier Monaten nach dem Schlusse des Etats- 
jahres aufzustellen)) und dem Magistrat einzureichen. Dieser hat die Rechnung 
zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadt- 
verordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
((W. Rk.) Nach erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während 
vierzehn Tage zur Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegt.) 
§. 70. (W. S. 70. R. S. 64. H. N. S§. 79, Abs. 2, 3, 80.) Die Feststellung 
der Rechnung muß vor dem 1. Oktober 1) ((W. R. 1. September ½), 62 N. vor 
Ablauf von neun Monaten nach Schluß des Etatsjahres)) bewirkt sein. 
Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde:) sofort eine Abschrift des Fest- 
stellungsbeschlusses vorzulegen. 
Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend 
für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden. 
8. 71. (W. S. 71. R. S. 65. H. N. §. 81.) Ueber alle Theile des Ver- 
mögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuchs) zu führen. Die 
darin vorkommenden Veränderungen werden den Stadtverordneten bei der 
Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
((H. N. S. 82.) Der Bezirksausschuß beschließt: 
1. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforde- 
rungen gegen Stadtgemeinden (F. 15 zu 4 des Einführungs-Gesetzes zur Deut- 
schen Civilprozeß-Ordnung vom 30. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 244), 
2. über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten 
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52); der 
Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.) 
(O. W.) Titel VIII. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung 
ohne kollegialischen Gemeindevorstand für Städte, welche nicht 
mehr als 2500 Einwohner haben. 
(O.) 8. 72. In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann auf 
Antrag der Gemeindevertretung unter Genehmigung des Bezirksausschusses 
die Einrichtung") getroffen werden, daß 
1. die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert, und 
2. statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher den Vorsitz in der 
Stadtverordneten-Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder 
drei Schöffen, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinderungs- 
fällen zu vertreten haben, gewählt werden. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 795. 
beträgen 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und Anw. dazu 15. Sept. 1879, ferner 
Komm. Abg. Ges. 8. 90. 
b "*) Einsprüche haben keine aufschiebende Kraft, desgl. nicht Klagen, 8. 76 Komm. 
Abg. Ges. 
1) Vergl. Anm. 1 auf S. 795. 
2) Nach Zust. Ges. §. 7 der Regierungspräfident, in Berlin der Oberpräfident. 
:) In dieses sind auch die der Stadtgemeinde gehörigen Gegenstände, die einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, aufzunehmen, Res. 
5. Nov. 1854 (M. Bl. 1855 S. 2). 
4) Die gemäß S§. 72 eingerichteten Gemeindevorstände haben ebenfalls die Be- 
geichung — ogifrat- zu führen, Res. 20. März 1856 (M. Bl. S. 91). Zust. Ges. 
8. ..
        <pb n="803" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 797 
(W. §. 72.) In Städten, wo die Gemeindevertretung durch einen, nach 
zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener 
Verathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Genehmigung des 
Bezirksausschusses?) die Einrichtung getroffen werden, daß statt des Magistrats 
nur ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz in der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei Schöffen resp. 
ein Beigeordneter, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinde- 
rungsfällen zu vertreten haben, gewählt werden. · 
§.73.(W.§.73.)WirdeineEinrichtungnachMaßgabederBestmzmung 
Untet21n§.72ettossen,sogeheualleRechteundPsitchtemwelche in den 
Vorschriften der Titel I—VII dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürger- 
meister mit denjenigen Modifikationen über, welche sich als nothwendig daraus 
ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der 
Stadtverordneten-Versammlung ist ). Demselben steht insonderheit ein Recht 
der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber 
in den im zweiten Satze unter 2 des F. 56 bezeichneten Fällen die Ausführung 
der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden, und, wenn 
diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschluss- 
Ilassung des Bezirksausschusses zu beantragen) verpflichtet, soweit nicht das 
im r 15 des Zust. Ges. vom 1. August 1883 vorgesechene Verfahren eintritt. 
— Inm lebrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung an- 
genommen haben, die Vorschriften der Titel I—VII gleichfalls, jedoch mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, 
und daß es genügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung 
(§. 47) nur von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden. 
#ode.) Titel VIII. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung mit kolle- 
gialischem Magistrat. 
§. 66. In Städten, wo die Gemeinde-Vertretung durch einen, nach 
zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen vorgenommener 
Berathung zu fassenden Beschluß darun anträgt, kann unter Genehmigung des 
ezirksausschusses?) die städtische Verfassung mit kollegialischem agtttrat. 
welcher die Obrigkeit der Stadt ist, die städtischen Gemeinde-Angelegenheiten ver- 
waltet und an der Vertretung der Stadtgemeinde Theil nimmt, eingerichtet 
erden. 
§. 67. Wird eine Einrichtung dieser Art getroffen, so finden die Vor- 
schriften der Titel 1.—VII. mit folgenden Modifikattonen Anwendung: 
§. 68. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeord- 
neten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von 
Schöffen (Stadträthe, Rathsherren, Rathsmänner) und, wo das Bedürfniß es 
erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, 
Kämmerer, Schulrath, Baurath u. s. w.). 
Es gehören zum Magistrat: 
in Stadtgemeinden von weniger als 10,000 Einwohnern 2 Schöffen, 
(2 „ „ 10,0 bis 20,000 „ 4 „ 
und „ „ „20,000 und mehr „ 6 „ 
Durch statutarische Anordnungen können abweichende Festsetzungen über die 
Zahl der Magistrats-Mitglieder getroffen werden. 
S§. 69. Zu den Personen, welche nicht Magistratspersonen seiu können 
G. 29), gehören auch die Stadtverordneten. » 
§. 70. Außer dem Bürgermeister werden die übrigen besoldeten Magistrats- 
Mttglieder ebenfalls auf zwölf Jahre, dagegen die unbesoldeten Beigeordneten 
und die Schöffen auf sechs Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung 
. 
1) Obne den Bürgermeister oder dessen Vertreter bilden die Stadtverordneten 
keine beschlußfähige Körperschaft, E. O. V. XXI. 3. 
?) Zust. Ges. §. 17, 1. 
3) Zus. Ges. §. 16 Abf. 3.
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        798 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
gewählt. Auch kann die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Ma- 
gistratspersonen auf Lebenszeit erfolgen. 
Alle drei Jahre scheidet die Hölste der Schöffen aus und wird durch neue 
Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der 
außergewöhnlichen Ersatzwahlen findet die Bestimmung im F. 20 Anwendung. 
§. 71. Die Wahlen aller Magistrats-Mitglieder ) bedürfen der Bestäti- 
gung, wobei die im 8. 32 hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten ent- 
haltenen Vorschriften auch hier Anwendung finden, jedoch in Bezug auf die 
übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder und die Schöffen mit der Maßgabe, 
daß deren Bestätigung beziehungsweise Ernennung in allen Städten ohne Unter- 
schied der Größe dem Regierungspräsidenten) zusteht. 
§. 72. Die Stadiverordneten-Versammlung wählt jährlich einen Vorsitzen- 
den, so wie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch 
die Stelle des Schriftführers ein von der Stadtverordneten-Versammlung nicht 
aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürger- 
meister vereideter Protokollführer vertreten. 
Diese Wahl erfolgt in dem §. 31 vorgeschriebenen Verfahren. 
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen unter Anzeige des Gegen- 
standes der Berathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten 
lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats 
dabei anwesend sind. 
Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt. 
§. 73. Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung mitgetheilt werden. 
§. 74. Die in §§. 5, 6, 13, 18, 19, 20, 21, 26, 41, 53, 55, 56, 60, 61, 
63, 64 und 80 bezeichneten Rechte und Pflichten des Bürgermeisters gehen unter 
der Geschäftsleitung Seitens des letzteren auf den Magistrat über, mit der Maß- 
gabe, daß Alinea 2, Nr. 2 §. 53 in Wegfall kommt, daß auch hier die Ausfer- 
tigung der Urkunden (Nr. 8, §. 53) Namens der Stadt-Gemeinde von dem 
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterschrieben werden, ferner 
daß die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung in allen Angelegenheiten, 
bei denen nach dem Gesetz dem Magistrat die Ausführung zukommt, der Zu- 
lümmung des letzteren bedürfen. Dieser Zustimmung bedürfen auch die von 
der Stadtverordneten-Versammlung nach §. 44 gefaßten Beschlüsse wegen Ab- 
fassung der Geschäftsordnung, wogegen es einer solchen Zustimmung zu den 
nach §. 19 wegen Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger gefassten 
Beschlüssen vicht bedarf?). · 
Versagt der Magistrat die Zustimmung, so hat er die Gründe der Versa— 
ung, der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen. — Erfolgt hierauf keine 
rständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als der 
Stadtverordneten-Versammlung die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kom- 
mission verlangt werden kann, so beschliesst der Bezirksausschuss über die 
Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Tbeile auf Entscheidung angetragen 
wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann. 
Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung, welche deren Befugnisse über- 
schreiten oder die Gesetze verietzen, hat der Magistrat, entstehenden Falls auf 
Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe 
der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung steht der Stadtverordneten- 
Versammlung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zut"). Ebenso ist der 
Magistrat verpflichtet, die Zuftimmung und Ausführung zu versagen, wenn 
von der Stadtverordneten-Versammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher das 
Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt. 
Einzelne der in §. 57 unter 1 und II erwähnten Geschäfte des Bürger- 
  
  
1) Auch die gemäß §. 38 L. V. G. gewählten Mitglieder des Stadtausschusses, 
Res. 31. Mai 1888. 
2) Zust. Ges. §. 13. 
2) Zust. Ges. §. 10 Abs. 1, 1, §. 11. 
4) Zust. Ges. §S. 15.
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        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 799 
meisters können mit Genehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen 
Magistrats-Mitgliede übertragen werden 7. 
S. 75. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
seiner Mtglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich- 
dit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der 
ürgermeister oder sein Stellvertreter. Beschlüsse des Magistrats, welche dessen 
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Vorsitzende, ent- 
stehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender 
Wirkung, unter Angabe der Gründe. zu beanstanden. Gegen die Verfügung 
steht dem Magistrat die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Ebenso ist 
der Vorsitzende verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats das Staatswohl 
oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses 
zu beanstanden und die Entscheidung des Bezirksausschusses einzuholen, wel- 
cher, wenn die Angelegenbeit nicht auf sich beruhen bleiben kann, über die 
hervorgetretene Meinungsverschiedenheit beschliesst2). 
Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den 
Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Gegenstände 
welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Ange- 
örigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und 
bstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungs- 
zimmer entfernen. 
§. 76. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Ma- 
gistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister 
die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem 
letzteren in der nächsten Sitzung, Behufs der Bestätigung oder anderweiten 
Beschlußnahme, Bericht erstatten. 
§. 77. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- 
weige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können besondere 
eputationen entweder bloß aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mit- 
gliedern beider Stadtbehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern 
ewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbe- 
örden ist ein übereinstimmender Beschluß beider erforderlich. 
Zu diesen Deputattonen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be- 
ziehuugen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und 
timmfähigen Bürger von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die 
agistrats-Mitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch 
unter den letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. «,« 
§. 78. Schöffen erhalten weder Gehalt noch Remuneratton, und ist nur 
die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung 
von Aufträgen entstehen. 
Die Bestimmungen in §§. 58 und 59 und hinsichtlich der Gehälter und 
Pensionen der Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten finden auch auf die 
übrigen besoldeten Mitglieder des Magistrats Anwendung. 
(H. N.) Neunter Titel. Einrichtung der städtischen Verfassung ohne Magistrat. 
Wenn die Stadtverordneten -Versammlung nach zweimaliger, mit einem 
Zwischenraume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf 
anträgt, kann mit Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen 
werden, daß statt des Magistrats ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz 
in der Stadtverordneten-Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, ein Bei- 
Vordneter als dessen Stellvertreter und zwei oder drei Schöffen, welche den 
ürgermeister zu unterstützen haben, gewählt werden. 
§. 84. In dem Falle des §. 83 gehen alle Rechte und Pflichten, welche 
in dem ersten bis achten Titel dem Magistrate beigelegt sind, auf den Bürger- 
meister mit den Maßgaben über, welche sich als othwendig daraus ergeben, 
1) Vergl. zu den. Aenderungen der Abs. 2 und 3 Zust. Ges. 88. 17, 1, 15, 21. 
*) Zust. Ges. §§. 15, 17, r.
        <pb n="806" />
        800 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtver- 
ordneten-Versammlung ist. 
Dem Bürgermeister steht insonderheit ein Recht der Zustmmung zu den 
Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Ab- 
satze der Nummer 2 des §. 61 bezeichneten Fällen verpflichtet, die Ausführung 
der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung abzulehnen und, wenn die 
Versammlung bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die 
Beschlußfassung des Bezirksausschusses zu beantragen. 
Um Uebrigen finden die Vorschriften des ersten bis achten Titels mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, 
und daß es genünt. wenn die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung 
(§. 50) von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden.) 
Titel IX. CI. N. Zehnter Titel) Von der Verpflichtung zur Annahme 
von Stellen und von dem Ausscheiden aus denselben wegen 
Verlustes des Bürgerrechts. 
8. 74. (W. §. 74. R. §. 79. H. N. §. 85.) Ein jeder stimmfähiger Bürger 
ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ver- 
tretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre 
lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be- 
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 
1. anhaltende Krankheit; 
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich 
ringen; 
3. ein Alter über sechszig Jahre; 
(O. W. R.) 4. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle 
für die nächsten drei Jahre; 
5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes ); 
6. ärztliche oder wundärztliche Praxis; 
7. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt- 
verordneten-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. 
K#.. N.) 4. die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamts; 
5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver- 
ordneten-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. ." 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Stadt- 
emeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, 
ann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten 
drei Jahre ablehnen.) 
Wer sich ohne einen dieser Emschuldigungsgründe weigert, eine unbe- 
soldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder 
die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie 
derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann 
durch Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung 
des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker 
zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden). 
((H. N.) Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitver- 
fahren statt, welche auch dem Magistrat zustcht.) 
§. 75. (W. §. 75. R. §. 80. H. N. §. 86 — letzterer in der Wortfassung 
etwas abweichend.) Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der 
Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben 
  
1) Ein mit Funktionen in den städtischen Berwaltungs-Deputationen betranter 
stimmfähiger Bürger ist nicht verpflichtet, daneben die Stelle eines unbesoldeten 
Magistratsmitgliedes zu übernehmen, Res. 24. Juni 1885 (M. Bl. S. 180). 
8 t“nr Beschluß bedarf nicht der Bestätigung; 88. 10, 11 Abs. 1, 21 Zust. Ges.;
        <pb n="807" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 801 
aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürger- 
rechts tritt die Suspension ein (8. 7) ((H. N. S§. 7 und 9)). 
Die zu den bleibenden Verwaltungs-Deputationen gewählten stimmfähigen 
Bürger (0. W. §. 59) ((H.J. §. 64)) und anderen von der Stadtverordneten- 
ersammlung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, 
(0 W. H. N. zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch 
einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten 
auch vor Ablauf ihrer Wahlpertode von ihrem Amte entbunden werden) ) 
können von dem Bürgermeister in Uebereinstimmung mit der Stadtverord- 
neten-Versammlung auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte ent- 
bunden werden).) 
Titel X. Von der Oberaufsicht? über die Stadtverwaltung. 
S. 762). (W. §. 76. R. S. 81.) 
S. 770. (W. SS. 77, 78. R. SS. 81, 83.) 
g. 7855. . SS. 79, 80. R. SS. 84, 85.) 
1) Gegen den Beschluß ist nur die Beschwerde im Aufsichtswege möglich. Dem 
Disziplinarges. 21. Juli 1852 unterliegen hiernach die Deputationemitglieder nicht, 
E. O. V. XXV. 415. 
2) Instr. 20. Juni 1853 (M. Bl. S. 138) Nr. XVI: " 
Die Regierung (jetzt der Regierungspräsident) kann, insoweit ihr nicht aus- 
drücklich die Entscheidung oder Genehmigung in einzelnen Paragraphen der Städte- 
Ordnung, namentlich ss. 2, 11, 15, 20, 21, 27, 33, 36, 44, 50, 51, 52, 53, 54, 
57, 62, 64, 65, 72, 73, 77, 78 vorbehalten ist, den Landräthen, als ihren be- 
ändigen Kommissarien, nach Bedürfniß eine Mitwirkung bei Ausübung der 
ufsicht über die Kommunal-Angelegenheiten derjenigen Städte, welche keine eigenen 
zereise bilden, auftragen. Zu dauernden Einrichtungen, welche in letzterer Be- 
Uehung die Regierung zu treffen beabsichtigt, ist zuvor, durch Vermittlung des Ober- 
räfidenten, die Genehmigung des Ministers des Innern einzuholen. Gemeinde- 
behörden in Städten von nicht mehr als 10,000 Einwohnern müssen ihre Berichte 
an die Aufsichtsbehörde durch Vermittelung des Landraths einreichen. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß alle Städte, die keine eigenen Kreise 
bilden, auf Grund der Vd. 30. April 1815 (G. S. S. 85) der Polizei-Aufsicht des 
andraths unterworfen bleiben. Vergl. Kr. O. §. 76. 
2) Ersetzt durch §. 7 Zust. Ges. — Abs. 1 und 3 (wie H. N. §. 87). 
Abs. 2. Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten 
der Oberpräsident, an Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern, in den 
ohenzollerschen Landen tritt au die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des 
nern. 
Vergl. auch Zust. Ges. 88. 17, 45, 161. 
Min. Res. 7. Okt. 1867 (M. Bl. S. 334), betr. die Fürsorge für die Erfüllung 
der den Gemeinden obliegenden lediglich privatrechtlichen Verpflichtungen. 
Ersetzt durch §. 15 Zust. Ges. (wie H. N. §. 88). Die Klage geht an den 
Bezirksausschuß, in Berlin an das O. V. G., Zust. Ges. §. 21, vergl. L. V. G. §. 63. 
KVIaal. über die Beanstandung von Beschlüssen, E. O. V. VI. 57, XVI. 58, 
d Die Befugniß der Aufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit Verfügungen 2c. 
er nachgeordneten Behörde außer Kraft zu setzen, ist an keine Frist gebunden, es 
grnerlicgen der Beanstandung auch solche Beschlüsse, deren Ausführung bereits be- 
nen hat. 
5) Ersetzt durch §. 19 Zust. Ges. (wie H. N. §. 89). 6 
n Eine Feststellung des Stadtetats durch die Auffichtsbehörde findet fortan nicht 
datt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist jedoch eine Abschrift 
es Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen Behörden der Aufssichts- 
ehörde einzureichen. 
Vergl. E. O. V. XV. 418, XVIII. 139. Dem O. V. G. steht eine Nach- 
prüfung der Entscheidungen anderer Behörden, die dazu berufen sind, im geregelten 
erfahren die den Einzelnen oder Korporationen obliegenden Leistungen festzustellen, 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 51
        <pb n="808" />
        802 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
((H. N.) Elfter Titel. Aufsicht des Staates. 
§. 87. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städttschen 
Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsi- 
denten, in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbe- 
schadet der gesetzlich geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des 
Provinzialrathes. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
§. 88. Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung oder des Magistrats, 
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Ma- 
gistrat (Bürgermeister), entstehendenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, 
mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen 
die Verfügung des Magistrats (Bürgermeisters) steht der Stadtverordneten- 
Versammlung (dem Magistrate) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. 
§. 89. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich 
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fest- 
gestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich 
zu genchmigen, so verfügt der Regierungspräsident unter Anführung der 
Hründe die Eintragung in den Etat oder die Feststellung der außerordentlichen 
usgabe. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.) 
§. 79. (W. §S. 81. R. S. 86. H. N. §. 90.) Durch Königliche Verord- 
nung auf den Antrag des Staatsministeriums kann eine Stadtverordneten- 
Versammlung aufgelöst werden. 
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen 
sechs Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur 
Einführung der neugewählten Stadtverordneten steht die Beschlussfassung in 
den zur Zuständigkeit der Stadtverordneten-Versammlung gehörigen Ange- 
legenbeiten dem Bezirksausschusse 1) zu. 
§. 80. (W. S. 82. R. S. 87.) In Betreff der Dienstvergehen:) der Bür- 
ermeister, (O. W.) der Mitglieder des Vorstandes 8 W. R.) und der sonstigen 
Hemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. 
#. N.) §. 91. In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeord- 
neten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Be- 
  
Zu Anmerkung s auf S. 801. 
nicht zu. Es hat sich bei derartig festgestellten Leistungen auf diejenigen Rechtsfragen 
zu beschränken, die für die Zwangsvollstreckung allein, im Gegensatz zur Feststellung 
der Verpflichtungen maßgebend sind, E. O. V. VII. 12, XIII. 85. Die voraus- 
gehende Feststellung ist nothwendig. Unterläßt oder weigert die Gemeinde der Fest- 
stellungsverfüg ung zu enrsprechen, so ist §. 19 Zust. Ges. anzuwenden, E. O. B. 
XVI. 218, XXV. 1; Res. 30. Dez. 1890 (M. Bl. 1891 S. 6). Der vorgängigen 
Feststellung bedarf es selbst dann, wenn die Leistung nicht ihrem Betrage, sondern 
nur ihrem Grunde nach streitig ist, E. O. V. XXV 1. Die Leistung muß durch 
öffentliche Interessen erfordert und der Gemeinde entweder unmittelbar durch Gesesz# 
oder nach Maßgabe des Gesetzes von einer durch dieses hierzu berufenen Behörde 
auferlegt sein, E. O. V. VI. 170, 172, XIII. 57, XVI. 218, XIX. 167. Zu 
polizeilichen Zwecken erforderliche Mittel können einer Stadtgemeinde gegenüber nur 
durch den Regierungspräsidenten festgestellt werden, E. O. V. XX. 65. Die Ver- 
fügung ist aun den Magistrat zu richten, XIV. 89, doch kann auch die Stadt- 
verordneten-Versammlung klagen, XIX. 112. 
1) In Berlin dem Oberpräsidenten, §. 17, 3 Zust. Ges., §. 43 L. B. G. 
!) In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, 
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommt der §. 2 
Zust. Ges. zur Anwendung. Ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Amte im 
Laufe des Verfahrens ist zulässig mit dem Erfolge, daß auf Enthebung von dem 
Amte nicht mehr erkannt werden kann, E. O. B. X. 370.
        <pb n="809" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 803 
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) mit folgenden 
Maßgaben zur Anwendung: 
1. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, sowie 
gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirksregierung 
und innerhalb des ihr nach jenem Gesetze zustehenden Ordnungsstraf- 
rechts der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen. 
Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet inner- 
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den 
auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
2. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem Re- 
gierungspräsidenten oder dem Minister des Innern die Einleitung des 
Verfahrens verfügt und der Untersuchungskommissar ernannt; an die 
Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofes tritt als ent- 
scheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an die 
Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht; den 
Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der 
Krgierungspr shdent, bei dem Oberverwaltungsgerichte der Minister des 
nnern. 
Gegen Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung findet ein Disziplinar- 
verfahren nicht statt. 
6. 92. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für 
die in dieser Städte-Ordnung vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen 
anders bestimmt ist, der Bezirksausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage 
beträgt in allen Fällen zwei Wochen. »» 
Die Stadtverordneten-Versammlung, sowie der Magistrat können zur Wahr- 
behmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter 
tellen.) 
(O.) Titel XI. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 81. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 
werden von dem Minister des Innern getroffen. 
¾4 82. In Städten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 
11. März 1850 bereits beendigt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung 
sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde- 
rdnung; die auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, 
chöffen und alle anderen besoldeten und unbesoldeten Gemeindebeamten, so- 
wie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben 
ledoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt 
worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bis- 
erigen Besoldungen und Pensionsansprüche. 
1 .83. In Städten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 
1 rärz 1850 bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, bleiben die 
Mitglieder desselben in ihren Stellen als Stadtverordnete bis zum Ablaufe 
er Periode, für welche sie gewählt worden sind; im Uebrigen ist sowohl dort, 
als in allen andern Städten, für welche diese Städte-Ordnung noch gegeben 
(§. 1), nach den Vorschriften derselben mit der Einführung der städtischen 
erfassung und Verwaltung zu verfahren. 
di §. 84. Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kün- 
rigung angestellten Oberbürgermeister und Bürgermeister, welche bei Einfüh- 
kung der gegenwärtigen Städte-Ordnung weder in ihren Aemtern und Ein- 
Uunften belassen, noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, 
saben, sofern nicht für diesen Fall bereits früher eine andere verbindliche Be- 
immung getroffen worden ist, einen Anspruch auf Pension. 
w Diejenigen dieser Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, von 
elcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Gründen 
glebrauch gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten 
decschzusetzen, wenn nicht einer der Gründe eintritt, aus welchen die Kündigung 
rbehalten ist. Bloß vorläufig und kommissarisch ohne Zeitbestimmung an- 
51*
        <pb n="810" />
        804 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
gestellten Beamten steht dieser Anspruch erst nach sechsjähriger Dienstzeit zu. 
Wenn ein solcher Beamter demnächst von der Stadt für dieselbe Stelle auf 
Zeit gewählt worden ist, so wird seine Dienstzeit, behufs der Feststellung seiner 
Pensionsberechtigung, von der Zeit des Eintritts in die kommissarische Dienst- 
leistung gerechnet. 
Die Pension beträgt nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit ¼, nach 
zwölf= oder mehr als zwölfjähriger Dienstzeit ½, nach vierundzwanzigjähriger 
Dienstzeit ½ des seitherigen reinen Diensteinkommens. Was als solches an- 
zusehen, wird im Verwaltungswege endgültig festgesetzt. Die Pension fällt 
insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung 
im Staats- oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine neue Pension er- 
wirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen 
übersteigen. Die Penfionen werden von den Stadtgemeinden, in welchen die 
Beamten gegenwärtig angestellt sind, geleistet. 
Alle vorstehend nicht bezeichneten Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern 
und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche. 
§. 85. Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen im §F. 83 erwähnten 
Städten die Einführung gegenwärtiger Städte-Ordnung beendigt sein wird, ist 
durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
(XW.) Titel XI. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 83. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 
werden von dem Minister des Innern getroffen. 
§. 84. In Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 
bereits eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach 
ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die 
auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten und Schöffen, 
sowie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben 
jedoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt 
worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bis- 
herigen Besoldungen und Pensionsansprüche. 
. 85. Auch in den Städten, wo die rebidirte Städte-Ordnung vom 
17. März 1831 noch in Geltung ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung 
sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft; doch bleiben die auf Grund der 
revidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831 gewählten Bürgermeister, 
Magistratsmitglieder und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für 
welche sie gewählt worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn sie eine 
besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche. 
§. 86. Alle Gemeindebeamten (85§. 55, 56 Nr. 6 und 60) sind in ihren 
tn und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensions- 
ansprüche. 
§. 87. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände 
in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten ge- 
2 Städte bleiben besonderer Regulirung im Wege Königlicher Verordnung 
vorbehalten. 
(R.) Titel XI. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 88. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 
werden von dem Minister des Innern getroffen. 
§. 89. Der durch Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 
1850 beseitigte Census, welcher für die Meistbeerbten in den einzelnen Gemeinden 
bestand, ist für die Erwerbung des Bürgerrechts vorbehaltlich anderweiter Fest- 
setzung, gemäß §. 5 der gegenwärtigen Städte-Ordnung, wieder hergestellt. 
§. 90. In den nicht im Bürgermeisterei-Verbande mit anderen Gemeinden 
befindlichen Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits 
eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Ver- 
kündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die auf Grund 
der letzteren gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, sowie die Mitglieder 
des Gemeinderaths diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen
        <pb n="811" />
        Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 805 
bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, 
so weit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und 
Pensionsansprüche. · » 
§. 91. Für die mit anderen Gemeinden im Bürgermeisterei-Verbande 
befindlichen Städte kommen die Vorschriften des §. 90 ebenfalls zur Anwendung, 
nachdem sie aus diesem Bürgermeisterei-Verbande ausgeschieden sein werden, 
vorbehaltlich der hierbei als nothwendig sich ergebenden, von dem Minister des 
unern zu treffenden näheren Anordnungen. -np·7• 
§. 92. Alle Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern und Einkünften zu 
belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche. 4 
§. 93. Wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 
noch nicht beendigt ist und die Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 noch in 
Wirksamkeit sich befindet, tritt an Stelle der letzteren die gegenwärtige Städte- 
Terdnung ebenfalls nach ihrer Verkündigung in Kraft. Es bleiben hierbei die 
bisherigen Gemeindebeamten und Mitglieder der Gemeinde-Vertretungen, ihrer 
Anstellung gemäß, bis zum Ablauf der Periode, für welche sie bestellt worden, 
in ihren Stellen. » 
Ist jedoch bei Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 
von dem in §. 29 verliehenen Wahlrecht schon Gebrauch gemacht, so bedürfen 
die Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten der Bestätigung, insoweit 
diese seither noch nicht ertheilt ist. Wird ein Bürgermeister in Folge dessen 
nicht beibehalten, so hat er den in der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 
§. 157 bezeichneten Pensions-Anspruch. . 
§. 94. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichs- 
Stände und derjenigen Besitzer von Standesherrlichkeiten, welcher gleichartige 
Befugnisse besonders verliehen sind in Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben 
gemäß der Verordnung vom 12. November 1855 (G. S. S. 688) besonderer 
Regulirung vorbehalten. 
(H. N.) Zwölfter Titel. Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§. 93. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten in den im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Städten 
alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch die Bestimmungen im vierten Titel 
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
behörden vom 1. August 1883 (G. S. S. 237), soweit sie nicht bereits auf 
Grund der Städte-Ordnung vom 8. Juni 1891 (G. S. S. 107) ihre Geltung 
verloren haben, außer Kraft. 
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts 
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allge- 
meinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten 
und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung 
wird nicht vermuthet. 
§. 94. Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm ab- 
weichenden Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, 
loweit das Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung 
des 1 96 Abs. 4 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 einstweilen, 
längstens auf drei Jahre, in Kraft. !4„„ 
§ 95. Soweit Lehranstalten mit Einschluß der Volksschulen die Eigen- 
schaft von Gemeinde-Anstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes nur unter den Einschränkungen zur Anwendung, 
welche sich aus den für diese Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben. 
Dies findet sinnentsprechende Anwendung auch bezüglich des Wegebaues und 
anderer Veranstaltungen der Gemeinden, über die besondere Gesetze erlassen sind. 
J. 96. In denjenigen Städten des Regierungsbezirks Wiesbaden in welchen 
die Städte-Ordnung vom 8. Juni 1891 gilt, bleiben die Mitglieder des Ma- 
gistrats und der Stadtverordneten-Versammlung bis zum Ablaufe ihrer Wahl- 
periode in Thätigkeit. Eine nach dem gegenwärtigen Gesetze in der Mitglieder- 
zahl dieser Körperschaften erforderliche Aenderung tritt allmählich bei Vornahme 
er regelmäßigen Ergänzungswahlen ein.
        <pb n="812" />
        806 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
In den übrigen im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Städten bleiben die bei 
Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden Gemeinde-Vorstände und Gemeinde- 
Vertretungen bis zur Einführung der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden 
Gemeindevorstände und zu wählenden Stadtverordnetenversammlungen in Thätig- 
keit und nehmen deren Obliegenheiten wahr. 
§. 97. Die erstmaligen Wahlen für die Stadtverordneten-Versammlungen 
in den Städten, in welchen die Städte-Ordnung vom 8. Juni 1891 nicht gilt, 
sind nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes schon vor dessen Inkrafttreten 
und so zeitig vorzunehmen, daß die gewählten Stadtverordneten am 1. April 
1898 in ihr Amt eingeführt werden können. 
Der Regierungspräsident bestimmt für dieses erste Mal nach Lage der 
Vorarbeitungen den Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste der 
Stimmberechtigten (§. 22 Abs. 2) stattzufinden hat, sowie den Zeitpunkt, bis 
zu welchem auf die gegen die Richtigkeit der Liste erhobenen Einsprüche zu be- 
schließen ist (Abs. 3 und 4 ebendaselbst). 
Die Wahlperiode der aus der erstmaligen Wahl hervorgegangenen Stadt- 
verordneten (Abs. 1) wird so berechnet, als wenn sie mit dem Anfange des 
Jahres 1898 begonnen hätte. 
§. 98. Die in den §#§. 14 und 32 vorgesehenen statutarischen Anordnungen, 
sowie die nach §. 83 zulässige Einrichtung können schon vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes getroffen werden. » « 
§. 99. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte befind- 
lichen Oberbürgermeister, Bürgermeister und deren besoldete Stellvertreter bleiben 
bis zum Ablaufe ihrer Amtsperiode, die Gemeinderechner (Gemeinderechnungs- 
führer und die sonstigen besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer An- 
stellungsbedingungen im Amte. 
Auf die vorbezeichneten Beamten finden die Bestimmungen in den §§. 69 
bis 74 nur insoweit Anwendung, als nicht für sie günstigere Bedingungen fest- 
gesetzt sind, bei welchen es in diesem Falle bewendet. 
§. 100. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt ½.) 
  
Landgemeinde-Grdunng für die sieben östlichen Provinzen der 
Monarchie. 
Bom 3. Juli 1891 (G. S. S. 233)2). 
Eingeführt in Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 4. Juli 1892 
(G. S. S. 147) 3). 
Landgemeinde-GOrdnung für die Provinz Hessen-MNassan. 
Vom 4. Aug. 1897 (G. S. S. 301) 0. 
Borstehende drei Landgemeinde-Ordnungen werden nachstehend im Zusammen- 
hange abgedruckt. Die Grundlage bildet der Text der östlichen L. G. O., deren 
Abweichungen durch Hinzufügen eines „(O.)“ hervorgehoben werden, während das 
Gleiche hinsichtlich der L. G. O. für Schleswig-Holstein mit „(S. H.“) und für 
1) Ausf. Anw. 4. Okt. 1897 (R. u. St. A. Nr. 243). 
2) Anw. I. 7. Nov. 1891, Anw. II. 28. Dez. 1891 und Anw. III. 29. Dez- 
1891 (M. Bl. 1892 S. 1 f.) zur Ansführung der Landgemeinde-Ordnung; weiter 
unten abgedruckt. 
Kommentare von Hahn, Berlin 1891, Freytag, Breslau 1892, Genz- 
mer, Berlin 1892, Keil, Freiburg 1896. 
3) Ausf. Anw. I. 23. Juli 1892, Ausf. Anw. II. 24. Juli 1892, Ansf. Anw. 
41) Ansf. Anw. 5. Okt. 1897 (R. u. St. A. Nr. 243).
        <pb n="813" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 807 
Hefsen-Nassan mit (H N.)“ geschieht. Die abweichenden Vorschriften von S. H. und 
N H. find durch Einfaffung mit (#) noch besonders hervorgehoben. Geringfügige 
Abweichungen in Wortfassung oder Wortstellung sind nicht berücksichtigt. Die Ge- 
meinde-Ordnungen für Westfalen und für die Rheinprovinz weichen zu sehr ab, um 
bier mit verarbeitet werden zu können. Sie gelangen besonders zum Abdrucke. 
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. (§. H. S. 1.) Die gegenwärtige Landgemeinde-Ordnung findet (O.) in 
den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlefien 
und Sachsen (## . H. in der Provinz Schleswig-Holstein)), hinsichtlich der Landgemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke Anwendung. 
Landgemeinden 1) kann die Annahme der Städte-Ordnung und Stadtgemeinden 
die Annahme der Landgemeinde-Ordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreis- 
tages und Provinzial-Landtages durch Königliche Verordnung gestattet werden. 
((H. N.) §. 1. Die Landgemeinde-Ordnung findet in der Provinz Hessen-Nassau 
binsichtlich der Landgemeinden, im Regierungsbezirke Cassel auch hinsichtlich der 
selbständigen Gutsbezirke Anwendung. Landgemeinden find diejenigen Gemeinden, in 
welchen die Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau nicht gilt. 
Landgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und 
Provinziallandtages durch Königliche Verordnung zu Stadtgemeinden erklärt werden.) 
§. 2. (S. H. §. 2. H. N. §. 2.) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
vorhandenen Landgemeinden und Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung2) 
unter den nachfelgenden Maßgaben bestehen: 
1. Grundstücke, welche noch keinem Gemeinde= oder Gutsbezirke angehören?), find, 
sosern nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk geeignet erscheint, nach 
Vernehmung der Betheiligten durch Beschluß des Kreisausschusses mit einer 
Landgemeinde oder einem Gntsbezirke zu vereinigen. Aus solchen Grund- 
stücken kann, soweit dies nach ihrem Umfange und ihrer Leistungsfähigkeit an- 
gezeigt erscheint, mit Königlicher Genehmigung ein besonderer Gemeinde= oder 
((H. N. im Regierungsbezirke Kassel ein besonderer)) Gutsbezirk gebildet werden. 
2. Landgemeinden und Gutsbezirke, welche ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen 
zu erfüllen außer Stande sind, können durch Königliche Anordnung aufgelöst 
werden"!). Die Regelung der kommunalen Verhältnisse der Grundstücke der- 
selben erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in Nr. 1. 
— — —— 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 806. 
III. 25. Juli 1892. Für die Gemeinde Helgoland und für die in den Kirchspiels- 
gemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen bestehenden 
Dorsfschaften und Bauernschaften gilt noch die Vd. 22 Sept. 1867 (G. S. S. 1063), 
betr. die Landgemeindeverfassung im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein 
(vergl. 88. 121a—sf L. G. O.), nebst den auf die Landgemeinde bezüglichen Vor- 
schriften der Kr. O. und des Zust. Ges. « 
I)Begriss:A.L.R.Il.7§.18;Korporationsrechte§.19daf.;dieamTage 
des Inkrafttretens des A. L. R. thatsächlich bestehenden Gemeinden sind somit anerkannt, 
und zwar genügt der Nachweis, daß eine Feldmark mit bäuerlichen Besttzern bestanden 
hat, E. O. V. IX. 89. Wegen der Gutsbezirke s. unten Anm. zu §. 122. Nach 
Inkrafureten des Landrechts können selbständige Landgemeinden nur durch einen Akt 
der höchsten Staatsgewalt entstehen, E. O. V. VII. 203, 207. 
2) Vergl. Anw. III. B. II. 3 wegen der wüsten Hufen; Bedeutung des Normal- 
jahres E. O. B. XX. 132 (vergl. wegen der vormals sächsischen Theile der Ober- 
lausitz XXII. 107). 
2) Ausf. Anw. II. 1. 
4) Ausf. Anw. II. 2, §. 139 1I. 6 A. L. R. wird hierdurch aufrecht erhalten. 
Die Auflösung braucht nicht durch Umstände hervorgerufen zu werden, die beim Ent- 
stehen der Korporation nicht vorhanden waren. Auch die Auhörung der Vetheiligten 
ist nicht vorgeschrieben, jedoch in der Regel zu empfehlen, Res. 11. April 1893 
(M. Bl. S. 109). Bei Vereinigung einer mit Schulzendienstland oder anderem 
Grundbesfitze ausgestatteten Gemeinde mit einem leistungsfähigen Gutsbezirke ist dahin 
zu wirken, daß die Gemeinde noch während ihres selbständigen Bestehens eine rechts- 
wirksame Erklärung dahin abgiebt, daß siè die Zuschreibung des betr. Grundstückes
        <pb n="814" />
        808 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
3. Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde- oder Guts- 
bezirken nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie 
des Kreisausschusses mit Königlicher Genehmigung vereinigt werden, wenn die 
Betheiligten hiermit einverstanden sind!). Wenn ein Einverständniß der Be- 
theiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zustimmung derselben, sofern das 
öffentliche Interesse dies erheischt, im Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß 
zu ersetzen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Vezirksaus- 
schusses steht den Betheiligten und nach Maßgabe des §. 123 des Gesetzes 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) 
dem Vorsitzenden des Bezirksausschuffes die weitere Beschwerde an den Provin- 
zialrath zu. Erachtet der Oberpräsident das öffentliche Interesse durch den 
Beschluß des Provinzialraths für gefährdet, so steht demselben in der gleichen 
Weise (§. 123 a. a. O.) die Beschwerde an das Staatsministerium offen. Der 
mit Gründen zu versehende Beschluß des Staatsministeriums ist dem Ober- 
präsidenten behufs Zustellung an die Betheiligten zuzufertigen. Umer den 
gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Weise können Gutsbezirke in 
Landgemeinden und Landgemeinden in Gutebezirke durch Königlichen Erlaß 
umgewandelt werden?). 
Wird eine leistungsunfähige ?) Gemeinde einem leistungsfähigen Gutsbezirke 
zugelegt, so bleibt letzterer als solcher bestehen, sofern der Gutsbesitzer dies 
beantragt. 1 
4. Die Abtretung einzelner Theile"!) von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und 
deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke kann, wenn 
die betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie die Besitzer der betreffenden 
Grundstücke einwilligen, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das 
öffentliche Interesse es erheischt, durch Beschluß des Kreisausschusses erfolgen. 
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht 
den Betheiligten und dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Be- 
schwerde an den Provinzialrath, und gegen den Beschluß des Provinzialraths 
dem Oberpräsidenten die fernere Beschwerde an das Staatsministerium nach 
Maßgabe der Nr. 3 offen. Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein 
neuer Gemeinde= oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Ge- 
nehmigung erforderlich"). 
5. Ein öffentliches Interesse im Sinne der Nr. 3 und 4 ist nur dann als vor- 
liegend anzusehen, 
à) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich-rechtlichen Ver- 
pflichtungen) zu erfüllen außer Stande sind. 
Bei Beurtheilung dieser Frage find Zuwendungen, welche Gemeinden 
und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kommnunalverbänden zu- 
stehen, nicht als bestimmend zu erachten, 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 807. 
mit der Maßgabe bewilligt, daß der Gutsbesitzer zu seiner Wiederherausgabe an eine 
etwa neu zu bildende Gemeinde, zu der das Grundstück gehören würde, verpflichter 
ist, Res. 9. Jan. 1895 (M. Bl. S. 18). 
1) Das Einverständniß muß noch in dem Zeitpunkte vorhanden sein, wo die 
Kgl. Genehmigung zu der Vereinigung erwirkt wird, Res. 18. April 1893 (M. Bl. 
129). 
S. 
:) Ueber die Wahl des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung in 
einer durch Bereinigung mehrerer Gemeinden gebildeten neuen Gemeinde vergl. Res. 
18. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 16). 
2) Leistungsunfähig ist eine Gemeinde, die ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen 
zu erfüllen außer Stande ist, Sten. Ber. A. H. S. 2455. 
4) Ansf. Anw. II. 3. Ueber die hier oft in Frage kommenden Auen und Auen- 
rechte vergl. Brauchitsch III. 12. Aufl. S. 145ff. 
*:) Vor Beschlußfassung durch die Kreis= und Bezirksausschüsse ist erstere durch 
die Kommunal-Aufsichtsbehörden ausgiebig vorzubereiten, Res. 19. Dez. 1893 (M. Bl. 
1894 S. 17). # 
6") Solche können aus der Erfüllung rein polizeilicher, also den ländlichen 
Kommunen an sich fremder Interessen, nicht entspringen, Sten. Ber. A. H. S. 1855.
        <pb n="815" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 809 
b) wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von 
Kolonien ) in einem Gutsbezirke die Abtretung einzelner Theile des- 
selben oder dessen Umwandlung in eine Landgemeinde oder dessen Zu- 
schlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden nothwendig macht, 
c) wenn in Folge örtlich verbundener Lage mehrerer Landgemeinden oder 
von Gutsbezirken oder Theilen derselben mit Landgemeinden:) ein er- 
heblicher Widerstreit der kommunalen Interessen?) entstanden ist, dessen 
Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im Sinne der 
88. 128 ff. ((H. N. §§. 100fff.) nicht zu erreichen ist. 
(0. S.H.) 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen, in welchen es 
sich um die Vereinigung einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit einer 
Stadtgemeinde, um die Abtretung einzelner Theile von einem Stadbtbezirke 
und deren Vereinigung mit einem Landgemeinde= oder Gutsbezirke, sowie um 
die Abtretung einzelner Theile von einem Landgemeinde-oder Gutsbezirke und 
deren Vereinigung mit einem Stadtbezirke handelt, sinngemäße Anwendung 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses 
nach erfordertem Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirks- 
ausschusfses tritt. 
(O. S. H.) 7. (H. N. 6.)) In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmi- 
gung unterliegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreisaus- 
schuffes, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, sowie das Gutachten 
des Kreistages den Betheiligten mitzutheilen. 
(O. S.H.) S8. ((H. N. 7.) Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungsamts- 
blatt zu veröffentlichen?). 
((H. N.) 8. Die Bildung von Gutsbezirken findet im Regierungsbezirke Wiesbaden 
nicht statt. 
8. 3. Eci= 3. H. N. S. 3.)5) Ueber die in Folge einer Veränderung der 
Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke nothwendig werdende Auseinander- 
setzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß, soweit aber hierbei 
Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den 
Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren") bei 
diesen Behörden. 
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Aus- 
gleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen?). Insbesondere 
1) Ueber den Begriff der Kolonie vergl. E. O. V. XXIV. 387, XXX. 398. 
Wann die Voraussetzungen einer Zersplitterung vorliegen, ist Thatfrage. 
2:) Zur zwangsweisen Vereinigung von Gutsbezirken kann also die Gemengelage 
niemals führen. 
Unter der örtlich verbundenen Lage ist nicht nur die Lage von Baulichkeiten, 
sondern auch die unbebauter Grundstücke zu versteben, die z. B. mit Rücksicht auf 
Detre zaunifse eine Bezirksveränderung nothwendig machen kann, Komm. Ber. 
. H. S. 7. 
2) Solche können nicht aus polizeilichen Interessen abgeleitet werden, Sten. 
Ber. A. H. S. 1629. 
") Die Veröffentlichung erfolgt kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
Die Rechtsgültigkeit hängt von der Veröffentlichung nicht ab; der Zeitpunkt der 
Bezirksveränderung bestimmt sich durch die Mittheilung des staatlichen Verwaltungs- 
aktes an die Betheiligten; vergl. Res. 9. Nov. 1893 (M. Bl. S. 235). 
*) Ausf. Anw. II. 4. .„ 
" # 2 Wochen, L. G. O. ö§. 144, mit aufschiebender Wirkung gemäß 
V. G. 
7!) Die Neuordnung der communalen Verhältnisse zieht im Allgemeinen ein 
Erlöschen der Rechte und Pflichten aus dem alten kommunalen Verbande nach sich, 
sodaß ein Entschädigungsanspruch der Gemeinden gegen einander oder der Mitglieder 
der neuen Gemeinde 2c. unter einander niemals auftauchen kann, E. O. B. II. 12, 
VII. 58. Nur die Vertheilung der Armenlast wird durch eine Verordnung der 
Ortsarmerwerbände zunächst nicht berührt. Die Rechte, die auf dem alten Orts- 
armenverbande ruhten, werden von den neuen Verbänden, denen Theile des alten 
einverleibt sind, weiter getragen, bis eine Auseinandersetzung erfolgt, E. O. 
V. XIIII. 200.
        <pb n="816" />
        810 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
können einzelne Betheiligte im Verhältniß zu anderen Betheiligten, welche für gewisse 
kommnnale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge getroffen 
haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in die neue Gemeinschaft 
bringen, zu Voransleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde 
oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von Grundstücken eine Er- 
leichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder 
dem Gutsbezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Ge- 
meinde oder dem neuen Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Bei- 
hülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ansgaben bis zur 
Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils 
zugebilligt werden. Im Falle der Bereinigung von Gemeinden geht das Vermögen 
derselben auf die neugebildete Gemeinde über. 
. N.) Die gemäß §. 5 Abs. 4 der Gemeinde-Ordnung für die Städte und 
die Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 (Samml. von Gesetzen rc. 
für Kurhessen S. 181) getroffenen Festsetzungen und Anordnungen gelten als besondere 
Titel des öffentlichen Rechtes.) 
§. 4. (S. H. §S. 4. H. N. s. 4.) Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen 
der Gemeinde= und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als. 
Landgemeinde, oder eines Gutes als selbständigen Gutsbezirk unterliegen der Ent- 
scheidung des Kreisausschusses, soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, 
des Bezirksausschusses. 
Diese Behörden beschließen vorläufig über die im ersten Absatze bezeichneten 
Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse 
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein. 
Bewenden ?. 
Zweiter Titel. Landgemeinden. 
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Landgemeinden. 
S. 5. (S. H. s. 5. H. N. §. 5.) Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; 
es steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes zu. 
S. 6. (S. H. Ss. 6. H. N. §. 6.) Die Landgemeinden sind zum Erlasse be- 
sonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegenheiten der Gemeinde, hin- 
sichtlich deren das Gesetz Berschiedenheiten gestatiet oder auf ortsstatutarische Re- 
gelung:) verweist, sowie über solche Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch 
Gesetz geregelt ist, befugt. 
((H. N.) Die Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen sind vor dem end- 
gültigen Beschlusse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur öffent- 
lichen Kenntniß in der Gemeinde zu bringen; jedem Gemeindegliede (§. 9) stehr frei, 
innerhalb der nächsten zwei Wochen vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet, 
  
1) Für alle öffentlichen Rechte und Pflichten, E. O. V. XX. 168. Doch ist 
das Interimistikum des Abs. 2 nicht nothwendige Voraussetzung des Verwaltungs- 
streitverfahrens und bildet deshalb auch nicht den Gegenstand des Angriffes mil der 
Wirkung, daß es der Kreisausschuß als Partei zu vertreten habe, E. O. B. 
XVI. 239. Die Klageerhebung ist an keine Frist gebunden. 
Im Streitverfahren über eine Grenzberichtigung bilden die Kommunen die 
Parteien, ohne daß es der Bestellung eines Vertreters des öffentlichen Interesses be- 
dürste, E. O. V. XII. 181; anders wenn die kommunale Eigenschaft einer Ortschaft 
streitig ist, E. O. V. XII. 178, XX. 174; die Besitzer dee betr. Grundstücke find, 
ev. durch Beiladung am Verfahren zu betheiligen, E. O. BV. X. 92, XII. 178. 
2) Vergl. L. G. O. §§s. 41 Abs. 6, 49 Abs. 2, 3. 74 Abs. 3, 4, 6, 89 Abs. 
1, 109, 112, 118 Abs. 1, 131, 132; Komm Abg. Ges. 898. 18, 23; R. Gew. O. 
§§. 23, 33, 34, 119a, 120, 142; Qunartierleistungsges. 25. Juni 1868 (B. G. Bl. 
S. 523 S. 7; Naturalleistungsges. 13. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 52) SF. 7; 
Kranken-Vers. Ges. §§. 2, 52, 54; Landw. Unf. Vers. Ges. 8§. 133, 134, 137, 138, 
142; Inv. u. Alt. Vers. Ges. §§. 13, 112; Baufl. Ges. 2. Juli 1875 (G. S. 
S. 561) §§. 12, 15.
        <pb n="817" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 811 
bei dem Gemeindevorstande Einwendungen zu erheben, welche dieser der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) zur Beschlußfassung vorzulegen hat.) 
Die statutarischen Anordnungen bedürsen der Genehmigung des Kreisausschusses 90. 
Zweiter Abschnitt. Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten. 
S. 7. (S. H. S. 7. H. N. s. 7.) Angehörige der Landgemeinde sind mit Aus- 
nahme der nicht angesessenen servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst- 
standes ) diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben?). 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an welchem 
er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder Beibe- 
haltung einer solchen schließen lassen 0. 
S. 8. (S. H. S. S. H. N. §. 8 Abs. 1 u. 2.) Die Gemeindeangehörigen find zur Mit- 
benutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde nach Maß- 
gabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen berechtigt und zur Theilnahme 
an den Gemeindeabgaben und Lasten nach den Vorschriften des Kommunalabgaben- 
Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) ((H. N. an den Gemeindelasten),) 
verpflichtet. 
((H. N.) Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen Gemeinde- 
einrichtungen und Anstalten verbunden find, sowie die hieran bestehenden, auf be- 
sonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.) 
8. 9. (H. S. §. 9. H. N. §. 8 Abs. 3.) Auf Beschwerden und Einsprüche, be- 
treffend das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der 
Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand). 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Berwaltungsstreitverfahren statt. 
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klagen haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
§. 10 5). 
8. 28. (S. H. §. 28.) Besitzer selbständiger Güter, welche für ursprünglich 
bäuerliche, zu ihren Gütern eingezogene, der örtlichen Lage nach aber gegenwärtig 
  
1) Die Thatsache ordnungsmäßiger Genehmigung eines Ortsstatutes entbindet 
die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungsgerichte nicht von der ihnen grundsätzlich 
obliegenden Verpflichtung, es auf seine Gesetzlichkeit zu prüfen, E. O. V. II. 112, 
III. 97. IV. 117, 145, IX. 29, XXIV. 123. 
Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Weise soll die Aufsichtsbehörde auf 
Veröffentlichung in der Presse hinwirken, Res. 30. Aug. 1872 (M. Bl. S. 225). 
Ob die Beröffentlichung zur Rechtswirksamkeit erforderlich, ist streitig; dagegen: 
E. O. B. VII. 49, Erk. R. G. 2. Jan. 1883 (Pr. V. Bl. V. 133); E. O. B. 
XXV. 16; dafür: Keil, S. 104. 
Vergl. übrigens Anw. III. Nr. 1. 
Auch die Abänderung und Wiederaufhebung von Statuten kann rechtsgültig 
nur mit Genehmigung des Kreisausschusses erfolgen, M. Bl. 1881 S. 229, 
E. O. V. XXVIII. 369. 
2) Vergl. Anl. 1 zum Ges. 3. Aug. 1878 (R. G. Bl. S. 243) und 5. 38 
Reichsmil. Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45); die Gendarmerie ist nicht 
servisberechtigt, E. O. B. XVII. 111, XX. 60, wohl aber kommunalsteuerfrei im 
Rahmen des §. 42 Komm. Abg. Ges. # 
Dagegen sind servisberechtigt: die zur Probedienstleistung bei Civilbehörden 
kommandirten Militäranwärter, E. O. V. XVIII. 109, und die zu einem, der 
preußischen Heeresverwaltung unterstehenden Institute kommandirten Offiziere fremder 
Kontingente, E. O. V. XIX. 37. 
1) Reichs= und preußische Staatsangehörigkeit ist nicht erfordert, daher können 
auch Ausländer Gemeindeangehörige sein. „ 
"1) Vergl. E. O. V. XXVI. 70; doppelter Wohnsitz XV. 125; Wohnsitz Be- 
vormundeter XIII. 111. 
) §§. 10—27 und 29—35 find durch das Komm. Abg. Ges. 14. Juli 
1893 ersetzt.
        <pb n="818" />
        812 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
nicht mehr erkennbare Grundstücke (wüste Hufen) 1) der Gemeindeabgabepflicht in einer 
Landgemeinde unterliegen, haben die von ihnen bisher entrichteten Gemeind##abgaben 
und Lasten in dem Betrage, wie derselbe sich in dem Durchschnitte der letzten fünf 
Jahre vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes unter Weglassung des böchsten 
und des niedrigsten Jahresbetrages berechnet, entweder fortzuleisten oder durch Zahlung 
des zwanzigfachen Jahreswerthes dieses Betrages abzulösen. Im Fall des Streites 
ist zum Zweck einer billigen Ausgleichung wie im §. 3 zu verfahren. 
8. 362). (8 H. s. 36.) Die baaren Gemeindeabgaben — — unterliegen im 
Falle nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 
gemäß der Vd. vom 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591). 
§. 37. (§S. H. §. 37) Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung 
oder die Verarlagung zu den direkten Gemeindeabgaben sind innerhalb drei Monaten, 
vom Tage der Bekanntmachung der zur Erbebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze, 
der Benachrichtigung über den zu entrichtenden Abgabebetrag oder der beendeten Aus- 
legung der Hebeliste (S. 34) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurückzahlung zuviel 
erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Ber- 
steuerung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen. 
Bezüglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Verjährung der 
Rückstände finden die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen finn- 
gemäße Anwendung. 
§. 38. (S. H. §. 38.) Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heran- 
zushuns oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt der Gemeinde- 
vorsteher. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitig- 
keiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Ver- 
pflichtung zu den Gemeindelasten. 
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, 
welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. Die Er- 
mäßigung des Prinzipalsatzes (S. 34, 1a) hat die Ermäßigung der Gemeindezuschläge 
von selbst zur Folge. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten. 
S. 39. (S. H. s. 39. H. N. §s. 9.) Gemeindeglieder FH. N. Ortsbürger, 
Gemeindebürger, Bürger)) find alle Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinderecht 
(/(H. N. Ortsbürgerrecht, Gemeindebürgerrecht, Bürgerrecht)) zusteht. 
Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach s. 41 ((H. N. S. 11)) er- 
forderliche Eigenschaften nachweist, und der sonstigen Stimmberechutgten (§. 45) (. H. N. 
8 8 wird von dem Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Monat Januar 
berichtigt 3). 
8. 40. (S. H. §. 40.) Das Gemeinderecht umfaßt: 
1. das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Gemeindeversammlung 
oder, wo die letztere durch eine gewählte Gemeindevertretung ersetzt ist, zur 
Theilnahme an den Gemeindewahlen, 
2. das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Ber- 
tretung der Gemeinde. 
((H. N.) §. 10. Das Gemeinderecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an 
  
1) Ausf. Anw. III. B. II. 3. Voraussetzung der Regelung der Abgabepflicht 
gemäß §. 28 ist, daß die örtliche Lage der Grundstücke trotz sorgfältigster Er- 
mittelungen nicht festgestellt werden kann. 
„:) g8. 36—38 sind allgemein durch Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 ebenfalls auf- 
gehoben. Sie bleiben in Kraft, soweit §. 73 L. G. O. in Ansehung der Einkaufs- 
gelder und anderer daselbst aufgeführten Abgaben auf sie Bezug nimmt. Diese find 
gemäß §. 96 Abs. 7 Komm. Abg. Ges. durch letzteres unberührt geblieben. 
2) Anw. I. A. 1, B. 1; Anw. III A. 1, 5; Form der Listen Anl. A. und Agn. 
zur Anw. I.
        <pb n="819" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 813 
der Gemeindeversammlung und an den Gemeindewahlen, sowie in der Befähigung 
zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Bertretung der Gemeinde.) 
8. 41. (8. H 8. 41. H. N. S. 11.) Das Gemeinderecht steht jedem F(H. N. 
männlichen)) selbständigen Gemeindeangehörigen 1) zu, welcher · 
.AngehörigerdeöDeutschenReichesist-)und 
diebiitgerlichenEhrenrechtebesitzt«), « 
seit einem Jahre ((H. N. zwei Jahren!) in dem Gemeindebezirke seinen Wohn- 
fitz hat, 
keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt“), 
die auf ihn entfallenden Gemeindeabgabens) gezahlt hat und außerdem 
entweder 
a) ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besitzt"), oder 
b) von seinem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grund- 
besitze zu einem Jabresbetrage von mindestens drei Mark an Grund- 
und Gebäudesteuer veranlagt ist?) oder 
e) zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist oder zu den Gemeindeabgaben 
nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark in Gemäßheit 
des § 38 des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 herangezogen 
wird ?). 
(H. JN.) c) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normalsteuersatze 
von mindestens 4 Mark veranlagt ist oder ein Einkommen von mehr 
als 660 Mark hat) 
Steht ein Wohnhans im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthum Mehrerer, 
so kann das Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem derselben aus- 
geübt werden. 
Falls die Miteigenthümer sich über die Person des Berechtigten nicht einigen 
können, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt, befugt, das Gemeinderecht 
auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich die Person des Berechtigten durch 
das Loos, welches durch die Hand des Gemeindevorstehers ((H. N. Bürgermeisters 
S. 45)) gezogen wird. 
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Stener- 
zahlungen und Grundbesitz der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden dem 
Vater angerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen 
Anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen 
Wobhnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu gute. Die Uebertragung unter den 
Lebenden an Berwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich. 
Als selbsiändig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder 
betrachtet, welcher einen eigenen Hausstand?) hat, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
recht über die Verwaltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist. 
JInwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeindevorsteher 
eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten. 
—. 
Se#D.— 
45) Rrauen können auch in O. und S. H. nicht Gemeindeangehörige sein, vergl. 
v Abs. 3. 
2) Vergl. §. 1 Ges. 1. Juni 1870 (R. G. Bl. S. 355). 
:) §§ 32—37 R. Str. G. B. 
) Dazu gehören Invaliditäts-, Alters-, Unfallrenten und Krankengelder auf 
nd der neueren sozialpolmischen Gesetze nicht. 
#6 e) Hierzu sind Gebühren und Beiträge, Naturaldienste, sowie Beiträge und 
Leistungen für andere öffentliche Verbände und Korporationen, z. B. Schulverbände, 
nicht zu rechnen. Befreiung von Abgaben steht der Erwerbung des Gemeinderechtes 
nicht entgegen. 
*) Zu Eigenthum, Nießbrauch 2c. genügt nicht. 
)) Bergl. 8. 5 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung 
direkter Staatssteuern. 
8) Die Nachsteuer bleibt außer Betracht, E. O. V. XXV. 123. 
*) Diesen hat auch der Miether eines chambre garni. E. O. B. XIV. 170; 
die Unterordnung unter die Mutter aus Pietätsrücksichten steht einem eigenen Haus- 
stande eines Mitgliedes einer mit der Mutter zusammenwohnenden Familie an sich 
nicht entgegen, E. O. V. VIII. 129.
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        814 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
5. 42. (S. H. §s. 42. H. N. §. 12.) Verlegt ein Gemeindeglied seinen 
Wohnsitz in eine andere Landgemeinde, so kann ihm (H. N. in seinem neuen Wohn- 
orte)) das Gemeinderecht, sofern im Uebrigen die Boraussetzungen zu dessen Er- 
langung vorliegen, von dem Gemeindevorsteher im Einverständnisse mit der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden. 
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines Gutes (S. 122) #(H. N. §. 94 
oder der Bürger einer Stadtgemeinde)) seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt. 
8. 43. (8. H. 8. 43. H. N. §. 13.) Das Gemeinderecht und die unbesoldeten 
Gemeindeämter gehen verloren, sobald eines der im s. 41 ((H. N. §S. 11 Abs. 1)) 
unter Nr. 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft oder der Wohnsttz 
in dem Gemeindebezirke aufgegeben wird. 
((K. N.) Sie verbleiben jedoch demjenigen, bei welchem die in §. 11 Abs. 1 
nnter Nr. 6 vorgeschriebene Voraussetzung deshalb nicht mehr vorhanden ist, weil er 
seinen Grundbesitz, unter Vorbehalt von Einsitzberechtigungen, Altentheilen, Auszugs- 
rechten oder sonstigen Leistungen, an seine Abkömmlinge oder andere Personen ver- 
theilt oder übergeben hat) 
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ge- 
gangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Aemter in der 
Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung, und für die im Urtheile bestimmte 
Zeit das Gemeindestimm= und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben 
und Gemeindeämter zu bekleiden. 
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter hat den dauernden Berlust der bisher bekleideten Aemter in der Gemeinde- 
verwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die 
Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter und 
die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
((H. N.) §. 14. Wer beim Inkrafttireten dieses Gesetzes das Gemeinderecht 
(Ortsbürgerrecht, Gemeindebürgerrecht, Bürgerrecht) besitzt, verliert es nicht aus dem 
Lrg weil bei ihm die im §. 11 Abs. 1 unter Nr. 6 bezeichnete Bedingung nicht 
zutrifft. 
§. 44. (S. H. §s. 44. H. N. §. 15.) Die Ausübung des Gemeinderechts 
(S. 40) ruht: 
1. wenn gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines Ver- 
gehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben 
kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder dasselbe zur gerichtlichen Haft gebracht 
ist, so lange, bis das Strafverfahren beendet ist; 
((H. N. 2.)) wenn ein Gemeindeglied entmündigt ist, bis zur Wiederaufhe- 
dung der Entmündigung; 
2. ((H. N. 3)) wenn ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendi- 
gung des Verfahreus; 
3. ((H. N. 4.)) wenn ein Gemeindeglied Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln empfäugt, während sechs Monate nach dem Empfang der Unterstützung, 
sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet; 
4. (C(H. N. 5.)) wenn ein Gemeindeglied die auf dasselbe emfallenden Gemeinde- 
abgaben #.H. N. innerhalb acht Tagen)) nach Mahnung durch den Steuererheber 
nicht gezahlt hat, bis zur Entrichtung derselben. 
Bekleidet ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter, oder ist dasselbe. 
Abgeordneter nicht angesessener Stimmberechtigter (§. 48) ((H. N. §. 19 Nr. 1)), so ist 
der Kreisausschuß berechtigt, die Wahl eines kommissarischen Vertreters anzuordnen. 
S. 45. (S. H. 8. 45.) Wer, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in 
demselben seit einem Jahre ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang 
einer die Haltung von Zugvieb zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrungt) 
hat, oder auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche 
Anlage befindet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen, 
  
1) Das Zugvieh muß auch wirklich gehalten werden, Erk. O. B. G. 17. Dez. 
1892 (Nr. I. 1219). Auch genügt es nicht, daß das Zugvieh (wie z. B. bei 
Hürtnern, Häuslern 2c.) nur zu bestimmten Zeiten nothwendig wird, E. O. V. 
I. 142.
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        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 815 
ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im §. 41 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 
bezeichneten Voraussetzungen vorhanden find. 
(H. N.) §. 16. Wer in einem Gemeindebezirke, ohne dort einen Wohnsitz zu 
haben, seit zwei Jahren ein landwirthschaftlich genutztes Grundstück, welches eine 
selbständige Ackernahrung bildet oder einer solchen gleich zu achten ist, oder ein Grund- 
stück besitzt, auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerb- 
liche Anlage befindet, die dem Werthe einer selbständigen Ackernahrung mindestens 
gleichkommen, ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im S§. 11 Abs. 1 
unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Grundstücke find einer selbständigen Ackernahrung 
gleich zu achten, wenn sie mit einem Jahresbetrage von mindestens sechszehn Mark 
zur Grundsteuer vom Staate veranlagt sind. Dieser Betrag kann für einzelne 
Kreise oder Kreistheile auf Antrag des Kreisausschusses durch Beschluß des Provinzial= 
landtages höchstens auf den doppelten Betrag erhöht werden.) 
Jugleichen steht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktien-Gesellschaften, 
Kommandit-Gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen- 
schaften!) und dem Staatsfiskus zu, sofern dieselben (H. N. seit zwei Jahren) Grund- 
stücke von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeindebezirke besitzen. 
Frauen und nicht selbständige Personen (F. 41 Abs. 5) sind, wenn der ihnen 
im Gemeindebezirke gehörige Grundbesitz zum Stimmrechte befähigt, stimmberechtigt, 
sofern bei ihnen die im §. 41 unter 1 bis 5 bezeichneten Boraussetzungen vorliegen. 
H. N. §. 16 Abs. 4.) Franen, sowie bevormundete und andere nicht selbständige 
Personen (F. 11 Abs. 5) find ftimmberechtigt, wenn bei ihnen die im §. 11 Abs. 1 
unter Nr. 1 bis 6a beziehungsweise 6b bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.) 
S. 462). (S. H. s. 46 H. N. s. 17.) In der Ausübung des Stimmrechts, zu 
welchem der Grundbesitz befähigt, werden vertreten: 
1. Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund, andere Bevor- 
mundete durch ihren Vormund; ((H. N.) ist der Vormund eine Frau, so findet 
die Vertretung durch ein Gemeindeglied statt; der Stiefvater ist vor dem Vor- 
munde zur Vertretung berufeny 
2. Ehefrauen durch ihren Ehemann, 
3. großjährige Besitzer vor vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre, unver- 
heirathete Befitzerinnen (abgesehen von den Fällen unter Nr. 1) und Wittwen 
durch Gemeindeglieder, 
4. juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen im 
zweiten Absatz des §. 45 KH. N. s. 16 Abs. 3)) bezeichneten Personengesammt- 
heiten durch ihre verfassungsmäßigen Organe, Repräsemanten oder General- 
bevollmächtigte, sowie durch Pächter oder Nießbraucher der zur Theilnahme 
am Stimmrechte befähigenden Grundstücke, oder durch Gemeindeglieder. 
Auswärts wohnende Stimmberechtigte, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr 
zmückgelegt haben, und auswärts wohnende Bertreter Stimmberechtigter können das 
Stimmrecht persönlich ausüben, sind aber befugt, sich durch männliche Gemeinde- 
glieder vertreten zu lassen. 
S. 472). (S. H. S. 47. H. N. §. 18.) Zur Ausübung des Stimmrechtes durch 
Bertreter (§. 46) ((H. N. S. 17)) ist erforderlich, daß 
1. der Vertreter sich im Besitze der Deutschen Reichsangehörigkeit und der bürger- 
lichen Ehrenrechte befindet, das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat 
und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, sowie außer- 
dem daß 
2. der Vater die väterliche Gewalt besitzt, 
3. der Stiefvoter das zum Stimmrechte befähigende Grundstück bewirthschaftet. 
8. 48. (S. H. 8. 48. H. N. §. 19.) Der Regel nach steht jedem einzelnen Stimm- 
berechtigten eine Stimme in der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maß- 
gaben, zu: 
  
1) Eine etwaige Steuerfreiheit der juristischen Personen 2c., z. B. der Kirchen- 
gemeinden, ist für ihr Stimmrecht unerheblich. 
2) Ausf. Anw. III. A. I. 4. 
Ueber die Form der Vollmachten gelten die civilrechtlichen Regeln, E. O. V. 
XIII. 219, vergl. auch VIII. 130 und Anm. 2 F. 25 Oe. St. O. oben S. 773.
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        816 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
1. Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit Grund- 
besitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung (s. 41 Abs. 1 unter 
Ga und b) ((H. N. s. 11 Abs. 1 Nr. 6Ga und b, §. 16)) entfallen 1). Ueber- 
steigt die Anzahl der nicht angesessenen Mitglieder (a. a. O. unter 6c) ((H. N. 
8. 11 Abs. 1 Nr. 6c)) den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen 
der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimm- 
recht durch eine jenem Verhältnisse entsprechende Anzahl von Abgeordneten 
auszuüben, welche fie aus iheer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren 
wählen 2). 
2. Denjenigen Besitzern, welche von ihrem im Gemeindebezirke belegenen Grund- 
eigenthume zu einem Jahresbetrage von 20 bis ausschließlich 50 Mark an 
Grund-- und Gebäudestener vom Staate veranlagt sind, sind je zwei, den- 
jenigen Besitzern, welche von diesem ihrem Grundeigenthume zu einem 
Jahresbetrage von 50 bis ausschließlich 100 Mark veranlagt sind, je drei, 
und denjenigen Besitzern, welche zu 100 Mark oder mehr veranlagt sind, je 
vier Stimmen beizulegen?). 
Auf Antrag des Kreisausschufses können durch Beschluß des Provinzial- 
landtages die vorstehenden Sätze erhöht oder, höchstens jedoch um die Hälfu, 
ermäßigt werden; auch kann Grundbefitzern, welche zu den im ersten Absatz 
erwähnten Stenersätzen veranlagt sind, eine größere Zahl von Stimmen, 
jedoch nicht über 3, 4 und 5 Stimmen, beigelegt werden. 
Den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse find 2 Stimmen, 
den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbestenerklasse find 3 Stimmen und 
den Gewerbetreibenden der ersten Gewerbesteuerklasse find 4 Stimmen bei- 
zulegen. 
Für den Fall der Erhöhung der Zahl der Stimmen der Grunddbesitzer 
sind die im vorstehenden Absatze beigelegten Stimmen entsprechend dem 
Schlußsatze des Absatzes 2 zu erhöhen?). 
3. Kein Stimmberechtigter darf in der Gemeindeversammlung mehr als ein 
Drittel der Gesammtzahl der Stimmen führen. 
Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung. (KH. N.) (Gemeindeausschuß, 
Bürgerausschuß.)) 
S. 49. (S. H. S. 49. H. N. §s. 20.) In denjenigen Landgemeinden, in welchen die 
Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die 
Liste der Stimmberechtigten diese Zahl nachweist (gs. 39 Abs. 2) ((H. N. §g. 9 
Abs. 2)) an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung (#(H. N. 
Gemeindeausschuß, Bürgerausschuß).) 
Die Landgemeinden find berechtigt und, falls der Kreisausschuß auf Antrag 
Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, verpflichtet, auch bei einer 
geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege orts- 
statutarischer Anordnung einzuführen. 
(O. H. N.) Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher (H. N. 
Bürgermeister)) und den Schöffen, sowie den gewählten Gemeindeverordneten ), deren 
Zahl mindestens das Dreifache der Zuerstgenannten ((H. N. Bürgermeister und 
Schöffen)) betragen muß. (#(S. H.) Die Gemeindevertretung besteht ans dem Gemeinde- 
  
1) Auch die Stimmberechtigten des F. 45, der eigentlich ebenfalls hätte an- 
gezogen werden müssen, gehören hierher. 
2) Ausf. Anw. III. A. I. 3. 
„:) Gemäß Erk. O. B. G. 14. Febr. 1894 (Nr. I. 174) findet §. 48 Nr. 2 
auch auf die von der vom Staate veranlagten Grund= und Gebändestener befreiten 
Personen, so auf den Fiskus Anwendung. 
* der Abänderungen vergl. §. 5 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. 
S. 119). 
) Ausf. Anw. 1. A. Ia. Abs. 3; III. A. I. 2. 
# ) Diese bekleiden ein Gemeindeamt, ohne indessen dadurch „Beamte“ zu werden; 
sie unterliegen deshalb auch nicht einer Disziplinargewalt, wie sie gemäß F. 143 
L. G. O. über Gemeindebeamte ausgeübt wird.
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        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 817 
vorsteher, dessen Stellvertreter — wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem 
n Stellvertreter — und gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens 
6 betragen muß.) (0. S. H. H. N.) Diese Zahl kann durch Ortsstatut auf 12, 15, 
18 ((S. H. H. N. 21)) oder höchstens 24 erhöht werden. 4“m„# 
(lI. N.) In denjenigen Landgemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeinde- 
vorstand eingeführt ist (§. 45 Abs. 5), besteht die Gemeindevertretung außer dem 
ürgermeister und seinem Stellvertreter als Vorsitzenden (. 59 Abs. 2) nur aus 
gLewählten Gemeindeverordneten und zwar: aus 12 in Gemeinden mit nicht mehr 
als 2500 Einwohnern, aus 18 in Gemeinden von mehr als 2 500 Einwohnern. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Mitglieder von 12 auf 15 oder 18 und von 18 
auf 21 oder 24 erhöht werden.) # 
S. 50. (S. H. S. 50. H. N. 8. 21.) Für die Wahlen der Gemeindeverordneten 
Werden die sämmtlichen Stimmberechtigten einer Landgemeinde 1) (/H. N. mit 
Ausnahme der im §. 16 Absk. 3 ausgeführten)) nach Massgabe der von ihnen (H. N. 
in der Gemeinde)) zu entrichtenden direkten Staats-, ((H. N. Staatssteuern, Ein- 
kommen- und Ergänzungssteuer)) Gemeinde-:) Kreis- und Provinzialsteuern 
mit Ausschluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei Ab- 
theilungen getheilt, und zwar in der Art, dass auf jede Abtheilung ein Dritt- 
theil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. ((H. N. Die 
um §. 16 Abs. 3 aufgeführten Stimmberechtigten find nach erfolgter Bildung der 
Wählerabtheilungen derjenigen Abtheilung zuzutheilen, welcher sie nach der Höhe der 
ihnen anzurechnenden Steuerbeträge angehören.) Steuern, welche für Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde errichtet werden, kommen hierbei 
nicht in Betrachts). 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von 3 Mark zum Ansatze zu bringen. 
Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in der 
dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung 
ehtfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen 
in der Art statt, dass von der übrig bleibenden Summe auf die erste und 
Sweite Abtheilung je die Hälfte entfällt. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. 
Niemand ((H. N. Kein Wähler)) kann zwei Abtheilungen zugleich angehören; in 
die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theil- 
weise in das erste oder zweite Drittel fällt. Unter mehreren einen gleichen Steuer- 
betrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichen falls #(H. N. 
die alphabetische Ordnung der Familiennamen, bei gleichem Namen)) das Loos dar- 
über, wer von ihnen zu der höheren Abtheilung zu rechnen ist. 
Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel der Ge- 
meindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. Auch 
die nach §. 46 ((H. N. §. 17)) zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wähl- 
bar, können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert“). 
1) Offene Handelsgesellschafter durch Zutheilung der Steuern nach Köpfen gemäß 
ihrer Betheiligung an Gewinn und Verlust, E. O. BV. XIII. 76. 
Das maßgebende Steuerjahr ist das zur Zeit der Aufstellung der Wählerliste 
feststehende, Komm. Ber. A. H. S. 2044. 
:) Sozietätslasten an Schulverbände, Deichsozietäten 2c. kommen nicht zur An- 
  
rechunng. 
2) Zu diesen gehören auch die vom Einkommen zu entrichtenden persönlichen 
Abgaben. Die Staatseinkommensteuer ist daher insoweit außer Ansatz zu lassen, als 
auf das Einkommen aus einem außerhalb der Grmeinde belegenen Grundbesitze 
oder einem anderwärts betriebenen Gewerbe entfällt, E. O. V. XXVIII. 97. 
4) Die Aenderungen beruhen auf Ges. 29. Juni 1893 (G. S. S. 103), betr. 
Aenderungen des Wahlverfahrens. 
Unberührt bleiben die Bestimmungen, nach denen die Ausübung des Wahl- 
rechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze geknüpft ist oder geknüpft werden 
ann. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 52
        <pb n="824" />
        818 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die steben 
8. 511). (S. H. S. 51. H. N. §. 22.) Gehören zu einer Abtheilung mehr als 
500 Wähler, so kann die Wahl, nach Vazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Die 
Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke sowie die Anzahl der in einem jeden zu 
wählenden Gemeindeverordneten werden nach Maßzabe der Zahl der Stimmberechtigten 
von dem Gemeindevorsteher (Gemeindevorstande) ((H. N. Gemeindevorstande)) festgesetzt- 
Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß:) auf An- 
trag des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) #(H.N. Gemeindevorstandes)) nach 
Berhältniß der Zahl der Stimmberechtigten jeder Abtbeilung anordnen, wieviel Ge- 
meindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden 
Abtheilung zu wählen sind. · 
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der An- 
ahl der in einem jeden derselben zu wählenden Gemeindeverordneten wegen einer 
in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung oder aus 
sonstigen Gritnden erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorsteher (Gemeinde- 
vorstand) ((H. N. Gemeindevorstand)) die entsprechende anderweite Festsetzung zu 
treffen, auch wegen des Uebergangs aus dem alten in das neue Verhältuiß das Ge- 
eignete anzuordnen. Diese Fesüsetzung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses. 
8. 52. (S. H. §. 52. H. N. ö. 23.) Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der 
Gemeindevern#etung müssen Angesessene?) (s. 41 Nr. 6 a und b, 8. 45) KX/H. N. 
oder Bertreter von Angesessenen (5. 11 Abs. 1 Nr. 6 a und b, §. 16)) sein. 
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche hiernach aus der Mitte der Nicht- 
angesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Abtheilungen gleichmäßig 
vertheilt. Ist diese Zahl nicht durch 3 theilbar, so kann, wenn die Zahl 1 übrig 
bleibt, die zweite Abtheilung aus der Zahl der Nichtangesessenen einen Gemeinde- 
verordneten mehr wählen, als die beiden anderen; bleibt die Zahl 2 übrig, so kann 
die erste Abtheilung den einen, die dritte Abtheilang den anderen wählen. 
Sind in einer Abtheilung mehr nicht angesessene Gemeindeverordnete gewählt, 
als hiernach zulässig ist, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl er- 
halten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. 
Bei den zum Ersatz derselben anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf An- 
gesessene (HI. N. oder Vertreter von Angesessenen)) entfallenden Stimmen gültig. 
5 53. (8. H. S. 53. H. N. 8. 24.) Als Gemeindevorsteher find nicht wählbar: 
1. diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen 
Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden aus- 
geübt wird“), 
die besoldeten Gemeindebeamten, 
die richterlichen Beamten, (C(H. N. zu welchen jedoch die technischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen find#)), 
die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizei-Exekutivbeamten") KXH. N. 
die Polizeibeamten)), 
Geistliche, Kirchendrener und Volksschullehrer?), 
(O. S. H.) Frauen. 
1) Ausf. Anw. III. A. II. 2. 
2) Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet gemäß §. 121 L. B. G. die 
Beschwerde an den Bezirksausschuß statt, welcher endgültig entscheidet. 
) Für das Bestehen dieser Eigenschaft ist lediglich der Zeitpunkt der Wahl ent- 
scheidend, der spätere Verlust des Grundbesitzes ist dagegen unerheblich, E. O. V. 
XXVI. 102. 
4) Landrath, Regierungspräsident und die vom Staate ernannten Mitglieder des 
Kreis= und Bezirkausschusses, in der Provinz Posen gemäß Art. III und Art- 
5. 1 Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 108) die vom Oberpräsidenten ernannten Mit- 
glieder des Bezirks-, und sämmtliche Mitglieder des Kreis-Ausschusses; dagegen nicht 
der Kreiesekretär, da ihm die Stellvertretung des Landraths im Borsitze des Kreis- 
Ansschusses nicht zusteht. 
*.) Dieser Zusatz für H. N. ist auch für O. und S. H. Rechtens. 
*) Daber sind Amtsvorsteher und Distriktskommissarien in Posen wählbar, da- 
gegen nicht Gendarmen, Amiesdiener 2c. desgl. nicht die Eisenbahn-Stationsassistenten, 
als Bahnpolizeibcamte, E. O. V. XXV. 127. 
7) Vergl. wegen des Begriffes „Kirchendiener“ E. O. V. XVII 124, XV. 79, 
ve#
        <pb n="825" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassan. 819 
Bater und Sohn K#H. N. Schwiegervater und Schwiegersohn)? dürfen nicht zu- 
gleich Gemeindeverordnete derselben Gemeinde sein. Sind Hater und Sohn 
KH. N. solche Verwandte oder Verschwägerte)) zugleich gewählt, so wird nur der 
als Gemeindeverordneter zugelassen. K#H. N. Entsteht die Schwägerschaft im 
Laufe der Wahlperiode, so scheidet der Schwiegersohn aus.)) —- 
5.54.(8.H.§.54.E.N.§.25.)DieGemeindevetordmtenwerdeuquf 
sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet aus jeder Abtheilung ein Drittel der 
Gemeindeverordneten aus (#(8. H. Es scheidet, wenn die Zahl der Gemeindever- 
ordneten sechs beträgt, alle drei Jahre aus jeder Klasse die Hälfte, wenn die 
ahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei Jahre aus jeder Klafse ein 
Drittel der Gemeindeverordnetn aus)) und wird die Gemeindevertretung durch neue 
Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden nicht durch 3 theilbar, so wird 
die Reihenfolge der Abtheilungen, in welcher die Ausscheidung je eines der Uebrig- 
bleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste und zweite Mal Aus- 
scheidenden werden für jede Abtbeilung durch das Loos bestimmt. ##S. H. Die das erste 
Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. In gleicher 
Weise ist, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr als sechs beträgt, hinsichtlich 
vebhhes zweite Mal Ausscheidenden zu verfahren.)) Die Ausscheidenden sind wieder 
ahldar. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener 
Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder 
der Gemeindevorsteher C(H. N. Gemeindevorstand)) es für erforderlich erachten, oder 
wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende 
der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. 
Auch bei Ergänzungs= und Ersatzwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von Nicht- 
angesessenen nach den Grundsätzen des §. 52 ((H. N. S. 23)) zu verfahren ). 
S. 55. (S. H. 5. 55. H. N. §s. 26.) Die nach §. 39 Abs. 2 ((H. N. §. 9 
Abs. 2)) zu führende Liste wird der Wahl zu Grunde gelegt und nach Wahlabthbei- 
lungen:) im Falle des §. 51 Abs. 1 ((H. N. 8. 22) aunßerdem nach Wahlbezirken, 
eingetheilt. 
8. 66. (S. H. 8. 56 H. N. §. 27.) In dem Zeitraume vom 15. bis 30. Ja- 
nuar erfolgt die Auslegung der Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringenden Raume. 
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste 
bei dem Gemeindevorsteher #(H. N. Gemeindevorstande)) Einspruch?) erheben CH. N. 
auf welchen bis zum 15. Februar zu beschließen ist (s. 37 Abs. 1 Nr. 1)). 
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stimmberechtigten 
wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe acht Tage 
vorher durch den Gemeindevorsteher ((H. N. Gemeindevorstande)) mitzutheilen. 
8. 57. (S. H. S. 57 H. N. §. 28.) Die Wahlen der dritten Abtheilung er- 
solgen zuerst, die der ersten zuletzt. 
S 58. (S. H. §. 58. H. N. §. 29.) Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung 
der Gemeindevertretung finden alle zwei Jahre ((S. H. gemäß §. 54 alle zwei oder 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 818. 
bezüglich des Begriffes „Volksschullehrer“ ist der Charakter der Schule entscheidend, 
E. O. V. XII. 199, XX. 120. Ob in der Schulanstalt, wie z. B. in einer Gym- 
nasialvorschule, Elementarunterricht getrieben wird, ist unerheblich, Res. 17. Jan. 1878 
(M. Bl. S. 35), E. O. B. XVIII. 160; auch Seminarien sind keine Bolksschulen, 
Res. 4. April 1869 (M. Bl. S. 69), desgl. nicht Taubstummen- und Blindenan- 
stalten. Dagegen können die Lehrer an der Uebungsschule eines Seminars sehr wohl 
Volksschullehrer sein, Res. 27. Aug. 1870 (M. Bl. S. 265.) , 
1) Ersatz= und Ergänzungswahlen können, da Art. I. 3. Ges. 1. März 1891 
(G. S. S. 20) nur für Städte gilt, zeitlich nicht verbunden werden, E. O. V. 
XVIII. 37. 1 . 
2:) Die Eintheilung in Abtheilungen ist so wesentlich, daß ihr Mangel die Wahl 
ungültig macht, E. O. B. XXII. 12. *! „ 
3) Auch mündlich, E. O. V. VIII. 119, dagegen ist ein Einspruch gegen eine 
noch nicht ausgelegte Wählerliste nicht zu berücksichtigen, Erk. O. V. G. 23. Sept. 1892 
(Pr. V. Bl. XIV. 206). Vergl. auch Anm. 1 u. 3 zu §. 20 Oe. St. O. oben S. 771. 
527
        <pb n="826" />
        820 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
drei Jahre)) im März statt. Alle Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden, unbeschadet 
der Borschrift in J. 51, von denselben Abtheilungen vorgenommen, von welchen der 
Ausgeschiedene gewählt war. * à 
. 59. (8S. H. §. 59. H. N. §. 63.) Eine Woche vor dem Wahltage werden 
die in der Wählerliste (§. 55) ((H. N. §. 26)) verzeichneten Wähler durch den Ge- 
meindevorsteher #(H. N. Bürgermeister)) mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu den 
zu den Wahlen berufen!). Die Bekauntmachung muß den Raum, den Tag und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben find, genau 
bezeichnen. 
§ 60. (8S. H. Ss. 60. H. N. 8. 31.) Der Wahlvorstand besteht aus dem Ge- 
meindevorsteher C(H. N. in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister)) oder einem von 
dem letzteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen ¶(8. H. oder seinem Stell- 
vertreter)) und zwei von der Wahlversammlung gewählten Beisitzern:), ((H. N. von 
welchen der Vorsitzende einen zum Schriftführer ernennt).) 
§. 61. (S. H. S. 61. S. H. 8. 32.) Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande 
mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele 
Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind). 
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Bestimmungen im 
S. 46 (#KH. N. S. 17)) zur Anwendung. 
62. (S. H. §. 62. H. N. §. 33.) Gewählt find diejenigen, welche bei der 
ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der 
K#H. N. abgegebenen)) Stimmen erhalten haben )0. 
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine unbedingte Stimmenmehrheit nicht 
ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch zu 
wählenden Mitglieder erreicht wird. (O. S. H.) Bei der zweiten Wahl ist die 
nubedingte Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Loos. ((H. N. Ist die Auswahl der hiernach zu engerer Wahl zu bringenden Personen 
zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so ent- 
scheidet zwischen diesen das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.)) 
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten 
Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb 
einer Woche ((H. N. in ortsüblicher Weise)) aufgefordert 5). 
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt. ((H. N. 
Jedoch ist bei der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit (Abs. 1) nicht 
erforderlich.) Tritt bei derselben Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die 
Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos. 
Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken zugleich gewählt ist, hat zu 
erklären, welche Wahl er annehmen will. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach s. 52 KH. N. §. 23)) 
erforderlich werdende Neuwahl Anwendung. 
8. 63. (S. H. s. 63. H. N. §. 34.) Die Wahlprotokolle sind von dem Wahl- 
vorstande zu unterzeichnen und von dem Gemeindevorsteher (H. N. Gemeindevorstande)) 
aufzubewahren"). Der letztere hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher- 
Weise bekannt zu machen. 
  
1) Die Ladung soll innerhalb der Woche erfolgen. Daß zwischen Bekannt- 
machung und Wahltag eine Woche liegt, ist unnöthig. Ist die Bekanntmachung un- 
vollständig, ist z. B. das Aushängen in einzelnen betheiligten Ortstheilen unterlassen, 
so liegt darin ein wesentlicher Mangel des Berfahrens, E. O. V. XXV. 11. Vergl. 
auch Anm. 2, 3 zu §5. 23 Oe. St. O. oben S. 772. 
2) Vergl. Anm. 4 zu §. 24 Oe. St. O. oben S. 772. 
3) Die Wähler können dem ganzen Wahlakte vor und nach Abgabe ihrer Stimme 
beiwohnen, Erk. O. B. G. 13. Febr. 1894 (Nr. II. 231). Vergl. auch die Anm. 5 
zu-§s. 25 Oe. St. O. oben S. 772. 
4) Es ist zulässig, daß ein Wähler weniger Stimmen abgiebt, als Gemeinde- 
verordnete zu wählen sind. Dann ist „die Hälfte der Stimmen“ nach der Anzahl 
der Wähler zu berechnen, E. O. B. XIV. 64. 
5) S. Anm. 3 zu §. 26 Oe. St. O. oben S. 773. Die mündliche Ladung des 
Wahlvorfiandes an die zur ersten Wahl Erschienenen genügt nicht, E. O. V. XIX. 20. 
6) Recht sorgfältig, da sie ein schwer ersetzbares Beweismittel für die Gültigkeit
        <pb n="827" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 821 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemrindevertretung find inner- 
halb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Gemeindevor- 
steher #(H. N. Gemeindevorstande)) anzubringen . 
5. 64. (8. H. 8. 64. H. N. &amp; 35.) Die bei der regelmäßigen Ergänzung 
neu gewählten Gemeindeverordneten treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr 
Amt an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder 
in Thätigkeit. Die Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher ((H. N. Bürger- 
meister)) in die Bersammlung der Gemeindevertretung eingeführt und durch Hand- 
schlag verpflichtet. · 
·§.65.(s.H.§.-65.II..N.§.36.)DieGemeindegliedFtsind·((I:I.N.Jedes 
stimmfähige Gemeindeglied ist)) verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und 
der Vertretung der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt mindestens 
drei Jahre lang zu versehen?). 
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen folgende 
Entschuldigungsgründe: 
1. anhaltende Krankheit, 
Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte 
mit sich bringen, 
das Alter von sechzig Jahren, 
die Berwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes), 
. sonstige besondere Berhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindever- 
tretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstandes ((H. N. 
Gemeindevorstandes)) eine gültige Entscheidung begründen. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Berwaltung oder in der Vertretung der 
Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Ausdauer") versehen hat, kann 
die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen 5) für die nächsten drei Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert"), ein 
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen 
oder das übernommene Amr drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher 
sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von 
drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theilnahme an der Verwaltung 
und Bertretung der Gemeinde') für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel 
Miaes 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 620. 
der Wahl darstellen, E. O. V. VIII. 125; vergl. Anm. 1 zu §. 27 Oe. St. O. 
oben S. 774. Unwesentlich für die Gültigkeit der Wahl ist, daß ein Beisitzer des 
Wahlvorstandes die Unterzeichnung des Protokolles verweigert, oder daß es außerhalb 
des Wahllokales vollzogen wird, E, O. V. VI. 153. 
!) Werden die Einsprüche an irgend einer anderen Stelle angebracht, so gilt die 
Frist nicht als gewahrt; selbst wenn die Anbringung bei der Aussichtsbehörde erfolgt 
ist, Erk. O. V. G. 23. Sept. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 120). Vergl. Anm. 4 zu 
§. 27 Oe. St. O. oben S. 774. Der Einspruch kann niemals vor, sondern erst nach 
der Wahl angebracht werden, E. O. V. XII. 4, VIII. 119; doch braucht die Ver- 
kündigung des Ergebnisses nicht abgewartet zu werden, E. O. V. XXIV. 34. 
2) Zu diesen Aemtern gehört nicht das Amt eines Waisenraths, E. O. V. I. 
135. Vergl. die entsprechenden Anm. zu §. 17 Oe. St. O. oben S. 769. 
3) Zur Uebernahme des Mandats eines Gemeindeverordneten bedürfen Staats- 
beamte einschließlich der Notare der. Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde gemäß 
St. M. Beschl. 2. März 1851 (M. Bl. S. 38). Res. 24. Nov. 1873 (M. Bl. 
1874 S. 94) bezieht sich lediglich auf das Mandat als Kreistagsabgeordneter, Res. 
25. Mai 1893 (M. Bl. S. 126). - 
) Damit ist, wie aus Abs. 1 hervorgeht, eine dreijährige Bekleidung des Amtes 
gemeint. 
5) D. h. eines solchen, das denselben Umfang an Wirksamkeit, Leistung und Zeit 
erfordert, wie das bisher verwaltete, Sten. Ber. 1871/72 S. 1318. · 
6) Nach vollzogener Wahl, eine Weigerung vor vollzogener Wahl ist unerheblich, 
E. O. V. XII. 10. Doch ist eine nach dem Beschlusse über die Weigerung ausge- 
sprochene Bereitwilligkeit zur Bekleidung des Amtes im Verwaltungsstreitverfahren 
nicht zu beachten, E. O. V. XIII. 209. 
!) Des aktiven und passiven Wahlrechts, M. E. 11. März 1874 (M. Bl. S. 99).
        <pb n="828" />
        822 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
närhr als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen 
werden. 
§5. 66. (S. H. s. 66. H. N. §. 37 Abs. 1.) Die Gemeindeverrretung, wo 
eine solche nicht besteht der Gemeindevorsteher ((H. N. Gemeindevorstand)), beschließt 
1. auf Beschwerden und Einsprüche 1), betreffend den Besitz oder den Berlust des 
Gemeinderechts, die Zngehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmbe- 
rechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder 
Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ?), 
sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste, 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung 2), 
3. über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der 
Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über die Nachtheile, 
welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen nach diesem 
Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen find!). 
S. 67. (8. H. §. 67.) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Ge- 
meindevorstehers in den Fällen des §. 66 bedürfen keiner Genehmigung oder 
Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde. 
(O. S. H. H. N. §. 37 Abs. 2, 3.) Gegen die Beschlüsse sindet die Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren statt, welche, wenn der Beschluß von der Gemeindever- 
tretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher #(H. N. Gemeindevorstande)) zusteht. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 66 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatz für solche Wahlen, welche durch Be- 
schluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers ((H. N. Gemeindevor= 
stondes)) für ungültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Eutscheidung 
nicht vorgenommen werden)). 
Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögeng). 
. 68. (8S. H. §S. 68. H. N. 5. 38.) Im Eigenthum der Landgemeinden 
stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge für die 
Zwecke des Gemeindehaushalts bestimmt sind ((H. N. Ortsvermögen, Gemeindever= 
mögen im engeren Sinne)), wie auch diejenigen Bermögensgegenstände, deren Nutzungen 
den Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft 
zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeindeiten). 
((H. N) Die Gemeindebehörden haben darüber zu wachen, daß das Grundver- 
mögen (Grundstockvermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung 
laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grundvermögens 
  
1) Ein mündlicher Einspruch, auf den der Gemeindevorsteher einen mündlichen 
oder schriftlichen Bescheid ertheilt hat, kann als rechtsungültig nicht angesehen werden, 
E. O. B. VIII. 119. Dagegen ist eine Beschlußfassung der Gemeinde von Amts- 
wegen ohne Beschwerde oder Einspruch im Falle von §. 66 unzulässig, E. O. V. 
119. 
2) Bei gleichzeitigem Auftreten zweier Bevollmächtigten desselben Wählers kann 
der Wahlvorstand beide zurückweisen, E. O. B. Xl. 97. Vergl. Anm. 2 oben 
S. 773. Ueber die Vollmachten vergl. E. O. V. XIII. 214. 
2) Bergl. E. O. V. V. 91, VII. 199, IV. 5, VIII. 114, 119, XIII. 214. 
Ausf. Anw. I. B. I. 
4) Die gesetzlichen Nachtheile können auch über den Zeitpunkt hinaus ansgedehnt 
werden, von welchem ab der Pflichtige die Uebernahme des Amtes hätte ablehnen 
oder dieses niederlegen dürfen, E. O. V. VIII. 209. 
") Vergl. zu §. 67 E. O. B. XIV. 185 (Unzuständigkeitserklärung als Beschluß 
nach §. 66 anzusehen); VI. 136 (Bertretung der Gemeindevertretung durch den Ge- 
meindevorsteher); XIII. 214 und 4. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 132) (Zuziehung 
desjenigen, dessen Wahl für ungültig erklärt ist); XIV. 181 (Unzulässigkeit der Klage 
auf Ungültigkeitserklärung der Wahl eines Gemeindevorstehers, Schöffen u. s. w.) 
XVII. 103 und 23. Sept. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 120) (Aktivlegitimation). 
6) Bergl. A. L. R. II. 8, 88. 28—31 und 35, 36; Ausf. Anw. III. C. I1.; 
wegen des Imteressentenvermögens Ges. 2. April 1887 (G. S. S. 105); rechtliche 
Natur der Gemeinschaft, E. O. V. XXI. 143; XXIII. 68.
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        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 823 
zu laufenden Ansgaben ausnahmsweise stattgefunden, so ist für seine alsbaldige Er- 
Länzung Sorge zu tragen. 
Im Weiteren kommen die Bestimmungen des §. 5 der Berordnung, betreffend 
die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammen- 
legung der Grundftücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, vom 13. Mai 1867 
(G. S. S. 716) im ganzen Umfange des Regierungsbezirks Cassel und die- 
lenigen des §. 3 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 5. April 1869 (G. S. 
S. 526) im ganzen Umfange des Regierungsbezirks Wiesbaden zur Anwendung.) 
(0O.) Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vor- 
schriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 
7. Juni 1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847 
(G. S. S. 327) zur Anwendung. 
#§. 691). (O. S. H.) Das den Zwecken des Gemeindehaushalts gewidmete Vermögen 
darf nur dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde 
schuldenfrei ist und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer 
Gemeindeabgaben, noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit er- 
sorderlich wird. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen, (0.) im Besonderen dem Ges. vom 14. Aug. 1876 
(G. S. S. 373.) Z 
Gemeindegliedervermögen kaun unter hinzutretender Genehmigung des Kreis- 
ausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch 
mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern 
nur einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch 
Gemeindebeschluß den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert 
werden dürfen. 
#H. N.) Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des 
Kreisausschusses in Ortsvermögen umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung, 
daß Nutzungsrechte, welche nicht sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeindegliedern 
oder Gemeindeangehörigen als solchen zustehen, durch Gemeindebeschluß den letzteren 
wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen. 
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens von Stiftungen 
bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es hierbei auf den 
Begriff „Bürger“ ankommt, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes an sich nicht 
maßgebend (85. 9 und 11).) 
S. 70. (S. H. S. 70. H. N. s. 40.) Zur Theilnahme an den Gemeinde- 
nutzungen sind die Gemeindeangehörigen unter den aus den Verleihungsurkunden, 
((Cll. N. oder)) vertragsmäßigen Festsetzungen (O. S. H.) und hergebrachter Gewohnheit 
sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. Soweit hiernach der 
Maßstab für die Theilnabme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Verthei- 
lung nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeindeangehörigen zu den kommu- 
nalen Lasten beitragen. 
S. 71. (S. H. §s. 71. H. N. §. 41.) Auf Beschwerden und Einsprüche #.H. JN. 
Auf Einsprüche)), betreffend 
1. Das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge- 
meindevermögens, 
2. die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks oder einzelner 
Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche, 
beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) ((H. N. Gemeindevorstand)). 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt?. 
Der Eutscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitig- 
keiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Be- 
rechtigung zu den im Abs. 1 bezeichneten Nutzungen. 
· kDie Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende 
irkung. 
  
1) Ausf. Anw. III. C. I. und E. O. V. VIII. 136. Wegen der Umwandlung 
von Gemeindegliedervermögen in Gemeindevermögen E. O. V. XI. 102, XXIV. 93. 
2:) Der ordentliche Rechtsweg ist also ausgeschlossen, vergl. E. Civ. XII. 286, 
auch wenn die Klage lediglich auf Entschädigung gerichtet ist, E. O. V. XXVII. 108.
        <pb n="830" />
        824 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
S. 72. (S. H. s. 72. H. N. s. 42.) Die Landgemeinden sind befugt, auf 
Grund von Gemeindebeschlüssen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses !) 
unterliegen, ((H. N. Durch Ortsstatnt kann)) für die Theilnahme an den Gemeinde- 
nutgungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnifse 
stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen 
(H. N. eingeführt werden)). # «- 
«s(kI.N.)JedochdarfsdenbeivemsnkrafttretendiesesOefetzesimGenussewtm 
Gemeindenutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug des ihnen seither 
zugekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden. 
W000 Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, bleibt es bis zur 
anderweiten statutarischen Regelung in Geltung.) 
Durch die Einrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinde- 
rechtes nicht bedingt. # · - 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkanfsgeldes sowie der Abgabe für die 
Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme ver- 
zichtet wird. « « 
((H. N.) Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze 
einzelner Grundstücke verbundenen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden 
Nutzungsrechte. 
Im Falle der Umwandlung des Gemeindegliedervermögens oder eines Theiles 
desselben in Ortsvermögen (8. 36) kann die Zurückerstattung desjenigen Theiles 
des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht vergütet ist, 
verlangt werden.) 
(O. S. H.) §. 73. Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der 
jährlichen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Verwaltungs- 
zwangsverfahren, der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der 
Heranziehung oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderung der- 
selben und der Berjährung der Rückstände finden die in den 8§. 36 bis 38 enthaltenen 
Bestimmungen finngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht zur 
Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, 
in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. 
#H. N.) §. 43. Auf die Erhebung des Einkaufsgeldes und der jährlichen Ab- 
gabe (§. 42) finden bezüglich der Rechtsmittel, der Nachforderungen und Verjährungen, 
sowie der Kosten und der Zwangsvollstreckung die einschlagenden Vorschriften des 
fünften, achten und neunten Titels des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 
(G. S. S. 152) sinngemäß Anwendung. 
(H. N.) §. 44. Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der Ge- 
meindewaldungen, insbesondere auch die Vorschrift des §. 116 Abs. 2 der Kreis- 
Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (G. S. S. 193), 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.) 
Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden. 
S. 74. (S. H. s. 74. H. N. §. 45.) An der Spitze der Verwaltung der Land- 
gemeinde steht (O.) der Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter). 
((8. H. Der Gemeindevorsteher (Lehnsmann)) (H. N. Der Bürgermeister.)) 
Dem Gemeindevorsteher ((H.N. Bürgermeister)) (O.) stehen zwei Schöffen (Schöppen, 
Gerichtsmänner, Gerichts= oder Dorfgeschworene) K/S. H. steht ein Stellvertreter) 
(H. N. stehen zwei Schöffen)) zur Seite, welche ihn in den Amtsgeschäften zu unter- 
stützen und in Behinderungsfällen zu vertreten haben?). 
  
1) Auf Beschwerden entscheidet der Bezirksausschuß endgültig, s. 121. Die 
Versagung der Genehmigung ist gerechtfertigt, wenn die vom Nutzungsberechtigten ge- 
forderte Abgabe eine unverhältnißmäßig hehe ist oder ungleichmäßig erhoben wird, 
z. B. wenn die eingeborenen vor den angezogenen Mitgliedern bevorzugt werden 
sollen, Res. 31. März 1871 (M. Bl. S. 108). · 
’)Die8ertretungdesGemeindevorsieheröinBehinderunggfällenwirdnicht 
durch die Schöffen gemeinschaftlich ausgeübt; vielmehr ist Ein Schöffe zur Ber- 
tretung des mit der Ausübung seiner obrigkeitlichen Funktionen verhinderten Ge- 
meindevorstehers berechtigt, E. O. V. V. 268. Dafür, welcher Schöffe die Vertretung
        <pb n="831" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 825 
1 8 ..«"’. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 824. 
zu Übernehmen hat; fehlt eß an einer gesetzlichen Norm; die Analogie des §. 113 
und die Dienstprogmatik der Behörden spricht für den dem Dienst= und Lebensalter 
nach Aeltesten, E. O. B. V. 268 und 269. Im Falle der Noth ist der gerade 
anwesende Schöffe der gesetzliche Vertreter, E. O. V. IV. 267. Im Ueberigen kann 
die Vertretung durch Ortsstatut oder Gemeindebeschluß, nicht aber durch die Aufsichts- 
behörde geordnet werden, E O. V. XI. 35. « « '- 
Wenn der Gemeindevorsteher bei einer dienstlichen Angelegenheit mit einem per- 
sönlichen Interesse berheiligt ist, so muß er sich von einem Schöffen vertreten lafsen, 
E. O. V. IV. 326; vergl. E. O. V. VII. 143. « « » 
Schulze und Scköffen bilden das durch die L. G. O. in seiner Wirksamkeit nich 
veränderte Dorfgericht zur Aufnahme von Beglaubigungen, Taxen und Inventarien, 
A. L. R. II. 7 §§. 78, 80, 82—86. Vergl. die Instr. für die Dorfgerichte in 
den ehemaligen Appellationsgerichtsbezirken Berlin, Halberstadt und Naumburg v. 
11. Mai und 19. Aug. 1854 (J. M. Bl. S. 206 und 334), eingeführt im Jahre 1855 
in den Bezirken der früheren Appellationsgerichte zu Liegnitz, Ratibor und Frank- 
furt a. O. (Amtsbl. d. Reg. Liegnitz 1855 S. 36, Oppeln 1855 Stück 8, Frank- 
furt 1855 Stück 4), für den Bezirk des früheren Appellationsgerichts Breslau v. 
9. März 1842 (Amtsbl. d. Reg. Breslau 1842 S. 117, 1855 S. 45), in der 
Provinz Posen v. 18. Okt. 1883 (A. XVII. 983), §. 14. G. V. G. 
Zur Besetzung der Dorfgerichte find nicht alle vorhandenen Schöffen erforderlich; 
zwei sind hinreichend, O. Trib. Präi. 1615 E. 1V. 80. Die Stelle des vereideten 
Dorfgerichtsschreibers kann bei Aufnahme letztwilliger Verfügungen durch einen Notar 
oder Marrer ersetzt werden, A. L. R. I. 12 F. 94. « 
Die Dorfgerichte können thätig werden: 
A. Von Amtswegen, ohne daß Gefahr im Verzuge wäre, bei Abschlüssen von 
Verträgen gemeiner Landleute, die des Schreibers nund Lesens unkundig oder durch 
Zufall am Schreiben verhindert sind, wenn die Verträge der Schriftform bedürfen, 
A. L. R. I. 5 88. 172, 173, und bei Ehegelöbnissen gemeiner Landleute, A. L. R. 
II. 1 8. 83. 
B. Bei Gefahr im Verzuge bei Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit, die 
keine Rechtskenntniß, sondern bloße Beglaubigungen erfordern, A. G. O. II. 2 §. 8; 
bei An= und Aufnahmen von Testamenten und Kodizillen, A. L. R. I. 12 F. 93; 
bei Versiegelung des Nachlasses in Sterbefällen, A. G. O. II. 5 F. 19. 
C. Auf Anordnung des Richters bei Ausnahme von Inventarien über den 
Nachlaß gemeiner Leute auf dem Lande gemäß A. G. O. II. 5 §. 43 und A. L. R. 
II. 7 §. 86; bei Aufnahme gerichtlicher Taxen, sofern ein Grundstück im Werthe 
bis 15000 M. abgeschätzt werden soll, A. L. R. II. 7 §. 86, Anh. zu §. 12 A. G. 
O. II. 6 8. 437, Ges. 15. Juni 1840 (G. S. S. 131), 4. Mai 1857 (G. S. 
S. 445) und Res. 25. Juli 1857 (J. M. Bl. S. 282); diese Taxen bedürfen einer 
gerichtlichen Beglaubigung nicht, Res. 18. Okt. 1894 (M. Bl. S. 202); bei Ver- 
steigerung von Mobilien im Falle des §. 726 C. Pr. O.; vergl. Res. 19. März 1895 
(M. Bl. S. 108). 
Die ausgenommenen Verhandlungen müssen in allen Fällen ohne Verzug dem 
Richter vorgelegt werden, widrigenfalls sich die Dorfgerichte regreßpflichtig machen, 
A. G. O. II. 2 §. 8, A. L. R. II. 7 §. 83, I. 12 §. 95, Erk. R. G. 27. Okt. 1881 
(R. u. St. A. Nr. 280). # 
Wegen der Gebühren und Auslagen der Feldgerichte, Schultheißen und Schöffen 
im Bezirke des vormaligen Justizsenates zu Ehrenbreitenstein vergl. Res. 9. Sept. 1895 
(J. M. Bl. S. 269). 
Die Dorfgerichte, soweit sie gerichtliche Geschäfte, sei es im Auftrage der 
Gerichtsbehörde, sei es ohne Auftrag derselben, auszuführen haben, stehen nach den 
Bestimmungen in §. 78 Nr. 3 und §. 79 Ausf. Ges. 24. April 1878 nicht unter der 
Aussicht des Amtsrichters, sondern unter der Aussicht der Landgerichtspräsidenten. 
Diese find befugt, die den Dorfgerichten zur Last fallende ordnungswidrige Aus- 
führung eines Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung eines Amtzsgeschäftes 
durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage von einhundert Mark zu erzwingen. 
Diese den §§. 78 Nr. 3 und 80 Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230) ent- 
sprechenden Ordnungsstrafen haben lediglich den Charakter von Exekutivstrafen;
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        826 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen ((S. H. Stellvertreter)) auf höchstens 
sechs vermehrt werden. 
(0. S. H.) Wo die Jahl der Schöffen ((S. H. Stellvertreter)) nach der bisherigen 
Ortsverfassung eine größere als zwei gewesen ist, aber die Zahl sechs nicht übersteigt, 
verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung. 
(O. S.H.) Wo dem Gemeindevorsteher #(H. N. Bürgermeister)) nur zwei Schöffen 
zur Seite stehen, ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher in Behinderungsfällen eines 
der beiden Schöffen für diesen eintritt. 
(O. S. H.) In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Ge- 
meindevorsteher und den Schöffen ((8. H. Stellvertreter)) bestehender kollegialischer 
Gemeindevorstand eingeführt werden 1). 
(H. N.) In Landgemeinden mit mehr als 500 Einwohnern wird ein kollegialischer 
Gemeindevorstand (Gemeinderath) gebildet, welcher aus dem Bürgermeister, aus einem 
Beigeordneten als dessen Stellvertreter und in Gemeinden 
von nicht mehr als 2500 Einwohnern aus 3 Schöffen, 
von mehr als 2500 Einwohnern aus 5 Schöffen 
besteht. Wenn jedoch die Gemeindevertretung nach zweimaliger, mit einem Zwischen- 
raume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf anträgt, kann 
mit Genehmigung des Kreisansschusses von der Bildung eines kollegialischen Ge- 
meindevorstandes (Gemeinderathes) abgesehen werden. 
In den kleineren Landgemeinden kann durch Ortsstatut ein kollegialischer Ge- 
meindevorstand, welcher aus dem Bürgermeister, aus einem Beigeordneten als dessen 
Stellvertreter und aus zwei Schöffen besteht, eingeführt werden. 
Unter Gemeindevorstand ist in Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstande 
der Gemeinderath, in den übrigen Gemeinden der Bürgermeister zu verstehen.) 
(O. S. H.) §. 75. Der Gemeindevorsteher und die Schöffen ¶(8. H. die Stell- 
vertreter)) werden von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl 
der Gemeindeglieder auf sechs Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann 
der Gemeindevorsteher auf weitere neun Jahre gewählt werden. 
In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern (#(S. H. 2000 Einwohnern und 
in den Koogsgemeinden des Kreises Tondern)) kann die Gemeindevertretung die An- 
stellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl desselben erfolgt 
auf die Dauer von zwölf Jahren und ist nicht beschränkt auf die Gemeindeglieder. 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und 
Schöffen ((S. H. Stellvertreter)) sein. 
((H. N.) §. 46. Der Bürgermeister und die Schöffen werden von der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) gewählt. In Gemeinden mit kollegialischem Ge- 
meindevorstande werden der Bürgermeister und der Beigeordnete von dem Gemeinde- 
rathe und der Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung gewählt. In letzterem 
Falle ist die Versammlung beschlußfädig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlbe- 
rechtigten anwesend ist. In beiden Fällen beschränkt sich die Wahl auf Gemeinde- 
glieder. 
In Landgemeinden mit mehr als 1200 Einwobnern kann die Gemeinde-Ver- 
tretung die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters beschließen. Die Wahl erfolgt als- 
dann auf die Dauer von zwölf Jahren und ist nicht auf Gemeindeglieder beschränkt. 
Im Uebrigen wird der Bürgermeister auf acht Jahre gewählt. Der Beigeordnete 
und die Schöffen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Großvater und Enkel, 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 825. 
die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen die Dorfgerichte im Sinne des Dis- 
ziplinar-Ges. 21. Juli 1852 steht den Berwaltungsbehörden zu, Res. 26. Nov. 1881 
(M. Bl. 1882 S. 4). Dienstvergehen der Mitglieder der Dorfgerichte, die der 
Disziplinarbestrafung unterliegen, sind Seitens der Justizbehörde zur Kenniniß des 
Landraths zu bringen. Die Befugniß der Gerichte, gegen die Mitglieder der Dorf- 
gerichte Stempelstrafen festzusetzen, ist gemäß der Vorschrift im §. 28 Ges. 
9. April 1879 auf die Präfidenten der Landgerichte übergegangen, Res. 12. Nov. 1881 
(I. M. Bl. S. 266). 
1) Ortsstatutarische Uebertragung von Geschäften: 8§. 9, 51, 70, 71, 88 Abf. 4 
2. 3. 4. 8, 119 Abs. 1, 120 Abs. 3 L. G. O.
        <pb n="833" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 827 
Brüder und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister, Beigeordneter und 
Schöffen sein. Die Anussichtsbehörde ist befugt, hiervon Ausnahmen zuzulassen. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlveriode, so scheidet derjenige aus, 
durch welchen das Hinderniß herbeigeführt worden ist. « 
Das Amt eines Beigeordueten und Schöffen ist mit einem besoldeten Gemeinde- 
amte unvereinbar. 
Personen, welche das Gewerbe der Gast= und Schankwirthschaft betreiben, 
zäne nigt Bürgermeister sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Ausnahmen 
zuzulassen. 
HK. 76. (S. H. s. 76. H. N. §. 47.) Bezüglich der Einladung der Mitglieder 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) H. N. des Gemeinderathes (s. 46 
Abs. 1)) zur Wahl kommen die Borschriften des §s. 59 ((H. N. 8. 30)) zur 
Anwendung. . 
8. 77. (S. H. 8. 77. H. N. 8. 48.) Der Wahlvorstand besteht aus dem Ge- 
meindevorfieher ((H. N. Bürgermeister)) oder dem zu dessen Vertretung berufenen 
Schöffen (#(S. H. oder dessen Stellvertreter)), als Vorsitzenden und aus zwei von der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu wählenden Beisitzern. Der Vor- 
sitzende ernennt einen der Beisitzer zum Protokollführer. Erforderlichenfalls kann 
jedoch auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer 
ernannt werden. 
8. 78. (8. H. S. 78. H. N. §. 49.) Während der Wahblhandlung dürfen im 
Wahlraume weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse 
gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts erheischt werden 
5. 79. (S. H. S. 79. H. N. §. 50.) Jede Wahl erfolgt in einem besonderen 
Wahlgange durch Stimmzettel. 
§. 80. (S. H. §. 80. H. N. §. 51.) Die Wähler werden in der Reihenfolge, 
in welcher sie in der Wählerliste aufgeführt sind, aufgerufen. - 
Die Aufgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne. 
Findet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt, so wird das Stimmrecht 
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 46 f (H. N. S. 19)) ausgeübt. 
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung erscheinenden 
Wähler können noch an der Abstimmung theilnehmen!). 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die Wahl für 
geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und 
verliest die darauf verzeichneten Namen, welche von einem durch den Vorsitzenden zu 
ernennenden Beisitzer laut gezählt werden. 
8. 81. (S. H. §. 81. H. N. §. 52.) Ungültig sind diejenigen Stimmzettel, 
1. welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen 
versehen find, 
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 
. auf welchem mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person 
verzeichnet ist, 
5. welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber die 
Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand). 
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzube- 
kenn. bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig ent- 
chieden ist. 
§. 82. (S. H. §. 82. H. N. §. 53.) Als gewählt ist derjenige zu betrachten, 
welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen 
erhalten hat. 
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so kommen 
bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei Personen, welche 
im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. 
—... 
Wise 
1) Auch an einer erforderlich werdenden engeren Wahl, selbst wenn sie an der 
ersten Abstimmung nicht theilgenommen haben, E. O. V. III. 18. 
:) Vergl. E. O. V. VII. 195 und I. 8 über die Wahlhandlung.
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        828 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die fieben 
Haben mehr als zwei Personen die höchste odet zweithöchste Stimmenzahl in der 
Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl entfallen ist, so entscheidet das 
durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl 
zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange sind außer den im §. 81 angegebenen 
ferner auch alle diejenigen Stimmzettel ungültig, welche den Namen einer nicht zur 
engeren Wahl stehenden Person enthalten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, 
welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
durch die Hand des Borsitzenden zu ziehende Loos. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen 1).= 
S. 83. (S. H. §. 83. H. N. §. 54.) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat 
die Gewähten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Keuntniß zu 
setzen, sich über die Annahme oder Ablehnung der Wahl innerhalb längstens einer 
Woche zu erklären. Von demjenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird 
angenommen, daß er die Wahl ablehne. 
§. 84. Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen ((8. H. und Stellver- 
weter) (H. N. die gewählten Bürgermeister und Beigeorducten, sowie die Schöffen in 
denjenigen Landgemeinden, in denen ein kollegialischer Gemeindevorstand nicht besteht) 
bedürfen der Bestätigung durch den Landrath 2). 
(O. S. H.) VBor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher (O. Distriktskom- 
missarius) mit seinem Gutachten zu bören. 
·1(0. S. H. H. N.) Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisaus- 
schusses 3) versagt werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch dann, wenn der Wahl 
die Bestätigung wegen formaler Mängel des Berfahrens versagt wird. 
((. N.) Lehnt der Kreisansschuß die Zustimmung ab, so kann fie auf den An- 
trag des Landraths durch den Regierungspräfidenten ergänzt werden. Wird die Be- 
stätigung von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt, so steht 
binnen zwei Wochen dem Wahlkörper die Beschwerde an den Regierungspräsidenten 
zu, bei dessen Bescheide es verbleibt.) 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen 1). Erhält auch 
diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des Kreis- 
ausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine ernenerte Wahl die Bestätigung 
erlangt hat. 
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte Ge- 
meindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf 5). 
  
1) Durch die Weigerung eines Beisitzers, das Protokoll zu vollziehen, wird die 
Wahlhandlung nicht ungültig, ebensowenig, wenn das Protokoll aus besonderen 
Gründen erst in einem anderen Raum unterzeichnet wird, E. O. V. VI. 153. 
Auf Beschwerden entscheidet der Bezirksausschuß endgültig, §. 121 L. BV. G. Er- 
theilt der Kreisausschuß die Zustimmung nicht, so ist dagegen dem Landrath Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren gegeben, s. 126 a. a. O. 
2) Schankwirthe sind nur in besonders gearteten Ausnahmefällen als Schulzen 
zu bestätigen, Res. 24. April 1871 (M. Bl. S. 153) und 17. März 1874 (M. Bl. 
S. 114). · 
3) Wenn der Kreisausschuß seine Zustimmung zur Versagung der Bestätigung 
nicht ertheilt, so kann zwar der Landrath den Beschluß des Kreisausschusses nach 
§6. 126 L. V. G. im Verwaltungsstreitverfahren anfechten, dem Richter in diesem 
Verfahren steht aber eine Entscheidung über die thatsächlichen Voraussetzungen des 
Beschlusses (so namentlich, ob der Gewählte sich nach seiner Persönlichkeit für den 
Posten eigne) nicht zu, E. O. V. XI. 84. 
4) Der §. 84 Abs. 4 (früher §. 26 Abs. 4 Kr. O.) schreibt für den Fall der 
Nichtbestätigung von Gemeindevorstandswahlen ausdrücklich die Anordnung einer Neu- 
wahl vor, gleichviel ob die Nichtbestätigung aus formellen oder aus materiellen Grün- 
den erfolgt ist. Es ist also nicht zulässig, an Stelle der gewählten aber nicht zur Be- 
stätigung geeigneten Person, denjenigen, der nach letzterer die meisten Stimmen er- 
halten hat, als gewählt zu bezeichnen und als Gemeindevorsteher zu bestätigen, Res. 
3. Aug. 1874 (M. Bl. S. 100), E. O. V. III. 17. 
5) Waisenräthe bedürfen keiner Bestätigung, Res. 9. Dez. 1875 (M. Bl. S. 73); 
wohl aber alle gewählten Gemeindebeamten, z. B. unbesoldete Gemeindeschreiber und
        <pb n="835" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holftein und Hessen-Nassau. 829 
8. 85. Die Gemeindevorsteher ((H. N. der Bürgermeister, der Beigeordnete)), 
und die Schöffen ((8. H. Stellvertreter)) werden vor ihrem Amtsantritte von dem 
Landrathe (O0. S. H.) oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher (0.) 
in der Provinz Posen von dem Distriktkommissarins, vereidigt ½). 
(O. S.H.) §. 86. Die Gemeindevorsteher haben den Erfatz ihrer baaren Aus- 
lagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung in billigem Ver- 
hältnisse stehenden Eutschädigung zu beanspruchen?). 
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob #?). 
Alle fortlaufenden Geld= und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remnneration 
des Gemeindevorstehers fallen fort ). 
(O.) Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenamts ausgewiesen 
sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht zurückgefordert werden. 
Sind solche Landdotationen allein oder in Verbindung mit Geld- und Naturalbei- 
trägen von dem Gutsherren gewährt, so ist derselbe berechtigt, hierfür von dem Ge- 
meindevorsteher auch ferner die Wahrnehmung der Geschäfte des Gutsvorstehers oder 
die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (§. 124 Abs. 2) zu fordern. 
Zu Anmerkung 5 auf S. 828. 
unbesoldete Steuererheber, §§. 159, 160 A. L. R. II. 6; auch die nach §. 64 Feld- 
und Forstpolizeiges. 1. April 1880 gewählten Ehrenfeldhüter; dagegen nicht die nach 
§. 62 dieses Ges. angestellten Feld= und Forsthüter, ebenso nicht Polizeibeamte 
E. 4 Ges. 11. März 1850, G. S. S. 265). Besoldete Gemeindeschreiber find vom 
Gemeindevorsteher anzustellen und bedürfen keiner Bestätigung, Res. 3. Sept. 1892 
(M. Bl. S. 293). Die Gutsvorsteher dürfen die von ihnen ernannten Waisenräthe 
nicht ohne Weiteres ihres Amtes entheben, Res. 14. April 1892 (M. Bl. S. 197). 
1) Ueber die Form des Diensteides vergl. Vd. 6. Mai 1867 (G. S. S. 715). 
Auch die übrigen Gemeindebeamten haben nach A. L. R. I, 10 § 3 in Verbindung 
mit Art. 108 der Berf.-Urk. den Staatsdienereid in dieser Form zu leisten. Eine 
Bereidigung der Waisenräthe ist nirgends vorgeschrieben. Bezüglich der Schieds- 
männer ist die Vereidigung besonders formulirt in §. 5 Schiedsmannsord. 29. März 
1879 (G. S. S. 321). Hat Jemand schon früher einen Diensteid geleistet, so findet 
eine wiederholte Vereidigung nicht statt, auch bedarf es des Hinweises auf jenen bei 
der Einführung nicht, Res. 26. Okt. 1888 (M. Bl. S. 19). 
Bezüglich der Amtsabzeichen gilt Folgendes: 
a) In Schlefien sind durch die Instr. für die Dorfschulzen v. 1. Mai 1804 und 
die Kab. O. 1. Okt. 1841 und 26. März 1842 Schulzenstäbe und gelbseidene 
mit den preußischen Farben versehene Armbinden vorgeschrieben; vergl. S. 34 
der Best. 29. Okt. 1855 (M. Bl. 1856 S. 36). 
b) Gestattet sind Schulzenstäbe und Armbinden in den Provinzialfarben mit den 
preußischen Landesfarben: in Brandenburg durch Kab. O. 1. Mai 1842 (M. 
Bl. 1855 S. 135); in Ost= und Westpreußen, Pommern, Posen und Sachsen 
durch Kab. O. 27. Nov. 1854 (M. Bl. 1855 S. 136). 
c) In der Grafsschaft Schwedt gelten Spezialbestimmungen, vergl. §. 31 Best. 
29. Okt. 1855 (M. Bl. 1856 S. 6) und §. 32 Best. 29. Okt. 1855 (M. 
Bl. S. 232). 
2) Diese kann, falls der Beamte seine ganze Kraft dem Ehrenamte widmen muß, 
sehr wohl so hoch bemessen werden, daß sie eine standesgemäße Lebenshaltung gewährt, 
Sten. Ber. A. H. S. 1768. 
3) Das Abkommen eines Gemeindevorstehers mit der Gemeinde über die Höhe 
seiner Dienstunkosten-Entschädigung behält nur so lange seine Kraft, bis das öffentliche 
Interesse erfordert, daß eine anderweite Regelung (unter Umständen eine Erhöhung) 
durch den Kreisausschuß stattfinde, E. O. V. IV. 91. Eine Entschädigung, die in 
Befreiung von Gemeindediensten und Lasten besteht, ist unzulässig, falls nicht der Fall 
des §. 21 Komm. Abg. Ges. vorliegt. 
Eine Erhöhung der Entschädigung wegen Uebertragung des Standesamts kann 
aus §. 86 nicht verlangt werden, E. O. V. II. 79. 
4) Und zwar auch in dem Falle, wenn die Zahlung der Beträge auf Rezessen 
oder rechtskräftigen Urtheilen beruhte, Erk. O. B. G. 4. Okt. 1879. Ueber die Frage, 
ob darunter auch Servituten begriffen find, vergl. Erk. O. Trib. 15. Mai 1878 (E. 
LXXX 198).
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        880 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
* (0.) Der Gutsherr, wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Ver- 
hältnisses gegen Fortfall der Geld= und Naturalbeiträge und gegen Emschädigung für 
die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, stutt der 
Gewährung einer Eutschädigung die Landdotationen herauszugeben. 
1(0.) In Betreff der Anseinandersetzungen kommen die Borschriften der 88. 97 
bis 101 mit der Maßgabe zur Amwendung, daß zu den im ersten Absatze des §. 101 
erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts beixmragen haben. 
(O. S. H.) Die Schöffen (8. H. Stellvertreter) haben ihr Amt in der Regel 
nnentgeltlich zu verwalten und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen. 
((H. N.) s§. 57. Die unbesoldeten Bürgermeister und Beigeordneten haben den 
Ersatz ihrer baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühe- 
waltung in billigrm Verhältmisse stehenden Eurschädigung von der Gemeinde zu be- 
auspruchen.) 
.(0. S.H.) §. 87. Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Ent- 
schädigung der Gemeindevorsteher und der kommissarischen Gemeindevorsteher, sowie 
über die baaren Anslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der 
Betheiligten 7). 
((H. N.) §. 58. Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädi- 
gung der Bürgermeister und der stellvertretenden Bürgermeister, sowie über die baaren 
Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Betheiligten oder 
der Aussichtsbehörde.) 
S. 88. (8S. H. §s. 88. H. N. §. 59.) Der Gemeindevorsteher :) ((H. N. Bürger- 
meister)) ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung. 
Der Gemeindevorsteher ((H. N. Bürgermeister)) führt in der Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. 
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, 
welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers ((H. N. Bürgermeisters)) das Ge- 
meinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so ist der Gemeindevorsteher #H. N. 
Bürgermeister)) verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und, wenn 
die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem 
0 beharrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses) 
einzuholen. 
Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher ((HK. N. Bürgermeister)) folgende 
Geschäfte ob: 
1. die Gesetze und Berordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten 
Behörden auszuführen, 
2. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzubereiten, 
3. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern er die- 
selben nicht beanstandet (S. 110) ((H. N. S. 112)) oder deren Ausführung 
aussetzt (Abs. 3) (O. H. N) diejenigen über die Benutzung des Ge- 
meindevermögens (§. 113) ((H. N. §. 77)) nach Berathung mit den 
Schöffen —, zur Ansführung zu bringen und demgemäß die laufende Ver- 
waltung bezüglich des Bermögens und der Einkünfte der Gemeinde, sowie der 
Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu 
führen, und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen 
eingesetzt sind, zu beaussichtigen, 
4. die auf dem Gemeindevoranschlage KH. N. §. 89)) oder auf Beschlüssen der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Aus- 
gaben anzuweisen und das Rechunungs= und Kassenwesen, (O. S. H.) soweit 
er es nicht selbst führt, zu beaufsichtigen, 
1) Einerseits der Beamte, andererseits die Gemeinde, nicht ctwa die Minderheit 
in der Gemeinde-Bertretung oder „Versammlung, E. O. V. IV. 93. Der Kreisaus- 
schuß beschließt nicht nur über die Höhe der Entschädigung, sondern auch darüber, ob 
und in welcher Art sie gezahlt und ob fie nachgezahlt werden soll, E. O. B. VII. 164. 
2) In Betreff der Ausführung der Gemeindebeschlüsse über die Benutzung des 
Gemeindevermögens hat der Gemeindevorsteher eine Berathung mit den Schöffen ein- 
treten zu lassen, III. A. 1III. 2 der Anw. 29. Dez. 1891. 
2) Gegen den Beschluß des Kreisausschusses fündet die Beschwerde an den Bezirks- 
ausschuß nach §5§. 121, 122 L. B. G. statt.
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        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 881 
5. die Gemeindebeamten, (O0. S. H.) nachdem die Gemeindeverfammlung 
(Gemeindevertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu 
beauffichtigen ), (8. H.) unbeschadet der Bestimmungen des §. 117 Abf. 2; 
KH. N.) über die Neuerrichtung von Stellen beschließt die Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung)) · s« 
6.diellrknndenundAktenderGemeindeaufzubewahreu(s.II.,fowekt·l-i«et:nüt 
nichteinbesoudererseumterbeauftragtist), «" 
7. die Gemeinde nach außen zu vertreten:) und Namens derselben mit Behörden 
und Privatpersonen zu verhandeln. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte ver- 
binden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Auführung des betreffenden 
Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Ent- 
schließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem 
Gemeindevorsteher #(H. N. Bürgermeister)) (O. H. N.) und einem der 
Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindefiegel versehen sein. 
Eine der vorstehenden Bestimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann 
ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht 
erfordern. 
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder 
Veräußerung von Grundstücken oder deuselben gleichstehenden Gerechtsamen 
die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobachtet 
sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als Vorsitzenden des Kreis- 
ausschusses; 
8. die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und den Beschlüssen der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) auf die Verpflichteten zu ver- 
theilen und wegen deren Einziehung oder Ausführung die erforderlichen An- 
ordnungen zu treffen. 
(O. S.H.) §. 89. Wo ein kollegialischer Gemeindevorstand eingeführt ist (§.74 
Abs. 6), können demselben die in den 8§. 9, 51, 71, 88 Nr. 2 bis 4 und 8, 119 
und 120 erwähnten Befugnisse durch das Ortsstatut übertragen werden. 
Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes werden nach Stimmenmehrheit und 
unter Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Gemeindevorsleher. 
Ueber dessen Vertretung in Behinderungsfällen hat das Ortsstatut Bestimmungen zu 
treffen. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Gemeinde- 
vorstandes oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender Linie 
oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung 
und Entscheidung nicht theilnehmen. Wird hierdurch der Gemeindevorstand beschluß- 
Unfähig, so entscheidet der Gemeindevorsteher allein. 
Tritt die Beschlußunfähigkeit aus anderen Gründen ein, so hat der Gemeinde- 
vorsteher eine zweite Sitzung anzuberaumen; ergiebt sich auch in dieser keine Beschluß- 
fähigkeit, so hat der Gemeindevorsteher allein hinsichtlich der auf der Tagesordnung 
stehenden Gegenstände Anordnung zu treffen. 
(H. N.) § 60. Wo ein kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath) be- 
steht (§. 45 Abs. 5), hat dieser die in den §§. 59 Nr. 2 bis 4, 62, 89 und 
1) Wegen Anstellung von Militäranwärtern vergl. Ges. 21. Juli 1892 G.“s. 
S. 214) 8. 2 und Ausf. Anw. 30. Sept. 1892 (M. Bl. S. 285), oben Bd. J 
S. 108. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Inhabern des Forstversorgung- 
scheines bei Besetzung von Stellen der Forstverwaltung gilt für Landgemeinden nur 
in der Provinz Sachsen nach §. 6 Vd. 24. Dez. 1816 (G. S. 1817 S. 57). 
Vergl. hierzu §. 25 Reg. 1. Febr. 1887 (M. Bl. S. 24). Ueber das Verfahren bei 
Besetzung der Gemeinde= Forstbeamtenstellen vergl. Res. 9. April 1880 (M. Bl. 
S. 119) und 1. Febr. 1887 (M. Bl. S. 47). Z 
:) Zur Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsstreitverfahren bedürfen Ge- 
meindevorsteher, die als solche legitimirt sind, einer besonderen Bollmacht nicht, §. 73 
Abs. 3 L. O. G. und E. O. V. VI. 138. Wegen der Dienstfiegel vergl. Res. 28.Jan 
und 15. Febr. 1889 (M. Bl. 1891 S. 52).
        <pb n="838" />
        832 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
91 erwähnten Befugnisse des Bürgermeisters wahrzunehmen und die Gemeinde- 
beamten angustellen (§. 599 Nr. 50). 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes werden nach Stimmenmehrheit und unter 
Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, welcher 
hierin durch einen Beigeordneten und, wenn auch dieser behindert ist, durch eines der 
übrigen Mitglieder des Gemeinderathes in der Reihenfolge ihres Dienstalters, bei 
gleichem Dienstalter ihres Lebensalters, vertreten wird. · · 
Bei der Berathung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche ein Mit- 
glied des Gemeinderathes, seine Ehefrau, seine Schwestern oder Berwandten oder Ver- 
schwägerten der in §. 46 Abs. 4 bezeichneten Art berühren, darf dieses Mitglied nicht 
zugegen sein. Wird hierdurch der Gemeinderath beschlußunfähig, so entscheidet der 
Bürgermeister allein; kann auch dieser aus dem angeführten Grunde nicht entscheiden, 
so tritt an dessen Stelle der Kreisausschuß. 
Ergiebt sich die Beschlußunfähigkeit ans anderen Gründen, so hat der Bürger- 
meister eine zweite Sitzung anzuberaumen; wird auch in dieser keine Beschlußfähigkeit 
erreicht, so hat der Bürgermeister allein hinfichtlich der auf der Tagesordnung stehen- 
den Gegenstände Anordnung zu treffen. 
Der Bürgermeister ist — unbeschadet der Vorschrift des §. 112 — verpflichtet, 
in den Fällen, in welchen ein Beschluß des Gemeinderathes das Gemeinwohl oder 
das Gemeindeinteresse erheblich verletzt, die Ausführung des Beschlusses anszusetzen, 
und, wenn der Gemeinderath bei nochmaliger Berathung bei seinem Beschlufse beharrt, 
innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses einzuholen. 
Dem Gemeinderathe bleibt es überlassen, regelmäßige Sitzungstage festzusetzen. 
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes muß erfolgen, wenn sie von einem 
Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
#§. 61. Der Bürgermeister leitet und beauffichtigt den Geschäftsgang der Ge- 
meindeverwaltung. 
Wenn die Beschlußnahme durch den Gemeinderath einen nachtheiligen Zeit- 
verlust verursachen würde, hat der Bürgermeister die dem Gemeinderathe obliegenden 
Geschäfte vorläufig allein zu besorgen, dem letzteren jedoch in der nächsten Sitzung 
behufs Bestärigung oder anderweiter Beschlußnahme Bericht zu erstatten. 
§. 62. Landgemeinden von größerem Umfange oder von zahlreicherer Be- 
völkerung können von dem Bürgermeister nach Anhörung der Gemeindevertretung in 
Ortsbezirke getheilt werden. 
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der Gemeinde- 
vertretung aus den stimmfähigen Gemeindegliedern des Bezirks auf sechs Jahre ge- 
wählt und von dem Bürgermeister bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den 
Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter bestellt. 
Die Bezirksvorsteher find Organe des Bürgermeisters und verpflichtet, seinen 
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks 
zu unterstützen. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie überhaupt solcher 
Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt der Kreisausschuß.) 
(O. S. H.) §. 90. Der Gemeindevorsteher ist, sofern er nicht zugleich selbst 
das Amtsvorsteheramt bekleidet, das Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiver= 
waltung!). 
  
1) Vergl. §. 65 Kr. O. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher find ausfüh- 
rende Organe des Amtsvorstehers in polizeilichen Angelegenheiten. Der Amts- 
vorsteher kann ihnen aber nicht die ihm obliegende Polizeiverwaltung zu selbständiger 
Berwaltung übertragen, also nicht Dienstobliegenheiten, die selbständige polizei- 
liche Entschließungen und Verfügungen erheischen, beispielsweise auf dem Gebiete der 
Wegepolizei nicht die selbständige Anordnung dessen, was an Wegebauten erforderlich 
oder die vorläufige Entscheidung darüber, wer zu ihrer Ausführung verpflichtet ist, 
E. O. V. VI. 208. 
Auch die Behändigung polizeilicher Strafverfügungen kann der Amtsvorsteher 
dem Gemeindevorsteher aufgeben, E. O. V. II. 86. 
Im Weigerungsfalle unterliegen die Gemeinde= und Guatsvorsteher dem Diszi- 
plinarstrafverfahren gemäß §. 143 L. G. O., auch kann die Ortspolizeibehörde gegen
        <pb n="839" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 833 
(O.) In dem gleichen Verhältnisse steht der Gemeindevorsteher in der Provinz 
Posen zu dem Distriktskommissarius. 
(O. S. H) Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, 
da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges 
polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen 
und ausführen zu lassen ?). · 
P (0.S.II)§.91.DerGemeindevorsteherhatinsbeiondetedaöRechtuuddie 
flicht: 
1. der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den Vorschriften 
des §. 127 der Str. P. O. für das Deutsche Reich vom 1. Febr. 1877 
(R. G. Bl S. 258) und des §. 6 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen 
Freiheit vom 12. Febr. 1850 (G. S. S. 45) 5„), 
2. die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen, 
3. die ihm von dem Amtsvorsteher (O.) (Distriktskommissarius), der Staats--) 
— 
Zu Anmerkung 1 auf S. 832. 
sie die Zwangsbefugnisse des §. 132 L. V. G. anwenden, gegen die nur die Be- 
schwerde im Aussichtswege zulässig ist. Vergl. E. O. V. VI. 155. 
. Dem Gemeindevorsteher steht nach §. 132 L. V. G. das Recht zu, seine in Aus- 
übung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch seine polizeilichen Befugnisse ge- 
rechtfertigten Anordnungen durch Anwendung bestimmter Zwangsmaßregeln durch- 
zusetzen, E. O. V. IX. 57. · «- 
1) Unter Umständen auch die Schöffen, E. O. V. VI. 269. . » 
. ’)DieOrganedeSPolizei-undSicherheitsdjeysteshabendievonihnenvori 
läufig festgenommenen Personen zunächst der Polizeibehörde des Aufgreifungsortes zu- 
Zuführen, welcher letzteren dann obliegt, die gesetzlich vorgeschriebene Vorführung des 
Festgenommenen, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, in thunlichst be- 
schleunigter Weise ihrerseits zu veranlassen. Die Vorführung der vorläufig fest- 
genommenen Personen ist dem Wortlaute des §. 128 Str P. O. gemäß beim Amts- 
richter und nicht also, wie dies der früheren Vorschrift des §. 4 Ges. 12. Febr. 
1850 entsprach, bei den Organen der Staatsanwaltschaft zu bewirken. Wird 
etwa in Fällen, in denen Amtsgericht und Staatsanwaltschaft ihren Sitz an den 
gleichen Orte haben, aus Zweckmäßigkeitsgründen, eine abweichende Art der Vor- 
führung dahin vereinbart, daß die Vorführung vor den Amtsrichter durch Vermittelung 
der Staatsanwaltschaft erfolgt, so werden die betheiligten Polizeibehörden hiervon 
jedesmal besondere Nachricht erhalten, Res. 11. Juli 1881 (M. Bl. S. 183). Wegen 
der Festnahme durch Gendarmen vergl. §. 26 Gendarmerie-Instr. 30. Dez. 1820. 
- Vergl. 8. 127 der Str. P. O. oben B. J. S. 727, 8. 6 Ges. zum Schutz der 
persönlichen Freiheit ebend. S. 449 f., wegen der Polizeiaufficht 88. 38 und 39 des 
Strafgesetzbuches ebend. S. 578f. und Instr. dazu 12. April 1871 nebst Res. 5. Sept. 
1871, ebend. S. 679 und 656. 
3) G. V. G. 27. Jan. 1877, §. 153: Die Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der 
Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen 
vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. 
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Be- 
stimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen. . 
Auf Grund des vorstehenden §. 153 Abs. 2 sind durch Res. 15. Sept. 1879 
(M. Bl. S. 265) die Amtsvorsteher und deren Stellvertreter, die Guts= und Ge- 
meindevorsteher und deren Stellvertreter zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft be- 
stimmt worden. Sie haben demzufolge die Befugniß, bei Gefahr im Verzuge Be- 
schlagnahmen (§. 98 Str. P. O.) und Durchsuchungen (§. 105 ebend.) anzu- 
ordnen und auch vorläufige Festnahmen nach Maßgabe des oben allegirten 
5§. 127 Abs. 2 Str. P. O. zu bewirken. 
Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230) zum G. V. G. §. 80 Abs. 1: In 
dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, gegenüber nichtrichterlichen Beamten die 
ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung 
eines Amtsgeschäftes durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage von ein- 
Illing-Kaug, Handbuch II, 7. Aufl. 53
        <pb n="840" />
        834 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die fieben 
oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und 
Verhandlungen aufzunehmen, 
4. die in den §§. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Per- 
sonen v. 31. Dez. 1842 (G. S. 1843 S. 5) vorgeschriebene Meldung (8S. H.) 
die vorgeschriebenen Meldungen entgegenzunehmen. 
((H. N.) §. 63. Der Bürgermeister hat ferner nach näherer Bestimmung der Gesetze 
folgende Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortepolizei nicht Königlichen Behörden über- 
tragen ist: 
gen die Handhabung der Ortspoltzei vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 64 
dieses Gesetzes und der §§. 28 und 29 der Kreis-Ordnung vom 7. Juni 1895, 
2. die Verrichtung eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des 
§. 153 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Jan. 1877 (R. G. Bl. 
S. 41) und der auf Grund desselben erlassenen besonderen Bestimmungen, 
3. die Verrichtungen eines Amtsanwaltes bei dem Amtsgerichte, welches in dem 
bezüglichen Orte seinen Sitz hat, gegen Entschädigung aus Staatsmitteln 
nach Maßgabe der §§. 64 und 65 des Preußischen Ausführungs--Gesetzes zum 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (G. S. S. 230), 
sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte betraut wird; 
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und allgemeinen 
Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Reichs-Gesetzes vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 23), sofern 
nicht ein besonderer Beamter hierfür bestellt ist. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand (Ge- 
meinderath) eingeführt ist, können die Standesamtsgeschäfte mit Genehmigung des 
Oberpräfiderten, andere der unter I. 1 und 2 und II. erwähnten Geschäfte mit Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen Mitgliede des Gemeinderathes 
übertragen werden. 
In Ansehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Geschäfte der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
(H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke. 
§5. 64. Dem Minister des Innern steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit 
dem Kreisausschusse Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke nach Anhörung der 
Betheiligten zu einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke zu vereinigen, wenn dies 
das öffentliche Interesse erheischt. 
In einem solchen Bezirke wird die Ortspolizei nach Maßgabe des §. 63 I. von 
demjenigen der betheiligten Bürgermeister und Gutsvorsteher, beziehungsweise seinem 
esetzlichen Stellvertreter geführt, welcher hiermit von dem Minister des Innern 
etraut wird. Die übrigen Bürgermeister und Gutsvorsteher eines gemeinschaftlichen 
Ortspolizeibezirks haben jedoch das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der 
öffentlichen Ruhe und Sicherheit ein sofortiges Einschreiten nothwendig macht, das 
dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen. 
Der Beitrag der einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirbe augehörenden Land- 
gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu den Kosten der örtlichen Poligeiverwaltung 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 833. 
hundert Mark zu erzwingen. Der Festsetzung der Strafe muß eine Androhung vor- 
ausgehen. 
§. 81. Die im §. 80 bezeichnete Befugniß steht ferner zu: 
1. den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Land- 
gerichten hinfichtlich derjenigen Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, 
welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft find, mit Ausnahme 
solcher Beamten, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen. 
Wegen der hiervon zu unterscheidenden Disziplinarstrafen vergl. §5. 57, 58, 63 
Disziplinarges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) und §. 16 Ges. 9. April. 1879 
(G. S. S. 345). Bevor die Staatsanwaltschaft von Ordnungs= oder Disziplinar- 
strafen Gebrauch macht, muß der Landrath vergeblich um Abhülfe angegangen sein, 
Res. 7. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 2.)
        <pb n="841" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 835 
wird in Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten von dem Kreisans- 
schuffe festgesetzt. 
Die auf Grund des §. 8 Abs. 1 der Gemeinde-Ordnung für die Städte und 
Landgemeinden des vormaligen Kurfürstenthums Hessen vom 23. Oktober 1884 ge- 
bildeten Bürgermeistereibezirke bleiben als gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke bestehen. 
Sie können jedoch, ebenso wie andere gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke, wenn das 
öffentliche Interesse ihr Fortbestehen nicht mehr erheischt, auf demselben Wege, wie die 
Bildung gemeinschaftlicher Ortspolizeibezirke erfolgt, wieder aufgelöst werden. Ueber die 
hierbei etwa nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Land- 
gemeinden und Gutebezirken beschließt in Ermangelung einer Einigung unter ihnen 
der Kreisausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden 
Klage im Berwaltungsstreitverfahren. 
(H. N.) Tchter Abschnitt. Feld= und Ortsgerichte und Feldgeschworene. 
§. 65. In Ansehung der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des Feld- 
gerichts im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, des früheren Amtes Hom- 
burg und in den Landdorfschaften des früheren Gebietes der vormaligen freien Stadt 
Frankfurt, sowie des Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den ehemals Groß- 
herzoglich Hessischen Gebietstheilen bewendet es bei den bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen mit der Maßgabe, daß das in den letzteren vorgesehene Vorschlagsrecht 
der Gemeinde und des Gemeindevorstandes für das Amt der Feldgerichtsschöffen und 
der Feldgeschworenen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zusteht.) 
  
(0.) Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser 
Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Ber- 
waltung des Schulzenamtes7½. 
§. 92. Die mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Berechtigung und 
Berpflichtung zur Verwaltung des Schulzen= (Richter-) Amtes ist von dem Zeit- 
zuni- des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab auch in der Provinz Posen auf- 
gehoben. 
§. 93. In Folge der Aufhebung der im 5. 92 gedachten Berechtigung und 
Verpflichtung treten auch diejenigen Festsetzungen außer Kraft, welche in Folge der 
Zerstückelung von Lehn- und Erbschulzengütern nach §s. 16 des Gesetzes vom 
3. Januar 1845 (G. S. S. 25) über die Verbindung der Verwaltung des 
Schulzenamtes mit dem Besttze eines der Theile des zerstückelten Grundstücks oder 
die Ausweisung eines auskömmlichen Schulzengehaltes in Grundstücken oder in 
Geld und die Vertheilung des Geldbetrages auf die einzelnen Trennstücksbesitzer ge- 
troffen worden sind. 
§. 94. Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, welche den Schulzenguts- 
besitzern erweislich von der Gemeinde selbst für die Amtsverwaltung verliehen sind, 
fallen an die Gemeinde zurück. 
§. 95. Ebenso hören diejenigen Vorrechte und Befreiungen auf, welche dem 
Schulzengutsbesitzer für die Verwaltung des Schulzenamtes in Beziehung auf die 
aus dem Kommunalverbande oder aus anderen Verbänden, z. B. dem Kirchen-= und 
Schulverbande, entspringenden Dienste und Abgaben der Gemeinde oder deren Mit- 
gliedern gegenüber bisher zustanden. 
Auf weitere Vergütigungen hat die Gemeinde keinen Anspruch. 
§. 96. Die Beziehungen zwischen dem Besitzer des Schulzengutes und dritten 
Personen werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
In keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtigkeiten oder Befreiungen, 
welche dem Schulzeugute, wenngleich mit Beziehung auf die dem Besitzer zustehende 
erwaltung des Schulzenamtes, von Dritten, insbesondere von dem Landesherrn oder 
von Gerichts= oder Gutsherren, sei es bei der Fundation des Schulzengutes oder 
später, ohne ausdrücklichen Borbehalt des Widerrufs verliehen worden sind, sowie die 
etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und Freiheiten getretenen Landabsindun- 
gen oder sonstigen Entschädigungen von den Verleihern oder deren Rechtsnachfolgern 
. 
1) Instr. 20. Sept. 1873 (M. Bl. S. 258) zur Ausführung der drei ersten 
Abschnitte des Tit. II der Kreis-Ordnung und Ausf. Anw. III. A. III. und IV. 
53°
        <pb n="842" />
        836 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
in Anspruch genommen und zurückgefordert werden. Dieselben verbleiben vielmehr 
dem Schulzengutsbesitzer auch nach Aufhebung der mit dem Schulzengute verbundenen 
Amtsverwaltung. 
8. 97. Die nach den §§. 94 und 95 etwa erforderliche Auseinandersetzung 
zwischen der Gemeinde und dem Schulzengutsbesitzer wird durch einen von dem 
Kreisausschusse zu ernennenden Kommissarius bewirkt. 
Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prüfung 
und Bestätigung des Kreisausschufses. 
§. 98. Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (S. 97) Streitigkeiten 
darüber, ob mit einem Grundstücke die Berpflichtung zur Berwaltung des Schulzen- 
amtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke Gerechtigkeiten, Vorrechte oder 
Befreiungen der in den §§. 94 und 95 gedachten Art zurückzugewähren oder auf- 
zuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Betheiligten verweigert, 
oder die Bestätigung (s. 97 Abs. 2) von dem Kreisausschusse versagt, so sind die 
Verhandlungen zum weiteren Verfahren und zur Emscheidung an die betreffende 
Auseinandersetzungskommission (Generalkommission) abzugeben. 
Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an das 
Oberlandeskulturgericht statt, welches endgültig entscheidet). 
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des 
Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen. 
§. 99. Ist das Auseinandersetzungsverfahren zufolge §. 98 auf die Ausein- 
andersetzungsbehörde übergegangen, so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prü- 
fung und Bestätigung:) des Rezesses zu. 
#. 100. In Betreff des Verfahrens (§§. 97 bis 99), sowie der Wirkung und 
Ausführung der Rezeffe, gelten die hinfichtlich der Ablösung der Reallasten und der 
Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse bestehenden Vorschriften ). 
§. 101. Zu den Kosten, welche die Ausführung der in diesem Gesetze den 
Kreisausschüssen und deren Kommissarien übertragenen Geschäfte verursacht, haben 
die Gemeinden und die Schulzengnutsbesitzer nicht beizutragen!). 
Frrr das Verfahren bei den Auseinandersetzungsbehörden gelten die für dieselben 
bestehenden Kostenbestimmungen. - 
Achter KH. N. Neunter)) Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung 
und Gemeindevertretung. ((H. N.) Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses.) 
. 102. (S. H.s. 102. H. N. S. 66. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
hat über alle Gemeindeangelegenheiten ) zu beschließen, soweit diese nicht durch das Gesetz 
dem Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) ((H. N. Gemeindevorstand)) ausschließlich 
überwiesen find. Ueber andere Angelegenheiten darf die Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung) nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in 
einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an fie gewiesen sind. 
(O. S.H.) Wo eine Gemeindevertretung besteht, sind die Gemeinde- 
verordneten an keinerlei Instruktion oder Aufträge der Wähler gebunden. 
8. 103. (S. H. 8. 103. H. N. 8. 67.) Die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
  
1) Vergl. s. 23 L. V. G. und Ges. 18. Febr. 1880 (G. S. S. 59), betreffend 
das Verfahren in Anseinandersetzungsangelegenheiten. 
:) Gemäß s§s. 168, 169 Vd. 20. Juni 1817 (G. S. S. 161) die General- 
kommission. 
5) Vd. 20. Juni 1817 (G. S. S. 161), 30. Juni 1834 (G. S. S. 69) und 
Ges. 18. Febr. 1880 (G. S. S. 59). 
4) Diese Kosten werden von den Kreisen getragen, Instr. 20. Sept. 1873. 
5) Also nicht etwa über rein private, oder staatliche, über den Kreis örtlicher 
Interessen hinausreichender Angelegenheiten, vergl. E. O. B. XII. 155, XIII. 89. 
XIV. 76, XIX. 169. Auch das den Korporationen zustehende Petitionsrecht ist nur 
in dieser Beschränkung auszuüben, Res. 6. Juni 1863 (M. Bl. S. 118). Z 
Der Gemeindevorsteher kann von der Aufsichtsbehörde durch die Zwangsmittel 
des 5. 132 L. V. G. angehalten werden, die Erörterung einer nicht kommunalen 
Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen. Vergl. Res. 6. und 29. Juni 1 
(M. Bl. S. 118, 158). ·- . «·« --·
        <pb n="843" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 837 
vertretung) überwacht die Verwaltung #), sie ist berechtigt, sich von, der Ausführung 
ihrer Veschlüsse, von dem Eingange und der Verwendung aller Einnahmen der Ge- 
meindekasse, sowie von der gehörigen Ansführung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung 
zu verschaffen; sie darf jedoch ihre Beschlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen. 
§S. 104. (S. H. §s. 104. H. N. §. 68.) Die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) ist zusammenzuberufen ), so oft ihre Geschäfte es erforderu. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Berathung 
durch den Gemeindevorsteher #(H. N. Bürgermeister)); sie muß erfolgen, wenn es 
von einem Biertel der Mitglieder verlangt wird. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird durch die Ortsverfassung be- 
stimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der Zusammenberufung 
und dem Verhandlungstermine mindestens zwei Tage frei bleiben. . 
Die Versammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder Schänken 
abgehalten werden. 
8. 105. (S. H. 8. 106. H. N. §. 69.) Für die Gemeindevertretung können 
durch Beschluß derselben regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden, es müssen jedoch 
auch dann die Gegenstände der Berathung und zwar mit Ausnahme dringender Fälle 
mindestens zwei Tages) vorher den Mitgliederu der Versammlung angezeigt werden. 
8. 106. (8S. H. S. 106. H. N. §s. 70.) Die Gemeindeversammlung ist be- 
schlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Gemeindemitglieder") 
anwesend ist. 
Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte 
der Mitglieder derselben 3). 
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß die 
Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben. 
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male Fr 
Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mit- 
glieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenbe- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 107. (S. H. S. 107. H. N. §. 71.) Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt"). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
ie der Stimmabgabe sich enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend be- 
trachtet, die Stimmenmehrheit wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen 
Stimmen festgestellt. « 
§.108.(S.H.§.108.H.N.§.72.)AnVerhandlungen(G.N.Beide«r 
Berathung und Abstimmung)) über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
derjenige nicht theilnehmen ((H. N. zugegen sein)), dessen Interesse mit dem der Ge- 
meinde im Widerspruche steht?). Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger 
  
1) z. B. durch Augenscheineinnahmen, Abhören von Personen, Einsicht von 
Akten, Rechnungen, Urkunden 2c. Res. 6. Juni 1841 (M. Bl. S. 162). Doch sind 
die Personalakten der Gemeindebeamten ihrer Natur nach zur Kenntniß der dienst- 
acen Vorgesetzen und der Auffichtsbehörden bestimmt, Res. 9. Juni 1843 (M. Bl. 
:„) Ordnungsmäßig, widrigenfalls ihre Beschlüffe nichtig find, E. O. B. XIX. 4. 
Tuch eine staatliche Bestätigung kann die Nichisgkeit nicht aufheben, E. O. V. XXIV. 96. 
7) D. s. zwei volle Kalendertage, Mot. S. 82. 
)9) Die stimmberechtigten „Gemeindemitglieder“; die nicht gemeindeangehörigen 
Stimmberechtigten und deren Stellvertreter bleiben also außer Betracht; III. A. I. 
r. 8 der Anw. 29. Dez. 1891. 
*) Hierbei sind Gemeindevorsteher, Schöffen und Gemeindeverordneten zusammen 
zu rechnen, und kommt die gesetzlich vorgeschriebene oder statutarisch bestimmte Anzahl, 
nicht etwa die Zahl der thatsächlich im Amte befindlichen Mitglieder der Gemeinde- 
vertremung in Anfatz, E. O. B. XVIII. 48. - 
) Die Form der Abstimmung (Sitzenbleiben, Händeerheben, Zuruf) ist gleich- 
gültig; nur die geheime Abstimmung durch Stimmzettel ist ausgeschlossen, da die 
Stimme des Voarsitzenden bei. Stimmengleichheit zu entscheiden hat, Erk. O. V. G. 
Mai. 1894 (Pr.- V. Bl. XV. 244147. 
7) Nicht nur nicht mithmmen, sondern auch nucht anwesend sein E. Gid. IV.,302.
        <pb n="844" />
        888 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Beschluß nicht gefaßt werden, so beschließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) der Kreisausschuß. 
KK. N.) In den Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand 
(Gemeinderath) eingeführt ist, wird dieser zu allen Versammlungen der Gemeindever- 
tretung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. 
Die Gemeindevertretung kann verlangen, daß Abgeordnete des Gemeinderathes 
bei ihren Berathungen auwesend sind; die Abgeordneten des Gemeinderathes müssen 
gehört werden, so oft sie es verlangen) 
6 109. (8. H. s. 109. H. N. §s. 73.) Bei den Sitzungen der Gemeindever- 
sammlung (Gemeindevertretung) findet beschränkte Oeffentlichkeit statt. Denuselben 
können als Zuhörer alle zu den Gemeindeabgaben herangezogenen männlichen groß- 
jährigen Personen beiwohnen, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
finden und Gemeindeangehörige (s. 7) oder Stimmberechtigte auf Grund des §. 45 
Abs. 1 ((H. N. 5. 16 Abs. 1)) oder Vertreter von Stimmberechtigten (5. 46 Nr. 1, 
2 und 4) ((H. N. 8. 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6)) sind. Für einzelne Gegenstände 
kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffent- 
lichkeit ausgeschlossen werden. Das Ortsstaint kann Bestimmung darüber treffen, daß 
die Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise vorher bekannt 
zu machen find. 
8. 110. (S. H. S. 110. H. N. s. 74.) Der Vorsitzende leitet die Verhand- 
lungen, öffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Ver- 
sammlung. 
Er kann jeden Zuhörer, welcher Störung irgend welcher Art verursacht, aus dem 
Sitzungszimmer entfernen lassen. 
S. 111. (S. H. 5. 111. H. N. §. 75.) Die Beschlüsse der Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung) find in ein besonderes Buch einzutragen und von dem 
Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung 
zu unterzeichnen 1). 
S. 112. (S. H. s. 112. H. N. §S. 76.) Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, 
daß unentschuldigtes Ausbleiben ans den Versammlungen der Gemeindevertretung, 
sowie ordnungswidriges Benehmen?) in diesen Versammlungen oder in der Gemeinde- 
versammlung für das betreffende Mitglied eine in die Gemeindekasse fließende Geld- 
strafe von 1 bis 3 Mark nach sich ziehen, und das im Wiederholungsfalle, nach Lage 
der Sache, Ausschließung aus der Versammlung auf eine gewisse Zeit, bis auf die 
Dauer eines Jahres, verhängt werde. Ueber die Verhängung dieser Strafen beschließt 
die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung). Gegen den Beschluß findet die 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem Gemeindevor- 
steher (H. N. Bürgermeister, Gemeinderathe) zu. 
S#113. (S. H. S. 113. H. N §. 77.) Die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) beschließt über die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens 
Es. 689 fl.) :). (H. N. ss. 38 ff.) 
S. 114. (S. H. s. 114. H. N. s. 78.) Zur Beräußerung oder wesentlichen 
Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder 
Kunstwerth haben, ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten erforderlich. 
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche den 
Grundstücken gesetzlich gleichgestellt sind"), 
  
1) Ausf. Anw. III. A. I. 7. 
„) Z. B. auch Mittheilungen aus den Sitzungen, wenn die Oeffentlichkeit aus- 
geschlossen war. Bergl. Res. 24. Juli 1841 (M. Bl. S. 207). 
„) Ausf. Anw. III. C. 1. 
D. . a) diejenigen Rechte, deren Ausübung mit dem Besitze einer unbeweg, 
lichen Sache verbunden ist, z. B. Realservituten, Superficies, Nießbrauch; b) die 
jenigen, denen die Eigenschaft einer nnbeweglichen Sache durch besondere Sesch 
ansdrücklich beigelegt ist, z. B. Bergwerkseigenthum und Kuxe des alten Rechts, 
A. 2. N. II. 16 Ss. 253, 283; Bergges. 24. Juni 1865 §. 228, Schiffsmühlen, 
A K. R. II. 15 §. 229, 230. Bergl. A. L. R. I. 2 §8§. 8, 9.
        <pb n="845" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 839 
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, 
KXH. N.) welche den Bestand des Grundvermögens (F. 38 Abs. 2) verringern, 
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet, oder 
der vorhandene vergrößert wird ½), 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Berpflichtung, 
zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen (C(H. N. zur Anstrengung 
eines Rechtsstreites) 2)), 
bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses ). 
4% 8. 116. (S. H. S. 115. H. N. §. 79.) Die Veräußerung von Grundstücken 
darf der Regel nach nur im Wege des öffentlichen Meistgebotes stattfinden. 
Zur Gültigkeit einer solchen Beräußerung gehört: 
die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle, 
eine ortsübliche Bekanntmachung, 
die einmalige Bekanntmachung durch das für die amtlichen Bekanntmachungen 
des Landraths bestimmte Blatt (Kreisblatt), 
eine Frist von vier Wochen ((HI. N. mindestens zwei Wochen)) von der Be- 
kanntmachung bis zum Verkaufstermine, 
die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch den Gemeindevorsteher ((H. N. 
Bürgermeister)) oder einen Instizbeamten )0. 
Der im Abs. 2 unter Nr. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung bedarf es nicht, 
wenn der Grundsteuerreinertrag des Grundstücks 6 Mark nicht übersteigt. 
Liegt diese Voraussetzung (Abs. 3) vor, oder erachtet der Kreisausschuß den 
Vortheil der Gemeinde für gewahrt, so kann ein Verkauf aus freier Hand oder ein 
Dausch stattfinden. 
Das Ergebniß des Berkaufs ist in allen Fällen der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren Genehmigung 
ertheilt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Realberechtigungen 
Anwendung, wobei außerdem die Aufuahme einer Taxe in allen Fällen noth- 
wendig ist. 
Für die Eintragung im Grundbuche ((H. N. Stockbuche)) genügt zum Nachweise, 
daß der Vorschrift dieses Paragraphen genügt worden ist, die Bestätigung des Ver- 
trages durch den Kreisausschuß. 
8. 116. (S. H. 8. 116. B. N. §. 80.) Die Berpachtung von Grundstücken 
und Gerechtsamen?) der Gemeinden muß im Wege des öffentlichen Meistgebots ge- 
schehen ). Ausnahmen hiervon können durch den Kreisausschuß gestattet werden. 
—. 
em— 
1) Die Grundsätze zur Prüfung solcher Anträge entbalten Res. 1. Juni 1891 
(M. Bl. S. 84) und 6. Ang. 1892 (M. Bl. S. 321). Wegen der formellen Er- 
fordernisse vergl. Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11); wegen Konvertirungs- 
auleillen Res. 6. Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 5) und 18. März 1888 (M. Bl. 
10 1). 
Zur hypothekarischen Verpfändung kommunaler Grundstücke für bestehende 
Thhulen bedarf es keiner Genehmigung, Erk. O. B. G. 18. Juni 1889 (Pr. V. Bl. 
37). 
2) Auf wirthschaftliche Veränderungen in der Kulturart eines eine Gemeinde- 
nutzung gewährenden Areals bezieht sich diese Borschrift nicht, Res. 27. Mai 1862 
(M. Bl. S. 212). 
2) Vergl. im Uebrigen zu diesem Paragraphen die Anm. zu §. 50 St. O. 
) D. i. der Amtsrichter der Bezirkes, wo das Grundstück liegt, A. L. R. II. 
17 8§. 56, oder ein Notar, Res. 10. Aug. 1829 (v. Kamptz, Jahrb. XXXV. 133). 
Der Richter muß außer den Vorschriften der L. G. O. die Formen einer freiwilligen 
#ichllichen Subhastation einhalten, s§. 15 Instr. 20. Mai 1839 (J. M. Bl. 
5) Auf die Verpachtung der Jagdnutzung findet der §. 116 nicht Anwendung, 
III. C. 1 und 2 Anw. 29. Dez. 1891. 
") Deu Landräthen als Aussichtsbehörden ist das Pachten von Gemeindegrund- 
stücken untersagt, Ref. 8. April 1881 (A. XV. 343).
        <pb n="846" />
        840 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Neunter H. N. Zehnter)) Abschnitt. Befsoldete Gemeindebeamte, 
deren Gehälter und Pensionen. 
117. (S. H. S. 117. H. N. §. 81 Abs. 1). Die Landgemeinden sind befugt, die 
annellung besoldeter Gemeindebeamten für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrich- 
tungen zu beschließen 7). 
((§. H.) Wo die Anstellung von Gemeindebeamten bisher auf Grund der Wahl 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) erfolgt ist, kann durch Ortsstatut 
(Gemeindestatut) dieses Verfahren auch ferner beibehalten werden. 
(H. N.) §. B2. Hat eine Gemeinde die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters 
beschlossen (S. 46 Abs. 2), so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß die zu einer 
zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden.) 
S. 118. (S. H. S. 118. H. N. 88. 81. Abs. 2, 83, Ueber die Gehalts- und Pen- 
sionsverhältnisse dieser Beamten kann durch Ortsstatut Bestimmung getroffen werden. 
Auf Antrag der Betheiligten beschließt der Kreisausschuß über die Festsetzung 
der Besoldungen und sonstigen Dienstbezüge von Gemeindebeamten ((H. N. der Bürger- 
meister und sonstigen Gemeindebeamten.)) 
(O. S.H.) Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten be- 
schließt der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher 
Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzu- 
sehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Ber- 
waltungsftreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der 
Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 
((H. N.) §. 84. Den besoldeten Bürgermeistern sind, sofern nicht mit Genehmigung 
des Kreisausschusses eine Vereinbarung wegen der Penfion getroffen ist, bei eintretender 
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt 
werden, folgende Penfionen zu gewähren: 
ein Viertel der Besoldung nach sechsjähriger Dienstzeit, 
die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
zwei Drittel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
§. 85. Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, so- 
fern nicht mit Genehmigung des Kreisausschusses ein Anderes vereinbart worden ist, 
bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach den für die unmittelbaren Staatsbe- 
amten geltenden Grundsätzen. 
Unberührt bleibt der Art. III des Gesetzes vom 31. März 1882 (G. S. 
S. 133), soweit er nicht durch das Gesetz, betreffend die Ansdehnung einiger Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Venstonege- 
— vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 (G. S 
19) abgeändert ist. 
§. 86. Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander- 
weitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue 
Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Penfion sein früheres Einkommen 
übersteigen. 
§. 87. Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister, sowie derjenigen 
Gemeindebeamten, welche mit Pensionsberechtigung angestellt gewesen find, erhalten, 
  
1) Auch über die Verleihung von Titeln, mit denen staatliche Vorrechte nicht 
verbunden sind. Doch sollen sie sich von den analogen Titeln der Staatsbeamten 
Möglichst unterscheiden, Res. 7. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 2) und E. O. V. VI. 58. 
Eine besondere Form ist für den Anstellungsvertrag nicht vorgeschrieben, E. 
Crim. XV. 244, nur muß der Wille der Kontrahenten dahin gehen, im Gegensatze 
zu einzelnen Diensthandlungen ein dauerndes Dienstwerhältniß zu begründen, E. O. 
V. XVIII. 61. 
Die Ertheilung einer Bestallung ist üblich, E. O. V. XX. 128; im Uebrigen 
entscheidet der im Anstellungsvertrage zu Tage tretende Wille der Kontrahenten dar- 
über, ob im einzelnen Falle ein Beamten-, oder ein privates Rechtsverhältniß vor- 
liegr. E. O. V. XX. 126, XX II. 67, XXVII 431. 
Das Ausscheiden aus dem Amte erfolgt, falls die Austellung nicht auf Zeit er- 
solgt war, iim Fe###ufritiger Willenseinigung. Eine. a lu Erkläxung des 
Beamten, z. B. daß er sein Amt m##ederlege, genüge nicht, E. O. V. X. 374.4
        <pb n="847" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 841 
falls nicht ein Anderes mit Genehmigung des Kreisausschusses vereinbart worden ist, 
Wittwen= und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren 
Staatsbeamten geltenden Vorschristen unter Zugrundelegung des von den Beamten 
im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages. 
Auf das Wittwen= und Waisengeld kommen diejenigen Bezüge in Anrechnung, 
welche von öffentlichen Wittwen-- und Waisenanstalten gezahlt werden, insoweit die 
Gemeinde die Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat. 
§. 88. Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürgermeister und der 
übrigen besoldeten Gemeindebeamten, sowie über streitige Ansprüche der Hinterblie- 
benen dieser Beamten auf Wittwen- und Waisengeld beschließt der Kreisausschuß, und 
zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens 
bei Feststellung dieser Ansprüche als Besoldung anzusehen ist, vorbehaltlich der den 
Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im 
Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.) 
Zehnter ((H. N. Elfter)) Abschnitt. Gemeindehaushalt. 
§. 119. (S. H. S. 119. H. N. §. 89.) Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, 
welche sich im Voraus veranschlagen lassen, entwirft der Gemeindevorsteher (Gemeinde- 
vorstand) #(H. N. Bürgermeister)) für das Rechnungsjahr oder für eine längere, von 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungsperiode, welche 
jedoch die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, einen Voranschlag #y. 
Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung in 
einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raume 
zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Feststellung des Voranschlages durch die 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung). 
Diese Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungsjahres oder der neuen 
Rechnungsperiode zu bewirken. Der Gemeindevorsteher ((H. N. Bürgermeister)) hat 
eine Abschrift des festgesetzten Voranschlages dem Vorsitzenden des Kreisausschusses 
einzureichen. 
Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Alle Gemeinde- 
einkünfte müssen zur Gemeindekasse gebracht werden. Ausgaben, welche außerhalb des 
Voranschlages geleistet werden sollen, oder über deren Verwendung besondere Beschluß- 
fassung vorbehalten ist, sowie Ueberschreitungen des Voranschlages bedürfen der vor- 
herigen Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung). 
Dnurch Beschluß des Kreisaueschusses kann einzelnen Gemeinden die Festsetzung 
eines Voranschlages nachgelassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich 
erscheinen lassen. 
((H. N.) §. 90. Zur Führung des Gemeinderechnungs= und Kassenwesens ist ein 
Gemeindebeamter als Gemeinderechner anzustellen, welcher der Bestätigung durch den 
Landrath nach Maßgabe des §. 55 bedarf und vor seinem Amtsantritte von dem 
Landrathe vereidigt wird. 
Der Gemeinderechner darf mit dem Bürgermeister in der in §. 46 Abs. 4 be- 
zeichneten Art weder verwandt noch verschwägert sein. Tritt eine solche Verwandt- 
schaft oder Schwägerschaft während der Amtszeit eines Gemeinderechners ein, so hat 
guse si Amt niederzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist defugr, hiervon Ausnahmen 
zZuzulassen. 
Der Gemeinderechner hat auf Verlangen eine genügende Sicherheit zu stellen, 
wogegen ihm der Anspruch auf eine mit seiner Amtsthätigkeit in billigem Verhältnisse 
stehende Besoldung zukommt. 
Diie Fefisetzung der Höhe der Besoldung, sowie der Höhe und Form der Sicher- 
heitsleistung unterliegt der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde. 
In Landgemeinden, deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lassen, kann 
mu Genehmigung der Aufsichtsbehörde von der Anstellung eines besonderen Gemeinde- 
beamten als Gemeinderechner abgesehen werden.) 
WXX 
Die Aufstellung eines Voranschlages empfiehlt sich auch für kleinere Gemeinden, 
III. C. 5 Anw. 29. Dez. 1891.
        <pb n="848" />
        842 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
(O. S.H.) §. 120. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß 
ein nach Vorschrift angelegtes Gemeinderechnungsbuch 1) geführt werden. 
Die Gemeinderechnung ist binnen drei Monaten nach dem Schlusse des Rech- 
nungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung 
und Entlastung vorzulegen. 
Wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, erfolgt die Einreichung der 
Rechnung zunächst an den Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand), welcher sie einer 
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. 
Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vorlegung 
der Gemeinderechnung bewirkt sein. 
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei 
Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses 
sofort einzureichen. 
Dem Kreisausschusse liegt die:) Revision der Gemeinderechnungen ob, welche 
alljährlich bei mehreren Gemeinden des Kreises zu erfolgen hat. 
((H. N.) s§. 91. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde find nach 
näherer Vorschrift der Auffichtsbehörde die erforderlichen Rechnungs- und Kassenbücher 
n führen. 
Die Gemeinderechnung ist von dem Gemeinderechner binnen sechs Wochen nach 
dem Schlusse des Rechnungsjahres dem Bürgermeister einzureichen, welcher sie einer 
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, binnen weiteren 
sechs Wochen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. 
Die Feststellung der Gemeinderechnung muß innerhalb sechs Monate nach deren 
Vorlegung bewirkt sein. 
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei 
Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungsbe- 
schlufses sofort einzureichen. 
Die im zweiten und vierten Absatze bestimmten Fristen können durch die Auf- 
sichisbehörde verlängert werden. 
(H. N.) §. 92. Dem Kreisauschusse liegt die jährliche Nachprüfung der Ge- 
meinderechnungen ob.) 
8. 121. (S. H. 8. 121. H. N. §. 98.) Der Kreisansschluß beschließt: 
1. an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz der bei 
Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte 
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Jan. 1844 (G. S. S. 52). 
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig; 
2. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen 
gegen Landgemeinden (§5. 15 zu 4 des Einführungs-Gesetzes zur Deutschen 
C. P. O. vom 30. Jan. 1877, R. G. Bl. S. 244). 
  
1) Reben dem Rechnungsbuche empfieblt sich für größere Gemeinden die Anlegung 
eines nach den Einnahme= und Ausgabetiteln des Vorauschlages geordneten Hand- 
buches und die Führung einer Hebeliste für die Gemeindesteuern, III, C. 7 der Anw. 
29. Dez. 1891. 
:) Wenn ein besonderer Gemeindebeamter die Kasse führt, so find die Revisionen 
derselben durch den Gemeindevorsteher vorzunehmen und zwar die regelmäßigen alle 
drei Monate, die außerordentlichen mindestens einmal im Jahre. Führt der Gemeinde= 
vorsteher die Kasse, so hat der Landrath als Borsitzender des Kreisausschusses, mindestens 
einmal im Jahre selbst oder durch einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken. 
Bei allen Kassenrevifionen find die Eintragungen im Gemeinderechnungsbuche vom 
letzten Abschlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und der 
Kassenbestand, welcher danach vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche 
Bestand nachzuzählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Kassen- 
revisionen können mit den Rechnungsrevifionen verbunden werden, III. C. 8 Anw. 
29. Dez. 1891 (M. Bl. 1892 S. 26/27).
        <pb n="849" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 843 
¶ S. E.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise 
Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen. 
#s. 121 a. Die in den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdith- 
marschen und Süderdithmarschen bestehenden Dorfschaften und Bauerschaften bleiben 
als öffentliche Körperschaften für diejenigen kommunalen Zwecke bestehen, welchen sie 
sie bisher gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspiel- 
landsgemeinde und unter Bestätigung des Bezirksausschusses werden übernommen 
werden. 
Die bisherige Berfassung dieser Körperschaften erleidet nur dahin eine Abände- 
rung und Ergänzung, daß die 88. 7, 8, 9, 10, 13, 39 bis einschließlich 67 der 
Landgemeinde-Ordnung auch auf die Dorfschaften und Bauerschaften mit der Maßgabe 
finngemäß Anwendung finden, daß der Beschluß der Kirchspiellandsgemeinde über die 
Heranziehung von Gemeindeabgabepflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr 
als 900 Mark zu den Gemeindeabgaben auch für die Heranziehung dieser Personen 
von ihrem Einkommen zu den Dorfschafts= und Bauerschaftsabgaben ohne Weiteres 
rechtsverbindlich ist. 
Der Dorsschafts= und der Bauerschaftsvorsteher ist für die in den §§. 90 und 
91 der Landgemeinde-Ordnung bezeichneten polizeilichen Geschäfte Hülfsbeamter des Ge- 
meindevorstehers der Kirchspiellandsgemeinde. 
§. 121b. In den Kirchspiellandsgemeinden des Kreises Husum, Norderdith- 
marschen und Süderdithmarschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine 
Gemeindevertretung. 
§. 121c. Die Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinden im Kreise Süder- 
dithmarschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter — wenn mehrere 
Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — desselben und aus den 
Vorstehern der Bauerschaften. 
Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspielslandgemeinde Bauerschaften, 
welche in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine weitere Ver- 
tretung in der Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinde durch die Wahl eines 
oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt werden. 
Die Höchstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der im 
§5. 49 Abs. 3 der Landgemeinde-Ordnung vorgeschriebenen Beschränkung. 
Auf die Wahl der Gemeindeverordneten finden die für die Wahl der Gemeinde- 
vorsteher in den §§. 75 bis 83 der Landgemeinde-Ordnung getroffenen Bestimmungen 
fiungemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Außergewöhnliche Wahlen 
zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen 
angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für 
erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann 
bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. 
§. 1214. In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspiels- 
landgemeinde durch Statut die Bestimmung treffeu, daß die Gemeindeverordneten, 
sämmtlich oder zum Theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diesem Falle 
gelten die Bestimmungen des §. 1216 Abs. 3 und 4. 
Auch ist jede Kirchspielsgemeinde dieser beiden Kreise befugt, die Bildung der 
Gemeindevertretung nach den im §. 121c für die Kirchspielslandgemeinden des Kreises 
Süderdithmarschen getroffenen Bestimmungen durch Statut zu beschließen. 
§. 121e. Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert bleibenden Verfassung 
der im Kreise Husum innerhalb der Kirchspielslandgemeinden neben den Dorsschaften 
bestehenden selbständigen Köge find durch Kreisstatut Normatiobestimmungen zu 
erlassen. 
Der Koogsvorsteher (Deichvogt) ist als solcher Mitglied der Kirchspielslandge- 
meindevertretung und Hülfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchspielslandgemeinde 
für die in den §§. 90 und 91 bezeichneten polizeilichen Geschäfte. 
s. 121f. Für die Gemeinde Helgoland, Kreises Süderdithmarschen, bleibt es 
bis auf Weiteres bei der gegenwärtigen Gemeindeverfassung. Der Zeitpunkt des In- 
— der Landgemeinde-Ordnung für Helgoland wird durch Königl. Verordnung 
estimmt)
        <pb n="850" />
        844 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke. ((H. N. im Regierungsbezirke Kaffel. ) 
§. 122. (S. H. §S. 122. H. N. §. 94.) Für den Bereich eines selbständigen 
Gutsbezirkes!) ist der Besitzer des Gutes zu den Pflichten und Leistungen, welche den 
  
1) Nach der Rechtsprechung des O. V. G. sind als selbständige Gutsbezirke nur 
diejenigen Güter anzuerkennen, denen vor Aufhebung der Erbunterthäuigkeit „das 
Recht Unterthanen zu haben“ zustand (A. L. R. II. 7 8§. 91, 92) oder denen diese 
Eigenschaft durch Kgl. Erlaß besonders verliehen worden ist. 
Ueber den Begriff eines selbständigen Gutes vergl. E. O. B. I. 102 und 147; 
II. 117, 162; V. 116; VII 177; XIV. 231; XVI. 223, 239; XX. 176; 
XXI. 163. Ueber die Gutsbezirke der Domänengüter (Bezirk desselben Domänen= 
amts ein Domänengnut) vergl. E. O. B. VIII. 86; über die Zugehörigkeit kölmischen 
erbfreien Landes zu Landgemeinden, E. O. V. VIII. 96, über die kommunale Eigen- 
schaft kölmischer Güter in Ost= und BWestpreußen, XVI. 223; XXI. 115. Vom 
Gutsherrn ist der Grundherr (privatrechtliche Eigenthümer Grund und Bodens der 
angesiedelten Anwohner) zu unterscheiden, E. O. V. XXIV. 158. 
Das kommunalrechtliche Bestehen ist von privatrechtlichen Dispositionen des 
Eigenthümers am Grund und Boden über diesen unabhängig; es können also Guts- 
bezirke als solche niemals durch Zerstückelungen des Gutes allein, sondern nur durch 
einen entsprechenden Akt der Staatshoheit aufgehoben werden, E. O. B. I. 158, 
VII. 201; VIII. 80; X. 89; XXII. 107; Res. 26. Okt. 1870 (M. Bl. 1871 
S. 107). Die Abveräußerung einzelner kleinerer Parzellen von einem Gutsbezirk an 
Dritte wird, wenn neben ihnen noch ein größeres leistungsfähiges Restgut bestehen 
bleibt, die anderweite Regelung der kommnnalen Verhältnisse eines solchen Gutsbe- 
zirkes noch nicht nöthig machen. In derartigen Fällen ist der Begriff des Gutsbe- 
zirks: „Die Einheit des Besitzes“ noch im Wesentlichen aufrecht erhalten . Der 
Restgutsbesitzer, der dem Staate gegenüber die Verpflichtung für die Erfüllung der 
kommnnalen Leistungen des Gutsbezirkes trägt, ist zugleich der Repräsentant des Guts- 
bezirkes bezw. seiner angesessenen und nicht angesessenen Einwohner in der Ausübung 
öffentlicher Rechte, also insbesondere auch des Wahlrechts zum Kreistage, Res. 
10. März 1873 zu Art. 3 (M. Bl. S. 83). Vergl. E. O. V. XIV. 285, XV.I. 250. 
Auch ablösbare Realberechtigungen, die auf Grund der Agrarreform an Stelle 
dominialer Rechte getreten sind, können ein ausreichendes Substrat für das Fortbe-- 
stehen einer Gutsherrschaft gewähren, vergl. E. O. Trib. LXXXII. 59. Ehrenrechte 
allein, z. B. das Patronat genügen nicht, Erk. O. V. G. 24. Jan. 1891 (P. B. Bl. 
XII. 242). Das „Auenrecht“ (Angerrecht, Straßengerechtigkeit) ist ein der Guts- 
herrschaft innerhalb des Umfanges des ehemaligen dominialen Herrschaftsgebietes zu- 
stehendes Recht und umfaßt die civilrechtlichen Befugnisse des Gutsherrn an einzelnen 
Theilen der Gemeindefeldmark, an Straßen und Wegen, freien Plätzen, Bächen, Pri- 
vatflüssen, Teichen, Grenzen und Rainen (Keil S. 332). Es kommt besonders vor 
in Schlesien, wo es entstanden ist ans dem Eigenthum des Dominialherren an dem 
gesammten, nicht an dritte Personen ausgethanen Grund und Boden des dominialen 
Herrschaftsgebietes. Man unterscheidet die eigentliche Aue, d. s. alle Plätze im Dorfe, 
die nicht zu den Gebäuden, Höfen und Gärten der Dorfinsassen gehören, und die 
Aue außerhalb des Dorfes, innerhalb der Feldmark befindliche freie Plätze, Straßen, 
Privatflüsse, Grenzraine :0. Das Recht des Dominialherrn an der Aue ist Eigen- 
thum, wird aber dadurch beschränkt, daß die Aue in erster Linie öffentlichen 
Zwecken dient. 
Das Auenrecht in der Mark Brandenburg ist zurückzuführen auf die Straßen- 
gerichtsbarkeit des Gutsherrn und besteht in der Benutzung der Dorfstraße und der 
freien Plätze innerhalb der Dorflage als Ausfluß des Eigenthümers der Gutsherr- 
schaft, sofern nuur der gemeine Gebrauch dieser Orte dabei bestehen kann. In ähnlicher 
Weise haben sich die Auenrechte in Pommern entwickelt. In den übrigen Provinzen 
find sie ohne Bedeutang. Die Aue gehört gemöß ihrer Entwickelung in der Regel 
zum Gutsbezirke, falls sie nicht vor dem Publikationstage des Ges. 31. Dez. 1842 
(G. S. 1843. S. 8) — dem 31. Jan. 1843 — ohne Widerspruch der Betheiligten 
als ein Theil der Landgemeinde hehandelt, worden ist oder ein Staatshoheitsakt # 
Zugehörigkeit geändert sn, E O. V. V. 116, Res. 6. Juli 1874 (M. Bl. S. 170). 
Die Rittergutsmatrikeln fsind, da die Rittergutsqualität auch jetzt noch in
        <pb n="851" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 845 
Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse gesetzlich 
obliegen, mit den hinsichtlich einzelner dieser Leistungen aus den Gesetzen folgenden 
Maßgaben verbunden½. 
(O. S. H.) Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder 
die Veranlagung von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirkes zu den 
öffentlichen Lasten desselben, finden die Bestimmungen im S§. 38 dieses Gesetzes sinn- 
gemäße Anwendung?). # 
§. 123. Der Besitzer eines selbständigen Gutes hat insbesondere die in den 
88. 90 und 91 ( (H. N. in dem §. 63)) aufgeführten obrigkeitlichen Befugnisse und 
Pflichten :) entweder in Person oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Ueber- 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 844. 
mehrfacher Beziehung (Theilnahme an verschiedenen Präsentationswahlen zum Herren- 
hause, an kommunalständischen, landschaftlichen Credit= und Versicherungsverbänden 
vergl. Kab. O. 7. Juli 1847, G. S. S. 515, das Recht, sich nach dem Gute zu 
nennen, A. L. R. II. 9 §. 45, das Recht, die mit dem Patronate verbundenen 
Ehrungen, die Erwähnung im Kirchengebete und die Kirchentrauer, in Anspruch zu 
nehmen, A. L. R. II. 9 §8. 43, 44, II. 11 §§. 589, 593, 594), von Bedeutung 
ist, präsent zu erhalten, aber nur in Betreff des Bestandes der Rittergutseigen- 
schaft; die Löschung ist zu veranlassen, sobald ein Gut die für die Erhaltung der 
Rittergutseigenschaft erforderlichen Eigenschaften nicht mehr erfüllt, Res. 9. Aug. 1876 
(M. Bl. S. 226). Vergl. Kab. O. 11. Jan. 1835 (G. S. S. 9). 
1) Der Gutsherr ist zu den Lasten und Pflichten verbunden, die den Gemeinden 
für den Bereich ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse obliegen. Eine 
Bertheilung dieser Kommunallasten eines selbständigen Gutsbezirkes, der sich nicht in 
einer Hand befindet, unter die verschiedenen Grundbesitzer ist unstatthaft, selbst im 
Falle der Vereinbarung; nur in Betreff der Armenlasten (s. 8 Ges. 8. März 1871), 
der Quartierleistung (§. 7 Ges. 25. Juni 1868), der Naturalleistungen (Ss. 3—5, 7, 
8 Ges. 13. Febr. 1875), der Kriegslasten (§§. 3, 6, 8 Ges. 13. Juni 1873) findet 
eine Ausnahme statt, Res. 21. Nov. 1875 (M. Bl. S. 76). Beispielsweise hat der 
Gutsherr auch die Antheile an den Kosten der Amtsverwaltung, Res. 31. Jan. 1875 
(M. Bl. 1876 S. 14) Nr. 2, sowie an den Unterhaltungskosten der Standesämter 
zu tragen, die nach §§. 7 ff. Reichsges. 6. Febr. 1875 in den aus mehreren Gemeinden 
und Gntsbezirken bestehenden Standesamtsbezirken auf den betreffenden Gutsbezirk 
repartirt werden, Res. 9. April 1878 (M. Bl. S. 78), vergl. Erk. 3. Juli 1878 
(E. O. B. IV. 143) und 6. Dez. 1879 (E. O. V. VI. 85). 
Dagegen hat der Besitzer des Gutes das für den Gutsbezirk berechnete Kreis- 
tagssoll nicht allein zu tragen, Res. 31. Jau. 1875 (M. Bl. 1876 S. 14). Die 
Kreisabgaben werden nicht auf die Gutsbezirke als solche, sondern auf die in ihm 
wohnenden Kreisangehörigen umgelegt, Erk. 6. Dez. 1879 (E. O. V. VI. 81). In 
Ost= und Westpreußen können ferner die Schullasten gemäß §§. 55, 56, 60 Schul- 
Ordn. 11. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 1) auf die Anwohner des Gutsbezirkes unter- 
vertheilt werden. 
Abgabenregulirungspläne auf Grund des Ges. 3. Jan. 1845 (G. S. S. 25) 
begründen keine öffentlich-rechtlich erzwingbare Beitragspflicht der Gutsbezirksinsassen 
zu Gunsten des Gutsherrn, E. O. V. XII. 174. 
2) Vergl. jetzt §§. 69, 70, 75 Komm. Abg. Ges. 
2) Wenn der Gutsvorsteher nicht zugleich Gutsherr ist, so fungirt er nur als 
obrigkeitlicher Verwalter des Gutsbezirkes, vertritt aber nicht die Vermögensrechte 
der Gutsherren und der Anwohner. Aufforderungen zu Ausgaben aus einem öffent- 
lich-rechtlichen Titel, z. B. zu Schullasten, zur Instandsetzung von Wegen sind also 
in diesem Falle nicht an den Gutsvorsteher, sondern an den wegebaupflichtigen Guts- 
herrn zu richten, Erk. 4. Febr. 1880 (E. O. V. VI. 206) und 28. Febr. 1883 
(E. O. B. IX. 138). Dagegen vertritt der Gutsvorsteher — ev. auch im Verwaltungs- 
streitverfahren, E. O. V. VIII. 166 — den Gutsbezirk, wenn es sich um dessen 
kommunale Leistungen handelt, die er kraft seiner obrigkeitlichen Stellung angeordnet 
hat, z. B. wenn es sich um Angelegenheiten der Armenpflege handelt; der Gutsvor- 
steher ist der gesetzliche Bertreter des Gutsarmenverbandes, Entsch. des Bundesamtes 
für das Heimathwesen XVIII. 155; XIX. 149; XX. 177. Bergl. E. O. B. XXVII. 
201. Ingleichen vertritt der Gutsvorsteher dem im Eigenthum mehrerer Personen
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        846 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
nahme des Amtes als Gutsvorsteher befähigten Stellvertreter auszuüben. Der 
letztere muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in defsen unmittel- 
barer Nähe habent). 
Zu Aumerkung 3 auf S. 845. 
stehenden Gutsbezirk als gemeinschaftlichen Jagdbezirk, vergl. E. O. V. X. 156, 
XVI. 352, XXV. 303. 
Das Strafverfahren des §. 8 Kr. O. findet auf den Besitzer eines selbständigen 
Gntsbezirks nicht Anwendung; er hat die Wahl, das Amt selbst zu verwalten oder 
einen Stellvertreter zu bestellen, Erk. 29. März 1879 (E. O. B. V. 110). 
Der Gutsvorsteher ist befugt, ein Dienstsiegel zu führen mit der Inschrift 
„Der Gutsvorsteher zu N. N.“, Res. 10. April 1874 (M. Bl. S. 101). 
1) Die Bestellung eines Stellvertreters kann sowohl in der Art erfolgen, 
daß ihm die Wahrnehmung sämmtlicher Gutsvorstehergeschäfte dauernd und ausschließ- 
lich übertragen wird, als auch in der Art, daß er für den Gutsbefitzer nur im Falle 
seiner Behinderung so weit und so lange eintritt, als ihm dies aufgetragen wird. 
Selbstverständlich ist in dem letzten Falle sowohl der Gutsbesitzer, als der Stellver- 
treter als Gutsvorsteher in Gemäßheit des §. 125 zu bestätigen und zu vereidigen. 
Der Vertreter muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen 
unmittelbarer Nähe haben. Unter letzterer Boraussetzung kann auch der Gutsvorsteber 
eines anderen Bezirks zum Stellvertreter bestellt werden. 
In zerstückelten Eutsbezirken steht die Befugniß zur Bestellung eines Stellver- 
treters dem Besitzer des Restguts zu, sofern nicht dieser selbst das Amt des Gutsvor- 
stehers übernehmen will. 
Nach der Bestimmung im zweiten Abs. des §. 123 können Seitens des Besttzers 
des Guts auch außer dem in §. 86 Abs. 4 vorgeschriebenen Falle sämmtliche oder 
einzelne Gutsvorstehergeschäfte, wie namentlich die Anfertigung der Klassenstener-, 
Militär-Stammrollen und anderer Listen und Nachweisungen, die Borführung der 
Militärpflichtigen vor die Ersatzkommissionen u. s. w. an den VBorsteher einer benach- 
barten Gemeinde unter Beider (d. h. der Gemeinde und des Gemeindevorstehers) 
Zuftimmung gegen eine angemessene Cntschädigung übertragen werden. 
Von derartigen Abkommen ist dem Landrathe behufs der Bestätigung Anzeige 
u machen. 
Den Vorstehern von Gemeinden und Gutsbezirken, die eine örtlich verbundene 
Lage haben, liegt es ob, sich darüber zu vereinbaren, wer von ihnen diejenigen amt- 
lichen Handlungen auszuführen hat, welche eine einheitliche Vollziehung erfordern, wie 
beispielsweise die Anordnungen bei einheimischen und auswärtigen Bränden, Ueber- 
schwemmungen und großem Schneefall, bei Ruhestörungen auf der gemeinschaftlichen 
Dorfstraße, die Beaussichtigung gemeinschaftlicher Wegebesserungen, Graben- 
räumungen u. s. w. 
Bon der getroffenen Vereinbarung ist dem Amtsvorsteher Anzeige zu machen. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so erläßt der Amisvorsteher die er- 
forderlichen Bestimmungen. Ist einer der betheiligten Guts= und Gemeindevorsteher 
selbst Amtsvorsteher, so bedarf es einer Vereinbarung nicht; vielmehr gebührt alsdann 
die Anordnung darüber, wie es in den vorgedachten Fällen gehalten werden soll, 
lediglich dem Amtsvorsteher. 
Wie in Gemeinden zu mechanischen Dienstleistungen ein besonderer Gemeinde- 
diener, so kann in Gutsbezirken zu gleichem Zwecke ein besonderer Gutsdiener angestellt. 
und vereidet werden, Instr. 20. Sept. 1875 (M. Bl. S. 262). 
Wie für den Gutsvorsteber der Besitz des Gutes, so ist für den stellvertretenden 
Gutsvorsteher der Auftrag (die Bestallung) Seitens des Gutsbesitzers oder im Falle 
des §. 126 L. G. O. der Austrag (die Ernennung) Seitens des Landraths die noth- 
wendige Boraussetzung für die rechtliche Existenz seiner amtlichen Stellung. Mit dem 
Wegfall dieses Mandats enden das Recht und die Pflicht, die Gutsvorstehergeschäfte 
wahrzunehmen, von selbst. Ist Jemand stellvertretender Gutsvorsteher vermöge Auf- 
trages des Gutsbesitzers, so ist die Festsetzung seiner Dienstunkosten-Entschädigung 
lediglich Privatsache der Betheiligten; ist er es vermöge Auftrages des Landrathes, 
so findet beim Mangel gütlicher Einigung unter den Betheiligten, auf Aurufen eines 
von ihnen die Festsetzung der Entschädigung nach §. 127 2. G. O. stat. Bergl. 
Erk. O. V. G. 23. April 1881 (E. VII. 186).
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        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 847 
Es können jedoch auch (O.) außer dem im §. 86 Abs. 4 vorgesehenen 
Falle seitens des Besitzers des Gutes sämmtliche oder einzelne Gutsvorstehergeschäfte 
an den Vorsteher ((H. N. Bürgermeister)) einer benachbarten Gemeinde /(K.N. oder 
den Vorsteher eines benachbarten Gutsbezirkes)) unter Beider Zustimmung gegen eine 
angemessene Entschädigung übertragen werden. 
Ehefranen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch ihren 
Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevormundete 
Personen durch ihren Bormund oder Pfleger vertreten. 
S. 124. (S. H. 8. 124. H. N. §. 96.) Die Bestellung eines Stellvertreters 
muß erfolgen, wenn: 
1. Das Gut unverheiratheten oder verwittweten Bestitzerinnen, einer juristischen 
Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer 
Berggewerkschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft #(H. N. oder einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung)) gehört, oder wenn mehrere Besitzer sich 
nicht darüber einigen 1), wer von ihnen die Geschäfte des Gutsvorstehers 
wahrnehmen soll, 
((H. N. 2.) wenn der Bormund oder Pfleger (s. 95 Abs. 3) eine Frau ist.) 
2. ((H. N. 3.)) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist, 
3. derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen un- 
mittelbarer Nähe hat ?), 
oder 
4. ((H. N. 5.)) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden 
Gründen 32) außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen. 
Auf den Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für den ernannten 
Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die 
Eutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat. 
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen Guts- 
bezirkes kann von dem Kreisausschusse") die Bestellung besonderer Stellvertreter ange- 
ordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung erforderlich ist. 
8. 125. (S. H. 8. 125. H. N. §. 97.) Der Gutsbesitzer, sowie dessen Stell- 
vertreter werden in der Eigenschaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. 
K#H. N.) Lehnt der Kreisausschuß die Zustimmung ab, so kann sie auf den An- 
trag des Landraths durch den Regierungspräsidenten ergänzt werden. Wird die Be- 
stätigung von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt, so steht 
dem Gutsbesitzer binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten 
zu, bei dessen Bescheide es verbleibt) 
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe (O. S. H.) 
oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher (O.) (Distriktskom- 
missarius) vereidigz. 
S 126. (S. H. S. 126. H. N. §. 98.) Unterläßt der Besitzer des Gutes in 
den im §. 124 ((H. N. §. 96)) angegebenen Fällen oder wenn ihm die Bestätigung 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 846. 
Der Stellvertreter im Amte des Gutsvorstehers ist nicht ohne Weiteres stellver- 
tretender Amtsvorsteher in einem nur aus dem Gutsbezirke bestehenden Amtsbezirke, 
Res. 26. März 1881 (M. Bl. S. 69). Vergl. Anm. 4 zu §. 124 L. G. O. weiter unten. 
1) Stimmenmehrheit ist keine Einigung. 
#) In dem Falle der Nummer 3 ist es zulässig, dem Besitzer eines Gutes, der 
zwar nicht seinen beständigen, aber koch regelmäßig einige Zeit im Jahre seinen 
Aufenthalt im Gutebezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe hat, für diese Zeit die 
eigene Wahrnehmung der Gutsvorstehergeschäfte zu gestatten und mit Rücksicht hierauf 
die Funktionen des Stellvertreters in entsprechender Weise zu regeln, Instr. 
20. Sept. 1873 (M. Bl. S. 263). 
) Auch unverheirathete Befitzerinnen haben einen Stellvertreter zu bestellen, 
Instr. 20. Sept. 1873. 
4) Durch Beschluß, dagegen steht Beschwerde an den Bezirksausschuß zu. Diese 
Stellverreter haben in den einen eigenen Amtsbezirk bildenden Gutsbezirken den 
Gutevorsteher nicht in den Amtsgeschäften zu vertreten, M. Res. 21. Dez. 1887 
(M. Bl. 1888 S. 182).
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        848 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
uls Gutsvorsteher versagt worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder be- 
findet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs 
verfallen, so steht dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses die Er- 
nennung des Stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu#?#). 
5. 127. (S. H. §s. 127. H. N. §. 99.) Ueber die Festsetzung der dem stellver- 
tretenden Gutsvorsteher in den Fällen des §. 126 ((H. N. §. 98)) zu gewährenden 
Bergütung beschließt der Kreisausschuß?). 
Bierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger 
Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommnnaler Angelegenheiten?). 
8. 128. (S. H. §. 128. H. N. §. 100.) Landgemeinden und Gutsbezirke können 
mit nachbarlich belegenen Landgemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung ein- 
zelner kommunaler Angelegenheiten nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und 
Gutsbesitzer durch Beschluß des Kreisausschufses verbunden werden, wenn die Be- 
theiligten damit einverstanden sind. 
Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann, sofern das 
öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes durch den 
Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten im Beschluß- 
verfahren durch den Kreisausschuß ersetzt worden ist. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der Verbände 
in ihrer Zusammensetzung sowie der Anflösung derselben finngemäße Anwendung. 
129. (S. H. S. 129. H. N. §. 101.) Bei der Bildung dieser Berbände 
ist auf die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, ((H. N. Bürgermeistereibezirke)) 
Kirchspiele, Schul--, Wegebau-, Armenverbände u. s. w.) thunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmigung 
die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden. « 
§.130.(S.,E.§.130.E.N.§.102.)UeberdiequolgeeinersolchenVCrs 
bindung oder in Folge einer Aenderung der Zusammensetzung oder einer Auflösung der 
Verbände nothwendig werdende Regelung der Berhältnisse zwischen den Betheiligten 
beschließt der Kreisausschuß vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren. 
Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung der 
öffentlich-rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen. Insbesondere können 
einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen verpflichtet werden, wenn 
diejenigen, mit welchen sie verbundon werden sollen, für gewisse Berbandszwecke bereits 
vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise Fürsorge getroffen haben 
oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vortheil von der Verbindung haben. 
5 131. (S. B. s. 131. H. N. §. 103.) Die nach Maßgabe des §. 128 
((H. N. §. 100)) gebildeten Verbände sind berechtigt die Ausführung der in ihrem ge- 
meinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame 
Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen, wo die Fürsorge für die öffentliche 
Armenpflege von ihnen übernommen oder ihnen auferlegt wird, Gesammtarmen= 
verbände im Sinne des §. 12 des Gesetzes vom S8. März 1871 (G. S. S. 130). 
Auf die bereits bestehenden Gesammtarmenverbände finden die Bestimmungen dieses 
Titels fortan siungemäße Anwendung. 
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut 
geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist 
und der Bestätigung des Kreisansschusses unterliegt. 
  
sch ß Gemäß L. V. G. §. 121 steht dagegen Beschwerde an den Bezirksaus- 
uß zu. 
2) Die obige Vorschrift findet nur im Falle des § 126 Anwendung, d. h. wenn 
der Landrath einen stellvertretenden Gutsvorsteher ernaunt hat. Ist Jemand stellver“ 
tretender Gutsvorsteher vermöge Auftrags des Gutsbesitzers, so ist die Festsetzung der 
ihm gebührenden Dienstunkostenentschädigung lediglich Sache der Betheiligten, Erk 
O. B. G. 23. April 1881 (E. VII. 186). 
1) Ausf. Anw. II. Nr. 5.
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        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 849 
8. 132. (S. H. s. 132. H. N. §s. 104.) Das Statut muß enthalten: 
1. die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, welche 
den Verband bilden, " 
2. die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegenheiten, 
3. die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen Ver- 
waltung geführt wird, 
4. die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen An- 
gelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird, 
5. eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung des 
Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes nach Außen, 
6. die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu den 
gemeinsamen Ausgaber auf die Verbandsmitglieder. 
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt (§. 115 
Nr. 3) (C(H. N. §.79 Abs. 2 Nr. 3)) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen 1). Außer- 
dem bleibt es der Beschlußfassung der einzelnen Verbände überlassen, weiter noch die 
Bekanntmachung des Statuts auf anderem Wege anzuordnen. 
s. 133. (S. H. S. 133. H. N. §. 105.) Berbandsvorsteher können nur solche 
Personen sein, bei welchen die Voraussetzungen zur Uebernahme des Amtes als Ge- 
meinde-= ((H. N. Bürgermeister)) oder Gutsvorsteher vorliegen. 
Vertreter von Gemeinden können nur die zur Uebernahme des Amts als Ge- 
meindeverordneter in denselben befähigten Personen sein. 
Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besitzer des Gutes im Falle des 
# 124 zu 1, 2 und 4 und §. 126 ((H. N. 8§. 96 Nr. 1—3 und 98),) durch den 
Stellvertreter desselben vertreten. 
§s. 134. (8. H. s. 134. H. N. §. 106.) Die Wahl des Berbandsvorstehers 
bedarf, wenn der Gewählte nicht zugleich Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher ((H. N. 
Bürgermeister oder Gutsvorsteher)) ist, der Bestätigung durch den Landrath unter sinn- 
gemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 84 dieses Gesetzes ((H. N. nach 
Maßgabe des §. 55)). 
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher nach der 
vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf, Einspruch er- 
hoben, so entscheidet hierüber die Versammlung der Verbandsmitglieder. Gegen den 
Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
8. 135. (8. H. 8. 135. H. N. §. 107.) Den einzelnen Gemeinden bleibt die 
Aufbringung ihrer Antheile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Ver- 
fassung überlassen. - "· 
§.136.(s.H.§.136.H.N.§·-IW.)AufBeschwerdenuudEinsprüche 
f(ll.N.AufEinfp1-üche)),betreffend" " 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des 
Verbandes, 
2. die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu 
den Beiträgen für Berbandszwecke, -· 
beschließt der Verbandevorsteher. Die Rechtsmittel und das Verfahren regeln sich 
nach 88. 9 und 38 S(H N. §. 8)) dieses Gesetzes und den §s. 69 und 70 des Kom- 
munalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893. « 
§.137.(s.H.s.137.H."«N-§.109.)KommteinStatutdurchireieVereinbarung 
der Betheiligten nicht zu Stande, so ist dafselbe nach Anhörung der letzteren durch 
den Kreisausschuß festzusetzen. Hierbei kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß und 
den Verbandsvorsteher vertreten. Der letztere ist die ausführende Behörde. 
Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten des Verbandes zu be- 
schließen hat, besteht aus Vertretern sämmtlicher zu dem Verbande gehörigen Ge- 
meinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch 
einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbandsausschusse erfolgt durch den 
Gemeinde vorsteher, #(H. N. den Bürgermeister, den Beigeordneten und)) die Schöffen 
((§. H. Stellvertreter)) und, wenn deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von 
der Gemeinde zu wählende Abgeordnete. 
1) Kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 54
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        850 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter sowie der jedem 
Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesammtbetrage der zu 
dem Zeitpunkte der Feststellung des Statutes in den Gemeindebezirken und von den 
Gutsbesitzern zu entrichtenden direkten Staatsstenern unter Mitberücksichtigung der 
vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, sowie der 
gemäss 8. 36 Abs. 2 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 zn 
ermittelnden Einkommensteuersätze der in §. 33, „—.A. a. O. bezeichneten, 
der Gemeindeeinkommensteuerpflicht in den bezüglichen Gemeinden unter- 
liegenden 1) Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen. 
(O. S. H.) Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Verbandsvorsteher 
und einer Stellvertreter desselben auf die Zeitdauer von sechs Jahren nach den für 
die Wahl des Gemeindevorstehers geltenden Vorschriften (§§. 76 ff.) mit der Maß- 
gabe hinsichtlich des §. 77, daß der Berbandsausschuß aus seiner Mitte einen Wahl- 
vorsteher wählt und von der Wahl von zwei Beisitzern Abstand nehmen kann. 
(O. S. H.) Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt nach den im zweiten 
Satze des ersten Absatzes des s. 59 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 
14. Joli 18931) für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Grund- 
sätzen, sofern nicht auf Grund des §. 130 eine andere Festsetzung stotifindet. 
((H. N) Wenn hiernach einem Gutsbesitzer oder den Vertretern einer Gemeinde 
mehr als die Hälfte der Stimmen in dem Verbandsausschusse zusteht, so können die 
anderen dem Berbande angehörenden Gutebesitzer oder Gemeinden gegen einen mit 
ihrer oder ihrer Vertreter Abstimmung im Widerspruche stehenden Beschluß des Ber- 
bandsausschusses die Entscheidung des Kreisausschusses anrufen, welcher alsdann end- 
gültig beschließt. « 
Die Berufung des Berbandsvorstehers ist entweder in der Weise zu regeln, daß 
der Verbandsausschuß aus seiner Mitte den Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter 
für ihn auf die Dauer von acht Jahren wählt, oder in der Weise, daß einer der bethei- 
ligten Bürgermeister und Gutsvorsteher oder dessen gesetzlicher Vertreter zum Verbands- 
vorsteher und ein anderes bestimmt zu bezeichnendes Mitglied des Verbandsausschusses 
zum Stellvertreter für ihn von Amtswegen bestellt wird. Für die Wahl des Ver- 
bandsvorstehers und seines Stellvertreters gelten die Vorschriften über die Wahl des 
Bürgermeisters (§§. 47 ff.) mit der Maßgabe hinsichtlich des §. 48, daß der Ber- 
bandsausschuß aus seiner Mitte einen Wahlvorsteher wählt und von der Wahl von 
zwei Beisitzern Abstand nehmen kann. 
Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt, sofern nicht ein anderer 
Maßstab auf Grund des §. 102 festgesetzt ist oder sich nach den örtlichen Verhält- 
nissen oder hergebrachter Gewohnheit als angemessen ergiebt, nach den im zweiten 
Satze des ersten Absatzes des §. 59 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 
für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Grundsätzen.) 
S 138. (S. H. S. 138. H. N. §. 110.) Die Bestimmungen der §§. 128 bis 137 
KH. N. §#§. 100—109)) finden auch auf die Verbindung von Landgemeinden oder 
Gutsbezirken mit Stadtgemeinden finngemäße Anwendung mit den Maßgaben, daß 
an die Stelle des Kreisausschusses der Bezirksausschuß, an Stelle des Landraths der 
Regierungspräsident tritt, und daß die Vertretung der Stadtgemeinden in den Ver- 
bandsausschüssen durch den Bürgermeister, den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister), 
sonstige Magistratsmitglieder und erforderlichenfalls durch andere von der Stadt- 
gemeinde zu wählende Abgeordnete erfolgt. 
Fünfter Titel. Aufsicht des Staates. 
8. 139. (S. H. S. 139. H. N. §. 111.) Die Aufsicht des Staates über die Ber- 
waltung der Angelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände 
(Titel IV) wird unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreis- 
ausschusses und des Bezirksausschufses in erster Instanz von dem Landrathe als Vor- 
sitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs= 
präfidenten geübt?). 
  
1) §. 96 Abs. 6 Komm. Abg. Ges. 
2) Die Ausübung kann starfinden: 
a) durch Kenntnißnahme von allen Handlungen der kommunalen Organe, Ver- 
langung von Auskünften, Einsicht von Akten und Urkunden,
        <pb n="857" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 851 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegenheiten 
find in allen Instanzen innerbalb zwei Wochen anzubringen #. 
S. 140. (S. H. s. 140. H. N. §. 112.) Beschlüsse ((H. N. des Gemeinderathes)) 
der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder der Gemeindeverbände:) 
(Titel IV), welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzten, hat der 
Gemeinde= oder ##(H. N. der Bürgermeister, der Gemeinderath, der)) Verbandsvorsteher, 
entstehendenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung 
unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinde- 
(Verbands-) Vorstehers steht der Gemeindeversammlung (der Gemeindevertretung, der 
Versammlung der Verbandsmitglieder) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 31. 
Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, aus anderen als den vorstehend angegebenen 
Gründen eine Beanstandung von Beschlüssen C(H. N. des Gemeinderathes)), der Ge- 
sueindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des Gemeindeverbandes herbeizu- 
hren. 
S. 141. (§S. H. 5. 141. H. N. S. 113.) Unterläßt oder verweigert eine Land- 
gemeinde, ein Gutsbezirk oder ein Gemeindeverband (Titel IV) die ihnen gesetzlich ob- 
liegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten 
Leistungen auf den Voranschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so 
verfügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Voran- 
schlag oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe ). 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 850. 
b) durch Erzwingung eines ordnungsmäßigen Ganges der Gemeindeverwaltung 
durch die Zwangsmittel aus §. 132 L. V. G. oder §. 100 Disziplinarges. 
oder durch Disziplinarmittel aus §§. 18—20 dies. Ges.; vgl. E. O. V. XI. 393, 
XII, 423, XIV. 418; ferner Res. 6. Juni 1863 (M. Bl. S. 118) und über 
die Möglichkeit, die Gemeinde zur Anstellung eines Prozesses zu zwingen, 
Res. 18. März 1840 (M. Bl. S. 42), 
I) durch Ertheilung von Anweisungen, vergl. E. O. V. V. 75, XIV. 77, XX. 71. 
Daß der Regierungspräsident letzte Instanz ist, hindert nicht, daß der Ober- 
präsident auf Grund des §. 11, 4 a Instr. 31. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 1) 
und der Minister des Innern auf Grund des §. 3 L. B. G. als vorgesetzte Behörde 
der Aufsichtsbehörden einschreiten. Ebensowenig ist der Regierungspräsident behindert, 
in dringenden Fällen mit Uebergehung des Landrathes einzugreifen, E. O. B. II. 324, 
V. 340, X. 357. 
1) Gemäß L. B. G. §. 50 Abs. 3 können die Aufsichtsbehörden innerhalb ihrer 
Lesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Behörden 
außer Kraft setzen oder diese Behörden mit Anweisung versehen. Der Ablauf der 
Beschwerdefrist und die Erschöpfung des Instanzenzuges schließen ein Einschreiten der 
Auffichtsbehörden und der ihnen vorgesetzten Behörden von Amtswegen nicht aus. 
2) Dagegen nicht eines kollegialischen Gemeindevorstandes. — Ob die Beschlüfsfe 
noch nicht ausgeführt, oder schon in der Ausführung begriffen sind, ist gleichgültig, 
E. O. B. VI. 56, doch dürfen ihre rechtlichen Wirkungen durch die erfolgte Aus- 
führung nicht bereits erschöpft sein, E. O. V. XXVII. 87. Bedarf der Beschluß 
zu seiner Gültigkeit noch der Bestätigung, so ist diese abzuwarten, E. O. V. VI. 66, 
XXIV. 21. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde, auch wenn die Auf- 
sichtsbehörde die Beanstandung angeordnet hat, Res. 21. Okt. 1890 (M. Bl. S. 205). 
37) Borausgesetzt, daß ein öffentliches Interesse diese Maßregel verlangt, E. O. V. 
VIII. 53, XIII. 61, und daß ein auderer Weg zur Durchführung der festgestellten 
Verpflichtung nicht vorgesehen ist, E. O. V. XVIII. 142. Bergl. E. O. V. 
XXX 142. — Unstatthaft ist die Zwaugsetatisirung bei freiwillig übernommenen 
Kosten zu Chausseebauten, E. O. V. XVI. 218, desgl. von Kosten für Hebammen- 
bezirke, E. O. V. XII. 167, auch einem Verbande gegenüber, wenn dieser nicht zu 
diesem Zwecke gebildet ist oder das Gehalt der Hebamme ausdrücklich übernommen hat. 
Feststellung der Leistung und Eintragung in den Voranschlag bezw. Feststellung 
der Ausgabe dürfen nicht in einem Akte vorgenommen werden, wichen ihnen muß 
V#me eine angemessene Frist liegen, E. O. V. VIII. 48, XVI. 218, XIX. 219, 
Der festustellende Betrag muß genau und unabänderlich feststehen, Erk. O. V. G. 
11. Febr. 1891 (Pr. V. Bl. XII. 542) und Res. 30. Dez. 1890 (M. Bl. 1891 S. 6) 
54*
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        852 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde, dem Besitzer des Gutes, 
sowie dem Verbande die Klage bei dem Bezirksausschusse zu1) 
S. 142. (S. H. S. 142. H. N. §. 114.) Durch Königliche Verordnung kann eine Ge- 
meindevertretung aufgelöst werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage 
der Auflösungsverordnung ab gerrchnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Ein- 
führung der neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeinde- 
vertretung der Kreisausschuß. 
S. 143. (S. H. §. 143. H. N. §. 115.) Bezüglich der Dienstvergehen der Ge- 
meindevorsteher #H. N. der Bürgermeister, der Beigeordneten?)), der Schöffen ((8. H. 
und deren Stellvertreter)), der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der 
sonstigen Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen 
die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 463)2) mit folgenden 
Maßgaben zur Anwendung: 
1. Die Befugniß, gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem 
Landrath:?), und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs- 
strafrechts dem Regierungspräfidenten zu. 
Gegen die Strafverfügungen des Landraths finden innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde an den Regierungspräfidenten, gegen dte Strafverfügungen des 
Regierungspräfidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Ober- 
präsidenten statt. 
2. Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in letzter Instanz ergehen- 
den Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Oberpräfidenten findet die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
3. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des 
Verfahrens von dem Landrath oder von dem Regierungspräsidenten verfügt, 
und von denselben der Untersuchungskommissar und der Verwneter der Staats= 
anwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz tritt 
an die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß; an Stelle des Staats- 
ministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht. Der Bertreter der Staatsan- 
waltschaft bei dem Oberverwaltungsgericht wird von dem Minister des Innern 
ernannt. « 
In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Berfahren ist entstehendenfalls auch über 
die Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Gemeindebeamten Ent- 
scheidung zu treffen. 
S 144. (S. H. S. 144. H. N. §. 116.) Zuständig in erster Instanz ist im Ver- 
waltungsstreitverfahren für die in diesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im 
Einzelnen ein Anderes beftimmt ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung 
der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen!). 
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand und 
der Gemeindeverband (Titel IV) können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Ber- 
waltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
(O. S. L) §. 145. Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde an- 
gehört (S. 138), finden an Stelle der 88. 139, 140, 141, 143, 144 die entsprechenden 
Vorschriften für Stadtgemeinden (5§. 7, 15, 19, 120, 121 des Gesetzes über die 
  
1) Aktivlegitimation E. O. V. XIX. 112; Rechtskomrolle des Verwaltungsrichters 
E. O. V XI. 47, XIII. 236, XIV. 107, XIX. 119, 193, XXVI. 91, 144, 
XXVII. 80, XXX. 146. - 
2) Unabhängig von der Disziplinarstrafgewalt ist die Befugniß der vorgesetzten 
Dienstbehörde, kommunale Beamte durch Exekutivstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten 
anzuhalten, §. 100 Disziplinarges., Res. 5. Juli 1866 (M. Bl. S. 133) und 
17. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 12). Dieses Recht ist gemäß §. 132 L. B. G. 
ausznüben. . 
«)Ueberdeullmfangvergl.§§.15,18,19Disz.Gef.21-.Jnli1852.Der 
Gemeinde-, Guts= oder Berbandsvorsteher kann den ihm untergeordneten Beamten 
nur Warnungen und Verweise ertheilen, S. 18. a. a. O. · 
4) Der Kreisausschuß hat die Kosten zu tragen, wenn das Berfahren mit Rück- 
sicht auf den Ausfall der Voruntersuchung eingestellt, oder der Angeschuldigte frei- 
gesprochen wird, M. E. 26. März 1880 (M. Bl. S. 167).
        <pb n="859" />
        östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 853 
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 
(G. S. S. 287) fsinngemäße Anwendung. · J 
((H. N.) §. 117. Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde angehört 
(6. 110), finden an Stelle der §9. 111, 112, 113, 115, 116 die Vorschriften der §§. 87, 
88, 89, 91, 92 der Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau finngemäß An- 
wendung.) n 
Sechster Titel. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 146. (O.) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere 
die §§. 18 bis 78 Theil II Titel 7 A. L. R., das Gesetz, betreffend die Landgemeinde- 
verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, vom 14 April 
1856, die §§. 22 bis 45 sowie der §. 53 der Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 1872 
in der Fassung vom 19. März 1881 und die 8§. 24 bis 37 des Gesetzes über die 
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 
für die im. §. 1 genonnten Provinzen außer Kraft. Die Bestimmungen der 88§. öl, 
51a und 55a Abs. 2 der Kreis-Ordnung bleiben noch fernerhin in Kraft. 
((§. H.) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. 
Mit diesen Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere 
— unbeschadet der Vorschriften im Titel II. Abschn. 11 dieses Gesetzes — die 
Verordnung vom 22. September 1867, betr. die Landgemeindeverfassungen im Gebiete 
der Herzogthümer Schleswig und Holstein (G. S. S. 1608), das Lauenburgische 
Gesetz vom 2. November 1874, betr. die Verfassung der Landgemeinden im Kreise 
Herzogthum Lauenburg (Offiz. Wochenbl. S. 279), die 88. 22 bis 31 sowie der §. 41 
der Kreis-Ordnung vom 26 Mai 1888 (G. S. S. 139), die Kreisstatuten für die 
Fortbildung der Kirchenspielsverfassung in den Kreisen Norderdithmarschen und Süder- 
dithmarschen vom 21. September 1883 resp. 9. Mai 1884, bezw. vom 1. August 
1888, resp. 23. März 1888 und die §s. 24 bis 37 des Gesetzes über die Zuständigkeit 
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. Angust 1883 für die 
Provinz Schleswig-Holstein außer Kraft. Die Bestimmungen der 88. 38, 39 und 
45 Abs. 2 der Kreis-Ordnung bleiben auch fernerhin in Kraft. « 
(O. S. H.) Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen 
Rechts 1) beruhen, dleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen 
allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten 
und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird 
nicht vermuthet. 
(O. S. H.) §. 147. Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden 
Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit dieses 
Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 2, einst- 
weilen, längstens auf drei Jahre, in Kraft). - , 
Bis zum Inkrafttreten eines Kommnnalsteuergesetzes, läugstens aber bis zum 
1. April 1897, können die bei der Verkündigung dieser Landgemeinde-Ordnung für 
Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarisch oder observanzmäßig bestehenden Maßstäbe 
durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisansschusses aufrecht er- 
balten werden. 
(O. S. H.) §s. 148. Soweit den Volksschulen die Eigenschaft von Gemeinde- 
anstalten beiwohnt, kommen in Ansehung derselben die Bestimmungen dieses Gesetzes 
nur unter den aus den besonderen Gesetzen über die Volksschule sich ergebendun Ein- 
schränkungen zur Anwendung. « 
«(0.s.kl.)§.149.DetMinisterdeannernerläßtdiezurAusführung 
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. « 
Wegen der Vorbereitungen für die nothwendig werdenden Neuwahlen ist alsbald 
nach der Verkündigung des Gesetzes Anordnung zu treffen. Die Vollmacht der bis- 
herigen Mitglieder der bestehenden Gemeindevertretung erlischt mit dem Zeitpunkt 
des Inkrafttretens des Gesetzes; doch bleiben dieselben bis zur Einführung der nenu- 
gewählten Gemeindeverordneten im Amte. 
  
1) Z. B. öffentlich-rechtliche Verträge (bestätigte Rezesse der Auseinandersetzungs- 
behörden, Regulirungspläne, Urbarien), rechtskräftige Erkenntnisse, Verjährung, Privileg. 
2) Ausf. Anw. III. B. XI. 2.
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        854 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung 2c. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeinde- 
vorsteher, Schöffen (S. H. Stellvertreter) und sonstigen gewählten Gemeinde- 
beamten verbleiben in demselben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode. Ingleichen 
verbleiben im Amte die besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihres An- 
stellungsvertrages. 
Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge- 
setzes von einem Einkommen von mehr als 660 Mark bis ausschließlich 900 Mark 
zur Staatsstener eingeschätzt und zu den Gemeindelasten herangezogen find, steht in 
derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im §. 13 
erwähnten Personen von den Gemeindelasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach 
Maßgabe des §. 48 Nr. 1 zu. (O) Diese Beschlußfaffung ist unmittelbar nach 
dem Inkrafttreten des Gesetzes herbeizuführen. 
Diese Bestimmung findet auf die Wahlen in die Gemeindevertretung fiungemäße 
Anwendung. 
((H. N.) Sechster Titel. Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
5. 118. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch die 
Bestimmungen im fünften Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver- 
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (G. S. S. 
237) und in den §§. 34 bis 40 der Kreis-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau, 
außer Kraft. 
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts be- 
ruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen und 
besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen 
abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird nicht vermuthet. 
"k6K. 119. Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm abwelt- 
chenden Ortsstatuten, allgemeinen Gewoheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit 
dies Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung des §. 96 
Abs. 4 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893, einstweilen, längstens 
auf drei Jahre, in Kraft. 
Dies gilt auch bezüglich der auf Grund des §. 8 der Gemeinde-Ordnung 
für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 gebildeten 
Bürgermeistereibezirke, abgesehen von ihrem Fortbestehen als gemeinschaftliche Orts- 
polizeibezirke (§. 64). 
§. 120. Sovweit Lehranstalten einschließlich der Volksschule die Eigenschaft von 
Gemeindeanstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Bestimmungen dieses 
Gesetzes nur unter den Einschränkungen in Anwendung, die sich aus den für die 
Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben. 
Dies sindet finnentsprechende Anwendung auf den Wegebau und andere Beran- 
staltungen der Gemeinden, über welche besondere Gesetze erlassen sind. 
#§. 121. Die erforderlichen Wahlen von Gemeindeverordneten und Abgeordneten 
zur Gemeindeversammlung (§5. 19 Nr. 1) find nach Maßgabe dieses Gesetzes schon 
vor dessen Inkrafttreten vorzubereiten und im März 1898 zu vollziehen. 
§5. 122. Die bei der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amte befindlichen 
Mitglieder der seitherigen Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände (§. 38 des 
Gesetzes über die Zuständigkeit der Berwaltungs= und Berwaltungsgerichtsbehörden 
vom 1. August 1883) bleiben, abgesehen von den Bürgermeistern, Schultheißen und 
Gemeindevorstehern, bis zur Einführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes gewählten 
Gemeindeverordneten und bis zum Amtsantritte der gewählten Schöffen in Thätigkeit 
und nehmen deren Obliegenheiten wahr. · 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befindlichen Bürgermeister 
(Schultheißen, Gemeindevorsteher) bleiben bis zum Ablaufe ihr Wahlperiode, die Ge- 
meinderechner und sonstigen besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer An- 
stellungsbedingungen im Amte. 
§. 123. Der Minister des Junern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt.)
        <pb n="861" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 855 
Anweisung I1 
zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der 
Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeinde- 
vertretungen #). 
Vom 7./12. November 1891 (M. Bl. S. 181). 
Zu den Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung — den Wahlberechtigten 
für den Fall der Bildung einer gewählten Gemeindevertretung (s. 40 Nr. 1. 58. 41, 
50) — gehören unter den im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten allgemeinen Voraus- 
setzungen außer dem im Gesetze näher bezeichneten Grundangesessenen (§. 41 Nr. 6 
lit. a. und b. §s. 45) und den vom 1. April 1892 ab zur Staatseinkommensteuer 
deranlagten Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als 900 Mk. ls8. 41 
Nr. 6 lit. c, 8. 5 des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 175) 
auch diejenigen Gemeindeangehörigen, welche weder die an den Grundbesitz geküpften 
Bedingungen erfüllen, noch ein Einkommen von mehr als 900 Mk. beziehen, aber 
nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mk. bis einschließlich 900 Mk. zu 
den Gemeindeabgaben herangezogen sind (s. 41 Nr. 6 lit. c). 
Gemäß der Bestimmung im ersten Satze des §. 13 können Gemeindeabgabe- 
pflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mk. zu den Gemeinde- 
abgaben herangezogen, jedoch unter Zustimmung des Kreisausschusses von denselben 
ganz frei gelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als Personen mit 
einem höheren Einkommen herangezogen werden. Demgemäß ist darüber, wie es in 
dieser Beziehung gehalten werden soll, von den Gemeinden Beschluß zu fassen, mit 
der Maßgabe, daß die Heranziehung selbständig von der Gemeinde angeordnet werden 
kann, ein auf die Freilassung oder geringere Belastung gerichteter Beschluß aber der 
Zustimmung des Kreisausschusses bedarf. Wird die Freilassung der Gemeindeabgabe- 
pflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mk. unter Zustimmung 
des Kreisausschusses beschlossen, so werden hierdurch nicht bloß diejenigen Gemeinde- 
angehörigen, welche weder die an den Grundbesitz geknüpften Bedingungen erfüllen, 
noch ein Einkommen von mehr als 900 Mk. beziehen, sondern auch Wohnhausbesitzer 
und die im §. 41 Nr. 6b erwähnten Grundbesitzer, deren Einkommen nicht mehr 
als 900 Mk. beträgt, von den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben befreit; 
auf das Gemeinde-Stimm= und Wahblrecht übt jedoch ein solcher Beschluß nur in 
Ansehung der ersterwähnten Gemeindeabgabepflichtigen eine Wirkung nach der Rich- 
tung hin aus, daß denselben für die Zeit ihrer gänzlichen Freilassung von den Ge- 
meindeabgaben jenes Recht nicht zusteht, während dagegen die Wohnhaus- und Grund- 
besitzer keine Beschränkung in ihrem Gemeinderechte durch die Befreiung von den 
Gemein deabgaben erfahren. Beschließt eine Gemeinde unter Zustimmung des Kreis- 
ausschuffes, daß die hier in Rede stehenden Gemeindeabgabenpflichtigen von den Ge- 
meindeabgaben zwar nicht völlig freigelassen, zu denselben aber mit einem geringeren 
Prozentsatze als Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden sollen, 
so tritt auch für die Nichtangesessenen die Ausschließung von dem Stimm= und Wahl- 
rechte nicht ein. 
An der erstmaligen Beschlußfassung darüber, ob die Gemeindeabgabenpflichtigen 
mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 900 Mk. zu den Gemeindeabgaben 
heranzuziehen oder von denselben freizulassen seien, sollen, als vorzugsweise betheiligt, 
auch diejenigen nicht augesessenen Abgabepflichtigen, welche zur Zeit des Inkraft= 
tretens der Landgemeinde-Ordnung von einem Einkommen von mehr als 660 bis 
900 Mk. zur Staatssteuer eingeschätzt und zu den Gemeindelasten herangezogen sind, 
theilzunehmen berechtigt sein, und diese Bestimmung soll auch auf die Wahlen in 
der Gemeindevertretung siunngemäße Anwendung finden. Eine solche Beschlußfassung, 
welche zunächst für das Stenerjahr 1892/93 maßgebend ist, im Uebrigen aber auch 
für die folgenden Jahre so lange in Geltung bleibt, bis sie durch einen anderweiten 
Gemeindebeschluß, zuireffenden Falles unter Zustimmung des Kreisausschufses, abge- 
1) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen find die der L. G. O. 
3. Juli 1891. 
Es sind nur die für die Praxis wesentlichen und wichtigen Vorschriften der 
3 Anweifungen zum Abdrucke gebracht.
        <pb n="862" />
        856 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
ändert wird, soll unmittelbar nach dem Inkraftreten des Gesetzes herbeigeführt werden 
(s. 149 Abs. 4 und 5). — — — 
Demgemäß wird auf Grund des §. 149 Abs. 1 und 2 Folgendes bestiumt. 
A. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen. 
1. Aufstellung der Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Srimmberechtigten. 
Die Aufstellung der im §. 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder 
und der sonstigen Stimmberechtigten (§. 45) ist bis zum Anfange des Monats Januar 
1892 zu bewirken. 4 - -· .- 4 
Die Liste, welche die nach §. 41 erforderlichen Eigenschaften der Gemeindeglieder 
und die im §. 45 angegebenen Voraussetzungen für das Stimmrecht der dort be- 
zeichneten physischen und juristischen Personen sowie Personen-Gesammtheiten nuchzus 
weisen hat, ist unter Benutzung der Personenstands-Aufnahme für die Veranlagung 
der neuen Staatseinkommensteuer nach dem anliegenden Formulare — Anl. A —, 
welchem ein weiteres Schema mit Probeeintragungen beigefügt ist, von dem Gemeinde- 
vorsteher aufzustellen. Bor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in die Liste 
hat sich der Gemeindevorsteher die Ueberzeugung zu verschaffen. daß bezüglich desselben 
die im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Boraussetzungen zutreffen. 
Rauht bei einem Gemeindegliede die Ausübung des Gemeinderechtes (§. 44), so 
ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund des Ruhens durch einen karzen 
Oinweis auf die einschlagende Nummer des §. 44 ersichtlich zu machen (z. B. „.ruht 
nach S. 44 Nr. 1“). - E— 
In den Spalten 5 und 6 haben bei jedem Gemeindegliede diejenigen Eintra- 
gungen stattzufinden, welche für dessen Stimmrecht von Bedeutung sind. In der 
Spalte 7 ist die Zahl der Stimmen anzugeben, welche jeder Stimmberechtigte nach 
Maßgabe der Vorschriften des 8. 48 unter Nr. 1. Nr. 2 Abs. 1 und 3 in Verbin- 
dung mit Nr. 3 in der Gemeindeversammlung zu führen hat. . ; 
Die Landräthe haben bei jeder sich darbieienden Gelegenheit, insbesondere bei 
persönlicher Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige 
Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und Prü- 
fung der erfalgten Eintragungen hinzuwirken. 
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste A ist Folgendes zu bemerken:: 
Zu a. Unter a weist die Liste diejenigen mäunlichen und weiblichen Stimm- 
berechtigen nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzen. Steht ein 
Wohnhaus im Miteigenthume Mehrerer, so hat der Gemeindevorsteher zu veranlassen, 
daß bis zum Ende des Monats Dezember 1891 nach Maßgabe der Vorschrift im 
8. 41 Abs. 3 festgestellt werde, welcher der Miteigenthümer das Gemeinderecht aus- 
zuüben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken. ; . 
Zum Zwecke des Nachweises derjenigen Gemeindeglieder, welchen nach 8. 18 
unter Nr. 2 Abs. 1, mehrere Stimmen zustehen, ist in Spalte 5 der auf einen jeden 
Besitzer entfallende Jahresbetrag der Grund= und Gebäudesteuer anzugeben. — — — 
Zu b. Unter b find diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten 
aufzuführen, welche, ohne ein Wohnhaus eigenthümlich zu besitzen, von ihrem ge- 
sammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag 
von mindestens 3 Mk. an Grund= und Gebäudesteuer entrichten. Demgemäß ist in 
der Spalte 5 der von ihnen entrichtete Jahresbetrag dieser Steuer aufzuführen. Auch 
bei dieser Klasse der Gemeindeglieder kommen die vorher erörterten Bestimmungen 
des §. 48 unter Nr. 2 Abs. 1, sowie die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes 
dieser Anweisung zur Anwendung, und es sind danach die Spalten 5 bis 7 der 
Liste auszufüllen. 
Ee ist zu beachten, daß unter a und b nach Maßgabe der Bestimmung in 8. 45 
Abs. 3 auch Frauen und nicht selbständige Personen, welche auf Grund des ihnen 
im Gemeindebezirke zufließenden Grundbesitzes stimmberechtigt sind, aufgeführt werden 
müssen, sofern bei ihnen die im §F. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen 
vorliegen. « 
-Zur-.UnterosweistdiesiflediejenigenmännlichenGenuigdqusxhökigen nach, 
welche, ohne unter a oder b zu gehören, für 1891.92 von einem Einkammen von 
mehr als 900 Mk. zur Klassensteuer oder zur klossifizirten Einkommensteuer veranlagt 
sind. Soweit einzelne dieser Personen zur Staatsgewerbesteuer in den Klassen "
        <pb n="863" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 857 
oder A II veranlagt find, ist dies in der Spalte 6 zu bemerken; bei Gewerberrei- 
benden der Klasse A 1 ist zugleich anzugeben, ob fie über dem Mittelsatze steuern. 
Zu d. Unter d hat die Liste zunächst diejenigen männlichen und weiblichen 
Personen aufzuführen, welche, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in 
demselben seit mindestens einem Jahre ein Grundstück besitzen oder am 1. April 1892 
besessen haben werden, welches wenigstens den Umfang einer die Haltung vou Zug- 
vieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich ein 
Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe 
ciner solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen. Auch hier sind Frauen und 
nicht selbständige Personen, bei welchen die im §s. 41 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten 
Voraussetzungen zutreffen, mitaufzuführen. Hieran schließen sich die juristischen Per- 
sonen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, 
eingetragene Genossenschaften und der Staatsfiskus an, sofern dieselben Grundstücke 
von dem bezeichneten Umfange im Gemeindebezirke besitzen. 
In der Spalte 5 sind die Beiträge der von diesen Personen und Personen= 
Gesammtheiten für die bezüglichen Grundstücke zu entrichtenden Grund- und Gebäude- 
steuern, sowie in Spalte 6 die Bezeichnung der Gewerbesteuerklasse, in welcher sie 
besteuert sind, bei Klasse A 1 auch, ob sie über dem Mittelsotze steuern, und in 
Spalte 7 die Zahl der hiernach auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. 
Zu e. Unter e folgen diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen, welche ohne 
unter a oder b der Liste zu gehören, für 1891/92 mit einem Einkommen von mehr 
als 660 bis einschl. 900 Mk., zur Klassensteuer veranlagt sind. Diesen Personen 
steht nach §. 149 Abs. 4 in derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über 
die Freilassung der im §S. 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten oder deren 
Heranziehung zu diesen Lasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des 
8. 48 Nr. 1 dann zu, wenn sie in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu 
den Gemeindelasten (nicht etwa nur zu den Kreis= und Provinzialabgaben) heran- 
gezogen sind. Hiernach ist, wenn die gedachte Voraussetzung zutrifft. bei den An- 
gehörigen dieser Gruppe in Spalte 7 die Zahl 1 einzutragen, anderenfalls aber diese 
Spalte freizulassen. 
Nach Vollziehung dieser Eintragungen ist zu prüfeu, ob etwa ein Gemeinde- 
mitglied mehr als ein Drittel sämmtlicher Stimmen auf sich vereinigt, und es ist be- 
jahenden Falles, die Stimmenzahl defselben gemäß der Vorschrift im §. 48 unter Nr. 3 
auf ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen zu ermäßigen. Die hiernach sich 
ergebende geringere Stimmenzahl ist unter Einschließung der ursprünglichen Stimmen- 
zahl in Klammer () in Spalte 7 einzutragen. . 
Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung der 
Liste erforderlich werdenden Nachtragungen offen zu lassen. Werden bei der Fort- 
führung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte 8 
zu bemerken. -. 
2. Offenlegung der Listen, Einspruchsverfahren, Wahl von Abgeordneten der nicht an- 
gesessenen Gemeindemitglieder. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen aufgestellte Gemeindegliederliste ist in 
dem Zeitraume vom 15. bis zum 30. Jannar 1892 in einem vorher zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringenden Raume auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Stimm- 
berechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben, 
über welchen dieser zu beschließen hat. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage im Verwaltungestreitverfahren bei dem Kreisausschusse statt. Die 
Gemeindevorsteher sind dahin mit Anweisung zu versehen, daß fie über die erhobenen 
Einsprüche und im Anschlusse hieran über die Richtigkeit der Gemeindegliederliste über- 
hanpt mit thunlichster Beschleunigung — unbeschadet jedoch der erforderlichen Gründ- 
lichkeit der Prüfung — beschließen. Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind den- 
lenigen, welche diese Einsprüche erboben haben, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. 
Da Klagen gegen diese Beschlüsse keine aufschiebende Wirkung haben, so wird es 
unschwer zu ermöglichen sein, daß das Einspruchsverfahren zu Ende des Monats März 
1892 beendet ist. Soll der Name eines einmal in die Liste ausggenommenen Stimm- 
berechtigten wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe 
mindestens acht Tage vor dem 1. April 1892 durch den Gemeindevorsteher mittelst
        <pb n="864" />
        858 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
einer gegen Empfangsbescheinigung zuzustellenden Berfügung mitzutheilen. Kurz vor 
diesem Zeitpunkte ist die Liste zutreffenden Falles durch Aufnahme derjeuigen Personen 
zu vervollständigen, welche inzwischen das Gemeinderecht erlangt haben. 
Noch vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, spätestens bis zum Ende des 
Monats März 1892, haben die Gemeindevorsteher mit Beziehung auf die Vorschrift 
im §. 38 Nr. 1 die Gemeindegliederlisten darauf zu prüfen, ob nicht die Zahl der 
nicht angesessenen Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen 
der Mitglieder der Gemeindeversammlung (d. h. also die Hälfte der den Angesessenen 
zustehenden Stimmen) übersteigt. Ist dies der Fall, so sind die nicht angesessenen 
Stimmberechtigten auf den 1. April 1892 oder auf einen der nächstfolgenden Tage 
zur Vornahme der Wahl einer entsprechenden Anzahl von Abgeordneten gemäß der 
Vorschrift a. a. O. einzuladen. Die Namen der von diesen Perfonen gewählten Ab- 
geordneten find in der Gemeindegliederliste unter c und e in Spalte 8 einntragen. 
Zugleich ist nunmehr nochmals zu prüfen, ob durch diese Ermäßigung der Anzahl der 
Stimmen der Nichtangesessenen das im §. 48 Nr. 3 in Bezug genommene Berhält- 
niß, daß ein Stimmberechtigter mehr als ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen 
auf sich vereinigt, herdeigeführt wird, und es ist zutreffenden Falles gemäß der Vor- 
schrift im vorletzten Absatze unter A. 1 dieser Anweisung zu verfahren. 
3. Beschlußfassung nach S. 149 Abs. 4 des Gesetzes und Richtigstellung der 
Gemeindegliederliste. 
Die hiernach gebildete Bersammlung ist — unter Ausschluß derjenigen Stimm- 
berechtigten, deren Stimmrecht ruht — sofort nach Beendigung der vorher bezeichneten 
Vorbereitungen auf einen der ersten Tage des Monats April 1892 gemäß der Bor- 
schriften des §. 104 in ortsüblicher Weise unter Angabe des Gegenstandes der Be- 
rathung und Innehaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen, sowie mit dem 
Hinweise darauf, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen 
haben, zusammenzuberufen und zur Fassung eines Beschlusses darüber zu veranlassen, 
ob die Personen mit einem Jahreseinkommen bis einschl. 900 Mk. zu den Gemeinde- 
abgaben herangezogen, oder ob sie von demselben ganz freigelassen oder dazu mit einem 
geringeren Prozentsatze als die Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen 
werden sollen. Nach §. 106 ist diese Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als ein 
Drittel der stimmberechtigten Gemeindeglieder anwesend ist. Kommt auf die erste 
Zusammenberufung eine beschlußfähige Gemeindeversammlung nicht zu Stande, so 
sind die Stimmberechtigten durch den Gemeindevorsteher unter Beobachtung der 
Vorschriften des §. 104 zu einer anderweiten Bersammlung mit dem Hinweise zu- 
sammenzuberufsen, daß die Erscheinenden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschluß- 
fähig sind. 
In dem Falle, daß die Versammlung die Freilassung der im §. 13 erwähnten 
Personen von den Gemeindeabgaben oder deren Heranziehung mit einem geringeren 
Prozentsatze beschließt, ist durch den Gemeindevorsteher sofort dem Landrathe hiervon 
Anzeige zu erstatten, welcher baldthunlichst die Beschlußfassung des Kreisansschusses 
darüber herbeizuführen hat, ob zu dem Beschlusse der Versammlung die Zustimmung 
zu ertheilen, oder dieselbe zu versagen ist. 
Soweit hierdurch eine êAenderung in dem Stimmrechte der Personen mit einem 
Einkommen von mehr als 660 Mk. bis 900 Mk. oder eines Theiles derselben gegen- 
über der vor dem 1. April aufgestellten Gemeindegliederliste herbeigeführt wird, sei es, 
daß die in Frage stehenden Personen bisher nicht zu den Gemeindeabgaben heran- 
gezogen waren, ihre Heranziehung aber vom 1. April 1892 ab eintritt, sei es, daoß 
ihre gänzliche Freilassung von den Gemeindeabgaben vom 1. April 1892 ab unter 
Zustimmung des Kreisausschusses beschlossen wird, während sie vor dem bezeichneten 
Zeitpunkte herangezogen waren, ist der Gemeindegliederliste demgemäß durch nachträg- 
liche Ansfüllung der Spalte 7 oder durch Löschung der Eintragung unter Anführung 
des Inhaltes des Gemeindebeschlusses in Spalte 8 richtig zu stellen. » 
Ergiebt sich nunmehr eine Anzahl von mehr als 40 Stimmberechtigten, so ist 
eine Gemeindevertretung nach den zu B. folgenden Bestimmungen zu wählen. 
In den übrigen Gemeinden bleibt alsdann nochmals zu prüfen, ob nicht nach 
der richtiggestellten Liste die Zahl der nichtangesessenen Gemeindeglieder den druten 
Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung über-
        <pb n="865" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 859 
steigt, und ob etwa da, wo dies der Fall ist, die richtiggestellte Liste eine Aenderung 
in der Klasse der Nichtangesessenen gegenüber der vor dem 1. April aufgestellten Liste 
nachweist. Letzteren Falles find die Nichtangesessenen zu einer anderweiten Wahl von 
Abgeordneten zur Gemeindeversammlung zu veranlafssen. In dem Falle jedoch, wo 
nach der ursprünglichen Liste von den Nichtangesessenen Abgeordnete zu wählen waren, 
nach der richtiggestellten Liste aber die Zahl der Nichtangesessenen unter den dritten Theil 
der Gesammtzahl der Stimmen (die Hälfte der den Angesessenen zustehenden Stimmen) 
finkt, treten die Nichtangesessenen wieder in den Besitz von je einer vollen Stimme ein. 
B. In Gemeinden mit gewählten Gemeindevertretungen. 
1. Zusammensetzung der Gemeindevertretungen, Aufstellung der Wählerlisten, 
Einspruchs= und Wahlverfahren. 
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten nach 
der Gemeindegliederliste mehr als 40 beträgt, tritt nach §. 49 an die Stelle der Ge- 
meindeversammlung eine Gemeindevertretung, welche aus dem Gemeindevorsteher und 
den Schöffen, sowie den gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens das 
Dreifache der zuerst Genannten betragen muß, besteht. Das Gleiche ist in Gemeinden 
mit einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten der Fall, wenn in denselben bis. 
her schon eine Gemeindevertretung bestanden hat (§. 147 Abs. 1) sowie ferner, wenn die 
Einführung einer solchen im Wege einer statutarischen Anordnung von der Gemeinde- 
versammlung beschlossen oder von dem Kreisausschusse auf Antrag Betheiligter oder im 
öffentlichen Interesse vorgeschrieben wird. 
Nach §. 149 Abs. 3 in Berbindung mit §. 49 Abs. 3 treten die zur Zeit des 
Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeindevorsteher und Schöffen ohne 
Weiteres in die zu bildenden Gemeindevertretungen ein, während dagegen die Gemeinde- 
verordneten gemäß der Bestimmung der 8§8. 55 ff. zu wählen sind. 
Zum Zwecke dieser Wahl ist zunächst die Aufstellung der im §. 39 Abs. 2 vor- 
geschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Wahlberechtigten (§. 45) bis 
zum Anfang des Monats Januar 1892 zu bewirken. 
Die Liste, welche die nach §. 41 erforderlichen Eigenschaften der Gemeindeglieder und 
die im §. 45 angegebenen Voraussetzungen für das Wahlrecht der dort bezeichneten 
physischen und juristischen Personen sowie Personen-Gesammtheiten nachzuweisen hat, 
ist unter Benutzung der Personenstands-Aufnahme für die Veranlagung der neuen 
Staats-Einkommensteuer nach dem anliegenden Formulare — Anl. B. — von dem 
Gemeindevorsteher aufzustellen. Vor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in 
die Liste hat sich der Gemeindevorsteher die Ueberzeugung zu verschaffen, daß bezüglich 
desselben die im §S. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Ruht 
bei einem Gemeindegliede die Ausübung des Gemeinderechts (§F. 44), so ist unter 
der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund des Ruhens durch einen kurzen Hinweis auf 
die einschlagende Nummer des §F. 44 ersichtlich zu machen (z. B. ruht nach 
§. 44 Nr. 14). 
Die Landräthe haben bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, insbesondere bei 
persönlicher Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige 
Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und Prü- 
fung der erfolgten Eintragungen hinzuwirken. 
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste B. ist Folgendes zu bemerken: 
Zu a. Unter a weist die Liste diejenigen männlichen und weiblichen Wahl- 
berechtigten nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzen. Steht ein 
Wohnhaus im Miteigenthume Mehrerer, so hat der Gemeindevorsteher zu veranlassen, 
daß bis zum Ende des Monats Dezember 1891 nach Maßgabe der Vorschrift im 
§. 41 Abs. 3 festgestellt werde, welcher der Miteigenthümer das Gemeinderecht auszu- 
üben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken. 
Zu b. Unter b sind diejenigen männlichen und weiblichen Wahlberechtigten 
aufzuführen, welche, ohne ein Wohnhaus eigenthümlich zu besitzen, von ihrem ge- 
sammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag 
von mindestens drei Mark an Grund= und Gebäudesteuer entrichten. 
Es ist zu beachten, daß unter a und b nach Maßgabe der Bestimmung in §. 45 
Abs. 3 auch Frauen und nicht selbständige Personen, welche auf Grund des ihnen im
        <pb n="866" />
        860 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
Gemeindebezirke zustehenden Grundbesitzes wahlberechtigt sind, sofern bei ihnen die im 
§. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Boraussetzungen vorliegen, aufgeführt werden müssen. 
Zu c. Unter c weist die Liste diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen nach, 
welche, ohne unter a und b zu gehören, für 1891/92 von einem Einkommen von 
kehr als 900 Mk. zur Klassenstener oder zur klassifizirten Einkommenstener verau- 
agt sind. - 
Zu d. Unter d hat die Liste zunächst diejenigen männlichen und weiblichen 
Personen aufzuführen. welche, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in 
demselben seit mindestens einem Jahre ein Grundstück besitzen oder am 1. April 1892 
besessen haben werden, welches wenigstens den Umsang einer die Haltung von Zug- 
vieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich ein 
Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe 
einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen. Auch hier find Frauen und 
nicht selbständige Personen, bei welchen die im §. 41 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten 
Voraussetzungen zutreffen, mitanzuführen. Hieran schließen sich die juristischen Per- 
sonen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, 
eingetragene Genossenschaften und der Staatsfiskus an, sofern dieselben Grunyftücke 
von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeindebezirke besitztte. 
Zu e. Unter e folgen diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen, welche ohne 
zu a oder b der Liste zu gehören, für 1891/92 mit einem Einkommen von mehr als 
660 bis einschließlich 900 Mk. zur Klassenstener veranlagt sind. 
Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung 
der Liste erforderlich werdenden Nachtragungen offen zu lassen. Werden bei dieser 
Fortführung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte 
11 zu bemerken. « "" 
Bei jedem Stimmberechtigten ist der Betrag der von demselben zu zahlenden 
Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer (iu Sp. 5) Grund- und Gebändestener 
(in Sp. 6), Gewerbestener vom stehendem Gewerbe (in Sp. 7), Gemeindesteuer 
(in Sp. 8), Kreis= und Provinzialsteuer (in Sp. 9), sowie der Gesammtbetrag dieser 
Steuern (in So. 10) einzutragen. - " 
AufGrundderGemeindegliederlisieistgemöß§bösaserbindnngmitsöO 
eine nach Wahlklafsen und im Falle des 8. 61 Abs. 1 außerdem nach Wablbezirken 
einzutheilende anderweite Liste der sämmtlichen Wahlberechtigten nach dem ange- 
schlossenen Formulare (Anl. C) in der Weise aufzustellen, daß sich die Reihenfolge 
der Wähler nach der Höhe der von denselben zu entrichtenden Gesammtsteuerbeträge 
bestimmt. Hierbei find sowohl in Ansehung der Staatssteuern, als auch in An- 
sehung der Gemeinde-, Kreis= und Provinzialsteuern die für das Jahr 1891/92 ent- 
richteten oder noch zu entrichtenden Beträge zu Grunde zu legen. Bezüglich der 
Berechnung der zur Berücksichtigung zu ziehenden Staatsklassenftener ist zu bemerken, 
daß nach dem Gesetze, betreffend die Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 
(G. S. S. 231) für jede nicht veranlagte Person ein Stenerbetrag von 3 Mk. an 
Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatze zu bringen ist. 
In diese Wählerliste (C) sind aus der Gemeindegliederliste (8) von den zu e 
aufgeführten Personen nur diejenigen aufzunehmen, welche Gemeindeabgaben entrichtet 
haben, bei denen also die Spalte 8 mit einer Ziffer ansgefüllt ist. Der Gesammt- 
betrag der von den Stimmberechtigten zu entrichtenden Abgaben ist aus Spalte 10 
der Liste B in Spalte 4 der Liste C zu Üübertragen. Diese Beiträge sind zunächst zu- 
sammenzuziehen und die drei Klassen nach §. 50 so abzugrenzen, daß ein Drittel 
dieses Gesammtbetrages auf jede Klasse entfällt. Der auf jede der drei Klassen ent- 
fallende Steuerbetrag ist in der Spalte 5 hinter dem Steuerbetrage des zuletzt auf- 
geführten Wahlberechtigten der bezüglichen Klasse auszuwerfen. 
Diese Liste (C) ist in dem Zeitraume vom 15. bis 30. Jannar in einem vorher 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume auszulegen. Während dieser Zeit 
kann jeder Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher 
Einspruch erheben, über welchen dieser, oder, wo eine Gemeindevertretung schon jetzt 
besteht, die letztere zu beschließen hat. - 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren bei dem Kreisausschusse statt. Die Gemeindevorsteher sind dahin mit 
Auweisung zu versehen, daß sie über die erhobenen Einsprüche und im Anschlufse 
bieran über die Richtigkeit der Wählerliste überhaupt, mit thunlichster Beschleunigung
        <pb n="867" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 861 
— mnbeschadet jedoch der erfdrderlichen Gründlichkeit der Prüfung — beschließen, oder 
zutreffenden Falls veranlassen, daß dies seitens der Gemeindevertretung geschehe. Die 
Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche diese Einsprüche erhoben 
haben, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. Da Klagen gegen diese Beschlüsse 
keine aufschiebbare Wirkung haben, so wird es unschwer zu ermöglichen sein, daß das 
Einspruchsverfahren zu Ende des Monats März 1892 beendet ist. Soll der Name 
eines einmal in die Liste ausgenommenen Wahlberechtigten wieder gelöscht werden, so 
ist dieses demselben unter Angabe der Gründe mindestens acht Tage vor dem 1. April 
1892 durch den Gemeindevorsteher mittelst einer gegen Empfangsbescheinigung zuzu- 
fiellenden Verfügung mitzutheilen. Kurz vor diesem Zeitpunkte ist diese Liste zutreffen- 
den Falles durch Aufnahme derjenigen Personen zu vervollständigen, welche inzwischen 
noch das Gemeinderecht erlangt haben. 
Die Wahl der Gemeindeverordneten hat am 1. April 1892 oder an einem der 
nächstfolgenden Tage gemäß den Vorschriften der §§. 57, 59 bis 63 zu erfolgen. 
Besonders zu beachten find die Bestimmungen des §. 52 wegen der Durch- 
führung des Grundsatzes, daß mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeinde- 
vertretung Angesessene sein müssen. 
Wegen der Beschlußfassung über die Gültigkeit der Wahlen und der dagegen zu- 
lässigen Klage im Verwaltungsstreitverfahren kommen die Bestimmungen der §§. 66 
und 67 zur Anwendung. 
2. Beschlußfassung nach §. 149 Abs. 5, Richtigstellung der Liste. 
Alsbald nach Abschluß des Wahlverfahrens hat der Gemeindevorsteher die ge- 
wählten Gemeindeverordneten gemäß den Vorschriften des §. 104 in ortsüblicher 
Weise unter Angabe der Gegenstände der Berathung und Innehaltung der Frist von 
mindestens 2 Tagen, sowie mit dem Hinweise darauf, daß die Nichtanwesenden sich 
den gefaßten Beschiüssen zu unterwerfen haben, zusammenzuberufen. 
Gemäß §. 106 ist diese Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte 
der Mitglieder anwesend ist. Kommt auf die erste Zusummenberufung eine beschluß- 
fähige Versammlung nicht zu Stande, so sind die Gemeindeverordneten durch den 
Gemeindevorsteher unter Beobachtung der Vorschriften des §. 104 zu einer ander- 
weiten Versammlung mit dem Hinweise zusammenzuberufen, daß die Erscheinenden 
ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig sind. 
Nach Eröffnung der Tagung werden zuvörderst die Gemeindeverordneten gemäß 
§. 54 durch den Gemeindevorsteher in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag ver- 
pflichtet. Hierauf erfolgt die Berathung und Beschlußfassung darüber, ob die in dem 
§. 13 aufgeführten Personen mit einem Jahreseinkommen bis einschließlich 900 Mk. 
zu den Gemeindeabgaben herangezogen, oder ob sie von denselben ganz freigelassen 
oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als die Personen mit einem höheren 
Einkommen herangezogen werden sollen. Wird die Freilassung oder die geringere 
Belastung beschlossen, so ist durch den Gemeindevorsteher sofort dem Landrathe hiervon 
Anzeige zu erstatten, welcher baldthunlichst die Beschlußfassung des Kreisausschusses 
darber herbeizuführen hat, ob zu dem Beschlusse der Bersammlung die Zustimmung 
zu ertheilen, oder ob dieselbe zu versagen ist. ·· 
Soweit hierdurch eine Aenderung in dem Wahlrechte der Personen mit einem 
Einkommen von mehr als 660 Mk. bis 900 Mk. oder eines Theiles derselben gegen- 
über der vom 1. April aufgestellten Gemeindegliederliste herbeigeführt wird, sei es, 
daß die in Frage stehenden Personen bisher nicht zu den Gemeindeabgaben heran- 
gezogen waren, ihre Heranziehung aber vom 1. April ab eintritt, sei es, daß ihre 
gänzliche Freilassung von den Gemeindeabgaben vom 1. April ab unter Zustimmung 
des Kreisausschusses beschlossen wird, während sie vor dem bezeichneten Zeitpunkte 
herangezogen waren, ist die Gemeindegliederliste B und die Wählerliste O richtig zu 
stellen und der Inhalt des Gemeindebeschlusses in der für Bemerkungen bestimmten 
Spalte der beiden Listen anzuführen. « 
Letzteren Falles scheiden die etwa aus dieser Gruppe zu Gemeindeverordneten ge- 
wählten Personen gemäß §. 43 aus der Gemeindevertretung aus, und es kommt wegen 
Anordnung außerordentlicher Ersatzwahlen die Vorschrift des §. 54 Abs. 2 zur An- 
wendung. 
Im Uebrigen wird hierdurch an dem Rechtsbestande der in das Amt getretenen 
Gemeindevertretungen selbst nichts geändert; vielmehr bleiben dieselben in ihrer erst-
        <pb n="868" />
        862 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
maligen Zusammensetzung bis zum Eintritte der nächsten regelmäßigen Ergänzungs- 
oder außerordentlichen Ersatzwahlen in Wirksamkeit. 
Sollten in einzelnen Fällen aus dem Umstande, daß an der ersten Wahl der 
Gemeindevertreter Personen Theil genommen haben; welche in Folge ihrer Freilassung 
von den Gemeindeabgaben demnächst das Wahlrecht nicht mehr besitzen, oder daß 
Bersonen, welche demnächst zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden und dadurch 
das Wahlrecht erhalten, bei dieser ersten Wahl nicht mitgewirkt haben, besondere Miß- 
verhältnisse entstehen, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, so 
hat der Landrath hierüber an den Regierungs-Präsidenten zu dem Zwecke Bericht zu 
erstatten, um eine Erörterung der Frage zu veranlassen, ob zur Beseitigung dieser 
Mißverhältnisse die Auflösung der bestehenden Gemeindevertretung nach §s. 142 und 
die Neuwabl von Gemeindeverordneten auf Grund der neuen Liste der Stimmbe- 
rechtigten herbeizuführen sei. 
Die Verhandlungen über die Bildung der Gemeindeversammlungen und der 
Gemeindevertretungen sind derart zu beschleunigen, daß es denselben ermöglicht wird, 
noch vor dem 1. Juli 1892 einen Beschluß gemäß §. 21 Abs. 1 über die Bertheilung 
der Gemeindeabgaben für das Rechnungsjahr 1892/93 zu fassen. 
Cemeinder ...... Aulage A. 
Liste der Gemeindemitglieder und der sonstigen Stimmberechtigten. 
Sämmtliche in dieser Liste aufgeführten Personen sind Angehörige des Deutschen Reiches, 
besitzen die bürgerlichen Ehrenrechte, 
empfangen keine Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln, 
haben die auf sie entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt 
und baben — mit Ausnahme der Forensen — seit einem Jahre im Gemeinde- 
bezirke ihren Wohnsitz. 
  
  
  
DTer Gemeindeglieder und sonstigen Gewerbesteuerklasse nach 
Stimmberechtigten der Esienlsn für 
u 1891/92 (bei den Steuer- 
Grund- pflichtigen, welche in der Stimmen-,Bemer= 
Zu- und J Stand, Lebens- Gedndde K asse AI über dem zahl kungen. 
FVornameGewerbeqlter#) seuer Minelsatze steuern. ist 
I hinzuzufügen, über dem 
— M. f.) Mitelsatze“) 
1 2 3 4 5 6 8 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a) Männliche und weibliche Wohnhausbefitzer. 
b) Männliche und weibliche, jährlich mindestens 3 Mk. Grund= und Gebäudesteuer 
zahlende Angesessene ohne Wohnhaus. 
c) Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 von einem Einkommen von mehr 
als 900 Mk. zur Klassensteuer oder zur klasfifizirten Einkommensteuer veranlagt find. 
d) Forensen (männliche und weibliche), juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften 
und Staatsfiskus. 
e) Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 von einem Einkommen von 
mehr als 660 Mk. bis einschließlich 900 Mk. zur Klassensteuer veranlagt find. 
Gemeinde:e Anlage B. 
Kreizz ... — 
Liste der Gemeindemitglieder und, sonstigen Wahlberechtigten. 
Sämmeiche in dieser Liste aufgeführten Personen find Angehdrige des Deutschen 
Reiches, 
besitzen die bürgerlichen Ehrenrechte, 
*) Unter c und e find nur solche Personen einzutragen, welche das 24. Lebens- 
jahr vollendet haben.
        <pb n="869" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 863 
empfangen keine Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln, 
haben die auf sie entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt 
und haben — mit Ansnahme der Forensen — seit einem Jahre im Gemeinde- 
bezirke ihren Wohnsitz. 
  
——————— 
  
  
  
  
  
Der Gemeindeglieder und sonstigen Wahlberechtigten 
Klassen- Gewerbe= Kreis= Summa 
Zu- S 6 " und klas- 7 steuer Ge- und Stoeen Benier- 
und Stand, JSCebens- siß zirte Getände vom meinde-= Provin- in tungen. 
Wornamel Gewerbe] alter rommen- stener stehenden steuer zial-- Spalte 
0. stener Gewerbe steuer 5 bis 9 
sisssrMM|° M. W M.. M. 
1 2 I3 4 5 6 8 9 10 11 
  
  
  
  
  
  
  
  
a) Männliche und weibliche Wohnhausbesitzer. 
b) Männliche und weibliche, jährlich mindestens 3 Mk. Grund= und Gebäudestener 
zohlende Angesessene ohne Wohnhaus. 
Tc) Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 von einem Einkommen von mehr 
als 900 Mk. zur Klassensteuer oder zur klassifizirten Einkommenstener veranlagt sind. 
d) Forensen (männliche und weibliche), juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften 
und Staatefiskus. 
e) Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 von einem Einkommen von 
mehr als 660 Mk. bis einschließlich 900 Mk. zur Klassensteuer veranlagt sind. 
Gemeinde Anlage C. 
Kreizs . 
Wählerliste für die Wahlen zur Gemeindevertretung. 
. ti 
Der Wahlberechtigten Summe der gesammten von 
  
  
  
Nr dem Wahlberechtigten zu zah- Steuerbetrag 
« Zu- und Stand oder lenden direlten Gemeinde- Bemerkungen. 
Kreis-, Provinzial= und Staats--) der Klasse 
Vorname Gewerbe steuern 
* . 
2 3 58 6 
  
  
  
  
  
  
  
Anweisung II 
zur Ausführung der Landgemeinde--Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der 
Monarchie vom 3. Juli 1891 (G. S. S. 233), betr. die Gestaltung der Gemeinden 
und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden ?. 
28. Dez. 1891 
1. Bezirksfreie Grundstücke (. 2 Nr. 1). 
2. Vereinigung und Umwandlung bestehender Bezirke (s. 2 Nr. 2, 3, 5). 
Bei der von Amtswegen allgemein vorzunehmenden Prüfung, für welche Fälle 
die Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken mit anderen Gemeinden oder 
1) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen find die der Land- 
gem. O. vom 3. Juli 1891.
        <pb n="870" />
        864 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
Gutsbezirken, sowie die Umwandlung von Gutsbezirken in Landgemeinden und von 
Landgemeinden in Gutsbezirke im öffentlichen Interesse einzutreten hat, ist in erster 
Linie auf die in Folge meiner Cirkular-Berfügungen vom 10. Dezember 1888 und 
vom 18. Februar 1890 von den Landräthen aufgestellten Nachweisungen zurückzugehen 
(vergl. die dem Eutwurf zur Landgemeinde-Ordnung als Aulage B beigefügte Nach- 
weisung, Spalten 7 bis 10, 17 bis 21, Drucksachen des Abgeordnetenhauses 1890/91, 
zu Nr. 7 S. 31 ff.). Das damals gewonnene Ergebniß wird der Regel nach auch noch 
im Jahre 1892 zutreffen, und es werden nur diejenigen Fälle auszuscheiden sein, in 
denen inzwischen eine zweckentsprechende Regelung der kommunalrechtlichen Verhältnisse 
bereits stattgefunden, oder aber die Unzweckmäßigkeit oder Unausführbarkeit der da- 
maligen Vorschläge sich herausgestellt, oder bei denen eine Beseitigung der vorhandenen 
Mißstände durch Zweckverbände stattgefunden hat. Andererseits treten diejenigen Fälle 
hinzu, für welche sich inzwischen die Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit einer Neu- 
regelung der kommunalrechtlichen Verhältnisse ergeben hat, sowie diejenigen, für welche 
eine solche Neuregelung von einem der Betheiligten beantragt wird. 
Alle diese Fälle sind — und zwar, soweit nicht bezügliche Anträge gestellt werden, 
von Amtswegen — zum Gegenstande von Verhandlungen mit den betheiligten Ge- 
meinden oder Gutsbesitzern zu machen, sobald die Gemeindeversammlungen (Gemeinde- 
vertretungen) auf Grund des Gesetzes neugebildet sind. Festzuhalten ist bei diesen 
Verhandlungen, daß Aenderungen in kommunalrechtlicher Beziehung keine Einwirkung 
auf andere Verhältnisse üben, welche lediglich an den Grundbesitz geknüpft sind, daß 
insbesondere die Frage der Rittergutseigenschaft und des aktiven und passiven Wahl- 
rechts für das Herrenhaus von ihnen unberührt bleibt. 
Stimmen die Betheiligten der in Aussicht genommenen Maßnahme zu, so sind 
die Verhandlungen nach Anhörung des Kreisausschusses mir alsbald zur Prüfung 
und geeignetenfalls Einholung der Königlichen Genehmigung einzureichen. 
Wird ein allseitiges Einverständniß der Betheiligten nicht erreicht, so bieten sich 
für die Durchführung der in Ausficht genommenen Maßnahmen formell zwei Wege dar. 
Der eine Weg ist der — in §. 2 Nr. 2 angegebene — einer Auflösung von 
Landgemeinden und Gutsbezirken mit nachfolgender Einverleibung der hierdurch be- 
zirksfrei werdeuden Grundstücke nach Maßgabe der Vorschriften in 9. 2 Nr. 1. Die 
Beschreitung dieses Weges hat zu Boranssetzung, daß die aufzulösenden Landgemeinden 
und Gutsbezirke „ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande 
sind" (5. 2 Nr. 2 Satz 1). - 
DerandereWegistder-iu§.2Nr.sangegebene—einerErsetzungdes 
mangelnden Einverständnisses durch Beschluß des Kreisausschusses und der demselben 
für dieses Verfahren im Beschwerdezuge übergeordneten Instanzen. Das Einverständniß 
kann auf diesem Wege nach §. 2 Nr. 3 nur dann ersetzt werden, wenn „das öffent- 
liche Interesse dies erheischt" (wenn andernfalls „das öffentliche Interesse gefährdet 
sein würde“). — — — 
Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die bevorstehende engere Begrenzung des öffent- 
lichen Interesses nur für den Fall gilt, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen 
gegen den Willen der Betheiligten durchgefetzt werden sollen, nicht aber für den Fall 
des Einverständnisses. Sie schließt also keineswegs aus, auf ein Einverständniß der 
Betheiligten auch in Betreff solcher Maßnahmen hinzuwirken, welche zwar nicht unter 
die für den Fall des Zwanges gegebene engere Begrenzung des öffentlichen Interesses 
fallen, dennoch aber zur besseren Erfüllung der den Gemeinden gestellten öffentlich- 
rechtlichen Aufgaben als zweckmäßig erscheinen. 
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken. 
Zu §. 2 Nr. 5 lit. à 
ist zu beachten, daß die hier vorgesehene Boraussetzung (abgesehen von der in einem 
Absatze hinzugesügten Bestimmung) wörtlich mit der in Nr. 2 erwähnten Boraus- 
setzung übereinstimmt. Landgemeinden und Gutsbezirke, die ihre öffentlich-rechtlichen 
Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind, können daher bei mangelndem Ein- 
verständniß der Betheiligten auf dem einen wie dem anderen Wege als selbständige 
Gebilde beseitigt werden. Wird 'der erstere Weg eingeschlagen, so muß der Auflösung 
des Bezirks durch Königliche Anordnung eine Anhörung der einzelnen Besitzer der 
bezirksfrei gewordenen Grundstücke über die demnächstige Neuregelung folgen; ist diese 
Anhörung mit Schwierigkeiten verbunden, oder stehen solche aus den weiteren Ver-
        <pb n="871" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 865 
handlungen zu besorgen, so wird sich dieser Weg nicht empfehlen. Die Beschreitung 
des anderen Weges setzt nach dem Wortlaute der Vorschrift unter Nr. 3 in der Regel 
voraus, daß Bezirke ihrem ganzen Umfange nach mit anderen vereinigt werden; dieser 
Weg wird sich daher meistens dann nicht empfehlen, wenn ein leistungsunfähiger 
Bezirk nicht ungetheilt an einen anderen, sondern getheilt an mehrere andere ange- 
schlossen werden soll. Solche Erwägungen werden bei der Auswahl des einen oder 
anderen Weges zu berücksichtigen sein. „ # 
Wird der zweite Weg gewählt, so ist ferner die Bestimmung des Abs. 2 in §. 1 
Nr. 5 a zu beachten. Darnach soll für die Frage der Leistungsunfähigkeit die That- 
sache, daß den betreffenden Gemeinden oder Gutsbezirken Zuwendungen für gewisse 
öffentlich-rechtliche Zwecke vom Staate oder größeren Kommnnalbehörden gewährt 
werden, an sich nicht entscheidend sein. Hierbei sind gänzlich außer Betracht zu lassen 
alle diejenigen Zuschüsse, welche Gemeinden oder Gutsbezirke allgemein ohne Rücksicht 
auf ein nachgewiesenes besonderes Bedürfniß zufolge gesetzlicher Bestimmung unter 
gewissen Boraussetzungen zu beanspruchen haben, wie dies hinsichtlich der Zuschüfse 
zu den Besoldungen der Lehrer und Lehrerinnen nach den Gesetzen vom 14. Juli 1888 
und vom 31. März 1889 der Fall ist. Dasselbe gilt in der Regel auch von Zu- 
wendungen zur Ausführung von Wegebauten. Für die Frage der Leistungsunfähigkeit 
können vielmehr überhaupt nur solche Zuwendungen in Frage kommen, welche als 
„Bedürfnißzuschüfse“ bezeichnet werden, wie beispielsweise die Beihülfen, welche die 
Landarmenverbände gemäß §. 36 des Preuß. Ausführungs-Gesetzes vom 8. März 1871 
zu dem Bundesgesetze über den Unterstützungswohnsitz unvermögenden Ortsarmen- 
verbänden bei nachgewiesenem Bedürfuisse zu gewähren haben. Wo Gemeinden oder 
Gutsbezirke solche Bedürfnißzuschüsse vom Staate, Provinzial= oder Kreisverbande 
erhalten, ist aber auf Grund dieser Thatsache allein noch nicht als nachgewiesen zu 
crachten, daß sie außer Stande sind, ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu er- 
füllen; vielmehr kommt es auf eine sachliche Prüfung der Leistungsunfähigkeit selbst 
an, welche darauf zu richten ist, ob eine dauernde Leistungsunfähigkeit zur Erfüllung 
der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vorliegt, oder ob etwa die Gewährung der 
Bedürfnißzuschüsse nur auf wohlwollender Fürsorge, auf einer ungenügenden Prüfung 
der Leistungsfähigkeit oder auf einem nur vorübergehenden Zustande der Leistungs- 
unfähigkeit beruht. 
Für den Fall der Vereinigung einer leistungsunfähigen Gemeinde mit einem 
leistungsfähigen Gutsbezirke schreibt §. 2 Nr. 3 in Abs. 2 ausdrücklich vor, daß der 
letztere als solcher bestehen bleibt, sofern der Gutsbesitzer dies beantragt; in diesem 
alle geht die Landgemeinde unter Fortfall der Gemeindeverfassung völlig im Guts- 
bezirke auf. Es wird dies der Regel nach schon an und für sich der Natur der Sache 
entsprechen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, daß der Gutsbesitzer selbst unter Um- 
ständen die Bildung einer Landgemeinde aus seinem bisher selbständigen Gute und 
der zugeschlagenden bisher leistungsuufähigen Gemeinde wünscht, und es wird alsdann 
diesem Wunsche, soweit ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht, Folge zu geben sein. 
Zu §. 2 Nr. 5 lit. b 
wird es kanm der Bemerkung bedürfen, daß nicht allgemein da, wo einzelne Treun- 
ücke von einem größeren Gute abgezweigt und in andere Hände übergegangen find, 
eine solche Zersplitterung des Gutsbezirkes vorliegt, welche eine Neuregelung des 
kommunalen Verhältnisses erheischt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß, so lange 
die Einheit des Besitzes nicht erheblich beeinträchtigt ist, und die Leistungsfähigkeit 
erhalten bleibt, der Fortbestand des Gutes als eines selbständigen Gutsbezirkes sich 
der Regel nach rechtfertigt. Dagegen wird in allen denjenigen Fällen, in welchen 
die Zersplitterung eines Gutsbezirkes oder die Bildung von Kolonien innerhalb des- 
selben eine solche Ausdehnung gewonnen hat, daß das Kennzeichen der Einheit des 
Besitzes verloren gegangen ist, zu prüfen sein, ob die Umwandlung dieses Gutsbezirks 
in eine Landgemeinde, oder ob die Abtrennung einzelner Theile desselben unter Zu- 
cchlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden geboten erscheint. Insbesondere ist 
iu allen Fällen, in denen auf den Antrag des Gutsbesitzers ein die Ausbringung der 
osten der öffentlichen Armenpflege anderweit regelndes Statut gemäß §. 8 des Ge- 
setzes vom 8. März 1871 erlassen ist, in Erwägung zu ziehen, ob nicht einem solchen 
utsbezirke die Voraussetzungen seines rechtlichen Fortbestandes verloren gegaugen 
Illing= Kaux, Sandtuch II, 7. Aufl. 55
        <pb n="872" />
        866 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
find, und folgeweise eine kommunale Neubildung nach der Bestimmung unter Nr. 5 
lit. b angezeigt ist. 
Zu §F. 2 Nr. 5 lit. c. 
Od eine Gemenge-Lage in solchem Umfange vorliegt, daß eine Bereinigung der 
im Gemenge liegenden Bezirke nach Maßgabe dieser Vorschrift erforderlich wird, ist 
eine Frage des örtlichen Ermessens. Wenn die Gebände selbständiger Güter sich in 
unmittelbarem Zusammenhange mit der Dorflage befinden, oder wenn einzelne Grund- 
stücke mit Bestandtheilen der Gemeindefeldmark im Gemenge liegen, so wird darin 
noch kein zwingender Grund zu einer kommnnalen Bereinigung zu finden sein. Nur 
dann, wenn „aus einer solchen Gemenge-Lage ein erheblicher Widerstreit der kommn- 
nalen Interefsen entsteht, dessen Ansgleichung auch durch die Bildung von Verbänden 
im Sinne der 6§. 128 ff. nicht zu erreichen ist“ muß beim Widerspruch der Be- 
theiligten die kommunale Neuregelung nach Maßgabe der Vorschriften §5. 2 Nr. 3 
erzwungen werden. 
Läßt sich das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses im Sinne der Vor- 
schriften in S. 2 Nr. 3 und 5 überhaupt nicht darthun, so ist bei mangelndem Ein- 
verständniß der Betheiligten von dem weiteren Verfahren behufs Ersetzung dieses 
Einverständnisses Abstand zu nehmen. Anderenfalls aber ist dieses Verfahren dadurch, 
daß die Angelegenheit dem Kreisausschusse zur Beschlußfassung unterbreitet wird, in 
die Wege zu leiten und erforderlichenfalls durch Beschreitung des vorgesehenen Instanzen- 
zuges fortzusetzen, bis emweder ein endgültiger Beschluß erzielt ist, durch welchen 
das mangelnde Einverständniß ersetzt wird, oder aber im Laufe der Berhandlungen 
überzeugend dargethan ist, daß ein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschriften 
unter §. 2 Nr. 5 nicht vorliegt. In Betreff des Instanzenweges ist zu beachten, daß 
die Erhebung der Beschwerde von Seiten des Vorsitzenden gegen einen Beschluß des 
Kreisausschusses, Bezirksausschusses oder Provinzialraths an die im §. 123 des Landes- 
verwaltungsgesetzes vorgeschriebenen engen Formen gebunden ist, daß aber andererseits 
durch das Ergehen eines endgültigen Beschlusses, welcher die Ersetzung des Einver- 
ständnisses versagt, die Wiederholung des gesammten Verfahrens nicht ausgeschlossen 
wird, sobald sich demnächst ergiebt, daß Maßnahmen der in Rede stehenden Art dem 
Wunsche der Betheiligten oder dem öffentlichen Interesse entsprechen. Sobald das 
mangelnde Einverständniß durch einen endgültigen Beschluß ersetzt sein wird, ist — 
ebenso wie bei vorhandenem Einverständniß — wegen Einholung der Königlichen 
Genehmigung zu berichten. 
  
3. Abtrennung und Zulegung einzelner Grundstücke (§. 2 Nr. 4, 5). 
Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und 
deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke erfolgt durch 
Beschluß des Kreisansschusses, dem eine Anhörung der betheiligten Gemeinden und 
Gutsbesitzer, sowie der Besttzer der betreffenden Grundstücke voranzugehen hat, soweit 
eine solche Anhörung sich nicht durch die gestellten Anträge erübrigt. Die hier in 
Rede stehende Maßnahme wird insbesondere vorkommen behufs Verbesserung unzweck- 
mäßiger Baeirksgernhen, sowie behufs Regelung des kommunalen Berhältnisses der 
in verschiedenen Landestheilen noch bestehenden Dorfauen, welche rechtlich der Regel 
nach Bestandtheile der Gutsbezirke bilden. In den Verhandlungen des Landtages 
machte sich übrigens die Ansicht geltend, daß es dem öffemtlichen Interesse entspreche, 
wenn die Dorfauen allgemein denjenigen Landgemeinden einverleibt würden, in deren 
Bezirken fie belegen sind. Eine solche Regelung wird sich nöthigenfalls namentlich 
auf Grund der Borschrift in §. 2 Nr. 5 erzwingen lassen, da bei der gegenwärtig 
bestehenden kommunalen Zugehörigkeit der Dorfauen zu den Gutsbezirken häufig ein 
erheblicher Widerstreit der kommnnalen Interessen zu entstehen pflegt. Die Neuregelung 
des kommunnalen Verhältnisses der Dorfauen hat eine privatrechtliche Aenderung des 
bisherigen Rechtszustandes, namentlich in Betreff des Eigenthums an diesen Grund- 
stücken, nicht zur Folge; vielmehr bleibt die Herbeiführung einer solchen weitergehen“ 
den Aenderung der Gesetzgebung vorbehalten. 
Liegt kein allseitiges Einverständniß der Betheiligten bezüglich- der Abtrennung 
und Zulegung von Bezirkstheilen vor, so kann der Kreisausschuß diese Maßnahmen 
unr beschließen, wenn „das öffentliche Interesse es erheischt“. Ein solches öffentliches
        <pb n="873" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 867 
Interefse soll gleichfalls nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn eine der 
in §. 2 Nr. 5 formulirten, unter 2 bereits näher erörterten Boraussetzungen vorliegt. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet in allen Fällen des §. 2 Nr. 4 
— mag Eirverständniß der Betheiligten vorgelegen haben oder nicht — die Beschwerde 
in dem unter §. 2 Nr. 3, vorgesehenen Instanzenzuge statt. Soll aus den abge- 
trennten Grundstücken ein neuer Gemeinde= oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist 
in dem Beschlusse die Königl. Genehmigung bezüglich der Neubildung vorzubehalten, 
und sobald der Beschluß endgültig geworden ist, wegen Einholung der Königlichen 
Genehmigung Bericht zu erstatten. 
4. Auseinandersetzung der Betheiligten (8. 3). 
— — — Die Anssinandersetzung tritt erst in Folge, also nach bewirkter Ver- 
änderung der Bezirke ein. Indessen wird es in der Regel dem Interesse der Sache 
entsprechen, wenn bereits bei den Verhandlungen über die Bezirksveränderungen selbst 
— falls diese dadurch nicht erheblich verzögert oder in ihrem Ergebnisse gefährdet 
werden — die für die Auseinandersetzung in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen 
Verhältnisse der Betheiligten klargestellt, und allseits zufriedenstellende Berständigungen 
getroffen werden. 
5. Zweckverbände (§§. 128 bis 138). 
— — Der Bildung derartiger Verbände ist besondere Fürsorge zu widmen, und 
es werden dazu die Erwägungen und Verhandlungen, betreffend Aufhebung, Ver- 
einigung und Umwandlung von Gemeinde und Gutsbezirken (s. oben unter 2) viel- 
fach Gelegenheit bieten. Es wird bei Einleitung jener Verhandlungen sowie im 
weiteren Verlaufe derselben zu prüfen sein, ob dem Bedürfniß an Stelle einer Be- 
zirksveränderung besser und leichter durch die Berbindung der bestehenden Bezirke zu 
einzelnen Zwecken nach Maßgabe der §§. 128 ff abzuhelfen ist. Aber auch abgesehen 
von jenen Verhandlungen muß die Bildung nützlicher Zweckverbäude nach Maßgabe 
des Gesetzes thunlichst gefördert werden. Als das nächstliegende Gebiet, auf welchem 
hier eine rege Wirksamkeit entfaltet werden kann, stellt sich die öffentliche Armenpflege 
dar. Es kann in dieser Beziehung auf die eingehenden Erhebungen über die Noth- 
wendigkeit der Bildung von Gesammt-Armenverbänden und auf das die Abänderung 
der 88. 31, 65 und 68 des Gesetzes vom 8. März 1871 betreffende Gesetz vom 
11. Juli 1891 (G. S. S. 300), sowie dessen Begründung Bezug genommen und 
daran die Erwartung geknüpft werden, daß es den Bemühungen der Behörden 
gelingen wird, überall da, wo die öffentliche Armenpflege bisher wegen mangelnder 
Leistungsfähigkeit der Ortsarmenverbände ihrer Aufgabe nicht gerecht geworden, oder 
wo durch eine unbillige Vertheilung der Lasten der Armenpflege auf die einzelnen 
Orts-Armenverbände ein erheblicher Widerstreit kommunaler Interessen entstanden ist, 
nunmehr eine Vervollkommnung des bisherigen Zustandes durch Bildung von Ge- 
sammt-Armenverbänden nach Maßgabe der §§. 128 ff. (vergl. insbesondere §. 131) der 
Landgemeinde-Ordnung herbeizuführen. 
Was die bereits bestehenden Zweckverbände betrifft, so ist zu beachten, daß gemäß 
§. 131 Abs. 1 auf die Gesammt-Armenverbände die Bestimmungen des Titels IV 
der Landgemeinde-Ordnung siungemäße Anwendung finden. Diese Verbände sind 
daher, sobald die Gemeindeversammlungen (Gemeindevertretungen) neu gebildet sein 
werden zu veranlassen, daß sie ihre Statuten dementsprechend einer Umarbeitung 
un#terziehen. Kommt ein anderweites zur Bestätigung geeignetes Statut durch freie 
Vereinbarung der Betheiligten nicht zu Stande, so ist dasselbe nach Anhörung der 
letzteren durch den Kreisausschuß, oder, falls eine Stadtgemeinde betheiligt ist, durch 
den Bezirksausschuß festzustellen (gs. 137, 138). Was die sonstigen bereits be- 
stehenden Zweckverbände betrifft, so ist, wenn sie ihren Aufgaben genügen und die 
Betheiligten nicht selbst ihre Umgestaltung beantragen, deren unverändertes Fortbestehen 
durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Soweit aber eine nähere Prüfung der Ver- 
hältnisse ergiebt, daß bestehende Zweckverbände in ihrer dermaligen Gestaltung den 
Anforderungen, welche an sie gestellt werden müssen, nicht in auereichender Weise 
l ist deren Umgestaltung nach Maßgabe der neuen Bestimmungen berbei- 
ren. 
Anlangend das Verfahren wegen Bildung von Zweckverbänden, so erfolgt dieselbe 
55*
        <pb n="874" />
        868 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer im Falle ihres Einver- 
ständnisses durch Beschluß des Kreisausschusses; auf Beschwerde gegen diesen Beschluß 
hat endgültig der Bezirksausschuß zu beschließen. Wenn ein Einverständniß der Be- 
theiligten nicht zu erzielen ist, so kann das Einverständniß durch Beschluß des Kreis- 
ausschusses ersetzt werden, sofern das öffentliche Interefse dies erheischt, ohne daß der 
Kreisausschuß bei Beurtheilung der Frage des öffentlichen Interesses hier an be- 
stimmte Voraussetzungen gebunden wäre; auf Beschwerde gegen den Beschluß des 
Kreisausschusses beschließt endgültig der Bezirksausschuß. Die Berbandsbildung selbst 
erfolgt in dem Falle mangelnden Einverständnisses der Betheiligten nicht durch die 
Beschlußbehörden, sondern durch den Oberpräsidenten (. 128). Demnach ist der 
Oberpräsident nicht befugt, in den Fällen, in welchen ein Einverständniß der Bethei- 
ligten über die Bildung eines Zweckverbandes nicht zu erzielen ist, eine solche Ver- 
bandsbildung im Widerspruche mit den Beschlüssen der Selbstverwaltungsbehörden 
durchzuführen; es steht ihm aber auch entgegen solchen Beschlüssen die Befugniß zu, 
die Verbandsbildung abzulehnen. 
Hinsichtlich der Auseinandersetzung unter den Betheiligten, welche der Verbands- 
bildung nachzufolgen hat (. 130), gelten im Wesentlichen die oben unter 4 ange- 
gebenen Grundsätze. — — — 
6. Betheiligung von Stadtgemeinden bei den unter 2, 3, 4, 5 erörterten Maßnahmen 
(§. 2 Nr. 6, S. 138). 
Die erörterten Maßnahmen finden auch auf Stadtgemeinden Anwendung, wenn 
es sich darum handelt, Landgemeinden und Gutsbezirke oder abgetreunte Theile der- 
selben mit einer Stadtgemeinde zu vereinigen, oder Theile einer Stadtgemeinde ab- 
zutrennen und mit Landgemeinden oder Gutsbezirken zu vereinigen oder zu nenen 
ländlichen Bezirken zu gestalten, oder Stadtgemeinden mit Landgemeinden und Guts- 
bezirken zu Zweckverbänden zu vereinigen. Hierdurch erleiden die Borschriften in 
§. 2 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 von Abs. 3 ab gewisse Abänderungen, 
während es bezüglich der Einverleibung bezirksfreier Grundstücke in den Bezirk einer 
Stadtgemeinde bei der bestehenden Vorschrift bewendet (§. 2 Nr. 1; §. 2 Abs. 2 der 
Städte-Ordnung und §F. 8 des Zust. Ges. vom 1. August 1883). 
In allen obenbezeichneten Fällen sind die leitenden Grundsätze und ist das Ber- 
fahren im Wesentlichen das gleiche wie oben unter 2, 3, 4, 5 angegeben, abgesehen 
davon, daß an Stelle des Landrathes der Regierungspräfident, an Stelle des Kreis- 
ausschusses der Bezirksausschuß tritt und von den sonstigen Abänderungen in Betreff 
der Zuständigkeit, welche sich aus der Natur der Sache und aus den besonderen Bor- 
schriften in S. 2 Nr. 6 und §. 138 ergeben. — — — 
7. Umwandlung von Stadtgemeinden in Landgemeinden und umgekehrt 
(§. 1 Abs. 2). 
— — — In den ößtlichen Provinzen ist eine Reihe großer Landgemeinden mit 
hoher Einwohnerzahl vorhanden, welche einen vorwiegend städtischen Charakter haben. 
Für solche Orte ist die Landgemeinde-Ordnung vielfach nicht die angemessene Form 
zur Eutfaltung des kommnnalen Lebens; wie sie ihrem ganzen Wesen nach Städte 
find, so würde sich die städtische Berfaffung nicht nur weit mehr für sie eignen, son- 
dern sie würden durch Einführung derselben eine Förderung in ihren wichtigsten 
Lebensinteressen erfahren. Andererseits kommen in den östlichen Provinzen viele kleine 
Städte mit nur geringer Einwohnerzahl vor, welche, vorzugsweise auf den Landban 
angewiesen, an dem größeren Berkehr nur in geringem Maße Theil nehmen, somn 
einen dorfähnlichen Charakter haben. Solchen kleinen Städten vermag die städtische 
Verfassung keine Bortheile zu gewähren, da sie der ihren Verhältnissen entsprechenden 
Einfachheit entbehrt und unnütze Kosten verursacht. , 
Unter der gegenwärtigen Gesetzgebung hat sich der Umwandlung kleiner Städte 
in Landgemeinden — abgesehen von dem ungeordneten, unsicheren Zustande der länd- 
lichen Gemeindeverfassung — namentlich das Bedenken entgegengestellt, daß dadurch 
eine Anzahl der bisher Stimmberechtigten, nämlich die nicht mit einem Wohnhause 
angesessenen Gemeindebürger, das Bürgerrecht verlieren würden. Diese Schwierigkeit 
erscheint unnmehr durch die Bestimmungen im §. 41 beseitigt. Auch wird die An-
        <pb n="875" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 869 
nahme der Landgemeinde-Ordnung für solche Städte, welche zwar eine nicht ganz 
Unerhebliche Einwohnerzahl aufweisen, im Uebrigen aber vou größeren Landgemeinden 
nicht wesentlich verschieden find, durch die nach S. 74 Abs. 6 und §. 75 Abs. 2 ge- 
botene Möglichkeit der Einrichtung eines kollegialischen Gemeindevorstandes und der 
Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstandes erleichtert. 
Die Bewegungen den Gemeindelebens, welche durch das Inkrafttreten der Land- 
gemeinde-Ordnung entstehen, werden mannigfache Anlässe zu der Erwägung bieten, 
ob die Annahme der Städte-Ordnung seitens einzelner größerer Landgemeinden mit 
vorwiegend städtischem Charakter und die Annahme der Landgemeinde-Ordnung seitens 
einzelner dorfartiger Städte sich empfiehlt. Fälle dieser Art sind durch den Regie- 
rungspräfidenten festzustellen und eintretendenfalls die Verhandlungen mit den bezüg- 
lichen Gemeinden wegen anderweiter Regelung ihrer Gemeindeverfassung einzuleiten. 
  
Anweisung III 
zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der 
Monarchie vom 3. Juli 1891 (G. S. S. 233), betr. die Verfassung und Verwaltung 
der Landgemeinden 7. 
29. Dez. 1891 
Von 12.Jan.1892 (M. Bl. S. 1). 
A. Die Organisation der Landgemeinden. 
I. Die Gemeindeversammlung. 
1. Stimmrecht. 
Die Gemeindeversammlung besteht zunächst aus den stimmberechtigten Gemeinde- 
angehörigen. Welche Gemeindeangehörigen nach ihren persönlichen und wirthschaft- 
lichen Eigenschaften als stimmberechtigt anzusehen sind, ergiebt sich aus 8S 41 bis 44 
und §. 45 Abs. 3. Außerdem fsind stimmberechtigt in der Gemeindeversammlung 
Auswärtswohnende, juristische Personen und Gesellschaften nach Vorschrift des §. 45 
Abs. 1 und 2, wenn sie Grundbesitz von dem Umfange oder Werthe einer „Acker- 
nahrung, welche zu ihrer Bewirthschaftung die Haltung von Zugvieh erfordert“, im 
Gemeindebezirk haben. 
Jedem Stimmberechtigten steht der Regel nach Eine Stimme zu. 
Als Gemeindeglieder werden diejenigen Gemeindeangehörigen bezeichnet, welchen 
vPg. Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Aemter 
zusteht. 
2. Mehrfache Stimmen. 
Stimmberechtigte, welche von ihrem Grundbesitz im Gemeindebezirk an Grund- 
und Gebäudesteuer 
20 Mk. oder mehr zahlen, haben zwei Stimmen, 
50 „ „ „ „ „ drei „ 
100 7“ i* % ’rn ½ vier 2— 
Die Gewerbetreibendenden der drei obersten Gewerbesteuerklassen nach dem Gesetz 
vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) haben ein in entsprechender Weise vermehrtes 
Stimmrecht (s. 48 Nr. 2 Abs. 3). .. 
Auf Antrag des Kreisausschusses können durch Beschluß des Provinziallandtages 
die vorstehenden Grund= und Gebäudesteuersätze von 20, 50 und 100 Mk. erhöht 
oder — höchstens jedoch um die Hälfte erniedrigt werden; in gleicher Weise kann die 
Stimmenzahl, zu welcher die im Gesetz erwähnten Steuersätze berechtigen, um eins 
(d. i. auf drei, vier, fünf) erhöht werden (s. 48 Nr. 2 Abs. 1 und 2). Durch eine 
Erhöhung der Stimmenzahl der Angesessenen wird eine entsprechende Erhöhung der 
Stimmenzahl der Gewerbetreibenden von selbst herbeigeführt (s. 48 Nr. 2 Abf. 4). 
Wenn der Kreisausschuß beschließt, eine derartige Abänderung der gesetzlichen 
1) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen find die der L. G. O. 
3. Juli 1891.
        <pb n="876" />
        870 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
Regel bei dem Provinziallandtage zu beantragen, so hat der Landrath die Gemeinde- 
versammlung über diese Abänderungsvorschläge zu hören und durch Bermittelung des 
Regierungspräsidenten die sämmtlichen Verbandlungen dem Oberpräßdenten einzu- 
reichen, von welchem sie mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Provinziallandtage 
vorzulegen sind. 
Es ist jedoch zu beachten, daß, wenn einem Wohnhansbesitzer auf Grund der 
von ihm entrichteten Grund= und Gebäudesteuern und zugleich in seiner Eigenschaft 
als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren sollte, diese Stimmen 
nicht zusammenzurechnen find, sondern nur die größere Zabl zum Anfatze kommt. 
Kein Stimmberechtigter darf auf vorsteheude Weife mehr als ein Drittel aller 
Stimmen auf sich vereinigen; geschieht dies, so muß eine Herabsetzung stattfinden, 
welche von dem Gemeindevorsteher herbeizuführen ist (g. 48 Nr. 3 
3. Kollektivstimmen. 
Andererseits sieht das Gesetz einen Fall vor, in welchem nicht jeder Stimm- 
berechtigte eine volle Stimme hat. Die Gemeindeangehörigen, welche nicht wegen 
ihres Grundbesitzes, sondern wegen ihres Einkommens stimmberechtigt sind, sollen 
nämlich zusammen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen führen, also höchstens 
halb so viel Stimmen als die übrigen Stimmberechtigten. Uebersteigt die Anzahl der 
nicht angesessenen Gemeindemitglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Mitglieder 
der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenen 
Verhältnissen entsprechende Anzahl von Abgeerdneten auszuüben, welche sie aus ihrer 
Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen (S. 48 Nr. 1). Die Wahl erfolgt 
auf Einladung und unter Leitung des Gemeindevorstehers. 
4. Stellvertretung. 
Das Stimmrecht ist in der Regel persönlich auszuünben. Auswärtswohnende 
können sich durch männliche Gemeindeglieder vertreten lassen oder selbst erscheinen; 
weibliche und unselbständige Personen, juristische Personen und Gesellschaften können 
nur durch Vertreter in der vom Gesetz näher geregelten Weise ihr Stimmrecht aus- 
üben (8§. 46, 47). Der Gemeindevorsteher hat im Zweifelsfalle eine durch Mehrheits- 
beschluß zu treffende Entscheidung der Gemeindeversammlung über die Gültigkeit der 
Legitimation der Vertreter herbeizuführen. 
5. Liste der Stimmberechtigten. 
Die nach Nr. A 1 und B 1 der Anweisung I, betreffend die erstmalige Bildung 
der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen, vom 7. November 1891 end- 
gültig festgestellte Liste der Stimmberechtigten ist unter Berücksichtigung der im Laufe 
der Zeit eintretenden Beränderungen fortzuführen und in Gemäßheit der §§. 39 und 56 
alljährlich im Jannar zu berichtigen. 
6. Vorsitz. 
Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Gemeindevorsteher oder der 
ihn vertretende Schöffe (s. III. 2; bei Stimmengleichheit giebt seine Stimme den 
Ausschlag (§. 88 Abs. 2, §. 107). Er beruft die Versammlung, so oft die Geschäfte 
es erfordern (§. 104), leitet dieselbe und handhabt die Sitzungspolizei (S. 110). Ord- 
nungswidriges Beuehmen eines Mitgliedes in der Versammlung kann durch Ortsstaturt 
nach Maßgabe des §. 112 unter Strafe gestellt werden. 
7. Sitzungen. 
Die Gemeindeversammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder 
Schänken abgehalten werden (F. 104); als Zuhörer können die in §. 109 bezeichneten 
Personen theiluehmen. Die Beschlüsse find unter Angabe des Tages und der An- 
wesenden in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden und wenigsteus 
2 Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen (§. 111). Der Schriftführer braucht 
nicht zu den Mitgliedern der Gemeindeversammlung zu gehören. 
8. Beschlußfähigkeit. 
Zur Beschlußfähigkeit der Gemeindeversammlung gehört, daß mehr als ½. der 
stimmberechtigten „Gemeindemitglieder“ anwesend find (§. 106 Abs. 1); die nicht g“
        <pb n="877" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 871 
meindeangehörigen Stimmberechtigten und die Vertreter bleiben also bei dieser Be- 
rechnung außer Betracht. Bei jeder Vorladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, 
daß die Nichterscheinenden sich den Beschlüfsen der Erscheinenden zu unterwerfen haben. 
Erfolgt wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung die Vorladung zu einer neuen 
Bersammlung, so kommt es auf die Zahl der Erscheinenden nicht weiter an; hierauf 
ist bei der zweiten Vorladung hinzuweisen (Abs. 3 und 4 a. a. O.). 
9. Geschäftskreis. 
Anlangend den Geschäftskreis der Gemeindeversammlung, so hat dieselbe über alle 
Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht ausdrücklich durch Gesetz dem 
Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) überwiesen sind. Ueber andere als Gemeinde- 
angelegenheiten darf die Gemeindeversammlung nur berathen, soweit sie durch besondere 
gesetzliche Bestimmungen oder Aufträge der Aufsichtsbehörde dazu berufen ist (§. 102). 
II. Die Gemeindevertretung. 
1. Einführung der Gemeindevertretung. 
Beträgt die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40, so tritt an Stelle der 
Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Die Wahl derselben ist — erforder- 
lichenfalls von Aufsichtswegen — sofort zu veranlassen, sobald die berichtigte Liste 
(s. oben I. 5) mehr als 40 Stimmberechtigte nachweist. Bei geringerer Zahl kann 
die Bildung einer Gemeindevertretung durch Ortsstatut eingeführt oder im öffentlichen 
Interesse durch den Kreisausschuß angeordnet werden (§. 49 Abs. 1 und 2). 
Da wo bereits jetzt eine Gemeindevertretung besteht, behält es dabei nach Maß- 
gabe des §. 147 Abs. 1 sein Bewenden. 
2. Zusammensetzung; Wahl der Gemeindeverordneten. 
Die Gemeindevertretung besteht außer dem Gemeindevorsteher und den Schöffen 
aus Gemeindeverordneten, welche von den Stimmberechtigten aus ihrer Mitte auf 
sechs Jahre gewählt werden. Die Zahl der Gemeindeverordneten beträgt das Dreifache 
der Zuerstgenannten, kann aber durch Statut auf 12, 15, 18 oder 24 erhöht werden 
(5. 49 Abs 3). Eine Erhöhung der Zahl der Gemeindeverordneten wird zweckmäßiger 
eise nur in denjenigen Gemeinden in Anregung zu bringen sein, bei denen umfang- 
reiche kommunale Aufgaben zu lösen sind, oder ein größeres Gemeindevermögen zu 
verwalten ist. 
Nicht wählbar sind die in 8. 53 bezeichneten Personen. 
Die Wahl erfolgt nach dem Dreiklassensystem nach Maßgabe der §§. 50, 51, 
wonach jeder Stimmberechtigte in seiner Klasse eine Stimme hat, jede Klasse ein 
Drittel der Gemeindeverordneten wählt, ohne an die Angehörigen der Klasse gebunden 
zu sein. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gemeindevertretung müssen 
Angesessene sein; die hiernach zulässige Zahl der zu wählenden Nichtangesessenen wird 
auf die drei Klassen nach Maßgabe des §. 52 möglichst gleich vertheilt. Die Wahlen 
erfolgen auf sechs Jahre; alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Gewählten aus und 
wird durch Neuwahlen ersetzt; die näheren Bestimmungen über die Wahlen find in 
88. 54 bis 64 enthalten. 
Was die Wahl nach Wahlbezirken betrifft, so ist zu beachten, daß die Bildung 
der letzteren sich auf alle oder einzelne der drei Klassen erstrecken kann, jedoch immer 
nur für solche Klassen zulässig ist, welche mehr als 500 Wähler umfassen (s. 51 Abs. 1). 
3. Beschlußfähigkeit, Vorsitz, Sitzungen, Geschäftskreis. 
Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder anwesend sind (S. 106 Abs. 2). Unentschuldigtes Ausbleiben kann durch Orts- 
starut nach Maßgabe der Vorschriften in §. 112 unter Strafe gestellt werden. 
Im Uebrigen kommen in Betreff des Vorsitzes, der Zusammenberufung, der 
Abhaltung der Sitzungen und des Geschäftskreises die für die Gemeindeversammlung 
gegebenen Bestimmungen zur Anwendung (s. oben I).
        <pb n="878" />
        872 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
III. Der Gemeindevorsteher und die sonstigen Gemeindebeamten. 
1. Wahl des Gemeindevorstehers: Geschäftskreis. 
Der Gemeindevorsteher wird von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
aus der Mitte der Gemeindeglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel 
nach näherer Bestimmung der §§. 76 bis 83. Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre, 
kann aber, und zwar auch bei den zur Zeit des Inkraftretens der Landgemeinde- 
Ordnung im Amte befindlichen Gemeindevorstehern, nach Ablauf der ersten drei Jahre 
auf zwölf Jahre erstreckt werden (. 75 Abs. 1). Die Wahl bedarf sowohl bei der 
ersten Wahl als bei einer Berlängerung der Wahlperiode der Bestätigung durch 
den Landrath, welche nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden 
kann (§. 84). 
Es ist, erforderlichenfalls von Auffichtswegen, darauf zu halten, daß rechtzeitig, 
vor Ablauf der Wahlperiode, die Neuwahl vorgenommen und deren Bestätigung herbei- 
geführt wird, da nach Ablauf der Wahlperiode die Amtseigenschaft des früheren Ge- 
meindevorstehers nicht mehr besteht, Amtshandlungen deshalb nicht mehr von ihm, 
sondern nur von seinem Stellvertreter vorgenommen werden können. 
Der Gemeindevorsteher führt die laufende Verwaltung der Gemeinde; der Kreis 
seiner Geschäfe ist hauptsächlich in 8. 88 bestimmt. Er ist Organ des Amtsvorstehers 
(98. 90, 91). 
2. Schöffen. 
Dem Gemeindevorsteher stehen behufs seiner Unterstützung und Vertretung die 
Schöffen zur Seite, deren Zahl in der Regel zwei beträgt, aber durch Ortsstatut bis 
auf sechs vermehrt werden kann. Wo die Zahl der Schöffen nach der bisherigen Orts- 
verfassung eine größere als zwei gewesen ist, aber die Zahl von sechs nicht übersteigt, 
verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortsstatntarischer Festsetzung. Ortsstatuten oder 
Ortsverfassungen. nach welchen die Zahl der Schöffen mehr als sechs beträgt, treten 
außer Kraft. Bei der Frage, ob eine solche anderweite statutarische Regelung in An- 
regung zu bringen sein wird, ist zu berücksichtigen, daß die größere Zahl der Schöffen 
auch eine entsprechende Bermehrung der Zahl der Gemeindeverordneten bedingt. Be- 
trägt die Zahl nur zwei, so ist noch ein stellvertetender Schöffe zu wählen. Bater und 
Sohn sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein. 
Die Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt; wegen der Wählbarkeit, der Wahl und 
der Bestätigung gelten im Uebrigen die in Betreff des Gemeindevorstehers gegebenen 
Bestimmungen (§. 74 Abs. 2 bis 5, §. 75). 
Die Bertretung des Gemeindevorstehers erfolgt in der Regel durch den 
dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter durch den dem Lebensalter nach 
ältesten Schöffen. 
In Betreff der Ansführung der Gemeindebeschlüsse über die Benutzung des Ge- 
meindevermögens hat der Gemeindevorsteher eine Berathung mit den Schöffen eintretem 
zu lassen (ss. 113, 88 Abs. 4 Nr. 3). 
3. Ehrenamtliche Stellung. 
Das Amt des Gemeindevorstehers und der Schöffen ist ein Ehrenamt, für das 
keine Besoldung gewährt wird. Der Gemeindevorsteher hat den Ersatz seiner baaren 
Auslagen und die Gewährung einer mit seiner Mühewaltung in billigem Verhältniffe 
stehenden Entschädigung zu beanspruchen. Den Schöffen kommt in der Regel nur der 
Ersatz ihrer baaren Auslagen zu (S. 86). 
4. Besoldete Gemeindevorsteher. 
In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann die Gemeindevertretung 
die Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen, dessen Wahl auf zwols 
Jahre erfolgt und nicht auf die Gemeindeglieder beschränkt ist (S. 75 Abs. 2). Die 
Anwendung dieser Bestimmung wird sich, da dem Amte des Gemeindevorstehers der 
Charakter eines unbesoldeten Ehrenamts thunlichst zu erhalten ist, nur in dem Fa. 
empfehlen, wenn der Umfang der Gemeindeverwaltung ein derartig gesteigerter. ia, 
daß er die Kräfte einer ehrenamtlichen Verwaltung übersteigt und die Anstellung erne 
Berufsbeamten unentbehrlich erscheinen läßt. Liegt jedoch dieser Fall vor, so “— 
auch die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, diese Einrichtung in den bezüglichen für 
meinden in Anregung zu bringen, falls diese sich nicht aus eigenem Antriebe hier 
entscheiden.
        <pb n="879" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 873 
5. Andere besoldete Gemeindebeamte. 
Für einzelne Dienstzweige oder Diensteinrichtungen kann nach §. 117 überall die 
Anstellung besoldeter Gemeindebeamten (Gemeindeeinnehmer, Gemeindeschreiber, Ge- 
meindediener u. s. w.) von der Gemeinde beschlossen werden. Die Anstellung der 
Gemeindebeamten hat durch den Gemeindevorsteher zu erfolgen. Inwieweit diese Be- 
amten staatlicher Bestätigung unterliegen, bestimmt sich nach den besonderen Gesetzen. 
Wegen der Gehalts-= und Pensionsverhältnisse derselben enthält §. 118 die näheren 
Vorschriften. Ueber die Kautionsleistung des Gemeindeeinnehmers hat die Gemeinde 
zu beschließen. 
6. Aufhebung der mit Besitz von Grundstücken verbundenen Verwaltung des 
Schulzenamtes. 
Durch die §§. 92 bis 101 werden die für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen durch die §§. 36 bis 45 der Kreis- 
Ordnung vom 13. Dezember 1872 erlassenen Bestimmungen über die Aufhebung der 
mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung 
zur Berwaltung des Schulzenamtes aufrechterhalten und auf die Provinz Posen aus- 
gedehnt. Demgemäß finden von dem Inkrafttreten der Landgemeinde-Ordnung an 
die Vorschriften im dritten Abschnitte der unter dem 20. September 1873 erlassenen 
Instruktion zur Ausführung der drei ersten Abschnitte der Kreis-Ordnung vom 13. De- 
zember 1872 (M. Bl. 1873 S. 258) auch auf die Provinz Posen finngemäße An- 
wendung. 
IV. Der Gemeindevorstand. 
Einführung des Gemeindevorstandes; Geschäftskreis. 
In größeren Gemeinden kann nach §. 74 Abs. 6 durch Ortsstatut ein aus dem 
Gemeindevorsteher und den Schöffen bestehender kollegialischer Gemeindevorstand ein- 
geführt werden. Dem Gemeindevorstande können nach §. 89 Abs. 1 durch das Orts- 
statut folgende Geschäfte und Befugnisse des Gemeindevorstehers, alle oder einzelne, 
übertragen werden: 
a) die Beschlußfassung auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht der 
Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten und der Theilnahme an den 
Gemeindenutzungen (88. 9 und 71); 
b) die Obliegenheiten des Gemeindevorstehers bei der Bildung von Wablbezirken 
für die Wahl der Gemeindeverordneten (§. 51); 
c) die Borbereitung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeindever- 
tretung (§. 88 Abs. 4 Nr. 2); 
d) die Ausführung der Gemeindebeschlüsse, die laufende Verwaltung des Ber- 
mögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für 
welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, und die Beaufsichtigung der 
Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung eingesetzt ist (8. 88 
Abs. 4 Nr. 3); 
e) die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde auf die Beauf- 
sichtigung des Rechnungs= und Kassenwesens (§ 88 Abs. 4 Nr. 4); 
fdie Vertheilung der Gemeindeabgaben und Dienste und die Anordnungen wegen 
ihrer Einziehung und Ausführung (5. 88 Abs. 4 Nr. 8); 
g) die Aufstellung des Voranschlags (§. 119 Abs. 1) und 
h) da, wo ein besonderer Gemeindeeinehmer bestellt ist, die Vorprüfung der von 
ihm einzureichenden Gemeinderechnung (s. 120 Abs. 2). 
Ueber das Verfahren des Gemeindevorstandes trifft §. 89 in Abs. 2 bis 4 die 
näheren Bestimmungen. 
Die Einrichtung eines kollegialischen Gemeindevorstandes ist an eine Mindestzahl 
der Einwohner nicht geknüpft. Für die Frage seiner Einführung werden neben der 
Einwohnerzahl und dem Umfange der Geschäfte auch noch andere, insbesondere persön- 
liche Verhältnisse in Betracht zu ziehen sein, und es wird stets einer näheren Prü- 
fung im Einzelnen bedürfen, ob es den Interessen der Gemeindeverwaltung entspricht, 
die oben erwähnten Geschäfte einem Kollegium an Stelle eines Einzelbeamten zu 
übertragen.
        <pb n="880" />
        874 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
In Gemeinden, deren Verhältnisse einfach und gleichartig gestaltet find, und deren 
Einwohner der Hauptsache nach Landbau treiben, kann trotz beträchtlicher Seelenzahl 
die laufende Gemeindeverwaltung meist sehr wohl von einem Einzelbeamten geführt 
werden. In Gemeinden mit verwickelten Verhältnissen und vorwiegend städtischem 
Charakter, wie namentlich in manchen Vororten größerer Städte, wird andrerseits 
oft die Einführung eines kollegialischen Gemeindevorstandes zur Förderung des Ge- 
meindelebens und zur Hebung der Gemeindeverwaltung dienen können. Insbesondere 
wird fie häufig einen angemessenen Uebergang von der Landgemeindeverfassung zur 
städrischen Verfassung in solchen Orten bilden, deren Eutwickelung auf die Verleihung 
der letzteren hinweist. 
Ob hiernach die Einführung eines kollegialischen Gemeindevorstandes zulässig und 
zweckmäßig ist, hat in erster Linie die Gemeinde selbst bei Beschlußfafsung über das 
gemäß §. 74 Abs. 6 nothwendige Ortsstatut, demnächst aber auch der Kreisausschuß 
bei Ertheilung der nach §. 6 Abs. 2 für das Ortsstatut erforderlichen Genehmigung 
zu prüfen. 
B. Das Abgabewesen der Landgemeinden ?. 
II. Gemeindeabgaben vom Grundbesitz. 
3. MWüste Hufen. 
Endlich ist, was den Kreis der gemeindeabgabenpflichtigen Grundstücke betrifft. 
die Bestimmung des §s. 28 wegen Heranziehung der „wüsten Hufen“ zu beachten. 
Derselbe beschränkt sich nicht auf wüste Hufen im eigentlichen Sinne; diese sind viel- 
mehr nur als hauptsächliches Beispiel ausdrücklich erwähnt. Die Bestimmung finder 
Anwendung auf alle ursprünglich bäuerlichen, zu selbständigen Gütern eingezogenen 
Grundstücke, auch wenn sie vor der Einziehung nicht unbesetzt (wüste) gewesen waren. 
Bei Beurtheilung des gemeinderechtlichen Verhältnisses dieser Grundstücke ist zu be- 
achten, daß alle ursprünglich bäuerlichen Grundstücke, welche nach dem für die ein- 
zelnen Theile der fieben östlichen Provinzen verschieden bestimmten Normaljahre 
(s. Anl. A. der Begründung der Landgemeinde-Ordnung, Drucksachen des Ab- 
geordnetenhauses 1890 91, zu Nr. 7 S. 14 ff.) zu den Dominien eingezogen worden 
sind, Bestandtheil der Landgemeinden geblieben sind und nicht zu den Gutsbezirken 
gehören, falls sie nicht etwa später in rechtsgültiger Weise — wie insbesondere bei 
der Regelung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse im Wege der Ueberweisung als 
Landabfsindung — den Gutsbezirken einverleibt sind. Soweit also die örtliche Lage 
dieser Grundstücke überhaupt noch, wenn auch nur durch eine eingehende Untersuchung, 
festgestellt werden kann, sind sie dem Bezirk der Landgemeinden, zu welchem sie recht- 
lich gehören, auch thatsächlich zuzurechnen. Für Fälle dagegen, in denen die Lage 
solcher Grundstücke überhaupt nicht mehr erkennbar ist, hat §. 28 die Bestimmung 
über die Fortleistung oder Ablösung der von diesen Grundstücken bisher enrrichteten 
Gemeindeabgaben und Lasten getroffen. 
C. Bermögen und Haushalt der Landgemeinden. 
1. Gemeindevermögen in engerem Sinne und Gemeindegliedervermögen. 
Der Abschn. 5 des Tit. II der Landgemeinde-Ordnung mit der Ueberschrift 
„Gemeindevermögen" handelt vamentlich von dem Unterschiede zwischen „Gemeinde- 
vermögen im engeren Sinne“, dessen Nutzung der Gemeinde zusteht, und „Gemeinde- 
gliedervermögen“, dessen Nutzung den Gemeindeangehörigen zusteht. Das letztere Ver- 
hältniß wird nicht vermuthet, sondern muß erforderlichenfalls nachgewiesen werden; 
hierzu werden im Wesentlichen die Rechtsquellen dienen, welche in S. 70 als maß- 
geblich für das Theilnahmeverhältniß der zur Nutzung des Gemeindegliedervermögens 
Berechtigten aufgeführt find: „Berleihungsurkunde, vertragsmäßige Festsetzungen, her- 
gebrachte Gewohnheit“. Aus der Bezeichnung „Gemeindegliederoermögen“ darf nicht 
geschlossen werden, daß dessen Nutzung grundsätzlich auf die Gemeindeglieder (die 
stimm= und wahldberechtigten Gemeindeangehörigen) beschränkt sei; es sind vielmehr 
  
1) Mit Ausnahme von B. II. durch Ausf. Anw. zum Komm. Abg. Ges. 
14. Juli 1893 vom 10. Mai 1894 ersetzt.
        <pb n="881" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 875 
an sich alle Gemeindeangehörigen zu dieser Nutzung berufen; ihr Theilnahmeverhältniß 
bestimmt sich, wenn die oben angegebenen Rechtsquellen hierfür keinen Anhalt bieten, 
nach der Theilnahme an den Gemeindelasten. 
Ueber Beschwerden, betreffend den Mitgebrauch von öffentlichen Gemeindeanstalten 
und die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens, beschließt der 
Gemeindevorsteher, wo aber ein Gemeindevorstand besteht, und ihm diese Aufgabe 
Übertragen ist, der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschuß zulässig (§§. 9, 71). 
Wohl zu unterscheiden vom Gemeindegliedervermögen ist das sogenannte Inter- 
essentendermögen. Hierzu gehören namentlich die den Grundbesitzern in gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirken zustehenden Jagdnutzungerechte, hinsichtlich deren die bisherigen 
Vorschriften in ihrem Inhalte durch die Landgemeinde-Ordnung nicht verändert werden, 
sowie das Vermögen, welches einer Klasse von Gemeindeangehörigen auf Grund einer 
privatrechtlichen Gemeinschaft zusteht. 
Ueber die Voraussetzungen, unter denen Gemeindevermögen im engeren Sinne 
in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden kann und umgekehrt, enthält §. 69 
Abs. 1 und 3 nähere Bestimmungen; die Zustimmung des Kreisausschusses ist hier 
nur für den letzteren Fall vorgeschrieben, ist indessen — wie es sich aus §. 114 Abs. 2 
ergiebt — auch für den ersteren Fall erforderlich, da es sich bei einem solchen Ge- 
meindebeschlusse um eine „Veränderung im Geunsse der Gemeindenutzungen“ handelt. 
Die Umwandlung von Gemeindevermögen im engeren Sinne in Gemeindeglieder- 
vermögen wird nur ausnahmsweise zulässig erscheinen, während sich die umgekehrte 
Maßnahme vielfach als zweckmäßig erweisen wird. 
Weder das Gemeindevermögen im engeren Sinne noch das Gemeindeglieder- 
vermögen darf durch eine Gemeinheitstheilung in Privatvermögen der Gemeinde- 
angehörigen umgewandelt werden; dies ist der wesentlichste Inhalt der im §. 68 
Abs. 2 angeführten Deklaration vom 26. Juli 1847. 
Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung und regelmäßige Fort- 
schreibung eines Lagerbuches, in welches sowohl das unbewegliche Vermögen (Grund- 
stücke, Gebäude, Gerechtigkeiten) als auch das bewegliche Eigenthum der Gemeinde 
(Forderungen, Bücher, Feuerlöschgeräthschaften) einzutragen ist. 
2. Verwaltung des Gemeindevermögens. 
Die Beschlußfassung über die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens 
— unbeschadet der Nutzungsrechte der Gemeindeangehörigen bezüglich des Gemeinde- 
gliedervermögens — steht der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu (. 113). 
In Betreff der Veräußerung und Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen 
enthält das Gesetz in §§. 115, 116 Bestimmungen, welche als Regel den Weg des 
öffentlichen Meistgebots vorschreiben, jedoch die daselbst näher bezeichneten Ansnahmen 
zulassen. Auf die Verpachtung der Jagdnutzung findet §. 116 keine Anwendung. 
Die Genehmigung des Regierungspräsidenten ist nach §. 114 erforderlich zur Ver- 
äußerung oder wesentlichen Beränderung von Sachen, welche einen besonderen wissen- 
schaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben; die Genehmigung des Kreisausschusses 
zur Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen, zu einseitigen Verzichtleistungen 
und Schenkungen und zu Beränderungen im Genusse des Gemeindevermögens. 
Die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), 
betreffend die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens, liegt dem Ge- 
meindevorsteher ob; hinfichtlich der Benutzung des Gemeindevermögens ist ihm, ab- 
weichend von der allgemeinen Regel, die zuvorige Berathung mit den Schöffen vor- 
geschrieben. Demgemäß hat der Gemeindevorsteher die laufeude Verwaltung bezüglich 
des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für 
welche keine besondere Verwaltung besteht, zu fübren und diejenigen Gemeindeanstalten, 
für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen (s§. 88 Abs. 4 
Nr. 3). Wo ein Gemeindevorstand eingeführt ist, können demselben die vorerwähnten 
;ikogaiss und Pflichten durch Ortsstatut ganz oder theilweise übertragen werden 
89). 
3. Einnahmen. 
Zur Ergänzung der Einnahmen aus dem Gemeindevermögen und desjenigen, 
was sonst von den Gemeinden durch privatrechtliche Titel erworben wird, dienen die
        <pb n="882" />
        876 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
auf dem öffentlich-rechtlichen Titel des Besteuerungsrechts der Gemeinde beruhenden 
Einnahmen (Abgaben, Gebühren, in Geld zu leistende Dienste). — Alle Gemeinde- 
einnahmen müssen zur Gemeindekasse gebracht werden (8. 119 Abs. 5). 
4. Ausgaben. 
Den Einnahmen stehen die Ausgaben gegenüber, welche der Gemeinde aus ihren 
privatrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben 
erwachsen. Hierbei sind zu beachten die Vorschriften in S. 114 Abs. 2, wonach An- 
leihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet oder der vor- 
handene vergrößert wird und neue Belastungen der Gemeindeangehörigen ohne gesetz- 
liche Berpflichtung der Genehmigung des Kreisausschusses bedürfen, sowie die Vor- 
schriften in 8. 88 Abs. 4 Nr. 7 über die Form der die Gemeinde verpflichtenden 
Urkunden. . 
5. Gemeindehaushalt, Voranschlag. 
Einnahmen und Ausgaben bilden den Gemeindehaushalt. Derselbe soll der 
Regel nach unter Zugrundelegung eines Voranschlages geführt werden, der für das 
Rechnungsjahr oder für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) festzusetzende Rechnungsperiode, welche die Dauer von drei Jahren nicht 
übersteigen darf, aufzustellen ist und alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich machen 
soll, welche sich im Boraus veranschlagen lassen (S. 119 Abs. 1). 
Der Boranschlag ist von dem Gemeindevorsteher oder dem Gemeindevorstand, 
wo ihm dies Geschäft übertragen ist, zu entwerfen, zwei Wochen lang in einem von 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Ranme zur Ein- 
sicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen, demnächst rechtzeitig vor Begiunn der 
Rechnungsperiode durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzustellen 
und dem Vorsitzenden des Kreisausschusses abschriftlich mitzutheilen (s. 119 Abf. 
2 bis 4). 
Der Boranschlag ist dergestalt für die Hanshaltsführung der Gemeinde maß- 
gebend, daß Ausgaben, welche darin nicht oder nur vorbehaltlich besonderer Beschluß- 
fassung vorgesehen find, sowie Ueberschreitungen der vorgesehenen Ausgabebeträge der 
vorherigen Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) bedürfen 
(5. 119 Abs. 5). 
Nach §. 119 Abs. 6 kann durch Beschluß des Kreisausschusses einzelnen Ge- 
meinden die Aufstellung eines Boranschlages erlassen werden, wenn deren Verhältnisse 
dies unbedenklich erscheinen lassen. Bon dieser Befugniß wird indessen nur in be- 
schränktem Umfange Gebrauch zu machen sein, da die Einrichtung eines Voranschlages 
im Allgemeinen nicht nur für große, sondern auch für kleinere Landgemeinden sich 
eimnpfiehlt und sich bei nicht ganz einfachen Verhältnissen sogar als unentbehrlich erweist. 
Sie verbürgt die nothwendige Ordnung des Gemeindehaushalts und die Durch- 
führung des Grundsatzes, daß die Ausgaben sich stets in den Grenzen der zur Ver- 
fügung stehenden Einnahmen zu halten haben. Dementsprechend ist die Einrichtung 
eines Voranschlages auch bereits in einer erheblichen Anzahl von großen wie kleinen 
Landgemeinden im Gebrauch, hat sich überall als nützlich erwiesen und nirgends zweck- 
lose Schwierigkeiten bereitet. Insoweit es dem Gemeindevorsteher an hinreichender 
Erfahrung und Gewandtheit zur Aufstellung eines Voranschlages fehlt, werden die 
Aussichtsbehörden ihm Unterstützung zu leisten haben. Zu diesem Zweck ist das an- 
liegende Muster eines Voranschlages beigefügt, welches für größere Gemeinden be- 
stimmt und selbstverständlich je nach den örtlichen Bedürfnissen der Abänderung, ins- 
besondere durch Weglassung einzelner Titel und auch der Spalten 4 bis 6 fähig ist. 
6. Kassen= und Rechnungswesen. 
Dem Gemeindevorsteher liegt ob, die auf dem Voranschlage oder auf Beschlüssen 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Aus- 
gaben anzuweisen und das Rechnungswesen, soweit er es nicht selbst führt, d. h. 
soweit besondere Beamte hierfür angestellt sind (Einnehmer, Rechnungsführer), zu 
beaufsichtigen (§. 88 Abs. 4 Nr. 4). 
7. Gemeinderechnungsbuch. 
Während der Rechnungsperiode muß der Gemeindehaushalt und das Kassen= und 
Rechnungswesen stets klar gehalten werden. Hierzu dient die in §. 120 Abs. 1 an- 
geordnete Führung eines Gemeinderechnungsbuchs, wie solches bereits in vielen Ge-
        <pb n="883" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 877 
meinden in Gebrauch ist. In dieses Buch sind alle Einnahmen und Ausgaben sofort 
nach der Vereinnahmung und Verausgabung einzutragen. In einem Anhange des 
Gemeinderechnungsbuches werden zweckmäßig noch andere laufende Aufzeichnungen 
Platz finden, z. B. ein Register der von den Pflichtigen reihenweise geleisteten Hand- 
und Spanndienste, sowie eine Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Jagd- 
bezirke, bei welchen es sich nicht um Gemeinde-, sondern um Interefsentenvermögen handelt. 
Behufs Anleitung der Gemeindevorsteher bei Aufstellung und Führung des Gemeinde- 
rechnungsbuches wird das anliegende Muster beigefügt, welches nach den besonderen 
Bedürfnissen der einzelnen Gemeinde abgeändert werden kann. 
Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung eines nach den Einnahme- 
und Ausgabetiteln des Voranschlages geordneten Handbuches neben dem Rechnungs- 
buche und die Führung einer Hebeliste für die Gemeindesteuern. 
8. Kassenrevisionen. 
Zur Kontrolle der Kassenführung dienen, außer der Ueberwachung durch die Ge- 
meindeversammlung (Gemeindevertretung) gemäß §. 102, regelmäßige und außer- 
ordentliche Kassenrevisionen. Wenn ein besonderer Gemeindebeamter die Kasse führt, 
sind sie vom Gemeindevorsteher vorzunehmen, und zwar die regelmäßigen alle drei 
Monate, die außerordentlichen mindestens einmal im Jahre, können aber außerdem 
jeder Zeit von Aufsichtswegen veranlaßt werden. Führt der Gemeindevorsteher die 
Kasse, so hat der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses mindestens einmal 
im Jahre selbst oder durch einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken. Bei allen 
Kassenrevisionen sind die Eintragungen im Gemeinderechnungsbuche, vom letzten Ab- 
schlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und der Kassenbestand, 
welcher danach vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche Bestand nachzu- 
zählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Kassenrevisionen können 
mit den Rechnungsrevisionen (s. Nr. 10) verbunden werden. 
  
9. Rechnungslegung. 
Nach §. 120 Abs. 2 bis 6 ist die Gemeinderechnung binnen drei Monaten nach 
dem Schlusse des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Wo ein besonderer Gemeinde- 
einnehmer bestellt ist, reicht dieser die Rechuung zunächst dem Gemeindevorsteher, oder, 
wo dies statutarisch vorgeschrieben ist, dem Gemeindevorstande ein, welcher sie einer 
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. Bei dieser Vorprüfung hat der 
Gemeindevorsteher die Schöffen zuzuziehen; außerdem ist die Gemeinde befugt, ihm 
für diesen Zweck eine besondere Kowmamsssion zur Seite zu stellen. Die Feststellung 
der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vorlegung der Gemeinderechnung 
bewirkt sein. Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes 
von zwei Wochen — nach vorheriger Bekaummachung — in einem von der Ge- 
meindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raum zur Einsicht der 
Gemeindeangehörigen auszulegen. Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine 
Abschrift des Feststellungebeschlufses sofort einzureichen. 
10. Revision der Gemeinderechnungen. 
Außerdem bestimmt §. 120 Abs. 7, daß alljährlich bei mehreren Gemeinden des 
Kreises eine Revision der Gemeinderechuungen durch den Kreisausschuß stattfindet. 
Die Revisionen find durch den Vorsitzenden oder einzelne zu beauftragende Mitglieder 
des Kreisausschusses zu bewirken. Die regelmäßige Vornahme von Rechnungsrep#nen 
ist von hohem praktischen Werth und verdient sorgfältige Beachtung, da sie geeignet 
ist, den Kreisausschuß allmählich mit dem Haushalte und allen übrigen Verhältnissen 
der Landgemeinden im Kreise vertraut zu machen, die Aufsichtsführung zu erleichtern 
und Beschwerden vorzubeugen; von derselben ist deshalb in möglichst ausgedehntem 
Maße Gebrauch zu machen. 
11. Defekte. 
Ergiebt sich bei Kassenrevisionen, bei Prüfung oder Revision der Gemeinde- 
rechnungen ein Defekt, so ist gemäß §. 121 Nr. 1 die Beschlußfassung des Kreis- 
ausschusses wegen Feststellung und Ersatz desselben nach Maßgabe der Verordnung 
vom 24. Jannar 1844 (G. S. S. 52) zu veranlassen.
        <pb n="884" />
        878 
Abschnitt XXXVI. 
Anlage D. 
Voranschlag der Gemeinde N. N. im Kreise N. N. für das Rechnungsjahr 
Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
  
  
  
  
1892/93. 
1 m IJ 2 * in 3 4 5 6 7. 
Betrag für Im Vor- sss S 
"r Gegenstand das fanschlag für Mithin für 
5 der Rechnung912 1892/93, 
. . jahr sind . 8 
S Einnahme. 1892/93 angesetzt mehr weniger E 
M. Vf. M. Vf. 1W. Pf.M. Pf. 
Einnahme. l 
□G□ ßbe— 
— 
#e 
——— Ê 
  
Tit. 1. 
Aebertrag aus dem vorgersehenden Rechnungs-- 
24 re ·" · r—i s ri rw · · 
Tit. II. 
Erträge aus dem Grundeigenthum der Gemeinde. 
Von N. N. Pacht für das Gemeindegrundstück N. N. 
Desgleichen * 
Für die Benutzung des Gemeindebackhauses .. 
Pacht für die ung der Obstbaumalleen an den Ee- 
meindewegen und der Plantagen 
Desgleichen für die Grasnutzung an den Rainen 
Erlös aus der Versteigerung von Erzeugnissen des 
Landbaues (Obst 2c.) 
Erlös aus der Bersteigerung des Holzes aus dem Ge- 
meindewalde 
Auf Gemeindegrundstücke entfallender ntveii an dem 
  
  
  
  
Jagdpachtzinse 
« Sa- En- 77 
Tit. III. 
Zinsen. 
a) Von Hopotbeken kapitalien: 
Von N. N. in 4½/2% v. 1000 M. v 1. 10. 912 
» „ 600 M. 1. 92/93 
und 2c 275 M. Erheizsel. 
b) Von Werthpapieren: 
Von 600 M. Preuß. kons. Staatsanleihe ½%%% fällig 
am 1. April und 1. Oktober 
Von 500 M. Kreisobligationen 7% sauig am 1. uli 
—— "——— — -— 
  
  
1892 und 1. Januar 1893 
Ea. T T 
Tit. IV. 
Zurũcgezahtt- Kapitalien. 
Bon N. N. in ... gekündigt auf den 1. Juli 1892 
  
Sa. Tit. IV. 
Tit. V. 
Neu ausgenommene Kapitalien. 
Bei der Provinzial-Hülfskasse, zahlbar am 1. Mai 1892 
  
Sa. Elt.W. 
Tit. VI. 
Gemeindestenern. 
a) Direkte: 
80% der Staatseinkommenstener 
*J Steuern nach dem Gesetze vom 27. Juli 1685 
der Grund- und Gebäudesteuer 
55% der Gewerbesteuer der Klasse Al und All (vom 
1. April 1893 an, der drei obersten Klassen) 
b) Indirekte Steuern: 
Von dem in der Gemeinde gebrauten und von außer- 
halb in defelbe eingefilt rten Biere 
Hundesteuer . 
  
Sa. Tit. 
Tit. VII. 
Gebühren. 
Für die Abgabe von Wasser an die Befitzer der an 
# ELmeinde-Waß erleitung angeschlossenen Grund- 
—l———— ..3 
  
Sa. Tu. VN
        <pb n="885" />
        Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 879 
—.--““———-—-—————..““-—--—————.----: , 
1 — 2 3 4 5 I 6 7*7 
. BetragfüerBoki .—. 
S Gegenstand das sanschlag für Mithin für S 
der Rechnungs.1891/92 1892/3 " 
l jahr sind . 
innahme 1852/93 angesetzt j mebr weniger 
M Pf.] M. f.] M.] Pf. M. Pf. 
Tit. VIII. 
Für Armenzwecke. 
1Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten 
2 Uus Geschenken und Vermächmissen ... 
ZSonsttgeEmnahmen. .. ...... 
Smel 
Tit. X. 
Zür die Schule. 
(Wo dieselbe Gemeindeschule ist.) 
1Betrag aus der Staatskasse zu dem Diensteinkommen 
des Lehrers. . 
2Bondetnutsbemt..... P 
3 Lus besonderen Stiftungen. 
Sa. El/ . 
5 Tit. X. 
nogemein. 
1Strafgelder . ... 
2 Feuerlöschrämien .. ... ..... 
ZerfchcedeueEmnahmenzc ..... 
soc Sa.Tit.!. 
Wiederholun 
Titek 1. 
r I · 
»m— 
» IV li 
„ L. 
„ VI . 
„ VII. 
„ VIII. 
7 IX " 
2 KKK 
Summe der Einnahmen J 
— — —— 
1 2 3 4 En 7 
Betrag für Im Bor- in fi S 
E Gegenstand das anschlag flr Mithin für 
der Nechmugs- 1501065 1392/93 9 
ahr „ 
Ausgabe. 18 angesetzt mehr weniger 5 
M. Pf.] M. Pf. M.]Pf.] M. Pf. 
Ausgabe. 
Tit. I. 
Klebertrag aus dem vorhergeßenden Jahre 
# Tit. II. 
Zeldungen und sonstige Dienstbezüge. 
1Dienstanfwands-Entschädigung (Besolduns) des Ee- 
meindevorstehers 
2Dem Gemeindeeinnehmer, Hebegebühr. 
3 Gehalt des Gemeindedieners 
4Desgleichen des Nachtwächters 
5 Für baare Auslagen des Gemeindevorstehers und der 
Schöffen, insbesondere auch bei Reisen. 
Sa. Eit. II 
Titel III. 
Sächliche Ausgaben. 
1 Fur Papier, Drucksachen u. . 5. 
2 Für Porto, Botengänge u. . . 
Sa. Tn. M 
Tit. IV. 
Porichte,, Anwalts- Auselnandersetungskosten 
w. .. 
So T IT I
        <pb n="886" />
        880 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
1 — 3 4 s5s 6 7 
.Z Betrag füür" Im Vor- Mithin für S 
das i 8 
* Gegenstand Re H ansclag bir 1892/03 " 
der jahr sind . z 
Ausgabe 1892/93 zuersest mehr weniger 
M. Af.] M. Pf. M. Pf. M. Pf. 
Tit. V. s i : 
Zinsen von Schulden. 
1/An N. N. in 4% v. 500 M. vom 1. Mai 18911 192 ! 
to 
— d— 
J□—e# 
  
  
  
Ea Tin. V. 
Tit. VI. 
Khulegerde und zurüchzuzahlende Kapitalien. 
as von N. N (Tit. IV Nr. 1 der Einnahme) zu- 
rückzuzahlende Kapital . 
Lur Tilgung von Anleihen. 
us Ueberschüssen 
– 
  
Sa. Er VI. 
Tit. VII. 
HLezen der Amts- und Klanbesemtsverwattung. 
eitrag zu den Amtsunkosten 
Desgleichen für die Standesamtsverwaltung 
  
Sa. er us 
Tit VIII. 
Aosten der õffentlichen Armenpftege. 
An N. N. laufende Unterstützung .. 
An N. N. desgleichen . ....... 
Für sonstige Armenzwecke ....... 
Sa.Tit.7HI. 
.-.-—————.-— ————---—-——-———- 
  
Tit. IX. 
Zür den Wegebßau. 
Hur regelmäßigen Unterhaltung . 
ürdenNeubauvonGemeinvewegen. 
  
  
Sa.Tit.j!. 
Tet X. 
r KRauten. 
ur Unterhaltung des remsnen . 
esglecchendestmenbaes. ..., 
Desgleichen des — ... 
Desgleichen der Brunnen und Teiche 
  
  
  
Tit. XI. 
Für das Neuerlöschwesen. 
Zur Unterhaltung der Feuerlöschgeräthschaften 
Sa. Eül. . 
  
Sa. Tit. 
Tit. XII. 
Für die Schule. 
(Wo dieselbe Gemeindeschule ist) 
Gehalt des Lehrers . 
Desgleichen der Handarbeitslehrerin 
Für die Beschaffung der Lehrmittel. 
Kosten der Feuerung 
  
  
—..——... — — 
  
Zur baulichen Unteshaltung- des Schulgebäudes 
Sa. Iu. 
Tit. XIII. 
Insgemein. 
Sa. Tit. XIII. 
Wiederholung. 
Titel 1 
» II 
» III 
„ IV 
» v 
» VI 
„ VII 
„ VIII 
„ IX 
* X 
2 XI 
„ X II 
„ XIII 
  
  
  
  
  
Eumme der ——— 1
        <pb n="887" />
        Abschluß. 
Die Einnahmen betragen 
„ Ausgaben „ 
Dieser Voranschlag hat vom. 
meindevorstehers nach vorheriger Bekanntmachung am 
Festgestellt durch Beschluß der emeindeversammlung vom 
Anlage E. 
— — 
. . „den 
189. 
bis zum 
Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
881 
Mark Pf. 
  
Hin der Wohnung des Ge- 
offen 
Der Gemeindevorsteher: N. N. 
auf die Einnahme von 
auf die Ausgabe von. 
Der Eemeindevorseeher: I. N#. 
Unterschriften zweier Mitglieder der Gemeindeversammlung: 
A. B. 
C. D. 
Mark .. 
Rechnungsbuch der Gemeinde N. N. im Kreise JN. 
gelegen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Das vorliegende Rechnungsbuch enthan einschließlich des Wni- .. Blätter. 
...... den.ten..... 
Der —imie Die Schöffen. 
Die baaren Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. 
Einnahme. 
58 Name Gegenstand Nr. Bemer- 
- z des der Betras des 
S Zahlers Einnahme Belages ngen 
Mk. Vf. 
Summe 
Ausgabe. 
8 Ez Name Gegenstand Nr. Bemer- 
des der Betrag des en- 9 
“ 2 Empfängers Ausgabe M. Wl Belages gen 
Summe 
Auhanug I. 
Verzeichniß der in der Gemeinde geleisteten Hand- und Spanndienste. 
5 Name Zahl Zahl Gegenstand 
„ 5 des der geleisteten der geleisteten der geleisteten Bemerkungen 
6 Pflichtigen Spanndiensttage, Handdiensttage Arbeit 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 56
        <pb n="888" />
        882 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Anhang I. 
Einnahmen und Ausgaben aus der Verpachtung der Jagd in dem Gemeindebezirke. 
Einnahme. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Laufende 
Datum. Name des Zahlers Betras Bemerkungen 
Nr. 
M. Pf. 
Summe 1 
Ausgabe. 
Laufende 
Datum. Name des Empfängers Betrag Bemerkungen 
Nr. . 
M.-Pf. 
Summe D 
  
  
  
  
—. — — — — — 
Gemeinde-Ordnung!) für die Rheinprovinz. 
Vom 23. Juli 1845 (G. S. S. 523) 
in der nach dem Gesetze, betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz vom 
15. Mai 1856 (G. S. S. 435) sich ergebenden Fassung. 
Wir — — — verordnen über die Verfassung und Verwaltung derjenigen Ge- 
meinden in der Rheinprodinz, in welchen die Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 
(G. S. S. 406) nicht eingeführt wird), was folgt: 
Erster Titel. Von den Gemeinden und Bürgermeistereien überhaupt und der 
Grundlage ihrer Verfassung. 
§. 1. Alle diejenigen Orte (Städte), Dörfer, Weiler, Bauernschaften, Honn- 
schaften, Kirchspiele u. s. w.), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen 
eigenen Hanshalt haben, es sei auf den Grund eines besonderen Etats oder einer 
Abtheilung des Bürgermeistereietats, sollen fortan eine Gemeinde unter einem Ge- 
meindevorsteher bilden. 
§. 2. Orte, welche früherhin besondere Gemeinden bildeten, gegenwärtig aber 
mit anderen zu einem Haushalte verbunden find, können als eigene Gemeinden wieder 
hergestellt werden, wenn sie noch erhebliche besondere Interessen haben und zwei 
Drittel der zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Gemeindemitglieder des Ortes 
(Art. 11 Ges. 15. Mai 1856, §. 36) in einer zu diesem Zweck unter dem Borsitze des 
Bürgermeisters abzuhaltenden Gemeindeversammlung sich dafür erklären. Der Ober- 
  
1) Die Anm, zur Städte-Ordnung und Landgemeinde-Ordnung für die Ofthrovinzen, 
auf welche verwiesen wird, finden finnentsprechende Anwendung. Kommentar von 
Harnisch, 3. Aufl., Düsseldorf 1897. 
2) Art. 1 und 2 Ges. 15. Mai 1856. 
3) Die nach der Gem. O. verwalteten Städte werden nach der Rh. Kr. O. §. 21 
Abs. 1 den Landgemeinden gleichgeachtet. Theilnahme an Kreistagswahlen im Wahl- 
verbande der Städte, Rh. Kr. O. §. 37. Solche Städte sind Angermund, Bendorf, 
Brühl, Ehrenbreitenstein, Geilenkirchen und Grevenbroich. Der diesen Gemeinden 
eigene städtische Charakter besteht fort, obwohl ein „Stand der Städte“ nicht mehr 
besteht, E. O. V. XIX. 130.
        <pb n="889" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 883 
Präfident hat hierüber auf den Bericht des Regierungspräsidenten!#) zu entscheiden; 
es müssen aber, bevor für die Wiederherstellung entschieden wird, die zur Ausübung des 
Gemeinderechts befähigten Gemeindeglieder der übrigen betheiligten Ortschaften in einer 
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters abzuhaltenden Versammlung ebenfalls mit 
ihrer Erklärung gehört werden. 
§. 3. Zur Gemeinde gehören alle Einwohner des Gemeindebezirks, und zu 
letzterem alle innerhalb dessen Grenzen gelegenen Grundstücke?). 
Gesetz, betr. die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne der Rheinischen 
Gemeindeverfassungsgesetze. 
Vom 30. Juni 1884 (G. S. S. 307). 
Einziger Artikel. 
Als Wohnsitz im Sinne der Städte-Ordnung für die Rheinprovinz, der 
Gemeindeordnung für die Rheinprovinz v. 23. Juli 1845 (G. S. S. 523) und 
des Gesetzes, betr. die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz, v. 15. Mai 1856 
(G. S. S. 435) ist derjenige Ort anzusehen, in welchem Jemand eine Wohnung 
unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung 
einer solchen schließen lassen. 
§. 4. Einzeln gelegene Besitzungen, welche noch keiner Gemeinde angehören, 
müssen mit einer angrenzenden Gemeinde vereinigt werden; der Kreisausschusss) hat 
Rirübe- nach Anhörung der Betheiligten und des Gemeinderaths der betr. Gemeinde 
n beschließen. 
gübe Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände 
m Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben besonderer Regulirang nach 
Massgabe der Verordnung v. 12. Nov. 1855 (G. S. S. 668) vorbehalten #). 
§#. 6. Außer den Fällen der 8§§. 2 und 4 können Veränderungen in den Ge- 
meindeverbänden nur mit Unserer unmittelbaren Genehmigung vorgenommen werden. 
Sie zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Gemeindeglieder der betheiligten Ge- 
meinden sind hierüber zuvor in einer unter dem Vorsitze des Bürgermeisters abzu- 
Saltenden Versammlung mit ihrer Erklärung zu hören. 
§. 7. Mehrere Gemeinden bilden einen Verwaltungsbezirk (Bürgermeisterei) 
unter einem Bürgermeister; die Bürgermeisterei kann auch aus einer Gemeinde be- 
ehen, wenn diese von dem Umfange ist, um den Zwecken einer Bürgermeisterei für 
sich allein zu genügen?. 
1) L. B. G. §. 18, Zust. Ges. F. 24. 
2) Vergl. über streitige Grenzen rc. Zust. Ges. §. 26. 
3) Zust. Ges. §. 25 Abs. 1. 
B 4) Art. 3 Ges. 15. Mai 1856. In Betracht kommen der Fürst zu Solms- 
raunfels, der Fürst zu Solms-Hohensolms-Lich und der Fürst zu Wied. Die 
egulirung hat stattgefunden. Vergl. oben Bd. I S. 51. 
D # ) Nur der Bürgermeister ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinden nach außen, 
zuisbesuodere vor Gericht, Erk. O. Trib. 2. Juli 1861 (Rh. Arch. LVII. II. S. 68), 
rk. O. V. G. 17. März 1894 (bei Harnisch S. 110). 
Mi Zur Beränderung des Namens einer Bürgermeisterei ist die Zustimmung des 
inisters des Innern, einer Gemeinde Allerhöchste Genehmigung einzuholen. 
beea Die Borschriften des Komm. Abg. Ges. beziehen sich, abgesehen von der Sonder- 
destimmung im §. 6, nicht auf Landbürgermeistereien. Der §. 8 Rh. L. G. O. 
erleiht den Bürgermeistereten die Rechte der Gemeinden lediglich in Ansehung der 
serrwaltung gewisser gemeinschaftlicher Angelegenheiten der letzteren. Als gemein- 
chaftliche Angelegenheit im Sinne dieser Bestimmung kann die Deckung des Finanz- 
urdarfes der einzelnen Gemeinden nicht gelten, während andrerseits für die Bürger- 
usttrrei das Recht, zur Deckung der eigenen Ausgaben Steuern zu erheben, nicht 
werch Beschluß der Bürgermeistereiversammlung und des Kreisausschusses begründet 
— tden kann. In dieser Beziehung bleiben vielmehr die Vorschriften des §. 113 Oe. 
Bu O. maßgebend, wonach die Kosten der gemeinschaftlichen Bedürfnisse der 
urgermeisterei durch Beiträge der Gemeinden aufzubringen sind, Res. 12. März 1895 
  
56*
        <pb n="890" />
        884 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
§. 8. Die Bürgermeisterei bildet zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, 
welche für alle zu der Bürgermeisterei gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches 
Interesse haben, einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde. Welche 
Angelegenheiten Gegenstand des Bürgermeisterei-Kommunalverbandes sein sollen, wird, 
soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt find, durch Beschluß der 
Bürgermeisterei-Versammlung (§. 109) unter Genehmigung des Kreisausschusses#) 
festgestellt. 
54 §5. 9. Die Bürgermeistereien sollen in ihrer bisherigen Begrenzung beibehalten 
werden; es bleibt jedoch vorbehalten, soweit die gegenwärtigen Bezirke nicht zweckmäßig 
befunden werden, die erforderlichen Abänderungen zu treffen. Dieselben erfolgen 
fortan durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksaus- 
schusse nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages). 
5. 10. Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Gemeinden 
oder Bürgermeistereien nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den 
Betheiligten beschliesst der Kreisausschuss, vorbehaltlich der den letzteren 
gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahrens). 
Eine jede solche Beränderung der Gemeinde= oder Bütrgermeisterei-Bezirke ist 
durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt zu machen #0. # 
§. 11. Wo eigenthümliche Verhältnisse einzelner Gemeinden oder Landestheile 
es nöthig machen, können zur Ergänzung und näheren Bestimmung der Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes besondere Statuten und Dorfordnungen erlassen werden, 
worülber, je nachdem diese Verhältnisse nur in einzelnen Gemeinden oder in sämmtlichen 
Gemeinden einer oder mehrerer Bürgermeistereien vorkommen, die betheiligten Ge- 
meinderäthe oder Bürgermeisterei-Versammlungen (88. 44 u. 109) zu beschließen haben. 
Solche Statuten und Dorfordnungen dürfen den Bestimmungen der Gesetze 
nicht widersprechen. Sie unterliegen der Bestätigung des Kreisausschusses?). 
An der althergebrachten Wirksamkeit der im oftrheinischen Theile des Regierungs- 
bezirks Koblenz noch bestehenden Schöffen= und Feldgerichte wird durch gegenwärtige 
Ordnung nichts geändert ). 
Zweiter Titel. Von den' Gemeinden. 
Erster Abschnitt. Von den Gemeindegliedern, deren Rechten und 
Pflichten. 
12. Mitglieder der Gemeinden sind: # 
sämmtliche selbständigen Einwohner derselben mit Ausnahme der servis- 
berechtigten Personen des aktiven Dienststandesy), 
alle, welche mit einem Wohnhause in der Gemeinde angesefsen find, und 
3. diejenigen, welche das Gemeinderecht besonders erlangt haben (§. 36). 
Als mit einem Wohnhause angesessen wird der derjeuige angesehen, auf dessen 
Namen das Haus in der Gebäudesteuerrolle eingeragen ist (Gesetz, betr. die Ein- 
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer, v. 21. Mai 1861 (G. S. S. 317)]. 
§. 13. Inwiefern die Gemeinden neu anziehenden Personen die Niederlassung 
zu gestatten haben, ist nach den hierüber bestehenden besonderen Borschriften zu be- 
urtheilen 5). 
8. 149). 
§. 15. Die Mitglieder der Gemeinde nehmen an den gemeinsamen Rechten un 
Pflichten der Gemeinde Theil, unter folgenden näheren Bestimmungen: 
1) Zust. Ges. s. 31 Abs. 1. 
2) Rh. Kr. O. S. 22. 
2) Zust. Ges. S. 25 Absl. 4. 
4) Kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
5) Art. 4 Ges. 15. Mai 1856 und Zust. Ges. §. 31. 
6) Vergl. jedoch §. 14 Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230). 
7) Art. 5 Ges. 15. Mai 1886. 
s) Ges. über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 1867 (R. G. Bl. S. 55). 
"e) bezw. Art. 6 Ges. 15. Mai 1856, durch §. 2 Ges., betr. die Aufhebung 
der Einzugsgelder und gleichartigen Kommunalabgaben v. 2. März 1867 ( 
S. S. 361) aufgehoben.
        <pb n="891" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 885 
§. 16. Die Theilnahme an den Wahlen und an den öffentlichen Geschäften der 
Gemeinde (das Gemeinderecht) steht nach näherer Vorschrift des zweiten Abschnitts nur 
1. den Meistbeerbten (Meistbesteuerten) (Art. 11 Gesetz vom 15. Mai 1856, 
§. 35) und 
2. denjenigen zu, welchen dasselbe besonders verliehen worden ist (§. 36). 
§. 18. In Ansehung der Theilnahme der einzelnen Gemeindeglieder an den 
Nutzungen des Gemeindevermögens wird in den bestehenden Rechtsverhältnissen durch 
gegenwärtige Gemeindeordnung, vorbehaltlich der im §. 18 getroffenen Bestimmungen 
nichts geändert 0. 
§. 17. Für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§. 17) kann auf den 
Antrag des Gemeinderaths zum Vortheile der Gemeindekasse eine jährliche Abgabe, 
welche nach den einzelnen Arten jener Nutzungen, und nur von denjenigen, welche 
daran wirklich Theil nehmen, zu entrichten ist, angeordnet werden; zur Einführung 
oder Erhöhung derselben ist die Genehmigung des Kreisausschusses?) erforderlich. 
Austatt der jährlichen Abgabe oder auch neben derselben kann ein Einkaufsgeld ein- 
geführt werden. Dasselbe wird nach Vernehmung des Gemeinderaths durch den 
reisausschuss2) festgesetzt?). 
S. 19. Auf Beschwerden und Einsprüche, betr. das Recht zur Mitbenutzung 
der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen 
und Erträgen des Gemeindevermögens beschliesst der Bürgermeister. 
Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverflahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
ründete Berechtigung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen. Die Be- 
schwerden und die Einsprüche, sowie die Klagen haben keine aufschiebende 
irkung . 
§. 6(6 Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf das- 
lenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben Mitglieder der 
Gemeinde als solche keinen Anspruch. 
§. 21. Die Gemeinde ist zu allen Leistungen verpflichtet, welche das Gemeinde- 
Bedürfniß erfordert. 
8. 225). 
§. 25. Alle Gemeindeabgaben, insonderheit auch die nach 8. 18 zu erhebenden 
Gemeindetaxen und Einkaufsgelder, find, beim Mangel freiwilliger Leistung, im 
Stenerexekutionswege") beizutreiben. Die Rollen werden vom Bürgermeister für voll- 
streckbar erklärt. 
1) Vergl. hierzu Instr. 15. Nov. 1847 (M. Bl. S. 310) §. 16. Ee ist nicht zu- 
lässig, bei der Erhebung eines Einkaufsgeldes für die Theilnahme an den Gemeinde- 
nutzungen die in der Gemeinde geborenen Gemeindeglieder vor denjengen zu bevor- 
zugen, die dorthin von einer anderen Kommune zugezogen sind, Res. 31. März 1871 
M. Bl. S. 108). BVergl. E. O. V. XX. 90. 
à) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
25) Instr. 15. Nov. 1847 (M. Bl. S. 310), §5. 18—28; die Erhebung eines 
Einkaufsgeldes von nen Anziehenden mit Rücksicht auf das Aequivalent der sog. in- 
direkten Bortheile des Gemeindevermögens Armen= und Krankenanstalten, öffentliche 
Brunnen, Straßenpflaster rc.) ist unzulässig, Res. 26. Sept. 1874 (M. Bl. S. 237). 
!) Zust. Ges. S. 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5. Zuständig in erster 
Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren der Kreisausschuß. Die Frist zur An- 
stellung der dem Kreisausschusse uumittelbar einzureichenden oder bei demselben zu 
Protokon zu erklärenden Klage beträgt zwei Wochen, Zust. Ges. §. 37; L. B. G. 
k EV. Wegen der Beschwerde und Einsprüche gegen Gemeindetaxen und Ein- 
Rufsgelder kommen die bisherigen Vorschriften (Zust. Ges. §. 34,2 und Ges. 
9 Juni 1840, G. S. S. 140, betr. Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben) zur 
nwendung, da das Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 gemäß §. 96 Abs. 7 solche 
Abgaben nicht berührt. 
14 ) Ss. 22—32, bezw. Art. 7—10 Ges. 14. Mai 1856 durch Komm. Abg. Ges. 
G. Juli 1893 ersetzt. Doch wird §. 26 wegen der darin enthaltenen besonderen 
Gestimmungen ber Verzinsung und Abtragung vorhandener Schulden 2c. auch fernerhin 
eltung zu behalten haben. Wegen §. 25 vergl. Anm. 6. 
o Bergl. Komm. Abg. Ges. §. 90.
        <pb n="892" />
        886 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betr. die Heranziehung oder die Ver- 
anlagung zu den Gemeindelasten, beschliesst der Bürgermeister. 
Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Die Beschwerden und Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkungt). 
§. 26. Die Beitragspflicht der einzelnen Gemeindeangehörigen (§. 22) erstreckt 
sich auch auf die Verzinsung und Abtragung bereits verhandener Schulden der Ge- 
meinde, und es bedarf dieserhalb keiner besonderen Bekanntmachung an die nen ein- 
tretenden Mitglieder; die Bestimmungen, welche in Ansehung der Besitzer der von 
der französischen Regierung verkauften Domänen durch das Gesetz wegen des Schulden- 
wesens der Gemeinden in den Landestheilen des linken Rheinnfers und in der Stadt 
Wesel vom 7. März 18222) §. 33 getroffen worden find, bleiben jedoch in Kraft. 
Bei Veränderungen des Gemeindebezirks durch Zuschlagung einzeln gelegener Be- 
sitzungen, oder durch Einverleibung einer andern Gemeinde oder eines Theils 
derselben, wird in den bestehenden Schuldverhältnissen und in der Berbindlichkeit, 
zur Berzinsung und Abtragung der schon vorhandenen Schulden beizutragen, nichts 
geändert 2). 
Zweiter Abschnitt. Von dem Gemeinderechte (Bürgerrechte) und den 
Meistbeerbten. 
§§. 33 und 34, ersetzt durch Art. 11 Ges. 15. Mai 1856.) 
ur Theilnahme an den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Gemeinde- 
vechth sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt (Meistbeerbte), 
welche 
renrdi I. Preussische Unterthanen und selbständig sind, 
un 
II. seit einem Jahre 
. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
a 2. die sie betreffenden Gemeindeabgaben bezahlt haben 
un 
3. a) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause“) angesessen sind und 
von ihren daselbst gelegenen Grundbesitzungen zu einem Jahres- 
betrag ) von mindestens sechs Mark an Grund- und Gebäudesteuer 
vom Staate veranlagt sind; doch kann dieser Satz, wo besondere 
Ortsverhältnisse es nöthig machen. ausnahmsweise mit Genehmigung 
des Kreisausschusses"#) geringer festgesetzt werden, 
oder 
b) ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und ausserdem entweder 
zur Einkommenstever oder zu einem fingirten Steuersatze von min- 
destens vier Mark zur Klassensteuer veranlagt sind. beziehungsweise eln 
Einkommen von mehr als 660 bis einschliesslich 900 Mark beziehen). 
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, 
Stenerzablungen und Grundbesitz der Minderjährigen, beziehungswelss 
der unter väterlicher Gewalt befludlichen Kinder dem Vater an- 
gerechnet. 
  
1) Vergl. Aum. 4 und 5 auf S. 885. 
2) G. S. S. 49. 
2) Bergl. Zust Ges. §. 25, 4. 
4) Im §. 15, za find solche Personen gemeint, die nicht ihren Wohnsitz in * 
Gemeinde zu haben brauchen. Diese find stimmberechtigte Gemeindeglieder und 
rechtigt, ihre Stimme persönlich, ohne Bermittelung eines Stellvertreters, ausznüben. 
Bergl. E. O. V. XXVIII. 137. 
5) Ges. 21. Mai 1861 (G. S. S. 253) und §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. 
S. 119) wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. 
“) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
7) §5. 74 77 Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 175).
        <pb n="893" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 887 
Zusatz zu Artikel 11 und 12. Ges. 15. Mai 1866. 
Zust. Ges. §. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. 
Der Gemeinderath beschliesst: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust 
der Gemeindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürgerrechts, des Stimm- 
rechts in der Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an den 
Gemeindewahlen, die Zugehörig keit zu einer bestimmten Klasse von 
Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeinde- 
verwaltung oder Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts 
durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der 
Dauer der Auslegung der letzteren bei dem Gemeindevorstande (Bürger- 
meister) anzubringen. 
. 28. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung (des Gemeinderaths) 
in den Fällen des §. 27 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung 
von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. 
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahrent) 
statt. Die Klage steht auch dem Gemeindevorstande (Bürgermeister) 2zu. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 27 unter 1 keine aufschiebende 
Wirkung. 
§. 35. Das Gemeinderecht kann nur von den Meistbeerbten männlichen Ge- 
schlechts ausgeübt werden, welche das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben, preußische 
Unterthanen und unbescholten sind (88. 38 —40). 
Von mehreren Personen, welche im ungetheilten Besitze eines zum Gemeinde- 
rechte befähigenden Grundstücks sich befinden, kann nur Einer das Gemeinderecht 
ausüben. Beim Mangel einer gütlichen Einigung ist dazu zunächst der auf dem 
Grundstücke selbst wohnende Mitbesitzer berufen, hierauf der im Gemeindebezirke 
wohnende und dann erst die übrigen; unter mehreren Gleichberechtigten entscheidet das 
höhere Alter, und bei gleichem Alter das Loos. 
§. 36. Alle übrigen Gemeindemitglieder, sowie die auswärts wohnenden Grund- 
eigenthümer, welche im Gemeindebezirke nicht mit einem Hause angesessen find 
(Forensen), nehmen an dem Gemeinderechte keinen Theil; dasselbe kann aber Letzteren, 
wenn fie dazu nach 8. 35, beziehungsweise Art. 11 und 12 des Gesetzes vom 
15. Mai 1856 erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen, aus besonderem Ver- 
trauen durch Beschluß des Gemeinderaths verliehen werden. Das einem Forensen 
solchergestalt verliehene Gemeinderecht erlischt durch Veräußerung von mehr als der 
Hälfte seines Grundbesitzes in dem Gemeindebezirke. Die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes über die Rechte und Verpflichtungen der Meistbeerbten sind in allen 
Fällen auch auf diejenigen zu beziehen, welchen das Gemeinderecht besonders verliehen 
worden ist. 
§. 37 fortgefallen. 
§§#. 38—40 (ersetzt durch Art. 12 Ges. 15. Mai 1856). Wer in Folge 
rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§8§. 32 
bis 34 des Reichsstrafgesetzbuches) verliert dadurch auch das Bürgerrecht und 
die Befähigung, dasselbe zu erwerben. · 
Ist gegen ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied wegen eines Verbrechens 
die Versetzung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die 
Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muss 
oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist dasselbe 
Zzur gerichtlichen Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit gerathen, 
oder in Fallimentszustand erklärt worden, so ruht die Ausübung des ihm zu- 
stehenden Gemeinderechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung oder das 
Konkursverfahren beendigt, beziehungsweise die Rehabilitirung ausgesprochen 
isst, oder der Zustand der Zahlungsunfähig keit aufhört ?). 
  
1) Wegen der Zuständigkeit u. s. w. vergl. Aum. zu §. 19. Der Gemeinderath 
kann zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen 
Vertreter bestellen (Zust. Ges. §. 37). 
*) Vergl. §§. 196 ff. Str. P. O., §. 52 Ausf. Ges. zur Konk. Ordn. 6. März 1879
        <pb n="894" />
        888 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Das Gemeinderecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben 
vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutriftt. 
§. 41. In jeder Gemeinde hat der Borsteher ein vollständiges Verzeichniß der 
zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Meistbeerbten (Gemeinderolle) zu führen. 
Wer einmal in diese Rolle aufsgenommen ist, kann aus derselben ohne gesetzliche 
Gründe, welche ihm bekannt gemacht werden müssen, nicht weggelassen werden. 
§. 42. Der Berlust des Gemeinderechts hat den Berlufst derjenigen Stellen zur 
Folge, zu deren Erlangung der Besitz desselben erforderlich ist. Im Falle des ruhen- 
den Gemeinderechts ist nach Umständen von der Aufsichtsbehörde !) über die Sus- 
pension zu verfügen. 
8. 43 (ersetzt durch Art. 13 Ges. 15. Mai 1856). Die vom Staate be- 
soldeten Beamten, sowie die Beamten der vormals unmittelbaren Deutschen 
Reichsstände, soweit dieselben den Staatsbeamten gleich zu achten sind. die 
Geistlichen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle oder einen Auftrag 
von längerer Dauer bei der Gemeindeverwaltung übernehmen sollen, dazu der 
Erlaubniss ihrer vorgesetzten Dienstbehörde und des Landraths:). Diese Er- 
laubniss kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider Dienstverhältnisse 
für den Staatsdienst oder die Gemeindeverwaltung in der Folge ein Nachtheil 
erziebt= von der Dienstbehörde sowohl als von dem Landrathe:) zurückgerogen 
werden. 
Dritter Abschnitt. Von der Bertretung der Gemeinden. 
§. 44. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten nach den darüber in 
gegenwärtiger Ordnung ertheilten Vorschriften durch den Gemeinderath (Schöffenrath) 
oder durch den Bürgermeister und den Gemeindevorsteher vertreten?). 
Ob die Benennung Gemeinderath oder Schöffenrath zu gebrauchen sei, darüber 
entscheidet das landesübliche Herkommen. 
85. 8 und 25 der Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Die Gemeindeangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der 
Verwaltung und Vertretung der Landgemeinden und Landbürgermeistereien zu. 
übernehmen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen 
folgende Entschuldigungsgründe: 
anhaltende Krankbeit; 
Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn- 
orte mit sich bringen; 
das Alter von 60 Jahren; 
die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes; 
Sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Gemeinde- 
raths beziehungsweise der Bürgermeistereiversammlung eine gültige Ent- 
schuldigung begründen. « 
FürdasAmtdesEhrenbürgetmeisters(§.103Abs.2)istalsgenügender 
Ablehnungsgrund auch die Grösse des Geschäftsumfanges anzuerkennen, wenn 
derselbe nach Ermessen des Kreisausschusses die an ein Ehrenamt zu stellenden 
Ansprüche übersteigt. 
Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach Ablauf 
von drei Jahren niedergelegt werden. 
ES ÊÊ — 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 887. 
(G. S. S. 109) und Res. 5. Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 30). Art. 12 hat durch 
§. 51 Gef. 6. März 1879 insofern eine Aenderung erfahren, als eine Beschränkung 
in der Ausübung der Gemeinderechte nicht mehr auf Grund der Zahlungsunfähigkeit 
oder Zahlungseinstellung, sondern erst in Folge der Eröffnnng des Konkursverfahrens 
eintritt. 
Gerichtliche Sequestration des Vermögens bewirkt das Ruhen des Gemeinde- 
rechtes des Eigenthümers nicht, E. O. V. IX 63. 
1) Landrath oder Regierungspräsident, Zust. Ges. §. 36,4. 
*) Zust. Ges. §. 24.— 
) Die Bertretung der Gemeinde nach außen, insbesondere vor Gericht, steht nur 
dem Bürgermeister zu, Erk. O. Trib. 2. Juli 1861 (Rh. Arch. LVII. II S. 68).
        <pb n="895" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 889 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung einer Land- 
gemeinde beziehungsweise Landbürgermeisterei während der vorgeschriebenen 
regelmässigen Amtsdauer versehen hat, kann die Uebernahme desselben oder 
eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, 
ein derartiges Amt zu übernehmen, oder das übernommene Amt drei Jahre 
hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung des Amtes 
thatsächlich entzieht, kann durch Beschluss des Gemeinderaths, beziehungsweise 
der Bürgermeistereiversammlung für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren 
der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung:) und Verwal- 
tung der Gemeinde, beziehungsweise der Landbürgermeisterei für verlustig 
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeinde- 
angehörigen, zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. # 
Der Beschluss des Gemeinderaths beziehungsweise der Bürgermeisterei- 
versammlung bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des 
Bürgermeisters oder der Aufsichtsbehörde. 
Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Die Klage steht auch dem Bürgermeister zu:2). Z 
§. 45. In denjenigen — —") Gemeinden, welche nur achtzehn oder weniger zur 
Ausübung des Gemeinderechts befähigte Gemeindeglieder zählen, bilden diese sämmtlich 
den Gemeinderath. In allen übrigen Gemeinden besteht der Gemeinderath aus ge- 
wählten Gemeindeverordneten. Z„ 
Bei einer Verminderung der Zahl der Meistbeerbten bis auf achtzehn oder dar- 
unter tritt die Versammlung sämmtlicher Meistbeerbten erst von dem Zeitpunkt ab in 
die Stelle des aus gewählten Gemeindeverordneten bestehenden Gemeinderaths, wo 
eine neue Wahl von Gemeindeverordneten vorzunehmen gewesen wäre. Bei einer 
Vermehrung der Zahl der Meistbeerbten über achtzehn ist die Wahl von Gemeinde- 
verordneten binnen einer Frist von drei Jahren vorzunehmen. 
Bon diesen Bestimmungen soll in Ansehung derjenigen Gemeinden des ost- 
rheinischen Theils des Regierungsbezirks Coblenz, in denen mehr als achtzehn Meist- 
beerbte vorhanden sind, seither aber eine Vertretung durch sämmtliche zur Ausübung 
des Gemeinderechts befähigte Gemeindeglieder stattgefunden hat, eine Ausnahme dahin 
eintreten, daß der Gemeinderath aus sämmtlichen Meistbeerbten gebildet werden muß, 
wenn diese durch einen, nach Stimmenmehrheit abzufassenden Beschluß darauf 
antragen. 
§. 46. In denjenigen — — 2) Gemeinden, welche durch gewählte Verordnete vertreten 
werden, gehören zum Gemeinderath außer diesen Verordneten auch die im Gemeinde- 
ezirke mit einem Wohnhause angesessenen meistbegüterten Grundeigenthümer 4), welche 
von ihrem im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitz zu einem Jabresbetrage von 
mindestens einhundertfünfrig Mark an Grund- und Gebäudesteuer vom Staate 
Veranlagt sind und die im §. 35, beziehungsweise Art. 11 und 12 des Gesetzes 
vom 15. Mai 1856 vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften besttzen #). 
fest 47. Die Zahl der zu wählenden Gemeinde-Verordneten wird wie folgt 
estgesetzt: 
1) Das aktive und paffive Wahlrecht ist gemeint, Res. 11. März 1874, 
(M. Bl. S. 99). 
2) Die beiden letzten Absätze aus Zust. Ges. #§. 28. 
2) Die Worte „auf dem Provinziallandtag im Stande der Städte nicht vertre- 
ltenen“, desgl. die Worte im §. 46 „zum Stande der Städte nicht gehörigen“ find 
durch s. 21 Rh. K. O. beseitigt, Erk. 14. März 1890 (E. O. V. XIX. 124). 
) d. s. die sog. geborenen Gemeinderathsmitglieder. 
*) Es können also nur physische Personen geborene Gemeinderathemitglieder sein 
daher z. B. nicht Aktiengesellschaften, Erk. O. V. G. 19. Dez. 1894 (bei Harnisch 
S. 74). Bei Handelsgesellschaften steht die Zulassung eines Gesellschafters zum Ge- 
meinderathe nur den einzelnen Gesellschaftern unter ihrem persönlichen Namen zu, 
Erk. O. V. G. 13. März 1894 (das. S. 74); der Mitinhaber einer mit Grundbesttz 
in einer Gemeinde angesessenen offenen Handelsgesellschaft ist demnach als meistbe- 
güterter Grundeigenthümer anzusehen, Erk. O. V. G. 19. Febr. 1896 (das. S. 75).
        <pb n="896" />
        890 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
in Gemeinden 
von weniger als 1,000 Einwohnern auf 6 
„ 1,000 bis 3.,000 „ „ 12 
„ 3,001 „ 10,000 „ „ 18 
„ 10,001 „ 30,000 R„ „ 24 
„ mehr als 30,000 „ „ 30. 
Eine Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl einer Gemeinde hat 
erst dann eine Veränderung in der Zahl der Gemeinde-Verordneten zur Folge, wenn 
aus anderen Gründen neue Wahlen vorzunehmen find. 
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann der Kreis- 
ausschuss 1) durch Beschluss nach Verhältniss der Einwohnerzahl bestimmen, 
wie viel Mitglieder des Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu 
wählen sind 2). 
§. 48 (aufgehoben durch Art. 14 Abs. 1 Ges. 15. Mai 1856). 
§. 49. Die Gemeinde-Verordneten werden durch die zur Ausübung des Ge- 
meinderechts befähigten Gemeindeglieder mit Ausnahme der im §. 46 erwähnten meist- 
begüterten Grundeigenthümer, welche ohne Wahl zum Gemeinderathe gehören, aus 
ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gemeinde- 
Verordneten aus, an deren Stelle neue zu wählen sind. Die Ausgeschiedenen sind 
wieder wählbar. Die Ausscheidung erfolgt bei dem Ablaufe der ersten dreijährigen 
Wahlperiode nach dem Loose, nachher nach dem Wahlturnus. 
§. 50. Zum Behuf der Wahlen (§. 49) werden die Meistbeerbten nach Maßgabe 
der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis- und Provinzial- 
steuern in drei Abtheilungen getheilt und zwar in der Art, daß auf jede Ab- 
theilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Meistbeerbten fällt, 
lwobei die Grund-- und Gebäudesteuer derjenigen meistbegüterten Grundeigenthümer, 
welche zu den im §. 46 erwähnten gehören und an der Wahl nicht Theil nehmen, 
außer Anrechnung bleibt.)] 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen. 
Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in der 
dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung 
entfallende Gesammtsteuersumme, so fludet die Bildung dieser Abtheilungen 
in der Art statt, dass von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite 
Abtheilung je die Hälfte entfällt. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. 
In den Stadt- und Landgemeinden, in welchen die Bildung der Wähler- 
abtheilungen für die Wahlen zur Gemeindevertretung nach Massgabe direkter 
Steuern stattfindet, werden diese Abtheilungen fortan allgemein in der durch 
die SS. 1—3 für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten vorgeschriebenen 
Weise gebildet. 
Unberührt bleiben die Bestimmungen, nach denen die Ausübung des 
Wahlrechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze geknüpft ist oder ge- 
knüpft werden kann!). 
Schließt in den ersten Abtheilungen ein Drittheil der Gesammtsteuern nicht 
genau mit der Steuer eines Meistbeerbten ab, so ist dieser zu der höheren Abtheilung 
zu rechnen. Ist bei mehreren Meistbeerbten, bei welchen die Abthbeilungen sich schei- 
den, die Steuer gleich, so entscheidet das Loos, welche von ihnen zu der höhern und 
welche zu der unteren Abtheilung zu rechnen find. 
  
1) Zust. Ges. 8. 32, 1. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet die Be- 
schwerde an den Bezirksausschuß statt, der endgültig entscheidet, L. V. G. S. 121. 
2) Art. 14 Abs. 3 Ges. 15. Mai 1856. 
) Dieser Nachsatz ist durch §. 6 Ges. 29. Juni 1893, der alle diesem Ges. wider“ 
sprechenden Bestimmungen ausdrücklich aufhebt, ebenfalls als aufgehoben anzusehen- 
Es folgt dies aus E. O. V. XXVII. 93. 
4) Die Aenderungen beruhen auf Ges. 29. Juni 1893 (G. S. S. 103), berr- 
Aenderung des Wahlverfahrens.
        <pb n="897" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 891 
Diejenigen Forensen, welchen das Gemeinderecht aus besonderem Vertrauen ver- 
liehen ist (§. 36), gehören zur ersten Abtheilung und kommt die von ihnen bezahlte 
Steuer bei der Abtbeilungsabstufung nicht in Anrechnung. 
§. 51. Jede Abtheilung wählt für sich eine gleiche Anzahl von Gemeindever- 
ordneten, die Wahl ist aber an die Mitglieder dieser Abtheilung nicht gebunden. 
Gemeindeverordnete 1) können nicht sein: 
. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch 
welche die Aufsicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird; 
2. die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten; 
2. die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; 
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Kammern 
für Handelssachen:) und der Gewerbegerichte hier nicht zu rechnen sind; 
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
6. die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ge- 
meindeverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
erwählt. so wird der ältere allein zugelassen ?). . 
Befinden sich unter den meistbegüterten Grundeigenthümern (8. 46), und wenn 
die Vertretung der Gemeinde durch sämmtliche Meistbeerbte stattfindet, unter den 
letztern Vater und Sohn, sowie Brüder, so kann nur Einer von ihnen Mitglied des 
Gemeinderaths werden. Beim Mangel einer gütlichen Einigung entscheidet das 
höhere Alter und bei gleichem Alter das Loos. 
§6 52. Wenigstens die Hälfte der Gemeindeverordneten muß aus Grundbesitzern 
bestehen. Wenn von den zu Gemeindeverordneten Gewählten weniger als die Hälfte 
Grundbesitzer find, so treten diejenigen Unangesessenen, welche die wenigsten Stimmen 
gehabt haben, zurück. 
Die Wahl muß alsdann zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Grund- 
besitzern in denjenigen Wahlversammlungen, in welchen die Zurücktretenden gewählt 
waren, erneuert werden. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es nothwendig machen, kann der Kreisausschuss") 
von der Vorschrist, daß wenigstens die Hälfte der Gemeindeverordneten aus Grund- 
besitzern bestehen soll, eine Ausnahme gestatten. 
§. 53. In dem Wahltermine, welcher vier Wochen vorher nach der in der Ge- 
meinde gewöhnlichen Publikationsart bekannt zu machen ist, müssen die Wahl- 
berechtigten persönlich erscheinen. Die Ausgebliebenen find an die Beschlüsse der An- 
wesenden gebunden und zur Einsendung schriftlicher Abstimmungen nicht befugt. 
eh obgleich anwesend, sich der Abstimmung enthält, ist den Ausgebliebenen gleich- 
zuachten. 
§. 54. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Bürgermeisters 5) im Beistand 
zweier von der Wahlversammlung zu bestimmenden) Skrutatoren. Der Bürgermeister 
kann sich durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen. 
  
64) Art. 14 findet daher auf die Beamten, die zu den im §S. 46 bezeichneten 
Erundeigenthümern gehören, keine Anwendung. Sie sind, soweit sie Meistbegüterte 
find, von der Mitgliedschaft im Gemeinderathe nicht ausgeschlossen. Vergl. Res. 
15. Dez. 1846 (M. Bl. 1847 S. 74). 
2) §§. 100 ff. Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877 (R. G. Bl. S. 41) und §. 12, 3 
Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230) 
2) Art. 14 Abs. 4 und 5 Ges. 15. Mai 1856. 
) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
5) Da dem Bürgermeister die Leitung der Wahlen zusteht, so ist ihm auch die 
Berechtigung nicht abzusprechen, die Qualifikation eines Gewählten einer Prüfung zu 
unterwerfen und falls sich dabei ergiebt, daß der Gewählte die gesetzlich erforderliche 
Qualifikation nicht besitzt, die Wahl für ungültig zu erklären und sofort eine neue 
Wahl vorzunehmen, Res. 11. Dez. 1869 (M. Bl. 1870 S. 12). 
) Beliebig, durch mündliche Stimmenabgabe, Zuruf oder Stimmzettel. Doch 
liegt eine Wahl durch Zuruf nicht vor, wenn der Vorsitzende die Beisitzer ohne 
Widerspruch der Wähler ernannt hat, E. O. V. VIII. 121. 
Die Zuziehung eines besonderen Protokollführers ist nicht ausgeschlossen, Erk. O. V. G. 
3. Juli 1895 (bei Harnisch S. 98).
        <pb n="898" />
        892 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
é6 05. Jeder Wähler muss dem Wahlvorsteher mündlich und laut zu 
Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Per- 
sonen zu bezeichnen, als zu wählen sind #). 
Als erwählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit 
für sich hat. Ergiebt sich nicht eine absolute Mehrheit, so sind von denjenigen 
Kandidaten, welche die meisten Stimmen für sich haben, so viele auf die engere 
Wahl zu bringen, als die doppelte Zahl der noch zu Wählenden beträgt. 
Wird auch hierbei nach zweimaligem Bersuchen keine absolute Mehrheit erreicht, so 
entscheidet das Loos. 
Fallen die meisten Stimmen in gleicher Zahl auf mehr Kandidaten, so ist unter 
denselben zum Behuf der engeren Wahl eine Borwahl zu veranstalten, bei welcher die 
relative Stimmenmehrheit entscheidet. Ergiebt die Vorwahl kein Resultat, so ent- 
scheidet unter denen, welche in derselben gleiche Stimmen bekommen haben, das Loos 
darüber 2), welche Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen seien. 
§. 56 (fortgefallen durch Art. 14 Abs. 2 Ges. 15. Mai 1856). 
§. 57. Reklamationen?) gegen das Verzeichniß der Wahlberechtigten, welches bei 
Ankündigung des Wahltermins öffentlich auszulegen ist, machen die Wahlhandlung 
nur dann ungültig, wenn nachher eine solche Abänderung desselben verfügt wird, 
durch welche der Gewählte die absolute Stimmenmehrheit verliert. 
S. 58. Der Gemeinderath beschliesst über die Gültigkeit der Wahlen. 
Einsprüche gegen die Gültigkeit sind innerhalb zwei Wochen nach Bekannt- 
machung der Wahlergebnisse beim Bürgermeister anzubringen. 
Der Beschluss des Gemeinderaths bedarf keiner Genehmigung oder Be- 
stätigung von Seiten des Bürgermeisters oder der Aufsichtsbehörde. 
Gegen denselben findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, 
welche auch dem Bürgermeister zusteht. 
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Neuwahlen 
vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden“). 
5. 59. Wenn unter einzelnen Abtheilungen einer und derselben Gemeinde über 
die besonderen Rechte derselben Streit entsteht, so wird hierüber nicht vom Gemeinde- 
rath verhandelt, sondern jede betheiligte Abtheilung, wenn sie nicht mehr als zehn 
Meistbeerbte enthält, durch die Versammlung der letztern, sonst aber durch fünf von 
den Meistbeerbten aus ihrer Mitte zu erwählende Deputirte vertreten, welche unter 
der Leitung des Bürgermeisters mit einander verhandeln und, falls keine Einigung zu 
Stande kommt, zur Ausführung ihrer Ansprüche Bevollmächtigte ernennen. Diese 
Deputirten stehen in Beziehung auf den Streitgegenstand in dem Berhältnisse des 
Gemeinderathes, der Bevollmächtigte aber in dem Berhältnisse der ausführenden Be- 
hörde (Ahschn. 4 Abth. 1 und 3)7). 
g. 60 (ersetzt durch Art. 15 Ges. 15. Mai 1856). 
Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht alle Gemeinden 
einer Bürgermeisterei betheiligt sind, gehören zum Geschäftskreise des Bürger- 
meisters und der Bürgermeistereiversammlung, jedoch haben die Vertreter der 
nicht betheiligten Gemeinden nicht mit zu beschliessen "). 
Wenn Gemeinden aus verschiedenen Bürgermeistereien bei einer An- 
1) Versr- 5. 14 Abs. 2 Ges. 15. Mai 1856. Nach §F. 9 der Anw. 3. Sept. 1845 
sollte die III. Abtheilung zuerst wählen. Die einzelnen Abtheilungen haben den 
Wahlakt nach einander vorzunehmen. 
Die Bezeichnung des zu Wählenden muß so Feschchen, daß jeder Zweifel über 
seine Identität ausgeschlossen ist, E. O. V. XXVIII. 18. 
2) Der Wahlleiter hat zu bestimmen, wer das Loos ziehen soll. 
3) Vergl. §#§. 27, 1, 28 Zust. Ges. 
4) Zust. Ges. §5. 27 Abs. 1 und 2, 28. 
") Vergl. hierzu §. 34 Abs. 1 Nr. 3 Zust. Ges., durch den §. 59 entsprechend 
modifizirt wird. 
6) Art. 15 bezieht sich auf diejenigen Fälle nicht, in denen es sich darum handelt, 
ob und nach welchen Gkundsätzen ein gemeinschaftliches Eigenthum zweier Gemeinden 
zur Theilung, oder in welcher Weise sonst etwa entgegenstehende, der richterlichen Be- 
urtheilung unterliegende Privatinteressen zweier Gemeinden zum Answage zu bringen 
und, Res. 29. Juni 1872 (M. Bl. S. 137).
        <pb n="899" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 893 
gelegenheit betheiligt sind, so erfolgt deren Berathung) durch eine aus den 
Bürgermeistereivertretern der betreffenden Gemeinden gebildete Versammlung. 
Der Vorsitz dieser Versammlung und die Verwaltung solcher Angelegen- 
heiten steht demjenigen Bürgermeister zu, in dessen Bezirke der Gegeustand 
des gemeinsamen Interesses liegt, und wo dies nicht ausreicht, dem älteren 
an Dienstjahren. 
Vierter Abschnitt. Von der Verwaltung der Gemeinden. 
Erste Abtheilung. Von den Rechten und Verhältnissen des Gemeinderathes. 
§. 61. Der Gemeinderath hat die Vollmacht und Verpflichtung, für die Ge- 
meinde in ihren Gemeindeangelegenheiten nach Ueberzeugung und Gewissen ver- 
bindende Beschlüsse zu fassen. Ueber andere Angelegenheiten kann der Gemeinderath 
nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch 
Verfügung der Aufsichtsbehörde an ihn gewiesen sind. 
§. 62. Der Gemeinderath?:) kann nur dann zusammentreten, wenn er dazu von 
dem Bürgermeister oder mit dessen Genehmigung von dem Vorsteher zusammenberufen 
worden ist. Auf den Antrag des vierten Theils der Mitglieder, und wenn ihre Zahl 
weniger als zwölf beträgt, auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern, ist der 
Bürgermeister verpflichtet, den Gemeinderath entweder selbst zusammenzuberufen oder 
den Vorsteher zu dessen Zusammenberufung anzuweisen. Die Zusammenberufung er- 
folgt schriftlich, unter Angabe der zur Berathung kommenden Gegenstände, und, mit 
Ausnahme dringender Fälle, mindestens drei Tage vorher2). Es können auch regel- 
mäßige Sitzungstage durch den Bürgermeister, nach Anhörung des Gemeinderaths, 
ein für allemal bestimmt werden; die Gegenstände der Berathung sind aber auch dann, 
wenn dieselben nicht dringend sind, wenigstens drei Tage vor der Sitzung den Mit- 
gliedern bekannt zu machen. Jedes Mitglied des Gemeinderaths hat das Recht, An- 
träge und Vorschläge über die Angelegenheiten der Gemeinde zur Berathung zu 
bringen. Dieselben müssen jedoch, wenn sie nicht vorher dem Bürgermeister und durch 
diesen drei Tage vor der Sitzung den übrigen Mitgliedern mitgetheilt sind, auf den 
Antrag des Bürgermeisters oder auch nur Eines Mitgliedes bis zur nächsten Sitzung 
ausgesetzt werden. 
§. 63. Der Bürgermeister führt im Gemeinderath den Vorsitz, und hat bei 
Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, sonst aber, wenn er nicht zugleich Ge- 
meindevorsteher ist, kein Stimmrecht"). Er kann jedoch in geeigneten Fällen dem 
Vorsteher den Vorsitz übertragen. Wenn über den Haushalts-Etat und über die Ab- 
nahme der Gemeinderechnung berathen wird, muß er stets selbst den Vorsitz führen. 
Der Vorsteher hat immer volles Stimmrecht, und wenn er den Vorsttz führt, bei 
Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
Der Gemeinderath kann einen Protokollführer aus seiner Mitte wählen. 
§. 64. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Beschluss- 
fähigkeit des Gemeinderaths tritt ein, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder 
gegenwärtig ist #). 
Wenn der Gemeinderath, nachdem er zur Berathung ein und desselben Gegen- 
standes zwei Mal vorschriftsmäßig zusammenberufen ist, beide Male nicht in beschluß- 
fähiger Zahl erscheint, so beschliesst an Stelle desselben der Kreisausschuss?). 
Wer nicht mitstimmt oder die Unterschrift des Protokolls verweigert, ist als nicht er- 
1) Berathung heißt hier soviel, wie Beschlußfafsung, Res. 22. Jan. 1874 
(M. Bl. S. 73). Z 
2) Die Sitzungen sind mangels gesetzlicher Bestimmung darüber nicht öffentlich. 
Wegen Beröffentlichung der gemeinderäthlichen Verhandlungen vergl. K. O. 19. April 
1844 (G. S. S. 101). !45 
2) Diese Ladung ist unerläßlich; ob aber ein Mitglied ihr folgen will, oder nicht, 
ist seine Sache, E. O. B. XXIV. 96. 
4) Er vertritt den Gemeinderath nach außen und besonders im Verwaltungsstreit- 
verfahren, falls nicht ein besonderer Vertreter bestellt wird, Erk. O. V. G. 7. Okt. 1890 
und 3. Juli 1895 (bei Harnisch S. 118). 
5) Art. 16 Ges. 15. Mai 1856. 
6) Zust. Ges. §. 33, -. Rechtsmittel L. V. G. §. 121.
        <pb n="900" />
        894 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
schienen zu betrachten. Es kann aber jedes Mitglied des Gemeinderaths verlangen, 
daß seine abweichende Anficht in das Protokoll aufgenommen werde. 
§. 65. Wer bei einer Angelegenheit ein von dem Interesse der Gemeinde ver- 
schiedenes Interesse hat, darf an der Berathung keinen Theil nehmen. Kann wegen 
persönlicher Betheiligung der Mitglieder eine beschlußfähige Versammlung nicht 
gehalten werden, so beschliesst der Kreisausschuss an Stelle des Gemeinde- 
raths 1). Diese Bestimmung findet insonderheit alsdann Anwendung, wenn Streit 
darüber entsteht, ob ein Gegenstand Eigenthum der Gemeinde oder der einzelnen Ge- 
meindeglieder ist. 
8. 66. Die Beschlüsse des Gemeinderaths und die Namen der dabei an- 
wesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie 
werden von dem Vorsitzenden und wenigstens von drei Mitgliedern unter- 
zeichnet:). Die Ausfertigungen solcher Beschlüsse, welche Urkunden beigefügt werden, 
oder als Autorisation für den Bürgermeister zu einzelnen Amtshandlungen dienen 
sollen (§. 102), müssen von dem Borsitzenden und zwei Mitgliedern des Gemeinde- 
raths unterschrieben werden. Letztere werden dazu alljährlich vom Gemeinderath aus 
seiner Mitte gewählt. 
§. 67. Alle Beschlüsse des Gemeinderaths müssen dem Bürgermeister, insofern 
er nicht selbst den Vorsitz geführt hat, sogleich vorgelegt werden. 
§5. 68. Der Gemeinderath kann zur Vorbereitung der zur Berhandlung kom- 
menden Gegenstände Kommissionen aus seiner Mitte ernennen. Dem Bürgermeister 
steht es frei, auch in diesen Kommissionen den Borsitz zu führen. 
§. 649. Den Meistbeerbten und Gemeindeverordneten ist es nicht erlaunbt, irgend 
eine Bergeltung für die Ausübung ihres Berufes anzunehmen; nur baare Auslagen 
werden ihnen erstattet. 
§. 70 (ersetzt durch Art. 18 Ges. 15. Mai 1856). 
Der Versammlung des Gemeinderaths mössen alle Mitglieder regelmässig 
beiwohnen. Ein Mitglied, welches die Versammlung dreimal hintereinander 
ohne genügende Entschuldigung") versäumt oder wiederholt durch ungebühr-- 
liches Benehmen Ruhe und Ordnung stört und den Zuruf des Vorsitzenden 
zur Ordnung nicht beachtet hat, kann durch einen Beschluss des Gemeinde- 
raths, welcher keiner") Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegt, aus dem 
Gemeinderathe ausgeschlossen werden. 
Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, 
welche auch dem Bürgermeister zusteht ?). 
§. 71 (aufgehoben durch Art. 19 Ges. 15. Mai 1856). 
Von der Auflösung einer Gemeinde-Vertretung. 
(Art. 28 Ges. 15. Mai 1856.) 
Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staatsministeriums 
ein Gemeinderath, sofern derselbe nicht aus sämmtlichen stimmberechtigten 
Gemeindegliedern besteht, aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwabl an- 
zuordnenp, welche binnen 6 Monaten, vom Tage der Auflösungsverordnung an, 
erfolgen muss. Derselben unterliegen nur die gewählten Mitglieder. Bis zur 
Einführung der neugewählten Mitglieder beschliesst an Stelle des Gemeinde-- 
raths der Kreisausschuss "). 
1) Zust. Ges. §. 33, 2. 
2) Art. 17 Ges. 15. Mai 1856. 
8) Die Entschuldigung braucht nicht bei dem Gemeinderathe vorgebracht zu werden, 
wenn sie nur sachlich gerechtfertigt ist. Liegt also ein Emschuldigungsschreiben nicht 
vor, so muß der Ausgebliebene zunächst über die Gründe des Nichterscheinens 
gehört werden. Bergl. Erk. O. B. G. 5. Juli 1892 und 25. Mai 1895 (bei 
Harnisch S. 126). 
4) Zust. Ges. §. 27 Abs. 1 Nr. 3 und §. 28 Absf. 1. 
5) Zust. Ges. §. 28 Abs. 2. Vergl. Rh. Kr. O. §. 25 bezw. SF. 8. 
s) Zust. Ges. 8. 33, 3.
        <pb n="901" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 895 
Zweite Abtheilung. Von dem Vorsteher, dem Empfänger und den Unterbeamten der 
Gemeinden. 
§S. 72 (ersetzt durch Art. 20 Ges. 15. Mai 1856). 
Der Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter (Beistand), sowie die 
Bezirks, Dorf- oder Bauerschaftsvorsteher werden von dem Gemeinderathe aus 
der Zahl der zur Ausübung des Stimmrechts befähigten Gemeindemitglieder auf 
die Dauer von sechs Jahren durch absolute Stimmenmehrheit gewählt y). Der 
Vorsteher muss im Gemeindebezirke wohnen und die zu seinen Geschäften 
nöthigen Kenntnisse besitzen. 
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des der Kreis-Ordnung für 
die Rheinprovinz beigefügten Wahlreglements:). 
Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Landrath #u#). 
Vor der Bestätigung ist der Bürgermeister mit seinem Gutachten zu hören. 
Die Bestätigung kann unter Zustimmung des TKreisausschusses versagt 
werden. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen 2). Erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag 
des Bürgermeisters unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter 
auf so lange, bis eine erneute Wabl die Bestätigung erlangt hat. Dasselbe 
lindet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Für Verhinderungsfälle des Gemeindevorstehers wird in gleicher Weise 
ein Stellvertreter (Beistand) gewählt ), welcher dieselben Eigenschaften be- 
eitzen muss. 
§. 73. In denjenigen Gemeinden, welche für sich allein eine Landbürger- 
meisterei 1) bilden, ist der Bürgermeister zugleich Gemeindevorsteher 5. 
§. 74 (aufgehoben durch §. 23 der Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz). 
§. 75. Das Amt des Vorstehers wird unentgeltlich verwaltet, und nur für 
Dienstunkosten eine Eutschädigung gewährt, welche bis zum Betrage von zehn 
fennigen für den Kopf der Bevölkerung von dem Kreisausschusse"!)) nach Ver- 
nehmung des Gemeinderaths zu bestimmen ist, mit Genehmigung des Kreisaus- 
schusses vom Gemeinderath aber auch höher festgesetzt werden kanng). 
Für Dienstreisen nach einem mehr als zwei Meilen entfernten Orte kann besondere 
Vergütigung verlangt werden. Gebühren für einzelne Amtshandlungen dürfen nur 
Znsoweit erhoben werden, als sie in den Gesetzen ausdrücklich gestattet find; dagegen 
müssen die durch solche Handlungen verursachten baaren Auslagen jederzeit von den 
Betheiligten erstattet werden. 
§. 76. Der Vorsteher ist für die Verwaltung der Ortspolizei), für die Ver- 
waltung der Gemeindeangelegenheiten und für alle Augelegenheiten der Bürgermeisterei, 
soweit sie die Gemeinde betreffen, ein Organ des Bürgermeisters (§. 85). Dieser 
darf aber demselben das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen nicht üÜbetragen. 
Die Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter gehören in der Rheinprovinz 
zu den Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft?). 
"*§. 77. Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne 
Theile derselben, nach Beschluss des Kreisausschusses), Bezirks-, Dorfs- oder 
auerschaftsvorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke wohn- 
haft sein müssen. Wegen der Qualifikation, Amtsdauer, Wahl und Bestätigung 
derselben kommen die binsichtlich der Wahl und Bestätigung der Gemeinde- 
vorsteher geltenden Vorschriften in Anwendung'). Die Dorfs= und Bauer- 
—„ — — 
) Rh. Kr. O. §. 23. 
#:) Vergl. Res. 3. Aug. 1874 (M. Bl. S. 100). 
3) Er muß aber in der Gemeinde seinen Wohnort haben. Er wird dann auch 
als Gemeindevorsteher durch einen Beigeordneten vertreten, Res. 22. März 1888. 
1) Zust. Ges. §. 32, 4. 
*) Art. 21 Ges. 15. Mai 1856. 
„)Rh. Kr. O. §. 28. 
!) Srr. P. O. §. 159, Ger. Verf. Ges. §. 153 und Res. 15. Sept. 1879 
(M. Bl. S. 265). 
*!) Zust. Ges. §. 32, 3. 
*o) Rh. Kr. O. §. 23.
        <pb n="902" />
        896 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
schaftsvorsteher bilden eine Hülfsbehörde des Gemeindevorstehers für die Polizeiaufficht 
ihres Bezirks. 
§. 78. So weit zum Dienst der Gemeinden Unterbeamte und Diener erforderlich 
sind, werden diese, wenn sie zu bloß mechanischen Dienstleistungen bestimmt find, vvn 
dem Bürgermeister, nachdem der Gemeinderath mit seiner Erklärung über die Wür- 
digkeit des Angestellten gutachtlich gehört worden ist, ernannt, sonst aber von dem 
Gemeinderath gewählt. 
[Alle diese Anstellungen finden auf Kündigung statt, wenn nicht die An- 
stellung auf Lebenszeit durch das Gesetz für gewisse Funktionen der Beamten vor- 
geschrieben ist.) 
Rh. Kr. O. Ss. 26. Die Bestimmungen des §. 23 — §F. 72 G. O. — finden 
bezüglich der Wahl und Bestätigung auch auf die Unterbeamten der Ge- 
meinden, soweit deren Ernennung dem Landrathe zustand, sowie auf die 
Unterbeamten der Landbürgermeistereien mit der Massgabe Anwendung, 
dass die Wahl der letzteren durch die Bürgermeistereiversammlung zu voll- 
ziehen ist. 
Die Bestimmungen der §§. 78 und 104 der G. O. werden insoweit 
aufgehoben, als sie Anstellungen dieser Beamten nur auf Köndigung 
gestatten. 
§. 79. In Beziehung auf die Verwaltung der Gemeindekassen bleibt es dem 
Beschlusse der Bürgermeisterei-Versammlung (§. 109) überlassen, ob solche dem 
Elementarerheber der direkten Steuern übertragen oder ob ein besonderer Gemeinde- 
Erheber für sämmtliche Gemeinden der Bürgermeisterei bestellt werden soll. Ent- 
scheidet sich die Versammlung nicht für das letztere, so wird die Verwaltung der Ge- 
meindekassen dem Steuererheber für die ganze Dauer seiner Amtszeit übertragen?. 
Beschließt die Bersammlung dagegen die Anstellung eines eigenen Einnehmers, so 
wird derselbe von der Bürgermeisterei-Versammlung gewählte). 
In beiden Fällen ist der Betrag der Remuneration, sowie der Kaution des Er- 
hebers nach Bernehmung der Bürgermeisterei-Bersammlung und zwar der erstere 
von dem Kreisausschusse, der letztere von dem Landrathes) zu bestimmen. 
Wo die Verwaltung der Gemeindekasse bei Publikation dieses Gesetzes dem Er- 
heber der direkten Steuern übertragen ist, da behält es bei diesem Verhältniß für die 
Amtsdauer des gegenwärtigen Beamten sein Bewenden. 
5. 80. Für die Steuerkasse und für die Gemeindekasse sind besondere Kautionen 
zu bestellen. Bei Defekten dient die für die Steuerkasse bestellte Kaution zunächst zur 
Deckung der Steuerkasse, die für die Gemeindekasse bestellte zunächst zur Deckung der 
Gemeindekasse. 
Was den zu einer Kasse vereinigten Gemeinden an Kaution und anderen 
Deckungsmitteln zufällt, wird nach Verhältniß der Verluste, welche die einzelnen Ge- 
meinden erlitten haben, unter dieselben vertheilt. « 
Der Kreisausschuss beschliesst an Stelle der Aufsichtsbehörde über die 
Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der 
Landgemeinden vorkommenden Defekte nach Massgabe der Verordnung vom 
24. Januar 1844 (G. S. S. 52). Der Beschluss ist vorbebaltlich des ordent- 
lichen Rechtsweges endgültig“). 
s. 81. Der Landrath kann, wo er es nöthig findet, die Aufstellung eines vom 
Kreisausschussen) zu genehmigenden Normal-Besoldungsetats anordnen. 
5. 82. In Ansehung der Disziplinarstrafen gegen die Gemeindebeamten 
kommen die darauf bezüglichen Vorschriften zur Anwendungy). 
  
1) Der Anspruch der Gemeinden auf Mitverwaltung ihrer Kassen durch staat- 
liche Kassenbeamte ist durch §. 11 Abs. 3 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen 
Aufhebung direkter Staatsstenern aufgehoben. Wegen Berpflichtung der Gemeinden 
und Gutsbezirke zur Erhebung direkter Staatssteuern ohne Vergütung vergl. I# 
22. Jan. 1894 (G. S. S. 5). 
2) Rh. Kr. O. §§. 26 Abs. 1, 23. 
3) Zust. Ges. 88. 32, 4, 24 Abs. 1. 
4) Zust. Ges. §. 32, e#6 Ges 
„) Art. 22 Ges. 15. Mai 1856. Die Vorschriften find in §. 36 Zust. " 
enthalten.
        <pb n="903" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 897 
§. 83. Der Vorsteher hat als Organ des Bürgermeisters die Aufsicht über die 
Unterbeamten und Diener der Gemeinde und über ihre Dienstleistungen zu führen. 
Bei vorkommenden Dienstvernachlässigungen und Dienstvergehen hat er dem Bürger- 
meister Anzeige zu machen, welcher zur Erhaltung der nöthigen Disziplin das Recht 
hat, den Umterbeamten Ordnungsstrafen bis zu neun Mark und den bloß zu 
mechanischen Dienstleistungen angestellten Dienern auch Arreststrafen bis zu zwei 
Tagen aufzulegen. Die Ordnungsstrafen fließen zur Orts-Armenkasse:). 
§. 84. Der Bürgermeister ist der nächste Dienstvorgesetzte des Gemeindevor- 
stehers und des Gemeinde-Empfängers, und als solcher gegen diese Beamten bei 
Dienstvernachlässigungen und Dienstvergehen zu Warnungen und Berweisen befugt. 
Zur Verhängung von Geldstrafen ist aber nur der Landrath ermächtigt, welcher solche 
bis zum Betrage von neun Marke:) festsetzen und deren Bollstreckung zum Besten der 
Armenkasse anordnen kann. 
Dritte Abtheilung. Von den Befugnissen und Geschäftsverhältnissen des Bürger- 
meisters, des Gemeinderaths und der Staatsbehörden hinsichtlich der Verwaltung der 
Gemeinde--Angelegenheiten. 
§. 85. Dem Bürgermeister gebührt in allen Gemeinde-Angelegenheiten unter 
der in gegenwärtiger Ordnung vorgeschriebenen Mitwirkung des Gemeindevorstehers 
GG. 76) die Ausführung, die Entscheidung aber nur in denjenigen Fällen, in welchen 
sie nicht dem Gemeinderathe übertragen ist. 
Der Bürgermeister kann, wo das Bedürfniß es erfordert, mit Genehmigung des 
Landrathss) zur Verwaltung einzelner Geschäftszweige aus geeigneten Gemeindegliedern 
Deputationen bilden, wobei auf die bestehenden Einrichtungen dieser Art besonders 
Rücksicht zu nehmen ist. Mitglieder des Gemeinderaths können nur mit dessen Zu- 
stimmung zu einer Deputation bestimmt werden. 
Solche Deputationen sind nur als im Auftrage des Bürgermeisters bestehend und 
als ihm untergeordnet zu betrachten. 
§. 86. Ueber alle von den Gemeinden zu bestreitende Ausgaben und zu leistende 
Dienste hat der Gemeinderath zu beschließen. 
In Ansehung derjenigen Ausgaben und Dienste, welche zur Erfüllung von 
Pflichten der Gemeinden gegen den Staat, gegen Institute und gegen Privatpersonen 
nothwendig find, z. B. zur Anlage und Unterhaltung von Polizei= und Armen- 
Anstalten, in den Angelegenheiten der Kirchen"), Schulen, frommen Stiftungen u. s. w. 
ist der Beschluß des Gemeinderaths als bloßes Gutachten anzusehen. Was nach den 
Festsetzungen der Staatsbehörde in Beziehung auf Angelegenheiten dieser Art erfordert 
wird, ist die Gemeinde zu leisten verpflichtet. 
In Ansehung derjenigen Ausgaben und Dienste, welche nur das besondere In- 
teresse der Gemeinde betreffen, ist der Beschluß des Gemeinderaths entscheidend. 
Wegen des Umsanges der Pflichten der Gemeinden behält es bei den bestehenden 
Gesetzen sein Bewenden 
#c 87. Ueber die Art, wie die Ausgaben gedeckt werden sollen, sowie über den 
Vertheilungsmaßstab der Dienste hat der Gemeinderath zu beschließen (8. 23). 
Unterlässt oder verweigert der Gemeinderath die der Gemeinde gesetzlich 
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständig keit fest- 
gestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen. oder ausserordentlich 
zu genehmigen, bezw. zu erfüllen, so verfügt der Landrath, unter Anführung 
der Gründe, die Eintragung in den Etat bezw. die Feststellung der ausser- 
ordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Landratbs steht der Gemeinde die Klage bei 
dem Bezirksausschusse zus). 
1) Art. 22 Ges. 15. Mai 1856, §S. 15, 4 Ges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) 
und Zust. Ges. S. 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Z 
:) Art. 22 Ges. 15. Mai 1856, §. 19 Ges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) 
und Zußt. Ges. §. 36 Abs. 1 Nr. 1. 
2) Zust. Ges. S. 24 Abs. 1. 
4) Bergl. Ges. 14. März 1880 (G. S. S. 225) wegen Bestreitung der Kosten 
für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden in den Landestheilen des linken RNheinufers. 
) Zust. Ges. 88. 35, 37. 
Illing-Kaug, Hanrbuch L, 7. Aufl. 57
        <pb n="904" />
        898 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
§. 83. Ueber die Art und Weise der Ausführung von Gemeinde-Anlagen und 
Anstalten, sowie über die Berwaltung des Gemeindevermögens muß der Gemeinde- 
rath in allen Fällen zuvor gehört werden. In Ausehung solcher Angelegenheiten, 
welche sich auf Erfüllung von Pflichten der Gemeinden beziehen (§. 86), ist auch hier 
der Beschluß des Gemeinderaths als bloßes Gutachten anzusehen, welches aber soweit 
beachtet werden soll, als es den Zwecken entsprechend und mit den allgemeinen Staats- 
grundsätzen vereinbar ist. 
Für die Behandlung derjenigen Angelegenheiten, welche nur das besondere In- 
teresse der Gemeinde und namentlich der Bermögensverwaltung betreffen, ist der Be- 
schluß des Gemeinderaths entscheidend. 
Beschlösse des Gemeinderaths, welche dessen Befugnisse überschreiten oder 
die Gesetze verletzen, hat der Bürgermeister entstehendenfalls auf Anweisung 
der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe 
zu beanstanden. Gegen die Verfüguug des Bürgermeisters steht dem Gemeinde-- 
rathe die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu?. 
Wenn kerner der Bürgermeister die Ueberzengung hat, daß ein Beschluß dem 
Gemeindewohl wesentlich nachtheilig werden würde, so soll er die Ausführung ver- 
sagen und darüber an den Landrath berichten; er muß aber, wenn er bei Abfassung 
des Beschlusses nicht anwesend war, eine nochmalige Berathung der Sache unter 
seinem Vorsitze veranlassen und eine Einigung versuchen. Der Landrath kann den 
Gemeinderath persönlich vernehmen und hat, wenn auch er keine Einigung zu Stande 
bringt, die Verhandlungen dem Kreisausschusse zur Beschlussfassung vorzulegen?). 
Die Gemeinden können, wo ein dringendes Bedürfniss der Landeskultur 
dazu vorliegt und ihre Kräfte es gestatten, nach Anhörung der betreffenden 
Gemeindevertretung und des Kreistages angehalten werden, unkoltivirte Ge- 
meinde-Grundstücke, namentlich durch Anlage von Holzungen und Wiesen, in 
Kultur zu setzen. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben Königlicher Verordnung 
vorbehaltens). 
§. 89. Ueber alle Ausgaben, Dienste und Einnahmen, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, stellt der Bürgermeister Etats auf, und hat, nachdem solche vom 
Gemeinderathe festgestellt worden, innerhalb der Grenzen dieser Etats, ohne über die 
einzelnen Anweisungen den Gemeinderath zu hören, selbständig zu verfügen. 
Ein Duplikat des Etats ist dem Landrath vor der Ausführung einzureichen, 
welcher, wenn darin gegen gesetzliche Bestimmungen gefehlt ist, die Ausführung 
nöthigenfalls zu suspendiren und das Erforderliche gemäss §§S. 87 und 88 zu 
veranlassen hat /#). 
Der Entwurf zu den Haushaltsetats soll, bevor er vom Gemeinderathe geprüft 
wird, vierzehn Tage lang im Verwaltungslokale zur Einsicht der Gemeindeglieder und 
der Forensen offen gelegt werden. Der Gemeinderath kann auch die Beröffentlichung 
des Haushaltsetats durch den Abdruck beschließen. 
Bei Vorlegung des Haushaltsetats hat der Bürgermeister dem Gemeinderath 
einen ausführlichen Bericht über den Stand der gesammten Verwaltungs--Angelegen- 
heiten der Gemeinde vorzulegen. 
§. 90. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach den 
Etats geführt werde. Außerordentliche Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet 
werden sollen, bedürfen der Genehmigung des Gemeinderaths und des Kreisaus- 
schusses ). 
5. 91. Die Rechnung über die Gemeindekasse hat der Einnehmer vor dem 
1. September ) des folgenden Jahres zu legen und dem Bürgexmeister einzureichen. 
Nach vorläufiger Durchsicht läßt der Bürgermeister in der Gemeinde bekannt machen, 
daß die Rechnung im Verwaltungslokale während vierzehn Tage offen liege. Jedes 
) Zust. Ges. §3. 29, 37. 
2) Zust. Ges. §. 33, . . 
SNELLSGas.15..Mai-.1866nndAusf.Bd...l.Mäk31868(G.S.S.103)s 
Vergl. auch 8. 30 Abs. 2 Zust. Ges. 
) Zust. Ges. 88. 29, 35. 
5). Zust. Ges, §. 31 Abs. 1. .. «-.;. 
WWeikxgemsßstdKomm.»·Abg.Gei;-14..Jnli1898«daissRechnuugsjsbk 
der Gemeinden allgemein am 1. April beginnt und am 31. März endigt.
        <pb n="905" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 8929 
Gemeindemitglied ist befugt, die Rechnung daselbst einzusehen und seine Erinnerungen 
dem Bürgermeister oder dem Gemeinderath schriftlich einzureichen, um davon bei 
Prüfung der Rechnung in geeigneter Weise Gebrauch zu machen. Der Bürgermeister 
revidirt sodann die Rechnung und legt sie mit seinen Bemerkungen dem Gemeinde- 
rath zur Prüfung und Abnahme vor. 
Gleich nach der Abnahme der Rechnung des Einnehmers hat der Gemeinderath 
unter dem Vorsitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes die Rechtmäßigkeit der 
vom Bürgermeister ertheilten Ausgabe-Anweisungen und die Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Einnahme-Ueberweisungen zu prüfen. Das darüber aufzuehmende 
Protofkoll reicht der Vorsitzende dem Landrath unmiuelbar ein. Der Bürgermeister 
darf bei jener Berathung nicht zugegen sein. 
§. 92. Die Rechnung ist mit den Revisions= und Abnahmeverhandlungen an 
den Landrath zur schließlichen Prüfung und Feststellung einzusenden. Dieser hat 
längstens in sechs Monaten die weitere Revision der Rechnung zu bewirken und die 
Decharge zu ertheilen und seine Erinnerungen dem Bürgermeister mitzutheilen. 
Der Gemeinderath kann die Veröffentlichung der Rechnungen durch den Abdruck 
eschließen. 
8 93. Ueber die Art, wie die Haushaltsetats und Rechnungen, so wie das 
Kassenwesen, einzurichten sind, sollen die Regierungspräsidenten die erforderliche 
Instruktion ertheilen. 
§. 94. Ueber die Bestandtheile des Gemeindevermögens soll der Bürgermeister 
ein Lagerbuch doppelt führen, von welchem ein Exemplar auf der Bürgermeisterei 
und das andere bei dem Gemeindevorsteher beruht. Die in dem Lagerbuche vorge- 
kommenen Veränderungen sollen dem Gemeinderath jährlich bei Gelegenheit der 
Rechnungsabnahme zur Einsicht und Erklärung vorgelegt werden 7. 
§. 95. Die freiwillige Veräußerung ) von Grundstücken kann nur auf deu An- 
trag des Gemeinderaths, mit Genehmigung des Kreisausschussess) und, mit Aus- 
nahme der unten erwähnten besonderen Fälle nur im Wege der öffentlichen Lizitation 
Statt finden. 
Zur Gültigkeit der Lizitation aber gehört: 
1. Die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer-Kataster 
nebst Taxe; 
2. eine öffentlich auszuhängende Ankündigung: 
3. einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder durch die 
etwa im Kreise erscheinenden öffentlichen Blätter, und durch öffentlichen Aus- 
ruf in der durch den Ortsgebrauch bestimmten Weise; 
4. eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum kLizitations- 
termine; 
5. Abhaltung des Lizitationstermins durch eine Justizperson oder den Bürger- 
meister. 
Wenn der Katastralertrag des Grundstücks nicht sechs Mark und die Taxe nicht 
einhundertfünfzig Mark übersteigt, so bedarf es nur der ortsüblichen Bekanntmachung. 
Vor Erlassung der Bekanntmachung ist an den Kreisausschuss zu berichten, 
Welcher sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch kommissarische Ermittelung 
überzeugen muß, ob hinreichende Gründe zu der votgeschlagenen Maßregel vorhanden 
find. Ist bei der Lizitation die Taxe nicht erreicht worden, so ist, wenn der Ge- 
meinderath dennoch bei nochmaliger Vernehmung die Beräußerung beamtragt, unter 
Einreichung der Verhandlung an den Kreisausschuss zu berichten, welcher über den 
Zuschlag entscheidet. 
In besonderen Fällen kann der Kreisausschuss auch den Verkauf aus freier 
Hand oder einen Tausch, und auch die Vertheilung unter die Betheiligten gestatten, 
— 
  
1) Die für die Gemeinden der Rheinprovinz angelegten Wegelagerbücher beweisen 
zunächst nur die Auffassung der mit ihrer Aufstellung betrauten Behörde, eine recht- 
liche Präsumtion für die Richtigkeit ihres Inhaltes besteht nicht, E. O. V. XXVIII 243. 
*) Dazu gehört auch eine Bertauschung, sowie das Bersprechen des Berkaufes 
einer Sache für die Folge, Res. 2. März 1821 (A. S. 89) und 7., März 1864 
(. Bl.S. 20). 
*!) Zust. Ges. §# 31 Abs. 1. 
5
        <pb n="906" />
        900 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
sobald er sich überzeugt hat, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird!). 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Kreisausschüme wegen Ver- 
äußerung von Gemeindegütern mit leitenden Anweisungen zu versehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sinden auch auf die Beräußerung von Real- 
berechtigungen Anwendung. 
696. Gemeindebeschlüsse über die Veräusserung oder wesentliche Ver- 
änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder von Theilen derselben, 
unterliegen der Genehmigung des Regierungsprssidenten:). 
§. 97. Zur Aufnahme von Anleihen, zur Verwendung von Kapitalien, zum 
Ankauf von Grundstücken, zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der 
Gemeinde oder über die Substanz des Gemeindevermögens oder zu Bergleichen über 
Gegenstände dieser Art, und zu Schenkungen und einseitigen Verzichtleistungen Seitens 
der Gemeinde, ist die Genehmigung des Kreisausschusses erforderlich. 
Die Genehmigung zu Anleihen soll nur dann ertheilt werden, wenn für einen 
sicheren Zinsen= oder Tilgungsfonds gesorgt ist. Desgleichen find Prokongationen von 
Anleihen und Abweichungen von dem genehmigten Tilgungsplan an die Einwilligung 
des Kreisausschusses gebunden. 
Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mitglieder der 
Staatsbehörden ist eine Genehmigung des Kreisausschusses nicht erforderlich. 
§. 98 (aufgehoben durch Art. 7 Ges. 15. Mai 1856). 
§. 99. Bei Verwaltung der Waldungen sind die Verordnung vom 24. Dez. 
1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements 
zu beachten ?). 
65. 100. Der Gemeinderath kontrollirt die Berwaltung. Er ist daher berechtigt 
und verpflichtet, sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller 
Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen, die Akten einzusehen, die Richtig- 
keit der Ausfübrung der Gemeinde-Arbeiten zu untersuchen u. s. w. Der Gemeinde- 
rath kann behufs dieser Kontrolle Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen . 
8. 101. Wenn der Gemeinderath glaubt, daß dem Vorsteher oder Bürgermeister 
Vernachlässigungen oder Pflicktoerletzungen zur Last fallen, so ist dem Landrath Anzeige 
davon zu machen, welcher die Sache zunächst im administrativen Wege untersucht und 
darüber an den Regierungspräsidenten zur Verfügung berichtet. 
Sollte ein Prozeß gegen den Vorsteher oder Bürgermeister nöthig werden, so hat 
der Landrath solchen auf den Antrag des Gemeinderaths einzuleiten und für die Ge- 
meinde den vom Gemeinderath vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen, welcher Namens 
derselben den Prozeß zu führen hat. 
§. 102. Urkunden, welche die Gemeinde verbinden sollen, müssen Namens der- 
selben vom Bürgermeister und Vorsteher unterschrieben werden; die Beschlüsse des 
Gemeinderaths und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde find in den geeigneten 
Fällen der Urkunde in beglaubigter Form beizufügen (§. 60). 
Dritter Titel. Bon den Bürgermeistereien. 
S. 103. Für jede Landbürgermeisterei wird von dem Oberpräsidenten ein 
Bürgermeister auf Lebenszeit ernannt. 
« Zu dem Amte eines Bürgermeisters sollen an erster Stelle angesehene 
Personen in dem Bürgermeistereibezirke, insbesondere grössere Grundbesitzer, 
berufen werden. Das Amt soll zunächst Denjenigen übertragen werden, 
welche dasselbe als ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt zu über- 
nehmen in der Lage sind. Ein Bürgermeister mit Besoldung soll nur an- 
) Namentlich beim Berkaufe geringwerthiger Grundstücke, um die Kosten der 
Taxe und der Versteigerung zu bezahlen, Res. 22. Mai 1853 (A. S. 329). 
½2) Zust. Ges. 6. 80 Ahf. 1. 
2) Vergl. Zust. Gef. 3. 30 Abf. 2. 
) Das Ueberwachungerecht des Gemeinderathes erstreckt sich auch auf die Ver- 
waltung der Gemeindeftiftungen, sofern nicht in den Stifzungsmiunden besondere 
Aufseher bestellt worden find, Res. 27. Juli 1844 (M. Bl. S. 266).
        <pb n="907" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 901 
gestellt werden, wenn ein geeigneter Ebrenbürgermeister nicht zu ge- 
winnen isti). 
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreisausschusses, 
welche dieser nach Anhörung der Bürgermeisterei-Versammlung zu machen 
hat. Falls der Oberpräsident den s#mmtlichen Vorschlägen des Kreisaus- 
schusses keine Folge geben will, so bedarf es hierru der Zustimmung des 
Provinzialrathes. Lehnt der Provinzialrath die Zustimmung ab, so kann 
dieselbe auf Antrag des Oberpräsidenten durch den Minister des Innern er- 
Sänzt werdeo. « 
Wenn für die Besetzung einer erledigten Bürgermeisterstelle Vorschläge 
nicht gemacht worden sind, oder den gemachten Vorschlägen keine Folge ge- 
Seben wird. so kann die Verwaltung derselben nach eingeholter Aeuserung 
der betheiligten Bürgermeisterei-Versammlungen, sowie des Kreisausschusses 
auch dem Bürgermeister einer benachbarten ländlichen oder städtischen Bürger- 
meisterei übertragen werden. Die ebertragung erfolgt in diesem Falle auf 
Widerruf und ist aufzuheben, sobald für die betreffende Bürgermeisterei nach 
Massgabe der Vorschriften im dritten Absatze ein geeigneter Ehrenbürger- 
meister in Vorschlag gebracht wird. 
Der definitiven Ernennung eines besoldeten Bürgermeisters soll in der 
Regel eine die Dauer eines Jahres nicht übersteigende kommissarische Beschäf- 
tigung vorangehen. Die kommissarische Verwaltung der Bürgermeisterei wird 
im Cebrigen von dem Oberpräsidenten angeordnet?) 
Fär jede Bürgermeisterei sind zwei oder, wo es das Bedürfniß erfordert, mehrere 
Beigeordnete zu bestellen, in Betreff deren die wegen Vorschlag und Ernennung 
der Bürgermeister geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung finden?); 
das Amt derselben dauert sechs Jahre, nach deren Ablauf sie wieder ernannt werden 
können. Die Beigeordneten find bestimmt, einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürger- 
meister ihnen aufträgt, zu besorgen, und diesen in Behinderungsfällen und währen? 
der Erledigung des Amtes nach der unter ihnen von dem Landrathe ") festzusetzenden 
Reihenfolge zu vertreten. 
S. 104. Die Unterbeamten und Diener der Bürgermeisterei werden von 
der Bürgermeisterei-Versammlong gewählt. Besteht die Bürgermeisterei nur aus 
einer Gemeinde, so verbleibt es bei den Bestimmungen des 5. 78, welche auch im 
Uebrigen für die Wahl und Bestätigung der Unterbeamten und Diener der 
Bürgermeisterei. beziehungsweise für die Art und Weise ihrer Anstellung 
Geltung finden"). 
In Ansehung der Disziplinarstrasen gegen die Unterbeamten und Diener der 
Bürgermeisterei kommen die darauf bezüglichen Vorschriften zur Anwendungz). 
Dem Bürgermeister stehen gegen diese Beamten die im §. 83 bestimmten Diszi- 
plinarbefugnisse zu?). 
§. 105. Der Landrath ist der nächste Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters, und 
als solcher befugt, gegen denselben Orduungsstrafen bis zu neun Mark zu verfügen 
und deren Bollstreckung zum Besten der Armenkasse anzuordnen #3). 
Die dem Landratbe, in der Beschwerdeinstanz dem Regierungspräsidenten 
Zustehende Befugniss zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Bürger- 
1) Der Ehrenbürgermeister unterscheidet sich vom besoldeten Bürgermeister 
dadurch, daß er dem Ordnungsstrafrecht des Landrathes nicht unterliegt und im Ver- 
bande der Landbürgermeisterei in den Kreistag und in den Kreisausschuß wählbar ist 
während dem besoldeten Bürgermeister dieses Recht durch §. 50 Rh. Kr. O. entzogen 
worden ist. salls seine Wahl nicht erwa im Wahlverbande der Städte erfolgt. Vergl. 
C. O. B. XVIII 7. 
:) Rh. Kr. O. §. 24 und wegen Verpflichtung zur Annahme des Amtes als 
Ehren-Bürgermeister F. 25. 
3) Rh. Kr. O. F. 24. 
10 Zust. Ges. §. 24 Abs. 1. 
1) Nh. Kr. O. S. 26. 
) Art. 22 Ges. 16 Mai 1866. 
7) Bergl. Zust. Ges. §. 86 Abs. 1, 2. 
8) Diszipl. Ges. 21. Juli 1852 §s. 19; Zust. Ges. §. 36 Abs. 1, 1.
        <pb n="908" />
        902. Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Mheinprovinz. 
meister wird bezöglich der Ehrenbürgermeister dem Kreisausschuss, in der- 
Beschwerdeinstanz dem Bezirksausschuss übertragen #. 
In Ansehung der Disziplivarstrafen gegen den Bürgermeister kommen im 
Uebrigen die darauf bezüglichen Vorschriften in Anwendaungy. 
&amp;. 106. Wo die Eimiichtung einer besenderen Bürgermeisterei-Kasse nöthig ge- 
funden wird, finden die im §. 79 gegebenen Borschriften ebenfalls Anwendung, und 
bleibt es unter den dort bezeichneten Maßgaben der Beschlußnahme der Bürger- 
meisterei-Bersammlung üÜberlassen, ob die Berwaltung der Kasse dem Elementarerheber 
der direkten Steuern oder dem Gemeinde-Erheber übertragen werden soll. 
§. 107. Für die Bürgermeisterei wird von der Bürgermeisterei. Bersammlung 
ein Normal-Besoldungsetat aufgestellt und von dem Kreisausschusses) genehmigt. 
Die Besolbungen, sowie die Entschädigungen für Dienstunkosten müssen von der 
Bürgermeisterei aufgebracht werden. 
Der Kreisausschusss) ist bei Prüfung und Genehmigung des für jede 
Bürgermeisterei von der Bürgermeistereiversammlung aufzustellenden Normal- 
besoldungsetats ebenso befagt, als verpflichtet, zu verlangen, dass dem Bürger- 
meister die zu einer zweckmässigen Verwaltung angemessenen Besoldungs- 
beträge sowie Entschädigungen für Dienstunkosten bewilligt werden. Es kann 
zu diesem Zweck, wenn ein dringendes Bedürfniss anerkannt ist, die Besoldung 
des Böürgermeisters und dessen Entschädigung für Dienstunkosten zusammen 
den bisherigen Maximalbetrag von 30 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerong 
übersteigen!). · " 
Ueber-dieFestsetzungdethlckung,beziewgsveisackabiemtaukostem 
entschädigung der Börgermeister, beriehungsweise der Ehrenbürgermeister be- 
schliesst der Kreisausschuss nach Anhbrung der Bürgermeisterei-Versamm- 
bung!. « - 
Neben seiner Besoldung und Dienstunkostenentschädigung kann der Bürger- 
Hosr wenn er zugleich Gemeindevorsteher ist, die im §. 75 gedachte Emschädigung 
eziehen. -. - 
In Ansehung der Vergütung für Dienstreisen außerhalb der Bürgermeisterei, 
sowie der Gebühren und baaren Auslagen für Amtehandlungen des Bürgermeisters 
sinden die Vorschriften des s. 75 Anwendung. Die Bürgermeisterei ist verpflichtet, 
ein angemessenes Geschäftslokal zu beschaffen. · 
Von der Pensionirung des Bürgermeisters und der Bildung einer Pensions- 
kasse für die Bürgermeister und die übrigen besoldeten Beamten der Land- 
bürgermeistereien und Landgemeinden. 
Art. 25 Ges. 15. Mai 1856. [Den Bürgermeistern sind, sofern nicht mit 
Genehmigung des Landraths eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen 
ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit folgende Pensionen zu gewähren: 
ein Viertel der Besoldung nach zwöhffähriger Dienstreit, 
drei Achtel „ i „ achtzelmjähriger Dienstzeit,! 
die Hälfte „ „ vierundzwanzigjähriger Dienstreit.)“) 
  
1) Rh. Kr. O. §. 24 Abs. 7. 
2) Art. 22 Ges. 15. Mai 1856. 
2) Zust. Ges. 8. 82, 
) Art. 24 Ges. 15. Mai 1856. 
2) Rh. Kr. O. 8. 24 Abs. 6. 
*) Abgeändert durch Ges. 21. April 1891 (G. S. S. 330), berr. die Abändernng 
einiger Bestimmungen wegen der Penfionirung der Gemeindebeamten in den Landge- 
meinden d er Rheinprovinz. * 
Artikel I. Die mit Besoldung angestellten Bürgermeister der Laudbürgee- 
meistereien in der Rheinprovinz erhalten, sofern nicht mit Genehmigung der Aufsichts- 
dehörde eine Vereinbahrung wegen der Penfion getroffen ist, bei eintretender Dienst- 
unfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staats- 
beamten zur Anwendung kommen. Der Artikel 25 des Gemeindeverfassungs-Gesetzes 
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (G. S. S. 435) wird dementsprechend 
abgeändert. · "
        <pb n="909" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 9103 
Bei Berechnung der Höhe der Pension werden lediglich die Besoldungs- 
beträge und nicht die Entschädigungen für Dienstunkosten und die Nebenein- 
künfte zum Grunde gelegt. r*! 
Im Falle der Pensionirung des Böürgermeisters einere Landbürgermeisterei 
kommt bei der Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrechnung, während 
welcher der in pensionirende Beamte bei anderen Landbürgermeistereien der 
Provinz als Bürgermeister angestellt gewesen ist:). - - 
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürgermeister sowie der 
besoldeten übrigen Bürgermeisterei- und Gemeindebeamten beschliesst der Kreis- 
ausschuss, und zwar, soweit der Beschluss sich darauf erstreckt, welcher Theil 
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt an- 
zuscehen ist, vorbehaltlich der den Betbeiligten gegen einander zustehenden 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbebaltlich des ordentlichen 
Kechtsweges. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar:). 
. 27 Abs. 2 fl. Rh. Kr. O.s). Die Landbürgermeistereien und Land- 
gemeinden der Provinz werden zu einem Kassenverbande vereinigt, welchem 
es obliegt, den in Ruhestand versetzten Beamten der Landbürgermeistereien 
und Landgemeinden die ihnen zustehenden Pensionen zu zahlen“). 
Die zur Bestreitung der Pensionszablungen erforderlichen Beiträge werden 
ßvon den Landbürgermeistereien und Landgemeinden nach Verhältniss des je- 
weiligen Betrages des pensionsberechtigten Diensteinkommens der Beamten auf- 
gebracht. Diejenigen Landbürgermeistereien, welche im Ehrenamte verwaltet 
werden, baben hierzu nach Massgabe eines von dem Kassenvorstande festzu- 
setzenden fingirten Diensteinkommens beizutragen. Gegen den Festsetzungsbe-- 
schluss findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Bezirksausschusnn statt. 
Die Pensionskasse wird durch Organe des Provinzialverbandes unter Auf. 
— — — — — — 
Zu Anmerkung 6 auf S. 902. 
Unberührt bleiben: 
1. der §. 27 der Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (6. 
S. 208); - « 
2. der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, insoweit derselbe nicht 
durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 31. März 1882, wegen Abänderung des Pensions-Gesetzes vom 
27. März 1872 auf mitelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 (G. S. 
S. 19) abgeändert ist. «-- :.- - 
Artikel II. Im Falle der Pensionirung der Forstbeamten einer Landgemeinde 
in der Rheinprovinz kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in An- 
rechunng, während welcher der zu Pensionirende bei einer anderen Landgemeinde in 
der Rheinprovinz als Forstbeamter angestellt gewesen ist. Der Umstand, daß der 
Forstbeamte gleichzeitig im Dienste einer Landgemeinde und einer Stadtgemeinde steht 
vder gestanden hat, kommt nicht in Beracht. · 
Das Gesetz, betreffend die Penfionsberechtigung der Gemeindeforstbeamten in 
der Rheinprovinz vom 11. September 1865 (G. S. S. 989) wird dementsprechend 
abgeändert. 
"Artikel IIII. Ist die nach Maßgabe diefes Gesetzes bemessene Pension ge#- 
ringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn 
er am 30. September 1891 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen 
pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt. 
1!) Rh. Kr. O. §. 27 Abf. 1. 
) Zust. Ges. §. 36 letzter Absatz. Gesetzlich pensionsberechtigt sind z. Z. nur 
die Bürgermeister und die Gemeindeforstbeamten. Wegen der letzteren vergl. Ges, 
11. Septbr. 1865 (G. S. S. 989). Vergl. auch Ges. 21. Juli 1891 (G. S. 
S. 330) oben Anm. 6 S. 902. — 
«»Gut-ZweckederOewährnngvouWittweusuudWaiiengelderandieHinteri 
bliebenen der penstonsberechtigten Beamten der Kreise, Stadt= und Landgemeinden der 
Rheinprovinz ist eine Wittwen= und Waisenversorgungsanstalt in Düffeldorf mit 
Smtut vom. 19. Mai/1. September 1891 errichtet worden. ·. 
) Nur diejenigen Beamten dürfen dem Kafsenverbande beitreten, denen ein 
Anspruch auf Pension gesetzlich zusteht. Vergl. Anm. 2.
        <pb n="910" />
        904 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
sicht des Provinzialausschusses verwaltet ). Im Uebrigen werden die Verhält- 
niase der Kasse durch ein nach Anbörung des Provinziallandtages von dem 
Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet:). 
Die Provinzialvertretung ist ermächtigt einen Theil der gemüäss F. 1 No. 2 
des Ges. vom 30. April 1873 (G. S. S. 187) und F. 26 des Ges. vom 8. Juli 1875 
(G. S. S. 497) aus der Staatskasse jährlich zur Verfügung gestellten Snmme an 
die Pensionskasse zu überweisen. · 
Im Falle einem definitiv angestellten Bürgermeister auf Grund der Vor- 
schriften des vierten Absatres des 8. 24 die widerrufliche Verwaltung einer 
oder mehrerer Landbürgerweistereien übertragen wird, ist derselbe mit dem 
von den letzteren bezogener Diensteinkommen pensionsberechtigt. 
Das Ruhegehalt der pensionirten Bürgermeister oder sonstigen Beamten 
der Landbürgermeistereien und Landgemeinden fällt fort und ruht insoweit, als 
der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Kommunaldienste 
ein Einkommen oder eine Pension erwirbt, welche, mit Hinzurechnung der ersten 
Pension, sein früheres Einkommen übersteigen. 
§. 108. Der Bürgermeister führt die Berwaltung der Kommunal-Angelegenheiten 
der Bürgermeisterei und ist hierbei die allein ausführende Behörde. Er hat, als die 
Polizeiobrigkeit des Bürgermeistereibezirks, in demselben die Polizeiverwaltung zu be- 
sorgens), sowie alle in Landesangelegenheiten vorkommende örtliche Geschäfte, soweit 
hierzu nicht besondere Behörden bestellt find. Unter dieser Beschränkung ist er eben 
so berechtigt als verpflichtet, darauf zu seben, daß überall die bestehenden Landesgesetze 
und Borschriften gehörig beobachtet werden. 
In dieser Hinsicht find ihm auch alle zu öffentlichen Zwecken in dem Bürger- 
meistereibezirke bestehende Gemeindebehörden, ingleichen Korporationen und Stiftungen, 
jedoch unbeschadet der durch ihre Statuten oder besondere Gesetze begründeten Modi- 
stkationen Folge zu leisten schuldig. 
Binsichüsien der Funktionen der Bürgermeister und Beigeordneten als Hülfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft. sowie betreffs ihrer Verpflichtung zur Ueber- 
nahme der Geschäfte als Amtsanwalt behält es ebenso, wie bezüglich ihrer 
Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes eines Standesbeamten bei den Vor- 
schriften der betreffenden Gesetze und der auf Grund derselben erlassenen 
Anordnungen sein Bewenden“). 
§. 109. Die Bürgermeisterei wird in ihren Kommnnal--Angelegenheiten (§. 8) 
durch die Bürgermeisterei-Bersammlung vertreten, auf die besonderen Angelegenheiten 
der einzelnen Gemeinden steht ihr aber, den Fall des §. 79 ausgenommen, keine Ein- 
wirkung zu. 
ß. 110. Die Bürgermeisterei-Bersammlung ist in denjeuigen Bürgermeistereien, 
welche nur aus einer Gemeinde bestehen, vom Gemeinderathe nicht verschieden; in den 
übrigen Bürgermeistereien wird dieselbe gebildet: 
1. aus den im §. 46 erwähnten meistbegüterten Grundeigenthümern; 
2. aus den Vorstehern der zur Bürgermeisterei gehörigen Gemeinden, vermöge 
ibres Amtes; und 
3. aus gewählten Abgeordneten. 
Jede Gemeinde sendet einen Abgeordneten; find aber die einzelnen Gemeinden 
von sehr ungleicher Größe, so tritt bei den stärker bevölkerten Gemeinden eine Ber- 
mehrung der Abgeordneten ein, worüber der Kreisausschuss zu beschliessens) hat. 
Die Bürgermeisterei. Bersammlung muß aus wenigstens zwölf Mitgliedern be- 
stehen; zur Ergänzung dieser Zahl werden, wo es nöthig ist, nach Beschluss des 
1) Gesetzliche Pensionsansprüche fsind also gegen diese, nicht gegen die Gemeinde 
oder Bürgermeisterei zum Austrage zu bringen, E. Civ. XXIII. 261. 
2) Reg. 14. Sepibr. 1888 (Amtsbl. der Neg. Düsseldorf S. 4338). 
3) Bergl. Rh. Kr. O. §s. 28 und Gem. Ord. S. 76. 
4) Bergl. Anm. 7 zu S. 76 oben S. 895. Uebernahme der Amtsanwaltschaft Ausf. Ges. 
24. April 1878 (G. S. S. 230) sK. 64 ff. und wegen der Landbürgermeister, die 
auch als Ehrenbeamte, mögen sie Gemeindevorsteher sein oder nicht, zur Uebernahme 
verpflichtet sind, Ref. 12. Juni 1890. Standesamt §. 4 Ges. 6. Febrnar 1875 
(R. G. Bl. S. 28). 
S) Zust. Ges. §. 32, 1.
        <pb n="911" />
        Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 905 
Kreisausschusses!) aus den einzelnen Gemeinden, mit Rücksicht auf deren Größe, 
mehrere Abgeordnete gesendet. 
Die Abgeordneten werden vom Gemeinderathe einer jeden Gemeinde aus seiner 
Mitte gewählt. Sie bleiben so lange Mitglieder der Bürgermeisterei-Bersammlung, 
als sie Mitglieder des Gemeinderaths find. Ein Gemeindeverordneter, welcher in den 
Gemeinderath wieder gewählt ist (§. 49), wird jedoch dadurch noch nicht wieder 
Mitglied der Bürgermeisterei-Bersammlung. 
Die Beigeordneten werden zu den Berathungen der Bürgermeisterei-Versammlung 
eingeladen, haben jedoch in derselben kein Stimmrecht. 
Die Bürgermeisterei-Versammlung beschliesst: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche betreffend den Besitz oder Verlust des 
Stimmrechts in der Bürgermeisterei-Versammlung, 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Bürgermeisterei-Versammlung. 
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
statt. 
s. 111. Die Vorschriften wegen der Rechte und Berhältnisse des Gemeinderaths 
und wegen der Befugnisse und Geschäftsverhältnisse des Bürgermeisters und des Ge- 
meinderaths und der Aufszichtsbehörden (Tit. 11I, Abschnitt 4, Abtheilung 1 und 3) 
finden auf die Bürgermeisterei-Versammlung und auf die Behandlung der Kommunal= 
Angelegenheiten der Bürgermeisterei gleichmäßige Anwendung. 
s. 112. Den Borsitz in der Bürgermeisterei-Bersammlung führt der Bürger- 
meister und bei dessen Berhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem 
Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der 
Stellvertreter verhindert, so hat der älteste Gemeindevorsteher den Vorsitz zu Über- 
nehmen. 
Die Beschlussfähigkeit der Bürgermeisterei-Versammlung tritt ein, wenn 
mehr als die Halfte der Mitglieder gegenwärtig ist?). 
Um die zur Beschlußfähigkeit der Bersammlung erforderliche Anzahl von Mit- 
gliedern zu ergänzen, werden nöthigenfalls andere Mitglieder derjenigen Gemeinderäthe 
einberufen, deren Mitglieder fehlen. Die Reihenfolge bestimmt sich hierbei nach der 
Stimmenmehrheit, welche die Mitglieder bei der Wahl erhalten haben. 
8. 113. Das Berhältniß, in welchem die einzelnen Gemeinden zu den gemein- 
schaftlichen Bedürfnissen der Bürgermeisterei beizutragen haben, wird durch den 
Kreisausschuss") nach VBernehmung der Bürgermeisterei-Bersammlung festgesetzt. 
Wenn die Abgeordneten einzelner Gemeinden diese durch die Erklärung der Bürger- 
meisterei-Bersammlung für benachtheiligt halten, so steht ihnen frei, ihren besonderen 
Amrag dem Kreisausschusse mit vorzulegen. Die Beiträge, welche von den Ge- 
meinden zu leisten sind. sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die 
Gemeinden und in diesen nach deren Verfassung auf die Einzelnen vertheilt werden. 
Die Vertheilung auf die Gemeinden geschieht, wenn nicht besondere Verhältnisse ein 
Anderes nothwendig machen, z. B. wenn die Gemeinden ein ungleiches Interesse bei 
einer Ausgabe haben, nach Maßgabe der Staatssteuern (§8. 23, 87, 98). 
Von der Auflösung einer Bürgermeisterei-Bertretung. 
Art. 28. Ges. 15. Mai 1856. Durch Königliche Verordnung kann auf 
Antrag des Staatsministeriums eine Bürgermeisterei-Versammlung aufgelöst 
werden. Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen, welche binnen sechs 
Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen muss. Derselben unterliegen 
nur die gewählten Mitglieder. Bis zur Einführung der neu gewählten 
Mitglieder beschliesst an Stelle der Bürgermeisterei-Versammlung der Kreis- 
ausschuss). 
1) Zust. Ges. §. 32, 1. 
:) Zust. Ges. §§. 27 Abs. 1, 28 Abfs. 2. 
3) Art. 16 Ges. 15. Mai 1856. 
) Zust. Ges. S. 31 Abs. 1. 
2) Zust. Ges. §. 33,.
        <pb n="912" />
        906 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Vierter Titel. Von der Oberäufsicht über die Gemeinde- 
verwaltung. 
. 114. Die Oberaufsicht des Staats über die Rorgermeistereien wird, 
unbeschadet der Vorschriften der Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz und der. 
in den Gesetzen geordueten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirke 
ausschusses in erster Instanz von dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreis-. 
ausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten 
geübt 1. 
i Behörden sind berechtigt und verpflichtet; 
a) sich darüber, ob in jeder Bürgermeisterei und in jeder Gemeinde die Ber- 
waltung nach den Gesetzen überhaupt und nach dem gegenwärtigen Gesetze insbesondere 
eingerichtet sei, Ueberzeugung zu verschaffen, zu diesem Zwecke auch die Etats und 
Rechnungen einzufordern und die dabei wahrgenommenen Mängel zu rügen; 
b) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen. 
Gange bleibe um alle Störungen beseitigt werden; « 
d) die Bürgermeistereien und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Pflichten anzu- 
halten, und — 
e) in den Fällen zu entscheiden, welche in der . gegenwärtigen Ordnung dahin 
gewiesen sind. 
§. 115 (ist durch Zust. Vel- g. 24 Absf. 1 als beseitige * 
§. 116 (durch die St. O. 1. Mai 1856 bezw. Zust. Gel. ß. 7, gegenstandslos 
geworden). 
s 117. Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den Angelegenheiten 
der Gemeinden und Bürgermeistereien sind in allen Instanzen innerhalb zwei 
Wochen anzubringen ). Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges in den dazu 
geeigneten Fällen wird durch die gegenwärtige Ordnung an den bestehenden Gesetzen 
nichts geändert. 
5. 118. Die Verhältrisse der vormals unwmwittelbaren deutschen Reichs- 
stände in Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben besonderer Regulirung 
nach Massgabe der Verordhung vofn 12. November 1855 vorbehalten?). 
8. 18 Die bestehende Organisation der Armenverwaltung wird durch dieses 
e 1n# aufgehoben ). 
9 Ges. 15. Mai 1856. Das gegenwäftige Gesetz tritt für die im Ein- 
gang k Gemeinden Sogleich Bach seiner Verkündigung in Kraft und 
gleichzeitig an die Stelle der Gemeinde-Ordnung vom I1. März 1850, wo diese 
bereits eingeführt worden. 
Art. 30 Ges. 15. Mai 1850. Die auf Grund der letzteren gewshlten W 
ernannten Bürgermeister, Beigeordreten, Gemeindevorsteher und Beistände, 80“ 
wie alle anderen besoldeten und unbeseldeten Gemeindebeamten bleiben bis 
zum Ablauf der Periode, für welche sie berufen worden eind, in ibren Stellen, 
Sofern diese überhaupft nach der Gemeinde-Ordaung vom 23. Joli 1845 bestehen 
bleiben, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen 
Besoldungen und Pensionsansprüche auch dann, wenn sie- nach Ablauf ihrer 
Wahlperiode nicht wieder bestellt werden. 
Acch die gegenwärtigen, und die durch Ersatzwahlen eintretenden Mit- 
glieder der Gemeindevertretungen bleiben als Gemeinderäthe beriehungsweise 
Bürgermeisterei-Versammlungen einstweilen in Funktion. Wem später nach 
der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 eine Erneserungswahl eintreten würde, 
so erfolgt die Erneuerung in der Art, dass von den bieherigen Mitgliedern die 
Hälfte der Normalzahl zurückbleibt. 
Die Ausscheidenden bestimmt bei dieser ersten Erneuerung ohne Rücksicbt 
auf die Wahlzeit das Loos. 
Bei Gemeinden, in welchen nach §. 45 der Gemeinde-Ordnung vom 
1) Zust. Ges. §. 2 
2) Zust. Ges. 5 Abs. 2. 
3) Art. 3 — 15. Mai 1856. Lergl. Aum. 4 zu §s. 5 oben E. 883 
4) S8. 2 ff. Ges. 8. März 1871 (G. S. S. 130).
        <pb n="913" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 907 
#23. Juli 1845 sämmtliche, zur Ausübung des Gemeinderechts befugte Gemeinde- 
mitglieder den Gemeinderath bilden. tritt diese Selbstvertretung mit dem da- 
selbst gedachten Zeitpunkte wieder ein. 
-chnn die Gemeinderäthe beziehungsweise Bürgermeisterei-Versammlungen 
treten die zur Mitgliedschaft gesetzlich selbständig Berechtigten sofort ein. 
Art. 31 Ges. 15. Mai 1856. Die zur Ausführung des gegenwirtigen 
Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von dem Minister des Innern zu 
treffen?!). 
  
Landgemeinde-Grdunng für die Provinz Westfalen. 
Vom 19. März 1856 (G. S. S. 265)7. 
(Die Staatsregierung hat auf Wunsch des Abgeordnetenhauses eine Ausgabe des 
Textes der Wenfälischen Landgemeinde-Ordnung vom 19. März 1856, wie derselbe 
durch die neue Weftfälische Kreis-Ordnung vom 31. Juli 1886 und durch die neuen 
Berwaltungsgesetze abgrändert worden ist, veranstaltet und durch die Amtsblätter ver- 
öffentlichen lassen. ·""".- » » 
Denm eutspricht der hier folgende Abdruck der Landgemeinde-Ordnung; in dem- 
selben sind die aufgehobenen Textworte ausgelassen und die Abänderungen mit lateini- 
scher Schrift gedruckt oder mittelst wörtlicher Angaben der betreffeuden Gesetzesstellen 
beigefügt. Die Anmerkungen zu den Gemeinde- Ordnungen für die Ostprovinzen 
finden auch hier fiunentsprechende Anwendung.) 
6. 1. Die gegenwärtige Landgemeinde-Ordnung soll in der Provinz Westfalen 
überall zur Anwendung kommen, wo die Städte-Ordnung für diese Provinz vom 
heutigen Tage nach deren Bestimmung im §. 1 keine Anwendung findet ?); doch treten 
bei Anwendung der Landgemeinde-Ordnung in Städten, wo die Städte-Ordnung nicht 
eingeführt wird, die im §. 66 vorgeschriebenen Modifikationen ein. Städten, in 
welchen nach vorstehender Bestimmung die Landgemeinde-Ordnung Anwendung findet, 
kann statt derselben die Städte-Ordnung, wenn die Gemeinde-= (Stadt-) Verordneten- 
Versammlung (§. 66 Nr. 2) durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum 
von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung gefaßten Beschluß darauf an- 
trägt, nach Vernehmung der Vertretung des betheiligten Amtes (§. 75) und des Kreis- 
tages durch Königliche Verorduung verliehen werden. Ebenso kann einer zu den 
Landgemeinden gehörenden Ortschaft, in der sich ein städtisches Leben ausgebildet hat, 
durch Königliche Verordnung die Städte-Ordnung verliehen worden. 
Die PVerleihurg der Städte-Ordnung an eine Landgemeinde bewirkt deren 
Umwandlung in eine Stadtgemeinde, ohne dass es einer besonderen Aufnahme 
in den Stand der Städte bedarf“). 
§5. 2. Jede Gemeinde bildet eine Korporation unter einem Gemeindevorsteher 
und hat ihre eigene Verwaltung und Vertretung. Zur Gemeinde gehören alle Ein- 
wohner des Gemeinde-Bezirks, mit Ausnahme der, nicht mit Grundeigenthum nach 
näherer Bestimmung des §. 15 II. Nr. 3 Littr. a. angesessenen, servisberechtigten 
Militärpersonen des aktiven Dienststandes und zum Gemeinde-Bezirk alle Grundstücke, 
welche demselben bisher augehört haben, sofern nicht hinsichtlich derselben die Be- 
stimmung des §. 3 Platz greift. , « 
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Gemeinde-Bezirke 
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. 
Alle Einwohner des Gemeinde-Bezirks find zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Gemeinde-Anstalten berechtigt, und zur Theilnahme an den Gemeindelasten nach den 
Borschriften des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen Gemeinde- 
— 
1) Instr. des Ministers des Innern 18. Juni 1856 (M. Bl. S. 166). 
2) Kommentar von Schmidt, Düsseldorf 1897. 
:) Die W. St. O. gilt heute in 68 von 124 Städten. 
1) W. Kr. O. §. 21 Abs. 2.
        <pb n="914" />
        908 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
Austalten verbunden sind, so wie die hinsichtlich solcher Anstalten auf besonderen 
Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. 
8. 3. Güter, welche den Zwecken einer Gemeinde für sich allein zu genügen 
geeignet sind, können auf den Antrag der Besitzer oder der Gemeinde, mit welcher 
das Gut bisher vereinigt gewesen ist, selbständige, den Gemeinden gleich zu achtende 
Güter (Gutsbezirke) bilden. 
Die Abtrennung eines solchen Guts von dem Gemeinde-Bezirk kann nach An- 
hörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Jnnern vor- 
genommen werden, wenn die Vertretungen der betheiligten Gemeinde und der be- 
theiligte Grundbesitzer darin einwilligen; in Ermangelung einer solchen Einwilligung 
wird darüber nach Anhörung des Kreisausschusses vom Könige entschieden ). 
Anstalten, welche zu Befriedigung eines gemeinsamen Bedürfnisses des Gutes 
und der Gemeinde dienen, sollen nach deren Trennung gemeinschaftlich bleiben, wenn 
auch nur der eine Theil darauf anträgt, und die Gemeinschaft, ohne Nachtheil für 
den anderen Theil, fortbestehen kann. 
8. 4. Mehrere Gemeinden, nebst den, den Gemeinden gleichgestelleen Gütern 
(§. 3) bilden einen Verwaltungs---Bezirk (Amt), welchem ein Amtmann vor- 
steht; doch kann das Amt auch aus einer Gemeinde bestehen. 
Wo und insofern künftig die Amtseimichtung entbehrlich befunden werden 
möchte, kann deren Aufhebung auf dem im 5. 12 wegen des Erlasses statutarischer 
Tncunger für die Provinz oder einzelne Landestheile vorgeschriebenen Wege 
erfolgen. 
§. 5. Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche für 
alle zu demselben gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse haben, einen 
Communal--Verband mit den Rechten einer Gemeinde bilden. Welche Angelegenheiten 
Gegenstände des Amts--Kommunalverbandes sein sollen, darüber hat, sofern sie nicht 
durch gesetzliche Borschrift besonders bestimmt find, die Amts-Bersammlung (§. 75) 
umer Genehmigung des Kreisausschusses?) zu beschließen; doch ist, wenn eine An- 
gelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehört hat, die Zustimmung der Ge- 
meinden und der Besitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter erforderlich. 
Auch für einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber 
nicht alle Einzelgemeinden eines Amtes ein gemeinschaftliches Interesse haben, kann 
mit Zustimmung der betheiligten Gemeinden und Besitzer der den Gemeinden gleich- 
gestellten Güter ein besonderer Berband gebildet werden. Diese Angelegenheiten ge- 
hören alsdann zum Geschäftskreise des Amtmannes und der Amts-Versammlung; 
jedoch haben die Bertreter der nicht betheiligten Gemeinden darüber nicht mitgu- 
beschließen 3). 
§ 6. Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbst- 
ständigen Gutsbezirke angehört haben, müssen nach Vernehmung der Betheiligten 
durch Beschluss des Kreisausschusses mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke ver- 
einigt werden. 
Eine Bereinigung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbständigen Guts- 
bezirks mit einem anderen kann nur unter Zustimmung der Bertretungen der be- 
theiligten Gemeinden, so wie des betheiligten Gutsbesitzers, nach Anhörung des Kreis- 
ausschusses mit Genehmigung des Königs erfolgen. 
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Gemeinde= oder selbständigen 
Gutsbezirk und deren Bereinigung mit einem angrenzenden anderen kann durch 
Beschluss des Kreisausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Bertretern 
der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigenthümer 
jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Be- 
theiligten kann eine Beränderung dieser Art in den Gemeinde- und Gutsbezirken nur 
in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich 
9 Zust. Ges. 8. 25 Abs. 1 und 3; W. Kr. O. #§. 23. 
2) Zust. Ges §. 31 Abs. 1. Das Amt kann z. B. einen Gesammtarmen--Ber- 
band gemäß §. 11 Ges. 8. März 1871 bilden oder Träger der Gemeindekranken- 
Versichrung sein, oder ein gemeinsames Gewerbegericht gemäß Ges. 29. Juli 1890 
chten. 
2) Bergl. hierzu E. O. V. XXVII. 160, XXVIII. 128.
        <pb n="915" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 909 
ergiebt, und alsdann nur mit Genebmigung des Königs, nach Vernehmung der Be- 
theiligten und nach Anhörung des Kreisausschusses stattfinden. 
Zur Bildung eines selbständigen Gemeindebezirkes aus solchen Trennstücken ist in 
allen Fällen die Genehmigung des Königs nach vorgängiger Vernehmung der Be- 
theiligten und des Kreisausschusses einzuholen #). " 
65. 7. Die Veränderung oder Auflösung eines Amtsbezirkes, be 
ziehungsweise Bildung eines Amtes aus einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden 
und den Gemeinden gleichgestellten Gütern erfolgt durch den Minister des Innern 
im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der 
Betheiligten und des Kreistages?). 
§. 8. Von den Beschlüssen des Kreisansschusses in den Fällen der s§§. 3 und 
6 ist den Betheiligten ver Einholung der Königlichen Genehmigung Mittheilung zu 
machen. 
§. 9. Wo und insoweit in Folge von Veränderungen in Gemeinde--, Guts- 
oder Amtsbezirken (§§. 3, 6 und 7) eine Auseinandersetzung als nöthig sich ergiebt, 
beschliesst darüber der Kreisausschuss vorbehaltlich der den Betheiligten gegen 
einander zustehenden Klage. welche innerhalb zwei Wochen bei dem Kreis- 
ausschusse anzubringen ist 3). Privamechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen 
Veränderungen niemals gestört werden. 
§. 10. Jede Bildung einer neuen Gemeinde, eines selbständigen Gutsbezirks 
oder eines neuen Amtsbezirks, so wis jede Veränderung in den Gemeinde--, Guts- 
oder Amtsbezirken ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen!?. 
§. 11. Veränderungen in den Gemeinde= und Gutsbezirken, welche bei Ge- 
legenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, unterliegen den Bestimmungen der 
§§. 6 und 9 nichts). 
§. 12. In Ergänzung der Gemeinde-Ordnung können wegen aller solcher auf 
das Gemeindewesen bezüglichen Augelegenheiten, in Hinsicht deren die gegenwärtige 
Gemeinde-Orduung keine Bestimmungen enthält, nähere Festsetzungen aber für die 
ganze Provinz oder einzelne Landestheile sich als nöthig ergeben, durch Beschluß des 
Provinzial--Landtages, mit Genehmigung des Königs, statutarische Anordnungen ge- 
troffen werden. 
Dieselben dürfen jedoch den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung nicht wider- 
sprechen. 
§. 13. Jede Gemeinde und jedes Amnt ist befugt, durch Beschluß der Gemeinde- 
oder Amtsversammlung mit Genehmigung des Kreisausschusses") statutarische 
Anordunngen zu treffen: 
1. wegen derjenigen Gegenstände, in Hinsicht deren die gegenwärtige Gemeinde- 
Ordnung auf das Gemeinde= oder Amtsstatut verweist (58. 15, 24, 25, 26, 
27, 28, 58 und 75 Nr. 3); und 
2. wegen eigenthümlicher Berhältnisse und Einrichtungen der Gemeinde oder 
des Amts. 
Diese statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegenwärtigen 
Gemeinde-Ordnung und des Provinzial-Statuts nicht wtdersprechen. 
Hinsichtlich der vorstehend umer 1 erwähnten Gegenstände hat bis dahin, daß 
darüber durch statutarische Anordnungen bestimmt sein wird, der Kreisausschuss nach 
Vernehmung der Gemeinde= oder Amtsversammlung die erforderlichen Festsetzungen 
zu treffen. 
§. 14. Mitglieder der Gemeinde sind: 
1. alle nach §. 2 zur Gemeinde gehörende selbständige Einwohner, und 
2. alle diejenigen, welche im Gemeinde-Bezirke mit einem Wohnhause an- 
gesessen find. 
1) Zust. Ges. §. 25 Abs. 1 und 8. 
2) Westf. Kr. O. S. 22. 
2) Zust. Ges. §. 25 Abf. 4. 
) Kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
6) Zust. Ges. §. 26: Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der länd- 
lichen Gemeinde- und Gutebezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als 
Gemeinde oder nnes Gurs als Grtsbezirk unterliegen der Eutscheidung im Ver- 
waltungsstreitverfahren. 
6) Zust. Ges. §. 31 Abf. 1.
        <pb n="916" />
        910 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
K. 15. Zur Theilnahme an den öffentsichen Geschästen der Gemeinde (Ge- 
meinderecht) sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt, welche 
I. preußische Unterthanen und selbständig find, und 
II. seit einem Jahre 
1. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
2. die sie betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt haben, und 
3. a) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen sind und von 
ihren daselbst gelegenen Grundbesitzungen zu einem Jahresbetrage von 
mindestens sechs Mark an Grund- und Gebäudesteuer vom Staate 
veranlagt sindt); doch kann dieser Satz, wo besondere Ortsverhältnifse es 
nöthig machen, ausnahmsweise mit Genehmigung des Kreisausschusses 
geringer festgesetzt werden), oder 
b) ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und außerdem zur Staatsein- 
kommensteuer veranlagt sind oder zu den Gemeindeabgaben nach einem 
Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark herangezogen werdens). 
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, 
Steuerzahlungen und Grundbesitz der minderjährigen, beziehungsweise der 
unter väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem Bater angerechnet. 
§. 16. Wer in einer Gemeinde seit einem Jahre mehr als einer der drei höchst- 
besteuerten Einwohner, sowohl an direkten Staats= als au Gemeinde-Abgaben eut- 
richtet“), ist, auch ohne im Gemeindebezirk zu wohnen oder mit einem Wohnhause 
angesessen zu sein, zum Stimm- und Wahlrecht berechtigt, falls bei ihm die übrigen 
Erfordernisse dazu vorhanden find. 
Eben dies gilt von juristischen Personens) wenn sie in einem solchen Maße in 
der Gemeinde besteuert sind. 
§. 17. Als selbständig (s. 14 Nr. 1 und §. 15 I.) wird derjenige angesehen, 
welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet und einen eigenen Hausstand hat, 
sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, 
nicht durch richterliche Erkenntniß entzogen ist. 
Inwiefern für nichtselbständige Personen und für Frauenspersonen, welche ein 
Wohnhaus besitzen, eine Stellvertretung stattfinden kann, ist im §. 20 bestimmt. 
§. 18. Wer ein Wohnhaus in einer Gemeinde besitzt, dem kommt bei Be- 
rechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes oder Ansässigkeit die Besitzzeit des 
Erblassers zu Gute. 
Die Uebertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender Linie steht 
der Vererbung gleich. 
§. 19. Verlegt ein stimmberechtigtes Gemeinde-Mitglied seinen Wohnfitz in eine 
andere Gemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, wenn sonst die Erfordernisse zu 
dessen Erwerbung vorhanden sind, durch den Gemeindevorsteher im Einverständniß 
mit der Gemeindeversammlung schon vor Ablauf von einem Jahre verliehen werden. 
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes (§. 3) seinen 
Wohnsitz in eine Gemeinde verlegt. 
§. 20. Befindet sich ein Wohnhaus im Besitz einer Frauensperson oder einer 
unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Person und würde dieselbe, 
1) §. 5 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhehung direkter 
Staatssteuern. 
2) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
3) 88. 74 ff., 85 Eink. St. Ges. 24. Juni 1891. 
4) Das Wort „entrichten“ ist nicht so zu verstehen, als ob die Staatssteuer, um 
zur Anrechnung kommen zu können, auch in der Forensalgemeinde wirklich gezahlt 
werden müßte. Die Staatssteuer ist vielmehr insoweit anzurechnen, als sie für das 
Einkommen erhoben wird, das aus den in der Forensalgemeinde belegenen Ein- 
kommensquellen (Grundbesitz, Gewerbebetrieb) fließt, Erk. O. B. G. 3. Febr. 1897 
(Pr. B. Bl. XVII. 264). « 
5) Zu diesen gehören, die-Aktiengesellschaften und Kommamditgesellschaften auf 
Akrien, E. O. V. XVII. 96, XXX. 6, Verggewerkschaften des neuen Rechtes (58. 94, 
*96 Berggel 24. Juni 1865), Stiftangen mit Rechtsperssnlichkeit; dagegen nicht 
Verggewerkschaften des alten Rechtes, Gesellschaften mit beschränster Haftung, E. O. 
B. XXX. 6, eingetragene Genossenschaften, Pr. B. Bl. XVII/. 849.
        <pb n="917" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 911 
ihren übrigen Verhältnissen nach, zur Theilnahme am Gemeinderecht befähigt sein, 
so ist die Ausühung dieses Rechts durch Stellvertreter dahin gestattet, daß eine Ehe- 
frau durch ihren Ehemann, eine unverheirathete oder verwittwete Frauensperson durch 
einen stimmberechtigten Eingesessenen, eine unter väterliche Gewalt stehende Person 
durch den Vater und eine unter Bormundschaft stehende Person durch den Vormund 
vertreten werden kann!). Der Ehemann, Vater und Vormund muß, um zu 
dieser Stellvertretung befugt zu sein, die im §. 15 Nr. I vorgeschriebenen Eigen- 
schaften besitzen und seinen Wohnstitz in der Gemeinde haben. 
Außer dieser Vertretung können die außerhalb der Gemeinde wohnenden Ge- 
meinde-Mitglieder, sofern sie mindestens zu 15 Mk. an Grund- und Gebäudestener 
von ihrer Besitzung veranlagt sind:), sich durch ein stimmberechtigtes Mitglied der 
Gemeinde vertreten lassen; hierzu sind auch die in §. 16 erwähnten juristischen oder 
außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden höchstbesteuerten Personen berechtigt. 
§. 21. (Aufgehoben durch §. 23 Abs. 1 Westf. Kr. O.) 6 
§. 22. Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre ver- 
lustig geworden, verliert dadurch auch das Gemeinderecht (§. 15) und die Befähigung 
wähbrend der im Urtheile bestimmten Zeit dasselbe zu erwerbens). 
Ist gegen ein stimmberechtigtes Gemeinde-Mitglied wegen eines Verbrechens oder 
eines Vergehens, welches bie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge 
haben kann, das Hauptverfahren eröffnet"), oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft 
gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Gemeinderechts so lange, bis die 
gerichtliche Untersuchung beendigt ist. 
Verfällt ein stimmberechtigtes Gemeinde-Mitglied in Konkurss), so ruht sein 
Gemeinderecht bis zur Beendigung des Verfahrens; die Befähigung dasselbe wieder- 
zuerlangen, kann ihm nach Beendigung des Konkursverfahrens von den Gemeinde- 
behörden verliehen werden, jedoch dem Handelsmann, Schiffsrheder oder Fabrikbesitzer 
erst nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gemeinderecht geht 
verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei 
dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. 
§. 23. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch die Gemeinde- 
Versammlung und durch den Gemeindevorsteher vertreten; der Gemeindevorsteher ist 
die ausführende Behörde. 
§. 24. Die Gemeindeversammlung besteht, wenn die Zahl der stimm- 
berechtigten Gemeinde-Mitglieder achtzehn übersteigt, aus Gemeindeverordneten, inso- 
fern bei einer größeren Anzahl stimmberechtigter Gemeinde-Mitglieder nicht 
durch das Gemeinde-Statut die Bildung einer gewählten Gemeindevertretung ausge- 
schlossen wird. 
§. 25. 1. Wo die Gemeindeversammlung aus sämmtlichen stimmberechtigten 
Gemeinde-Mitgliedern besteht, soll den Besitzern aller derjenigen Güter, welche 
mindestens zu 225 Mark Grund- und Gebäudesteuer vom Staate veranlagt sind, 
im Verhältnisse des Umfanges ihres Besitzthums zu dem der übrigen stimmberechtigten 
Gemeinde-Mitglieder eine größere Anzahl von Stimmen nach näherer Bestimmung 
des Gemeinde-Statuts beigelegt werden "); 
2. wo eine Betheiligung der nicht mit einem Wohnhause angesessenen einkommen-- 
steuerpflichtigen Einwohner an dem Stimmrecht statifindet (§. 15), darf ihnen höchstens 
ein Drittel der Stimmen in der Gemeindeversammlung beigelegt werden; die näheren 
Festsetzungen hat das Gemeinde-Statut zu treffen. 
§. 26. Die Gemeindevertretung besteht aus sechs bis achtzehn gewählten 
Gemeindeverordneten, deren Wahl auf je sechs Jahre erfolgt. Die Zahl derselben in 
den einzelnen Gemeinden wird durch das Gemeinde-Statut festgesetzt. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten Gemeindeverordneten aus, 
die Ausscheidenden find wieder wählbar. Die das erste und zweite Mal Aus- 
1) Bergl. E. O. B. XXVIII. 140. . 
2)§.bsGei.I-4.·Juli18933wegkaAufhebungdrretter.Stqatssteuem 
«)Bergl.§§.32ss.R.Str.«-.G.B. 
«)—Bergl-.§§:si168,·175,:196,·197,.201.-202,-«.259.»Str.·P..O« 
TZXVerglsärxäBAusf.Gef.zurconkzOchh6.,;Msi«701879« .» 
.«)Weftf..ck.«O»xs.23-Abi.1,H.sz-Ges.-,-14;..8alx189Z»-«·wegenAufhebung 
direkter Staatsstenern.
        <pb n="918" />
        912 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
scheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt. Außergewöhnliche 
Wahlen zum Ersatz innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder find durch 
Beschluss des Kreisausschusses:) anznordnen. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum 
Ende der Wahlperiode in Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
5. 27. Für die Wahlen der Gemeindeverordneten werden die sämmtlichen 
Stimmberechtigten einer Landgemeinde pach Massgabe der von ihnen zu ent- 
richtenden Staatssteuern mit Ausschluß der Steuern für den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen, Gemeinde-, Kreis- und Provinzial-Steuern in drei Abtheilungen 
getheilt, und zwar in der Art, dass auf jede Abtheilung ein Drittheil der Ge- 
sammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Steuern, welche für Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb in einer andern Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei 
nicht in Berechnung. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen. 
Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in der 
dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste Abtheilung entfaltende 
Gesammtstenersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in der Art 
statt, dass von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite Abthei- 
lung je die Hälfte entfällt. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, 
treten an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Ce- 
werbesteuer. 
Unberührt bleiben die Bestimmungen, nach denen die Ausübung des Wahl-- 
rechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze geknüpft ist, oder geknüpft 
werden kann?). 
Niemand kann zwei Abtheilungen zugleich angehören; in die erste, beziehungs- 
weise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in 
das erste, beziehungsweise zweite Drittel fällt. Unter mehreren, einen gleichen Steuer- 
betrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichen Falles das 
Loos darüber, wer von ihnen zu der höheren Abtheilung zu rechnen ist. Jede Ab- 
theilung hat ein Drittel der Gemeindeverordneten zu wählen, ohne jedoch an die 
Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. 
Abweichende Bestimmungen zum Zweck fester und danernder Abgrenzung der 
Wahlabtheilungen bleibt dem Gemeinde-Statut vorbehalten?). 
1!) Zust. Ges. 8. 32,2. Wegen der Ausloosung vergl. Erk. 14. Mai 1890 (E. 
O. V. XIX. 136). 
2) Die Abänderungen beruhen auf Ges. §. 29 Juni 1893 (G. S. S. 103), betr. 
Aenderungen des Wahlverfahrens. 
Zust. Ges. §. 27: Die Gemeinde-Vertretung, wo eine solche nicht besteht, der Ge- 
meinde-Borstand, beschließt: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche, beir. den Besitz oder den Berlust der Ge- 
meindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürgerrechts, des Stimmrechts in der 
Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, 
die Zugehörigkeit zu einer bestimmen Klasse von Stimmberechtigten, die 
Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Gemeinde- 
Vertretung, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über 
die Richtigkeit der Gemeindewählerliste; 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde-Vernetung. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer der 
Anslegung der leszteren, Einsprüche gegen die Gültigkeir der Wahlen zur Gemeinde- 
Bertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung der Wahlergebnifse, und in 
allen Fällen bei dem Gemeindevorstand anzubringen. « 
Gegen die Beschlüsse der Gemeinde-Vertretung beziehungsweise des Gemeinde- 
Vorstandes in den Fällen des §. 27, findet nach §. 28 die Klage im Verwaltungs-“ 
streiwerfahren statt. Vergl. Zust. Ges. s§#. 28, 37. 6 
2) Den Borschriften der W. L. G. O. läuft es nicht zuwider, wenn in einem 
Ortsgesetze dahin Bestimmung getrossen wird, daß die einzelnen Ortschaften, 
aus denen die Gemeinde gebildet wird, insbesondere die sog. Bauerschaften durch 
"0 eine behimmie Zahl von Gemeinde-Berordneten vertreten sein sollen, E. 
. XXX. 147.
        <pb n="919" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 913 
§. 28. Die Wahlen der Gemeindeverordneten erfolgen unter Leitung des Amt- 
mannes; derselbe kann sich aber durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzuung der Gemeindeverordneten finden alle 
Jahre im November statt. 
Alle Ergänzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen vorge- 
nommen, von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. Ist die Zahl der zu wählenden 
Gemeindeverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibr, 
dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste 
Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen. 
Der Wahltermin ist vier Wochen vorher nach der in der Gemeinde gewöhnlichen 
Publikationsart bekannt zu machen und zugleich ein Verzeichniß der stimmberechtigten 
Gemeindeglieder zur Einsicht der Betheiligten auszulegen. Reklamationen gegen das- 
selbe machen die spätere Wahlverhandlung nur dann ungültig, wenn erst nachher eine 
solche Abänderung des Verzeichnisses verfügt wird, durch welche der Gewählte die 
absolute Stimmenmehrheit verliert. . 
Jeder Wähler hat dem Wahlvorsteher mündlich und vernehmlich zu Protokoll zu 
erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, 
als zu wählen sind. 
Als erwählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit 
für sich hat. Wo die absolute Mehrheit fehlt, sind von denjenigen Kandidaten, 
welche die meisten Stimmen für sich haben, so viele auf eine engere Wahl zu 
bringen, als die doppelte Zahl der noch zu Wählenden beträgt. Bei der zweiten Wahl 
ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Loos. 
Das Ergebniß der Wahl ist sofort bekannt zu machen. 
beh Nähere oder abweichende Bestimmungen bleiben dem Gemeinde-Statut vor- 
ehalten. 
S6. 29. Die Zahl der aus den einkommensteuerpflichtigen oder zu den 
Gemeindeabgaben von einem Einkommen von mehr als 660 Mark herau- 
gezogenen, mit einem Wohnhause nicht angesessenen Einwohner (F. 15 II. Nr. 3 
Lit. b) zu wählenden Gemeindeverordneten darf höchstens ein Drittel der Ge- 
sammtzahl der gewählten Gemeindeverordneten betragen. Ist eine gleichmäßige 
Vertheuung dieser Zahl auf die einzelnen Wahlkassen nicht möglich, so erfolgt die 
Ausgleichung durch das Loos. Ist die Zahl der aus diesen Einwohnern Gewählten 
größer, so müssen diejenigen, welche die wenigsten Stimmen gehabt haben, zu- 
rücktreten. 
§. 30. Gemeindeverordnete können nicht sein: 
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die 
Aussicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird; 
die nicht zum Gemeindevorstande gehörenden Gemeindebeamten; 
die richterlichen Beamten; 
die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten mit Ausnahme 
der Amtmänner; 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer. 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Gemeindeverordnete der- 
selben Gemeinde sein; find dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ältere 
allein zugelassen. 
Die Gemeindeverordneten werden bei deren Einführung in das Amt durch Hand- 
schlag verpflichtet. 
§. 31. Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeinde-Versammlung 1) den 
Vorsitz mit vollem Stimmrechte, und bei Stimmengleichheit mit eutscheidender 
Stimme. Der Amtmann kann, so oft er es für gut findet, den Vorsitz darin über- 
nehmen; es gebührt ihm hierbei bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, 
außerdem aber kein Stimmrecht. Derselbe ist verpflichtet, die Berathungen über 
den Haushalts-Etat und die Rechnungen zu leiten; er hat die Hebelisten für voll- 
streckbar zu erklären. 
—. 
1) Diese findet unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt; letztere kann auch durch 
TVôgrees nicht eingeführt werden, Erk. O. V. G. 19. Mai 1894 (Pr. V. Bl. 
463). 
Illinz-Kauv, Handbuch II, 7. Aufl. 58
        <pb n="920" />
        914 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
Ihm müssen, wenn er nicht selbst den Vorsitz in der Gemeinde-Bersammlung 
geführt hat, deren Beschlüsse vor der Ausführung vorgelegt werden. 
Wenn demnächst nicht innerhalb acht Tagen nach erlangter Kenntniß Seitens 
des Amtmannes der Beschluß beanstandet (§. 37) worden, so kann die Ausführung 
erfolgen. Auf diejenigen Beschlüsse, für welche eine höhere Bestätigung ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§ 32. Die Gemeinde--BVersammlung hat, ohne daß ihre Mitglieder an In- 
struktionen oder Aufträge gebunden sind, über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu be- 
schließen, soweit diese nicht durch das Gesetz dem Gemeinde-Vorstande ausschließlich 
überwiesen sind. Ueber andere Angelegenheiten darf die Gemeinde-Versammlung nur 
dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen 
Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde (s§. 80) an sie gewiesen find. Die Ge- 
meinde-Versammlung kontrollirt die Verwaltung und ist eben so berechtigt als ver- 
pflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Berwendung aller Geld- 
einnahmen, so wie von der gehörigen Ausführung der Gemeinde-Arbeiten 2c. Ueber- 
zeugung zu verschaffen, sie darf aber ihre Beschlüsse niemals selbst ausführen. 
§s. 33. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Widerspruch 
steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht gefaßt werden, 
#So beschliesst an Stelle der Gemeinde-Behörden der Kreisausschuss y. 
§. 34. Die Gemeinde--Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die 
Hälfte und wenigstens drei der gehörig eingeladenen Mitglieder mit Einschluß des 
Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Gemeinde- 
Versammlung, zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu- 
sammenberufen, dennoch nicht in gehöriger Anzahl erschienen ist Bei der zweiten 
Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. In 
welcher Art die Einladung der Mitglieder zu der Gemeinde-Versammlung zu be- 
wirken ist, wird durch Beschluß der Gemeinde-Versammlung unter Genehmigung des 
Kreisausschusses #) bestimmt. 
Die Zusammenbernfung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; 
mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher 
statthaben. Durch Beschluß der Gemeinde-Versammlung können auch regelmäßige 
Versammlungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Ver- 
handlung, mit Ausnahme dringender Fälle, zwei freie Tage vorher der Gemeinde- 
Versammlung angezeigt werden. 
Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken abgehalten werden. 
§. 35. Die Beschlüsse der Gemeinde-Versammlung werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die 
Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt. 
§. 36. Die Beschlüsse der Gemeinde-Versammlung und die Namen der dabei 
anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen und von 
dem Vorsitzenden und wenigstens einem Mitgliede zu unterzeichnen. 
§. 37. Hat die Gemeinde-Versammlung einen Beschluß gefaßt, welcher ihre 
Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Ge- 
meindeinterefse verletzt, so hat der Gemeindevorsteher oder der Amtmann von Amts- 
wegen oder auf Geheiß der Aufsichtsbehörde (§. 80) die Ausführung einstweilen zu 
beanstanden ). War der Amtmann bei der Abfassung eines solchen Beschlusses nicht 
1) Zust. Ges. §. 33, . 
2) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
2) §. 29 Zust. Ges.: Beschlüsse der Gemeinde-Versammlung, der Gemeinde- 
Vertretung oder des kollegischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse 
überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorsteher, in der 
Provinz Westfalen auch der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Auf- 
sichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Gemeindevorstehers beziehungsweise Amtmanns stehr der 
Gemeinde-Versammlung, Gemeinde-Vertretung beziehungsweise dem kollegialischen 
Gemeindevorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Bergl. den 
analogen Fall der Oe. St. O. oben S. 788. 
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Aufsichts-
        <pb n="921" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 915 
anwesend, so muß er vorab eine nochmalige Berathung der Sache unter seinem 
Vorsitze veranlassen und eine Zurücknahme des Beschlufses versuchen. 
8. 38. Die Wahl des Vorstehers und dessen Stellvertreters erfolgt aus der 
Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch die Gemeinde-Versammlung auf 
sechs Jahre. Nach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeindevorsteher durch die Ge- 
meinde Bersammlung auf zwölf Jahre gewählt werden. Die Wahl bedarf der Be- 
stätigung durch den Landrath, welche nur unter Zustimmung des Kreisausschusses 
Versagt werden kann. Wird die Bestätigung derselben versagt, so schreitet die Ge- 
meinde-Versammlung zu einer neuen Wahl; wird auch diese nicht bestätigt, so ernennt 
der Landrath unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf 
50 lange, bis eine erneute Wahl die Bestätigung erlangt hat. Dasselbe findet 
statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Der Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter werden von dem Land- 
rath oder in seinem Auftrage von dem Amtmann vereidigtt). 
§. 39) Vorsteher können nicht sein: 
1. die von der Staatsregierung ernannten Mieglieder der Aufsichtsbehörde; 
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen; 
die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
die Polizeibeamten: 
die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehörenden 
Personen; 
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (G. S. S. 18) 
bezeichneten Gewerbe betreiben, (d. h. Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder 
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus). 
§. 40. Der Gemeindevorsteher hat nur auf Entschädigung für Dienstunkosten 
Anspruch, welche nach Vernehmung der Gemeinde-Versammlung durch Beschluss 
des Kreisausschusses?) festgesetzt wird. Dem Stellvertreter wird nur Erstattung 
baarer Auslagen gewährt. 
§. 41. Der Gemeindevorsteher hat unter der Aufsicht des Amtmanns die 
Gemeinde-Angelegenheiten zu verwalten 3) und die Ortspolizei zu handhaben; er ist 
für alle Angelegenheiten, welche zum Geschäftskreise des Amtmanns gehören (§. 74), 
dessen Organ und Hülfsbehörde; er ist zugleich Hükfsbeamter der gerichtlichen Polizei 
und kann mit den Funktionen der Amtsanwaltschaft beauftragt werden. 
§. 42. Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne 
Theile derselben, auf Beschluss des Kreisausschusses"), Dorf= oder Bauernschafts- 
Vorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke wohnhaft sein 
müssen. Wegen der Wahl, beziehungsweise Ernennung, QOualifikation und Amts- 
dauer derselben, gelten die wegen der Gemeindevorsteher ertheilten Vorschriften. — 
Die Dorf- oder Bauernschafts-Vorsteher sind Organe des Gemeinde-Vorstehers und 
S# 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 914. 
Behörde, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung 
von Beschlüssen der Gemeinde-Vertretung herbeizuführen, wird aufgehoben. 
§. 33 Zust. Ges.: Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung 
nach der Gemeindeverfassung der Aufsichts-Behörde zusteht: 
1. abgesehen von den Fällen des §. 29 über die zwischen dem Gemeindevorstande 
und der Gemeinde-Bertretung oder zwischen dem Gemeindevorsteher und dem 
kollegialischem Gemeindevorstande vorhandenen Meinungsverschiedenheiten. 
1) Westf. Kr. O. §. 25. 
2) Zust. Ges. 8. 32, 4. # 
2) §. 29 Westf, Kr. O. Bezüglich der Verwaltung der Angelegenheiten der Land- 
gemeinden verbleiben dem Amtmann die demselben in Ss. 28, 31, 37, 43, 46, 48 
und 65 W. L. G. O. 19. März 1856 übertragenen besonderen Geschäfte, sowie die 
Verpflichtung zur Unterstützung des Gemeindevorstehers nach Maßgabe des §S. 49 a. a. O. 
mitzuwirken. In Betreff der allgemeinen Aufsicht über die Verwaltung der An- 
gelegenheiten der Landgemeinden und Gutsbezirke. (8§. 41, 74 a. a. O.) ist der Amt- 
mann das Organ des Landraths, als Vorsitzenden des Kreisausschusses (§.80 a. a. O., 
8. 24 Zust. Ges.). · 
Wegen Verwaltung der Ortspolizei vergl. 8. 74. 
!) Zust. Ges. §. 32, 
58“
        <pb n="922" />
        916 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen 
Geschäften ihres Bezirks zu unterstützen. 
§. 43. Insoweit zum Dienste der Gemeinde Unterbeamte und Diener 
erforderlich find, werden diese, wenn sie bloß zu mechanischen Dienstleistungen!) be- 
stimmt sind, von dem Amtmann ernannt. —- 
Ueber die Würdigkeit der anzustellenden Personen ist die Gemeinde-Bersammlung 
zuvor mit ihrer Erklärung zu hören. 
Auf andere Beamte der Landgemeinden finden die Bestimmungen wegen 
der Wahl und Bestätigung des Gemeindevorstehers (§. 38) Anwendung.r). 
§. 44. Der Elementarerheber der direkten Stenern verfieht in der Regel gegen 
eine besondere Remuneration die Stelle des Gemeinde-Einnehmers). 
Remuneration und Kaution wird für diesen Fall nach Vernehmung der Ge- 
meinde-Versammlung durch die Regierung festgesetzt. 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann für einzelne oder mehrere Gemeinden 
ein besonderer Gemeinde Einnehmer bestellt werden. Wegen der Wahl und Be- 
stätigung des Gemeinde-Einnehmers, sowie wegen Festsetzung seiner Besoldung 
kommen die Vorschriften der 85. 38, 40 zur Anwendung"); die Festsetzung 
der Kaution erfolgt durch den Landrath nach Anhörung der gutachtlichen Vorschläge 
der betheiligten Gemeinde-Versammlungen. Die Kaution darf nicht unter dem Satze 
bleiben, welchen das Gesetz für die Erheber der Staatssteuern vorschreibt. 
Der Gemeinde Einnehmer erhält, insofern nicht mit demselben ein Anderes 
verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grund- 
sätzen5), welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kemmen. Die 
Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung 
im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbr, 
welche, mit Zurechnung der ersten Pension, sein früheres Einkommen übersteigen. 
§. 45. Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse fließen. 
§. 46. In jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat von dem Gemeinde- 
Vorsteher in Gemeinschaft mit dem Amtmann entworfen, durch Beschluß der Gemeinde- 
Bersammlung festgestellt, dem Landrathe eingereicht und danach der Haushalt geführt 
(§. 49). 
Der entworfene Haushaltsetat muß vor der Berathung in der Gemeinde--Ver- 
sammlung in einem von derselben zu bestimmenden Lokale zur Einsicht aller Ein- 
wohner der Gemeinde, vierzehn Tage lang offen gelegt werden. Die Etatsperiode 
darf drei Jahre nicht überschreiten. 
§s. 47. Ausgaben, welcher außer dem Etat zu leisten sind, bedürfen außer der 
Bewilligung der Gemeinde-Versammlung der Genehmigung des Kreisauschusses"). 
§. 48. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Augaust 
eines jeden?) Jahres zu legen und dem Gemeinde-Vorsteher einzureichen. Dieser 
hat die Rechnung gemeinschaftlich mit dem Amtmann zu revidirens) und solche mit 
1) Die nicht bloß zu mechanischen Dienstleistungen bestimmten Unterbeamten der 
Gemeinde und des Amtsbezirks werden nicht mehr vom Landrath ernannt (§. 73 L. 
G. O.), sondern von der Gemeinde= resp. Amtsversammlung gewählt und von dem 
Landrathe bestätigt. Es gilt dies auch bezüglich der Polizeibeamten der Landgemeinden 
und Amtsbegirt, Res. 4. Aug. 1888 (im Gegensatze zu Res. 6. Jan. 1888, M. Bl- 
S. 44). 
2) Westf. Kr. O. §. 25 Abs. 3. 
2) §S. 44 in seiner ursorünglichen Fassung ist heute außer Geltung; der Anspruch 
der Gemeinden auf Mitverwaltung ihrer Kassen durch staatliche Kassenbeamte ist auf- 
gehoben; §. 11 Abs. 3 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufbebung 
direkter Staatssteuern. Vergl. Bd. 22. Jan. 1894 wegen Verpflichtung der Ge- 
meinden zur Erhebung direkter Staatsstenern 2c. ohne Bergütung. 
4) Westf. Kr. O. §. 25 Abs. 3 und Zust. Ges. §. 32, z. 4. 
5) Wegen Berechnung der Dienstzeit vergl. S. 28 Westf. Kr. O. 
6) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
7) Gemäß §. 95 Komm. Abg. Ges. 
s) §. 32 Nr. 5 Zus. Ges. Der Kreisausschuß beschließt: 
5. an Stelle der Aufsichtsbehörde Über die Feststellung und den Ersatz der ber 
Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte
        <pb n="923" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 917 
seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Gemeinde-Versammlung zur Prüfung. 
Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während vierzehn Tagen 
zur Einsicht der Gemeindemitglieder offen gelegt. 
Dem Landrath ist sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses einzureichen. 
S§S. 49. Der Gemeinde-Vorsteher hat unter Mitwirkung des Amtmanns die 
Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Gemeinde- 
raths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen oder Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- 
und Kassenwesen zu überwachen. 
S§. 50. Unterlässt oder verweigert eine Landgemeinde oder ein Gutsbezirk 
die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerbalb der Grenzen ihrer 
Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder 
ausserordentlich zu genehmigen, beziehungsweise zu erfüllen, so verfügt der 
Landratb, unter Anführung der Gründe, die Eintragung in den Etat, beziehungs- 
Weise die Feststellung der ausserordentlichen Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde beziehungsweise 
dem Besitzer des Guts die Klage bei dem Bezirksausschusse zu 7. 
§. 51. Die Gemeinde-Versammlung beschließt über die Benutzung des Ge- 
meinde-Bermögens; es bleiben jedoch dabei bie Vorschriften der Deklaration vom 
26. Juli 18472) in Betreff des nutzbaren Gemeindevermögens maßgebend. 
§. 52. In Ansehung des Vermögens von Korporationen, sowie hinsichtlich der 
Theilnahme der einzelnen Gemeindemitglieder oder gewisser Klassen derselben oder 
einzelner Abtheilungen des Gemeindebezirks an den Nutzungen des Gemeinde -Ver- 
mögens und der diesem Theilnahmerechte gegenüberstehenden Lasten wird in den 
bestehenden Rechtsverhältnissen durch die Bestimmungen der §§. 51 und 56 nichts 
geänderts). 
In Aunsehung der Berwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen 
bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. 
§. 53. Die Genehmigung des Kreisausschusses, in dem unter Nr. 2 er- 
Wähnten Falle des Regierungspräsidenten ist erforderlich: . 
1. zur Veräußerung, sowie zu der auf einem lästigen Titel beruhenden Er- 
werbung von Grundstücken und von solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich 
gleichgestellt sind; 
2. zur Beräußeruug oder wesentlichen Beränderung von Sachen, welche einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, insbesondere von 
Archiven oder Theilen derselben.); 
3. zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet 
oder der bereits vorhandene vergrößert wird; 
Psn ju Beränderungen in dem Genufse von Gemeinde-Nutzungen (Wald, Weide, 
orf ꝛc.). 
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege 
des öffentlichen Meistgebots stattfinden. 
Zur Gültigkeit des Verkaufs aber gehört: 
1. die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer-Kataster 
anstatt der Taxe; 
2. eine öffentlich auszuhängende Ankündigung; 
3. einmalige Vekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, oder durch 
ein im Kreise erscheinendes Blatt; 
4. eine Frist von sechs Wochen von der Bekanmmachung bis zum Verkaufs- 
ermin; 
5. Abhaltung des Verkaufstermins durch eine Justizperson, den Amtmann oder 
den Vorsteher. 
— 
ÓÜÚ — —— — 
Zu Anmerkung 8 auf S. 916. 
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Jannar 1844 (G. S. S. 52). 
Dieser Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtweges endgültig. 
1) Zust. Ges. §. 35. Vergl. Zust. Ges. §§. 37, 33, . 
*:) Oben S. 782. 
3) Einsprüche: Zust. Ges. 34, 1. 
) Zust. Ges. §. 30 Abs. 1, §. 31 Abf. 1.
        <pb n="924" />
        918 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
Wenn der Katastral-Ertrag des Grundstücks nicht 6 Mark übersteigt, so bedarf 
es der unter 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung nicht. 
Bei Veräußerung von Gebäuden, welche nur nach der Grundfläche besteuert sind 
(S. 1 des Gesetzes, betr. die anderweite Regelung der Grundsteuer, vom 
2. Mai 1861; Gesetz, betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, 
vom 21. Mai 1861), ist, sofern sie für sich allein und nicht als Zubehör eines Gutes 
veräußert werden, eine Taxe aufzunehmen. 
Das Ergebniß des Verkaufs ist in allen Fällen der Gemeinde-Vertretung mit- 
zutheilen, und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden. 
In besonderen Fällen kann der Kreisausschuss 1) den Berkauf aus freier Hand, 
so wie einen Tausch gestatten, sobald er sich überzeugt, daß der Vortheil der Gemeinde 
dadurch gefördert wird. 
Die vorstehenden Bedingungen finden auch auf Verkäufe von Realberechtigungen 
Anwendung, wobei die Aufnahme einer Taxe jedesmal nothwendig ist. 
Für die Hypotheken-Behörde genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift 
dieses Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Bertrages durch den 
Kreisausschuss. 
§. 54. Bervachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinde müssen 
öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon sind nur mit Geneh- 
migung des Kreisausschusses gestattet. 
§. 55. Bei Berwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 
24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlassenden 
Reglements zu beachten?). 
8. 562). 
1) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
2) Vergl. Zust. Ges. §. 30 Abs. 2. Vergl. auch Oberpräs. Instr. 9. Mai 1857 
(M. Bl. S. 163), betr. die Verwaltung der Waldungen der Gemeinden und öffent- 
lichen Anstalten in den Regierungsbezirken Arnsberg und Minden, sowie Ges. 
6. Juli 1875 (G. S. S. 416), betr. Schutzwaldungen und Waldgenofssenschaften. 
3) Der §. 56 ist aufgehoben und das Einzugsgeld beseitigt durch Gesetz vom 
2. März 1867 (G. S. S. 361); wegen des Eintrittsgeldes für die Theilnahme an 
den Gemeindenutzungen vergl. Ges. 24. Juni 1861 (G. S. S. 446): 
§s. 1. Die Borschriften in dem §. 56 der Landgemeinde-Ordnung für die Pro- 
vinz Westfalen vom 19. März 1856 wegen Erhebung eines Einzugsgeldes, eines 
Hausstands= oder Eintrittsgeldes und eines Einkaufsgeldes, werden hierdurch aufgehoben. 
An Stelle derselben treten nachstehende Bestimmungen (88. 2—7). 
§. 2. Die Landgemeinden und die nach der Landgemeinde-Ordnung verwalteten 
Städte sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen, welche die Genehmigung des 
Bezirksausschusses erhalten haben, die Entrichtung von 
  
2. Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theilnahme 
an den Gemeindenutzungen (§. 53, Abtheilung I, Nr. 4 der Landgemeinde- 
Ordnung) anzuordnen. 
Einzugsgeld. 
§s. 3—5. (Aufgehoben durch Ges. 2. März 1867 (G. S. S. 361).) 
Einkaufsgeld. 
§s. 6. Die Berpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie der demselben 
entsprechenden jährlichen Abgabe ruht, so lange auf die Theilnahme an den Gemeinde- 
nugungen verzichtet wird. 
Allgemeine Bestimmung. 
8. 7. Hinsichtlich der Berjährung und der Reklamationen findet das Gesetz vom 
18. Juni 1840, jedoch nur mit der Maßgabe Anwendung, daß die nicht zur Hebung 
gestellten Einzugs= oder Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen 
Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. 32 
Das Gesetz vom 11. Juli 1822, sowie die Kabinets-Ordre vom 1. Mai 183 
sind auf die genannten Abgaben nicht anwendbar. 
§. 8. Die auf Grund des aufgehobenen §. 56 der Landgemeinde-Ordnung vom
        <pb n="925" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 919 
§. 571). 
§#..59 Alle zur Gemeinde gehörigen Einwohner sind zu den Gemeindebedürfnissen 
beizutragen verpflichtet; betrifft aber das Bedürfniß nur das Interesse einzelner Klassen 
von Gemeindegliedern oder einzelner für sich bestehender Abtheilungen des Gemeinde- 
bezirkes, so leisten auch nur diese die zur Befriedigung derselben nöthigen Geldbeiträge 
und Dienste2). 
S. 60 7. 
S. 61. Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben hinsichtlich 
ihres Diensteinkommens von den direkten persönlichen Gemeinde-Abgaben insoweit 
befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung 
vom 11. März 1850 zustand. Geistliche und Schullehrer bleiben von allen perfön- 
lichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, 
befreit; Kirchendiener iusoweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung 
der Gemeinde--Ordnung vom 11. März 1850 zustand). 
8. 624). 
§. 64. Die in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefrei- 
ungen vom 24. Februar 1850 §s. 2 (G. S. S. 62), bezeichneten ertragsunfähigen 
oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sind nach 
Maßgabe der Kabinets-Ordre vom 8. Juni 1834 (G. S. S. 87), die Dienstgrund- 
stücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer aber überhaupt von den 
Gemeinde--Auflagen befreit. 
Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grundsteuerfuße 
vertheilteun Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin diese Befreiung; 
dagegen bleibt auch das Regulativ vom 17. November 1841 wegen Heranziehung der 
Staatswaldungen zum Wegeban, fortbestehen5). 
§. 65. Urkunden, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, in- 
gleichen Prozeßvollmachten, müssen von dem Amtmann und dem Gemeindevorsteher 
vollzogen werden. — 
Die Genehmigung der Auffichtsbehörden ist in denjenigen Fällen, in welchen 
solche gesetzlich nothwendig ist, in beglaubigter Form beizufügen. Ist der Amtmann 
zugleich Gemeinde-Vorsteher, so muß statt des letzteren der Stellvertreter unter- 
zeichnen. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 918. 
19. März 1856 erlassenen oder älteren noch geltenden Instruktionen und Gemeinde- 
weschluf bleiben in Kraft, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht wider- 
prechen. 
Ein Eintritts= oder Hausflandsgeld darf nicht mehr erhoben werden. 
Vergl. oben S. 785 Anm. 2. 
1) §§. 57, 58, 60 find durch §. 96 Abs. 5 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 
außer Kraft gesetzt worden. 
:) Im Gegensatz zu Noell, Komm. Abg. Ges. §. 20 Anm. 10, muß ange- 
nommen werden, daß §. 59 durch 8 96 Abs. 5 K. A. G. nicht aufgehoben worden 
ist. Deun §. 59 steht den Vorschriften des K. A. G., insbesondere dem §. 20 Absl. 2 
K. A. G. nicht entgegen, ist vielmehr mit den Bestimmungen des K. A. G. um des- 
willen wohl vereinbar, weil er für den Fall, daß ein Gemeindebedürfniß nur 
das Interesse einzelner Klassen von Gemeindegliedern oder einzelner für sich 
bestehender Abtheilungen berührt, die gänzlich unbetheiligten Einwohner von der 
Beitragspflicht entbindet, während §. 20 K. A. G. für den Fall, daß eine Ber- 
anstaltung zwar allen Gemeindeaugehörigen, aber den einzelnen in verschiedenem 
Grade zu Gute kommt, eine Mehr- oder Minderbelastung nach dem Maße des In- 
teresses vorsieht. 
2) Die Bestimmungen des §. 61 decken sich im Wesentlichen mit den Vor- 
schriften der s§. 41, 68 Abs. 6 Komm. Abg. Ges., bezw. der Vd. 23. Sept. 1867. 
D) §. 62 ist durch die §§. 19, 42, §. 63 durch die 8§. 41, 68 Abs. 5, bezw. 
die Bd 23. Sept. 1867 ersetzt worden. 
*) Vergl. zu §. 64 Abs. 1 §. 24 Komm. Abg. Ges., zu §. 64 Abs. 2 das Re- 
zlnis 17. Nov. 1841 (G. S. S. 405). Die Abs. 3—7 des F. 64 find durch 
96 Abs. 5 Komm. Abg. Ges. aufgehoben worden.
        <pb n="926" />
        920 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
§. 66. Bei städtischen Gemeinden (§. 1) treten folgende besondere Bestim- 
mungen ein: 
1. die auswärts wohnenden Hausbesitzer werden nicht zu den Gemeinde-Mit- 
gliedern, sondern zu den Forensen gerechnet. 
Das Gemeinde- (Bürger.) Recht kann nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden; 
doch finden auch hier wegen der juristischen und auswärts wohnenden höchbesteuerten 
Personen der §. 8 der Städte-Ordnung und die auf denselben bezüglichen Bestimmungen 
in §. 25 daselbst Anwendung. 
2. Die Stadtgemeinde wird überall durch eine Gemeinde-(Stadt.) Verordneten- 
Versammlung vertreten, und muß mindestens die Hälfte der Mitglieder aus Haus- 
besitzern bestehen. 
3. Bei Bildung der Klassen zum Behuf der Wahl der Gemeinde= (Stadt) Ber- 
ordneten (§. 27) find auch die juristischen und auswärts wohnenden höchbesteuerten 
Personen (Nr. 1) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuern, welche der 
Gesammtsumme der Steuern der Bürger beizurechnen, zu berücksichtigen. 
4. Für einzelne Stadtthiele können nach Vorschrift des s. 42 Bezirksvorsteher 
(Rott= oder Viertelmeister) bestellt werden. 
5. Bei Anstellung der zum Dienste der Stadt erforderlichen Unterbeamten und 
Diener find die Vorschriften wegen der zur Ciwvilversorgung berechtigten Militär- 
Personen zu beachten. 
§. 67. Die Besitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter (F. 3) find für 
den Bereich derselben, gleich den Gemeinden, zu allen Pflichten und Leistungen ver- 
bunden, welche den Gemeinden nach den Gesetzen obliegen. Der Besttzer eines solchen 
Guts hat die Verpflichtung 1), die Amtsverrichtung des Gemeinde-Vorstehers ohne 
Entschädigung für Dienstunkosten zu besorgen; er ist jedoch befugt, für Abwesenheits- 
und Behinderungsfälle einen Stellvertreter auf seine Kosten zu bestellen, welcher dem 
Landrath zur Genehmigung präsentirt und auf dessen Verlangen, wenn es im Dienst- 
interesse nöthig befunden wird, wieder entlassen werden muß. Der Gutsbesitzer muß 
einen solchen Stellvertreter bestellen, wenn er die gedachten Amtsverrichtungen selbst 
wahrzunehmen nicht im Stande oder geeignet ist. 
§. 68. Diejenigen Lasten, welche im öffentlichen Interesse nach §. 67 den ge- 
dachten Gütern obliegen, sind von dem Gutsbesitzer und auf Grund eines Statuts, 
welches der Bestätigung des Kreisausschusses bedarkf?:), antheilig auch von den 
übrigen selbständigen Einwohnern des Guts zu tragen. 
#§. 69. Für jeden Amtsbezirk (5. 4) wird ohne Unterschied, ob derselbe aus 
einer oder aus mehreren Gemeinden besteht, ein Amtmann und mindestens ein 
Stellvertreter (Beigeordneter) desselben bestellt. 
Den Beigeordneten steht es zu, den Amtsversammlungen ohne Stimmrecht bei- 
zuwohnen. 
In Aemtern, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann der Amtmann zu- 
gleich Vorsteher der Gemeinde sein, in welcher er wohnt. 
§. 70. Die Sielle des Amtmanns ist als ein Ehrenamts), mit welchem nur 
  
1) §. 26 Westf. Kr. O.: Der Gutsbesitzer (beziehungsweise der Stellvertreter) 
wird in seiner Eigenschaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Be- 
stätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Der Guts- 
vorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe vereidigt. 
Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im letzten Satze des im 8. 67 der 
Landgemeinde-Ordnung angegebenen Fällen, oder wenn ihm die Bestätigung versagt 
worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich im Konkurse, 
oder befindet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ebrenrechte, so steht dem Land- 
rathe unter Zustimmung der Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf 
Kosten des Besitzers zu. # 
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrog der Betheiligten über die Remuneration 
stellvertretender Gutsvorsteher. 
2) Westf. Kr. O. §. 26 Abs. 4. VBergl. Zust. Ges. §. 31. 
3) §. 8 Abs. 7 Westf. Kr. O.: Die Verpflichtung zur Uebernahme unbesoldeter 
Aemter findet auf das Ehrenamt des Amtmanns und des Beigeordneten mit der 
Maßgabe statt, daß als genügender Ablehnungsgrund auch die Größe des Geschäfts- 
umfanges anzuerkennen ist, wenn derselbe nach Ermessen des Kreisausschusses die an
        <pb n="927" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 921 
eine feste Entschädigung für Dienstunkosten verbunden ist, einem angesehenen und 
vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwählenden Eingesessenen zu über- 
tragen; die Ernennung erfolgt durch den Oberpräsidenten. 
8. 71. Ein Amtmann mit Besoldung soll nur angestellt werden, wenn ein 
geeigneter Ehrenamtmann nicht zu gewinnen ist. Derselbe wird vom Ober- 
Präsidenten ernannt, welcher dabei zunächst auf geeignete Eingesessene des Amts 
Rücksicht zu nehmen hat. 
Zu der Stelle eines besoldeten Amtmanns soll, der Regel nach, keiner definitiv 
ernannt werden, welcher sich nicht zu derselben bereits durch eine kommissarische Ver- 
waltung des Amts als tüchtig bewährt hat; eine solche kommissarische Verwaltung 
darf in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. 
§. 72. Den mit Gehalt definitiv angestellten Amtmännern sind bei eintretender 
Dienstunfähigkeit von den Aemtern Pensionen!) nach denselben Grundsätzen zu 
gewähren, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweite 
Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pension 
Hr, welche mit Zurechnung der ersten Pension, sein früheres Einkommen über- 
eigen. 
§. 73. Wegen der zum Dienste des Amts erforderlichen Unterbeamten und Diener 
und wegen des Amtseinnehmers finden die resp. Bestimmungen der 88. 43 und 44 
Anwendung. 
§. 74. Dem Amtmann liegt ob: die Verwaltung der Amts-Kommunal= 
Angelegenheiten und der Polizei?) im Amtsbezirke; die Beaufsichtigung der An- 
gelegenheiten der zum Amte gehörenden Gemeinden. insbesondere ihres Etats= und 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 920. 
ein Ehrenamt zu stellenden Ansprüche übersteigt. Dieser Ablehnungsgrund ist inner- 
halb zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Ernennung an den Betheiligten 
durch Klage bei dem Kreisausschuß geltend zu machen, welcher darüber endgültig 
entscheidet. 
§. 27 das.: Die Stelle des Amtmanns ist ein Ehrenamt, welches einem 
angesehenen und vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwählenden 
Amtseingesessenen übertragen werden soll. Ein Amtmann mit Besoldung soll nur 
angestellt werden, wenn ein geeigneter Ehrenamtmann nicht zu gewinnen ist. — 
Den Amtmann ernennt auf Grund der Vorschläge des Kreisausschusses, welche 
dieser nach Anhörung der Amtsversammlung zu machen hat, der Oberpräsident. Falls 
der Oberpräsident den sämmtlichen Vorschlägen des Kreisausschusses keine Folge geben 
will, so bedarf es hierzu der Zustimmung des Provinzialrathes. Lehnt der Provinzial= 
ralh die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf Amrag des Oberpräsidenten durch den 
Minister des Innern ergänzt werden. 
Die kommissarische Verwaltung den Amts wird von dem Oberpräsidenten an- 
geordnet. 
Ueber die Festsetzung der Besoldung beziehungsweise der Dienstunkostenent- 
entschädigung der Amtmänner beziehungsweise der Ehrenamtmänner beschließt der Kreis- 
ausschuß nach Anhörung der Amtsversammlung (8. 32 Nr. 4 des Gesetzes über die 
Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883). 
Die nach §. 36 des letzteren Gesetzes dem Landrathe, in der Beschwerdeinstanz 
dem Regierungspräsidenten zustehende Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen 
gegen die Amtmänner wird bezüglich der Ehrenamtmänner dem Kreisausschuß, in der 
Beschwerdeinstanz dem Bezirksausschuß übertragen. 
In Betreff der Beigeordneten finden die wegen Vorschlag und Ernennung der 
Amtmänner geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
1) §. 28 Westf. K. O: Im Falle der Pensionirung der besoldeten Beamten der 
Amtsverbände und Landgemeinden kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit 
in Anrechnung, während welcher der zu pensionirende Beamte bei anderen Amts- 
verbänden oder Landgemeinden der Provinz angestellt gewesen ist. Vergl. ebendaselbst 
die Anordnung der Westfälischen Provinzial-Pensionskasse. 
2) Die Verwaltung der Ortepolizei steht, soweir sie nicht gesetzlich anderen Be- 
hörden übertragen ist, dem Amtmann zu und der Gemeindevorsteher ist dessen Organ 
(Westf. Kr. O. §. 29).
        <pb n="928" />
        922 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
Rechnungswesens, so wie der öffentlichen Angelegenheiten der den Gemeinden gleich- 
gestellten Güter; alle örtlichen Geschäfte in Landesangelegenheiten, soweit hierzu nicht 
besondere Behörden bestellt find. In Betreff der allgemeinen Aufsicht über die 
Verwaltung der Angelegenheiten der Landgemeinden und Gutsbezirke (§. 41) 
ist der Amtmann das Organ des Landraths als Vorsitzenden des Kreisaus- 
schusses #). 
Der Amtmann ist zugleich Hilfsbeamter der gerichtlichen Polizei und kann mit 
der Funktion der Amts-Anwaltschaft beauftragt werden. 
§. 75. Das Amt wird in seinen Kommunal-Angelegenheiten (§. 5) durch die 
Amtsversammlung vertreten. Diese ist in denjenigen Aemtern, welche nur aus 
einer Gemeinde bestehen, von der Gemeindeversammlung nicht verschieden; in den 
übrigen Aemtern wird sie gebildet: 
1. aus den Vorstehern der zum Amte gehörenden Gemeinden und selbständigen 
Gutsbezirke, 2. aus gewählten Amtsverordneten, von denen aus jeder Gemeinde 
mindestens einer von der Gemeinde-Versammlung zu wählen ist. Die Zahl der aus 
den Gemeinden zu wählenden Mitglieder der Amtsversammlung und der den 
Vorstebern selbständiger Gutsbezirke in der Amtsversammlung einzuräumenden 
Stimmen ist mit besonderer Rücksicht auf die Einwohnerzahl und Steuerkraft 
durch das Amtsstatut festzusetzen 2). 
§. 76. Der Amtmann ist stimmberechtigter Vorsitzender der Amtsversammlung. 
Alles das, was vorstehend in Betreff der Gemeinde-Versammlung und deren Be- 
schlüsse bestimmt worden ist (SS. 31—37, 50, 51, 53, 55), gilt auch von der Amts- 
versammlung. Ebenso finden hinsichtlich der Amtseinkünfte, des Etats= und Rechnungs- 
wesens der Aemter, so wie hinsichtlich der Urkunden, welche das Amt verpflichten 
sollen, imgleichen der Prozeßvollmachten die dieserhalb für die Gemeinden ertheilten 
Vorschriften Anwendung, hinsichtlich der gedachten Urkunden, imgleichen der Prozeß- 
Vollmachten aber mit der Maßgabe, daß dieselben von dem Amtmann und dessen 
Beigeordneten, oder stlatt des letzteren von einem Mitgliede der Amtsversammlung. 
vollzogen werden müssen (85. 45 bis 49 und 65). 
§. 77. Die einzelnen Gemeinden und selbständigen Güter tragen, falls sie sich 
nicht über einen bestimmten Maßstab einigen, nach dem Verhältniß der direkten 
Staatssteuern, ausschließlich der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, zu 
den gemeinschaftlichen Bedürfnissen des Amtes bei. 
Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht auf die 
einzelnen Gemeindemitglieder, sondern auf die Gemeinden, und in diesen nach deren 
Verfassung auf die Einzelnen vertheilt werden. 
§. 78. Ein jedes stimmfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete 
Stelle in der Gemeinde Verwaltung oder -Vertretung anzunehmen, sowie eine an- 
genommene Stelle mindestens 3 Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung, oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle, berechtigen 
nur folgende Entschuldigungsgründe: 
. anhaltende Krankheit; 
Geschäfte, die eine häufige oder langdauernde Abwesenheit mit sich bringen; 
ein Alter über sechszig Jahre; 
die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten 
drei Jahre; 
die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 
ärztliche oder wundärztliche Praxis; 
sonstige besondere Berhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeinde- 
Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete 
Stelle in der Gemeinde-Berwaltung oder -Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht 
drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der 
Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Gemeinde- 
1) Westf. Kr. O. §. 29. 
2) Westf. Kr. O. 8. 24. Alles, was in der W. L. G. O. in Betreff der Gemeinde- 
Versammlung bestimmt ist, gilt auch sinngemäß für die Amtsversammlung, Res. 
22. Nov. 1869 (M. Bl. 1870 S. 12) und E. O. V. XXVII. 12 (Amtseinnehmer 
kann nicht Amtsverordneter sein). 
Jonr #i—
        <pb n="929" />
        Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 923 
Versammlung auf 3—6 Jahre der Ausübung des Gemeinderechts verlustig erklärt, 
und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde--Abgaben heran- 
gezogen werden. Ueber die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung 
ciner Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Gemeinde-Vertretung, über die 
Nachtheile, welche gegen Angehörige (Mitglieder) der Gemeinde wegen Nicht- 
erfüllung der ihnen nach den Gemeinde-Verfassungsgesetzen obliegenden Pflichten 
sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeinde-Vertretung wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Geschäftsordnung oder wegen unentschuldigten 
Ausbleibens nach Massgabe der Gemeinde-Verfassungsgesetze zu verhängen sind, 
beschliesst die Gemeinde-Vertretung. Der Beschluss bedarf keiner Bestätigung 
der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungs- 
Streitverfahren statt; die Klage steht auch dem Gemeinde-Vorstande, sowie dem 
Amtmann zul). 
Wegen der Verpflichtung, die Stelle eines gewählten Amtsverordneten zu 
übernehmen und mindestens drei Jahre lang zu versehen, kommen die vor- 
stehenden Bestimmungen gleichfalls zur Anwendung:). 
§. 79. Wer eine das Gemeinderecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung 
oder Vertretung der Gemeinde oder des Amts bekleidet, scheidet aus derselben aus, 
wenn er des Gemeinderechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Gemeinderechts 
tritt die Suspension ein (§. 22). 
§. 80. Die Ausfsicht des Staats über die Gemeinden, über die öffentlichen An- 
gelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter und über die Aemter wird, 
sofern nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, in erster Instanz von dem Land- 
rathe als Vorsitzendens) des Kreisausschusses und in zweiter und letzter Instanz 
von dem Regierungspräsidenten ausgeübt. 
Der Landrath ist, wenn er es in besonderen Fälleu für nöthig findet, befugt, in 
der Gemeinde= und Amtsversammlung den Vorsitz, jedoch ohne Stimmrecht, zu über- 
nehmen, imgleichen die Einberufung einer solchen Versammlung anzuordnen. 
Zur Gemeinde-Versammlung dieser Art muß der Amtmann eingeladen werden. 
Für alle dem Amtmann bobliegenden Geschäfte, mit Ausnahme der im letzten 
Alinea §. 74 gedachten, ist der Landrath dessen numittelbarer Dienst-Vorgesetzter. 
S. 81. Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den im S. 80 Abs. 1 
bezeichneten Angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen 
anzubringent). 
§. 82. Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staats-Ministeriums 
kann eine Gemeinde-Versammlung, sofern diese nicht aus sämmtlichen stimmberechtigten 
Gemeindemitgliedern besteht, oder eine Amtsversammlung aufgelöst werden. Es ist 
sodann eine Neuwahl anzuordnen und muß dieselbe binnen sechs Monaten, vom Tage 
der Auflösungs-Verordnung an, erfolgen. Dieser Neuwahl unterliegen, im Falle der 
Auflösung einer Amtsversammlung nur die §. 75 sub 3 gedachten Mitglieder. 
Bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder der Gemeinde= oder Amts- 
versammlung beschliesst an Stelle der letzteren der Kreisausschusss). 
§. 83. In Betreff der Dienstvergehen der Amtmänner, Gemeinde-Vorsteher und 
Stellvertreter, so wie der sonstigen Amts= und Gemeinde-Beamten") und Diener, 
kommen die darauf bezüglichen Gesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß der 
1) Zust. Ges. 88. 27, à; 28, vergl. auch §. 37. 
2) Westf. Kr. O. 8 24 Abs. 3. . 
«)JndieserEigenichaftundinFällenverobigenAnwirdderLaudrath,wenn 
er verhindert ist, nicht durch den Kreis-Sekretär, sondern durch seinen vom Kreis- 
ausschuß gewählten Stellvertreter (§. 80 Kr. O.) vertreten. 
4) Zust. Ges. §. 24 Abs. 2. Vergl. das. §. 37. 
5) Zust. Ges. 8. 33, g. Z„ 
6) Wegen Bestrafung der Dienstvergehen der Gemeinde-Vorsteher und sonstigen 
Gemeindebeamten vergl. 8. 36 Zust. Ges. 
Durch §. 27 Abs. 3 W. Kr. O. ist die (nach §. 36 Nr. 1 Zust. Ges.) dem 
Landrathe, in der Beschwerdeinstanz dem Regierungspräsidenten zustehende Befugniß 
zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtmänner, Gemeinde-Vorsteher 
und sonstigen Gemeindebeamten, bezüglich der Ehrenamtmänner, auf den Kreisaus- 
schuß, in der Beschwerdeinstanz auf den Bezirksausschuß übertragen worden.
        <pb n="930" />
        924 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen. 
Amtmann befugt ist, die Unterbeamten des Amts, so wie der Gemeinden, mit 
Ordnungsstrafen bis zu 9 Mark und die bloß zu mechanischen Dienstleistungen ange- 
stellten Diener mit Arreststrafen bis zu drei Tagen zu belegen. 
§. 84 (enthält nur Uebergangsbestimmungen, die veraltet sind). 
§. 85. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände 
in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten befindlichen 
Gemeinden und Aemtern bleiben besonderen Regulirung durch Königliche Berordnung 
vorbehalten!). 
In denjenigen Amtsbezirken des Kreises Wittgenstein, zu welchen standes- 
herrliche Besitzungen des Fürsten von Sayn-Wittgenstein-Hobenstein und von 
Sayn-Wittgenstein-Berleburg gehören, erfolgt die Ernennung der Amtmänner 
nach Anhörung der Fürsten von Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, beziehungsweise 
des Fürsten von Sayn-Wittgenstein-Berleburg, unbeschadet der Vorschriften 
des 8. 27 W. Kr. 0.2). 
§. 86. Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Be- 
stimmungen werden, soweit sie nicht schon in dem Gesetz selbst enthalten find, durch 
den Minister des Innern getroffen. 
— — ————„„ — —— — 
In den übrigen Theilen der preußischen Monarchie gelten folgende Gemeinde- 
Verfassungsgesetze, die jedoch des beschränkten Raumes wegen hier nicht zum Abdrucke 
gelangen können: 
A. Städte. 
1. Ges. 31. Mai 1853 (G. S. S. 261), betr. Verfassung der Städte in Neu- 
vorpommern und Rügen und Zust. Ges. §§. 7—21. 
2. Ges. 14. April 1869 (G. S. S. 589), betr. Verfassung und Verwaltung 
der Städte und Flecken in Schleswig-Holstein, eingef. in Lauenburg durch Ges. 
16. Dez. 1870 (Woch. Bl. S. 521). 
Zu 2 und 3 Zust. Ges. §5. 7—22 und Ges. 1. März 1891 (G. S. S. 20). 
3. Hannöversche Städte-Ordnung 24. Juni 1858 (Hann. G. S. J. 141) und 
Zust. Ges. 88. 7—21. 
Ipennuns und Penfionirung städtischer Beamten A. E. 8. Mai 1867 (G. S. 
S. 728). 
4. Stadt-Ordnung für Hechingen vom 15. Jan. 1833 (Hech. Woch. Bl. 
von 1833). 
B. Landgemeinden. 
1. Hannöversche Landgemeinde-Ordnung und Bekanntmachung 28. April 1859 
(Hann. G. S. I. 393 und 409); Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 181) §§. 21, 
35 —39; Zust. Ges. §§. 24—37. 
Verb. Landes-Verfassungs-Gesetz 6. Aug. 1840 (Hann. G. S. I. 141) Ss. 46 
48, 52—54, 57—59, 78; erg. Ges. 5. Sept. 1848 (das. S. 261); Ges. und Bek. 
28. April 1859 (das. S. 389 und 397). 
2. Landgemeinde-Ordnung für Hechingen vom 19. Ort. 1833 (Hech. Woch. Bl. 
von 1883). 
Zu 3 bis 6 Zust. Ges. §#§. 24—38. 
  
1) Diese Vd. ist nicht ergangen. 
2) W. Kr. O. §. 99 Nr. 2.
        <pb n="931" />
        Abschnitt XXXVII. 
Gemeindeabgaben. 
Kommunalabgaben-Gesetz. 
Vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) 7. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchte für den Um- 
fang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland:) was folgt: 
Theil I. Gemeindeabgaben. 
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 13). Die Gemeinden") sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben und 
Bedürfnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und 
Beiträge, indirekte und direkte Steuern zu erheben, sowie Naturaldienste zu 
forderns). 
1) Kommentare von Nöll, 2. Aufl. Berlin 1896; Strutz, 3. Aufl. Berlin 1895; 
Adickes, 2. Aufl. Berlin 1897, O. Schwarz und W. Schwarz, Aachen 1894. 
Ausf. Anw. 10. Mai 1894, weiter unten abgedruckt. 
2) In Hohenzollern gelten für Sigmaringen die Bestimmungen der Ges. 
5. Aug. 1837 (Hohenz. G. S. IV. 539) und 6. Juni 1840 (das. V. 241); für die 
Stadt Hechingen die Stadt-Ordnung vom 15. Jan. 1833, für die Hechingen- 
schen Landgemeinden die Gemeinde-Ordnung vom 19 Okt. 1833, für die Ober- 
ämter und den Landesverband Hohenzollerns Ges. 2. April 1873 (G. S. S. 145); 
in Helgoland gelten die alten aus der Zeit der englischen Herrschaft stammenden 
Bestimmungen. 
2) Art. 1 Ausf. Anw. 
4) Also nicht die selbständigen Gutsbezirke, auf die sich nur die s§. 47—52, 69 
Abs. 4 dieses Ges. beziehen. 
5) Die in vielen Gemeinden durch Observanz bestehende Verpflichtung der Haus- 
besitzer, den Bürgersteig zu unterhalten, ist durch das Gesetz nicht berührt. §§. 81, 
82 I. 8 A. L. K. bleiben maßgebend. Doch können die Gemeinden die Unterhaltung 
der Bürgersteige auf den Gemeindehaushalt übernehmen und nach Maßgabe des Ge- 
setzes, insbesondere nach §. 20 Abs. 2 anderweitig umlegen. Es genügt dazu ein 
eventuell der Genehmigung bedürfender Gemeindebeschluß, Mot. S. 41; E. O. V. 
XVI. 48. Eigene Herstellung und Unterhaltung der Bürgersteige kann den An- 
wohnern ohne eine bestehende Observanz nicht auferlegt werden, E. O. V. XIX. 70. 
Vergl. auch E. O. V. VIII. 189, X. 203, XIV. 272, XIX. 82, 247, XXV. 101. 
Bürgersteig ist der für Fußgänger bestimmte, an die Häuser und Baugrungstücke 
stoßende Theil der öffentlichen Straßen; Bürgersteige sind z. B. nicht Promenaden in 
der Mitte der Straße, Erk. O. V. G. 21. Dez. 1887 (Pr. V. Bl. IX. 154).
        <pb n="932" />
        926 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
§. 21). Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, 
nur insoweit?:) Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere 
aus dem Gemeindevermögen s2), aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder 
von weiteren Kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln zur 
Deckung ihrer Ausgaben") nicht ausreichen. Auf Hunde= und Lustbarkeits-, 
sowie auf ähnliche, durch besondere Rücksichten gebotene Steuern findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Durch direkte Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher 
nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern von dem gesammten 
Steuerbedarfe verbleibts). 
§. 36). Gewerbliche Unternehmungen'?) der Gemeinden sind grundsätzlich 
so zu verwalten, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammten durch die 
Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Ver- 
zinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden. 
Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmuong zugleich einem 
öffentlichen Interesse dient, welches anderenfalls nicht befriedigt wird. 
Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge. 
§. 48) ). Die Gemeinden können für die Benutzung der von ihnen im 
öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und. 
Einrichtungen) besondere Vergütungen (Gebühren) 10) erheben. 
1) Art. 2 Ausf. Anw. 
2) Vergl. jedoch Ausf. Anw. Art. 2 Nr. 4. 
:) Das Komm. Abg. Ges. beabsichtigt nicht ein Eingreifen in die Nutzungsrechte 
der Gemeindeangehörigen am Gemeindevermögen und es empfiehlt sich nicht, mit der 
Ausführung des Ges. eine anderweitige Regelung dieser Nutzungen, die Zulässigkeit 
und Zweckmäßigkeit einer solchen an und für sich vorausgesetzt, zu verquicken, Res.- 
9. März 1895 (M. Bl. S. 115). 
4) Hierher gehören alle Ausgaben in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht der Ge- 
meinde, die im Voranschlage als solche aufgestellt sind, z. B. auch die gemäß §. 16 
Vd. 28. Mai 1846 zu leistenden jährlichen Beiträge zu den Lehrerpensionfonds an 
den höheren Unterrichtsanstalten der Gemeinden, Res. 25. Juli 1895 (bei Nöll S. 6). 
5) Eine Nöthigung der Gemeinden zur Einführung indirekter Steuern soll nicht 
stattfinden, insbesondere auch aus ihrem Nichtbestehen kein Grund zur Versagung der 
Genehmigung zur Erhebung von mehr als 100% Zuschlägen zur Einkommensteuer 
entnommen werden. Gleichwohl sollen die Kommunalaufsichtsbehörden da, wo der 
Druck der direlten Steuern dies wünschenswerth macht, auf die Nutzbarmachung 
der indirekten Steuern hinwirken — Mot. S. 41 und Res. 10. Juni 1896 (M. 
Bl. S. 138). 
s) Art. 5 Ausf. Anw. 
7) d. s. Unternehmungen, die eine fortgesetzte, auf Erzielung eines Gewinnes 
gerichtete Thätigkeit in sich schließen, Unternehmungen privatwirthschaftlicher Art, 
zum Unterschiede von den, im §. 4 behandelten öffentlichen, zu gemeinnützigen 
Zwecken bestimmten Veranstaltungen. Vergl. E. O. V. XVII. 249. Die Unter- 
scheidung beider Arten ist ziemlich schwierig. Unter §5. 3 fallen z. B. Gaswerke, 
Elektrizitätswerke, Straßenbahnen, während es bei Wasserleitungen darauf ankommt, 
ob der gemeinnützige oder privatwirthschaftliche Charakter überwiegt. 
Ueber die Zulässigkeit privatrechtlicher Vergütung neben einer Gebühr auf Grund 
von §. 4 vergl. Pr. V. Bl. XVIII. 301. 
8) Ausf. Anw. Art. 4 zu Abs. 1, Art. 5. 
*) §. 4 handelt von den Benutzungsgebühren im Gegensatze zu den im §. 6 behan- 
delten Verwaltungsgebühren. 
10) Vergl. über den rechtlichen und wirthschaftlichen Charakter der Gebühren 
C. O. V. XIII. 229; XVII. 210 (Grabdenkmäler auf Kirchhöfen); XVIII. 283 
(Grabstellen und Kirchenplätze); XX. 52 (Gebühr oder Stener); XXIX. 63. Für den 
Begriff der Gebühr ist es gleichgültig, ob die Benutzung aus eigenem Antriebe erfolgt 
oder auf Zwang beruht (z. B. wenn der Anschluß an die Kanalisation durch Polizei- 
verordnung vargeschrieben ist), E. O. V. XXVI. 47, XXK. 88.
        <pb n="933" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 927 
Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, wenn die Veranstaltung 
einzelnen Gemeindeangehörigen!) oder einzelnen Klassen von solchen vorzugs- 
weise zum Vortheile gereicht und soweit die Ausgleichung nicht durch Beiträge 
(. 9) oder eine Mehr= oder Minderbelastung (F. 20) erfolgt. Die Gebühren- 
sätze sind in der Regel so bemessen, daß die Verwaltungs= und Unterhaltungs- 
kosten der Veranstaltung, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und 
Tilgung des aufgewendeten Kapitals gedeckt werden. 
Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Ge- 
meindeangehörtgen oder für einzelne Klassen derselben, oder sind die Genannten 
auf die Benutzung der Veranstaltung angewiesen 2), so ist unter Berücksichtigung 
des öffentlichen Interesses, welchem die Veranstaltung dient, und der den Einzelnen 
gewährten besonderen Vortheile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze 
gestattet: auch kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unter- 
eiben. 
Auf Unterrichts-?) und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil= und 
Pflegeanstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volks- 
klassen dienende Veranstaltungen finden vorstehende Bestimmungen (Abs. 2 und 3) 
keine Anwendung. Jedoch W den Besuch der von den Gemeinden unterhaltenen 
döheren Lehranstalten und Fachschulen") ein angemessenes") Schulgeld erhoben 
erden. 
Andere Abweichungen von der im Abs. 2 vorgeschriebenen Bemessung der 
Gebühren sind nur aus besonderen Gründen) gestattet. 
— — 
Zu Anmerkung 10 auf S. 926. 
Für die Benutzung des Luftraumes über öffentlichen Straßen durch Balkons und 
Erker kann eine Gebühr auf Grund des §. 4 nicht erhoben werden, E. O. V. XXVIII. 
75. Unter die Veranstaltungen des §. 4 fallen z. B. auch Chausseen, Wege, Brücken, 
Häfen u. a. im öffentlichen Interesse unterhaltene Verkehrsanstalten Diesen ist im 
§. 5 des Ges. jedoch insofern eine Sonderstellung zugewiesen, als danach die bestehenden 
Vorschriften über die Verleihung des Rechtes auf Erhebung von Verkehrsabgaben 
sowie über die Feststellung der Tarife für solche aufrecht erhalten sind. In Folge 
dessen unterliegen die Tarife für die Erhebung von Verkehrsabgaben der hier in Rede 
stehenden Art, und zwar gegebenenfalls neben der im §. 8 des Ges. vorgeschriebenen, 
zunächst einzuholenden Genehmigung, der staatlichen Feststellung nach Maßgabe des 
A. E. 4. Sept. 1882 (G. S. S. 360) und der sich darauf gründenden Res. 18. Dez. 1882, 
31. Mai 1883 und 30. März 1895 (M. Bl. 1883 S. 2 und S. 140, 1895 S. 127). 
Dies gilt auch für das Rheinische Rechtsgebiet, die im Jahre 1866 mit Preußen ver- 
einigten Gebietstheile und die sonstigen nichtlandrechtlichen Gebiete, weil die §§. 90 ff. 
Tit. 15 Th. II. des A. L R., welche die ausschließliche Befugniß des Staates 
zur Vorschreibung der Tarife für die Verkehrsabgaben feststellen, als dem Verfassungs- 
rechte angehörend im ganzen Bereich der Monarchie Wirksamkeit haben. 
Hiervon abgesehen aber gelten die in dem Kommunalabgaben-Gesetze über die 
Gebührenerhebung durch die Gemeinden getroffenen Bestimmungen auch für die 
Verkehrsabgaben. Vergl. Res. 11. Juni 1896 (M. Bl. S. 129), wo sehr ausführ- 
liche Vorschriften für diese Gebühren gegeben sind. 
)) d. f. alle phyfischen und juristischen Personen, Erwerbsgesellschaften u. f. w., 
die der Gemeinde irgendwie (durch Aufenthalt, Befitz, Gewerbebetrieb 2c.) angehören. 
2) Vergl. E. O. V. XXX. 101. 
:) Wegen des Schulgeldes in Volksschulen vergl. 8. 4 Ges. 14. Juni 1888 
(G. S. S. 240). 
½) Dazu gehören Fortbildungs-, Näh-, Haushaltungs= und ähnliche Schulen 
nicht, Motive S. 44. Vgl. im Uebrigen Ausf. Anw. Art. 5 Nr. Za. 
*) „Angemessen“ im Verhältnisse zu den Kosten der Anstalt und der ganzen 
finanziellen Lage der Gemeinde, Komm. Ber. A. H. S. 9. 
6) Ob diese vorliegen, ist vor Ertheilung der Genehmigung der Gebührenordnung 
pflichtmäßig zu prüsen. Hat die ordnungsmäßig beschlossene Gebührenordnung die 
Genehmigung erhalten, so ist sie rechtswirksam. Die Höhe der so festgesetzten Ge- 
zübren unterliegt keiner Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren, vgl. E. O. V. 
97.
        <pb n="934" />
        928 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brücken- 
geldern findet nicht statt. 
§. 5. Die bestehenden Vorschriften!) über die Verleihung des Rechts auf 
Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Schleusen- 
geldern und von anderen derartigen Verkehrsabgaben, sowie über die Feststellung 
der Tarife für solche werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
§. 62). Die Gemeinden, Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien?:) 
sind berechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, 
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen") sowie für die ordnungs= und 
feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Mufkk- 
aufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen 
Lustbarkeiten?) Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern 
schließt die Erhebung von Gebühren für die Beauffichtigung der Lustbarkeit aus. 
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Befugniß der Gemeinden, für 
einzelne Handlungen ihrer Organe Gebühren (Verwaltungsgebühren) zu erheben, 
bei den bestehenden Bestimmungen. 
Die Gebühren müssen so bemessen werden, daß deren Aufkommen die 
Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt#. 
§. 77). Gebühren sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu 
bestimmens). Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht ausgeschlossen. 
§. 87). Die Festsetzung von Gebühren bedarf in den Fällen des §S. 4 
Abs. 3 und 5 und des §. 6 der Genehmigung 10). 
1) Vergl. insbesondere A. L. R. II. 15 §§s. 88—140; K. O. 29. Febr. 1840 
(G. S. S. 94); Vd. 16. Juni 1838 (G. S. S. 353); Zollvereinsvertrag 8. Juli 
1867 Art. 22— 25 (B. G. Bl. S. 81); Ges. 1. Juli 1869 §. 8 (B. G. Bl. 
S. 317); A. E. 4. Sept. 1882 (G. S. S. 360) und Ausf. Anw. Art. 5. Vergl. 
auch Res. 18. Dezbr. 1882 (M. Bl. 1883 S. 2), 31. Mai 1883 (M. Bl. S. 140) 
und 30. März 1895 (M. Bl. S. 127) wegen Erhebung von Verkehrsabgaben; Res. 
8. Aug. 1854 (M. Bl. S. 185), betr. Verleihung des Rechts auf Erhebung von 
Chausseegeld an Dritte. Die Feststellung der Besörderungspreise der von den Ge- 
meinden betriebenen Kleinbahnen erfolgt ausschließlich auf Grund des §. 14 des 
Kleinbahnges. 28. Juli 1892 (G. S. S. 225). 
2) Ausf. Anw. Art. 4 zu Abs. 1 und 2, Art. 6. 
3) Macht eine Landbürgermeisterei von dieser Berechtigung keinen Gebrauch, so 
geht sie nicht auf die Gemeinden über, aus denen sie gebildet wird, Res. 22. Dez. 
1894, bei Nöll S. 13. 
) Solche Gebühren nach den Grundsätzen der §§. 6, 7 können auch in den- 
jenigen Gemeinden und Landestheilen erhoben werden, wo die Baupolizei durch 
Staatsbeamte verwaltet wird. Die bezüglichen Tarife werden durch die Min. der 
öffentlichen Arbeiten, des Innern und der Finanzen festgestellt, A. E. 30. Dez. 1895 
(G. S. 1896 S. 8). 
) Auch einer privaten Lustbarkeit, falls die Polizeibehörde deren Beaufsichtigung 
im ordnungs- oder feuerpolizeilichen Interesse für nöthig hält. 
s) Sollen z. B. für die Genehmigung und Beaussichtigung von Neu= und Um- 
bauten Gebühren erhoben werden, so wird der zulässige Höchstbetrag der einzelnen Ge- 
bühr dadurch gefunden, daß die durchschnittlichen jährlichen Kosten dieses Zweiges der 
Baupolizeiverwaltung durch die Zahl der im Jahresdurchschnitte vorkommenden, der 
Gebührenerhebung zu Grunde zu legenden Einheiten, z. B. chm des unbebanten 
Raumes, am der bebauten Fläche, Betrag der Bankosten getheilt werden. Im All- 
gemeinen erscheinen Gebühren, die sich bei Hauptgebäuden auf 2 Mark, bei Gebänden 
untergeordneter Bedeutung auf 1 Mark für je 100 chm Ranminhalt belaufen, schon 
als hohe, Res. 1. Sept. 1896 (M. Bl. S. 162). 
7) Ausf. Anw. Art. 4. 
8) Die Bereinkarung von Pauschalbeträgen (wie in 88. 13, 43) ist daher aus- 
geschlossen. Ebenso Nöll S. 15. A. M. Surtz S. 47. 
") Ausf. Anw. Art. 6. 
10) Des Bezirksausschusses bei Stadt-, des Kreisausschusses bei Landgemeinden, 
§. 77 des Ges. Bgl. E. O. V. XXX 100. Der Genehmigung bedarf nur die Fest- 
setzung von Gebühren, nicht auch der Beschluß, solche nicht zu erheben. Gegen unzu-
        <pb n="935" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 929 
Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes durch die Schul- 
aufsichtsbehörde 1) bleibt unberührt. 
. 97). Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Her- 
stellung und Unterhaltung von Veranstaltungens), welche durch das öffentliche 
Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbe- 
treibenden ), denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Bei- 
träge zu den Kosten der Veranstaltungens) erheben. Die Beiträge sind nach 
den Vortheilen zu bemessen. 
Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn andernfalls die 
Kosten, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des auf- 
gewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden. 
Der Plan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen 
zu legen. Der Beschluß der Gemeinde wegen Erhebung von Beiträgen ist 
unter der Angabe, wo und während welcher Zeit Plan nebst Kostennachweis 
zur Einsicht offen liegen, in ortsüblicher Weise mit dem Bemerken bekannt zu 
machen, daß Einwendungen gegen den Beschluß binnen einer bestimmt zu bezeich- 
nenden Frist von mindestens 4 Wochen bei dem Gemeindevorstande anzubringen 
seien. Handelt es sich um eine Veranstaltung, welche nur einzelne Grundeigen- 
thümer oder Gewerbetreibende betrifft, so genügt an Stelle der Bekanntmachung 
eine Mittheilung an die Betheiligten. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. 
Zu diesem Behufe hat der Gemeindevorstand den Beschluß nebst den 
dazu gehörigen Vorverhandlungen und der Anzeige, ob und welche Einwendungen 
innerhalb der gestellten Frist erhoben sind, der zuständigen Behörde einzureichen. 
Der Beschluß der zuständigen Behörde ist in gleicher Weise zur Kenntniß 
der Betheiligten zu bringen, wie der Beschluß der Gemeinde bekannt gemacht 
worden ist. 
r r den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Betheiligten die 
Beschwerde offen?). „ . 
§. 10. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Anlegung und 
Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, 
vom 2. Juli 1875 (G. S. S. 561) bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß 
die im §. 15 daselbst vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem 
dort angegebenen Maßstabe, insbesondere auch nach der bebauungsfähigen 
Fläche, bemessen werden dürfen?). 
Zu Anmerkung 10 auf S. 928. 
lässige Beschlüsse letzterer Art ist nach §§. 15, 24 Zust. Ges., bezw. §. 140 der Oestl. 
L. G. O. einzuschreiten. « 
1) Das Provinzialschulkollegium bei höheren, die Regierung bei niederen Schulen. 
Bei gewerblichen Fach= und Fortbildungsschulen hat sich die Staatsregierung nur da 
eine Mitwirkung vorbehalten, wo sie zu deren Unterhaltung Beiträge leistet, Res. 
4. März 1871 (C. Bl. U. V. S. 201). 
:) Zu 8§8. 9, 10 Ausf. Anw. Art. 7. 
) Z. B. von öffentlichen Verkehrswegen, Straßen, Plätzen, Kais, Kanälen, Ent- 
und Bewässerungsanlagen. - 
4) Nicht aber Feuerversicherungsanstalten zu den Kosten des Feuerlöschwesens 
Komm. Ber. A. H. S. 16. Mögen sie noch auszuführen, oder bereits vollendet sein. 
Sten. Ber. A. H. S. 1972. 
*) Die Befreiung von Grundstücken von Gemeindesteuern vom Grundbesitze ge- 
mäß §. 24 zieht die Befreiung von diesen Beiträgen nicht nach sich, E. O. V. XX#. 60. 
Es gehören nicht hierher die Beiträge auf Grund des §. 4 Ges. 22. Dez. 1869 
(G. S. 1870 S. 1), betr. Wittwen= und Waisenkassen für Elementarlehrer, E. O. V. 
XXIV. 188; desgl. nicht die Anliegerbeiträge auf Grund des Fluchtlinienges. 2. Juli 
1875 und die Vorausleistungen für Wegebauten nach den verschiedenen Provinzialgesetzen. 
2) Gegen den Beschluß des Kreisausschusses an den Bezirksansschuß, gegen den 
in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses an den Provinzialrath, 
§. 77 des Ges. Betheiligt sind die Gemeinde und die zu Beiträgen Heranzuziehenden. 
7) Liegt ein Fall des §. 15 Ges. 2. Juli 1875 nicht vor, handelt es sich ins- 
besondere um sog. historische Straßen, so bewendet es für Anlieger und Nichtanlieger 
bei den Bestimmungen der §§. 9, 20 Komm. Abg. Ges. 
Illing-Kautz, Handvuch II, 7. Aufl. 59
        <pb n="936" />
        930 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
) 111). Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von 
Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (G. S. S. 513) bleiben unberührt. 
Ebenso behält es bei den Bestimmungen der Gesetze über die Errichtung 
öffentlicher Schlachthäuser vom 18. März 1868 (G. S. S. 277) und 9. März 
1881 (G. S. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlachthaus- 
benutzung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr 
jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlage und des Be- 
triebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlagekapitals und der etwa 
gezahlten Enschädigungssumme gedeckt werden. In denjenigen Städten, in 
enen Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, dürfen die 
Benutzungsgebühren nur bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch 
ihr jährliches Aufkommen außer den Unterhaltungs= und Betriebskosten ein 
Betrag von 5 Prozent des Anlagekapitals und der Entschädigungssumme 
gedeckt wird. · 
Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlacht- 
häusern ausgeschlachteten Fleisches (Art. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 des Ges. vom 
9. März 1881) können in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung 
entsprechenden Höhe bemessen werden. 
§. 12. In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten können die 
Gemeinden für die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken ge- 
troffenen Veranstaltungen Vergütigungen (Kurtaxen) ) erheben. 
  
Dritter Titel. Gemeindestenern. 
Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern. 
§. 132). Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern#) inner- 
halb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 5. 
2) Kurtaxen bedürfen der Genehmigung der Kommunal-Aufsichtsbehörde nur dann, 
wenn sich die Gemeinde die Möglichkeit ihrer Beitreibung im Verwaltungszwangs- 
verfahren sichern will. 
3) Ausf. Anw. Art. 9 zu Abs. 1 und 2, Art. 10 zu Abs. 1. 
4) Indirekte Steuern werden in Landgemeinden wenig anwendbar sein. Empfohlen 
wird eine Abgabe vom Immobiliarbesitzwechsel unter Freilassung des sich durch Erb- 
folge oder Altentheilsvertrag vollziehenden, als Palliativ gegen Güterschlächterei und 
Spekulation mit Bauplätzen, Komm. Ber. H. H. zu §. 18 S. 13. 
Für unzulässig sind erklärt: 
Steuern auf Ertheilung von Konzessionen für Gast= und Schankwirthschaften 
und Kleinhandel mit geistigen Getränken, für Lösung von Jagdscheinen, Res. 
16. Nov. 1894; 
Umsatzsteuern mit einem höheren Satze als dem vom Staate erhobenen Im- 
mobiliar-Kaufstempel, Res. 10. Jan. 1895, vergl. Res. 12. Sept. 1896 (M. Bl. 
S. 188), oder wenn sie zu Ungunsten der Steuerpflichtigen Erschwerungen denjenigen 
Grundsätzen gegenüber enthalten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für 
die Erhebung des Auflassungsstempels sowie der auf der Beurkundung des Grund- 
stückbesitzwechsels ruhenden Stempelabgaben maßgebend sind, Res. 19. und 26. Febr. 
1895 (M. Bl. S. 111, 112). Das mit dem letzteren Erlasse mitgetheilte Muster 
einer Umsatzsteuer--Ordnung ist durch ein neues, mitgetheilt durch Res. 5. April 1896 
(M. Bl. S. 71) ersetzt worden. Umsatzsteuern auf Eigenthumsveränderungen von 
Todeswegen, Res. 11. Juni 1595; 6 
Steuern auf das Halten von Hunden, Klavieren, Fahrrädern, Equipagen, Pferden 
2c., Res. 22. Dez. 1894 (M. 30 S. 116); 
Steuern auf den Adschluß von Immobiliar= und Mobiliar-Feuerversicherungs- 
verträgen, Res. 29. April 1895 (M. Bl. S. 119); 
Steuern auf das Halten von Tauben, Enten, Gänsen, Katzen, Res. 9. März 1895 
(M. Bl. S. 115); 
Steuern auf die Abhaltung von Auktionen, Res. 15. Mai 1895.
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        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 931 
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wo- 
nach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für mehrere 
Jahre im Voraus fest bestimmt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der 
Genehmtigung #9. 
§. 14). Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Back- 
werk, Kartoffeln und Brennstoffen s2) aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder 
in ihren Sätzen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret= und Ge- 
flügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen 
Gemeinden zulässig. Die Steuersätze können abweichend von den Vorschriften 
des Erlasses vom 24. April 1818 (G. S. S. 121) bemessen werden. 
Wegen Forterhebung der Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (G. S. S. 222))). 
Zu Anmerkungs auf S. 930. 
Vergl. wegen thunlichster Ausnutzung des Systems der kommunalen indirekten 
Steuern, Res. 12. Sept. 1896 (M. Bl. S. 188). 
Nur Lustbarkeits-, Hunde-, Bier-, Wildpret= und Geflügelsteuern dürfen ohne 
Frist, alle übrigen indirekten Steuern nur auf 3—5 Jabre genehmigt werden, Res. 
20. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 14). 
1) Der im §. 77 Abs. 1 genannten Behörden. Prüfung und Genehmigung 
E. O. V. XIX. 90. Ganze oder theilweise Abgabenfreiheit darf nicht bewilligt 
werden, E. O. V. XII. 125; E. Civ. XII. 172. 
2) Ausf Anw. Art. 10. 
2) D. s. nur Heiz-, nicht Leuchtstoffe; Steuern auf Leuchtgas, elektrisches Licht rc. 
sind nicht unzulässig. Petroleum scheidet aus, weil es einem Zolle von 6 M. für 
100 kg Bruttogewicht unterliegt. 
4) §. 1. In den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten wird von dem 
1. Jannar 1875 an die Mahl= und Schlachtsteuer aufgehoben und die Klassensteuer 
eingeführt. 
Nach Gemeindebeschluß kann in jeder mahl- und schlachtsteuerpflichtigen 
Stadt auch der 1. Januar 1874 als Termin für die Steuerumwandlung fest- 
gesetzt werden. 
§. 2. Die Schlachtsteuer kann in bisher mahl= und schlachtsteuerpflichtigen 
Städten vom 1. Januar 1875 ab als Gemeindesteuer forterhoben werden, wenn die 
Lage des städtischen Haushalts es erfordert, und die örtlichen Verhältnisse dazu ge- 
eignet befunden werden. Die desfallsigen Gemeindebeschlüsse, die zur Ausführung 
derselben zu erlassenden örtlichen Schlachtsteuer-Regulative, und die zum Zwecke der 
Erhebung und Verwaltung der Schlachtsteuer durch städtische Behörden und Beamten 
zu treffenden Einrichtungen unterliegen der Genehmigung des Minister des Innern 
und der Finanzen. 
Die Gemeindebeschlüsse bedürfen von 3 zu 3 Jahren der Erneuerung dergestalt, 
daß gegen den übereinstimmenden Beschluß der städtischen Vertretung und des Ma- 
gistrats (in der Rheinprovinz des Bürgermeisters) eine Forterhebung der Schlacht- 
steuer unzulässig ist. 
Umfaßt der bei der betreffenden Stadt bestehende engere und weitere Mahl= und 
Schlachtsteuerbezirk andere Ortschaften oder Theile von anderen Ortschaften, und wird 
deren Ausschließung durch anderweite Regelung des Schlachtsteuerbezirks nicht zulässig 
befunden, sos ist solchen Ortschaften nach Verhältniß ihres Beitrages zu dem Ertrage 
der Schlachtsteuer ein entsprechender Antheil des letzteren zu gewähren, dessen Höhe 
durch Vereinbarung bestimmt, andernfalls aber von den gedachten Ministern vorbe- 
haltlich des Rechtsweges festgestellt wird. 
Dem Landtage ist in der nächsten Session ein Verzeichniß derjenigen Städte vor- 
zulegen, in denen die Schlachtsteuer als Gemeindesteuer forterhoben wird. Nach dem 
Ablaufe von je 3 Jahren soll das Bedürfniß des Fortbestandes der Gemeinde- 
Schlachtsteuer aufs neue geprüft werden. Ueber das Resultat der jedesmaligen Prü- 
fung und die getroffene Entscheidung ist dem Landtage eine Vorlage zu machen. 
§. 3. Eine Erhöhung der bestehenden Schlachtsteuersätze mit Einschluß des bis- 
herigen Kommunualzuschlages kann nur durch Gesetz angeordnet werden. 
Ermäßigungen der bisberigen Steuersätze, Befreiungen gewisser Gegenstände von 
der Schlachtsteuer und andere den schlachtsteuerpflichtigen Verkehr erleichternde, oder die 
59*
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        932 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
151). Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer 
und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender 
Künstler ist den Gemeinden gestattet. 
§. 162). Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu be- 
steuern (§. 93). Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften werden aufgehoben ). » 
§. 179. Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Auf— 
kommens indirekter Steuern für bestimmte Zwecke (Kosten der Armenpflege 
u. s. w.) werden aufgehoben. 
§. i189. Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender in- 
direkter Gemeindesteuern kann nur durch Steuerordnungen erfolgen. 
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung. 
8. 195). Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähn- 
licher Militäranstalten von den Verbrauchssteuern bewendet es bei den be— 
stehenden Bestimmungen. « 
Zu Anmerkung 4 auf S. 931. 
Zuständigkeit der städtischen Behörden betreffende Aenderungen der wegen der Schlacht- 
stener bestehenden Borschriften können durch die örtlichen Schlachtstener-Regulative 
eingeführt werden. 
Im Uebrigen finden die wegen der Schlachtstener des Staates bestehenden Bor- 
schriften auch auf die vom 1. Januar 1875 ab als Gemeindesteuer zu erhebende 
Schlachtsteuer Anwendung. 
§. 4. Auf Antrag der betreffenden Stadt wird gegen Vergütigung des von dem 
Finanzminister festzusetzenden Kostenbetrages, die Erhebung und Verwaltung der 
Schlachtsteuer durch die Behörden und Beamten der Berwaltung der indirekten 
Steuern des Staats für Rechnung der Stadt fortgesetzt. Z 
Die in diesem Falle den städtischen Behörden zukommenden Befugnisse binsichtlich 
der Kenntnißnahme und Einwirkung in Schlachtsteuer-Angelegenheiten werden in der 
bezüglichen Uebereinkunft geregelt. 
1) Ausf. Anw. Art. 11. Vergl. zum Begriffe der öffentlichen Lustbarkeiten 
E. O. V. XVIII. 422, XXII. 414, XXVII. 428 und Res. 23. Febr. 1889 (M. 
Bl. S. 38). Bisheriges Recht: A. L. R. II. 19 §s. 27 und §. 74 Ges. 8. März 1871 
(G. S. S. 130). 
Im Uebrigen sind sowohl öffentliche, als nicht öffentliche Lustbarkeiten besteuerbar- 
Bergl. Pr. V. Bl. XVIII. 101. 
Das bloße Halten eines Klaviers ist keine Veranstaltung einer Lustbarkeit; desgl. 
trägt der Gewerbebetrieb umherziehender Straßenmufsikanten den Charakter einer stener- 
pflichtigen Lustbarkeit nur dann, wenn diese in geschlossenen RKäumen gegen Entgelt 
veranstaltet wird, Res. 29. Dez. 1894 (M. 30 S. 110). 
Dagegen ist die Besteuerung des Tragens von Masken als Lußtbarkeitssteuer, 
auch im Rahmen einer Steunerordnung zulässig. Dem steht auch die Kab. 
20. März 1828, gemäß der Maskeraden nur in denjenigen Städten gestattet werden 
sollen, wo fie von Alters her stattfanden, nicht entgegen. Denn fie bezieht sich, wie 
aus K. O. 18. Febr. 1834 zu schließen ist, auf die Veranstaltung von Masken- 
aufzügen auf der Straße, Res. 20. Juli 1895 (M. Bl. S. 229). 
Befreiungen einzelner Vereine, z. B. Kriegervereine sind unzulässig. Wohl aber 
können sie allgemein, oder in beschränktem Umfange für bestimmte Lustbarkeiten, 3. B. 
patriotische Feiern befreit werden, Res. 22. Dez. 1894 (M. 30 S. 116). — Die im 
§. 4 des weiter unten veröffentlichten Musters enthaltene Befugniß des Gemeinde-Vor- 
staudes zum Erlaß der Steuern bei Lustbarkeiten zu Wohlthätigkeitszwecken ist m 
ohne dringende Gründe auf andere Fälle auszudehnen, Res. 24. Jan. 1895 (M 
Bl. S. 34). 
Ein Res. 17. Aug. 1897 mahnt daran, bei der Bemessung von Lustbarkeitssteuern 
vorsichtig zu erwägen, ob die Steuersätze nicht zu hoch bemessen, ob sie genügend ab- 
gestuft sind u. s. w. 
2) Ausf. Anw. Art. 12. . 
2) Insbesondere also auch die Sonderbestimmungen bezüglich der Militär= 
personen. Bestehen bleiben auf dem Völkerrechte beruhende Befreiungen. 
4) Ausf. Anw. Art. 9 zu Ss. 17, 18. 
5) Ausf. Anw. Art. 10.
        <pb n="939" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 983 
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 201). Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung 
zutteransene Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu 
vertheilen. 
Handelt es sich um Veranstaltungen, welche in besonders hervorragenden 
oder geringerem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von 
Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, und werden Beiträge nach §8§. 9 
und 10 nicht erhoben, so kann die Gemeinde eine entsprechende Mehr= oder 
Minderbelastung dieses Theiles des Gemeindebezirks oder dieser Klasse von 
Gemeindeangehörigen beschließen ). Bei der Abmessung der Mehr= oder Minder- 
belastung ist namentlich der zur Herstellung und Unterhaltung der Veranstal- 
tungen erforderliche Bedarf nach Abzug des etwaigen Ertrages in Betracht zu 
ziehen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung). 
§. 214). Die auf besonderem Rechtstitels) beruhenden Befreiungen einzelner 
Grundstücke von Gemeindesteuern bleiben in ihrem bisherigen Umfange fort- 
bestehen. Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch 
Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der 
letzten drei Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungsjahres, in welchem 
die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungs- 
maßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden. 
§. 224). Vorschriften, welche eine Befreiung von Gewerbesteuer in sich 
schließen, finden auf Gewerbe, welche nach Verkündigung dieses Gesetzes in 
Betrieb gesetzt werden, keine Anwendung. 
Die Gemeinden sind berechtigt, die bestehenden Befreiungen durch Zahlun 
des 13½ fachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der letzten dr 
Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung 
beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so 
hat es hierbei sein Bewenden. 
§. 235). Die direkten Gemeindesteuern können vom Grundbesitz und Ge- 
werbebetrieb (Realsteuern), sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Ein- 
kommensteuer) erhoben werden. 
Die Einkommensteuer kann zum Theil durch Aufwandssteuern ersetzt werden. 
Aufwandssteuern dürfen grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht verhält- 
mäßig höher als die größeren belasten7). 
Mieths= und Wohnungssteuern dürfen nicht neu eingeführt werden. 
Die bestehenden Mieths= und Wohnungssteuern sind auf ihre Ueberein- 
stimmung mit den vorstehenden Besteuerungsgrundsätzen und den sonstigen Be- 
stimmungen dieses Gesetzes zu prüfen. Sie bedürfen erneuter, an die Zu- 
stimmung der Minister des Innern und der Finanzen gebundener Genehmigung 
—. 
1) Ausf. Anw. Art. 13. 
2) Solche ungleichmäßigen Zuschlöge werden aber nicht zu einer besonderen 
Stener, sondern bleiben Zuschläge, E. O. V. XXVII. 115. 
3) Des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden, des Kreisausschusses bei Land- 
gemeinden, §. 77 Abs. 1 des Ges. 
4) Ausf. Anw. Art. 14. 
*) Diese sind privat= und öffentlich-rechtlicher Natur. Vergl. wegen der ersteren 
E. O. B. VI. 119 (Verleihung), XXI. 162 (Vertrag, und Verjährung), wegen der letzte- 
eren E. O. V. VII. 137, VIII. 192, IV. 109, VII. 186, XIV. 186, XXX. 35 
(Gemeinheitstheilungsrezesse, Abgabenregulirungspläne, Vereinbarungen eines Ein- 
gemeindungsvertrages). 
s) Ausf. Anw. Art. 15. 
7) Aufwandssteuern, d. h. solche Steuern, welche nicht das Einkommen als 
solches treffen, sondern unabhängig vom Einkommen bei Verwendung der dem Einzel- 
nen zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse erhoben 
werden, z. B. Verbrauchssteuern von Genußmitteln irgend welcher Art, werden sich 
für Landgemeinden nur ausnahmsweise eignen.
        <pb n="940" />
        934 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
* Keten außer Kraft, wenn die Genehmigung nicht bis zum 1. April 1898 
erfolgt ist. 
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender direkter Ge- 
meindesteuern, welche nicht in Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern 
erhoben werden, kann nur durch Steuerordnungen erfolgen. 
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1. Realsteuern. 
a) Vom Grundbesitz. 
§. 24:). Den Steuern vom Grundbesitz find die in der Gemeinde be- 
legenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ansnahme 
a) der Königlichen Schlösser, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, 
Hofräume und Gärtens); 
b) der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts- 
oder Gesandtschaftsgebäude") errichtet sind, einschließlich der auf ihnen 
errichteten Gebäude, sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit ge- 
währt wird; 
c) der dem Staate'), den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder 
sonstigen kommunalen Verbänden") gehörigen Grundstücke?) und Ge- 
siabr sofern sic zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt 
inds); 
1) Des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden, des Kreisausschusses bei Land- 
gemeinden, vorbehaltlich der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen 
wenn es sich um Neueinführung besonderer direkter Gemeindesteuern oder Veränderung 
bestehender in ihren Grundsätzen handelt, § 77 Abs. 1 und 3. 
:) Ausf. Anw. Art. 16 und Zus. Best. 6. März 1894 zu den Geschäfts-Anw. 
für die Katasterverwaltung. Verpflichtet zur Entrichtung der Stener der Gemeinde 
gegenüber ist nur der Eigenthümer, nicht der Pächter, Miether 2c., E. O. V. II. 89, 
auch eingetragene Genossenschaften find entgegen E. O. B. XIV. 163 nicht mehr 
steuerfrei. Die Steuerbefreiungen gelten auch dann, wenn die Gemeinden besondere 
Grundsteuern gemäß §. 25 erheben. Sie gelten auch im Falle des §. 20 Abs. 2, 
dagegen nicht in den Fällen der §§. 4, 9 und 10, vergl. E. O. B. XX. 52, 
XXIII. 52. 
3) Bergl. Res. 15. Jan. 1863 bei Gauß, Gebäudesteuer 2. Aufl. S. 48. 
4) Konsulatsgebände also nicht. 
5) Auch dem Reiche gemäß §S. 1 Abs. 2 Ges. 25. Mai 1873 (R. G. Bl. 
S. 113), z. B. reichsfiskalische Schieß•= und Exerzierplätze, E. O. V. II. 23 und 
VIII. 150. Gebäude der Reichsbank find steuerpflichtig, Res. 15. Jan. 1878 (M. 
VIII. S. 25. 
") D. s. die kommnnalständischen Verbände, die landschaftlichen Verbände in der 
Prov. Hannover, die Bezirksverbände der Reg.-Bez. Kassel und Wiesbaden, der 
Lauenburgische Landeskommunalverband, die aus Gemeinden, bezw. Gemeinden und 
Gutsbezirken gebildeten Zweckverbände, die Gesammtarmen= und Wegeverbände, die 
Aemter in Westfalen, Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, Gutsbezirke, nicht 
aber landschaftliche Kreditverbände, kaufmännische Korporationen u. dergl. 
7) Zu ihnen gehören auch die Parallelwege der Eisenbahnen des Staates, der 
Provinzen 2c., Res. 10. Juli 1895. » 
8)Bergl.Ausf.Anw.Art.1618.DieBeftimmungdarfkeinezufällighkeka 
im Berhältnisse zu den sonstigen Beziehungen mehr oder minder untergeordnete sein, 
E. O. V. I. 87. Entscheidend ist die Hauptbestimmung, mag nebenbei auch noch 
eine andere Nutzung mit Reinertrag stattfinden, z. B. Gras und Holznutzung in 
öffentlichen Parks, E. O. V. III. 25. Die landwirthschaftlich genutzten Grundstücke 
der Provinzialirrenanstalten sind dann befreit, wenn sie nicht sowohl vorwiegend zu 
Erwerbszwecken, als vielmehr zu einer solchen Beschäftigung der Kranken dienen, die 
deren Heilung und Pfflege förderlich ist, Pr. V. Bl. XVIII. 254. Den Eisenbahnen 
gegenüber erstreckt sich die Befreiung nicht auf die dem Betriebe des Transport-
        <pb n="941" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 935 
d) der Brücken, Kunststraßen:), Schienenwege der Eisenbahnen-), sowie der 
schiffbaren Kanäle?), welche mit Genehmigung des Staates zum öffent- 
lichen Gebrauche angelegt sind; 
e) der Deichanlagen der Deichverbände und der im öffentlichen Interesse 
staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche, sowie der im öffentlichen 
Interesse unterhaltenen Anlagen der Ent= und Bewässerungsverbände; 
s) t2 und anderen zum öffentlichen Unterrichte bestimmten 
ebäude"“); 
8) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste ge- 
widmeten Gebäude, sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit Kor- 
porationsrechten versehenen Religionsgesellschaften: . « 
h) der Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser 3) der Gefängniß-, 
Besserungs-, Bewahr= und derjenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche 
die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sittlicher Gefahr bezwecken 
(Mägdehäuser und dergleichen), sowie der Gebäude, welche milden 
Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden?); 
durch Gemeindebeschluß können auch anderweitige Gebäude solcher milden 
Stiftungen, welche nicht bloß zu Gunsten bestimmter Personen und 
Familien bestehen, freigelassen werden; 
i) der Grundstücke?) der unter f, g, h aufgeführten Anstalten und Körper- 
— 
Zu Anmerkung 8 auf S. 934. 
gewerbes dienenden Grundstücke und Gebäude, also namentlich nicht auf Stations- 
gebäude, Uebernachtungsgebäude für das Zugpersonal, Maschinen-, Wagen-., Güter- 
schuppen, Werkstätten, E. O. V. II. 134, IV. 11. Kasernen und Ställe, die Ge- 
meinden gehören und an die Militärverwaltung vermiethet sind, genießen Steuerfrei- 
heit; diese steht nicht zu Gebäuden, die Privatpersonen gehören, auch wenn sie auf 
Grund und Boden des Reiches oder Staates vermiethet sind, Veranlagungsgrundsätze 
vom 7. Mai 1892 Anm. zu §. 10 und §. 11. Befreit sind z. B.: 
I. Von der Grundsteuer: Außer den in Anm. 5 erwähnten Schießplätzen u. #w. 
die Haffe an der Ostsee, E. O. V. III. 30; Kanaldämme, E. O. V. III. 25; 
Beerdigungsplätze der Kirchengesellschaften, wie der Juden, E. O. V. V. 135; Sand., 
Lehm,, Kiesgruben, die der Gemeinde gehören und allen Gemeindegliedern zur Be- 
nutzung freistehen, soweit sie nicht unter §. 28, ( fallen; Flüsse, Gräben, Wege, die 
im Gemeindeeigenthume stehen; Turnplätze; Festungswerke — vergl. Anw. I. 31. Mai 
1877 —; Gassen, Plätze, Brücken, Fahr= und Fußwege, Leinpfade, Bäche, Vrunnen, 
schiffbare Kanäle, Häfen, Werfte, Ablagen, Spaziergänge, Lust= und botanische Gärten, 
Baumschulen zur Bepflanzung öffentlicher Wege u. s. w., §. 4 Ges. 21. Mai 1861 
(G. S. S. 253) und E. O. V. VI. 33, VII. 162. 
II. Von der Gebäudesteuer: Museen, Bibliotheken, Kreis= und Gemeindehäuser, 
Markthallen, öffentliche Schlachthäuser (I. 11 der Veranlagungsgrundsätze vom 
7. Mai 1892); Marställe, Reitbahnen und Krankenställe der Kgl. Landgestüte E. O. 
V. IV. 64; städtische Fenerwehrkasernen, Res. 30. Aug. 1880 (bei Gauß a. a. O. 
S. 55); fiskalische Schleusenetablissements, Erk. O. V. G. 19. Sept. 1877 (Nr. 2339). 
Dagegen sind nicht befreit: Städtische Theater, Leihanstalten, Res. 27. Jan. 1880 
(bei Gauß a. a O. S. 59); städtische Gasanstalten und andere Gewerbetriebe, land- 
schaftliche Kreditinstitute, Börsen u. s. w. (§. 11 der Veranlagungsgrundsätze vom 
7. Mai 1892); Weidenanpflanzungen an Strömen, E. O. V. I. 87, die landwirth- 
schaftlich genutzten Borwerke der Landgestüte, E. O. V. IV. 63, die Grundstücke der 
Kgl. Porzellanmanufaktur in Berlin, E. O. V. Xl. 58. 
1) Begriff E. O. V. XXIV. 204. 
2) Einschl. Böschungen. Gräben und Schutzstreifen. 
3) Einschl. nutzbarer Böschungen, E. O. V. III. 25. 
4) D. s. die Häuser der öffentlichen Lehranstalten im Gegensatz zu den Privat- 
lehranstalten, Res. 21. Aug. 1874 und 7. Jan. 1880 (bei Gauß a. a. O. S. 62). 
*1) Zu diesen gehören auch die Provinzialirrenanstalten, Res. 11. Juni 1895. 
6) Auch der Predigerwittwenhäuser, §. 14 der Veranlagungsgrundsätze vom 
7. Mai 1892. « 
7) Auch Gebäude, E. O. V. XXX. 61.
        <pb n="942" />
        936 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
shastenh soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar, benutzt 
werdeny; 
k) der Dienstgrundstücke:) und Dienstwohnungen:) der Geistlichens), 
Kirchendiener") und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit 
zugestanden hat). 
Allle sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtsmittel beruhenden Be- 
freiungen (§. 21), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und 
Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben,). " 
Ist ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem öffentlichen 
esmie ar Gebrauche bestimmt, so bezieht sich die Befreiung nur auf 
esen eil. 
Die Bestimmungen der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (G. S. S. 87) 
bleiben in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden ausgedehnt, in 
welchen dieselben noch nicht in Geltung sind?). 
§. 255). Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom 
Grundbefitz gestattet. 
Die Umlegung kann insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage beziehungs- 
weise Nutzungswerthe eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht= be- 
1) Nicht befreit ist also der sog. werbende Grundbesitz, z. B. der des Hann. 
Klosterfonds, Komm. Ber. H. H. S. 18. 
2) D. h. solche, deren Verwaltung und unmittelbare Nutzung den Beamten als 
Theil ihres Diensteinkommens überwiesen werden, ohne Rücksicht auf die Art der 
Nutzung. Vergl. Gauß a. a. O. S. 64—70. Auch die Pfarrinsthäuser gehören 
hierher, E. O. V. VIII. 23. 
3) Vergl. über den Begriff der Geistlichen E. O. V. XII. 133. 
4) D. s. die zum Dienst der Kirche in mechanischen Verrichtungen oder welt- 
lichen Angelegenheiten angestellten Personen, Küster, Kantoren, Organisten, Todten- 
gräber, A. L. R. II. 11 SS. 550, 556. 
5) Die Befreiung besteht ohne Einschränkung in den östlichen Provinzen, West- 
falen, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M., in der Rheinprovinz bezüglich der 
Kirchendiener mit der Beschränkung, daß ihnen die Befreiung z. Z. der Verkündung 
der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 zugestanden baben muß; in Hannover 
bezüglich der Dienstwohnungen überhaupt nicht, bezüglich der Dienstgrundstücke, soweit 
sie nicht schon vor dem Verfassungsges 5. Sept. 1848 pflichtig waren und im 
Rahmen des Ges. 5. Juli 1856 (Hann. G. S. S. 193), betr. Heranziehung der Geist- 
lichen zu Staats= und Kommnnallasten; in den übrigen Landestheilen bestand keine 
Befreiung. 
56) Repräsentationsräume sind steuerfrei, Res. 13. Juni 1885 (Pr. V. Bl. 
XVI. 471). 
7) Die K. O. 8. Juni 1834 bestimmt im wesentlichen, daß bebaute und unbebaute 
Grundstücke, die zur Zeit des Erlasses der Ordre um deswillen von den Kommunal= 
lasten entbunden waren, weil sie wegen ihrer Bestimmung zu öffentlichen oder gemein- 
nützigen Zwecken von der Staatssteuer befreit waren, auch fernerhin von der Kom- 
munalbesteuerung ausgeschlossen bleiben sollen (mit dem Wegfalle der Befreiung von 
Staatssteuern fällt auch die daran geknüpfte Folgerung weg, E. O. V. IV. 104); 
und daß für die Zukunft bei neuen Erwerbungen von bebauten Grundstücken zu 
öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken die Realverpflichtungen, welche vermöge des 
Kommunalverbandes vor der Erwerbung geleistet worden sind, fernerweit davon ge-“ 
leistet werden sollen, jedoch erst von dem Zeitpunkte der Verwendung zu solchen 
Zwecken, E. O. V. XI. 58. » 
Die Aufrechterhaltung der Kabinetsordre hat insbesondere die Bedeutung, daß 
bebaute Grundstücke, welche zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken neu bestimmt 
worden sind und an und für sich nach Maßgabe des §. 24 a bis k Gemeindesteuer" 
freiheit genießen würden, gleichwohl diejenigen aus dem Gemeindeverbande entspringeuden 
Realverpflichtungen fort zu leisten haben, welche vor der Widmung zu dem die Stener- 
befreiung begründenden Zwecke geleistet worden sind, E. O. V. XXIX. 41, 
XXX. 57. Vergl. noch E. O. V. XV. 140, XVI. 176. XIX. 110, XXI. 105. 
8) Ausf. Anw. Art. 17.
        <pb n="943" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 937 
ziehungsweise Miethswerthe oder dem gemeinen Werthe!t) der Grundstücke 
und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des 
Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe. 
§. 26:). Sind besondere Steuern vom Grundbesitz nicht eingeführt, so 
erfolgt die Besteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grund- 
und Gebäudesteuern?). 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der 
Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich ). » 
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu er- 
strecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (88. 3, 4 des Gesetzes wegen 
Aufhebung direkter Staatssteuern). 
Die Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder aufgebauter 
Gebäude, sowie die Steuererhöhung in Folge von Verbesserungen der Gebäude 
beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem die Bewohnbarkeit 
oder Nutzbarkeit eingetreten, oder die Verbesserung vollendet ist. 
§. 275). Die Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen Normen und 
Sätzen zu vertheilen. 
Liegenschaften, welche durch die Festsetzung von Baufluchtlinien in ihrem 
Werthe erhöht worden sind (Bauplätze), können nach Maßgabe dieses höheren 
Werthes zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften herangezogen 
werden. Diese Besteuerung muß durch Steuerordnunge) geregelt werden. 
v) Vom Gewerbebetrieb. 
§. 287) Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen 
der Betrieb stattfindet, 
1. die nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) 
zu veranlagenden stehenden Gewerbe; 
2. die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien): 
3. der Bergbau': 
4. die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torf- 
  
1) Ueber den gemeinen Werih vergl. A L. R. I. 2 §5. 111—113 und Er- 
gänzungssteuerges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 134) §F. 9. 
Die im §. 25 Abs. 2 aufgeführten Maßstäbe find nur Beispiele. Für die Be- 
steuerung kann jeder Maßstab in Anwendung gebracht werden, der den Verhältnissen 
der Gemeinde angepaßt ist. Führt die Gemeinde besondere Steuern vom Grundbefitz 
ein, so wird sie insbesondere die Mängel der von dem Staate veranlagten Grund- 
und Gebäudesteuern, die die Folge der völligen Unveränderlichkeit (Grundstener) oder 
der nur alle 15 Jahre eintretenden Neuveranlagung (Gebäudesteuer) dieser Steuern 
sind, vermeiden und eine Besteurungsform wählen müssen, die der jeweiligen thatsäch- 
lichen Gestaltung der Verhältnisse des Grundbesitzes zu folgen vermag. Begründung 
zu §. 20 des Entwurfes des K. A. G. 
2) Ausf. Anw. Art. 17. 
3) Vergl. 8§. 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staats- 
steuern. 
4) Von Amtswegen, auch wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist. 
5) Auef. Anw. Art. 18. 
5) Die gemäß F. 77 der Genehmigung des Kreis-, bezw. Bezirksausschusses und 
der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen bedarf. 
Nur die nach Maßgabe des Ges. 2. Juli 1875 festgestellten Baufluchtlinien 
kommen in Betracht E. O. V. XXKX. 67. 
7) Ausf. Anw. Art. 19. 
8) Vergl. Art. 8 Ausf. Anw. zum Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891. Hiernach 
sind alle Branntweinbrennereien der Gemeindegewerbesteuer unterworfen, während 
die staatssteuerfreien Molkereien auch von den Gemeindegewerbestenern frei sind. 
5) Nebst den dazu gehörigen Aufbereitungsanstalten, sowie den bergbaulichen 
Nebenbetrieben, Röstereien, Coakereien, Preßkohlen= und Briquettfabriken 2c.; auch den 
Salinen, Zus. Best. 5 März 1894 zur Ausf. Anw. zum Gew. St. Ges.
        <pb n="944" />
        938 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
stichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon= und dergleichen 
Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide= und dergleichen Brüchen; 
5. die Gewerbebetriebe kommunaler und anderer öffentlicher Verbände; 
6. die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank. 
Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der 
jährliche Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage= und Betriebskapital 3000 Mark 
erreicht, ingleichen die nach §. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 
1891 steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände bleiben von der 
Gewerbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
Der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahnabgabe unter- 
liegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei ?0. 
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist der Gewerbesteuer in den Ge- 
meinden nicht unterworfen. 
§. 292). Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Gewerbesteuern 
gestattet 2). 
Die Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem Ertrage 
des letzten Jahres oder einer Rethe von Jahren, nach dem Werthe des 
Anlagekapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, nach sonstigen Merk- 
malen für den Umfang des Betriebes oder nach einer Verbindung mehrerer 
dieser Maßstäbe. 
§. 304). Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Be- 
steuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuern. 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer zieht die entsprechende Abänderung 
der Veranlagung zur Gewerbesteuer nach sich). 
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einschließlich 
des Bergbaues, zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen 
(§§. 3, 4 des Ges. wegen Aufhebung direkter Staatssteuern). 
§. 316). Eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente 
ist zulässig?): 
1. wenn die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den Ver- 
anstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten 
verursachen und soweit die Ausgleichung nicht nach §S. 4, 9, 10 
oder 20 erfolgt; 
2. wenn die gewerblichen Gebäude im stärkeren Verhältniß zur Gebäude- 
steuer herangezogen werden, als es auf Grundlage der staatlichen Ge- 
bäudesteuer der Fall sein würde, oder wenn die gewerblich benutzten 
Näume einer Miethssteuer unterliegen. 
Die verschiedene Abstufung bedarf der Genehmigungs). 
8. 329). Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, 
so hat für den Fall der Erhebung von Prozenten der veranlagten Gewerbe— 
steuer der zuständige Steuerausschuß auch für die im 8. 28 Nr. 2 bis 6 be— 
  
1) Kleinbahnen sind gewerbesteuerpflichtig, 8. 40 Kleinbahnges. 28. Inni 1892. 
2) Ausf. Anw. Art. 20 zu §§. 29, 30, 31. Bezüglich der Betriebssteuer vergl. 
Art. 22. Muster zu Steuerordnungen in Pr. V. Bl. XVI. 157, XVII. 182. 
3) Aber nur von solchen Gewerben, die überhaupt gewerbesteuerpflichtig sind, Res. 
8. Sept. 1894 (M. Bl. S. 152). Vor Festsetzung besonderer Gewerbesteuern 
empfiehlt sich die Anhörung der Pflichtigen, Res. 30. Jan. 1895 (M. Bl. S. 35). 
Durch Res. 21. Juni 1897 (M. Bl. S. 150) ist die Einführung besonderer Ge- 
werbesteuern von Neuem angeregt und es sind zu diesem Zwecke eine Denkschrift und 
zwei Muster mit Erläuterungen zu Gewerbesteuerordnungen veröffentlicht worden. 
4) Ausf. Anw. Art. 20, 3, 22. 
5) Sie ist von Amtswegen zu bewirken, auch wenn die Frist zur Einlegung von 
Rechtsmitteln verstrichen ist 
6) Ausf. Anw. Art. 20, z. 
7) Dagegen ist unzulässig die völlige Freilassung einzelner steuerpflichtiger Kate- 
gerien oder Klafssen. 
5) Gemäß §. 77 des Ges. 
") Ausf. Anw. Art. 21.
        <pb n="945" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 939 
zeichneten Betriebe die Verlegung des Gesammtsteuersatzes in die auf die ein- 
zelnen Gemeinden entfallenden Theilbeträge zu bewirken (§. 38 des Gewerbe- 
steuergel. vom 24. Juni 1891). 
erden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Veranlagung nur 
nach Maßgabe des in der Gemeinde belegenen Theiles des Gewerbebetriebes 
zu erfolgen, bei besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrage unter sinn- 
gemäßer Anwendung der in den 88. 47, 48 dieses Gesetzes getroffenen Be- 
stimmungen. 
2. Gemeindeeinkommensteuer. 
a) Steuerpflicht. 
§. 33½). Der Gemeindeeinkommensteuer sind unterworfen2): 
1. diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitzs) (§. 1 des 
Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891, G. S. S. 175) haben hin- 
sichtlich ihres gesammten innerhalb und außerhalb des Preußischen 
Staatsgebietes gewonnenen Einkommens, insoweit dasselbe nicht von 
der Besteuerung freizulassen ist; 
2. diejenigen") Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen 
Wohnsitz zu haben, Grundvermögen?), Handels= oder gewerbliche An- 
lagen, einschließlich der Bergwerke, haben ), Handel oder Gewerbe'’) oder 
  
1) Ausf. Anw. Art. 23. 
Muster zu einem Gemeindebeschlusse, betr. Veranlagung und Erhebung direkter 
Gemeindesteuern Res. 16. März. 1895 (M. Bl. S. 115), abgeändert durch Res. 
4. April 1896 (M. Bl. S. 66). 
:) Nach zwingender Vorschrift, die durch Privatdisposition rechtswirksam 
nicht abgeändert werden kann, E. O. V. XII. 120; Erk. 12. April 1889 (Pr. V. 
Bl. X. 428). 
2) S. oben Bd. II S. 548 Anm. 4 und E. O. V. II. 185, X. 3, XIII. 111, 
120, XV. 41, 51, 59, XXVI. 70. 
Bezüglich der Besteuerungsgrundsätze muß im allgemeinen auf die bezw. Bestim- 
mungen des Eink. St. Ges. 24. Juni 1891 und Erläuterungen dazu verwiesen werden. 
4) Zu ergänzen: physischen. 
5) Hierher gehört auch das Einkommen aus der Grasnutzung von Kirchhöfen, 
sowie aus Grabstellengeldern, deren Zahlung auf Vertrag beruht, E. O. V. XVIII. 23. 
Bei Grundbesitz genügt der Nießbrauch zur Forensalsteuerpflicht, E. O. V. XVII. 244. 
Der Steuerpflichtige muß aber das Einkommen rechtlich zu beziehen haben. Ein- 
tragung als Eigenthümer im Grundbuche genügt nicht, Erk. O. V. G. 17. März 1891 
(Pr. V. Bl. XII. 387). 
") Der bloße Besitz macht in der sich aus §. 35 ergebenden Gemeinde steuer- 
pflichtig, soweit er ein Einkommen, z. B. durch Verpachtung, gewährt; Erk. O. V. G. 
13. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 31). „Haben“ eines Bergwerkes ist nicht gleich- 
bedeutend mit bloßem Bergwerkseigenthume im Sinne des Bergges., Erk. O. B. G. 
20. Okt. 1891 (Pr. V. Bl. XIII. 133). Vergl. E. O. V. XVIII. 16, XXI. 12, 
XXVI. 37. Das Einkommen aus Grundbesitz, der zum Gewerbebetriebe genutzt wird, 
gelangt in der Besteuerung des Gesammtertrages des Gewerbebetriebes zur Besteue- 
rung, E. O. V. XVI. 120. Soweit aber das Grundeigenthum anderweitig, z. B. 
durch Vermiethung genutzt wird, steht der Belegenheitsgemeinde das Besteuerungerecht 
zu, Res. 26. Febr. 1879 (M. Bl. S. 148). Ob das eine oder andere zutrifft, 
ist im Einzelfalle nach Lage der Verhältnisse zu entscheiden. Häuser, die an Arbeiter 
behufs Gründung eines festen Arbeiterstammes vermiethet werden, gehören zur ge- 
werblichen Anlage, E. O. V. XX. 106; desgl. an Betriebsbeamte vermiethete 
Wohnungen, Erk. O. V. G. 28. Nov. 1888 (Pr. V. Bl. X. 246). 
7) Begriff oben S. 595; auch die Mitglieder offener Handels= oder Kom- 
mandit = Gesellschaften und Syndikate, die in der Betriebsgemeinde keinen 
Wohnsitz haben, dagegen nicht solche stille Gesellschafter, E. O. VB. XII. 106, 
113;: XV. 85, 202; XVI. 110; XVIII. 101, sowie die persönlich haf- 
tenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, E. O. V. XXIV. 40; 
die Rechtsanwälte aus ihrer Praxis, XV. 41; die Arzte aus ihrer Praxis, abgesehen 
von einer auf besonderen Thatsachen beruhenden Ausnahmestellung — Heilanstalten,
        <pb n="946" />
        940 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau treiben oder als Gesellschafter 
an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be- 
theiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde 
zustietzenden Einkommens; 
3. Aktien-Gesellschaften, Kommandit-Gesellschaften auf Aktten, Berggewerk- 
schafen?), eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über 
den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht?) (insbesondere Konsumvereine 
mit offenem Laden) und juristische Personens) (insbesondere auch Ge- 
  
Zu Anmerkunz 4 auf S. 939. 
bei denen der Arzt nicht nur als solcher betheiligt ist, E. O. V. XXIV. 321 —, 
E. O. V. XXIII. 39; Kgl. Lotterieeinnehmer, XXVI. 128; Personen, die lediglich 
für Rechnung des Unternehmers eines stehenden Gewerbes Lohnarbeiten verrichten, 
Res. 18. Juli 1871 (M. Bl. S. 247). 
1) D. h. nicht jede ein Bergwerk betreibende Mehrheit von Personen, sondern 
Berggewerkschaften im Siune des Titel IV des Bergges. 24. Juni 1865, und zwar 
Berggewerkschaften alten wie neuen Rechts, E. O. V. IV. 49 und VIII. 27. 
Abgabepflichtig sind: 
1. die Berggewerkschaften, sowohl des älteren als des neueren Rechtes, 
gemäß Abfs. 1, 
beelenigen, welche außerhalb einer Gewerkschaft, Bergbau betreiben, nach 
Abs. 3. 
Nicht abgabepflichtig siud dagegen die auswärtigen Kuxbesitzer von Gewerkschaften 
des neueren und älteren Rechts, weil sie ihr Einkommen nur aus Kapitalvermögen 
beziehen, also der Abgabepflicht nach Abs. 3 nicht unterliegen. Vergl. E. O. B. XVIII. 
16 und 7. Jan. 1890 (Nr. II. 37). 
Eine Berggewerkschaft, die die Ausbeutung ihrer Grubenfelder anderen 
Gewerkschaften gegen Vergütigung überträgt und selbst bergbauliche Anlagen nicht be- 
sitzt, ist nach einem Urtheil des O. V. G. 5. Dez. 1893 weder eine „Bergwerk 
habende“ noch eine „Bergbau treibende“ Gewerkschaft und kann demnach mit ihren 
Pachtzinsen zu den Gemeindeabgaben nicht herangezogen werden. 
2) Ein solches Hinausgehen findet nicht schon dann stalt, wenn eine Genossen- 
schaft von Nichtmitgliedern ankauft, wohl aber beispielsweise dann, wenn ein Konsum- 
verein in kleineren Partien an Nichtmitgliedern Lebensbedürfnisse absetzt, wenn ein 
Magazinverein Waaren von Nichtmitgliedern in sein Magazin aufuimmt und dort zum 
Verkauf stellt, wenn in Kreditvereinen Nichtmitgliedern Vorschüsse oder Kredit gewährt 
wird 2c.; vergl. E. O. V. XIV. 158; XV. 112, 116; XXV. 52; Erk. O. V. G. 
3. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 109); 13. Sept., 15. Nov., 2. Dez. 1887 (Pr. 
V. Bl. IX. 58, 115, 114); 22. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 388); 9. März 1894 
(Pr. V. Bl. XV. 344). 
Die von den staatlichen Veranlagungsbebörden in Ansehung der subjektiven 
Steuerpflicht der eingetragenen Genossenschaften sind für ihre Heranziehung zur Ge- 
meindeeinkommensteuer bindend Erk. O. V. G. 3. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 109), 
12. Dez. 1894 (Pr. V. Bl. XIV. 283). 
3) Die Reichsbank ist nach §. 12 Ges. 14. März 1875 eine juristische Person 
und fällt also unter das vorliegende Gesetz. Dasselbe gilt von Königl. Gymnasien, 
Universitäten 2c., da sie nach S. 54 II. 12 A. L R. juristische Personen sind, E. O. 
B. III. 11, vom hannöverschen Klosterfonds, von der Nationalmutterloge zu den 
drei Weltkugeln und den von ihr vor 1798 gegründeten mit ihr in Verbindung 
stehenden Tochterlogen, E. O. V. XIX. 29, von Kirchengemeinden, E. O. 
V. XVIII. 23, 2c. 
Zu den juristischen Personen des §. 33 Nr. 3 gehört der Staatsfiskus nicht, auf 
ihn findet Nr. 4 Anwendung. Der Reichsfiskus ist hinsichtlich der Befreiung von 
Steuern und sonstigen dinglichen Lasten von den, in seinem Eigenthum befindlichen 
Gegenständen, dem Landesfiskus gleichgestellt, §. 1 Reichsges. 20. Mai 1873 (R. G. 
Bl. S. 113). Desgl. ist eine Konkursmasse keinc juristische Person, Erk. O. B. 
G. 25. Mai 1888 (Pr. V. Bl. IX. 402, 456). 
Der Betrieb eines städtischen Wasserwerkes, das ein Reineinkommen gewährt 
und in einer auswärtigen Gemeinde belegen ist oder die Einwohner einer auswärtigen 
Gemeinde mit Wasser versorgt, kann zu den auf das Einkommen aus Gewerbebetrieb
        <pb n="947" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 941 
meinden und weitere Kommunalverbände), welche in der Gemeinde 
Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der 
Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, 
betreiben oder alg Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus 
diesen Quellen!) in der Gemeinde zufließenden Einkommens#). Hat eine 
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden, so erfaßt die 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 940. 
gelegten Gemeindeabgaben herangezogen werden, Res. 2. Jan. 1884 (M. Bl. S. 112). 
E. O. B. X. 61. 
Oeffentliche Sparkassen sind in der Regel nicht abgabepflichtig; vergl. Res. 20. Aug. 
1875 (M. Bl. S. 242). Sie stellen sich nicht als auf Erwerb gerichtete, sondern als öffent- 
liche gemeinnützige Anstalten dar, E. O. B. XVI. 116; XI. 54. Deshalb sind auch 
in §. 28 Abs. 2 die Sparkassen der preußischen Kommunalverbände als solche für 
gewerbesteuerfrei erklärt worden. Auch öffentliche Leihhäuser betreiben als solche kein 
Gewerbe, falls nicht besondere Umstände die Annahme des Gegentheils rechtfertigen, 
Erk. O. V. G. 22. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 379); wegen der landschaftlichen Kredit- 
verbände vergl. Erk. O. V. G. 15. Juni 1888 (Pr. V. Bl. X. 34). Dagegen stellt die 
gärtnerische Pflege der Gräber gegen eine Taxe an die Kirchenkasse einen gemeinde- 
einkommenstenerpflichtigen Gewerbebetrieb der Kirchengemeinde dar, E. O. V. 2. Febr. 
1895 (Pr. V. Bl. XVI. 375). Ueber Pferdeeisenbahnbetrieb vergl. E. O. V. 
XXII. 121. 
Die Landarmenverbände sind nicht gemeindeeinkommensteuerpflichtig von dem 
Gewinn aus der Beschäftigung der Korrigenden in der Landarmenanstalt, denn diese 
Beschäftigung dient nicht sowohl zur Erzielung eines Gewinnes, sondern zur Er- 
füllung einer dem Provinzialverbande obliegenden öffentlichen rechtlichen Verpflichtung 
— wohl aber sind fie stenerpflichtig von ihrem Einkommen aus Grundbesitz und 
Pachtbetrieb. Erk. O. B. G. 21. Juni 1888 (Pr. B. Bl. IX. 448) und 3. Febr. 1893 
(Pr. B. Bl. XIV. 317). 
Eine mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattete Erziehungs- 
anstalt, die als eine für die öffentliche Wohlfahrt dienende Anlage bestimmt ist und 
sich durch mäßige, die Selbstkosten nicht erreichende Pensionen der Pfleglinge und 
Zöglinge, sowie durch Einnahmen aus Kollekten und Geschenken erhält, ist, nach 
einem Urtheile des O. V. G. 16. Jan. 1894, hinsichtlich des Einkommens, das aus 
den erwähnten Quellen fließt, nicht kommunalsteuerpflichtig. 
1) Also nicht auch hinsichtlich des aus Kapitalvermögen fließenden Ein- 
kommens. Vergl. Erk. O. V. G. 16. Mai 1890 (Pr. V. Bl. XI. 560). 
2) Hinsichtlich der Gemeinde-Einkommenbesteuerung einer juristischen Person hat 
das O. V. G. durch Urtheil 16. Jan. 1894 ausgesprochen, das juristischen Personen 
gegenüber mit einem Gesammteinkommen überhaupt nicht, sondern nur mit 
einzelnen Objekten oder Steuerquellen zu rechnen ist, dergestalt, daß, wenn von 
mehreren Quellen die eine oder die andere vermöge der auf ihr haftenden Lasten 2c. 
nicht nur überhaupt keinen Reinertrag, sondern sogar noch einen Fehlbetrag auf- 
weist, eine solche Quelle einfach uur ausscheidet, keineswegs aber der Fehlbetrag 
etwa mittels Absetzung von den aus anderen QOuellen fließenden Reinerträgen oder 
von deren Gesamtsumme zu Gunsten des Censiten zur Geltung gebracht werden darf. 
Zwischen juristischen Personen, deren Einkommen öffentlichen und solchen, deren 
Einkommen privaten Zwecken dient, besteht in kommunalsteuerlicher Hinsicht kein 
Unterschied, E. O. V. I. 81. 
Den zur Gemeindebesteuerung heraugezogenen juristischen Personen, 
Aktien-Gesellschaften, Berggewerkschaften 2c., liegt es, nach einem Urtheil des O. V. G. 
vom 8. Nopbr. 1893, ob, in dem Streitverfahren, betr. die Steuerveranlagung, das 
erforderliche Material zur Rechtfertigung ihres auf Ermäßigung der Steuer gerichte- 
ten Anspruchs zu beschaffen, die hierauf bezüglichen Verhältnisse klar zu legen und 
die dafür nothwendigen Beweise zu erbringen. Diesem Erforderniß aber wird 
durch eine bloße Bezugnahme auf die Bücher, welche den Verwaltungsrichter vor 
die Aufgabe stellt, sich das zur Entscheidung erforderliche Material von Amtswegen 
zu beschaffen nicht genügt.
        <pb n="948" />
        942 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Gemeindeeinkommensteuer das hierbei veranlagte Einkommen, vorbehalt- 
lich der Bestimmung im §. 16 Abs. 3 a. a. O.i); 
4. der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm be- 
triebenen:) Eisenbahn-s), Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unter- 
nehmungen, sowie aus Domänen") und Forsten. 
Eisenbahnaktiengesellschaften, welche ihr Unternehmen dem Staate gegen 
eine unmittelbar an die Aktionäre zu zahlende Reute übertragen haben, sind 
als Besitzer von Eisenbahnen nicht zu erachten. 
Jeder steuerpflichtige Grundstückklompex und jede steuerpflichtige Unter- 
nehmung des Staatsfiskus gilt in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbst- 
ständige Person. Die gesammten Staats= und für Rechnung des Staates ver- 
walteten Eisenbahnen snd als Eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen. 
Im Uebrigen setzt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als 
selbständige Bergbau= oder sonstige gewerbliche Unternehmung des Staatsfiskus 
zu betrachten ists). » 
Neuanziehendes) können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohn- 
sitz haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen 
werden, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt7). 
  
1) Es ist also lediglich das zum Zwecke der staatlichen Besteuerung ermittelte 
Einkommen ohne den Abzug der 3 ½ o des eingezahlten Aktienkapitales für die Ge- 
meindebesteuerung zu Grunde zu legen, Erk. O. V. G. 20. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 
118), 23. Jan. 1894 (Pr. V. Bl. XV. 309). A. M. Nöll S. 101. Doch wird 
in Erk. O. V. G. 6. April 1895 (Pr. V. Bl. XVI. 501) vorausgesetzt, daß das der 
Staats= und das der Gemeindeeinkommensteuer unterliegende Einkommen sich decken. 
2) Also nicht aus Anlagen, die er durch Andere, wenn auch gegen Pachtgeld, 
betreiben läßt, E. O. V. XXV. 144. Bergl. E. O. V. XXIX. 35. 
3) Eisenbahnbetrieb des Reichsfiskus ist nicht steuerpflichtig, E. O. V. XXII. 117. 
Ein anderer Staat wird als juristische Person besteuert, XVIII. 79. 
4) Zu den Domänen gehören nicht nur die Domanialvorwerke, sondern jedes 
einzelne Domanialgrundstück. Begriff: E. O. V. XVI. 166, 172. Im lebrigen 
dürfen fiskalische Grundstücke und Gebäude, welche weder zu einem fiskalischen Ge- 
werbe-, Eisenbahn= oder Bergbauunternehmen gehören (und dann in den etwaigen 
Reinertrag des Unternehmens zur Besteuerung gelangen) noch einen Theil der fiska- 
lischen Domänen und Forsten bilden, zu den auf das Einkommen gelegten Gemeinde- 
abgaben nicht herangezogen werden, E. O. V. XVIII. 123; 24. Juni 1887 Nr. II. 
619, 31. Mai 1889 Nr. II. 528, 23. Mai 1890 Nr. II. 495. Anfiedlungsgüter 
find keine Domänen, deren Bewirthschaftung auch Gewerbebetrieb des Staates, Erk. 
O. V. G. 25. Nov. 1891 Nr. I. 1274. Von Domänengrundstücken ohne Grund- 
steuerertrag ist der Fiskus nicht steuerpflichtig, E. O. V. XXI. 60. Fiskalische 
Brunnenbetriebe und Bade-Etablissements sind keine Domänen, sondern Gewerbe- 
betriebe. 
5) Vergl. jedoch E. O. V. XVIII. 123. 
"6) Neuanziehender ist jeder (auch ein Ausländer, Erk. O. V. G. 27. Juni 1890, 
Pr. V. Bl. XI. 606), der an einem Orte ankommt und daselbst, sei es auch nur 
besuchsweise, zur Kur, zur Abwickelung einzelner Geschäfte oder sonst vorübergehend, 
seinen Aufenthalt nimmt. Der Aufenthalt darf nicht durch Zwang herbeigeführt sein, 
der aber nicht anzunehmen ist bei Aufnahme eines Geisteskranken in eine Irrenanstalt, 
Versetzung 2c. eines Beamten O. V. G. XIII. 111, 115. 
7) Dazu gehört ein kontinuirlicher Aufenthalt. Ein Arbeiter, der die Woche 
hindurch in K. arbeitet und Sonnabends Abends oder Sonntags nach C. zurückzu- 
kehren pflegt, wo er einen festen Hausstand hat, unterliegt nicht der Besteuerung in K., 
wenn das gedachte Verhältniß auch länger als drei Monate danert, Res. 13. Nov. 
1883 (M. Bl. S. 276) und E. O. V. XV. 52. Eine kurze Geschäftsreise mit der 
Absicht direkter Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht. Im Uebrigen ist die Ent- 
scheidung Thatfrage, E. O. V. XlI. 160, XIV. 153, XXVI. 60. Hat die Gemeinde- 
versammlung den Beschluß gefaßt, auf Grund des §. 33 Abs. 4 die Neuanziehenden 
nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten gleich den übrigen Einwohnern zu 
besteuern, so ist nach Ablauf des dritten Monats die Steuer vom Tage des Anzuges 
an, also auch für den Zeitraum dieser drei Monate zu entrichten. Die auf Grund
        <pb n="949" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 943 
§. 34. Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grundstücken, 
welche ganz oder zum Theil nach §. 24 der Steuer vom Grundbesitz nicht 
unterworfen sind, unterliegt insoweit auch nicht der Gemeindeeinkommensteuert). 
§. 35. Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Handel und Gewerbe, 
einschließlich des Bergbaues, der im §. 33 Nr. 2, 3. und 4 bezeichneten Per- 
sonen und Erwerbsgesellschaften findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in 
welchen sich der Sitz:), eine Zweigniederlassungs), eine Betriebs-, Werk= oder Ver- 
kaufsstätten) oder eine solche Agenturs) des Unternehmens befindet, welche er- 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 942. 
dieser Vorschrift an sich der Gemeindeinkommensteuer Unterworfenen können indeß nur 
so lange ihr Aufenthalt in der Gemeinde noch fortbesteht, zur Steuer herangezogen 
werden, E. O. V. XXIX. 19. 
1) Dadurch ist der bisherige im Wesentlichen auf Entscheidungen des O. V. G. 
(E. O. B. XXII. 21) beruhende Rechtsstand, wonach z. B. Gymnasien als juristische 
Personen wegen des Einkommens aus Gymnafialgebäuden steuerpflichtig waren, 
geändert. 
2) Als Sitz ist der Ort anzusehen, wo die Leitung und VBerwaltung eines 
Unternehmens geführt wird. Der Ort, an dem eine Aktiengesellschaft, eine Kom- 
manditgesellschaft auf Aktien, eine eingetragene Genossenschaft ihren Sitz hat, muß 
in das Handelsregister (Art. 209, Nr. 1, 210, 175 Nr. 1, 176 H. G. B.) bezw. in 
das Genossenschaftsregister (§S. 6, 10 Reichsges. 1. Mai 1889) eingetragen werden. 
Der im Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft wird aber unter Umständen 
daun nicht als Sitz des Unternehmens im wirthschaftlichen, steuerlichen Sinne 
angesehen werden dürfen, wenn sich an diesem Orte keine wirtschaftliche, gewerbliche 
Thätigkeit irgend welcher Art vollzieht, E. O. V. XXVII. 31, Erk. O. V. G. 
26. Sept. und 31. Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 39, 231). Der Regel nach wird 
auch der Sitz der juristischen Personen durch den Sitz der Verwaltung bestimmt. 
Eine Ausnahme kann eintreten, wenn bei der Verleihung der juristischen Persönlich- 
keit oder durch Statut ein vom Sitze der Verwaltung verschiedener Ort als Sitz 
bestimmt worden ist. 
3) Eine Zweigviederlassung ist als vorhanden anzunehmen, wenn von ihr aus 
unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Zweigniederlassungen von Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschasten müssen in 
das Handels= bezw. Genossenschaftsregister eingetragen werden. Beweist aber auch die 
Anmeldung bis auf Weiteres gegen die Gesellschaft, so ist doch die Kommunal- 
besteuerung von der erfolgten Anmeldung nicht abhängig, die Steuerpflicht ist viel- 
mehr Thatfrage. Zu vergl. E. O. V. XXI. 63 und Erk. O. V. G. 30. Jan. 1894 
(Pr. V. Bl. XV. 601 — Baubureau einer Terraingesellschaft nicht schon eine 
Zweigniederlassung). 
4) Betriebsstätte ist die Stelle an der sich dauernd und bleibend entweder nach 
der Willensbestimmung des Unternehmers oder nach der Natur des Gewerbes die- 
jenigen Thätigkeiten vollziehen, die den Inhalt des Gewerbebetriebes bilden, ins- 
besondere also z. B. diejenigen Arbeiten geleistet werden, die zur Heroorbringung der 
den Gegenstand des Unternehmens bildenden Waaren oder Leistungen erforderlich sind. 
Bergl. E. O. V. XV. 202, XVI. 110, XVIII. 128, XXII. 12. 
Als Betriebsstätte bei Bergbauunternehmungen sind nicht die unter- 
irdischen Gewinnungsorte, sondern die Aufbereitungsanstalten, die Förderschachte und 
die Förderstollen anzusehen, die übrigen Schachte und Stollen aber nur dann, wenn 
auf oder bei denselben Maschinen-, Feuerungs-, Werkstätten= oder sonstiger Betrieb 
umgeht. Das O. V. G. erkannte unterm 27. April 1885 einen Wasserhaltungs- 
schacht als eine Betriebsstätte an, weil dazu mehrere Gebäude gehörten, in denen 
2 Wasserhaltungsmaschinen von 100 bis 209 Pferdekräften aufgestellt waren, welche 
sich fortwährend im Betriebe befanden und ständig von 10 bis 20 Arbeitern bedient 
wurden. Vergl. Erk. O. V. G. 27. April und 16. Nov. 1885 (Pr. V. Bl. 1885 
Nr. 11). Ein noch im Bau begriffener Schacht ist keine Betriebsstätte, E. O. V. 
27. April 1895 Nr. II. 655. 
Der nicht in der Gemeinde wohnende Pächter eines in ihr landwirthschaft- 
lich benutzten Grundstücks ist dort abgabepflichtig. Vergl. E. O. V. II. 33.
        <pb n="950" />
        944 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
mächtigt#) ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Inhabers, be- 
ziehungsweise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb?) 
unterliegt der Steuerpflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der 
Verwaltung (beziehungsweise einer Staatsbahnverwaltungsbehörde), eine 
Station?) oder eine für sich bestehende Betriebs= oder Werkstätte oder eine 
sonstige gewerbliche Anlage") befindet?). 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 943. 
Comptoire, in denen regelmäßig oder ausschließlich Distanzverkäufe (Art. 344 
H. G. B.) geschlossen werden, sind Verkaufsstätten, E. O. V. XV. 206. 
Fabrikanten, die sich zu einem BVerkaufssyndikate vereinigen, haben eine Verkaufs= 
stätte da, wo der die Verkäufe abschließende Vertreter des Syndikats sein Geschäfts- 
lokal hat, E. O. V. XVI. 111. 
Wenn eine gewerbliche Anlage verpachtet ist, so soll nur diejenige Gemeinde 
berechtigt sein, eine Steuer zu erheben, in welcher sich der Betrieb befindet, einmal 
von dem Eigenthümer wegen des Pachtzinses und dann wieder von dem Pächter wegen 
des Nutzens, den er von dem Betriebe hat, natürlich nach Abzug der Pacht, die er 
an den Eigenthümer zu zahlen hat. 
Die Betriebsstätte bei landwirthschaftlich benutzten Grundstücken ist das Grund- 
stück, auf welchem die Landwirthschaft betrieben wird, nicht aber, anstatt desselben die 
Stell- c##l, Gehöft, Vorwerk), von welcher aus dieser Betrieb erfolgt, E. O. V. 
Ueber die Eigenschaft eines Börsenlokals als Betriebsstätte des stehenden Ge- 
werbes eines vereidigten Fonds= und Wechselmaklers vergl. E. O. V. XIV. 120; 
über die Betriebsstätte bei Wasserwerken XVII. 249, bei einer Gasanstalt XV. 124, 
XVII. 255, bei einem Fuhrwerksverleiher XVIII. 128, bei Abgaben für Benutzung 
eines Schiffahrtskanals XXIV. 104; der Arbeitsraum einer Gefangenenanstalt als 
Betriebsfiätte, desgl. ein bloßer Lagerraum, Erk. O. V. G. 10. Okt. 1890 (Pr. V. Bl. 
Tl. 20. das Speditionskontor einer Fabrik, Erk. O. V. G. 6. Febr. 1894 (Pr. V. Bl. 
310). 
5) Agentur ist eine Geschäftsstelle, von der aus Haudelsgeschäfte für ein gewerb- 
liches Unternehmen vermittelt oder abgeschlossen werden. Das Bestehen einer Agen- 
tur begründet die Steuerpflicht, sobald dem Inhaber, dem Agenten, die rechtsverbind- 
liche Vollmacht ertheilt ist, im Namen und für Rechnung des Unternehmers Rechts- 
geschäfte selbständig abzuschließen. Zu vergl. E. O. V. XXIX. 21. 
1) Dieser Fall liegt hinsichtlich des Agenten einer Versicherungsgesellschaft nur 
dann vor, wenn er (sei es auch nur für bestimmte Arten von Versicherungsverträgen) 
befugt ist, selbständig Policen auszufertigen, zu ernenern oder zu verändern und nicht 
schon dann, wenn er ermächtigt ist, Anträge auf Versicherungen anzunehmen oder 
nach Befinden abzulehnen, Res. 24. Okt. 1877 (I. B. 7642). Erk. O. V. G. 28. Mai 
1885; 20. Sept. 1889 (Pr. V. Bl. XI. 122); 14. März und 2. Mai 1894 (Pr. 
V. Bl. XV. 428, 429). Der Umstand, daß eine Versicherungsgesellschaft an einem 
Orte eine Agentur im Sinne des 5. 35 nicht hat, schließt nicht aus, daß sie dort 
eine einkommensteuerpflichtig machende Betriebsstätte besitzt, E. O. V. XXVIII. 47; 
vergl. über Agemuren, Res. 23. Sept. 1873 (M. Bl. S. 266); 31. Jan. 1879 
(M. Bl. S. 52); 26. Febr. 1879 (M. Bl. S. 148). 
Wenn ein Agent nur für einen gewissen Zweig des Versicherungsgeschäftes zum 
selbständigen Abschlusse von Versicherungsverträgen ermächtigt ist, so kann nur das 
Einkommen aus diesem Zweige zur Kommunalbesteuerung herangezogen werden, Erk. 
O. V. G. 21. Dez. 1888 (Pr. V. Bl. VIII. 146). · 
2) Unter dem der Kleinbetrieb im Sinne des Ges. 28. Juli 1892 hier nicht mit- 
zuverstehen ist. Vergl. Nöll S. 116 ff., A M. Strutz S. 107. 
2) Station ist ein Haltepunkt der Eisenbahn, an welchem durch die Annahme 
von Personen oder Gütern Transportgeschäfte abgeschlossen werden, mag im Uebrigen 
die Buchführung und die Vereinnahmung der Transportgelder an diesem Orte oder 
anderswo erfolgen, Erk. O. V. 1. Juni 1885 (Pr. V. Bl. VII. 33). Vergl. E. O. 
V. XVIII. 79. 
0 Dahin gehören beispielsweise von Eisenbahnverwaltungen erbaute und betriebene 
asthöfe. 
*:) Nur für sich bestehende Betriebsstätten begründen die Steuerpflicht. Den
        <pb n="951" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 945 
Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze 
von Handels= und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, unterliegt 
der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem 
Betriebe steuerpflichtig ist. 
§. 361). Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen unbeschadet der Vor- 
schrift im §. 23 Abs. 2 und der Bestimmungen über die Veranlagung von 
Theileinkommen (8§§. 49 bis 51), nur auf Grund der Veranlagung zur Staats- 
einkommensteuer und in der Regel nur in der Form von Zuschlä en erhoben 
werden:). Die Zuschläge müssen gleichmäßig sein. Zuschläge zur Ergänzungs- 
steuer sind unzulässig. 
Ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ganz oder zum Theil zur 
Staatseinkommensteuer nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zu Grunde zu 
legende Steuersatz, sofern sich aus den §§. 44 bis 46 nicht ein Anderes ergiebt, 
nach den für die Veranlagung der Staatseinkommensteuer geltenden Vor- 
schriften zu ermitteln ). 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie die auf Grund 
der §§. 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Junit 1891 erfolgte Er- 
höhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommensteuer zieht die ent- 
sprechende Abänderung des Gemeindezuschlags nach sich. 
§. 377). Besondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderen 
Gründen gestattet und bedürfen der Genehmigung. Die bei der Veranlagung 
sur Staatseinkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens und die Stufen 
es Steuertarifs der Staatseinkommensteuer dürfen nicht abgeändert werden. 
Veränderungen der Sätze des Steuertarifs sind nur mit der Maßgabe zulässig, 
daß der Prozentsatz der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen 
nicht höher sein darf, als bei den oberen Stufen, und daß das im Tarif der 
Staatseinkommensteuer enthaltene Steigerungsverhältniß der Sätze nicht zu 
Ungunsten der oberen Stufen geändert werden darf. 
Die Betbehaltung bestehender besonderer Gemeindeeinkommensteuern kann 
mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ausnahmsweise 
Zu Anmerkung 5 auf S. 944. 
Streckengemeinden, d. h. Gemeinden, deren Bezirke lediglich durch Schienenwege auf 
freier Strecke durchschnitten werden, steht ein Besteuerungsrecht nicht zu, auch wenn 
in der Gemeinde Bahnwärter= oder Bahnarbeiterwohnungen vorhanden find. Schienen- 
wege sind keine „für sich bestehende“ Betriebsstätten, E. O V. XXIV. 105. 
1) Ausf. Anw. Art. 28. 
:) Der Zuschlag von 25 Prozent wegen Nichtabgabe der Steuererklärung unter- 
liegt der Kommunalbesteuerung nicht, E. O. V. XXV. 78. 
3) Maßgebend find nur die eigentlichen Einschätzungsgrundsätze, nicht aber auch 
Satzungen, die ihrem Wesen nach nur auf die staatliche Besteuerung anwendbar sind, 
wie z. B. 5. 6 Eink. St. Ges. 24. Jan. 1891 über die objektive Steuerpflicht, Erk. O. 
V. G. 19. Dez. 1893 und 20. Jan. 1894 (Pr. V. Bl. XV. 602, 603). Ebenso kann 
die Vorschrift des §. 18 a. a. O. (Abzüge für Kinder unter 14 Jahren) bei der Be- 
steuerung einzelner Steuerquellen, insbesondere des Forensaleinkommens als Theiles 
eines Gesammteinkommens nicht zur Anwendung kommen, E. O. V. XXVII. 12. 
Bezüglich der Einschätzungsgrundsätze 2t. muß hier auf das Eink. St. Ges. 
24. Juni 1891 und die Erläuterungen dazu, oben S. 548 ff. verwiesen werden. 
Bei der Veranlagung muß die Forensalgemeinde auch beachten, daß das ihrer 
Besteuerung unterworfene Einkommen als ein Theil des persönlichen freien Gesammt- 
einkommens anzusehen und nicht im objektiven Sinne als der nach Abzug der Be- 
triebskosten u. s. w. erzielte Reinertrag aus der einzelnen Einnahmeguelle zu be- 
handeln ist. Demgemäß müssen bei der Berechnung des in der Forensalgemeinde 
erzielten Einkommens auch z. B. die persönlichen Schulden, soweit sie nicht mit 
einem einzelnen Besteuerungsobjekte in besonderer unmittelbarer Beziehung stehen, 
berücksichtigt werden. Solche Schulden lasten auf dem Gesammteinkommen und 
mindern daher jeden Theil dieses Einkommens verhältnißmäßig, Erk. O. V. G. 4. Juli 
1893. (Br. V. Bl. XV. 72). 
4) Ausf. Anw. Art. 29. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 60
        <pb n="952" />
        946 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
und aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn sie den Vor- 
schriften der Bestimmungen des Abs. 1 nicht entsprechen. 
Die Vorschriften des §. 36 Abs. 2 und 3 finden auf die besonderen 
Gemeindeeinkommensteuern entsprechende Anwendung. 
8258, Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 
900 Mark werden, sofern in den Steuerordnungen (s88§. 23 Abs. 5, 37) nicht 
abweichende Bestimmungen ) getroffen sind, zu der Einkommensteuer nach Maß- 
gabe folgender Steuersätze veranlagt: 
1. bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 Mark nach einem Steuer- 
satze von /8 vom Hundert des steuerpflichtigen Einkommens bis zum 
Höchstbetrage des Steuersatzes von 1,20 Mark; 
2. bei einem Einkommen von mehr als 420 Mark bis einschließlich 660 Mark 
nach einem Steuersatze von 2,40 Mark; 
3. bei einem Einkommen von mehr als 660 Mark nach einem Steuersatze 
von 4 Mark. 
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark 
können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde 
ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringen 
Prozentsatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. 
Ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armen- 
pflege fortlaufende Unterstützung erhalten. 
§. 397). Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige 
anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz, aber nicht des 
Erwerbes wegen haben, auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu der Ge- 
meinde-Einkommensteuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Prozentsatze 
heranzuziehen. 
er Beschluß bedarf der Genehmigung“). 
§. 405). Von der Gemeinde-Einkommensteuer sind befreit: 
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzolleruschen 
Fürstenhauses, — 
2. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte?) 
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die 
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten 
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind, 
3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder 
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein 
Anspruch auf Befreiung zukommt. 
Die Sefreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das im §. 33 
Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden 
Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren 
und deren Familien von Gemeindelasten befreit sind bleiben, — unbeschadet der 
Vorschriften in den §§. 21, 22 des gegenwärtigen Gesetzes — unberührt. 
§. 417). Die Heranziehung der unmittelbarens) und mittelbaren s) Staats- 
  
1) Ausf. Anw. Art. 30. Nicht nur physische, sondern auch juristische Personen, 
Erwerbsgesellschaften 2c. werden vom §. 38 getroffen. 
:) Solche abweichende Bestimmungen müssen sich auf sämmtliche Steuerpflichtigen 
mit einem bestimmten Einkommen erstrecken, sie dürfen nicht eine einzelne Klasse von 
lihnen, z. B. Dienstboten, herausgreifen und begünstigen, Res. 1. Juni 1895 (bei 
Nöll S. 147). 
3) Ausf. Anw. Art. 24. 
4) Ju Landgemeinden des Kreisausschusses, in Stadtgemeinden des Bezirksaus- 
schusses gemäß §. 77. 
5) Ausf. Anw. Art. 25. 
6) Botschafter, Gesandte, Ministerresidenten und Geschäftsträger; die Konsuln 
fallen unter Nr. 3, und zwar nur die Berufskonsuln. Wahlkonsuln haben die 
Steuerfreiheit nicht. 
7) Ausf. Anw. Art. 26. S. auch oben Bd. 1 S. 234 ff. · 
8) Vergl. A. L. R. II. 10 s. 69 und E. O. V. XX. 126; wegen der Reichs- 
beamten §. 19 Ges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 71).
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        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 947 
beamten, Beamten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und 
Elementarschullehrer, sowieder Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommen- 
und Aufwandssteuern (§. 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum 
Erlasse dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend 
die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu er- 
worbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (G. S. S. 1648) mit 
der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domizil außer Berück- 
sichtigung bleibt. 
§S. 421). Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf 
das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden 
Bestimmungen. 
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne 
dieses Gesetzes. 
§. 432). Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen ge- 
stattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der 
Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere 
Jahre im Voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten 
ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung ). 
b) Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen, 
Staats= und Privatbahnen. 
§. 44,). Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist 
für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrages) nach dem Ver- 
hältniß zu berechnen"), in welchem der in der betreffenden Provinz aus den 
Domänen= und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßigev) Ueberschuß der Einnahmen 
über die Ausgaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbind- 
lichkeitens) und Verwaltungskosten") zum Grundsteuerreinertrage steht. 
Das Verhältniß ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig 
festzustellen und öffentlich bekannt zu machen 10. 
§. 45. Als Reineinkommen der Staats= und für Rechnung des Staats 
verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen 
—. 
1) Ausf. Anw. Art. 27. S. auch oben Bd. 1 S. 240ff. 
1) Auef. Anw. Art. 31. 
3) Gemäß §. 77. Die genehmigende Behörde hat zu entscheiden, ob ein Betrieb 
ein fabrikmäßiger ist. Vergl. E. O. V. XX. 252. 
4) Ausf. Anw. Art. 32 zu §8§. 44—46. 
6) Domänengrundstücke ohne Grundsteuerreinertrag, wie Hausgrundstücke, werden 
hiernach von der Gemeindeeinkommensteuer nicht erfaßt. E. O. V. XXI. 60, 
XXIX. 39. 
6) Und zwar in folgender Weise: 
Es verhält sich die Summe des Grundsteuer-Reinertrages von dem fiskalischen 
Domänen= und Forstbesitz in der Provinz N. zu dem Grundsteuer-Reinertrag 
von dem fiskalischen Domänen= und Forstbesitz in der Kommune O. wie der 
gesammte effektive Nettoertrag des fiskalischen Domänen= und Forstbesitzes in 
der Provinz N. zu dem abgabepflichtigen Einkommen des Fiskus in der 
Gemeinde 0. 
7) Etatsmäßige, nicht rechnungsmäßige wie in S. 45. 
8) Dazu gehören die durch Ges. 17. Jan. 1820 Abschn. 3 für die Krondotation 
bestimmten 7.719,296 Mark, Zinsen und Amortisation einer Anleihe von 1820; auch 
werden den Einnahmen nicht zugerechnet die Erlöse aus verkauften Forst= und 
Domänengrundstücken, da sie an die Hauptverwaltung der Staatsschulden abzu- 
führen sind. 
) Dahin gehören die in dem Domänen= und Forstbudget nicht ausgeworfenen 
Ausgaben, welche in der Central= und Provinzialinstanz für die genaunten Verwaltungen 
entstehen, z. B. Besoldungen der Ministerial- und Regierungsräthe sowie der Büreau- 
eamten. 
10) Durch den Reichs= und Staatsanzeiger und in den einzelnen Provinzen durch 
die Amtsblätter. 
607“
        <pb n="954" />
        948 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben!) eine 31/, pro- 
zentige Verzinsung des Anlage- beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amt- 
lichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist. 
Der sich danach ergebende steuerpflichtige Gesammtbetrag ist durch den zuständigen 
Minister alljährlich endgültig festzustellen:) und öffentlich bekannt zu machen. 
§. 46. Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungens) gilt der 
nach Vorschrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 (G. S. S. 449) und 
16. März 1887 G. S. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für 
jede derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglich 
der Eisenbahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem 
Gesetz vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung 
der etwa gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anu- 
rechnung gebracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden steuerpflichtigen 
Beträge sind von den mit der Aufsicht über die Privateisenbahnunternehmungen 
betrauten Staatsbehördem) alljährlich) endgültig) festzustellen und öffentlich 
bekannt zu machen?). · 
Auf Kleinbahnen (Gesetz vom 28. Juli 1892, G. S. S. 225) findet die 
vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
c) Vermeidung von Doppelbesteuerung. 
§. 477). Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus 
dem Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Preußische Gemeindens) er- 
streckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung ?) 10 erfolgt, sofern nicht zwischen 
  
1) Die an Aktionäre und Obligationeninhaber der für Staatsrechnung verwalteten 
Eisenbahnen gezahlten Renten, Zinsen und Tilgungsbeiträge gehören nicht dazu. 
1) Nach Maßgabe des Ergebnisses des dem Steuerjahre vorhergehenden Jahres. 
Perft S V. XXI. 80. Reichseisenbahnen sind nicht steuerpflichtig, E. O. V. 
117. 
3) Zu den Privateisenbahnunternehmungen im Sinne des §. 46 gehören auch 
diejenigen inländischen Bahnen, die sich im Betriebe eines auswärtigen Staates 
befinden, E. O. V. XVIII. 79. Vergl. Erk. O. V. G. 3. Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 97). 
4) Als Staatsaufsichtsbehörde der Privateisenbahnunternehmungen fungirt in erster 
Instanz der Eisenbahnkommissar, in zweiter Instanz der Ressortminister. 
5) Und zwar nach Maßgabe des Ergebnisses des dem Steuerjahre vorhergehenden 
Rechnungsjahres, nicht nach dem dreijährigen Durchschnitte. 
6) D. h. unter Vorbehalt der Beschwerde an den Ressortminister. 
7) Ausf. Anw. Art. 35 zu §§. 47, 48. Das Ges. 13. Mai 1870 (KN. G. Bl. 
S. 119) wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung findet auf die Gemeindebesteuerung 
keine Anwendung, E. O. V. XV. 98, soweit sich nicht aus dem Schlußsatze im §. 33 
Abs. 1 Nr. 3 Komm. Abg. Ges. eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergiebt, vergl- 
Nöll S. 161. Auf Schulsozietäten finden die Bestimmungen des Komm. Abg. Ges- 
wegen Vermeidung der Doppelbesteuerung keine Anwendung, E. O. V. XV. 214. 
s) Kommen nichtpreußische Gemeinden mit in Betracht, so findet S. 48a Anwendung. 
Unter Gemeinden im Sinne des §. 47 kommen nur solche in Betracht, auf 
die das eine oder andere der Kriterien des §. 35 Anwendung findet. Was in der 
gedachten Beziehung von Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften gilt, hat auch für 
gewerbliche Unternehmungen anderer Art, insbesondere für Bergbau= und Eisenbabn= 
unternehmungen zu gelten, E. O. V. XX. 29. Gutsbezirke und kommunalfreie 
Grundstücke stehen nach §. 52 den Gemeinden gleich, so daß, da in ihnen, abgesehen 
von Kreis= und Provinzialsteuern, Kommunalsteuern nicht erhoben werden, das an 
fie enallende Einkommen einer der Gemeindebesteuerung entsprechenden Besteuerung 
unterliegt. 
) Das Einkommen aus einem sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Grund- 
besitze ist, abgesehen von der sich aus den §§. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 1 ergebenden 
Einschränkung, ausschließlich in der Gemeinde zu versteuern, in der er belegen 1#- 
Vergl. E. O. V. XV. 194. 
10) Einheitlichkeit des Unternehmens ist nach §. 47 Boraussetzung seiner An- 
wendung. Sie ist bei Aktiengesellschaften zu präsumiren. Im Uebrigen ist sie nl t 
schon gegeben durch die Identität des Unrernehmers, der z. B. gleichzeitig eine Papier=
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        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 949 
den betheiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab 
vereinbart ist 1), in der Weise, daß: 
a)2) bei Verficherungs-#s), Bank= und Kreditgeschäften derjenigen Gemeinde, 
in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil 
des Gesammteinkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach 
—- 
Zu Anmecrkung 10 auf S. 948. 
mühle und ein Eisenwerk betreibt, wohl aber z. B. bei den verschiedenen Unter- 
nehmungen der Deutschen Lokal= und Straßenbahngesellschaft und der Deutschen Kon- 
tinental-Aktiengesellschaft. Vergl. E. O. V. XVI. 210, XX 300, XXV. 72; Erk. O. 
B. G. 25. Sept. 1888 (Pr. V. Bl. X. 129), 2. Mai 1890 (Pr. V. Bl. Xl. 557), 
14. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 248). *. 
Ein über mehrere Gemeinden sich erstreckender Gewerbebetrieb ist beispielsweise 
vorhanden, wenn die Fabrikation der Waaren an dem einem Orte stattfindet und der 
Handel mit denselben, beziehungsweise das zum kaufmännischen Betriebe bestimmte 
Comptoir sich an einem anderen Orte befindet, Res. 30. Juli 1876 (M. Bl. S. 23), 
E. O. V. I. 59 oder wenn in der einen Gemeinde eine Ziegelei und in der 
anderen ein Erdstich zur Gewinnung des Materials für dieselbe betrieben wird, E. 
O. B. VII. 38. Das Vorhandensein einer Zweigniederlassung neben einer Haupt- 
niederlafsung ist eine der Voraussetzungen für einen solchen Gewerbebetrieb, E. O. 
V. XXl. 64. 
Dieser liegt auch vor, wenn ein das ganze Unternehmen umfassendes Fabrik- 
gebäude von einer Gemeindegrenze durchschnitten wird, E. O. V. XVI. 120. 
Die Bertheilung erfolgt, wenn sie zwischen einer Stadtgemeinde von mehr als 
10,000 Einwohnern und einer Landgemeinde desselben Kreises zu bewirken ist, durch 
die Regierung, wenn sie zwischen Landgemeinden desselben Kreises zu bewirken ist, 
durch den Landrath; liegen die Landgemeinden in verschiedenen Kreisen, so hat die 
Regierung den Landrath zu bestimmen, welcher wegen der Vertheilung in erster Instanz 
beschließen soll, Res. 25. Nov. 1887 (M. Bl. 1888 S. 43). 
1) Eine anderweite Vereinbarung ist nicht von Amtswegen, sondern nur 
auf Antrag der Betheiligten bezw. eines von ihnen herbeizuführen, Res. 19. Okt. 
1885 zu IV. 
2) Der §. 47 a findet ebenso auf Bank- und Kreditgeschäfte Anwendung, die 
in Form einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eingetragenen 
Genossenschaft, wie auf solche, die von physischen Personen, sei es auf eigenem Namen, 
sei es in Form einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft, betrieben 
werden. 
3) Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit unterliegen nicht der 
Gemeindeeinkommenstenerpflicht. 
Wenn eine Agentur nur für einen bestimmten Zweig des Versicherungsgeschäftes 
zum selbständigen Abschluß von Geschäften bevollmächtigt ist, so hat die betreffende 
Gemeinde nur Anspruch auf Heranziehung der Prämieneinnahme aus diesem Zweige, 
Res. 3. Sept. 1879 (I. B. 8607). 
Die Sitzgemeinde erhält ein Präzipuum von 10 Prozent; sie hat aber kein Recht, 
außerdem das Einkommen der Gesellschaft zu besteuern, das in auswärtigen Ge- 
meinden mit einer Agentur erworben, von den Gemeinden aber nicht einer Kommunal= 
besteuerung unterworfen wird. Ob die betreffenden Gemeinden im In- oder Aus- 
lande belegen sind, macht hierbei keinen Unterschied, Res. 4. Dez. 1880 (M. Bl. 
1881 S. 8). 
Bei Heran:iehung einer Versicherungsgesellschaft zur Kommunaleinkommensteuer 
ist es gleichgültig, ob die Gesellschaft ihre Geschäfte von einer im Inlande oder im 
Auslande belegenen Hauptniederlassung aus betreibt. Dem entsprechend ist der 
Präzipualbetrag von 10 Prozent zu Gunsten der Sitzgemeinde auch dann zu be- 
rücksichtigen, wenn die ausländische Sitzgemeinde nach den dortigen gesetzlichen Vor- 
schriften ihn zu besteuern nicht befugt ist, wogegen andererseits eine in den aus- 
ländischen Gemeinden stattfindende Kommunalbesteuerung nicht zu berücksichtigen ist, 
wenn diese Gemeinden nach den im Inlande bestehenden Vorschriften zu solcher 
*— nicht befugt sein würden, Res. 7. März und 4. Mai 1881 (I. B. 1848 
nd 2686).
        <pb n="956" />
        950 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
weerhaltni der in den einzelnen Gemeinden) erzielten Bruttoeinnahme) 
vertheilt, „ 
b) in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden 
erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der 
Tantiemen des Verwaltungs= und Betriebspersonals, zu Grunde gelegt 
wirds). Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Gehälter, Tantièmen und 
  
1) Unter den Gemeinden sind, wenn das Geschäft sich auf inländische und 
ausländische Gemeinden erstreckt, die letzteren mit inbegriffen. 
2) Zu den Bruttoeinnahmen gehören bei Versicherungsgesellschaften außer den 
Prämieneinuahmen noch die Zinsen des Grundkapitals und des Reservefonds, der 
Gewinn von verkauften oder ausgeloosten Werthpapieren, der Agiogewinn bei Emission 
neuer Aktien, die Erstattungen aus Rückversicherungsverträgen, E. O. V. XV. 98, 103, 
XVIII. 66, 92, XXI. 72, die Schreib= und Police-Gebühren u. s. w. Von diesen 
Einnahmen sind vorab 10 Prozent der Gemeinde, in der sich der Sitz der Gesell- 
schaft befindet, als Steuerobjekt zu überweisen. Die Ueberweisung einer Präzipualquote 
von 10 Prozent an die Sitzgemeinde findet nicht bloß bei Versicherungsgesellschaften, 
sondern nach dem obenstehenden F. 47 zu a auch bei Bank= und Kredit-Geschäften statt. 
An die Stelle der Vertheilung nach Verhältniß der Prämien-Einnahmen der Agen- 
turen [Res. 31. Jan. 1879 (M. Bl. S. 52)] ist die Vertheilung nach Verhältniß 
der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahmen getreten; der Ueberrest von 
90 Prozent des Reineinkommens ist auf die Sitzgemeinde und auf alle diejenigen 
Preußischen und ausländischen Gemeinden, in der sich Zweigniederlassungen oder zum 
selbständigen Abschlusse von Rechtsgeschäften ermächtigte Agenturen befinden, zum 
Zwecke der Besteuerung nach Verhältniß der in jeder Gemeinde erzielten Brutto- 
einnahme zu vertheilen. 
5) Hinsichtlich der Beamten (bei Eisenbahnen einschließlich des Fahrpersonals) 
bildet das amtliche Domizil, hinsichtlich der Arbeiter der Ort ihrer Thätigkeit das 
maßgebende Kriterium für die Anrechnung der Gehälter und Löhne — bei Bergbau- 
unternehmungen ist als Ort des Thätigkeit derjenige anzusehen, wo das unter der 
Erdoberfläche Gearbeitete fertig zu Tage gebracht wird. Bei Eisenbahnen kommen 
die Löhne der Arbeiter an der freien Strecke nicht in Ansatz und dezgleichen nicht 
die Gehälter der in nicht steuerpflichtigen Gemeinden stationirten Bahnwärter, E. O. 
V. XX. 111, XXI. 80. 
Unter Gehalt ist das gesammte Diensteinkommen der Beamten zu verstehen, so- 
weit es als ein Enrgelt für dienstliche Thätigkeit anzusehen und nicht wie z. B 
Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder für Dienstreisen u. s. w., zur Deckung 
baarer Auslagen bestimmt ist. Hiernach sind die den Beamten gewährten anßer= 
ordentlichen Remunerationen, die der obenbezeichneten Voraussetzung entsprechen und 
im Uebrigen auch zu dem der Einkommensteuer nach Ges. 24. Juni 1891 unter- 
liegenden Einkommen des einzelnen Beamten gehören, bei der nach §. 47b Komm. 
Abg. Ges. zu berechnenden Ausgaben zu berücksichtigen. Dagegen sind die als 
Umierstützungen oder Beihülfen gezahlten Beträge, bei welchen die obige Vor- 
aussetung nicht zutrifft, außer Betracht zu lassen, Res. 27. Juni 1896 (E. B. Bl. 
S. 224). 
Gemeinden, in denen ein Einkommen erzielt wird, aber Ausgaben an Gehältern 
und Löhnen nicht entstehen, finden bei der Steuervertheilung keine Berücksichtigung, 
E. O. B. XVIII. 123. 
Unerheblich ist, ob die Zahlung der Gehälter und Löhne in Pausch und Bogen 
oder durch Einzelzahlung statifindet, vorausgesetzt, daß erstere sachliche Kosten nicht 
in sich schließt, Erk. O. V. G. 19. Okt. 1888 (Pr. V. Bl. X. 222). Gehälter und Löhne, 
die an die Schiffsmannschaft während der Fahrt gezahlt werden, find außer Ansa 
zu lassen, Erk. O. V. G. 21. Juni 1887 (Pr. V. Bl. VIII. 379), 9. Sept. 1887 (Pr. 
B. Bl. IX. 50), 5. Dez. 1893 (Pr. V. Bl. XVI. 27). « 
Sind solche Ausgaben nicht „erwachsen“, weil der Betrieb in der Gemeinde 
erst mit oder nach Beginn des Steuerjahres angefangen hat, so sind die Ausgaben zu 
schätzen, E. O. V. XX. 29, XXIV. 50. 
Ein Geschäft, das zugleich Bank= und andere Geschäfte betreibt, bleibt doch dem 
Regelfall unter b unterworfen, es müßten denn die anderen Geschäfte nur in ver- 
schwindendem Maße betrieben werden, E. O. V. XVIII. 45.
        <pb n="957" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 951 
Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung be- 
schäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und 
im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Drittheilen ihrer 
Beträge zum Ansatz. 
Erstreckt sich eine Betriebsstätte!), Station 2c., innerhalb deren Aus- 
gaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer 
emeinden, so hat die Vertheilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse 
unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den betheiligten Ge- 
meinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. s. w. 
erwachsenden Kommunallasten zu erfolgen:). 
Bei den Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen 
wird bis zum 1. April 1896 ein Drittheil des gesammten, nach §. 36 steuer- 
pflichtigen Reineinkommens dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche vor 
dem 1. April 1880 steuerberechtigt waren und dieses Recht thatlächlich ausgeübt 
haben, zur Vertheilung nach Verhältniß der im Durchschnitt der dem 1. April 
1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu den Gemeindeabgaben herangezoge- 
nen Reinerträge vorab überwiesen. Der Ueberrest wird nach den vorstehend 
unter b angegebenen Grundsätzen auf sämmtliche nach §§. 33, 35 berechtigte 
Gemeinden vertheilt. Vom 1. April 1896 ab erfolgt die Vertheilung nach den 
Grundsätzen unter b bei allen steuerberechtigten Gemeindens). 
§. 48. Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen der Versicherungs-, Bank- 
und Kreditgeschäfte, sowie der Ausgaben an Löhnen und Gehältern (8. 47) 
erfolgt in dreijährigem:4) Durchschnitt nach Einsicht eines den steuerberechtigten 
Gemeinden von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande jährlich 
mitzutheilenden Vertheilungsplanes'). Derselbe ist bezüglich der Staatseisen- 
bahnen (§. 45) für jeden Direktionsbezirk besonders aufzustellen. 
  
1) Betriebsstätte in diesem Sinne ist bei einer mehrere Gemeinden verbindenden 
Pferdebahn die gesammte mit dem Schienennetze bedeckte Straßenfläche, E. O. B. 
XXII. 121, bei einem Wasserwerke, dessen einzelne Theile (Quellenfassung, Brunnen- 
fiube, Rohrnetz, Verbrauchsstellen 2c.) in verschiedenen Gemeinden belegen sind, die 
gesammte, von den Theilen bedeckte Fläche, E. O. V. XVII. 249. 
2) Es bilden also bei Beurtheilung der örtlichen Verhältnisse das Flächenver- 
hältniß und die der Gemeinde durch die Betriebsstätte, Station 2c. erwachsenden 
Kommunallasten zusammen den Vertheilungsmaßstab, Erk. O. V. G. 19. Juni 1881 
(Pr. V. Bl. XIII. 3). 
Die obige Vorschrift bezieht sich nicht bloß auf Eisenbahnstationen und Werk- 
stätten, sondern auch auf die sonstigen in §. 47b bezeichneten Fabriken, gewerblichen 
und Bauunternehmungen, sofern sich eine Betriebsstätte derselben, innerhalb deren Aus- 
gaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden erstreckt. 
2) Abs. 2 hat seitdem seine Bedeutung verloren. 
4) Nach dem dreijährigen Durchschnitt, der dem Jahre, in dem die Veranlagung 
erfolgt, vorhergehenden letzten drei Geschäftsjahre, wenn sie aber erst nach dem 1. April 
erfolgt, der dem 1. April unmittelbar vorangegangenen drei Betriebsjahre. Hat 
das Geschäft 2c. zur Zeit der Veranlagung erst zwei bezw. 1 Jahr bestanden, so ist 
der Durchschnitt dieser 2 Jahre bezw. das Ergebniß des einen Jahres der Ver- 
theilung zu Grunde zu legen, E. O. V. XII. 99; XXVII. 25. 
5) Der Vertheilungsplan muß bei Versicherungs-, Bank= und Kredit- 
Gesellschaften: 
a) den Gesammtbetrag der Bruttoeinnahmen der Gesellschaft, 
b) den auf jede der abgabeberechtigten Gemeinden entfallenden Antheil au diesen 
Bruttoeinnahmen, 
bei allen anderen von den bezeichneten Erwerbsgesellschaften betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen, insbesondere auch bei Privateisenbahngesellschaften: 
a) den Gesammtbetrag der erwachsenden Gehälter und Löhne ein- 
schließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und Betriebspersonals, 
b) den auf jede der abgabeberechtigten Gemeinden entfallenden Antheil an den 
Ausgaben zu a, 
enthalten. Dagegen ist eine Spezifikation dieser Einnahmen resp. Ausgaben nicht 
vorgeschrieben. Ebensowenig ist auch die Angabe des steuerpflichtigen Rein-
        <pb n="958" />
        952 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
S. 48 a). Erstreckt sich ein Handels- oder Gewerbeunternehmen. ein- 
schliesslich eines Bergbauunternehmens, über preussische und nichtpreussische 
Gemeinden, so finden behufs Ermittelung des dem Stenerpflichtigen in den 
verschiedenen Gemeinden zufliessenden Einkommens die Vorschriften des S. 47 
sinngemässe Anwendung. 
§. 492). Bei der Heranziehung der Steuerpflichtigens) zur Einkommen- 
steuer in ihren Wohnsitzgemeinden") ist, unbeschadet der Bestimmungen des 
§. 358), derjenige Theil des Gesammteinkommens’) ausser Berechnung zu 
lassen, welcher ausserhalb des Gemeindebezirkes aus Grundvermögen, Handels- 
oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handels= und 
Gewerbebetrieb, einschltehltn, des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an 
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§. 33 Nr. 2) 
gewonnen wird. Zu diesem Behufe wird das Gesammteinkommen des Steuer- 
pflichtigen eingeschätzt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des 
außer Berechnung zu lassenden Einkommens in dem Gesammteinkommen ent- 
sprechend herabgesetzt?). 
Zu Anmerkung 5 auf S. 951. 
einkommens und die Vertheilung desselben auf die einzelnen abgabeberechtigten 
Gemeinden erforderlich. Es empftehlt sich im beiderseitigen Interesse, auch diese An- 
gaben in den Vertheilungsplan mit aufzunehmen. 
Der Vertheilungsplan ist jedoch für die abgabeberechtigten Gemeinden keineswegs 
bindend; die letzteren haben „nach Einsicht“, nicht nach Maßgabe des Vertheilungs- 
planes die bezüglichen Beträge selbständig zu ermitteln und Behufs Einschätzung des 
Abgabepflichtigen in Rechnung zu stellen, E. O. V. XXI. 101. 
Bindend ist der Vertheilungsplan für die abgabeberechtigten Gemeinden nicht; 
ebensowenig besteht ein Zwang zur Einreichung des Vertheilungsplanes gegen den 
Unternehmer. Vergl. aber §§. 63, 82. Außerdem kann die steuerberechtigte Gemeinde 
den säumigen Unternehmer zu Gemeindesteuern heranziehen und seinen Einspruch ab- 
worten E. O. V. XIV. 137, Erk. O. B. G. 5. März 1890 (LPr. B. Bl. 
XI. 368). 
1) §. 48 a ist erst durch die Novelle zum Komm. A. G. 30. Juli 1895 (G. S. 
S. 409) eingeschaltet worden. 
2) Ausf. Anw. Art. 36. Die Abänderungen in §. 49 beruhen auf der Nov. 
30. Juli 1895. 6 
3) Darunter find nur physische Personen zu verstehen, da nur diese einen Wohnsitz 
haben können. 
4) Nur inländische (preußische) Aufenthaltsgemeinden (des Steuerpflichtigen selbst, 
nicht seiner Familie) stehen in den Grenzen des §. 33 letzter Abs. den Wohnsitz- 
gemeinden gleich. Vergl. auch §. 50 Abs. 2. 
*) Der § 35 regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb in einer Ge- 
meinde steuerpflichtig wird. Einkommen, das hiernach in der Gemeinde, aus der es 
bezogen wird, nicht steuerpflichtig ist, unterliegt der Einkommensteuer in der Wohnsittz- 
emeinde. 
6) Das Gesammteinkommen ergiebt sich aus der gesammten Bruttoeinnahme 
nach Abzug sämmtlicher Lasten, die als auf dem gesammten Vermögen oder auch als 
auf einzelnen Theilen desselben ruhend anzusehen sind. 
7) Während also die Forensalgemeinde den Forensen zu der dem in der Gemeinde 
ihm zufließenden Forensaleinkommen entsprechenden Steuerstufe zu veranlagen hat, 
zieht ihn die Wohnsitzgemeinde mit demjenigen Bruchtheil der für sein Gesammtein= 
kommen festgestellten Einkommensteuer heran, der dem Verhältniß des nach Abzug des 
forensalen Übrig bleibenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entspricht, 
genießt also bei der progressiven Gestaltung des Einkommensteuertarifes einen Vorzug 
vor der Forensalgemeinde. Beispiel: 4 bezieht ein Gesammteinkommen von 
10 000 Mk.; wovon die Einkommensteuer 300 Mk. beträgt; davon Forensaleinkommen 
4000 Mk. Dann ist der Prinzipalsteuersatz in der Forensalgemeinde 92 Mk., in der 
Wohnsitzgemeinde 300 1 — 180 Mk. An die Veranlagung in der Forensal- 
gemeinde ist die Wohnsitzgemeinde nicht gebunden, E. O. B. VIII. 64, ebensowenig 
an diejenige zur Staatseinkommensteuer. Vergl. jedoch §. 51. Bei Beamten, auf
        <pb n="959" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 953 
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist 
jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Ge- 
sammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß) ein volles 
Viertheil des Gesammteinkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu 
nehmen. Der Anspruch vertheilt sich entstehenden Falls 2) verhältnissmässig 
auf die übrigen Theile des ausserhalb des Gemeindebezirks zufliessenden Ein- 
kommens und, soweit Preussische Forensalgemeinden in Betracht kommen, 
unter entsprechender Verkürzung des diesen Gemeinden zur Besteuerung zu- 
fallenden Einkommens?). Steht der Anspruch mehreren Wohnsitzgemeinden 
zu, so ist dieser Bruchtheil nach Maßgabe des §. 50 zu vertheilen")). 
§. 506). Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachen Wohhnsitz 
innerhalb oder innerhalb und ausserhalb des Preußischen Staatsgebiets in ihren 
preussischen Wohnsitzgemeinden verbleibt derjenige Theil des Gesammteinkommens, 
welcher aus Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen Anlagen, einschließlich 
der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, sowie 
aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung fließt, der Belegenheits= beztiehungsweise der Betriebsgemeinde. Be- 
trägt jedoch dieser Theil mehr als drei Viertheile des Gesammteinkommens 
des Steuerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im §. 49 Abs. 2 dieses Gesetzes 
sinngemäß zur Anwendung. 
Neuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei 
Monaten?) übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezogen 
Zu Anmerkung 7 auf S. 952. 
die §. 41 Anwendung findet, ist unter dem „so ermittelten Steuersatze“ derjenige zu 
verstehen, der sich nach voller Berücksichtigung der Beamtenvorrechte noch ergiebt, bei 
dem also sowohl das Diensteinkommen nur zur Hälfte in Ansatz gebracht als auch 
eine nach Ueberschreitung der im §. 5 Vd. 23. Sept. 1867 festgestellten Maximalsätze 
erforderliche Herabsetzung des Steuerbetrages bereits vorgenommen ist, E. O. V. XVI. 
143. Bergl. Strutz S. 139 f. 
1) D. h. durch einen übereinstimmenden Beschluß des Gemeindevorstandes und 
der Gemeindevertretung, der aber nicht für jeden Einzelfall gefaßt zu werden braucht, 
sondern allgemein für alle Fälle gefaßt werden kann. Einer Bestätigung bedarf der 
Beschluß nicht. Sind mehrere Forensalgemeinden vorhanden, so müssen sie sich 
sämmtlich eine verhältnißmäßige Verkürzung ihrer steuerpflichtigen Einkommenstheile 
gefallen lassen. 
Ist ein solcher Beschluß gefaßt worden, so hat er z. B. die Wirkung, daß in den 
Fällen, in deuen der Wohnsitzgemeinde weniger als ein Viertheil des Gesammtein- 
kommens zur Besteuerung zusteht, preußische Forensalgemeinden dulden müssen, 
daß das in ihnen gewonnene und an sich ihrer Besteuerung unterliegende Einkommen 
verhältnißmäßig gekürzt wird. 
2) Steht der Wohnsitzgemeinde nur eine Forensalgemeinde gegenüber, so fällt die 
Vertheilung aus. 
) Eingefügt durch die Nov. 30. Juli 1895. 
4) Abs. 5 findet auf servisberechtigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes, 
die Einkommen aus Grundvermögen in einer anderen Gemeinde, als derjenigen 
ihres Wohusitzes beziehen, keine Anwendung, Erk. O. V. G. 9. Nov. 1888 (Pr. V. 
Bl. X. 230). 
5) Sind mehrere Wohnsitzgemeinden vorhanden, die den Anspruch nach §. 49 
Abs. 2 erheben können, so sind nur diejenigen von ihnen bei der Vertheilung zu be- 
rücksichtigen, denen noch nicht ein Viertel des Gesammteinkommens zur Besteuerung 
zufließt, Pr. V. Bl. XVIII. 212. 
6) Ausf. Anw. Art. 37. Die Aeuderungen beruhen auf der Nov. 30. Juli 1895. 
7) §. 8 Bundesges. über die Freizügigkeit 1. Nov. 1867: 
Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzuges eine 
Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zu 
den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den 
Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unter- 
worfen. 
Ein den Zeitraum von 3 Monaten übersteigender Aufenthalt, der nicht im
        <pb n="960" />
        954 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
werden (§. 33 Abs. 4), sind insoweit denjenigen gleichgestellt, welche in dieser 
Gemeinde ihren Wohnsitz haben?. 
Im Uebrigen dürfen Personen mit mehrfachen Wohnsitz innerhalb des. 
Preussischen Staatsgebietes in jeder Preußischen Wohnsitzgemeinde nur mit dem der 
Zahl dieser Gemeinden entsprechenden Bruchtheil ihres Einkommens heran- 
geogen werden. Wohnsitzgemeinden, in welchen der Steuerpflichtige sich im 
aufe des voraufgegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit 
als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei nicht mitgezählt:). 
In allen Fällen ist das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen einzu- 
schätzen und der Sso ermittelte Steuerbetrag dem Verbältniss des ausser Be- 
rechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entsprechend 
herabzusetzen. 
§. 518). Ist das der Staatseinkommensteuer unterliegende Gesammtein-= 
kommen eines Steuerpflichtigen.) nach seinen Theilen in mehreren Preußischen 
Gemeinden steuerpflichtig, so darf das in diesen Gemeinden steuerpflichtige Ein- 
kommen im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe nicht übersteigen, 
in welcher der Steuerpflichtige bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer 
eingeschätzt worden ist. Zu diesem Behufe sind die Theile des Einkommens, 
sofern sie auch nach erfolgter Richtigstellung im Ganzen den Höchstbetrag der 
Steuerstufe übersteigen, verhältnißmäßig herabzusetzen (§§. 71 bis 74). 
Besitzt der Steuerpflichtige in einer Gemeinde verschiedene Quellen von 
Einkommen, so sind dieselben für die Besteuerung in der Gemeinde als ein 
Ganzes zu erachten. 
§. 52. In den Fällen der §§. 47 bis 51 sind behufs Ermittelung des 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Ge- 
meinden gleich zu achten. 
3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen. 
§. 538). Wenn einer Gemeinde?), welcher ein Besteuerungsrecht nach §. 35 
nicht zusteht, durch den in einer anderen Gemeinder) stattfindenden Betrieb von 
Berg-, Hütten= oder Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen nachweisbar Mehr- 
ausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der öffentlichen 
Armenpflege erwachsen, welche im Verhältnisse zu den ohne diese Betriebe für 
die erwähnten Zwecke nothwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang 
erreichen und eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet 
sind, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen an- 
gemessenen Zuschuß zu verlangens). Bei der Bemessung desselben sind neben 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 953. 
Steuerjahre, sondern im Vorjahre stattgefunden hat, begründet für sich allein keine 
Steuerpflicht am Orte des Aufenthaltes, E. O. V. XV. 72. Doch ist es unerheb- 
lich, ob der Aufenthalt in einem und demselben Steuerjahre stattgefunden hat, oder 
sich auf zwei Steuerjahr vertheilt, E. O. V. XX. 100. 
1) Ueber die Berechtigung der Aufenthaltsgemeinde zur concurrirenden Besteuerung, 
wenn sich Jemand im Steneriahre über 3 Monate in einer anderen als der Wohn- 
sitzzemeinde, im vergangenen Jahre aber nur in letzterer aufgehalten hat, vergl. E. 
O. V. XXII. 30. Die Aufenthaltsgemeinde muß bei der Konkurrenz mit einer 
Wohnsitzgemeinde ebenso, wie diese, den dreimonatigen Aufenthalt des Pflichtigen im 
Vorjahre darthun, da sie zur Einkommensbesteuerung nicht weiter als die Wohnsitz- 
gemeinde befugt ist, E. O. V. XXX. 16. · 
2) Ein ununterbrochener Aufenthalt ist in diesem Falle nicht nothwendig. Die 
3 Monate dürfen sich aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen, E. O. V. XX. 100 
3) Ausf. Anw. Art. 33. 
1) Nicht nur einer phyfischen, sondern auch einer nichtphysischen Person. 
*) Ausf Anw. Art. 38. 
6) Nur politische Gemeinden, nicht auch Gutsbezirke, Schul= oder Kirchen- 
gemeinden. 
7) Oertliche Nachbarschaft beider Gemeinden ist nicht nöthig. 
s) Als solche Lasten können allgemein diejenigen nicht angesehen werden, die durch 
Personen erwachsen, die bei Gründung der Anlage in der Wohnsitzgemeinde bereus
        <pb n="961" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 955 
der Höhe der Mehrausgaben auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden 
Vortheile zu berücksichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in 
keinem Falle mehr als die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von 
den betreffenden Betrieben zu erhebenden direkten!) Gemeindesteuern betragen. 
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch gegen 
den Gewerbetreibenden; der Zuschuß darf in diesem Falle den vollen Satz der 
staatlich veranlagten Gewerbesteuer nicht übersteigen. 
Ueber den Anspruch beschließt in den Fällen, in welchen keine Einigung 
der Betheiligten erfolgt, der Kreisausschuß, so weit die Stadt Berlin oder 
andere Stadtgemeinden betheiligt sind, der Bezirksausschuß. Gegen den Be- 
schluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung 
im Verwaltungsstreitverfahren statt2). 
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des §. 58 des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) dahin 
zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin be- 
theiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu 
beschließen hat. . 
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten. 
§. 54:). Die vom Staate veranlagten Realsteuern"!) sind in der Regel 
mindestens zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 758. 
wohnhaft waren und demnächst in dem Betriebe Arbeit gefunden haben. Es werden 
regelmäßig nur die später zugezogenen Arbeiter in Betracht kommen, unter dieser 
Voraussetzung aber auch solche der Hausindustrie, A. H. Komm. Ber. Anl. 13 S. 18. 
Zur Begründung ihres Anspruchs muß die Arbeiterwohnsitzgemeinde 
den Nachweis erbringen, 
1. daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Betrrieb und Mehraus- 
gaben besteht, daß ihr also für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens und 
der öffentlichen Armenpflege Ausgaben erwachsen, die nicht entstehen würden, 
wenn nicht ein bestimmter Betrieb in der Betriebsgemeinde vorhanden wäre. 
Zu diesem Zwecke wird etwa die Zahl der Beamten und Arbeiter zu er- 
mitteln sein, die, weil sie in dem bestimmten Betriebe beschäftigt werden, in 
der Arbeiterwohnsitzgemeinde wohnen. Hierher werden alle diejenigen Beamten 
und Arbeiter zu rechnen sein, die bereits in dem Betriebe beschäftigt waren, als 
sie in die Arbeiterwohnsitzgemeinde zugezogen, oder die zuzogen, um in dem 
Betriebe Beschäftigung zu finden. Es wird weiter festzustellen sein, wie groß 
die Zahl der dem Kreise der in dem Betriebe Beschäftigten angehörigen 
Schulkinder ist, und inwieweit diese die Ursache zur Mehrausgaben für Schul- 
zwecke geworden sind, indem sie etwa die Anstellung neuer Lehrkräfte oder die 
Beschaffung neuer Schulräume erforderlich gemacht haben oder machen. Be- 
züglich der Armenlast sind die erwachsenden Mehrausgaben nöthigenfalls auf 
Grund der Ausgaben zu schätzen, welche die Arbeiterwohnsitzgemeinde in den 
Vorjahren für Arme, die dem Kreise der in dem bestimmten Betriebe Be- 
schäftigten angehören, aus eigenen Mitteln thatsächlich gemacht hat, Pr. V. Bl. 
XVIII. 211, 464; 
2. daß diese Mehrausgaben einen erheblichen Umfang im Verhältniß zu 
den Ausgaben erreichen, welche die Gemeinde ohne das Bestehen des die Ur- 
sache der Mehrausgaben bildenden Betriebes hätte machen müssen; 
3. daß diese Mehrausgaben geeignet find, eine Ueberbürdung der Steuer- 
pflichtigen herbeizuführen. 
1) Indirekte Steuern, Gebühren und Beiträge kommen nicht in Betracht. 
2) Die Entscheidungen gelten nur für das betreffende Rechnungsjahr. Die Vor- 
schrift des §. 2 Ges. 11. Juli 1891 (G. S. S. 329), betr. Vorausleistungen zu 
Wegebamteen findet hier also keine anologe Anwendung. 
:) Ausf. Anw. Art. 39 zu 58. 54—58; zu §. 54 insbesondere Art. 39 I. 
und II. 1, 2. 
*!) Mit Ausnahme der Betriebssteuer, §. 58 des Ges.
        <pb n="962" />
        956 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Prozentsatzel) zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staats- 
Einkommensteuer erhoben werden. 
So lange die Realsteuern 100 Prozent nicht übersteigen, ist die Frei- 
lassung der Einkommensteuer oder eine Heranziehung derselben mit einem ge- 
ringeren als dem im ersten Absatze bezeichneten Prozentsatze zulässig. 
Werden mehr als 150 Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern er- 
hoben und ist die Staats-Einkommensteuer mit 150 Prozent belastet, so können 
von dem Mehrbetrage für jedes Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern 
2 Prozent der Staats-Einkommensteuer erhoben werden. 
Mehr als 200 Prozent der Realsteuern dürfen in der Regel nicht er- 
hoben werden. 
§. 552). Zuschläge über den vollen Satz der Staats-Einkommensteuer 
hinaus, sowie Abweichungen von den im F§. 54 enthaltenden Vorschriften be- 
dürfen der Genehmigung); die Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen 
zu gestatten. 
In beiden Fällen ist davon auszugehen, daß Aufwendungen der Ge- 
meinde, welche in vorwiegendem Maße dem Grundbesitze und dem Gewerbe- 
betriebe zum Vortheile gereichen, insoweit in der Regel durch Realsteuern 
gedeckt werden sollen, sofern die Ausgleichung nicht nach §§. 4, 9, 10 oder 
20 erfolgt. Zu solchen Aufwendungen gehören namentlich die Ausgaben für 
den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wegen, für Ent= und 
Bewässerungsanlagen, sowie für die Verzinsung und Tilgung der zu derartigen 
Zwecken ausgenommenen Schulden. 
§. 564). Zur Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Steuer- 
bedarfs sind die veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern?) in der 
Regel mit dem gleichen Prozentsatze heranzuztehen. 
Genießen jedoch die Grund-(Haus-) Besitzer oder Gewerbetreibenden von 
Veranstaltungen der Gemeinde besondere Vortheile oder verursachen sie der 
Gemeinde besondere Kosten, so ist, sofern die Ausgleichung nicht nach §§. 4, 
9, 10 oder 20 erfolgt, der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf 
(§§. 54, 55) auf die Steuern vom Grund= (Haus-) Besitz und Gewerbebetrieb, 
in Prozenten der veranlagten Realsteuern berechnet, anderweitig entsprechend 
  
1) Nicht etwa in der Weise, daß die Gemeinden zunächst den vollen Betrag der 
veranlagten Realsteuern, und dann noch den in den §§.54 ff. erwähnten Prozentsatz, sondern 
nur den letzteren zu Grunde zu legen haben, Res. 8 Sept. 1894 (Ml. Bl. S. 152). 
Zur Ausführung der §. 54 ff. sind ergangen: Res. 22. Jan. 1895 (M. Bl. 
S. 33); 24. Jan. 1895 (M. Bl. S. 35 — ausschließliche Deckung des Steuer- 
bedarfes der Gemeinden durch Realsteuern); 18. März 1895 (M. Bl. S. 118 — 
desgl.); 15. April 1895 (M. Bl. S. 118); 2. Mai 1895 (M. Bl. S. 119); 
10. Mai 1895 (M. Bl. S. 120 — Heranziehung der Realsteuern zu den Kreis- 
abgaben für Leistungen im Interesse der Realsteuerpflichtigen); 7. Dez. 1895 (M. 
Bl. 1896 S. 5 — enthält sehr eingehende Vorschriften über die Bedeutung der 
88. 54 ff.); 26. März 1896 (M. Bl. S. 65 — Verzicht auf die durch Res. 20. Dez. 
1894, M. Bl. 1895 S. 13 vorgeschriebene Berichterstattung über ertheilte Zu- 
stimmungen: 1. bei Abweichungen von den Vertheilungsregeln des §. 54 des 
Kommunalabgaben-Gesetzes, sodaß es also bei der unter Nr. 4 Abs 1 des Erlasses 
angeordneten vorgängigen Berichterstattung verbleibt; 2. bei Zuschlägen von nicht 
mehr als 150 Prozent zur Einkommeusteuer, sofern nicht die Belastung der Ein- 
kommensteuer im Verhältniß zu derjenigen der Realsteuern eine stärkere ist, als sie 
im nächstvorangegangenen Rechnungsjahre war); 29. Okt. 1896 (M Bl. S. 199 
— rechtzeitige Borlegung der Genehmigungsbeschlüsse). . 
2) Ausf. Anw. Art. 39 II. 3. 
3) Die Aussichtsbehörde ist aber nicht berechtigt, wenn die Gemeinde in den 
Grenzen des §. 54 bleibt, lediglich um eine stärkere Belastung der Einkommensteuer 
zu verhüten, durch Versagung der Genehmigung zur Erhebung von mehr als 100% 
Einkommensteuerzuschlägen einen Zwang auf die Gemeinde in der Richtung einer 
stärkeren Belastung der Realsteuern zu üben, A. H. Komm. Ber. S. 103. 
4) Ausf. Anw. Art. 39 III. 
5) Die Betriebssteuer gehört gemäß §. 58 nicht hierher.
        <pb n="963" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben--Gesetz. 957 
unterzuvertheilen, jedoch mit der Maßgabe, daß Grund- und Gebäudesteuer 
sanch doppelt so stark herangezogen werden, wie die Gewerbesteuer und 
umgekehrt. 
Ausnahmen können aus besonderen Gründen von den Ministern des 
Innern und der Finanzen zugelassen werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die Heran- 
ziehung der Grundsteuer im Verhältniß zur Gewerbesteuer. 
Die Untervertheilung (Abs. 2 und 4) bedarf der Genehmigungt9. 
§. 57. Bei der Vertheilung des Steuerbedarfs (8§. 54, 55, 56) ist das 
Aufkommen besonderer Gemeindesteuern (§. 23 Abs. 2, 8S§. 25, 29, 37) je 
nach ihrer Einrichtung und Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuer- 
bedarfs zu verrechnen, welcher durch Prozente der entsprechenden, vom Staate 
veranlagten Steuer aufzubringen ist?. 
Miethssteuern von gewerblich benutzten Räumen sind auf die Gewerbe- 
steuern zu verrechnen). 
§. 58. Die Bestimmungen der §§. 54, 56 und 57 finden auf die Be- 
triebssteuer") und auf die Steuern von Bauplätzen (F. 27 Abs. 2) keine An- 
wendung. Zuschläge zu der Betriebssteuer, die 100 Prozent übersteigen, 
bedürfen der Genehmigungs). 
§. 596). Ueber die Vertheilung des Steuerbedarfs nach den vorstehenden 
Bestimmungen (§§. 54 bis 57) hat die Gemeinde bis zum Ablaufe der ersten 
drei Monate des Rechnungsjahres Beschluß zu fassen'). Kommt bis zu diesem 
Zeitpunkte ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden behufs Deckung 
des Steuerbedarfs — unbeschadet der Vorschrift im §. 96 Abs. 4 — die 
Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren Prozentsatze als die Einkommen- 
steuer unter sich nach gleichen Prozentsätzen herangezogen. Die Ausfsichts- 
behörde ist jedoch befugt, die Deckung des Steuerbedarfs nach Maßgabe der 
§§S. 54, 55 anzuordnen?). « 
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält so lange Geltung, 
als nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des jedesmaligen Rechnungs- 
  
1) Des Kreis-, bezw. Bezirksausschusses, §. 77 des Ges. 
2) Aufwandssteuern gemäß §. 23 sind also auf den durch Personalsteuern, be- 
sondere Steuern vom Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, sowie auf den durch Prozente 
der Grund= und Gebäude= oder Gewerbesteuer zu deckenden Theil des Steuerbedarfs 
anzurechnen. 
3:) Daß die Räume dem Gewerbebetriebe ausschließlich dienen, ist nicht erforderlich, 
Sten. Ber. A. H. 2149, 2155f. 
4) Die Betriebssteuer ist also gemäß §. 13 Ges. wegen Aufhebung direkter Staats- 
steuern vom 14. Juli 1893 von den Gemeinden zu erheben und am Schlusse jeden 
Vierteljahres an die Kreiskommunalkasse abzuführen. Doch können die Gemeinden 
daneben für sich Zuschläge oder besondere Betriebssteuern erheben. 
Bei den Zuschlägen zur Betriebssteuer im Sinne des §. 58 handelt es sich nur 
um diejenigen Zuschläge, die außer dem nach der staatlichen Veranlagung sich er- 
gebenden und — soweit die Gemeinden nicht Stadtkreise sind — an die Kreise ab- 
zuführenden Ertrage dieser Stenern zu Gunsten der Gemeinden erhoben werden sollen, 
Res. 31. Jan. 1895 (M. Bl. S. 36). 
5) Des Kreis-- bezw. Bezirksausschusses, §. 77 des Ges. Bei Erhebung be- 
sonderer Betriebssteuern ist außerdem die Zustimmung der Minister des Innern und 
der Finanzen erforderlich. 
") Ausf. Anw. Art. 40. 
7) Der Auflage im ersten Satz des §. 59 ist genügt, wenn die Gemeinde 
innerhalb der ersten 3 Monate einen materiell und formell gegen kein Gesetz ver- 
stoßenden Beschluß gefaßt hat; wenn demnächst die Genehmigung versagt wird, ist 
von Neuem zu beschließen. Da die Gemeinde inzwischen Steuern nicht erheben kann, 
liegt in der Sachlage ein wirksamer Zwang, dem Verlangen der Aussichtsbehörde 
nach anderweiter Bertheilung zu entsprechen, Res. 28. Nov. 1896 (M. Bl. 1897 
S. 4). Vergl. Res. 28. Juli 1896 (M. Bl. S. 139). 
) Gegen die Verfügung der Aussichtsbehörde ist gemäß §§. 7, 24 Zust. Ges. nur 
die Beschwerde im Aufsichtswege zulässig.
        <pb n="964" />
        968 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
jahres ein gültiger Gemeindebeschluß über die Vertheilung der Steuerbedarfs 
zu Stande gekommen ist. 
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht. 
§. 601). Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatssteuern anschließen 
und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes 
und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer 
bestehenden Vorschriften. 
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der Dauer der Steuerpflicht folgende Be- 
stimmungen: 
1. Die Steuerpflicht beginnt: 
a) soweit sie von der Begründung eines Wohnsitzes oder Sitzes in 
einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Be- 
gründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats; 
b) soweit sie von dem Aufenthalte in einer Gemeinde abhängt, mit dem 
ersten Tage des nach dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrist 
(§. 33 Abs. 4) beginnenden Monats; 
c) soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe, 
einschließlich des Bergbaues, bedingt ist (6. 33 Nr. 2), F§. 35), 
mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens oder 
den Beginn des Betriebes folgenden Monats. 
Ist in dem zu b bezeichneten Falle die Steuerpflicht in Folge des 
Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren Begründung eines 
Wohnsitzes eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des 
nach, erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nachentrichtet 
werden. 
2. Die Steuerpflicht erlischt: 
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des Monats, 
in welchem der Tod erfolgt ist; 
b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthalts mit 
dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder Auf- 
enthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem 
Zeitpunkte der Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist, 
erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats; 
c) durch die Veräußerung des Grundvermögens beziehungsweise die 
Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von Handel 
oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (§. 33 Nr. 22), §. 35), 
mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die Veräußerung be- 
ziehungsweise die Einstellung des Betriebes erfolgt ist.). 
6. Veranlagung und Erhebung. 
§. 613). Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder 
einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 41. 
2) Richtiger §. 33 Nr. 2—4, denn F§F. 35 trifft nur das Einkommen aus Handel 
und Gewerbe, während es sich in den Fällen des §. 33 Nr. 3, 4 auch um Ein- 
kommen aus Grundvermögen handelt. Auch in den letztgenaunten Fällen ist anolog 
zu verfahren. 
3) Vergl. Anm. 2 vorstehend. 
4) Erlöschen der Gemeindefteuerpflicht einer Aktiengesellschaft in Liquidation, 
E. O. V. XIV. 124. 
5) Ausf. Anw. Art 42 zu §§. 61—64. 
Wenn sich auch die Gemeindebesteuerung, von besonderen Steuern abgesehen, 
vielfach an die staatliche Veranlagung anschließt, so besteht gleichwohl eine voll- 
ständige Trennung zwischen der Veranlagung zu den Staatssteuern und der zu den 
Gemeindesteuern. Dies trifft auch dann zu, wenn der Staat, wie bei der Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer ausschließlich für die Zwecke der Bestenerung durch 
die Gemeinde veranlagt. Die Steuerveranlagung der Gemeinden folgt derjenigen 
durch den Staat nach. Daher kann sich der Gemeindevorsteher oder der besondere
        <pb n="965" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 959 
Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Steuerausschüsse sind 
unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§s. 50 Abs. 3 bis ein- 
schließlich 54 des Einkommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 durch Gemeinde- 
beschluß zu bestimmen. 
§. 62. Dem Gemeindevorstande (Steuerausschuß) sind von den zuständigen 
Staatsbehörden diejenigen bei der Veranlagung oder Festsetzung der Staats- 
steuern bekannt gewordenen Besteuerungsmerkmale, deren er für die-Veranlagung 
bedarf, auf Ersuchen mitzutheilen. 
Zu dem gleichen Zwecke haben die Behörden anderer Gemeinden hinsichtlich 
der ihnen bekannten Besteuerungsmerkmale dem Gemeindevorstande (Steueraus- 
schuß) auf Erfordern Auskunft zu ertheilen!). 
§. 63. Durch die Steuerordnung können die Rechte des Gemeinde- 
Vorstandes (Steuerausschusses) und die Obliegenheiten der Steuerpflichtigen nach 
Maßgabe folgender Bestimmungen geregelt werden. 
Der Gemeindevorstand (Steuerausschuß) kann, soweit er nicht auf anderem 
Wege §. 62) zur Kenntniß der für die Veranlagung maßgebenden Besteuerungs- 
merkmale gelangt ist, ermächtigt werden, von den Steuerpflichtigen hierüber 
binnen einer angemessenen Frist Auskunft zu erfordern:). Die Aufforderung 
muß in jedem einzelnen Falle durch eine besondere, dem Steuerpflichtigen zuzu- 
stellende Zuschrift erfolgen. 
Die Verpflichtung zur Auskunftertheilung erstreckt sich nur auf die Be- 
antwortung der bei der Aufforderung gestellten Fragen über bestimmte Thatsachen. 
Soweit es sich um Schätzungen handelt, ist der Steuerpflichtige eine Erklärung 
abzugeben berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen 
vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen 
mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung 
abzugeben. 
Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen getroffenen Bestimmungen 
finden auf Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen sinn- 
gemäße Anwendung)y. 
§. 64. Durch Steuerordnung kann bestimmt werden, daß die Veran- 
lagung besonderer Realsteuern für mehrere aufeinander folgende Rechnungsjahre 
zu erfolgen hat. Soweit eine Bestimmung nicht getroffen ist, geschieht die 
Veranlagung für je ein Rechnungsjahr. 
§. 65"). Im Falle der Erhebung von Prozenten der vom Staate ver- 
anlagten Realsteuern, sowie von Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer erfolgt 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 958. 
Stenerausschuß der Gemeinde der staatlichen Vorarbeiten bedienen (§. 62), Er- 
kundigungen bei anderen Gemeindebehörden anstellen und erneute Auskunft von 
den Steuerpflichtigen einfordern. Insbesondere ist bei der Veranlagung zu prüfen, 
ob der Gemeinde gegenüber überhaupt eine Steuerpflicht besteht, ob z. B. ein 
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde statthat. Ferner ist festzustellen, welcher 
Theil des Gesammteinkommens eines in mehreren Gemeinden Steuerpflichtigen der 
Besteuerung durch die Gemeinde unterliegt. Beginn und Beendigung der Steuer- 
pflicht ist zu prüfen. In den zahlreichen Fällen, in denen die staatliche Ver- 
anlagungsarbeit für die Veranlagung durch die Gemeinde nicht maßgebend ist, muß 
diese selbständig Stellung nehmen. Die Veranlagung durch die Gemeinde ist 
somit mit einem Beschlusse der Gemeindeversammlung, der die Höhe der Prozente 
der von dem Staate veranlagten Realsteuern oder der Zuschläge zur Staatsein- 
kommensteuer feststellt, nicht abgeschlossen, es bedarf vielmehr einer besonderen Veran- 
lagung durch den Gemeindevorsteher oder Steuerausschluß. Bis ein solcher Beschluß 
gesaßt ist, sehlt es an der Veranlagung des einzelnen Pflichtigen überhaupr, 
Pr. V. Bl. XVIII. 90. 
1) Aber nicht über Sparkasseneinlagen, Res. 25. Jan. 1893 (M. 26 S. 15). 
?) Nicht aber Vorlegung von Urkunden, Geschäftsbüchern rc. 
½) Strafbestimmungen bei unrichtigen Angaben §. 79. Schriftliche Aufforderung 
ust dazu erforderlich. 
“#) Ausf. Anw. Art. 43, 1.
        <pb n="966" />
        960 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
die Bekanntmachung der Steuern durch den Gemeindevorstand für diejenigen 
Steuerpflichtigen, bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte 
Grundlage der Prozente oder Zuschläge bildet, durch eine in ortsüblicher Weise 
zu bewirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze, für andere Steuer- 
pflichtige durch besondere Mittheilung 1). 
Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern geschieht die Bekanntmachung 
durch den Gemeindevorstand für die im Gemeindebezirke wohnenden steuer- 
pflichtigen physischen Personen mittelst Auslegung der Hebeliste während eines 
zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks, für die 
übrigen Steuerpflichtigen durch besondere Mittheilung 1). 
Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets besonderer Mittheilung #). 
Durch Gemeindebeschluß kann an Stelle der Bekanntmachung durch Aus- 
legung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet 
werden. 
§. 662). Nach erfolgter Bekanntmachung (§. 65) ist die Steuer in den 
ersten 8 Tagen eines jeden Monats zu entrichten?). An Stelle des Monats 
kann durch Gemeindebeschluß eine zwei= oder dreimonatliche Hebeperiode eingeführt 
werder- Auch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgesetzt 
werden. 
Wenn die zu erhebenden Prozentsätze der vom Staate veranlagten Real- 
steuern oder die Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht über- 
steigen, so kann durch Gemeindebeschluß unter Festsetzung der Hebetermine die 
Hebung der Steuer"“) in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen 
Jahres angeordnet werden. 
Dem Pfflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum 
ganzen Jahresbetrage gestattet. 
§. 675). Die Gemeinden können die von den Mitgliedern einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung gemäß §. 33 Nr. 2 und 3 zu entrichtende 
Gemeinde-Einkommensteuer von der Gesellschaft einziehen. 
Bierter Titel. Naturaldienste 5. 
§. 68. Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Natural- 
diensten (Hand= und Spanndiensten) herangezogen werden?). 
1) Die Mittheilung kann Mangels observanzmäßiger Vorschriften an einen dritten 
mit rechtlicher Wirkung nur dann erfolgen, wenn dieser zur Empfangnahme schriftlich 
legitimirt ist. E. O. V. X. 79. Vergl. im Uebrigen E. O. B. III. 69, VII. 151. 
2) Ausf. Anw. Art. 43, 2. 
2) Deshalb hat der Steuerpflichtige, der nach Leistung im Rechtsmittelverfahren 
Befreiung und Rückzahlung erwirkt, keinen Anspruch auf Zögerungszinsen, Erk. O. B. G. 
14. Mai 1895 Nr. 1 677. 
4) D. h. derjenigen Steuer, die 50 vom hundert nicht übersteigt. 
5) Ausf. Anw. Art. 43, 3. 
6) Ausf. Anw. Art. 44. 
7) Naturaldienste, z. B. Wegebau-, Wacht-, Botendienste, Dienste bei ge- 
meiner Gefahr, sind weder direkte noch indirekte Steuern, sondern stellen eine von 
den Steuern verschiedene Art der Gemeindelasten dar, E. O. V. XXX. 137. 
Handdienste sind Dienste, die durch die Person, die eigene Kraft des Pflichtigen ge- 
leistet werden. Jedoch können kunst= und handwerksmäßige Arbeiten nicht gefordert 
werden, E. O. V. XIX. 76. Spanndienste fsind Dienste, zu deren Leistung 
ein Gespann der Art, wie es in der Gemeinde üblich ist, gefordert wird. Alle 
Steuerpflichtigen, also auch Forensen und nicht physische Personen, können durch Be- 
schluß der Gemeindeversammlung zu Naturaldiensten herangezegen werden. Gemeinde= 
beschlüsse über die Heranziehung bedürfen der Genehmigung nur, wenn und soweit in 
ihnen Abweichungen von den gesetzlichen Regeln des §. 68 Komm. Abg. Ges. vor- 
gesehen sind, E. O. V. XXIX. 123, XXX. 137. Die Pflichtigen können nur zu 
solchen Diensten herangezogen werden, die sie in normaler Weise mit eigener Kraft 
zu leisten vermögen. Sie können nicht verpflichtet werden, über dasjenige Maß von
        <pb n="967" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 961 
Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem Verhältniß der Anzahl 
der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen 
Grundbesitzes erfordert, Handdienste von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleich- 
heitlich zu leisten. Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grund- 
besitzern die ihnen obliegenden Spanmdienste auf das Maß der auf sie entfallenden 
Handdienste anzurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen ver- 
tragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen oder dem Herkommen. Im 
Zweifelsfalle wird vermuthet, daß die gespannhaltenden Grundbesitzer nur bei 
solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, von den Hand- 
diensten befreit sind. Abweichungen von diesen Bestimmungen, insbesondere die 
Heranziehnng von anderen gespannhaltenden Steuerpflichtigen zu Spanndiensten 
bedürfen der Genehmigungt). " 
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stell- 
vertreter abgeleistet werden. 
Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes ein an- 
gemessener Geldbeitrag geleistet wird?). 
Die gemäß S§. 38 dieses Gesetzes von den Gemeindeabgaben ganz oder 
theilweise frei gelassenen Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der Bestimmung 
des Abs. 2 zu Naturaldiensten herangezogen werden. 
Die in §§. 40, 41, 42 aufgeführten Personen sind von Naturaldiensten 
soweit diese nicht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere 
Kirchendiener iusoweit, als ihnen diese Befreiung seither rechtsgültig zustands). 
Fünfter Titel. Rechtsmittel?). 
§. 695). Dem Abgabepflichtigen 6) steht gegen die Heranziehung (Veran- 
lagung?) zu Gebühren, Beiträgens), Steuern und Naturaldiensten der Einspruch 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 960. 
Arbeits- oder Gespannkräften hinaus, über das fie thatsächlich verfügen, weitere 
Leistungen durch gemiethete Arbeiter oder Gespanne zu übernehmen, E. O. V. XX. 
157. Zu beachten bleibt jedoch, daß der Pflichtige bei Spanndiensten ein solches Ge- 
spann mitzubringen hat, wie er es für seinen Grundbesitz nach wirthschaftlichen 
Grundsätzen gebraucht; ein Gespann, wie er es thatsächlich besitzt, genügt nicht in 
jedem Falle. Bei Handdiensten hat er, wenn es sich um Arbeiten handelt, wie sie 
auch die Bewirthschaftung seines eigenen Grundbesitzes erfordert, seine eigenen, im 
brauchbaren Zustande befindlichen Geräthschaften, z. B. Spaten, Beile, mitzubringen. 
In siungemäßer Anwendung der Vorschrift in §. 20 Abs. 2 Komm. Abg. Ges. 
kann bei dem Vorhandensein der dort aufgestellten Voraussetzungen eine Mehr- 
oder Minderbelastung mit Naturaldiensten beschlossen werden. Der Beschluß 
bedarf der Genehmigung des Kreisausschusses (S. 77). 
1) Des Kreis- bezw. Bezirksausschufsses, §. 77 des Ges. 
2) Wenn eine Gemeinde beschließt, Dienste in Geld schätzen und leisten zu lassen, 
so kommt überhaupt nicht mehr die Leistung von Naturaldiensten, sondern lediglich 
die von Gemeindestenern in Frage. Die Aufbringung der Abgaben regelt sich dann 
nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, Mot. S. 65. 
3) Abgesehen von den in §. 68 Abs. 6 angeordneten Befreiungen dürfen 
auch Postpferde und Postillone zu Spanndiensten nicht herangezogen werden, §. 22 
Reichsges. über das Postwesen 28. Okt. 1871 (R. G. Bl. S. 347). 
4) Ausf. Anw. Art. 45 zu 88§. 69—76. 
") Auch Anträge, die ohne die erfolgte Heranziehung zu bemängeln, eingetretener 
Beränderungen wegen eine Herabsetzung der Steuer im Laufe des Steuerjahres 
bezwecken, sind in diesem Rechtsmittelverfahren zu erledigen, E. O. V. XV. 165, 
desgl. auf Rückerstattung des Geleisteten. 
6) Abgabepflichtig ist jeder, von dem die Gemeinde mit Recht oder Unrecht eine 
Abgabe fordert. Ob die Anforderung der bestehenden Rechtsnorm zuwiderläuft, ist 
sormell unerheblich, Erk. O. V. G. 17. Dez. 1892 Nr. I. 1217. Die Zurücknahme 
einer Heranziehungsverfügung mit dem Vorbehalte, auf die Forderung zurückzu- 
kommen, steht einer erneut en Heranziehung nicht entgegen, Erk. O. V. G. 30. März 
1895 (Pr. V. Bl. XVI. 524). 
7) Es ist also im Verwaltungsstreitverfahren sowohl über die Steuerpflicht, als 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 61
        <pb n="968" />
        962 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
zu1!). Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen bei dem Ge- 
meindevorstande einzulegen. 
Der Lauf der Frist beginnt: 
1. soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist- 
mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist; 
2. soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Mittheilung :), 
3. in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung 
zur Zahlung beziehungsweise Leistung. 
Einsprüche, welche sich gegen den der Veranlagung zu Grunde liegenden 
Staatssteuersatz (§§. 26, 30, 36, 38) und bei besonderen Gemeinde-Einkommen- 
steuern (§. 37) gegen die Höhe des zur Staats-Einkommensteuer veranlagten 
Einkommens richten, sind unzulässig. 
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Einsprüche 
wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grundbesitzern, Gewerbetreibenden 
und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen Lasten desselben. 
§. 70. Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. 
Gegen den Beschlußs) steht dem Pflichtigen binnen einer, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen) die Klage 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 961. 
über die geschehene Vermögensschätzung, sowobl über Maß und Zeit, als auch über 
Art und Weise der Tragung der Last zu entscheiden, E. O. V. V 87. 
Aus der Benachrichtigung muß der Stenerpflichtige den Betrag der von ihm 
geforderten Steuer genau entnehmen können, E. O. B. III. 69; VII. 151. Eine 
besondere Veranlagung braucht der Heranziehung nicht vorangegangen zu sein, Erk- 
O. V. G. 6. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 256). In der Belehrung über die 
Rechtsmittel ist auch auf die 88. 71, 74 (Antrag auf Vertheilung) hinzuweisen, Res. 
2. Jan. 1897 (M. Bl. S. 5). Einspruch gegen eine erst in der Zukunft erwartete 
Heranziehung ist unzulässig, Erk. E. O. G. 16. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 246). 
8) Auch auf Grund des Fluchtlinienges 2. Juli 1875, nicht aber auf Natural-, 
Vorspann-, Kriegsleistungen und auf die Steuer vom Wanderlagerbetriebe, desgl. nicht 
bei Verangehung zu Gebühren für Prüfung von Banvorlagen durch Amtsbezirke, 
Res. 3. März 1896 (M. Bl. S. 43). 
1) Einsprüche an eine nicht zuständige Behörde wahren die Frist nicht, E. O. 
V. VII. 148, 225. Die Jumehaltung der Frist auch beim Einspruche hat der Ber- 
waltungsrichter von Amtswegen zu prüfen, V. 100, VI. 130, X. 53, XII. 62. Hat 
der Herangezogene einer Mahnung gegenüber geschehene Zahlung behauptet, so ist 
dies ebenfalls als Einspruch anzusehen, doch findet die Fristbestimmung des §. 69 
Abs. 1 hier keine Anwendung, E. O. V. XXI. 152. Eine bestimmte Form ist für 
die Einsprüche nicht vorgeschrieben. Es genügt, daß aus der Eingabe die Unzu- 
friedenheit mit der Jeranlagung zu erkennen ist und Ermäßigung oder Freilassung 
erwartet wird, E. O. B. IX. 140. Doch ist die bloße Aumeldung, daß man Ein- 
spruch erheben wolle, nicht schon ein Einspruch, E. O. V. XXVI. 1. Einspruch in 
mündlicher Form ist gültig, wenn darauf ein Bescheid ertheilt wird, E. O. V. VII. 
149. Die gesetzlichen Folgen der Fristverfäumniß können durch Bereinbarung der 
Parteien nicht beseitigt werden, E. O. B. XIV. 190, XXVII. 41 (auch bei der 
Klage). Vereinen ohne juristische Persönlichkeit wird im Abgabenstreitverfahren die 
Parteifähigkeit nicht abgesprochen werden können, E. O. B. XIX. 30. 
:) Schreibt das ärtliche Recht neben der gesetzlich angeordneten Auslegung der 
Hebeliste noch eine besondere Benachrichtigung vor, so beginnt die Einspruchsfrist doch 
gemäß 8. 69, 1, E. O. V. XXVII 42. 
2) Der Beschluß ist nothwendige Voraussetzung für das Streitverfahren, E. O. 
B. VI. 129, VII. 148, XV. 116. Unterzieht die Beranlagungsbehörde in Folge 
einer Gegenvorstellung gegen den Einspruchsbescheid diesen einer erneuten Prüfung und 
ertheilt darauf einen neuen Bescheid, so find hiergegen, ohne Rücksicht auf den ersten 
Bescheid, nochmals die gesetzlichen Rechtsmittel zulässig, Erk. O. B. G. 6. März 
1894 Nr. II. 236. 
4) Die Innehaltung der Frist ist von Amtswegen zu prüfen, E. O. V. V. 100, 
VI. 131, VII. 148, IX. 86, X. 53, XII. 59, ist der Beschluß Montag am
        <pb n="969" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 963 
im Verwaltungsstreitverfahren offent). Zuständig in erster Instanz ist für 
Landgemeinden (Gutsbezirke) der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirks- 
ausschuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahrnehmung der Rechte der 
Gemeinde einen besonderen Vertreter bestellen. Gegen die Entscheidung des 
Bezirksausschnsses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Rebision 
zulässig. „ 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
gründete Verpflichtung zu den im §. 69 Abs. 1 bezeichneten Lasten#). 
§. 71. Ueber die Vertheilung gemeindesteuerpflichtiger Einkommen auf eine 
Mehrzahl steuerberechtigter (Wohnsitz-, Aufenthalts-, Belegenheits-, Betriebs--) 
mesnden gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§§. 47 bis 51 in Verbindung 
mit §8. 33 und 52) beschließt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Zugrunde- 
legung der Einschätzung der einzelnen Gemeinden der Kreisausschuß, und soweit 
die Stadt Berlin oder andere Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Be- 
zirksausschuß nach Anhörung sämmtlicher Betheiligten . 
— —— — 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 962. 
29. Nov. 1897 zugestellt worden, so ist Montag der 29. Nov. 1897 der letzte Tag 
der Klagefrist, E. O. V. XXIX. 108. Eine bloße Klageanmeldung (Einreichung eines 
Schriftsatzes, der den §. 63 L. V. G. nicht entspricht) kann nicht als Klage gelten. 
Ebensowenig ist der Berwaltungsrichter befugt, eine Nachfrist zur Ergänzung einer 
Sogeummeldung zu bewilligen, Erk. O. V. G. 18. April 1894 (Pr. V. Bl. 
V. 49). « 
I) )Die Berpflichtung zur Abgabenleistung im Allgemeinen ist nicht Gegenstand 
des Stretwerfahrens. Die Klage muß gegen bestimmte, durch Einspruch bestrittene 
Abgabenforderungen gerichtet werden, E. O. V. I. 62, III. 88, V. 145, XIV. 190; 
sie muß den abzusetzenden Betrag angeben, XII. 70, XV. 165, und darf bezüglich 
des Umfanges der geforderten Ermäßigung nicht weiter gehen, als der Einspruch, 
E. O. V. XII. 99, XX. 1. Sie kann auch in zweiter Instanz noch zurückgenommen 
eine rechtswirksame Zurücknahme aber nicht zurückgezogen werden, E. O. V. XXVII. 
185. Durch Zurücknahme der Heranziehungsverfügung und des Einspruchsbescheides 
findet sie ihre Erledigung, Erk. O. V. G. 30. März 1895 (Pr. B. Bl. XVI. 523. 
Der Beweis der angefochtenen Steuerpflicht liegt der Gemeinde ob, E. O. V. 
XV. 51, XXX. 128. Dagegen hat der Steuerpflichtige die Thatsachen zu behaupten 
und zu beweisen, auf welche er seinen Anspruch auf Steuerbefreiung oder Steuer- 
ermäßigung gründet, E. O. B. XIV. 137, XV. 129, XVI. 217. Zu entscheiden 
ist auf Freilassung oder auf eine ziffermäßig ausgedrückte, bezw. durch einfache 
Rechnung zu erminelnde, Herabsetzung der Steuer oder Abweisung. Feststellung der 
Grundsätze Üüber die Veranlangung und Zurückweisung zur nochmalign: Beschlußfassung 
durch den Gemeindevorstand ist unzulässig, E. O. V. II. 54, III. 13, V. 55, IX. 
11, XII. 64, XV. 127. Zur Entscheidung der Streitfrage, ob im Einzelfalle ein Hund 
zur Bewachung oder zum Gewerbebetriebe unentbehrlich ist, find die Verwaltungs- 
gerichte zuständig, XVI. 187. Ueber nachträgliche Vervollständigung oder Berichtigung 
1 Klage vergl. E. O. V. II. 275, IV. 356, VI. 223, VII. 283, VIII. 287, 
682. 
2) Hier braucht eine Veranlagung nicht vorauszugehen, die Klage kann auch die 
Abgabenpflicht im Allgemeinen zum Gegenstande haben. Sie steht aber nur den 
Beinaagspflichtigen gegeneinander, nicht aber gegen die Gemeinde 2c. selber zu, Erk. 
O. V. G. 2. Okt. 1889 Nr. I. 1173. « 
3) Unterliegt das Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen in mehreren steuer- 
berechtigten Gemeinden der Besteuerung, so müßte er an sich, wenn er einer Steuer- 
überbürdung entgehen will, gegen die in jeder einzelnen dieser Gemeinden erfolgte 
Veranlagung Einspruch und event. Klage erheben (§§. 69, 70). Denn die etwa in 
em wider eine Gemeinde anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren getroffene 
Fesistellung der Höhe des der Bestenerung Überhaupt unterliegenden Gesammtein- 
mmens berührt nur Heranziehung zur Steuer in dieser einen Gemeinde, läßt aber 
die Veranlagung der anderen Gemeinden vollkommen in Kraft. Den hieraus ent. 
stehenden Uebelständen und Weiterungen kann der Stenerschuldner durch Stellung des 
ntrages auf Vertheilung seines Einkommens auf die steuerberechtigten Gemeinden 
61“
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        964 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Der Antrag des Steuerpflichtigen, welcher binnen der Frist von 4 Wochen 
vom Tage der Bekanntmachung der Steuer (§. 65) seitens der zweiten oder 
einer weiteren eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde ab gerechnet, zu 
stellen ist, tritt an die Stelle des Einspruches gegen die Heranziehung (Veran- 
lagung) zu den bezüglichen Steuern in jeder einzelnen der betheiligten Ge- 
meinden (§. 69). 
Der Kreis= (Bezirks-) Ausschuß hat nach verhandelter') Sache den auf 
jede Gemeinde entfallenden Theil des steuerpflichtigen Einkommens und den 
von demselben zu entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen. 
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des §. 58 des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18832) dahin zur Anwendung 
daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, der 
Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu beschließen hat. 
§. 72. Gegen den Beschluß des Kreis= (Bezirks-) Ausschusses findet 
binnen einer Frist von 2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im 
Verwaltungsstreitverfahren statt. In den Fällen, in welchen der 8. 58 a. a. O. 
zur Anwendung kommt, ist für das Verwaltungsstreitverfahren derjenige 
Kreis= (Bezirks-) Ausschuß zuständig, welcher in Ansehung des Beschluß 
verfahren für zuständig erklärt worden war. 
Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
steht sowohl dem Steuerpflichtigen, als auch einer jeden Gemeinde zu, auf 
deren Steuerforderung sich der Beschluß erstreckt, und richtet sich gegen sämmt- 
liche Betheiligte, deren Theilverhältniß durch den von dem Kläger verfolgten 
Anspruch berührt wird. 
§. 73. Wird während schwebenden Beschluß= oder Verwaltungsstreit- 
verfahrens eine weitere Forderung auf Zahlung von Gemeindesteuern in 
Ansehung des dem Verfahren unterliegenden Einkommens erhoben, so hat der 
Steuerpflichtige binnen der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekannt- 
machung der bezüglichen Steuerforderung (§. 65) ab gerechnet, deren Ein- 
beziehung in das schwebende Verfahren bei derjenigen Behörde zu beantragen, 
bei welcher die Sache anhängig ist?). In diesem Verfahren ist alsdann 
— 
# 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 963. 
gemäß §. 71. K. A. G. entgehen. Er wird diesen Antrag zweckmäßig dann stellen, 
wenn er einer Mehrzahl steuerberechtigter Gemeinden gegenüber steht, die bei ihrer 
Veranlagung den §. 51 K. A. G. unbeachtet gelassen und sein steuerpflichtiges Ein- 
lommen so hoch angenommen haben, daß es im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen 
Steuerstufe übersteigt, in die er bei der Beranlagung zur Staatseinkommensteuer ein- 
geschätzt worden ist. Aber der Steuerpflichtige braucht nicht unbedingt den Antrag 
auf Vertheilung zu stellen. Er kann auch unter Umständen gegen einzelne oder alle 
Heranziehungen im Wege des Einspruchs vorgehen, E. O. V. XXX. 29. 
1) Also dürfte ein Vorbescheid gemäß §. 64 L. V. G. unzulässig sein. 
2) In einem Falle, in dem der §. 58 L. V. G. Anwendung findet, in dem 
es also zur Begründung der Zuständigkeit des Kreis= oder Bezirksausschusses noch 
eines besonderen Verwaltungsaktes bedarf, genügt es zur Wahrung der An- 
tragsfrist von vier Wochen, wenn der Antrag auf Vertheilung innerhalb derselben 
bei einem der in Frage kommenden Kreis= oder Bezirksausschüsse oder bei der Stelle 
gestellt worden ist, die (§. 58 L. V. G.) berufen ist, den zuständigen Kreis= oder 
Bezirksausschuß zu bestimmen, E. O. V. XXVII. 198. 
3) Darunter ist sowohl die Beschlußbehörde, als auch das Verwaltungsgericht zu 
verstehen. Daher kann der Kreisausschuß, wenn bei ihm als Verwaltungsgericht eine 
Sache schwebt und während dessen eine weitere Steuerforderung Seitens einer bei 
dem bishberigen Verfahren nicht betheiligten Gemeinde erhoben wird, sofort ohne vor- 
herigen Beschluß über die Sache befinden, das Oberverwaltungsgericht als Revifions- 
instanz nur, wenn der Anspruch spruchreif ist. Anderenfalls hat Zurückweisung in 
die Instanz stattzufinden, H. H. Komm. Ber. S. 3 
Sobald der Antrag auf Vertheilung gestellt ist, tritt er nicht nur an die Stelle 
des Einspruchs gegen die früheren Heranziehungen, sondern er schließt auch bezüglich 
der späteren den Einspruch aus, E. O. BV. XXX. 29. Vergl. Res. 17. Dez. 1896 
(M. Bl. 1897 S. 5).
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        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 965 
gleichzeitig auch über die später erhobene Steuerforderung zu beschließen oder 
zu entscheiden. « «· 
§. 74. Wird nach rechtskräftig entschiedener Sache eine weitere Steuer- 
forderung in Ansehung des Einkommens erhoben, welches den Gegenstand 
des früheren Verfahrens gebildet hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen 
(§§. 71 bis 73) sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß derjenige 
Kreis= (Bezirks-) Ausschuß, welcher in dem ersten Verfahren beschlossen und 
entschieden hat, auch für das zweite Verfahren zuständig ist, und daß das 
rechtskräftig festgesetzte Antheilsverhältniß der bei dem ersten Verfahren be- 
theiligt gewesenen Gemeinden in dem zweiten Verfahren nicht mehr geändert, 
in dem letzteren vielmehr nur noch darüber beschlossen und entschieden werden 
kann, welchen Betrag die früher aufgetretenen Steuergläubiger dem später 
aufgetretenen nach dem durch das rechtskräftige Urtheil für sie festgesetzten 
Antheilsverhältnisse zu erstatten haben. · « 
§. 65. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung 
oder Leistung nicht aufgeschoben ½). 
§. 76. Gegen die Feststellung des Gesammtsteuersatzes für einen Ge- 
werbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nicht zur Staats- 
gewerbesteuer, aber gemäß §. 28 Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbesteuer 
herangezogen wird (§F. 32), finden dieselben Rechtsmittel statt, die im Falle 
der Veranlagung dieses Betriebes zur Staatsgewerbesteuer gegeben sein würden 
(§§. 35 bis 37 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). « » 
Desgleichen finden auch in diesem Falle hinsichtlich der Zerlegung des 
Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge 
die im §. 38 a. a. O. wegen der Rechtsmittel getroffenen Vorschriften 
Anwendung. 
Sechster Titel. Aufsicht. 
§. 772). Für die Ertheilung der in diesem Gesetze vorbehaltenens 
Genehmigung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Stadt- 
gewenten der Bezirksausschuß, bei Landgemeinden"!) der Kreisausschuß 
zuständig. 
  
1) Daher steht selbst wenn die Heranziehung zur Steuer sachlich eine rechtswidrige 
gewesen sein sollte, dem Steuerpflichtigen im Falle der Aufhebung der Veran- 
lagung durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsrichters kein Anspruch auf 
Zinsen für den ihm zu erstattenden Betrag zu, E. O. V. XXVIII. 115. Vergl. 
E. O. V. VIII. 16; ebensowenig ein Antrag auf Rückerstattung von Beitreibungs- 
kosten, E. O. V. VI. 134. 
2) Ausf. Anw. Art. 46. 
3) Die Frage, welche Gemeindebeschlüsse über Gemeindebesteuerung der Ge- 
nehmigung bedürfen, ist lediglich nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben- 
gesetzes zu entscheiden. Eine Vorschrift, wonach die Gemeinden ohne die Genehmigung 
der zuständigen Behörde nicht befugt sein würden, eine bestehende direkte oder in- 
direkte Gemeindesteuer vorübergehend oder dauernd außer Hebung zu setzen bezw. 
eine genehmigte Steuer-Ordnung wieder aufzuheben, ist in dem Kommunalabgaben- 
gesetze nicht enthalten. Die bezüglichen Gemeindebeschlüsse bedürfen daher keiner Ge- 
nehmigung, Res. 15. Mai 1897 (M. Bl. S. 906). « « 
) Zu diesen gehören gemäß Res. 2. Jau. 1895 (M. Bl. S. 16) auch die 
Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien. 1 
Zur Rechtswirksamkeit von Beschlüssen der Gemeindeversammlung, die der Geneh- 
migung und der Zustimmung bedürfen, werden übereinstimmende Willenserklärungen der 
Gemeindeversammlung, die den Beschluß faßt, z. B. eine Steuer-Ordnung erläßt, 
des Kreisausschusses, der das beschlossene zu genehmigen hat, und des die Zu- 
stimmung ertheilenden Regierungspräsidenten erfordert. Hat demnach der Kreis- 
ausschuß nur bedingungsweise genehmigt, so muß die Gemeindeversammlung, damit 
ihr Beschluß zur gesetzlichen Gültigkeit gelangt, die gestellten Bedingungen sich zu 
elgen machen. Hat weiter der Regierungspräsident nur unter Vorbehalt seine Zu- 
stimmung ertheilt, so müssen Gemeindeversammlung und Kreisausschuß auch ihrer- 
seits den Vorbehalt ausdrücklich oder flillschweigend annehmen. Zu vergl. Pr. V. Bl. 
XVI. 549, 550, XVIII. 219.
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        966 Abschnitt XXXVII. Kommunalahgaben-Gesetz. 
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß 1) — bei Stadtgemeinden 
des Provinzialraths, bei Landgemeinden des Bezirksausschusses — steht dem 
Vorsitzenden dieser Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses die Ein- 
legung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen 
zu, PHierbe. finden die Bestimmungen des §F. 123 des Gesetzes über die all- 
gemeine Landesverwaltung vom 13. Juli 1883 Anwendung. 
Die Genehigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche 
a)) besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in 
ihren Grundsätzen verändert, 
5 ) Abweichungen von den im §. 54 vorgeschriebenen Vertheilungsregeln, 
Fc) Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus 
G. 55) angeordnet werden, 
P er Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Den 
Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf die ihnen unter- 
geordneten Aufschtsbehörden höherer Instanz:) zu übertragen. 
Die Ertheilung der Genehmigung kann auf eine von vornherein zu be- 
stimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden. 
783). Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Ge- 
meinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, in- 
direkten, direkten Steuern oder Diensten, welche den Vorschriften des Gesetzes 
uwiderlaufen, oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt, so ist die 
ussichtsbehörde befugt, deren Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der 
Gründe anzuordnen. 
Deieselbe Befuguiß steht der Auffichtsbehörde zu, wenn die Abstufungen 
des Grundbesitzes, nach welchen die Steuer umgelegt wird (§. 25), wegen 
wesentlicher Veränderungen der Besitzverhältnisse zur Grundlage der Be- 
steuerung nicht mehr geeignet sind und ein Antrag auf Abänderung oder 
Laentn von der Mohrheit der einer Abstufung angehörigen Steuerpflichtigen 
gestellt wird. 
Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Steuern 
darf nicht angeordnet werden. 
Gegen die Anordnung findet innerhalb vier Wochen nach Ablauf der in 
derselben gestellten Frist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren"), für Land- 
gemeinden bei dem Bezirksausschusse, für Stadtgemeinden bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte statt. 
Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so ist die Aufsichts- 
1) Der sonst Lemäß §. 121 Land. Verw. Ges. endgültig ist, jedoch unbeschadet 
der Prüfung des Verwaltungsrichters hinsichtlich seiner rechtlichen Zulässigkeit und 
Verbindlichkeit, E. O. V. III. 97, IV. 117,. 
2) Oberpräsident für Städte, Regierungepräsident für Landgemeinden. Durch 
Res. 20. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 13) ist die Ertheilung der Zustimmung zur 
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen in den in §. 77 Abs. 3 bezeichneten Fällen 
für Stadtgemeinden mit nicht mehr als 10000 Einwohnern auf die zuständigen 
Königl. Oberpräsidenten und für Landgemeinden auf den zuständigen Königl. Regierungs- 
präfidenten, die Ertheilung der Zustimmung zur Genehmigung von Gemeindebeschüssen, 
durch welche Lustbarkeits-, Hunde-, Bier-, Wildpret= und Geflügelsteuer eingeführt oder 
in ihren Grundsätzen verändert werden, auf den zuständigen Königl. Oberpräsidenten 
auch für Stadtgemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern übertragen. 
Die Zahl der Einwohner einer Stadtgemeinde im Sinne der vorstehenden Er- 
mächtigung bestimmt sich nach der ortsanwesenden Bevölkerung bei der letzten Volks- 
zählung. 
Vergl. Res. 30. Jan. 1895 (M. Bl. S. 35) und 2. Mai 1895 (M. Bl. 
119). 
Generelle Zustimmung im Sinne der Res. 5. Nov. 1885 (M. Bl. S. 225) und 
17. Febr. 1890 (M. Bl. S. 43) finden nicht mehr statt, Res. 31. Dez. 1894 (ber 
Nöll S. 239). 
3) Ausf. Anw. Art. 47. « .· 
4) Zu dieser sind nicht einzelne Gemeindeangehörige, sondern lediglich der Gemeinde 
vorsteher als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde legitimirt.
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        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 967 
behörde befugt, die in Anfehung der Aufbringung der Gebühren, Beiträge, 
indirekten, direkten Steuern oder Dienste erforderliche Ordnung auf Grundlage 
der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. Das Gleiche gilt für den Fall 
der rechtskräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage endgültig für be- 
gründet erkannt, so tritt die Anordnung außer Kraft. 
Sofern t das offentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der 
Erhebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Stenerwesens bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadt- 
gemeinden der Beziyksausschuß!) 
Siebenter Titel. Strafen. 
§. 792). Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuftändiger Stelle 
auf die an ihn gerichteten Frugen oder bei der Begründung eines Einspruchs 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit dem vier-- bis zehn- 
fachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens 
aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft. 
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeigmt ist, eine 
Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der 
Absicht die Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis ein- 
hundert Mark ein. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor 
Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle be- 
richtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist 
entrichtet. 
l 802). Der Gemeindevorstand beziehungsweise die Mitglieder des Ge- 
meindevorstandes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie die bei der Ver- 
anlagung betheiligten Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß 
gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuer- 
pflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Auskunstsertheilung 63) oder 
der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis 
b6 intausen fünfhundert Mark oder mit GefängntH bis zu drei Monaten 
estraft. 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeindevorstandes oder des 
Steuerpflichtigen bezw. dessen Vertreters statt!). Ist das Vergehen von dem 
Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, so 
ist auch die Aufsichtsbehörde zur Stellung des Antrages berechtigt. 
§. 81. Die auf Grund der §§. 79 und 80 festgesetzten, aber unbeitreib- 
lichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden 
Bestimmungen der §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
in Haft umzuwandeln. 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der im §. 79 bezeichneten 
strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die 
von dem Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt 
Lemachten Frist freiwillig an die Gemeindekasse Hhlt. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch den 
Gemeindevorstand. Dasselbe findet statt, wenn der Gemeindevorstand aus 
sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu 
nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet. 
1) Die Beschlüsse sind durch Beschwerde gemäß §. 121 L. V. G. anfechtbar. 
*) Ausf. Anw. Art. 48 zu 8§. 79, 80 Abs. 1—3. S. 79 bezieht sich nur auf 
Gemeindestenern (direkte und indirekte), nicht auf Gebühren und Beiträge. Vergl. 
Nöll S. 247. Adickes S. 127. 
2) Ansf. Anw. Art. 49 zu 85. 80, 81. 
) Der Antrag ist binnen drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit 
dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der 
Person des Thäters Kenntniß gehabt hat (§§. 61 f. R. St. G. B.).
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        968 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung 
(§. 80) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. « 
§. 821) In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhand- 
lungen bis zur Höhe von dreißig Mark angedroht werden. 
Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach ein- 
getretener Rechtskraft (6. 459 der Str. Pr. O. vom 1. Februar 1877, R. G. 
Bl. S. 253) im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. 
  
Achter Titel. Nachforderungen und Berjährungen. 
. 832). Die Einziehung hinterzogener direkter Steuern (§.79) zur Ge- 
meindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren 
und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 
fünf Jahren?) und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährung 
beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung 
begangen wurde. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu, gegen dessen 
Beschluß nach Maßgabe der §§. 69, 70 der Einspruch und die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren zulässig find. 
§. 84 41). Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Ge- 
setzes oder der auf Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei der Ver- 
anlagung direkter Gemeindesteuern übergangen oder steuerfreis) geblieben sind, 
ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (88. 79, 
83), sind zur Entrichtung des der Gemeindekasse entzogenen Betrages ver- 
pflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Rechnungsjahre zurück, 
welche den Nechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, voraus- 
gegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbantheils über. 
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- 
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes oder der maßgebenden Steuerordnungen. 
§. 85“). Ist nach den Bestimmungen der §§. 67, 80 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 eine Nachsteuer für den Staat festgesetzt, so 
haben die zur Entrichtung der Nachstener Verpflichteten gemäß den hierfür 
geltenden Vorschriften die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nach- 
zuzahlen. 
Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch 
den Gemeindevorstand einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die 
Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgeben- 
den Steuerordnungen. 
§. 86. Hat in Folge der Einlegung von Rechtsmitteln oder einer ander- 
weitigen Veranlagung (§.57 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) 
eine Erhöhung der ursprünglich vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden 
(§. 30 Abs. 2, §. 36 Absl. 3), so kann die hieraus entspringende Nachforderung 
der Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage 
der ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Stener be- 
ginnt, erhoben werden. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 50. 
2) Anusf. Anw. Art. 51. 
2) Unter Einrechnung der bei Lebzeiten des Erblassers verstrichenemn Frist. 
4!) Ausf. Anw. Art. 52. Z 
5) Zum Begriffe der gänzlichen Uebergehung vergl. E. O. V. VII. 77. Ein 
Steuerpflichtiger, der nicht übergangen oder steuerfrei geblieben ist, wohl aber zu 
einer seinem wirklichen Einkommen nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe ver- 
anlagt worden ist, unterliegt für das Steuerjahr der Nachbesteuerung durch die Ge- 
meinde nicht, Pr. V. Vl. XVIII. 245. 
") Ausf. Anw. Art. 53.
        <pb n="975" />
        Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 969 
§. 87. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Ge- 
meindeabgaben als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die 
Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist, 
1. bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres, vom Tage des Ein- 
trittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, « 
"2.betsonsttgenindirekten-Steuern;GebührenundBeiträgen(.4——11), 
sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablaufe des— 
jenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach 
den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die 
Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt. « 
g. 88. Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rück- 
stande verblieben oder befristet sind, verjähren in 4 Jahren, von dem Ablaufe 
des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt. 
Die Veriährung. wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsauf- 
forderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung 
unterbrochen. 
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die 
Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine 
neue vierjährige Verjährungsfrist. 
Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung. 
§. 89. Die Kosten der Veranlagung und Erhebungt) der Abgaben fallen, 
insoweit hierüber nicht durch §. 14 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern anderweite Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. 
Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruches 
erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu 
erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig er- 
weisen. Die Festsetzung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den 
Einspruch erfolgen. 
§. 90. Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die nach einem 
von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen 
u. f. w.) unterliegen der Beitreibung im Verwaltun ezwangsverfahren nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 7. September 1879 (G. S. S. 591)2). 
Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß 
der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte zu leisten und die entstehenden 
Kosten von den Ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen. 
Theil II. Kreis= und Provinzialsteuern. 
§. 918). Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis- 
und Pomimztatstzuern bleiben mit folgenden Maßgaben unberührtn: 
1. Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung 
darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern 
aufgebracht werden sollen?). 
1) Dazu gehören diejenigen Kosten nicht, die der Pflichtige zum Zweck der Ab- 
lieferung an die Gemeindekasse etwa aufzuwenden hat, Ausf. Anw. Art. 57. 
2) Die Erstattung von Beitreibungekosten zu Unrecht verlangter Abgaben kann 
vom Steuerpflichtigen, der die Steuer trotz Einspruch und Klage vorausbezahlen muß, 
nicht verlangt werden. E. O. V. XVI. 246. 
3) Ausf. Anw. Art. 59. 
5) Gemäß Res. 9. Febr. 1895 (M. Bl. S. 36) kann die Betriebsstener weiter- 
hin zu den Kreisabgaben herangezogen werden. · 
ZHidiestvcsrbisliermnkindenKreisqrduungenfinsWeflftslen,Rheinprovinz 
und Schleswig. Holstein vorgesehen. Auf die Gutsbezirke bezieht sich die Vorschrift 
nicht. Die Gemeinden haben jedoch nur die Befugniß, nicht die Berpflichtung zur 
Beschlußfassung.
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        970 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
2. Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude= und 
die Gewerbesteuer der Klassen 1 und II in der Regel mit dem gleichen 
Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staats- 
einkommensteuer belastet wird. . - 
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit 
welchem die Realsteuern heranzuziehen find, bis auf das Anderthalbfache 
ienes Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt 
werden. - 
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen 
Beschlüsse. der Kreistage und Beztrksausschüsse können bereits innerhalb 
eines Jahres vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gefaßt 
werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Maßstäbe für die Ver- 
theilung der Kreisabgaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes 
nicht entsprechen oder die darnach erforderliche Genehmigung nicht 
"kc0chhalten haben, außer Kraft. 
—Z. Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreis- 
steuern und einzelner Kreise mit Provinktalsteuern darf auch nach einem 
anderen Maßstabe, als nach Quoten der Kreissteuern beziehungsweise 
der direkten Staatssteuern erfolgen. 
4. Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Entrichtung 
der in Kreisen oder Provinzen vom Einkommen zu erhebenden 
Steuern verpflichtet sind!) oder Physische Personen in verschiedenen 
Kreisen?) bezichungsweise Provinzen solchen Steuern unterliegen, 
kommen bei Veranlagung der Pflichtigen die die Gemeindeeinkommen- 
steuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sinnentsprechend?) zur 
Anwendung. 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßtigung der der Vertheilung von Kreis= und Provinzialsteuern zu Grunde 
gelegten Staatssteuersätze zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung 
zu den Kreis= beziehungeweise Provinzialsteuern nach sich. 
§. 92. Die Vorschriften der §§ 2, 51, 71 bis 74 finden bei der Kreis- 
und Provinzialbesteuerung mit nachstehenden Maßgaben finnentsprechende 
nwendung: · 
1. Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise 
(Stadt- oder Landkreise) unterltegenden Einkommens beschließt der 
Bezirksausschuß. 
An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten. 
2. Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen 
unterliegenden Einkommens beschließt — auch wenn die Stadt Berlin 
mit in Betracht kommt — derjenige Provinzialrath, welchen der 
Minister des Innern bestimmt. -. 
Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die Klage bei dem 
Oberverwaltungsgericht statt. 
§. 94. Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern. 
Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen. Sie ist 
durch Steuerordnung zu regeln. Auf die Stenerordnung finden die Vorschriften 
des S. 82 mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle des Gemeindevor- 
standes der Kreisausschuss tritt. 
Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die 
Genehmigung unterliegt der Zustimmung der Minister des Innern und der 
1) Neue Berpflichtungen werden also nicht eingeführt, auch bezüglich des 
Fiskus nicht. 
:) Darunter sind nur Landkreise zu verstehen. Deun die in den Stadkkreisen 
zur Erhebung gelangenden Abgaben sind lediglich Gemeindeabgaben, E. O. B. XV. 36. 
2) Soweit eben angängig, was z. B. hinsichtlich des letzten Satzes des S. 49 
und der Abs. 1 und 3 des §. 50 nicht der Fall ist, weil es für die Kreisbesteuerung 
nur einen Wohnsitzkreis giebt, E. O. V. VIII. 16; ferner hinsichtlich des Abs. 2 im 
8. 50, warl der bloße Aufenthalt nicht kreissteuerpflichtig macht, E. O. B. XVI. 36, 
und des §. 52.
        <pb n="977" />
        Abschnitt XXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 971 
Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf 
den Oberpräsidenten zu übertragent). 
Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das Recht der 
Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (G. 16). 
Schluß-, Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 94. Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind 
Ausschlußfristen. Die Fristen beginnen, soweit in diesem Gesetze nichts 
Anderes bestimmt ist, mit der Zustellung des Beschlusses oder der sonstigen 
Anordnung. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen 
sind für den Beginn und die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeß- 
gesetze maßgebend ?). « 
§.95«).·DasRechnunggjahtfürdenGemeindehaughaltbeginntmit 
dem 1. April und schließt mit dem 31. März. 
Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an Stelle 
dessasschmungsiahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten 
zu lassen. « 
§.964).DasegenwärtigeGeietztrittgleichzeitigmitdemGesetzewegen 
Aufhebung direkter Staatssteuern in Kraft. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Observanzen, Statuten. 
Regulative, Gemeindebeschlüsse u. s. w.) über die Aufbringung von Gebühren, 
Beiträgen, indirekten und direkten Steuern oder Diensten mit den Vorschriften 
dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen. » 
Zu diesem Behufe können die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes 
erforderlichen Gemeindebeschlüsse bereits innerhalb eines Jahres vor dem 
Inkrafttreten desselben im Voraus gefaßt und die dadurch bedingten Anord- 
nungen und Entscheidungen der Verwaltungs= und Verwaltungs-Gerichts- 
behörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden. 
Ordnungen, welche bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in 
Geltung gewesen sind, bleiben — unbeschadet der Bestimmungen im S§. 28 
Abs. 4 und §. 37 Abs. 2 — bis zur Abänderung durch rechtsgültigen Ge- 
meindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde (S. 78) bestehen. 
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes treten alle demselben 
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft?). 
o in den Gesetzen auf diese Bestimmungen Bezug genommen ist, kommen 
diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung. 
Unberührt bleiben die Vorschriften wegen Erhebung von Bürgerrechts- 
geldern, Einkaufsgeldern und gleichartigen Abgaben. 
§. 97. Der Minister des Innern und der Finanzminister sind mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
1) Die Zusätze beruhen auf Art. 3 Ges. 30. Juli 1895 (G. S. S. 409). 
Durch Res. 24. März 1896 (M. Bl. S. 65) ist die Zustimmung auf den zu- 
ständigen Königl. Oberpräsidenten übertragen worden. 
2) C. Pr. O. 8§. 198—200. 
2) Ausf. Anw. Art. 61. 
4) Ausf. Anw. Art. 67. 
#1) Auch solche in völkerrechtlichen Verträgen, E. O. B. XVIII 79. Etwaiges 
Gewohnheitsrecht ist dem Gesetzesrechte gleich zu achten.
        <pb n="978" />
        972 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Auweisung? 1 
zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 
(G. S. S. 152). 
Theil I. Gemeindeabgaben. 
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. 
Das Abgabemecht der Gemeinden im Allgemeinen (G. 1). 
Art. 1. 1. Die Borschristen des Kommunalabgaben-Gesetzes über die Auf- 
bringung des Finanzbedarfs der Gemeinden gehen davon aus, daß diejenigen Aus- 
gaben, welche in erkennbarer Weise zum Vortheile einzelner Gemeindeangehörigen 
oder einzelner Klassen von solchen aufgewendet oder von ihnen verursacht werden, in- 
soweit nach dem Maßstabe von Leistung und Gegenleistung, sonstige Ausgaben aber 
vorzugsweise nach dem Maßstabe der Leistungsfähigkeit aufzubringen find. 
Die Deckung des Finanzbedarfs nach dem Maßstabe von Leistung und Gegen- 
leistung geschieht vorzugsweise durch Gebühren, Beiträge und Realsteuern, während 
zur Aufbringung des Finanzbedarfs nach dem Maßstabe der Leistungsfähigkeit die 
Einkommensteuer dient. Die nach dem ersteren Maßstabe zu deckenden Ausgaben 
können aber auch durch entsprechende Vor= oder Mehrbelastung auf steuerlichem Gebiete 
(Einkommensteuer, Realsteuern) aufgebracht werden. 
Die Anwendung des Maßstabes von Leistung und Gegenleistung schließt im All- 
gemeinen nicht aus, daß die Ausgleichung der hier in Betracht kommenden Bortheile 
oder Kosten durch verschiedene Arten von Abgaben erzielt wird. 
Dagegen darf über das Maß dieser Vortheile oder Kosten hinaus eine Belastung 
nicht stannfinden. Wenn also z. B. eine völlige Ausgleichung durch Gebühren erzielt 
wird, darf daneben nicht noch eine steuerliche Bor= und Medbrbelastung erfolgen. Die 
Erhebung von Beiträgen schließt dagegen eine stenerliche Vor-- oder Mehrbelastung 
stets aus (§. 20, Art. 13). 
2. Der S. 1 des Gesetzes erstreckt sich nicht auf die selbständigen Gutsbezirke, 
welche im Uebrigen hinsichtlich ihrer Pflichten und Leistungen den Gemeinden vielfach 
gleichgestellt find. Die Untervertheilung von Kommunallasten in den Gutsbezirken 
beschräukt sich, abgesehen von der Vertheilung der Kreislasten, auf die Kosten der 
Armenpflege (§§. 8 ff. des Ges., betr. die Ausführung des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871, G. S. S. 130) und auf die Kriegs- 
leistungen (§. 8. des Ges. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, R. G. Bl. 
S. 129). Was jedoch die Provinz Westf#len betrifft, so bewendet es hinsichtlich der 
Untervertheilung der den Gutsbezirken nberhaupt obliegenden öffentlichen Lasten bei 
der Vorschrift im §. 26 Abs. 4 der Kreis-Ordnung für die Provinz Wefstfalen vom 
31. Juli 1886 (G. S. S. 217). · " 
Das Steuerrecht der Gemeinden im Allgemeinen (8. 2). 
Art. 2. 4. Die Regel, wonach die Erhebung von Steuern sich auf den noth- 
wendigen Bedarf zu beschränken hat, schließt aus, daß Gemeindevermögen, dessen Ein- 
künfte in Zukunft zur Deckung der Gemeindeabgaben dienen sollen, durch Steuer- 
erhebung angesammelt werde. Sie hindert dagegen nicht, daß Fonds für bestimmte 
Zwecke (Schulbau-, Pflasterungskosten u. s. w.), deren Beschaffung auf einmal den 
Steuerpflichtigen zu schwer fallen würde, im Laufe der Jahre allmälig angesammelt 
werden. Sie würde auch der Bildung eines Betriebsfonds (sog. eisernen Fonds) nicht 
im Wege stehen, aus welchem die Gemeindeausgaben alljährlich, so lange Steuern noch 
nicht erhoben werden können, vorläuflg zu decken sind. — 
5. Im Abs. 2 des §. 2 wird die Zulässigkeit der Erhebung direkter Steuern 
auf den nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern von dem gesammten 
Steuerbedarfe verbleibenden Bedarf beschränkt. Das Gesetz hat hiermit den im ersten 
  
1) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind solche des Kom- 
munalabgaben-Gesetzes. 
Des beschränkten Raumes wegen find nur die wichtigeren Bestimmungen der 
Anweisung zum Abdruck gebracht.
        <pb n="979" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 978 
Absatze für das Verhältniß der Steuern zu den sonstigen Gemeindeeinnahmen aus- 
gesprochenen Grundsatz auf das Verhältniß der direkten zu den indirekten Steuern 
übertragen. Das Gesetz hat dagegen nicht zum Ausdrucke bringen wollen, daß die 
Gemeinden gehalten seien, zur Deckung des Gemeindebedarfs zunächst indirekte Steuern 
(66. 13— 19) zu erheben; es läßt aber die Einführung oder Beibehaltung geeigneter, 
den lokalen Verhältnissen angepaßter indirekter Steuern zu, und diese wird sich ins- 
besondere da empfehlen, wo andernfalls ein übermäßiger Druck durch direkte Steuern 
zu befürchten steht. 
Gewerbliche Unternehmungen (5§. 3). 
Art. 3. 1. Für die Berwaltung gewerblicher Unternehmungen ist der Grund- 
satz maßgebend, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammten durch die 
Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und 
Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, 
daß unter besonderen Umständen oder aus besonderen Gründen, beispielsweise im 
Aufange des Betriebes, Ueberschüsse nicht erzielt werden, er verlangt aber, daß die 
Berwaltung in der Art und mit der Absicht geleitet werde, Betriebsüberschüsse, min- 
destens eine Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zu erzielen. 
Zu den gewerblichen Unternehmungen im Sinne des Gesetzes gehören im All- 
gemeinen alle privatwirthschaftlichen Uuternehmungen, deren Betrieb als solcher auf 
die Erzielung von Gewinn gerichtet ist und den Mitgliedern der Gemeinde eine 
Nöthigung zu ihrer Benutzung nicht auferlegt. Ganz allgemein pflegt dies beispiels- 
weise auf Gasanstalten Anwendung zu finden 1, auf Wasserwerke nur dann, wenn der 
Anschluß an dieselben lediglich durch die freie Entschließung der Mitglieder der Ge- 
meinden bedingt ist. 
2. Eine Ausnahme von der Eingangs erwähnten Regel ist zulässig, sofern die 
Unternehmung, wie solches bei Wasserwerken, Markthallen, u. s. w. der Fall zu sein 
pflegt, zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches andernfalls nicht 
befriedigt wird. Aber auch bei solchen Unternehmungen muß, soweit es sich nicht 
um die Befriedigung eines derartigen öffentlichen Interesses handelt, die Erzielung 
von angemessenen Erträgen den leitenden Grundsatz der Verwaltung bilden. Das 
Entgelt für die gebotene Leistung darf nicht zum Vortheile Einzelner hinter dem nach 
wirthschaftlichen Rücksichten für angemessen zu erachtenden Preise zurückbleiben. 
3. Die Reinerträge der gewerblichen Unternehmungen, welche für die Zwecke der 
Betriebs= und Reservefonds, sowie für die Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals 
nicht erforderlich sind, müssen, soweit der Haushalt der Gemeinden dies erfordert, in 
erster Linie zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden verwendet werden. 
Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge. 
Allgemeine Bestimmungen (§. 4 Abs. 1, S. 6 Abs. 1 und 2, §. 7). 
Art. 4. 1. Gebühren werden entweder als Verglttungen für die Benutzung 
der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen — 
Anlagen, Anstalten und Einrichtungen (Gebühren im engeren Sinne) oder als Ver- 
gütungen für einzelne Handlungen der Gemeindeorgane (Verwaltungsgebühren) erhoben. 
2. Die Gebühren beider Arten find im Voraus nach festen Normen und Sätzen 
zu bestimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht ausgeschlossen. 
Das Gesetz schließt somit ungleichartige Forderungen und Bemessungen im 
einzelnen Falle aus, steht dagegen einer verschiedenen Abstufung der Gebührensätze, 
insbesondere einer angemessenen Berückfsichtigung unbemittelter Personen nicht entgegen. 
3. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Eutrichtung von Gebühren, 
der Gebührensätze und der Art und Weise der Erhebung erfolgt zweckmäßig durch 
Gebührenordnungen, in welchen zugleich die geeigneten Bestimmungen wegen 
Befreiung von den Gebühren oder Ermäßigung der Gebührensätze für unbemittelte 
Personen zu treffen sind. « 
Die Gebührenordnungen sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen; die 
Gebührentarife sind in den geeigneten Fällen durch dauernden Aushang zur Kenntniß 
der Pflichtigen zu briugen. 
— — 
  
!) Vergl. E. O. B. XX. 22.
        <pb n="980" />
        974 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Gebühren im engeren Sinne (§§. 4, 5, 8, 11). 
Art. 5. 1. Nach Abs. 2 des §. 4 muß die Erhebung von Gebühren erfolgen, 
wenn eine Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von 
solchen vorzugsweise — wenn auch nicht ausschließlich — zum Vortheil gereicht. Hat 
aber die Gemeinde durch Beiträge (Art. 7) oder durch Mehr- oder Minderbelastung 
(Art. 13) eine Ausgleichung wegen der ihr durch die Beranstaltung erwachsenen Kosten 
ganz oder theilweise herbeigeführt, so find Gebühren überhaupt nicht oder nur insoweit 
zu erheben, als die Ausgleichung nicht völlig erreicht ist (ugl. Art. 1 Nr. 1). 
Mit dieser Einschränkung sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, 
daß die Berwaltungs= und Unterhaltungskosten der Beranstaltung, einschließlich der 
Aunsgaben für die Berzinsung und Tilgung des Kavitals, gedeckt werden. Eine obere 
Grenze für Gebührensätze ist im Uebrigen im Gesetze nicht vorgeschrieben. Besteht 
hiernach im Allgemeinen auch die Möglichkeit, die Gebührensätze so zu bemessen, daß 
die Veranstaltung Ueberschüffe abwirft, so würde eine derartige Bemessung der Gebühren 
doch nur aus besonderen Gründen sich empfehlen. Dem entsprechend hat das Gefetz 
— abweichend von der im §. 3 bezüglich der gewerblichen Unternehmungen getroffenen 
Bestimmung — nicht angeordnet, daß durch die Einnahmen einer Veranstaltung die 
Kosten der Veranstaltung mindestens zu decken seien. 
2. Nach Abs. 3 des §. 4 ist eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze 
und selbst der Fortfall der Erhebung von Gebühren in Fällen gestattet, in denen eine 
Berpflichtung zur Benntzung einer Veranstaltung für alle Gemeindeangehörigen oder 
für einzelne Klassen derselben besteht, oder die Genannten auf die Benutzung der An- 
stalt, sei es auch nur thatsächlich, angewiesen sind. Diese Vorschrift des Gesetzes wird 
beispielsweise Anwendung finden, wenn es sich um die Festsetzung der Gebühren für 
die Benutzung von Hafen-, Werft= und ähnlichen Anlagen handelt, welcher sich die 
Gewerbetreibenden in einer Gemeinde, ohne auf den Betrieb ihres Gewerbes zu ver- 
zichten, füglich nicht entziehen können; sie wird dagegen beispielsweise keine Anwen- 
dung finden bei der Festsetzung von Gebühren für die Benutzung von Speichern, 
Niederlagen u. s. w., d. b. von Anlagen, die wenigstens in der Regel wesentlich nur 
zur Erleichterung oder Bequemlichkeit des gewerblichen Verkehrs dienen. Soweit die 
Vorschrift Platz greift, ist die Ermäßigung oder der gänzliche Fortfall der Gebühren 
nur gestattet. Ob und in welchem Umfange hiervon Gebrauch zu machen ist, richtet 
sich einerseits nach der allgemeinen Finanzlage der Gemeinde, andererseits nach dem 
Maße des öffentlichen Interesses, dem die Veranstaltung dient, und nach den den Ein- 
zelnen durch die Veranstaltung zugewandten Vortheilen. Unter Abwägung dieser ver- 
schiedenen Gesichtspunkte würden z. B. die Kanalisationsgebühren von Grurdbesitzern 
und Gewerbetreibenden zu bemessen sein. 
3. Die Bestimmungen zu Nr. 1 und 2 finden keine Anwendung: 
a) auf die von den Gemeinden unterhaltenen Unterrichts= und Bildungs- 
anstalten, Krankenhäuser, Heil= und Pflegeanstalten, sowie die vorzugsweise den Be- 
dürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienenden Beranstaltungen. Bezüglich dieser 
Beranstaltungen ist es dem Ermessen der Gemeinden überlafsen, ob und in welcher 
Höhe Gebühren für ihre Benutzung zu erheben find. 
Hiervon besteht nach Abs. 4 des §. 4 nur die Ausnahme, daß für den Besuch 
der von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen ein an- 
gemessenes Schulgeld erhoben werden muß. Unter den Fachschulen sind gleichfalls 
nur die höheren zu verstehen. Das Gesetz bezieht sich somit nicht auf Fortbildungs--, 
Näh-, Haushaltungs= und äbnliche Schulen niederer Art. 
Die Angemessenheit des Schulgeldes ist nicht etwa nach der Höhe des Schul- 
geldes an Schulen gleicher Art, insbesondere an den entsprechenden Staatsanstalten, 
sondern nach den Gesammtausgaben, welche die Schulen der Gemeinde verursachen 
und nach dem Gesammthaushalt der Gemeinden zu beurtheilen. Jedenfalls darf nicht 
zu Gunsten der Besucher der höheren Schulen die Steuerkraft der Gemeinden in un- 
verhältnißmäßiger Weise in Anspruch genommen werden. 
Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes durch die Schnlaufsichts- 
behörde bleibt unberührt. 
Wegen der Erhebung von Schulgeld in Bolksschulen bewendet es bei den Vor- 
schriften des Gesetzes, betreffend die Erleichterung der Volksschullaften vom 14. Juni 
1888 (G. S. S. 240).
        <pb n="981" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 975 
b) auf die Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeldern. 
Gemäß §. 5 werden die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung von Chaufsee-, Wegegeldern u. s. w. durch das Gesetz nicht berührt. 
In Gleichem bewendet es, was den Betrieb von Kleinbahnen durch Gemeinden 
betrifft, lediglich bei den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225). 
Fc) auf die Erhebung von Marktstandsgeld, bezüglich deren die Vorschriften 
des Gesetzes vom 26. April 1872 unberührt bleiben. 
4. Nach §. 8 bedarf die Festsetzung von Gebühren im engeren Sinne in den 
Fällen des §. 4 Abs. 3 und 5 der Genehmigung. 
Bei den im Abs. 3 bezeichneten Veranstaltungen kann der Vortheil des Einzelnen 
gegenüber dem öffentlichen Interesse in solchem Maße zurücktreten, daß es unbillig 
erscheinen würde, die Kosten der Veranstaltung oder auch nur einen Theil derselben 
durch Gebühren aufzubringen. Auf der anderen Seite kann die vorgesehene Zulassung 
einer Ermäßigung oder eines Erlasses der Gebührensätze zu einer Begünstigung Ein- 
zelner auf Kosten der Gesammtheit führen. Um die Berücksichtigung dieser Gesichts- 
punkte zu sichern, hat das Gesetz für den Fall des Abs. 3 das Erforderniß der Ge- 
nehmigung vorgeschrieben (§. 8). 
Nicht minder bedarf es der Genehmigung (Abs. 5), wenn in anderen, als den 
vom Gesetze vorgesehenen Fällen, eine Abweichung von den im Abs. 2 zum Ausdruck 
gebrachten Grundsätzen über die Erhebung von Gebühren und deren Bemessung be- 
schlossen wird. Ein solcher Beschluß ist nur dann statthaft, wenn besondere Gründe 
für eine Abweichung vorliegen. 
5. Nach §. 5 des Gesetzes vom 18. März 1868 (G. S. S. 277) dürfen die 
Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unterhaltung der Anlagen, für die 
Betriebskosten, sowie zur Verzinsung und allmäligen Tilgung des Anlagekapitals und 
der etwa gezahlten Entschädigungssumme erforderlichen Betrag nicht Übersteigen. 
Hierbei darf ein höherer Ziusfuß als 5 Prozent jährlich und ein höherer Tilgungs- 
satz als 1 Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen nicht berechnet werden. Die 
Tarifsätze sind daher auf einen Betrag, welcher zur Deckung der Unterhaltungs= und 
Betriebskosten ausreicht, herabzusetzen, sobald Anlagekapital und Entschädigungssumme 
getilgt sind. 
§. 11 gestattet dagegen, für die Schlachthausbenutzung Gebühren bis zu einer 
solchen Höhe zu erheben, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unter- 
haltung der Anlage und des Betriebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlage- 
kapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden. Der Betrag 
von 8 Prozent ermäßigt sich auf 5 Prozent in denjenigen Gemeinden, in welchen 
Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen; die Höhe der letzteren ist hierbei 
unerheblich. Unter dem Anlagekapttal und der gezahlten Entschädigung find die vollen 
zur Anlage bezw. zur Entschädigung verwendeten Mittel in ihrer ursprünglichen Höhe 
und ohne Rückficht auf eine etwa erfolgte Tilgung derfelben zu verstehen. Die Tarif- 
sätze für die Schlachthausbenutzung bedürfen somit nicht aus dem Grunde einer Er- 
mäßigung, weil das Anlagekapital und die etwa gezahlten Entschädigungssummen 
inzwischen ganz oder zum Theil getilgt worden sind. 
Ob die Gemeinden von der Ermächtigung zur Erhebung der nachgelassenen höheren 
Gebühren für die Schlachthausbenutzung Gebrauch machen wollen, bängt von ihrer 
eigenen Entschließung ab. Sie sind befugt, gemäß dem allgemeinen Grundsatze im 
§. 4 Abs. 3 eine Ermäßigung der von dem Gesetze gestatteten Höchstsätze eintreten zu 
lassen. Bei den dieserhalb zu fassenden Beschlüssen wird indessen festzuhalten sein, daß 
die Bestimmung des Gesetzes geeignet ist, nicht nur den vielfachen Differenzen der 
Gemeinden mit dem Schlächtergewerbe wegen der Bemessung der Gebühren für die 
Schlachthausbenutzung nach dem bisherigen Rechte ein Ende zu machen, sondern auch 
den Gemeinden die Erzielung von Ueberschüssen zu ermöglichen, welche ausreichend 
fsind, das mit der Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser verbundene Risiko zu decken, 
ohne das Schlächtergewerbe in unbilliger Weise zu belasten. 
6. Wegen der Gebühren für die Untersuchung des in öffentlichen Schlachthäusern 
ausgeschlachteten Fleisches hat §. 11 es bei dem bisherigen Rechte bewenden lassen, 
wonach die Höhe der Tarifsätze so zu bemessen ist, daß die für die Untersuchung zu 
entrichtenden Gebühren die Kosten dieser Untersuchung nicht übersteigen dürfen. Da- 
gegen können die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlacht- 
häusern ausgeschlachteten Fleisches über die Kosten der Untersuchung hinaus in einer
        <pb n="982" />
        976 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
den Gebühren für die Schlachthausbenutzung entsprechenden Höhe bemessen werden. Die 
Zulassung dieser Erhöhung ermöglicht einen angemessenen Ausgleich zwischen den auf 
die Benutzung eines öffentlichen Schlachthauses angewiesenen Schlächtern und den- 
jenigen Gewerbetreibenden, für welche bei dem Berkaufe des von auswärts einge- 
führten ausgeschlachteten Fleisches der Zwang zu einer solchen Benntzung nicht be- 
steht. Mit dieser Angabe der Absicht des Gesetzes find die Boraussetzungen, unter 
welchen, und die Grenzen bezeichnet, innerhalb deren die Vorschrift des Gesetzes zur 
Ausführung zu bringen ist. . 
Die Nothwendigkeit der Genehmigung von Gemeindebeschlüssen auf Grund des 
Abs. 3 des §. 11 ergiebt sich aus §. 131 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 1. August 
1883 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Ges. vom 9. März 1881 (G. S. 
S. 273). 
Berwaltungsgebühren (88 6, 8). 
Art. 6. 1. Durch §. 6 des Gesetzes ist den Gemeinden, Amtsbezirken, Aemtern, 
und Landbürgermeistereien allgemein das Recht verliehen worden, für die Genehmigung 
und Beaufsichtigung von Bauten, für die ordnungs= und feuerpolizeiliche Beaufsichti- 
gung von Messen und Märkten, sowie von Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Jedoch 
ist, wenn Lustbarkeitssteuern erhoben werden, die Erhebung von Gebühren für die Be- 
aufsichtigung der Lustbarkeiten ausgeschlossen. Den Amtsbezirken, den Aemtern in 
Westfalen und den Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz ist das Recht der Ge- 
bührenerhebung in den vorbezeichneten Fällen beigelegt worden, weil diese Verbände 
— sofern das Amt oder die Landbürgermeisterei nicht aus einer Gemeinde besteht — 
für die polizeiliche Berwaltung zuständig sind, wogegen die Gemeinden für die Kosten 
der Polizeiverwaltung aufzukommen haben. 
Die Berechtigung der Amtsbezirke u. s. w. zur Gebührenerhebung schließt die 
Erhebung von Gebühren seitens der Gemeinden aus. Das Gleiche gilt für diejenigen 
Gemeinden, innerhalb deren die Beaufsichtigung der Bauten u. s. w. einer Königlichen 
Polizeiverwaltung übertragen ist. 
2. Im Uebrigen bewendet es nach dem Gesetze hinsichtlich der Befugniß der 
Gemeinden, Verwaltungsgebühren zu erheben, bei den bestehenden Bestimmungen. 
Als eine solche Bestimmung kommt für sämmtliche Landestheile die Vorschrift im 
Artikel 102 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 in Betracht, wonach Ge- 
bühren von Staats= und Kommunalbeamten nur auf Grund des Gesetzes erhoben 
werden können; sodann insbesondere für die alten Landestheile die Vorschrift im §. 17 
der Sporteltax-Orduung vom 25. April 1825, wonach es wegen der von den Unter- 
behörden zu erhebenden Sporteln bis auf Weiteres bei der bestehenden Verfassung 
sein Bewenden behalten soll. Diese Verfassung kann auf Berleihungen, besonderen 
Privilegien, Sporteltax-Ordnungen u. s. w. oder auch auf dem Herkommen beruhen. 
Zahlreiche Sporteln, deren Erhebung ehemals zulässig war, sind jedoch durch die neuere 
Gesetzgebung ausdrücklich in Fortfall gekommen oder doch mit den Bestimmungen 
derselben unvereinbar. Beispielsweise gehören hierhin die Gebühren für die Aus- 
fertigung der Gesindedienstbücher (§. 3 des Ges. vom 21. Febr. 1872, G. S. S. 160), 
für polizeiliche Strafverfügungen wegen Uebertretungen (§. 6 des Ges. vom 23. April 
1883, G. S. S. 65) 1)7. . 
3. Nach der Schlußbestimmung im S. 6 müssen die Gebühren so bemessen 
werden, daß deren Aufkommen die Kosten des betreffenden Berwaltungszweiges 
nicht übersteigt. . 
Bei der Verwaltung soll nicht auf die Erzielung von Ueberschüssen hingewirkt 
werden. Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, daß die Kosten solcher Berwaltungszweige, 
welche ausschließlich oder vorzugsweise den Interefsen Einzelner dienen, in den als 
Gegenleistung erscheinenden Gebühren ihre Deckung finden. Hierbei bedarf es nicht 
eiwa kleinlicher Berechnungen, um die Erzielung geringfügiger Ueberschüsse auszu- 
1) Ferner u. a. die Erhebung von Gebühren für Beauffichtigung des Feuer- 
versicherungswesens (§ 14 Ges. 8. Mai 1837 und Kab. O. 30. Mai 1841, G. S. 
S. 122). Unzulässig sind auch Gebühren für die Mitwirkung der Ortspolizei= und 
Gemeindebehörden bei der Prüfung von Schankkonzessionsgesuchen und dergl. 
2) In der Provinz Hannover kommt ferner in Betracht das dortige Ges. 
17. Juni 1862.
        <pb n="983" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 977 
schließen oder eine zahlenmäßig genane Uebereinstimmung zwischen dem Kostenbetrage 
und dem entsprechenden Gebührenaufkommen zu erzielen. Dagegen würden erhebliche 
Abweichungen in der einen oder der anderen Richtung von den Aufsichtsbehörden bei 
der ihnen gemäß §. 8 obliegenden Prüfung zu beanstanden sein. Die Gemeinden 
haben bei Nachsuchung der Genehmigung die für diese Prüfung erforderlichen Unter- 
lagen zu liefern. Sofern derselbe Verwaltungszweig gebührenpflichtige und gebühren- 
freie Geschäfte umfaßt, find behufs Bemessung der Gebührensätze die Kosten der Ver- 
waltung auf beide Arten von Geschäften im Ganzen zu vertheilen. « " 
Auf Verwaltungsgebühren, die gesetzlich eingeführt oder auf Grund der bestehenden 
Gesetzgebung von den zuständigen Behörden festgestellt worden find, wie Paßgebühren, 
Aichgebühren, Gebühren der Standesämter, Gebühren im Verwaltungszwangsver- 
fahren u. s. w., beziehen sich die Vorschriften des Gesetzes nicht. 
Beiträge (S§. 9, 10). 
Art. 7. 1. — — 
Die Erhebung von Gebühren (Art. 5) wie von Beiträgen verfolgt den gemein- 
schaftlichen Zweck, diejenigen Personen, denen durch eine Beranstaltung der Gemeinde 
besondere Vortheile erwachsen, vor den übrigen Gemeindeangehörigen zu den Kosten 
dieser Veranstaltung heranzuziehen. Das Unterscheidende liegt zunächst darin, daß zu 
Beiträgen nur Grundeigenthümer und Gewerbetreibende herangezogen werden dürfen. 
Sodann können Gebühren nur unter der Voraussetzung einer Benutzung der Ver- 
anstaltung, Beiträge dagegen auch ohne solche Benutzung, lediglich auf Grund der 
gewährten Vortheile erhoben werden. Gebühren sind ferner, je nachdem die Benutzung 
erfolgt, jedesmalig oder fortdauernd zu entrichten, wogegen es sich bei den Bei- 
trägen um einen einmaligen Zuschuß handelt, der indessen nicht nothwendig in einem 
Betrage geleistet zu werden braucht, sondern je nach dem Beschlusse der Gemeinde 
auch in Theil= oder Rentenzahlungen entrichtet werden kann. 
2. Ob Beiträge zu erheben sind, hat das Gesetz im Allgemeinen der freien 
Entschließung der Gemeinden anheimgestellt. Die Verpflichtung zur Erhebung von 
Beiträgen tritt nur dann ein, wenn anderenfalls die Kosten durch Steuer aufzu- 
bringen sein würden. Diese Voraussetzung wird fieets vorliegen, sobald in einer 
Gemeinde, in welcher es sich um die Erhebung von Beiträgen handelt, überhaupt 
Steuern erhoben werden. « 
Soll entgegen der gedachten Verpflichtung von der Beitragserhebung Abstand 
genommen werden, so bedarf es der Rechtfertigung durch besondere Gründe. 
3. In der Regel werden die Gemeinden sich über die Erhebung von Beiträgen 
vor der Ausführung einer Veranstaltung schlüssig zu machen haben. Unbedingt noth- 
wendig ist dies jedoch nicht. Das Gesetz gestattet die Erhebung von Beiträgen auch 
nach Ausführung einer Veranstaltung. 
IZun jedem Falle bedarf es zur Erhebung von Beiträgen der Genehmigung. 
Gegen den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Betheiligten die Beschwerde 
offen. Im Uebrigen wird wegen des Verfahrens auf die Bestimmungen in §. 9 
Abs. 3—5 Bezug genommen. « 
Anlangend das Verhältniß des §. 9 zu den 88. 4 und 20, so ergiebt sich schon 
aus der Fassung des §. 4 Abs. 2, daß bei einer und derselben Veranstaltung zugleich 
die Erhebung von Gebühren und von Beiträgen eintreten kann, wenn durch eine 
dieser beiden Borausbelastungen eine volle Ausgleichung der den Pflichtigen aus der 
Veranstaltung erwachsenen Vortheile nicht bewirkt wird. Unter den gleichen Voraus- 
setzungen ist auch die Erhebung von Gebühren neben einer Mehrbelastung im Sinne 
des §. 20 Abs. 2 zulässig. Ausgeschlossen ist dagegen die Verbindung von Beiträgen 
mit einer Mehrbelastung im Sinne des §. 20 Abs. 2. Eine solche Verbindung würde 
leicht zur Verwirrung und zu einer nicht gewollten Doppelbelastung führen. Der 
Umstand, daß der Kreis der nach 8. 20 Verpflichteten sich mit demjenigen der nach 
L. 9 Verpflichteten nicht immer deckt, steht dem nicht entgegen. Es ist Sache der 
Gemeinden, von Fall zu Fall zu prüfen, welcher der beiden vom Gesetze offen ge- 
lassenen Wege der geeiguete ist. 
4. Die Beitragsleistung darf sich niemals auf den gesammten Kostenbedarf 
einer Veranstaltung erstrecken. Vielmehr ist der dem öffentlichen Interesse entsprechende 
Theil des Kostenbedarfs einer Veranstaltung aus den zur Bestreitung der allgemeinen 
Illing-Kautz, Handkuch II, 7. Aufl. 62
        <pb n="984" />
        978 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Ausgaben bestimmten Einkünften der Gemeinde und nur der hiernach verbleibende 
Restbetrag durch Beiträge zu decken. 
Die Beiträge sind auf die pflichtigen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden nach 
Maßgabe der Vortheile, welche sie von der Veranstaltung genießen, umzulegen. 
Sodaun aber wird bei der Feststellung darüber, in welcher Form die Beiträge- 
zu leisten sind: ob mittelst Kapitalzahlung oder mittelst Renten, ob die Kapitalzahlung 
auf einmal oder mittelst Theilzahlungen erfolgen soll u. s. w., Vorsorge zu treffen. 
sein, daß die Auferlegung von Beiträgen für die Betheiligten nicht mit einer finanziellen 
Beschwerung verbunden ist, die der Absicht des Gesetzes fernliegen würde. 
5. Die Vorschrift im §. 15 des Ges. vom 2. Juli 1875 (G. S. S. 561), 
wonach die Kosten der Anlegung und Unterhaltung von Straßen den angrenzenden 
Eigenthümern, im Falle der Heranziehung derselben, ausschließlich nach Verhältniß 
der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen sind, hat sich in 
der Praxis nicht überall bewährt. Dieser Maßstab kann nicht nur wegen der ver- 
schiedenen Gestaltung der Bauplatzflächen zu einer unbilligen und ungleichmäßigen 
Kostenvertheilung führen, sondern er begünstigt auch die Neigung zu einer der Ge- 
sundheit nachtheiligen Ausnutzung der Flächen durch Errichtung von hohen Gebäuden, 
von Hofwohnungen u. s. w. Das Kommnnalabgabengesetz hat deshalb gestattet, daß 
die im §. 15 a. a. O. vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem dort an- 
gegebenen Maßstabe, insbesondere nach der bebauungsfähigen Fläche bemessen werden 
dürfen. 
Im Uebrigen sollen gemäß S. 10 die Vorschriften des Ges. vom 2. Juli 1875. 
in Kraft bleiben. Das letztere Gesetz betrifft, wie sich aus der Ueberschrift und dem 
§. 1 desselben ergiebt, die Anlegung und die Veränderung von Straßen und Plätzen 
in Städten und ländlichen Ortschaften. Nach §. 15 dieses Gesetzes kann durch Orts- 
statut festgesetzt werden, daß unter den dort angegebenen Voraussetzungen von dem 
Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigenthümern die dort des 
Näheren bezeichneten baulichen Ausführungen oder Beiträge zu den Kosten derselben 
geleiste werden. Handelt es sich somit um die Anlegung oder Veränderung von 
traßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften und um die Festsetzung, 
der Leistungen, welche die Gemeinde aus diesem Grunde zu fordern berechtigt ist. 
so ist der Kreis der Verpflichteten und der Umfang der Berpflichtungen lediglich nach 
den Vorschriften des beregten Gesetzes zu bestimmen. 
  
Dritter Titel. Gemeindestenern. 
Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern. 
Allgemeine Bestimmuugen (§. 13, Abs. 1, 2, 8§. 17, 18). 
Art. 9. 1. Die Gemeinden sind innerhalb der durch die Reichsgesetze (Art. 10) 
und durch die Vorschriften im §. 14 gezogenen Grenzen zur Erhebung indirekter 
Steuern befugt. Sie sind deshalb auch in der Einführung anderer als der in den 
§§s. 14—16 bezeichneten indirekten Steuern rechtlich nicht behindert. 
Im Uebrigen sind für die Auswahl der Gegenstände der indirekten Besteuerung 
vorzugsweise Rücksichten der praktischen Zweckmäßigkeit entscheidend. Namentlich ist 
zu prüfen, ob sich ein Gegenstand überhaupt zur indirekten Besteuerung eignet, und 
ob das zu erwartende Steueraufkommen mit den entstehenden Unkosten und Mühe- 
waltungen, mit etwaigen Verkehrserschwerungen und Belästigungen des Publikums 
u. s. w. im richtigen Verhältnisse steht. # 
2. Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wonach 
der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Stenern für mehrere Jahre im Bor- 
aus bestimmt wird. Die hierdurch gewährten Vortheile bestehen einerseits in der 
Erzielung einer größeren Gleichmäßigkeit des Steueraufkommens, andererseits in der 
Bermeidung lästiger und kostspieliger Kontrollen. Dagegen dürfen derartige Verein- 
darungen nicht zu einer Schmälerung der Einnahmen der Gemeinden aus den in- 
direkten Steuern zum Vortheile der Pflichtigen führen. Die Gemeinden haben bei 
Nachsuchung der vorgeschriebenen Genehmigung die hierauf bezüglichen Nachweise 
beizubringen. 
3. Die bestehenden Vorschristen über die Verwendung des Aufkommens an 
indirekten Stenern für bestimmte Zwecke find aufgehoben. Namentlich ist außer
        <pb n="985" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 979 
Kraft getreten die Vorschrift unter Ziff. 7 der Allerh. O. vom 29. April 1829 
(v. Kamptz Ann. B. XIII S. 354), wonach die von den Militärpersonen zu ent- 
richtende Hundesteuer für militärische Zwecke verwendet und deshalb von den Kom- 
munalbehörden an die zuständigen Militärbehörden abgeliefert werden soll, ingleichen 
die Vorschrift in dem Allerh. Erl. vom 24. April 1848 (G. S. S. 130), gemäß 
welcher die Steuer vom Wildpret zu Besten der Armenkassen zu verwenden ist. In 
weiterer Folge hiervon ist das Aufkommen der indirekten Steuern unverkürzt zur Be- 
streitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden zu verwenden. 
4. Die Rechtsgültigkeit der bei dem Inkraftireten des Gesetzes bestehenden 
Ordnungen (Regulative, Statuten, Beschlüsse u. s. w.) über indirekte Steuern ist 
unbeschadet der Bestimmungen im §. 78 nach dem bisherigen Rechte zu beurtheilen. 
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Steuern kann da- 
gegen nur durch Steuerordnungen erfolgen, welche der Genehmigung bedürfen. 
Die Stenerordnungen sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die 
hierauf bezüglichen Nachweise sind aufzubewahren. 
Verbrauchssteuern (§. 13 Abs. 1, §§. 14, 19). 
Art. 10. 1. Hinsichtlich der Berbrauchssteuern bestehen zur neit für die Ge- 
meinden mehrfache reichsgesetzliche Beschränkungen (Art. 5 I. und II. §. 7 des Zoll- 
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (R. G. Bl. S. 819). 
Ausländische Erzeugnisse, die bereits mit einem Zolle von mehr als 15 Groschen 
für den Centner (3 Mark für 100 Kilogramm) belegt worden find, sollen keiner 
weiteren Abgabe für Rechnung der Kommunen unterliegen; indessen ist diese Ein- 
schränkung durch das R. Ges. vom 27. Mai 1885 (R. G. Bl. S. 109) insoweit in 
Fortfall gekommen, als es sich um die Besteuerung von Mehl und anderen Mühlen- 
fabrikaten, von Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, Bier und Brannt- 
wein handelt. 
Bezüglich der inländischen und der vereinsländischen Erzeugnisse gelten folgende 
Beschränkungen: 
a) kommunale Verbrauchssteuern, mögen sie in Zuschlägen zu den Reichs- 
(Staats-) Steuern oder für sich bestehen, dürfen nur von folgenden zur örtlichen 
Konsumtion bestimmten Gegenständen 1: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und 
den der Mahl= und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnissen, serner Brennmaterialien, 
Marktviktnalien und Fourage erhoben werden. Eine Verbrauchssteuer von Wein ist 
nur in den eigentlichen Weinländern gestattet; hierzu gehören im Gebiete des Preußischen 
Staates ausschließlich die vormals Königlich Bayerischen, Großherzoglich Hessischen und 
Herzoglich Nassauischen Landestheile; 
b) die Besteuerung des Branntweins ist nur denjenigen Gemeinden ge- 
stattet, welche schon vor dem Abschlusse des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 
1867 und seitdem ununterbrochen bis zur Gegenwart eine solche Abgabe erhoben 
haben, und zwar zu demjenigen Betrage, zu welchem die Abgabe innerhalb der 
Grenze des vertragsmäßigen Maximalsatzes (8.73 Pfennige für 1 Liter 50prozentigen 
1) Nach E. O. B. XVI. 184 find diese Gegenstände „zufolge zwingender Vor- 
schrift des Vertrages (scil. Zollvereinsvertrages) ohne Rücksicht auf den Verwendungs- 
zweck und auf die thatsächliche Verwendung im Einzelfalle, vermöge einer — um den 
Ausdruck zu gebrauchen — gesetzlichen Fiktion dahin gekennzeichnet, daß sie ihrer 
Natur nach als zur örtlichen Konsumtion, im Sinne jenes Vertrages, bestimmte 
  
Gegenstände zu gelten haben , dergestalt, daß es innerhalb der Gemeinde 
erzeugtes Bier , welches um dern in Aussicht genommenen oder that- 
sächlich erfolgten Ausführunng willen der kommunalen Besteuerung grund- 
sätzlich eutzogen ist, nach dem klaren Wortlaute des Vertrages nicht giebt.“ Eine 
Steuererstattungspflicht der Gemeinde für das ausgeführte Bier 2c. kennt nach dem- 
selben Erkenntniß der Zollvereinsvertrag nicht, es kommt in dieser Beziehung 
auf die örtliche Steuerordnung an. 
Unter der örtlichen Konsumtion ist nicht allein die Verwendung zum mensch- 
lichen Verzehre, sondern allgemein die Verwendung zu jedem anderen persönlichen 
oder gewerblichen Gebrauche, zur Erzeugung anderer wirthschaftlicher Güter zu ver- 
stehen, E O. V. XIX, 87. 
62*
        <pb n="986" />
        980 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Branntwein) erhoben worden ist1). Die Einführung neuer und die Erhöhung be- 
stehender kommunaler Branntweinstenern ist ausgeschlofsen, weil der für die kommunale 
Besteuerung und die Staatssteuer zusammen vorgesehene Maximalsatz der Besteuerung 
durch das Reichsgesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 
1887 (R. G. Bl. S. 253 erfüllt ist; 
Zc) die Besteuerung des Bieres ist allen Gemeinden mit der Beschränkung 
gestattet, daß der Steuersatz 20 Prozent des im Zollvereinigungsvertrage für die 
Staatssteuer vereinbarten Maximalsatzes nicht überschreitet; der höchste Satz der kommu- 
nalen Bierbesteuerung beträgt hiernach für das in eine Gemeinde eingeführte Bier 
65 Pfennige für 1 Hektoliter und für das in einer Gemeinde gebraute Bier 50 Prozent 
der nach dem R. Ges. vom 31. Mai 1872 (R. G. Bl. S. 153) zu erhebenden 
Brausteuer. Sind in einzelnen Gemeinden schon vor dem Abschlusse des Zollver- 
einigungsvertrages und seitdem ununterbrochen bis zur Gegenwart höhere Abgaben 
vom Bier erhoben worden, so ist die Forterhebung in dem bisherigen Betrage zulässig; 
d) soweit die Besteuerung des Weines den Gemeinden gestattet ist, dürfen 
die Steuersätze 20 Prozent der im Art. 5 II. §. 22 für die Staatssteuer vereinbarten 
Maximalsätze nicht übersteigen; der höchste Steuersatz für Weine beträgt, wenn die 
Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines festgesetzt wird, 1,22 Mark und, 
wenn die Abgabe mit Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 2,18 Mark 
für 1 Hektoliter. Höhere Abgaben können forterhoben werden, wenn sie schon vor 
dem Abschluß des Zollvereinigungsvertrages und seitdem ununnterbrochen bis zur 
Gegenwart erhoben worden find?); 
e) für alle kommunalen Verbrauchssteuern gilt der allgemeine Grundsatz, 
daß die sämmtlichen vereinsländischen Erzeugnisse der betreffenden Art gleichmäßig 
besteuert werden müssen. Hiernach sind z. B. Befreiungen des im Bezirke der be- 
stenernden Gemeinde gebrauten Bieres 3), des für den Hanshaltungsbedarf geschlachteten 
Biehes bezw. des hiervon verwendeten Fleisches, des dort gebackenen Brodes und des 
selbst hergestellten Obstweins nicht zulässig. 
2. Steuern auf den Berbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln 
und Brennstoffen (Brennmaterialien im Sinne des Zollvereinigungsvertrages vom 
8. Juli 1867 — pdvgl. Nr. 1) aller Art dürfen nicht nen eingeführt oder in ihren 
Sätzen erhöht werden. Als Neueinführung gilt auch die Wiedereinführung einer 
Stener, welche in älterer Zeit zwar erhoben, jedoch vor dem Inkraftrreten des Gesetzes 
außer Hebung gesetzt worden ist. Dagegen gestattet das Gesetz allgemein, auch in 
denjenigen Gemeinden, in welchen früher keine Schlacht= und Mahlsteuer erhoben 
wurde, die Einführung, somit auch die Wiedereinführung einer Wildpret= und Ge- 
flügelsteuer. Die in dem Erlasse vom 24. April 1848 (G. S. S. 131) für die 
Besteuerung des Wildprets bestimmten Sätze können abweichend von den Vorschriften 
dieses Erlasses bemessen werden. 
3. Die Schlachtsteuer kann in denjenigen Städten der älteren Provinzen, in 
welchen sie am 1. April 1895 noch bestehr, nach den Bestimmungen des Ges. vom 
25. Mai 1873 (G. S. S. 222) forterhoben werden. Dagegen ist solchen Gemeinden, 
in welchen eine Schlachtsteuer ehemals erhoben, aber auf Grund des Ges. vom 
25. Mai 1873 in Fortfall gekommen ist, ihre Wiedereinführung nicht gestattet. 
Auf die Gemeinden der Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen- 
Nassan, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., hat das Ges. vom 25. Mai 1873 
überhaupt keine Anwendung gefunden. 
4. Die Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten 
von den Verbrauchssteuern bleibt nach §. 19 bestehen. 
Hiernach sind sowohl für die älteren, als für die neuen Landestheile (F. 11 der 
Bd. vom 23. Sept. 1867, G. S. S. 1648) die folgenden Bestimmungen zur An- 
wendung zu bringen: 
a) die durch M. Erl. vom 12. Mai 1837 (v. Kamptz Ann. B. 21 S. 452) 
veröffentlichte Allerh. O. vom 23. April 1821, wonach das für das Miiütär bestimmte 
  
1) Vergl. E. O. V. XVII. 187; auch Branntwein zu Heilzwecken kann einer Ver- 
brauchsabgabe unterworfen werden, E. O. V. XIX. 87. 
2) Vergl. E. O. V. XVII. 187. 
2) Mit Ausnahme des gemäß §. 5 Bransteuerges. 31. Mai 1872 (R. G. Bl. 
S. 153) reichssteuerfreien Hanstrunkes.
        <pb n="987" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 981 
Magazingut von dem behufs der städtischen Gemeindeausgaben nachgelassenen Auf- 
schlage auf die Mahl= und Schlachtsteuer Überall ausgeschlofsen bleiben soll; 
))die Allerh. O. vom 12. August 1824, lant welcher in allen Gornisonen, 
woselbst eigene Speiseanstalten für das Militär bestehen, die Kommunalsteuer für das 
darin konsumirte Fleisch dem Militär zurückvergütet werden soll; 
Jc) die Allerh. O. vom 13. Febr. 1836, gemäß welcher die Kommunal- 
steuer für das von den Truppen unter anderen Verhältnissen, namentlich im Lager 
oder im Kantonnement konsumirte Fleisch gleichfalls zurückzugewähren ist (v. Kamptz 
Ann. B. 8 S. 1200, B. 20 S. 151). 
Zur Erläuterung des bestehenden Rechts dienen die M. Erl. vom 28. Okt. 18241) 
(Ann. B. 8 S. 1201), 7. Febr. 1825 (Ann. B. 9 S. 268)2) und 6. März 1825 
(Ann. B. 9 S. 270)7). 
Besteuerung der Lustbarkeiten (5. 15). 
Art. 11. Bei der Besteuerung der Lustbarkeiten ist bisher, insbesondere auch in 
dem Erl. vom 23. Febr. 1889 (1 I Kn) davon ausgegangen worden, daß 
grundsätzlich nur die öffentlichen Lustbarkeiten zu besteuern seien; daß den öffentlichen 
Lustbarkeiten zwar diejenigen gleichzustellen, welche von Vereinen. oder Gesellschaften 
veranstaltet werden, die zu diesem Behufe gebildet werden, daß aber andererseits von 
den zu besteuernden öffentlichen Lustbarkeiten diejenigen wiederum auszufcheiden seien, 
bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet. 
Indem 8. 15 den Gemeinden die Besteuerung der Lustbarkeiten gestattet bat, 
ohne Einschränkungen anzugeben, welche bei dieser Bestenerung zu beobachten sind, ist 
es nicht beabsichtigt worden, die Bestenerung jeder Lustbarkeit von unzweifelhaft rein 
häuslichem Charakter zu ermöglichen, oder die Besteuerung derjenigen Lustbarkeiten, 
bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet, ohne Avanahme 
zu empfehlen. 
Mit der Abstandnahme von der bisher, namentlich auch in dem Erlaffe vom 
23. Febr. 1889 festgehaltenen grundsätzlichen Beschränkung der Bestenerung auf öffent- 
liche Lustbarkeiten soll vielmehr einerseits den Umgehungsversuchen wirksamer begegnet, 
andererseits den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, die Bestenerung auf 
solche Lustbarkeiten auszudehnen, welche nach ihrer Zugänglichkeit und ihrem Umfange 
mehr oder minder von derselben Bedeutung wie die öffentlichen Lustbarkeiten sind, 
beispielsweise also die von großen geschlossenen Gefellschaften für ihre. Mitglieder ver- 
anstalteten Lustbarkeiten. 
Die Bestenerung solcher Lustbarkeiten, bei welchen ein höheres wissenschaftliches 
oder Kunstinteresse obwaltet, erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn zugleich auf 
Seiten des Unternehmers die Absicht einer Gewinnerzielung zum eigenen Bortheil — 
nicht etwa zu Gunsten wohlthätiger oder gemeinnütziger Zwecke — besteht. 
In welchem Umfange hiernach die Gemeinden von einer Besteuerung der Lust- 
barkeiten zweckmäßig Gebrauch zu machen haben, entzieht sich der allgemeinen Rege- 
lung, da hierbei die örtlichen Verhältnisse wesentlich mit in Betracht zu ziehen stud. 
Immerhin sind die Fälle, in welchen eine Besteuerung stattfinden soll, in den 
Stenerordnungen so genan zu bezeichnen, daß bei der Ausführung ein Ueberschreiten 
der Absicht des Gesetzes nicht zu befürchten steht. 
Besteuerung des Haltens von Hunden (§. 16). 
Art. 12. Gemäß §. 16 sind die Gemeinden befugt, das Halten von Hunden 
zu besteuern. Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
find aufgehoben worden. 
Die Aufhebung hat nur die gesetzlichen Vorschriften im engeren Sinne, nicht 
auch das bestehende örtliche Recht (Stenerordnungen u. s. w. — vergl. Art 9 Nr. 4) 
1) Hiernach steht die Befreiung zu den in Kasernen und Lazarethen befindlichen 
Speiseeinrichtungen und den in den nicht mit Kasernen versehenen Garnisonen unter 
Aussicht der Militärvorgesetzten bestehenden Speisungsvereinen. 
2) Ueberhaupt den eigenen Militärspeiseanstalten in allen Garnisonen, nicht aber 
den besonders bestehenden Offizierspeiseanstalten. 
3) Befreit sind auch die Speiseanstalten der Militärstrafsektionen.
        <pb n="988" />
        982 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
getroffen. Jedoch empfiehlt sich eine den örtlichen Verhältnifsen entsprechende Neu- 
regelung durch Stenerordnungen, namentlich hinsichtlich der Bemessung der Stener- 
sätze. Hierbei wird aber auch fernerhin an denjenigen Bestimmungen des zur Zeit 
geltenden Rechts (Allerh. O. vom 29. April 1829, v. Kamptz Ann. B. 13 S. 354) 
festzuhalten sein, welche, unabhängig von der Berschiedenheit der örtlichen Verhält- 
nisse, eine Überall zutreffende Begründung in sich tragen. Dies gilt namentlich von 
der Vorschrift, wonach die Eigenthümer von Hunden insoweit mit der Besteuerung 
verschont werden sollen, als die Hunde zur Bewachung oder zum Gewerbebetrieb 
unentbehrlich 1) find. «- 
Die Einführung einer Hundesteuer seitens des Kreises (§. 93) läßt die Befugniß 
der Gemeinden, das Halten von Hunden zu besteuern, unberührt. 
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ausnahme (§. 20). 
Art. 13. Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unter- 
worfenen Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu vertheilen. Hier- 
mit bat das Gesetz den Grundsatz der Allgemeinheit und der Gleichmäßigkeit 
der Besteuerung an die Spitze gestellt. In Fällen derselben Art darf die Bertheilung 
der Stener nicht nach verschiedenen Grundsätzen erfolgen. Insofern das Gesetz selbst 
nicht Ausnahmen anordnet, hat Jeder unter derselben Boraussetzung dieselbe Steuer 
in entrichten. Die der Besteuerung unterworfenen Pflichtigen dürfen nur, soweit das 
(Gesetz Ausnahmen gestattet, von der Steuer freigelassen oder zu der Stenuer mit ge- 
ringeren als den rechtmäßig zu erhebenden Sätzen herangezogen wrrden?) — — — 
. Der Begriff der Veranstaltungen im Sinne des §. 20 deckt sich mit dem der 
Beranstaltungen im Sinne des 8. 4 und begreift somit Anlagen, Anstalten und Ein- 
richtungen in sich. 
ie der Wortlaut des Gesetzes ergiebt, ist jede stenerliche Mehr= oder Minder- 
belastung unbedingt ausgeschlossen, sobald Beiträge nach §§. 9 oder 10 erhoben 
werden. Sie ist weiterhin nur unter der Voraussetzung gestattet, daß die Veran- 
staltung einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Gemeindeangehörigen 
in besonders hervorragendem oder geringem Maße zu Statten kommt. Wo dies 
nicht zutrifft, wird eine Mehr= oder Minderbelastung um so weniger zur Anwendung 
zu bringen sein, als es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen und gleich- 
mäßigen Heranziehung der Steuerpflichtigen handelt und nur unter der angegebenen 
VBoraussetzung die räumliche oder persönliche Berschiedenheit des Vortheils der Ver- 
anstaltung mit einiger Sicherheit bemessen werden kann. 
Befreiungen (5§. 21, 22). 
rt. 14. 1. §. 21 läßt die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Befreiungen 
einzelner Grundstücke von Gemeindestenern in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. 
Die besonderen Rechtstitel können privatrechtlicher (Bertrag, besondere Verleihungen 
oder befreiende Verjährung) oder öffemlich-rechtlicher (von den Auseinandersetzungs- 
behörden bestätigte Rezesse, Abgabenvertheilungspläne, Auseinandersetzungen bei Kommu- 
  
1) Dies bezieht sich auf Hunde, deren Dienstleistungen zum Gewerbebetriebe 
nnentbehrlich find. Es gehören nicht hierher die zum Handel mit Hunden oder zur 
gewerbsmäßig betriebenen Hundezüchterei gehaltenen Hunde, E. O. V. VII. 170; 
desgl. nicht Hunde, die ein Forstbeamter im dienstlichen Interesse zu halten ver- 
pflichtet ist, Erk. O. V. G. 31. Okt. 1888 (Pr. V. Bl. X. 196), E. O. V. XX. 148. 
Ob im Einzelfalle Steuerbefreiung auf Grund der Stenerordnung in Anspruch 
genommen werden kann, entscheidet der Verwaltungsrichter, vergl. E. O. V. XVI. 187. 
2) Nach O. B. G. XIX. 24 ist bei der Bereinigung einer Land= mit einer 
Stadtgemeinde in der Rheinprovinz eine „Regulirung der Berhältnisse“ dahin, daß 
während einer bestimmten Uebergangszeit die Angehörigen der einen Gemeinde stärker 
als die der andern belastet werden dürfen, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dieser 
auch auf andere Landestheile mit gleichartigen Bestimmungen der Gemeindeverfassungs- 
gesetze anwendbare Rechtsgrundsatz wird durch das K. A. G. nicht berührt.
        <pb n="989" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 983 
nalbezirks-Veränderungen u. s. w.) Natur sein 1). In allen Fällen gilt als noth- 
wendige Voraussetzung, daß die Befreiung auf dem einen oder anderen Wege rechts- 
gültig begründet worden ist. 
2. Nach §. 22 finden Vorschriften, welche eine Befreiung von Gewerbesteuer 
in sich schließen, auf Gewerbe, welche nach der Verkündigung des Gesetzes in 
Betrieb gesetzt werden, keine Anwendung. Diese Vorschrift des Gesetzes ist durch die 
Bestimmung im S§. 30 des. Kurhessischen Edikts vom 29. Mai 1833 (Kurheff. G. 
S. S. 113) hervorgerufen, wonach die Standesherrn in dem vormaligen Kurfürsten- 
thum Hessen zu den Gemeindeumlagen nur als Besitzer von Grundeigenthum inner- 
halb des Gemeindebezirks, somit nicht als Gewerbetreibende, beizutragen haben. 
8. Die Gemeinden find berechtigt — nicht verpflichtet —, die vorstehend unter 
1 und 2 bezeichneten Befreiungen gemäß den näheren Bestimmungen der 88. 21 
und 22 abzulösen. 
  
Arten der direkten Gemeindesteuern (§. 23). 
Art. 15. Als direkte Gemeindesteuern sind ausschließlich gestattet: Steuern 
vom Grundbesfitz und vom Berriebe stehender Gewerbe (Realsteuern) und Steuern 
vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer). Beide Arten von Steuern 
werden entweder in Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern bezw. als 
Zuschläge zur staatlichen Einkommenstener, oder auf Grund einer anderweitigen 
Veranlagung als besondere Steuern erhoben. 
Die Einführung und Abänderung besonderer Steuern kann nur durch Steuer- 
ordnungen erfolgen; letztere bedürfen der Hemehmigung. Durch die Ermächtigung 
zur Einführung besonderer Realsteuern wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, 
die Steuerformen der Eigenart. ihrer Verhältnisse und Bedürfnisse anzupassen und 
namentlich diejenigen Mängel zu beseitigen, welche der Anwendung der staatlich ver- 
anlagten Realstenern für die Zwecke der Kommunalbestenerung entgegenstehen. (Art. 
17, 20.) Wegen der besonderen Einkommenstener vergl. Art. 29. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1. Realstenern. 
A. Bom Grundbesitz. 
Steuerpfticht und Befreiung (F. 24). 
Art. 16. 1. Den Steuern vom Grundbefitz sind ohne Unterschied in Beziehung 
anf die Person des Eigenthümers alle in der Gemeinde belegenen Grundstücke unter- 
worfen, für welche nicht eine Befreiung entweder durch besonderen Rechtstitel (Art. 14) 
oder durch eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzes selbst begründet ist. 
Zur Erläuternug der durch das Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen von der 
allgemeinen Steuerpflicht ist Folgendes zu bemerken: ·T« «- 
a) Die Bestimmung zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche, welche 
nach §. 24c die Voraussetzung für die Stenerbefreiung der Grundstücke und Gebäude 
des Staates, der Provinzen u. s. w. bildet, muß eine unmittelbore sein. Grundstücke 
und Gebäude, welche nur mittelbar dem öffentlichen Dienste oder Gebrauche oder 
welche zu Erwerbszwecken dienen, namentlich die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen 
der Beamten, genießen die Befreiung nicht. Erstreckt sich die Bestimmung zu einem 
öffentlichen Dienste oder Gebrauche nur auf einen Theil des Grundstückes oder Ge- 
bändes, so kommt Steuerfreiheit nur diesem Theile zu. „„ 
# b) Die Bestimmangen im §. 24h büliesen sich lediglich äuf Gebäude, 
nicht auf Liegenschaften (vergl. §. 241). Die dort aufgeführten Armen--, Waisen- und 
öffentlichen Krankenhänfer, Gefängniß., Besserungs-, Bewahr= und diejentgen Wohl- 
thätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutzlosigkein oder sittlicher Gefahr 
bezwecken, sind wegen itres gemeinnützigen Zweckes steuerfmi, ohne daß zwischen 
unmittelbarer oder mittelbarer Benutzung der Gebäude für die Zwecke der Austalt 
unterschieden würde. ..« . - 
sDtenichtsiössentlichencrankeuhäuixrprint-küssenstetsdekSteIerpflichtDie 
Forderung eines Entgelts für die Aufnahme und Verpflegung schließt im Allgemeinen 
. 4 
) Erwerbende Verjährung als Titel für Abgabefreiheit: E. O. B. XXI. 162.
        <pb n="990" />
        984 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
den Charakter der Oeffentlichkeit aus. Wenn aber ein Krankenhaus in überwiegendem 
Maße für die unentgeltliche Aufnahme Unbemittelter bestimmt ist, so wird ihm durch 
die Forderung einer Vergütung gegenüber bemittelten Personen der Charakter der 
Oeffentlichkeit nicht benommen. J « - 
Dieim§.24hferneraufgefübrtenGrbäudemildetStiftuugenmit-selbständiger 
Rechtspersönlichkeit) genießen, falls die Gemeinden nicht etwa gemäß der Schlußbe- 
stimmung im §. 24h eine weitere Ausdehnung beschließen, nur insoweit Stuer- 
befreiung, als sie für die Zwecke der Stiftung unmittelbar benutzt werden. Es scheiden 
somit diejenigen Gebäude aus, deren Ertrag zwar zur Förderung der Zwecke der 
Stiftung bestimmt ist, die jedoch dem Stiftungszwecke nicht numittelbar dienen, 
sondern beispieleweise zu gewerblichen Zwecken verwandt oder vermiethet werden 
u. s. w. Dagegen findet die Befreiung, wenn nur im Uebrigen die VBoraussetzung, 
des Gesetzes zutrifft, auf die Gebäude der Stiftung ohne Unterschied der Art ihrer 
Benutzung Anwendung; beispielsweise auch auf Oekonomiegebäude. 
Jc) Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener 
und Volksschullehrer sind stenerfrei, soweit ihnen bisher die Befreiung von den Ge- 
meindeauflagen zugestanden hat)). Die Ausnahmebestimmung des Gesetzes findet 
daher auch in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen von den bezeichneten Grund- 
stücken und Wohnungen zwar keine Realabgaben an die Gemeinde, wohl aber solche 
an den Staat zu entrichten waren. · · '"·"«, 
.(1)Dieim§.«-3Nr.7deoGebäudefkenkxgesetzcsvom21.«-«Mai1861 
(G. S. S. 317) aufgeführten unbewohnten Gebäude, welche zu landwirthschaft- 
lichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden, sind zwar im §. 24 des Kommunal- 
abgabengesetzes ebensowenig wie im §. 17 der Kr. O. vom 13. Dezbr. 1872 ausdrücklich 
als stenpefeet aufgeführ worden. Hier wie dort hat es aber nicht in der Absicht der 
Gesetzgebung gelegen, diese Gebäude der Gebäudesteuer zu unterwerfen:). 
e) Hinsichtlich der Grundstücke und Gebäude des Reichs, welche unter den 
im Gesetze bezeichneten Ausnahmen nicht aufgeführt worden sind, gilt die Bestimmung 
im §. 1 des R. Ges. vom 25. Mai 1873 (R. G. Bl. S. 113), wonach dieselben von 
Steuern und sonstigen dinglichen Lasten in gleicher Weise befreit sind, wie die im 
Eigenthum des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenstände. 
2. Gemäß der Vorschrift am Schlufse des §s. 24 bleiben die Bestimmungen 
der Kab. O. vom 8. Juni 1834 in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden 
ausgedehnt, in welchen dieselben Geltung noch nicht habens). 
Diie Kab. O. vom 8. Juni 1834 trifft Bestimmung darüber: „ob ein Grund- 
stück, welchem wegen seiner Bestimmung zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken 
die Befreiung von den Staatssteuern zusteht, deshalb auch den örtlichen Kommunal= 
steuern nicht unterworfen sei“. g 
Zu diesem Behufe unterscheidet die Ordre zwischen denjenigen „Provinzen und 
Ortschaften, in welchen die Vorschriften des Allgemeiuen Landrechts und des Gemeinen 
Rechts verbindliche Kraft haben“, und der Rheinprovinzz ferner zwischen Grundstücken, 
die bereits vor Erlaß der Ordre zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken erworben 
worden waren, un) solchen, die erst nach Erlaß der Ordre zu diesen Zwecken erworben 
werden möchten; endlich zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Na 
Inhalt der Ordre haben im Gebiete des Allgemeinen Landrechts und des Gemeinen 
Rechts diejenigen Grundstücke, welche bereits bei Erlaß der Ordre erworben waren, 
ohne Unterschied zwischen bebauten und unbebauten, gemeindeabgabenfrei — oder 
pflichtig zu bleiben, je nachdem sie damals abgabenfrei oder pflichtig waren. Bon 
den nach Erlaß der Ordre zu den angegebenen Zwecken erworbenen und deshalb 
steuerfrei gewordenen Grundstücken sollen die nicht bebanten mit der Staatssteuerfreiheit 
auch die Befreiung von den Gemeindeabgaben erhalten, wogegen von den bebauten 
  
1) Doch unterliegen die Dienstwohnungen der Quartierleistungspflicht, da die 
Quartierlast keine Gemeindelast ist, E. O. B. V. 108. - 
2) Molkerei= und Meiereigebäude sind steuerfrei, sofern darin ausschließlich oder 
der Hauptsache nach die Milch der zugehörigen Besitzung zur Verarbeitung gelangt, 
Res. 29. März 1893 (M. 28 E. 3). ·- .. » 
MIs) Nes.24.O-ec.1855(M.B1.S.198);E.O.V.x1.58;xv.140i 
VI. 176. . 1
        <pb n="991" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 985 
„die Realverpflichtungen, die vermöge des Kommunalverbandes vor der Erwerbung 
geleistet worden sind, fernerhin davon geleistet werden“. 
Nach der Schlußbestimmung des §. 24 des Kommunalabgabengesetzes soll auf 
dem beregten Gebiete einheitliches Recht geschaffen werden. Demgemäß ist auf die 
Abänderungen, welche für einzelne Landestheile ergangen sind, keine Rücksicht zu 
nehmen, vielmehr überall lediglich nach den für das Gebiet des Allgemeinen Land- 
rechts und des Gemeinen Rechts gegebenen Vorschriften der Kab. O. vom 8. Juni 
1834 zu verfahren. Nur muß in den Gemeinden der Provinz Hessen-Nassau, der 
Provinz Hannover und in den Stadtgemeinden der Provinz Schleswig-Holstein, wo- 
selbst die Kabinetsordre bisher nicht in Geltung war, als Normaltag für die ver- 
gangenen Fälle nicht der 8. Juni 1834, sondern der Tag des Inkrafttretens des 
Kommunalabgabengesetzes gelten, und es kann sich ferner nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) 
bei allen Neuerwerbungen nicht mehr darum handeln, ob dem Grundstücke die Be- 
freiung von Staatssteuern zusteht, sondern ob sie ihm nach Maßgabe der bis zum 
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gewesenen Borschriften zustehen würde. 
Formen der Besteuerung (§§. 25, 26). 
Art. 17. Nach der. bestehenden. Grundsteuer-Verfassung bildet nicht der wirkliche Er- 
trag, sondern die nach rein objektiven Rücksichten festgestellte Ertragsfähigkeit der Liegen- 
schaften die Grundlage und den Maßstab der Steuerbemessung. Die hiernach umgelegten 
EGrundsteuerbeträge sind unveränderlich. Die Gebäudestener wird nach dem jährlichen 
Nutzungswerthe bemessen. Der Nutzungswerth bestimmt sich vorwiegend nach dem 
unter Zugrundelegung eines rückwärts liegenden zehnjährigen Zeitraums gefundenen 
mittleren jährlichen Miethswerthe. Die Veranlagung der Gebäudesteuer wird alle 
15 Jahre einer Revision unterzogen. Die Grundlage und den Maßstab der Besteue- 
rung bildet also regelmäßig der Miethswerth, welcher nach den durchschnittlichen Er- 
gebnifsen eines rückwärts liegenden Zeitraums von 10— 25 Jahren ermittelt ist. Aus 
dem Vorstehenden ergeben sich die Bedenken, welche einer Benutzung der staatlich ver- 
anlagten Grund= und Gebäudesteuer für die Zwecke der kommunalen Besteuerung 
durch Erhebung von Zuschlägen zwar nicht unbedingt entgegenstehen, indessen gleich- 
wohl geeignet find, den Wereh einer solchen Verwendung unter Umständen mehr oder 
minder zu beeinträchtigen. 
Das Gesetz hat den Gemeinden deshalb die Einführung besonderer Steuern vom 
Grundbesitz gestattet und es geht, wie schon die äußere Anordnung des Stoffes in den 
88. 25 und 26 erkennen läßt, davon aus, daß die kommunale Besteuerung des Grund- 
besitzes in erster Linie mittelst der Einführung besonderer Steuern zu erfolgen habe. 
Auf der anderen Seite hat, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, nicht 
unerwogen bleiben können, daß die Entwickelung sich in der von dem Gesetze ge- 
planten Art nur langsam vollziehen werde, weil die Schwierigkeiten, welche sich den 
Gemeinden bei der Auswahl und Ausbildung besonderer Steuerformen entgegenstellen, 
nicht zu unterschätzen sind. Es erklärt sich hierans, daß von der Einführung beson- 
derer Steuern vom Grundbesitz bisher nur in verhältnißmäßig wenigen Gemeinden 
Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz hat deshalb außer der Einführung beson- 
derer Steuern vom Grunbbesitz die Besteuerung des Grundbesitzes durch Zuschläge zur 
staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer für zulässig erachtet. 
Für den einen und den anderen Fall sind die erforderlichen Bestimmungen vor- 
gesehen worden. 
1. Bei der Einführung einer besonderen Steuer vom Grundbesitz (vgl. Art. 15) 
kann die Umlegung insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage bezw. Nutzungswerthe 
eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht- bezw. Miethswerthe oder dem gemeinen 
Werthe der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Ab- 
stufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe. 
Hiermit sind nur die für die Besteuerung des Grundbesitzes am nächsten liegenden 
Maßstäbe bezeichnet, ohne daß die Wahl anderer. Maßstäbe ausgeschlossen wäre. Als 
ein solcher würde beifpielsweise der in vielen Gemeinden übliche Maßstab der Um- 
legung nach Normalmorgen in Betracht kommen können; ferner ein Maßstab, welcher 
sich aus dem Durchschnitt der Umlegung nach der Fläche und nach dem Reinertrage 
ergeben würde. Es ist Aufgabe der einzelnen Gemeinden, den für sie geeignetsten, 
den konkreten Verhältnissen entsprechenden Maßstab auszuwählen. In jedem Falle
        <pb n="992" />
        986 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
sind die Mängel zu vermeiden, welche den staatlich v#ranlagten Stenern vom Grund- 
besitz anhaften und deren Werih als kommnnale Besteuerungsformen beeinträchtigen. 
Insbesondere werden die Gemeinden gegenüber der Unveränderlichkeit der staatlichen 
Grundsteuer und gegenüber der Bemessung der staatlichen Gebäudesteuer nach weit 
zurückliegenden Zeiträumen und ihrer Festlegung für je 15 jährige Perioden auf Ein- 
richtungen hinzuwirken haben, welche hinsichtlich der Höhe der Bestenerung eine dem 
wechselnden Steuerbedarf entsprechende Beweglichkeit und rücksichtlich der Beranlagung 
die thunlichste Anpassung an die Gegenwart gewährleisten. 
Die Einführung einer besonderen Steuer vom Grundbesitz kann nur mittels einer 
Steuerordnung erfolgen; diese bedarf der Genehmigung (§. 23). Hierbei hat die 
Aufsichtsbehörde namentlich zu prüfen, ob der gewählte Maßstab der Besteuerung an 
sich und nach den konkreten Verhältnissen der Gemeinde geeignet und praktisch brauch- 
ar ist. · . . · 
Im Auhange wird ein Muster zu einer Grundstenerordnung mitgetheilt. 
2. Sind besondere Steuern vom Grunddbesitz nicht eingeführt, so erfolgt die Be- 
steuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grund= und Gebäudestener. 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Er- 
mäßigung der veranlagten Steuern zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung 
zur Gemeindesteuer kraft des Gesetzes nach sich. Es bedarf also im Falle der Er- 
mäßigung keines Antrags des Steuerpflichügen; die Gemeinden fiud verpflichtet, die 
Abänderung von Amtswegen herbeizuführen. 
3. Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu er- 
strecken, welche der Gemeindebestenerung unterliegen. 
Wegen der Besteuerung neuer Gebäude, sowie wegen der Stenererhöhung in 
Folge von Verbesserungen der Gebäude wird auf §. 26 Bezug genommen. 
Gleichmäßigkeit der Veranlagung (8. 27). 
Art. 18. Die Steuern vom Grundbesitz sind — mögen besondere Steuern oder Pro- 
zente der vom Staate veranlagten Grund= und Gebäudesteuern erhoben werden — nach 
gleichen NRormen und Sätzen zu vertheilen (vergl. Art. 13). Der Maßstab der Veran- 
lagung muß somit für olle Grunostücke derselbe sein, und unter im Uebrigen gleichen 
Boraussetzungen ist von jedem Grundstücke derselbe Steuersatz zu erheben. 
Von der Durchführung dieser Grundsätze darf nur in einem Falle abgesehen 
werden. Das Gesetz gestattet, Liegenschaften, welche durch die Festsezung von Bau- 
fluchtlinien in ihrem Werthe erhöht worden siud (Bauplätze), nach Maßgabe dieses 
höheren Werthes zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften heranzuziehen. 
1. Die Ausnahmebestimmung betriffl nur Liegenschaften, d. h. unbebaute Grund- 
stücke oder Grundstückstheile. 6 
2. Sie bat die Festsetzung von Banfluchtlinien, und zwar regelmäßig nach 
Maßgabe des Ges. vom 2. Juli 1875 (G. S. S. 561) zur Voraussetzung. Dagegen 
erstreckr sie sich nicht auf die an den älteren, sog. historischen Straßen belegenen 
Grundstücke. - - .s 
3. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß die Straßen oder Straßentheile, für 
welche die Baufluchtlinien festgesetzt find, gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen 
des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau vereits fertig gestellt find. In- 
dessen wird die Erhebung einer Banplatzssteuer nur dann in Betracht zu ziehen 
sein, wenn eine Abänderung der Baufluchtlinien voraussichtlich nicht weiter zu er 
warten steht. - 
4. Die Banplatzbestenerung beschränkt sich nicht auf solche Grundstücke, welche 
unmittetbar an eine Baufluchtlinie angrenzen; es genügt, daß durch die Fepssetzung 
von Baufluchtlinien eine Wertherhöhung stattgefunden hat. Hiernach wird durch sog. 
Masken und sonstige zwischenliegende Grundstücke die Zulässtgkeit der Bestenerung 
nicht ausgeschlossen. ·. 
SystandieWerthekhöhungnichteinesolgedersestschungvonsanfluchtliuien 
sondern ein Ergebniß anderer Ursachen ist, erscheint die Bestenerung nicht statthaft. 
So lange die durch Festsetzung der Fluchtlinien bewirkte Werthsteigerung gering- 
fügig oder überhaupt noch nicht mit Sicherheit zu bemessen ist, wird von der Bau- 
platzbesteuerung Abstand zu nehmen sein. 
5 Und insoweit, A. M. Adickes S. 838.
        <pb n="993" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 987 
Wie die Begründung zu §. 22 des Entwurfs des Gesetzes ergiebt, ist bei der 
Bauplatzstener an die Besteuerung namentlich solcher Grundstücke gedacht worden, 
welche in Gemeinden mit rascher und starker baulicher Entwickelung lediglich in Folge 
der Festlegung von Baufluchtlinien eine mitunter sehr erhebliche Werthsteigerung er- 
halten, den Gegenstand der Spekulation bilden und von einzelnen Privatpersonen oder 
von Gesellschaften angekauft werden, um entweder alsbald vortheilhaft weiter verkauft 
oder aber in Erwartung einer weiteren Werthsteigerung zunächst zurückbehalten zu 
werden. 
5. Die Bauplatzsteuer soll den Werthzuwachs erfassen, den ein Grundstück durch 
die Festsetzung von Baufluchtlinien erhalten hat. Nach welchem Maßstabe dies geschieht, 
hat das Gesetz der Beschlußfassung der Gemeinden offen gelassen. Namentlich wird 
als solcher der höhere Verkaufswerth dienen können. Auf welcher Grundlage indessen 
die Bauplatzsteuer auch bemessen wird, so ist stets festzuhalten, daß die Bauplatzsteuer 
eine zweite Steuer darstellt, welche von den pflichtigen Grundstücken neben derjenigen 
Realstener erhoben wird, die von diesen Grundstücken, wie von den übrigen Grund- 
stücken in der Gemeinde gemäß den §§. 24— 26 zu entrichten ist. Es würde unzu- 
lässig sein, als einzige Realsteuer vom Grundbesitze die Bauplatzsteuer zu erheben, 
dagegen die übrigen Liegenschaften von einer Realsteuer freizulassen. 
B. Vom Gewerbebetriebe. 
Stenerpflicht und Befreiung (F. 28). 
Art. 19. Der Betrieb stehender Gewerbe!) unterliegt den Gewerbesteuern in 
denjenigen Gemeinden, in welchen der Betrieb stattfindet. 
Die der Besteuerung unterliegenden Gewerbebetriebe sind im §. 28 aufgeführt. 
Bezüglich der Befreiungen bleibt Folgendes zu beachten: 
1. Gemäß Abs. 2 find die nach 8. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 
24. Juni 1891 stenerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände von der Besteuerung 
freizulassen. 
Die daselbst unter a aufgeführten Geld= und Kreditanstalten, als Sparkassen, 
Landeskreditkassen, Landeskultur-Rentenbanken, Bezirks= und Provinzial-Hülfs= und 
Darlehnskassen, genießen stets Steuerfreiheit, ohne daß es einer näheren Feststellung 
bedarf, ob sie zu gemeinnützigen Zwecken dienen. Dagegen hängt die Steuerfreiheit 
anderer Geld= und Kreditanstalten der Kommunalverbände von der Feststellung dieser 
Voraussetzung ab. Es kommt darauf an, ob die Verwaltung der Anstalt an erster 
Stelle auf die Beförderung der öffentlichen Wohlfahrt oder des gemeinen Nutzens 
gerichtet ist und die Erzielung eines Gewinnes nur als Nebenzweck, etwa nur in- 
soweit erfolgt, als dies die finanzielle Sicherstellung des Unternehmens erfordert. 
2. Die im §. 3 Nr. 4 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 
1891 dem Finanzminister ertheilten Ermächtigungen bleiben, soweit es sich um die 
staatliche Veranlagung und die Erhebung von Prozenten der staatlich veranlagten 
Gewerbesteuer handelt, in Krast, finden dagegen auf besondere Gewerbesteuern keine 
Anwendung. 
Nach §. 28 Abs. 3 iß der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der 
Eisenbahnabgabe (Gesetze vom 30. Mai 1853, G. S. S. 449 und vom 16. März 
1867, G. S. S. 465) unterliegenden Privateisenbahnen gewerbesteuerfrei. 1 
Die Kleinbahnen sind gewerbesteuerpflichtig (8. 40 des Gesetzes vom 28. Juli 
1892, G. S. S. 225). 
4. Die Gewerbebetriebe des Reichs, zu welchen indessen der Gewerbebetrieb der 
Reichsbank nicht gehört (§. 28 Nr. 6), find steuerfrei, weil das Reich unter der 
Finanzhoheit der Einzelstaaten nicht steht und eine gewerbliche Besteuerung noch nicht 
zugelassen hat. 
Formen der Besteuerung (58. 29, 30, 31). 
Art. 20. Die gewerbliche Besteuerung erfolgt nach dem Gewerbesteuergesetze 
vom 24. Juni 1891 auf den Grundlagen des Ertrages und des Anlage- und 
Betriebs-Kapitals. Nach der Höhe beider sind vier Gewerbesteuerklassen gebildet, 
1) Begriff: Entsch. O. Tr. 27. Juli 1873, 30. Juni 1876 und 13. Juli 1877 
(Opp. Rechtspr. XIV. 377, XVI. 478 und XVIII. 406); E. O. V. XVI. 85.
        <pb n="994" />
        988 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
innerhalb deren die Steuer nach dem Ertrage, bezw. in den nach Mittelsätzen be- 
steuerten Klassen II bis IV nach dem Verhaltnisse des Ertrages umgelegt wird. 
Den Veranlagungsbezirk bildet für die Klaffe 1 die Provinz, für die Klasse II der 
Regierungsbezirk, für Klasse III und IV der Kreis. Es ergiebt sich hieraus, daß 
die Gesichtspunkte, welche bei der kommnnalen Besteuerung der gewerblichen Betriebe 
wesentlich maßgebend find — die Vortheile, welche die Betriebe aus den Einrichtungen 
eines kommunalen Verbandes ziehen, und andererseits auch die Lasten, welche sie 
diesem Verbande aufbürden — für die Veranlagung der Betriebe nach den Grund- 
sätzen des Gewerbestenergesetzes vom 24. Juni 1891 nicht bestimmend sind, und daß 
sich in weiterer Folge hiervon die Erhebung kommunaler Gewerbesteuern in der 
Form von Zuschlägen zu der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer grundsätzlich 
nicht empfehlen kann. 
Das Gesetz geht, wie auch in diesem Falle (vergl. Art. 17) schon die äußere An- 
ordnung des Stoffes erkennen läßt, davon aus, das die kommunale Besteuerung des 
Gewerbebetriebs in erster Linie mittelst der Einführung besonderer Gewerbestenern 
erfolgen werde. 
Auf der anderen Seite bleibt zu berücksichtigen, daß das Bedürfniß der Ein- 
führung besonderer Gewerbesteuern nicht in allen Gemeinden besteht und in denjenigen, 
in welchen es besteht, sich nicht in gleicher Stärke geltend macht. Es kommen in 
letzterer Beziehung die zahlreichen Gemeinden mit gewerblichen Betrieben von nur 
untergeordneter Bedeutung in Betracht. Sodann kann aber nicht unerwogen bleiben, 
daß die Einführung besonderer Gewerbesteuern Schwierigkeiten begegnet, welche denjenigen 
der Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz zum Mindesten nicht nachstehen. 
Das Gesetz hat deshalb die kommunale Besteuerung der Gewerbebetriebe auch in 
Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuern ermöglicht. 
1. Was das gegenseitige Verhältniß der Besteuerung der Gewerbebetriebe durch 
besondere Steuern und in Prozenten der veranlagten Gewerbesteuer betrifft, so darf 
ein Gewerbebetrieb nicht zugleich einer besonderen Steuer unterworfen und außerdem 
noch mit Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer belastet werden. Da- 
gegen läßt das Gesetz zu, daß ein Theil der Gewerbebetriebe in einer Gemeinde durch 
Steuerordnung zu besonderer Gewerbesteuer, und daß im Uebrigen die Gewerbebetriebe 
zu Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer hevangezogen werden; beispiels- 
weise kann die erstgedachte Form der Besteuerung auf die Gewerbebetriebe der Klasse 1 
und II und die letztgedachte Form der Besteuerung auf die Betriebe der Klasse III 
und IV. Anwendung finden. " 
2. Die besondern Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem 
Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werthe des Anlage- 
kapitals oder des Anlage- und Betriebskapitals, nach sonstigen Merkmalen des Betriebes 
oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe. 
Die für die Ausgestaltung besonderer Gewerbestenern maßgebenden Gesichtspunkte 
werden wesentlich durch die jedesmaligen örtlichen Verhältnisse bedingt. Das Gesetz 
hat sich deshalb darauf beschränkt, nur einige dieser Gesichtspunkte zu bezeichnen, ohne 
damit jeden der von ihm angegebenen Maßstäbe als überall passend zu bezeichnen 
oder andere Maßstäbe, als die Aufgeführten, auszuschließen. Es ergiebt sich hieraus 
für die Aufsichtsbehörden die Nothwendigkeit, in die Prüfung des Beschlusses einer 
Gemeinde wegen Einfüthrung einer besonderen Gewerbestener auch daun einzutreten, 
wenn dieser Steuer der eine oder andere der im Gesetze bezeichneten Maßstäbe zu 
Grunde gelegt werden soll. 
3. Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung 
in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer. 
Für diesen Fall gestattet §. 31 unter den daselbst bezeichneten Voraussetzungen, 
vorbebaltlich der Genehmigung, eine von den Vorschriften des Gewerbesteuergefetzes 
vom 24. Juni 1891 (5§. 9, 14) obweichende Abstufung der Gewerbesteuersätze sowie 
eine Belastung der Gewerbesteuerpflichtligen nach ungleichen Prozenten. Trifft keine 
dieser Voraussetzungen zu, so ist der komm nnalen Besteutrung die Abstufung der 
Gewerbesteuersätze nach dem Gewerbesteuergesetze und in allen Stufen ein und derselbe 
Prozentsatz der Belastung zu Grunde zu legen. 
Im Uebrigen findet bei der Erhebung von Zuschlägen zur siaa tlich veranlagten 
Gewerbebesteuer das im Art. 12 unter 2 bezüglich der Erhebung von Zuschlägen
        <pb n="995" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 989 
zur staatlich veranlagten Grund= und Gebändesteuer Gesagte finnentsprechende An- 
wendung. 
Betriebssteuer. 
Art. 22. 1. Die Veranlagung der Betriebssteuer erfolgt nach Maßgabe der 
88. 59 f. des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und des §. 12 des Gesetzes 
wegen Anfhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 119). Die 
Bestimmung im §. 28 des Kommunalabgabengesetzes, wonach Betriebe, bei denen 
weder der jährliche Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage= und Betriebskapital 
3000 Mark erreicht, von der Gewerbesteuer befreit bleiben, sindet auf die Betriebs- 
steuer keine Anwendung. 1 
2. Die Gemeinden können die Betriebssteuer entweder in der Form der 
§§. 59 ff. a. a. O. bestehen lassen oder durch eine besondere Form ersetzen. In beiden 
Fällen müssen sie aber den nach der staatlichen Veranlagung sich ergebenden Betrag 
der Betriebssteuer erheben und — insoweit die Gemeinden nicht Stadtkreise sind — 
gemäß §. 13 des erwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1893 an die Kreise zur Ver- 
wendung für Kreiszwecke abführen. 
3. Im lAebrigen ist den Gemeinden überlassen, Zuschläge zu der vom Staate 
veranlagten Betriebssteuer zu erheben oder die besonderen Betriebssteuern auf einer 
Grundlage zu gestalten, welche die Erzielung eines Ueberschusses über den Betrag der 
staatlich veranlagten Steuer ermöglicht. Ob die Gemeinden von dieser Befuguniß 
zweckmäßig Gebrauch machen, richtet sich im Allgemeinen nach den örtlichen Ver- 
hältnissen. Zu berücksichtigen bleibt hierbei, daß eine angemessene Ausbildung der 
Betriebssteuer sich vielfach nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus polizeilichen 
Rücksichten emoftehlt; das letztere in denjenigen Orten, in welchen eine Herabminderung 
der Zahl der Betriebsstellen wünschenswerth ist. 
2. Gemeinde-Einkommensteuer. 
A. Steuerpflicht und Befreiung. 
a) Stenerpflicht. 
Art. 23. 1. Nach §. 33 sind der Gemeindeeinkommensteuer unterworfen: 
à) diejenigen phyfischen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz 
haben, hinfichtlich ihres gesammten innerhalb und außerhalb des Preußischen Staats- 
gebietes gewonnenen Einkommens, insoweit dasselbe nicht auf Grund ausdrücklicher 
Gesetzesbestimmung von der Besteuerung frei zu lassen ist. « 
Als Wohnsitz gilt jeder Ort, an welchem Jemand eine Wohnung unter Um- 
ständen inne hat, die auf die Absicht:) der dauernden Beibehaltung einer solchen 
schließen lassen. « · 
Die subjektive und objektive Steuerpflicht bestimmt sich — soweit sie nicht reichs- 
gesetzlich geregelt ist (vergl. Nr. 2) — ausschließlich nach den Borschrijten des Kommunal- 
abgabengesetzes und der daselbst aufrecht erhaltenen älteren Gesetze. Die abweichenden 
Borschriften des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 finden ebensowenig An- 
wendung, wie die Vorschriften des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119). 
b) Diejenigen physischen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in der- 
selben einen Wohnsitz zu haben, entweder Grundvermögen, Handels= oder gewerb- 
liche Anlagen, einschließlich der Bergwerke:) haben, Handel oder Gewerbe oder außer- 
halb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), oder als Gesellschafter an dem 
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges. vom 20. April 1892, 
  
91) Bei Handlungsunfähigen oder beschränkt Handlungsunfähigen (Bevormundeten, 
Kindern in väterlicher Gewalt) kann eine solche rechtswirksame Absicht nur in Hand- 
lungen ihrer gesetzlichen Vertreter gefunden werden. Vergl. E. O. V. II. 185; X. 3; 
XIII. 111; XIII: 125 (Ueberschreitung des 3 monatlichen Aufenthalts durch einen 
Staatsdiener wegen dienstlichen Auftrages); XV. 51, 59. 
2) Bergwerke werden da besessen, wo das verliehene Feld liegt und wo un- 
bewegliche, dem Bergwerkseigenthümer gehörige Zubehörstücke vorhanden sind, E. O. 
ehebe 9 genth gehörige Zubehörst h si
        <pb n="996" />
        990 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
R. G. Bl. S. 477) betheiligt find, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der 
Gemeinde zufließenden Einkommens. 
Das Einkommen aus Grundvermögen, Handels= und gewerblichen Anlagen u. s. w. 
deckt sich mit dem in den §§. 13, 14 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 
bezeichneten Einkommen; es begreift daher namentlich auch Einkommen aus Pach- 
tungen und aus dem Besitze oder Betriebe von Privateisenbahnen in sich. 
Jb) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 1), eingetragene 
Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht 
(insbesondere Konsumvereine mit offenem Laden) und juristische Personen hinsichtlich 
des ihnen aus den zu b angegebenen Quellen unmittelbar oder mittelbar (als Ge- 
sellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in der 
Gemeinde zufließenden Einkommens. 
Die Konsumvereine unterliegen — sofern sie nicht etwa als Aktiengesellschaften, 
juristische Personen u. s. w. steuerpflichtig sind — nur dann der Steuerpflicht, wenn 
die Genossenschaft nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 (R. G. Bl. 
S. 55) in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist. Ist die Eintragung 
erfolgt, so gilt jeder Konsumverein mit offenem Laden kraft des Gesetzes und ohne 
Zulassung eines Gegenbeweises als ein solcher, dessen Geschäftsbetrieb über den Kreis 
seiner Mitglieder hinausgeht. Ein offener Laden ist ein Verkaufslokal, in welchem 
die vorhandenen Waarenvorräthe im Kleinverkehr an die erscheinenden Käufer ohne vor- 
herige Bestellung, und ohne daß ein physisches Hinderniß (Verschluß) für den Ein- 
tritt besteht, verabfolgt werden (vergl. Erk. O. V. G. vom 11. April 1893, E. in 
Staatssteuersachen I. 300). 
Die Vorschrift im §. 33 Nr. 3 des Gesetzes ist dem §. 1 Abs. 1 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 27. Juli 1885 (G. S. S. 327) nachgebildet; jedoch soll die 
Gemeindeeinkommensteuer, wenn eine Veranlagung zur Staatseinkommensteuer statt- 
gefunden hat, das hierbei veranlagte Einkommen erfassen, vorbehaltlich der Bestimmung 
im §. 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891. Gemäß der 
letzteren ist der Kommunalbesteuerung der Aktiengesellschaften u. s. w. das ermittelte 
Einkommen ohne den bei der Veranlagung der Staatseinkommensteuer stattfindenden 
Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktienkapitals u. s. w. zu Grunde zu legen. 
Wenn also eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine 
Berggewerkschaft oder eine eingetragene Genossenschaft (H. 1 Nr. 4, 5, §. 2 Abs. 2 
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) gemäß den Bestimmungen des 
Kommunalabgabengesetzes in einer Gemeinde steuerpflichtig ist, so muß das bei ihrer 
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ermittelte Einkommen der kommnunalen Be- 
steuerung zu Grunde gelegt werden. Jedoch ist diesem Einkommen der bei der staat- 
lichen Veranlagung gemachte Abzug von 3½ Prozent des Aktienkapitals u. s. w. 
wieder zuzurechnen, und zwar zum vollen Betrage, wenn das der kommunalen Be- 
steuerung umerliegende Einkommen sich mit dem staatlich besteuerten Einkommen 
vollständig deckt, andernfalls im Verhältnisse des kommunalsteuerpflichtigen Einkommens 
zum Gesammteinkommen. 
Die Bestimmungen der §§. 47ff. wegen Vermeidung der Doppelbesteuerung 
bleiben unberührt. 
d) Der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm 
betriebenen Eisenbahn-, Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unternehmungen, sowie 
aus Domänen und Forsten. 
Diese Bestimmung, sowie die im §. 33 Abs. 2 und 3 enthaltenen Vorschriften 
entsprechen dem bisherigen Rechte. 
2. Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz 
begründen, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Einkommensteuer heran- 
gezo 7 sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten üÜbersteigt 
(§. bs. 4). 
Das Gesetz will lediglich die in dieser Beziehung im §.8 des Freizügigkeitsgesetzes 
vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) den Gemeinden zuerkannte Befugniß 
erneut zum Ausdruck bringen. Die Neuanziehenden der bezeichneten Art sind somit 
der Gemeindeeinkommensteuer nicht ohne Weiteres unterworfen, wie die sonstigen im 
— 
1) Der Präzipual-Gewinnantheil des persönlich haftenden Gesellschafters ist in 
der Wohnsitzgemeinde, nicht der Betriebsgemeinde steuerpflichtig, E. O. V. XXIV. 40.
        <pb n="997" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 891 
#§. 33 aufgeführten Pflichtigen; es bedarf zu ihrer Heranziehung eines entsprechenden 
Beschlusses der Gemeinde. 
Ist seitens der Neuanziehenden ein Wohnsitz begründet worden, so beginnt ihre 
Steuerpflicht nicht erst, nachdem ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten über- 
stiegen hat, sondern mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes 
folgenden Monats (vergl. §. 60). 
3. Nach dem bisherigen Rechte sind juristische Personen mit einem dem Mieths- 
werthe gleich geachteten Einkommen auch aus solchen Gebäuden für gemeinde- 
einkommensteuerpflichtig erachtet worden, welche beispielsweise wegen ihrer Bestimmung 
zum Unterricht in der Gemeinde mit Steuern vom Grundbesitz zu verschonen waren 
(vergl. Erk. des O. V. G. vom 16. Febr. 1892, E. XXII. 21). 
Demgegenüber ist im §. 34 zum Ausdruck gebracht, daß das Einkommen aus 
bebauten und unbebauten Grundstücken, welche ganz oder zum Theil nach §. 24 der 
Steuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind, insoweit auch der Gemeindeeinkommen- 
steuer nicht unterliegt. 
4. Die Steuerpflicht der im §. 33 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Personen wird 
begründet durch den Bezug von Einkommen: - 
a) aus dem Betriebe von Handel und Gewerbe, einschließlich des Berg- 
baues oder aus dem bloßen Besitze von Handels= und gewerblichen Anlagen, ein- 
schließlich der Bergwerke, 
b) aus Grundvermögen, 
c) aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung. 
Zu a entsteht nach §. 35 die Steuerpflicht, im Wesentlichen wie nach dem bis- 
herigen Rechte, in denjenigen Gemeinden, in welchen sich der Sitz, eine Zweignieder- 
lassung, eine Betriebs-, Werk-= oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des 
Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für 
Rechnung des Inhabers, bezw. der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Eine Sonder- 
bestimmung enthält das Gesetz, in wörtlicher Wiederholung des bestehenden Rechts, 
bezüglich des Eisenbahnbetriebs, unter welchem der Betrieb von Kleinbahnen im 
Sinne des Ges. vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225) mit begriffen ist. 
Für die Fälle unter b und c enthält §. 35 keine Bezeichnung der steuerberech- 
tigten Gemeinde. 
Bezüglich des Einkommens aus Grundvermögen ist davon auszugehen, daß 
dasselbe in denjenigen Gemeinden erworben wird, in welchen die Grundstücke oder 
Theile von solchen belegen sind, die das Einkommen gewähren. 
Die Steuerpflicht der unter c bezeichneten Gesellschafter endlich ist der Natur der 
Sache nach in denjenigen Gemeinden begründet, in welchen der Gesellschaft entweder 
aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues unter analoger Anwendung 
der im §. 35 getroffenen Bestimmungen, oder aus Grundvermögen Einkommen 
zufließt. 
Mitglieder des Königlichen Hauses, Vertreter fremder Mächte n. s. w. (§. 40). 
rt. 25. 1. Die Vorschriften im §. 40 Abs. 1 und 2 wegen der Steuer- 
befreinng der Mitglieder des Königlichen Haufes, der Vertreter fremder Mächte u. s. w. 
sind den Bestimmungen in §. 3 Nr. 1, 3, 4 des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 
1891 — von einer nur unerheblichen Abweichung abgesehen — wörtlich nachgebildet 
und daher in gleicher Weise wie die letzieren Bestimmungen zur Ausführung zu 
bringen. Die Abweichung besteht darin, daß, während von der Steuerbefreiung nach 
§. 40 Abs. 2 nur das Einkommen ans Grundvermögen, Handel und Gewerbe ein- 
schließlich des Bergbaues oder aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung ausgenommen ist, die Ausnahme sich nach §. 3 
a. a. O. auch auf das Einkommen aus dem von der Preußischen Staatskasse ge- 
zahlten Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern erstreckt. 
2. Nach dem letzten Absatze des §. 40 bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, 
betreffend die Befreiung der Standesherren und ihrer Familien von Gemeindelasten 
— unbeschadet der Vorschriften in den S§. 21 und 22 — unberührt. 
· à) In den alten Provinzen steht es gemäß §. 32 der zur Ausführung des 
Edikts vom 21. Juni 1815 (G. S. S. 105) erlassenen Instr. vom 30. Mai 1820 
(G. S. S. 81) den Standesherren frei, für ihre Person und Familie in Absicht
        <pb n="998" />
        992 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
aller persönlichen Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung mit den Ge- 
meinden auszuscheiden. Auch sollen die im Kommunnalverbande begriffenen Be- 
fitzungen der Standesherren, bei welchen sie die Befreiung von der ordentlichen 
Grundsteuer genießen, in Absicht aller Kommnnalrechte und Verbindlichkeiten, soweit 
nicht Verträge oder Judikate ein Anderes besonders festsetzen, den Königlichen 
Domänen derselben Provinz unter einerlei Verhältnissen gleichgeachtet werden. 
In Ausführung der auf Grund des Ges. vom 10. Juni 1854 (G. S. S. 363) 
erlassenen Vd. vom 12. Nov. 1855 (G. S. S. 688) find staatsseitig mit mehreren 
Standesherren Rezesse abgeschlossen worden, durch welche die Rechtsverhältnisse der 
Standesherren auch in kommunaler Beziehung ihre Regelung erhalten haben. Be- 
züglich anderer Standesherren hat eine solche Regelung auf Grund des Gesetzes, 
betreffend die Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbar gewordenen deutschen 
Reichsfürsten und Grafen, vom 15. März 1869 (G. S. S. 490) durch die Gesetze 
vom 27. Juni 1875 (G. S. S. 327) und 25. Okt. 1878 (G. S. S. 305 und 
311) stattgefunden. Im Uebrigen wird auf die dem Entwurfe einer Kreis-Ordnung 
für die Provinz Westfalen (Herrenhaus, Session 1886 Drucks. Nr. 6) beigefügte 
Zusammenstellung, betreffend die Verhältnisse der mittelbar gewordenen deutschen 
Reichsfürsten und Grafen in der Provinz Westfalen, und auf die entsprechende Zu- 
sammenstellung in der Anlage des Entwurfs einer Kreis = Ordnung für die Rhein- 
provinz (Herrenhaus, Session 1887 Drucks. Nr. 9) verwiesen. 
b) Die Standesherren in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen sind 
gemäß §. 33 des Edikts vom 29. Mai 1833 (Kurhess. G. S. S. 113) weder Mit- 
glieder der Gemeinden, noch es zu werden verpflichtet, und zu Gemeindeumlagen nur 
als Besitzer von Grundeigenthum innerhalb der Gemarkung der Gemeinde verbunden. 
Die standesherrlichen Besitzungen sollen in dieser Beziehung den Domänen des 
Staates, jedoch unbeschadet der mit einzelnen Gemeinden bestehenden besonderen 
Rechtsverhältnisse, gleichgehalten werden. Künftige Erwerbungen der Standesherren 
an Grundeigenthum bleiben allen bisher auf denselben gelegten Lasten auch in Be- 
ziehung auf Gemeindebeträge unterworfen u. s. w. 
c) Für das vormalige Herzogthum Nassau ist im §. 69 des Gemeinde- 
gesetzes vom 26. Juli 1854 (Nass. Vd. Bl. S. 166) bestimmt worden, daß die 
Standes= und Grundherren nicht Gemeindebürger seien, während in den vormals 
Großherzoglich Hessischen Landestheilen laut Art. 36 des Ges. vom 18. Juli 1858 
(Großh. Hess. Reg. Bl. S. 329) alle Vorrechte der Standesherren hinsichtlich der 
Entrichtung von direkten und indirekten Abgaben in Fortfall gekommen sind. 
d) Die Rechtsverhältnisse der Standesherren in dem vormaligen König- 
reich Hannover sind in Ansehung der Beiträge zu den kommunalen Lasten durch 
§. 17 des Ges. vom 21. Juni 1848 (Hannov. G. S. S. 209) bezw. §. 8 unter 
g#des schon erwähnten Ges. vom 27. Juni 1875 (G. S. S. 327) geregelt worden. 
e) Was insbesondere die Besteuerung der Standesherren wegen ihres Ein- 
kommens aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer Forensalgemeinde des Standes- 
gebiets betrifft, so ist in mehreren Fällen in Frage gekommen, ob die Befreiung der 
Standesherren — wenn sie überhaupt nach älterem Recht bestanden habe — durch 
die Bestimmung im §. 1 Abs. 3 des Kommunalabgabenges. vom 27. Juli 1885 in 
Fortfall gekommen sei, wonach physische Personen ausnahmslos als Forensen der 
Besteuerung ihres Einkommens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb in der Fo- 
rensalgemeinde unterliegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage bejaht 
(E. XXIV. 111). s 
Jedenfalls ist bei der Ausführung des 8. 40 Abs. 3 davon anszugehen, daß es 
die Absicht des Gesetzes gewesen ist, die Befreiung der Standesherren und deren Fa- 
milien in dem vollen Umfange anerkannt zu sehen, wie dieselbe in dieser Bestimmung 
des Gesetzes festgelegt worden ist, also ohne Rücksicht auf das Ges. vom 27. Juli 
koif 1 in dieser Hinsicht eine ausdrückliche Anordnung überhaupt nicht ge- 
troffen hat. 
Sodann ist festzuhalten, daß unter den Gemeindelasten im Sinne des 8. 40 
Abs. 3 nicht etwa nur Gemeindeeinkommensteuern, sondern alle Gemeindelasten zu 
verstehen sind, auf welche sich die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes be- 
ziehen, namentlich auch Naturaldienste.
        <pb n="999" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 993 
Staatsbeamte (8. 41). 
Art. 26. Wegen der Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, der Beamten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und 
Elementarschullehrer, sowie die Wittwen und Waisen dieser Personen zu den Kommunal= 
Einkommen= und Aufwandssteuern sollen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend 
die Heranziehung der Staatsdiener in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. Sept. 
1867 (G. S. S. 1648) mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß, wie schon 
im §. 12 des Kommunalabgabenges. vom 27. Juli 1885 vorgeschrieben ist, das noth- 
wendige Domizil außer Berücksichtigung bleibt. 
Danach bewendet es bis auf Weiteres — soweit Einkommen= und Aufwands- 
steuern in Betracht kommen — lediglich bei dem bisherigen Rechte. 
In den alten Landestheilen gelten zwar gegenwärtig das Ges. vom 11. Juli 1822 
(G. S. S. 184), die Deklaration vom 21. Jan. 1829 (G. S. S. 9) und die Allerh. O. 
vom 14. Mai 1832 (G. S. S. 145), aber die an deren Stelle tretende Verordnung 
vom 23. Sept. 1867 enthält nur eine Zusammenfassung des in den alten Landes- 
theilen bestehenden Rechts nach seiner grundsätzlichen Bedentung. 
Der im §. 10 der Vd. vom 23. Sept. 1867 vorgesehenen Regelung der 
Kommunaldienste entspricht die Bestimmung im §. 68 Abs. 6 des Kommunalab= 
gabenges. 
Militärpersonen (§. 42). 
Art. 27. Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das 
Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
Als solche kommen für die alten Landestheile das Ges. vom 11. April 1822 
(G. S. S. 184), für die neu erworbenen Landestheile die Bd. vom 23. Sept. 1867 
(G. S. S. 1648), im Uebrigen für sämmtliche Landestheile die Ges. vom 29. Juni 
1886 (G. S. S. 181) und 22. April 1892 (G. S. S. 101) in Betracht. 
Die Mitglieder der Gendarmerie sind hinsichtlich der Heranziehung zu den auf 
das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben nach denselben Grundsätzen wie Militär- 
personen zu behandeln. Die in dieser Beziehung nach der bisherigen Rechtsprechung 
der Berwaltungsgerichte gemachten Unterscheidungen sind nicht ferner statthaft. 
c) Formen der Bestenerung. 
Zuschläge zur Staats-Einkommensteuer (F. 36). 
Art. 28. Die Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis haben schon lange an 
dem Grundsatze festgehalten, daß die Besteuerung des Einkommens in der Gemeinde 
sich an die Besteuerung des Einkommens im Staate thunlichst anzuschließen, somit 
in der Regel mittels Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer zu erfolgen habe. 
Nicht ausgeschlossen war dabei, daß die einzelnen Stufen des Tarifs der Staats- 
Einkommensteuer mit Zuschlägen von ungleicher Höhe belastet wurden. §. 36 Abs. 1 
bält — unbeschadet der Bestimmung im §. 30½), wonach die Einkommensteuer zum 
Theil durch Aufwandssteuern ersetzt werden darf — daran fest, daß die Gemeinde- 
Einkommenstenern in der Regel durch Zuschläge zu den Steuersätzen des Tarifs der 
Staats-Einkommensteuer zu erheben sind, dagegen dürfen die Stufen des Tarifs der 
Staats- Einkommensteuer nicht ferner mit Juschlägen von ungleicher Höhe belastet 
werden. Das Gesetz erfordert, daß die Zuschläge gleichmäßig sind. 
Die Besteuerung mittelst Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer setzt voraus, 
daß der Steuerpflichtige zur Staats-Einkommensteuer veranlagt ist und daß das bei 
dieser Veranlagung ermittelte, der staatlichen Besteuerung zu Grunde gelegte Einkommen 
und das der Gemeindebesteuerung zu Grunde zu legende Einkommer sich decken. Das 
erstere ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Staatsfiskus zu einer Gemeinde- 
Einkommensteuer heranzuziehen ist; das letztere trifft beispielsweise nicht zu, wenn das 
der staatlichen Besteuerung zu Grunde gelegte Gesammteinkommen zum Zwecke der 
kommunalen Einkommensbesteuerung zwischen mehreren Gemeinden (Wohnsitzgemeinden, 
Wohnsitz-- und Forensalgemeinden u. s. w.) zu theilen ist. Für den einen, wie für 
den anderen Fall ordnet §s. 36 Abs. 2 an, daß — abgesehen von den in den 88. 44 
bis 46 besonders geregelten Fällen — der dem Zuschlage zu Grunde zu legende 
1) Druckfehler, muß heißen §. 23. 
Illing-Kaus, Handbuch II, 7. Aufl. 63
        <pb n="1000" />
        994 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Steuersatz nach den für die Veranlagung der Staats-Einkommensteuer geltenden Vor- 
schriften zu ermitteln sei. Diese Ermittelung ist von den Gemeinden selbständig zu 
bewirken. Indessen sind auch hierbei die bei der Veranlagung der Staats-Einkommen- 
steuer erfolgten Feststellungen, soweit solche überhaupt stattgefunden haben, thunlichst 
zu berücksichtigen. Was insbesondere die Aussonderung des Forensaleinkommens aus 
dem in der Wohnsitzgemeinde zu besteuernden Gesammteinkommern betrifft, so ist durch 
gegenseitige Verständigung zwischen Wohnsitz= und Forensalgemeinden auf die Erzielung 
der Uebereinstimmung wegen des von den ersteren frei zu lassenden, von den letzteren 
zu besteuernden Einkommens hinzuwirken. In keinem Falle darf, wenn das der 
Staats. Einkommensteuer unterliegende Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen nach 
seinen Theilen in mehreren preußischen Gemeinden steuerpflichtig ist, das in diesen 
Gemeinden steuerpflichtige Einkommen im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen Steuer- 
stufe übersteigen, in welche der Steuerpflichtige bei seiner Veranlagung zur Staats- 
Einkommensteuer eingeschätzt worden ist (§. 51). Die „geltenden Vorschriften“, auf 
welche das Gesetz hinweist, find diejenigen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 
1891 und der hierzu erlassenen Ausführungsanweisungen. 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie die auf Grund der 
§§. 57, 58 des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer zieht die entsprechende Abänderung des 
Gemeindezuschlages nach sich. Die Abänderung ist somit auch in dem Falle der Er- 
mäßigung von Amtswegen, also ohne daß es eines darauf abzielenden Antrags des 
Steuerpflichtigen bedarf, zu bewirken. 
Besondere Gemeinde--Einkommensteuer (8. 37). 
Art. 29 Nach dem bisherigen Rechte sind unter besonderen Gemeinde-Einkommen- 
steuern solche zu verstehen, die unter Zugrundelegung eines anderen Steuertarifs er- 
hoben werden, als nach welchem die Stäats-Einkommensteuer erhoben wird. Der 
Umstand, daß die Stufen des Tarifs der Staats--Einkommensteuer mit Zuschlägen von 
verschiedener Höhe belastet, daß beispielsweise in der untersten Stufe 100 Prozent und 
in den übrigen Stufen 150 Prozen Zuschläge zur Staats-Einkommenstener erhoben 
werden — was künftig nicht mehr zulässig ist —, macht die Gemeinde-Einkommen- 
steuer noch nicht zu einer besonderen. Die Besonderheit hat zur Voraussetzung, daß 
die Steuer nach einem anderen Tarife erhoben wird, als demjenigen der Staats- 
Einkommensteuer. 
Von dieser Bestimmung des Begriffs der besonderen Gemeinde-Einkommensteuer 
ist auch bei der Ausführung des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 auszugehen. 
Im Einzelnen bleibt Folgendes zu beachten: 
1. Besondere Gemeinde-Einkommensteuern sind nur aus besonderen Gründen 
gestattet und bedürfen der Genehmigung. Zur Begründung der Einführung einer 
besonderen Gemeinde-Einkommensteuer können deshalb Erwägungen allgemeiner Natur 
nicht ausreichen; es bedarf solcher, die aus den eigenthümlichen Berhältnissen der 
Gemeinde entnommen sind, in welcher eine besondere Gemeinde-Einkommensteuer ein- 
geführt werden soll. Die Eigenthümlichkeit braucht nicht nur dieser einen Gemeinde 
anzugehören; festzuhalten aber ist, daß das Gesetz die Einführung einer besonderen 
Gemeinde-Einkommensteuer als Ausnahme von der Regel erachtet, wonach die Gemeinde- 
Einkommensteuern als Zuschläge zur Staats-Einkommensteuer, also unter Zugrunde- 
legung des Tarifs der Staats-Einkommensteuer erhoben werden sollen. ç 
2. Der Tarif der besonderen Gemeinde-Einkommensteuer darf von dem Tarif 
der Staats-Einkommensteuer nur hinsichtlich der Steuersätze abweichen, auch in dieser 
Beziehung ist eine Abänderung nur dahin gestattet, daß der Prozentsatz der Besteuerung 
in den unteren Stufen erhöht wird, jedoch höchstens bis zu dem Prozentsatze der Be- 
stenerung des Einkommens in den oberen Stufen und daß der Prozentsatz der Be- 
steuerung in den oberen Stufen nicht zu Ungunsten der oberen Stufen geändert wird. 
Im Uebrigen muß der Staatssteuertarif unverändert übernommen werden; eine Ab- 
änderung der Stufen oder die Einfügung von Zwischenstufen ist nicht zulässig. 
Die Stufen des Tarifs der Staats-Einkommensteuer ergeben sich aus dem §. 17 
des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891. 
Was den, den Steuersätzen dieses Tarifs zu Grunde liegenden Prozentsatz der 
Besteuerung des Einkommens betrifft, so ist derselbe bei Einkommen von mehr als 
100 000 Mark gleichmäßig; von dieser Einkommensgrenze ab degressiv. Es wird das
        <pb n="1001" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 995 
Einkommen nach dem mittleren Betrage der Stufen berechnet, in der untersten 
Stufe (900—1050) Mark mit 0,62 Prozent, in der 10. Stufe (2700— 3000 Mark) 
mit 1,82 Prozent in der 26. Stufe (9500—10500 Mark) mit 3 Prozent und in 
Höhe von mehr als 100,000 Mark, nach der unteren Stufengrenze berechnet, gleich- 
mäßig mit 4 Prozent belastet. 
Die Steuerstufen, Steuersätze und die prozentuale Belastung des Einkommens 
bis zur 26. Stufe ergiebt die folgende Uebersicht: « 
  
  
  
  
  
  
  
Einkommen L Prozentsatz 
von der Steuer im Mittel 
Stufe. mehr als bis. Steuersatz. des 
Mark Mark Einkommens. 
1. . 900 — 1050 6 0,62 
2. 1050 — 1200 6 9 O, a0 
3. 1200 — 1350 12 0,94 
4. 1350 — 1500 16 1,12 
5. 1500 — 1650 21 1,33 
6. 15650 — 1800 26 1,51 
8. 2100 — 2400 36 1,80 
9. l 2400 — 2700 44 173 
100. 2700 — 3000 52 1,82 
11. 3000 — 3300 60 1%% 
12. 3800 — 3600 70 2,03 
13. 3600 — 3900 80 2,13 
14. 3900 — 4200 92 2,27 
15. 4200 — 4500 104 * 
16. — 4500 — 5000 118 2,48 
17. 5000 — 5500 132 2,51 
18. 5500 — 6000 146 2,4 
19. 6000 — 6500 160 2,56 
20. 6500 — 7000 176 · 2,61 
21. 000 — 7500 192 2,65 
22. 7500 — 8000 212 2,74 
23. 8000 — 8500 232 2,81 
24. 8500 — 9000 252 2, 88 
25. 9p000 — 9500 276 6 2,88 
26. 5500 — 10600 300 3, 00 
Eszs würde daher bei Aufstellung des Tarifs einer besonderen Einkommenstener 
in einer Gemeinde, in welcher die vorbezeichneten 26 Stufen des Einkommens ver- 
treten sind, beispielsweise gestattet sein, die Steuersätze so zu berechnen, daß der 
Prozentsatz der Steuer im Mittel des Einkommens in der 1. bis 4. Stufe 1,12 
Prozent, in der 23. bis 26. Stufe 2,81 Prozent ausmacht und in den übrigen 
Stufen nuverändert bleibt; es würde auch zulässig sein, den Prozentsatz der Steuer 
im Mittel des Einkommens für alle Stufen gleichmäßig auf 1, 2, 3 oder 4 Prozent 
festzusetzen; es würde dagegen nicht gestattet sein, den Prozentsatz beispielsweise in der 
12. Stufe denjenigen in der 13. Stufe gleichzustellen, alfo von 2,03 auf 2,13 zu 
kebeen und in den unteren Stufen ohne entsprechende Erhöhnng unverändert zu 
elassen. 
Im Uebrigen muß festgehalten werden, daß die Steuersätze des Tarifs einer 
besonderen Gemeinde-Einkommensteuer in gleicher Weise nur die Bedeutung von 
Verhältnißzahlen haben, wie die Steuersätze des Tarifs der Staats-Einkommensteuer 
bei Deckung des Bedarfs an Gemeinde-Einkommensteuer mittelst Zuschlägen zum 
Tarif der Staats-Einkommensteuer. In welchem Umfange die Steuersätze mit Zu- 
schlägen zu belasten find, richtet sich in dem einen und anderen Falle nach dem durch 
die Einkommensteuer aufzubringenden Bedarf (vergl. Art. 39). Wird dieser Bedarf 
nach muthmaßlicher Berechnung durch die Summe der vollen Steuersätze (100 Prozent) 
637
        <pb n="1002" />
        996 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
aller Einkommensteuerpflichtigen nicht gedeckt bezw. überschritten, so sind auch bei be- 
sonderen Gemeinde-Einkommensteuern mehr bezw. weniger als 100 Prozent der 
Steuersätze zu erheben. Dieser Prozentsatz der Belastung muß auch bei besonderen 
Einkommensteuern in allen Stufen des Tarifs ein gleichmäßiger sein, weil jede un- 
gleichmäßige Belastung der Stufen des Tarifs zu einer unzulässigen Verschiebung 
der prozentualen Belastung des Einkommens führen würde, für welche die Genehmigung 
des Steuertarifs durch die Aufsichtsbehörde nicht ausreicht. Bei der Aufstellung eines 
Tarifs zur Erhebung besonderer Einkommensteuern ist somit davon auszugehen, daß 
die Belastung der Steuersätze in allen Stufen eine gleichmäßige sein muß. Führr 
diese Gleichmäßigkeit wegen veränderter Verhältnisse zu Unbilligkeiten, so sind unter 
Vorbehalt der Genehmigung der Aussichtsbehörde und innerhalb der Schranken des 
Gesetzes die Steuersätze entsprechend anderweitig festzusetzen 
3. Bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Tarifs 
einer besonderen Gemeinde-Einkommensteuer ist, wenn das der staatlichen Besteuerung 
und das der Gemeindebestenerung unterliegende Einkommen sich decken, die bei der 
Veranlagung zur Staats-Einkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens un- 
verändert zu Grunde zu legen. In den übrigen Fällen hat die Ermittelung des 
steuerpflichtigen Einkommens in gleicher Weise wie bei der Erhebung von Zuschlägen 
zur Staats-Einkommensteuer zu erfolgen. Auch findet bei besonderen Gemeinde- 
Einkommensteuern die Vorschrift, daß die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln 
sowie die auf Grund der §§. 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 
erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staats-Einkommensteuer die 
entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags von selbst nach sich zieht, finnent- 
sprechende Anwendung. 
4. Nach §. 37 Abs. 2 kann die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeinde- 
Einkommensteuern mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen 
ausnahmsweise und aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn 
diese Steuern den unter 2 und 3 erörterten Vorschriften nicht entsprechen. 
Die maßgebenden Gründe müssen jedoch in einem solchen Falle von noch größerem 
Gewichte sein, als wenn es sich um die Einführung einer besonderen Gemeinde- 
ginkammensteuer an Stelle der Erhebung von Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer 
andelt. 
Besteuerung des Einkommens von nicht mehr als 900 Mark (§. 38). 
Art. 30. Werden die Gemeinde-Einkommenstenern in der Form von Zuschlägen 
zur Staats-Einkommensteuer erhoben, so bewendet es wegen der Heranziehung der 
Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark bei den bis- 
herigen, im §. 38 erneuerten Vorschriften des §. 74 des Einkommensteuerges. vom 
24. Juni 1891; jedoch bedarf der Gemeindebeschluß, durch welchen diese Steuer- 
pflichtigen von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze 
als die Übrigen Steuerpflichtigen herangezogen werden, der Genehmigung. In Er- 
mangelung eines solchen genehmigten Gemeindebeschlusses findet auf die im F. 74 
a. a. O. angegebenen Steuersätze (singirte Normalsteuersätze) die Vorschrift im §. 36. 
wonach die Zuschläge zur Staats-Einkommenstener gleichmäßig sein müssen, eben- 
falls Anwendung. 
Werden besondere Gemeinde-Einkommensteuern erhoben, so find die Gemeinden 
befugt, die im §. 37 gestattete Abweichung von den Steuersätzen des Tarifs der 
Staats-Einkommensteuer in demselben oder in vermindertem Umfange auf die Heran- 
ziehung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark 
zu übertragen. Wird von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht, so bewendet es 
bezüglich dieser Steuerpflichtigen lediglich bei den Bestimmungen im S. 38. 
Vereinbarungen (8. 43). 
Art. 31. Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen gestattet, 
wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeinde- 
steuern vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im Voraus 
zu bestimmender fester, d. h. sich im Wesentlichen gleichbleibender, jährlicher Steuer- 
beitrag zu entrichten ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung. 
Den Gemeinden wird hierdurch die Möglichkeit gewährt, ihren Haushalt vor den 
Unzuträglichkeiten zu bewahren, welche mit erheblich schwankenden Steuereinnahmen,
        <pb n="1003" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 997 
als Folge der nicht selten erheblich wechselnden Erträge größerer industrieller Unter- 
nehmungen, nothwendig verbunden sind. 
Nicht minder vortheilhaft sind solche Vereinbarungen für die steuerpflichtigen 
Betriebe, deren Inhaber hierdurch in den Stand gesetzt werden, mit feststehenden Aus- 
gabeposten zu rechnen. Dagegen soll den Stenerpflichtigen ein finanzieller Vortheil 
nicht erwachsen. Bielmehr find die Jahresbeiträge nach Möglichkeit so zu bemessen, 
daß ihr Gesammtbetrag die Summe der Steuern erreicht, welche der Steuerpflichtige 
nach einer die bisherigen Erfahrungen und sonstige wesentliche Umstände berücksichti- 
genden Wahrscheinlichkeitsberechnung ohne die Vereinbarung während des von derselben 
betroffenen Zeitraums zu zahlen haben würde. Vereinbarungen, welcher dieser Vor- 
aussetzung nicht entsorechen, inbesondere Vereinbarungen für einen Zeitraum, be- 
züglich dessen eine Wahrscheinlichkeitsberechnung von einiger Zuverlässigkeit ausge- 
schlossen ist, würde die Genehmigung zu versagen sein. Im Uebrigen kann die Ver- 
einbarung sich sowohl auf die Gemeindesteuer vom Einkommen und dicjenige vom 
Gewerbetriebe zusammengenommen, als auch auf die eine oder andere dieser Steuern 
im Einzelnen erstrecken. 
B. Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen, 
Staats= und Privatbahnen (6# 44—46). 
Art. 32. Die §s§. 44—46 des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 ent- 
sprechen den S#§. 4—6 des Kommnnalabgabenges. vom 27. Juli 1885 mit dem 
Unterschiede, daß 
1. Abs. 1 des F. 5 a. a. O. in den §. 33 Abs. 3 des Ges. vom 14. Juli 1893 
übernommen, 
2. Abs. 2 des §s. 46, dem Inhalte nach übereinstimmend mit der Vorschrift im 
#s. 40 Abs. 2 des Kleinbahnenges. vom 28. Juli 1892, zusätzlich ausgenommen 
worden ist. 
C. Vermeidung von Doppelbesteuerung. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
Verhältniß von Staatssteuer= und gemeindesteuerpflichtigem Einkommen (§. 51). 
AMrt. 33. Gemäß §. 51 Abs. 1 darf, wenn das der Staatseinkommensteuer unter- 
liegende Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen nach seinen Theilen in mehreren 
preußischen Gemeinden steuerpflichtig ist, das in den Gemeinden steuerpflichtige Ein- 
kommen im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe nicht Übersteigen, in welche 
der Stenerpflichtige bei der Beranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt worden 
ist. Zu diesem Behufe sind die Theile des Einkommens, sofern sie auch nach erfolgter 
Richtigstellung im Ganzen den Höchstbetrag der Steuerstufe übersteigen, verhältnißmäßig 
herabzusetzen. 
Während nach den bisherigen Grundsätzen des Kommunalsteuerrechts das Ergebniß 
der Beranlagung zur Staatseinkommensteuer zwar für die Veranlagung des Steuer- 
pflichtigen in seiner Wohnstitzgemeinde von maßgebender Bedeutung war, nicht dagegen 
auch für die Beranlagung des Steuerpflichtigen in einer Forensalgemeinde, will das 
Gesetz den Grundsatz, wonach die Veranlagung zur Staatseinkommenstener für die 
Beranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer maßgebend ist, in dem Falle allgemein 
zur Geltung bringen, daß das in mehreren preußischen Gemeinden steuerpflichtige 
Einkommen und das der Staatseinkommensteuer unterliegende Einkommen sich decken. 
Die Vorschrift des Gesetzes findet somit beispielsweise keine Anwendung, wenn ein in 
Preußen Domizilirter sein Einkommen aus Grundbesitz bezieht, welcher in zwei 
preußischen Gemeinden und in einer Gemeinde eines anderen deutschen Bundestaates 
belegen ist. Denn das Einkommen aus dem in einem anderrn Bundesstaate belegenen 
Grundbesitze ist gemäß 8. 6 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 von 
der staatlichen Besteuerung ausgeschlossen, wogegen es gemäß §. 33 Abs. 1 unter 1,) 
der kommunalen Besteuerung unterliegt. 
—– 
Ü — 
In Verbindung mit 88. 49, 50 in deren ursprünglicher Fafsung. Anders 
nach S§. 49, 50 in der Fassung des Ges. 30. Juli 1895. Vergl. Nöll Aum. 1 zu 
§. 49 und Anm. 5 zu §F. 10.
        <pb n="1004" />
        998 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Die Vorschrift im zweiten Absatze des §. 51, wonach verschiedene Ouellen von 
Einkommen in ein und derselben Gemeinde für die Besteuerung als ein Ganzes zu 
erachten find, fand nach den bisherigen Grundsätzen des Kommunalsteuerrechts kein 
Anwendung auf nicht-physische Personen. Bei diesen wurde das Einkommen aus ver- 
schiedenen d. h wirthschaftlich von einander unabhängigen Quellen in einer Gemeinde 
— z. B. aus Grundvermögen und einer Fabrikanlage — je für sich besteuert. Fort- 
an gilt der Grundsatz der einheitlichen Besteuerung des Einkommens aus verschiedenen 
Quellen auch für die nicht-physischen Personen, namentlich ist behnfs Ermittelung des 
steuerpflichtigen Einkommens der bei einer Quelle erlittene Verlust gegen den in 
demselben Jahre bei einer anderen Quelle erzielten Gewinn aufzurechnen. 
C. Besondere Bestimmungen. 
Vertheilung von stenersstichtigem Einkommen aus einer über mehrere preußische Ge- 
meinden sich erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung (88. 47, 48). 
Art. 35. Die Vorschriften der §§. 47, 48 wegen Vertheilung von steuerpflichtigem 
Einkommen aus einer über mehrere preußische Gemeinden sich erstreckenden Gewerbe- 
oder Bergbauunternehmung decken sich im Wesentlichen mit den Bestimmungen der 
§§. 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885. 
Indessen, ist im §. 47b für die Vertheilung des Einkommens einer sich über 
mehrere Gemeinden erstreckenden Betriebsstätte, Station u. s. w. das Beschlußverfahren 
in Fortfall gekommen. 
Die Borschriften des §. 47, welche nur für die Vertheilung des gemeindesteuer- 
pflichtigen Einkommens aus dem Besitze oder Beriiebe einer sich über mehrere 
prenßische Gemeinden erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung gegeben 
sind, müssen analog zur Anwendung gebracht werden, wenn eine Unternehmung der 
bezeichneten Art sich auch über nichtpreußische Gemeinden erstreckt und die Er- 
mittelung des in der preußischen Gemeinde steuerpflichtigen Einkommens die Ver- 
theilung nothwendig macht 7. « 
Vertheilung des steuerpflichtigen Einkommens zwischen Wohnsitz= und Forensal- 
gemeinden (8. 49). 
Art. 36. Die Berschriften des 8. 49 wegen der Vertheilung des Einkommens 
zwischen Wohnsttz= und Forensalgemeinden schließen sich denjenigen der 88. 9, 10 des 
Kommnnalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885 mit folgenden Abänderungen an: 
1. Während die Bestimmungen des §. 9 a. a. O. nach der Rechtsprechung nur 
für den Fall getroffen sind, daß die Forenfalgemeinde im Julande belegen ist, regelt 
§s. 49 die Vertheilung des Einkommens zwischen Wohnsitz und Forensalgemeinde auch 
für den Fall, daß das Einkommen des in einer Wohnsttzgemeinde zu Bestenernden 
ganz oder zum Theil aus nichtpreußischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt. 
2. Bei der Veraulagung der Steuerpflichtigen in ihren Wohnsitzgemeinden 
schließt §. 49 — unbeschadet der Bestimmungen des §. 35 — nur denjenigen Theil 
des Gesammteinkommens aus, welcher in anderen preußischen Gemeinden aus 
Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen Aulagen, einschließlich der Bergwerke, 
sowie aus Handels= oder Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, gewonnen 
wird. Er beläßt somit der Wohnsitzgemeinde die Besteuerung des Einkommens aus- 
nichtpreußischem Grundbesitz und Gewerbebetrieb auch dann, wenn eine solche gegen- 
wärtig ausgeschlossen ist ?. 
3. Dem in einer anderen preußischen Gemeinde als in derjeuigen des inländischen 
Wohnsitzes ans Grundvermögen u. s. w. fließenden Einkommen ist dasjenige Ein- 
kommen gleichgestellt, welches in einer solchen Gemeinde aus der Betheiligung an dem 
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewonnen wird. 
  
1) Die anologe Anwendung ist jetzt durch §. 48 a (Ges. 30. Juli 1895) ans- 
drücklich angeordnet worden. » 
«)Anverssnach§.49inderFassungdesGef.30.Jnli1895.Bergl. Nöll 
Anm. 11 zu 5. 49.
        <pb n="1005" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 999 
Vertheilung des sleuerpflichtigen Einkommeng zwischen mehreren Wobnsitzgemeinden 
· 8. 50). 
Art. 37. Die Borschriften des 8. 50 über die Vertheilung des steuerpflichtigen 
Einkommens zwischen mehreren Wohnsitzgemeinden weichen von den Bestimmungen 
im §. 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885 nur in folgenden Punkten ab: 
1. §. 50 bezieht sich lediglich auf Personen mit mehrfachem Wohnsitz inner- 
halb des preußischen Staates. Diese Beschränkung steht im Zusammenhange 
mit der Bestimmung im §. 33 Nr. 1, wonach sich die Steuerpflicht der in einer 
preußischen Gemeinde wohnhaften Personen auf ihr gesammtes iunerhalb und außer- 
halb des preußischen Staates gewonnenes Einkommen, soweit es nicht von der Be- 
steuerung frei zu lassen ist, erstreckt, ferner mit den Bestimmungen der 8§. 49 und 50, 
wonach nur das in preußischen Forensal= oder Wohnsitzgemeinden erwachsene Ein- 
kommen aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb u. s. w. der Belegenheits-- bezw. Be- 
triebsgemeinde zur Besteuerung vorbehalten bleiben soll!). 
2. Dem in einer preußischen Wohnsitzgemeinde aus Grundvermögen, Gewerbe- 
betrieb, u. s. w. fließenden Einkommen ist, analog dem im Art. 35 unter 3 bezeich- 
neten Falle, dasjenige Einkommen gleichgestellt, welches in einer solchen Gemeinde aus 
der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ge- 
wonnen wird. 
3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen (§. 53). 
Art. 38. 1. Nach § 53 Abs. 1 können Gemeinden unter gewissen Voraus- 
setzungen von solchen Gemeinden, in denen ein Betrieb von Berg-, Hütten= oder Salz- 
werken, Fabriken oder Eisenbahnen stattfindet (Betriebsgemeinden), einen Zuschuß zu 
den ihnen hierdurch verursachten Mehrausgaben für die Zwecke des öffentlichen Volks- 
schulwesens oder der öffentlichen Armenpflege beanspruchen. 
Hierdurch soll den Verhältnissen solcher Gemeinden Rechnung getragen werden, 
denen aus der Wohnsitz= oder Aufenthaltsnahme zahlreicher, in benachbarten Betriebs- 
gemeinden beschäftigter Arbeiter erhebliche, mit der Steuerkraft der letzteren nicht in 
angemessenem Verhältnisse stehende Ausgaben erwachsen. Im Einzelnen ist hervor- 
zuheben: 
· a) Der Anspruch ist ausgeschlossen, sofern eine Gemeinde nach 8. 35 be- 
fugt ist, einen Gewerbetreibenden wegen des Einkommens aus dem die Mehrausgaben 
verursachenden Betriebe zu ihrer Gemeindeeinkommensteuer selbständig heranzuziehen. 
Ein sonstiges Steuerrecht würde kein Hinderniß bilden. 
b) Der. Gemeinde müssen durch einen, der bezeichneten Betriebe und in 
Beziehung auf die angegebenen Zwecke Mehrausgaben erwachsen, welche unter Be- 
rücksichtigung der Vortheile, die ihr aus. dem einen oder anderen der in Betracht 
kommenden Beniebe erwachsen, von verhältnißmäßiger Erheblichkeit und eine Ueber- 
bürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind. 
Aunggeschlossen von det Begründung des Anspruchs sind somit Mehransgaben 
die, wenn auch an sich nicht unerheblich, doch mit Rücksicht auf die ohnehin für das 
öffentliche Volksschulwesen und die Armenpflege in der Gemeinde erforderlichen Auf- 
wendungen für erheblich nicht erachtet werden dürfen. Es ist endlich erforderlich, daß 
die Mehrausgaben geeignet sind, eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizu- 
führen. Unter Umständen werden daher sogar Mehransgaben von verhältnißmäßig 
trbbblichem Umfange den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nicht rechtfertigen 
unen. · 
· c)DieZnichüssederBetriebsgemeindedürfeninkeinemsallemehroli 
die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von den bezeichneten Betrieben zu 
erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen. Letztere sind nach denjenigen Beträgen 
zu berechnen, welche ohne die Gewährung von Zuschüfsen zu leisten sind oder zu 
leisten sein würden. Es kommen somit diejenigen Gemeindesteuern nicht in Betracht, 
welche behufs Deckung der zu leistenden Zuschüsse in der Betriebsgemeinde weiterhin 
aufgebracht werden müssen. 
Liegt der Betrieb (S. 58 Abs. 1) in einem Gutsbezirke, so ist nach S. 53 
Abs. 2 unter den zu Nr. 1a und b bezeichneten Voraussetzungen der Zuschuß von 
  
1) Anders nach §. 50 in der Fassung des Ges. 30. Juli 1895. Bergl. Nöll 
Anm. 9 zu §8. 50.
        <pb n="1006" />
        1000 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
dem Gewerbetreibenden — mag dieses der Gutsbesitzer oder ein Anderer sein — zu 
leisten, jedoch höchstens im Betrage des vollen Satzes der staatlich veranlagten Ge- 
werbesteuer bezw. des auf den betreffenden Betrieb entfallenden Theilbetrages der- 
selben (§. 38 Abs. 1). 
3. Die nachträgliche Erhebung von Ansprüchen Nr. 1 und 2 für bereits abge- 
laufene Rechnungsjahre ist nicht gestattet. 
4. Ueber den Anspruch ist — sofern eine Einigung nicht erfolgt — auf dem 
in §. 53 Abs. 3 und 4 des Näheren bezeichneten Wege zu entscheiden. 
5. Die Handhabung der Vorschriften des §. 53 erfordert fast überall die Fest- 
stellung der maßgebenden Voraussetzungen (Nr. 1a und b), kann aber eine Be- 
handlung nach billigem Ermessen nicht entbehren. Bei der Erörterung der maß- 
gebenden Gefichtspunkte wird es mehr auf billige Abwägungen, als auf genaue zahlen- 
mäßige Feststellungen ankommen. Bei der Erhebung wie bei der Begründung von 
Ansprüchen werden kleinliche Rücksichten und Berechnungen zu vermeiden sein. 
Bor Allem ist eine gütliche Einigung der Betheiligten anzustreben. 
Auch wird es, wenn eine Aenderung der maßgebenden Berhältnisse voraussichtlich 
nicht stattfindet, sich empfehlen, eine Verständigung der Betheiligten, etwa mit einem 
den gesetzlichen Höchstbetrag des Zuschufses (Nr. 1c, Nr. 2) betreffenden Borbehalte, 
thunlichst im Boraus auf mehrere Jahre herbeizuführen. 
Auf die Handhabung des §. 53 im Sinne des Borstehenden hinzuwirken, werden 
sich die Aufsichtsbehörden angelegen sein lassen müssen. 
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten (S#§. 54—58). 
A. Materielles Recht. 
I. Allgemeines. 
Art. 39. 1. Behufs Feststellung des durch direkte Gemeindestenern (Realstenern, 
Einkommenstener) aufzubringenden Bedarfs find zunächst von dem aus dem Haushalts- 
plane der Gemeinde sich ergebenden Gesammtbetrage des Finanzbedarfs die ander- 
weitigen, vor den direkten Stenern zur Bestreitung der Gemeindeausgaben zu ver- 
wendenden Einnahmen (Art. 2) in Abzug zu bringen. 
Von dem hiernach bleibenden Betrag sind weiter in Abzug zu bringen das 
volle Sollaufkommen der etwa bestehenden Bauplatzstener sowie das der Gemeindekasse 
etwa verbleibende Sollaufkommen an Betriebsstenern (§. 58). 
Der sich hiernach ergebende Rest des Finanzbedarfs bildet den Steuerbedarf, 
welcher auf die verschiedenen Stenerarten zu vertheilen ist. 
2. Der Steuerbedarf ist zunächst auf die Gesammtheit der Realstenern und auf 
die Einkommensteuer zu vertheilen, der auf die Gesammtheit der Realsteuern ent- 
fallende Betrag ist weiter auf die einzelnen Arten der Realsteuern unterzuvertheilen. 
Das Berhältniß, nach welchem die Vertheilung bezw. Untervertheilung erfolgt, ist 
vom Gesetze in Prozenten der vom Staate in der Gemeinde veranlagten Realstenern 
und der Staatseinkommensteuer bestimmt. Hierbei ist das nach der staatlichen Beran- 
lagung auf die Gemeinde entfallende Sollaufkommen desjenigen Jahres zum Grunde 
zu legen, für welches die Vertheilung zu bewirken ist. 
3. Das Aufkommen besonderer Steuern ist je nach ihrer Eimichtung und 
Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuerbedarfs zu verrechnen, welcher durch 
Prozente der entsprechenden vom Staate veranlagten Steuer aufzubringen ist. Mieths- 
steuern von gewerblich benutzten Räumen sollen hierbei auf die Gewerbestener ver- 
rechnet werden (§. 57). 
Hiernach ist auch im Falle der Einführung besonderer Stenern lediglich nach 
dem Sollaufkommen der entsprechenden vom Staate veranlagten Stener zu prüfen, 
ob die Vertheilung des Steuerbedarfs den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Die 
nach dem Sollanfkommen der vom Staate veranlagten Stener bemessene Summe 
bilder den durch die entsprechende besondere Steuer aufzubringenden Betrag. Welcher 
Prozenisatz der besonderen Steuer zur Aufbringung dieses Betrages erforderlich ist, 
bestimmt sich lediglich nach den Einrichtungen der besonderen Steuer.
        <pb n="1007" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1001 
II. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Realsteuern und die 
Einkommensteuer (88. 54, 55). 
Die §§. 54, 55 enthalten die allgemeinen Vorschriften über die Vertheilung des 
Steuerbedarfs auf die Gesammtheit der Realsteuern einerseins und die Staatseinkommen- 
steuer andererseits. Hierbei wird angenommen, daß die Gemeindesteuern in Prozenten 
der vom Staate veranlagten Einkommen= und Realstenern erhoben werden. 
1. §. 54 Abs. 1 geht aus von der Belastung der Einkommensteuer mit Zu- 
schlägen und bestimmt nach dieser den zu erhebenden Prozentsatz der vom Staate 
veranlagten Realstenern, von welchen nach Abs. 4 mehr als 200 Prozent in der 
Regel nicht erhoben werden dürfen. Geht man umgekehrt von dem zu erhebenden 
Prozentsatze der Realsteuern aus, so lassen sich die Vorschriften des §. 54 wie folgt 
zum Ausdruck bringen: 
à) Zuschläge zur Staatseinkommensteuer dürfen in der Regel nur bei 
gleichzeitiger Heranziehung der vom Staate veranlagten Realsteuern erhoben werden. 
Werden Prozente der Realsteuern erhoben, so ist die Staatseinkommensteuer in 
der Regel mit mindestens zwei Dritteln des Prozentsatzes und höchstens mit dem 
gleichen Prozentsatze durch Zuschläge zu belasten, mit welchem die Realsteuern heran- 
gezogen werden. 
b) Solange nicht mehr als 100 Prozent der Realsteuern erhoben werden, 
kann die Staatseinkommensteuer mit einem geringeren Prozentsatze als dem an- 
gegebenen Mindestprozentsatze herangezogen oder auch von Zuschlägen gänzlich frei 
gelassen werden. 
Jc) Reichen 150 Prozent der Realsteuern und 150 Prozent der Staatsein- 
kommensteuer zur Deckung des Steuerbedarfs nicht aus, so können für jedes weiter 
erforderliche Prozent der staatlich veranlagten Realstenern 2 Prozent der Staatsein- 
kommensteuer erhoben werden. 
d) Werden 200 Prozent der Realstenern erhoben, so ist der Mehr- 
bedarf an direkten Steuern in der Regel durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer 
u decken ½. 
Die hiernach nothwendige geringste und — für den Fall daß nicht mehr als 
200 Prozent der Realsteuern ehoben werden — zulässige höchste Belastung der Ein- 
kommensteuer ist aus der Anlage zu ersehen. 
2. Den Gemeinden ist bei der Bestimmung des Berhältnisses, nach welchem der 
Steuerbedarf durch Realsteuern und durch Einkommenstener gedeckt werden soll, ein 
gewisser Spielraum gelassen. Die Bewegung innerhalb dieses Spielraumes darf aber 
keine willkürliche sein, zumal dann nicht, wenn die Deckung des Bedarfs eine Be- 
lastung der Einkommensteuer mit Zuschlägen von mehr als 100 Prozent erfordert, für 
welche es nach §. 55 der Genehmigung bedarf. 
Bei der Feststellung des Verhältnisses, nach welchem der Gemeindebedarf durch 
Realsteuern und durch Einkommensteuer zu decken ist, bleibt daher zu prüfen, welche 
Ausgaben der Gemeinde vorzugsweise durch Realsteuern und welche vorzugsweise 
durch die Einkommensteuer aufzubringen find. 
Im Allgemeinen sind folgende leitende Gesichtspunkte festzuhalten: 
» a) Diejenigen Aufwendungen, welche nach ihrem Wesen und ihrer Be- 
stimmung allen Gemeindeangehörigen zu Gute kommen oder durch sie veranlaßt 
werden, sind vorzugsweise durch die Einkommenstener, zu decken; hierhin gehören ins- 
besondere die Kosten der den Gemeinden obliegenden Erfüllung allgemeiner staatlicher 
Zwecke, wie die Aufwendungen für das Volksschul- und Armenwesen, für die öffentliche 
Sicherheit, die Gesundheitspflege u. s. w., ferner die allgemeinen Verwaltungskosten 
der Gemeinden u. s. w. 
b) Aufwendungen, die 2) ansschließlich oder doch ganz überwiegend dem 
Grundbesitz und Gemeindebetrieb zum Vortheil gereichen, wie die Anlegung und 
Unterhaltung von Wegen, Ent= und Bewässerungsanlagen, welche nur oder vorzugs- 
weise dem Grundbesitz oder dem Gewerbebetrieb dienen, sind lediglich durch Real- 
steuern aufzubringen. 
c) Die im allgemeinen Interesse gemachten Aufwendungen, aus denen 
  
1) Vergl. Res. 2. Mai 1895 (M. Bl. S. 119). 
?*) Und insoweit sie.
        <pb n="1008" />
        1002 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
zugleich den Grundbesitzern und Gewerbetreibenden besondere Vortheile erwachsen, 
find auf die Realsteuern und die Einkommensteuer nach billigem Ermessen zu ver- 
theilen; es gilt dies namentlich von den Kosten für die Unterhaltung der öffentlichen 
Straßen, der Kaualisations= und Wasserleitungsanlagen, des Beleuchtungs-- und 
Feuerlöschwesens. « 
d) Die vorstehenden allgemeinen Gesichtspunkte bilden nicht die ausschließ- 
liche Richtschnur für die Vertheilung des Steuerbedarfs. Beispielsweise würde einer 
starken 1) Verschuldung des Grundbesitzes oder einer besonders ungünstigen Lage des 
Gewerbebetriebes durch entsprechende niedrigere Bemessung des Prozentsatzes der 
Realsteuerbelastung Rechnung getragen werden können; andererseits würde es dort, 
wo die ausschließliche Aufbringung des gesammten Steuerbedarfs durch Realsteuern 
herkömmlich ist und die Verhältnisse der Stenerpflichtigen gleichartige sind, bei diesem 
Herkommen belassen werden dürfen?2). 
Im Uebrigen ist nicht außer Acht zu lassen, daß eine Belastung der Staats- 
Einkommeunsteuer mit Gemeindezuschlägen über das gerechtfertigte Maß hinaus um 
so weniger zugelassen werden kann, als die Staats- Einkommensteuer nach ihrer jetzigen 
Gestaltung eine solche Belastung nicht zu ertragen vermag. Um gegenüber den 
früheren upänden eine entsprechend schärfere kommunale Belastung der Realsteuern 
zu ermöglichen, hat der Staat auf die Realsteuern gänzlich verzichtet und diese Steuer- 
quelle ausschließlich den Gemeinden überlassen. 
Auch bleibt zu berücksichtigen, daß durch diesen Verzicht zahlreiche Steuerpflichtige 
eine solche Erleichterung erhalten haben, daß ihre schärfere Heranziehung zu den 
kommunalen Realsteuern in nicht seltenen Fällen schon aus diesem Grunde für un- 
billig nicht zu erachten ist. · 
3. Nach §. 55 bedürfen Zuschläge über den vollen Satz der Staats-Einkommen- 
stener der Genehmigung. Abweichungen von den Vorschriften im §. 54 find nur 
ous besonderen Gründen gestattet und bedürfen gleichfalls der Genehmigung. 
à) Vorschrifsten im Sinne des §F. 54 find nur solche, in welchen das Gesetz 
eine Anordnung als Regel bezeichnet, nicht aber diejenigen Bestimmungen, welche den 
Gemeinden nur eine Ermächtigung ertheilen. 
Es würde somit keine Abweichung bedeuten, falls eine Gemeinde von der ihr 
im Abs. 3 eingeräumten Befugniß, von dem Mehrbetrage für jedes Prozent der 
staatlich veranlagten Realsteuern 2 Prozent der Einkommensteuer zu erheben, keinen 
Gebrauch macht. Dagegen würde eine Abweichung vorliegen, wenn unter den im 
Abs. 3 bezeichneten Boraussetzungen für jedes Prozent der Raatlich veranlagten Real- 
steuern mehr als 2 Prozent der Einkommensteuer erhoben werden sollen. 
b) Bei Beurtheilung der Zulässigkeit einer Abweichung ist davon auszu- 
gehen, daß Aufwendungen der Gemeinde, welche in überwiegendem Maße dem Grund- 
besitze und dem Gewerbebetriebe zum Vortheile gereichen, insoweit in der Regel durch 
Realsteuern gedeckt werden sollen, sofern die Ausgleichung nicht nach §§. 4, 9, 10 
oder 20 erfsolgt. Zu solchen Aufwendungen gehören namentlich die Ausgaben für 
den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wegen, für Ent= und Bewässerungs- 
aulagen, sowie für die Verzinsung und Tilgung der zu derartigen Zwecken auf- 
genommenen Schulden. » 
Der Umstand, daß das Gesetz nur diejenige Abweichung bezeichnet, welche eine 
schärfere Heranziehung der Realsteuern darstellt, schließt die Zulässigkeit einer Ab- 
weichung nach der entgegengesetzten Richtung nicht aus. Eine Abweichung in dem 
letzteren Sinne würde beispielsweise daunn begründet sein können, wenn der Steuer- 
bedarf einer Gemeinde in stark überwiegendem Maße durch die Kosten für die der 
Gemeinde obliegende- Erfüllung allgemeiner staatlicher Zwecke auf dem Gebiete des 
Volksschul-= und Armenwesens, der öffentlichen Sicherheit, Gesundheitspflege u. s. w. 
hervorgerufen wird. 
Tc) Die Gesichtspunkte, nach welchem der Steuerbedarf innerhalb der 
Grenzen des §. 54 zu vertheilen ist, sollen auch dann maßgebend bleiben, wenn solches 
innerhalb dieser Grenzen nicht ausführbar und nur durch eine Abweichung zu er- 
möglichen ist. 
1) Vergl. Res. 15. April 1895 (M. Bl. S. 118). 
2) Bergl. Res. 18. März 1895 (M. Bl. S. 118) und 24. Jan. 1895 (Pr. B. 
Bl. XVI. 295). 4
        <pb n="1009" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1003 
Es wird sich jedoch empfehlen, bei der Vertheilung des Steuerbedarfs an den 
Regeln im §. 54 thunlichst festzuhalten und Abweichungen nur bei zweifelsfreier Be- 
gründung zuzulasfsen. Eine solche Beschränkung ist um so nothwendiger, als eine 
scharfe Sonderung und zahlenmäßige Darstellung des Interesses, welches für die ein- 
zelnen Gemeindeangehörigen an den verschiedenen Aufwendungen der Gemeinde 
besteht, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht durchzuführen ist und ein 
von dem empfohlenen abweichendes Verfahren leicht zu einer dem Gemeinwoble 
schädlichen Bildung starker Interessengegensätze führen kann. *l 
III. Vertheilung des durch Realsteuern aufzubringenden Bedarfs auf die 
verschiedenen Realsteuern (§. 56). 
1. Zur Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Bedarfs sind die vom 
Staate veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern in de: Regel mit dem 
gleichen Prozentsatze heranzuziehen. 
Genießen jedoch die Grund-= (Haus-) Besitzer oder die Gewerbetreibenden 
von Beranstaltungen der Gemeinde besondere Vortheile, oder verursachen sie der Ge- 
meinde besondere Kosten, so ist — sofern die Ausgleichung nicht nach §§. 4, 9, 10 
oder 20 erfolgt — der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf auf die 
Steuern vom Grund- (Haus-) Besitz und Gewerbebetrieb, in Prozenten der veranlagten 
Realstenern berechnet, anderweitig entsprechend unterzuvertheilen, jedoch dürfen Grund- 
und Gebäudesteuer höchstens doppelt so stark herangezogen werden, wie die Gewerbe- 
stener, und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon kann nur aus besonderen Gründen 
und zwar von den zuständigen Ministern zugelassen werden. 
3. Die Bestimmungen wegen Vertheilung des Stenerbedarfs auf die Grund- 
und Gebäudesteuer einerseits und die Gewerbesteuer andererseits finden finnentsprechende 
Anwendung auf die Heranziehung der Grundstener in ihrem Verhältniß zur Ge- 
bäudesteuer und umgekehrt. 
4. Jede von der Regel abweichende, d. h. ungleichmäßige Heranziehung der 
Grund= und Gebäudesteuer in ihrem Verhältniß zur Gewerbesteuer oder der Grund- 
stener in ihrem Verhältniß zur Gebändesteuer und umgekehrt bedarf der Genehmigung. 
Bei Prüfung der entsprechenden Beschlüsse der Gemeinden wird es sich in analoger 
Anwendung der augegebenen Gesichtspunkte auch in diesem Falle empfeblen, an der 
von dem Gesetze als Regel bezeichneten Borschrift so lange festzuhalten, als eine Ab- 
weichung von derselben nicht zweifelsfrei begründet ist. 
5. Der aus stenerlicher Bor= oder Mehrbelastung (F. 20) sich ergebende Betrag 
ist stets auf den Bedarf derjenigen Stenerart anzurechnen, auf welche sich die Bor- 
oder Mehrbelastung bezieht. 
B. Formelles Recht. 
Beschlußfassung der Gemeinde (§. 59). 
Art. 40. Ueber die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Gesammtheit der 
Realsteuern und auf die Einkommensteuer, sowie üÜber die Vertheilung des auf die 
Gesammtheit der Realstenern entfallenden Bedarfs auf die einzelnen Arten der Real= 
stenern hat die Gemeinde thunlichst vor Beginn des Rechnungsjahres, spätestens aber 
bis zum Ablaufe der drei ersten Monate defselben, Beschluß zu fassen, das erste Mal 
für das Rechnungsjahr 1895/96. 
Die Beschlußfassung erstreckt sich auf die für die Gemeinde maßgebende Rechnungs- 
periode (§. 95); sie kann jedoch, wenn die für die Bertheilung des Steuerbedarfs 
maßgebenden Boraussetzungen erheblichen Schwankungen nicht unterworfen sind, 
ler wrer Rechnungsperioden oder auch dauernd bis auf anderweitige Bestimmung 
olgen. 
Kommt bis zum Ablaufe der drei ersten Monate des Rechnungsjahres ein gültiger 
Beschluß über die Vertheilung des Stenerbedarfs nicht zu Stande, so werden behufe 
Deckung des Steuerbedarfs, ohne daß jedoch die zu Recht bestehenden Steuerordnungen 
hierdurch ihre Geltung verlieren, die Realstenern mit einem um die Hälfte höheren 
Prozentsatze als die Einkommensteuer, unter sich nach gleichen Prozentsätzen, heran- 
gezogen. Wird daher auf Grund einer bestehenden Stenerordnung an Realsteuer 
oder an Gemeinde--Einkommensteuer mehr aufgebracht, als die eine oder andere Art 
dieser Steuern nach dem angegebenen Verhältnisse von 3:2 aufzubringen hätte, so
        <pb n="1010" />
        1004 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
bewendet es hierbei. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch befugt, die Deckung des Steuer- 
bedarfs nach Maßgabe der §§. 54, 55 — nicht auch des §. 56 — anzuordnen. 
Die Anordnung hat sich somit auf die Bestimmung des Berhälinisses zu beschränken, 
nach welchem der Stenerbedarf auf die Gesammtheit der vom Staate veranlagten 
Realsteuern und die Einkommensteuer zu vertheilen ist. Die Realsteuern find sodann 
zur Deckung des durch sie aufzubringenden Steuerbedarfs unter sich mit dem 
gleichen Prozentsatze heranzuziehen, ohne daß eine anderweitige Untervertheilung ge- 
stattet wäre. 
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält so lange Geltung, als 
nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des jedesmaligen Rechnungsjahres ein 
gültiger Gemeindebeschluß über die Bertheilung des Steuerbedarfs zu Stande ge- 
kommen ist. 
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht (s. 60). 
Art. 41. 1. Soweit die Gemeindesteuern in Prozenten der vom Staate ver- 
anlagten Realstenern oder in Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer erhoben werden 
und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginns und 
des Erlöschens der Stenerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer bestehenden 
Vorschriften. 
Als solche kommen in Betracht: 
a) hinsichtlich der Grundsteuer §. 10 des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 
1861 (G. S. S. 253), sodann für die Provinzen Rheinland und Westfalen §. 34 
des Ges. vom 21. Jan. 1839 (G. S. S. 30), für die fteben östlichen Provinzen 
und die neuerworbenen Landestheile §. 34 des Ges. vom 8. Febr. 1867 (G. S. S. 
185), für die neu erworbenen Landestheile §. 1 des Ges. vom 11. Febr. 1870 (G. 
S. S. 85); 
b) in Ansehung der Gebänudestener §§. 17, 19 des Gebändesteuerges. vom 
21. Mai 1861 (G. S. S. 312) mit den aus §. 8 des Ges. wegen Aufhebung 
direkter Staatssteuern vom 14. Juni 1893 und 5§. 26 Abs. 4 des Kommnnalabgaben- 
gesetzes sich ergebenden Abänderungen; 
c) bezüglich der Gewerbestener 88. 33, 58 Abs. 2 des Gewerbesteuerges. 
vom 24. Juni 1891; 
d) hinsichtlich der Betriebssteuer §5. 12 Abs. 1 Nr. 3 des Ges. wegen Auf- 
hebung direkter Staatsstenern vom 14. Juli 1898 und §. 64 des Gewerbestenerges. 
vom 24. Juni 1891; 
e) in Ansehung der Einkommenstener §§. 56—60 des Einkommensteuerges. 
vom 24. Juni 1891. 
2. Soweit der Zeitpunkt des Beginnes und Erlöschens der Stenerpflicht sich 
hiernach nicht bestimmen läßt, gelangen die Borschristen im §. 60 Abs. 2 zur 
Anwendung. 
6. Veranlagung und Erhebung. 
Veranlagung (5§. 61— 67). 
Art. 42. 1. Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder auf 
Grund eines Gemeindebeschlusses durch einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde; 
für die Beschlußfassung find in Gemeinden, in welchen der Gemeindevorstand aus 
einer Mehrheit von Personen gebildet ist, der Gemeindevorstand und die Gemeinde- 
vertretung, sonst nur die Gemeindevertretung zuständig. 
Wird ein Stenerausschuß nicht gebildet, so gebührt die Beranlagung dem Ge- 
meindevorstand. 
Im Uebrigen find die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Steuer- 
ausschüsse unter siungemäßer Anwendung der Vorschriften des §. 50 Abs. 3 bis ein- 
schließblich 9. 54 des Einkommenstenerges. vom 24. Juni 1891 durch Gemeinde- 
beschluß zu bestimmen. 
Die Pflicht zur Uebernahme des Amtes als Mitglied des Steuerausschusses sowie 
die Befugniß zur Niederlegung des Amtes regeln sich nach den entsprechenden Be- 
stimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze. 
2. Durch die Stenerordnung kann der Gemeindevorstand (Stenerausschuß) 
ermächtigt werden, von dem Stenerpflichtigen über die für die VBeranlagung maß- 
gebenden Besteuerungsmerkmale binnen einer angemessenen Frist Auskunft zu er-
        <pb n="1011" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1005 
fordern. Die Aufforderung muß in jedem einzelnen Falle durch eine besondere dem 
Steuerpflichtigen zuzustellende Zuschrift erfolgen. Die Verpflichtung zur Auskunft- 
ertheilung erstreckt sich nur auf die Beantwortung von Fragen über bestimmte That- 
sachen, nicht auch auf Schätzungen. 
Wird die Auskunft verweigert, so kann eine Strafe nach §. 82 eintreten, falls 
eine solche in der Steuerordnung angedroht ist. 
Eine unvollständige Auskunft ist zu beanstanden. Die Gründe der Beanstandung 
find dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung mit dem Anheimstellen schriftlich 
mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzu- 
geben. Der Gemeindevorstand (Stenerausschuß) kann auch die gewünschte Auskunft 
zunächst durch mündliches Benehmen mit dem Steuerpflichtigen zu erlangen suchen. 
Auf diesem Wege vorzugehen und, je nach dem Erfolge, von einer schriftlichen Mit- 
theilung gänzlich abzusehen, wird sich namentlich dann empfehlen, wenn aus persfön- 
lichen oder sachlichen Erwägungen zu erwarten steht, daß die mündliche Verhandlung 
schneller zum Ziele führen werde. 
Hinsichtlich der Mittheilung der Besteuerungsmerkmale seitens der zuständigen 
Staats= oder Gemeindebehörden gelangt §. 62 zur Anwendung. 
3. Das Gesetz (§. 63 Abs. 1) verweist wegen der Regelung der Rechte des 
Gemeindevorstandes (Stenerausschusses) und der Obliegenheiten der Steuerpflichtigen 
auf die Steuerordungen. Des Erlasses einer Stenerordnung bedarf es nach §S#S. 18, 
23 nur, wenn es sich um die Einführung neuer oder die Veränderung bestehender 
indirekter Gemeindesteuern, oder um die Einführung neuer oder die Veränderung be- 
stehender direkter Gemeindestenern handelt, welche nicht in Prozenten der vom Staate 
veranlagten Steuern erhoben werden. Beisvielsweise bedarf es somit einer Steuer- 
ordnung nicht zu einer Beranlagung auf Grund des §. 36 Abs. 2. Ob die Ein- 
richtung eines Steueransschusses und die Regelung der Geschäftsordnung desselben 
nach §. 61 auch in Fällen dieser Art angängig ist, bleibt nach dem bestehenden Ge- 
meindeverfassungsgesetze zu beurtheilen. Dagegen würde die Versagung der Auskunfts- 
ertheilung nur durch Stenerordnung mit Strafe bedroht werden können (8. 82). 
4. Durch Stenerordnung kann bestimmt werden, daß die Veranlagung besonderer 
Realsteuern für mehrere auf einander folgende Rechnungsjahre zu erfolgen hat. 
Ohne solche Bestimmungen geschieht die Veranlagung für je ein Rechnungsjahr. 
Erhebung (§§8. 65—67). 
Art. 43. 1. Nach §. 65 erfolgt im Falle der Erhebung von Prozenten der 
vom Staate veranlagten Realsteuern sowie von Zuschlägen zur Einkommensteuer die 
Bekanntmachung der Steuern seitens des Gemeindevorstandes an diejenigen Steuer- 
pflichtigen, bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage 
der Prozente oder Zuschläge bildet, durch die eine in ortsüblicher Weise zu bewirkende 
Beröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze, an die anderen Stenerrflichtigen 
durch besondere Mittheilung. 
Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern geschieht die Bekanntmachung an die 
stenerpflichtigen Einwohner der Gemeinde mittelst Auslegung der Hebeliste, an die 
übrigen Steuerpflichrigen durch besondere Mittheilung. 
Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets besonderer Mittheilung. 
Außerdem kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der Bekanntmachung durch 
Anslegung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden. 
Hat eine besondere Mittheilung zu erfolgen, so ist die Zustellung dieser Mit- 
theilung innerhalb Preußens durch einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung 
der Behändigung auszuführen. Die Post kann um die Bewirkung der Zustellung 
ersucht werden. Für die Zustellung gelten die in den §§. 9 bis 16 der Berordnung 
vom 7. Septbr. 1879 (G. S. S. 591) gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, 
daß an die Stelle der BVollstreckungsbehörde der Gemeindevorstand tritt, welcher die 
Zustellung anordnet, und daß es nicht der Aufnahme einer förmlichen Zustellungs- 
urkunde bedarf; es genügt eine Bescheinigung des öffentlichen Beamten, welche Ort 
und Zeit der Zustellung, die Bezeichnung des zugestellten Schriftstückes, die Person, 
an welche dasselbe übergeben ist, sowie die Unterschrift des Beamten enthalten muß. 
Diese Bescheinigungen können für eine Mehrzahl von Zustellungen tabellarisch zu- 
sammengefaßt werden. 
Die Zustellungen außerhalb Preußens sind in der Regel mittels eingeschriebenen
        <pb n="1012" />
        1006 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Briefes gegen einen zu den Akten zurückgelangenden Empfangschein zu bewirken. — 
Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Stenerpflichtigen unbekannt, so kann die Zu- 
stellung an denselben durch Anheften des zustellenden Schriftstücks an der zu Aus- 
hängen bestimmten Stelle der veranlagenden Gemeinde erfolgen. Die Zustellung 
gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen find. 
2. Gemäß §. 66 ist die Steuer nach erfolgter Bekanntmachung in den ersten 
Tagen eines jeden Monats zu entrichten. Der Gemeinde ist überlassen, unter den 
im §. 66 angegebenen Vorausfetzungen und innerhalb der daselbst bezeichneten Grenzen 
die Hebung anderweitig zu regeln. Dem Pflichtigen ist stets die Borausbezahlung 
mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet. g 
Nach §. 62 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 ist die Staats- 
einkommenstener in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats 
eines jeden Vierteljahres an die Empfangsstelle abzuführen. Sofern aus den Ber- 
hältnissen der Steuerpflichtigen Bedenken nicht herzuleiten find, wird es sich in den- 
jenigen Gemeinden. von denen zugleich die Hebung der Staatseinkommenstener zu 
bewirken ist, im Interesse der Steuerpflichtigen empfehlen, auch für den Gemeinde- 
empfang eine dreimonatliche Hebeperiode einzuführen. 
3. Nach §. 67 können die Gemeinden die von den Mitgliedern einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung gemäß §. 33 Nr. 2 und 3 zu entrichtende Gemeindeein- 
kommensteuer von der Gesellschaft einziehen. Die Befugniß der Gemeinde erstreckt 
sich somit lediglich auf die Hebung, nicht auf die Heranziehung der Gesellschaft bei 
der Veranlagung der Mitglieder. Die Befugniß der Gemeinde tritt nicht ein, sofern 
das Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nur als solches (§. 33 
Nr. 2, 3), sondern außerdem noch aus anderem Grunde gemeindeeinkommenstener- 
pflichtig ist. Denn in diesem Falle erstreckt sich die Steuerpflicht auf das gesammte 
stenerpflichtige Einkommen in der Gemeinde (vergl. Art. 23). 
Bierter Titel. Naturaldienste (5. 68). 
Art. 44. Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Natural- 
diensten (Hand= und Spanndiensten) herangezogen werden. Das Gesetz riifft alle 
Steuerpflichtigen, auch die Forensen, juristischen Personen u. s. w. Spanndienste find 
von den Grundbesitzern nach dem Verhältniß der Zugthiere, welche die Bewirth- 
schaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen Grundbefitzes erfordert, Handdienste sind 
von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich zu leisten. Ist der Grundbesittz ver- 
pachtet, so hat der Gemeinde gegenüber der Verpächter, unbeschadet der zwischen ihm 
und dem Pächter getroffenen Vereinbarung, für die Leistung der Spanndienste ein- 
zustehen. Die Zahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung des Grundbesitzes im 
Gemeindebezirke erfordert, wird in zahlreichen Fällen mit der Zahl der Zugthiere 
zusammenfallen, welche der Steuerpflichtige thatsächlich hält; ist dies nicht der Fall, 
weil der Steuerpflichtige beispielsweise auch außerhalb des Gemeindebezirks einen 
Grundbesitz bewirthschaftet oder ein anderweitiges Gewerbe betreibt, für welches gleich- 
salls Zugthiere gehalten werden, so muß die für die Bewirthschaftung des Grund- 
besitzes innerhalb des Gemeindebezirks erforderliche Zahl der Zugthiere besonders er- 
mittelt werden. 
Handdienste, zu welchen alle Dienste gerechnet werden, die nicht mit Zugthieren 
zu leisten sind, insbesondere also auch Botendienste, sind von sämmtlichen Stener- 
pflichtigen gleichheitlich, d. h. in gleichem Maße zu leisten. 
Abweichungen von diesen Bestimmungen, sowie von den im Gesetze über das 
gegenseitige Verhältniß von Spann= und Handdienst gegebenen Anordnungen, sind 
unter Vorbehalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestatter. Es ist hierdurch den 
Gemeinden unter Anderem die Möglichkeit eröffnet, solche Stenerpflichtige, welche 
keinen oder nur unerheblichen Grundbefitz in der Gemeinde haben, dagegen für ihren 
sonstigen gewerblichen Betrieb zahlreiche Zugthiere halten, in einem Verhältnisse zu 
den Spanndiensten mit heranzuziehen, welches ihrer Mitbenutzung der Straßen und 
Wege in der Gemeinde entspricht. 
Wegen der Ableistung der Dienste durch Stellvertreter und wegen der Befreiungen 
wird auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug genommen. 
2. Der Gemeindebeschluß, durch welchen die Leistung der Hand-- und Spann- 
dienste geregelt wird, hat die Bedeutung einer statutarischen Anordnung, deren Ge-
        <pb n="1013" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1007 
nehmigung sich nach den entsprechenden gemeindeverfassungsrechtlichen Vorschriften 
richtet. 
3. Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes ein ange- 
messener Geldbeitrag geleistet wird. 
Beschließt die Gemeinde dagegen, daß die Dienste allgemein nicht in Natur, 
sondern in Geld zu leisten sind, so handelt es sich überhaupt nicht um Naturaldienste im 
Sinne des §. 68, sondern um die Einforderung direkter Steuern, für welche die ent- 
sprechenden anderweitigen Bestimmungen des Kommnnalabgabengesetzes maßgebend find. 
4. Ordnungen, welche bis zum Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes in 
Geltung gewesen sind, bleiben — auch wenn fie den Vorschriften im §. 68 nicht 
entsprechen — bis zur Abänderung durch gültigen Gemeindebeschluß oder Anordnung 
der Aussichtsbehörde bestehen (§. 96). 
Fünfter Titel. Rechtsmittel (58. 69—70). 
Art. 45. 1. Nach §. 69 steht dem Abgabepflichtigen gegen die Heranziehung 
zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch zu, welcher 
binnen einer Frist von vier Wochen bei dem Gemeindevorstande einzulegen ist. 
Unter den Beiträgen sind die nach §. 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (G. S. 
S. 561) zu leistenden Anliegerbeiträge einbegriffen. 
Das Rechtsmittel des Einspruchs faßt die Beschwerde im Sinne des §. 37 der 
Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (G. S. S. 233) 
in sich. 
Der Lauf der Frist beginnt: 
a) soweit die Bekanmmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist, 
mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist; 
b) soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Mittheilung; 
Jc) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung 
zur Zahlung bezw. Leistung. 
Zu den Fällen unter c gehören diejenigen, in welchen Gebühren und Beiträge 
erfordert, Naturaldienste in Anspruch genommen werden, oder die Bekanntmachung 
der Steuern durch eine in ortsüblicher Weise bewirkte Veröffentlichung der zu erheben- 
den Prozentsätze erfolgt ist (§. 65). 
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung oder Leistung 
nicht aufgeschoben (§. 75). « 
2. Laut 8. 70 beschließt über den Einspruch der Gemeindevorstand; auch in 
denjenigen Fällen, in denen die Veranlagung durch den Steuerausschuß (8. 61) 
erfolgt war. · » 
Der Beschluß ist schriftlich abzufafsen. Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen 
binnen einer, mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 
z ei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Ueber die Art, wie die 
Zustellung zu bewirken ist, wird auf Art. 43 Bezug genommen. Im Uebrigen ent- 
sprechen die Vorschriften des §. 70 dem bisherigen Rechte. «. 
3. Die s§. 71—74 regeln das Verfahren für die Vertheilung des Einkommens 
auf eine Mehrzahl von Gemeinden und Gutsbezirken zum Zwecke der Besteuerung 
desselben in einer oder mehreren Gemeinden. 
Für die Ausführung bleibt Folgendes zu beachten: 
Z a) Nach §. 71 steht der Antrag auf Vertheilung nur dem Steuerpflichtigen, 
nicht auch einer Gemeinde oder einem Gutsbezirke zu. 
b) Ueber den Antrag ist von dem zuständigen Kreis-(Bezirks-) Ausschusse 
zwar unter Zugrundelegung der Einschätzung des Steuerpflichtigen seitens der Ge- 
meinden zu beschließen; indessen umerliegt die Angemessenheit dieser Einschätzung 
überall der Beurtheilung der Beschlußbehörde; keineswegs soll etwa nur eine verhält- 
nißmäßige Ermäßigung der Einschätzungen der einzelnen Gemeinden bis zum Betrage 
des steuerpflichtigen Gesammteinkommens zulässig sein. 
0) Der Antrag des Steuerpflichtigen tritt an die Stelle des Einspruchs 
gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu den bezüglichen Steuern. Soweit das 
Gesetz daher bezüglich des Vertheilungsverfahrens besondere Bestimmungen nicht ge- 
troffen hat, bleiben die für den Einspruch maßgebenden Bestimmungen, insbesondere
        <pb n="1014" />
        1008 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
in Hinsicht auf die Zuständigkeit der Behörden und die Zulässigkeit der Rechts- 
mittel, unberührt. 
d) Nach §. 71 Abs. 4 kommen zutreffenden Falls bei Bestimmung der 
zuständigen Beschlußbehörde die Vorschriften im §. 58 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 mit einer die Stadt Berlin betreffenden Maß- 
gabe zur Anwendung. Als zuständige Behörde kann auch ein Kreis- (Bezirks-) 
Ausschuß bestimmt werden, welcher für keine der betheiligten Gemeinden an sich ört- 
lich zuständig ist. 
Wegen der Rechtsmittel im Falle der Feststellung des Gesammtsteuersatzes 
für einen Gewerbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und gemäß §. 28 
Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbesteuer herangezogen wird, sowie im Falle der Zer- 
legung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge 
wird auf §. 76 Bezug genommen. 
Sechster Titel. Aufsicht. 
Genehmigungen (§. 77). 
Art. 46. I. Für die Ertheilung der in dem Gesetze vorbehaltenen Genehmi- 
gungen ist nach den daselbst vorgesehenen Maßgaben bei Stadtgemeinden der Bezirks- 
ausschuß, bei Landgemeinden der Kreisausschuß zuständig. Bezüglich der Stadt Berlin 
bewendet es bei den Bestimmungen der §#. 41 ff. des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195). 
II. 1. Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche 
a) besondere direkte oder indirekte Gemeindestenern neu eingeführt oder in 
ihren Grundsätzen verändert, 
b) Abweichungen von den in §F. 54 vorgeschriebenen Bertheilungsregeln, 
Tc) Zuschläge über den vollen Satz der Staats-Einkommensteuer hinaus 
(§. 55) angeordnet werden, 
bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. 
Die Nothwendigkeit sowohl der Genehmigung als auch der Zustimmung fällt in 
den Fällen unter b und c fort, wenn die Gemeinde einen Beschluß über die Ver- 
theilung des Stenerbedarfs nach §. 59 nicht gefaßt hat und in Folge dessen behufs 
Deckung des Stenerbedarfs die Realstenern mit einem um die Hälfte höheren Prozent- 
satze als die Einkommenstener unter sich nach gleichen Prozentsätzen herangezogen 
werden. 
2. Die Genehmigung muß der Zustimmung vorhergehen. Die Gemeinde- 
beschlüsse find deshalb auch dann, wenn sie der Zustimmung der Minister des Innern 
und der Finanzen bedürfen, in den unteren Instanzen seitens der zuständigen Auf- 
sichtsbehörde einer sachlichen Prüfung zu unterziehen. Wird die Genehmigung ver- 
sagt, so kann die Zustimmung der Minister — abgesehen von dem Falle einer nach 
Abs. 2 des §. 77 aus Gründen des öffentlichen Interefses eingelegten weiteren Be- 
schwerde — Überhaupt nicht in Frage kommen. Das Erforderniß dieser sachlichen 
Prüfung bringt es mit sich, daß Abweichungen von den im F§. 54 vorgeschriebenen 
Vertheilungsregeln sowie der Erhebung von Zuschlägen über den vollen Satz der Ein- 
kommensteuer nicht schon um ihrer selbst willen, d. h. lediglich deshalb, weil es sich 
um Abweichungen von der Regel, bezw. um Ueberschreitung der bezeichneten Be- 
lastungsgrenze handelt, die Genehmigung versagt werden darf. 
3. Die Zeitdauer, für welche die Genehmigung zu ertheilen ist, bestimmt sich 
zunächst durch den Inhalt und die Bedeutung des Beschlusses, welcher der Genehmi- 
gung bedarf. Die Genehmigung eines Beschlusses wegen Erhebung von Zuschlägen 
über den vollen Satz der Einkommensteuer hinaus wird in der Regel nur für die 
Dauer der maßgebenden Rechnungsperiode (§. 95) zu ertheilen sein. Uusnahmsweise 
wird die Genehmigung auch für mehrere Rechnungsperioden erfolgen können, wenn 
anzunehmen ist, daß die maßgebenden Verhältnisse für längere Zeit gleichmäßig fort- 
dauern werden. Die Genehmigung eines Beschlusses wegen Einführung einer be- 
sonderen direkten oder indirekten Steuer kann je nach den Umständen ohne Zeit- 
beschränkung erfolgen, oder auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem 
oder mehreren Jahren bestimmt werden (§. 77 Abs. 4). 
Eine entsprechende zeitliche Beschränkung muß namentlich eintreten, so lange es 
an sicheren Erfahrungen für die Beurtheilung der Zweckmäßigkeit des Beschlusses fehlt. 
Die Ertheilung einer Genehmigung auf Widerruf ist ausgeschlossen.
        <pb n="1015" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1009 
Anordnungen (8. 78). 
Art. 47. 1. Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Ge- 
meinden Ordnungen (Regulative, Statuten, Beschlüfse, Observanzen rc.) über die Auf- 
bringung von Gebühren, Beiträgen, indirekten, direkten Steuern oder Diensten, welche 
den Vorschriften des Gesetzes zuwiderlaufen, so ist die Anfsichtsbehörde befugt, deren 
Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen. 
2. Jedenfalls bleiben die zu Nr. 1 bezeichneten Ordnungen mit den sich aus 
§s. 96 Abs. 4 ergebenden Einschränkungen bis zur Aufhebung durch rechtsgültigen 
Gemeindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde in Kraft. 
Hiermit ist den Gemeinden einerseits die Rechtssicherheit gewährleistet, anderer- 
seits — soweit die Aufssichtsbehörde von ihrer Befugniß (Nr. 1) keinen Gebrauch 
macht — eine sich über den 1. April 1895 hinaus erstreckende Frist gegeben, um die 
Uebereinstimmung mit dem Gesetze herzustellen (vergl. Art. 62). 
3. Die Aufsichtsbehörde — bei Stadtgemeinden der Regierungspräsident, bei 
Landgemeinden der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses (§8. 7, 24 des 
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883) — kann zwar 
von der Befugniß (Nr. 1) erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Gebrauch machen. 
Hierdurch werden aber die Gemeinden nicht von der Verpflichtung entbunden, 
ihrerseits schon vorher in eine Prüfung der Ordnungen einzutreten und das bestehende 
örtliche Recht, soweit als erforderlich, thunlichst bald in Uebereinstimmung mit den 
Vorschriften des Gesetzes zu bringen (vergl. Art. 62). 
Ebensowenig sind die Aussichtsbehörden behindert, schon vor dem 1. April 1895 
in eine Prüfung der Ordnungen einzutreten und auf die Gemeinden nach der be- 
zeichneten Richtung hin einzuwirken (vergl. hierüber die Uebergangsbestimmungen). 
4. Die Befugniß (Nr. 1) erstreckt sich uur auf die Vorschriften des Gesetzes, 
nicht auch auf Besteuerungsgrundsätze, die sich etwa aus der einen oder anderen Be- 
stimmung durch Folgerungen ergeben. 
Sie bezieht sich aber auch auf künftige Gemeindebeschlüsse, welche den Vorschriften 
des Gesetzes zuwiderlausen, sowie unter bestimmten, im Gesetze näher bezeichneten 
Voraussetzungen auf solche Ordnungen, durch welche die Besteuerung nach Abstufungen 
des Grundbesitzes geregelt ist. Als Gemeindebeschlüsse können hierbei nur solche in 
Betracht kommen, für welche eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Hinsichtlich 
der übrigen dient die Versagung der Genehmigung dazu, um zu verhindern, daß die 
Aufbringung von Gebühren u. s. w. in Widerspruch mit den Vorschriften des Ge- 
setzes erfolge. 
5. Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Steuern darf 
nicht angeordnet werden. Im Uebrigen muß grundsätzlich daran festgehalten werden, 
daß die Befugniß (Nr. 1) sich lediglich auf die Herstellung eines den Vorschriften des 
Gesetzes entsprechenden Zustandes erstreckt. Dagegen darf die Zulassung des Ein- 
schretens aus einem im Gesetze bestimmten Anlasse nicht dazu führen, auf Gebiete 
hinüber zu greifen, die, wenn auch nach der Auffassung der Aufsichtsbehörde einer 
liderweitigen Regelung bedürftig, doch der Beschlußfassung der Gemeinde über- 
en fsind. 
6. Gegen die Anordnung findet innerbalb vier Wochen nach Ablauf der ge- 
stellten Frist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, für Landgemeinden bei 
dem Bezirksausschusse, für Stadtgemeinden bei dem Oberverwaltungsgerichte. Es be- 
darf somit in allen Fällen der Bestimmung einer Frist, innerhalb deren die Ge- 
meinden der Anordnung zu entsprechen haben; auch dann, wenn nach den vorher- 
gegangenen Verhandlungen angenommen werden darf, daß die Gemeinde der An- 
ordnung nicht entsprechen werde. Die Frist ist stets so geräumig zu bemessen, daß 
der Anordnung innerhalb derselben entsprochen werden kann. 
7. Wird die Klage innerhalb der gestellten Frist nicht erhoben, so ist die Auf- 
sichtsbehörde befugt, die in Ansehung der Aufbringung der Gebühren u. s. w. 
ersorderliche Ordnung auf Grundlage der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. 
Das Gleiche gilt für den Fall der rechtskräftigen Abweisung der Klage. Damit 
ledem Zweifel darüber vorgebeugt werde, ob die getroffene Ordnung und die erlassene 
Verfügung sich inhaltlich decken, ist die Verfügung thunlichst so vollständig zu er- 
Illing-Kaur, Sandbuch II, 7. Aufl. 64
        <pb n="1016" />
        1010 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
kussert daß es demnächst nur ihrer äußeren Umwandlung in die Form der Ordnung 
edarf. 
8. Wird die Klage endgültig für begründet erkannt, so tritt die Anordnung außer 
Kraft, ohne daß es zu diesem Behufe eines Erlasses der Aufsichtsbehörde bedarf. Ob 
es sich in diesem Falle empfiehlt, unter Beachtung der aus der Entscheidung des Ober- 
verwaltungsgerichts zu entnehmenden Rechtsgrundsätze eine neue Anordnung zu treffen, 
hängt von den Umständen ab. 
9. Sofern das öffentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der Erhebung 
der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuerwesens bis zur rechtskräftigen Ent- 
scheidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirks- 
ausschuß. 
Siebenter Titel. Strafen. 
Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft (88. 79, 80 Abs. 1—3). 
Art. 48. Wer gelegentlich der Beranlagung von Gemeindesteuern in der Ab- 
sicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle auf die an ihn gerichteten Fragen, 
oder bei der Begründung eines Einspruchs umichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten 
Verkürzung, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 Mark bestraft. 
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeignet ist, eine Ber- 
kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der 
Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 3 bis 100 Mark ein. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige 
erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder er- 
gänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet. 
Die Untersuchung gilt als eingeleitet, sobald die Ermittelungen darüber begonnen 
haben, ob die gemachten Angaben richtig und vollständig sind. 
Ist ein Fall der Strafbarkeit eingetreten, so ist der Gemeindevorstand befugt, die 
Geldstrafe vorlänfig festzusetzen und den Beschuldigten zur Einzahlung des Strafbe- 
trages nebst den durch das Verfahren entstandenen Kosten an die Gemeindekaffe biunen 
einer ihm bekannt gemachten Frist aufzufordern. Die vorläufige Festsetzung ist aus- 
geschlossen, wenn der Beschuldigte 
a) in Preußen keinen Wohnsttz oder 
b) auf die vorläufige Festsetzung der Geldstrafe verzichtet hat. In beiden 
Fällen, ferner wenn 
J%) der Beschuldigte die Strafe nebst Kosten innerhalb der gestellten Frist 
an die Gemeindekasse freiwillig nicht zahlt oder 
d) der Gemeindevorstand von der vorläufigen Festsetzung der Geldstrafe 
Abstand zu nehmen erkärt, 
find die Verhandlungen von dem Gemeindevorstande an die Staatsanwaltschaft 
des zuständigen Gerichts zur Untersuchung und Entscheidung abzugeben. 
Die Beitreibung der vorlänfig festgesetzten Strafe im Verwaltungszwangsver- 
fahren ist unstatthaft. 
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach s. 27 Nr. 1 und 2 
und 5. 75 Nr. 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (R. G. Bl. 
S. 41); der Gerichtsstand ist begründet nach S§. 7 ff. der Strafprozeßordnung vom 
1. Februar 1877 (R. G. Bl. S. 253). 
Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§9. 80, 81 Abs. 1 und 4). 
Art. 49. Der Gemeindevorstand bezw. bei einer Zusammensetzung des Gemeindevor= 
standes aus einer Mehrheit von Personen die Mitglieder desselben, ferner die Mit- 
glieder der Steuerausschüsse und die bei der Veranlagung betheiligten Gemeinde= 
beamten werden mit Geldstrafe bis 1500 Mark oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten 
bestraft, wenn sie die aus amtlichen Anlaß zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Ver- 
mögens oder Einkommensverhältnisse eines Stenerpflichtigen unbefugt offenbaren. 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeindevorstandes oder des Steuer- 
pflichtigen bezw. dessen Vertreters statt. Der Antrag ist von dem Gemeindevorstande
        <pb n="1017" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1011 
— falls die Angelegenheit überhaupt zu einer gerichtlichen Verfolgung geeignet er- 
scheint — binnen drei Monaten zu stellen, nachdem er Kenntniß von der Handlung 
und von der Person des Thäters erhalten hat (6§. 61—64 des Strafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich), und zwar bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts, bei dem 
der Gerichtsstand begründet ist (8§. 7 ff. der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877). 
Ist das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeinde- 
vorstandes begangen, so ist auch die Aussichtsbehörde — in Landgemeinden der Land- 
rath als Vorsitzender des Kreisausschusses, in Stadtgemeinden der Regierungspräfi- 
dent — zur Stellung des Antrages berechtigt. Im Allgemeinen muß Werth darauf 
gelegt werden, daß dem Steuerpflichtigen, welcher zur Ertheilung von Auskunft über 
seine Erwerbs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse angehalten wird, der erfor- 
liche Schutz gegen eine unbefugte Offenbarung der ertheilten Auskunft nicht versagt 
bleibt. Es wird daher besonderer Gründe bedürfen, um im gegebenen Falle von der 
Stellung eines entsprechenden Antrages absehen zu können. 
Zuwiderhandlungen gegen die Borschriften in Steuerordnungen (§. 82). 
Art. 50. In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhandlungen 
bis zur Höhe von 30 Mark angedroht werden. 
Die Strafen find durch den Gemeindevorstand mittelst Strafbescheides festzusetzen 
und nach eingetretener Rechtskrast im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. 
Der Strafbescheid muß die strafbare Handlung, das angewendete Straf- 
Lesetz (die Stenerordnung) und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung ent- 
halten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene 
Beschwerde an die höhere Berwaltungsbehörde ergreift, binnen einer Woche nach der 
Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, oder bei der- 
jenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, auf gerichtliche Entscheidung antragen könne. 
Die Beschwerde richtet sich in Stadtgemeinden nach den Vorschriften im §. 7 des Zu- 
ständigkeitsgesetzes vom 1. Augnst 1883, in Landgemeinden nach den Vorschriften im 
§. 24 des erwähnten Zuständigkeitsgesetzes, beziehungsweise im §. 139 der Landge- 
meinde-Ordnung für die östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 und im §. 139 der 
Landgemeinde-Orduung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 24. Juli 1892. 
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so sind die Akten — falls der 
Strafbescheid bei nochmaliger Erwägung der Angelegenheit nicht zurückgezogen wird — 
an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden. (Vergl. §§. 459 und 460 der 
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877.) 
Achter Titel Nachforderungen und Berjährungen. 
A. Nachforderungen. 
a) Direkte Stenern. 
1. Besondere Gemeindesteuern. 
Stenerhinterziehung (§. 83). 
Art. 51. 1. Die Festsetzung der Nachsteuer im Falle einer Steuerhinterziehung 
(§. 79) ist stets durch den Gemeindevorstand zu bewirken, auch dann, wenn im Uebrigen 
die regelmäßige Veranlagung durch einen Steuerausschuß (§. 61) erfolgt. Sie ge- 
chieht neben und unabhängig von der Strafe, somit auch in denjenigen Fällen, in 
welchen die Strafverfolgung wegen Berjährung, wegen des Todes des 
Steuerpflichrigen u. s. w. ausgeschlossen ist. Dagegen muß bei einer im Strafver- 
fahren wegen mangelnder Feststellung des Thatbestandes eines Steuervergehens erfolg- 
ten Freisprechung die Nachbesteuerung unterbleiben. Ob in einem solchen Falle eine 
Nachbesteuerung auf Grund des §. 84 eintreten kann, ist nach den besonderen Vor- 
aussetzungen dieser Gesetzesbestimmung zu beurtheilen (vergl. Art. 52). 
2. Die Festsetzung der Nachstener geschieht für den ganzen Zeitraum, auf welchem 
sich die stattgehabte Steuerhinterziehung erstreckt, bis auf den Zeitpunkt der Berjährung 
(Nr. 3) zurück. 
3. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10, jedoch zu 
sten der Erben, auf welche sie nur in Höhe des Erbantheils übergeht, in fünf 
64“ 
Gun
        <pb n="1018" />
        1012 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die 
Hinterziehung begangen wurde, auch dann, wenn in der Gemeinde an Stelle des 
Dhinmungeahres eine Rechnungsperiode von zwei oder drei Jahren eingeführt ist 
(§. 95). 
Steuerverkürzung ohne Steuerhinterziehung (§. 84). 
Art. 52. 1. Stenerpflichtige, welche entgegen den Borschriften des Gesetzes oder 
der auf Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei der Veranlagung einer direk- 
ten Gemeindesteuer gänzlich übergangen oder zwar nicht übergangen, aber aus unzu- 
reichendem Grunde steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der 
Steuer stattgefunden hat, sind zur Entrichtung des der Gemeinde entzogenen Betrages 
verpflichtet. 
Gänzliche Uebergehung liegt vor, wenn ein Stenerpflichtiger nicht in die Stener- 
liste aufgenommen und in Folge dessen überhaupt nicht zur Veranlagung gelangt ist. 
Entgegen den Vorschriften des Gesetzes u. s. w. steuerfrei geblieben ist beispielsweise 
wer zwar in die Steuerliste ausgenommen, jedoch aus unzutreffendem Grunde steuer- 
frei veranlagt worden ist. 
2. Die Verpflichtung zur Zahlung des entzogenen Betrages erstreckt sich auf die 
drei Rechnungsjahre, welche dem Rechnungsjahre, in welchem die Verkürzung fest- 
gestellt worden ist, vorhergehen; sie geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe 
ihres Erbantheils, über. 
3. Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, 
auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt. Zu diesem Behufe ist, wenn die Ver- 
kürzung während mehrer Jahre stattgefunden hat, der Betrag der Verkürzung für 
jenes Jahr zu ermitteln, so daß die Summe der einzelnen Beträge sich als das Er- 
gebniß der einheitlichen Veranlagung für den ganzen in Betracht zu ziehenden Zeit- 
raum darstellt. 
Die Veraulagung ist von dem Gemeindevorstande, jedoch in denjenigen Ge- 
meinden, in welchen ein Stenerausschuß besteht, von diesem zu bewirken. 
4. Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Veranlagung der Einspruch und gegen 
den hierauf ergangenen Beschluß des Gemeindevorstandes die Klage im Berwaltungs- 
streiwerfahren offen (§§. 69, 70). 
2. Zuschläge. 
Nachforderung bei Festsetzung staatlicher Nachstener (F. 85). 
Art. 53. Wird die Gemeindeeinkommensteuer durch Zuschläge zur Staatsein- 
kommensteuer erhoben und ist für den Staat wegen Steuerhinterziehung oder ohne 
solche (§§. 67, 80 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) eine Nachsteuer 
festgesetzt worden, so haben die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten nach den 
hierfür geltenden Vorschriften (8§. 83, 84) auch die entsprechenden Zuschläge an die 
Gemeinde nachzuzahlen. 
Die Veraulagung ist gemäß der weiteren im §. 85 gegebenen Bestimmungen 
durch den Gemeindevorstand und zwar auch dann zu bewirken, wenn die regelmäßige 
Veranlagung durch den Steuerausschuß zu erfolgen hat. 
Zwangsvollstreckung (§. 90). 
Art. 58. Die Vorschrift im §. 90, wonach Gebühren, Beiträge, Steuern und 
Kosten der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Vd. vom 
7. Septbr. 1879 unterliegen, entspricht dem bisherigen Rechte. Für das Verfahren 
ist außer der Verordnung noch die dazu erlassene Ausf. Anw. vom 15. Septbr. 1879 
zu beachten. 
Weiterhin unterliegen jedoch nach §. 90 der Beitreibung im Verwaltungszwangs- 
verfahren alle Vergütungen, welche nach einem von der Auffichtsbehörde — bei Stadt- 
gemeinden von dem Bezirksausschusse, bei Landgemeinden von dem Kreisausschusse — 
festgestellten Tarife erhoben werden. Das Gesetz geht davon aus, daß es sich bei der 
Nichtentrichtung dieser an sich lediglich privatrechtlichen Einnahmen der Gemeinden in 
der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich um eine Versäumniß des Schuldners 
handle und daß die jedesmalige Beschreitung des Rechtsweges in allen derartigen
        <pb n="1019" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1013 
Fällen seitens der Gemeinden mit Weiterungen verknüdpft sei, die weder durch das 
Interesse der Gemeinden, noch durch dasjenige des Schuldners begründet find. Fest- 
zuhalten ist indessen bei der Genehmigung, daß der Tarif die Benutzung einer gewerb- 
lichen Unternehmung zum Gegenstande haben muß, die auch dem öffentlichen Inter- 
esse dient. Beispielsweise kommen in Betracht die Vergütungen für die Benutzung 
einer Wasserleitung der Gemeinde in denjenigen Fällen, in welchen der Anschluß an 
die Wasserleitung lediglich von einem Uebereinkommen zwischen der Gemeinde und 
dem Grundbesitzer abhängig ist, ferner Kurtaxen u. s. w. · 
Ob die Gemeinden in Fällen dieser Art die Feststellung des Tarifs nachsuchen 
wollen, ist ihrer Beschlußfaffung anheimgestellt. · 
Insoweit die Aufsichtsbehörden zur Genehmigung der Tarife nach dem bis- 
herigen Rechte nicht zuständig gewesen sind, ist ihnen die Zuständigkeit durch das Gesetz 
verliehen. 
Theil II. Kreis= und Provinzialsteuern (88. 91, 93). 
Art. 59. 1. Gemäß §. 91 Abs. 1 bleiben die bestehenden Vorschriften über 
die Anfbringung der Kreis= und Provinzialstenern mit folgenden Maßgaben unberührt: 
1. Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung 
darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern aufgebracht 
werden sollen. .« 
Es ist hierdurch denjenigen Landgemeinden, denen eine solche Beschlußfassung 
bisher noch nicht zustand, die Befugniß zu derselben verliehen worden. 
2. Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude- und die 
Gewerbesteuern der Klassen I und II in der Regel mit dem gleichen Betrage des- 
* Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer be- 
astet wird. 
Unter der Grund= und Gebäudesteuer ist die vom Staate veranlagte Steuer der- 
jenigen Liegenschaften und Gebäude zu verstehen, welche der Gemeindebesteuerung 
unterworfen sind (s. 26 Abs. 3) In Gleichem ist unter der Gewerbesteuer — und 
zwar nicht nur der Klassen 1 und II, sondern sämmtlicher Klassen — die vom Staate 
veranlagte Steuer derjenigen Gewerbebetriebe einschließlich des Bergbaues zu ver- 
stehen, welche der Gemeindebestenerung unterliegen (s. 30 Abf. 3). 
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit welchem die 
Grund-, Gebände= und die Gewerbesteuer der Klassen 1 und II heranzuziehen sind, 
bis auf das Anderthalbfache jenes Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben 
berabgesetzt werden. Für dir Heranziehung der bezeichneten Realstenern besteht somit 
ein Spielraum zwischen 50 und 150 Prozent desjenigen Satzes, mit welchem die 
Staatseinkommenstener durch Zuschläge belastet wird. Das Gesetz hat der Verschieden- 
beit der Verhältnisse Rechnung getragen, welche für die Kreise, namentlich auf dem 
Gebiete der Gerkehrsaulagen, innerhalb der verschtedenen Theile der Monarchie besteht, 
und in denjenigen Fällen, in welchen die Kreise zur Herstellung und Unterhaltung 
derartiger, vornehmlich dem Grundbesitz und Gewerbebetriebe zu Gute kommender 
Anlagen verpflichtet sind, eine verhältnißmäßig stärkere Belastung der Realsteuern er- 
möglicht. Enrspricht der Maßstab, nach welchem gegenwärtig die bezeichneten Real- 
steuern in deren Verhältniß zur Einkommensteuer zu den Kreisabgaben herangezogen 
werden, der im § 91 Abs. 1 unter 2 angegebenen Regel, so hat es bei demselben 
bis auf Weiteres sein Beweuden. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Maßstab 
innerhalb der Grenzen derjenigen Abweichung liegt, deren Genehmigung dem Bezirks- 
ausschusse vorbehalten ist, oder aber außerhalb dieser Grenzen. Im ersteren Falle 
leibt den Kreisen gemäß der weiteren Bestimmung unter Nr. 2 überlassen die Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses vor dem 1. April 1895, als dem Tage des 
Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes, nachzusuchen, damit der Maßstab bei 
der Aufbringung der Kreisabgaben nach diesem Zeitpunkte in Kraft bleiben 
kann. Im letzteren Falle tritt der bisherige Maßstab mit dem 1. April 1895 
außer Anwendung. 
Oinsichtlich der Klassen III und IV der Gewerbesteuer bewendet es bei der Vor- 
schrift im §. 10 Abs. 2 der Kreis-Ordnung vom 13. Dezbr. 1872 und der entsprechenden 
Vorschrift in den übrigen Kreisverfassungsgesetzen (vergl. §. 80 des Gewerbesteuergesetzes 
vom 24. Juni 1891), wonach diese Klassen von der Heranziehung zu den Kreis-
        <pb n="1020" />
        1014 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
abgaben ganz freigelassen und keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze als die 
Grund- und Gebäudesteuer herangezogen werden dürfen. 
Die Bestimmung im §. 54 Abs. 4, wonach mehr als 200 Prozent der Real- 
steuern in der Regel nicht erhoben werden dürfen, findet bei der Erhebung von Kreis- 
und Provinzialsteuern keine Anwendung. 
Ist bis zum Tage des Jnkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes kein gültiger, 
Kreistagsbeschluß über den Maßstab, nach welchem die Kreisstenern aufzubringen sind, 
zu Stande gekommen, so bewendet es bei der Bestimmung im §. 12 Abs. 2 der 
Kreis-Ordnung vom 13. Dezbr. 1872 und der entsprechenden Bestimmung der übrigen 
Kreisverfassungsgesetze mit den aus der veränderten Gesetzgebung sich ergebenden Ab- 
weichungen. Hiernach find die Kreisabgaben auf die vom Staate veranlagte Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer der Klafsen I bis IV, sowie auf die Staatseinkommen- 
steuer nach Maßgabe des S. 10 Abs. 1 daselbst gleichmäßig zu vertheilen. 
3. Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreissteuern, 
welche nach §. 13 der Kreisordnung vom 13. Dezbr. 1872 und der entsprechenden 
Borschrift in den übrigen Kreisverfassungsgesetzen nur nach Quoten der Kreissteuern 
erfolgen kann, darf auch nach einem auderen Maßstabe als dem angegebenen. 
statifinden. 
In Gleichem darf die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreife mit 
Provinzialsteuern, welche nach §. 110 der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875 
und der entsprechenden Vorschrift in den übrigen Provinzial-Verfassungsgesetzen nur 
nach Quoten der direkten Staatssteuern auszuführen ist, nach einem anderen Maßstabe 
als dem angegebenen erfolgen. 
4. Bei der Veranlagung von jaristischen Personen, Gesellschaften u. s. w., 
welche zur Entrichtung der in Kreisen oder Provinzen vom Einkommen zu erhebenden 
Steuern verpflichtet sind, sowie von physischen Personen, welche in verschiedenen 
Kreisen bezw. Provinzen solchen Steuern unterliegen, kommen die die Gemeinde- 
einkommensteuer betreffenden Vorschriften, soweit angängig, finnentsprechend zur An- 
wendung. 
III. Gemäß §. 91 Abs. 2 zieht die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln 
erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der der Vertheilung von Kreis= und Provinzial- 
steuern zu Grunde gelegten Staatssteuersätze die entsprechende Abänderung der Ver- 
anlagung zu den Kreis= bezw. Provinzialsteuern nach sich. 
Die Kreis= und Provinzialverwaltungen sind dementsprechend verpflichtet, im 
Falle der Ermäßigung die entsprechende Abänderung von Amtswegen herbeizuführen. 
III. Die Befugniß der Kreise, das Halten von Hunden zu besteuern, ist durch 
8. 93 geregelt. 
Hiervon wird namentlich dort Gebrauch zu machen sein, wo eine Bestenerung 
der Hunde aus polizeilichen Rücksichten sich empfiehlt und seitens der Gemeinden des 
Kreises, oder der überwiegenden Mebrzahl derselben, gleichwohl nicht eingeführt 
worden ist. 
Rechnungsjahr (§. 95). 
Art. 61. Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 
1. April und schließt mit dem 31. März. 
Der Beschlußfassung der Gemeinde bleibt überlassen, au Stelle des Rechnungs- 
jahres eine Periode von zwei oder drei Rechuungsjahren einzuführen. Unberührt 
bleiben die Borschriften der Gemeindeverfassungsgesetze, wonach Gemeinden die Fest- 
setzung eines Boranschlages unter Umständen erlassen werden kann und auch bei der 
Einführung einer Rechnungsperiode von zwei oder drei Rechnungsjahren über alle 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde alljährlich Rechnung zu legen ist (§8. 119, 
120 der Landgem. O. vom 3. Juli 1891). 
Ausführungsbestimmungen (C. 96). 
Art. 62. Das Kommunalabgabengesetz trit gleichzeitig mit dem Gesetz wegen 
Aufhebung direkter Staatssteuern, somit am 1. April 1895, in Kraft. 
1. Mit Rücksicht hierauf müssen diejenigen Vorschriften des Gesetzes, welche 
zwingender Natur sind und keine Abweichungen gestatten, schon bei der Ausstellung
        <pb n="1021" />
        Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1015 
des Haushaltsplanes der Gemeinden für das Rechnungsjahr vom 1. April 1895 bis 
31. März 1896 oder für die etwa einzuführende zwei- oder dreijährige Rechnungs- 
periode (§. 93) unbedingt beachtet werden. Soweit das Gesetz die Jutafsung von 
Ausnahmen von der Ertheilung einer Genehmigung abhängig macht, muß die 
Genehmigung (8. 77) so zeitig nachgesucht werden, daß die Entscheidung der zu- 
ständigen Stelle schon vor der Feststellung des Haushaltsplanes erfolgen kann. Im 
Uebrigen ist nach Zweckmäßigkeitsrücksichten zu prüfen, ob und inwieweit anch solche 
Bestimmungen des Gesetzes, welche nicht zwingender Natur find, sondern sich als 
von der freien Entschließung der Gemeinden abhängige Ermächtigungen oder Be- 
fugnisse darstellen, schon bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für das Rechnungs- 
jahr 1895/96 Berücksichtigung finden sollen. 
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Observanzen, Statuten, 
Regulative, Gemeindebeschlüsse) über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, 
indirekten und direkten Steuern und Diensten mit den Vorschriften des Gesetzes in 
Uebereinstimmung zu bringen (§. 96 Abs. 2). 
Zu diesem Behuse können die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Ge- 
meindebeschlüsse bereits vom 1. April 1894 ab im Voraus gefaßt und die dadurch 
bedingten Anordnungen und Entscheidungen der Verwaltungs-= und Verwaltungs- 
gerichtsbebürden nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes getroffen werden 
(§. 96 Abs. 3). 
3. Ordnungen der vorbezeichneten Art, welche bis zum 1. April 1895 in 
Geltung gewesen find, bleiben indessen, auch wenn sie nicht mit den Vorschriften des 
Gesetzes in Uebereinstimmung gebracht worden find, bis zur Abänderung durch rechts- 
gültigen Gemeindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde in Kraft (§. 96 Abs. 4). 
Wenn hiermit einem Zustande der Rechtsunsicherheit vorgebeugt und für die zu 
schaffenden neuen Einrichtungen ein angemessenes Uebergangsstadium hergestellt ist, so 
würde es doch der Absicht des Gesetzes widersprechen, Gemeindeordnungen mit dem 
Gesetze nicht entsprechendem Inhalte ohne triftige Gründe oder über die Zeit des 
Bedürfnisses hinaus fortbestehen zu lassen. Gegen Gemeinden, welche in Verkennung 
der ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtung sich in der Herbeiführung der Ueber- 
einstimmung ihrer Ordnungen mit den gesetzlichen Vorschriften säumig erweisen 
sollten, würde nach dem 1. April 1895 alsbald von den Aufsichtsbehörden mittelst 
Anordnung der entsprechenden Abänderung oder Ergänzung (§. 78) einzuschreiten sein. 
Es liegt im eigenen Interesse der Gemeinden, solchen Zwangsmaßnahmen vorzu- 
beugen und von der ihnen ertheilten Ermächtigung, die zur Ansführung des Gesetzes 
erforderlichen Beschlüsse bereits vom 1. April 1894 ab zu fassen, thunlichst zeitig und 
in umfassender Weise Gebrauch zu machen. Ueberdies sollen die geltenden Ordnungen 
nur unbeschadet der Bestimmungen im §. 23 Abs. 4 und 8. 37 Abs. 2 in Kraft 
bleiben. Die bestehenden Mieths-- und Wohnungssteuern treten somit am 1. April 
1898 außer Kraft, wenn die Forterhebung bis dahin von den zuständigen Ministern 
nicht genehmigt worden ist. Besondere Gemeinde-Einkommensteuern, welche den Be- 
stimmungen im §. 37 Abs. 1 nicht entsprechen, treten dagegen schon am 1. April 1895 
außer Kraft, wenn die Beibehaltung dieser Steuern bis dahin nicht von zuständiger 
Seite genehmigt worden ist. 
4. Soweit am 1. April 1895 in Gemeinden Ordnungen, welche bis zur Ab- 
#nderung durch rechtsgültigen Gemeindebeschluß oder Anordnung der Aussichtsbehörde 
bestehen bleiben, nicht in Geltung sind, müssen überall die entsprechenden Vorschriften 
des Gesetzes zur Anwendung gebracht werden. Auch in diesem Falle empfiehlt es 
sich, daß die geeigneten Gemeindebeschlüsse möglichst frühzeitig vor dem Inkrafttreten 
des Gesetzes gefaßt und die dadurch bedingten Anordnungen und Entscheidungen der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Gesetzes getroffen werden. 
5. Die dem Kommunalabgabengesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen 
treten mit dem 1. April 1895 außer Kraft.
        <pb n="1022" />
        1016 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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140 2(3%½ 156 1899 126 228 
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143 95 142 192 1208 234 
144 5% 6 143 193 1282 236 
96. 1444 194 1 5/ « 
145 966 - 129½ 238 
146 5½ 145 195 130 240 
1n .6“ 116 196 130/ 242 
148 982 . 47 197 6 131½ 244 
149 S% 14 198 132 246 
150 100 156 199 132½ 248 
6 150 200 133½ 250
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        Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1017 
Stenerordnnugen)9)2. 
Grundsteuerordnung 
der 
Gemeindennnb 
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vvo 
wird gemäß den 98. 23, 25, 27 des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 
(G. S. S. 152), vorbehaltlich der vorgeschriebenen Genehmigung, für die Gemeinde 
...... folgende Grundsteuerordnung erlassen. 
§. 1. Vom 1. April ... ab wird von allen im Gemeindebezirke belegenen 
bebauten und unbebauten Grundstücken, soweit ihnen nicht gemäß §. 24 des Kommunal= 
abgabenges. Befreiung von den Gemeindesteuern von Grundbesitz zusteht, eine Ge- 
meindegrundsteuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung erhoben. 
§. 2. Der Besteuerung wird der jährliche Nutzungswerth der steuerpflichtigen 
Grundstücke zu Grunde gelegt. 
Der jährliche Nutzungswerth jeder einzelnen Besitzung, einschließlich ihrer Hof- 
räume, Hausgärten und sonstigen unbeweglichen Zubehörstücke, ist nach dem Ertrage 
(538. 3 bis 6) festzustellen, welcher für den gemeingewöhnlichen Gebrauch oder die 
gemeingewöhnliche Benutzung im (Durchschnitte der drei] letzten der Beranlagung um 
mittelbar vorangegangenen Rechnungsjahre?) aufgekommen oder durch Schätzung er- 
mittelt ist. " · 
Bei Gebänden, welche zur Zeit der Beranlagung noch nicht so lange bewohnbar 
oder benutzbar find, wird der Zeitraum ihrer Bewohnbarkeit oder Benutzbarkeit der 
Berechnung zu Grunde gelegt. 
§. 3. Für diejenigen Zeitabschnitte, in denen ein Grundstück oder Grundstücks- 
theil innerhalb der maßgebenden Periode (8. 2) verpachtet oder vermiethet war, gilt 
als Ertrag desselben der vereinbarte Pacht= oder Miethszins, unter Hinzurechnung des 
Geldwerthes aller dem Pächter (Miether) zum Vortheile des Verpächters (Bermiethers) 
obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Berpächter (Ver- 
miether) vorbebaltenen Nutzungen!). 
Außer Betracht bleiben Vergütungen für Benutzung von Wasserleitungen, Be- 
leuchtungseinrichtungen und sonstigen Nebenleistungen, die nicht für die Ueberlassung 
  
1) Vergl. auch Muster zu einer Gewerbesteuerordnung, Res. 27. Nov. 1894 
(M. 30 S. 106); zu einer Umsatzsteuerordnung, Res. 26. Febr. 1895 (M. 
Bl. S. 112). 
:) Die nachstehenden Anmerkungen bei den einzelnen Steuerordnungen 
sind grösstentheils amtliche; einige Anmerkungen des Verfassers sind mit 
lateinischen Lettern gedruckt. . 
8)WirdimsuteressederBereinfachungdprBerwaltnngeinemehrjährige 
Veranlagungsperiode (vergl. §. 10) eingeführt, so wird auch für die Berechnung des 
Nutzungswerthes der Durchschnitt eines entsprechenden mehrjährigen z. B dreijährigen 
Zeitraumes maßgebend sein müssen, weil der vielleicht durch zufällige Umstände be- 
einflußte Ertrag eines Jahres (vergl. §. 6) als geeignete Grundlage für eine 
auf mehrere Jahre berechnete Veranlagung nicht gelten kann. Dieses Bedenken 
fällt in der Hauptsache fort, wo bei Berechnung des Nutzungswerthes auch die 
leweilig unbenutzten Grundstückstheile mit in Anschlag gebracht werden. (Vergl. 
Anm. zu §. 6.) 
4) Abzüge für etwaige Miethsausfälle, für Reparaturkosten der Gebäude u. dgl. 
find nicht vorgesehen, in der Erwägung, daß die hierdurch bedingte Erschwerung der 
Beranlagung in keinem Verhältnisse steht zu der im Allgemeinen geringen Berschie- 
bung, welche ein derartiges Verfahren in der Vertheilung der Steuerlast zur Folge 
haben würde. 
Wo gleichwohl nach den örtlichen Verhältnissen eine Berücksichtigung der ange- 
deuteten Umstände angezeigt erscheint, lassen sich entsprechende Borschriften ohne 
Schwierigkeit einfügen. Hierbei empfiehlt es sich, den Höchstbetrag des zulässigen Ab- 
zugs nach Prozenten des Miethspreises beziehungsweise des Feuerkassenwerthes und 
dergleichen festzusetzen.
        <pb n="1024" />
        1018 Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 
des Gebrauchs oder der Rutzung des Grundstücks bedungen find. Sind derartige 
Bergütungen in dem in einer Summe bedungenen Zinse mit enthalten, so dürfen 
von demselben. bie höchstens . Prozent 0 behufs Feststellung des Nutzungs- 
werthes in Aurechnung gebracht werden. 
4. Der vereinbarte Pacht= oder Miethszins (IF. 3) ist nicht maßgebend 
wenn derselbe von dem ortsüblichen Pacht= oder Miethswerthe in erheblichem 
Maße abweicht; als erheblich gilt in jedem Falle eine Abweichung von mehr 
als. 
2. wenn der vercinbarte Pacht= oder Miethszins die Gegenleistung für den Ge- 
brauch der mit dem Grundstück zusammen verpachteten (vermietheten) Utenfllien, 
Inventarien, Möbel und sonstigen beweglichen Gegenstände mitumfaßt; 
3. wenn die Höhe des zu entrichtenden Pacht= oder Miethszinses von dem Er- 
gebniß eines gewerblichen Unternehmens oder von anderen gewissen Ereig- 
nissen abhängig gemacht ist. 
§. 5. Für denjenigen Zeitabschnitte der maßgebenden Periode (8. 2), in welchen 
1. auf den vereinbarten Mieths= oder Pachtpreis die Boraussetzungen des §. 4 
Nr. 1 bis 3 zutreffen, oder 
[2. ein Grundstück oder Grundstückstheil von dem Eigenthümer selbst benutzt oder 
3. zur Nutzung oder zum Gebrauch ohne Entgelt an Andere überlassen wars)], 
gilt als Ertrag der betreffenden Grundstücke oder Grundstückstheile der ihrer 
Bestimmung, Beschaffenheit und Lage entsprechende ortsübliche Pacht= oder Mieths- 
werth. 
Bei Schätzung desselben sind unbeschadet der Vorschriften im §. 7 die nach 
ihrer wirthschaftlichen Bestimmung oder inneren Eimichtung zusammengehörigen Be- 
standtheile derselben Besitzung nicht zu trennen, sondern nach ihrem Mieths= oder 
Pachtwerth im Ganzen zu veranschlagens). 
. 6. Für diejenigen Zeitabschnitte, während deren ein Grundstück oder ein 
selbständiger Theil eines Grundstücks (z. B. eine einzelne Miethswohnung, ein für 
sich bestehendes Pachtstück) innerhalb der maßgebenden Periode (§F. 2) weder verpachtet 
oder vermiethet, noch in der im §. 5 zu Nr. 2 und 3 angegebenen Weise benutzt war, 
wird ein Ertrag von den unbenutzt gebliebenen Grundstückstheilen nicht in Anrechnung 
gebracht "). 
  
1) Die prozentuale Begrenzung des zulässigen Abzuges empfiehlt sich zur Ber- 
meidung weitläufiger Berechnungen und zugleich, um mißbräuchlichen Kürzungen des 
Mietbszinses vorzubeugen. 
2) Vergl. die Aum. zu §. 6. 
3) Wo es zweckmäßig scheint, können als Anhalt für die Schätzung der ver- 
schiedenen Gattungen von Liegenschaften und Gebänden Normalsätze, berechnet nach 
Einheiten des Flächen= beziehungsweise kubischen Inhalts und abgestuft nach der 
verschiedenen Beschaffenheit, Lage u. s. w. der Grundstücke aufgestellt werden. 
*!) Dem Wesen der realen Ertragsstener würde es nicht widersprechen, bei Be- 
rechnung des Nutzungswerthes auch den Mieths= beziehungsweise Pachtwerth der un- 
benutzten Grundstückstheile mit in Anschlag zu bringen. Geschiebt dies aber, so ist 
es zur Ausgleichung von Härten und Unbilligkeiten unvermeidlich, den Erlaß der 
veranlagten Steuer oder eines Theiles derselben für den Fall vorzusehen, daß der 
wirkliche Ertrag erheblich binter dem festgestellten Nutzungswerthe zurückbleibt. 
Um ein derartiges, die Berwaltung erschwerendes Erlaßverfahren entbehrlich zu 
machen, läßt der Emwurf — nach dem Vorgange des Regulatios für die Berliner 
Haussteuer — die während der maßgebenden Periode unbenutzten Grundstückstheile von 
vornherein außer Berechnung. 
Emtscheidet sich eine Gemeinde für den anderen Weg, so würde der vorliegende 
Entwurf in folgenden Punkten abzuändern sein: 
Im §. 5 wäre anstatt der in Klammer (| gestellten Worte zu setzen: 
„2. ein Mieths- oder Pachtverhältniß nicht bestanden hat“, 
§. 6 wäre zu streichen und statt dessen etwa folgende, das Erlaßverfahren regelnde 
Vorschrist hinter dem jetzigen §. 11 einzuschalten: 
„Wird nachgewiesen, daß die Summe der in einem Rechnungsjahre 
von einem steuerpflichtigen Grundstücke aufgekommenen Mietbs= oder Pacht-
        <pb n="1025" />
        Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1019 
s. 7. Von unbebauten Liegenschaften (Bauplätzen), welchhe)) 
pelchen find, wird außer der Gemeindegrundsteuer (55. 2— 6) eine Banpleatzsteuer 
erhoben. 
Als unbebaut im Sinne des vorigen Absatzes gelten Liegenschaften auch dann, 
wenn nur Schuppen, Baracken und ähnliche der einstweiligen Benutzung oder anderen 
vorübergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten darauf errichtet sind. 
Die innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Gebietes belegenen Hofräume und 
Hausgärten unterliegen der Bauplatzsteuer nur, insoweit sie nach Umfang und Lage 
als selbständige Bauplätze in Betracht kommen. 
§. 8. Der Besteuerung der Bauplätze (s. 7) wird der Betrag zu Grunde gelegt, 
um welchen ihr Werth durch die Festsetzung der Baufluchtlinien erhöht worden ist 
(Bauplatzwerth). 
Der Bauplatzwerth wird für jede im Zusammenhange stehende Bauplatzfläche 
desselben Eigenthümers durch Abschätzung festgestellt. Als Anhalt hierbei dient der 
Unterschied zwischen den Kaufpreisen, welche im freien Verkehr für Liegenschaften von 
gleicher Beschaffenheit, Größe und im Uebrigen gleicher Lage zur Zeit der Veran- 
lagung erzielt werden, je nachdem die Liegenschaften an einer Baufluchtlinie belegen 
oder nicht belegen find. 
§. 9. Vorbebaltlich der Bestimmung im §. 18 beträgt die Steuer vom Nutzungs- 
werth jährlich 3 Mark2) von jedem Hundert des festgestellten Nutzungswerthes (§. 2), 
die Steuer vom Bauplatzwerth jährlich 0,"15 Mark von jedem Hundert des festge- 
stellten Bauplatzwerthes (§. 8). 
Ein angefangenes Hundert wird, wenn der überschießende Betrag die Zahl 50 
Übersteigt, als voll gerechnet, anderenfalls außer Anrechnung gelassen. 
§. 10. Die Veranlagung der Grundsteuer vom Nutzungswerthe sowie vom 
Bauplatzwerthe geschieht durch den Steuerausschußs?) 
ũ jedes Rechnungsjahr 
für je drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre. 
Die Bekanntmachung der Veranlagung erfolgt in Gemäßheit der Vorschrift im 
t. 65 Abs. 2, 3 
S. 6 4 des Kommunalabgabengesetzes. 
§. 11. Zum Zwecke der Veranlagung ist jeder Eigenthümer eines steuerpflichtigen 
Grundstückes verpflichtet, auf die an ihn seitens des Gemeindevorstandes oder des 
— 
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1018. 
zinsen (F§. 3) unter Hinzurechnung des Mieths= oder Pachtwerthes der vom 
Eigenthümer selbst oder einem Dritten benutzten Grundstscckstheile hinter 
dem veranlagten Nutzungswerthe um mehr als ein Viertel zurückgeblieben 
ist, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein entsprechender Theil der 
nach dem Nutzungswerthe veranlagten Steuer zu erlassen beziehungsweise 
zu erstatten. 
Der Antrag ist binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen nach 
Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres schriftlich oder zu Protokoll bei dem 
Gemeindevorstande anzubringen, welcher darüber zu entscheiden hat.“ 
1) Hier sind die in Betracht kommenden Flächen des Weichbildes der Gemeinde 
unter Bezugnahme auf den betreffenden Baufluchtplau (Ges. vom 2. Juli 1875, G. 
S. S. 561) und nach ihrer örtlichen Lage in dentlicher Begrenzung zu bezeichnen. 
*!) Mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten, welche eine verschiedene 
steuerliche Behandlung der zu gewerblichen Zwecken und der nicht zu gewerblichen 
Zwecken dienenden Grundsßtücke bietet, ist davon ausgegangen, daß in der Regel auch 
die Steuersätze für beide Arten von Grundflücken gleichmäßig zu normiren sein werden 
und nöthigenfalls ein entsprechender Ausgleich bei der Heranziehung zur Gewerbe- 
steuer stattfinden kann. (Vergl. S. 31 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.) 
Im Uebrigen sind die im §F. 9 angegebenen Steuersätze lediglich als Beispiele 
aufzufassen. 
*!) Es wird vorausgesetzt, daß das Erforderliche wegen Bildung eines Steuer- 
ausschufses (§. 61 des Kommunalabgabengesetzes) und seiner Geschäftsordnung in einem 
besonderen Beschlusse der Gemeinde bestimmt ist.
        <pb n="1026" />
        1020 Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 
Steuerausschusses gerichtete schriftliche Aufforderung über bestimmte, für die Be- 
steuerung erhebliche Thatsachen, insbesondere über die Art der Benutzung des Grund- 
stückes, über die bestehenden Mieths- und Pachtverhältnisse und die bedungenen Mieths- 
und Pachtpreise, über den Erwerbspreis u. dergl. innerhalb der ihm zu bestimmend 
angemessenen Frist schriftlich oder zu Protokoll Anskunft zu ertheilen 7. · 
Deer Stenerausschuß ist bei der Veranlagung an die Angaben des Stener- 
pflichtigen nicht gebunden. Wird aber die ertheilte Auskunft beanstandet, so find dem 
Steuerpflichtigen vor der Beranlagung die Gründe der Beanfstandung mit dem An- 
heimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Er- 
klärung abzugeben (vergl. §. 63 des Kommnnalabgabengesetzes). 
§. 12. Jeder Eigenthümer eines stenerpflichtigen Grundstückesshat dem Gemeinde- 
vorstande anzuzeigen: 
1. wenn in dem Eigenthumsverhältnisse des Grundstickes ein Wechsel eintritt, 
2. wenn bisher steuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der steuerfreien übergehen 
oder umgekehrt,. · 
3. wenn Gebände neu entstehen oder gänzlich eingehen, 
4. wenn bestenerte Hausgrundstücke durch Beränderung in ihrer Substanz, 
namentlich durch das Aufsetzen oder Abnehmen eines Stockwerkes oder durch 
das Anbauen oder Abbrechen eines Gebäudetheiles, durch Bergrößerung oder 
Abtrennung dazu gehöriger Hofräume und Gärten an Nutzungswerth ge- 
winnen oder verlieren. 
Die Anzeigen zu 1 bis 4 find unter Borlegung der betreffenden Urkunden und 
sonstigen Nachweise binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Beränderung schriftlich 
oder zu Protokoll zu erstatten. 1 
§. 13. Die Steuerpflicht oder Steuererhöhung hinsichtlich neuerbauter oder in 
ihrer Substanz verbesserter Gebäude (s. 12 Nr. 3, 4) beginnt nach Ablauf des 
Rechnungsjahres, in welchem der Neubau bewohnbar oder benutzbar geworden oder 
die Verbesserung vollendet ist. 
Neubauten innerhalb des im §. 7 beschriebenen Gemeindegebietes werden von dem 
im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte ab zur Steuer vom Nutzungswerthe herangezogen 
und die bebauten Flächen von dem gleichen Zeitpunkte ab von der auf dieselben ent- 
fallenden Bauplatzsteuer befreit. « 
Im Uebrigen treten Ermäßigungen und Erhöhungen der Steuer in Folge der 
im §. 12 erwähnten Beränderungen mit dem ersten Tage des auf die Beränderung 
folgenden Monats in Kraft. « 
Sind jedoch die im §. 12 unter Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Veränderungen 
nicht bis zu diesem Tage in der vorgeschriebenen Weise angezeigt, so tritt eine dadurch 
bedingte Ermäßigung oder Befreiung von der Steuer erst mit dem ersten des auf 
die Anzeige folgenden Monats in Kraft. 
8. 14. Die in den Fällen der §5. 12, 13 erforderlichen Zugangsveranlagungen 
erfolgen für den Rest der laufenden Veranlagungsperiode nach den Vorschriften dieser 
Steuerordnung. 
Im Uebrigen werden die im Laufe einer Veranlagungsperisde eintretenden Ber- 
änderungen im Ertrage oder im Werthe der steuerpflichtigen Grundftücke erst bei der 
nächsten Veranlagung berücksichrigt. 
#§. 15. Für die Gemeindegrundstener haftet außer dem Eigenthümer der Nieß- 
braucher des steuerpflichtigen Grundstücks. 
Mehrere Miteigemhümer oder Nießbraucher desselben Grundstückes haften solidarisch. 
Die Bestimmung im Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn das Eigenthum 
einerseits an Grund und Boden, andererseits an den darauf errichteten Gebäuden ver- 
schiedenen Personen zusteht. 
Im Falle des Eigenthumswechsels haftet außer dem neuen der bisherige Eigen- 
thümer bis zur Erstattung der im §. 12 vorgeschriebenen Anzeige. 
§. 16. Die nach dieser Stenerordnung den Eigenthümern der steuerpflichtigen 
Grundstücke obliegenden, insbesondere die in den §##§. 11, 12 vorgesehenen Verbind- 
lichkeiten liegen in gleicher Weise ihren gesetzlichen Vertretern (Vormündern, Pflegern, 
  
1) Durch Mittbeilung zweckmäßiger, vom Steuerpflichtigen auszufüllenden For- 
mulare kann die Ertheilung der Auskunft erleichtert werden.
        <pb n="1027" />
        Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1021 
Vorständen von Korporationen, Aktien-Gesellschaften 2c.), sowie den von den Eigen- 
thümern mit der Verwaltung der Grundstücke beauftragten Personen ob. 
§. 17. Wer eine ihm in Gemäßheit der 8§. 11, 12, 16 obliegende Anzeige oder 
Auskunft nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht 
nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark bestraft. 
5. 18. Reicht das nach den Steuersätzen im § 9 berechnete Veranlagungssoll 
nicht aus, um den nach dem maßgebenden Gemeindebeschluß durch die Steuer vom 
Grundbesitz aufzubringenden Steuerbedarf zu decken, so find für das betreffende Rech- 
nungsjahr die im §. 9 vorgesehenen Steuersätze dem Bedarf entsprechend in der 
Weise zu erhöhen, daß das im §. 9 bestimmte Verhältniß der beiden Steuersätze zu 
einander aufrecht erhalten bleibt. 
In gleicher Weise findet eine entsprechende Ermäßigung der Steuersätze für das 
betreffende Rechnungsjahr statt, wenn bei Anwendung der im §. 9 vorgesehenen Sätze 
die nach dem maßgebenden Gemeindebeschluß einzuhaltende Grenze für die Belastung 
des Grundbesitzes Überschritten werden würde. 
Die Erhöhung beziehungsweise Erniedrigung der Stenersätze ist durch den Stener- 
ausschuß zu bewirken und in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. 
den ten 
Der Magistrat. 
  
Grdnungy, 
betreffend die Erhebung eines Zuschlages zur Bransteuer und einer Biersteuer 
in der Stadtgemeinde ... 
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung hierselbst vom 
.. .. .. .. wird hierdurch in Gemäßheit der 88§. 13, 18, 82 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für die Stadtgemeide die nach- 
stehende Steucrordnung erlassen: 
I. Zuschlag zur Brausteuer. 
Steuersatz. 
8. 1. W..... ..... Eöb wird von dem im Gemeindebezirke . 
gebrauten Biere ein Zuschlag von fünfzig vom Hundert zur Brausteuer erhoben ?. 
Zeit der Zahlung. 1 
6 §s. 2. Der Zuschlag ist von den Brauereibesitzern, gleichwie die Brausteuer bei 
der Anmeldung und Versteuerung der einzelnen Gebräue oder bei der Einzahlung der 
Firationeraten, an die Stadtkafse zu entrichten. 
Erstattungen. 
8. 3. Für die Erstattung des Zuschlages sind die wegen Erstattung der Brau- 
stener in §. 7 des Ges. vom 31. Mai 1872 gegebenen Vorschriften maßgebend; fie 
erfolgt auf Grund einer Bescheinigung des Königlichen Hauptsteueramtes über die 
bewirkte Erstattung der Braustener. 
1) Das Muster ist für eine Stadtgemeinde entworfen, in welcher die Städte- 
Ordnung vom 30. Mai 1853 Geltung hat. Soll eine entsprechende Ordnung für 
eine Stadtgemeinde mit anderem Gemeindeverfassungsrechte oder für eine Landgemeinde 
erlassen werden, so kann dies bei Benutzung des Musters nur unter sinugemäßer 
Abänderung desselben geschehen. 
Bestimmungen über den Zuschlag zur Brausteuer sind in die Steuer- 
ordnung auch dann aufzunehmen, wenn zur Zeit des Erlasses der Ordnung 
eine Brauerei in der Gemeinde, für die die Stenerordnung Geltung haben soll, 
nicht existirt, Res. 22. Dez. 1894 (M. 30 S. 16).
        <pb n="1028" />
        1022 Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 
Ausfuhrvergütung. 
§. 4. Für das . .. . . . .. ab aus dem Gemeindebezirke. . .. . ... 
ausgeführte Bier wird der gezahlte Zuschlag vergütet. Der Anspruch auf die Ver- 
gütung wird nur zuverlässigen und in steuerlicher Beziehung unbescholtenen Branern 
und nur dann zugestanden, wenn dieselben nur selbstgebrautes Bier ansführen und 
wenn sie Bücher führen, aus denen die zur Bierbereitung verwendeten Stoffe und 
deren Menge, sowie der Umfang der Bierbereitung und der Bierausfuhr sich ergiebt. 
Die Bücher müssen auf Erfordern den von dem Magistrate mit der Aufsicht beauf- 
tragten Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden. 
Die Zahlung der Bergütung erfolgt monatlich auf Anweisung des Magistrats 
durch die Stadtkafse. 
II. Steuer von eingeführtem Bier. 
Steuersatz. 
§. 5. Brl.6V ab wird von dem in den Gemeindebezirk 
eingeführten, auswärts gebrauten Bier eine Steuer von fünf und sechzig Pfennigen 
für das Hektoliter erhoben ). 
Befreiungen. 
§. 6. Von der Steuer befreit ist: 
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei Litern eingeführt wird, 
b) Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durchgeführt wird. 
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches, auf der Eisenbahn zugeführt, ohne 
in die Stadt eingebracht zu werden, auf dem Bahnhofe lagert und demnächst in den 
Urgebinden weiterbefördert wird, oder welches, auf der Achse eingegangen, in den- 
selben Gebinden und mit demselben Frachtbriefe weitergeht. 
Art, Ort und Zeit der Einfuhr. 
§. 7. Alles zur Einfuhr bestimmte Bier muß in Fässern, deren geaichter In- 
halt auf denselben in Zahlen deutlich eingebrannt ist, oder in vollen, für jedes Fracht- 
stück gleichartigen Flaschen eingehen. 
Die Einführung ist außer auf den Eisenbahnen nur an den von der städtischen 
Verwaltung bestimmten Stellen und nur in der Zeit von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr 
Abends zulässig. 
Ueberwachung der Einfuhr. 
"4 §. 8. Wer von auswärts oder von den Bahnhöfen auf Wagen, Karren oder in 
sonstiger Weise Bier in den Gemeindebezirk ein= oder durch den Gemeindebezirk durch- 
führt, ist verpflichtet, eine die Namen der Absender und Empfänger und den Inhalt 
jeder einzelnen Sendung enthaltende Nachweisung in doppelter Ausfertigung bei sich 
zu führen und beide Ansfertigungen an den von dem Magistrate bestimmten Stellen 
vorzulegen. Eine Ausfertigung wird dem Frachtführer sofort abgestempelt zurück- 
gegeben. Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Auffichtsbeamten auf Erfordern die 
Nachweisung vorzuzeigen. 
Zahlung der Steuer. 
§. 9. Von auswärts eingeführtes Bier muß von dem Empfänger spätestens 
am Tage nach dem Empfang während der üblichen Dienststunden auf der Stadtkafse 
versteuert werden:). 
Steuern, welche hiernach an Sonn= und Festtagen entrichtet werden müßten, 
sind am Vormittage des nächsten Werktages zu zahlen. 
  
1) Die Steuersätze im S. 1 und F. 5 sind das gesetzliche Marimum, unter 
das aber i. d. R. nicht wird herabzugehen sein. Sollen aber niedrigere Sätze 
erhoben werden, so müssen sie zu einander in dem aus 88. 1 und 5 sich er- 
gebenden Verhältnisse stehen. 
2:) Die Aufnahme einer Bestimmung, wonach der auswärtige Absender des 
Bieres die Steuer zu entrichten hat, der Empfänger des Bieres aber für sie 
nur subsidarisch haftet, ist unzulässig, Res. 7 Sept. 1896 (M. Bl. S. 165).
        <pb n="1029" />
        Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1023 
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt ist, hat der Kasse eine 
mit seiner Unterschrift versehene Anzeige in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus 
welcher der Absender, der Inhalt der Gebinde, der Lagerort, Tag und Stunde des 
Empfanges und der Betrag der Biersteuer ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung 
wird dem Stenerpflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurückgegeben; dieselbe ist in 
einem Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vor- 
zuzeigen. 
Lagerbuch. 
§. 10. Wer sich mit dem Kauf von Bier zum Weiterverkauf oder Ausschank 
befaßt, hat über das vomten ab unmittelbar von auswärts bezogene 
Bier ein Lagerbuch zu führen. Dasselbe ist den im §. 9 für die ugeige gegebenen 
Vorschriften entsprechend einzurichten und jederzeit nebst dem Sammelhefte der An- 
zeigen zur Einsicht der Auffichtsbeamten bereit zu halten. 
Durchsuchungen. 
§. 11. Den Aufsichtsbeamten ist von Denjenigen, welche Bier von auswärts 
bezogen haben, behufs Vornahme von Durchsuchungen der Zutritt in den Räumen, 
in denen das Bier gelagert wird, zu gestatten. 
III. Zulässige Bereinbarungen. 
#§. 12. Der Magistrat ist befugt, mit einzelnen Steuerpflichtigen zum Zwecke 
der Erleichterung des Berkehrs, ferner der Zahlung und Vergütung der Stener be- 
sondere Vereinbarungen zu treffen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung. 
IV. Strafen. 
Sö. 13. Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden mit 
einer Strafe von 3 bis zu 30 Mark belegt. Außerdem ist im Falle der Steuer- 
hinterziehung die hinterzogene Steuer nachzuzahlen. 
.......... ,den..ten.......... 
Der Magistrat. 
  
Ordnungyy, 
betreffend die Erhebung einer Hundestener im Bezirke der Stadt 
Auf Grund des Beschlusses der hiesigen Stadtverordneten-Versammlung vom 
................ wird hierdurch in Gemäßheit der 88. 16, 18, 82 des 
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die 
Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Stana9ntt , erlassen: » 
§. 1. Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält, hat für 
denselben jährlich eine Steuner von ... M. in halblährlichen Raten und zwar 
den ersten 14 Tagen eines jeden halben Jahres an die hiesige Stadtkasse zu 
Sernchten. Das erste halbe Jahr erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April bis Ende 
ember. 
Es ist gestattet, die Stener für das ganze Jahr in ungetrennter Summe im 
Voraus zu entrichten. 
Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu ertheilen. 
§F. 2. Für einen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres (§F. 1) steuer- 
Pflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halben 
Jahres angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für das laufende halbe Jahr 
binnen 14 Tagen, vom Beginn der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden. 
Wer einen bereits versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen neu anzieht, 
oder einen Hund an Stelle eines eingegangenen versteuerten Hundes erwirbt, darf 
  
1) Vergl. die Anmerkung zur Ordnung, betreffend die Erhebung eines Zuschlags 
zur Brausteuer.
        <pb n="1030" />
        1024 Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 
für das laufende Jahr die gezahlte Steuer auf die zu zahlende in Anrechnung 
bringen. 
§. 3. Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens 
beigetrieben. 
8. 4. Wer einen stenerpflichtigen oder steuerfreien Hund anschufft, oder mit 
einem Hunde neu anzieht, hat denselben binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezw. 
nach dem Anzuge bei dem Magistrate anzumelden. Neugeborene Hunde gelten als 
angeschafft nach Ablauf von 14 Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, an der 
Mutter zu saugen. 
Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden gekommen, oder eingegangen 
ist, muß spätestens innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Ablaufe des halben Jahres 
(6. 1), innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abgemeldet werden, widrigenfalls die 
Steuer, welche für denselben zu entrichten gewesen ist, bis einschließlich desjenigen 
halben Jahres, in welchem die Abmeldung geschehen, fortgezahlt werden muß. 
§. 5. Von der Steuer sind die Besttzer solcher Hunde frei, die zur Bewachung 
oder zum Gewerbe nnentbehrlich find.. 
Mit dieser Maßgabe tritt die Steuerfreiheit ein: 
a) für Hunde, welche auf einzeln belegenen Gehöften 1) zur Bewachung gehalten 
werden; 
b) für Hirten= und Fleischerhunde, sowie für solche Hunde, die entweder als 
Ziehhunde oder zur Bewachung von Waarenvorräthen benutzt werden. 
s. 6. Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der Stener zu entziehen 
sucht, unterliegt einer Strafe bis zur Höhe von dreißig Mark. 
§. 7. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden Polizei- 
Vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
§. 8. Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem dritten Monat in Kraft, welcher 
auf denjenigen Monat folgt, in welchem dieselbe bekannt gemacht ist. 
........... ,den«.·.ten........... 
Der Magistrat. 
  
Ordnung), 
betreffend die Erhebung von Lustbarkeitsstenern im Bezirke der Stadt 
Auf Grund des Beschlusses der Skadwerordneten-- Bersammlung hierselbst vom 
............... wtkdbcekdurchmGemaßhettderJS139),1882de5 
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die 
Erhebung von Lustbarkeitsstenern im Bezirke der Stadt , erlassen. 
#§. 1. Für die im Bezirke der Stadat. stattfindenden öffentlichen Lust- 
barkeiten sind an die hiesige Stadtkasse nachstehende Steuern zu enrrichten, und zwar: 
1. Für die Beranstaltung einer Tanzbelustigung: 
a) Wenn dieselbe längstens bis 12 Uhr Nachts daurt M. 
b) Wenn dieselbe über 12 Uhr Nachts hinaus daucrt M. 
c) Wenn dieselbe von Masken besucht wrd M. 
2. Für die Beranstaltung einer Kunstreitervorstellung: 
a) Wenn bei derselben ein Eintrinsgeld von höchstens .. M. er- 
hoben wird. ... M. 
b) Wenn bei derselben ein Sininegeh von netr als . M. er- 
hoben wird. . .. M. 
3. Für die Beranstaltung eines Concerss eder einer Theatervorstellung M. 
  
1) Das sind nur solche innerhalb des Gemeindebesirkes, für den die 
Ordnung erlassen ist, E. O. V. 10. April 1895 (Pr. V. Bl. XVI. 510). 
2) Vergl. die Anm. zur Ordnung, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur 
Braustener 2c. 
2) Druckfebler, muss heissen s. 15, Res. 31. Dez. 1894 (bei Nöll S. 430).
        <pb n="1031" />
        Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1025 
4. Für Gesangs= oder deklamatorische Vorträge (sog. Tingel-Tangel) für 
den Tag M 
5. Für Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen oder anderen 
Musikinstrumente in Gastwirthschaften, Schankstuben, öffentlichen Ver- 
gungungslokalen, Buden oder Zelten: 
a) bis Mitternacht für den a M. 
b) über Mitternacht hinaus für den Tarrrr km. 
6. Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen, Ballet= und Seil- 
tänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern und dergl.: 
a) Wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens. M. er- 
hoben wird, für den Ttaeg.. .. . M. 
b) Wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als . .. M. er- 
hoben wird, für den Tag . ... .. M. 
7. Für das Halten eines Karussels: 
a) eines nur durch Menschenhand gedrehten für den Tcg M. 
b) eines anderweitig, als zu a angegeben, gedrehten für den Tag M. 
8. Für das Halten einer Würfelbude für den Tkag M. 
9. Für das Halten einer Schießbude für den Tag.g.... .. .. M. 
10. Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten Art, insbe- 
sondere für das Halten eines Marionetten-Theaters, für das Borzeigen 
eines Panoramas, Wachsfigurenkabinets, Museums, je nach dem zu 
erwartenden Gewinn des Unternehmers für den Tag . . M. bis M. 
§. 2. In dem im §. 1 Ziffer 1 und 5 gedachten Fällen schließt die höhere 
Stener die niedere in sich. 
In den im §. 1 Ziffer 10 gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der Steuer 
von Fall zu Fall durch den Magistrat. 
§. 3. Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen. Für die Zahlung 
haften derjenige, der die Lustbarkeit veranstaltet, und — falls ein geschlossener Raum 
für die Veranstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird — der Besitzer desselben, dieser 
mit dem Beranstalter auf das Ganze. 
§. 4. Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung werden diejenigen 
gleichgestellt, welche von geschlossenen Vereinen oder Gesellschaften oder von solchen 
ereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem Behnfe gebildet sind. 
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, 
bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-Interesse obwaltet. 
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem twohlthätigen Zweck, 
bestimmt ist, kann die Zahlung der Steuer von dem Magistrat erlassen werden. 
S. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen 
einer Strase von . . . bis . . . M. 
8. 6. Unberührt bleiben die im Bezirke der Stadt ... . ... erlafsenen, die 
Beranstaltung von öffentlichen Lustbarkeiten betreffenden polizeilichen Vorschriften. 
8. 7. Borstehende Ordnung tritt am .. ten . . .. in Kraft. 
.......... ,den..ten......... 
DerMagistrat. 
  
Gesetz, betr. Bestenerung des Wanderlagerbetriebes. 
Bom 27. Februar 1880 (G. S. S. 174) 7. 
(Vergl. Anweisung vom 4. März 1880)). 
§. 1. Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer ge- 
werblichen Niederlassung die Waaren eines Wanderlagers?) von einer festen 
  
1) Kommentar von Strutz, Berlin 1897. Das Gesetz ist auf Helgoland nicht 
ausgedehnt worden. 
2) Hinter dem Gesetze abgedruckt. 
Die Zuwiderhandlung gegen das Wanderlagergesetz vom 27. Febr. 1880, 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 65
        <pb n="1032" />
        1026 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 
Verkaufsstätte!) aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und un- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1025. . 
das in 88. 6, 7 die Unterlaffung der Anmeldung des Wanderlagerbetriebes und der 
rechtzeitigen Zahlung der Steuer hierfür mit Strafe bedroht und die Zuwiderhandlung 
gegen das Hausirsteuerges. 3. Juli 1876, das im §. 18 die Nichteinlösung eines 
Gewerbescheines für jedes Jahr des Gewerbebetriebes unter Strafe stellt, durch ein 
und dieselbe Person, stellen sich als zwei von einander unabhängige, selbständige 
Handlungen dar, auf den die Grundsätze der Idealconcurrenz keine Anwendung 
finden, Erk. 26. Nov. 1886 (E. K. VII. 216). Bergl. Res. 5. Sept. 1891 (M. 26 S. 42). 
2) Vergl. Ausf. Anw. Nr. 1 und 2 
Unter einem Wanderlager im Sinne des Ges. 27. Febr. 1880 sind nicht 
bloß Waaren von bedeutender Menge zu verstehen, die von voruherein dazu bestimmt 
sind, an verschiedenen Verkaufsorten feilgeboten und verwerthet zu werden; vielmehr 
genügt es zum Begriffe eines Wanderlagerbetriebes, wenn von einem größeren 
Waarenlager abgezweigte Bruchtheile desselben, auch wenn sie nicht bedeutend find, 
einem andern Orte zur Verwerthung gesandt und dort unter den im §. 1 des 
Gesetzes vorgeschriebenen Umständen feilgeboten werden, Erk. 7. April 1881 (E. K. 
II. 236). (In casu hatten die Angeklagten (Weinhändler) von ihrem Wohnorte aus 
300 Flaschen Rothwein nach H. an den Auktionator W. mit dem Auftrage gesandt, 
sie dort im Wege der Auktion oder freihändig zu verkaufen und W. hatte diesen 
Auftrag ansgeführt). 
1) Für den Begriff eines Wanderlagerlagers ist es gleichgültig, ob die Verkaufsslätte 
sich in einem umschlossenen Lokale befindet oder ob die Waaren mit Erlanbniß der 
Polizeibehörde auf einem öffentlichen Platze bezw. einem sonstigen freien Raume feil- 
geboten werden; im letzteren Falle ist der von der zuständigen Behörde angewiesene 
Platz als feste Verkaufsstätte im Sinne des §. 1 und als Berkaufslokal im Sinne 
des §. 2 zu betrachten, Res. 28. Juni 1880 (M. 14 S. 65). 
Zur Annahme einer festen Verkaufsstätte genügt die Ausstellung eines Tisches 
und die Ausstellung von Waaren auf demselben, Res. 8. Jannar 1881 (M. 14 
S. 66). Es ist überhaupt unerheblich, ob und inwieweit die Konstruktion der Ver- 
kaufsstelle in baulicher Beziehung als eine feste anzusehen ist, Res. 22. Sept. 1882 
(M. XVII. 100). Ein unbespannter slllstehender Wagen von dem ans Waaren 
verkauft werden, kann nach den sonstigen begleitenden Umständen als feste Verkaufs- 
stätte erachtet werden, Erk. 1. Dezbr. 1887 (E. K. VIII. 166). . 
Zur Stenerpflicht des Betriebes, bezw. zur Strafbarkeit des unbestenerten Be- 
triebes ist eine bestimmte Absicht, Waaren im Wege des Wanderlagerbetriebes abzu- 
setzen, nicht erforderlich; vielmehr genügt schon die Thatsache des Betriebes. Ferner 
ist es nicht begrifflich nothwendig, daß eine Versteigerung von Waaren eines Wander- 
lagers gerade in ununterbrochener Reihenfolge stattfinde. Endlich steht nichts entgegen, 
eine Gaststube und das in derselben befindliche Billard als eine „feste“ Berkaufsstärte 
anzusehen, von der aus im Sinne des Gesetzes der Wanderlagerbetrieb stattfindet, 
Erk. 17. Juni 1889 (E. K. IX. 210). 
Es macht keinen Unterschied, ob der Besitzer eines Wanderlagers mit den 
Waaren umherzieht oder letztere erst am Orte des Feilbietens außerhalb seines 
Wohnortes verkauft, Res. 10 Dezbr. 1887 (M. 20 S. 83). Ebenso wird ein 
Wanderlagerbetrieb begrifflich nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Berkäufer die 
Waaren (z. B. Brillen) zum Gebrauch erst zurichtet und dem Bedürfuiß der Ab- 
nehmer aupaßt, Erk. 30. Mai 1881 (E. K. II. 238). 
Das Aufertigen von Photographien ist nicht als ein Feilbieten von Waaren 
eines Wanderlagers im Sinne des Ges. vom 27. Febr. 1880 anzusehen, Res. 7. Jan. 
1886 (M 19 S. 30). 
Ein Wanderlager, mit dem der Eigenthümer oder dessen Bertreter sich anßerhalb 
seines Wohnortes begiebt oder dessen Bestandtheile er an den von ihm besuchten 
Orten, ohne hier eine gewerbliche Niederlassung zu begründen, außerhalb der Zeit des 
Jahrmarkts oder des Meßverkehrs, von fester Verkaufsstelle aus dem Publikum ge- 
werbsmätig zum Kause anbietet, stellt sich als ein Wanderlager im Sinne des Ges. 
vom 27. Febr. 1880 dar, Erk. 7. Novbr. 1883 (E. K. IV. 284). Weder ein Wander 
lagerbetrieb, noch ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn der gerichtliche Konkursverwalter 
die Bestände der Konkursmasse öffentlich versteigern läßt, Res. 11. Mai 1882 (M. 14
        <pb n="1033" />
        Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1027 
abhängig #) von der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Ges. vom 
3. Jul 1876, G. S. S. 247) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft be- 
treibt oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder 
Auktionators betreiben läßt, eine nach den folgenden Vorschriften für die Ge- 
meinden beziehungsweise Kreise zu erhebende Steuer?) zu entrichten. 
Durch die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des 
Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung wird der Inhaber eines Wander- 
lagers von der Entrichtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden 
Umstände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Verdeckung des Wander- 
lagerbetriebes erfüllt sind. 
Das Veranstalten einer Auktion 2) von Waaren eines Wanderlagers wird 
dem Feilbieten derselben gleich geachtet. 
§. 21). Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren 
Verkaufslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes 
derselben die Steuer besonders zu entrichten. 
§. 35) Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung ist! nicht 
unterworfen: 
1. der Markt--s) und Meßverkehr, sowie der Verkauf von Ausstellungs- 
obbgkten auf öffentlichen, von den zuständigen Behörden genehmigten Aus- 
ellungen, 
2. die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer der Kurzeit (Saison) 
in Bade-, Brunnen= und ähnlichen Orten, 
3. das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs vom Schiffe 
aus — mit usnafme derjenigen Handwerkerwaaren, mit denen nur den 
einheimischen Verkäufern der Wochenmarktverkehr gestattet ist (§. 64 der Reichs- 
Gew. O. vom 21. Juni 1869, B. G. Bl. S. 245), · 
4.dasFeilbietenvonLebensmtttelnallerArt7). 
M. 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1026. 
S. 70). Vieh gehört nicht zu den Epenständen, deren Feilbieten der Wanderlager- 
steuer unterliegt, Res. 8. Jan. 1894 (M. 30 S. 58). — Waarenvorräthe zum Aus- 
würfeln auf Schützenfesten 2c. sind, wenn sie nicht über die bei derartigen Spiel- 
budenbesitzern übliche unbedentende Waarenmenge hinausgehen, als Wanderlager nicht 
anzusehen, Res. 25. Mai 1894 (M. 30 S. 58). 
1) Aus dem Ges. vom 27. Febr. 1880 folgt keineswegs, daß wenn ein Gewerbe- 
betrieb seiner Geringfügigkeit wegen von der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher- 
Ziehen befreit ist, auch die Steuer vom Wanderlager fortfallen muß, Res. 8. Jan. 
1881 (I. 16705; M. 14 S. 66) 
#2) Dezhalb ist fie aber keine Kommunalsteuer, gegen deren Veranlagung die Rechts- 
mittel des Komm. Abg. Ges. zulässig wären, E. O. V. XIV. 166. 
2) Vergl. R. Gew. O. §. 56c. 
4) Ansf. Anw. Nr. 3. 
3) Ansf. Amw. Nr. 4. 
5) Unter Markiverkehr im Sinne des Ges. 27. Febr. 1880 ist nicht aus- 
schließlich der Handel mit Marktartikeln auf demjenigen Platze zu verstehen, den 
die Ortsobrigkeit aus polizeilichen Rücksichten dafür angewiesen hat; es fällt vielmehr 
darunter auch der Handel mit dergleichen Artikeln, der am Orte des Marktes 
resp. Jahrmarktes zur Zeit dieses in unweit des eigentlichen Marktplasses 
belegenen festen Verkaufsläden betrieben wird, Erk. 11. Mai 1882 (C. K. 1II. 
W—ii*me Res. 30. Jan. 1884 (M. 17 S. 101) und 21. Febr. 1885 (M. 19 
7) Zu den Lebensmitteln im Sinne des §. 3 Nr. 4 gehören nicht nur diejenigen 
Stoffe, die zur Erhaltung des Lebens unbedingt erforderlich sind, sondern auch 
diejenigen, die ganz allgemein oder doch wenigsteus in der betreffenden Gegend 
als zur Erhaltung des Lebens dienende Mittel gewöhnlich angesehen werden; wohin- 
gegen bloße Genußmittel dahin nicht angerechnet werden können, Erk. 26. Sept. 
1881 (E. K. III. 301). (In casu handelt es sich um das Feilbieten von 
Kunstwein.) 
Das in Form eines Wanderlagers stattfindende Feilbieten von Weintrauben unter- 
liegt mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 3 Nr. 4 des Ges. nicht der Besteue- 
66•.
        <pb n="1034" />
        1028 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 
5. außerdem kann der Finanzminister!) für gewisse Gewerbearten oder in 
einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten. · 
Zu Anmerkung 7 auf S. 1027. 
rung nach Maßgabe dieses Gesetzes, Res. 29 Sept. 1880 (M. 14 S. 65); eben- 
sowenig das Feilbieten von Steinkohlen vom Schiffe aus, da sie zu denjenigen rohen 
Naturerzeugnissen gehören, welche im §. 66 Nr 1 der Reichsgewerbe. Ordnung vom 
21. Juni 1869 den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs beigezählt und in dem 
Res. vom 26. Dez. 1847 ausdrücklich als solche bezeichnet sind, Res. 27. Nov. 
1880 (M 14 S. 65). Das Gleiche gilt vom Feilbieten von Fischen sowie von 
anderen Eßwaaren, nicht aber von dem Auktioniren von Gartenerzeugnissen (Bäumen, 
Sträuchern 2c.), Res. 12. April 1882 (M. 14 S. 68); vergl. Res. 26. März 1888 
(M. 21 S. 83). Es gilt gleichfalls von Wein, Res. 10. Jan. 1887 (M. 21 S. 82) 
und von Honigkuchen, Res. 5. Juli 1887 *!. 21 S. 83). 
1) Nach Res. 4. März 1880 — r 1. 075 — ist wegen Befreiung ge- 
wisser Gewerbsarten an den Finanzminister zu berichten; derartige Anordnungen sind 
durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen; auch über Steuerbe- 
freiung in einzelnen Fällen hat der Finanzminister sich im Allgemeinen die Ent- 
scheidung vorbehalten, aber die Regierung ermächtigt, wenn vorzugsweise künstlerische, 
wissenschaftliche oder antiquarische Interessen obwalten, nach Maßgabe der Umstände 
die Steuerfreiheit in seinem Auftrage zu bewilligen, wogegen in allen anderen Fällen 
an ihn zu berichten ist. Die Steuerfreiheit ist in der Regel nur für den Geschäfts- 
betrieb an bestimmten Orten auszusprechen, kann jedoch in besonders geeigneten Fällen 
von den Regierungen für dreen Verwaltungsbezirk, von dem Finanzminister für den 
Bereich des ganzen Staates gewährt werden, ist aber immer auf eine bestimmte 
Zeitdauer zu beschränken und an die Bedingung zu knüpfen, daß der Inhaber an 
jedem Orte, wo er das Geschäft betreiben will, der Gemeindebehörde die im §. 6 d. 
G. vorgeschriebene Anzeige macht und den Nachweis der bewilligten Befreiung von 
der Steuer führt. — Das Vorhandensein eines künstlerischen Interesses wird nicht 
schon dadurch ausgeschlossen, daß der Unternehmer zugleich einen kaufmännischen Ge- 
winn erzielt, ist vielmehr trotzdem anzunehmen, wenn die Qualität der Waaren 
eine derartige ist, daß dderen Vertrieb geeignet ist, den Sinn des Publikums für die 
Kunst zu beleben und zu fördern; Werke von Meistern ersten Ranges brauchen es 
deshalb noch nicht zu sein, Res. 26 Juni 1882 — F. M. II. 6911. Vergl. Strutz 
S. 113 · 
Auf Grund des §. 3 Nr. 5 hat der Finanzminister durch Res. 9. Mai 1882 
(M. 14 S. 70), » · , 
1. Handwerker, welche zu den Erzeugnissen ihres Handwerks gehörige Waaren 
auf innerhalb einer Entfernung von 15 Kilometern von ihrem Wohnorte 
stattfindenden öffentlichen Festen 2c. feilbieten und 
2. Personen, welche bei kirchlichen Festen Erbauungsschriften, Heiligenbilder, 
Rosenkränze, Wachskerzen und ähnliche zur Förderung der kirchlichen Andacht 
dienenden Gegenstände feilbieten, Z 
von der Entrichtung der Wanderlagersteuer befreit. 
Das Vertheilen von Bibeln und Erbauungsschriften, welche unentgeltlich 
oder gegen eine, nur die Kosten der Anschaffung deckende Vergügung erfolgt, ist 
nicht als ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb anzusehen. Für die Kolportage von 
Bibeln und Erbauungsschriften bedürfen Reichsangehörige außer dem Legitimations- 
scheine nicht noch einer Ermächtigung der Provinzialbehörde, Res. 27. Jan. 1871 
(M. Bl. S. 117). 
Dem Antrage der Königlichen Regierung, den Handel im Umherziehen mit 
Töpferwaaren, auch wenu derselbe von einer festen Verkaufsstätte auf öffentlichen 
Plätzen aus stattfindet, im dortigen Bezirke allgemein von der Steuer vom Wander- 
lagerbetriebe zu befreien, kann nicht entsprochen werden. Die Kgl. Regierung wird 
jedoch zur Gestattung der steuerfreien Ausübung des bezeichneten Gewerbebetriebes 
in allen Landgemeinden des dortigen Bezirkes mit der Maßgabe ermächtigt, 
daß der in Rede stehende Gewerbebetrieb in der obenbezeichneten Form an jedem 
Orte nur an einem Kalendertage ausgeübt werden darf, Res. 11. März 1881 
(M. 14 S. 67). · 
Res. 26. Okt. 1881 (M. 14. S. 54), betr. die strenge Kontrollirung des Ge- 
werbebetriebes der slovakischen Rastlbinder.
        <pb n="1035" />
        Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1029 
§. 4). Die Steuer beträgt:) für jede Woche der Dauer des Wander- 
lagerbetriebes in den Orten der ersten Gewerbesteuerabtheilung 50 Mark, der 
zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung 10 Mark, der vierten Gewerbe- 
steuerabthetlung sowic in den Hohenzollerschen Landen 30 Mark). 
Eine Theilung der Steucrsätze für einen kürzeren als einen einwöchent- 
lichen Betrieb findet nicht statt. 
Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des Betriebes bis zum An- 
fange des entsprechenden Tages der nächsten Kalenderwoche gerechnet. Eine Unter- 
brechung oder frühere Beendigung des Betriebes vor Ablauf der Woche bleibt 
unberücksichtigt. , 
Für die Wanderauktion wird dieselbe Steuer für den Tag erhoben. 
§. 54). Die Isteinnahme der Steuer wird 
1) Ausf. Anw. Nr. 5. # 
2) Der Erlaß der Wanderlagersteuer bezw. ihre Festsetzung auf den niedrigsten 
Satz ist, falls die Umstände dazu angethan sind, zulässig, Res. 24. Sept. 1884 
(M. 19 S. 29). 
3) Res. 31. Jan. 1891 (D. R. Anz. Nr. 35);: Nach §. 1 Abs. 2 des Gewerbe- 
steuerges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) bewendet es hinsichtlich der Besteuerung 
des Wanderlagerbetriebes bei den bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß 
die bisherige Einrichtung von vier Gewerbe-Abtheilungen aufgehoben wird und 
im Sinne der §§. 4 und 5 des Gesetzes vom 27. Febr. 1880 (G. S. S. 174) 
Städte mit mehr als 50000 Einwohnern als Orte der ersten Gewerbesteuer-Abtheilung, 
Städte mit mehr als 10 000 bis 50000 Einwohner als Orte der zweiten Gewerbesteuer- 
Abtheilung, Städte mit mehr als 2000 bis 10000 Einwohnern, als Orte der dritten 
und alle übrigen Orte als solche der vierten Gewerbesteuer-Abtheilung gelten. Die 
Einwohnerzahl bestimmt sich laut Abs. 4 ebendaselbst nach dem Ergebniß der zuletzt 
vorangegangenen Volkszählung. 
Hieraus ergeben sich mit dem Inkrafttreten des Gewerbesteuergesetzes d. h. vom 
1. April 1893 ab folgende Aenderungen bezüglich der Vorschriften des Gesetzes vom 
27. Febr. 1880 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 
4. März 1880: 
1. (zu §. 4 des Gesetzes): Die Stener beträgt für jede Woche der Dauer eines 
Wanderlagerbetriebes bezw. für jeden Tag einer Wanderauktion von dem angegebenen 
Zeitpunkte. ab 
a) in den Städten und den im Stande der Städte vertretenen Ortschaften (§. 22 
des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, G. S. S. 237) mit mehr als 50 000 
Einwohnern 50 Mk., mit mehr als 2000 bis 50000 Einwohnern 40 Mk.; 
b%) in allen übrigen Orten, d. h. in den Städten mit 2000 oder weniger 
Hnmenern und in sämmtlichen Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirken 
2 
16952. * §. 5 des Gesetzes): Die Isteinnahme der Stener gebührt vom 1. April 
ab: 
) in den Städten mit mehr als 2000 Einwohnern (vergl. 1a) der Gemeinde, 
in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat; 
b) in allen übrigen Orten (vergl. 1b) den betreffenden Kreisen. 
3. (zu Nr. 9 der Ausführungs-Anweisung): Beschwerden über die Steuerfest- 
setzung (Reklamationen und Rekurse) sind 
a) in den Städten mit mehr als 2000 Einwohnern (vergl. 1a) bei der Behörde, 
welche die Steuer festgesetzt hat; 
b) in allen übrigen Orten (vergl. 1b) beim Landrath anzubringen. 
Im Uebrigen verbleibt es bei dem bisherigen Beschwerdeverfahren, für welches 
nach wie vor die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen 
Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) maßgebend find. 
. Wo in anderen Bestimmungen der’ Ausführungs-Anweisung vom 4. März 
1880 oder der Cirkular-Verfügung vom gleichen Tage auf die bisherigen Gewerbe- 
steuer-AbtheilungenBezug genommen ist, ist ebenfalls lediglich die im Eingauge ange- 
führte Eintheilung der Orte maßgebend. Die Vorschrift unter Nr. 12 der Aus- 
ührungsanweisung verliert mit dem 1. April 1893 ihre Anwendbarkeit. 
4)j Ausf. Anw. Nr. 11.
        <pb n="1036" />
        1030 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 
a) in den Orten der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung 
der Gemeinde, in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat, 
b) in den Orten der vierten Gewerbesteuerabtheilung den betreffenden 
Kreisen, in den Hohenzollernschen Landen, den betreffenden Amtsver- 
bänden 
überwiesen. Z 
Ueber die Verwendung haben im Falle zu Litt. b die Kreisvertretungen 
beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen die Amtsversammlung zu 
Gunsten der betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke zu beschließen. 
Insoweit die Erhebung der Steuer durch Stagtsbeamte (Stenerempfänger, 
Steuerkasse in Berlin, Kreiskasse in Frankfurt a. M.) bewirkt wird , sind von 
der zu überweiseuden Isteinnahme drei Prozent als Erhebungskosten für die 
Staatskasse vorweg in Abzug zu bringen. 
Im Uebrigen steht weder dem Staate noch den Gemeinden für ihre Mit- 
wirkung bei Festsetzung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Ver- 
gütung zu. 
§. 62). Wer ein nach §. 1 steuerpflichtiges Geschäft beginnen, oder nach 
Ablauf der Zeit (§. 4), für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder 
wieder beginnen will, ist verpflichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes — 
in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern — unter 
Angabe der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes (§. 4) Anzeige zu 
machen und den in der Anmeldungsbescheinigung bestimmten Steuerbetrag an 
die daselbst bezeichnete Empfangsstelle gegen Quittung vor Eröffnung des Be- 
triebes zu entrichten. 
Mien Fällen des §. 2 ist die gleiche Verpflichtung für jede Verkaufsstelle 
zu erfüllen. 
§. 78). Wer ein nach §§. 1 u. 2 steuerpflichtiges Geschäft beginnt, beziehungs- 
weise fortsetzt, ohne die im §. 6 bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu haben, 
wird mit einer dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer (§. 4) gleichen 
Geldstrafe bestraft. 
Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten . 
§. 8. Wird festgestellt, daß die strafbare Handlung (F. 7) im Auftrage 
und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt ist, so ist gegen den Auf- 
traggeber auf die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen und 
haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene 
Steuer y. 
§. 9°). Die empfangene Steuerquittung muß bei jeder Verkaufsstelle 
während der Dauer des Geschäftsbetriebes den zuständigen Beamten auf Er- 
fordern vorgezeigt werden. Z„ Z„ 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark bestraft. 
§. 107). In Betreff der Umwandlung der Geldstrafen in Haft, des Straf- 
verfahrens und der Beschlagnahme der zum Geschäftsbetriebe mitgeführten 
Gegenstände finden die §§. 26 bis einschließlich 29 des Ges. vom 3. Juli 1876 
(G. S. S. 247) entsprechende Anwendung. 
In den Fällen des §. 9 findet eine vorläufige Festsetzung der Strafe durch 
die Regierung nicht statt. 
1) Geschieht nicht mehr. 
„) Ausf. Anw. Nr. 6, 7, 10. 
2) Bergl. Ausf. Anw. Nr. 8. S. auch Anm. 2 oben S. 1025. 
4) Die Festsetzung der Nachstener steht der Regierung zu, die, wie bei der 
Wandergewerbestener, auch eine ermäßigte Nachsteuer sestsetzen kann, Res. 14. Nov. 
1893 (Mitth. 29 S. 45). » 
5) Aus der Fassung des §. 8 ergiebt sich, daß er im Falle des Betriebes eines 
Wanderlagers durch Bermittelung eines einheimischen Verkäufers oder Anktionators auf 
die Beziehungen des letzteren zu dem Inhaber des Lagers keine Anwendung findet, 
Mot. zu §§. 7 und 8. 
6) Ausf. Anw. Nr. 7 Abs. 3, 4. 
7) Ausf. Anw. Nr. 8.
        <pb n="1037" />
        Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1031 
§. 11. In Betreff des Beschwerdeverfahrens, der Verpflichtungen der 
Kommunal= und Kreisbehörden sowie der Kommunen bezüglich der Ermittelung 
und Erhebung der Steuer sind auf die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu er- 
hebende Steuer, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die 
wegen der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbebetriebe geltenden Bestimmun- 
gen anzuwenden. 
Dasselbe gilt bezüglich der Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungs- 
fristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140 7. 
§. 12. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Minister des Innern 
und der Finanzen beauftragt. 
— — — — ——— — -7 
Ausf. Anw. 4. März 1880. 
Steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. 
1. Der Wanderlagerbetrieb besteht in der Regel darin, daß der Inhaber eines 
Waarenlagers die Waaren desselben an einem oder mehreren Orten, woselbst er weder 
wohnt, noch eine gewerbliche Niederlassung begründet hat, ddem Publikum zu frei- 
häudigen Käufen von einer festen Berkaufsstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff 
und dergl.) aus vorübergehend feilbietet?). 
Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Waarenlagers wird dem 
Feilbieten derselben gleich geachtet. 
Der Wanderlagerbetrieb gehört hiernach regelmäßig zum Gewerbetriebe im Um- 
herziehen, setzt den Besitz eines Legitimationsscheiness) und Gewerbescheines voraus, 
welche der Inhaber während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei 
sich führen und auf Erfordern vorzeigen muß, um sich über seine Befugniß zu dem 
Geschäftsbetriebe sowie über die Entrichtung der Gewerbesteuer des Staates und über 
die ihm gestattete Anzahl von Begleitern auszuweisen. 
2. Bom 1. April 1880 ab, ist von dem Wanderlagerbetriebe neben und nnab- 
hängig von der Staatssteuer, an jedem Orte, wo derselbe stattfindet, eine besondere 
Steuer für die Gemeinden beziehungsweise Kreise zu erheben, deren Betrag im §. 4 
des Gesetzes bestimmt ist. 
Die Gemeindebehörden, denen die Festsetzung der Steuer nach §. 6 des Gesetzes 
obliegt, find verpflichtet, für deren Erhebung in jedem dazu geeigneten Falle zu sorgen. 
Es bedarf hierzu weder eines vorgängigen Gemeindebeschlusses noch kann durch Ge- 
meindebeschluß auf die Erhebung der Steuer verzichtet, oder deren Betrag ermäßigt werden, 
dieselbe ist vielmehr in allen Gemeinden lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Vor- 
schriften zu erheben. 
Um die Entrichtung dieser Steuer zu sichern, find einige Bestimmungen in das 
Gesetz ausgenommen, auf welche besonders aufmerksam gemacht wird: 
à) Da es öfter vorgekommen ist, daß die Inhaber von Wanderlagern an dem 
41) Ausf. Anw. Nr. 9, 10. Nach §. 1 Abs. 2 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891 
bewendet es hinsichtlich der Besteuerung des Wanderlagerbetriebes bei den bestehenden 
Vorschriften. Demnach können die durch das Gewerbestenergesetz eingeführten Rechts- 
mittel bei der Bestenerung der Wanderlager nicht in Anspruch genommen werden, 
es sind vielmehr hinsichtlich der letzteren die gegebenen Rechtsmittel ebenso wie früher 
Reklamation und Rekurs nach dem Ges. 18. Juni 1840, Erk. O. V. G. 17. Okt. 
1895 (VI. 628). 
Vergl. Anm. 3 zu §§. 4 Nr. 3. 
:) Nach dem Bundesrathsbeschluß 27. März 1879 „sind zu den Wanderlagern 
der Regel nach diejenigen Unternehmungen zu rechnen, in welchen außerhalb des Wohn- 
orts des Unternehmers und außer dem Meß- und Marktverkehr von einer festen Ver- 
kaufsstätte aus vorübergehend Waaren feilgehalten werden, wobei die Anzeige von der 
Eröffnung eines stehenden Gewerbebetriebes nach §. 14 R. Gew. O. nicht als ein 
Moment anzusehen ist, welches der Beurtheilung präjudizirt“ (Mot. zu §. 1). Die 
Definition oben in Nr. 1 in Verbindung mit §5. 1 und 3 des Gesetzes deckt sich 
hiermit, Strutz S. 120. 
* 3) Jetzt „Wandergewerbescheines“.
        <pb n="1038" />
        1032 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 
Orte, wo sie ihr Geschäft betreiben wollten, sich als Neuanziehende und 
zum stehenden Gewerbebetriebe angemeldet, auch wohl die wirkliche Nieder- 
lassung an dem betriffenden Orte durch Miethung eines Lokals in einem Gast- 
hause und dergl. nachzuweisen versucht haben, so ist in dem Gesetze (s. 1 Abs. 2) 
ausdrücklich bestimmt, daß die Erfüllung der Förmlichkeiten der Begründung 
eines Wohnsttzes oder einer gewerblichen Niederlaffung den Inhaber des 
Wanderlagers nicht von der Steuer befreit, wenn die begleitenden Umstände 
erkennen lassen, daß die Förmlichleiten behufs Verdeckung des Wanderlager- 
betriebes erfüllt find. Hierzu genügen natürlich nicht bloße Bermuthungen, son- 
dern es müssen Thatsachen ermittelt werden, aus denen deutlich hervorgeht, 
daß in dem gegebenen Falle die Verdeckung eines Wanderlagerbetriebes beab- 
sichtigt ist. 
b) Da es ferner nahe liegt, daß die Inhaber von Wanderlagern, um der Be- 
steuerung zu entgehen, sich der Vermittelung einer an dem betreffenden Orte 
wohnenden (einheimischen) Person bedienen, um ihre Waaren feilzubieten oder 
zu versteigern, so ist in dem Gesetze (. 1 Abs. 1) zum Wanderlagerbetriebe 
auch das Feilbieten (bezw. das Veranstalten einer Anktion) von Waaren eines 
Wanderlagers durch einen einheimischen Verkäufer oder Auktionator gerechnet 
und zwar gleichviel, ob der Besitzer des Wanderlagers selbst mit an Ort und 
Stelle ist, oder an seinem Wohnorte verbleibt. (Letzteren Falls ist allerdings 
kein Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 3. Juli 1876 vor- 
handen, da dieser die persönliche Anwesenheit des Geschäftstreibenden am Be- 
triebsorte voraussetzt.) 
Danach unterliegt ein derartiger Gewerbebetrieb der Steuer vom Wander- 
lagerbetriebe, es ist jedoch immer nur der answärtige Auftraggeber, nicht aber 
der einheimische Verkänfer bezw. Anktionator zur Entrichtung der Steuer und 
zur Erfüllung aller, daraus folgenden Verbindlichkeiten verpflichtet. Wenn 
z. B. der Händler A. aus Berlin durch den Anktionator B. in Hirschberg die 
Waaren eines Wanderlagers verfteigern lassen will, so hat dauach der A. in 
Hirschberg den Betrieb anzumelden und die Steuer zu entrichten; der Auktio- 
nator B. dagegen ist hierzu nicht verpflichtet. Auf den einheimischen Ver- 
käufer oder Auktionator findet deshalb auch die im §. 8 des Gesetzes bestimmte 
solidarische Haftung keine Anwendung. 
3. Nach §. 2 des Gesetzes ist die volle Steuer für jedes Verkaufslokal besonders 
zu entrichten, wenn das Feilbieten oder die Auktion an einem Orte in mehreren 
Verkaufslokalen gleichzeitig oder nacheinander stattsindet. Es muß deshalb jede Er- 
öffnung eines zweiten oder ferneren Berkaufslokals und jede Verlegung des Geschäfts- 
betriebes aus einem Lokale in das andere besonders angemeldet und versteuert werden. 
Eine bloße Erweiterung des Verkaufslokals, sowie ein Wechsel in den Räumen 
desselben Gebäudes u. s. w. begründet keine neue Steuerpflicht. 
Steuerbefreiungen. 1. Gesetzliche. 
4. I. Welche Arten des Geschäftsbetriebes der Besteuerung nicht unterworfen 
sind, ist unter Nr. 1 bis 4 in §. 3 des Gesetzes bestimmt. 
Zu der Bestimmung unter 1 wird noch Folgendes bemerkt: 
Unter „Marktverkehr“ ist nur der nach allgemeinen oder lokalen Anordnungen 
zulässige und zwar hauptsächlich der Verkehr auf Jahrmärkten oder Märkten für ge- 
wisse Waaren (z. B. Leinewand) zu verstehen; der Wochenmarktverkehr kommt hierbei 
nur hinsichtlich derjenigen Gegenstände in Betracht, welche von Jedermann auf dem 
Wochenmarke feilgeboten werden können. 
Der Berkauf von Ausstellungsgegenständen auf öffentlichen, von der zuständigen 
Behörde genehmigten Ausstellungen ist nur insoweit von der Steuer befreit, als das 
Feilbieten im Ausstellungslokal stattfindet. 
2. Vom Finanzminister zu bewilligende. 
II. Außerdem kann der Finanzminister 
a) für gewisse Gewerbsarten oder 
b) in einzelnen Fällen 
den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten.
        <pb n="1039" />
        Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1033 
Ersterenfalls (zu a) wird über die der Steuer nicht unterworfenen Geschäfs- 
arten das Nöthige durch die Amtsblätter bekannt gemacht werden. 
Letzterenfalls (zu b) müssen Diejenigen, welche sich auf Bewilligung der Steuer- 
freiheit berufen, sich hierüber durch Borlegung der betreffenden Verfügung des Finanz- 
Ministeriums oder der zuständigen Bezirks-Regierung — — ausweisen, widrigenfalls sie 
die Stener (vorbehaltlich der Erstattung) vor Beginn des Betriebes zu entrichten haben. 
Anträge auf Bewilligung der Steuerfreiheit find an diejenige Regierung, in deren 
Bezirk der Geschäftsbetrieb stattfinden soll, bezw. an — — die Direktion für die Verwal- 
tung der direkten Steuern in Berlin zu richten. 
Steuerbetrag. 
5. Bezüglich der zu entrichtenden Steuer unterscheidet das Gesetz zwischen dem ge- 
wöhnlichen Feilbieten der Waaren eines Wanderlagers und den Wanderauktionen; im 
ersteren Falle ist der einfache Steuersatz für jede Woche, im letzteren für jeden Tag 
des Betriebes zu zahlen. Wer jedoch die Steuer für eine Wanderauktion entrichtet 
hat, kann an dem Tage, für welchen der volle Steuersatz erlegt ist, auch freihändig 
verkaufen ohne nochmalige Steuerzahlung. Erfolgt aber das Feilbieten der Waaren 
eines Wanderlagers in der Form des gewöhnlichen freihändigen Verkaufs und durch 
Auktion an verschiedenen Tagen nacheinander, so ist die Steuer für jede der beiden 
Betriebsarten besonders zu entrichten. 
Die Woche umfaßt sieben auf einander folgende Kalendertage; sie endet dem- 
gemäß z. B., wenn der Geschäftsbetrieb an einem Donnerstage begonnen ist, um 
12 Uhr in der Nacht vom folgenden Mittwoch zum Donunerstag. 
Ingleichen wird bei Auktionen der Tag von Mitternacht zu Mitternacht ge- 
rechnet, ohne Rücksicht darauf, zu welcher Tagesstunde der Betrieb begonnen hat. 
Anmeldung des Gewerbebetriebes. 
6. Wer einen Wanderlagerbetrieb am oder nach dem 1. April d. J. neu be- 
ginnen, oder ein früher begonnenes derartiges Geschäft über diesen Tag fortsetzen 
will, hat davon bei der Gemeindebehörde des Ortes — in Berlin bei der Direktion 
für die Verwaltung der direkten Steuern — eine schriftliche Anzeige in zwei gleich- 
lautenden Exemplaren einzureichen. Die Anzeige muß alle zur Festsetzung der Steuer 
nöthigen Angaben enthalten. 
Ein Muster ist beigefügt. 
Soll der Betrieb über die Zeit hinaus, für welche die Steuer entrichtet ist, fort- 
gesetzt, oder nach deren Ablauf wieder begonnen werden, so ist rechtzeitig neue An- 
zeige zu machen. 
Beim Vorhandensein mehrerer Verkaufslokale ist die Anzeige für jedes derselben 
besonders zu machen (s. oben Nr. 3). 
Festsetzung und Erhebung der Steuer. 
7. Die Gemeindebehörde — in Berlin die Direktion für die Verwaltung der 
direkten Stenern — prüft die Vollständigkeit der Anmeldung und führt nöthigenfalls 
deren Ergänzung herbei. Sodann bescheinigt sie auf beiden Exemplaren der Anmel- 
dung den Eingang derselben und verbindet damit die Festsetzung der zu entrichtenden 
Steuer und die Bezeichnung der Stelle, an welche sie einzuzahlen ist (vergl. das bei- 
gefügte Anmeldungsmuster.) 
Das eine Exemplar wird nunmehr urwerzüglich dem Anmeldenden behufs Ent- 
richtung der Steuer zugestellt. 
Die Empfangsstelle nimmt die ihr unter Vorlegung der Anmeldebescheinigung 
angebotene Steuer in Empfang, bucht dieselbe in der in den Gemeinden der drei ersten 
Gewerbesteuerabtheilungen von der Gemeindebehörde, in denen der vierten Gewerbe- 
steuerabtheilung 1) beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen von dem Land- 
rathe bezw. Oberamtmanne — angeordneten Art und Weise#) quittirt über deren Em- 
1) Vergl. Anm. 3 zu §. 4 des Ges. 
:) Wenn Königliche Steuerempfänger bezw. Kassen mit-der Erhebnug der Steuer 
beauftragt werden, bestimmt jedoch die vorgesetzte Dienstbehörde über die Art der 
Buchführung.
        <pb n="1040" />
        1034 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 
pfang auf der Aumeldungsbescheinigung (vergl. das nachfolgende Muster) und giebt 
diese dem Zahlenden zurück. Zugleich hat sie der Gemeindebehörde, von welcher die 
Anmeldungsbescheinigung ausgestellt ist, von dem Eingang der festgesetzten Steuer 
Nachricht zu geben. Letztere hat, wenn diese Nachricht ausbleibt, festzustellen oder durch 
Ersuchen der zuständigen Polizeibehörde feststellen zu lassen, ob der Betrieb ohne Ent- 
richtung der Steuer stattfindet, und, falls dieses geschehen, die Einleitung des Straf- 
verfahrens zu veranlassen. 
Nach §. 9 des Gesetzes find die zuständigen Beamten (Gemeinde-, Polizei-, 
Steuerbeamte u. s. w.) befugt, bei jeder Verkaufsstelle während der Dauer des Ge- 
schäftsbetriebes die Vorzeigung der Stenerquittung zu fordern. # 
Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetzesbestimmung werden im gerichtlichen Ver- 
fahren (ohne vorläufige Straffestsetzung durch die Regierung) mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark bestraft. Sobald die Gemeindebehörde von der Empfangsstelle die Mit- 
theilung über die Entrichtung der Steuer erhält, verbindet sie dieselbe mit dem zurück- 
behaltenen zweiten Exemplare der Anmeldung. Letzteres ist in den Gemeinden der 
drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen 1) aufzubewahren, in den Gemeinden der vierten 
Gewerbesteuerabtheilung1), sobald die angemeldete Betriebszeit abgelaufen ist, dem 
Landrathe, in den Hohenzollernschen Landen dem Oberamtmanne zu übersenden. 
In den Gemeinden der vierten Gewerbesteuerabtheilung!) und in den Hohen- 
gfollernschen Landen führt die Empfangsstelle die eingekommenen Stenerbeträge nach 
näherer Anordnung des Landraths (bezw. Oberamtmanns) periodisch an die Kreis- 
kommunal= bezw- Amtskasse ab. 
Strafverfahren. 
8. Das Verfahren bei Untersuchungen wegen unterlassener oder nicht rechtzeitig 
— vor Beginn des Geschäfts — bewirkter Anmeldung und Versteuerung des Wander- 
lagerbetriebes regelt sich nach den für Untersuchungen wegen Gewerbesteuerkontra- 
ventionen geltenden Bestimmungen. 85. 26 bis 25 des Gesetzes vom 3. Juli 1876; 
Anweisung vom 27. August 1896. Jusbesondere kommen auch die gleichen Be- 
stimmungen wegen der Beschlagnahme der zum Wanderlagerbetriebe mitgeführten 
Gegenstände und wegen der vorläufigen Straffestsetzung durch die Regierungen zur 
Anwendung. 1 
Imgleichen steht letzteren die Festsetzuug der vorenthaltenen Nachsteuer zu; diese 
wird jedoch nicht einer Königlichen Kasse, sondern der Kasse des berechtigten Kommunal= 
verbandes (Gemeinde, Kreis, Amt, §. 5 des Gesetzes) durch Vermittelung der Ge- 
meindebehörde, bezw. des Landraths (Oberamtmanns), zur direkten Einziehung über- 
wiesen. , · 
Die von der Regierung festgesetzten und eingezahlten Strafen verbleiben hingegen 
der Staatskasse. 
Beschwerdeverfahren. 
9. Beschwerden über die Steuerfestsetzung (Reklamationen und Rekurse sind in 
den drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen 1). bei der Behörde, welche die Steuer fest- 
gesetzt hat, in der vierten Gewerbesteuerabtheilung) beim Laudrath anzubringen. Auf 
das Beschwerdeverfahren finden dieselben Bestimmungen sinngemäße Anwendung, welche 
hinsichtlich der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe gelten?). 
Auch im Uebrigen haben die in Betreff der Gewerbestener zuständigen Staats- 
behörden in gleicher Weise die ordnungsmäßige Ausführung des Gesetzes wegen Be- 
steuerung des Wanderlagerbetriebes zu überwachen, zur Abstellung von Beschwerden 
oder wahrgenommenen Fehlern und Mängeln die nöthigen Anordnungen zu treffen 
und für deren genaue Befolgung zu sorgen. 
Nachweisung der Isteinnahme an Stener. 
10. Nach Ablauf eines jeden Etatsjahres und spätestens am 1. Mai jeden Jahres 
hat für die Gemeinden der drei ersten Gewerbestenerabtheilungen 1) die Gemeinde- 
behörde, für diejenigen der vierten Gewerbesteuerabtheilung 1) der Landrath, in den 
Hobenzollernschen Landen der Oberamtmann der vorgesetzten Regierung eine Nach- 
1) Bergl. Anm. 3 zu §. 4 des Ges. 
:) Vergl. Anm. 3 zu §. 5|'des Ges.
        <pb n="1041" />
        Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1035 
weisung einzureichen, welche die im Vorjahre (vom 1. April bis 31. März gerechnet) 
vorgekommenen Wanderlagerbetriebe, getreunt nach Wanderlagern und Wander- 
anktionen, sowie den festgesetzten und den in Isteinnahme verbliebenen Betrag an 
Steuer ergiebt. 
Verwendung der Steuer. 
11. Ueber die Verwendung der in den Gemeinden der vierten Gewerbesteuer= 
abtheilung 1) aufgekommenen Steuer zu Gunsten der betheiligten d. i. der der vierten 
Gewerbesteuerabtheilung 1) angehörigen — in den Hohenzollernschen Landen aber sämmt- 
licher — Gemeinden und Gutsbezirke steht die Beschlußfassung den Kreisvertretungen 
— in den Hohenzollernschen Landen den Amtsversammlungen — zu. 
Es ist den Kreisvertretungen nicht verwehrt und wird sich vielfach am meisten 
empfehlen, daß die Einnahme aus der Steucr auf den Gesammtbetrag der von den 
betheiligten Gemeinden und Gutsbezirken aufzubringenden Kreisabgaben vorweg an- 
gerechnet wird. Auch steht der Ueberweisung des Steueraufkommens in Westfalen und 
der Rheinproviuz an die Aemter und Landbürgermeistereien, in der Provinz Hannover 
an die — — nicht amtssässigen Städte Seitens der Kreisvertretungen Nichts ent- 
gegen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beschlüsse der Amtsversamm- 
lungen in den Hohenzollernschen Landen gleichmäßige Anwendung. 
Ruster. Anmeldung. 
Unterzeichneter beabsichtigt in (Ort) die Waaren eines Wanderlagers äbue Ver- 
  
anstaltung einer Auktion feilzubieten. 
Das Berkaufslokal ist: 
(genaue Bezeichnung des Hauses 2c. nach Straße und Hausnummer 2c.) 
Der Betrieb wird eröffnet: 
am (Wochentag und Datum). 
Der Betrieb dauert: 
Z Tage 
(Zahl — in Buchstaben geschrieben —) HSech 
Unterzeichneter ist im Besitz eines Gewerbescheines zum 
(Gegenstand des Gewerbebetriebes im Umherziehen). 
ausgefertigt von der (Regierung zu. 
unter Nr. (Nummer des Gewerbescheines) 
(Ort und Datum.) (Name und Bornamen.) 
Wohnort und Kreis, — bei Angehörigen 
auderer Staaten auch Angabe des Heimath-- 
staates. 
  
Anmeldebescheinigung. Quittung. 
Der Eingang der umseitigen Anmeldun Rebeustehend festgesetzte Steue mit ... 
wird bescheinigt. Die auf Guchsäblic Mark buchstäblich u. Mark heute 
r hiermit Fehgeseste Steuer "h7 vor baar eingezahlt worden. 
röffnung des Betriebes an (Bezeichnung 
der Empfangstelle) zu entrichten. (Ort und Datum) 
(Ort und Datum). 
(Bezeichnung d. Gemeinde-Behörde.) 
(Siegel od. Stempel.) Unterschrift. (Siegel oder Stempel.) Unterschrift d. 
Empfängers. 
(Bezeichnung der Empfangstelle.) 
) Vergl. Anm. 3 zu §. 4 des Ges. 
— 0 — —
        <pb n="1042" />
        Abschnitt XXXVIII. 
Kreis-Ordnungen. 
Kreis-Ordnnng für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, 
Pommern, Schlesien und Sachsen. 
13. Dezember 1872 
Som 18. Mäc#st (G. S. 1881 S. 180)). 
  
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung. 
Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung 
der Kreise. 
§. 1. Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Ver- 
waltungsbezirke bestehen. 
§. 2. Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen 
Kommunalverband:?) zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den 
Rechten einer Korporations). 
  
1) Kommentar von v. Brauchitsch, 12. Aufl. 1895. 
:) Die Kreise in ihrer gegenwärtigen Begrenzung, mit Bewahrung der Eigen- 
schaft als Verwaltungsbezirke des Staates, werden umgebildet zu vollen Kom- 
munal-Verbänden behufs Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten, wie zur Erfüllung 
staatlicher Aufgaben, welche über das Gebiet der Kommnnal-Interessen im engeren 
Sinne des Wortes hinausreichen Waren sie bisher Korporationen zur Erfüllung 
einzelner, innerhalb bestimmter Grenzen eingeschränkter öffentlicher Zwecke, so treten 
sie jetzt in die Stellung staatlich anerkannter Kommunen, Motive 1869 S. 54. 
3) Die Kreiskorporation wird durch den Kreistag (F. 115) und durch den Kreis- 
Ausschuß vertreten, welcher letztere gemäß §. 134 die Kreisangelegenheiten nach Maß- 
gabe der Beschlüsse des Kreistages zu verwalten hat. Der Landrath vertritt den 
Kreis-Ausschuß bezw. den Kreistag nach Außen (8. 137). Beschränkungen der Kreis- 
korporation in ihrer Willensbestimmung ergeben sich aus dem Gesetz, insbesondere aus 
88. 10 ff, 20, 176 Kr. O. Wegen der Stadtkreisfe vergl. S. 169. 
Der Gerichtsstand der Kreiskorporation wird nach §. 19 C. Pr. O. 30. Jan. 
1877 durch ihren Sitz, d. h. durch den Ort bestimmt, wo ihre Verwaltung geführt 
wird. Es ist dies der Amtssitz des Landrathes. Die Zustellungen an die Korporationen 
erfolgen nach §. 157 a. a. O. an den Landrath als Borsteher und, wenn er in 
dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen 
wird oder an der Annahme verhindert ist, an einem anderen in dem Geschäftslokal 
anwesenden Beamten oder Bediensteten (. 69 a. a. O.). Bei Zwangsvollstreckungen, 
die sich auf eine civilrechtliche Eutscheidung stützen, haben sich, seweit et sich um 
Geldforderungen handelt und nicht dingliche Rechte verfolgt werden, die Gerichte mit dem
        <pb n="1043" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1037 
Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise. 
§. 3. Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung 
neuer, sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetzt). 
Der Bezirksausschuss beschließt über die in Folge einer solchen Ver- 
änderung nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten 
Kreisen, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen 
zustehenden Klage bei dem Bezirksausschusse2). 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen?), welche zugleich 
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher 
einem Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte:), mit einem in einem 
—— — — 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1036. 
Regierungspräsidenten wegen der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln in Verbindung zu 
setzen, Allg. Ger. O. I. 24, §. 153 in Verb. mit §. 15, Einf. Ges. zur C. Pr. O. 
Wegen der Eidesleistung vergl. C. Pr. O. §. 435; wegen des Erwerbes von Ver- 
mächtnissen A. L. R. 1. 12 88. 39, 423, 424; wegen der Stellung im Konkurse 
Konk. Ord. S§. 41, 1 und 54, 
Wegen der Korporationsrechte der Amtsverbänbe vgl. Anm. zu §. 55. 
Zur Erfüllung der Selbstverwaltungszwecke, die den Kreisen theils vom Staate 
auferlegt sind (Kriegsleistungen gemäß §s. 16—22 Ges. 13. Juni 1873 R. G. Bl. 
S. 129 und Ausf. Vd. Nr. 9, 10. 11b; vergl. §. 116, = Kr. O. und Anm. dazu; 
Impfungskosten, Ges. 12. April 1875 G. S. S. 193 und Res. 19. April und 
8. Juni 1875 M. Bl. S. 99, 181; Unterstützung der Hebeammenbezirke, Ges. 
28. Mai 1875, G. S. S. 223), theils auf eigener Entschließung beruhen, find 
ihnen neben dem Besteuerungsrechte (§§. 9 ff. Kr. O) besondere Dotationen (Ges. 
30. April 1877 G. S. S. 187 §§,. 1—3; Res. 10. Juni 1873 M. Bl. S. 137; 
Ges. 8. Juli 1875 G. S. S. 497 §§. 26, 27) und gewisse Einkünfte (Jagdschein- 
gelder, Jagdscheinges. 31. Juli 1895 G. S. S. 304; Wanderlagersteuer, Ges. 
27. Febr. 1880 G. S. S. 174 §. 1 Abs. 2) überwiesen. Wegen der Betriebs- 
stener und Hundesteuer vergl. Zus. zu §. 9 Kr. O. Wegen Zuweisung der nach 
Iem Neltuuge den Reservisten gewährten Darlehne Ges. 31. März 1873 (G. S. 
.). 
1) Solche Gesetze sind ergangen unterm 10. März 1873 (G. S. S. 103), 
unterm 27. März 1873 (G. S. S. 173), unterm 25. März 1875 (G. S. S. 105), 
unterm 17. Juni 1875) G. S. S. 305), unterm 5. Juli 1876 (G. S. S. 286), 
unterm 8. Februar 1878 (G. S. S. 93), unterm 15. März 1882 (G. S. S. 335), 
unterm 6. Juni 1887 (G. S. S. 197), unterm 19. Mai 1891 (G. S. S. 71). 
)) Vergl. Zust. Ges. §. 2. Alle Punkte, die innerhalb der Frist von 2 Wochen 
einen Angriff nicht erfahren, werden damit zu den definitiv erledigten, Erk. O. V. G. 
26. Nov. 1889 (Pr. V. Bl. XI. 223). 
:) Ueber die Veränderung der Grenzen ländlicher Gemeinde= und Gutsbezirke 
vergl. §§. 2 ff. d. L. G. O. 3. Juli 1891 (G. S. S. 233), der Stadt-Bezirke 
§. 2 d. St. O. 30. Mai 1853 (G. S. S. 261), 8§. 25 und 8 Zust. Ges. 
Die Veränderung von Gemeinde= oder Gutsbezirks-Grenzen zieht ohne Weiteres 
die Beränderung der Kreisgrenzen nach sich; zur Veränderung von Grenzen der 
Regierungsbezirke ist nach wie vor die landesherrliche Genehmigung erforderlich, 
falls nicht etwa die Veränderung nur in Folge der Veränderung der Gemeinde- 
und Gutsbezirksgrenzen eintritt. Das letztere gilt auch hinsichtlich der Provinzial- 
grenzen, zu deren Veränderung in anderen Fällen es eines Gesetzes bedarf, Res. 
24. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 2) und 14. Juli 1878 (M. Bl. 1879 S. 3). 
Provinzial--Ordnung 8. 4 al. 1 und 3. " 
1) Es sind das die sog. kommunalfreien Grundstücke, welche beseitigt werden 
sollen, aber noch vorkommen, Res. 21. Oktbr. 1876 (M. Bl. S. 261). 
Die Entscheidung der Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung zwischen Kreisen 
in Folge der Veränderung bestehender Kreisgrenzen hat der Verwaltungsrichter — 
etwa in der Stellung eines Schiedsrichters — nach Recht und Billigkeit in einem 
schiederichterlichen Verfahren zu treffen. Wegen der zu beachtenden Grundsätze 
vergl. Erk. 28. Febr. 1877 (E. O. V. II. 1) und 6. Dez. 1879 (E. O. V. VI. 9). 
Jeder Theil einer Kommune scheidet durch Exkommunalifirung ipso jure, soweit
        <pb n="1044" />
        1038 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
anderen Kreise belegenen Gemeinde- oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung 
der betreffenden Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirkgrenzen 
zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
aie jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden. 
§. 4. Städte, welche mit Ausschluß der aktiven ) Militärpersonen eine 
Einwohnerzahl von mindestens 25,000 Seelen haben und gegenwärtig einem 
Landkreise angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis 
(§. 169), zu bilden und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande 
auszuscheiden?:). 
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern 
für ausgeschieden erklärt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzialland- 
tages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Ver- 
hältnisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen 
Kreisverbandes gestattet werden. 
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung) darüber 
zu treffeu, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen 
Aktiv= und Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fort- 
dauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu 
übernehmen hat. 
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuss vorbehaltlich 
der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse!). 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1037. 
nicht besondere Rechtstitel ein Anderes begründen, aus allen Rechten und Pflichten, 
welche ihm auf Grund der bisherigen kommunalen Zugehörigkeit zustanden, beziehungs- 
weise oblagen, aus. Ein gegenseitiger Rechtsanspruch auf Entschädigung ist daher nicht 
vorhanden, es sei denn, daß eben besondere Rechtsmittel zur Seite stehen .. Wenn 
es sich nicht etwa um Kre #theilungen und Abzweigungen größerer Distrikte handelt — 
wo besondere Gesichtspunkte, namentlich die Erhaltung der Leistungsfähigkeit, Sicherung 
der Kreisgläubiger 2c. in Betracht kommen — sondern um Abtrennung eines ver- 
hältnißmäßig geringfügigen Kreistheiles, so kann eine solche, im öffentlichen Interesse 
als nothwendiges Bedürfniß erkanme Bezirksänderung niemals zu einem Ent- 
schädigungsanspruch, sei es der verkleinerten Korporation wegen Verminderung der 
Steuerkraft oder der vergrößerten wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse — führen, 
Erk. 28. Febr. 1877 (E. O. V. II. 13 und 14). Desgleichen kann in solchen 
Fällen, wo es sich um die Abtrennung von verhältnißmäßig geringfügigen Kreis- 
theilen handelt, ein Anspruch auf anderweite Theilung der zur Dubhsütrung der 
Kreis-Orduung gewährten staatlichen Fonds erhoben werden, Erk. 22. Nov. 1880 
(E. O. B. VI. 59). 
1) Welche Personen zum aktiven Heer gehören, ergiebt §. 38 des Reichemilitär= 
Gesetzes vom 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45). 
2) Bergl. die Beispiele im Ministerial-Blatt 1877 S. 8, 1881 S. 76, 1882 
S. 48, 1884 S. 161, 1886 S. 216, 1887 S. 61 u. s. w. 
:) Die Auseinandersetzung erfolgt im Falle des s. 4 vor dem Ausscheiden, im 
Fall des §. 3 nach der Beränderung der Kreisgrenzen. 
Nach dem Ausscheiden einer Stadt aus dem Landkreise ist der auf dieselbe ent- 
fallende Dotationsantheil auf sämmtliche Landkreise der Provinz, nach Maßgabe des 
g. 27 des Dotationsges. 8. Juli 1875 zu vertheilen. 
Ueber die Grundsätze für die Auseindersetzung vgl. Erk. 3. Jan. 1877 (E. O. V. 
II. 15) und 25. Nov. 1880 (E. O. B. VII. 61) und 23. Juni 1883 (E. O. V. X. 
11), 9. Febr. 1887 Nr. II 105; 21. Febr. 1890 Nr. II. 204; 16. Dez. 1892 
Nr. II 1229. 
!) Zust. Ges. §. 2.
        <pb n="1045" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1039 
§8. 5. Privatrechtliche Verhältnissel) werden durch Veränderungen der 
Kreisgrenzen (88. 3, 4) nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten 
und Pflichten. 
§. 6. Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen 
servisberechtigten:) Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, 
welche innerhalb des Kreises einen?) Wohnsitz haben. 
Rechte der Kreisangehörigen. 
§. 7. Die Kreisangehörigen sind berechtigt!): ·· 
1. zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises nach 
näherer Vorschrift dieses Gesetzes, « 
2. zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalteu des 
Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen. 
Pflichten der Kreisangehörigen. 
a) Verpflichtung zur Annahme von besoldeten Aemtern. (Gründe der Ablehnung, 
Volgen einer ungerechtfertigten Ablehnung.) 
§. S. Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter?5) in 
der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen. 
1) D. h. solcher dritter Personen, also vermögensrechtliche Veziehungen der be- 
theiligten Korporationen gegen einander, obwohl unzweifelhaft privatrechtlich (E. O. V. 
II. 1, VI. 9), nur infoweit, als Privatrechte dritter in Frage kommen. 
2) Besitzen servisberechtigte Militärpersonen im Kreise Grundeigenthum, oder be- 
treiben sie in ihm ein Gewerbe, so sind sie Angehörige des Kreises im Sinne des §. 6 
(Erk. 18. Ok#ober 1876, E. O. V. I. 74) und verpflichtet zu allen Kreis-Abgaben 
beizusteuern, die auf den Grundbesitz oder das Gewerbe beziehungsweise auf das 
daraus fließende Einkommen gelegt werden, sie find wahlberechtigt und wahlfähig 
zum Kreistage. Das Ges. 29. Juni 1886, betr. die Gemeinde-Besteuerung der 
Militärpersonen findet nur auf Gemeinde-, nicht auch auf Kreisabgaben Anwendung. 
Verzeichniß der servisberechtigten Militärpersonen des akliven Dienststandes in 
Beilage 1 des Reichsgesetzes vom 3. Aug. 1878 (R. G. Bl. S. 243). Zu ihnen 
gehören auch die Feldjäger, Erk. O. V. G. 13. Juni 1890 Nr. II. 537; die zur Probe- 
dienstleistung bei Civilbehörden kommandirten Militäranwärter, E. O. B. XVIII. 109, 
die zur Artillerie-Prüfungskommission und zur Kriegsakademie kommamdirten Offiziere 
anderer Bundesstaaten, Erk. O. V. G. 12. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 411) und E. O. 
V. XIX. 37; nicht aber trotz Komm. Abg. Ges. §. 42 Abs. 4 die Gendarmen und 
Gendarmerieoffiziere, E. O. V. XVII. 107, XXII. 60. 
2) Das Gesetz sagt einen Wohnsitz. Es kann also Jemand in mehreren Kreisen 
einen Wohnsitz haben und demzufolge auch in mehreren Kreisen kreisangehörig sein, 
Sten. Ber. 1869 S. 408. - 
Die Heranziehung zu der persönlichen Staatssteuer allein begründet nicht einen 
Wohnsitz im Kreise. Zur Begründung eines solchen bedarf es der thatsächlichen 
Niederlaffung mit der Absicht, seinen bleibenden Aufenthalt im Kreise zu nehmen, 
E. O. V. I. 74, VIII. 17, X. 1, XIII. 120, XV. 41, XV. 57, XXVI. 70 und 
23. März 1888 Nr. II. 336. Vergl. Ges. 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119) 
§. 1; Ges. 23. Mai 1884 (G. S. S. 307); L. G. O. §F. 57, Eink. St. Ges. §. 1, 
Komm.-Abg. Ges. §. 33. « · 
4) Die in §. 7 aufgeführten Rechte stehen nicht allein den Kreisangehörigen zu, 
auch die Forensen nehmen an ihnen in gewissen Fällen Theil, vergl. beispielsweise 
88. 96, 97, 106 u. s. w., Motive 1869 S. 60, Sitzung des Abg. H. 22. Nov. 1872 
(Sten. Ber. S. 69) und E. O. V. XVI. 4. 
5) Zu den unbesoldeten Aemtern des Kreises werden im weiteren Sinne ge- 
rechnet: Das Gemeinde-Vorsteher= und Schöffenamt, das Amt des Amtsvorstehers und 
eines Mitgliedes des Amtsausschusses, das Amt der Kreistagsmitglieder, das Amt der 
Mitglieder des Kreisausschusses oder einer Kreiskommission, eines Kreisdeputirten; da-
        <pb n="1046" />
        1040 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen 
folgende Entschuldigungsgründe: 
1. anhaltende Krankheit; 
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn— 
orte mit sich bringen; 
das Alter von 60 Jahren; 
die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes; 
sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Kreis- 
tages eine endgültige Entschuldigung begründen. 
Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach 
Ablauf von drei Jahren niedergelegt werden. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des 
Kreises während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, 
kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen 1) für die nächsten drei 
Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, 
ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu über- 
nehmen:) oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie 
derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener 
Aufforderungs) Seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht !), kann durch 
Beschluß des Kreistages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Aus- 
übung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung) und Verwaltung des 
St 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 1039. 
gegen nicht das Amt eines ernannten Mitgliedes einer Voreinschätzungskommission. 
Ist letzteres Einwohner eines Gutsbezirkes, so ist seine Bestrafung wegen Ablehnung 
gesetzlich überhaupt nicht gegeben. Anderen Falles handelt es sich um ein Gemeinde- 
amt, Erk. 30. Sept. 1892 (E. O. V. XXIII. 1). Auf Gutsvorsteher findet der 
§. 8 nicht Anwendung, sondern 85. 31 ff.; es ist also auch das in §. 8 alinea 5 
vorgeschriebene Strafverfahren gegen Gutsvorsteher nicht zulässig, Erk. 29. März 1879 
(E. O. B. V. 110). 
Ein unmittelbarer Staatsbeamter bedarf nicht der Genehmigung seiner vorgesetzten 
Behörde zur Uebernahme eines Mandats als Kreistags-Abgeordneter, er hat ihr aber 
von der Anberaumung einer jeden Kreistagssitzung Anzeige zu erstatten, beziehungs- 
weise Behufs Theilnahme an derselben Urlaub nachzusuchen, Res. 24. Novbr. 1873 
(M. Bl. 1874 S. 94) und 25. Mai 1893 (M. Bl. S. 120). 
Nach dem Regierungsentwurf von 1869 sollte auch ärztliche oder wundärztliche 
Praxis als Entschuldigungsgrund gelten. Man strich denselben, weil beispielsweise 
eine auf die Kreisstadt beschränkte Proxis einen Exkusationsgrund nicht abgeben könne 
und für den Fall einer Praxis, welche die Uebernahme eines Amtes in der Kreis- 
Verwaltung oder Vertretung unmöglich mache, der §. 8 Nr. 5 Aushülfe gewähre, 
Sten. Ber. des Abg. H. 1872 (B. III. S. 1315). 
1) D. h. eines Amtes, welches deuselben Umfang von Wirksamkeit, Leistung und 
Zeit erfordert. Die dreijährige Funktion als Stellvertreter liberirt also nicht von der 
Annahme des Amtes eines Kreisausschußmitgliedes oder Amtsvorstehers, Sten. B. 1869 
S. 415 und 421, pro 1872 S. 1316 und Erk. O. V. G. 15. Dez. 1894 (Pr. B. Bl. 
XVI. 222.) 
2) Gemäß E. O. V. XII. 6 muß die bestimmte Willensäußerung der zur Ueber- 
tragung des Amtes berufene Stelle vorliegen, dem Kreisangehörigen das Amt zu 
übertragen. Beantragt z. B. Jemand beim Kreistage, ihn nicht in die Amtsvorsteher- 
vorschlagsliste aufzunehmen, so ist das noch keine unter Strafe gestellte Weigerung. 
:) Es werden hier zwei Fälle unterschieden, die ausdrückliche Weigerung, ein 
Ehrenamt zu übernehmen und der Fall, wo sich Jemand thatsächlich der Uebernahme 
entzieht. In diesem letzteren Fall soll ausdrücklich constatirt werden, daß die Unter- 
lassung nicht bloß eine Folge der Behinderung ist und deshalb soll die Aufforderung 
des Kreisausschusses der Bestrafung vorangehen, Sten. Ber. 1872 S. 1317. 
4) Und zwar ebenfalls ohne Entschuldigungsgründe, Erk. O. V. G. 25. Jan. 1895 
Nr. I. 114. 
5) Darunter ist nicht nur das passive, sondern auch das aktive Wahlrecht zu 
verstehen, Res. 11. März 1874 (M. Bl. S. 99).
        <pb n="1047" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1041 
Kreises für verlustig erklärt und ) um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als 
die übrigen Kreisangehörigen, zu den Kreisabgaben herangezogen werden. 
Gecgen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse statt. 
b) Beitragspflicht zu den Kreisabgaben. 
S§. 9. Die Kreisangehörigen sind verpflichtet :) zur Befriedigung der Be- 
dürfnisse des Kreises Abgaben:) aufzubringen, insofern der Kreistag nicht“) 
beschließt, diese Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen 
Einnahmen zu bestreiten (§. 116 Nr. 3). 
Die Kreise haben das ihnen zufliessende Aufkommen der Betriebsstener 
zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwendenJ). # 
Die Kreise sind befugt das Halten von Hunden zu besteuern. Die Steuer 
darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen. Sie ist durch Steuer- 
ordnung zu regeln. Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses. 
Die Erhebung einer Hundesteuer Seitens der Kreise berührt das Recht 
der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (S. 16 des Kommunal- 
abgabengesetzes)). 
Grundsätze?), über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben. 
§. 10. Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem andern Maß- 
— 
Es steht also in der Befugniß des Kreisausschusses, nur eine oder beide Strafen 
u verhängen. 
„2) Die Kreisabgabepflicht bestimmt sich nicht danach, wo Jemand zu den perfön- 
lichen Staatssteuern veranlagt ist, oder wo dasjenige Gericht seinen Sitz hat, bei 
dem die Bormundschaft über ihn geführt wird, sondern danach, wo er gemäß 8. 6 
kreisangehörig ist, Erk. 4. April 1881 (E. O. V. VIII. 16). Ist aber eine physische 
erson im Kreise zu den persönlichen Staatsstenern nicht veranlagt und besitzt dort 
weder Grundeigenthum, noch betreibt sie Gewerbe oder Bergbau, so ist sie trotz 
Wohnsitz oder Aufenthalt kreissteuerfrei, Erk. O. V. G. 26. Sept. 1888 Nr. I. 1308. 
Zieht die Aufgabe des Wohnsitzes im Kreise den Verlust der Kreisangehörigkeit 
nach sich, so erlischt damit auch die Kreisabgabenpflicht, E. O. V. VI. 47, XV. 166. 
Hört jemand auf Kreisangehöriger zu sein, so kann er . später ausgeschriebenen 
eisabgaben nicht mehr herangezogen werden, E. O. V. XVI. 40. 
2) Also nicht Leistungen beispielsweise Hand- und Spanndienste, sondern nur 
Abgaben in Geld, Sten. Ber. d. Herren. H. 1872 S. 240: Erk. O. V. G. 18.Dez. 1879 
8 u. 106. Im Fall des Krieges findet eine Ansnahme hiervon statt, vergl. §. 116 
br ") Der Kreistag darf also selbst, wenn Kreisvermögen vorhanden ist, die Auf- 
ringung von Abgaben beschließen und desgleichen die Ansammlung eines Kreisfonds 
zu bestimmten Zwecken, z. B. zum Bau einer Chaufsee, Sten. Ber. 1869 S. 433, 
Pro 1872 S. 1319 ff. 
5) Diese kann außerdem als eine Unterart der staatlichen Gewerbesteuer durch 
Erhebung besonderer Zuschläge zu den Kreisabgaben herangezogen werden, Res. 
Febr. 1395 (M. Bl. S. 36). » 
«)§.13Abs.4Ges.l4.Jnli1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern 
und §. 93 Komm. Abg. Ges.; vergl. Schwarz, Komm. Abg. Ges. S. 454 ff. be- 
üüglich der im Text durch lateinischen Druck hervorgehobenen Neuerungen. 
7) Vergl. Friedrichs, Die Kreisabgaben im Geltungsbereich der Kreis-Ord- 
aung vom 13. Dez. 1872 und die Anweisung vom 10. Juni 1874 (M. Bl. 
O. 155), betr. die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben, Berlin-Leipzig 1882. 
nt Das Kreissteuersystem der Kreis-Ordnung ist lediglich ein System von Zuschlags- 
knern, und zwar setzt sich der Kreissteuer -Vertheilungsmaßstab aus zwei Faktoren 
zusammen, aus den Prinzipalsteuersätzen, nach denen zu vertheilen ist und aus der 
dlote, mit der sie dabei zum Ansatz kommen. Ersteren ergiebt das Gesetz, bezw. 
ie auf Grund dessen (IS. 14 und 15 Kr. O.) erfolgende Einschätzung; letztere stellt 
Illing-Kaus, Handbuch II. 7. Aufl. 66
        <pb n="1048" />
        1042 Abschnitt XXXVII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
stabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden 
direkten Staatssteuern!) und zwar nur durch Zuschläge?) zu denselben be- 
ziehungsweise zu den nach §§. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuer- 
sätzen der Forensen, juristischen Personen rc. erfolgen. 
Soweit hierbei die Entrichtung der in s. 1 No. 1 und 2 des Gesetzes 
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) be- 
zeichneten Steuern vorausgesetzt wird, treten an Stelle der zu entrichtenden 
die veranlagten Beträges). 
Die Veranlagung ist auf diejenigen Liegenschaften, Gebäude und Gewerbe- 
betriebe auszudehnen, welche von der entsprechenden Staatssteuer frei ge- 
blieben, aber gemäss den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes der 
Kommunalsteuerpflicht unterworfen sind. Die auf Grund der Einlegung von 
Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermässigung der der Vertheilung von 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1041. 
innerhalb gewisser, durch das Gesetz gezogenen Grenzen der Kreistag fest, Erk. 
30. Juni 1877 (C. O. B. II. 6). 
Die Kreissteuern sind in der Form von Zuschlägen zu allen direkten Staats- 
steuern, sei es zu den staatlicherseits veranlagten, sei es zu den von den Kreisen singirt 
zu veranlagenden Prinzipalsteuersätzen aufzubringen. Es steht nicht in der Willkür 
des Kreistages, einzelne Steuern von Zuschlägen zu befreien, Erk. 28. Okt. 1878 
(E. O. B. IV. 60). Bergl. 5. 10 Abs. 2. 
Die Berbindlichkeit der Kreistagsbeschlüsse über Kreisabgaben ist nicht von der 
Veröffentlichung ihres Inhaltes bezw. ihrer Bestätigung durch den Minister ab- 
hängig, Erk. O. B. G. 25. Okt. 1880. 
Es häugt von dem Belieben des Kreises ab, ob die Abgaben in monatlichen 
oder mehrmonatlichen Raten eingezogen werden sollen. Er kann auch beschließen, den 
ganzen Jahresbeitrag auf einmal einzuziehen, Erk. 5. Febr. 1880 (E. O. B. VI. 50). 
1) D. h. des laufenden Jahres und zwar nicht des Istaufkommens, sondern des, 
ev. im Rechtsmittelverfahren berichtigten Sollaufkommens. Eine Bertheilung der Kreis- 
abgaben, nach dem Soll der Staatssteuern des vorhergehenden Etatsjahres ist un- 
zulässig, Erk. O. B. G. 19. Mai 1881; Res. 16. Aug. 1883 (M. Bl. S. 213). 
Vergl. E. O. B. VII. 115, IX. 1, X. 5, XI. 1. 
Die Scaatssteuern des laufenden Jahres sind der Bertheilung des Kreisabgaben- 
Solls zu Grunde zu legen und es können also nur solche Minderbeträge abgesetzt 
werden, die sich in dem gedachten Jahre ergeben, Erk. 9. Okt. 1882 (E. O. B. 
IX. 6). Stimmt das Etatsjahr des Kreises nicht mit dem Etatsjahr des Staates 
überein, so findet eine doppelte Beranlagung nach den verschiedenen Staats-Steuer- 
beträgen statt, für den Zeitraum vom 1. Jan. bis 31. März einerseits und für den 
Rest des Jahres andererseits, Erk. 19. Mai 1881 (E. O. B. VII. 119). 
Die Heranziehung der Eisenbahnabgaben zu den Kreisabgaben ist nicht zulässig, 
da sie nach den für ihre Erhebung bestehenden Grundsätzen nicht zu den Gewerbe- 
steuern gerechnet werden können, Res. 13. Juli 1874 (M. Bl. Nr. 5 S. 199). Erk. 
11. Okt. 1883 (E. O. B. X. 61), betr. die Besteuerung des Einkommens aus 
städtischen Wasserwerken. 
Zur Heranziehung von Personen mit einem geringeren Einkommen als 420 M. 
zu den Kreisabgaben bedarf es eines förmlichen Kreistagsbeschlusses, Res. 10. Juni 
1874 (M. Bl. S. 156) Nr. V., 26. März 1883 (M. Bl. S. 125); Erk. 13. März 
1877 (E. O. B. II. 113). 
Bei Berechnung des Kreisabgaben-Solls einer Gemeinde kommt die klassfifizirte 
Einkommensteuer eines zwar erst nach der Veranlagung, jedoch vor Beginn des Steuer- 
jahres aus dem Kreise verziehenden Censiten, der uß aufhört Kreisangehöriger zu 
sein, nicht in Anrechnung, Erk. 12. Okt. 1882 (E. O. B. X. 20). 
2) Innerhalb der einzelnen Staatssteuern muß der Zuschlag alle Klassen und 
Stufen gleichmäßig treffen, Friedrichs S. 15. 
*) §. 5 Abs. 1, §. 4 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staats“ 
steuern; §. 91 Abs. 2 Komm. Abg. Ges. Die vom Staate veranlagten Beträge 
bleiben für die Untervertheilung der Kreisabgaben auch dann maßgebend, wenn in 
einzelnen Gemeinden besondere Realsteuern eingeführt sind, Schwarz a. a. O. S. 455.
        <pb n="1049" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1043 
Kreissteunern zu Grunde gelegten Staatssteuersätze zieht die entsprechende 
Abänderung der Veranlagung zu den Kreissteuern nach sich. 
B«ei der Vertheilung und Aufbringung kommt die Ergänzungssteuer nicht 
in Ansatz#). 
[Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbetriebe auf dem platten 
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A 1 ist hierbei mindestens mit 
der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes her- 
anzuziehen, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet 
wird.) Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude- und 
Gewerbesteuer der Klassen I und II in der Regel mit dem gleichen Betrage 
desienigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staats-Einkommen- 
steuer belastet wird. 
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit welchem 
die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalbfache jenes Prozent- 
satzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt werden. 
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Be- 
schlüsse der Kreistage und Bezirksausschüsae können bereits innerhalb eines 
Jahres vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes (1. April 1895) 
gefasst werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Massstäbe für die 
Vertheilung der Kreisabgaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht 
entsprechen oder die danach erforderliche Genehmigung nicht erhalten haben, 
ausser Kraft ?). Im Uebrigen) kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung 
gLanz frei gelassen, darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze 
als die Grund= und Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von 
der Heranziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Hausfirgewerbe. 
(Die erste Stufe der Klassensteuer (§. 7 des Ges. vom G. S. 
1873 S. 113 ff.) kann von der Heranziehung zu den Kreis-Abgaben gang frei- 
gelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als die übrigen Stufen 
der Klassensteuer und die klasfffezirse Einkommensteuer herangezo en werden. 
Bei den Vorschriften des §. 9a des obenerwähnten Gesetzes ehän es sein 
Bewenden.) Sind demnächst zu den Beiträgen und Lasten, welche Kreise 
nach dem Massstabe der Einkommensteuer aufzubringen, bezw. zu vertheilen 
haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 M. heranzuziehen. 
s#o erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingirter Normal- 
steuersätze: Bei einem Jahreseinkommen bis 420 M. einschliesslich Jahres- 
stener ½% des ermittelten Einkommens bis zum Höchstbetrage von 1,20 M., 
bei einem Jahreseinkommen von 420 bis 660 M. Jahressteuer 2,40 M., bei 
einem Jahreseinkommen von 660 bis 900 M. Jahressteuer 4,00 M. 
Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des 
betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Bei- 
tragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze, als das höhere 
Einkommen herangezogen werden; ihre Freilassung muss erfolgen, sofern sie 
im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten 0. 
§. 11. Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (S. 10) vom Kreis- 
tage beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Kreisabgaben-Soll) für 
1) §. 51 Ergänzungssteuerges. 14. Juli 1893. 
2) §. 91, „= Komm. Abg. Ges. 
2) Diese Bestimmung gilt nur bezüglich der Gewerbesteuerklasse 111 und IV. 
!) s. 74 Einkommensteuer-Ges. 24. Juni 1891. Wegen der Veranlagung 
u. s. w. vergl. 8 75 das. 
*) Der Berechnung des Kreisabgaben-Solls für die einzelnen Gemeinden und 
Gutsbeziree find (soweit es sich um die Einkommensteuer handelt) zu Grunde zu 
egen: 
1. alle diejenigen Steuerbeträge, die nach Ausweis der Steuerlisten von den 
Einwohnern der betreffenden Gemeinde resp. des betreffenden Gutsbezirks zu ent- 
richten find, jedoch mit Hinweglassung derjenigen ganzen bezw. aliquoten Steuer- 
beträge, die gemäß §s. 10 Abs. 3, §§. 16 und 18 von der Belastung mit Kreis- 
66“
        <pb n="1050" />
        1044 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
die einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke im Ganzen 1) berechnet 
und denselben zur Untervertheilung?) auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 1043. 
abgaben frei bleiben oder als Einkommensteuer den servisberechtigten Militärpersonen 
auferlegt find und 
2. diejenigen Steuerbeträge, die gemäß §§. 14 und 15 für die Forensen, 
juristischen Personen, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und. 
Berggewerkschaften zu veranlagen sind. 
Unter Forensen sind aber nach §. 14 nur diejenigen physischen Personen zu 
verstehen, welche, ohne im Kreise einen Wohnsitz zu haben, bezw. in demselben 
zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt zu sein, daselbst Grundeigenthum besitzen 
oder ein stehendes Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben 
(Kreisforensen), nicht aber auch diejenigen physischen Personen, welche in einer Ge- 
meinde des Kreises Grundeigenthum besitzen und in einer anderen Gemeinde desselben 
Kreises einen Wohnsitz haben (Gemeindeforensen), Erk. 19. Sept. 1875 (E. O. V. 
I. 70). Vergl. Anm. zu §. 14, wegen der Grund= und Gebäudestener §. 17. Nicht 
mit in Rechnung zu stellen sind die Strafzuschläge von 25 Prozent wegen versäumter 
Steuererklärung, Erk. O. V. XXV. 76. 
Bei Berechnung des Kreisabgaben-Solls find die kreisabgabenfreien Prinzipal- 
Steuersätze in Abrechnung zu bringen, Erk. 2. Mai 1876 (M. Bl. S. 200). (In 
casu handelt es sich um die Klage einer Gemeinde, der man auch die steuerfreie 
Quote der Einkommensteuer der Beamten in Anrechnung gebracht hatte.) 
Bei Berechnung des Kreisabgaben-Solls einer Gemeinde kommt die Einkommen- 
steuer eines zwar erst nach der Veranlagung dieser Stener, jedoch vor Beginn des- 
Steuerjahres aus dem Kreise verzogenen Cenfiten nicht in Ansatz, Erk. 12. Okt. 1882 
(E. O. B. IX. 20). Hat es jedoch jemand, der in dieser Weise zu den Kreisabgaben 
veranlagt ist, unterlassen, gegen seine Veranlagung Rechtsmittel einzulegen, so bleibt 
der Steueranspruch des Kreises bestehen und ist, wenn der Veranlagte von der ihm 
auferlegten Abgabe ordnungsmäßig benachrichtigt worden ist, von diesem, sonst von 
der Gemeinde oder dem Gutseigenthümer zu decken, E. O. V. XXlI. 7. 
Ermäßigungen in Folge dauernden Erlasses haben für die Berechnung des 
Kreisabgaben-Solls keine Bedeutung, E. O. V. XI. 1. 
1) Das in den 88§. 10— 19 niedergelegte System der Vertheilung und Auf- 
bringung der Kreisabgaben nimmt seinen Ausgangspunkt von dem Prinzipe der 
Individualbesteuerung; die einzelnen mit ihrer Person und ihrem Eigenthum dem 
Kreise angehörenden Personen stehen diesem in Berreff der Ausübung seines Be- 
steuerungsrechtes prinzipiell als die unmittelbar Verpflichteten gegenüber. 
Die Ansicht, daß die durch die Exemtion von der Kreisabgabepflicht gegen das 
Kreisabgaben-Soll der betreffenden Gemeinde entstehenden Ausfälle von dieser zu über- 
tragen seien (in casu handelt es sich um die Exemtionen der Beamten), findet in 
der Bestimmung des §. 11 keinen Anhalt. Sie handelt keineswegs von der Ver- 
anlagung, sondern lediglich von der Aufbringung der Kreisabgaben, und ihre 
Absicht geht nur dahin, die Aufstellung von Zu= und Abgangslisten betreffs der Kreis- 
abgaben Seitens der einzelnen Gemeinden auszuschließen, also diejenigen Ver- 
mehrungen und Berminderungen des wirklichen Aufkommens gegen das Soll unbe- 
rücksichtigt zu lassen, die nach der Feststellung des Solls gegen es durch Ver- 
änderungen in den stenerpflichtigen Personen oder Objekten eintreten, Erk. 2. Mai 
1876 (C. O. B. I. 31/32). 
Die Bedentung des Ausdrucks im Ganzen geht dahin, daß, wie den einzelnen 
Gemeinden und Gutsbezirken die gegen das Kreisabgaben-Soll entstehenden Zugänge 
zu Gute kommen, ihnen andererseits dem Kreise gegenüber auch die Deckung der 
Ausfälle und Abgänge obliegt. Etwa vorkommende Härten bei sehr erheblichen 
Ausfällen können durch einen vom Kreistage zu bewilligenden Erlaß gemildert werden, 
Res. 2. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 10) und 28. Aug. 1886 (M. Bl. S. 199); 
E. O. V. I. 27, 67; VI. 41, XXI. 7. 
2:) Für eine der Absicht des s. 10 Abs. 1 und §. 11 Abs. 1 entsprechende Unter- 
Vertheilung der Kreisabgaben auf die einzelnen Beitragspflichtigen innerhalb der 
Kommnnalbezirke ist es erforderlich, daß den Ortsvorständen das Kreisabgaben-Soll 
unter getrennter Angabe der Beiträge, die auf die einzeluen Kategorien des von den
        <pb n="1051" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1045 
demselben Maßstabe zur Einziehung sowie zur Abführung im Ganzen 1) an 
die Kreiskommunalkasse überwiesen. 
Den Städten:), wie den Landgemeindens), bleibt die Beschlußnahme 
darüber, wie ihre Antheile an den Kreisabgaben aufgebracht werden sollen, 
vorbehalten. 
Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes. 
§. 12. Der Maßstab"), nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen 
sind, ist für jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für allemal festzustellen 
und demnächst unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist 
ledoch mit Genehmigung des Bezirksausschuses#) befugt, hierbei zu den Kreis- 
abgaben für Verkehrsanlagen"') die Grund= und Gebäudesteuer, sowie die von 
dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der 
Klassen 1 und II7) innerhalb der im §. 10 festgesetzten Grenzen mit einem 
höheren Prozentsatze als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen ), be- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1044. 
betreffenden Kommunalbezirken aufzubringenden Staatssteuer-Solls entfallen, mitge- 
theilt werde, Res. 2. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 10). 
Auf Grund der Repartition unter die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke sind 
besondere Hebelisten für die von den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden 
Abgabenbeträge aufzustellen und bekannt zu machen, falls nicht eine direkte Mittheilung 
27 Ubgabenbetrages durch die Ortsbehörde eintritt, Erk. O. V. G. 18. Okt. 1876 
. 1. 76.) 
Nachforderungen von Kreisabgaben im Sinne der Uebergehnng einzelner 
Gattungen von Steuern oder einzelner Censiten sind nur nach Maßgabe der 88. 5, 
6 und 14 des Ges. 18. Juni 1840 statthaft, E. O. V. IV. 52 und 59; vergl. auch 
E O. V. II. 92, X. 112, XVI. 210. 
Wenn Steuerpflichtige der Gemeinde oder dem Gutsbezirke zu Unrecht oder mit 
einem zu hohen Betrage angerechnet sind und auf Reklamation oder Klage eine Frei- 
lassung oder Minderung des auf sie repartirten Betrages erlangen, so trifft der Aus- 
fall nicht die Gemeinde bezw. den Gutsbezirk sondern die Kreiskorporation, E. O. 
V. V. 129, IX. 4, XI. 1. Selbstverständlich können nur Minderbeträge in Betracht 
lommen, welche im laufenden Jahre entstanden sind, E. O. B. IX. 1 
1) Diese Abführung ist eine gesetzliche Leistung der Gemeinden im Sinne der 
Vorschriften über Zwangsetatisirung. Die Feststellung der Leistung erfolgt in der 
Ueberweisung des Steuer-Solls an die Gemeinde seitens des Kreisausschuffes, E. O. 
V. XVI. 20, Res. 28. Aug. 1886 (M. Bl. S. 199.) 
:) Wenn Gemeinden ihr Kontingent zu den Kreisabgaben im Wege der Kom- 
munalbesteuerung aufbringen, so erhalten die von den Censiten aufzubringenden Bei- 
träge die Natur der Gemeindeabgaben und die Pflichtigen können ihre Einwendungen 
nur gegen die Gemeinde und zwar nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen geltend 
machen, die für die Erhebung von Gemeindesteuer-Reklamationen gelten, Erk. 12. 
Sept. 1876 (E. O. V. I. 65, V. 5 und 52). 
3) §. 91, Komm. Abg. Ges. 
4) Bei der erstmaligen Feststellung des Vertheilungsmaßstabes für die Kreisab- 
gaben genügt die absolute Majorität; für Beschlüsse über Abänderung des gemäß 
§. 12 festgestellten Vertheilungsmaßstabes ist nach §. 124 eine Stimmenmehrheit von 
zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich, Res. 13. April 1874 (M. Bl. S. 104). 
Die in Betreff des Vertheilungsmaßstabes (gemäß §. 12 Satz 1) gefaßten Be- 
schlüsse des Kreistages bedürfen nicht der Bestätigung durch die Regierung; sie ist 
aber nach §§. 177 und 178 als Aufsichtsbehörde berufen, die Ausführung von Be- 
schlüssen zu untersagen, die die Befugnisse der Kreistage üÜberschreiten oder die Gesetze, 
namentlich auch den §F. 10 verletzen, Res. 4. März 1874 (M. Bl. S. 104). 
*) §. 91, = Abs. 2 Komm. Abg. Ges. 
6) Borbehaltlich der Genehmigung des Bezirksausschusses auch in sonstigen Fällen, 
. B. bei Eut= u. Bewässerungsanlagen. 
7) §. 80 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891. 
8) Bei dem Beschlusse sind die Vorschriften der 88§. 119 und 124 Abs. 3 der 
Kr. O. zu beachten.
        <pb n="1052" />
        1046 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
ziehungsweise snach Maßgabe des 8. 10 Abs. 3 die erste Stufe der Klassensteuer] 
die Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 Mark nach Massgube 
der S§. 74 und 75 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 von der 
Heranziehung zu diesen Kreisabgaben ganz frei zu lafsen oder dazu mit einem 
geringeren Prozentsatze heranzuziehen. 
Ihre Freilassung muss erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armen- 
pflege fortlaufende Unterstützung erhalten 7. 
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab 
innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbei- 
führung dieses Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staats- 
steuern mit Ausschluß der Hausirgewerbesteuer und der Ergänzungssteuer, nach 
Maßgabe des §. 10 Abs. 1 gleichmäßig vertheilt. 
Ler Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren 
einer Revision unterziehen. 
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile. 
§. 13. Sofern es sich um Kreiseinrichtungen?) handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu 
Gute kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser 
Kreistheile eine #nach Quoten der Kreisabgaben?)] zu bemessende Mehr= oder 
  
1) Der die Einkommen bis 900 Mark einschl. betreffende Beschluß bedarf keiner 
Genehmigung. 
:) Der §. 13 hat nicht bloß Einrichtungen im Auge, welche erst künftig auf 
den Kreistagen beschlossen werden, sondern auch schon vorhandene, Erk. 25. Okt. 1880 
(E. O. V. VII. 53). 
Der Ausdruck „Kreiseinrichtung“ kann auch auf solche Fälle bezogen werden, wo 
der Kreis eine Anlage oder eine Anstalt nicht selbst ins Leben ruft, sondern nur das 
Unternehmen eines Anderen durch seine Betbeiligung fördert. Der §. 13 verlangt 
nur eine Bemessung der Mehrbeträge nach „Quoten der Kreisabgaben“; dadurch ist 
eine Erhebung der Mehrbelastung nach „Quoten der allgemeinen Kreisabgaben“ (statt 
nach „Quoten der für die fragliche Kreiseinrichtung ausgeschriebenen Kreisabgaben“) 
nicht ausgeschlossen, E. O. V. XII. 27. 
) Die Auferlegung derartiger Präzipualquoten für die betreffende Kreiseinrichtung 
kann sich beziehen: 
a) auf die Aufbringung der Herstellungskosten (Neubaukosten einer Chaussee), 
b) falls der Kreis die Aufnahme einer Anleihe zur Deckung dieser Kosten be- 
schließt, auf die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Mittel, 
Fc) auf die Kosten der Unterhaltung der Anlage. 
Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. S. 11), zu A. 1; 30. April 1885 (M. Bl. 
S. 135) und 26. April 1888 (M. Bl. S. 101). Der durch die Mehrbelastung zu 
deckende Betrag ist zunächst zu ermitteln und nach ihm das Verhältuiß der Mehr- 
belastung der Interessenten zur Prinzipalbelastung des ganzen Kreises festzusetzen, Res. 
11. Aug. 1875 (M. Bl. S. 211). Es ist nicht zulässig, daß z. B. / der Bau- 
kosten einzelnen Gemeinden und Gutsbezirken als Mehrbelastung auferlegt wird, 
während die übrigen Baukosten ohne Belastung der Kreisangehörigen mit Kreisabgaben 
für die in Rede stehende Kreiseinrichtung aufgebracht werden sollen, Res. 19. März 
1892 (M. Bl. S. 192). 
Für mehrere Kreistheile, die in verschiedener Weise von der Kreiseinrichtung Nutzen 
haben, kann eine verschiedene Quote vorgeschrieben werden; der Kreistag kann 
Interessentenklassen aufstellen, in welche die einzelnen Kreistheile eingereiht werden 
und deren Beiträge sich in Gemäßheit der Größe des zu erwartenden Vor- 
theils nach Prozentsätzen abstufen, Friedrichs S. 27 und Res. 3. Nov. 1885 
(M. Bl. S. 245). 
Freiwillig übernommene Leistungen zu Gunsten der Ausführung einer Kreis- 
chaussee bezw. einer unter Beihülfe des Kreises auszuführenden Anlage fallen nicht 
unter den Begriff der in §. 13 erwähnten Mehrbelastung, auch sind Bereinbarungen 
zwischen den Interessenten in der Kreiskorporation über feststehende Beiträge zulässig, 
Res. 18. Aug. 1880 (M. Bl. S. 78).
        <pb n="1053" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1047 
Minderbelastung eintreten zu lassen !1). Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe 
der Beschlüsse des Kreistages durch Naturalleistungen?) ersetzt werden. 
Die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit TKreis- 
steuern darf auch nach einem anderen Massstabe als nach Quoten der Kreis- 
steuern, beziehungsweise der direkten Staatssteuern erfolgen 2). 
— 
Diie für einzelne Kreistheile zu beschließende Mehrbelastung ist allen kreisabgabe- 
pflichtigen Kreisangehörigen dieser Kreistheile und zwar nach demjenigen Verhöltnisse 
aufzuerlegen, in welchem die von ihnen zu entrichtenden Staatssteuern überhaupt mit 
Zuschlägen für Kreiszwecke belastet werden. Die Mehrbelastung einer einzelnen Klafse 
von Kreisangehörigen ist unzulässig und ebenso die Festsetzung verschiedener Quoten 
für die präzipuale Heranziehung der einzelnen Steuergattungen. Der betr. Kreistags- 
beschluß bedarf gemäß §. 176, der Genehmigung des Ministers des Innern. Die 
Prüfung ist auch darauf zu richten, ob der aus den Beschlüssen der Kreisvertretung 
sich ergebende Betrag der Kreisabgaben einschließlich der Zuschlagsquoten unter Zu- 
rechnung des gesammten Jahres-Solls der Kreisabgaben eine Belastung der Kreis- 
angehörigen in Höhe von mehr als 50 Prozent des Gesammtaufkommens an direkten 
Staatssteuern zur Folge hat, Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11). 
1) Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß die für einzelne Kreistheile zu 
beschließende Mehrbelastung allen kreisabgabepflichtigen Kreisangehörigen dieser Kreis- 
theile und zwar nach demjenigen Verhältnisse aufzuerlegen ist, in welchem die von 
ihnen zu entrichtenden Staatssteuern überhaupt mit Zuschägen für Kreiszwecke be- 
lastet werden. Die Mehrbelastung einzelner Klassen von Kreisangehörigen würde 
ebenso wie die Festsetzung verschiedener Quoten für die Mehrbelastung der einzelnen 
Steuergattungen mit dem den Bestimmungen der Kreis-Ordnung zu Grunde liegenden 
Prinzip der gleichmäßigen Heranziehung der Kreisinsassen zu den Kreisabgaben nach 
einem ein für allemal feststehenden Vertheilungsmaßstab im Widerspruch stehen, Ref. 
31. Okt. 1873 (M. Bl. S. 332). 
Ist einem Kreistheile durch genehmigten Kreistagsbeschluß eine Mehrbelastung 
auferlegt, so muß diese wie die Kreisabgabe selbst alle Angehörigen des betreffeuden 
Kreistheils in derselben Weise treffen; dem Kreistage steht nicht das Recht zu, nach- 
träglich in irgend einer Weise Abstufungen in der Art der Aufbringung der Präzi- 
pualnote zu bilden, Res. 1. April 1889 (M. Bl. S. 64). 
Die Mehr= oder Minderbelastung kann jederzeit, auch innerhalb der fünfjährigen 
Periode eingeführt, modiftzirt oder beseitigt werden, Friedrichs S. 31. 
Wenn der Kreistag eine Mehrbelastung einzelner Kreistheile nach §. 13 nicht 
beschließen will, so ist eine Klage dieserhalb nicht statthaft, Erk. 5. Jan. 1878 
(E. O. V. III. 44). (Bemessung des Betrages solcher Präzipualleistungen Erk. O. 
V. G. vom 28. Juni 1889). 
Ebensowenig, wenn einzelne der zu verschiedenen Interessentenklassen eingeschätzten 
Ortschaften Anspruch auf Versetzung in eine minderbelastete Klasse erheben, Erk. 
23. Mai 1879 (E. O. V V. 58). Aktiv legitimirt zur Klage fünd nicht die Ge- 
meinden= und Gutsbezirke, sondern die einzelnen Pflichtigen, Erk. O. V. G. 6. Mai 
1886 Nr. II. 472. 
:) Die Kreis-Ordnung enthält eine Beschränkung des Kreistages hinsichtlich der 
Maßgaben, unter denen eine den Kreisangehörigen einzelner Kreistheile gemäß §. 13 
auferlegte Mehrbelastung durch Naturalleistungen ersetzt werden kann, nach keiner 
Richtung, so daß in dieser Beziehung das Ermessen des Kreistages bestimmend ist, 
Erk. O. V. G. 6. Nov. 1882. 
Naturalleistungen an Stelle der Mehrbelastung dürfen den Betheiligten nicht auf- 
gezwungen werden Die obige Vorschrift hat den Sinn, daß ein Kreistag, der eine 
Mehrbelastung in Gemäßheit des ersten Satzes des §. 13 beschließt, auch gestatten 
darf, daß diese Mehrbelastung durch Naturalleistungen ersetzt werde. Es bedarf 
hierbei einer förmlichen bindenden Uebernahme der Verpflichtung Seitens der einzel- 
nen Gemeinden bezw. Besitzer der selbständigen Gutsbezirke, für die das Kreisabgaben- 
Soll nach §. 11 Abs. 1 berechnet wird und die demzufolge auch für die etwai- 
gen Abgänge und Ausfälle zu haften haben, Res. 11. Aug. 1875 (M. Bl. S. 212) 
und 1. Nov. 1879. 
1) S. 91, Komm. Abg. Gef.
        <pb n="1054" />
        1048 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Heranziehung der Forensen#), juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben. 
§. 14. Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen 
Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staats- 
steuern veranlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum ## besitzen?), oder ein 
stehendes Gewerbes), oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau") betreiben 
  
1) Zu den Foreusen des 8. 14 gehören nicht nur diejenigen physischen Personen, 
die, ohne im Kreise einen Wohnsitz zu haben, in ihm Grundeigenthum besitzen oder 
ein stehendes Gewerbe oder außer einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, sondern auch 
diejenigen physischen Personen, die, ohne in dem Kreise zu den persönlichen Staats- 
steuern veranlagt zu sein, in ihm einen Wohnsitz zu haben und zugleich Grund- 
eigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe (d. h. auch Pacht) oder außerhalb 
einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, Erk. 9. Mai 1875 (E. O. B. I. 37) und 
31. Jan. 1877 (E. O. V. II. 33). 
Wer in mehreren Kreisen einen Wohnsitz hat, gilt in dem Kreise, wo er nicht 
zu den Staatssteuern veranlagt ist, als Forense, E. O. V. VIII. 19, XVI. 36. 
Die Kreis-Ordnung kennt nur den Begriff der Kreisforensen, nicht auch den der 
Gemeindeforensen. Es ist daher auch der Kreisausschuß nicht berechtigt, Grundbesitzer 
einer Gemeinde, die in einer anderen Gemeinde des Kreises ihren Wohnsitz haben, 
von dem Einkommen aus ihrem Grundbesitze fingirt zur Klassen= oder Einkommen- 
steuer zu veranlagen und den veranlagten Steuerbetrag der Gemeinde, in deren Bezirk 
der Grundbesttz gelegen ist, bei der Berechnung ihres Kreisabgaben-Solls mit in An- 
satz zu bringen. Hieraus folgt wiederum andererseits, daß die Klassen= oder Ein- 
kommenstener eines Cenfiten in ihrem vollen Betrage bei der Berechnung des Kreis- 
abgaben-Solls derjenigen Gemeinde in Ansatz zu bringen ist, in der er wohnt, be- 
iehungsweise zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt ist, auch wenn er sein 
Rrnerpflichuiges Einkommen oder einen Theil davon ans Grundbesfitz bezieht, der in 
einer anderen Gemeinde desselben Kreises belegen ist, Erk. O. V. G. 19. Sept. 
1876 (E. 1. 70). 
Für die Steuerpflichtigkeit der Forensen ist der Zeitpunkt der Ausschreibung der 
Kreisabgaben maßgebend. Wenn eine Forense vor Ausschreibung der Kreisabgaben 
aufhört, Forense zu sein, beispielsweise wenn ein nicht im Kreise wohnhafter Guts- 
besitzer seinen darin belegenen Grundbesitz vor Ausschreibung der Kreisabgaben 
veräuhert, üP hört er damit auf, kreisabgabenpflichtig zu sein, E. O. V. V. 54; VI. 
1; . 40. 
Die auf die Veranlagung der Forensen und juristischen Personen bezüglichen 
Vorschriften der §§. 14 und 15 haben für Stadt und Land gleichmäßige Geltung, 
Erk. O. B. G. 12. Sept. 1876 (E. I. 64). 
2) Wo im §. 14 davon die Rede ist, daß der Besitz von Grundeigenthum 
die Berpflichtung nach sich zieht, die auf diesen Besitz gelegten Abgaben zu zahlen, 
ist nur der Eigenthümer der Verpflichtete; nur das Eigenthum bildet den obligirenden 
Grund und zwar das Eigenthum überhaupt, mithin das beschränkte und getheilte, 
ebenso wie das uneingeschränkte und ausschließliche (vergl. §8. 16 ff. I. 8, 86. 1—12 
I. 18, S. 72 II. 4 A. L. R.). Der Eigenthümer hat die Abgabe zu zahlen, gleich- 
viel ob er sein Grundeigenthum in Nießbrauch ausgethan, verpachtet, vermiethet, 
verliehen oder einem Verwalter oder sonstigem Inhaber übergeben hat, Erk. 27. März 
1882 (E. O. B. VIII. 63). 
Unter Grundbesitz im Sinne des 5. 14 ist pach t weiser Besitz an Grundstücken 
nicht zu verstehen, Erk. O. B. G. 31. Jan. 1877 (E. II. 37). 
2) Unter Gewerbe find auch Handel und Pachtungen zu verstehen. Es ist 
also der Pächter eines Landgutes wegen eines aus der Pachtung fließenden Ein- 
kommens, wenn er seinen Wohnsitz nicht in demjenigen Kreise hat, in dem das 
Pachtgut liegt, dennoch in diesem letzteren Kreise als Forense iu den Kreisabgaben 
heranzuziehen, Erk. O. V. G. 31. Jan. 1877 (E. II. 37). Vergl. zum Begriffe 
des Gewerbebetriebes auch E. O. V. V. 5, XI. 56, XIV. 22; ferner die Anm. zu 
§. 35 Komm. Abg. Ges. oben S. 943. 
Das Ober-Verwaltungsgericht hatte mittelst Erk. 8. Sept. 1876 (E. O. V. I. 59) 
ausgeführt, daß, falls bei einem Gewerbebetriebe die Fabrikationsstätte und das 
Komtoir, von dem aus der Absatz der Fabrikate bewirkt wird, in zwei verschiedenen
        <pb n="1055" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1049 
(Forensen), mit Einschluß der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer 
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ) (Art. 85 und 150 
des Allg. D. Hand. G. B.) sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben bei- 
zutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus 
diesen Quellen fließende Einkommen ) gelegt werden. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1048. 
Kreisen belegen sind, jeder von beiden Kreisen befugt sei, das Einkommen aus dem 
Gewerbebetriebe in dem Berhältnisse, wie es sich auf die Fabrikation und den Handel 
vertheile, zu den Kreisabgaben heranzuziehen; sodann mittelst Erk. 12. Sept 1877: 
daß, falls sich der einheitliche Gewerbebetrieb eines Censiten über mehrere Kreise 
erstrecke, das Einkommen aus der innerhalb eines jeden Kreises bestehenden Anlage 
(Fabrik 2c.) unter der in Wirklichkeit nicht zutreffenden Voraussetzung ihres selb- 
ständigen, von dem übrigen Geschäftsunternehmen des Censiten unabhängigen Be- 
stehens einzuschätzen sei. An Stelle der in diesen Entscheidungen niedergelegten 
Grundsätze sind fernerhin gemäß §. 91 Nr. 4 Abs. 1 des Komm. Abg. Ges. die 
Vorschriften der §§. 47 ff. daselbst für die Folge zur Anwendung zu bringen. 
Zu den Gewerbetreibenden im Sinne des §. 14 ist der stille Gesellschafter 
(5. 250 des Allg. D. Hand. G. B.) nicht zu rechnen, Erk. 30. Nov. 1885 (E. O. 
V. XII. 106); desgl. nicht der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung. Dessen Antheil am Reingewinne ist Einkommen aus Kapitalvermögen und 
voher— nur am Wohnsitzorte, bezw. im Wohnsitzkreise zu besteuern, E. O. B. 
4) Zum Betriebe des Bergbaus vergl. E. O. V. I. 59, VI. 28, VII. 34, 38, 
XXI. 12, XXIII. 287. 
1) Art. 85 Hand. G. B.: Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, 
wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher 
Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögens- 
einlagen beschränkt ist. 
Art. 150: Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem 
unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere 
Gesellschafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während 
bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise 
beschränkt ist. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in 
Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. 
Art. 207: Ges. 18. Juli 1884. Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, 
wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohue persönlich 
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Einlagekapital (Grundkapital) 
wird in Aktien zerlegt. 
:) Als Einkommen gilt überall nur der Reinertrag, der nach Abzug aller 
zur Erzielung der Einnahmen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforder- 
lichen Ausgaben übrig bleibt, Erk. 12. Febr. 1885 (E. O. V. XI. S. 77). 
Die Worte „oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen“ haben die 
Bedeutung, daß die Forensen, juristischen Personen 2c. außer dem Zuschlage zur 
Grund-, Gewerbesteuer 2c. auch noch wegen ihren Einkommens aus dem Grund- 
besitz c. zu den Kreisabgaben heranzuziehen sind, Erk. O. V. G. 28. Okt. 1878 
(Friedrichs S. 62). 
Auch das Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe gilt in diesem Sinne als 
Einkommen aus Gewerbebetrieb, vergl. E. O. V. V. 5, und zwar unterliegen Klein- 
bahnen den Kreisabgaben, wie sonstige gewerbliche Unternehmungen, §. 40 Klein- 
bahnges. 28. Juli 1892 (G. S. S. 225); andere Privateisenbahnunternehmungen 
unterliegen den Zuschlägen der Einkommensteuer mit ihrem Einkommen aus ge- 
meindesteuerpflichtigem Grundbesitze und aus dem Eisenbahnbetriebe. Ihnen gleich 
stehen die in Preußen betriebenen Bahnen anderer Staaten, E. O. V. XVIII. 79, 
und im Allgemeinen auch die durch die Ges. 20. Dez. 1879 ff. verstaatlichten Bahnen. 
Vergl. E. O V. XV. 133, XVI. 30. Für die übrigen Staatsbahnen gilt §. 14 
Abs. 3 Kr. O. Reichseisenbahnen in Preußen unterliegen, abgesehen von den Zu- 
schlägen zu der gemäß Komm. Abg. Ges. §. 24 beschränkten Grund und Gebäude- 
fteuer, keiner Besteuerung durch die preußischen Kreise, E. O. V. XXII. 117.
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        1050 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Ein gleiches gilt von den juristischen Personen), von den Kommandit- 
geselhchaften auf Aktien und Aktiengesellschaften (Art. 173 und 207 des Hand. 
B.), sowie Berggewerkschaften:), welche im Kreise Grundeigenthum besitzen, 
oder ein stehendes Gewerbe betreiben. « 
Der Fiskuss) kann zu den Kreisabgaben wegen seines aus Grundbesitz, 
1) Die in Rede stehenden Forensen, juristischen Personen und Gewerkschaften 
werden demgemäß durch den Kreisausschuß (§. 15) zu einer fingirten Einkommen- 
steuer eingeschätzt und danach zu den Kreisadgaben veraulagt. Es ist selbstverständlich, 
daß das Einkommen der Forensen, das auf diese Weise in demjenigen Kreise, wo 
das betreffende Grundeigenthum belegen ist, resp. wo der Gewerbebetrieb stattfindet, 
zu den Kreisabgaben herangezogen wird, nicht noch einmal in demjenigen Kreise, wo 
der Grundbesitzer resp Gewerbetreibende wohnt, auf gleiche Weise herangezogen werden 
kann. Jene beiden Einkommensquellen müssen also in dem Kreise des Domizils der 
Forensen bei Ausschreibung der dortigen Kreisabgaben außer Ansatz bleiben. Vergl. 
Anm. zu §. 16 und §§. 47 ff. Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152). 
Das Einkommen der juristischen Personen (nicht aber des Fiskus) aus Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb unterliegt der Kreisbesteuerung, und das Gesetz unterscheidet 
hierbei nicht zwischen solchen Personen, deren Einkommen öffentlichen Zwecken und 
solchen, deren Einkommen privaten Zwecken dient, Erk. 11. Nov. 1876 (E. O. V. 
I. 83). (In casu handelte es sich um eine Stiftung, deren Einnahmen lediglich zu 
milden Zwecken bestimmt sind) IV. 62; XI. 77; 27. Juni 1888 Nr. I. 755. Auch 
die außerpreußischen Staaten gehören hierher, E. O. B. XVIII. 83, nicht aber der 
Reichsfiskus. 
Das aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder Bergban fließende Einkommen der 
Gemeinden kommt nicht als ein Theil eines steuerpflichtigen Gesammteinkommens, 
sondern lediglich als der denselben aus diesen Quellen zufließende Reinertrag in 
Betracht, bei dessen Berechnung folgeweise, neben den dinglichen Lasten und Abgaben, 
andere als solche Schulden, welche diesen Ertrag schmälern, nicht in Rechnung zu 
ziehen sind, E. O. B. II. 55; IV. 62; VII. 86, IX. 23, XV. 93. 
Borschuß vereine (eingetragene Genossenschaften) besitzen nicht die juristische 
Persönlichkeit, ihr Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb unterliegt also 
nicht der Heranziehung zu den Kreisabgaben, Erk. 13. Sept. 1880 (E. O. V. VII. 27). 
Anders bei Heranziehung zu Gemeindeabgaben. Bergl. §. 91 Nr. 4 Abs. 1 und F. 33 
Nr. 3 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152). 
Die einer Kirchengemeinde als öffentliche Abgaben zufließenden Gegenleistungen 
für Einräumung von Grabstellen und Kirchenplätzen sind Gebühren und gehören nicht 
zu dem Einkommen aus Grundeigenthum, Erk. 1. Mai 1889 (E. O. V. XVIII. 24). 
2) Nach §. 14 Abs. 1 und 2 find die Berggewerkschaften, die im Kreise 
Bergbau betreiben — und zwar ohne Unterschied, ob sie älteren oder neueren Rechtes 
find und ob sie die Eigenschaften juristischer Personen haben oder nicht — verpflichtet, 
zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Bergbau oder auf das aus 
demselben fließende Einkommen gelegt werden, Erk. 26. Sept. 1878 (E. O. V. IV. 49) 
und 23. Juni 1881 (E. O. V. VIII. 27). 
Für die durch den Kreisausschuß vorzunehmende Einschätzung der Bergwerks- 
besitzer Behufs deren Heranziehung zu den Kreisabgaben sind die für die Beranlagung 
der staatlichen Gewerbesteuer bestehenden gesetzlichen Borschriften maßgebend. Wegen 
der Vertheilung des gesammten Steuersatzes auf mehrere Gemeinden vergl. Komm. 
Abg. Ges. 8. 32. 
Eine Gewerkschaft, die aber auch von ihrem gesammten über mehrere Kreise sich 
erstreckenden Hüttenbetriebe nur in einem Kreise zur Staatsgewerbesteuer veranlagt 
ist, kann zu den in diesem Kreise auf das Gewerbe gelegten Abgaben nur nach Ver- 
hältniß des Umfanges ihres Gewerbebetriebes innerhalb dieses Kreises herangezogen 
werden, Erk. 16. Sept. 1880 (E. O. V. VII. 34). 
3) Für die Frage der Kreisabgabepflicht des Fiskus erscheinen die ersten drei 
Absätze des §. 14 ihrer Fassung nach als ein Ganzes, in dem der Fiskus zunächst 
den juristischen Personen völlig gleichgestellt wird, so daß er ebenso wie diese vom 
Grundbesitze und vom Gewerbebetriebe den allgemeinen Prozentsatz an Kreis- 
abgaben zu entrichten hat, demnächst aber im dritten Absatze im Gegensatze zu den 
sonstigen juristischen Personen, der Verpflichtung von seinem Einkommen Kreis-
        <pb n="1057" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1051 
Gewerbe= und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, da- 
gegen mit der Grund= und Gebäudesteuer um die Hälfte ) desjenigen Prozent- 
satzes stärker belastet werden, mit welchem (die Klassen= und klassifizirtes Ein- 
kommensteuer dazu berangezogen wird. Im Falle des §. 12 (Abs. 2) tritt 
die Belastung auch ohne Beschluß des Kreistages ein. 
Bergwerksbesitzer:), welche in dem Umfange ihres Bergwerksbetriebes den 
in den Klassen I und II der Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden 
gleichstehen, sind zu den Steuersätzen der Klassen I und II einzuschätzen und 
nach Maßgabe dieser Einschätzung zu den Kreisabgaben heranzuziehen. 
§. 15. Die Einschätzung 5) der Forensen, der Bergwerksbesitzer, der Kom- 
—.. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1050. 
steuern zu zahlen, gegen ein bestimmt bemessenes, und zwar nach Maßgabe der 
Grundsteuer und des auf das Einkommen gelegten Prozentsatzes zu berechnendes 
Aequivalent enthoben wird, Erk. O. V. G. 21. Nov. 1878 (E. IV. 75). Danach 
hat also der Fiskus nach §. 14 Abs. 1 und 2 zu den Kreisabgaben, welche auf den 
Grundbesitz, das Gewerbe und den Bergbau gelegt werden, beizutragen, jedoch 
nicht zu den Kreisabgaben, welche auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen 
gelegt werden, er kann dafür nach Abs. 3 mit einem höheren Prozentsatz der Grund- 
und Gebäudesteuer herangezogen werden. Vergl. Erk. 27. Juni 1876 (E. O. V. I. 45). 
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind die 
im Eigenthum des Reiches befindlichen Gegenstände den im Eigenthum des einzelnen 
Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt, 5. 1 des Ges. 25. Mai 1873 
(R. G. Bl. S. 113); vergl. Erk. 3. Jan. 1877 (E. O. V. II. 23). 
1) Es darf mithin in dem Falle, wo nach dem Beschlusse eines Kreistages die 
Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer mit 100 Prozent, die Grund= und Gebäude- 
steuer dagegen mit 50 Prozent zu Kreiszwecken belastet wird, der Fiskus im Ganzen 
nur mit 100 Prozent der für fiskalische Liegenschaften und Gebände fingirt zu ver- 
anlagenden Grund= und Gebäudesteuer und nicht, — wie von mehreren Kreistagen 
beschlossen worden ist — mit 150 Prozent herangezogen werden, Res. 10. Juni 1874 
(M. Bl. S. 157); Erk. 12. Septbr. 1878 (E. O. V. IV. 72); cf. Res. 25. Febr. 
1875 (M. Bl. S. 100). 
2:) Gemäß §. 28, 3 Komm. Abg. Ges. unterliegt der Bergbau jetzt der Gewerbe- 
steuer in den Gemeinden und daher gemäß §. 4 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. 
S. 119) wegen Aufhebung direkter Staatssteuern auch den Kreiszuschlägen zur Ge- 
werbestener. §. 14 Abs. 4 ist daher gegenstandslos geworden. 
3) Dem Kreisausschusse fiel hiernach bei der in §. 15 angeordneten Einschätzung 
eine doopelte Aufgabe zu: für den Fall, daß die obengedachten Kreisabgabepflichtigen 
zu der der Vertheilung zu Grunde gelegten Staatssteuer veranlagt waren, ihre 
prozentuale Heranziehung nach Maßgabe dieser Staatesteuern, andernfalls, d. h. 
wenn sie nicht veranlagt waren, ihre Einschätzung zu den Prinzipalsteuersätzen 
nach den für die Veranlagung dieser Staatssteuern bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
oder, wie der §. 10 im ersten Absatze sich ausdrückt, die Ermittelung der fingirten 
Stenersätze der Forensen, juristischen Personen 2c. 
Bei dieser Einschätzung zu fingirten Prinzipalsteuersätzen fielen also dem Kreis- 
ausschusse alle diejenigen Funktionen zu, die für die Veranlagung der entsprechenden 
Staatssteuern den staatlichen Verwaltungsorganen zugewiesen sind, mögen diese ganz 
oder theilweise aus Staatsbeamten bestehen oder aus der Wahl Seitens kommunaler 
Veriretungen oder Seitens der Steuerpflichtigen selbst hervorgegangen sein, vergl. 
E. O. B. IV. 41. Und zwar hatte der Forensalkreis das Recht selbständiger Ein- 
schätzung der Forensen ohne Rücksichtnahme auf deren Einschätzung im Domizilkreise 
E. O. V. VI. 32; XVI. 210. 
Diese Selbständigkeit des Kreisausschusses bei der Veranlagung ist durch das 
Komm. Abg. Ges. v. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) beschränkt worden. Gemäß 
§§. 51, 92 das. darf bei der Veranlagung der Kreiseinkommensteuer das in mehreren 
Kreisen veranlagte Einkommen eines Abgabepflichtigen im ganzen den Höchstbetrag 
derjenigen Steuerstuse nicht übersteigen, in der der Steuerpflichtige bei der Veran- 
lagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt worden ist. Zur Durchführung dieser 
Vorschrist ist das in den S§. 71—74 und 92 georduete Verfahren gegeben. Die 
Einschätzung hat darnach auch jetzt noch jeder Kreisausschuß für sich zu bewirken.
        <pb n="1058" />
        1052 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
manditgesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Per- 
sonen zu den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den, der Vertheilung der 
letzteren zum Grunde gelegten Staatssteuern (F. 10) nicht schon unmittelbar 
herangezogen oder veranlagt sind, von dem Kreisausschuß, nach den für die 
Veranlagung dieser Staatssteueru bestehenden gesetzlichen Vorschriften unter 
Anwendung des für die Kreisabgaben bestimmten Antheilsverhältnisses. 
Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Ert- 
richtung der in Kreisen vom Einkommen zu erhebenden Steuern ver- 
pflichtet sind, kommen bei deren Veranlagung die die Gemeindeeinkommen- 
steuer betreffenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sinnentsprechend 
zur Anwendung). 
Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens. 
§. 16. Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen?) 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1051. 
Er muß aber dabei von vornherein die Einschätzung zur Staatseinkommensteuer und 
die Vertheilung des Gesammteinkommens auf die mitbetheiligten Kreise berücksichtigen, 
widrigenfalls diese Berücksichtigung auf Antrag des Stenerpflichtigen durch den Be- 
zirksausschuß herbeigeführt wird. Die Veranlagung zur Grund= und Gebändestener 
wird jetzt seitens der Staatsbehörden für alle in den Gemeinden und Kreisen der 
Steuer vom Grundbesitz unterworfenen Liegenschaften und Gebäude bewirkt (Ges. 
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern v. 14. Juli 1893, G. S. S. 119 §. 4 Abs. 1) 
und zwar gesondert für jeden Gemeindebezirk. Die Prinzipalsteuersätze, die den 
Kreiszuschlägen zu Grunde zu legen sind, bedürfen daher einer Feststellung durch den 
Kreisausschuß nicht mehr. 
Die Veranlagung zur Gewerbestener wird jetzt ebenfalls seitens der Staats- 
behörden für alle in den Gemeinden und Kreisen der Gewerbesteuer unterworfenen 
Betriebe bewirkt (a. a. O. 8. 4 Abs. 1). Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über 
mehrere Gemeinden, so hat der zuständige Steuerausschuß die Zerlegung des Ge- 
sammtsteuersatzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenen Theilbeträge zu 
bewirken, Komm. Abg. Ges. §§. 32, 76, Gew. St Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) 
§. 38. Zusatzbest. zur Ausf. Anw. 5. März 1894 Abschn. II. Vergl. v. Brauchitsch 
II S. 50, 51, Anm. 95. 
Der Kreisausschuß hat nur einzuschätzen, nicht aber die Kreisabgaben von den 
Forensen 2c. einzufordern, Erk. 19. Mai 1879 (E. O. B. V. 54.) Vergl. §. 11. 
In Ansehung derjenigen Forensen, die ausschließlich von dem ihnen aus 
Grundbesitz 2c. im Kreise zufließenden Einkommen auswärts zur Staatseinkommen-= 
steuer herangezogen sind, ist lediglich die Beranlagung für den den Kreisabgaben- Zu- 
schlägen zu Grunde zu legenden Staatssteuersatz maßgebend, nicht aber der Kreis- 
ausschuß zu selbständiger Einschätzung berechtigt, Erk. 9. Febr. 1885 (E. O. V. XI. 22). 
Bei der Einschätzung der Forensen ist vor Allem auch die Bestimmung des §. 16 
zu beobachten, demgemäß der nach Maßgabe seiner persönlichen Staatssteuern Kreis- 
abgabenpflichtige nur nach Maßgabe des Einkommens, das ihm aus seinem inner- 
halb des Kreises belegenen Grundeigenthum und aus seinem innerhalb des Kreises 
stattfindenden Gewerbe= oder Bergbaubetrieb zufließt, zu den Kreisabgaben heran- 
gezogen werden darf. Vergl. Erk. 16. Sept. und 4. Okt. 1880 (E. O. V. VII. 34 
und 
  
Bei der Einschätzung eines Forensen 2c. ist das Einkommen, das er aus zu 
verschiedenen Gemeinden belegenen Besitzungen bezieht, für jede Gemeinde besonders 
zu veraulagen, während der im Kreise wohnende und dort zu den persönlichen Staats- 
stenern herangezogene Pflichtige — Kreisangehörige im engeren Sinne — nur ein- 
mal in der Gemeinde seines Wohnortes herangezogen wird, Erk. 2. Dez. 1886 (E. 
O. V. VII. 86); Friedrichs S. 62. 
1) §. 91,! Komm. Abg. Ges. Es wird also den jurißtischen Personen u. s. w. 
gegenüber der §. 34 Komm. Abg. Ges. in Geltung und die entgegengesetzte Praxis 
des O. V. G., wonach Universittäten und Gymnasien wegen des Einkommens aus 
den ihren Zwecken dienenden Gebäuden kreisabgabenpflichtig sind, dadurch aufge- 
hoben sein. 
2) Der §. 16 handelt nur von der Besteuerung der Domizilkreise, Erk. 11. Dez.
        <pb n="1059" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1053 
zu den Kreisabgaben herangezogen werden. Es muß daher dasjenige Einkommen, 
welches einem Abgabepflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises belegenen 
Grundeigenthume, oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Ge- 
werbe= oder Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veran- 
lagenden Einkommens desselben außer Berechnungt) gelassen werden. Dies 
geschieht durch Absetzung der bezüglichen Einkommensquote:) von dem zur 
taatssteuer veranlagten Gesammteinkommen und durch verhältnißmäßige 
Herabsetzung 2) des festgestellten Steuersatzes. 
Insoweit physische Personen in verschiedenen Kreisen Steuern, die vom 
Einkommen erhoben werden, unterliegen, kommen bei Veranlagung der Pflich- 
tigen die die Gemeindeeinkommensteuer betreffenden Vorschriften des Kom- 
munalabgabengesetzes sinnentsprechend zur Anwendung!). 
Die Vorschriften der Ss. 51, 71 bis 74 des Kommunalabgabengesetzes 
finden bei der Kreisbesteuerung mit nachstehenden Maassgaben sinnentsprechende 
Anwendung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1052. 
1879 (E. O. V. VI. 28). Nicht ausgeschlossen ist also eine Doppelbesteuerung inner- 
halb defselben Kreises. Vergl. hierzu E. O. V. X. 51, XV. 36, XVII. 146. 
Nach §. 16 muß es sich um dasselbe Einkommen handeln; ein Aktienbesitzer 
ist also nicht berechtigt, bei Besteuerung seines Dividenden-Einkommens die Steuer 
antheilig in Anrechnung zu bringen, die in einem anderen Kreise auf das Gesammt- 
einkommen der Aktiengesellschaft gelegt ist, aus der er sein Dividenden-Einkommen 
bezieht. Bergl. Erk. 16. Mai 1877 (E. O. V. II. 64). Ebenso ist es keine unzu- 
lässige Doppelbesteuerung, wenn neben dem Einkommen einer im Kreise Bergbau be- 
treibenden Gewerkschaft auch noch das Einkommen eines einzelnen Kreisangehörigen 
aus Kuxen eben dieser Gewerkschaft nach Maßgabe seiner vollen Staatseinkommen= 
steuer herangezogen wird, Erk. O. V. G. 26. Sept. 1878 (E. IV. 48). 
1) Dasjenige Einkommen, das einem Abgabepflichtigen aus seinem außerhalb des 
Kreises stattfindenden Gewerbebetriebe zufließt, muß bei Feststellung seines im Kreise 
zu veranlagenden Einkommens unabhängig davon außer Berechnung gelassen werden, 
ob auch der auswärtige Kreis ein Besteuerungsrecht jenem Einkommen gegenüber zur 
Geltung bringt, Erk. 10. Mai 1883 (E. O. V. X. 53). 
2) Der Kreisausschuß des Domizilkreises ist berechtigt, die „bezügliche Ein- 
kommensquote“, das aus auswärtigem Grundeigenthum, Gewerbe= oder Bergbau- 
betriebe fließende Einkommen des Steuerpflichtigen, soweit es nicht bereits anderweit 
feststeht, selbständig zu ermitteln; er ist hierbei nicht an die von den auswärtigen 
Behörden erfolgte Abschätzung gebunden. Andererseits ist auch der Forenfalkreis zur 
selbständigen Abschätzung des Einkommens aus dem in ihm belegenen Grundeigen- 
thum cc. berechtigt. Ergiebt sich in Folge dessen, daß ein Steuerpflichtiger in den 
verschiedenen Kreisen zusammengenommen von einem höheren als dem zur Staats- 
steuer veranlagten Gesammteinkommen herangezogen wird, so hat er gemäß §s§. 51, 
71—74 und 92 Komm. Abg. Ges. einen Anspruch auf Ermäßigung und kann diesen 
m in dem durch die angeführten Bestimmungen geordneten Verfahren geltend 
achen. 
2) Um den Haupffaktor der hier vorgeschriebenen Berechnung, „das zur Staats- 
einkommensteuer veranlagke Gesammteinkommen“ zu finden, kann es nicht auf die — 
eine größere Gruppe von Einkommen mehr oder minder weit umfassende — Steuer- 
ufe, in welcher der Pflichtige steuert, sondern nur auf das in bestimmten Zahlen 
ansgedrückte Einkommen, welches die Lozirung in der fraglichen Stufe zur Folge 
gehabt hat, ankommen. Demnächst handelt es sich um die Ermittelung „der bezüg- 
lichen Einkommensquote“, das heißt: desjenigen Bruchtheiles des Gesammteinkommens, 
welches die außerhalb des Domizilkreises belegenen Einnahmequellen liefern, und 
endlich um eine verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten — d. i. des von dem 
Gesammteinkommen zu entrichtenden — „Steuersatzes“, um eine Anwendung jenes 
Bruchtheiles auf diesen Steuersatz, Erk. O. V. G. 20. Nov. 1879 (E. VI. 6) und 
Erk. O. V. G. 15. Jan. 1885. 
") §. 91,, Komm. Abg. Ges.
        <pb n="1060" />
        1064 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise (Stadt- 
oder Landkreise unterliegenden Einkommens beschliesst der Bezirksausschuss. 
An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten 0. 
Befreiung von den Kreisabgaben. 
§. 17. [Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder 
Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, 
sowie die im §. 4 zuc und d des Ges. vom 21. Mai 1861, betreffend die 
anderweite Regelung der Grundsteuer (G. S. S. 253), im Artikel 1 des Ges. 
vom 12. März 1877 (G. S. S. 19) und im §. 3 zu 2—6 des Ges. vom 
21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (G. 
S. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude]. Die nach §S. 24 des 
Kommunalabgabengesetzes steuerfreien Gebäude und Grundstücke sind von den 
Kreislasten befreit 
§. 18. Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienst- 
grundstücke") der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer ") gleich- 
falls von den Kreislasten befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Be- 
steuerung des Diensteinkommens?) der unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten nur nach Maßgabe der §§. 2 und 3 des Ges. vom 11. Juli 1822 
(G. S. S. 184) und nur insoweit zulässig, als die Beträge derselben zu den 
Bedürfnissen der Gemeinde ihres Wohnortes nicht bereits das in den gedachten 
Gesetzesvorschriften bestimmte Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb 
1) §. 92 Komm. Abg. Ges. Abs. 1 und Nr. 1. 
2) Vergl. die Anm. zu §. 24 Komm. Abg. Ges. oben S. 935. Durch das 
Komm. Abg. Ges. hat das Kreissteuerrecht keine Erweiterung dahin erfahren, daß 
fortan auch von solchen Gebäuden (Dienstgrundstücken 2c.), die bisher steuerfrei waren, 
nunmehr aber, als der Besteuerung unterworfen, vom Staate zur Gebäudesteuer ver- 
anlagt werden, Zuschläge zu dieser erhoben werden dürfen, E. O. B. XXIX. 1. 
Bei Forensen (nicht bei anderen phyfischen Personen), juristischen Personen, Ge- 
sellschaften 2c. unterliegt jetzt gemäß Komm. Abg. Ges. 65. 34, 91,4 das Einkommen 
aus bebauten oder unbebauten Grundstücken, die ganz oder zum Theil gemäß §. 24 
a. a. O. der Steuer vom Grundbesitze nicht unterworfen sind, insoweit auch nicht der 
Kreis. Einkommensteuer. 
2) Darunter siund sowohl der Grund und Boden wie die darauf befindlichen 
Gebäude zu verstehen, Erk. 21. April 1881 (E. O. B. VIII. 23). Ihre Nutzuießung 
muß aber mit dem Dienste eines Beamten verbunden und ein Theil seines Dienst- 
einkommens sein, Erk.. O. V. G. 8. Dez. 1888 Nr. I. 1375. 
Das Einkommen aus den Dienstländereien der Geistlichen und Elementarschul- 
lehrer kann nach §. 10 lit. f. des Ges. 11. Juli 1822 nicht herangezogen werden, 
wohl aber der Ertrag der Dienstgrundstücke der Kirchendiener, denen das Privilegium 
des §. 10 nicht zusteht, Friedrichs S. 98. 
Ein als Zubehör zu einer Dienstwohnung gehörender Hausgarten ist — bei 
einem Flächeninhalte von mehr als einem Morgen — selbst dann nicht von Kreis- 
lasten befreit, wenn er an den Inhaber einer Dienstwohnung ohne Entschädigung 
überlassen ist, E. O. VB XIV. 10. 
4) D. h. nur, wenn sie an den Volksschulen, nicht auch wenn sie an Gymnasien 
oder Realschulen angestellt sind, Res. 17. Jan. 1878 (M. Bl. S. 35), C. O. V. 
XVII. 157, XX. 120. Vergl. im Uebrigen die entspr. Anm. zu §. 24 Komm. Abg. Ges. 
*) Der §. 18 findet auch auf die aktiven und die aus dem Dienst geschiedenen 
Reichsbeamten Anwendung, § 19 Reichsges. 31. März 1873 (RK. G. Bl. S. 61). 
Diensteinkommen ist das, was ein Beamter für einen von ihm dauernd oder 
nicht dauernd versehenen Dienst erhält; es ist also auf die dauernd zugesicherte Be- 
soldung nicht beschränkt, Erk. O. V. G. 12. Dez. 1888 Nr. I. 1374. 
Das den stellvertretenden Gutsvorstehern und den Sekretären der Amtsvorsteher 
gewährte Einkommen ist nicht ein Diensteinkommen im Sinne des Ges. vom 11. Juli 
1882, Erk. 2. Juni 1880 (E. O. V. VI. 127). 
Vergl. im Uebrigen Vd. 23. Sept. 1867 oben Bd. I S. 235 und die Er- 
läuterungen dazu.
        <pb n="1061" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1055 
der Grenzen der letzteren. Ebenso findet der §. 10 des Ges. vom 11. Juli 
1822 auf die Heranziehung zu den Kreisabgaben Anwendung. 
Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben. 
§. 19. Auf Beschwerden und Einsprüchet), betreffend: 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten 
des Kreises?, Z 
2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben), 
beschließt der Kreisausschuß. .. 
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer 
Frist von zwei Monaten“) nach erfolgter Bekanntmachung?) der Abgabebeträge 
bei dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche") gegen die Höhe von Kreis- 
zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der 
letzteren richten, sind unzulässig. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage’) bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der 
  
1) Beschwerden und Einsprüche brauchen nicht sofort erschöpfend motivirt zu 
werden; eine nachträgliche Vervollständigung im Berwaltungsstreitverfahren ist zulässig, 
E. O B. VI. 149, IX. 82. 
2) Hierunter sind nur solche Rechte zu verstehen, die den Kreisangehörigen als sol- 
chen aus dem öffentlichen Rechte der Kreisangehörigkeit, der Verfafsung des Kreises 
heraus zustehen, Erk. O. V. G. 20. Okt. 1888 (Pr. V. Bl. X. 113), 28. Juni 1889 
(Pr. V. Bl. XI. 49). 
2) Vergl. hierzu E. O. B. I. 74, V. 125, VI. 41, XVI. 24, XXI. 7, 132. 
4) Diese ist keine Berjährungs-, sondern eine Ausschlußfrist, vergl. E. O. V. 
XVII. 232; nach ihrem Ablaufe ist eine förmliche Beschwerde, der die Klage folgen 
könnte, ausgeschlossen, E. O. V. XXVI. 1. Ansprüche auf Ermäßigung oder Be- 
freiung können dann nur noch durch entsprechende Anträge beim Kreisausschusse oder 
Kreistage geltend gemacht werden. 
5) Wo eine Heberolle angefertigt wird, ist in deren Veröffentlichung eine „Be- 
kanntmachung“ im Sinne des §. 19 zu erblicken, Friedrichs S. 126. Die Reklama- 
tionsfrist für die Forensen beginnt nicht mit Beröffentlichung der Repartition; sie 
haben eine Benachrichtigung durch den Gemeindevorstand zu erwarten, doch hat auch 
eine ihnen etwa durch den Kreisausschuß zugegangene direkte Benachrichtigung die 
gleiche Wirkung wie die Benachrichtung durch den Gemeindevorstand, Friedrichs 
S. 129. 
64) Die Vorschrift in S. 19 Abs. 2 findet nur Anwendung auf die in §F. 10 er- 
wähnten Zuschläge, nicht aber auf die Quoten der gemäß §. 15 nach den für die 
Beranlagung der Staatsstenern bestehenden gesetzlichen Vorschriften durch den Kreis- 
ausschuß zu ermittelnden fingirten Prinzipalsätze, Erk. 12. Mai 1888 (E. O. B. 
VI. 28. 
7) Durch die Klage kann der Einspruch nicht ersetzt werden; ohne vorgängige 
Reklamation findet eine Klage nicht statt, Erk. 7. Febr. 1880 (E. O. V. VI. 129). 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revifion zulässig, §. 3 Zust. Ges. 
Der Einsoruch und die Klage gegen die Heranziehung zu den Kreisabgaben kann 
auch auf die Behauptung der Rechtsungültigkeit eines der Abgabeforderung zu Grunde 
liegenden bestätigten Kreistagsbeschlusses gestützt werden, Erk. 6. und 13. Nov. 1882 
(E. O. V. IX. 27 ff.). 
Der Verwaltungsrichter hat in Kreisabgabensachen nicht die Reklamationsbescheide 
der Kreisausschüsse zu bestätigen, aufzuheben oder abzuändern, sondern seine Entscheidung 
auf Abweisung der Klage, Freilassung des Klägers oder Feststellung des Kreisabgaben- 
betrages zu richten, Erk. 19. Mai 1879 (E. O. V. V. 55). Der Anspruch auf 
Zahlung von Verzugszinsen für das Zuvielgezahlte und vom Kreise zu Erstattende ist 
unzulässig, Erk. 4. April 1881 (E. O. V. VIII. 17). 
Der §. 19 eröffnet das Verwaltungsstreitverfahren keineswegs für eine Erörterung 
und Feststellung der Abgabenpflichtigkeit im Prinzip, sondern lediglich für den einzelnen 
Fall der Veranlagung oder Heranziehung, Erk. O. V. G. 9. Dez. 1876 (C. I. 91).
        <pb n="1062" />
        1066 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Verwaltungsgerichte auch insoweit begründet, als bisher durch 8. 79 Titel 14 
Theil II Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über 
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1871 (G. S. S. 241) oder 
sonstige bestehenden Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig er- 
ärt war. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. « 
Dritter Abschnitt. Kreisstatutent) und Reglements. 
§. 20. Jeder Kreis ist befugt: 
1. zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Ange- 
legenheiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver- 
schtedenheiten gestattet (§§. 104 Abs. 2, 108 Abs. 1 und 109), oder das 
Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegen- 
heiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist; 
2. zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises. 
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo 
ein Lalses nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt 
zu machen. 
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises. 
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
Gliederung des Kreises. 
§. 21. Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (§§. 4 und 169), zer- 
fallen in Amtsbezirke, beziehungsweise in Stadt= und Amtsbezirke. 
Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemeinden oder 
aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Landgemeinden 
und Gutsbezirken. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1055. 
Eine Entscheidung über die Grundsätze der Veranlagung beziehungsweise über die 
Kreisabgabenpflichtigkeit im Allgemeinen und abgesehen von dem einzelnen Falle der 
Hebung findet im Berwaltungsstreitverfahren nicht statt, Erk. O. B. G. 3. Nov. 1877 
(E. III. 13) und 4. Nov. 1878 (E. O. B. IV. 66). 
A. L. R. Theil 1I Tit. 14: 
§. 78. Ueber die Verbindlichkeit zur Errichtung allgemeiner Anlagen, denen 
sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse der- 
selben, nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen find (§§. 2, 3) findet kein 
Prozeß statt. 
§ 79. Behauptet aber Jemand aus besonderen Gründen die Befreiung von 
einer solchen Abgabe (Ss. 4—8), oder behauptet er, in der Bestimmung seines Antheils 
über die Gebühr belastet zu sein (5. 9), so soll er darüber rechtlich gehört werden. 
Gegenstand der Klage kann nur eine bestimmte, ziffermäßig zu übersehende 
Forderung bilden — ein Streit über die Abgabenpflicht im Allgemeinen findet nicht 
statt. Der Pflichtige kann seine Klage anders, als den Einfpruch begründen und der 
Kreisausschuß seine Veranlagung in anderer Weise als beim Reklamationsbescheide 
begründen, er darf aber nicht von seiner eigenen Veranlagung, wie fie vielleicht erst 
im Reklamationsbescheide klar gestellt ist, wieder abgehen. Wäre z. B. die Ein- 
kommensquelle bei der Steuerforderung nicht angegeben, dagegen aber im Re- 
klamationsbescheide erwähnt, so würde der Kreisausschuß die Beranlagung demnächst 
nicht darauf stützen können, daß der Pflichtige das veranschlagte Einkommen aus einer 
anderen Ouelle beziehe, Friedrichs S. 146 und 148. 
1) Wegen ihrer landesherrlichen Genehmigung vgl. §. 176 Nr. 1. Diese ist nur 
erforderlich, soweit die Gesetze nicht ein Anderes vorschreiben, vergl. z. B. §. 12 des 
Krankenvers. Ges. 15. Juni 1883. Die Statuten sind mit Datum des Kreistags- 
beschlusses und den in §. 125 Abs. 1 vorgesehenen Unterschriften zu verseben und der 
Aufsichtsbehörde zur Erwirkung der Genehmigung in zwei Ausfertigungen einzureichen.
        <pb n="1063" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1057 
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der 
Spitze der Verwaltung des Amtsbezirks der Amtsvorsteher, an der Spitze der 
Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den Bereich eines selb- 
ständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem Gemeindevorsteher ob- 
liegende Verwaltung. 
§. 224). 
Vierter Abschnitte). Von den Amtsbezirken und 
dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen 
Polizeiverwaltung. 
4. Die Polizei wird im Namen des Königs-) ausgeübt. 
te gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben. 
Amtsbezirke. 
S. 47. Behufs Verwaltung der Polizei!) und Wahrnehmung anderer 
öffentlicher Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in 
Amtsbezirke getheilt. 
Bildung der Amtsbezirke. 
§. 48. Für die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze: 
1. Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammenhängendes und 
abgerundetes Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Einwohnerzahl 
dergestalt zu bemessen ist, daß einerseits die Erfüllung der durch das 
Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits 
die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Ver- 
waltung nicht erschwert wird. 
2. Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende 
Amtsverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen, siud, wenn 
nicht die örtliche Lage die Zuschlagung anderer Gemeinde= oder Guts- 
bezirte nothwendig macht, auf ihren Antrag zu einem Amtsbezirke zu 
erklären 7). 
3. Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unterbrechung 
ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalte 
umfassen, können auf Antrag ohne Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl 
. - 
«)Die§§.22—45(2.Abichnitt:VondemGemeindevorstehersunddem 
Schöffenamte, sowie von der Ortsverwaltung der selbständigen Gutsbezirke; 3. Ab- 
schuitt: Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung 
nd Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes) sind durch §. 146 L. G. O. 3. Juli 
891 außer Kraft gesetzt. « 
2)Bergl.Instruktion18.Juni1873uudCirkularerlaßvondemselbeuTage(M. 
Bl. S. 150, 153) zur Ausführung des vierten Abschnittes ös. 46 —49, 56—68. 
8 *!) Die Amtsvorsteher dürfen sich das Prädikat „Königlich“ im geschaftlichen 
Verkehr ebenso wenig beilegen, wie die Bürgermeister, welche in den Städten mit 
er Polizeiverwaltung beauftragt sind, Res. 15. Juni 1874 (M. Bl. S. 159). 
n Die Kosten der Polizeiverwaltung im Amtsbezirke fallen, da es sich um Maß- 
nahmen handelt, welche die Ortspolizeibehörde zu treffen hat, und nach §. 47 die 
A#ntsbegire zum Zwecke der Berwaltung der Polizei organisirt sind, gemäß §. 70 
s. 4 den Amtsverbänden zur Last, Erk. O. V. G. 14. Mai 1879 (E. V. 66). 
w ) Die aus zwei oder mehreren Gütern bestehenden Amtsbezirke sind auch dann, 
enn sie sich nur in einer Hand befinden, als zusammengesetzte Amtsbezirke zu be- 
Feindeln, sofern diese Gliter nicht zusammen nur einen selbständigen Gutsbezirk bilden, 
süef. 7. Febr. 1874 (M. Bl. S. 45). Durch Res. 31. Mai 1874 (M. Bl. S. 158) 
er- genehmigt, daß, solange derartige Amtsbezirke sich in einer Hand befinden, von 
iner ausdrücklichen Ernennung von Amtsvorstehern, sowie von der Bildung von 
misansschüssen für sie abgesehen werde. ·- 
Jltingscsutz,.dmouchll,7.uun. 67
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        1068 Abschnitt XIXVI. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
unter den übrigen Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 zu Amts- 
bezirken erklärt werden ?). 
4. Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke werden zu Amtsbezirken ver- 
einigt. Insbesondere sollen Gemeinden und Gutsbezirke, welche eine 
grtüch verbundene Lage haben, zu einem und demselben Amtsbezirke 
gehören. 
Bei Abgrenzung der zusammengesetzten Amtsbezirke ist möglichst 
darauf zu achten, daß die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände 
Girchfpiele, Schulverbände, Wegebaubezirke u. s. w.), nicht zerrissen 
werden. 
§. 49. Die Bildung der Amtsbezirke:), sowie die etwa erforderliche Ab- 
änderung derselben erfolgt nach Anhörung der Betheiligten, auf Vorschlag des 
nach diesem Gesetze gewählten Kreistages, durch den Minister des Innern. 
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abänderung 
der Amtsbezirke erfolgt durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit 
F Bezirksausschusses) nach vorheriger Anhörung der Betheiligten“) und des 
eistages. 
Die endgültige Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach Ablauf einer 
öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfinden. 
Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
— — sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres 
nach sich. 
§. 49a. Dem Minister des Innerns) steht die Befugniß zu, im Ein- 
vernehmen mit dem Bezirksausschusse ländliche Gemeinde= und Gutsbezirke, 
welche innerhalb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt be- 
legen sind oder unmittelbar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung 
der Polizei nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistages mit dem Bezirke 
der Stadt zu vereinigen, sofern dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist. 
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag 
der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirks zu 
der Koften der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksausschusse 
eftgesetzt. 
er Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bezirksaus- 
schusse in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Ausscheidung der 
betreffenden Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem 
sie bisher angehörten, aussprechen. Ueber die hierdurch nothwendig werdende 
Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Organe der Amtsverwaltung. 
§. 50. Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind nach 
näherer Vorschrift dieses Gesetzes der Amtsvorsteher und der Amtsausschuß. 
1) Vergl. Art. 2 Nr. 4 der Inst. 18. Juni 1873 über die Art der Ausführung 
und O. V. G. XI. 27. 
2) Die Vereinigung von Gemeinden oder Gutsbezirken, die in Gemäßheit des 
§. 48 zu eigenen Amtsbezirken erklärt worden find, mit einem zusammengesetzten 
Amtsbezirk, ist gegen den Willen der Betheiligten im Allgemeinen nicht für angängig 
zu erachten und hierauf gerichteten Anträgen nur dann Folge zu geben, wenn ganz 
ausnahmsweise Verhüllnise eine derartige Maßregel im öffentlichen Interesse un- 
erläßlich erscheinen lassen, Res. 15. Jan. 1887 (M. Bl. S. 20). 
„) §. 6 Zust. Ges. Die Oberpräsidenten find durch Res. 17. März 1874 (M. 
Bl. S. 99) ermächtigt, Anträgen auf Aenderungen der Benennung der Amtsbezirke, 
sofern erhebliche Gründe dafür sprechen, stattzugeben. Sie haben aber über die von 
ihnen genehmigten Aenderungen dem Minister des Innern Anzeige zu erstatten. 
) D. h. des Amtsausschusses und der Vertretungen derjenigen Gemeinden und 
Omsbezirke, die einem anderen Amtsbezirke zugelegt werden sollen, Res. 28. Sept. 1894 
(M. Bl. S. 201). 
) Zust. Ges. §. 6.
        <pb n="1065" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1059 
Amtsausschußt). 
§. 51. Für die Bildung des Amtsausschusses gelten bis zum Erlaß der 
Landgemeinde-Ordnung 2) folgende Bestimmungen: 
1. In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus 
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selb- 
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde- 
vorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht 
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählendes) Mitglieder. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie 
der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen ) wird mit Rücksicht auf 
die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung 
der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreis- 
tage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden) gegen dieses Statut 
unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Berzirksausschusses. 
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts- 
ausschusse können nur Personen sein, welche die im S. 96 unter a und 
b bezeichneten Eigenschaften besitzen. 
2. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, 
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung 
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. 
3. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen, 
fällt der Amtsausschuß weg. 
§. 513a. Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum 
Amtsausschusse E. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied 
der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden 
des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über 
welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu. 
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder 
von Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor- 
anden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise 
aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze 
beruhende Mitgliedschaft des Amtsausschufses- Der Amtsausschuß hat darüber 
zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle eingetreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
— — —— 
1) Das Institut des Amtsausschusses ist durch das Abgeordnetenhaus in- 
barsahle gebracht und Seitens der Staatsregierung acceptirt worden, um für die 
bereits vielfach bestehende Vereinigung einzelner Gemeinden zu kommunalen Zwecken 
(3. B. Spritzen-, Graben., Schau-, Wegebau-, Armen-Verbände) ein wirksames und 
entsprechendes Organ zu gewinnen, während der Amtsbezirk nach der Regierungs- 
vorlage eigentlich unr ein Polizeiverwaltungs-Bezirk sein sollte (vergl. Bericht der Kom- 
mission des H. H. S. 59 und 60). 
Entwurf eines Statutes für die Bildung eines Amtsausschusses, Res. 18. Dez. 
1873 (M. Bl. 1874 S. 18). Dort wird unter Anderem auch empfohlen, daß die 
Amtaauseschüsse nicht eine zu große Anzahl von Mitgliedern haben. 
2:) Durch s. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 ist dieser Paragraph auesdrücklich 
aufrecht erhalten, desgl. §. 51a. 
23) Bei den Wahlen kommt das Wahlreglement zur Kreis-Ordnung (unten am 
Schlusse letzterer abgedruckt) in Anwendung. - 
4) Diese hat allein der Gutsvorsteher oder der für ihn bestellte und bestätigte 
Bertreter zu führen, E. O. B. XXI. 20. « 
In Diese find an eine Frist nicht gebunden, E. O. V. IX. 141, 327, XII. 235, 
21. «- 
67
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        1060 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu!). Die Klage 
at keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger 
ttscheidung nicht vorgenommen werden. — 
Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Ver- 
treter bestellen. 
§. 52. Zu den Befugnissen des Amtsausschusses?) gehört: 
1. die Kontrolle sämmtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der 
Amtsverwaltung?), welche vom Amtsbezirk aufgebrachte werden (8§. 69 
und 70 Abs.“ 4); 
1|) Ueber die sonst zur Klage berechtigten Personen vergl. E. O. B. XXlI. 20. 
?) Vergl. hierzu E. O. B. XXII. 3. 
*) Der Landrath hat darüber zu wachen, daß von den Amtsvorstehern das 
Kassen= und Nechnungswesen ordnungsmäßig besorgt und den Amtsausschüssen regel- 
mäßig Rechnung gelegt wird. Die Anstellung besonderer Rendanten (ev. für 
mehrere Amtsbezirke) ist wünschenswerth, kann aber den Amtsausschüssen nicht zur 
Pflicht gemacht werden, Res. 3. April 1874 (M. Bl. S. 101). 
Die Anstellung von Amtssekretären wird nur in seltenen Ausuahmefällen 
nöthig sein, wenn der Umfang oder besondere Verhältnisse des Amtsbezirkes eine der- 
artige Maßregel unerläßlich machen. Es ist dann streng darauf zu halten, daß sich 
die Thätigkeit der Amtssekretäre auf den Büreau= und Registraturdienst beschränkt und 
daß dieselben nicht Funktionen von materieller Bedeutung oder Amtshandlungen aus- 
üben, die lediglich dem Amtsvorsteher bezw. seinem Stellvertreter persönlich zustehen, 
Res. 14. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 2). 
Wenn der Amtssekretär einfach von dem Amtsvorsteher auf Grund eines Privat- 
vertrages angenommen wird und die Bezahlung für seine Dienstleistungen aus der 
Amtsunkosten-Entschädigung des letzteren erhält, so ist er lediglich dessen Privat- 
bediensteter. Beschließt der Amtsausschuß die Kreirung der Stelle eines Amtssekretärs 
unter Bewilligung der zur Besoldung defselben erforderlichen Mittel durch den Etat, 
so wird der in eine solche Stelle mit Genehmigung der Auffichtsbehörde (8. 160 II. 6 
A. L. R. berufene Sekretär mittelbarer Staatsbeamter und eerhält auch für sein 
Diensteinkommen die Borrechte des Gesetzes vom 11. Juni 1882, Erk. O. B. G. 
2. Juni 1880 (E. VI. 128). 
Das Bedürfniß zur Anstellung besouderer polizeilicher Exekutivbeamten wird im 
Allgemeinen anzuerkennen sein. Die anzustellenden Amtsdiener bedürfen nach §. 4 
des Ges. über die Polizeiverwaltung 11. März 1850 (G. S. S. 265) der Bestätigung der 
vorgesetzten Behörde, ld. h. in analoger Anwendung des §. 26 Kr. O. der Be- 
stätigung des Landrathes, die nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt 
werden kann. Sie haben den vorgeschriebenen Staatsdienereid zu leisten und dürfen als 
äußeres Erkennungszeichen auf der Brust einen Metallschild tragen, welcher mit dem 
Preußischen Adler und mit der Umschrift: „Amtsdiener des Amtebezirks N. N.“ 
versehen ist, Res. 20. März 1874 (M. Bl. S. 99). Die Amtsdiener werden in 
mittleren und kleineren Amtebezirken ihr Amt der Regel nach als Nebenamt zu ver- 
walten im Stande sein, Res. 10. Juni 1873 (M. Bl. S. 138). Der Amtsvorsteher 
ist gegenüber den Amtsdienern nur zu Warnungen und Verweisen befugt. Geld- 
strafen kann nur der Landrath, bezw. Regierungspräsident verhängen, M. Res. 
2. Okt. 1874. 
Die Amtsverbände gehören zu den Kommunalverbänden im Sinne des Ges. 
21. Juli 1892 (G. S. S. 214), betr. Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
stellen mit Militäranwärtern, §. 1, Res. 23. Mai 1898 (M. Bl. S. 129). 
Was die Beschaffung von Amtsgefäugnissen anberifft, so wird die Aus- 
führung kostspieliger Neubauten thunlichst zu vermeiden sein. In nicht wenigen Fällen 
werden mit den Behörden einer benachbarten Stadt wegen Mitbenutzung der städti- 
schen Polizeigefängnisse Abkommen getroffen werden können. Jn anderen Fällen 
werden die vorhandenen Polizeigefängnisse der bisherigen ländlichen Ortsobrigkeiten 
als Amtsgefängnisse ermiethet oder erworben werden können. Wo zu Neubauteu ge- 
schritten werden muß, wird unter Umständen die Einrichtung eines Gefängnisses für 
zwei oder mehrere kleinere Amtsbezirke genügen. Wegen der inneren Einrichtung der 
Annsßesägnisse ist auf das Res. 14. Nov. 1833 (v. Kamptz, Ann. XVII. 470) zu 
verweisen, Res. 10. Juni 1873 (M. Bl. S. 139).
        <pb n="1067" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für dic östlichen Provinzen. 1061 
2. die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen, welche der 
Amtzoehsteher unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen befugt 
ist (8. 62); 
3. die G. #eung über Abänderung des Amtsbezirkes 5 49); 
4. die Bestellung, sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kom- 
missarten zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Amts- 
ausschusses; 
5. die Guss, ung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvor- 
steher aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschusse zu 
diesem Zwecke unterbreitet. 
8. 531). 
§. 54. Der Amtsvorsteher beruft den Amtsausschuß und führt den Vorsitz 
mit vollem Stimmrechte:). Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. 
Fur einzelne Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden 
Beschluß die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Der Amtsausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mit- 
glieder zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, 
dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Be- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse des Amtsausschusses werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
§. 54a. Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse über- 
schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles 
auf Anweisung der Aussichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amtsausschusse inner- 
halb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kretsausschusse zu. Zur 
ahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Amts- 
ausschuß einen besonderen Vertreter wählen. 
§. 55. Für die nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes den Gemeinden 
und Gutsbezirken gemeinsamen Angelegenheiten stehen dem Amtsverbande die 
echte einer Korporation?) zu. Die Korporation wird nach Außen durch den 
mtsvorsteher vertreten ). 4 
Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, find von dem Amtsvorsteher 
und mindestens einem Mitgliede des Amtsausschusses unter Anführung des 
betreffenden Beschlusses des Amtsausschusses zu vollziehen. « « 
§. 55a. Beschlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von 
Grundstücken oder Immobiltarrechten, oder die Aufnahme von Anleihen, durch 
welche der Amtsverband mit einem Schuldenstande belastet oder der bereits 
vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, bedürfen der Bestätigung 
.. 
1) Durch §. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 aufgehoben. 
:) Der Amtsvorsteher ist befugt, in seiner Eigenschaft als Borsitzender im Amts- 
ausschusse ein volles Stimmrecht auszuüben, ohne Rücksicht auf das Stimmrecht, 
welches ihm außerdem als Vertreter eines Guts= oder Gemeindebezirkes gebührt, Ref. 
Okt. 1874 (M. Bl. S. 257). « 
..«)DiekreiiebildeusommuualverbändemitdenRechteneinetKorporation 
(3-2Kr. O.), die Amtsbezirke sind nur Verwaltungsbezirke (s. 47) ohne kommunalen 
hubalt; sie haben nur für die ihnen gemäß §. 55 überwiesenen Angelegenheiten 
Txporationsrechte und werden hierbei durch den Amtsvorsteher vertreten, Erk. O. 
rrib. 22. Nov. 1877 (E. LXXXI. 134). In casu wurde, als der Kreisausschuß 
einen Weg für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen hatte, die gegen den 
eimtsvorsteher gerichtete Klage auf Anerkennung der Eigenschaft dieses Weges ale 
es Privatweges wegen mangelnder Passtvlegitimation abgewiesen. 
p NIst hiernach der Amtävorsteher auch ohne Beschluß des Amtaausschufses zur 
rozeßführung für den Amteverband legitimirt, so wird sich ein Beschluß dennoch 
mpfehlen, um dem Amtsvorsteher gegen Regreßansprüche aus der Prozeßführung zu 
s•hern, Erk. O. V. G. 23. Mai 1891 (Pr. V. Bl. TIII. 135).
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        1062 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
des Kreisausschufses ). Ohne diese Genehmigung sind die bezeichneten Rechts- 
geschäfte nichtig. 
Bis zum Erlaß einer Landgemeinde-Ordnung ist zur Aufnahme von An- 
leihen durch den Amtsausschuß die Zustimmung sämmtlicher zu dem Amts- 
bezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig?. 
§. 55b. Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
1. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderun- 
gen gegen Amtsverbände (§. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur 
Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, 9. G. Bl. 
244); 
2. über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Ver— 
waltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52); 
3. über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der 
rechnungsführenden Beamten. 
6 der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, 
endgültig. 
5 55 (in der Fassung des S. 5 Zust. Ges.): Die Aufsicht des Staates 
über die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtsverbände wird unbeschadet 
der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz von dem Landrathe :) als 
Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzterer Instauz von dem 
Regierungspräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsver- 
bände sind in allen Instanzen innerhalb zwei. Wochen anzubringen. 
Amtsvorsteher. 
a) Berufung desselben. 
. 56. Der Amtsvorsteher"') wird von dem Oberpräsidenten 5) ernannt. 
ie Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen") des Kreistages, in 
welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern befähigten 
Personen aufzunehmen find. 
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervoll- 
ständigung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des 
Oberpräsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in 
die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher?) wird von 
dem Landrathe vereidigt. 
1) Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses findet binnen 2 Wochen die Be- 
schwerde an den Bezirksausschuß statt, §. 121 L. V. G. 
2) Durch §. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 aufrecht erhalten. 
3) „Dem Landrath als Borfitzenden des Kreisausschusses“, er kann also bei Aus- 
übung der Aufficht über die Amtsverbände nicht durch den Kreissekretär vertreten 
werden. 
4) Den Königlichen Oberförstern darf das Amt eines Amtsvorstehers nicht ohne 
Genehmigung des Ministers der Landwirthschaft übertragen werden, Res. 20 März 
1874 (M. Bl. S. 136), A. E. 7. Aug. 1878 (G. S. 1879 S. 25). Staats- 
beamte, die das Amtsvorsteheramt nebenamtlich bekleiden, unterliegen der Disziplinar- 
gewalt der nach §. 68 zuständigen Behörden, E. O. V. V. 41. 
) Der Oberpräsident ist unbeschränkt bei der Auswahl unter den ihm vorge- 
schlagenen Personen. Es giebt keine Beschwerde wegen Nichternennung, Res. 
30. Mai 1874. 
"!) Das Vorschlagsrecht des Kreistages ist kein Wahlrecht. Er ist deshalb ver- 
pflichtet, dem Oberpräfidenten alle in dem betreffenden Amtsbezirke vorhandenen, zur 
Uebernahme des Amtsvorsteheramtes geeigneten Personen vorzuschlagen, Instruktion 
vom 18. Juni 1873 (Art. 4 Nr. 1). Weigert er sich, so tritt das in Abs. 3 an- 
geordnete Berfahren ein. Der Oberpräfident darf nur eine der vorgeschlagenen Per- 
sonen ernennen, Sten. Ber. Abg. H. 1872/73 1. S. 86 ff. Z„ 
7) Die Amtsvorsteher dürfen laut A. E. 25. Nov. 1878 als Dienstabzeichen bei
        <pb n="1069" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1063 
In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde oder einem 
selbständigen Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde= beziehungsweise Guts- 
vorsteher zugleich Amtsvorsteher 0. 
b) Stellvertretung desselben. 
§. 57. Für jeden Amtsbezirk wird nach den für die Ernennung des 
elntsvorstehers geltenden Bestimmungen) (S. 56) ein Stellvertreter des letzteren 
nannt. 
JItst der Amtsvorsteher an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte ver- 
hindert, so hat der Stellvertreter?) dieselben zu übernehmen; der Landrath ist 
hiervon zu benachrichtigen, sobald die Verhinderung länger als drei Tage dauert. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1062. 
Ausübung ihres Amtes einen Adler aus Silber oder silberähnlichem Metall, der auf 
der linken Brustseite des Rockes oder an der Kopfbedeckung anzuheften ist oder auch eine 
Uniformmütze aus dunkelblauem Tuch mit dunkelblauem Sammetstreifen und der 
preußischen Kokarde, über welcher der vorbezeichnete Adler zu befestigen ist, anlegen. 
Die Anlegung ist nicht obligatorisch, Res. 17. Dez. 1878 (M. Bl. 1879 S. 1). 
Auch find fie befugt, ein Amtssiegel zu führen, das den Preußischen Adler und die 
Umschrift: Amt N. N. des Kreises N. N. enthält, Res. 24. Sept. 1873. Sie sind 
nicht unmittelbare, sondern mittelbare Staatsbeamte und führen nicht das Prädikat 
„Königlich“, Res. 15. Inni 1874 (M. Bl. S. 159). Sie find Hülfsbeamte der ge- 
richtlichen Polizei. 
Die Amtsvorsteher dürfen keine Fenerversicherungsagenturen übernehmen, 
Res. 25. Mai 1876 (Decker, Kr. O. S. 396); das Gesetz vom 24. März 1873, betr. 
die Tagegelder der Reisekosten der Staatsbeamten findet auf sie nicht Anwendung, 
Res. 16 Jan. 1875 (Decker S. 308). 
1) Einer ausdrücklichen Ernennung zum Amtsvorsteher bedarf es nicht im Falle 
des §. 56 Abs. 5 Instr. 18. Juni 1873 (Art. 4 Nr. 6). 
2) Der Stellvertreter ist also durch den Oberpräsidenten aus der Zahl der von 
dem Kreistage urrgeschlagenen Amtsangehörigen auf sechs Jahre zu ernennen. Art 4 
Nr. 1 Justr. 18. Juni 1873. 
3) Der Stellvertreter eines gemäß §. 32 fungirenden stellvertretenden Gutsvor- 
stehers ist, wenn dieser im Fall des §. 56 Abs. 5 zugleich als Amtsvorsteher fungirt, 
nicht ohne Weiteres zu dessen Stellvertretung auch in der Funktion als Amtsvorsteher 
befugt, vielmehr ist, wenn eine solche Stellvertretung nöthig wird, nach §. 57 zu 
verfahren, Res. 26. März 1881 und 21. Dez. 1887 (M. Bl. 1888 S. 102). 
Die Ernennung des Amtsvorstehers und dessen Stellvertreters erfolgt nach §. 56 
Abs. 4 des Gef. an sechs Jahre, und zwar ohne Rücksicht auf die Amtsdauer des 
Amtsvorgängers; jedoch steht es nach §. 8 Abs. 3 dem Ernannten zu, das Amt nach 
Ablauf von drei Jahren niederzulegen, Instr. 18. Juni 1873 und Res. 5. März 1876 
(M. Bl. S. 210). 
Der Inhaber eines Gutsbezirkes ist nicht befugt für den von ihm ernannten 
stellvertretenden Gutsvorfteher, der im Falle des §s. 56 Abs. 5 zugleich Amtsvorsteher 
ist, noch einen Stellvertreter des Gutsvorstehers zu ernennen, der auch als Stell- 
vertreter des letzteren in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher zu fungiren hat. Wenn 
in einem solchen Falle von dem Kreistage ein Stellvertreter für den Amtsvorsteher 
des. aus einem Gutebezirke bestehenden Amtsbezirkes aus der Zahl der Amtsange- 
hörigen nicht vor eschlagen werden kann, so steht es nach S§. 57 dem Kreisausschusse 
zu, einem benachbarten Amtsvorsteher die Stellvertretung zu übertragen, der fie nicht 
ablehnen darf, Res. 24. März 1874 (M. Bl. S. 100). 
Erreicht das Hauptamt eines Amtsvorstehers oder Bürgermeisters, der mit der 
Vertretung eines perfönlich betheiligten Amtsvorstehers beanftragt ist, seine Endschaft, 
so hört auch das Recht zur Fortführung der Bertretung auf, Erk. 23. Mai 1887 
(C. O. V. XV. 328). 
Im Falle des §. 57 Abs. 4 ist die Stellvertretung einem benachbarten Amts- 
vorsteher, der die Uebernahme nicht ablehnen darf oder nach vorherigem Einvernehmen 
mit der städtischen Vertretung, dem Bürgermeister einer benachbarten Stadt zu über- 
tragen, Art. 4 Nr. 6 Instr. 18. Juni 1873 und Res. 14. März 1874 (M. Bl. S. 98).
        <pb n="1070" />
        1064 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Erledigt sich das Amt des Amtsvorstehers, so tritt bis zur Ernennung 
seines Nachfolgers der Stellvertreter für ihn ein. 
Findet sich im Amtsbezirke keine zur Ernennung als Stellvertreter geeignete ) 
Person, so hat der Kreisausschuß die Stellvertretung einstweilen einem der 
benachbarten Amtsvorsteher, oder, nach vorherigem Einvernehmen mit der 
städtischen Vertretung, dem Bürgermeister einer benachbarten Stadt zu über- 
tragen. Eine gleiche Anordnung erfolgt für den Fall des gleichzeitigen Abganges 
oder der gleichzeitigen Behinderung des Amtsvorstchers und seines Stellvertreters. 
Ist der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amtsgeschäftes persönlich 
betheiligt:), so hat der Kreisausschuß?) den Stellvertreter oder einen der 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1068. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet die Beschwerde an den Bezirksaus- 
schuß statt. 
Bezüglich der Ernennung von Stellvertretern für kommissarische Amtsvorsteher 
finden die Bestimmungen des s. 57 Abs. 1 und 4 analoge Anwendung, Instr. 
18. Juni 1873 Art. 4 Nr. 6. 
#„9)) Aus der Bestimmung des §. 77, wonach der Landrath die gesammte Polizei- 
verwaltung im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Guts- 
bezirken zu überwachen hat, kann nicht die Befugniß für ihn hergeleitet werden, die 
Funktionen der Amtsvorsteher soweit und so oft es ihm geboten erscheint, selbst aus- 
zuüben. Er ist mithin nicht ermächtigt, wenn der Amtsvorsteher wegen persönlicher 
Betheiligung seine Funktionen nicht ausüben kann, sie an dessen Stelle wahrzu- 
nebmen, Res. 15. Sept. 1875 (M. Bl. S. 267); E. O. B. X. 357. Bergl. auch 
E. O. V. XXIII. 209. 
2) Ein Amtsvorsteher, der das Biehtreiben auf einem von ihm als Privatweg in 
Anspruch genommenen Wege verbietet, ist persönlich betheiligt im Sinne des §. 57 
Abs., 5, Erk. O. V. G. 24. Jan. 1877; nicht aber ein Amtsvorsteher, der sich als 
Mitglied der Gemeinde, in einer die Gemeinde betreffenden Wegeangelegenheit an 
einem Gemeindebeschlusse betheiligt hat, Erk. O. B. G. 10. Okt. 1877. 
Ein Amtsvorfteher, der am Orte eine (wenn auch verpachtete) Wirthschaft 
besitzt, oder selbst Wirthschaft betreibt, ist bei der Entscheidung eines Schankkonzessions- 
gesuches für diesen Ort persönlich betheiligt im Sinne des §. 59 Abs. 5, Erk. O. B. 
G. 21. Okt. 1876 (E. I. 412) und 12. Okt. 1878 (E. IV. 326). Vgl. auch Erk. O. 
V. G. 11. April 1877 (E. II. 249). Nur ein von dem allgemeinen Interesse ver- 
schiedenes besonderes Privatinteresse des Amtsvorstehers begründet dessen persönliche 
Betheiligung im Sinne des §. 57, E. O. B. VI. 359. Daas persönliche Interesse 
ist dem amilichen nicht gleichzustellen, E. O. B. I. 240. 
Wenn der Amtsvorsteher perfsönlich betheiligt ist, so hat der Kreisausschuß 
einen besonderen Stellvertreter mit Erledigung des betreffenden Amtsgeschäftes zu 
beaunftragen, E. O. V. Al. 219. Die Ernennung von Stellvertretern für Faler 
persönlicher Betheiligung kann im Voraus gescheben, so daß der Amtevorsteher ein- 
tretenden Falles solche Angelegenheiten kurzer Hand an jene abgeben kann, E. O. B. 
VIII. 208. Das Recht zur Ernennung von Stellvertretern hat auch der Borsttzende, 
wenn der Fall keinen Aufschub zuläßt, Res. 15. Sept. 1875 (M. Bl. S. 267). 
2) Der Kreisausschuß ist bei seiner Wahl nicht auf diejenigen Amtsvorsteher und 
Bürgermeister beschränkt, deren Bezirk unmittelbar an den des perfönlich betheiligten 
Amtsvorstehers grenzt. Der Zweck des Gesetzes geht nur dahin, daß ein Amtsvor- 
steher oder Bürgermeister berufen werde, der in der Nähe wohnt und nicht durch zu 
weite Entfernungen an der Erledigung des Auftrages behindert ist, Erk. 20. März 
1884 (E. O. B. X. 357). 
Erreicht das Hauptamt des Stellvertreters seine Endschaft, so wird die Substi- 
tution auf Grund des Absatz 5 nicht ohne Weiteres hinfällig, dem Kreisansschuß 
steht aber beim Eintritt dieses Ereignisses die Befugniß zu, die Substitution zurück- 
zunehmen, und den Auftrag an den Stellvertreter für erledigt zu erklären; er ist aber 
nicht hierzu verpflichtet, E. O. V XV. 328 und vom 27. Okt. 1888 Nr. I. 1146. 
Ist der mit Erledigung des Geschäftes beauftragte Amtsvorsteher wiederum behindert 
oder gestorben, so kann nicht ohne Weiteres sein Stellvertreter oder Nachfolger an 
seine Stelle treten, E. O. B. XXIV. 252. # 
„Endgültig“, d. h. es findet im Beschlußverfahren ein weiteres Rechtsmittel,
        <pb n="1071" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1065 
benachharten Amtsvorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, damit zu be- 
rauent). 
In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bilden, vertritt nach 
der Bestimmung des Kreisausschusses einer der Schöffen:) den Gemeindevor- 
steher in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher. 
d d den Fällen der Absätze 5 und 6 ist der Beschluß des Kreisausschusses 
endgültig. 
Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher. 
§. 58. Ist nach der Erklärung des Kreistages für einen Amtsbezirk 
weder eine zum Amtsvorsteher geeignete Person zu ermitteln, noch die zeit- 
weilige Wahrnehmung der Amtsverwaltung durch den Vorsteher eines benach- 
barten Amtsbezirkes oder durch den Bürgermeister einer benachbarten Stadt 
thunlich, so bestellt der Oberpräsident auf Vorschlag des Kreisausschusses einen 
kommissarischens) Amtsvorsteher. 
Für die Uebernahme der Verwaltung eines benachbarten Amtsbezirkes 
durch ganen Bürgermeister ist die Zustimmung der städtischen Vertretung er- 
orderlich. 
Sofern die Verhältnisse es gestatten, kann ein kommissarischer Amtsvor- 
steher mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig beauf- 
tragt werden. 
  
Obliegenheiten des Amtsvorstehers. 
§. 59. Der Amtsvorsteher verwaltet: 
1. die Polizei= ), insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesund- 
heits-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-, Ge- 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1064. 
namentlich die Beschwerde an den Bezirksausschuß nicht statt, E. O. B. VIII. 184 
und vom 31. Mai 1883 Nr. II. 455. 
1!) Amtsvorsteher und Bürgermeister, denen pom Kreisausschuß die Vertretung 
des Amtsvorstehers eines benachbarten Amtsbezirkes übertragen ist, haben gegen diesen 
Bezirk keinen Anspruch auf Vergütung für die ihnen aus der Stellvernetung er- 
wachsene Mühwaltung, sondern nur auf Entschädigung für wirkliche vermögens- 
rechtliche Aufwendungen. Reisekosten und Tagegelder, wie das Gesetz solche den 
Staatsbeamten ohne Rücksicht auf thatsächliche, ihnen erwachsene baare Auslagen 2c. 
zugesichert, sind den im Ehrenamte fungirenden Kommnnalbeamten bezw. deren 
Stellvertretern gesetzlich nicht gewährleistet, Erk. 22. April 1885 (E. O. V. XII. 35). 
Benachbart ist nicht nur derjenige, dessen Amtsbezirk unmittelbar angrenzt, 
E. O. V. XI. 223. 
Dies braucht nicht der dem Dienstalter nach #lteste zu sein, E. O. B. 
264. 
) Es wird nach den in jedem Falle obwaltenden Berhältnissen auf Borschlag 
des Kreisausschusses zu bestimmen sein, ob die Bestellung der kommissarischen Amts- 
vorsteher auf Kündigung, auf eine bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit zu erfolgen hat 
und ob in dem letzteren Falle, event. nach welchen Grundsätzen ein Anspruch auf 
Pension zu gewähren ist. Ein solcher Penfionsanspruch darf jedoch nur unter Zu- 
stimmung der Betheiligten eingeräumt werden, Art. 4 Nr. 5 Instr. 18. Juni 1873 
(M. Bl. S. 160). 
Die zeitweilige Uebertragung der Amtsverwaltung im Falle des s. 58 Abs. 1 
an den Borsteher eines benachbarten Amtsbezirkes kann nur mit Einwilligung des 
betreffenden Amtsvorstehers erfolgen, während jeder Amtsvorsteher zur zeitweiligen 
Bertretung eines benachbarten Amtsvorsteher s (§5. 57 Abs. 4) verpflichtet 
ist, Res. 14. März 1874 (M. Bl. S. 98). 
Wegen der Modalitäten bei Anstellung kommissarischer Amtsvorsteher (S. 58) 
vgl. Art. 4 Nr. 5 und 6 Instr. 18. Juni 1873. 
4) D. h. nur die örtliche Polizeiverwaltung, der §. 59 läßt die Berwaltung der 
Landespolizei unberührt, Res. 24. März 1877 (M. Bl. S. 117). Ueber das Ver- 
hältniß der Landespolizei zur Ortspolizei s. E. O. V. XIV. 23; XXIX. 99. 
Der Amtsvorsteher verwaltet die Polizei selbständig unter eigener Verantwortlich- 
—
        <pb n="1072" />
        1066 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
werbe-, Bau-, Feuerpolizei u. s. w., soweit sie nicht durch besondere Ge- 
setze dem Landrathe oder anderen Beamten übertragen ist?; 
2. die sonstigen öffentlichen Angelegenheiten?) des Amtes nach näherer Vor- 
schrift dieses Gesetzes. 
Unter der nach Ziff. 1 dem Amtsvorsteher übertragenen Wasserpolizei ist die 
Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei nicht begriffen?). · 
§. 60. Der Amtsvorsteher hat das Recht und die Pflicht, da, wo die 
Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sein Einschreiten 
nothwendig macht, das Erforderliche anzuordnen 1) und ausführen zu lassen. 
–——. —— —„ —— — 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1065. 
keit, muß jedoch die Anweisungen vorgesetzter Staatsbehörden iu Polizeiangelegenheiten 
zur Ausführung bringen. Er darf unter Umständen sich der Unterstützung tech- 
nischer Kräfte bedienen. Die entstehenden Kosten trägt der Amtsverband, E. O. 
V. V. 68. 
Gemeinde- und Gutsvorsteher sind seine ausführenden Organe, der Amtsvorsteher 
kann ihnen aber keine Dienstobliegenheiten übertragen, die eine selbständige polizeiliche 
Entschließung und Entscheidung erfordern, E. O. B. VI. 206. Bergl. 2. G. O. 
3. Juli 1891 §§. 90, 91. 
Der Landrath ist nicht befugt, die Funktionen des Amtsvorstehers, soweit und so 
oft es ihm geboten erscheint, selbst ausüben, Res. 15. Sept 1875 (M. Bl. S. 267). 
Das Gesetz gestattet einen derartigen Uebergriff nur insoweit als ohne dies die Zwecke 
der durch dasselbe gleichfalls geordneten Aufsicht nicht erfüllt werden können, das heißt: 
für diejenigen Fälle, in denen — sei es wegen besonderer Dringlichkeit, sei es aus 
anderen, in der Person des Amtsvorstehers und dessen Stellvertreters oder in sachlichen 
Momenten beruhenden Gründen — der im öffentlichen Interesse polizeilicherseits zu 
erreichende Erfolg nicht auf dem als Regel gegebenen Wege der Anweisuug zum 
Zwecke der Ausführung durch den Ortspolizeiverwalter, sondern mit Sicherheit nur 
durch unmittelbares Einschreiten der Aufsichtsinstanz erwartet werden kann, E. O. V. 
II. 424; vergl. E. O. B. V. 60, X. 357, XI. 396, XIV. 23, XVII. 324, XX. 
72, 302, 425, XXIII. 209. Jedenfalls aber hat der Landrath in solchem Falle 
das für die Ortspolizeibehörden maßgebende Verfahren zu beobachten, E. O. V. I. 340. 
Doch ist der Landrath gemäß §. 2 Biehseuchenges. 12. März 1881 (G. S. S. 120) 
befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörden für den einzelnen Seuchenfall 
zu übernehmen. 
Auf der anderen Seite darf der Amtsvorsteher trotz seiner instanzmäßigen Selb- 
ständigkeit die praktische Ausführung der von der staatlichen Auffichtsbehörde ge- 
troffenen Bestimmungen nicht deshalb verhindern, weil er bei der Sache zu Urrecht 
nicht gehört oder übergangen ist, E O. V. IV. 405. Wegen seines Berhältnisses 
zu anderen Behörden vergl. E. O. V. II. 399, III. 191. 
1) Beispielsweise die Jagdpolizei (s§§. 7, 14 rc. Jagdpolizeiges. 7. März 1850), 
die Bestrafung der Chaufseepolizeikontraventienen (5. 10 Reg. 7. Juni 1844), die 
Fischereipolizei (s. 46 Fischereiges. 30. Mai 1874), die Eisenbahnpolizei (g. 23 Ges. 
3. Nov. 1838, vergl. Res. 6 Juni 1889, M. Bl. S. 136 und C. O. B. XXIV. 395), 
die Bergpolizei (§§. 189 ff., 196 ff., Bergges. 24. Juni 1865), die Deichpolizei 
(3s. 29 f. A. E. 14. Nov. 1853) u. s. w. 
Die chausseepolizeiliche Zuständigkeit der Landrätbe erstreckt sich nicht auf die 
Handhabung der örtlichen Baupolizei bei Bauten an Chausseen, Erk. 24. Nov. 1889 
(E O. B. XVIII. 391). Z » 
:) Der Amtsvorsteher ist nicht befugt zur selbständigen exekutivischen Beitreibung 
öffentlicher — oder den öffentlichen gleich zu achtender — Abgaben und Leistungen, 
mögen sie an den Staat, die Kirche, die Schule oder deren Diener zu entrichten 
sein. Er ist zu einem solchen Einschreiten nur befugt, wenn er dazu vom Landrathe 
ausdrücklich beaufwagt wird, Erk. 13. Jan. 1877 (M. Bl. S. 88). 
:) Doch ist der Amtsvorsteher zu einer wegepolizeilichen Anordnung, die zugleich 
strompolizeilichen Bedürfuissen entspricht, zuständig. Vgl. E. O. V. III. 211, VIII. 
337, XI. 233, XVII. 294, XVIII. 225; Kab. O. 24. Febr. 1816 (G. S. S. 108), 
L. B. G. 98. 136, 138, 145, Zust. Ges. §. 95, #1. # 
1) Wegen der Zwangsbefugnisse der Amtsvorsteher bei Durchführung ihrer An-
        <pb n="1073" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1067 
61. Der Kreisausschuß bestimmt endgültig denjenigen Amtsvorsteher 
beziehungsweise Bürgermeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege 
nothwendigen Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen 
Amtsbezirken, beziehungsweise Amts- und Stadtbezirken angehören). 
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vorfluths= 
und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen. 
§. 62. Das durch die §§. 5 ff. des Gesetzes vom 11. Mai 1850 (G. S. 
S. 265) :) der Ortspolizeibehörde für den Umfang einer Gemeinde ertheilte 
Recht zum Erlaß von Polizeistrafverordnungen wird auf den Amtsvorsteher 
mit der Maßgabe übertragen, daß er nicht nur für den Umfang einer einzelnen 
Gemeinde oder eines einzelnen Gutsbezirks, sondern auch für den Umfang 
mehrerer Gemeinden oder Gutsbezirke und für den Umfang des ganzen Amts- 
bezirks unter Zustimmung des Amtsausschusses, auch im Falle des §. 7 des 
Gesetzes, derartige Verordnungen zu erlassen befugt ist. 
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag 
des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden. Der 
Beschluß ist endgültig. 
§. 63. Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheimfallenden 
Angelegenheiten das Recht der vorläufigen Straffestsetzung nach den Vorschriften 
des Gesetzes vom 23. April 1883. 
§. 64. (Fortgefallen.) 
Dienstliche Stellung der Gemeinde= und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen 
zu dem Amtsvorsteher. 
§. 65. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher ?) sind verbunden, den An- 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1066. 
ordnungen vgl. §. 132 L. B. G. — wegen des Instanzenzuges in polizeilichen An- 
gelegenheiten vgl. §. 127 ebenda, in Kommunalangelegenheiten §. 5 Zust. Ges. 
Die Polizeibehörden dürfen nur in dringenden Fällen gegen säumige Armen- 
verbände (beifpielsweise um dieselben zur Unterbringung obdachloser Familien zu 
nöthigen) einschreiten, Erk. 2. Okt. 1880 (E. O. V. VII. 129). 
1) d. h. wenn ein Weg in mehreren Amtsbezirken liegt; nicht aber, wenn er 
nur in einem Amtsbezirke liegt, aber seine Unterhaltung zum Theile einem Guts- 
bezirke obliegt, der zu einem anderen Amtsbezirke gehört, E. O. V. XXIII. 175. 
Beim Tode des bestimmten Amtsvorstehers tritt hier ohne Weiteres sein Stellvertreter 
oder Nachfolger ein, E. O. V. XXIV. 250. Hat ein Amtsvorsteher zugleich einen 
benachbarten Bezirk zu verwalten, so ist er zu Anordnungen bezüglich eines in beiden 
Bezirken liegenden Weges ohne besondere Bestimmung zuständig, E. O. V. XX. 215. 
Die in solchen Fällen entstehenden Kosten sind von den betheiligten Verbänden an- 
theilsweise nach den Grundsätzen in 5§. 8, 2 Tit. 17 Th. I. A. L. R. über zu- 
fällig entstandene Gemeinschaften zu tragen, E. O. V. XXVII. 8. 
2) §§F. 5 ff. sind abgedruckt in B. I. S. 416 ff. 
In Amtöbezirken, die nur aus einer Gemeinde bestehen, werden die Funktionen 
des Amtsausschusses bei dem Erlaß von Polizeiverordnungea, in Gemäßheit des 8, 51 
Nr. 2 Kr. O. durch die Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung wahrgenommen, 
Erk. O. Trib. 16. Juni 1876 (M. Bl. S. 203). 
Wegen des Erlasses von Polizeiverordnungen vergl. die allgemeinen Vorschriften 
in §§. 130 ff. L. V. G. 
*:) Der Amtsvorsteher ist dem Gemeindevorsteher in bestimmten Beziehungen 
übergeordnet und hat insofern auch eine geschäftliche Aufsicht über denselben zu 
führen, er besitzt aber nicht ein persönliches Aufsichtsrecht, welches sich über die 
gesammte Dienstführung des Gemeindevorstehers erstreckt und die Befugniß verleiht, 
in dessen Geschäftskreis durch Kontrolle oder in anderer Weise einzugreifen. Dem- 
zufolge ist der Amtsvorsteher auch nicht befugt, gemäß §. 196 des Str. G. B. als 
Vorgesetzter des Gemeindevorstehers einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen, 
welche dem letzteren bloß in Bezug auf Gemeindee#angelegenheiten widerfahren sind, 
Erk. O. Trib. 15. Okt. 1874 (M. Bl. S. 285).
        <pb n="1074" />
        1068 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
weisungen und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit 
seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiten gegen sie erläßt, nachzu- 
kommen und können hierzu von ihm unter Anwendung der den Ortspolizei- 
behörden nach S. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) zustehenden Zwangsmittel ), mit Aus- 
nahme der Haftstrafe, angehalten werden. Ein Ordnungsstrafrecht steht dem 
Amtsvorsteher gegen die Gemeinde= und Gutsvorsteher nicht zu. 
Die Gendarmen 2) haben den Requisitionen des Amtsvorstehers in poli- 
zeilichen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers 
unterliegen n4 nicht. 
Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem 
Kreisausschuß. 
§. 66. Der Landrath und der Kreisausschuß sind befugt, für die Ge- 
schäfte der ollgemeinen Landes= und Kreiskommunalverwaltung, sowie bei Be- 
aufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der zu dem Amtsbezirke gehörigen 
Gemeinden und Gutsbezirke zu vermittelnde und begutachtende Thkätigkeit :) 
des Amtsvorstehers in Anspruch zu nehmen. 
§. 67. Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden und Verfügungen 
der Amtsvorsteher in nicht polizeilichen Angelegenheiten. 
1) Nur die oben gedachten Zwangsmittel sind zulässig. Es ist beispielsweise ein 
Amtsvorsteher nicht befugt, von einem Gemeindevorsteher, der ungeachtet der ihm 
ertheilten Anweisung eine der Gemeinde obliegende Wegebesserung unansgeführt ge- 
lassen hal, die Kosten der demzufolge durch einen Dritten ausgeführten Arbeiten durch 
Exekution einzuziehen, Erk. 1. Aug. 1876 (E. O. B. I. 342). Gegen die An- 
drohung von Zwangsmitteln ist nur Beschwerde im Aufsichtswege zulässig, da die 
Auweisungen und Aufträge der Amtsvorsteher sich nicht als polizeiliche Berfügungen, 
sondern als geschäftliche Anweisungen der vorgesetzten Dienstbehörde an die nach- 
geordnete darstellen, E. O. V. VI. 156. Vergl. Res. 20. März 1874 (M. Bl. S. 
99) wegen des Maßes der Berechtigung der Amtsvorsteher, die Mitwirkung der 
Ortsvorsteher zu verlangen. 
2) Die Befugniß der Amtsvorsteher, die Gendarmen zu requiriren, ist auf ihre 
Verwendung innerhalb ihres Patrouillenbezirkes beschränkt. Handelt es sich um Ver- 
wendung außerhalb ihres Patronillenbezirkes, so ist in der Regel die vorgäugige 
Zustimmung des Landrathes einzuholen, in dringlichen Fällen aber die nachträgliche 
Genehmigung des Landrathes zu beantragen, Res. 21. Jan. 1882 (M. Bl. S. 37). 
2) Beispielsweise behufs Revision der Gemeinderechnungen, Res. 13 Juni 
1874 (M. Bl. S. 158). Die Revision der Gemeindekassenverwaltungen darf aber 
dem Amtsvorsteher nicht in allen, soudern nur in besonderen Ausnahmefällen über- 
tragen werden, so insbesondere, wenn es darauf ankommt, die Revision einem 
Beamten zu übertragen, der mit einer autoritativen Stellung in der Gemeinde 
eine genaue Kenntniß der Personen und Berhältnisse in ihr verbindet und dessen 
örtliche Nähe die Durchführung der Revision ohne außerordentlichen Zeit= und 
Kostenaufwand ermöglicht. Das Gesetz nimmt die Thätigkeit der Amtsvorsteher an 
erster Stelle für die Handhabung der Polizei und die Berwaltung der Angelegen- 
heiten der Amtsberirke in Anspruch; ihr Amt ist ein unbesoldetes, ehrenamtliches und 
es würde ein Mißbrauch der durch den §. 66 gegebenen rechtlichen Möglichkeit sein, 
wenn die Amtsvorsteher lediglich zur Entbürdung der landräthlichen und der Kreis- 
ausschußverwaltungen mit laufenden, namentlich bürcaumäßigen Arbeiten betrant 
werden sollten, die ohne sachlichen Nachtheil auch von diesen Stellen selbst bezw. 
von anderen Organen derselben versehen werden können, Erk. 15. Okt. 1879 (E. O. 
B. VI. 77). Den Amtsvorstehern darf deshalb auch die Regulirung der öffentlichen 
Abgaben und Leistungen in Folge der Dismenbration von Grundstücken durch 
die Landrätche nicht allgemein übertragen werden, ihre Mitwirkung ist für jenes 
Geschäft nur in einzelnen Fällen aus Pchlichen Gründen in Anspruch zu nehmen 
und thunlichst auf die Aufnahme der Informationsverhanudlungen, wenn solche nicht 
ohne Erschwerniß der Betheiligten auf dem Landrathsamte bewirkt werden kann, zu 
beschränken, Res 3. Febr 1875 (M. Bl. S. 61).
        <pb n="1075" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1069 
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Land- 
ratht) als Vorsitzender2) des Kreisausschusses. 
Dienstvergehens) des Amtsvorstehers. 
§. 68. Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher finden die Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen 
der nicht richterlichen Beamten (G. S. S. 465), mit folgenden Maßgaben 
Anwendung: 
1. Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen"!) gegen die Amtsvorsteher 
beschließt im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs- 
strafrechtes der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister bei- 
elegten Ordnungsstrafrechts der Regierungspräsident. Dem Landrathe 
Leht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amts- 
vorsteher nicht zu. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses") findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuss, gegen die Strafver- 
fügungen des WDerungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Be- 
schwerde an den Oberpräsidenten statt. 
Gegen den auf die Beschwerde Wrgependen Beschluß des Bezirks- 
ausschusses beziehungsweise des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. 
2. In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird die 
Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von dem 
Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungs- 
kommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste 
Instanz ernannt. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß, die 
entscheidende Behörde zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht. Der 
1) Der Landrath ist der Dienstvorgesetzte des Amtsvorstehers, obwohl ihm ein 
Ordnungsstrafrecht gegen ihn nicht zusteht, Erk. O. V. G. 16. Okt. 1878. Nr. I. 
1269; die Beschwerden über seine Anordnungen bei Ausübung der Aussicht gehen 
an den Regierungspräsidenten. Der Landrath hat besonders die Kontrolle Über das 
Kafsenwesen der Amtsverbände, Res. 3. April 1874 (M. Bl. S. 101). 
Der Amtsvorsteher darf Privatbüreauarbeiter aunehmen. Liegen jedoch Thatsachen 
vor, die die Befürchtung rechtfertigen, daß die Integrität des Amtes und das Ver- 
trauen zu der Behörde durch den Mangel an sittlicher Zuverlässigkeit und Unbe- 
scholtenheit der Privatbüreauarbeiter gefährdet werden können, so hat die Aufsichtsbehörde 
das Recht und die Pflicht einzuschreiten, E. O. B. XII. 423. 
2) Im Falle der Verhinderung des Landraths führt also der stellvertretende 
Vorsitzende des Kreisausschusses (s. 136 Abs. 2) die Aufsicht über die Geschäfts- 
führung der Amtsvorsteher. 
2) Die Kreiskommunalbeamten (Kommunalkafsen-Rendanten, Amtsvorsteher 2c.) 
sind der Disziplinargewalt der im §. 68 bezeichneten Behörden, nach Maßgabe dieses 
Baragraphen auch in dem Falle unterworfen, wenn sie ihr Kommunalamt nur neben- 
amtlich bekleiden und vermöge ihres Hauptamtes unmittelbare Staatsbeamte sind, 
Erk. 3. Mai 1879 (E. O. V. V. 41). 
4) Die von dem Kreisausschuß und in höherer Instanz von dem Bezirksver- 
waltungsgericht festgesetzten Ordnungsstrafen fließen zur Kreiskommunalkasse, Res. 
12. Dez. 1874 (M. Bl. 1875 S. 2) und 23. März 1878 (M. Bl. S. 46). Die 
durch die Disziplinaruntersuchung gegen einen Amtsvorsteher entstehenden Kosten 
gehören zu den von der Kreiskorporation zu tragenden Ausgaben der Kreisausschuß- 
verwaltung, Res. 26. März 1880 (M. Bl. S. 167). 
Wegen des Umfanges des Ordnungsstrafrechtes vergl. §§. 15, 18, 19 Diszi- 
plinarges. 21. Juli 1852 (oben in B. I S. 242). 
*¾/l Gegen den Beschluß des Kreisausschusses kann auch der Vorsitzende aus 
Gründen des öffentlichen Interesses Beschwerde erheben, da er nicht Kreiskommunal- 
angelegenheiten, sondern Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltug betrifft, 
E. O. V. 1III. 55; V. 146.
        <pb n="1076" />
        1070 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte wird 
von dem Minister des Innern ernannt. 
Kosten der Amtsverwaltung. 
§. 69. Der Amtsvorsteher ist berechtigt, eine Amtsunkostenentschädigung!) 
zu beanspruchen, welche nach Anhörung der Bethetligten von dem Kreisausschusse 
als ein Pauschquantum festgesetzt wird. 
In gleicher Weise erfolgt die Festsetzung der einem kommissarischen 
Amtsvorsteher zu gewährenden Remuneration. 
§. 70. Als Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung überträgt der 
Staat den Kreisen diejenigen Summen, welche er in Folge des gegenwärtigen 
Gesetzes durch das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen, durch den 
Wegfall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten an 
edn im Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1873 für ebengenannte Zwecke 
veranschlagten Ausgaben fernerhin ersparen wird. 
Die Vertheilung des für jede Provinz festzustellenden Betrages auf die 
einzelnen Kreise erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses durch die Provinzial- 
vertretung beziehungsweise durch eine von dieser zu wählenden Kommission. 
Außerdem wird der Staat für die den Kreisen beziehungsweise Amtsbezirken 
durch die Wahrnehmung von Geschäften der Staatsverwaltung erwachsenden 
Ausgaben besondere Fonds überweisen. Das hierüber zu erlassende Gesetz 
kes über den Betrag und die Vertheilung dieser Fonds nähere Anordnungen 
treffen. 
  
1) Die Amtsunkostenentschädigung der Ehren-Amtsvorsteher im Gegensatze zu der 
einem kommissarischen Amtsvorsteher zu gewährenden Remnneration schließt kein 
Entgelt für persönliche Mühewaltung in sich, sondern ist nur bestimmt, dem Amts- 
vorsteher die erforderlichen sachlichen Mittel zur Führung der ihm übertragenen 
Geschäfte zu überweisen. Der §. 69 begründet aber, indem er dem Amtsvorsteher 
die Berechtigung verleiht, eine Amtsunkosten-Entschädigung zu beanfpruchen — und 
zwar als Pauschquantum, d. h. ohne Verpflichtung, darttber Rechnung zu legen — 
ein Recht des Amtsvorstehers anf den Bezug der einmal festgesetzten Entschädigung 
während der ganzen Dauer seiner Amtsperiode, sofern nicht erwa bei der Festsetzung 
in letzterer Beziehung ein besonderer Borbehalt gemacht worden ist, Erk. O. V. G. 
9. Februae 1878 (E. IV. 80); Res. 10. Juni 1873. 
Ueber das Pauschquantum hat der Amtsvorsteher nicht Rechnung zu legen, wohl 
aber über die für die Verwaltung eines Amtsbezirkes ausgesetzten Summen, die 
neben der als Pauschquantum zu gewährenden Amtsunkostenentschädigung auf Grund 
ordnungsmäßiger Beschlüsse des Amtsausschusses zu besonderen Zwecken, z. B. für 
die Besoldung des Amtsdieners bewilligt werden, Res. 3. März 1881 (M. Bl. S. 75). 
Für solche Ausgaben ist durch den Amtsausschuß sachgemäß ein Etat als Grundlage 
einer ordnungsmäßigen Geldwirthschaft aufzustellen, Erk. O. V. G. 8. Jan. und 
3. März 1881 (M. Bl. S. 75). 
Die Amtsvorsteher haben in Berwaltungsstreitsachen, in denen sie als Parte 
das öffentliche Interesse vertreten. Anspruch auf Erstattung der baaren Auslagen für 
Reisen an den Sitz des Gerichtes, Verfügung des O. V. G. 22. Dez. 1880 (M. 
Bl. 1881 S. 125). In dieser Verfügung ist auch die Ansicht des Res. 8. Juli 1874 
(M. Bl. S. 172), daß den Amtsvorstehern kein Anspruch auf Diäten und Reise- 
kosten für Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen des Kreisansschusses in Schank- 
konzessionssachen zustehe, reprobirt worden. " " 
Den Amtsvorstehern steht bei der Ausführung von Reisen in Expropriations- 
angelegenheiten für Eisenbahnen, ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder zu. 
Das Ges. 24. März 1873 über die Tagegelder und Reisekosten der Staats- 
beamten, ersetzt durch Ges. 21. Juni 1897 (G. S. S. 193) findet auf Amtsvorsteher nicht 
Anwendung, allgemeine Tarifsätze für die Reisen derselben find nicht vorgeschrieben, 
Res. 16. Jan. 1875 (Decker, Kr. O. S. 308). 
Den Amtsvorstehern steht für die innerhalb ihrer Amtsbezirke S unternehmenden 
Dienstreisen Chausseegeldfreiheit zu, Res. 4. Juli 1874 (M. Bl. S. 173).
        <pb n="1077" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichei Provinzen. 1071 
Soweit die Kosten der Amtsverwaltungt) durch die vom Staate über- 
wiesenen Beträge ihre Deckung nicht finden, trägt dieselbe das Amt. 
In den zusammengesetzten Amtsbezirken gilt für die Aufbringung der 
Verwaltungskosten in Ermangelung einer Vereinbarung unter den Betheiligten-) 
der nach Maßgabe dieses Gesetzes in dem Kreise für die Kreisabgaben festge- 
stellte Maßstab. 
§. 70a. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend: 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten 
des Amtsbezirkes; 
1) Der Kreis hat zu den Amtsverwaltungskosten nur nach Maßgabe der Be- 
schlüsse der Kreisvertretung aus der Dotation Beiträge zu leisten, E. O. V. V. 61. 
Dem Amtsverbande fallen als Kosten der Amtsverwaltung nur diejenigen Aus- 
gaben zur Last, die aus der Einsetzung und Erhaltung des die Ortspolizei hand- 
habenden Personals, ans dessen Ausrüstung mit den erforderlichen Hülssmitteln 
und Organen und dessen Dienstbetriebe unmittelbar erwachsen. Ausgaben, die erst 
in Folge der vorbereitenden Thätigkeit, insbesondere durch die Ausführung der von 
der Polizei getroffenen Anordnungen, durch Herstellung polizeimäßiger Zustände in 
der Außenwelt, also mittelbar entstehen, find, soweit dazu nicht etwa Dritte leistungs- 
pflichtig und fähig find, gemäß Ges. 11. März 1850 den Gemeinden verblieben, E. O. B. 
VII. 121, XVI. 46, XVII 75, XXVI. 138, 141. Entscheidend ist für die Frage 
der Kostentragung, ob die Kosten durch einen ortspolizeilichen Verwaltungsakt ver- 
ursacht werden, auch wenn die Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle an Stelle und in 
Vertretung der Ortspolizeibehörde einschreitet, C. O. V. XIV. 23. Zu den Kosten 
der Amtsverwaltung gehört auch die Zuziehung technischer Beihülfe bei ortspolizei- 
lichen Geschäften, beispielsweise der Aichmeister bei Revision der Maße und Gewichte 
der Gewerbetreibenden, E. O V. V. 77, desgl. die Kosten der ersten ärztlichen Kon- 
statirung einer Epidemie, E. O. V. V. 60 und Reg 8. Aug. 1835 §F. 10; desgl. die 
Kosten der Herstellung von Höhenpfählen in einem nicht öffentlichen Flusse, die den 
Zweck haben, die Kontrolle der Räumungsarbeiten bei jeder Revision ohne zeit- 
raubende und schwierige Ermittelungen zu ermöglichen, E. O. V. XIII. 65; ferner die 
Kosten technischer Vorarbeiten behufs Gewinnung von Unterlagen für die Entschließung 
der Polizeibehörde darüber, wie und an wen feuerpolizeiliche Anforderungen zur Be- 
seitigung von Wassermangel in der Gemeinde zu richten sind, E. O. V. XXVIII 108; 
dagegen nicht die Kosten öffentlicher, polizeilichen Zwecken dienender kommunaler Ein- 
richtungen, welche bereits vor dem Erlasse der Kreis-Ordnung den politischen Ge- 
meinden, Wegeverbänden u. s. w. oblagen, E. O. V. XVI. 46. 
Das Porto für die dienstlichen Sendungen der Amtsvorsteher und Standes- 
beamten an die Landräthe fällt nicht der Staatskasse, sondern dem Amte bezw. (bei 
Standesbamten) der Gemeinde zur Last. Für die von den Amitsvorstehern auf 
Requisition der Jnstizbehördenu zu erstattenden Anzeigen in Strafsachen und für 
die von den Standesbeamten an die Gerichte zu erstattenden Anzeigen über Geburts- 
und Sterbefälle, die eine Bevormundung nöthig machen, hat die Staatskasse das 
Porto zu übernehmen, Res. 15. April 1876 (M. Bl. S. 101). 
Die von den Amtsvorstehern als Ortspolizei-Verwaltern in Folge der Requi- 
sitionen der Justizbehörden zu erstattenden Anzeigen und Mitteihlungen sind mit der 
Bezeichnung „portopflichtige Dienstsache“ unfrankirt abzulassen, während die Justiz- 
behörden ihre in Angelegenheiten der bezeichneten Art zu erlassenden Schreiben zu 
frankiren haben, Res. 31. Aug. 1875 (M. Bl. S. 230). 
:) Unter den Betheiligten sind nicht die im Amtsbezirk wohnenden einzelnen 
Amtseingesessenen zu verstehen, sondern die zu dem Amtsbezirk gehörenden Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke. Innerhalb der ersteren find die auf ste entfallenden 
Beiträge zu den Verwaltungskosten der Amtsbezirke gleich den anderen Gemeinde- 
lasten zu behandeln und als solche einzuziehen. Die auf die Gutsbezirke entfallenden 
Beträge hat die Gutsherrschaft zu tragen. Hinsichtlich des Aufbringungsmaß-= 
stabes der Kosten ist nach §. 53 zu verfahren, Erk. O. B. G. 13. Okt. 1876 (E. I. 
V— Zni 1877 (E. II. 77), 17. Nov. 1877 (E. III. 87) und 3. Juli 1878 
IV. 142).
        <pb n="1078" />
        1072 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kosten der Amts- 
verwaltung oder zu deren Amtsabgaben, 
beschließt — in zusammengesetzten Amtsbezirken — der Amtsausschuß. 
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer 
Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Abgabebeiträge bei dem 
Amtsvorsteher anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Amtszuschlägen 
zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren 
richten, sind unzulässig. 
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Hierbei finden die Vorschriften des 
§. 19 Abs. 3 Satz 2 Anwendung. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage, haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
§. 71. In denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken, welche einen Amts- 
bezirk für sich!) bilden, werden die Kosten der Amtsverwaltung gleich den 
übrigen Kommunalbedürfnissen aufgebracht. Solche Amtsbezirke haben keinen 
Anspruch auf die vom Staate gewährten Fonds. 
§. 73. Unterläßt oder verweigert ein Amtsverband, die ihm gesetzlich 
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fest- 
gestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu 
genehmigen, so verfügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Ein- 
tragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen 
usgabe. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Amtsverbande innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse zu). Zur Ausführung der 
#üichtt des Amtsverbandes kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter') 
estellen. 
Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten. 
§. 73. Die von den Amtsvorstehern in Gemäßheit des Gesetzes vom 
23. April 1883 endgültig festgesetzten Geldbußen und Konfiskate, sowie die 
von denselben festgesetzten Exekutivgeldbußen werden — soweit nicht in An- 
sehung gewisser Uebertretungen besonders") bestimmt ist, wohin die durch 
dieselben verwirkten Geldbußen oder Konfiskate fließen sollen — zur Amtskasse!) 
beziehungsweise zu den Kassen der einen eigenen Amtsbezirk bildenden Gemeinden 
und Gutsbezirke vereinnahmt und zur Deckung der Kosten der Amtsverwaltung 
mitverwendet. 
  
1) Amtsbezirke, die aus zwei oder mehreren Gutsbezirken bestehen, sind, auch 
wenn letztere sich in einer Hand befinden, als zusammengesetzte Amtsbezirke anzu- 
sehen. Doch kann von der ausdrücklichen Ernennung von Amtsvorstehern, sowie von 
der Bildung von Amtsausschüssen für dieselben Abstand genommen werden; ob ihnen 
ein Anspruch auf die vom Staate gewährten Fonds einzuräumen ist, wird zunächst der 
Beschlußfassung des Kreistages zu überlassen sein, Res. 31. Mai 1874 (M. Bl. 
S. 158). Den Gemeinden, die einen Amtsbezirk bilden, können Beihülfen gewährt 
werden, wenn sie ohne ihr Zuthun dazn erklärt sind, Res. 18. Juni 1872 zu Art. 2 
der Instr. von demselben Tage (M. Bl. S. 159). · 
2) Streitigkeiten zwischen dem Amtsverbande und Dritten über die gesetzliche 
Verpflichtung zu der dem ersteren angelonnenen Leistung sind vom Berwaltungsstreit- 
verfahren ausgeschlossen, E. O. V. XIV. 31. # 
*) Bestellt der Amtsausschuß keinen besonderen Vertreter, so wird er nach §F. 55 
durch den Amtsvorsteher vertreten. 
4) So beispielsweise die Strafen für Verletzung der Gesindedienstpflichten, die 
nach §. 5 Ges. 24. April 1854 (G. S. S. 214) zur Ortsarmenkafse, Geldstrafen 
wegen Feld- und Weidefrevel, die gemäß §. 47 Feldpolizeiordn. 1. Nov. 1847 zur 
Gemeindekasse, bezw. zur Polizeikasse der außerhalb eines Gemeindebezirks stehenden 
Ortschaft fließen. Bergl. 8. 8 Ges. 5. März 1843 (G. S. S. 105) über die Aus- 
übung der Waldstrenberechtigung. 
5) Die von den Landräthen festgesetzten Geldstrafen fließen zur Staatskasse, Res. 
12. Dez. 1874 (M. Bl. S. 2).
        <pb n="1079" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1073 
Fünfter Abschnitt. Von dem Amt des Landraths. 
Landrath. 
a) Ernennung desselben. 
§. 74. Der Landrath wird vom Könige ernannt. 
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes 
geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grund- 
besitz oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag zu bringen. 
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Per- 
sonen, welche - 
1. die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justizdienste erlangt 
haben, welche · · „ 
2. dem Kreise seit mindestens einem Jahr durch Grundbesitz oder Wohnsitz 
angehören, und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeit- 
raumes, entweder 
a) als Referendare 1) im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und 
Verwaltungsbehörden 
oder 
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden 2) Kreises, des Bezirkes 
oder der Provinz, jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder 
als Mitglieder von Kreiskommissionen 
thätig gewesen sind. — 
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann zu den 2b) bezeichneten Personen 
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei 
Jahren in Anrechnung gebracht werden. 
b) Stellvertretung desselben. 
§. 75. Behufs Stellvertretungs) des Landrathes werden von dem Kreis- 
tage aus der Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte") auf je sechs 
41) Der betreffende Referendar muß während eines vierjährigen Zeitraumes bei 
den Gerichten und Verwaltungsbehörden thätig gewesen sein, nicht bloß bei den Ge- 
richten oder bei den Verwaltungsbehörden. 
2) Das Wort „betreffend“ bezieht sich nicht nur auf den Kreis, sondern auch 
auf den Bezirk und die Provinz. Abg. H. Sten. Ber. 1880/81 S. 1874. Selbst- 
verwaltungsämter sind die Aemter der Amtsvorsteher, der gewählten Mitglieder der 
Kreisausschüfse, Bezirksausschüsse, Provinzialräthe und Provinzialausschüsse. 
2) Der §. 75 entspricht der bisherigen Anordnung, daß die Regierungen die 
Stellvertretung der Landräthe in Berhinderungsfällen niemals über 14 Tage hinaus 
den Kreissekretären anvertrauen dürfen und daß bei einer Berhinderung von längerer 
Dauer, sowie bei eintretender Vakanz die Stellvertretung einem Kreisdeputirten über- 
tragen werden muß, Res. 10. Mai 1831 (M. Bl. 1841 S. 314). 
Die Stellvertretung des Landrathes kann nicht bloß einem der Kreisdeputirten, 
sondern auch einem Königlichen Beamten übertragen und dieser Stellvertreter des 
Landrathes auch mit der Leitung der Wahl der Kreistagsabgeordneten in den Wahlver- 
Inden der größeren Grundbesitzer beauftragt werden, Erk. 17. Mai 1883 (E. O. B. 
Die Regierungen find bei der Auswahl des Kreisdepntirten, dem sie die Stell- 
vertretung des verhinderten Landrathes übertragen wollen, nicht beschränkt; sie sind 
nicht verpflichtet, sie dem ältesten Kreisdeputirten zu übertragen, Res. 9. Jan. 1876 
und 24. Okt. 1877. 
4) Es empfiehlt sich, zu Kreisdeputirten vorzugsweise Mitglieder des Kreisaus- 
schusses zu wählen, die Gelegenheit gehabt haben, sich mit den Geschäften des letzteren 
vertraut zu machen, Res. 7. Sept. 1873 (Decker, Kr. O. S. 166). 
Die Kreisdepurirten erhalten für die Verrichtung von Dienstgeschäften in Ver- 
tretung des Landrathes außerhalb der landräthlichen Kreise Diäten und Reisekosten 
nach den für Räthe der vierten Rangklasse bestimmten Sätzen, Res. 14. Juli 1874 
M. Bl. S. 226). Vertreten fie den Landrath innerhalb des Kreises, so erhalten sie 
6 Mark Diäten pro Tag und zwar auch dann, wenn sie am Sitze des Landraths= 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 68
        <pb n="1080" />
        1074 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Jahre!) gewählt. Dicselben bedürfen der Bestätigung des Ober-Präsidenten. 
Sie sind von dem Landrathe zu vereidigen. 
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär:) als Stellvertreter 
eintreten. 
e) Amtliche Stellung desselben. 
§. 76. Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte 
der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des 
Kreistages und des Kreisausschuses die Kommunalverwaltung des Kreises. 
d) Rechte und Pflichten desselben. 
§. 77. Soweit die Rechte und Pflichten des Landrathes nicht durch das 
gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden 
Vorschriften auch ferner sein Bewenden?#). 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1074. 
amtes wohnen, Res. 29. Okt. 1874 (M. Bl. 1875 S. 65). Durch die Bestellung 
zum Vertreter sind sie zur Ausübung des Amtes in vollem Umfange berufen und 
deshalb auch als Polizeibeamte im Sinne von §F. 17, 6 zu erachten, E. O. B. XXV. 
20; desgl. im gleichen Falle die Kreissekretäre, E. O. B. XIII. 78. 
1) Diejenigen Personen, die außerhalb eines Kollegiums ein unbesoldetes Amt 
in der Verwaltung des Kreises — als Gemeinde-Borsteher, Schöffen, Amtsvorsteher, 
Kreisdeputirte — führen, find ohne Rücksicht anf die Amtsdaner ihrer Borgänger für 
die im Gesetze bestimmte Zeit von sechs Jahren (ss. 24, 56, 75 der Kreis-Ordnung) 
zu wählen bezw. zu ernennen, Res. 5. März 1876 (M. Bl. S. 110). 
2) Der Kreissekretär kann den Landrath nicht als Borsitzenden des Kreisaus- 
schusses (S. 136) oder des Kreistages (§. 118) vertreten. Ebenso kann er nicht über 
Gelder quittiren, die dem Landrathe nicht zu einem dienstlichen Zwecke, sondern etwa 
zur Deckung einer auf Grund von Dienstvorschriften bestrittenen Auslage zugehen, 
Res. 4. Okt. 1888 (M. Bl. S. 177). 
Der Richter hat nicht zu prüfen, ob eine von dem Kreissekretär nach dem Ges. 
23. April 1883 erlassene Strafverfügung gemäß §. 75 Abs. 2 zu Recht unterzeichnet 
ist, Erk O. Trib. 3. Sept. 1879 (J. M. Bl. S. 459). 
2) Wegen der Befugniß des Landrathes in die Funktionen des Amtsvorstehers 
einzugreifen, vergl. Anm. zu §. 57 Abs. 4 und Anm. 4 S. 1065 — über seine 
Befugniß zum Erlaß von Polizeiverordnungen §. 142 L. B. G. 
Der in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 7. Februar 1882 gestellte 
Antrag, die zum Kreisverbande gebörigen Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern 
von der Ueberwachung ihrer Polizeiverwaltung durch den Landrath zu eximiren, 
wurde abgelehm, Sten. Ber. S. 1615. Der Landrath hat als solcher die gesammte 
Volizeiverwaltung im Kreise zu überwachen; er kann kraft seiner Aufsichtsstellung 
Funktionen der Orstpolizeibehörden an sich ziehen, Erk. O. B. G. 27. Jan. 1886 
(I. 119.); vergl. Res. 15. März 1874 (M. Bl. S. 103); Grenze zwischen Polizei- 
und Kommunalaufsicht E. O. B. XX. 65. Eingreifen in ortspolizeiliche Funktionen 
oben Anm. 4 S. 1065. 
Als Polizeiaufsichtsbehörde im Kreise und dessen einzelnen Verbänden ist der Land- 
rath auch befugt, der Ortspolizeiverwaltung kreisangehöriger Städte Anweisungen über 
Handhabung der Gesundheitspolizei, insbesondere auch über die Schließung von 
Schulen zur Berhütung der Berbreitung ansteckender Krankheiten zu ertheilen. Die 
Nichtbefolgung solcher Vorschristen ist disziplinarisch strafbarer Ungehorsam, E. O. V. 
XXXlI. 433. 
Der Landrath hat bei Beschwerden gegen die polizeilichen Verfügungen der 
Ortepolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, 
deren Einwobnerzahl bis zu 10,000 Einwohnern beträgt, Entscheidung zu treffen, 
§. 127 L. V. G. 
Die Landräthe find auch in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Kreisausschüsse 
der Aufsicht und Disziplin der Regierungs-Präsidenten unterworfen. Den Ver- 
waltungsgerichten stehen Disziplinarbefuguisse gegenüber den Vorsitzenden der Kreis- 
ausschüsse nicht zuz sie haben, wenn diese die von ihnen innerhalb ihrer Zuständigkeit
        <pb n="1081" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1075 
Demgemäß hat der Landrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung 
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken 
zu überwachen. 
§. 78. (Fortgefallen.) 
Sechster Abschnitt. Vom diem Zwangsverfahren der Behörden 
des Kreises. 
§§. 79—83. (Fortgefallen.) 
Dritter Titel. Von der Bertretung und Berwaltung des Kreises. 
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung!) des Kreistages. 
Zahl der Mitglieder des Kreistages. 
§. 84. Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche 
unter Ausschluß der in dem aktiven Militärdienste stehenden Personen 25,000 
oder weniger Einwohner haben, aus 25 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr 
als 25,000 bis zu 100,000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 5000 und 
in Kreisen mit mehr als 100,000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl 
Überschießende Vollzahl von 10,000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu. 
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten. 
85. Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei 
Wahlverbände gebildet und zwar: 
a) der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer), 
b) der Wahlverband der Landgemeinden und 
Wc) der Wahlverband der Städte. 
In Kreisen, in welchen keine Stadtgemeinde vorhanden ist, scheidet der 
Wahlverband der Städte aus. 
Für Kreise, welche nur aus einer oder mehreren Städten bestehen, gelten 
ie Vorschriften der §§. 169 und 171—175 dieses Gesetzes. 
Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer 3. 
§. 86. Der Wahlverband der größerens ländlichen Grundbesitzer besteht 
aus allen denjenigen zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grund- 
— — 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1074. 
ertheilten Anweisungen nicht befolgen, die Regierungs-Präsidenten zum Eirschreiten 
än veranlassen, Res. 8. Aug. 1874 (M. Bl. S. 171) und §. 18 L. V. G. 
Die Landräthe haben für Reisen innerhalb des Kreises zur Ausführung von Ge- 
schäften, die zur Kompetenz des Kreisausschufses gehören (beispielsweise für die Vor- 
nahme von örtlichen Revifionen der Standesamis-Verwaltung) Diäten und Reisekosten 
nicht zu liquidiren, Res. 6. Jan. 1876 (M. Bl. S. 14). 
41) Vergl. Instr. 10. März 1873 (M. Bl. S. 81) und Res. 1. Mai, 21. Juli 1876 
(M. Bl. S. 121 und 223) und 2. Mai 1888 (M. Bl. S. 103), betr. die Auf- 
stellung der Listen der Wahlberechtigten, die Feststellung der Zahl der Mitglieder des 
Kreistages, die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
und die Ausführung der Wahl der Kreistagsabgeordneten. — Stellung des Ver- 
waltungerichters gegenüber den Vorschriften der Kr. O. und der Instr. 10. März 1873, 
C. O. B. IV. 5, VI. 147, VIII. 119, XVII. 4, XIX. 1. 
:2) Die in dem für drei Jahre aufgestellten Verzeichnisse der Mitglieder des Wahl- 
verbandes der größeren Grundbesitzer aufgeführten Wahlberechtigten sind zur Ausübung 
des aktiven Wahlrechts nicht mehr befugt, wenn nach Abschluß jenes Verzeichniffes 
m Laufe der dreijährigen Periode ihre Eigenschaft als Großgrundbesitzer des Kreises 
in Fortfall gekommen ist, Erk. 2. Juli 1888 (E. O. V. XVI. 1). 
3) Die kommunale Beziehung und Bedeutung des Grurdbesitzes kommt in 
68“
        <pb n="1082" />
        1076 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
besitzern, mit Einschluß der juristischen Personen, Aktiengesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche von ihrem gesammten, auf dem 
platten Lande innerhalb des Kreises belegenen Grundeigenthume den Betrag 
von mindestens 225 Mark an Grund= und Gebäudesteuer !) entrichten, be- 
ziehungsweise zu entrichten haben würden, wenn sie nach Maßgabe der Gesetze 
vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 253 und 317) zur Grund= beziehungsweise Ge- 
bäudesteuer veranlagt wären. 
Nach Erlaß der Provinzialordnung bleibt den Provinzialvertretungen 
überlassen, für ihre Provinz oder auch für einzelne Kreise derselben den Betrag 
von 225 Mark auf den Betrag von 300 Mark zu erhöhen oder bis auf den 
Betrag von 150 Mark zu ermäßigen. 6. 
Für einzelne Kreise der Provinz Sachsen darf diese Erhöhung bis zu dem 
Betrage von 450 Mark erfolgen. 6 
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer treten diejenigen 
Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf dem 
platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen 
in den Klassen 1 und II2) der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt 
find (§. 14 Abs. 4). 
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden. 
§. 87. Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt: 
1. sämmtliche Landgemeinden des Kreises; 
2. sämmtliche Besitzer selbständiger:) Güter mit Einschluß der juristischen 
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Lkiche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (§. 86) ge- 
ören; 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1075. 
diesem Wahlverbande nur insofern in Betracht, als die Grundstücke innerhalb des 
Kreises gelegen sein müssen und daher mit Kreisabgaben belegt werden können und 
daß sie nicht zu städtischen Gemeindebezirken gehören dürfen, im Uebrigen ist es un- 
wesentlich, ob die Grundstücke Landgemeinden oder Gutsbezirken oder beiden zugleich 
angehören, oder auch kommunalfrei sind, Erk. O. V. G. 8. Nov. 1876 (E. I. 117). 
1) Es genügt ein Grundeigenthum, wofür 225 Mk. an Grundsteuer o der an 
Gebäudesteuer entrichtet werden, Erk. O. B. G. 8. Jan. 1880 Nr. II. 196. 
2) §. 80 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891. Unter „Bergwerksbesitzern“ find 
auch Berggewerkschaften inbegriffen, Res. 15. Dez. 1886. 
*) Mit dem Ausdruck selbständige Güter hat nicht die wirthschaftliche, sondern 
die kommunale Selbständigkeit ausgedrückt werden sollen. Die Frage, wer bei Zer- 
stückelung von Gutsbezirken in größerem Maßstabe, als Restgutsbesitzer und als 
Träger der öffentlichen Rechte und Pflichten des Gutsbezirkes anzusehen ist, läßt sich 
nur nach den in jedem konkreten Falle obwaltenden besonderen Berhältnissen ent- 
scheiden. Keinesfalls aber kann den Besitzern der Trennstücke gestattet werden, einen 
besonderen Repräsentanten für die Ausübung des Wahlrechtes zum Kreistage zu 
wählen, Res. 10. März 1873. Art. 3 Nr. 8 der Instr. 
Ausnahmsweise können bei der Zerstückelung von Gutsbezirken auch aus solchen 
Theilstücken, die weniger als 225 Mk. an Grund= und Gebändesteuer (. 86 oben) 
entrichten, selbständige Gutsbezirke gebildet werden, wenn die Nathwendigkeit einer 
anderweiten kommunalen Regelung ländlicher Besitzungen durch das öffentliche Inter- 
esse bedingt wird und ihre Vereinigung mit einem Gemeindebezirke im Hinblick auf 
die örtliche Lage und die sonst in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse unthunlich 
ist, Res. 20. März 1888 (M. Bl. S. 102). 
Unter selbständigen Gütern im Sinne des §. 87 sind kommnnalrechtlich-selbständige 
Gutsbezirke zu verstehen. Die Besitzer von Abzweigungen selbständiger Güter und 
von kommunalfreien Grundstücken find überhaupt nicht stimmberechtigt, Erk. O. V. G. 
13. Okt. 1876 (E. 1. 109). 
Sind in Folge von Abverkäufen und Zerstückelungen in einem selbständigen 
Gutsbezirke mehrere Besitzer vorhanden, so ist in das Verzeichniß nur der Besitzer des 
Restgutes mit der auf das letztere entfallenden Grund= und Gebäudesteuer aufzu- 
nehmen, Art. 3 der Instr. 13. Dez. 1872 (M. Bl. 1873 S. 89).
        <pb n="1083" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1077 
3.z diejenigen Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer 
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen in den Klassen I und II unter dem Mittelsatze 
veranlagt sind. 
Bildung des Wahlverbandes der Städte. 
# . 88. Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadtgemeinden des 
eises. 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände. 
S§. 89. Die nach §. 84 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe 
seiner Bevölkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf 
die drei Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und 
der Städte nach folgenden Grundsätzen vertheilt: 
1. Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Bevölkerung 1), wie dasselbe durch die letzte 
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl der 
städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, in 
welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl aller 
Abgeordneten nicht übersteigen. 
2. Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl 
der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grund- 
besitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. 
§. 90. Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der 
größeren Grundbesitzer Wahlberechtigten (§. 86) in einem Kreise unter der 
ihrem Verbande nach §. 89 zukommenden Abgeordnetenzahl 2), so wählt dieser 
Verband nur so viele Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die 
demselben hiernach abgehende Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der 
andgemeinden zu. 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden 
Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke. 
§#. 91. Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden 
zu wählenden Abgeordneten werden, unter möglichster Anlehnung an die Amts- 
bezirke, in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung Wahl- 
bezirte gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu 
vollziehen hat. 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten 
auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von 
Städtewahlbezirken. 
A. §. 92. Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu 
wählenden Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises 
nach Maßgabe der Seelenzahl vertheilts). 
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach 
. . 
1) D. h. der ortsanwesenden Civil-Bevölkerung, Instr. 10. März 1873 
Trt. 4 und Nr. 11 zu Art. 5 (M. Bl. S. 84) Vgl. auch Erk. O. V. G. 13. Juni 
1893 (Pr. V. Bl. XV. 13). 
b :) Die Zahl der zu Wählenden darf nach §. 90 nicht die Zahl der Wahlbe- 
erechtigten übersteigen, E. O. B. XVII. 16. 
3) Zu diesem Behufe wird zunächst durch Division mit der Zahl der städtischen 
Abgeordneten in die Gesammteinwohnerzahl aller Städte die auf einen Abgeord- 
neten fallende Einwohnerzahl und sodann durch Division mit dieser Zahl in die 
evölkerungszahl der einzelnen Städte bezw. Städtewablbezirke die jeder bezw. jedem 
* lebteren zukommende Zahl von Abgeordneten ermittelt. Wegen der Bruchtheile 
gl. §. 93.
        <pb n="1084" />
        1078 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
nicht je ein Abgeordneter fällt, so werden die Städte behufs der Wahl mindestens 
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. 
Ist in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vor- 
handen, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben 
würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen. 
Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten 
ergebenden Bruchtheile. 
§. 93. Ergeben sich bei den nach Maßgabe der §§. 89—92 des Gesetzes 
vorzunehmenden Berechnungen Bruchtheile 0, so werden dieselben nur insoweit 
berücksichtigt, als sie ½ erreichen oder übersteigen. 
Uebersteigen sie ½, so werden sie für voll gerechnet, kommen sie ½ 
leich, so bestimmt das Loos, welchem der bei der Vertheilung betheiligten 
ahlverbände und Wahlbezirke, beziehungsweise welcher Stadtgemeinde der 
Bruchtheil für voll gerechnet werden soll. 
Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer. 
S. 94. Zur Wahl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
zu wählenden Kreistagsabgeordneten treten die zu diesem Verbande gehörigen 
Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter 
dem Vorsitze des Landraths:) zusammen. 
§. 95. Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur Eine Stimme. 
Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme 
führen, ein ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im 
§. 97 Nr. 7 bezeichneten Vertreter. 
§. 96. Das Recht zur persönlichen Theilnahme an den Wahlen (§. 94) 
steht vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§. 97) den- 
jenigen Grundbesitzern, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu, welche 
a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbständig sind. 
Als selbständig wird derjenige angesehen, welcher das 21. Lebens- 
jahr vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu ver- 
fügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung 
entzogen ist; 
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Das Wahlrecht geht verloren, sobald eines der vorstehenden Erfordernisse 
bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruht während der 
Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter- 
suchung 2), wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, 
eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft“) verfügt ist. 
  
1!) Die Bestimmungen des §. 93 finden keine Anwendung auf diejenigen Fälle, 
in denen dem Wahlverbande der Städte, bezw. der in einem Kreise vorhandenen ein- 
zigen Stadt nach der Bevölkerungszahl in Gemäßheit des §. 89 Nr. 1. Satz 2 die 
Hälfte bezw. ein Drittel der Gesammtzahl aller Abgeordneten zufällt, Art. 5 Instr. 
10. März 1873. 
Vgl. Art. 7 Instr. 10. März #11873 (M. Bl. S. 814); Res. 1. Mai 1876 
(M. Bl. S. 121), 21. Juli 1876 (M. Bl. S. 223) und 2. Mai 1888 (M. 
Bl. S. 103). 
2) Seine Vertretung bei der Wahl ist nur durch Personen statthaft, die durch die 
bestehende Behördenorganisation gesetzlich zur Vertretung des Landrathes als solche 
in Behinderungsfällen berufen sind, E. O. V. III. 60, X. 24. Bergl. Anm. 
zu §. 104. 
3) Diese beginnt mit dem Beschlusse auf Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß 
§§. 196 ff. Str. Pr. O., Erk. 13. Sept 1889 (E. O. V. XVIII. 1). 
) Die Schlußworte des §. 96 der Kreis-Ordnung: „wenn die gerichtliche Haft 
verfüge iste siud nur von der gerichtlichen Untersuchungshaft zu verstehen, E. O. 
V. XXII. 16.
        <pb n="1085" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1079 
§. 97. Durch Stellvertretung 1) können sich an den Wahlen betheiligen: 
1. der Staat durch einen Vertreter aus der Zahl seiner Beamten, seiner 
Domänenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 
2. juristische Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien durch einen Pächter oder mit Generalvollmacht versehenen Ad- 
ministrator eines im Kreise belegenen größeren Gutes 2), oder durch 
einen Vertreter aus der Zahl der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 
Korporationen sind befugt, sich nach Maßgabe ihrer Statuten oder 
Verfassungen vertreten zu lassen 2); 
3. Eltern, durch ihre Söhne 9, welchen sie die Verwaltung s) selbständiger ) 
Güter dauernd übertragen haben; 
4. unverheirathete 7) Besitzerinnen durch Vertreter aus der Zahl der länd- 
lichen Grundbesitzer des Kreises; 
5. die Mitglieder regierender Häuser s) durch ein Mitglied ihrer Familie 
oder einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter 
oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 
6. die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthums (§. 86) 
durch einen Mitbesitzer), beziehungsweise die Theilnehmer eines gewerb- 
lichen Unternehmens durch einen derselben; 
— — —— — —— — 
1) Die Vorschriften über Stellvertretung sind als Ausnahmen strikte zu inter- 
pretiren, E. O. V. XIII. 34. Diejenigen, die als Stellvertreter in einem Wahl- 
verbande der größeren Grundbesttzer oder der Landgemeinden ein Wahlrecht ausüben, 
find zugleich als Kreistagsabgeordnete wählbar gemäß §. 106, E. O. V. III. 21, 
Instr. Art. 13 Nr. 3. 
Die Bollmachten können mangels anderer Bedenken des Wahlvorstandes nicht 
schon deshalb für ungültig erklärt werden, weil sie nicht beglaubigt sind, da das 
Gesetz eine solche Beglaubigung nicht unbedingt verlangt. — Weder der dem Wahbl- 
verbande der Landgemeinden angehörende Besitzer eines selbständigen Gutes, noch 
der Wahlmann einer Landgemeinde wird dadurch, daß er bereits bei den Wahlen in 
lenem Verbande das entsprechende Wahlrecht ausübte, rechtlich behindert, demnächst 
auch noch ein solches als Stellvertreter bei den Wahlen in dem Verbande der 
größeren ländlichen Grundbesitzer auszuüben, E. O. V. XXIX. 1. 
½2) Ein größeres Gut im Sinne des §. 97 Nr. 2 bedeutet weder einen selb- 
ständigen Gutsbezirk noch ein größeres Grundeigenthum im Sinne des §. 86, sondern 
nur ein größeres Besitzthum, das sich thatsächlich als ein wirthschaftlich selbständiges, 
geschlossenes darstellt und um dieser Eigenschaft willen im Sprachgebrauch des ge- 
wöhnlichen Lebens ein „Gut“ genannt wird, Erk. O. V. G. 23. Jan. 1879 (E. 
V. 4). Ein Mühlenetablissement, dessen Werth nicht in Grund und Boden, sondern 
hauptsächlich in den dem Gewerbebetriebe dienenden Gebäuden, Mühleneinrichtungen 
und Maschinen liegt, ist nicht als großes Gut anzusehen, Erk. O. V. G. 18. Febr. 
1890 (Pr. V. Bl. XII. 14). 
3) Doch müssen die Vertreter im Kreise Wohnsitz oder Grundeigenthum besitzen, 
Erk. 7. Febr. 1893 (E. O. V. XXIV. 23). 
4!) Söhne, nicht auch Enkel, Erk. O. V. G. 6. Okt. 1877. 
5) Die obige Vorschrift findet nur im Falle der Verwaltung, nicht auch in dem 
der Verpachtung Anwendung, E. O. B. III. 64, und zwar muß die ganze Ver- 
waltung des Gutes (als eines einheitlichen Ganzen) übertragen sein, Erk. O. V. G. 
22. April 1893 (Pr. V. Bl. XV. 71). 
6) D. h. selbständig im Sinne des §. 87 Nr. 2, vergl. Anm. 3 dazu. 
7) Also auch Wittwen, E. O. V. XIII. 29. 
5) Im Falle des §. 97 Nr. 5 ist das wahlberechtigte Mitglied eines regierenden 
Haufes nicht genöthigt, die Vollmacht selbst auszustellen; das Recht zur Bevoll- 
mächtigung kaun vielmehr von derjenigen Behörde ausgeübt werden, welche nach der 
Jerfassung des betreffenden Regentenhauses zur Verwaltung des, die Berechtigung 
zur Betheiligung an den Kreistagswahlen begründenden, Grundbesitzes berufen ist, 
Erk. C. V. G. 3. März 1881 Nr. II. 373. 
*) Wenn ein Gut einen Gutsbezirk bildet und in mehrere Antheile getheilt ist, 
von denen jeder sich im alleinigen und ausschließlichen Eigenthum je eines der An- 
—
        <pb n="1086" />
        1080 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
7. Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, können durch ihren Ehe- 
mann 1½), Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevor- 
mundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. 
Wird die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen 
geführt, so kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 
erfolgen, 
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren 
Sitz haben und die unter Nr. 3—7 genannten Berechtigten Angehörige des 
Deutschen Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in 
dem Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum 
besitzen. Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der §. 96 
für die Wahlberechtigung vorschreibt. 
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden. 
§. 98. In jedem Wahlbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden 
wird die Wahlversammlung gebildet: 
1. durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden; 
2. durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbständigen :) Güter, 
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 86) gehören; 
3. durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen 
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen in der Klasse I der Gewerbesteuer unter dem 
Mittelsatz veranlagt find. 
Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die 
Bestimmungen der §§. 95—97 Anwendung. 
§. 99. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei 2) oder mehrere Güter 
(§. 98 Nr. 2), deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäude- 
steuer veranlagt ist, so werden die Besitzer derselben nach Anordnung des 
Kreisausschusses dergestalt zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß 
auf jede Stimme, soweit möglich, ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 
60 Mark entfällt. 
Der Kreisausschuß regelt die Art“), in welcher das Kollektivstimmrecht 
ausgeübt wird. 
  
Zu Anmerkung 9 auf S. 1079. 
theilsbesitzer befindet, so kann einer der letzteren als Stellvertreter gemäß §. 97 Nr. 6 
nur fungiren, wenn sein Antheilgut mindestens 225 Mark Grund= und Gebäude- 
steuer aufzubringen hat, Erk. O. V. G. 8. Nov. 1876 (E. I. 117). 
1) Eine Betheiligung der Ehefrau durch einen anderen Stellvertreter als ihren 
Ehemann ist nicht statthaft, E. O. B. XIII. 29. 
2) D. h. selbständige Gutsbezirke, vergl. Anm. zu §. 87. 
2) Sind nur zwei selbständige Güter, deren jedes zu weniger als 60 Mark 
Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, in einem Wahlbezirk vorhanden, so wird 
am zweckmäßigsten das Kollektivstimmrecht alternirend ausgeübt, event. entscheidet das 
Loos. Sind drei oder mehrere solcher Güter vorhanden, so haben die Besitzer vor 
jeder Wahl einen aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit zur Ausübung 
des Wahlrechts zu bestimmen. Wenn in diesem letztgedachten Falle von den be- 
theiligten Gütern an Grund= und Gebäudesteuer 120 Mk. oder mehr aufkommt, so 
haben die Besitzer zwei oder mehrere aus ihrer Mitte zu wählen, so daß auf jede 
Stimme soweit möglich ein Steuerbetrag von 60 Mk. entfällt. Befindet sich in dem 
Wahlbezirk nur ein solches Gut, so ist der Besitzer berechtigt, für sich allein eine 
Stimme zu führen. 
In gleicher Weise find die in einem Wahlbezirk vorhandenen zwei oder mehreren 
Gemeinden, deren jede weniger als 60 Mk. an Grund= und Gebäudesteuer entrichtet 
und weniger als 100 Einwohner zählt (s. 101) zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen 
zu vereinigen, Res. 10. März 1873 Art. 6 (M. Bl. S. 92). Die Bereinigung 
zu Kollektivstimmen erfolgt durch den Kreisausschuß, III des Res. 23. Juli 1876. 
4) In den Fällen der §§. 99 Abs. 2 und 101 findet bei Anfechtung der Be-
        <pb n="1087" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1081 
§. 100. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden: 
1. von weniger als 400 Einwohuern durch einen Wahlmann, 
2. von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei, 
3. von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei, 
4. von 1200 und weniger als 2000 Einwohnern durch vier, 
5. von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahlmänner, 
und für jede fernere Vollzahl von 1000 Seelen durch einen ferneren 
Wahlmann. 
Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversamm- 
lung, in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeinde- 
vertretung besteht oder eingeführt wird, von der letzteren und dem Gemeinde- 
vorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch absolute 
Stimmenmehrheit gewählt. 6 
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beige- 
fügten Wahlreglements. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeindever- 
sammlung sind diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grund- 
besitzer gehören. 
§. 101. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Ge- 
meinden 1), deren jede weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer ent- 
richtet:) und weniger als 100 Einwohner zählt, so werden dieselben nach An- 
ordnung des Kreisausschusses in gleicher Weise, wie die Besitzer der im S. 99 
gedachten Güter, zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt. 
§. 102. Wer als Besitzer eines selbständigen Guts, als Gewerbe- 
treibender oder Bergwerksbesitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbande 
der Landgemeinden persönlich berechtigt ist (§. 98 Nr. 2 und 3), darf die auf 
ihn gefallene Wahl als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er 
die Wahl an, so ist er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt. 
Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer 
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbande der 
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 
§. 103. Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der 
zu dem letzteren gehörigen selbständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerb- 
treibenden und Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landraths oder 
in dessen Auftrage eines Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu 
bestimmenden Wahlorte behufs der Wahl des Kreistagsabgeordneten zusammen. 
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise 
Städtewahlbezirken. 
§. 104. Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in den- 
jenigen Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen 
haben, durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beziehungs- 
weise das bürgerschaftliche Repräsentantenkollegium 2), welche zu diesem Behufe 
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt 
werdenh. 
—— 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1080. 
schlüsse des Kreisausschusses nicht §. 123 L. V. G., sondern §. 178 Kr. O. An- 
wendung, Erk. 11. Juni 1883 (E. O. V. X. 44). 
1) Befindet sich in einem Wahlbezirke nur eine Gemeinde, welche weniger als 
60 Mark an Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und zugleich weniger als 100 Ein- 
wohner zählt, so ist sie gleich den übrigen Gemeinden von weniger als 400 Ein- 
wohnern berechtigt, für sich allein einen Wahlmann zur Abgeordnetenwahl zu ent- 
senden, Res. 10. März 1873 Art. 6. 
:) Bergl. §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern. 
3) Dieser Ausdruck bezieht sich auf die Sonderverfassung der Städte in Neu- 
vorpommern und Rügen. 
4) Eine Wahl ohne vorherige Anordnung des Landrathes ist ungültig; der
        <pb n="1088" />
        1082 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem 
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Magistrat und die Stadtverordneten be- 
ziehungsweise die bürgerschaftlichen Repräsentanten in vereinigter Sitzung auf 
je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung 
des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung des Landraths!) 
an dem von dem Kreisausschusse:) zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der 
Abgeordneten Usammen. 
§. 105. e nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen 
erfolgen2) nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. 
Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten. 
§. 106. Wählbar zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum 
Wahlmanne ist: 
1. im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise gelegenen 
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechts") befindet; 
2. in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land- 
gemeinden. ein jeder seit einem Jahr in dem Kreise angesessene länd- 
iches) Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung 
dieser Verbände ein Wahlrecht') ausübt, und seit einem Jahre in dem 
Kreise einen Wohnsitz hat. 
Für die Wählbarkeit', zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die 
im §. 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten. 
§. 107. Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl- 
— 
  
Ô e 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1081. 
Magistrat ist zur selbständigen Bornahme einer Wahl nicht befugt, Erk. O. B. G. 
16. März 1895 Nr. II. 405. 
!) Die Wahl der Kreistagsabgeordneten in den Städtewahlbezirken ist ungültig, 
wenn sie unter dem Vorsitz eines Anderen, der nicht Landrath des Kreises ist oder 
nicht durch die bestehende Behördenorganisation zur Vertretung des Landraths als 
solchen in Behinderungesfällen nach §. 75 berufen ist, stattfindet, E. O. V. III. 64, X 24. 
2) Die Bestimmung des Wahlortes durch den Kreisausschuß bildet eine wesentliche 
Lorauesetzung für die Rechtsgültigkeit des Wahlaktes, Erk. 11. Mai 1885 (E. O. 
JlI. 11). 
3) Die Vorschrift des §. 105 findet auch auf die Wahlen im Wahlverbande der 
größeren Grundbesitzer Anwendung. 
!) Der Besitz des Bürgerrechts gilt als besondere Voraussetzung der Wähl- 
barkeit zum Mitgliede des Kreistages, im Wahlverbande der Städte auch für die 
Bürgermeister, Erk. 17. Febr. 1879 (E. O. B. V. 11). 
5) Das Gesetz verlangt als Bedingung der Wählbarkeit im Wahloerbande der 
größeren Grundbesitzer und Landgemeinden entweder einen mindestens einjährigen 
Besitz von Grundeigenthum oder die Ausübung eines Wahlrechtes in einer Ver- 
sammlung der in §. 106 Nr. 2 bezeichneten Verbände, verbunden mit einem ein- 
jährigen Wohnsitz im Kreise, Erk. O. V. G. 22. Dez. 1877 (E. III. 35). Für die 
ländlichen Grundbesitzer ist der persönliche Wohnsitz im Kreise nicht erforderlich, 
Art. 13 Nr. 3 Instr. 10 März 1873. 
6) Dazu sind befugt die in 8§. 86 letzter Absatz, 97 und 98 Nr. 3 und Ss. 41, 
49 ff. L. G. O. 3. Juli 1891 bezeichneten Personen, wenn sie seit einem Jahre einen 
Wohnsitz im Kreise haben, Art. 13 Nr. 3 Instr. 10. März 1873. Diese Borschrift 
findet auch auf Stellvertreter (§. 97) Anwendung, Erk. O. V. G. 28. Nov. 1877 (E. III.21). 
7) So lange Jemand Mitglied des Kreistages ist, kann er nicht von Neuem 
zum Mitgliede für eine Zeit gewählt werden, für die sein altes Mandat noch läuft, 
Erk. O. B. G. 26. Sept. 1877. „Ehrenurührigkeit“ des Gewählten macht die Wahl 
nicht ungültig, Erk. O. V. G. 25. Febr. 1887 Nr. II. 162.
        <pb n="1089" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1083 
verbandes aus ) und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch zwei 
theilbar, so scheidet das erste Mahl die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste 
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath 
auf dem Kreistage zu ziehen hat. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen 2) der Kreistagsabgeordneten. 
§. 108. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden 
alle drei Jahre im Monat Novembers) statt, sofern nicht durch statutenmäßige 
Anordnung seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die 
Wahlen in dem Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem 
Verbande der größeren Grundbesitzer. . 
Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, 
Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende 
gewählt war?y. 
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken J) die Wahl von Wahl- 
männern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§S. 100 und 104), erfolgt die- 
  
1) Unter Jahren im Sinne der §S§. 107 und 133 find Kalenderjahre zu ver- 
stehen. Jedes Kalenderjahr, in welchem ein Mitglied des Kreistages oder Kreisaus- 
schusses im Amte gestanden hat, ist als volles Jahr anzusehen, Res. 26. Jan. 1887. 
Staatsbeamte bedürfen zur Uebernahme des Mandates als Kreistagsabgeordnete 
der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde nicht, müssen aber behufs Theilnahme 
an den Kreistagesitzungen rechizeitig Urlaub nachsuchen; dieser soll aber nur versagt 
werden, wenn dies in Umständen, die die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten 
als durchaus nothwendig erscheinen lassen, seine Rechtfertigung findet, Res. 24. Nov. 1873 
(M. Bl. 1874 S. 94). 
Die Ausloosfung ist ebenfalls anzuwenden, wenn die Aenderung der Seelenzahl 
eine anderweite Vertheilung der Zahl der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
nöthig macht und in Folge davon einzelne Abgeordnete eines Wahlverbandes vor 
Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode ausscheiden müssen. Vergl. Erk. 14. Juni 1880 
(E. O. V. VI. 71) und Res. 2. Mai 1888 (M. Bl. S. 103). 
2) Die nach §. 110 aufgestellten Verzeichnisse gelten für die in §. 110 gedachte 
dreijährige Periode. Die Wählerliste ist lediglich auf Grund dieses Verzeichnisses 
aufzustellen; eine Eintragung von Personen, die nicht im Verzeichnisse stehen, entbehrt 
der gesetzlichen Grundlage. Berichtigungen des Verhältnisses im Lauf der dreijährigen 
Periode dürfen auch bei eingetretenem Zuzug oder Wechsel im Besitze der selb- 
ständigen Gutsbezirke nicht vorgenommen werden und es können in Folge dessen die 
Besitzuachfolger eine Zeit lang von dem ihnen an sich gebührenden Wahlrechte aus- 
geschlossen bleiben, E. O. B. VIII. 46 und 47, M. Bl. 1882 S. 83, IX. 18, XVI. 7. 
3) Finden die Wahlen nicht im November, sondern später statt, so ist das nur 
ein formeller Febler, welcher Ungültigkeit nicht nach sich zieht, Erk. O. V. G. 
16. Febr. 1892 (E. O. V. XXII. 1). 
!) In allen drei Wahlverbänden sind die Wahlen ohne ausdrückliche Anordnung 
des Landrathes ungültig, Erk. O. V. G. 16. März 1895 Nr. II. 405; eine Aenderung 
Pee. PFrrübeilungsplanes zwischen der früheren und der Neuwahl ist zulässig, E. O. V. 
I. 9. 
5) Bei der Ersatzwahl für den Kreistagsabgeordneten in städtischen und ländlichen 
Wahlbezirken sungiren nach §. 108 Abs. 4 die früheren Wahlmänner weiter; neue 
Wahlmänner sind nur in solchen Fällen zu wählen, in denen die früheren Wahl- 
männer durch Tod, Weggiehen oder auf sonstige Weise ausgeschieden oder Wahl- 
männerversammlungen nicht zu Stande gekommen oder für ungültig erklärt worden 
find, Res. 10. Aug. 1887 (M. Bl. S. 209), E. O. V. XVII. 28. 
Die früher für die Wahl der Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der Groß- 
grundbesitzer geltenden Vorschriften über die Frist bei Ladung der Wähler, die An- 
eraumung des Wahltermins und die Zwischenzeit zwischen diesem und dem für den 
Wahlverband der Landgemeinden angesetzt gewesenen Termine (Art. 14. Instr. 
10. März 1873, Res 1. Mai und 21. Juli 1876) sind außer Kraft gesetzt, Erk. 
3. Dez. 1889 (E. O. V. XIX. 1).
        <pb n="1090" />
        1084 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
selbe aufs Neue vor jeder Wahl, mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen 
die früheren Wahlmänner fungtren. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in 
Thäütigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Einführung der Kreistagsabgeordneten. 
§. 109. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistags- 
abgeordneten treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer 
Termin bestimmt wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres 
an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mit- 
glieder in Thätigkeit. Die Einführung der gewählten erfolgt durch den Vor- 
sitzenden des Kreistages. 
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten. 
4 110. Für jeden Kreis werden alle drei Jahre!) vor jeder neuen Wahl 
der Kreistagsabgeordneten: 
1. ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer: 
gehörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter 
Angabe der im §. 86 enthaltenen Merkmale, 
2. ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen 
Besitzer selbständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden 
und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den §§. 87, 98 und 99 ent- 
haltenen Merkmale, 
3. ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von jeder 
einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme vereinigten 
Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (88§. 100 und 101) 
durch den Kreisausschuß aufgestellt und durch das Kreisblatt, oder wo ein 
solches nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses find binnen einer Frist von 
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß ver- 
öffentlicht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber 
beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klages) bei 
dem Bezirksausschusse statt ?). 
Aufstellung des Vertheilungsplanes. 
§. 111. Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen 
Wahlverbände (§§. 89 und 90), die Bildung von Wahlbezirken für die Land- 
gemeinden und die zum Verbande derselben gehörigen selbständigen Gutsbezirtke, 
  
1) Für diesen Zeitraum bilden die Berzeichnisse insofern die unmittelbare Grund- 
lage jedes Wahlverfahrens, als neue Berechtigte, z. B. Besitznachfolger, dem Kreise 
der durch das Verzeichniß nachgewiesenen Wahlberechtigten nicht hinzutreten können, 
E. O. V. VIII. 42, XVI. 7. Sind jedoch innerhalb der 3 Jahre die Vorbedingungen 
für die Aufnahme in das Verzeichniß fortgefallen, so hat damit auch das Wahlrecht 
aufgehört, E. O. V. XVI. 1. 
:) Der Fiskus ist bei Aufstellung des in §. 110 Nr. 1 gedachten Berzeichnisses 
in Bezug auf seinen gesammmen, auf dem platten Lande innerhalb des Kreises be- 
legenen Besitz von Domänen, Forsten und sonstigen kreisabgabenpflichtigen fiskalischen 
Liegenschaften und Gebänden nur als ein Besttzer zu betrachten, Instr. 10. März 1873 
Art. 2 (M. Bl. 1873 S. 89). · 
2) Gegen den Kreisaueschuß, E. O. V. XVII. 24. Ein rechtswidriger Beschluß 
kaun auch vom Landrathe gemäß 8. 178 Kr. O. beanstandet werden, E. O. B. 
XVI. 16. 
4) Die Wahlen dürfen erst nach Ablauf dieser Frist bezw. nach rechtskräftiger 
Entscheidung über die erhobenen Klagen und Berufungen resp. nach Ablauf der 
Einspruchsfristen gegen die Wählerlisten und gegen die Bertheilung der Kreistags- 
abgeordneten statfinden, Res. 21. Juli 1876 zu IV (M. Bl. S. 225) und 2. Mai 
1888 zu V (M. Bl. S. 103). Bergl. jedoch auch E. O. B. XX. 9. Die Auf- 
stellung und Berichtigung der Wahlverzeichnisse ist eine Kommunalangelegenheit des 
Kreises im Sinne des §. 178.
        <pb n="1091" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1085 
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeord- 
neten der Landgemeinden auf dieselben (§. 91), ingleichen die Vertheilung der 
städtischen Abgeordneten auf die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung 
von Städtewahlbezirken (§. 92), erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses 
durch den Kreistag, und ist durch das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. * 
§. 112. Die nach den Vorschriften des §. 111 festgestellte Vertheilung 
der Abgeordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeit- 
raum von je 12 Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf) wird sie durch den 
Kreisausschuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über 
die etwa nach Maßgabe der Vorschriften der 8§. 84, 89 bis 93 nothwendigen 
Abänderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur: 
1. wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande 
ausscheidet:). In diesen Fällen ist alsbald eine anderw 
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl 
sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen?); 1 
. wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund- 
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §F. 90 die 
Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere oder 
geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle ist vor 
den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (S. 108) von dem Kreis- 
tage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen und sind 
sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplan die erforderlichen Er- 
gänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen?). 
3 112a. Gegen die von dem Kreistag gemäß 88. 111 und 112 wegen 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten 
innerhalb einer Frist von 2wei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch 
welches die Vertheilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse zus). « 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, 
wie in den Fällen des §. 110 Abs. 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt. 
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten. 
§. 113. Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten 
stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied ) einer Wahlversammlung inner- 
1!) D. h. also, daß die Revision und Feststellung des Planes nach Ablauf seiner 
Gültigkeit zu erfolgen hat, Res. 9. Juli 1887. Ist die rechtzeitige Revision ver- 
säumt, so kann sie jederzeit nachgeholt werden. Die Versäumniß macht den Ver- 
theilungsplan nicht etwa für weitere 12 Jahre maßgebend, E. O. V. XXVI. 7. 
2:) Das Ausscheiden einer Stadt aus dem Kreisverbande hat die Neuwahl der 
Kreisdeputirten sowie der Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen 
nicht zur Folge, Res. 23, Dez. 1876. · 
2) Und zwar, wie bei den ordentlichen Revisionen, unter Berücksichtigung 
der. Heränderungen in der Einwohnerzahl des Kreises und der Städte, E. O. V. 
13. 
4) Bei Berringerung der Zahl sind die Ausscheidenden im Nothfalle durch das 
Loos zu bestimmen, E. O. B. XXVI. 10. 
5) Berechtigt zur Klage ist jeder, der einen Eingriff in seine objektiven Rechte 
von sich abwehren will, E. O. B. XVII. 12. Vergl. E. O. V. XXVI. 7. 
") Als „Mitglied einer Wahlversammlung“ ist Jeder anzusehen, der 
sich an der Wahl, sei es in Person, sei es durch einen Bevollmächtigten betheiligt 
hat. Es find darunter ferner diejenigen zu verstehen, die nach bestehendem Recht 
einen Anspruch auf Theilnahme an den Wahlen haben; es muß Jedem der Nachweis 
der entsprechenden Berechtigung im Verwaltungsstreitverfahren gestattet sein, um sich zur 
Erhebung des Einspruches zu legitimiren, Erk. O. V. G. 3. März 1881 Nr. II 373. 
Die Mitgliedschaft wird nicht dadurch verloren, daß dem Betheiligten Seitens des 
Wahlvorstandes das Mitstimmen demnächst versagt wird, Erk. 7. Febr. 1893 (E. O. 
V. XXIV. 23). 
—
        <pb n="1092" />
        1086 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
halb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. 
Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab 
zu hören sind!½), steht dem Kreistage zu. 
Im Uebrigen prüft der Kreistag die Legitimation:) seiner Mitglieder?) 
von Amtswegen und beschließt darüber!?. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor- 
handen gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen hänzlich oder zeitweise auf- 
hören. * Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle ein— 
getreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be— 
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen") die Klage bei dem Bezirksausschusse 
statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
1) Daraus, daß die Betheiligten nicht gehört sind, kann jedoch eine Aufhebung 
des Kreitagsbeschlusses nicht gefolgert werden, E. O. B. XIV. 41. 
:) Der Kreistag ist nicht befugt, bei Prüfung der Legitimation seiner Mitglieder 
auch noch die dem eigentlichen Wahlverfahren vorangehenden, dasselbe vorbereitenden 
Akte, insbesondere die Vertheilung der städtischen Kreistagsabgeordneten auf die ein- 
zelnen Städte 2c. (S. 111), nachdem diese Aktre bereits zu einem formell korrekten Ab- 
schluß gelangt sind, in sachlicher Beziehung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen, 
Erk. O. V. G. 7. April 1879 (E. V. 21). . 
ZurPrüfungdekEtgäuznugswahlenresp.derLegitimationistnichtetwanur 
der bereits aus diesen Wahlen hervorgegangene Kreistag zuständig, sondern auch der 
Kreista in seiner bisherigen Zusammensetzung, Erk. O. V. G. 19. Dez. 1877 (E. 
34). 
3) Unter „Mitgliedern“ des Kreistages können nur diejenigen verstanden werden, 
welche bis zur Prüfung ihrer Legitimation als einstweilen berechtigt zu Sitz und 
Stimme im Kreistage anzusehen find. Nur auf diese „Mitglieder“ kann die dem 
Kreistage zustehende Legitimationsprüsung sich erstrecken und das Ergebniß derselben 
nur darin bestehen, daß die Wahl des betreffenden Mitgliedes für gültig oder für 
ungültig erklärt wird. In beiden Fällen ist hiermit die Legitimationsprüfung be- 
endet. Insbesondere ist im letzteren Falle die Einberufung eines anderen Mitgliedes, 
welches nach der Ansicht des Kreistages für gewählt hätte erklärt werden sollen, 
gesetzlich nicht zulässig; vielmehr muß die Anordnung einer Neuwahl erfolgen, E. 
O. V. III. 17, VIII. 94, XII. 18, XVIII. 1. 
4) Dieser Beschluß ist an eine Frist nicht gebunden, auch nicht hinsichtlich der 
Legitimation der Wahlmänner, die bei der Wahl des Mitgliedes mitgewirkt haben, 
E. O. B. XII. 18. Hat auch der Wahlvorstand bei den Wahlen der Kreistags- 
abgeordneten formell nicht die Befugniß, einen Wahlmann wegen der Ungültigkeit 
seiner Wahl von der Theilnahme auszuschließen, so macht die dennoch stattgehabte 
Ausschließung eines rechtsungülig gewählten Wahlmannes von der Wahl die letztere 
nicht ungültig, E. O. V. XVIII. 28. 
5) Die Klage ist gegen den Kreistag als Prozeßpartei zu richten. Der Kreistag 
kann aber die Beiladung solcher Personen beantragen, deren Interefse seines Erachtens 
von der zu erlassenden Entscheidung berührt wird, E. O. B. XIII. 33. Sie steht 
denjenigen zu, die Einspruch erhoben hatten (Abs. 1) sowie denjenigen, deren Wahl 
für ungültig erklärt worden ist (Abs. 2); aber nicht allgemein den einzelnen in 
der Minorität verbliebenen Mitgliedern des Kreistages als solchen, Erk. 13. Okt. 1877 
(E. O. B. III. 7). 
Im Srreeitverfahren kann der Verwaltungsrichter bei seiner Entscheidung auch 
solche Thatsachen in Betracht zieben, welche nicht Gegenstand der Beschlußfassung des 
Kreistages gewesen find, E. O. V. IX. 15, XVIII. 1. 
Die Entscheidung auf die Klage hat dahin zu gehen, ob die Wahl gültig ist oder 
nicht und kann sich daher nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses be- 
schränken, E. O. V. XIV. 41. 
6) Von Zustellung des Beschlusses an den Betroffenen, bezw. einer die Zu- 
stellung ersetzenden Mittheilung, Erk. O. V. G. 16. März 1895 Nr. II. 405.
        <pb n="1093" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1087 
b Fur das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter 
estellen 
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis- bezw. Amtsblatt be— 
kannt zu machen. 
§. 114. Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reise- 
kosten). 
Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des 
Kreistages. 
Geschäfte des Kreistages. 
a) Im Allgemeinen. 
§. 115. Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommunalverband zu ver- 
treten, über die Kreisangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, 
sowie über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm 
zu diesem Behufe durch Gesetze oder königliche Verordnungen überwiesen sind 
oder in Zukunft durch Gesetz überwiesen werden. 
b) Im Besonderen. 
§. 116. Insbesondere ist der Kreistag befugt: 
1. nach bs des §. 20 statutarische und reglementarische Anordnungen 
zu treffen; 
2. zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise 
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das 
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen. 
Bei der Bestimmung in §. 5 Nr. 8 des Gesetzes wegen der Kriegs- 
leistungen vom 11. Mai 1851 (G. S. S. 362)) behält es sein Bewenden; 
3. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des 
Kreises?) zu beschließen, und zu diesem Behufe 
über das dem Kreise gehörige Grund= beziehungsweise Kapitalver- 
mögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Kreisangehörigen 
mit Kreisabgaben zu belasten; 
4. innerhalb der Vorschriften der §s§. 10— 18 den Vertheilungs= und Auf- 
bringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen; 
5. den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung 
Decharge zu ertheilen (6§5. 127 und 129); 
6. die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise 
gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der Kreiseinrichtungen 
und Anstalten zu erfolgen hat; 
  
1) D. h. sie erhalten aus der Kreiskasse weder Diäten noch Reisekosten, 
woneben es ihren Kommittenten frei steht, ihnen solche anderweit zu gewähren, 
Sten. Ber. 1876 S. 1475. 
2) §. 5 Nr. 3 des Ges. 11. Mai 1851 (ogl. 8 17 Reichges. 13. Juni 1873 
(K. G. Bl. S. 129) und Min. Instr. 23. März 1880: Die Frrtheilung des Be- 
darfs erfolgt innerhalb des Kreises auf die Gemeinden durch die Landräthe 
unter Zuziehung eines von der Kreisvertretung gewählten Ausschusses .. Der Kreis- 
tag ist befugt, nicht einen besonderen Ausschuß zu wählen, sondern hiermit ein 
für alle Mal den Kreisausschuß zu beauftragen, E. O. V. V. 40. 
2) Der Kreistog soll auch in Zukunft nicht nur solche Ausgaben zu beschließen 
befugt sein, die in dem Interesse des gesammten Kreises liegen, sondern auch 
solche, welche nur einen einzelnen Theil des Kreises intereffiren, Motive 1869 
S. 101. Dem entspricht die Bestimmung des §. 13, daß der Kreistag befugt ist, 
einzelne Kreistheile mehr zu belasten als andere, wenn es sich um Einrichtungen 
handelt, die nicht dem gesammten Kreise gleichmäßig zu gute kommen. 
Wird dadurch eine neue Belastung der Kreisangehörigen über die nächsten 5 
Jahre hinaus herbeigeführt, so finden §§. 119, 3 124 Abs. 3 und 176, 6 Anwendung, 
Res. 15. Juli 1893.
        <pb n="1094" />
        1088 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
7. die Einrichtung von Kreisämtern#) zu beschließen, die Zahl und Besoldung 
der Kreisbeamten zu bestimmen; 
8. die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 130) und zu den durch das Gesetz 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen 
zu vollziehen, sowie besondere Kommissioneu und Kommissare für Kreis- 
zwecke zu bestellen (S. 167). 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem 
Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren 
kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse des Kreistages 
Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung 
über den Einspruch steht dem Kreistage zusr; 
9. Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Be- 
hufe zu den Staatsbehörden überwiesen werden; 
10. die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (F. 115) ihm übertragenen 
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. « 
Verfügung über Fonds einzelner Kreistheile. 
. 117. Ueber Fonds, welche der Gesammtheit des platten Landes oder 
der Städte gehören, steht den Kreistagsabgeordneten des platten Landes be- 
ziehungsweise der Städte die Verfügung allein zu. 
Insbesondere haben über diejenigen Fonds?), welche in der Kur= und Neu- 
mark Brandenburg aus den Kontributionsüberschüssen angesammelt sind, die 
Kreistagsabgeordneten des platten Landes allein zu verfügen. 
Berufung des Kreistages und Leitung der Verhandlungen auf demselben. 
§. 118. Der Landrath'") beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage s) 
durch besondere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verhandelnden Gegen- 
stände, führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt 
1) Die Anstellung der Kreisbeamten steht dem Kreisausschuß zu, §. 134 Nr. 3. 
Ueber die Beilegung von Titeln an Kreisbeamte durch den Kreistag vergl. Erk. O. 
V. G. 5. April 1880 (E. VI. 52). 
Der Minister des Innern hat sich in dem Res. 7. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 
S. 2) vornehmlich dagegen erklärt, daß den Kommunalbeamten Titel beigelegt werden, 
die ein Staatsamt bezeichnen. 
DenSeitens der Kreiskorporation angestellten Kreisbaubeamten darf fortan aus- 
schließlich der Titel „Kreis-Baumeister“ beigelegt werden, Res. 4. Ang. 1880 (M. 
Bl. S. 272). 
2) Eine Prüfung von Amtswegen ist gesetzlich nicht vorgesehen und steht weder 
dem Kreistage, noch dem Kreisausschusse zu, E. O. V. XXIV. 33. 
) Ueber diese Fonds vgl. Motive 1869 zu §. 96 S. 104 und Sten. Bericht 
1871 S. 1462. 
!) Der Vorschlag, dem Landrath ein volles Stimmrecht im Kreistage beizu- 
legen, ist durch das Abgeordnetenhaus abgelehnt worden; er hat ein Stimmrecht also 
nur daunn, wenn er zum Kreistags--Abgeordneten gewählt ist. 
Nach Abschluß der Vorbereitungen zum Kreistage steht dem Landrathe auf den 
Gang der eigentlichen Berhandlungen eine Einwrikung nur insoweit zu, als fie durch 
den Vorsitz im Kreistage und die sich hieraus ergebende formelle Leitung der Ber- 
handlungen bedingt ist. Eine materielle Beeinflussung der letzteren steht ihm nicht zu 
und insbesondere ist er nicht befugt, auf die Tagesordnung gebrachte Propofitionen 
jeder Zeit und selbst noch unmittelbar vor der Abstimmung einseitig zurückzuziehen, 
Res. 2. Nov. 1883 (M. Bl. S. 253). # 
*!) Der Kreistag ist befugt, über den Ort der Kreisversammlungen — als eine 
Angelegenheit, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist — statutarische An- 
ordnungen zu treffen, Erk. O. V. G. 1. Juli 1878 (E. IV. 1). " 
Die Abhaltung eines Kreistages hat ganz zu unterbleiben, wenn auf ihm weder 
der Landrath noch einer der beiden Kreis-Deputirten anwesend ist. Der Kreisver- 
sammlung steht nicht die Befugniß zu, für den gedachten Fall die Abhaltung des 
Kreistages unter der Leitung eines von ihm selbst zu wählenden Vorsitzenden durch 
die Geschäftsordnung zu bestimmen, Res. 29. Mai 1874 (M. Bl. S. 126).
        <pb n="1095" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1089 
die Ordnung in der Versammlung. In Behinderungsfällen !) übernimmt der 
dem Dienst= beziehungs weise Lebensalter nach älteste anwesende Kreis-Deputirte 
den Vorsitz. Z„ · · , 
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen 
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten 
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die 
Einladung zum Kreistage aufgenommen sind, können zwar zur Berathung ge- 
langen, die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst 
auf dem nächsten Kreistage erfolgen. 
Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstande 
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis- 
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen. 
Der Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens zwei Kreistage anzuberaumen, 
außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die 
Zusammenberufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem 
Viertel der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird. 
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regierungs- 
präsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige 
zu machen. 
Abfassung besonderer Propositionen für den Kreistag und Zustellung derselben 
ran die Kreistagsmitglieder. 
§. 119. Soll auf dem Kreistage Beschluß gefaßt werden: 
1. sürr hee- Festsetzung des Abgabenvertheilungsmaßstabes in Gemäßheit 
es S. 12, 
2. — und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemäßheit 
es S. 13, 
3. über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig machen, die 
nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen, 
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über 
a) den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausführung, 
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, 
d) die Aufbringungsweise 
das Nöthige enthält, von dem Kreisausschusse auszuarbeiten?) und jedem 
Abgeordneten mindestens 14 Tage vor Abhaltung des Kreistages schriftlich 
zuzustellen. Die Frist darf bis zu 3 Tagen abgekürzt werden, wenn einem 
Nothstande vorgebeugt oder abgeholfen werden soll. 
Oeffentlichkeit der Kreistagssitzungen. 
§. 120. Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich:). Für einzelne 
Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der 
Versammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Beschlußfähigkeit des Kreistages. 
7 121. Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
der Mitglieder") anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die 
  
  
1) Wenn bei längerer dauernder Behinderung des Landraths von der Regierung 
ein besonderer Kommissarius bestellt worden ist, so steht ihm auch der Vorsitz auf dem 
Kreistage zu, Res. 24. Okt. 1874 (Decker, Kr. O. S. 297). 
2) Der Kreistag darf in Gemäßheit des §. 134 Nr. 1 eine besondere Kommission 
mit Ausarbeitung der Propositionen beauftragen, Res. 28. Juni 1875 (M. Bl. S. 267). 
2s) Als im Herrenhause Bedenken gegen die Oeffentlichkeit auch wegen der 
Kosten für die erforderlichen geeigneten Räumlichkeiten, erhoben wurden, erklärte der 
Regierungs-Kommissarius, daß es sich nicht um eine unbeschränkte Oeffentlichkeit 
handle, daß vielmehr, wie bei den öffentlichen Gerichtsverhandlungen, Einschränkungen, 
welche durch die öffentliche Ordnung und die zur Disposition stehenden Räumlich- 
keiten geboten erscheinen, zulässig sein würden. 
4) Der gesetzlich vorgeschriebenen, E. O. V. XVIII. 48. 
Illing = Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 60
        <pb n="1096" />
        1090 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Mitglieder des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. 
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf die Bestimmung ausdrücklich 
hingewiesen werden. " 
Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen persönlichen 
Interesses. 
122. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises 
darf derjenige nicht Theil nehmen:), dessen Interesse mit dem des Kreises in 
Widerspruch steht. 
Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den 
Kreistagsversammlungen. . ,.-, 
123. Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder 
des Kreistages sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingelaben 
und haben in denselben berathende Stimme. 
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und zwei Drittel Stimmenmehrheit. 
§. 124. Die Beschlüsse:) des Kreistages werden nach Mehrheit der 
Stimmens) gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreis- 
angehörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung") oder eine Veräußerung vom 
Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises bewirkt oder eine Veränderung des 
festgestellten Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt 
werden soll, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel!“) 
der Abstimmenden erforderlich. 
Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle. 
§. 125. Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Ver- 
handlung aufzunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen 
Mitglieder aufgeführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem 
Vorsitzenden und von wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, 
welche zu diesem Behufe von der Versammlung vor dem Beginne der Ver- 
handlung zu bestimmen und in letzterer aufzuführen find. 
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhand- 
lung bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäfts- 
Ordnungs). 
1) Auch derjenige nicht, der persönlich betheiligt ist, beispielsweise, wenn es sich 
um die Betheiligungen von Abgeordneten an Abstimmungen über die Gültigkeit ihrer 
Wahl handelt, Res. 13. Junui 1874 (Decker, Kr. O. S. 264). 
In einem Sonderfalle hat der Minister des Innern angeordnet, daß der Land- 
rath als persönlich betheiligt gilt, wenn es sich z. B. bei Vorlegung des Etats um 
di ihm überlassene Miethswohnung im Kreishaufe handelt, und dann den Vorsitz 
abgeben soll. 
2) Ueber die Befugniß des Landraths, Beschlüsse des Kreistages zu beanstanden, 
vergl. 5. 178. 
") d. h. nach Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Erschienenen. 
4) Einer solchen Zweidritiel-Majorität bedarf es nur für die Abänderung 
des nach §. 12 festgestellten Bertheilungsmaßstabes, für die erstmalige Feststellung eines 
solchen Maßstabes genügt die absolute Majorität, Res. 13. April 1874 (M. Bl. S. 104). 
Zu einem Beschlusse wegen Bewilligung der Mittel zum Bau eines für die 
Unterbringung des Kreistages und Kreisausschusses bestimmten Kreishauses bedarf es 
einer Zweidrittel-Majorität nicht, da diese Ausgaben zu den Selbstverwaltungskosten 
gehören, zu deren Bestreitung der Kreis das Recht und die Pflicht hat. Ob er 
Räume anzumiethen oder zu bauen beschließt, ist ihm überlassen, Res. 30. Okt. 1890 
(M. Bl. S. 241). Einer Zweidrittel-Majorität bedarf es gleichfalls nicht bei 
Mehr= oder Minderbelastungen gemäß §. 13, E. O. V. XII. 27. 
5) Der Minister des Innern hat den Kreisvertretungen durch Res. 7. Juli
        <pb n="1097" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1091 
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem 
einzelnen Falle etwas anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu be- 
stimmenden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. *. 
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen. 
Abfassung von Petitionen und Eingaben des Kreistages. 
§. 126. Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in 
Bezug auf die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten . 115 
und 116)1) überreicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen 
und vollzogen werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben aus- 
drücklich zu bemerken. 
Dritte#t Abschnitt. Von dem Kreishaushatkte. 
Ausfstellung und Feftstellung des Kreishaushalts-Etats. 
§. 127. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushaltsetat:), 
welcher von dem Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie 
die Kreistagsbeschlüsse, veröffentlicht wird. 1 
Bei Vorlage des Haushaltsetats hat der Kreisqusschuß dem Kreistage 
über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunglangelegenheiten Be- 
richt zu erstatten. . « 
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Kreistages. 
Revision der Kreiskommunalkasse. 
§. 128. Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in 
jedem Monat regelmäßtg und mindestens einmal im Jahre außerordentlich 
revidirt werden. Die Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreis- 
ausschusses vorgenommen. Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von 
dem Kretsausschusse zu bestimmendes Mitglied desselben zuzuziehen. 
S§F. 128a. Der Bezirksausschuss beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, 
über die Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach 
Naßb- der Verordnung vom 24. Januar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig. 
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung. 
§. 129. Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunal- 
kasse innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1090. 
1873 (M. Bl. S. 215) ein Muster zur Geschäftsordnung für die Kreistage mit- 
theilen lassen. 
1) Beschränkt sich hiernach das Petitionsrecht auf die in diesen §8§. berührten 
Angelegenheiten, so ist der Inhalt der Petitionen an diese Grenzen nicht gebunden. 
ur Berathung auf dem Kreistage können alle Petitionen kommen, die besondere 
treiskommunalangelegenbeiten oder solche allgemeinen Staatsangelegenbeiten behandeln, 
die das besondere Interesse des Kreises unmittelbar berühren. Vergl. E. O. V. XIII. 89. 
2) Einzelnen Kreiseinsassen, die sich durch die Feststellung des Kreishaushaltsetats 
beschwert erachten, stebt nur der Weg der Vorstellung bei dem Landrathe Behufs 
etwaiger Beanstandung des Beschlusses (s. 170) bezw. bei der höheren staatlichen 
Aussichtsbehörde zu. Einzelne Kreiseinsassen oder einzelne Gemeinden haben nicht 
das Recht, ein Streitverfahren gegen den Kreisausschuß zum Zwecke der Prüfung der 
Gesetzlichkeit der auf die Etatsfestsetzung bezüglichen Beschlüsse des Kreistages durch 
lage herbeizuführen, insbesondere nicht durch die im §. 19 gegebene Klage über die 
eranziehung oder Veranlagung der Gemeinden und einzelner Kreisangehörigen zu 
den Kreisabgaben, Erk. O. B. G. 5. Jan. 1878 (E. III. 46). 
697
        <pb n="1098" />
        1092 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
legen und dem Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu 
rebidiren, solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage 
zur Prüfung, Feststellung und Entlastung einzureichen und demnächst einen 
echnungsauszug zu veröffentlichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung 
durch eine hiermit zu beauftragende Kommission bewirken zu lassen. 
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungs- 
Präsidenten vorzulegen. 
Vierter Abschnitt. Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammen- 
setzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal= und 
allgemeinen Landesverwaltung. 
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen. 
§. 130. Zum Zwecke der Verwaltungt#) der Angelegenheiten des Kreises 
und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung 
wird ein Kreisausschuß bestellt. 
Die Zusammensetzung desselben. 
§. 131. Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mit- 
gliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreis-Angehörigen 
nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit:) 
gelten die im §. 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des 
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mit- 
glieder der Handels-), Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, 
nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers. 
Bestellung eines Syndikus. 
§. 132. Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, 
welcher die Befähigung zum höheren Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an 
den Sitzungen mit berathender Stimme Theil. 
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen") der Ausschußmitglieder. 
7“ 138. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit 
der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlpertode die Mitgliedschaft im Aus- 
schusse bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein 
Drittel der Mitglieder aus. Die das erste Mal!) Ausscheidenden werden 
  
  
1) Da der Kreisausschuß nur von Zeit zu Zeit zusammentritt, so hat während 
der Zwischenzeit der Landrath die laufenden Geschäfte zu erledigen, §. 137. 
2) Die Frage: 
ob auch Grundbesitz oder Gewerbebetrieb oder Bergwerksbesitz zu den Be- 
dingungen der Wählbarkeit in den Kreisausschuß gehöre, 
ist zu verneinen. Unter den in Bezug genommenen Bestimmungen des §. 96 sind 
nur diejenigen zu verstehen, die sich auf die Reichsangehörigkeit und den Besitz der 
persönlichen Ehreurechte beziehen, resp. in dem letzten Absatz des §. 96 enthalten find, 
Res. 27. Okt. 1873 (M. Bl. S. 299). " 
:) An Stelle der Handelsgerichte sind die Kammern für Handelssachen (8§. 100ff. 
Ger. Ber. Ges. 27. Jan. 1877, R. G. Bl. S. 41) getreten. 
4) Kein Mitglied des Kreisausschusses kann sich ohne Genehmigung des Kreis- 
tages durch Amtsniederlegung seiner Pflichten entledigen oder einer Entlassung im 
Wege des Disziplinarverfahrens entziehen. Das rechtsgültige Ausscheiden aus dem 
Amte während des Disziplinarverfahrens hat dagegen den Erfolg, daß auf Enthebung 
aus dem Amte nicht mehr erkannt werden kann, Erk. O. V. G. 26. Mai 1885 
(E. O. V. X. 370). Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise, Geldstrafen) können 
gegen Aüttglieder des Kreisausschusses als solche nicht verhängt werden, E. O. V. 
XXV. 419. 
5) Durch Res. 20. März 1876 (M. Bl. S. 98) ist bestimmt: 
1. die Ausloosung derjenigen Kreisausschuß-Mitglieder, die nach Ablauf von
        <pb n="1099" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1093 
durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wiedergewählt werden. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wähl— 
barkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreisausschuß hak darüber zu be- 
schließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisaus- 
schusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse 
statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe 
hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Ent- 
scheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kann der 
Kreisausschuß einen besonderen Vertreter bestellen. * !#;1 
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie können 
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 39 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben 
werden. 
Die Geschäfte 1) des Kreisausschusses in der Kreiskommunal= und in der 
allgemeinen Landesverwaltung. 
§. 134. Der Kreisausschuß hat: 
1. die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten 2) und auszuführen, soweit 
damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte, durch 
Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden; 
—ÒÔ — 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1092. 
zwei bezw. vier Jahren nach Einführung der Kreis-Ordnung ausscheiden, erfolgt auf 
dem Kreistage. Das Loos wird von der Hand des Landrathes gezogen, 
2. die Wahl der Nachfolger findet auf einem neuen Kreistage statt, 
3. dies Verfahren ist bei den noch ausstehenden Wahlen zur Anwendung zu 
ringen. 
&amp;h Res. 9. Mai 1874 (M. Bl. S. 110), betr. die Zuziehung König- 
licher Beamten Seitens der Kreisausschüsse und Verwaltungzgerichte, 
bei Erledigung von Geschäften der allgemeinen Landes-Berwaltung. 
In Betreff der Zuziehung Königlicher Beamten von Seiten der Kreisausschüsfe 
und Berwaltungsgerichte bei der Erledigung von Geschäften der allgemeinen Landes- 
Verwaltung ergeht hierdurch nachstehende vorläufige Anweisung: 
I. Die Kreisausschüsse sind befugt, zur Erledigung der ihnen durch die Kreis- 
Ordnung vom 13. Dezember 1872 übertragenen beziehungsweise noch weiterhin ge- 
setzlich zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung die Königlichen 
Kreis= und Lokalbeamten (Kreisbanbeamten, Kreis-Medizinalbeamten, Katasterbeamten, 
Oberförster, Oekonomie-Kommissarien u. s. w.) durch Vermittelung ihrer vorgesetzten 
Dienstbehörde als Sachverständige zu requtriren. 
Die letztere wird diejenigen Angelegenheiten generell bezeichnen, in welchen Re- 
quisitionen unmittelbar an die ihr untergebenen Beamten gerichtet werden dürfen. 
II. Soweit die genannten Beamten für Berrichtungen, welche sie im allgemeinen 
staatlichen Interesse bisher im Auftrage ihrer vorgesetzten Dienstbehörde zu vollziehen 
hatten, nunmehr aber auf Requisition des Kreisausschusses vollziehen werden, eine 
besondere Vergütung aus der Staatskasse nicht erhalten haben, steht ihnen ein An- 
spruch hierauf auch gegen die Kreise nicht zu. 
In Zweifelsfällen entscheidet hierüber zunächst die vorgesetzte Dienstbehörde. 
III. In allen übrigen Fällen haben die genannten Staatsbeamten für Ber- 
richtungen, welche sie auf Requifition des Kreisausschusses vollziehen, Anspruch auf 
eine Vergütung nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen. 
In streitigen Verwaltungssachen fallen diese Vergütungen (Gebühren) nach 
§. 162 der Kreis-Ordnung dem unterliegenden Theile zur Last; in den übrigen zur 
Kompetenz des Kreisausschusses gehörenden Angelegenheiten trägt dieselben nach §. 164 
d. u. O. der Kreis. 
I[IV. Ir gleicher Weise, wie den Kreisausschüssen steht auch den Verwaltungsgerichten 
die Befugniß zu, die Königlichen Kreis= und Lokalbeamten, sowie die technischen Be- 
Urksbeamten (Regierungs-Bau-, Medizinal- und Forstbeamten, Departementsthierärzte, 
Meliorationsbaubeamte u. s. w.) zur Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte der 
allgemeinen Landesverwaltung zu requiriren; jedoch mit der Maßgabe, daß die Re-
        <pb n="1100" />
        1094 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
2. die Kreisangelegenheiten 1) nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse 
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden 
Kreishaushalts-Etats zu verwalten; 
3. die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu 
leiten und zu beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär- 
Invaliden ?) gelten [die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften!; 
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten finden die Bestimmungen 
des §. 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht zur Verhängung 
von Ordnungsstrafen auch dem Landrathe zusteht 2) ); 
4. sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von 
den Staatsbehörden überwiesen werden; 
5. diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesver waltung zu führen, welche 
ihm durch Gesetz übertragen werden. 
§. 135. (Fortgefallen.) 
Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. 
§. 136. Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des 
Ausschusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den 
Vorsitz ) mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der 
  
*n Zu Anmerkung 1 auf S. 1093. 
quisition der technischen Bezirksbeamten durch die Vermittelung des Präsidenten der 
Bezirks-Regierung, oder des Dirigenten der betreffenden General-Kommission be- 
ziehungsweise des Oberpräsidenten zu erfolgen hat. 
Die den Beamten zustehenden Gebühren find, soweit sie nicht der unterliegenden 
Partei zur Last fallen, in Gemäßheit des §. 196 der Kreis-Ordnung aus der Staats- 
kasse zu zahlen. 
I) Der Kreisansschuß hat die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten; die Be- 
stimmung darüber, was auf die Tagesordunng des Kreistages zu bringen ist, steht 
dem Landrath zu, Res. 29. Mai 1875. , 
Nach außen hin bedarf der Kreisausschuß zur Erhebung einer Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren rücksichtlich der ihm übertragenen Verwaltung der Kreisange- 
legenheiten nicht noch einer besonderen Legitimation Seitens des Kreistages, E. O. 
B.= XVII. 69. 
1) Dazu gehören auch die Wahlen zum Kreistage und was damit im Zusammen- 
hange stebt, E. O. V. X. 45, XIII. 30, XVIII. 25. 
i) Wegen der Militär-Invaliden vergl. Ges. 21. Juli 1882 (G. S. S. 214), 
betr. Besetzung der Subaltern-- und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung der 
Kommnunalverbände mit Militäranwärtern, und Ausf. Anw. 30. Sept. 1892 (M. 
Bl. S. 285) oben B. I. S. 108ff. Bei Pensiomrung der Kreisbeamten wird die 
Militärdienstzeit nur dann in Berechnung kommen können, wenn dies bei der An- 
stellung des betr. Beamten im Kreiskommunaldienste ansdrücklich verabredet worden 
ist, Res. 17. Dez. 1867 (M. Bl. 1868 S. 126). » 
«)DiefeBorfchriftgiltgemäßE.O.B.V.4lauchfürStaatsbeamte,W 
nebenamtlich ein Kommunalamt bekleiden. 
4) Die nach Maßgabe des §. 135 Abs. 3 festgesetzten Geldstrafen fließen zur 
Kreis-Kommunalkasse, Res. 23. März 1878 (M. Bl. S. 40). 
s) Der Landrath als Vorfitzender des Kreisausschusses unterliegt der Aufsicht 
und Disziplin des Regierungspräsidenten, Res. 8. Aug. 1874 (M. Bl. S. 171). 
Für seine in dieser Eigenschaft gemachten Dienstreisen im Kreise stehen ihm Tage- 
gelder und Reisekosten nicht zu, Res. 6. Jan. 1876 (M. Bl. S. 14). Der Vorsitz 
im Kreisausschusse geht nur dann auf den Kreisdeputirten über, wenn er den Landrath, 
wie z. B. bei einer Beurlanbung des letzteren, in der gesammten landräthlichen Ver- 
waltung vertritt, während in vorübergehenden Behinderungsfällen des Landraths, in 
denen an sich der Kreissekretär zur Vertretung des Landraths berufen sein würde, 
nicht dieser, sondern das hierzu vom Kreisausschuß gewählte Mitglied den Vorsitz zu 
übernehmen hat, Res. 15. Okt. 1874 (M. Bl. S. 253).
        <pb n="1101" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1095 
Vorsitz auf seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt 
nicht dieser, sondern das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz. 
S§. 137. Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse 
übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und 
trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige 
Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses 
bertragen. , 
Er vertritt den Kreisausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle 
Schriftstücke Namens des Ausschusses. 
Urkunden) über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Be- 
schlusses des Kreistages, beziehungsweise Kreisausschusses von dem Landrathe 
und zwei Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der An- 
gegenheit betrauten Kommissionen unterschrieben und mit dem Siegel des 
andraths versehen sein. 
Das Verfahren?) vor dem Kreisausschusse. 
§. 138. Die Anwesenheit) dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden 
genügt für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1094. 
„Unter dem Vorsitz im Kreisausschusse ist nicht allein der Vorsitz in den Sitzungen 
des Kreisausschusses zu verstehen, sondern der Inbegriff derjenigen Funktionen, welche 
dem Landrath als Vorsttzenden des Kreisausschusses überhaupt zustehen. Der den 
Laudrath vertretende Kreissekretär hat sich aller landräthlichen Befugnisse zu enthalten, 
soweit solche in der Kreis-Ordnung oder in anderen Gesetzen (z. B. im Gesetz über 
die Verwaltungsgerichte vom 3. Juli 1875 §§ 37, 58, 79 und im Gesetz über die 
Schutzwaldungen vom 6. Juli 1875 88§. 21 und 44) ausdrücklich dem Vorsitzenden 
des Kreisausschusses beigelegt sind. Um Berlegenheiten vorzubeugen, können die 
Kceisausschüsse, auch ohne spezielle Veranlassung, auf einen gewissen Zeitraum, z. B. 
auf die Dauer eines Jahres, nach §. 136 ein Mitglied wählen, das für den Fall, 
daß unter der Voraussetzung des 8. 75 Abs. 2 die Stellvertretung des Landrathes 
auf den Kreissekretär übergegangen ist, die Obliegenheiten eines stellvertretenden Vor- 
e des Kreisausschusses wahrzunehmen hat, Ges. 17 Dez. 1875 (M. Bl. 1876 
Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Kreis- (Stadt-) Ausschusfses 
beziehungsweise seines Stellvertreters im Vorsitze kann ein vereideter Büreaubeamter 
des Kreis. (Stadt-) Ausschusses mit der Eröffnung und Präsentation der eingehenden 
Schriftstücke beauftragt werden, §. 3 des Reg. 2. April 1878 zur Ordnung des 
Geschäftsganges bei den Kreis= (Stadt.) Ausschüssen. Sitz, des Abg. H. 8. Febr. 
1881 (Sten. Ber. S. 1646). 
Wegen Bestellung eines Kreisausschußmitgliedes zum zweiten stellvertretenden 
Vorsitzenden des Kreisausschusses für den Betrieb einer Streitsache des Kommunal-= 
verbandes vergl. Erk. O. V. G. 23. Juni 1894 (Pr. V. Bl. XV. 570). 
1) Auch Sparkassenbücher sind mit dem Siegel des Landraths zu versehen und 
von dem Dirigenten (Landrath) und wenigstens zwei anderen Mitgliedern des Kura- 
loriums zu unterschreiben. Dasselbe gilt selbstverständlich von Kreisanleihescheinen 
(§. 176 Nr. 5), Res. 5. März 1876 (M. Bl. S. 109). 
Die an den Kreisausschuß gerichteten Gelder darf nur der Landrath oder der 
stellvertretende Vorfitzende des Kreisausschusses (also nicht der Kreissekretär) in Em- 
pfang nehmen und quittiren. Es ist durch öffentliche Bekanntmachung dahin zu 
wirken, daß das Publikum alle Geldsendungen für den Kreisausschuß der Kreis- 
kommunalkasse zuführt, Res. 3. Juli 1878 (M. Bl. S. 141). 
à)) Die §§. 138 und 139 sind nur noch für das Verfahren des Kreisausschusses 
in Kreiskommunalangelegenheiten von Bedeutung, für das Beschluß- und das Ver- 
waltungsstreitverfahren vergl. §S8§. 40, 61, 62, 115 und 116 L. V. G. 
5) Eine Beschlußfafsung durch Einforderung und Verloutbarung schriftlicher Er- 
Wungen der zu einer Sitzung nicht versammelten Mitglieder ist unzulässig, E. O.
        <pb n="1102" />
        1096 Abbschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste!) 
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. 
139. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder 
des Kreisausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder 
absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen 
dieselben an der Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. 
Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung 
und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchem sie in anderer 
als bffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als 
öffentlicher Eigenschaft thätig gewesen sind. 
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, soweit es 
sich um Kreiskommunalangelegenheiten handelt, die Beschlußfassung durch den 
Kreistag, im Uebrigen (nach Maßgabe des §. 54 des Ges. über die Organisation 
der allgemeinen Landesverwaltung. 
§§. 140 bis 163. (Fortgefallen und ersetzt durch §§. 50—126 des Land. 
Verw. Ges.) 
§. 164. Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die 
vom Staate hierzu nach §. 79 zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen, 
werden die Kosten, welche die Geschäftsverwaltung?) desselben verursacht, von 
dem Kreise getragen. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag?). 
§. 165. (Fortgefallen.) 
§. 166. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen 
durch ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativs) geordnet. 
Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen. 
§. 167. Für die unmittelbare Verwaltung und Beausfsichtigung einzelner 
Kreisinstitute, sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der 
Kreistag nach Bedürfniß besondere Kommissionen") oder Kommissare aus der 
  
1) Wenn der Vorsitz im Kreisausschusse nicht vom Landrath oder seinem Stell- 
vertreter, sondern von einem durch den Ausschuß gewählten Mitgliede geführt wird 
und dieser Vorsitzende jüngstes Mitglied ist, so hat er sich (da nach s. 136 Abf. 2 
mit dem Vorsitz ein volles Stimmrecht verbunden ist) im Falle der Anwesenheit 
einer geraden Anzahl von Mitgliedern, nicht der Abstimmung zu enthalten, Res. 
15. Sept. 1878 (M. Bl. S. 238). Bergl. §. 40 L. V. G. 
2) Jetzt für das Verwaltungsstreitverfahren nach §. 62 Abs. 3, für das Beschluß- 
verfahren nach § 116 L. B. G. 
!) Dazu gehören auch die Kosten für Bestellung und Schadloshaltung eines 
Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses, E. O. B. XXV. 1, Res. 
21. Sept. 1890 (M. Bl. S. 205); desgl. die dem Landrathe im Verwaltungsstreit- 
verfahren, durch das eine von ihm als Borsitzenden des Kreisausschusses erlassene 
Verfügung aufgehoben ist, zur Last gelegten Kosten, Res. 15. Okt. 1878 (M. Bl. 
1891 S. 49). 
Der Erlös aus dem Verkaufe kassations fähiger Akten gebührt der Kreiskommunal- 
kasse, Res. S. März 1892 (M. Bl. S. 290). 
4) Auch die am Orte wehnenden Mitglieder können Tagegelder zum Ersatze 
ihrer baaren Auslagen erhalten, Erk. O. B. G 17. April 1891 (Pr. B. Bl. XIII. 217). 
5) Das Regulariv ist unterm 28. Febr. 1884 erlassen und weiter unten S. 1105 
abgedruckt. 
6) Der Kreistag kann unter gewissen Boraussetzungen auf dem Gebiete der 
Kreisverwaltung besondere Kommissionen oder Kommissare bestellen und unterliegt in 
dieser Organisation nicht, wie dies in Betreff der für die Zwecke der allgemeinen 
Landesverwaltung bestellten der Fall ist, Beschränkungen, Erk. O. B. G. 17. April 
1879 (E. V. 39); vergl. §. 116 Nr. 8. 
Ueber die Eigenschaft der Kommissionen als öffentliche Behörden s. E. K. 
XI. 140.
        <pb n="1103" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1097 
Zahl der Kreisangehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordnete Kommissionen, ihre 
Geschäfte unter der Leitung des Landraths besorgen. 
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen 
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, 
soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landes- 
verwaltung angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist. 
§. 168. Ueber die Gewährung von Diüäten und Reisekosten an die 
Rüthlieeer der Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage 
überlassen. 
s 
Vierter Titel. Von den Stadtkreisen. 
. 169. In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen 
(Stadtkreise), werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreisausschusses, 
die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunal- 
Angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften 
der Städte-Ordnung wahrgenommenty. 
Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes der ersten Titels finden auf 
Stadtkreise keine Anwendung. 
§. 170. In den Stadtkreisen — — tritt an die Stelle des Kreis- 
ausschusses zur Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landes- 
verwaltung in den durch die Gesetze bezeichneten Fällen der nach den Vor- 
schriften der 8§. 37 fl. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
gebildete Stadtausschuß?). 
Besondere Bestimmungen für den Stadtkreis:) Magdeburg. 
Fünfter Titel. Bon der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung. 
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse. 
b 176. Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten 
etreffen: 
1. statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1, 
2. Mehr= oder Minderbelastung") einzelner Kreistheile (S. 13), 
3. eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Pro- 
zents) des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuerns), 
  
1) Dasselbe gilt von Städten, die zu Stadtkreisen erhoben werden. Die Kreis- 
kommunalangelegenheiten werden dadurch zu städtischen Angelegenheiten, Res. 15. März 
1885 (M. Bl. S. 107). 
2) Die Kosten des Stadtausschusses sind durch die Stadtgemeinden zu decken, 
Res. 13. Mai 1877. 
:) Der Stadtkreis Magdeburg bildet keine Ausnahme mehr, die S§. 171—175 
find daber fortgefalleu. 
4) Der betreffende Beschluß hat die Mehrbelastung nach Quoten der für die be- 
zügliche Kreiseinrichtung aufzubringenden Kreisabgaben festzusetzen und nicht in 
Quoten der allein den s. g. Mebrbelasteten auferlegten besonderen — Leistungen unter 
gänzlicher Freilassung der übrigen Kreisangehörigen von einer Theilnahme an diesen 
Beiträgen, Res. 27. April 1891 (M. Bl. S. 62) Bergl. §. 13 und die 
Anm. dazu. 
s) Es kommt nicht darauf an, ob die Belastung mit Kreisabgaben zu den be- 
stimmten Zwecken der beschlossenen Kreiseinrichtung — z. B. zu Verkehrszwecken — 
50 Prozent des Gesammtaufkommens der direkten Staatsstenern erreicht, sondern viel- 
mehr darauf, ob der aus den Beschlüssen der Kreisvertretung sich ergebende Betrag 
der Kreisabgaben, einschließlich der Präzipualbeiträge unter Zurechnung des sonstigen 
gesammten Jahresbetrages der Kreisabgaben, die vorgedachte Grenze des Sollauf- 
kommens der direkten Staatssteuern überschreitet, Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 
S. 11). Die Bestätigung ist nöthig, auch wenn eine entsprechende bereits für das 
vergangene Jahr ertheilt ist, Res. 15. Nov. 1886 (M. Bl. S. 245). 
") Dabei sind nur zu berücksichtigen die Staatseinkommenstener von den Ein-
        <pb n="1104" />
        1098 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
4. Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises!), 
5. Anleihen )2), durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1097. *r1' 
kommen über 900 Mk. und die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Ge- 
werbestener einschl. der Betriebssteuer in dem im §. 4 Abs. 1 Ges. 14 Juli 1893 
(G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter Stastssteuern bezeichneten Umfange. Die 
fingirten Normalsteuersätze von den Einkommen bis 900 Mk. einschl. (. 74 Eink. St. 
Ges.), sowie die nach den §§. 14 und 15 Kr. O. fingirt veranlagten Steuern sind 
außer Ansatz zu lassen, während andererseits die nach §§. 16 ff. bei der Veranlagung 
der Kreisabgaben außer Berechnung zu lassenden Steuerbeträge nicht in Abzug ge- 
bracht werden dürfen. « «·-«"«·"« « 
Daß die Gewerbesteuer vom Haufirgewerbe und die Ergänzungssteuer nicht zu 
den direkten Staatsstenern im Siune des §. 176 Nr. 3 Kr. O. gehören, ergiebt sich 
aus dem §. 10 Abs. 2 Kr. O. bezw. dem §. 51 Erg. St. Ges. 14. Juli 1893. Bei An- 
trägen auf Ertheilung der durch §. 176 Nr. 3 cit. vorgeschriebenen Genehmigung ist 
indessen gleichwohl das Soll der Ergänzungssteuer und thunlichst auch der Enabren 
Einkommensteuer von den Einkommen bis zu 900 Mk. gesondert mit anzugeben, da 
es immerhin werthvolles Material für die Beurtheilung der Leistungsfähigkeit des 
Kreises bieret, Res. 28 Mai 1395 (M. Bl. S. 182). « 
1) Wegen der Verträge mit dem Eisenbahnfiskus über gesetzliche Leistungen bei 
Eisenbahnbauten vergl. Nef. 13. Okt. 1886 (M. Bl. 1887 S. 10). 
2) Hinfichtlich der Fassung der Beschlüsse wegen Ansgabe auf den Inhaber lan- 
tender Schuldverschreibungen der Kreiskorporationen (Kreisobligationen): 
I. a) Zur Tilgung der in Inhaberpapieren aufzunehmenden Anleihen sind außer 
einem bestimmten Prozentsatze des ursprünglichen Schuldkapitals — der bei 
Anleihen ohne Unterscheidung gewinnbringender oder nicht gewinnbringender 
Anlagen auf mindestens 1 Prozent zu bemessen ist — anch die durch die fort- 
scheitende Tilgung ersparten Zinsen und oie Ertragsüberschüsse der betreffenden 
Anlagen zu verwenden, Res. 8. Sept. 1868 (M. Bl. S. 276); 22. März 
1875 (M. Bl. S. 124); 1. Juni 1891 (M. Bl. S. 84) Nr. 6. Die Til-= 
gung muß spätestens zwei Jahre nach Begebung der Anleibe beginnen Die 
Tilgung kann in Form der Ansloosung oder des freihändigen Ankaufes von 
Anleihescheinen in dem durch den Tilgungsplan vorgesehenen Betrage geschehen. 
Vergl. im Uebrigen Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11) und das gen. 
Res. 1. Juni 1891. 6 " 
b) Die auszugebenden Inhaberpapiere sind in Stücken, die auf mindestens 
200 Mk. Neunwerth lauten, anszustellen und Stückbeträge, die — wie 300, 
600 und 1500 Mk. — geeignet find, den Gebrauch der Rechnung nach der 
früheren Thalerwährung zu erhalten, möglichst zu vermeiden, Res. 1. Juli 1875 
(M. Bl. S. 207). , 
c) Gemäß Res. 17. April 1854 (M. Bl. S. 94), 23. Aug. 1884 (M. Bl. S. 
231) und 1. Juni 1891 Nr. 7 ist mit den Anweisungen regelmäßig nur eine 
Zinsscheinreihe für 5 bezw. 10 Jahre auszugeben, 
Die Anträge auf Erwirkung der (nach Ges. 17. Juni 1833, G. S. S. 75 er- 
forderlichen) Allerhöchsten Genehmigung sind mittels Berichtes des Regierungs-Präst- 
denten vorzulegen. Der Bericht muß gleichzeitig gemäß Res. 8. Aug. 1854 (M. Bl. 
S. 183) eine gutachtliche, event. im Einvernehmen mit der Finanzabtheilung der Be- 
zirksregierung abzugebende Aeußerung darüber enthalten, ob die durch die Ausführung 
des Kreistagsbeschlusses verursachte Belastung der Kreisangehörigen die Sicherheit der 
Einziehbarkeit der Staatssteuern gefährden würde. 
II. Das Res. 1. Juni 1891 (M. Bl. S. 94), betr. die Vorschriften für die 
Anträge der Kreise und Gemeinden wegen Genehmigung der Aufnahme von Auleihen 
mittelst Ausgabe von Inhaberpapieren faßt die bestehenden Vorschriften zusammen, 
sie theilweise ergänzend und abändernd. Vorbedingungen von Anleihen sind 
darnach: 
a) Beschaffung der Mittel für außerordentliche Ausgaben zu gemeinnützigen, auch 
der ferneren Zukunft zu Gute kommenden Zwecken; 
b) die Ausgaben müssen zur sofortigen Verwendung bestimmt sein. Doch können
        <pb n="1105" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1099 
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, 
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis, 1 
6. eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, . « 
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen 
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be- 
kätigung des Ministers des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen 
er estätigung des Bezirksausschusses 10. 
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung 2) sind die betreffenden Beschlüsse des 
Kreistages nichtig. 
Aussichtsbehörden. 
§. 177. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegen- 
heiten der Landkreise — — wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer 
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1098. 
durch eine Anleihe die Mittel für verschiedene Anlagen gufgebracht werden, 
die im Laufe der nächsten Jahre allmählich zur Ausführung kommen sollen; 
c) es muß sich um einen größeren Betrag handeln, der eben 6 günstig wie durch 
Inhaberpapiere, anderweitig nicht beschafft werden kann; 
d) Vorlegung von Kostenüberschlägen. 
e) Wegen des Mindestsatzes der Tilgung s. oben la. Ob und wie hoch über den 
Mindestsatz hinanszugehen ist, bestimmen die Bezirksausschüsse nach Prüfung 
der einschlägigen Verhältnisse. Desgleichen bestimmen sie über die etwaige 
Berwendung der Betriebsüberschüsse zur Tilgung. Vergl. Nr. 6 das. 
f) Wegen des Schemas zu den Privilegien verbleibt es bei den durch Res. 1. Nov. 
1879 (M. Bl. 1880 S. 11) IIIb mitgetheilten. Ausgabe von Ziusscheinen 
für 10 jährige Zeiträume (Ref 23. Aug. 1884, M. Bl. S. 231) ist gestattet. 
S. oben Ir. Die Bekanntmachung der ausgeloosten Anleihescheiue braucht 
nur einmal, 3 Monate vor der Einlösung, stattzufinden. Dagegen muß bei 
Tilgung durch Ankauf dieser alsbald Angabe des Betrages der angekauften 
Anleihescheine bekanm gemacht werden. Die Blätter für die Bekanntmachungen 
sind in dem Entwurfe der Anleihescheine zu bezeichnen. v 
8g) Zur Abänderung der Bedingungen und Verwendungszwecke ist Allerhöchste 
Genehmigung erforderlich; zu ersterer ist außerdem erforderlich, daß allen 
Anleihescheininhabern, die der Abänderung nicht zustimmen, rechtzeitig ge- 
kündigt wird. 
b) Wiederholung des Res. 8. Aug. 1854 (M. Bl. S. 183) und 1. Nov. 1879 
zu Nr. W. # .- 
j)BeieinerAnleibefürmehrerchrwendungszweckesiadverichiedeneTilgungSi 
sätzemöglich.DieTilgungkanninsolchenFällenknacheinemDurchfchnittss 
satze erfolgen oder im Tilgungsplane in verschiedenen Abtheilungen nachgewiesen 
werden. .- 
k) Der Entwurf des Allerhöchsten Privilegiums mit Anlagen muß ungeheftet 
bleiben. 
1) Diese Vorschriften sollen auch bei allen anderen Arten von Anleihen beobachtet 
werden. 
Wegen f. g. Konvertirungsanleihen zum Behuf der Herabsetzung des Zinsfußes 
vergl. Res. 6. Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 5) und 1. Juni 1891. .. 
Durch die Bestätigung eines Kreistagsbeschlusses wird die Kontrolle hinsichtlich 
der Gültigkeit desselben durch die Verwaltungsgerichte nicht ausgeschlossen, E. O. V. 
II. 107, III. 97, IV. 117, 145, IX. 29. 
) Die Genehmigung des Kreistagsbeschlusses über die Anleihe braucht unter die 
Schuldurkunde nicht gesetzt zu werden, Res. 15. Mai 1875 (M. Bl. S. 103). 
1) Bedürfen Kreistagsbeschlüsse der Bestätigung mehrerer Behörden, so ist diese 
zunächst von der für den Fundamentalbeschluß zuständigen Behörde auszusprechen, 
Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11) Nr. IV. 
:) Die aber nicht veröffentlicht zu werden braucht, vergl. E. O. V. VII. 49.
        <pb n="1106" />
        1100 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
zeeleten geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzial- 
rathes. 
Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegenheiten sind in allen 
Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. « 
§. 177a. Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zu- 
gewiesenen Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften 
der Gesetze gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände 
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere 
auch der Haushaltsetats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Ge- 
schäfts= und Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. 
§. 178. Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in 
Kommunalangelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses 1), 
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen?), hat der Land- 
rath, entstehenden Falls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde :), unter Angabe 
der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Kreistage, der Kreis- 
Kommission beziehungsweise dem Kreisausschusse innerhalb zwei Wochen die 
Klage bei dem Bezirksausschusse zut). Dieselben können zur Wahrnehmung 
ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
Auflösung des Kreistages durch Königliche Verordnung. 
§. 179. Auf Antrag des Staatsministeriums kann ein Kreistag durch 
Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen, anzu- 
  
1) Hiermit find nur solche Beschlüsse gemeint, die der Kreisausschuß in den 
eigenen Angelegenheiten der Kreiskorporation als deren Organ — im Gegensatz zu 
seiner Thätigkeit als staatliches Organ — gefaßt hat, E. O. B. X. 44. 
Die Beschlüsse, die der Kreisausschuß in Ausübung staatlicher Funktionen 
faßt, unterliegen also nicht den Bestimmungen des §. 178, so namentlich nicht seine 
Beschlüsse in Ausübung der Disziplinargewalt über Kreisbeamte, Erk. 23. Jan. 1878 
(E. O. B. III. 59). (In casu erachtete das O. V. G. die Klage eines Landrathes 
auf Aufhebung der durch den Kreisausschuß gegen den die Kreiskommunalkasse ver- 
waltenden Königlichen Freisstenereinnehmer verhängte Ordnungsstrafe als unzulässig.) 
Auf Beschlüsse, die der Kreisausschuß in seiner Eigenschaft als staatliche Beschlußbe- 
hörde faßt, findet S. 126 L. B. G. Anwendung. Jene Beschlüsse können also nicht 
beanstandet, sondern nur mittelst Klage angefochten werden. 
2) Jeder Beschluß, der gegen die in ihrem wahren Sinne durch die Regeln der 
Auslegung festgestellte gesetzliche Norm verstößt, enthält eine Verletzung der Gesetze. 
Eine Unterscheidung zwischen unrichtiger Auslegung des Gesetzes und Gesetzesverletzung 
hat für die gedachten Beschlüsse keine praktische Bedeutung, Erk. O. B. G. 19. Mai 
1881 (E. O. B. VII. 118). 
3) Das Einschreiten der Aufsichtsbebörde setzt ein von der Behörde wahrzu- 
nehmendes öffentliches Interesse voraus, E. O. V. VIII. 48. Beschlüsse, die der 
höheren Genehmigung bedürfen, um vollstreckbar zu werden, können, so lange sie 
nicht bestätigt sind, nicht beanstandet werden, E. O. V. VI. 68, XXIV. 18. 
4) Zweck der Bestimmung des §. 178 ist, zu verhindern, daß ein die Befugnisse 
des Kreistages überschreitender Beschluß zur Ausführung gelange und demzufolge hat 
das Verwaliungsgericht den beanstandeten Beschluß entweder aufrecht zu erhalten oder 
aufzuheben; es ist nicht befugt, ihn zu modifiziren oder zu ergänzen, E. O. B. VI. 74, 
X. 45, XVII. 33. 
Die Kosten des Berfahrens fallen, wenn die beanstandende Behörde in dem dem- 
nächstigen Streitverfahren unterliegt, der Staatskasse zur Last, Erk. 3. Jan. 1881 
(E. O. V. VII. 88); vergl. Erk. O. V. G. 8. Dez. 1879 (E. O. V. VII. 24). 
Das Recht und die Pflicht der Verwaltungsgerichte, auf erhobene Klage die be- 
strittene Rechtsgültigkeit von Kreistagsbeschlüssen zu prüsen, aus denen eine Ver- 
pflichtung zu Leistungen hergeleitet wird, erstreckt sich auch auf diejenigen Kreistags- 
beschlüsse, die gesetzlich einer Bestätigung bedürfen und bezw. bestätigt worden sind, 
Erk. O. B. G. 6. Nov. 1882.
        <pb n="1107" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1101 
pen, welche biunen sechs Monaten vom Tage der Auflösung an, erfolgen 
müssen. 
Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von demselben ge- 
wählten Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommission so lange in 
Wirksamkeit, bis der neugebildete Kreistag die erforderlichen Neuwahlen voll- 
zogen hat. 
Zwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen durch die Regierung. 
§. 180. Unterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm gesetzlich obliegen- 
den, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten 
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu ge- 
nehmigen, so verfügt der Regierungspräsident, unter Angabe der Gründe, die 
Hintragung in den Etat , beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen 
usgaben. 
  
1) Zu einer Zwangsetatifirung auf Grund des §. 180 ist nicht unbedingt Bor- 
bedingung, daß ein ablehnender Beschluß des Kreistages vorhergegangen ist. Es 
genügt, wenn der Kreisausschuß als das Verwaltungsorgan des Kreises es unter- 
lassen hat, die erforderliche Beschlußfassung des Kreistages herbeizuführen. Nur muß 
zwischen der Feststellung der Leistung Seitens der Behörde und der Verfügung des 
Regierungs-Präsidenten auf Eintragung in den Etat eine der Lage des Falles ent- 
sprechende Frist gegeben werden, um den zuständigen Organen des Kreises die Mög- 
lichkeit einer Eutschließung zu lassen. Ebenso können die Feststellung der Leistung 
und die Anordnung der Eintragung in den Etat nicht mit einander verbunden werden, 
da es dann immer an der gesetzlichen Vorbedingung für letztere fehlen würde. Der 
vorgängigen Feststellung der Leistung bedarf es selbst dann, wenn sie nicht ihrem 
Betrage, sondern ihrem Grunde nach streitig ist. Wird gegen eine in Gemäßheit 
des §. 180 erlassene Verfügung Klage erhoben, so hat der zur Entscheidung berufene 
Verwaltungsrichter auch darüber zu befinden, ob der Kreis zu der ihm angesonnenen 
Leistung verpflichtet ist und ob die Behörde bei ihrer Feststellung sich innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit gehalten hat, E. O. V. VIII. 51, XIV. 7, 107, XVI. 
219, XX. 65, XXV. 1. 
Ebenso Res. 30. Dez. 1890 (M. Bl. 1891 S. 6): Die Ausübung des Rechtes 
der Zwangsetatisirung ist nach Lage der Gesetzgebung allgemein von der Voraussetzung 
abhängig, daß die betreffenden Kommunalverbände es unterlassen oder verweigern, die 
ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit 
festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu ge- 
nehmigen. Bon einer solchen „Unterlassung oder Weigerung“ gegenüber einer vor- 
angegangenen „Fefütstellung durch die zuständige Behörde“ kann nur dann gesprochen 
werden, wenn den Organen des Kommunalverbandes die Möglichkeit einer Entschließung 
gelassen wird. Hieraus folgt, daß jene „Feststellung“ der Leistung und die Anordnung 
ihrer Eintragung in den Etat, auch wenn für beide Funktionen dieselbe Behörde zu- 
ständig ist, nicht mit einander verbunden werden darf, daß vielmehr in jedem Falle 
zwischen beiden Maßnahmen ein gewisser Zeitraum frei bleiben muß, der, da das 
Gesetz in dieser Beziehung keine Vorschriften enthält, nach den Umstönden des Einzel- 
falles zu bemessen ist. Die hiernach der Zwangsetatisirung vorausschickende Verfügung 
der zuständigen Behörde, durch die die Leistung abschließend festgestellt werden soll, 
muß eine Fassung erhalten, die diesen Zweck klar und deutlich erkennen und keinen 
Zweifel darüber läßt, daß eine Abänderung der Verfügung nicht mehr auf dem Wege 
wiederholter Vorstellungen bei derselben Instanz, sondern geeignetenfalls nur mittels 
Anrufung einer höheren Instanz zu erreichen sein würde. 
Die Verfügung ist dem Kreisausschusse zuzustellen, der ohne Weiteres dagegen 
klagen kaun, E. O. V. XI. 15. 
Eine Nachprüfung der aus dem Staatsboheitsrechte herzuleitenden Festsetzungen 
der Aufsichtsbehörden (E. O. V. X. 138, XIII. 236) und der Entscheidungen anderer 
Behörden, welche dazu berufen sind, in besonders geregeltem Verfahren die Einzelnen 
oder Korporationen gesetzlich obliegenden Leistungen festzustellen (XIII. 57), steht dem 
Oberverwaltungsgerichte nicht zu. . 
Die Zwangsetatisirung bezüglich der Besoldung eines Kreisthierarztes ist unzu- 
lässig, da eine gesetzliche Verpflichtung des Kreises dazu nicht besteht, E. O. V. XVII.
        <pb n="1108" />
        1102 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Probinzen. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem TKreise 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht zu. 
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen eigenen 
Vertreter bestellen). «’- 
Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen. 
§. 181. Für den Umfang der in der Provinz Sachsen belegenen Graf- 
schaften Wernigerode, Stolberg-Stolberg mit dem vormaligen Amte Heringen, 
und Stolberg-Roßla mit dem vormaligen Amte Kelbra kommt dieses Gesetz 
mit den Maßgaben des Gesetzes vom 18. Juni 1876 (G. S. S. 245) zur 
Anwendung. — « · 
8. 182. (Fortgefallen.) 
Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen. 
§. 183. Bis zu einer anderweiten Beschlußfassung der Provinzialver- 
tretungen tritt an die Stelle des im §. 86 festgestellten Betrages von 225 Mark 
Grund= und Gebäudesteuer für die Kreise der Provinz Sachsen der Betrag 
von 300 Mark und für die Kreise des Regierungsbezirks Stralsund der Betrag 
von 750 Mark. « 
-«- 184. Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden 
Vertheilungen und Wahlen der Kreistagsabgeordneten sind die dem Kreis- 
ausschusse beziehungsweise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem 
Landrathe wahrzunehmen. Ingleichen litegt für diese ersten Wahlen dem Land- 
rathe die Prüfung der Wahlprotokolle an Stelle des Kreisausschusses ob. 
. 185. Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amtsbezirke 
und die Ernennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Oberpräsidenten 
durch das Amtsblatt zu erlassende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß 
ebracht. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die rücksichtlich der örtlichen 
olizeiverwaltung bestehenden Vorschriften in Kraft. « 
g. 186. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und Schöffen 
erlischt am 30. Juni 1874. Die schon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und 
Schöffen bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem gegenwärtigen 
Gesetze vorgeschriebenen sechsjährigen Amtsdauer, vom Tage ihrer Bestätigung 
gerechnet, sofern nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl ausdrücklich beantragt. 
8. 187—198. (Fortgefallen.) 
§. 199. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen 
werden aufgehoben und treten, mit Vorbehalt der Vorschriften der §§. 12, 185. 
und 186, mit dem 1. Januar 1874 außer Kraft. Die bisherigen kreisständischen 
Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme des Kreistages 
über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit. 
§. 200. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegen- 
wärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen 
und Instruktionen?). 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1101. 
34. Dasselbe gilt von allen freiwillig von den Kommunalverbänden übenommenen 
Verpflichtungen, E. O. V. XVI. 218. 
1) In der Fassung des §. 4 Zus. Ges. 
:) Mit einzelnen Abweichungen ist die östliche Kreis-Ordnung auch in den neuen 
Provinzen eingeführt. Vergl. für Hannover Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 181), 
Hessen-Nassau Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. S. 193), Westfalen Kr. O. 31. Juli 
1886 (G. S. S. 217 und 1887 S. 10), Rheinprovinz Kr. O. 30. Mai 1887 (G. 
S. S. 209), Schleswig-Holstein Kr. O. 26. Mai 1888 (G. S. S. 139); wegen 
Helgoland Ges. 18. Febr. 1891 (G S. S. 11) §S. 7. In Lauenburg kommt gemäß 
8. 145 und Vd. 24. Aug. 1882 (G. S. S. 343 und 1883 S. 35) die östl. Kr. 
O. zur Anwendung. 
In Hohenzollern gilt die Amts= und Landes-Ordnung 2. April 1873 (G. S. 
S. 145); Dotation-Ges. 19. Mai 1885 (G. S. S. 1697.
        <pb n="1109" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Wahlreglement. 1103 
Wahtreglement?. 
§. 1. Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittels 
schriftlicher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen. Die Ein- 
ladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der 
Wahl genau bezeichnen. Hinsichtlich der von dem Kreistage vorzunehmenden 
Paglen bewendet es bei den für die Berufung des Kreistages vorgeschriebenen 
Fristen. . 
§. 2. Der Wahlvorstand besteht aus dem nach den bestehenden Vor- 
schriften zur Leitung des Wahlaktes berufenen?) Beamten als Vorsitzenden und 
aus zwei oder vier von der Wahlversammlung aus der Zahl der Wähler zu 
wählenden Beisitzerns). Der Vorsitzende ernennt einen der Betjitzer zum Pro- 
tokollführer. In den Fällen der §§. 23, 51 Nr. 1 und 100 der Kreis- 
Ordnung kann auch eine nicht zur Wählerversammlung gehörige Person zum 
Protokollführer ernannt werden. 
§. 3. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Dis- 
kussionen stattfinden, noch Ansprachen gebalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, 
welche durch die beitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
§. 4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung durch 
Stimmzettel. 
9 5. Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der 
Wählerliste verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimm- 
zettel uneröffnet in die Wahlurne. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1102. 
In Posen gilt Kr. O. 20. Dez. 1828 (G. S. 1829 S. 3); Aufsichtsbehörde 
ist der Oberpräsident, in höherer Instanz der Minister des Innern. Petitionsrecht 
Kab. O. 27. Jan. 1830 (G. S. S. 7); Beschließung von Ausgaben, die die Kreis- 
angehörigen verpflichten Ges. 25. März 1841 (G. S. S. 58). Einführung der 
Kreisausschüsse und der Vorschriften über Abgabenvertheilung Ges. 19. Mai 1889 
(G. S. S. 108) Art. IV, VB. 
1) Die Wahlen der Ortssteuererheber und Gemeindeschreiber erfolgen in der 
bisherigen ortsüblichen Weise, Instr. 20. Sept. 1873 (M. Bl. S. 258). 
vl Sb üü zur Leitung des Wahlaktes berufen (vergl. Res. 26. März 1881, M. 
. S. 69): 
zur Wahl der zum Amtsausschuß zu wählenden Gemeindemitglieder (8. 51) 
sowie der Wablmänner der Landgemeinden (5. 100) der Gemeindevorsteher 
oder ein Schöffe; 
zur Wahl der Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der Landgemeinden 
(§. 103) der Landrath, sein Vertreter im Landrathsamt oder ein von ihm be- 
zeichneter Amtsvorsteher; 
zur Wahl der Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der größeren Grund- 
besitzer und Städte (§5. 94 und 104) der Landrath oder sein Vertreter im 
Landrathsamte, vergl. oben Anm. zu §. 75 und E. O. V. III. 60, X. 24. 
3) Die Beisitzer können durch mündliche Stimmabgaben bezw. durch Akklamation 
gewählt werden. Ein lediglich durch Ernennung des Wahlvorstehers gebildetes 
Kollegium ist als ein Wahlvorstand im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten und 
die von demselben gefaßten Beschlüsse entbehren folgeweise der gesetzlichen Gültigkeit. 
Der Fall ist nicht anders zu beurtheilen, als wenn eine Wahl ohne Wahlvorstand 
stattgefunden hat. Die Vorschrift in Artikel 12 Nr. 8: 
Die Wahlverhandlung wird vom Wahlvorsteher durch Vorlesung des Wahl- 
reglements und Mittbeilung des wesentlichen Inhalts des Artikels 12 Nr. 8 
bis 27 dieser Instruktion eröffnet, 
ist nur aus Nützlichkeitsgründen erlassen und ihre Außerachtlassung kann nicht als 
ein wesentlicher Mangel des Wahlverfahrens betrachtet werden. Der Verlust des 
Wahlprotokolls macht den Wahlakt selbst nicht ungültig; es ist zulässig, die Ord- 
nungsmäßigkeit der Wahl durch anderweitige Beweismittel festzustellen, Erk. 22. Okt. 
nd 2. April 1881 (C. O. B. VIII. 120 und 124) und Erk. 25. Okt. 1882 (E. 
B. IX. 87).
        <pb n="1110" />
        1104 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Wahlreglement. 
Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl Theil nehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorfitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen 
der Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen!). 
8. 6. Ungültig sind 
1. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind, 
2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
3. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft?) 
zu erkennen ist, 
4. Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht 
wählbaren Person verzeichnet ist, 
5. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
8. 7. Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. 
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. 
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange auf- 
zubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche 
rechtskräftig entschieden ist. 
§. 8. Als gewählt?) ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute 
Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat. 
Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei 
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl“). 
Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, 
so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos?) darüber, 
wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Ent- 
scheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt. 
  
1) Besondere Stimmzähler außer den Beisitzern brauchen nicht ernannt zu werden; 
die Stempel brauchen nicht gestempelt zu sein. 
2) Der Wahlvorstand ist nicht unter allen Umständen verpflichtet, alle Stimm- 
zettel, deren Fassung zu Zweifeln über die Person des Gewählten auch nur eine ent- 
fernte Möglichkeit geben könnte, unbedingt für ungültig zu erklären. Die Frage, ob 
sich die Person des Gewählten aus den Stimmzetteln mit Sicherheit erkennen läßt, 
ist vielmehr eine rein thatsächliche, deren vorläufige Entscheidung dem Wahlvorstande 
übertragen ist, Erk. O. B. G. 2. Mai 1876 (E. I. 12). Da die Abstimmung ge- 
heim, mittels uneröffneter Stimmzettel erfolgt, ist ausschließlich ihr Inhalt entscheidend 
und # Ermittelung über die Autorschaft der einzelnen Zettel ausgeschlossen, E. O. 
B. . 29. 
3) Als gewählt ist derjenige zu betrachten, der mehr als die Hälfte der (gültig 
abgegebenen) Stimmen erhalten hat. Haben beispielsweise 6 Wähler Stimmen ab- 
gegeben, von denen 5 auf einen nicht Wahlfähigen gefallen sind und eine auf einen 
Wadlfähigen, so ist letzterer als gewählt anzusehen, Erk. O. B. G. 15. Sept. 1877 
r. 2203. 
Die rechtswidrig erfolgte Ausschließung von stimmberechtigten Mitgliedern macht 
die Wahl nicht ungültig, sofern der als gewählt Proklamirte auch ohne jene Stimmen 
die erforderliche Majorität erhalten hat, Erk. 21. Mai 1881 (E. O. V. VII. 195). 
4) An einer engeren Wahl können auch inzwischen erschienene Wähler Theil 
nehmen, welche sich bei dem ersteren Wahlgange nicht betheiligt haben, Erk. O. B. G. 
14. Nov. 1377 (E. III. 18). 
") Die Entscheidung durch das Loos tritt nur ein: 
1. behufs Entscheidung der Frage, wer von mehreren aus dem ersten Skrutinium 
mit einer gleichen Stimmenzahl hervorgegangenen Personen auf die engere 
Wahl zu bringen ist, und 
2. behufs Entscheidung der Frage, wer von den auf die engere Wahl gebrachten 
Personen bei Stimmengleichheit als schließlich, d. h. als im zweiten Wahl- 
gang gewählt zu betrachten ist, Erk. O. V. G. 2. Mai 1875 (E. I. 13).
        <pb n="1111" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 1105 
§. 9. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen!). 
§. 10. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der 
auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über 
die Annahme oder Ablehnung innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären. 
Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet. 
§. 11. Wahlen, welche auf dem Kreistage vorzunehmen sind, können auch 
durch Akklamation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt. 
Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des 
Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle 
des Kreisausschusses tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat)?). 
Geschäftskreis. 
§. 1. Der Kreisausschuß hat 
a) in der Kreiskommunalverwaltung die ihm durch die Kreis-Ordnung über- 
tragenen Geschäfte zu versehen, 
b) in der allgemeinen Landesverwaltung nach näherer Borschrift der Gesetze mit- 
zuwirken (§. 4 Abf. 1 des Land. Berw. Ges.) und die Berwaltungs-Gerichts- 
barkeit (Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren) auszuüben (§. 7 Abs. 1 
und 2 a. a. O.). ' 
Der Stadtausschuß in Stadtkreisen und der Magistrat in den einem Landkreise 
angehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern tritt bezüglich der unter 
lit. b. bezeichneten Geschäfte in den durch die Gesetze besonders bestimmten Fällen 
an Stelle des Kreisausschusses (§. 4 Abs. 2 a. a. O.). 
Die in den nachfolgenden Paragraphen für den Kreisausschuß gegebenen Bor- 
schriften gelten auch für den Stadtausschuß und den Magistrat, soweit keine besondere 
Bestimmung getroffen ist. 
Verfahren. 
§. 2. Das Berfahren des Kreisausschusses hinsichtlich der im §. 1 lit. b er- 
wähnten Geschäfte ist in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen das Verwaltungs-= 
Streitverfahren, im Uebrigen das Beschlußverfahren, nach näherer Vorschrift des Landes- 
Berwaltungsgesetzes und der für gewisse Angelegenheiten, insbesondere auch zur Aus- 
führung der Reichsgewerbeordnung, erlassenen Bestimmungen. 
Sitzungen. 
§. S#. Der Kreisausschuß versammelt sich auf Bernfung seines Vorsitzenden 
keem Vorsitzenden bleibt es überlassen, im Boraus regelmäßige Sitzungstage zu 
estimmen. 
— 
  
1) Die Wahl von Kreistagsmitgliedern darf ohne die — vom Wahlvorstande 
dorzunehmende und zu verkündende — Feststellung, wer als gewählt zu erachten ist 
nicht beendet werden. Eine bedingte Feststellung ist unstatthaft. Die Thätigkeit 
schließt mit Beendigung des Wahltermines, Erk. O. B. G. 17. April 1881 (E. 
VII. 94). 
Die Wahl wird nicht ungültig, wenn ein Wahlvorsteher seine Unterschrift ver- 
weigert oder wenn die Unterzeichnung des Protokolls aus dringenden Gründen nicht 
im Wahlkokal, sondern in einem anderen Raume erfolgt, Erk. O. B. G. 17. April 
1880 (E. VI. 154). 
?) Ausgedehnt durch Bek. 3. Jan. 1885 auf Hannover; 9. Juni 1886 auf 
Hessen-Nassau; 31. Mai 1887 auf Westfalen; 4. April 1888 auf die Rheinprovinz; 
4. März 1889 auf Schleswig-Holstein; 8. Febr. 1890 auf Posen; wegen Hohengollern 
vergl. Reg. 28. Febr. 1884 (Sigm. Amtsbl. S. 80). 
Illing-Kautz, Handkuch II, 7. Aufl. 70
        <pb n="1112" />
        1106 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 
Behinderung der Mitglieder. 
8. 4. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu be- 
seitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen oder sich der Wahr- 
nehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies dem Vorsitzenden 
sofort anzuzeigen. 
Mitglieder, welche eine längere Entfernung von ihrem Wohnorte beabsichtigen, 
haben dies dem Vorsitzenden zeitig anzuzeigen. 
Ferien. 
§. 5. Der Kreisausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 
1. September. Dieselben sind zwei Wochen vor ihrem Beginn durch das Kreisblatt 
beziehungsweise das zur Aufnahme kreispolizeilicher Bekanntmachungen bestimmte 
Blatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Berhaudlung der Regel 
nach nur in schleunigen Sachen abgehalten werden. 
Auf den Lauf der gesetzlichen Frist bleiben die Ferien ohne Einfluß. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
§. 6. Der Vorsitzende (§. 136 der Kreis--Ordnung; §8. 36, 37 des Land. 
Berw. Ges.) leitet und beaufsichtigt den gesammten Geschäftsgang und sorgt für die 
prompte Erledigung der Geschäfte. 
Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den Tag 
des Eingangs. Für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden beziehungsweise 
dessen Stellvertreters im Borsitze kann ein vereidigter Büreaubeamter des Kreis- 
ausschusses mit der Eröffnung und Präsentation der eingehenden Schriftstücke beauf- 
tragt werden. 
Ist von einer Partei im Berwaltungsstreitverfahren, der Borschrift des 8. 66 
des Landesverwaltungsgesetzes zuwider, die Einreichung von Duplikaten verabsäumt, 
so kann die Anfertigung derselben auf Kosten der Partei von dem Vorsitzenden an- 
geordnet werden. 
§. 7. Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Kollegiums. 
In den zur kollegialischen Beschlußfassung oder Entscheidung gelangenden Sachen 
bestellt der Vorsitzende aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten und nach Be- 
finden einen Korreferenten; auch kann er sich selbst und da, wo ein Syndikus angestellt 
ist, auch diesen zum Referenten oder zum Korreferenten ernennen. 
Er zeichnet die Konzepte aller Berfügungen. 
§. 8. Abgesehen von den Fällen, in welchen das Gesetz — S#§. 60, 64, 86, 
111, 117, 122 a. a. O. — den Vorsitzenden des Kreisausschusses ermächtigt, bezw. 
anweist, Namens der Behörde Berfügungen oder Bescheide zu erlassen, werden Ber- 
fügungen, welche ohne der sachlichen Beschlußfassung oder Entscheidung vorzugreifen, 
zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrens bezwecken und 
für welche die Zustimmung des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben ist (§. 118 
a. a. O.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsitzenden 
selbst oder unter seiner Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem der 
Vorsitzende die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mit- 
gliede und dem Vorsitzenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Ver- 
Er Einspruch erhoben, so ist die Beschlußfassung des Kollegiums hierüber herbeis 
zuführen. 
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen überlassen, den vor- 
gängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. 
S§. 9. Der BVorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den 
Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die Stimmen 
vorbehaltlich der Euntscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über 
das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht. Bei der Ab- 
stimmung giebt der Referent, soweit er Stimmrecht hat (8. 182 der Kreis-Ordnung 
seine Stimme zuerst ab.
        <pb n="1113" />
        Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 1107 
Beweisaufnahme. 
- §. 10. In denjenigen Angelegenheiten, welche zu dem im §. 1 lit. b. be- 
zeichneten Geschäftskreise gehören, ist der Kreisausschuß sowohl im Verwaltungsstreit- 
verfahren als im Beschlußverfahren (§. 2) zur Aufnahme des Beweises nach näherer 
Vorschrift der Ss. 76 bis 79 und 120 a. a. O. befugt. 
Mündliche Verhandlung. 
§. 11. Die im Berwaltungsstreitverfahren oder Beschlußverfahren (§. 2) zur 
mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch 
den Vorsitzenden bestimmten durch Aushang vor dem Sitzungezimmer bekanm zu 
machenden Reihenfolge erledigt. 
In der Borladung ist die zur mündlichen Berhandlung bestimmte Stunde an- 
zugeben. Die mündliche Berhandlung ist durch einen Vortrag des Referenten über 
das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann 
der Borsitzende diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen. Der Vorsitzende hat 
dahin zu wirken, daß das Sachverhältniß vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen 
Anträge von den Betheiligten gestellt werden. 
§. 12. Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung 
sind insbesondere festzustellen: 
à) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten oder die 
Thatsache, daß solche aus den Borträgen der Betheiligten nicht zu entnehmen 
waren; 
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend ge- 
machte Auspruch ganz oder theilweise erledigt wird; 
c) die Aussagen der Zeugen und Sachpverständigen, welche im Termine zur 
mündlichen Berhandlung vernommen werden; 
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen Beweis- 
aufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken; 
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins. 
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten Gegenstände 
betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll 
### zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche 
Einwendungen erhoben sind. 
Den Betheiligten ist auf Antrag Abschrift des über die mündliche Berhandlung 
ausgenommenen Protokolls zu ertheilen. 
§. 13. Der Borsitzende handhabt gemäß §§. 72, 119 a. a. die Ordnung in 
der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichen Falles einen Beschluß des 
Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei. 
#3. 14. Der Borfipende verkündet die ergangene Entscheidung oder den ergangs- 
nen Beschluß. Wird die Berkündigung der Gründe der Entscheidung odes des Be- 
schlusses für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Borlefung derselben oder durch 
mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhaltes. 4 
Hat die Berkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses nicht sofort erfolgen 
können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer besonderen 
Sitzung; vielmehr genügt die Zustellung der mit Gründen versehenen Entscheidung 
oder des Beschlusses an die Betheiligten. « 
Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der 8. 21 der R. Gew. O. vom 
21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung der Entscheidung oder 
des Beschlusses stets in öffentlicher Sitzung erfolgen. Erscheint in derartigen Sachen 
die Aussetzung der Entscheidung oder des Beschlusses nothwendig, so erfolgt die Ver- 
ündigung in einer weiteren Sitzung, welche sofort anzuberaumen und den Parteien 
bekannt zu machen ist. 
Urschriften und Ausfertigungen. 
§. 15. Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfügungen, welche von 
der Behörde als Kollegium erlassen werden, find in der Ausfertigung, mit der die 
70“
        <pb n="1114" />
        1108 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 
Behörde bezeichnenden Unterschrift (Der Kreisausschuß des Kreises N. N., Der 
Stadtausschuß des Stadikreises N. N., Der Magiftrat), zu verseben und von dem 
Borsttzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und Berfügungen, welche von dem Vor- 
sitzenden erlassen werden und gegen welche das Gese ausdrücklich den Antrag auf 
mündliche Verhandlüng oder auf Kollegialbeschluß zutäßt (ss. 60, 64, Abs. 3, 111 
Abs. 3, §. 117 Abs. 3 des Land. Verw. Ges.), lamet die Unterschrift: « 
Namens des Kreisausschusses. 
Der Borstitzende. 
Die Urschriften der vo#n dem Kolleginm erlassenen Entscheidungen, Bescheide und 
Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und wenigstens 2 Mitgliedern zu vollzichen. 
Die Ausfertigung der im BVerwaltungsstremverfahren ergangenen Entscheidungen 
sind mit der Ueberschrift: 
„Im Namen des Königs“ 
nnd mit dem Siegel der Behörde — für die Kreis= und Stadtausschüsse Preußischer 
Adter mit einer die Behörde Heichnenden Umschrift, für den Magistrat das Magi- 
stratssiezel — zu verfehrn. Dieselbrn müssen im Eingange den Sitzungstag, an 
welchem die Entscheidung gerroffen worden ist, und die Mitglieder der Behörde, 
welche an der Abstimmung Theil genommen haben, ersehen lassen. 
* Bezäßlich der Urkunden über. Rechtsgeschäfte und der Vollmachten eines Kreis- 
verbandes bewendet es bei der Vorschrift des §. 137 Abs. 3 der Kr. O. " 
. 16. Die gemäß 8§.64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 4, 111 Abs. 2, 117 Abs. 3, 
122 Abf. 2 des Land. Berw. Ges. zu ercheilende Belehrung über die Rechtsmittel ist 
stets am Schlusse der betreffenden Bescheide und Verfügungen und zwar, falls in den- 
selben der dispositive Inhalt von der Begnündung geschieden ist, am Schlusse der 
Gründe in einer thunlichst in die Augen fallenden äußeren Form zu ertheilen. 
Zustellungen. 
§. 17. Alle Namens des Kreisausschusses zu bewirkenden Zustellungen erfolgen 
durch die eigenen Beamten deffelben oder durch die demselben nachgeordneten Behörden 
(städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorstehrr, Gemeindevotsteher, Gutsvorsteher) oder 
durch die Post. Im Uebrigen finden auf diese Zustellungen die Vorschriften des 
Nachtrages zu dem Regulative für den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte vom 22. Sept. 1881 (M. Bl. f. d. i. V. 1889 S. 42)1) mit der Maßgabe, 
daß die Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte Empfangsbescheinigung der zur An- 
nahme legitimmten Person ersetzt werden kann, siungemäße Anwendung. 
6 Einreichung der Akten an die höhere Instanz. 
sK 18. Bei der Einreichung der Akten an die höhere Instanz ist auf Voll- 
ständigkeit des einzusendenden Materials an Vorakten und dergl. Bedacht zu nehmen 
lund außerdem Folgendes zu beachten: 
1. Die Akten find zu foliiren, mit einem vorzuheftenden vollständigen Inhalts- 
derzeichnisse zu versehen und mittelst besonderen Begleitberichtes einzureichen, in wel- 
chem auf die Aktenfolien der angefochtenen Entscheidung oder des angefochtenen Be- 
schlufses, der in der höheren Instanz gewechselten Erklärungen und der von den Be- 
theiligten ausgestellten Bollmachten zu verweisen ist. 
2. In diesem Bericht find kurz ersichtlich zu machen: 
a) die Art des Verfahrens und die Bezeichnung des Rechtsmittels (Beschwerde, 
Bernfung, Revision); 
d) Name, Stand und Wohnort der Betheiligten und die Bezeichnung Desjenigen, 
der das Rechtsmittel eingelegt hat; 
Tc) der Gegenstand des Verfahrens; 
d) im Berwaltungsstreitoerfahren der Werth des Streitgegenstandes. 
  
1) An Stelle dieses Nachtrages ist §. 16 des Reg. für den Geschäftsgang bei 
dem O. V. G. v. 22. Febr. 1892 (M. Bl. S. 133) getreten.
        <pb n="1115" />
        . 1109 
   
   
  
gt ist, 64 ant derse s. dem —*7 stdenten, gumn 
a für die Verhandlung vor 2 dir 
W „Anzeige zu machen. 
Wenn gemäß . 92 (8. 74 Abs. 2) a. a. O. ein besonderer K 
dt tegierungspräsidenten zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der münd— 
lichen Verhandlung in zweiter Instanz vor dem Bezirksausse chusse Theil genommen 
hat und demnächst gegen die ergangene Entscheidung Seitens einer Partei das Rech 
Mittel der Revision eingelegt wird, so hat der Kreisausschuß hiervon dem Regi 
enten Anzeige zu machen und zwar gleichzeitig mit der Einforderung der Geg 
Kilärung auf die Anm meldungs- und Rechtfertigungsschrift. Abschrift dieser Skgene 
ätze ist dem Regierungspräsidenten auf Verlangen mitzutheilen. 
    
   
   
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
    
  
Kosten. 
. 20. Die Einziehung der Kosten und baaren Auzlagen des Verfahrens ge- 
124 157 Nr. -Wm21 a. a. O.n g. 22 der R. Gew O., erfolgt nach 
2 der einer * im Berm 
Auslagen gemäh 8. 108 des Land. Veriv. G 
erfo rderlichen Falles A E 
    
  
    
  
  
   
       
  
  
  
S§. 21. Die Einrichtung der ersorderlichen c G Tolko 
Weiteres der Bestiummut , EgCETUMBSPTGÆDHÆEU fMT den St 
der des Oberpräsidenten überlassen. 
  
      
chäftsjahr, Jahresbericht. 
Das Geschäftsjahr der Kreisaugschüsse ist das K 2 
I Am Sebresk chlufse hat der V em geedne Kalenerian.8 (ür den 
Stadtkreis Berlin dem Oberpräsidemen) eine leberscche der vorgenommenen # Geschäfte 
— einzureichen. ich i ie Zahl der im Laufe des Jahres 
abgehaltenen Sitzungen, die Zahl. hängig gemachten erledigten und unerledigt 
gebliebenen im Seiit einasere und im Beschlußverfahren verhandelten 
Sachen (8. 1b, §. 2 des Regulatios), beide Sachen getrennt und nach M 
ordnet, ferner die Zahl der in diesen Sachen zusammen abgehaltenen Termine über- 
auupt, sowie derjenigen Termine, in denen mi Berhandlung stattgefunden hat, 
anzugeben. Die Bestimmung eines s Formulars für diese Ueberficht bleibt vorbehalten 1). 
In den Bericht sind die gutachtlichen Bemerkungen aufzunehmen, zu denen die bei 
Haudhahung der materiellen und formellen ? Bestimmungen. der einschlagenden Gesetz 
gebung und des gegenwärtigen Regulatios gemachten Erfahrungen Anlaß bieten. 
  
        
  
  
    
      
  
    
     
  
  
     
     
  
  
        
  
„½ Res. 22. Dez 1384 (M. Bl. 1885 S. 1)= für 5 ) 
Hess sen-Nassau 4. Nov. 1386; Westfalen 25. Juni 1887; Kheinprovim 25. Okt. 1888, 
Schleswig-Holstein 12. Juni 1889, Posen S. Febr. 1800. 
Vergl. auch Res. 19. Febr und 25. Ok. 1886 31. 05 5m 
sammenstellung der bei den Kreisausschüssen eines jeden N abezirkes vorge- 
Oomm enen G# schä
        <pb n="1116" />
        1110 
Abschnitt XXXVIII. 
Kreis-Ordnung. Kostentarif. 
Tabelle!) für die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens bei dem Kreisansschussse 
(und der an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörde). 
—tn% 
— — 
— — 
Das Pauschquantum (5. 106 des Gesetzes über die. 
emeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883), 
falls ein solches überhaupt - Hebung kommt 
  
  
  
  
  
(§. 107 a. a. O.). beträgt: 
ie Sache dur erglei wenn die Entscheidung, 
des *“ nicht auf Anerkenntniß er- 
, , auf mündliche Verhand- folgt, und zwar 
Streitobjekts. lumg ibre Erledigung 
findet, und zwar 
ohne Be= nach erfolg-3ohne Be-- nach erfolg- 
weis ter Beweis- weis- ter Beweis- 
aufnahme. aufnahme.u fnahme.ufnahme. 
2. 3. 4. 5. 
1. M. Pf. IM. Pf. Pf.] M. P. 
bis zu 20 M.einsc6— 60 756 1—11650 
von mehr als 20 M. biszu 40 M. einsch—15O 3TT 
- - - 40 " ½ l 60 1 50 2 25 3 — 4 50 
v - - 60 " "6 - 80 . 2 — 3 — 4 — 6 
- - 80 - s - 100 2 - 2 50 3 75 5 — 7 50 
- " l 100 -* o 140 - a 3 — 4 50 6 — 9 
—6140- 5180- „ 3 5015251 7—110150 
- " - 180 " 6 " 220 v - 4 — 6 — 8 — 12 — 
„ „ „„ 220. 260 4 55 65 99 13 50 
s - 260 2 - " 300 5 — 7 50 10 — 15 Bir 
:„:„„ 300 . 360 5 508 2511—%0 
b[7 " 360 -,„ „ 420 4 6 — 99 12 18— 
= . „ 420 „ 480 „ 6 505 9 75 133—19 50 
·6 l - 480 540 7— 10 11421 
- - 540 ji · 600 - u 7 50 11 25 15 — 22 50 
r - - 600 . t 680 rx 8 — 12 16 — 24 — 
— - „ 680 , 760 „ 8 5012 75175 50 
s s - 760 · · 840 · · 9 — 13 50 18 — 27 — 
2. 840 . 920 9 50| 412% 2 O 
- · 920 · · · 1000 · · 10 — 15 — 20 — 30 — 
" „ 1000. 1100 „ 100 001 
" " " 11000. 1200 - 11 — 116 50122 — 133 — 
#. 1200 1300 „ 1101 4 50 
* 130) 14000 12— 188 — 24 — 36— 
„ „ 1400 1500 12 50518 7525 —337q 
"* „ " 15000 1700 - 13 — 19 50 22 911 
1 · · 1700 · · · 1900 · · 13 50 20 25 27 40 50 
1900 · · · 2100 · · 14 — 21 — 28 — 42 — 
: „ 2100 2300 „ 14502175„99 4 50 
" "„" 2300 . 2500 „ 15 —22 500 —H5— 
· · · 2500 · · · 2900 · · 15 50 23 25 31 – 46 50 . 
«- - · 2900 * " „ 3300 = · 16 — 24 — 32 — 48 — 
: . 330) 3700 16 552240O 
* . „ 3700 4100 17 — 25 504 —— 55 
· · · 4100 · · · 4500 · · 17 50 26 25 35 – 52 50 
. „ 4500 . 5200 18 — 27 —B6 54 
"" „". 5200. 59000 18 50775 37—55 P0 
v · · 5900 · · · 6600 - o 19 — 28 50 38 — 57 – 
:„" „6600 73000 195029 2539 —58 5 
" „ *. 7300. ... 20—30—40—60—- 
  
1) Abg edruckt im Ministeri alblatt von 1884 S 
1885 (M. (WBr. 
S. 140). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
34; für Hannover Best. 2. Juli
        <pb n="1117" />
        Abschnitt XXXIX. 
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und 
Zuständigkeits-Gesetz). 
—[- ——— — — 
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. 
Vom 30. Juli 1888 (G. S. S. 195). 
Erster Titel. Grundlagen der Organisation. 
§. 1. Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebietes in Provinzeny, 
Regierungsbezirke und Kreise bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt 
Berlin aus der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Verwaltungsbezirk 
für sich bildet. 
§. 2. In der Provinz Hannover bleiben die Landdrosteibezirke als Re- 
gierungsbezirke bestehen. 
Die Abänderung der Kreis= und Amtseintheilung der Provinz Hannover 
erfolgt mittels besonderen Gesetzes ). 
§. 3. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit 
  
1) Vergl. von Branchtisch, die neuen Preußischen Verwaltungsgesetze, Auflage XIII. 
1895, umgearbeitet von Studt und Braunbehrens. Das Landesverwaltungsgesetz ist 
jetzt für alle Provinzen der Monarchie in Kraft getreten, vergl. §. 155. 
2) §. 1 Vd. 30. April 1815 (G. S. S. 85). Die 1820 herbeigeführte Ver- 
einigung von Ost= und Westpreußen ist durch Ges. 19 März 1877 (G. S. S. 107) 
wieder beseitigt. Dagegen ist die Vereinigung von Kleve-Berg mit Niederrhein zur 
Rheinprovinz (Zutritt des Fürstenthums Lichtenberg — Kreis St. Wendel —. 
Kab. O. 25. März 1835, G. S. S. 43; des Oberamts Meisenheim Ges. 24. Febr. 1872, 
G. S. S. 171) bis heute bestehen geblieben. Die 1850 mit Preußen vereinigten 
Fürstenthümer Hohenzollern bilden einen Verwaltungsbezirk für sich, Vd. 7. Jan. 
1852 (G. S. S. 35). L 
Zutritt der neuen Provinzen: Schleswig-Holstein A. E. 20. Juni 1868 
(G. S. S. 620), Ges. 24. Dez. 1866 (G. S. S. 875) und Vd. 22. Sept. 1867 
(G. S. S. 1581). Anschluß von Lauenburg Ges. 23. Juni 1876 (G. S. S. 169) 
§. 5; von Helgoland Ges. 18. Febr. 1891 (G. S. S. 11) g. 3. Hannover Gesf. 
20. Sept. 1866 (G. S. S. 555) und Vd. 12. Sept. 1867 (G. S. S. 1497); An- 
schluß des Jahdegebrets Ges. 23. März 1873 (G. S. S. 107) §s. 1. Vereinigung 
der Berghauptmannschaft Klausthal mit dem Reg. Bez. Hildesheim Vd. 17. Juni 
1868 (G. S. S. 671). Hessen-Nassau Ges. 20. Sept. 1866 (G. S. S. 555); 
24. Dez. 1866 (G. S. S. 876); Bd. 22. Febr. 1867 (G. S. S. 273); A. E. 
7. Dez. 1868 (G. S. S. 1056). 
Reihenfolge für die Aufführung der Provinzen A. E. 4. Sept. 1869 (M. Bl. 
S. 433). 
3) Vergl. §. 1 Hann. Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 181).
        <pb n="1118" />
        1112 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
sie nicht andern Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, 
in den Provinzen von dem Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken von 
den Regierungspräsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den Land- 
räthen geführt. 
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräthe handeln 
innerhalb ihres Geschäftskreises selbständig unter voller persönlicher Verant- 
wortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze 
bezeichneten Angelegenheiten. 
§. 4. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesver- 
waltung nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz am Amts- 
sitze des Oberpräsidenten der Proninzialrath, für den Regierungsbezirk am Amts- 
sitze des Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß, für den Kreis am Amtssitze 
des Landraths der Kreisausschuß. « 
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze vorher- 
gesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besteht 1), 
der Stadtausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 
10,000 Einwohnern der Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand)?2). 
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeinde- 
vorstand bildet, treten für die in dem zweiten Absatze bezeichneten Fälle an 
diel Stelle des Magistrats der Bürgermeister und die Beigeordneten als 
ollegium. 
§. 5. Ju den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze 
Anderes bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialraths 
der zuständige Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an die 
Stelle des Landraths der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses 
der Amtsausschuß). 
6. 6. In Seug. auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zu- 
ständigkeit und das Verfahren der Verwaltungsbehörden bleiben die bestehenden 
Vorschriften in Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegenwärtige Gesetz ab- 
geändert werden. 
§. 7. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwal- 
tungsstreitverfahren) wird durch die Kreis-(Stadt-) Ausschüsse und die Bezirks- 
ausschüsse als Verwaltungsgerichte, sowie durch das in Berlin für den ganzen 
Umfang der Monarchie bestehende Oberverwaltungsgericht"“) ausgeübt. Die 
Entscheidungen ergehen unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisses). 
  
1) Ein solcher besteht nur für die aus den Städten Altona und Ottensen zu- 
sammengesetzten Stadtkreis Altona, §8§. 134 ff. Schl. H. Kr. O. 26. Mai 1888 
(G. S. S. 139). - 
S)Desseu8ustäadigttitistbeichtänktaufdieFälledek§§.109und114Znst. 
Ges. und §. 1 Bd. 31. Dez. 1888. 
2) §. 35 des Ges.; Amts= und Landes-Ordn. 2. April 1873 (G. S. S. 145); 
Bd. 7. Jan. 1852 (G. S. S. 35). 
) Vergl. Gef. etss. (G. S. 1380 S. 327 ff.), betr. die Berfassung der 
Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsstreitverfahrens. Heute gelten nur noch 
die das Obelverwaliungegericht betreffenden §S. 17—28, 30, 30 a und 88. Der §. 29 
ist ersetzt durch Ges. 27. Mai 1888 (G. S. S. 226), betr. das Verfahren in dem 
Falle, daß ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in einer Rechtsfrage von einer 
früheren Entscheidung abweichen will. 
Der übrige Theil des Ges. ist durch §. 154 L. B. G. aufgehoben. 9§. 26—30 
find abgeändert durch Ges. 26. März 1893 (G. S. S. 60). Danach können die 
Steuersenate (§§. 44—49 Einkommensteuerges. 24. Juni 1891, §. 37 Gewerbesteuerges. 
24. Juni 1891) auf Beschluß des Staatsministeriums in Kammern eingetheilt werden, 
die in der Besetzung von 3 Mitgliedern entscheiden. Näheres das. Art. 1—7. 
Senat für Disziplinarentscheidungen, Ges. 8. Mai 1889 (G. S. S. 107). Regulativ 
für den Geschäftsgang 22. Febr. 1892 (M. Bl. S. 133); Nachtrag (wegen der 
Steuerbeschwerden) 15. Mai 1893 (M. Bl. S. 123). 
5) Bergl. hierzu E. O. B. IX. 154, 167, XXVI. 93, 264.
        <pb n="1119" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1113 
Die sachliche Zuständigkeit dieser Behörden zur Entscheidung in erster 
Instanz wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregeltt#). 
Die Bezirksausschüsse treten überall an die Stelle die Deputationen für 
das Heimathwesen. · 
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird, ist 
darunter im Zweifel der Bezirksausschuß zu verstehen. - 
Für Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im Ver- 
waltungsstreitverfahren zu erledigen sind, kann die Zuständigkeit der nach 
5. 7 in Verbindung mit §. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 bezeichneten Behörden, soweit dieselbe 
nicht anderweit gesetzlich feststebt, sowie der Instanzenzug durch Königliche 
Verordnung bestimmt werden:). 
Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden. 
I. Abschnitt. Provinzialbehörden. 
1. Oberpräsident. 
§. 8S. An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Oberpräsident,). 
Demselben wird ein Oberpräsidialrath und die erforderliche Anzahl von Räthen 
und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen 
bearbeiten. Auch ist der Oberpräsident befugt, die Mitglieder der an seinem 
Amtssitz befindlichen Regierung! sowie die dem Regierungspräsidenten daselbst 
beigegebenen Beamten (§. 19 Abs. 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen 
Geschäfte heranziehen. 
§. 9. Die Stellvertretung des Oberpräsidenten in Fällen der Behinderung 
erfolgt, soweit sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vorschriften 
geordnet ist, durch den Oberpräsidialrath“). Die zuständigen 2s) Minister sind 
efugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen. 
2. Provinzialrath. 
§. 10. Der Provinzialrath ") besteht aus dem Oberpräsidenten beziehungs- 
weise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des 
Innern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Oberpräsidenten er- 
nannten höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und 
aus fünf Mitgliedern, welche vom Provinzialausschusse aus der Zahl der zum 
Provinziallandtage wählbaren?) Provinzialangehörigen s) gewählt werden. Für 
die letzteren werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt. 
— 
  
½) Die sachliche Zuständigkeit in der Hauptsache macht auch zur Beurtheilung 
einer nicht dem Gebiete der sachlichen Zuständigkeit angehörigen Vorfrage zuständig, 
E O. V. X. 30; Feststellungsklagen analog C. Pr. O. §. 231 sind nicht allgemein 
zugelassen, E. O. B. XXIII. 401. 
*:) Ges. 27. April 1885 (G. S. S. 127). Solche Verordnungen sind ergangen 
am 26. Juli 1886 (G. S. S. 213); 23. März 1888 (G. S. S. 73); 9. Ang. 1892 
(G. S. S. 239); 19. Aug. 1897 (G. S. S. 401). 
2) Vergl. Vd. 30. April 1815 (G. S. S. 85) §§. 2, 3; Instr. 31. Dez. 1825 
(G. S. 1826 S. 1); s§. 127 L. V. G., 177 Kr. O. 
!) Dieser hat den Rang der Räthe III. Klasse, A. E. 13. April 1888 (G. S. 
S. 76). Seine Vertretung des Oberpräfidenten erstreckt sich auch auf den Vorsitz im 
Medizinalkollegium, nicht aber auch im Provinzial-Schulkollegium, Kab. O. 28. Nov. 
1881 und Res. 19. Jan. 1882 (M. Bl. S. 45); desgleichen nicht als Kgl. Kom- 
missarius dem Provinziallandtage gegenüber, Prov. O. 29 Juni 1875 (G. S. 1881 
S. 234) §. 26. 
2) Die zuständigen, d. h. die Minister des Innern und der Finanzen. 
*!) Regulativ 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 35) für die Geschäftsführung und 
das Verfabren bei den Provinzialräthen. 
)) Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbständige An- 
gehörige des Deutschen Reiches, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, sich im
        <pb n="1120" />
        1114 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, der Regierungs- 
präsident, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die 
Beamten des Provinzialverbandes. . 
§. 11. Die Wahl der Mitglieder des Provinzialraths und deren Stell- 
vertreter erfolgt auf sechs Jahre. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die 
Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialausschuß hat darüber 
zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzial- 
ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Provinzialraths zu. 
Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
§. 12. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und 
Stellvertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere Zahl, aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen 
bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell- 
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis 
zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen 
gewählt waren. 
§. 138. Die Dauer der Wahlperiode kann durch das Provinzialstatut 
auch anders bestimmt werden. 
§. 14. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des 
zrenssihialtals werden von dem Oberpräsidenten vereidigt und in ihre Stellen 
eingeführt. 
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus 
seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Ges. vom. 21. Juli 1852, betreffend die 
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, G. S. S. 465), im Wege des 
Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben 1) werden. 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten 
Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs- 
kommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Minister 
des Innern. 
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts:. 
§. 15. Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des 
Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1113. 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem Jahre der 
Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört, S. 17 Prov. O. 
Die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes erhalten eine ihren baaren Aus- 
lagen entsprechende Entschädigung, §. 100 der Prov. O. . 
In Posen, wo die Wahl nicht auf die zum Provinziallandtage wählbaren Personen 
beschränkt ist, bedürfen die gewählten Personen der Bestätigung des Ministers des 
Innern, Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 108) Art. II, III. « 
8)Ptovinzialangehörige,d.h.AngehörigederzurProvinzgehörendencteisk 
Dieses sind alle diejenigen (mit Ausnahme der nicht angesessenen Militärpersonen 
des aktiven Dienststandes), die innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben, Kr. O. 
z. 6. Grundbesitz allein in der Provinz wird also für die Wählbarkeit zum 
Provinzialrath nicht genügen. 
Nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts genügt es, wenn Jemand der 
Provinz während des einen Theiles des Jahres nur durch Grundbesitz, während des 
übrigen Theiles aber nur durch Wohnsitz angehört hat, E. O. V. I. 15. 
nraf 1) Sie unterliegen aber nicht den im Disziplinargesetz bezeichneten Ordnungs- 
trafen. 
2) Jetzt der Disziplinarsenat des O. V. G. (Ges. 8. Mai 1889, G. S. S. 107).
        <pb n="1121" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1115 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
3. Generalkommission. 
§. 16. Die Generalkommission für die Provinzen Pommern und Posen 
zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt 
für die Provinz Pommern die für die Provinz Brandenburg bestehende 
Generalkommission. 
Für die Provinzen Ost= und Westpreußen und Posen wird eine gemein- 
same Generalkommission gebildet ). Die Generalkommission für die Provinz 
Hannover fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein. 
II. Abschnitt. Bezirksbehörden. 
1. Regierungspräsident und Bezirksregierung 2). 
§. 17. An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten 
tritt, unter Wegfall des Regierungsvicepräsidenten, ein Regierungspräsident. 
Der Oberpräsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung. 
S. 18. Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die 
Geschäfte derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz ab- 
weichende Bestimmungen getroffen sind, von dem Regierungspräsidenten mit 
den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet. 
§. 19. Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm persönlich über- 
tragenen Angelegenheiten ein Oberregierungsrath und die erforderliche Anzahl 
von Räthen und Hülfsarbeitern, von denen mindesten einer die Befähigung 
zum Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen 
Anweisungen bearbeiten. 
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und 
nehmen an den Plenarberathungen derselben # nach Maßgabe der für die 
Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften Theil. 
Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten zur 
Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden. 
§. 20. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Be- 
hinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregierungsraths) und, wenn 
auch dieser behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung. 
Die zuständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stell- 
vertretung anzuordnen. 
§. 21. Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und Sigmaringen, 
soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, 
werden nach Maßgabe des §. 18 von den Regierungspräsidenten verwaltet. 
Die Mitglieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anwetsungen 
des Präsidenten!). 
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt 
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung. 
§. 22. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münfter, Minden, Arus- 
berg, Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des 
Innern für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen 
eine Abtheilung für Kirchen= und Schulwesen ) 5). 
1) Geschehen durch Vd. 16. Aug. 1880 (G. S. S. 351) mit dem Sitze in 
Bromberg. Durch Ges. 23. März 1896 (G. S. S. 75) ist für die Provinz Ostpreußen 
eine besondere Generalkommission mit dem Sitze in Königsberg abgezweigt worden. 
2) Wegen der in der Geschäftsführung der Regierungen und Regierungs--Präsi- 
denten eingetretenen Aenderungen vergl. Res. 9. Febr. 1884 (M. Bl. S. 15). 
Vergl. Reg. Instr. 23. Okt. 1817 (G. S. S. 248); erg. K. O. 31. Dez. 1825 
(G. S. 1826 S. 5); Gesch. Anw. vom gleichen Tage (A. IX. 821). 
Res. 12. Nov. 1894 (M. Bl. S. 197) betr. Unterschriften in den zu erstatten- 
den Berichten der Regierungsabtheilungen. 
3) Auch der Regierung gegenüber, beim Vorsitze im Plenum und in den Ab- 
theilungen; dagegen nicht im Bezirkeausschusse, §§. 28, 30 d. Ges. 
1) In Stralsund, sowie in den gemäß §. 25 Abs. 2 nach dem Vorbilde von
        <pb n="1122" />
        1116 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
§. 23. Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen u Königs- 
berg und Marienwerder, sowie die bei den Provinzen Ost= un estpreußen 
und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten dieser Behörden, so- 
wie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen, 
Danzig und Schleswig als Ruseimandersetzungsbehörden gehen auf General= 
kommissionen E. 6) über. · .« z. 
[Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des 
Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus dem Re- 
gierungspräsidenten, dem für ihn hierzu bestimmten Stellvertreter und mindestens 
zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte 
besitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das andere die 
Befähigung zum Oekonomierath haben muß. Von diesem Kollegium sind auch 
die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen wahr- 
zunehmen.)1) · 
§. 24. Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder 
einer Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft. 
zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, 
auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. 
Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen. . . 
Auch ist der Regierungspräsident befugt, in den zur Zuständigkeit der 
Regierung gehörigen Angelegenheiten, an Stelle des Kollegiums unter persön— 
licher Verantwortlichkeit Verfügungen?) zu treffen, wenn er die Sache für eil— 
bedürftig oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige 
Anordnung für erforderlich erachtet. 
. 25. In der Provinz Hannover treten an Stelle der Landdrosteien und 
der Finanzdirektion sechs Regierungspräsidenten und Regierungen, welche, 
gleich dem Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den 
Vorschriften führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungs- 
weise in dem gegenwärtigen Gesetz gegeben sind. 
Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung 
zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten?). 
§. 26. Die Zuständigkeiten der Konsistortalbehörden in der Provinz 
Hannover in Betreff des Schulwesens, sowte die kirchlichen Angelegenheiten, 
welche bisher zum Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim 
und Osnabrück gehörten, werden den Abthetlungen für Kirchen= und Schul- 
wesen der betreffenden Regierungen überwiesen. - 
Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben. 
§. 27. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1115. 
Stralsund organisirten Regierungen Osnabrück und Aurich sind durch Vd. 22. April 
1892 (G. S. S. 96) Abtheilungen für direkte Steuern, Domänen und Forsten, bezw. 
in Aurich eine Abtheilung für direkte Steuern und Domänen durch Vd. 2. Sept 1894 
(G. S. S. 133) bei der Regierung zu Osnabrück auch eine Abtheilung für Kirchen- 
und Schulwesen gebildet worden. 
Bei den Finanzabtheilungen der Regierungen in Königsberg, Potsdam, Frank-= 
furt a. O., Stettin, Breslau, Ovppeln, Magdeburg, Merseburg, Kassel und Wiesbaden 
ist die Verwaltung der direkten Steuern einerseits und die der Domäuen und Forsten 
andererseits unter die Leitung je eines besonderen und für seinen Geschäftskreis ver- 
antwortlichen Dirigenten gestellt, Bo. 4. Juni 1395 (G. S. S 187) 
5) Diese Abtheilungen stehen, außer in Danzig und Arnsberg unter Leitung des 
dem Regierungspräsidenteu beigegebenen Oberregierungsrathes. 
1) Die Obliegenheiten dieses Kollegiums find durch Ges. 21. März 1887 (G. 
S. S. 61) §. 2 auf die Generalkommission in Kassel übergegangen 
2) Gegen solche Verfügungen des Präsidenten finden dieselben Rechtsmittel statt, 
wie gegen die des Kollegiums. Dem Kollegium steht ein Beschwerderecht nicht zu. 
3) Osnabrück und Aurich, Vd. 3. Nov. 1884 (G. S. S. 349). 
Bergl. Anm. zu §. 21 wegen Einrichtung besonderer Abtheilungen.
        <pb n="1123" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1117 
verbleiben, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre 
bisherigem Zuständigkeiten!). 1 
2. Bezirksausschuß?). 
. §. 28. Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten als 
Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. # 
Ziovei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins zur Be- 
kleidung von höheren Verwaltungsämtern befähtgt sein muß, werden vom 
Könige auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der 
Koönig gleichzettig. den Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze 
mit dem Titel Verwaltungsgerichtsdirektor ). Zur sonstigen Stellvertretung 
des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes 
der beiden auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der König ferner aus 
der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches oder ein höheres 
Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stellvertreter. Die Ernennung 
der Stellvertreter erfolgt auf die Dauer des Hauptamts am Sitze des Bezirks- 
ausschusses. » .,. 
Die vier anderen Mitglieder des Bezirksausschusses werden aus den. Ein- 
wohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß gewählt. In gleicher 
Weise wählt letzterer vier Stellvertreter, über deren Einbernfung das Geschäfts- 
regulativ bestimmmt. 
MWMWuöhlbar ist mit Ausnahme des Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, 
der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, der Landräthe und der Beamten 
des Provinzialverbandes jeder zum Provinztallandtage wählbare Angehörige 
des Deutschen Reichs. Mitglieder des Provinzialraths können nicht Mittglieder 
des Bezirksanssfchusses seh. « · 
Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweise die gewählten 
Mitglieder die Bestimmungen der §§. 11, 12 und 13 sinngemäße Anwendung. 
S§. 29. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch Königliche 
HVerordnung Abtheilungen des Bezirksausschusses für Theile des Regierungs- 
bezirks gebildet werden"). In solchen Fällen gehören der Vorsitzende, und 
sofern nicht für die verschiedenen Abtheilungen besondere Ernennungen erfolgen, 
die ernannten Mitglieder allen Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder 
und deren Stellvertreter müssen für jede Abtheilung gesondert bestellt werden. 
Im Ulebrigen gelten die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften sinn- 
gemäß für jede Abtheilung. «" « 6 
6. 30. Der Vorsitz im Bezirksausschusse geht in Behinderungsfällen von 
dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtsdirektor 
15 Bergl. A. E. 20. Febr. und 17. Nov. 1884 (G. S. S. 77), betr. Bestellung 
des ev. Konsistoriums zu Aurich als Kirchenbehörde für die ev. ref. Kirche der Pro- 
vinz Hannover, und 13. April 1885 (G. S. S. 118), betr. künftige Gestaltung der 
Konftstorialbehörden der ev. luth. Kirche der Provirz Hannover. 
#½54) Regulativ 28. Febr. 1884 (M. Bl. S. 37) zur Ordnung des Geschäftsganges 
und des Verfahrens bei den Bezirksausschüssen. « « 
Anef. Res. 9. Febr. 1884 (M. Bl S. 15). Geschäftsübersichten Res. 22. Dez. 
1884 (M. Bl. 1885 S. 1). Heranziehung Kgl. technischer Beamten, Res. 9. Mai 
1674 (M. Bl. S. 119). In Posen bedürfen die gewählten Mitglieder und Stell- 
oerureier der. Bestätigung des Oberpräsidenten, Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 108) 
rt. II, III. , 
2) Rang der Oberregierungsräthe, A. E. 4. Aug. 1880 (G. S. S. 349). Aus- 
übung der Befugnisse der ernannten und ewählten Mitglieder nach maßgebenden 
Vorschriften und pflichtmäßigem Ermessen, Res. 18. Juli 1885 (M. Bl. S. 144). 
Das zum Richteramte befähigte Mitglied braucht nicht dem Richterstande angehört zu 
haben, Erk. O. V. G. 25. März 1886, Nr. II. 325. 
Wegen des Einflusses des Regierungspräfidenten für den Fall seiner Behinderung, 
namentlich, um Kommunalbezirksveränderungen nur gehörig vorbereitet zur Beschluß- 
fassung gelangen zu lassen, vergl. Res. 10. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 17). 
) Dies ist erfolgt durch Vd. 28. Mai 1888 (G. S. S. 136) für Düsseldorf; 
6. März 1889 (G. S. S. 31) für Arnsberg.
        <pb n="1124" />
        1118 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
auf das zweite ernannte Mitglied, sodann auf den Stellvertreter des Verwal- 
tungsgerichtsdirektors über 1). Der Regierungspräsident gille als behindert in 
allen Fällen, in welchen über eine Beschwerde gegen die Verfügung eines 
Regierungspräsidenten?) verhandelt wird. 
* 31. Den ernannten Mitgliedern 2) darf eine Vertretung des Regierungs- 
präsidenten oder eine Hülfsleistung in den diesem persönlich überwiesenen 
Geschäften nicht aufgetragen werden. Beide nehmen an den Plenarberathungen 
der cgierung. nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden 
Vorschriften Thetl. Im Uebrigen ist ihnen die Führung eines anderen Amtes 
nur gestattet, wenn dasselbe ein richterliches ist oder ohne Vergütung geführt wird. 
§. 32. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden 
durch den Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mit- 
glieder unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, 
etreffend die Dienstvergehen der Richter u. s. w. vom 7. Mai 1851 
G. 5( 218), beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (G. S. 
. 2 . 
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts#); der Ver- 
treter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungs- 
gerichts ernannt. 
§. 33. Der Bezirksausschuß ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, 
in Streitsachen unter Armenverbänden bei Anwesenheit von drei Mitgliedern 
beschlußfähig, unter denen sich in allen Fällen mit Einschluß des Vorsitzenden 
mindestens zwei ernannte, darunter ein zum Richteramte befähigtes"), und ein 
gewähltes Mitglied befinden muß. 
  
1) Neben einem ernannten Mitgliede darf nicht zugleich sein ernaunter Stell- 
vertreter an der Entscheidung Theil nehmen, E. O. B. XXII. 323. 
2) Aber nicht in seiner Eigenschaft als Borsitzender des Bezirksausschusses, z. B. 
bei Borbescheiden. Vergl. auch E. O. B. XII. 49. 
2) Nach §. 31 ist es unzulässig, die den Regierungspräsidenten für die ihm 
persönlich übertragenen Angelegenheiten (die Geschäfte der früheren Regierungsabtheilung 
des Innern §. 18) beigegebenen Beamten (Oberregierungsrath, Räthe und Hülfs- 
arbeiter §. 19 Abs 1) gleichzeitig zu Mitgliedern des Bezirksausschusses zu ernennen 
oder umgekehrt. Unzulässig ist ferner, Mitglieder des Bezirksausschusses, die Mit- 
glieder der Regierung sind, auf Grund des §. 19 Abs. 2 zur Bearbeitung der dem 
Regierungspräsidenten übertragenen Geschäfte heranzuziehen oder ihnen in besonderen 
Fällen die Stellvertretung desselben zu. übertragen. Zulässig dagegen bleibt die Be- 
schäftigung der beiden ernaunten Mitglieder des Bezirksausschusses in dem kollegialisch 
bearbeiteten Geschäftskreise der Regierungen, also in den Angelegenheiten der Kirchen- 
und Schulverwaltung, der Domänen, Forsten und direkten Steuern, sei es, daß 
besondere Abtheilungen hierfür gebildet sind oder nicht. Auch als Dirigenten dieser 
Abtheilungen können die ernannten Mitglieder des Bezirksausschusses fungiren. Aus- 
geschlossen dagegen ist die Gewährung einer Vergütung an sie für ihre Beschäftigung 
bei den Regierungen, da nach dem dritten Satze des §. 31 ihnen die Führung eines 
anderen Amtes nur gestattet ist, wenn dasselbe ein richterliches ist oder ohne Ver- 
gütung geführt wird. Die Ernennung eines etatsmäßigen ordentlichen Richters zum 
Mitgliede des Bezirksausschusses ist zulässig ohne Beschränkung bezüglich der Ver- 
gütung. Die ernannten Mitglieder der Bezirksausschüsse dürfen besoldete nicht 
richterliche Nebenämter nicht bekleiden, Brauchitsch S. 42f. 
An den Plenarberathungen der Regierung nehmen die beiden ernannten Mit- 
glieder des Bezirksausschusses nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder be- 
stehenden Vorschriften auch dann Theil, wenn sie nicht Regierungsmitglieder find. 
Auf die Stellvertreter der ernannten Mitglieder finden die Beschränkungen des §. 31 
nicht Anwendung, Res. 9. Febr. 1884 (M. Bl. S. 15). 
4) Das Ges. 9. April 1879 (G. S. S. 345), betr. Abänderung von Be- 
stimmungen der Disziplinargesetze, namentlich die §S. 23, 24 findet auf die Mit- 
glieder des Bezirksausschusses keine Anwendung. 
*) Jetzt der Disziplinarsenat des O. V. G., Ges. 8. Mai 1889 (G. S. S. 107). 
6) Dieses kann auch der den Vorsitz führende Regierungspräfident sein. Vergl. 
Sten. Ber. A. H. S. 1620.
        <pb n="1125" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1119 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gerader 
Stimmenzahl scheidet, wenn außer dem Vorsitzenden zwei ernannte Mitglieder 
anwesend sind, das dem Dienstalter nach jüngste ernannte, wenn außer dem 
Vorsitzenden nur ein ernanntes Mitglied anwesend ist, das dem Lebensalter 
nach jüngste gewählte Mitglied mit der Maßgabe aus, daß das Stimmrecht 
vorzugsweise 
1. unter den ernannten Mitgliedern einem zum Richteramte befähigten, 
sofern es dessen zur Beschlußfähigkeit bedarf, 
2. im Uebrigen dem Berichterstatter verbleibt. 
§. 34. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten 
Tagegelder und Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rang- 
klasse bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Alle Einnahmen des Bezirksausschusses fließen zur Staatskasse. Derselben 
fallen auch alle Ausgaben zur Last. 
§. 35. In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des Bezirks- 
ausschusses die Bestimmungen der §§. 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe 
zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesauss usse 
aus der Zahl der zum Kommunallandtag wählbaren Angehörigen des Landes- 
kommunalverbandes gewählt werden!). Der Regierungspräsident, die Ober- 
amtmänner und die Beamten des Landeskommunalverbandes sind von der Wähl- 
barkeit ausgeschlossen. 
III. Abschnitt. Kreisbehörden. 
§. 36. An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath?). 
Derselbe führt den Vorsitz im Kreisausschusse. Im Uebrigen wird die Zu- 
sammensetzung des Kreisausschusses durch die Kreis-Ordnungen geregelt. 
§. 37. Der Stadtausschuß") besteht aus dem Bürgermeister beziehungs- 
weise dessen gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, 
welche vom Magistrate (kollegialischen Gemeindevorstande) aus seiner Mitte für 
die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden. 
Für Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines gesetz- 
lichen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 
Derselbe bedarf der Bestätigung, des Regierungspräsidenten, in dem Stadtkreise 
Berlin des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg. 
Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausfe uffes muß zum Richter- 
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein?). 
§. 38. In Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den Gemeinde- 
vorstand bildet, werden die außer dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitglieder 
von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt. 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen 
bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. 
—.. —2 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1118. 
Neben einem ernannten Mitgliede darf nicht zugleich sein Stellvertreter an der 
Entscheidung theilnehmen, E. O. V. XXII. 323. 
1) Bergl. §. 59 in Verbindung mit §. 18 und §. 50 in Verbindung mit §. 3 
der Hohenzollernschen Amts- und Landes-Ordn. 2. April 1873 (G. S. S. 145). 
2) In Stadrkreisen trin, abgesehen von besonderen Bestimmungen, an Stelle des 
Landrathes der Polizeidirigent. Vergl. Res. 9. Juni 1894 (M. Bl. S. 101). 
3) Regulativ 28. Febr. 1884 (M. Bl. S. 41) zur Ordnung des Geschäfts- 
ganges und des Berfahrens bei den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden 
(Stadtausschuß, Magistrat) im Geltungsbereich der Kr. O. 13. Dez. 1872. Vergl. 
Anm. 2 zu §. 28. 
) Daß deren Theilnahme zur Rechtsgültigkeit eines Beschlusses oder einer Ent- 
scheidung nöthig, ist nicht ausgesprochen. Gemäß Res. 18. März 1877 (M. Bl. 
S. 114) kann daher ein die Fähigkeit zum Richteramte 2c. besitzender Bürgermeister 
durch einen ihrer entbehrenden Beigeordneten und zwar selbst dann vertreten werden, 
wenn auch eines der gewählten Mitglieder die Fähigkeit nicht hat.
        <pb n="1126" />
        1120 Abschnitt XXXIX. Landesverwa ltungs-Gesetz. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben Er- 
satzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende des- 
senigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt 
worden. 
Im Uebrigen, gelten in Betreff der Wählbarkeit!), der Wahl, der Ein- 
führung und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen 
unter einstweiliger Enthebung von denselben, die für unbesoldete Magistrats- 
mitglieder bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
§. 39. Die gewählten Mitglieder des Kreis= (Stadt-) Ausschusses können 
aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte recht- 
fertigen (§J. 2 des Gesetzes vom 21. Juki 1852, betreffend die Dienstvergehen 
der nicht richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer 
Stellen enthoben werden:) · 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes 
mit folgenden Maßgaben: 
Die Einleitung des Verfahrens sowie die Ernennung des Untersuchungs- 
kommissars erfolgt durch den Regierungspräfidenten. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Bezirksausschuß, die ent- 
scheidende Behörde zweiter Instanz das Plenum des Oberverwaltungsgerichts?. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz von dem 
gierungsprfidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des Innern 
ernannt !#J). « 
§.40.DerKreiö-(Stadt-)Ausschußistbefchlußfähig,wennmitEin- 
schluß des Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, 
so nimmt das dem Lebengalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Ab- 
stimmung nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimm- 
recht zus). 
Ik. Absch nitt. Behörden für den Stadtkreis Berlin. 
§. 41. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Ober- 
präsident von Berlin. ç 
Ingleichen fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium, 
die Generalkommisston und die Direktion der Rentenbank für die Proivnz 
Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin). 
§. 42. An Stelle des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident die 
Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten der 
Stadt Berlin. Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der Re- 
gierungsabtheilung des Innern zu Potsdam in Betreff Berlins übergehen, 
wird durch Königliche Verordnung bestimmt. Z 
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes bestimmen, tritt 
für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizei- 
präsident von Berlin?). 
1|) Vergl. E. O. V. XVII. 77. Z !4½— 
„) Legt das betr. Mitglied vorher sein Amt nieder, so bedarf es einer Diszipli- 
narentscheidung nicht mehr, E. O. B. X. 371. " 
*) Jetzt der Disziplinarsenat des O. V. G., Ges. Z. Mai 1839 (G. S. 
S. 107). 
9n Berlin tritt an Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräfident. 
5) Die Beschlüsse können nur von den in der Sitzung anwesenden, an der Ab- 
stimmung theilnehmenden Mitgliedern Elaßt werden. Die Einforderung schriftlicher 
Voten ist nicht gestattet, E. O. V. XIX. 4. 
6#) Desgl. die Provinztalsteuerdirektion, A. E. 1. Okt. 1875 (G. S. 1876 
S. 176). 
!) Bergl. Vd. 26. Jan. 1881 (G. S. S. 14) zur Ausführung des §. 35 des 
Organisationsges. 26. Juli 1880, wegen Zuständigkeit des Pol.-Präs. für Invaliden-
        <pb n="1127" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1121 
§. 43. An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in welchen 
derselbe in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, in den übrigen Fällen 
der zuständige Minister. 
Für den Stadtkreis Berlin besteht ein besonderer Bezirksausschuß. Auf 
denselben finden die Bestimmungen der §§. 28, 30 Satz 1, 31 Satz 3, 32, 
33, 34, mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. An Stelle des Regierungspräsidenten tritt ein vom Könige ernannter 
Präsident. Die Ernennung dieses Beamten kann im Nebenamte auf 
die Dauer seines Hauptamtes in Berlin erfolgen. Beamte des Polizei- 
präsidiums sind von dieser Ernennung ausgeschlossen. 
2. Die zu wählenden Mitglieder werden durch den Magistrat und die Stadt- 
verordnetenversammlung unter den Vorsitz des Bürgermeisters gewählt. 
Dasselbe Kollegium beschließt an Stelle des Provinzialausschusses über 
das Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen, 
sowie über die Abänderung der Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder 
des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung sind von der 
Wählbarkeit ausgeschlossen. 
Zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses für den Stadtkreis Berlin ge- 
hören die im Verwaltungsstreitverfahren zu behandelnden Angelegenheiten und 
diefenigen im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten, welche im 
Einzelnen durch die Gesetze seiner Zuständigkeit überwiesen werden; in Betreff 
der übrigen im Beschlußverfahren zu behandelnden Anzelegenheiten tritt für 
den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident an die Stelle des Bezirksausschusses, 
soweit nicht in den Gesetzen ein Anderes bestimmt ist. 
§. 44. In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den 
Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen= und 
Schulwesen der Polizeipräsident. 
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats 1) und des 
Schulwesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. 
9. 45. Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle 
der Regierungsabtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, für den 
Stadtkreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern“ 
wahrgenommen. 
Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen den 
im §. 24 Nr. 2 des Ges. vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen 
der nicht richterlichen Beamten 2c., bezeichneten Provinzialbehörden gleichgestellt. 
§. 46. Die Mitglieder der nach S. 41 Abs. 2 des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 173) für die Haupt- und Residenz- 
stadt Berlin zu bildenden Berufungskommission, soweit sie nicht der Finanz- 
minister ernennt, werden von dem Magistrate und der Stadtverordneten- 
versammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürger- 
meisters gewählt. 
§. 47. Für diejenigen Kategorten der in Berlin angestellten Beamten, 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1120. 
pensions= und Unterstützungsangelegenheiten. Wegen der Zuständigkeit des Ober- 
präfidenten vergl. v. Brauchitsch S. 58. 
Klagen von Staatsbeamten in Berlin wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus 
ihrem Dienstverhältniß find auch jetzt gegen den Regierungspräfidenten in Potsdam 
zu richten. §. 3 Abs. 1 Satz 2 Ges. 24. Mai 1861 (G. S. S. 24) ist nicht auf- 
gehoben, Erk. R. Ger. 7. Juni 1886 (Rassow und Küntzel XXXI. 1028). 
1) Das Bolksschulwesen in Berlin ressortirt von dem Provinzialschulkollegium; 
Bek. 16. Febr. 1826, das hier auch die den örtlichen Schulaufsichtsbehörden durch 
Kab. O. 10. Juni 1834 (G. S. S. 135) in Ansehung der Beauffichtigung der 
Privatschulen und des Privatunterrichtes beigelegten Befugnisse wahrzunehmen hat, 
Erk. O. V. G. 14. Dez. 1889 Nr. I 1469. Die Ausübung des landesherrlichen 
Patronatrechtes ebendaselbst steht der Ministerial-, Militär= und Baukommission zu 
(Bd. 5. Sept. 1877, G. S. S. 215), vorbehaltlich der auf dem landesherrlichen 
Patronate beruhenden Ernennungs= und Bernufungsrechte, deren Ausühung dem Kon- 
fistorium verblieben ist. 
Illing-Kauntz, Handtuch II, 7. Aufl. 71
        <pb n="1128" />
        1122 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
bezüglich deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinar- 
sachen begründet ist, behält es bei den Bestimmungen des S. 25 des Gesetzes 
vom 21. Juli 1852 mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung des 
Disziplinarverfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und 
des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz dem Oberpräsidenten 
von Berlin zusteht. 
V. Abschnitt. Stellung der Behörden. 
§. 48. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis- 
Stadt-) Ausschusses wird von dem Regierungspräsidenten, in Berlin von dem 
berpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bezirksausschusses 
von dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Provin- 
zialraths von dem Minister des Innern geführt. 4 · 
Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs— 
präsidenten unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Oberpräsidenten, 
Vorstellungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberpräsidenten der end- 
gültigen Beschlußfassuug des Ministers des Innern. 1 
bef Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen 
efugt. 
8. 49. Die im 8. 48 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig Rechts— 
hülfe zu leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen 
der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Behörde Folge zu leisten. 
Dritter Titel. Berfahren. 
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. 
§. 50. Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide, 
Beschlüsse) in Verwaltungssachen angefochten werden können. Zur ersten 
Anfechtung dienen in der Regel die Beschwerde oder die Klage im Verwaltungs- 
streltorrfahren. 
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das Verwaltungsstreitverfahren 
zugelassen ist, vorbehaltlich abweichender besonderer Bestimmungen des Gesetzes. 
Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staatlichen Aufsichts- 
behorden 1) innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und An- 
ordnungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Be- 
hörden mit Anweisungen zu versehen. 
§. 51. Wo die Gesetze für die Aubringung der Beschwerde gegen Be- 
schlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Pro- 
vinzialraths, oder der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Ver- 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche 
Frist vorschreiben, beträgt die Frist fortan zwei Wochen:?). Das Gleiche gilt 
von den im §. 11 des Gesetzes vom 14. August 1875, betreffend die Verwaltung 
der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den 
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen 
(G. S. S. 373) und im §. 91 des Ges. vom 1. April 1879, betr. die Bildung 
von Wassergenossenschaften (G. S. S. 297), vorgeschriebenen Fristen 3). 
  
  
1) Diese haben selbständig zu befinden, ob sie von dieser Befugniß Gebrauch 
machen wollen. Thun sie es nicht, so erwächst daraus Niemandem ein Recht zu 
einer förmlichen Beschwerde, Res. 23. Mai 1879 (M. Bl. S. 259). Vergl. E. O. 
V. V. 74. Ueber das Berhältniß der Aufsichtsinstanz zur Beschwerdeinstanz, wenn 
beide sich nicht decken, vergl. Res. 9. März 1882 (M. Bl. S. 64). Auch in Betreff 
der Polizeistrafen auf Grund des Ges. 23. April 1883 (G. S. S. 65) ist die Aus- 
übung eines staatlichen Aufsichtsrechtes nicht ausgeschlossen, Res. 7. März 1894 (M. 
Bl. S. 43). 
2) Der erste Satz des §. 51 bezieht sich nicht auf Beschwerden 2c. gegen Be- 
schlüsse des Kreisausschusses als Kreiskommunalbehörde, sowie anderer Behörden und 
Beamten und führt keine Frist für bisher unbefristete Rechtsmittel ein, v. Brauchitsch 
a. a. O. S. 61 und E. O. V. IX. 141 und 327, XII. 235. 
3) Sowie von den Fristen in §§. 15, 33 Waldschutzges. 6. Juli 1875, §§. 11,
        <pb n="1129" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1123 
r. 52. Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde und der Klage 
beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren, sowie alle Fristen im Verwaltungsstreitverfahren sind präklu- 
sivisch!) und beginnen, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, mit der 
Zustellung. Für die Berechnung der Fristen sind die bürgerlichen Prozeßgesetze 
maßgebend?). » 
Bezüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen unver— 
schuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren). 
Für eine im Verwaltungsstreitverfahren zu gewährende Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand sind lediglich die für das Verwaltungsstreitverfahren 
besonders getroffenen Bestimmungen maßgebend (§. 112). 
§. 53. Die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungs- 
weise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
hat, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben"), aufschiebende Wirkung. 
Verfügungen, Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit 
der Beschwerde oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren angefochten sind, zur Ausführung 
gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil 
für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung 
im §. 133 Abs. 3 dieses Gesetzes. 
§. 54. Das Verfahren des Kreis= (Stadt-) Ausschusses und des Bezirks- 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1122. 
17, 19 Ansiedelungsges. 22. Aug. 1876, 8§. 50, 76, 84 Feld- und Forstpolizeiges. 
1. April 1880, §. 53 Wassergenossenschaftsges. 1. April 1879, §5. 112a Kr. O. 
Brauchitsch a. a. O. S. 59. Durch §. 51 werden ferner nicht berührt die im Zust. 
Ges. abweichend bestimmten Fristen (88. 71, 150, 4), ferner die Fristen in §. 7 Bau- 
sfluchtenges. 2. Iuli 1875, §. 20 Waldschutzges. 6. Juli 1875, 88. 4, 16 Ansiedelungs- 
ges. 25. Aug. 1876, §. 49 Feld- und Forstpolizeiges. 1. April 1880. 
1) Bei Verabsänmung der für die Anbringung der Klage vorgeschriebenen Frist 
ist die Klage rechtlich unzulässig, E. O. B. III. 378. Die Klagefrist kann 
durch die Einreichung einer unvollständigen, demnächst aber vervollständigten Klage 
E. 71 Abs. 2) gewahrt werden (E. O. V. IX. 84, 158) auch durch ein Telegramm, 
Erk. O. B. G. 7. Nov. 1883 Nr. I. 1151 und 19. März 1884 Nr. I. 387. Die 
Fristbestimmungen sind von Amtswegen zu beobachten und können von den Betheiligten 
weder durch Vereinbarung, noch stillschweigend außer Anwendung gesetzt werden; 
vergl. E. O. V. V. 100, VI. 130, XIV. 190. · 
Eine bestimmte Form für die Zustellung der Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben; die Beweislast für die Zustellung 
liegt im Zweifelsfalle den Behörden ob, E. O. V. V. 261. Vergl. E. O. V. XXVI. 
438. Als Zustellung gilt jeder amtliche Akt, durch den dem Betheiligten der Inhalt 
der Berfügung bekannt gemacht wird, E. O. V. XVII. 441. 
Die Regulative über den Geschäftsgang und das Verfahren bei den Kreisaus- 
schüssen vom 28. Febr. 1884 (§. 17), bei den Bezirksausschüssen vom 28. Febr. 
1884 (§. 17), bei den Provinzialräthen vom 28. Febr. 1884 (§. 17), bei dem Ober- 
verwaltungsgericht vom 22. Febr. 1892 (§. 16) enthalten die erforderlichen Vor- 
schriften für die Art der Zustellungen. 
Im Falle der Anbringung der Beschwerde und der Klage im Verwaltungs- 
Kreitverfahren wird gemäß §. 202 Abs. 3 der Civilprozeßordnung die neue Frist von 
dem Ablauf der vorigen Frist an gerechnet, nicht vom Tage der Einhändigung der 
Fristverlängerungsverfügung, Erk. 19. Sept. 1885 (E. O. V. XII. 436). 
!) C. Pr. O. 88. 198—200. 
· In Betreff der Berechnung von Nachfristen vergl. E. O. B. XXVI. 434. Die 
anders als durch ordnungsmäßige Zustellung erhaltene Kenntniß eines Urtheiles ist 
für den Beginn der Frist die letztere zu ersetzen nicht geeignet, E. O. V. XXXlI. 216. 
:) Durch die einmal erfolgte Wiedereinsetzung ist die Fristversäumniß beseitigt 
und kann in einem nachfolgenden Streitverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, 
E. O. V. XXI. 244, XXVI. 254. 
4) z. B. §§. 19, 70 a der Kr. O., §§. 18 Abs. 5, 34 Abs. 5 des Zust. Gef.; 
§. 38 Abs. 5 L. G. O. 3. Juli 1891. 
71“
        <pb n="1130" />
        1124 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
ausschusses in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ist entweder 
das Verwaltungsstreitverfahren oder das Beschlußverfahren. 
Das Verwaltungsstreitverfahren tritt in allen Angelegenheiten ein, in 
welchen die Gesetze von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen oder 
von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil 
oder von der Klage bei dem Kreisausschusse, dem Bezirksausschusse oder einem 
Verwaltungsgerichte sprechen, und wo sonst dieses Verfahren gesetzlich vor- 
geschrieben ist. 
In allen anderen Angelegenheiten ist das Verfahren des Kreis= (Stadt--) 
Ausschusses und des Bezirksausschusses das Beschlußverfahren ½. 
. 55. Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirks- 
ausschusses und des Provinzialraths beruft das Kollegium, leitet und beauf- 
sichtigt den Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Er bereitet die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für deren Ausführung 
Sorge. Er vertritt die Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben 
mit anderen Behörden und mit Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und 
zeichnet alle Schriftstücke Namens der Behörde. 
§. 56. Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Kreis= (Stadt-) Aus- 
schusses, des Bezirksausschusses und des Provinzialraths nicht durch die nach- 
stehenden oder durch besondere gesetzlichen Bestimmungen geregelt find, werden 
dieselben durch Regulative2) geordnet, welche der Minister des Innern erläßt. 
§. 57. Die örtliche Zuständigkeit für das Verwaltungsstreit= und Beschluß- 
verfahren bestimmt sich, wie folgt: 
Zuständig in erster Instanz ist: 
1. in Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Behörde 
der belegenen Sachen; 
2. in allen sonstigen Fällen die Behörde desjenigen Bezirks (Kreis-, 
Regierungsbezirt Provinz), in welchem die Person wohnt oder die 
Korporation beziehungsweise öffentliche Behörde ihren Sitz hat, welche im 
Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird oder auf deren 
Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht. Wenn die Korporation 
oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen Bezirks 
hat, ist dieienige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk angehörts). 
Bezüglich des Kommunalverbandes der Provinz Brandenburg ist 
der Bezirksausschuß zu Potsdam uständtg- 
§. 58. Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen") oder ist es 
zweifelhaft, zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde 
1. für das Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß und, 
wenn die Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, durch 
das Oberverwaltungsgericht, 
2. für das Beschlußverfahren durch den Regierungspräsidenten, den Ober- 
präsidenten oder den Minister des Innern, je nachdem die betreffenden 
  
1) Für den in Berlin an Stelle des Provinzialrathes oder Bezirksausschuffes 
. 43 Abs. 1 und 3) tretenden Oberpräfidenten ist das Beschlußverfahren nicht vor- 
geschrieben, Erk. O. V. G. 7. Juni 1887 Nr. II 528. Z 
2) Regulativ für den Geschäftsgang und das Verfahren bei den Provinzialrathen 
28. Febr. 1884 (M. Bl. S. 35) — bei den Bezirksausschüssen 28. Febr. 1 
(M. Bl. S. 37) — bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschufses 
tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat) 28. Febr. 1884 (M. Bl. S. 41). 7 
6) Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über ein sich aus §. 5 
nicht ergebendes, anderes forum ist unzulässig, E. O. B. V. 469. “— 
) Der §. 58 ist nicht nur auf den Fall, wo ein Grundstück in zwei Kreisen, 
Regierungsbezirken oder Provinzen liegt, sondern auf alle Fälle zu beziehen, wo ein 
und dieselbe Angelegenheit mehrere Grumstücke betrifft, welche in verschiedenen Be- 
zirken belegen sind, Res. 19. April 1891 (M. Bl. S. 61). Der auf Grund der 
Ss. 58, 59 für das Beschlußverfahren für zuständig erklärte Kreis= oder Bezirksaus- 
schuß bleibt auch zuständig, wenn demnächst in Folge eines Äntrages auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitversahren zu verhandeln ist. E. . B. XVII. 450; 
pergl. XXVII. 195.
        <pb n="1131" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1125 
Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber verschtedenen 
Regierungsbezirken, oder verschiedenen Provinzen angehören !), 
endgültig bestimmt. 
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren An- 
gelegenheit den Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung bildet, in 
mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben. » 
59. Ist bei einer Angelegenheit, welche zur Zuständigkeit des Kreis- 
(Stadt-) Ausschusses gehört, die betreffende Kreiskorporation (Stadtgemeinde) 
als solche betheiligt, so wird 6. 
1. für das Verwaltungsstreitverfahren von dem Bezirksausschusse und, 
wenn ein Stadtkreis betheiligt ist, von dem Oberverwaltungsgerichte, 
2. für das Beschlußverfahren von dem Regierungspräsidenten, für Berlin 
von dem Oberpräsidenten 
ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß mit der Entscheidung oder Beschluß- 
fassung beauftragt. 
" 60. Die Vollstreckung im Verwaltungsstreitverfahren und im Be- 
schlußverfahren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens"). Die 
Vollstreckung wird Namens der Behörde, welche in der ersten Instanz entschieden 
beziehungsweise beschlossen hatte, von deren Vorsitzenden verfügt. Ueber Be- 
schwerden gegen die Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet die Behörde. 
Gegen die Entscheidung der Behörde findet innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an die im Instanzenzuge zunächst höhere Behörde statts). 
Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
II. Abschnitt. Verwaltungsstreitverfahren. 
1. Von der Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen. 
. 81. Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Aus- 
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden für das Verwaltungs- 
streitverfahren sinngemäße Anwendung") (§§. 41, 42, 49 C. Pr. O.). 
Aus der innerhalb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Thäütigkeit des 
Landraths beziehungsweise des Regierungspräsidenten darf kein Grund zur 
Ablehnung desselben wegen Besorgniß der Befangenheit entnommen werden. 
§. 62. Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der 
Abgelehnte angehört?), und wenn der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) oder 
Bezirksausschusses abgelehnt werden soll, das nächst höhere Gericht. 
  
1) Handelt es sich um die Bestimmung eines Amtsvorstehers bei in mehreren 
Kreisen belegenen Ortspolizeibezirken, so kommt §. 58, 2 auch dann zur Anwendung, 
wenn es zunächst fraglich ist, welcher Kreisausschuß zur Bestimmung des Amts- 
vorstehers zuständig sein soll. E. O. B. X. 188 
:) Zwangsverfahren, betr Zahlungen Vd. 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und 
Anw. 15. Sept. 1879; betr. Handlungen §§. 132 ff. L. V. G. 
3) Die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus, wie gegen unter Staatsaufsicht 
stebende juristische Personen, Gemeinden u. s. w. hat im Allgemeinen durch Ver- 
mittelung der, der zunächst betheiligten unteren fiskalischen Station vorgesetzten Finanz- 
behörde, bezw. der Staatsauffichtsbehörde zu erfolgen, E. O. B. V. 86. Vergl. Einf. 
Oeszm C. Pr. O. 30. Jan. 1877 (K. G. Bl. S. 24z4) F. 16 und für das Gebiet 
er Allgemeinen Gerichtsordnung 9 153 Anhang zur A. G. O. (Th. I Tit. 14 
ö5. 45) und §. 33 Tit. 35 Th. I: Zust. Ges. #§. 17, 4, 33, 4; v. Brauchitsch S. 70. 
*!) Ueber die finngemäße Anwendung vergl. E. O. V. X. 235, XVI. 428, 
XXl. 296. 
2 Wegen der Besetzung des Gerichts vergl. E. O. B. XI. 279. Vorsitzender 
und Mitglieder des Stadtausschusses sind beim Streitverfahren gemäß Zust. Ges. 
2 114 ausgeschlossen, wenn sie im Vorverfahren als Partei betheiligt gewesen sind, 
arl. O. B. G. 23. Mai 1883 Nr. I. 596; desgl. stets der Regierungspräfident, 
(Ban er den als Partei betheiligten Fiskus vertritt, Erk. O. B. G. 31. Dez. 1887 
r. B. Bl. IX. 250) oder wenn er an der Bevollmächtigung des Bertreters der als 
ei oder beigeladenen betheiligten Regierung theilgenommen hat, E. O. V. 
III. 177; desgl. der Landrath, wenn er sachverständiger Kommissar in dem Ver-
        <pb n="1132" />
        1126 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist 
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit dem- 
selben zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das 
im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das Letztere entscheidet endgültig. 
Die Verhandlung über Ablehnung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung 
Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen 
endgültig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das 
ausgeschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden be- 
schlußunfähig wird. 
2. Von dem Verfahren in erster Instanz. 
§. 63. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht #) schriftlich einzureichen. 
Die Klage beim Kreisausschusse kann zu Protokoll erklärt werden. In der 
Klage ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Beklagten, 
der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen 
genau zu bezeichnen ?). 
§. 64. Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig 
oder unbegründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit 
Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. 
Scheint der erhobene Anspruch dagegen rechtlich begründet, so kann dem 
Beklagten ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid 2) die 
Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden. 
Namens des Kreisausschusses steht auch dem Vorsitzenden desselben, Namens 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 1124. 
fahren behufs Setzung des Merkpfahls oder Normirung des Wasserstandes gewesen 
ist, E. O. V. X. 237. Dagegen find diejenigen dem Stadtausschusse angehörenden 
Magistratsmitglieder, die bei deren Beschlußfassung nicht betheiligt gewesen sind, an 
der Ausübung des Richteramtes im Stadtausschusse in Bezug auf solche Anträge, 
gegen die der Magistrat Widerspruch erhoben hat, nicht behindert, E. O. B. 
XXVII. 309. 
1) Ausnahmen von dieser Regel begründen §#§. 129, 133 Abs. 1 dieses Ges. 
Bergl. E. O. B. VIII. 205, XXII. 338. Geht die Zuständigkeit des Gerichtes 
erster Instanz nicht unmittelbar aus dem Gesetze hervor, sondern bedarf es zu ihrer 
Begründung noch eines besonderen Verwaltungsaktes, so genügt die rechtzeitige Ein- 
reichung der Klage bei einer Amtsstelle, die berufen ist, diesen Akt zu volljiehen oder 
zu beantragen, E. O. V. XXVII. 198. Zur Wahrung der Klagefrist genügt auch 
eine unvollständige, demnächst vervollständigte Klage, E. O. V. IX. 84, 158. nicht 
aber die bloße Aumeldung einer demnächst zu erhebenden Klage, die an sich den ge- 
setzlichen Erfordernissen noch nicht entspricht, Erk. O. V. G. 18. April 1894 (Pr. V. 
Bl. XV. 417). 
2) Wenigstens müssen Absicht und Ziel der Klage, Person des Beklagten, Gegen- 
stand des Ansoruchs und begründende Thatsachen aus dem Klagevortrage deutlich hervor- 
gehen, Erk. O. B. G. 26. Jan. 1885 Nr. II. 104. Eine alternative Klage gegen 
verschiedene Rechtsfubjekte, die es dem Richter überläßt, den Verpflichteten zu ermittelu 
und zu verurtheilen, ist unzulässig, Erk. O. V. G. 27. Febr. 1893 Nr. III. 207. 
Ein bei einer unzuständigen Behörde angebrachtes und von dieser an das Verwaltungs- 
gericht abgegebenes Gesuch kann als Klage angesehen werden, wenn sich der Antrag- 
steller wenigstens stillschweigend damit einverstanden erklärt, E. O. B. XXV. 430. 
Eine Zurücknahme der Klage ist auch in zweiter Instanz zulässig, solange die Vor- 
entscheidung noch nicht rechtekrästig geworden ist. Dagegen ist der Widerruf der 
Zurücknahmeerklärung in der Revisionsinstanz unzulässig, E. O. V. XXVII. 191. 
) Wenn nach §. 69 der Amrag auf mündliche Verhandlung im Berwaltungs- 
streitverfahren gestellt ist, dann ist das Bescheidverfahren nach §. 64 unzulässig, so 
namentlich in den Fällen der §§. 114— 117, 119—121, 124—126, 141 und 142 
Zust. Ges., die sich auf gewerbliche Konzessionen, Legitimationsscheine, die Genehmi- 
gung von Innungsstatuten und auf Hülfskassen beziehen. Vergl. E. O. V. Xl. 307. 
Ein vor Erlaß eines Vorbescherdes gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung er- 
setzt, wenn gleichwohl ein Vorbescheid ergeht, nicht den gegen diesen zulässigen gleichen 
Antrag, E. O. V. XXIX. 457 (Bescheid).
        <pb n="1133" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1127 
des Bezirksausschusses auch dem Vorsitzenden !) im Einverständniß mit den er- 
nannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides zu. 
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, 
innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, entweder die Anberaumung 
der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechtsmittel ein- 
zulegen, welches zulässig wäre, wenn der Bescheid als Entscheidung des Kollegiums 
ergangen wäre!. « 
»d Wird mündliche Verhandlung beantragt?), so muß dieselbe zunächst statt- 
finden. 
Hat einer der Betheiligten mündliche Verhandlung beantragt, ein anderer 
das Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf mündliche Verhand- 
lung stattgegeben. » 
Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das Rechtsmittel ein- 
gelegt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urtheil. 
§. 65. Wird ein Bescheid nach den Bestimmungen des §. 64 nicht er- 
lassen, so ist die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung zuzufertigen, seine 
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu 
bemessenden Frifst schriftlich einzureichen. Wenn das Verfahren bei dem Kreis- 
ausschusss anhängig ist, so kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll erklärt 
werden. 
Die Frist kann in nicht schleunigen Sachen der Regel nach nicht über zwei 
Wochen verlängert werden. Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem 
Kläger zugefertigt. « « 
8. 66. Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Bezug genommenen 
Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken 
und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen?). 
Das Gericht kann geeigueten Falls gestatten, daß statt der Einreichung 
von Duplikaten die Anlagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem Ge- 
schäftslokale offen gelegt werden. 
§. 67. Ist weder vom Kläger noch vom Beklagten die Anberaumung der 
mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt, so kann das Gericht auch ohne 
solche Verhandlung?) schon auf Grund der Erklärung der Parteien seine Ent- 
scheidung in der Form eines mit Gründen versehenen Bescheides fällen. Dabei 
gelten die Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 des §. 64. 
§. 68. Hat dagegen auch nur eine Partei die Anberaumung der mündlichen 
Verhanolung gefordert oder erachtet das Gericht eine solche für erforderlich, 
so werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung unter der Verwarnung 
gbabeen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden 
erden. · 
1) Bezw. dem Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitz im Einver- 
nehmen mit dem anderen ernannten Mitgliede, Komm. Ber. A. H. S. 55. 
2) Die Unterlassung der Belehrung bildet einen wesentlichen Mangel des Ber- 
sahrens, E. O. V. I. 432 (unter Nr. 4). 
3) Dieser Antrag kann während der mündlichen Verhandlung zurückgenommen 
werden, Erk O. V. G. 16. Sept. 1891 Nr. I 980. " 
!) Ist kein Duplikat eingereicht, so kann der Vorsitzende dessen Anfertigung auf 
Kosten der Partei anordnen, §. 6 Abs. 3 der Regulative für die Bezirks= und Kreis- 
ausschüsse 28. Febr. 1884. Für das Beschlußverfahren besteht eine gesetzliche Ver- 
oflichtung zur Einreichung von Duplikaten nicht. Doch kann sich auch in diesem 
Verfahren zur Vermeidung von Verzögerungen die Einrichtung von Duplikaten 
empfehlen, Res. 10. Mai 1894 (M. Bl. S. 73). 
*!) Das Gericht kann (gemäß §. 67) auch nach stattgehabtem Schriftwechsel seine 
Ensscheidung mirtelst motivirten Bescheides treffen; der Zweck dieser Bestimmung ist 
die Ersparung der Kosten, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Ver- 
handlung erfolgt, vergl. §. 107 Nr. 2. Vergl. §. 76, in welchem Falle aber sich die 
arteien über das Er ebniß der Beweiserhebung vorher geäußert haben müssen, 
E. S. V. XI.o “ ni
        <pb n="1134" />
        1128 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönltche 
Erscheinen einer Partei anordnen 0. 
Den Parteien steht es frei, ihre Erklärungen, auch ohne dazu besonders 
ansgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einzureichen und zu ergänzen. 
Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann 
dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung bewirkt werden, 
so . der wesentliche Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung mit- 
zutheilen. 
§. 69. Wo die Gesetze zur Einleitung. des Verwaltungsstreitverfahrens 
statt der Klage den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren geben, erfolgt auf den Antrag ohne Weiteres die Vorladung der 
Parteien zur mündlichen Verhandlung. 
Der Antrag muß Alles enthalten, was nach §F. 63 für den Klageantrag 
erfordert wird, soweit dasselbe nicht aus den Vorverhandlungen bei der Be- 
hörde sich ergiebt. 
§. 70. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Bei- 
ladung Dritter, deren Interesse2) durch die zu erlassende Entscheidung berührt 
wird, verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen 
gegenüber gültigs). 
§. 71. In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit 
Vollmacht“) versehenen Vertreter zu hören. 
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Auführungen ergänzen 
oder berichtigen und die Klage abändern)), insofern durch die Abänderung nach 
dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht ge- 
schmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt 
wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht 
bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vorzu- 
legen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmnung vorgeführt werden. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat ahin zu wirken, daß der Sachverhalt 
volsständt aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien ge- 
ellt werden. 
  
1) Das Gesetz gewährt dem Gericht keine Zwangsmittel, um das persönliche Er- 
scheinen einer Partei herbeizuführen. 
Im Uebrigen ist die Borschrift des 8. 68 Abs. 2 keine zwingende; es steht viel- 
mehr (auch bei einem entsprechenden Parteiantrage) im freien Ermessen des Richters, 
ob er eine solche Anordnung erlassen will oder nicht, Erk. O. B. G. 8. Mai 1895 
(Pr. V. Bl. XVI. 486). 
2) Darunter ist nur ein rechtlich geschütztes Interesse zu verstehen, nicht etwa 
z. B. das Interesse eines Gemeindeangehörigen an einem ortsobrigkeitlichen Akt, E. 
O. B. X. 83. Die Unterlassung der Beiladung ist kein Revisionsgrund, da es ein 
Recht auf Beiladung nicht giebt. Die Wirkung ist lediglich, daß die Entscheidung 
dem Nichtbeigeladenen gegenüber nicht gilt. E. O. B. III. 109, IV. 174, V. 65, 
XV. 357. Betheiligung durch Nebenintervention gemäß C. Pr. O. §. 63 giebt es 
nicht, E. O. V. XI. 141. Die Inanspruchnahme eines passiv nicht legitimirten Be- 
klagten ist ein Mangel, der nicht durch Beiladung desjenigen, gegen den häite ge- 
klagt werden sollen, geheilt werden kann, E. O. V. Xl. 274, XXI. 214. 
3) Die Beigeladenen können auch Rechtsmittel gegen die Emscheidung einlegen, 
sofern sie durch sie in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein behaupten und es 
sich um Rechte handelt, die im Verwaltungsstreitverfahren Schutz finden, Erk. O. 
B. G. 19. Juni 1878 (V. 163 ff.). Bergl. E. O. B. X. 83, XI. 192, XV. 72, 
XVIII. 236. 
4) Wegen Berwendung der Vollmachtstempel s. Res. 26. Juni 1896 (M. Bl. 
S. 116). 
*!) Eine Ergänzung und Berichtigung der thatsächlichen und rechtlichen Anfüh-= 
rungen der Parteien ist in allen Stadien des Verfahrens bis zur Fällung des Urtheils 
letzter Instanz zulässig. Eine Abänderung der Klage (des Klageantrages wie des 
Klagegrundes) ist in der Berufungs= wie in der Redvifionsinstanz ausgeschlossen, 
v. Brauchitsch 1. 86. Vergl. E. O. V. II. 275, IV. 356, VI. 223, VII. 238, VIII. 
287, XVI. 207, XXI. 390, XXII. 126.
        <pb n="1135" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1129 
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben. 
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet. 
G 72. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des 
erichts#). 
Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß 
ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen 
Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen 
lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend 
einer Art verursacht. 
Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Be- 
schluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei 
der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren, 
wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
§. 73. Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden 
Bevollmächtigten nicht beschränkt. 
Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Ver- 
tretung vor dem Gerichte geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Eine Anfech- 
tung dieser Anordnung findet nicht statt ?. 
Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, bedürfen zur Vertre- 
tung ihrer Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht?). 
§. 74%. Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung 
des öffentlichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Regierungspräsident 
für die mündliche Verhandlung vor den Be irksausschusse, und der Ressort- 
minister für die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte einen 
Kommissar zur Vertretung der Behörde bestellen. 
Der Regierungspräfident beziehungsweise der Ressortminister kann in ge- 
eigneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen Kommifar 
zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung 
bestellen. Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit seinen Aus- 
führungen und Anträgen zu hören, zur Einlegung von Rechtsmitteln aber 
nicht befugt. 
Der Vorsitzende des Kreis-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des Bezirks- 
ausschusses und der Ressortminister hat behufs der erforderlichen Wahrnehmung 
des öffentlichen Interesses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz die 
öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahrzu- 
nehmen hat, nicht bezeichnet. 
§. 75. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines ver- 
eidigten Protollführerss). Das Protokoll muß die wesentlichen Vergänge der 
  
1) Die Oeffentlichkeit findet im Disziplinarverfahren nicht statt, vergl. §. 157 
Nr. 2 des Ges. und §. 35 Disziplinarges. 21. Juli 1852. 
2) Vertreter können nicht nur an Stelle, sondern auch neben der Partei erscheinen, 
E. O. B. VII. 394. 
3) Die Ausstellung von Vollmachten für Rechtsanwälte kann ebenfalls durch den 
Gemeindevorsteher allein erfolgen, Erk. O. V. G. 6. Dez. 1884 Nr. 1 1238. 
4) Der Kommissar ist in Fällen der Abs. 1 und 2 nur Bertreter für die 
mündliche Verhan dlung und zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht legitimirt, E. 
O. V. VIII. 426 und Verfügung des O. V. G. 26. Sept. 1876 (I. 435 und 
325). Im Falle des Abs. 3 tritt der Kommissar an die Stelle der Partei mit der 
Befugniß zur Empfangnahme der Entscheidungen und zur Einlegung von Rechts- 
mitteln, Erk. O. V. G. 17. Mai 1883 Nr. II. 415. Vergl. E. O. V. XXlI. 390, 
XXVII. 292, 355. 
*) Eine ohne Zuziehung eines Protokollführes ausgenommene Verhandlung darf 
der Richter im Verwaltungsstreitverfahren seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen, 
E. O. V. VI. 393. Der Protokollführer braucht nicht als solcher, sondern nur als 
Beamter vereidigt zu sein, Erk. O. V. G. 11. Jan 1888 Nr. I. 37.
        <pb n="1136" />
        1130 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Verhandlung enthalteni). Dasselbe wird von dem Vorsitzenden und dem Pro- 
tokollführer unterzeichnet. 
8. 76. Das Gericht ist befugt — geeigneten Falls schon vor Anberau- 
mung der mündlichen Verhandlung — Untersuchungen an Ort und Stelle zu 
veranlassen, Zeugen und Sachverständige:) zu laden und eidlich zu vernehmen, 
überhaupt den angetretenen oder nach dem Ermessen des Gerichts erforderlichen 
Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
§. 77. Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner Mit- 
glieder erforderlichen Falls durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige 
Behörde bewirken lassen. Es kann verordnen, daß die Beweiserhebung in der 
mündlichen Verhandlung stattfinden soll. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder von 
der betreffenden Behörde durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers 
aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben zu laden. 
8. 78. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger 
vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu ver- 
hängenden Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze) 
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die 
zu erkennende Geldbuße den Betrag von Einhundertfünfzig Mark nicht über- 
steigen darf. 
Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder Sach- 
verständigen aussprechende Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht, 
gegen die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung des Bezirksausschusses die 
weitere Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. 
§. 79. Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe 
der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden ). 
Beim Ausbleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Erklärung 
derselben können die von der Gegenpartei vorgebrachten Thatsachen für zu- 
gestanden erachtet werden ). Die Entscheidungen dürfen nur die zum Streit- 
berlaßren vorgeladenen Parteien und die in demselben erhobenen Ansprüche 
etreffens). 
1) Nicht aber aus den Akten erhellende Thatsachen und Erklärungen wiederholen, 
E. O. B. VIII. 359. « 
2)Bergl.über«denSachverständigenbeweisE.O.B.V111.178;X11.433 
(Unzuverlässigkeit des Gutachtens eines Mitgliedes des vorinstanzlichen Gerichts). Der 
Berufungsrichter ist aber befugt, von dem Landrathe oder Amtsvorsteher trotz ihrer 
Theilnahme an der Entscheidung erster Instanz Auskunft über gewisse, ihrer amtlichen 
Kenniniß unterliegende Thatsachen zu fordern, Erk. O. B. G. 2. Febr. 1884 Nr. l. 
230 und 18. April 1893 Nr. 1IV. 378. 
Der Parteieneid ist im Berwaltungsstreitwerfahren nicht zulässig, E. O. B. IX. 
82, X 334, desgl. der Editionseid, XXIV. 276. 
3) §§. 345 ff. 372 C. Pr. O. 
4) Kommen öffentliche Interessen in Frage, so ist es an die Anträge der Parteien 
nicht unbedingt gebunden, E. O. V. I. 311. Ebensowenig ist der Richter verpflichtet, 
einen von der Partei angeretenen Beweis zu erheben, wenn er die zu beweisende 
Thatsache für unerheblich erachtet, E. O. V. I. 303, IV. 384. Der Verwaltungs- 
richter muß über den ganzen Anspruch endgültig erscheinen, nicht etwa bloß über den 
Grund und nicht über den Betrag, E. O. V. XIV. 288, XXIV. 98. Begründete 
Ansprüche können nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie mit unbegründeten 
verbunden sind, E. O. V. XXIII. 292. 
5) Eine Vernrtheilung auf einer Grundlage, zu deren Anfechtung die Partei 
überhaupt nicht in der Lage gewesen ist, darf nicht statifinden, E. O. V. I. 313, 
XII. 64, XVII. 14, XX. 191,. XXV. 101. Dieser Grundsatz greift auch für den 
erhobenen Sachverständigenbeweis Platz, E. O. V. XXVII. 318. 
5) Vergl. E. O. V. XV. 207, XIX. 217. Eine plus petitio summa recht- 
sertigt uur line Herabsetzung, nicht aber eine gänzliche Zurückweisung des Anspruches, 
DO. V. IX. 82.
        <pb n="1137" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1131 
§. 80. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer 
mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche 
ausdrücklich verzichtet haben. 
§. 81. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach ½ in 
öffentlicher Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung 
der Entscheidung ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur 
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt war (S. 74 Abs. 2), gleichzeitig 
auch diesem zuzustellen. Die Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in 
öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist. 
3. Von dem Verfahren in den weiteren Instanzen und von der 
Wiederaufnahme des Verfahrens. 
§. 82. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen End- 
urtheile der Kreisausschüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der 
§§. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift 
diese Urtheile endgültig:) oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel 
in abweichender Weises) geregelt sind, den Parteien und aus Gründen des 
öffentlichen Interesses dem Vorsitzenden des Kreisausschusses die Berufung 
an den Bezirksausschuß zu. 
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des 
letzteren die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Ver- 
kündigung der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens 
drei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen 
Interesse die Berufung eingelegt worden sei. Ist die Verkündigung ohne 
diese Eröffnung erfolgt, so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht 
mehr statt. Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Er- 
klärung innerhalb der im §. 86 gedachten Frist mitzutheilen"). Nach Ablauf 
der Frist sind die Verhandlungen dem Bezirksausschusse einzureichen und die 
Parteien hiervon zu benachrichtigen. 
§. 83. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in erster Instanz 
ergangenen Endurtheile der Bezirksausschüsse und gegen die Bescheide in den 
Fällen der §§. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher 
Vorschrift diese Urtheile endgültig?) oder die gegen dieselben stattfindenden 
Rechtsmittel in abweichender Weise:) geregelt sind, den Parteien und aus 
Gründen des öffentlichen Interesses dem Vorsitzeuden des Bezirksausschusses 
die Bernfung an das Oberverwaltungsgericht zu. 
Das Recht der Berufung des Vorsitzenden findet in den Formen statt, 
welche im §. 82 Abs. 2 vorgeschrieben sind. .- 
§. 84. Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses 
von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses ein- 
(49) In Streitsachen, wo §. 21 R. Gew. O. maßgebend ist, muß sie in öffent- 
licher Sitzung erfolgen, in Disziplinarsachen erfolgt sie in nicht öffentlicher Sitzung, 
I§. 35, 38 Ges. 21. Juli 1852. · 
2) So beispielsweise in den Fällen des §. 58 Reichsges. 6. Juni 1870 über 
den Unterstützungswohnsitz und der §§. 76 und 84 Feld= und Forstpolizeiges. 
1. April 1880. 
3) So beispielsweise in den Fällen der ö§§. 3, 18 Nr 2, 21 Abs. 3, 44 Nr. 2 
Zust. Ges. und §. 41 Reichsges. 6. Juni 1870; beim Kreisausschuß in den Fällen 
der 9§. 36,, und 78 Zust. Ges. 
1) Ein Rechtsmittel gegen die Urtheilsgründe giebt es nicht, E. O. V. II. 417, 
V. 62; wird jedoch eine Klage wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens 
abgewiesen, so ist die Berufung zulässig, weil dieser Grund mehr dem Inbalte der 
Entscheidung, als den Gründen angehört, Erk. O. V. G. 14. März 1890 (XIX. 128). 
Vergl. XXIII. 178, XXIV. 250. Ist auf ein Rechtsmittel rechtsgültig verzichtet, so“ 
kann der Verzicht durch nachträgliches Einlegen des Rechtsmittels nicht aufgehoben 
werden, E. O. B. VIII. 385. Edensowenig kann ein zurückgenommenes Rechtsmittel 
bas hlauf der gesetzlichen Einlegungefrist wieder aufgenommen werden, E. O. V.
        <pb n="1138" />
        1132 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
gelegten Berufung erfolgt vor dem Bezirksausschusse durch den von dem 
Regierungspräsidenten, vor dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem 
Ressortminister zu bestellenden Kommissar. 
§. 85. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vorbehaltlich der 
Bestimmungen der §§. 82 Abs. 2, 83 Abs. 2 und 157 dieses Gesetzes 
zwei Wochen. 
§. 86. Innerhalb der in §. 85 gedachten Frist ist, bei Verlust des 
Rechtsmittels, die Berufung bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung die- 
selbe gerichtet ist ), schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen. 
Das Gericht prüft, ob die Abmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Ist dies 
der Fall, so wird die Berufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei 
zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu 
vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt. 
Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegenerklärung kann in 
nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei 
Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden?). 
Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen 
mit Gründen versehenen Bescheid zurückzuweisen. Namens des Kreisausschusses 
steht auch dem Vorsitzenden, Namens des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden 
im Einverständniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen 
Bescheides zu. In demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm 
innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde an das 
Berufungsgericht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. 
§. 8V7. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen?), 
selbst wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. 
§. 88. Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Verufungs= 
gerichte einzureichen. Die Parteien sind hiervon unter abschriftlicher - 
theilung der eingegangenen Gegenerklärung zu benachrichtigen. 
§. 89. Bezüglich der von einer Partei eingelegten Berufung findet die 
Bestimmung des 8. 67 für das Berufungsgericht entsprechende Anwendung 
mit der Maßgabe, daß gegen den Bescheid nur der Antrag auf mündliche 
Verhandlung zulässig ist. 
  
!) Die fristzeitige Anbringung des Rechtsmittels bei dem für die Eutscheidung 
zuständigen Gericht reicht nicht hin (Berf. O. B. G. 26. Sept. 1876, E. I. 436) 
und ebensowenig die bloße Anmeldung der Bernfung; die fristzeitige Rechtfertigung 
ist an keine Form gebunden, sie muß aber Gegenstand und Ziel der Beschwerde er- 
kennbar machen, E. O. V. II. 433, V. 202 und XIII. 222. 
Der Präsentationsvermerk ist nicht unbedingt maßgebend, besonders nicht, wenn 
eine Verzögerung der Empfangnahme durch ein Versehen der Behörde, bei der das 
Rechtsmittel anzubringen war, eingetreten ist, Erk. O. V. G. 27. Febr. 1879 Nr. II. 
455, 30. Okt. 1880 Nr. I. 1932. 
:) Die mangels anderweitiger Bestimmung vom Tage des Ablaufs der gesetz- 
lichen Frist an läuft, E. O. V. XlI. 435, XXVI. 434. Die Bewilligung einer 
Nachfrist ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist statthaft, wenn uur der Antrag 
innerhalb der letzteren an das zuständige Gericht gelangt ist, E. O. B. XXIV. 149. 
*) Auch noch im Termine zur mündlichen Verhandlung, E. O. B. VII. 260, 
XXV. 207. Hat eine Partei ein ihr theilweise ungünstiges Endurtheil erster Instanz 
nicht angefochten, so kann sie seine Abänderung nicht noch dadurch erlangen, daß sie 
sich, nachdem die Gegenpartei die Berufung und demnächst die Revision giugelegt 
hat, in der Revifionsinstanz beiden Rechtsmitteln anschließt, E. O. B. VIII. 156. 
Im Disziplinarverfahren findet der Auschluß an die Berufung Seitens der Gegen- 
partei nicht statt, E. O. V. XII. 433. 
Die Anschließung wird unwirksam, sobald das gegnerische Rechtsmittel selbst 
wegfällt, E. O. V. XVIII. 445. 
Legt der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen dessen Entscheidung aus Gründen 
des öffentlichen Interesses die Berufung ein, so steht nicht ihm, sondern dem Re- 
gierungspräsidenten gegen das zweitinstangliche Urtheil die Klage auf Wiederaufnahme 
des Verfahrens zu, Erk. 9. Mai 1885 (E. O. V. XII. 439).
        <pb n="1139" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1133 
Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet 
nur nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt. 
§. 90. Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung erfolgt 
unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen 
werde entschieden werden. In gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Be- 
rufung aus Gründen des öffentlichen Interesses die Ladung des zur Ver- 
tretung desselben bestellten Kommissars. 
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche 
Erscheinen einer Partei anordnen. 
§. 91. Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder 
des Bezirksausschusses aus Gründen des öffentlichen Interesses 1) eingelegt, so 
entscheidet das Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffent- 
liche Interesse für betheiligt zu erachten ist, Wird die Vorfrage verneint, so 
weist das Berufungsgericht, ohne im Uebrigen in die Sache selbst einzutreten, 
die Berufung als unstatthaft zurück. 
§. 92. Die SS. 66, 70. 71 — mit Ausschluß der Bestimmungen über die 
Abänderung der Klage — §§. 72 bis 81 sind auch für das Verfahren in der 
Berufungsinstanz:) maßgebend. 
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desjenigen 
Gerichts, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war. 
§. 93. Gegen die von den Bezirksausschüssen in zweiter Instanz erlassenen 
Endurtheile steht, soweit nicht gemäß besonderer geselicher Vorschrift diese 
Urtheile endgültig) oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in ab- 
weichender Weise geregelt sind, den Parteien das Rechtsmittel der Revision 
an das Oberverwaltungsgericht zu. 
Soweit das Rechtsmittel der Revision überhaupt zugelassen ist, steht das- 
selbe aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem Vorsitzenden des Bezirks- 
ausschusses zu. 
§. 94. Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Enischeidung auf der Aichtanwendung oder auf der 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der 
von * Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen 
eruhe ); 
2. daß das Verfahren an wesentlichen s) Mängeln leide. 
§. 95. Die Bestimmungen des §. 66, des §. 71 — mit Ausschluß der 
Bestimmungen über die Abänderung der Klage — sowie der Gi- 72 bis 75, 
80 und 81, 82 Abs. 2, 84 bis 90 sind auch für die Frist zur Einlegung und 
RNechtfertigung der Revision, sowie für das Verfahren in der Revisionsinstanz 
maßgebend. 
Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat bei demjenigen Ge- 
richte zu erfolgen, welches in erster Instanz entschieden hat. 
§. 96. In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nicht- 
anwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin die 
behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. 
1) Hinsichtlich der Borfrage, ob das öffentliche Interefse betheiligt ist, vergl. E. 
O. B. III. 171, IV. 347, V. 46, 331, VIII. 301, IX. 347. 
2) Der Bernfungsrichter ist befugt, unter Umständen eine Sache zur anderweiten 
Entscheidung in die Borinstanz zurückzuweisen, E. O. B. IV. 367, III. 52, 1I. 403. 
Er ist nicht wie der Revifionsrichter (§. 94), auf die Prüfung der Richtigkeit der 
Vorentscheidung beschränkt, vielmehr steht ihm die Entschließung über die Klage auf 
Grund des ihm vorliegenden Thatbestandes in vollem Umfange und ganz in derselben 
Weise zu wie dem Richter erster Instanz, E. O. B. VI. 270. Die Aenderung des 
Klagegrundes in den höheren Instanzen ist unzulässig, E. O. B. XVI. 390. 
*:) So z. B. in den Fällen der S§. 74 und 114 Zust. Ges. und §. 1 Bd. 
31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S. 7). 
4) Vergl. C. Pr. O. F. 513. 
5) Was find „wesentliche“ Mängel? Vergl. E. O. V. I. 311, 324, 407, 
409, 11I. 209, 379, 450, III. 109, IV. 131, 178, 253, 368, VI. 394, VIII. 187, 
IX. 433, XII. 433, XIV. 198, XXV. 310, 897.
        <pb n="1140" />
        1134 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
§. 97. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an die- 
jenigen Gründet) nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten An- 
träge geltend gemacht worden sind. » 
§. 98. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet, 
so hebt es die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, 
wenn diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch 
Vermittelung desjenigen Gerichts, welches in erster Instanz entschieden hat. 
§. 99. Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Oberverwaltungs- 
gericht dieselbe zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage 
greigrete Instanz zurück und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des 
2 zesen, soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel 
ehaftet ist. 
§. 100. Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig 
gewordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und innerhalb 
derselben Fristen statt, wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die Nichtigkeits- 
klage beziehungsweise die Restitutionsklage:). Zuständig ist ausschließlich das 
Oberverwaltungsgericht. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für 
begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache 
zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete In- 
stanz und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit 
dasselbe von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird. 
§. 101. Das Gericht, an welches die Sache in den Fällen der 88. 99, 
100 gewiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm 
anderweitig zu treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des 
Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzes), sowie in den Fällen des 
§. 100 die dem Aufhebungsbeschlusse zu Grunde gelegten thatsächlichen Fest- 
stellungen als maßgebend zu betrachten. 
4. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens. 
§. 102. Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfrei“). 
§. 103. Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Aus- 
lagens) des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden 
  
1) Der Revisionsrichter ist nicht befugt, die Vorentscheidung in Beziehung auf 
ihre thatsächlichen Unterlagen und auf die unmitelbar hiermit im Zusammen- 
hange stehenden Feststellungen zu prüfen, E. O. B. III. 167. 
2) C. Pr. O. 88. 541—546, 548—552. Gegen Vorentscheidungen über Kon- 
flikte bei der gerichtlichen Verfolgung von Beamten findet die Klage auf Wieder- 
aufnahme nicht statt, E. O. V. XXV. 420, desgl. nicht gegen die im Disziplinar- 
verfahren ergangenen Endurtheile, Besch. O. V. G. 15. Nov. 1890 O. J. Nr. 106, 
und gegen die in Streitigkeiten zweier Armenverbände gemäß Zust. Ges. K. 39 er- 
gangenen Urtheile des Bezirksausschusses, Erk. O. V. G. 12. März 1895 Nr. I. 438. 
Die Kintigteiteklage kann auf §. 29 Ges. 3. Juli 1875 gestützt werden, E. O. B. 
3) Unter Grundsätzen find nur Rechtsgrundsätze zu verstehen, Erk. O. V. G. 
11. Jan. 1886 Nr. II. 42. Werden neue Thatsachen und Beweismittel vorgebracht 
und dadurch der für die Rechtsgrundsätze maßgebende Thatbestand abgeändert, so kann 
und muß von ihnen abgewichen werden, E. O. V. XIX. 83. 
4) Hinsichtlich der Bollmachten findet die Stempelfreiheit im Allgemeinen nicht 
statt; wezen Berwendung der Bollmachtstempel s. Res. 26. Juni 1896 (M. Bl. 
S. 116), wohl aber in Streitsachen zwischen Armenverbänden, Res. 15. April 1877 
5) Wegen Erstattung der baaren Auslagen der Amtsvorsteher, wenn sie als Partei 
das öffentliche Interesse wahrnehmen, vergl. Berf. O. B. G. 22. Sept. 1880 (C. 
VII. 400 und M. Bl. 1881 S. 125). 
Die dem Landrath bezw. dem Oberpräsidenten als letzter Verwaltungs-Instanz 
zur Last gelegten baaren Auslagen sind in Verwaltungsstreitsachen, wenn die ange- 
fochtene Verfügung von dem Landrath als Organ der Landespolizeibehörde 
erlassen war, auf die Staatskasse (Fonds zu Prozeßkosten u. s. w. Kap. 6 Titel 15 
des Etats des Finanzministeriums) zu übernehmen; wenn die Verfügung von dem
        <pb n="1141" />
        Abschniti XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1135 
Theils zur Last zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden 
Theils hat der unterliegende Theil nur insoweit zu erstatten, als dieselben für 
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse oder 
dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind 1). An baaren Auslagen für die 
persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksaus- 
schusse und dem Oberverwaltungsgericht kann die obsiegende Partei nicht mehr 
in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechts- 
anwalts betragen haben würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen 
Lon dem Gerichte angeordnet war. · 
Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen?. 
Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den für dieselben bei 
den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften. " 
9. 104. Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile 
zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden 2) entstanden find. 
§. 105. Die Entscheidung über den Kostenpunkt (88. 103, 104) kann nur 
gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision 
angefochten werden . 
" 106. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im 
Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksausschus,e sechzig 
Mark, bei dem Oberverwaltungsgerichte einhundertfünfzig Mark nicht übersteigen 
darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten die in Civil- 
prozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften"), für die Berechnung des 
Pauschguantums kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein 
Tarif?) aufgestellt werden. 
§. 107. Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt: 
1. wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde'7) ist, insoweit 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1134. 
Landrath in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kreisausschusses erlassen 
war, so hat der Kreis für die Kosten aufzukommen, Res. 15. Okt. 1878 (M. Bl. 
1881 S. 50). 
1) Vergl. wegen der Berechnung Besch. O. V. G. 11. März 1882 (E. O. V. 
VIII. 428), 14. Sept. 1889 (E. O. V. XVIII. 447). 
2) Und zwar im dispositiven Theile der Erkenntnisse, bezw. Vorbescheide, nicht 
in den Gründen, E. O. V. l. 438. Ueber die Befugniß des Richters höherer In- 
stanz, den vom Vorderrichter festgesetzten Werth nach freiem Ermessen abzuändern 
vergl. E. O. B. III. 385, V. 15, XVII. 23. 
2) D. h. durch ein prozessualisches Verschulden, Erk. O. V. G. 4. Nov. 1887 
(Pr. V. Bl. IX. 455). Ein solches ist in dem Bestehen auf richterliche Entscheidung 
unter Ablehnung eines Vergleiches nicht zu finden, E. O. V. XXIII. 378. 
4) Die Zurücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache hat auch von Rechts- 
wegen den Berlust des Rechtsmittels bezüglich der Kosten zur Folge, Erk. O. V. G. 
17. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 221). 
5) Gebühren--Ordn. 30 Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173). 
6!) Tarif 27. Febr. 1884 (M. Bl. S. 30) für die Berechnung des Kostenpausch- 
quantums. 
7) D. h. nur wenn die öffentliche Behörde als solche Partei ist, nicht aber 
auch, wenn sie in Bertretung eines anderen Rechtsfubjektes gehandelt hat. In diesem 
Falle ist letzteres Partei und demselben find demzufolge auch die Kosten aufzuerlegen, 
E. O. V. I. 436, VI. 157. Die Handelskammer ist als öffentliche Behörde anzu- 
sehen, E. O. VB. XII. 358. 
Die Amtsunkosten, die für den vom Vorsitzenden des Kreisausschusses ernannten 
Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses erwachsen, hat nicht dieser 
Kommissar, sondern sein Vollmachtgeber, der Vorsitzende des Kreisausschusses zu 
tragen und dieser wiederum ist hierzu nicht persönlich verpflichtet, sondern für ihn 
muß, wie bei Tragung der sonstigen Amtsunkosten, so auch hier, der Kreis eintreten, 
bezw. wenn er die angesochtene Verfügung als Organ der Landespolizeibehörde er- 
lassen bat, der Staat, Res. 21. Sept. 1890 (M. Bl. S. 205) und 18. April 1891 
(M. Bl. S. 49). 
In dem Umstande allein, daß die städtische Polizeiverwaltung zu ihrem demnächst
        <pb n="1142" />
        1136 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
die angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich 
die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen 
Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte; die baaren Auslagen des 
Verfahrens und des obsiegenden Theils fallen demjenigen zur Last, der 
nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat; 
pn# are Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung er— 
olgt ist; 
3. bei dem Kreisausschusse in den Fällen der 88. 60 bis 62 des Gesetzes 
vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz (G. S. S. 130); 
4. bei dem Bezirksausschusse und bei dem Oberverwaltungsgerichte, soweit 
die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreisaus- 
schusses beziehungsweise des Bezirksausschusses eingelegt worden war; 
5. von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den 
die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, denen 
nach den Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten zusteht!). 
« ZIOC Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für 
suoun ie von dem Gericht festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig ge- 
wesen ist. 
Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden 
Theils liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von denjenigen Ge- 
richten festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist. 
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz 
ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses findet innerhalb gleicher 
Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt?. 
J. 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten 
Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 30 des Ausführungs- 
gesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (G. S. S. 
145)7), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder 
theilweise Kostenfretheit beziehungsweise Stundung bewilligt werden. Gegen 
den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster 
Instanz ergangenen ablehnenden Beschluß des Bezirksausschusses innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. 
d 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1135. 
im Verwaltungsstreitwerfahren angesochtenen und beanstandeten Einschreiten durch eine 
Weisung der staatlichen Aufsichtsbehörde veranlaßt worden ist, kann kein Grund ge- 
funden werden, denjenigen Berband, dem nach gesetzlichen Bestimmungen die Kosten 
des Berfahrens zur Last fallen, d. i. der Stadtgemeinde, von Zahlung dieser Kosten 
4 befeeien und fie aus Staatsfonds zu ersetzen, Res. 21. Okt. 1890 (M. Bl. 
206). 
Bezũüglich des gemäß 8. 74, 1 ernaunten Kommifsars findet 8. 107, 1 ebenfalls 
Anwendung, Res. 21. Sept. 1890 (M. Bl. S. 205) und E. O. B. XXV. 1. 
1) Z. B. gemäß §. 4, 4 Ges. 10. Mai 1851 (G. S. S. 622), aufrechterhalten 
durch §. 98 Gerichtskostenges. 18. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 141), Kirchen, die 
keine Gerichtskosten zahlen, insofern ihnen durch Attest der vorgesetzten Behörde be- 
scheinigt wird, daß ihre Einnahmen die etatsmäßigen Ausgaben nicht übersteigen, 
Erk. O. B. G. 8. Jan. 1885 Nr. II. 25. Bergl. auch §. 8 d. Pr. Gerichtskostengef. 
25. Juni 1895 (G. S. S. 203). Wegen der Gebührenfreiheit der Fürstlich Hohen- 
zollernschen Berwaltungsbehörden in Berwaltungsstreitsachen, vergl. Res. 6. Juli 1889 
(M. Bl. S. 169). 
:) Festgesetzte Kosten sind nicht unmittelbar nach beendigter Instanz, sondern erst 
nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung einzuziehen, Res. 26. Mai 1880 
(M. Bl. S. 161). · 
«)BeiPrüfungderAnträgeistRef.26.Mai1887(M.Bl.S.118)zu 
beachten.
        <pb n="1143" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1137 
5. Schlußbestimmungen für das Verwaltungsstreitverfahren. 
§. 110. Auf Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens bei den 
Kreis= und Bezirksausschüssen zum Gegenstand haben, entscheidet das im 
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht endgiltig. 
§. 111. Alle Beschwerden sind innerhalb der für dieselben vorgeschriebenen 
Frist bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet sind, einzulegen. 
Das Gericht verfährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach 
Bestimmung des Schlußabsatzes des §S. 86. 
Für das angerufene Gericht kommt §. 64 zur Anwendung, an die Stelle 
des Antrages auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise 
ver ahmkegung des Rechtsmittels tritt der Antrag auf Entscheidung durch das 
ericht. 
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei demjenigen Gericht angebracht, welches zur Ent- 
scheidung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Beschwerde 
ist in solchen Fällen von dem angerufenen Gerichte zur weiteren Veranlassung 
an dasjenige Gericht abzugeben, gegen dessen Beschluß sie gerichtet ist. 
§. 112. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, 
wer durch Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden 
ist, die in dem gegenwärtigen Gesetze oder die in den Gesetzen für Anstellung 
der Klage beziehungsweise für den Antrag auf mündliche Verhandlung im 
Verwaltungsstreitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten 2). Als unab- 
wendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung 
ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hats). Ueber den Antrag ent- 
scheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die versäumte Streithandlung 
zusteht!). Die versäumte Streithandlung ist, unter Anführung der That- 
sachen, mittelst deren der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, 
sowie der Beweismittel, innerhalb zwei Wochen nachzuholen; der Lauf dieser 
Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben 
ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an ge- 
rechnet findet die Nachholung der versäumten Streithandlung beziehungsweise 
der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt. Die durch Erörterung des 
Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren Auslagen trägt in allen 
Fällen der Antragsteller. 
S§. 113. Die Central= und die Provinzialverwaltungsbehörden sind auch 
für die im Verwaltungsstreitverfahren ) zu verhandelnden Angelegenheiten zur 
Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt. 
Die Erhebung des Kompetenzkonsktits auf Grund der Behauptung, daß 
1) Beweisresolute sind keine das Streitverfahren leitende Berfügungen; die Be- 
schwerde findet daher gegen solche Beschlüsse nicht statt, E. O. B. I. 445. 
2) Ein Rechtsirrthum genügt nicht, E. O. V. IX. 432, XIV. 190, XXII. 175. 
Auf die Berufung in Streitsachen der Armenverbände, sowie im Disziplinar- 
rsahren findet §. 112 keine Anwendung, §. 157,2 und 3 des Ges. und E. O. V. 
432. 
3) Z. B. durch ein Versehen der Post bei Bestellung von Briefen, Erk. O. B. G. 
7. Juni 1886 (Pr. B. Bl. VIII. 80), 27. Okt. 1888 (Pr. V. Bl. X. 202); die 
Fristversäumniß eines Vertreters ist nicht ohne Weiteres ein unabwendbarer Zufall 
für die Partei, E. O. V. XXV. 433; ein solcher liegt auch nicht vor, wenn ein an 
unzuständiger Stelle eingereichter Schriftsatz von dieser nicht rechtzeitig an die zu- 
bandis- Behörde abgegeben wird, Erk O. B. G. 24. Nov. 1894 (Pr. B. Bl. 
I 335). 
1) Die Wiedereinsetzung ist weder an die für das versäumte Rechtsmittel im 
Streiwerfahren gezogenen Schranken gebunden, noch setzt sie eine bestimmte Form 
voraus und muß daher nicht nothwendig ausdrücklich erfolgen. Die einmal erfolgte 
Wiedereinsetzung schließt den Einwand der Fristversäumniß im Streitverfahren aus, 
E. O. BV. XXI. 244. # 
5, Vergl. Vd. 1. Aug. 1879, betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten 
und Verwaliungsbehörden in Bd. I S. 1442. 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 72
        <pb n="1144" />
        1138 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
in einer im Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemachten Sache eine andere 
Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt. 
Die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren berufenen Behörden 
haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen. 
Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit 
erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden. 
Haben sich in derselben Sache die zur Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde für zu- 
ständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über 
ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in 
mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in 
dem Falle, wenn beide Theile sich in der Sache für unzuständig erklärt haben. 
In beiden Fällen werden weder ein Kostenpauschquantum noch baare Auslagen 
erhoben. Ebensowenig findet eine Erstattung der den Parteien erwachsenen 
Kosten statt 0. 
§. 114. Die gemäß §. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- 
fassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 77) dem Oberverwal- 
tungsgerichte zustehenden Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den letzten 
Absatz des §. 113 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im 
Uebrigen die Vorschriften über das Verwaltungsstrellverfahren entsprechende 
Anwendung finden?). 
III. Abschnitt. Beschlußverfahren. 
g. 115. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder 
der Behörde oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= und absteigender 
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der 
Berathung und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein Mitglied 
bei der Berathung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten mitwirken, 
in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben 
hat, oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher 
Stellung thätig gewesen ist. « 
§.116. ird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mit— 
glieder gemäß §. 115 die Behörde beschlußunfähig, und kann die Beschluß- 
fähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt 
werden, so wird von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise Oberpräsi- 
denten oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen Kreis-(Stadt-) 
Ausschuß, Bezirksausschuß oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis- 
oder Stadtausschuß, Bezirksausschuß oder Provinzialrath mit der Beschluß- 
fassung beauftragt. 
Für den Stadtkreis Berlin steht die Beauftragung an Stelle des Regierungs- 
präsidenten dem Oberpräsidenten zu. 
§. 117. Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses ist befugt, in 
Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach= und Rechts- 
verhältniß klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im Gesetz 
ausdrücklich als erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen") 
zu erlassen und Bescheide zu ertheilen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Kreisausschusses und 
des Provinzialraths mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch Be- 
schwerde angefochtenen Beschlüsse des Krels-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise 
des Bezirksausschusses nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf. 
In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verfügungen 
  
1) Bergl. E. O. V. II. 333; IV. 198, 230, 285; X. 107, XII. 226, XXI. 273. 
:) Bergl. hierzu Ges. 13. Febr. 1854, betr. die Kouflikte bei gerichtlichen Ver- 
folgungen wegen Amts-= und Diensthandlungen, oben Bd l. S. 446 ff. 
:) Auch solche die auf dem Gebiete der Geschäftsleitung liegen, z. B. die Be- 
stimmung eines Vertreters des betheiligten Amtsvorstehers gemäß §. 57 Abf. 5 Kr. 
8 vb Abs. 3 anwendbar ist oder nicht, ist für diese Fälle gleichgültig, E. 
. V. X. 357.
        <pb n="1145" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1139 
und Bescheiden ist den Betheiligten, sofern deren Anträge nicht stattgegeben 
wird, zu eröffnen, daß sie befugt seien innerhalb zwei Wochen auf Beschluß- 
fassung durch das Kollegium anzutragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, 
welches zulässig wäre, wenn die Verfügung beziehungsweise der Bescheid auf 
Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre. 
Wird auf Beschlußfassung angetragen, so muß solche zunächst erfolgen. 
Hat einer der Betheiligten auf Beschlußfassung angetragen, ein anderer das 
Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf Beschlußfassung stattgegeben. 
Wird weder auf Beschlußsassung angetragen, noch das Rechtsmittel eingelegt, 
so gilt die Verfügung beziehungsweise der Bescheid als endgültiger Beschluß. 
Für den Antrag auf Beschlußfassung des Kollegiums finden die nach §§. 52 
und 53 für die Beschwerde geltenden Bestimmungen Anwendung. 
Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben er- 
kalien Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu 
machen. 
. 118. An den Verhandlungen der Behörde können unter Zustimmung 
des Kollegiums technische Staats-1) oder Kommunalbeamte mit berathender 
Stimme theilnehmen. 
§. 119. Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten 
Akten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt. 
Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze aus- 
drücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten, beziehungsweise deren mit 
Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhalts zur münd- 
lichen Verhandlung vorzuladen. 
In Betreff der mündlichen Verhandlung finden im Uebrigen die Vor- 
schriften der §§. 68, 71, 72, 73 und 75 sinngemäße Anwendung. 
§. 120. Für die Erhebung und Würdigung des Beweises kommen die 
Vorschriften der §§. 76 bis 79 sinngemäß und mit der Maßgabe zur An- 
wendung, daß gegen den eine Strafe oder die Nichtverpflichtung eines Zeugen 
oder Sachverständigen aussprechenden Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses 
den Betheiligten die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster 
oder zweiter Instanz ergangenen Beschluß des letzteren oder des Provinztalraths 
innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zusteht. 
§. 121. Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet 
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde?) an den Bezirksausschuß, gegen die 
in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Bezirksausschusses innerhalb gleicher 
Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht nach ausdrück- 
licher Vorschrift des Gesetzes 
1. die Beschlüsse endgültig sind 2), 
1) Wegen Zuziehung der unmittelbaren Staatsbeamten vgl. Res. 9. Mai 1874 
(M. Bl. S. 149), auch Res. 11. Dez. 1875 (M. Bl. S. 285) und 30. Jan. 1882 
(M. Bl. S. 26). 
2) Der §. 121 bezieht sich nur auf Beschlüsse, welche der Kreisaus- 
schuß als staatliche (zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen 
Landesverwaltung berufene §. 4) Behörde, nicht auch auf solche, die er als 
Organ der Kreiskorporation in Kreiskommunalangelegenheiten (beispielsweise über die 
Zusammensetzung des Kreistages) gefaßt hat, Erk. 11. Juni 1883, Nr. II. 491. 
In Fällen der zweiten Art kommt der §. 178 Kr. O. (Beanstandung, resp. Anfech- 
tungsklage des Landraths) zur Anwendung. 
7) Die Beschlüsse des Kreis= resp. des Stadtausschusses in Angelegenheiten 
der allgemeinen Landesverwaltung sind endgültig in den Fällen des §. 55•b Nr. 2 
(vgl. Zust. Ges. §. 32 Nr. 5), §. 55b Nr. 3, §. 57 Abs. 5 bis 7, 8. 61, §. 62 Abf. 2 
Kr. O., s. 26 Abs. 2, 8. 32 Nr. 5, §. 41 Nr. 2 und Abs. 2, S. 43 Nr. 1 und 2, 
8. 45, §. 67 Abs. 3 Satz 2, 3§. 69, 78 Abs. 1 (Ernennung der Taxatoren), §s. 149 
Nr. 2 Zust. Ges. — und zwar in den Fällen der s. 55b Nr. 2 (Zust. Ges. §. 32 
Nr. 5) und §. 55 b Nr. 3 Kr. O., sowie des §. 43 Nr. 2 Zust. Ges. vorbehaltlich 
des ordentlichen Rechtsweges. 
Diie in erster Instanz ergangenen Beschlüsse des Bezirksausschusses sind end- 
gültig, bezw. vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, in den Fällen des §. 51 
724
        <pb n="1146" />
        1140 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
2, die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden über- 
tragen istt). 
Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses und die 
Beschlüsse des Provinzialraths sind endgültig, sofern nicht das Gesetz im 
Einzelnen anders bestimmt2). 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Ge- 
setze von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses, von dem 
Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksausschusses, von dem 
Oberpräsidenten unter Zustimmung des Provinzialraths gefaßten Beschlüsse 
entsprechende Anwendung. 
§. 122. Die Beschwerde ist in den Fällen des 8. 121 bei derjenigen Be- 
hörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsitzende 
prüft, ob das Rechtsmittel rechtzeitig angebracht ist. 
Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechtsmittel ohne 
Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben 
ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die 
Beschwerde an diejenige Behörde zustebe= welche zur Beschlußfassung in der 
Sache berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. « 
Ist die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhanden, so wird die 
Beschwerdeschrift mit ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen Gegener- 
klärung innerhalb zwei Wochen zugefertigt. Die Gegenpartei kann sich dem 
Rechtsmittel anschließen, selbst wenn die Frist verstrichen ist. 
Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwerdeführer. 
Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in 
nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei 
Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf werden die Ver- 
handlungen mittelst Bericht derjenigen Behörden eingereicht, welcher die Be- 
schlußfassung über die Beschwerde zusteht. · 
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschluß- 
fassung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Beschwerde 
, Zu Anmerkung 3 auf S. 1139. « 
Nr.IAbs.3,§.1288.der8k.O.,veI§.9Abs.2,§.17Nr.5,§§.40,4t 
Nr. 1 und Abs. 2, §. 45, §. 51 (in Betreff der Städte), 8. 103 Abs. 2, 8. 107, 
§. 131 Nr. 2, 5. 142 Abs. 2, §. 150 (soweit nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig 
ist), §. 153 des Zust. Ges. 
1) In den Fällen der §§. 109—112 des Zust. Ges. bei Genehmigung gewerb- 
licher Anlagen steht die Enischeidung über die Beschwerde dem Minister für Handel 
und Gewerbe zu, §. 113 Zust. Ges., desgl. sind die Beschwerden über Beschlüfse des Be- 
zirksausschusses nicht an den Provinzialrath, sondern an den zuständigen Minister 
verwiesen in den Fällen der §. 96, §. 131 Nr. 1. §. 145 Abs. 4, s. 150 Abs. 3 
Zust. Ges., im Falle des §. 3 des Ges., betr. Feststellung von Anforderungen für 
Bolksschulen vom 26. Mai 1887 dem Provinzialrath. 
2) Der auf Beschwerde ergangene Beschluß des Bezirksausschusses ist nicht end- 
ültig, insofern als dem Borsitzenden die Beschwerde dagegen an die zuständigen 
Minker zusteht, im Falle des S. 77 Abs. 2 des Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893; 
ogl. serner L. G. O. 3. Juli 1891 §. 2 Nr. 3 ff. : 
Die Beschlüfse des Provinzialraths find nicht endgültig, vielmehr ist die 
Beschwerde dagegen an die zuständigen Minister zugelassen in den Fällen des 8. 77 
Abs. 2 Komm. Abg. Ges. (die Beschwerde steht nur dem Vorsttzenden des Provinzial- 
raths zu) und des §. 127 Zust. Ges. 
Die im §. 121 Abs. 1 allgemein zugelassene Beschwerde bleibt ferner, abgesehen 
von den daselbst unter Nr. 1 und 2 bezeichurten Fällen, nach der allgemeinen Regel 
des §. 50 Abs. 2 in allen denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen gegen den Be- 
schluß des Kreisausschusses (Stadtausschusses, Magistrats) der Antrag auf mündliche 
Verhandlung bei derselben Behörde, beziehungsweise gegen den Beschluß des Bezirks- 
ansschufses die Klage bei derselben Behörde zugelassen ist. Bergl. Kr. O. 8§§. 3 und 
4 und Zust. Ges. §. 2, §. 8 Abs. 2 und v. Brauchitsch I. 132.
        <pb n="1147" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1141 
ist in solchen Fällen von der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlassung 
an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist. 
§. 123. Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des 
Senau, aus Gründen des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der 
ehörden zu. 
Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er 
dies dem Kollegium fofort mitzutheilen. 
Die Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch 
längstens drei Tage, ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffent- 
lichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei. Ist die Zustellung ohne 
diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen. 
Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schriftlichen Er- 
klärung innerhalb zwei Wochen mitzutheilen. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen der Behörde einzureichen, 
welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht. 
Eine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerde angefochtenen Be- 
schlusses (§. 53) ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 
§. 124. In dem Beschlußverfahren wird ein Kostenpauschguantum nicht 
erhoben, ebensowenig haben die Betheiligten ein Recht, den Ersatz ihrer baaren 
Auslagen zu fordern. 
Jedoch können die durch Anträge und unbegründete Einwendungen er- 
wachsenden Gebühren für Zeugen und Sachverständige demjenigen zur Last 
elrgtr luren, welcher den Antrag gestellt, beziehungsweise den Einwand er- 
oben hat. 
Die sonstigen Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens fallen dem- 
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Be- 
hörde zu tragen hat. 
Bei den Vorschriften der Gewerbe-Ordnung behält es sein Bewenden. 
§. 125. Ueber Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens und 
Hesckosten betreffen, beschließt endgültig die in der Hauptsache zunächst höhere 
nstanz. 
8. 126. Der Oberpräfident kann endgültige!) Beschlüsse des Provinzial- 
raths, der Regierungspräsident endgültige Beschlüsse des Bezirksausschusses 
und der Landrath, beziehungsweise der Vorsitzende des Kreis-(Stadt-) Aus- 
schusses endgültige Beschlüsse dieser Behörde mit aufschiebender Wirkung an- 
fechten, wenn?:) die Beschlüsse die Befugnisse der Behörde überschreiten 
oder das bestehende Recht, insbesondere auch die von den Behörden 
1) Auf Beschlüsse, welche dadurch endgültig geworden sind, daß ein an sich zu- 
lässiges Rechtsmittel gegen sie Überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden 
ist, findet der S. 126 keine Anwendung; er bezieht sich nur auf Beschlüsse, die im 
Sinne des F. 121 nach ausdrücklicher Vorschrift des Ges. endgültig sind, E. O. V. 
IX. 326. Eine Klage gegen einen Beschluß, der nur vorbehaltlich des ordentlichen 
Rechtsweges endgültig ist, wird ebenfalls nicht zulässig sein, Erk. O. V. G. 14. Febr. 
1885 (Nr. I. 184). Vergl. auch E. O. V. XVIII. 149. 
2) Die Prüfung des Beschlusses nach seiner thatsächlichen Seite allein, seine 
Würdigung nach seiner Nützlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sachgemäßheit ist überall da 
ausgeschlossen, wo das Gesetz das Ermessen der Behörde walten läßt, Erk. O. V. G. 
27. Febr. 1884 (E. XI. 84). (In casu focht der Landrath den Beschluß des Kreis- 
ausschusses an, der sich für die Bestätigung eines gewählten Gemeindevorstehers aus- 
sprach, während der Landrath gegen die Bestätigung des nach seiner Ansicht nicht 
Qualifizirten Gewählten war. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die von dem 
Landrath gegen den Beschluß des Ausschusses erhobene Klage.) Vergl. auch E. O. V. 
VI. 226, VI1. 306, VIII. 331. 
Ein Beschluß des Kreisausschusses kann vom Landrath nur angefochten werden, 
wenn er von den in beschlußfähiger Auzahl zu einer Sitzung versammelten Mit- 
gliedern, nach gemeinschaftlicher Berathung unter Sachleitung des Vorsitzenden durch 
pversönliche Abstimmung gefaßt ist, E. O. V. XIX. 4.
        <pb n="1148" />
        1142 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen 41), verletzen. Die An- 
fechtung erfolgt mittelst Klage beim Oberverwaltungsgericht). 
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einen 
besonderen Vertreter zu wählen. 
Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen?). 
§. 127. Gegen polizelliche Verfügungen") der Orts-*) und Kreispolizei- 
  
1) Eine solche Vd. ist das Res. 26. Aug. 1886, betr. Anforderungen, die in 
baulicher und gesundheitlicher Beziehung an Gast= und Schankwirthschaften zu stellen 
find, nicht, E. O. V. XIX. 323; vergl. auch wegen des Begriffes Gesetzesverletzung 
E. O. V. VII. 115. 
2) Dieses ist dann aber nur zur Aufhebung des Beschlusses, nicht etwa zur 
materiellen Entscheidung an Stelle der Beschlußbehörde berufen, Erk. O. B. G. 
10. April 1894 Nr. I. 401. 
2) Vergl. hierzu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung (insonder- 
heit des O. B. G.) in Bd. I. S. 401. 
4) Im Allgemeinen kann, alles was Gegenstand einer Polizeiverordnung sein 
kann, auch Gegenstand einer polizeilichen Verfügung werden, sofern nur im einzelnen 
Falle ein polizeiliches Interesse zum Einschreiten vorliegt; vergl. E. O. V. I. 322, 
II. 432, XI. 365, XII. 384, XIII. 389, 395. Die polizeilichen Verfügungen ent- 
halten ein Gebot oder Berbot, polizeiliche Strafverfügungen gehören daher nicht zu 
ihnen, Erk. O. V. G. 13. April 1892 Nr. I. 431. Doch ist auch, ohne Ge= oder 
Berbot, ein unmittelbares thatsächliches Eingreifen, z. B. durch Herstellung einer 
Entwässerung, als polizeiliche Verfügung zu erachten, vergl. E. O. B. V. 408, IX. 
177, XVI. 286, XXV. 408. 
Als polizeiliche Verfügungen find ferner auch solche Bescheide der Polizeibehörden 
anzusehen, durch die die zu gewissen Handlungen oder Thätigkeiten erforderliche poli- 
zeiliche Erlanbniß (Genehmigung, Kousens, Konzession 2c) ertheilt oder versagt wird, 
E. O. V. II. 353, 442, III. 215, IV. 229, XXII. 407; beispielsweise Berfügungen, 
durch die die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzlustbarkeiten versagt wird, E. O. V. 
IX. 400; Bersagungen oder Vorenthaltungen eines Bankonsenses, E. O. V. XII. 
363, XXIII. 321, 331; Versagung der nach dem Vereinsgesetze zu ertheilenden Be- 
scheinigung über die Anzeige einer Versammlung, E. O. V. XXII. 396; Zurück- 
weisung eines Antrages eines Dienstboten wegen des ihm ertheilten ungünstigen 
Abgangszengnisses, E. O. V. XXIV. 410; dagegen nicht die Versagung des Attestes 
behufs Erlangung des Armenrechts, E. O. V. XI. 372. Wegen Widerrufs polizei- 
licher Berfügungen, die die Erlaubniß zur Vornahme einer Handlung ertheilen, vergl. 
E. O. V. VIII. 215; XI. 370, XXIV. 344. Eine im Beschwerdeverfahren aufge- 
hobene Polizeiverfügung kann mit vollem Recht von Neuem erlassen werden. Durch 
die einfache Zurücknahme des aufhebenden Bescheides wird die aufgehobene Verfügung 
nicht wiederhergestellt, E. O. V. XI. 393, XIX. 382. Die Bersagung z. B. eines 
Baukonsenses muß aus öffentlichem Rechte gerechtfertigt sein. Privatrechte Dritter- 
oder der Behörde selber dürfen dabei nicht zur Geltung gebracht werden. Selbst, wo- 
das öffentliche Interesse durch Privatrechte geschützt wird, muß ersteres immer den 
Grund abgeben, XII. 368. Baukonsensen hinzugefügte Bedingungen haben den recht- 
lichen Charakter polizeilicher Verfügungen, E. O. V. XXIII. 321, 331. 
Bezüglich der Frage, an wen die ein Grundstück betreffenden Verfügungen zu 
richten find, ist zu bemerken, daß im Allgemeinen der Eigenthümer zur Abstellung 
voligeimidriger Zustände verpflichtet ist, E. O. V. VII. 348, VIII. 233, X. 180, 
XII. 310, XIII. 323. XVIII. 411, soweit diese Pflicht nicht durch Spezialgesetz 
anders geregelt ist, XVI. 321; wegen eines ev. Vorgehens gegen einen Miether oder 
sonstigen Gebrauchsberechtigten vergl. E. O. B. XVI. 391, XXIV. 384; gegen Mit- 
eigentbümer XXVI. 393; wegen der Wirkungen grundbuchlicher Eintragung einer 
der Polizeibehörde gegenüber übernommenen Verpflichtung XII. 368, XXIII. 355. 
Ortspolizeiliche Anordnungen eines eine Versammlung überwachenden Kommissars 
gelten nur solange als solche, als die Ortspolizeibehörde sie nicht mißbilligt. Rati- 
habirt sie die Anordnung, so sind dagegen die Rechtsmittel der §§. 127 ff. statthaft, 
Erk. O. V. G. 13. Dez. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 397). 
  
—
        <pb n="1149" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1143 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1142. 
Gegen Bescheide, durch welche die Polizeibehörde das Einschreiten, den Erlaß oder 
die Durchführung einer polizeilichen Anordnung ablehnt, findet nur die, an keine 
Frist gebundene Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde (Aufsichtsbehörde) statt, 
E. O. V. II. 354, III. 215, IV. 230, V. 265, VI. 237, IX. 402, XII. 364, XIV. 
382, XXI. 233. Beantragt jedoch Jemand die Aufhebung einer für die Dauer be- 
rechneten Verfügung wegen veränderter Umstände, so stellt die Ablehnung des An- 
trages eine neue polizeiliche Berfügung dar, E. O. V. XV. 413. 
Die besondere Natur eines polizeilich zu ordnenden Gegenstandes kann es mit 
sich bringen, daß Anordnungen durchaus verschiedener Art mit einander verbunden 
werden, und ihr innerer Zusammenhang sowie die Nothwendigkeit einer einheitlichen 
Entscheidung kann dazu führen, über sie, obwohl fie einzeln genommen einer ab- 
weichend geordneten, von einander verschiedenen Kontrolle unterliegen, in einem 
Verfahren zu befinden, wobei dann bestimmend sein wird, welche Anordnung als die 
hauptsächlichste, den Charakter der ganzen Maßnahme behertschende erscheint. Es ist 
weiter gewiß, daß da, wo eine Behörde, vielleicht sachlich völlig fehlsam, aber immer- 
hin thatsächlich und ausgesprochen auf einem bestimmten Wege vorgeht, ihr zur Be- 
seitigung des realisirten Aktes nur eben auf diesem Wege mit Erfolg entgegengetreten 
werden kann, und damit für den Betheiligten ein bestimmtes Rechtsmittel zwingend 
angezeigt ist, (E. O. V. XIII. 316). 
5) In den Städten wird die Ortspolizei, sofern sie nicht Königlichen Behörden 
übertragen ist, durch den Bürgermeister, in Hannover durch den Magistrat verwaltet. 
Ges. über die Polizeiverwaltung 11. März 1850 (G. S. S. 265) FH. 1; Oe. St. O. 
§. 62; St. O. für Westfalen §. 62; Rheinprovinz §. 57; neuere Prov. Bd. 
20. Septbr. 1867 (G. S. S. 1529) §. 1; St. O. für Schleswig-Holstein §. 89; 
Hannover §§. 71, 78, 79; Kurh. Gem. O. §. 61; Nass Gem. Ges. 8§. 2, 18 u. Bd. 
22. Febr. 1867 (G. S. S. 273) §. 9; Sigm. Gem. Ges. §. 38. Auf dem Lande 
ist im Bereiche der Oe. Kr. O. der Amtsvorsteher die Ortspolizeibehörde; die Ge- 
meinde= und Gutsvorsteher sind seine Organe, 8§§. 59, 29, 30, 31 der Kr. O. In 
Schleswig-Holstein find Ortspolizeibehörden die Amtsvorsteher, Kr. O. 26. Mai 1888 
(G. S. S. 139) §§. 32 ff.; in Posen die Distriktskommissarien, Kr. O. 10. Dezbr. 
1836 (A. XX. 9453) und Instr. 9. Aug. 1887 (M. Bl. S. 179); in Westfalen 
die Amtmänner, Westf. L. G. O. 19. März 1856 (G. S. S. 265) §5. 4, 69—74 
und Westf. Kr. O. 31. Juli 1886 (G. S. S. 217) 85. 27—39 und 99, 2; in der 
Rheinprovinz die Landbürgermeister, Rh. G. O. 23. Juli 1845 (G. S. S. 523) 
§. 108 und Rh. Kr. O. 30. Mai 1887 (G. S. S. 209) §. 28; in Hannover die 
Landräthe bezw. ihre Hülfsbeamten, Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 181) 58. 24, 
25, 28—30, wegen der den Gemeindevorstehern überwiesenen Verrichtungen §. 34, 
252—#s und Landgem. Ges. 28. April 1859 (Hann. G. S. I. 393) Ss§. 69, 70; in 
Hessen-Nassau die Bürgermeister Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. S. 193) §5. 27—29 
und H N. L. G. O. 4 Aug. 1897 F. 63. 
Zuständigkeit des Polizeipräsidenten zu Berlin in Vororten Ges. 12. Juni 1889 
(G. S. S. 129); des Polizeipräsidenten zu Frankfurt a. M. im Landdkreise gleichen 
Namens Bd. 29. Juni 1867 (G. S. S. 917) und Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. 
S. 193) S§S. 30—32. 
Ueber die Zuständigkeit der Eisenbahnpolizeiorgane in ihrer Begrenzung gegen 
diejenige der Ortspolizeiverwaltung vergl. E. O. V. XXIII. 369. (Die Ortspolizei- 
behörden sind nicht zuständig zum Erlasse polizeilicher Berfügungen bezüglich Be- 
leuchtung der zum Bahngebiet gehörigen Bahnhofsanfahrten.) Vergl. E. O. V. 
XXIV. 395 und Res. 1. Juli 1889 (M. Bl. S. 136). 
Wegen der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde bezüglich der Genehmigung zur 
Anlegung und Erweiterung von Begräbnißplätzen vergl. Res. 12. Aug. 1891 (M. 
Bl. S. 139); wegen der Unterscheidung zwischen landes= und ortspolizeilichen Maß- 
nahmen bei Seuchengefahr E. O. V. XXVI. 87, XXIX. 99. Vergl. auch E. O. V. 
XII. 326, XIV. 23, XX. 234. Die Landespolizeibehörde kann sich in landespolizei- 
lichen Angelegenheiten der Ortspolizeibehörde als ihres Organes bei Ausübung und 
Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten bedienen. Dagegen können die Orts- 
polizeibehörden in Ausübung der eigenen Amtsgewalt die erforderlichen Anordnungen als 
Ecrtspolizeiliche nicht erlassen; ebensowenig können die Zuständigkeiten und Obliegen-
        <pb n="1150" />
        1144 Abschnitt XXXIX. Laudesverwaltungs-Gesetz. 
Behörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes 1) bestimmt, die 
Beschwerde:) statt, und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 
10,000 Einwohner beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid 
an den Regierungspräsidenten; 4 
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises mit 
Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit 
mehr als 10,000 Einwohnern?), oder des Landraths an den Regierungs- 
präsidenten und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten");: 
Jc) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten 
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden, 
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Be- 
örden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger 
in seinen Rechten#) verletze; F5r 
2. daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die 
Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt") haben würden. 
  
Zu Anmerkung 35 auf S. 1143. 
heiten der Landespolizeibehörden auf die nachgeordneten Behörden und Beamten nicht 
Übertragen werden, E. O. V. XXX. 281, 412. 
s 1) So beispielsweise im Falle des §. 14 Enteignungsges. 11. Juni 1874 und 
des §. 14 Eisenbahnges. 3. Nov. 1838. Der für diese beiden Fälle angeordnete 
Instanzenzug bleibt unberührt. 
:) Diese ist an besondere formelle Borschriften nicht gebunden, doch muß die Un- 
zufriedenheit mit einer polizeilichen Berfügung ausgedrückt und die Anrufung der 
höheren Instanz bezweckt sein, E. O. B. X. 350. 
*:) Die in den Is§. 127, 128 für Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern 
gegebenen Bestimmungen kommen in der Provinz Hannover auf die im §. 27 Abs. 1 
H. Kr. O. 6. Mai 1884 bezeichneten Städte ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl 
zur Anwendung. 
4) Für den Stadtkreis Charlottenburg tritt gemäß Res. 24. März 1877 an Stelle 
des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident zu Berlin. 
5) Die sog. Popularklage ist also ausgeschlossen; zur Einlegung des Rechtsmittels 
ist nur befugt, wer durch die betreffende Verfügung in seiner Person oder in seinem 
Lermögen berührt wird, E. O. V. III. 222, IV. 233, V. 412, VII. 312, X. 199, 
. 41 
Die Polizeibehörde ist nicht verpflichtet, Mittel zur Beseitigung polizeilich un- 
zulässiger Zustände anzugeben, E. O. B. XIV. 331, Erk. O. V. G. 26. März 1888 
(Pr. B. Bl. IX. 310); auf der anderen Seite hat der Berpflichtete unter mehreren 
gleichberechtigten Mitteln die Wahl, E. O. V. I. 326, VI. 290, 318, XlI. 381, 
XIII. 400. 
Unmögliches darf nicht verlangt werden; eine Verfügung, deren Ausführung sich 
von vornherein aus rechtlichen oder thatsächlichen Gründen als unthunlich erweist, ist 
daher aufzuheben, E. O V XXIV. 384; desgl. eine solche, in der das zu Leistende 
nicht genügend zum Ausdrucke gelangt, E. O V. IX. 231, XX. 278, 283, XXIII. 341. 
Die Verfügung kann nur ganz oder theilweise aufrecht erhalten oder aufgehoben, 
nicht etwa abgeändert werden, E. O. V. VI. 294; X. 267; XXIII. 315, 389. 
6") Der Berwaltungerichter ist also nicht befugr, über die Frage zu entscheiden, 
ob die angefochtene Verfügung in casu nothwendig oder angemessen. „Erst dann 
handelt es sich um die „Berechtigung“ (der Polizeibehörde zum Erlaß der angefochtenen 
Verfügung) und ist nach dieser Richtung ein Verwaltungsstreitverfabren möglich, wenn 
behauptet wird, daß die Verfügung die äußersten, dem volizeilichen Ermessen gezogenen 
Grenzen überschreite, daß sie nicht sowohl auf objektiven polizeilichen Motiven 
als vielmehr auf Willkür oder sonstiger Pflichtwidrigkeit der Behörde beruhe“, C. O. 
V. II. 393, VIII. 331. Bergl. E. O. V. II. 398, III. 291, 340, IV. 374, V.
        <pb n="1151" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1145 
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung 
erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach F. 2 des Ges. 
vom 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. 
haäl Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Ver- 
ältnisse. 
8. 128. An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des 8. 127 findet die 
Klage) statt und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis 
zu 10,000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse; 
b) gegen die Verfügungen des Landraths oder der Ortspolizeibehörden 
eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit 
mehr als 10,000 Einwohnern bei dem Begirksausschuss 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (§. 127 Abs. 3 und 4). 
SCS. 129. Die Beschwerde im Falle des §F. 127 Abs. 1 und die Klage im 
Falle des 8. 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Ver- 
fügung sie gerichtet sind?) 
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat 
dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder 
zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in 
Kenntniß zu setzen. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage 
gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen 
escheid beträgt zwei Wochen. 
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die 
Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage be- 
zeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleich- 
zeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu 
geben. Das hiernach unzulässiger Weise angebrachte Rechtsmittel ist durch 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1144. 
407, VI 226, VII. 306, 392, Xl. 403, XXIII. 389. Auch gegen einen die Be- 
schwerde über eine polizeiliche Berfügung lediglich wegen Unzuständigkeit zurück- 
weiseuden Bescheid findet die Verwaltungsklage nur in der gewöhnlichen Beschränkung 
und nur so statt, daß entweder auf die Aufhebung des Bescheides und der dadurch 
aufrecht erhaltenen Verfügung oder auf die Abweisung der Klage zu erkennen ist, 
E. O. V. XXXlI. 233. . 
Ob die Polizeibehörde die angefochtene Verfügung aus eigener Entschließung er- 
lassen hat, oder auf Anordnung der vorgesetzten Behörde, jedoch Kraft eigener Zu- 
ständigkeit, ist für dir Zulässigkeit der Rechtsmittel dieses Titels ohne Einfluß, E. O. 
V. VIII. 249, IX. 344, XXII. 409. 
Im Wege der Klage kann auch die Aufhebung einer in ungesetzlicher Form er- 
lassenen polizeilichen Verfügung von demjenigen verlangt werden, in dessen Rechte sie 
eingreift, E. O. V. XXXI. 428. 
1) Mit der Maßgabe, daß die Klage nach Abs. 2 des §. 128 nur auf die Be- 
hauptung der Rechts= und Sachwidrigkeit gestützt, mit der Beschwerde aber sowohl 
die Gesetz= und Rechtmäßigkeit, wie die Nothwendigkeit, Billigkeit und Angemessenheit 
der Verfügung angegriffen werden kann. 
2) Für den Fall der Anfechtung einer polizeilichen Verfügung mit der Be- 
schwerde und Klage durch denselben Betheiligten ist demjenigen Rechtsmittel Fort- 
gang zu geben, das zuerst bei der Polizeibehörde eingegangen ist. Ist aber dem 
später angebrachten Rechtsmittel, z. B. der Beschwerde Folge gegeben, so ist die Klage 
ausgeschlossen, wenn das zu Unrecht eingeleitete Beschwerdeverfahren formell endgül- 
tig abgeschlossen ist. E. O. V. X. 343. 
Die Beschwerde gegen den Bescheid der ersten Beschwerdeinstanz (s. 127 a. b.) 
ist bei dieser anzubringen, nicht bei der Behörde, die mit der ersten Beschwerde an- 
gefochtene polizeiliche Verfügung erlassen hat; der rechtzeitige Eingang bei der Polizei- 
behörde selbst wahrt die Frist nicht, E. O. V. IX. 189.
        <pb n="1152" />
        1146 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Verfügung der im Abs. 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zu- 
rückweisende Lerfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die 
zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde statt. 
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider 
innerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur 
Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als 
gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen von der angerufenen 
Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige Behörde abzugeben, gegen 
deren Beschluß sie gerichtet ist. · 
§. 130. Gegen polizeiliche Verfügungent) des Negierungspräsidenten! 
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten un 
gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid inner- 
halb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Maßgabe 
der Bestimmungen des §. 127 Abs. 3 und 4 statt. 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten in Sigmaringen 
findet innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. " 
Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige 
sind, die Klage nicht zu, 
§. 131. Der 8. 6 des Ges. vom 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) findet 
auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitver- 
fahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ists). 
Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse ). 
§. 132. Der Regierungspräsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde 
und der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen 
in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen 
Befugnisses) gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangs- 
mittel durchzusetzen: 
1. Die Behörde hat, sofern es thunlich") ist, die zu erzwingende Hand- 
lung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu be- 
1) Nur gegen solche, nicht auch z. B. gegen Verfügungen in Ausübung des 
staatlichen Aufsichtsrathes über Gesellschaften, Erk. O. V. G. 6. März 1884 
Nr. II. 252. 
2) Oder gegen solche, die seine Organe an seiner Stelle erlassen, z. B. eine 
Kgl. Polizeibehörde als Organ des Regierungspräsidenten für die Wabrnehmung der 
Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei, E. O, B. XXXlI. 233. 
2) Zurücknahme der Verfügung rechtfertigt also das Regreßverfahren nicht, Erk. 
Ger. f. Komp. 12. Jan. 1884 (M. Bl. S. 45). — 
4)DiegesetzlichenZwangsbefugnisseanderekBehörden,foderRegierungenanf 
Grundbes§llReg.Jnstr.23.-Ikt.1817(G.SS.248)und§§.34ss.Bd. 
26. Dez. 1808, ferner die Bd. 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) bleiben unberührt. 
Gegen den Fiskus und die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen, Ge- 
meinden u. s. w. kann zwar auf Grund des §. 132 vorgegangen werden; doch die 
Vollstreckung geschieht durch Bermittelung der zunächst betheiligten fiskalischen Starion, 
bezw. der Staatsaufsichtsbehörde, E. O. B. V. 86, XXIII. 377. VBerhängung von 
Zwangsstrafen gegen nachgeordnete Beamte Res. 5. Juli 1866 (M. Bl. S. 133). 
Den mit der Verwaltung der Strompolizei betrauten Wasserbauinspektoren stehen die 
den Regierungen beigelegten Zwangsbefugnisse zu. Sie sollen aber bei Abmessung 
der Geldstrafe nicht über das im 8. 132, 2b den Ortspolizeibehörden gewährte Maß 
hinausgehen, Res. 17. Febr. 1888. 
5) Vergl. Erk. 8. Okt. 1887 (M. Bl. S. 243) über den Umfang der gesetzlichen 
Befugnisse; desgl. E. O. V. X V. 425. 
5) D. h. es kommt nicht bloß darauf an, ob die Ausführung durch einen Dritten 
absolut unmöglich ist, sondern es soll auch auf die Angemessenheit der Ausführung 
durch einen Dritten Rücksicht genommen werden, E. O. V. VII. 341; vergl. I. 363, 
II. 386, XXI. 292 (Wegebesserungsarbeiten).
        <pb n="1153" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1147 
zumnenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten ein- 
zuziehen. 
2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet 
werden, — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht im Stande ist, 
die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu 
tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die 
Behörden berechtigt, Geldstrafen!) anzudrohen?) und festzusetzen, und 
zwar: 
a) die Gemeinde= (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark; 
1) Die Strafe kann wiederholt angedroht und festgesetzt werden, wenn auch die 
Frist zur Anfechtung der ersten Strafandrohung noch nicht abgelaufen oder im Falle 
rechtzeitiger Anfechtung über das eingelegte Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig ent- 
schieden ist, E. O. V. VII. 388. Auch darf der Gesammtbetrag der wiederholt an- 
gedrohten und festgesetzten Strafen den im Gesetze angegebenen Maximalbetrag über- 
schreiten, die Grenze des letzteren gilt nur für den einzelnen Strafakt, E. O. V. 
VII. 388. Die zulässige Anordnung und Festsetzung von Exekutiv-Geldstrafen zur 
Erzwingung einer Unterlassung ist unabhäugig von den Normen, die das Gesetz 
für den Gebrauch von Zwangsmitteln zur Erzwingung von Handlungen vorschreibt, 
und erscheint auch in den Fällen anwendbar, wenn die Unterlassung thatsächlich die 
Bornahme von Handlungen, auch von Handlungen dritter Personen zur Voraus- 
setzung hat (der Hauseigenthümer haftet für den Miether), Erk. O. B. G. 21. April 
1888 (M. Bl. S. 180). 
In der Strafandrohung nur den Höchstbetrag der Strafe anzugeben, ist zu- 
lässig, Erk. O. V. G. 3. Dez. 1888 (Pr. B. Bl. X. 285) und Res. 31. Juli 1895 
(M. Bl. S. 230), doch kann die Strafe nur für einzelne Zuwiderhandlungen an- 
gedroht werden; eine mehrere Tage hindurch fortgesetzte Zuwiderhandlung ist nicht 
als wiederholte anzusehen und für jeden Tag mit Strafe zu bedrohen, E. O. V. 
XXlI. 324. 
Kann die Handlung, welche erzwungen werden soll, nicht mehr geleistet werden, 
so ist eine Festsetzung der angedrohten Strafe unzulässig, E. O. B. II. 382, 414, 
VII. 347. Bei der Vollstreckung einer gemäß §. 132, festgesetzten Geldstrafe bedarf 
er orzängigen Mahnung des Schuldners nicht, Res. 15. März 1888 (M. 
Bl. S. 90). 
Wenn eine Handlung oder Unterlassung bereits durch eine allgemeine Polizei- 
vorschrift (Gesetz, Polizeiverordnung 2c.) mit Strafe bedroht, so ist die Androhung 
und Festsetzung einer Strase nach §. 132 Nr. 2 unstatthaft, Erk. O. V. G. 9. April 
1879 (V. 278), 12. April 1878 (M. Bl. S. 125), 2. April 1892 (XX III. 384), 
doch ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges z. B. durch Schließung des Schank- 
lokals durch die allgemeine Strafandrohung in R. Gew. O. S. 1471 nicht beschränkt, 
E. O. V. VIII. 363, IX. 280, Res. 25. Nov. 1884 (M. Bl. S. 262). Ebenso 
kann die in Ausübung der Polizeigewalt an einen Dienstboten wegen Wiederauf- 
nahme des Dienstes ergehende Anordnung unabhängig von der durch das unbefugte 
Verlassen des Dienstes verwirkten und erkannten Strafe durch die Zwangsmittel des 
§. 132 durchgesetzt werden, Erk. O. V. G. 15 Nov. 1884 Nr. I. 247. 
Sofern es sich um die Androhung eines polizeilichen Zwangsmittels, ins- 
besondere eine Geld= oder Haftstrafe handelt, hat der Verwaltungsrichter lediglich 
zu prüfen, ob die Strafandrohung sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen 
hält. Dagegen hat die Nachprüfung im Berwaltungsstreitverfahren sich nicht 
auch darauf zu erstrecken, ob die Abmessung der Strafandrohung, welche an sich die 
Grenzen der gesetzlichen Zuständigkeit nicht überschreitet, eine den Umständen des 
Einzefalles entsprechende und angemessene gewesen ist, Erk. O. V. G. 26. Sept. 
9. 
  
2) Die Androhung der Ausführung durch einen Dritten und der Geldstrafe muß 
schriftlich geschehen; Androhung zu Protokoll genügt nicht, E. O. V. I. 394, IV. 394, 
ebensowenig Vorzeigen einer wieder an sich genommenen Verfügung, wonach jemand 
unter Strafandrohung zu seiner Vernehmung vorgeladen wird, Res. 13. Febr. 1896 
(M. Bl. S. 42). Entgegen E. O. V. XVI. 284 ist neuerdiugs von dem unmittel- 
baren Zwange angenommen worden, daß die vorgängige Androhung nicht unterbleiben 
darf, Erk. O. V. G. 1. März 1875 Nr. I 296. Vergl. E. O. V. XXII. 409.
        <pb n="1154" />
        1148 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeinde-Vorsteher (-Vor- 
stände) in einem Landkreise bis zur H von sechzig Mark:; 
c) die Landräthe, sowie die Polizei-Behörden und Gemeinde-Vorsteher 
(Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von einhundert- 
fünfzig Mark: . 
d) der Regierungspräfident bis zur Höhe von dreihundert Mark. 
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§. 28, 29 des Str. G. B. für 
das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall 
des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafen treten soll. 
Der Höchstbetrag dieser Haft ist 
in den Fällen zu a = Ein Tag, 
b = Eine Woche, 
c Zwet Wochen, 
= 4 = Vier Wochen. 
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Festsetzung einer 
Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche ) Androhung vorhergehen; 
in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu 
bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anordnung 
ohne einen solchen unausführbar ist. 
§. 133. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben?) 
Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich 
handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf die Anordnungen, sofern 
dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= oder Ver- 
waltungsstreitverfahrens geworden sind?). 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangmittels") findet 
in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege!) innerhalb zwei 
Wochen statt. · 
1) Diese Borschrift setzt aber nicht überall die handschriftliche Vollziehung der 
Unterschrift des die Androhungs-Verfügung erlassenden Beamten voraus. Auch die 
Herstellung der Unterschrift durch einen Fakfimile-Stempel ist rechtsverbindlich, vor- 
ausgesetzt, daß die Androhung auf der Anordnung und Enischließung desjenigen 
Beamten beruht, auf den jene nachgebildete Unterschrift hinweist, E. O. V. 
XXXI. 428. 
2) Also: 
a) Beschwerde oder Klage nach §§. 127—129, wenn es sich um die Durch- 
setzung einer polizeilichen Anordnung der Orts= oder Kreis-Polizeibehörde 
handelt; 
b) Beschwerde mit darauf folgender Klage nach §. 130, wenn es sich um 
die Durchführung einer polizeilichen Anordnung des Regierungspräsidenten 
handelt; 
c) Einspruch an die verfügende Polizeibehörde mit darauf folgender Klage, 
wenn es sich um die Durchsetzung einer wegepolizeilichen bezw. wasser- 
polizeilichen Anordnung gemäß §#§s. 56, 57, 66 des Zust. Ges. handelt; 
d) soweit keine besonderen Rechtsmittel gegen die Anordnung vorgesehen find, 
Beschwerde, wie gegen die Anordnung, v. Brauchitsch B. I. S. 161 ff. 
. 2) Das will sagen, daß jeder an sich zulässige und rechtzeitige Angriff auf die 
Androhung des Zwangsmittels auch darauf gestützt werden kann, daß die im Zwangs- 
verfahren getroffene Anordnung gesetzlich unzulässig ist, E. O. V. X. 352. 
4!) Ueber den Gegensatz zwischen „Festsetzung und Ausführung eines Zwangs- 
mittels“ einerseits und der „Androhung“", sowie der Anordnung selbst andererseits 
vergl. E. O. B. IX. 385. " 
5) Unter der Beschwerde im Aufsichtswege ist hier nicht die Beschwerde an die 
ordentlichen Beschwerdeinstanzen zu verstehen, sondern die Beschwerde an die Aufsichts- 
instanzen. So ist Aufsichtsinstanz für die Polizeiverwaltung der kreisangehörigen 
Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern der Landrath, Beschwerdeinstanz dagegen 
der Regierungspräfident; Aussichtsinstanz für das Polizeipräsidium in Berlin der zu- 
ständige Minister, Beschwerdeinstanz dagegen der Regel nach der Oberpräfident von 
Berlin, v. Brauchitsch S. 163. 
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        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1149 
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 132 Nr. 2 festgesetzt 
sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger 
Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der 
zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden. « 
8. 134. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels 
finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche 
zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischerei- 
gesetzes vom 30. Mai 1874, G. S. S. 197). 
Die Vorschriften der §§. 127, 128 finden in den Fällen des . 2 Abs. 2 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (G. S. S. 128) keine 
Anwendung. 
§. 135. (Fortgefallen.) 
  
Sechster Titel. Polizeiverordnungsrecht 0. 
§. 136. Soweit die Gesetze aus drücklich auf Erlaß besonderer polizeilicher 
Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch die Central- 
behörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen 
Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile 
derselben zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geld- 
strafen bis zum Betrage von einhundert Mark anzudrohen. 
Die gleiche Befugniß steht zu: 
1. dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der 
Vorschriften der Eisenbahnpolizei-Reglements; 
2. dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung 
der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, 
sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus 
erstrecken sollen. « 
Zum Erlasse der im §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt. 
§. 137. Der Oberpräsident ist befugt, gemäß §§. 6, 12 und 15 des Ge- 
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S. 265) be- 
ziehungsweife der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 
(G. S. S. 1529) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 
Offizielles Wochenbl. S. 13) für mehrere Kreise, sofern dieselben verschiedenen 
egierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für 
den Umsang. der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu erlassen und 
egen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von sechzig 
ark anzudrohen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Regierungspräsidenten für mehrere Kreise 
oder für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks zu. 
auf 5 Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizeivorschriften wird 
gehoben. 
§. 138. Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom--, 
Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des §. 136 Abs. 2 Nr. 2, ausschlteßlich dem Regierungspräsidenten und, wenn 
die Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze 
Provinz erstrecken sollen, dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung 
dieser Zweige der Poltzei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel 
und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt find, den Letzteren zu. Die 
Befugniß des Regierungspräsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher 
Polizeivorschriften für einzelne Kreise oder Theile derselben. 
1) Die vorgesetzte Behörde kann von den nachgeordneten Polizeibehörden die Vor- 
legung der zu erlassenden Polizeiverordnungen im Entwurfe verlangen, Res. 16. Okt. 
1887 (M. Bl. S. 270). 
Vergl. im Uebrigen hierzu §§. 5 ff. Ges. 11. März 1850 und die Anm. dazu 
oben Bd. I. S. 416, sowie die Zusammenstellung der Rechtsprechung über das Polizei- 
verordnungerecht, oben Bd. I. S. 408.
        <pb n="1156" />
        1150 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis 
zu sechzig Mark angedroht werden. 
Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die Er- 
leichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der 
Provinzen Preußen und Pommern (G. S. S. 216), behält es mit der Maß- 
gabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regierungs- 
präsident tritt. 
§. 139. Die gemäß S§. 137, 138 von dem Oberpräsidenten zu er- 
lassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialraths?, 
die von dem Regierungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften der Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, 
ist der Oberpräsident sowie der Regierungspräsident befugt, die Polizeivor- 
schrift vor Einholung der Zustimmung des Provinzialraths beziehungsweise 
des Bezirksausschusses zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb 
drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Poltzeivorschrift ertheilt, so- 
hat der Oberpräsident besiehungsweise der Regierungspräsident die Vorschrift 
außer Kraft zu setzen. 
140. Polizeivorschriften der in den §§. 136, 137 und 138 bezeichneten 
Art sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung"“ und unter Bezugnahme) 
auf die Bestimmungen des §. 136 beziehungsweise der 88. 137 oder 138, sowie 
in den Fällen des §. 137 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen Be- 
stimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in 
welchen dieselben Geltung erlangen sollen. 
§. 141. Ist in einer gemäß §S. 140 verkündeten Polizeiverordnung der 
Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang 
ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die ver- 
kündete Polizeiverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die 
Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, 
an welchem das betreffende Stück des Amtsblatts, welches die Polizeiver- 
ordnung verkündet, ausgegeben worden ist. 
§. 142. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses 
nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 
und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Orts- 
polizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften 
zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Be- 
trage von dreißig Mark anzudrohen. 
§. 143. Ortspoltzeiliche Vorschriften ) (8§. 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 
1) Für die Polizeivorschriften des Oberpräsidenten in Berlin fällt die Zu- 
stimmung des Provinzialrathes fort, da der erstere selbst an die Stelle des Provinzial= 
rathes tritt (s. 42 Abs. 1); die von dem Polizeipräsidenten in Berlin (als Landes- 
polizeibehörde) erlassenen Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Ober- 
präsidenten, da dieser für den vorliegenden Fall an Stelle des Bezirksausschuffes 
tritt (s. 43 Abf. 3). 
Das Erforderniß der Zustimmung zu den gemäß §§. 137, 138 von dem Ober- 
präfidenten oder Regierungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften besteht für die 
von den im §. 138 Abs. 1 bezeichneten Behörden der Strom- und Schiffahrtspolizei 
erlassenen auch dann nicht, wenn die Funktionen einer solchen Behörde dem Ober- 
präsidenten einer der betheiltgten Provinzen oder dem Regierungspräsidenten eines 
der betheiligten Regierungsbezirke übertragen find. Nur die Beschwerde an den 
Handelsminister ist zulässig, E. O. B. XV. 340. 
:) Die Weglassung dieser Bezugnahme würde die Ungültigkeit der Berordnung 
zur Folge haben, E O. V. VIII. 313 und Erk. O. B. G. 15. Sept. 1881 (M. 
Bl. 1882 S. 72). . * 
Die Bezeichnung „Baupolizeiordnung“ statt Baupolizeiverordnung oder Polizei- 
reglement ist entgegen Res. 9. Jan. 1894 (M. Bl. S. 30) in E. O. V. XXVII. 
414 als genügend angesehen. # 
2) Die auch nur für Theile eines Gemeindebezirkes erlassen werden können, 
E. O. V. XVIII. 302.
        <pb n="1157" />
        Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1151 
1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des 
Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der 
Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zustimmung des Gemeinde- 
vorstandes 1). Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe 
auf Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksausschusses?) ergänzt 
werden. 
In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Ortspolizeibehörde 
befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeinde- 
vorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen 
nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Be- 
hörde die Vorschrift außer Kraft zu setzen. 
§. 144. In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die 
Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldstrafen bis 
zum Betrage von dreißig Mark anzudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung 
er Genehmigung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer Straf- 
androhung bis zum Betrage von dreißig Mark gemäß 8. 5 der im §. 137 
angezogenen Gesetze dem Regierungspräsidenten zu. 
Ingleichen hat der Regierungspräsident über die Art der Verkündigung 
orts= und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über die Form, von deren 
Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmens). 
§. 145. Die Befugniß, orts= und kreispolizeiliche Vorschriften außer 
Kraft zu setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. Mit Ausnahme von 
Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses ausgeübt werden. 
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-, bezirks- 
oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, 
außer Kraft zu setzen (§. 16 des Ges. vom 11. März 1850, §. 14 der Ver- 
ordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des Cauenburgischen Gesetzes 
vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese 
Befugniß hinsichtlich der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizeivorschriften 
(§. 138) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht. 
  
Siebenter Titel. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§. 146. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten bei der Regierung 
kann den gegenwärtig mit derselben betrauten Oberregierungsräthen für die 
Dauer ihres Amtes belassen werden. 
§. 147. Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes 
eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht verwendet werden, 
bleiben während eines Zeitraumes von fünf Jahren zur Verfügung der zu- 
ständigen Minister und werden auf einem besonderen Etat geführt. 
Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine etatsmäßige 
Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. 
§. 148. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben 
1) Eine Polizeiverordnung über Fleischbeschau gehört zur Gesundheits-, nicht zur 
Sicherheitspolizei. Sie bedarf daher in Städten der Zustimmung des Gemeinde- 
vorstandes, E. K. IX. 228. 
2) In Berlin durch den Oberpräfidenten (F. 43, s). 
*) Das Landesverwaltungsgesetz hat den Regierungspräfidenten nicht die Ver- 
pflichtung auferlegt, über die formelle Rechtsgültigkeit ortspolizeilicher Verordnungen 
Bestimmungen zu treffen, sondern sie nur als diejenige Behörde bezeichnet, welche 
zum Erlaß solcher Bestimmungen befugt ist. So lange von dieser Befugniß noch 
kein Gebrauch gemacht ist, bleiben nach Analogie des §. 19 des Polizeigesetzes vom 
11. März 1850 die bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen dieser Art in Kraft, 
Erk. 23. Januar 1890 (E. K X S. 158). 
Kreis= und ortspolizeiliche Verordnungen im Amteblatte zu veröffentlichen, ist 
zulässig und in der Regel zweckmäßig. Gebühren dafür sind nicht zu erheben, Res. 
18. Mai 1896 (M. Bl. S. 112).
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        1152 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
sich nach der Anordnung derselben der zeitwetligen Wahrnehmung solcher Aemter 
zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden. 
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so 
erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tragegelder. 
§. 149. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten 
während des im §. 147 bezeichneten fünfjährigen Zeitraumes, auch wenn sie 
während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Dienstein- 
kommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage. 
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegen- 
heit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der 
für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten 
selbst wegfällt. , «» 
An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnung tritt eine 
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung. 
§. 150. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß 8. 147 
Abs. 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension in der gesetz- 
mäßigen Höhe mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer 
der Dienstzeit auf 15 des Diensteinkommens zu bemessen ist. , 
§. 151. Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im §. 2 des Ges. 
vom 27. März 1872 (G. S. S. 268) bezeichneten Beamten gehören, kann 
ein Wartegeld bis auf die Höhe des gesetzmäßigen Pensionsbetrages gewährt 
werden. . 
8. 152. Die bisherigen Bezirksverwaltungsgerichts-Direktoren übernehmen 
mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes am Sitze ihres bisherigen 
Amts das Amt des Verwaltungsgerichts-Direktors (8. 28). 
Denselben ist gestattet, die bis dahin verwalteten nicht richterlichen 
lineneer, auch sofern mit denselben eine Vergütung verbunden ist, beizu- 
ehalten. 
§. 153. Die Bezirksräthe und die Bezirksverwaltungsgerichte werden 
aufgehoben. 
An deren Stelle treten die Bezirksausschüsse. 
§. 154. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1884, jedoch 
nur gleichzeitig mit dem Gesetze über die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
und Verwaltungsgerichtsbehörden, in Kraft, vorbehaltlich - der Bestimmungen 
des §S. 155. . 
zleichzeitig treten das Gesetz über die Organisation der allgemeinen 
Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (G. S. S. 291) und die 88. 1 bis 16 a, 
31 bis 87a und 89 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom *i (G. S. 1880 
S. 328), außer Kraft. . 
Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig gemachten 
Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren 
und die Zulässigtett der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, 
jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirksraths und des 
Bezirks verwaltungsgerichts der Bezirksausschuß tritt. 
. 155. In den Provinzen Posent), Schleswig-Holstein, Hannover, 
Hessen-Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige 
Gesetz erst in Kraft, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze 
neue Kreis= und Provinzial-Ordnungen erlassen sein werden. Der betreffende 
Beitamrt wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt 
gemacht. 
Die Geltung der Bestimmungen des §. 16 und des §. 23 Abs. 1 wird 
jedoch hierdurch nicht berührt. 
1) In der Provinz Posen find das Landesverwaltunggesetz und die Titel I. 
und IV. bis einschließlich XXV. des Zuständigkeitsgesetzes durch Ges. 19. Mai 1889 
(G. S. S. 108), mit den aus letzterem sich ergebenden Maßgaben, seit dem 1. April 
1890 eingeführt, in allen übrigen Provinzen beide Gesetze durch entsprechende Be- 
stimmungen der Prov. Kreis-Ordnungen.
        <pb n="1159" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1153 
Inwieweit die Bestimmungen der §§. 127 und 128 auf die selbständigen 
Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreis-Ordnung 
für die Provinz vorbehalten. 
§. 156. In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes zur Bildung des Bezirksausschusses in Gemäßheit der Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten. 
§. 157. Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührtt 
1. die Bestimmungen der §§. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 
1869 (B. G. Bl. S. 245); 
2. die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die 
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 2c. (G. S.S. 463): 
dieselben finden jedoch für das Verwaltungsstreitverfahren mit folgenden 
Maßgaben Anwendung: die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher 
Verhandlung; das Gutachten des Disziplinarhofs ist nicht einzuholen; 
das Disziplinarverfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- 
untersuchung durch Beschluß der in erster Instanz zuständigen Behörde 
eingesllt, werden die Erhebung eines Kostenpauschquantums findet 
ni attu); 
3. die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juli 1870 (B. G. Bl. S. 360). 
§. 158. Aufgehoben sind: 
1. die §§. 40 bis 48, 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend 
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
(G. S. S. 130); 
2. die §§. 141 bis 163, 165 der Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 
1872 (G. S. S. 661), soweit sie das Verfahren in streitigen Ver- 
waltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die 8§. 187 bis 198 der- 
selben Kreis-Ordnung; 
3. der fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die S§S. 2 Abs. 2 und 
126 der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875 (G. S. S. 335) und 
die Titel 1 bis 1V, sowie die §§. 168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5 
und der §. 174 des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbe- 
hörden 2c. (G. S. S. 297). 
§. 159. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes 
gerten alle mit demselben im Widerspruche stehenden Bestimmungen außer 
aft. 
— — — — — ——— — — 
Gesetz über die Zuständigkeit:) der Verwaltungs- und 
Verwaltungsgerichtsbehörden. 
Bom 1. August 1883 (G. S. S. 237). 
I. Titel. Angelegenheiten der Provinzen. 
1. Gegen den auf die Reklamation eines Kreises wegen Vertheilung 
der rovinzialabgaben erlassenen Beschluß des Provinzialausschusses findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
.. 
1) Diese Vorschrift bezieht sich auf diejenigen Fälle nicht, in denen das Gesetz 
gegen Disziplinarverfügungen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren giebt, E. O. 
V. XVI. 399. 
*:) Kommentar von Brauchitsch, die neuen Preußischen Verwaltungsgesetze, 13. 
Aufl. Berlin 1896 umgearbeitet von Studt und Braunbehrens. 
Eine eingehende Kommentirung des Zuständigkeitsgesetzes, wie sie sich z. B. bei 
Vrauchitsch befindet, ist des beschränkten Raumes wegen da unterlassen, wo das 
Ugeständigkeitsgesetz gewissermaßen nur Zusätze zu anderen Gesetzen enthält, wie z B. 
ei der Städte-Ordnung 2c. 
Illing-Kauy, Handbuch II, 7. Aufl. 73
        <pb n="1160" />
        1154 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Der letzte Absatz des §. 112 der Provinzial-Ordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
29. Juni 1875 (G. S. 1881 S. 233) kommt in Weghfall. 
II. Titel. Augelegenheiten der Kreise. 
§. 2. In den Fällen der Veränderung der Kreisgreuzen und der Bildung 
neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande 
beschließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der betheiligten Kreise, 
vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden 
Klage bei dem Bezirksausschusse. 
§. 3. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses, betreffend die Her- 
anziehung oder Veranlagung zu den Kreisabgaben, ist nur das Rechtsmittel 
der Revision zulässig. 
§. 4. Der zweite Absatz des §. 180 der Kreis-Ordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert: 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
III. Titel. Angelegenheiten der Amtsverbände. 
§. 5. Der erste Absatz des §. 55 der Kreis-Ordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert: 
Die Aussicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Amtsverbände wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz 
von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter 
Instanz vom Regierungspräsidenten geübt. 
§. 6. Im Geltungsbereiche der Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- 
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) erfolgt fortan die Revision, end- 
gültige Feststellung und Abänderung der Amtsbezirke (S. 49 Abs. 2 der 
Kreis-Ordnung), die Vereinigung ländlicher Gemeinde= und Gutsbezirke bezüglich 
der Verwaltung der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt (F. 49a Abs. 1 
a. a. O.), sowie die Ausscheidung der ersteren aus dem Amtsbezirke (S. 49a 
Abs. 3 a. a. O.), durch den Minster des Innern im Einvernehmen mit 
dem Bezirksausschusse nach vorheriger Auhörung der Betheiligten und des 
Kreistages. « 
IV. Titel. Angelegenheiten der Stadtgemeinden. 
§. 7. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städttschen 
Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten), 
in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet 
der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des 
Provinzialraths. * 
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der 
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern, 
für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Oberpräsidenten der 
Minister des Innern. 
  
1) Der sich der Landräthe als ausführender Organe bedienen, ihuen aber die 
selbständige Ausübung der Aufsicht ganz oder theilweise nicht delegiren kann, Res. 
26. Jan. 1870 (M. Bl. S. 17); E. O. B. XIII. 78. 
Wegen Hannover vergl. H. Kr O. 8 28. ! 
Für Hessen-Nassau sind die Zuständigkeitsbestimmungen des 1IV. Titels durch §. 93 
St. O. 4. Ang. 1897 (G. S. S. 254) ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
        <pb n="1161" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1155 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochent) anzubringen. 
* 8. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschluffasfung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Ver- 
änderung der Grenzen der Stadtbezirke. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer Veränderung der 
Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zu- 
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
§. 9. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unter- 
liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält 
es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein 
Bewenden?). 
§. 10. Die Gemeinderertretung beschließt: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust 
des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Theilnahme an den 
Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer 
den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der Gemeinde- 
verwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflichtung zum Erwerbe 
oder zur Verleihung des Bürgerrechts, beziehungsweise zur Zahlung 
von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und zur Leistung des 
Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse, die 
Richtigkeit der Gemeindewählerliste; 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung; 
3. über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern 
und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder vertretung, über die 
Nachtheile, welche gegen Mitglieder der Stadtgemeinde wegen Nicht- 
erfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden 
Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeinde- 
vertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung nach 
Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu verhängen sind. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer 
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben. 
In dem Geltungsbereiche der Kurhessischen Gemeinde-Ordnung vom 
23. Oktober 1834 ist die Gemeindewählerliste nach vorgängiger öffentlicher 
Bekanntmachung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff 
der Einsprüche gegen die Gemeindewählerliste getroffenen Bestimmungen auch 
auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Ortsbürger Anwendung. 
§. 11. Der Beschluß der Gemeindevertretung (F. 10) bedarf keiner 
Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der 
Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klageg 
im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des S. 1 
auch dem Gemeindevorstande zut!). 
1) Die Aufsichtsbehörde ist, wenn sie Anlaß findet, ex okticio einzuschreiten, an 
die obige Frist nicht gebunden. 
2) In Berlin steht die Beschlußfassung dem Oberpräsidenten zu, während im 
Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht entscheidet, Zust. Ges. §. 21, 
L. V. G. §. 43 Abs. 3. Die etwaige Klage ist an eine Frist nicht gebunden. 
3) Die binnen zwei Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringende Klage ist 
gegen die Gemeindevertretung, nicht gegen den Gemeindevorstand zu richten, 
E. r V. XV. 32. 8. xvn 
) Wegen der Berechtigun ur Klage vergl. E. O. V. . 90, 118; 
XVI 8 chtigung z 9 g ,- 
Liegt dem Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung die unbegründete Weige- 
rung zur Uebernahme des Schiedsmannsamtes zu Grunde, so ist gegen den Beschluß. 
73“
        <pb n="1162" />
        1156 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entschei- 
dung nicht vorgenommen werden. 
⅜ 12. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, 
1. über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadtgemeinde 
zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, 
2. über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeinde- 
vertretung oder in den Gemeindevorstand. 
§. 13. Soweit die Bestätigung 1) der Wahlen von Gemeindebeamten 
nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze den Aufsichtsbehörden zusteht, 
erfolgt dieselbe durch den Regierungspräsidenten. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses. 
versagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann die- 
selbe auf den Antrag des Regierungspräsidenten durch den Minister des 
Innern ergänzt werden. · 
Wird die Bestätigung vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe auf Antrag des Gemeinde- 
vortandes oder der Gemeindevertretung von dem Minister des Innern ertheilt 
werden?2). 
§. 14. Ueber die Gültigkeit von Wahlen solcher Gemeindebeamten, welche 
der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit die Beschlußfassung der Auf- 
sichtsbehörde zusteht, der Bezirksausschuß?). 
§. 15. Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Ge- 
meindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver- 
letzen, hat der Gemeindevorstand"), beziehungsweise der Bürgermeister, ent- 
stehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wir- 
kung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung des 
Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung, beziehungs- 
weise dem kollegialischen Gemeindevorstande die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren zu 7 
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Auf- 
sichtsbehörden aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine 
Beanstandung der Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen 
Gemeindevorstandes herbeizuführen, wird aufgehoben. 
§. 16. Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver- 
änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder Theilen derselben, 
unterliegen der Genehmigung des Regierungspräsidenten. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen?). 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1155. 
die Klage nicht zulässig, weil nach §. 8 Schiedsmanns-O. 29. März 1879 (G. S. 
* 7.) die Befugniß, über die Ablehnung zu beschließen, endgfiltig ist, E. O. B. 
5. 
1) Die nach §. 56 Nr. 6 Oe. St. O. durch den Magistrat anzustellenden Ge- 
meindebeamten bedürfen keiner Bestätigung Seitens der Aussichtsbehörde: mithin findet 
der §. 13 auf sie keine Anwendung, ebenso wenig betreffs der Polizeibeamten, auf 
deren Bestätigung der §. 4 Polizeiges. 11. März 1850, bezw Bd. 20. Sept. 1867 
Anwendung finden. » 
2) Der Autrag hat nicht die Eigenschaft einer Beschwerde und ist daher an keine 
Frist gebunden. 
3) Gemäß §. 161 Abs. 1 auch in Berlin. · » 
4)ImGeltungsbereichedekOr.St.O.qlioderMagtflrct,MchtdekBücgeri 
meister,Erk.O.B.G.23.Febbt.1895(Pk.V.Bl.XVl.469. 
s)JaBerlinheimObewetwaltungcgericht(§.21 Abs. 1). 
64) Bergl. die Zusammenstellung der Bestimmungen in der Begründung m 8. 31 
des Enwurss vom 18. Dez. 1882 (A. H. Drucks. Nr. 44) und bei v. Brauchitsch 
S. 244.
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        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1157 
Im Uebrigen beschließt der Bezirksausschuß über die in den Gemeinde- 
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) 
von Ortsstatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden 
Gemeindebeschlüssen. 
— — — 10. 
F. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsdehörde zusteht: 
1. abgesehen von den Fällen des §. 15 über die zwischen dem Gemeinde- 
vorstande und der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem Dürgermeister 
und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstehenden einungs- 
verschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen 
wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann, 
2. an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch widersprechende 
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit ?2), 
3. an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten 
Gemeindevertretung. 
Der Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
4. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen 
egen Stadtgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen 
ivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, R. G. Bl. S. 7 
5. über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten 
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52); 
der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig?). 
§. 18%/). Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend: 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie 
zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindever- 
mögens, 
2. * Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten“) 
beschließt der Gemeindevorstand. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
1) Abs. 4 und 5 sind ersetzt durch S§. 77 ff. Komm. Abg. Ges. Auch Abs. 3 
ist durch das Komm. Abg. Ges. insofern modizifirt, als dieses besondere Borschriften 
über die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen wegen Aufbringung von Abgaben 
enthält. 
1) Auch in Berlin, Zust. Ges. §. 161, 1. 
3) Diese Vorschrift wird auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ebenfalls 
anzuwenden sein, E. O. BV. V. 86, XVIII. 142, XXVI. 145. 
4) §. 18 ist hinsichtlich der Vorschriften über die Heranziehung, bezw. Verau- 
lagung zu den Gemeindelasten im Wesentlichen durch die 88. 69 ff. Komm. Abg. 
Ges. ersetzt. Da indessen der Begriff der Gemeindelasten im Sinne des §. 18 Zust. 
Ges. sich mit denen des 8. 69 Abs. 1 Komm. Abg. Ges. nicht vollkommen deckt, 
letzteres auch in Hohenzollern nicht gilt, so ist §. 18 in dieser Beschränkung auch 
ferner gültig. So sallen unter „Gemeindelasten“ der §§. 18, 34 Zust. Ges. die 
Bürgerrechtsgelder (Erk. O. V. G. 22. Dez. 1884, Pr. V. Bl. VI. 237), die Ein- 
kaufsgelder (vergl. §. 97 Abs. 7 Komm. Abg. Ges.), sowie die in den §#§. 3 ff. Ges. 
13. Juni 1873 (NR. G. Bl. S. 129y vorgesehenen Kriegsleistungen. 
5) Zu den Gemeindelasten gehört nicht die Borspannleistung nach dem Ges. 
13. Febr. 1875 und ebensowenig die Onartierleistung nach Maßgabe des Ges. 
25. Juni 1868, E. O. B. IV. 135, V. 108 und Res. 17. Dez. 1894 (M. Bl. S. 
224); desgleichen nicht die Steuer vom Wanderlagerbetriebe, Ges. 27. Febr. 1880 
(E O 6. XIV. 166), sowie die durch Ortsstatut festgesetzte Verpflichtung der da- 
durch an einer gewerblichen Fortbildungsschule Betheiligten, zu ihrer Unterhaltung 
Beiträge zu leisten, E. O. B. XX. 58. 
Gec9gen die Kosten, die durch Beitreibung entstanden, sind die gleichen Rechts- 
mittel zulässig. Da aber Rechtsmittel die Zahlung und Beitreibung nicht aufshalten, 
so folgt aus dem Obfiegen in der Hauptsache noch nicht die Rückerstamung der Bei- 
treibungskosten, E. O. V. VI. 134.
        <pb n="1164" />
        1158 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
gründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten 
Nutzungen beziehungsweise Lasten. « 
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staats- 
steuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
§. 19. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich 
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fest- 
gestellten Leistungen ) auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich 
zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident unter Anführung der Gründe 
die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordent- 
lichen Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die 
Klage:) bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde findet fortan 
nicht statt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist jedoch 
eine Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen 
Behörden der Aussichtsbehörde einzureichen. 
§. 20. Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, 
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
I. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, 
sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirks- 
Regierung und innerhalb des derselben bisher zustehenden Ordnungs- 
strafrechts der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen 3). Gegen 
die Strafverfügungen des Regierungspräfidenten findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den auf die Be- 
schwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. In Berlin 
findet gegen die Strafverfügungen des Oberpräsidenten, in den Hohen- 
  
1) Die Leistungen müssen im öffentlichen Interesse geboten sein, E. O. B. 
XIII. 57 und Erk. O. V. G. 10. März 1888 (Pr. V. Bl. IX. 240. Zur Klage ist neben 
dem Magistrat auch die Stadtverordneten-Bersammlung berechtigt; nur die Gesetzmäßig- 
keit der Feststellungsverfügung kann angefochten werden, nicht deren Angemessenheit oder 
Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit. Dagegen besteht als Rechtsmittel die Beschwerde im 
Aussichtswege. Deshalb dürfen die Feststellung der Leistung und die zwangsweise 
Eintragung in den Etat, um der Gemeinde die gedachte Beschwerde nicht abzu- 
schneiden, nur getreunt und innerhalb einer gewissen Zwischenzeit erfolgen. Eine 
beide Anordnungen vereinigende Verfügung ist auf Klage ohne Weiteres außer 
Kraft zu setzen; XIX. 111. 
Doch hindert die Einlegung der Beschwerde die Zwangsetatisirung nicht, XI. 47. 
Bergl. XII. 38, XIV. 95, 98, 102, XIX. 120, XXIII. 87, XXVII. 75. Zu- 
ständig ist stete der Regierungspräsident, der Landrath als Polizeiauffichtsbehörde auch 
dann nicht, wenn es sich um Leistungen zu polizeilichen Zwecken handelt, E. O. B. 
XX. 65, 71. 
2) Die Klage ist binnen zwei Wochen unmittelbar beim O. V. G. anzubringen- 
K. 21 Zust. Ges., §. 63 L. B. G. 
3) Die Handhabung der Dicziplin, die gegen Bürgermeister als die Verwalter 
der Ortspolizei von den Landräthen als „Dienstvorgesetzten“ durch Verhängung von 
Ordnungsstrafen geübt wird, unterliegt nicht der Rechtskontrolle im Berwaltungs“ 
versahren auf Klage des Bestraften, E. O. V. XVI 404, XX. 447. Das Ordnungs“ 
strafrecht der Minister gegenüber den Beamten der städtischen Verwaltung steht nach, 
wie vor, in Kraft. Vergl. §. 19 Abs. 7 des Disziplinarges. 21. Juli 1852. Wegen 
der Disziplinarbefugnisse bei Ausschreitungen von Gemeindebeamten auf politischem 
Gebiete vergl. E. O. V. XIV. 404 und Erk. O. V. G. 11. Jan. 1888 (M. Sl. 
S. 33). Auch die Abstimmung eines Beamten zum Zwecke der Fassung eines 
Kollegialbeschlusses muß von ihm der Disziplinarbehörde gegenüber vertreten werden, 
Erk. O. B. G. 19. Dez. 1885 (Pr. V. Bl. VIII. 160. 
Wegen der Arreststrafen vergl. Res. 3. Mai 1889 (M. Bl. S. 119).
        <pb n="1165" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1159 
zollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierungs- 
präsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte statt. 4 
2. Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten und gegen den 
auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
3. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung 
des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dem 
Minister des Innern verfügt und von demselben der Untersuchungs- 
Kommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise 
des Disziplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster 
Instanz der Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums 
tritt das Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staatsanwaltschaft 
ernennt bei dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem 
Oberverwaltungsgerichte der Minister des Innern. 
In dem vorstehend bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgesehenen 
Verfahren ist entstehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähig- 
keit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Ge- 
meindebeamten Entscheidung zu treffen. 
St senen Mitglieder der Gemeindevertretung findet ein Disziplinarverfahren 
nicht statt. 
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten 1) be- 
schließt, soweit nach den Gemeindeverfassungsgesetzen die Beschlußfassung der 
Aussichtsbehörde zusteht, der Bezirksausschuß, und zwar, soweit der Beschluß 
sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der 
Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten 
gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen 
vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig voll- 
streckbar 2). 
§. 21. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für 
die in diesem Titel vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders be- 
stimmt ist, der Bezirksausschuß, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des 
1 8 Abs. 2, §. 9 und §S. 15 das Oberverwaltungsgericht. Die Frist zur An- 
tellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen. « 
Die Gemeindevertretung, beziehungsweise der kollegialische Gemeinde-Vor- 
stand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren 
einen besonderen Vertreter bestellen. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses in den Fällen des §. 18 
unter 2 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. · 
8. 22. Die Bestimmungen dieses Abschnitts kommen zur Anwendung im 
Geltungsbereiche der Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 
30. Mai 1853 (G. S. S. 261) auch auf die §. 1 Abs. 2 daselbst erwähnten 
Ortschaften (Flecken), 
in der Provinz Schleswig-Holstein auch auf die 88. 94 ff. des Ges. vom 
14. April 1869 (G. S. S. 589) erwähnten Flecken, 
im Regierungsbezirke Cassel auch auf die Stadt Orb, 1 
in den Hohenzollernschen Landen außer auf Hechingen auch auf die Ge- 
meinde Sigmaringen. 
Welche Gemeinden im Regierungsbezirke Wiesbaden außer der Stadt 
Frankfurt als Stadtgemeinden im Sinne dieses Abschnitts zu betrachten sind, 
wird in der zu erlassenden Kreis-Ordnung für Hessen-Nassau bestimmt. 
§. 23. In den zum ehemaligen Kurfürstenthume Hessen gehörigen Städten 
1) Zu diesen gehören die Elementarlehrer an städtischen Gemeindeschulen nicht, 
Erk. Komp. Ger. Hof 23. Juni 1858 (M. Bl. S. 156). 
2) In den Fätlen des Abs. 1, 2, 4 tritt für den Stadtkreis Berlin an Stelle 
vP Regierungspräsidenten oder Bezirksausschusses der Oberpräsident, L. V. G. §. 43
        <pb n="1166" />
        1160 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
ist Emeindeorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeinde- 
ausschuß, 
in den Stadtgemeinden des vormaligen Herzogthum Nassau (§. 22) ist 
als schemelndevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürger- 
ausschuß, 
in der Gemeinde Homburg v. d. H. ist als Gemeindevorstand der Bürger- 
meister, als Gemeindevertretung der Gemeindevorstand, 
in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als 
Gemeindevertretung der Bürgerausschuß, 
in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, 
als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß zu betrachten. 
V. Titel. Angelegenheiten der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke. 
§. 241). Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegen- 
heiten der Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der 
Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie der Gutsbezirke wird, unbeschadet 
der Vorschriften der Kreis-Ordnungen und der in den Gesetzen geordneten Mit- 
wirkung des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses, in erster Instanz von 
dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter 
Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
§. 25. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den 
Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung 
der Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. 
Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz 
Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie hinsichtlich 
der Bildung neuer Gemeinde= und Gutsbezirke behält es bei den bestehenden 
Vorschriften sein Bewenden. 
In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung 
des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene 
Anhörung des Kreistages nicht mehr statt. An die Stelle der sonst für kom- 
munale Bezirksveränderungen, einschließlich der Fälle des zweiten Absatzes, in 
den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages tritt 
die Anhörung des Kreisausschusses. 
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden 
und Gutsbezirke, sowie der in Absatz 2 erwähnten Aemter und Bürgermeistereien 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt 
der Kreisausschuß, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
26. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen:) der ländlichen Ge- 
meinde= und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Ge- 
meinde oder eines Guts als Gutsbezirks?) unterliegen der Entscheidung im 
Verwaltungsstreitverfahren. 
— — — — — 
1) Die §§. 24—37 find durch §. 146 L. G. O. 3. Juli 1891 für deren 
Geltungsbereich aufgehoben, da sie durch emsprechende Bestimmungen der Landgem. O. 
ersetzt find. Das gleiche gilt von Schleswig-Holstein (L. G. O. 4. Juli 1892, G. . 
S. 147) und Hessen- Nassau (L. G. O. 4. Aug. 1897, G. S. S. 301 S. 118) 
Die Aum. haben deshalb ihre Bedeutung nicht verloren. Für Rheinland, West- 
falen, Hohenzollern und Hannover sind Ss. 24—33, 35— 37 nach wie vor maß- 
gebend. 
:) Die Besitzer der Grundstücke, deren kommunale Zugehörigkeit durch das Ver- 
waltungsstreitwerfahren bestimmt werden soll, sind an dem Streitverfahren durch Bei- 
ladung derartig zu betheiligen, daß sie in die Lage versetzt werden, ihr rechtliches 
Interesse zu vertreten und nöthigenfalls durch Einlegung von Rechtemitteln zu ver- 
theidigen. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift ist als ein wesentlicher Mange 
des Verfahrens anzusehen, E. O. B. X. 92, XII. 183. #. ç 
3) In einem Streite wegen der Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder
        <pb n="1167" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1161 
Ueber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten beschließt vor- 
läufig, sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Kreisausschuß. Bei 
dem Beschluß behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren sein Bewenden ½. 
§. 27, Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der Gemeinde- 
vorstand beschließt: » 
1. auf Beschwerden und Einsprüche?), betreffend den Besitz oder den Verlust 
der Gemeindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürgerrechts, des Stimm- 
rechts in der Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an den 
Gemeindewahlen?), die Zugehörigtelt zu einer bestimmten Klasse von 
Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeinde- 
verwaltung oder Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts 
durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeinde- 
wählerliste“): 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung; 
3. über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in 
der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, über die Nachtheile, 
welche gegen Angehörige (Mitglieder) der Gemeinde wegen Nichterfüllung 
der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden Pflichten, 
sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeindevertretung 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung oder wegen un- 
entschuldigten Ausbleibens nach Maßgabe der Gemeindeverfassungs- 
gesetze zu verhängen sind. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer 
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande anzubringen. 
In dem Geltungsbereiche der Kurhessischen Gemeinde-Ordnung finden die 
Vorschriften des §. 10 Abs. 3 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende An- 
wendung. 
§. 28. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, beziehungsweise des Ge- 
meindevorstandes, in den Fällen des §. 27 bedürfen keiner Genehmigung oder 
Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. 
Gegen die Beschlüsse findet die Klages) im Verwaltungsstreitverfahren 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1160. 
eines Gutes als selbständigen Gutsbezirkes bedarf es schon in erster Instanz der Be- 
theiligung eines Kommissarius zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses als 
Partei im Streitverfahren, E O. B. XII 178. 
1) Diese Beschlüsse bilden die vorläufige Grundlage für die aus der Eigenschaft 
als Gemeinde- oder Gutsbezirk, sowie aus der Zugehörigkeit zu solchen sich ergebenden 
Rechte und Verbindlichkeiten, z. B. hinsichtlich der Verpflichtung des Gutsherrn zur 
Brennholzlieferung an Elementarschulen nach der Schul-Ordnung für Ost= und West- 
preußen, E. O. B. XX. 168. Vergl. E. O. V. XXIV. 121. 
2) Es genügt ein mündlicher Einspruch, vorausgesetzt, daß darauf schriftlich oder 
mündlich ein Bescheid ertheilt ist, E. O. V. VIII. 118. 
2) Tritt die ausführende Gemeinde der Ausübung des Gemeinderechtes entgegen, 
so findet dagegen die Beschwerde an die Gemeindevertretung zeitlich unbeschränkt statt, 
E. O. V. XXVI. 108. 
4) d. h. über Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste, E. O. V. XXV. 121. 
*) Wird die Klage gegen den Beschluß einer Gemeindevertretung erhoben, so 
wird letztere, wenn sie nicht einen besonderen Bertreter wählt, durch den Gemeinde- 
vorsteher, bezw. denjenigen, der die Geschäfte des Gemeindevorstehers verfieht, im 
Streitverfahren vertreten, E. O V. VI. 136ff. 
Der Richter im Verwaltungsstreitverfahren kann, wenn Klage gegen die Ordnungs- 
mäßigkeit der Wahl eines Gemeindeverneters erhoben wird, nur die angefochtene 
Wahl für ungültig erklären; er ist nicht befugt, ein anderes Wahlresultat als zu Recht 
bestehend festzustellen, E. O. B. VI. 136. 
Zu den Beschlüssen gemäß §. 27, 2 gehören auch solche, durch die das Aus- 
scheiden einzelner Mitglieder der Gemeindevertretung geregelt wird, z. B. das Aus-
        <pb n="1168" />
        1162 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
statt. Die Klage steht in den Fällen des §. 27, wenn der Beschluß von der 
Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorstande, sowie in der Pro- 
vinz Westfalen dem Amtmanne zu. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 27 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung; jedoch dürfen Neuwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung 
nicht vorgenommen werden. 
§. 29. Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung 
oder des kollegialischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten 
oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen 
auch der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Ausfsichtsbehörde 
mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden!?). 
Gegen die Verfügung des Gemeindevorstehers beziehungsweise Amtmanns steht 
der Gemeindeversammlung, Gemeindevertretung, beziehungsweise dem kollegia- 
lischen Gemeindevorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. 
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Aufsichts- 
behörde, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Bean- 
standung von Beschlüssen der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Ge- 
meindevorstandes herbeizuführen, wird aufgehoben?). 
§. 30. Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver- 
änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder von Theilen derselben, 
unterliegen der Genehmigung des Regierungspräsidenten. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen. · - 
§. 31. Im Uebrigen beschließt der Kreisausschuß, soweit die Beschluß- 
fassung in den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde oder — in 
der Provinz Hessen = Nassau — dem Amtsbezirksrathe zusteht, über die Be- 
stätigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstigen, die ländlichen Ge- 
meindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen 2), sowie über die Herbei- 
führung und erforderlichen Falles Anordnung einer Ergänzung oder Ab- 
änderung der in Ansehung der Gemeindelasten oder des Gemeindestimmrechts 
bestehenden Ortsverfassung. . . . . 
In den vorstehend bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung 
des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene 
Anhörung des Kreistages nicht mehr statt. 
– — ½ . 
Die §§. 33 und 34 Titel 7 Theil II. des A. L. R., die Kab. O. vom 
25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung von Rittergütern durch Dorf- 
gemeinden oder deren Mitglieder (G. S. S. 5), und der §F. 4 des Anhangs 
zur allgemeinen Gerichts-Ordnung sind aufgehoben. 
. 32. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den 
Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht: 
1. über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Gemeinde zu 
wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, . 
2. über die Vornahme außergewöbnlicher Ersatzwahlen zur Gemeindever- 
tretung oder in den Gemeindevorstand, 
3. über die Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes, 
der Schöffen und der Ortsvorsteher, sowie über die Bestellung beson- 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 1161. 
losen, E. O. B. XIX. 136, ferner die Unzuständigkeitserklärung einer Gemeinde- 
vertretung oder eines Gemeindevorstandes, E. O. V. XIV. 185. 
1) Den Gemeindeangebörigen steht ein klagbarer Anspruch auf Beanstandung der 
ihre Rechte verletzenden Gemeindebeschlüsse nicht zu, E. O. V. XXVII. 87. 
2) Insbesondere ist der Landrath zur Beanstand ung des Etats einer Landgemeinde 
nicht berechtigt, E. O. B. XXIII. 76. 
3) Die Genehmigung kann durch stillschweigende Willensäußerungen, insbesoudere 
durch anderweite, die thatsächliche Zustimmung in sich schließende und für deren Bestehen 
konkludente Erklärungen und Handlungen der Auffichtsbehörde erfolgen, E. O. V. IX. 41. 
!) Abs. 3, 4 find durch das Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893, insbesondere 
§§. 77 ff. ersetzt worden.
        <pb n="1169" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1163 
derer Ortsvorsteher für verschiedene Ortschaften eines Gemeindebezirks, 
4. über die Festsetzung der Besoldungen, der Dienstunkostenentschädigungen 
und der baaren Auslagen der Mitglieder des Gemeindevorstandes, der 
Schöffen, der sonstigen Gemeindebeamten, sowie der kommissarischen 
Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher und sonstiger kommissarisch bestellten 
Beamten. 
Der Kreisausschuß beschließt ferner: 
5, an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung umd den Ersatz 
der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vor- 
kommenden Defekte nach Maßgabe der Vd. vom 24. Januar 1844 
(G. S. S. 52). Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
weges endgültig. 
§. 33. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den 
Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht:. 
1. abgesehen von den Fällen des §. 29 über die zwischen dem Gemeinde- 
vorstande und der Gemeindevertretung oder zwischen dem Gemeinde- 
vorsteher und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstandenen Mei- 
nungs-Verschiedenheiten, 
2. an Stelle der Gemeindebehörden im Falle ihrer durch widersprechende 
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit oder im Falle wiederholter 
Beschlußunfähigkeit, « 
3. an Stelle der, nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten 
Gemeindevertretung. 
Der Kreisausschuß beschließt ferner an Stelle der Bezirksregiernng: 
4. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforde- 
rungen gegen Landgemeinden [8. 15 zu 4 des Einf. Ges. zur D. C. Pr. 
O. vom 30. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 244). 
§. 341). Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie 
zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindever- 
mögens 2), 
2. die Heranzichung. oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten, 
3. die besondereu Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtlicher Theile 
des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen 
in Ansehung der zu Nr. 1 und 2 erwähnten Ansprüche und Verbind- 
lichkeiten, - 
beschließt der Gemeindevorstand. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
ründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten 
Kreungen beziehungsweise Lasten. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf Be- 
schwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung 
von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen 
Lasten desselben!#). 
1) Vergl. Anm. 4 zu §S. 18 oben S. 1157. 
2) Defsen thatsächlicher Besitz durch die Gemeinde Voraussetzung des Streitver- 
fahrens ist, E. O. V. III. 76. Steht gemeinschaftliches Eigenthum von Separations- 
interessenten in Frage oder gehört die Gemeindefeldmark bestimmten Eigenthümern, 
so gehören etwaige Streitigkeiten vor den Cirilrichter, III. 90; vergl. V. 63. 
3) Abs. 4 ist ersetzt durch Komm. Abg Ges. §. 69. 
0 Unstatthaft ist in Gutsbezirken eine Untertheilung der Ortskommunallasten, 
Amts- und Standesamt kosten, falls nicht entgegenstehende privatrechtliche Bereinbarungen 
vorliegen, Res. 31. Jan. 1875 (M. Bl. S. 14); 21. Nov. 1875 (M. Bl. 1876 
S. 10) und 9. April 1878 (M. Bl. S. 78). Statthaft ist die Untervertheilung der
        <pb n="1170" />
        1161 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
§. 35. Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde (Amt, Bürger- 
meisterei) oder ein Gutsbezirk die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Be- 
hörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf 
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, beziehungs- 
weise zu erfüllen, so verfügt der Landrath, unter Anführung der Gründe, 
die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordent- 
lichen Ausgabe ##. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde beziehungsweise 
dem Besitzer des Guts die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. 
§. 36). Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen, 
Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamten, sowie der 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1168. 
Kreisabgaben, da diese auf die einzelnen Pflichtigen umgelegt werden, der Kriegs- 
leistungen (§. 6C. Ges. 13. Juni 1873) und der Kosten der Armenpflege im Falle der 
88 8ff. Ges. 8. März 1871. 
1) Festhellung und Zwangsverfügung können nicht mit einander verbunden 
werden. Erstere muß der letzteren vorausgehen. Die Leistungen müssen der Ge- 
meinde gesetzlich obliegende sein, E. O. V. XVI. 219. 
Die Zwangsetatisirung findet als ein subfidiäres Verfahren nicht statt, wenn ein- 
mal die Verpflichtung zur Leistung durch rechtskräftige Erkennmisse der ordentlichen 
Gerichte festgestellt und durch deren Vollstreckung nach Maßgabe der §§. 15 und 33 
zu 4 Zust. Ges. zu erfüllen ist, sowie ferner auch dann nicht, wenn überhaupt 
eine andere Form zur Durchführung der festgestellten Berpflichtung in den 
Gesetzen vorgesehen ist. Diese letztere Voraussetzung trifft jedoch bei den unan- 
fechtbar gewordenen polizeilichen Anordnungen, wie bei allen sonstigen Feststellun- 
gen, die gleich diesen einen Titel für die Administratio-Exekution bilden, daun 
nicht zu, wenn in der nach einem Haushaltsplane wirthschastenden Gemeinde dem 
Gemeindevorstande Mittel zur Bestreitung der festgestellten Leistung durch den Etat 
nicht zur Verfügung gestellt sind, und wenn deren etats= oder außeretatsmäßige 
Bewilligung durch die Gemeinde verweigert wird. Gerade für solche Fälle eröffnet 
der §. 35 Zust. Ges. den, Weg, um die nach dem CEtatsrecht zu der Mehraus- 
gabe erforderliche Zustimmung der Gemeinde durch die von der Kommunal= 
Anssichtsbehörde verfügte Zwangsetatifirung zu ersetzen. Zu prüfen ist, ob die Fest- 
stellungsverfügung sowohl eine der Gemeinde gesetzlich obliegeude Leistung zum Gegen. 
stande hat, als auch, ob sie vom Landrath innerhalb seiner Zuständigkeit erlassen ist. 
Hinsichtlich der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung einer Gemeinde ist zu unter- 
scheiden, ob die Gemeinde diejenigen Anstalten und Einrichtungen, die zur Er- 
reichung der polizeilichen Aufgaben unemtbehrlich sind, selbstthätig errichtet, unterhält, 
und wie alle sonstigen Kommunalanstalten selbständig verwaltet (Armen-, Wegewesen, 
Feuerlöschanstalten, Seuchenlazarethe 2c.), oder ob die Gemeinde der Polizeibehörde nur 
diejenigen Geldmittel überweist, die diese zur Ausführung der von ihr erforderlich 
erachteten und selbstthätig ohne weitere Mitwirkung der Gemeinde ausgeführten Maß- 
regeln und Einrichtungen bedarf (Büreau-, Gefängnißlokale, Ausrüstung der Polizei- 
beamten mit Maßen und Gewichten oder Milchmessern, Annahme von Sachverstän- 
digen). In dem ersteren Falle steht die Gemeinde bezüglich aller Anforderungen, 
die aus volizeilichen Rücksichten an die Ergänzung oder Erhaltung der betreffenden 
Anstalten gestellt werden, der Polizeibehörde genau so gegenüber wie ein Privatmann, 
der sein Eigenthum der öffentlichen Interessen entsprechend gestalten muß. In dem 
zweiten Falle handelt es sich dagegen nicht um die in Erfüllung ihrer Ausgabe nach 
Außen hervortretende Wirksamkeit der Polizeigewalt, sondern um die Beschaffung der 
Geldmittel zur Regelung des Betriebes der Polizei. Die Auforderung dieser Geld- 
mittel kaun von der Gemeinde, die die Polizeikosten zu tragen hat, nicht im Wege 
der polizeilichen Anordnung, daher nicht von der die Polizei gegen Dritte handhaben- 
den, sondern nur von der die Aufsicht führenden Behörde ausgehen (zu vergl. §. 4 
Ges. 11. März 1850 und Vd. 20. Sept. 1867). Das Zwangsetatifirungsverfahren 
ist nur in dem ersteren Falle zulässig, während in dem letzteren die Bestimmungen 
der §§. 127 ff. und 132 ff. Zust. Ges. maßgebend sind, E. O. B. XXVIII. 140. 
2) Bergl. auch Anm. 3 zu §. 20 oben S. 1158.
        <pb n="1171" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1165 
Gutsvorsteher 1) kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 
mit folgenden Maßgaben zur Anwendung. 
1. Die Befugniß, gegen die Gemeindevorsteher (Amtmänner in Westfalen, 
Bürgermeister in der Rheinprovinz), Schöffen, Mitglieder des kollegia- 
lischen Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindebeamten, sowie gegen 
Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem Landrathe, 
und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs- 
strafrechts dem Regierungspräsidenten zu. · 
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen die Straf— 
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die 
Beschwerde an den Oberpräsidenten statt. · 
2. Gegen die von dem Amtmann in Westfalen oder von dem Bürger— 
meister in der Rheinprovinz auf Grund des 8. 83 der Westfälischen 
Landgemeinde-Ordnung vom 19. März 1856, beziehungsweise der 
§§. 83 und 104 der Rheinischen Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 
1845 gegen Unterbeamte der Gemeinden, Aemter oder Bürgermeistereien 
erlassenen Strafverfügungen findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
an den Landrath und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Be- 
schluß des Landraths innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die 
Regierungspräsidenten statt. 
3. Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 und 2 in letzter 
Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten, beziehungsweise 
des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Oberverwaltungsgerichte statt. 
In den Hohenzollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen 
des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
4. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung 
des Verfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungspräsidenten 
verfügt:) und von denselben der Untersuchungskommissar und der Ver- 
treter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinar- 
behörde erster Instanz tritt an die Stelle der Sezirksregterung der 
Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Ober- 
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem 
Oberoerwaltungsgericht- wird von dem Minister des Innern ernannts). 
In dem vorstehend zu 4 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden Falles 
auch über die Thatsache der Dienstunfähigteit der ländlichen Gemeindebeamten 
Entscheidung zu treffen. 
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten be- 
schließt, soweit nach den Gemeindeverfassungsgesetzen die Beschlußfassung der 
Aufsichtsbehörde zusteht, der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß 
sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der 
Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten 
gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen 
vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig voll- 
eckbar. 
§. 37. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfaren 
für die in diesem Titel vorgeschriebenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders 
1) Aber nicht der sonstigen Gutsbeamten, E. O. V. XIX. 167; den Beamten 
der Gutsbezirke steht die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegen Berfügungen, 
durch welche sie in Disziplinarstrafen genommen werden, nicht zu, E. O. V. XVIII. 
442; auf Entlassung stellvertretender Gutsvorsteher findet das Verfahren des §. 36 
Anwendung, wenn sie gegen den Willen desjenigen, der sie bestellt hat, aus dem 
Amte entfernt werden sollen, VII. 183. 
:) Also nicht vom Kreisausschusse, E. O. V. XVI. 397. 
3) Die Kosten des Verfahrens rrägt der Kreisausschuß, wenn der Angeklagte 
freigesprochen oder das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung 
eingestellt wird, Res. 26. März 1880 (M. Bl. S. 167).
        <pb n="1172" />
        1166 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
bestimmt ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt 
in allen Fällen zwei Wochen. 
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, beziehungsweise der 
kollegtalische Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im 
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
S. 381). 
1. In den Landgemeinden des vormaligen Krurfürstenthums Hessen ist 
als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der 
Gemeindeausschuß, 
2. in den vormals Großherzoglich Hessischen Landestheilen ist als Gemeinde- 
vorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemeinderath, 
3. in den Landgemeinden der vormals Königlich Bayerischen Landestheile 
ist als Gemeindevorstand der Gemeindevorsteher, als Gemeindevertretung 
der Gemeindeausschuß, 
4. in den Gemeinden des vormaligen Herzogthums Nassau ist als Ge- 
meinhevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürger- 
ausschuß, 
3. in den Gemeinden des vormals Landgräflich Hessischen Amtes Homburg 
ist als Gemeindevorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung 
der Gemeindevorstand, 
6. in den Landgemeinden des Stadtkreises Frankfurt a. M. ist als Ge- 
—“ der Schultheiß, als Gemeindevertretung der Gemeinde- 
ausschuß, 
7. in den Landgemeinden des chemaligen Fürstenthums Hohenzollern- 
Hechingen ist als Gemeindevorstand das Ortsgericht, als Gemeinde- 
vertretung der Bürgerausschuß, 
8. in den Gemeinden des ehemaligen Fürstenthums Hohenzollern-Sigma- 
ringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeinde- 
vertretung der Bürgerausschuß 
zu betrachten. 
VI. Titel. Armen-Angelegenheiten. 
§. 39. Streitigkeiten zwischen Armenverbänden wegen emltcherg Unter- 
stützung Hülfsbedürftiger werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden. 
uständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß. 
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 sein Bewenden?). 
§. 40. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig über die Bestätigung der 
in den §§. 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundes- 
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 (G. S. S. 130) 
und des betreffenden Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni 1871 (Offizielles 
Wochenbl. S. 183) gedachten Statuten zur Regelung der Armenpflege in den 
nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers stehenden Gutsbezirken und 
  
1) Vergl. zu Nr. 1—4 die ss. 20 ff. und 45 ff. der einheitlichen L. G. O. für 
Hessen-Nassan v. 4. Aug. 1895 (G. S. S. 301) oben S. 816 u. 824. " 
:) Also nur solche Streitsachen, die auf eine Bestimmung des öffeutlichen 
Armenrechtes gestützt werden, dagegen nicht Streitigkeiten civilrechtlicher Art. Vergl. 
E. O. B. XVI. 241. 
3) Die Berufung gegen die Eutscheidung des Bezirksausschufses geht also nicht 
an das Oberverwaltungsgericht, sondern nach wie vor an das Bundesamt für das 
Heimatbwesen. Zur Vertretung der Guts-Armenverbände find im Bereich der Kreis- 
Ordnung von 1872 die Gutsvorsteher berufen, E. O. V. XII. 129. . 
Wird ein Armenverband durch die Aussichtsbehörde zur Unterstützung eines Hülfs- 
bedürftigen angehalten, so findet nicht das Verfahren nach §. 39 oben statt, sondern 
nur die Beschwerde bei der höheren Instanz, die dann auch darüber zu befinden hat, 
ob dem Armenverbande die Pflicht der Fürsorge für den betreffenden Hülfsbedürftigen 
obliegt, E. O. B. VII. 21.
        <pb n="1173" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1167 
in den Gesammtarmenverbänden, sowie über die Genehmigung zur Wiederauf- 
lösung von Gesammtarmenverbänden (5§. 14 a. a. O.) 1) 
72. Goweit die Feststellung der Statuten bisher dem Kreistage oblag, erfolgt 
dieselbe fortan durch den Kreisausschuß. 
# Ist den Statuten die Bestätigung wiederholt versagt worden, so stellt der 
Bezirksausschuß dieselben endgültig fest. 
41. Beschwerden von Armen:) gegen Verfügungen von Ortsarmen- 
verbänden darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunter- 
stützungen zu gewähren sind (§. 63 des Ges. vom 8. März und §. 51 des Ges. 
vom 24. Juni 1871), unterliegen: 
1. sofern eine Stadt von mehr als 10,000 Einwohnern an dem Armen- 
si betheiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksaus- 
schusses): 
2. andernfalls der endgültigen Beschlußfassung"“) des Kreisausschusses. 
Desgleichen unterliegen Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von 
Landarmenverbänden über die Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen 
Beschlußfassung des Bezirksausschusses, sofern die Landarmenverbände nur aus 
einem Kreise bestehen?). 
§. 42. Beschwerden von Ortsarmenverbänden gegen Verfügungen der 
Landarmenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Bei- 
hülfen zu gewähren sind (§. 36 des Ges. vom 8. März 1871), unterliegen der 
endgültigen Beschlußfassung des Provinzialraths?). 
§. 43. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt: 
1. an Stelle der in den §S§S. 60 bis 62 des Ges. vom 8. März 1871 
und in den §§. 48 bis 50 des Lauenburgischen Ges. vom 24. Juni 
1871 bezeichneten Kreiskommission über Streitigkeiten zwischen Armen- 
berbemden im schiedsrichterlichen oder sühneamtlichen Vermittelungsver- 
ren?); 
2. an — des Landraths, beziehungsweise des städtischen Gemeinde- 
vorstandes, auf den Antrag eines Armenverbandes gegen die zur Unter- 
  
1) Abgabenvertheilungspläne nach den für Dismembrationen geltenden Bestim- 
mungen können diese Statuten nicht ersetzen, E. O. V. XII. 174. 
2) Abgesehen von dem dem Armen selbst gewährten Rechte der Beschwerde über 
einen Ortsarmenverband wegen versagter oder nicht hinlänglicher Unterstützung steht 
auch der Polizeibehörde, aber nur für dringende Fälle, die Befugniß zu, gegen 
den fürsorgepflichtigen Armenverband einzuschreiten und denselben mit den gesetzlichen 
Zwangsmilteln (L. V. G. §. 132) zur Uebung der Armenpflege anzuhalten, E. O. 
B. I. 357, VII. 21, 131, 135. 
2) Der auch in Berlin zuständig ist, Zust. Ges. §. 191 Abs. 1. ·- 
) Für das Beschlußverfahren empfiehlt sich in vielen Fällen die Anwendung der 
Vorschriften in 8. 117 L. V. G. 
Die im Beschwerdeverfahren durch die ärztliche Untersuchung von Armen er- 
wachsenen Kosten gehören nicht zu den Lasten der Armenpflege, vielmehr findet S. 124 
L. B. G. Anwendung, Res. 28. Juni 1882 (M. Bl. S. 198). « 
3)WetdeudieLandatmeuaufGruudvon§k280ef.6.Juni1870voueinems 
Ortsarmenverbande vorläufig unterstützt oder sind sie dem zur vorläufigen Unter- 
stützung verpflichteten Ortsarmenverbande von dem Landarmenverbande auf Grund 
von §. 34 Ausf. Ges. 8. März 1871 überwiesen, was übrigens auch durch konkludente 
Handlungen geschehen kann, so find die Beschwerden der Landarmen gegen den Orts- 
armenverband zu richten und nach §. 41 Abs. 1 zu behandeln. Bergl. E. O. B. 
XXV. 162. Anderenfalls richten fie sich gegen den Landarmenverband und werden, 
soweit nicht §. 41 Abs. 2 Platz greift, im zuständigen Aussichtswege entschieden. 
6) Unvermögende Ortsarmenverbände können im Kommnnalaufsichtswege an- 
gehalten werden, Beihülfen zur Erfüllung einer Erstattungspflicht anderen Ortsarmen- 
verbänden gegenüber vom Landarmenverbande zu beanspruchen und sich beschwerde- 
Ehrm an den Provinzialrath zu wenden, wenn die Beihülfen abgelehnt werden, E. 
B. XIII. 1. « 
7) Vorausgesetzt, daß ein Antrag beider Theile auf schiedsrichterliche Entscheidung 
vorliegt, Erk. O. V. G. 12. Okt. 1889 Nr. I. 1212.
        <pb n="1174" />
        1168 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
stützung eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Angehörigen gemäß §. 65 
beziehungsweise §. 53 a. a. O. 
Die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sind, vorbehaltlich“ des 
ordentlichen Rechtsweges im Falle zu 2, endgültig. 
§. 44. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1. die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der Armenpflege in 
Gutsbezirken und in Gesammtarmenverbänden (88. 8 ff. des Ges. vom 
8. März 1871), 
2. die Heranziehung oder Veranlagung zu den Lasten der Landarmen- 
verbände (S. 29 a. a. O.), 
beschließt in den Fällen zu 1 der Gutsvorsteher, beziehungsweise der Vorsitzende 
der Vertretung des Gesammtarmenverbandes, in den Fällen zu 2 der Vorstand 
des Landarmenverbandes. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in den Fällen zu 1 der Kreisaus- 
schuß, in den Fällen zu 2 de Bezirksausschuß. Gegen die Hiutscheidung des 
Bezirksausschusses ist in allen Fällen nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
Einsprüche gegen Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen 
den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. Dieselben stehen in den Fällen zu 2 nur den unmittelbar 
zur Aufbringung der Kosten der Landarmenpflege herangezogenen einzelnen 
Verbänden, Kreisen und Gemeinden zu. 
VII. Titel. Schul-Angelegenheiten. 
8. 45. Ueber die Feststellung des Geldwerthes der Naturalien 1) und des Er- 
trages der Ländereien 2) bei amtlicher Festsetzung 2) des Einkommens der Elementar- 
lehrer beschließt auf Anrufen von Betheiligten") der Kreisausschuß und, sofern 
es sich um Stadtschulens) handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des 
Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig"). 
  
1) Zu diesen gehören freie Wohnung und Feuerung nicht. 
2) Es ist derjenige Ertrag zu ermitteln, den der Inhaber einer Lehrerstelle bei 
Selbstbewirthschaftung des Dienstlandes nach einer für eine längere Reihe von Jahren 
anzulegenden Durchschninsberechnung erfahrungsmäßig erzielt. Bergl. E. O. B. I. 161, 
163, 166, 206; V. 178, 181. 
3) Der Kreisausschuß ist mit Schätzung der anßer den Geldbezügen mit der 
Lehrerstelle verbundenen Einkünfte betraut, nicht mit Regulirung des Einkommens 
der Stelle, E. O. B. I. 161 und 166, IV. 180. Letztere liegt mit der sich ans 
Ges. 26. Mai 1887 (G. S. S. 175) ergebenden Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde 
ob. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um Nenanstellung, Bervefferung oder 
Pensionirung des Lehrers handelt, doch muß die Ermittelung des Einkommens von 
der Aufsichtsbehörde für erforderlich gehalten und thatsächlich veranlaßt sein. Bean- 
tragen die Betheiligten die ammliche Festsetzung, so steht gegen die Ablehnung des An- 
trages durch die Schulaufsichtsbehörde nur die Beschwerde beim Unterrichtsminister zu. 
Bergl. E. O. B. V. 180. 
) Zu diesen gehört die Auffichtsbehörde nicht, E. O. B. V. 180. Vergl. E. 
O. B. I. 161 und Res. 19. Mai 1888 (C. Bl. U. B. S. 567). Für die Fest- 
setzung der Höhe der Pension eines ausgeschiedenen Lehrers sind lediglich die 88. 14, 
15 Pensionsges. 6. Juli 1885 maßgebend, E. O. V. V. 181, Res. 25 Mai 1888 
(C. Bl. U. B. S. 672). 
5) Falls bei einer Beschlußfassung auf Grund Ges. 26. Mai 1887 die durch 
dieses Gesetz berufenen Behörden den Geldwerth der Naturalien und den Ertrag der 
Ländereien festsetzen und diese Festsetzung ihrer Beschlußfassung zu Grunde legen, 
was nicht ausgeschlossen ist, so ist Beschwerdeinstanz der Provinzialrath. 
6) Stadtschulen sind die in Städten belegenen, deren Unterrichtsbedürfnissen 
dienenden Schulen, auch wenn zu ihnen ländliche Ortschaften gehören, Erk. O. V. G. 
7. Mai 1895 (C Bl. U. V. S. 648).
        <pb n="1175" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1169 
§. 461). Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung 
zu Abgaben und sonstigen nach öffentlichem Rechte zu fordernden Leistungen?) 
für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen 2) beschließt, vorbehaltlich 
der Bestimmungen des §. 47, die örtliche Behörde, welche die Abgaben und 
1) Ueber das Berhältniß des §. 46 zu §. 47 beim Streit über die Verpflichtung 
zum Tragen von Schulbaukosten vergl. E. O. V. XIII. 257, XVI. 255. Die bei 
Streitigkeiten über die Leistungen steuerartiger Schulbeiträge (denen auch die innerhalb 
des Schulverbandes untervertheilten Baukosten beizuzählen sind) zugelassene Klage 
steht nur den Herangezogenen, nicht auch dem Schulvorstande zu und kann nicht die 
Berpflichtungsfrage im Allgemeinen, sondern lediglich den erforderten Steuerbetrag 
zum Gegenstand baben. E. O. V. XV. 217. Haben die Schullasten den Charakter 
von Steuern, so sind hier außer §. 46 auch die Vorschriften des Ges. 18. Juni 1840 
für Formen und Umfang des Streites maßgebend, E. O. V. X. 153. 
Der Streit über die Berpflichtung zur Unterhaltung von Volksschulen kann 
zwischen dem Leistungspflichtigen und dem Leistungsberechtigten nur gemäß §. 46 
Abs. 1 und 2 durch Heranziehung Seitens des Schulvorstandes und durch Einspruch 
und Klage Seitens des Herangezogenen ausgetragen werden. Die Klage aus Abs. 3 
§. 46 steht nur den wirklich oder vermeintlich Pflichtigen gegen einander zu, 
E. O. V. XXV. 174. 
2) Begriff der Abgaben und Leistungen E O. V. III. 127, V. 180, X. 153, 
XVIII. 27. Zu den Schulbeiträgen im Sinne des §. 46 gehören auch die innerhalb 
eines Schulverbandes auf die Mitglieder vertheilten Beiträge zu den Kosten eines 
Schulbaues, auch wenn er vor dem Eintritt des betreffenden Mitgliedes des Schul- 
verbandes ausgeführt ist (E. O. V XIV. 228), vorausgesetzt, daß die Beiträge nicht 
etwa bereits nach Ausführung des Baues von den eigentlich Verpflichteten bezw. von 
einem Dritten bezahlt find, Res. 9. Juni 1887 (C. Bl. U. V. S. 683). 
Vorbedingung der Einforderung ist die ordnungsmäßige Vertheilung der Ab- 
gaben durch Bekanntmachung der Heberollen (gemäß §§. 1, 14 Ges. 18. Juni 1840), 
Erk. O. V. G. 8. Febr. 1895 (C. Bl. U. V. S. 415). Darauf, daß die Stener- 
veranlagung anderer Personen zu niedrig und deshalb die der eigenen zu hoch sei, 
kann ein Einspruch niemals gegründet werden, wohl aber wäre in solchem Falle die 
Klage aus Abs. 3 zulässig, SE O. V. XXXI. 170. 
„Nach öffentlichem Rechte“, — dahin gehören auch die Verpflichtung des Kirchen- 
patrons zu Leistungen für die Schule, Erk. O. B. G. 19. Dez. 1888 (Pr. V. Bl. 
X. 267); die Beiträge der Herrschaften aus §. 19 des Schles. kath. Schulregl. 
18. Mai 1801, E. O. B. IV. 208; die Leistung der Gutsherrschaft aus §s. 33 II. 
12 A. L. R. der Schule bezw. Schulgemeinde gegenüber, E. O. V. VII. 234; die 
bei Grundstückstheilungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertheilten 
Schullasten im Gegensatze zu privatrechilichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer 
und Käufern 2c., E. O. B. VII. 187; vergl. E. O. V. XXIX. 181; Vereinbarungen 
unter den Betheiligten, sofern sie von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt find, E. 
O. V. XI. 166, 169, XIV. 213, XIX. 169, XXXI. 148, 9. März 1897 (C. Bl. 
U. V. S. 45); die Uebernahme des Schulwesens durch die politische Gemeinde 
(Ortsrecht), E. O. V. XXIX. 141; in rechtsverbindlicher Weise Seitens Dritter 
übernommene dauernde Leistungen, wenn die so geschlossene Vereinbarung von Staats- 
hoheitswegen bestätigt ist, E. O. B. XVI. 222, Bestimmungen der bestätigten Schul- 
matrikeln, soweit ihre Festsetzungen auf vertragsmäßiger Abrede beruhen, Erk. O. V. 
G. 16 Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 124). Nicht zuständig sind die Verwaltungs- 
gerichte zur Entscheidung über die von den Gemeinden und Gutsbezirken zu der 
evangelischen Elementarlehrer. Wittwen= und Waisenpensionsanstalt der Provinz Schlesien 
zu zahlenden Beiträge, E. O. VB. XXIV. 188. 
3) Unter Schulen, die der allgemeinen Schulpflicht dienen, sind nur die Schulen 
zu verstehen, zu deren Benutzung einerseits für Eltern und deren Vertreter, die nicht 
anderweit für den Unterricht der Kinder gesorgt haben, ein gesetzlicher Zwang besteht 
und zu deren Unterhaltung andererseits Schulverbände, Schulgemeinden, bürgerliche 
Gemeinden u. s. w. gesetzlich verpflichtet sind, Erk. 11. März 1885 (E. O. V. XII. 
197). Höhere Schulen gehören nicht hierher, auch wenn sie ganz oder theilweise von 
der Gemeinde unterhalten werden, E. O. V. XXlI. 33. 
Illing-Kaus, Handbuch II, 7. Aufl. 74
        <pb n="1176" />
        1170 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Leistungen für die Schule ausgeschrieben hat (Vorstand des Schulverbandes, 
der Schulgemeinde, Schulsoztetät, Schulkommune 2c.) 1)5). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt?). 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten") über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
gründete Verpflichtung zu Abgaben und Leistungen für Schulen, welche der 
allgemeinen Schulpflicht dienen ). 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren der Kreis- 
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. 
1) Hierher gehört die Regierung, die gemäß §. 33 II, 12 A. L. R. die auf 
unvermögende Gutseinsassen entfallenden Schulbeiträge auflegt, nicht; fie handelt hier 
vielmehr als Schulanssichtebehörde, E. O. B. VII. 228; wohl aber der von ihr 
gemäß §. 18 Reg. Instr. 23. Okt. 1817 bestellte Bertreter, bezw. in diesem Falle 
auch sie selbst, E. O. B. IX. 140. Bergl. E. O. V. XI. 190, XIV. 196. Bei 
einem Streite über Baubeiträge muß der Ausschreibung die Festsetzung gemäß §. 47 
Abs. 1 vorangehen, widrigenfalls erstere ungültig ist, E. O. B. XV. 273, XX. 175. 
Der Beschluß des Schulvorstandes muß ordnungsmäßig gefaßt sein, vergl. hier- 
über E. O. B. XXX. 170. 
:) Für die Beschwerden und Einsprüche gilt die in s. 1 Ges. 18. Juni 1840 
gegebeue Frist von 3 Monaten. Ohne fie ist eine Klage unzulässig, E. O. B. VII. 
227; sie können mündlich oder schriftlich erfolgen, E. O. V. IX. 138, 10. Juni 
1893 (Pr. B. Bl. XV. 26). 
*) Die Klage nach Abs 1 und 2 des §. 46 kann nur gegen die veranlagende 
Behörde (Vorstand der Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkommune 2c.) erhoben 
werden, wenn diese die Schulbaukosten auf die sämmtlichen Hausväter vertheilt hat 
und die Betheiligten fruchtlos reklamirt haben. Bergl. E. O. B. XV. 276. Die 
Verbindung der Klagen aus Abs. 2 und 3 iß unstatihaft, Erk. O. V. G. b. Dez. 
1891 (Pr. V. Bl. XIII. 219), 17. März 1894 (Pr. B. Bl. XV. 593). Ueber 
den Umfang des Nachprüfungsrechtes des Verwaltungsrichters s. E. O. B. I. 173, 
IV. 212, V. 185, XIV. 193, XV. 220, XVI. 246; 8. Febr. 1895 (&amp;. Bl. U. V. 
S. 415), 3. März 1896 (C. Bl. U. B. S. 602). 
4) Wer dazu gehört, richtet sich nach den maßgebenden Bestimmungen. Nie 
ehört dazu die örtliche und die Schulaufsichtsbehörde, E. O. B. V. 178, VII. 233, 
#. 174, desgleichen nicht die Schulgemeinde, wenn die bürgerliche Gemeinde mit 
ihrem Einverständnisse die Schullasten auf den Gemeindeetat übernommen hat, Erk. 
O. V. G. 10. April 1896 (C. Bl U. V. S. 603); ebensowenig die Schulanstalt 
als korporatives Rechtssubjekt, Erk. O. V. G. 13. Dez. 1895 (Pr. B. Bl. XVII. 
328). Aktiv betheiligt sind die rechtlich oder doch nach Annahme der Beranulagungs= 
behörde zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten, E. O. V. XXI. 198. In dem 
Verfahren gemäß Abs. 3 kann Gegenstand der Klage auch die Beiwagspflicht im 
Allgemeinen sein, VII. 222, XXI. 198. * 
Nach §. 46 Abs. 3 unterliegen Streitigkeiten zwischen den Betheiligten über 
ihre im öffentlichen Rechte begründete Berpflichtung zu Abgaben und Leistungen für 
Schuleu, die der allgemeinen Schulpflicht dienen, desgleichen der Cutscheidung im 
Verwaltungsstreiwerfahren. Den einzelnen Hausvätern steht es dagegen nicht * 
für die Schule bezw. den Schulverband aufzutreten; sie können nur ihr eigenes Recht 
vertreten. 
Auf Grund dieser Bestimmungen und auf Grund der 865. 79, 5, II. 14 A. L. R. 
kann daher der einzelne Hausvater nur verlangen, daß das von ihm Geleistete von 
dem slatt seiner nach öffentlichen Recht Verpflichteten ihm erstattet werde, Erk. 
13. Febr. 1886 (E. O. V. XIII. 257. Z v 
#*1) Es kann aber nicht die Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung seines Bei- 
trages an die Ortsschulkasse, sondern nur die Erstattung, bezw. Uebernahme desjenigen 
Betrages erlangt werden, um den der Kläger durch Freilassung des Beklagten über- 
bürdet worden ist, E. O. V. VIII. 174. » 
Die Ersatzansprüche können geltend gemacht werden, auch wenn die Aufwendun- 
een dohne vorgngige Anordnung der Behörde irrthümlich geleistet sind, E. O. B. 
XVIII. 169.
        <pb n="1177" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1171 
Die Entscheidung über strettige Abgaben und sonstige nach öffentlichem 
Rechte zu fordernde Leistungen für Schulen der bezeichneten Art oder für 
deren Beamte, sowie über streitiges Schulgeld ) für solche Schulen nach §. 15 
des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 
(G. S. S. 241) erfolgt fortan im Verwaltungsstreitverfahren. 
Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen für Schulzwecke zu den direkten 
Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind 
unzulassig. « 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung?). 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf solche Abgaben und 
Leistungen für Schulen, welche zu den Gemeindelasten (88. 18, 34) gehören, 
keine Anwendung. 
§. 47. Ueber die Anordnung der Neu= und Reparaturbauten bei Schulen, 
welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, über die öffentlich-rechtliche Ver- 
pflichtung zur Aufbringung der Baukostens), sowie über die Vertheilung der- 
selben auf Gemeinden (Gutsbezirke), Schulverbände und Deiteen) statt derselben 
oder neben denselben Verpflichtete beschließt, sofern Streit entsteht, die Schul- 
aufsichtsbehörde5) ) 7). 
1) Nach §. 4 Ges. 14. Juni 1888 (G. S. S. 240) ist die Erhebung eines 
Schulgeldes in Bolksschulen nur noch ausnahmsweise gestattet. Die Klage wegen 
Erhebung von Schulgeld (das die Natur einer Gemeindeabgabe nicht hat, E. O. B. 
XXI. 33) ist auch ohne vorgängigen Einspruch gegen die Heranziehung zulässig, Erk. 
O. V. G. 28. Okt. 1893 (C. Bl. U. B. S. 628); eine Frist ist hier nicht vorgesehen, 
auch nicht für die Klage gegen einen ablehnenden Beschluß der örtlichen Behörde, 
Erk. O. B. G. 2. April 1892 (C. Bl. U. B. 1893 S. 261). 
2) Die Erstattung von Exekutionskosten kann daher nicht verlangt werden, Erk. O. 
B. G. 14. Jan. 1891 (C. Bl. U. B. S. 479). 
2) Zu den Baukosten im Sinne des §. 47 gehören auch die Kosten, die durch 
miethweise Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten erwachsen, Erk. O. V. G. 
15. Sept. 1883 (C. Bl. U. V. 1884 S. 485), E. O. V. XX. 176, XXVIII. 158, 
5. Jan. 1897 (C. Bl. U. V. S. 446); desgl. die Kosten für Hergabe des Bau- 
Platzes, E. O. B. XXI. 181; die Kosten für die Umwährung der Schulgehäfte, 
E. O. B. XXIII. 153; für bewegliche und unbewegliche Oefen, Res. 30. Juni 1888 
(C. Bl. U. B. S. 788); hat aber der Lehrer in seinem persönlichen Interesse Oefen 
beschafft, so gehört sein Anspruch auf Kostenersatz vor den Cidvilrichter, E. O. B. 
XXIII. 128; im Uebrigen gehören die Kosten auch im Gebiete des code civil zu den 
Schulbaukosten, E. O. V. XIX. 181; dasselbe gilt von der Kochvorrichtung, E. O. V. 
XIX. 181, 192, 3. März 1894 (Pr. V. Bl. XV. 594); von der Blitzableiteranlage, 
Erk. O. B. G. 21. Jan. 1896 (C. Bl. U. V. S. 425); von der Ansammlung eines 
Baufonds, Res. 18. Juli 1884 (C. Bl. U. V. 1885 S. 236); von Miethsgeldern 
als Emschädigung für Nichtgewährung einer Dienstwohnung (nicht aber von Mieths- 
entschädigungen, Erk. O. BV. G. 5. Mäctg 1892, C. Bl. U V. S. 259), Erk. O. V. G. 
8. Nov. 1896 (C. Bl. U. B. 1897 S. 282); von Subsellien, sofern sie Zubehör 
des Schulhauses sind, E. O. B. IV. 183, Res. 23. Dez. 1886 (C. Bl. U. V. 1887 
S. 395); für Ueberziehen des Mauerbewurfes mit Kalktünche (nicht aber für Kalken 
der Lehrerwohnung, wenn solche Kosten nach Ortsgebrauch dem Miether zur Last 
fallen, E. O. V. XXI. 212), E. O. B. XXI. 216. Zu ihnen gehören die Kosten 
der baulichen Untersuchung eines Schulhauses ohne Weiteres nicht, da nur die Kosten 
der Ausarbeitung des Bauprojektes, der dazu erforderlichen Besichtigung u. s. w., der 
Bauleitung und Bauabnahme dazu gerechnet werden können, E. O. B. XVIII. 167. 
)) Dazu gehört bei Küsterschulen auch der Kirchenpatron, C O. V. XVII. 272; 
im Streitverfahren ist dann ev. auch über das Bestehen des Kirchenpatronates zu ent- 
scheiden. Doch bleibt dem Betroffenen vorbehalten, noch den ordentlichen Richter an- 
zurufen, Erk. O. B. G. 19. Dez. 1888 (Pr. V. Bl. X. 867). 
) Die Festsetzung des Vertheilungsmaßstabes ist Vorbedingung für das Bau- 
resolut; gegen seine Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde steht nur die frist= und 
formlose Beschwerde an den Unterrichtsminister zu, Erk. O. V. G. 20. Juni 1891 
(C. Bl. u. B. S. 646); besteht kein gesetzlicher Maßstab, so ist eben ein solcher 
74“
        <pb n="1178" />
        1172 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Gegen den Beschluß findet die Klage!) im Verwaltungsstreitverfahren 
statt). Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm ange- 
sonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen 
Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten?) 0. 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 1171. 
vorher festzusetzen, Erk. O. V. G. 4. Febr. 1893 (C. Bl. U. V. S. 540); geschiehr 
Festsetzung und Vertheilung in einer Verfügung, so kann Aussetzung des Streitver- 
fahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Maßstab beantragt 
werden, E. O. V. XX. 189. Vergl. E. O. V. XVIII. 265, XX. 175. Die Be- 
schlußfassung der Schulaufsichtsbehörde über die Bertheilung der Schulbaukosten darf 
nur die Beitragspflicht der in §. 47 Abs. 1 genannten kerporativen Verbände und 
der dort bezeichneten Dritken, nicht aber die Beiträge der einzelnen Verbandsglieder 
betreffen und unterliegt der klageweisen Aufechtung Seitens der letzteren, wenn die- 
selben gleichwohl durch die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar in Anspruch genommen 
find, E. O. B. XIV. 254, XV. 262. 
Dagegen steht der Schulaussichtsbehörde die Beschlußfassung darüber zu, ob die 
Baukosten aus dem Vermögen der Kirche oder von den bei deren Unzugänglichkeir 
Verpflichteten (Patron, Gemeinde) zu bestreiten sind, E. O. V. XIV. 263. 
") Ob der Bau schon ausgeführt ist, oder nicht, ist gleichgültig, E. O. B. XII. 
226; dagegen dürfen die Kosten nicht bereits von den Verpflichteten oder einem Dritten 
gedeckt sein, Res. 9 Juni 1887 (C. Bl. U. B. S. 683), E. O. B. XX. 197. In- 
gleichen darf es sich nicht um ein erst zukünftiges Baubedürfniß, E. O. V. I. 192, 
oder um künftige Unterhaltungskosten handeln, E. O. V. XVII. 278. Wegen des 
Einflusses des Ges. vom 26. Mai 1887 (G. S. S. 175) auf die Anwendung des 
8. 47 vergl. Res. 8. Aug. und 10. Okt. 1887 (C. Bl. U. B. S. 657 und 784). 
7) Das Schulbauresolut schafft kein materielles, subjektives Recht weder zwischen 
den Unterhaltungspflichtigen unter einander, noch zwischen diesen und der Aussichts- 
behörde und unterliegt auch dann noch, wenn den Betheiligten ein Anfechtungsrecht 
nicht mehr zusteht, der Korrektur sowohl der verfügenden Regierung, wie des vor- 
gesetzten Ministers. Sein Zweck ist die Verhinderung einer dem Gemeinwohle nach- 
theiligen Verzögerung von Schulbanten durch vorläufige Feststellung des Bedürfuisses. 
und des Verpflichteten, E. O. V. XXV. 186. Die Entscheidung wirkt als vorläufig 
vollstreckbares Provisorium, sofern die Vollstreckung nach dem Ermessen der Behörde 
ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgeenn werden kann, Erk. O. B. G. 
25. Nov. 1893 (C. Bl. U. V. S. 383). 
1) Die Klage kann nicht nur auf den Mangel eines Bedürfnisses, sondern auch 
darauf gegründet werden, daß das einstmals vorhandene Bedürfniß wegen ver- 
änderter Umstände nicht mehr befiehe, E. O. V. XXV. 191, 17. April 1896 (C. Bl. 
U. V. S. 605). 
:) Nur den in Abs. 1 genannten Betheiligten (Gemeinden, Gutsbezirken, Schul- 
verbänden un Dritten) ist die Klage im Berwaltungsstreitverfahren gegeben. Die 
einzelnen Hausväter des Schulverbandes haben ebensowenig wie die einzeluen Mit- 
glieder einer schulpflichtigen Gemeinde ein Klagerecht. Die Beiträge, welche von dem 
Vorstande des Schulverbandes zur Deckung von Schulbaukosten auf die Hausväter 
ausgeschrieben werden, stehen völlig gleich denen, die zur Bestreitung anderer Schul- 
bedürfnisse, des Lehrergehaltes, der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln von den 
Hausvätern gefordert werden. Alle derarrigen Abgaben fallen unter §. 46 des Zust. 
Ges. Bergl. E. O. V. XIII. 257; XXI. 194. Hat aber die Schulaufsichtsbehörde 
über ihre Zuständigkeit hinaus untervertheilt, so können auch die Unmittelbr Be- 
troffenen biergegen klagen, E O. V. XV. 262. 
2) Widrigenfalls der durch den Beschluß der Schulaufsichtsbehörde in Anspruch 
Genommene letzterer gegenüber dieses Einwandes verlustig geht, E. O. B. XIV. 256. 
Die Klage gegen den Dritten ist von der vorherigen Beschlußfassung der Schulaussichts- 
behörde nicht abhängig, XV. 261. Sie wird durch dessen Beiladung nicht ersetzt, 
va Peigeladene nicht Partei find und nicht verurtheilt werden können, E. O. B. 
I. 212. Z„ 
!) Wegen des Umfanges des Nachprüfungsrechtes des Verwaltungerichters vergl. 
E. O. V. x. 168, XII. 223, XVIII. 1698 XX. 189, XXI. 190, XXIX. 196, 
30. Okt. 1894 (Pr. B. Bl. XVI. 229), 24. Nov. 1896 (Pr. B. Bl. S. 243),
        <pb n="1179" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1173 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten (Abs. 1) 
darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder 
zur Unterhaltung einer der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden 
Schule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren) 2) 7. 
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen an- 
zubringen"). Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage 
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird 
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten 
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht 
Gusgeschlossen. - 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. 
§. 48. Unterläßt oder verweigert ein Schulverband (Schulgemeinde, 
Schulsozietät, Schulkommune 2c.) bei Schulen, welche der allgemeinen Schul- 
pflicht dienen, in anderen als den im §. 47 Abs. 1 bezeichneten Fällen die ihm 
nach öffentlichem Rechtes) obliegenden, von der Vehörde innerhalb der 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1172. 
20. Nov. 1894 (C. Bl. U. B. 1895 S. 221), 8. Jan. 1895 (C. Bl. U. V. S. 320); 
E O. V. XXXl. 152. 
1) Die Interessentenklagen aus §. 46 Abs. 3 und §S. 47 Abs. 3 unterscheiden 
sich dadurch von einander, daß erstere ausschließlich unter den innerhalb der Ge- 
meinden rc. stehenden pflichtigen Einzelkontribnenten statifinden, während letztere dazu 
dienen. Streitigkeiten zwischen den Gemeinden 2c. selbst oder mit Dritten zum Aus- 
trage zu bringen, die, ohne jenen anzugehören, wirklich oder vermeintlich Träger 
der Mitträger der Baulast sind, E. O. V. XXV. 174, 3. März 1896 (C. Bl. U. 
535). 
Die Verbindung der Klage aus Abs. 2 und 3 ist unstatthaft, Erk. O. V. G. 
24. Juni 1893 (Pr. V. Bl. XV. 170). 
2) Hier ist also ein vorhergehender Beschluß der Schulaussichtsbehörde nicht Vor- 
aussetzung, E. O. V. XIII. 264; XV. 259; XX. 192; es braucht kein einzelner 
Baufall vorzuliegen. 
2) Betheiligte sind alle physischen oder juristischen Personen, die, obwohl 
nicht zu den Gemeinden, Schulverbäuden gehörend, gleichwohl, z B. als Kirchen- 
gemeinden, Patrone, Gutsberren, nach öffentlichem Rechte zu Schulbauleistungen ver- 
bunden sind, E. O. V. XX. 193. 
Auch die Rückerfattung irrhümlicher Leistungen kann gefordert werden, Erk. O. V. G. 
18. Nov 1891 (C. Bl. U. V. S. 256), und zwar braucht Entschuldbarkeit des Irr- 
thumes nicht nachgewiesen zu werden, Erk. O. V. G. 3. März 1896 (C. Bl. U. V. 
S. 535). Vergl. E. O. V. XXIII. 131, 139. 
4) Die Frist wird nur durch Anstellung der Klage gegen die Schulaussichts- 
behörde gewahrt, E. O. V. XV. 261, XX. 192 
6) Die Zwangsetatisirung ist also unwirksam, sofern die Leistung keine öffentlich 
rechtliche ist, sondern auf einer vertragsmäßigen Vereinbarung mit Dritten beruht, 
über deren rechtliche Gültigkeit und Wirkungen auch nur interimistisch zu befinden 
die Verwaltungsbehörden nicht berufen sind, E. O. V. XXVII. 160. 
)) Dies ist in der Regel die Schulaussichtsbehörde, in den Fällen des Ges. 
26. Mai 1887 die daselbst bezeichnete Beschlußbehörde. 
. Besteht ein Schulverband aus Gemeinde und Gutsbezirk, so muß vor der Zwangs- 
elatisirung gegen einen dieser Verbände die Leistung für einen jeden von ihnen 
quantitativ festgestellt sein, Erk. O. V. G. 18. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 154). Vergl. 
E. O. B. XXIV. 128. Wechfeln die Gemeindebeiträge nach dem jährlichen Staats- 
steuersoll, so ist es unzulässig, ein für allemal anzuordnen, daß die für das laufende 
Jahr zwangsweise als außerordentliche Ausgabe festgesetzte Summe für die folgenden 
Jahre als wiederkehrende Ausgabe in den Etat eingetragen werde, E. O. V. XXVII. 
Bei dauernden oder doch über mehrere Jahre sich erstreckenden Leistungen kann 
deren jedesmalige Eintragung in jeden der zukünftigen Jahresetats von vornherein 
und ein für allemal verfügt werden. Doch ist die in Anspruch genommene Gemeinde 
ei veränderten Umständen berechtigt, die Aufhebung der Anordnung zu beantragen 
und eventl. zu klagen, E. O. V. XXX. 142. Vergl. Erk. O. V. G. 18. Juni 1895
        <pb n="1180" />
        1174 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Letstungen auf den Haushaltsetat zu 
bringen oder außerordentlich zu genehmigen beziehungsweise zu erfüllen, so“ 
verfügt der Landrath und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Re- 
gierungspräsident die Eintragung in den Etat beziehungsweise die Feststellung 
der außerordentlichen Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Schulverbande die Klage 
bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zul). Dabei finden die Bestimmungen 
des §. 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sinngemäße Anwendung. " 
§. 49. Die Vorschriften des §. 47 finden auch Anwendung, wenn die 
Schule mit der Küsterei verbunden ist2. 
Für die im Verwaltungsstreitverfahren nach §. 47 zu treffenden Ent- 
scheidungen sind die von den Schulaufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen 
Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen?) über die Ausführung von 
chulbauten maßgebend. 
Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes!) zustehende 
Befugniß zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsozietäten 
bleibt unberührt. « 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1173. 
(C. Bl. U. B. S. 652). — Errichtung einer konfessionellen Schule für die kon- 
fessionelle Minderheit —; E. O. V. XXII. 147 — Bertretung eines erkrankten 
Lehrers —; XIII. 61 — im Verwaltungswege festgesetzte Pensionen —; XXVIII. 
183 — Rechtsanspruch auf Gehaltserhöhung —; XIV. 95 — Schuloifitationskesten. 
Hat die feststellende Behörde ihre Zuständigkeit überschritten, so fehlt der Zwangs- 
etatifirung eine genügende Grundlage, E. O. V. XXVII. 160. 
1) Klagt der Schulverband, weil ein Dritter zu der Leistung verpflichtet sei, so- 
muß die Klage in sinngemäßer Anwendung des §. 47 Abs. 2 Satz 2 zugleich gegen 
den Dritten auf Uebernahme der Berpflichtung gerichtet sein, E. O. V. XIX. 193. 
Die Berwaltungsgerichte haben die Zuständigkeit der Behörden zur feststellung und 
die gesetzliche Verpflichtung des Schulverbandes, nicht aber die Nothwendigkeit und 
Zweckmäßigkeit der Leistung zu prüfen, Res. 22. Juni 1888 (C. Bl. U. B. S. 731). 
Ebenso ist jede Prüfung der erst Angesichts der Zwangsetatiflrung bestrittenen Ber 
pflichtung nach Rechtsgrund und Inhalt ausgeschlossen, Erk. O. V. G. 9. März 1897 
(C. Bl. U. B. S. 450). Vergl. E. O. B. XX. 67; Erk. O. B. G. 4. Jan. 1895 
(Pr. B. Bl. XVI. 357). 
Die Vollstreckung der Zwangsetatifirungsverfügung liegt lediglich dem Landrathe, 
bezw. Regierungspräsidenten, nicht der Schulaufsichtsbehörde, ob. Res. 13. Febr. 1889 
(C. Bl. U. V. S. 428).8 
2) Die Verbindung der Schule und Küsterei ist entscheidend. Ob die Bau- 
kosten im einzelnen Falle den kirchlichen oder Schulinteressenten zur Last fallen, ist 
dabei ohne Einfluß, Res. 27. April 1878 und E. O. V. II. 219, IV. 201. 
3) Diese dürfen nur das Maß der Bauleistungen betreffen, nicht aber den Be- 
griff der Baupflicht verändern. Anordnungen, die die Schulbaupflichtigen zur Auf- 
stellung von beweglichen oder unbeweglichen Oesen in Lehrerdienstwohnungen anhalten- 
sind zulässig, E. O. V. XIX. 181, 192. Ebenso ist auch Res. 28. März 1884, betr- 
Anbringung von Blitzableitern für den Verwaltungsrichter bindend, Erk. O. V. G. 21. Jar- 
1896 (C. Bl. U. V. S. 425); desgl. Res. 9. April und 30. Sept. 1879 (C. Bl- 
U. B. S. 362, 695), betr. die Größe der Wohnungen von Volksschullehrern, Erk. O. 
B. G. 3. März 1894 (C. Bl. U. B. S. 635); Anordnungen über Pifsoirs bei Volks- 
schulen für Schüler männlichen Geschlechtes, Erk. O. V. G. 24. Mai 1893 (C. Bl. U. B. 
797). Die Anordnungen sind nur durch Beschwerde beim Minister aufechtbar, 
vergl. E. O. V. I. 194, III. 139. 
Doch hat der Verwaltungerichter den Kostenaufwand und die Berhältmisse der 
Betheiligten bei Schulbauten zu erwägen und zu berückfichtigen, Erk. O. B. G 
25. Nov. 1885 (C. Bl. U. V. 1887 S. 537). 
) Auf Grund des §. 18. Reg. Instr. 23. Okt. 1817, Res. 10. Mai 1889 (C. 
Bl. U. V. S. 565). Bergl. E. O. V. III. 116, 141, XIX. 210 (Hannover), 
XX. 204, XXVI. 160. «
        <pb n="1181" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1175 
VIII. Titel. Einquartierungs-Angelegenheiten. 
§. 50. Ueber die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Ortsstatuten 
wegen Vertheilung der Quartierleistungen und sonstigen Naturalleistungen (Vor- 
spann, Naturalverpflegung, Fourage), (§. 7 Abs. 3 bis 5 des Ges. vom 25. Juni 
1868, betreffend die Quartierleistungen für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes, B. G. Bl. S. 523, und §. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, 
R. G. Bl. S. 52) beschließt der Kreisausschuß, in Städten der Bezirks- 
ausschußt). 
Der Kreisausschuß beschließt über die Festsetzung des Umfangs der 
Quartierleistung für solche Gutsbezirke, welche eine Vereinigung mit einer 
Gemeinde nicht abgeschlossen haben (§. 7 letzter Abs. des Ges. vom 25. Juni 1868). 
§. 51. Werden gegen die für die Vertheilung von Quartierleistungen auf- 
gestellten Kataster (§. 6 Abs. 4 des Ges. vom 25. Juni 1868) innerhalb der 
gesetzlich bestimmten Frist von 21 Tagen Einwendungen erhoben, so hat hier- 
über in Betreff der Städte der Gemeindevorstand, in Betreff der übrigen Ort- 
schaften der Kreisausschuß zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den 
Bezirksausschuß statt. 
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
IX. Titel. Sparkassen-Angelegenheiten?). 
§. 52. Die Errichtung von Sparkassen durch Kreise, Stadt= und Land- 
emeinden, und andere über den Umfang eines Kreises nicht hinaus gehende 
ommunale Verbände bedarf der staatlichen Genehmigung auch in denjenigen 
Landestheilen, in welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war. 
Diese Genehmigung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht 
dem Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Bestätigung) darf nur unter 
Zustimmung des Provinzialraths versagt werden. Ingleichen bedarf es der 
Zustimmung des Provinzialraths zu Statutenveränderungen und zur Auflösung 
von Sparkassen, soweit solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte gegen 
den Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen er- 
mächtigt ist ). 
§. 53. Die Aufsicht über die Verwaltung der im §. 52 bezeichneten Spar- 
kassen wird durch die geordneten Kommunalaufssichtsbehörden geübt. 
Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den 
Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, ertheilt 
dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Versagung 
der Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen"). 
X. Titel. Synagogen-Gemeinde-Angelegenheiten. 
S§. 54. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klagen Einzelner wegen der 
ihnen, als Mitgliedern einer Synagogengemeinde, oder auf Grund des Gesetzes 
vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogen- 
Gemeinden (G. S. S. 353), zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen 
zu Abgaben und Leistungen). 
1) In Berlin der Oberpräsident, §. 43 Abs. 3 L. V. G. 
16 Vergl. Sparkassenreglement 12. Dez. 1838 (G. S. 1839 S. 5), oben Bd. I. 
3) Die Mitwirkung des Provinzialraths fällt für Berlin fort, Land. Verw. Ges. 
S. 43 Abs. 1. 
Gts De Zustimmung des Bezirksausschusses fällt für Berlin sort, Land. Verw. 
K. 43. 
*) Der Klage muß auf Reklamation des in seinem Rechte vermeintlich Verletzten 
(Ges. 18. Juni 1840) ein Bescheid des zuständigen Organs der Synagogengemeinde 
borangehen, E. O. B. III. 326; VII. 336; XII. 235; statutarische Bestimmungen 
onnen die Fristen des Ges. 18. Juni 1840 nicht abändern, VI. 341. Auch im
        <pb n="1182" />
        1176 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
XI. Titel. Wegepolizei. 
§. 55. Die Aufsicht über die öffentlichen) Wege und deren Zubehörungen 
sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in Bezug 
Zu Anmerkung s auf S. 1175. 
Geltungsbereiche des Kurh. Ges. 29. Okt. 1833 ist der auf gänzliche oder theilweise 
Freilassung von den Gemeindelasten abzielende Einspruch bei den Gemeindeältesten 
binnen 3 Monaten anzubringen, E. O. V. XXI. 225. 
Ob und inwieweit einzelne, von dem Mittelpunkte der Synagogengemeinde 
entfernt wohnende Juden zu den Gemeindebedürfnissen beizutragen haben, setzt der 
Regierungspräsident als Aufsichtsbehörde fest. Diese Festsetzung ist dann auch bin- 
sichtlich der Normen für die Beiragspflicht und die Beitragequoten für den Ber- 
waltungsrichter maßgebend. Mangels einer solchen Festsetzung kann ihre Heranziehung 
überhaupt nicht stattfinden, E. O. B. III. 324. 
Das Recht zum Betreten des Friedhofes einer Synagogengemeinde kann gegen 
sie von einem früheren Mitgliede nach Anstritt im Streitverfahren nicht geltend 
gemacht werden, E. O V. III. 330. 
Dem ordentlichen Rechtswege find nur die Klagen entzogen, die sich auf Rechte 
und Verpflichtungen beziehen, die aus der Mitgliedschaft zur Synagogengemeinde ent- 
springen; daher nicht ohne Weiteres bei Rechten und Verpflichtungen aus besonderen 
Rechtstiteln (Berträgen der Mitglieder mit einander oder der Gemeinde über Gemeinde- 
eigenthum); noch weniger aus Verträgen über Benutzung von Synagogensitzen, Erk. 
R. Ger. 1. Dez. 1886 (Rassow u. Küntzel XXXI. 440). 
1) Oeffentliche Wege find diejenigen, welche für den gemeinen Gebrauch bestimmt 
find; nur auf diese und auf die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs erstrecken sich 
die Befugnisse der Wegepolizeibehörde, E. O. V. IX. 219. Doch können fie nur 
beschränkten Gebrauchszwecken dienen (Reitwege, Kirchwege u. s. w.) und sind dennoch 
öffentlich, E. O. V. XII. 282. Durch die thatsächlich vom Publikum geübte Be- 
nutzung und durch die Duldung einer solchen Seitens des Eigenthümers allein wird 
der Weg noch nicht zu einem öffentlichen; diese Benutzung muß vielmehr unter Um- 
ständen erfolgen, die erkennen lassen, daß der Weg dem öffentlichen Berkehre unter, 
wenn auch stillschweigender Zustimmung aller Rechtsbetheiligten gewidmet erscheint, 
E. O. V. XX. 217, XXV. 212, XXVII. 401. Entscheidend für die Eigenschaft 
eines Weges als eines öffentlichen ist weder die Freilaffung von der Grundsteuer, 
E. O. V. X. 356, noch das Eigenthum am Wegekörper, noch die förmliche Ueber- 
gabe an den Wegeunterhaltungspflichtigen, E. O. B. V. 229, IX. 189, 251, X. 355, 
XII. 271, 290. 
Ein öffentlicher Weg wird zur Chausfsee erst dadurch, daß er den für Chausseen 
erlassenen gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften unterstellt wird, nicht also 
schon durch die Art des Ausbaues, E. O. B. VII. 259, IX. 250, XV. 280, XKXl. 
233, XXIV. 207. Ueber den Begriff der Land= und Heerstraße, vergl. E. O V. 
XVII. 281; sie verliert diesen Charakter, wenn sie durch eine Chaussee thatsächlich 
ersetzt ist oder eine Verlegung der alten Straße durch Ausspruch der zuständigen 
Polizeibehörde stattgefunden hat, E. O. V. IX. 161, XV. 280, XXI. 258, XXVII. 
185, 193, 199. 
In Angelegenheiten, die durch ein Auseinandersetzungsverfahren berührt 
werden, und für die, bezüglich Ausweisung und Veränderung von Wegen ein 
Zusammenwirken der Landräthe, bezw. Regierungspräsidenten mit den Auseinander= 
setzungsbehörden angeordnet ist, darf die Wegepolizeibehörde nicht eingreisen, Res. 6. Jan- 
1888 (M. Bl. S. 31). 
Die Wegebaulast umfaßt alle Leistungen, die als im öffentlichen Interesse notb- 
wendig verlangt werden können, vergl. E. O. V. II. 266; IV. 247; VII. 258; XII. 
282; XIII. 310; wobei nicht nur das Verkehrsinteresse, sondern auch alle übrigen 
von der Polizei zu schützenden Interessen in Betracht zu ziehen find, z. B. das Ver- 
hältniß des Nutzens der Anlage zur Koftspieligkeit, die Leistungsfähigkeit der Pflichten 
u. w., V. 222. Sie umfaßt auch den kunstgemößen Ausbau der Wege, VII. 258; 
keine Verpflichtung zur Anlage von Chausseen, III. 183, X. 175, XI. 214, XVI. 
221, XXIV. 207; Unterhaltung einer Chaussee von demjenigen zu bewirken, der 
Chausseegeld erheben darf, XI. 213; XVI. 299; dazu gehört nicht Anlegung und
        <pb n="1183" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1177 
auf das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bisherigen Umfange den 
für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden:!). Sind dazu 
Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde den Pflichtigen:) zur Er- 
füllung seiner Verbindlichkeiten binnen einer angemessenen Frist aufzufordern und, 
wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den 
gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die zuständige Wegepolizei- 
behörde befugt, das zur Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung 
des unterbrochenen Verkehrs Nothwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung 
des Verpflichteten, für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen, 
wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden 
Arbeit durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kanns). 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1176. 
Unterhaltung der Bürgersteige, wo die Chausseen städtische Straßen bilden, XIV. 272. 
Wohl aber gehört zur Wegebaulast die Unterhaltung der Seitengräben, XX. 235, 
sowie die Ueberbrückung von Wasserläufen, sofern sie nicht öffentliche Gewässer find, 
XII. 243, XVIII. 227. Auf Eisenbahnanlagen und Wege zur Bermittelung des 
Bahnhofsverkehrs, zwischen Bahnhofsgebäude, Güterschuppen und öffentlichen Wegen 
finden §5. 55 ff. keine Anwendung, E. O. V. XV. 288. Der Wegebaupflichtige 
kann auch zu Veranstaltungen außerhalb der Grenzen eines öffentlichen Weges an- 
gehalten werden, um Gefahren abzuwenden, die dem Wege und dem Verkehr darauf 
durch die Einwirkung elementarer Kräfte auf benachbarte Grundstücke (Bergrutsch) 
drohen, E. O. V. XXIV. 194. 
Als zur Wegebaulast gehörig war auch die im Interesse des öffentlichen Verkehrs 
nolhwendige Bepflanzung des Weges mit Bäumen von den Wegebaupflichtigen ge- 
fordert worden, selbst längs des Weges auf seinem angrenzenden Grundstücke, E. O. 
V. XIII. 307, desgl. die erforderlichen Entwässerungsanstalten, Durchlässe, Brücken, 
Fähren über Gewässer, soweit sie nicht schiffbar sind, Schutzgeländer, Wegweiser, E. 
O. V. XIII. 310. Die Wegeunterhaltungslast umfaßt der Regel nach auch die 
Wegräumung des Schnees, E. O. V. XI. 229; XIV. 281; soweit die Chausseen 
innerhalb von Ortschaften liegen, liegt die Wegräumung des Schnees der Gemeinde 
ob, XVII. 314, Res. 31. März 1891 (M. Bl. S. 60); die polizeimäße Straßen- 
reinigung in städtischen oder ländlichen Ortschaften liegt, soweit nicht Dritte, z. B. 
Anlieger auf Grund einer Observanz, verpflichtet find, den Gemeinden ob, auch wenn 
die Straße, auf der ein innerer Verkehr in den Ortschaften statfindet, im Zuge einer 
Chaussee liegt und nur chausseemäßig ausgebaut ist, Erk. O. V. G. 3. Jan. 1894, vergl. 
E. O. V. XIV. 283. Die Bürgersteige in den städtischen Straßen find Theile der 
öffentlichen Wege, E. O. V. VII. 189, X. 203; (wegen Berlin vergl. E. O. V. VI. 
212, wegen des Rechisverhältnisses in den Fällen, wo ortsstatutarische Bestimmungen 
in Frage kommen, XIV. 272, XIX. 242). Die Reinigung der Staßen ist nicht 
selbstverständlich ein Theil der Wegebaulast, E. O. V. I. 269, und ebenso wenig die 
Beleuchtung, E. O. V. XI. 200. 
1) Das find auch in den französisch-rechtlichen Theilen der Rheinprovinz die Orts- 
polizeibehörden, E. O. V. XX. 303, XXIII. 215, XXVII. 216, desgl. im ehemaligen 
Herzogthum Nassau die Bürgermeister, E. O. V. XX. 297. 
Die Wegepolizei in Betreff der Chaussee steht den Regierungspräsidenten (Chaussee- 
baupolizei), E. O. V. XI. 211, bezw. den Landräthen zu, nicht den Amtsvorstehern, 
vergl. E. O. V. XXI. 244. 
Ueber das Verhältniß der Bahnpolizei und Ortspolizei hinsichtlich der einen Theil 
des Bahngebietes bildenden Eisenbahnzufuhrwege (Begriff Erk. O. V. G. 20. Okt. 1891, 
Pr. V. Bl. XIII. 269); vergl. XXIII. 369; auch IX. 238, XXIV. 222. Vergl. 
auch E. O. V. XXX. 184, XXX 1I. 198. 
„) Den nach öffentlichem Rechte Pflichtigen, auch wenn diesem ein privatrechtlich 
Verpflichteter haftbar ist, E. O. V. IX. 59, 236, X. 209. Ueber die Verjährung 
als Rechtstitel und die Observanz als Rechtsquelle im Wegerecht, vergl. E. O. V. 
XII. 225, 273, XIII 289, XXXl. 194; über Auseinandersetzungsrezesse und landes- 
P# Geiliche Auflagen bei Genehmigung von Eisenbahnanlagen, IX. 186, 238, X. 
#, 215. 
*) Wenn sie die Kosten der Ausführung vorschießt, so steht deren Beitreibung 
- Verpflichteten im Wege des Zwangsverfahrens nichts entgegen, E. O. V.
        <pb n="1184" />
        1178 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
§. 56. Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau 
und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und Ver- 
theilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von Wegen 
für den öffentlichen Verkehr?) betreffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei 
Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt?). 
Wird der Einspruch der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frift bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur Beschlußfassung 
oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der 
Wegepolizeibehörde zuständig sind, so gilt die Frist als gewahrt. 
Der Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden an 
die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben. 
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu beschließen. Gegen 
den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt?). Dieselbe 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1177. 
Lehnt die Wegepolizeibehörde ein Einschreiten ab, so ist dagegen nicht Einspruch 
und Klage nach §F. 56 zulässig, sondern nur Beschwerde an die vorgesetzte Iustanz, 
E. O. V. III. 186; IV. 229; VIII. 194; XXV. 219. 
1) Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr ist eine poli- 
zeiliche Maßregel behufs Inanspruchnahme einer Landfläche als öffentlicher Weg gegen 
denjenigen, der darauf privatrechtliche, den öffentlichen Berkehr beeinträchtigende oder 
ausschließende Eigenthums- oder Nutzungsrechte geltend macht; sie liegt auch dann 
vor, wenn ein Weg, dessen Bestimmung für den öffentlichen Fußverkehr unbestritten 
ist, für den öffenlichen Fahrverkehr in Anspruch genommen wird; sie findet auch statt 
gegen Personen, die nicht den Weg für ihren Privatweg angesehen wissen wollen, 
sondern eine den Verkehr erschwerende Grundgerechtigkeit an dem Wege prätendiren, 
vergl. E. O. V. II. 226, 238, III. 351, V. 224, IX. 207, 233, X. 213, XX. 222, 
XXV. 207 und Erk. O. B. G. 1. Mai 1886 (Nr. I. 576) und 13. März 1886 
(Pr. Berw. Bl. S. 292, 288). 
Ein auf Einspruch ergangener und nicht, oder nicht rechtzeitig angefochtener 
Bescheid der Wegepolizeibehörde, durch den ein Weg für den öffentlichen Verkehr in 
Anspruch genommen wird, schafft nicht endgültiges Recht, es kann vielmehr im Einzel- 
falle von Neuem materiell entschieden werden, E. O. V. XXIII. 163. 
Eine ortspolizeiliche Verfügung, die die Beseitigung einer Wege- 
sperre fordert, weil der Weg ein öffentlicher und im allgemeinen Verkehreinteresse 
erforderlich sei, gehört nicht zu den polizeilichen Berfügungen im Sinne der 8§. 127 ff. 
Land. Verw. Gefs., sondern unterliegt den Vorschriften über wegepolizeiliche Verfügungen 
gemäß §. 56 Zust. Ges, ist daher mittelst Einspruchs und event. Klage an- 
zufechten. Die Belastung eines Grundstücks mit einem Wegerecht ist eine öffentliche 
Last, welche zu ihrer Wirksamkeit Dritten gegenüber der Eintragung in das Grund- 
buch nicht bedarf, und deren Fortdauer ebenso wenig von der unterlassenen Anmeldung 
im Konkurse des Grundeigenthümers als davon berührt wird, daß dieser es versäumt 
hat, die Inabganugstellung der Grundsteuer für das Wegeterrain herbeizuführen, Erk. 
R. Ger. 30. Juni 1888 (I. 764). 6 
Gegen den Wegebaupflichtigen als solchen kann die Frage, ob ein Weg ein 
öffentlicher ist, nur durch eine bauliche Anforderung, nicht durch Inanspruchnahme 
für den öffentlichen Verkehr ausgetragen werden, E. O. V. XX. 215. 
Wegepolizeiliche Anordnungen sind nur aus Anlaß eines bestimmten Falles und 
gegen eine bestimmte Person möglich, Erk. O. V. G. 4. Dez. 1891 (Pr. V. Bl. XII. 271). 
Zur Begründung der Klage ist nicht gerade nötbig, daß Kläger sein Eigenthum 
am Wege nachweist, wenn er nur darthut, daß der Weg kein öffentlicher ist, E. O. 
V. XII. 268. 
2) Schreitet die Polizeibehörde durch sofortige Ausführung einer Wegebauarbeit zur 
Anwendung unmittelbaren Zwanges, so findet, je nachdem sich der Betroffene durch 
die darin liegende Anordnung oder durch die Ausführung des Zwangmittels beschwert 
fühlt, ersterenfalls das Rechtsmittel des Einspruches, letzterenfalls aber nur die An- 
rufung der Aufsfichtebehörde statt, Erk. 28. April 1888 (E. O. V. XVI. 284). 
*) Die Klage ist in dem Falle des §. 56 erst zulässig nach zuvorigem Einspruch. 
Wird von vornherein Klage erhoben, so ist dieselbe als Einspruch zu behandeln und 
an die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben, E. O. V. VIII. 190, 199.
        <pb n="1185" />
        Abschnitt XXXIK. Zuständigkeits-Gesetz. 1179 
ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung 
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet 
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten ). In dem Verwaltungsstreitverfahren 
ist entstehenden Falkes auch darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen 
öffentlichen?) zu erachten ist. 
  
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1178. 
Erfolgt die Abgabe durch Entscheidung, so kann auch die Wegepolizeibehörde da- 
gegen Rechtsmittel einlegen, E. O. V. XXIII. 181. Die Klage ist dem zuständigen 
Gerichte direll einzureichen; nur so kann die Frist gewahrt werden, §. 63 L. B. G. 
Bei Streitigkeiten über die öffentlich-rechtliche Berpflichtung zur Anlegung und 
Unterhaltung von öffentlichen Wegen und in deren Zuge liegenden Brücken ist der 
Rechtsweg überhaupt unzulässig, Erk. K. Ger. 6. Okt. 1886 (Rassow u. Küntzel XXXI. 
1075); so auch, wenn Jemand als Rechtsnachfolger des ursorünglich Berpflichteten die 
öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht hat. Dagegen ist der ordentliche Richter zu- 
ständig, wenn nach dem Inhalte eines privatrechtlichen Vertrages die Unterhaltungs- 
pflicht von einem Anderen, als dem Verpflichteten übernommen ist, Erk. R. Ger. 
1. Okt. 1887 (J. M. Bl. 1888 S. 156). 
Eine Klage gegen die Wegepolizeibehörde allein, ohne daß der in Anspruch 
Genommene einen Anderen belangt, ist nur zulässig, wenn er die Nothwendigkeit 
der Anordnung oder die Zuständigkeit der Wegepolizeibehörde bestreitet. Will der 
Kläger die ihm angesonnene Leistung von sich ablehnen, so kann er dies — abgesehen 
von den vorgedachten beiden Füllen — nur dad daß er seine Klage zugleich gegen 
denjenigen richtet, welchen er, und zwar aus Gründen des öffentlichen Rechtes, 
statt seiner für verpflichtet erachtet, E. O. V. IX. 232; vgl. auch VIII. 204 (res 
judicata nur für den konkreten Fall); XIV. 254; XV. 318, XXIV. 203. 
Der Verwaltungsrichter hat auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der 
wegepolizeilichen Verfügung zu prüfen; geht letztere zu weit, so hat er nicht abzuweisen, 
sondern das Mindermaß dessen festzustellen, was nach rechtlichen und thatsächlichen 
Verhältnissen gefordert werden kann, E. O. V. XIX. 225, dagegen hat er nicht 
neue Anordnungen an Stelle der Wegepolizeibehörde auf einer völlig verschiedenen 
rechtlichen und thatsächlichen Grundlage zu treffen, E. O. B. IX. 232 
Wegen in der Wegebaustreitsachen empfehlenswerthen Beiladung Dritter vergl. 
§s. 70 L. B. G. 
1) Richtet sich die Klage gegen die Wegepolizeibehörde und die vom Kläger für 
verpflichtet gehaltene Gemeinde, so hat der Verwaltungsrichter sich nicht nur über die 
Nichwerpflichtung des Klägers, sondern auch über die behauptete Verpflichtung der 
Gemeinde auszusprechen, E. O. V. XIII. 292, immer aber nur bezüglich des ein- 
zelnen Baufalles; eine Entscheidung über die Pflicht zur Unterhaltung des Weges im 
Allgemeinen und über den Ersatz von Leistungen, die nicht die im Streitverfahren 
angegriffene Anordnung verlangt hat, ist hierbei ausgeschlossen, E. O. V. VIII. 207, 
XV. 284, XVIII. 231, XX. 239, XXVII. 192. Die Klage gegen Dritte kann nicht 
erst nach Ablauf der zweiwöchentlchen Frist erhoben und ebenso eine Nachfrist zur 
Ermittelung des Wegebaupflichtigen und Ausdehnung der Klage auf ihn nicht ge- 
gewährt werden, wenn der Antrag darauf erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt 
wird, E. O. V. XXII. 175. 
Unter den Betheiligten unmittelbar ist eine Klage darüber, welche Leistungen für 
einen öffentlichen Weg aufzuwenden, ob ein Weg als öffentlicher neu anzulegen, 
bezw. für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen, nicht gegeben, E. O. V. 
XXV 219. 
Ueber das Verhältniß der aus Abs. 4, 5 und 6 anzustellenden Klagen vergl. 
E. O. V. XXV. 256. 
.7) Die Erklärung eines Weges für einen öffentlichen, bezw. die Inanspruchnahme 
eines Weges für den öffentlichen Verkehr im Verwaltungsstreitverfahren ist auf solche 
ege beschränkt, von denen es streitig ist, ob sie Privatwege oder öffentliche sind. 
Es kann jedoch die Wegepolizeibehörde von dem Wegebaupflichtigen die Anbringung 
eines neuen öffentlichen Weges fordern und für ihn die Richtung eines vorhandenen 
offenkundigen Privatweges wählen, indem sie dem Pflichtigen die Herbeiführung des 
Enteignungsverfahrens überläßt, E. O. V. IX. 219; vergl. II. 231, V. 235. Die
        <pb n="1186" />
        1180 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, 
wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unter- 
haltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren y. 
Die Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes innerhalb zwei Wochen 
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage 
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird 
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten 
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht 
ausgeschlossen. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
Ausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern, und, 
sofern es sich um Chausseen:) handelt, oder ein Provinzialverband, Landes- 
kommunal= oder Kreiskomunalverband als solcher, oder — in der Provinz 
Hannover — ein Wegeverband betheiligt ist, oder wenn die Klage gegen 
Beschlüsse des Landraths gerichtet ist, der Bezirksausschuß. 
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt, 
so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg geltend 
macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im 
ordentlichen Rechtswege nach Maßgabe des §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 
(G. S. S. 192) vorbehalten. » 
§. 57. Ueber Einziehung s) oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt — 
vorbehaltlich der in den §§. 58 und 60 für die Provinzen Schleswig-Holstein 
und Hannover im Anschluß an die dortige Wegegesetzgebung getroffenen be- 
sonderen Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem 4) das Vorhaben 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1179. 
Frage nach dem Eigenthume eines Wegekörpers ist im Uebrigen für die Cigenschaft 
der Oeffentlichkeit nicht entscheidend, E. O. V. XII. 271, XX. 219, XXVII. 223. 
Ein Privatweg kann össentlich zwangsweise nur im Enteignungsverfahren 
werden. Von den Wegebaupflichtigen kann aber die Anlegung eines öffentlichen 
Weges in Richtung des Privatweges gefordert und dessen eventuelle Erwerbung im 
Enteignungsverfahren überlassen werden, E. O. B. X. 188, 208. Bildet übrigens 
die Frage, ob ein Weg öffentlich oder nicht öffentlich ist, den Bestandtheil eines 
Privatrechtsstreites, so entscheidet darüber der ordentliche Richter, E. Civ. XIV. 262 
(J. M. Bl. 1886 S. 385). . 1 
Ueberwachung des Uebergangsverkehrs beim Uebergange einer Eisenbahn über 
einen öffentlichen Weg kann im Verfahren gemäß §. 56 nicht geregelt werden, E. 
O. B. XVIII. 231. 
1) Hier ist die Klage im Allgemeinen auf Feststellung der Verpflichtungsfrage 
gerichtet, nur unter den Betheiligten zulässig und an eine Frist nicht gebunden, 
O. V. XV. 284. Voraussetzungen der Klage find ein rechtliches Interesse des 
Klägers an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses, E. O. V. XXlI. 250. 
Auch Ersatzansprüche für Wegebesserung ohne Anordnung der Polizeibehörde können 
in diesem Berfahren eingeklagt werden, E. O. B. XXV. 262. Vergl. zum Begrise 
der Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem von ihnen die öffentlich 7 rechtl 
Berpflichtung zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, E. O. V. " 
256, XXX. 244, 248, 305. dern erß der 
:) Bergl. über den Fall, wo nicht schon die Wegepolizeibehörde, son *r¾ XIII 
Kreisausschuß feststellt, daß es sich um einen Chausseetheil handle E. O. - v 
286, 269. ,. 
3)PvlkzkilicheSpektuugeinesösseatlichenWegeöfürschweres FUthfkkåågemim 
Einziehung, E. O. V. XXIV. 228. Das Verfahren ist anwendbar au anc , in 
denen ein Weg als Fahrweg eingezogen, als Fußweg beibehalten wid nur 
projektirte Einziehungen unterliegen dem Streitverfahren, E. O. B. XXI. 4 lich 
4) Der Beschluß der Wegepolizeibehörde über die Einziehung eines aAasimte en 
Weges ist als nicht rechtmäßig ergangen, anfechtbar, wenn die im §. dore 
schriebene Bekanntmachung unterblieben ist. Der §. 57 gewährt Jedwedem aus dem 
Publikum ohne alle Einschränkung Einspruch und Klage, so daß mit dem Rechts- 
behelse des Einzelnen zugleich das allgemeine öffentliche Interesse Wahrung findet,
        <pb n="1187" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1181 
mit der Aufforderung, Einsprüche binnen vier Wochen zur Vermeidung des 
Ausschlusses geltend zu machen, in ortsüblicher Weise, sowie durch das Kreis- 
blatt und das Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Gegen den Beschluß der 
Wegepolizeibehörde steht den mit dem Einspruche Zurückgewiesenen innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, beziehungsweise dem Bezirks- 
ausschusse nach Maßgabe der Vorschrift in S. 55 Abs. 7 zu 0. 
Wird die beantragte Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen Weges 
von der Wegepolizeibehörde von vornherein oder nach dem Einspruchs= (Aus- 
schließungs-) Verfahren abgelehnt, so ist dem Antragsteller nur das Anrufen 
der Aufsichtsbehörde gestattet. 
Der Artikel IV des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen 
der Kreis-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, 
Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben 
vom 19. März 1881 (G. S. S. 155) wird aufgehoben. 
§. 58. In der Provinz Schleswig-Holstein unterliegt der Beschlußfassung 
des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses: 
12). die Bestätigung von Bestimmungen der Gemeinden in Betreff der An- 
legung, Verlegung oder Einziehung von Nebenwegen, öffentlichen Fuß- 
steigen oder Landwegen nach §§. 226, 234 Abs. 1, 635 der Wegever- 
ordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 1. März 
1842 (Sammlung der Verordnungen S. 191) und §. 7 Abs. 1 der 
Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 7. Februar 1876 
(Offizielles Wochenblatt S. 27); 
2. die Anordnung der Verlegung von Nebenwegen nach §. 226 Satz 1 der 
Wegeverordnung vom 1. März 1842, sowie die Anordnung der Anlegung 
neuer Landwege oder der Verlegung oder besseren Einrichtung bestehender 
Landwege im Kreise Herzogthum Lauenburg nach §S. 7 Abs. 2 der 
Wegeordnung vom 7. Februar 1876; « 
3. die Genehmigung des Zusammentretens von Gemeinden und Gutsbezirken 
zu einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung und Unterhaltung 
von Nebenwegen nach 8. 183 des Gesetzes vom 26. Februar 1878, 
betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz Schles- 
wig-Holstein u. s. w. (G. S. S. 94); 
4. die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wegebenutzung nach 
§. 14 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zulässigen Beschränkungen 
der Benutzung von Grundstücken in der Nähe öffentlicher Weges?). 
— — — 
— — 
— — —— 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1180. 
E. O. B. XVIII. 237, XIX. 253, XXI. 257. Ueber die Kosten des Aufgebotver- 
fahrens ist im Streitverfahren nicht zu erkennen, E. O. B XIX. 250. Das Ver- 
fahren des § 57 greift nur infofern Platz, als die Zuständigkeit der Behörde nicht 
durch besondere Gesetze abweichend geregelt ist. Dies ist durch §. 4 Eisenbahnges. 
3. Nov. 1838 dahin geschehen, daß die Landespolizeibehörde bei der Genehmigung 
der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung auch über die damit zusammen- 
bängenden Wegeverlegungen und Einziehungen zu befinden hat. Zeigen sich in dem 
nach §. 4 a. a. O. stattgehabten landespolizeilichen Verfahren Lücken, so ist nicht die 
Ouspolizeibehörde zuständig, solche auszufüllen. Die hierüber erforderlichen Anord- 
nungen find landespolizeilich zu treffen und zwar auch späterhin in Ergänzung eines 
früheren unvollständigen Verfahrens. E. O. B. XXX I. 198. # 
Die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr durch eine 
an das gesammte Publikum gerichtete öffentliche Bekanntmachung ist unzulänglich, 
E. O. B. XXXlI. 198. 
D) Bergl. E. O. B. XVIII. 242 und über die Voraussetzungen der Ein- 
ziehung XIX. 250, 257, 259; XXV. 222. Die Klage ist auch zulässig, wenn 
nicht die Ortspolizeibehörde, sondern eine andere materiell zuständige Behörde, 
z. B. die Generalkommission, über die Verlegung des Weges Beschluß gefaßt hat, 
E. O. B. XXI. 273. 
:) Bergl. zu Nr. 1 und 2 E. O. V. XXI. 297, XXII. 229, XXX. 216. 
323) Vergl. Ges. 15. Juni 1885 (G. S. S. 289) SS. 28, 40, betr. wegepolizei- 
liche Vorschriften für Schleswig-Holstein außer Lauenburg. Dies Ges. hat durch Ges. 
4. Mai 1892 (G. S. S. 102) einige Abänderungen erstoren.
        <pb n="1188" />
        1182 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
S. 59. In der Provinz Schleswig-Holstein beschließt der Bezirksausschuß: 
1. über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich der 
Breite und der Verstellungsart der Nebenwege nach §. 221 der Wege- 
verordnung vom 1. März 1842; 
2. über die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenlandstraßen. 
hinsichtlich welcher die Kreise aus Provinzialmitteln eine Unterstützung 
nicht erhalten, nach §. 146 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 
und §. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1879. 
§. 60. In der Provinz Hannover beschließt: 
1. in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen sowie in den bezüglich 
der Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen 
Städten der Bezirksausschuß: 
a) über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Gemeinden 
darüber, welche Wege als Gemeindewege anzulegen, aufzugeben oder 
für solche zu erklären find (§J. 11 des Hannoverschen Gesetzes vom 
8. Juli 1851 1) über Gemeindewege und Landstraßen, Hannoversche 
G. S. S. 141); 
b) über Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeindewegen auf be- 
stimmte Zwecke des Verkehrs oder hinsichtlich einzelner Arten der 
Beförderungsmittel (S. 17 a. a. O.); 
c) über Beschwerden Betheiligter gegen die Anordnung der gesetzlichen 
Gemeindevertretung in Betreff der Theilung eines Gemeindebezirks in 
Unterbezirke zur abgesonderten Anlegung oder Unterhaltung von 
Gemeindewegen (§. 24 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 a. a. O.); 
2. der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs von 
Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder der Beförderungs- 
mittel (F. 18 a. a. O.). 
3. Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden jurger- 
meinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen 
Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirks (S. 24 Abs. 2 
Nr. 1 und Abs. 3 a. a. O.) beschließt « · 
a) der — 1 wenn die betheiligten Gemeinden demselben Kreise 
angehören; 
b) der Bezirksausschuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der 
Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständige Stadt 
betheiligt ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen, aber dem- 
selben Regierungsbezrrte angehören: · » 
c)derProvinzialrath,wenndieGemeindenverschiedenenRegterunggi 
bezirken angehören. Z„ . 
§. 61. Für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel beschließt der 
Bezirksausschuß an Stelle der Bezirksregierung: # 
über die Heranziehung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Wegebau 
außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie über die Vertheilung der Wege- 
baulast (§§. 2, 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderun der 
Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel, vom 16. März 1879 (G. S 
S. 225). beschließt 
. 62. Für den Umfang des vormaligen Herzogthums Nassan esch Len 
der Bezirksausschuß über die Feststellung des Beitrages der Gemeinden 1 1. 
Kosten der Herstellung chaussirter Verbindungsstraßen, nach Maßgabe Ver Ver- 
und 6 des Nassauischen Gesetzes, betreffend die Erbauung hausfi e - 
bindungsstraßen vom 2. Oktober 1862 (Verordnungsblatt S. 176) 7 ßfaf 
Die im §. 7 a. a. O. dem Amtsbezirksrath vorbehaltene beisch uß aflung 
steht dem Kreisausschusse zu. Gegen diesen Beschluß steht der hausseebau- 
1) Dies ist ein Druckfehler, das Gesetz datirt vom 28. Juli 1851. Die Zu- 
ständigkeit der Behörden der Provinz Hancoeber in Wegesachen hat durch Ges. 24. Mai 
1893 (G. S. S. 82) einige Abänderungen erfahren. 
:) Wegen der Befugnisse der Ortspolizeibehörden in Wegesachen vergl. E. O. B. 
XX. 297; wegen anderweitiger Regelung der Zuständigkeit Ges. 27. Juni 1890 
(G. S. S. 225).
        <pb n="1189" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1183 
verwaltung und den betheiligten Gemeinden binnen zwei Wochen die Beschwerde 
an den Bezirksausschuß offen. 
§. 63. Für den Umfang der vormals Großherzoglich Hessischen Landes- 
theile beschließt der Kreisausschuß über die Ertheilung der Genehmigung: 
1. zur Ausführung neuer Ortsstraßen und Vizinalwege seitens der Ge- 
meinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1812, das Rechnungs- 
wesen der Gemeinden u. s. w. betreffend; !4• # 
2. zur Bildung von Vizinalwegeverbänden in Gemäßheit des Großherzoglich 
Hessischen Gesetzes vom 6. November 1860, die E1 und Unter- 
haltung der Vizinalwege betreffend (Großherzoglich Hessisches Regierungs- 
blatt S. 333). 
64. Ueber den besonderen Beitrag, welchen die Unternehmer von 
Fabriken u. s. w., durch deren Betrieb Wege in erheblicher Weise benutzt 
werden, nach bestehenden Gesetzen (Gesetz vom 26. Februar 1877, betreffend 
eine Abänderung des Hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen, 
G. S. S. 18, §. 24 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg 
vom 7. Februar 1876, Lauenburgisches Offteelles Wochenbl. S. 27; §. 7 des 
Gesetzes vom 16. März 1879, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im 
Regierungsbezirke Cassel, G. S. S. 225) zu den Kosten der Unterhaltung 
oder des Neubaues des betreffenden Weges zu leisten haben, entscheidet auf 
Klage des Wegepflichtigen in erster Instanz: 
bei Gemeindewegen in Landkreisen der Kreisausschuß, bei sonstigen 
Wegen der Bezirksausschuß. 
In der Provinz Hannover steht bei den Gemeindewegen in allen bezüg- 
lich der allgemeinen Landesverwaltung selbständigen Städten diese Entscheidung 
dem Bezirksausschusse zut). 
XII. Titel. Wasserpolizei. 
A. Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen. 
§. 65. Ueber den Erlaß von Reglements (Regulativen) wegen Räumung 
von Gräben, Bächen und Wasserläufen beschließt in den durch die nach- 
stehend bezeichneten Gesetze vorgesehenen Fällen an Stelle der bisher zuständigen 
Behörde der Kreis= (Stadt-) Ausschuß (§. 3 des Vorfluthgesetzes für Neuvor- 
pommern und Rügen vom 9. Februar 1867, G. S. S. 220, Artikel 10 
und 15 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 18. Februar 1853, be- 
treffend die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche, Regierungsbl. S. 65; 
Artikel 39 des Landgräflich Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862, betreffend 
die Errichtung und Beaussichtigung der Wassertriebwerke an Bächen u. s. w., 
Archiv S. 895). 
662). Gegen die Anordnungen?) der für die Wahrnehmung der Wasser- 
—. —: 
  
— 
) Bergl. über diese „außerordentliche Wegebaupflicht“ die angezogenen Gesetze 
in B. I. Anm. 4 auf S. 1084 . 
) Vergl. die entspr. Anm. zu §. 56 oben S. 1178ff. 
2) Die Anordnungen müssen bezüglich der geforderten Leistung genügend bestimmt, 
gegen eine oder mehrere phyfische oder juristische Personen gerichtet und letztere hinlänglich 
erkennbar sein, Erk. O. V. G. 4. April 1889 Nr. III. 375. Nur die Anordnungen 
wegen Räumung find nach §. 66, alle sonstigen wasserpolizeilichen Verfügungen mit 
den allgemeinen Rechtsmittelu gegen polizeiliche Verfügungen anfechtbar, vergl. über 
den Unterschied beider E. O. V. XX. 308; XXIV. 272. So hat der zur Räumung 
nicht verpflichtete Anlieger nicht nöthig, zur Lagerung des ausgehobenen Schlammes 
einen Landstreifen herzugeben. Erläßt die Polizeibehörde eine dahingehende Berfügung, 
so ist diese gemäß §§. 127 ff. L. V. G. anzufechten, E. O. V. XIII. 316. Die Wasserpolizei- 
behörde kann gegen denjenigen, den fsie zur Räumung eines bestehenden Wasserlaufes 
für verpflichtet hält, ohne weiteres vorgehen. Eine vorherige gerichtliche Feststellung 
des Vorhandenseins eines Wasserlaufes und der Räumungspflicht unter den Betheiligten 
ist nicht erforderlich, E. O. B. XXV. 285; Erk. O. V. G. 18. März 1895 Nr. III. 348. 
Sie kann aber keine allgemeine Verfügung über die Räumungspflicht treffen, sondern 
die Räumung stets nur für den einzelnen Fall anordnen, E. O. V. XXVI. 252.
        <pb n="1190" />
        1184 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
polizei zuständigen Behörde wegen Räumung von Gräben, Bächen und Wasser- 
läufen, beziehungsweise wegen Aufbringung oder Vertheilung der dazu erforder- 
lichen Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an 
die Wasservolizeibehörde statt. Dabei finden die Vorschriften des zweiten und 
dritten Absatzes des §. 56 sinngemäße Anwendung. 
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu beschließen. Gegen 
den Beschluß der Behörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Dieselbe ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm angesonnenen Leistung 
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet 
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. . 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem 
von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung von Gräben und 
sonstigen Wasserläufen obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren?!). 
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei 
Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung 
der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser 
Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung 
des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts Verpflichteten 
nicht ausgeschlossen. · 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landraths 
grnäcchten ist, sowie in Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Bezirks- 
ausschuß. 
Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirke eines Deichverbandes 
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
B. Stau-, Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen, sowie 
Verschaffung der Vorfluhh. 
I. Vorschriften für den betreffenden Geltungsbereich folgender Gesetze: 
1. Gesetz vom 15. November 1811 wegen des Wasserstauens bei Mühlen 
und Verschaffung von Vorfluth (S. G. S. 362); 
2. Rheinisches Ruralgesetz vom 28. September 1791; 
3. Rheinisches Ressortreglement vom 20. Juli 1818; 
4. Gesetz vom 11. Mai 1853, betreffend die Anwendung der Vorfluth- 
Gesetze auf unterirdische Wasserleitungen (G. S. S. 182); 
5. Gesetz vom 14. Juni 1859 wegen Verschaffung der Vorfluth in den 
Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Justizsenats zu 
Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen (G. S. S. 325); 
  
1) Ohne daß eine polizeiliche Käumungsverfügung vorzuliegen braucht, E. O. B. 
XII. 295, oder die polizeiliche Anordnung durch Einspruch angegriffen ist, E. O. B. 
XXV. 286. Letzteres gilt auch für die Erstattungsklage nach Abs. 4 Satz 2. 
Streitigkeiten über die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Räumung öffeutlicher Flüsse 
fallen nicht unter §. 66 Abs. 3, E. O. V. XXIV. 250. Die Entscheidung der Frage, 
ob und wie zu räumen ist, kann nicht Gegenstand der Klagen der bei der Erhaltung 
der Vorfluth Betheiligten gegen die zur Grabenunterhaltung Berpflichteten sein, 
E. O. B. XXV. 282. Die Zuständigkeit der Berwaltungsgerichte zur Entscheidung 
von Streitigkeiten der Betheiligten über die öffentlich-rechtliche Räumungspflicht von 
Gräben und sonstigen Wasserläufen tritt nicht ein, wenn unter den Parteien die An- 
wendung des öffentlichen Rechtes außer Streit ist und von dem Beklagten unter An- 
erkennung seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung lediglich der Ersatz- 
anspruch des Klägers bestritten wird. Sie tritt aber auch nicht unbedingt schon ein, 
sobald der Beklagte seine öffentlich-rechtliche Pflicht in Abrede nimmt. Jedenfalls ist 
sie dann nicht begründet, wenn die dauernde Räumungspflicht des Klägers weder von 
der Behörde, noch von dem Beklagten behauptet war und wird, auch von ihm selbst 
zur Zeit der Erfüllung der vermeintlich dem Beklagten obliegenden Verbindlichkeit 
nicht vorausgesetzt, die Leistung vielmehr von ihm in dem Bewußtsein bewirkt worden 
ist, daß die öffentlich-rechtliche Pflicht nicht für ihn, sondern den Umständen nach 
nothwendig für einen anderen bestehe, E. O. V. XXX. 305.
        <pb n="1191" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1185 
6. Vorsluthgesen für Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867 
(G. S. S. 220); 
7. Gesetz über, die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 
G. S. S. 41); 
8. Verordnung vom 9. Januar 1845, betreffend die Einführung des Ge- 
setzes vom 28. Februar 1845 über die Benutzung der Privatflüsse in 
dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln (G. S. S. 35); 
9. Gesetz vom 23. Januar 1846, betreffend das für Entwässerungsanlagen 
einzuführende Aufgebots= und Präklusionsverfahren (G. S. S. 26); 
10. Viescugrdnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846 (G. S. 
. 485). 
a) Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken. 
§. 67. Behufs Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken er- 
folgt die Ernennung der sachverständigen Kommissarien endgültig durch Beschluß 
des Kreis-(Stadt-) Ausschusses. Eine Zuziehung des Gerichts findet ferner 
nicht statt. 
Gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechtsverbindlicher deut- 
licher Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasserstandes steht den Betheiligten 
die Klage ) bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. 
Streitigkeiten darüber, ob die Höhe des PMosterstandes in rechtsverbindlicher 
und deutlicher Weise bestimmt sei, unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren vor dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse:). Der Kreis-(Stadt-) Aus- 
1) Die Kloge gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechtsverbindlicher, 
deutlicher Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasserstandes kann zwar zu einer 
Aenderung der Festsetzung oder zur Aufhebung des Verfahrens wegen formeller 
Mängel, nicht aber zu einer Entscheidung der Verwaltungsgerichte des Inhalts führen, 
daß der Verwaltungsakt der Wasserstandsfestsetzung zu wiederholen sei, E. O. V. 
VI. 302. 
Vorauesetzung der Klage ist eine vorgängige Festsetzung des Wasserstandes, bei 
der eine Mehrheit von Kommissarien mitgewirkt hat, E. O. V. XIV. 301. 
Ueber die Aufgabe der Kommissarien bei Bestimmung der Stauhöhe vergl. E. O. 
B. XIX. 287; im Streitfalle über einen Rechistitel ist die ihn behauptende Partei 
Klägerin, falls nicht die andere mit der Negatorienklage zuvorgekommen ist. Wird 
der Rechtstitel nicht anerkannt, so haben die Kommissarien die Stauhöhe nach billigem, 
das Interesse der Provokanten und Stauberechtigten möglichst vereinigenden Ermessen 
zu bestimmen. Dagegen steht dann die Klage zu auf Anerkennung des Rechtstitels 
oder eine andere Festsetzung nach billigem Ermessen. Die Klage darf sich auch 
gegen die Form des amtlichen Festsetzungsverfahrens richten, weil z B. die Festsetzung 
von einem dazu Unbefähigten getroffen sei, E. O. V. XIV. 305. Unter den 
Kommissarien braucht sich ein Rechtskundiger nicht zu befinden, E. O. V. 
XXIV. 262. Die Parteirolle des Beklagten in Streitsachen anläßlich einer 
kommissarischen Festsetzung der Höhe des Wasserstandes und behufs dessen Anfechtung, 
fällt nicht den Kommissarien, sondern demjenigen zv, der an der Aufrechterhaltung des 
Beschlusses ein Interesse bat. Dies ist der Antragsteller des Verfahrens auf Er- 
mittelung des zulässigen Wasserstandes gemäß Ges. 15. Nov. 1811, falls der 
Besitzer der Stananlage den Beschluß angefochten hat, und umgekehrt dieser, bezw. 
alle beide, falls sie beide den Beschluß mit der Klage angefochten haben, Erk. O. V. G. 
14. Febr. 1895 Nr. III. 201. Ist der Merkpfahl nach den bei der Konzessionirung 
gestellten Bedingungen als Theil der Anlage anzusehen, so kann der Inhaber eines 
durch Wasserkraft bewegten Triebwerkes oder einer Stauanlage polizeilich zur Wieder- 
herstellung eines abgängig gewordenen Merkpfahles angehalten werden, E. O. V. 
XXIII. 231. 
Streitigkeiten zwischen Stauberechtigten, die die Verpflichtung, einen Minimal- 
Wasserstand inne zu halten, zum Gegenstande haben, gehören nicht zur Zuständigkeit 
der Berwaltungsgerichte, Erk. O. V. G. 11. April 1889 (Pr. V. Bl. XI. 8). 
2) Jedoch nur solche Streitigkeiten, die im Laufe eines behufs Festsetzung der 
Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken eingeleiteten administrativen Verfahrens ent- 
stehen, Erk. O. V. G. 6. Mai 1895 Nr. III. 581. 
Illing-Kautz, Handbuch II., 7. Aufl. 75
        <pb n="1192" />
        1186 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
schuß ist befugt, durch endgültigen Beschluß einen Wasserstand, welcher bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren inne zu halten ist, 
vorläufig festzusetzen (§§. 1 bis 7 des Gesetzes vom 15. November 1811; §s§. 4 
bis 11 des Gesetzes vom 9. Februar 1867; Titel 1I Artikel 16 des Rheinischen 
Ruralgesetzes vom 28. September 1791; §. 2 Nr. 3 und 4 des Rheinischen 
Ressortreglements vom 20. Juli 1818). 
b) Beschaffung von Vorfluth. 
§. 68. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt: 
1. über Anträge auf Beschaffung von Vorfluth!t), und zwar nach einer vor- 
gängigen, von ihm anzuordnenden örtlichen Untersuchung (§S§. 103 bis 109 
und 113 bis 116 Theil 1 Titel 8 Allgemeinen Landrechts; §§. 11 bis 18 
des Vorfluthgesetzes vom 15. November 1811; Artikel 3 des Gesetzes vom 
11. Mai 1853; §§. 14 bis 16, 18 bis 21 des Gesetzes vom 9. Februar 
1867; §§. 4 ff. des Vorfluthgesetzes vom 14. Juni 1859). Das schieds- 
richterliche Verfahren nach den Bestimmungen der 8§§. 15 ff. des Vorfluth- 
gesetzes vom 15. November 1811 findet auch auf die Fälle der 88. 108 
bis 02 und 113 bis 116 Theil 1 Titel 8 Allgemeinen Landrechts An- 
wendung; 
2. über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage und auf 
Abänderungen eines Entwässerungsplanes (§§. 17, 20 des Gesetzes vom 
9. Februar 1867). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung. im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
§. 69. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Ernennung des Ob- 
mannes, sowie der von den Betheiligten nicht rechtzeitig gewählten Schieds- 
richter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch Be- 
schluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses (§§. 22, 23, 25, 27 des Gesetzes vom 
15. November 1811; 8§§. 23, 24, 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
§. 70. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt: Z„ Z 
1. über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schiedsrichteramts (6. 30 
des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 24 des Gesetzes vom 9. Februar 
1867); 
2. über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter (§§. 28, 29 des Ge- 
setzes vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 
1867); Z 
3. über die Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter (F. 33 des Ge- 
setzes vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 1867); 
4. über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien (§. 27 des Gesetzes 
vom 9. Februar 1867). · , 
Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses steht innerhalb zwei 
Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streit- 
verfahren zu, in welchem der Kreis= (Stadt-) Ausschuß endgültig entscheidet. 
§. 71. Die Anufechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt sschue 
halb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis= (Stadt= A#us vom 
*3 26 des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 26 des Gesetze 
9. Februar 1867). 
§. 72. Die Vorschrift in §. 28 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 weßes 
exekutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirks- 
regierung ist aufgehoben. 
c) Bewässerungsanlagen. ç 
§. 73. Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der Ableitung 
des Wassers, wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffentliche Interesse ge- 
fährdet oder der nothwendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern 
  
1) Dazu gehört die Verfolgung des Anspruchs, wonach die zur Grabenunter: 
haltung verpflichteten Grundbesitzer die Verbreiterung oder Vertiefung der Gräben 
zur Erweiterung der Abflußverhältnisse uicht sowohl dulden, als vielmehr auf ihre 
Kosten allein ausführen sellen, nicht, E. O. V. XXV. 282.
        <pb n="1193" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1187 
entzogen wird (§. 15 des Gesetzes vom 28. Februar 1843; §. 3 der Wiesen- 
rdnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846). 
§. 74. Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß faßt den Präklusionsbescheid bei 
Bewässerungsanlagen ab (§§. 19 bis 22, beziehungsweise 6 bis 9 a. a. O.). 
Gegen die Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei 
dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwaltungs- 
krbitverfahren entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß end- 
gültig. 
Das Gleiche gilt bezüglich des Präklusionsverfahrens bei Entwässerungs- 
Anlagen (Gesetz vom 23. Januar 1846; Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 
1853; §. 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
§. 75. Ueber Widersprüche!) gegen eine Bewässerungsanlage des Ufer- 
besitzers (6§. 16 a und b, 17, 23 of 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Februar 
1843; §. 12 der Wiesenordnung vom 28. Oktober 1846) entscheidet der Kreis- 
(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren. 
§. 76. Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung oder Beschränkung 
von Rechten behufs Ausführung oder Erhaltung von Bewäsferungsanlagen sind 
bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse anzubringen. · 
Behufs Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und Vernehmung der 
Betheiligten ernennt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß einzelne seiner Mitglieder 
oder andere Sachverständige, welche das Ergebniß der Erhebung unter Bei- 
fügung ihres Gutachtens festzustellen haben. 
Demnächst beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß über die Vorfrage, ob 
ein überwiegendes Landeskulturinteresse vorwalte (§§. 30 bis 32 des Ges. vom 
28. Februar 1843). 
§. 77. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien 
für das fernere Verfahren und beschließt über die erhobenen Widersprüche 
gegen den von den Kommissarien entworfenen Plan, sowie über die Frist zu 
seiner Ausführung. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf 
abundliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt (§§. 33 bis 44 
a. O.). 
" 78. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Taxatoren 
und stellt die Entschädigung durch Endurtheil fest. 
Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur die Berufung an das 
Oberlandeskulturgericht zu (58. 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.)2). « 
§. 79. Die Einziehung und Auszahlung oder Hinterlegung der fest- 
Hestellten Entschädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen dem 
emeinde-Vorstande ob. 
§. 80. Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und die 
Höhe der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß. 
II. Vorschriften für den Geltungsbereich der provisorischen Verfügung für die 
Geestdistrikte des Herzogthums Schleswig vom 6. September 1863 
(Chronologische Sammlung S. 232). 
S§. 81. Gegen die Anordnungen, Festsetzungen und Erkenntnisse der Wasser- 
lösungskommissionen und der Schauungsmänner findet innerhalb zwei Wochen 
ie Klage bei dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse statt. Derselbe kann zur Vervoll- 
ständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. 
. 
*1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Widersprüche gegen eine Bewässe- 
rungsanlage des Uferbesitzers nur dann, wenn dieselben in dem nach §. 19 des 
Privatflußges. 28. Febr. 1843 eingeleiteten polizeilichen Vermittelungsverfahren 
hervortreten (E. O. V. XV. 334), vergl. E. O. V. XVI. 308. Anderenfalls findet 
der Rechtsweg gemäß §. 23 des gedachten Gesetzes statt. 
:) Die Berufungsfrist beträgt sechs Wochen. Vergl. §. 47 Ges. 28. Febr. 1843; 
S. 8 Ges. 18. Febr. 1880 (beir. das Verfahren in Auseinandersetzungssachen). 
75*
        <pb n="1194" />
        1188 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise die Schauungsmänner 
entscheiden durch Erkenntniß auch: " 
1. auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den Wasserlösungs-Kom- 
missionen Kommittirten (§. 22 a. a. O.); 
2. in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander über die ihnen aus 
dem HPoeb,t oder den rechtlich bestehenden Regulativen zustehenden Rechte 
un ichten. · 
JmFalledesSchlußfatzeödes§.17a.a.O.-)entscheidetdetheip 
(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren. 
Gegen Verfügungen des Landraths an die in Wasserlösungsangelegen- 
heiten Betheiligten steht denselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Bezirksausschusse zu. 
III. Vorschriften für den Geltungsbereich der Wasserlösungsordnung für die 
Geestdistrikte des Herzogthums Holstein vom 16. Juli 1857 (Ges. und M. Bl. 
S. 208) und der Wasserlösungsordnung für den Kreis Herzogthum Lauenburg 
vom 22. Mai 1857 (Ges. u. M. Bl. S. 135). 
§. 82. Die Entscheidung 
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, durch welche die 
Betheiligten Zur Erfüllung der durch das Gesetz oder durch die rechtlich 
bestehenden Regulative bestimmten Verpflichtungen angehalten werden, 
2. über Streitigkeiten unter den Betheiligten über die ihnen aus dem 
Gesetz oder aus den rechtlich bestehenden Regulativen entspringenden 
Rechten und Pflichten 
erfolgt nach Maßgabe der §s§. 10 und 12, beziehungsweise §§. 9 und 11 der 
gedachten Verordnungen. » 
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen und in Städten über 10,000 Einwohner sowie wenn die 
arstuwende gegen die Verfügung des Landraths gerichtet ist, der Bezirks- 
ausschuß. 
Ueber Anträge auf Regulirungen, insbesondere über den Erlaß von 
Regulativen, durch welche die Rechte und Pflichten der an einer Wasserlösung 
Betheiligten nach Maßgabe der §§. 2 bis 9 und 11, beziehungsweise 2 bis 8 
und 10 der gedachten Verordnungen bestimmt werden sollen, beschließt der 
Kreis= (Stadt-) Ausschuß?). · » 
Die betreffenden Schaukommissionen sind vor dem Beschlusse zu hören und 
haben auf Erfordern des Kreis= (Stadt-) Ausschusses die Untersuchung und 
Vermittelung vorzunehmen. Z 
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb 
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren statt. 
setzes vom 
. » « en Ge 
IV. Vorschriften für den Geltungsbereich des Hannoversch sowie über 
22. August 1847 über Ent= und Bewässerung der Grundstücke, 
Stauanlagen (Hannoversche G. S. S. 262). 
uß an Stelle der 
83"). In erster Instanz beschließt der Bezirksausschuß ar 
Landdrostei und der Kreis= (Stadt.) Ausschuß — in den bezüglich der Vrr 
waltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen Städten P er Be- 
irksausschuß — an Stelle der Obrigkeit (§§. 98, 99 a. a. O.) über die nach 
enem Gesetze (88. 4, , 53, 68, 74; 86, 87, 90) für die Vorrichtung neuer 
Entwässerungs-, Bewässerungs= und Stauanlagen, sowie für die Aenderung 
E. O. V. XXV. 297. 
finden auch bei der Regelung 
V. XXVI. 256. 
  
1) Es muß richtig heißen „des §S. 16 a. a. O.“, 
2) Die §§. 10, 12 der Ordnung 16. Juli 1857 
und Beaufsichtigung von Stauanlagen Anwendung, E. O 
3) Bergl. E. O. B. XVI. 313.
        <pb n="1195" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1189 
und Aufhebung solcher Anlagen erforderliche vorgängige Genehmigung der zu- 
ständigen Behörde (zu vergleichen jedoch §. 84 Ziffer 1). 
§. 841). Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt über Anträge: . 
1. auf Zulassung neuer Entwässerungs-, Bewässerungs= oder Stauanlagen, 
oder auf Aenderung oder Wegräumung derartiger Anlagen gegen den 
Widerspruch Betheiligter (§. 97 a. a. O.); " 
2. auf Setzung eines Stauziels u. s. w. (8§. 75 bis 77 a. a. O.) für 
vorhandene Stauanlagen (§. 79 a. a. O.); Z » 
3.aufdenEintrittineineoderandenAustrittaugetnerEntwasserungs- 
oder Bewässerungsgenossenschaft, welche auf Grund des Hannoverschen 
Gesetzes vom 22. Hugust 1847 oder vor Erlaß desselben errichtet und 
als öffentliche Genossenschaft im Sinne des Gesetzes vom 1. April 1879, 
betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften (G. S. S. 297), 
nicht begründet ist (§§. 47 bis 52, §§. 68 und 69 a. a. O.). 
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb 
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren statt. 
  
V. Vorschriften für den Geltungsbereich der Kurhessischen Verordnung vom 
31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau (Kurhessische G. S. S. 99), 
des Kurhessischen Gesetzes vom 28. Oktober 1834, betreffend die Beseitigung 
mehrerer der Verbesserung des Acker= und Wiesenbaues entgegensteheuden 
Hindernisse (Kurhessische G. S. S. 156) und des Kurhessischen Gesetzes vom 
17. Dezember 1857, betreffend die Ausführung von Entwässerungsanlagen 
mittelst unterirdischer Röhren (Kurhessische G. S. S. 51). 
§. 85. Der Bezirksausschuß beschließt über die Ertheilung der nach 
5 16 und 17 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 erforder- 
lichen Genehmigung zu den dort bezeichneten Wasserbauanlagen und zu Ver- 
#nderungen an vorhandenen derartigen Anlagen (zu vergleichen jedoch §. 86, 
Ziffer 1 und 8). 
§. 86. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt über Anträge: 
1. auf Zulassung oder Veränderung der im §. 85 bezeichneten Wasserbau- 
Anlagen gegen den Widerspruch Betheiligter; 
2. auf Setzung von Aichpfählen bei vorhandenen Stauanlagen und über 
den Widerspruch Betheiligter; 
3. auf Führung von Bewässerungs= oder Entwässerungsgräben oder Drains 
durch fremde Grundstücke, auf Gestattung von Vorarbeiten für Drains- 
Anlagen auf fremden Grundstücken, oder auf Anlegung von Werken 
zum Stauen oder zur Hebung des Wassers auf fremden Grundstücken, 
nach §§. 6 bis 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1834 und nach dem 
Gesetze vom 17. Dezember 1857; 
4. auf Feststellung des Beitrags, welchen Gemeinden oder Private nach 
§. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 zu den Kosten 
von Wasserbauten zu leisten haben, welche nach ihrem Gegenstande und 
Zwecke nicht nur als Staats-, sondern zugleich als Gemeinde= oder 
Krivatbauten erscheinen, nach §. 18 der Verordnung vom 31. Dezbr. 
24. 
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb 
Wei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
erfahren statt. 
2. Vorschriften für den Geltungsbereich der Nassauischen Verordnung vom 
ord Juli 1858, betreffend Entwässerungs= oder Bewässerungsanlagen (Ver- 
Inungsbl- S. 100); der Großherzoglich Hessischen Gesetze vom 18. Februar 
3, betreffend die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche (Reg. Bl. S. 65); 
vom 19. Februar 1853, betreffend die Regulirung der Bäche (Reg. Bl. S. 70); 
20. Februar 1853, betreffend die Errichtung und Beaussichtigung der 
) Bergl. E. O. B. XVIII. 273.
        <pb n="1196" />
        1190 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Wassertriebwerke (Reg. Bl. S. 75) und vom 2. Januar 1858, betreffend die 
Entwässerung von Grundstücken (Reg. Bl. S. 33); beziehungsweise der Land- 
E Hessischen Gesetze vom 15. Juli 1862 über Errichtung und Beauf- 
chtigung der Wassertriebwerke (Arch. S. 895) und vom 15. Juli 1862, 
betreffend die Entwässerung von Grundstücken (Arch. S. 889). 
§. 87. Der Bezirksausschuß beschließt an Stelle der Bezirksregierung: 
1. über die nach Art. 4 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 
18. Februar 1853 erforderliche Genehmigung der vertragsmäßigen 
Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Verbande (Konkurrenz), 
behufs gemeinsamer Aufbringung der Kosten für Aufräumung und 
Unterhaltung eines Baches; 
2. über die Genehmigung zu einer Bachregulirung, zu Ent= und Be- 
wässerungs-Anlagen, oder zur Anlage von Wasesertriebwerken nach. 
§§. 2, 19, 25 und 26 der Nassauischen Verordnung vom 27. Julie 
1858 (zu vergleichen jedoch §. 89 Ziff. 1 und 4); 
3. über die Genehmigung zur Anlegung oder Veränderung von Wasser- 
triebwerken nach SS. 1 und 15 der Großherzoglich Hessischen Ver- 
ordnung vom 20. Februar 1853 und des Landgräflich Hessischen Ge- 
setzes vom 15. Juli 1862 (zu vergleichen jedoch §. 89 Ziff. 4). 
SC. 88. Der Kreisausschuß beschließt über die Anlegung von Schwellen 
in den Sohlen regulirter Bäche nach §. 5 der Nassauischen Verordnung vom 
27. Juli 1858 und Artikel 20 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 19. 
Februar 1853. 
§. 891). Der Kreisausschuß beschließt über Anträge: 
1. auf Zulassung von Bachregulirungen, sowie neuer Ent= und Bewässerungs- 
Anlagen gegen den Widerspruch Betheiligter nach §. 2 der Nassauischen 
Verordnung vom 27. Juli 1858; 
2. auf Ausführung von Entwässerungsanlagen gegen den Widerspruch 
Betheiligter nach §§. 1, 21 und 32 des Großherzoglich Hessischen Ge- 
setzes vom 2. Januar 1858 und des Landgräflich Hesfischen Entwässe- 
rungsgesetzes vom 15. Juli 1862; 
3. auf Entscheidung über Widersprüche von Gemeinden gegen eine Bach- 
regulirung oder gegen die Uebernahme der durch eine Bachregulirung 
entstehenden Kosten und über das Verhältniß, in welchem die Kosten 
einer Bachregulirung auf mehrere Gemeinden zu vertheilen sind, nach 
Art. 10, 7 und 8 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 19. Fe- 
bruar 1853; » Z 
4. auf Genehmigung zur Errichtung, sowie zur Veränderung von Trieb- 
werken an Bächen und deren Seitengräben gegen den Widerspruch Be- 
theiligter nach §#S. 19, 25, 26 und 27 der Nassauischen Verordnung 
vom 27. Juli 1858, beziehungsweise Art. 8 und 10 des Großherzoglich 
Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862; 
5. auf Setzung von Aichpfählen an bereits bestehenden Triebwerken nach 
§. 28 der Nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858, beziehungs- 
weise Art. 20 und 21 des Großherzoglich Hessischen Geseszen bom 
20. Februar 1853 und des Landgräflich Hessischen Gesetze 
15. Juli 1862. 
Gegen den Beschluß des Kretsausschusses findet innerhalb zwei Wochen der 
Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
VII. Vorschriften für den Geltungsbereich des Bayerischen Gesetes über Be- 
nutzung des Wassers vom 28. Mai 1852 (Bayertsches G. Bl. S. 489). 
§. 90. Der Bezirksausschuß beschließt: 3 
1. über die im Interesse der Erhaltung des nöthigen Wasserbedarfe für 
eine Ortschaft erforderlichen Beschränkungen hinsichtlich der ing 
des Wassers nach 8. 58 a. a. O.; 
1) Vergl. E. O. V. XXIV. 281 und 19. Dez. 1894 (Pr. BV. Bl. XVI. 334).
        <pb n="1197" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1191 
2. über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von 
Fiauanlagen nach Art. 61 und 82 a. a. O. (zu vergleichen jedoch §. 91 
er 4). 
. 91. Der Kreisausschuß beschließt über Anträge: 
auf Genehmigung zu einer Abweichung von der gesetzlichen Beschränkung 
der Uferanlieger in der Benutzung des Wassers nach Art. 54 Abs. 2 
und 8. 58 a. a. O.; 
2. auf Vertheilung des Wassers unter die Berechtigten bei Verminderung 
des Wasserstandes nach Art. 60 a. a. O.; 
3. auf Zuweisung von Wasser für Grundstücke, welche nicht an dem Flusse 
liegen, nach Art. 62 und 63 a. a. O.; 
4. auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von Stauvorrich- 
tungen und Triebwerken oder auf Setzung eines Stauziels gegen den 
Widerspruch Betheiligter nach Art. 61, 73, 76, 77, 83 und 84 a. a. O.; 
5. auf Zuleitung oder Ableitung des für eine Be= oder Entwässerung 
erforderlichen Wassers durch fremde Grundstücke. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
e 
VIII. Vorschriften für den Geltungsbereich der Mühlen-Ordnung für das 
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen vom 8. Nov. 1845 (G. S. für Hohen- 
zollern-Sigmaringen B. VII. S. 157). 
§. 92. Der Bezirksausschuß beschließt übersdie Feststellung von Instruk- 
sonen für die Einrichtung und Benutzung der Mühlenhauptkanäle nach §. 27 
r. 12 a. a. O. « 
S. 93. Der Amtsausschuß beschließt über die Einrichtung von Fluth- 
schleusen an Mühlenwehren zur Verhütung von Ueberschwemmungen nach 
§. 27 Nr. 13 a. a. O. 
Der Amtsausschuß beschließt ferner über Anträge: 
1. auf Errichtung, Veränderung oder Wiederherstellung von Wassermühlen 
nach §. 23 II, §. 5 III, §S. 8 a. a. O.; 
2. auf Gewährung einer Entschädigung an einen Mühlenbesitzer für die 
Einrichtung von Fluthschleusen nach §. 27 Nr. 13 a. a. O. 
3. auf Benutzung des Wassers für Mühlen und die Gewährung bezüg- 
licher Entschädigungen nach §. 25. Abs. 2. a. a. O. 
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses in den Fällen zu 1 bis 3 findet 
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 941). Das Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften 
vom 1. April 1879 (G. S. S. 297) kommt fortan mit folgenden Maßgaben 
zur Anwendung. 
Die in §. 49 Abs. 3 dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse in der Beschwerde- 
Instanz dem Bezirksausschusse übertragene Aufsicht über Wassergenossenschaften 
wird fortan vom Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in Stadt- 
kreisen von der Ortspolizeibehörde, in der Beschwerdeinstanz vom Regierungs- 
präsidenten geführt. In den Fällen der §§. 51, 53, 71 behält es bei der Zu- 
ständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sein Bewenden. 
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 50 tritt folgende Bestimmung: 
Gegen die Verfügung oder Feststellung des Landraths oder der Orts- 
polizeibehörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder Feststellung des 
Regierungspräsidenten die Klage beim Oberverwaltungsgerichte zu. 
In Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festsetzung und Aus- 
führung des Zwangsmittels in den Fällen des §. 54 sinen die Bestimmungen 
. 
) Vergl. E. O. V. XVII. 329, XIX. 292, XXIII. 236.
        <pb n="1198" />
        1192 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
der §§. 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 Anwendung. 
Bei dem Verfahren zur Begründung öffentlicher Wassergenossenschaften 
tritt, sofern das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks 
nicht überschreitet, in den Fällen der §§. 73, 75, 76, 77, 93 und 94 der Re- 
gierungspräsident an die Stelle des Oberpräsidenten und im Falle des §. 72 
iffer 2 der Landrath, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand an die Stelle der 
egierung. Die Befugniß zur Uebertragung der Leitung des Verfahrens an 
eine Auseinandersetzungsbehörde (6. 77 Abs. 1 Satz 2) verbleibt dem Ober- 
präsidenten. 
Die §§. 53 Abs. 3, 97 und 98, sowie der im §. 57 daselbst für den Fall 
einer anderweitigen Organisation der höheren Verwaltungsbehörden gemachte 
Vorbehalt treten außer Kraft. 
bern Ert55. Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Titels werden nicht 
erührt: 
1. die Zuständigkeiten der zur Wahrnehmung der Strom-, Schiffahrts- 
und Hafenpolizei berufenen Behörden; 
2. die Zuständigkeiten der Auseinandersetzungsbehörden zur Regelung der 
mit einer Auseinandersetzung verbundenen Wasserstau-, Ent= und Be- 
wässerungs-Anlagen; 
3. die Bestimmungen der R. Gew. O. vom 21. Juni 1869 (B. G. Bl. 
S. 245) über Stauanlagen für Wassertriebwerke und die darauf 
bntcglichen Zuständigkeitsvorschriften in §§. 109 ff. des gegenwärtigen 
Gesetzes. 
XIII. Titel. Deichangelegenheiten. 
§. 96. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich um Deiche handelt, 
welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören: 4 
1. über die Genehmigung für neue und für die Verlegung. Erhöhung oder 
Beseitigung bestehender Deichanlagen nach 8§. 11) bis 3 des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 (G. S. S. 54); 9§. 16 
und 17 derl Kurhessischen Vd. vom 31. Dez. 1824, betreffend den Wasser- 
bau (Kurhessische G. S. S. 99); Art. 10, 36 und 40 des Bayerischen 
Gesetzes vom 28. Mat 1852, betreffend die Benutzung des Wassers (G. 
S. für Bayern S. 489); # » 
2. über die Herstellung ganz oder theilweise verfallener oder zerstörter 
Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhaltung oder Wieder- 
herstellung nach §§. 4 und 5 des Ges. vom 28. Januar 1848 
3. über die interimistische Tragung der Deichbaulast und die Vertheilung 
der Beiträge nach §§. 6 bis 8 a. a. O.; Z · 
4. über die Beschränkung oder Untersagung der Nutzung eines Deichs 
nach §. 24 a. a. O. Z % "„ 
Die Beschwerde findet an den Minister für Landwirthschaft rc. statt. 
§. 97. Befugnisse, welche hinsichtlich der Deichverbände den Beczirks- 
Regierungen (Landdrosteien) in Gemäßheit des Gesetzes über das Deichwesen 
vom 28. Januar 1848 übertragen worden sind, können durch Statut üsfen 
Statuten-Aenderung den Kreis= (Stadt-) Ausschüssen, den Bezirksaussch 
oder den Provinzialräthen überwiesen werden. „ „tlich der 
Auch können den vorbezeichneten Behörden Befugnisse hinsich Ifungs- 
Deichverbände und der Sielverbände (Schleusen-, Wettern-, Wasser cher die 
u. s. w. Verbände) durch Statuten übertragen werden, mittelst erreiche der 
innere Organisation der Deich- und Sielverbände im Geltungs April 1872 
besonderen Deich-Ordnungen nach Art. IV des Ges. vom 11. 
(G. S. S. 377) neu geregelt und festgestellt wird. 
1) Zu den deichähnlichen Erhöhungen (5. 1 Ges. 28. Jan. 1848) 
ziegelösen nicht, E. O. V. XIX. 305. « 
Deichähnliche Erhöhungen bedürfen schon dann der Genehmigung= mi 
Naum bedecken, den sonst das aus den Ufern tretende Wasser einnimm, 
XXIII. 249. 
  
gehören Feld- 
wenn fie einen 
E. O. B.
        <pb n="1199" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits--Gesetz. 1193 
XIV. Titel. Fischereipolizei. 
§. 98. Der Bezirksausschuß beschließt: 
1. über den Erlaß von Regulativen, betreffend die Beaufsichtigung und 
den Schutz der Laichschonreviere (§. 31 des Fischereiges. vom 30. Mai 
1874, G. S. S. 197); « 
2. über die Lnehmigung zur Ausführung von Fischpässen (§§. 36 und 
a. a. O.); 
3. darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten 
werden muß und in welcher Ausdehnung oberhalb und unterhalb des 
Fischpasses für die Zeit, während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede 
Art des Fischfanges verboten ist (6§§. 41 und 42 a. a. O.). 
§. 99. Der Bezirksausschuß beschließt ferner: 
1. über die Gestattung von Ableitungen nach §F. 43 Abs. 2 des Fischerei- 
gesetzes vom 30. Mai 1874 und über die Anordnungen von Vor- 
kehrungen nach §S. 43 Abs. 3 a. a. O., sofern die betreffende Ableitun 
nicht Zubehör einer der im §S. 16 der R. Gew. O. vom 21. Juni 
1869 (B. G. Bl. S. 245) als genehmignngspflichtig bezeichneten 
Anlagen ist. 
Die Schlußbestimmung des §. 43 des Fischereigesetzes wird 
in Betreff der im §. 16 der R. Gew. O. nicht erwähnten Anlagen 
aufgehoben; 
2. über die Gestattung von Ausnahmen von dem Verbote des Flachs= und 
Hanfrötens in nicht geschlossenen Gewässern (§. 44 a. a. O.). 
§. 100. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß führt die Aussicht über die nach 
7 9 und 10 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 gebildeten Genossen- 
aften. 
Behauptet die Genossenschaft, daß eine im Aufsichtswege getroffene 
Verfügung dem Statute oder dem Gesetze widerspricht, so steht ihr inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren zu. 
§. 101. Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der nach 
den §§. 9 und 10 a. a. O. gebildeten Genossenschaften, oder 
wird das Recht zur Theilnahme an den Einkünften aus der gemein- 
schaftlichen Fischereinutzung (§. 10 a. a. O.) bestritten, 
so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den 
Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis= (Stadt--) 
Ausschusse statt. Die Entscheidung des Kreis= (Stadt-) Ausschusses ist vor- 
läufig vollstreckbar. 
§. 102. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen: 
1. Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer als ein geschlossenes an- 
zusehen ist (S. 4 a. a. O.)“); 
2. Klagen der Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften auf weitere 
Beschränkung oder gänzliche Aufhebung von Fischereiberechtigungen, 
welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger 
Fischerei-Vorrichtungen gerichtet sind (S. 5 Ziffer 2 a. a. O.). 
XV. Titel. Jagdpolizei#?). 
§. 103. In Jagdpolizeisachen beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
1) Ueber die Frage, ob ein Gewässer als geschlossenes anzusehen, vergl. E. O. V. 
IV. 288, VIII. 238, XV. 344; über die Aktivlegitimation zur Klage IV. 281, VIII. 
238. Da die Entscheidung des Bezirksaueschusses über die Geschlossenheit nicht nur 
Inter partes, sondern inter omnes maßgebend sein soll, so muß jedenfalls die 
Polizeibehörde zur Bertretung des öffentlichen Imeresses an dem Verfahren betheiligt 
werden, E. O. V. XI. 276, XII. 178, XV. 344, XXII. 277. 
13. Bergl die Erläuterungen zum Jagdpolizei= und Jagdscheinges. oben Bd. I. 
. ss«
        <pb n="1200" />
        1194 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, unbeschadet der nach- 
folgenden Bestimmungen, der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde ). 
Gecgen Beschlüsse dieser Behörden, durch welche Anordnungen wegen Ab- 
minderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Ge- 
stattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen 
Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß 
statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
n7 104. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß, be- 
schließt, soweit die Beschlußfassung nach bestehendem Rechte den Verwaltungs- 
behörden zusteht: 
1. über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich bestehender Jagd- 
bezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Gemarkung, Feldmark);: 
2. über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Gemeindebezirke (Ge- 
markungen, Feldmarken) zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gemäß 
§. 6 der Verordnung, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im 
ehemaligen Herzogthum Nassau, vom 30. März 1867 (G. S. S. 426) 
und §. 8 des Lauenburgischen Gesetzes betreffend das Jagdrecht und 
die Jagdpolizei, vom 17. Juli 1872 (Offizielles Wochenbl. Nr. 42). 
Bestimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers als Jagdpächters 
einer besonderen Genehmigung bedarf, finden auf Angehörige des Deutschen 
Reichs fortan keine Anwendung. 
§. 105. Streitigkeiten der Betheiligten:) über ihre in dem öffentlichen 
Rechte begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Aus- 
übung der Jagd, insbesondere über 
1. Beschränkungen in der Ausübung des Jagdrechts auf eigenem Grund?) 
und Boden, 
2. Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grund- 
stücken an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, oder Ausschluß von Grund- 
stücken aus einem solchen, 
3. Ausübung der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem 
gröberen Walde oder von einem oder mehreren selbfrändigen Jagd- 
ezirken umschlossen sind, sowie die den Eigenthümern der Grundstücke 
zu gewährende Entschädigung 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren 0. 
41) Vergl. E. O. B. VII. 246 und Res. 19. Nov 1889 (M. Bl. S. 218). Die 
durch Festsetzung landräthlicher Strafverfügungen erwachsenden Kosten fallen, soweit 
sie von dem Beschuldigten nicht beigetrieben werden können, der Staatskasse zur Last, 
Res. 5. Okt. 1889 (M. Bl S. 211). 
:) Betheiligte sind: Die die Jagdinteressenten vertretende Gemeindebehörde einer- 
seits und die in ihren Rechten verletzten Grundbesitzer andererseits, oder: 2 Grund- 
besitzer, oder: Waldbesitzer und Grundbesitzer (§. 105, 3). Mitglieder eines Jagd- 
verbandes, die kein eigenthümliches, von dem der übrigen Genossen verschiedenes 
Interesse vertreten, sind nicht „Betheiligte“ bei Streitigkeiten über Bildung von 
gemeinschaftlichen Jagdbezirken, sie sind z. B. nicht berechtigt, gegen den Gemeinde- 
vorstand zu klagen, einen ausgeschlossenen Hofbesitzer für nicht ausschlußfähig zu er- 
klären, E. O. V. XXIII. 252; desgl. nicht Pächter der Jagd, E. O. B. XIX. 307, 
317; Erk. O. B. G. 25. Febr. 1895 (Pr. BV. Bl. XVI. 460). 
Der Gemeindebehörde eines Bezirkes, mit dessen Grundstücken Besitzungen unter 
300 Morgen, die zu einem Gutebezirke gehören, im Gemenge liegen, steht die 
Klage gegen Gutsbesitzer auf Aberkennung des Rechtes eigener Jagdausübung nicht 
zu, E. O. B. XXV. 300. 
Der Waldbesitzer ist nicht Betheiligter im Sinne des §. 105 hinsichtlich der von 
leurn über 3000 Morgen großen Walde umschlofsenen Grundstücke Dritter, E. O. B. 
291. 
Die Klage unter den Betheiligten ist an eine Frist nicht gebunden, E. O. V. 
XVIII. 294, XXI. 323. 
3) Unter den Begriff der „Beschränkungen der Ausübung des Jagdrechts auf 
eigenem Grund und Boden“ fällt auch die Untersagung der Jagdausübung überhaupt, 
E. O. V. XIII. 331. 
4) Hat die Jagdpolizeibehörde (bei Ausschluß von Grundstücken u. s. w.) ein
        <pb n="1201" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1195 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß. 
„8. 106. Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend die von der Gemeinde- 
behörde oder dem Vorstande festgestellte Vertheilung der Erträge der gemein- 
schaftlichen Jagdnutzung beschließt die Gemeindebehörde beziehungsweise der 
Jagdvorstand ). 
Gecgen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Kreisausschusse in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt 2). 
Die im ersten Absatze gedachte Feststellung bedarf keiner Genehmigung oder 
Bestätigung von Seiten der Aufsichtsbehörde. 
S§. 107. Der Bezirksausschuß beschließt über die Verlängerung Ver- 
kürzung oder Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit, soweit darüber nach bestehen- 
dem Rechte im Verwaltungswege Bestimmung getroffen werden kann. Der 
Beschluß ist endgültig 2). 
§. 108. Der Bezirksausschuß beschließt über die Erneuerung der auf den 
Schleswigschen Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Errichtung von 
Vogelkojen, sowie über die Ertheilung neuer Konzessionen [§. 6 des Ges. vom 
1. März 1873 (G. S. S. 27). 
XVI. Titel. Gewerbepolizei 9. 
A. Gewerbliche Anlagen. 
§. 109. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise ange- 
hörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische 
Gemeindevorstand), beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung 
oder Veränderung") gewerblicher Anlagen (§8 16 bis 25 der R. Gew. O. 
vom 21. Juni 1869), soweit konzessionspflichtige Anlagen der nachbezeichneten 
Art in Frage stehen: 
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destil- 
lation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Stein- 
kohlentheer und Koaks, Aspaltkochereien und Pechsiedereien, Glas= und 
Rußhütten, Kalk-, Ziegel= und Gypsöfen, Metallgießereien, Hammer- 
werke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, Stärkesyrupfabriken, 
Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen= und Dachfilzfabriken, Darm- 
zubereitungsanstalten, Leim-, Thran= und Seifensiedereien, Knochen- 
brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, 
Hopfenschwefeldarren, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talg- 
schmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Strohpapierstoff- 
fabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen Dampf- 
kessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, 
Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunst- 
wollefabriken und Dégrasfabriken, endlich Dampfkessel mit Ausnahme 
der für den Gebrauch auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven und 
der zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten bestimmten 
Dampfkessel, desgleichen Anlagen zur Destillation oder zu Verarbeitung 
von Theer und von Theerwasser (Vd. vom 11. Mai 1885, G. S. S. 277). 
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1194. 
Einschreiten abgelehnt, so ist dagegen nur Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichts- 
behörde statthaft, E. O. V. IV. 226, V. 158. 
1) Erklärt die Gemeinde daß zu vertheilende Jagdpachtgelder nicht vorhanden 
find, oder lehnt sie die Feststellung ab, so ist dagegen nur Beschwerde im Aufsichts- 
wege zulässig, E O. V. XIV. 312, XVII. 351. 
2) Der Kläger muß Besttzer oder Nutznießer eines Grundstückes im Jagdbezirke 
sein, E. O. B. XIV. 309; XVII. 349; 18. März 1895 No. III. 847. 
3) Vergl. Wildschonges. 26. Febr. 1870 (G. S. S. 120). 
4) Vergl. in erster Linie die Erläuterungen zu den entsprechenden Bestimmungen 
der R. Gew. O., oben Bd. II S. 12fff. 
5) Aber nur, wenn die Veränderung eine wesentliche ist, vergl. E. O. V. X. 277.
        <pb n="1202" />
        1196 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen 
Anlagen gemäß §. 16 letzter Abs. der Reichsgewerbe-Ordnung bleibt die Be- 
stimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachträglich aufgenommenen- 
Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig ist, König, 
licher Verordnung vorbehalten. 
§. 110. Der Bezirksausschußt) beschließt über Anträge auf Genehmigung 
zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Beschluß- 
nahme darüber nicht nach §. 109 dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse (Magistrat) 
überwiesen ist. 
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen 
Oberbergamte über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe 
von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen [§. 59 Abs. 3 des Allge- 
meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 705)!. 
§. 111. Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde 
darüber:), ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb 
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, an der gewählten Betriebs- 
hätte, zu ziersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (§. 27 der 
. Gew. O.). 
§. 112. Die Befugniß, gemäß §. 51 der R. Gew. O. die fernere Be- 
nutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Ge- 
fahren für das Gemeinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksausschusse zu. 
113. In den Fällen der §§. 109 bis 112 findet die Beschwerde an 
den Minister für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen Landes- 
hnteressen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft zu- 
zuziehen. 
B. Gewerbliche Konzessionen. 
§. 114. Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der 
Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes?) und zum Handel mit 
## (§6. 33, 34 der R. Gew. O.) beschließt ) der Kreis= (Stadt-) 
usschuß. 
1) Auch in Berlin, Zust. Ges. S. 161 Abs. 1. 
2) Die Ortspolizeibehörden find berechrigt, bestimmte Betriebsweisen zu verbieten, 
auch wenn dadurch das Unternehmen so wenig gewinnbringend wird, daß es aufge- 
geben werden muß, E. O. B. XIV. 323. 
Die Ortspolizeibehörden können in den Fällen des §. 111 nicht eigenmächtig, 
sondern nur nach Maßgabe des Beschlusses des Bezirksansschusses vorgehen, E. O. 
B. XXV. 393. 
„) Bergl. oben Bd. I S. 1419 ff. — In Ortschaften wo durch Ortsstatut eine 
entsprechende Bestimmung getroffen ist, soll die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleih- 
gewerbes von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein, Res. 
21. Sept. 1879 (M. Bl. S. 253). 
4) Vergl. oben Bd. I S. 936 ff. 
5) Der auf Ertheilung der Erlaubniß lautende Beschluß ist endgültig und kann 
nur auf dem im §. 126 des Landesverwaltungsgesetzes vorgesehenen Wege angefochten 
werden, E. O. B. III. 243, XXX. 334. Ist kein Widerspruch erhoben, wird 
aber die Erlaubniß versagt, so hat der Vorsitzende des Ansschusses einen Kom- 
missar zur Wahrung des öffentlichen Interesses als Beklagten zu bestellen, E. O 
V. III. 380. 
Zur Einlegung von Rechtemitteln gegen erstinstanzliche Eutscheidung in Schaut- 
konzessions-Augelegenheiten sind sowohl die Gemeindebehörden wie die Polizeibehörden 
befugt, E. O. B. VI. 265. In Berwaltungsstreitsachen wegen Verleihung von 
Wirthschafts-Konzessionen sindet der Eiuwand der rechtskräftig entschiedenen Sache 
nicht statt, E. O. B. 25. Juni 1879. Gegen die in dem Verfahren ergangenen 
Bescheide ist der Rechtsweg nicht zulässig, Erk. R. Ger. 21. April 1886. Behust 
Verhinderung des Gewerbebetriebes kann die Polizeibehörde alle gesetzlichen Mitte 
anwenden, auch direkten Zwang, z. B. Fortschaffen der Betriebseinrichtungen, « 
V. V. 278, VIII. 363, IX. 280.
        <pb n="1203" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1197 
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. 
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast- 
wirthschaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder 
anderen geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus ist zunächst die Gemeinde !) und die Ortspolizetbehörde zu hören. 
Wird von einer dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Erthetlung 
der Erlaubniß nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren erfolgen. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 
Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegia- 
lische Gemeindevorstand). « 
8. 115. Ueber die Anträge auf Ertheilung: 
a) der Konzession zu Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat— 
Irrenanstalten (8. 30 Abs. 1 der R. Gew. O.), 
b die Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen (8. 32 a. a. O) 
beschließt der Bezirksausschuß) 8). 
Gegen den die Konzession (Erlaubniß) versagenden Beschluß findet inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. 
Für die im Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen zu a zutreffenden 
Entscheidungen sind die von den Medizinalaufsichtsbehörden innerhalb ihrer 
esetzlichen Huständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die gesund- 
eitspolizeilichen Anforderungen, welche an die baulichen und sonstigen technischen 
Einrichtungen der unter a bezeichneten Anstalten zu stellen sind, maßgebend. 
§. 116. Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die 
Erlaubniß zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten von Druckschriften 
. 43 der R. Gew. O.) versagt, oder die nichtgewerbsmäßige öffentliche Ver- 
reitung von Druckschriften (8. 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom 
7. Mai 1874, R. G. Bl. S. 65) verboten worden ist, findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu 
einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern bei 
dem Bezirksausschusse statt 5. 
§. 117. Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch 
welche Reichsangehörigen der Legitimationsschein): 
1) Gemeindebehörde ist in den Landgemeinden im Bezirk der Kreis-Ordnung von 
1872 der Gemeindevorsteher. Ist derselbe bei der Sache betheiligt, so trit für ihn 
als „Gemeindebehörde- der dem Dienstalter nach älteste Schöffe ein, E. O. V. 1V. 
326, VI. 264. 
Die Anhörung der Gemeindebehörde ist da ausgeschlossen, wo an Stelle des 
Kreisausschusses der Magistrat, also die Gemeindehörde selbst über die Anträge ent- 
scheidet, sie muß dagegen erfolgen in Stadtkreisen, da Stadtausschuß und Gemeinde- 
behörde nicht identisch find. 
Der Bürgermeister kann nur entweder den Vorsitz im Stadtausschuß (Magistrat) 
führen oder als Ortspolizeibehörde Widerspruch erheben, dagegen sind die Mitglieder 
des Magistrates, die bei der Beschlußfassung über die Anträge nicht betheiligt waren, 
an der Ausübung des Richteramtes im Stadtausschusse nicht behindert, E. O. B. 
III. 379, IV. 339, XVIII. 309, 313. 
2) In Berlin der Polizeipräsident, gegen dessen versagenden Beschluß die Klage 
beim Bezirksausschusse zulässig ist, §. 161 Abs. 1 Zust. Ges. 
3:) Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses giebt es nur Revision, §. 118 
Zust. Ges., auch im Falle der vorstehenden Anm. 2, E. O. B. XXVII. 305. 
4) An Stelle des Legitimationsscheines nach s. 44 Gew. O. ist die Legitimations- 
karte getreten, vergl. R. Gew. O. §. 44 a Abs. 1—5. « 
Gegen Berfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch die Reichs- 
Angehörigen: 
a) eine Gewerbelegitimationskarte (§. 44 a Abs. 6 R. Gew. O.) versagt,
        <pb n="1204" />
        1198 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
1. zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von Waarenbestellungen 
66. 44 der R. Gew. O.) oder 
2. zum Geerbebetriebe im Umherziehen (§. 58 Nr. 1 und 2 der R. 
ew. O.) 1) 
versagt worden ist findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. Ueber Anträge wegen Ertheilung von Legitimationsscheinen? 
für alle (anderen) Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen beschließt der 
Bezirksausschuß. Gegen den versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt?). 
§. 118. In den Fällen der §§. 115, 116 und 117 ist gegen die End- 
urtheile des Bezirksausschufses nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
§. 119. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Land- 
kreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Bezirksausschuß, 
entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde!): 
1. über die Untersagung des Betriebes der im §F. 35 der R. Gew. O. und 
der im §. 37 a. a. O. gedachten Gewerbed); 
2. über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast= und 
Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus, 
*pês zum Setriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften 
a. a. O.). 
§. 120. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage sder zuständigen Be- 
hördes) über die Zurücknahme: 
1. der im vorstehenden §. 119 Nr. 2 nicht gedachten, im §. 53 der R. Gew. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1197. 
b) eine Gewerbelegitimationskarte oder eine Legitimationskarte zum Aufsuchen 
von Waarenbestellungen oder zum Aufkaufen von Waaren (F. 44 a Abs. 1 
a. a. O.) durch Zurücknahme entzogen worden ist, 
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt, gegen dessen 
Endurtheile nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist (Bd. 31. Dez. 1883 G. 
S. 1884 S. 7). 
Untere Berwaltungsbehörde im Sinne des obigen §. 117, 1 und des §. 2 der Bd. 
31. Dez. 1883 ist der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde; vergl. Anw. 
4. Sept. 1869 Nr. 25 und 29. Dez. 1883 unter II. 
1) §. 117, 2 ist gegenstandslos geworden, nachdem die hier in Bezug genommenen 
Vorschriften bei der neuen Fassung der R. Gew. O. 1. Juli 1883 weggefallen find. 
Vergl. E. O. V. XIII. 340. 
2) Heute „Wandergewerbescheinen“. Ein den Wandergewerbeschein ertheilender 
Beschluß kann nur nach L. V. G. S. 126 angefochten werden. Wegen der Zustän- 
digkeit in Berlin vergl. §. 161 Abs. 2. 
„) Gegen die Ertheilung des Wandergewerbescheines trotz Widerspruches der 
Ortspolizeibehörde hat die letztere kein Klagerecht. Ebensowenig kommt fie in die Nolle 
eines Beklagten, wenn der Wandergewerbeschein, ihrem Antrage, der nur die Be- 
dentung einer gutachtlichen Aeußerung hat, entsprechend versagt wird. Es muß viel- 
mehr ein Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt werden, 
E. O. V. 13. Juni 1895 Nr. III. 756. 
4) D. i. der Ortspolizeibehörde des Betriebsortes, E. O. V. XXII. 318. un- 
5) Voraussetzung ist, daß der Betrieb begonnen hat oder seine Eröffnung "4 
mittelbar bevorsteht, E. O. B. XlI. 307. Hat der aus §. 35 Verklagte den vor 
treffenden Gewerbebetrieb inzwischen aufgegeben und liegt keinerlei Anhalt dafür vor- 
daß diese Aufgabe nur eine vorläufige gewesen, mit der Absicht erfolgt ist, Gewerbe- 
Erledigung der Klage wieder zu eröffnen, so darf auf Untersagung des V. 159) 
betriebes nicht mehr erkannt werden, E. O. V. 25. April 1894 (Pr. B. Bl. X di · 
6) Zuständig zur Klage in den Fällen des 8. 120 ist, sofern nicht die Zustän 6n 
keit einer andereu Behörde gesetzlich angeordnet ist, die Ortspolizeibehörde, 1889 « 
XX. 343 und §. 4 Vd. 31. Dez. 1885. Vergl. auch E. O. V. 2. Dez. 1889 (r. 
V. Bl. XI. 303). Wegen Hannover vergl. §. 35 Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 
181). Im Falle des §. 120, 4 würde die Klage vom Regierungspräsidenten zu er- 
heben sein. Vergl. Ges. 17. März 1870 (G. S. S. 187), betr. Ausführung der 
rev. Rheinschiffahrtsakte, §. 3.
        <pb n="1205" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1199 
O. aufgeführten Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen, mit 
Ausnahme der Konzessionen der Markscheider; 
der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der Auswanderungs- 
unternehmer und Agenten; 
der Konzessionen der Handelsmakler; 
der Patente der Stromschiffer (§. 31 Abs. 3 der R. Gew. O.); 
der Prüfungszeugnisse der Hebeammen (§. 30 Abs. 2 a. a. O.). 
§. 121. Insofern durch Reichsgesetz bestimmt wird, daß außer den in 
8 114 bis 120 aufgeführten Gewerbetreibenden noch andere einer Konzession 
(Approbation, Genehmigung, Bestallung) zum Gewerbebetriebe bedürfen oder 
noch anderen Gewerbetreibenden der Gewerbebetrieb untersagt oder die ihnen 
ertheilte Konzession zurückgenommen werden kann, so wird die zur Ertheilung 
der Konzession, Untersagung des Gewerbebetriebes, beziehungsweise Zurück- 
sutmt der, Konzession zuständige Behörde durch Königliche Verordnung be- 
mmt). 
C. Ortsstatuten. 
§. 122. Der Bezirksausschuß:) beschließt über die Genehmigung von 
Ortsstatuten, betreffend gewerbliche Angelegenheiten (F. 142 der R. Gew. O. 
und §. 57 Nr. 2 der Vd. vom 9. Febr. 1849, G. S. S. 93) 7). 
D. Innungen. 
§. 123°1). [Der Bezirksausschuß beschließt: 
1. über die Genehmigung zur Erhöhung der bei der Aufnahme in eine 
Innung zu entrichtenden Antrittsgelder (§. 85 der R. Gew. O.); 
2. über die Genehmigung zur Auflösung von Innungen (. 93 a. a. O.).] 
§. 124. Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von 
Innungsstatuten und deren Abänderung (§F. 92 der R. Gew. O.; §. 98b a. a. 
O. in der Fassung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881 R. G. Bl. S. 233)7). 
Gegen den, die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei 
’d* der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
atti. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel 
der Revision zulässig. 
§. 125. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen Streitig- 
keiten zwischen Ortsgemeinden und Innungen in Folge der Auflösung der 
letzteren gemäß 8. 94 Abs. 4 der R. Gew. O. (§. 103a Abs. 3 des Reichs- 
Gesetzes vom 18. Juli 1881)70. 
1) Vergl. Vd. 31. Dez 1883 (G. S. 1884 S. 7), oben S. 136. 
2) In Berlin der Oberpräsident, gegen dessen Beschluß die Beschwerde an den 
Minister für Handel und Gewerbe zusteht, L. V. G. §. 43 Abs. 3. 
3) Ein Gemeindebeschluß, der ein genehmigtes Ortsstatut aufheben soll, bedarf 
der Zustimmung des Bezirksausschusses, Res. 1. Aug. 1881 (M. Bl. S. 2299. 
4) §. 123 ist nach Inkrafttreten des Abänderungsgesetzes 26. Juli 1897 (R. G. 
Bl. S. 663) veraltet. 
5) An di. Stelle der §§. 92 und 98b ist §. 84 Ges. 26. Juli 1897 getreten. 
#§. 84 findet gemäß §. 100c auch auf Zwangsinnungen Anwendung, sodaß auch die 
Statuten 2c. der letzteren vom Bezirksausschusse zu genehmigen sind, vergl. §§. 100d 
100 n Abs. 1 und 2. Gegen die Versagung der Genehmigung des Statutes ist bei 
Zwangsinnungen nach §s. 1004 Abs. 1 nur die Beschwerde an den Minister für 
Handel und Gewerbe zulässig Für Berlin tritt an Stelle des Bezirksausschusses 
der Polizeipräfident, gegen dessen versagenden Beschluß Klage beim Bezirksausschufse 
statlfindet §. 161. 
"4) Bergl. §. 69 L. V. G. Der Antrag hat gemäß §. 53 L. V. G. auf- 
schiebende Wirkung. 
7) An die Stelle der §§. 94 Abs. 4 und 103 a Abs. 3 ist §. 98a Abs. 4 Ges. 
26. Juli 1897 getreten. Nach §. 102 Abs. 6 findet der §. 98a Abs. 4 auch bei 
Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Innungsausschüssen über die Verwendung des 
Vermögens der letzteren in Folge ihrer Auflösung oder Schließung Anwendung.
        <pb n="1206" />
        1200 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Ingleichen findet in den Fällen des §. 95 Abs. 1 der R. Gew. O. und 
des § 104 Abs. 7 und 8 des Reichsgesetzes vom 18. Juli 18811) innerhalb 
der gesetzlichen Frist von vier Wochen gegen die dort erwähnten Entscheidungen 
der Aufsichtsbehörde die Klage bei dem Bezirksausschusse statt). 
§. 126. Der Bezirksausschuß entscheidet auf die Klage der Ausfsichts- 
Behörde über die Schließung einer Innung oder eines gemeinsamen Innungs- 
Ausschusses (§. 103 des Reichs-Gesetzes vom 18. Juli 1881) 7. 
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des 
Innungsvorstandes oder des gemeinsamen Innungsausschusses die vorläufige 
Schließung der Innung oder des gemeinsamen Innungsausschufses anordnen, 
welche alsdann bis zum Erlaß des Endurtheils fortdauert. 
E. Märkte. 
6 127. Der Provinzialrath") beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer 
der Kram-= und Viehmärkte. · 
Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an den Minister für Handel 
und Gewerbe statt. 
8. 128. Der Bezirksausschußs) beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer 
der Wochenmärkte, über die fernere Gestattung des herkömmlichen Wochen- 
marktverkehrs mit gewissen Handwerkerwaaren von Seiten der einheimischen 
Verkäufer (F. 64 der R. Gew. O.), sowie darüber, welche Gegenstände außer 
den im §. 66 a a. O. aufgeführten nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß im 
Regierungsbezirke überhaupt oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts- 
artikeln gehören. 
Die Festsetzungen über Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte erfolgen 
unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Marktortes. 
129. Sofern bei Aufhebung von Märkten der in den §§. 127 und 
128 bezeichneten Art Entschädigungsansprüche von Marktberechtigten in Frage 
kommen, bedürfen die bezüglichen Beschlüsse der Zustimmung des Ministers für 
Handel und Gewerbe. 
§. 130. Der Bezirksausschuß") beschließt über die Einführung neuer, so- 
wie über die Erhöhung oder Ermäßigung oder anderweitige Regulirung be- 
stehender Marktstandsgelder (Gesetz vom 26 April 1872, betrehend die Erhebung 
von Marktstandsgeldern, G. S. S. 513). 
Bei der Bestimmung des §. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April 1872 
behält es sein Bewenden. 
F. Oeffentliche Schlachthäuser. 
§. 131. Der Bezirksausschuß?) beschließt: 
1. über die Genehmigung der auf Grund der Ss§. 1 bis 4 des Gesetzes 
vom 18. März 18687), betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließ 
  
e 
Zu Anmerkung 7 auf S. 1198. 
Hiernach ist anzunehmen, daß auch §. 125 Abs. 1 Zust. Ges. entsprechend anzuwenden 
ist. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten über die Berwendung des Vermögens einer 
aufgelösten oder geschlossenen Unterstützungskasse in den Fällen des §. 1001 Abs. 4 
1) An die Stelle der 88. 95 Abs. 1 und 104 Abs. 7 ist s. 96 Abs. 7, an die 
Stelle des §. 104 Abs. 8 §. 101 Abs. 4 Ges. 26. Juli 1897 getreten. Doch ist 
gemäß E. O. B. VIII. 320 das Verwaltungsstreiwerfahren nur zulässig bei den auf 
Grund des §. 96 Abs. 4 erlassenen Entscheidungen. Hinsichtlich der Entscheidungen 
über Wahlen bei den Innungen greift jetzt die im §. 94 bezeichnete Regelung Platz. 
:) Der durch die Entscheidung in seinen Rechten Berletzte klagt nicht gegen die 
Auffichtsbehörde, sondern gegen den anderen Interessenten, E. O. V. VIII. 260. 
½7 Jetzt die 88. 97 und 102 Ges. 26. Juli 1897. 
!) In Berlin der Oberpräfident, Land. Verw. Ges. §. 43. 
5) Auch in Berlin, doch geht hier die Beschwerde an den Minister für Handel 
und Gewerbe, L. B. G. S. 43. 
") In Berlin der Oberpräsident, L. V. G. S. 43. 
7) Abgeändert durch Ges. 9. März 1831 (G. S. S. 273).
        <pb n="1207" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1201 
lich zu benutzender Schlachthäuser (G. S. S. 277), gefaßten Gemeinde- 
beschlüsse, sowie über die Bestätigung von Verträgen zwischen einer Ge- 
meinde und einem Unternehmer in Betreff der Errichtung eines öffent- 
lichen Schlachthauses 9 12 a. a. O.); 
2) über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nutzungsberechtigten 
von Privatschlachtanstalten wegen des ihnen durch die Errichtung öffent- 
licher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser zugefügten Schadens 
88. 9 bis 11 a. a. O.). 
In den Fällen zu 1 findet die Beschwerde an den Minister für Handel und 
Gewerbe, in den Fällen zu 2 nur der ordentliche Rechtsweg gemäß §. 11 a. a. O. statt. 
G. Kehrbezirke. 
§. 132. Der Bezirksausschußt) beschließt über die Einrichtung, Aufhebung 
oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (6. 39 der R. Gew. O.). 
H. Ablösung gewerblicher Berechtigungen. 
§. 133. Der Bezirksausschuß entscheidet über Anträge auf Ablösung von 
chewerbeberechtigungen und auf Entschädigung für aufgehobene Gewerbeberech- 
ngen?). 
wCegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet unter Ausschluß anderer 
Rechtsmittel nur die Berufung an das Oberverwaltungsgericht statt. 
XVII. Handelskammern, kaufmännische Korporationen, Börsen. 
§. 134. Der Minister für Handel und Gewerbe beschließt über die Ge- 
nehmigung zur Erhebung eines 10 Prozent der Gewerbesteuer vom Handel 
übersteigenden Zuschlags von Seiten einer Handelskammer, sowie zu einer 
Ueberschreitung des Etats derselben, ingleichen über die Herabsetzung der etats- 
mäßigen Kosten auf den Betrag eines zehnprozentigen Zuschlags zur Gewerbe- 
steuer vom Handel (§. 24 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24 Fe- 
bruar 1870, G. S. S. 134)2). 
§. 135. Die Beschlußfassung über Einsprüche gegen die Wahl von Mit- 
gliedern (§. 15 a. a. O.) steht der Handelskammer zu, welche in Uebrigen die 
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt. 
Die Handelskammer beschließt darüber, ob die Mitgliedschaft in Folge eines 
in der Person des Mitgliedes eingetretenen Umstandes erloschen ist (§. 17 a. a. O.). 
Die Handelskammer beschließt ferner über Beschwerden wegen unrichtiger 
Einschätzung zu einer fingirten Gewerbesteuer behufs Aufbringung der etats- 
mäßigen Kosten (§. 23 a. a. O.).“. 6 
egen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse der Handelskammer, ferner gegen Beschlüsse der Handelskammer über 
Einwendungen gegen die Listen der Wahlberechtigten (§. 11 a. a. O.) und gegen 
Beschlüsse der Handelskammer, durch welche ein Mitglied ausgeschlossen oder 
seiner Funktionen vorläufig enthoben wird (§8. 18, 19 a. a. O.)“ findet inner- 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
§. 136. Gegen Beschlüsse des Vorstandes einer kaufmännischen Korpora- 
1) Vergl. Anm. 5 auf S. 1200. 1 
2:) §. 133 Abs. 1 bestimmt lediglich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; 
eine materielle Bestimmung darüber, daß die 868. 34 ff. des Entschädigungsges. zur 
Gew. O. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 79) auf die erst durch §. 7, 2 R. Gew. O. auf- 
gehobenen Gewerbeberechtigungen anwendbar sein sollen, ist in ihm nicht zu finden, 
E. O. B. X. 972. 
5) Abgeändert durch Ges. 19. Aug. 1897 (G. S. S. 355); an Stelle des §. 24 
ist der §. 31 des neuen Ges. getreten. Die Bestimmungen des Tit. XVIl. hinsicht- 
lich der Handelskammern haben in diesem Ges. Aufnahme gefunden. 
41) Jetzt §. 18 Ges. 19. Aug. 1897. 
5) Geändert durch §. 27 Gefs. 19. Aug. 1897. 
") Jetzt §§. 19, 20 Ges. 19. Aug. 1897. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 76
        <pb n="1208" />
        1202 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
tion über die Aufnahme, die Suspension oder die Ausschließung von Mit- 
gliedern, die Gültigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte und Pflichten der 
Mitglieder und die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder findet, 
soweit nach dem Statut gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Be- 
hörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei 
dem Bezirksausschusse statt. 
§. 137. Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstandes einer 
kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubniß zum Besuche der, 
der Aufsicht der Handelskammer oder kaufmännischen Korporation unterstellten 
Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde über un- 
richtige Einschätzung zu den Börsenbeiträgen zurückgewiesen, oder über einen 
Handelsmakler eine Ordnungsstrafe verhängt wird, findet, soweit nach der 
Börsen= oder Maklerordnung gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine 
Behörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei 
dem Bezirksausschusse statt. 
§. 138. Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses in den Fällen der 
§§. 135 bis 137 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
XVIII. Titel. Feuerlöschwesen. 
§. 138. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vorschriften über das 
Feuerlöschwesen nicht entgegen stehen, über die Genehmigung und erforderlichen 
Falls über die Anordnung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung von 
Verbänden mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke behufs gemeinschaftlicher 
Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen (Spritzenverbänden) . 
Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten jedes Spritzenverbandes, ins- 
besondere über die Aufbringungsweise und die Vertheilung der Kosten, sind, 
soweit dies nothwendig ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den 
Betheiligten zu vereinbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisaus- 
schusses bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über das Statut binnen 
einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht zu Stande, oder 
wird dem Statute die Bestätigung wiederholt versagt, so stellt der Kreisaus- 
schuß das Statut fest. 2 
§. 140. Ueber die in Folge Veränderung oder Aufhebung eines Spritzen- 
Verbandes nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten 
beschließt der Kreisausschuß. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Streitigkeiten zwischen den betheiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über 
ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Theilnahme an den Nutzungen be- 
ziehungsweise Lasten des Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des 
Kreisausschusses im Verwaltungsstreitverfahren. 
XIX. Titel. Hilfskassen. 
§. 141. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Zulassung ein- 
geschriebener Hilfskassen (§. 4 des R. G. über die cingeschriebenen Hilfskassen 
vom 7. April 1876, R. G. Bl. S. 125)2). 
Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
  
1) Streitigkeiten über die Berpflichtung zur Theilnahme an Spritzenverbands- 
lasten unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur, insoweit fie zwischen 
den dem Verbande angehörenden Gemeinden und Gutebezirken stattfinden. Auf 
etwaige Verpflichtungen Dritter ist vom Gesetzgeber nicht geachtet, E. O. V. XIX. 332. 
Vgl. E. O. B. XXV. 131. 
2) Vergl. heute Ges. 1. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 54). In Berlin beschließt 
denssoligeprstdent gegen dessen Beschluß findet Klage beim Bezirksausschusse statt, 
8. Abs. 2.
        <pb n="1209" />
        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1203 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revision zulässig. 
§. 142. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde 
über die Schließung eingeschriebener Hilfskassen (§. 29 a. a. O.). . 
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des 
Kassenvorstandes die vorläufige Schließung der Hilfskasse anordnen, welche als- 
dann bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert. 
XX. Titel. Baupolizei. 
§. 143. Der Bezirksausschuß beschließt über die Anwendung der in den 
Städten geltenden feuer= und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden auf 
solchen zum platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte 
oder im Gemenge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen, gemäß den 
Vorschriften der Verordnung vom 17. Juli 1846 (G. S. S. 399). 
§. 144. Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 
21. Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten 
Handarbeiter (G. S. 1847 S. 21), auf andere öffentliche Bauansführungen 
(Kanal= und Chausseebauten 2c.) gemäß §. 26 der gedachten Verordnung beschließt: 
1. insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amts-, Wegeverbände oder Ge- 
meinden handelt, der Regierungspräsident unter Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses; 
2. insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes handelt, der Ober- 
präsident unter Zustimmung. des Provinzialraths;. 
3. für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident. 
§. 145. Ueber Dispense ) von Bestimmungen der Baupolizeiordnungen 
beschließt nach Maßgabe dieser Ordnungen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen 
und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10,000 Ein- 
wohnern der Bezirksausschuß:), soweit die Angelegenheit nicht nach diesen 
rdnungen zur Zuständigkeit anderer Organe gehört. Verfügungen der letzteren 
önterliegen der Anfechtung nur im Wege der Beschwerde an die Aussichts- 
ehörde. 
Der Bezirksausschuß tritt in Betreff der Zuständigkeit zur Ertheilung von 
Dispensen in allen Fällen an die Stelle der Bezirksregierung. 
-Zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß ist auch die zur Er- 
##ilung der Bauerlaubniß zuständige Behörde befugt, welcher der Beschluß zu- 
ustellen ist. 
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in erster Instanz findet die Be- 
schwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. 
S§. 146. Die §§. 17 und 18 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Ver- 
anderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 
2. Juli 1875 (G. S. S. 561) werden aufgehoben. 
Die Wahrnehmung der in den §§. 5, 8, 9 a. a. O. dem Kreisausschusse 
beigelegten Funktionen liegt für den Stadtkreis Berlin dem Minister der öffent- 
lichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreise, sowie für die zu einem Landkreise 
gehörigen Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern dem Ochrksausschusse ob. 
Die Bestätigung der Statuten nach den 88. 12 uͤnd 15 a. a. O. erfolgt für den 
Stadtkreis Berlin durch den Minister des Innern. 
XXI. Titel. Dismembrations= und Ansiedelungssachen. 
Z 14½n Die §§. 22 und 23 des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend 
die ertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die 
Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, 
  
1) Das Dispensationsrecht darf nicht auch in Fällen geübt werden, wo ein Ban 
bereits ausgeführt ist, Res. 8. Mai und 5. Novbr. 1888 (M. Bl. S. 107 u. 199). 
)vAuch in Berlin §. 161 Abs. 1. 
76°
        <pb n="1210" />
        1204 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (G. S. S. 405), treten 
außer Kraft ?. 
§. 148. Die in den §§. 1 bis 4 des Lauenburgischen Gesetzes vom 4. No- 
vember 1874, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzogthum 
Lauenburg (Offizielles Wochenbl. S. 291), dem Landrathe zugewiesene Entschei- 
dung gcer die Gestattung neuer Ansiedelungen ist von der Ortspolizeibehörde 
zu treffen. 
Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antrag- 
steller, sowie denjenigen, welche Widerspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, 
steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren bei dem Kreisausschusse zu. 
§. 149. Im Geltungsbereiche des Lauenburgischen Gesetzes vom 22. Jan. 
1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks-Zer- 
stückelungen (Offizielles Wochenbl. S. 11), tritt 
1. an Stelle der im §. 12 Abs. 2 den Betheiligten und der Patronats- 
Behörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lastenvertheilung, inner- 
halb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen, die Klage beim Kreis- 
ausschusse im Verwaltungsstreitverfahren, und 
2. an die Stelle der vorläufigen Festsetzung des Landraths über die Lasten- 
Vertheilung (§. 16 a. a. O.) die vorläufige Festsetzung durch Beschluß des 
Kreisausschusses, gegen welchen eine Beschwerde nicht stattfindet. 
XXII. Titel. Enteignungssachen. 
§. 150. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze vom 
11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigenthum (G. S. S. 221) den 
Bezirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden find, werden in den Fällen 
der §§. 15, 18 bis 20, 24 und 27 von dem Regierungspräsidenten, in den 
Fällen der §§. 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32 bis 35 und 53 Abs. 2 von dem Bezirks- 
ausschusse im Beschlußverfahren, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten Ab- 
theilung des Polizeipräsidiums, wahrgenommen. 
Auch gehen auf den Bezirksausschuß beziehungsweise die erste Abtheilung 
des Polizeipräsidiums in Berlin die nach den 88. 142ff. des Allgemeinen 
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 705) der Bezirksregierung zu- 
stehenden Befugnisse Uübr. 
Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses 
beziehungsweise der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums findet, soweit 
nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. 
Bei der für die Erhebung der Beschwerde in §S. 34 des Gesetzes vom 
11. Juni 1874 bestimmten Frist von 3 Tagen behält es sein Bewenden. 
§. 151. Die nach §. 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874, 
dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Ent- 
scheidung ist durch Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses zu treffen. 
Der §. 56 des gedachten Gesetzes tritt außer Kraft. 
§. 152. Soweit nach den für Enteignungen im Interesse der Landes- 
kultur im §. 54 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen 
Gesetzen, in Verbindung mit dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883, der Regierungspräsident über die Enteignung Ent- 
scheidung zu treffen haben würde, beschließt der Bezirksausschuß, jedoch — 
unbeschadet der Vorschriften im §. 97 des gegenwärtigen Gesetzes — mit 
Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem 
Dächverbande angehören, und für die Zwecke der Sielanstalten in den Verbands- 
ezirken. 
§. 153. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig vorbehaltlich des 
ordentlichen Rechtsweges über die Feststellung der Entschädigung in den 
9 BVergl. für Hannover Ges. 4. Juli 1887 (G. S. S. 324), Schleswig-Holstein 
2. 13 Inni 1888 (G. S. S. 243), Defsen- Naffau Ges. 11. Juni 1880 (G. S. 
173).
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        Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1205 
Fällen der §§. 39 f. des R. G. vom 21. Dezember 1871, betreffend die 
D#schrünkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen (R. G. 
· . 459). 
XXIII. Titel. Personenstand und Staatsangehörigkeit. 
§. 154. Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standes- 
beamten wird in den Landgemeinden und Gutsbezirken von dem Landrath als 
Vorsitzendem des Kreisausschusses, in höherer Instanz von dem Regierungs- 
Hräsidenten und dem Minister des Innern, in den Stadtgemeinden von dem 
egierungspräsidenten, in höherer Instanz von dem Oberpräsidenten und dem 
Kinister des Innern, im Stadtkreise Berlin von dem Oberpräsidenten und in 
höherer Instanz von dem Minister des Innern geführt. 
In dem Bezirke des Oberlandesgericht zu Cöln bewendet es bei den 
dieserhalb zur Zeit bestehenden Vorschriften. 
Die Festsetzung der Entschädigung für die Wahrnehmung der Geschäfte 
der Standesbeamten in den Fällen des §. 7 Abs. 2 des Reichsges. vom 
6. Febr. 1875 (§. 5 Abs. 1 des Ges. vom 8. März 1874) erfolgt in den 
Stadtgemeinden durch die Gemeindevertretung, für die Landgemeinden durch 
Beschluß des Kreisausschusses. Beschwerden über die Festsetzung sind in 
beiden Fällen innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksausschusse ) anzubringen. 
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
§. 155. Die durch das Reichsges. vom 1. Juni 1870 über die Erwer- 
bung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit (B. G. Bl. 
S. 355) der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse übt fortan 
der Regierungspräsident:) aus. 
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten, durch welchen brigen 
eines anderen Deutschen Bundesstaats oder einem früheren Reichsangehörigen 
die Ertheilung der Aufnahmeurkunde, oder einem Preußischen Staatsange- 
hörigen die Ertheilung der Entlassungsurkunde in Friedenszeiten versagt worden 
ist (S§. 7, 15, 17 und 21 letzter Abs. a. a. O.), findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
XXIV. Titel. Stenerangelegenheiten. 
§. 1562). [Der Bezirksausschuß beschließt über die Ergänzung der von 
dem Kreisausschusse versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemeinden 
und Gutsbezirken zu gemeinschaftlichen Einschätzungsbezirken für die Klassen- 
steuer (Art. II des Ges- vom 16. Juni 1875, betreffend einige Abänderungen 
der Vorschriften für die Veranlagung der Klassensteuer, G. S. S. 234).) 
XXV. Titel. Ergänzende, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§. 157. Durch den in dem gegenwöärtigen Gesetze vorgeschriebenen Be- 
schwerdezug an einen bestimmten Minister wird die in den bestehenden Vor- 
icrriften begründete Mitwirkung anderer Minister bei Erledigung der Beschwerde 
icht berührt. 
158. Durch die den Behörden in diesem Gesetze beigelegten Befugnisse 
zur Entscheidung beziehungsweise Beschlußfassung in Wegebausachen und in 
wasserpolizeilichen Angelegenheiten werden die der Landespolizeibehörde und 
dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach §§. 4 und 14 des Gesetzes über 
die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (G. S. S. 505) und 
  
1) Auch in Berlin, s§. 161 Abs. 1. 
2) In Berlin der Polizeipräfident, Land. Verw. Ges §. 42 Abs. 2. 
2) Nach dem Inkrafttreten des Einkommensteuerges. 24. Juni 1891 veraltet. 
Bergl. § 31 dieses Ges., wonach Gemeinden und Gutsbezirke durch die Regierung 
im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse und mangels Einvernehmens durch den 
Oberpräsidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinschätzungsbezirke 
vereinigt werden können.
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        1206 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
nach 4 7 des Ges. vom 1. Mai 1865 (G. S. S. 317) zustehenden Befugnisse 
in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt. 
§. 159. Die in den §§S. 7 und 22 des Gesetzes über die Eisenbahn- 
unternehmungen vom 3. November 1838 und nach F. 9 des Ges. vom 1. Mai 
1865 (G. S. S. 317) der Bezirksregierung beigelegten Befugnisse gehen auf 
den Minister der öffentlichen Arbeiten über. 
In Streitsachen zwischen Eisenbahngesellschaften und Privatpersonen wegen 
Anwendung des Bahngeld= und des Frachttarifs (§. 35 des ersteren Gesetzes) 
entscheidet fortan der ordentliche Richter. 
§s. 160. In den Fällen der S#. 1, 18, 34, 44, 46, 47, 54 und 140 
des gegenwärtigen Gesetzes, sowie des §. 53 des Gesetzes, betreffend die Bil- 
dung von Wassergenossenschaften, vom 1. April 1879 (G. S. S. 297) ist 
die Zuständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses und 
des Oberverwaltungsgerichts auch insoweit begründet, als bisher durch §. 79 
Titel 14 Theil II. A. L. R., beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über 
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (G. S. S. 241) 
PdvF sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig er- 
ärt war #). 
Der Grundsatz, daß die Entscheidungen unbeschadet aller privatrechtlichen 
Verhältnisse ergehen Ei 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883), bleibt hierbei unberührt. 
§. 161. Für den Stadtkreis Berlin ist der Bezirksausschuß auch in den 
Fällen der * 14, 17 Nr. 2 und 5, 41, 110, 111, 112, 123, 128, 130, 132, 
145 und 154 Abs. 3 dieses Gesetzes zuständig. 
In den Fällen der §§. 115, 117, 124 und 141 beschliebt für den Stadt- 
kreis Berlin an Stelle des Bezirksausschusses der Polizeipräsident; gegen den 
versagenden Beschluß desselben findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Bezirksausschusse statt. 
§. 162. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt 
ist in Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte 
Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Eivil.Bevölterung, 
§. 163. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Kraft. 
Bezüglich der vor diesem Heltpunkte anhängig gemachten Sachen sind die 
Vorschriften des §. 154 Abs. 3 des letzteren Gesetzes maßgebend. 
§. 164. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes 
kommt das Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und 
der Verwaltungs-Gerichtsbehörden 2c., vom 26. Juni 1876 (G. S. S. 297) 
in allen seinen Theilen in Wegfall. 
Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften- 
des siiegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer 
aft. 
—— —„„ —— 
1) Wegen Ausschluß des Rechtsweges auch bezüglich civilrechtlicher Nebenfragen 
vergl. E. O. B. XVIII. 170.
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        Abschnitt XL. 
Erziehungs- und Unterrichts- Polizei. 
(Volksschulwesen.) 
Vergl. Verfassungs-Urkunde 31. Januar 1850, Art. 20—26 und 112 (oben 
B. I S. 35 f. u. 50), welcher letztere Artikel anordnet, daß es bis zum Erlaß 
des besonderen Unterrichtsgesetzes, hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens 
bei den jetzt geltenden Vorschriften bewendet. 
  
Nach §. 18 Reg.-Instr. 23. Okt. 1817 (G. S. S. 259) steht den Regierungen 
und zwar nach Kab. O. 31. Dez. 1825 (D. II. 2) den Abtheilungen für 
Kirchen= und Schulwesen zu: 
Die Besetzung sämmtlicher, dem landesherrlichen Patronatsrechte unter- 
worfenen Schullehrerstellen, sowie die Bestätigung der von Privatpatronen und 
Gemeinden dazu erwählten Subjekte; die Aufsicht über deren Amts= und 
moralische Führung, die Urlaubsertheilung für selbige; die Direktion= und Auf- 
sicht über sämmtliche öffentliche und Privatschulen und Erziehungsanstalten, 
milde und fromme Stiftungen und Institute; die Aufsicht und Verwaltung 
des gesammten Elementarschulwesens; die Aufsicht und Verwaltung sämmt- 
licher äußern Schulangelegenheiten, mithin auch die Regulirung des Schul- 
geldes: die gesammte Verwaltung des Schul= und Stiftungsvermögens, im 
all selbige nicht verfassungsmäßig anderen Behörden oder Gemeinden, Kor- 
porationen und Privaten gebührt, und im letzteren Fall, die landesherrliche 
Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung. 
Der Regierung steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Bestäti- 
gung der hierher gehörigen Etats, sowie die Abnahme und Decharge der Schul- 
und Institutsrechnungen zu. 
Auch steht ihr ohne höhere Genehmigung frei, Schulsozietäten einzurichten!) 
und zu vertheilen, wo die Ortschaften es wünschen, oder Lokalumstände es 
nöthig machen. 
Instruktion 30. Mai 1820, §.52 (G. S. S. 95): Das Kirchen-Patronats- 
recht und die Bestallung der Schullehrer haben die Standesherren, in so weit, 
als ihnen das eine und die andere vor Auflösung des Deutschen Reichs zustand und 
darin mittlerweile weder zu Gunsten einer Privatperson noch der Kirchengemeinde 
eine Beränderung vorgegangen ist. 
  
1) Diese Befugniß ist durch die neuen Zuständigkeiten der Selbstverwaltungs- 
behörden unberührt gelossen. Bergl. §. 49 Abfs. 3 Zust. Ges.
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        1208 Abschnitt XL. Schulen. Beaufsichtigung. 
Gesetz“), betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und 
Erziehungswesens. 
Bom 11. März 1872 (G. S. S. 183). 
§. 1. Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden 
Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- 
und Erziehungs-Anstalten dem Staate zu. 
Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Be- 
amten im Auftrage des Staats?). Z 
§. 2. Die Ernennung der Lokal= und Kreis-Schul-Inspektoren und die 
Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein?2). 
Der vom Staate den Fnspe toren der Volksschule ertheilte Auftrag ist, 
sofern sie dies Amt als Neben= oder Ehrenamt verwalten, jederzeit wider- 
ruflich. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
§. 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren 
Organen zustehende Theilnahme an der Schulaufsicht, sowie der Art. 24 der 
Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. 
§. 4. Der Minister der geistlichen-, Unterrichts= und Medizinal-Angelegen- 
heiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
1) Einführung in Lauenburg Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) §F. 5, 1. 
Die Befugniß der Bezirksregierungen, innerhalb der ihnen durch die allgemeinen 
Landesgesetze gezogenen Grenzen polizeiliche Berordnungen zur näheren Regelung des 
Schulbesuches zu erlassen, ist durch das Schulaufsichtsges. 11. März 1872 nicht auf- 
gehoben worden und hat auch sonst durch dieses Gesetz eine Beschränkung nicht 
erfahren, Erk. 19. März 1885 (E. K. V. 396). 
2) Die Schulaufficht in Gemäßheit des Ges. 11. März 1872 über die öffentlichen 
Taubstummen= und Blindenaustalten ist in der Provinzial-Instanz durch A. E. 
27. Juli 1885 (G. S. S. 350) dem Geschäftskreise der Provinzial-Schulkollegien 
Überwiefen und der Minister der Unterrichts-Angelegenheiten ermächtigt worden, auch 
diejenigen Privatanstalten der gedachten Kategorien, bei welchen dies für zweckmäßig 
zu erachten ist, dem Geschäftskreise derselben Behörde zu überweisen. Bergl. Ref. 
5. Jan. 1897 (C. Bl. U. B. S. 224). 
Wegen Maßnahmen zur Dezentralisation der Schulaufficht vergl. Res. 3. März 
1897 (C. Bl. U. B. S. 2698). # » 
I)DasGei.1l.Märzls72htndetyttzStaatsregterungbeideksuswohldek 
Schulinspektoren, die nicht Organe der Religionsgesellschaften oder Kirchen, sondern 
Staatsbeamte find, nicht grundsätzlich an die Rücksicht auf konfessionelle Verhältnisse. 
Dies schließt nicht aus, daß bei Ernennung der Schulinspektoren die umfassende 
Berücksichtigung konfessioneller Berhältmisse gleichwohl insoweit angestrebt wird und 
thatsächlich stanfindet, als es je nach den gegebenen Umständen statthaft und thunlich 
ist, Res. 5. April 1880 (C. Bl. U. V. S. 517). 
Dienstinstruktion für die nebenamtlich fungirenden Kreisschulinspektoren in der 
Provinz Posen 28. Sept. 1887 (C. Bl. U. B. S. 723). 
Die Kreisschulinspektoren find allgemein zur vorübergehenden und, falls es das 
Imeresse der Schulaufsicht erfordert, auch zur dauernden Verwaltung von Orts- 
schulinspektionen ohne Anspruch auf besondere Vergütung verpflichtet, Res. 26. Sept. 
1894 (C. Bl. U. B. S. 749). » 
«)EskauudeuRegierungennichtvetfchränktwerdetysichzursnfsichtder 
Schulaussicht ihrer ständigen Organe, des Kgl. Landrathes und des Kgl. Schulinspektors 
bezüglich des städtischen Schulwesens zu bedienen. Die Regierungen können z. B. 
anordnen, daß die Berichte der Schuldeputationen, je nachdem sie äußere oder innere 
Schulangelegenheiten betreffen, durch Bermittelung des Landrathes oder Kreisschul- 
inspektors eingereicht werden sollen, Res. 5. Juni 1891 (C. Bl. U. B. -S. 648). 
— Vergl. auch Res. 19. Dez. 1894 (Grotefend, Ges.-Sammlg. 1895 S. 10), betr. 
das Verhältniß der städtischen Schuldeputarionen zu den Kreisschulinspektoren und zu 
den Rektoren an vielklassigen Volksschulen. 
Ueber die unmittelbare Unterstellung von Volksschulen mit sechs und mehr auf-
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        Abschnitt XL. Schulen. 1209 
Allg. Landrecht!). Theil II. Titel XII. 
Von niedern und höhern Schulenz). 
Begriff. 
§. 1. Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche 
den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen:) und Wissenschaften zur 
Absicht haben. 
9 2. Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen oder Genehmigung 
des Staats errichtet werden. 
Von Privaterziehungsanstalten)). 
§. 3. Wer eine Privaterziehungs= oder sogenannte Pensionsanstalt errichten 
will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Aufsicht über das Schul= und 
Erziehungswesen des Orts aufgetragen ist, seine Tüchtigkeit du diesem Geschäfte 
nachweisen, und seinen Plan, sowohl in Ansehung der Erziehung als des 
Unterrichts, zur Genehigung vorlegen. 
4. Auch solche Privat-, Schul= und Erziehungsanstalten sind der Auf- 
sicht dieser Behörde unterworfen, welche von der Art wie die Kinder gehalten 
und verpflegt, wie die physische und moralische Erziehung derselben besorgt, und 
wie ihnen der erforderliche Unterricht gegeben werde, Kenntniß einzuziehen 
befugt und verpflichtet ist. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1208. 
steigenden Klassen unter die Kreisschulinspektionen vergl. Res. 9. Jan. 1895 (C. Bl. 
U. B. S. 214) und 6. Juli 1895 (C. Bl. U. V. S. 640). Ist bei solchen Schulen 
die Ortsschulaufsicht den Rektoren übertragen werden, so steht demnach der Aufnahme 
des gleichzeitig das Amt des Kreisschulinspektors bekleidenden Ortsgeistlichen in die 
Schuldeputation (den Schulvorstand) der letztere Umstand nicht etwa entgegen, Res. 
3. Okt. 1896 (C. Bl. U. B. S. 711). In Staatsdienstangelegenheiten dürfen die 
Rektoren von dem Portoaversionirungsvermerke insoweit Gebrauch machen, als dies 
dem Ortsschulinspektor zusteht, Res. 28. Okt. 1895 (C. Bl. U. V. S. 787). 
1) Litteratur: Koch, A. L. R., 8. Aufl. Th. II Tit. 12. Schneider und 
v. Bremen, Bolksschulwesen im preuß. Staate, Berlin 1886. Provinzialgesetze: 
Für Preußen Schulordn. 11. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 1); §. 4 (Schulpflicht 
ist durch A. L. R. II. 12, §. 48 ersetzt worden durch Ges. 6. Mai 1886, G. S. 
S. 144); Neuvorpommern Regl. 29. Aug. 1831 (A. XV. 564); Schlesien 
Landschulregl. 3. Nov. 1765 (Korn, Ed.--Somml. VIII. 780) und kathol. Schulregl. 
18. Mai 1801 (Korn, Neue Ed.-Samml. VII. 266). Die Uebertragung des letzteren 
auf evangelische Schulen ist ohne Gesetzeskraft, Erk. 27. Dez. 1876 (E. O. B. I. 
211); §. 39 a (Schulpflicht) wie Provinz Preußen. Sachsen Ges. 11. Nov. 1844 
(G. S. S. 668), betr. Beitragspflicht der Grundbesitzer zu Schulbauten; Schleswig- 
Holstein Schulordn. 24. Aug. 1814 und Lauenburgische Schulordn. 10. Okt. 1868; 
Hannover Volksschulges. 26. Mai 1845 (Hann. G. S. I. 465), erg. Ges. 2. Aug. 
1856 (das. 257); Nassau Schuledikt 24. Mai 1817. 
2) Ueber das Unterrichtswesen der Juden vergl. §§.61—67 Ges. 23. Juli 1847 
(G. S. S. 275) und Res. 29. Febr. 1860 (M. Bl. S. 93), betr. die Errichtung 
öffentlicher jüdischer Schulen. Iüdische Kinder, die christliche Volksschulen besuchen, 
sind auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter an den Sonnabenden und an 
den hohen jüdischen Feiertagen von dem Schulbesuche zu dispensiren. Daß die be- 
treffenden Kinder Gelegenheit haben, jedesmal dem Synagogengottesdienste beizuwohnen, 
ist nicht Vorbedingung der Dispensation, Res. 18. Jan. 1894 (C. Bl. U. B. S. 300). 
Durch die Einschulung von Juden in einen christlichen Schulverband wird der 
christliche Charakter der Schule nicht berührt, Res. 11. Jan. 1895 (C. Bl. U. V. 
S. 281). 
2) Wegen des Unterrichts im Turnen und in weiblichen Handarbeiten vergl. 
Anm. 2 unten S. 1218. 
4) Bergl. K. O. 10. Jan. 1834 und Min. Instr. 31. Dez. 1839, betr. die 
Privatschulen und Privatlehrer weiter unten.
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        1210 Abschnitt XL. Schulen. 
§. 5. Schädliche Unordnungen und Mißbräuche, welche sie dabei bemerkt, 
muß sie der dem Schul= und Erziehungswesen in der Provinz vorgesetzten 
Behörde zur näheren Prüfung und Abstellung anzeigen. 
§. 6. Auf dem Lande und in kleineren Städten, wo öffentliche Schul- 
anstalten sind, sollen keine Neben= und sogenannte Winkelschulen, ohne besondere 
Erlaubniß, geduldet werden. 
Von der häuslichen Erziehung. 
§. 7. Eltern steht zwar frei, nach den im zweiten Titel enthaltenen 
Bestimmungen, den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder auch in ihren 
Häusern zu besorgen!). 
§. 8. Diejenigen aber, welche ein Gewerbe daraus machen, daß sie Lehr- 
stunden in den Häusern geben, müssen sich, wegen ihrer Tüchtigkeit dazu, bei 
der §. 3 bezeichneten Behörde ausweisen, und sich von derselben mit einem 
Zeugnisse darüber versehen lassen. 
Von öffentlichen?) Schulen. 
§. 9. Alle öffentliche Schul= und Erziehungsanstalten stehen unter der 
Aufsicht des Staats?), und mühssen sich den Prüfungen und Visitationen desselben 
zu allen Zeiten unterwerfen. 
  
1) Den gesammten Unterricht, nicht etwa einzelne Lehrgegenstände, Erk. 16. Mai 
1889 (E. K. IX. 286). 
2) Bergl. Res. 22. Mai 1865 (M. Bl. S. 180), betr. die Frage, ob eine 
Schule als eine öffentliche anzusehen ist. 
Ausschulungen und Einschulungen dürfen sich nicht auf bestimmte einzelne 
Persönlichkeiten, sondern nur auf die sämmitlichen beziehungsweise evangelischen oder 
katholischen Einwohner eines Ortes oder sonst räumlich begrenzten Distriktes erstrecken. 
Ueberhaupt ist darauf zu halten, daß die Grenzen der Schulgemeinden mit denen der 
politischen Gemeinden zusammenfallen und daß Ausnahmen hiervon nur aus ge- 
wichtigen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen zugelassen werden, Res. 12. Nov. 
1873 (C. Bl. U. BV. 1874 S. 221). 
Um das Bestehen eines Schulgemeinde-Berbandes zu erweisen, bedarf es aber 
nicht einer förmlichen Einschulungsverfügung, vielmehr ist bei den von Alters her 
bestehenden Verbindungen deren stillschweigendes Anerkenntniß Seitens der Aufsichts- 
behörde der nach §. 18 lit. R. Reg.-Instr. 23. Okt. 1817 den Regierungen über- 
tragenen Einrichtung der Schulsozietät gleich zu achten, Res. 8. Jan. 1869, E. 
O. B. XII. 206 Anm. 
Aufhebung öffentlicher Volksschulen bedarf ministerieller Genehmigung, Res. 
28. Febr. 1893 (C. Bl. U. V. S. 355). 
Der Fortbestaud besonderer Schulen für die ärmere Bevölkerung neben besser 
eingerichteten schulgeldfreien Schulen ist seit Ges. 14. Juni 1888, betr. Erleichterung 
der Bolksschullaften, nicht mehr zu rechtfertigen, Res. 25. Juli 1894 (C. Bl. U. B. 
S. 708). « 
3) Bergl. Ges. 11. März 1872, betr. die Beauffichtigung des Unterrichts- und 
Schulwesens oben S. 1208. 
Aus dem Ges. 11. März 1872 ist nicht zu folgern, daß die Kosten der Visitation 
der Volksschulen, an Stelle der bis dahin damit Belasteten, sortan vom Staate zu 
tragen find, E. O. V. X. 143. 
Die den Kreisschulinspektoren erwachsenden Bisttationskosten sind Mangels ab- 
weichender provinzialrechtlicher Bestimmungen Staatskosten, E. O. V. XIV. 95. 
In den verschiedenen Arten der Bolksschulen darf kein Lern- und Lehrbuch ohne 
Kenntniß bezw. Genehmigung der vorgeordneten Aussichtsbehörde zur Einführung 
kommen. Bezüglich der Bolksschullesebücher, sowie der dem Religionsunterricht zu 
Grunde zu legenden Lehr= und Lernbücher bedürfen die Anträge auf Einfübrung 
neuer Bücher und auf Einführung bereits anderweit gebrauchter in nene Schulen 
der ministeriellen Genehmigung, die aber für solche zum religiösen Unterricht erst 
nach vorangegangener Berständigung mit den betreffenden kirchlichen Behörden einzu- 
holen ist, Res. 27. Febr. und 7. Juni 1873 (C. Bl. U. V. S. 180 und 435).
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        Abschnitt XL. Schulen. Aufsicht. 1211 
K 10. Niemandem soll wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses 
der Zutritt in öffentlichen Schulen versagt) werden. 
§. 11. Kinder, die in einer andern Religion, als welche in der öffent- 
lichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staats erzogen werden 
sollen, können, dem Religionsunterrichte:) in derselben beizuwohnen, nicht an- 
gehalten werden. 
I. Von gemeinen Schulen. Aufsicht und Direktion derselben. 
§. 12. Gemeine Schulen, die dem ersten Unterrichte der Jugend gewidmet 
find, stehen unter der Direktion der Gerichtsobrigkeit?) eines jeden Orts, welche 
1) Res. 12. Sept. 1873 (C. Bl. U. B. S. 684): Dem in N. wohnenden 
Wirth N. kann deshalb, weil er katholisch ist, nicht verwehrt werden, seine Kinder in 
die evangelische Ortsschule zu schicken. Der gleiche Grundsatz gilt auch von aus- 
wärtigen Schulen, vergl. Res. 29. Nov. 1862 (M. Bl. 1863 S. 5). 
2) Bergl. Res. 18. Febr. 1876 (C. Bl. U. B. S. 120), betr. den katholischen 
Religionsunterricht in den Bolksschulen. 
Durch Res. 8. Sept. 1879 (C. Bl. U. V. S. 503) ist der Grundsatz aus- 
gesprochen, daß die Bestimmungen über Art, Maß und Umfang der kirchlichen Be- 
theiligung an der Pflege der Schule Sache des Staates sein und bleiben muß. 
Das Amt eines Religionslehrers an einer öffentlichen Schule ist weder ein 
kirchliches, noch ein Amt in einer der christlichen Kirchen, sondern ein Staatsamt, 
sei es ein unmittelbares, sei es ein mittelbares. Die Ertheilung des Religions= 
unterrichtes in den öffentlichen Schulen ist nicht als ein Ausfluß des geistlichen 
Amtes aufzufassen, denn die Berechtigung zur Ertheilung des Religions-Unterrichtes 
entspringt lediglich aus der Uebertragung des Amtes Seitens des Staates. Ein 
Geistlicher, welcher den Religionsunterricht in der öffentlichen Bolkeschule ertheilt, übt 
— wenigstens im Gebiet des Allg. Landrechts — ein öffentliches Amt aus und 
handelt mithin dem §. 132 Str. G. B., betr. die unbefugte Ausübung eines öffent- 
lichen Amtes, zuwider, wenn er sich unbefugt mit der Ertheilung jenes Unterrichts 
befaßt, Erk. O. Trib. 12. Okt. 1874 (C. Bl. U. V. 1875 S. 12) und Res. 
21. Dez. 1874 (ebend. 1875 S. 20) und 6. Jan. 1876 (ebend. S. 154). 
2) D. i. die Gutsherrschaft des Schulortes. Durch Aufhebung der Privat- 
Gerichtsbarkeit durch Bd. 2. Jan 1849 (G. S. S. 1) und der gutsherrlichen 
Polizei durch Kr. O. §. 46 find die sonstigen gutsherrlichen Rechte und Pflichten, 
namentlich der Schule gegenüber, nicht berührt worden, E. O. O. X. 126. Die 
Befugnisse der Gutsherren in Beziehung auf Aufsicht und Direktion der Schulen 
find nach den Bestimmungen der Instr. 26. Juni 1811 (v. Rönne, Unterrichtswesen 
S. 333 ff.) für die flädtischen Schuldeputationen, bezw. 28. Okt. 1812 (das. S. 321 ff.) 
für Schulvorstände auf dem Lande zu beurtheilen, Res. 16. Nov. 1865 und 14. Juli 
1866 (M. Bl. 1866 S. 5, 158). 
Die Schulvorstände fsind befugt, die Schulgemeinde in ihren Angelegenheiten 
nach außen hin zu vertreten und bedarf es zu ihrer Legitimation bei Prozessen, außer 
der Prozeßautorisation, nur eines Attestes der Regierung, daß die betreffenden 
Personen wirklich den Vorstand der betreffenden Schule bilden, Res. 22. Aug. 1863 
(M. Bl. S. 190). 
Der Schulvorstand ist Bertreter der einzelnen Schule als Unterrichtsanstalt. 
Er ist weder Vorsteher, noch auch Vertreter der Schulgemeinde als solcher. Der 
Borfitzende hat daher weder die Pflicht, noch das Recht, die Schulgemeinde aus 
eigener Machtvollkommenhbeit einzuberufen und zu bindenden Beschlüssen zu veranlassen. 
Wo sich in dieser Beziehung nicht eine besondere Observanz gebildet hat, ist es 
vielmehr Sache der Königl. Regierung als Aufsichtsbehörde, von Fall zu Fall zu 
bestimmen, welches ihrer Organe mit den Verhandlungen mit der Schulgemeinde zu 
befassen ist. Hiermit den Borsitzenden des Schulvorstandes zu betrauen, wird aus 
naheliegenden Gründen in den meisten Fällen, in denen es sich um äußere Angelegen- 
heiten des Schulwesens handelt, sich nicht empfehlen. Ihm fehlt es an den nöthigen 
Organen für die Einberufung und auch wohl oft an dem autoritativen Einflusse, 
die erforderlichen Entschließungen der Schulgemeinde mit dem nöthigen Nachdruck 
zu betreiben. Dies wird sich sachgemäß in den meisten Fällen nur durch Inauspruch-
        <pb n="1218" />
        1212 Abschnitt XL. Schulen. Ausfsicht. 
dabei die Geistlichkeit der Gemeinde, zu welcher die Schule gehört, zu- 
ziehen muß. 
§. 13. Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeinde, auf dem Lande und 
in kleinen Städten, so wie in Ermangelung derselben, Schulzen und Gerichte, 
ingleichen die Polizeimagisträte, sind schuldig, unter Direktion der Obrigkeit 
und der Geistlichen, die Aufsicht über die äußere Verfassung der Schulanstalt, 
und über die Aufrechthaltung der dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen. 
§. 14. Alle dabei bemerkte Mängel, Versäumnisse und Unordnungen 
müssen sie der Obrigkeit und dem Geistlichen, zur näheren Untersuchung, und 
Abstellung anzeigen. Z 
g. 15. Die Obrigkeit und der Geistliche müssen sich nach den vom Staate 
ertheilten oder genehmigten Schulordnungen richten; und nichts, was denselben 
zuwider ist, eigenmächtig vornehmen und einführen. 
  
Zu Ammerkung 3 auf S. 1211. 
nahme des Landraths erreichen lassen, Res. 9. Febr. 1895 (C. Bl. U. B. S. 291). 
Ebenso Res. 11. Okt. 1894 (C. Bl. U. B. S. 435). 
Die Schulvorstände sind als Behörden und ihre einzelnen bestellten Mitglieder 
als Beamte anzusehen. Gegen die Führung von Dienstfiegeln seitens der Schul- 
vorstände und Schuldeputationen ist nichts zu erinnern, Res. 19. Okt. 1894 (C. Bl. 
U. V. S. 728). . 
Die Mitglieder des Schulvorstandes unterliegen den Disziplinarvorschriften des 
Ges. 21. Juli 1852, betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 2c nicht. 
Dagegen ist es ein selbstverständlicher Ausfluß des Schulaufsichtsrechtes der Königl. 
Regierung, solche Mitglieder des Schulvorstandes die sich durch ihr Verhalten un- 
würdig oder unfähig zeigen, die als Schulvorstandsmitglied übernommenen Pflichten 
zu erfüllen, auch außerhalb des im Ges. 21. Juli 1852 vorgeschriebenen förmlichen 
Verfahrens ihrer Funktionen zu entheben, Res. 8. Aug. 1896 (C. Bl. U. V. S. 596). 
Wenn der Schulvorstand seine Dienste zur Bertheilung der Schullasten versagt, 
so können seine Obligenheiten durch einen Seitens der Schulaussichtsbehörde für 
denselben berufenen Vertreter wahrgenommen werden, Erk. 4. April 1883 (E. O. 
V. IX. 139). Der Vorstand einer Landschule wird durch die Abwesenheit eines ihm 
als ständiges Mitglied mit dem Rechte des Borsitzes angehörenden Gutsherrn nicht 
beschlußunfähig, sofern dieser durch den Ortsschulinspektor zu der Beschlußsitzung 
eingeladen war. — Den gewählten Mitgliedern des Schulvorstandes wohnt die 
Eigenschaft öffentlicher Beamten bei. Wegen Ablaufes ihrer Wahlperiode ausscheidende 
gewählte Mitglieder bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit, 
E. O. V. XXX. 170. Die Wahl der Lehrer in den Schulvorstand ist nicht nur 
zulässig, sondern sogar erwünscht, Res. 8 Febr. 1893 (C. Bl. U. B. S. 351). 
Wegen Berufung von Lehrern (Rektoren) in den Schulvorstand, auch Res. 
10. Okt. 1896 (C. Bl. U. B. S. 711) und 17. April 1897 (C. Bl. U. V. S. 633). 
Die für den öffentlichen Schulunterricht eingerichteten, mit einem Vorstande ver- 
sehenen Schulsozietäten (Schulgemeinden) besitzen Korporationsrechte — sie werden 
durch den Schulvorstand vertreten. Vergl. Erk. O. Trib. 20. Juni 1853 (E. B. 35 
S. 301), 19. Jan. 1858 (B. 37 S. 314) und 17. Dez. 1872 (B. 68 S. 317). 
Inwieweit die Schulgemeinde die ihr zustehenden Rechte beschließender Mitwirkung 
bei der Verwaltung der Schulvermögensangelegenheiten, Kreirung neuer Lehrerstellen 2c. 
auf besonders zu wählende Repräsentanten (Stellvertreter) oder Bevollmächtigte über- 
tragen oder sich selbst vorbehalten will, bleibt ihrem freien Ermessen überlassen, Res. 
26 Sept. 1881 (C. Bl. U. B. S. 642). 
Ueber die Stellung der städtischen Schuldepntationen vergl. Res. 21. Dez. 1864 
(M. Bl. 1865 S. 23) und 19. Okt. 1868 (M. Bl. 1869 S. 12). Insoweit die 
Schuldeputation in Ansehung der Erxterna mit Angelegenheiten der kommunalen Ber- 
waltung befaßt ist, ist ihre Ordnung im Wege eines Ortsstatutes wohl zulässig, 
Res. 12. März 1896 (C. Bl. U. B. S. 293). 
Die Anordnung des Res. 21. Nov. 1871 (M. Bl. 1872 S. 53), daß Juden 
Mitglieder einer städtischen Schuldeputation, nicht aber des Borstandes einer einzelnen 
christlichen Schule sein können, ist durch Res. 10. März 1876 (C. Bl. U. V. S. 264) 
dahin abgeändert worden, daß jüdische Mitglieder der Schulgemeinde allein ihres 
Glaubensbekenntnisses wegen von der Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht aus- 
geschlossen werden dürfen.
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        Abschnitt XL. Schulen. Bestellung der Schullehrer. 1213 
§. 16. Finden sie bei der Anwendung der ergangenen allgemeinen Vor- 
schriften auf die ihrer Aufsicht anvertraute Schule Zweifel oder Bedenklichkeiten, 
so muß der geistliche Vorsteher der dem Schulwesen in der Provinz vorgesetzten 
Behörde davon Anzeige machen. 
17. Eben dicher Behörde gebührt die Entscheidung, wenn die Obrig- 
keit sich mit dem geistlichen Schulvorsteher über eine oder die andere bei der 
Schule zu treffende Anstalt oder Einrichtung nicht vereinigen kann. 
Aeußere Rechte der Schulanstalten. 
§. 18. Schulgebäude genießen eben die Vorrechte, wie die Kirchengebäude 
(Tit. 11 SS. 170 sa.) 
§. 19. Auch von den Grundstücken 1) und übrigem Vermögen der Schulen 
gilt in der Regel alles das, was vom Kirchenvermögen verordnet ist. (Ebend. 
SS. 193 sq. Abschn. 4.) 
§. 20. [Doch sind Vermögen und Grundstücke, die zu einer Gemeinde- 
Schule gehören, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgenommen. 
§. 21. Auch sind inländische Schulen, bei Schenkungen und Vermächt- 
nissen, den Einschränkungen der Kirchen und geistlichen Gesellschaften nicht 
unterworfen. (Th. 1 Tit. 11 S. 1075.) 1,. 
Bestellung der Schullehrer. 
§. 22. Die Bestellung der Schullehrer kommt in der Regel der Gerichts- 
obrigkeits) zu##). 
  
1) Oeffentliche Elementarschulen und Schulgemeinden bedürfen zu jedem Grund- 
erwerb der staatlichen Genehmigung, die durch die betreffende Regierung zu 
ertheilen ist. Zur Veräußerung von ganzen Landgütern und Häusern bedürfen 
sie der Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, Res. 15. März 
1867 (M. Bl. S. 249), zur Veräußerung anderweiter Grundstücke bedürfen sie nur 
der Genehmigung der Regierung, Res. 15. März 1832 (v. K. A. XVI. 100). 
Bei der Beräußerung von Häusern, die einer Schule oder Kirche gehören, bedarf es 
nur dann ministerieller Genehmigung, wenn der Grund und Boden mit veräußert 
werden soll, Res 18. Jan. 1869 (M. Bl. S. 120). 
2) §. 20 fällt weg, wegen Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes; §. 21 ist 
aufgehoben durch Ges. 23. Febr 1870 (G. S. S. 118). 
3) D. i. der Gutsherr. Der Ausdruck „Gerichtsobrigkeit“ ist nur als allgemeine, 
die verschiedenen Arten von Gutsherrlichkeiten (städtische und ländliche) zusammen- 
fassende Bezeichnung gewählt worden. Der Besitz der Gerichtsbarkeit ist nicht Be- 
dingung für die Anwendung der §§. 22, 31, 33, 36, Erk. O. Trib. 4. Sept. 1850 
(E. XX. 385). Die gutsherrlichen Rechte und Pflichten sind durch die neuere Gesetz- 
gebung nicht beseitigt, insbesondere auf dem Gebiete des Schulwesens nicht. Das 
Recht zur Besetzung der Lehrerflellen steht also dem Gutsherrn des Schulortes zu 
und geht, wenn er es nicht ausübt, auf die Schulaufsichtsbehörden über, vergl. Res. 
7. April 1874 (C. Bl. U. V. S. 343) und 28. Febr. 1881 (C. Bl. U V. S. 470). 
Aus der gutsherrlichen Befugniß zur Anstellung des Lehrers folgt aber nicht 
die Verpflichtung des Gutsherrn, zum Unterhalt des von ihm angestellten Lehrers 
beizusteuern, Erk. O. Trib. 9. Nov. 1886 (Str. A. LXV. 128). 
Das auf §. 22 beruhende Recht der Gutsobrigkeit, die Schullehrer zu bestellen, 
kann einem Gutsbesitzer nur deshalb, weil er jüdischer Religion ist, nicht vorent- 
halten werden, Res. 2. Juli 1872 (M. Bl. S. 219). 
Eine Betheiligung der Gemeinden bei der Anstellung der Lehrer 
der öffentlichen Volksschulen nach Art. 24 Verf-Urk. („der Staat stellt unter gesetz- 
lich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer 
der öffentlichen Volksschulen au") kann nur da stattfinden, wo diese Betheiligung 
bereits gesetzlich geordnet ist. Dadurch allein, daß die Gemeinde ausschließlich die 
Beiträge zum Bau der Schule und zur Besoldung der Lehrer aufzubringen und daß 
sie ein thatsächliches Interesse dabei hat, wer als Lehrer an der von ihr unter- 
haltenen Schule fungire, folgt ihre Berechtigung nicht, im Wege der Klage zu bean- 
tragen, daß einem Dritten die Befugniß zur Berufung der Lehrer abgesprochen werde, 
Erk. O. Trib. 26. Febr. 1864 (A. f. R. B. 54 S. 11). (In casu hatte die evan-
        <pb n="1220" />
        1214 Abschnitt XL. Schulen. Bestellung der Schullehrer. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1213. 
gelische Schulgemeinde in Waldenburg gegen den Fürsten von Pleß als Besitzer der 
Majoratsherrschaft Ober-Waldenburg eine Klage der gedachten Art angestellt, als 
derselbe einen, hiernächst von der Regierung angestellten Lehrer für die evangelische 
Schule in Waldenburg berief. Sie stützte ihre Klage unter Anderem auch darauf, 
daß sie alle Lasten und Kosten der Schule wage.) 
Das Recht zur Anstellung der Lehrer enthält nicht die Befugniß, für die Ver- 
tretung der erkrankten oder beurlaubten Lehrer zu sorgen. Dieses Recht steht vielmehr 
der Schulaussichtsbehörde oder den von ihr damit beanftragten Organen (Schulinspektor, 
Schuldeputation u. s. f.) zu. 
Bei den von der Schulanssichtsbehörde angeordneten Vertretungen von Lehrkräften 
sind aber die Schulunterhaltungspflichtigen, sofern durch die Vertretung ihnen Kosten 
entstehen, zuvor um ihr Einverständniß zu ersuchen, anderenfalls aber, wenn es die 
Umstände irgend gestatten, jederzeit zu hören, Res. 8. März 1895 (C. Bl. U. B. 
S. 371). 
4) Bezüglich der Bestellung der Schullehrer 2c. mögen nachstehende Borschriften 
zum Anhalte dienen: 
Es kann nicht zugegeben werden, daß eine größere Zahl als 60 Schüler für 
einen Lehrer schon einen mehr als gewöhnlichen Aufwand an Arbeitskraft erfordert. 
Die normale Zahl ist 80 und schließt nicht aus, daß ein Lehrer auch mehr Schüler 
unterrichten kaun und muß, weil es nicht wohl angeht, unter allen Umständen bei 
mehr als 80 Kindern einen zweiten Lehrer anzustellen. In einzelnen Landestheilen 
ist sogar die Zahl von Schulkindern, die ein Lehrer zu unterrichten hat, gesetzlich auf 
100 und selbst 120 festgesetzt, und thatsächlich werden in allen Landestheilen häufig 
100 und mehr Schüler von einem Lehrer mit Erfolg unterrichtet, Res. 9. Mai 1872 
(C. Bl. U. B. S. 357). 
Die Annahme der Königlichen Regierung, daß bei einer Schülerzahl von 80 bis 
zu 120 eine Lehrerstelle, bei einer solchen von 120 bis 200 zwei Lehrerstellen, bei 
200 bis 300 Schülern drei Lehrerstellen zur Zeit noch als ausreichend angesehen 
werden müssen, entspricht dem Sinne der allgemeinen Vd. 15. Okt. 1872. Es find 
demnach diese Sätze bei Fefßtstellung des Bedürfnisses neuer Schulstellen im dortigen 
Bte ann Recht zur Grundlage genommen worden, Res. 5. Mai 1873 (C. Bl. U. V. 
S. . 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten hat sich durch Res. 9. März 
1880 (C. Bl. U. V. S. 662) damit einverstanden erklärt, daß bei der Berufung 
von Lehrerinnen in die Anstellungsurkunden eine Klausel aufgenommen werde, durch 
die die Anftellung nur so lange als zu Recht bestehend bezeichnet wird, als die 
Berufenen unverheirathet bleiben. Dies ist auch vom Reichsgerichte als richtig an- 
erkannt worden, Res. 30. April 1896 (C. Bl. U. V. S. 586). 
In dem Res. 6. Okt. 1873, betr. die Vereidigung der Volkseschullehrer (C. Bl. 
U. V. S. 667), ist angeordnet worden, daß die Lehrer und Lehrerinnen an öffent- 
lichen Volksschulen den Diensteid in derjenigen Form abzuleisten haben, die für die 
unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten durch die Bd. 22. Jan. und 6. Mai 
1867 (G. S. S. 132 und 715) und den im Auschluß an die erstere erlassenen St. 
M. B. 31. Okt. 1867 vorgeschrieben ist. Ferner ist bestimmt worden, daß andere 
Zusätze, als die in den gedachten Vd. zugelassenen, unstatthaft find und daß die Ver- 
pflichtung, die sich auf ein mit dem Lehramte verbundenes kirchliches Amt bezieht, 
von Dm oben gedachten Eide zu trennen ist. Ein Res. 13. Dez. 1894 (C. Bl. U. B. 
S. 201). 
„Derselbe Eid gilt für die öffentlichen Lehrer an städtischen Schulen, Res. 9. Mai 
1896 (C. Bl. U. B. S. 417). 
Nach den Res. 5. Dez. 1868 und 23. Nov. 1892 (C. Bl. U. BV. 1868 S. 777 
und 1892 S. 845) sind die Regierungen nicht befugt, einen Lehrer für eine längere 
Zeit als sechs Monate zu beurlauben, ohne vorher die Genehmigung des Kultus- 
ministers hierzu eingeholt zu haben. Durch Res. 9. Febr. 1895 (C. Bl. U. B. S. 280) 
ist die Befugniß zur Ertheilung eines Urlaubes von mehr als sechs Monaten an Lehrer 
und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, die der Aufsicht der Regierungen unterstellt find, 
den Oberpräsidenten übertragen werden. 
Den Schullehrern ist Schankwirthschaft und Krämerei untersagt, Res. 14. April
        <pb n="1221" />
        Abschnitt XL. Schulen. Bestellung der Schullehrer. 1215 
—. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1214. 
1841 (M. Bl. S. 170), auch die Jagdausübung in der Regel nicht zu gestatten, 
Res. 20. Mai 1853 (M. Bl. S. 114). 
Ju Anbetracht der durch das Herabstürzen von Kirchenglocken herbeigeführten 
Unglücksfälle ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung der Lehrer auf die 
Kinder, durch die diese sich zur Uebernahme des Glockenläutens veranlaßt sehen 
könnten, zu untersagen, Ref. 11. April 1889 (C. Bl. U. V. S. 558). 
Dem Lehrer darf nicht gestattet werden, die Zeit und die Kräfte der 
Schulkinder, sei es während oder außer der Schulzeit, in seinem In- 
teresse in Anspruch zu nehmen, Res. 21. Aug. 1889 (C. Bl. U. B. S. 692). 
Weibliche Personen sind, selbst wenn sie als Mitglieder der Schulgemeinde 
Schulabgaben zu entrichten haben, nicht berechtigt, selbst oder durch Stellvertreter an 
den Wahlen innerhalb der Schulgemeinde Theil zu nehmen, Res. 12. Septbr. 1889 
(C. Bl. U. V. S. 743). 
Alleinstehende Lehrer, die nicht vertreten werden können, müssen bei einer Mobil- 
machung, so lange noch andere Kombattanten vorhanden sind, als unentbehrlich 
reklamirt werden; die Reklamation darf aber nicht stattfinden, wenn eine Vertretung, 
sei es durch benachbarte Lehrer oder Kollegen am Orte oder durch Kombinirung ihrer 
Klasse mit anderen Klassen derselben Schule oder durch interimistische Berufung eines 
Schulkandidaten möglich ist, Res. 28. Nov. 1850 (M. Bl. S. 372). Vergl. R. 
Mil. Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45) §. 65 und Wehrord. 22. Nov. 1888 
(C. Bl. d. D. K. 1889 S. 1) §§. 1184, 125. Dagegen sollen sie vom Jahre 
1900 ab erst nach einjähriger Dienstzeit zur Reserve entlassen und können schon vorher 
als Einjährig- Freiwillige angenommen werden, A. E. 27. Jan. und Res. 6. Sept. 
1895 (M. Bl. S. 254). Näheres wegen Erlangung der Berechtigung zum ein- 
jährigen Dienst, Res. 16. Sept. 1896 (C. Bl. U. B. S. 662). 
Bei Gesuchen von Schulauffichtsbeamten und Volksschullehrern soll der übliche 
Instanzenzug eingehalten werden, Res. 8. Okt. 1890 (C. Bl. U. V. S. 732). 
Bei Besetzung von Elementarschulstellen, die mit einem kirchlichen Amte ver- 
bunden sind, sind die Unterrichts- und kirchliche Behörde einander gleichberechtigt und 
jede für ihr Ressort selbständig. Bei Besetzung solcher Stellen haben beide Be- 
hörden sich je nach dem überwiegend geistlichen oder vorzugsweise dem Unterrichtszweck 
dienenden Cyharakter der einzelnen Stelle darüber zu einigen, welcher von ihnen bei 
deren Wiederbesetzung die Initiative am besten zu überlassen ist, event. muß höhere 
Entscheidung vorbehalten bleiben. Sollte das Konsistorium in dem einen oder andern 
Fall die Ausstellung einer besonderen Vokation für das Kirchenamt entsprechend 
finden, so läßt sich dagegen ein Bedenken nicht geltend machen, Res. 12. Juni 1852 
und 16. Mai 1865 (M. Bl. S. 177). In der Rheinprovinz sind die Pres- 
byterien vor desinitiver Besetzung solcher Elementarlehrerstellen, welche mit einem 
Kirchenamt verbunden sind, zur Erklärung wegen ihrer Zustimmung aufzufordern, 
Res. 10. Mai 1844 (M. Bl. S. 1560). 
Zur Trennung vereinigter Schul= und Kirchenämter ist bei Widerspruch der Be- 
theiligten ministerielle Genehmigung erforderlich, Res. 17. Jan. 1893 (C. Bl. U. V. 
S. 254). Bei der Wiederbesetzung von Volksschullehrerstellen, sowie bei der Neu- 
regelung von Lehrerbesoldungen soll darauf Bedacht genommen werden, die mit den 
betr. Stellen verbundenen niederen Küsterdienste von ihnen abzutrennen. Nähere 
Grundsätze sind enthalten in Res. 27. Febr. 1894 (C. Bl. U. V. S. 362. 
Die Schulauffichtsbehörden haben Vokationen für Elementar-Lehrer und Lehre- 
rinnen, durch die ihnen eine Berzichtleistung auf Pensionsberechtigung angesonnen 
wird, grundsätzlich die Bestätigung zu versagen, Res. 3. Juli 1878 (C. Bl. U. B. 
S. 519). Desgleichen solchen Vokationen, durch die anstellungsfähigen Schul- 
kandidaten Lehrerstellen nur probeweise, unter Vorbehalt dreimonatlicher Kündigung. 
zu kommissarischer Verwaltung übertragen werden, Res. 5. Dezbr. 1883 (C. Bl. U. B. 
1884 S. 336). 
Ueber die Grundsätze bei Uebernahme von Volksschullehrern aus anderen Re- 
gierungsbezirken, vergl. Res. 4. April 1891 (C. Bl. U. B. S. 365). 
Den Leitern sechs= und mehrklassiger Schulen, für deren Anstellung die Ablegung 
der Rektoratsprüfung Voraussetzung ist, kann der Titel Rektor beigelegt werden, Res. 
21. Juni 1892 (C. Bl. U. B. S. 834) und 25. Juli 1894 (C. Bl. U. V. S. 704).
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        1216 Abschnitt XL. Schulen. Bestellung der Schullehrer. 
§. 23. Durch wen diese Befugniß in Ansehung der auf Domänen= oder 
andern Königlichen Gütern zu bestellenden Schulmeister, ausgeübt werde, ist 
nach den Verfassungen einer jeden Provinz bestimmt. 
§. 24. Ueberall aber soll kein Schulmeister bestellt oder angenommen 
werden, der nicht zuvor nach angestellter Prüfung 1), ein Zeugniß der Tüchtig- 
keit zu einem solchen Amte erhalten hat. 
  
4) Bergl. Vorschriften für die Aufnahmeprüfungen an den Königl. Schul- 
lehrer-Seminarien vom 15. Oktbr. 1872 (M. Bl. S. 284); erg. Res. 12. Jan. 
1887 (C. Bl. U. B S. 234); Turnen 13. Novbr. 1891 (C. Bl U. V. S. 716), 
Besuch seitens der evangel. Predigtamtskandidaten, Res. 11. Septbr. 1890 (C. Bl. 
U. B. S. 537). 
Lehr. Ordnung und Lehrplan für Königl. Schullehrer-Seminarien vom 15. Oktbr. 
1872 (M. Bl. S. 287), Res. 27. Mai 1876 (C. Bl. U. B. S. 372) Üüber Präpa- 
randenanstalten. Uebertragung der Disziplinargerichtsbarkeit über Seminar= und 
Präparandenlehrer auf die Provinzialschulkollegien, Res. 18. Okt. 1894 (C. Bl. U. V. 
S. 729). 
Res. 26. Febr. 1881 (C. Bl. U. B. S. 389), betr. das Lebensalter für die 
Zulassung zur Lehrerprüfung. 
Prüfungs-Ordnung für Bolksschullehrer, Lehrer an Mittelschulen 
und Rektoren 15. Okt. 1872 (M. Bl. S. 292). 
Res. 7. Dez. 1880 (C. Bl. U. B. S. 386), betr. die Oualißikation der Lehrer 
an Rektoratschulen. 
Zulassung von Geistlichen und pro ministerio geprüften Kandidaten der Theologie 
zur Rektoratsprüfung, Res. 5. Mai 1893 (C. Bl. U. V. S. 522) und 31. März 
1894 (C. Bl. U. B. S. 370). 
Prüfungs-Ordnung für Lehrer und Vorsteher von Taubstummenanstalten 
27. Juni 1878 (C. Bl. U. V. S. 386); vergl. Res. 11. Juni 1881 (M. Bl. 
S. 167). 
Reglement für die Königl. Taubstummenanstalt in Berlin 4. April 1878 (M. 
Bl. S. 51). Allgemeine Bestimmungen über Annahme und Beschäftigung der 
Kursisten bei der Königl Taubstummenanstalt in Berlin, 31. Mai 1888 (C. Bl. 
U. V. S. 548). Der Kurfus dauert zwei Jahre. 
Res. 31. Okt. 1881 (C. Bl. U. V. S. 613), betr. die Ausübung der staatlichen 
Schulaufficht über Taubstummen= und Blindenanstalten. 
Eisenbahn-Fabrpreisermäßigungen für Taubstumme beim Besuch kleinerer Zu- 
sammenkünfte von erwachsenen Taubstummen in den Taubstummenanstalten und beim 
Besuch der gottesdienstlichen Versammlungeu in der Taubstummenanstalt zu Elberfeld. 
Res. 24. März 1882 und 28. Okt. 1887 (C. Bl. U. B. 1888 S. 237). 
Prüfungs-Ordnung für Turnlehrer und Turnlehrerinnen 15. Mai 1894 (C. 
Bl. U. V. S. 440 ff). « 
Res.,bett.dieEinfetzuugeinerKönigLTurnlehretsBildungsqustaltvom4.Upkt«l 
1878 (M. Bl. S. 53). Aufnahme von Lehrern und Lehrerinnen, Res. 15. Mai 
1894 (C. Bl. U. V. S. 435, 437). 
Circularerlasse 15. Okt. 1872 (M. Bl. S. 279) 19. März 1873 (M. Bl. 
S. 175—177) und 26. Febr. 1878 (C. Bl. U. V. S. 239), betr. die Mittel- 
schulen. 
Prüfungs-Ordnung für Handarbeitslehreriunen, 28. Okt. 1885 (C. Bl. U. V. 
S. 733); für Zeichenlehrerinnen 23. April 1885 (C. Bl. U. V. S. 551) und 
15. April 1897 (C. Bl. U. B. S. 366). 
Nachweis auereichender schulwissenschastlicher Bildung behufs Zulassung zur 
Zeichenlehrer= oder Zeichenlehrerinnenprüfung, Res. 25. Juni 1896 (C. Bl. U. V. 
S. 568). 
Frühestens zwei, spätestens fünf Jahre nach der ersten Prüfung haben die Volks- 
schullehrer an einem Seminar desjenigen Regierungsbezirkes, in dem sie angestellt 
find, in einer zweiten Prüfung die Qualiftkation für die definitive Anstellung zu 
erwerben, §. 16 Prüfungsordn. 15. Okr. 1872 (C. Bl. U. B. S. 638). Durch die 
erste Prüfung erlangt der Kandidat die Qualifikation für die provisorische Verwaltung.
        <pb n="1223" />
        Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 1217 
§. 25. Es muß also jeder neu anzunehmende Schullehrer dem Kreis- 
inspektor loder Erzpriester]) angezeigt, und wenn er noch mit keinem Zeugnisse 
seiner Tüchtigkeit versehen ist, demselben zur Prüfung vorgestellt werden. 
- §.26.GemeineSchullehrerhabenkeinenprivilegirtenGesichtssinnde 
sondern sind der ordentlichen Gerichtsobrigkeit des Ortes unterworfen. 
[8. 27. Dieser gebührt, mit Zuziehung des geistlichen Schulvorstehers, 
auch die Aufsicht:) über ihre Amtsführung; und sie hat wegen Ahndung der 
solchen Gemeinde-Schullehrern in ihrem Amte zur Last fallenden Vergehungen, 
eben die Rechte, welche in Ansehung der Kirchenbedienten den geistlichen Oberen 
beigelegt sind. 
S. 28. Dagegen finden auch in Ansehung der Schullehrer, wenn dieselben 
ihres Amtes entsetzt?) werden sollen, die Vorschriften des vorhergehenden Titels 
Anwendung.) 
Unterhalt. 
§. 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind, 
  
ç Zu Anmerkung 1 auf S. 1216. 
eines Elementarschulamtes, §. 15 ebendaselbst. Die definitive Anstellung der Lehrer 
ist von der Absolvirung einer zweiten Prüfung abhängig und zwar für alle, also 
auch für jüdische Lehrer und macht es keinen Unterschied, mit welchem Prädikat die 
erste Prüsung überstanden ist, auch nicht, woher das Einkommen der Schule fließt, 
an der die Anstellung erfolgt, Res. 26. Nov. 1873 (C. Bl. 1874 S. 204). Bergl. 
Res. 31. März und 15. Mai 1873 (M. Bl. S. 178 und 212). 
Die provisorische Anstellung eines Lehrers darf nicht über sechs Jahre dauern; 
die definitive Anstellung muß spätestens ein Jahr nach bestandener Wiederholungs- 
prüfung erfolgen, Nes. 7. Nov. 1872 (C. Bl. U. V. S. 693). Die Lehrerinnen 
werden durch das Bestehen der einen Prüsung jur dauernden Anstellung befähigt und 
*“ Zweit Prüfung wird von ihnen nicht abgelegt, Res. 31. Mai 1878 (C. Bl. U. 
S. 519). 
Die Regierungen find befugt, Auslän der zur Leitung von Privatschulen, Er- 
theilung von Privatunterricht und Annahme von Hauslehrerstellen, sowie zur Prü- 
fung und Anstellung an öffentlichen Elementar= und Bürgerschulen zuzulassen, Res. 
20. Mai 1863 (M. Bl. S. 151). 
Schulamtskandidaten aus außerpreußischen Staaten des Norddeutschen Bundes 
können zur Anstellung im Preußischen Schuldienste nur zugelassen werden, wenn sie 
ihre Befähigung durch Ablegung der in Preußen vorgeschriebenen Prüfung vor einer 
Preußischen Prüfungsbehörde dargethan haben, Res. 28. Febr. 1876 (M. Bl. S. 93). 
) -Elementarlehrer find nicht unmittelbare Staatsbeamte und werden es auch 
nicht durch Zahlung ihres Gehalts aus Staatsfonds, Res. 24. Nov. 1871 (C. Bl. 
U. B. 1872 S. 4). 
:) Mit dem Privat-Patronat über eine Schule ist das Recht zur Wahl, 
Berufung und Präsentation des Lehrers verbunden, nicht aber die Disziplinar- 
qewalt über ihn und also auch nicht das Recht zu seiner Entlassung. Die 
Disziplinargewalt steht vielmehr lediglich den Regierungen zu, diese haben darauf 
zu halten, daß der Berufungsberechtigte (Magistrat, Gutsherrschaft 2c.) auch für den 
nur provisorisch anzustellenden Lehrer eine unbedingte Vokation ausstelle, die die Auf- 
sichtsbehörde mit dem Vorbehalte des Widerrufes zu bestätigen und diesen Vorbehalt 
seiner Zeit zur Geltung zu bringen oder, wenn die Vorbedingungen zur definitiven 
Anstellung erfüllt sind, ausdrücklich aufzuheben und letztere eintreten zu lassen hat, 
Res. 5. Juli 1862 (M. Bl. S. 263), vom 6. Febr. und 14. Juli 1864 (M. Bl. 
S. 119 und 231) und 16 Okt. 1868 (M. Bl. S. 317). 
3) Bei der Zwangspensionirung von Lehrern wegen körperlicher oder 
geistiger Unfähigkeit ist gemäß Res. 5. Sept. 1888 (C. Bl. U. V. S. 765) zu 
verfahren. 
Die Eutlassung provisorisch oder auf Kündigung angestellter 
Lehrer erfolgt durch die betreffende Abtheilung der Regierung nach vorheriger Fest- 
stellung des Thatbestandes und Anhörung des Lehrers, Res. 9. Nov. 1863 (M. Bl. 
S. 231) und 23. Febr. 1864 (M. Bl. S. 90). Bei Eurlassung defi nitiv an- 
Illing-Kautz, Sandbuch II. 7. Aufl. 77
        <pb n="1224" />
        1218 Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 
liegt die Unterhaltung der Lehrer).) den sämmtlichen Hauspätern?) jedes Orts, 
Zu Anmerktung 3 auf S. 1217. 
gestellter Lehrer kommt das Disziplinarges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) B. J. 
S. 242 ff. zur Anwendung. . 
Ein Elementarlehrer, der sein Amt freiwillig niederlegen will, hat 
es 3 Monate vorher zu kündigen, kann jedoch nicht verlangen, vor dem Schlufse 
des laufenden Unterrichts-Semesters entlassen zu werden. Elementarlehrer, die ein 
Schulamt in einem anderen Regierungsbezirk annehmen wollen, find jederzeit spätestens 
3 Monate nach erfolgter Kündigung zu entlassen. Bei den zur Besetzung der Kl. 
Regierung stehenden Stellen hat fie den Termin des Amtsaustrittes resp. Antrites 
nach Maßgabe der obwaltenden Verhälmisse zu bestimmen, Res. 10. Febr. 1857 (M. 
Bl. S. 69), vergl. Ges. 6. Juli 1885. 
1) Vergl. wegen Feststellung des Geldwerthes der Naturalien und des Ertrages 
der Dienstländereien §. 45, wegen des Streiwerfahrens über Schullasten §. 46 
ust. Ges. 
3 2) Der Turnunterricht bildet fortan einen integrirenden Theil des Bolks- 
schulunterrichtes und es haben die zur Unterhaltung der Schule Berpflichteten also 
auch seine Kosten zu tragen. Wo der angestellte Lehrer sich wegen Alters oder aus 
sonstigen Gründen zur Ertheilung des Turnunterrichts nicht eignet, ist er vorläufig 
auszusetzen, wenn nicht sonst geeigneter und den Zwecken der Schule entsprechender 
Ersatz geschafft werden kann, Res. 4. Juni 1862 (C. Bl. U. V. S. 369). 
Der Unterricht der weiblichen Jugend in den nothwendigen Handarbeiten, 
als Nähen, Stricken und Stopfen, ist im Allgemeinen als ein Bedürfniß anzusehen, 
dem, wenn irgend möglich, durch die Elementarschule entgegenzukommen ist. Den 
Regierungen steht das Recht zu, die Einführung dieses Unterrichtes und die Auf- 
bringung der durch ihn entstehenden Kosten anzuordnen, Res. 18. März 1861 (C. Bl. 
U. B. S. 238) und E. O. BV. 1I. 173. Die Remuneration für die Handarbeits- 
lehrerin ist von den zur Unterhaltung der Schule Berpflichteten zu beschaffen, Res. 
29. Dez. 1873 (C. Bl. U. B. 1874 S. 349). 
Auch die Beheizung der Schulstube nebst den dazu erforderlichen Arbeiten (Zer- 
kleinern des Holzes rc.) ist nicht Sache des Lehrers, doch kann ihm die Leitung der 
betreffenden Arbeiten, wenn die Heizung durch Gemeindeglieder oder einen zu enga- 
girenden Diener zu Unzuträglichkeiten führt, gegen billige Bergütung übertragen 
werden, Res. 4. Febr. 1882 (C. Bl. U. BV. S. 442). 
Die Anfuhr des Schulholzes ist auf Kosten aller Hausväter der Schulgemeinde 
zu bewirken, Res. 9. Jannar 1888 (C. Bl. U. V. S. 277). 
) Das Allg. Landrecht legt in §. 29 die Unterhaltung der Schulen den sämmt- 
lichen Hausvätern ob, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht. Die 
Bezeichnung Hausvater begreift alle wirthschaflich (ökonomisch) selbständigen phyfischen 
Personen in sich, welche im Schulbezirk ihren Wohnsitz haben. Es kommt nicht 
darauf an, ob sie verheirathet find oder nicht, ob sie einen eigenen Hausstand führen 
oder Wohnung und Kost — sei es gegen Bezahlung, sei es als Entgelt für ihre 
Dienstleistung — von einem Dritten erhalten; entscheidend ist allein das eigene 
Einkommen, die wirthschaftliche Selbständigkeit, Erk. O. V. G. 23. Februar 
1878 (M. Bl. S. 91). (In casu handelt es sich um den unverheiratheten Rechnungs- 
fübrer eines Rittergutsbesitzers der von letzterem Wohnung und Kost erhielt; das 
O. V. G. erkannte ihn als Hansvater im Sinne des 5. 29 an.) Demzufolge sind 
auch Dienstboten ebenso wie Tagelöhner und Dienstmänner, karz alle Personen, die 
aus eigenem Gewerbe ihren Unterhalt gewinnen, schulsteuerpflichtig, Erk. 30. Sept. 
1882 (E. O. V. IX. 123). (In casu handelte es sich um zwei Erzieherinnen, eine 
Köchin und eine Kammerjungfer im Dienste des Gutsherrn.) Denn es gehören zu 
den Hausvätern im Sinne des §. 29 alle selbständigen Einwohner und Mitglieder 
der Schulgemeinde (mit Ausschluß des Gutsherrn des Schulorts) ohne Unterschied 
des Geschlechtes, also anuch Personen weiblichen Geschlechtes, Res. 24. Sept. 
1873 (M. Bl. 1874 S. 50). 
Die außerhalb des Schulortes angesessenen Rittrergutsbesitzer und Guts- 
herren (bezw. die einer Schule zugewiesenen Rittergutsbesitzer, die zu ihr nicht im 
Verhälinisse eines Gutsberren steben, E. S. V. XXIV. 539) sind den Hausvätern 
zazuzählen und zur Unterhaltung res Lehrers nach §§. 29 und 31 beizutrragen ver-
        <pb n="1225" />
        Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 1219 
. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1218. 
Pflichtet. Dem Besitzer des Rittergutes an dem Ort der Schule selbst liegt diese 
Verpflichtung nicht ob, da ihm als „Schulobrigkeit“ in §. 36. und durch zahlreich 
Tlervanzen besondere Lasten für den Schulbau auferlegt worden sind, E. O. V. I. 183, 
V. 173, Nes. 5. April 1882 (C. Bl. U. V. S. 438). ,· 
Der Gutsherr des Schulortes ist auch nicht verpflichtet, als Besttzer bäuerlicher 
Grundstücke zur Unterhaltung der Schulen beizutragen, Erk. 11. Ot. 1882 (E. O. 
B. IX. 132). Eine den Gutsherrn miwerpflichtende Observanz würde contra legem 
sein und kann sich daher mit rechtlicher Wirkung nicht bilden, E. O. B. I. 233. 
Die Befreiung des Gutsherrn des Schulortes stellt sich als eine Exemtion von Schul- 
lasten dar und ist daher für die landrechtlichen Gebiete Hannovers durch Hann. Ges. 
26. Mai 1845, betr. das christliche Bolksschulwesen, bezüglich der nach dessen 
Emanation entstehenden Erhöhungen der Schullasten beseitigt. Vergl. E. O. V. 
XVIII. 205. 
Die Rittergutsbesitzer in Rheinland und Westfalen sind, in Folge der Umge- 
staltung der dortigen Kommunalverhälmisse durch die Französische bezw. Weftfälische 
Hallesgebung, wie alle Übrigen Gemeindeglieder verpflichtet, zu den Schullasten bei- 
agen. 
Die aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes und die servisberechtigten 
Militärbeamten (Kab. O. 29. Juni 1880, R. G. Bl. S. 169) sind von den Schul- 
sozietãtslasten freizulassen, weil ihr Aufenthalt am Dienstorte für sich allein nicht 
genügt, einen Wohnsttz daselbst zu konstituiren, Res. 3. Juli 1882 (C. Bl. U. B. 
S. 679). Vergl. St. M. B. 17. Aug. 1850, Res. 12. Juli 1870, C. Bl. U. B. 
1880 S. 233. Die dem Offizierstande angehörigen Militärpersonen fiud im Gel- 
tlungsbereiche des allgemeinen Landrechts von der Verpflichtung zur Unterhaltung der 
gemeinen (Sozietäts-) Schule ihres Wohnsitzes Hausväterbeiträge zu leisten, nicht 
befreit, E. O. V. XVIII. 155. 
Die Kab. Ordre vom 11. Juli 1822, betr. die Kommunalbesteuerung der Beamten 
findet auf Schulunterhaltungs-Beiträge nicht Anwendung, vergl. B. I S. 205ff. 
Anm. 2, Erk. 17. Jan. 1375 (E. O. V. II. 197). 
Ausländer können an den Orten, wo sie ihren Wohnsitz aufschlagen und eine 
selbständige Stellung, sowie einen eigenen Verdienst haben, zu den Schulbeiträgen 
als Hansväter herangezogen werden, Res. 27. April 1859 (M. Bl. S. 143). 
Die Geistlichen und Lehrer gehören zu den Hausvätern im Sinne des 8. 29 
und find nicht von den Schulunterhaltungskosten befreit, Erk. O. B. G. 17. Jan. 
1877 (E. O. V. II. 200), Res. 10. April 1880 (C. Bl. U. V. S. 679). Wegen 
der Geistlichen vergl. auch Erk. O. Trib. 8. Okt. 1866 (A. f. R. B. 65 S. 57). 
Es ist nicht statthaft, die Hausväter zwangsweise zur Aufbringung derjenigen 
Mehrkosten heranzuziehen, die dadurch emtstehen, daß die Oberklassen einer Volksschule 
ch dem Lehrplan der Mittelschulen arbeiten, Res. 20. Juli 1880 (C. Bl. U. V. 
693). « 
Wenn die Schullasten nicht von den Hausvätern aufgebracht, sondern nach 
Maßgabe der Klassen-, Grund= und Gebäudesteuer repartirt werden, so ist die Grund- 
steuer, die einzelne Beitragspflichtige von außerhalb des Schulbezirks belegenen Grund- 
stücken zu entrichten haben, außer Ansatz zu lassen, Erk. O. V. G. 28. März 1877 
(E. O. V. II. 208). 
Pfarrer und Lehrer haben keinen Anspruch darauf, zu derjenigen Quote der 
Schalumerhaltungskosten, die durch Zuschläge zur Einkommensteuer aufzubringen ist, 
nur mit der Hälfte ihres Einkommens herangezogen zu werden, Res. 25. Okt. 1880 
(C. Bl. U. V. 1881 S. 241). 1 
An Stelle dieser Grundsätze des §. 29 — Unterhaltung der Schule durch die 
Hausväter — kann die Unterhaltung durch die politischen Gemeinden treten. Denn 
die politischen Gemeinden sind berechtigt, die Kosten des Elementarschulwesens auf 
den Gemeindehaushalt zu übernehmen und auf diese Weise auch die auswärts 
wohnenden Grundbesitzer (Forensen) zu den Kosten heranzuziehen, Erk. O. V. G. 
28. Novbr. 1877 (E. O. V. III. 125). Vergl. auch Res. 12. Febr. 1872 (C. Bl. 
U. V. S. 308), 20. Jan. 1874 (C. Bl. U. V. S. 626), 13. Juli 1880 (C. Bl. 
U. V. 1881 S. 236) und 31. Jan. 1881 (C. Bl. U. V. S. 476); Erk. 17. Mai 
1890 (E. S. V. XIX. 170). 
7-·
        <pb n="1226" />
        1220 Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1219. 
Ueber die Grundsätze, nach denen, wenn die Schulunterhaltungslast auf dem 
Etat der politischen Gemeinde übernommen wird, der von dieser zur Schulkasse abzu- 
führende Gesammtsteuerbetrag solchen Schulgemeindemitgliedern gegenüber zu berechnem 
ist, die der politischen Gemeinde nicht angehören, vergl. Erk. O. B. G. 16. Februar- 
1881 (C. Bl. U. B. S. 574). (Die letzteren können verlangen, daß die Beiträge 
nach einem und demselben Maßstabe auf sämmtliche Hausväter vertheilt werden.) 
Wo die Unterhaltung der Ortsschulen aus städtischen Mitteln erfolgt, können 
nach §. 67 Nr. 3 des Ges. 23. Juli 1847 auch die Inden einen Anspruch erheben 
auf Beihülfe aus Kommunalmitteln zur Unterhaltung der dort bestehenden. 
öffentlichen jüdischen Schulen, Res. 11. Sept. 1873 (M. Bl. 1874 S. 153). Bergl. 
Res. 29. Januar 1873 (M. Bl S. 115). 
Stadtgemeinden bedürfen zur Uebernahme von Schulen als städtische Anstalten 
keiner Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, Erk. 8. März 1890 (E. O. V. 
XIX. 173). 
Uebernehmen sie freiwillig die sonst den Schulsozietäten zur Last fallenden 
Schul-Unterhaltungskosten, so darf, wenn öffentliche Elementarschulen ver- 
schiedener Koufession beehen, jene Einrichtung nicht zur Folge haben, daß die- 
Kommunen nur die den Hausvätern der einen Konufession obliegende Schul-Unter- 
haltungspflicht übernehmen, die Hausväter der anderen Konfessionen dagegen von 
einer gleichen Vergünstigung aueschließen, und es ist eine Stadtgemeinde nicht be- 
rechtigt, nur für das Schulbedürfniß der Angebörigen der einen Koufession zu sorgen, 
die Befriedigung des Schulbedürfnisses der anderen Konfession aber der letzteren selbst 
zu überlafsen. Abgesehen hiervon muß in solchen Fällen dem Magistrat auch eine 
Konkurrenz bei Besetzung der Lehrerstellen eingeräumt und die Aussicht bei allen 
Schulen geregelt, resp. das Schulgeld in gleichmäßiger Weise für alle auf den 
Kommunal--Etat genommenen Schulen gezahlt werden, Res. 25. Novbr. 1862 und 
12. Mai 1863 (M. Bl. 1863 S. 5 und 150). 
Ueber die Stellung der Schulaufsichtsbehörden zu den auf Uebernahme der 
Volksschullasten durch die politischen Gemeinden gerichteten Gemeindebeschlüssen be- 
merkt neuerdings ein Res. 3. Jau. 1895 (C. Bl. U V. S. 212) Folgendes: 
Wo gesetzlich die Unterhaltung der öffentlichen Bolksschulen nicht pelitischen Ver- 
bänden, sondern besonderen Schulgemeinden obliegt, kann es sich als erwünscht her- 
ausstellen, die Unterhaltungspflicht auf die politische Gemeinde zu übertragen, einmal, 
weil in diesem Falle die Forensen zur Schulnnterhaltung mit herangezogen werden 
können und sodann, weil dadurch Ungleichbeiten in der Besteuerung der Glieder 
einer politischen Gemeinde je nach ihrer Zugehörigkeit zu dem Schulverbande der 
einen oder anderen Konfession beseitigt werden. 
Der Uebergang der Bolksschulunterhaltungspflicht von den besonderen Schul- 
gemeinden auf die politischen Verbände bietet keine Schwierigkeit und ist zu fördern, 
wo Schulgemeinden und politische Berbände hinsichtlich dieses Ueberganges dahin einig. 
find, daß die Schulgemeinden unter Uebertragung ihres Bermögens auf den politischen 
Verband ihre Auflösung beschließen und letzterer die Unterhaltungspflicht betreffs der 
Kinder aller Konfessionen übernimmt. 
Häufig besteht aber ein solches allseitiges Einverständniß nicht, sei es, daß die 
eine Schulgemeinde in Rücksicht auf eigenes erhebliches Vermögen ihre Mitglieder 
bei Festhaltung ihrer Sonderstellung finanziell besser gestellt sieht, sei es, daß die 
Schulgemeinden oder eine von ihnen den Konufessionsstand ihrer Schulen durch den 
Uebergang auf den politischen Berband für gefährdet erachten. Letztere Befürchtung 
ist zwar insofern irrig, als mangels besonderer Stiftungsbestimmungen die konfessionelle 
Gestaltung der Bolksschulen, gleichviel ob fie von politischen oder besonderen Schul- 
gemeinden unterhalten werden, ein staatliches Hoheitsrecht ist, und aus einer Aenderung 
in der Person des Trägers der Schulunterhaltungspflicht allein niemals ein Anlaß 
genommen werden darf, den Konfessionsstand der Belksschulen zu ändern. Immerhin 
aber wird gegen den Willen der Betheiligten zur Auflösung einer Schulgemeinde 
nur in den seltensten Fällen und auch dann nur unter der Voraussetzung geschritten 
werden dürfen, daß die Schulgemeinde dauernd unvermögend ist, ihre Schule selbst 
zu unterhalten. 
Besondere Schwierigkeit bietet der Fall, wo die politische Gemeinde zur Ueber-
        <pb n="1227" />
        Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 1221 
ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des 
laubensbekenntnisses ob. 
§. 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen!) Glaubensbekennt- 
nisses an Einem Ortes) mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Ein- 
. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1220. 
nahme der Schullast bereit ist, aber von den bestehenden Schulgemeinden nur ein 
beil diese Uebernahme wünscht und den Beschluß, sich unter Uebertragung des 
Schulvermögens auf die politische Gemeinde aufzulösen, zu fassen gewillt ist. 
Daß in einem solchen Falle die politische Gemeinde die Uebernahme der Volks- 
schulunterhaltungspflicht nur gegenüber der einen, sich aufkösenden Schulgemeinde 
beschließt, ist von Schulaufsichtswegen nicht zu genehmigen, vielmehr muß der Be- 
schluß die Uebernahme unbedingt gegenüber allen Gemeindegliedern aussprechen, damit 
der einzelnen zur Zeit widerstrebenden Schulgemeinde für die Zukunft die Möglichkeit 
gewahrt wird, ihr Schulwesen auf die politische Gemeinde zu übertragen. Des 
erneren aber wird ein solcher Beschluß einer volitischen Gemeinde im Falle des 
Forkbestandes einer besonderen Schulgemeinde nur dann von Schulaufsichtswegen zu 
genehmigen sein, wenn sie gleichzeitig die Berpflichtung übernimmt, den Mitgliedern 
er fortbestehenden Schulgemeinde denjenigen Betrag, den sie in den Gemeindesteuern für 
re Unterhaltung der übrigen, auf den Gemeindehaushalt übernommenen Volksschulen 
der aufgelösten Schulgemeinden zahlt, zurückzuerstatten. Mangels eines solchen Be- 
chlusses würde für die Mitglieder der fortbestehenden Schulgemeinde eine Doppel- 
enerung eintreten, welche ungerecht wäre. Wird aber nach dieser Richtung Vor- 
sorge getroffen, so liegt kein Grund vor, in politischen Gemeinden, in welchen mehrere 
Schulgemeinden bestehen, die Uebernahme der Bolksschulunterhaltungspflicht auf den 
Gemeindehaushalt an dem Widerspruch der einen Schulgemeinde scheitern zu lassen. 
Andererseits ist auch nicht zu dulden, daß die politischen Gemeinden, um die Zu- 
stimmung einer Schulgemeinde zu erreichen, vertragsmäßig hinsichtlich der Organisation 
der Schulen tc. Berpflichtungen übernehmen, welche nur einen Schein des Rechts 
heben, weil sie als Eingriff in das Hoheitsrecht des Staates der Gültigkeit entbehren. 
1 Gemäß Res. 26. Okt. 1896 (C. Bl. U. B. S. 740) ist ferner eine bedingungs- 
lose Uebereignung des Schulvermögens auf die bürgerlichen Gemeinden schon dann 
Micht ohne Weiteres für zweckmäßig erachtet worden, wenn es sich bei Auflösung einer 
Schulsozietät ausschließlich um das Bermögen einer nicht organisch verbundenen Schul- 
und Kirchendienerstelle handelt. 
Auch in solchen Fällen wird bei Uebernahme der betreffenden Bolksschule auf 
den Eiat der bürgerlichen Gemeinde darauf hinzuwirken sein, daß das Schulvermögen 
der „Schule“ bezw. „der Schulstelle“ als besonderer juristischer Persönlichkeit erhalten 
bleibt und insbesondere das Grundeigenthum und die Gebäude der Schule auf den 
amen der Schule im Grundbuche eingetragen und nicht ohne BWeiteres auf die 
bürgerliche Gemeinde umgeschrieben werden. 
Anderenfalls entzieht sich eine Berwendung des Grundvermögens für andere als 
chulzwecke der bestimmenden Einwirkung und Prüfung der Schulaufsichtsbehörden, 
da die politischen Gemeinden hierbei nicht an die Genehmigung derselben gebunden 
ären. — Desgleichen ist in den Fällen, in denen es sich mn organisch verbundene 
Schul- und Kirchendienerstellen und deren Vermögen handelt, darauf zu halten, daß 
as Bermogen der vereinigten Stelle als besonderen juristischen Persönlichkeit erhalten 
bleibt und soweit eine Beränderung in den Eigenthums- und Nutzungerechten eintritt, 
Dolche nur unter Zuziehung und nach vorgängigem Einvernehmen mit den kirchlichen 
okal- und Aufsichtsorganen erfolgt. 
1)0 Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, diejenigen Einwohner eines Ortes, für 
die eine besondere Konfessionsschule nicht besteht, der Schule einer anderen Konfession 
mzuweisen. Diese müssen dann zur Unterhaltung dieser Schulen gleich allen übrigen 
ausvätern beitragen, Res. 10. Jan. 1866 (M. Bl. S. 57). 
2) Die Vorschrift des §. 30 findet auch Anwendung, wenn von mehreren Schulen 
nur eine, für die eine Konfession, am Orte ist und die Einwohner der anderen Kon- 
fession einer auswärtigen Schule zugewiesen sind, E. O. B. VIII. 174, C. Bl. U. 
B. 1882 S. 685. 
Der Häusler N. zu C., evangelischer Konfession und zur evangelischen Schule in 
8. eingeschult, schickt seinen Sohn nicht in diese, sondern in die katholische Schule
        <pb n="1228" />
        1222 Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 
wohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei 
beizutragen verbunden. «- 
-§.31.DieBritriigeJiebestehennuninGeldeoderNatmalienMmüssen 
unter-dieHausväternachBerhältnißihretBesitzungenundNahrungenI)billig 
vertheiltundvonderGerichtsobrigkeits)ausgeschriebenwerden. 
ZuUumerhngcukSJssL 
seines Wohnorts. Borausgesetzt, daß er die ihn meffenden Beiträge zur Schule in S. 
entrichtet, kann ihm die Benutzung einer anderen Schule, wenn sein Sohn darin. 
Aufnahme findet, nicht verwehrt werden, Res. 29. Nov. 1862 (M. Bl. 1863 S. 5). 
Die Stadtgemeinde N., die angemessener Weise die Kiwmdex ihrer katholischen 
Einwohner in derselben Art beschulen will, wie die Kinder der übrigen Einwohner, 
nämlich durch Aufnahme in die bestehenden mehrklassigen städtischen Schulen unter 
Fürsorge für Ertheilung des konfessionellen Religionsunterrichtes, kann weder zur Er- 
richtung einer besonderen kathelischen Kommnnalschule noch zur Subvemionirung der 
bisherigen katholischen Privatschule genöthigt werden. Wollen die katholischen Ein- 
wohner von N. die dortigen vorhandenen öffentlichen, von der Stadt unterhaltenen 
Schulen nicht benutzen, so bleibt ihnen nuubenommen, sich nach wie vor der seit einer 
Reihe von Jahren dort bestehenden katholischen Privatschule zu bedienen. Die Stadt- 
Gemeime N. kann aber nicht für verpflichtet erachtet werden, zur Unterhaltung 
dieser Schule irgend welche Beiträge zu leisten, Res. 19. Ang. 1874 (M. Bl. 
S. J. 
Wenn aber bei einer evangelischen Schule besonderer Religionsunterricht für die 
darin befindlichen katholischen Kinder nöthig wird, so find die Kosten nicht von den 
Katholiken, sondern von der ganzen Schulgemeinde zu bestreiten, Res. 11. Mai 1850 
(M.0 * Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, Res. 7. Ang. 1865 (C. Bl. 
U. V. S. J. 
Vergl. Res. 11. Sept. 1873 (C. Bl. U. B. S. 683), 18. Mai 1886 (C. Bl. 
U. B. 1887 S. 251), 1. und 30. Sept. 1891 (C. Bl. U. B. S. 668, 730), berr. 
die Beschaffung konfessionellen Religionsunterrichtes für die Minderheit der Schüler. 
1) Bei der Schätzung des Ertragswerthes der Dienstländereien ## in der Regel 
nicht über den Grundstenerreinertrag hinauszugehen, Res. 12. Febr. 1890 (C. Bl. 
U. B. S. 290). Bergl. aber Res. 29. Okt. 1890 (das. S. 735). Naturrollieferungen 
haben in der Wohnung des Berechtigten zu erfolgen, Res. 14. Febr. 1890 (C. Bl. 
U. V. S. 301). Vergl. Näheres oben zu §. 45 Zust. Ges. 
Durch Erk. O. Trib. ist anerkannt, daß die vokationsmäßig ohne nähere Be- 
stimmung einem Schullehrer zugeficherten Brennholzdeputate nur für den Wirthschafts- 
bedarf des Lehrers bestimmt find und daß er das Depntat nicht zur Beheizung der 
Schulstube zu verwenden braucht, Res. 19. Febr. und 4. Juni 1859 (M. Bl. S. 
246, 247)0. 
2) Das Wort „Besitzungen weist auf den Ertrag der dem Hausvater gehörigen 
Grundstücke, das Wort „Nahrung“ auf das Einkommen des Hausvaters hin. Beides 
soll bei der Vertheilung der Beiträge berücksichtigt werden. Es muß deshalb eine 
Vertheilung nach dem Maßstabe der kombinirten Grund-, Gebäude-, Klassen= und 
Einkommensteuer, geeigneten Falles auch der Gewerbesteuer — mit Ausschluß der 
Haufirgewerbesteuer — als dem §. 31 völlig entsprechend erachtet werden, Erk. O. 
V. G. 28. März 1877, Res. 28. Sept. 1880 (C. Bl. U. B. 1881 S. 238, und 
15. Aug. 1871 (ebend. S. 636). 
Die Vertheilung der Beiträge ist nicht nach dem die Leistungsfähigkeit des 
Einzelnen und demnach dessen Freilassung oder Mehr= oder Minderbelastung bestim- 
menden Ermessen der Schulaussichtsbehörde, sondern nach einem festen Steuerfuße 
umer Heranziehung aller Betheiligten zu bewirken, vorbehaltlich der Nachvertheilung 
nicht beizutreibender Beträge, Erk. 23. Jan. 1884 (E. O. V. X. 148). 
Dieser Besteuerungsfuß wird aber bei der Besteucrung in der Form von Zu- 
schlägen zu den direkten Staatssteuern nicht nothwendig auch die Grund= und Ge- 
bändesteuern berücksichtigen, Erk. 15. April 1885 (E. O. B. XI. 202). 
Bei der Vertheilung nach Verhältuß der Besitzungen und Nahrungen können 
die direkten Staatssteuern nach einem verschiedenen Maßstabe herangezogen werden? 
es ist beispielsweise zulässig, die Schulbeiträge lediglich durch Zuschläge zur Klassen- 
und Einkommensteuer und ohne jede Belastung der Grund- und Gebändesteuer auf-
        <pb n="1229" />
        Abschnitt XL. Schulgebäubde. 1223 
§. 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind alsdann die Kinder der 
Kontribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes #) für immer frei. 
§. 33. Gutsherrschaften?) auf dem Lande sind verpflichtet, ihre Unter- 
thanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrages ganz oder zum 
bel auf eine Zeitlang unvermögend sind, dabet nach othburst zu unter- 
utzen. 
Schulgebäude). 
§. 34. Auch die Unterhaltung") der Schulgebäude') und Schulmeister- 
4 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1722. 
zubringen, oder leytent nur mit ihrem halben Betrage heranzuziehen, Erk. 26. Febr. 
1887 (E. O. V. XIV. 228). - 1 
Die Hausvätern gehörigen, außerhalb des Schulbezirkes belegenen Besitzungen 
dürfen nicht mit herangezogen werden, E. O. B. II. 208. 
Wegen exekmoerischer Beitreibung der Schulbeiträge vergl. Kab. O. 19. Mai 
1836 (G. S. S. 198). Sie genießen ein Vorrecht im Konkurse, K. Ord. §. 54, s. 
:) Bon dem Schulvorstande. « 
1) Vergl. Ges. 14. Juni 1888 (G. S. S. 240) wegen Erleichterung der 
Bolksschullasten und die Erläuterungen zu §. 4 weiter unten. 
2) Diejenigen Schulbeiträge, die die innerhalb des betreffenden Gutsbezirkes 
wohnenden, zunächst verpflichteten Mitglieder der Schulgemeinde aufzubringen unver- 
mögend find, sollen künftig gleich den unbeibringlichen Beiträgen der übrigen Schul- 
gemeindemitglieder aus Staatsfonds bewilligt und als jederzeit widerrufliche 
Staatsbeihülfen monatlich im voraus durch die Regierungen berichtigt werden, Res. 
81. März 1886. - 
Die Berpflichtung der Gutsherrschaften auf dem Lande, unvermögende Guts- 
unterthanen dabei nach Nothdurft zu unterstützen, besteht fort. Die Festsetzung gebührt 
der Königl Regierung, Erk. 24. Mai 1883 (E. O. V. X. 126). 
Die Armenverbände find nicht zur Zahlung von Armenschulgeld verpflichtet, 
Res. 16. Juli 1873 (C. Bl. U. V. S. 500). 
2) Bei Streitigkeiten über die Nothwendigkeit und Ausführung eines Schul- 
baues, sowie bei Regulirung des erforderlichen Interimistikums kommen dieselben 
Borschriften zur Anwendung, wie bei Kirchenbauten. 
Ueber die Anwendung von Neu= und Reparaturbauten bei Schulen, die der all- 
gemeinen Schulpflicht dienen, haben die Berwaltungsgerichte in demselben Umfange 
und in demselben Maße zu befinden, wie dies den Regierungen vor Einführung der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit nach §. 18 der Reg. Instr. zustand. Vergl. Res. 29. März 
1876 (M. Bl. S. 125). Sie können daher sowohl auf ein minus wie auf ein 
majus dessen erkennen, was der Beschluß der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. 
Beschränkt sind die Verwaltungsgerichte nur durch die Bestimmungen in Absatz 2 
und 3 des §. 49 des Zuständigkeitsgesetzes, wonach die von den Schulauffichtsbehörden 
getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von Schulbauten und die 
von ihnen angeordnete Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsozietäten 
auc für die Verwaltungsgerichte maßgebend find, Erk. 25. Nov. 1885 (E. O. V. 
XII. 223). 
Vergl. Zust. Ges. §§. 47 — 49 und die Anmerkungen daselbst. 
Wegen der Grundsätze für Bewilligung von Allerhöchsten Gnadengeschenken zur 
Unterstützung unvermögender Gemeinden bei Elementarschulbauten, vergl. Res. 19. April 
1892 (C. Bl. U. V. S. 520), wegen der Fertigung der Anschläge und die Vor- 
bereitungen für die kirchlichen und Schulbauten, Res. 30 Juli 1872 (M. Bl. S. 326), 
wegen der Massiobauprämie bei Schulbauten, Res. 16. Mai 1874 (M. Bl. S. 154). 
Maßgebende Grundsätze für die Gewährung von Gnadenbeihülfen zur Unter- 
stützung unvermögender Schulverbände bei Elementarschulbanten und Bestimmungen 
über die Mitwirkung der Lokalbaubeamten bei Elementarschulbanten, zu denen Gnaden- 
beihülfen aus Staatsmitteln beantragt werden, 30. März 1897 (C. Bl. U. V. S. 380). 
Denkschrift über Bau und Eimichtung ländlicher Volksschulhäuser, Res. 15. Nov. 
1895 (C. Bl. U. V. S. 828) 
Bant eine Gemeinde aus eigenen Mitteln, so können nur solche bauliche Aus- 
führungen absolut verboten werden, die unbedingt als unzulässig gelten. Dies ist
        <pb n="1230" />
        1224 Abschnitt XL. Schulgebäude. 
Wohnungen!) muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule ge- 
wiesenen Einwohnern ohne Unterschied?) getragen werden. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1228. 
1rdos, beglich des Fachwerksbaues nicht der Fall, Res. 1. Febr. 1879 (C. Bl. U. 
. S. 1). 
Die Benutzung des Schullokales zum Impfgeschäft darf nur ausnahmsweise 
stattfinden, wenn kein anderes brauchbares Lokal vorhanden ist und nur mit Zu- 
stimmung des Schulvorstandes oder, falls diese nicht zu erlangen ist, auf Anordnung 
der in externis vorgesetzten Schulbehörde, Res. 28. Febr. 1879 (C. Bl. U. B. S. 296). 
4) Die Schullehrer find nicht verpflichtet, kleine Reparaturen an ihrer Dienst- 
wohnung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da der §F. 34 die Unterhaltung der 
Schullehrerwohnungen den zur Schule gewiesenen Einwohnern auflegt, Res. 17. März 
1842 (M. Bl. S. 112). 
Die Schulgemeinde hat die Reinigung der Schulstube ohne Konkurrenz 
des Lehrers zu besorgen. Wenn sie dieser Verpflichtung herkömmlich in der Weise 
genügt, daß die Schulkinder unter Aufsicht des Lehrers das Schulzimmer reinigen, 
so ist dagegen nichts zu erinnern und haben Eltern, die ihre Kinder an dem Reinigen 
der Schulstube nicht Theil nehmen lassen, für deren Stellvertretung auf eigene Kosten 
Sorge zu tragen, Res. 2. Nov. 1858 (M. Bl. 1859 S. 246). Den Lehrern ist für 
Heizung und Reinigung der Schulstube in der Regel eine billige Entschädigung zu 
gewähren, Res. 21. April 1866 (M. Bl. S. 160). 
Den Gemeinden ist das Heizen der Schulstube zu überlassen, wenn sie eine 
zuverlässige Person mit diesem Geschäfte beauftragen, Res. 14. Juni 1873 (C. Bl. 
U. B. S. 442). 
!) Im Streitfalle ist für die Bemessung des Schulraums nur die Zahl der in 
die Schule wirklich aufgenommenen Kinder als Maßstab anzusehen und die Schul- 
gemeinde nicht verpflichtet, auf ein zukünftiges Bedürfniß zu rücksichtigen, Erk. O. B. 
G. 21. Okt. 1877 (E. O. B. I. 192). 
Die Tische und Bänke gehören zum Inventarium der Schule, nicht aber zu den 
„Schulgebäuden und Schulmeisterwohnungen“ im Sinn der die Schulbaulast regeluden 
#estimmngen des Allg. Landrechts, Erk. O. B. G. 29. Juni 1878 (E. O. B. 
Die Kosten für Subsellien, Lehr= und Lernmittel, sowie andere Gegenstände der 
inneren Ausstattung der Schulzimmer gehören nicht zu den Schulbaukosten bezw. nicht 
zu den Pertinenzien des Schulhauses. Ihre Zahlung aus fiskalischen Fonds darf nur 
mit ministerieller Genehmigung erfolgen, Res. 23. Dez. 1886 (C. Bl. U. V. 1887 
S. 395). 
1) Dienstwohnungen für die Lehrer gehören zur ordnungsmäßigen Ausstattung 
der Elementarschulstellen, ihr Mangel kann nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt 
erscheinen. Das Interesse der Schule verlangt, daß der Lehrer, resp. bei einer mehr- 
llassigen Schule mindestens ein Lehrer in der Anstalt wohnt, Res. 20. Mai 1881 
(C. Bl. U. B. S. 632). Beim Neubau einer für 3 Klassen bestimmten Landschule 
soll auf 2 Wohnungen für verheirathete Lehrer Gedacht genommen werden, Res. 
10. Mai 1892 (C. Bl. U. BV. S. 793). Bergl. Lehrerbesoldungsges. 3. März 1897 
88. 13ff. 
Bezüglich der Größe, Beschaffenheit und Einrichtung der Dienstwohnungen vergl. 
Res. und Denukschrift 15. Nov. 1895 (C. Bl. U. V. S. 828). 
Die Ansprüche eines Lehrers auf Wirthschaftsräumlichkeiten regeln sich zunächst 
nach der ihm bei seiner Anstellung (durch Vokation bezw. die mit derselhen verbundene 
Einkommensnachweisung) ertheilten Zuficherung. Abgesehen hiervon kann die Errichtung 
von Wirthschaftsgebänden bezw. eine Erweiterung der letzteren von dem Lehrer nur 
dann gefordert werden, wenn solche nach Lage der örtlichen Berhältnisse zur Sicher- 
stellung des zu seiner standesmäßigen Unterhaltung erforderlichen zuständigerseits fest- 
gesetzten Einkommens nothwendig ist, Res. 27. Aug. 1886 (C. Bl. U. V. S. 257). 
Das Recht der Lehrer an den ihnen von den dazu Verpflichteten (Gemeinden, 
Schulgemeinden u. s. w.) gewährten Amtswohnungen ist lediglich ein mit Rücksicht 
auf das Amt und die Person des Amtsinhabers bewilligtes Gebrauchs= oder Wohnungs- 
recht, nicht ein Nießbrauchrecht und es steht den Lehrern nicht die Befugniß zu, die 
ihnen angewiesenen Wohnungen ohne Zustimmung derer, die sie gewährt haben,
        <pb n="1231" />
        Abschnitt XL. Schulgebäude. 1225 
4 35. Doch trägt das Mitglied einer fremden!) zgeschlagenen Gemeine 
zur Unterhaltung der Gebäude nur halb so viel?) bei, als ein Einwohner von 
gleicher Klasse an dem Orte, wo die Schule befindlich ist. 
S§. 36. Bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäude müssen die Ma- 
gisträte in den Städten und die Gutsherrschaften:) auf dem Lande, die auf 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1274. 
Anderen abzutreten oder zu vermiethen (ss. 22—28 I. 19 A. L. R., Art. 628, 
631—634 des code civil). Sie bedürfen hierzu nicht nur der Genehmigung der 
Aussichtsbehörde, sondern in allen Fällen auch der Zustimmung der die Amtswohnung 
#enenden Gemeinde, Schulgemeinde 2c., Res. 12. März 1881 (C. Bl. U. V. 
4690). 
) Zu den beitragspflichtigen Einwohnern gehören auch die Rittergutsbesitzer 
innerhalb des Schulbezirkes, Strieth Arch. LXII. 285, vergl. E. O. V. I. 183, 
mit Ausnahme des Rittergutsbesitzers an dem Orte der Schule, der nur nach §. 36 
beitragspflichtig ist. Vergl. die Erkenntnisse E. B. 20 S. 384 und B. 48 S. 347 
(Stnieth. Arch. B. 67 S. 192). 
Wegen Erweiterung der gutsherrlichen Baulast in Folge der wachsenden Ein- 
wohnerzahl der Schulgemeinde vergl. Erk. 3. Juli 1886 (C. Bl. U. V. 1887 S. 256). 
Ob ein Gutsbesitzer als Hausvater oder als Gutsherr zu einem Schulbau beizu- 
tragen hat, läßt sich nur nach der Lage des einzelnen Falles beurtheilen, Res. 24. Okt. 
1859 (M. Bl. 1860 S. 2). 
Foreusen und juristische Personen gehören zu den schulbaupflichtigen Hausvätern, 
wenn die Schulgemeine die Schullast übernommen hat, Erk. Ob. Trib. 15. Sept. 
1862 (Str. Arch. XLVII. 32). 
Vergl. Res. 2. Okt. 1873 (M. Bl. S. 115), über die Erfordernisse eines doppelten 
Domizils in Bezug auf die Beitragspflicht zu Pfarr= und Schulbauten. 
1) Unter einer fremden Gemeinde im Sinne des §. 35 ist nicht jede außerhalb 
des Schulorts befindliche Gemeinde, sondern eine bisber für sich bestandene, nun aber 
gastweise zugeschlagene Schulgemeinde zu verstehen, Erk. O. Trib. 20. Juni 1853 
(Str. Arch. IX. 289), Res. 31. März 1860 (M. Bl. S. 167). 
Ordnungsmäßig muß jede Ortschaft die keine eigene Schule hat, einer benach- 
barten Schule zugewiesen werden. Solche Zuweisung begründet nicht ein Gastver- 
hältniß, sondern die volle Zugehörigkeit zur Schulgemeinde, Res. 8. Jan. 1869 (M. 
Bd. S. 121). 
:) Nur die Mitglieder ganzer, einem Schulverbande zugeschlagener Gemeinden, 
nicht einzelne, einer bestehenden Schule zugewiesene Einwohner haben Anspruch auf 
die Vergünstigung des §. 35, Erk. 26. Febr. 1887 (E O. B. XIV. 228). 
2) Die Gutsherrlichkeit im Sinne des Titels 12 Theil II. A. L. R. und ins- 
besondere auch des §. 36 besteht noch zu Recht, Res. 27. Nov. 1872 (C. Bl. U. V. 
1873 S. 116). Bergl. die Anm. 3 zu §. 22 oben S. 1213. 
Die Gutsherrschaft ist nicht allein zur Unterhaltung, sondern auch zu Neubauten 
Materialien herzugeben verpflichtet. Auch beschränkt sich diese Verpflichtung nicht auf 
das eigentliche Schulhaus, sondern bezieht sich auch auf ein, für den Schullehrer etwa 
beliebtes beson deres Wohnhaus oder die für dessen Haushaltung oder Landwirthschaft 
nöthig befundenen Wirthschaftsgebäude, Erk. O. Trid. 4. Dez 1865 (Str. Arch. 
LXIV. 41). 
Die Verpflichtung der Gutsherrschaften und Magisträte erstreckt sich in der Regel 
nicht auf die zur Einrichtung der Zäune um die Schulgärten erforderlichen Materialien, 
Erk. O. Trib. 4. Mai 1861 (E. LlI. 304). 
Die Gutsherrschaft kann verlangen, daß im einzelnen Falle neben dem gegen- 
wärtigen Bedürfnisse der Schule, das erst künftige beziehungsweise nachhaltige 
des Gutsherrn und die Leistungsfähigkeit des Gutswaldes zu seiner Schonung in 
Betracht gezogen werden, E. R. Ger. 7. Okt. 1880 (C. Bl. U. V. S. 568). Bergl. 
Res. 1. Juli 1872 (M. Bl. S. 329), betr. den Vorrang des gutsherrlichen Bauholz- 
Bedarfes vor demjenigen der Schulgebäude. 
Die Rechte und Pflichten des Gutsherrn in Ansehung der Schule sind nicht 
dinglicher sondern persönlicher Natur. Bei Theilung von Rittergütern bleibt, falls 
nicht ortsverfassungsmäßig Abweichendes bestimmt wird, die rechtliche Stellung des 
Gutsherrn der Ortsschule gegenüber ausschließlich dem Eigenthümer des Rest= oder
        <pb n="1232" />
        1226 Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit. 
dem Gute oder Kämmereieigenthume, wo die Schule sich befindet, gewachsenen 
oder gewonnenen Materialien, soweit selbige hinreichend vorhanden und zum 
Baue nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen. 
§. 37. Wo das Schulhaus zugleich die Küsterwohnungt) ist, muß in der 
Regel die Unterhaltung desselben auf eben diese Art, wie bei Pfarrbauten vor- 
geschrieben ist. besorgt werden. „ Z 
§. 38. Doch kann kein Mitglied der Geweine, wegen Verschiedenheit des 
siomsbekenstngteg, dem Beitrage zur Unkerhaltung solcher Gebäude sich 
entziehen. 
Pflicht der Schulgemeinde zur Herbeiholung neuer Schulmeister. 
39. Die Gemeinen sind in der Regel verbunden, einen neuen:) Schul- 
meister herbeizuholen. 1 
§. 40. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die zur Familie des 
Schulmeisters gehörenden Personen, und was derselbe an Kleidung, Wäsche, 
Hausrath und Büchern mitbringt. « 
§. 41. Doch findet dabei, in Ansehung der Entfernung, eben die Ein- 
E#i: auf zwei Tagereisen, wie bei Abholung der Pfarrer durch die Kirchen- 
gemeine, statt. « ,« 
§. 42. Auch findet die Vorschrift des Elften Titels §. 525 auf Schul- 
meister ebenfalls Anwendung. «- 
Pflicht der Elterns), ihre Kinder zur Schule zu schicken. 
§. 43. Jeder Einwohner), welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1225. 
Stammgutes, so daß die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten nicht auf die 
*- der fonstigen Gutstheile übergehen, Erk. 21. April 1888 (E. O. B. 
Wird aus dem Gutsbezirk eine Landgemeinde gebildet, so hört der Gutsbesitzer 
auf, Gutsherr zu sein und hat keine andere Pflichten, als sonstige Grundstücksbesitzer, 
falls ihm nicht etwa besondere grundherrliche Lasten obliegen, E. O. B. XVII. 267. 
Ueber den Untergang des gutsherrlichen Berhältnisses und der daraus felgenden 
Berbindlichkeit zu Schulbaukosten durch Annahme der Städteordnung Seitens einer 
Landgemeinde, vergl. E. O. B. XX III. 131. 
1) Vergl. A. L. R. II. 11 5. 784—797, 699—760 und Ges. 21. Juli 1846, 
betr. den Ban und die Unterhaltung der Schul= und Küsterhäuser weiter unten. 
) Die Gemeinde ist auch zur Herbeiholung des im Interefse des Dienstes an 
fie versetzten Lehrers resp. zur Erstattung der dem Lehrer durch den Umzug erwachsenen 
len verpflichtet, Res. 31. Mai 1888 (C. Bl. U. BZ. S. 602). Vergl. E. O. V. 
XIX. 194. 
KWinfichilh der religiösen Erziehung der Kinder bestimmt §. 78 II. 2. 
So lange Eltern über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht 
einig sind, hat kein Dritter das Recht, ihnen darin zu widersprechen. 
Die Allerh. Deklaration 21. Nov. 1803, welche auch in den westlichen Provinzen 
Anwendung findet (K. O. 17 Aug. 1825 G. S. S. 221), ordnet an: 
Höchstdieselben setzen daher hierdurch allgemein fest, daß eheliche Kinder jedesmal 
in der Religion des Vaters unterrichtet werden sollen und daß zur Abweichung von 
dieser gesetzlichen Vorschrift kein Ehegatte den anderen durch Verträge verpflichten 
dürfe. Uebrigens verbleibt es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des 8. 78 
a. a. O. des A. A. R., nach welcher Niemand ein Recht hat, den Eltern zu wider- 
sprechen, so lange selbige über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht 
einig find. 
66 82 II. 2. A. L. R. Hat der verstorbene Ehegatte ein zu seinem Geschlechte 
gehöriges Kind, wenigstens durch das ganze letzte Jahr vor seinem Tode, in dem 
Glaubensbekenntnisse des andern Ehegatten unterrichten lassen: so muß dieser Unter- 
richt in eben der Art, auch nach seinem Tode bis zum vollendeten 14. Jahre des 
Kindes fortgesetzt werden.
        <pb n="1233" />
        Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit. 1227 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1296. . 
S. 84 ebendaselbst. Nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre steht es lediglich in der 
Wahl der Kinder, zu welcher Religionspartei fie sich bekennen wollen. 
§. 641 II. 2. A. L. R. Uneheliche Kinder werden bis zum geendigten 14. Jahre 
in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen. 
Wenn eines der Eltern stirbt, so entscheidet: 
a) wenn der Vater der Ueberlebende ist, lediglich dessen Wille, 
b) wenn der Bater gestorben ist, die Vormundschaft und diese muß das Kind 
bis zum 14. Jahr in der Religion des Vaters erziehen lassen, wenn er nicht etwa 
durch das ganze letzte Jahr vor seinem Tode (vergl. oben §. 82) das Kind in einem 
Religionsbekenutniß, dem er selbst nicht angehört, hat erziehen lassen. Die Taufe 
des Kindes in einer Kirche, welcher der Bater nicht angehört, rechtfertigt für 
sich allein keine Ausnahme und ebenso wenig der Besuch der Ortsschule Seitens 
eines Kindes, das nicht in der Konfession des angestellten Lehrers, den gesetzlichen 
Bestimmungen zu Folge, zu erziehen ist, es sei denn, daß das Kind nach dem 
Willen des Vaters an dem vom Lehrer zu ertheilenden Religionsunterricht Theil 
genommen hat. · 
Ueber die religiöse Erziehung der Kinder entscheidet zunächst der übereinstimmende 
Wille der Eltern und bei dem Tode des Vaters hat die in der Religion der Mutter 
begonnene Erziehung eines Kindes in gleicher Weise fortzudauern, wenn ihre seit- 
herige Dauer — wenigstens während des ganzen letzten Jahres vor dem Tode des 
Baters — eine derartige Absicht des Berstorbenen annehmen läßt, Beschl. K. G. 
5. April 1886 (E. K. VI. 53). 
Von dem in der Dekl. 21. Nov. 1803 aufgestellten Grundsatze, daß Kinder aus 
gemischter Ehe in der Religion des Baters zu unterrichten sind, giebt es nur zwei 
gesetzlich zugelassene Ausnahmen: einmal während bestehender Ehe eine etwaige ab- 
weichende Willensneigung der Eltern, dann der Fall des §. 82 II. 2. A. L. R., 
wenn der Vater ein Kind während des ganzen letzten Jahres vor seinem Tode in 
der von der seinigen verschiedenen Konfession des anderen Ebegatten hat unterrichten 
lassen. Andere Ausnahmen sind selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn unter An- 
wendung jenes Grundsatzes in Verbindung mit der letztgedachten Ausnahme Zustände 
hervorgerufen werden, deren Vermeidung bei Erlaß der Deklaration gerade bezweckt 
wurde, Beschl 14. Juni 1889 (E. K. IX. 44). 
Stirbt der Vater, bevor die Kinder das Alter erreicht haben, in dem ihnen Re- 
ligionsunterricht ertheilt wird, so tritt wieder die Vorschrift der Dekl. 21. Nov. 1803 
in Kraft, auch wenn der Vater vor seinem Tode ausdrücklich oder fillschweigend 
einen abweichenden Willen erklärt hat. Nur wenn der Bater ein Kind wenigstens 
während des ganzen letzten Jahres vor seinem Tode in dem Glaubensbekenntniß 
der Mutter hat unterrichten lassen, so ist dieser Unterricht in derselben Art auch nach 
seinem Tode bis zum vollendeten 14. Lebensjahre des Kindes fortzusetzen, Beschl. 
24. Nov. 1884 (E. K. V. 65). 
Die Vorschrift in der Dekl. 21. Nov. 1803, daß eheliche Kinder jedesmal in 
der Religion des Vaters unterrichtet werden sollen, kann dann nicht Platz greifen, 
wenn durch ihre Anwendung Zustände geschaffen würden, denen durch Erlaß der 
Deklaration gerade vorgebeugt werden sollte, Beschl. 2. Jan. 1888 (E. K. VII. 40). 
(In casu hatte der Sohn des der evangelischen Konfession angebörenden Vaters vor 
dessen Tode sechs Wochen lang die katholische Schule besucht, die Mutter und die 
2 ältesten Geschwister gehörten der katholischen Konfession an und eine ältere noch 
die Schule besuchende Schwester wurde in der katholischen Konfession unterrichtet. 
Die Beschwerde der betreffenden Regierung, die die Erziehung des Mündels in der 
evangelischen Konfession beantragte, wurde im Hinblick auf die obwaltenden Ver- 
hältnisse im Interesse des Mündels, durch Beschluß des Landgerichts Schneidemühl 
verworfen.) 
Die Thatsache, daß der Vater einen Sohn während des ganzen letzten Jahres 
vor seinem Tode nicht in seinem Glanbensbekenntnisse, sondern in dem der Mutter 
hat unterrichten lassen, hat nach preuß. Landrecht keinen Einfluß auf die Frage, in 
welchem Glaubensbekenntnisse die jüngeren Geschwister desselben zu unterrichten find, 
Beschl. 21. Mai 1883 (E. K. IV. 76). 
Der Steefvater lediglich als solcher hat kein Recht, Erk. K. G. 23. Nov. 1890
        <pb n="1234" />
        1228 Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit. 
in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zu- 
rückgelegtem fünften!) Jahre zur Schule zu schicken. 
7r. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1227. 
(Pr. V. Bl. XII. 164); wohl aber tritt er in das Recht des natärlichen ebelichen 
Vaters für die Dauer einer gegründeten Einkindschaft ein, A. L. N. II. 2, §. 720, 732. 
Auf die Adoptirenden geht im Allgemeinen das Erziehungerecht der Eltern über, 
Res. 10. Jan. 1803 (Nabe VII. 291), A. L. K. II. 2, S8. 716, 674, 690 
Ein uneheliches Kind hat der Vormund nach dem Allg. Landrecht in diejenige 
Religionsgesellschaft aufnehmen zu lassen, der die Mutter bei seiner Geburt bezw. 
bei seiner Anfnahme in die religiöse Gemeinschaft angehört. Ein späterer Konfessions- 
wechsel der Mutter ändert daran nichts, Beschl. 5. März 1883 (E. K. IV. 79). 
Es eolgt dentt auch seinerseits diesem Glaubenswechsel, Beschl. 17. März 1891 
(E. K. X. 729. 
Die Erziehung eines unehelichen Kindes in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter 
ist auch dann herbeizuführen, wenn das Kind bereits eine Zeit lang in einer anderen 
als der Religion, welche die verstorbene Mutter bekannt hat, unterrichtet worden ist, 
Beschl. 26. Nov. 1888 (E. K. VIII. 50). 
Bei entstehenden Streitigkeiten über die religiöse Erziehung ver- 
waister Kinder gebührt die Entscheidung lediglich den vormundschaftlichen 
Gerichten und steht der Schulbehörde nicht zu, Streitigkeiten über die konfessionelle 
Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen zu entscheiden oder die von dem Bor- 
mundschaftsgericht getroffenen Entscheidungen zu vollstrecken. Die Schulbehörcde muß 
vielmehr dem gedachten Gerichte überlassen, durch seine Organe seinen Anordnungen 
Nachdruck zu verschaffen und renitente Vormünder zum Gehorsam zu bringen oder 
ungesetzlichen Widerstand der Angehörigen des Kuranden zu brechen. Der Requistition 
des Gerichtes um Zurückweisung des Kindes, das eine andere Koufessionsschule be- 
suchen soll, baben die betreffenden Schulvorstände Folge zu leisten, VBergl. C. Bl. U. V. 
1859, S. 420—428, 1860 S. 244 —246, Koch, Anm. zu F. 78 II. 2. A. L. R. 
Wenn nach herkömmlicher Observanz oder nach einer von der kompetenten Be- 
börde ausgehenden Anordnung den Schulkindern die Theilnahme an dem Gottesdienst 
zu einer bestimmten Stunde vorgeschrieben ist, dann besteht auch für die Lehrer die 
Verpflichtung, die Kinder in die Kirche zu begleiten und sie dort zu beaufsichtigen, 
Res. 24. März 1844 (M. Bl. S. 146). 
Jüdische Kinder sind auf Verlangen ihrer Eltern vom Schulbesuch am Sonnabend 
zu entbinden. # 
Der Vater eines schulpflichtigen Kindes ist, auch wenn er einer staatlich an- 
erkannten Religionsgesellschaft nicht angehört, verpflichtet, das Kind an dem Religious- 
unterrichte in der öffentlichen Bolksschule theilnehmen zu lassen, sofern er nicht nach- 
weist, daß für den religiösen Unterricht des Kindes nach behördlichem Ermessen 
anderweit ausreichend gesorgt ist. Dasselbe gilt von Kindern, die dem Erziehungs- 
rechte der Mutter, eines Vormundes oder Pflegers unterstehen. Der Ersatzunterricht 
unterliegt der Aufsicht der Schulausfsichtsbehörde. Res. 16. Jan. 1892 (C. Bl. U. B. 
S. 435). Bgl. Erk. K. G. 17. April 1893 (N. u. St. A. Nr. 122) und 22. Jan. 1894. 
4) Aber nur preußische Staatsangehörige, Erk. K. G. 12 Okt. 1891 (E. K. 
XII. 255). » 
1) Es steht dem Bater zu, zu bestimmen, ob das Kind im Hause den mindestens 
für öffentliche Bolksschulen vorgeschriebenen Unterricht erhalten oder die öffeutliche 
Schule selbst besuchen soll. Entscheidet er sich für die letztere Alternative und ist das 
Kind in die Schule aufgenommen worden, so unterliegt der Umfang und die Art 
des dem Kinde daselbst zu ertheilenden Unterrichts lediglich den Anordnungen der zu- 
ftändigen Schulbehörde; es steht dem Vater nicht zu, eigenmächtig in die von der 
Schulbehörde festgesetzte Schulordnung einzugreifen, insbesondere das Kind an dem 
Besuche einzelner Lehrstunden, entgegen den von der Schulbehörde getroffenen Be- 
stimmungen, zu hindern, Erk 29. April 1886 (E. K. VI. 291). Für den Fall, 
daß bei Trennung der Ehe beide Ehegatten als schuldige Theile erklärt werden, ist 
die Frage, welchem der Ehegatten die Erziehung der Kinder zu übertragen, im An- 
schluß an die allgemeinen Grundsätze zu treffen, welche über die Erziehung der Kin- 
der, insbesondere der aus geschiedenen Ehen, erlassen wurden, Beschl. 8. Dez. 1890 
(E. K. X. 83), A. L. R. II. §#S. 74, 92fsf.
        <pb n="1235" />
        Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit. 1229 
§. 44. Nur unter Genehmigung [(der Obrigkeit und des geistlichen Schul- 
vorstehers)]1) kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten, oder der 
Schulunterricht desselben, wegen vorkommender Hindernisse, für einige Zeit 
ausgesetzt werden. 
§. 45. Zum Besten derjenigen Kinder, welche wegen häuslicher Geschäfte:) 
die ordinären Schulstunden, zu gewissen nothwendiger Arbeit gewidmeten Jahres- 
eiten, nicht mehr ununterbrochen besuchen können, sol am Sonntage, in den 
ierstunden zwischen der Arbeit, und zu anderen schicklichen Zeiten, besonderer 
Unterricht gegeben werden. 
§. 46. Der Schulunterricht muß solange fortgesetzt werden, bis ein 
Kind, nach dem Besunde seines Seelsorgers], die einem jeden vernünftigen 
Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hats). 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1228. 
In Westfalen beginnt die Schulpflichtigkeit der Kinder mit dem vollendeten 
sechsten Lebensjahre; in Ortschaften, wo die Kinder mehr als zwei Kilometer von der 
Schule entfernt wohnen, kann dort unter Umständen der Beginn der Schulpflichtigkeit 
weiter hinansgeschoben werden, Oberprästdial-Erlaß 26. Jan. 1880. 
In der Rheinprovinz ist die nach §. 3 Kab. O. 14. Mai 1825 (nuten 
S. 1233) den Lokalbehörden zuständige Befugniß, durch den Landtagsabschied vom 
26. März 1839 Lit. B. §. 3 dahin ausgedehnt worden, daß die Regierungen nach 
örtlichen Verhältnissen, in ganzen Gemeinden oder größeren Distrikten alle Kinder, 
die das sechste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, von der Schulpflichtigkeit 
entbinden dürfen. 
1) Jetzt des Schulinspektors nach Ges. 11. März 1872; vergl. Res. G. Nov. 1873. 
2) Wegen der Fabrikkinder vergl §. 135 R. Gew. O. — wegen der sogen. Hüte- 
kinder Res. 17. Juli 1840 (M. Bl. S. 375); wegen Mitführung von Kindern 
beim Gewerbebetriebe Iö. 57b, 62 Abs. 4 und 63 Abs. 2 Gew. O. 
Die Bolkeschule kennt nur obligatorische Lehrgegenstände; es ist darum das Aus- 
bleiben der Schulkinder von dem Unterricht in den weiblichen Handarbeiten ebenso, 
wie dasjenige von andern Lehrstunden zu behandeln und nötbigenfalls zu bestrafen, 
Res. 27. Mai 1873 (C. Bl. U. V. S. 346). Bon der Theilnahme am Turnunterricht 
kann auf Grund eines ärztlichen Attestes dispensirt werden, Res. 6. Aug. 1873 
(C. Bl. U. B. S. 559), nicht aber von der Theilnahme am Handarbeitsunterricht, 
Res. 6. Aug. 1873 (M. Bl. S. 292). 
Der Schulpflicht ist auf einer preußischen Schule zu genügen, Erk. K. G. 
12. Okt. 1882 (C. Bl. U. B. 1888 S. 152); doch ist unter den deutschen Staaten 
außer Baiern die Heranziehung schulpflichtiger Kinder am Aufenthaltsorte gegenseitig 
vereinbart, Res. 13. Nov. 1876 (M. Bl. S. 272). 
!) Ob ein Kind hinsichtlich seiner in der Schule erlangten Kenntnisse und Fertig- 
keiten zur Entlassung reif sei, darüber hat in Gemäßheit des Ges. 11. März 1872 
der vom Staate mit der Schulaufsficht beauftragte Lokal- bezw. Kreis-Schulinspektor 
zu befinden, Res. 5. Febr. 1874 (C. Bl. U. V. S. 359). Vergl. Erk. O. Trib. 
28. Nov. 1878 (C. Bl. U. V. 1879 S. 207), Erk. 31. Mai 1888 (E. K. VIII. 226); 
19. Nov. 1891 (E. K. XII. 258); 16. Juni 1892 (E. K. XlIII. 376). 
Die Frage, ob ein Kind die erforderlichen Kenntnisse besitzt oder nicht und ob 
dafselbe event. noch über das 14. Lebensjahr hinaus schulpflichtig bleiben soll, ist durch 
die Schulaufsichtsbehörde und nicht vom dem Gericht zu entscheiden, Erk. 21. Febr. 
1884 (E. K. V. 351). 
Gesuche um Dispensation noch nicht konfirmirter Kinder vom Schulbesuche 
find nicht bei dem betreffenden Seelsorger, wenn er nicht zugleich Schulinspektor ist, 
sondern bei dem Schulinspektor resp. bei der mit der Schulaufsicht befaßten Orts- 
schulbehörde anzubringen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß von diesen Instanzen 
ans noch die gutachtliche Aeußerung des Seelsorgers erfordert und gebührend be- 
rücksichtigt wird. Die Entscheidung selbst aber muß dem ersteren vorbehalten bleiben, 
Res. 6. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 49).
        <pb n="1236" />
        1230 Abschnitt XL. Schulaufsicht. 
Pflichten der Schulaufseher. 
" 47. Die Schulaufseher müssen darauf Acht haben, daß der Schulmeister 
sein Amt mit Treue und Fleiß abwarte ½. 
§. 48. Ihnen liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit darauf zu sehen, 
daß alle schulfähige Kinder nach obigen Bestimmungen (§8. 43 sqd.), erforder- 
lichen Falls durch Zwangsmittel') und Bestrafung ) der nachlässigen Eltern#), 
zur Besuchung der Lehrstunden) angehalten werden. 
  
1) Den städtischen Schuldeputationen steht eine Disziplinargewalt über die ihnen 
„unterstellten Lehrer nicht zu, Res. 7. April 1894 (C. Bl. U. B. S. 372). 
2) Die zwangsweise Sistirung eines Kindes zur Schule durch die Polizeibehörde 
ist lauch in der Rheinprovinz) zulässig, wenn die übrigen Maßregeln der Behörden 
zur Erzwingung des Schulunterrichts sich als erfolglos erweisen, Res. 9. Juli 1872 
(M. Bl. S. 220) und 24. Septbr. 1873 (M. Bl. 1874 S. 50). Dagegen ist es 
den Ortspolizeibehörden nicht gestattet, Geldstrafen als Exekutivstrafen gegen die 
Eltern zur Ergänzung eines regelmäßigen Schulbesuches ihrer Kinder zu verhängen, 
E. O. V. VII. 215. 
Regierungs-Verordnungen, die anderen Personen, als Eltern und deren gesetz- 
lichen Vertretern, die Zurückhaltung schulpflichtiger Kinder vom regelmäßigen Schul- 
besuche unter Strafandrohung verbieten, sind ungültig, Erk. 29. April 1889 (E. K. 
IX. 279). 
Die Frage, ob die Berwaltungsbehörden befugt find, diejenigen Eltern, welche 
ihre Kinder in die Volksschule schicken, auch zwangsweise zur Beschaffung der noth- 
wendigsten Bücher für die Kinder anzuhakten, ist unbedingt zu bejahen, Res. 23. Juni 
1880 (C. Bl. U. B. S. 678). 
2) Die Bestrafung erfolgt gemäß Ges. 23. April 1883 durch polizeiliche Straf- 
verfügung und, wenn gerichtliche Entscheidung beantragt wird, oder der Amtsanwalt 
früher einschreitet, durch die ordentlichen Gerichte, Erk. Komp. G. H. 14. März 1863 
(J. M. Bl. S. 126), Erk. K. G. 14. und 19. März 1885 (E. K. V. 392, 398), 
in dem für Uebertretungen vorgeschriebenen Verfahren und kann, auch wenn sog. An- 
schluß= und Ausf. Bd. nicht bestehen, unmittelbar auf Grund des §. 48 II. 12 in 
Verbindung mit §88. 35, 240 II. 20 A. L. R.'s erfolgen, Erk. K. G. 2. April 1891 
(E. K. XI. 314). 
Schulversäumnisse, die der Schulrevisor für entschuldigt angenommen oder für 
die er Dispens ertheilt hat, können nicht Gegenstand einer Straffestsetzung sein, Refs. 
25. Jan. 1872 (C. Bl. U. V. S. 186). Die Androhung der Schulversäumniß- 
strafen erfolgte früher in den einzelnen Regierungsbezirken vielfach durch Polizei- 
verordnungen; dies ist unrichtig, sie hat vielmehr durch Verordnungen der Aufsichte- 
behörden (Regierungen) zu geschehen, da die Regelung der Schulpflicht und Bestrafung 
der Schulversäumnisse nicht zu den im §. 6 des Polizeiges. 11. März 1850 auf- 
geführten Materien gehört. Erk. K. G. 9. Jan. und Bek. 11. Juli 1895 (C. Bl. 
U. B. S. 721). » 
Die Kosten für Festsetzung und Vollstreckung der Schulstrafen gehören im Falle 
ihrer Uneinziehbarkeit zu den sächlichen Kosten der Polizeiverwaltung, Res. 25. Febr. 
1893 (C. Bl. U. V. S. 354); Res. 31. Okt. 1890 (M. Bl S. 262) hatte gegen- 
theilig entschieden, weil die Schulstrafen in die Schulkassen fließen. 
Vergl. auch Res. 20. Okt. 1828, betr. die Verwendung der Schulstrafgelder (A. 1022). 
Des Königs Majestät haben, nach dem Antrage der unterzeichneten Ministerien, 
durch Kab. O. 24. Sept. d. J. zu befehlen geruhet, daß in denjenigen Provinzen, in 
denen das französische Recht noch gilt, die für Schul-Versäumnisse aufkommenden 
Strafgelder zu Schulzwecken bei derjenigen Schulgemeinde, zu der der Bestrafte ge- 
hört, nach dem Ermessen der Schulbehörden, besonders aber zur Unterstützung armer 
Kinder mit Schulbedürfnissen verwendet und daher zur Schulkasse der Gemeinde ge- 
zahlt werden sollen. # 
Das Ges. 11. April 1854, betr. die Beschäftigung der Strafgefangenen außer- 
halb der Anstalten findet auf Schulversäumnißsträflinge nicht Anwendung, Res. 
29. Mai 1858 (C. Bl. U. V. 1859 S. 120). 6 
1) D. i. der eheliche Vater oder sein gesetzlicher Vertreter, und die Mutter, mag 
das Kind in oder außer der Ehe geboren sein, Erk. K. G. 29. April 1889 (E. K. IX.
        <pb n="1237" />
        Abschnitt XL. Schulzucht. 1231 
Pflichten des Predigers. 
§. 49. [Der Prediger des Orts ist schuldig, nicht nur durch Aufsicht, 
sondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeisters sowohl als der Kinder, 
zur Erreichung des Zwecks der Schulanstalten thätig mitzuwirken.) ) 
Schulzucht?). 
§. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der 
Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten, 
ausgedehnt werden. * 
§. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigungen der 
eingewurzelten Unart eines Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben zu 
Lastern und Ausschweifungen nicht hinlänglich gesteuert werden könne, so muß 
er der Obrigkeit und dem geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1230. 
281); auch der Adoptivvater, der durch Einkindschaft geschaffene Bater (A. L. R. II. 
2, §. 720), der Pflegevater im Sinne des §. 723 a. a. O., der Bormund, bezw. 
die Mutter gemäß Vorm. Ordn. 3§. 27, 28 und derjenige, der die Erziehungspflicht 
durch rechtsgültigen Vertrag übernommen hat, Erk. K. G. 31. Jan. 1889 (E. K. 
IX. 284); vergl. Erk. K. G. 6. Juli 1891 (E. K. XII. 253); dagegen nicht der 
Stiefvater, falls er nicht etwa ausdrücklich zum Vormunde bestellt ist, Erk. K. G. 
23. Okt. 1890 (E. K. IX. 316), 12. Nov. 1891 (E. K. XII. 252). Eltern haben 
zur Vermeidung von Strafen das säumige Kind nöthigenfalls selbst zur Schule zu 
führen oder hierzu polizeiliche Hülfe in Anspruch zu nehmen, Erk. 7. Novbr. 1887 
(E. K. VIII. 227). 
5) Die Bestrafung tritt auch ein, wenn die Kinder nur einzelne Lehrstunden, 
z. B. den Religions= und Handarbeitsunterricht, den Turnunterricht, Schulfeiern, 
Schulfeste, Ueberstunden zur Anfertigung der Schulaufgaben oder Strafstunden ver- 
säumen. Bergl. z. B. Schneider u. v. Bremen, Unterrichtswesen Bd. III S. 2, 4; 
Erk. K. G. 16. Juni 1892 (E. K. XIII. 376). Immer aber muß den Eltern 2c. 
eine vorsätzliche oder fahrlässige Unterlaffung zur Last fallen, vergl. Erk. K. G. 
20. Febr. 1893 (E. K. XIII. 382). 
Die allgemeinen Bestimmungen über Schulversäumnißstrafen können auch gegen 
solche Eltern, welche ihre Kinder den Schulprüfungen enziehen, zur Anwendung 
gebracht werden; es soll dies aber nur in den Fällen geschehen, wo sich eine wirklich 
grobe Nachlässigkeit oder gar strafbare Renitenz herausstellt, Res. 30. Juni 1842 
(M. Bl. S. 372). 
1) Fällt heute fort. Der Prediger hat als solcher kein Recht mehr dazu. Vergl. 
Ges. 11. März 1872. 
2) Wegen Ueberschreitung des Züchtigungsrechts vergl. auch Kab. O. 14. Mai 
1825 und die Anm. zu §. 223 des Str. G. B. (oben B. 1 S. 1622), ferner E. Crim. 
XVI. 34, XX. 93, E. O. V. XV. 443, XVI. 408, sowie die Anm. zur Kab. O. 
14. Mai 1825. 
Das Züchtigungsrecht steht auch den konzessionirten Privatlehrern zu (Opp. 
Anm. 9 zu §. 223 des Str. G. B.), desgleichen dem Schulvorstande und dem Vor- 
sitzenden des Schulvorstandes, Erk. 30. Jan. 1858 (J. M. Bl. S. 282) und 
17. Novbr. 1883 (E. Crim. IX. 204); ferner auch dem Schulinspektor. Züchtigt 
er, wenn zugleich Geistlicher, einen Volksschüler wegen vorher verübter That in der 
Konfirmandenstunde, so ist festzustellen, ob er als Schulinspektor oder Geistlicher ge- 
züchtigt hat. In erster Beziehung kommt die Kab. O. 14. Mai 1825 zur An- 
wendung, Erk. O. V. G. 17. Juni 1893 (C. Bl. U. V. 1894 S. 373). Es ist 
nicht auf die Räume der Schule und die Zeit des Unterrichts, wohl aber auf die 
Schüler der eigenen Schule beschränkt, Erk. O. Trib. 15. März 1877 (Opp a. a. O.). 
Wenn die einer bestimmen Schule angehörigen Kinder außerhalb derselben Un- 
gezogenheiten begehen, so ist der Lehrer einer solchen Schule wohl befugt, gegen sie 
mit den innerhalb der Schulzucht liegenden Strafmitteln einzuschreiten. Es ist jedoch 
dabei als Regel festzuhalten, daß die Angelegenheit in der Schule selbst mit dem 
Kinde erörtert und dort der Strafakt vorzunehmen sei, Res. 9. März 1874 (C. Bl. 
U. V. S. 361).
        <pb n="1238" />
        1232 Abschnitt XL. Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen. 
§. 52. Diese müssen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder Vor- 
mürder die Soache * grufen. und zweckmäßige Besserungsmittel verfügen. 
.. er auch dabei en die der elterlichen Zucht vorgeschriebenen 
Grenzen nicht überschritten werden. chen Zucht vorgeschriebenen 
  
Gesetz, betr. die Austellung und das Dienstverhältniß der 
fehrer und Lehrerinnen an den öfentlichen Volksschulen im Grbiete 
der provinzen Posen und Westpreußen. 
Vom 15. Juli 1886 (G. S. S. 185). 
Artikel I. 
§. 1. Die Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- 
schulen erfolgt, insoweit dieselbe seither nicht durch den Staat stattfindet, mit 
der Maßgabe durch den Staat, daß vor der Anstellung 
1. in Städten der Magistrat und die Schuldeputation, sofern aber die 
Schulunterhaltungspflicht nicht der Stadtgemeinde, sondern einer oder 
mehreren Schulgemeinden (Schulsozietäten) obliegt, statt des Magistrats 
der Vorstand der betheiligten Schulgemeinde (Schulvorstand), 
2. auf dem Lande bei Gemeindeschulen der Gemeinde= (Guts-) Vorstand, 
bei Sozietäten der Schulvorstand 
darüber zu hören ist, ob Einwendungen gegen die Person des für die betreffende 
Stelle Bestimmten zu erheben sind. 
Auf Beschwerden der Anzuhörenden entscheidet der Unterrichtminister. 
Alle hinsichtlich des Ernennungs-, Berufungs-, Wahl= und Vorschlagsrechts 
bei Besetzung von Lehrer= und Lehrerinnenstellen an Volksschulen den vorstehen- 
den Vorschriften entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft. 
§. 2. Die Bestimmungen des §. 1 finden auf Stadtkreise und auf die 
Landkreise Deutsch-Krone, Marienburg, Rosenberg und Elbing, sowie auf die 
in der Provinz Westpreußen belegenen Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern 
auf Antrag der städtischen Vertretung keine Anwendung. 
§. 3. Der Artikel 112 der Verfassungsurkunde wird, insoweit er den vor- 
stehenden Bestimmungen entgegensteht, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes 
aufgehoben. 
Artikel II. 
Gegen Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen kann die in 
16 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen 
eamten 2c., vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) bestimmte Disziplinarstrafe:) 
verhängt werden. 
Artikel III. 
Bei Besetzungen im Interesse des Dienstes oder in Vollstreckung einer die 
Strafversetzung ohne Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten verhängenden 
Entscheidung der Disziplinarbehörde ist eine Vergütung für Umzugskosten aus 
der Staatskasse zu gewähren, unter Wegfall der in den §§. 19 und 20 der 
Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. Dezember 
1845 (G. S. 1846 S. 1) und in den 8§. 39 bis 42 Titel 12 Theil II. des 
Allgemeinen Landrechts bestimmten Anzugs= oder Herbeiholungskosten?). 
Die näheren Bestimmungen über die Vergütung für Umzugskosten werden 
durch ein von dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister 
zu erlassendes Regulativ getroffen. « 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
  
1) D. i. Strafoersetzung. 
:) Bergl. Umzugskosten-Regulativ 26. Jan. 1887 (C. Bl. U. V. S. 380).
        <pb n="1239" />
        Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit und Schulzucht. 1233 
Gesetz 4. Mai 1886 (G. S. 8. 143): 
. 1. Zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen in 
den rovinzen Westpreußen und Posen ist der Minister für Handel und 
Gewerbe den Gemeinden laufende Zuschüsse aus Staatsmitteln zu gewähren, 
geeignetenfalls auch solche Schulen aus Staatsmittelu zu errichten und zu unter- 
alten ermächtigt. 
§. 2. An denjenigen Orten jener Provinzen, in welchen die Verpflichtung 
zum Besuche der Fortbildungsschulen nicht durch Ortsstatut begründet wird, 
kann von dem Minister für Handel und Gewerbe den Arbeitern unter 18 Jahren 
G. 120 der Gewerbe-Ordnung) diese Verpflichtung auferlegt werden. Jedoch darf 
an den Sonntagen während der Stunden des Hauptgottesdienstes Unterricht 
nicht ertheilt werden. 
Vergl. hierzu §. 120 a Ges. vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbe- 
Ordnung (K. G. Bl. S. 261), welcher die Einführung des obligatorischen Besuches 
dieser Schulen und seine Sicherung durch statutarische Strafbestimmungen ermöglicht. 
  
Ueber die Einrichtung 2c.2c. der Schulen im Bezirk des Rheinischen Rechts vergl. 
1. loi du 11 frimaire VII et du 11 floréal X sur Tinstruction publique 
(bulletin des lois, tom. 6 p. 316), — 
2. Für Berg: Bergisches Dekret, die Organisation des öffentlichen Unter- 
richts betr. vom 17. Dezbr. 1811 (Bergisches Ges. Bull. S. 105) und Min. 
Instr. vom 21. Juni 1812 (Altgelt Samml. S. 103). 
— 
  
Kab. O. 14. Mai 1825 (G. S. S. 149), betr. die Schulpflichtigkeit und Schul- 
zucht in den Provinzen ), wo das A. L. R. noch nicht eingeführt ist. 
Damit im ganzen Umfange der Monarchie die Schulzucht mit Erfolg ge- 
handhabt und nirgends der Schulbesuch vernachlässigt werde, setze Ich, auf den 
Antrag des Staatsministerii, auch für diejenigen Landestheile, in welche das 
A. L. R. bisher nicht eingeführt ist, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften 
desselben hierdurch fest: « 
1. Eltern, oder deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nachweisen können, 
daß sie für den nöthigen Unterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen, 
sollen erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten 
wrden. jedes Kind, nach zurückgelegtem fünften Jahre, zur Schule zu 
icken; 
2. der regelmäßige Besuch der Lehrstunden in der Schule muß so lange 
fortgesetzt werden, bis das Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers?) 
die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen 
Kenntnisse erworben hat; 
3. nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvor- 
stehers kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten, oder der 
Schulunterricht desselben wegen vorkommender Hinder nisse auf einige 
Zeit ausgesetzt werden; 
4. die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen ausgedehnt werden, 
1) Die Kab. 14. Mai 1825, betr. die Schulpflichtigkeit und die Schul- 
zucht kommt auch in den, seit 1866 mit Preußen vereinigten Provinzen in Anwen- 
dung, Erk. Komp. G. H. 19. Okt. 1872 (J. M. Bl. S. 338). 
Vergl. für Pommern den Allerh. Landtagsabschied 23. Mai 1835 (Amtebl. d. 
Reg. zu Stettin 1835 S. 153, Stralsund S. 241; da er im Reg.-Bez. Köslin nicht 
publizirt ist, gilt er hier auch nicht, vergl. Erk. K. G. 24. Okt. 1887, E. K. VII. 299); 
für die Rheinprovinz Kab. O. 20. Juni 1835 weiter unten, für Ost= und Westpreußen 
Schulordnung 11. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 1) 88. 1 bis 3, 5, 10, 72. 
2) Vergl. Anm. zu §s. 46 und 48 oben S. 1229. 
Illing-Kautz, Handkuch II. 7. Aufl. 78
        <pb n="1240" />
        1234 Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit und Schulzucht. 
die der Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich 
werden können; 
5. Züchtigungen, welche in diesen der Schulzucht gesetzten Schranken ver— 
bleiben, sollen gegen die Lehrer nicht als strafbare Mißhandlungen oder 
Injurien behandelt werden; 
6.1) wird das Maß der Züchtigung ohne wirkliche Verletzung des Kindes 
überschritten, so soll dieses von der dem Schulwesen vorgesetzten Pro- 
vinzial-Behörde durch angemessene Disziplinarstrafen an dem Lehrer ge- 
ahndet werden. Wenn dagegen dem Kinde durch den Mißbrauch des 
Züchtigungsrechts eine wirkliche Verletzung zugefügt wird, soll der 
behrer nach den bestehenden Gesetzen im gerichtlichen Wege bestraft 
werden. 
  
1) Die Borschrist in Ziff. 6, nach der, wenn das Maß der Züchtigung ohne 
wirkliche Verletzung des Kindes überschritten wird, dies von der dem Schulwesen 
vorgesetzten Provinzialbehörde durch angemessene Disziplinarstrafen geahndet werden 
soll, während, wenn dem Kinde durch den Mißbrauch des Züchtigungsrechtes eine 
wirkliche Berletzung zugefügt wird, Uestrafung des Lehrers nach den bestehenden Ge- 
setzen im gerichtlichen Wege eintritt — steht in Widerspruch mit den Bestimmungen 
der Reichsgesetzgebung und sonach nicht mehr in Kraft, Erk. R. Ger. 18. Dez. 
1883 (E. Crim. IX. 302). Vergl. auch Erk. O. V. G. 7. Nov. 1882 (C. Bl. U. 
B. 1884 S. 187). 
Für die Frage, ob ein Lehrer das Züchtigungsrecht überschritten hat, kommt es 
auf die ihm durch seine vorgesetzte Aufsichtsbehörde über die Art und die Mittel der 
Handhabung des Züchtigungsrechtes ertheilten Borschriften an, Erk. 29. März 1887 
(E. Crim. XV. 376). 
Die Bestimmung der Kab. O. 14. Mai 1825, die den Rechtsweg wegen der 
nicht mit wirklicher Verletzung verbundenen Mißhandlungen und Injurien ausschloß 
ist durch §SS. 6 und 7 Einf. Ges. zur Str. P. O. und durch §. 11 Abs. 1 Einf. 
Ges. zum Gerichtsverfass. Ges. außer Kraft gesetzt und auch wegen leichter Injurien 
die gerichtliche Verfolgung der Lehrer im Strafprozesse als Regel zulässig geworden, 
Erk. 17. Okt. 1888 (E. O. B. XVI. 412). 
Das O. V. G. hat durch Urtheil 26. Nov. 1890 den Grundsatz ausgesprochen, 
daß jeder Verstoß der Lehrer gegen die Anweisungen, die ihnen von Seiten ihrer vor- 
gesetzten Behörden über die Anwendung des Züchtigungerechtes in präsumtiver Weise 
ertheilt sind, für eine Amtsüberschreitung im Sinne des §. 11 Ansf. Ges. zum Ge- 
richtsverf. Ges. zu erachten und daß überall, wo diese Boraussetzung zutrifft, die 
gerichtliche Verfolgung zuzulassen sei, gleichviel ob der Lehrer sich einer Ueberschreitung 
der gesetzlichen Grenzen des Züchtigungsrechtes schuldig gemacht hat oder nicht. 
In Folge dieser Entscheidung könnte die Zahl der Prozesse, zu denen die Ausübung 
des Züchtigungsrechtes der Lehrer Anlaß giebt, in erheblichem Maße durch eine Reihe 
von Fällen vermehrt werden, welche nothwendig mit Freisprechung endigen müssen, 
aber geeignet find, die Lehrer in der Handhabung des Züchtigungsrechtes unsicher zu 
machen. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten hat deshalb neuerdings den 
Regierungen und Schulcollegien aufgegeben, alle durch sie erlassenen allgemeinen 
Verfügungen, die dem den Lehrern zustehenden Züchtigungerechte binsichtlich des Maßes 
oder der Art seiner Ausübung engere Grenzen ziehen, als es die bestehenden Gesetze 
thun, ausdrücklich aufzuheben und damit die dringliche Mahnung an die Lehrer zu 
verbinden, daß sie von der ihnen gewährten Freiheit den rechten Gebrauch zu machen, 
auch niemals zu vergessen haben, daß die elterliche Zucht das Vorbild ler Schulzucht 
ist und bleiben muß, so wie daß pädagogische Mißgriffe, deren sie sich etwa bei Aus- 
übung der Schulzucht hinsichtlich des Maßes, der Miier oder Art der Strafe schuldig 
machen sollten, je nach der Art des einzelnen Falles strenger disziplinarischer Ahndung 
unterworfen bleiben. 
Bergl. auch Anm. zu §S. 50 oben S. 1231.
        <pb n="1241" />
        Abschnitt XL. Schul- und Küsterhäuser. 1235 
Kab. O. 20. Juni 1835 (G. S. S. 134) über die Kompetenz der 
Polizeiverwaltungsbehörden in der (nicht landrechtlichen, Erk. K. G. 
8. Febr. 1892, E. K. XIII. 379) Rheinprovinz in Bezug auf die Schul- 
pflichtigkeit: 
I1. Die Uebertretungen Meiner in Betreff des regelmäßigen Schulbesuchs 
für die Rheinprovinz erlassenen Ordre vom 14. Mai 1825 Art. 1, 2 und 3 
sollen von jetzt an überall nicht im polizeigerichtlichen sondern lediglich im 
administrativen Wege durch die Bürgermeister, Landräthe und die Regierungen 
untersucht und bestraft werden . 
2. Das Strafverfahren wird auf die Liste veranlaßt, welche über die nicht 
vorschriftsmäßig entschuldigten Schulversäumnisse von den Lehrern angefertigt, 
von dem Ortsschulvorstande attestirt und von den Bürgermeistern am Schlusse 
jeden Monats einzureichen ist. 
3. Die Polizeiverwaltungsbehörden sind befugt, gegen die schuldigen 
Eltern und deren gesetzliche Vertreter eine Strafe von 1 Sgr. bis 1 Rthlr., 
der nach Befinden der Umstände eine Gefängnißstrafe bis zu 24 Stunden 
substituirt werden kann, zu erkennen und zu vollstrecken. · 
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Vernachlässigung 
des von den Geistlichen den schulpflichtigen Kindern zu ertheilenden Religions= 
unterrichtes Anwendung. 
  
Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse. 
Vom 6. Mai 1886 (G. S. S. 144). 
§. 1. Der §. 4 der Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz 
Preußen vom 11. Dezember 1845 (G. S. 1846 S. 1) und die lit. a des §. 39 
des Schulreglements vom 18. Mai 1801 für die niederen katholischen Schulen in 
den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft 
Hlas werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt der §. 48 des A. L. R. Theil II. 
itel 12. 
§. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1886 in Kraft, unbeschadet des 
Rechtes der zuständigen Behörden, schon vor diesem Termin Polizeiverord- 
nungen zur Bestrafung der Schulversäumnisse mit verbindlicher Kraft vom 
1. Juli 1886 ab, zu erlassen. 
  
Gesetz, betr. den Gan und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäufser. 
Vom 21. Juli 1846 (G. S. S. 392). 
§. 1. Die Bestimmung des . 37 Th. II Tit. 12 des Allgemeinen Land- 
rechts, nach welcher der Bau und die Unterhaltung 2) derjenigen Schulhäuser, 
die zugleich Küsterwohnungen sind?), auf eben die Art, wie bei Pfarrbauten 
  
1) Die Gerichte haben diese Berwaltungspraxis nicht anerkannt, vielmehr ent- 
schieden, daß die für Schulversäumnisse angedrohten Strafen im strafrechtlichen Wege 
(d. h. nach Ges. 23. April 1883 ev. Str. P. O. 453 ff., 447 ff., 211) zu verhängen 
sind, Erk Komp. G. H. 14. März 1863 (M. Bl. S. 113) und für die Rheinproving 
10. Dez. 1864 (J. M. Bl. 1865 S. 54). S. Anm. 3 zu §. 48 S. 1230. 
2) Die Kosten der Neuausstattung von Schulräumen mit Tischen, Bänken und 
sonstigem Inventar in solchen Schulhäusern, die zugleich als Küsterwohnungen 
dienen, fallen für die Regel und so lange es an dem Nachweise fehlt, daß jene In- 
ventarienstücke von zuständiger Stelle aus mit dem Schul- und Küsterhause als dessen 
Zubehör haben vereinigt werden sollen und vereinigt find, nicht unter dem Begriff 
ver Ianksten der Schul= und Küsterhäuser, Erk. 30. Dez. 1885 (E. O. B. 
. 264). · 
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78*
        <pb n="1242" />
        1236 Abschnitt XLI. Schul= und Küsterhäuser. 
vorgeschrieben, zu besorgen ist, soll fortan nur unter nachstehenden Beschränkun- 
gen und Maßgaben (§§. 2 bis 6) zur Anwendung kommen. 
§. 2. Einzelne Ortschaften, Gemeinden, Theile von Gemeinden, oder Ein- 
wohnerklassen, welche innerhalb der Parochie, zu der die Küsterei gehört, mit 
Genehmiguug der Behörden eine eigene öffentliche Schule haben, sind von Bei- 
trägen zu denjenigen Bauten und Reparaturen an dem Schul= und Küsterhause 
frei, welche allein durch das Bedürfniß der Schulanstalt veranlaßt werden. 
§. 3. Tritt bei dem mit der Küsterwohnung verbundenen Schullokale. 
das Bedürfniß ein, die Schulstube zu erweitern!), oder Räume für neue Schul- 
klassen oder zu Wohnungen für Lehrer zu beschaffen, so können weder die 
Kirchenkasse, noch der Patron und die Eingepfarrten angehalten werden, die hier- 
u erforderlichen Bauten zu bewirken. In einem solchen Falle sind vielmehr 
tejenigen, welchen in Ermangelung eines Küsterhauses der Bau und die 
unterhaltung einer gemeinen Schule am Orte obliegen würde, verpflichtet, 
jene Bauten nöthigenfalls durch Herstellung besonderer Gebäude auszuführen, 
und auch künftig zu unterhalten. 
Insbesondere müssen dieselben, wenn ein solcher Erweiterungsbau mit dem 
bestehenden Schul= und Küsterhause in Verbindung gebracht wird, nach Ver- 
hältniß des Erweiterungsbanes zur Unterhaltung des Schul= und Küsterhauses, 
so wie im Falle eines Neubaues dieses Hauses zu dessen Wiederherstellung bei- 
tragen. 
§. 4. Ist eine Schule in Gemäßheit des §. 101 der Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung vom 7. Juni 1821 mit Land dotirt worden, so sind nur die zur 
Unterhaltung der Schule Verpflichteten schuldig, die dem Schullehrer zur Be- 
nutzung jenes Landes etwa nöthigen Wirthschaftsräume: als Scheune und 
Stallung, zu bauen und zu unterhalten?. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1235. 
waren, findet das Ges. 21. Juli 1846 keine Anwendung, Res. 7. Aug. 1865 (C. 
Bl. U. B. S. 491). 
1) Das Ges. 21. Juli 1846 trifft nur über die lediglich durch die Bedürfnisse 
des Schulwesens herbeigeführten Erweiterungen gemeinschaftlicher Schul= und 
Küsterhäuser Bestimmungen, indem es die Kosten dieser Erweiterungen den Schul- 
intereffenten allein auferlegt, Erk. O. Trib. 23. Jan. 1857 (Str. Arch. XXIII. 
275). Die Beschaffung von Wirthschaftsräumen ist, wenn nicht der Fall des §. 4 
vorliegt, den kirchlichen Interessenten zur Last zu legen, Res. 6. Nov. 1862 (C. Bl. 
U. V. S. 687), desgl. die Aulegung eines Brunnens, Res. 9. Aug. 1865 (ebend. 
S. 4960). 
Nur die ausschließlich im Schulinteresse erforderlichen Erweiterungs- 
bauten treffen auf die Schulbaupflichtigen, während die Baulast an dem vereinigten 
Organisten= und Schulhause, ohne Rücksicht darauf, daß es auch Schulzwecken dienende 
Räumlichkeiten enthält, gemäß §. 37 II. 12 A. L. R. unverändert den kirchlichen 
Interessenten verbleibt. Die Vertheilung der Kosten je nach der Bestimmung der 
einzelnen Räumlichkeiten für kirchliche und für Schul zwecke verstößt gegen den 
obenstehenden §. 3, Res. 26. Juni 1873 (C. Bl. U. B. S. 688). 
Wegen der Gesichtspunkte zur Beurtheilung der Frage, ob lediglich ein „Er- 
neuerungs-“ oder nur ein „Erweiterungsbau“ und ob ein „.in Verbindung bringen“ 
des Erweiterungebaues mit dem bestedenden Schul- und Küsterhaufe vorliegt vergl. 
Erk. 12. Mai 1888 (E. O. V. XVI. 262). 
Wird die Schulstube im Schulinteresse der Grundfläche nach erweitert und der 
Erweitungsbau mit dem alten Küsterschulhause oder einem, dieses ersetzenden Neuban 
in Verbindung gebracht, so bildet den Maßstab für die Vertheilung der Bau-, wie 
der Unterhaltungskosten zwischen den Schul- und Pfarrbaupflichtigen lediglich die er- 
weiterte im Berhältnisse zu der ursprünglichen Grundfläche, während selbst dann, 
wenn gleichzeitig im gesundheitlichen Juteresse eine Erhöhung der Schulstube aus- 
geführt wird, deren nunmehriger größerer im Vergleiche mit dem früheren geringeren 
Luftraume (kubischen Jnhalte) außer Betracht bleibt, E. O. V. XXXI. 147. 
:) Die kirchlichen Verpflichteten haben den Neubau im Umfange der alten, vor 
Erlaß des Ges. bestandenen Gebäude auch daun auszuführen, wenn inzwischen bei 
der Gemeinheitstheilung die Landdotation des Küsters gemäß §. 101 Gemeinh. Th. Ord. 
vergrößert worden ist, Erk. 22. Juni 1889 (E. O. V. XVIII. 179).
        <pb n="1243" />
        Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1237 
§. 5. Die der Schulanstalt vorgesetzte Regierung ist befugt, in den Fällen 
der §§. 2—4 das Beitragsverhältniß der verschtedenen Verpflichteten, bei dem 
Mangel einer gütlichen Einigung, auf Grund sachverständiger Ermittelungen, 
durch ein Resolut vorläufig festzusetzen und in Vollzug zu bringen. [Gegen 
diese Festsetzung ist der Rekurs an das Ministerium der geistlichen und Unter- 
richts-Angelegenheiten zulässig. Findet sich ein Theil durch eine solche Ent- 
scheidung der Verwaltungsbehörden verletzt, so steht ihm frei, gegen den andern 
Theil auf Entscheidung im Rechtzwege anzutragen!). 
§. 6. Soweit ein Provinzial= oder ein Lokalgesetz:), oder das Herkommen 
mit dem F. 37 Theil II Titel 12 des Allgemeinen Landrechts übereinstimmen, 
treten auch an ihre Stelle die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes §#. 2 
bis 5. Jedoch soll da, wo das bisherige, mit der gedachten Vorschrift des 
Allgemeinen Landrechts übereinstimmende Rechtsverhältniß auf einem besonderen 
Rechtstitel?) beruht, durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert werden. 
  
  
Allgemeine Verfügung über Einrichtung"), Aufgabe und Ziel der 
Preußischen Bolksschule. 
Bom 15. Oktober 1872 (M. Bl. S. 274). 
1. Die normalen Volksschuleinrichtungen. 
Normale Volksschuleinrichtungen find die mehrklassige Volksschule (5.), die Schule 
mit 2 Lehrern (4.) und die Schule mit einem Lehrer, welche entweder die einklassige 
Volksschule (2.) oder die Halbtagsschule ist (3.). 
2. Die einklassige Bolksschule. 
In der einklassigen Volksschule werden Kinder jedes schulpflichtigen Alters in 
ein und demselben Lokale durch einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterrichtet. 
Die Zahl derselben soll nicht über achtzig steigen. 
1) Heute find die §§. 47, 49 Zust. Ges. maßgebend. Für die Anwendung des 
8. 47 ist die Verbindung der Schule und Küsterei das Entscheidende. Ob die Bau- 
kosten im einzelnen Falle den kirchlichen oder Schulinteressenten zur Last fallen, ist 
dabei ohne Einfluß, Res. 27. April 1878 (Schneider und v. Bremen Bd. I. S. 27). 
Bergl. E. O. B. II. 219, IV. 201. 
Die Zuständigkeit der Schulauffichtsbehörde und der Verwaltungsgerichte erstreckt 
sich auch auf die Bestimmung, ob die Baukosten aus dem Vermögen der Kirche oder 
von den bei dessen Unzulänglichkeit Verpflichteten (Kirchenpatron und Kirchengemeinde) 
zu bestreiten find, E. O. B. XIV. 258. 
Handelt es sich um einen ausschließlichen Küstereibau, so finden 9§. 47, 49 Zust. 
Ges. keine Anwendung. Es find vielmehr nach §. 3Vd. 27. Juni 1845 (G. S. 
S. 440), Art. 23,2 Ges. 3. Juni 1876 (G. S. S. 125), Art. 4 Vd. 9. Sept. 
1876 (G. S. S. 395), Art. III. Bd. 5. Sept. 1877 (G. S. S. 215) in den 
Provinzen die Regierungen, in Berlin der Polizeipräsident, in höherer Instanz der 
Minister der geistlichen Angelegenheiten zur Regelung der streitigen Baupflicht nach, 
wie vor, berufen, Erk. O. V. G. 26. Juni 1878 (Schneider u. v. Bremen Bd. I. S. 27). 
2) Hiernach ist die Beitragspflicht der Rittergutsbesitzer und anderen Grund- 
besitzer in den vormals Kgl. Sächfischen Landestheilen gemäß Vd. 11. Nov. 1844 zu 
den Kosten der Schulhausbauten unberührt geblieben, E. O. V. XVIII. 189. Im 
Geltungsbereiche der Kirchenordnung für Herzogthum Magdeburg und Grasfschaft 
Mansfeld vom 9. Mai 1739 fallen die Kosten der lediglich durch das Schulbedürfniß 
hervorgerufenen Erweiterungsbauten den Hausvätern, und nicht der Kirchengemeinde 
zur Last, E. O. V. XIX. 203. 
3) Zu den in S. 6 erwähnten Rechtstiteln gehört auch ein Judikat, durch das 
der Kirche die gesammte Baulast auch für Schulbedürfnisse auferlegt worden, Erk. 
O. Trib. 20. Febr. 1856 (E. XXXIII. 139). 
4) Pflege der Gottesfurcht und Vaterlandsliebe zur Bekämpfung der Umsturz- 
bestrebungen, A. E. 13. und Res. 13. Okt. 1890 (C. Bl. U. V. S. 703). 
Feier des Gedenktages der Reformation für die eoangelischen Schüler, Res. 
24. April 1895 (C. Bl. U. V. S. 466).
        <pb n="1244" />
        1238 Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 
In der einklassigen Bolksschule erhalten die Kinder der Unterstufe in der Regel 
wöchentlich 20, der Mittel- und Oberstufe 30 Lehrstunden einschließlich des Turnens 
für die Knaben und der weiblichen Handarbeiten für die Mädchen. 
3. Die Halbtagsschule. 
Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch 
für eine geringere Zahl nicht ausreicht und die Verhältnisse die Anstellung eines 
zweiten Lehrers nicht gestatten, sowie da, wo andere Umstände dies nothwendig er- 
scheinen lassen, kaunmn mit Genehmigung der Regierung die Halbtagsschule eingerichtet 
werden, für deren Klassen zusammen wöchentlich 32 Stunden angesetzt werden. 
4. Die Schule mit zwei Lehrern. 
Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Umerricht in zwei ge- 
sonderten Klassen zu ertheilen. Steigt in einer solchen Schule die Zahl der Kinder 
über hundert und zwanzig, so ist eine dreiklassige !) Schule einzurichten. In dieser 
kommen auf die dritte Klasse wöchentlich 12, auf die zweite Klasse wöchentlich 24, 
auf die erste Klasse wöchentlich 28 Lehrstunden. 
5. Die mehr kklassige Bolksschule. 
In Schulen von drei und mehr Klassen, soweit dieselben nicht unter 4 fallen, 
erhalten die Kinder der unteren Stufe wöchentlich 22, die der mittleren 28, die der 
oberen 30 bis 32 Unterrichtsstunden. 
6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule. 
Für mehrklassige Schulen (5.) ist rücksichtlich der oberen Klassen eine Trennung 
der Geschlechter wünschenswerth. Wo nur zwei Lehrer angestellt sind, ist eine Ein- 
richtung mit zwei beziehungsweise drei aufsteigenden Klassen derjenigen zweier nach 
den Geschlechtern getrennten einklassigen Volksschulen vorzuziehen. 
7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen 
Schulsystem. 
Wo an einem Orte mehrere einklassige Schulen bestehen, ist deren Bereinigung 
zu einer mehrklassigen Schule anzustreben. 
8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers)). 
Das Schulzimmer muß mindestens so groß sein, daß auf jedes Schulkind ein 
Flächenraum von 0# □m kommt; auch ist dafür zu sorgen, daß es hell und luftig 
  
) Es handelt sich hierbei ebenso wenig um eine Vermehrung der Räumlichkeiten 
wie des Lehrerpersonals; dagegen wird der Schwerpunkt in der richtigen Gestaltung 
des Lektionsplanes zu erblicken sein. Die Zahl der Unterrichtsstunden soll in einer 
solchen Schule mit 2 Lehrern und 3 Klassen wöchentlich 64 betragen, Res. 24. Febr. 
1874 (C. Bl. U. V. S. 354). 1 
2) Für Schulstuben genügt ein Kubikmaß von 18,8 Kubikmeter per Kopf, Res. 
3. Jan. 1877 (C. Bl. U. B. S. 248). 
Wenn auch in der Regel die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden 
Kinder 80 nicht übersteigen soll, so ist doch ausnahmsweise unter besonderen Ber- 
hältnissen die Anlage des Schulzimmers bis zur Größe von 100 Kinderplätzen 
(60 am) zu gestatten, nämlich bei solchen Gemeinden, bei welchen zwar ein Anwachsen 
der Schülerzahl um etwas über 80 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, der Zuwachs 
jedoch nicht die Einrichtung einer zweiten Schulklasse bedingt. — Schulsäle werden, 
wenn irgend thunlich nicht länger als 9 m angelegt und wird von der Breite soviel 
zugegeben, als nöthig ist, um den erforderlichen Flächenraum herzustellen. Das 
Feusterlicht darf im Schulzimmer gewöhnlicher Art den Kindern nur von links 
und von der Rückseite, nie von rechts oder gar von der Gesichtsseite zugeführt werden. 
Als geringste Lichthöhe für Schulzimmer find 3,20 oder mit der Decke 3,50 m an- 
zusehen. — Gegen die nur theilweise Unterkellerung des Schulgebäudes ist nichts 
einzuwenden, Res. 9. April 1879 (C. Bl. U. B. S. 162). Doppellicht ist in den 
Schulstuben unter allen Umständen unzulässig — event. find die Fenster an der einen 
Seite zu blenden, Ref. 13. Okt. 1879 (C. Bl. u. B. S. 703). Für eine Schüler-
        <pb n="1245" />
        Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1239 
sei, eine gute Bentilation habe, Schutz gegen die Witterung gewähre und ausreichend 
mit Fenstervorhängen versehen sei. Die Schultische und Bänke 1) müssen in aus- 
reichender Zahl vorhanden und so eingerichtet und aufgestellt sein, daß alle Kinder 
ohne Schaden für ihre Gesundheit sitzen und arbeiten können. Die Tische find mit 
Tintenfässern zu versehen. 
Zur ferneren Ausstattung des Schulzimmers gehört namentlich eine hinreichende 
Anzahl von Riegeln für die Mützen, Tücher, Mäntel u. dergl.; ferner eine Schultafel 
mit Gestell, eine Wandtafel, ein Katheder oder ein Lehrertisch mit Verschluß, ein 
Schrank für die Aufbewahrung von Büchern und Hesten, Kreide, Schwamm. 
9. Die unentbehrlichen Lehrmittel. 
Für den vollen Unterrichtsbetrieb find erforderlich: 
je ein Exemplar von jedem in der Schule eingeführten Lehr= und Lerubuche, 
ein Globus, 
eine Wandkarte von der Heimathsprovinz, 
eine Wandkarte von Deutschland, 
eine Wandkarte von Palästina, 
einige Abbildungen für den weltkundlichen Unterricht, 
Alphabete, weithin erkennbar auf Holz= oder Papptäfelchen geklebter Buchstaben 
zum Gebrauche beim ersten Leseunterricht, 
eine Geige, 
Lineal und Zirkel, 
10. eine Rechenmaschine; 
in evangelischen Schulen kommen noch hinzu: 
11. eine Bibel und 
12. ein Exemplar des in der Gemeinde eingeführten Gesangbuches. 
Für die mehrklassigen Schulen sind diese Lehrmittel angemessen zu ergänzen. 
10. Tabellen und Listen. 
Der Lehrer hat eine Schulchronik, ein Schülerverzeichniß, einen Lehrbericht (Nach- 
weisung der erledigten Unterrichtsstoffe) und eine Absentenliste regelmäßig zu führen. 
Außerdem muß er den Lehrplan, den Lektionsplan und die Pensenvertheilung für das 
laufende Semester stets im Schulzimmer haben. 
11. Die Schulbücher und Schulhefte. 
Lernmittel für die Schüler der Volksschule mit einem oder zwei Lehrern sind folgende: 
a) Bücher: 
1. die Lesefiebel und das Schullesebuch 2), 
— 
S%% Joo— 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1238. 
zahl bis zu 80 genügt ein Raum von 48 am (in minimo) bis höchstens 60 am, 
Res. 14. Jan. 1880 (C. Bl. U. V. S. 316). 
Bei Treppen, welche für den Verkehr von Schulkindern dienen, find gewundene 
Stufen nicht zulässig und 1,25 m als geringste Breite der Treppe zu beanspruchen, 
Res. 2. Okt. 1876 (C. Bl. U. V. S. 247). 
Res. 22. Juni 1883 (C. Bl. U. V. S. 612), betr. die Anordnung der Feuster 
in den Volksschulen. Sie find in der Regel auf der den Schülern zur Linken 
liegenden Seite, nur aushülfsweise in ihrem Rücken, niemals aber auf der Rechten 
oder Gesichtsseite anzubringen. Zur Anbringung von Doppelfenstern in Pfarr= und 
Schulhäusern bedarf es ministerieller Genehmigung, Res. 14. Juli 1882 (C. Bl. 
U. V. S. 611). 
Vergl. im Uebrigen bezüglich der Einrichtung der Schulzimmer Denkschrift 2c. 
über Bau und Einrichtung ländlicher Volksschulhäuser Res. 15. Nov. 1895 (C. Bl. 
U. V. S. 828). 
1) Belehrung über die rationelle Konstruktion der Schulbänke im C. Bl. U. B. 
1883 S. 613; desgl. in Res. 11. April 1888 (C. Bl. U. V. S. 680 — 709). 
:) Die Einführung der Lern= und Lesebücher erfordert Genehmigung, Res. 
27. Febr. und 7. Juni 1873 (C. Bl. U. V. S. 180 und 435). Wegen Behandlun 
der Anträge auf Einführung von Volksschullesebüchern vergl. Res. 24. Ang. 189 
(C. Bl. U. V. 1894 S. 747).
        <pb n="1246" />
        1240 Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 
2. ein Schülerheft für den Rechenunterricht, 
3. ein Liederheft 1), 
außerdem die für den Religionsunterricht besonders eingeführten Bücher, 
b) eine Schiefertafel nebst Griffel, Schwamm, Lineal und Zirkel, 
c) Hefte mindestens: 
1. ein Diarium, 
2. ein Schönschreibheft, 
3. ein Heft zu orthographischen und Aufsatz-Uebungen, 
auf den oberen Stufen 
4. ein Zeichenheft. 
Den Schülern der mehrklassigen Bolksschule darf die Anschaffung besonderer 
kleiner Leitfäden für den Unterricht in den Realien, sowie diejenige eines stufenweise 
fortschreitenden mehrbändigen Lesebuches und eines Handatlas zugemuthet werden. 
Ebenso haben diese für die einzelnen Lehrgegenstände besondere Hefte zu führen. 
12. Die Gliederung der Bolksschule. 
Die Bolksschule, auch die einklassige, gliedert sich in drei Abtheilungen, 
welche den verschiedenen Alters= und Bildungsstufen der Kinder entsprechen. Wo eine 
Volksschule vier Klassen hat, sind der Mittelstufe zwei, wo fie deren sechs hat, jeder 
Stufe zwei Klassen zuzuweisen. 
13. Die Lehrgegenstände der Bolksschule. 
Die Lehrgegenstände der Bolksschule find Religion, deutsche Sprache (Sprechen, 
Lesen, Schreiben), Rechnen nebst den Anfängen der Ranmlehre, Zeichnen, Geschichte, 
Geographie, Naturkunde und für die Knaben Turnen, für die Mädchen weibliche 
Handarbeiten?). 
In der einklassigen Volksschule vertheilen sich die Stunden auf die einzelnen 
Gegenstände und Stufen wie folgt: 
Unterstufe. Mittelstufe. Oberstufe. 
5 
  
  
Religinnn .. 4 5 
Demusch ........... 11 10 8 
echnen 
—“ ....... 4 4 5 
Zeichen — 1 2 
Realln — 6 6 
Sinen 1 2 2 
Turnen * 2 2 
(Handarbeihtt) 
20. 30. 30. 
In der mehrklassigen Schule: 
Unterstufe. Mittelstufe. Oberstufe. 
Religin 4 4 4 
Deutss 11 8 8 
Rechhen 4 4 4 
Raumleher — — 2 
Zeicheen — 2 2 
Reallen — 6 6 (8) 
Siugen ........... I 2 2 
urnen 
(Handarbeit) 6 «««««« 2 2 2 
22. 28. 50 (30 
  
1) Darnnter sind Hefte zu verstehen, welche sowohl die Texte wie die Melodien 
beziehungsweise nur die letzteren enthalten, Res. 22. April 1874 (C. Bl. U. V. S. 400). 
:) Der Haushaltungsunterricht für Mädchen ist im Allgemeinen obligatorischen 
Fortbildungsschulen zu überlassen. Wird er an Schülerinuen der VBolksschule ertheilt, 
so muß er eine selbständige Stelle neben der Schule einnehmen; die Unterrichtszeit 
in der Bolksschule darf dadurch nicht verkürzt werden, Res. 9. März 1894 (C. Bl. 
U. V. S. 365). Vergl. Res. 10. Febr. 1895 (C. Bl. U. B. S. 292). 
Wegen des Handfertigkeitsunterrichtes bei Knaben vergl. Res. 27. April 1890 
(M. Bl. S. 71).
        <pb n="1247" />
        Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1241 
In der Halbtagsschule und in der Schule mit zwei Lehrern und drei Klafsen (4.) 
treten die nöthigen Beränderungen nach Maßgabe des Bedürfniffes ein. 
14. Der katholische Religionsunterricht. 
In Bezug auf den katholischen Religionsunterricht bleiben die bis jetzt geltenden 
Bestimmungen mit denjenigen Modifiationen, welche sich aus der Veränderung der 
Stundenzahl ergeben, bis auf Weiteres in Kraft. 
15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religionsunterrichtes. 
Die Aufgabe des evangelischen Religionsunterrichtes ist die Einführung der 
Kinder in das Verständniß der heiligen Schrift und in das Bekenntniß der Gemeinde, 
damit die Kinder befähigt werden, die heilige Schrift selbständig lesen und an 
dem Leben, sowie an dem Gottesdienst der Gemeinde lebendigen Antheil nehmen zu 
unen. 
16. Die heilige Geschichte. 
Die Einführung der Schüler in die heilige Schrift stellt sich als Unterricht in 
der biblischen Geschichte und Auslegung zusammenhängender Schriftabschnitte, insbe- 
sondere auch der evangelischen und epistolischen Perikopen des Kirchenjahres dar. 
Den Kindern der Unterstufe werden wenige Geschichten vorgeführt; aus dem 
alten Testamente werden vorzüglich solche aus dem ersten Buche Mosis und etwa 
noch die von Moses und von Davids erster Zeit, aus dem neuen die von der 
Geburt, der Kindheit, dem Tode und der Auferstehung Jesu Christi und einige dem 
kindlichen Verständniß vorzugsweise nahe liegende Erzählungen aus seinem Leben 
gewählt. 
Im weiteren Fortgang des Unterrichts erhalten die Schüler eine planmäßig 
geordnete Reihe der wichtigsten Erzählungen aus allen Perioden der heiligen Geschichte 
des alten und neuen Testamentes, und auf Grund derselben eine zusammenhängende 
Darstellung der heiligen Geschichte, in welcher namentlich das Lebensbild Jesu deut- 
lich hervortritt und in die auch die Pflanzung und erste Ausbreitung der Kirche auf- 
zunehmen ist. An diese Geschichte schließt sich diejenige der Begründung des Christen- 
thums in Deutschland, der deutschen Reformation und Nachrichten über das Leben 
der evangelischen Kirche in unserer Zeit an. 
In mehrklassigen Schulen ist dieser Unterricht und insbesondere auch die Dar- 
stellung der chrißlichen Kirchengeschichte entsprechend zu erweitern. 
Der Lehrer hat die biblischen Geschichten in einer dem Bibelwort sich an- 
schließenden Ausdrucksweise frei zu erzählen, sie nach ihrem religiösen und sittlichen 
Inhalt in einer Geist und Gemüth bildenden Weise zu entwickeln und fruchtbar zu 
machen. Geistloses Einlernen ist zu vermeiden. 
17. Das Bibellesen. 
In den biblischen Geschichtsunterricht der Oberstufe fügt sich die Erklärung zu- 
sammenhängender Schriftabschnitte aus den prophetischen und poetischen Büchern 
des alten Testamentes, besonders der Psalmen, und aus den Schriften des neuen 
Testamentes. . 
Das Maß des in diesem Unterrichte zu behandelnden Stoffes und die Auswahl 
desselben ist je nach den Verhältnissen der einzelnen Schulen in dem Lehrplane der- 
selben zu bestimmen. 
18. Die Perikopen. 
An jedem Sonnabend sind den Kindern die Perikopen des nächstfolgenden 
Sonntags vorzulesen und kurz auszulegen. Ein Memoriren der Perikopen findet 
nicht statt. 
19. Der Katechismus. 
Die Einführung in das Bekenntniß der Gemeinde wird durch die Erklärung des 
in dieselbe eingeführten Katechismus unter Heranziehung von biblischen Geschichten, 
Bibelsprüchen und Liederversen oder ganzen Liedern vermittelt; dabei ist aber Ueber- 
ladung des Gedächtnisses zu vermeiden. 
Im Allgemeinen gilt es als Regel, daß besondere Stunden für den Katechismus
        <pb n="1248" />
        1242 Abschnitt XI. Reglement für die Volksschulen. 
in der Volksschule mit einem oder zwei Lehrern erst auf der oberen Stufe, in der 
mehrklassigen Schule frühestens in den Mittelklassen eintreten. 
Es find daher höchstens zwei Stunden anzusetzen. 
Wofern nicht besondere Berhältnisse eine Aenderung nötig machen, fallen, wo 
der lutherische Katechismus eingeführt ist, nur die drei ersten Hauptstücke defselben in 
das Pensum der Volksschule, und zwar in der Art, daß auf der Unterstufe der ein- 
fache Wortlaut der zehn Gebote und des Baterunfers, auf der Mittelstufe die beiden 
ersten Hauptstücke des kleinen Katechismus mit der lutherischen Erklärung, auf der 
Oberstufe das dritte Hauptstück zur Aneignung kommen. 
Die Erklärung der folgenden Hauptstücke bleibt dem Confirmationsunterrichte 
überlassen. 
20. Das geistliche Lied. 
Auf allen Stufen des Religions-Unterrichts ist die Beziehung auf das Kirchen- 
lied zu nehmen. Auf der Unterstufe kommen vorzugsweise einzelne Verse, auf den 
beiden oberen neben solchen auch ganze Lieder zur Behandlung. Diese hat sich nicht 
auf diejenigen Lieder zu beschränken, welche memorirt werden sollen, und es find bei 
der Auswahl der Lieder auch diejenigen aus der neueren und neuesten Zeit zu 
berücksichtigen. 
Wo nicht ein besonderes Schulgesangbuch eingeführt ist, werden die Texte der 
Lieder in der Regel aus dem in der betreffenden Kirchengemeinde in Brauch befind- 
lichen Gesangbuche genommen. 
Zur gedächtnißmäßigen Aneignung sind höchstens 20 Lieder zu wählen, welche 
nach Inhalt und Form dem Verständniß der Kinder angemessen sind. Dem MRe- 
moriren muß die Erklärung des Liedes und die Uebung im sinngemäßen Vortrage 
defselben vorangehen. 
21. Gebete. 
Bereits auf der Unterstufe lernen die Kinder einige kurze und leichte Morgen--, 
Mittags= und Abendgebete, auf den oberen Stufen ist ihnen die Einrichtung des 
öffentlichen Gottesdienstes zu erklären. Gedächtnißmäßige Aueignungen des allge- 
meinen Kirchengebetes sowie anderer Theile des liturgischen Gottesdienstes finden 
nicht statt. 
22. Der Unterricht im Deutschen. 
Der Unterricht im Deutschen schließt die Uebungen im Svprechen, Lesen und 
Schreiben in sich. Diese Gegenstände müssen auf allen Stufen in organischem Zu- 
sammenhange mit einander bleiben, und soweit dies angeht, in gleichmäßigem Fort- 
schritte gefördert werden. 
23. Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke. 
Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke erfordern keinen abgesonderten Unter- 
richt. Sie bereiten vielmehr den Schreib= und Leseunterricht vor und begleiten ihn 
auf seinen weiteren Stufen. 
Ihre Stoffe nehmen sie auf der Unterstufe von den einfachsten und den Kindern 
zumeist bekannten Gegenständen, auf der Mittelstufe von Gruppenbildern und dergl., 
auf der oberen von den Sprachstücken des Lesebuches. 
Ihr formelles Ziel ist, fortschreitend auf den verschiedenen Stufen, die Befähi- 
gung des Schülers zu richtiger und deutlicher Aussprache jedes einzelnen Wortes und 
zum freien Ausdruck seiner Gedanken im einfachen Satze, die Befähigung zum korrekten 
und sichern Ausdrucke im zusammengesetzten Satze unter Ueberwindung der gewöhn- 
lichen Fehler im Gebrauche der Wortformen und in der Satzbildung, und endlich die 
Befähigung zur freien und richtigen Wiedergabe fremder Stoffe, wie zur Ordnung 
und klaren Darstellung der eigenen Gedanken. 
24. Der Unterricht im Schreiben und Lesen. 
Der Unterricht im Schreiben und Lesen ist nach der im Seminare des be- 
treffenden Bezirks eingeführten Methode zu ertheilen; die Anwendung der Buchstabir- 
methode ist ausgeschlossen. 
Ziel ist: für die Unterstufe die Befähigung der Kinder, zusammenhängende Sprach- 
stücke richtig lesen und kurze Sätze nicht nur ab- sondern auch selbständig aufschreiben
        <pb n="1249" />
        Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1243 
zu können, für die Mittelstufe diejenige, ganze Sprachstücke in gebundener und un- 
gebundener Rede, in deutscher und lateinischer Schrift ohne Anstoß und finnrichtig zu 
lesen, ein einfaches Diktat richtig aufzuschreiben und ein nach Form und Inhalt 
leichtes Sprachstück selbständig niederzuschreiben. 
Auf der Oberstufe sind die Schüler dahin zu führen, daß fie schwierigere Sprach- 
stücke, deren Inhalt ihrem Lebenskreise nicht zu fern liegt, leicht und mit Ausdruck 
vom Blatt lesen, Diktate dieser Art fehlerfrei niederschreiben und auch größere Sprach- 
stücke richtig wiedergeben können. 
Für die Uebung im Schreiben werden besondere Schreibstunden auf der Mittel- 
und auf der Oberstuse der Schule mit einem oder zwei Lehrern, sowie in den Mittel- 
klassen der mehrklassigen Schule eingerichtet. In den Oberklassen der letzteren kann 
die Uebung außerdem zum Gegenstand häuslicher Aufgaben gemacht werden. Ziel 
des Unterrichts ist die Aneignung einer saubern, deutlichen und gewandten Schrift 
in allen, auch in schnell gefertigten Schriftsätzen. 
Die Resultate eines guten Unterrichtes müssen demnach in allen Heften der 
Schüler zum Borschein kommen. 
Als Inhalt der Borschriften empfehlen sich volksthümliche Sprüchwörter, gute 
und zeitgemäße Muster von geschäftlichen Formularen und Aussätzen. 
25. Der Unterricht in der deutschen Sprachlehre. 
In den Oberklassen mehrklassiger Schulen find für Unterricht und Uebung in der 
deutschen Sprachlehre besondere Stunden anzusetzen; in der Schule mit einem oder 
zwei Lehrern ist derselbe mit dem übrigen Sprachunterricht zu verbinden. 
Ziel ist für die Mittelstufe: Kenntniß des einfachen Satzes und der einfachsten 
Verhältnisse aus der Wortlehre; für die Oberstufe: der erweiterte Satz und weiter- 
gehende Belehrungen aus der Wort- und Wortbildungslehre. 
26. Das Lesebuch. 
Dem gesammten Unterrichte im Deutschen liegt das Lesebuch zu Grunde. 
Bei der Behandlung desselben ist womöglich der gesammte Inhalt desfselben nach 
und nach zu verarbeiten. 
Das Lesebuch ist nicht nur zur Erzielung der Lesefertigkeit, sondern auch zur 
Einführung in das Berständniß der in demselben enthaltenen Musterstücke zu beuutzen. 
Die Auswahl der Stücke ist so zu treffen, daß jährlich wechselnd ungefähr 30 zur 
Behandlung kommen. 
Geeignete Sprachstücke poetischer Form und zwar in Schulen mit einem oder 
zwei Lehrern besonders Volksliedertexte, werden auf allen drei Stufen nach voran- 
gegangener Besprechung memorirt. 
Auf der Oberstufe mehrklassiger Schulen wird das Lesebuch auch dazu benutzt, 
den Kindern Proben von den Hauptwerken der vaterländischen, namentlich der volks- 
thümlichen Dichtung und einige Nachrichten über die Dichter der Nation zu geben; 
doch beschränken sich diese Mittheilungen auf die Zeit nach der Reformation. 
Die Auswahl der einzuführenden Lesebücher ist aus denen zu treffen, welche ein 
volksthümliches Gepräge tragen und durch ihren gesammten Inhalt den erziehlichen 
Zweck der Schule fördern. 
Unter diesen aber verdienen diejenigen den Vorzug, welche in ihrer Form korrekt 
sind und auch in den geschichtlichen und realistischen Theilen nicht eigene Ausarbeitungen 
der Herausgeber, sondern Proben aus den besten populären Darstellungen der Meister 
auf diesem Gebiete geben, und welche sich von kirchlichen und politischen Teu- 
denzen freihalten. Für Schulen, welche von Kindern verschiedener Konfessionen be- 
sucht werden, find möglichst nur solche Lesebücher zu wählen, welche keinen eigentlichen 
konfessionellen Charakter haben. Aus den bereits eingeführten Lesebüchern sind die 
Sprachstücke konfessionellen Inhaltes in den Religionsunterricht zu verweisen. 
27. Der Sprachunterricht in Schulen mit Kindern verschiedener 
Nationalität. 
Bezüglich des Sprachunterrichts in solchen Schulen, in welchen die Kinder oder ein 
Theil derselben eine andere als die deutsche Sprache reden, kommen die hierüber er- 
gegangenen oder noch ergehenden besonderen Bestimmungen zur Anwendung.
        <pb n="1250" />
        1244 Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 
28. Der Rechenunterricht. 
Auf der Unterstuse werden die Operationen mit benannten und unbenannten im 
Zahlraume von 1 bis 100, auf der mittleren diejenigen im unbegrenzten Zahlen- 
raume mit benannten und unbenannten Zahlen gelernt und geübt; auf der letzteren 
auch angewandte Aufgaben aus der Durchschnittsrechunng, Resolutionen und Reduc- 
rionen und einfache Regel de tri gerechnet; Pensum der Oberstufe find die Bruch- 
rechnung, welche bereits auf der unteren Stufe in der geeigneten Weise vorbereitet 
werden muß, und deren Anwendung in den bürgerlichen Rechnungsarten sowie ein- 
gehende Behandlung der Decimalbrüche. 
In der mehrklassigen Schule erweitert sich das Pensum in den bürgerlichen 
Rechnungen durch Aufnahme der schwierigen Arten und das in der Rechnung mit 
Decimalen durch die Lehre von den Wurzelextractionen. 
Auf der Unterstufe wird in der Schule mit einem oder zwei Lehrern, soweit 
es sein kann, in der mehrklassigen Schule regelmäßig nur im Kopfe gerechnet. Bei 
Einführung einer neuen Rechnungsart geht auf allen Stufen das Kopfrechnen dem 
Tafelrechnen voran. Bei der praktischen Anleitung ist überall die Beziehung auf das 
bürgerliche Leben ins Auge zu fassen; darum sind die Exempel mit großen und viel- 
stelligen Zahlen zu vermeiden und die angewandten Aufgaben so zu stellen, wie sie 
den wirklichen Berhältnissen entsprechen. 
Durch diese Aufgaben find die Schüler zugleich mit dem geltenden Systeme der 
Maße, Münzen und Gewichte bekannt zu machen. 
Das Rechnen ist auf allen Stusen als Uebung im klaren Denken und richtigen 
Sprechen zu betreiben, doch ist als der letzte Zweck stets die Befähigung der Schüler 
zu selbständiger, sicherer und schneller Lösung der ihnen gestellten Aufgaben anzusehen. 
Dem Unterrichte find in allen Schulen Aufgaben= (Schüler.) Hefte, zu denen 
der Lehrer das Facitbüchlein in Händen hat, zu Grunde zu legen. 
29. Der Unterricht in der Raumlehre. 
Das Pensum der Raumlehre bilden: die Linie (gerade, gleiche, ungleiche, gleich- 
laufende), der Winkel und dessen Arten, Dreiecke, Vierecke, regelmäßige Figuren, der 
Kreis und dessen Hülfslinien, die regelmäßigen Körper. 
In der mehrklassigen Schule kommt die Lehre von den Linien und Winkeln und 
von der Gleichheit und Kongrnenz der Figuren in elementarer Darstellung hinzu. 
Der Unterricht in der Raumlehre ist sowohl mit demjenigen im Rechnen, wie 
mit dem Zeichenunterrichte in Verbindung zu setzen. Während die Schüler in dem 
letzteren die Formen der Linien, Flächen und Körper richtig anzuschauen und darzu- 
stellen geübt werden, lernen sie im ersteren mit deren Maßzahlen sicher und verständig 
operiren, die Länge der Linien, die Ausdehnung der Flächen nnd den Junhalt der 
Körper berechnen. 
30. Der Zeichennnterrichtt). 
In dem Zeichenunterrichte sind alle Kinder gleichzeitig und gleichmäßig zu 
beschäftigen und bei steter Uebung des Auges und der Hand dahin zu führen, daß sie 
unter Anwendung von Lineal, Maß und Zirkel vorgezeichnete Figuren nach gegebenem 
verjüngtem oder erweitertem Maßstabe nachzuzeichnen und geometrische Ansichten von 
einfach gestalteten Gegenständen nach gegebenem Maßstab darzustellen vermögen, z. B. 
von Zimmergeräthen, Gartenflächen, Wohnhäusern, Kirchen und andern Körpern, 
welche gerade Kanten und große Flächen darbieten. 
Wo dieses Ziel erreicht ist, kann besonders begabten Kindern Gelegenheit gegeben 
werden, nach Vorlegeblättern zu zeichnen. 
Für den Zeichenumterricht der mehrklassigen Bolksschule wird eine besondere 
Instruktion vorbehalten. 
31. Der Unterricht in den Realien. 
Beim Unterrichte in den Realien ist das Lesebuch zur Belebung, Ergänzung 
und Wiederholung des Lehrstoffes, welchen der Lehrer nach sorgfältiger Darstellung 
auschaulich und frei darzustellen hat, zu benutzen. In mehrklassigen Schulen können 
  
1) Ertheilung des Zeichenunterrichtes in den Volksschulen mit drei oder mehr 
aufsteigenden Klassen, C. Bl. U. B. 1887 S. 665 und 1888 S. 273.
        <pb n="1251" />
        Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1245 
daueben besondere Leitfäden zur Anwendung kommen. Dictate sind nicht zu gestatten, 
ebenso ist das rein mechanische Einlernen von Geschichtszahlen, Regentenreihen u. s. w. 
Länder, und Städtenamen, Einwohnerzahlen, von Namen, Merkmalen der Pflanzen, 
Maß- und Verhältnißzahlen in der Naturlehre verboten. In der Geographie und der 
Naturkunde ist von der Anschauung anszugehen, welche in der Geographie durch den 
Globus und die Karte, in der Naturbeschreibung durch die zur Besprechung gebrachten 
Gegenstände oder durch gute Abbildungen, in der Naturlehre wenigstens in der mehr- 
llassigen Schule durch das Experiment zu vermitteln ist. 
Ueberall, auch in mehrklassigen Schulen, ist unter stufenweiser Erweiterung des 
Stoffes von dem Leichteren zum Schweren, von dem Näheren zum ferner Liegenden 
fortzuschreiten. 
32. Geschichte. 
In der Geschichte find aus der älteren Geschichte des deutschen Vaterlandes und 
aus der älteren brandenburgischen Geschichte einzelne Lebensbilder zu geben; von den 
Zeiten des dreißigjährigen Krieges und der Regierung des großen Kurfürsten an ist 
die Reihe der Lebensbilder ununterbrochen fortzuführen. Soweit sie dem Verstäudniß 
der Kinder zugänglich sind, werden die kulturhistorischen Momente in die Darstellung 
mit ausgenommen. 
Die Ausführlichkeit und die Zahl der Bilder bestimmt sich nach der Art der 
Schule und dem Maße der Zeit, die auf den Gegenstand verwendet werden kann. 
33. Geographie. 
Der geographische Unterricht beginnt mit der Heimathskunde; sein weiteres 
Pensum bilden das deutsche Vaterland und das Hauptsächlichste von der allgemeinen 
Weltkunde: Gestalt und Bewegung der Erde, Entstehung der Tages= und Jahres- 
zeiten, die Zonen, die fünf Weltmeere und die fünf Erdtheile, die bedeutendsten 
Staaten und Städte der Erde, die größten Gebirge und Ströme. 
Das Maß des darzubietenden Stoffes wird durch die Art der Schule bedingt; 
es ist indeß bei Aufstellung des Lehrplanes vorzuziehen, nöthigenfalls den Umfang des 
Lehrstoffes zu beschränken, statt auf dessen Veranschaulichung zu verzichten und den 
Unterricht in Mittheilung bloßer Nomenclatur ausarten zu lassen. 
34. Naturbeschreibung. 
Gegenstand des Unterrichtes in der Naturbeschreibung bilden außer dem Bau 
und dem Leben des menschlichen Körpers: die einheimischen Gesteine, Pflanzen und 
Thiere, von den ausländischen die großen Raubthiere, die Thier-- und Pflanzenwelt 
des Morgenlandes und diejenigen Kulturpflanzen, deren Produkte bei uns in täglichem 
Gebrauche find (z. B. Baumwollenstaude, Theestrauch, Kaffeebaum, Zuckerrohr). Von 
den einheimischen Gegenständen treten diejenigen in den Vordergrund, welche durch 
den Dienst, den sie dem Menschen leisten (z. B. Hausthiere, Vögel, Seidenranpe, 
Getreide und Gespinnstpflanzen, Obstbäume, das Salz, die Kohle), oder durch den 
Schaden, den sie dem Menschen thun (Giftpflanzen), oder etwa durch die Eigenthüm- 
lichkkeit ihres Lebens und ihrer Lebensweise (z. B. Schmetterling, Trichine, Band- 
wurm, Biene, Ameise) besonderes Interesse erregen. 
In der mehrklassigen Schule kann nicht nur eine Bermehrung der Gegenstände, 
sondern auch eine systematische Ordnung derselben und ein näheres Eingehen auf 
ihre gewerbliche Berwendung stattfinden. Die Gewöhnung der Kinder zu einer auf- 
merksamen Beobachtung und ihre Erziehung zu sinniger Betrachtung der Natur ist 
überall zu erstreben. 
35. Naturlehre. 
In dem naturkundlichen Unterrichte der Schule mit einem oder zwei Lehrern sind 
die Schüler zu einem annähernden Verskändniß derjenigen Erscheinungen zu führen, 
welche sie täglich umgeben. 
In der mehrklassigen Schule ist der Stoff so zu erweitern, daß das Wichtigste 
aus der Lehre vom Gleichgewichte und der Bewegung der Körper, vom Schall, vom 
Lichte und von der Wärme, vom Magnetismus und der Elektrizität zu geben ist, so 
daß die Kinder im Stande sind, die gewöhnlichen Naturerscheinungen und die ge- 
bräuchlichsten Maschinen erklären zu können.
        <pb n="1252" />
        1246 Abschnitt XL. Privatschulen. 
36. Gesang. 
In dem Gesangunterrichte wechseln Choräle und Bolkslieder ab. Ziel ist, daß 
jeder Schüler nicht nur im Chor, sondern auch einzeln richtig und sicher fingen könne 
und bei seinem Abgange eine genügende Anzahl von Chorälen und Volksliedern, 
libter möglichst unter sicherer Einprägung der ganzen Terxte, als festes Eigenthum 
inne habe. 
37. Der Turnunterricht. 
Der Turnnnterricht wird auf der Mittel- und Oberstufe den Knaben in wöchent- 
lich zwei Stunden nach dem durch Zirkular-Verordnung vom 8. Oktober 1868 ein- 
geführten Leitfaden für den Turnunterricht in den preußischen Volksschulen ertheilt. 
Wünschenswerth ist, daß auch auf der Unterstufe Turnspiele und Borübungen an- 
gestellt werden ½. 
38. Unterricht in weiblichen Handarbeiten. 
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten wird, wenn thunlich, schon von der 
Mittelstufe an in wöchentlich zwei Stunden ertheilt?). 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. 
Falk. 
  
Kab. O. vom 10. Juni 1834 (G. S. S. 135), betreffend die Aufsicht des Staats 
über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der 
Erziehnng der Ingend beschäftigen?). 
Nach den Vorschriften des Landrechts haben Privatanstalten und Privat- 
personen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend gewerb- 
weise beschäftigen wollen, bei derjenigen Behörde, welche die Aufsicht") über das 
Schul= und Erziehungswesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäfte 
zuvor nachzuweisen und das Zeugniß derselben sich auszuwirken. Durch Be- 
stimmungen des Gewerbe-Polizeigesetzes vom 7. September 1811 8§. 83 —86 
sind die landrechtlichen Vorschriften zum Theil abgeändert worden; da die Er- 
fahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Mißbräuche und wesentliche Nachtheile 
für das Erziehungs= und Unterrichtswesen entstehen, so habe ich Mich bewogen 
efunden, die Bestimmungen des Gewerbe-Polizeigesetzes, insoweit sie die Vor- 
chriften des Landrechts abändern, wieder aufzuheben, und das Erforderniß der 
nachzuweisenden Qualifikation für diejenigen Personen, welche Privatschulen und 
Pensionsanstalten errichten, oder ein Gewerbe daraus machen, Lehrstunden in 
den Häusern zu geben, in Gemäßheit der landrechtlichen Vorschriften §§. 3 
und 8 Tit. 12 Theil II herzustellen und festzusetzen, daß ohne das Zeugniß der 
örtlichen Aufsichtsbehörde keine Schul= und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne 
dasselbe Niemand zur Ertheilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen 
werden darf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts- 
Ertheilung in Beziehung auf Kenntnisse beschränken, sondern sich auf Sittlichkeit 
und Lauterkeit der Gesinnungen in religiöser und politischer Hinficht erstrecken. 
Die betreffende Aufsichtsbehörde soll indeß nicht befugt sein, solche Zeugnisse 
  
1) Betrieb des Turnnnterrichtes, insonderheit Pflege der sog. volksthümlichen 
Uebungen, Res. 15. März 1897 (C. Bl. U. B. S. 378). 
——————————ll— 
) Die Aussichtsbehörde ist befugt, die Aufnahme besonderer Gegenstände (weib- 
licher Handarbeiten) in den Lehrplan anzuordnen, Erk. 29. Septbr. 1876 (E. O. B. 
I. 173). Förderung des Handarbeitsunterrichtes möglichst durch geprüfte Lehrerinnen, 
Res. 30. März 1894 (C. Bl. U. B. S. 367). 
4) Bergl. Res. 10. Juli 1840 (M. Bl. S. 97), betr. die Beaufsichtigung der 
Privatschulen 2c. an Orten, wo keine Orts-Schulvorstände und städtische Schul- 
deputationen bestehen.
        <pb n="1253" />
        Abschnitt XL. Privatschulen. 1247 
für Ausländer auszufertigen, bevor die Genehmigung des Ministeriums des 
Innern lund der Polizei! erfolgt ist. In welcher Art hierbei zu verfahren, 
haben Sie, die Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und der 
Polizei, gemeinschaftlich zu berathen und über die den Lokalbehörden zu ertheilende 
Instruktion sich zu vereinigen. Das Staatsministerium hat diese für den ganzen 
Umfang der Monarchie in Anwendung zu bringenden Vorschriften durch die 
Gesetz-Sammlung bekannt zu machen?). 
  
Min.-Instruktion?) vom 31. Dezember 1839 (M. Bl. 1840 S. 94) zur 
Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834. 
Abschnitt I. Die Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten. 
Wo sie zulässig sind. 
§. 1. Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten sollen nur da, wo sie 
einem wirklichen Bedürfnisse entsprechen, also nur an solchen Orten gestattet 
werden, wo für den Unterricht der schulpflichtigen Jugend durch die öffentlichen 
Schulen") nicht ausreichend gesorgt ist. 
Erfordernisse zur Aulegung von Privatschulen und Privat-Erziehungs- 
Anstalten. 
a) Wissenschaftliche Befähigung. 
#§s. 2. Diejenigen Personen, welche eine Privatschule oder eine Privat-Erziehungs- 
Anstalt?) gründen, oder eine solche bestehende fortsetzen wollen, haben zuvörderst ihre 
  
1) Diese Genehmigung ist fernerhin durch die Regierungen zu ertheilen, denen 
auch die Entscheidung hinstchulich derjenigen Ansländer zusteht, die zur Prüfung resp. 
Anstellung als Lehrer an öffentlichen Elementar= oder Bürgerschulen zu- 
gelassen werden, Res. 20. Mai 1863 (M. Bl. S. 151) (gilt auch für den Bereich 
der Provinzial-Schulkollegien, Res. 21. Juli 1863, M. Bl. S. 170). 
2) Anwendbarkeit der Grundsätze in den neuen Provinzen, Res. 18. Febr. 1887 
(C. Bl. U. V. S. 390). 
2) Kleinkinderbewahranstalten oder Warteschulen sind Erziehungs- 
anstalten und unterliegen als solche den Borschriften der Instr. 31. Dez. 1839, ins- 
besondere auch der staatlichen Schulaussicht, die nicht ganz oder theilweise an kirchliche 
Organe überwiesen werden darf. Einer Konzession bedarf es nur für die Vorsteher 
der gedachten Anstalten, nicht auch für die an ihnen wirkenden Lehrerinnen, Kinder- 
gärtnerinnen, Res. 10. Juli 1884 (C. Bl. U. V. S. 839). 
Die Instr. 31. Dez. 1839 bezieht sich lediglich auf den Privat-Unterricht für 
die Jugend und es bedarf also beispielsweise keiner Erlaubniß, wenn Jemand 
Unterricht im Brief= und Geschäftsstil an Erwachsene ertheilen will, Res. 27. Febr. 
1862 (M. Bl. S. 114). 
Privatschulen, die nicht blos für einzelne Unterrichtsfächer bestimmt sind, 
sondern den Gesammtunterricht der ihnen anvertrauten schulpflichtigen Jugend bezwecken, 
find ohne Religionsunterricht unzulässig, und es dürfen also derartige Schulen, 
wenn sie grundsätzlich den Religionsunterricht ausschließen, nicht konzessionirt werden, 
Res. 1. Juli 1870 (M. Bl. S. 227, C. Bl. U. V. S. 4360). 
Die Bestimmungen der Instr. 31. Dez. 1839 find nicht bloß für den Unterricht 
der schulpflichtigen Jugend maßgebend. Nach der Kab. O. 10. Juni 1834 bedürfen 
Privatanstalten für die Erziehung und den Unterricht der Jugend ohne alle Be- 
schränkung der Genehmigung der Schulaussichtsbehörde nach vorherigem Nachweise 
der Tüchtigkeit ihrer Leiter und Lehrer, Res. 19. Okt. 1880 (C. Bl. U. V. 1881 
S. 120). 
4) Ein Bedürfniß ist nicht vorhanden, wenn in der betreffenden Gemeinde durch 
die bereits konzessionirten Privatanstalten in Verbindung mit den öffentlichen Schulen 
für den Unterricht ausreichend gesorgt ist, Res. 3. Sept. 1863 (M. Bl. S. 197). 
Bergl. Res. 21. Okt. 1864 (M. Bl. S. 280), betr. die Erörterung der Bedürfniß- 
frage bei Konzessionirung höherer Privatschulen. # 
*) Die Prüfung derjenigen Lehrerinnen, die die Stelle einer Vorsteherin an einer
        <pb n="1254" />
        1248 Abschnitt XL. Privatschulen. 
wissenschaftliche Befähigung zur Leitung einer solchen Anstalt ganz in derselben Weise, 
wie die in öffentlichen Schulen anzustellenden Lehrer und Lehrerinnen, durch ein ge- 
nügendes Zengniß der betreffenden Prüfungsbehörde darzuthun ). Behufs der Er- 
langung eines solchen Zeugnisses, müssen sie nach der Klasse der Privatschulen oder 
der Privat-Erziehungs-Anstalten, zu welchen die Anstalt, welche fie anlegen oder fort- 
setzen wollen, zu rechnen ist, sich den für die betreffenden öffentlichen Lehrer und 
Lehrerinnen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen, und sollen alle Be- 
stimmungen, welche für die Prüfung der Lehrer an öffentlichen Schulen erlassen find, 
auch auf diejenigen Anwendung leiden, die eine ähnliche Privatschule oder Privat- 
Erziehungs-Anstalt zu leiten beabsichtigen. 
b) Sittliche Befähigung. 
§5. 3. Selbst bei vollständig nachgewiesener wissenschaftlicher Befähigung soll 
die Gründung oder Fortsetzung von Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten 
nur solchen Personen gestattet werden, welche bereits längere Zeit in solchen Verhält- 
nissen, die über ihre sittliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehung der 
Ingend ein sicheres Urtheil gestatten, gelebt haben und über ihre Unbescholtenheit und 
ihren bisherigen finlichen Wandel von der Obrigkeit und dem Geistlichen des Orts, 
wo fie sich während der letzten drei Jahre aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugnisse 
beibringen können. 
Wie die Erlaubniß zur Anlegung von Privatschulen und Privat- 
Erziehungs- Anstalten nachzusuchen. 
#§4. Die Gesuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fortsetzung einer Privat- 
schule oder einer Privat-Erziehungs--Anstalt sind, unter Einreichung eines Lebenslaufes, 
der über die Bildung, die wissenschaftliche und sittliche Befähigung der Bewerber 
(Ss. 2 und 3) sprechenden Zeugnisse und eines Einrichtungsplanes der fraglichen An- 
stalt, bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erforderlichen Er- 
mittelungen zu veranlassen, an die Königliche Regierung über das Gesuch zu be- 
richten und wenn demselben kein Bedenken entgegensteht, die Ausfertigung des Er- 
laubnißscheines in Antrag zu stellen hat. 
Ertheilung der Erlaubniß, Dauer- und Gültigkeit derselben. 
§. 5. Findet die Königliche Regierung kein Bedenken dem Antrage zu willfahren, 
so fertigt sie unter Berücksichtigung der in den eingereichten Zeugnissen enthaltenen 
Umstände, und mit genauer Bestimmung der Gattung der Schule, welche dem be- 
treffenden Bewerber zu eröffnen gestattet sein soll, auf den Grund des eingereichten 
Plaus den Erlaubnißschein aus, und bringt den Inhalt desselben durch das Regierungs- 
Amteblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß zur Anlegung einer Privat- 
schule und Privat-Erziehungs-Anstalt ist widerruflich:). Jeder zur Anlegung 
einer Privatschule und Privat. Erziehungs-Anstalt ertheilte Erlaubnißschein ist nur für 
den gültig, auf dessen Name er lantet. 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 1247. 
weiblichen Unterrichts- oder Erziehungs-Anstalt übernehmen sollen, steht der betreffen- 
den Regierung zu. Bei ihr kommt es, da die betreffenden Lehrerinnen ihre wissen- 
schaftliche und technische Qualifikation bereits durch eine Prüfung nachgewiesen haben, 
hauptsächlich auf die Erforschung der allgemeinen pädagogischen und didaktischen Be- 
fähigung, der sittlichen Reise in Auffassung des Berufs und namentlich der eigenen 
religiösen Begründung an, Res. 3. Nov. 1865 (M. Bl. S. 298). 
Die Erlaubniß zur Uebernahme der Leitung einer Privatschule, die in ihrem 
Lehrplane über die Ziele der öffentlichen Volksschule hinausgeht, ist allgemein nur 
solchen Personen zu ertheilen, welche neben der Erfüllung der sonstigen Boraus- 
setzungen auch den Nachweis der bestandenen Rektoratsprüfung erbracht haben, Res. 
15. März 1895 (C. Bl. U. VB. S. 372). « 
1) Gilt auch für katholische Geistliche, die die Kuratexamina gemacht haben, 
Res. 26. Nov. 1877 (C. Bl. U. V. 1878 S. 99). 
:) Ein förmliches Verfahren, wie bei gewerblichen Konzessionen findet also bei 
Wiederentziehung der Erlaubniß nicht statt, Res. 27. März 1865 (M. Bl. S. 152)9.
        <pb n="1255" />
        Abschnitt XL. Privatschulen. 1249 
Wird eine Privatschule oder Privat= Erziehungs-Anstalt sechs Monate hindurch 
X gehalten, so ist zu ihrer Wiedereröffnung, falls nicht dringende Hindernisse, 
S. Krankheiten, den Stillstand der Anstalt verursacht haben, ein neuer Erlaubniß- 
schein erforderlich. 
Nähere Bestimmungen in Betreff der zu ertheilenden Erlanbniß. 
§. 6. Personen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Verbindungen von 
der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossen sind, darf die Gründung oder Fort- 
setung von Privatschulen oder Pevat Erziehungs ünstalten gar nicht, Ausländern 
aber nur nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums des Innern 1) und der 
Polizei gestattet werden. Unverheiratheten Männern soll die Erlaubniß, eine Privat= 
chule oder eine Privat-Erziehungs-Anstalt für die weibliche Jugend zu errichten oder 
eine bestehende Anstalt dieser Art fortzusetzen, der Regel nach versagt, und nur in 
esonderen, eine Ausnahme rechtfertigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung 
des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten ertheilt werden. 
Prediger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privat- 
chulen und Privat-Erziehungs--Anstalten befugt; sie bedürfen vielmehr hierzu einer 
balonderen Erlaubniß, die sie auf die im FKF. 4 vorgeschriebene Weise nachzusuchen 
en. 
Beaufsichtigung der Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten. 
S5. 7. Alle Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten sind ganz so, wie 
die öffentlichen Schulen derselben Gattung, zunächst der Aufsicht der Orts-Schul- 
ehörde, und in höherer Instanz der Aussicht der dem Schulwesen des Kreises und 
des Regierungebezirks vorgesetzten Königlichen Behörden unterworfen. Diese Aufsicht 
soll sich nicht bloß im Allgemeinen auf die Handhabung der Schulzucht und den 
Gang des Unterrichts, sondern auch im Besondern auf die Einrichtung des Lehrplans, 
die Wahl der Hülfslehrer, Lehrbücher und Lehrmittel, die Lehrmethode, Schulgesetze, 
die Zahl der Schüler und selbst auf das Lokal der Privatschulen und Privat-Er- 
ziehungs. Anstalten erstrecken. 
Zeigen sich in solchen Anstalten Verkehrtheiten und Mißbräuche, welche die Ju- 
gend verbilden können, oder ihrer Sittlichkeit oder Religiosität Gefahr drohen, wird 
die Jugend vernachlässigt, oder ist sie unfähigen und schlechten Lehrern anvertraut, 
und wird ein solcher Uebelstand auf die Erinnerung der Orts-Schulbehörde nicht ab- 
gestellt, so ist dieselbe verpflichtet, auf eine Untersuchung bei der Königlichen Regie- 
rung anzutragen und die letztere ist befugt, nach Befinden der Umstände den Er- 
lanbnißschein zurückzunehmen und die Privaischule und Privat-Erziehungs--Anstalt 
schließen zu lassen. 
Jahresbericht über die Privatschulen und Privat-Erziehungs- 
Anstalten. 
§. 8. Die Königliche Regierung hat am Schlusse eines jeden Jahres über den 
Zustand der in ihrem Bezirke vorhandenen Privatschulen und Privat-Erziehungs- 
Anstalten, die wissenschaftliche und sittliche Qualifikation ihrer Vorsteher und Hülfs- 
lehrer, und die Zahl der, diesen Privat-Anstalten anvertrauten Jugend an das 
Ministerium der geistlicheu und Unterrichts-Angelegenheiten zu berichten. 
Verpflichtung der Vorsteher und Vorsteherinnen:) von Privatschulen 
und Privat-Erziehungs-Anstalten. 
§. 9. Die Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungs- 
Anstalten sind verpflichtet, sich nicht nunr nach dem Inhalte des ihnen ertheilten Er- 
1) Bergl. S. 1247 Anm. 1. 
2) Zum Amt einer Vorsteherin von weiblichen Unterrichts- und Er- 
ziehungs-Anstalten können nur Personen zugelassen werden, die bereits Ge- 
legenheit gehabt haben, sich in Ertheilung von Unterricht und in der Erziehung zu 
üben. Vor Ertheilung der Konzession als Vorsteherin haben die betreffenden Per- 
sonen sich eiuer Prüfung bei der Regierung speziell über ihre allgemein pädagogische 
und didaktische Befähigung zu unterwerfen, Res. 29. Nov. 1853 (M. Bl. S. 276). 
Ilting -Kanutz, Kandbu II. 7. Ausl. 70
        <pb n="1256" />
        1250 Abschnitt XL. Privatschulen. 
laubnißscheins, sondern auch der für das Schulwesen überhaupt und für das Schul- 
wesen ihres Orts insbesondere ergangenen Vorschriften auf das genaueste zu achten. 
Sie dürfen nur solche Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen, deren wissenschaftliche und 
sittliche Befähigung auf die in ös. 2 und 3, und wenn von Ausländern die Rede ist, 
auf die im §. 6 vorgeschriebene Weise erkannt ist, wählen, und müssen, so oft sie 
Lehrer und Lehrerinnen entlassen, oder neue annehmen, der ihnen vorgesetzten Orts- 
schulbehörde davon Anzeige machen. Zu den von ihnen veranstalteten öffentlichen 
Prüfungen haben sie die Ortsschulbehörde vorher einzuladen. Wollen sie ihre Privat- 
schule oder Brivat-Erziehungs-Anstalt aufgeben, so find sie verpflichtet, solches drei 
Monate vorher unter Zurückgabe ihres Erlaubnißscheins der Ortsschulbehörde schriftlich 
zu melden. 
Bestrafung etwaiger Unregelmäßigkeiten. 
§. 10. Borsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungs- 
Anstalten. sowie ihre Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen können, wenn sie den aus 
ihrem Erlanbnißschein hervorgehenden Obliegenheiten nicht nachkommen, von der Orts- 
schulbehörde durch Verweise und von der Königlichen Regierung durch Geldstrafen bis 
zur Höhe von zwanzig Thalern, und falls wiederholte Geldstrafen unwirksam bleiben, 
durch Entziehung des Erlaubnißscheines bestraft werden. 
Warte-Schulen!). 
#§. 11. Warte-Schulen, welchen Kinder, die das schulpflichtige Alter noch nicht 
erreicht haben, anvertraut werden, find als Erziehungs-Anstalten zu betrachten, und 
stehen als solche unter der Aufficht der Ortsschulbehörde. Die Anlegung solcher Warte- 
schulen ist nur verheiratheten?) Personen oder ehrbaren Wittwen zu gestatten, welche 
von unbescholtenen Sitten und zur ersten Erziehung der Kinder geeignet, und deren 
Wohnungen gesund und hinlänglich geräumig find. 
Die Ortsschulbehörde ertheilt die Erlaubniß zur Errichtung der Warte-Schulen 
und hat dahin zu sehen, daß in denselben die Kinder nicht länger als bis zum gesetz- 
lichen schulfähigen Alter verbleiben. 
Schulen für weibliche Handarbeiten. 
§. 12. Schulen für die Anweisung in weiblichen Handarbeiten stehen unter 
der Aufsicht der Ortsschulbehörde, welche die Erlaubniß zur Anlegung derselben, vor- 
züglich mit Berücksichtigung der stttlichen Unbescholtenheit der Lehrerinnen, zu ertheilen, 
auch dahin zu sehen hat, daß Kinder, welche noch schulpflichtig sind, durch Theil- 
nahme an der Unterweisung in Handarbeiten nicht am vorschriftsmäßigen Schulbesuche 
gehindert werden?). 
Transitorische Verfügungen wegen der bereits bestehenden Privat- 
schulen und Privat-Erziehungs-Anstalten. 
#. 13. Personen, welche bereits Privatschulen oder Privat--Erziehungs-Anstalten 
eröffnet, aber hierzu die Erlaubniß noch nicht auf die in gegenwärtiger Instruktion 
vorgeschriebene Art erlangt haben, müssen sich einer von der Ortsschulbehörde zu be- 
wirkenden genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten und nach Befinden der Umstände 
einer noch mit ihnen selbst vorzunehmenden Prüfung unterwerfen, und haben hier- 
nächst zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird 
– — — — 
  
1) Es darf nicht geduldet werden, daß Spielschulen, Kleinkinderschulen, Kinder- 
gärten u. s. w. in irgend einer Weise den Charakter von Unterrichtsanstalten 
annehmen und es darf deshalb in denselben weder dem Rechnen noch dem 
Lesen eine Stelle gelassen werden. Daß man die Kinder in jenen Schulen 
kurze Gebete und leichte ihrem Verständniß angemessene Liederverse lernen und Kinder- 
lieder fingen läßt, ist unbedenklich, Res. 17. April 1887 (C. Bl. U. B. S. 493). 
:) Die Erlaubniß kann auch unverheiratheten Personen ertheilt werden, Res. 
22. Aug. 1866 (M. Bl S. 211). 
2) Auf Anstalten zur Unterrichtuug junger Mädchen in der Anfertigung von 
Kleidungsstücken finden diese Vorschriften keine Anwendung, Res. 23. Sept. 1842 
(M. Bl. S. 341).
        <pb n="1257" />
        Abschnitt XL. Privatschulen. 1251 
ertheilt werden können oder nicht. Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb 
vier Monate nach Bekanntmachung dieser Instruktion bei ihrer Orts-Schulbehörde 
melden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Orts-Polizei- 
behörde ohne weiteres aufgelöst werden. Die Ortsschulbehörden haben innerhalb der 
gedachten Frist Verzeichnisse aller noch nicht genehmigten Privatschulen und Privat- 
rcziehungs-Anstalten an die vorgesetzte Königliche Regierung mit der Anzeige einzu- 
reichen, welche Vorsteher und Borsteherinnen zu einer Prüfung vorzuladen sein möchten, 
und welchen sie in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anstalt erlassen werden könnte. 
Abschnitt II. Privatlehrer 1). Wie sich Privatlehrer über ihre wissenschaftliche 
und sittliche Tüchtigkeit auszuweisen haben. 
SS. 14. Personen, welche ein Gewerbe daraus machen, in solchen Lehrgegen- 
ständen, die zum Kreise der verschiedenen öffentlichen Schulen gehören, Privatunterricht 
in Familien oder in Privatanstalten zu ertheilen, sollen ihr Vorhaben bei der Orts- 
schulbehörde anzeigen, und sich bei derselben über ihre wissenschaftliche Befähigung 
durch ein Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde, und über ihre sittliche Tüchtig- 
keit für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen, wie in den 8§. 2 und 3 
in Hinsicht der Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungs- 
Anstalten vorgeschrieben ist. 
Wollen sie in Fächern, die nicht in den verschiedenen öffentlichen Schulen ge- 
lehrt werden, Privat- Unterricht ertheilen, so haben sie nur ihre stttliche Tüchtigkeit 
für Unterricht und Erziehung auf die im §. 3 verordnete Art bei der Ortsschul- 
behörde näher darzuthun. 
Erlaubnißschein für Privatlehrer. 
§. 15. Denjenigen Personen, gegen deren wissenschaftliche Befähigung für den 
Unterricht und die Erziehung der Jugend nichts zu erinnern ist, soll von der Orts- 
schulbehörde ein, jedesmal für ein Jahr gültiger, jedoch widerruflicher Erlaubnißschein 
zur Ertheilung von Privatunterricht, sowohl in Familien als in Privatschulen und 
Privat. Erziehungs-Anstalten unentgeltlich ertheilt werden:), bei Ausländern ?) ist hierzu 
  
1) Für die Prüfung der Qualifikation der Leiter bezw. Lehrer jeder Privatschule 
sind (ausschließlich der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein) diejenigen 
Forderungen maßgebend, welche bei öffentlichen Schulen von gleicher Beschaffenheit 
der Unterrichtsprobe an die Lehrer gestellt werden müssen; zu den dem Geschäfts- 
bereich der Bezirksregierungen unterstellten Schulen gehören auch alle Privatschulen, 
welche den Zweck verfolgen, zu einer militärischen Prüfung vorzubereiten. — Haus- 
lehrer ist derjenige, den eine Familie zum Unterricht ihrer Kinder als Mitglied 
ihres Hausstandes bei sich ausgenommen hat. Hauslehrer bedürfen eines Erlaubniß- 
scheines der Regierung, in deren Bezirk sie eine Stelle annehmen wollen. Privat- 
lehrer ist, wer gemäß eines Vertrages, gleichviel ob mit einer Familie oder mit 
mehreren, jedoch nur bestimmten einzelnen Familien (Familienschule) die Kinder 
derselben in festgesetzten Lehrgegenständen unterrichtet, sei es in seinem eigenen Hause, 
sei es in dem einer Familie, jedoch ohne Mitglied des Hausstandes der letzteren zu 
sein. Privatlehrer haben das von einer staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungs- 
behörde ausgestellte Zeugniß über ihre wissenschaftliche Befähigung vorzulegen. Nur 
Geistliche, öffentliche Lehrer und die an öffentlichen Schulen beschäftigen Sprach-, 
Gesang-, Musik= und Zeichenlehrer bedürfen keines solchen Zeugnisses um Privat- 
unterricht in Familien und Privatschulen zu ertheilen; alle diese Personen haben 
aber ihr Borhaben bei der Ortsschulbehörde (Schuldeputation 2c.) anzuzeigen, welche 
über die bezüglichen Anträge zu befinden hat. Vergl. Res. 30. Okt 1827 (A. XI. 962). 
Abgesehen von neuen Sprachen darf die Prüfung der Privatlehrer nicht 
auf einzelne Unterrichtsgegenstände beschränkt werden, Res. 30. Sept. 1870 (M. Bl. 
S. 296). 
Bergl. wegen der Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimm Unterricht 
als Gewerbe §. 35 der Gew. O. 
2) Und zwar uur auf einen bestimmten Ort, nicht für den Umfang der 
Monarchie, Res. 8. März 1862. Von der Bestimmung in S§. 15 Instr. 31. Dez. 1839, 
79°
        <pb n="1258" />
        1252 Abschnitt XL. Privatschulen. 
noch die vorgängige Genehmigung des Ministerium des Innern lund der Polizei] 
erforderlich; die Ortsschulbehörde hat dieselbe in den geeigneten Fällen zunächst bei 
der vorgesetzten Königlichen Regierung in Antrag zu bringen. Personen, welche 
wegen Theilnahme an verbotenen Verbindungen von der Anstellung im Staatsdienste 
ansgeschlossen sind, ist die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatunterricht zu versagen. 
Ausnahmen. 
§. 16. Geistliche 1) und öffentliche Lehrer, auch die an öffentlichen Schulanstalten. 
beschäftigten Sprach-, Gesang-, Mufik= und Zeichenlehrer sind für befähigt und befugt 
zu erachten, Privatunterricht in Familien und Privatschulen zu ertheilen; sie bedürfen 
hierzu keines besonderen Erlaubnißscheins und haben ihr Vorhaben bloß bei der Orts- 
schulbehörde anzuzeigen. Den Studirenden bei den Landes- Universitäten und den 
Schülern der obersten Klasse der gelehrten Schulen soll gestattet sein, ohne einen 
besonderen Erlaubnißschein Privatunterricht in Familien und in Privatanstalten zu 
ertheilen, wenn sie sich über ihre wissenschaftliche und sittliche Befähigung für Unter- 
richt und Erziehung durch ein genügendes Zengniß resp. des Rektors der Universität 
oder des Direktors der gelehrten Schule, welche sie besuchen, bei der Ortsschulbehörde 
zuvor ausgewiesen haben. 
Beaufsichtigung der Privatlehrer. 
§. 17. Die Ortsschulbehörde soll über die Wirksamkeit der Privatlehrer und- 
Privatlehrerinnen eine geregelte, den örtlichen Verhältnissen anzupassende Aussicht führen, 
bei Unregelmäßigkeiten, welche auf ein unsittliches Verhalten derselben schließen lassen, 
so wie, wenn in religiöser oder politischer Beziehung Bedenken entstehen, sich mit der 
Orts. Polizeibehörde in Mittheilung zu setzen, und wenn der Berdacht sich bestätigen 
sollte, die Erneuerung des im §. 15 gedachten Erlaubnißscheines versagen, auch nach 
Befünden der Umstände die Entfernung unsittlicher oder politisch verdächtiger Personen 
aus dem Lehrstande bei der vorgesetzten Königl. Regierung in Antrag bringen. 
Inwiefern Personen, welche Kinder aus mehreren Familiens) 
gemeinschaftlich unterrichten, als Privatlehrer zu betrachten sind. 
§. 18. Personen, welche Kinder aus mehreren Familien gemeinschaftlich unter- 
richten, find als Privatlehrer oder Privatlehrerin zu betrachten und zu behandeln, 
wenn sie in Gemäßheit eines Vertrags, gleichviel ob mit Einer Familie oder mit 
mehreren, jedoch nur mit bestimmten einzelnen Familien die Kinder derselben in eben- 
falls festgesetzten Lehrgegenständen gegen eine feste Vergütung unterrichten. 
Abschnitt IIII Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen, Befähigungsschein 
für Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. 
§. 19. Um das Eindringen unfähiger oder unftttlicher Personen in das Erziehungs= 
geschäft zu verhindern, sollen diejenigen, welche in das Verhältniß eines Hanslehrers 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1251. 
wonach Privatlehrer und Privatlehrerinnen alljährlich der Ernenerung ihres Unter- 
richtserlaubnißscheines bedürfen, dürfen zu Gunsten gewisser Kategorien von Privat- 
lehrern und Privatlehrerinnen Ausnahmen nicht gemacht werden, Res. 7. Mai 1895 
(TC. Bl. U. B. S. 468). 
2:) Bergl. S. 1247 Anm. 1. 
1) Der §. 16 befreit die Geistlichen von der Ablegung der für Privatlehrer vor- 
geschriebenen Prüfungen nur insoweit, als fie zur Ertheilung von Privatunterricht 
in Familien und Privatschulen für befähigt zu erachten fsind. Ihre Befähigung zur 
Leitung von Privatschulen müssen fie durch die für öffentliche Lehrer vorgeschriebene 
Prüfung nachweisen, sofern sie nicht ausnahmsweise davon dispensirt werden, Res. 
26. Nov. 1877 (C. Bl. U. B. S. 99). Vergl. Res. 31. März 1894 (C. Bl. U. B. S.370). 
2) Wenn ein Familienhaupt andere Familien zum Unterricht, den es für seine 
Kinder augeordnet hat, hinzuzieht, so ist dies keine Familien-, sondern eine Privat- 
schule, auf die der §. 18 nicht Anwendung findet und muß alsdann der betr. Lehrer 
seine wissenschaftliche und technische Qualifikation durch die vorgeschriebene Prüfung 
nachweisen, Res. 26. Sept. 1340 (M. Bl. S. 355) und 14. Sept. 1860 (M. Bl. 
1861 S. 5).
        <pb n="1259" />
        Abschnitt XL. Privatschulen. 1253 
oder Erxziehers oder einer Erzieherin zu treten gesonnen find, sich zuvor mit einem 
Erlaubnißschein der Königl. Regierung versehen, in deren Bezirk fie eine solche Stelle 
annehmen wollen. 
Erfordernisse zur Erlangung eines Befähigungsscheines. 
68. 20. Bebufs der Erlangung“) eines solchen Erlaubnißscheins haben sie über 
ihre bisherigen Verhältnisse, insbesondere aber über die Fleckenlofigkeit ihres sittlichen 
und politischen Wandels genügende Zeugnisse, mittelst des Kreis-Landraths oder der 
Stadt-Polizeibehörde an die Königl. Regierung einzureichen. 
Ausfertigung des Befähigungsscheines. 
§. 21. Die Königl. Regierung hat die Zeugnisse, besonders diejenigen, welche 
sich auf die bisherige sittliche Führung bestehen, näher zu prüfen, und den Personen, 
gegen welche in sittlicher und politischer Hinsicht nichts zu erinnern ist, den Erlaub- 
nißschein dahin auszufertigen, daß ihrer Annahme als Hauslehrer, Erzieher oder 
Erzieherinnen kein Bedenken entgegenstehe. Die Namen der Personen, welche einen 
awchen Erlantnißschei erhalten haben, find durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
Berfügung des Erlaubnißscheins. 
§. 22. Die Königl. Regierung ist eben so befugt als verpflichtet, allen denen, 
welche wegen erwiesener Theilnahme an verbotenen Berbindungen von der Zulassung 
zu Staatsämtern ausgeschlossen find, oder sich über die Unbescholtenheit ihres bis- 
herigen Lebenswandels nicht genügend ausweisen können, sowie auch allen Ausländern, 
denen noch die Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei 
fehlt, so lange bis die etwaigen Bedenken vollständig beseitigt sind, den zur Annahme 
einer Hauslehrer-Stelle erforderlichen Erlaubnißschein zu versagen. 
Beaufsichtigung der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. 
§. 23. Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Kandidaten des Predigt= oder 
des Schulamts find, bleiben, wie bisher, der Aussicht der geistlichen Oberen, oder 
der dem Schulwesen des Kreises vorgesetzten Behörde untergeordnet; Hauslehrer und 
Erzieher anderer Art, desgleichen Erzieherinnen, stehen unter der allgemeinen polizei- 
lichen Aussicht. 
§. 24. Eltern und Vormünder, deren Kinder oder Mündel die öffentlichen 
Schulen nicht besuchen, sind in der Folge der landrechtlichen Bestimmungen ver- 
pflichtet, sich auf Verlangen der Ortsschul- und Polizeibehörde darüber anszuweisen, 
wie für den Unterricht ihrer Kinder oder Mündel gesorgt ist. 
1) Hauslehrer, die in Gemäßheit des §. 20 den Erlaubnißschein nachsuchen, 
haben sich zunächst an die landräthliche, resp. die städtische Polizeibehörde zu wenden, 
und diese Behörden dann die nöthigen Anträge bei der Kgl. Regierung zu formiren. 
Von der einem Kandidaten des Predigt= oder Schulamtes ertheilten Konzession ist der 
mit Beaufsichtigung dieser Kandidaten beauftragten geistlichen oder Schulbehörde 
jedesmal Kenntniß zu geben, Res. 18. Sept. 1841 (M. Bl. S. 279). 
Bei der Konzessionirung von Hauslehrern beschränkt sich die staatliche Einwir- 
kung darauf, Sorge zu tragen, daß sittlich und politisch nicht zuverlässige und unbe- 
scholtene Individuen ausgeschlossen werden. Was die Befähigung anbetrifft, so darf 
die Konzessionirung nur versagt werden, wenn der Bewerber gar keine Zeugnisse 
beibringt, und wenn sein ganzer Bildungsgang, sowie seine Lebensverhältnisse ihn 
notorisch als selbst der nothwendigen Elementarbildung entbehrend erkennen lassen. 
Event. steht den Behörden nach §. 24 Instr. das Recht zu, durch Prüfung der von 
Hauslehrern unterrichteten Kinder feststellen zu lassen, ob diese die nöthige Bildung 
in richtiger Weise erlangen. Ergiebt sich das Gegentheil und trifft die Schuld den 
Hauslehrer, so kann ihm die ertheilte Konzession entzogen werden, Res. 26. Nov. 1858 
(M. Bl. 1859 S. 115). Die Zulassung als Hauslehrer ist nicht von Ablegung 
einer Prüfung als Lehrer abhängig zu machen, Res. 14. Nov. 1860 (M. Bl. 1861 
S. 5).
        <pb n="1260" />
        1254 Abschnitt XL. Katholischer Religionsunterricht. 
Res. 12. April 1842 (M. Bl. S. 119), betr. die Ergäuzung der Instr. 
31. Dez. 1839. 
1. Wegen der Pensions-Anstalten für Schüler, die den Unterricht außer diesen 
Anstalten in öffentlichen oder Privat-Schulen empfangen, bedarf es besouderer Be- 
stimmungen nicht, da die Vorsteher der Unterrichts-Anstalten verpflichtet find, falls 
ste den Pensions-Anstalten einen nachtheiligen Einfluß auf Sinlichkeit und Fleiß 
der Zöglinge beizumessen Ursache finden, die betreffenden Eltern darauf aufmerksam 
uu machen. 
2. Privatlehrer, welche Kinder in ihren Wohnungen in einzelnen Gegenständen 
unterrichten wollen, sind wie alle anderen Privatlehrer anzuhalten, die Erlaubniß 
dazu nach §. 14 der Instruktion nachzusuchen. Z 
§. 3. Hinsichtlich der im §. 18 erwähnten Privatlehrer, welche Kinder mehrerer 
Familien gemeinschaftlich unterrichten wollen, kann es lediglich nur der städtischen 
Schulbehörde resp. der Königl. Regierung überlassen bleiben, zu beurtheilen, ob die 
von dem Lehrer beabsichtigte Schule in Beziehung auf Ausdehnung und Leitung der- 
selben von der Art ist, daß sie in die Kategorie von Privatschulen und Privat-Er- 
ziehungs-Anstalten nicht gehört und deshalb bei der Konzession derselben die Be- 
stimmungeu der §§. 1, 2, 3, 4 der Instruktion zur Anwendung kommen müssen. 
4. Die Ertheilung des Privat-Unterrichts kann den noch nicht entlassenen 
Seminaristen nur mit spezieller Genehmigung des Seminar-Direktors gestattet werden. 
Kandidaten der Theologie und des höhern Schulamts, die ihr Examen noch nicht 
gemacht haben, dürfen nur während des ersten Jahres nach ihrem Abgange von der 
Universität mit besonderer Genehmigung der Königl. Regierung zur Ertheilung des 
Unterrichts als Privatlehrer zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie 
ihre pädagogische Qualifikation in den vorschriftsmäßigen Prüfungen dargethan baben. 
5. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Instruktion mittelst der Amts- 
blätter ist das Publikum vollständig unterrichtet, unter welchen Bedingungen die Er- 
laubnißscheine für Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen ertheilt werden. Es genügt 
daher auch die im §F. 21 vorgeschriebene einfache Bekanmmachung der Namen derer, 
welche einen solchen Erlaubnißschein erhalten haben. 
6. Einer besonderen Strafbestimmung für diejenigen, welche unbefugt Privat= 
unterricht ertheilen, bedarf es nicht, da gegen solche, welche nach erhaltenen Warnungen 
den Erlaubnißschein nicht nachsuchen oder welchen er verweigert werden muß, neben 
dem Berbote der Fortsetzung des Unterrichts, welchem nöthigen Falls durch den Erlaß 
von Strafbefehlen Geltung zu verschaffen ist, die gewöhnliche Polizeistrafe in An- 
wendung kommen wird. 
7. Was die Prüfung der Privat-Schulvorsteher und Lehrer betrifft, so wird, 
falls dieselbe bei den bestehenden Prüsungs-Kommissionen Schwierigkeiten finden 
sollte, der Königl. Regierung gestattet, mit derselben in einzelnen Fällen die Schul- 
Inspektoren unter Zuziehung eines geeigneten Rektors oder Lehrers einer höheren 
Lehranstalt zu beauftragen und nach dem günstigen Resultate der Prüfung die Quali= 
flkation anzuerkennen. 
  
Res. 18. Febr. 1876 (M. Bl. S. 68), betreffend den katholischen Religions- 
unterricht in der Volksschule. 
1. Der schulplanmäßige Religionsunterricht wird in der Bolksschule von den 
vom Staate dazu berufenen oder zugelassenen Organen unter seiner Aussicht ertheilt. 
2. Die Ertheilung des Unterrichts liegt in erster Linie den an der Schule an- 
gestellten Lehrern und Lehrerinnen ob, welche in der vorgeschriebenen Prüfung die Be- 
fähigung dafür nachgewiesen haben. Dasselbe gilt von denjenigen Geistlichen, welche, 
wie dies in einzelnen Gegenden noch vorkommt, gleichzeitig als Lehrer an Volks- 
schulen angestellt find. 
3. Wo es bisher üblich war, den schulplanmäßigen Religionsunterricht zwischen 
dem angestellten Lehrer und dem Pfarrer oder dessen ordentlichen Vertreter (Vikar, 
Kaplan) dergestalt zu theilen, daß ersterer die biblische Geschichte, letzterer den Ka- 
techismus übernimmt, kann es unter der Voraussetzung auch fernerhin dabei bewenden,
        <pb n="1261" />
        Abschnitt XL. Katholischer Religionsunterricht. 1255 
daß der Geistliche in Bezug auf seine Stellung zum Staat der Schulaufsichtsbehörde 
ein Bedenken erregt und allen ressortmäßigen Anordnungen derselben, insbesondere 
binsichtlich der Lehrbücher, der Vertheilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen 
asent der Schulzucht und pünktlichen Innehaltung der Lehrstunden pflichtmäßig 
richt. 
Demgemäß sind Geistliche, welche wegen Nichterfüllung einer dieser Voraus-= 
setzungen die Kreis= oder Lokalschulinspektion hat entzogen oder welche von der Leitung 
des schulplanmäßigen Religionsunterrichtes haben ausgeschlossen werden müssen, selbst- 
redend auch von der Ertheilung des letzteren auszuschließen. 
4. An Orten mit konfessionell gemischter Bevölkerung, in welchem ein katholischer 
Lehrer nicht vorhanden ist, kann der gesammte Religionsunterricht, wenn es bisher so 
üblich war, unter den zu 3 erwähnten Voraussetzungen auch ferner den Geistlichen 
überlassen werden. 
5. Ueber Differenzen zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer in Betreff des 
Religionsunterrichtes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 
6. In den Fällen, wo es an einem vorschriftsmäßig geprüften Lehrer mangelt, 
bestimmt die Königliche Regierung, wem die Ertheilung des Religionsunterrichts in 
der Schule zustehen soll, insbesondere ob dazu der Verwalter der Stelle oder ein 
Geistlicher aushilfsweise zu wählen sei. Es find dabei in jedem einzelnen Falle alle 
in Betracht kommenden Verhältnisse sorgfältig zu erwägen. 
Ein Geistlicher darf auch in solchen Fällen nur dann zugelassen werden, wenn 
in Betreff seiner die zu 3 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. 
7. Anlangend die Leitung des Religionsunterrichts, so ist von mir wiederholt 
darauf hingewiesen worden, daß dieselbe nach Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 
Zl. Januar 1850 den Religions gesellschaften zustehen soll, daß jedoch einerseits 
dieser Artikel erst der näheren Bestimmung seines Inhalts durch das nach Arrikel 26 
daselbst zu erlassende Unterrichtsgesetz bedarf, daß indeß andererseits nichts im Wege 
steht, die darin enthaltene allgemeine Norm insoweit zur Anwendung zu bringen, 
als dies die bestehenden Gesetze und die staatlichen Interessen gestatten. 
Danach hat kein einzelner Geistlicher ohne Weiteres ein Recht, diese Leitung 
zu beanspruchen; es ist jedoch in der Regel und so lange die kirchlichen Oberen ein 
anderes Organ dazu nicht bestimmen, der gesetzlich bestellte Ortspfarrer als das zur 
Leitung des Religionsunterrichtes berufene Organ zu betrachten. Sowohl der Orts- 
pfarrer als auch der sonst von dem kirchlichen Oberen zur Leitung des Religions- 
unterrichts bestimmte Geistliche darf aber dieselbe nur ausüben, so lange er durch 
sein Berhalten nicht diejenigen Zwecke gefährdet, welche der Staat mit der Erziehung 
der Jugend durch die Volksschule verfolgt. 
8. Tritt ein solcher Fall ein, so hat die staatliche Aussichtsbehörde den Geist- 
lichen zu eröffnen, daß er zur Leitung des Religionsunterrichts nicht ferner zugelassen 
werden könne. Der Beschluß ist gleichzeitig zur Kenntniß der kirchlichen Oberen mit 
dem Anheimgeben zu bringen, der staatlichen Aufsichtsbehörde einen anderen Delegirten 
zu bezeichnen. Findet die staatliche Auffichtsbehörde gegen denselben Nichts zu erinnern, 
so ist derselbe zur Leitung des Religionsunterrichts zuzulassen. 
9. Der als Organ der betreffenden Religionsgesellschaft anerkannte Pfarrer oder 
sonstige Geistliche ist berechtigt, dem schulplanmäßigen Religionsunterricht in den dafür 
festgesetzten Stunden beizuwohnen, durch Fragen und soweit erforderlich, stellenweises 
Eingreifen in den Unterricht sich davon zu überzeugen, ob dieser von dem Lehrer 
vollständig und sachgemäß ertheilt wird, und welche Fortschritte die Schüler darin 
gemacht haben, ferner den Lehrer (jedoch nicht in Gegenwart der Kinder) sachlich zu 
berichtigen, Wünsche oder Beschwerden in Bezug für den Religionsunterricht der 
staatlichen Aufsichtsbehörde vorzutragen und endlich bei der Entlassungsprüfung, wo 
eine solche stattfindet, nach vorherigem Examen die Censur in der Religion mit fest- 
zustellen 10. 
10. Durch die zu 9 bezeichneten Befugnisse wird nichts geändert in dem Rechte 
der Aufsicht, welches der Staat durch seine Organe in Gemäßheit des Gesetzes vom 
11. März 1872 über den gesammten Unterricht einer jeden Schule und damit auch 
über den katholischen Religionsunterricht in der Bolksschule zu üben hat. 
1) Bergl. hierzu Res. 30. Dez. 1896 (C. Bl. U. V. 1897 S. 223) und 9. April 
1897 (C. Bl. U. V. S. 632).
        <pb n="1262" />
        1256 Abschnitt XL. Katholischer Religionsunterricht. 
Diese Organe haben somit auch das Recht, dem gedachten Unterricht beizuwohnen. 
Sie haben darauf zu achten, daß er zu den im Lehrplane angesetzten Stunden und 
nach Maßgabe der allgemeinen, von der Schulaufsichtsbehörde erlassenen Bestimmungen 
ertheilt werde. Eine Einwirkung auf den sachlichen Inhalt der Religionslehre steht 
aber der staatlichen Schulaussichtsbehörde nur insoweit zu, als die Religionslehre 
nichts enthalten darf, was den bürgerlichen und gaatsbürgerlichen Pflichten zuwider- 
läuft. (Art. 12 Berf. Urk. 31. Jan. 1850 und S§. 13, 14, II. 11 A. L. R.) 
11. Durch den kirchlichen Beicht= und Communionunterricht darf der 
schulplanmäßige Unterricht nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Allge- 
meine Normen über die Grenze des Zulässigen lassen sich nicht ertheilen. Es folgt 
jedoch aus dem Bemerkten, daß jede Verkürzung des schulplanmäßigen Unterrichts, 
welche auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, um den gedachten kirchlichen 
Unterricht den gewünschten Raum zu verschaffen, einer Genehmigung der Königlichen 
Regierung bedarf. Sie wird nach genauer Prüfung der gegebenen Verhältnisse und 
nach vorheriger Erörterung mit den Betheiligten in jedem einzelnen Falle dasjenige 
anzuordnen haben, was einerseits die ordnungsmäßige Ertheilung des kirchlichen 
Unterrichts thunlichst ermöglicht, andererseits aber keine Einrichtung zuläßt, welche es 
ausschließt, daß die betreffenden Kinder die von der Schule zu erstrebenden Ziele für 
alle wesentlichen Unterrichtsfächer innerhalb der bestimmten Zeit erreichen. 
12. Die Benutzung des Schullokals zu dem sub 11 erwähnten kirchlicken 
Unterricht ist von der Schulaufsichtsbehörde nur zu versagen, wenn entweder der 
Schul unterricht durch solche Benutzung eine Beeinträchtigung erleidet, oder wenn 
ein von der Leitung oder Ertheilung des schulplanmäßigen Religionsunterrichts aus- 
geschlossener Geistlicher begründeten Verdacht erweckt, daß er den kirchlichen Unterricht 
benutze, um den schulplanmäßigen Unterricht zu ertheilen. 
Nach Borstehendem wolle die Königliche Regierung bei Behandlung der in Frage 
stehenden Angelegenheit verfahren, das Erforderliche anordnen und von dem Verfügten 
mir demnächst Anzeige machen. 
Durch Res. 5. Nov. 1879 (C. Bl. U. B. 1880 S. 229) ist darauf hingewiesen, 
daß es immer nur ernste und erhebliche Gründe sein können, die die Ausschließung 
eines Geistlichen von der Leitung resp. Ertheilung des Religionsunterrichtes zu recht- 
fertigen vermögen. 
Wo es bisher Sitte war, wird auch fernerhin eine sogenanute Schulmesse von 
der Dauer ½ Stunde, jedoch an höchstens zwei Wochentagen beizubehalten sein. An 
diesem Schulgottesdienste Theil zu nehmen, sind die Lehrer resp. Lehrerinnen der 
Oberstufe und die Kinder derselben Abtheilung, die nicht weiter als 15 Minuten von 
der betreffenden Kirche wohnen, im Allgemeinen verpflichtet und liegt dem Lehrer- 
personal dabei die Beaufsichtigung der Ingend ob. Inwieweit Dispensationen von 
dem Besuche dieser Messe zulässig find oder ein gänzliches zeitweises Aussetzen der- 
selben geboten erscheint, darüber hat der Kreis-Schulinspektor resp. die Königliche Re- 
gierung zu befinden, Res. 2. Okt. 1875 u. 18. Okt. 1879 (C. Bl. U. V. S. 690). 
Den Schulkindern ist nicht zu gestatten, daß fie innerhalb der Schulzeit zur 
Beichte gehen. In Ausnahmefällen haben die Pfarrer, die Lokal-Schulinspektoren find, 
die Genehmigung des Schulvorstandes, die Pfarrer, die die Lokal-Schulinspektion 
nicht wahrnehmen, die Erlaubniß des Lokal-Schulinspektors rechtzeitig nachzu- 
suchen, Res. 14. März 1876 (C. Bl. U. B. S. 305). 
Der Schulvorstand, der die Schulgemeinde als Eigenthümerin des Schulgebändes 
vertritt, hat zu bestimmen, ob ein Klassenzimmer zur Ertheilung des Konfirmanden- 
Nmerrichts benutzt werden darf. Der Minister ist nicht befugt, gegen den die Be- 
nutzung verweigernden Schulvorstand zwangsweise einzuschreiten, Res. 18. Febr. 1889 
(C. Bl. U. B. S. 469).
        <pb n="1263" />
        Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 1257 
Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen. 
Vom 26. Mai 1887 (G. S. S. 175)0. 
§. 1. Unter Volksschulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen öffent- 
lichen Schuleinrichtungen zu verstehen, welche zur Erfüllung der allgemeinen 
Schulpflicht dienen. 
§. 2. Werden von den Schulaufsichtsbehörden für eine Volksschule An- 
forderungen:) gestellt, welche durch neue oder erhöhte Leistungens) der zur 
  
1) Vergl. hierzu und zu den folgenden Ges. Pogge, Bolksschulgesetze, 2. Aufl. 
Berlin 1897. – 
1) Die Regierung hat ihre Anforderungen an die Schulunterhaltungspflichtigen 
gemäß den bestehenden Borschriften auf das nach den konkreten Verhältnissen des 
Einzelfalles Nothwendige zu beschränken, den Leistungskräften der Berpflichteten, un- 
beschadet der Zweckmäßigkeit, soweit als thunlich anzupassen und zu diesem Behufe 
auch die Finanz-Abtheilung zuzuziehen. 
Ist in vorgedachter Weise festgestellt worden, welche Anforderungen durch neue 
oder erhöhte Leistungen der Verpflichteten zu gewähren sind und wird zur Erreichung 
des Zweckes eine Staatsbeihülfe in Aussicht genommen, so bleibt alsdann die Frage, 
ob und inwieweit eine solche zu bewilligen sein möchte, nach den desfallsigen maß- 
gebenden allgemeinen Vorschriften nach wie vor, also auch unter Betheiligung der 
Finanz-Abtheilung, zu erörtern, eventuell ein bezüglicher Antrag hier zu stellen, Res. 
8. Aug. 1887 (C. Bl. U. B. S. 657). 
Sind die Schulunterhaltungspflichtigen zur Erfüllung der Anforderung insoweit 
bereit, als sie dazu vermögend sind, so hat die Schulauffichtsbehörde von vornherein 
die Leistungsfähigkeit der Berpflichteten zu prüfen und ihnen bei Feststellung der Noth- 
wendigkeit einer Staatsbeihülfe alsbald ihre Bereitwilligkeit zu erkiären, eine solche zu 
beantragen und demnächst in vorgeschriebener Weise das Bedürfniß einer solchen Be- 
willigung bei dem Herrn Minister zu begründen, mit den Verpflichteten aber wegen 
Aufbringung des nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit beibringlichen Restes zu ver- 
handeln Erst wenn bei solcher Verhandlung der Mangel des Einverständnisses der 
Berpflichteten zu Tage tritt, ist der Kreis= (Bezirks-) Ausschuß mit dem Antrage auf 
Beschlußfassung anzugehen, Res. 15. und 19. Mai 1888 (C. Bl. U. B. S. 595). 
Wenn eine solche Beihülfe bewilligt oder in Aussicht gestellt ist, muß hierauf im 
Feststellungsverfahren hingewiesen werden. Hierbei wird zu bemerken sein, daß, wenn 
auch die Bewilligung nach der Zweckbestimmung der Fonds Kap. 121 Tit. 34 und 36 
des Staatshaushaltsetats nur vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs erfolgen dürfe, die 
Beihülfe doch thunlichst so lange gewährt werden solle, als nicht eine wesentliche Er- 
höhung der Leistungsfähigkeit der Schulunterhaltungspflichtigen eintrete, Res. 9. Okt. 
1895 (C. Bl. U. V. S. 731). 
3) Diese dürfen nicht unter einer auflösenden Bedingung festgestellt werden, z. B. 
nur für die Dauer desjenigen Zeitraumes, während dessen freiwillige Beihülfen Seitens 
des Staates oder Dritter thatsächlich geleistet werden, Res. 9. Febr. 1895 (C. Bl. U. 
V. 1896 S. 219). . 
Neue und erhöhte Leistungen liegen nicht vor, wenn z. B. ein erhöhtes Dienst- 
einkommen für ein Etatsjahr festgesetzt und in dieser Höhe von der Schulaufsichts- 
behörde den bestimmten Lehrern zugebilligt worden ist und wenn dieselbe Leistung den- 
selben Lehrern in den folgenden Etatsjahren fortgewährt werden soll, Erk. O. B. G. 22. Dez. 
1896 (C. Bl. U. V. 1897 S. 278); desgl. nicht, wenn eine bereits vor Erlaß des 
Ges. 26. Mai 1887 von zuständiger Seite ihrem Betrage nach festgestellte Leistung 
theilweise oder ganz freiwillig ohne Rechtsverpflichtung von einem Dritten (Fiskus) 
gezahlt wurde und nun in Folge des Fortfalles solcher Zahlung den Schulverband 
stärker belastet, E. O. V. XVII. 265. Verlangt die Schulaussichtsbehörde, daß die 
ungehörige Einrichtung beseitigt wird, wonach die Eltern der Schulkinder an Stelle 
der gesetzlich verpflichteten Schulunterhaltungspflichtigen 2c. das Breunmaterial für 
Heizung der Schulstuben liefern, so kann bei erhobenem Widerspruche die neue Ein- 
richtung nur unter Beachtung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt werden, Res. 
13. Sept. 1887, 20. März 1890 (C. Bl. U. V. 1887 S. 773, 1890 S. 611). 
Dasselbe gilt von der Remuneration für den Stellvertreter eines behinderten Lehrers, 
Erk. O. V. G. 6. Jan. 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 312) und von Geldbeträgen als Ent-
        <pb n="1264" />
        1258 Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 
Unterhaltung. der Schule Verpflichteten (Gemeinden, Gutsbezirke, Schul- 
gemeinden, Schulsozietäten, Schulkommunen u. s. w. und dritte, statt derselben 
oder neben denselben Verpflichtete) zu gewähren sind, so wird in Ermangelung 
des Einverständnisses der Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit 
solche innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Ermessen der Ver- 
waltungsbehörden zu bestimmen ist, bei Landschulen durch Beschluß des Kreis- 
ausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß des Bezirksausschusses, insbesondere 
mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Schule und auf die Leistungsfähigkeit der 
Verpflichteten festgestellt!). 
§. 3. Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf Antrag ) der 
Schulaufsichtsbehörde. 
Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses bezw. Bezirksausschusses ist 
binnen einer Frist von zwei Wochen nur die Beschwerde an den Provinzial- 
rath zulässig ?). « . 
Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Beschwerde eine 
angemessene Nachfrit gewähren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
  
Zu Amnmerkung 3 auf S. 1257. 
schädigung für Nichtgewährung von Dienstland, Erk. O. B. G. 5. März 1892 (Pr. V. 
Bl. XIII. 323) 
Ein vertragsmäßiger Berzicht des Lehrers auf Gehaltserhöhung hindert die Re- 
gierung nicht, solche zu fordern, weil es sich um Ausübung eines Staatshoheitsrechtes 
handelt, E. O. V. XXIV. 128. » 
I)JrgendwelcheEinfchräakuagenfürdiesesBeschlußverfahrendurchNormativi 
bestimmungen der Centralunterrichtsverwaltung bestehen nicht, Erk O. V. G. 3. Nov. 1896 
(C. Bl. U. B. 1897 S. 228), die Beschlußbehörde kann aber über die bei ihr ge- 
stellten Anträge nicht hinausgehen, E. O. V. XXIII. 125. 
Die Zuständigkeit der Beschlußbehörden erstreckt sich auch auf die Prüfung der 
Gesetz= und Rechtmäßigkeit der Anforderungen, also auch dahin, wer der Schul- 
unterhaltungspflichtige ist, E. O. V. XXIII. 117, nicht aber dahin, ob eine der kon- 
kreten Schule bereits gewährte, weder neue, noch erhöhte Leistung in Zukunft von 
dem einen oder dem anderen der vermeintlich Schulunterhaltungspflichtigen aufzubringen 
ist, Erk. O. B. G. 14. Dez. 1894 (C. Bl. U. B. 1895 S. 304). 
Die Beschlußbehörden haben nur in konkreten Fällen über bestimmte zahlenmäßig. 
zu berechnende Anforderungen auf neue oder erhöhle Leistungen Entscheidung zu 
treffen, C. O. V. XXIV. 128, Res. 8. April 1895 (C. Bl. U. V. S. 463). 
Ein förmlicher Besoldungsplan kann von ihnen nicht festgestellt werden. Doch 
ist iu E. O. V. XXIV. 128 für zulässig erachtet. daß sowebl die Schulaussichts- 
behörde ihrer Anforderung, wie die Beschlußbehörde ihrer Entscheidung einen solchen 
Besoldungsplan zu Grunde legen. 
Wenn sich eine enisprechende Festsetzung dann auch nur auf die konkreten Fälle 
erstreckt, so läßt sich doch annehmen, daß die Stadt es nicht auf eine Wiederholung 
des Verfahrens, falls weitere Leistungen auf Grund des Besoldungsplanes erforderlich 
werden, ankommen lassen wird. Res. 10. Okt. 1894 (C. Bl. U. V. S 749). 
Handelt es sich um Errichtung einer Lehrerstelle und eine bauliche Eimichtung, 
so ist hinsichtlich der letzteren §. 47 Zust. Ges. nach wie vor maßgebend. Es ist in 
solchem Falle über die zu treffende bauliche Einrichtung erst zu befinden, bezw. zu 
beschließen, nachdem die Vorfrage, ob und in welchem Umfange behufs Errichtung der 
Lehrerstelle neue Leistungen von den Pflichtigen aufzubringen sind, gemäß 8§§. 2, 3 
Ges. 26. Mai 1887 und eventuell §§. 35, 48 Zust. Ges, zum Austrage gebracht sein 
wird. Res. 8. Aug. und 10. Juni 1887 (C. Bl. U. V. S. 657, 784), Erk. O. V. G. 
18. Jan. 1893 (C. Bl. U. V. S. 377) und 9. Juni 1806 C. Bl. U. V. S. 615). 
2) Darin sind Umfang und Maß der Leistungen genau zu bezeichnen, sowie die 
Gründe mitzutheilen, auf die die Weigerung der Pflich igen sich stücgt, Res. 8. Aug. 
1887 (C. Bl. U. V. S. 657). An eine Frist ist der Antrag nicht gebunden 
3) Diese steht aus Gründen des öffentlichen Interesses auch der Schnlaufsichts- 
behörde zu, Res. 8. Aug. 1887 (C. Bl. U. V. S 657). Dies soll da geschehen, 
wo die Entscheidung zu grundsätzlichen Bedenken Anlaß giebt. Die Gefadr einer 
ebweichenden Entscheidung soll davon nicht abhalten, Res. 20. Juni 1894 (C. Bl. U. 
V. S. 567).
        <pb n="1265" />
        Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 1259 
Die Vorschrift des zweiten Absatzes findet auf die Hohenzollernschen Lande 
keine Anwendung. Die Beschlußfassung des Bezirksausschusses in den Hohen- 
zollernschen Landen bezüglich der Stadtschulen ist endgültig. 
S. 41). 
B¾ 5. Auf Schulbausachen im Sinne des §. 47 Abs. 1 des Gesetzes über 
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 
1. August 1883 (G. S. S. 237) findet dies Gesetz keine Anwendung. 
Auch bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betreffend 
die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen 
(G. S. S. 228) unberührt. 
§. 6. Für die Provinz Posen bewendet es bei den bestehenden Be- 
stimmungen. 
  
Gesetz betr. die Erleichterung der Volksschullasten. 
r Vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240). 
. 12). 
§. 4. Die Erhebung eines Schulgeldess) bei Volksschulen 
findet fortan nicht statt. Ausnahmen sind nur gestattet: 
1. für solche Kinder, welche innerhalb des Bezirks der von ihnen besuchten 
Schule nicht einheimisch sind), 
2. soweit als das gegenwärtig bestehende Schulgeld durch den Staats- 
beitrag (§. 1) nicht gedeckt wird, und andernfalls eine erhebliche Ver- 
mehrung der Kommunal= oder Schulabgaben eintreten müßte. Das 
danach einstweilen in der Schule überhaupt noch zulässige Schulgeld ist 
in Landschulen mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtschulen 
— 
  
1) Nach Einführung des Zust. Ges. in Westfalen, Rheinprovinz und Schleswig- 
Holstein unpraktisch geworden. 
2) §§. 1—3 sind durch §. 28 Abs. 8 Lehrerbesoldungsges. 3. März 1897 auf- 
gehoben worden. 
Vergl. Anw. zur Ausf. des Ges. 14. Juni 1888, 22. Juni und 22. Sept. 1888 
(C. Bl. U. V. 1888 S. 585 und 774, 1889 S. 560). 
3) Schulgeld ist der an die Schule oder den Lehrer zu entrichtende Entgelt für 
den Unterricht. Wozu das Geld verwendet wird, ist gleichgültig, der Verpflichtungs- 
grund, nicht der Verwendungszweck ist entsckeidend. Die Zahlungspflichtigen sind 
diejenigen, denen die Fürsorge für die Schulkinder obliegt, nicht die Schulunterhaltungs- 
pflichtigen, E. O. B. XXIII. 110. Auch das von ersteren etwa zu zahlende Schul- 
holzgeld gehört hierher, Erk. O. V. G. 2. April 1892 (C. Bl. U. V. S. 261). 
Insoweit die Erhebung von Schulgeld nach dem Gesetz 14. Juni 1888 noch 
zulässig ist, bildet es nirgends mehr einen Theil des Diensteinkommens der Lehrer, 
sondern fließt derjenigen Kasse zu, aus welcher das Lehrer-Diensteinkommen bestritten 
wird, Res. 12. Nov. 1888 (C. Bl. U. V. 1889 S. 266). 
4) Die Schulaufsichtsbehörde hat die Voraussetzungen und die Modalitäten näher 
zu bestimmen, unter denen Fremdenschulgeld erhoben werden darf, Res. 23. März 
1889 (C. Bl. U. V. S. 474) Vergl. Erk. O V. G. 23. April 1890 (C. Bl. 
U. B. S. 724). Die im Schulorte unentgeltlich, dauernd oder vorübergehend in 
Pmflege und Erziehung genommenen Kinder gelten nicht als auswärtige, Erk. 23. April 
1890 (E. O. V. XIX. 197). Vergl. Res 17. Dez. 1889 (C. Bl. U V. 1890 
S. 212). Die Zugehörigkeit zum Schulbezirke, nicht die zum Gemeindebezirke ist 
entscheidend, Erk O. V. G. 28. Okt. 1893 (Pr. V. Bl XV. 168); ob die Kinder 
aus einem Orte innerhalb oder außerhalb Preußens herstammen, ist gleichgültig, 
Erk. O. V. G. 28. Sept. 1894 (C. Bl. U. V. S. 791). Die in Rettungs-, 
Waisen= und ähnlichen Anstalten untergebrachten auswärtigen, aber unentgeltlich in 
Pflege genommenen Kinder find in Beziehung auf die Verpflichtung zur Zahlung 
von Schulgeld den einheimischen Kindern gleichzustellen, E. O. V. XIX. 197, XXVI. 
173; a. M. Res. 20. Mai 1892 (C. Bl. U. V. S. 675).
        <pb n="1266" />
        1260 Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 
mit Genehmigung des Bezirksausschusses festzustellen. Von fünf zu 
fünf Jahren ist zur Weitererhebung eine erneute Genehmigung erforder- 
lich. In den Provinzen Schleswig-Holstein und Posen ist bis zu dem 
im 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (G. S. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte für diese Ge- 
nehmigung bei Landschulen der Landrath, bei Stadtschulen der Regierungs- 
präsident zuständig. 
§. 5. Wo seither das Schulgeld als ein seiner Natur nach steigendes und 
fallendes persönliches Dienstemolument des Lehrers einen Theil des Dienst- 
einkommens desselben gebildet hat, ist dem Lehrer der durchschnittliche Betrag 
des Schulgeldes während der letzten drei Etatsjahre vor dem Etatsjahre, in 
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, als Theil seines baaren Geldes zu gewähren. 
§. 6. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1888 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten die Vorschriften der §§. 1 bis 3 des 
Gesetzes vom 29. Juli 1837, die Theilnahme der Landeskasse an den Kosten 
des Volksunterrichts betreffend (Sammlung der Gesetze und Verordnungen für 
das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen Bd. IV. S. 534), und des §F. 2 
der Verordnung vom 18. Februar 1842, die Erhöhung der Normalgehalte für 
die Schullehrer und Provisoren betreffend (a. a. O. Bd. IV. S. 339), außer 
aft. 
§. 7. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der geist— 
Lichenn Unterrichts= und Medizinal -Angelegenheiten und der Finanzminister 
eauftragt. 
  
Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung 
der Volksschullasten vom 14. Inui 1368 (G. S. S. 210). 
Vom 31. März 1889 (G. S. S. 64). 
Artikel 10. 
Artikel II. Wo bei Volksschulen für Kinder, welche innerhalb des Bezirks 
der von ihnen besuchten Schule einheimisch sind, eine Erhebung von Schulgeld 
noch stattfindet, fällt dasselbe in demjenigen Betrage fort, um welchen in Folge 
der Einrichtung neuer Schulstellen in einem Schulverbande nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes vom 14. Juni 1888 oder gemäß der Vorschrift in Artikel 1 
des gegenwärtigen Gesetzes eine Erhöhung des Staatsbeitrages bereits ein- 
getreten ist oder fortan eintritt. 
Das hiernach einstweilen vom 1. April 1889 ab noch zulässige Schulgeld 
ist nach §. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1888 erneut festzustellen. 
füiriktel III. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1889 in 
raft. 
Artikel IV. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der 
gelstlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und der Finanzminister 
eauftragt. 
— — ———. —— 
1) Art. I. ist durch §. 28 Abs. 8 Lehrerbesoldungsges. 3. März 1897 aufgeboben 
worden. 
Vergl. Ausf. Anw. 15. April 1889 (C. Bl. U. V. S. 451).
        <pb n="1267" />
        Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1261 
Gesetz, betresfend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffentlichen Volksschulen. 
Vom 3. März 1897 (G. S. S. 25)1). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, 
bis zum Erlaß eines allgemeinen Volksschulgesetzes :), was folgt: 
Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen. 
§. 1. Die an einer öffentlichen Volksschules) endgültig angestellten Lehrer und 
Lehrerinnen!)) erhalten ein festes, nach den örtlichen Verhältnissen) und der 
esonderen Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen. 
Dasselbe besteht: 
1. in einer festen, ihrem Beitrage nach in einer bestimmten Geldsumme zu 
berechnenden Besoldung (Grundgehalt), 
2. in Alterszulagen, 
3. in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsentschädigung. 
Auf Lehrer und Lehrerinnen, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über- 
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen sind), findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
Die Entscheidung darüber, ob ein Lehrer oder eine Lehrerin nur nebenbei 
beschäftigt ist, steht lediglich der Schulaufsichtsbehörde zu7). 
Grundgehalt. 
97 2. Das Grundgehalt') darf für Lehrerstellen nicht weniger?) als 
900 Mark, für Lehrerinnenstellen nicht weniger als 700 Mark jährlich betragen. 
  
1) Kommentare von v. Rohrscheidt, Leipzig 1897, Pogge, Bolksschulgesetze, 
S. 129 ff., 2. Aufl, Berlin 1897. Ausf. Best. 20. März 1897 (C. Bl. U. V. 
- 22/9— Einführung in die Stolberg'schen Grafschaften, Bd. 12. Mai 1897 (G. 
. S. 187). 
2) Hiemit soll nur der provisorische Charakter des Gesetzes zum Ausdruck ge- 
langen. Allerdings schließt dies nicht aus, daß nicht auch in diesem Gesetze, wie in 
ledem anderen, inzwischen Aenderungen gemacht werden könnten. 
2) Wegen des Begriffes der öffentlichen Bolksschule, vergl. Art. I. §. 1 Ges. 
6. Juli 1885 (G. S. S. 298), betr. die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffeutlichen Bolkeschulen. 
4) Auch die Handarbeitslehreriunen, Turnlehrer und Turnlehrerinnen fallen unter 
das Gesetz, sofern sie definitiv angestellt find, doch können für sie aber die Grund- 
gehälter anders normirt werden. 
5 ) Als solche kommen insbesondere die Theuerungsverhältnisse des Schulortes in 
Betracht. Bergl. hierzu Ausf. Best. Nr. 1, 2. 
6) Hierher gehören die meisten Handarbeitslehrerinnen, Turn= und sonstige Hülfs- 
lehrer, die nur einzelne Unterrichtsstunden in der Woche zu ertheilen haben und nach 
der Stundengahl auf Grund besonderen Abkommens entschädigt werden. Vergl. aber 
n. 4. 
7) Schulauffichtsbehörde ist die Bezirksregierung (s. 18 Reg. Iunstr. 23. Okt. 
1817), für Berlin das Provinzialschulkollegium (Bek. 16. Febr. 1820). 
") Das Grundgehalt soll neben freier Wohnung oder den örtlichen Verhältnissen 
entsprechender Miethsentschädigung ausreichen, um einem Lehrer die Gründung eines 
eigenen Hausstandes durch Verheirathung und einer Lehrerin die selbständige Führung 
eines Haushaltes zu ermöglichen. 
In dem Grundgehalt ist der Bedarf für Feuerung einbegriffen. Ihre besondere 
Festsetzung neben dem Grundgehalt, wie früher üblich war, erscheint nicht mehr er- 
forderlich, da durch die Entwickelung des Verkehrs die Unterschiede zwischen den 
Preisen des Brenumaterials in den einzelnen Orten eines Bezirks sich im Allgemeinen 
ausgeglichen haben.
        <pb n="1268" />
        1262 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
Rektoren, sowie solche erste Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr 
Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen sind (Hauptlehrer), erhalten 
nach Maßgabe der örtlichen und amtlichen Verhältnisse ein höheres Grund- 
gehalt, als die anderen an derselben angestellten Lehrer #. 
Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer 
und Lehrerinnen. 
§. 3. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen, 
sowie derjenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schul- 
dienste gestanden haben, beträgt ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der 
betreffenden Schulstelle. Jedoch darf die Besoldung der Lehrerinnen nicht 
weniger als 700 Mark jährlich betragen. 
Der Minderbetrag kann durch Beschluß des Schulverbandes auf einen 
geringeren Bruchtheil beschränkt werden?). 
Berbindung eines Schul= und Kirchenamtes. 
§. 4. Bei dauernder Verbindung eines Schul= und Kirchenamtes soll das 
Grundgehalt der Stelle entsprechend der mit dem kirchlichen Amte verbundenen 
Mühewaltung ein höheres sein, als in den §§. 1 und 2 bestimmt ist). 
In dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation 
des vereinigten Amtes bestimmten Schul-, Kirchen= und Stiftungsvermögen 
einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden, sowie 
der sonstigen Einnahmen aus dem Kirchendienst einzurechnen. Dabei findet die 
Vorschrift des Art. I. S. 4 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung 
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 
(G. S. S. 298) sinngemäße Anwendung. 
Der Mehrbetrag (Abs. 1) darf die Gesammtsumme dieser Einkünfte und 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 1261. 
Der vorerwähnten Begriffs= und Zweckbestimmung des Grundgehaltes einer 
Stelle entspricht es, daß dasselbe nicht den soeben erst in den Schuldienst tretenden 
Lehrern und Lehrerinnen gewährt wird, sondern nur definitiv angestellten Lehrern und 
Lehrerinnen und Lehrern auch bei definitiver Anstellung erst vier Jahre nach Eintritt 
in den öffentlichen Schuldienst in Preußen, also etwa nach Vollendung des 24. Lebens- 
jahres zustehen soll. 
Siehe hierzu Mot. S. 48, 49, Ausf. Best. Nr. 3. 
") Diese Mindestsätze haben die Bedentung, daß sie (vergl. M. E. 7. Febr. 
1867) ausreichend sein sollen, um unter den einfachsten und bescheidensten Berhält- 
nissen einem Lehrer die Gründung eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen. 
1) Der Gesetzentwurf geht von der Erwägung aus, daß die Stellen der 
Rektoren unter sich in ihrer Bedeutung zu ungleich sind, um eine einheitliche Rege- 
lung ihrer Besoldung, auch nur durch Festsetzung eines besonderen Mindestgrund- 
gehaltes und besonderer Mindestalterszulagen für diese Kategorie anzubahnen. Es er- 
scheint zweckmäßiger, die Besoldung nach der Bedeutung der Rektorstelle im Verhält- 
nisse zu den übrigen Stellen des Schulsystems zu bemessen. Die Amtsbezeichnung 
Rektor ist nach der thatsächlichen Entwickelung klar. Rektoren giebt es, mit Aus- 
nahme weniger Schulen, die nach altem Herkommen von einem Rektor geleitet 
werden, nur an Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen. Als Hauptlehrer 
im Sinne dieses Gesetzes sollen erste Lehrer gelten, wenn an der Schule mindestens 
drei Lehrer oder Lehrerinnen augestellt find und dem ersten Lehrer der Schule eine 
besondere Stellung im Organismus derselben eingeräumt ist. 
2) Bon dieser Bestimmung wird aus besonderen Gründen, z. B. mit Rückficht 
auf höheres Lebensalter eines erst spät in den öffentlichen Schuldienst getretenen In- 
habers Gebrauch zu machen sein, es können aber auch örtliche Gründe, wie Schwierig- 
keit und hoher Preis der Verpflegung für einen Lehrer ohne eigenen Hausstand unter 
Umständen auch allgemeine Gründe, wie knappe Bemessung des örtlichen Grundgehalts, 
für den Beschluß des Schulverbandes bestimmend sein. Vergl. Ausf. Best. Nr. 4. 
:) Bergl. Ausf. Best. Nr. 4.
        <pb n="1269" />
        Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1263 
Einnahmen (Abs. 2) zuzüglich des Nutzungswerthes des den kirchlichen Inter— 
essenten gehörigen Antheils an dem Schul= und Küsterhaus oder Küstergehöft 
nicht übersteigen ). Die Feststellung des Mehrbetrages hat nach Benehmen 
mit der kirchlichen Behörde zu geschehen?). 
Im Falle der Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schulamte hat 
der Lehrer, welcher zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amte ver- 
bundenen Diensteinkommens berechtigt gewefen ist, Anspruch auf die fernere 
Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Betrage, sofern nicht seine 
Anstellung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt ist, daß und bis zu 
welchem Betrage er für diesen Fall eine Kürzung seines Diensteinkommens sich 
gefallen lassen müsses). „ 
Alterszulagen. 
9 5. Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in 
der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit im 
öffentlichen Schuldienste (. 10) beginnt, und daß neun gleich hohe Zulagen 
in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt werden. 
Höhe der Alterszulagen. 
§. 6. Die Alterszulage darf in keinem Falle weniger betragen als: 
1. für Lehrer jährlich 100 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um je 
100 Mark bis auf jährlich 900 Mark:; 
2. für Lehrerinnen jährlich 80 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um 
je 80 Mark bis auf jährlich 720 Mark. 
Anspruch auf Alterszulagen. 
. 7. Ein rechtlicher Anspruch auf Neuzewährung einer Alterszulage steht 
den Lehrern und Lehrerinnen nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbe- 
friedtgender Dienstführung zulässig y. 
Die Versa ung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierungs), in Berlin 
des Provinzialfch kollegiums. 
Die zeitweise Vorenthaltung der Alterszulage ist ohne Einfluß auf die 
Berechnung der Dienstzeit bei späterer Gewährung der Zulage. 
  
1) Denn es müssen die Schulunterhaltungspflichtigen davor geschützt werden, 
daß sie zur Entschädigung des Stelleninhabers für sein kirchliches Amt belastet 
werden. Es ist Sache der Kirchengemeinden, hier nöthigenfalls mit ihren Mitteln 
einzutreten. · 
2) Vergl jedoch §. 28, Abs. 2 des Ges. Bei Neuregulirungen ist Res. 27. Febr. 
1894 (C. Bl. U. B. S. 363), betr. die Abtrennung der niederen Kühsterdienste von 
den Volksschullehrerstellen zu beachten. Bergl. auch Ausf. Best. Nr. 5. 
2) Zur Trennung ist die Genehmigung des Unterrichtsministers erforderlich, Res. 
17. Jan. 1893 (C. Bl. S. 254). 
4) Unter der unbefriedigenden Dienstführung, welche zur Bersagung der Alters- 
zulagen berechligt, ist sowohl das dienstliche wie außerdienstliche Verhalten zu ver- 
stehen. Selbstverständlich ist dabei nicht an ungenügende Leistungen wegen mangeln- 
der Begabung, sondern an ein schuldbares Verhalten gedacht. Naturgemäß kann nur 
die Gewährung einer neuen Zulage vorenthalten, nicht die einmal gewährte Zulage 
zurückgezogen werden. Auch soll dies nicht dahin führen die Vorenthaltung übermäßig 
auszudehnen. Dauern die Gründe länger, so wird dies in der Regel Anlaß zur Ein- 
leitung des Disziplinarverfahrens sein. Endlich darf die Versagung nicht dauernde 
Nachtheile in Bezug auf die Berechnung des Dienstalters herbeiführen, wenn der 
Anlaß weggefallen ist, der zur Vorenthaltung geführt hat. 
Vergl. auch Ausf. Best Nr. 7. 
5) Die Initiative zur Versagung der Alterszulage steht also nicht der Schul- 
aufsichtsbehörde (Bezirksregierung), sondern der örtlichen Schulbehörde (Schulvorstand, 
Schuldeputation) bezw. der Anstellungsbehörde zu. Der Antrag kann auch vom 
Landrath (Bürgermeister) oder Kreisschulinspektor gestellt werden. Vergl. Ausf. 
Best. Nr. 7.
        <pb n="1270" />
        1264 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
Alterszulagekassen. 
J. 8. Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen wird für die 
ur Anfbringung verpflichteten Schulverbände in jedem Regierungsbezirk (aus- 
cchließlich der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet. 
Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt durch die Bezirksregierung. 
Die Kassengeschäfte werden durch die Regierungshauptkasse und durch die 
ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt. 
Die Alterszulagen werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten ge- 
zahlt. Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse. 
In städtischen Schulverbänden erfolgt die Auszahlung durch die Schul- 
verbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das gleiche Verfahren kann von 
der Schulaufsichtsbehörde in größeren ländlichen Schulverbänden angeordnet 
werden. 
Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf 
der Kasse nach dem Stande der Alterszulagen vom 1. Oktober des Vorjahres 
unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steigerung oder Verminderung 
der Alterszulagen und unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Verwaltungs- 
kosten berechnet. 
Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schulverbände 
bildet die Anzahl der der Alterszulagekasse angeschlossenen Lehrer= und Lehre- 
rinnenstellen in Verbindung mit dem Einheitssatze der Alterszulagen der be- 
treffenden Stellen. 
Für Schulstellen, welche nach Aufstellung des Vertheilungsplanes im 
Laufe des Jahres neu errichtet werden, ist der Beitrag zur Alterszulagekasse 
von dem Tage an zu zahlen, seit welchem die Stelle durch eine besondere Lehr- 
kraft versehen wird. 
Für die Aufstellung des Vertheilungsplanes, die Einziehung der Beiträge 
und die Bestellung eines Kassenanwaltes finden die §§. 3, 4 und 9 bis 14 des 
Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Gesetz-Samml. S. 194), sinnge- 
mäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diejenigen Beträge, die nach 
§. 11 Nr. 2 beim Uebertritt eines Lehrers oder einer Lehrerin von einer Privat- 
schule in den öffentlichen Volksschuldienst gezahlt werden, nur soweit Verwendung 
finden dürfen, als der für jede Stelle zur Gewährung des Mindestsatzes er- 
sforderliche Bedarf den nach §. 27 IV. zu zahlenden Staatszuschuß übersteigt. 
Dem Kassenanwalte steht kein Einspruch gegen die Festsetzung und Anweisung 
der einzelnen Alterszulagen zu. - 
Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen in Berlin findet der 
§. 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug spätestens nach sieben- 
jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste zu beginnen hat, und daß der 
öchstbetrag spätestens nach weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht 
sein muß. 
Beginn der Zahlung der Alterszulagen. 
§. 9. Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablaufe desjenigen 
Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. 
Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der 
Alterszulagen und der Miethsentschädigung. 
§. 10. Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt 
die gesammte Zeit 1) in Ansatz, während welcher sie im öffentlichen Schuldienste 
in Preußen oder in den nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst von 
Preußen erworbenen Landestheilen sich befunden haben. 
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher 
die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder einer Lehrerin nach der Entscheidung 
  
h Die Zeit der einstweiligen Anstellung kommt also mit in Ansatz. 
Bergl. auch Aus. Best. Nr. 9.
        <pb n="1271" />
        Abschnitt XIL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1265 
der Schulaufchtsbehörde durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei 
Upruch genommen gewesen sind. «»· » 
öss Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den 
entlichen Schuͤldienst an gerechnet. 
nah dann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß die Vereidigung erst 
dach dem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst ) stattgefunden hat, so wird 
ie Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet. Z *ê“1m 
Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 
zuugh . » 
fa Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres. 
ällt, bleibt außer Berechnung. 
Als öffentlicher Schuldienst ist auch anzurechnen: 
1) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer an einer Anstalt thätig ge- 
wesen ist, welche vertragsmäßig die Vorbereitung von Zöglingen für 
die staatlichen Lehrerbildungsanstalten übernommen hats); 
2) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin als Er- 
zieher oder als Erzieherin an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, 
Idioten-, Waisen-, Rettungs-= oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat. 
5 Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann auch die im außerpreußischen 
ffentlichen Schulhienste zugebrachte Zeit angerechnet werden. 
Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen. 
§. 11. Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt in 
en öffentlichen Volksschuldienst an Privatschulen") in denen nach dem Lehr- 
blane einer öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, voll beschäftigt waren, 
gelten bei Bemessung der Alterszulagen folgende Vorschriften: 
1) Sofern sie sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im öffentlichen 
Volksschuldienste befinden, sind ihnen die an derartigen Privatschulen zu- 
gebrachten Dienstjahre anzurechnen. " 4 
2) Sofern sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den öffentlichen 
Volksschuldienst übertreten, erlangen sie bis zum Höchstmaß von sehn 
Jahren eine Anrechnung dieser Dienstzeit oder eines Theiles derselben 
soweit, als ein Beitrag von jährlich 270 Mark für Sefrer und 120 Mark 
für Lehrerinnen für diese Zeit an die Alterszulagekasse, in Berlin an 
die Schulkasse, nachgezahlt wird. Für die vor dem 1. April 1897 zu- 
rückgelegene Zeit ernäh en sich die vorstehenden Sätze auf ein Drittheil. 
Die Stadt Berlin ist befugt, bei der Anrechnung jener Dienstzeit über 
das Höchstmaß von zehn Jahren hinauszugehen und auf die Einzahlungen 
an die Schulkasse ganz oder theilweise zu verzichten. Z 
3) Die Beschäftigung, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebens- 
  
1) Als Tag des Eintritts in den Schuldienst ist in der Regel der Zeitpunkt an- 
zsehen, von dem ab dem Lehrer das Stelleneinkommen oder eine Remuneration ge- 
hrt ist. War für den Dienstantritt der Beginn des Kalendervierteljahres bestimmt 
und ist der Dienstantritt, weil der erste, bezw. auch der zweite Tag des Kalender- 
lerteljahres ein Sonn= oder Festtag war, erst am darauf folgenden Werktage an- 
geteten, so ist zu verfahren, als ob der Dienstantritt am ersten Tage des betr. Viertel- 
lahres wirklich erfolgt wäre, Res. 22. Febr. 1896 (C. Bl. U. V. S. 279). 
2) Ohne Beschränkung, auch hinsichtlich der Zeit vor Beginn des 21. Lebens- 
lahres, Ausf. Best. Nr. 9. 
2) Vergl. Auef. Best. Nr. 9. 
)) Nur solche Privatschulen kommen in Betracht, in denen nach dem Lehrplane 
aer öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, z. B. nicht Fachschulen der Innungen, 
Baugewerksschulen u. s. w., auch nicht Mittelschulen, höhere Mädchenschulen und 
drirate Vorschulen für höhere Lehranstalten. Vergl. Ausf. Best. Nr. 10. Ohne 
influß ist es. ob die Beschäftigung an Privatschulen vor oder nach dem ersten 
intritte in den öffenilichen Schuldienst erfolgt inr, Res. 22. April 1897 (C Bl. U. 
S. 405). 
Itling-Kaux, Hankrbuch II. 7. Tufl. 5C
        <pb n="1272" />
        1266 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
jahres oder vor die erlangte Sefähigung zur Anstellung im öffentlichen 
Volksschuldienste fällt, bleibt außer Berechnung. 
Der Beschäftigung an einer preußischen Privatschule im Sinne des ersten 
Absatzes steht gleich, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, sei es als Lehrer 
oder Lehrerin, sei es als Erzieher oder Erzieherin, an einer privaten Taub- 
stummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs= oder ähnlichen Anstalt be- 
schäftige ist. 
Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann unter gleichen Bedingungen 
auch die im außerpreußischen Privatschuldienste zugebrachte Zeit ganz oder 
theilweise angerechnet werden. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte Anrechnung ist 
auch für den Anspruch auf Ruhegehalt maßgebend. 
Dienstwohnung. 
§. 12. Wo seither Lehrern oder Lehrerinnen freie Dienstwohnung gewährt 
wurde, ist die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schul- 
aufsichtsbehörde zulässig!). 
ie Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Gemeinde sich be- 
reit erklärt, die feststegende oder eine ausreichende Miethsentschädigung zu zahlen, 
und wenn genügende Miethswohnungen in der Gemeinde vorhanden sind. 
Dienstwohnung auf dem Lande. 
§. 13. Auf dem Lande:) sollen erste und alleinstehende Lehrer in der 
Regel, bei vorhandenem Bedürfniß auch andere Lehrer und Lehrerinnen eine 
freie Dienstwohnung erhalten. 
Größe der Dienstwohnung. 
§. 14. Bei der Anlage und Veränderung von Dienstwohnungen sind die 
örtlichen Verhältnisse und die Amtsstellung zu berücksichtigen. 
egen die Festsetzungen der Schulaufsichtsbehörde über Nothwendigkeit, 
Umfang und Einrichtung ist das Verwaltungsstreitverfahren zulässig ?). 
  
1) Dem Wortlaute nach gilt die Bestimmung auch für das platte Land. 
Bergl. jedoch §. 13 und Ausf. Best. Nr. 11. Die Annahme, bezw. das Beziehen 
der Dienstwohnung darf nicht verweigert werden, ebensowenig darf letztere ohne Zu- 
stimmung derjenigen, die fie gewähren, und der Schulaufsichtsbehörde an Andere 
abgetreten oder vermiethet werden. Das Recht der Lehrer ist kein Nießbrauchs-, 
sondern ein Wohnungs- und Gebrauchsrecht, Res. 14 Juni 1882, 12 März 1881, 
26. Juli 1884 (Schneider u. v. Bremen Bd. II S. 698f.); 5. Sept. 1896 (C. Bl. 
U. V. S. 668). 
Handelt es sich bei einem Streite über Räumung der Dienstwohnung darum, 
ob ausreichende Gründe für die Räumungsanordnung vorliegen, so ist diese nicht im 
Rechtswege, sondern von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden, Res. 5. Sept. 1896 
(C. Bl. U. B. S. 663) und E. O. B. XXI. 212. 
Hat ein vom Amte suspendirter Lehrer seine Dienstwohnung freiwillig ver- 
lassen, so ist der Schulverband nicht verpflichtet, von diesem Zeitpunkte ab während 
der Amtssuspension auch die Hälfte des Geldwerthes der Dienstwohnung zu zahlen, 
Res. 4. Mai 1896 (C. Bl. U. V. S. 513). 
:) Dieser Paragraph überläßt es in den Städten den Schulverbänden, ob sie 
dem Lehrer eine Wohnung oder Miethsentschädigung gewähren wollen. Im 
Allgemeinen ist es üblich, daß der Rektor oder Hauptlehrer Dienstwohnung im Schul- 
hause erhält. Es erleichtert dies die Aufssicht, sowie den Verkehr des Schulleiters mit 
den Eltern der Schüler. 
Bei dem Neubau einer für 3 Klassen bestimmten Landschule ist auf Einrichtung 
von 2 Wohnungen für verheirathete Lehrer Bedacht zu nehmen, Res. 10. Mai 1892 
(C. Bl. U V. S. 793). 
2) Nach den im Jahre 1895 (Res. 15. Nov. 1895 C. Bl. U. V. S. 828) er-“ 
lassenen ministeriellen Normativbestimmungen soll die Wohnung für einen ver-
        <pb n="1273" />
        Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1267 
Unterhaltung der Dienstwohnung. 
§. 15. Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten 
und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. 
Denselben liegt auch, unbeschadet der Verpflichtungen Dritter aus beson- 
deren Rechtstiteln 0, die bauliche Unterhaltung der Dienstwohnung ob:). 
Miethsentschädigung. 
§. 16. Als Miethsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine 
Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht ge- 
währte Dienstwohnung darstellt; sie soll aber in der Regel ein Fünftel des 
Grundgehalts und des für die Schulstelle von dem Schulverbande zu zahlenden 
Alterszulagekassenbeitrags nicht übersteigen?). 
Einstweilig angestellte Lehrer und unverheirathete Lehrer ohne eigenen 
Hausstand"), sowie diejenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffent- 
lichen Schuldienste gestanden haben, erhalten in der Regel eine um ein Drittel 
geringere Miethsentschädigung!?). 
Beschaffung von Brenumaterial. 
§. 17. Wo eine Wohnung auf dem Dienstgrundstücke gegeben wird, und 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1080. 
heiratheten Lehrer 3—4 Wohn- und Schlafräume mit einer Grundfläche von 
etwa 65’—85 am, eine Küche von etwa 12—20 am und die für die Hauswirthschaft 
erforderlichen Keller= und Bodenräume enthalten. Die Größe der Wohn= und 
Schlafräume, sowie ihre Lage zu einander richtet sich nach den Landesgewohnheiten. 
Ein unverheiratheter Lehrer soll eine Stube von etwa 18—25 aqm und eine 
heizbare Kammer von etwa 15— 18 qm, wenn er eigene Wirthschaft führt, auch 
eine kleine Küche und womöglich eine heizbare Kammer für eine Anverwandte be- 
kommen. Eine Lehrerin erhält die gleichen Ränme wie ein unverheiratheter Lehrer 
mit eigener Wirthschaft. 
1) Im Gesetzestext steht das Komma hinter „Dritter“, es gehört aber, wie aus 
dem Sinn und aus dem Abdruck der Regierungsvorlage (Aktenstück Nr. 9) hervor- 
geht, an diese Stelle. 
2:) Eine Aenderung des bestehenden Zustandes soll hierdurch nicht herbeigeführt 
werden. Es bleiben also namentlich die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts 
(Th. II, Tit. 12, § 37, Tit. 11, §. 710 ff., 88. 784 ff.) und des Ges. 21. Juli 
1846 (G. S. S. 302), betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul= und Küster- 
hänse, sowie der Bd. 2. Mai 1811 (G. S. S. 193) wegen allgemeiner Separation 
der Küstereien an Filialkirchen von den Küstereien an den Mutterkirchen auch ferner 
in Kra 
Das Reinigen der Wohnungen, Oefen, Ofenröhren, Schornsteine ist, falls nicht 
besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen, vom Nutznießer zu tragen, Ref. 
24. Juli 1862 (Schneider und v. Bremen Bd. II S 698). 
2) Wohnt der Lehrer im eigenen Hause, so ist ihm deshalb die Miethsentschädi- 
gung nicht vorzuenthalten, Res. 7. Jan. 1884 (Schneider u. v. Bremen Bd. J 
S. 726). 
Die Lehrer erhalten also eine volle Miethsentschädigung, also nicht bloß 
einen Wohnungsgeldzuschuß. Es ist dies eine Abweichung von dem sonstigen 
Beamtenrecht zu Gunsten der Lehrer. 
Vergl. auch Ausf. Best. Nr. 13. 
4) Der Lehrer hat einen eigenen Hausstand, wenn ihm z. B. seine Mutter oder 
Schwester oder eine Wirthschafterin den Haushalt führt. 
5) Die Lehrer sind verpflichtet, die für die Stelle bestimmte Dienstwohnung an- 
zunehmen, und können nicht beliebig eine Miethsentschädigung fordern. Auch einst- 
weilig angestellte und jüngere Lehrer, welche kleinere Dienstwohnungen (vergl. §. 14) 
inne haben, müssen, wenn sie definitiv angestellt werden und eine vierjährige Dienst- 
zeit zurückgelegt haben, sich mit der bisher inne gehabten kleineren Wohnung begnügen, 
bis eine Versetzung oder eine anderweite Regelung möglich wird. Mot. S. 60, 
Ausf. Best. Nr. 13. 
80“
        <pb n="1274" />
        1268 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
wo es bisher üblich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Beschaffung!) des 
dem Bedarfe entsprechenden Brennmaterials für die Lehrer und Lehrerinnen 
verlangen 2). 
Im Uebrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, Anfuhr 
und Verlleinerung von Brennmaterial für die Schule oder die Schulstelle nichts. 
geändert ?). 
Gewährung von Dienstland. 
§. 18. Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als 
Zubehör, ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den örtlichen 
Verhältnissen thunlich ist, ein Hausgarten zu gewähren!). 
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen und wo ein 
Bedürfniß dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen alleinstehenden oder 
ersten Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehalt eine Landnutzung) gewährt 
werden, welche dem durchschnittlichen Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrerfamilie 
entspricht. 
Zur Bewirthschaftung des Landes sind erforderlichenfalls Wirthschafts- 
gebäude herzustellen. 
1!1) Das Wort „Beschaffung“ umfaßt auch die Verpflichtung zur Aufuhr. 
2) Diese Vorschrift hält das Recht, die Gewährung von Brennmaterial, wo es 
bisher üblich, auch in Zukunft zu fordern aufrecht, soweit der Lehrer auf dem Schul- 
grundstück wohnt. Die Worte „wo es bisher üblich“ beziehen sich nicht auf die 
einzelne Schulstelle, sondern weisen auf die Uebung in der betreffenden Gegend hin. 
Demgemäß kann in einem Bezirk, wo solche Uebung besteht, die Forderung auch für 
neu errichtete Schulstelleun gestellt werden. Das Wort Schulgrundstück (jetzt Dienst- 
grundstück) ist gewählt, um damit klarzulegen, daß auch eine Dienstwohnung des 
Lehrers dabei in Betracht kommen kann, die nicht gerade im Schulhause selbst, sondern 
in einem Nebenhause liegt, das zum Schulgehöft gehört. 
Uebrigens schließt die Vorschrift des §. 20 Nr. 3, nach welcher der Werth des 
Brennmaterials von dem Grundgehalt abgerechnet wird, einen Mißbrauch wie eine 
ungebührliche Mehrbelastung der Gemeinde durch Forderung des Brennmaterials nach 
Möglichkeit anus. 
Die Lehrer, welche vokationsmäßig Anspruch auf Lieferung von Brennmaterial. 
haben, behalten denselben auch nach Inkrafttreien dieses Gesetzentwurfes. Mot. S. 90, 
91 und Ausf. Best. Nr. 14. 
2) Die Beheizung der Schulßtiube ist also an sich auch ferner Sache der Ge- 
meinde, der es überlassen bleibt, wegen Uebernahme dieser Verrichtung mit dem 
Lehrer ein besonderes Abkommen zu treffen. Siehe Res. 22. Nov. 1883, U. IIIa 
19776, 31. Dez. 1861, U. 24766, 21. Febr. 1860, U. 24747. 
4) Der §. 18 unterscheidet zwischen der Gewährung eines Hausgartens als 
Zubehör der Dienstwohnung und zwischen Landnutzung. Nur letztere ist auf das 
Grundgehalt anzurechnen. Der Nutzwerth des Hausgartens findet seinen Ausdruck 
in der Feststellung des Werthes der Dienstwohnung. Doch wird er dabei in der 
Regel nur sehr geringfügig zu veranschlagen sein, mehr nach der Seite der Annehm- 
lichkeit als nach derjenigen des Nutzens, weil der Ectrag wesentlich von der Pflege. 
abhängt, welche der Lehrer und seine Familie dem Garten angedeihen lassen. Auch 
bei einer Nutzung desselben durch eine Baumschule, Gemüsebau und dergleichen werden 
die Erträge durch die aufgewendeten Mühen und Kosten der Bestellung ausgewogen 
werden. Was als Hausgarten anzusehen sei, ist im Entwurf nicht näher bestimmt, 
weil die Verhältnisse zu verschiedenartig liegen. In der Regel wird man unter 
Hausgarten den unmittelbar am Hause gelegenen, meist eingefriedigten Theil des 
Dienstlandes zu denken haben, wenn und soweit er nicht ungewöhnlich umfangreich 
ist, also 12,5 bis höchstens 25 Ar nicht übersteigt. 
5) Die Größe der Landnutzung wird bei Neubeschaffungen von Dienstland 
so zu bemessen sein, daß fie zur Erzeugung der Feld- und Gartenfrüchte für etwa 5 
bis 6 Personen und zur Durchfünerung von 2 Stück Rindvieh hinreicht. Daß die 
zur Bewirthschaftung des Landes erforderlichen Wirthschaftsgebäude hergestellt werden 
müssen, bedarf keiner besonderen Begründung. 
Vergl. auch Ausf. Best. Nr. 15.
        <pb n="1275" />
        Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1269 
Die öffentlichen Lasten und Abgaben von dem Schullande werden von 
den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. 
Wo mit einer Stelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Be- 
rechtigungen verbunden sind, behält es dabei sein Bewenden. Eine Einschrän- 
kung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 
Auf Anrufen von Betheiligten beschließt der Kreisausschuß und, sofern 
es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß darüber, welcher Theil 
des Dienstlandes als Hausgarten anzusehen ist. 4 Der Beschluß des Bezirks- 
ausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig. 
Naturalleistungen. 
§. 19. Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden 
hat, behält es dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt) bis zur Ab- 
lösung der Naturalleistungen oder bis zur Aufhebung des bisherigen Gebrauchs 
sein Bewenden. Die Aufhebung bedarf der Zustimmung der Betheiligten und 
er Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 
Anrechnung auf das Grundgehalt. 
1 20. Auf das Grundgehalt (§§. 1, 2, 4) oder die nach §. 3 gewährte 
Besoldung sind anzurechnen: 
1. Der Ertrag der Landnutzung (S. 18 Abs. 2 und 5). 
2. Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen?). 
Bei amtlicher Festsetzung des Diensteinkommens beschließt auf An- 
rufung von Betheiligten über die Anrechnung dieser Diensteinkünfte 
  
1) Als Naturalleistungen, die auf das Grundgehalt anzurechnen sind, 
kommen hier insbesondere herkömmliche Lieferungen von Deputat, von Körner-, 
Hülsen= und anderen Feldfrüchten, Eiern, Brot 2c., die Düngung, Beackerung und 
Aberntung des Dienstlandes, Gewährung von Kartoffelland, Kuhweide 2c. in Betracht, 
welche zumeist auf Gesetz und auf Herkommen beruhen. Wo sie bisher bestehen, ist 
ihre Aufhebung von der Zuftimmung der Betheiligten und der Genehmigung der 
Schulaufsichtsbehörde abhängig gemacht. Die Ablösung, soweit solche nach den bis- 
herigen Gesetzen zulässig ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen (vergl. z. B. Gesetz vom 
27. April 1872, G. S. S. 417). Der Uebergang in die Geldwirthschaft soll nicht 
zu sehr gefördert, die jetzt vorhandene Mischung thunlichst beibehalten werden. Soweit 
sie zu Unzuträglichkeiten führt, wird die unter dem 12 Mai 1894 (C. Bl. S. 422fff.) 
allgemein vorgeschriebene, in bestimmten Zeiträumen sich wiederholende Aufstellung 
von Haushaltsanschlägen, in welchen auch die Naturallieferungen mit deren Geldwerth 
Iulnatme finden, Veranlassung und Gelegenheit zur Ablösung der Naturalien geben. 
ot. S. 62. 
2) Nr. 2 umfaßt alle Bezüge an Geld oder Naturalleistungen, welche der 
Stelleninhaber insbesondere: 
a) nach der herkömmlichen Schulverfassung oder aus besonderen Berechtigungen, 
5) aus dem zur Stellendotation bestimmten Schul, Kirchen= oder Stiftungs- 
vermögen, ans Stolgebühren u. f. f., 
Tc) aus Verpflichtungen Dritter auf Grund besonderer Rechtstitel 
zu beziehen hat. 
Die Bezüge zu a sind theils von sämmtlichen Unterhaltungspflichtigen, theils 
nur von einzelnen Klassen derselben zu leisten. So z. B. sind nach §. 59 der Allg. 
Schulordn. für die Herzogthümer Schleswig und Holstein 24. Aug. 1814 Korn und 
Feuerung ausschließlich von den Hüfnern, Bohlsbesitzern oder ihnen gleichzuachtenden 
Parzellisten oder den Landbesitzern der Marsch zu liefern. Nach Nr. 19 b des katb. 
Schulregl. für Schlesien 18. Mai 1801 tragen das Deputat an Getreide die wirk- 
lichen Ackerbesitzer. Nach Nr. 194 a. a. O. fahren die bespannten Wirthe das 
Brennmaterial an. 
Aus den Bezügen unter b wird bei daueruder Vereinigung der Stelle mit einem 
Kirchenamt, soweit nötbig, die höbere Deckung des Grundgehalts ihre Deckung finden. 
Unter c fallen Bezüge, die nicht von den allgemein nach öffentlichem Recht zur 
Unterhaltung der Schule Verpflichteten zu leisten sind. Mot. S. 62, 63.
        <pb n="1276" />
        1270 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesen. 
sowie des Ertrages der Landnutzung der Kreisausschuß und, sofern es 
sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des 
Bezirksausschusses in erster und zweiter Instanz ist endgültig. 
Eine anderweite Festsetzung ist bei erheblicher Aenderung der ihr zu 
Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse znulässig. 
Die Festsetzung gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts. 
3. Das Brennmaterial (§. 17). Dasselbe wird mit dem nach §. 8 des 
Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer 
und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (G. S. S. 194), fest- 
gesetzten Betrage mit der Beschränkung angerechnet, daß das verbleibende 
Grundgehalt (§. 2) einschließlich der zu 1 und 2 angeführten Bezüge 
bei Lehrern nicht unter 840 Mark, bei Lehrerinnen nicht unter 650 Mark 
jährlich betragen darf!). In gleicher Weise ist das Grundgehalt, von 
kerttem die nach §. 3 festzusetzende Besoldung gewährt wird, zu be- 
rechnen. 
Zahlung des baaren Diensteinkommens. 
§. 212). Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an endgültig 
angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte 
monatlich, im Voraus. 
Umzugskosten. 
§. 22. Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei 
Versetzungen im Interesse des Dienstes?) aus der Staatskasse eine Vergütung 
für Umzugskosten unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen 
zu entrichtenden Anzugs= oder Herbeiholungskosten. 
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von 
dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister getroffen"). 
  
  
1) Durch diese Bestimmung ist Vorsorge getroffen, daß das Brennmaterial 
nicht zu hoch bewerthet wird Kegenüber dem für den Lehrer verbleibenden Baar- 
gehalt. Z. B. die gesammten Nutzungen einer Stelle einschließlich des Brenn- 
materiales beragen jetzt 900 Mark, der Werth des Brennmateriales ist 100 Mark. 
Dem vehrer sollen aber 840 Mark ausschließlich des Brennmaterials bleiben: also ist 
das verbleibende Baargehalt um 40 Mark zu erhöhen, das Brennmaterial mit 
60 Mark anzurechnen. Der einstweilig angestellte Lehrer erhält ein Fünfiel von 
900 Mark, also 180 Mark weniger, d. h. 720 Mark. Daranf wird ihm das 
Brennmaterial mit 60 Mark angerechnet, er muß außerdem 660 Mark bekommen. 
Mot. S. 62, 63; Ausf. Best. Nr. 16. 
2) Bergl. Ausf. Best. Nr. 17. 
:) Der im Regierungsentwurf enthaltene erste Absatz, daß gegen Lehrer und 
Lehrerinnen im Disziplinarwege auf Versetzung in ein anderes Amt von gleichem 
Range, jedoch mit Berminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs 
auf Umzugskosten oder mit einem von beiden Nachtheilen erkannt werden könne 
(5. 16 Ziff. 1 des Ges. v. 21. Juli 1852), ist von der Kommission des Abgeord- 
netenhauses in der Erwägung gestrichen worden, daß es nicht angehe, in einem 
Lehrerbesoldungsgesetz eine neue Art der Disziplinarstrafen einzuführen. (K. d. A.) 
Unter „Bersetzungen im Interesse des Dienstes“ find Bersetzungen zu 
verstehen, die erfolgen müfsen, weil ein Wechsel in der Person des Inhabers der 
Lehrerstelle im dienstlichen Interesse geboten ist. Die Uebernahme der Umzugskosten 
der im Juteresse des Dienstes versetzten Lehrer auf die Staatskasse entspricht dem 
praktischen Bedürfnisse. In diesen Fällen gelangen die bestehenden Borschriften über 
die Verbindlichkeit der Gemeinden, einen neu anziehenden Lehrer bis zu einer be- 
stimmten Emfernung einzuholen oder Anzugskosten zu zahlen (zu vergl. 8§§. 39 ff. 
A. L. R. II, 12 und §. 19 Preuß. Schulordn. vom 11. Dez. 1845) nicht zur An- 
wendung. Mot. S. 63, 64. Vergl. auch für den Geltungsbereich des Ges. 15. Juni 
1886 Res. 7. April 1897 (Anm. 2). 
4) Res. 7. April 1897 (C. Bl. U. V. S. 403): 
Zur Ausführung des §. 22 Ges. 3. März d. J. (G. S. S. 25), betr. das 
Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen be- 
stimmen wir Folgendes:
        <pb n="1277" />
        Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1271 
v Im Uebrigen bewendet es bei bestehenden Vorschriften über die Gewährung 
on Anzugs= und Herbeiholungskosten½). 
— — 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1270. 
I. In denjenigen Fällen, in denen eine Vergütung für Umzugskosten gemäß 
§. 2 des erwähnten Gesetzes aus der Staatskasse zu gewähren ist, erhalten: 
1. Rektoren an öffentlichen Volksschulen: 
à) auf allgemeine Kosten 180 Mk., 
b) auf Transporrkosten für je 10 km 6 Mk. . 
schul 2. Hauptlehrer und andere endgültig angestellte Lehrer an öffentlichen Volks- 
en: - 
8)0Ufollgemeiuesosten150Mk., 
b) auf Transportkosten für je 10 km 5 Mk. 
. 3. Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, Lehrer, welche an denselben nur 
einstweilig angestellt find und Lehrer ohne Familie erhalten nur die Hälfte der unter 
bezw. 1 festgesetzten Vergfttung. Z 
II. Die §§. 2, 4 und 6 Ges. 24. Febr. 1877 (G. S. S. 15), betr. die Um- 
d osten der Staatsbeamten, find mit der Maßgabe zur Anwendung zu bringen, 
36 die Tagegelder und die Reifekosten 
a) für die Rektoren an den öffentlichen Bolksschulen nach den Sätzen des 8. 1 
VI. §s. 4 I. 2 und II. 2, 
b) für die Hauptlehrer und die anderen Lehrer, sowie für die Lehrerinnen nach 
den Sätzen des §. 1 VII, S. 4 I. 2 und II. 3 der Berordnung vom 15. April 
1876 (G. S. S. 107), beir. die Tagegelder und die Reisekosten der Staats- 
beamten, zu berechnen find. 
II. Unter „Versetzungen im Interesse des Dienstes“ sind nach der Begründung 
zu dem Ges. 3. März d. J. solche Versetzungen zu verstehen, welche erfolgen müssen, 
*# ein Wechsel in der Person des Inhabers der Lehrerstelle im dienstlichen Interesse 
oten ist. - 
Hiernach haben die Regierungen vorkommendenfalls die Umzugskosten selbständig 
festzusetzen und zur Zahlung auf Kap. 126 Tit. 3 des Etats der geistlichen und 
nierrichtsverwaltung als Mehrausgabe anzuweisen. 
Auf den Umzugskostenliquidationen ist zutreffendenfalls zu bescheinigen, daß der 
dersetzte Lehrer zur Zeit des Umzuges Familie im Sinne der Bestimmung unter 
h 5 der Cirkularverfügung vom 4. Mai 1877 (M. Bl. S. 113) gehabt hat und 
aß derselbe endgültig angestellt war. 
be; Für die Bezirke der Königl. Regierung in Westpreußen und Posen bewendet es 
dem Res. 26. Jan. 1887 (C. Bl. U. V. S. 380) mit der Maßgabe, daß als 
ektor einer öffentlichen Volksschule nicht nur der Leiter einer Volksschule mit sechs 
oder mehr aufsteigenden Klassen, sondern auch der Leiter einer Volksschule zu gelten 
hat, die nach altem Herkommen von einem geprüften Rektor geleitet wird (vergl. 
Ref. 20. März d. J., C. Bl. U. V. S. 328). 
Da im §. 22 des Ges. 3. März d. J. der Art. III Abs. 1 Ges. 15. Juli 1886 
(G. S. S. 185) unberührt gelassen ist, so findet im Geltungsbereiche des letzteren 
nicht die in der Begründung zu dem Besoldungsgesetze gegebene eingeschränkte Be- 
stimmung des Begriffs einer „Versetzung im Interesse des Dienstes“ Anwendung, 
vielmehr bleibt die bisherige Auslegung dieses Begriffes maßgebend. · 
1) Bergl. A. L. R. 11. 12, §§. 39—42; 11, §. 525. Diese Bestimmungen 
finden sowohl auf endgültig, als auf einstweilig angestellte Lehrer Anwendung, Res. 
186 Jan. 1864 (Schneider u. v. Bremen Bd. I. S. 797). A. M. Res. 10. Jan. 
(das.). 
Die Pflicht der Gemeinde und das Recht des Lehrers ist auf dessen Herbei- 
holung beschränkt, insbesondere hat der Lehrer nicht das Recht, an Stelle der Ge- 
währung freier Transportmittel nach seiner Wahl eine Entschädigung für die bei 
anderer Art des Anzuges aufgewendeten Reisekosten zu verlangen. Eine solche Ent- 
ädigung würde an Stelle der Herbeiholung entweder auf Grund einer vorgängigen 
ereinbarung mit der Gemeinde (vergl. Res. 10. Dez. 1859 und 13. Aug. 1862, 
chneider und v. Bremen, Bd. I. S. 797) oder in dem Falle, daß die Gemeinde 
auf geschehene Aufforderung die Transporimittel nicht frühzeitig gestellt hat, von dem 
Lehrer rechtlich beansprucht und von der Auffichtsbehörde als eine der Gemeinde ge-
        <pb n="1278" />
        1272 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
Unberührt bleibt auch die Vorschrift im Artikel III Abs. 1 des Gesetzes 
vom 15. Juli 1886 (G. S. S. 185) 70. 
Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1271. 
setzlich obliegende Leistung festgestellt werden können. Und selbst, wenn eine weiter- 
gehende Verpflichtung der Gemeinde anerkannt werden sollte, so würde eine solche 
doch immerhin auf denjenigen Betrag der dem Lehrer thatsächlich erwachsenen Reise- 
kosten beschränkt werden müssen, der anderenfalls von der Gemeinde zum Zwecke 
seiner Herbeiholung hätte aufgewendet werden müssen, Res. 31. Mai 1888 (C. Bl. 
U. V. S. 602) und E. O. V. XIX. 193. · 
Die Herbeiholung des Lehrers ist auf zwei Tagereisen beschränkt, falls die Ge- 
meinde ihn nicht selbst gewählt hat, S. 41 Th. II Tit. 12, §. 410 Tit. 11 
A. L. R's. Die Entfernung von zwei Tagereisen hat die schul= und kirchenrechtliche 
Praxis auf 10 Meilen, also 75,3 Kilometer angenommen. Dies entspricht auch der 
Dekl 21. Juni 1790, auf der §. 41, II., XII. A. L. R's. beruht (Rönne's Er- 
gänzungen und Erläuterungen der Preuß. Rechtsbücher, Bd. V. S. 875; Rabe's 
Sammlung Preußischer Gesetze, Bd. II. S. 46, 47). Im Gebiete der Magde- 
burgischen Kirchenordnung von 1739 geschiebt die Herbeiholung (bis zu den 
Grenzen des Herzogthums? Kap. XXVIII. §s. 5, Kaop. XVIII. §. 2) des Lehrers 
sammt Weib, Kindern und allem Hausgeräth auf Kosten der Gemeinde oder der 
Kirche. Für die ehemals Königl. Sächsischen, jetzt Preußischen Laudestheile 
tmit Ausnahme der Lausitz) vergl. §. 731 des Revidirten Eutwurfs des Provinzial= 
Fet von Pinder-Kamptz (1841), der ebenfalls die Entfernung auf 2 Tagereisen 
estsetzt. 
Die Bestimmung in Bek. 9. April 1881 (C. Bl. d. D. R. S. 136), daß 
112½ km Landweg, 500 km auf Eisenbahnen und 375 km auf Damgpsschiffen als 
eine Tagereise anzusehen sind, ist hier nicht anzuwenden. 
Observanzmäßige Befreiung der Gemeinden von der landrechtlichen Verpflichtung 
der Herbeiholung ist nicht ausgeschlossen. Im Uebrigen ist die Verpflichtung der 
Gemeinde unabhängig davon, ob sie den Lehrer gewählt hat. Dieser Umstand kommt 
nach §. 41 II. 12 A. L. R's. nur insoweit in Betracht, als sich jene Verpflichtung 
auf eine gewisse Entfernung beschränkt, Erk. O. V. G. 3. Nov. 1896 (C. Bl. U. V. 
1897 S. 227). 
Durch §. 19 Schulordn. für die Elementarschulen der Provinz Preußen 
11. Dez. 1845 (G. S. 1846, S. 1) find die Gemeinden verpflichtet, den Lehrern 
bis auf eine Entfernung von 10 Meilen vom Schulort für die Fortschaffung ihrer 
Familien und Effekten nach Wahl der Gemeinden entweder Fuhrwerk zu gestellen 
oder die Fuhrkosten, deren Höhe den Betrag von 60 Mk. nicht übersteigen darf, nach 
einer richtigen Taxe zu vergüten. Verläßt der Lehrer die Stelle vor 5 Jahren, so 
ist er auf Verlangen gehalten, der Gemeinde die Anzugskosten zu erstatten. 
Nach §s. 6 Nass. Ges. 26. März 1862 (Verordnungsbl. S. 81) soll den Leh- 
rern, wenn sie nicht um die bestimmte Bersetzung nachgesucht haben und diese nicht 
zur Strafe geschiebt und endlich mit der neuen Stelle nicht eine Gehaltsaufbesserung 
von mindestens 100 Gulden verbunden ist, ein nach der jeweiligen Entfernung zu 
berechnender Beitrag zu den Ueberzugskosten bis höchstens 40 Gulden aus der Kasse 
derjeuigen Gemeinde bewilligt werden, wohin die Versetzung erfolgt. 
In den übrigen Landestheilen können die Gemeinden mangels gesetzlicher Vor- 
schriften nicht zwangsweise angehalten werden, die Lehrer bei ihrem Anzuge herbei- 
zuholen oder ihnen die Umzugskosten zu erstatten, Res. 30. Mai 1865 (Schneider u. 
v. Bremen Bd. I. S. 798). 
Durch Res. 16. Aug. 1881 (C. Bl. U. V. S. 500) ist der Begriff „Familie“ 
in § 5 des Ges. 24. Febr. 1877, betr. die Umzugskosten der Staatsbeamten, dahin 
erläutert, daß darunter nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere 
nahe Berwandte und Pflegekinder zu verstehen find, sofern der Beamte ihnen in sei- 
nem Hausstande Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder mora- 
lischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährt. Diese Interpretation wird auch für die 
Bestimmungen des Landrechts und der Preußischen Schulordnung Plas greifen. 
1) S. oben S. 1271.
        <pb n="1279" />
        Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1273 
oder die Verringerung der Miethsentschädigung nicht als Verringerung des 
Diensteinkommens y. « 
Gnadenquartal?). 
§. 23. Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule endgültig oder einst- 
weilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt 
den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonate für das auf denselben folgende 
Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal ?. 
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwen- 
stande verstorbenen Lehrerin zu#). ç 
An wen die Zahlung des Gnadengquartals zu leisten ist, bestimmt die Orts- 
schulbehördes). „ 
Sind solche Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhan- 
den, so kann die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, 
nach Anhörung des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf 
die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des 
(der) Verstorbenen gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und 
sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Personen, welche 
die Kosten der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, soweit 
gezahlt werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. 
ag Schulunterhaltungspflichtigen sind zu Gewährung der Gnadenbezüge 
verpflichtet. 
Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann die Wie- 
derbesetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen?). 
Belassung in der Dienstwohnung. 
§. 24. In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) 
innegehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie'), welche mit ihm 
  
1) §. 87 Disziplinarges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) gegenüber war es 
erforderlich, ausdrücklich auszusprechen, daß der Verlust einer Dienstwohnung nebst 
Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentschädigung bei Versetzungen über- 
haupt nicht als Verringerung des Diensteinkommens gilt. Eine ent- 
sprechende Borschrift findet sich bereits für unmittelbare Staatsbeamte in §. 3 Ges. 
12. Mai 1873 (G. S. S. 209) betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzu- 
schüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. Mot. S. 64. 
2) Dieser Paragraph giebt in Abs. 1 bis 4 bestehendes Recht wieder, das auf 
der K. O 27. April 1816 (G. S. S. 134) und K O. 15. Nov. 1819 (G. S. 
1820 S. 45) beruht, die auch für Lehrer zur Anwendung kommen, falls ihnen nicht 
durch andere gesetzliche oder statutarische Vorschriften größere Vortheile gewährt wer- 
den. Res. 13. Mai 1867 (C. Bl. U. B. S. 347); 20. Jan. 1882 (C. Bl. U. V. 
S. 429). Mot. S. 64, 65. 
:) Als „Nachkommen" sind nicht nur die Kinder, sondern auch die Enkel an- 
usehen. . . 
!) „Einer im Wittwenstande gestorbenen Lehrerin.“ Das Gnadenguartal gebührt 
also auch nicht dem Maune der Lehrerin, der z. B. von ihr getrennt gelebt hatee. 
*) Bergl. Auef. Best. Nr. 19. Z 5 
") Die kommissarische Verwaltung bildet die Regel; über deren Art und Um- 
fang entscheidet die Schulaufsichtsbehörde von Fall zu Fall oder durch Erlaß allge- 
meiner Anordnungen. Auch über die Verpflichtung der Lehrer zur Uebernahme der 
Vertretung, über die Zahl der sogenannten Pflichtstunden und über eine etwaige Ent- 
schädigung hat die Schulauffichtsbehörde zu befinden. Allen in Vokationen darüber 
getroffenen Festsetzungen ist die Bestätigung zu versagen, Res. 27. April 1886 (C. 
Bl. U. V. S. 498). " " 
7) Ueber den Begriff „Familie“ siehe Anm. 1 zu §. 22. Dieses Recht hat 
also auch der Mann der Lehrerin, wenn sie verheirathet war (fiehe Res. 9. März 
1889, U. III a. 10907: Ich bin damit einverstanden, daß bei der Berufung von 
Lehrerinnen in die Anstellungsurkunden eine Klausel ausgenommen werde, durch die 
die Anstellung als nur so lange zu Rchcht bestehend bezeichnet wird, als die Be- 
rufenen unverheirathet bleiben).
        <pb n="1280" />
        1274 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
(ihr) die Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere 
Monate zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, so 
ist denjenigen, auf welche der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu 
rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. 
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde!) demjenigen, 
welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf 
Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden. 
Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens. 
§. 25. Auf die Lehrer und Lehrerinnnen an öffentlichen Volksschulen 
finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Er- 
weiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (G. S. S. 241) ) mit folgen- 
der Maßgabe Anwendung: 
1. Die Klage ist gegen die Vertreter des Schulverbandes und, soweit es 
sich um Zahlungen aus der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen die 
Bezirksregierung als Verwalterin der Alterszulagekasse zu richten. 
2. Im Falle des §. 2 a. a. O. tritt an die Stelle des Verwaltungschefs 
der Dber· Praͤsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts- 
minister. 
3. Bei der richterlichen Beurtheilung sind die auf Grund dieses Gesetzes 
erfolgten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbeson- 
dere über die Höhe des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, über 
Dienstwohnung oder Miethsentschädigung, über Naturalleistungen, so- 
wie über die Anrechnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zu 
Grunde zu legen. 
Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen. 
§. 26. Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) 
oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem anziehenden 
Lehrer (der Lchrerin) oder dem Schulverbande über die Auseinandersetzun 
wegen der Landnutzung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung einschließlic 
des Hausgartens oder des baaren Diensteinkommens trifft die Bezirksregierung, 
in Berlin das Provinzialschulkollegium, vorbehaltlich des Rechtsweges eine im 
Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung ). 
Bei Versetzungen kann dieselbe anordnen, daß die von dem Lehrer (der 
Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (derselben) den 
Schulunterhaltungsverpflichteten unmittelbar aus denjenigen Bezügen erstattet 
werden, welche der Lehrer (die Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu em- 
pfangen hat. *-5 Z # 
Die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, ist befugt, 
die Entscheidung allgemein den ihr nachgeordneten Behörden zu übertragen. 
Leistungen des Staates. 
8. 27. I. Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu dem Dienstein- 
kommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich 
ist, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse"!) des betreffenden Schul- 
verbandes an die Kasse desselben gezahlt#). 
  
1) Wegen der Uebertragung dieser Entscheidung auf die Stadtschulbehörden, die 
Kreisschulinspektoren und Ortsschulbehörden vergl. Ausf. Best. Nr. 20. 
2) S. oben Bd. I. S. 435. 
2) Die Entscheidungen werden sich meist auf Landschulen beziehen und hier zweck- 
mäßig in die Hand der Landräthe zu legen sein. Mot. S. 65. Ausf. Best. Nr. 21. 
1) Bgl. Ausf. Best. Nr. 22. 
5) Der Staatsbeitrag kommt allen nach öffentlichem Rechte Schulunterhaltungs- 
pflichtigen in dem Verhältnisse ihrer Beiträge zu, mögen diese aus eigener Kraft oder 
mit Unterstützung aus Staatsfonds geleistet sein. E. O. V. XXII. 151. 
Ist die Höhe des Staatebeitrages streitig, so muß die örtliche Schulbehörde den
        <pb n="1281" />
        Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1275 
. Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines alleinstehenden!) 
lowie eines ersten Lehrers:) 500 Mark, eines anderen Lehrers 300 Mark, einer 
Lehrerin 150 Mk. jährlich gezahlt werden. Bei der Berechnung kommen nur 
Stellen für vollbeschäftigte Lehrkräfte in Betracht. Darüber, ob eine Lehrkraft 
vollbeschäftigt ist, entscheidet ausschließlich die Schulaufsichtsbehörde?). 
Aufßer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis dieselben durch eine be- 
sondere Lehrkraft versehen werden. # 
Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange und soweit 
durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nach öffentlichem Recht zur Schul- 
unterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder 
auf Verpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt 
erden. 
II. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für 
lede politische Gemeinde gewährt. 
Sind für die Einwohner einer politischen Gemeinde mehr als 25 Schul- 
stellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesammtzahl von 
25 Stellen für so viele erste Lehrerstellen, andere dererhlele und Lehrerinnen- 
stellen gewährt, als dem Verhältniß der Gesammtzahl dieser Stellen unterein- 
ander entspricht. Bruchtheile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche 
der höhere Staatsbeitrag zu zahlen ist, ausgeglichen ). 
Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulver- 
bandes nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus mehreren politischen 
Gemeinden oder Theilen von solchen besteht und für die Einwohner einer die- 
ser politischen Gemeinden mehr als 25 Stellen vorhanden sind, wird durch 
Beschluß der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betheiligten mit Rück- 
sicht auf die Zahl der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, 
welche den einzelnen politischen Gemeinden angehören, sowie mit Rücksicht auf 
die Einrichtung ver Schule festgesetzt, wie viele ganze der im Schulverbande 
bestehenden (ersten, anderen Lehrer-, Lehreriunen-) Stellen auf jede zum Schul- 
verbande gehörende politische Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu rechnen 
— 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1274. 
Fiskus gemäß §. 46 Abs. 1 Zust. Ges. heranziehen, wogegen diesem Einspruch und 
Klage zusteht. Die Klage aus §. 46 Abs. 3 ist nicht zulässig, weil die Leistungs- 
berechtigten nicht zu den Kontribuenten gehören, E. O. V. XXV. 175; Erk. O. V. G. 
11. Febr. 1896 (Pr. B. Bl. XVIII. 19). 
1) Unter der Stelle eines alleinstehenden Lehrers ist in der Regel eine Lehrer- 
stelle zu verstehen, die die einzige an einer der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht 
dienenden, durch das örtliche Bedürfniß gebotenen, nach den örtlichen Verhältnissen 
ausgestatteten, besonderen Schule ist, für die der Lehrplan und das Lehrziel einer 
einklassigen Volksschule maßgebend sind und die dauernd mit einem ordentlichen 
Lehrer zu besetzen ist, Res. 30. April 1889 (C. Bl. U. V. S. 542.). 
:) An jeder Volksschule kann nur ein erster ordentlicher Lehrer angeftellt sein. 
Abreden, daß ein anderer Lehrer dem ersten ordentlichen Lehrer gleichstehen solle, er- 
zeugen dem Staate gegenüber keine Rechte, Erk. O. V. G. 11. Febr. 1896 (Pr. V. Bl. 
XVIII. 19). Besteht aber in einem Schulverbande eine Mehrzahl von Volksschulen 
mit mehreren Lehrerstellen, so ist für die ersten Stellen an jeder der Schulen der 
Staatsbeitrag von 500 Mk. zu zahlen, auch wenn die eine oder andere solcher Schulen 
die Benennung Filialschule führt, Res. 28. Aug. 1888, 23. Jan. und 9. Mai 1889 
(C. Bl. U. B. 1889 S. 443, 450, 565). 
Bestehen neben den öffentlichen Volksschulen Schulanstalten für solche schwach- 
finnigen Kinder, die zwar nicht so hülflos find, daß fie in Internaten untergebracht 
werden müssen, die aber doch für das Leben und die Arbeit in der Volksschule un- 
geeignet erscheinen, und wird in diesen Anstalten nach einem besonderen Lehrplane 
unterrichtet, so ist für die ersten Lehrerstellen an diesen Schulen oder Hülfsklassen der 
Staatsbeitrag von 500 Mk. zu zahlen, Res. 14. Nov. 1892, 16. Juni 1894, 16. 
Juni 1896 (C. Bl. U. V. S. 248. 568, 591). 
3) Die wöchentlich 12stündige Beschäftigung einer Handarbeitslehrerin kann als 
volle Beschäftigung nicht erachtet werden, Res. 18. Febr. 1890 (C. Bl. U. V. S. 302). 
“) Vergl. zu Abs. 2— 4 Ausf. Best. Nr. 22.
        <pb n="1282" />
        1276 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
find, für wie viele Stellen demgemäß an den Schulverband der Staatsbeitrag 
zu zahlen ist. Der Beschluß i den betheiligten Schulverbänden zuzustellen. 
Denselben steht binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den 
Ober-Präsidenten (in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichtsminister) 
zu, welcher endgültig entscheidet. Bei einer erheblichen Aenderung der Ver- 
hältnisse kann eine neue Berechnung von den betheiligten Schulverbänden bean- 
tragt oder von der Schulaufsichtsbehörde vor Amtswegen beschlossen werden ½). 
Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schul- 
verbänden an, so werden die für die politische Gemeinde zu berechnenden Staats- 
beiträge für erste, andere Lehrer= und Lehrerinnenstellen auf die einzelnen Schul- 
verbände durch die Schulaufsichtsbehörde nach dem Verhältniß derjenigen Staats- 
beiträge vertheilt, welche den Schulverbänden bei Gewährung der Staatsbeiträge 
für sämmtliche Schulstellen zu zahlen sein würden). 
Die in diesen Vorschriften angeordnete Festsetzung und Vertheilung bleibt 
bis zm Zoluß desjenigen Rechnungsjahres maßgebend, in welchem eine neue 
etroffen ist. 
Auf Beschwerden entscheidet der Oberpräsident (in den Hohenzollernschen 
Landen der Unterrichtsminister) endgültig. 
III. In Schulverbänden, in denen der Staatsbeitrag für alle Schulstellen 
gezahlt wird, ist er für einstweilig angestellte Lehrer und für Lehrer, welche 
noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, um 100 Mark 
jährlich zu kürzen. 
IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den Besoldungs- 
beitrag (Nr 1) an den Schulverband gewährt, wird aus der Staatskasse ein 
jährlicher Zuschuß von 337 Mark, für die Lehrerinnenstellen dieser Art ein 
jährlicher Zuschuß von 184 Mark an die Alterszulagekasse des betreffenden 
Bezirks gezahlt und dem Schulverbande auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. 
In dem Falle der Nr. II Abs. 4 erfolgt die Zahlung und Anrechnung 
für die einzelnen Schulverbände nach dem Verhältniß der ihnen zu gewährenden 
Besoldungsbeiträge. 
In Berlin wird der staatliche Zuschuß zu den Alterszulagen an die Schul- 
kasse gezahlt. 
V. Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die Grenzen geändert werden, 
so wird derjenige Betrag, um welchen sich nach den vorstehenden Bestimmungen 
der für sämmtliche betheiligte Gemeinden zu gewährende Staatsbeitrag ver- 
ringern würde, auch fernerhin fortgezahlt. In dem Auseinandersetzungs- 
verfahren, welches sich an die Abänderung der Gemeindegrenzen knüpft, wird 
auch darüber verfügt, an wen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen diese 
Fortzahlung zu leisten ist. 
VI. Denjenigen politischen Gemeinden, denen nach den Bestimmungen zu 
I, II und IV am 1. April 1897 geringere Zahlungen aus der Staatskasse zu 
leisten sind, als ihnen nach den Vorschriften der Gesetze vom 14. Juni 1888 
und 31. März 1889 (Gesetz-Samml. S. 240 und 64) zustehen würden, wird der 
Ausfall durch Gewährung eines dauernden Zuschusses aus der Staatskasse inso- 
weit ersetzt, wie dieser Ausfall den Betrag von zwei vom Hundert des Ver- 
anlagungssolls übersteigt, welches der Gemeindebesteuerung der Einkommen 
von mehr als 900 Mark jährlich für das Jahr 1. April 1897/98 bei Anwendung 
der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz- 
Samml. S. 152) zu Grunde zu legen ist 
Gehören die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden verschiedenen 
Schulverbänden an, so finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe 
gabe Anwendung, daß der Staatszuschuß, welcher danach der politischen Ge- 
meinde zustände, wenn die öffentlichen Volksschulen in derselben als Gemeinde- 
anstalten unterhalten würden, auf die einzelnen Schulverbände nach dem Ver- 
hältniß des für letztere entstandenen Ausfalls an bisher zahlbar gewesenen 
Staatsbeiträgen vertheilt wird. . 
Zur Abrundung der nach Abs. 1 und 2 zu gewährenden festen Zuschüsse, 
sowie zur weiteren Gewährung solcher Zuschüsse an diejenigen unter den oben- 
  
41) Vergl. zu Abs. 2—4 Ausf. Best. Nr. 22.
        <pb n="1283" />
        Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1277 
gedachten politischen Gemeinden und Schulverbänden, deren Steuerkraft im 
Vergleich mit den Volksschul- und Kommunallasten ihrer Mitglieder verhältniß— 
mäßig gering ist, wird ein Betrag von 250000 Mark verwandt. 
Die Festsetzung der Staatszuschüsse für die einzelnen betheiligten politischen 
Gemeinden und Schulverbände erfolgt durch Köntgliche Verordnung. 
VII. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindestsatzes 
der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staatszuschuß zurückbleibt, 
ist der Staatszuschuß entsprechend zu kürzen. Der Ueberschuß ist zur Unter- 
stützung solcher Alterszulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die 
ewährung des Mindestsatzes durch den Staatszuschuß nicht gedeckt wird!7). 
Soweit der Ueberschuß nicht hierzu Verwendung zu finden hat, ist er zur Unter- 
tzung von leistungsunfähigen Schulverbänden bei Elementarschulbauten in 
den Staatshaushalts-Etat einzustellen. » 
VIII. Die Staatsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen, soweit 
sie nicht gegen die von den Schulverbänden zu entrichtenden Alterszulage= und 
Ruhegehaltskassenbeiträge (§. 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, Gesetz-Samml. 
194) aufgerechnet werden. — 
Die den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen aus Staats- 
fonds gewährten Alterszulagen kommen in Fortfall?). 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
si §. 28. Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen 
end in denjenigen Fällen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vorschriften 
leses Gesetzes neu zu gestalten. „ 
Für diejenigen Stellen, deren Gehaltsbezüge bereits den Vorschriften dieses 
Gesetzes (§§. 2, 4 und 6) entsprechen, sind diese Gehaltsbezüge zu leisten, ohne 
daß es einer Neuregelung der Besoldungsverhältnisse bedarf. Bleiben diese 
Gehaltsbezüge hinter den Mindestsätzen (§§. 2 und 6) zurück, so sind zunächst 
e Mindestsätze zu zahlen, auch ohne daß eine vorherige Beschlußfassung der 
Schulunterhaltungspflichtigen erfolgt ist 3). 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig angestellten Lehrer und 
Lehrerinnen sind hinsichtlich der für ihre Stelle neu getroffenen Bestimmungen 
und Besoldungsvorschriften zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie sich diesen 
unterwerfen oder bei der bisherigen Ordnung verbleiben wollen. Die Erklärung 
binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung schriftlich abzugeben 
und ist unwiderruflich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Unter- 
werfung unter die neue Ordnung angenommen. 
—— 
) Die Entscheidung, welchen Kassen diese Unterstützungen zuzuwenden sind, steht 
dem Unterrichtsminister zu. Liegen Fälle des Mehrbedarfs von Alterszulagekassen 
nicht vor, so sollen die nicht zur Berwendung kommenden Zuschüsse des Staates 
ebenfalls nicht als erspart verrechnet werden, sondern auf dem verfassungsmäßigen 
ege zur Befriedigung des nachgewiesenermaßen besonders dringenden Bedürfnisses 
nach Staatsbeihülfe zu Elementarschulbanten Berwendung finden. Mot. S. 68 und 
Zusf. Best. Nr. 22. « 
YZUdiefenZulagengehöreninsbesondereauchdteaufGtuuddesHoheni 
ZollttniSigmaringer Landesfürstlichen Ges., betreffend die Theilnahme der Landeskasse 
an den Kosten des Volksschulunterrichts, 29. Juli 1837 (Sigmaringer G.-S. Bd. IV. 
O. 534) zahlbaren Zulagen in Höhe von 20 und 40 Gulden. Bezüglich der bisher 
auf Grund rechtlicher Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung einzelner Schulen 
oder Schulstellen aus der Staatskasse gezahlten Alterszulagen wird beabsichtigt, diese 
Schulstellen den Bezirksalterszulagekassen ebenso anzuschließen, wie dies bezüglich der 
uhegehälter geschehen ist. Die in Folge dieses Anschlusses zu entrichtenden Zuschüsse 
und Beiträge werden aus der Staatskasse aus dem zur Erfüllung vorerwähnter recht- 
licher Verpktichng bestimmten Fonds (jetzt Kap. 121 Tit. 33 des Staatshaushalts- 
etat) entrichtet werden. Mot. S. 68. 
.?) Eine vorherige Beschlußfassung ist in den Fällen erforderlich, wo bisher den 
mit dem Alter steigenden Bedürfnissen der Lehrpersonen noch in der früher üblichen 
Form der Siellengehälter entgegengekommen ist und jetzt zum Dienstaltersstystem über- 
gegangen werden muß. Ausf. Best. Nr. 23.
        <pb n="1284" />
        1278 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
Verbleiben hiernach eine oder mehrere Stellen in der bisherigen Ordnung, 
so erfolgen bis zur Erledigung der Stellen die Zahlungen aus der Alterszulage- 
kasse nach Maßgabe der neuen Besoldungsordnung an den betreffenden Schul- 
verband. Der Schulverband hat die Alterszulagen, welche den Stelleninhabern 
nach der neuen oder der alten Besoldungsordnung zustehen, an diese zu zahlen 
und betreffs der in der alten Ordnung verbliebenen Stellen auch diejenigen 
Alterszulagen zu übernehmen, welche bisher für diese Stellen aus Staatsfonds 
zu gewähren waren. 
Eine Verschlechterung des nach den bisherigen Ordnungen festgestellten 
durchschnittlichen ) Diensteinkommens:) soll in der Regel nicht stattfinden und 
ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Unterrichtsministers 
zulässig. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft. Die Gehaltsordnungen 
sind nach Maßgabe dieses Gesetzes derart festzustellen, daß sie von diesem Termin 
ab in Wirksamkeit treten. Für das Rechnungsjahr 1. April 1897/98 wird der 
Bedarf der Alterszulagekassen (§. 8 Abs. 6) nach dem Stande der Alterszulagen 
vom 1. April 1897 berechnet. 
Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere auch 
diejenigen, welche einen Höchstbetrag für die Besoldungen der Lehrer und 
Lehrerinnen vorschreiben 3). 
Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240) und 
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 1889 (G. S. S. 64), betreffend die Er- 
leichterung der Volksschullasten, treten außer Kraft. 
Die Einführung dieses Gesetzes in die Stolbergschen Grafschaften bleibt 
Königlicher Verordnung vorbehalten. 
  
Gesetz, betr. die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffeutlichen Volksschulen. 
Vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) . 
Artikel I. 
Bis zum Erlasse eines Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen Volks- 
schulen gelten für die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an deuselben folgende 
Bestimmungen: 
§. 1. Jeder an einer zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden 
  
1) Das Wort „durchschnittlich“ kann hier nicht anders verstanden werden 
als das arithmetische Mittel aus dem Mindestgehalt und dem Höchstgehalt. Wenn 
daher ersteres 900 Mark, letzteres 1800 Mark beträgt, so würde hiernach das durch- 
schnittliche Gehalt 1350 Mark betragen. Es wäre also thatsächlich die Möglichkeit 
einer erheblichen Verschlechterung der Stelle dann vorhanden, wenn die Zwischen- 
räume zwischen den einzelnen Scalenstufen verlängert werden. Wenn also ein Ort, 
wo disher das Höchstgehalt eher erreicht wurde als nach dem Gesetz, eine neue Scala 
einführt und durch Mindestsatz und Höchstsatz, also auch den Durchschnitt unverändert 
läßt, aber den Zeitpunkt der Gewährung des Maximaleinkommens dem Gesetz ent- 
sprechend hinausrückt, so findet eine Verschlechterung des Stelleneinkommens statt. 
2) Nicht das Einkommen des Lehrers, sondern der Stelle ist gemeint. Eine 
Berschlechterung des Diensteinkommens des vehrers ist nicht statthaft, da er auf sein 
Einkommen ein klagbares Recht hat. Sten. Ber. A. H. S. 408. 
2) Auch die Bestimmungen des dänischen Volkeschulges. S. März 1856 (§6. 10), 
soweit sie die Alterszulagen aus den Distriktsschulfonds in Nordschleswig betreffen, 
find hierdurch aufgehoben. Sten. Ber. A. H. S. 502. 
4) Einführung in Helgoland Bd. 1. Febr. 1897 (G. S. S. 23); Ausf. Best. 
2. März 1886 (M. Bl. S. 37), 24. Nov. 1886 (C. Bl. U. B. 1887 S. 383 ff.) 
und 24. Ott 1892 (C. Bl. U. V. S. 843).
        <pb n="1285" />
        Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1279 
öffentlichen Schule (öffentlichen Volksschule) definitiv angestellte Lehreri) erhält eine 
lebenslängliche Penfion, wenn er nach seiner Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren 
in Folge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche einer körperlichen oder geistigen 
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den 
Ruhestand versetzt wird). 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen 
Beschädigung, welche der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder aus Beranlassung 
desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung 
auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 
Bei Lehrern, welche das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet haben, ist ein- 
getretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auff Pension. 
Lehrern, welche, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, vor Vollendung des 
zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in Ruhestand versetzt werden, kann bei 
vorhandener Bedürftigkeit von dem Unterrichtsminister eine Pension entweder auf 
bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 
§. 2. Die Penfion beträgt.s), wenn die Versetzung in den Ruhestand nach 
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 1½⅛0% und 
steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstiahre um ½% des im 
F. 4 bestimmten Diensteinkommens. Ueber den Betrag von 1⅜0 dieses Einkommens 
hinaus findet eine Steigung nicht statt. 
In dem im S§. 1 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 1%0, in dem 
Falle des §. 1 Abs. 4 höchstens 1½%⅝0 des vorbezeichneten Diensteinkommens. 
§. 3. Bei jeder Pension werden überschießende Markbrüche auf volle Mark ab- 
gerundet ). 
§. 42). Der Berechnung der Penfion wird das von dem Lehrer zuletzt bezogene, 
1) Das Ges. findet nur auf Lehrer Anwendung, die an öffentlichen Volksschulen 
angestellt find, nicht auf Lehrer an Mittelschulen, Res. 3. Nov. 1888 (C. Bl. U. B. 
1889 S. 239). Bergl. wegen dieser letzteren Ges. 11. Juni 1894 (G. S. S. 109) 
weiter unten. Ueber den Unterschied beider Arten von Schulen vergl. auch Erk. O. 
B. G. 23. Sept. 1893 (C. Bl. U. B. S. 798). Jüdische Schulen, die lediglich der 
Ertheilung des jüdischen Religionsnnterrichtes dienen, haben nicht den Eharakter 
öffentlicher Volksschulen, Erk. O. V. G. 29. Mai 1896 (Pr. V. Bl. XVIII. 156). 
Die von einem Privatvereine errichtete Rettungsanstalt ist eine Privatanstalt, die 
mit ihr verbundene Schule keine öffentliche Volksschule. Die Pensionsberechtigung 
kann daher den Lehrern an einer solchen Schule nur durch einen Nachtrag zum 
Bereinsstatute beigelegt werden, Res. 11. Jan. 1888 (C. Bl. U. V. S. 254). Wird 
aber ; B. an Stelle einer privaten Fabrikschule bei der Volksschule des Ortes eine 
besondere Klasse für den Unterricht der in Fabriken beschäftigten schulpflichtiger Kinder 
eingerichtet, so hat der Lehrer dieser Klasse alle Rechte und Pflichten der an öffent- 
lichen Volksschulen angestellten Lehrer, Res. 5. Jan. 1888 (C. Bl. U. V. S. 252). 
Dies gilt auch von endgültig angestellten, vollbeschäftigten Zeichenlehrern und 
Handarbeitslehrerinnen, Res. 30. März 1886 (Schneider und v. Bremen BodV. III. 
S. 894). 
2) Vergl. Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 4. Weigert sich ein Lehrer im Falle 
dauernder Dienstunfähigkeit seine Pensionirung nachzusuchen, so ist die zwangsweise 
Penfionirung gemäß Res. 5. Sept. 1888 (C. Bl. U. B. S. 765) einzuleiten. 
Zur Vermeidung übermäßiger Belastung der Pensionskasse, sowie ernftllicher 
Schwierigkeiten für die Besetzung vakanter Stellen soll die Versetzung der Lehrer in 
den Ruhestand nur bei zwingender Nothwendigkeit eintreten, Res. 26: Sept. 1887 
(C. Bl. U. V. S. 782). 
Die Pensionsberechtigung durch Verzichtleistungen in den Vokationen aus- 
zuschließen, ist grundsätzlich unstatthaft. Solchen Vokationen soll die Bestätigung 
versagt werden, Res. 3. Juli und 6. Dez. 1878 (Schneider und v. Bremen Bd. I. 
S. 260). 
2) Ohne Anrechnung etwaiger Bezüge aus besonderen, durch freiwillige Beiträge 
der Lehrer gebildeten Pensionskassen, Sten. Ber. A. H. 1885 S. 1323. 
4) Bergl. Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 8. 
5) §. 4 ist ergänzt durch das Ruhegehaltskafsenges. 23. Juli 1893 (weiter unten) 
und durch §§. 11, 20 Lehrerbesoldungsges. 3. März 1894.
        <pb n="1286" />
        1280 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
mit der ihm verliehenen Lehrerstelle nach Festsetzung oder mit Genehmigung der 
Schulauffichtsbehörde dauernd verbundene Diensteinkommen an Geld, an freier 
Wohnung und Feuerung, beziehungsweise Mieths- und Feuerungsentschädigung, sowie 
an Naturalien und Ertrag von Dienstländereien zu Grunde gelegt 7). 
Außerdem kommt die aus Staatsfonds widerruflich gewährte Dienstalterszulage, 
welche der Lehrer zur Zeit der Pensionirung bezieht, in Anrechnung. 
Naturalien und der Ertrag von Dienstländereien kommen mit demjenigen Betrage 
zur Berechnung, auf welchen deren Geldwerth als Theil der von der Schulaussichts- 
behörde festgesetzten Besoldung festgestellt worden ist, vorbehaltlich der Vorschrift des 
§. 45 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berwaltungsbehörden und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (G. S. S. 237)7). 
Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend find, insbesondere 
Einkünfte an Schulgeld, werden nach den bei Verleihung des Rechtes auf diese 
Dienstemolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in Ermangelung solcher 
Festsetzungen nach ihrem durchschninlichen Betrage während der drei letzten Etats- 
jahres) vor dem Etatsjahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung 
ebracht. 
"6 Diese Vorschriften gelten auch für die Berechnung der Pension eines Lehrers, 
mit dessen Schulamt ein kirchliches Amt vereinigt ist, dergestalt, daß der Berechnung 
das Diensteinkommen der vereinigten Stelle, ohne Rücksicht darauf, aus welchen 
Quellen solches oder einzelne Theile desselben fließen, als ein einheitliches Stellen- 
einkommen zum Grunde zu legen ist!). 
§5. 5. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in Anrechnung. 
während welcher ein Lehrer im öffentlichen Schuldienste) in Preußen sich befunden hat. 
  
1) In einer bestimmten Geldsumme, jedoch unbeschadet einer anderweiten Re- 
gulirung und Normirung der Höhe des pensionsfähigen Gesammtddiensteinkommens 
unter vorschriftsmäßige Zuziehung der Betheiligten, Res. 24. Nov. 1886 (C. Bl. U. 
V. 1887 S. 384). 
Unzulässig ist aber, das mit einer Lehrerstelle nach Festsetzung oder Genehmigung 
der Schulaussichtsbehörde dauernd verbundene Diensteinkommen bei der Penfionirung 
des Stelleninhabers anderweit festzusetzen, Res. 5. Nov. 1886 und 30. März 1887 
(C. Bl. U. B. 1887 S. 385, 386), 14. Febr. 1888 (C. Bl. U. B. S. 406). 
Die Angaben einer Matrikel sind dann ausschlaggebend, falls fie die Grundlagen 
einer Festsetzung durch die Regierung bilden, Res. 22. April 1888 (C. Bl. U. V. 
S. 562). · 
2) 8. 45 Zust. Ges. kommt nur dann in Anwendung, wenn und so lange es 
sich um eine amtliche Festsetzung des Einkommens der Elementarlehrer handelt. 
Sobald sie aus dem Schuldienste ausgeschieden sind, kann nur §. 15 des Penfionsges. 
Platz greifen, Res. 22. Nov. 1887, 23. Febr. und 25. Mai 1888 (C. Bl. U. B. 
S. 247, 409, 572)9. 
3) D. s. die Etatsjahre der betr. Schule, Ausf. Best. 2. März 1886 Nt. 10. 
4) Vergl. Res. 23. Nov. und 8. Dez. 1886, 17. Febr. 1887 (C. Bl. U. B. 
1887 S. 244, 249, 389, 391); 30. Sept. 1891 (C. Bl. U. V. S. 708), Erk. O. 
B. G. 16. Jan. 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 220); Borliegen eines vereinigten Kirchen- 
und Schulamtes Res. 7. März 1887 (C. Bl. U. V. S. 392) und 3. Jan. 1888 
(C. Bl. U. B. S. 403); Trennung 7. März 1887 (C. Bl. U. B. S. 393), nur 
mit Genehmigung des Unterrichtsministers, Res. 17. Jan. 1893 (C. Bl. U. V. 
S. 254); Wiedervereinigung auf einseitigen Antrag ohne Zustimmung des anderen 
Theiles nicht angängig, Res. 5. Mai 1888 (C. Bl. U. V. S. 593). 
5) Vergl. auch §. 10 Abs. 7 Nr. 1, 2 Lehrerbesoldungsges. 3. März 1897 und 
Res. 6. Juni 1896 (C. Bl. U. V. S. 516). 
Als Dienstzeit kommt ferner zur Aurechnung: » 
Die Zeit, während der mit Genehmigung der Schulauffichtsbehörde vor der 
endgültigen Anstellung fakultativer Turnunterricht an einer öffentlichen Schule, wenn 
auch uur probeweise und gegen eine nicht pensionsfähige Remuneration ertheilt worden, 
E. O. V. XXIX. 171; die Zeit als Hülfslehrer an öffentlichen Volksschulen, Refs. 
20. Aug. 1889 (C. Bl. U. V. S. 796); das Funktioniren als Lehrer mit Ge- 
nehmigung der Schulaufsichtebehörde an einer öffentlichen Volksschule auch ohne 
formale Anstellungsfähigkeit (Prüfung), Erk. R. G. 23. Febr. 1891 C. Bl. U. B.
        <pb n="1287" />
        Abschnitt XI.. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1281 
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffent- 
lichen Schuldienst an gerechnet. 
Kann jedoch ein Lehrer nachweisen, daß seine Bereidigung erst nach seinem Ein- 
tritte in den öffentlichen Schuldienst stattgesunden hat, so wird die Dienstzeit von 
letzterem Zeitpunkte an gerechnet. 
§. 6. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, 
während welcher ein Lehrer 
1. im Dienste des preußischen Staats, des Norddeutschen Bundes oder des 
Deutschen Reiches sich befunden hat, oder 
2. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf 
Probe im Civildienste des Preußischen Staates, des Norddeutschen Bundes 
oder des Deutschen Reiches beschäftigt worden ißt, oder 
3. in den von Preußen #nen erworbenen Landestheilen im öffentliche Schuldienste 
oder im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft sich befunden hat. 
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher die 
Zeit und Kräfte eines Lehrers durch die ihm übertragenen Geschäfte nur nebenbei in 
Auspruch genommen gewesen find. 
6. 7. Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 
hinzugerechnet. 
S„§. 8. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebens- 
jahres fällt, bleibt außer Berechnung. 
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende, und bei einem mobilen oder Er- 
satztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter 
zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten 
Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. 
§. 9. Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im Preußischen oder im 
Reichsheere, oder in der Preußischen oder Kaiserlichen Marine derart Theil genommen 
hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen 
Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklichen Dienstzeit ein Jahr 
zugerechnet. 
DOub iine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen 
ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung 
kommen sollen, dafür ist die nach §. 23 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 
(R. G. Bl. S. 275) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. 
Für die Bergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche Erlasse 
gegebenen Borschriften. 
§§. 10. Die Zeit 
a) eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer 
b) der LKeiegegesangeuschast 
kaun nur unter besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet 
werden. 
s. 11 (in der Fassung des Ges. 26. April 1890 (G. S. S. 89). Mit Ge- 
nehmigung des Unterrichtsministers kann zukünftig nach Massgabe der Be- 
—— 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1290. 
1891 S. 710); Res. 6. Okt. 1891 (C. Bl. U. B. S. 710); 25. April 1892 (C. 
Bl. U. B. S. 654); die Zeit der Amtssuspension, Erk. R. G. 22. Okt 1888 (C. 
Bl. U. V. 1889 S. 195); die Zeit der Adjuvantur, provisorischen Anstellung, 
kommissarischen Verwaltung einer vakanten Schulstelle, Vertretung eines beurlaubten 
Lehrers u. s. w., Ausf. Best 2. März 1886 Nr. 13. Vergl. Res. 20. Aug. 1886 
(T. Bl. U. V. S. 796), und zwar die Diensizeit eines unoch nicht endgültig ange- 
stellten Lehrers selbst dann, wenn er aus seiner Stelle unfreiwillig geschieden ist, 
während ein durch strafgerichtliches oder Disziplinarurtheil seines Amtes entsetzter 
Lehrer auch den Penfionsanspruch verloren hat, so daß seine frühere Dienstzeit nach 
erfolgter Wiederanstellung nicht anzurechnen ist, Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 14, 
Res. 23. Okt. 1886 und 18. Aug. 1887 (C. Bl. U. V. 1887 S. 244, 659). 
Die Ertheilung eines Urlaubes unter der Bedingung seiner Nichtanrechnung 
au die Dienstzeit widerspricht dem Pensionsges., Res. 13. Juni 1896 (C. Bl. U. 
S. 581). 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 81
        <pb n="1288" />
        1282 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
stimmungen in den 88. 5—9 auch die Zeit angerechnet werden, während 
welcher ein Lehrer ausserhalb Preussens im Schuldienste oder im In- und 
Auslande in Kirchendiensten gestanden, oder als Lehrer oder Erzieher an einer 
Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt 
im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, oder 
im Dienste einer Stiftungsanstalt der bezeichneten Art sich befunden hat #. 
§. 12. Hat der Inhaber eines vereinigten Kirchen= und Schulamtes bei der 
Bersetzung in den Ruhestand eine Pension aus kirchlichen Mitteln zu beanspruchen, 
so wird der Betrag derselben auf die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ge- 
währende Penfion angerechnet. 
5. 13. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage 
eines Lehres auf Bersetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch die 
Schulaufsichtsbehörde ). 
§. 14. Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Lehrer bei seiner 
Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. 
§. 15. Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung (§. 14) 
steht dem Lehrer, sowie den zur Unterhaltung der Schule Berpflichteten offen 2): doch 
muß die Entscheidung des Unterrichtsministers der Klage vorangehen und letztere 
sodann, bei Verlust des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten nachdem diese Ent- 
scheidung den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist, erhoben werden. Der 
Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die 
Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Anspruch auf Pension nicht binnen 
gleicher Frist die Beschwerde an den Unterrichtsminister erhoben ist. 
§. 16. Die Bersetzung in den Ruheftand tritt, sofern nicht auf den Antrag 
oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers ein früherer Zeitpunkt festgesetzt 
wird, mit dem Ablaufe desjenigen Bierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, 
in welchem der Lehrer die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über seine Ber- 
setzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Penfion bekannt 
gemacht worden ist. 
§. 17. Die Pensionen werden monatlich im Boraus gezahlt. 
§. 18. Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch ver- 
pfändet werden. 
§. 19. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1. wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wieder- 
erlangung desselben, 
2. wenn und so lange ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienste, im Dienste 
einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im öffentlichen 
Schuldienste oder im Kirchendienste") ein Diensteinkommen bezieht, insoweit 
der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension 
den Betrag des von dem Lehrer vor der Pensionirung bezogenen pensions- 
fähigen Diensteinkommens übersteigt 5). 
  
1) Immer aber nur ausnahmsweise, z. B. wenn eine noch längere Zeit rüstige 
und besonders tüchtige Kraft für den Bolksschuldienst erhalten werden soll, vergl. 
Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 18 und Res. 30. Mai 1892 (C. Bl. U. B. S. 657). 
Eine Entscheidung über die Anrechnung einer an sich nicht pensionsfähigen Dienstzeit 
kann nach den bestehenden Grundsätzen erst bei dem Eintritte des Pensionsfalles 
unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und Würdigkeit des betreffenden Lehrers ge- 
troffen werden, Res. 9. April 1897 (C. Bl. U. B. S. 375). 
2) Bor der Bestimmung, ob und zu welchem Zeitwumte dem Antrage stattzu- 
geben, bezw. ob und welche Pension dem Lehrer zustehe, ist in Städten der Magistrat, 
bezw. die städtische Schuldeputation darüber zu hören, Res. 6. Mai 1887 (C. Bl 
U. V. S. 533). 
) Der Rechtsweg steht nicht etwa gegen die Schulaufsichtsbehörde zu, die Be- 
theiligten haben den Streit vielmehr unter einander auszumachen, Erk. R. G. 25. März 
1889 (E. Civ. XXIII. 261). 
4) In Preußen, Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 21. 
5) Abs. 2 findet keine Anwendung auf die vor Erlaß dieses Gesetzes peusionirten 
Lehrpersonen. Bei den Penfionirungen nach Erlaß dieses Gesetzes ist zu unterscheiden, 
ob das Diensteinkommen im Reichs= oder Staatsdienste 2c. bereits vor der Pensionirung
        <pb n="1289" />
        Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1283 
S 8. 20. Ein penfionirter Lehrer, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende 
tellung im öffentlichen Volksschuldienste wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall 
es Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension 
nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat . 
4, Bei der Penfionirung aus der neuen Stelle ist dem Lehrer eine Pension von 
(## seines neuen pensionsfähigen Diensteinkommens für jedes nach der früheren 
Peufionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren. 
Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher bewilligten Peusion 
zusammen 13¾6 des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Penfionen 
berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher bewilligten 
ension hinweg. 
§. 21. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund 
der Bestimmungen in den §§. 19 und 20 tritt mit dem Beginn des Monats ein, 
welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß foldgt. 
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs= oder Staatsdienste, im 
senste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im öffemlichen 
uldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine anderweitige Ent- 
schädigung wird die Penfion für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unver- 
znna. dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen 
wmlässigen Betrage gewährt?). 
§. 22. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Penfion geringer als die 
Penston, welche dem Lehrer hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 
1886 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen penfionirt worden wäre, 
so wird diese Penfion an Stelle der ersteren bewilligt. 
Eine Pension nach Maßgabe der bis zum 31. März 1886 für ihn geltenden 
immungen ist dem Lehrer auch dann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit der 
Versetzung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch auf 
Penfion zugestanden haben würde, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
ledoch nicht?). 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1282. 
erworben ist, oder erst nach diesem Zeitpunkte erworben wird. Im ersteren Falle 
ruht das Recht auf den Bezug der Lehrerpenfton nicht, im letzteren ja, Res. 26. Mai 
1891, 4. Okt. 1893, 6. Nov. 1895 (C. Bl. U. V. 1895 S. 812). Vergl. wegen 
des Verfahrens im Falle des Abs. 2 auch Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 22. 
Die Vetheirathung einer pensionirten Lehrerin hat nicht die Kürzung oder Ent- 
Rehung ihrer Pension zur Folge, auch dann nicht, wenn die Pension gemäß §. 1 
#ll 4 lebenslänglich bewilligt worden ist, Res. 10. Febr. 1888 (C. Bl. U. V. 
" 1 
  
41) Bei der Pensionirung aus der nenen Stelle ist die früher bewilligte Pension, 
soweit sie infolge der Wiederanstellung überhaupt gekürzt war, abgesehen von dem 
Falle des §s. 20 Abs. 3 in gleicher Weise und von denselben Verpflichteten aufzu- 
bringen, von welchen sie bis zu ihrer Kürzung aufzubringen war. Zur Aufbringung 
der früher bewilligten Pension ist insbesondere auch der Beitrag aus der Staatskasse 
in derselben Höhe zu zahlen, in welcher er vor der Kürzung der Penfsion ge- 
zahlt war. 
Nur die etwaige neue Pension ist von denjenigen aufzubringen, denen die Kosten 
der Penfionirung aus der neuen Stelle obliegen. Falls die früher bewilligte Pension 
und mithin der Beitrag aus der Staatskasse zu ihrer Aufbringung die Summe von 
600 Mk. nicht erreicht hat, oder bei Anwendung der Borschrift des §. 20 Abs. 3 
des Ges. unter diesen Betrag ermäßigt wird, so ist auch die neue Penfion soweit aus 
der Staatskosse zu zahlen. Der Gesammtbeitrag aus der Staatskasse zur Aufbringung 
der früher bewilligten und der neuen Pension darf die Summe von 600 Mk. nicht 
übersteigen. Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 24. * 
2) Hinsichtlich des Begriffs der vorübergehenden Beschäftigung find die in dem 
Erlaß vom 19. Ang. 1880 (M. Bl. S. 261) aufgestellten Grundsätze zur ent- 
sprechenden Anwendung zu bringen, Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 25. 
) Für die Bemessung des Ruhegehaltes ist nur das Stelleneinkommen, daß dem 
Lehrer am 31. März 1886 zustand, nicht aber das Stelleneinkommen zur Zeit der 
späteren Pensionirung zu Grunde zu legen, Res. 29. Sept. 1896 (C. Bl. U. V. S. 709). 
81*
        <pb n="1290" />
        1284 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiete des vormaligen Herzog- 
thums Nassau, der vormaligen freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern-Hechingen 
angestellten Lehrer sind berechtigt, zu verlangen, nach den bis dahin für sie geltenden 
Bestimmungen pensionirt zu werden. 
§. 23. Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen 
an einzelne Lehrer oder Kategorien von Lehrern durch den König oder einen der 
Minister, oder durch eine Provinzialbehörde, oder mit deren Genehmigung gemacht 
worden sind, bleiben in Kraft. 
§. 24. Die vorstehenden Bestimmungen sinden auch auf die an den in §. 1 
bezeichneten Schulen definitiv angestellten Lehrerinnen Anwendung. 
§. 25. Hinterläßt ein pensionirter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, 
so gebührt den Hinterbliebenen die Pension des Verstorbenen noch für den auf den 
Sterbemonat folgenden Monatt!). 
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande 
verstorbenen Lehrerin zu. 
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde. 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann 
auf Verfügung dieser Behörde auch dann stattfinden, wenn der Berstorbene Eltern, 
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist in Be- 
dürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
§. 26. Die Pension wird bis zur Höhe von Sechshundert Mark 
aus der Staatskasse:), über diesen Betrag hinaus von den sonstigen bisher zur 
Aufbringung der Penfion des Lehrers Berpflichteten, sofern solche nicht vorhanden find, 
von den bisher zur Unterhaltung des Lehrers während der Dienstzeit Verpflichteten 
gezahlt. Die auf besonderen Rechtstiteln bernhenden Berpflichtungen Dritter bleiben 
bestehen 3). 
Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der nach diesem Gesetz zu zahlen- 
den Pensionsbeträge nur insoweit, als dies bisher bereits statthaft war und nur soweit 
herangezogen werden, daß es nicht unter ¾ seiner Höhe und unter das Mindest- 
gehalt finkt. 
Die in Gemäßheit des §. 22 Abs. 3 nach den in dem vormaligen Herzogthum 
Nassau und der vormaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Vorschriften berechneten 
Penfionen fallen der Staatskasse nur insoweit zur Last, als sie die unter Zugrunde- 
legung dieses Gesetzes zu bemessenden Beträge nicht übersteigen. 
Artikel II. 
Die Pensionen der Lehrer und Lehrerinnen, welche aus einer der im Artikel 1 
§. 1 genannten Schulstellen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand 
versetzt find, werden bis zu dem Betrage von Sechshundert Mark auf die Staatskasse 
übernommen. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1886 in Kraft. 
  
1) Dies gilt auch von allen denjenigen Unterstützungen, die auf Grund des 
§. 16, 2 Disziplinarges. 21. Juli 1852 den entlassenen Beamten lebenslänglich oder 
auf Zeit, die letzteren aber nur, wenn der Tod in die Bewilligungsfrist fällt, zuerkannt 
find, Res. 30. Mai 1891 (C. Bl. U. B. S. 5606). 
2) Auch die bei der Strafe der Dienstentlassung im Wege des förmlichen Dis- 
ziplinarverfahrens gemäß §. 16 Nr. 2 Ges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) als 
Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre gewährte 
Unterstützung ist bis zur Höhe von 600 Mk. aus der Staatskasse zu zahlen, Ausf. 
Best. 2. März 1886 Nr. 27. 
:) Doch haben sie auf die Zahlungspflicht des Fiskus nur Einfluß, wenn sie 
ein besonderes Rechtsverhältniß zwischen dem Fiskus und den Dritten, nicht aber, 
wenn sie ein solches nur zwischen den letzteren und den sonst Verpflichteten begründen, 
Res. 20. Dez. 1886 (C. Bl. U. V. 1887 S. 388). Im Uebrigen sind unter ihnen 
nur solche Verpflichtungen zu verstehen, die auf die Pensionszahlung, nicht solche, die 
auf das Diensteinkommen des Lehrers Bezug haben, E. O. B. XXIX. 168.
        <pb n="1291" />
        Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1285 
Mit dem gedachten Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegen- 
stehenden Bestimmungen, sie mögen in allgemeinen Landes= und Provinzialgesetzen 
und Verordnungen, oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthalten sein, 
außer Kraft. 
Artikel IV. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Unterichtsminister und der 
Finanzminister beauftragt. 
  
Sesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffentlichen Volksschulen. 
Vom 23. Juli 1893 (G. S. S. 194) ?. 
Die Vorschriften des Artikels I. S§§. 4, 15, 26 des Gesetzes, betreffend die Penfio- 
mirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 
1885 (G. S. S. 298) werden durch nachstehende Bestimmungen ergänzt: 
§. 1. Behufs gemeinsamer Bestreitung des durch den Staatsbeitrag nicht ge- 
deckten Theils der Ruhegehälter der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- 
schulen vom 1. Juli 1893 ab wird für die zur Aufbringung verpflichteten Schulver- 
bände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) in jedem Regierungsbezirk eine Ruhe- 
gehaltskafse gebildet. 
§. 2. Die Verwaltung der Kasse erfolgt durch die Bezirksregierung?). Die 
Kassengeschäfte werden durch die Regierungs-Hauptkasse und durch die ihr unterstellten 
Kassen unentgeltlich besorgt. 
S. 3. Die Interessen der Schulunterhaltungepflichtigen an der Kasse sind von 
einem am Sitze der Bezirksregierung wohnenden Kassenanwalt nach Vorschrift dieses 
Gesetzes wahrzunehmen. Der Kassenanwalt wird von dem Provinzialausschuß, in 
der Provinz Hessen. Nassau uud in den Hohenzollernschen Landen von dem Landes- 
ausschuß, für je sechs Rechnungsjahre gewählt. 
S. 4. Der Kassenanwalt erhält eine angemessene Entschädigung, deren Betrag 
von dem Provinzialausschuß, in der Provinz Hessen-Nassau und in den Hohenzollern- 
schen Landen von dem Landesausschuß, festgesetzt und aus der Kasse bestritten wird. 
§. 5. Die den Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirken) zur 
Last fallenden Ruhegehälter werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten gezahlt?). 
§. 6. Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf 
41) Einführung in Helgoland Vd. 1. Febr. 1897 (G. S. S. 23). Ausf. Best. 
28. Juli, 5. Aug. und 14. Sept. 1893 (C. Bl. U. V. S. 658, 660, 732). An- 
schluß der Stolbergschen Grafschaften an die Ruhegehaltskassen der Regierungsbezirke 
Magdeburg und Merseburg, Bd. 4. März 1895 (G. S. S. 33). 
2„)Die Ruhegehaltskassen sind als Nebenfonds der Regierungshauptkassen einzu- 
richten. Näheres Ausf. Best. 14. Sept. 1893. Die Kosten für Anschaffung von 
Kassenbüchern, Quittungsformularen, Drucklegung des Vertheilungsplaues, Porto, 
Verwaltungsstreitverfahren wegen Abänderung des Vertheilungsplanes (§. 12) find 
aus dem Bedürfniß- bzw Prozeßkostenfonds der Regierung zu zahlen, Res. 15. Juni, 
8. Sept., 22. Nov. 1894 (C. Bl. U. B. S. 567, 712, 768). 
) Fällt der Fälligkeitstag auf einen Sonn= oder Festtag, so find die Bezüge 
schon am letztvorhergehenden Werktage zu zahlen, Res. 9. Mai 1896 (C. Bl. U. B. 
S. 514); ein Anspruch auf portofreie Zusendung der Pension steht den Lehrern nicht 
zu, Res. 8. Juni 1895 (C. Bl. U. B. S. 595). 
Die Quittungen über Zahlungen haben nicht auf die Ruhegehaltskasse, sondern 
auf die Regierungshauptkasse zu lanten, Res. 29. Juni 1894 (C. Bl. U. B. S. 594); 
reichen die Mittel der Ruhegehaltskassen für die Ruhegehälter nicht aus, so sind die 
Zahlungen aus der Regierungshauptkasse vorschußweise zu leisten, Res. 15. Juni 1894 
(T. Bl. U. B. S. 567); die Rechnungen unterliegen der Revision der Oberrechen- 
kammer, Res. 25. Juni. 1895 (C. Bl. U. B. S. 637).
        <pb n="1292" />
        1286 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
der Kasse nach dem Stande der im 8. 5 gedachten Ruhegehälter am 1. Oktober des 
Borjahres unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Berwaltungskosten 1) berechnet. 
§. 7. Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schulverbände 
(Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) bildet die Jahressumme des ruhegehalts- 
berechtigten Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Bolks- 
schulen des Kafsenbezirks am 1. Oktober des Vorjahres. Von diesem Dienstein- 
kommen bleibt für jede Stelle ein Betrag bis zu achthundert Mark außer Berech- 
nung. * unbesetzten Stellen sind Dienstalterszulagen nicht in Anrechnung zu 
ringen?. 
Die für jeden Schulverband (Schulsozietät, Gemeinde, Gutsbezirk) sich ergebende 
Gesammtsumme des Diensteinkommens wird im Bertheilungsplane nach unten auf 
Hunderte von Mark abgerundet. 
§. 8S. Für die Berechnung des Werthes der freien Wohnung und Feuerung, 
sowie der ihrer Natur nach steigenden und fallenden Dienstbezüge ist die Festsetzung 
der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisausschusses beziehungsweise in 
Stadtkreisen des Gemeindevorstandes maßgebend. Diese Festsetzung gilt bezüglich des 
Werthes der freien Wohnung und Feuerung auch für die Berechnung des Ruhe- 
ehalts. 
§. 9. Der Vertheilungsplan wird von der Bezirksregirung entworfen und mit 
den der Aufstellung zu Grunde gelegten Unterlagen dem Kassenanwalt mitgetheilt. 
Der letztere kann innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Bezirksregierung 
Erinnerungen gegen den Vertheilungsplan geltend machen und, soweit er damit nicht 
durchdringt, binnen weiteren zwei Wochen, vom Tage des Empfangs der ablehnenden 
Enischeidung an gerechnet, durch Beschwerde bei dem Ober-Präfßidenten verfolgen. 
§. 10. Der solchergestalt festgestellte Bertheilungsplan ist von der Bezirkeregie- 
rung durch das Amtsblatt bekannt zu machen?). 
§. 11. Die in dem Vertheilungsplane festgestellten Beiträge werden von den 
Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirken) in vierteljährlichen Bor- 
auszahlungen eingezogen oder bei der Zahlung der nach den Gesetzen vom 14. Juni 
1888/31. März 1889, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten (G. S. 
S. 240, 64), an die Verbände zu zahlenden Staatsbeiträge in Abrechnung gebracht. 
§. 12. Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Bekanntmachung des 
Vertheilungsplans (§. 10) steht den Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, 
Gutsbezirken) die Klage im Berwaltungsstreitverfahren auf Abänderung des Plans 
gegen die Bezirksregierung zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 
Zuständig für die Entscheidung in erster Instanz ist der Bezirksausschuß. 
§. 13. Nachträgliche Aenderungen des Vertheilungsplans werden bei der nächsten 
Vertheilung berücksichtigt). 
§. 14. Ueberschüfse oder Fehlbeträge eines Rechnungsjahres find bei der Be- 
mefsung des Bedarfs für das auf den Jahresabschluß der Kasse folgende Jahr in 
Abgang oder Zugang zu bringen. 
  
1) D. i. lediglich die Entschädigung des Kassenanwaltes, Res. 22. Nov. 1894 
(C. Bl. U. B. S. 768). 
:) Auch wenn der Fiskus zur Unterhaltung der Schule verpflichtet ist, ist die 
die betr. Schulgemeinde in den Bertheilungsplan aufzunehmen. 
Die auf den Fiskus entfallenden Beiträge sind von der dortigen Regierungs- 
hauptkasse an die Ruhegehaltskasse abzuführen und in den Rechnungen von der geist- 
lichen und Unterrichtsverwaltung bei dem Fonds „Zu Pensionen für Lehrer und 
Lehrerinnen an öffentlichen Bolksschulen“ (Kap. 121 Tit. 39 des Staatshaushaltsetats) 
als Mehrausgabe nachzuweisen. Das etwaige Ruhegehalt eines Lehrers von der ge- 
nannten Schule ist, gleichwie alle anderen Ruhegehälter, in der vollen Höhe aus der 
Ruhegehaltskasse zu zahlen, Res. 31. Jan. 1894 (C. Bl. U. B. S. 360). 
:) Es genügt, wenn aus dem Vertheilungsplane die Gesammtheit des nach §. 7 
beitragspflichtigen Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen der einzelnen Schul- 
verbände und die von den letzteren zu zahlenden Beiträge zur Ruhegehaltskafse ersicht- 
lich ist, Res. 25. Sept. 1896 (C. Bl. U. V. S. 709). 
4) Zu Unrecht erhobene Ruhegehaltskassenbeiträge sind alsbald, ev. vorschußweise 
aus der Regierungshauptkasse an die Schulverbände zurückzuzahlen, Res. 8. Sept. 
1894 (C. Bl. U. B. S. 712).
        <pb n="1293" />
        Abschnitt XI Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1287 
§. 15. Für die Aufbringung des Beitrags der Schulverbände (Schulsozietäten, 
Gemeinden, Gutsbezirke) finden die Bestimmungen des Artikels I. §. 26 des Gesetzes, 
betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- 
schulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) über die Aufbringung des Ruhegehalts 
Auwendung; jedoch darf das Stelleneinkommen zur Aufbringung des Ruhegehalts 
oder des Beitrags vom 1. Juli 1893 ab nicht herangezogen werden. 
§. 16. Der Stadtkreis Berlin und das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen 
werden einer Ruhegehaltskasse nicht angeschlossen. 
§. 17. Von jeder Ruhegehaltsfestsetzung ist dem Kassenanwalt Kenntniß zu 
geben. Auf sein Berlangen ist ihm behufs Prüfung der Festsetzung Einsicht in die 
der letzteren zu Grunde gelegten Rechnungsunterlagen zu gewähren. 
Der durch Artikel I. §. 15 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer 
und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) 
den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten gegebene Beschwerde- und Rechtsweg 
gegen die Festsetzung des Ruhegehalts steht auch dem Kassenanwalt offen. 
In den Fällen des §. 15 a. a. O. steht die Entscheidung an Stelle des 
Unterrichts-Ministers dem Ober-Präsidenten zu. 
Bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerden oder Klagen werden die Ruhe- 
gehälter nach Maßgabe der Festsetzung der Schulaufsichtsbehörde vorschußweise an die 
Bezugsberechtigten gezahlt. 
§. 18. Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten der Erlaß von Vorschriften über: 
1. die Einrichtung besonderer Ruhegehaltskassen für die Stolberg'schen Grasschaften 
oder über den Anschluß der letzteren an die Kasse eines anderen Bezirks, 
2. die Umgestaltung der für die Lehrer des ehemaligen Herzogsthums Nassau auf 
Grund des Gesetzes vom 18. Februar 1851 (V. Bl. S. 41) bestehenden 
Penstion kasse, 
3. den Anschluß der übrigen zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen Gebiets- 
theile an die unter 2 bezeichnete Pensionskasse. 
Bis zum Erlasse der unter 2 vorgesehenen Königlichen Verordnung bleibt die 
Einrichtung einer Ruhegehaltskasse für den Regierungsbezirk Wiesbaden ausgesetzt. 
§. 19. Der Unterrichts-Minister und der Finanz-Minister sind mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Gesetz, betreffeud das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an 
den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge 
für ihre Binterbliebenen. 
Vom 11. Juni 1894 (G. S. S. 109) . 
§. 1. Mittlere Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Unterrichts- 
anstalten, welche allgemeinen Bildungszwecken dienen und welche weder zu den 
höheren Schulen noch zu den öffentlichen Volksschulen, noch zu den Fach- und 
Fortbildungsschulen gehören. 
. 2. Die an einer öffentlichen nichtstaatlichen mittlereu Schule definitiv 
angestellten Lehrer und Lehrerinnen haben einen Anspruch auf Ruhegehalt nach 
den sür seis Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen Volksschulen geltenden gesetzlichen 
orschriften. « 
Nach denselben Bestimmungen regeln sich die Zuständigkeit und das Ver- 
fahren bei Versetzung dieser Lehrer (Lehrerinnen) in den Ruhestand und bei 
Festsetzung ihres Ruhe ehalts?). 
Der Art. I. §. 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) 
1) Ausf. Best. 22. Juni 1894 (C. Bl. U. V. S. 580). 
2:) Zwangsweise Pensionirung Res. 5. Sept. 1888 (C. Bl. U. V. S. 765), 
18.2 Jon. 1889 (C. Bl. U. V. S. 242) und 4. Aug. 1893 (C. Bl. U.#V. S. 727).
        <pb n="1294" />
        1288 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß statt des 31. März 1886 der 30. Sep- 
tember 1894 entscheidet. 
§. 3. Die Aufbringung des Ruhegehalts erfolgt von den zur Zeit der 
Versetzung in den Ruhestand zur Besoldung des Lehrers (der Lehrerin) Ver- 
pflichteten. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter 
bleiben bestehen. Eine Betheiligung der Staatskasse an der Aufbringung des 
Ruhegehalts findet auf Grund dieses Gesetzes nicht statt. 
§. 4. Den zur Aufbringung des Ruhegehalts Verpflichteten ist es frei- 
gestellt, bis zum 1. April 1895 und, sofern es sich um eine nach diesem Zeit- 
punkt errichtete Unterrichtsanstalt handelt, bis zum 1. April des auf die Er- 
öffnung folgenden Jahres der für ihren Bezirk auf Grund des Ges. vom 
23. Juli 1893 (G. S. S. 194) gebildeten Ruhegehaltskasse für die unter das 
vorliegende Gesetz fallenden Schulstellen mit dem Beginn des betreffenden 
Kassenjahres und mit der Wirkung beizutreten, daß sie ebenso angesehen werden, 
als wenn sie auf Grund des Ges. vom 23. Juli 1893 zum Beitritt verpflichtet 
gewesen wären. 
Der Berechnung des an die Ruhegehaltskasse zu zahlenden Beitrags ist 
die volle Jahressumme des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens der Lehrer 
und Lehrerinnen an den der Kasse angeschlossenen mittleren Schulen zu Grunde 
zu legen ½. 
§. 5. Den Hinterbliebenen der an einer öffentlichen nichtstaatlichen mittleren 
Schule definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen steht ein Anspruch auf 
das Gnadenquartal, den Wittwen und Waisen der Lehrer zugleich ein Anspruch 
auf Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe der jeweilig geltenden gesetzlichen 
Vorschriften, betreffend die Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmittelbaren 
Staatsbeamten, zu. Nach denselben Bestimmungen regeln sich die Zuständig- 
keit und das Verfahren bei der Festsetzung des Gnadenquartals, sowie der 
Wittwen= und Waisengelder mit der Maßgabe, daß, soweit eine Mitwirkung 
der Minister vorgeschrieben ist, an die Stelle derselben der Ober-Präsident, für 
die Hohenzollernschen Lande der Unterrichts-Minister tritt. 
§. 6. Die Aufbringung des Gnadenquartals und des Wittwen= und 
Waisengeldes erfolgt durch die zur Besoldung des Lehrers (der Lehrerin) 
während der Dienstzeit auf der letzten Schulstelle Verpflichteten. 
§. 7. Kein Lehrer (keine Lehrerin) einer öffentlichen nichtstaatlichen 
mittleren Schule ist fortan verpflichtet, einer Ruhegehaltskasse oder einer die 
Fürsorge für die Hinterbliebenen bezweckenden Veranstaltung beizutreten oder, 
sofern er (sie) einer solchen auf Grund einer ihm (ihr) dahin auferlegten Ver- 
pflichtung beigetreten ist, in derselben zu verbleiben. Scheidet der Lehrer (die 
Lehrerin) auf Grund dieses Gesetzes aus, so verliert er (sie) alle Ansprüche 
an die Kasse oder aus der sonstigen Veranstaltung ohne Anspruch auf Ent- 
schädigung. 
Den gegenwärtigen Mitgliedern der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- 
anstalt steht frei, ihre Mitgliedschaft unter den bisherigen Bedingungen fortzu- 
setzen. 
Den zur Aufbringung des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten ist 
gestattet, für die Stellen derjenigen Lehrer, welche gegenwärtig Mitglieder der 
Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen sind, die Mitgliedschaft unter Fort- 
zahlung der bisherigen Gemeindebeiträge und Uebernahme der etwa von den 
Lehrern zu entrichtenden Beiträge auf die Dauer der Besetzung mit den gegen- 
wärtigen Mitgliedern fortzusetzen?). « 
I)Auslegungdes§.4Rei.5.Febt.1895(C.Bl.U.BS.284).Die 
Gesammtsumme des Diensteinkommens in jedem Schulverbande wird nach unten auf 
Hunderte von Mark abgerundet, Ausf. Best. 22. Inni 1894. 
:) Wenn die zur Aufbringung des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten 
auf Grund der ihnen nach §. 7 Abs. 3 des Ges. zustehenden Befugniß für die Stellen 
derjenigen Lehrer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglieder der Elementarlehrer= 
Wittwen- und Waisenkassen waren, die Mitgliedschaft fortsetzen, so bebalten die Ber- 
Pflichteten den Anspruch gegenüber den Elememarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen
        <pb n="1295" />
        Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1289 
Den Lehrern selbst steht diese Befugniß nicht zu. 
Setzen die zur Aufbringung des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten 
die Mitgliedschaft nicht fort, so bleibt den Hinterbliebenen der seitherigen 
Kassenmitgleder der Anspruch auf Wittwen= und Waisenpension gegen die 
Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen erhalten, soweit diese Pension 
das auf Grund dieses Gesetzes zu zahlende Wittwen- und Waisengeld übersteigt. 
In Zukunft ist weder den Lehrpersonen an den öffentlichen nichtstaatlichen 
mittleren Schulen, noch den zur Unterhaltung derselben Verpflichteten der Bei- 
tritt zu den Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen oder zu der Allgemeinen 
Wittwen-Verpflegungsanstalt gestattet. 
§. 8. Die zur Aufbringung des Ruhegehalts, des Gnadenquartals und 
des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten, welche für die Versorgung der 
in den Ruhestand versetzten Lehrer (Lehrerinnen) und deren Hinterbltebenen 
besondere Veranstaltungen getroffen haben oder die Mitgliedschaft bei den 
Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen fortsetzen G. 7), sind berechtigt, 
die denselben hieraus zustehenden Bezüge auf das nach Maßgabe dieses Gesetzes 
zu gewährende Ruhegehalt, Gnadenquartal, Wittwen= und Waisengeld in An- 
rechnung zu bringen, Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit diese Bezüge 
als Entgelt für diejenigen Beiträge anzusehen sind, welche von den Lehrern 
(Lehrerinnen) zu diesen Veranstaltungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
fortgeleistet werden. 
Bei Streitigkeiten der Betheiligten über die Höhe der hiernach den Ruhe- 
gehaltsberechtigten und den Hinterbliebenen zustehende Bezüge trifft die Be- 
zirksregierung eine im Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung. 
Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen sechs Wochen die Be- 
schwerde an den Ober-Präsidenten, in den Hohenzolleruschen Landen an den 
Unterrichts-Minister, zu. 
Gegen die Entscheidung des Ober-Präsidenten oder des Unterrichts- 
Ministers steht den Betheiligten innerhalb einer weiteren Ausschlußfrist von 
sechs Wochen die Beschreitung des Rechtsweges offen. 
§. 9. Durch dieses Gesetz werden ortsstatutarische Vorschriften oder 
sonstige Veranstaltungen, welche die Lehrer (Lehrerinnen) und deren Hinter- 
bliebenen günstiger stellen, als in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Weise, 
nicht berührt. 
Desgleichen bewendet es bei der Königlich dänischen Vd. vom 28. März 
1857 (Chronol. Samml. der Verordnungen S. 83), betreffend die Pensionirung 
der Schullehrerwittwen, vorbehaltlich der den Unterhaltungspflichtigen zu- 
stehenden Befugniß zur Anrechnung des von ihnen hiernach zu zahlenden 
Wittwengeldes nach Maßgabe des §. 8 dieses Gesetzes. 
§. 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft. 
Die Einführung des Gesetzes in den Regierungsbezirk Wiesbaden bleibt 
Königlicher Verordnung vorbehalten. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1288. 
auch nach der Pernfionirung der betreffenden Lehrer. Bedingung ist dabei, daß bis 
zum Ableben der peufionirten Lehrer die bisherigen Gemeindebeiträge und die etwa 
von den Lehrern früher entrichteten Beiträge seitens der zur Aufbringung des Wittwen- 
und Waisengeldes Berpflichteten fortgezahlt werden, Res. 12. Febr. 1895 (C. Bl. 
U. B. S. 293). 
Abs. 3 findet auf solche Fälle keine Anwendung, wo eine Neubesetzung von 
Stellen an Mittelschulen erfolgt, auch wenn die berufenen Lehrer in ihrer früheren 
Stellung Mitglieder von Elementarlehrer-Wittwen-- und Waisenkassen waren. Res. 
25. Febr. 1896 (C. Bl. U. V. S. 292).
        <pb n="1296" />
        1290 Abschnitt XL. Schullehrer-Wittwen- und Waisen-Kassen. 
Gesetz betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Nenerrichtung 
von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer. 
Vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1)4). 
§. 1. Die Statuten der unter Leitung der Staatsbehörden in den verschiedenen 
Theilen des Landes bestehenden Wittwen= und Waisenkassen für die Hinterbliebenen 
der öffentlichen Elementarlehrer sind durch die bisherige Verwaltung unter Mitwirkung 
des betheiligten Lehrerstandes einer Revifion zu unterwerfen. 
§. 2. Zweck dieser Revision ist die Erhöhung der den Hinterbliebenen der 
Kassenmitglieder zu zahlenden Pension vom 1. Januar 1871 ab auf jährlich min- 
destens fünfzig Thaler :2), ohne später mögliche Erhöhungen dieses Minimalsatzes aus- 
zuschließen. 
Ueber den Anspruch der einzelnen Hinterbliebenen auf Pension, über Anfang und 
Ende des Penfionsgenusses bestimmen die zu revidirenden Statuten (§. 1). 
§. 37). Um den angegebenen Zweck zu erreichen, können nach Anhörung der 
in jedem Kreise zu bildenden Vorstände (5§. 7) die jährlichen Beiträge von jeder in 
dem Bereich der Kasse befindlichen öffentlichen Lehrerstelle, sowie]) von denjenigen 
Kassenmitgliedern, welche keine Lehrerstelle inne haben, bis auf den Betrag von 
5 Thalern gesteigert, [von allen Elementarlehrern bei ihrer ersten definitiven Anstellung 
ein Antrittsgeld bis zum Betrage von 8 Thalern, und von den Kassenmitgliedern bei 
Gehaltsverbesserungen, die ihnen zu Theil werden, ein einmaliger Beitrag von 
25 Prozent des Jahresbetrages derselben gefordert] werden. 
§. 4. Die Gemeinden und selbständigen Guts= oder Dominialbezirke, sowie 
diejenigen Institute, Kafsen r2c., welchen die Unterhaltung einer Lehrerstelle obliegt, 
find verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von 4 Thalern für jede ihrer Lehrerstellen 
zu der Lehrer-Wittwen= und Waisenkasse des Bezirks zu zahlen, welchem sie angehören. 
Sind mehrere Gemeinden, selbständige Guts= oder Dominialbezirke zu einem 
Schulverbande vereinigt oder einer Schule zugewiesen, so ist der zu leistende Beitrag 
nach Maßgabe des gesammten, in den einzelnen Gemeinden, Guts= oder Dominial- 
bezirken aufskommenden Betrages der Einkommen-, Klassen-, Grund- und Gebäude- 
steuer auf die Betreffenden zu vertheilen 0. 
§. 5. Gelingt es auch mit Hinzunahme dieser Beiträge nicht, die im F. 2 fest- 
gesetzten Minimalsätze der Penfion zu erreichen, so ist aus der Staatskasse der er- 
forderliche Zuschuß zu leisten. 
§. 6. Die Berwaltung der Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkasse verbleibt 
der Regierung ?). 
  
1) Instruktion zur Ausführung des oben stehenden Ges. 22. Dez. 1869 (M. 
Bl. 1870 S. 93); 28. Juni 1870 (M. Bl. S. 298). Einführung in Helgoland 
Vd. 1. Febr. 1897 (G. S. S. 23). 
2) Jetzt 250 M., vergl. Ges. 24. Febr. 1881 auf S. 1291. 
3) Bergl. Ges. 19. Juni 1889 auf S. 1292. Die jährlichen Beiträge 2c. der 
Lehrer werden nicht mehr erhoben. 
4) Vergl. zur Ausführung des §. 4 Res. 12. Juni 1872, 28. Juni 1872, 
24. Jan. 1873 (Schneider u. v. Bremen Bd. I. S. 939), wegen der Dominien 
insbesondere Res. 31. Dez. 1870 und 7. Dez. 1871 (das. S. 940). 
Die Beiträge sind für Stellen zu gewähren, ohne Rücksicht darauf, ob sie 
besetzt oder vakant find, ausgeschlossen sind solche Stellen, die bestimmungsmößig 
und dauernd mit Lehrerinnen und katholischen Geistlichen besetzt werden, Res. 2. April 
1870 (das. S. 938); desgl. Rektorstellen, die mit Predigerstellen organisch verbuuden 
find, Res. 4. und 15. Mai 1872 (das. S. 937). · 
Die Beiträge sind öffentliche Abgaben bezüglich deren der Rechtsweg ausgeschlossen 
ist, wenn nicht nach A. L. R. II. 14, §. 79, Ges. 24. Mai 1861 §S. 15 ein be- 
sonderer Befreiungsgrund (Vertrag, Privilegium, Verjährung) nachgewiesen ist, Erk. 
Komp. G. H. 12. Okt. 1872 und 11. Jan. 1873 (das. S. 941). 
5) Die Regierungshauptkassen haben die diesfälligen Kassengeschäfte zu über- 
nehmen. Die Kreiskassen haben die Lebrer-Wittwen-Kafsengelder ohne besondere Ber- 
gütung einzuziehen und auszuzahlen, Res. 20. Juni 1870, 16. Mai 1870, 8. April 
1871, 9. April 1872, 5. Okt. 1876 (das. S. 953 ff.).
        <pb n="1297" />
        Abschnitt XIL. Schullehrer-Wittwen= und Waisen-Kassen. 1291 
Doch werden als Kuratoren der Kasse von den Mitgliedern der Anstalt aus ihrer 
Mitte drei Vertreter erwählt. 
5. 7. In jedem der zu einem Bezirk vereinigten Kreise oder selbständigen 
Städte wird ein Vorstand gebildet, zu welchem neben Vertretern des Kreises resp. des 
Amtes oder der selbständigen Stadt der Landrath oder Bürgermeister als Vorsitzender 
und neben Vertretern der Schulinspektion drei von den Mitgliedern der Kasse zu 
wählende Lehrer gehören müssen. 
§s. 8. Die Erhöhung der bisherigen Beiträge und Antrittsgelder, sowie die 
Festsetzung der zu zahlenden Wittwen= und Waisenpensionen erfolgt, letzteres auf 
Grund sachverständigen Gutachtens, nach Anhörung der Vorstände (§F. 7) durch Be- 
schluß des Ninisters der Unterrichts-Angelegenheiten. 
§. 91). 
§. 10. Die Aufhebung der unter Leitung der Staatsbehörde stehenden Elementar- 
lehrer-Wittwen= und Waisenkassen zum Zweck einer Erweiterung der Assoziations-Bezirke, 
die Veränderung ihrer Statuten, 
die Vereinigung mehrerer solcher Kassen zu einer gemeinschaftlichen Kasse, 
die Zuschlagung einzelner Landestheile zu einem bereits bestehenden Kassen- 
verbande, 
die Errichtung neuer solcher Kassen mit juristischer Persönlichkeit, mit Beitrags- 
pflicht aller öffentlichen Elementarlehrerstellen innerhalb eines gewissen Be- 
zirks und mit Berechtigung zur administrativen Beitreibung der jährlichen 
und einmaligen statutenmäßigen Beiträge, sowie der Antrittsgelder der Theil- 
nahmepflichtigen, 
wobei jedoch überall die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Geltung 
kommen und die bereits erworbenen Rechte der einzelnen Theilnehmer gewahrt 
werden müssen, 
erfolgt durch Königliche Berordnung, welche durch die Amtsblätter der betheiligten 
Bezirke zu verkündigen ist. 
§. 11. Für diejenigen Landestheile, in welchen derartige Kassen unter der 
Leitung von Staatsbehörden nicht bestehen, find solche spätestens bis zu dem in §. 2 
angegebenen Zeitpunkte nach den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Normen gleichfalls 
durch Königliche Verordnung in's Leben zu rufen, insofern nicht anderweitig in noch 
auskömmlicherer Weise daselbst für die Lehrer-Wittwen und Waisen gesorgt ist. 
§. 12. Durch dieses Gesetz werden weder bestehende Gerechtsame der Lehrer- 
Wittwen und Waisen, noch besondere Leistungen zu deren Gunsten aufgehoben. Diese 
Gerechtsame und Leistungen werden jedoch, soweit sie nicht auf einem privatrechtlichen 
Titel beruhen, auf die nach den §§. 3 und 4 zu gewährenden Zuschüsse zu den 
Wittwen= und Waisenkassen angerechnet. 
  
Gesetz vom 24. Februar 18812) (G. S. S. 41): 
Artikel 1. An die Stelle des im §. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 
bestimmten Minimalsatzes für die Pensionen der Hinterbliebenen der öffentlichen 
Elementarlehrer von 150 Mark tritt vom 1. April 1881 ab der Minimalsatz von 
zweihundertfünfzig Mark. 
Artikel 2. Der §. 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 wird aufgehoben. 
Artikel 3. Das Gesetz vom 22. Dezember 1869 wird auf den Kreis Herzog- 
ium Lauenburg ausgedehnt und tritt daselbst gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetze 
in Kraft. 
Artikel 4. Von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes find die Kassenbezirke der 
Grafschaften Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Rosla, der Städte Berlin, 
Hannover, Frankfurt a. M. und Greifswald bis auf Weiteres ausgeschlossen. Die 
Einführung des Gesetzes in die vorbezeichneten Kassenbezirke bleibt Königlicher Ver- 
ordnung vorbehalten ?). 
0 F. 9 ist ausgehoben. Vergl. Art. 2 EGes. 24. Febr. 1881. 
21) Instr. zur Ausführung Ges. 22. März 1881 (C. Bl. U. V. S. 390). 
2) Eingeführt in den drei Grafschaften Stolberg, Vd. 17. Jan. 1887 (G. S. S. 9).
        <pb n="1298" />
        1292 Abschnitt XI. Fücsorge für die Waisen der Lehrer. 
Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, 
AUmwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen 
für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1). 
Vom 19. Juni 1889 (G. S. S. 131). 
Artikel 1. Die jährlichen Beiträge sowie die Antritts= und Gehaltsver- 
besserungsgelder, welche auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 
über die Erweiternug, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen-- und Waisen- 
kassen für Elementarlehrer (G. S. 1870 S. 1) bis zu den daselbst bestimmten 
Höchstbeträgen von den Lehrern an öffentlichen Schulen?) einschließlich der Emeriten 
an die nach den Borschriften dieses Gesetzes bezirhungsweise des Abänderungsgesetzes 
vom 24. Februar 1881 (G. S. S. 41) eingerichteten Wittwen= und Waisenkafsen 
für die Zeit vom 1. April 1889 ab statutenmäßig zu zahlen sind, werden nicht 
erhoben ). 
Artikel 2. Von der Bestimmung in Artikel 1 find die jährlichen Beiträge 
und Gehaltsverbesserungsgelder derjenigen Lehrer und Emeriten ausgeschlossen, welche 
als Staatsbeamte beziehungsweise pensionirte Stoatebeamte unter das Gesetz, betreffend 
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 
20. Mai 1882 (G. S. S. 298) und unter das Gesetz, betreffend den Erlaß der 
Wittwen= und Waisengeldbeträge der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 28. März 
1888 (G. S. S. 48) fallen. 
Artikel 3. Diejenigen Lehrer an öffentlichen Schulen, einschließlich der Eme- 
riten, welche Mitglieder einer der im Arukel 1 bezeichneten Kassen sind und nach dem 
31. März 1889 in eine zur Pension aus der Staatskasse berechtigende Stelle des 
unmittelbaren Staatsdienstes eintreten, verlieren mit dem Eintritt in ein solches Amt 
die Berechtigung, Mitglieder der betreffenden Kasse zu bleiben. 
Artikel 4. Diejenigen Lehrer an öffentlichen Schulen, welche nach dem 
31. März 1889 die Mitgliedschaft einer der im Artikel 1 bezeichneten Kassen erwerben 
und demnächst ihr Amt niederlegen, ohne daß sie mit Pension in den Ruhestand 
treten, oder welche demnächst ihres Amtes entsetzt werden, verlieren mit dem Aus- 
scheiden aus dem Amte die Berechtigung, Mitglieder der betreffenden Kasse zu bleiben. 
  
Gesetz, betr. die Fürsorge für die Waisen der Kehrer an öffent- 
lichen Volksschulen. 
Vom 27. Juni 1890 (G. S. S. 211)2). 
§. 1. Die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten 
Kinder eines Lehrers, welcher zur Zeit seines Todes an einer öffentlichen Bolksschule 
definitiv angestellt, oder aus dem Dienste an derselben mit lebenslänglicher Pension 
in den Ruhestand versetzt war, erhalten aus der Staatskasse Waisengeld. 
#§s. 2. Keinen Anspruch auf Waisengeld auf Grund dieses Gesetzes haben: 
1) Dazu gehören auch die mit öffentlichen Anstalten, Stiftungen, die die Rechte 
einer juristischen Person haben u. s. w. (Arbeitsanstalten, Taubstummen--Institute, 
Waisenhäuser) verbundenen Elementarschulen, Res. 14. März 1891 (C. Bl. U. V. 
S. 374); 7. April 1893 (das. S. 520). Ob die Lehrer an öffentlichen Volkeschulen 
oder anderen öffentlichen (höheren) Schulen angestellt sind, ist gleichgültig, Res. 9. Dez. 
1889 (C. Bl. U. V. 1890 S. 206). Z 
2) Lehrer an öffentlichen Schulen, die das Lehramt niedergelegt haben und die 
Mitgliedschaft der Elementarlehrer-, Wittwen= und Waisenkasse sich erhalten wollen, 
sind von ihren Beiträgen zu dieser Kasse nicht entbunden, Res. 29. Okt. 1895 (C. Bl. 
U. B. S. 820), 15. Juni 1896 (C. Bl. U. B. S. 572). Vergl. auch Res. 4. Sept. 
und 1. Okt. 1889 (C. Bl. U. B. 1890 S. 200). 
2) Ausf. Res. 15. Juli 1890 (C. Bl. U. B. S. 676).
        <pb n="1299" />
        Abschnitt XL. Fürsorge für die Waisen der Lehrer. 1293 
1. diejenigen Waisen, welchen ein Anspruch auf Waisengeld auf Grund des Gesetzes 
vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der 
unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 298), zusteht; 
2. die Kinder derjenigen Lehrer welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Versetzung 
in den Ruhestand nur nebenamtlich im öffentlichen Volksschuldienst angestellt 
waren; · 
3. die Kinder aus der Ehe eines pensionirten Lehrers, welche derselbe erst nach 
seiner Bersetzung in den Ruhestand geschlossen hat; 
4. die Kinder eines mit Belassung eines Theils der gesetzlichen Pension aus dem 
Dienste entlassenen Lehrers. 
§. S9. Das Waisengeld beträgt: 
1. für Kinder, deren Mutter !) lebt und zum Bezuge von Wittwengeld aus einer 
nach den Borschristen der Gesetze vom 22. Dez. 1869 (G. S. 1870 S. 1) 
und vom 24. Febr. 1881 (G. S. S. 41) eingerichteten Wittwen= und 
Waisenkasse für Elementarlehrer oder aus einer gemäß §. 11 des ersteren 
Gesetzes an Stelle einer solchen Kasse bestehenden anderweitigen Anstalt zur 
Versorgung von Lehrerwittwen berechtigt ist, jährlich fünfzig Mark für 
jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zum Bezuge von Wittwengeld 
aus einer der unter Ziffer 1 bezeichneten Versorgungsanstalten nicht berechtigt 
ist, jährlich vierundachtzig Mark für jedes Kiud?). 
Auf letzteres Waisengeld werden diejenigen Bezüge bis zu einem Betrage der- 
selben von zweihundert und fünfzig Mark jährlich angerechnet, welche den Kindern 
aus einer nach den Vorschriften der Gesetze vom 22. Dez. 1869 und vom 24. Febr. 
1881 eingerichtelen Wittwen- und Waisenkasse für Elementarlehrer zustehen. 
§. 4. Die Zahlung des Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit, 
die Zahlung des in dem §. 3 Ziffer 2 bestimmten Waisengeldes nicht vor dem Be- 
ginn desjenigen Monats, welcher auf den Zeitpunkt des Eintritts der dort bezeichneten 
Voraussetzung folgt. 
Das Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung 
gültig zu leisten ist, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde. 
Nicht abgehobene Theilbeträge des Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, 
vom Tage ihrer Fälligkeit au gerechnet, zu Gunsten der Staatskasse. 
  
1) Als Mutter im Sinne des Ges. 27. Juni 1890 ist nur die leibliche Mutter 
anzusehen, Res. 15. Juli 1893 (C. Bl. U. V. 1894 S. 297). 
2) Das erhöhte Waisengeld von jährlich 84 Mark ist für jedes Kind auch dann 
von dem ersten des auf den Tod der Mutter oder das Erlöschen ihres Anrechtes auf 
Wittwenpension folgenden Monats ab (8. 3 Nr. 2 und §. 4 Abs. 1 des Ges.) zu 
zahlen, wenn das Ableben 2c. im ersten bis fünften Monate eines Halbjahres 
erfolgte und für dieses Halbjahr das Wittwengeld aus einer der im §. 3 des vor- 
genannten Gesetzes bezeichneten Versorgungsanstalten bereits gezahlt war. 
Dagegen sind den Waisen auf das aus der Staatskasse gemäß §. 3 Nr. 2 des 
citirten Gesetzes zahlbare Waisengeld gemäß dem letzten Absatze des §. 3 stets die- 
jenigen Bezüge bis zu einem Betrage dieser von 250 Mark jährlich anzurechnen, die 
ihnen aus einer nach den Vorschriften der Ges. 22. Dez. 1869 und 24. Febr. 1881 
eingerichteten Wittwen= und Waisenkasse für Elementarlehrer zustehen, Res. 20. April 
1895 (C. Bl. U. B. S. 460). · 
Die portofreie Uebersendung der Waisengelder ist unzulässig, Res. 17. April 1891 
(C. Bl. U. B. S. 466). Die Zahlung und Berrechnung der festgesetzten Waisen- 
gelder ist stets von derjenigen Regierungs-Hauptkasse — in Berlin von der Civil- 
pensionskasse — zu bewirken, in deren Bezirke die Waisen ihren Wohnsttz haben. 
Die festsetzende Behörde hat sich zu dem Ende mit der die Zahlungs-Anweisung 
erlassenden Behörde direkt in Verbindung zu setzen. 
Diejenige Regierung, die die aus den Wittwen- und Waisenkassen für Elementar- 
lehrer zu zahlende Waisenpension, sowie das nach Maßgabe des Ges. 27. Juni 1890 
zu zahlende Waisengeld feftzusetzen hat, hat von jeder die Höhe des Waisengeldes 
beeinflussenden Beränderung in den persönlichen oder Familienverhältnissen der Waisen 
derjenigen Regierung, von der die Anweisung zur Zahlung des Waisengeldes ausgeht, 
sofort Mittheilung zu machen, Res. 11. Juli 1891 (C. Bl. U. B. S. 600).
        <pb n="1300" />
        1294 Abschnitt XL. Fürsorge für die Waisen der Lehrer. 
§. 5. Das Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch 
verpfäudel oder soust übertragen werden. 
§. 6. Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes erlischt: 
1. mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Waise das achtzehnte Lebens- 
jahr vollendet; 
2. mit dem Ablauf des Monats, in welchem fie sich verheirathet oder stirbt. 
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes ruht, wenn die Waise die deutsche 
Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben. 
§s. 7. Die Entscheidung darüber, ob und welches Waisengeld den Waisen eines 
Lehrers zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde ). 
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten 
offen, doch muß die Entscheidung des Ministers der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Berlust des 
Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem den Betheiligten die Entscheidung des 
Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten bekannt gemacht 
worden, erhoben werden. 
Der Berlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten 
gegen die Entscheidung der Schulaussichtsbehörde über den Anspruch auf Waisengeld 
nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Minister der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten erhoben ist. 
§. 8S. Für den Bereich der Wittwen= und Waisenkasse im Regierungsbezirk 
Wiesbaden kann mit Königlicher Genehmigung von dem Minister der geiftlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten angeordnet werden, daß die den Lehrer- 
waisen aus dieser Kasse zustehenden Bezüge ganz oder theilweise um den Betrag der 
genselben nach diesem Gesetz aus der Staatskasse zu gewährenden Waisengelder gekürzt 
werden. 
Die Kürzung ist jedoch nur soweit zulässig, als die aus der Kasse zahlbare 
Wittwen= und Waisenpension nicht unter den Betrag von jährlich zweihundert und 
fünfzig Mark herabsinkt, und nur unter der weiteren Boraussetzung, daß die ein- 
tretende Ersparniß zur entsprechenden Ermäßigung der Beiträge der zur Unterhaltung 
der Kasse verpflichteten Volksschullehrer und Schulverbände Verwendung findet. 
§. 9. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1890 in Kraft. 
Mit dem gedachten Zeitpunkte treten die Bestimmungen der Dienstpragmatik für 
das vormalige Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen vom 11. Oktober 1843 über die 
Gewährung von Erziehungsbeiträgen an Waisen von Bolksschullehrern außer Krast. 
§. 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Minister der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt. 
  
1) D. i. diejenige Regierung, in deren Bezirk der Lehrer zuletzt angestellt gewesen 
ist, Ausf. Res. 15. Juli 1890. Die Beibringung der Geburteregister = Auszüge ist 
zur Festsetzung der Waisengelder nothwendig. Die Festsetzung und die Bewilligung 
der Waisengelder liegt aber lediglich im Interesse der Waisengeldberechtigten. Die 
Gebühren für die Ausfertigung der Auszüge find daher, selbst wenn die Auszüge von 
der Regierung gefordert sind, von den Waisengeldberechtigten zu tragen. Ansgenommen 
bei Sen Unvermögen; in diesem Falle hat die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei 
zu erfolgen. 
Uebrigens können die Regierungen Weiterungen wegen der Kosten dadurch ver- 
meiden, daß sie vor der Festsetzung der Waisengelder den Waisengeldberechtigten auf- 
geben, die Auszüge beizubringen, Res. 13. April 1895 (C. Bl. U. V. S. 465). 
——
        <pb n="1301" />
        Abschnitt XII. 
Kirchenrecht?. 
Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen 
Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegen- 
ständen an Korporationen und andere juristische Personen. 
Vom 23. Febr. 1870 (G. S. S. 118)7. 
§. 1. Schenkungen und letzwillige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Gültig- 
keit der Genehmigung des Königs?): 1. insoweit dadurch im Inlande eine 
neue juristische Person ins Leben gerufen werden soll, 2. insoweit sie einer 
im Inlande bereits bestehenden Korporation oder anderen juristischen Person 
zu anderen") als ihren bisher genehmigten Zwecken gewidmet werden sollen?). 
§. 2. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische oder aus- 
) Vergl. zum ev. Kirchenrecht Nitze, Verfassungs= und Verwaltungsgesetze der 
ev. Landeskirche, 2. Aufl. Berlin 1895; Trusen, Preußisches ev. Kirchenrecht, 2. Aufl. 
1894; Goßner, Preußisches ev. Kirchenrecht, Berlin 1898. 
3) Eingeführt in Lauenburg durch Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) 8. 7, 3. 
2) In den Berichten, die wegen der landesherrlichen Genehmigung bei Zu- 
wendungen an Korporationen 2c. erstattet werden, ist gemäß Kab. O. 1. Febr. 1834 
ausdrücklich zu erörtern: 
1. ob nicht das Bermögen des betreffenden Instituts 2c. durch die Zuwendung 
zum Nachtheil des öffentlichen Verkehrs übermäßig vermehrt werde, 
2. ob nicht die betreffende Anstalt Mittel anhäufe, welche deren durch ihre Be- 
stimmung begrenztes Bedürfniß überschreiten, 
3. ob keine gemeinschädliche Anordnung an die Zuwendung geknüpft sei, 
4. ob dabei keine Berletzung einer Pflicht gegen hülfsbedürftige Angehörige oder 
5. eine Ueberbürdung zur Kränkung der Rechte dritter Personen stattfinde, 
Res. 18. März 1834; vergl. Res. 10. Febr. 1872 (M. Bl. S. 74). 
"/) Beispielsweise wurde laut Res. 5. Febr. 1865 (M. Bl. S. 282) die landes- 
herrliche Genehmigung eingeholt, als die Wittwe v. N, der Gemeinde L. ein Ge- 
schenk unter 1000 Thlr. zuwandte, mit der Bestimmung, daß daraus das Schulgeld 
armer Kinder bestritten und daß die Verwaltung dieser Stiftung einem, von der Ge- 
meindeverwaltung verschiedenen, deren Kontrolle nicht unterworfenen Vorstand über- 
tragen werden solle. 
*) Das Gesetz findet also keine Anwendung, wenn die Zuwendung nicht an eine 
juristische Person oder Korporation erfolgt, z. B. wenn ein Dritter für die leistungs- 
pflichtigen Kirchspielseingesessenen aus Freigebigkeit eintritt, oder wenn die örtliche 
Gemeinde für die sich mit den Gemeindegliedern deckenden Parochianen der Kürze halber 
deren Beiträge übernimmt, Erk. O. V. G. 25. Febr. 1885 (C. Bl. U. V. S. 568).
        <pb n="1302" />
        1296 Abschnitt XLI. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen. 
ländische Korporationen und andere juristische Personen bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung des Königs oder der 
durch Königliche Verordnung ein für alle Mal bestimmten Behörden 1), wenn 
ihr Werth die Summe von Eintausend?) Thalern übersteigt. Fortlaufende 
Leistungen werden hierbei mit fünf vom Hundert zu Kapital berechnet. 
§. 3. Die Genehmigung einer Schenkung oder letztwilligen Zuwendung 
0 dar *— der §§. 1 und 2 erfolgt stets unbeschadet Rechte aller dritter 
ersonen ). 
Mit dieser Maßgabe ist, wenn die Genehmigung ertheilt wird, die 
Schenkung oder letztwillige Zuwendung als von Anfang an gültig zu be- 
trachten, dergestalt, daß mit der geschenkten oder letztwillig zugewendeten Sache 
auch die in die Zwischenzeit fallenden Zinsen und Früchte zu verabfolgen sind. 
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder letztwilligen 
Zuwendung beschränkt werden. 
§. 4. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften, wonach es zur Erwerbung 
von unbeweglichen 4) Gegenständen durch inländische oder ausländisches) Kor- 
porationen und andere juristische Personen überhaupt der Genehmigung des 
Staates bedarf, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Soweit es jedoch zu einer solchen Erwerbung nach gegenwärtig geltenden 
Vorschriften der Genehmigung des Königs oder der Ministerien bedarf, können 
statt dessen durch Königliche Verordnung die Behörden, denen die Genehmigung 
fortan zustehen soll, anderweitig bestimmt werden. 
§. 5. ner Geldstrafe bis zu 300 Thalern, im Unvermögensfalle ent- 
sprechender Gefängnißstrafe unterliegen: 1. Vorsteher von inländischen Kor- 
porationen und anderen juristische Personen, welche für dieselben Schenkungen 
oder letztwillige Zuwendungen in Empfang nehmen, ohne die dazn erforderliche 
Genehmigung innerhalb vier Wochen nachzusuchen; 2. diejenigen, welcher einer 
ausländischen Korporation oder anderen juristischen Person Schenkungen oder 
khtitki Zuwendungen verabfolgen, bevor die dazu erforderliche Genehmigung 
t. 
  
1) Solche Berordunng ist nicht ergangen. 
:) Mehrere Zuwendungen derselben Person an verschiedene Korporationen oder 
juristische Personen, die allein unter 3000 M. bleiben, zusammen höher find, be- 
dürfen der höheren Genehmigung nicht, wohl aber nach und nach verfügte Legate 
eines Testators an dieselbe Institution, die zusammen 3000 M. übersteigen, sowie 
Zuwendungen mehrer Miterben an dieselbe Anstalt in einem Akte; vergl. Dernburg, 
preuß. Privatrecht, I. §. 55. 
Bei Fixirung des Betrrages von Kapitalien ist der Kurswerth geschenkter Werth- 
papiere zu berücksichtigen, Res. 6. Jan. 1886 (C. Bl. U. B. S. 175). 
*) Unter Umständen, namentlich wenn die Zuwendung aus einem Nachlasse zu 
realistren, kann Sicherheitsbestellung Seitens der Erben von dem Bedachten gefordert 
werden, Erk. R. G. 1. Juli 1893. 
") Die Bestimmung des §. 83 II. 6 A. L. R. 
doch können sie (Korporationen und Gemeinden) ohne besondere Einwilligung 
der ihnen vorgesetzten Behörde, unbewegliche Sachen weder an sich bringen 
noch veräußern oder verpfänden — 
ist nicht aufgehoben: sie kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Erwerbung des 
Grundstücks durch Schenkung oder letztwillige Verfügung erfolgen soll. Ob der 
Werth derselben 1000 Thaler übersteigt oder nicht, macht dabei keinen Unterschied, 
Präj. O. Trib. 1395 30. Dez. 1842 (E. IX. 305). Bergl. Kochs Landrecht Anm. 57 
zu §. 83 cit. und die 88. 194 I. 11, §. 19 II. 12 und §. 43 II. 19 A. L. R's. 
*) Zum. Erwerbe von Grundeigenthum durch ausländische Korporationen oder 
juristische Personen ist durch Ges. 4. Mai 1846 (G. S. S. 235) Kgl. Genehmigung 
vorgeschrieben. Durch A. E. 14. Febr. 1882 (G. S. S. 18) ist demnächst bestimmt, 
daß diese Genehmigung bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
eingetragenen Genossenschaften, eingeschriebenen Hülfskafsen und den mit den Rechten 
einer juristischen Person versehenen gegenseitigen Bersicherungsgesellschaften, die ihren 
Sitz in deutschen Landen außerhalb Preußens haben, von den Ressortministern zu 
ertheilen ist.
        <pb n="1303" />
        Abschnitt XLI. Kirchen und geistliche Gesellschaften. 1297 
§. 6. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Familien— 
Stiftungen und Familien-Fideikommisse keine Anwendung. 
S. 7. Alle mit dem gegewärtigen Gesetze nicht im Einklange stehenden 
Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 13. Mai 1833 (G. S. S. 49), 
die Allerhöchste Ordre vom 22. Mai 1836 (G. S. S. 195), die Verordnung 
vom 21. Juli 1843 (G. S. S. 322), die in einem Theile der Provinz 
Hannover noch in Geltung stehenden §§. 197 bis 216 Theil II Titel 11 des 
llgemeinen Landrechts nebst dem §. 125 des Anhangs zum Allgemeinen Land- 
recht, werden aufgehoben. 
  
Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. 
Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften. 
Allgemeine Grundsätze. 
§. 1. Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen 
Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von 
Zwangsgesetzen sein 9. 
§. 2. Jedem Einwohner im Staat muß eine vollkommene Glaubens= und 
Gewissensfreiheit gestattet werden. 
§. 3. Niemand ist schuldig, über seine Privatmeinungen in Religions- 
sachen Vorschriften vom Staat anzunehmen. 
§. 4. Niemand soll wegen seiner Relionsmeinungen beunruhigt, zur 
Rechenschaft gezogen, verspottet oder gar verfolgt werden. 
§. 5. Auch der Staat kann von einem einzelnen Unterthan die Angabe: 
s welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn 
ie Kraft und Gültigreit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt2). 
Vom häuslichen Gottesdienste. 
S§. 7. Jeder Hausvater kann seinen häuslichen Gottesdienst nach Gut- 
finden anordnen. 
S§. 8. Er kann aber Mitglieder, die einer anderen Religionspartei zugethan 
sind, zur Beiwohnung desselben wider ihren Willen nicht anhalten. 
§. 9. Heimliche Zusammenkünfte, welche der Ordnung und Sicherheit des 
Staats gefährlich werden könnten, sollen auch unter dem Vorwande des häus- 
lichen Gottesdtenstes, nicht geduldet werden?). 
Religionsgesellschaften. 
§. 10. Wohl aber können mehrere Einwohner des Staats, (unter dessen 
Genehmigung] zu Religionsübungen sich verbinden . 
Kirchengesellschaften. 
S. 11. Religionsgesellschaften, welche sich zur öffentlichen Feier des Gottes- 
dienstes verbunden haben, werden Kirchengesellschaften genannt. 
  
1) Durch Art. 12 Preuß. Verf. Urk. ist die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, 
der Vereinigung zu Religionsgesellschaften unter Beobachtung der Vorschriften über 
das Vereinsgesetz, und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung 
gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von dem 
religiösen Bekenntniß, welches den entsprechenden Pflichten aber auch keinen Abbruch 
thun soll, unabhängig. Vergl auch Ges. 3. Juli 1869 (R. G. Bl. S. 292)), betr. 
die Gleichberechtigung der Konfessionen rc. 
2) Befragung über Religien ist vorgeschrieben in R. Ges. 6. Febr. 1875 F§F. 54, 
C. Pr. O. §. 360, Str. Pr. O. §. 67. 
3) Jetzt bestimmt darüber das Vereins= und Versammlungsges. 11. März 1850 
(G. S. S. 277). Z 
4) Der Genehmigung des Staats bedarf es nach Verf. Art. 12 nicht mehr, das 
Vereinsgesetz ist zu beobachten, Erk. O. Trib. 18. März 1853 (E. XXV. 288). 
Illing-Kautz, Hanrbuch II. 7. Aufl. 82
        <pb n="1304" />
        1298 Abschnitt XLI. Kirchen und geistliche Gesellschaften. 
Geistliche Gesellschaften. 
§. 12. Diejenigen, welche zu gewissen andern besondern Religionsübungen 
vereinigt sind, führen den Namen der geistlichen Gesellschaften. 
Erster Abschnitt. Von Kirchengesellschaften überhaupt. 
Grundsatz. 
§. 13. Jede Kirchengesellschaft ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Ehrfurcht 
egen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat, und 
schlic gute Gesinnungen gegen ihre Mitbürger einzuflößen. 
Unerlaubte Kirchengesellschaften. 
§. 14. Religionsgrundsätze, welche diesem zuwider sind, sollen im Staat 
nicht gelehrt, und weder mündlich noch in Volksschriften ausgebreitet werden. 
§. 15. Nur der Staat hat das Recht, dergleichen Grundsätze, nach ange- 
stellter Prüfung, zu verwerfen, und deren Ausbreitung zu untersagen. 
§. 16. Privatmeinungen einzelner Mitglieder machen eine Religionsgesell- 
schaft nicht verwerflich. 
Oeffentlich aufgenommene. 
§. 17. Die vom Staate ausdrücklich ausgenommenen Kirchengesellschaften 
haben die Rechte privilegirter Korporationen 7. 
§. 18. Die von ihnen zur Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmeten 
Gebäude werden Kirchen genannt, und sind als privilegirte Gebäude des Staats 
anzusehen ?2). 
§. 19. Die bei solchen Kirchengesellschaften zur Feier des Gottesdienstes 
und zum Religionsunterricht bestellten Personen haben mit andern Beamten im 
Staat gleiche Rechte?. 
Geduldete. 
§. 20. Eine Religionsgesellschaft, welche der Staat genehmigt, ihr aber 
1) Solche sind die evangelische und die römisch-katholische Kirche, Patent 30. März 
1847 (G. S. S. 121). 
Einfache Korporationsrechte besitzen die evangelischen Brüdergemeinden (Herrn- 
buter), Generalkonzession 7. Mai 1846 und 18. Juli 1763, priv. Bestätigung 10. April 
1789; die Reformirten niederländischer Konfession (Kohlbrüggianer) vergl. Jakobson, 
Kirchenrecht §§. 25, 26 und Kab. O. 24. Nov. 1819 (M. Bl. 1854 S. 7); die von 
der Gemeinschaft der evangelischen Kirche sich getrennt haltenden Lutheraner, General= 
konzession 23. Juli 1845 (G. S. S. 516) Nr. 3 und Instr. 7. Aug. 1847 (M. Bl. 
S. 317); desgl. die ordnungsmäßig gebildeten jüdischen Synagogen- Gemeinden Ges. 
23. Juli 1847 (Ges. S. S. 263) 8§§. 36 und 37, und die vom Staate aufgenommenen 
Stifter, Klöster und Orden, A. L. R. II. 11 §. 940. 
Wegen der Berleihung an Mennoniten vergl. Ges. 12. Juni 1874 (G. S. S. 238), 
an Baptisten Ges. 7. Juli 1875 (G. S. S. 374). 
Ueber die Gleichberechtigung der Konfessionen vergl. Ges. 3. Juli 1869 (RN. G. Bl. 
S. 292) oben B. I. S. 291. 
2) D. h. als öffentliche Sachen. Als solche sind sie dem Privateigenthum 
entzogen, obwohl im Eigenthum der Kirchengemeinde. Vergl. A. L. R. II. 11 8§. 160, 
170, 174, 183; I. 9 §§. 581, 582. Sie genießen die Vorrechte der dem Staate zu- 
stehenden öffentlichen Gebäude. Wegen der Befreiung von Gebäudesteuer vergl §. 24g, i 
Kommunalabgabenges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152); wegen der Freiheit von 
Quartierleistungen Ges. 25. Juni 1868 (R. G. Bl. S. 523) F. 4, 5. . 
2) A. L. R II. 10 § 69; II. 17 5F. 32; II. 18 §S§. 208, 213; Geistliche, die der 
Staat an seinen Anstalten anstellt, sind Staatsbeamte. Die übrigen find, nachdem 
sie aufgehört haben, Civilstandsbeamte zu sein, weder unmittelbare, noch mittelbare 
Staatsbeamte. BVergl. E. O. V. VIII. 390, XIX. 420, XX. 451. Dagegen ge- 
nießen Geistliche, die ein Kirchenamt (A. L. R. II. 11 88. 96, 97) bekleiden, die Vor- 
rechte der Staatsbeamten, Koch, A. L. R. IV. Anm. 25 zu §. 19; Trusen, Preuß. 
evang. Kirchenrecht, 2. Aufl. 1894 Anm. 10 zu §. 19.
        <pb n="1305" />
        Abschnitt XLI. Kirchen und geistliche Gesellschaften. 1299 
die Rechte öffentlich aufgenommener Kirchengesellschaften nicht beigelegt hat, ge- 
nießt nur die Befugniß geduldeter Gesellschaften. (Tit. 6. 88. 11 sqg.). 
§#. 22. Einer geduldeten Kirchengesellschaft ist die freie Ausübung ihres 
Privatgottesdienstes verstattet. 6 
S. 23. Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte 
in gewissen dazu bestimmten Gebäuden und die Ausübung der ihren Religions- 
HKundsäten gemäßen Gebräuche, sowohl in diesen Zusammenkünften als in den 
rivatwohnungen der Mitglieder. 
§. 24. Eine bloß geduldete Kirchengesellschaft kann aber das Eigenthum 
solcher Gebäude ohne be-onderr Erlanbnif des Staats nicht erwerben. 
ES. 25. Ihr ist nicht gestattet sich der Glocken zu bedienen, oder öffentliche 
Feierlichkeiten außerhalb der Mauern ihres Versammlungshauses anzustellen. 
§. 26. Die von ihr zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Per- 
sonen genießen, als solche, keine besondere persönliche Rechte. 
Verhältniß der Kirchengesellschaften gegen den Staat. 
§. 27. Sowohl öffentlich aufgenommene, als bloß geduldete Religions- 
und Kirchengesellschaften müssen sich, in allen Angelegenheiten, die sie mit andern 
bürgerlichen Gesellschaften gemein haben, nach den Gesetzen des Staates richten. 
§. 28. Diesen Gesetzen sind auch die Obern, und auch die einzelnen Mit- 
glieder in allen Vorfällen des bürgerlichen Lebens unterworfen. 
§. 29. Soll denselben, wegen ihrer Religionsmeinungen, eine Ausnahme 
von gewissen Gesetzen zu statten kommen, so muß dergleichen Ausnahme vom 
Staat ausdrücklich zugelassen sein?:. 
8. 30. Ist dieses nicht geschehen, so kann zwar der Anhänger einer solchen 
Aeligiansmeinung etwas gegen seine Ueberzeugung zu thun nicht gezwungen 
erden. 
§. 31. Er muß aber die nachtheiligen Folgen, welche die Gesetze mit ihrer 
Unterlassenen Beobachtung verbinden, sich gefallen lassen. 
n 32. Die Privat= und öffentliche Religionsübung einer jeden Kirchen- 
gesellschaft ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen?). 
§. 33. Der Staat ist berechtigt, von demjenigen, was in den Versamm- 
lungen der Kirchengesellschaft gelehrt und verhandelt wird, Kenntniß einzuziehen?). 
S§. 34. Die Anordnung öffentlicher Bet-, Dank= und anderer außerordent- 
licher Festtage hängt allein vom Staat ab. 
§. 35. In wie fern die bereits angeordneten Kirchenfeste mit Einstell ung 
aller Handarbeiten und bürgerlichen Gewerbe begangen werden sollen, oder nicht, 
kann nur der Staat bestimmen). 
Gegen andere Kirchengesellschaften. 
§. 36. Mehrere Gesellschaften, wenn sie gleich zu einerlei Religionspartei 
gehören, stehen dennoch unter sich in keiner nothwendigen Verbindung. 
§. 37. Kirchengesellschaften dürfen so wenig, als einzelne Mitglieder der- 
selben, einander verfolgen oder beleidigen. 
1) Ueber die Behandlung der Sekten vergl. Res. E. O. K. 12. Okt. 1855 (Akten- 
stücke E. O. K. H. 8 S. 126); 21. Febr. 1860 (das. Bd. V H. 11 S. 57); 15. Dez. 
1884 (K. G. u. V. Bl. 1885 S. 1). 
2) C. Pr. O. §F. 446; St. Pr. O. 5 64 und Vd. 11. März 1827 (G. S. S. 28) 
wegen der von den Mennoniten statt des Eides abzugebenden Bersicherungen. 
2) Dies ist ein Theil des Hoheitsrechtes des Staates (jus circa sacra). Vergl. 
A. L. N. II. 11 ss. 47—49, 20, 15. 
4) S§s. 4, 5 Vereinsges. 11. März 1850 (G. S. S. 277). 
5) D. h. alle Feiertage mit bürgerlicher Wirkung bestimmt der Staat. 
Vergl. Kab. O. 7. Febr. 1837 (G. S. S. 19). Oben Bd. I S. 870 f. St. G. B. 
§. 366 Nr. 1. 
Kirchliche Feiertage in der evangelischen Kirche werden nach Gen. Syn. O. 
20. Jan. 1876 (G. S. S. 7) §S. 7 Nr. 4 durch Kirchengesetz eingeführt und auf- 
gehoben. 
827
        <pb n="1306" />
        1300 Abschnitt XLI. Kirchen und geistliche Gesellschaften. 
§. 38. Schmähungen und Erbitterung verursachende Beschuldigungen müssen 
durchaus vermieden werden. 
Gegen ihre Mitglieder. 
§. 39. Protestantische Kirchengesellschaften des Augsburgschen Glaubens- 
bekenntnisses sollen ihren Mitgliedern wechselseitig die Theilnahme auch an ihren 
eigenthümlichen Religionshandlungen nicht versagen, wenn dieselben keine Kirchen- 
anstalt ihrer eignen Religionspartei, deren sie sich bedienen können, in der- 
Nähe habent9. 
§. 40. Jedem Bürger des Staats, welchen die Gesetze fähig erkennen, für 
sich selbst zu urtheilen, soll die Wahl der Religionspartei, zu welcher er sich. 
halten will, frei stehen. (Tit. 2 §§. 74 sqd.)7. 
§. 41. Der Uebergang von einer Religionspartei zu einer anderen geschieht 
in der Regel durch ausdrückliche Erklärung#). 
§. 42. Die Theilnehmung an solchen Religionshandlungen, wodurch eine 
Partei sich von der andern wesentlich unterscheidet, hat die Kraft einer aus- 
drücklichen Erklärung, wenn nicht das Gegentheil aus den Umständen deutlich. 
erhellet (S. 39). Z Z 
8. 43. Keine Religionspartei soll die Mitglieder der andern durch Zwang 
oder listige Ueberredungen zum Uebergange zu verleiten sich anmaßen. 
§. 44. Unter dem Vorwande des Religionseifers darf Niemand den 
Hausfrieden stören, oder Familienrechte kränken. 
§. 45. Keine Kirchengesellschaft ist befugt, ihren Mitgliedern Glaubens-= 
gesetze wider ihre Ueberzeugung aufzudringen. 
§. 46. Wegen der äußeren Form und Feier des Gottesdienstes kann jede- 
Kirchengesellschaft dienliche Ordnungen einführen"). 
Fi.00, Jedes Mitglied einer Kirchengesellschaft ist schuldig, sich der darin 
eingeführten Kirchenzucht zu unterwerfens). 
  
1) Durch die mittels der s. g. Union, Kab. O. 27. Sept. 1817 angestrebte und 
fast durchgängig erreichte Bereinigung der Lutheraner und Reformirten zu einer ein- 
heitlichen Kirchengemeinschaft ist der Paragraph von wesentlicher Bedentung nicht mehr. 
Vergl. Kab. O. 30. April 1830 (G. S. S. 64) und E. O Trib. XIII 287 über 
einzelne Wirkungen der Union; ferner Kab. O. 28. Febr. 1834 (v. Kamptz, Anm. 
XVIII. 74); Kab. O. 6. März 1852 (Aktenstücke E. O. K. H. 5 S. 2); Kab. 12. Juli 
1853 (das. H. 6 S. 5); Kab. O. 11 Okt. 1953 (das. H. 7 S. 1); Erk. O. Trib. 
8. Febr. 1868 (J. M. Bl. S. 108); Verf. E. O. K. 30. Jan. 1858 (J. M. Bl. 
S. 267); 22. Febr. 1864 (K. G. u. V. Bl. 1878 S. 172). 
2) Dazu erging Dekl. 21 Nov. 1803, wonach eheliche Kinder jedes Moel in der 
Religion des Baters unterrichtet werden sollen, und zu Abweichungen kein Ehegatte 
den anderen durch Verträge verpflichten darf. Anwendung dieser Grundsätze in den 
westlichen Provinzen, Kab. O. 17. Aug. 1825 (G. S. S. 221). 5.78 A. L. R. II. 2 
ist dadurch nicht berührt. 
Näheres in den Ausführungen in Aum. 2 oben Bd. II S. 1226. 
2) Ueber den Austritt aus der Kirche vergl. Ges. 14. Mai 1873 unten S. 1369. 
Die §§. 41, 42 beziehen sich nicht blotz auf die Wechsel innerhalb der evang. und 
kath. Kirche, sondern auch anderer mit Korporationsrechten versehener Religionsgesell- 
schaften, so Herrnhuter, Altlutheraner Str. Arch. XXXIV. 353, XLl. 207 (indessen 
auch wegen Gesellschaften, die erst nach der Verf.-U. Korporationseigenschaft erworben 
haben, Hinschins Preuß. Kirchenr. S. 31). Wegen fortdauernder Gültigkeit der 88, 
aber auch des weiteren Erfordernisses für Befreiung von Lasten durch den Uebertrit 
s. 5. 1 Abs. 2 und 3 und §. 8 Ges. 14. Mai 1873. Die Erklärung nach 8. 41 
ist an eine Form nicht gebunden. 
4) Bergl. jetzt K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 8SFS. 15, 53, 2, 56, 2, 3; 
Gen. Syn. O. S. 7, 3; Ges. 3. Juni 1876 (G. S. S. 125). S§. 47—49 find 
dadurch veraltet. 
5) Vergl. Ges. 14. Mai 1873 (G. S. S. 205) unten S. 1369. 8S§. 51—57 
sind dadurch aufgehoben.
        <pb n="1307" />
        Abschnitt XLI. Mitglieder der Kirchengesellschaften. 1301 
Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften 
Geistliche Mitglieder. 
ali d 58. Die Kirchengesellschaft besteht aus geistlichen und weltlichen Mit- 
#dedern. 
§. 59. Diejenigen, welche bei einer christlichen Kirchengemeinde zum Unter- 
richt in der Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes, und zur Verwaltung 
der Sacramente bestellt sind werden Geistliche genannt). 
S§. 60. Niemand darf ohne Vorwissen und Genehmigung derjenigen, deren 
Einwilligung zur Wahl einer Lebensart erfordert wird, zu einem geistlichen 
Amte sich bestimmen. (Tit. 2. 8§. 109 saq., Tit. 18 Abschn. 6.)27. 
S§. 61. Ohne vorangegangene genaue Prüfung seiner Kenntnisse und seines 
besder gefũ brten Wandels, soll Niemand zu einem geistlichen Amte gelassen 
erden). 
§. 62. Die übrigen Erfordernisse zu einem geistlichen Amte bleiben, nach 
Verschiedenheit der Religionsparteien, den vom Staat genehmigten Grundgesetzen 
und Verfassungen derselben vorbehalten. 
Bestallung. 
§. 63. Die Befugniß zur Ausübung aller geistlichen Amtsverrichtungen 
wird durch die Ordination verliehen. # 
§. 64. Landesunterthanen sollen, ohne besondere Erlaubniß, die Ordination 
zu geilstlichen Aemtern bei auswärtigen Behörden nicht nachsuchen oder an- 
nehmen). 
§. 65. Die Ordination soll Niemanden ertheilt werden, ehe er ein geistliches 
Amt, welches ihm seinen Unterhalt gewährt, zu übernehmen Gelegenheit hat. 
Rechte und Pflichten in Ansehung des Amtes. 
§. 66. Die besonderen Rechte und Pflichten eines katholischen Priesters, 
in Ansehung seiner geistlichen Amtsverrichtungen, sind durch die Vorschriften 
des Canonischen Rechts, der protestantischen Geistlichen aber, durch die Konsistorial= 
und Kirchenordnungen bestimmt. 
67. Alle Geistlichen müssen sich, bei Verlust ihres Amtes eines ehrbaren 
und dem Volke unanstößigen Lebenswandels vorzüglich befleißigen. 
§. 68. Auch in gleichgültigen Dingen müssen sie alle Gelegenheit zum 
Anstoße für die Kirchengemeinde sorgfältig vermeiden. 
§. 69. Aller zudringlichen Einmischungen in Privat und Familienange- 
legenheiten müssen sie sich enthalten. 
§. 70. Durch vorsichtiges und sanftmüthiges Betragen müssen sie die Liebe 
und das Vertrauen der Gemeinde zu erwerben suchen. » 
§. 71. Ueberhaupt müssen sie in Lehre und Wandel ihren Zuhörern mit 
einem guten Beispiel der Sanftmuth und Verträglichkeit, selbst gegen fremde 
Religionsverwandte, vorgehen. » 
§. 72. Auch die Personen, welche zu ihrer Familie gehören, müssen sie 
zu einer ordentlichen stillen und bescheidenen Aufführung anhalten. 
§. 73. In ihren Amtsvorträgen, und bei dem öffentlichen Unterricht, 
müssen sie zum Anstoße der Gemeinde nichts einmischen, was den Grundbegriffen 
ihrer Religionspartei widerspricht. *- 
SS. 74. In wie fern sie, bei innerer Ueberzeugung von der Unrichtigkeit 
diser enksrie ihr Amt dennoch fortsetzen können, bleibt ihrem Gewissen 
überlassen. 
#1) Bergl. Res. 9. April 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 29), betr. Selbstnabme 
des heiligen Abendmahls, durch die es verwaltenden evang. Geistlichen. 
2) An Stelle von Tit. 18 ist die Vorm. Ord. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431) 
getreten. 
3) Vergl. Trusen a. a. O. S. 186 ff. und Res. 2. Mai 1894 (K. G. Bl. 
S. 37) wegen Handhabung der zweiten evang. theologischen Prüfung. 
4) Kab. O. 23. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 21). Danach sollen Preußische 
Unterthanen, die sich im Auslande weihen lassen, von jeder künftigen Anstellung im 
Vaterlande ausgeschlossen bleiben. Diese Vorschrift ist als aufgehoben nicht anzusehen.
        <pb n="1308" />
        1302 Abschnitt XLI. Mitglieder der Kirchengesellschaften. 
8. 76. Auch außer der Kirche müssen Geistliche, denen die Seelsorge bei 
einer Kirchengesellschaft anvertraut ist, an der Belehrung und moralischen 
Besserung ihrer Mitglieder unermüdet arbeiten. 
§. 76. Zu den Privatmahnungen, in sofern dieselben mit Sanftmuth und 
Bescheidenheit geschehen sind sie berechtigt. 
77. Wenn sie einem Mitgliede der Gemeinde seine Vergehungen ins 
Gehelm vorhalten, so sind sie nicht schuldig, die Quellen ihrer davon erhaltenen 
Nachrichten anzugeben. 
§. 78. Dergleichen geheime Vorhaltungen sollen niemals für Injurien 
angesehen werden. 
§. 79. Fehlen sie dabei aus Mangel an Sanftmuth und Bescheidenheit, 
so müssen die geistlichen Obern sie deshalb zurechtweisen. 
§zj. 80. Was einem Geistlichen unter dem Siegel der Beichte, oder der 
geistlichen Amtsverschwiegenheit anvertraut worden, das muß er bei Verlust 
seines Amtes geheim halten. 
§. 81. Auch zum gerichtlichen Zeugnisse.) über den Inhalt solcher Er- 
öffnungen kann ein Geistlicher ohne den Willen desjenigen, der ihm dieselbe 
anvertraut hat, nicht aufgefordert werden. # 
§. 32. Soweit aber die Offenbarung eines solchen Geheimnisses noth- 
wendig ist, um eine dem Staate drohende Gefahr abzuwenden, oder ein Ver- 
brechen zu verhüten, oder den schädlichen Folgen eines schon begangenen Ver- 
brechens abzuhelfen oder vorzubeugen, muß der Geistliche dasselbe der Obrigkeit 
anzeigen?). 
§. 83. In öffentlichen Vorträgen muß jeder Geistliche aller persönlichen 
Anzüglichkeiten?) sich enthalten. 
§. 84. Schilderungen der in einer Gemeinde herrschenden Laster sind keine 
Anzüglichkeiten. 
§. 85. Sie arten aber darin aus, wenn Personen genannt, oder durch 
individuelle Nebenumstände kundbar gemacht werden. 
§. 86. Kein Geistlicher darf eigenmächtig irgend ein Mitglied der Ge- 
pllenge von Beiwohnung des Gottesdienstes, oder von den Sacramenten aus- 
schließen ). 
. 87. Findet er Bedenken, Jemanden zuzulassen, so muß er demselben 
dies Bedenken in Zeiten mit vernünftiger Schonung eröffnen. 
88. Besteht derselbe dennoch auf seiner Zulassung, so muß der Geistliche 
den Vorfall, mit Verschweigung des Namens, seinen geistlichen Obern anzeigen 
und nach deren Vorbescheidung sich achten. 
§. 89. Nur in Fällen, wenn Jemand zu einer gottesdienstlichen Oandlung 
in der Trunkenheit, in anstößiger und ärgerlicher Kleidung, oder sonst in einem. 
Zustande sich darstellt, in welchem er, ohne offenbaren Anstoß und grobes. 
Aergerniß der Gemeinde, oder seiner Mitgenossen bei dieser Handlung, nicht 
zugelassen werden kann, mag der Geistliche einen solchen Menschen, bis auf 
weitere Verfügung der Behörde, zurückweisen. 
§. 90. Der einmal Zurückgewiesene (§§. 87, 89) muß die Vorbescheidung 
der geistlichen Obern abwarten. 
91. Kein Geistlicher kann ein Mitglied der Gemeinde zur Beiwohnung. 
"(r. ottesdienstes, und zum Gebrauche der Sacramente, durch äußern Zwang 
anhalten. 
§. 92. Auch zu Haus= und Krankenbesuchen darf er sich Niemandem gegen. 
dessen erklärte Abneigung aufdringen. 
Rechte und Pflichten in ihren Privatangelegenheiten. 
§. 93. Geistliche dürfen weder für sich selbst, noch durch die in ihrem Hause 
nde Familie, Kaufmannschaft oder bürgerliche Gewerbe treiben?). 
1) Vergl. §§. 52, 1, 55 Str. Pr. O. und §§.# 348, 4, 351 C. Pr. O. 
2) Vergl. §. 139 R. Str. G. B. 
2) Vergl. S§. 110. 130, 130a Str. G. B. 
4) Vergl. jetzt K. G. und Syn. O. 10. Sept. 1873 F. 14. 
5) Geistliche sollen Nebenämter ohne Genehmigung der kirchlichen Obern nicht- 
lebe
        <pb n="1309" />
        Abschnitt XLI. Mitglieder der Kirchengesellschaften. 1303 
§. 94. Wenn ihnen der Genuß gewisser Grundstücke zu ihrem Unterhalt 
angewiesen worden, so mögen sie deren Kultur und den Absatz der darauf 
gewonnenen Erzeugnisse selbst besorgen. 
§. 95. Außerdem dürfen sie nur unter Genehmigung ihrer Obern, und 
mur insofern, als es ohne Vernachlässigung ihres Amtes geschehen kann, sich 
mit der Landwirthschaft beschäftigen. 
S§F. 96. Die Geistlichen der vom Staat privilegirten Kirchengesellschaften 
sind, als Beamte des Staats, der Regel nach von den persönlichen Lasten und 
Pflichten des gemeinen Bürgers frei ?. 
§. 98. In den Angelegenheiten des bürgerlichen Lebens werden alle 
Geistliche, ohne Unterschied der Religion, nach den Gesetzen des Staats beurtheilt. 
§. 99. Nach diesen Gesetzen behalten sowohl alle protestantischen, als die 
katholischen Weltgeistlichen, die freie Dispositton über ihr Vermögen. 
§. 100. Auch dasjenige, was sie aus den Einkünften ihres geistlichen 
Amtes erworben haben, gehört zu ihrem freien Eigenthum. 
6 101. Nur da, wo Provinzialgesetze, oder vom Staat gebilligte Statuten, 
der Kirche ein Erbrecht auf einen gewissen Theil dieses Erwerbes beilegen, hat 
es dabei sein Bewenden?). 
Wie das geistliche Amt aufhöre. 
§. 102. Seinem geistlichen Amte kann ein Jeder entsagen. 
§. 103. Criminalverbrechen und grobe Vergehungen gegen die Kirchen- 
— 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1302. 
übernehmen, Res. 31. Okt 1841 (M. Bl. 1842 S. 10). Die Uebertragung von 
Nebenämtern 2c. soll in der Regel auf Widerruf erfolgen, Kab. O. 13. Juli 1839 
(G. S. S. 235). Nebenämter in einem anderen Staate bedürfen Allerh. Genehmigung 
Kab. O. 27. Juni 1884 (K. G. u Vd. Bl. S. 28). Wegen der Uebernahme des 
Schiedsmannsamtes vergl. Res. 17. Juni 1876 (K. G. u. Vd. Bl. S. 108) und 
18. Okt. 1879 (das. 235), des Amtes eines Waisenraths, Res. 14. März 1876 (das. 119). 
1) Das besondere Recht der Geistlichen besteht wie bei den Beamten in Befrei- 
ungen und Beschränkungen. Sie sind befreit in Ansehung ihres kirchlichen Dienst- 
einkommens (nicht des sonstigen und des Privateinkommens), wie auch des kirchlichen 
Ruhegehaltes 2c., von direkten Kommunal-, Kreis-, Provinzialabgaben, Komm. Abg. 
Ges. 14. Juli 1893 §. 41, Vd. 23. Sept. 1867 §F. 1, z; Kr. O. §. 18, Prov. O. 
§. 108, desgl. in derselben Beschränkung von allen kirchlichen Beiträgen parochialer 
und neuerer Art, vergl. §. 56 Abs. 2 Verw. Ord. 17. Juni 1893, Erk. O. Trib. 
21. März 1873 (Strieth. Arch LXXXVIII. 299, Res. 19. Sept 1854 und 28. Dez. 
1861 (M. Bl. 1862 S. 57); 12. Mai 1883 (K. G. u. Vd. Bl. S. 63), aber nicht 
von Schulgemeindebeiträgen, Strieth Arch. LXV. 49 und E. O. V. II. 197, XII. 
207, 155; Res. 2. März und 15. Aug. 1881 (C. Bl. U V. S. 633, 635), falls 
diese nicht auf den Gemeindeetat als Gemeindelast übernommen sind, Res. 3. Febr. 
1886 (M. Bl. S. 990). 
Sie find ferner nicht befreit von der Militärpflicht, uur vom Dienste mit der 
Waffe im Felde, R. Mil. Ges. 2. Mai 1874 §s§. 14, 20 ff., 66; desgl. nicht von der 
Einquartierungslast und den Naturalleistungen im Frieden, vom Vorspann nur hin- 
sichtlich der Dienstpferde, Ges. 25. Juni 1868 (R G. Bl. S. 523) §S. 4; 13. Febr. 
1875 (R. G. Bl. S. 52) 88. 3 bis 5; wegen der Kriegsleistungen vergl. 88. 3 und 
6 Ges. 13. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 129). Wegen der kath. Theologie studirenden 
Militärpflichtigen vergl. Ges. 8. Febr. 1890 (R. G. Bl. S. 23). 
Die Zwangsvollstreckung gegen Geistliche unterliegt den Beschränkungen in C. 
Pr. O. §. 715, 6, 7, §. 749, s§. Sie können nicht sein Schöffen, Geschworene, Geir. 
B. Ges. §§. 34, 85; Stadtverordnete, Magistratsmitglieder, Vorsteher oder Mitglieder 
einer anderen kommunalen Vertretung, St. O. 88§. 17, 30, Landgem. O. §. 53, Kr. 
O. §. 131; Vormünder nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde, V. O. 
8. Vensionirte Geistliche dürfen Standesbeamte sein, Res. 19. Aug. 1874 (M. 
Bl. S. 196). 
:) Vergl. E. O. Trib. XLV. 281, Strieth. Arch. XXXIX. 340 fur die Graf-- 
schaft Glatz. Durch Ges. 11. Juli 1815 (G. S. S. 471) für Schlesien ist dies 
Erbrecht der kathol. Kirche auch auf den Nachlaß nicht aufge#oben.
        <pb n="1310" />
        1304 Abschnitt XLI. Obere und Vorgesetzte der Kirchengesellschaften. 
ordnungen, und die darin vorgeschriebenen geistlichen Amtspflichten, ingleichen 
ein ärgerlicher Lebenswandel, begründen die Entsetzung eines Geistlichen. 
§. 104. Durch öffentliche, den geistlichen Obern angezeigte Entsagung des 
geistlichen Standes, so wie durch Entsetzung eines Geistlichen von seinem Amte, 
gehen alle damit verbundenen äußeren Rechte verloren. 
§. 105. Auch darf ein solcher gewesener Geistlicher, bei Vermeidung nach- 
drücklicher Strafe, sich keine Amtsverrichtungen mehr anmaßen. 
§. 106. Thut er es dennoch, so haben die Amtshandlungen, die er sich 
anmaßt, keine bürgerliche Gültigkeit, und er selbst bleibt denen, welche dadurch 
Schaden leiden, verantwortlich. (Tit. 10 §§. 76 bis 82.) 
§. 107. Wenn und wie ein katholischer Priester, bei der Entsetzung, auch 
seines geistlichen Charakters verlustig werde, ist nach den Grundsätzen seiner 
Kirche zu beurtheilen. 
Weltliche Mitglieder. 
§. 108. Die weltlichen Mitglieder einer Kirchengesellschaft haben das Recht, 
sich der Anstalten der Gesellschaft zu ihren Religionshandlungen zu bedienen. 
§. 109. Sie müssen sich aber dabei den bei dieser Gesellschaft eingeführten 
Ordnungen und Verfassungen unterwerfen. 
§. 110. So lange sie Mitglieder der Gesellschaft bleiben, müssen sie zur 
Unterhaltung der Kirchenanstalten, nach den Verfassungen der Gesellschaft 
eitragen. 
§. 111. Nur der Staat kann bestimmen, zu welcher der verschiedenen 
Kirchengemeinden seiner eigenen Religionspartei jeder Einwohner als ein bei- 
tragendes Mitglied gerechnet werden soll. 
Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der 
Kirchengesellschaften. 
Von dem geistlichen Departement. 
§. 113. Die dem Staate über die Kirchengesellschaften nach den Gesetzen 
zukommenden Rechte werden von dem geistlichen Departements) in so fern 
verwaltet, als sie nicht dem Oberhaupte des Staats ausdrücklich vor- 
behalten sind. 
§. 114. Außerdem aber stehen die Kirchengesellschaften einer jeden vom 
Staate aufgenommenen Religionspartei, unter der Direktion ihrer geistlichen 
ern. 
§. 115. Bei den katholischen Glaubensgenossen ist der Bischof der gemein- 
schaftliche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften des ihm angewiesenen Distrikts. 
Von Bischöfen. 
§. 116. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats kann keine Kirchen- 
1) Bgl. §§. 530—538 hoc tit. 
2) Wegen Einziehung der kirchlichen Abgaben vergl. Kab. O. 19. Juni 1836 
(weiter unten); ihre Verjährung Ges. 31. März 1838 (weiter unten); Zulässigkeit 
des Rechtsweges §. 15 Ges. 24. Mai 1861 (oben Bd. I. S. 435). · 
Handelt es sich um die Vollstreckung eines richterlichen Erkenntnisses gegen eine 
Kirchengemeinde wegen Bezahlung einer Forderung, so gehört jene zur Zuständigkeit 
des Gerichtes, das sich nach Vorschrift des Anh. §s. 153 zur A. G. O. über die 
Exekutionsmodalitäten vorher mit der Regierung bezw. dem Konsfistorium zu ver- 
ständigen hat; vergl. Res. 26. Juli 1845 (M. Bl. S. 299). 
a) Das geistliche Departement, jetzt das Ministerium für die geistlichen, Unter- 
richts-- und Medizinalangelegenheiten. Die Ausübung der Rechte des Staates gegen- 
über der evangelischen Landeskirche der acht älteren Provinzen ist geregelt durch Gef. 
3. Juni 1876 und Vd. 9. Sept. 1876 (weiter unten). Für die Verwaltung der 
Angelegenheiten der evangelischen Landes-Kirche bestehen der Evang. Oberkirchenrath 
und die Konsistorien; Ges 3. Juni 1876 Art. 21. Vergl. wegen der Vermögens- 
verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden Ges. 20. Juni 1875 und 7. Juni 
1876 (weiter unten).
        <pb n="1311" />
        Abschnitt XLI. Obere und Vorgesetzte der Kirchengesellschaften. 1305 
besellschaft von dieser Unterordnung gegen den Bischof der Diözes ausgenommen 
werden. 
Verhältniß derselben gegen den Staat. 
9 119. Diejenigen Gerechtsame über die Kirchengesellschaften, welche nach 
den Gesetzen dem Staat vorbehalten sind, kann der Bischof nur in so fern aus- 
üben, als ihm eine oder die andere derselben von dem Staat ausdrücklich ver- 
liehen werden. 
Diözesanrechte. 
§. 120. Ohne Zuthun und Approbation des Bischöfs der Diözes, oder dessen 
Vicarien, soll Niemand zum Priester aufsgenommen, zu einem geistlichen Amte 
befördert, oder auch nur zum öffentlichen Lehrvortrage in einer Kirchengemeinde 
zugelassen werden. 
121. Dem Bischof gebührt die Aufsicht über die Amtsführung, Lehre 
und Wandel der seiner Diözes unterworfenen Geistlichen. 
§. 122. Diese sind ihm Ehrfurcht, und in Angelegenheiten ihres geistlichen 
Amtes Gehorsam schuldig. 
§. 123. Der Bischof ist berechtigt, bei den Kirchen seiner Diözes, so oft 
er es nöthig findet, Visitationen vorzunehmen. 
§. 124. Die Rechte der Kirchenzucht?) gebühren nur dem Bischofe. 
§. 126. Geistliche katholischer eltgion, die sich in ihrer Amtsführung 
grober Vergehungen schuldig gemacht haben, müssen nach dem Erkenntnisse des 
geistlichen Gerichts bestraft werden. 
§§. 129. Auch über ein Privatinteresse, welches bei Gelegenheit einer Amts- 
hantung entstanden ist, gebührt das Erkenntniß in der Regel den weltlichen 
erichten. 
§. 130. Der Bischof kann in den verschiedenen Verrichtungen seines Amtes 
durch andere Geistliche, die ihm untergeordnet sind, vertreten werden. 
§. 131. Diejenigen, welchen dergleichen Vertretung, nach der besonderen 
Verfassung einer jeden Diözes, vermöge ihres Amtes zukommt und obliegt, 
werden zur höhern Geistlichkeit gerechnet. 
§. 132. Auch andern Geistlichen kann der Bischof, bei einzelnen Vorfällen 
seines Amtes, nach Gutbefinden Aufträge machen. 
§. 134. Alle Obern der Geistlichkeit sind dem Staat zur vorzüglichen 
Treue und Gehorsam verpflichtet?. 
Von auswärtigen Bischöfen. 
§. 135. Kein auswärtiger Bischof oder anderer geistlicher Obere, darf sich 
in Kirchensachen eine gesetzgebende Macht anmaßen?). · 
§. 136. Auch darf er irgend einige andere Gewalt, Direktion oder Ge- 
richtsbarkeit in solchen Sachen, ohne ausdrückliche Einwilligung des Staats, 
nicht ausüben. 
S§S. 157. Kein Unterthan des Staats, geistlichen oder weltlichen Standes, 
kann unter irgend einem Vorwande zu der Gerichtsbarkeit auswärtiger geist- 
licher Obern gezogen werden. 
§. 138. Ist dergleichen auswärtigen Obern eine Direktion oder Gerichts- 
barkeit innerhalb der Grenzen des Staats zugestanden, so müssen sie, zu deren 
Verwaltung, einen — — — Vicarius innerhalb Landes bestellen. 
  
1) Innerhalb der Schranken des Ges. 12. Mai 1873 mit den dazu ergangenen 
Novellen. 
2) Vergl. Bd. 13. Febr. 1887, betr. die Vereidigung der katholischen Bischöfe 
(G. S. S. 11) (weiter unten). 
3) Vergl. Ges. 12. Mai 1873 §. 1. Ob der §. 135 auch auf den Papst zu 
beziehen, ist sehr zweifelhaft. Nach der Bulle de salute animarum 16. Juli 1821, 
die durch Kab. O. 23. Aug 1821 sanktionirt und in Folge der Publikation in der 
G. S. 1821 S. 57 ff. als Gesetz über das Rechtsverhältniß der katholischen Kirche 
in Preußen anzusehen, ist nicht anzunehmen, daß §. 135 sich auch auf den Papst be- 
zieht. Seine Jurisdiktion unterliegt aber unbedenklich z. B. der Beschränkung 
durch §. 1 Ges. 12. Mai 1873. Vergl. Rehbein und Reinke, A. L. R. II. 11 Anm. 
zu §. 135.
        <pb n="1312" />
        1306 Abschnitt XLI. Obere und Vorgesetzte der Kirchengesellschaften. 
8. 139. Ein solcher Vicarius muß nicht nur selbst die den einländischen 
Bischöfen vorgeschriebenen Grenzen genau beobachten, sondern auch nicht ge- 
statten, daß diese Grenzen von seinen auswärtigen Obern überschritten werden. 
§. 140. Vielmehr muß er, wenn etwas dergleichen, so er nicht hinter- 
treiben kann, unternommen wird, dem Staat davon in Zeiten getreue An- 
zeige machen. 
Protestantische Consistoria. 
§. 143. Bei den Protestanten kommen die Rechte und Pflichten des 
Bischofs in Kirchensachen, der Regel nach, den Consistoriis zu?. 
Mediatconsistoria. 
147. Mediatconsistoria, wo dergleichen vorhanden sind, stehen, der 
Regel nach, unter der Aufsicht des Oberconsistori# der Provinz). 
§. 148. Ausnahme davon, und unmittelbare Unterordnung unter das 
geistliche Departement müssen besonders dargethan werden. 
§. 149. Es sollen aber auch die Oberconsistoria den untergeordneten Me- 
diatconsistoriis in Ausübung ihrer Gerechtsame keinen Eintrag thun. 
Superintendenten, Inspektoren und Erzpriester. 
§. 150. Superintendenten, Inspektoren und Erzpriester sind untergeordnete 
Aufseher einzelner Diözesen oder Kreise?). 
§. 151. Sie stehen unter der Direktion des Bischofs oder der Konsistorien, 
und werden von denselben unter Genehmigung des Staats ausgewählt 
und bestellt. 
§. 152. Ihr Amt besteht eigentlich nur in der Aufsicht über die zu ihrem 
Kreise geschlagenen Kirchen und Geistlichen. 
§. 153. Letztere sind ihnen von ihrer Amtsführung, Lehre und Wandel, 
auf jedesmaliges Verlangen, Rechenschaft zu geben schuldig. 
1) Bergl. Anm. 3 zu §S. 113 hoc tit. Zu scheiden das staatliche Aufsichts- 
recht und die Kirchenregierung. Ersteres wird jetzt ausgeübt durch den Minister der 
geistlichen Angelegenheiten, den Oberpräsidenten, den Regierungspräfidenten bezw. im 
Stadtkreis Berlin durch den Polizeipräsidenten, gemäß Ges. 3. Juni 1876 (G. S. 
S. 125) Art. 22 ff., Bd. 9. Sept. 1876 (G. S. S. 395) und 30. Jan. 1893 (G. 
S. S. 10). Die Mitwirkung der Regierung bei der Berwaltung der Angelegenheiten 
der evangelischen Kirche wird geübt durch den Evang. Oberkirchenraih und den Kon- 
sistorien gemäß Ges. 3. Juni 1876 Art. 21, Vd. 5. Sept. 1877 (G. S. S. 215), 
Res. 10. Sept. 1877 (K. G. u Vd. Bl. S. 171 ff.), der K. G. u. Syn. O. und 
Gen. Syn. O. Wegen der kirchlichen Aufficht über die Bermögensverwaltung vergl. 
Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9); Vd. 8. März 1893 (das. 
S. 12); Ges. 8. März 1893 (G. S. S. 21), wegen der Berliner Stadtsynode und 
der Parochialverbände in größeren Orten Ges. 18. Mai 1895 (G. S. S. 175); 
wegen der Bertretung der Kreis= und Provinzialsynodalverbände in vermögenerecht- 
lichen Angelegenheiten, Ges. 18. Juni 1895 (G. S. S. 271). Für die Kompetenz 
der Konfistorien waren früher und find zum Tbeil noch jetzt erbeblich Bd. 30. April 
1815 (G. S. S. 85) — Errichtung der Konsistorien —, Instr. 23. Okt. 1817 (G. 
S. S. 237), Kab. O. 31 Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 5), BVd. 27. Juni 1845 
(G. S S. 440), Regl. 1. Okt. 1847 (M. Bl. S. 278). A. E. 29. Juni 1850, 
(G. S. S. 343), letzterer namentlich die Einsetzung des Epvangel. Oberkirchenrathes 
als Organ der Kirchenregierung enthaltend. 
2) Mediatkonfistorien, d. b. standesherrliche und füädtische. Zu ersteren gehören 
die Fürstlich Stollbergschen, Instr. 51. Mai 1820 u. Regl. 13. Aug. u. 17. Sept. 
1822, 8. Jan. u. 25. Sept. 1862 u. 28. März 1836 u. A. E. 30. Dez. 1874 (G. 
S. 1875 S. 2) 8§. 3 ff; zu letzteren die Stadtkonsistorien zu Breslau und Stral- 
sund, vergl. für Breslau Regl. 2. Nov 1859 (Aklenst. E. O. K. 13 S. 167) 
für Stralsund Statut 23. Juni 1882, 28. Febr. 1883 (K. G. u. V. Bl. 1883 
S. 33) A. E. 5. Jan.1891 (A. G. Bl. S. 1). 
3) Ueber die General-Superintendenten vergl. Kab. O. 29. Aug. 1828 und Instr. 
14. Mai 1829 (A. XIII. 279).
        <pb n="1313" />
        Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 1307 
8. 154. Besonders müssen diese Aufseher die Kirchenvisitationen ordentlich 
und sorgfältig vornehmen: dabei auch von der Beschaffenheit und Verwaltung 
des Kirchenvermögens, so wie von dem Baustande der Kirchen= und Pfarr- 
gebäude, genaue Erkundigung einziehen: und davon sowohl, als von der Amts- 
führung der Prediger und übrigen Kirchenbedienten, ihren vorgesetzten Obern 
treulich berichten 1). 
§. 155. Zu entscheidenden Verfügungen, so wie überhaupt zu andern Ge- 
schäften, sind sie ohne besondern Auftrag ihrer Obern nicht befugt. 
Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchen- 
gesellschaften. 
Was Kirchenvermögen sei. 
S. 160. Zu dem Vermögen der Kirchengesellschaften gehören die Gebäude, 
liegende Gründe, Kapitalien, und alle Einkünfte, welche zur anständigen Unter- 
haltung des äußeren Gottesdienstes für jede Kirchengemeinde nach deren Ver- 
fafsung bestimmt sind?). 
Verhältniß derselben gegen den Staat. 
4 ## Das Kirchenvermögen steht unter der Oberaufsicht und Direktion 
es Staats. 
§. 162. Der Staat ist berechtigt, darauf zu sehen, daß die Einkünfte der 
Kirchen zweckmäßig verwendet werden. 
§. 162. Ihm kommt es zu, dafür zu sorgen, daß nützliche Anstalten aus 
Mangel des Vermögens nicht zu Grunde gehen. 
§. 164. Für den Unterhalt der bei einer Kirchengesellschaft angestellten 
Beamtens) muß die Gesellschaft selbst sorgen. 
1!) Wegen der ev. General-, Kirchen= und Schulvifitation vergl. Instr. 15. Febr. 
1854 (Aktenstücke H. 2 S. 21). Beim Mangel provinzial- und lokalrechtlicher 
Normen liegt die Vervflichtung zur Tragung der bei Kirchenvisitationen erwachsenden 
Fuhrkosten der Superintendenten den Eingepfarrten auch dann ob, wenn das Kirchen- 
vermögen zu deren Bestreitung ausreichend ist, Erk. O. Trib. 4. Juli 1873 (Strieth. 
Arch. LXXIX. 134). 
2) Res. 7. Nov. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 155), betr. Lagerbücher für 
Kirchen und kirchl. Institute. Die §§. 160— 169 sind durch die neuere kirchliche 
Gesetzgebung erheblich beeinflußt; nur die allgemeinen Grundsätze von der Aufsicht 
des Staates und der Obern sind bestehen geblieben 
3) Bergl. Anm. zu §. 734. 
Zu der Kirchengesellschaft, die für den Unterhalt der bei ihr angestellten Beamten 
zu sorgen hat, gehört der Pawon als solcher, nicht, Präj. des O. Trib. Nr. 1897 
(E. XIV. 471). Bergl. Erk. O. Trib. 20. Okt. 1865 (Str. Arch. LXI. 140). 
Die Berwaltungsbehörden haben zu entscheiden, wieviel zum Unterhalt des 
Pfarrers erforderlich ist und wie die Beiträge unter die Mitglieder der Pfarrgemeinde 
zu vertheilen find. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg unzulässig, Erk. Komp. 
G. H. 18. März 1865 (J. M. Bl. S. 141). Doch find die Konsistorien nicht 
befugt, im Einvernehmen mit dem Regierungspräfidenten die Kirchengemeinden zur 
Erhöhung der für unauskömmlich erachteten Pfarrgehälter zu zwingen, E. O. V. VI. 
157. Wo daher leistungsfähige Gemeinden diese Erhöhung verweigern, wird ein 
Kirchenges. einschreiten müssen. Bergl. Trusen S. 233f. 
Streitigkeiten über Errichtung und Dotirung geistlicher Aemter find vom Rechts- 
wege ausgeschlossen, falls nicht ein privatrechtlicher Titel dazu vorliegt, Erk. Komp. 
G. H. 11. Febr. 1865 (J. M. Bl. S. 102) und 9. Juni 1866 (das. 282), Vergl. 
Erk. Komp. G. H. 19. April 1873 (M. Bl. S. 172), wo es sich um Kosten handelt, 
wegen derer die Gesetze im Streitfalle auf den Rechtsweg verweisen. 
Ueber die Zulässigkeit der Zwangsetatistrung von Kosten zur Errichtung einer 
2. Pfarrstelle vergl. Erk. O. V. G. 20. Febr. 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 143). 
Gegen die Einziehung einer Kirchensteuer, die zur Deckung eines Defizits der 
Kirchenkasse bestimmt ist, findet der Rechtsweg nur unter denjenigen Voraussetzungen 
stalit, unter denen er bei Erhebung öffentlicher Abgaben zulässig ist, Erk. Komp. G.
        <pb n="1314" />
        1308 Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 
§. 165. Kirchen, welche, gleich andern Gesellschaften im Staate, den 
Schutz desselben bei ihrem Vermögen genießen, sind auch von diesem Vermögen, 
so weit ihnen nicht aus besonderen Gesetzen und Verfassungen gewisse Freiheiten 
zu statten kommen, zu den Lasten des Staats beizutragen verbunden 5. 
§. 166. Sind Kirchengesellschaften, vermöge besonderer Privilegien oder 
Verordnungen, von gewissen Lasten in Ansehung ihrer liegenden Gründe frei, 
so kann doch diese Befreiung, wofern das Privilegium, oder die Verordnung 
es nicht ausdrücklich festsetzt, auf nachher erst erworbene Grundstücke nicht aus- 
gedehnt werden. 
Gegen die geistlichen Obern. 
§. 167. Das Kirchenvermögen steht unter der Aufsicht der geistlichen Obern. 
§. 168. Diese find schuldig, für die Unterhaltung und zweckmäßige Ver- 
wendung desselben, nach der Verfassung einer jeden Kirchengesellschaft, zu sorgen. 
169. Keinem auswärtigen geistlichen Obern soll erlaubt sein, sich irgend 
eine Aufsicht oder Direktion über das Vermögen inländischer Kirchen unmittel- 
bar anzumaßen. 
Kirchengebäude. 
170. Kirchen und andere dahin gehörigen Gebäude sind ausschließend 
das Eigenthum der Kirchengesellschaft, zu deren Gebrauche sie bestimmt sind. 
§. 171. Auch durch Veränderung ihrer Religionsgrundsätze?) verliert eine 
Kirchengesellschaft nicht das Eigenthum der ihr gewidmeten Kirchengebäude. 
§. 172. Wenn aber die Kirchengesellschaft ganz aufhört: so gilt von diesen 
Gebäuden alles das, was von dem Vermögen erloschener Gesellschaften über- 
haupt im sechsten Titel S§. 189 sad. verordnet ist. 
§. 173. Kirchengebäude, soweit sie zur Feier des Gottesdienstes und zu 
gottesdienstlichen Handlungen bestimmt sind, dürfen ohne die Einwilligung der 
Gemeinde zu anderen Zweckens) nicht gebraucht werden. 
§. 174. Die Kirchengebäude sind von den gemeinen Lasten") des Staates 
frei, und genießen alle Vorrechte der dem Staate zustehenden öffentlichen 
ebäude. 
§. 175. Sie sollen zu keinen Freistätten für Verbrecher dienen, sondern 
die weltliche Obrigkeit ist berechtigt, diejenigen, welche sich dahin geflüchtet 
haben, herausholen, und ins Gefängniß bringen zu lassen. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1307. 
H. 14. Okt. 1865 (J. M. Bl. 1866 S. 22) und des O. Trib. 30. Sept. 1864 
(Str. Arch. LVI. 215 und 217). 
1) Vergl. Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893, §§. 24 g, i, k u. Abs. 4, 34; 
Kr. O. §§. 17., 18; Prov. O. S. 107. Wegen der Stempelfreiheit vergl. §. 5 
Stempelsteuerges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 413); Erbschaftssteuer Ges. 30. Mai 
1873 (G. S. S. 129) und 19. Mai 1891 (G. S. S. 72). 
2) Wegen der altkatholischen Gemeinden vergl. Ges. 4. Juli 1875 (G. S. 
S. 333) SF. 4. 
3) Nach §. 15 K. G. und Syn. O. 10. Sept. 1873 hat hierüber der Gemeinde- 
Kirchenrath zu entscheiden, nach §. 3, 1 Ges. 20. Juni 1875 der Kirchenvorstand, 
Res. 15. Sept. 1848 (M. Bl. S. 296) verbietet Aufforderung von der Kanzel zur 
Unterschrift von Petitionen und Adressen, sowie deren Anflegung dazu in der 
Sakristei. » 
Wer Kirchen zu mufikalischen Zwecken benutzen will, muß zuvor die Be- 
scheinigung des betreffenden Pfarrers beibringen, daß der Text der aufzuführenden 
Musikstücke nichts für die Kirche anstößiges enthalte, K. O. 31. Juli 1841 (M. Bl. 
S. 277). Die Benutzung ev. Kirchen zur Abhaltung politischer Wahlen ist nicht 
unbedingt unzulässig, wenn ein anderes geeignetes Lokal nicht vorhanden ist. Doch 
ist bei der Wahlversammlung jede der Kirchengemeinde zum Anstoße gereichende 
Ungebührlichkeit zu vermeiden, Res. E. O. K. 23. Nov. 1861 Nr. 6540 E. O. 
4) Vergl. Anm. zu §. 165 hoc tit.
        <pb n="1315" />
        Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 1309 
Von Errichtung neuer Kirchen. 
§. 176. Neue Kirchen können nur unter ausdrücklicher Genehmigung des 
Staats erbaut werden!½). « 
8. 177. Eine Kirchengesellschaft kann auf diese Erlaubniß nur alsdann 
Anspruch machen, wenn sie erhebliche Gründe der Nothwendigkeit oder des 
Nutzens, und zugleich hinlängliche Mittel zum Bau und zur Unterhaltung eines 
solchen neuen Kirchensystems, ohne besorglichen Ruin der gegenwärtigen und 
künftigen Mitglieder, nachweisen kann. 
§. 178. Durch Errichtung neuer Kirchen sollen die Rechte, oder vom 
Staat genehmigten Verfassungen anderer schon vorhandener Kirchengesellschaften 
nicht beeinträchtigt werden. 
Kirchengeräthschaften. 
§. 179. Kirchengefäße, und andere zum unmittelbaren gottesdienstlichen 
Gebrauche gewidmete Sachen, haben mit den Kirchengebäuden der Regel nach 
gleiche Rechte. 
§. 180. Solche Geräthschaften können in der Regel nur wegen einer 
dringenden Nothwendigkeit, unter Genehmigung des Staats und der geistlichen 
Obern veräußert werden?). 
§. 181. Doch können der Staat und die geistlichen Obern dergleichen 
Veräußerung überflüssiger Kirchengeräthschaften, auch wegen eines für die 
Kirchengesellschaft zu hoffenden sichern und überwiegenden Nutzens, zulassen. 
§. 182. Wenn aber solche Geräthschaften aus Stiftungen herrühren, so 
finden dabei die Vorschriften des sechsten Titels §§. 73 sqq. Anwendung. 
Kirchhöfe. 
§. 183. Kirchhöfes) oder Gottesäcker und Begräbnißplätze, welche zu 
den einzelnen Kirchen gehören, sind der Regel nach das Eigenthnm der Kirchen- 
gesellschaften. 
1) Bergl. jetzt Ges. 3. Juni 1876 Art. 24 Nr. 5, Ges. 7. Juni 1876 8. 2 
Nr. 5, Ges. 20. Juni 1875 §F. 50 Nr. 4, Vd. 9. Sept. 1876 Art. 1 Nr. 4, Vd. 
27. Sept. 1875, auch Ges. 23 Febr. 1870 S. 4. 
2) Nach Ges. 3. Juni 1876 Art. 24 Nr. 2, Bd. 9. Sept. 1876 Art. 1 Nr. 3, 
Ges. 20. Juni 1875 §. 50 Nr. 2, Vd. 27. Sept. 1875 Art. 1 Nr. 1 Abs. 2, 
Ges. 7. Juni 1876 F. 2 Nr. 2 ist staatliche Genehmigung (Minister) nur noch 
erforderlich bei Veräußerung von Gegenständen, die geschichtlichen, wissenschaftlichen 
oder Kunstwerth haben. 
3) Wegen Anlegung und Schließung der Kirchhöfe, sowie wegen der Beerdigungen 
vergl. den Abschnitt Medizinalpolizei B. I. S. 904 ff. 
Ueber die Beerdigung in Gewölben, die mit der Kirche nicht in Verbindung 
stehen, vergl. Res. 22. Nov. 1832 (A. XVI. 927). 
Den katholischen Bischöfen steht das Ehrenrecht zu, in der Domkirche oder einer 
anderen Kirche ihrer Diözese begraben zu werden, Kab. O. 21. Juli 1834. 
Res. 30. Nov. 1832 (A. 926): Die Kirchhöfe find in der Regel durch die 
Kirchengemeinde zu beschaffen. 
Begräbnißplätze sind kein Gegenstand des bürgerlichen Verkehrs und also auch 
nicht der Subhastation unterworfen,. desgl. nicht der Ersitzung in Ansehung des 
Ganzen oder von Theilen, solange die Gräber fortbestehen, Kab. O. 14. April 1840 
(M. Bl. S. 154) und 26. Okt. 1840 (M. Bl. S. 457), §. 78 des Ges. 13. Juli 
1883 (G. S. S. 154), betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; 
vergl. Erk. K. G. 24. Nov. 1887 (K. G. u. V. Bl. 1888 S. 34) und E. Civ. 
XXVII. 255; ebenso Erk. O. Trib. 24. Okt. 1871 (E. LXVI. 200). 
Das ausschließliche, statutarisch begründete Recht einer Kirchengemeinde auf Aus- 
führung der Begräbnisse der Parochinanen ist durch die Gew. O. nicht aufgehoben, 
Erk. R. G. 28. Jau. 1889 (K G. u. Vd. Bl. S. 145). 
Besitzstörungsklagen gegen polizeiliche Berfügungen über die Beerdigung von 
Leichnamen auf einem Begräbnißplatze sind unzulässig ([Erk. Komp. G. H. 3. April 
1854, J. M. Bl. S. 392) und desgleichen ist der Rechtsweg unzulässig gegen 
die Anordnungen der Verwaltungsbehörden über die Benutzung,
        <pb n="1316" />
        1310 Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 
§. 184. In den Kirchen, und in bewohnten Gegenden!) der Städte sollen 
keine Leichen beerdigt werden. 
§. 185. Bei Verlegungen der Begräbnißplätze können diejenigen, welche 
bisher erbliche Familienbegräbnisse:) in den Kirchen besessen haben, die unent- 
gerche Anweisung eines schicklichen Platzes dazu auf dem neuen Kirchhofe 
ordern. 
§. 186. Ohne Anzeige bei den geistlichen Obern sollen Leichen anderswo, 
als auf einem öffentlichen Kirchhofe, nicht begraben werden. 
§. 187. Niemand kann, durch Veranstaltung eines solchen Privatbe-= 
gräbnisses, der Kirchenkasse und der Geistlichkeit die ihnen zukommenden Ab- 
gaben entziehen. 
§. 188. Ohne Erkenntniß des Staats soll Niemandem das ehrliche Be- 
gräbniß auf dem öffentlichen Kirchhofe versagt werden . 
189. Auch die im Staate ausgenommenen Kirchengesellschaften der 
verschiedenen Religionsparteien dürfen einander wechselsweise, in Ermangelung 
eigener Kirchhöfe, das Begräbniß nicht versagen . 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1309. 
Theilung und Verwaltung der Begräbnißplätze für verschiedene Koufes- 
sionen, Erk. Komp. G. H. 7. Okt. 1854 (JI. M. Bl 1855 S. 13). 
Der Rechtsweg ist zulässig bei Pofsessorienklagen, die gegen das Eigenthumsrecht 
eines Kirchhofes und gegen die Befugniß zur Veräußerung von Begräbnißstellen auf 
ihm gerichtet sind, Erk. 10. März 1860 (J. M. Bl. 1861 S. 200). 
1) Ein Entischädigungsanspruch findet nicht statt, wenn ein Kirchhof gemäß 
8. 184 polizeilich geschlossen wird, Erk. O. Trib. 19. Juni 1863 (Strieth Arch. I. 
140), wohl aber, wenn eine Familiengrust in Folge der Bergrößerung der Kirche, 
in diese kommt und also nicht mehr beuntzt werden darf, Erk. 4. Jan. 1867 (Strieth. 
Arch LXVII. 14). 
2) Ueber die rechtliche Natur der Erbbegräbnisse vergl. Res. 7. Dez. 1841 (M. 
Bl. 1842 S. 13), 19. Febr. 1823 (A. VII. 84) 28. April 1845 (M. Bl. S. 160), 
E. O. Trib. (B. LXI. 219, LXXV. 79 und LXXIII. 66) und R. G. 18. Sept. 
1882 (E. Civ. VIII. 200). 
2) Die Angehörigen des Selbstmörders haben ein klagbares Recht auf dessen Be- 
erdigung in der ordentlichen Reihe und ohne allen Ausnahmemodus, C. Civ. XII. 
280. A. M. Nitze S. 212; vergl. auch Res. 29. Jan. 1891 (M. Bl. S. 32) und 
E. O. V. XXI. 124. 
Verhalten der Geistlichen bei Bestattung von Selbstmördern, Res. 18. Juli 1884 
(K. G. u. Vd. Bl. S. 15). 
4) Die Bestimmung des §. 189 findet auch in Westfalen Anwendung Vd. 
15. März 1847 (G. S. S. 116). 
Befindet sich an dem Orte, wo sich der Sterbefall ereignet hat, eine Kirche oder 
ein Beihaus von der Konfession des Berstorbenen, wobei ein Geistlicher fungirt, so ist, 
wenn es der dazu gebörigen Gemeinde an einem eigenen Gottesacker mangelt, das 
Begräbniß auf dem Friedhof der anderen Konfession durch den genannten Geistlichen 
liturgisch zu vollziehen. Außer dem erwähnten Fall steht es in der Wahl der Nach- 
gebliebenen, entweder mit dem einer anderen Konfession angehörigen Ortspfarrer, dessen 
Gottesacker die Leiche anzunehmen hat, wegen des Begräbnisses sich zu einigen oder 
einen Geistlichen ihrer Konfession herbeizuholen, der den liturgischen Akt im Sterbe- 
hause vollzieht, worauf die Leiche in stiller Begleitung zu Grabe getragen wird, 
Staatsmin. Beschl. 30. Mai 1844 (M. Bl. S. 239). 
Die übrigen Religionsparteien dürfen den zur Gemeinschaft der getreunten Luthe- 
raner gehörigen Gemeindegliedern, die keinen eigenen Begräbnißplatz haben, das Be- 
gräbniß auf ihrem Kirchhof nicht versagen; sie können aber nicht gezwungen werden, 
den Zutritt der getrennt-lutherischen Geistlichen und die Verrichtung geistlicher Hand- 
lungen auf demselben zu gestatten, Res. 29. Sept. 1850 (M. Bl. S. 328) 
Der Polizeibehörde steht das Recht zu, aus Gründen des Anstandes und der 
Gesundheitspflege, auch eine Kirchengemeinde zur Aufnahme einer fremden Leiche auf 
ihren Kirchhof anzuhalten, wogegen diese wiederum, wenn der Fall voraussichtlich 
öfter vorkommen sollte, die Anlegung eines Kommunal-Begräbnifses für solche Fälle 
verlangen kann, Res. 25. Sept. 1850 (es handelte sich in dem betr. Falle um die 
Leiche eines Disfidenten).
        <pb n="1317" />
        Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 1311 
8. 190. Wo der Kirchhof erweislich nicht der Kirchengesellschaft, sondern 
der Stadt- oder Dorfgemeinde gehört, da kann jebes Mitglied der Ge— 
meinde, ohne Unterschied der Religion, auch auf das Begräbnißt) daselbst An- 
spruch machen. 
Geläute. 
§. 191. Das bei einer Kirche befindliche Geläute:) ist in der Regel 
als ein Eigenthum der Kirchengesellschaft daselbst anzusehen. 
§. 192. Wo nach Verträgen oder hergebrachter Observanz, auch eine 
andere Gemeinde oder Religionspartei auf den Gebrauch desselben Anspruch 
machen kann, da kanu dennoch dieser Mitgebrauch während des Gottesdienstes 
der Kirchengesellschaft, welcher die Glocken gehören, nicht verlangt werden. 
Uebriges Vermögen. 
§. 193. Die vom Staate ausdrücklich ausgenommenen Kirchengesellschaften 
sind, auch bei Erwerbung, Verwaltung und Veräußerung ihres Vermögens, 
andern privilegirten Korporationen gleich zu achten, Tit. 6 8§. 70, 71, 72, 
1 sqd. 
§. 194. Keine Kirchengesellschaft kann, ohne ausdrückliche Be- 
willigung des Staats2z), liegende Gründe an sich bringen. 
  
) Ueber Benutzung, Theilung und Verwaltung der Begräbnißplätze für ver- 
schiedene Konfessionen und Feststellung der Begräbniß-Ordnungen vergl. Res. 26. Juli 
1864 (M. Bl. S. 154). Bei neuen Begräbnißplätzen ist der kirchliche Charakter 
thunlichst zu wahren, Res. 22. Febr. 1870 (bei Trusen S. 245). 
Ueber Umfang und Schutz einer Berechtigung auf Beerdigung auf fremdem 
Kirchhofe vergl. die E. O. Trib. in Strieth Arch. LXIII. 184, XLIV. 25. Vergl. 
anch Arch. LI. 428. Jedenfalls ist stets alle Unduldsamkeit zu vermeiden, Res. 
24. Juni 1848 (M. Bl. S. 197). 
:) Die Kirchenglocken sind, wie die Kirche im Allgemeinen Eigenthum der 
kirchlichen Gemeinde, und wenn es in geeigneten Fällen keinem Bedenken unterliegt, 
vielmehr zum Theil in der Nothwendigkeit beruht, ihren Gebrauch für außerkirchliche 
Zwecke zu gestatten, so kann doch die Ertheilung der diesfälligen Erlaubniß von keiner 
anderen als der kirchlichen Behörde ausgehen. Die nächste Instanz hierbei find die 
betr. Pfarrer, gegen deren Entscheidung Abhülfe bei der vorgesetzten kirchlichen Be- 
hörde nachgesucht werden kann, Res. 30. Juni 1842 (M. Bl. S. 263). Gestattet ist 
die Benutzung bei Bibelstunden, Res. 12. Aug 1844 (M. Bl. S. 238); durch Alt- 
lutheraner Res. 24. Juni 1848 (M. Bl. S. 197). 
Wegen des Gebrauches der evangelischen Kirchenglocken zu außerkirchlichen 
Zwecken, z. B. bei Feuersgefahr, behält es bei den herkömmlichen Einrichtungen und 
den der Lokalpolizeibehörde zustehenden Befugnissen sein Bewenden, Res. 1. Okt. 1847 
ad Nr. 24 (M. Bl. S. 280). 
Für die Rheinprovinz bestimmt die loi du 18 germ. X. S. 48: I’évêque se 
Concertera avec le préfet pour règler la manière d’appeller les fidèles au service 
divin par le son de cloches. On ne pourra les sonner pour tonte autre cause, 
sans la permission de la police locale. Vergl. Ges. 14. März 1880 §s. 4 (G. 
S. S. 225) und den Erlaß des Oberpräsidenten der Rheinprovinz 4. Juli 1881, 
betr. den Gebrauch der Kirchenglocken. 
Die Glocken und Uhren der kath. Kirchen sind als Pertinenzien der Kirchenge- 
bäude, bei Infufficienz des Kirchenärars, auf Kosten des Patrons, resp. Zehntherrn 
wieder herzustellen, Erk. O. Trib. 5. Febr. 1861 (Strieth Arch. XXXIX. 352. 
Dasselbe gilt von der Orgel, Erk. O. Trib. 12. März 1858 (Strieth Arch. XXIX. 
219); wegen der Verpflichtung des Fiskns als Patron bei Neuanschaffung von Orgeln 
vergl. Res. 24. Nov. 1841 (M. Bl. S. 323). 
Ueber Bau und Reparaturen von Orgeln vergl. Res. 13. April 1842 (M. Bl. 
S. 191); 3. Okt. 1876 (K. G. u. B. Bl. S. 156); Superrevifion der Anschläge 
für Orgelbauten, Res. 25. Juni 1878 (K. G. und V. Bl. S. 135) und 2. Nov. 
1885 (das. 184). 
3) Jetzt sind maßgebend bezüglich der evangelischen Kirche Art. 24 Nr. 6 Ges. 
3. Juni 1876, Art. 1 Nr. 2, Art. III Nr. 4 Vd. 9. Sept. 1876 und Art. I. 1 
Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10). In Betreff der katholischen Gemeinden §. 2
        <pb n="1318" />
        1312 Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 
§. 195. Ohne Vorwissen und besondere Erlaubniß des Oberhaupts im 
Staate, darf, bei Strafe!1) doppelten Ersatzes, keiner ausländischen Kirche 
etwas verabfolgt werden. 
Verwaltung des Kirchenvermögens. 
§. 217. Die Verwaltung des Kirchenvermögens liegt den Kirchen- 
kollegien unter Aufsicht der geistlichen Obern, ob. 
§. 218. Von diesen gilt, der Regel nach, alles, was wegen der Beamten 
prtvilegirter Korporationen verordnet ist. (Tit. 6 8§. 147 sqag.) 
Veräußerung. 
§. 219. Grundstücke und Gerechtigkeiten, die einer Kirche gehören, 
können, ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats, nicht veräußert werdens). 
3 221. Die Genehmigung kann nur alsdann nachgesucht werden, wenn 
die ieperun zum Besten der Kirche nothwendig, oder von erheblichem 
utzen ist. 
§. 222. Die öffentliche Subhastation ist zur Gültigkeit einer solchen Ver- 
äußerung nicht wesentlich nothwendig. 
Anh. §. 126. Bei Veräußerung unbeweglicher Grundstücke der Kirchen 
und anderer geistlicher Stiftungen, so wie bei Erb= und Zeitverpachtungen 
(letztere über sechs Jahre), soll zwar in der Regel eine freiwillige Sub- 
hastation veranlaßt werden; es soll jedoch von dem Ermessen der geist- 
lichen Obern abhängen: ob nach aufsgenommener gerichtlichen Taxe, nach 
dem Gutachten der Untergerichte, Inspektoren und Prediger, die Sub- 
hastation noch erforderlich sei; und deren Unterlassung soll keine Un- 
gültigkeit nach sich ziehen. 
§. 223. Die ohne den erforderlichen Consens geschehene Veräußerung eines 
solchen Eigenthums der Kirche ist nichtig. 
§. 224. Dagegen kann dieselbe, wenn die Einwilligung der Behörde hin- 
zugekommen ist, unter dem Vorwande, daß sie unnöthig oder nicht nützlich 
gewesen sei, nicht angefochten werden. 
§. 225. Vielmehr finden dagegen nur eben die Einwendungen und Rechts- 
mittel, wie gegen jede andere Veräußerung statt. 
§. 226. Doch bleibt derjenige, welcher durch unrichtige Vorspiegelungen 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1311. 
Nr. 1 Ges. 7. Juni 1876 und Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) Art. 1, 1 und 4; 
8. 50 Nr. 1 Ges. 20. Juni 1875 und Art. I. Nr. 1 und 3 Vd. 30. Jan. 1897 
(G. S. S. 13). Vergl. auch Anm. zu dem oben S. 1295 obgedruckten Ges. 
23. Febr. 1870. 
Durch die Verf. Urk. ist an der Vorschrift kes §. 194 nichts geändert worden, 
Res. 9. Juli 1849 (M. Bl. S. 165) und 15. Mai 1851 (M. Bl. S. 110). Vergl. 
Art. 24 Nr. 1 Ges. 3. Juni 1876 für die evangelische und §. 50 Nr. 1 Ges. 
20. Juni 1875 für die katholische Kirche. 
1) Jetzt Geldstrase bis 00 M, event. Gefängniß, §. 5 Nr. 2 Ges. 23. Febr. 
1870 (G. S. S. 119). 
2) BVergl. bezüglich der Vermögensverwaltuug: in der evangelischen Kirche 
Ges. 25. Mai 1874 Art. 1, K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 S§. 22 ff. u. Gen. 
Syn. O. 3. Juni 1876, ferner Ges. 18. Juli 1892 (G. S. S. 25); — in der 
katholischen Kirche Ges. 20. Juni 1875 und 7. Juni 1876. Z 
:) Die §§. 219ff. sind abgeändert: für die evangelischen Gemeinden durch 
§. 31 Nr. 1 K. G. und Syn. O. 10. Sept. 1873, Art. 21 und 24 Nr. 1 Gef. 
3. Juni 1876, Art. I Nr. 2 und Art. III Nr 4 Rd. 9. Sept. 1876 und Art. 1. 1 
Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10); wegen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung 
vergl. Kirchenges. 18. Juli 1892 § 1. — für die katholischen Gemeinden durch 
§. 50 Nr. 1 Ges. 20. Juni 1875, Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) Art. I. 1 
und 3, §. 2 Ges. 7. Juni 1876 und Vo. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) Art. I. 1. 
und 4. 
Verf. E. O. K. 25. Juni 1880 (K. G. Bl. S. 71), betr. die Eintragung des 
kirchlichen Grundbesitzes in die Grundbllcher.
        <pb n="1319" />
        Abschnitt XLI. Von Parochien. 1313 
oder sonst, vorsätzlich oder aus grobem Versehen, die Einwilligung zu einer 
nicht nothwendigen oder schädlichen Veräußerung bewirkt hat, der Kirche zur 
vollständigen Schadloshaltung verhaftet. 
Verpfändung. 
§. 227. Zu Verpfändungen ) des unbeweglichen Kirchenvermögens ist die 
ninwlligung des Bischofs, und bei protestantischen Kirchen, des Konsistorti, 
endig. 
Besondere Vorrechte des Kirchenvermögens. 
§. 228. Die Kirchengesellschaften genießen, in Ansehung der mit ihnen 
selbst, oder mit ihren Repräsentanten und Vorstehern, über ihr Vermögen 
verhandelten Geschäfte und geschlossenen Verträge, die Rechte der Minder- 
jährigen?). 
Verhältnisse der Mitglieder. 
§. 235. Die Verhältnisse zwischen den Kirchengesellschaften und deren Mit- 
liedern, in Ansehung der Güter und des Vermögens der Ersteren, sind nach 
en allgemeinen Grundsätzen von Korporationen überhaupt, und demnächst nach 
er unter Genehmigung des Staats hergebrachten Verfassung einer jeden 
einzelnen Kirchengesellschaft bestimmt. 
§. 236. Bei eigentlichen Parochtalkirchen sind nähere Bestimmungen ge- 
setzlich vorgeschrieben. 
Fünfter Abschnitt. Von Parochien. 
Begriff. 
§. 237. Derjenige Distrikt, in welchem Glaubensverwandte einer vom 
taate öffentlich aufgenommenen Religtonspartei zu einer gemeinschaftlichen 
irche angewiesen sind, wird eine Parochtes) genannt. 
Errichtung und Grenzen. 
§. 238. Neue Parochien können nur vom Staate“) unter Zuziehung der 
geistlichen Obern, errichtet?), und die Grenzen derselben bestimmt werden. 
  
1!) Vergl. Anm. zu §. 219. 
:) Wegen der Vorrechte im Konkurse (58. 229 ff.) vergl. jetzt Konk. Ord. 10. Febr. 
1877 s. 54; Subh. Ges. 13. Juli 1883 §6. 23ff. 
) Die zu einer Kirche Eingepfarren bilden in ihrer Gesammtheit eine Korpo- 
ration und können als solche, namentlich auch wegen der Kirchenbaulast, mit rechtlicher 
irkung in Anspruch genommen werden, Präjudiz O. Trib. 1816, 4. Jan 1847 
(E. XIII. 225). Bei einer Klage auf Entrichtung von Pfarrbankosten, welche 
nicht aus dem Korporationsvermögen, sondern durch Beiträge der Eingepfarrten auf- 
gebracht werden sollen, ist nicht die moralische Person der Kirchengemeinde, sondern 
es find die Eingepfarrten als Beklagte anzusehen, Erk. O. Trib. 24. Sept. 1856 
(Strieth Arch. XXII. 208). Vergl. §. 650. 
Die Eingepfarrten einer Ortsgemeinde bilden nicht eine Parochie mit der vor- 
gedachten Wirkung, wenn zu der betreffenden Kirche noch andere eingepfarrt sind, 
sondern nur die Gesammtheit aller zu einer bestimmten Kirche Eingepfarrten, Erk. 
24. Sept. 1834 (Schles. Arch. III. 458). Der Fiskus als solcher steht in gar keiner 
arochialverbindung und kann zu Bauten nur als Patron herangezogen werden, Res. 
28. Jan. 1822 (A. VI. 114). 
4) Die definitive Entscheidung über die Errichtung neuer katholischer Parochien 
gebührt der Staatsbehörde, nicht dem Diözesanbischof, denn die Parochialgemeinden 
sind privilegirte Korporationen im Sinne der 8§. 22 ff. II. 6 A. L. R, bei deren 
Errichtung die Ausschließlichkeit der Staatsbehörde zur Anwendung kommt, Erk. O. 
Trib. 31. Mai 1861 (E. XLVI. 31), Koch, Landrecht Anm. zu §. 238. 
5) Ueber das Verfahren bei Errichtung neuer Parochien, vergl. Res. 5 Febr. 1824 
(A. VIII. 152), 29. Juni 1829 (A. XVII. 369), 29. Jan. 1838 (A. XXII. 344), 
29. Aug. und 17. Okt. 1851 M. Bl. 1852 S. 2). 
Ueber das formelle Verfahren bei Errichtung und Veränderung von katholischen 
Illing-Kaur, Handbuch II. 7. Aufl. 83
        <pb n="1320" />
        1314 Abschnitt XLI. Von Parochien. 
§. 239. Bei Veränderungen 0 in schon errichteten Parochien muß der Staat 
alle diejenigen, welche ein Interesse dabei haben, rechtlich hören 2) und die ihnen 
etwa zukommenden Entschädigungen festsetzen. 
§. 240. Alle dergleichen Streitigkeiten, so wie diejenigen, welche über die 
Grenzen zwischen zwei oder mehreren Parochien entstehen, müssen von der welt- 
lichen Obrigkeit durch den ordentlichen Weg Rechtens entschieden werden. 
. 241. Sind die Grenzen eines Kirchspiels in öffentlichen Urkunden 
deutlich bestimmt: so findet dagegen die gewöhnliche Verjährung nicht Statt. 
(Th. 1 Tit. 9 i 660 —663.) Z 
§. 242. Fehlt dergleichen deutliche Bestimmung: so muß die bisherige Ge- 
wohnheit, zu welcher Kirche die Bewohner der streitigen Grundstücke sich in den 
letzten Zehn Jahren gleichförmig gehalten haben, den Ausschlag geben. 
§. 243. Kann keine solche gieihformig Observanz ausgemittelt werden: 
so ist keine der streitenden Parochien zum Pfarrzwange über dergleichen Ein- 
wohner berechtigt, sondern es finden die Vorschriften 88. 393 sqq. Anwendung. 
. 244. Zum Gebrauch einer Parochie können mehrere Kirchen errichtet, 
so wie mehrere Parochien zu Einer Kirche oder unter Einem gemeinschaftlichen 
Pfarrer zusammen geschlagen werden. 
Von Mutter= und Tochter= ingleichen von vereinigten Mutterkirchen. 
§. 245. Wenn in einer Parochie, außer der Haupt= und ursprünglichen 
Pfarrkirche?), mehrere Nebenkirchen in entlegenen Gegenden, zur Bequemlichkeit 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1313. 
Parochien, vergl. Res. 30. Sept. 1874, abgedruckt in Kochs Landrecht, achte Auflage 
zu §. 238 II. 11 S. 454. 
Gegen Verfügungen der kirchlichen Berwaltungsbehörde, durch die eine nene 
Parochie gebildet oder eine bestehende verändert wird, ist der Rechtsweg unzulässig, 
Erk. Komp. G. H. 9. April 1864 (J. M. Bl. S. 191), O. Trib. 29. Jan. 1867 
(Strieth. Arch. LXVIII. 19). 
1) Ueber die Beränderung von Parochialverhältnissen auf Anlaß von Auseinander- 
setzungen, vergl. Res. 20. Dez. 1842 (M. Bl. S. 415). 
Bei der Neubildung von Parochien aus abgezweigten Theilen bestehender und 
damit verbundener Theilung der Jurisdiktion ist die Annahme eines sich von selbst 
vollziehenden Ueberganges des Herkommens und der aus ihm herrührenden Lasten aus 
dem früheren Parochialverbande auf die neue Pfarrei nicht begründet, Erk. O. Trib. 
12. Sept. 1873 (Strieth. Arch. LXXXIX. 231). 
Streitigkeiten über die Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit einer von den geistlichen 
Obern angeordneten oder genehmigten Veränderung in der Parochie sind zum Rechts- 
wege nicht geeignet. Sofern es sich dagegen um den Ersatz des Schadens handelt, 
welchen die Betheiligten durch eine solche Veränderung erleiden, ist darüber im Rechts- 
wege zu entscheiden, Erk. 14. Okt. 1871 (J. M. Bl. 1872 S. 9). « 
«)ZuhörensindnamentlichderGeistliche,derPatkonunddieKikchengememde, 
die nach 8. 25 K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 durch den Gemeinde-Kirchenrath 
und in der katholischen Kirche nach §. 57 Ges. 20. Juni 1875 durch die Gemeinde- 
vertretung repräsentirt wird. · 
3)Bergl.Vd.wegeuallgemeinerSeparationderKüstekeienandenFilialktrcheU 
von den Küstereien an den Mutterkirchen, 2. Mai 1811 (G. S. S. 193). Grund- 
sätze bei Bauten von Schul- und Küsterhäusern, Res. 3. Febr. 1844 (M. Bl. S. 32). 
Durch die Separationen der Filialküstereien siud den Patronen keine Lasten er- 
wachsen, die ihnen nicht vorher oblagen, Erk. O. Trib. 23. Jan. 1857 (Sniieeth. 
Arch. XXIII. 275). Daher findet A. L. R. II. 12 §. 37 auf den Patron der 
Tochterkirche keine Anwendung, wenn bei der Treunung dem Küster der Tochterkirche 
das Schulhaus der Tochtergemeinde zur Wohnung gegeben und dadurch zum Küster- 
hause gemacht wird, Erk. O. Trib. 15. Febr. 1861 und 14. Okt 1862 (E. XIV. 
348 und LXVIII. 321). Die Bd. 2. Mai 1811 findet auch da Anwendung, wo 
die Küsterei an der Filialkirche mit einer erst nach Erlaß der Verordnung und zwar 
gleichzeitig mit der Separation für das Filialdorf neu gegründeten Lehrerstelle ver- 
bunden wird, E. O. V. XXIV. 146.
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        Abschnitt XLI. Von Parochien. 1315 
der daselbst wohnhaften Eingepfarrten errichtet worden: so werden dieselben 
ochterkirchen genannt. 
§. 246. Wenn aber, nach Erforderniß der Umstände, und um die Kosten 
zur Unterhaltung des öffentlichen Gottesdienstes zu erleichtern, mehrere Parochien 
und deren Kirchen zusammen geschlagen werden, so heißen dieselben vereinigte 
Mutterkirchen. 
8§. 247. Von dergleichen zusammen geschlagenen Mutterkirchen behält jede 
ihre ursprünglichen Rechte, und sie können, nach Beschaffenheit der Umstände, 
unter Genehmigung der geistlichen Obern, wieder getrennt werden. 
§. 248. Es ändert darunter nichts, wenn gleich derjenigen Kirche, bei 
welcher der Prediger nicht wohnt, im gemeinen Sprachgebrauche der Name 
Tochterkirche beigelegt worden. 
6. 249. Eigentliche Tochterkirchen aber sind von der Haupt= oder Mutter- 
kirche abhängig, und können sich von ihr ohne Einwilligung der Hauptgemeinde 
nicht trennen. 
§. 250. Im zweifelhaften Falle streitet die Vermuthung gegen die Eigen- 
schaft einer Tochterkirche. Z 
§. 251. Wenn erhellet, daß die eine Kirche aus den Mitteln der andern 
errichtet oder dotirt worden, so ist dies zum Beweise, daß jene eine Tochter- 
kirche von dieser sei, wenn nicht das Gegentheil aus den vorhandenen Urkunden 
klar erhellet, hinreichend. 
§. 252. In wie fern die vereinigten Kirchen zum Unterhalte des gemein- 
schaftlichen Pfarrers und seiner Gehülfen beitragen müssen, beruht hauptsächlich 
auf Verträgen, und ist in deren Ermangelung durch die hergebrachte Verfassung 
einer jeden Kirche bestimmt. 
Von auswärtigen Parochien. 
§. 253. Nach eben dieser Vorschrift ist auch, wenn diesseitige Unter- 
thanen zu einer auswärtigen Kirche sich halten, oder inländische Kirchen durch 
auswärtige benachbarte Kfarrer mit besorgt werden, das Verhältniß der in- 
ländischen Unterthanen oder ihrer Kirche mit der auswärtigen Kirche, oder 
deren Pfarrer, zu beurtheilen. 
§. 254. In so fern aber die Zulässigkeit einer kirchlichen Handlung, oder 
deren rechtliche Folgen, durch bürgerliche Gesetze bestimmt sind, müssen die dies- 
seitigen Unterthanen lediglich nach hiesigen Gesetzen beurtheilt werden. 
§. 255. Weigert sich der auswärtige Pfarrer, eine Handlung nach hiesigen 
Gesetzen zu vollziehen: so steht den Interessenten frei, bei ihrer Landesregierung 
den Auftrag zur Vollziehung an einen inländischen Geistlichen nachzusuchen. 
§. 256. Auch die Rechte der inländischen mit einer auswärtigen verbundenen 
Kirche werden, so weit sie nicht durch Verträge oder Herkommen nach §. 252 
bestimmt sind, nach hiesigen Gesetzen beurtheilt. 
§. 257. Bei Amtshandlungen, welche auswärtige Pfarrer in hiesigen 
Kirchen vornehmen, müssen sie schlechterdings die hiesigen Landesgesetze befolgen, 
und nach den in hiesigen Landen vorgeschriebenen Bestimmungen wegen der 
Pfarrgebühren sich richten. 
§. 258. Der ausländische Geistliche ist wegen derjenigen Amtshandlungen, 
die er innerhalb Landes verrichtet, der Aufsicht der hiesigen geistlichen Obern 
unterworfen. 
§. 259. Den Befehlen derselben muß er, auch so weit sie in die Kirchen- 
oder allgemeine Landespolizei einschlagen, gebührende Folge leisten. 
Wer zur Parochie gehöre. 
§. 260. Wer innerhalb eines Kirchspiels seinen ordentlichen Wohnsitz auf- 
geschlagen hat, ist zur Parochialkirche des Bezirks eingepfarrtt#y. 
  
1) Der Rechtsweg ist unzulässig, wenn es sich um Entscheidung der Frage handelt, 
ob Jemand zur Parochie einer bestimmten kirchlichen Gemeinde gehört, Erk. 30. Jan. 
1858 (M. Bl. S. 178). 
Ueber die Parochialverhältnisse der französischen Kolonie bestimmt Kab. O. 
30. Okt. 1809 (Rabe X. 170); über Heranziehung mennonitischer Grundbesitzer zu 
83“
        <pb n="1322" />
        1316 Abschnitt XLI. Von Parochien. 
. 261. Doch soll Niemand bei einer Parochialkirche von einer anderen, 
als derjenigen Religionspartei, zu welcher er sich selbst bekennt 1), zu Lasten 
oder Abgaben), welche aus der Parochialverbindung fließen, angehalten werden, 
wenn er gleich in dem Pfarrbezirke wohnt, oder Grundstücke darin besitzt. 
§. 262. Wer noch keinen beständigen Wohnsitz hat, wird als Eingepfarrter 
derjenigen Parochie, zu welcher seine Eltern gehört haben, betrachtet. 
1 263. Wer den Wohnsitz seiner Eltern aufgegeben, und keinen andern 
erwählt hat, ist nirgends eingepfarrt. 
§. 2642). Wer einen doppelten Wohnsitz hat, ist bei der Parochialkirche 
eines jeden derselben als Eingepfarrter verpflichtet. 
§. 265. In Ansehung seiner Grundstücke trägt er die Lasten der Parochial- 
verbindung nur bei derjenigen Kirche, in deren Pfarrbezirk die Grundstücke 
iegen 0. " 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1315. 
kirchlichen Lasten in ev. Gemeinden vergl. Erk. R. Ger. 8. Okt. 1885 (K. G. u. Vd. 
Bl. 1886 S. 99) und §. 3 Ges. 12. Juni 1874; wegen der Altluirheraner Gen. 
Konz. 23. Juni 1845 (G. S. S. 516) und Erk. O. Trib. 29. April 1861 (Sgrieth. 
Arch. XLI. 202) 
Das Laudrecht versteht unter Kirchengemeinde den Inbegriff sämmtlicher Ein- 
gepfarrten und rechnet den Patron als solchen nicht zur Kirchengemeinde, stellt 
ihn vielmehr den Eingepfarrten gegenüber; daß der Patron, sofern er als Individuum 
zur Religionspartei der betreffenden Kirche sich bekennt und in der Parochie seinen 
Wohnsitz hat, zu den Eingepfarrten mit gehören kann, ändert hierin nichts. Vergl. 
88. 712 flgde, 720 flgde., 731 flgde. Erk. O. Trib. 20. Okt. 1865 (Strieth. Arch. 
LXI. 146); vergl. dazu Res. 23. Nov. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 90), betr. die 
Beitragspflicht eines Eingepfarrten zur Pfarrbesoldung, der zugleich Patron ist. 
41) Der Beitritt oder Nichtbeitritt zur Union ist auf die Parochialverhältnisse ohne 
Einfluß und es kann daher auch die Zahlung von Lasten und Abgaben zu der be- 
treffenden Kirche, insbesondere die Entrichtung von Beiträgen zu den Bankosten, bloß 
aus diesem Grunde nicht verweigert werden, Erk. Komp. G. H. 13. Nov. 1869 
(I. M. Bl. 1870 S. 47). 
Unter welchen Umständen sind Reformirte berechtigt, ihre Freilafsung von Bei- 
trägen für die unirten lutherischen Kirchengemeinden, in deren Parochie sie ihren 
Wohnsitz haben, zu beanspruchen? Bergl. Erk. R. G. 22. Sept. 1881 (E. Civ. V. 
300) und 12. Dez 1881 (E. Civ. VI. 233). Ueber die Frage nach der Zugehörig- 
keit eines Reformirten zu einer ev. Kirchengemeinde ist der Rechtsweg unzulässig, 
Erk. Komp. G. H. 14. April 1883 (K. G. u. Vd. Bl. S. 123). 
2) D. b. zu persönlichen Lasten und Abgaben. Dingliche Lasten und Ab- 
gaben müssen von jedem Besitzer des belasteten Grundstückes, ohne Unterschied der 
Religion entrichtet werden, Erk O. Trib. 17. Dez. 1852 und 8. Febr. 1854 (Strieth. 
Arch. VIII. 134, XII. 110). Der Pächter eines Landgutes kann zu nach dem Maß- 
stabe der Grund= und Gebändesteuer umgelegten Abgaben nicht herangezogen werden, 
auch wenn er sie im Pachtvertrage übernommen hat, E. O B. II. 89. 
Jüdische Grundbesitzer find verpflichtet, gemäß §. 3 Abs. 3 zur Erhaltung der 
christlichen Kirchensysteme beizutragen, Ges. 14. Mai 1873 (G. S. S. 207). Vergl-. 
§. 9 das. Der evangelische und katholische Pfarrzwang ist überall aufgehoben. Bergl. 
Kab. O. 3. Juni 1806 (Rabe VIII. 604); 24. Mai 1809 (v. Kamptz, Ann. III. 99). 
Wegen Ostpreußen Ges. 9. Mai 1854 (G. S. S. 317); Schlesische Zehntverfassung 
Ges. 10. April 1865 (G. S. S. 172) und K. O. 16. Juni 1831 (G. S. S. 169); 
Oberlausitz K. O. 4. Sept. 1825 (G S. S. 226); Niederlausiv K. O. 15. Sept. 
1826 (G. S. S. 106). · · 
Das Rechtsmittelverfahren bei kirchlichen Abgaben richtet sich nach Ges. 18. Juni 
1840 (G. S. S. 140), Trusen S. 287; auch bei Naturalabgaben, Erk. O. V. G. 
2. Febr. 1884 (C. Bl. U. V. S. 339). » * 
2) Bergl. §. 739, betr. die Repartition der Kirchenbaubeiträge und Res. 28. Nov. 
1883 (M. Bl. S. 257). *r 
1) D. h. wenn er dort auch einen Wohnsitz hat. Forensen sind in der 
Regel von den Parochiallasten befreit, Erk. O. Trib. 20. Sept. 1854 (E. 
XXVIII. 355), falls nicht etwa in dieser Beziehung eine besondere Observanz nach-
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        Abschnitt XLI. Von Parochien. 1317 
§. 266. Bei Trauungen, Taufen und anderen kirchlichen Handlungen, die 
8 gleicher Zeit nur an einem Orte vorgenommen werden können, hat er die 
ahl, welcher von beiden Kirchenanstalten er sich bedienen wolle. 
§. 267. Hat Jemand an einem Orte, wo mehrere Parochien seiner Religions- 
partei sind, seinen Wohnsitz aufgeschlagen, so bestimmt die Lage des Hauses, 
in dem er wohnt, die Parochie, zu welcher er gehört. 
§. 268. Durch den bloßen Aufenthalt in einem Kirchspiele, so lange der 
Vorsatz, seinen Wohnsitz darin aufzuschlagen, noch nicht erhellet, wird die Ein- 
pfarrung nicht begründet. 
J. 269. Die Frau gehört zur Parochie des Mannes nur in so fern, als 
sie mit ihm einerlei Glaubensbekenntnisse zugethan ist. 
§. 270. Ist sie von einer verschiedenen Religionspartei: so gehört sie, der 
Regel nach, in diejenige Parochie, welcher die übrigen Mitglieder ihrer eigenen 
Religionspartei, in dem Bezirke, wo der Mann seinen Wohnsitz hat, unter- 
worfen sind. 
§. 271. Sind diese zu keiner Parochie geschlagen, so ist auch eine solche 
Frau von dem Pfarrzwange frei. 
§. 272. Kinder, die noch unter der Eltern Gewalt stehen, gehören zur 
Parochie desjenigen von den Eltern, in dessen Glaubensbekenntnisse sie unter- 
richtet worden, oder deren Religionspartet sie gewählt haben). 
§. 273. Sind dergleichen Kinder von einem anderen Glaubensbekenntnisse 
als beide Eltern, so finden die Vorschriften 8§. 270, 271 Anwendung. 
§. 274. Wo es durch besondere Gesetze oder wohlhergebrachte Gewohn- 
heiten zwischen den verschiedenen protestantischen Gemeinden bisher eingeführt 
gewesen, daß die Parochialeigenschaft der sämmtlichen Mitglieder einer Familie 
nach der Religionspartei, zu welcher das Haupt derselben sich bekennt, beur- 
theilt worden, hat es auch ferner dabei sein Bewenden. 
§. 275. Das Gesinde gehört zu der Parochte seiner Religionspartei an 
dem Orte, wo es im Dienste der Herrschaft sich aufhält. 
§. 276. Eben das gilt von Handwerksgesellen und Lehrburschen, in Be- 
ziehung auf den Wohnort des Meisters. 
Exemtionen von der Parochie. 
§. 278. Sämmtliche zum Militärstande gehörende Personen sind der 
ordentlichen Parochie ihres Wohnorts oder Standaquartiers nicht unterworfen. 
§. 279. Vielmehr gehören dieselben, nach näherer Bestimmung der 
Militär-Konsistorialordnung:) zu der Parochie des Regiments oder der 
Garnison, zu welcher sie in Absicht ihres Dienstes gewiesen sind. 
—. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1316. 
gewiesen wird, Erk. O. Trib. 5. April 1851 (E. XV. 289). Vergl. Anm. zu 
S. 716, 739. 
1) Nach vollendetem Religionsunterricht oder zurückgelegtem 14. Lebensjahre 
2) Vergl. jetzt Militär-Kirchenordnung 12. Febr. 1832 §§. 34—37. Wegen der 
Zugehörigkeit der Gendarmen zur Militärgemeinde und Befreiung von den Lasten der 
Civilgemeinde vergl. Res. 6. Mai 1878 (K. G. u. Bd. Bl. S. 136). Betreffs der 
Zugehörigkeit der einzelnen stationirten Gendarmen bezw. der einzeln stehenden 
Militärpersonen zur Kirchengemeinde, sowie betreffs der förmlichen Ueber- 
tragung der Militärseelsorge auf Civilgeistliche in denjenigen Garnisonorten, in welchen 
sich nur ein Bezirkskommando befindet, macht ein Res. E. O. K. 16. Nov. 1895 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 87), im Einverständnisse mit den Ministern der geistlichen 
Angelegenheiten und des Krieges, folgendes bekannt: 1. An denjenigen Orten, an 
welchen ein Militärpfarrer oder ein mit der Seelsorge für das Militär auesdrücklich 
beauftragter Civilgeistlicher nicht vorhanden ist, sind die Civilgeistlichen nach Maßgabe 
Res. 27. Febr. 1845 (M. Bl. S. 60) berechtigt und verpflichtet, die bei den einzeln 
stehenden Militärpersonen, insonderheit bei den Landgendarmen erforderlichen Amts- 
handlungen vorzunehmen. 2. Dem Civilgeistlichen liegt die Ausstellung der Dimisso- 
rialien ob, sofern die Militärpersonen eine Amtshandlung durch einen anderen Geist- 
lichen verrichtet zu sehen wünschen. 3. Die Civilgeistlichen haben die von ihnen 
vollzogenen Amtshandlungen in die Kirchenbücher ihrer Parochie einzutragen. 4. Hier-
        <pb n="1324" />
        1318 Abschnitt XLI. Von Parochien. 
8. 280. Besitzen sie aber Grundstücke, so müssen von diesen die Parochial- 
lasten an die Kirche ihrer Religionspartei, in deren Bezirke die Grundstücke 
liegen, entrichtet werden. 
§. 283). 
§. 288. Alle vom Pfarrzwange Ausgenommene haben in jedem einzelnen 
Falle die Wahl, welcher Kirchenanstalt fie sich bedienen wollen. 
Anh. §. 128. Sie können daher die geistlichen Handlungen auch von einem 
Geistlichen einer anderen Religionspartei verrichten lassen. 
§. 289. Doch müssen sie sich, bei jeder solchen Handlung, allen Anord- 
nungen und Abgaben derjenigen Kirchenanstalt, der sie sich bedienen, gleich den 
wirklich Eingepfarrten unterwerfen. 
290. Bei den Heirathen derselben muß das Aufgebot nothwendig in 
der Pfarrkirche des Wohnorts geschehen)). Z 
§. 291. In allen Fällen, wo bei einer ihrer kirchlichen Handlungen Aus- 
nahmen von gewissen die Civilpersonen überhaupt bindenden Gesetzen gemacht 
werden sollen, muß die Dispensation dazu, wenngleich die Handlung selbst von 
einem zum Militärstande gehörigen Geistlichen verrichtet wird, dennoch bei der 
gehörigen Civilinstanz nachgesucht werden. 
Von vagirenden Distrikten und Einwohnern. 
§. 293. Einzelne Einwohner des Staats, welche nach obigen Grundsätzen 
weder zu einer Parochie gehören, noch vom Pfarrzwange ausdrücklich eximirt 
find- müssen eine Kirche ihrer Religionspartei wählen, zu welcher sie sich halten 
wollen. 
§. 294. Auch ganze Gemeinden, welche noch zu keinem Kirchspiele gewiesen 
find, müssen sich, unter Vorwissen und Genehmigung der geistlichen Obern, zu 
einer benachbarten Kirche schlagen?). 
Zu Anmerkung 2 auf S. 1317. 
durch werden die bestehenden Bestimmungen über die Befreiung dieser Militärpersonen 
von den Kirchensteuern der Ortsgemeinde und über die Stolgebührenpflicht nicht ver- 
e#iEndert. Die Bestimmungen über die Pastorirung der einzeln stationirten Militär- 
personen vom 4. Febr. 1845 und 26. Jan. 1846 (M. Bl. S. 28) werden auch auf 
die Garnisonen, in denen sich nur ein Bezirkskommando befindet, ansgedehnt. — 
Regelmäßig wiederkehrende Bifitationen dieser Garnisonorte durch den Militär-Ober- 
pfarrer erachtet der Kriegsminister nicht für erforderlich, erklärt sich jedoch damit ein- 
verstanden, daß es dem Generalkommando vorbehalten bleiben soll, in besonderen 
Fällen und im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise den Militär- 
Oberpfarrer mit der Bifitation eines einzelnen Ortes, in dem sich ein Bezirkskommando- 
befindet, zu betrauen. Berabschiedete Offiziere gehören zu den Civillirchengemeinden, 
Res. 24. Sept. 1890 (K. G. u. Bd. Bl. S. 58). Dasselbe gilt von den Cidil= 
beamten der Militärverwaltung in offenen Orten ausschließlich der Lazarethbeamten, 
Res. 12. Febr. 1879 (K. G. u. Bd. Bl. 1879 S. 244). 
1) Ges. 3. Juni 1876 (G. S. S. 154), betr. die Aufhebung der Parochial- 
eremtionen: 
§. 1. Die nach dem Allg. Landrecht §#§. 283 bis 287 Tit. 11 Th. II sowie 
die in einzelnen Landestheilen oder Ortschaften nach besonderem Recht oder Herkommen 
für bestimmte Personen oder Grundstücke bestehenden Parochialexemtionen werden mit 
allen ihren Folgen vom 1. Jan. 1877 ab aufgehoben. 
§. 2. Bestehen an einem Orte mehrere Parochien, so haben die bisherigen 
Eximirten, sofern sie nicht bereits früher einer bestimmten Parochie zugewiesen oder 
dauernd beigetreten fsind, das Recht, bis zum 31. Dez. 1876 diejenige Parochie zu 
wählen, welcher sie als Mitglieder dauernd beitreten wollen. Die Wahl geschieht 
durch ansdrückliche Erklärung bei dem Gemeindekirchenrath oder Kirchenvorstand. 
Wird die Wahl nicht innerhalb der Frist ordnungemäßig ausgeübt, so gelten die 
Erimirten als Mitglieder derjenigen Parochie, innerhalb welcher ihre Wohnung be- 
egen ist. 
:) Geändert durch §§. 4 und 9 der für die evangelischen Landeskirche erlasseuen 
Tranordnung 27. Juli 1880 (K. G. und Vd. Bl. S. 109). 
*) Die Ss. 294—302, 370, 371, 723, 724, 743 und 744 sind in Schlefien
        <pb n="1325" />
        Abschnitt XLI. Von Parochien. 1319 
§. 295. Der Regel nach hängt die Bestimmung, zu welcher Kirche sie sich 
halten wollen, von der Mehrheit der Stimmen einer solchen Gemeinde ab. 
O §. 296. Doch können, wenn keine Vereinigung stattfindet, die eistlichen 
bern nach Bewandniß der Umstände, einen Theil der Gemeinde zu d eser, und 
ie Uebrigen zu einer andern Kirche weisen. 
JI. 297. Bei der Zuschlagung solcher Gemeinden zu benachbarten Kirchen 
müssen die Abgaben und Beiträge derselben, so wie ihre Theilnehmung an 
einem der Gemeinde bei Besetzung der Pfarrstelle zukommenden Wahlrechte, unter 
Direktion der geistlichen Obern, durch Verträge bestimmt werden. 
§. 298. Sind damals keine Verträge geschlossen worden: so muß die 
fehlende Bestimmung, in vorkommenden streitigen Fällen, von den geistlichen 
bern, nach der Billigkeit, und nach dem, was unter ähnlichen Umständen, im 
Kreise oder in der Provinz üblich ist, ergänzt werden. 
Z 1 299. Dergleichen Zuschlag hat zwar nicht die Wirkung einer beständigen 
Einp arrung. 
§. 300. Es können aber die zugeschlagenen Gemeinden nur aus erheblichen 
Ursachen, und nur unter Approbation der geistlichen Obern, von der einmal 
gewählten Kirche wieder abgehen. 
J. 301. So lange der Pfarrer, welcher für diese zugeschlagene Gemeinde 
mit berufen worden, noch im Amte steht, kann zu seinem Nachtheil eine Ab- 
trennung dieser Gemeinde nicht gestattet werden. 
§. 302. Dagegen hat der Prediger, während dessen Amtsführung die Zu- 
schlagung geschehen ist, gegen eine von den geistlichen Obern genehmigte Wieder- 
abtrennung kein Recht zum Widerspruche. 
Verlassung der Parochie. 
S§. 303. Wer von einer Religionspartei zur andern übergehtt!), verläßt 
leine bisherige Parochie. Z 
§. 304. Wer seinen Wohnsitz außer den Grenzcn seiner bisherigen Parochie 
verlegt, wird dadurch zugleich von dem Pfarrzwange derselben frei. 
Aufhebung der Parochie. 
§. 306. Die unter Genehmigung des Staats einmal bestehenden Parochien 
können ohne dergleichen Genehmigung nicht wieder aufgehoben werden. 
§. 307. Dadurch, daß aus Mangel an Eingepfarrten in einer Kirche eine 
Zeitlang keine gottesdienstlichen Handlungen haben vorgenommen werden können, 
verliert derselbe noch nicht die Rechte einer Parochialkirche. 
§. 308. Wenn aber, aus Mangel an Eingepfarrten, die Stelle des Pfarrers 
länger als Zehn Jahre hindurch unbesetzt geblieben ist: so kann der Landesherr, 
wo nicht besondere Landesverfassungen oder Tractaten entgegen stehen, über die 
vacante Kirche verfügen; und alsdann erlöschen auch die etwaigen Parochial- 
rechte derselben?). 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1318. 
durch das Gesetz 16. Febr. 1880 (G. S. S. 51), betr. die Aufhebung des Ber- 
hältnisses der vagirenden und Gastgemeinden, beseitigt. 
1) Ein solcher Uebertritt ist in dem Beitritt zur Union nicht enthalten, Res. 
2. Mai 1826 (A. X. 351), Kab. O. 30. April 1830 (G. S. S. 64) und 28. Febr. 1834 
(A. XVIII. 74), Erk. 8. Febr. 1868 (M. Bl. S. 121). Vergl. Anm. zu §. 261 
und Ges. 14. Mai 1873 (G. S. S. 207)0. 
:) Gesetz 13. Mai 1833 über erloschene Parochien (G. S. S. 51). 
§s. 1. Eine Parochie ist als erloschen anzusehen, wenn binnen Zehn Jahren: 
a) entweder gar keine Mitglieder ihrer Religionspartei in dem Pfarrbezirk einen 
ordentlichen Wohnsitz gehabt haben; 
b) oder gar kein Pfarrgottesdienst daselbst stattgefunden hat; 
e) oder endlich die Zahl der Eingepfarrten fortwährend so gering gewesen, daß 
zu einem ordentlichen Pfarrgottesdienst kein Bedürfniß vorhanden war. 
§. 2. Entstehen Zweifel über das Dasein der im §. 1 aufgestellten Bedingungen, 
so sollen dieselben zu Unserer Allerhöchsten landesherrlichen Entscheidung vorgelegt 
werden.
        <pb n="1326" />
        1320 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
Vom Simultaneo. 
S§. 309. Wenn zwei Gemeinden verschiedener Religionsparteien zu einer 
Kirche berechtigt sind: so müssen die Rechte einer jeden hauptsächlich nach den 
vorhandenen besonderen Gesetzen oder Verträgen beurtheilt!) werden. 
JS„S. 310. Mangelt es an solchen Bestimmungen, so wird vermuthet, daß 
eine jede dieser Gemeinden mit der andern gleiche Rechte habe. 
§. 311. Die näheren Maßgaben wegen der Ausübung dieser Rechte 
müssen, bei entstehendem Streite, nach dem Einverständnisse der beiderseitigen 
Obern, und, wenn dies nicht stattfindet, durch unmittelbare landesherrliche Ent- 
scheidung festgesetzt werden. 
§. 312. Dabei ist jedoch auf dasjenige, was bisher üblich gewesen, haupt- 
sächlich Rücksicht zu nehmen. 
313. Wird aber darüber gestritten, ob eine oder die andere Gemeinde 
zu der Kirche wirklich berechtigt sei, so gehört die Entscheidung vor den ordent- 
lichen Richter. 
. 314. Wenn nicht erhellet, daß beide Gemeinden zu der Kirche wirklich 
berechtigt sind, so wird angenommen, daß diejenige, welche zu dem gegen- 
wärtigen Mitgebrauche am spätesten gelangt ist, denselben nur bittweise, d. h. 
als eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe. 
§. 315. Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch kann, für sich allein, die Er- 
werbung eines wirklichen Rechts durch Verjährung in der Regel nicht begründen. 
(Th. I Tit. 9 S. 589). 
. 316. enn jedoch, außer diesem Mitgebrauche, auch die Unterhaltung 
der Kirche von beiden Gemeinden gemeinschaftlich bestritten worden: so begründet 
dieses die rechtliche Vermuthung, daß auch der später zum Mitgebrauche ge— 
kommenen Gemeinde ein wirkliches Recht darauf zustehe. 
§. 317. So lange eine Gemeinde den Mitgebrauch nur bittweise hat, muß 
sie bei jedesmaliger Ausübung einer bisher nicht gewöhnlichen gottesdienstlichen 
Handlung, die besondere Erlaubniß der Vorsteher dazu nachsuchen. 
Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
Begriff. 
§. 318. Derjenige Geistliche, welcher zur Direktion und Verwaltung des 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1319. 
§. 3. Das einer Parochie zustehende Bermögen, welches bei ihrem Erlöschen 
(58. 1, 2) als herrenlos Unserer landesherrlichen Verfügung anheimfällt, soll zum 
Vortheil derjenigen Religionspartei derselben Provinz verwendet werden, welcher die 
erloschene Parochie angehört hat. 
§. 4. Bon der Vorschrift des §. 3 tritt in Ansehung des vacant gewordenen 
Kirchengebändes eine Ausnahme ein, indem dasselbe der an diesem Ort vorhandenen 
Parochie einer andern christlichen Religionspartei zugewiesen werden soll, insofern 
dazu ein Bedürfniß vorhanden ist. 
§. 5. War ein Theil des übrigen VBermögens der Parochie ausschließend und 
unzweifelhaft zur Erhaltung des Kirchengebäudes bestimmt, so soll derselbe auch ferner 
mit dem nach §. 4 zu verwendenden Kirchengebäude verbunden bleiben. 
§ 6. Die gegenwärtige Berordnung soll in allen oben bezeichneten Landestheilen 
ohne Ausnahme irgend einer Provinz zur Auwendung kommen. 
Ueber das Erlöschen der Parochialrechte vergl. Erk. O. Trib. 7. Jan. 1867 
(Strieth. Arch. LXVII. 16.) · 
1) Die Regierungen find berechtigt, hinfichtlich der Benutzung von Simultan- 
kirchen im Interesse der Ordnung und Rube die erforderlichen Verfügungen zu 
treffen, oder anzuordnen, daß der katholische Schmuck aus der Kirche entfernt werde, 
sobald die evangelische Gemeinde sie zum Gottesdienste benutzt. Gegen ein solches 
Interimistikum, zu dessen Ausführung die Betheiligten durch Geldstrafen angehalten 
werden können, ist der Rechtsweg zulässig, aber nicht die Possessorienklage, Erk. Komp. 
G. H. 21. Nov. 1857 (J. M. Bl. 1858 S. 160), 10. Okt. 1863 und 9. April 1864 
(M. Bl. S. 31 und 191) und 9. Dez. 1865 (J. M. Bl. 1866 S. 95), vergl. oben 
§. 189, betr. die Kirchhöfe.
        <pb n="1327" />
        Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1321 
Gottesdienstes bei einer Parochialkirche bestellt worden, wird der Pfarrer des 
Kirchspiels genannt. 
Erfordernisse und allgemeine Pflichten derselben. 
§F. 319. Ein Pfarrer muß die von einem geschickten und tugendhaften 
Geistlichen erforderlichen Eigenschaften !) im vorzüglichem Grade besitzen. 
#vz. 320. Er muß sich den Wohlstand der Kirche, den Unterricht der Ge- 
meinde, und die Beförderung eines guten moralischen Verhaltens ihrer sämmt- 
lichen Mitglieder, besonders angelegen sein lassen. 
§. 321. Die Sorge für die Gebäude und das Vermögen der Kirche hat 
er mit den Vorstehern 2) gemein. 8 
S. 322. Wenn letztere in ihren Pflichten nachlässig sind, ist er seiner geist- 
lichen Behörde davon Anzeige zu machen schuldig. 
§. 323. Dagegen sind aber auch die Vorsteher verbunden, eben dieser 
Behörde es anzuzeigen, wenn der Pfarrer seine Amtspflichten vernachlässigt, 
oder in seinem sittlichen Verhalten zu begründetem Tadel und Aergerniß der 
Gemeinde Veranlassungs) giebt. 
Wahl des Pfarrers überhaupt. 
§. 324. Ob die Wahl des Pfarrers von dem Bischofe, dem Konsistorio, 
einem Privatpatrone, oder den Gliedern der Gemeinde abhängt, wird durch 
die besondern Verfassungen jeder Provinz und jedes Orts näher bestimmt 0. 
§. 325°5). Niemals soll ein Subjekt, welches mit der Gemeinde in Streit 
und Feindschaft lebt, oder gegen dessen Grundsätze oder moralisches Verhalten, 
die Gemeinde erhebliche Einwendungen hat, derselben zum Pfarrer aufge- 
drängt werden. 
§. 326. In allen Fällen muß daher das Subjekt, welches zum Pfarrer 
bestellt werden soll, der Gemeinde zuvor bekannt gemacht werden. 
Insonderheit bei Patronatkirchen. 
§. 327. Hat die Pfarrkirche ihren eigenen Patron, so gebührt diesem, 
der Regel nach, die Berufung ein es neuen Pfarrers. 
§. 328. Auch Patrone können, bei ihrer anzustellenden Auswahl, nur auf 
solche Subjekte Rücksicht nehmen, die entweder schon in einem geistlichen Amte 
stehen, oder doch als Kandidaten, von den geistlichen Obern ihrer Provinz, 
nach angestellter vorläufigen Prüfung, die Erlaubniß zum Predigen er- 
halten haben. 
§. 329. Das von dem Patrone ausgewählte Subjekt muß der Gemeinde 
vorzestell, und zur Haltung einer Probepredigt und Catechisation angewiesen 
werden. 
§. 330°). Hat der Gewählte schon vorhin in einem geistlichen Amte ge- 
1) Bei Gemeinden, wo der Unionsritus eingeführt ist, sollen nur solche Pfarrer, 
Diakouen 2c. ernannt werden, die ihren Beitritt zur Union dem Konsistorium der 
Provinz schriftlich erklärt haben, Res. 17. Okt. 1822 (A. VI. 887). Vergl. Kab. O. 
30. April 1830 (A. XIV 329). 
:) Mit dem Gemeindekirchenrath, bezw. Presbyterium und in katholischen Ge- 
meinden mit der Gemeindeveitretung bezw. dem Kirchenvorstande, §. 22 K. G. u. 
Syn. O. 10. Sept. 1873, §§. 14 und 17 Rheinisch-Westf. K. O. und 8§. 5, 8, 
57 Ges. 20. Juni 1875. 
2) Vergl §. 14 K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 und §. 57 Gesf. 
20. Juni 1875. 
4) Mit dem Rechte vereinbar ist, daß Jemand mit der kirchlichen Gemeinde an 
der Wahl ihres Pfarrers theilnimmt, ohne ihrer Konfesfsion anzugehören, z. B. der 
Magistrat als städtische Behörde, Erk. 27. März 1854 * Arch. XII. 293). 
Geistliche an Strafanstalten sollen nach 10 jähriger treuer Amtsführung das Recht auf 
Versorgung in Stellen landesherrlichen Patronates haben, Res. 26. Sept. 1854 (M. 
Bl. S. 198). Vergl. Anm. zu §. 2 auf S. 1372. 
5) Die 88. 325, 326 und 329 finden selbstverständlich auf katholische Kirchen 
keine Anwendung. # 
6) In Betreff der Abänderung der Vorschriften in ö§s. 330—335 vergl. §. 32
        <pb n="1328" />
        1822 Abschnitt XI.I. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
standen, so muß er dennoch, wenn die Gemeinde ihn nicht schon hinlänglich 
kennt, eine Gastpredigt und Catechisation halten. 
§. 331. Der Tag der zu haltenden Probe= und Gastpredigt muß der 
Gemeinde wenigstens vierzehn Tage vorher bekannt gemacht werden . 
6. 0. 332. Sind zwet oder mehrere Kirchen unter einem Pfarrer zusammen 
geschlagen, so muß in jeder eine Probepredigt gehalten werden. 
§. 333. Ob auch in eigentlichen Filialkirchen die Haltung einer Probe- 
predigt nöthig sei, oder ob die Mitglieder einer solchen Tochtergemeinde zu 
deren Anhörung in der Mutterkirche sich einfinden müssen, bleibt der herge- 
brachten Verfassung bei einem jeden Kirchensysteme überlassen. · 
8. 334. Die Gemeinde muß, nach Verlauf von wenigstens Acht Tagen 
mit ihrer Erklärung über das von dem Patrone ausgewählte Subjekt, ver- 
nommen werden. 4 
§. 335. Ist der Kandidat aus einer andern Diözes oder Konsistorialde- 
partement, so kann die Gemeinde eine längere Frist, ebenfalls bis vier Wochen, 
zu ihrer Erklärung verlangen. · 
§. 336. Ist die Gemeinde mit dem Patrone über die Würdigkeit des von 
letzterem ausgewählten Subjekts uneins: so müssen die vorgesetzten geistlichen 
Obern, ohne prozessualische Weitläufigkeiten, über die Erheblichkeit der Ein- 
wendungen entscheiden?). 
§. 337. Wer rechtlich überführt wird, daß er sich durch Bestechungen, 
oder andere unerlaubte Wege, in ein geistliches Amt einzuschleichen gesucht habe, 
wird eines solches Amtes auf immer unfähig. 
§. 338. Auf den bloßen, mit keinen erheblichen Gründen unterstützten 
Waderspruch einzelner Mitglieder der Gemeinde soll keine Rücksicht genommen 
werden. 
§. 339. Wenn aber ein Subjekt wenigstens zwei Drittel der Stimmen 
sämmtlicher Gemeindeglieder gegen sich hat, soll er zu der Pfarrstelle nicht 
anders gelassen werden, als wenn sich bei der Untersuchung findet, daß der 
Widerspruch durch bloße Verhetzungen und Aufwiegeleien veranlaßt wordens). 
§. 340. Ist der Patron dem römisch-katholischen, die Gemeinde aber dem 
rotestantischen Glaubensbekenntnisse zugethan, oder umgekehrt: so muß der 
atron wenigstens drei Subjekte zur Probepredigt zulassen. 
§. 341. Demjenigen unter diesen, welcher bei der Gemeinde, nach der 
Mehrheit der Stimmen derselben, den vorzüglichsten Beifall hat, kann er die 
Vocation nicht versagen. 
§. 342. In diesem sowohl als in allen übrigen Fällen, wo es hergebracht 
ist, daß der Patron der Gemeinde mehrere Subjekte zur Auswahl vorschlage, 
muß die Gemeinde nothwendig eins derselben wählen, in so fern sie nicht allen 
Dreien erhebliche Einwendungen nach Vorschrift §§. 319, 325, 328, 337 ent- 
gegensetzen kann. 
§. 343. Eben dies findet, im umgekehrten Falle, in Ansehung des Patrons 
statt, wenn nach wohlhergebrachter Verfassung demselben mehrere Subjekte zur 
Auswahl von der Gemeinde vorgeschlagen werden. 
§. 344. Nehmen mehrere Patrone mit gleichem Rechte an Besetzung der 
Pfarren Theil, so entscheidet, wenn sie sich nicht vereinigen können, die Mehr- 
heit der Stimmen. 
§. 345. Ist keine überwiegende Mehrheit der Stimmen vorhanden: so 
müssen die geistlichen Obern den Patronen aufgeben, sich binnen einer ge- 
wissen nach den Umständen zu bestimmenden Frist, über ein vorzuschlagendes 
Subjekt zu vereinigen. 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1321. 
K. G. u. Syn. O. 1873 und Ges. 15. März 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 39) 
weiter unten. | 
4) Die Nichtbeobachtung der Frist macht die vom Patrone getroffene Wahl nicht 
ungültig, Res. Ev. O K. 14. Juli 1857 (Aktenstücke II. 204). 
:) Bergl. §. 55 Nr. 10 der K. G. u. Syn DO. 10. Sept. 1873. 
) Bergl. §. 55 Nr. 11 der K. G. u. Syn O. 10. Sept. 1873.
        <pb n="1329" />
        Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1323 
§. 346. Erfolgt in der bestimmten Frist kein Einverständniß: so fällt die 
Besegung der Stelle für diesmal den geistlichen Obern anheim. 
§. 347. Diese müssen aber die Stelle in der Regel einem Dritten, wel- 
cher von keinem der uneinigen Patrone vorgeschlagen worden, verleihen. 
§. 348. Hat eine eigentliche Tochterkirche einen besonderen Patron: so 
muß dieser in der Regel dem Patrone in der Mutterkirche beitreten, wenn er 
nicht gegen das von letzterem ausgewählte Subjekt erhebliche Einwendungen 
nach I§. 319, 325, 328 und 337 zu machen vermag. 
§. 349. Wenn in dem Falle der §§. 340, 342 der Gemeinden von den 
mehreren Patronen drei Subjekte vorgeschlagen werden sollen, so finden, wenn 
die Patrone sich über diese Auswahl nicht vereinigen können, die Vorschriften 
88. 844 bis 347 Anwendung. 
§. 350. Wenn also die mehreren Patrone ohne ein vorhandenes Ueber- 
gewicht von Stimmen auf mehr als drei Subjekte Rücksicht nehmen: so müssen 
die geistlichen Obern der Gemeinde drei andere vorschlagen. . 
S. 351. Wenn jedoch alle oder die meisten Patrone sich über ein oder 
zwei Subjekte vereinigt haben: so müssen diese auch von den geistlichen Obern 
mit vorgeschlagen, und nur statt derjenigen, wegen welcher kein solches Ein- 
verständniß getroffen werden kann, andere genommen werden. 
§. 352. In allen Fällen, wo es auf die Stimmenmehrheit unter den 
Patronen ankommt, werden die Stimmen, wenn das Patronatrecht bloß per- 
sönlich ist, nach den Personen, wenn es aber auf Gütern ½ haftet, nach den 
Gütern, ohne Rücksicht auf den Werth oder die Größe derselben, gezählt, in so 
fern nicht, vermöge vorhandener Verträge, oder einer rechtsverjährten Gewohn- 
heit:), ungleiche Antheile für die mit dem Patronatrechte versehenen Güter 
bestimmt sind. 
Bei Kirchen, welche keinen Patron haben. 
§. 353. Bei Kirchen, welche keinen eigenen Patron haben, gebührt der 
Regel nach die Wahl des Pfarrers der Gemeinde:). 
§. 354. In diesem Falle müssen die Kirchenvorsteher ") der Gemeinde drei 
Subjekte vorschlagen. 
§. 355. Bei diesem Vorschlage aber müssen sie nur auf solche Subjekte, 
die der Gemeinde durch Probepredigten, oder sonst hinlänglich bekannt sind, 
Rücksicht nehmen, und besonders solche, von welchen sie Ursache haben, zu 
glauben, daß mehrere Mitglieder der Gemeinde Zuneigung und Vertrauen 
gegen sie hegen, nicht übergehen. 
§. 356. Bei der Wahl selbst hat in der Regel jedes) Mitglied der Ge- 
meinde, welches nicht einem mitwählenden Familienhaupte untergeordnet ist, 
ein Stimmrecht. 
Anh. §. 129. Auch Wittwen und unverheiratheten Frauenzimmern ist 
hierbei und unter der gedachten Einschränkung die Konkurrenz durch 
qualificirte Stellvertreter nicht zu versagen. 
357. Durch Streitigkeiten über die Befugnisse zum Stimmrechte soll 
die Wahl niemals aufgehalten werden. 
  
) Ueber die Stimmzählung bei dismembrirten Patronatsgütern vergl. Res. 15. März 
1809 (Mathis X. 69) und Res. E. O. K. 9. Sept. 1857 (Aktenstücke II. 200), so- 
wie Erk. O. Trib. 29. Okt. 1858 (Strieth. Arch. XXXI. 89). 
2) Observanzen in kirchlichen Gemeindeverhältnissen können zwar schon aus zwei 
gleichartigen Fällen erwiesen werden, bedürfen jedoch eines verjährungsmäßigen, 
wenn auch nicht eben dreißigjährigen Zeitraums, Erk. O. Trib. 10. Juni 1848 
(E. XVII. 365). (Man verlangt ein longum tempus oder 10 Jahre.) 
"1) Vergl. für die ev. Kirche Kirchengesetz 28. März 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 
S. 115), betr. das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinden weiter unten. 
4) Nach der ev. K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 §. 32 Nr. 1 steht das 
Borschlagsrecht dem Gemeinde-Kirchenrath zu, nach §. 57 Ges. 20. Juni 1875 (kath.) 
der Gemeinde-Bertretung bezw. dem Kirchenvorstande. 
1) Minorenne stimmen durch ihre Vormünder, Res. 13. Nov. 1801 (Rabe 
VII. 62).
        <pb n="1330" />
        1324 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
§. 358. Wer entweder selbst schon in einem ähnlichen Falle ein Stimm- 
recht bei der Gemeinde ausgeübt hat, oder wer zu einer Klasse gehört, deren 
Mitglieder in vorigen ähnlichen Fällen zum Stimmen zugelassen worden, dem 
muß auch bei der gegenwärtigen Wahl die Abgebung seiner Stimme verstattet 
werden. 
§. 359. Ein Gleiches gilt von demjenigen, der ein Grundstück besitzt, 
dessen vorige Inhaber, als Glieder der Gemeinde, in ähnlichen Fällen zur Wahl 
gelassen worden. 
§. 360. Niemand aber kann ein Stimmrecht sich anmaßen, der zu einer 
andern, als derjenigen Religionspartei gehört, für welche der Pfarrer gewählt 
werden soll. # # 
§. 361. Die Festsetzung: wie nach diesen Grundsätzen ein streitig gewor- 
denes Stimmrecht in dem gegenwärtigen Falle ausgeübt werden soll, kommt 
den Geistlichen Obern zu!). · 
§. 362. Die Entscheidung über das streitige Stimmrecht selbst aber gehört 
vor den ordentlichen weltlichen Richter. 
§. 363. Die nach der Festsetzung der geistlichen Obern vorgenommene 
Wahl (5§. 361) verliert für den gegenwärtigen Fall nichts von ihrer Gültigkeit, 
wenn auch hiernächst durch richterliches Erkenntniß Jemandem das ausgeübte 
Stimmrecht ab-, oder wenn dasselbe einem Ausgeschlossenen zugesprochen wird. 
§. 364. Was vorstehend §§. 357— 363 wegen eines über das Stimmrecht 
gewisser Gemeindeglieder entstehenden Streits verordnet ist, gilt, jedoch mit 
Ausschließung des §. 560, auch in Fällen, wo unter mehreren Patronen das 
Berufsrecht streitig wird . 
§. 365. Uebrigens findet bei der von einer Gemeinde anzustellenden Pfarr- 
wahl dasjenige statt, was wegen Verhandlung und Entscheidung gemeinschaft- 
licher Angelegenheiten bei Gemeinden überhaupt verordnet ist. (Tit. 6 8§. 167 
und 168.)8). 
§. 366. Nehmen mehrere Gemeinden an der Pfarrwahl Theil: so sind, 
wenn nicht ein Vertrag, oder eine seit rechtsverjährter Zeit wohl hergebrachte 
Gewohnheit etwas Anderes bestimmt, die Mitglieder der Filialgemeinde ihre 
Stimmen unter der Hauptgemeinde abzugeben befugt. 
§. 367. Sind mehrere Pfarrgemeinn unter einem gemeinschaftlichen Pfarrer 
vereinigt, so hat jede solche Gemeinde nach der Regel ihre eigene Stimme. 
§. 368. Entsteht durch Zählung der Stimmen dieser vereinigten Kirchen- 
gemeinden keine überwiegende Mehrheit, so müssen die einzelnen Stimmen der 
Mitglieder, ohne Rücksicht auf die verschiedenen Gemeinden, gezählt werden"). 
§. 369. In allen Fällen, wo keine entscheidende Mehrheit der Stimmen zu 
finden ist, gebührt den geistlichen Obern die Ernennung unter den mit gleich 
viel Stimmen gewählten Personen. 
§. 370°8). Mitglieder bloß zugeschlagener Gemeinden nehmen, wenn nicht 
bei der Zuschlagung nach §. 297 ein Anderes festgesetzt worden, an der Pfarr- 
wahl keinen Theil. 
§. 371. Doch ist, wenn von den übrigen Gemeinden ein Pfarrer gewählt 
worden, zu welchem der größere Theil der Gastgemeinde kein Vertrauen hat, 
dieses für einen erheblichen Grund, aus welchem letztere auf die Wiederabtren- 
nung antragen kann, zu achten. # 
372. Uebrigens kommt es, auch bei Pfarrwahlen, der Gerichtsobrigkeit 
des Kirchspiels in allen Fällen zu, die Wahl zu dirigiren und auf Ruhe und 
Ordnung dabei zu sehen. 
  
1) Der Rechtsweg über die Bestätigung einer Predigerwahl bei obwaltenden 
Streitigkeiten über die Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig, Erk. Komp. G. H. 
10. Jan. 1852 (J. M. Bl. S. 67). 
2)) Auch wenn Fiskus unter den Patronen ist, Res 23. Sept. 1831 (v. Rönne, 
Ergänzungen II. 725). 
2) Die Gemeinde ist zur Wahlversammlung nach Vorschrift des Ges. 23. Jan. 
1846 einzuladen. Vergl. Res. E. O. K. 14. Juni 1857 (Aktenstücke II. 204) und 
Res. 31. Dez. 1866 (M. Bl. 1867 S. 64). 
4) Vergl. s. 2 Ges. 15. März 1886. 
5) Für Schlesien vergl. Anm. zu §. 294.
        <pb n="1331" />
        Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1325 
8. 373. Sind in dem Kirchspiel mehrere Gerichtsobrigkeiten vorhanden, so 
gebührt die Wahldirection der Gerichtsobrigkeit des Orts, wo jede Stimmen- 
sammlung geschieht. 
Vocation. 
§. 374. Demjenigen, welcher von dem Patron, oder der Gemeinde, zu der 
erledigten Pfarrstelle rechtmäßig 1) gewählt worden, muß eine schriftliche Voca- 
tion zugefertigt werden. 
§. 375. Wo es bisher gebräuchlich gewesen, daß die Vocation erst nach 
erfolgter Prüfung ertheilt worden, da muß dem Gewählten eine schriftliche Be- 
kanntmachung, welche die Bedingungen zur künftig zu ertheilenden Vocation 
enthält, geschehen. 
§.. 376. Die Ausfertigung der Vocation gebührt dem Patron, und in 
dessen Ermangelung den Kirchenvorstehern?). « 
S. 377. Die Bestimmung der Zeit, binnen welcher der Berufene sich über 
die Annahme der Vocation erklären muß, ist willkürlich und hängt von dem 
Gutbefinden der Wählenden ab?. 6 
S. 378. Kommt binnen dieser Frist die Erklärung des Berufenen nicht 
ein, so sind der Patron, oder die Gemeinde, zu einer neuen Wahl zu schreiten 
sofort berechtigt. « 
S. 379. Ist keine Zeit zur Erklärung bestimmt, so kann der Berufene die 
Vocation so lange annehmen, als ihm nicht ein geschehener Widerruf derselben 
ekannt gemacht worden. 
S§. 380. Hat er sich aber binnen vierzehn Tagen, nach erhaltener Vocation, 
über die Annahme derselben nicht erklärt: und sind, nach Verlauf dieser Frist, 
er Patron und die Gemeinde zu einer neuen Wahl geschritten: so hat eine 
später erfolgte Annahme keine rechtliche Wirkung. 
§. 381. Uebrigens gelten von der Annahme der Vocationen die von der 
nahme bei Verträgen überhaupt vorgeschriebenen Gesetze. (Th. 1 Tit. 5 
788ad. 
§. Ist die Vocation von Mehreren ausgefertigt, so ist es hinlänglich, 
wenn die Annahme auch nur gegen Einen derselben erklärt worden. 
§. 383. Die von dem Berufenen einmal gültig angenommene Vocation 
kann ohne erhebliche Ursachen nicht widerrufen werden. 
§. 384. Nur aus eben den Gründen, aus welchen ein schon bestellter Pfarrer 
seines Amtes entsetzt werden kann, ist auch der Widerruf einer zur rechten Zeit 
angenommenen Vocation zulässig. 
S§. 385. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese Gründe schon vor Er- 
lassung der Vocation vorhanden und bekannt gewesen, oder ob sie erst nachher 
entstanden, oder zur Wissenschaft des Patrons oder der Gemeinde gelangt sind. 
Präsentation. 
§. 386. So bald der Berufene die Vocation angenommen hat, muß er den 
geistlichen Obern der Diözes, oder des Departements, zur Bestätigung") 
präsentirt werden. 
1) Nach der Kab. O. 15. Aug. 1810 sollen nur bereits pro ministerio geprüfte 
und tüchtig befundene Kandidaten wahl- und präsentationsfähig sein. 
2) Jetzt Gemeinde-Kirchenrath, Kirchenvorstand. Vergl. K. G. u. Syn. O. S§. 6, 
22, 23, 32, Pfarrwahlges. 15. März 1886, Ges. 20. Juni 1875 §. 57 Abs. 2. Bei 
buneszternichem Patronate fertigt das Konsistorium die Vocation aus, Vd. 27. Juni 
. 2. 
Stempelpflichtigkeit der Vocation (1,50) Res. 13. Febr. 1881 (C. Bl. U. V. S. 329). 
2) Bei den Pfarrwahlen gemäß Ges. 15. März 1886 hat sich der Gewählte 
eerhald 4 Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme zu 
erklären. 
4!) Die Bestätigung hängt lediglich von dem Ermessen der Behörde ab und findet 
der Rechtsweg in den Fällen der §§. 386 und 391 nicht statt, Res. 20. Juli 1830 
(Jahrb. XXX. 141). Vergl. wegen der Bestätigung Kab. O. 27. Jan. 1862, wegen 
Anstellung naturalisirter Ausländer (Aktenstücke des Er. O. K. R. XIV. 245); Res.
        <pb n="1332" />
        1326 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
§. 387. Die Präsentation muß von dem Patrone ), und wo deren mehrere 
sind, von allen geschehen, welche zur Theilnehmung an der Wahl und Vocation 
berechtigt sind. 
9 388. In Ermangclung von Patronen, geschieht die Präsentation durch 
die Vorsteher 2). 
§. 389. Die Präsentation muß eine Abschrift der ertheilten oder noch zu 
ertheilenden Vocation, ingleichen das Protokoll über die Probe= oder Gastpredigt, 
beigelegt werden. · 
§. 390. In allen Fällen, wo eine Wahl der Gemeinde stattgefunden hat, 
ist auch die Beilegung des Wahlprotokolls erforderlich. 
¾ 391. Wird von den geistlichen Obern der Präsentirte untauglich, oder 
arknr ahl unregelmäßig befunden, so muß eine neue Wahl und Präsentation 
erfolgen. 
" 392. Ist der Patron, welcher ein untaugliches Subjekt vorgeschlagen 
hat, selbst ein Geistlicher, so verliert er für diesen Fall sein Präsentationsrecht, 
und die Besetzung der Pfarre geschieht durch die geistlichen Obern. 
§. 393. Die Präsentation zu einem erledigten Pfarramte muß innerhalb 
sechs Monaten von Zeit der Erledigung geschehen. 
§. 394. Ist der Pfarrer auswärts verstorben, so läuft die Frist von der 
Zeit an, wo sein Tod dem Patrone oder den Kirchenvorstehern bekannt geworden. 
. 395. Während der Vacanz?) muß der Gottesdienst in der Pfarrkirche, 
auf Veranstaltung des Erzpriesters oder Kreisinspektors, durch dazu qualificirte 
Personen versehen werden. 
396. In der Regel sind bei Pfarrkirchen, wo nur ein Geistlicher ange- 
setzt ist, die benachbarten Pfarrer derselben Inspektion, nach der Anweisung des 
Erzpriesters oder Inspektors, gegen die hergebrachte Vergütung aus den Ein- 
künften der erledigten Pfarre, dazu verpflichtet. · 
§. 397. Auch bei Kirchen, wo mehrere Geistliche sind, findet eine solche 
Vertretung der vacanten Stelle Statt, wenn nach dem Befinden des Inspektors, 
die übrigen Geistlichen die Arbeit allein nicht bestreiten können. 
Devolutionsrecht. 
§. 398. Kommt die Präsentation innerhalb sechs Monaten nicht ein, und 
ist auch vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung derselben nicht gesucht, oder 
nicht zugestanden worden, so fällt die Besetzung der Pfarre für diesen Fall den 
geistlichen Obern anheim. 
§. 399. Wenn ein hiernächst bei der Prüfung untauglich befundenes 
Subjekt präsentirt worden, und darüber die gesetzmäßige Frist verlaufen ist, so 
kommt, außer dem Falle des §. 392, dem Präsentirenden noch eine Nachfrist 
von sechs Wochen zu Statten. 
§. 400. Muß nach §. 343 die Gemeinde dem Patron Subjekte zur Aus- 
wahl vorschlagen, oder muß nach §§. 340, 342 ein solcher Vorschlag der Ge- 
meinde von dem Patron geschehen, so fällt nur das Recht desjenigen, welcher 
in seiner Obliegenheit säumig gewesen ist, den geistlichen Obern anheim. 
401. So lange die geistlichen Obern von ihren Anfallsrechten noch keinen 
sebauh gemacht haben, kann der Patron oder die Gemeinde das Versäumte 
nachholen. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1325. 
26. Nov. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. 1878 S. 1), wenn wegen den zu Bestätigenden eine 
Untersuchung schwebt; Res. 7. Juni 1854 (Aktenstücke VII. 18) wegen Nichtbestätigung 
aus besonderen sachlichen Gründen; Erk. Komp. G. H. 13. April 1889 (K. G. u. 
V. Bl. S. 111), betr. die Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen einer vom Patrone 
behaupteten Befreiung von der Präsentationspflicht bei Pfarrbesetzungen. 
1) Bei den katholischen Stellen Königlichen Patronats präsentiren in der Regel 
die Oberpräsidenten. Vergl. Bd. 27. Juni 1845. 
:) Vergl. Anm. zu §. 321. 
1) Ueber die interimistische Berwaltung erledigter Pfarrämter und den sog. Inter- 
kalar-= Fonds (die Ersparnisse aus den Pfarreinkünften) vergl. Res. 22. März 1847 
(M. Bl. S. 250) und §. 852 weiter unten.
        <pb n="1333" />
        Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1327 
§. 402. Auch die geistlichen Obern müssen, so oft ihnen die Ernennung 
des Pfarrers anheimfällt, wegen Auswahl eines tauglichen Subjekts, die allge- 
meinen gesetzlichen Vorschriften beobachten. 
Ordination. 
) 403. Ist der Präsentirte bestätigt: so muß ihm die Ordination, wenn 
er selbige nicht wegen eines vorher bekleideten geistlichen Amts schon erhalten 
hat, verliehen werden . 
Einweisung. 
§. 404. Der erwählte und bestätigte Pfarrer muß in sein Amt, und zu 
allen Verrichtungen desselben, ordentlich eingewiesen werden. 
S§. 405. Die Einweisung wird, der Regel nach, durch den Erzpriester oder 
Kreisinspektor vollzogen. 
§. 406. Die Kosten der Vocation, Präsentation und Einweisung, wozu 
auch die Reisekosten der zur Einweisung nöthigen Personen gehören, müssen, 
wo nicht besondere Provinzialverordnungen ein anderes festsetzen, aus den Ein- 
tüntten der Kirche, und in deren Ermangelung von der Gemeinde bestritten 
erden?). 
8. 407. Die Kosten der Prüfung und Ordination hingegen muß der neue 
Pfarrer tragen. 
8. 408. Auch muß, der Regel nach, der neue Pfarrer sich auf seine eigene 
Kosten an den Ort seiner Bestimmung hinbegeben?). 
§. 409. Wo es aber durch Provinzialgesetze, oder nach einem ununter- 
brochenen Herkommen eingeführt ist, daß die Reisekosten aus der Kämmerei- 
oder Gemeindekasse gegeben, oder daß die Fuhren von den Mitgliedern der Ge- 
meinde unentgeldlich verrichtet werden; da hat es noch ferner dabei sein Be- 
enden. 
§. 410. Doch soll in keinem Falle der Gemeinde zugemuthet werden, 
einen Prediger, welchen sie nicht selbst gewählt hat, weiter, als in einer Ent- 
fernung von zwei Tagereisen, abzuholen. 
§. 411. An Orten, wo die Gemeinde den Prediger zu holen schuldig ist, 
muß sie auch die zu seiner Familie gehörenden Personen, und was er an 
Kleidung, Wäsche, Hausrath und Büchern mitbringt, herbeiführen. 
Amtspflichten der Pfarrer. 
8 413. Die Pfarrer müssen sich bei ihren Kirchen beständig aufhalten, 
und dürfen die ihnen anvertraute Gemeinde, selbst bei einer drohenden Gefahr, 
eigenmächtig nicht verlassen. 
§. 414. Wenn sie zu verreisen genöthigt sind, so kann es nur mit Vor- 
wissen und Erlaubniß des Inspektors oder Erzpriesters geschehen. 
§. 415. Dieser muß die Genehmigung der geistlichen Obern einholen, 
wenn die Zeit der Abwesenheit mehr als Einen Sonntag, in sich begreift!). 
§. 416. In allen Fällen muß der Pfarrer, unter Direktion des Erzpriesters 
oder Inspektors, solche Veranstaltungen treffen, daß die Gemeinde bei seiner 
Abwesenheit nicht leide. » 
§. 417. Bei seiner Amtsführung muß der Pfarrer alle, den Geistlichen 
überhaupt vorgeschriebenen Pflichten sorgfältig beobachten. 
Vom Pfarrzwang. 
§. 418. Dagegen hat er das Recht, von den Eingepfarrten zu fordern, 
  
1) Wegen der Vereidigung vergl. B. I. S. 125. 
:) Vergl. die provinzialrechtlichen Bestimmungen bei Trusen S. 324 ff. 
3) Bergl. Res. 24. Aug. 1877 (K. G. u. Bd. Bl. S. 218), betr. Umzugs- und 
Reisekostensätze verschiedener Beamtenklassen der geistlichen 2c. Verwaltung. 
4) Bergl. Res. 20. Jan. 1579 (K. G. u. Vd. Bl. S. 35) und 17. Mai 1892 
(das. 139) wegen Beurlaubung der Pfarrgeistlichen und Superintendenten; 31. März 
1879 (das. 93) wegen der Superintendenten, die im Nebenamte ein Schulaufsichtsamt 
bekleiden; 4. April 1883 (das. 51) wegen der Generalsuperintendenten.
        <pb n="1334" />
        1328 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
daß sie sich in ihren Religionshandlungen, z deren Vollziehung es der Mit- 
wirkung eines Pfarrers bedarf, nur seines Amts bedienen sollen. 
§. 419. Dieser Verbindlichkeit können auch einzelne Eingepfarrte, ohne 
besondere Erlaubniß der geistlichen Obern, sich nicht entziehen. 
§. 420. Dergleichen Erlaubniß soll nur aus erheblichen Gründen, be- 
sonders aber alsdann ertheilt werden, wenn aus den Umständen erhellet, daß 
die Amtshandlungen dieses Pfarrers bei den Eingepfarrten den Zweck der 
moralischen Besserung verfehlen dürften. !½m 
&amp; 421. Auch soll, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die Schuld davon auf 
der- eite des Pfarrers sei, für die Entschädigung desselben gehörig gesorgt 
werden. 
§. 422. Auch in einzelnen Fällen dürfen Eingepfarrte ihre Trauungen, 
Taufen und Begräbnisse durch einen andern, als den in ihrer Parochie be- 
stellten Pfarrer, ohne dessen Einwilligungt) nicht vornehmen lassen. 
Stolgebühren.) 
§. 423. Der Pfarrer hat für dergleichen Handlungen die festgesetzten 
9 
Stolgebühren zu fordern, und der Richter muß ihm dazu nöthigenfalls auf 
gebührendes Anmelden verhelfen. 
§. 424. Er kann aber diese Gebühren niemals voraus fordern, noch 
deshalb die von ihm begehrte Amtshandlung verschieben. 
§. 425. Das Recht, eine Taxordnung für die Stolgebühren vorzuschreiben, 
selbige zu erhöhen, oder sonst zu ändern, gebührt allein dem Staate:. 
  
1) Dieser Einwilligung (des sog. Dimissoriale) bedarf es nicht, wenn geist- 
liche Amtshandlungen auf Grund eines Staatskonsenses von einem Geistlichen vor- 
genommen werden, der der Konfession desjenigen, der die Amtshandlung nachsucht, 
nicht angehört, Res. 26. Febr. 1844 (M. Bl. S. 67) 
2) Für die Beränderung bestehender und Einführung neuer Stolgebühren ist in 
der evangelischen Kirche erforderlich die Zustimmung der Gemeinde durch das 
Orgau ihres Kirchenraths und ihrer Vertretung (§. 31 Nr. 7 der K. O.), sowie die 
Genehmigung des Oberkirchenraths (s. 5 Nr. 2a des durch A. E. 29. Juni 
1850 bestätigten Ressortreglements. G. S. S. 346) und des Ministers der geist- 
lichen Angelegenheiten (Art. 24 Nr. 4 Ges. 3. Juni 1876 und Art. I. Nr. 7 der 
Vd. 9. Septbr. 1876). Bergl. auch Res. 19. Sept. 1874 (Aktenstücke VII. 
267). Stolgebühren für Taufen und Trauungen in ortsüblich einfachster Form 
und Aufgebote sind aufgehoben; vergl. hierüber und über die Entschädigung Ges. 
— * (G. S. S. 267) für die evang. Landeskirche in den neun älteren Pro- 
vinzen; Ges. n (G. S. S. 243), betr. Aufhebung von Stolgebühren für 
Taufen und Tranungen in der evang.-luth. Kirche der Provinz Schleswig Holstein; 
Ges. 20. Aug. 1892 (G. S. S. 263), betr. Gewährung einer Staatsrente für 
Stolgebührenentschädigungen in der ev.-luth. Kirche der Provinz Hannover, dazu 
K. G. 15. Juni 1875 (G. S. S. 303) und Ges., betr. Aufhebung von Taufgebühren 
in der ev. luth. Kirche der Provinz Hannover vom 18. Juni 1892 (G. S. S. 259, 
30. März 1893 (G. S. S. 63), betr. Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, 
Trauungen und kirchliche Aufgebote in der evang.-reformirten Kirche der Provinz 
Hannover; 31. März 1893 (G. S. S. 71), betr. wie vor im Bezirke des Kon- 
sistoriums zu Kassel; 16. Juni 1895 (G. S. S. 189), betr. wie vor im Bezirke des 
Konsistoriums zu Wiesbaden. 
Schon früher waren aufgehoben durch K. O. 27. Mai und 27. Nov. 1816 
(A. I. 126) das Beichtgeld; durch Ges. 28. Mai 1875 (G. S. S. 223) für die 
neun älteren Provinzen die Abgaben von Taufen und Trauungen zur Unterstützung 
und Ausbildung der Hebammen; durch Ges. 4. Juli 1876 (G. S. S. 285) ver- 
schiedene Abgaben für Schul-, Kommunal- und Armenzwecke. Aufhebung der Stol- 
gebühren in den Militärgemeinden, K. O. 21. Juli 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 194) 
und Res. 1. Aug. 1877 (das. 194), 18. März 1878 (das. 124), 30. April 1878 
(das. 146) und (Ausdehnung auf Landgendarme) Res. 6. Mai 1878 (daf. 136). In 
der katholischen Kirche hat den Beschlüssen des Kirchenvorstandes und der Gemeinde-
        <pb n="1335" />
        Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1329 
§. 426. Kirchenbediente, welche sich mit den ihnen angewiesenen Gebühren 
nicht begnügen, sollen um den drei= bis zehnfachen Betrag des zu viel Ge- 
forderten fiskalisch bestraft1!) werden. 
§. 427. Kein Geistlicher darf dergleichen Handlungen, die einer andern 
Parochie zukommen, ohne ausdrückliche Bewilligung des gehörigen Pfarrers 
vornehmen. 
428. Dieser aber darf, gegen Empfang der ihm zukommenden Gebühren, 
die inwilligung nicht versagen. 4“ 
§. 429. Diese Einwilligung muß schriftlich ertheilt, und es dürfen dafür 
keine besondere Gebühren gefordert werden. 
§. 430. Eine dergleichen Einwilligung berechtigt jeden zu dergleichen Hand- 
lungen überhaupt befugten Geistlichen, die Handlung vorzunehmen. 
§. 431. Soll aber bei einem protestantischen Eingepfarrten die Handlung 
von einem katholischen Geistlichen, oder umgekehrt, verrichtet werden, so ist dazu 
die Erlaubniß des Staats?) erforderlich. 
§. 432. Soll ein Pfarrer eine an sich ihm gebührende Handlung in dem 
Sprengel eines andern Pfarrers von seiner Religionspartei vornehmen: so 
muß dazu die Einwilligung des diesem Sprengel vorgesetzten Pfarrers ein- 
geholt werden. 
§. 433. Dieser letztere ist schuldig, die Einwilligung gegen Empfang der 
halben Gebühren zu ertheilen; dem die Handlung selbst vollziehenden Pfarrer 
aber darf deswegen von seinen Gebühren nichts abgezogen werden. 
§. 434. Ein Pfarrer, welcher obigen Vorschriften zuwider, eine vor einen 
andern Pfarrer gehörende Handlung ohne dessen Einwilligung vornimmt, soll 
um den doppelten Betrag der erhaltenen Gebühren fiskalisch bestraft; der ge- 
örige Pfarrer aber von dem Eingepfarrten entschädigt werden. 
Die §§. 435—445, betr. die Trauungs) sind aufgehoben?. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 1328. 
vertretung der Bischof und der Regierungs-Präfident die Genehmigung zu ertheilen 
(§. 21 Nr. 9 und §. 50 Nr. 6 Ges. 20. Juni 1875, Art. 1 Nr. 3 Vd. 30. Jan. 
1893, G. S. S. 13). Ueber die Betheiligung des Ober-Präfidenten vergl. s. 8 Nr. 7 
Ges. 7. Juni 1876 und Art. I Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11). 
Stolgebühren können durch Observanz begründet werden, Erk. O. Trib. 21. Okt. 
1861 (Str. Arch. XLIII. 158). 
Die Gebühren für Grabstellen und das Setzen von Grabdenkmälern gehören 
nicht zu den Stolgebühren und eben so wenig die Gebühren für das Glocken- 
läuten und für die Anfertigung und das Zuschütten von Gräbern, Res. 15. Okt. 
1869 (E. 18959); desgl. nicht die Fuhrentschädigung der Geistlichen bei Diensten 
außerhalb des Amtssitzes, Erk. O. Trib. 28. März 1872 (Sir Arch. CXXXVI. 65). 
1) Die Festsetzung der Strafe erfolgt entweder als Digsziplinar-Orduungsstrafe 
durch die geistliche Behörde oder auf deren Antrag durch die Gerichte, Res. 11. Febr. 
1844 (M. Bl. S. 27). 
) Dieser Erlaubniß, als unvereinbar mit der Berfassungs-Urkunde, bedarf es 
nicht mehr, Res. 11. März 1849 (M. Bl. S. 44); der Anspruch des parochus 
competens auf Zahlung der Stolgebühren für die durch einen Geistlichen anderer 
Konfession verrichtete Amtshandlung ist aber nicht beseitigt, sondern besteht nach wie 
vor, Res. 6. Okt. 1851 (M. Bl. S. 280). 
2) Evangelisches Kirchengesetz 27. Juli 1880 (K. G. Bl. S. 109), be- 
treffend die Trauungsorduung. 
8. 4. Zur Vornahme des kirchlichen Aufgebots zuständig ist das Pfarramt 
der für die Trauung gewählten Parochie (§. 9). 
§. 9. Zuständig zur Vornahme der Trauung find nach der Wahl der zu Trau- 
enden die Pfarrämter der Parochie, welcher der eine oder andere Theil bisher ange- 
rt hat, sowie derjenigen, in welcher sie als Ehegatten ihren Wohnsitz nehmen 
wollen. 
§. 10. Ein nicht zuständiger Geistlicher bedarf zur Vornahme einer Trauung 
des Erlaubnißscheines eines der zuständigen Geistlichen. 
§. 12. Die Trauung findet statt bei allen nach dem bürgerlichen Recht zulässigen 
Ehen, jedoch sind ausgenommen: 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 84
        <pb n="1336" />
        1330 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
Von Taufen. 
446. Die Taufe ehelicher Kinder gebührt in der Regel dem Pfarrer 
es Vaters. 
Anh. §. 131. [Kinder christlicher Eltern sollen längstens1) sechs Wochen 
nach der Geburt getauft werden.) 
§. 447. Sind die Eltern von verschiedener Religionspartei, so gebührt ?) die 
Taufe, bei Söhnen, der Regel nach dem Pfarrer des Vaters; sowie bei den 
Töchtern, dem Pfarrer der Mutter. 
§. 448. Die Taufe der unehelichen Kinder kommt dem Pfarrer der 
Mutter zu?). 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1329. 
1. Ehen zwischen Christen und Nichtchristen; 
2. Ehen Geschiedener, wenn deren Schließung von den zuständigen Organen auf 
dem Grunde des Wortes Gottes nach gemeiner Auslegung der evangelischen 
Kirchen als fündhaft erklärt wird; 
3. Ehen solcher Personen, welchen als Berächtern des christlichen Glaubens oder 
wegen lasterhaften Wandels oder wegen verschuldeter Scheung der früheren 
Ehe oder wegen ihres Berhaltens bezüglich der Eingehung der Ehe der Segen 
der Tranung ohne Aergerniß nicht ertheilt werden kann; 
4. Gemischte Ehen, vor deren Eingehung der evangelische Theil die Erziehung 
sämmtlicher Kinder in der römisch-katholischen oder in einer anderen nicht 
evangelischen Religionsgemeinschaft zugesagt hat. 
§. 17. Für die evangelischen Militärgemeinden wird an den Vorschriften der 
s5. 61 und 62 der Militär-Kirchenordnung 12. Febr. 1832 üÜber die Zuständigkeit 
zur Vornahme des Aufgebots und der Trauung nichts geändert; die Regelung des 
Berfahrens bei Bersagung des Aufgebots und der Trauung bleibt Königlicher Ver- 
ordnung vorbehalten. 
Kirchengesetz, betr. die Berletzung kirchlicher Pflichten in Beziehung auf Taufe, 
Konfirmation und Tranung, 30. Juli 1880 und Instr. dazu 23. Aug. 1880 (K. 
G. Bl. S. 110). 
Kindertaufe und Konfirmation in der ev.---luth. Kirche der Provinz Hannover 
zwei Ges. 5. April 1895 (G. S. S. 147, 148). 
In der katholischen Kirche hat auch ohne priesterliche Tranung die Eheschließung 
durch Erklärung des Konsenses der Eheleute coram parocho et duobus testibus 
nach dem Tridentinischen Konzil rechtliche Gültigkeit (ist von Bedeutung für die 
Landestheile, wo die drei ersten Titel Th. II. A. L. R. nicht publizirt find). 
Taufe erwachsener Inden, Res. 7. Dez. 1819 bei Trusen S. 339; Uebertrin 
der Inden, Res. 2. Febr. und 17. Mai 1827 (v. Kamptz Ann. XI. 108, 410); 
Taufen schon größerer Kinder, Res. E. O. K. 4. April 1856 (Aktenstücke H. 8 S. 73); 
6 wöchige Tauffrist, Res. 23. Febr. 1802 (Rabe VII. 63); Berhalten der Pathen 
und Hebammen, Res. E. O. K. 12. Juni 1857 (Aktenstücke Bd. II. S. 243). 
Beilegung von Vornamen, Res. 25. Okt. 1816 und 4. Juli 1850 (Aktenstücke 1850 
S. 57); kirchlich anstößige Taufnamen find nicht zuzulassen. Bleibt seelsorgerische 
Einwendung fruchtlos, so find sie fortzulassen und es ist Bermerk wegen Differenz 
mit dem Standesregister zu machen, Res. 10. Okt. 1884 bei Nitze S. 427. Kirchenges. 
betr. kirchliche Trauung in der ev.-luth. Kirche der Prov. Hannover 6. Juli 1876 
(G. S. S. 278); geändert 23. Okt. 1894 (G. S. S. 179). 
4) In dem Falle des §. 75 Ges. 6. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 23) würden 
die §§. 440, 441 (Beachtung der rechtlichen Erfordernisse 2c. der Ehe durch die 
Seklichen) allerdings noch heute Geltung haben, vergl. Koch, A. L. R. IV. 388 
Aum. 52. 
1) Bergl. das in Anm. 3 zu S. 1329 allegirte Kirchenges. u. Nr. 3 Instr 23. Aug. 
1880. Ein Taufzwang besteht seit Einführung der Civilstandsregister nicht mehr. 
2) Die Taufe gebührt gemäß Dekl. 21. Nov. 1803 (Rabe VII. 524) dem 
Pfarrer des Vaters, auch bei gemischten Ehen der Regel nach dem Pfarrer des 
Vaters, wenn nicht etwa die Erziehung der Kinder nach dem übereinstimmenden 
Willen beider Eltern in dem Glaubensbekenntniß der Mutter erfolgen soll, Res. 
27. Okt. 1855 (M. Bl. S. 193). 
:) Das uneheliche Kind einer Jüdin, dessen Vater ein Christ ist, soll als Christ
        <pb n="1337" />
        Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1331 
8. 4491). Steht in beiden Fällen der Vater unter Militärgerichtsbarkeit: 
muß die Taufe von dem Feld= oder Garnisonprediger, ohne Ünterschied der 
eligionspartei des Vaters, verrichtet werden. 
§. 450. Ist die Niederkunft nicht an dem Orte geschehen, wo der gehörige 
Pfarrer sich aufhält: so kann auch der Pfarrer des Orts der Niederkunft die 
Taufe ohne weitere Rückfrage verrichten. * 
§. 451. Hat eine Nothtaufe geschehen müssen, so muß dem ordentlichen 
Pfarrer davon unverzüglich Anzeige gemacht werden. 
§. 452. Für die Handlungen oder Gebräuche, welche hiernächst, nach Ver- 
schiedenheit der Religionsparteien, bei einem solchen am Leben bleibenden Kinde 
zusenommen werden, hat der Pfarrer eben die Gebühren, wie für eine Taufe 
ordern. 
Von Begräbnissen. 
§. 4532). Jeder Eingepfarrte muß der Regel nach in seiner Parochie 
begraben werden. 
§. 454. Stirbt jemand außer seiner Parochie, jedoch an eben demselben 
Orte, so hat der Pfarrer seines Kirchspiels das Recht, zu fordern, daß die 
Beerdigung in seiner Parochie geschehe. 
. . 455. Stirbt er aber an einem andern Orte, so haben die Hinterlassenen 
die Wahl, ob sie ihn da, wo er gestorben ist, begraben, oder in seine ordentliche 
arochie zurückbringen lassen wollen. 
S§. 466. Üeberhan t kann jeder Eingepfarrte sein sund der Seinigen Be- 
gräbniß auch außerhalb seiner Parochie wählen. 
§. 457. Hat der Verstorbene selbst gewählt, so ist es hinreichend, wenn 
nur seine Willensmeinung mit genugsamer Gewißheit bekannt ist. 
|40. Außer den Fällen der §§. 454 und 455 müssen aber nicht nur 
dem Pfarrer und der Kirche, wo die Beerdigung geschieht, sondern auch dem 
Vfarrer und der Kirche, denen sie eigentlich zukommt, die Gebühren entrichtet 
en. 
. 459. Doch haben letztere, wenn nach §. 457 der Verstorbene selbst ge- 
wählt hat, nur solche Gebühren zu fordern, die, nach der Verfassung jedes 
Orts, von allen Begräbnissen derjenigen Klasse, zu welcher die Leiche gehört, 
nothwendig zu entrichten sind. « 
8. 460. Soll eine Leiche, auf bloßes Verlangen der Hinterlassenen, außer 
der gehörigen Parochie begraben werden, so müssen letztere dem Pfarrer und 
der Kirche dieser Parochie, außer den nothwendigen Gebühren, auch diejenigen 
Handlungen und Feierlichkeiten, welche sie bei der fremden Kirche vornehmen 
lassen, taxmäßig bezahlen. 
S. 461. er ein Erb= oder Familienbegräbniß außerhalb des Kirchspiels 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1330. 
erzogen werden, Res. 11. April 1823 (A. B. 21 S. 429); 31. Dez. 1834 (A. B. 
44 S. 353). · 
1) Diese Vorschrift ist in Betreff der unehelichen Kinder von Militärpersonen 
aufgehoben durch §. 59 Mil. K. O. 12. Febr. 1832 (G. S. S. 69). 
:) In dem Beerdigungsrecht ist nicht das Recht einbegriffen, das Grab ohne 
Einwilligung der Kirchengesellschaft mit einem Leichenstein zu belegen, Erk. O. Trib. 
27. Nev. 1863 (Strieth Arch. II. 249). 1 
Dem Mitgliede einer Kirchengemeinde steht gegen sie ein klagbares Recht auf die 
bestimmungsmäßige Benutzung eines in deren Eigenthum befindlichen Begräbniß- 
platzes zu, Erk. 4. Dez 1884 (E. Civ. XII. 280). (Dem Kläger hatte der Kirchen- 
vorstand die Gestattung des ehrlichen Begräbnisses seines im Duell getödteten Sohnes 
auf dem im Eigenthum der Kirchengemeinde stehenden Kirchhofs versagt.) - 
Das öffemliche Ausstellen der Leichen, sowie die Oeffnung der Särge bei den 
Begräbnißceremonien ist verboten, Res. 16. März 1802 (Rabe VII. 80). Das Rechit, 
bei öffentlichen kirchlichen Begräbnissen auf dem Kirchhofe zu sprechen, steht nur 
den Geistlichen zu, während bei stillen Beerdigungen gar nicht gesprochen werden soll, 
Res. 7. Juni 1840 und E. K. III. 306 (M. Bl. S. 228). Anders bei nicht kirch- 
lichen Begräbnissen (Dissidenten), Res. 5. Juli 1842 (bei Trusen S. 344). 
84° 
— —
        <pb n="1338" />
        1332 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
bat. kann verlangen, daß sein und der Seinigen Leichname dahin abgeführt 
werden. 
B 462. Doch sind auch alsdann der Kirche und dem Pfarrer, für welche- 
das Begräbniß eigentlich gehören würde, der Regel nach, die ihnen nach §. 459 
zukommenden Gebühren ohne Abzug zu entrichten. 
§. 463. In allen Fällen, wo eine Leiche durch einen anderen Gerichts- 
bezirk geführt werden soll, muß bei dem Obergerichte der Provinz ein Leichen- 
paßt) nachgesucht werden. 
# §. 464. Kann ein solcher Paß nicht vorgezeigt werden, so hat die ordent- 
liche Obrigkeit jedes Orts der Durchfuhr das Recht, zu verlangen, daß der 
Sarg geöffnet, und ihr die Besichtigung der Leiche gestattet werde. 
§. 465. Die Pfarrer, durch deren Kirchspiel die Leiche gebracht wird, 
können davon weder für sich, noch für die Kirche Gebühren fordern. 
§. 466. Jeder Pfarrer, von welchem bei Gelegenheit der Durchfuhr, ge- 
wisse Amtshandlungen oder andere Feierlichkeiten ausdrücklich verlangt werden, 
Hon kann die Gebühren, für sich und die Kirche, nach der Taxe des Orts zu 
ordern. 
§. 467. Ist der Todte an einer ansteckenden Krankheit verstorben, so daß 
durch Wegbringung der Leiche die Ansteckung verbreitet werden könnte, so muß 
die deiche schlechterdings, und ohne Unterschied der Fälle, da, wo fie ist, beerdigt 
werden. 
§. 463. Alsdann sind aber auch die Gebühren nur dem Pfarrer und 
der Kirche der Parochie, wo die Beerdigung wirklich geschehen ist, zu entrichten. 
469. Jeder Todesfall muß dem Pfarrer des Kirchspiels, in welchem 
er erfolgt ist, angezeigt werden?. 
. 470. Eben das gilt auch von Personen, die sonst keiner Parochie 
unterworfen sind. 
§. 471. Auch von todtgeborenen oder vor der Taufe gestorbenen Kindern 
muß die Anzeige bei dem Pfarrer geschehen. 
§. 472. Auch solche Kinder dürfen ohne Vorwissen des Pfarrers nicht 
außerhalb des öffentlichen Kirchhofes begraben werden. 
1) Ueber die Ertheilung der Leichenpässe vergl. oben B. I S. 908ff. Bei ge- 
ringen Entfernungen ersetzt eine Legitimation der die Leiche begleitenden Personen 
den Leichenpaß, Min. Beschl. 12. Juli 1888 (A. B. 22 S. 725). Die Gültigkeit 
der Leichenpässe ist auf 4 Wochen zu beschränken, Res. 14. Juni 1856 (M. Bl. S. 
172). Zu benachrichtigen sind die Landräthe der Kreise, durch die der Leichentransport 
geht, falls nicht des Eisenbahntransportes wegen die Nachricht zu spät anlangen würde, 
immer aber der Landrath oder die anderweitige Polizeibehörde des Bestimmungsortes, 
Res. 12. Dez. 1859 (M. Bl. S. 4). Liegt der Berdacht eines Berbrecheus vor, so“ 
können die Gerichte die Leiche trotz Leichenpaß zur Besichtigung anhalten, Res. 13. Mai 
1831 (A. B. 15 S. 364). 
2) Die §§. 469—480 find, soweit fie die amtliche Stellung des Pfarrers als 
früherer staatlicher Standesbeamter betreffen, aufgehoben durch das Personenstands-Ges. 
6. Febr. 1875, auch die §5. 481—505, vergl. Bd. d. ev. O. K. NR. 21. Sept. 1874 
und Berf. des Breslauer Konfistoriums 3. Nov. 1875 (K. A. Bl. S. 134). Soweit 
die 8§. 469ff. aber dem Pfarrer im polizeilichen Interesse liegende Funkiionen zu- 
weisen, bestehen sie auch heute in Geltung. Bergl. Hinschins Aum. 7 zu §. 60 Gef. 
6. Febr. 1875 Ueber die Anlegung und Führung neuer Kirchenbücher vergl. Vd. 
des Breslauer Konfistoriums 20. März 1876 (K. A. Bl. S. 30—32). Wegen der 
für die evangelische Kirche hiernach noch stattfindenden theilweisen Bedeutung der 
Vorschriften find sie insoweit zum Abdrucke gelangt. 
Die Aufficht über das Kirchenbuchwesen steht seit dem 1. Okt. 1874 den Kon- 
sistorien und in höherer Instanz dem Ober-Kirchemath, in Hannover dem Landes- 
konfistorium zu, Kab. O. 6. März 1875 (Schles. kirchl. A. Bl. S. 81). 
Wegen der nachträglichen Beurkundung der bis zum 1. Okt. 1874 stattgefundenen 
Geburten, Heirathen und Sterbefälle vergl. Res. 26. Okt. 1880 (K. G. u. B. Bl. 
S. 141) und Res. E. O. K. 28. Jan. 1881 (das. S. 2); wegen der Kirchenbuch- 
führung nach Einführung der Civilstandsregister Res. E. O. K. 4. Juli 1881 (das. 
S. 50).
        <pb n="1339" />
        Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1333 
Kirchenbücher. 
n; 481. Die Pfarrer sind schuldig, richuge Kirchenbücher zu halten, 
und darin alle von ihnen besorgte, ingleichen alle die Eingepfarrten betreffende 
nd ihnen angezeigte Aufgebote, Trauungen, Geburten, Taufen und Begräbnisse 
eutlich und leserlich einzuschreiben. 
§. 482. Die Eintragung muß sogleich nach vorgenommener Handlung 
oder-H geschehener Anzeige erfolgen, und das Datum muß mit Buchstaben aus- 
Ledrückt werden. 
Was zu beobachten bei Eintragung der Trauungen. 
§. 4283. Bei Trauungen müssen die Vor-, Zu= und Geschlechtsnamen, 
ingleichen das Alter beider Verlobten, auch ob sie schon verheirathet gewesen 
oder nicht, ob sie noch unter Eltern und Vormündern stehen oder nicht, ver- 
zeichnet werden. 
§. 484. Stehen die Verlobten, oder einer von ihnen, noch unter Eltern 
oder Vormündern, so muß der Pfarrer dabei bemerken: wie ihm die Einwilligung 
derselben nachgewiesen worden ½. 
Der Taufen. 
§. 485. Bei Geburten und Taufen muß der Pfarrer den Vor-, Zu- 
und Geschlechtsnamen, und den Stand der Eltern, ingleichen den Namen und 
tand der gegenwärtig gewesenen Taufzeugen, nebst den Namen, welche dem 
Kinde selbst beigelegt worden, mit eintragen. 
§. 486. Auch muß er dabei die Angabe der Eltern, oder in deren Er- 
mangelung der Hebeamme, von dem Tage und Stunde der Geburt, bemerken. 
Der Todesfälle. 
4922). Bei Todesfällen muß der Name, der Stand und das Alter 
des erstorbenen, der Tag des Todes, die Krankheit oder sonstige Todesart, 
nach der dem Pfarrer geschebenen Anzeige eingeschrieben werden. 
§. 495. Den Tod und die Beerdigung eines Fremden muß der Pfarrer, 
wenn sonst Niemand vorhanden ist, welcher davon in die Heimath desselben 
Nachricht geben könnte, zu diesem Behufe dem nächsten Gerichte anzeigen. 
Eintragung der in anderen Kirchen vorgenommenen Handlungen. 
§. 4962). In allen Fällen, wo dem Pfarrer eine Handlung, die in einer 
andern Parochie vorgenommen werden soll, bloß angezeigt wird, muß er 
dennoch diese Anzeige, mit Bemerkung des Orts, wo die Handlung selbst er- 
folgen soll, in sein Kirchenbuch einzeichnen. 
§. 500. Wenn bei einer Kirche mehrere Geistliche angesetzt sind, so muß 
dennoch nur der eigentliche Pfarrer das Kirchenbuch führen. 
Duplicat der Kirchenbuches. 
§. 501. Der Küster muß ein Duplicat des Kirch enbuchs halten, und 
darin die von dem Pfarrer eingetragenen Bemerke getreulich abschreiben?). 
Kirchenzeugnisse. 
S§. 504. Kirchenzeugnisse müssen jedoch aus dem von dem Pfarrer 
geführten Originale, und nur in dessen Ermangelung aus dem Duoplicate 
ertheilt werden. ·· · « 
§. 505"). Auch in diesen Zeugnissen soll, zur Vermeidung aller Zweifel 
41) Vergl. jetzt Nr. 15, 16 Bd. 21. Sept. 1874 (Aktenstücke H. 21 S. 31); 
Ausfertigung eines Attestes über die kirchliche Trauung Res. 27. April 1877 (K. G. 
u. B. Bl. S. 134). 
:) Die Eintragung ist von dem Pfarrer zu bewirken, in dessen Sprengel das 
Begräbniß erfolgt, Ref. 27. März 1866 (M. Bl. S. 74). 
2) Vergl. Nr. 16 Vd. 21. Sept. 1874 (Anm. 2 auf S. 1332 u. Anm. 1 auf 
S. 1333). 
4) Bergl. jetzt Nr. 15, 3 Vd. 21. Sept. 1874 (Aktenstücke H. 21 S. 31). 
*) Die Geistlichen find verpflichtet, die für die Vormundschaftsbehörde erforder-
        <pb n="1340" />
        1334 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
und Verfälschungen, das Datum, worauf es ankommt, nicht bloß mit Zahlen, 
sondern zugleich mit Buchstaben ausgedrückt, und die Zeugnisse selbst müssen 
mit dem Kirchensiegel bestärkt werden. 
Vertretung des Pfarrers in seinem Amte. 
§. 506. Ein Pfarrer der nur bei einer einzelnen Handlung, oder nur auf 
kurze Zeit, sein Amt selbst zu verrichten gehindert wird, kann sich dabei durch 
einen anderen Geistlichen, welcher zu solchen Handlungen an und für sich 
befugt ist, vertreten lassen. 
§. 507. Soll die Vertretung länger als drei Tage dauern, so muß dem 
Erzpriester oder dem Kreisinspektor Anzeige davon geschehen. 
§. 508. Ist die Vertretung auf länger als vierzehn Tage erforderlich, so 
muß der Erzpriester oder Inspektor es an das Konfistorium berichten, und die 
genommenen Maßregeln zur Genehmigung anzeigen. 
§. 509. Verrichtet der Stellvertreter eine Amtshandlung, die ins Kirchen- 
buch eingetragen werden muß, so ist er schuldig, seinen eigenen Namen, mit 
der Angabe seines Amts und der Ursache der Vertretung, zu unterzeichnen. 
Kapelläne. 
§. 510. Ein katholischer Pfarrer kann, unter Approbation seines vor- 
gesetzten Consistorit, einen beständigen Amtsgehülfen oder Kapellan annehmen. 
§. 511. Er muß aber dazu ein Subjekt wählen, gegen dessen Person, 
Lehre und Wandel der Patron so wenig, als die Gemeinde, etwas Erhebliches 
einwenden können. 
§. 512. Der Pfarrer kann einen solchen Kapellan, wenn derselbe die 
Crdination erhalten hat, alle Arten seiner Amtsgeschäfte ohne Unterschied 
auftragen. 
§. 513. Die Vertheilung der Geschäfte selbst, die Dauer der Vertretung 
und die dem Kapellan dafür zukommende Belohnung, wird lediglich durch den 
zwischen ihnen, unter Approbation der geistlichen Obern, geschlossenen Vertrag 
estimmt. 
§. 514. Ein solcher Kapellan kann jedoch, wenn die Pfarrstelle selbst 
erledigt wird, auf die Nachfolge darin keinen rechtlichen Anspruch machen. 
Pfarrgehülfen. 
§. 515. Ein protestantischer Pfarrer kann, mit Vorwissen des Consistoriti, 
einen Kandidaten zu seiner Vertretung, jedoch nur bei dem Unterricht der- 
Gemeinde, nicht aber bei andern Amtshandlungen, annehmen. 
§. 516. Wird er durch Krankheit, Schwachheit, oder Alter verhindert, 
sein Amt nach dessen ganzem Umfange selbst gehörig zu verwalten, und verlangt 
er daher einen beständigen Gehülfen zu allen seinen Amtsverrichtungen: so muß 
er dieses demjenigen, welchem bei einer erfolgenden Erledigung der Pfarre das. 
Wahlrecht zusteht, anzeigen. 
§. 517. Alsdann muß, bei der Bestellung eines solchen Amtsgehülfen, 
alles das beobachtet werden, was bei der Wahl eines neuen Pfarrers er- 
forderlich ist. · 
§. 518. Ehe jedoch zur Wahl geschritten wird, muß dem zu bestellenden 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1333. 
lichen Atteste aus den Kirchenbüchern gebührenfrei auszustellen, wenn die be- 
treffenden Pflegebefohlenen kein Vermögen besitzen oder wenn es sich um eine Bor- 
mundschaft handelt, für die keine Gerichtskosten angesetzt werden dürfen, K. O. 5. Aug. 
1832 (G. S. S 87); desgl. nicht Zeugnisse in unvermögenden Untersuchungesachen, 
um deren Ausstellungen die strafgerichtlichen Behörden ersuchen, Res. 29. Ang. 1868 
und 30. Okt. 1876 (J. M. Bl. 1877 S. 34, 36). Wegen unentgeltlicher Aus- 
stellung der Taufzeugnisse zum Zwecke der Einschulung der Kinder, Ref. 1. Aug.- 
1884 (K. G. u. Vd. Bl. S. 29); der Taufzeugnisse zum Zwecke der Trauung, 
Res. 15. Jan. 1891 (das. 5); der pfarramtlichen Atteste gemäß §. 102 Unf. Bers. 
Ges. kirchl. A. Bl. f. Westfalen 1866 S. 42. Dasselbe gilt für den Bereich der- 
Invaliditäts= und Altersverficherung, §. 140 Ges. 22. Juni 1889.
        <pb n="1341" />
        Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1335 
Subftituten sein auskömmlicher Unterhalt aus den Einkünften der Pfarre 
bestimmt werden. 
§. 519. Dieser Aussatz darf niemals in einem Antheil der einzelnen 
Pfarreinkünfte (pars quota) bestehen; sondern er muß auf einen gewissen Betrag 
an Gelde oder Naturalien, welche der Pfarrer dem Substituten, oder dieser 
lenem abzugeben hat, bestimmt werden. 
§. 520. Ein solcher Substitut tritt, wenn die Pfarre erledigt wird, sofort 
an die Stelle und in alle Rechte eines wirklichen Pfarrers. 
§. 521. Dagegen hat nicht ein förmlich gewählter, sondern nur ein von 
dem Pfarrer selbst, mit Erlaubniß der geistlichen Obern, wenn auch unter 
nwilligung des Patrons oder der Gemeinde, angenommener Substitut kein 
echt zur Nachfolge in die erledigte Pfarre. . 
§. 522. Auch ohne das Gesuch des Pfarrers kann demselben ein Substitut 
gegeben werden, wenn aus der Anzeige des Patrons, der Vorsteher, oder der 
emeinde, oder auch des Kreisinspektors, bei einer deshalb von dem geistlichen 
bern, zu veranlassenden Untersuchung sich ergiebt, daß der Pfarrer, aus einem 
der §. 516 angeführten Gründe, seinem Amte vollständig vorzustehen, nicht 
mehr vermögend seil). 
Niederlegung des Amtes. 
§. 523. Wenn ein Pfarrer sein Amt niederlegen will, so muß er dem 
Patrone und der Gemeinde davon Anzeige machen, und die Genehmigung der 
geistlichen Obern nachsuchen. 
§. 524. Finden diese dabei nichts zu erinnern, so gebührt weder dem 
Patrone noch der Gemeinde ein Recht zum Widerspruche. · 
«§.525.NimmtjedocheinPfarrerinnerhalbethahrenvonZeit 
feinerBestellungeinenanderweitigenRufan,soisterschuldig,derKirchenkcsse 
und der Gemeinde, alle bei seiner Ansetzung und seinem Anzuge verwendeten 
osten zu erstatten. · 
526. Auch nach erhaltener Genehmigung der geistlichen Obern darf 
der Priester sein Amt nicht eher verlassen, als bis sein Nachfolger bestellt und 
eingewiesen worden. 
8. 627. Sind erhebliche Gründe vorhanden, warum dieses nicht abge— 
wartet werden kann: so muß der Erzpriester oder Inspektor, unter besonderer 
gisprobation des Consistorit, für die Versehung des Amtes in der Zwischen- 
zeit sorgen. 
§. 528. Einem Pfarrer, der sein untadelhaft geführtes Amt wegen Alters 
## Krankheit niederlegen muß, gebührt ein lebenswieriger Gnaden- 
gehalt2). 
S§. 529. Bei ermangelnder Vereinigung über den Betrag und Fonds des- 
selben, muß das Gehalt auf ein Drittel der sämmtlichen Pfarreinkünfte, nach 
einem gemäßigten Anschlage festgesetzt, und der Amtsfolger zu dessen Entrichtung 
auf die §. 519 bestimmte Art angewiesen werden. 
Vergehungen der Pfarrer. 
§. 530. (Geringere Amtsvergehungen der Pfarrer müssen von den 
geistlichen Obern auf die §. 125 bestimmte Art geahndet werden.)]3) 
  
  
1) Wegen der unfreiwilligen Emeritirung, vergl. Ges. 16. Juli 1886 (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 81) §§. 51 ff. 
2) Vergl. für die ev. Kirche Ges. ——— betr. das Ruhe- 
.. .. . 26. Januar 1880 
gehalt der emeritirten Geistlichen und Kirchenges. 16 März 159 (K. G. u. Bd. Bl. 
S. 37), Instr. 29. Nov. 1880 (das. 153). 
3) Disziplinarbehörde der evangelischen Geistlichen und anderen Kirchenbedienten 
find die Provinzialkonsiftorien und der Evangelische Ober-Kirchenrath, G. Syn. O. 
§. 7 Nr. 6, Erk. des O. K R. 24. Mai 1376 (K. G. Bl S. 39—47). 
Vergl. jetzt für die evang. Kirche Ges. 16. Juli 1886 (K. G u. Vd. Bl. S. 81), 
betr. die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben
        <pb n="1342" />
        1336 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
531. Hat ein Pfarrer, ohne bösen Vorsatz, durch unvorsichtiges Betragen, 
das Vertrauen seiner Gemeinde verloren, so müssen die geistlichen Obern seine 
Versetzung an einen andern Ort veranstalten. 
6 riͤt 535. Bei katholischen Pfarrern gebührt das Erkenntniß dem geistlichen 
erichte. 
§. 536. Hat ein Pfarrer sich bürgerlicher Verbrechen, die eine Criminal- 
untersuchung nach sich ziehen, schuldig gemacht, so müssen die geistlichen Obern 
ihn suspendiren, und die Sache der ordentlichen Obrigkeit zur weitern Ver- 
fügung anzeigen. 
§. 537. Es kann aber auch die bürgerliche Obrigkeit, ohne erst die Anzeige 
akäsrten, sich des Verbrechers sofort bemächtigen, und ihm den Prozeß 
machen. 
§. 538. Doch muß sie den geistlichen Obern davon Nachricht geben, damit 
diese wegen der Amtsversehung das Nöthige verfügen können. 
Nebengeistliche. 
§. 539. Die bei größern Parochialkirchen bestellten Nebengetstlichen machen 
mit dem Pfarrer ein Kollegium aus, worin dem Letztern der Vorsitz und die 
Direktion gebührt. !½m— “ 
9 540. Die Vertheilung der Geschäfte und Einkünfte unter sie, so wie 
ihr Verhältniß gegen den Pfarrer und die Gemeine, ist nach den Verfassungen 
einer jeden solchen Kirche besonders bestimmt. 
S6S. 541. Der Regel nach sind die Nebengeistlichen der Aufsicht und der 
Anweisung des Pfarrers in allen ihren Amtsgeschäften unterworfen. 
§. 542. Weltgeistliche, die zur Abwartung des Gottesdienstes bei einer 
Sabelle oder bei einem Altar bestellt find, dürfen sich keine Parochtalverrichtungen 
anmaßen. 
§. 543. Auch mehrere dergleichen bei einer Kirche bestellte Kapelläne machen 
dennoch unter sich kein Kollegium aus. 
§. 544. Uebrigens aber haben sie die allgemeinen Rechte und Obliegen- 
heiten der Geistlichen. 
§. 545. BWeltgeistliche, die kein bestimmtes geistliches Amt bei einer 
Gemeinde oder Kirche haben, sollen von den Vischsen nicht ohne erhebliche 
Ursache bestellt, oder in ihre Diözes aufsgenommen werden. 
§. 546. Sie stehen in Ansehung ihrer geistlichen Funktionen unter dem 
Bischof; und dieser muß dafür sorgen, daß sie weder Unordnung oder Aergerniß 
aurichten, noch sonst dem Staat zur Last fallen. 
§. 547. So lange sie bei einer Gemeinde oder Kirche nicht wirklich an- 
gesett sind, haben sie auf die äußern Vorrechte der Geistlichen §§. 96, 97 keinen 
nspruch. 
  
Schiffs= und Gesandtschaftsprediger y. 
§. 548. Schiffsprediger stehen unter den geistlichen Obern der Provinz, 
wohin das Schiff gehört; und Gesandtschaftsprediger unter den geistlichen 
Obern derjenigen Provinz, deren Landes-Justizcollegio der Gesandte in seinen 
persönlichen Angelegenheiten unterworfen ist. 
. 549. Beide haben, in Ansehung der ihnen angewiesenen Kirchen- 
gesellschaft, die Rechte und die Glaubwürdigkeit eines wirklichen Pfarrers. 
  
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1335. 
in den Ruhestand. Für die evang.-luth. Kirche der Prov. Hannover, K. Ges. 24. April 
1894 (G. S. S. 93). 
Disziplinarbehörde der katholischen Geistlichen ist der Diöcesan-Bischof. 
1) Bergl. auch wegen der Geistlichen an öffentlichen Armen= und Bersorgungs- 
anstalten noch A. L. R. II. 19 §8§. 76—79. Wegen der Strafanstaltsgeistlichen 
insbes. Res. 28. Nov. 1853 (Aktenstücke 1, Heft 6 S. 24) und 22. Juli 1859 (das. 
V. Heft 1 S. 36); Trusen a. a. O. S. 365f.
        <pb n="1343" />
        Abschnitt XLI. Von weltlichen Kirchenbedienten. 1337 
Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten. 
§. 550. Personen, welche zwar zum Dienste der Kirche, aber nur in 
mechanischen Verrichtungen, oder weltlichen Angelegenhetten bestimmt sind, haben 
nicht die Rechte der Geistlichen. 
I. 551. Insonderheit werden sie durch ihre Kirchenbedienungen von der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgenommen. 
Küster. 
§. 556. Küster, und andere dergleichen niedere Kirchenbediente !) werden 
der Regel nach von dem Patron bestellt. 
v2 557. Dieser muß zwar den Pfarrer mit seinem Gutachten über das zu 
bestellende Subjekt hören; er ist aber an dessen Vorschläge nicht gebunden. 
§. 558. Doch darf dem Pfarrer kein Subjekt aufgedrängt werden, welches 
dit mn in offenbarer Feindschaft lebt, oder sich gröblich wider ihn ver— 
ngen hat. 
§. 559. Ist der Küster zugleich Vorleser oder Vorsänger, so muß er eine 
Probe vor der versammelten Gemeinde ablegen. 
§. 560. Die Gemeinde hat in diesem Falle ein Recht zum Widerspruche, 
wenn sie den geistlichen Obern erhebliche Gründe gegen die Tüchtigkeit oder 
Würdigkeit des vorgeschlagenen Subjekts anzeigen oder nachweisen kann. 
§. 561. Ist der Küster zugleich Schulhalter, so finden wegen seiner 
Prüfung und Bestellung die Vorschriften des folgenden Titels Anwendung. 
§. 562. Bei Kirchen, welche keinen eigenen Patron haben, gebührt die 
Bestellung der niederen Kirchenbedienten dem Pfarrer und den Kirchenvorstehern?; 
in so fern nicht dieselbe, nach wohlhergebrachter Gewohnheit des Orts, letztern 
allein, oder auch der ganzen Gemeinde zukommt. 
§. 563. In allen Fällen muß der Pfarrer die geschehene Bestellung eines 
solchen Kirchenbedienten dem Erzpriester oder Kreisinspektor anzeigen. 
§. 564. Ist von einem Küster die Rede, so muß derselbe, ehe er in das 
Amt wirklich eingesetzt wird, dem Erzpriester oder Inspektor zur Prüfung vor- 
gestellt werden. 
§. 565. Die Pflichten und Verrichtungen der niedern Kirchenbedienten 
sind in den Provinzialkirchenordnungen, und durch die besonderen Verfassungen 
einer jeden Parochtalkirche bestimmt. 
§. 566. Sie stehen in ihrem Amte zunächst unter der Aufsicht und 
Tireitten, des Pfarrers, und müssen den Anordnungen desselben bereitwillige 
Folge leisten. 
SES. 567. Uebrigens gilt von der Aussicht der geistlichen Obern über sie, 
von ihrer Bestrafung bei vorkommenden Amtsvergehungen, ingleichen von ihrer 
Entsetzung Alles, was im vorigen Abschnitte in Ansehung der Pfarrer ver- 
ordnet ist (8§§. 530—538). 
1) z. B. Organisten, Kantoren, Glöckner, Balgentreter, Kalkanten, Läuter, Wärter, 
Todtengräber. Ist der Patron eine Privatperson, so braucht er bcivilversorgungs- 
berechtigte Militärinvaliden nicht anzustellen, Res. 19. Juni 1839 (A. XXIII. 373). 
Heute ist die frühere Priorität von civilversorgungsberechtigten Militärpersonen überall 
da fortgefallen, wo das Stellengehalt nicht aus staatlichen oder kommunalen Fonds 
fließt, Kab. O. 30. Juni 1885 und Regl. 20. März 1885 (M. Bl. S. 315), Ref. 
13. Nov. 1888 (K. G. u. Vd. Bl. 1889 S. 10). 
Die Titelverleihung (Kantor) ist in der evang. Kirche Sache des Oberkirchen- 
rathes, Res. 6. Febr. 1871 (M. Bl. S. 104) und 30. Okt. 1878 (K. G. u. BVd. 
Bl. S. 171). Wegen des Titels Mufikdirektor vergl. Res. 8. Juli 1850 (C. Bl. U. 
V. S. 702); Aufnahme in das Institut für Kirchenmusik Res. 19. Febr. 1872 (M. 
Bl. S. 98). 
:) Jetzt dem Gemeindekirchenrath bezw. dem Kirchenvorstande, §. 21 der K. G. 
u. Syn. O. und §. 57 Abs. 2 Ges. 20. Juni 1875. Doch find die Organisten und 
Kantoren in größeren Städten im selbständigen Amte wegen ihrer höheren Vorbildung 
nicht zu den niederen Kirchendienern im Sinne des §F. 2 K. G. u. S. O. zu rechnen, 
Kab. O. 6. Mai 1876 (K. G. u. Vd. Bl. S. 52). . 
Für Rheinland und Westfalen vergl. §. 140 der Kirchen-Ordnung von 1835.
        <pb n="1344" />
        1338 Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 
Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen. 
Begriff. 
§. 568. Derjenige, welchem die unmittelbare Aufsicht über eine Kirche, 
nebst der Sorge für deren Erhaltung und Vertheidigung obliegt, wird der 
Kirchenpatron genannt. 
Erwerbung des Patronatrechts. 
l 569. Wer eine Kirche bauet oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch 
ein Recht zum Patronat. 
§. 570. Eben dergleichen Recht erlangt derjenige, welcher eine verfallene 
oder verarmte Kirche wieder aufbaut oder von neuem dotirt. 
7 571. Hat eine solche Kirche bereits einen Patron, so erlangt der neue 
Wohlthäter mit demselben gleiche Rechte; doch nur in so fern, als der bisherige 
Patron die Kosten des Aufbaues und der Dotation, nicht hat übernehmen 
können oder wollen. 7m 
§. 572. Auch durch den Auftrag einer Kirchengesellschaft, die bisher unter 
keinem besonderen Patrone gestanden hat, kann Jemand ein Recht zum Patronat 
erhalten. 
§. 573. Doch wird in allen vorstehenden Fällen (88. 569—572) das 
Kirchenpatronat selbst erst durch die Verleihung des Staats erworben. 
S§. 574. Außerdem kann das Kirchenpatronat auch durch Verjährungt) 
erlangt werden. . 
§. 575. Soll eine dergleichen Erwerbung desselben gegen den Staat oder 
die Kirchengesellschaft nachgewiesen werden, so müssen die Erfordernisse der beie 
Regalien stattfindenden Verjährung vorhanden sein . 
§. 576. Wenn aber zwei oder mehrere Privatpersonen über den Besitz des 
Patronatsrechts miteinander streiten, so ist die gemeine Verjährung hinreichend. 
§. 577. Alle dergleichen über die Zuständigkeit des Patronatrechts ent- 
Keibenden Streitigkeiten gehören zum Erkenntnisse des ordentlichen weltlichen 
ichters. 
§. 578. Inwiefern das Patronatrecht nur der Person des Erwerbers und 
seinen Erben, oder einer gewissen Familie zukomme, oder mit einem Amte, 
oder mit dem Besitze eines Guts verbunden sei, ist in vorkommenden Fällen 
nach den darüber sprechenden Erwerbungsurkunden zu bestimmen. 
§. 579. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß das Kirchenpatronat 
auf einem Gute oder Grundstücke hafte. 
. 580. Dergleichen Patronat kann von dem Gute, auf welchem es bisher 
gehaftet hat, ohne ausdrückliche Einwilligung der geistlichen Obern?) nicht ab- 
gesondert werden. 
§. 581. Mit dem Gute zugleich aber geht dasselbe auf jeden Besitzer, ohne 
Unterschied der Religionspartei"), wozu er sich bekennt, über. 
  
1) Zur Ersitzung des Patronatrechtes gehört, daß der Patron in der Verjährungs- 
zeit auch hinsichtlich der dem Rechte anklebenden Verpflichtungen (§§. 584, 720) sich 
als Patron gerirt habe, Erk. 5. Febr. 1849 (E. XVII. 15). Vergl. Erk. R. G. 
14. März 1889 (K. G. u. Vd. Bl. S. 106), betr. Entstehung eines Patronatrechts. 
durch unvordenkliche Berjährung. 
Das Patronat ist öffentlich-rechtlich. Die Beiträge und Leistungen, die 
aus dem auf einem Gute haftenden Kirchenpatronate nach dem Gesetze fließen, 
bedürsen nicht der Eintragung in das Grundbuch, um gegen Dritte Wirksamkeit zu 
erlangen (Erk. O. Trib. 11. Dez. 1874, E. LXXIV. 71), ebensowenig die nach dem 
älteren Bergrecht bestehenden Freikuxberechtigungen der Kirchen und Schulen, Erk. 
5. Febr. 1875 (E. LXXIV. 214). 
2) D. h. einer 44 jährigen. Ebenso ist Seitens der Kirchengemeinde, wenn diese 
die Ersitzung des Patronatrechts behauptet, ein 44 jähriger Besitzstand nachzuweisen, 
Erk. R. G. 4. April 1881 (E. Civ. IV. 289). 
2) Also in der evang. Kirche des Konsistoriums, Res. 3. Jan. 1879 (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 18). 
4) Das Patronat ist deshalb untheilbar, Erk. O. Trib. 14. Juni 1856 (Str.
        <pb n="1345" />
        Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 1339 
§. 582. Doch können Personen, welche zu keiner von den im Staate auf- 
genommenen oder geduldeten christlichen Religionsparteien gehören, das Patronat- 
recht über eine Kirche nicht ausüben!). 
S§. 583. Es steht ihnen zwar frei, diese Ausübung einem Andern während 
ihrer Besitzzeit zu übertragen; die Beiträge und Leistungen aber, welche aus 
dem Patronate fließen, müssen in allen Fällen aus den Einkünften des Guts 
bestritten werden. 
§. 584. Die dem Patrone obliegende Sorge für die Erhaltung der Kirche 
begreift die Pflicht:), dazu, bei Ermangelung eines hinlänglichen Kirchenver- 
mögens, aus eigenen Mitteln beizutragen, in sich. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1338. 
Arch. XXII. 129). Vergl. Erk. 30. Okt. 1868 (Str. Arch. LXXII. 352). Bei 
Zerstückelungen sind die Patronatsleistungen auf die Trennstücke zu vertheilen, Res. 
21. Aug. 1860 (M. Bl. S. 193). Der Besitzer eines wesentlich aus Realberechti- 
gungen bestehenden Gutes, mit dem das Batronat verbunden ist, wird nach erfolgter 
Aufhebung oder Ablösung dieser Berechtigungen nicht ohne Weiteres von der Ver- 
pflichtung zur Tragung der Patronatslasten befreit, Erk. O. Trib. 3. April 1865 
(E. LIV. 292). Die Eintragung des Patronatsrechtes ist nicht Bedingung seincs 
Ueberganges auf den neuen Erwerber, Erk. O. Trib. 29. Nov. 1849 (E. XVIII. 
317); die dingliche Patronatslast bedarf der Eintragung nicht, Erk. O. Trib. 11. Dez. 
1874 (Str. Arch. XCIII. 61). 
FVaeatronatslasten eines Gutes, mit dem das Patronat subjektiv dinglich verbunden 
ist, sind als Reallasten anzusehen und ihre Rückstände können gegen jeden Besitzer, 
der das Gut in der Zwangsversteigerung erwirbt, geltend gemacht werden, Erk. O. 
Trib. 26. Juni 1843 (Präj. Samml. S. 207 Nr. 1318). 
Beim Verkauf von Domänen soll das Patronatrecht dem Staat vorbehalten 
bleiben; die Patronatslasten sollen als Kanon kapitalisirt eingetragen und an die 
Regierung gezahlt werden, Kab. O. 9. Jan. 1812 (G. S. S. 3). 
1) Das auf Gütern und Grundstücken, die sich im Besitz jüdischer Glaubens= 
genofsen befinden, haftende Patronatrecht über christliche Kirchen ruht für die Bestitz- 
zeit jüdischer Erwerber und deren Benutzung. Die Pfarrer und Kirchenbedienten, 
auch die Schullehrer werden in evangelischen Gemeinden von den Provinzialbehörden 
und in katholischen von den Bischösen ganz in derselben Art bestellt, als ob kein 
Patron vorhanden oder dessen Rechte auf sie übergegangen seien und ebenso soll es 
auch mit der Aussicht über das Kirchenvermögen gehalten werden. Die Beiträge 
und Leistungen, zu denen der Patron verbunden ist, müssen in allen Fällen aus den 
Einkünften des Gutes bestritten werden. Wo das Patronat einer Kommune zusteht, 
können ihre jüdischen Mitglieder an dessen Ausübung keinen Theil nehmen. Sie 
müssen aber die damit verkuüpften Reallasten von ihren Besitzungen gleich anderen 
Mitgliedern der Kommune tragen, sowie sie auch als ausässige Dorf= oder Stadt- 
gemeindemitglieder von ihren Grundstücken gleich andern christlichen Besitzern zur 
Erhaltung der Kirchensysteme beizutragen verpflichtet find, da diese sonst, wegen der 
Ansiedelung der jüdischen Staatsbürger Gefahr laufen, einzugehen, Vd. 30. Ang. 
1816, G. S. S 207); Ges. 23. Juli 1847 §. 3. Vergl. zu den beiden letzten 
Sätzen jetzt §. 9 Ges. 14. Mai 1873 (G. S. S. 207). 
2) Diese Pflicht des Patrons ist auf die Erhaltung der Kirchengebäude und 
Zubehörungen zu beschränken, Präj. O. Trib. 16. Aug. 1847 (E. XIV. 471). 
Sie erstreckt sich nicht auf die Deichlasten, Erk. 3. Mai 1880 (M. Bl. 1881 
S. 2), auch nicht auf die Kosten zur Erhaltung der Substanz der Pfarrländereien 
(Uferbauten zum Schutz der Pfarrwiesen), Erk. O. Trib. 30. Nov. 1860 (Str. Arch. 
XIV. 296.) · 
Die Pflicht des Patrons tritt ein, sowohl wenn das Kirchengebäude einer Her- 
stellung bedarf, als wenn ein Erweiterungsbau für nöthig befunden wird, weil 
es für die vermehrte Seelenzahl der Parochianen nicht ausreicht, Erk. O. Trib. 
8. März 1861 (Str. Arch. XLI. 21 und E. III. 261). 
Eine gesetzliche Bauverpflichtung des Patrons einer Kirche, die mit einer anderen 
Kirche als Mutterkirche unter einem gemeinsamen Pfarrer vereinigt ist, für die 
Parrgebäude bei der letzteren Kirche besteht nicht, Erk. O. Trib. 13. Sept. 1878 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 174).
        <pb n="1346" />
        1340 Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 
§. 585. [Dagegen ist aber auch der Patron berechtigt, die Verwalter des 
Kirchenvermögens zu bestellen und Rechnungslegung von ihnen zu fordern!). 
. 586. Dem Patrone als Wohlthäter und Erhalter der Kirche, kommen 
in Ansehung derselben gewisse Ehrenrechte zu. 
§. 587. Er hat das Recht, bei Erledigung der Pfarrstelle den neuen 
Pfarrer zu präsentiren. (§88. 327 sq.) 
§. 588. Er ist befugt, seinen Kirchstuhl im Chore, oder sonst an einem 
vorzüglichen Orte der Kirche zu haben. 
§. 589. Der Patrone und ihrer Familien muß im öffentlichen Kirchengebete 
besonders gedacht werden. 
§. 590. Auch bei der Beerdigung gebührt dem Patrone, seiner Ehefrau, 
ehelichen Abkömmlingen und bei ihm wohnenden Seitenverwandten, ein Platz 
in dem Begräbnißgewölbe. 
§. 591. Kann in diesem die Beerdigung nach den Gesetzen des Staats 
nicht Statt finden: so kann der Patron die unentgeltliche Anweisung einer 
z Stelle auf dem der Kirchengesellschaft zustehenden Begräbnißplatze 
ordern. (§. 185.) 
§. 592. Auch ist er berechtigt, Ehrenmäler für sich und seine Familie in 
der Kirche zu errichten. 
§. 593. Bei seinem und seiner Ehegattin Absterben findet, durch den nach 
jedes Orts Gewohnheit bestimmten Zeitraum, das Trauergeläute statt. 
§. 594. Wo die Kirchentrauer für den Patron und seine Familie bei 
deren Absterben hergebracht ist, hat es dabei auch fernerhin sein Bewenden. 
§. 595. Verarmte Patrone genugsam dotirter Kirchen haben aus dem 
Kirchenschatze nothdürftigen Unterhalt zu fordern. 
§. 596. Doch ist die Kirche zu dieser Kompetenz nur in so fern ver- 
pflichtet, als die Einkünfte des Vermögens, womit sie dotirt worden, nach 
Fülug, aller zur Unterhaltung ihrer Anstalten erforderlichen Ausgaben dazu 
inreichen. 
§. 597. Auch tritt die Verbindlichkeit der Kirche nur alsdann ein, wenn 
außer ihr Niemand mehr vorhanden ist, der zur Ernährung des verarmten 
Patrons nach den Gesetzen verpflichtet wäre. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1339. 
Der Patron einer katholischen Kirche ist nicht verpflichtet, zu den Paramenten 
beizutragen, Präi. O Trib. 6. Febr. 1856 (XXX1II. 128), wohl aber zur Wieder- 
herstellung der zersprungenen Kirchenglocken und der Kirchenuhren, Erk. 5. Febr. 1861 
(Str. Arch. XXXIX. 352). Wenn bei einer Kirche keine Orgel vorhanden ist, so 
hat der Patron zur Beschaffung einer solchen nichts beizutragen; wo bereits eine 
Orgel vorhanden ist, muß das Rechtsverhältniß besonders festgestellt werden und 
kommt es namentlich darauf an, ob die Orgel seiner Zeit gegen den Willen des 
Patrons angeschafft, resp. ob fie ein niet- und nagelfestes Pertinenz des Kirchengebäudes 
ist, Res. 24. Nov. 1841 (M. Bl. S. 323), Erk. O. Trib. 12. März 1858 (E. 
XXXVIII. 273) und 8 Nov. 1864 (LlI. 261). Bergl. Erk. R. G. 12. Febr. 1880 
(Blums Ann. I. 543), wonach der Patron seine Beiragspflicht mit Erfolg nicht wird 
bestreiten können, wenn die Orgel als Pertinengstück der Kirche anerkannt ist oder die 
Regierung den Bauplan mit der Orgel unter Zustimmung des Patrons genehmigt 
hat. Die Orgel darf nicht gegen den Willen des Patrons ein Pertinenzstück werden, 
Erk. O. Trib. 29. April 1872 (Str. Arch. LXXXVI. 88). Der Patron ist nicht 
verpflichtet, zu den Kosten eines neuen Grundstückes (Bauplatzes) für den Vergrößerungs- 
bau der Kirche beizutragen, auch nicht zur mierhsweisen Unterbringung des neukreirten 
Kompastors, Erk. O. Trib. 28. Juni 1878 (M. Bl. 1879 S. 68) und Erk. R. G. 
12. April 1883 (E. Civ. IX. 253). Dagegen ist er verpflichtet, zu den Kosten 
eines Brunnens auf dem Pfarrgehöft beizutragen, Erk O. Trib. 9. Sept. 1878 
(E. LXXXII. 124). # 
Zur Unterhaltung des Kirchhofes ist der Patron in der Regel nicht verpflichtet, 
vergl. unten §S. 763. 
1) Vergl. jetzt K. G. u. Syn. O. §§. 6, 23, für katholische Gemeinden Ges. 
20. Juni 1875 §s§F. 5, 39.
        <pb n="1347" />
        Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 1341 
Wem die Ausübung eines Realpatronatrechts zukomme. 
"§. 598. Die Ausübung des auf einem Gute haftenden Patrouatrechts 
gebührt demjienigen, welchem das bürgerliche Eigenthum (Dominium civile) des 
uts zukommt. 
§. 599. Wem die Gesetze die Verwaltung des Jubegriffs der Güter und 
Gerechtsame eines Andern übertragen haben, der ist auch das dazu gehörende 
irchenpatronat in dessen Namen auszuüben berechtigtu). 
§. 600. Ein bloßes Verwaltungs-, Nutzungs= oder Erbpachtrecht:) an 
dem mit dem Patronate versehenen Gute, giebt noch keine Befugniß zur Aus- 
übung des letztern. · " 
§. 601. Dagegen ist die Leibgedings-Frau zu solcher Ausübung während 
ihres Besitzes berechtigt. 
§. 602. Wenn ein Gut Schulden halber in Beschlag genommen worden: 
so bleibt die Ausübung des Patronatrechts dennoch dem Eigenthümer?); und 
nur diejenigen Befugnisse und Pflichten, welche auf das Kirchenvermögen Be- 
ziehung haben, müssen von dem gerichtlich bestellten Administrator wahrge- 
nommen werden. 
v 603. Dagegen müssen die Lasten des Patronats, auch in diesem Falle, 
aus den Einkünften des Guts getragen werden. 
§. 604. Verfällt ein mit dem Patronatrechte versehenes Gut, aus andern 
Ursachen, als Schulden halber, auf den Antrag des Fiskus in gerichtlichen 
Beschlag: so kommt es, während desselben, dem Staate zu, für die Ausübung 
der diesfälligen Rechte und Pflichten zu sorgen. 
Von mehreren Patronen. 
S§. 605. Wenn das Patronatrecht über eben dieselbe Kirche auf mehreren!#) 
Gütern mit gleichem Rechte haftet: so sind die Besitzer dieser Güter, in An- 
sehung der damit verbundenen Befugnisse und Pflichten, als Inhaber eines 
gemeinsamen Rechts oder einer gemeinsamen Verbindlichkeit, zu betrachten. 
§. 606. Doch kann jeder von ihnen die 8§. 586 bis 594 beschriebenen 
Ehrenrechte für seine Person fordern und ausüben. 
§. 607. Hat eine Kirche mehrere Patrone: so kann derjenige, in dessen 
Gute die Kirche liegt, in gemeinschaftlichen Geschäften das Direktorium, und 
den dahin gehörenden Vorzug in der Unterschrift verlangen: 
§. 608. Sind mehrere Kirchen unter gemeinschaftlichen Geistlichen und 
Patronen vereinigt: so kommt das Direktortum in gemeinschaftlichen Angelegen- 
heiten dem Patrone des Orts zu, wo der Pfarrer wohnt. 
§. 609. In Angelegenheiten aber, welche nur eine einzelne Kirche betreffen, 
findet die Vorschrift S. 607 ebenfalls Anwendung. 
Wie das Patronatrecht aufhöre. 
8. 610. Niemand kann, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde, 
und ohne Genehmigung der geistlichen Obern, des Patronatrechts und der da- 
mit verbundenen Obliegenheiten sich begeben?). 
— 
d)) also in Städten der Magistrat, Res. 25. Jan. 1821 (A. V. 79), dessen 
jüdische Mitglieder aber an der Ausübung nicht Theil nehmen dürfen, §. 5 Bo. 
30. Ang. 1816 (G. S. S. 207). Ebenusowenig haben die Stadwerordneten daran 
theilzunehmen, vergl. St. O. 30. März 1853 S. 56 Nr. 8. 
6 2 de- aaitn ist aufgehoben, §. 2 Nr. 2, §§. 5 und 93 Ges. 2. März 1850 
s) Der Konkurs hindert aber nach §. 6, §. 34 Abs. 4 Nr. 2 und 5§. 35 K. G. 
u. Syn. O. und §§. 39, 26 Nr. 3 Ges. 20. Juni 1875 den Patron, in den Ge- 
meinde-Kirchenrath oder Kirchenvorstand einzutreten. Das Recht einen Stellvertreter 
zu entsenden, bleibt ihm unbenommen. Der bestellte Administrator hat kein Recht 
zum Eintritt in den Kirchenrath oder vorstand. 
4) Bergl. §. 352. Steht das Patronat einer Mehrheit von Personen zu, so 
sind diese als Miteigenthümer zu behandeln, Res. 31. Jan. 1877 (K. G. u. Bd. Bl. 
S. 131). Bergl. aber §. 6 K. G. u. Syn. O. Z 
2) Doch ist eine Trennung von Rechten und Lasten z. B. beim Verkaufe zu- 
lässig, Erk. O. Trib. 21. Okt. 1867 (E. LlX. 318).
        <pb n="1348" />
        1342 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 
§. 611. Dagegen verliert aber auch der Patronat seine Rechte keineswegs 
durch den bloßen ichtgebrauch- 
§. 612. Hat er aber geschehen gelassen, daß einzelne unter dem Patronat- 
rechte begriffene Befugnisse von der Gemeinde, oder deren Vorstehern, oder 
auch von einem Dritten, durch eine zur gewöhnlichen Verjährung hinreichende 
Frist, als ein ihnen zukommendes Recht ausgeübt worden: so hat er diese Be- 
fugnisse verloren. 
§. 613. Wer um Bestechung, oder anderer unerlaubten Privatvortheile 
willen, Jemand zu einer Pfarrstelle präsentirt, verliert für seine Person das 
Wahl= und Präfentattonsrecht bei dieser und allen folgenden Vacanzen #). 
. 614. In diesem und allen übrigen Fällen, wo der Patron das Wahl- 
und Präsentationsrecht für seine Person verliert, kommt die Besetzung der 
vacanten Pfarrstelle den geistlichen Obern zu. (88. 308 sag.) 
§. 615. Auch einem Collegio, Korporation, oder Kommune, kann das 
Kirchenpatronat zukommen. 
§. 616. Ein solches Kollegium u. s. f. kann zwor die Ausübung desselben 
aus seinem Mittel übertragen, oder selbige mit einem gewissen Amte 
verknüpfen. 
§. 617. Es kann sich aber dadurch der zum Patronate gehörigen Pflichten 
zum Nachtheile der Kirche, nicht entledigen. 
Neunter Abschnitt. Voneder Verwaltung) der Güter und des 
Vermögens der Pfarrkirchen. 
Allgemeiner Grundsatz. 
§. 618. Von den Gütern und dem Vermögen der Parochtalkirchen gilt 
alles, was vom Vermögen der Kirchen überhaupt im vierten Abschnitts) ver- 
ordnet ist. 
Art der Verwaltung. 
619. Die Verwaltung des Kirchenvermögens gebührt in der 
Regel den Kirchenvorstehern 54. · « 
§. 620. Auf die Amtsführung derselben findet alles das Anwendung, 
was von den Vorstehern der Kirchengesellschaften überhaupt §#. 156 sad., in- 
gleichen §§. 552 sqd. verordnet ist. 
§. 621. Doch sind sie, bei Patronatkirchen, in Rücksicht auf diese 
Verwaltung, auch der besonderen unmittelbaren Aufsicht des Patrons) 
unterworfen. 
§. 622. Ein Gleiches gilt bei städtischen und andern größeren Kirchen, 
1) Bergl. Ges. 8. Mai 1837 (G. S. S. 99) über die verfönliche Fähigkeit zur 
Standschaft 2c, zu 8. 9 Res. 30. Mai 1849 (M. Bl. S. 95). 
*) Bergl. für Ostpreußen Zusatz 191 des Provinzialrechts und Instr. 24. Okt. 
1801 (Bork, K. G. I. 617) — für Westpreußen das Provinzialrecht Ss. 31—34 
(G. S. 1844 S. 107) — für die Mark Kab. O. 11. Juli 1845 (G. S. S. 485) 
und Instr. 6. Aug. 1845 (M. Bl. S. 210) — für Schlesien das Günthersblumer 
Edikt 14. Juli 1793 (Korn, neue Ed. Samml. IV. 416) — für die Rheinprovinz 
und Westfalen K. O. 5. März 1835. 
3) Vergl. 88. 217 flgde. 
4) Nach der neueren Gesetzgebung steht die Verwaltung des Kirchenvermögens in 
der evangelischen Kirche dem Gemeinde-Kirchenrath resp. Presbyterium, in der katho- 
lischen Kirche dem Kirchenvorstande zu. 
Patron, Konfistorium und Regierung haben nur das Aufsichtsrecht, sie fsind mit- 
hin nicht besfugt, bindende Berpflichtungen für die Kirche einzugehen, Erk. O. Trib. 
21. Jan. 1861 (E. XIL V. 305). 
*) Nach §. 23 K. G. u. Syn. O. und §. 40 Ges. 20. Juni 1875 hat nur 
derjenige Patron ein Aufsichtsrecht, der Patronatslasten für die kirchlichen Bedürf- 
nisse trägt.
        <pb n="1349" />
        Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 1343 
welche keinen besonderen Patron haben, in Ansehung eines, noch außer den 
administrirenden Vorstehern, angeordneten Kirchencollegit 9. 
Rechte und Pflichten der Kirchenverwalter. 
§. 623. Sie müssen bei ihrer Verwaltung eben die Aufmerksamkeit an- 
wenden, und eben den Grad der Schuld vertreten, wozu Vormünder nach den 
Gesetzen verpflichtet sind). 
§. 625. Sie müssen die der Kirche zustehenden Gelder, Schuldinstrumente, 
und andere Urkunden dergestalt unter gemeinschaftlichem Beschlusse halten, daß 
keiner von ihnen einseitig, und ohne die übrigen, darüber verfügen könne. 
§. 626. Wo der Kasten, in welchem die Kirchengelder und Urkunden unter 
solchem gemeinsamen Beschlusse aufzubewahren sind, am sichersten untergebracht 
werden könne, müssen die Vorsteher mit dem Patrone und Pfarrer in Ueber- 
legung nehmen; allenfalls aber muß dieses von dem Inspektor oder Erzpriester 
nach den Umständen bestimmt werden. 
§. 627. Wo es, besonders auf dem Lande, an tauglichen und im Rech- 
nungswesen hinlänglich geübten Subjekten zu Kirchenvorstehern ermangelt, da 
kann der Pfarrer Ssh nicht entbrechen dieses Geschäft mit zu übernehmen, und 
die Schreibereien, nebst den Rechnungswesen, zu besorgens). 
§. 628. Was also hier von Kirchenvorstehern überhaupt verordnet wird, 
ilt in diesem Falle auch von dem Pfarrer, und den ihm an die Seite ge- 
etzten Nebenvorstehern. 
Von Kirchenkapitalien. 
§. 629. Ausstehende Kirchenkapitalien können die Vorsteher, ohne Vor- 
wissen und Shefmigune des Patrons — — nicht aufkündigen ?). 
. 630. Geschieht die Aufkündigung von dem Schuldner: so müssen sie 
dem Patrone — — davon sofort Anzeige machen). 
S. 631. lide weder ein Patron, noch ein Kirchenkollegium vorhanden ist, 
da müssen Aufkündigungen nicht anders, als mit Zuziehung des Inspektors 
oder Erzpriesters, gethan oder angenommen werden.) 
§. 632. [Der Patron, — — oder der Inspektor, müssen den Zahler an- 
weisen, ob die Zahlung an die Vorsteher allein geleistet, oder wer noch außer 
ihnen dabei zugezogen werden solle.) 
4. 633. [Nach dieser Anweisung muß sich der Zahler richten: und nur 
tine berben gemäß ausgestellte Quittung") kann gegen die Kirche die Zahlung 
eweisen. 
§. 634. Sobald aus den Einkünften der Kirche ein Bestand von Fünfzig 
1) Die Kirchenkollegien sind beseitigt durch die K. G. u. Syn. O. und Ges. 
20. Juni 1875 S. 57. 
Wegen Konkurrenz der Stadtverordneten bei Verwaltung städtischen Kirchenver- 
mögens vergl. Res. 15. Dez. 1823 (v. Kamptz, Ann. XVII. 374) und Res. 9. Mai 
1842 (M. Bl. S. 189). 1 
:) Nach §. 9 Ges. 20. Juni 1875 haften katholische Kirchenvorstände für die 
Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters. Vergl. §. 32 Vorm. O. 5. Juli 1875 
(G. S. S. 431). Z 6 
2) Der Pfarrer hat bei Besorgung der Schreibereien und der Rechnungeführung 
Beistand zu leisten; seine weitere Belastung, namentlich die Belastung mit eigener 
Erhebung der Einnahmen, Zahlungsleistungen 2c. soll vermieden werden, Res. 16. Febr. 
1832 und 2. Juni 1837 (A. XVI. 98 und XXI. 401). Vergl. §.i24 der K. G. u. 
Syn. O. und §. 10 Ges. 20. Juni 1875 weiter unten. 
4!) Vergl. jetzt K. G. u. Syn. O. 88. 31, 2, 23 und Kirchenges. 18. Juli 1892 
(G. S. 1893 S. 25); Ges. 20. Juni 1875 S8§. 21, z, 50, 1, 8, Vd. 30. Jan. 1893 
(G. S. S. 13). 
*) Die Quittung für den zahlenden Schuldner ist in der evangelischen Kirche 
vom Borstitzenden und zwei Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenrathes — in der katho- 
lischen Kirche von dem Borsitzenden und zwei Mitgliedern des Kirchenvorstandes, in 
beiden Fällen unter Beidrückung des Amtsfiegels auszustellen, §. 23 K. G. u. Syn. O., 
§. 19 Ges. 20. Juni 1875.
        <pb n="1350" />
        1344 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 
Thaler oder mehr erübrigt werden kann, müssen die Vorsteher für dessen sichere 
und zinsbare Unterbringung zum Besten der Kirche sorgen. 
§. 635. So lange sich zu einer solchen Unterbringung gegen höhere Zin- 
sen, unter gesetzmäßiger Sicherheit, keine Gelegenheit findet, müssen dergleichen 
aufgesammelte Kapitalien bei der Königlichen Bank!) belegt werden. 
§. 636. Kirchenkapitalien sollen in der Regel nicht anders?), als 
gegen gerichtliche Sicherheit und Eintragung auf unbewegliche Güter ausge- 
liehen werden. — 
§. 637. Die Ausleihung muß mit Vorwissen und Genehmigung des 
blatronsn —, in deren Ermangelung aber mit Zuziehung des Pfarrers 
geschehen ?. 
§. 638. In allen Fällen muß die vorhabende Ausleihung und die da- 
gegen der Kirche zu verschaffende Sicherheit dem Erzpriester oder Inspektor 
angezeigt werden. 
§. 639. Beträgt das auszuleihende Kapital mehr als Fünfzig Thaler: 
so muß er bei den vorgesetzten geistlichen Obern darüber anfragen. 
§. 640. Ein Gleiches muß geschehen, wenn der Inspektor, auch bei einer 
minderen Summe, die Sicherheit bedenklich findet. 
. 641. Dem Patrone selbst dürfen — — der Pfarrer und die Vorsteher, 
bei eigener Vertretung, ohne besondere Genehmigung der geistlichen Obern keine 
Kirchengelder zum Darlehn geben, oder sonst überlassen. 
§. 642. Ein Gleiches gilt von Darlehnen, die einem Vorsteher, — — oder 
auch dem Pfarrer gemacht werden sollen. 
§. 643. Die geistlichen Obern machen sich der Kirche verantwortlich, wenn 
sie ohne eine solche Sicherheit, als die Gesetze bei Lerleihung. der Mündelgelder 
aus dem gerichtlichen Deposito erfordern, in dergleichen Darlehne (8§. 641. 
642) willigen. 
§. 644. An Personen, welche zu den geistlichen Obern gehören, dürfen 
weder die Vorsteher, noch der Patron oder die Kirchencollegia, bei eigener Ver- 
tretung Darlehne aus dem Kirchenvermögen machen. 
Von Schulden der Kirche. 
§. 645. Sollen Kapitalien für die Kirche aufgenommen werden: so 
ist dazu der Beitritt des Patrons oder Kirchencollegli, oder in beider Ermange- 
lung der Gemeinde, oder deren Repräsentanten, nebst der Genehmigung der 
geistlichen Obern erforderlich H. » 
646. Wer ohne diese Erfordernisse in ein solches Darlehnsgeschäft sich 
einläßt, der erlangt daraus ein Recht an die Kirche und deren Vermögen nur 
so weit, als er die geschehene Verwendung in ihren Nutzen nachweisen kann. 
Grundstücke. 
# 647. In die Beräußerung eines Kircheugutes muß, außer dem 
1) Jetzt Reichsbank, Bankges. 14. März 1875 (R. G. Bl. S. 181). 
2) Jetzt kommen (gemäß 8. 228 oben) die Vorschriften im §s. 39 Borm.-Ord. 
5. Juli 1875 (G. S. S. 439) bei der Ausleihung von Kirchen-Kapitalien zur An- 
wendung. Vergl. Res. 30. Sept. 1875 (Allg. K. Bl. für Deutschland 1876 S. 323). 
Werthpapiere müssen sofort außer Cours gesetzt werden. Gemeinde-Kirchenräthe 
und Presbyterien find öffentliche Behörden im Sinne des Ges. 4. Mai 1843 (G. S. 
S. 179) und der VBd. 16. Aug. 1867 (G. S. S. 1457) und können Junhaber= 
vapiere außer und wieder in Cours setzen, Res. 4. Okt. 1880 (K. G. u. Bd. Bl. 
S. 151), 11. Sept. 1880 (M. Bl. S. 228) und 21. März 1882 (J. M. Bl. S. 56). 
) Vergl. Amm. 4 auf S. 1343. 
1) Außer dem Patron ist für den Gemeinde-Kirchenrath bezw. den Kirchenvor- 
stand auch die Genehmigung der Gemeindevertretung (. 31 Nr. 3 K. G. u. Syn. O. 
n. 8. 21 Nr. 4 Ges. 20. Juni 1875), der geistlichen Obern und des Regierungs- 
Präsidenten erforderlich (Art. 24 Nr. 3 Ges. 3. Juni 1876, Art. III. Nr. 4 Bd. 
9. Sept. 1876), für die katholische Kirche §. 50 Ges. 20. Juni 1875, Art. 1, 3 Vd. 
30. Jan. 1893 (G. S. S. 13), §. 2 Nr. 4 Ges. 7. Juni 1876 und Art. 1, 4 Bd. 
30. Jan. 1893 (G. S. S. 11).
        <pb n="1351" />
        Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 1345 
Patrone, wo dergleichen vorhanden ist, auch die Gemeinde durch ihre zu be- 
ellenden Repräsentanten y einwilligen. 
§. 648. Keine Veräußerung?) aber kann ohne vorhergegangene Unter- 
suchung und Approbation der geistlichen Obern, und ohne Erlaubniß des geist- 
lichen Departements im Staatsministerio, gültig geschehen. 
Prozesse. 
§. 650. Wenn die Kirche wegen ihrer Güter und Vermögens in Prozesse 
verwickelt wird, so liegt der Betrieb derselben den Vorstehern) ob. 
651. Der Patron muß die Vorsteher in Ausführung und Vertheidigung 
der irchengerechtsame unterstützen). 
  
  
1!) An die Stelle der Repräsentanten ist die Gemeindevertretung getreten, §. 31 
Nr. 1 der K. G. u. Syn. O. und §s. 21 Nr. 1 Ges. 20. Juni 1875. 
:) Bergl. die Anm. zu §§. 219 und 220, wegen der staatlichen Genehmigung, 
Anm. zu §. 194. 
) Bergl. K. G. u. Syn. O. 88§. 22, 31, 4; Ges. 20. Juni 1875 85. 8, 21, 8, 
51; Ges. 3. Jum 1876 Art. 26; 7. Juni 1876 F. 3. Eine Ermächtigung der 
Staatsbehörde ist nicht erforderlich. Wo in diesen Paragraphen der Ausdruck Kirchen- 
vorsteher vorkommt, ist darunter jetzt der Gemeinde-Kirchenrath und in der katholischen 
Kirche der Kirchenvorstand zu verstehen. 
Die Kirchenvorsteher sind zur Vertretung der Eingepfarrten, die wegen Er- 
stattung der von einem Dritten für Kirchen= und Pfarrbauten vorgeschosfenen Kosten 
(5. 709) in Anspruch genommen werden, nicht berechtigt, Erk. O. Trib. 19. Juli 
1854 (Strieth. Arch. XIV. 187) und 9. Okt. 1854 (E. XXVIII. 350), denn hierbei 
handelt es sich nicht um die durch die Vorsteher vertretene Kirche (Kirchenvermögen), 
sondern um die Gesammtheit der Eingepfarrten. Die letztere ist ohne Organ und 
muß daher durch Infinuation der Klage mittelst Kurrende an die einzelnen Mitglieder 
vorgeladen werden, wonächst sie Reprchentamen zu wählen hat. Diese Repräsentanten 
find nicht gleichbedeutend mit den in §§. 14 und flade. II. 6 A. L. R. erwähnten 
Repräsentanten von Korporationen, sie sind vielmehr lediglich Bevollmächtigte und 
daher an den Inhalt der ihnen zu ertheilenden Instruktionen gebunden, Erk. des Kl. 
O. Trib. vom 20. Juni 1856 (Strieth. Arch. XXII. 50). Wenn die aus der evan- 
gelischen Landeskirche ausgeschiedenen und zu den Altlutheranern übergetretenen Mit- 
glieder auf Freilaffung von den Kirchenlasten klagen, so find die Vorsteher zur Ber- 
tretung der Kirchengemeinde berechtigt, weil die Klage das Korporationsvermögen 
betrifft, Erk. O. Trid. 28. Jan. 1856 (Strieth. Arch. XX. 92). Bergl. Koch, Land- 
recht Anm. zu § 159 und §. 650 und oben Anm. zu §S. 237. 
Die Klage des Kirchenpatrons auf Erstattung der Kirchenbaukosten ist gegen die 
Kirchengemeinde selbst zu richten, der es überlassen bleibt, die Vertheilung der Bei- 
wäge unter ihre Mitglieder behufs Befriedigung des Kirchenpatrons zu veranlassen, 
Erk. O. Trib. 22. Mai 1857 (E. XXXVI. 305). Der Streit über die Berpflichtung 
gewisser Eingepfarrten zur Leistung der von den geistlichen Oberen interimistisch fest- 
gesetzten Beiträge zu den Kirchenbauten muß unter den Eingepfarrten selbst zum 
Austrage gebracht werden. Gegen die Kirchengemeinde als solche findet eine Klage 
auf Anerkennung der Befreiung gewisser Eingepfarrten von solchen Beiträgen nicht 
statt, Erk. O. Trib. 3. Febr. 1862 (Sririeth. Arch. XLIV. 184). 
Der Pfarrer als Verwalter und Nießbraucher des Pfarrvermögens ist Prozesse, 
die dessen Substanz betreffen, allein, ohne Zuziehung der Kirchenvorsteher, zu führen 
nicht berechtigt, Erk. O. Trib. 23. Mai 1870 (Strieth. Arch. LXVIII. 266). Zur 
Klage auf rückständiges Meßkorn ist der Pfarrer dagegen selbständig befugt, Erk. O, 
Trib. 22. Juni 1857 (Strieth. Arch. XXV. 229). 
Ueber die Legitimation zur Sache in Kirchenprozessen vergl. noch Erk. O. Trib. 
20. Okt. 1865 (Strieth. Arch. XI. 148); 3. Nov. 1865 (LXI. 203); 14. Febr. 
1870 (das. LXXIX. 13); 20. Dez. 1858 (E. XLlI. 312); 25. März 1859 (Strieth. 
Arch. XXX III. 103). 
4) Die Patrone sind nicht berechtigt, die Prozesse der Kirche allein zu führen, 
Erk. O. Trib. 30. April 1838 (E. IV. 141). 
Bergl. K. G. und Syn. O. 88. 6, 23; Ges. 20. Juni 1875 (§8. 39, 40). 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 85
        <pb n="1352" />
        1346 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 
652. Soll die Kirche Klägers1) Stelle vertreten: so müssen der Patron 
und die Vorsteher, noch vor dem Aufange des Prozesses, die Approbation der 
geistlichen Obern?) darüber einholen. 
§. 658. Unterlassen sie dieses: so wird der Prozeß auf ihre Gefahr und 
Kosten geführt, und der Kirche kann daraus kein Nachtheil erwachsen. 
§. 654. Auch wenn die Kirche von andern rechtlich belangt wird, so müssen 
der Patron und die Vorsteher den geistlichen Obern davon sofort Anzeige machen. 
§. 655. Das Approbationsdekret der geistlichen Obern ist zwar zur Ein- 
lassung auf die Klage nicht nothwendig. 
. 656. Wenn aber die Vorsteher dergleichen Dekret nicht nachbringen, so- 
geht der Prozeß auf ihre Gefahr und Kosten?. 
§. 657. Die Kosten können jedoch sowohl in diesem, als in dem Falle des 
§. 653, aus dem Kirchenvermögen zurückgefordert werden, wenn durch einen 
ünstigen Ausgang des Prozesses ein die Kosten übersteigender Nutzen für die 
Krchr verschafft worden. Z · 
§.658.[DieVollmacht«)zumPetrtebeeinegProzessegmuß,außerden 
Vorstehern, von dem Patrone, dem Kirchencollegio, oder in deren Ermangelung, 
von dem Pfarrer unterschrieben werden.] 
§.. 659. In Fällen, wo die Vorsteher, der Patron, oder die Kirchencollegia 
wirkliche Rechte der Kirche in Gerichten auszuführen oder zu vertheidigen be- 
harrlich verweigern, müssen die geistlichen Oberns) der Kirche einen Bevoll- 
mächtigten dazu von Amtswegen bestellen. 
660. Die durch die ungegründete Weigerung entstandenen mehreren 
Kosten muß der Weigernde aus eigenen Mitteln ersetzen. 
§. 661. Auch wenn gegen den Patron oder das Kirchenkollegium selbst ein 
gerichtliches Verfahren erforderlich ist, muß der Kirche von den geistlichen Obern 
ein Bevollmächtigter dazu von Amtswegen bestellt werden?). 
Vergleiche. 
"be 662. Ohne Genehmigung der geistlichen Obern kann über Kirchengüter 
und Rechte kein Vergleich’) geschlossen werden. 
4) Ueber das bei Prozessen der Kirchen und anderer, ihre Rechte genießenden 
meralischen Personen gegen den Fiskus zu beobachtende Berfahren hinsichtlich der 
Ertheilung von Information und zur Vermeidung unnöthiger Prozesse vergl. Kab. O. 
8. Sept. 1840 (J. M. Bl. S. 386). 
:) Diese Approbation ist nicht mehr erforderlich, vergl. für die katholische Kirche 
§. 51 Ges. 20. Juni 1875 und für die evangelische Kirche Art. 26 Ges. 3. Juni 1876 
und S. 2 Ges. 18. Juli 1892 (K. G. und Bd. Bl. 1893 S. 9). Die Zustimmung 
des Patrons ist nur nöthig, wenn er Lasten trägt. 
2) Doch kann ein Urtheil, auch wenn es gegen die Kirchenvorsteher und nicht 
gegen die Kirche gerichtet ist, immer nur gegen die letztere vollstreckt werden, die 
eventuell gegen ihre Vertreter Regreß nehmen muß, Res. 28. Juni 1838 (v. Kamptz 
Annu. XXII. 637). 
9 Gemäß §§. 22 und 23 K. G. und Syn. O. 10. Sept. 1873 und §§. 19, 
39 und 40 Ges. 20. Juni 1875 wird die Bollmacht von dem Borsitzenden und zwei 
Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenrathes beziehungsweise des Kirchenvorstandes unter- 
schrieben. Der Patron, welcher Lasten trägt, hat die Bollmacht mit zu unterzeichnen 
oder seine Genehmigung besonders auszusprechen, eventnell wird letztere durch die 
Aufsfichtsbehörde ergänzt. 
Die Gesetzmäßigkeit einer dem Borsitzenden des Gemeinde-Kirchenrathes ertheilten 
Vollmacht wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß er sie mit vollzogen, oder auch bei 
der Beschlußfafsung 2c. mitgewirkt hat, E. K. II. 71. 
5) Jetzt ist nach Art. 26 Ges. 3. Juni 1876 und §. 53 Ges. 20. Juni 1875 
zu verfahren. Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten von Amtswegen ist dadurch 
nicht beseitigt, Erk. R. G. 26. Sept. 1883 (E. Civ. X. 206) und E. O. B. IX. 118 
(Zwangsverfahren gegen Kirchengemeinden wegen Bestreitung der aus solcher Prozeß- 
führung erwachsenden Kosten). 
") Vergl. für die katholische Kirche §. 53 Ges. 20. Juni 1875. 
7) Die Kgl. Regierungen find als Bertreter der Rechte des landesherrlichen
        <pb n="1353" />
        Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 1347 
8. 663. Enthält der Vergleich eine Art von Veräußerung solcher Güter 
und Rechte, so müssen noch außerdem die F. 648 vorgeschriebenen Erfordernisse 
einer gültigen Veräußerung von Kirchengütern überhaupt hinzukommen. 
Einkünfte. 
§. 664. Die Kirchenvorsteher müssen insonderheit die ordentliche und 
prompte Einziehung der Kircheneinkünfte besorgen. 
§. 665. Der Ertrag des Klingebeutelst), oder ausgestellten Beckens, 
feöört der Regel nach zu den Kircheneinkünften, und muß, nach vollendeter Ein- 
ammlung von den Vorstehern, mit Zuziehung des Pfarrers übernommen werden. 
§. 666. Ein Gleiches gilt von den persönlichen Abgaben, welche von 
Eingepfarrten oder Andern, die sich dieser Anstalt bedienen wollen, für gewisse 
kirchliche Handlungen, nach einer vom Staate genehmigten Taxe an die Kirche 
selbst zu entrichten sind. 
§. 667. Desgleichen von den Stellgeldern:), die nach Gewohnheit des 
Orts, für die Begräbnißplätze auf den Kirchhöfen entrichtet werden müssen. 
Vermiethen und Verpachten der Grundstücke. 
§. 668. Grundstücke der Kirchen können die Vorsteher, unter Ge- 
nehmigung des Patrons oder Kirchencollegit, vermiethen oder verpachten, 
und die Miethen oder Pachtgelder davon einziehen. 
§. 669. Die Ausbietung eines solchen Grundstückes zur Miethe oder Pacht 
muß allemal öffentlich geschehen. 
§. 670. Hat die bisherige Miethe oder Pacht, oder der bisherige Ertrag 
Fünftt Thaler nicht überstiegen, und soll die Austhuung nicht auf längere 
eit als Sechs Jahre geschehen, so ist es hinreichend, wenn die Bekanntmachung, 
und die Aufforderung der Mieth= und Pachtlustigen, sich an einem bestimmten 
Tage in der Wohnung des Patrons, oder der Kirchenvorsteher zu melden, drei 
Sonntage hintereinander von der Kanzel geschieht. 
§. 671. Alsdann kann der Kontrakt mit dem Meistbietenden, unter 
Genehmigung des Patrons oder Kirchencollegit, von den Vorstehern, ohne 
Dazwischenkunft der Gerichte, oder der geistlichen Obern, gültig abgeschlossen 
werden. 
§. 672. Soll das Grundstück auf länger als Sechs Jahre?) ausgethan 
werden, oder übersteigt der Ertrag desselben Fünfzig Thaler, so muß, außer der 
Bekanntmachung von den Kanzeln, eine öffentliche gerichtliche Aufforderung 
der Mieth= oder Pachtlustigen vorhergehen. 
§. 6734). Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften von freiwilligen Sub- 
—. 
Zu Anmerkung 7 auf S. 1346. 
Patronats, der Aufsicht der geistlichen Obern und der Oberaufsicht des Staates nicht 
ermächtigt, Forderungen an das Pfarrvermögen mit bindender Kraft für die Pfarre 
und Kirche anzuerkennen, Erk. O. Trib. 21. Jan. 1861 (E. XLV. 305). Wegen 
der Konkurrenz der Gemeindevertretung bei Vergleichen vergl. §. 31, 4 der K. G. 
und Syn. O. und §. 21,5 Ges. 20. Juni 1875. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung 
1t Vergleichen ist weggefallen, §. 2 Ges. 18. Juli 1892 (K. G. und Vd. Bl. 1893 
. 9). 
1) Die im Klingebentel eingehenden fremden, außer Cours gesetzten Münzen find 
alle 2 Jahr an die Münze in Berlin zur Einschmelzung gegen Erstattung des Metall- 
werthes einzusenden, Res. 1. Juli 1848 (M. Bl. S. 221). 
:) Wenn mehrere Kirchen einen gemeinschaftlichen Kirchhof haben, so stehen die 
Grabstellengelder derjenigen Kirche zu, die den Akt des Begräbnisses vornimmt, Erk. 
O. Trib. 23. Dez. 1847 (Rechtsf. III. 257). 
3) Bei Verpachtungen und Vermiethungen von Kirchengrundstücken auf länger 
als zehn Jahre bedarf der Gemeinde-Kirchenrath in der evangelischen und der Kirchen- 
vorstand in der katholischen Kirche der beschließenden Mitwirkung der Gemeindever- 
tretung. Der Patron hat nur zu genehmigen, wo er Lasten trägt, §8§. 31, 1, 23 der 
K. G. u. Syn. O. und Ss. 21, 1, 40 Ges. 20. Juni 1875. 
4) Der §. 673 ist modifizirt durch den Anhang §. 126 zu §. 222 und §. 1, 
Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9). 
85*
        <pb n="1354" />
        1348 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 
hastationen beobachtet, und es muß vor dem Zuschlage die Genehmigung der 
geistlichen Obern eingeholt werden. 
8. 674. Sollen Grundstücke dem Kirchenpatrone selbst vermiethet oder 
verpachtet werden, so ist allemal die Genehmigung der geistlichen Obern dazu 
nothwendig. 
§. 675. Kann ein Kirchengut zum Besten der Kirche nicht verpachtet 
werden, so sind die eingepfarrten Gemeinden, wo nicht ein Anderes hergebracht 
ist, nur schuldig, die innerhalb der Kirchspielsgrenzen gelegenen Grundstücke, 
gegen Vergütung der in der Gegend üblichen Bestellungs= und Erndtekosten zu 
bearbeiten und die Früchte davon einzusammeln. 
Vermiethung#der Kirchstellen. 
§. 676. Wo die Vermiethung der Kirchstellen hergebracht ist, da ge- 
bührt selbige den Vorstehern. 
§. 677. Sie können die Stelle an Eingepfarrte und an Fremde# zum 
Gebrauch überlassen; doch haben die Ersteren den Vorzug. 
§. 678. Die Vorsteher können die hergebrachten Kirchenstellengelder ohne 
Bewilligung der Eingepfarrten?) nicht erhöhen. 
§. 679. Das Vermiethen der Kirchenstellen soll niemals nach Art einer 
öffentlichen Versteigerung geschehen. 
. 680. Bei neu errichteten Kirchen muß die Vertheilung der Stellen von 
den Vorstehern, unter Beistimmung des Patrons?:) und Genehmigung der geist- 
lichen Obern"), nach Klassen, oder durch das Loos besorgt werden. 
§. 681. Wo nach besonderen Verfassungen Kirchenstellen gewissen Personen 
oder Familien erblich verliehen sind, da können die Eigenthümer?) dieselben 
an Andre vermiethen und zum Gebrauche einräumen, auch sie auf ihre Nach- 
kommen vererben. 
§. 682. Dagegen können sie das Eigenthum weder unter Lebendigen, noch 
von Todeswegen, an Andere übertragen?). 
  
  
1) Aber nicht an Angehörige anderer Konfessionen, die Kirchenstellen auch nicht 
ersitzen können, Erk. O. Trib. 12. Juni 1868 (E. LX. 210). 
2) Jetzt der Gemeindevertretung, K. G. u. Syn. O. §. 31, 7, Ges. 20. Juni 
1875 8. 21, 5. 
8) Sofern er Lasten trägt. 
) Diese Genehmigung ist nicht mehr nöthig. Vergl. §s. 31 K. G. u. Syn. O., 
#§. 2 Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Bd. Bl. 1893 S. 9) und §. 21 Ges. 
20. Juni 1875. 
Ueber die Bertheilung der Kirchenfitze in einer umgebauten Kirche ist ein Prozeß- 
verfahren unzulässig. Dagegen ist der Rechtsweg insofern gestattet, als für die er- 
folgte Berlegung der Kirchenfitze von ihrem bisherigen Inhaber eine Entschädigung 
in Anspruch genommen wird, Erk. Komp. G. H. (I. M. Bl. S. 249) und 9. März 
1867 (J. M. Bl. S. 155). Bergl. auch Erk. Komp. G. H. 18. März 1865 (J. 
M. Bl. S. 134). 
5) D. h. die erblichen Besitzberechtigten, Erk. O. Trib. 9. Juli 1851 (Strieth. 
Arch. IV. 5). Das Recht an den Kirchstellen ist in Wahrheit nur dingliches Recht 
an fremder Sache, Erk. O. Trib. 5. Jan. 1855 (E. XXX. 197). Besitz und Er- 
sitzung ist statthaft, Erk. 31. März 1856 (E. XXXII. 40); vergl. Erk. 21. Dez. 
1853 (Strieth. Arch. XI. 176). Die Ersitzung kann aber nach §. 682 nicht auf 
Kauf von einem Anderen sich stützen, Erk. 16. März 1866 (Sntiith. Arch. LXII. 229). 
Das erbliche Besitzrecht kann Gegenstand eines Prozesses und einer Besitzstörungs- 
klage sein, Koch, Landrecht Anm. zu §. 681. 
Dem Eigenthümer der Bank steht kein Widerspruchsrecht zu, wenn die Kirchen- 
gemeinde bei Umstuhlungen 2c neue Bänke beschafft oder die Bänke neu anstreichen 
läßt, Erk. O. Trib. 9. Juli 1851 und 24. Febr. 1860 (Strieth. Arch. IV. 5 
und XXXVII. 58). 
Recht des Gemeinde-Kirchenrathes zur neuen Vertheilung der Kirchensitze, Erk. 
O. Trib. 25. Mai 1877 (Strieth. Arch. XCIX. 173). 
") Erbliche Kirchenstellen und Begräbnißplätze können, als extra commercium 
nicht subhastirt werden, Kab. O. 14. April 1840 (J. M. Bl. S. 143).
        <pb n="1355" />
        Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 1349 
§. 683. Wenn der Eigenthümer einer solchen Stelle ohne Nachkommen 
stirbt, oder die Parochte verläßt: so fällt die Stelle an die Kirche zurück. 
SCS. 684. Kirchstühle, die Jemandem in Rücksicht seiner Würde oder 
seines Amts angewiesen sind, können von ihm an Andere auf keine Weise 
überlassen werden. 
§. 685. Kirchstühle, die einem Hause oder Gute für beständig zugeschlagen 
sind, gehen mit diesem Grundstücke zugleich auf jeden Besitzer desselben, auch 
wenn er einer andern Religionspartei zugethan ist, über. 
Ausgaben aus dem Kirchenvermögen. 
5. 686. Die bei der Kirche vorkommenden ordentlichen und bestimmten 
Ausgaben sind die Vorsteher, ohne weitere Rückfrage, aus den Kirchenmitteln 
zu entrichten befugt 7. — 
Rechnungslegung. 
§. 688. Bei jeder Parochialkirche sind gewisse Termine zu bestimmen, in 
welchen die Vorsteher von ihrer Administration Rechnung legen müssen. 
§. 689. Bei Patronatkirchen gebührt die Abnahme:) der Rechnung dem 
Patron, und muß auf dessen Verlangen in seiner Behausung geschehen. 
* 695. Die peistlcchen Obern müssen von Amts wegen darauf halten, 
daß die Rechnungslegung zur bestimmten et gehörig erfolge. 
§. 696. Bei Gelegenheit einer jeden Kirchenvisitation muß der Erzpriester 
oder Inspektor die, seit der letztvorhergehenden, gelegten Rechnungen nachsehen, 
und einen Extrakt, in Ansehung der verschiedenen Rubriken von Einnahme 
und Ausgabe, den geistlichen Obern einsenden. 
§. 697. Findet er bei den abgelegten Rechnungen noch Zweifel oder Be- 
denken, so muß er die Vorsteher darüber vernehmen, und die Sache den geistlichen 
Obern zur weitern Beurtheilung und Verfügung anzeigen. Z„ 
§. 698. Die Rechnungen von Königlichen Patronatkirchens), ingleichen von 
denjenigen, worüber Magisträten oder Kommunen in den Städten das Patronat- 
recht zusteht, müssen an das Konsistorium zur Revision, und wenn die jährliche 
innahme über Fünfhundert Thaler beträgt, von dem Consistorio an die Ober- 
rechenkammer eingesendet werden. 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1348. 
Auch von solchen dinglichen Kirchenstühlen kann das Gebrauchsrecht nach Art der 
Grundgerechtigkeiten erworben werden. Dazu ist, weil gegen die Kirche gerichtet, ein 
Besitz von 44 Jahren erforderlich, Erk. 5. Jan. 1855 (Strieth. Arch. XVI. 112). 
Aber auch hier gilt Anm. 1 zu §. 677. 
1) Die 8§8. 686, 687 find modiftzirt durch §. 31, 5, 9, 10 K. G. u. Syn. O. 
(vergl. §. 1, 12 Ges. 18. Juli 1892) und §s. 21, 6, 11, 50, 8 Ges. 20. Juni 1875. 
Wegen der Etatsaufstellung vergl. §. 31, 9 der K. G. u. Syn. O. von 1873, wegen 
der Konkurrenz des Patrons dabei Res. 4. Juni 1876 (K. G. u. Bd. Bl. 1876/77 
S. 124) und §§. 21, 12, 52 Ges. 20. Juni 1875. 
Der Patron hat kein Recht, der Uebernahme der Sydonalkosten auf die Kirchen- 
kassen zu widersprechen, Res. 6. Mai 1878 (K. G. u. Bd. Bl. S. 123). 
:) Die Rechnungsabnahme erfolgt vor dem Gemeinde-Kirchenrath und wenn die 
Solleinnahme der Kirchenkasse 200 M. oder mehr beträgt, unter Zuziehung der Ge- 
meindevertretung, der Patron ist nur noch in dem Falle, daß er Patronatslasten für 
die Kirche trägt, an der Prüfung der Kirchenrechnung betheiligt geblieben, §. 24 lit. b, 
8. 27 und 8. 31 Nr. 9 K. G. u. Syn. O; Res. E. O. K., betr. die Normen bei 
Abnahme der Kirchenrechnungen, 8. Nov. 1876 (K. G u. Vd. Bl. 1876/77 S. 55); 
Res. 26. März 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 143) und wegen der Kassenverwaltung 
kirchlicher Fonds Res. 15. Juli 1879 und 13. Juli 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 102, 
104) — für die katholische Kirche S§. 11 Abs. 3 u. §. 21 Nr. 18 Ges. 20. Juni 
1875, Ges. 7. Juni 1876 §§. 7—9 
) Bergl. §. 3 Nr. 5 Vd. 27. Juni 1845 (G. S. S. 440); Ges. 3. Juni 1876 
Art. 21, 22; Vd. 5. Sept. 1875 Art. 1. Für die Städte gilt die Vorschrift nicht 
mehr, seit sie Selbstverwaltung besitzen.
        <pb n="1356" />
        1350 Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 
Bau und Besserung der Kirchengebäude. 
§. 699. Für die Unterhaltung der Kirchengebäude und Geräthe 
müssen die Kirchenvorsteher 1), nebst dem Pfarrer, vorzüglich Sorge tragen. 
§. 700. Bei verfallenden Bauten?) und Reparaturen muß dem Patron 
oder Kirchencollegio:) jedesmal Anzeige gemacht werden. 
§. 704. Sollen aber zu einem Baue, oder zu einer Reparatur, mehr als 
Fünfzig Thaler aus dem Kirchenvermögen verwendet werden, so wird allemal, 
auch wenn ein Patron oder Kirchenkollegium vorhanden sind, die Genehmigung 
der geistlichen Obern erfordert?0. 
§. 705. Diesen muß der Erzpriester oder Inspektor, nach angestellter Unter- 
suchung darüber berichten, und einen von Sachverständigen aufgenommenen 
Kostenanschlag beilegen. 
§. 706. Ist von einem neuen Anbaue oder von einer Erweiterung der 
Kirchengebäude die Rede, so muß ohne Unterschied der Fälle, die Approbation 
der geistlichen Obern eingeholt werden. 
Untersuchung der Nothwendigkeit und Erforderniß des Baues. 
§. 707. Die geistlichen Obern müssen die Nothwendigkeit des 
Baues prüfen, und die Art desselben bestimmens). 
§. 708. In allen Fällen, wo über die Nothwendigkeit oder Art des Baues, 
oder der Reparatur, oder wegen des dazu zu leistenden Beitrages unter den 
  
1) Jetzt der Gemeinde-Kirchenrath bezw. Kirchenvorstand, S. 22 K. G. u. Syn. 
O. 10. Sept. 1873 und §. 8 Ges. 20. Juni 1875. 
Ueber die Pflicht die kirchlichen Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern, vergl. 
Res. 29. Okt. 1864 (M. Bl. S. 278); Kirchen und Kirchthürme genießen hinsichtlich 
der Beiträge gewisse Vergünstigungen. Leistet der Fiskus zu solchen Gebäuden keine 
Beiträge, so ist die Wahl der Gesellschaft unbeschränkt, 8. Jan. und 4. März 1847 
(M. Bl. S. 8, 254). Jeder Theil hat nach Maßgabe der Baupflicht zu kontribuiren, 
Res. 25. Mai 1826 (AMA. B. 10 S. 411); Fiskus versichert seinen Antheil in der 
Regel nicht, Ges. 29. Okt. 1864 (M. Bl. S. 278). 
2) Jetzt sind maßgebend: Art. 24 Nr. 5 Ges. 3. Juni 1876, Art. 1 Nr. 4 Bd. 
9. Sept. 1876, 5. 50 Nr. 4 Ges. 20. Juni 1875, Art. 1 Nr. 1 Abs. 3 Vd. 
27. Sept. 1875, §. 2 Nr. 5 Ges. 7. Juni 1876. Für Neubauten ist also die Ge- 
nehmigung des Ministers erforderlich. 
Vergl. Res. 13. März 1868 (M. Bl. S. 241), betr. die Normativbestimmungen 
bei Kirchen= und Schulbauten. Ausführung der Kirchenbauten, Res. 10. Juni 1862 
(M. Bl. S. 238), 27. Nov. 1870 (M. Bl. 1871 S. 18); 30. Mai 1872 (M. Bl. 
S. 326). Grundsätze über Berdingung und Ausführung der Staatsbauten finden 
auch hier Anwendung, Res. 31. Okt. und 13. Nov. 1886 (C. Bl. U. V. S. 169, 170). 
Den Gemeinden, die zu Kirchen-, Pfarr= und Schulbauten einen Baubeitrag zu 
leisten haben, muß vollständig die Gelegenheit gegeben werden, vor Feststellung der 
Bau-Projekte und Anschläge ihre Ansichten und Wünsche gegen dieselben auszusprechen. 
Es sind deshalb die Kirchen-, Schul- und Ortsvorstände mit den Nutznießern jedes- 
mal zuzuziehen, wenn die Baubeamten Behufs Aufstellung der Bauprojekte die vor- 
bereitende örtliche Besichtigung vornehmen und haben die Baubeamten bei dieser Ge- 
legenheit die Erklärungen und Anträge der betreffenden Interessenten zu Protokoll zu 
nehmen, Res. 30. Juli 1858 (M. Bl. 1868 S. 272) und Res. 24. Okt. 1868 (M. 
Bl. S. 272). 
3) Jetzt ist die Gemeindevertretung bei erheblichen Reparaturen nach Maßgabe 
des §. 31 Nr. 5 K. G. u. Syn. O. und §. 21 Nr. 6 Gefs. 20. Juni 1875 zuzuziehen. 
4) Vergl. Ges. 3. Juni 1876 Art. 24, 3, Vd. 9. Sept. 1876 Art. 1, 4, Ges. 
20. Juni 1875 §F. 50, 4, Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) Art 1, 1, Abs. 3; 
Ges. 7. Juni 1876 §. 2, 5, Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) Art. 1, 1 Abf. 3. 
Für die evangelische Kirche auch §. 1, 8, Ges. 18. Juli 1892. 
5) Ueber die Heranziehung der Staatsbaubeamten zu Kirchen-, Pfarr= und Schul- 
bauten, vergl. Res. 20. Dez. 1843 (M. Bl. 1844 S. 30), 12. Nov. 1873 (K. G. 
u. Vd. Bl. 1878 S. 35), 20. Jan. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 7), 4. Juli 1893 
(M. Bl. S. 150) und 11. Juli 1896 (M. Bl. S. 143).
        <pb n="1357" />
        Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 1351 
Interessenten Streit entsteht, müssen die geistlichen Obern die Sache gütlich zu 
reguliren sich angelegen sein lassen. 
des &amp; 709. Findet die Güte nicht statt, so müssen sie die rechtliche Entscheidung 
es Streites an die weltliche Obrigkeit:) verweisen; zugleich aber festsetzen 2, 
le es inzwischen mit dem Baue oder der Reparatur gehalten 
werden solle. 
— — 
1) D. h. an die Gerichte. 
:2) Ist keine Berständigung unter den Interessenten zu erzielen, so muß die Staats- 
behörde, d. h. die Regierung das Interimistikum reguliren und durch ein Resolut Be- 
stimmung treffen: a) über die Nothwendigkeit des Baues, b) über seinen Umfang 
und die Art der Ausführung, c) über die zu diesem Behufe zu leistenden Beiträge. 
Das Resolut ist den Interessenten vorschriftsmäßig zu publiziren mit Bewilligung 
einer in der Regel auf 21 Tage zu bestimmenden aus besonderen Gründen um 14 
Tage zu verlängernden oder bis auf 10 Tage zu verkürzenden Rekursfrift für eine 
event. an den Minister der geistl. Angelegenheiten einzulegende Beschwerde, Res. 23. 
Aug. 1828 (vergl. Kamptz Ann. XII. 683), 25. April 1836 (Jahrb. XLVII. 534), 
13. Jan. 1874 (M. Bl. S. 97); Art. 23 Nr. 2 Ges. 3. Juni 1876; Art. 4 Vd. 
9. Sept. 1876; Art. 3 Vd. 5. Sept. 1877. 
Erweiterungen und Neubauten sind den Reparaturbauten gleich zu behandeln, 
Res. 16. Juli 1829 (A. XIII 522); Res. 19. Aug. 1854 (M. Bl. S. 162) stellt 
als Regel auf, daß das Interimistikum vor Beginn des Baues geregelt werde. Doch 
soll das Beitragsverhältniß, wenn die Regel aus besonderen Grütden nicht hat be- 
achtet werden können, so lange während jeder Lage des Baues Gegenstand des In- 
terimistikums sein können, als es sich noch um die erste Feststellung der gesetzlichen 
Baupflicht oder um Vertheilung der Baubeiträge oder Leistungen unter die Pflichtigen 
handelt. Dabei versteht sich von selbst, daß da, wo das ursprüngliche Rechtsverhältniß 
durch fremdartige, von außen hinzugetretene Vorgänge modifizirt ist, z. B. wenn die 
Beiträge der eigentlich Verpflichteten von einem Dritten gezahlt sind, die Verwaltungs- 
Behörde nicht berufen ist, solche dem Privatrecht angehörige Verhältnisse in den Kreis 
ihrer Beurtheilung zu ziehen. Vergl. hierzu E. O. V. XXV. 168. 
Ueber die Befugniß der Kirchengemeinde, die Kirchenbaukosten durch eine Umlage 
zu decken, vergl. Anm. zu §. 31 Nr. 5 K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 weiter 
unten. 
Der Grundsatz: 
das Interimistikum in Bausachen nehme die Stelle eines Possessoriums ein 
und gründe sich daher die Entscheidung ausschließlich auf den jüngsen 
Besitzstand 
entspricht nicht dem Zweck des Interimistikums, vielmehr haben die Regierungen auf 
Grund der summarischen Instruktion zu entscheiden, wie sie es nach pflichtmäßiger 
Ueberzeugung, den in den allgemeinen Landesgesetzen und in der besonderen Lokal- 
verfassung gegründeten Rechten und Pflichten der Betheiligten unter Berücksichtigung 
der faktischen Verhältnisse des besonderen Falles, für entsprechend erachten. Es ist 
selbstredend, daß sie hierbei, wenn nicht völlig klare und unwiderlegliche Gerechtsame 
auf der einen oder anderen Seite vorliegen, sich vorzüglich an einen ohne kenntliche 
Mängel vorliegenden Besitzstand halten und diesen, als die Bermuthung des 
Rechtes in sich tragend aufrecht halten werden, sowie daß ein letzter Präzedenzfall 
unter Umständen für sich allein hinreichendes Zeugniß für einen fehlerfreien Besitzstand 
ablegen kann, Ges. 12. Dez. 1843 (M. Bl. S. 324), 22. Nov. 1862 und 24. Juni 
1864 (C. Bl. U. V. 1862 S. 751, pro 1864 S. 438). 
Durch diese Reskripte ist der Grundsatz anerkannt, daß die Verwaltungsbehörden 
befngt sind, in Schulbausachen bei Regulirung von Bau-Interimistiken auf Grund 
spezieller Rechtstitel (Verträge, Judikate 2c zwischen den Verfpflichteten selbst) zu 
entscheiden. 
Die im Interimistikum vertbeilten Beiträge sind sofort durch administrative 
Exekution beizutreiben, aber nur, wenn es sich um einen noch auszuführenden Bau 
haudelt. Ist dieser bereits vollendet, so steht den Parteien, Behufs Wiedererstattung 
der zum Bau geleisteten Vorschüsse, unbedingt der Rechtsweg zu, Res. 25. April 183 
(Jahrb. XLVII. 534). 
Ein rechtskräftig gewordenes Resolut kann im Verwaltungswege weder durch
        <pb n="1358" />
        1352 Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 
4 710. Wo in Ansehung der Kosten zum Baue, und zur Unterhaltung 
der Kirchengebäude, durch Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene 
Gewohnheiten ), oder besondere Provinzialgesetze:), gewisse Regeln bestimmt 
sind, da hat es auch ferner dabei sein Bewenden?). 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1351. 
die Regierung noch durch den Minister aufgehoben werden, Res. 31. Okt. 1860 (C. 
Bl. U. V. S. 644), 19. April und 5. Aug. 1862 (C. Bl. U. B. S. 257 und 449). 
Die Euntscheidung über die Nothwendigkeit von Kirchen= und Pfarrbauten, 
sowie über die Art des Baues steht den kirchlichen Obern, mit Ausschließung des 
Rechtsweges zu. Der Rechtsweg gegen Bauresolute ist nur zulässig: hinsicht- 
lich der Verpflichtung zur Tragung der Baulast, wenn diese etwa dem einen Theil 
allein obliegen sollte, oder über die Aufbringung der Kosten des Baues von den 
mehreren dazu Berpflichteten, die über das Maß ihrer Berpflichtung oder über den 
Betrag der Kosten, nicht einverstanden sind, Erk. O. Trib. 20. Febr. 1865 (E. IV. 
312). Vergl. Erk. O. Trib. 7. März 1873 (Str. Arch. XC. 96) und Erk. R. G. 
21. Jan. 1895 (E. Civ. XXXIV. 306). 
Der Streit über die Verpflichtung gewisser Eingepfarrter zur Leistung der 
interimistisch festgesetzten Beträge zu den Kirchen--, Pfarr= und Küsterbauten ist unter 
den Eingepfarrten selbst, also nicht gegen die Kirche als solche im Wege Rechtens. 
zum Austrage zu bringen, Erk. O. Trib. 22. Okt. 1851 (E. XXI. 282) und 
3. Febr. 1862 (Str. Arch. XLIV. 184); Erk. Komp. G. H. 8. Jan. 1870 (J. M 
Bl. S. 89). 
1) Das find Normen, die für die Angehörigen der Kirchengemeinde maßgebend 
sein sollen und dadurch erkennbar werden, daß sie, der äußeren Erscheinung nach, bei 
dieser Gemeinde in ununterbrochener Gewohnheit gewesen find, Erk. O. Trib. 
14. Juni 1852 (Str. Arch. VII. 1). Vergl. Erk. 16. Dez. 1870 (das. LXXTX. 179). 
Solche nnunterbrochene Gewohnheiten können auch aus der Zeit nach Emanation 
des A. L. R. dargethan werden, Erk. O. Trib. 19. Juni 1848 (E. XVI. 366), 
vergl. Erk. 5. April 1861 (E. XLV. 289); desgl. in Hinsicht des Berhältnisses 
zwischen dem Patron und der Kirchengemeinde, Erk. O. Trib. 28. Sept. 1857 (Str. 
Arch. XVII. 72). 
Zur Entstehung eines Gewohnheitsrechtes im Sinne des §. 710 ist eine be- 
stimmte Anzahl von Jahren nicht erforderlich, Erk. O. Trib. 22. Mai 1857 (E. XXXVI. 
305). Die Entscheidung der Frage: ob gleichmäßiges Handeln der zur Unterhaltung 
der Gebäude verpflichteten Interefsenten geeignet sei, die Bildung einer Observanz 
in Betreff der Baupflicht erkennbar zu machen — hängt in jedem einzelnen Fall 
von der Beschaffenheit der betr. Handlungen und von den individuellen Umständen, 
also von thatsächlichen Momenten ab, Präj. O. Trib. 5. Febr. 1864 (E. LII. 248) 
und 17. Febr. 1871 (Str. Arch. LXXXlI. 158). 
Die Observanz bildet nur Rechtsnormen für gegebene Rechtsverhältnisse. Zur 
Erwerbung bestimmter Gerechtsame zwischen einzelnen Privatpersonen durch Besitz ist 
nur die Verjährung geeignet, Erk. O. Trib. 11. Mai 1852 (Str. Arch. VII. 9). 
Wenn frühere Pfarrer den Bau der Kirchen-- und Pfarrgebäude ausgeführt haben, 
so entsteht daraus nicht eine die nachfolgenden Pfarrer bindende Observanz, wohl 
aber ein für das Erkennen einer bereits bestehenden Observanz erhebliches Moment, 
Plenarbeschl. O. Trib. 15. Juni 1846 (E. XIII. 93). 
Auch unter mehreren Kirchenpatronen kann die Beitragspflicht bezüglich der 
Kirchen= und Pfarrbaulast durch Observanz bestimmt werden, Erk. O. Trib. 11. Jan. 
1864 (E. Ll. 288) und 20. Okt. 1865 (Str. Arch. LXI. 140); desgl. kann zwischen 
Parochianen und Forensen sich eine Observanz bilden, Erk. 5. April 1861 (E. XLV. 
289). Eine Observanz hinsichtlich der Reparaturen ist nicht maßgebend für Neubauten, 
Erk. O. Trib. 12. Jan. 1857 (E. XXXV. 139). 
Unter den ununterbrochenen Gewohnheiten sind nur Ortsgewohnheiten für die 
betreffende Parochie, nicht aber vermeintliche Provinzialobservanzen zu verstehen, Kab. O. 
10. Dez. 1839 (M. Bl. 1840 S. 154). Vergl. Erk. 27. Nov. 1863 (Str. Arch. 
LIII. 34); doch können sie auch außer für einzelne Parochien auch allgemeine Ge- 
wohnheiten für ganze Distrikte sein (altes Gebiet der Stadt Danzig), Erk. 11. Sept. 
1868 (E. LX. 199). 
Ein Rechtsirrthum der Betheiligten über eine, bis dahin angenommene Ver-
        <pb n="1359" />
        Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 1353 
§. 711. In so weit 0 aber, als es an dergleichen besonderen Bestimmungen 
ermangelt, finden nachstehende allgemeine Vorschriften Anwendung. 
§. 712. Die Kosten zum Baue#) und zur Unterhaltung der Kirchengebäude 
müssen hauptsächlich aus dem Kirchenvermögen genommen werden. 
§. 713. Es darf aber davon nicht mehr verwendet werden, als ohne 
Nachtheil der aus der Kirchenkasse zu bestreitenden jährlichen Ausgaben ge- 
schehen kann ?). 
§. 714. Auch müssen bei Landkirchen"), die Eingepfarrten in jedem 
  
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1352. 
pflichtung steht der Bildung einer Observanz nicht entgegen, Präj. O. Trib. 12. Jan. 
1857 (E. XXXV. 139). — 
WodastanoaifcheRechtbeisufbringungderKirchensundearrbankosien 
zur Anwendung kam, ist das A. L. R. an dessen Stelle getreten, Erk. O. Trib. 
10. Mai 1852 (Str. Arch. V. 237), sofern der Berechtigte nicht nachweist, daß die 
bisherige Uebung, auf welche er sich beruft, als eine besondere Gewohnheit und nicht 
als Ausfluß jenes subsidiären Rechtes zu betrachten ist, Erk. O. Trib. 14. Juni 1852 
(Strieth. Arch. VII. 2). Bergl. Publikationspatent zum A. L. R. 
Die Borschriften der §§. 710 und 711 hinsichtlich der Observanzen gelten auch 
in Ansehung der Pfarr= und Schulgebäude, Erk. O. Trib. 22. Sept. 1854 (Str. 
Arch. XV. 21). 
2) Zu §. 710: Für Ostpreußen Prov. R. Zusatz 195—197 und 200 8. 3 
— für Westpreußen Prov. R. 1844 §. 38 (G. S. S. 107) — für Pommern 
Kirchen- Orduung von 1535 und 1690 und Erk. O. Trib. 10. Dez. 1851 (E. XXII. 
144) — für Brandenburg Märkische Vd. 11. Dez. 1710 und 7. Febr. 1711 
(Rabe B. I. Abth. I. S. 299), Erk. O. Trib. XXI. 313, LXIII. 364, LXXXl. 53; 
allgemeine Verpflichtung der Ortseinwohner ohne Unterschied der Religion, zu den 
Kirchen= und Pfarrbauten beizutragen, Bisitations= und Konsistorialordn. von 1573 
und Flecken-, Dorf- u. Ackerordn. 16. Dez. 1702 §§s. 4, 5 — für Schlesien 
Kab. O. 10. Dez. 1839 (M. Bl 1840 S. 154), Erk. O. Trib. XXXVI. 310 — 
für die Oberlausitz BVd. 11. April 1846 (G. S. S. 164) und Erk. O. Trib. 
16. Sept. 1859 (Sutr. Arch. XXXIV. 249) — für die Niederlausitz Plenarbeschl. 
O. Trib. 6. Dez. 1852 (E. XXIV. 1) — für Magdeburg Kirchen-Ordn. 9. Mai 1739, 
Erk. 26. Nov. 1855 (Str. Arch. XVIII. 317) und 19. Dez. 1856 (E. XXXIV. 
276) — für die ehemals Kgl. Sächsischen Landestheile Bd. 11. Nov. 1844 (G. S. 
S. 698), Erk. O. Trib. 28. Nov. 1851 (Str. Arch. IV. 134), 26. April 1856 
(E. XXXII. 457) und Erk. O. V. G. 6. Febr. 1892 (C. Bl. U. V. 1893 S. 261); — 
für das ehem. Fürstenthum Eichsfeld Erk. O. Trib. 3. Okt. 1859 (E. XLII. 397) 
— für das Fürstenthum Paderborn Erk. O. Trib. XXXII. 148, 153, 157 — 
für das Herzogthum Westfalen const. Clementina 28. Aug. 1715 (Scotti Thl. I. 
S. 603), Erk. O. Trib. 10. Sept. 1858 (Str. Arch. XXX. 216), 12. April und 
16. Juni 1864 (das. LIV. 68 und LV. 144); — für die Grafschaft Rietberg, Erk. 
O. Trib. 10 Mai 1852 (E. XXIII. 201) und 8. April 1857 (E. XIV. 458). 
Näheres bei Trusen S. 429 ff. 
2) Und zwar setzen die §#§. 710 ff. nicht das Bestehen der Kirchen- 2c. Gebäude 
voraus und entscheiden nicht bloß die Frage, wer deren Unterhaltung und die dabei 
vorkommenden Reparatur= und Hauptbauten zu tragen habe, sondern bestimmen auch 
für die Fälle, wo es sich um die Errichtung neuer, bisher noch nicht vorhandener 
Bauten handelt, Erk. O. Trib. 11. Nov. 1859 (E. XLIII. 339).= 
1) Ueber die Frage, ob die Kirchengemeinde befugt ist, den auf fie fallenden 
Bankostenbeitrag ohne Rücksicht auf Observanzen, Lokalrecht und Provinzial= oder 
allgemeine Gesetze, zu repartiren, vergl. Anm. zu §. 31 K. G. u. Syn. O. weiter 
unten. 
6) Feuersozietätsbeiträge für geistliche Gebäude sind nach gleichen Grundsätzen 
aufzubringen, Res. 25. Mai 1826 (A. X. 411). 
6*#) Erk. O. V. G. 26. März 1887 (K. G. u. Vd. Bl. S. 117), betr. Zustäudigkeit 
zur Entscheidung über das Maß der Heranziehung des Kirchenvermögens zu Kirchen- 
und Schullasten. 
4) Ob eine Kirche Land= oder Stadtkirche sei, hängt von ihrer Lage in einem 
Dorfe oder einer Stadt ab, Erk. O. Trib. 3. Nov. 1865 (E. LIV. 329). Vergl. 
Anm. zu S§. 719.
        <pb n="1360" />
        1354 Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 
Falle, ohne Unterschied die nöthigen Hand- und Spanndienste unent— 
geltlich:) leisten. 
§. 715. Die Vertheilung der Hand= und Spanndienste unter die Einge- 
pfarrten?) muß nach eben dem Verhältnisse geschehen, wie bei Gemeindediensten 
(Tit. 7 S§. 37 sqq.). 
§. 716. Eingepfarrte:), welche nicht zu der Gemeinde des Dorfs, wo die 
Kirche liegt, gehören, oder aus irgend einem Grunde von den Gemeindediensten 
frei"4) sind, müssen dennoch zu den Hand= und Spanndiensten bei Kirchenbauen 
und Reparaturen beitragen. 
§. 717. Ihr Verhältniß dabei wird, in Ansehung der Handdienste, nach 
der Zahl der Familien, sowie in Ansehung der Spanndienste, nach dem auf 
ihren Stellen angeschlagenen oder gewöhnlich gehaltenen Gespanne) bestimmt. 
§. 718. Zu unentgeltlicher Leistung von Arbeiten, welche kunst= und hand- 
werksmäßige Kenntniß erfordern, ist auch bei Kirchenbauen und Reparaturen 
kein Eingepfarrter verpflichtet. 
§. 719. Bei Stadtkirchen") werden die erforderlichen Hand- und 
Spanndienste zu den übrigen Kosten geschlagen. 
§. 720. Ist das Kirchenvermögen zur Bestreitung der Kosten, ganz oder 
zum Theil nicht hinreichend: so muß der Ausfall von dem Patron?) und den 
Eingepfarrten gemeinschaftlich ) getragen werden. 
  
1) D. h. wenn nicht eine entgegengesetzte Observanz nachgewiesen ist, Erk. 
O. Trib. 21. Sept. 1854 (Str. Arch. XV. 21). Der S§. 710 soricht nicht bloß 
von baaren Geldkosten, sondern von Bau= und Unterhaltungskosten allgemein, 
dazu gehören aber auch die Berwendungen für Anfuhr und Materialien. Es schließt 
daher dieser Paragraph ein Aufbringen solcher Kosten nach Maßgabe einer ununter- 
brochenen Gewohnheit nicht aus. Der §. 714, wonach die Eingepfarrten bei Land- 
kirchen die Hand= und Spanndienste unentgeltlich leisten, gehört zur Reihe derjenigen 
Bestimmungen, welche nach §. 711 alsdann eintreten, wenn es an besonderen durch 
ununterbrochene Gewohnheiten 2c. bestimmten Regeln fehlt. Es können also auch die 
Kosten der sonst den Eingepfarrten obliegenden Hand-- und Spanndienste, durch Ob- 
servanz, dem Patron zur Last fallen, Erk. O. Trib 30. April 1848 (E. XVI. 368). 
Ob die Hand- oder Spanndienste in Geld oder in natura geleistet werden, ist 
gleichgültig, Res. 28. Mai 1866 und 30. Jan. 1867 (C. Bl. U. B. 1866 S. 430 
und 1867 S. 252). , 
2) Hierunter wird die Kirchengemeinde als solche verstanden (§§. 731 und 737); 
die Vertheilung auf die einzelnen Mitglieder ist eine innere Angelegenheit, Erk. O. 
Tiib. 22. Mai 1857 (E. XXXVI. 307). 
2) Forensen find also frei (§ 260 oben und Präj. O. Trib. 148 23. Jan. 1837), 
wenn nicht eine anderweite Observanz vorhanden ist, Erk. O. Trib. 5. April 1861 
(E. XIV. 289). Was von Forensen gilt, das gilt auch vom Fiskus, Res. 18. Jan. 
1822 (A. V. 114), vergl. Res. 20 Dez. 1823 (A. VII. 841), aber nicht von Juden, 
die die nach Maßgabe des Grundbesitzes aufzubringenden Parochial- und Kirchenbau- 
lasten tragen müssen, §. 3 Ges. 23. Juli 1847 (G. S. S. 263), Erk. O. Trib. 
21. Nov. 1859 (E. XLlI. 461) und 13. Juli 1860 (E. XLIII. 301). Vergl. Anm. 
zu §. 261. Der Pfarrer gehört nicht zu den Eingepfarrten, Erk O. Trib. XXXVI. 
305, LXIX. 125. Er ist zu dergleichen Lasten nicht mit heranzuziehen, Erk. O. Trib. 
21. März 1873 (Strieth. Arch. LXXXVIII. 299). 
4) Die Steuerfreiheit der vormals reichsunmittelbaren Standesherren erstreckt 
sich nicht auf persönliche Kirchen= und Schulabgaben, Erk. O. Trib. 18. Jauni 1877 
(E LXXX. 135). 
5) Werden Kühe als Zugvieh benutzt, so läßt sich der Ausdruck „Gespann“ auch 
auf sie anwenden, Erk. O. Trib. 5. Febr. 1864 (L.III. 103) 
") Das Allgemeine Landrecht (§. 740 II. 11) kennt nur Stadt- oder Land- 
kirchen; über ihre Eigenschaft entscheidet lediglich ihre Lage, nicht die Eigenschaft der 
dazu eingepfarrten Stadt= und Landbewohner und dementsprechend ist auch bei der 
Vertheilung der Kirchen- und Pfarrbaulast unter die städtischen und ländlichen Ein- 
gepfarrten lediglich von deren Eigenschaft als einer Stadt= oder einer Landkirche, 
nicht aber einer gemischten Stadt= und Landkirche auszugehen, Erk O. Trib. 25. April 
1873 (E. LXIX. 202). 
7) Hat eine Stadt das Patronatsrecht, so müssen zu den aus letzterem fließenden
        <pb n="1361" />
        Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 1355 
§. 721. Kein Eingepfarrter kann sich dieser Verbindlichkeit entziehen, und 
wer eine doppelte Parochie hat, ist in beiden dazu verpflichtet. 
§. 722. Auch diejenigen, welche nur vermöge eines besonderen Privilegii 
vom Pfarrzwange der Parochialkirche ihrer Religionspartei befreit sind, müssen 
dennoch von ihren im Kirchspiele eigentlich inne habenden Grundstücken zum 
aue und Unterhaltung der Pfarrkirche beitragen 7. 
§. 723. Auch Gastgemeinden, welche zu einer benachbarten Kirche gewiesen 
worden, (§§. 294 sqq.) müssen dazu Beitrag leisten. 
§. 724. Ist die nothwendige Reparatur während der Zeit ihrer Verbin- 
dung entstanden, so können sie sich dieser Pflicht durch Wiederabtrennung von 
der Kirche, auch bei sonst vorwaltenden erheblichen Gründen einer solchen Tren- 
nung nicht entziehen. Z„ #„ 
§. 725. Sind mehrere Kirchen nur unter Einem gemeinschaftlichen Pfarrer 
vereinigt, so dürfen der Patron und die Eingepfarrten einer jeden solchen Kirche 
nur zur Unterhaltung ihrer eigenen Gebäude beitragen. 
§. 726. Sind aber mehrere Haupt= oder Filialgemeinden zu Einer ge- 
meinschaftlichen Kirche geschlagen: so sind sämmtliche Patrone und Eingepfarrte 
zu deren Unterhaltung verpflichtet?. 
§. 727. Hat der Patron einer zugeschlagenen Mutter= oder Filialgemein de 
bei einer Zuschlagung, mit Einwilligung des Hauptpatrons, sich seines Patronat- 
Zu Anmerkung 7 auf S. 1354. 
Banbeiträgen sämmtliche Mitglieder der bürgerlichen Gemeinde ohne Rücksicht auf ihr 
Glanbensbekenntniß beitragen, Res. 31. Dez. 1838 (v. Kamptz, Ann. XXII. 938).— 
Wo dem Fiskus kraft des Patronates oder Domänenbesitzes die Gewährung des zu 
Kirchen-, Pfarr-, Schul- und Küsterhausbauten und Reparaturen erforderlichen Holzes 
obliegt, fällt dessen Bezahlung, wenn Naturallieferung unstatthaft ist, nicht dem Fonds 
der Forstverwaltung, sondern dem Patronats-Baufonds zur Last, Res. 20. und 21. Nov. 
1839 (v. Kamptz, Ann. XXIII. 804, 834). 
Der Patron ist zur Beschaffung eines neuen Kirchenbauplatzes nicht verpflichtet, 
Erk. O. Trib. 28. Juni 1878 (E. LXXXII. 115). Die kirchliche Baulast des Pa- 
trons ist zwar nur eine subsidiäre, aber, wenn fie eintritt, absolut, so daß z. B. ein 
späterer Erstattungsanspruch an die Kirchenkasse, wenn deren Vermögenslage sich ge- 
bessert hat, ausgeschlossen ist, Erk. R. G. 9. Juli 1885 (K G. u. Vd Bl. 1886 
S. 14). Patron und Pfarrgemeinde können im Rechtswege nicht angehalten werden, 
zum Bau früher nicht vorhandener Pfarrwirthschaftsgebäude beizutragen, ohne daß die 
Nothwendigkeit derselben von den geistlichen Obern festgestellt ist, Erk. R. G. 27. Mai 
1881 (E. Civ. V. 239). 
8) Ueber die Fälle der Zulässigkeit der Bildung einer besonderen Observanz 
zwischen der Kirchengemeinde und dem Kirchenpatron vergl. Erk. O. Trib. 20. Okt. 
1865 (Strieth Arch. LXI. 147). 
Ueber die rechtzeitige Aufbringung der Kosten zu Kirchen--, Pfarr= und Schul- 
bauten durch Aulegung von Sammelfonds vergl. Res. 28. Juni 1856 (M. Bl. 
S. 179); über allerhöchste Gnadengeschenke zu kirchlichen Bauten Res. 2. Nov. 1837 
(v Kamptz Ann. XXI. 961), 12. Sept. 1842 (M. Bl. 1813 S. 60), 12. März 1868 
(M. Bl. S. 203), 9 Jan. 1873 (Aktenstücke E. O. K. H. 21 S. 157), 19. Aug. 
1872 (das. H. 21 S. 164), 26. Nov. 1873 (C. Bl. U. V. 1874 S. 405), 30. Nov. 
1874 6. III. 6175 II. (bei Trusen S. 561), 21. Dez. 1877 G. I. 2965 (Bewilli= 
gung von Gnadergeschenken reine Staatssache), 3. Nov. 1882 (C. Bl. U. V. 1883 
S. 131) und 8. Dez. 1891 (das. 1892 S. 512), sowie die sehr erschöpfenden Aus- 
führungen 2c. bei Trusen S. 444 f. 
1) Nach den Vorschriften des A. L. R. kommen bei Vertheilung der Kosten für 
den Bau und die Unterhaltung von Landkirchen unter die Eingepfarrten, nur die in 
dem Kirchspiele, nicht auch die außerhalb dessen belegenen Grundstücke des Ein- 
gepfarrten in Anrechnung, Erk. O. Trib. 8. März 1867 (E. LVIII. 370). 
:) Wird die Mutterkirche von der Haupt- und Filialgemeinde gemeinschaftlich, 
und daneben die Filialkirche von der Filialgemeinde zu bestimmten gottesdienstlichen 
Verrichtungen gebraucht, so ist gemäß §. 726 nach dem Grundsatze: Gemeinsamkeit 
der Baulast als Folge der Gemeinsamkeit des Gebrauches über die Baulast Entschei- 
dung zu treffen, Erk. 28. Mai 1866 (Strieth. Arch. LXIV. 125).
        <pb n="1362" />
        1356 Abschnitt XII. Kirchenbauten. 
rechts zu Gunsten dieses Letzteren gänzlich begeben, so kann er auch bei vor- 
fallenden Bauen und Reparaturen, als Patron, zum Beitrage nicht gezogen 
werden. 
§. 728. Ist einem Theile der Gemeinde die Errichtung einer besonderen 
Kapelle, oder eines Bethauses, in einer entlegeneren Gegend des Kirchspiels 
verstattet worden, so muß dennoch dergleichen Kapelle, so wie Hauptkirche, von 
denjenigen, die zu letzterer verpflichtet sind, unterhalten werden. 
§. 729. Baumaterialien, welche der Patron oder die Kirchengemeinde selbst 
hat, müssen von ihnen zum Bau geliefert werden ?. 
§. 730. Doch wird jedem Theile der anschlagsmäßige Preis derselben 
auf seinen Geldbeitrag zu gute gerechnet. 
§. 731. Der Geldbeitrag wird, bei Landkirchen, zwischen dem Pa- 
trone und der Kirchengemeinde dergestalt vertheilt, daß der Patron:) zwei 
Drittel, die Eingepfarrten aber ein Drittel entrichten. 
§. 732. Besitzt der Patron?) Rustikalhufen im Kirchspiele: so trägt er 
davon noch besonders, wie ein anderer Eingepfarrter mit bei. 
3 733. Wenn mehrere Patrone zum Beitrage verpflichtet sind: so tragen 
die Patrone die ihnen obliegenden zwei Drittel unter sich, nach Verhältniß 
ihres Antheils am Patronatrechte. 
§. 734. Der nach §. 731 bestimmte Beitrag der Eingepfarrten wird unter 
sie nach dem Kontributionsfuße") vertheilt. 
§. 735. Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Hospital-Aecker werden zu keinem?) 
Beitrage gezogen. 
§. 736. Eingepfarrte, deren Grundstücke der Kontribution nicht unter- 
worfen sind, müssen ihren Beitrag dennoch nach Verhältniß des Maßes und 
Ertrages dieser Grundstücke entrichten. 
§. 737. Zu dem Ende werden diese Grundstücke, nach den im Steuer- 
catastro für die contribualen Aecker der Feldmark angenommenen Klassen und 
Sätzen, durch Sachverständige gewürdiget, und solchergestalt das Verhältniß 
des zu leistenden Beitrages gegen die steuerbaren Grundstücke bestimmt. 
§. 738. Eingepfarrte Gemeindeglieder, die keine Grundstücke besitzen, 
sondern nur von ihren Nahrungen und Gewerben beitragen sollen, werden dazu 
nach eben dem Verhältnisse angeschlagen, nach welchem sie zu andern Ge- 
meindelasten mit den angesessenen Mitgliedern Beitrag leisten müssen. 
)Die Verfügung über die bei Kirchenbauten übrig bleibenden Materialien ge- 
bührt nicht der Kirchenkasse, sondern dem zur Lieferung der Baumaterialien ver- 
pflichteten Patrone, Res. 11. Dez. 1846 (M. Bl. S. 253). 
:) Die Berpflichtung des Patrons, die Bankosten der Pfarrgebäude zu tragen, 
enthält nicht auch die Berpflichtung, den bis zur Herstellung des Pfarrhauses für den 
Pfarrer aufzuwendenden Miethszins und den Kaufpreis für die Baustelle zu zahlen, 
Erk. 12. April 1883 (E Civ. IX. 253). 
Mit der Berwandlung einer Stadtgemeinde in eine Landgemeinde ändert sich 
auch die dem Patron obliegende Kirchenbaulast, Erk. 8. Okt. 1883 (E. Civ. X. 216). 
Jedoch soll den Anträgen auf Annahme der Städte-Ordnung oder Landgemeindever- 
faffung eine Bereinigung über die Patronatbaupflicht vorangehen, Res. 23. Nov. 1878 
(M. Bl. S. 4). 
2) Außerdem hat der Patron neben seinen Patronatbeiträgen nicht auch noch als 
Eingepfarrter beizutragen, Res. 2. Febr. 1864 (M. Bl. S. 89). 
Die Gutsherren sind nicht verpflichtet, von den ihnen bei der Regulirung zur 
Entschädigung abgetretenen bäuerlichen Grundstücken Beiträge zu den Kirchen- und 
Schulbankosten zu leisten, sofern nicht durch Vertrag oder rechtskräftige Entschädigung 
ein Anderes ausdrücklich festgesetzt worden ist, Dekl. 14. Juli 1836 (G. S. 
S. 208). 
)) Unter dem Kontributionsfuß ist jetzt die Grund= und Gebäudestener zu 
verstehen, C. Bl. U. V. 1867 S. 504—506; vergl. § 31, §s K. G. u. Syn. O. 
*) Demnach ist das dotationsmäßige Einkommen der Geistlichen und Schullehrer 
von Kirchenlasten frei. Ueber abweichende Observanzen vergl. Res. 30. April 1866 
und 21. März 1867 (M. Bl. 1866 S. 102 und 1867 S. 133).
        <pb n="1363" />
        Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 1357 
§. 739. Wer in zwei Kirchspielen eingepfarrt ist, trägt in jedem nurt) 
nhach Verhältniß der in demselben besitzenden Grundstücke, oder des in demselben 
treibenden Gewerbes bei. 
§. 740. Bei Stadtkirchen geschieht die Vertheilung zwischen dem 
Fatrone und den Eingepfarrten dergestalt, daß Ersterer ein Drittel, 
hetztere aber zwei Drittel beitragen. « - 
§.741.DieBerthetlungOunterdenEingepfarrtengejchiehtaufebendie 
Art, wie andere gemeine persönliche Lasten und Abgaben nach eines jeden Orts 
Verfassung aufgebracht werden. 
§. 742. Sind Filtal- oder auch Mutterkirchen eingegangen, und die dazu 
eingepfarrt gewesenen Gemeinden zu einer anderen benachbarten Kirche ge- 
schlagen worken, so werden in der Regel die Mitglieder derselben nach einerlei 
Grundsätzen, wie die Mitglieder der Hauptgemeinde zum Beitrage gezogen. 
§. 743. Die einzelnen Mitglieder bloßer Gastgemeinden entrichten jeder 
den vierten Theil dessen, was ein Kontribuent von eben der Klasse aus der 
eigentlichen Pfarrgemeinde zu leisten hat. 
§. 744. Ist ihnen aber bei der Zuschlagung die Theilnehmung an dem 
Wahlrechte zur Besetzung der Pfarrstelle zugestanden worden, so müssen sie auch 
zu den Bau= und Reparaturkosten der Kirche, gleich den Mitgliedern der eigent- 
lichen Pfarrgemeinden beitragen. 
§. 745,2). Einwohner des Kirchspiels, die zu einer anderen Religions- 
partei gehören, müssen dennoch nach eben diesen Grundsätzen beitragen, sobald 
sie sich der Kirche zu ihrem Gottesdienste mit bedienen. 
§. 746. Außer diesem Falle sind sie zwar zu Beiträgen in der Regel 
nicht verpflichtet. 
. 6. 747. Es dürfen aber auch, wegen ihres Ausfalles, die Beiträge der 
Ubrigen wider deren Willen nicht erhöht werden, sondern die geistlichen Obern 
müssen für die Uebertragung eines solchen Ausfalles auf andere Art sorgen. 
§. 748. Gleiche Grundsätze gelten auch bei der Vertheilung der Hand- 
und Spanndienste. 
§. 749. Auf die Ausfälle, welche durch den zurückbleibenden Beitrag 
solcher nicht eingepfarrten Gemeindeglieder entstehen, muß vornehmlich der 
von der Kirche, nach Maßgabe ihres Vermögens zu entrichtende Zuschuß ge- 
rechnet werden. 
§. 750. Kann der Ausfall dadurch nicht gedeckt werden, so können die 
geistlichen Obern die Bewilligung einer Kollekte bei dem Staate") nachsuchen. 
§. 751. Sind gar keine andere Mittel den Ausfall zu decken vorhanden: 
so muß derselbe von den Eingepfarrten, so weit es ohne ihre erhebliche Be- 
drückung geschehen kann, übertragen werden. 
CGS. 752. Hat aber die Zahl der Eingepfarrten dergestalt abgenommen, 
daß die noch übrigen den ihnen obliegenden Beitrag, ohne ihren zu besorgenden 
1) Bergl. Res. 28. Nov. 1883 (M. Bl. S. 257) und 5. Febr. 1886 (M. Bl. 
S. 18) zu §. 31, s K. G. u. Syu. O. weiter unten. 
2) Die Bertheilung ist eine innere Angelegenheit der Korporation; der Berechtigte 
hat seine Forderung gegen die Gemeinde als solche geltend zu machen, Res. 12. Aug. 
und 30. Sept. 1799 (Rabe V. 528). 
2) Dieser Paragraph ist mit der Beseitigung des Pfarrzwanges für Andersgläu- 
bige veraltet. Die Gemeindeorgane der evangelischen und katholischen Kirche haben 
auch kein Recht, Andersgläubige für ihre kirchlichen Zwecke zu besteuern, K. G. u. 
Syn. O. 8§. 31, § und Ges. 20. Juni 1875 §F. 21, e. 
!) Gilt nur noch von Haus-Kollekten. Die Bewilligung von Kirchen- 
Kollekten hing früher in katholischen Gemeinden von den Bischöfen, in evangelischen 
vom Oberkirchenrath ab, Res. 13. Sept 1850 (M. Bl. S. 327) und Kab. O. 
16. Febr. 1856 (M. Bl. S. 116). Jetzt ist, soweit die Veranstaltung außerhalb 
der Kirchen erfolgen soll, nach §. 50, 7 Ges. 20. Juni 1875 und UBd. 30. Jan. 1893 
(G. S. S. 13) Art. 1, 2 die Genehmigung des Oberpräfidenten erforderlich. Für 
die evangelische Kirche vergl. zu der Kab. O. 16. Febr. 1856 Ges. 3. Juni 1876 
Art. 10, 4 und Art. 24, 7. Vergl. im Uebrigen auch Bd. I. dieses Handbuches 
S. 873 f.
        <pb n="1364" />
        1358 Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 
Ruin, nicht mehr aufbringen können: so müssen die geistlichen Obern, unter 
Schen hgun des Staats, eine solche Parochte zu einer andern benachbarten 
agen. 
§. 753. Dergleichen zusammengeschlagene Parochien stehen in dem Ver- 
hältnisse gegen einander als Mutterkirchen. 
§. 754. Wie weit der Patron und die Eingepfarrten der zugeschlagenen 
Parochie, auch in Ansehung der Bestellung des Pfarrers und der Unterhaltung 
der Kirche, sowie in Ansehung der übrigen Rechte und Pflichten, zur Theil- 
nehmung mit dem Patrone und den Eingepfarrten der Kirche, bei welcher sie 
vereinigt find, gelangen sollen, muß in dem Einigungsvertrage, unter Vermitt- 
lung der geistlichen Obern deutlich bestimmt werden. 
. 755. So weit dergleichen Bestimmung nicht erfolgt, treten die Regeln 
des Gesetzes über die Verhältnisse veretnigter Mutterkirchen, ihrer Patrone und 
Eingepfarrten ein. 
§. 756. Das Vermögen jeder Parochie wird in der Regel nach wie vor 
besonders verwaltet; doch muß jedes derselben zur Unterhaltung der gemein- 
schaftlichen Kirche, so lange die Vereinigung dauert, in gleichem Verhältnisse 
beitragen. 
Aussicht über den Bau. 
. 757. Die Aufsicht über den Bau und die Einsammlung der Beiträge 
dazu liegt den Kirchenvorstehern ½) ob. 
§. 758. Der welltliche Richter kann denselben, zur Beitreibung der letztern, 
die rechtliche Külfe auf gebührendes Anmelden nicht versagen. 
. 759. Auch während eines über die Verbindlichkeit oder das Quantum 
des Beitrages entstandenen Prozesses muß letzterer nach der Festsetzung der 
geistlichen Obern ?) entrichtet werden. 
§. 760. Wenn aber der klagende Interessent durch Urtheil und Recht von 
diesem Beitrage ganz oder zum Theil freigespro en wird, so muß demselben 
das Gezahlte nebst Zinsen von den übrigen Contribuenten zurückgegeben werden. 
Bau und Besserung der Kirchhöfe. 
§. 761. Die Unterhaltung der Begräbnißplätze ist gemeine 
t: Lnd ciegt allen ob, die an dem Kirchhofe Theil zu nehmen berechtigt 
n .lsqq.)«. 
ås 762. — jedoch die Kirche Bezahlung für die Grabstellen, so muß 
der Kirchhof aus der Kirchenkasse auf eben die Art, wie die Kirche selbst, unter- 
halten werden. 
§. 763. Der Patron ist der Regel nach zur Unterhaltung des Kirchhofs 
beizutragen in keinem Falle verpflichtet. 
§. 764. Die Anlegung neuer Begräbnißplätze"') soll nur aus er- 
heblichen Ursachen, und nur unter Einwilligung der geistlichen Oberns), sowie 
der Polizeivorgesetzten des Orts stattfinden. 
§. 765. Durch dergleichen neue Anlagen soll dem Pfarrer und den Kirchen- 
bedienten an ihren bisherigen Gebühren nichts entzogen werden. 
Unterhaltung des Geläutes. 
§. 766. Inwiefern eine Kirchengesellschaft, welche sich des Geläutes einer 
andern Kirche bedient, zur Unterhaltung desselben, ingleichen des Glockenstuls 
und Thurms, beitragen müsse, hängt hauptsächlich von Verträgen und der 
bisherigen ununterbrochenen Gewohnheit eines jeden Ortes ab. 
  
1) An die Stelle der Kirchenvorsteher ist in der evangelischen Kirche der Ge- 
meinde-Kirchenrath, in der katholischen der Kirchenvorstand getreten. 
2) Vergl. S. 709. 
2j §. 710 oben gilt jedoch auch hier, Erk. O. Trib 23. Febr. 1874 (A. f. K. 
B. 91 S. 118). v 
!) Wegen der Begräbnißplätze vergl. oben B. I. S. 905f; und die Anm. zu §. 183 
dieses Titels oben S. 1309. » 
·)BeikirchlichenBegräbnißplätzen,Ref.27.Apr111886(K.G.u.B.Bl.S.75).
        <pb n="1365" />
        Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1359 
8. 767. Fehlen dergleichen Bestimmungen, so kommt es darauf an, ob 
die fremde Kirchengesellschaft derjenigen, welcher die Glocken gehören, für den 
Mitgebrauch derselben etwas entrichte, oder ob sie sich dieses Mitgebrauchs 
unentgeltlich zu erfreuen habe. 
CS. 768. Entrichtet die fremde Kirchengesellschaft etwas für den Mitgebrauch, 
so kann diejenige, welcher das Geläute gehört, zur Unterhaltung desselben keinen 
Beitrag fordern. 
§. 769. Eben das findet Statt, wenn auch nur die Mitglieder der fremden 
Kirchengesellschaft für den Gebrauch der Glocken, in einzelnen Fällen mehr als 
die gitglieder derjenigen, welcher das Geläute gehört, zur Kirchenkasse entrichten 
müssen. 
8. 770. Ist der Mitgebrauch ganz unentgeltlich, oder zahlen die Mitglieder 
der fremden Gesellschaft dafür in einzelnen Fällen nur eben so viel, als die 
eigentlichen Eingepfarrten, so müssen erstere zur Unterhaltung des Geläutes 
nach eben dem Verhältnisse, wie letztere, beitragen. 
§. 771. Werden in diesem Falle die Kosten aus der Kirchenkasse genommen, 
also, daß die eigentlichen Eingepfarrten nichts beitragen dürfen, so muß dennoch 
die fremde Kirchengesellschaft einen von den geistlichen Obern billig zu bestimmen- 
den Beitrag leisten. 
Zehnter Abschnitt. Von Pfarrgütern und Einkünften. 
Was zum Pfarrvermögen gehöre. 
§. 772. Von dem Kirchenvermögen müssen die unmittelbar zur Unter- 
haltung des Pfarrers und der übrigen Kirchenbedienten bestimmten Güter 
und Einkünfte unterschieden werden. 
§. 773. Zu letzteren gehören auch die von den Parochialverrichtungen zu 
erlegenden Stolgebühren. 
Rechte desselben überhaupt. 
tz. 774. Pfarrgüter 1) haben eben die äußern Rechte, als Kirchengüter. 
775. Sie sind der Regel nach von allen Prästationen und Abgaben 
an die Gutsherrschaft oder Stadtkämmerei, so wie von den gemeinen Lasten 5) frei. 
§. 776. Zu solchen Ausgaben der Gemeinde, wovon der Pfarrer und die 
Gemeinde unmittelbaren Vortheil ztehen, müssen sie mit beitragen. 
Nießbrauch des Pfarrers. 
§. 778. Die Verwaltung?) und der Nießbrasuch der Pfarrgüter ge- 
bührt dem Pfarrer. 
i) Der Pfarracker ist der Regel nach nicht ein Theil des Gutsbezirkes, sondern 
des bäuerlichen Gemeindebezirks, Erk. 22. Mai 1885 (E. O. V. XIII 289). 
:) Die Grundsteuerfreiheit steht den Dienstgrundstücken und Dienstwohnungen 
der Geistlichen und Kirchenbedienten zu, so weit sie ihnen früher zukam §. 24 k Komm. 
Abg. Ges. 14. Juli 1893. Die Immunität der Pfarrgüter ist eine Lingliche fie 
findet also auch flatt, wenn die Pfarrgüter verpachtet find, Res. 4. Juli 1871 (M. 
Bl. S. 246). Sie geht aber verloren, wenn die Pfarrgüter in das Eigenthum einer 
Privatperson übergehen, Erk. O. Trib. 14. April 1863 (Strieh. Arch XLIX. 157). 
Den zur Zeit der Emanation des Allgemeinen Landrechts als solchen 
vorhanden gewesenen Pfarrgrundstücken steht die Vermuthung der Immnni- 
tät von Kommunalsteuern zur Seite, während es in Betreff der später erworbenen 
Pfarrgüter bei den gemeinen Rechten bewendet, wonach sie steuerpflichtig bleiben, 
wenn sie vor dem Erwerb der Pfarre gemeindestenerpflichtig waren, Erk. O. V. G. 
2. Nov. 1889 (M. Bl. 1890 S. 31). 
3) Die Verjährung kann gegen den Pfarrer zum Nachtheil der Pfarre sowohl 
angefangen als fortgesetzt werden, Plenarbeschl. O. Trib. 5. Okt. 1863 (E. L. 1). 
Contra: Hinschius in Koch's Landrecht Anm. zu §. 778 und Förster, preußisches Pr. 
R. B. 3 §. 177 Anm. 69. 
Wegen der Zwangsvollstreckung in ein Pfarrgrundstück und wegen des Berfahrens 
der Zwangsversteigerung vergl. Res. 2. Nov. 1883 (M. Bl. S. 254).
        <pb n="1366" />
        1360 Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 
8. 779. Der Patron und die Kirchenvorsteher!) sind schuldig und befugt, 
darauf zu sehen, daß der Pfarrer die Wiedmuthsstücke ordentlich verwalte, und 
wirthschaftlich nutze. 
§. 780. Besonders müssen sie dafür sorgen, daß ein richtiges und voll- 
ständiges Wohnungs-, Wirthschafts-, Garten= und Feldinventarium ge- 
halten werde. » 
§. 781. Wenn Streit entsteht, was an Grundstücken, Gebäuden, Inven- 
tarien, Kapitalien oder jährlichen Hebungen, zur Kirche oder Pfarre gehöre, so 
muß bei dessen Entscheidung auf die vorhandenen Kirchenmatrikeln vorzüglich 
Rücksicht genommen werden. 4 
782. Der Pfarrer kann seine Wohngebäude nur mit Einwilligung 
des Patrons oder der Kirchenvorsteher:) vermiethen; diese aber dürfen ihm die 
Einwilligung ohne erhebliche Gründe nicht versagen. 
§. 783. Bei Aufnehmung der Fremden ist der Pfarrer den Polizeigesetzen 
gleich jedem andern Einwohner, unterworfen.) 
Unterhaltung der Gebäude. 
§. 784. Die Unterhaltung?) der Zäune und Gehege, sowie kleine 
Reparaturen an den Gebäuden, müssen die Pfarrer und Kirchenbedienten 
aus eigenen Mitteln besorgen. 
785. Für kleine Reparaturen sind diejenigen zu achten, die entweder 
gar keine baaren Auslagen erfordern, oder wo die Kosten, von jeder einzeln 
genommen, für den Pfarrer nicht über Drei, und für den Kirchenbedienten 
nicht über Einen Thaler betragen. 
§. 786. Thüren, Fenster, Oefen, Schlösser, und andere dergleichen innere 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1339. 
Bei Rechtsgeschäften und Prozessen, die das Eigenthum betreffen, wird das 
Recht des Eigenthümers durch die Kirche und deren VBertreter wahrgenommen, die 
deshalb zu dem von dem Nießbraucher zu führenden Prozesse zuzuziehen find, Erk. 
O. Trib. 23. Mai 1870 (Strieth. Arch. LXXVIII. 266). 
Zur Klage auf rückständiges Meßkorn ist der Pfarrer selbständig befugt, Erk. O. 
Trib. 22. Juni 1857 (Strieth. Arch. XXV. 229). 
Pfarrholzdeputate find unablösbar, Erk. O. Trib. 11. Dez. 1877 (K. G. u. Bd. 
Bl. 1878 S. 37). 
Die allgemeinen Grundsätze vom Nießbrauch (A. L. R. I. 21) lassen sich auf 
den Pfarrer nur insoweit anwenden, als ausdrücklich auf fie verwiesen wird oder sie 
mit der eigenthümlichen Stellung des Pfarrers nicht im Widersprch stehen. Bergl. 
Erk. O. * 8. Nov. 1859 (Strieth. Arch. XXXV. 328); 15. Inli 1863 (das. 
XLIX. 344). 
1) Jetzt der Gemeinde-Kirchenrath bezw. der katholische Kirchenvorstand. 
2) Jetzt des Gemeinde-Kirchenrathes bezw. katholischen Kirchenvorstandes. Ueber 
die Mitwirkung der Gemeindevertretung und des Patrons vergl. K. G. u. Syn. O. 
§§# 13, 1 und Ges. 20. Juni 1875 §. 21, 1. 
2) Die Pflichten des Pfarrers aus §s. 784 ff. sind geringer als die des Nieß- 
brauchers. Anderweite Regelung durch Observanz ist zulässig, Erk. O. Trib. 22. Sept. 
1854 (Strieth. Arch. XV. 21). Die Unterhaltung der Zäune und Gehege liegt dem 
Pfarrer ob, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten (8. 785), ihr Neudau aber nur, 
wenn er durch sein BVerschulden nöthig wird, Res. 21. Okt. 1841 (M. Bl. S. 324). 
Diese Bestimmungen bleiben aber außer Anwendung, wenn ein besonderes Provinzial- 
gesetz dem §. 784 derogirt. Vergl. Res. 4. Dez. 1841 (M. Bl. S. 325). 
Ueber die Verpflichtung der Geistlichen in Betreff der Unterhaltung ihrer Dienst- 
wohnungen vergl. Res. 17. März 1842 (M. Bl. S. 111). Ueber die Verpflichtung 
der Gemeinde zur Instandhaltung der Ufer der Pfarrwiese vergl. Erk. O. Trib. 
30. Nov. 1860 (E. XLV. 496). Auch Deichkassenbeiträge hat die Gemeinde, nicht 
der Pfarrer zu zahlen, Erk. R. Ger. 7. Okt. 1880 (E. Civ. II. 329) und 3. Mai 
1880 (M. Bl. 1881 S. 2); Erk. O. Trib. 20. April 1863 (E. XLIX. 258). 
Die Deichbehörde kann sich aber vorbehaltlich dessen Auseinandersetzung mit der 
Gemeinde an den Pfarrer halten, E. O. B. VI. 171.
        <pb n="1367" />
        Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1361 
Pertinenzstücke)) der Gebäude, müssen von dem Nießbraucher, mit eigenen 
osten ohne Rücksicht auf den Betrag derselben, unterhalten2) werden. 
§. 787. Auch zu größeren Reparaturen der Pfarrgebäude, sowie zu 
neuen Bauen, muß der Pfarrer die Materialien, soweit als dieselben bei der 
Pfarre über die Wirthschaftsnothdurft befindlich sind, unentgeltlich hergeben. 
§. 788. Woher die übrigen Kosten, in Ermangelung eines eigenen 
dazu bestimmten Fonds, zu nehmen sind, ist nach den vorhandenen verschiedenen 
Provinztalgesetzen?) zu bestimmen. 
§. 789. Wo darüber keine besondere gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, 
da müssen diese Kosten, gleich den Bau= und Reparaturkosten der Kirche selbst, 
aus dem Kirchenvermögen genommen, bei dessen Unzulänglichkeit aber, von dem 
Patron und den Eingepfarrten getragen werden ). 
§. 790. Wegen Aufbringung und Vertheilung der Beiträge finden eben 
die Grundsätze wie bei Kirchengebäuden Statt. 
§. 7918). Doch sind Filial= und zugeschlagene Gemeinden von allen Bei- 
trägen zu Pfarr= und Küstergebäuden bei der gemeinschaftlichen Kirche frei, 
wenn sie eigene dergleichen Gebäude zu unterhalten haben?). 
§. 792. Dagegen ist eine solche Filial= und zugeschlagene Gemeinde von 
dem Beitrage zur Unterhaltung des Küstergebäudes bei der gemeinschaftlichen 
Kirche nicht frei, wenn sie gleich einen eigenen Schulmeister hat, sobald dieser 
das Küsteramt bei dem Gottesdienste nicht zugleich mit versieht. 
§. 793. Predigerwittwenhäuser ist in der Regel weder die Kirchen- 
kasse, noch der Patron oder die Gemeinde zu unterhalten verbunden. 
§. 794. Vielmehr müssen die Kosten aus dem von dem Erbauer dazu 
ausgesetzten Fonds genommen, und bei dessen Ermangelung oder Unzuläng- 
lichkeit, von der Wittwe, gegen den ihr zu gute kommenden Genuß der freien 
Wohnung getragen werden. . 
§. 795. Ist aber das Haus von dem Patrone und der Gemeinde selbst 
errichtet oder sonst mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung zur Pfarre geschlagen 
worden, so gilt von desselben Unterhaltung alles, was von Unterhaltung der 
Pfarrgebäude verordnet ist. 
1) Den Pfarrern liegt nur die Unterhaltung der inneren Pertinenzstücke ihrer 
Amtswohnungen, ohne Rücksicht auf den Kostenbetrag, nicht aber deren Erneuerung 
ob, wenn solche durch Alter, Zufall oder Vernachlässigung des Amtsvorgängers nöthig 
wird. In letzterem Falle bleibt der Kirchenkasse nur der Rückgriff an den Vorbesitzer 
oder dessen Erben und ist deshalb bei dem Amtsantritt eines neuen Geistlichen die 
Aufnahme eines gehörigen Uebergabeprotokolles zu veranlassen. — Die Regel des 
A. L. R. erleidet eine Ausnahme, wenn durch Borlegung der Rechnungen nachgewiesen 
wird, daß die Ausgaben für kleine Reparaturen stets observanzmäßig aus der Kirchen- 
kasse bezahlt worden find, Res. 17. März 1842 (M. Bl. S. 111). Zu den Per- 
tinenzstücken der Pfarrgebäude gehören auch die Brunnen, E. O. Trib. LXXX II. 124. 
2) Aber nicht neu beschafft werden, wenn die Reparatur nicht mehr für 
zweckmäßig zu erachten ist, Res. 9. Dez. 1833 (A. XVIII. 705). Das Ofenumsetzen 
liegt dem Pfarrer ob, ausgenommen, wenn die größere Hälfte der Kacheln erneuert 
werden muß, Res. 6. Mai 1842 (C. Bl. U. V. 1862 S. 562); ingleichen liegt ihm 
ob das Reinigen der Schornsteine, Koch, A. L. R. Anm. 77 zu §. 786. 
2) Auch nach den rechtlichen Gewohnheiten, §. 710 oben und Erk. O. Trib. 
14. Juni 1850 (Srieth. Arch. VII. 5). Eine Observanz für Kirchenbauten gilt 
aber nicht unbedingt und ohne Weiteres auch für Pfarrbauten, Erk. O. Trib. 4. Nov. 
1872 (Strieth. Arch. LXXXVI. 326). 
4) Jedoch muß die Nothwendigkeit zum Bau früher nicht vorhandener Pfarr- 
wirthschaftsgebäude zuvor von den geistlichen Obern festgestellt werden, Erk. R. G. 
27. Mai 1881 (E. Civ. V. 239). 
5) Die §§. 791 und 792 können nicht ohne Weiteres auf den Patron angewendet 
werden, vielmehr ist steis die Entstehung und Entwickelung des einzelnen Patronats- 
verhältnisses und der Umfang der damit verbundenen Rechte und Pflichten zu berück- 
sichtigen, Erk. O. Trib. 13. Okt. 1862 (Strieth. Arch. XI,VII. 86). 
6) Vergl. Erk. O. Trib. 30. April 1855 (Strieth. Arch. XVI. 357) und 15. Nov. 
1858 E. XXXNIN. 359). 
Illinz-Kautz, Handbuch II., 7. Aufl. 86
        <pb n="1368" />
        1362 Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 
N. 796. Den Kirchenvorstehern) liegt vorzüglich ob, darauf zu sehen, 
daß der Pfarrer und die übrigen zu kleinen Reparaturen verpflichteten Per- 
sonen den Schaden nicht größer werden lassen. 
§. 797. Die geistlichen Obern müssen bei Gelegenheit der Visitationen die 
Pfarrer und Kirchenbedienten zu ihrer Schuldigkeit, auch in diesem Stücke 
ernstlich anhalten lassen. 
§. 798. Hat ein Pfarrer oder Kirchenbedienter durch Vernachlässigung 
der kleinen Reparaturen, oder durch schuldbar unterlassene Anzeige eines vor- 
handenen beträchtlichen Schadens, zur Vergrößerung desselben Anlaß gegeben, 
so muß die Wiederherstellung auf desselben eigene Kosten geschehen. 
Unterhaltung der Inventarti. 
§. 799. Für die Unterhaltung des Garten-, Feld= und Wirthschafts- 
inventarii muß der Pfarrer als Nießbraucher sorgen. t 
§. 800. Pfarräcker kann der Pfarrer ohne weitere Rückfrage verpachten; 
sein Amtsfolger ist aber an den von ihm geschlossenen Vertrag nicht gebunden?). 
§. 801. Doch muß der Amtsfolger, wenn die Aecker in gewisse Felder 
getheilt sind, den Pächter so lange dulden, bis derselbe mit der Nutzung 
wenigstens einmal, von Anfang der Pacht an, durch alle Felder herumge- 
kommen ist. 
§. 802. Trifft die Anstellung des Nachfolgers in eine Zeit, da der Pächter 
die Benutzung der Felder nach der Reihe bereits von neuem wieder angefangen 
hat, so muß der Nachfolger sich die Fortsetzung der Pacht so lange, bis die 
Reihe wieder herum ist, gefallen lassen. 
§. 803. Ist der Pachtkontrakt mit Zuziehung des Patrons?) und der 
Vorsteher"), und unter ausdrücklicher Bestätigung der geistlichen Obern ö5) ge- 
schlossen worden, so ist auch der Amtsfolger daran gebunden. 
Benutzung des Pfarrwaldes. 
§§. 804. Gehört ein Wald zur Pfarre, so kann der jedesmalige Pfarrer 
denselben nach den Regeln der Forst-Ordnungs) nutzen. 
§. 805. Er ist aber Bauholz daraus zu verkaufen nicht berechtigt?). 
§. 806. Dergleichen Bauholz muß, so weit es ohne Abbruch des be- 
nöthigten Brennholzes für den Pfarrer geschehen kann, geschont und zu vorr- 
kommenden Bauen und Reparaturen an den Pfarr= und Küstergebäuden auf- 
bewahrt werden. 
§. 807. Ist überflüssiges Bauholz vorhanden, so können die Vorsteher, 
unter Genehmigung des Patronss) oder Kirchencollegii, oder in deren Er- 
  
1) Jetzt dem Gemeinde-Kirchenrath bez. dem katholischen Kirchenvorstand. 
2) D. h. der Amtsfolger ist nicht verbunden, den Pachtvertrag fortzusetzen, er ist 
aber verpflichtet, dem Pächter den gesetzmäßigen Aufkündigungstermin zu gestatten und 
hat der Pächter daneben noch das Benefiz der §§. 801 und 802, Erk. O. Trib. 
9. Febr. 1857 (E. XXXV. 74). Ostpr. Prov. R. Zusatz 202, Westpr. Pr. R. S. 47. 
Vergl. K. Gem. u. Syn. O. §. 31 Nr. 1, Ges. 20. Juni 1875 §. 21 Nr. 1, A. 
L. R. I. 21 88. 330, 388 ff. 
3) Vergl. Anm. zu §. 621. * 
4) D. h in der evangelischen Kirche des Gemeinde-Kirchenraths, in der katho- 
lischen des Kirchenvorstandes, in beiden Fällen unter Zuziehung der Gemeindever- 
tretung bei Verpachtungen über 10 Jahre oder über die Dienstzeit des Stelleninhabers 
hinaus, §. 31 Nr. 1 K. G. u. Syn O. 10. Sept. 1873; §. 21, 1 Ges. 20. Juni 1875. 
b) Der geistlichen Obern, d. h. des Konsistoriums, bezw. des Bischofs, vergl. 
Res. 24. April 1877 (K. G. u. Bd. Bl. S. 143). 
5) Die Verwaltung der Holzungen der Kirchen und Pfarreien unterliegt der 
Oberaufsicht des Staates nach Maßgabe des Ges. 14. Aug. 1876 (G. S. S. 373). 
Vergl. Instr. zu diesem Ges. 21. Juni 1877 (M. Bl. S. 259). 
7) Die in den §s. 805—811 enthaltenen Beschränkungen des Pfarrers in der 
Benutzung eines Pfarrwaldes, insbesondere des Verkaufsrechtes, sind in der Mark 
Brandenburg nicht anwendbar, Erk. 8. Febr. 1864 (Str. Arch. Ll. 356). 
") Bergl. Anm. zu §. 621.
        <pb n="1369" />
        Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1363 
Dangelung, der Gemeinde 1) oder ihrer Repräsentanten, dasselbe verkaufen und 
a#s gelösete Geld zinsbar belegen. 
§. 808. Dergleichen Kapital gehört zum Pfarrvermögen und muß vor- 
ibllich zu vorkommenden Bau= und Reparaturkosten an den Pfarr= und Küster- 
gebäuden verwendet werden. 
§. 809. So lange es aber zu diesem Behufe noch nicht gebraucht wird, 
kommen die Zinsen davon dem jedesmaligen Pfarrer zu gute. 
§. 810. Auch Brennholz ist der Pfarrer nur soweit zu verkaufen berechtigt, 
als entweder der Pfarrwald in gewisse Schläge eingetheilt, und ihm solcher- 
gestalt zum Nießbrauche eingeräumt, oder ihm ein gewisses Deputat daraus 
angewiesen ist, und er von diesem etwas erübrigen kann. 
§. 811. Außer diesem Falle findet bei Brennholz, wenn etwas davon ohne 
Abbruch der Nothdurft des Pfarrers verkauft werden kann, eben das Statt, 
was §§. 807—809 wegen des Bauholzes verordnet ist. 
§. 812. Ist auf dem eigentlichen Hufenschlage der Pfarre Holz gewachsen, 
so kann ein nachfolgender Pfarrer zwar verlangen, daß dasselbe entweder auf 
Kosten desjenigen, der eine solche Veränderung in der ursprünglichen Bestimmung 
es Grundes eigenmächtig vorgenommen hat, oder auf Kosten der Pfarr= und 
Kirchenkasse, weggeschafft oder geradet werde. 
§. 813. Er kann aber weder an das geschlagene Holz, noch an das dafür 
gelöste Geld Anspruch machen; sondern dieses verbleibt demjenigen, welcher die 
osten der Radung getragen hat2). 
5n. Die Früchte und wirthschaftlichen Nutzungen von einzelnen auf 
dem Felde stehenden Obst= und andern Bäumen, gehören dem Pfarrer; an die 
Substanz der Bäume hingegen hat er keinen Anspruch. 
Von Pfarrbauern. 
§. 815. Wo gewisse Dienst= oder Frohnleute zur Pfarre peschlagen sind, 
hat der Pfarrer, in Ansehung ihrer Dienste, eben die Rechte, wie ein Gutsherr 
gegen seine Unterthanen. 
§6. 816. Gerichtsbarkeit und andere gutsherrlichen Rechte stehen dem 
Pfarrer über sie nur alsdann zu, wenn er dergleichen Gerechtsame durch Be- 
leihung vom Staate, oder durch Verjährung besonders erworben hat. 
g. 817. Sind dergleichen Rechte in der Matrikel mit aufgeführt, so streitet 
die Vermuthung für den Pfarrer, daß dieselben auf eine rechtsgültige Weise 
zur Pfarre erworben werden. 
Nutzung des Kirchhofes. 
§. 818. Die Nutzung des Kirchhofess) gehört der Regel nach nicht 
dem Pfarrer, sondern zu den Kircheneinkünften. 
§. 819. Wenn jedoch ein Pfarrer den Kirchhof mit Maulbeerbäumen 
bepflanzt, und für deren Abwartung und Kultur gehörig sorgt, so gebührt 
demselben die gonze Nutzung des Kirchhofes, sowohl an Gras als Früchten. 
8. 820. ill der Pfarrer sich mit der Anpflanzung und Kultur der 
Maulbeerbäume solchergestalt nicht befassen, so steht dieses dem Küster frei, 
welcher dagegen eben dieselben Vortheile von dem Kirchhofe zu genießen hat. 
— 
1) Eine Genehmigung der Gemeindevertretung ist nicht erforderlich, die des 
Kirchencollegii, der Gemeinde oder ihrer Repräsentanten fällt fort. Vergl. Hinschius 
Anm. zu §. 807 in Kochs Landrecht. An Stelle der Kirchenvorsteher tritt der 
Gemeinde-Kirchenrath, bezw. katholische Kirchenvorstand. 
2:) Dem Pfarrer, der das auf seinem Hufenschlage gewachsene Holz herunter- 
schlagen läßt, auch wenn er das Land hat roden und zur Ackerbenutzung wieder 
brauchbar machen lassen, steht ein Anspruch auf das Eigeuthum des Holzes nicht zu. 
Dieses Holz gehört vielmehr der Pfarre, auch dann, wenn der Pfarrer demnächst die 
entblößten Ländereien urbar gemacht hat, Erk. 24. Jan. 1853 (E. XXV. 169). 
2) Die Grabstellengelder gehören nicht hierher, Erk. O. Trib. 23. Dez. 1847 
(Rechtsf. III.,257). 
867
        <pb n="1370" />
        1364 Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 
Auseinandersetzung zwischen dem an- und abziehenden Pfarrer. 
§. 822. Bei der Einweisung eines neuen Pfarrers, muß demselben 
Wohnung und Wirthschaft von den Vorstehern, unter Aufsicht und Direktion. 
des Patrons ) oder des Erzpriesters, oder Kreisinspektors, nach dem Inventario 
übergeben werden. 
§. 823. Die Auseinandersetzung:) zwischen dem abgehenden 
Pfarrer oder dessen Erben und der Kirche, in Ansehung der Substanz, so 
wie mit dem neuen Pfarrer, in Ansehung der Nutzungen, geschieht nach den 
der behre vom Nießbrauche vorgeschriebenen Gesetzen. (Th. I. Tit. 21 
S. 111 saq. 
§. 824. Wo daselbst zu Verbesserungens), die dem Nießbraucher ver- 
n- werden müssen, die Einwilligung des Eigenthümers erfordert wird, da 
st bei einem Pfarrer die Einwilligung des Patrons") — — und die Ge- 
nehmigung der geistlichen Obern#) erforderlich. 
§. 825. So weit dergleichen Verbesserungen dem abgehenden Pfarrer, 
oder dessen Erben vergütet worden, werden dieselben der Pfarre einverleibt: 
und es gilt davon, in Ansehung der folgenden Fälle, alles das, was von 
Pfarrgütern überhaupt verordnet ist. 
§. 826. Hat der neue Pfarrer die Vergütung. solcher Verbesserungen aus 
gigenen Mitteln geleistet, so können er oder seine Erben bei seinem erfolgenden 
Abgange die Vergütung des dafür Gezahlten von dem Nachfolger fordern. 
§. 827. Dergleichen einem Vorgänger von seinem Nachfolger zu leistende 
Vergütung dauert, auch bei nachherigen Amtsveränderungen, so lange fort, als. 
nicht etwa auch dieser Werth der Verbesserung, so wie die Verbesserung selbst, 
der Pfarre einverleibt werden. 
§. 828. Hat aber der neue Pfarrer dem abgehenden, oder dessen Erben, 
Verbesserungen, für welche dieselben keine Vergütung fordern, sondern sie nur 
zurücknehmen konnten, bezahlt, so werden dieselben dadurch der Pfarre nicht 
einverleibt; der Pfarrer kann aber auch dafür, bei seinem demnächst erfolgenden 
Abgange keinen Ersatz fordern. 
829. Vielmehr tritt er, in Ansehung der Befugniß der Zurücknahme, 
nur in die Rechte des ursprünglichen Verbefferers. 
. 830. Soll gegen diese Regeln etwas durch Vertrag, zwischen der Kirche 
und Pfarre ## einer, und dem abgehenden Pfarrer oder dessen Erben, in- 
  
1) Bergl. Anm. zu §. 621. 
2) Für die in Rede stehende Auseinandersetzung gilt nur die Regel des Land- 
rechtes und keine Observanz, Erk. O. Trib. 6. Febr. 1855 (Str. Arch. XVII. 7). 
Vergl. Ostpr. Prov. R. Zus. 205; Bd. 8. Juni 1842 (G. S. S. 208) wegen aus- 
schließlicher Anwendbarkeit der §§. 823 ff. für die katholische Diözese Kulm, und Ges. 
10. Mai 1855 (G. S. S. 267), betr. Pfarrauseinandersetzungen in den vormals 
Kgl. sächs. Landestheilen. 
Hinsichtlich einer behaupteten Devastation des Pfarrwaldes finden ungeachtet der 
§§ 823 A. L. R. II. 11 und 137 A. 2. R. I. 21, die S§. 564 ff. A. L. R. I. 18 
in Beziehung auf eine vom Pfarrer dafür zu leistende Entschädigung keine An- 
wendung. Der Schadenersatz ist vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen von 
widerrechtlichen Beschädigungen zu leisten, Erk. O. Trib. 1859 (E. XI.I. 330). 
2) §. 124 I. 21 A. L. R. Wegen Berbesfserungen der zum Nießbrauch einge- 
räumt gewesenen Sache können die Nießbraucher oder dessen Erben nur in sofern 
VBergütung fordern, als dieselben mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des 
Eigenthümers gemacht werden. « 
Der Pfarrer wird also nicht Eigenthümer der Gebäude, die er auf dem Pfarr- 
grundstück errichtet, er erwirbt nur das Recht, nach Verschiedenheit der Fälle, entweder 
Vergütung zu fordern oder die Materialien fortzunehmen, Res. 16. Dez. 1833 
(Könne, Ergänz. zu §. 824). 
4) Sofern er Lasten trägt, vergl. Anm. zu F. 621. 
5) Fehlt eine schriftliche Genehmigung der kirchlichen Obern, d. h. des Kon- 
fistoriums oder des Bischofs, so hat der abziehende Pfarrer nur das jus tollendi. 
Vergl. §. 2 K. Ges. 18. Juli 1892.
        <pb n="1371" />
        Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1365 
Reichen dem neuen Pfarrer, an der andern Seite festgesetzt werden, so ist dazu 
ie Genehmigung der geistlichen Obern nothwendig. 
S. 831. Auch wegen der Auseinandersetzung über die Nutzungen gelten!?), 
so weit ausdrückliche Provinzialgesetz- nicht ein anderes bestimmen, die bei dem 
ießbrauche vorgeschriebenen Regeln. (Th. 1. Tit. 21 88. 143 sag.) 
§. 832. Doch kommen die Stolgebühren nur demjenigen zu, welcher die 
Handlung verrichtet hat. 
Sterbequartal. 
. 833. Das Sterbequartal kommt der Wittwe und den Kindern des 
im Amte gestorbenen Pfarrers?) zu gute. 
Z *d. 834. Doch müssen dieselben davon die Begräbnißkosten, so weit die 
Ein fte dazu hinreichen, bestreiten. 
§. 835. Zum Nachtheile der Gläubiger des verstorbenen Pfarrers, können 
auch seine Wittwe und Kinder auf das Sterbequartal keinen Anspruch machen. 
§. 836. Dagegen kann ihnen der Mann und Vater diesen Genuß durch 
letztwillige Verordnung, zu Gunsten anderer Erben nicht entziehen. 
§. 837. Sowohl das Amtsjahr, als das Sterbequartal, werden von dem 
geben Tage desjenigen Monats, in welchem der Pfarrer eingewiesen worden, 
erechnet. 
Gnadenjahr. 
F§. 8388. Das Gnadenjahr, oder die Gnadenzeit, findet nur bei den pro- 
testantischen Pfarrern, und nur an Orten Statt, wo es durch Provinzial- 
Kirchenordnungen eingeführt, oder durch Gewohnheit hergebracht ist?). 
. 839. Es gebührt nur der hinterlassenen Wittwe, und solchen Kindern 
des Pfarrers, die sich bei seinem Absterben noch in seiner väterlichen Gewalt 
befunden haben. 
§. 840. Enkel"“!) und bloß angenommene Kinder des verstorbenen Pfarrers 
können darauf nur in sofern Anspruch machen, als sie sich zur Zeit seines Ab- 
lebens in seinem Hause und in seiner Verpflegung befunden haben. 
§. 841. Wittwen, welche nach der Veranlassung des Orts einen Wittwen- 
gehalt empfangen, können in der Regel kein Gnadenjahr fordern. 
8g. 842. Deu Wittwen und den Kindern eines Pfarrers, der sein Amt 
gänzlich niedergelegt, und nur noch ein Gnadengehalt davon genossen hat, ge- 
bührt kein ) Gnadenjahr. 
§. 843. War aber der Pfarrer noch im Amte geblieben, und war ihm 
nur ein Substitut zugeordnet worden: so genießen seine Wittwe und Kinder 
die ihm vorbehaltenen Einkünfte während der Gnadenzeit. 
sti §. 844. Die Dauer der Gnadenzeit ist nach jedes Ortes Gewohnheit be- 
immt. 
§. 845. Das Sterbequartal wird in die Gnadenzeit nicht mit eingerechnet. 
1) Nach den Grundsätzen des A. L. R. steht dem neu eintretenden Pfarrer 
gegen seinen Amtsvorgänger ein Vergüttungsauspruch wegen mangelhafter Aussaat 
und Feldbestellung nicht zu, Präi. O. Trib. 23. April 1852 (E. XXIII. 304). 
:) Wegen des Rechts der Erben von kath. Pfarrern im Bisthum Paderborn 
vergl. Bd. 3. Juli 1843 (G. S. S. 289). 
An die Stelle der §§ 833 ff., soweit fie die Regelung der Sterbe= und Gna- 
denzeit für Evangelische Pfarrer betreffen, ist unter Aufhebung sämmtlicher bisherigen 
gesetzlichen, provinzial--, lokal--, observanz= und gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen, 
(Art. 1 Staatsges. 8. März 1893, G. S. S. 21) Kirchenges. 18. Juli 1892 (K. 
G. u. Vd. Bl. 1893 S. 1), betr. die Sterbe= und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen ge- 
treten. (Abgedruckt weiter unten.) 
2) Wegen der Gehaltszuschüsse aus Staatsmitteln vergl. Res. 12. Jan. 1876 
(M. Bl. S. 67) unten zu Rh. K. O. §. 65 S. 1395. 
4) Die Enkel auch dann, wenn ihr Bater noch am Leben ist, Präj. O. Trib. 
2181 vom 25. Jan. 1850 (E. XIX. 284). 
5) Um die Emeritirung aller Geistlichen zu erleichtern, kann ihren Hinterbliebenen 
durch einen von den geistlichen Obern zu genehmigenden Vertrag ein Gnadenjahr 
zugesichert werden, Res. 6. Jan. 1844 (M. Bl. S. 29). 
— —
        <pb n="1372" />
        1366 Abschnitt XLI. Vorschriften über Kirchen= u. Schulabgaben. 
S§. 846. Das Gnadenfahr bleibt der Wittwe und den Kindern, wenn sie 
auch ihres Mannes und Vaters Erben nicht geworden sind. 
52 847. Doch können rechtmäßig enterbte Kinder keinen Anspruch darauf 
machen. ." 
§. 848. Ist eine Wittwe vorhanden, so gebührt derselben allein das 
Guadeniahr; sie muß aber dagegen für den Unterhalt der Kinder unentgeltlich 
orgen. « 
§. 849. Stirbt die Wittwe während des Gnadenjahrs, so wird der Ge- 
5 von den nach §§. 839, 840 dazu berechtigten Kindern des Pfarrers fort- 
gesetzt. v 
§. 850. Genießen nur Kinder das Gnadenjahr und stirbt während des. 
Genusses eines derselben, so wächst dessen Portion den übrigen zu. 
§. 851. Andere, als die §§. 839, 840 benannte Wittwen und Kinder des 
verstorbenen Pfarrers, können auf eine Gnadenzeit niemals Anspruch machen. 
§. 852. Was von den Einkünften der Pfarre während der Vacanz, nach 
Abzug der Vertretungskosten, übrig bleibt, wächst, wo kein Gnadenjahr statt- 
findet, dem Pfarrvermögen zu!)2). 
§. 853. Die Stolgebühren gehören der Regel nach weder zum Gnaden- 
jahr noch zum Pfarrvermögen; sondern sie kommen demjenigen zu, der die 
Handlung, wofür sie erlegt werden müssen, verrichtet hat. 
§. 854. Wo es hergebracht ist, daß auch die Stolgebühren zum Gnaden- 
jahre gehören, da müssen die im Genusse des Letzteren befindliche Wittwe und 
Kinder diejenigen, welche die Handlung verrichtet haben, für die dabei vorge- 
fallenen Reise und Zehrungskosten schadlos halten. 
§. 855. Sowohl im Sterbequartale, als im Gnadenjahre, müssen die- 
jenigen, welche die Pfarreinkünfte genießen, denjenigen, welche den Gottesdiinst 
versehen, die in der Provinz oder im Kreise gewöhnliche Entschädigung, soweit 
sie nicht durch die Stolgebühren erfolgt, gewähren. 
§. 856. Kommt das Sterbequartal und Gnadenjahr verschiedenen Per- 
sonen zu: so müssen die Nutzungen unter sie nach Verhältniß der Zeit getheilt 
werden. 
  
  
Allerhöchste Kabinetsordre ?) vom 19. Juni 1836, betreffend die 
Einziehung der Kirchen-, pfarr und SIchul-Abgaben, ingleichen der 
Forderungen von Medizinal-Personen (G. S. S. 198). 
Da bei Einforderung von Kirchen= und Pfarr-Abgaben sowohl über die 
Zulässigkeit der Exekution ohne vorgängigen Prozeß, als auch darüber, ob die 
Exekution von dem Richter oder von der betreffenden Regierung zu verfügen 
ist, Zweifel entstanden, auch gleichzeitig über die Einziehung der Forderungen 
der Medizinalpersonen nähere Bestimmungen in Antrag gebracht worden find, 
so verordne Ich hierdurch, nach den Anträgen des Staats-Ministeriums, auf 
Ihren Bericht vom 2ten d. M.: 
1) Diese Bestimmung findet auch im Falle eines Gnadenjahres Anwendung, 
wenn die Pfarre nach Ablauf der Gnadenzeit unbesetzt bleibt, Prdi. O. Trib. 25. 
Sept. 1837 (Schles. Arch. III. 383). 
Vergl. Res. 22. März 1847 (M. Bl. S. 250), betr. die Frage, inwiefern den 
Konfistorien und Regierungen die Bestimmung über die Verwaltung vacanter Pfarr- 
stellen und über die Berwendung der Einkünfte derselben zusteht. 
Die Pfarrvacanzkassen stehen unter der Aufsicht des Konsistoriums, Res. 1. Okt. 
1847 (M. Bl. S. 278). Dieses hat allein über dieselben zu disponiren, Res. 6. 
Sept. 1858 (Aktenstücke des O. K. R. II. 264). 
2) Der Zus. 209 Oftpr. Prov. R. zu §. 852 ist durch K. Ges. 3. Aug. 1897 (K. 
G. u. B. Bl. S. 39) aufgehoben worden. 
2) Die Kab. O. 19. Funi 1836 findet auch in der Rheinprovinz Anwendung, 
Erk. Komp. G. H. 18. April 1857 (J. M. Bl. 1858 S. 47).
        <pb n="1373" />
        Abschnitt XLI. Vorschriften über Kirchen- u. Schulabgaben. 1367 
1. Alle beständige dingliche, oder persönliche Abgaben und Leistungen, 
welche an Kirchen und öffentlichen Schulen, oder an deren Beamte, ver- 
möge einer allgemeinen gesetzlichen, oder auf notorischer Orts= oder Be- 
zirksverfassung 1) beruhenden Verbindlichkeit zu entrichten sind, desgleichen 
die Forderungen öffentlicher Schul= und Erziehungs-Anstalten an Schul- 
und Pensionsgeld, unterliegen bei Säumigkeit der Debenten sowohl hin- 
sichtlich der laufenden als der aus den letzten zwei Jahren rückständig 
verbleibenden Beträge der exekutivischen Beitreibung durch die betreffende 
Verwaltungsbehörde. · « 
2. Die exekutivische Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anspruch Ge- 
nommene eine Exemption behauptet und wenigstens seit zwei Jahren, 
“ letten Verfalltermine zurückgerechnet, im Besitze der Freiheit sich 
efindet. 
3. Das rechtliche Gehör:) bleibt nach Vorschrift des §. 79 u. f. Tit. 14 Th. 
II. des Allgem. Landr., der Verordnung vom 26. Dezember 1808 6S§. 
41 u. 42, einem Jeden verstattet, der aus besonderen Gründen die Be- 
freiung von einer solchen Abgabe oder Leistung geltend machen will, 
oder in der Bestimmung seines Antheils, über die Gebühr belastet zu 
sein, behauptet. - 
4. In Betreff der, aus besonderen Kontrakten oder testamentarischen Dis- 
positionen auf Grundstücken haftenden jährlichen Abgaben an Kirchen 
und Schulen (8. 480 Tit. 60 der Prozeß-Ordnung) findet die Exekution 
nicht sofort statt, es muß vielmehr, wenn sie eingetragen sind, der 
Mandatsprozeß3), und wenn sie nicht eingetragen sind, der Bagatell- 
oder summarische Prozeß nach näherer Anleitung der desfallsigen gesetz- 
lichen Bestimmungen, vorausgehen. 
5. Wegen aller andern Forderungen der Kirchen= und Schulbedienten findet, 
wenn sie mit einem Festsetzungsdekrete verfehen sind, der Mandatsprszen 
sonst der Bagatell= oder summarische Prozeß, nach Vorschrift der Ver- 
ordnung vom 1. Juni 1833, statt 0. 
6. Die Forderungen ordnungsmäßig konzessionirter Privat-Schul= und 
Erziehungs-Anstalten an rückständigem durch ihren Einrichtungs-Plan 
festgetztem Schul= oder Pensionsgelde aus dem Zeitraume eines Jahres 
von Einreichung der Klage zurückgerechnet, dürfen im Wege des Mandats- 
prozesses eingeklagt werden. 
7. Mit gleicher Zeitbeschränkung soll dieses Vorrecht auch den Forderungen 
der Medizinalpersonen und Apotheker für ihre Besuche, Operationen und 
Arzneimittel zustehen. Die Liquidationen müssen jedoch von den ärzt- 
lichen Personen aller Klassen mit spezieller Angabe der Dienstleistungen 
und mit Berechnung einer jeden Dienstleistung nach den Bestimmungen 
1) Um den Begriff einer auf notorischer Orts= oder Bezirksver fassung be- 
ruhenden Berbindlichkeit darzustellen, ist zwar nicht erforderlich, daß die desfallsige 
Verbindlichkeit eine durchaus allgemeine sei, auf allen Grundstücken ohne Unterschied 
ruhe. Damit sich aber eine Orts= oder Bezirksverfassung bilde, ist unerläßlich, 
daß bestimmte, in sich erkennbare Merkmale gegeben sind, welche darüber entscheiden, 
zu welcher Klasse, ob zu der verpflichteten oder zu der befreiten, dieses oder jenes 
Grundstück zu berechnen ist. Ohne ein solches entscheidendes Merkmal läßt sich von 
einer Bezirks= oder Ortsverfassung nicht sprechen, da vielmehr nur davon die 
Rede sein kann, ob auf diesem oder jenem Grundstücke die fragliche Leistung als 
Realabgabe ruhe, Erk. Komp. G. H. 20. Okt. 1855 (J. M. Bl. 1856 S. 8), vergl. 
auch J. M. Bl. 1855 S. 135 u. 139. » 
Vergl. §. 15. G. 24. Mai 1861, durch den der Rechtsweg wegen der auf 
notorischer Orts= oder Bezirksverfassung beruhenden und exekutivisch erhobenen Kirchen- 
abgaben unbedingt gestattet ist. 
2) Die Nr. 3 ist aufgehoben durch §. 16 G. 24. Mai 1861. 
:) Der Mandatsprozeß ist aufgehoben durch die deutsche Civilprozeßordnung. 
4) Seit dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung ist nur der Rechtsstreit im 
ordeutlichen Verfahren zulässig, 5§. 230 f., 456 ff. C. Pr. O., event. das Mahnver- 
fahren gemäß 8§. 628 ff. C. Pr. O.
        <pb n="1374" />
        1368 Abschnitt XLI. Einführung kürzerer Verjährungsfristen. 
der Medizinaltaxe aufgestellt, sowie die Rechnungen der Apotheker mit 
den ärztlichen Rezepten und einem Festsetzungsdekret belegt sein. Diese 
Bestimmungen sind zur Nachachtung durch die Gesetzsammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
  
Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen. 
Bom 31. März 18381) (G. S. S. 549). 
§. 1. Mit dem Ablauf von zwei Jahren verjähren die Forderungen: 
3. der öffentlichen und Privat-, Schul= und Erziehungs-, sowie der Pensions- 
und Verpflegungs-Anstalten aller Art für Unterricht und Erziehung; 
4. der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich der Honorare, mit Aus- 
nahme derjenigen, welche bei den Universitäten und andern öffentlichen Lehr- 
anstalten reglementsmäßig gestundet werden. « 
§.2.MitdemAblaufvoizvierJahrenverjährendieForderungem 
1. der Kirchen und Geistlichen und anderer Kirchenbeamten wegen der 
Gebühren für kirchliche Handlungen. 
§. 5. Die Verjährung fängt an in Betreff: 
3. aller übrigen in den §§. 1 und 2 aufgeführten Forderungen mit dem 
auf den festgesetzten Zahlungstag folgenden letzten Dezember, und, wenn ein 
Zahlungstag nicht besonders festgesetzt ist, mit dem letzten Dezember desjenigen 
ahres, in welchem die Forderung entstanden ist?). 
§. 6. Der Lauf der in den §§. 1 und 2 bestimmten Verjährungen wird 
dadurch nicht unterbrochen, daß das Verhältniß, aus welchem die Forderungen 
entstanden sind, fortgedauert hat. 
§. 8. Bei Abgaben, Leistungen und Zahlungen, die von einer Behörde 
eingezogen werden, welche befugt ist, solche ohne vorgängige gerichtliche Ent- 
scheidung exekutivisch beizutreiben, tritt die Unterbrechung jeder Art der Ver- 
jährung durch die Zustellung des Zahlungsbefehls ein. 
g. 9. Bei denjenigen Porderüungen, bei welchen ein prozessualisches Ver- 
fahren vor Gericht nicht zulässig ist, wird jede Verjährung durch schriftliche 
zusung des Auspruchs bei der kompetenten Verwaltungsbehörde unter- 
ochen. 
§. 10. Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Verzjährung, so 
enügt zu deren Vollendung eine der ursprünglichen bleichommende Frist. Eine 
usnahme hiervon findet jedoch statt, wenn wegen des Anspruches eine rechts- 
kräftige Verurtheilung erfolgt ist; in diesem Falle tritt anstatt der ursprüng- 
lichen kürzeren, die ordentliche Verjährungsfrist ein. 
  
Wegen der Sportelfreiheit der Kirchen und Schulen vergl. Preuß. Gerichts- 
kostenges. 25. Juni 1895 (G. S. S. 203): 
#56. 8. Bon der Zahlung der Gerichtsgebühren sind befreit: 
1. der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staates, sowie alle 
öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder Staates ver- 
waltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 
2. alle öffentlichen Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten und 
Waisenhäusfer; ferner milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder 
bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen, sowie endlich 
die Gemeinden in Armenangelegenheiten; 
3. alle öffentlichen Volksschulen; 
1) Eingeführt durch Bd. 6. Juli 1845 (G. S. S. 483), Ges. 12. März 1860 
(G. S. S. 97), Ges. 9. Febr. und 13. März 1869 (G. S. S. 341, 484) im Ge- 
biete des gemeinen Rechts, Hohenzollern, Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M. 
„) Der letzte Dezember wird nicht mitgezählt, Präj. 1768 E. O. Trib. XIV. 213.
        <pb n="1375" />
        Abschnitt XLI. Austritt aus der Kirche. 1369 
4. alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen 1), Pfarreien, 
Kaplaneien, Bikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als nach dem eugiße 
der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ansgabe 
einschließlich der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs nicht über- 
steigen; insoweit jedoch eine Angelegenheit zugleich solche Ansprüche betrifft, welche 
lediglich das zeitige Interesse der für ihre Person zur Nutzung des betreffenden Ber- 
mögens Berechtigten berühren, haben letztere die auf ihren Theil verhältnißmäßig 
fallenden Kosten zu tragen; v 
5. Militärpersonen rücksichtlich der von ihnen bei der Mobilmachung errichteten 
einseitigen und wechselseitigen letztwilligen Verfügungen, sowie der Zurücknahme der- 
selben. Die Eröffnung dieser Verfügungen erfolgt gebührenfrei; auch sind Anträge 
* Todeserklärung der im Kriege vermißten Militärpersonen gebührenfrei zu be- 
arbeiten; 
6. Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn der 
Unternehmer gerichtet find, sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne Familien 
oder Korporationen beschränkten Zweck haben, sofern denselben durch besondere gesetzliche 
Bestimmung Gebührenfreiheit bewilligt ist. Die bieher solchen Unternehmungen, 
3. B. Penfions= und Berficherungsanstalten, Bütrgerrettungsinstituten, gemeinnützigen 
Aktiengesellschaften u. s. w. bereits bewilligten Befreiungen bleiben in Kraft. Wenn 
in einzelnen Fällen die Befreiung zweifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von 
den Ministern der Finanzen und der Justiz zu entscheiden. 
Die einem Betheiligten bewilligte Befreiung soll in keinem Falle einem andern 
Betheiligten zum Nachtheile gereichen. 
§. 9. Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der boaren Aus- 
lagen. Bei den besonderen Anordnungen über die Kostenfreiheit bei der ersten Anlegung 
der Grundbücher behält es sein Bewenden. 
Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amts wegen 
veranlaßte Berlegung eines Termins oder durch eine begründet befundene Beschwerde 
entstanden find, von der Partei nicht erfordert werden. Dasselbe gilt von den Schreib- 
und Postgebühren, falls in Gemäßheit des §. 7 Abs. 2 die Gerichtsgebühren nieder- 
geschlagen werden. 
Der §. 8 findet gemäß §. 114 des Ges. auch in den Anugelegenheiten der 
ftreitigen Gerichtsbarkeit Anwendung. 
  
Gesetz, betreffend den Austritt aus der nirche. 
Vom 14. Mai 1873 (G. S. S. 205)7. 
§. 1. Der Austritt aus einer Kirchen mitbürgerlicher Wirkung 
erfolgt durch Erklärung des Austretenden in Person vor dem 
Richter seines Wohnortes)#. 
1) Nur die katholische und evangelische Kirche, nicht auch andere wenn auch 
s anerkannte, Religionsgesellschaften, Beschl. d. K. G. 30. Sept. 1889 (C. 
X. 189). 
2) unr. 13. Juni 1873 (J. M. Bl. S. 183). 
2) D. h. einer pridvilegirten christlichen Kirche oder einer mit Korporationsrechten 
ausgestatteten Religionsgesellschaft. Vgl. Erk. O. Trib. 11. Nov. 1859 (Str. Arch. XXXIV 
333) und 29. April 1861 (das. XII. 202); wegen der Sekten Verf. E. O. K. 
15. Dez. 1884 (K. G. u. B. Bl. für 1885). — Der Austretende muß 14 Jahre 
alt sein, vergl. A. L. R. II. 2 8. 84 u. II. 11 §. 40. Wegen Unzulässigkeit der 
Erklärung für Kinder durch den gesetzlichen Vertreter s. Erk. K. G. (C. Bl. U. B. 
S. 662) 17. April 1893. — Gegenüber einer öffentl. Agitation zum Ausritt aus 
der Kirche können §§. 9—10 Preuß. Preßges. 12. Mai 1851 bedeutsam werden, die 
durch §. 30 Reichs-Preßges. 7. Mai 1874 aufrecht erhalten sind. E. K. II. 242, V. 
286, X. 267, XI. 312; E. O. V. V. 413. Wegen des weitgehenden Begriffes der 
Oeffentlichkeit in diesem Sinne E. K. XI. 312. 
Ueber den Austritt aus jüdischen Synagogengemeinden, vergl. Ges. 28. Juli 
1876 (G. S. S. 353). 
!) Die Erklärung geschieht vor dem Amtsgerichte, §. 25 Ausf.-Ges. z. Ger.
        <pb n="1376" />
        1370 Abschnitt XLI. Austritt aus der Kirche. 
Rücksichtlich des Uebertrittes von einer Kirche zur andern verbleibt es bei 
dem bestehenden Recht. 
Will jedoch der Uebertretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes 
befreit werden, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten. 
8. 2. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter 
Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchen- 
gemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. 
Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von 
vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages 
zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vor- 
stande der Kirchengemeinde zuzustellen. 
Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu 
ertheilen. 
§. 3. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, 
welche auf der persönlichen Kirchen-oder Kirchengemeinde-Angehörig- 
keit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird). « 
Diese Wirkung tritt mit dem Schlusse des auf die Austrittser— 
klärung folgenden Kalenderjahres ein. Zu den Kosten eines außer- 
ordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in 
welchem der Austritt aus der Kirche erklärt wird, festgestellt ?) ist, hat der Aus- 
tretende bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden 
Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Kirche 
nicht erklärt hätte. 
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchengemeinde- 
Angehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder kraft besonderen 
Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken 
des Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Be- 
zirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Aus- 
trittserklärung nicht berührt. «- 
8. 4. Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes 
ihren Austritt aus der Kirche nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze er- 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1369. 
Verf. Ges. — Nach Instr. 13. Juni 1873 erfolgt die Bek. an den Vorstand der 
Kirchengemeinde durch Zustellung einer Antragsabschrift. Termin für die Austritts- 
erklärung wird nicht anberaumt. Dem Antragsteller steht es frei, sich innerhalb der 
in §. 2 Abs. 2 bestimmten Frist an Gerichtsstelle zu melden. Die Namen der Aus- 
getretenen sind in den Gerichtsakten in ein alphabetisches Verzeichniß einzutragen. 
Bei Wiederaufnahme eines Ausgetretenen soll dem Gericht, von dem der Austritt er- 
klärt war, vom Geistlichen Anzeige gemacht werden, Berf. E. O. K. 12. Juli 1853 
(Amtl. Nachr. H. 6 S. 96). 
41) Hiernach ist die Berücksichtigung eines Gewohnheitsrechtes nicht mehr zu- 
lässig, daß alle Einwohner einer zu einer Parochie gehörigen Ortschaft ohne Unter- 
schied der Konfession und Rücksicht auf Grundbefitz zu kirchlichen Abgaben verpflichtet 
seien, E. Civ. XXVI. 288. Betreffs der Frage, ob die Formen beobachtet sind, von 
deren Innehaltung das Gesetz die Wirkungen des Austritts aus der Kirche oder 
Uebertritts zu einer anderen Religionsgesellschaft abhängig macht, ist der Rechtsweg 
zulässig Erk. Komp. G. H. 14. April 1885 (K. G. Bl. S. 123). 
:) Die Nothwendigkeit muß von den kompetenten Organen der betreffenden 
Kirche ausgesprochen und bei Bauresoluten der Beschluß der Regierung im Falle des Re- 
kurses durch den Minister bestätigt oder die Rekursfrist abgelaufen sein, Hinsching, 
Anm. zu Koch's Landrecht 8. Aufl. S. 189 Anm. 74. 
Der Austritt aus einer Kirche ohne Uebertritt zu einer anderen begründet on 
sich noch nicht das Ausscheiden aus der konfessionellen Schulsozielät, der der Aus- 
scheidende bisher angehörte. Dazu ist vielmehr Zuweisung der keiner anerkannten 
Religionsgesellschaft Augehörenden zu einer anderen Schule nöthig, E. O. V. XXIV. 124. 
Mitglieder einer evangelischen Kirchengemeinde, die aus der Landeskirche zu den 
Altlutheranern übergetreten gewesen sind, von den Altlutheranern wieder ausscheiden 
und sich zu der sog. freilutherischen Gemeinde wenden, werden dadurch wieder der 
Pfarr= und Küsterei-Baulast unterworfen, Erk. 28. März 1873 (E. LXIX. 174).
        <pb n="1377" />
        Abschnitt XLI. Kirchl. Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden. 1371 
klärt haben, sollen vom Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu anderen, 
als den im dritten Absatz des 8. 3 bezeichneten Leistungen nicht ferner heran- 
gezogen werden. 
8. 5. Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit be- 
stimmter Amtshandlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, 
welche der betreffenden Kirche nicht angehören, nur dann geltend gemacht werden, 
wenn die Amtshandlung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ist. 
§. 6. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftsge- 
bühren und baare Auslagen in Ansatz gebracht. " 
§. S. Was in den §§. 1 bis 6 von den Kirchen bestimmt ist, findet auf 
alle Religionsgemeinschaften, welchen Korporationsrechte gewährt sind, Anwendung. 
§. 9. Die Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer, zur Erhaltung christlicher 
Kirchensysteme beizutragen, wird mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Ge- 
setzes auf den Umfang derjenigen Leistungen beschränkt, welche nach dem dritten 
Absatz des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes den aus der Kirche ausgetretenen 
Personen zur Last bleiben. 
§. 10. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen 
werden hierdurch aufgehoben. 
§. 11. Der Justiz-Minister und der Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Verordunng, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzial- 
behörden für das evangelische Rirchenwesen. 
Vom 27. Juni 1845 (G. S. S. 440). 
§. 1. Die nach den Instruktionen für die Provinzialkonsistorien und die 
Regierungen vom 23. Okt. 1817 (G. S. S. 237— 248) und der Ordre vom 
31. Dez. 1825 (G. S. von 1826 S. 5) zum Geschäftskreise der Regierungen 
gehörigen Angelegenheiten der evangelischen Kirche gehen, soweit sie in der 
gegenwärtigen Verordnung den Regierungen nicht besonders vorbehalten sind, 
an die Konsistorien über. 
Namentlich werden den letzteren überwiesen: 
1. Die Bestätigung der von Privatpatronen und Gemeinden zu geistlichen 
Stellen berufenen Personen; 
2. die Einführung der Geistlichen ins Amt; 
3. die Bestätigung derjenigen von Privatpatronen und Gemeinden er- 
nannten weltlichen Kirchenbedienten, welche nicht für die Berwaltung. des kirch- 
lichen Vermögens angestellt sind (§. 3 Nr. 6), sofern eine solche Bestätigung 
verfassungsmäßig erforderlich ist; 
4. die Aufsicht über die amtliche und sittliche Führung der Geistlichen und 
der unter 3 erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, sowie die damit verfassungs- 
mäßig verbundenen Disziplinarbefugnisse, wozu auch die Verfügung der Amts- 
suspension und der Antrag auf Remotton in denjenigen Fällen zu rechnen ist, 
in welchen solche bisher den Regierungen zustand (onäl. Instr. vom 23. Okt. 
1817, §. 2 Nr. 9). Die Ertheilung des Urlaubs für Geistliche erfolgt, soweit 
nicht die Superintendenten oder General-Superintendenten dazu nach den be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften ermächtigt sind, durch den Vorsitzenden des 
Konsistoriums 1). Ist der Geistliche zugleich als Schulinspektor angestellt, so“ 
muß die Regierung hiervon in Kenntniß gesetzt werden, damit diese auch ihrer- 
seits wegen Bewilligung des Urlaubs in Beziehung auf das Schulamt das 
Erforderliche verfüge. Inwiefern den Regierungen fernerhin in einzelnen Fällen 
Sine sAufüicht und Disziplin über die Geistlichen gebührt, ist in den §§. 3 und 
estimmt; 
1) Vergl. Anm zu A. L. R. II. 11 §. 415 oben S. 1327.
        <pb n="1378" />
        1372 Abschnitt XLI. Kirchl. Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden. 
5. die Aufrechterhaltung der Kirchenzucht!) innerhalb der durch die be- 
stehenden Landesgesetze bestimmten Grenzen; 
6. die Ertheilung von Dispensationen in den bisher den Regierungen 
nachgelassenen Fällen (Konsist. Instr. vom 23. Okt. 1817, 8. 2 Nr. 10); es 
bleibt jedoch den Konsistorten vorbehalten, diese Dispensationsbefugniß, wo sich 
ein besonderes Bedürfniß dazu ergiebt, den Superintendenten, unter Genehmi- 
gung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, zu delegiren?). 
. 2. Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen wird 
das Ernennungsrecht zu den geistlichen Stellen, sowie zu den Stellen, der im 
1 unter 3 erwähnten weltichen Kirchenbedienten, durch die Konsistorien in 
aft Unseres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt). 
§. 3. Den Regierungen verbleibt: « 
1. die Regulirung des Interimistikums“) in streitigen Kirchen-, Pfarr= und 
Küsterbausachen; 
2. [die Aufsicht über die Kirchenbücher "); 
3. die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe; 
4. die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechterhaltung der äußeren 
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften; 
5. (die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patronat 
nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute, sowie die 
Ausübung der landesherrlichen Aufsichts= und Verwaltungsrechte in Ansehung 
des Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, 
kirchlichen Stiftungen und Institute?); 
— J 
1) Ueber die Grenzen des Rechtes zum Gebrauch kirchlicher Straf= und Zucht- 
mittel vergl. Ges. 13. Mai 1873 unten S. 1522. 
:) So ist beispielsweise den Superintendenten in Schlesien die Befugniß zur 
Gestattung von Haustaufen und Privatkonfirmationen ertheilt worden; auch dürfen 
die Guperintendenten die Geistlichen ihrer Diszesen zur Annahme von Bormundschaften 
ermächtigen, Bd. 12. Febr. 1868 (K. G. u. Bd. Bl. S. 15), Res. 23. Sept. 1876 
(ebend. S. 87). 
) Die Konsistorien haben vor der Berichterstattung über die Wiederbesetzung er- 
ledigter Superintendenturen 2c. die Aeußerung der betreffenden Regierung einzuholen, 
Res. 1. Nov. 1845. Eine K. O. 22. Aug. 1847 verpflichtet die Konfistorien, von 
der Erledigung einer jeden, mehr als 700 Thlr. eintragenden evangelischen Pfarrstelle 
landesherrlichen Patronats dem Kultusmin. Anzeige zu machen, wegen event. Bezeich- 
nung eines versorgungsberechtigten Militärgeistlichen. Dem Minister steht aus über- 
wiegenden Gründen auch die Befugniß zu, die Besetzung solcher Stellen unmittelbar 
au verfügen. Jetzt sind solche Anzeigen von der Erledigung von Pfarrstellen fie- 
kalischen Patronats, deren Gesammteinkommen mehr als 3000 Mék. — nicht mehr 
2100 Mk. — beträgt (A. E. 23. Mai 1892 mitgetheilt durch Res. Ev. O. K. 14. Juni 
1892 C. O. Nr. 4353) dem Ev. O. K. zu erstatten, der sich dann mit dem Mirnister 
verbindet, Res. Ev. O. K. 28. Nov. 1868 E. O. Nr. 5059. Diese Anzeigepflicht 
bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen gemäß Vd. 2. Dez. 1874 (jetzt Ges. 15. März 
1886 (K. G. u. Bd. Bl. S. 39) die vereinigten kirchlichen Gemeindeorgane den 
Pfarrer wählen, wohl aber auf die Fälle, in denen die Kirchenbebörde berechtigt oder 
verpflichtet ist, der Gemeinde drei Kandidaten zur Auswahl vorzuschlagen, Res. O. K. 
28. Sept. 1875 E. O. Nr. 3661. 
"“) Aufrechterhalten durch Art. 23 Nr. 2 Ges. 3. Juni 1876. 
#*) Bom 1. Okt. 1877 ab ist die Aussicht über die Kirchenbücher den Konfistorien 
übertragen worden, Res. 10. Sept. 1877 (K. G. und Bd. Bl. S. 172). 
") Modiftzirt durch Art. 24 Nr. 6 Ges. 3. Juni 1876. 
7) Die kirchenregimentliche Aufsicht über das Vermögen der Kirchen, kirchlichen 
Institute und Stiftungen, — und zwar sowohl derjenigen, welche landesherrlichen 
Patronats find, als auch derjenigen, welche dem landesberrlichen Patronat nicht unter- 
worfen sind, ist auf die Konsistorien übergegangen, jedoch unbeschadet der Be- 
stimmungen in Art. 23, 24 und 27 des Ges. vom 3. Juni 1876 und ohne Aenderung 
der Zuständigkeiten in den Patronatsverhältnissen selbst (Art. 22), so daß insbesondere 
den Regierungen die Ausübung aller die Vermögensverwaltung berührenden Befugnisse 
des landesherrlichen Patronats verbleibt, Res. 10. Sept. 1877 (K. G. und Vd. Bl. 
S. 172); vergl. Kirchenges. 18. Juli 1892 (K. G. und Vd. Bl. 1893 S. 9).
        <pb n="1379" />
        Abschnitt XLI. Kirchl. Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden. 1373 
6. [die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirchlichen 
Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht über 
deren amtliche und sittliche Führung und die damit verfassungsmäßig ver- 
bundenen Disziplinarbefugnisse 0.) 
[Wo über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Ab- 
messung seines Umfangs Zweifel entstehen, ingleichen wo es sich um die Ver- 
wendung der bei der Vermögens-Verwaltung einzelner Kirchen, kirchlichen Stif- 
tungen und Institute (Nr. 5) sich ergebenden Ueberschüsse handelt, haben sich die 
Regierungen mit den Konsistorien in näheres Einvernehmen zu setzen.) 
§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Angelegen- 
heiten (§. 3), sowie in Beziehung auf das Schulwesen, die Befugniß, die Geist- 
lichen ihres Bezirks durch Ermahnungen, Zurechtweisungen und Ordnungsstrafen 
zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten 
S. 5. um gemeinschaftlichen Geschäftskreise der Konsistorien und Re- 
gierungen gehören: 
[1. die Veränderung bestehender, sowie die Einführung neuer Stolgebühren- 
Taxen?) und!) 
2. die Veränderung bestehender, sowie die Bildung neuer Pfarrbezirke). 
Jede dieser Behörden ist befugt, die dazu erforderlichen Einleitungen und 
Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe felbständig zu treffen. Es muß aber 
vor der in diesen Fällen allemal erforderlichen Berichterstattung an den Minister 
der geistlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörde eingeholt 
werden. 
§. 8. Unsere Minister der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und 
der Finanzen find beauftragt, wegen Ausführung der gegenwärtigen Verordnung 
das brorderliche anzuordnen") und den Zeitpunkt, mit welchem dieselbe in 
den einzelnen Provinzen in Wirksamkeit treten soll, durch die Amtsblätter 
bekannt zu machen. 
  
Das durch E. 29. Juni 1850 (G. S. S. 343), betreffend die Grundzüge 
einer Gemeinde-Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden der 
östlichen Provinzen und die Einsetzung des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths genehmigte Ressort-Reglement für die evangelische 
Kirchenverwaltung bestimmt in den §§. 1 und 2, was folgt: 
§5. 1. Der evangelische Ober-Kirchenrath tritt an die Stelle der durch den 
Allechöchsten Erlaß vom 26. Januar v. J. mit der Leitung der inneren evangelischen 
Kirchensachen beauftragten Abtheilung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten. 
Es gehören mithin zum Ressort desselben folgende nach der Instruktion vom 23. Okt. 
1817, der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 und der Verordnung vom 
27. Juni 1845 §. 1 den Konfistorien überwiesenen Angelegenheiten: 
1. das Synodalwesen; 
2. die Aufsicht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung, 
die Aufficht über den Religions-Unterricht nach Maßgabe des zur Ausführung 
des Artikels 24 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 ergehenden 
Unterrichtsgesetzes, die Anordnung kirchlicher Feste, der Einweihung von 
Kirchen und der Einräumung von Kirchen zu anderen als den stiftungsmäßigen 
Zwecken; 
3. die Aufsicht über das kirchliche Prüfungswesen und die Borbereitung zum 
geistlichen Stande, einschließlich der Aufsicht über das Prediger-Seminar zu 
Wittenberg; 
4. die Beschwerden über Pfarrbesetzungen und die Besetzung niederer kirchlicher 
1) Aufgehoben durch die K. G. und Syn. O. 10. Sept. 1873, vergl. Res. 
10. Sept. 1877 (K. G. und Bd. Bl. S. 172). 
:) Diese Angelegenheiten gehören jetzt zur ausschließlichen Kompetenz der Kon- 
fistorien, doch bleibt die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde vorbehalten, 
Art. 24 Nr. 4 Ges. 3. Juni 1876. 
3) Aufrechterhalten durch Art. 23 Nr. 6 Ges. 3. Juni 1876. 
4) Ist geschehen durch Erlaß 1. Okt. 1847 (M. Bl. S. 278).
        <pb n="1380" />
        1374 Abschnitt LXI. Kirchl. Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden. 
Aemter, sowie die Streitigkeiten über kirchliche Präsentations= und Wahlrechte, 
vorbehaltlich des Rechtsweges. — In den Angelegenheiten des landesherrlichen 
Patronats1) verbleibt aber bis zur Herstellung einer selbständigen Kirchen- 
verfassung das Recht der Entscheidung dem Minister unter der in §. 5 Nr. 5 
und 6 näher bestimmten Mitwirkung des evangelischen Ober-Kirchenraths; 
l die Aufsicht über Ordination, Einführung und Bereidigung der Geistlichen; 
die Aufsicht und Disziplin über die Geistlichen; 
. die Emeritirungs-Angelegenheiten, die Berfügung über das Sterbequartal und 
das Gnadenjahr, soweit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch genommen 
werden, sowie die vikarische Berwaltung erledigter Aemter; 
8. die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher Handlungen 
Seitens evangelischer Geistlichen, die Ueberhebung von Stolgebühren und die 
Streitigkeiten über Parochialberechtigungen; 
9. die Bestätigung der nicht für die Vermögensverwaltung bestimmten niederen 
Kirchenbedienten, insbesondere der Presbyter und Gemeindevertreter, wo solche 
erforderlich ist; 
10. die Ertheilung kirchlicher Dispensationen; 
11. die Aufrechterhaltung der Kirchenzucht innerhalb der landesgesetzlichen Grenzen; 
12. die Kirchenvifitationen und die Beauffichtigung der Pfarr= und der Super- 
intendentur-Archive. 
In allen vorstehend bezeichneten Angelegenheiten übt der evangelische Ober- 
Kirchenrath die Befugnisse der höheren Instanz und das Recht der allgemeinen An- 
ordnung innerhalb der bestehenden Gesetze und Verordnungen aus?). 
§. 2. Der evangelische Ober-Kirchenrath verwaltet die in 8. 1 genannten Sachen 
kollegialisch. Er steht in direktem Verkehr mit den übrigen Behörden und berichtet 
unmiunelbar an des Königs Majestät. Derselbe hat jedoch General-Verfügungen im 
Konzept und Immediat-Berichte im Konzept und in der Reinschrift dem Minister 
vorzulegen, welcher auf der Reinschrift vermerken wird, daß er davon Kenntniß ge- 
nommen habe. 
Sämmtliche Ausfertigungen ergehen unter der Firma: 
„Der evangelische Ober-Kirchenrath“ 
und werden von dem Borsitzenden allein vollzogen. 
NSo-c 
  
Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden in 
katholisch-kirchlichen Angelegenheiten. Vom 27. Juni 1845 (G. S. S. 443). 
§z. 1. Die den Ober-Präsidenten durch die Instruktion vom 31. Dez. 1825 
§. 2 Nr. 6 übertragene Ausübung des landesherrlichen jas circa sacra der römisch- 
katholischen Kirche wollen Wir dabin erweitern, daß denselben auch die Bestätigung 
der zu Stellen bischöflicher Kollation oder Privatpatronats berufenen katholischen 
Geistlichen in allen den Fällen zustehen soll, in denen solche bisher den Regierungen 
übertragen war. 
1) Vergl. Ges. 5. April 1873 (G. S. S. 143): 
Das Ernennungs-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen 
ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechts- 
nteln beruht, aufgehoben. 
Auf Anftellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
Vergl. ferner Art. 22 Ges. 3. Juni 1876, Vd. 5. Sept. 1877, Res. 10. Sept. 
1877 (K. G. und Bd. Bl. S. 172). 
2) Erweiterungen in der Zusammenstellung von 1857 (Aktenstücke des evang. O. 
K. R. Heft 2 S. 133) — Aussichtsrecht über evangelische Gemeinden des Auslandes, 
alleinige Verfügung über die Mittel aus allgemeinen Kirchenkollekten zur Hebung von 
Nothständen, Mittheilung von Generalverfügungen an den Minister nach dem Abgange, 
von Immediatberichten gleichzeitig mit dem Abgange in Fällen besonderer Dringlichkeit. 
Durch Ges. 3 Juni 1876 (G. S. S. 125) Art. 21 ist auch die Verwaltung 
der äußeren Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche, soweit solche früher vom 
Kultusminister geübt wurde, auf den evangelischen Ober-Kirchenrath übergegangen.
        <pb n="1381" />
        Abschnitt XLI. Oberkichenrath und Konsistorien. 1375 
5. 2. Die Ausübung des landesherrlichen Ernennungsrechts zu den katholisch- 
geistlichen Stellen wird, insoweit dieses bisher den Regierungen zustand, gleichfalls 
en Ober-Präsidenten übertragen. · 
«§.3.JmUebrigenverbleibendenRegiernngendiebisherzuihremGeichåftSi 
keiise gehörigen Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche, namentlich auch die 
ennung und Bestätigung der weltlichen Kirchenbedienten. 
8. 4. Die gegenwärtige Verordnung soll in den einzelnen Provinzen zu gleicher 
Zeit mit der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Ressortverhältnisse der 
Prooinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen, in Wirksamkeit treten. 
  
Berordnung vom 5. September 1877, betreffend den Uebergang der Verwaltung 
der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Ober- 
Kirchenrath und die Kousistorien der acht älteren Provinzen (G. S. S. 215)1). 
Arnt. I. Mit dem 1. Oktober 1877 geht die Verwaltung der Angelegenheiten 
der evangelischen Landeskirche, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen, 
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und von den Regierungen geübt worden 
ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Juni 1876 auf den Eovangelischen Ober- 
Kirchenrath und die Konsistorien :) als Organe der Kirchenregierung über. 
Art. II. In Betreff des Kurmärkischen und des Neumärkischen Aemterkirchen- 
sonds bewendet es bis zu dem bevorstehenden Erlasse anderweitiger Bestimmungen 
über diese Fonds bei der bisherigen Verwaltungs). 
Art. IIII. Die Rechte des Staates in den Fällen des Artikels 22 Nr. 1 bis 
einschließlich 6 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 werden in der Haupt-= und Residenz- 
stadt Berlin, soweit sie bisher von dem Konsistorium der Provinz Brandenburg zeüht 
find, vom 1. Oktober 1877 ab durch den Polizei-Präsidenten ausgeülbt. 
Art. IV. Die Ausübung der landesherrlichen Patronatsrechte in der Haupt- 
und Residenzstadt Berlin, soweit soche bisher von dem Konsistorium geübt sind, geht 
mit dem 1. Oktober 1877 auf die Ministerial-, Militär= und Bau-Kommission zu 
Berlin über. Dem Konsistorium verbleibt jedoch die Ausübung der auf dem landes- 
herrlichen Patronate beruhenden Ernennungs= und Berufungsrechte nach Maßgabe 
des s. 2 der Vd. vom 27. Juni 1845 (G. S. S. 440), der §Ss. 21 und 22 Nr. 2 
der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 (G. S. 1874 S. 151) und des K. 
Ges. vom 15. März 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 39). 
  
Res. 10. Sept. 1877 (M. Bl. S. 244): 
Abgesehen von der den Konsistorien bereits übertragenen Aufsicht über die Kirchen- 
bücher, soweit sie nicht mehr zur Beurkundung des Personenstandes dienen, scheiden 
in Folge des Gesetzes vom 3. Juni und der Vd. vom 9. September 1876, insbe- 
sondere nachstehende Gegenstände aus dem Geschäftskreise der Regierungen 
aus und gehen auf die Konsistorien übeer: 
1) Ergänzt durch Vd. 25. Sept. 1897 (G. S. S. 405): 
Einziger Artikel. 
Die Rechte des Staats in dem Falle des Art. 23 Nr. 3 des Gesetzes vom 
3. Juni 1876 werden, soweit sie in Beneff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über 
Gemeindeumlagen (§. 18 lit. d der Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden 
der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835) bisher von der 
Regierung geübt find, durch den Regierungspräfident ausgeübt. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht die Beschwerde an den 
Oberpräfidenten. Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgültig. 
2) Errichtung einer Abtheilung Berlin im Konsistorium der Provinz Branden- 
burg, A. E. 14. Jan. 1895 (G. S. S. 7); Ausf. Instr. dazu 24. Jan. 1895 
(K. G. u. V. Bl. S. 10). 
2) Vergl. Ges. 16. März 1882 (G. S. S. 122) und Vd. 22. Aug. 1883 
(G. S. S. 293).
        <pb n="1382" />
        1376 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
1. Die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe, unbeschadet der 
Bestimmung in Art. 24 Nr. 6 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 und 
2. die kirchenregimentliche Aufsicht über das Bermögen der Kirchen, kirchlichen 
Stiftungen und Iustitute und zwar sowohl derjenigen, welche landesherrlichen Patro- 
nats sind als auch derjenigen, welche dem landesherrlichen Patronat nicht unter- 
worfen sind, jedoch unbeschadet der Bestimmungen in Art. 23, 24 und 27 des Ge- 
setzes vom 3. Juni 1876 und ohne Aenderung der Zustäudigkeiten in den Patronats- 
verhältuissen selbst (Art. 22), so daß insbesondere den Regierungen die Ansübung 
aller die Vermögensverwaltung berührenden Befugnisse des landesherrlichen Patronats 
verbleibt. 
Im Einzelnen geht demgemäß in Betreff der kirchlichen Bermögensver- 
waltung auf die Konsistorien über: 
à) Die Fürsorge für die Hinterbliebenen von Geistlichen und Kirchenbeamten; 
b) die kirchenregimentliche Aufsicht über das Etats--, Rechnungs= und Kafssenwefen 
der gedachten Kirchen 2c.; c) die Ausstellung von Attesten über die Legirimation der 
verwaltenden Organe zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Dagegen fällt die 
Autorisation zu Prozessen überhaupt fort (Art. 26); d) die Genehmigung von Ver- 
leichen; e) die Genehmigung zur Bermiethung und Verpachtung von Grundstücken; 
à die Vertheilung der Kirchensitze; g) die Genehmigung zu Ausleihungen und zur 
Aufnahme von Darlehnen, unbeschadet der Bestimmung in Art. 24 Nr. 1 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1876; h) der Erwerb, die Beräußerung und Verpfändung von Grund- 
stücken, unbeschadet der Bestimmung in Art. 24 Nr. 1; i) die Wahrung der Vor- 
rechte und Immunitäten des kirchlichen Bermögens und der geistlichen Stellen; k) die 
Genehmigung zur Bermiethung von Wohngebäuden eines Pfarrers; 1) die Aufsicht 
über die bauliche Unterhaltung und Wiederherstellung von Kirchen-, Pfarr--, Küster- 
und anderer kirchlicher Gebände, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 23 Nr. 2, 
sowie die Fürsorge für die Bersicherung dieser Gebäude gegen Feuersgefahr; m) die 
Auseinandersetzung zwischen dem nen einziehenden Pfarrer und dem abziehenden Pfarrer 
oder dessen Erben über die Einkünfte der Stelle; n) das kirchliche Kollektenwesen ein- 
schließlich der Vereinnamung und Aufsammlung der Erträze vorbehaltlich der Be- 
stimmung des Art. 24 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juni 1876. 
Hinsichtlich des Umfanges der Aufsfichtsrechte der Konfistorien bewendet es bei den 
bestehenden Borschriften. 
Die Einführung und Beränderung der Stolgebühren-Taxe gehört in der Pro- 
vinzial-Instanz zum ausschließlichen Ressort der Konfistorien und bleibt hierbei nur 
die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde vorbehalten (Art. 24 Nr. 4). 
  
fiirchen-Ordunng für die evangelischen 
Gemeinden der Provinz Westfalen und der „Rheinprovinz. 
Bom 5. März 1835 (A. XIX. 104) u. 
Einleitung., 
Bon dem Bekenntnißstande der evangelischen Landeskirche in Rheinland und 
Westfalen (genehmigt durch K.--O. 25. Nov. 1855). 
I. Die evangelische Kirche Westfalens und der Rheinprovinz gründet sich 
auf die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments, als die alleinige und. 
vollkommene Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens, und 
erkennt die fortdauernde Geltung ihrer Bekenntnisse an. 
II. Diese in Geltung stehenden Bekenntnisse sind, außer den alten, allge- 
meinen der ganzen Christenheit, lutherischerseits: die Augsburgische Konfession, 
die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, und 
der kleine und große Katechismus Luthers; reformirterseits: der Heidelberger 
Katechismus. Da, wo lutherischerseits die Konkordienformel, oder reformirter- 
1) Kommentar von Müller-Schuster, Berlin 1892.
        <pb n="1383" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1377 
seits die Augsburgische Konfession kirchenordnungsmäßig besteht, bleiben auch 
iese in Geltung. Die unirten Gemeinden bekennen sich theils zu dem Ge- 
meinsamen der beiderseitigen Bekenntnisse, theils folgen sie für sich, dem lu- 
therischen oder reformirten Bekentnisse, sehen aber in den Unterscheidungslehren 
ein Hinderniß der vollständigen Gemeinschaft am Gottesdienste, an den heiligen 
akramenten und den kirchlichen Gemeinderechten. 
III. Unbeschadet dieses verschiedenen Bekenntnißstandes pflegen sämmtliche 
evangelische Gemeinden, als Glieder einer evangelischen Kirche, Gemeinschaft in 
Verkündigung des göttlichen Wortes und in der Feier der Sakramente und 
stehen mit gleicher Berechtigung in einem Kreis= und Synodalverbande und 
unter derselben höheren kirchlichen Verwaltung. « 
Erster Abschnitt. 
Von den Ortsgemeinden, Presbyterien und den größeren 
Gemeinde-Repräsentationen. 
§. 1. Jede evangelische Gemeinde bildet nach ihrer örtlichen Begrenzung, 
welche durch Herkommen oder urkundlich bestimmt ist, eine Parochie. 
§. 2. Der Wohnsitz in der Parochie begründet die Einpfarrung und die 
daraus entstehenden Rechte und Verpflichtungen für jeden evangelischen Glaubens- 
genossen. Mitglieder der Gemeinde sind jedoch nur diejenigen, welche durch 
onfirmation oder auf ein eingereichtes Kirchen-Zeugniß in dieselbe aufgenommen 
worden. Wer eine Gemeinde verläßt, ist gehalten, zuvor beim Pfarrer das er- 
forderliche Kirchen-Zeugniß zu begehren, und dem Pfarrer der Gemeinde seines 
neuen Wohnortes dasselbe einzureichen. 
Das Namen-Verzeichniß derer, welche bei ihrem Abzuge ein solches Zeug- 
niß begehren, wird von der Kanzel verlesen. Die Zeugnisse der neuen Mitglieder 
der Gemeinde werden dem Presbyterio vorgelegt. 
Eremtionen von dem Pfarrverbande finden nicht statt). 
Der in eine Gemeinde neu Einziehende hat sich durch Einreichung eines 
Kirchenzeugnisses, oder, wo dieses nicht füglich beigebracht werden kann, 
durch eine glaubhafte Erklürung vor dem Pfarrer darüber auszuweisen, dass er 
zur evangelischen Kirche gehört. Diese Zeugnisse und Erklärungen sind vom 
Pfarrer dem Presbyterium mitzutheilen. Erst nachdem der neu Eingezogene 
durch Einreichung des Kirchenzeugnisses oder abgegebene Erklärung sich dem 
Präses des Presbyterii bekannt gemacht hat, wird er zur Theilnahme an Wahlen 
und kirchlichen Aemtern berechtigt. 
Keinem Eingepfarrten ist es gestattet, ohne dass er den Parochialbezirk 
verlässt, willkürlich eine andere Parochie zu wählen. 
Jedes an einen Ort mit Parochien verschiedenen evangelischen Bekenntnisses 
zuziehende Gemeindeglied ist verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahres nach 
seinem Anzuge zu erklären, welcher Parochie er angehören will, es sei denn, 
dass seine Angehörigkeit zu einer bestimmten Parochie schon vorher durch 
eine darin empfangene Handlung festgestellt ist 2)7). 
§. 3. Die Pflichten eines Gemeindegliedes sind: 
1. die Gnadenmittel der Kirche in der Gemeinde fleißig zu gebrauchen, 
2. ein erbauliches Leben zu führen, 
3. sich der bestehenden Kirchen-Ordnung zu unterwerfen, und 
4. die für die kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge zu leisten. 
Dagegen hat jedes Mitglied der Gemeinde Antheil an allen kirchlichen 
Gnadenmitteln, Anstalten und Gerechtsamen derselben, und Anspruch auf die 
  
1) Res. 17. Juni 1848, bei Müller-Schuster S. 22. 
2) Res. 25. Aug. 1853 (M. Bl. S. 229). 
3) Behufs Kontrolle über den Aufenthaltswechsel von Mitgliedern evangelischer 
Gemeinden in Westfalen haben die Ortsbehörden halbjährlich den evangelischen Pfarrern 
eine Nachweisung der zugezogenen Personen, welche in Gemeinden ihren bleibenden 
Wohnsitz genommen haben, unter Angabe ihres früheren Wohnortes mitzutheilen, 
Res. 15. Dez. 1842, bei Müller-Schuster S. 24. 
Illing-Kautz, Hanrbuch II, 7. Aufl. 87
        <pb n="1384" />
        1378 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
Dienste der Kirchenbeamten. Jedes selbständige und sonst qualifizirte Gemeinde- 
glied kann zum Gliede des Presbyterti gewählt werden und hat ein mittel- 
und unmittelbares Stimmrecht bei der Wahl der Pfarrer und anderer Kirchen- 
eamten. 
Die in diesem Paragraphen bezeichneten Pflichten liegen auch denjenigen 
Eingepfarrten ob, welche noch nicht die aktiven Rechte eines Gemeindegliedes 
nachgesucht und erworben habent). 
§. 4. Bei Kirchen, welche keinen Patron haben, hat die Gemeinde das 
Recht, ihre Geistlichen zu wählen:). 
. 5. Jede Ortsgemeinde wird in ihren Gemeinde-Angelegenheiten durch 
ein Presbyterium vertreten, bestehend aus dem Pfarrer oder den Pfarrern, 
aus Aeltesten, Kirchenmeistern und Diakonen s). 
§. 6. Den Vorsitz im Presbyterium führt der Prediger. Wo mehrere 
sind, alternirt das Präsidium unter ihnen nach dem Herkommen. Der Präses 
eröffnet und schließt die Verhandlungen mit Gebet. 
Wo sich ein bestimmtes Herkommen über das Alterniren des Präsidiums 
im Presbyterium nicht gebildet hat, wechselt dasselbe unter mehreren mit 
gleichen Rechten angestellten Pfarrern einer Gemeinde jährlich. 
In dringenden Verbinderungsfällen des Präses kann da, wo kein anderer 
Pfarrer vorhanden ist, der Vorsitz einem Aeltesten übertragen werden. 
Ordinirte Hölfsgeistliche haben das Recht, den Sitzungen des Presbyteriums 
mit berathender Stimme beiznwohnen !17 
§. 7. Die Zahl der Mitglieder des Presbyterium richtet sich nach der 
Größe der Gemeinde; doch sollen deren, außer dem Pfarrer, zum wenigsten 
vier sein, nämlich zwei Aelteste, ein Kirch-Meister und ein Diakonus oder 
Armen-Pfleger. 
Abändernngen der bestehenden Zahl bedürfen der Zustimmung der Ge- 
meindevertretung und der Genehmigung der Kreis-SynodetK). 
S. 8 (in der Fassung Ges. 27. April 1891). Die Mitglieder des Pres- 
byterii, mit Ausnahme der Prediger, werden in kleinen Gemeinden, deren Seelen- 
1) Res. 25. Aug. 1853 (M. Bl. S. 229). 
:) Der §. 4 der Rheinisch-Westfälischen Kirchen-Ordnung: 
Bei Kirchen, welche keinen Patron haben, hat die Gemeinde das Recht, ihre 
Geistlichen zu wählen — 
ist durch Kab. O. 25. Sept. 1836 dahin deklarirt worden, daß es der Wille Seiner 
Majestät gewesen ist, denjenigen Gemeinden die Berechtigung zur Wahl ihrer 
Geistlichen wieder beizulegen, die sich vor Eintritt der Fremdherrschaft im un- 
streitigen Befitz jener befunden haben. Die Bestimmung des F. 4 bezieht sich daher 
nicht auf Orte, an denen die Gemeinde auch schon vor dem Eintritte der Fremd- 
herrschaft das Recht nicht gehabt hat, ihren Geistlichen selbst wählen zu dürfen. 
Es werde aber solchen Gemeinden, namentlich in den Regierungsbezirken Trier und 
Coblenz, die nicht zum Synodalverbande von Jülich, Cleve, Berg und Mark gehört 
haben, diejenige Mitwirkung bei Besetzung ihrer Predigerstellen, die das Landrecht in 
den 88. 329 und 334 II. 11 den Gemeinden bei Patronatskirchen bewillige, mit der 
Modifikation des §. 59 Nr. 3 der neuen Kirchen-Ordnung gewährt. Die Besitzer 
adliger Güter, denen bei Pfarrwahlen in Gemeinden, wo die Güter liegen, ein 
Stimmrecht zustand, haben dies durch die K. O., die alle auf einen besonderen Titel 
beruhenden Rechte unberührt läßt, nicht verloren, Res 6. Sept. 1836, bei Müller- 
Schufter S. 39. 
Bergl. A. E. 28. Juli 1876, betr. die Mitwirkung der evangelischen Kirchen- 
gemeinden in Westfalen und in der Nheinprovinz bei Besetzung der unter der freien 
kirchenregimentlichen Kollatur stehenden Pfarrstellen, K. G. Bl. 1876/77 S. 17. 
(Die Kirchenbehörde beruft den Pfarrer in dem einen Falle mit, in dem anderen ohne 
Konkurrenz einer Gemeindewahl; die anderen Bestimmungen dieses Erlasses find ersetzt 
durch das Pfarrwahlges. 15. März 1886, K. G. u. Vd. Bl. S. 39). 
8) Das Presbyterium hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde, Berw. O. 
12. Nov. 1887 S§. 1, ihre Mitglieder find mittelbare Staatsbeamte, Erk. O. Trib. 
9. Nov. 1876 (K. G. u. Vd. Bl. S. 145). 
") Ges. 27. April 1891 (K. G. u. Vd. Bl. S. 31).
        <pb n="1385" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1379 
zahl nicht über 200 ist, von allen bei der Predigerwahl stimmfähigen Gemeinde- 
edern auf vier Jahre, in größeren Gemeinden von dem Presbyterium und 
er größeren Repräsentation der Gemeinde (siehe 8. 18) unter Vorsitz des 
Pfarrers, auf vier bezw. zwei Jahre gewählt (vergl. Zus. 4, 1 von 1853). 
JNur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Gewählt 
Kad diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen giltigen 
ahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mebrheit 
bicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere Wahl 
Lnter einer Dreizahl, und erforderlichen Falls einer Zweizahl fortzusetzen. 
1 Stimmengleichbeit entscheidet in allen Fällen das Loos. 
Die Abgehenden können, wenn sie sich dazu qualifiziren, wieder gewählt 
Verden. Sie bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amte. 
Die Wabl der Kirchenältesten und Diakonen erfolgt in Zukunft der Regel 
Dach jedesmal auf die Dauer von vier Jahren, und scheidet alsdann nur alle 
zWei Jahre die Hälfte derselben aus. Jedoch kann, wo es nach den Verhält- 
nissen zweckmässig erscheint, mit Zustimmung der Kreis-Synode die bisherige 
zweijährige Amtsdauer beibehalten werden, in welchem Falle alle Jahre die 
Halfte ausscheidet. 
Scheidet ein Glied des Presbyteriums vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, 
# wird an dessen Stelle durch das Presbyterium ein Substitut gewählt, 
Velcher so lange das Amt bekleidet, als der Ausgeschiedene dasselbe bekleidet 
haben würde 1). 
§. 9. Ohne erhebliche Gründe, zu welchen ein Alter über 60 Jahre, 
notorische Kränklichkeit, oder ein Geschäft, welches mit öfterer, oder langer Ab- 
wesenheit von der Gemeinde nothwendig verbunden ist, so wie zwei mit Ver- 
mögens-Administration verbundene Vormundschaften zu zählen sind, dürfen die 
in das Presbyterium Gewählten sich dem Amte, wozu sie erwählt wurden, nicht 
entziehen. Wer ohne erhebliche Gründe das Amt eines Presbyter ablehnt, 
verliert dadurch das Recht, in Zukunft als Glied des Presbyterit und der größeren 
Gemeinde-Repräsentation gewählt zu werden. Einem solchen kann auf sein 
Gesuch von dem Presbyterium die Wählbarkeit wieder beigelegt werden ?. 
Bei einer unmittelbaren Wiederwahl in das Presbyterium kann der Wieder- 
gewählte auch ohne das Vorhandensein der in S. 9 aufgeführten Entschuldi- 
gungsgründe die Stelle ablehnen. 
Ueber die Gültigkeit der Entschuldigungsgründe entscheidet zunächst 
das Presbyterium und auf dem Wege des Rekurses, welcher jedoch innerhalb 
14 Tagen präklusivischer Frist, vom Tage der Mittheilung der Entscheidung 
des Presbyteriums an gerechnet, eingelegt werden muss, das Moderamen der 
Kreis-Synode in letzter Instanz3). 
§. 10. Es dürfen nur solche selbständige Mitglieder der Gemeinde zu 
Mitgliedern des Presbyteriums gewählt werden, welche einen ehrbaren Lebens- 
wandel führen und an dem öffentlichen Gottesdienste und heiligen Abendmahle 
sleißig Theil nehmen. Die Aeltesten und Kirch-Meister müssen das 30. Lebens- 
jahr, die Diakonen (die Großjährigkeit! erreicht haben. Auch dürfen nicht 
Vater und Sohn, nicht Großvater und Enkel, auch nicht Brüder zu gleicher 
Zeit Glieder des Presbyterit sein. 
Es dürfen nur solche in S. 21 bezeichnete selbständige Gemeindeglieder 
zu Mitgliedern des Presbyteriums gewählt werden, deren Wandel unsträflich 
ist, die ein gutes Gerücht in der Gemeinde haben, überhbaupt ihre Liebe zur 
Rvangelischen Kirche, namentlich durch Erziehung ihrer Söhne im evangelischen 
Bekenntnuisse bethätigen, und durch Theiluahme zu dem öffentlichen Gottes- 
dienst und heiligen Abendmahle ihre kirchliche Gesinnung beweisen. Aus- 
nahmen in Bezug auf evangelische Kindererziehung können, unter ganz beson- 
deren Verhältnissen, durch das Konsistorium gestattet werden!)). 
1) Abs. 4, 5 gemäß Res. 25. Aug. 1853. 
2) Ges. 27. April 1891 (K. G. u. Vd. Bl. S. 31). 
3) Abs. 2, 3 gemäß Res. 25. Aug. 1853. 
4) Ueber den Verlust der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, vergl. Ges. 
30. Juli 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 116). 
87*
        <pb n="1386" />
        1380 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
Die Schlussbestimmung des S. 10 bezieht sich auch für die Rheinprovinz 
nur auf Verwandte der wechselnden Glieder des Presbyteriums, nicht des 
Pfarrers. Für die Provinz Westfalen behält es bei den desfallsigen überein- 
stimmenden Beschlüssen der 3. Westfälischen Provinzial-Synode 57 und 58 
sein Bewenden). 
Unter dem nach S. 10 für das Diakonen-Amt erforderlichen Alter soll auch 
in den Theilen der Rheinprovinz, wo das Allgemeine Landrecht nicht gilt, das 
vollendete 24. Lebensjahr verstauden werden). 
§. 11. Die erwählten Mitglieder sollen öffentlich von der Kanzel der Ge- 
meinde an zwei aufeinander folgenden Sonntagen angezeigt, und darauf, vor 
der Gemeinde durch den Pfarrer, nach dem in der Agende befindlichen For- 
mular, eingeführt werden. 
Gegen die Wahl eines Aeltesten oder Diakons können nur bis zur voll- 
zogenen zweiten Verkündigung Einspröche eingelegt werden. Teber diese 
Einsprüche entscheidet zunächst das Moderamen der Kreis-Synode, auf erfor- 
derten gutachtlichen Bericht des Presbyteriums und auf Rekurs, welcher jedoch 
innerhalb 14 Tagen präklusivischer Frist, von der Bekanntmachung des Be- 
schlusses des Moderamens an gerechnet, eingelegt werden muss, das Kon- 
sistoriums). 
Der Rekurs an das Konsistorium, welches in letzter Instanz entscheidet, 
ist nur demjenigen, gegen welchen der Einspruch gerichtet worden ist, nicht 
auch dem Opponenten gestattet. Bis zur endgültigen Entscheidung über die 
erhobenen Einsprüche verbleibt der Amtsvorgänger des Beanstandeten in seinen 
Funktionen und, falls nicht zu ermitteln ist, an wessen Stelle der Beanstandete 
treten sollte, entscheidet das Loos darüber, welcher von den ausscheidenden 
Presbytern bis zu jenem Zeitpunkte in seinen Fonktionen zu verbleiben bat. 
Einsprüche gegen die Persönlichkeit des Gewählten und die Legalität der Wahl- 
handlung werden hierbei überall gleichmässig behandelt 0. 
§. 12. Das Presbyterium versammelt sich, auf schriftliche Aufforderung 
des Präses, welche den Mitgliedern — — vor der Sitzung bekannt gemacht 
werden muß, in der Regel jeden Monat einmal, in der Sakristet, oder einem 
andern bestimmten, angemessenen Lokale in einem der kirchlichen Gemeinde- 
Gebäude. Der Präses hat darauf zu halten, daß Ordnung, Anstand und Würde 
in der Versammlung nicht verletzt und nur über kirchliche Gegenstände ge- 
sprochen werde. 
Der Präses kann auch, wo es erforderlich ist, außergewöhnlich das Pres- 
byterium zusammenberufen. Zur Fassung eines Beschlusses müssen zwei Drittel 
bezw. die Hälfte (Zusatz 8 Nr. 3 von 1853) der gesetzlichen Mitgliederzahl 
versammelt sein. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Im 
Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Loos, sonst die Stimme 
des Vorsitzenden!). 
Die Einladung des Präses muss den Mitgliedern des Presbyteriums spä- 
testens am Tage vor Abhaltung der Versammlung zukommen. 
Statt der schriftlichen Form kann auch die sonst herkömmliche Form der 
Einladung benutzt werden. 
Ist die Einladung schriftlich und unter Angabe der Berathungsgegen- 
stände erfolgt, so ist schon die Halfte der Mitglieder des Presbyteriums be- 
schlussfähig. « 
DekPräseseröEnetundschliesstdioVerscmmlungmjtGebet«). 
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlussfassung persbnlich 
betheiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur 
auf ausdrückliche Gestattung der Versammlung bei der Verhandlung an- 
wesend sein. 
1) Abs. 2, 3 gemäß Res. 25. Aug. 1853. 
:) Nr. 6 Kab. O. 22. Aug. 1847 (M. Bl. S. 284). 
2) Abs. 2 gemäß Res. 25. Ang. 1853. 
4) Kab. O. 8. Dez. 1866 (M. Bl. 1867 S. 32). 
") Die Aenderungen in Abs. 2 beruhen auf Ges. 27. April 1891. 
6!) Abs. 3—6 gemäß Res. 25. Aug. 1853.
        <pb n="1387" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1381 
u Jedes Mitglied des Presbyteriums ist verpflichtet, über alle die Seelsorge 
*. Kirchenzucht betreffenden Angelegenheit, sowie über die sonst als ver- 
raulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten 1). 
in §. 13. Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt und dasselbe 
das Protokoll-Buch eingetragen. Die Protokolle werden von allen an- 
turenden Mitgliedern unterzeichnet und das Protokoll-Buch wird dem Super- 
tendenten bei der Kirchenvisitation vorgelegt#). 
§. 143). Zu dem Geschäftskreis des Orts-Presbyterii gehört: 
à) die Handhabung der Kirchen-Disziplin in der Gemeinde, innerhalb der 
gesetzlichen Grenzen; 
b) die Einleitung der Wahl des Predigers nach den Bestimmungen des 
Wahl-Reglements; 
Jc) es gebührt ihm die Wahl der untern Kirchen-Bedienten, die verfassungs- 
mäßige Theilnahme an der Wahl der Elementarschullehrer und der §. 8 
bezeichnete Antheil an der Wahl der Presbyter; 
4) die Aufnahme der von ihm und der Gemeinde durch den Prediger ge- 
prüften Konfirmanden; 
e) nach der Bestimmung des S§. 2 die Ertheilung der Kirchenzeugnisse für 
die aus der Gemeinde zu entlassenden Glieder; 
f)Sitz und Stimme in der Kreis-Synode nach Massgabe des S. 35; 
8) die Verwaltung des Kirchen-, Schul= und Armen-Vermögens?; 
. 
1) Abs. 7 und 8 gemäß Ges. 27. April 1891. 
2) Gesetz, betr. die Form der schriftlichen Willenserklärungen der Presbyterien der 
ebangelischen Gemeinden in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz, vom 
28. Juli 1891 (G. S. S. 332). 
Einziger Artikel. Beschlüsse und die Gemeinden verpflichtende schriftliche Willens. 
erklärungen der Presbyterien der evangelischen Gemeinden in der Provinz Westfalen 
und in der Rheinprovinz werden Dritten gegenüber nach Maßgabe der Bestimmungen 
des auliegenden Kirchengesetzes für die Provinz Westfalen und für die Rheinprovinz, 
betreffend die Form der schriftlichen Willenserklärungen der Presbyterien der evan- 
Lelischen Gemeinden, festgestellt. 
Anlage. 
Kirchengesetz 
für die Provinz Westfalen und für die Rheinprovinz, betr. die Form der schriftlichen 
Willenserklärungen der Presbyterien der evangelischen Gemeinden. 
Bom 8. Juni 1891. 
Wir Wilhelm 2c. 2c. verordnen, unter Zustimmung der Provinzial-Synoden von 
Westfalen und der Rheinprovinz und nachdem durch Erklärung Unseres Staats- 
ministeriums festgestellt ist, daß gegen dieses Provinzial-Kirchengesetz von Staatswegen 
achts zu erinnern ist, für den Umfang der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz, 
at folgt: " 
§. ¾ Die Beschlüsse des Presbyteriums werden Dritten gegenüber, soweit der 
8. 2 nichts Anderes bestimmt, durch Auszüge aus dem Protokoll-Buche bekundet, 
welche der Vorsitzende (Präses) beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der Unter- 
schrift des Vorsttzenden. 
§. 2. Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Presbyteriums bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters 
und zweier anderer Mitglieder des Presbyteriums, sowie der Beidrückung des Kirchen- 
egels. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Be- 
schlusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, 
lmusbesondere der erfolgten Zustimmung der größeren Vertretung (Repräsentation) der 
emeinde, wo deren Zustimmung nothwendig ist, nicht bedarf. 
2) lit. f, k, m, n, gemäß Ges. 27. April 1891, b, i, 1, gemäß Res. 25. Aug. 1853. 
„ )) Vergl. Verwaltungs-Ordnung für das Vermögen der evang. Kirchengemeinden 
in der Provinz Westfalen 12. Nov. 1887, Anl. XXII. bei Müller-Schuster.
        <pb n="1388" />
        1882 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
h) die Aufsicht über die ganze Gemeinde und die Aufrechthaltung guter 
Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste 9; « 
i) die Pflicht, zur Zeit einer Vacanz der Pfarrstelle, nach Anweisung des 
Superintendenten dafür zu sorgen, dass der Gottesdienst und der kate- 
chetische Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde (§§.53—59); 
k) die Leitung der kirchlichen Einrichtungen für Armen- und Kranken- 
pflege (S§. 17, 147), sowie für Verwahrloste; auch kann es sich hierfür 
Helfer aus der Gemeinde beiordnen; 
I) es bildet innerhalb der verfassungsmässigen Grenzen den Schulvorstand 
der Pfarrschulen, führt die Aufsicht über sämmtliche Schulen in der 
Gemeinde in Beziehung auf christliche Unterweisung und Erziehung 
der Jugend und wahrt im Bereiche der Parochie die der Kirche über 
die Schulen zustehenden Rechte): 
m) zur Abünderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf 
der Pfarrer der Zustimmung des Presbyteriums, vorbehaltlich der Vor- 
schrift im S. 83 der Kirchen-Ordnung; 
En) dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Ge- 
meinde bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die 
zuständigen Behörden gerichtet werden sollen. 
§. 15. Die Pflichten der Aeltesten sind: 
dem Prediger zur Erreichung des Zwecks in seinen Amtsverrichtungen 
hülfreiche Hand zu leisten. 
Insbesondere haben sie: 
1. beim öffentlichen Gottesdienste über gute Ordnung zu wachen; 
2. sollen sie diejenigen, welche durch Nichtbesuchung des Gottesdienstes oder 
sonst durch Uebertretung der im vorigen Kapitel bemerkten Pflichten der 
Gemeinde-Glieder, Anstoß geben, dem Prediger anzeigen; 
3. sind fie verbunden, abwechselnd den Prediger bei den jährlichen Haus- 
besuchen, wo dieselben üblich find, zu begleiten; 
4. müssen sie zur Zeit der Vacanz der Predigerstelle, nach Anweisung des 
Superintendenten dafür sorgen, daß der Gottesdienst und der katechetische 
Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde; 
5. überhaupt durch Ermahnen und Bitten christliche Ordnung, gewissenhafte 
Kinderzucht und einen frommen Lebenswandel der Gemeinde-Glieder 
fördern; und endlich 
6. der Synodal-Versammlung, wenn sie dazu erwählt werden, beiwohnen. 
§. 167). Die Kirchmeister") haben folgende besondere Obliegenheiten: 
1. sie empfangen alle Einnahmen der Kirche, und bestreiten von derselben 
die Ausgaben auf Assignationen, welche von dem Präses des Kirchen- 
Vorstandes unterschrieben sind;: 
2. legen sie jährlich dem Presbyterio Rechnung von ihrer Verwaltung ab, 
und haben sich jeder besonderen, von dem Presbyterio angeordneten 
Kassen-Revision zu unterwerfen; 
3. führen sie die besondere Aufsicht über die der Gemeinde gehörenden Ge- 
bäude, Kirchengeräthe und andere Inventarienstücke der Kirche, und 
machen in der Versammlung des Kirchenvorstandes die Anträge zu 
nöthigen Bauunternehmungen; 
4. sie vertreten im Gebiete des französischen Rechts die Ortsgemeinden bei 
allen Processen, so dass alle erforderlichen Zustellungen von ihnen 
rechtsgültig ausgehen und an sie rechtsgültig erfolgen). 
Auf den Antrag des Presbyteriums kann der Superintendent es ge- 
statten, dass die Rendantur der Kirche gegen Remuneration einem be- 
1) Vergl. Art. 23, 1 Ges. 3. Juni 1876 (G. S. S. 125) und Erk. Komp. G. H. 
14. April 1883 (K. G. u. Bd. Bl. S. 70). 
2) Dienst-mInstruktion für die Ortsschulvorstände in der Provinz Westfalen vom 
6. Nov. 1829 bei Müller-Schuster S. 609. 
8) Vergl. Anm. 4 auf S. 1381. 
4) Vergl. §. 24 K. G. u. Syn. O. (unten S. 1411). 
*) Kab. O. 4. Mai 1868 (G. S. S. 450).
        <pb n="1389" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1383 
sonderen Beamten, welcher jedoch dadurch nicht Mitglied des Presby- 
teriums wird, übergeben werde #. 
§. 17. Pflichten der Armen-Pfleger, oder Diakonen. 
Die besonderen Obliegenheiten der Armen-Pfleger sind folgende: 
1. Die Sorge für die Armen der Gemeinde: sie untersuchen deren Familien- 
Verhältnisse, ihren häuslichen und sittlichen Zustand, erforschen deren 
Bedürfnisse, machen die nöthigen Anträge zur Befriedigung desselben in 
der Versammlung des Kirchen-Vorstandes und vollziehen in dieser Hin- 
sicht die gefaßten Beschlüsse; 
2. sie verwalten die Armen-Fonds der Gemeinde, besorgen, nach den ihnen 
zu ertheilenden Anweisungen des Präses, die Einnahmen und Ausgaben 
und legen jährlich dem Presbyterio, welches für die richtige Kassen- 
führung verantwortlich ist, Rechnung von ihrer Verwaltung ab. 
Auch haben sie sich jeder von dem Presbyterio angeordneten beson- 
deren Kassen-Revision zu unterwerfen; 
3. sie besorgen die Sammlungen der Beiträge für die Kirche und Armen 
der Gemeinde und die — — angeordneten kirchlichen Collecten ?. 
Auf den Antrag des Presbyteriums kann es der Superintendent gestatten, 
dass die Rendantur der Armenkasse gegen Remuneration einem besonderen 
Rendanten, der dadurch nicht Mitglied des Presbyteriums wird, übergeben 
werde. Auch kann ein anderes Mitglied des Presbyteriums diese Rendantor 
übernehmen:). 
. 18. Von der größern Repräsentation der Orts-Gemeinde. 
Jede evangelische Gemeinde, welche über 200 Seelen zählt, erhält, außer 
dem Presbyterium, eine größere Vertretung, welche gemeinschaftlich mit 
dem Presbyterium: 
a) die Prediger wählt; 
b) über die Veränderung in der Substanz des Grund-Eigenthums der 
Gemeinde, Erwerbung oder Veräußerung, wozu auch Erbverpach- 
zunsen und Konzessionen gegen Erbzins gehören, berathet und be- 
schließt; 
e) und Gehalts-Zulagen für Kirchen-Beamte, oder Kirchendiener 
estimmt"): 
4) bei Unzulänglichkeit des kirchlichen Vermögens der Gemeinde, die Herbei- 
schaffung der nöthigen Bedürfnisse beräth, nöthigenfalls die Umlage auf 
die Mitglieder der kirchlichen Gemeinde nach Massgabe direkter Staats- 
Steuern oder Kommunal-Steuern bewirkt5). 
Es steht dem Presbyterium frei, auch in inneren Angelegenheiten, wo es 
ihm angemessen erscheint, die Unterstützung der Gemeinde vertreter in Anspruch 
zu nehmens). 
1) III. Rhein. Prov. Syn. §. 14 Min. Res. 22. Juni 1842; Westfalen Res. 
14. Okt. 1839 und Res. 17. Juli 1844. 
2) Gemäß Ges. 27. April 1891. Wegen Sammlung und Abführung der Kollekten 
vergl. Res. 29. Sept. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 178) und 7. Febr. 1878 (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 33). 
:) Gemäß Res. 25. Ang. 1853. 
!) Bei Einführung und Aenderung von Gebührentaxen ist stets die Beschluß- 
fafsung der größeren Repräsentation herbeizusühren, da es sich hierbei um Verände- 
rungen sowohl des Einkommens der betr. kirchlichen Stellen, als auch in den Ber- 
flichtungen der Parochianen handelt, Res. 15. Dez. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. 1878 
S. 4). 
5) Diese Beschlüsse verbinden auch die widersprechende Minderheit, doch nur die 
Mitglieder der Kirchengemeinde, Res. 12. Jan. 1844 (M. Bl. S. 31). Soweit es 
sich um Leistungen der Gemeindeglieder handelt, sind die Beschlüsse die nächste Rechts- 
norm für das Verhältniß der Betheiligten und schließen damit die Anwendung eni- 
feruterer Rechtsnormen (Observanz, Gesetz 2c.) aus. Erk. Komp. G. H. 14. Jan. 1882 
und 13. Mai 1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 49, 72). Wegen der Umlagen vergl. 
Anm. 1 zu §. 739 A. L. R. II. 11 (oben S. 1357), und zu §. 31, s K. G. u. 
Syn. O. (unten S. 1413).
        <pb n="1390" />
        1384 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
4 19. Die Anzahl dieser Vertreter wird, nach der Größe der Seelenzahl 
der Gemeinde, nach folgender Progression festgestellt: 
In Gemeinden von 200 Seelen und darunter, werden alle 1) stimmfähigen 
Gemeinde-Glieder berufen: 
a) auf Gemeinden von 200 bis inkl. 500 Seelen, 16 Repräsentanten, 
b) für Gemeinden von 500 bis 1000 Seelen, 20 Repräsentanten, 
c) von 1000 bis 2000 Seelen, 24 Repräsentanten, 
d) von 2000 bis 5000 Seelen, 40 Repräsentanten, 
e) bei Gemeinden über 5000 Seelen, 60 Repräsentanten. 
§. 20. Die sämmtlichen Repräsentanten werden zum ersten Male gewählt 
unter dem Vorsitz des Kreis-Superintendenten, mit Zuziehung des Pfarrers, 
oder der Pfarrer der Gemeinde). 
§. 21. Wähler der Repräsentanten sind alle Gemeinde-Glieder, welche das 
24. Lebensjahr zurückgelegt haben, zu den Bedürfnissen der Gemeinde, wo es 
erforderlich ist, konkurriren und 
a) entweder ein öffentliches Amt bekleiden, 
b) oder einem eigenen Geschäft vorstehen, 
e) oder eine eigene Haushaltung führen. 
Das Presbyterium ist befugt, einem Gemeindegliede wegen gegebenen 
ôöffentlichen Aergernisses durch einen förmlichen Beschluss das Wahlrecht zu 
entziehen. 
Sofern die Gemeindevertretung einzelne Klassen der Gemeinde von der 
Beitragspflicht durch Beschluss freilässt, erlischt das Wahlrecht derselben nicht. 
. Der Sohn einer Wittwe, welcher deren Geschäft führt und das 24. Lebens- 
Jjahr vollendet hat. besitzt das aktive und passive Wahlrechts). 
§. 22. Wählbar zu Repräsentanten sind diejenigen selbständigen Gemeinde- 
glieder, welche das 24. Jahr zurückgelegt, einen unbescholtenen Ruf haben, 
ehrbaren Lebenswandel führen, und an dem Gottesdienste und heiligen Abend- 
mahle fleißig Theil nehmen. 
§. 23. Die Wahl erfolgt auf die Weise, daß jeder Wählende so viele 
Namen von Wählbaren, als Stellvertreter der Gemeinde zu ernennen sind, in 
einem, dem die Wahl leitenden Kirchen-Beamten zu übergebenden verschlossenen 
Settel benennt, damit die Stimmen ganz frei von allem fremdartigen Einflusse 
eiben. 
Statt der Abstimmung durch verschlossene Stimmzettel kann das Pres- 
byterium durch Beschluss auch die Wahl durch öffentliche Stimmgebung zu 
Protokoll auordnen. 
Wo die örtlichen Verhältnisse dies nöthig machen, kann die Wahl auch 
mit Berücksichtigung der einzelnen Abtheilungen der Gemeinde erfolgen. 
Die nach den Ortsverhältnissen erforderlichen näheren Bestimmungen der 
Wahlform bleiben besonderen Wahlordnungen vorbehalten, die nach Anhörung 
des Presbyteriums auf Antrag des Superintendenten durch das Konsistorium 
festgestellt werden#). 
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt). 
Die Einführung von Wählerlisten mit der Wirkung, dass nur die in die 
Wählerliste eingetragenen Gemeindeglieder zur Ausübung des Wahlrechts zu- 
zulassen sind, kann durch Gemeindestatut angeordnet werden. 
In diesem Falle ist über die Anmeldung zur Wählerliste, über deren Auf- 
stellung und öffentliche Auslegung, sowie über die Zulässigkeit und Erledigung 
von Einwendungen gegen die Liste durch das Statut das Erforderliche zu be- 
stimmen. 
Die Göltigkeit der in einzelnen Gemeinden auf Grund der vorstehenden 
  
1) Die nach §. 19 in kleineren Gemeinden berufenen stimmberechtigten Mit- 
glieder sind, wenn eine ordnungsmäßige Einladung zu einer Versammlung statt- 
gefunden hat, beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, Res. 11. Dez. 
1861 (M. Bl. 1862 S. 4). 
2) Gemäß Ges. 27. April 1891. 
3) Gemäß Res. 25. Aug. 1853.
        <pb n="1391" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1385 
beiden Absätze vom Konsistorium schon bisber festgestellten Wahlordnungen 
Wird durch sie nicht berührt 7). 
§. 24. Durch die relative Mehrheit dieser Stimmen werden die neuen 
Repräsentanten ernannt. 
Die Namen der nach S. 24 gewählten Gemeinde-Vertreter sind an den 
z7—ei zunächst folgenden Sonntagen von der Kanzel zu verkündigen und nur 
18 zur vollzogenen zweiten Bekanntmachung können Einsprüche gegen eine 
ahl angenommen werden?). 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Kirchen-Ordnung und der dazu 
erlassenen Ergänzungen, betreffend das Verfahren bei Einsprüchen gegen Pres- 
byter-Wahlen (. 11), sowie bei der Entlassung von Presbytern (Zusatz zu 
S. 126) auch hier Anwendungs). 
. 25. Wenn eine Gleichheit der Stimmen eintritt, so bestimmt das Loos 
den künftigen Repräsentanten. 
§. 26. Von diesen Repräsentanten tritt lalle Jahre] der vierte Theil ab. 
Der nach S. 26 jährlich stattfindende Austritt des vierten Theiles der Ge- 
meinde-Vertreter erfolgt künftig nur alle zwei Jahre ). 
§. 27. Die zuerst Austretenden werden durch das Loos bestimmt. 
§. 28. Die an der Ausgeschiedenen Stelle tretenden neuen Repräsentanten 
werden von den stimmberechtigten Gemeindegliedern unter dem Vorsitze des 
Pfarrers erwählt, wo mehrere Pfarrer sind, unter dem Vorsitze des Präses des 
Presbyteriums; die Abgehenden sind wieder wählbar. Sie bleiben jedenfalls 
bis zum Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion). 
§. 29. Wenn in der Zwischenzeit der regelmäßigen Wahlen ein Reprä- 
sentant ausscheidet, so wird dessen Stelle, in der ersten Sitzung der Gemeinde- 
Vertretung, von derselben durch eine neue Wahl wieder in der Art besetzt, daß 
der neu Gewählte die Stelle seines Vorgängers bis zu dem Zeitpunkte behält, 
Ww letzterer durch den regelmässigen Wechsel ausgeschieden sein würcde. 
Für die Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich (S. 8)5). 
§. 30. Die Gemeinde-Vertretung beschließt, unter dem Vorsitz des Präses 
des Presbyterit durch Stimmenmehrheit gemeinschaftlich mit dem Presbyterium 
über die von demselben zur Berathung vorgelegten Gegenstände; bei Gleichheit 
der Stimmen giebt der Präses des Presbyterii den Ausschlag, bei Wahlen das 
Looss). Das Presbyterium führt die gefaßten Beschlüsse aus, wobei demselben 
auf sein Ansuchen die nöthige Unterstützung von Mitgliedern der größern Ge- 
meinde-Repräsentation gewährt wird. 
§. 31. Der Präses des Presbyterit ist der Präses der größern Gemeinde- 
Vertretung. 
Die Gemeinde-Vertreter versammeln sich auf Einladung des Präses des 
Presbyterii, welche in der Regel wenigstens am Tage vorher und unter Angabe 
der Hauptgegenstände der Verhandlung den Mitgliedern bekannt gemacht 
werden muss)#). 
8. 32. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Zur Fassung eines 
Beschlusses muss die absolute Majorität der gesetzlichen Mitgliederzahl des 
aus der Gemeindevertretung und dem Presbyterium bestehenden Kollegiums 
gegenwärtig sein. 
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Ma- 
Jorität nicht erschienen, so sind bei zweiter kirchenordnungsmässiger Einladung 
(5. 31 Zusatz) die alsdann Erschienenen ohne Rücksicht auf die vorhandene 
1) Die drei letzten Absätze beruhen auf Kirchenges. 29. Sept. 1897 (K. G. u. 
B. Bl. S. 43). 
:) Nr. 4 Kab. O. 22. Aug. 1847. 
3) Ges. 27. April 1891. Das Konsistorium kann eine rechtswidrig vollzogene 
Wahl für nichtig erklären, auch wenn der vorgeschriebene Instanzenzug bereits durch- 
gemacht war, Res. 14. Juni 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 149). 
4) Nr. 1 Kab. O. 22. Aug. 1847. 
5) Ges. 27. April 1891. 
") Res. 25. Aug. 1853.
        <pb n="1392" />
        1386 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
Zahl beschlussfähig, wenn bei der Einladung auf diese Bestimmung ausdrück- 
lich bingewiesen ist. 
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlussfassung persönlich 
betheiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf 
ausdrückliche Gestattung der Versammlung bei der Verhandlung anwesend sein. 
S. 33. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Ueber die Beschlüsse 
der Versammlung ist eine Verhandlung aufzunehmen, aus welcher die Namen 
der dabei anwesend gewesenen Mitglieder hervorgehen müssen. Die Verhand- 
lung wird von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern, welche die 
Versammlung bestimmt. nach Vorlesung durch Unterschrift vollzogen. 
S. 33 a. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Wenn eine Gemeinde- 
vertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigt oder ver- 
weigert, so kann das Konsistorium auf Antrag des Vorstandes der Kreis-Synode 
dieselbe auflösen und denrn erwiesenen Schuldigen die Wählbarkeit auf be- 
stimmte Zeit entziehen. — Die Neubildung der Gemeindevertretung ist unter 
Leitung eines von dem Konsistorium zu bestellenden Kommissars zu bewirken. 
— Bis dahin werden die Rechte der Gemeindevertretung durch das Pres- 
byterium ausgeübt. 
S. 33b. Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchen- 
Ordnung ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen, 
deren Anerkennung sie wünscht, oder füblt sie sonst das Bedürfniss, neue 
eigenthümliche Einrichtungen zu treffen, so können solche zu einer statutarischen 
Bestimmung oder, sofern sie Gemeinde-Angelegenheiten im Ganzen betreffen, 
zu einem förmlichen Gemeinde-Statut zusammengefasst werden. Es ist des- 
halb nach Vorberathung und auf Antrag des Presbyteriums ein Beschluss der 
Gemeinde oder ihrer Vertreter zu fassen und für denselben, vach vorgängiger 
Begutachtung durch die Kreis-Synode, die Anerkennung der Provinzial-Synode, 
dass die statutarische Bestimmung zweckmässig und wesentlichen Bestimmungen 
der Kirchen-Ordbung nicht zuwider sei, sowie die schliessliche Bestätigung des 
Konsistorium nachzusuchen 1. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Kreis-Gemeinde und der Kreis-Synode. 
§. 34. Die Gesammtheit mehrerer Orts-Gemeinden, welche ein gemein- 
schaftliches Presbyterium haben, heißt Kreis-Gemeinde. 
Der Umfang der Kreis-Gemeinden wird durch das Herkommen oder durch 
einen von dem Konsistorium mit Genebmigung der höheren Kirchenbehörde 
und nach Anhörung der betheiligten Presbyterien und Kreis-Synoden, sowie 
der Provinzial-Synode gefassten Beschluss bestimmt 7. 
S. 35. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Dieses Presbyterium 
wird die Kreis-Synode genannt und besteht aus dem Synodalvorstande, aus 
den Pfarrern des Kreises und aus ebensoviel deputirten Presbytern, als Ge- 
meinden zum Kreise gehören. 
Sind mehrere selbständige Kirchengemeinden zu einem gemeinschaftlichen 
Pfarrsystem vereinigt, so haben sie zwar das Recht, für jede dieser Gemeinden 
je einen Presbyter zu entsenden; sie sind aber nicht verpflichtet, hiervon Ge- 
brauch zu machen, vorausgesetzt, dass wenigstens so viel Presbyter deputirt 
werden, als Pfarrstellen vorhanden sind. Die Anzabl der bezüglichen Depu- 
tirten und die Reihenfolge, in welcher dabei die einzelnen Gemeinden kon- 
kurriren, ist durch ein festes, der Genehmigung der Kreis-Synode und des 
Konsistoriums unterliegendes Uebereinkommen zu regeln. 
Auch frühere Presbyter, sofern sie die Qualification zum Presbyteramte 
nicht verloren haben, sind wählbar. 
Die innerhalb der Kreis-Gemeinde fungirenden Anstaltsgeistlichen und 
Militärprediger, sowie die ordinirten Hülfsgeistlichen, Adjunkten und Vikare, 
sind zur Theilnahme an den Kreis-Synoden mit beratbender Stimme berechtigt. 
Pfarrverweser, welche die Stelle des ordentlichen Pfarrers in der Gemeinde 
  
1) Res. 25. Ang. 1853.
        <pb n="1393" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch--Westfälische Kirchen-Ordnung. 1387 
vollständig vertreten, haben auch auf der Kreis-Synode eine volle Stimme, 
desgleichen der Substitut eines Pfarrers (6S. 74 der Kirchen-Ordnung), falls 
der letztere der Kreis-Synode nicht beiwohnen kann. 
Die Provinzial-Synodal-Deputirten (S. 45 der Kirchen-Ordnung) dürfen den 
Kreis-Synoden mit berathender Stimme beiwohnen. 
8. 36. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Jeder Kreis-Synode 
ist ein von derselben gewählter Vorstand vorgesetzt, welcher aus drei Pfarrern, 
nämlich dem Superintendenten, dem Assessor und dem Scriba, sowie aus zwei 
derzeitigen oder früheren (s. 8. 35 Abs. 3) Presbytern besteht. Der Assessor 
ist der Substitut und Beistand des Superintendenten. Der Scriba führt bei 
allen Synodal-Verhandlungen das Protokoll. Der Synodal-Vorstand wird von 
der Synode auf sechs Jahre gewählt und kann nach Verlauf dieses Zeitraums 
wiedergewählt werden. Die getroffene Wahl des Superintendenten und Assessors 
wird durch das Konsistorium dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe zur Be- 
stätigung vorgelegt. 
Stirbt der Superintendent, legt er sein Amt nieder, oder bört er auf, 
Pfarrer in dem Synodalkreise zu sein, so verwaltet der Assessor das Amt bis 
zur Bestätigung und Einführung des bei der nächsten Synodal-Zusammenkunft 
zu wählenden neuen Superintendenten. 
Für den Assessor und Scriba, sowie für jeden der Vorstandsältesten werden 
Stellvertreter gewählt. 
Es dürfen nicht Vater und Sohn, nicht Grossvater und Enkel, auch nicht 
Brüder zu gleicher Zeit Mitglieder oder Stellvertreter im Synodal-Vorstande sein. 
Beschlussfähig ist der Synodal-Vorstand, wenn auf Einladung sämmtlicher 
Mitglieder unter Mittheilung der Tagesordnung wenigstens drei anwesend sind. 
§. 37. Zu dem Geschäftskreis der Kreis-Synode gehört: 
a) Berathung der Anträge an die Provinzial-Synode über alle kirchlichen 
Gegenstände, worüber die Beschlußnahme nach §. 49 der Provinzial- 
Synode zusteht; 
d) die Aufsicht über die Pfarrer, Orts-Presbyterien, Kandidaten, Pfarr- 
Schullehrer und Kirchendiener des Kreises; 
c) die Handhabung der Kirchen-Disziplin innerhalb der gesetzlichen Grenzen; 
d) die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchen= und Armen-Vermögens 
aller Gemeinden des Kreises; 
e) die Verwaltung der Prediger-Wittwenkasse ) des Kreises und der 
Synodal-Kasserz: 
f) die Leitung der Wahlangelegenheiten der Pfarrer des Kreises, sowie die 
Ordination derselben und Introduktion; 
g) die Wahl des Directori# der Synodes) und der Deputirten zur Pro- 
vinzial-Synode. 
§. 38. Der Superintendent hat: 
1. In allen kirchlichen Angelegenheiten über Erhaltung und Ausführung 
der Kirchen-Ordnung und Synodal-Beschlüsse zu wachen und die Rechte 
der Kirche wahrzunehmen; 
2. Er führt die Aufsicht über die Presbyterien, über das Fortstudiren und 
die Führung der Kandidaten des Kreises) wie auch über die Amts- 
verwaltung und den Lebenswandel der Geistlichen, Kirchenbedienten sund 
Schullehrer 2)) nach den Grundsätzen der Kirchen-Ordnung. Er sucht 
Mißhelligkeiten, welche zwischen Gemeinden, Predigern, Presbyterien, 
diesen und der Gemeinde entstehen, zu vermitteln und auszugleichen und 
1) Res. 29. April 1890 (K. G. u. Vd. Bl. S. 16). 
2) Instruktion zur Verwaltung und Beaufsichtigung der Kreis= und Provinzial= 
Synodalkosten, bestätigt durch Res. 14. Juni 1849, bei Müller-Schuster S. 584ff. 
2) Jetzt des Kreis-Synodal-Borstandes, §s. 36 K. O. Akklamationswahlen sind 
nicht erwünscht, Res. 21. Okt. 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 100). 
4) Bestimmungen üÜber die Beaufsichtigung der event. Kandidaten in Westfalen 
vom 10. Juni 1886, bei Müller-Schuster S. 100 ff. 
*) Die in §. 38 enthaltenen, auf die Schulaufsicht bezüglichen Bestimmungen 
find durch das Schulaufsichts-Gesetz vom 11. März 1872 aufgehoben.
        <pb n="1394" />
        1388 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
führt die zur Kompetenz des Kreis-Synodal-Vorstandes gehörigen, oder 
ihm sonst aufgetragenen disziplinarischen Verhandlungen 1); 
3. Er hält in der Regel in jeder Gemeinde alle 2 Jahre die Kirchen- 
Visitation nach der vorgeschriebenen Instruktion, und stattet darüber 
Bericht an die geistliche Behörde und an die Synode bei ihrer Ver- 
sammlung ab. Im Nothfall kann er sich in diesem Geschäfte von seinem 
Assessor vertreten lassen, sowie letzterer in der Gemeinde des Super- 
intendenten jedesmal die Kirchen-Visitation übernimmt; 
4. Er ordnet die Geschäfte, welche bei einer vacanten Gemeinde zu besorgen 
find, bestimmt daher den Turnus, nach welchem die geistlichen Amts- 
verrichtungen während der Vacanz einer Pfarrstelle von den Predigern 
der Kreis-Synode und Kandidaten verrichtet werden, führt das Präfidiu 
des Presbyteriums der vacanten Gemeinde und besorgt « 
5. die Wahlangelegenheiten in der Gemeinde nach der vorgeschriebenen 
Ordnung, leitet die Prediger-Wahl und verrichtet die Ordination und 
D#trodducion der Geistlichen, in Verbindung mit dem Assessor und 
criba; 
6. Er leitet die Synode bei ihrer Versammlung, ordnet den Gang der 
Verhandlungen an, hat den Vorsitz und das Recht der Entscheidung bei 
Gleichheit der Stimmen, und steht an der Spitze in den von der Synode 
ernannten Kommissionen; 
7. Er hat die Verordnungen der Behörden in Ausführung zu bringen. 
Die Verfügungen derselben, soweit sie die kirchlichen Angelegenheiten 
und die Amtsführung der Geistlichen betreffen, gelangen allein durch 
ihn an die Prediger und Gemeinden des Kreises, und durch ihn gehen 
die Gesuche der Prediger und Gemeinden wieder zu den Behörden; 
8. — — —. Er ist hiernach das Organ, sowohl der dem Kirchen= [und 
Schul'wesen vorgesetzten Königlichen Behörden, als der Synode. 
§. 39. Die Kreis-Synode versammelt sich in der Regel jährlich einmal 
an dem Orte, der von derselben bestimmt wird. Die Berufung geschieht durch 
den Superintendenten wenigstens vier Wochen vor der Zusammenkunft. In 
dringenden Fällen kann er sie auch außerordentlich berufen, oder die schriftlichen 
Stimmen der Mitglieder einholen. 
§. 40. Nach vorhergegangenem Gottesdienste, wobei derjenige Geistliche, 
welcher in der vorigen Sitzung dazu gewählt worden, die Predigt hält, eröffnet 
der Superintendent die Verhandlungen mit einem Gebete, stattet Bericht über 
den innern und äußern Zustand der Gemeinde des Synodal-Kreises ab, und 
legt die Gegenstände der Berathung vor. Es können nur kirchliche Gegen- 
stände, welche nach §. 37 zum Geschäftskreise der Synode gehören, berathen 
werden. Der Superintendent schließt die Verhandlungen mit Gebet. 
Die Verhandlungen sind, soweit ein Bedürfniss dazu vorliegt, durch eine 
vom Konsistorium zu genehmigende Geschäfts-Ordnung zu regeln, in welcher 
auch über die Zulassung von Gästen Bestimmungen getroffen werden können . 
S. 41. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Beschlüsse werden 
durch absolute Mehrheit der Stimmen gefasst. Zur Fassung eines Beschlusses 
der Synode wird die Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder- 
zahl erfordert. Für Wahlhandlungen sind die Bestimmungen im 8S. 8 mass- 
gebend. 
S. 42. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Verhandlungen 
werden protokollirt. Das Protokoll wird nach geschehener Vorlesung von den 
Mitgliedern des Synodal-Vorstandes unterschrieben. 
S. 43. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Protokolle werden 
spätestens 6 Wochen nach gehaltener Synode von dem Superintendenten an 
das Konsistorium gesandt, sowie auch dem Präses der Provinzial-Synode und 
sämmtlichen Kreis-Synoden der Provinz mitgetheilt und zu diesem Ende durch 
den Druck vervielflltigt. Ausserdem werden dieselben den Pfarrern der 
Kreis-Synode zugesandt und von diesen, nachdem sie dem Presbyterium mit- 
getheilt worden sind, im Kirchenarchiv niedergelegt. 
  
1) Ges. 27. April 1891.
        <pb n="1395" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1389 
S. 43a. Wie für die einzelnen Gemeinden, so können auch für die Kreis- 
Synoden besondere, der Kirchen-Ordnung nicht widersprechende Einrichtungen 
getroffen werden. Solche statutarische Bestimmungen sind von der versammelten 
Kreis-Synode zu beschliessen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der An- 
erkennung der Provinzial-Synode und der Bestätigung des Konsistoriums, unter 
Genehmigung der oberen Kirchenbehörde 7. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Provinzial-Gemeinde und Provinzial-Synode. 
§. 44. Die in derselben Provinz zu einem kirchlichen Verband vereinigten 
Kreis-Gemeinden bilden die Provinzial-Gemeinde. 
§. 45. Die Provinzial-Gemeinde hat ein Presbyterium, genannt Provinzial- 
Synode, zur Besorgung der Angelegenheiten der Provinzial-Gemeinde. 
Die Provinzial-Synode besteht aus dem Vorstande 2) dieser Synode, aus 
dem Superintendenten der Provinz und aus geistlichen und weltlichen De- 
putirten der Kreis-Synoden. Jede Kreis-Synode wählt dazu einen Pfarrer 
und einen derzeitigen oder früheren (S. 35) Presbyter aus dem Kreise. Für 
die Deputirten, Pfarrer und Presbyter werden Stellvertreter gewählt#). 
Verzieht ein Abgeordneter aus dem Kreis-Synodalbereiche, so tritt eine 
Neuwahl ein. 
Ausserdem hat die evangelisch-theologische Fakultät das Recht, sowohl 
zur Westfälischen als der Rheinischen Provinzial-Synode einen aus ihrer Mitte 
gewählten Deputirten mit vollem Stimmrecht abzusenden unter Voraussetzung 
der Fortdauer ihrer statutarischen kirchlichen Stellung und einer angemessenen 
Einwirkung der Kirche auf die Besetzung der Fakultät 1. 
S. 46. (In der Fassung des Ges. 1. Juli 1893.) Der Vorstand der Pro- 
vinzial-Synode besteht aus einem Pfarrer, welcher den Titel „Präses der Pro- 
vinzial-Synode“ führt, und aus zwei Pfarrern und zwei Presbytern der Pro- 
vinzial-Gemeinde als Beisitzern (Assessoren). Die Mitglieder des Vorstandes 
werden von der Provinzial-Synode aus den Pfarrern und den derzeitigen oder 
früheren (S. 35 Abs. 3) Presbytern durch absolute Stimmenmehrheit (§. 8) auf 
sechs Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Vorstandes in 
Thätigkeit. 
Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung des Evangelischen Ober- 
kirchenraths. Die Provinzial. Synode bestimmt, in welcher Reihenfolge die bei- 
sitzenden Pfarrer den Präses in Verhinderungsfällen zu vertreten haben. 
Für sämmtliche Beisitzer werden Stellvertreter gewählt. Die Reihenfolge 
der Einbernfung der letzteren wird ebenfalls bei der Wahl von der Provinzial- 
Synode bestimmt. 
Für die Dauer der Versammlung werden zwei Schriftführer aus der Mitte 
der Versammlung gewählt. 
§. 47. Die Provinzial-Synode versammelt sich in der Regel alle 3 Jahre in 
einer Stadt des Synodal-Bereichs nach Wahl der Synode. 
In ausserordentlichen und dringenden Fällen kann der Präses mit Genehmi- 
gung des Kirchen-Regiments, die Stimmen der Mitglieder schriftlich erfordern, 
oder auch die Provinzial-Synode ausserordentlich versammeln?). 
8. 48. Im Verhinderungsfall wird der Präses durch den Assessor vertreten. 
Beim Absterben oder Abzug desselben schreitet die Provinzial-Synode bei der 
nächsten Versammlung zu einer neuen Wahl, bis wohin der sesfon die Stelle 
des Präses vertritt. # 
S. 49. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Provinzial-Synode 
wacht über die Erhaltung der Reinheit der evangelischen Lehre in Kirche 
und Schulen und der in der Provinz geltenden Kirchen-Ordnung. 
  
1) Res. 25. Aug. 1853. 
„:) Ges. 1. Juli 1893 (K. G. u. BVd. Bl. S. 103). 
) Ges. 27. April 1891. 
4 Res. des Min. d. geistl. A. 6. Sept. 1836 und des Evang. Ob. K. R. 
25. Aug. 1853.
        <pb n="1396" />
        1390 Abschnitt XII. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
Sie bringt ihre Beschwerden über Verletzung der kirchlichen Ordnung, 
über eingeschlichene Missbräuche in Kirchen- und Schulwesen, sowie über die 
Führung von Geistlichen und Kirchenbeamten und ihre desfallsigen Anträge 
an die betreffenden Behörden. 
Sie beräth die Anträge und Gotachten der Kreis-Synoden ihres Bereichs 
und fasst über die inneren kirchlichen Angelegenheiten Beschlüsse. 
Die Beschlüsse der Provinzial-Synode treten aber erst dann in Kraft und 
Ausführung, wenn sie die Bestätigung der kirchlichen Aufsichtsbehörden em- 
pfangen baben. 
Sie nimmt an den Prüfungen der Kandidaten pro licentia und ministerio 
durch aus dem Bereiche der Provinzial-Gemeinde gewählte Abgeordnete, deren 
Zahl der der examinirenden Räthe des Konsistoriums der Provinz gleich ist, 
mit vollem Stimmrecht Antbeil. 
Sie begutachtet die kirchlichen Gegenstände, welche ihr von der Kirchen- 
regierung zur Begutachtung vorgelegt werden. 
Sie führt die Aufsicht über die Kreis-Synodal-Wittwen- und Synodalkassen 
ihres Bereichs, sowie über die Provinzial-Synodalkasse. Auch erhält sie Ein- 
sicht von dem Zustande des Provinzial-Emeritenfonds und der anderen pro- 
vinziellen kirchlichen Stiftungen. ' 
Sie wählt ihren Vorstand. 
Sie übt eine selbständige Theilnahme an der kirchlichen Gesetzgebung 
nicht nur in den durch S. 7, 3 und S. 10 der General-Synodal-Ordnung vor- 
gesehenen Fällen, sondern auch dergestalt, das kirchliche Gesetze, deren Gel- 
tung sich auf die Provinz beschränken soll, durch das Kirchenregiment nicht 
ohne ihre Zustimmung erlassen werden können. 
Zur Einführung neuer, regelmässig wiederkehrender Provinzial-Kirchen- 
kollekten bedarf es der Zustimmung der Provinzial-Synode. 
Sie wählt Abgeordnete zur General-Synode pach Massgabe der Bestimmungen 
der General-Synodal-Ordnung. 
Die Geschäfts-Ordnung wird von der Provinzial-Synode mit Genehmigung 
des Evangelischen Oberkirchenraths geregelt. 
Die Synode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittbeile der gesetzlichen Mit- 
gliederzahl anwesend sind. Die Beschlösse werden nach absoluter Mehrheit 
der Abstimmenden gefasst. Für Wablhandlungen sind die Bestimmungen im 
§. 8 massgebend. 
§. 50. Der Präses der Provinzial-Synode, im Behinderungsfall der Assessor, 
beruft die Provinzial-Synode, leitet die Verhandlungen derselben, sorgt für die 
Beobachtung der äußeren Ordnung sammelt die Stimmen giebt bei Gleichheit 
der Stimmen durch seine Stimme den Ausschlag!), und faßt die Beschlüsse 
nach der Mehrheit der Stimmen ab. 
Er ist der erste Abgeordnete der Provinzial-Synode zu den Prüfungen 
der Kandidaten. 
Er hat das Recht, den Kreis-Synodal-Versammlungen mit vollem Stimm- 
recht beizuwohnen. 
Er führt die Korrespondenz mit den Behörden über alle Angelegenheiten 
der Provinzial-Synode. 
Er repräsentirt bei der Einweihung neuer Kirchen und bei kirchlichen 
Feierlichkeiten von provinzieller Bedeutung:) die Provinzial-Synode. 
s. 50 a. Dem Vorstande der Provinzial-Synode liegt ob: 
1. Die Abstattung von Gutachten, welche von dem Konsistorium erfordert 
werden; 
2. die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konsistoriums. Sie muss 
eintreten bei Entscheidung sowohl in der Rekursinstanz über die Entlassung 
von Presbytern (neuer Zusatz zu S. 126) und Repräsentanten (neuer Zusatz zu 
8. 24), als auch in erster Instanz über Einwendungen der Gemeinde gegen die 
Lehre eines zum Pfarramte Designirten, ferner bei Entscheidungen, durch 
  
1) Nur bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit stets das Loos §§. 49 
letzter Abs. und 8 K. O. 
2) Ges. 27. April 1891.
        <pb n="1397" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1391 
velche wegen Mangels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntniss der Kirche 
die Berufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte tür 
snzulässig erklärt wird; endlich in allen Fällen in welchen gegen einen Geist- 
lchen wegen lrrlehre die Einleitung der Untersuchung beantragt, oder eine 
btscheidung gefällt werden soll. 
Auch in anderen, durch ihre Wichtigkeit dazu geeigneten Angelegenheiten 
kann das Konsistorium den Synodalvorstand zuziehen. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, dass die Mit- 
glieder desselben an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als ausser- 
ordentliche Mitglieder des Konsistoriums mit vollem Stimmrecht theilnehmen. 
Ibhrer Theilnahme ist in der Ausfertigung des Beschlusses Erwähnung zu thunt). 
§. 51. Die Provinzial-Synode wird mit Gebet und Rede des Präses 
eröffnet und geschlossen. Nachdem die Arbeiten des ersten Tages beendigt sind, 
ge in der Kirche eine kurze Vorbereitungs-Andacht zur Abendmahlsfeir 
gehalten. 
Am zweiten Tage ist feierlicher Gottesdienst und die Synode feiert die 
Communion. 
Die Predigt wird von demjenigen gehalten, welcher von der Provinzial- 
Synode beauftragt worden. · 
Der Präses theilt das heilige Abendmahl aus, wobei ihm der Geistliche, 
welcher die Synodal-Predigt gehalten hat, assistirt. 
9 52. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Verhandlungen 
der Provinzial-Synode werden gedruckt und allen Presbyterien der Provinz 
Zur Aufbewahrung im Archiv zugesandt. 
Auch hat der Präses dieselben den betreffenden Behörden einzureichen. 
S. 52a. Für den Zweck einer einbeitlichen Fortbildung und weiteren 
Entwickelung der die Provinzen Westfalen und Rheinland verbindenden Kirchen- 
verfassung werden die beiden Provinzial-Synoden ihre Sitzungen möglichst 
gleichzeitig halten und sonst in angemessener Weise mit einander in Ver- 
nehmen treten ?2). 
Bierter Abschnitt. 
Von der Erledigung, Wiedereinsetzung und Vertretung des 
Pfarramts. 
§. 53. Das Prediger-Amt wird erledigt durch freiwillige Niederlegung, 
Entsetzung, Versetzung und Absterben des Pfarrers. 
Einem Pfarrer steht es frei, der Berufung zu einer andern Gemeinde zu folgen. 
Wenn jedoch ein dienstfähiger Prediger vor Verlauf von zwei Jahren nach seinem 
Amtsantritt seine Stelle verläßt, 0 ist die Gemeinde, welche ihn berufen hat, 
gehalten, die Kosten seiner Erwählung, Berufung und Einsetzung der Gemeinde, 
die er verläßt, zu erstatten, welche Kosten von dem Presbyterium der letzteren 
spezifizirt und summirt und von dem Superintendenten festgestellt werden, jedoch 
die Summe von 80 Rthlr. nicht übersteigen dürfen. 
§. 54. Bei Erledigung des Predigt-Amts?) ist Folgendes zu beobachten: 
1. das Presbyterium muß die Erledigung der Stelle sofort dem Superinten- 
denten berichten. · 
2. Der sein Amt niederlegende Prediger setzt seine Amtsführung noch sechs 
Wochen nach seiner Niederlegungs-Erklärung fort und beschließt dieselbe durch 
eine Abschieds-Predigt, mit welcher seine Funktion und die Beziehung des Ge- 
halts aufhören. Z 
3. Bei Niederlegung seines Amtes übergiebt der abziehende Prediger alle 
bei ihm beruhenden Kirchenakten und Kirchenbücher dem Presbyterio. Dieses 
geschieht in Gegenwart des Superintendenten oder seines Substituten, welcher 
  
1) Ges. 1. Juli 1893. 
2) Res. 25. Aug. 1853. 
2) Wegen Abschätzung des Pfarreinkommens vergl. Res. 12. Juni 1886 bei 
Müller-Schuster S. 141 ff.
        <pb n="1398" />
        1392 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
gi Inventarium aller Kirchenpapiere anfertigen läßt, wovon er das Duplikat 
behält. 
4. Der Superintendent giebt ihm, wenn er die Kreis-Synode verläßt, nach 
vorhergehendem Bericht des Presbyterii und eingeholtem Gutachten der Kreis- 
Synode ein Zeugniß über seine Amtsführung. 
5. Wenn ein Pfarrer mit Tode abgeht, so nimmt das Presbyterium, binnen 
8 Tagen nach seiner Beerdigung, die Kirchen-Sachen und Schriften, welche der 
Verstorbene in Händen hatte. in Gegenwart des Superintendenten in Empfang. 
§. 55. Die Bedienung einer erledigten Stelle, wenn kein Wittwen-Jahr 
stattfindet, geschieht also: 
a) während der Vacanz predigen die Kandidaten der Synode und die- 
jenigen Kandidaten aus anderen Synoden, welche der Superintendent 
aus eigener Bewegung oder auf den Wunsch der Gemeinde zu Gast- 
predigten auffordern wird. 
Eie haben auch Nachmittags öffentliche Katechisation zu halten. 
b) Zu den übrigen Amtshandlungen sind, wenn kein zweiter Prediger bei 
der Gemeinde ist, dem Herkommen gemäß, die benachbarten Prediger 
gegen die jura stolae verpflichtet. 
§. 56. Die Bedienung einer erledigten Pfarrstelle, wenn die Wittwe, oder 
Waisen die Wohlthat des Nachbars haben, geschieht also: 
a) bei Gemeinden, bei denen kein zweiter Prediger ist, predigen die Pre- 
diger und Kandidaten der Kreis-Synode und katechesiren Sonntags nach 
einem vom Superintendenten zu bestimmenden Turnus. Sie haben we- 
der Remuneration noch Reisekosten zu fordern, werden aber von der 
Wittwe, oder den Waisen bewirthet. 
b) Ist der Turnus einmal beendet, so predigen die Kandidaten, welche zu 
Probe-Predigten aufgefordert worden sind. 
c) Hierauf beginnt der Turnus von Neuem, bis das Jahr beendigt ist. 
d) Die vorfallenden Kindtaufen und Kopulationen werden, so viel wie 
möglich, auf den Sonntag verlegt, damit dieselben von den Cirkular- 
Predigern verrichtet werden. 
Diejenigen Amtshandlungen aber, welche sich nicht auf den Sonntag ver- 
legen lassen, werden von den benachbarten Predigern verrichtet. Diese alter- 
niren wöchentlich, jedoch steht es ihnen frei, ein Abkommen unter sich zu treffen, 
nach welchem jedem der Theil der Gemeinde, welcher ihm am nächsten liegt, 
angewiesen wird. 4 „ 
Für alle sonst vorkommenden Fälle, besonders die Führung der Kirchen- 
bücher, ernennt der Superintendent einen Stellvertreter des Pfarrers. Die 
Geistlichen, welche die kirchlichen Amts-Oandlungen verrichtet haben, sind ver- 
pflichtet, sofort dem Stellvertreter die zur Eintragung ins Kirchenbuch erfor- 
derlichen Notizen schriftlich mitzutheilen. 
S. 57. enn noch ein zweiter Prediger bei der Gemeinde ist, übernimmt 
derselbe alle während der Vacanz vorfallenden geistlichen Amtshandlungen, die 
Führung der Kirchenbücher, das Präsidium im Presbyterium und die ganze 
specielle Seelsorge. 
In Betreff der Predigten an den Sonn= und Festtagen, findet aber die 
im §. 56 angeordnete Einrichtung auch in diesem Falle Statt. 
§. 58. Bei Erledigung einer Stelle ohne Nachjahr wird, binnen 3 Mo- 
naten von dem Tage ab, an welchem die Erledigung der Stelle der Gemeinde 
bekannt gemacht worden ist, und wo das Nachjahr Statt findet, 9 Monate nach 
dem Tode des Predigers zur Wahl geschritten. Die Dauer des Nachjahrs 
wird auf 1 Jahr und 6 Wochen, vom Todenage an gerechnet, bestimmt. 
6 59. Die Wiederbesetzung einer erledigten Pfarrstelle durch freie Wahl 
der Gemeinde oder deren Repräsentanten erfolgt auf folgende Weise: 
1. der Superintendent ladet die Kandidaten, welche die Repräsentation, 
oder wo keine ist, die Gemeinde zu hören wünscht, und die er außer diesen 
der Gemeinde empfohlen hat, zur Haltung einer Probepredigt und Katechesation 
ein. Unter den Eingeladenen müssen sich sämmtliche Kandidaten der Kreis- 
Synode befinden.
        <pb n="1399" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1393 
2. Die Kandidaten haben keine Ansprüche auf Reise= und Zehrungs-Kosten 
zu machen. In der Gemeinde aber werden sie unentgeltlich anständig bewirthet. 
3. Wünscht die Gemeinde einen schon im Amte stehenden Prediger, so darf 
er sich weder zu einer Probepredigt anbieten, noch von der Gemeinde dazu 
aufgefordert werden. Die Wahlmitglieder werden in diesem Falle aus ihrer 
Kitte eine Deputation ernennen, welche den Prediger an seinem Wohnorte 
hört, sich nach seinen Eigenschaften erkundigt und den Wahlberechtigten darüber 
Bericht erstattet. 
Ein schon im Amte stehender Pfarrer darf sich zwar zu einer Probe- 
Predigt nicht melden; wünscht aber die Gemeinde einen solchen, so kann sie 
ihn entweder zu einer Gastpredigt auffordern oder aus ihrer Mitte eine Deputa- 
tion ernennen, die ihn an seinem Wohnorte hört!?). 
4. Der Tag der Wahl wird der Gemeinde wenigstens 14 Tage vor der- 
selben durch eine Proklamation von der Kanzel bekannt gemacht. 
5. Der Superintendent, oder im Fall seiner Abwesenheit der Assessor, be- 
giebt sich in Begleitung des Scriba am Wahltage zur bestimmten Zeit in die 
Kirche der vacanten Gemeinde. 
6. Die Handlung wird mit Gottesdienst eröffnet. 
7. Unmittelbar nach dem Gottesdienste wird zur Wahl geschritten. Der 
Superintendent leitet die Wahl. Aur Stimmberechtigte nehmen daran Antheil. 
8. Die Stimmberechtigten werden aufgerufen: einzeln, nach der Ordnung, 
wie sie in dem Verzeichniß aufgeführt sind, an den Chortisch zu treten und 
ihre Stimme abzugeben. 
9. Niemand kann seine Stimme durch einen andern abgeben lassen, aus- 
genommen, wenn nachgewiesen worden, daß er krank oder verreist ist. 
Abwesende (§. 59 Nr. 9) können ihr Wahlrecht nur durch die Vermit- 
telung eines anderen Wahlberechtigten ausüben und muss ihre Vollmacht den 
bestimmten Namen desjenigen Kandidaten enthalten, welchem sie ihre Stimme 
geben wollen. Ihre Stimme wird auch bei den engeren Wahlgängen so lange 
mitgezählt, als der von ihnen bezeichnete Kandidat bei denselben konkurrirt). 
10. Wer auf die Aufforderung, oder vor dem Schluß der Wahl nicht er- 
scheint, wird als abwesend notirt und seine Stimme nicht mehr angenommen. 
11. Der Scriba und ein vom Presbyterio deputirtes Mitglied desselben 
schreiben zu dem Namen des Stimmenden den Namen dessen, welchem die 
Stimme gegeben worden ist. 
12. Nachdem alle anwesenden Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben 
haben, wird zum Zählen der Stimmen geschritten. 
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loost). 
Wer unter den Konkurrirenden die absolute Mehrheit, d. h. mehr als die 
Hälfte aller abgegebenen Stimmen hat, ist der erwählte Prediger. Wenn von 
zwei Konkurrirenden jeder die Hälfte derselben hat, so entscheidet das Loos. 
Ist Beides nicht der Fall, so verden diejenigen, welche die meisten 
Stimmen haben, auf eine engere Wahl gebracht, und zwar zunächst auf eine 
Dreizahl, weiter erforderlichen Falls auf eine Zweizahl, bis die absolute Mehr- 
heit erreicht ist. Die durch Stimmengleichheit entstehende Frage, wer in die 
engere Wahl aufzunehmen sei, wird durch das Loos entschieden. 
Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen, als die in der Wahl ge- 
bliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig und wird nicht mitgezählt. 
Wenn von zwei in die engere Wahl gekommenen jeder die Hälfte der 
abgegebenen Stimmen erhält, so entscheidet wie ad 1 das Loos 7. 
Der Superintendent verkündet das Resultat der Wahl. 
13. Es wird ein Wahlprotokoll aufgenommen und vom Superintendenten 
und seinem Assistenten, so wie von dem Presbyterio unterschrieben. An den 
nächsten 3 Sonntagen wird das Resultat der Wahl der Gemeinde vor Schluß 
des öffentlichen Gottesdienstes von der Kanzel bekannt gemachtsw). 
  
1) Res. 25. Aug. 1853. 
:) Kab. O. 22. Juli 1867 (M. Bl. S. 298). 
3) Der Rechtsweg über die Bestätigung einer Predigerwahl bei obwaltenden 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 88
        <pb n="1400" />
        1394 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
14. Geschehen Einsprüche gegen den Gewählten, welche jedoch innerhalb 
der, auf die erste Bekanntmachung von der Kanzel folgenden 14 Tage bei dem 
Superintendenten eingelegt werden müssen, so werden dieselben auf der Stelle 
von demselben mit Zuziehung des Presbyterii untersucht und dem betreffenden 
Konsiskoriam 1) mit gutachtlichem Bericht des Superintendenten zur Entscheidung 
vorgelegt. 
15. Der Erwählte erhält eine vom Presbyterio, Namens der Gemeinde, 
unterschriebene, vom Superintendenten als richtig bescheinigte und von dem 
Königl. Konsistorium ) bestätigte Vokation:). 
16. Der Erwählte kann sich eine Bedenkzeit von vier Wochen nehmen, 
jedoch muß er im Fall der Annahme des Berufs, spätestens innerhalb ssechs 
Wochen] nach gegebener Zusage sein Amt antreten. 
Die Frist zum Antritt des Amts wird auf neun Wochen verlängert. 
Stand der Berufene schon in einem Amte, so tritt er in dem Augenblicke, 
in welchem er von dessen Verwaltung enthoben wird, in die Rechte und Ein- 
künfte des neuen Pfarramts eins). 
17. Nimmt der Erwählte die Berufung nicht an, so muß innerhalb vier 
Wochen nach der ablehnenden Antwort des Berufenen zu einer neuen Wahl 
geschritten werden. 
18. Die Kosten der Wahl werden aus den Einkünften der Kirche, und 
wo diese mangeln, von der Gemeinde bestritten . 
§. 60. Damit die Berufungs-Urkunde der Gemeinde an den erwählten 
Pfarrer nichts enthalte, was der Kirchen-Ordnung zuwider, und alles enthalte, 
was die Gemeinde von dem Berufenen zu fordern berechtigt ist, und was der 
Prediger an festem Einkommen und Stolgebühren und Gerechtsamen in An- 
spruch zu nehmen hat, so wird jede Vokation nach einem, von der Provinzial- 
ynode entworfenen und von dem Königl. Ministerio der geistlichen 2c. Ange- 
legenheiten genehmigten Formulare angefertigt und vollzogen werden. 
§. 61. Die Abholung des Erwählten an den Ort seiner Bestimmung ge- 
schieht auf Kosten der Gemeinde, welche auch verpflichtet ist, seine Famtlie und 
Effekten unentgeltlich abzuholen, imgleichen die mit der Ordinatton und Intro- 
duktion verbundenen Kofsten zu tragen. 
§. 62. Ist der Berufene ein nicht ordinirter Kandidat, so wird er am 
Tage seiner Introduktion vor der versammelten Gemeinde, bei welcher er sein 
Amt antritt, ordinirt, und zwar an einem Wochentage. Die Ordination ge- 
schieht durch den Superintendenten, im Beistande des Assessors und Scriba, 
und derjenigen Pfarrer der Kreis-Synode, welche auf die Einladung des 
Superintendenten, welcher alle Pfarrer der Kreis-Synode zur Beiwohnung 
dieser Feierlichkeit einladen muß, erscheinen werden. 
Nach einer kurzen Rede des Superintendenten wird der Einzuführende 
nach Vorschrift der Kirchen-Agende, unter Ablegung seines Gelübdes, ver- 
pflichtet, und enthält demnächst unter Auflegung der Hände der anwesenden 
Geistlichen die Weihe zu seinem Amte unter Segenswunsch und Gebet: alles 
nach Vorschrift der Landes-Agende. Unmittelbar nach der Ordinattion hält 
der Ordinirte seine Eintritts-Predigt. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1393. 
Streitigkeiten über die Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig, Erk. Komp. G. H. 
10. Jan. 1852 (J. M. Bl. S. 67). · 
1) Vd. 27. Juni 1845 (G. S. S. 440) 8. 1. 
„:) Wird die Bestätigung der Wahl versagt, so ist dagegen nicht der Rechtsweg, 
sondern nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde zulässig, Erk. Komp. G. H. 
13. April 1889 (K. G. u. Bd. Bl. S. 111). v 
3) Res. 25. Aug. 1853. 
4) Haben zwei Schwestergemeinden, von denen eine über, die andere unter 
200 Seelen stark, den Pfarrer zu wählen, ohne daß der Wahlmodus verfassungsmäßig 
oder herkömmlich feststeht, so soll die kleinere Gemeinde auch Repräsentanten wählen, 
und zwar soviel, daß sich die Gesammtzahl ihrer Presbyter und Repräsentanten zu der 
der größeren Gemeinde, wie die Seelenzahl beider Gemeinden zu einander verhält, 
Res. 28. Aug. 1840 (M. Bl. S. 351).
        <pb n="1401" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1395 
interd 63. Ist der Berufene schon ordinirt, so findet bloß durch den Super- 
ntendenten die Introduktion statt, worauf der berufene Geistliche seine Ein- 
führungs-Predigt hält. 
#t. 64. Ueber die geschehene Ordination und Introduktion hat der Super- 
ntendent Bericht durch den General-Superintendenten an das Konsistorium 
au erstatten. 
S. 64 a. Die für Wiederbesetzung erledigter Pfarrstellen gegebenen gesetz- 
ichen Bestimmungen kommen auch bei Pfarrverwesern, die mit dem Rechte 
er Nachfolge angestellt werden, sowie bei allen lebenslänglich angestellten 
ordinirten Hülfsgeistlichen in Anwendong. 
b Bei der Anstellung ordinirter oder nicht ordinirter Kandidaten für un- 
destimmte Zeit, welche die Gemeinde besoldet, genügt es, dass der Super- 
mtendent mit der Gemeinde-Vertretung ein Wablprotokoll abfasst und zu 
ordentlicher Bestätigung vorlegt. Bei Anstellung von Gehülfen, die der Pfarrer 
selbst besoldet, findet keine Wabl durch die Gemeinde-Vertretung statt; die 
Anstellang selbst aber unterliegt der Zustimmung des Presbyteriums und des 
vuperintendenten 0. 
§. 65. Ueber das Nachjahr der Prediger-Wittwen gelten folgende Bestim- 
mungen:)2). 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Pflichten des Pfarrers. 
Acder 66. Dem Pfarrer liegt ob, nach Anleitung der eingeführten Kirchen- 
gende den Gottesdienst abzuhalten, die Sakramente zu verwalten und alle 
geistlichen Amts-Handlungen zu verrichten; den Unterricht der Jugend im 
ehristenthum vorzunehmen, die ihm überwiesene Aufsicht über die Schulen zu 
führen und sich allen, zur Seelsorge gehörenden Geschäften zu unterziehen. 
§. 67. Er muß mit einem unbescholtenen, exemplarisch-christlichen Lebens- 
wandel der Gemeine, welche ihm anvertraut ist, vorleuchten, und überall den 
st und die Würde eines Geistlichen behaupten. 
§. 68. Er hat die Kirchenbücher nach den darüber bestehenden Gesetzen zu 
führen, und für die Aufbewahrung aller Bücher, Dokumente und Nachrichten, 
elche den Zustand und das Vermögen der Gemeinde betreffen, Sorge zu tragen. 
§. 69. Als Vertreter der Gemeinde in den Kreis= und Provinzlal-Synoden 
soll er sowohl das Beste der ganzen Kirche, als auch besonders seiner Gemeinde 
vor Augen haben und zu befördern suchen. 
S 8. 70. Für die genaue Besorgung derjenigen Verrichtungen, welche der 
taat den Predigern, insbesondere bei Eheverhältnissen, Aufgeboten, Trauungen, 
uUfen, Begräbnissen, Führung der Kirchenbücher und der aus denselben aus- 
hustellenden Zeugnisse aufträgt, ist er der Obrigkeit verantworlich. 
Die Zeit der Amtshandlungen des Pfarrers ist, mit Einwilligung desselben 
nach billiger Anordnung des Presbyteriums zu bestimmen 0. 
§. 71. Der Prediger darf zwar die Grundstücke, deren Benutzung ihm zu seiner 
Salartrung angewiesen ist, selbst bewirthschaften, mit schriftstellerischen Arbeiten 
und der Erziehung fremder Kinder, auch gegen Pension, sich beschäftigen, aber 
kein bürgerliches Gewerbe treiben. 
§. 72. Wenn ein Prediger eine Reise zu machen beabsichtigt, welche nicht 
über 14 Tage währt, so hat er davon dem Presbyterio Anzeige zu machen. 
Zu längerer Abwesenheit hat er den Urlaub von seinen Superintendenten nach- 
— 
  
1) Res. 25. Aug. 1853. 
à) Jetzt das Gef. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 1), eingeführt in 
Westfalen und Nheinprovinz durch Bd. 8. März 1893 (das. S. 4); abgedruckt 
eiter unten. 
1) Ein Anspruch auf die den Geistlichen aus Staatsmitteln bewilligten Gehalts- 
Uschüsse steht der Wittwe oder den Erben nicht zu, doch kann ausnahmsweise an die 
RKdürftige Wittwe mit Genehmigung des Kultusministers die Weiterzahlung der Zu- 
1 üsse ganz oder theilweise für die Dauer der Gnadenzeit erfolgen, Res. 12. Jan. 
876 (M. Bl. S. 67). 
88*
        <pb n="1402" />
        1396 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
zusuchen, welcher ihm denselben auf 4 Wochen geben kann. Ein noch längerer 
Urlaub kann nur vom General-Superintendenten gegeben werden, weicher indeß 
die Zeit von acht Wochen nicht überschreiten darf. Ein Urlaub von mehr als 
8 Wochen ist durch den General-Superintendenten bei dem Präsidenten des 
Konsistorii nachzusuchen. 
73. Der Pfarrer hat im Falle eines Reise-Urlaubs für seine Stelle 
zu sorgen. 
8. 74. Der Prediger, den eine langwierige Krankheit verhindert, seine 
Stelle selbst zu versehen, kann auf einen Substituten antragen, welcher auf den 
Vorschlag des Pfarrers vom Superintendenten für die Zeit der Krankheit des 
Pfarrers angeordnet wird. Für die Entschädigung des Substituten muß der 
Kfarrer sorgen. Wird ein Pfarrer durch Altersschwäche oder unheilbare 
ankheit verhindert, sein Amt fortzusetzen, so wird derselbe emeritirt. Der 
emeritirte Pfarrer behält wenigstens die Hälfte seines bisherigen Dienstein- 
kommens #0. » · 
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß der Nachfolger bis zum Tode des 
emeritirten Pfarrers anständig besoldet werde. 
Sechster Abschnitt. 
Von dem öffentlichen Gottesdienst und andern heiligen 
Handlungen. 
1. Von der Feier des öffentlichen Gottesdtzenstes. 
a) Allgemeine Besstimmungen. 
§. 75. Die Kirchen find lediglich zur Abhaltung des Gottesdienstes und 
Verrichtung anderer kirchlicher Handlungen bestimmt und dürfen zu anderen 
Zwecken, ohne Genehmigung des Presbyteriums, des Superintendenten und 
des Konsistoriums der Provinz nicht benutzt werden ?). 
§. 76. Für eine ihrem Zwecke entsprechende Einrichtung der Kirchen ist 
möglichst Sorge zu tragen. 
1. 77. Die Gesänge beim öffentlichen cettesbienst dürfen nur aus der 
von der Provinzial-Synode zu diesem Zwecke vorgeschriebenen und landes- 
herrlich bestätigten Liedersammlung gewählt werden. 
. 78. Die Predigt, als ein uptstück des Gottesdienstes, sei einfach 
und deutlich, würdevoll und kräftig, der heiligen Schrift und dem evangelischen 
Glaubensbekenntnifse gemäß und erbaulich. 
§. 79. Die Wahl der Texte wird in der Regel den Predigern über- 
laffen. Sie müssen jedoch aus den kanonischen Büchern der Bibel genommen 
werden. 
§. 80. Es dürfen in der Kirche Publikationen bürgerlicher Verfügungen, 
oder Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit nicht Statt finden. 
b) Besondere Bestimmungen. 
Von dem Gottesdienst an Sonn= und Feiertagen. 
§. 81. Der öffentliche Gottesdienst und alle anderen gottesdienstlichen 
Handlungen find nach den, in der Agende für die Preußischen Lande, mit be- 
sonderen Bestimmungen für die Rheinprovinz und Westfalen, enthaltenden An- 
ordnungen vorzunehmen. 
1) Nicht aber auch der von dem Diensteinkommen verschiedenen (§. 131) Dienst- 
wohnung, Res. 7. Nov. 1839 (Hermens Handbuch III. 699.) · 
Bergl.L.G.16.Jnli1886(K.O.n.Vd.Vl..S.8t)überwunko 
willigeBerietznngindeusnhestanng.51-65)nudbteBeiotdnnuqeinesAmtss 
ehülfen (8. 56). 
s 2) d Gemeindeglieder dürfen von der Kanzel zur Unterschrift von Petitionen 
und Adressen nicht aufgefordert, solche auch zu diesem Zwecke in der Sakristei nicht 
ausgelegt werden, Res. 15. Sept. 1848 (M. Bl. S. 296).
        <pb n="1403" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1397 
# §. 82. An allen Sonn= und Festtagen soll in jeder Gemeinde so oft 
ottesdienst gehalten werden, als es herkömmlich ist. Der Wochengottesdienst 
richtet sich ebenfalls nach dem Herkommen. 
B §. 83. Dieses Herkommen kann nur auf Antrag der Gemeinde und den 
ericht des Superintendenten von dem Consistorio abgeändert werden. 
§. 84. Der Vormittags-Gottesdienst fängt im Sommerhalbjahr um 9 Uhr 
an, im Winterhalbjahr, vom 1. Oktober bis zum 1. April, kann derselbe bei 
zerstreuten Gemeinden um 10 Uhr seinen Anfang nehmen. 
§. 85. Das Zusammenberufen der Gemeinde zum Gottesdienste, sowie 
auch das Ankündigen der sonn= und festtäglichen Feier am Vorabende geschieht 
nach der Observanz jedes Orts. Der Gottesdienst darf fünf Minuten nach 
len fletten Geläute anfangen, damit die Gemeinde Zeit habe, ihre Plätze ein- 
ehmen. 
2. Von der Feier der Sakramente. 
§. 86. Die evangelische Kirche feiert unter den Namen der Sakramente 
nur zwei, von dem Erlöser selbst angeordnete Handlungen: 
die heflige Taufe und das heilige Abendmahl. 
§. 87. Die Verwaltung der beiden Sakramente darf nur von einem 
krchenordnungsmäßig berufenen und ordinirten Prediger der evangelischen 
Kirche geschehen; er darf sie auch nur in der ihm angewiesenen Gemeinde und 
außerhalb derselben nicht anders, als mit Genehmigung des Pfarrers der Ge- 
meinde verrichten. 
tai. * Ausnahme von dieser Regel findet nur im Falle einer Nothtaufe 
ty. 
§. 88. Beide Sakramente werden in der Regel bei dem öffentlichen 
Gottesdienste in Gegenwart der versammelten Gemeinde verwaltet. 
a) Von der heiligen Taufe. 
§. 89. Alle Kinder evangelischer Christen sollen innerhalb sechs Wochen 
Nach ihrer Geburt durch die heilige Taufe in die christliche Kirchengemeinschaft 
aufgenommen werden.: 
§. 90. Von den Erwachsenen, welche in die evangelische Kirchengemein- 
schaft eintreten wollen, werden nur diejenigen getauft, welche aus einem nicht 
christlichen Glaubensbekenntniß zur evangelischen Kirche übergehen. 
Dasselbe findet statt, wenn von ihnen nicht erweislich ist, dass sie das 
Sakrament der Taufe nach der Vorschrift des Herrn empfangen haben 0. 
§. 91. Bei der Taufe eines Kindes müssen der Vater desselben, wenn 
nicht dringende Umstände es unmöglich machen, und wenigstens zwei Tauf- 
zeugen gegenwärtig sein. 
§. 92. Die Taufzeugen sollen aus den Gliedern der evangelischen Kirche, 
oder doch aus einer Kirche christlichen Glaubensbekenntnisses gewählt werden. 
müssen bereits zum heiligen Abendmahle zugelassen sein. 
§. 93. Bei der Taufe eines Kindes ist nur die Beilegung solcher Namen 
zuzulassen, welche unter die bei den Christen üblichen Taufnamen gehören?). 
§. 94. Privattaufen in den Wohnungen der Gemeinde-Glieder können 
als Ausnahmen bewilligt werden, bei erwiesener Schwächlichkeit des Täuflings 
und bei anhaltend übeler Witterung. Es müssen dabei wo möglich ein Pres- 
byter der Gemeinde und jedenfalls zwei Zeugen gegenwärtig sein. 
Auch ausserbalb der im S. 94 aufgeführten beiden Ausnahmefälle, können 
Privattanfen bewilligt werden. Die Anwesenbeit von zwei Zeugen dabei ist 
unerlässlich #). 
§. 95. Es sollen dem Prediger die Namen des Kindes, der Tag und die 
Stunde der Geburt, die Namen und der Stand der Eltern, vor der Taufe 
schriftlich eingereicht werden. 
1) Res. 25. Aug. 1853. 
2) Die Borschriften des Art. 1 Ges. 11 Germinal XI. (1. April 1803) und 
Art. 23 des Bergischen Dekrets 12. Nov. 1809 über die in die Geburteregister ein- 
Zutragenden Bornamen sind durch Ges. 23. Mai 1894 (G. S. S. 79) aufgehoben.
        <pb n="1404" />
        1898 Abschnitt XII. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
b) Von dem heiligen Abendmahle. 
§. 96. Das heilige Abendmahl wird nach der Einsetzung unseres Herrn 
Jesu Christi, wonach das Brod gebrochen, und bei Austheilung des Brods 
die Einsetzungs-Worte des Herrn gesprochen werden, an den dem öffentlichen 
Gottesdienste gewidmeten Orten, auf eine, dem Zwecke desselben entsprechende 
Weise gefeiert ½. 
§. 97. Das heilige Abendmahl wird nach der Größe der Gemeinde, vier, 
acht oder zwölf Mal im Jahre, in den vormittägigen gottesdienstlichen Ver- 
sammlungen ausgetheilt, wenn nicht das Bedürfniß der Gemeinde eine öftere 
Austheilung nöthig oder wünschenswerth macht. 
§. 89. Wer das heilige Abendmahl in einer evangelischen Gemeinde, deren 
Mitglied er nicht ist, genießen will, muß ein Dimissorial von dem Pfarrer der 
Gemeinde, zu welcher er gehört, beibringen. Wird dieses Dimissorial ver- 
weigert, so entscheidet der Superintendent, und kann das Dimissorial, wenn er 
es nöthig findet, ausstellen. 
§. 99. Alle Konfirmirte und von den Sakramenten nicht ausgeschlossene 
Glieder der Gemeinde, dürfen an der Feier des beiligen Abendmahls Theil 
nehmen, jedoch mit der Ausnahme derer, welche wegen ihres temporären Zu- 
standes, z. B. Schwachsinnigkeit, den Zweck und die Bedeutung dieser heiligen 
Handlung nicht verstehen und sich selbst nicht prüfen können. 4 
§. 100. Einen oder mehrere Tage vor der Abendmahlsfeier oder am 
Morgen derselben, soll eine Vorbereitung gehalten werden, in welcher sowohl 
der Zweck und die Bedeutung dieser Handlung auseinandergesetzt, als auch 
jeder auf seinen Gemüthszustand aufmerksam gemacht und zu einer würdigen 
Begehung der Feier aufgemuntert wird. Die an manchen Orten herrschende 
Sitte, daß das ganze Presbyterium bei der Vorbereitung gegenwärtig ist, soll 
beibehalten und auch bei den übrigen Gemeinden eingeführt werden, damit dem 
Prediger die Personen, welche einer besonderen Vorbereitung bedürfen, bekannt 
werden. 
§. 101. Ein Taubstummer kann, wenn er übrigens die Erfordernisse eines. 
würdigen Communicanten an sich trägt, zum Genuß des heiligen Abendmahls 
zugelassen werden. , 
§. 102. Wenn Kranke ein Verlangen nach dem Genuß des heiligen Abend- 
mahls äußern, so soll ihnen derselbe gewährt werden, jedoch muß der Pfarrer 
die unchristlichen Irrthümer, welche dem Berlangen zu Grunde liegen möchten, 
zu entfernen bemüht sein. 
3. Vom Religions-Unterricht der Jugend und der Konfirmation. 
§. 103. Den ersten Religions= Unterricht empfangen die Kinder in den 
Schulen. Der umfassendere Unterricht, den der Pfarrer ertheilt, darf nicht 
später, als mit dem Eintritt in das 13. Lebensjahr beginnen. Zur Aufnahme 
eines Kindes in den Religions-Unterricht des Pfarrers wird erfordert, daß es 
lesen könne. Durch die Aufnahme selbst wird es indeß der Schulpflichtigkeit 
nicht entbunden, und bleibt dem Pfarrer überlassen, zu beurtheilen, ob ihm ein 
fernerer Schul-Unterricht noch nöthig sei. - 
.104.DerReligionBsUnterrichtmußwenigstenszweimalinderWoche 
ertheilt werden. 
§. 105. Wo mehr als 50 Kinder im Christenthume von demselben Prediger 
zu unterrichten find, müssen dieselben in zwei oder mehrere Cötus getheilt 
werden, deren keiner über die Zahl 50 hinausreicht. 
In Nothfällen kann auch die Ueberschreitung der Zahl von 50 Kindern 
für einen Cötus gestattet werden ?). 
§. 106. Die Bibel ist das Hauptbuch beim Religions-Unterricht. Es darf 
weder ein Lehrbuch, noch ein Katechismus, als Leitfaden des Unterrichts, ohne 
  
1) In Westfalen besteht weder auf Grund posfttiver Borschriften, noch auf Grund 
feststehenden Herkommens ein Hinderniß für die Selbstnahme des Abendmahls Seitens 
der Geistlichen, Res. 9. April 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 29.) 
2:) Res. 25. Ang. 1853.
        <pb n="1405" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1399 
Venehmigung der Provinzial-Synode und des Consistorii der Provinz gebraucht 
erden. 
§. 107. Vor zurückgelegtem 14. Jahre soll kein Kind zur Konfirmation zu- 
gelassen werden. Wenn ein Kind in diesem Alter konfirmirt wird, so muß es 
den Unterricht wenigstens zwei Jahre ununterbrochen genossen haben. 
Wo herkömmlich ein höheres Alter zur Konfirmation erforderlich wird, da 
soll dies aufrecht erbalten werden 1)). 
§. 108. Der besondere Konfirmanden-Unterricht wird in den letzten 4 Mo- 
naten vor der Konfirmation, wöchentlich wenigstens in 4 Stunden ertheilt. 
§. 109. Jedes Kind wird in derjenigen Gemeinde im Christenthum unter- 
richtet und konfirmirt, welcher die Eltern angehören. Ausnahmen hiervon 
können nur Statt haben, auf Dispensation des Marrerd, dem die Konfirmation 
zusteht, welcher aber die Dispensation nicht verweigern kann, wenn das Kind 
in einer anderen Gemeinde erzogen wird. Sind die Eltern nicht mehr am Leben, 
so wird es da unterrichtet und konfirmirt, wo es untergebracht ist. 
S§F. 110. Vor der Konfirmation selbst, muß durch den Pfarrer eine Prü- 
fung der Konfirmanden in Gegenwart des Kirchenvorstandes gehalten werden. 
Nach geendigter Prüfung bestimmt der Kirchenvorstand nach der absoluten 
Mehrheit der Stimmen, ob der Geprüfte würdig sei, ausgenommen zu werden. 
Von dem Beschlusse der Abweisung kann von demjenigen, der denselben für 
unbegründet hält, an den Superintendenten appellirt werden, welcher nach vor- 
hergegangener Prüfung des Abgewiesenen den Beschluß bestätigt oder verwirft. 
o es gewünscht, oder erbaulich gefunden wird, kann die Prüfung auch 
vor der Gemeinde geschehen. «·· . 
8. 111. Die Konfirmation geschieht in der Kirche vor der versammelten 
Gemeinde. Zu einer Konfirmation in einem Privathause bedarf es der Er- 
laubniß des Superintendenten, welcher dieselbe nur in dringenden Fällen er- 
theilen wird, und ist bei solcher Konfirmation auch die Gegenwart des Pres- 
byterii nothwendig. 
4. Von der Ordination. 
§. 112. Es dürfen nur solche durch die Ordination zum Predigeramte 
eingeweiht werden, welche auf die, in dieser Kirchen-Ordnung näher bestimmte 
Weise zu demselben erwählt und berufen sind. 
Ausnahmen können nur dann stattfinden, wenn, in dringenden Fällen, auf 
den Antrag des General-Superintendenten, die landesherrliche geistliche Behörde 
die Erlaubniß ertheilt. 
§. 113. Die Ordination zum Predigt-Amte geschieht in einer öffentlichen 
gottesdienstlichen Versammlung, unter Mitwirkung der Moderatoren der Kreis- 
ynode, von dem Superintendenten, an einem von diesem bestimmten Tage, 
vor der Gemeinde des Ordinanden. 
5. Von der Einsegnung der Ehe). 
§. 114. Die Ehe, als eine christliche, von Gott geheiligte Verbindung, wird 
von der Kirche eingesegnet, nach den von derselben feltgesesten Bestimmungen. 
1. Die kirchliche Einsegnung der Ehe findet nur statt bei Ehen, welche nach 
den Landesgesetzen erlaubt sind. 
Die kirchliche Einsegnung muss vor mindestens zwei Zeugen geschehen 7. 
2. Der Ehe-Einsegnung geht die dreimalige Proklamation nach den darüber 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vorher. 
3. Welchem Pfarrer die Trauung gebühre, ist nach den darüber bestehen- 
den allgemeinen Vorschriften zu beurtheilen. 
4. Die Verlobten, welche die kirchliche Einsegnung von einem anderen Pfarrer, 
als dem berechtigten zu empfangen wünschen, werden durch ein Dimissorial 
ihres Pfarrers dazu autorisirt. 
—. 
1) Res. 25. Ang. 1853. 
2) Diepensation vom gesetzlichen Konfirmationsalter, Res. 26. März 1890 bei 
Müller-Schuster S. 227. 
) Bergl. Kirchenges. 27. Juli 1880, betr. die Tranungs-Ordnung (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 109).
        <pb n="1406" />
        1400 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
6. Von den Beerdigungs-Feierlichkeiten. 
115. Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind verbunden, 
längstens innerhalb 24 Stunden nach dem Absterben desselben, den Todesfall, 
auch wie sie die Beerdigung zu veranstalten gesonnen sind, dem Prediger an- 
Zuzeigen. 
7. Von der Sonn= und Festtags-Feier. 
g; 116. Das Presbyterium sorgt dafür, daß alles entfernt werde, was 
die Ruhe der heiligen Tage stören, die Theilnahme am öffentlichen Gottes- 
dienste hindern und einer gesegneten Feier in den Weg treten könnte. Es wacht 
insbesondere über die Befolgung der, die Sonn= und Festtags-Feier, betreffen- 
den obrigkeitlichen Verordnungen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Schulaufsichtt. 
§. 117. Die Erziehung der Jugend zur christlichen Erkenntniß und 
Frömmigkeit in den Schulen steht unter der Aufsicht der Kirche, welche dieselbe 
über die Schulen der einzelnen Gemeinden durch den Orts-Pfarrer und über 
die Gesammtheit der Schulen des Kreises durch den Superintendenten führt. 
Achter Abschnitt. 
Von der Kirchen-Disciplin. 
§. 118. Der Pfarrer hat das Recht und die Verpflichtung, nicht allein in 
seinen öffentlichen Vorträgen seine Gemeinde zu einem christlichen Leben zu 
ermahnen und vor herrschenden Lastern und unchristlichen Grundsätzen zu 
warnen, sondern auch die specielle Seelsorge zu üben, und jedes einzelne 
Gemeindemitglied zu bitten, zu ermahnen, zu warnen und zu trösten. 
§. 119. Auch die Aeltesten haben das Recht und die Verpflichtung, durch 
Bitte und Ermahnung christliche Ordnung und einen frommen Wandel der 
Gemeindeglieder zu fördern. 
§. 120. Ueber die Ausübung der Kirchenzucht in der Gemeinde wird, nach 
näherer Berathung dieses Gegenstandes in der Provinzial-Synode, auf deren 
Antrag das Nähere festgesetzt werden ). 
§. 121. Ueber die Krchiger und Kirchen-Vorstände führt der Superintendent 
die Aufsicht und ist verpflichtet, Jeden, wo er es nöthig findet, mündlich oder 
schriftlich zu ermahnen und zu warnen. 
§. 122. Bei solchen Vergehungen, die noch keinen Antrag auf Suspension 
oder Amtsentsetzung begründen, wird ein Verweis ertheilt, was nur in Folge 
eines Urtheils der Moderatoren der Kreis-Synode geschehen kann. 
§. 123. Der Verweis wird von dem Superintendenten vor dem versammelten 
Moderamen, oder vor dem versammelten Kirchenvorstand, nach näherer Be- 
stimmung des Urtheils ertheilt. 
« §. 124. Dieser Verweis wird, wenn er unwirksam war, nach einiger Zeit 
wiederholt, und zwar in Folge eines Urtheils, welches das Moderamen der 
Kreis-Synode spricht. 
§. 125. Ist auch dieser Verweis ohne Erfolg, so muß der Superintendent 
dem Consistorio den Fall zur Verfügung anzeigen. · 
§. 126. Bei Vergehungen, die einen Antrag auf Amtsentsetzung begründen, 
macht das Direktorium der Kreis-Synode den Antrag an das Königl. Kon- 
sistorium. Das Konsistorium ist berechtigt und verpflichtet, ex offlcio einzu- 
schreiten, ohne den Antrag des Direktoriums der Kreis-Synode abzuwarten. 
  
  
1) Bergl. Schulaufsichtsges. 11. März 1872 (G. S. S. 183). 
3) Bergl. Beschluß der 3. Rhein. Prov.-Synode bestätigt durch Kab. O. vom 
21. Juni 1884 (Hermens IV. 957) und Beschluß der 4. Westf. Prov.-Synode 
(Bluhme, Codex des rhein. evangel. Kirchenrechts S. 344, Müller-Schuster S. 280 f.); 
Kirchenges. 30. Juli 1880, betr. die Verletzung kirchlicher Pflichten in Bezug auf 
Taufe, Konfirmation und Tranung (K. G. u. Vd. Bl. S. 116—128).
        <pb n="1407" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1401 
Dasselbe gilt von solehen Vergehungen, welche auch nur eine Suspension 
oder Dienstentlassung mit Ruhegehalt zur Folge haben!#). 
Die Entlassung eines Presbyters erfolgt unbeschadet der dem Konsistorium 
zustehenden Rechte (vergl. Zusatz 39 zu §. 129) durch den Vorstand der 
reis-Synode nach Anhörung des Presbyteriums: 
1. wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft (§. 10); 
2. wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes, welche nach Untersuchung der 
Sache und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftliche mit Gründen 
ab#rufassende Resolution zu erfolgen hat, steht sowohl dem Betroffenen, als 
Aauch dem Presbyterium binnen 14 Tagen die Berufung an das Konsistoriom 
zu, welches endgültig entscheidet?. 
§. 127. Wegen Nachlässigkeit im Amte, oder kirchenordnungswidriger 
Verrichtung der Amtsgeschäfte, sowie auch wegen des Nichterscheinens im Pres- 
byterio, dem Collegio der Gemeinde-Repräsentanten, sowie in Kreis= und 
Provinzial-Synodal-Versammlungen, werden die Pfarrer und die Mitglieder 
der Presbyterien und der größern Gemeinde-Repräsentation mit angemessener 
Ordnungsstrafe belegt. · 
§. 128. Diese Ordnungsstrafen werden auf den Antrag des Superinten- 
denten von der Kreis-Synode bestimmt. 
Der Superintendent hat das Recht, die von der Synode bestimmten 
Ordnungsstrafen, in Gemässbeit des von der Provinzial-Synode dafür aufgestellten 
und bestitigten Reglements festzusetzen und einzuziehen 0. 
§. 129. Ueber Klagen gegen die Mitglieder der Direktion der Kreis= und 
Provinzial-Synoden entscheiden die betreffenden Staatsbehörden. 
Das Konsistorium übt die Disciplin über alle Gemeindebeamten, insoweit 
das Moderamen der Kreis-Synode über dieselben die erste Instanz bildet in 
zweiter; über die Beamten des Kreises aber (als Superintendenten, Moderamen 
der Kreis-Synode und die Kreis-Synodal-Versammlung selbst) in erster Instanz. 
Gegen die Gemeinde-Beamten kann es in erster Instanz nur auf Antrag des 
Moderamens der Kreis-Synode oder wenn dieses seine Disciplinarbefugniss ver- 
säumt, ex officio einschreiten. Das Konsistorium kann auf Verweis, Ordnungs-- 
strafe bis zu zwanzig Thalern, Suspension mit Entziehung des halben Gehaltes, 
Dienstentlassung mit Pension und auf Amtsentsetzung erkennen. Der Recurs 
Vvon den Straferkenntnissen des Konsistoriums, wenn solches in erster Instanz 
gesprochen, geht an die obere Kirchenbehörde 1)). 
Mennter Abschnitt. 
Von den Gehältern und Remunerattonen der verschiedenen 
Kirchen-Beamten. 
§. 130. Die Kirchen-Vorstände verrichten die ihnen obliegenden Geschäfte 
unentgeltlich; doch sollen ihnen die Auslagen, welche dieselben erfordern, von 
ihren Gemeinden erstattet werden. 4 
§. 131. Jede Gemeinde ist verpflichtet, für eine freie Dienstwohnung und 
ein angemessenes Diensteinkommen ihres Pfarrers zu sorgen; und bei Unzu- 
länglichkeit der fundirten Pfarr-Einkünfte und der Stolgebühren, aus Kirchen- 
mitteln das Fehlende zu ergänzen. In Ermangelung disponibler Kirchenmittel 
ist da, wo die Gesetze die Kommunen zur Aushilfe verpflichten, der Kommunal= 
fonds in Anspruch zu nehmen. Wenn aber auf diese Weise das Erforderliche 
nicht herbeigeschafft werden kann, so ist von der Pfarr-Gemeinde durch Beiträge 
der Pfarrgenossen — — die Aufbringung des Ergänzungs-Gehalts zu bewirken. 
Die Verpflichtung der Gemeinden zur Beschaffung einer freien Dienstwohnung 
— 
1) Res. 25. Aug. 1853. 
2) Ges. 27. April 1891. 
2) Die obere Kirchenhehörde ist der Evangelische Oberkirchenrath, Ressort-Regl. 
29. Juni 1850 (G. S. S. 343) §F. 1, 6.
        <pb n="1408" />
        1402 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
begreift auch die Verpflichtung zur Beschaffung der nöthigen Wirthschafts- 
gebäude in sich. 
Die Beiträge der Pfarrgemeinde zur Aufbringung des Ergänzungsgehaltes 
sind nach dem Fusse der direkten Staats- oder Kommunal-Steuern umzulegen !1). 
§. 132. Wenn der Prediger es verlangt, so sollen die Kirchenvorstände die 
Erhebung seiner Gehalts-Einkünfte besorgen, und dieselben an den Verfalltagen 
dem Prediger abliefern. 
S. 133. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Die Mitglieder des Vor- 
standes der Kreis-Synoden und die Moderatoren der Provinzial-Synoden, sowie 
die Mitglieder etwaiger Synodalkommissionen erhalten für die Auslagen, die 
ihnen durch ausserhalb der Synodalversammlung zu verrichtende amtliche Ge- 
schäfte verursacht werden, von den betreffenden Orts- bezw. Synodalgemeinden 
eine Entschädigung nach näherer Bestimmung der Proviozial-Synode. 
S. 134. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Die Reisekosten der De- 
putirten zur Kreis-Synode werden aus der Kreis-Synodalkasse, die Tagegelder 
dagegen von den Gemeinden, die Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder 
der Provinzial-Synode aus der Provinzial-Synodalkasse bezahlt. Die Entschädigung 
der Vorstandsältesten der Kreis- Synoden, sofern sie nicht zugleich Deputirte 
einer Ortsgemeinde sind, leistet die Kreis-Synodalkasse. 
§. 135. Die Provinzial-Synodalkosten werden von der Provinzial-Synode 
auf die zu ihr gehörigen Kreis-Synoden, nach den durch die Matrikel bestimmten 
Sätzen, repartirt, worauf die Kreis-Synode den auf sie gefallenen Antheil auf 
die Gemeinden vertheilt. Fehlt in der Matrikel eine solche Bestimmung, so ist 
dieselbe durch Beschluß der Provinzial-Synode zu ergänzen. 
§. 136. Die Kandidaten erlegen bei ihrer jedesmaligen Prüfung die Summe 
von 10 Rthlr. in die Provinzial-Synodalkasse, aus welcher die Mitglieder der 
Prüfungs-Komission für Reise und Zehrungs-Kosten an dem Orte der Prüfung 
schadlos gehalten werden. 
S. 137. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Es wird jährlich eine 
Rircheu- und Hauskollekte zur Unterstützung dürftiger Gemeinden der Provinz 
ehalten. 
s Die Provinzial-Synode vertheilt den Betrag der Kollekten, so oft sie sich 
versammelt. 
Zehnter Abschnitt. 
Von den unteren Kirchen-Beamten. 
§. 138. Zu den unteren Kirchen-Beamten werden gerechnet: Küster und 
ihre Gehülfen, Vorsänger und Organisten. 
Zu den unteren Kirchenbeamten werden, wo es herkömmlich, auch die 
Todtengräber gezählt #). 
§. 139. Den Küstern und ihren Gehülfen, wo deren vorhanden sind, liegt 
es ob, die Kirche auf= und zuzuschließen, für die Reinlichkeit in derselben und 
das Geläute zu sorgen, den Prediger zu denjenigen Amtshandlungen, zu denen 
ihr Dienst erforderlich ist, zu begleiten und das dabei Nöthige zur Stelle zu 
schaffen, den Kirchenvorstand auf Verordnung des Predigers zu berufen und 
Amtsbriefe zu befördern, auch bei Versammlung der Presbyterien die Auf- 
wartung zu besorgen. 
Die Dienstpflicht der Küster und ihrer Gehülfen erstreckt sich auch auf 
die Berafung der Gemeinde-Vertretungen und auf die bei deren Versammlung 
nöthigen Dienstleistungen 1#). 
§. 140. Die Wahl der unteren Kirchen-Beamten geschieht, wo dieselbe nicht 
durch Patronatrechte beschränkt ist, vom Presbyterio aus drei Subjekten, welche 
der Prediger in Vorschlag bringt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des 
Superintendenten. 
§. 141. Die unteren Kirchenbedienten werden von der Gemeinde, bei welcher 
sie angestellt sind, besoldet. 
S. 142. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Sie werden in der Regel 
auf Lebenszeit angestellt, jedoch sind die Presbyterien berechtigt, ihre Unter- 
1) Res. 25. Aug. 1853.
        <pb n="1409" />
        Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1403 
beamten auch auf Kündigung anzustellen. — Die Kündigung seitens des Pres- 
byteriums darf nur nach vorgängiger Genehmigung des Superintendenten 
stattfinden. 
§. 143. Die unteren Kirchenbeamten sollen nach einer besonderen, von der 
Provinzial-Synode abgefaßten und von der Regierung bestätigten Dienst-In- 
struktion verpflichtet werden. 
Elfter Abschnitt. 
Von der Kirchen-Visitation. 
S. 144. Die Kirchen-Visitation wird von dem Superintendenten gehalten, und 
dies in den betreffenden Gemeinden, den Sonntag vorher, von der Kanzel bekannt 
emacht. Zu dieser Handlung versammelt sich das Presbyterium mit dem 
rediger, oder den Predigern, und der Superintendent eröffnet sie mit Gebet 
und einer kurzen angemessenen Anrede. 
Nach Beschluss der Kreis-Synode kann die Visitation auch vor ver- 
Sammelter Gemeinde und mit einem Gottesdienste eröffnet werden!?). 
§. 145. Die Gegenstände, auf welche der Superintendent seine Aufmerk- 
samkeit zu richten hat, sind folgende: 
1. Lehre und Betragen des Pfarrers und Zustand des Presbyteriums. 
Der Prediger tritt ab und der Superintendent befragt das Presbyterium, ob 
es etwas gegen denselben vorzubringen habe. Dasselbe geschieht darauf in An- 
sehung des Presbyteriums. Nun werden die Glieder der Gemeinde, welche sich 
mit Anliegen und Beschwerden eingefunden und nach vorheriger Anzeige an 
das Presbyterium keine Remedur gefunden haben, vorgelassen und gehört. 
Der Superintendent versucht bei Mißhelligkeiten Ausgleichung, ertheilt 
freundliche Erinnerungen, und behält für solche Fäle, welche sich nicht von ihm 
schlichten lassen, die höhere Entscheidung vor. 
2. Zustand der inneren Angelegenheiten der Gemeinde, würdige Feier der 
Sonn= und Festtage, Besuch des öffentlichen Gottesdienstes, Theilnahme an den 
Sakramenten, Konfirmanden-Unterricht, Uebung der Kirchen-Disciplin, herrschende 
Sünden und Laster, eingerissene Mißbräuche u. s. w., Berathung, wie ihnen 
abzuhelfen und Einhalt zu thun. 
Zu den Gegenständen, auf welche der Superintendent sein Augenmerk zu 
richten hat, gehört auch die Theilnahme der Gemeinde an der äusseren und 
inneren Mission ). 
3. Aeußerer Bestand der Gemeinde, Aufsicht über die Verwaltung des 
Kirchen= und Armenvermögens, je nach dem er verfassungsmäßig einzuwirken 
hat. Vorlegung der Inventarien und Lagerbücher, Kirchenrechnung, Besichtigung, 
wenn es erforderlich ist, der Schulen in Ansehung des Bestandes und der Uten- 
silien, Inspektion der Schule nach den darüber bestehenden Vorschriften, Nach- 
frage über Verwaltung der etwaigen Orts-Wittwenkassen und besonderer Stif- 
tungen, worüber die Rechnungen vorzulegen sind, Einsicht der kirchlichen Register 
der Tauf= und Copulations-, und Begräbniß-, wie auch der Konfirmanden- 
und Communicanten-Register, welche allgemein einzuführen sind, der Protokoll- 
bücher des Kirchenraths, der Abschriften von den Verhandlungen der Kreis- 
und Provinzial-Synode und der Verordnung der Behörden. 
§. 146. Nach gehaltener Vifitation trägt der Superintendent über den 
Zustand der Gemeinde und ihre kirchlichen Verhältnisse den Befund ins Pres- 
byterial-Protokoll ein, welches von den anwesenden Predigern, und Pres- 
byterial-Gliedern unterzeichnet wird. 
Den allgemeinen Visitations-Bericht hat der Superintendent sowohl der 
Kreis-Synode vorzulegen, als durch den General-Superintendenten dem Con- 
sistorio einzusenden. 
Zwölfter Abschnitt. 
Von dem Kirchen-Vermögen und dessen Verwaltung. 
##ul. Das Vermögen der Kirchengemeinde, es mag zu kirchlichen, Schul- 
oder Armen-Zwecken bestimmt sein, wird von dem Presbyterio, unter Aufsicht 
  
1) Res. 25. Aug. 1853.
        <pb n="1410" />
        1404 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
der Synode, in der bisherigen Weise verwaltet, bis, zur Beseitigung der vor- 
handenen Verschiedenheit der darin bestehenden Vorschriften und Observanzen, 
die Provinzial-Synode eine Verwaltungs-Ordnung ) entworfen, und dieselbe 
die Genehmigung der, die Oberaufsicht auf die äußeren Kirchen-Angelegenheiten 
führenden höchsten Staats-Behörde erhalten hat. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Von der Staats-Aufsicht:) über das Kirchen-Wesen. 
§. 148. Die Aufsichtsbehörden über das Kirchen-Wesen find: das Mini- 
sterium der geistlichen Angelegenheiten, das Provinzial-Konsistorium und die 
Regierungen. Neben dem Consistorio und den Regierungen beaufsichtigt in 
jeder Provinz ein vom Landesherrn ernannter Geistlicher, welcher dirigirendes 
Mitglied des Provinzial-Konfistoriums ist, unter dem Titel General-Superin- 
tendent, nach den ihm von dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten er- 
theilten Instruktionen, die Superintendentur-Sprengel der Provinz. Der 
General-Superintendent wohnt den jedesmaligen Verhandlungen der Provinzial- 
Synode bei, um die Rechte des Staats wahrzunehmen, und kann an die 
Synode Anträge machen. 
Ueber die Ressortverhältnisse der mit der Ausübung des landesherrlichen 
Kirchenregiments beauftragten evangelischen Kirchenbehörden und der Staats- 
behörden in evangelischen Kirchensachen entscheiden die darüber ergangenen 
und künftig ergehenden landesherrlichen Verordnungen. 
An Stelle des General-Superintendenten kann auch ein anderer Königlicher 
Kommissarius evangelischen Bekenntnisses als Vertreter des landesherrlichen 
Kirchenregiments zu der Provinzial-Synode abgeordnet werden, welcher den 
Verhandlungen beizuwohnen, das Wort in denselben jederzeit zu ergreifen und 
Anträge an die Synode zu wachen befugt ist). 
  
Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchen- 
gemeinden in den Landestheilen der linken Rheinseite, vom 14. März 1880 
(G. S. S. 225). 
g gGpen pes Gebrauches der Kirchenglocken, vergl. oben Anm. zu §. 191 A. 
  
Allerhöchsten Ortes als fKirchliche GOrdunng verkündete 
KAirchengemeinde- und Synodal-Grdunug für die provinzen Preußen, 
Graudenburg, pommern, Posen, Schlesien und Sachsen. 
Bom 10. Sept. 1873 (G. S. S. 417). 
Erster Abschnitt. 
Organe der Gemeinde. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
« §.1.DieKirchengemeinden4)habenihte Angelegenheiten innerhalb der 
gesetlichen Grenzen selbst zu verwalten. Als Organe dieser Selbstverwaltung 
ienen die Gemeinde-Kirchenräthe und die Gemeindevertretungen. 
1) Vergl. Verwaltungs-Ordn. 12. Nov. 1887 bei Müller-Schuster S. 476 ff. 
2) Bergl. Kab. O. 5. Sept. 1877, betr. den Uebergang der Berwaltung der 
Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den evangelischen Kirchenrath und 
die Konfistorien S. 1375. 
Vd. 9. Sept. 1876, über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der 
evangelischen Landeskirche unten S. 1457. 
) Res. 25. Aug. 1853. 
!) Im Geltungsbereich des A. L. R.'# ist die Kirchengemeinde diejenige Korporation,
        <pb n="1411" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1405 
§. 2. In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeinde-Kirchenrath, in den 
größeren Gemeinden auch eine Gemeindevertretung gemäß der nachfolgenden 
Ordnung gebildet. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter= und Lochtergemeinden) ). so 
treten in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtparochte die be- 
sonderen Gemeinde-Kirchenräthe beziehungsweise Gemeindevertretungen zu einer 
gemeinsamen berathenden und beschließenden Körperschaft zusammen. 
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht 
verbundene Parochien umfassen, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegen- 
heiten ein Zusammentreten!) einiger oder sämmtlicher Gemeinde-Kirchenräthe 
beziehungsweise Gemeindevertretungen unter Einwilligung derselben oder im 
Falle des Widerspruchs nach ertheilter Zustimmung der Kreis-Synode von dem 
Konsistorium angeordnet werden. 
Die Theilnahme zugeschlagener Vagantengemeinden (Gastgemeinden) an 
dem Gemeinde-Kirchenrath und der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde ist 
durch statutarische Bestimmungen zu regeln (§. 46)2). 
II. Gemeinde-Kirchenrath. 
A. Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths. 
§. 3. Der Gemeinde-Kirchenrath besteht: 
1. aus dem Pfarrer (Pastor, Prediger) der Gemeinde oder dessen Stell- 
vertreter im Pfarramt, 
2. aus mehreren Aeltesten, welche, soweit ihre Ernennung nicht dem 
Patron zusteht E 6), durch die Gemeinde gewählt werden (88. 34 ff.) 2). 
§. 4. Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so ge- 
hören sie sämmtlich dem Gemeinde-Kirchenrath als Mitglieder an. 
Hülfsprediger auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie ordinirt 
sind, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den Sitzungen des Ge- 
meinde-Kirchenraths Theil. 
§. 5. Die Zahl der Aeltesten soll nicht mehr als zwölf und nicht weniger 
als vier betragen. In Filialgemeinden kann die Zahl auf zwei beschränkt 
werden. · 
Die Feststellung der Zahl der Aeltesten in den einzelnen Gemeinden erfolgt 
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse 
für die erstmalige Wahl durch das Konsistorium, künftig nach Vernehmung der 
Gemeindevertretung durch die Kreis-Synode. Bei vereinigten Muttergemeinden 
oder Mutter= und Tochtergemeinden ist die Bahl der Aeltesten innerhalb des 
zulässigen Höchstbetrages auf die Gemeinden der Gesammtparochie angemessen 
zu vertheilen. 
§. 6. In Patronatsgemeinden hat der Patron") die Befugniß, ein Ge- 
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1404. 
von der und gegen die vermögenerechtliche Ansprüche, die die Kirchengemeinde be- 
treffen, geltend zu machen sind und zwar auch in dem Falle, daß es sich nicht um 
eigentliches Korporationsvermögen. sondern um Verpflichtungen handelt, die durch 
Beiträge sämmtlicher Eingepfarrten, als Mitglieder der Gemeinde zu erfüllen sind, 
Erk. 8. Jan. 1887 (M. Bl. S. 78). 
1) Vergl. Art. 8 Ges. 3. Juni 1876 unten S. 1451 f., wonach in den daselbst 
angegebenen Fällen der Widerspruch auch nur einer Parochie nur durch Zustimmung 
der Provinzial-Synode beseitigt werden kann. 
:) Wegen der Bagantgemeinden vergl. Res. 25. Juni 1874 (Aktenstücke Heft 22 
S. 248) und 18. Dez. 1873 (das. S. 253). 
) Beamte bedürfen als Aelteste keiner behördlichen Genehmigung, Res. 3. und 
15. Juli 1874 (M. Bl. S. 1989. 
4) Die bloße Kollaturberechtigung ohne Baupflicht giebt die Befugniß aus §. 6 
nicht. Res. E. O. K. 18. Dez. 1873 (Aktenst. H. 22 S. 253). Im Uebrigen hat 
auch der katholische Patron das Recht der Ernennung eines gqnaliftzirten Gemeinde-
        <pb n="1412" />
        1406 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
meindeglied, welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft besitzt 
(§. 35), zum Aeltesten) zu ernennen. 
Diese Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von sechs Jahren; eine 
Wiederernennung derselben Person ist zulässig. Für die bisher erfolgten Er- 
nennungen beginnt der Lauf der sechsjährigen Periode mit dem Tage, an 
welchem dieses Gesetz seine verbindliche Kraft erhalten hat. 
Macht der Patron von seiner Befugniss keinen Gebrauch und besitzt er2) 
— — die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann er selbst in den 
Gemeinde-Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der gleichen 
Voraussetzung der ein= für allemal bestellte Vertreter?) desjenigen Patrons, 
welcher keine phyfische Person ist. 
Kompatrone haben über die Ausübung der vorstehenden Befugnisse sich 
unter einander zu vereinigen"). Die Befugnisse ruhen, so lange eine Einigung 
nicht zu Stande kommt. 
ur- Die Aeltesten") sind im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde feierlich 
einzuführen und durch Abnahme des nachsolgenden Gelübdes zu verpflichten: 
Gelobt ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen Dienstes 
sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, den Ordnungen der Kirche und 
dieser Gemeinde gemäß, zu warten und gewissenhaft darauf zu achten, 
daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe und deren 
Besserung? 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Aelteste als in das Amt eingetreten 
zu erachten. 
B. Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths. 
§. 8. Den Vorsitz im Gemeinde-Kirchenrath führt der trr Bei Er- 
ledigung des Pfarramts oder dauerüder Verhinderung des Pfarrers geht das 
Recht des Vorsitzes auf den Superintendenten über, welcher sich in dessen Aus- 
übung von einem Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths oder einem benachbarten 
Geistlichen vertreten lassen kann. In Fällen vorübergehender Verhinderung 
führt den stellvertretenden Vorsitz ein Aeltester, welcher vom Gemeinde-Kirchen- 
rath aus seiner Mitte auf drei Jahre nach dem tritt der neuen Aeltesten 
(§. 43) gewählt wird. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so kommt 
der Vorsitz dem ersten, oder, wo keine Unterordnung unter ihnen stattfindet, dem 
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1405. 
güdes, Res. E. O. K. 18. Dez. 1873 und 11. April 1874 (Aktenst. H. 22 S. 251, 
53), 31. Mai 1892 (K. G. u. Bd. Bl. S. 140). 
1) Der einmal ernaunte Aelteste kann nicht beliebig abberufen, sondern nur, wie 
andere Aelteste (§. 44), entlassen werden, falls der Patron oder Patronatsvertreter 
nicht durch Selbsteintritt das Ausscheiden herbeiführt, Res. 12. März 1877 (K. G. 
u. Vd. Bl. S. 115). Der Patronatsälteste muß die zur Wählbarkeit erforderlichen 
Eigenschaften besitzen und in die Wählerliste eingetragen sein, Res. 31. Mai 1892 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 140); vergl. Res. 10. Jan. 1874 (Aktenstücke Heft 22 S. 254). 
Der ohnehin zum Gemeinde-Kirchenrath gehörige Pfarrer darf nicht ernannt werden, 
Res. E. O. K. 7. März 1874 (das. S. 257). Der Patronatsälteste ist gemäß §. 39 
der Gemeinde bekannt zu machen, Ref. 25. Sept. 1875 (das. S. 260). 
2) Ges. 9. März 1891 (G. S. S. 44). Der Patron braucht nicht innerhalb 
der Gemeinde zu wohnen, Res. 26. Febr. 1874 (Aktenstücke Heft 22 S. 256); desgl. 
nicht der Patronatsvertreter, Ref. 9. März 1874 (das. S. 257). 
*) Ueber die Stellung des Patronatsvertreters vergl. Res. 27. Mai 1880 (K. G. 
u. Bd. Bl. S. 66). 
4) Widerspruch eines einzigen bewirkt einstweiliges Ruhen der Befugnisse, Ref. 
4. Febr. 1874 (aktenstücke Heft 22 S. 255); auch trotz geschehener Einigung mit 
dem Vorbesitzer, Res. 28. Dez. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 1). 
*") Nicht der Patron oder Patronatsvertreter, mit Ausnahme des nach §. 6 
Abs. 1 ernannten Gemeindegliedes; wiedergewählte werden unter Hinweis auf das 
frühere Gelübde verpflichtet, Res. 25. Jon. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 56).
        <pb n="1413" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1407 
der Ordination nach ältesten zu. Zur Stellvertretung ist der im Range be— 
ziehungsweise Dienstalter nächstfolgende Geistliche berufen. 
S In den Fällen des §. 2 Abs. 3 führt, wenn einer der Geistlichen zugleich 
en-intendent ist, dieser, sonst ein von der Versammlung gewählter Geistlicher 
orsitz. 
§. 9. Der Gemeinde-Kirchenrath versammelt sich zu ordentlicher Sitzung 
in der Regel monatlich ein Mal an dem ein= für allemal von ihm festgesetzten 
age, zu außerordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch schriftliche 
vobder sonst ortsübliche Einladung beruft. 
Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens die Hälfte 
der Aeltesten unter Angabe des Zweckes dieselbe verlangt. 
§. 10. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden in der Regel mit 
Gebet eröffnet. « 
Jedes Mitglied des Gemeinde-Kirchenraths ist verpflichtet, über alle die 
Seelsorge und Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst 
als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
§. 11. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrecht- 
haltung der Ordnung verantwortlich. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
5e Stimmengleichhett entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen 
oos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte 
üer verfassungsmässigen Mitgliederzahl des Gemeinde-Kirchenraths anwesend 
Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend gerechnet, die Stimmen- 
mehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt. 
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlussfassung persönlich be- 
eiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten. Ist eine zur Beschluss- 
Assung ausreichende Anzahl von Aeltesten zeitweise nicht vorhanden, so wählt 
die Gemeindevertretung auf Berufung des Vorsitzenden die zur Herstellung 
der Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Ersatzmännern!). 
Die Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths sind unter Angabe des Tages 
und der Anwesenden in ein Protokollbuch zu verzeichnen, und jedes Protokoll 
von dem Vorsitzenden und mindestens einem Aeltesten zu unterschreiben. 
Dritten gegenüber werden, soweit der §. 22 nichts Anderes bestimmt, 
Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths durch Auszüge aus dem Protokollbuch 
ndet, welche der Vorsitzende beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der 
Unterschrift des Vorsitzenden. 
. §. 12. In Gemeinde-Kirchenräthen von stärkerer Mitgliederzahl können 
für bestimmte Geschäftszweige einzelne Mitglieder vorzugsweise berufen werden. 
Die bezüglichen Anordnungen, sowie die Einrichtung von Deputationen und 
Kommissionen bleiben dem Gemeinde-Kirchenrath überlassen?). 
  
C. Wirkungskreis des Gemeinde-Kirchenraths. 
§. 13. Der Gemeinde-Kirchenrath hat den Beruf, in Unterstützung der 
pfarramtlichen Thätigkeit nach bestem Vermögen zum religtösen und sittlichen 
Aufbau der Gemeinde zu helfen, die christlichen Gemeindethätigkeiten zu 
ördern und die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten 
zu vertreten. » 
§. 14. Insbesondere liegt dem Gemeinde-Kirchenrath ob: 
I.christliche Gesinnung und Sitte in der Gemeinde, sowohl durch eigenes 
Vorbild, als auch durch besonnene Anwendung aller dazu geeigneten und statt- 
haften Mittel aufrecht zu erhalten und zu fördern. 
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten der Lebre, 
eelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerial- 
andlungen von dem Gemeinde-Kirchenrath unabhängig. Hält er es jedoch 
1) Ges. 9. März 1891 (G. S. S. 44). # 
:) Doch verbleibt die maßgebende Beschlußfafsung immer der kirchlichen Organen, 
vergl. Res. E. O. K. 4. Dez. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. 1878 S. 3).
        <pb n="1414" />
        1408 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
für nothwendig, eine von ihm begehrte Amtshandlung oder die Zulassung zu 
einer solchen im einzelnen Falle abzulehnen, und gelingt es ihm nicht, auf 
seelsorgerischem Wege die Betheiligten zum Verzicht zu bewegen, so hat er 
unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betroffenen auf Verlangen 
desselben den Fall dem Gemeinde - Kirchenrath zur Beschlussfassung vor- 
zulegen1). Spricht dieser die Zurückweisung aus, so steht den Betbeiligten 
dagegen binnen vierzehn Tagen der Rekurs an die Kreis- Synode be- 
ziehungsweise deren Vorstand (S. 53 Nr. 4, S. 55 Nr. 7) zu. Erklärt sich 
der Gemeinde-Kirchenrath gegen die Zurückweisung, so hat der Geistliche, 
falls er sich bei diesem Beschlusse vicht beruhigen will, binnen gleicher Frist 
die Sache zur Entscheidung der Kreis-Synode beziehungsweise des Kreis- 
Synodalvorstandes zu bringen. Bis zum Erlass der letzteren bleibt die Aus- 
führung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt?. 
Der Gemeinde-Kirchenrath ist wie berechtigt so verpflichtet, Verstöße des 
Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in seinem 
Schooße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm Behufs weiterer Verfolgung. 
nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen. 
§. 15. 2. Der Gemeinde-Kirchenrath hat für Erhaltung der äußeren 
gottesdienstlichen Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung des Sonntags zu 
efördern. 
ur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf 
der Pfarrer der Zustimmung des Gemeinde-Kirchenraths. 
Dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Gemeinde 
bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die zuständigen Be- 
hörden gerichtet werden sollen. 
Der Gemeinde-Kirchenrath entscheidet über die Einräumung des Kirchen- 
gebäudes zu einzelnen nicht gottesdienstlichen Handlungen?), welche der Be- 
stimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
§. 16. 3. Der Gemeinde-Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der 
Jugend zu beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die 
Schule zu vertreten. 
Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu" ). Miß- 
stände in der religiosen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung 
sind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur Anzeige 
u bringen. 
1 §. 17. 4. Dem Gemeinde-Kirchenrath liegt die Leitung der kirchlichen 
Einrichtungen für Pflege der Armen, Kranken und Verwahrlosten ob. 
Geeignetenfalls setzt er sich mit den bürgerlichen Armenbehörden und 
Institutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen in Ein- 
vernehmen. Auch kann er sich Helfer aus der Gemeinde, insonderheit aus der 
Gemeindevertretung, beiordnen. 
§. 18. 5. Der Gemeinde-Kirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten 
Gemeindeglieder (§. 34) auf, nimmt die dazu erforderlichen Anmeldungen ent- 
gegen, bereitet die Wahlen zum Aeltestenamt und zur Gemeindevertretung vor, 
1) Wegen Bersagung der Tranuung vergl-. ö§s. 12, 13 Ges. 27. Juli 1880 (K. G. 
u. Bd. Bl. S. 109); §s. 12 Ges. 30. Juli 1830 (das. 116), betr. Berletzung kirch- 
licher Pflichten 2c.; Instr. 23. Aug. 1880 (das. 119). 
2) Ges. 9. März 1891 (G. S. S. 44). # 
" e) Bergl. Aum. zu §. 173 II. 11 A. L. R.s. Der Genchmigung der Anfsichts- 
behörde bedarf es nicht. Diese kann auch nicht wieder den Willen des G. K. K. 
über die Kirche bestimmen; wohl aber einschreiten, wenn die Berfügung defselben sich 
nicht innerhalb der genannten Grenzen hält oder den bestmmungsgemßen Gebrauch 
beeinträchtigt, Res. E. O. K. 12. März 1891 (K. G. u. V. Bl. S. 27). — Ebenso 
kommt dem G. K. R. die Berfügung über das Zubehör der Kirche (Glocken) zu- 
Wegen Gebrauchs der Glocken zum Feuerstürmen Min. E. 1842 S. 263; nur bei 
Ableben des Königs oder der Königin bezw. Königin-Wittwe (14 tägiges Läuten 
Mittags 12—1 Uhr) Trauer-Regl. 7. Okt. 1797 (Akenst. H. 13 S. 145). # 
4) Auch kein Recht der Ueberwachung durch abgeordnete Mitglieder, Res. 7. Juli 
1877 (K. G. u. Bd. Bl. S. 154). Bergl. Art. 2, 2 Ges. 25. Mai 1874.
        <pb n="1415" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1409 
hält diese Wahlen ab, beruft die Gemeindevertretung ein und bringt die Be— 
schlüsse derselben in Ausführung. 
§. 19. 6. Der Gemeinde-Kirchenrath ist bis zur landesgesetzlichen Auf- 
hebung 1) der Parochial-Exemtion befugt, eximirte Personen, welche ihren 
Exemtionsrechten zu entsagen bereit sind, auf ihren Antrag in die Gemeinde 
aufzunehmen. 
Die gleiche Befugniß steht ihm bezüglich solcher Personen zu, welche sich 
bereits ein Jahr lang am Orte der Gemeinde aufgehalten haben, aber wegen 
Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit entbehren. 
§. 20. 7. Der Gemeinde-Kirchenrath hat von der eingetretenen Pfarr- 
vakanz Anzeige zu machen und die diesfalls ergehenden provisorischen Anord- 
nungen in Ausführung zu bringen. » 
Inwieweit derselbe bei Besetzung der Pfarrämter in Gemeinschaft mit der 
Gemeindevertretung eine Mitwirkung auszuüben hat, ist im 8. 32 bestimmt. 
§. 21. 8. Dem Gemeinde-Kirchenrath kommt, soweit wohlerworbene Rechte 
Dritter nicht entgegenstehen:), die Ernennung der niederen Kirchendiener?) zu. 
Er beauffichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung aus 
kündbaren Anstellungen. 
Wegen Entlassung im Disziplinarwege ), sowie wegen Verleihung und 
Entziehung der mit Schulstellen verbundenen niederen Kirchenbedienungen behält 
es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
. 22. 9. Der Gemeinde-Kirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögens- 
rechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, und ver- 
waltet5) das Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokal- 
stiftungen, welche nicht fundationsmäßig eigene Vorstände haben, sowie ein- 
schließlich des Pfarr= und Pfarrwittwenthums-Vermögens, soweit das Recht 
jeweiliger Inhaber nicht entgegensteht. 4 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung") des 
1) Vergl. Ges. 3. Juni 1876, betr. die Aufhebung der Parochial-Exemtionen, 
oben S. 1318. 
) Die Rechte der Privatpatrone sind unberührt geblieben. Bei landesherrlichen 
Patronatskirchen sind die Gemeinde-Kirchenräthe an die Beobachtung der wegen An- 
stellung von civilversorgungsberechtigten Personen bestehenden allgemeinen Verwaltungs- 
normen gebunden, Res. 9. Nov. 1874 (Aktenst. H. 22 S. 264). 
) Zu den niederen Kirchendienern gehhren die Kantoren und Organisten nicht, 
**zs ein selbständiges Amt bekleiden, Res. 6. Mai 1876 (K. G. u. Vd. Bl. 
4) Vergl. Verf. O. K. R. 24. Mai 1876. 
#) Zur Berwaltung gehört auch die Beschlußfassung über die Bauten vorbehaltlich 
der Zustimmung der sonst dabei konkurrirenden Organe, Res. 6. März 1875 (K. G. 
u. Bd. Bl. 1876 S. 138), desgleichen die Eintragung des Grundbesitzes der Kirchen- 
emeinden #c. in die Grundbücher, Res. 25. Juni 1880 (K G. u. Vd. Bl. S. 71); 
erwaltungs. Ordnung für das kirchliche Vermögen 17. Juni 1893 (K. G. u. Bd. Bl. 
S. 23), weiter unten. 
6) Die schriftlichen Willensllärungen des Gemeinde-Kirchenraths sind Urkunden 
einer öffentlichen Behörde, Erk. O. Trib. 22. Mai 1876 (J. M. Bl. S. 175). Die 
Gemeinde-Kirchenräthe find also auch zur Wiederinkurssetzung der von ihnen außer 
Kurs gesetzten Jnhaberpapiere befugt, Erl. der Hauptverwaltung der Staateschulden 
11. Sept 1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 139). 
Die Aussteller der Willenserklärung dürfen diese nicht anders als auf Grund 
gültiger Beschlüsse der kirchl. Gemeindeorgane abgeben und sind dafür der Kirchen- 
gemeinde und der Aussichtsbehörde verantwortlich; aber von anderer Seite ist ihr 
Berfahren einer Nachprüfung nicht unterworfen; E. O. V. IV. 405, XIX. 332. 
Doch wird dritten gegenüber, zu denen namentlich auch die Gerichte (Grundbuchrichter) 
gehören, durch die formgültige Erklärung nur die ordnungsmäßige Beschlußfassung 
der Gemeindeorgane festgestellt, nicht auch die etwa erforderliche Genehmigung der 
Auffichtsbehörden, noch des Patronates, E. K. I. 108. Erklärung des Borfitzenden 
und zweier Aeltesten zu gerichtlichen oder notariellen Protokoll ersetzt übrigens nicht 
die in §. 22 vorgeschriebene Form der Willenserklärung E. K. 1. 102. Der Voll- 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 89 
—
        <pb n="1416" />
        1410 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
Gemeinde-Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie die Beidrückung des Kirchenfiegels. 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, 
insbesondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche 
nothwendig ist, nicht bedarf. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden 
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und der Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang 
der letzteren auf den Gemeinde-Kirchenrath nichts geändert (S. 47). 
In den Fällen des §. 31 ist der Gemeinde-Kirchenrath an die Mitwirkung 
der Gemeindevertretung gebunden. Die Bestellung außerordentlicher Gemeinde- 
Repräsentanten nach §. 159 Titel 11 Theil II Allgemeinen Landrechts findet 
nicht ferner statt. 
§. 23. Dem Patront) verbleiben außer der Theilnahme an der Ver- 
waltung des kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Gemeinde- 
Kirchenrath (§. 6) da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse 
trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der 
Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unter- 
liegenden Geschäften der Vermögensverwaltung. 
In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Beschlüssen des 
Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung für ertheilt, wenn er auf 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1409. 
ziehung einer Bollmacht durch den Borsttzenden bezw. einen Aeltesten steht nicht ent- 
gegen, daß die Vollmacht auf ihn selbst lautet, (ebenso wenig auch der Theilnahme 
an der Beschlußfassung über die Bevollmächtigung) E. K. II. 71. Desgleichen 
schließt persönliche Betheiligung des Vorsitzenden als Nießbraucher seine Unterschrift 
unter der Willenserklärung nicht aus, E. K. III. 148. Bergl. wegen der verpflichten- 
den Willenserklärungen endlich auch Verw. Ordn. S. 5 Abs. 7. 
1) Instr. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 1): 
#§§. 41. Die Rechte des Patrons in Bezug auf die nach §. 22 der K. G. u. 
Syn. O. von dem Gemeinde-Kirchenrath zu führende kirchliche Vermögens--Verwaltung 
find durch die K. G. u. Syn. O. (§. 23) und das Ges. vom 25. Mai 1874 in 
folgender Weise geregelt: 
a) Deujenigen Patronaten, mit denen keine Patronatslasten verbunden find, steht 
nur eine Theilnahme an der Berwaltung des Gemeinde-Kirchenraths in Form 
des §. 6 der K. G. u. Syn. O., nicht aber eine Aufsicht über die Bermögens- 
Berwaltung oder ein Recht der Genehmigung zu einzelnen Geschäften der 
Bermögensverwaltung zu. 
b) Da wo der Patron Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, find 
demselben die Aufficht über die Berwaltung der Kirchenkasse und das Recht 
der Zustimmung zu denjenigen einzelnen Geschäften der Bermögens-Verwaltung 
verblieben, welche nach den beim Erlaß der K. G. u. Syn. O. bestehenden 
Gesetzen seiner Genehmigung unterlagen. 
Soweit denselben in beiden Beziehungen nach der früheren Verfassung der 
Gemeinde, nach Lokal= oder Provinzialgesetzen ein geringeres Maß von Rechten zustand, 
hat es hierbei sein Bewenden behalten, da die K. G. u. Syn. O. dieserhalb dem 
Patron keine erweiterten Rechte beigelegt, sondern nur bestimmt hat, daß derselbe im 
Bestitze der bisher genofsenen verbleibt. 
Wo hingegen bisher die Wirksamkeit des Patrons hinsichtlich der Bermögens- 
verwaltung, wie nach Ortsverfassung und Provinzialgesetzen mehrfach der Fall ist, 
über die Funktionen der Aufsichtsführung und der Zustimmung zu einzelnen, gesetzlich 
bestimmten Verwaltungsakten hinaus, zu einer Theilnahme an der laufenden Ber- 
waltung, sich erweitert hatte, ist letztere überall weggefallen und sind die Rechte des 
Patrons auf die in §. 23 der K. G. u. Syn. O. angegebenen Befugnisse zurück- 
geführt. Bergl. oben §. 621 II 11 A. L. K. 
Ob der Patron Rechte hinsichtlich der Vermögensverwaltung beanspruchen kann, 
ist eventnell im Rechtswege zum Austrage zu bringen, Res. 7. Juli 1875 bei 
Trusen S. 33.
        <pb n="1417" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1411 
abschriftliche Zustellung des betreffenden Beschlusses nicht binnen dreißig Tagen 
nach dem dmpfange dem Gemeinde-Kirchenrath seinen Widerspruch zu er- 
ennen giebt u). 
Geschieht das Letztere, so steht dem Gemeinde-Kirchenrath der Rekurs an 
die vorgesetzte Aufsichtsbehörde offen. Diese ist befugt, geeignetenfalls den 
Widerspruch des Patrons zu verwerfen und dessen Einwilligung zu ergänzen?). 
Kommt es für Urkunden auf formelle Feststellung der Zustimmung des 
atrons an, und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen 
stehenden Erklärungsfrist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unter- 
schrift desselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt. 
§s. 24. Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Gemeinde-Kirchen- 
rath eines seiner Mitglieder zum Rendanten (Kirchmeister, Kirchenrechner 2c.) 
zu ernennens). 
Demselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine 
Besoldung angewiesen werden. 
Auslagen fsind ihm zu ersetzen. 
Ist nach dem Umfange der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu 
erreichen, so kann der Gemeinde-Kirchenrath einen besoldeten Rendanten an- 
stellen; soll jedoch hierzu ein Mitglied des Gemeinde-Kirchenraths ernannt 
werden, so ist die Genehmigung des Vorstandes der Kreis-Synode erforderlich. 
Der Rendant hat folgende Obliegenheiten: 
a) Er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben. Die Ausgaben erfolgen, soweit es sich um feststehende Zah- 
lungen an bestimmte Empfänger handelt, auf Grund des Etats, sonst 
auf besondere schriftliche Zahlungsanweisung des Vorsitzenden des Ge- 
meinde-Kirchenraths. 
b) Er legt dem Gemeinde-Kirchenrath jährlich Rechnung ab und hat sich 
den von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen. 
Pc) Er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke, 
Geräthe und sonstigen Inventarienstücke. Wegen der zur Instandhaltung 
oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Anschaffungen 
oder Bau-Unternehmungen hat er beim Gemeinde-Kirchenrath rechtzeitig 
Anträge zu stellen. 
Im Uebrigen sind für den Geschäftsbetrieb des Rendanten bis auf Weiteres 
die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran von den 
Gemeinde-Kirchenräthen zu treffenden Bestimmungen maßgebend. 
§. 205. 10. Der Gemeinde-Kirchenrath ist das Organ der Gemeinde 
Ggenüber den Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der 
emeinde sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, ins- 
besondere bei Parochialveränderungen "), als auch geeignetenfalls durch Ein- 
bringung von Anträgen wahrzunehmen. 
§. 26. 11. Der Gemeinde-Kirchenrath soll in der Gemeinde die Er- 
weckung einer lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich 
angelegen sein lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und 
Anliegen einzelner Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. 
Auch hat er bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl der Gemeinde- 
vertreter, über die zur Veröffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge 
seines Verwaltungsgebiets der Gemeinde Mittheilung zu machen. 
— 
i) Diese Borschrift bezieht sich auch auf die Zustimmung des Patrons zum Be- 
schlusse über den Kirchenetat, Res. 23. Jan. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 50). 
2) Ausgenommen im Falle des §s. 8 Abs. 2 Ges. 25. Mai 1874. 
3) Dieser gehört zu den Kirchendienern, E. O. V. 14. Dez. 1888 (K. G. u. 
Vd. Bl. 1889 S. 32). 
4) Eine formelle Zustimmung ist nicht erforderlich, Res. 15. Sept. 1874 (Akten- 
ülcke Heft 22 S. 267), doch soll die Anhörung in keinem Falle versäumt werden, 
Res. 5. Jan. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 142). 
89*
        <pb n="1418" />
        1412 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
III. Gemeindevertretung. 
§. 27. In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch 
Wahl der Gemeinde (88. 34 ff.) eine Gemeindevertretung gebildet. 
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeindever- 
tretung der Versammlung der Wahlberechtigten Gemeindeglieder zu. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter= und Tochtergemeinden), und be- 
trägt die Gesammt-Seelenzahl derselben 500 oder darüber, so ist für die im 
* ? Abs. 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren 
eelenzahl, eine Gemeindevertretung zu bilden. 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelen zahl in einer Ge- 
meinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeinde-Kirchenraths- 
festgestellt. 
§. 28. Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der 
normalen Zahl der Aeltesten. 
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeindever- 
tretung nach gutachtlicher Anhörung der Kreis-Synode vom Konfistorium ge- 
nehmigt werden. 
g. 29. Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft 
mit dem Gemeinde-Kirchenrath über die von dem letzteren zur Berathung vor- 
gelegten Gegenstände ). Der Vorsitzende des Gemeinde-Kirchenraths ist zu- 
gleich Vorsitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. 
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Angabe der wesent- 
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen. 
Auf Verlangen des Konsistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen. 
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst. 
ortsüblicher Weise. 
§. 30. Auf die Versammlungen, Berathungen und Beschlüsse der Ge- 
meindevertretung finden die Bestimmungen des S. 11 Anwendung. 
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehr- 
heit der Gemeindevertretung nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung 
t veranstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl die 
emeinde gültig vertreten. 
Die Beschlüsse werden in das Protokollbuch des Gemeinde-Kirchenraths. 
eingetragen. 
§. 31. In folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeinde-Kirchenrath 
der beschließenden Mitwirkung der Gemeindevertretung: 
12). bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, der Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrund- 
stücken auf länger als zehn Jahre und der Verpachtung oder Ver- 
miethung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch 
le enen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers 
inaus; 
2 bei außerordentlichen Aupungen, des Termögens, welche die Substanz 
selbst angreifen, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen 
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück- 
erstattet werden können; 
4. bei der Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Ein- 
treibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung aus- 
  
  
1) Der Gemeindekirchenrath muß also zunächst immer über den Gegenstand be- 
schließen, Res. E. O. K. 15. Nov. 1880 (K. G. Bl. S. 144). 
„:) Ueber das Erforderniß der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörden 
vergl. Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Bd. 1893 S. 9) §. 1, 1; desgl. der Staats- 
behörden Art. 24 Ges. 3. Juni 1876.
        <pb n="1419" />
        Abschnitt XILI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1413 
stehender Kapitalien deren Zinsen rückständig geblieben sind, beschränken, 
desgleichen bei der Abschließung von Vergleichen:); 
5. bei Neubauten und erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern 
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zu- 
ständige Behörde:) endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Re- 
paraturen, deren Kostenanschlag 50 Thaler übersteigt. Im Falle des 
Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein= für allemal die Voll- 
macht des Gemeinde-Kirchenraths zur Vornahme höher veranschlagter 
Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von je 300 Thlr. hinaus, 
erweitern. 
Die Vorschriften 1 bis 5 finden Anwendung auf alles kirchliche 
Vermögen, gleichviel, ob es rechtlich der Gemeinde, der Kirche oder 
einer kirchlichen Stiftung gehört, sofern es nur der Verwaltung der 
früheren Kirchenvorsteher, der Gemeinde oder einer Gemeindekörperschaft 
unterlegen hat; 
6. bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen?) erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, soweit solche nicht nach bestehendem Rechte 
ans dem Kirchenvermögen oder vom Patrone oder von sonst speziell 
Verpflichteten ) zu gewähren sind, insbesondere bei Festsetzung der auf 
die Gemeinde zu repartirenden Umlagen?) und bei Bestimmung des 
Repartitionsfußes, welcher nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder 
am Orte erhobener Kommnnalsteuern festgesetzt werden muß. 
  
1) Demzufolge ist in Prozeßvollmachten, welche die Gemeinde-Kirchenräthe aus- 
stellen, die Befugniß des Amwalts zum Ubschluß von Vergleichen zu beschränken, 
Res. 22. Sept. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 106). 
2) Regierung oder Minister d. geistl. A.; Art. 23, 2 Ges. 3. Juni 1876; vergl. 
Ges. 18. Juli 1892 8. 1, s wegen der Genehmigung der kirchlichen Behörde. 
2) Ueber die Stellung der kirchlichen Gemeindeorgane in Bauangelegenheiten 
vergl. Res. 6. März 1875 (K. G. u. Vd. Bl. 1876/77 S. 138); 23. Juni 1877 
(das. S. 161) bei Leistung von Hand= und Spanndiensten; 19. Juli 1877 (das. S. 
162) bei Zusammensetzung der Parochie aus mehreren Kirchengemeinden; 12. Juni 
1875 (das. 1876/77 S. 53) und 19. März 1878 (das. S. 133). Wenn die Kirchen- 
Lieinde beschließt, den auf die Gemeinde fallenden Baubeitrag (§§. 707 und 70## 
I. 11 A. L. K.) durch eine auf die Gemeinde zu repartirende Umlage zu decken, 
so ist durch einen solchen, der K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 (§§. 1 und 31 
Nr. 5) entsprechenden Beschluß die nächste Rechtsnorm für das Verhältniß der 
Betheiligten gegeben und damit die Anwendung der entfernteren Rechtsnormen 
über kirchliche Baulast, mögen dieselben in Observanzen, Lokalrecht, Provinzial= oder 
allgemeinen Gesetzen enthalten sein, ausgeschlossen. Es ist demzufolge auch jede 
rechtliche Klage unstatthaft, die darauf abzielt, im Widerspruch mit einer rite be- 
schlossenen und nach Art. 3 Ges. 25. Mai 1874 für vollstreckbar erklärten Umlage 
oder unter Ignorirung eines solchen Beschlusses eine andere Bertheilung der kirch- 
lichen Baulasten herbeizuführen, Erk. Komp. G. H. 8. Jan. 1881 (M. Bl. S. 165), 
14. Jan. und 13. Mai 1882 (M. Bl. S. 27, 193 und 263), 22. Juni 1889 (K. 
G. u. Bd. Bl. S. 133) und 14. Mai 1892 (das. S. 149). 
Dagegen: Erk. O. Trib. 7. Nov. 1877 (E. LXXXI. 75) und Erk. R. G. 
8. Jan. 1880 (E. Civ. I. 140). Ueber die in Rede stehende Rechtsfrage vergl. die 
Abhandlung des Konfistorial-Präsidenten Hegel in Dove's Zeitschrift, neue Folge 
B. II 114 und Res. 24. Jan. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 33). 
4u) Zu den speziellen Berpflichtungen im Sinne des §. 31, § gehört die allge- 
meine gesetzliche Berbindlichkeit der spanndienstpflichtigen Parochianen zur Leistung 
der Kirchenfuhren (z. B. gemäß A. L. R. II. 11 §. 715 für die Kirchenbaulast) 
nicht, Res. 17. Juli 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 90). 
#) Vergl. Anw. 15. Jan. 1881 für die Ausführung von Umlagebeschlüssen der 
kirchlichen Gemeindeorgane (K. G. u. Vd. Bl. S. 10) und die Anm. dazu, weiter 
unten S. 1439. 
Gegen einen gemäß §. 31 Nr. 6 gefaßten und für vollstreckbar erklärten Um- 
lagebeschluß findet nach den in der vorgebenden Anmerkung allegirten Erkenntnissen 
vom 8. Jan. 1881 der Rechtsweg nicht statt.
        <pb n="1420" />
        1414 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
7. bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen; 
8. bei Bewilligung aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für 
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein- 
kommens der bestehenden; bei dauernder Verminderung solcher, auf der 
Kirchenkasse haftender Bewilligungen; bei Verwandlung veränderlicher 
Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder bei Umwandlung 
von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit nicht die Um- 
menkiung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren 
erfolgt 0; 
9. bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der Voranschlags- 
periode, sowie, wenn die jährliche etatsmäßige Solleinnahme der Kirchen- 
kasse 300 Thaler oder mehr beträgt, bei der Abnahme der Jahres- 
rechnung und Ertheilung der Decharge. 
In allen Fällen ist der Etat und die Jahresrechnung nach erfolgter 
Feststellung resp. Decharge auf 14 Tage zur Einsicht der Gemeinde- 
lieder öffentlich :) auszulegen; 
10. bei Bewilligungens) aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder 
zur Unterstützung evangelisch -kirchlicher Vereine und Anstalten, sofern 
dieselben einzeln zwei Prozent der etatsmäßigen Solleinnahme der 
Kirchenkasse übersteigen. Bis zu diesem Betrage ist der Gemeinde- 
Kirchenrath zu solchen Bewilligungen ermächtigt, doch darf der Gesammt- 
betrag derselben während eines Jahres fünf Prozent der Solleinnahme 
nicht überschreiten; # 
11. bei Errichtung von Gemeindestatuten (S. 46). 
§. 32. Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung der Pfarrämter 
und die der Gesammtheit der Gemeinde dabei gebührende Mitwirkung, des- 
Kleichen über das Einspruchsrecht der Gemeinde nach §§. 330— 339 Tit. 11 
heil II Allgemeinen Landrechts bleiben bis auf Weiteres, insbesondere bis zur 
landesgesetzlichen Ausführung des Artikels 17 der Verfassungs-Urkunde mit 
folgenden Maßgaben in Geltung“): 
1) Bergl. §. 1, 7 K. Ges. 18. Juli 1892; Ges. 27. April 1872 (G. S. S. 417), 
betr. die Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und 
milden Stiftungen 2c. zustehenden Realberechtigungen, ergänzt Ges. 15. März 1879. 
(G. S. S. 123); Res. 25. Jan. 1881 (K. G. u. Bd. Bl. S. 13), betr. das Recht 
und die Pflicht des Patrons zur Prüfung und urkundlichen Genehmigung von Ab- 
lösungsrezessen, wo er Lasten trägt. 4 
2) Die öffentliche Auslegung des Etats und der Jahresrechnung erfolgt bei 
Patronatkirchen, sobald der Patron den Kirchenkassen-Etat genehmigt und die Jahres- 
rechnung dechargirt hat, Res. 8. Febr. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 3). Die Stats- 
periode darf 5 Jahre nicht überschreiten, Instr. Nr. 37. 
7) Res. 9. Sept. 1878 (M. Bl. S. 239), bertr. die Berwendung von Ver- 
mögenstheilen der Kirche oder kirchlichen Stiftungen zu anderen als den bestimmungs- 
mäßigen Zwecken. 
4) Abgeändert durch Kirchenges. 28. März 1892 (K. G. u. Bd. Bl. S. 115), 
betr. das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinden. 
§. 1. Das Recht der Pfarrwahl oder einer Mitwirkung an derselben, welches 
der Gesammtheit der Mitglieder einer Kirchengemeinde gebührt, wird fortan durch die 
nach der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 gebildeten vereinigten Gemeinde- 
organe, in Gemeinden unter 500 Seelen durch die nach dieser Ordnung wahlberech- 
tigten Gemeindeglieder ausgeübt. 
5. 2. Auf das Wahlverfahren in §. 1 dieses Gesetzes finden die Bestimmungen 
in §s§. 2, 7 bis 10 des Kirchenges. vom 15. März 1886 (K. G. u. Bd. Bl. S. 39f.) 
Anwendung. 
§. 3. Eine Ausnahme von den vorstehenden Bestimmungen kann auf dem Wege 
eines Gemeindestatuts (§. 46 der K. G. u. Syn. O.) nur mit Genehmigung des- 
Evangelischen Ober-Kirchenraths insoweit zugelassen werden, als darin die Uebertragung 
der nach 8. 1 dieses Gesetzes den vereinigten Gemeindeorganem zugewiesenen Befug- 
nisse auf die kirchenordnungsmäßig wahlberechtigten Gemeindeglieder vorgesehen ist. 
§. 4. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen 
werden aufgehoben.
        <pb n="1421" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1415 
1. Diejenigen Rechte der Wahl oder der Theilnahme an der Wahl des 
Pfarrers, welche bisher kirchengemeindlichen Wahlkollegien zugestanden 
haben, werden an deren Stelle, von dem Gemeinde-Kirchenrath in Ge- 
meinschaft mit der Gemeindevertretung geübt. " 
Haben bisher Kommunen oder andere Korporationen an den zur 
Ausübung eines Gemeindewahlrechts gebildeten Wahlkollegien Theil ge- 
nommen, so kommt diese Berechtigung in Wegfall, soweit sie nicht nach- 
Fähbar auf dem Patronat oder einem anderen besonderen Rechtstitel 
eruht. 
2. Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen Patronats, spezieller 
Statuten oder aus anderen Gründen der freien kirchenregimentlichen 
Verleihung unterlegen haben, werden dergestalt besetzt, daß die Kirchen- 
behörde in dem einen Erledigungsfalle mit, in dem anderen ohne 
Konkurrenz einer Gemeindewahl den Pfarrer beruft. Die Wahl er- 
folgt durch den Gemeinde-Kirchenrath in Gemeinschaft mit der Gemeinde- 
vertretung. Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen König- 
lichen Verordnung 1) vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bisherige 
Besetzungsweise einstweilen fortbesteht. 
1) Kirchenges. 15. März 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 39), betr. das im §. 32 
Nr. 2 der Kirchengemeinde- und Syn. O. vom 10. Sept. 1873 und im Allerh. Erl. 
vom 28. Juli 1876 vorgesehene Pfarrwahlrecht. 
§. 1. Das nach §. 32 Nr. 2 der K G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873, 
sowie nach dem Erlaß vom 28. Juli 1876 (K. G. u. Vd. Bl. 1876/77 S. 17) 
den Gemeinden verliehene Pfarrwahlrecht findet Anwendung auf jede bei der betreffen- 
den Kirchengemeinde bestehende fundirte geistliche Stelle, deren freie Besetzung dem 
Kirchenregimente ohne Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines anderen Be- 
rechtigten zusteht "). 
Die Ernennung eines Pfarradjunkten und Pfarrsubstituten mit dem Rechte der 
Nachfolge gilt als definitive Besetzung. « 
Ausgeschlossen von der Besetzung durch Gemeindewahl sind diejenigen geistlichen 
Stellen, welche mit einem anderen nicht derselben Parochie oder Gesammtparochie 
(K. G. u. Syn. O. §. 2 Abs. 2) angehörenden geistlichen Amte dauernd ver- 
bunden find. 
§. 2. An der Gemeindewahl nehmen in Gesammtparochien neben denjenigen 
Kirchengemeinden, auf welche sich das im §. 1 bezeichnete Recht des Kirchenregiments 
zunächst bezieht, auch die Vertretungen der sonst betheiligten Kirchengemeinden in ver- 
einigter Versammlung Theil, falls nicht Rechte Dritter entgegenstehen. 
§. ZS. Das Konfistorium hat die Erledigung der Pfarrstelle mit dem Bemerken 
öffentlich bekannt zu machen, daß die Wiederbesetzung durch Gemeindewahl nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes erfolgt (vergl. 8. 5). 
§ 4. Die vereinigten Gemeindeorgane (Repräsentation) können bei Ausübung 
des ihnen beigelegten Wahlrechts die Auswahl auf alle für die Verwaltung des 
geistlichen Amts in der evangelischen Landeskirche qualifizirte Personen richten, jedoch 
mit der Beschränkung, daß in Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer freier 
Wohnung 3600 Mark übersteigt, nur Geistliche von mindestens zehn Dienstjahren, in 
Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer freier Wohnung 5400 Mark übersteigt, nur 
solche von mindestens fünfzehn Dienstjahren gewählt werden dürfen. Der Substitut 
mit dem Rechte der Nachfolge wird hierbei dem Pfarradjunkten gleichgestellt. Ueber 
etwaige die Höhe des Stelleneinkommens oder des Dienstalters betreffende Zweifel 
entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde nach den für die Feststellung des Ruhegehalts 
der Geistlichen in den östlichen Provinzen geltenden Bestimmungen. 
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt, können 
mit Genehmigung des Evangelischen Ober-Kirchenraths wahlfähige Personen mit dem 
erforderlichen Dienstalter auch dann, wenn sie noch nicht ordinirt find, in solche 
Pfarrstellen berufen werden, deren Jahreseinkommen 3600 Mark übersteigt. 
Ebenso ist der Evangelische Ober-Kirchenrath ermächtigt, in denjenigen Fällen, 
in welchen das Soll-Einkommen der Stelle vorübergehend durch Pfründenabgabe an 
  
*) Vergl. §. 2 Bd. 27. Juni 1845 und Anm. dazu oben S. 1374.
        <pb n="1422" />
        1416 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1415. 
den Pensions-Fonds der evangelischen Landeskirche oder an einen Emeritus oder an 
eine Pfarrwittwe derartig geschmälert ist, daß die geeignete Besetzung der Stelle 
hierdurch erschwert oder unmöglich gemacht wird, von der Anwendung dieses Para- 
graphen zu dispenfiren. 
§. 5. Für das Verfahren bei der Gemeindewahl find maßgebend: 
a) in den westlichen Provinzen die Bestimmungen des §. 59 der Kirchen-Ordnung 
vom 5. März 1836 mit den dazu ergangenen oder künftig zu erlassenden 
Ergänzungen; 
b) in den östlichen Provinzen die nachstehenden 9#§. 6 bis 11 dieses Gesetzes. 
#§. 6. Die Bewerbung ist schriftlich bei dem Konfistorium anzubringen. 
Die eingegangenen Meldungen sind dem Gemeinde-Kirchenrath zu übersenden. 
5. 7. Der Gemeinde-Kirchenrath hat unter Leitung des Superintendenten alle 
zu einer ordnungsmäßigen Wahl erforderlichen Vorbereitungen zu teffen. 
Sowohl die vereinigten Gemeindeorgane, als auch der Gemeinde-Kircheurath für 
sich, können verlangen, daß die zur Besetzung der Stelle in Anssicht genommenen 
Geistlichen und Kandidaten, auf Einladung des Superintendenten nach vorheriger 
Abkündigung in den Kirchen des Gemeindebezirks, eine Predigt und Katechisation 
halten. Wenn mehr als drei Gastpredigten zu dem Zwecke verlangt werden, so kann 
der Kreis-Synodal-Borstand ihre Zahl auf Antrag des Superintendenten bis auf 
drei beschränken. Die Wahl ist nicht auf diejenigen beschränkt, welche eine Predigt 
und Katechisation gehalten haben. 
Der Gemeinde-Kirchenrath ist in Bereinigung mit der Gemeindevertretung be- 
rechtigt, Mitglieder der Gemeinde an den Wohnort des Bewerbers zu senden, um 
ihn predigen zu hören und Erkundigungen über ihn einzuziehen. 
Ein Bewerber darf sich nur den zu gemeinschaftlicher Sitzung vereinigten Ge- 
meindeorganen und zwar auf die Einladung des Gemeinde-Kirchenraths anläßlich der 
von ihm gehaltenen Gastpredigt perfönlich vorstellen. Einem gewählten, welcher 
entgegen dieser Vorschrift durch persönliches Werben um Stimmen oder in anderer 
Weise durch unwürdige Mittel auf seine Wahl einzuwirken versucht hat, ist die Be- 
stätigung zu versagen. 
g. 8. Der Superintendent bestimmt im Einverständniß mit dem Gemeinde- 
Kirchenrath den Wahltermin mit einer Frist nicht unter zwei Wochen") und leitet 
die Wahlverhandlung. 
§. 9. Die Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Stimmzettel. Wird bei der ersten 
Wahl die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den- 
jenigen Drei statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergiebt 
auch diese Wahl eine absolute Mehrheit nicht, so scheidet bei der ferneren Wahl der- 
jenige aus, welcher die mindeste Stimmenzahl erhalten hat. Dasselbe geschieht ohne 
engere Wahl in dem Falle, daß im ersten Wahlgange nur drei Personen Stimmen 
erhalten haben. · 
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. Stimmen Abwesender 
dürfen nicht zugelassen werden. 
Erörterungen über die zur Wahl stehenden Personen find verboten. 
Im Uebrigen finden die Wahlvorschriften der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 
1873 entsprechende Anwendung. (585. 27, 30, 11 daselbft.) 
Sofort nach beendigter Wahl prüft der Gemeinde-Kirchenrath unter Vorsttz des 
Superintendenten die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung. 
5. 10. Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächstfolgenden 
sonntäglichen Hauptgottesdiensten in allen Kirchen der Parochie von der Kanzel be- 
kannt zu machen. « 
Wenn der Gewählte nicht bereits vor der Wahl eine Gastpredigt gehalten (8. 7) 
oder nicht schon bisher im geistlichen Amt an derselben Gemeinde gestanden hat, so 
ist von ihm eine Probepredigt und Katechisation zu fordern. Innerhalb zwei Wochen 
nach der ersten Bekanntmachung, bezw. nach der Probepredigt kann jedes Gemeinde- 
  
*) Der Nachweis, daß die Einladung den Wählern 14 Tage zuvor zugegangen, 
ist zu den Wahlakten zu bringen. Vergl. K. G. u. Vd. Bl. 1885 S. 86.
        <pb n="1423" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1417 
Auf Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Uebertragung 
eines kirchenregimentlichen Amts verbunden werden soll, findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
§. 33. Der Gemeinde-Kirchenrath ist befugt, auch andere Gemeinde-An- 
elegenheiten, die ihm dazu geeignet scheinen, an die Gemeindevertretung zur 
erathung und Beschließung zu bringen. 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1416. 
glied gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten und gegen die Gesetzlichkeit 
der Wahl bei dem Superintendenten Einspruch erheben. 
Das Verfahren über erhobene Einsprüche regelt sich nach §§. 55 Nr. 10 und 
68 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1878 und §. 36 Nr. 1 der 
Gen. Syn. O. 
§5. 11. Der Gewählte erhält von dem Gemeinde-Kirchenrathe eine schriftliche 
Benachrichtigung über seine Wahl, in weicher das Diensteinkommen der Stelle an- 
gegeben sein muß. 
Der Gewählte hat sich innerhalb vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung 
über die Annahme der Wahl zu erklären. 
Lehnt er ab, oder erklärt er sich nicht, so ist innerhalb sechs Wochen zu einer 
Neuwahl zu schreiten. 
§. 12. Der Gemeinde-Kirchenrath (Presbyterium) hat, nachdem der Gewählte 
angenommen hat, die Wahlverhandlung durch den Superintendenten dem Konfistorium 
zur Berufung des Gewählten einzureichen. 
Im Falle der Versagung der Berufung des Gewählten hat das Konufistorium 
dieselbe auf Grund des §. 391 Th. II. Tit. 11 A. L. R. näher zu begründen. 
Sowohl dem Gewählten als dem Gemeinde-Kirchenrath (Presbyterium) steht dagegen 
innerhalb vier Wochen die Beschwerde an den Evangelischen Ober-Kirchenrath frei. 
Will der Gemeinde-Kirchenrath von Einlegung der Beschwerde absehen, so hat derselbe 
die Angelegenheit ungesäumt der Gemeindevertretung (Repräsentation) zur Beschluß- 
faffung zu unterbreiten. 
5. 13. Die Kosten des Wahlverfahrens fallen der Gemeinde zur Last. Es ist 
zulässig diese Kosten aus der Kirchenkafse zu bestreiten. 
§. 14. Soweit der im §. 32 Nr. 2 der K. G. u. Syn. O., bezw. im Erlaß 
vom 28. Juli 1876 vorgesehene Wechsel in der Besetzung nicht bereits durch Er- 
ledigung der Pfarrstelle eingetreten ist, wird folgendes festgesetzt: 
Fällt die erste durch Tod eintretende Stellenerledigung auf einen ungeraden 
Monat, so wählt die Gemeinde, wenn auf einen geraden Monat, so beruft die 
Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl. 
Erfolgt die erste Erledigung auf andere Weise, als durch den Tod des Stellen- 
inhabers, so wählt die Gemeinde. 
Wird eine neue Stelle besetzt, so beruft die Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl. 
Jede Besetzung gilt erst mit Einführung des Geistlichen in das Amt ales 
vollendet. 
§. 15. Das Konfistorium kann eine angemessene Frist zur Vornahme der Wahl 
anordnen. Eine Berlängerung der Frist ist zulässig. Wird die Frist nicht inne- 
gehalten, so erlischt das Wahlrecht der Gemeinde für diesen Fall. 
Wird die Berufung des Gewählten (F. 12) in Folge der wider die Wahl er- 
hobenen Einsprüche oder aus anderen Gründen von dem Kirchenregimente endgültig 
versagt, so muß eine Neuwahl binnen sechs Wochen vorgenommen werden. Hat 
auch die zweite Wahl die Genehmigung der Kirchenbehörde nicht erhalten, so ist die 
Stelle von dem Koufistorium ohue weitere Konkurrenz einer Gemeindewahl zu 
besetzen. 
#§. 16. Das vorstehende Gesetz tritt an die Sielle der Vd. vom 2. Dez. 1874 
(G. S. S. 355) und des Erl. vom 28. Juli 1876 (K. G. u. Vd. Bl. 1876/77 
S. 17.) 
Wahlen der Pfarrer in der evang.-luth. Kirche der Provinz Hannover: K. Ges. 
22. Dez. 1870 (G. S. 1871 S. 1); 5. Juli 1876 (G. S. S. 277); 28. Juli 
1882 (G. S. S. 329); 18 Juni 1894 (G. S. S. 133). Berbesfserung ungenügend 
dotirter Pfarrstellen daselbst: K. Ges. 4. Juli 1876 (G. S. S. 275); 4. März 1894 
(G. S. S. 21).
        <pb n="1424" />
        1418 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
Die in Folge dessen gefaßten Beschlüsse find für den Gemeinde-Kirchenrath 
maßgebend. 
IV. Bildung der Gemeinde-Organe. 
§. 34. Die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeinde- 
vertretung werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 
Wahlberechtigt sind alle männlichen selbständigen, über 24 Jahre alten 
Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der Gemeinde, oder wo 
mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen, zu den kirchlichen 
Gemeindelasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung beitragen 
und sich zum Eintritt in die wahlberechtigte Gemeinde ordnungsmäßig nach 
Maßgabe der darüber zu erlassenen Instruktion 1) angemeldet haben. 
ß er Patron ist wahlberechtigt, auch wenn er nicht am Orte der Gemeinde 
wohnt. 
Als selbständig sind nicht anzunehmen diejenigen: 
1. welche keinen eigenen Hausstand haben oder kein öffentliches Amt be- 
kleiden oder kein eigenes Geschäft, beziehungsweise nicht als Mitglied 
einer Familie deren Geschäft führen; 
2. welche unter Kuratel stehen oder sich im Konkurs befinden; 
3. welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber Unterstützung aus 
Armenmitteln oder Erlaß der Staatssteuern oder der kirchlichen Bei- 
träge genossen haben. 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 
1. wer nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet; 
2. wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, 
welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte 
nach sich ziehen muß oder kann, in Untersuchung sich befindet, bis zur 
Beendigung der Sache; 
3. wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens- 
wandel ein öffentliches, noch nicht durch nachhaltige Besserung gesühntes 
Aergerniß gegeben hat; 
4. wer wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift 
eines Kirchengesetzes :) des Wahlrechts verlustig erklärt ist. 
Das Wahlrecht ruht bei Allen, welche mit Bezahlung kirchlicher Umlagen 
über ein Jahr im Rückstande sind. 
§. 35. Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, 
sofern sie nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen Gottesdienste 
und von der Theilnahme an den Sakramenten ihre kirchliche Gemeinschaft zu 
bethätigen aufgehört haben. 
Wählbar in den Gemeinde-Kirchenrath sind alle zum Eintritt in die Ge- 
meindevertretung befähigten Personen, welche das dreißigste Lebensjahr voll- 
endet habens). · 
1) Bergl. Justr. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Bd. Bl. S. 1); ergänzt durch Res. 
E. O. K. 28. Juli 1894 (K. G. u. Vd. Bl. S. 71. 
Von der Wablberechtigung sind diejenigen nicht ausgeschlossen, die mangels Ver- 
pflichtung Beiträge nicht leisten, Res. 27. Okt. 1874 (Aktenstücke Heft 22 S. 285), 
desgl. nicht die Geistlichen, wenn bei ihnen die gesetzlichen Boraussetzungen vorliegen, 
RKes. E. O. K. 19. Aug. 1882 (K. G. u. Bd. Bl. S. 71). 
:) Bergl. Kirchenges. 27. und 30. Juli 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 109, 116), 
ber. die Verletzung kirchlicher Pflichten in Bezug auf Taufe, Konfirmation und 
rauung. 
3) Eine Person darf nicht mehrere Stimmen in den Gemeindeorganen führen. 
Demgemäß ist gleichzeitige Wirksamkeit als Aeltester und Berreter nicht zulässig, 
weshalb der zum Aeltesten gewählte Vertreter zwecks Annahme der Wahl das bis- 
herige Amt niederzulegen hat, E. O. K. 26. Jan. 1874 (Aktenst. H. 22 S. 272) 
u. 1. Febr. 1877 (K. G. Bl. S. 58); unzulässig ist ferner die Wahl des Pfarrers als 
Aeltester oder Vertreter, desgleichen des Patrons, der gemäß §. 6 Ges. in den G. 
K. N. eingetreten ist, auch des von ihm ernannten Patronatsältesten ohne Nieder- 
legung dieses Amtes. Im Uebrigen ist der Patron, der den Erfordernissen genügt,
        <pb n="1425" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1419 
§. 36. Der Gemeinde-Kirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeinde- 
Organe an und legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten (§. 18) 
in einem Jedermann zugänglichen Lokale 14 Tage lang öffentlich aus. . 
Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste von der Kanzel 
bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungefrist 
Reklamationen gegen die Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach 
dem Ermessen des Gemeinde-Kirchenraths kann die Bekanntmachung auch noch 
in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen. 
Die eingehenden Reklamationen hat der Gemeinde-Kirchenrath zu prüfen 
und geeignetenfalls die Liste zu berichtigen; gegen einen ablehnenden Bescheid 
steht dem dadurch von der Wahl ausgeschlossenen binnen 14 Tagen der Rekurs 
an den Vorstand der Kreis-Synode zu. Durch Einlegung des Rekurses wird 
die anstehende Wahl nicht aufgebalten. Zwischen dem Ende der Reklamations- 
frit und dem Tage der Wahl müssen mindestens vierzehn Tage in der Mitte 
egen. 
8. 37. Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe 
der Zeit und des Ortes der Wahl, sowie der zahl der für den Gemeinde- 
Kirchenrath und für die Gemeindevertretung zu wählenden Personen von der 
Kanzel in allen von der Anordnung der Wahl an bis zum Wahltage statt- 
findenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite den örtlichen Ver- 
hältnissen entsprechende Bekanntmachungen zu veranstalten, bleibt dem Ermessen 
des Gemeinde-Kirchenraths überlassen. 
Der Patron oder Patronatsvertreter (§. 6) ist zur Theilnahme an der 
Wahlhandlung besonders einzuladen. 
§. 38. Die Wahl geschieht in der Kirche der Wahlgemeinde an einem 
Sonntage nach Schluß des Hauptgottesdienstes. 
Die Wahlhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths 
geleitet, welchem die übrigen Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und er- 
forderlichenfalls einige von diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahl- 
vorstand zur Seite stehen. Der Patron und der Patronatsvertreter ist immer 
berechtigt, in den Wahlvorstand einzutreten. 
Der Vorsitzende eröffnet die Wahlhandlung. Er ermahnt die Wähler, 
ihre Wahl auf Männer von unsträflichem Wandel, christlicher Gesinnung, be- 
währter Liebe zur evangelischen Kirche und fleißiger Theilnahme an Wort und 
Sakrament zu richten. 
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Ab- 
stimmung erfolgt schriftlich mittelst Stimmzettel. Durch Beschluß des Gemeinde- 
Kirchenraths kann eine mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden. 
Zunächst ist die Wahl der Aeltesten, danach die der Mitglieder der Ge- 
meindevertreter zu vollziehen. 
Gewählt find diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen 
Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mehrheit für 
die zur Bildung oder Ergänzung der Gemeinde-Organe erforderliche Zahl von 
Personen nicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch 
engere Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos). 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1418. 
wählbar, auch wenn er einen Aeltesten ernannt hat, Res. E. O. K. 18. Dez. 1873 
(Aktenst. H. 22 S. 253). Wähler find mangels entgegenstehender Vorschrift auch die 
niederen Kirchendiener (E. O. K. 30. Dez. 1873 das. H. 22 S. 286 läßt es unent- 
schieden). 
1) Bertheilung von Stimmzetteln seitens eines Mitgliedes des Wahlvorstandes 
ist unangemessen, macht aber die Wahl nicht ungültig, Res. E. O. K. 30. April 
1874 (Aktenst. H. 22 S. 283); ebenso nicht die Zulassung eines Unberechtigten, 
sofern auch ohne seine Stimme die erforderliche Mehrheit vorhanden, Res. E. O. K. 
30. April 1874 (das. H. 22 S. 282). Bei Fefßtstellung der absoluten Mehrheit sind 
die Stimmen derer, welche unbeschriebene oder ungültige Zettel abgeben, insbesondere 
ihre Stimmen einem Nichtwählbaren zuwenden, insoweit also sich an einem gültigen 
Wablakte nicht betheiligen, vorweg in Abzug zu bringen, Res. E. O. K. 8. Juli 1885 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 40). Bedingte Stimmzettel sind ungültig. Ob korrigirte
        <pb n="1426" />
        1420 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal--Ordnung. 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den 
wesentlichen Hergang beurkundet. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden 
und mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenraths unterzeichnet. 
§. 39. Die Namen der Gewählten werden, nachdem der Gemeinde- 
Kirchenrath die Legalität der Wahl geprüft und anerkannt hat, an zwei auf 
gee folgenden Sonntagen im Hauptgottesdienste der Gemeinde bekannt 
gemacht. 
§. 40. Einsprüche gegen die Wahl können bis zur zweiten Bekannt- 
machung derselben (§F. 39) von jedem wahlberechtigten Gemeindegliede (F. 34) 
erhoben werden. 
Ueber solche Einsprüche entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath und, auf 
eingelegten Rekurs, für welchen von Zustellung der Entscheidung an eine 
Merschntägige präklusivische Frist läuft, der Vorstand der Kreis-Synode (§. 56 
r. 
Der letztere hat auch von Amtswegen die Wahl zu prüfen. 
§. 41. Die Gewählten können das Gemeindeamt ablehnen oder 
niederlegen, 
1. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet, oder 
2. schon sechs Jahre das Aeltestenamt bekleidet haben, oder J 
3. wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit, 
häusiger Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse. Ueber die 
Erheblichkeit und thatsächliche Begründung entscheidet der Gemeinde- 
Kirchenrath und auf eingelegten Rekurs, für welchen von Zustellung 
der Entscheidung an eine vierzehntägige präklusivtsche Frist läuft, der 
Vorstand der Kreis-Synode. 
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortsetzung des Ge- 
meindeamts verweigert, verliert das kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm 
jeboch auf sein Gesuch von dem Gemeinde-Kirchenrath wieder beigelegt werden. 
Die Ablehnung oder Niederlegung des vom Patron übertragenen Aeltesten- 
amts unterliegt keinen beschränkenden Bestimmungen. 
A 42. Ist für die Aeltestenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, 
weil Wahlberechtigte nicht erschienen find, oder die chienenen die Vornahme 
der Wahl verweigert haben, oder weil nicht wählbare Personen gewählt worden 
find:), so hat für dieses Mal der Vorstand der Kreis-Synode die Aeltesten zu 
ernennen. 
Ist aus denselben Gründen die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu 
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den 
Gemeinde-Kirchenrath ausgeübt. 
§. 43. Das Amt der gewählten Aeltesten und der Gemeindevertreter 
dauert sechs Jahre. 
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nach- 
folger im Amte. 
besti Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung 
estimmt. 
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeinde- 
vertretung 2) in ihrer nächsten Versammlung einen Ersatzmann, dessen Funktion 
sich auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstreckt. 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1419. 
Stimmzettel für ungültig zu erachten, ist nach den besonderen Umständen zu be- 
messen insbes. danach, ob der Urheber der Korrekturen zweifelhaft sein kaun, Res. E. 
O. K. 13. Febr. 1874 (Aktenst. H. 22 S. 278). 
1) Wegen der Entscheidung über Einsprüche gegen eine Wahl für die kirchlichen 
Organe bei Gemeinden, die mit einer anderen Kirchengemeinde zu einer Gesammt- 
parochie vereinigt find, vergl. Res. 22. März 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 66). 
:) Auch wenn z. B die Ergänzungswahl auf Personen gelenkt wird, deren Wahl 
beim ersten Mal mit Erfolg angefochten wurde, Res. 17. Oke. 1874 (Aktenstücke 
H. 22 S. 290). 
) Res. 22. Nov. 1879 (K. G. u. Bd. Bl. S. 239), betr. das Berfahren bei 
Ersatzwahlen zum Aeltestenamt in Gemeinden ohne Gemeindevermetung.
        <pb n="1427" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1421 
§. 44. Die Entlassung eines Aeltesten oder Gemeindevertreters erfolgt 
durch den Vorstand der Kreis-Synode nach Anhörung des Gemeinde-Kirchenraths: 
1. wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft (§. 34), 
2. wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Kreis-Synode steht sowohl dem 
Betroffenen, als auch dem Gemeinde-Kirchenrath binnen 4 Wochen) die Be- 
rufung an das Konsistorium zu, welches mit Zuziehung des Vorstandes der 
Provinzial-Synode endgültig entscheidet (§. 55 Nr. 9). 
§. 45. Wenn eine Gemeindevertretung beharrlich die Erfüllung ihrer 
Pflichten vernachlässigt oder verweigert, so kann das Konsistorium auf den 
Autrag des Vorstandes der Kreis-Synode dieselbe auflösen und den erwiesenen 
Schuldigen die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. 
Die Neubildung der Gemeindevertretung ist unter Leitung eines von dem 
Konsistorium zu bestellenden Kommissarius zu bewirken. 
Bis dahin werden die Rechte der Gemeindevertretung durch den Gemeinde- 
Kirchenrath ausgeübt. 
V. Schlußbestimmungen. 
§. 46. Mittelst statutarischer Bestimmung können in einer Gemeinde be- 
sondere, die vorstehende Ordnung ergänzende oder modifizirende Einrichtungen 
aufrecht erhalten und neu eingeführt werden. 
Geeignetenfalls ist das Ganze der Gemeinde-Ordnung in einem förmlichen 
Gemeindestatut zusammenzufassen. . 
Zur Festsetzung statutarischer Ordnungen bedarf es der Zustimmung der 
Gemeindevertretung, der Prüfung durch die Kreis= und Provinzial-Synode)), 
der Anerkennung der letzteren, daß die entworfene Bestimmung zweckmäßig und 
wesentlichen Vorschriften der Kirchen-Ordnung nicht zuwider?) sei, sowie der ab- 
schließenden Genehmigung des Konsistoriums?). · 
8. 47. Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, sowohl der 
Staatsbehörden als der vorgesetzten Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre 
Organe zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen 
Weisungen zu ertheilen und erforderlichenfalls die gesetzlich statthaften Zwangs- 
mittel anzuwenden, erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung. 
§. 48. Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung: 
1. auf diejenigen französisch-reformirten Gemeinden, in welchen ein nach 
Vorschrift der discipline des églises réformées de France gebildetes 
consistoire oder Presbyterium eingerichtet ists); 
2. auf diejenigen Immediatgemeinden, welche eine Allerhöchst sanktionirte 
Verfassung, und ein für die Interna und Externa der Gemeinde ge- 
bildetes Kirchenkollegium besitzen?): 
3. auf die Unitätsgemeinden der Provinz Posen?); 
4. auf die Militär= und Anstaltsgemeinden?). 
1) K. Ges. 9. März 1891 (K. G. u. Vd. Bl. S. 14). 
2) Sowohl die Kreis= wie die Provinzial-Synode haben ein für das Zustande- 
mimen von Statuten entschei dendes Votum, Res. 5. Nov. 1878 (K. G. u. Bd. 
. S. 164). 
) Bei Bemeinden auch unter 500 Seelen kann die Bildung einer Gemeinde- 
vernetung bewilligt werden, wenn wegen zerstreuter Wohnsitze der Gemeindeglieder 
eine Versammlung derselben mit Schwierigkeiten verknüpft ist. So für mehrere Pro- 
vinzen vom O. K. N. anerkannt. 
4) Außerdem bedarf es der Staatsgenehmigung des Regierungepräsidenten, in 
Berlin des Polizeipräsidenten, Art. V. Ges. 25. März 1874; Bd. 9. Sept. 1876 Art. 3, 2. 
* ) Kab. O. 30. Okt 1809 (Rabe X. 170). 
") D. s. der kirchlichen Centralbehörde unmittelbar untergeordnete Behörden, Res. 
E. O. K. 2. Dez. 1875 (Aktenst. H. 22 S. 292). 
7) Regl. 25. Aug. 1796 (Rabe III. 492) und K. O. 30. Dez. 1831, mitgetheilt 
durch Res. 5. März 1832. Es giebt deren 5, in Posen (Petrikirche), Lissa (Johannis- 
5*8 Waschke (Jakobigemeinde), Laßwitz und Orzeslkowo, die die Didzesen Posen II 
ilden. 
6) Betr. der Militair-Gemeinden s. Mil. K. O. 12. Febr. 1882 (G. S. S. 69)
        <pb n="1428" />
        1422 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
Hinsichtlich aller dieser Gemeinden bewendet es bis auf Weiteres bei der 
bestehenden Verfassung. 
Zweiter Abschnitt. 
Kreis-Synode. 
. 49. Die zu einer Diözese vereinigten Gemeinden bilden in der Regel 
ven Kreis-Synodalverband ½). 
Gemeinden, welche keiner Diözese angehören, sind einem benachbarten 
Synodalverband anzuschließen. 
Kleinere Diözesen können ganz oder getheilt mit benachbarten zu dem Ver- 
bande einer Kreis-Synode vereinigt werden. 
Ueber Veränderungen bestehender Kreis-Synodalverbände trifft das Kon- 
sistorium mit Einwilligung der betreffenden Kreis-Synoden oder im Falle des 
Widerspruchs unter Zustimmung der Provinzial--Synode Entscheidung. 
S. 50. (In der durch S. 43 Gen. Syn. Ord. 20. Jan. 1876 abgeänderter 
Fassung.) 
Die Kreis-Synode:) besteht aus: 
. dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden. 
Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt 
der Vorsitz dem im Ephoralamte älteren; 
2. sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder 
vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche an Anstalten :), welche 
keine Parochialrechte haben, Mililärgeistliche und ordinirte Hülfsgeistliche 
sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode Theil zu 
nehmen. Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung einzelner 
Geistlichen entscheidet das Konsistorium; 
3. der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Hälfte derselben wird 
aus den derzeitigen Aeltesten oder aus der Zahl der früheren Aeltesten 
gewählt, in der Weise, dass jede Gemeinde so viel Mitglieder entsendet, 
als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die andere 
Hälfte wird aus den angesehenen kirchlich erfahrenen und verdienten 
Männern des Synodalkreises von den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 1494. 
5§s. 34 ff., wegen der Anstalts--Gemeinden §. 77 ff. A. L. R. II. 19. Wegen Bildung 
von Gemeindekörperschaften bei Borhandensein einer über die Anstaltsgenossen hin- 
ausgehenden Pfarrgemeinde vergl. Res. E. O. K. 27. Nov. 1873 (Aktenst. 5 22 
S. 294). Abgesehen von solchen sind Anstalts- und desgl die Mil.-Gemeinden wie 
von der Gemeinde-, so auch von der Synodalverfassang d. G. ausgeschlossen. 
1) Ueber die Vertheilung der Kreissynodalkosten vergl. Erk 28. Juni 1881 (K. 
G. u. Bd. Bl. S. 491) 
A. E. 30. Dez. 1874 (G. S. 1875 S. 2), betr. die Einfügung der Kreis- 
Synoden Stolberg-Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodalverband der 
Provinz Sachsen. 
Wegen Zugehörigleit der ref. Kirchengemeinden Danzig und Elbing zur ost- 
preußischen rel. Kreiesynode und etwaiger Aenderung s. A. E. 7. März 1887 (K. G. Bl. 
S. 85 Nr. 1.). 
:) Geistliche find nur dann befugt, an der Kreis-Synode mit beschließender 
Stimme Theil zu nehmen, wenn fie an einer mit verfassungsmäßigen Organen aus- 
gestatteten Gemeinde angestellt find und in Folge dessen aus der letzteren neben ihnen 
die entsprechende Zahl gewählter Mitglieder zur Synode abzuordnen ist. Unter dieser 
Voraussetzung haben auch Anstaltsgeistliche die Theilnahme mit beschließender Stimme. 
Andere Anstaltsgeistliche find zur Theilnahme mit berathender Stimme befugt, wenn 
sie ein geistliches, der kirchlichen Organisation eingegliedertes Amt bekleiden, dagegen 
steht die Theilnahme denjenigen Geistlichen nicht zu, welche als Vereins= oder Privat- 
beamte im Dienste einer freien, der kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht untergeordneten 
Austalt stehen, §. 45 Instr. 15. Jan. 1882 (K. G. u. Bd. Bl. S. 15). 
Ueber die Befugniß der ordinirten Hülfsgeistlichen, der Kreis-Synode mit be- 
rathender Stimme beizuwohnen, vergl. Res. 1. März 1832 (K. G. u. Bd. Bl. S. 46).
        <pb n="1429" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal--Ordnung. 1423 
gewählt. Diejenigen Gemeinden welche hiernach noch ein oder mehrere 
Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder, werden 
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen 
Verhältnisse der Gemeinden und des Kreises, das erste Mal, nach Anhörung 
des Kreis-Synodalvorstandes durch Anordnung des durch den Provinzial- 
Synodalvorstand verstärkten Konsistoriums, demnächst endgültig nach 
Anhörung der Kreis-Synode durch Beschluss der Provinzialsynode be- 
stimmt. 
Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf drei Jahre1) und wird durch 
die vereinigten Gemeindeorgane, bei verbundenen Gemeinden der Ge- 
sammtparochie, vollzogen; wo verfassungsmässig eine Gemeindevertretung 
nicht vorhanden ist. erfolgt die Wahl durch den Gemeinde-Kirchenrath. 
Diejenigen weltlichen Mitglieder der Kreis-Synode, welche noch kein 
Gelübde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Vorsitzenden der 
Kreis-Synode mit demjenigen Gelübde verpflichtet, welches die Mit- 
glieder der Provinzial-Synode nach §. 63 der K. G. u. Syn. O. vom 
Sept. 1873 zu leisten haben. Die Gewählten müssen das 30. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben. 
Seitens der Kirchenregierung ist darauf hinzuwirken, dass darch 
Theilung der grösseren Diözesen eine übermässig grosse Zahl der zu 
einer Kreis-Synode gehörigen Mitglieder vermieden werde. 
§. 51. Die Kreis-Synode tritt jährlich in der Regel einmal zusammen. 
Außerordentliche Versammlungen können mit Genehmigung oder auf Anordnung 
des Konsistoriums stattfinden. Die Dauer der Bersammlung soll zwei Tage 
nicht überschreiten. 
Ausnahmsweise ist das Konsistorium befugt, eine schriftliche Abstimmung 
der Mitglieder außerhalb der Versammlung zu veranstalten ?. 
§. 52. Der Vorsitzende beruft, eröffnet und schließt die Versammlung und 
sorgt für die vorbereitenden Arbeiten, die er auf Mitglieder des Synodal- 
vorstandes (§. 54) und andere geeignete Synodalen nach Bedürfniß ver- 
theilen kann. 
Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der zu verhandeln- 
den Gegenstände und sorgt für Aufrechthaltung der Ordnung. In diesen Ge- 
schäften kann er sich durch ein anderes Mitglied der Synode vertreten lassen. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode bedarf es der Anwesenheit von zwei 
Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl). 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wahl- 
handlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch engere 
Wahl bis zu Erreichung einer absoluten Majorität fortzusetzen. Bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen ent- 
scheidet das Loos . 
egch Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Schlußfitzung auch mit Gebet 
Leschlossen. 
6. 53. Der Wirkungskreis der Kreis-Synode umfaßt nachstehende Be- 
fugnisse und Obligenheiten: 
1. die Erledigung der vom Konsistorium oder von der Provinzial-Synode 
ihr zugehenden Vorlagen; 
2. die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Provinzial- 
Synode, welche von den Mitgliedern der Synode, von den Gemeinde- 
ae Spchen oder auch einzelnen Gemeindegliedern des Synodal-Kreises 
ausgehen:; 
3. die Mitaufsicht über die Gemeinden, Geistlichen, Kandidaten und alle in 
kirchlichen Berufsämtern stehenden Personen ihres Kreises. 
1) Für ein während der dreijährigen Wahlperiode ausscheidendes Mitglied der 
Kreis-Synode ist ein Ersatzmann zu wählen, Res. 12. Jan. 1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 2). 
2) Jedoch niemals in den Fällen des §. 54, 3—8 Ges. 3. Juni 1876. 
2) K. Ges. 9. März 1891 (K. G. u. BVd. Bl. S. 14). 
4) Abstimmung durch Zuruf ist nicht unzulässig, wenn Niemand Einspruch erhebt, 
Res. E. O. K. 21. Okt. 1886 (K. G. u. Bd. Bl. S. 101).
        <pb n="1430" />
        1424 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
Zu diesem Behufe erhält sie bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten 
zu ordentlicher Versammlung durch den Superintendenten oder die von 
ihm dazu bestellten Referenten einen Bericht über die kirchlichen und 
fittlichen Zustände der Gemeinden. 
Sie ist berufen, von anstößigen Vorgängen in Leben und Wandel 
der Geistlichen, der Gemeindebeamten und der niederen Kirchendiener 
Kenntniß zu nehmen, dagegen die Mittel der brüderlichen Ermahnung 
und Warnung in Anwendung zu bringen, geeignetenfalls aber, wenn 
diese fruchtlos bleiben, die Sache der zuständigen Disziplinarinstanz zu 
übergeben; 
4. die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in erster Instanz 
der Gemeinde-Kirchenrath disziplinarische Entscheidung getroffen hat 
(§. 14, vergl. jedoch §. 55 Nr. 7); 
5. die Mitauffsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich- 
tungen für christliche Liebeswerke (§. 17), sowie die Verwaltung und 
Leitung der den Kirchengemeinden des Synodal-Kreises gemeinsamen der- 
artigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ord- 
nungen!); 
6. die Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens in den einzelnen Ge- 
meinden?). 
Die Synode ist berechtigt?), durch einen zu bestellenden Ausschuß 
von der Verwaltung des lokalen Kirchen= und kirchlichen Stiftungs- 
vermögens (§F. 22), sowie von der Verwaltung der durch eigene Vor- 
stände vertretenen lokalen und allgemeinen kirchlichen Stiftungen inner- 
halb des Kreises Kenntniß zu nehmen und die Beseitigung etwaiger 
Mißstände anzuordnen. 
Sind an Stiftungen der letzteren Art mehrere Synodal-Kreise be- 
theiligt, so stehen diese Befugnisse nur derjenigen Kreis-Synode zu, in 
deren Bereiche der Stiftungsvorstand seinen Sitz hat; 
7. die Verwaltung der Kreis = Synodalkasse, die Bestellung eines Kreis- 
Synodalrechners, die Festietzung des Etats der Kasse, diese unter Ge- 
nehmigung des Konfistoriums, die Repartition der zur Kreis-Synodal- 
kasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden"); 
8. die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden (§. 46), sowie die 
Errichtung solcher Ordnungen in dem den Kreis-Synoden angewiesenen 
Geschäftsgebiete. Auch die letzteren bedürfen der Billigung der Provinzial- 
Synode und der abschließenden Bestätigung des Konfsistoriums; 
9. die Wahl ihres Vorstandes nach Maßgabe des §. 54; 
10. die Wahl von Abgeordneten zur Provinzial-Synode nach Maßgabe der 
88. 68 ff. · 
§.54.DerBorstands)dekKretsiSynodebestehtausdemvoksitzenden 
Superintendenten (Präses) und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf 
drei Jahre gewählten Beisitzern (Assessoren), von denen mindestens einer ein 
Geistlicher sein muß. Der geistliche Beisitzer, und, wenn deren mehrere in dem 
1) Vergl. §. 3, 3 Ges. 16./18. Inni 1895 (G. S. S. 271) weiter unten. 
:) Ueber die Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens der Gemeinden und 
kirchlichen Lokalstiftungen, sowie die Berwaltung der Kreis- Synodalkafsen durch die 
Kreis -- Synoden vergl. Res. 28. März 1878 (K. G. u. Bd. Bl. S. 67); über die 
Beraufsichtigung des Kafsen= und Rechnungswesens der Gemeinden Res. 21. Mai 1880 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 53— 65). Ueber das Etatswesen der Kreis = Synoden Res. 
17. April 1883 (K. G. u. Bd. Bl. S. 60). 
2) Aber auch verpflichtet, Res. 28. März 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 67). 
4) Gegen die Repartition oder deren Art haben die Gemeinden das Recht der 
Beschwerde an den Regierungspräsidemen, in Berlin an den Polizeipräfidenten, und 
der weiteren Beschwerde an den Oberpräsfidenten, Art. 3, 27 Ges. 3. Juni 1876, 
Art. 3, 1 und 4 Bd. 9. Sept. 1876. Die kirchlichen Behörden haben in dieser Hinsicht 
kein Genehmigungerecht, Res. 28. Juni 1881 (K. G. u. Bd. Bl. S. 79). 
*e) Dieser Borstand ist als Behörde anzusehen, Erk. O. Trib. 14. Jan. 1878. 
(O. R. XIX. 35).
        <pb n="1431" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal--Ordnung. 1425 
Synodalvorstand sind, der an erster Stelle gewählte, hat den Vorsitzenden im 
Falle seiner Verhinderung in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Das Kon- 
sistorium kann jedoch, wenn die Vertretung eines Superintendenten in allen 
Ephoralfunktionen angeordnet werden muß, auch den Synodalvorsitz dem er- 
nannten Vertreter der Superintendentur übertragen. 
§. 55 1). Der Synodalvorstand hat 
1. den Vorsitzenden in den Präsidialgeschäften zu unterstützen, 
2. für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Protokolle zu 
sorgen, zu welchem Behufe er unter seiner Verantwortlichkeit auch einige 
Synodalmitglieder zur Unterstützung zuziehen kann, 
3. die Synodalprotokolle an das Konsistorium zu befördern und die von 
letzterem bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Vollziehung aufgetragen 
wird, zur Ausführung zu bringen, 
4. zur Versammlung der Kreis-Synode die erforderlichen Einleitungen zu 
treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten, 
5. dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten, 
6. in eiligen Fällen der nach §. 53 Nr. 5 und 6 der Synode übertragenen 
Mitaufsicht die vorläufige bis zur nächsten Synodalversammlung wirk- 
same Entscheidung zu treffen, 
7. wenn die Kreis-Synode nicht versammelt ist, die ihr in §. 53 Nr. 4 
übertragene Zuständigkeit auszuüben, 
8. auf eingelegten Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von Aeltesten 
oder Gemeindevertretern (8. 40), über die Zulässigkeit einer Amtsableh- 
nung oder Niederlegung von Aeltesten oder Gemeindevertretern (8. 41), 
sowie über den Ausschluß vom Wahlrechte (§. 36) zu entscheiden, 
9. darüber zu befinden, ob der Fall des §. 44 Nr. 1 vorliegt, sowie die 
Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und 
der Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Verweis 
und wegen grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu ver- 
fügen (F. 44 Nr. 2). 
Die Disziplinar-Entscheidung erfolgt nach Untersuchung der Sache 
und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftlich mit Gründen 
abzufassende Resolution, welche im Falle der Verurtheilung zugleich über 
die Nothwendigkeit der Suspension zu bestimmen hat. Binnen vier 
Wochen nach Zustellung der Resolution steht dem Beschuldigten der 
Rekurs an das Konsistorium zu, welches endgültig entscheidet. Lautet 
die angefochtene Verfügung auf Entlassung, so kann das Konsistorium 
nur unter Zuziehung des Vorstandes der Provinzial-Synode entscheiden, 
10. bei Pfarrbesetzungen, vorbehaltlich des Rekurses an das Konsistorium, 
über Einwendungen der Gemeinde gegen Wandel und Gaben des 
Designirten, sowie über Einwendungen von einer Zweidrittelmehrheit 
der Gemeindemitglieder zu entscheiden. 
Ueber Einwendungen wegen der Lehre des Designirten trifft in 
erster Instanz das Konsistorium die Entscheidung unter Mitwirkung des 
Vorstandes der Provinzial-Synode (vergl. S. 68 Nr. 6). Der Kreis-- 
Synodalvorstand ist beschlusslähig, sobald mindestens drei Mitglieder, 
einschliesslich des Vorsitzenden, an der Beschlussfassung theilnehmen?). 
§. 56. Bei den Versammlungen der Kreis-Synode findet eine beschränkte 
Oeffentlichkeit statt. Z 
Die Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Synodalkreises, die 
Aeltesten desselben, die evangelischen Kirchenpatrone, die evangelischen Mitglieder 
der an der Kirchenverwaltung betheiligten Kreis= und Provinzialbehörden, sowie 
der Centralbehörden haben als Gäste Zutritt. 
— — — — — —— 
1) Erweiterung des Wirkungskreises Ges. 16./18. Juni 1895 (G. S. S. 271). 
2) K. Ges. 9. März 1891 (K. G. u. Bd. Bl. S. 14) und Ausf. Anw. 9. März 
1891 (das. 35). Nach letzterer sind sämmtliche Mitglieder unter Miltbeilung der 
Tagesordnung und ausdrücklichem Hinweis auf obige Bestimmung über die Beschluß- 
fähigkeit vom Vorsitzenden schriftlich zu laden. Die Bescheinigung der Ladung 
(Quittungsschein der Post über Einschreibebrief) ist zu den Akten zu nehmen. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 90
        <pb n="1432" />
        1426 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des 
Synodalvorstandes ab. 
Der General-Superintendent, sowie ein vom Konsistorium etwa abgeord- 
netes Konsistorialmitglied, desgleichen der Präses der Provinzial-Synode (§. 66) 
hat das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreis-Synode beizuwohnen, 
dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 
§. 57. In Städten, welche mehrere Synodalkreise umfassen, ist auf das 
Zusammentreten von mehreren Kreis-Synoden zur Behandlung gemeinsamer 
kirchlicher Angelegenheiten der Stadt Bedacht zu nehmen. Die Anordnung 
desselben erfolgt mit Einwilligung der einzelnen Kreis-Synoden, im Fall ihres 
Widerspruchs unter Zustimmung der Provinzial-Synode durch das Konsisto= 
rtum 9, welches zugleich den Vorsitz und die Geschäftsordnung der so gebildeten 
synodalen Körperschaft regelt2). 
  
1) Ist jetzt dem Art. 6 Ges. 3. Juni 1876 gegenüber nicht mehr statthaft. Vergl. 
auch Art. 1 und 9 und Instr. 25. Jan. 1882 (Nr. 54). 
:) Ges. 18. Mai 1895 (G. S. S. 175), betr. die Berliner Stadtsynode und 
die Parochialverbände in größeren Orten für den Geltungsbereich des Ges. 25. Mai 
1874, betr. die ev. K. G. u. Syn. O. (G. S. S. 147): 
§5. 1. Der nach dem anuliegenden Kirchengesetze, betr. die Berliner Stadtsynode 
und die Parochialverbände in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 gebildete Stadt- 
synodalverband der Haupt= und Refidenzstadt Berlin, sowie die nach Art. II. des- 
selben Kirchengesetzes zu bildenden Gesammtverbände in anderen Ortschaften können 
Rechte, namentlich auch an Grundstücken, erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, 
insbesondere auch Anleihen aufnehmen, klagen und verklagt werden. Die Anleihen 
dürfen nur zur Erwerbung von Grundstücken, sowie zur Errichtung neuer kirchlicher 
Gebäude und Einrichtung von Begräbnißplätzen verwendet werden. 
§. 2. Die Berliner Stadtsynode, sowie die Verbandsvertretungen der anderen 
Gesammtverbände und deren Organe üben die im Art. I. 8§. 5, 6 und 10 des 
Kirchengesetzes gedachten Rechte in Betreff der Vermögensverwaltung ihrer Berbände 
und der Vertretung derselben in vermögensrechtlicher Beziehung. 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden Dritten gegen- 
über nach Art. I. §. 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes festgestellt. 
" 3. Art. I. SS. 1, 2, Abs. 1, 2 und 4, §§. 5, 6 und 10 Abs. 1, sowie 
Art. II. des Kirchengesetzes können ohne Bestätigung durch ein Staatsgesetz nicht ab- 
geändert werden. 
§. 4. Die Anordnung, durch welche die im Art. I. des Kirchengesetzes dem 
Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten ganz oder theilweise 
dem nach Art. II. desselben gebildeten Gesammtverbande einer anderen Ortschaft 
übertragen werden, bedarf der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Die nach Art. I. §. 11 und Art. II Abs. 3 des Kirchengesetzes zu erlassenden 
Regulative bedürfen der vorgängigen Anerkennung seitens der Staatsbehörde, daß 
die entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze nicht zuwider find. 
§. 5. Auf die Beschlüsse über Umlagen (Art. 1 §. 6 Abs. 2 bis 4 des 
Kirchengeseses) sindet Art. 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 An- 
wendung. 
Soll die Umlage, soweit sie anderen Zwecken als zum Ersatz für aufgehobene 
Stolgebühren oder zur Berichtigung des Antheils aller Gemeinden des Verbandes an 
den Kreis-, Provinzial- und Generalsynodalkosten sowie an den für provinzielle und 
landeskirchliche Zwecke ausgeschriebenen Umlagen dient, zehn Prozent der Summe 
der von den pPflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat zu entrichtenden Ein- 
kommensteuer übersteigen, so bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde, für Um- 
lagebeschlüsse der Berliner Stadtsynode derjenigen des Staatsministeriums. 
Im Uliebrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der staatlichen 
Aussichtsbehörde zu den Beschlüssen der Berliner Stadtsynode und der anderen Ver- 
bandsvertretungen, bei den Vorschriften der Art. 24 und 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 
3. Juni 1876 (G. S. S. 125). 
Die im Art. 24 a. a. O. vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht 
erforderlich, wenn der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsversteige- 
rung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt.
        <pb n="1433" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1427 
— 
Zu Anmerkung 2 auf S. 1426. 
§. 6. Weigern sich die Berliner Stadtsynode oder die Verbandsvertretungen 
anderer Gesammtverbände, gesetzliche Leistungen, welche aus der Verbandskafse zu be- 
reiten sind, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so findet Art. 
des Gesetzes vom 3. Juni 1876 sinngemäße Anwendung. 
5 §. 7. Soweit dieses Gesetz diejenigen Staatsbehörden, welche die in den §§. 4, 
und 6 erwähnten Rechte auszuüben haben, nicht selbst bezeichnet, werden sie durch 
Königliche Verordnung bestimmt ?). 
S. 8. Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Geltung 
tritt, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten"). 
Mit diesem Zeitpunkte treten alle diesem Gesetz und dem anliegenden Kirchenge- 
setz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. 
ÔÔ — 
*) Vd. 20. Okt. 1896 (G. S. S. 203) über die Ausübung der Rechte des 
S gegenüber der Berliner Stadtsynode und den Parochialverbänden in größeren 
en. 
get I. Die Rechte des Staates werden durch das Staatsministerium aus- 
„bei Genehmigung der Anleihebeschlüsse der Berliner Stadtsynode (§. 5 Abs. 3 
des Ges. vom 18. Mai 1895, G. S. S. 175; Art. 24 Nr. 3 des Ges. vom 3. Juni 
1876, G. S. S. 125).= 
Art. II. Die Rechte des Staats werden von dem Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten ausgeübt: 
„1. bei Genehmigung der Anordnung, durch welche die im Art. I1 des Kirchen- 
gesetzes vom 17. Mai 1895 (G. S. S. 177) dem Berliner Stadtsynodalverbande über- 
tragenen Rechte und Pflichten ganz oder theilweise dem nach Art. II desselben Kirchen- 
Lesetzes gebildeten Gesammtverbande einer anderen Ortschaft übertragen werden (F. 4 
Abs. 1 des Ges. vom 18. Mai 1895); 
2. bei Feststellung der nach Art. I §. 11 und Art. II. Abs. 3 des Kirchen- 
Lesetzes vom 17. Mai 1895 zu erlassenden Regulative (. 4 Abs. 2 des Ges. vom 
18. Mai 1895); 
3. in den Fällen des §. 5 Abs. 3 des Ges. vom 18. Mai 1895, soweit ihm 
die Ausübung der Rechte des Staats durch Art. I der Allerh. Verordnung vom 
9. Sept. 1876 (G. S. S. 395) und Art. 1 Nr. 1 der Allerh. Verordnung vom 
30. Jan. 1893 (G. S. S. 10) übertragen ist.“ 
Art. III. Die Rechte des Staats werden gegenüber den nach Art. II des 
Kirchengesetzes vom 17. Mai 1895 gebildeten Gesammtverbänden von dem Ober- 
präsidenten ausgeübt: 
„1. bei Genehmigung der Umlagebeschlüsse im Falle des §. 5 Abs. 2 des Ges. 
vom 18. Mai 1895; 
2. bei Genehmigung der Anleihebeschlüsse (§. 5 Abs. 3 des Ges. vom 18. Mai 
1895; Art. 24 Nr 3 des Ges. vom 3. Juni 1876).“ 
Gegen die Verfügung des Oberpräfidenten findet die Beschwerde an den Minister 
der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Art. 1V. In den übrigen Fällen des §. 5 und im Falle des §. 6 des Ges 
vom 18. Mai 1895 werden die Rechte des Staats ausgeübt: 
„„Vgegenüber dem Berliner Stadtsynodalverbande (Art. 1 §. 1 Abs. 1 und 2 des 
Kirchengesetzes vom 17. Mai 1895) durch den Polizeipräsidenten zu Berlin, gegen- 
ber den Gesammtverbänden in anderen größeren Ortschaften durch den Regierungs- 
Präfidenten.“ 
Gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten oder des Regierungspräsidenten 
gLeht, sofern nicht die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht GS. 6 des Ges. vom 
18. Mai 1895, §. 27 Abs. 3 des Ges. vom 3. Juni 1876) stattfindet, die Beschwerde 
#an den Oberpräsidenten. · 
Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgültig. 
**) Das Gesetz ist mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft getreten, Vd. 
18. Mai 1895 (G. S. S. 182). 
90“
        <pb n="1434" />
        1428 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1427. 
Aulage. 
Kirchenges. 17. Mai 1895 betr. die Berliner Stadtsynode und die Parochialver- 
bände in größeren Orten: 
Art. I. §. 1. Sämmtliche Kirchengemeinden, welche einer der Berliner Kreis- 
synoden angehören und ihren Sitz in der Stadt Berlin haben, werden, unbeschadet 
des Verhältnisses zu ihren Kreissynoden, zu einem Gesammtverbande vereinigt, dessen 
Vertretung durch die Stadtsynode erfolgt. 
Dem Stadtsynodalverbande können durch Anordnung des Konfistoriums auch 
solche Kirchen augeschlossen werden, welche ihren Sitz nicht in der Stadt Berlin haben, 
aber an eine zum Synodalverbande gehörige Kirchengemeinde angrenzen. Es bedarf 
hierzu der Einwilligung der Stadtsynode, sowie der Zustimmung der Organe der au- 
zuschließenden Gemeinde, welche letztere jedoch im Falle des Widerspruchs durch die 
Provinzialsynode ergänzt werden kann. 
§. 2. Die Stadtsynode besteht aus: 
1. dem Generalsuperintendenten für die Staat Berlin, in Bakanz= und Behinde- 
rungsfällen dem vom Kirchenregimente ernannten Vertreter; 
2. je einem Pfarrgeistlichen der zum Stadtsynodalverbande gehörigen Kirchenge- 
meinden, und zwar demjenigen, welcher den Vorsitz im Gemeindekirchenrathe zu 
führen hat, oder in seiner Bertretung demjenigen Geistlichen oder Aeltesten, welcher 
zu seiner Stellvertretung im Vorsitz berufen ist. Für die Domgemeinde tritt der 
Oberhof= und Domprediger oder in seiner Bertretung der nächstälteste Dom- 
prediger ein; 
3. den Superintendenten der zum Stadtsynodalverbande gehörigen Diözesen, soferm 
sie nicht schon auf Grund der Nr. 2 berufen find; 
4. gewählten Mitgliedern in doppelter Zahl der zum Stadtsynodalverbande ge- 
hörigen Kirchengemeinden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, 
welcher im Fall der Behinderung eintritt. 
Die Hälfte der unter Nr. 4 bezeichneten Mitglieder ist in der Weise zu wählen, 
daß jede Gemeinde einen ihrer derzeitigen oder früheren innerhalb des Stadtsynodal- 
verbandes wohnenden Aeltesten entsendet. Die andere Hälfte ist aus den angesehenen, 
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Stadtsynodalverbandes in der Weise 
zu wählen, daß jede Gemeinde, welche mindestens zehntausend Seelen zählt, ein solches 
Mitglied entsendet. Die übrigen Mitglieder find, nach den von dem Stadtsynodal- 
vorstande im Einverständnisse mit dem Konfistorium für jede Wahlperiode zu treffenden 
Bestimmungen, von den nach Seelenzahl sowie sonstigen Verhältnissen bedeutendsten 
Gemeinden zu wählen. Falls das Konusistorium sein Einverständniß versagt, ent- 
scheidet der Evangelische Ober-Kirchenrath. 
Ob eine Gemeinde mindestens zehntausend Seelen zählt, entscheidet in Zweifels- 
fsällen der Borstand der Stadtsynode. Wird dies verneint, so steht innerhalb einer 
Frist von vierzehn Tagen der betheiligten Gemeinde die Beschwerde an das Konsistorium 
zu, welches endgültig entscheidet. 
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf drei Jahre und wird durch die vereinigten 
Gemeindeorgane vollzogen; wo verfassungsmäßig eine Gemeindevertretung nicht vor“ 
handen ist, erfolgt die Wahl durch den Gemeindekirchenrath, in der Domgemeinde 
durch das Domkirchenkollegium. Die Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr 
zurückgelegt haben. 
§. 3. Der Vorstand der Stadtsynode hat über die Legitimation ihrer Mitglieder 
zu entscheiden. Gegen die Entscheidung kann auf die Beschlußfassung der Stadtfynode 
angetragen werden. 
§. 4. Diejenigen weltlichen Mitglieder der Stadtsynode, welche noch kein Ge- 
lübde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Borsfitzenden der Stadtsynode mit 
demjenigen Gelübde verpflichtet, welches die Mitglieder der Provinzialsynode na 
S. 63 ber Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. September 1873 zu 
leisten haben. Z 
8. 5. Auf die Stadtsynode gehen die Befugnisse und Verbindlichkeiten der bis- 
herigen vereinigten Kreissynoden über. 
Der Stadtsynode liegt, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Auffichtsbehörden
        <pb n="1435" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1429 
— 
Zu Anmerkung 2 auf S. 1428. 
und der einzelnen Kirchengemeinden, die Förderung einer ausreichenden Ausstattung 
Stadt Berlin mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere Pfarrstellen, 
rchlichen Gebäuden, Begräbnißplätzen, ob. 
Tuch hat sie die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel 
in gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen Leistungen 
edürfen und in Ermangelung zulänglichen Kirchenvermögens und dritter Verpflichteter 
(Patrone, Stadtgemeinde Berlin 2c.) sich nicht ohne Umlagen beschaffen können. 
§. 6. Der Stadtsynodalverband kann Rechte, namentlich auch an Grundstücken, 
Txwerben und Berbindlichkeiten eingehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen, 
agen und verklagt werden. 
Die Mittel, welche die Stadtsynode zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf, werden, 
soweit nicht andere Einnahmen zu Gebote stehen, durch Umlage beschafft. 
Die Umlagen werden unmittelbar auf die Gemeindeglieder sämmtlicher Kirchen- 
gemeinden des Stadtsynodalverbandes vertheilt. Sie müssen gleichzeitig in allen Ge- 
Meinden nach gleichem Maßstabe erhoben werden. 
Für den Repartitionsfuß gilt die Vorschrift des §. 31 Nr. 6 der Kirchengemeinde- 
und Synodalordnung vom 10. Sept. 1873. 
§. 7. Die Stadtsynode wählt für die Danuer jeder Synodalperiode einen Bor- 
stand und einen geschäftsführenden Ausschuß, letzteren mit Ausschluß seines Vor- 
sitzenden (§. 9). Beide bleiben bis zur Bildung eines neuen Vorstandes und Aus- 
chusses in Thätigkeit. 
§. 8. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter desselben 
und drei Beisitzern. Für die Beisitzer werden Stellvertreter gewählt. Sie werden 
nach der Reihenfolge ihrer Wahl zur Bertretung behinderter Beisitzer vom Bor- 
sitzenden oder dessen Stellvertreter in den Borstand einberufen. Entweder der Bor- 
nde oder dessen Stellvertreter muß ein Geistlicher sein, desgleichen je einer von 
en Beisitzern und deren Stellvertretern. 
.Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters, sowie zweier Mitglieder oder der für sie einberufenen Stell- 
vertreter erforderlich. 
Dem Borstande liegt ob die VBorbereitung und Leitung der Berhandlungen der 
Stadtsynode, sowie die Ansfthrung ihrer Beschlüsse, insoweit nicht letztere nach Maß- 
Lgabe des Gesetzes und des nach §. 11 zu erlassenden Regulativs dem geschäftsführen- 
den Ausschuß zukommt. 
§. 9. Der geschäftsführende Ausschuß besteht 
. I. aus dem Generalsuperintendenten für die Stadt Berlin, in Vakanz= und Be- 
hinderungsfällen dem nach §. 2 Nr. 1 ernannten Bertreter, als Vorsitzenden, und 
2. aus sechs Mitgliedern. 
Für Letztere werden Stellvertreter gewählt. 
Sie werden nach der Reihenfolge ihrer Wahl zur Bertretung behinderter Mit- 
glieder vom Vorsitzenden in den Ausschuß einberufen. 
Ein juristisches Mitglied des Konfistoriums nimmt an den Sitzungen des Aus- 
schusses mit berathender Stimme Toeeil. 
§. 10. Der geschäftsführende Ausschuß vertritt den Stadtsynodalverband in 
vermögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen nach 
außen und verwaltet dessen Bermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Stadtsynode. 
rkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Stadisynodalverband gegen Dritte ver- 
Pflichten sollen, imgleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden 
eschlusses der Stadtsynode bezw. des geschäftsführenden Ausschusses von dem Vor- 
tenden und zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses unterschrieben und 
mit dem Siegel des Ausschusses versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber 
die ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Stadtsynode sowie ihres geschäfts- 
führenden Ausschusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erforder- 
nisse derselben nicht bedarf. 
di Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und 
ie von drei Mitgliedern oder Stellvertretern erforderlich. 
§. 11. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Stadtsynode
        <pb n="1436" />
        1480 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
Dem Konsistorium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis einer Kreis- 
Synode oder einer nach Absatz 1 gebildeten Vereinigung von Kreis-Synoden, 
sowie ihres Vorstandes mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder 
Bedürfnisse des Kreises, im Einverständniß mit den betreffenden Kreis-Synoden, 
oder, wenn dasselbe nicht zu erreichen, unter Zustimmung der Provinzial- 
Synode zu erweitern). 
Dritter Abschnitt. 
Provinzial-Synode. 
§. 58. Die Kreis-Synoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband 
einer Provinzial-Synode. 
§. 59. (In der durch §F. 44 Gen. Syn. O. 20. Jan. 1876 abgeänderten 
Fassung.) Die Provinzial-Synode wird zusammengesetzt aus: 
1. den von den Kreis-Synoden oder Synodalverbänden der Provinz zu 
wählenden Abgeordneten; 
2. einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzial-- 
Universität (für Posen die Universität Breslau) zu wählenden Mitgliede 
dieser Fakultät; 
3. den vom Könige zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten 
Theil der nach Nr. 1 zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 149. 
und ihrer Organe werden durch ein in ihrem Einverständnisse von dem Konfistorium 
zu erlassendes Regulativ festgesetzt. 
Art. II. Auch in anderen Ortschaften, welche mehrere, unter einem gemein- 
samen Pfarramt nicht verbundene Parochien umfassen, können die im Art. I. dieses 
Gesetzes dem Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten ganz 
oder theilweise einem aus einigen oder sämmtlichen Kirchengemeinden der betreffenden 
Ortschaft, geeignetenfalls unter Einbeziehung angrenzender Kirchengemeinden gebildeten 
Gesammtvoerband übertragen werden. 
Erfolgt die Bildung eines solchen Verbandes, so werden die der Berliner Stadt- 
spnode übertragenen Befugnisse und Berpflichtungen von einer besonderen, aus den 
Vorsitzenden der Gemeindekirchenräthe sämmtlicher Berbandsgemeinden und der 
mindestens doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bildenden Verbandsvertretung 
ausgeübt, welche letztere von den vereinigten Gemeindeorganen der einzelnen Ge- 
meinden aus den jeweiligen Aeltesten und Vertretern der betreffenden Gemeinde auf 
die Dauer ihres Hauptamts zu wählen sind. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsfübrung der 
Verbandsvertretung werden im einzelnen Falle durch ein vom Konsistorium unter 
Theilnahme des Provinzialsynodalvorstandes zu erlassendes Regulativ festgesetzt. 
Die Anordnung erfolgt durch das Konfistorium unter Theilnahme des Provinzial= 
svnodalvorstandes und erfordert die Zustimmung aller betheiligten Gemeinden oder, 
falls die Seelenzahl der ihr zustimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Ge- 
sammtseelenzahl des zu bildenden Parochialverbandes beträgt die Genehmigung der 
Provinzialsynode. 
Art. III. Die Feftsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Geltung 
tritt, bleibt Königlicher Berordnung vorbehalten. Z 
Vit diesem Zeitpunkte kommen die vereinigten Kreissynoden von Berlin in 
Wegfall. 
Die Organe der bisberigen vereinigten Kreissynoden von Berlin bleiben jedoch 
noch so lange als Organe der Stadtsynode in Wirksamkeit, bis diese neu gebildet ##- 
Auch behält für die Stadtsynode das Regulativ der vereinigten Kreissynoden 
Dunsoweit es mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist, so lange Geltung, 
bis nach Art. I. §. 11 ein anderweites Regulativ zu Stande gekommen ist. 
1) Durch ein Regulativ, vor dessen Festftellung durch das Konsistorinm es der 
Anerkennung des Reg.-Präs. bedarf, daß die Bestimmungen den Ges. 25. Mai 1874 
und 3. Juni 1876 nicht zuwider find, s. Art. 7 des letztgen. Ges. u. Vd. 9. Sept- 
1876 Art. III". Bergl. Reg. 14. Nov /12. Dez. 1896 (K. G. u. Bd. Bl. 1897 
S. 2) für die Geschäftsführung der Berliner Stadtsynode.
        <pb n="1437" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1431 
Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode von 
drei Jahren. 
§. 60. Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Pro- 
vinzial-Synode gewählten Vorstandes, des Provinzial-Konsistoriums und des 
Evangelischen Ober-Kirchenraths sind berechtigt, mit berathender Stimme an 
den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen. 
Außerdem wohnt ein Königlicher Kommissar den Verhandlungen bei, welcher 
jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen kann. Das gleiche Recht steht 
den General-Supertntendenten der Provinz zu. 1 
3. 61 und 62 sind durch die hier folgenden 8§. 45 und 46 der Gen. 
Syn. O. vom 20. Jan. 1876 ersetzt): « » 
S. 45. Jeder Kreis-Synodalbezirk ist ein Wahlkreis, seine Kreis-Synode 
der Wahlkörper. Ist jedoch in der Provinz eine grössere Anzahl von Kreis- 
Synoden vorhanden, so ist durch Vereinigung mehrerer Kreis-Synoden zu 
einem Wahlverbande die Zahl der Wahlkreise auf fünfunddreissig, in den Pro- 
vinzen Brandenburg und Sachsen auf vierzig zu verringern. In dem Wahl- 
verbande bilden die vereinigten Kreis-Synoden den Wahlkörper 0. 
Die Anzahl und die Begrenzung der durch Zusammenlegung von Kreis- 
Synoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur anderweiten kirchengesetzlichen 
Regelung durch Königliche Verordnung) bestimmt. 
Die Zahl der von den Kreis-Synoden und Wahlverbänden zu wählenden 
Abgeordneten (S. 44 Nr. 1) beträgt das Dreifache der in der Provinz vor- 
handenen Wahlkreise. 
Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. 
S. 46. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass in jedem Wahlkreise 
. ein Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkreises in geistlichen 
Aemtern der Landeskirche angestellten Geistlichen; 
2. ein Abgeordueter aus solchen Angehörigen des Wahlkreises gewählt 
wird, welche in Kreis-Synoden oder in den Gemeindekörperschaften 
desselben als weltliche Mitglieder zur Zeit der Kirche dienten oder 
früher gedient habens); 
3. das letzte Drittheil der Abgeordneten wird von den an Seelenzahl 
stärkeren Kreis-Synoden und Wahlverbänden aus den angesehenen, 
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Provinzialbezirkes 
gewählt. Diejenigen Wahlkörper, welche hiernach eines oder mebrere 
dieser Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder 
werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl das erste Mal durch An- 
ordnung des Erangelischen Ober-Kirchenraths, demnächst endgültig 
durch Beschluss der Provinzial-Synode bestimmt. Dieser Beschluss 
bedarf der Bestätigung des durch den Vorstaud der General-Synode 
verstärkten Evangelischen Ober-Kirchenraths. 
Die weltlichen Mitglieder müssen das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
§. 63. Die Mitglieder der Provinztal-Synode legen bei ihrem Eintritt 
in die Synode nachstehendes Gelöbniß ab: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich meine Obliegenheiten als Mitglied der 
Synode sorgfältig und treu, dem Worte Gottes und den Ordnungen 
der evangelischen Landeskirche gemäß, erfüllen und darnach trachten will, 
daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, 
Christus“. 
!) Wegen Zutheilung des letzten Drittels an die einzelnen Wahlkörper s. Res. 
O. K. 10. April 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 104), 27. Mai 1880 (K. G. u. Vd. 
Bl. S. 67), 16. Juni 1887 (K. G. u. Vd. Bl. S. 90) und 17. Mai 1894 (K. 
G. u. Vd. Bl. S. 41). 
:) Vergl. A. E. 1. Juni 1874 (G. S. S. 213), betr. Bildung der Wahlkreise 
für Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, und Vd. 9. April 1877 (K. G. 
u. Vd. Bl. S. 101— 103), für Ost- und Westpreußen Vd. 7. März 1887 (daf. 
S. 85). 
3) Durch bloßen Domizilwechsel innerhalb der Provinz geht das Mandat zur 
Provinzial-Synode nicht verloren, Res. 27. Mai 1875 (Aktenstücke Heft 22 S. 301).
        <pb n="1438" />
        1432 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
§. 64. Die Provinzial-Synode versammelt sich alle drei Jahre auf Be- 
rufung des Konsistoriums in einer Stadt der Provinz. Außerordentliche Ver- 
sammlungen kann mit Zustimmung des Synodalvorstandes das Konsistorium, 
unter Genehmigung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, berufen. Anfangs- 
termin, Ort und Dauer der Versammlung werden zwischen dem Konsistorium 
und dem Synodalvorstande vereinbart. 
Eine Verlängerung der vereinbarten Dauer bedarf der Zustimmung des 
landesherrlichen Kommissars. 
§. 651). Der Wirkungskreis der Provinzial-Synode umfaßt nachstehende 
Befugnisse und Obliegenheiten: 
1. Sie hat die Zustände und Bedürfnisse ihres Bezirks in Obacht zu 
nehmen, über die Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus 
und Verfassung zu wachen und die Hebung der wahrgenommenen Miß- 
stände durch Anträge:) oder Beschwerden im kirchenordnungsmäßigen 
Wege zu betreiben. 
2. Ueber die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, sowie über die 
von den Kreis-Synoden oder aus ihrer eigenen Mitte an sie gelangenden 
Anträge hat sie zu berathen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen 
Gutachten zu erstatten und Beschlüsse zu fassen. 
Die letzteren bedürfen der Bestätigung der Kirchenregierung. 
3. Die Provinzial--Synode übt eine selbständige Theilnahme an der kirch- 
lichen Geegebung dergestalt, daß kirchliche Gesetze, deren Geltung sich 
auf die Provinz beschränken soll, durch das Kirchenregiment nicht ohne 
ihre Justimmung erlassen werden können?). 
eue Katechismus-Erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher 
und agendarische Normen dürfen in den Provinzialbezirk nicht ohne Zu- 
stimmung der Provinzialbehörde eingeführt werden"). 
Kirchliche Ordnungen und Gesetze '), welche mit Zustimmung der 
General-Synode in Gemäßheit der künftigen General-Synodalordnung 
erlassen werden, gehen den provinziellen Ordnungen und Gesetzen vor. 
4. Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinztal-Kirchen- 
kollekten bedarf es der Zustimmung der Provinzial-Synode. 
5. Die von den Kreis-Synoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen 
unterliegen der Prüfung der Provinzial-Synode und gelangen erst nach 
deren Zustimmung zur Bestätigung an das Konsistorium (. 53 Nr. 8). 
6. Die Provinzial-Synode erhält Einsicht von dem Zustande der Synodal- 
Wittwen= und Waisenkassen, des Provinzial-Emeritenfonds') und anderer 
provinzieller, von dem Konsistorium und anderen Königlichen Behörden 
verwalteter Stiftungen. 
Sie führt die Mitaufsicht über die Kreis-Synodalkassen und ordnet 
durch ihre Beschlüsse die Verwaltung der Provinzial-Synodallkasse?). 
7. Neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen Zwecken, soweit sie durch 
Leistungen der Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, 
bedürfen der Bewilligung der Provinzial-Synode und der Zustimmung 
des Konsistoriums). 
8. Die Provinzial-Synode beschließt über die Verwendung des Ertrages 
einer vor ihrem jedesmaligen regelmäßigen Zusammentritt in der Provinz 
einzusammelnden Kirchen= und Hauskollekte zum Besten der dürftigen 
  
  
1) Bergl. Ges. 3. Juni 1876 Art. 10 und Gen. Syn. O. S. 18. 
2) Ueber den einzuhaltenden Instanzenweg vergl. Res. E. O. K. 21. Febr. 1879 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 82). 
„) Vergl. Art. 13 Ges. 3. Juni 1876 und §. 6, 4 Gen. Syn. O. 
4) Vergl. die modifizirenden Bestimmungen des §. 7 Nr. 3 Gen. Syn. O. 
*) Vergl. Art. 13 Ges. 3. Juni 1876. 
6“) Aufgehoben durch K. Ges. 26. Jan. 1880 FS. 11. 
7) Vergl. Res. E. O. K. 18. Mai 1878 (K. G. u. Bd. Bl. S. 129) und 
24. Dez. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. 1879 S. 15); Etatsverhältnisse Res 17. April 
1883 (das. S. 60); 12. Mai 1833 (das. S. 62) und 30. Okt. 1884 (das. S. 63). 
8) Art. 11 und 16 Ges. 3. Juni 1876, Art. II. 1 Bd. 9. Sept. 1876.
        <pb n="1439" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1433 
Gemeinden ihres Bezirks. Sie ist befugt, eine jährliche Einsammlung 
dieser Kirchen= und Hauskollekte anzuordnen #). 
Ueber die Verwendung der Kollekte kann das Konsistorium Vor- 
schriften an die Synode richten. 
9. Sie ist berechtigt, zu den durch das Konsistorium veranstalteten Prüfungen 
der theologischen Kandidaten zwei bis drei Abgeordnete aus ihrer Mitte 
als Mitglieder der Prüfungskommission mit vollem Stimmrecht zu 
entsenden. 
10. Sie wählt ihren Vorstand nach Maßgabe des F§. 66. 
11. Sie wählt Abgeordnete zur General-Synode nach Maßgabe der demnächst 
zu erlassenden General-= wnodalordnung. » 
§. 66. Der Vorstand der Provinzial-Synode wird für eine laufende 
Synodalperiode gewählt, bleibt aber bis zur Bildung des neuen Vorstandes 
in Thätigkeit. 
Er besteht 
1. aus einem Vorsitzenden (Präses), 
2. aus mehreren (nicht über sechs) Beisitzern, geistlichen und weltlichen in 
gleicher Zahl (Assessoren). 
Die Feststellung der Zahl für jede einzelne Provinz erfolgt durch einen 
Beschluß der Provinzial-Synode, welcher der Bestätigung durch den Evangelischen 
Ober-Kirchenrath bedarf. 
Für sämmtliche Beisitzer werden Stellvertreter gewählt, welche in Ver- 
hinderungsfällen für jene in den Vorstand eintreten. 
Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths. 
§. 67. Der Präses eröffnet die Szuober leitet ihre Verhandlungen und 
handhabt die äußere Ordnung. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleich- 
heit. Er repräsentirt die Synode nach Außen, insbesondere bei kirchlichen 
Feierlichkeiten von provinzieller Bedeutung. Er ist befugt, den Kreis-Synoden 
der Provinz mit berathender Stimme beizuwohnen. Bei vorübergehender 
Behinderung kann er sich durch einen Beisitzer vertreten lassen. Er ist der 
Vorsitzende des Synodalvorstandes als eigenen Kollegiums. 
Der Präses wird bei den Präsidialgeschäften von den Beisitzern unterstützt. 
Im Falle seiner bleibenden Verhinderung oder seines definitiven Ausscheidens 
wählen bei nicht versammelter Synode die Beisitzer unter sich einen stellver- 
tretenden Vorsitzenden. 
Die Korrespondenz führt, insoweit nicht der Vorstand in Gesammtheit zu 
handeln berufen ist, der Präses allein. Demselben steht frei, die Mitunterschrift 
der Beisitzer einzuholen. 
§. 68. Dem Vorstande der Provinzial-Synode liegt ob: 
1. die Sorge für die Redaktion und Beglaubigung der Synodalprotokolle. 
Für die Aufzeichnung kann der Vorstand mit Hustimmung der Synode 
ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen. Auch in diesem Falle 
ist er für die Redaktion und die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich; 
2. die Einreichung der Synodalprotokolle an das Konsistorium, sowie deren 
Piutheilung an sämmtliche Pfarrer und Gemeinde-Kirchenräthe der 
rovinz; 
3. die zur Ausführung der Synodalbeschlüsse erforderlichen Maßnahmen?z; 
4. die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 
insbesondere Prüfung der Legitimationen (§F. 69): 
1) Die Ausschreibung der Kollekte erfolgt durch das Konsistorium, Res. E. O. K. 
26. Juni 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 150); Art. 10, 4 Ges. 3. Juni 1876. 
:) §. 68, , regelt die Stellung des Vorstandes innerhalb der Synodaleinrichtung, 
berührt aber nicht die bestehende Zuständigkeit anderer Behörden, vor Allem des 
landesherrlichen Kirchenregiments, dem namentlich auch die Vertretung der Kirche nach 
außen zukommt. Fällt ein Synodalbeschluß seinem Gegenstande nach in dessen Ge- 
biet, so hat der Synodal-Vorstand ihn in Ausführung des §. 68,= dem Konfistorium 
zur weiteren Behandlung mitzutheilen, vergl. Res. E O. K. 26. Juni 1877 (K. G. 
u. Vd. Bl. S. 150) u. 21. Febr. 1879 (K. G. u. Vd. Bl. S. 82).
        <pb n="1440" />
        1434 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
5. die Abstattung von Gutachten, welche von dem Konsistorium erfordert 
werden; 
6. die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konsistoriums. Sie muß 
eintreten) bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher 
Aemter, bei Entscheidungen sowohl in der Rekursinstanz über die Ent- 
lassung von Aeltesten (F. 44) als auch in erster Instanz über Ein- 
wendungen der Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt Desig- 
nirten (§. 55 Nr. 10); 
ferner bei Entscheidungen, durch welche wegen Mangels an Ueberein- 
stimmung mit dem Bekenntnisse der Kirche die Berufung eines sonst 
Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte für unzulässig erklärt 
wird:); endlich in allen Fällen, in welchen gegen einen Geistlichen wegen 
Irrlehre die Untersuchung eingeleitet?) oder eine Entscheidung gefällt 
werden soll. 
Auch in anderen, durch ihre Wichtigkeit dazu geeigneten Angelegen- 
heiten kann das Konsistorium den Synodalvorstand zuziehen. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die 
Mitglieder desselben an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen 
als außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums mit vollem Stimm- 
rechte Theil nehmen. Ihrer Theilnahme ist in der Ausfertigung des 
Beschlusses Erwähnung zu thun; 
7. die Berichterstattung über seine Wirksamkeit an die nächste ordentliche 
Provinzial-Synode. 
§. 69. Nachdem der Präses die Synode eröffnet hat, berichtet er Namens 
des Synodalvorstandes über die Legitimation der Synodalmitglieder, über 
welche die Versammlung beschließt. Beanstandete Mitglieder stimmen hierbei 
nicht mit. Die eintretenden Mitglieder legen das Synodalgelöbniß in die 
and des Präses ab. Demnächst erstattet der Präses den Bericht über die 
irksamkeit des bisherigen Synodalvorstandes und leitet die Wahl des neuen. 
Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal- 
gottesdienst statt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode 
auch mit Gebet geschlossen. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann 
durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Die Geschäftsordnung wird von der Synode mit Genehmigung des Evan- 
gelischen Oberkirchenraths geregelt. Bis dahin ist eine von dem letzteren er- 
theilte Geschäftsordnung maßgebend. 
§. 70. Die Synode ist beschlußfähig, wenn zwei Drittheile der gesetz- 
lichen Mitgliederzahl") anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt?). 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch 
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Für die Wahl zu Kommissionen 
genügt die relative Mehrheit. 
Bei Fragen, deren Entscheidung nur aus einem der für den Bereich der 
Provinz zu Recht bestehenden evangelischen Bekenntnisse geschöpft werden kann, 
haben die dem betreffenden Bekenntnisse persönlich nicht angehörigen Mitglieder 
sich an der Abstimmung insoweit, als sie die konfessionelle Vorfrage betrifft, 
nicht zu betheiligen. Die Entscheidung dieser Vorfrage ist demnächst der 
Beschlußfassung über die Sache selbst, welche durch die ungetheilte Synode 
erfolgt, zu Grunde zu legen. 
  
4) Auch bei Vertretung des Provinzial-Synodalverbandes in vermögenerechtlichen 
Angelegenheiten, K. Ges. 16. Juni 1895 S. 2. 
2) Bergl. 8. 8 K. O. 2. Dez. 1874. 
„) Vergl. Diez. Ges. 16. Juli 1886 §. 22 Abs. 3, 4. 
4) K. Ges. 9. März 1891 (K. G. u. Bd. Bl. S. 14). 
) Wobei die ungültigen oder unbeschriebenen Zetiel vorweg in Abzug zu bringen 
sind, Res. 8. Juli 1885 (K. G. u. Vd. Bl. S. 40).
        <pb n="1441" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1435 
Bierter Abschnitt. 
Kosten. 
§. 71. Die Kosten 1) der Synoden werden aus den Provinzial= und 
Kreis-Synodalkassen:) bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit nicht 
andere Mittel für jenen Zweck gewidmet sind, theils durch die Aufkünfte ihres 
cewatgen eigenen Vermögens, theils durch die Beiträge der Synodalkreise und 
emeinden. 
§. 72. Die Provinzial-Synodalkasse bezieht die erforderlichen Beiträge 
aus den Kreis-Synodalkassen nach Maßgabe einer Matrikel 2), welche vorläufig 
vom Konsistorium, definitiv von der Provinzial-Synode unter Zustimmung des 
Konsistoriums aufzustellen ist. Die Verwaltung der Provinzial-Synodalkasse 
wird unter der Aufsicht der Synode durch einen von ihr zu bestellenden 
Synodalrechner oder von der Konsistorialkasse der Provinz geführt. 
Die Kreis-Synodalkassen ziehen die erforderlichen Beiträge von den 
Gemeinden ein (§. 53 Nr. 7). 
§. 73. In den Gemeinden") werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, 
als auch die aus der Bildung und Wirksamkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und 
Gemeindevertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese 
dazu bei Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, soust 
durch Gemeinde-Umlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur 
von nothwendigen kirchlichen Aufwendungen. 
g. 74. In der Fassung Ges. 10. al 199 (C. S. S. 191). Den Mitgliedern 
der Kreis-Synoden und Kreis-Synodalvorstände gebühren, soweit sie nicht am 
Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. Den 
Mitgliedern der Provinzial-Synoden und Provinzial-Synodalvorstände, sowie den 
Abgeordneten zur Prüfungskommission (S. 65. 9) gebühren Tagegelder und, 
soweit sie nicht am Orte ihrer synodalen Wirksamkeit ihren Wohnsitz haben, 
Reisekosten. Die Tagegelder und Reisekosten gehören zu den Synodalkosten ). 
  
1) Die Kosten der Kreis-Synode werden auf dem in §. 72 bezw. 5. 53 Nr. 7 
der K. G. u. Syn. O. vorgeschriebenen Wege beschafft. Im Weigerungsfalle ist die 
zwangsweise Eintragung in den Etat der betreffenden Kirchengemeinden zulässig, E. 
O. B. VII. 208. Die Feststellung des Repartitionsfußes ist durch Res. 28. Juni 
1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 49), dem Ermessen der einzelnen Kreis-Synoden über- 
wiesen. Doch ist zu beachten, daß durch Art. 3 des Staatsges. 3. Juni 1876 gegen 
derartige Beschlüsse der Kreis-Synode den einzelnen Gemeinden eine Beschwerde an 
die Staatsbehörde eröffnet ist, §. 55 Justr. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. 
S. 16). Ueber die rechtliche Bedeutung eines Einspruches des Lasten tragenden 
Patrons gegen Entnahme von Synodalkosten aus der Kirchenkasse, vergl. Res. 5. Juni 
1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 135). 
Für die Beschaffung der Kosten der Provinzial--Synode ist §s. 72 K. G. u. 
Syn. O. maßgebend. Die aufzustellende Matrikel bedarf nach Art. 11 Ges. 3. Juni 
1876 in Verbindung mit Art. II Nr. 1 Vd. 9. Sept. 1876 der Bestätigung durch 
den Ober-Präfidenten, §. 66 Instr. 25. Jan. 1882. 
:) Auch die Gastgemeinden haben zu den Synodalkosten beizutragen, Erlaß 
20. Nov. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 193). 
2) Vergl. Art. 11 des Ges. 3. Juni 1876. 
4) Die Patrone haben zu den Synodalkosten beizutragen, Erlaß des O. K. R. 
10. Okt. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 214). Die Synodalkostenbeiträge haben die 
Natur kirchlicher Aufwendungen, es bedarf daher zu ihrer Entrichtung nicht der Zu- 
stimmung des Patrons und der geistlichen Obern. Der Patron kann nur wider- 
sprechen, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Verpflichtungen der Kafse gehindert 
wird, und es ist dieser Widerspruch nach 5§. 11, 23 K. G. u. Syn. O. zu erledigen, 
Res. 6. Juni 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 131). 
5) Gemäß Staatsges. 3. Juli 1893 findet Art. 12 Ges. 3. Juni 1876 auf 
diesen Paragraphen Anwendung.
        <pb n="1442" />
        1436 Abschnitt XLI. Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 
Fünfter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen). 
§. 80. Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Instruktionen) 
werden von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem 
Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten erlassen. 
  
Gesetz, betr. die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbäude 
in vermögensrechtlichen Augelegenheiten für die evangelische Landes- 
kirche der neun älteren Provinzen. "6 
Bom 18. Juni 1895 (G. S S. 271). 
Art. 1. Der Kreissynodalvorstand, das Konfistorium und der Provinzial- 
synodalvorstand üben die ihnen durch das anliegende Kirchengesetz vom 16. d. M. 
zugewiesenen Rechte bei Vertretung des Kreissynodalverbandes (der Kreis- 
emeinde) und des Provinzialsynodalverbandes (der Provinzialgemeinde) in 
ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 
Die Befugniß zur Aufnahme von Anleihen ist darin nicht einbegriffen. 
Art. 2. Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des durch den 
Provinzialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums und ihre die vertretenen 
Verbände verpflichtenden schriftlichen Erklärungen werden Dritten gegenüber 
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 1 und 2 des im Art. 1 erwähnten 
Kirchengesetzes festgestellt. 
Art. 3. Auf die Beschlüsse der kirchlichen Organe in den Fällen des Art. 1 
findet Art. 24 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, betr. die evangelische Kirchen- 
verfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie (G. S. S. 125), An- 
wendung. 
Die hier vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 
der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsversteigerung zur 
Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt. 
Aulage. 
— 
Kirchenges., betr. die Vertretung der Kreis- und Provinzialsyuodal- 
verbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische 
Landeskirche der älteren Provinzen. 
Vom 16. Juni 1895. 
§. 1. Der Kreissynodalvorstand (Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
vom 10. September 1873 8. 54 — G. S. S. 417 — und Kirchengesetz vom 
27. April 1891 — K. G. Bl. S. 18 —) vertritt den Kreissynodalverband 
(die Kreisgemeinde) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 
Zu jeder den Kreissynodalverband verpflichtenden schriftlichen Willens- 
erklärung des Kreissynodalvorstandes bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden 
oder seines Stellvertreters und zweier Mitglieder des Vorstandes sowie der 
Beidrückung des Amtssiegels. 
§. 2. Die Vertretung des Provinzialsynodalverbandes (der Provinzial- 
gemeinde) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium 
unter Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes. Auf diese Mitwirkung 
  
1) §§. 75—79 find gegenstandslos geworden. 
2) Vergl. rev. Instr. zur K. G. u. Syn. O. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Bd. 
Bl. S. 1); ergänzt Res. 28. Juli 1894 (K. G. u. Vd. Bl. S. 71) Zus. zu Nr. 3.
        <pb n="1443" />
        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden. 1437 
findet §. 68 Nr. 6 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. Sep- 
tember 1873 und Nr. 4 unter 2 des Kirchengesetzes vom 1. Juli 1893 (K. G. 
Bl. S. 103) Anwendung. 
Schriftliche Willenserklärungen, welche den Provinzialsynodalverband Dritten 
gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks, 
ba der Provinzialsynodalvorstand bei dem Beschlusse mitgewirkt hat, der Unter- 
schrift des Konsistorialpräsidenten oder seines Vertreters und der Beidrückung 
des Amtssiegels. 
§. 3. Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des durch den Pro- 
vinzialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums in den Fällen der 6. 1 und 
2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen 
Aufsichtsbehörde Z 
1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung 
zur Sicheruns in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen noth— 
wendig ist, 
2. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken, 
.bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, sowie bei 
Errichtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für christ- 
liche Liebesthätigkeit. 
§. 4. Die Kirchenbehörde, welche in den Fällen des §. 3 die Genehmigung 
zu ertheilen hat, imgleichen der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes 
wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
  
  
irchengesetz, betr. die kirchliche Aufsicht über die Vermögens- 
verwaltung der Kirchengemeinden. 
Vom 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9) 7. 
§. 1. Die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane in Vermögensangelegen- 
heiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichts- 
behörde in folgenden Fällen?): 
1. Bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung 
zur Wichtung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen noth- 
wendig ist; 
2. bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 
3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushilfe dienen 
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet 
werden können; 
4. bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen; 
5. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken mit Ausnahme solcher Bewilligungen aus der 
Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unterstützung evangelischer Vereine 
und Anstalten, welche einzeln zwei Prozent und im Gesammtbetrage eines 
Voranschlagsjahres fünf Prozent der Soll-Einnahme nicht übersteigen?); 
  
1) Hierdurch find alle bisherigen Bestimmungen über die Genehmigung der 
kirchlichen Aufsichtsbehörden zu den Beschlüssen der Gemeindeorgane in Vermögens- 
zzaelcgergitcn, far evangelische Kirchengemeinden aufgehoben, Ges. 8. März 1893 
(G. S. S. 21). 
2) Die Genehmigung wird ertheilt vom Ober-Kirchenrath im Falle des §. 1 
Nr. 1, wenn der Werth des zu erwerbenden oder zu veräußernden Gegenstandes oder 
der Betrag der Belastung die Summe von 100.000 Mk. übersteigt, Nr. 2 und 5; 
sonst durch das Konsiostrium, Vd. 8. März 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 13). 
2) Vergl. Res. 9. Sept. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 141) und Berw. Ord. §. 18.
        <pb n="1444" />
        1438 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden. 
6. bei Einführung eines neuen und Abänderung des bestehenden Ver- 
theilungsfußes der Kirchenumlagen; 
7. à) bei Bewilligung aus der Kirchenkasse zur dauernden Verbesserung 
des Einkommens der bestehenden Stellen für den Dienst der Gemeinde, 
b) bei dauernder Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftenden Be- 
willigungen, 
c) bei Auseinandersetzungen über das Vermögen vereinigter Kreis= und 
Schulstellen, 
d) bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kirchenbeamten in feste 
Hebungen oder 
e) bei Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit 
nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ab- 
lösungsverfahren erfolgt; 
8. a) bei Neubauten oder beim Abbruch vorhandener Gebäude, 
b) bei Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bauliche 
Grundgestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geändert 
wird, un 
e) bei Reparaturen der für die Geistlichen oder andere Kirchendiener be- 
stimmten Gebäude, sofern sie nicht im Einverständniß mit dem berech- 
tigten Stelleninhaber erfolgen; 
9. bei Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrundstücken auf länger 
als zwölf Jahre, der Verpachtung oder Vermiethung der den kirchlichen Be- 
amten zur Nutzung oder zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke über die 
Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus, oder wenn ein Kirchengrundstück 
an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aussicht darüber 
betheiligte Person verpachtet oder vermiethet werden soll; 
10. bei Ausleihung kirchlicher Gelder auf Hypothek oder Grundschuld: 
a) wenn das Kapital 1000 Mk. übersteigt oder 
b) nicht zu erster Sicherheit oder 
c) an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Ausfsicht 
darüber betheiligte Person ausgeliehen werden soll; 
11. bei Verwendungen von Kapitalbeständen für laufende Bedürfnisse; 
12. bei außerordentlichen Ausgaben, welche den von der kirchlichen Auf- 
sichtsbehörde für die Kirchengemeinden festgesetzten Betrag übersteigen. 
Ausgaben fsind außerordentliche im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie we- 
der zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nothwendig, noch schon bisher 
nach bestimmten, von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend ge- 
billigten Grundsätzen geleistet sind. # 
§. 2. Alle Bestimmungen, nach denen es zu den Geschäften der kirchlichen 
Vermögensverwaltung in anderen als den in §. 1 genannten Fällen einer Ge- 
nehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf, treten außer Kraft. 
§. 3. Die Festsetzung des Zeitpunkts, mit welchem dieses Gesetz in Geltung 
tritt, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Durch Königliche Verordnung wird gleichfalls bestimmt, in welchem der 
in §. 1 erwähnten Fälle das Recht der Genehmigung von dem Evangelischen 
Ober-Kirchenrathe oder dem Konsistorium auszuüben ist, und unter welchen 
Voraussetzungen es gestattet sein soll, das Genehmigungsrecht der Aufsichts- 
behörde auf synodale Organe zu übertragen. 
§. 4. Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den 
Vorschriften dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Ge- 
setzes in diesen Provinzen erfolgt, sobald dessen Annahme von den beiden Pro- 
vinzial-Synoden oder von einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom 
Landesherrn zu erlassende Verordnung, welche in der dem §. 6 der Gen. Syn. 
O. entsprechenden Form zu verkünden ist.
        <pb n="1445" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1439 
Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und 
Synodal-Grdunng vom 10. Lept. 1873 für die Provinzen Preußen, 
Brandenburg, pommern, pPosen, Schlesien und Sachsen. 
Vom 25. Mai 1874 (G. S. S. 147) y. 
Art. 1. Die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden, sowie die 
Verwaltung des Kirchenvermögens geht vom 1. Juli 1874 ab nach Maßgabe 
er folgenden Bestimmungen auf die im §. 1 der in der Anlage enthaltenen 
irchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom 10. September 1873 bestimmten 
rgane über. 
Art. 2. Der Gemeinde-Kirchenrath übt die ihm in der Gemeinde-Ordnung 
#gewiesenen Rechte in Betreff 
1. der Verfügung über die Kirchengebäude (5§. 15); 
2. der Vertretung der Gemeindeinteressen in Bezug auf die Schule (§. 16); 
3. der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und bei 
Nerwaltung des Kirchenvermögens, einschließlich des Vermögens der 
kirchlichen Lokalstiftungen, sowie des Pfarr= und Pfarrwittwenthums- 
Vermögens (88. 22—24); 
4. der Vertretung der Gemeinde bei Parochialveränderungen (§. 25). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach 
11 Abs. 2 und 3 gefaßt und Dritten gegenüber nach §. 11 Abs. 5 und 
22 Abs. 2 festgestellt. 
Die Verwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach S. 24. 
Art. 3. Die Gemeindevertretung (§. 27 Abs. 1 und 2, §F. 42 Abs. 2, 
8. 45 Abs. 3) übt die ihr in dem §. 31 zugewiesenen Rechte. 
Die zur Ausübung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach §§. 29 
und 30 gefaßt. 
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst dann voll- 
eckt werden, wenn sie von der Staatsbehörde:) für vollstreckbar erklärt 
worden sind. 
1) Ges. 7. April 1891 (G. S. S. 43) erklärt die Anwendbarkeit 2c. Ges. 25. Mai 
1874 auf die K. G. u. Syn. O. in der Abänderung durch K. Ges. 9. März 1891 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 13). 
2) D. h. den Regierungs-Präsidenten, in Berlin dem Polizei-Präsidenten, Ges. 
9. Sept. 1876 Art 3. Ueber die Ausführung der Umlagebeschlüsse vergl. Res. 
des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 15. Jan. 
1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 10). 
Im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath ertheile ich hier- 
durch für die Ausführung von Umlagebeschlüssen der kirchlichen Gemeindeorgane in 
dem Geltungsbereich des Kirchenverfassungsgesetzes vom 3. Juni 1876 (unten S. 1451) 
die nachstehende Anweisung: 
1. Die Umlagebeschlüsse') der Gemeindeorgane (§. 31 Nr. 6 der K. G. 
— 
  
*) Bei der Vertheilung kirchlicher Umlagen sind die Grund-, Gebäude- und Ge- 
werbesteuer fortan auszuschließen; sie dürfen auch nicht ergänzungsweise neben der 
Klassen= und Einkommensteuer bei der Vertheilung kirchlicher Lasten herangezogen 
werden, Res. 28. Nov. 1883 (M. Bl. S. 257). Res. 30. Aug. 1884 (M. Bl. 
S. 197), betr. die Modifizirung des Res. 28. Nov. 1883 (die Heranziehung der 
Grund- und Gebäudesteuer ist nur für die Befriedigung der durch die neuere Gesetz- 
gebung erwachsenen kirchlichen Bedürfnisse ausgeschlossen, nicht aber z. B. zur Um- 
wandlung althergebrachter Bertheilungsmaßstäbe); vergl. Res. 9. Okt. 1884 (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 60). Das Steuer. Soll des laufenden Jahres ist maßgebend, Res. 30. Okt. 
1884 (das. S. 63). 
Wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung von Personen, die in Folge mehrfachen 
Wohnsitzes in verschiedenen Parochien eingepfarrt sind vergl. Res. 5. Nov. 1886 (K. 
G. u. Vd. Bl. S. 26), wodurch Res. 28. Nov. 1883 Nr. 2 aufgehoben ist. 
Wegen des Umlageverfahrens in Kirchengemeinden, die mehreren Regierungs- 
bezirken angehören, vergl. Res. 28. Juni 1890 (K. G. u. Vd. Bl. S. 47).
        <pb n="1446" />
        1440 
Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1439. 
u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 und §. 18 d der Rheinisch -Westfälischen 
Kirchenornung vom 5. März 1835 in Verbindung mit Nr. 11, 1 der Zu- 
sätze vom 25. Aug. 1853) müssen die mit der Umlage zu belastenden Kirchen- 
gemeinden, den Zweck der Umlage, den Gesammtbetrag derselben und den zur 
Anwendung zu bringenden Beitragsfuß, sowie die Fälligkeitstermine bestiumt 
bezeichnen. 
Zur Ausführung eines Umlagebeschlusses darf der Gemeinde-Kircheurath (das 
Presbyterium) erst schreiten, nachdem zu demselben die kirchenaufsichtliche 
Bestätigung des Konsistoriums") und die Genehmigung der 
Staatsbehörde ertheilt ist. 
Zu diesem Zwecke ist der Umlagebeschluß der vereinigten Gemeindeorgane 
nebst den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen dem Konsistorium vorzulegen, 
welches ihn nebst den Unterlagen der Staatsbehörde mittheilen wird. 
Jeder Einziehung von Umlagebenägen muß ferner die ordnungsmäßige Auf- 
stelluug und öffentliche Auslegung einer Heberolle vorausgeben. 
Die Aufstellung der Heberolle erfolgt, abgesehen von Fällen äußerster 
Dringlichkeit, erst nach Ertheilung der in Nr. 2 gedachten Zustimmungs- 
Erklärungen der vorgesetzten Behörden. 
Die Heberolle hat den Umlageantheil und den der Berechnung desselben 
zum Grunde liegenden Staats- oder Kommunal-Steuerbetrag jedes einzelnen 
Verpflichteten, sowie den Gesammtbetrag der Umlage und der der Berechnung 
derselben zum Grunde gelegten Staats= und Kommnnalsteuern nebst dem 
Prozentsatze deutlich ersichtlich zu machen. 
Die Offenlegung der Heberolle muß in der Regel 14 Tage lang statt- 
finden. Ort und Dauer der Offenlegung find in ortsüblicher Weise öffentlich 
bekaunt zu machen. Für besonders einfache oder eilige Fälle kann das Kon- 
sistorium ausnahmsweise eine kürzere Dauer der Offenlegung gestatten. Die 
ertheilte Genehmigung ist in der Bekanntmachung zu erwähnen. 
Bei den im Laufe des Jahres etwa nothwendig werdenden Nachbestene- 
rungen kann die Offenlegung der Heberolle durch besondere Benachrichtigung 
der Berpflichteten ersetzt werden. 
Eine Zwangsvollstreckung von Umlagen kann nur auf Grund vorheriger, durch 
die Staatsbehörde ertheilter Vollstreckbarkeitserklärung der Heberolle 
vollzogen werden. Dieselbe ist unter Borlage eines Nachweises über die 
ordnungsmäßige Offenlegung der Heberolle, bezw. über die besondere Benach- 
richtigung der Verpflichteten (Nr. 3) und im Uebrigen in den von dem Kon- 
fisterium besonders vorgeschriebenen Formen des Geschäftsganges nachzusuchen. 
Die Zwangsvollstreckung ist durch die vom Staate zur Anordnung und 
Leitung des Zwangsverfahrens ermächtigten Vollstreckungsbehörden (Art. 23 
Abs. 3 des Ges. vom 3. Juni 1876, G. S. S. 125 und §. 3 Abs. 1 und 3 
der Bd. vom 7. Sept. 1879, G. S. S. 591) zu bewirken und zwar: 
a) falls das gesammte Einziehungsgeschäft mit Genehmigung der Bezirks- 
Regierung dem örtlichen Staats= oder Kommunal-Steuererheber übertragen 
ist, ohne weiteren Antrag durch diesen, 
b) anderenfalls durch die von der Bezirks-Regierung für jede Kirchengemeinde 
ein für allemal zu bestimmende Bollstreckungsbehörde (§. 3 Abs. 3 a. a. O.) 
auf den Antrag des Rendanten der Kirchengemeinde (Kirchmeisters), welchem 
ner suite nebst der Heberolle und der Vollhreckbarkeitserklärung beizu- 
ügen ist. 
Insofern nicht in dem Falle unter a eine Remuneration für die Gesammterhe- 
bung besonders vereinbart ist, haben 
die Bollstreckungsbehörden auf die ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen 
im Art. 3 Abs. 2 der Ausf. Anw. vom 15. Sept. 1879 zu der Vd. vom 
7. Sept. 1879 zu gewährende Remuneration, und 
  
*) Im Falle des §. 1, § K. Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9). 
Doch ist gemäß §. 54 Verw. O. auch die staatliche Genehmigung durch das Konsi- 
storium zu erwirken, mithin in allen diesen Umlagefällen an letzteres zu berichten.
        <pb n="1447" />
        Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1441 
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich 
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes 
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Art. 4. Die Rechte, welche nach den Art. 2—3 dem Gemeinde-Kirchen- 
rath und der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden zustehen, werden in 
den Fällen des §. 2 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung den vereinigten 
Gemeinde-Kirchenräthen und Gemeindevertretungen für die gemeinsamen An- 
gelegenheiten beigelegt. 
Art. 5. Zur Feststellung von Gemeindestatuten, welche die Kirchengemeinde- 
und Synodal-Ordnung ergänzen oder modifiziren (§. 31 Nr. 11 und 8. 4 
bedarf es der vorgängigen Anerkennung Seitens der Staatsbehörde, daß die 
entworfene Bestimmung den in Art. 1—4 und Art. 8 staatsgesetzlich genehmigten 
Vorschriften nicht zuwider sei. 
Art. 6. Die Bestimmungen des §S. 73 über die Kosten für die Bildung 
und Wirksamkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und Gemeindevertretungen kommen 
vom 1. Juli 1874 ab zur Anwendung. 
Art. 7. Wegen der den Kreis= und Provinzial-Synoden und deren Vor- 
ständen in der evangelischen Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom 
10. September 1873 zugewiesenen Rechte bleibt die staatsgesetzliche Regelung, 
soweit es deren bedarf, vorbehalten). 
Art. 8. Die Rechtsverhältnisse des Patrons in Betreff der Vermögens- 
verwaltungen werden bis zum Erlaß des in Artikel 17 der Verfassungs- 
brkunde vorgesehenen Gesetzes über die Aufhebung des Patronats durch §. 23 
estimmt. 
Wenn jedoch ein Patron, welcher für die Kirchenkasse im Falle ihrer 
Unzulänglichkeit ganz oder theilweise einzutreten hat, zu Ausgaben aus dieser 
Kosse, für welche sie bisher nicht bestimmt gewesen ist, seine Zustimmung ver- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1440. 
die Bollziehungsbeamten auf die in dem Tarif zu der Vd. vom 7. Sept. 1879 
festgesetzten Gebühren 
Anspruch. 
6. Die Zwangsvollstreckung erfolgt unbeschadet des Reklamationsverfahreus. 
7. Reklamationen (§8§. 1 und 3 des Ges. v. 18. Juni 1840, G. S. S. 140)7) 
find binnen einer dreimonatlichen Ausschlußfrist vom Tage der Offenlegung 
der Heberolle, bezw. der besonderen Benachrichtigung der Verpflichteten (Nr. 3) 
an zulässig. — Ueber dieselben entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath (das Pres- 
byterium). Gegen dessen ablehnenden Bescheid steht den Betheiligten binnen 
einer sechswöchentlichen Ausschlußfrist vom Tage der Zustellung des Bescheides 
an der Rekurs an die vorgesetzten Behörden zu. Derselbe ist an das Konfi- 
storium einzureichen und von diesem mittelst gutachtlicher Aeußerung alsbald 
an die Staatsbehörde abzugeben, welche die erforderliche Entscheidung zu 
treffen hat. 
8. Einwendungen, welche nur vermeintliche Mängel des Zwangsverfahrens (§. 2 
Abs. 2 der Bd. vom 7. Sept. 1879, G. S. S. 591) oder die angebliche Un- 
zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen nachgewiesener Berichtigung des 
beizutreibenden Geldbetrages oder wegen ertheilter Fristbewilligung (§. 25 a. a. O) 
betreffen, find unmittelbar an die dem Vollstreckungsbeamten vorgesetzte staat- 
liche Dienstbehörde zu richten. 
9. Unter der Staatsbehörde in Nr. 2 bis 4 und 7 dieser Bestimmungen ist 
— — der Regierungs-Präsident (in Berlin der Polizei-Präsident) — — zu 
verstehen. 
10. In Betreff der Ausführung von Umlagebeschlüssen der vereinigten Kreis-Synoden 
von Berlin bleiben besondere Vorschriften vorbehalten "). 
1) Ist erfolgt durch das weiter unten folgende Ges. 3. Juni 1876. 
  
*) Das Ges. 18. Juni 1840 findet auch auf Naturalabgaben Anwendung, Erk. 
O. V. G. 2. Febr. 1884 (C. Bl. U. V S. 339). 
**) Vergl. Res. 10. Sept. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 111). 
Illing-Kautz, Hanbbuch II, 7. Aufl. 91
        <pb n="1448" />
        1442 Abschnitt XLI. Ev. Gen.Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzeu. 
weigert, so darf die Einwilligung nicht durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde 
ergänzt werden. 
Art. 9. Alle diesem Gesetz und dem ersten Abschnitt der Kirchengemeinde- 
und Synodal-Ordnung entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben im 
Allgemeinen Landrecht, in Provinzialgesetzen oder in Lokalgesetzen und Lokal- 
ordnungen enthalten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, 
treten mit dem 1. Juli 1874 außer Kraft. 
  
Die hier folgende General-Synodal-Ordnung ist durch 
Allerhöchsten Erlaß vom 20. Januar 1876 (G. S. S. 133) als kirch- 
liche Ordnung verkündet worden. 
General-Synodal-Grdnung für die evangelische Landeskirche der 
acht !) älteren Provinzen der Monarchie. 
§. 1. Der Verband der General-Synode erstreckt sich auf die evangelische 
Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie. 
Der Bekenntnißstand und die Union in den genannten Provinzen und den 
dazu gehörenden Gemeinden werden durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt. 
I. Zusammensetzung. 
§. 2. Die General-Synode wird zusammengesetzt: 
1. aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinztal-Synoden der Provinzen 
Ostpreussen, Westpreussen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen, Westfalen und der Rheinprovinz gewählt werden; 
2. aus sechs Mitgliedern, von welchen jede evangelisch-theologische Fakultät 
an den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle 
und Bonn eines aus ihrer Mitte wählt; 
3. aus den General-Superintendenten:) der im General-Synodalverbande 
stehenden Provinzen; 
4. aus dreißig vom Könige zu ernennenden Mitgliedern. 
Die Berufung der Synodalmitglieder, erfolgt für eine Synodalperiode von 
sechs Jahren. 
3. Die zufolge §. 2 Nr. I zu wählenden Mitglieder werden auf die 
neun Provinzial-Synoden dergestalt vertheilt, daß die Synode 
der Provinz Ostpreussen 15, 
Westpreussen 9, 
Brandenburg . . 27, 
Pommern 138, 
Posen. 9P8, 
Schlesen 21, 
Sachsen. 24, 
- Westfaleen 12, 
Rheinprorinz 15 
— ——. 
u nn u nu UM. U u½ 
1r m n u u 
Mitglieder wählt. 
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß, 
1. ein Drittheil aus den innerhalb der Provinz in geistlichen Aemtern 
der Landeskirche angestellten Geistlichen; 
2. ein Drittheil aus solchen Angehörigen der Provinz gewählt wird, 
welche in Kreis= oder Provinzial-Synoden oder in den Gemeinde- 
körperschaften derselben als weltliche Mitglieder entweder zur Zeit der 
Kirche dienen oder früher gedient haben; 
  
1) Neun, nach der Theilung von Ost= und Westpreußen, A. E. 7. März 1887 
(K. G. u. Vd. Bl. S. 85) und Staatsges. 21. Mai 1887 (G. S. S. 194). 
:) Deren Abzeichen ein goldenes Krenz am schwarzen Moiree--Bande, A. E. 
8. Juni 1891 (C. Bl. U. V. S. 433).
        <pb n="1449" />
        Abschnitt XLI. Ev. Gen.-“Syn.-«Ordn. der acht ält. Provinzen. 1443 
3. die Wahlen für das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht 
gebunden, sondern können auch auf andere angesehene, kirchlich erfahrene 
und verdiente Männer gerichtet werden, welche der evangelischen Landes- 
kirche angehören. 
Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt ½. 
Alle Gewählte müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
§. 4. Königlicher Verordnung bleibt es vorbehalten, die Aussonderung 
der Residenzstadt Berlin und ihrer Umgebung aus dem Synodalverbande der 
rovinz Brandenburg, die Einrichtung einer besonderen Provinzial= (Stadt-) 
Oynode Berlin und die Vertheilung der Zahl der Mitglieder anzuordnen, 
welche demnächst die Synoden der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin 
nach dem Maßstabe der in ihnen vorhandenen evangelischen Bevölkerung in die 
General-Synode zu entsenden haben. 
Ueber die einzelnen hierzu erforderlichen Bestimmungen sind die ver- 
einigten Kreis-Synoden von Berlin, und die Provinzial-Synode der Provinz 
Brandenburg zu hören. 
Veränderungen der hiernach getroffenen Anordnungen, welche durch spätere 
landesgesetzliche Feststellung eines besonderen provinziellen Verbandes für die 
Stadt Berlin und ihre Umgebung bedingt werden sollten, erfolgen gleichfalls 
durch Königliche Verordnung. 
II. Wirkungskreis. 
. 5. Die Gengeral-Synode hat mit dem Kirchenregimente des Königs 
der Erhaltung und dem Wachsthum der Landeskirche auf dem Grunde des 
kvangelischen Bekenntnisses zu dienen; Regiment, Lehrstand und Gemeinden zur 
Gemeinschaft der Arbeit an dem Aufbau der Landeskirche zu verbinden; auf 
Innehaltung der bestehenden Kirchen-Ordnung in den Thätigkeiten der Ver- 
waltung zu achten; über die gesetzliche Fortbildung der landesktrchlichen Ein- 
richtungen zu beschließen; die Fruchtbarkeit der Landeskirche an Werken der 
christlichen Nächstenliebe zu fördern; die Einheit der Landeskirche gegen auf- 
lösende Bestrebungen zu wahren; der provinziellen kirchlichen Selbständigkeit 
ihre Grenze zu ziehen und sie in denselben zu schützen; die Gemeinschaft 
zwischen der Landeskirche und anderen Theilen der evangelischen Gesammtkirche 
zu pPflegen; zur interkonfessionellen Verständigung der christlichen Kirchen zu 
helfen und überhaupt sowohl aus eigener Bewegung als auf Anregung der 
Kirchenregierung, in Gemäßheit dieser Ordnung, Alles zu thun, woburs die 
Landeskirche gebaut und gebessert und die Gesammtkirche in der Erfüllung ihrer 
religiösen und sittlichen Aufgabe gefördert werden mag. 
Gesestzgebung. 
§. 6. Landeskirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung der General- 
Synode und werden von dem Könige, kraft seines Rechts als Träger des 
Kirchenregiments, erlassen. Sie werden Behufs der Beglaubigung von dem 
Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths gezeichnet. 
Die General-Synode hat das Recht, landeskirchliche Gesetze vorzuschlagen. 
Bevor ein von der General-Synode angenommenes Gesetz dem Könige zur 
kirchenregimentlichen Genehmigung vorgelegt wird, ist die Erklärung des Ministers 
der geistlichen Angelegenheiten:) darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß 
desselben von Staatswegen etwas zu erinnern set. 
Ein Kirchengesetz erhält seine verbindliche Kraft durch die Verkündigung in 
dem unter Verantwortlichkeit des Evangelischen Ober-Kirchenraths erscheinenden 
kirchlichen Gesetz= und Verordnungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Gesetze 
kein anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem- 
jenigen Tage, an welchem das betreffende Stück des genannten Blattes in 
Berlin ausgegeben worden ist. 
  
1) K. Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 175) und Staatsges. 30. Aug. 
1892 (das. 176). 
:) Des Staatsministeriums, Art. 13 Ges. 3. Juni 1876. 
91*
        <pb n="1450" />
        1444 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 
§. 7. Folgende Gegenstände unterliegen ausschließlich der landeskirchlichen 
Gesesgebung: 
1. die Regelung der kirchlichen Lehrfreiheit; 
2. die ordinatorische Verpflichtung der Geistlichen; 
3. die zu aemeinen landeskirchlichen Gebrauche bestimmten agendarischen 
orment). 
Soll die Einführung agendarischer Normen nur für einzelne Pro- 
vinzialbezirke erfolgen, so bedarf es der Zustimmung der betreffenden 
Provinzial-Synode. « 
Insofern bestehende agendarische Ordnungen die Verwaltung der 
Sakramente betreffen, dürfen sie in den einzelnen Gemeinden nicht ohne 
Zustimmung der Gemeindeorgane verändert werden, gleichviel, ob die 
Aenderung durch landeskirchliche oder provinzielle Gescogebang be- 
schlossen ist. 
Durch vorübergehende Verhältnisse bedingte und daher nur zeit- 
weilige liturgische Anordnungen werden mit Ermächtigung des Königs 
vom Evangelischen Ober-Kirchenrathe getroffen. 
Die Zulassung von Katechismuserklärungen, Religionslehrbüchern 
und Gesangbüchern erfolgt für den allgemeinen landeskirchlichen Gebrauch 
nach ertheilter Billigung der General-Synode, für den provinziellen Ge- 
brauch nach ertheilter Billigung der Provinzial-Synode, durch Verfügung 
des Kirchenregiments. Gegen obligatorische Einführung solcher kürchliches. 
Bücher steht jeder einzelnen Gemeinde ein Widerspruchsrecht zur); 
die Einführung oder Abschaffung allgemeiner kirchlicher Feiertage; 
Aenderungen der K. G. u. Syn. O. vom 10. Septbr. 1873 und dieser- 
Ordnung, sowie Aenderungen der Kirchenverfassung, welche den Grund- 
satz betreffen, wonach das Kirchenregiment des Königs durch kollegiale:), 
mit getsilichen und weltlichen Mitgliedern besetzte Kirchenbehörden aus- 
zuüben ist; 
6. die Kirchenzucht wegen Verletzung allgemeiner Pflichten der Kirchenglieder, 
sowie die Disziplinargewalt über Geistliche und andere Kirchendiener 0. 
Bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Regelung der Disziplinargewalt 
bei Dienstvergehen der Superintendenten, Geistlichen und niederen Kirchen- 
diener finden auf das förmliche Disziplinarverfahren), sowie auf die 
vorläufige Dienstenthebung gegen dieselben die Bestimmungen der §§. 22, 
23 Nr. 1, 24, 27, 28, 31 bis 45 und 48 bis 54 des Gesetzes vom 
21. Juli 1852 (G. S. S. 465) mit der Maßgabe Anwendung, daß 
die in dem genannten Gesetze dem Disziplinarhofe und den Provinzial- 
behörden beigelegten Befugnisse von den Provinzial-Konsistorien nach 
den für das Verfahren bei den Provinzialbehörden vorgeschriebenen 
Bestimmungen zu üben sind, die dem Disziplinarhof beigelegte gut- 
achtliche Thätigkeit fortfällt und die Zuständigkeiten des Ministerial= be- 
ziehungsweise Staatsministerial-Ressorts dem Evangelischen Ober-Kirchen- 
rath zukommen; 
7. die kirchlichen Erfordernisse der Anstellungsfähigkeit und die kirchlichen 
Grundsätze über die Besetzung der geistlichen Aemter; 
8. die kirchlichen Bedingungen der Trauungy?). 
1) Bergl. K. Ges. 13. Juni 1895 (K. G. u. Bd. Bl. S. 45), betr. Einführung 
der erneuerten Agende für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen. Dazu 
Ausf. Res. E. O. K. 15. Juni 1896 (das. S. 56, 58). 
:) Beide Gemeindeorgane müssen im Widerspruch einig sein, sonst liegt kein 
Wille der Gemeinde vor. 
„) Vergl. Art. 21 Abs. 3 Ges. 3. Juni 1876. 
4) Jedoch innerhalb der Schranken Ges. 13. u. 12. Mai 1873. 
5) Vergl. Ges. 16. Juli 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 81), betr. die Dienst- 
vergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhe- 
stand, weiter unten abgedruckt. 
6) Vergl. Kirchenges., betr. die Trauungs-Ordnung 27. Juli 1880 (K. G. u. 
Vd. Bl. S. 109) und Ges. 30. Juli 1880 (das. 116), betr. Verletzung kirchlicher 
Pflichten in Bezug auf Taufe, Konfirmation und Trauung. 
b
        <pb n="1451" />
        Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 1445 
§. 8. Der Kirchenregierung wie der General-Synode bleibt unbenommen, 
auch über andere Gegenstände der kirchlichen Ordnung, deren allgemeine kirchen- 
gesetzliche Regelung heilsam erachtet wird, Gesetzvorschläge zu machen. 
Ist diese Regelung erfolgt, so kann weder eine Veränderung derselben, noch 
deren Ueberlassung an die provinzialkirchliche Gesetzgebung oder an das kirchen- 
regimentliche Verordnungsrecht anders als im Wege der landeskirchlichen Gesetz- 
hebung geschehen. 
§. 9. Es hängt vom Ermessen der Kirchenregierung ab, über Gesetzes- 
vorschläge, welche sie der General-Synode zu machen beabsichtigt, zuvor die 
rovinzial-Synoden, beziehungsweise die ausschließlich betheiligten, zu gut- 
achtlicher Aeußerung zu veranlassen. Bei Veränderungen, welche die Liturgie 
betreffen (6. 7 Nr. 3), soll diese Anhörung der Provinzial-Synoden in der 
Regel geschehen. » 
§. 10. Veränderungen der revidirten Kirchen-Ordnung für Westfalen und 
der Rheinprovinz können, wie bisher, von den Provinzial-Synoden dieser 
Provinzen beschlossen und durch Bestätigung der Kirchenregierung in Kraft 
Lesetzt werden. 6 
Werden Bestimmungen der genannten Kirchen-Ordnung durch ein von der 
Kirchenregierung beabsichtigtes landeskirchliches Gesetz betroffen, so müssen die 
ynoden der beiden Provinzen, bevor der Gesetzesvorschlag an die General- 
Synode gelangt, gutachtlich gehört werden. 
Gehen solche Gesetzesvorschläge von der General-Synode aus, so sind die 
Gutachten der genannten Provinzial-Synoden vor der Einholung der König- 
lichen Sanktion zu veranlassen. „ 
Aeußern sich beide Synoden übereinstimmend gegen die Veränderung ihrer 
Kirchen-Ordnung, so bleiben diese Provinzen von dem Geltungsbereiche der 
betreffenden landeskirchlichen Vorschrift ausgenommen. 
Kirchliche Vermögensrechte und Besteuerung. 
§. 11. Die General-Synode übt eine Kontrolle über die vom Evangelischen 
Ober-Kirchenrathe verwalteten oder unter seine Verfügung gestellten kirchlichen 
Fonds und sonstigen kirchlichen Einnahmen, und vereinbart mit ihm die leiten- 
den Grundsätze für ihre Verwendung. Der General-Synode, und in den 
ahren, in welchen sie sich nicht versammelt, dem Synodalvorstande ist die 
Jahresrechnung über diese Fonds zur Prüfung und Ertheilung der Entlastung 
orzulegen . 
§. 12. Von der Verwendung der unter der Verwaltung des Ministers 
der geistlichen Angelegenheiten stehenden kirchlichen Fonds und der im Staats- 
haushalts-Etat für kirchliche Zwecke bewilligten Mittel giebt der Eanzelische 
Ober-Kirchenrath auf Grund der Nachrichten, welche er darüber vom Minister 
der geistlichen Angelegenheiten erhalten hat, der General-Synode Kenntniß. 
Sobald solche Fonds oder Mittel in die Verwaltung der Kirche übergehen, 
erweitert sich die synodale Kenntnißnahme zur Kontrolle (§. 11). 
ES. 13. Anordnungen der Kirchenregierung wegen Einführung neuer, regel- 
mäßig wiederkehrender, sowie wegen Abschaffung bestehender landeskirchlicher 
Kollekten bedürfen der Zustimmung der General-Synode ). 
§. 14. Die Bewilligung neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke, so- 
weit sie durch Umlagen auf die Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt 
werden sollen, erfolgt im Wege der kirchlichen Gesetzgebung. 
Der bewilligte, durch Umlage aufzubringende Betrag wird über die 
Provinzen der Landeskirche nach einem Maßstabe repartirt, welcher vorläufig 
durch Königliche Verordnung?) aufgestellt, endgültig zwischen der General- 
Synode und der Kirchenregierung vereinbart wird. 
—— — 
1) Bergl. Art. 14, 1 Ges. 3. Juni 1876. 
2) Vergl. Ges. 3. Juni 1876 Art 24, 7. 
3) Vergl. Kirchenges. 2. Sept. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 133), unten S. 1454; 
ferner Kirchenges. 18. Febr. 1895 (K. G. u. Vd. Bl. S. 13)z 
§—. 1. Zwecks Beschaffung von Mitteln zur Gewährung von Besoldungs- 
beihülfen an Hülfsgeistliche in den älteren Provinzen der Monarchie wird alljährlich
        <pb n="1452" />
        1446 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 
Die auf die einzelnen Provinzen entfallenen Beträge werden nach den in 
den §§. 72, 73 der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom 10. Septbr. 
1873 aufgestellten Normen, für die Provinzen Rheinland und Westfalen nach 
Maßgabe des §S. 135 der Kirchen-Ordnung vom 5. März 1835, einer Unter- 
repartition unterworfen und an die Konsistorialkassen und von diesen an den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath abgeführt. 
§. 15. Auch die Einkünfte des Kirchenvermögens und der Pfarrpfründen 
rönnen durch ein Kirchengesetz zu Beiträgen für kirchliche Zwecke") herangezogen 
werden. 
Dies ist nur zulässig bei Kirchenkassen, sofern die etatsmäßige Sollein- 
nahme derselben die etatsmäßige Sollausgabe um mehr als ein Drittheil der- 
letzteren, und wenigstens um dreihundert Mark jährlich übersteigt, bei Pfarr- 
pfründen, sofern der jäbrliche Ertrag derselben ausschließlich des Wohnungs- 
werths auf mehr als sechstausend Mark sich beläuft?). Diese Beiträge dürfen 
zehn Prozent des jährlichen Ueberschusses der Solleinnahme der Kirchenkasse 
und des über die Summe von sechstausend Mark hinausgehenden Pfründen- 
ertrages nicht überschreiten. 
Anträge und Beschwerden. 
§. 16. Die General-Synode kann durch Anträge, welche sie beschließt, das 
Kirchenregiment in dem ganzen Bereiche seiner Thätigkeit zu den Maßregeln 
anregen, die sie dem landeskirchlichen Bedürfniß entsprechend erachtet. Auf 
jeden solchen Antrag muß ein Bescheid, im Falle der Ablehnung mit den 
Gründen derselben, ertheilt werden. « 
8. 17. Behufs Erhaltung der kirchengesetzlichen Ordnung in den Thätig- 
keiten der Verwaltung steht der General-Synode auch der Weg der Beschwerde 
offen. Gegenstand derselben sind Verletzungen kirchengesetzlicher Vorschriften 
durch Verfügungen der Kirchenbehörden, welche im kirchlichen Instanzenwege 
keine Abhülfe gefunden haben. Die von der General-Synode darüber gefaßten 
Beschcäso gehen an den Evangelischen Ober-Kirchenrath zur Prüfung und 
escheidung. 
Wahrung der Einheit der Landeskirche. 
§. 18. Der General-Synode werden die von den Provinzial-Synoden ge- 
faßten Beschlüsse vorgelegt. Findet die General-Synode, daß ein Beschluß der- 
Provinzial-Synode mit der Einheit der evangelischen Landeskirche in Bekennt- 
niß und Union, in Kultus und Verfassung nicht vereinbar ist, so ist demselben 
die kirchenregimentliche Bestätigung zu versagen. Ist solche bereits ertheilt, so“ 
hat die Kirchenregierung ihn außer Kraft zu setzen. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1445. 
eine Umlage von einem halben Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen 
Landeskirche zu zablenden Staatseinkommensteuer erhoben. 
Zu gleichem Zweck, sowie zur Gewährung von Beihülfen zur Errichtung neuer 
Pfarrstellen haben die Kirchenkassen, deren etatsmäßige Solleinnahme die etatsmäßige 
Sollausgabe um mehr als ein Drittel der letzteren und wenigstens um 300 Mk. 
jährlich übersteigt, von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die auf Grund des 8. 14 
des Kirchenges. 15. Juli 1889, betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der 
Geiftlichen (K. G. Bl. S. 37), statifindenden Hebung aushört, 3 Jahre sang und 
zwar 6 Monate nach dem Schluß jedes Rechnungsjahres 10 Prozent des jährlichen 
Ueberschusses abzuführen. 
§. 2. Diese Mittel werden durch den Ervangelischen Oberkirchenrath nach 
Maßgabe eines von ihm unter Zuziehung des Generalsynodalvorstandes aufzustellenden 
Regulativs verwaltet und verwendet. 
§. 3. Der Eropangelische Oberkirchenrath wird mit der Aussührung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
1) Vergl. Art. 14 und 17 Ges. 3. Juni 1876. 
:) Bergl. Res. 29. Juni 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 152 f.) und 2. Aug- 
1877 (das. 183); Art. 17 Ges. 3. Juni 1876 und Art. 1II. 4 Vd. 9. Sept. 1876.
        <pb n="1453" />
        Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn, der acht ält. Provinzen. 1447 
Verhältniß zu anderen Kirchengemeinschaften. 
§. 19. Die General-Synode nimmt Kenntniß von den Beziehungen der 
Landeskirche zu den übrigen Theilen der deutschen evangelischen Kirche, be- 
schließt über die der weiteren Entwickelung ihres Gemeinschaftsbandes dienen- 
den Einrichtungen und betheiligt sich durch von ihr gewählte Abgeordnete an 
etwaigen Vertretungskörpern der deutschen evangelischen Kirche. 
ç Far Theilnahme der Landeskirche an anderen kirchlichen Versammlungen, 
insbesondere denen von internationaler oder interkonfessioneller Art bedarf es 
der Zustimmung der General-Synode. 
Wahl des Präsidiums, des Synodalvorstandes und Synodalraths. 
§. 20. Die General-Synode wählt beim Beginne ihrer jedesmaligen Ver- 
sammlung (§. 29) und für die Dauer derselben hr Präsidium, bestehend aus 
einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier Schriftführern. 
§. 21. Am Schlusse jeder ordentlichen Versammlung (§. 24) wählt die 
General-Synode den Synodalvorstand und Synodalrath auf eine Synodal- 
periode von sechs Jahren. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese 
Wahl stattgefunden hat, so treten die für die frühere Synodalperiode Gewähl- 
ten wieder in Funktion. 
§. 22. Der Synodalvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, aus einem 
Stellvertreter desselben und aus fünf Beisitzern. Für die Beisitzer werden Er- 
satzmänner gewählt, welche bei Verhinderung der ersteren in den Vorstand be- 
rufen werden. Scheiden bei nicht versammelter Synode sowohl der Vorsitzende 
als sein Stellvertreter aus, so wählen die Beisitzer unter sich für die Restzeit 
einen Vorsitzenden. 
Der Synodalvorstand tritt außer Funktion, sobald die nächste ordentliche 
Versammlung der General-Synode ihr Präsidium gewählt hat. 
§. 23. Zum Synodalrath wählt die General-Synode achtzehn Mitglieder, 
welche zusammen mit dem Vorstande den Synodalrath bilden. 
Von den Gewählten müssen je drei den Provinzen Preußen, Brandenburg 
und Sachsen, je zwei den Provinzen Pommern, Schlesien, Westfalen und der 
Rheinprovinz, eines der Provinz Posen, angehören. Für dieselben werden Er- 
sacmänner gewählt, welche bei Verhinderung der ersteren zur Funktion berufen 
werden. 
Der Synodalrath endet seine Funktion mit der Eröffnung der nächsten 
ordentlichen General-Synode. 
III. Bersammlungen der General-Syuode. 
§. 24. Die General-Synode tritt auf Berufung des Königs und zwar 
alle sechs Jahre zu ordentlicher Versammlung zusammen. Zu außerordentlicher 
Versammlung kann sie nach Anhörung des Synodalvorstandes jederzeit berufen 
werden. 
Dem Könige steht es zu, jederzeit die Versammlung zu schließen oder zu 
vertagen. 
§. 25. Während der Versammlung der Synode findet in allen evangelischen 
Hauptgottesdiensten der Landeskirche eine Fürbitte für die Synode statt. 
§. 26. Als Königlicher Kommissar zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten 
des obersten Kirchenregiments bei der Synode fungirt der Präsident des Evan- 
gelischen Ober-Kirchenraths. In Vakanzfällen oder bei dauernder Verhinderung 
ernennt der König einen anderen Kommissar. 
Der Königliche Kommissar ist befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen und 
Anträge zu stellen. Er kann Mitglieder des Evangelischen Ober-Kircheuraths 
mit seiner Beihülfe und vorübergehenden Vertretung beauftragen. 
Der Minister der geistlichen Angelegenbeiten und die von ihm ernannten 
Kommissarien sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen und jederzeit das 
Wort zu ergreifen, sofern sie es im Interesse des Staats für erforderlich erachten. 
§. 27. Die Synode regelt ihren Geschäftsgang. Bis dies geschieht, ist 
eine provisorische Geschäftsordnung maßgebend, welche der Evangelische Ober- 
Kirchenrath ertheilt.
        <pb n="1454" />
        1448 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 
§. 28. Der Präsident der Synode leitet die Verhandlungen und handhabt 
die äußere Ordnung. 
§. 29. Der Vorsitzende des Synodalvorstandes eröffnet die Synode, be- 
richtet über die bisherige Wirksamkeit des Synodalvorstandes während der 
verslossenen Synodalperiode, sowie über die Verhandlungen der während der- 
selben Zeit abgehaltenen Provinzial-Synoden, soweit sie für die gesammte 
Landeskirche von Bedeutung sind; er berichtet ferner über die Legitimation 
der Synodalmitglieder und leitet die Wahl des Präsidiums. 
Die Versammlung beschließt über die Legitimation ihrer Mitglieder. 
Püe- Die Mitglieder werden nach Konstituirung des Präsidiums von 
dem Präsidenten mit dem in der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom 
10. September 1873 F. 63 vorgeschriebenen Gelöbniß verpflichtet. 
§. 31. Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher 
Synodal-Gottesdienst statt. Z 
Jede einzelne Sitzung beginnt mit einer kurzen Schriftvorlesung und Ge- 
bor and schließt mit einem Segenswunsch. Die Synode wird mit Gebet ge- 
ossen. 
§ 32. Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung 
kann durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen 
Zahl der Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag 
als abgelehnt. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich ergeben, durch 
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Für 
die Wahl zu Kommissionen genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. 
Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf es, wenn es 
sie ku S#thengesete (§. 6) oder um Bewilligung neuer Ausgaben (§8§. 14, 
andelt. 
Aenderungen der Kirchenverfassung in Bezug auf die Zusammensetzung 
oder die Befugnisse der Gemeindeorgane oder der Synoden können nur mit 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der General- 
Synode beschlossen werden?. 
8; 33. Das Präsidium sorgt für die Aufzeichnung, Redaktion und Be— 
glaubigung der Sitzungsprotokolle. Bei der Aufzeichnung kann es von Mit- 
liedern der Synode unterstützt werden, welche sich auf Einladung des Prä- 
sdiums diesem Geschäfte unterziehen. 
IV. Synodalvorstand und Synodalrath. 
34. Als selbständiges Kollegtum hat der Vorstand der General-Synode 
den folgenden Wirkung kreis: 
1. Er erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen. 
2. Er beschließt über die in seiner eigenen Mitte gestellten Anträge auf 
Beseitigung von Mängeln, welche bei der kirchlichen Gesetzgebung und 
Verwaltung hervortreten. Beschlüsse der letzteren Art gehen, sofern 
ihnen im Verwaltungswege entsprochen werden kann, als Anträge an 
den Evangelischen Ober-Kirchenrath. Verlangt ihre Ausführung den 
Weg der Gesetzgebung, so kann der Synodalvorstand entweder die 
Beschreitung desselben bei der Kirchenregierung beantragen, oder selbst 
einen Gesetzentwurf Behufs seiner Einbringung in der General-Synode 
ausarbeiten (S. 6). 
3. Er vertritt die nicht versammelte General-Synode, wenn Anordnungen, 
welche regelmäßig der beschließenden Mitwirkung der General-Synode 
bedürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch kirchenregimentlichen 
1) Bergl. Art. 1 Ges. 3. Juni 1876.
        <pb n="1455" />
        Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syu.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 1449 
Erlaß provisorisch getroffen werden sollen. Solche Erlasse können nur 
ergehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit an- 
erkennt als auch ihrem Inhalte zustimmt und mit ausdrücklicher 
Erwähnung dieser seiner Mitwirkung. Sie sind der nächsten General- 
Synode zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und, wenn die 
letztere versagt wird, außer Wirksamkeit zu setzen. 
4. Er bereitet die nächste Versammlung der General-Synode, soweit ihm 
dies obliegt, vor, insbesondere durch Prüfung der Legitimationen und 
Feststellung des der General-Synode abzustattenden Berichts (§. 29). 
5. In Bezug auf die vorangegangene Versammlung erledigt er die zur 
Ausführung ihrer Beschlüsse erforderlichen Geschäfte und sorgt für den 
Druck und die Vertheilung der Synodalprotokolle. 
6. Er verwaltet die General-Synodalkasse (§. 38) und übt die ihm in 
§. 11 zugewiesenen Funktionen ½. 
Verlangt der Synodalvorstand, bevor er sich in Angelegenheiten der unter 
Nr. 2 und 3 bezeichneten Art schlüssig macht, eine gemeinschaftliche Berathung 
aehe dem Evangelischen Ober-Kirchenrath, so hat der letztere eine solche zu ver- 
nstalten. 
S§F. 35. Der Synodalvorstand wird zur Erledigung derjenigen Geschäfte, 
welche ihm selbständig bei nicht versammelter Synode obliegen (§. 34), nach 
ereinbarung mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath, von seinem Vorsitzenden 
nach Berlin berufen. 
Zu einem gültigen Beschlusse des Synodalvorstandes bedarf es der An- 
wesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Erledigung einzelner Geschäfte im schriftlichen Wege ist ausnahms- 
weise nach dem Ermessen des Vorsitzenden zulässig. 
Der Synodalvorstand regelt seinen Geschäftsgang durch seine Beschlüsse. 
Es steht ihm frei, aus seiner Mitte für bestimmte Geschäfte Ausschüsse zu 
bilden oder auch einzelne Mitglieder mit solchen zu beauftragen. 
§. 36. Mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath wirkt der Synodal- 
vorstand zusammen: 
1. wenn in der Rekursinstanz entweder über Einwendungen der Gemeinde 
gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten, oder über die wegen 
Mangels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntniß der Kirche ange- 
fochtene Berufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen 
Amte, oder in einer wegen Irrlehre gegen einen Geistlichen geführten 
Disziplinaruntersuchung Entscheidung abgegeben werden soll; 
2. bei der Feststellung der von der Kirchenregierung der General-Synode 
vorzulegenden Gesetzentwürfe und der zur Ausführung der landes- 
kirchlichen Gesetze erforderlichen Instruktionen; 
3. bei den dem Evangelischen Ober-Kirchenrath zustehenden Vorschlägen für 
die Besetzung der General-Superintendenturen?; 
4. bei Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögens- 
rechtlichen Angelegenheiten 8); 
5. in anderen Angelegenheiten der kirchlichen Centralverwaltung von vor- 
züglicher Wichtigkeit, in welchen der Evangelische Ober-Kirchenrath die 
Zuziehung des Synodalvorstandes beschließt. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die Mit- 
glieder desselben, nach vorheriger Mittheilung der Gegenstände der Berathung, 
auf Berufung durch den Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths an 
den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder 
des Epvangelischen Ober-Kirchenraths mit vollem Stimmrecht Theil nehmen. 
In der Ausfertigung solcher Beschlüsse ist ihrer Mitwirkung Erwähnung zu 
thun. Dem Erforderniß der Mitwirkung ist entsprochen, wenn wenigstens 
vier Mitglieder des Vorstandes Theil genommen haben. 
1) Vergl. Art. 18 Ges. 3. Juni 1876. 
2) Vergl. Art. 23, 7 Ges. 3. Juni 1876. 
2) Art. 19, 24, 27 Ges. 3. Juni 1876; Art. I. 7 Vd. 9. Sept. 1876.
        <pb n="1456" />
        1450 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 
§. 37. Der Synodalrath (§. 23) wird in jedem Jahre einmal in Berlin 
versammelt, um mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath in dessen Sitzung 
über Aufgaben und Angelegenheiten der Landeskirche zu berathen, in welchem 
die Kirchenregierung zur Feststellung leitender Grundsätze den Beirath dieses 
lunde birchlichen Synodalorgans für nothwendig erachtet. 
Die Berufung erfolgt durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath. 
Die Versammlung des Synodalraths kann in den Jahren ausfallen, in 
welchen die General-Synode sich versammelt. 
V. Kosten. 
§. 38. Zur Bestreitung der Kosten der General-Synode, sowie der Vor- 
stände derselben und der von den letzteren bestellten Ausschüsse und Kommissionen 
wird eine General-Synodalkasse 1) gebildet. Diese erhält ihren Bedarf, soweit 
nicht andere Mittel für jenen Zweck gewidmet sind, durch die Beiträge der 
Provinzial-Synodalkassen. Für die Vertheilung dieser Beiträge über die 
einzelnen Provinzen und die Beschaffung der auf diese entfallenden Summen 
sind die Bestimmungen des §. 14 Satz 2 und 3 maßgebend. Die Abführung 
geschieht an den Vorstand der General-Synode. 
§. 39. Der Synodalvorstand legt die Rechnung der General-Synodal- 
kasse. Die Prüfung und Entlastung dieser Rechnung erfolgt durch die 
General-Synode. 
Beschließt die General-Synode auf den Antrag ihres Vorstandes die 
Verwaltung der Synodalkasse durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath, so 
erfolgt sie bei diesem;: Rechnungslegung und Entlastung richten sich dann nach 
den Vorschriften des §. 11. 
§. 40. Den Mitgliedern der General-Synode, ihres Vorstandes und des 
Synodalraths gebühren Tagegelder und, soweit sie nicht am Orte ihrer syno- 
dalen Wirksamkeit ihren Wohnsitz haben, Reisekosten. Dieselben gehören zu 
den Synodalkosten und werden nach den vom Evangelischen Ober-Kirchenrath 
vorläufig zu bestimmenden ?), definitiv mit der Gencral-Synode zu vereinbarenden 
Sätzen aus der General-Synodalkasse bestritten?). 
VI. Schlußbestimmungen. 
§. 41. Die Neuregelung der Ressortverhältnisse zwischen den Staats- 
behörden einerseits und den Kirchenbehörden andererseits bleibt staatlicher An- 
ordnung vorbehalten"). 
§. 42. Die 95 50, 59, 61 und 62 der K. G. und Syn. O. vom 10. Sept. 
1873 sind aufgehoben. 
b In die Stelle derselben treten die Bestimmungen der nachfolgenden 88. 43 
is ). 
8. 47. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Kreis-Synoden und Kreis-Synodal- 
vorstände, Provinzial-Synoden und Provinzial-Synodalvorstände erlischt mit 
dem Tage, an welchem die nach der gegenwärtigen Ordnung gebildeten Synoden 
und Synodalvorstände in Wirksamkeit treten. 
8. 48. Bis zur Konstituirung des Präsidiums der ersten General-Synode 
werden die dem Synodalvorstand oder seinem Vorsitzenden beigelegten Funk- 
tionen durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath oder dessen Präsidenten aus- 
eübt. 
6 §. 49. Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderliche Instruktion wird 
von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem Minister 
der geistlichen Angelegenheiten erlassen. 
  
1) Vergl. Erlasse des E. O. K., betr. die Synodalkasse und die Beiträge zu der- 
selben, 12. Juli und 12. Okt. 1281 (K. G. u. Bd. Bl. S. 66 und 108). 
2) Vergl. Res. d. E. O. K. R. 11. Juli 1879 (K. G. u. Vd. Bl. S. 97). 
2) Bergl. Art. 20 Ges. 3. Juni 1876. 
4) Desgl. Art. 21, 23—25, 27 und Vd. 9. Sept. 1876. 
*) Bei K. G. und Syn. O. abgedruckt.
        <pb n="1457" />
        Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 1451 
Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den 
acht 1) älteren Provinzen der Monarchie. 
Vom 3. Juni 1876 (G. S. S. 125). 
Art. 1. Die in der Kirchengemeinde= und Synodal--Ordnung vom 10. Sept. 
1873 (G. S. 1874 S. 151) und in der anliegenden General-Synodal-Ordnung vom 
20. Januar 1876 bestimmten und nach diesen Vorschriften zusammengesetzten Synodal- 
organe :) üben die nachstehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Art. 2. Die Kreis-Synode übt') die ihr in der Kirchengemeinde= und Synodal- 
Ordnung vom 10. September 1873 zugewiesenen Rechte in Betreff 
1. der in den Kirchengemeinden bestehenden und der den Kirchengemeinden des 
Synodalkreises gemeinsamen Einrichtungen und Institute für christliche Liebes- 
werke (§. 53 Nr. 5); 
2. des Kassen= und Rechnungswesens der einzelnen Gemeinden und der kirchlichen 
Stiftungen innerhalb des Bezirks (§. 53 Nr. 6); 
3. der Kreis-Synodalkasse, des Kreis-Synodalrechners, des Etats der Kasse und 
der Repartition der zu derselben erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und 
Gemeinden (§. 53 Nr. 7); 
4. der statutarischen Ordnungen (§S. 53 Nr. 8). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 53 
Abs. 3, 4 gefaßt. 
Art. 3. Den Gemeinden steht gegen Beschlüsse der Kreis-Synode wegen Repar- 
tition der zur Kreis-Synodalkasse erforderlichen Beiträge binnen einundzwanzig Tagen 
seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde zu. 
Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde"). 
Art. 4. Zur Feftstellung statutarischer Ordnungen in dem der Kreis- Synode 
überwiesenen Geschäftsgebiete (§. 53 Nr. 8, §. 65 Nr. 5) bedarf es der vorgängigen 
Anerkennung seitens der Staatsbehörde !), daß oie entworfenen Bestimmungen dem 
Gesetz vom 25. Mai 1874 und diesem Gesetz nicht zuwider seien. 
Art. 5. Der Kreis-Synodalvorstand übt in Bezug auf die nach §. 53 Nr. 5 
und 6 der Synode übertragene Mitaufsicht das Recht, in eiligen Fällen die vorläufige 
Entscheidung zu treffen (§. 55 Nr. 6). 
Art. 6. Die Rechte, welche nach den Artikeln 2 bis 5 der einzelnen Kreis- 
Synode und deren Vorstande zustehen werden in dem Fall des §F. 57 Abs. 1 den 
vereinigten Kreissynoden und deren Vorständen für die gemeinsamen Angelegenheiten 
beigelegt, wenn die Vereinigung mit Einwilligung der einzelnen Kreis. Synoden 
erfolgt. 
r. 7. Wenn der Wirkungskreis einer Kreis= Synode oder einer nach §. 57 
Abs. 1 gebildeten Vereinigung von Kreis- Synoden, sowie ihres Vorstandes nach 
Abs. 2 dieses Paragraphen mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder Be- 
dürfnisse des Kreises erweitert werden soll, so ist ein Regulativ zu erlassen, für welches 
die Bestimmungen des bezeichneten Absatzes maßgebend sind. Auf die Feststellung 
desselben findet Art. 4 dieses Gesetzes Anwendung. 
Art. 8. In dem Regulativ für die vereinigten Kreis-Synoden der Haupt= und 
Residenzstadt Berlin?) kann denselben das Recht beigelegt werden, 
1. über die Veränderung, Aushebung oder Einführung allgemeiner Gebührentaxen 
für alle Gemeinden Beschluß zu fassen; 
1) Neun, Ges. 21. Mai 1887 (G. S. S. 194), nachdem Ost= und Westpreußen 
getheilt find. 
2) Auch in der Zusammensetzung des K. Ges. 18. Juli 1892, Ges. 30. Aug. 
1892 (G. S. S. 273). 
3) Auch in der Zusammensetzung des K. Ges. 9. März 1891, Ges. 7. April 
1891 (G. S. S. 43). 
4) D. i. der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, Vd. 9. Sept. 
1876 Art. III. 
5) An deren Stelle heute die Berliner Stadtsynode getreten ist, vergl. Anm. 2 
und 1 zu §. 57 K. G. u. Syn. O., oben S. 1426 und 1430.
        <pb n="1458" />
        1462 Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 
2. Anleiben aufzunehmen 1). 
Die Anleihen dürfen nur zur Errichtung neuer kirchlicher Gebäude 
verwendet werden. Zur Aufnahme bedarf es der Genehmigung des 
Staatsministeriums; 
3. allgemeine Umlagen auszuschreiben und zwar: 
a) Behufs Ersatz für Stolgebühren, 
b) zur Verzinsung und Abtragung der Anleihen, 
c) zur Gewährung von Beihülfen an ärmere Parochien Behufs Befriedi- 
gung dringender kirchlicher Bedürfnisse. 
Soll die Umlage für die beiden letzteren Zwecke zehn Prozent 
der Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an 
den Staat zu entrichtenden Personalstenern (Klassen- und Einkommen- 
stener) übersteigen, so bedaff es der Genehmigung des Staats- 
ministeriums, 
d) behufs Berichtigung des Antheils aller Gemeinden an den Kreis-, 
Provinzial- und General-Synodalkosten, sowie an den im Wege kirch- 
licher Gesetzgebung festgestellten Umlagen für provinzielle und 
landeskirchliche Zwecke. 
Die Umlagen mössen gleichzeitig in allen Gemeinden nach 
gleichem Massstab erhoben werden und gilt für den Repartitionsfuss 
die Vorschrift des §. 31 No. 6 der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873. 
Auf die Beschlüsse über solche Umlagen findet Art. 4 Abs. 3 
und 4 des Ges. vom 25. Mai 1874 Anwendung; 
4. eine Synodalkasse für die Einnahme und Berwendung der ausgeschriebenen 
Umlagen und aufgenommenen Anleihen zu errichten. 
Weigern sich die vereinigten Kreis-Synoden, gesetzliche Leistungen, welche aus 
der Synodalkasse zu bestreiten find, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu 
genehmigen, so findet Art. 27 Abs. 2 und 3 des Ges. vom 3. Juni 1876 fiungemäße 
Anwendung, Ges. 19. Mai 1891 (G. S. S. 65). 
Art. 9. In anderen Ortschaften, die mehrere unter einem gemeinsamen Pfarr- 
amt nicht verbundene Parochien umfassen, können die im Art. 8 bezeichneten Zwecke 
auf den Antrag aller oder der Mehrheit der Parochien im Sinne des Art. 4 des 
Ges. vom 25. Mai 1874 für gemeinsame Angelegenheiten durch das Konsistorium 
erklärt werden. 
Beim Widerspruch der Vertretung auch nur einer Parochie kann dies nur unter 
Zustimmung der Provinzial-Synode geschehen. 
Art. 10. Die Provinzial-Synode 2) übt die ihr in der K. G. u. Syn. O. vom 
10. Ochtemer 1873 zugewiesenen Rechte in Betreff 
der von den Kreis-Synoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen 
(§. 65 Nr. 5). 
2. der Synodal-Wittwen= und Waisenkassen, der provinziellen Fonds und 
Stistungen; der Kreis-Synodalkasse und der Provinzial= Synodalkafse 
(§. 65 Nr. 6); 
3. neuer kirchlichen Ausgaben zu provinziellen Zwecken (s. 65 Nr. 7); 
4. der Berwendung des Ertrages der vor dem jedesmaligen Zusammenrritt 
der Provinzial-Synode oder alljährlich in der Provinz einzusammelnden 
Kirchen= und Hauskollekten zum Besten der dürftigen Gemeinden des Bezirks 
(5. 65 Nr. 8). 
Die Befugniß, eine Einsammlung dieser Hauskollekte anzuordnen, bedarf 
nicht der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit der Ein- 
sammlung muß aber dem Oberpräfidenten vorher angezeigt werden. 
1) Die Nummern 2 und 3 in der Fassung Ges. 19. Mai 1891 (G. S. S. 64). 
In dem Regulativ ist zu bestimmen, wie die von ihnen zur Ausübung ihrer 
Rechte erforderlichen Beschlüsse gefaßt werden und ihre ordnungsmäßige Fassung 
Dritten gegenüber festgestellt wird. Weigern sich die vereinigten Kreis-Synoden, ge- 
setzliche Leistungen, welche aus der Synodalkasse zu bestreiten fnd, auf den Etat zu 
bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so findet Art. 27 Abs. 2 und 3 Ges. 3. Juni 
1876 siungemäße Anwendung, Ges. 19. Mai 1891 (G. S. S. 64), Art. 2 und 3. 
:) Vergl. Anm. 3 zu Art. 2.
        <pb n="1459" />
        Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 1453 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §s. 70 
Abs. 1, 2 gefaßt. 
Anrt. 11. Die von der Provinzial-Synode beschlossenen neuen kirchlichen Aus- 
gaben zu provinziellen Zwecken (. 65 Nr. 7 der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 
1873) werden auf die Kreis-Synodalkassen nach Maßgabe der in den §§. 72, 73 
daselbst aufgestellten Normen repartirt. 
Sowohl der Beschluß über die Bewilligung der Ausgabe als die Matrikel be- 
darf der Bestätigung durch die Staatsbehörde ). Die Bestätigung ist insbesondere 
zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses, der 
büngemrpfenhei* des Vertheilungsmaßstabes oder der Leistungsfähigkeit des Bezirks 
estehen. 
Art. 12. Die Bestimmungen der §§. 71 bis 742) der K. G. u. Syn. O. vom 
10. Sept. 1873 über die Kosten der Kreis= und Provinzial- Synoden kommen zur 
Anwendung, sobald die neuen Synodalorgane gemäß den 8§8. 43 bis 46 der Gen. 
Syn. O. vom 20. Jan. 1876 gebildet sind. 
Art. 13. Kirchliche Gesetze und Verordnungen, sie mögen für die Landeskirche 
oder für einzelne Provinzen oder Bezirke erlassen werden, find nur soweit rechtsgültig, 
als sie mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen. 
Bevor ein von einer Provinzial-Synode oder von der General-Synode beschlossenes 
Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist die Erklärung des Staats- 
ministeriums herbeizuführen, ob gegen den Erlass desselben von Staatswegen 
etwas zu erinnern seis). 
Abs. 4 des §. 6 der Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876 findet auch auf pro- 
vinzielle kirchliche Gesetze Anwendung. 
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch in dem Bezirk der K. O. vom 
5. März 1835 für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz. 
Art. 14. Die General-Synode") übt die ihr in der Gen. Syn. O. vom 
20. Jan. 1876 zugewiesenen Rechte in Betreff 
1. der unter die Berwaltung und Verfügung des Evangelischen Ober-Kirchenraths 
gestellten Kirchlichen Fonds (§§. 11, 12); 
2. neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke (§. 14); 
3. der Heranziehung der Einkünfte des Kirchenvermögens und der Pfarrpfründen 
zu Beiträgen für kirchliche Zwecke (§. 15). 
1) Durch den Ober-Präsidenten, Art. II Nr. 1 Bd. 9. Sept. 1876. 
s 1917. 74 in der Fassung K. G. 10. Mai 1893, Ges. 3. Juli 1893 (G. S. 
.). 
2) Ges. 28. Mai 1894 (G. S. S. 133) zur Abänderung und Ergänzung der 
Ges. 25. Mai 1874. 
§. 1. Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der K. G. u. Syn. O. vom 
10. Sept. 1873 (G. S. S. 417) und der Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876 (G. 
S. S. 7), sowie der zur Abänderung dieser beiden Ordnungen später erlassenen 
Gesetze abgeändert werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz nur, 
wenn sie betreffen die §§. 1, 3, 5, 6, 11 Abs. 5, 22 Abs. 1 und 2, 23, 25 Satz 2 
in Bezug auf Parochialveränderungen, 27 Abs. 1 und 2, 28, 31, 34 Abs. 1 bis 4, 
49, 53 Nr. 7 in Bezug auf die Repartition der Beiträge zur Kreis-Synodalkasse, 
57, 58, 65 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7, 71 bis 73 der K. G. u. Syn. O. oder die 
§§s. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 14, 15, 36 Abs. 1 Nr. 4, 38, 43, 44 
Abs. 1, 46 Abs. 1 der Gen. Syn. O. 
Bestimmungen des Ges. vom 25. Mai 1874, betr. die evang. K. G. u. Syn. O. 
vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen u. s. w. (G. S. S. 147), sowie 
des Ges. vom 3. Juni 1876, betr. die evangelische Kirchenverfassung in den acht 
älteren Provinzen der Monarchie (G. S. S. 125), welche mit dieser Vorschrift in 
Widerspruch stehen, werden aufgehoben. Unberührt bleiben hiervon die Bestimmungen 
der Art. 8 und 21 des Ges. vom 3. Juni 1876. 
Die Aenderung des Art. 13 Abs. 2 beruht auf §. 2 dieses Ges. Die Gerichte 
und andere Behörden werden dadurch aber bei der Prüfung, ob gegen Abs. 1 ver- 
stoßen ist, nicht gebunden. Findet sich etwas zu erinnern, so muß das Staats- 
ministerium auf geeignetem Wege die Autorität der Staatsgesetze zur Geltung bringen. 
!) Vergl. Anm. 2 zu Art. 1.
        <pb n="1460" />
        1464 Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach 8. 32 
Abs. 2 und 4 gefaßt. 
Art. 15. Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu landeskirchlichen Zwecken 
bewilligt werden (§. 14 der Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876), und die endgültige 
Vereinbarung zwischen der General-Synode und der Kirchen-Regierung über die 
Bertheilung der Umlage auf die Provinzen (F. 14 Abs. 2 daselbst) bedürfen, bevor 
sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt werden, der Zustimmung des Staats- 
ministeriums. — — 
Die Königliche Berordnung über vorläufige Feststellung des Bertheilungsmaß- 
stabes (§. 14 Abs. 2) ist von dem Staatsministerium gegenznzeichnen. 
Für die Untervertheilung 1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, 
Posen, Schlesien und Sachsen kommt Artikel 11 zur Anwendung. Die Unterver- 
theilung in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz erfolgt nach Maßgabe des 
§s. 135 der K. O. vom 5. März 1835. Wegen der Bestätigung der Matrikel für 
die Vertheilung auf die Kreis-Synoden findet Art. 11 Abs. 2 und wegen der Ber- 
theilung der Antheile der Kreis-Synoden auf die Gemeinden Art. 3 Anwendung. 
Art. 16. Die Gesammtsumme der auf Grund der Art. 10 Nr. 3 und 14 Nr. 2 
zu beschließenden Umlagen darf — abgesehen von den Synodalkosten — für provinzielle 
und landeskirchliche Zwecke sechs:) Prozent der Gesammtsumme der Staats-Ein- 
kommensteuer der zur evangelischen Landeskirche gehörigen Bevölkerung nicht über- 
steigen 2). 
6 Wie viel von den innerhalb dieser Grenzen zulässigen Umlagen durch die Pro- 
vinzial-Synoden und wie viel durch die General-Synode ausgeschrieben werden kann, 
wird durch landeskirchliches Gesetz“) bestimmt. 
Kirchengesetze, welche diesen Prozentsatz überschreiten, bedürfen der Bestätigung 
durch ein Staatsgesetz. Dasselbe gilt, wenn Kirchengesetze eine Belastung der Ge- 
meinden zu Gemeindezwecken anordnen oder zur Folge haben. 
Art. 17. Kirchengesetze, durch welche die Einkünfte des Kirchenvermögens oder 
der Pfarrpfründen zu Beiträgen für kirchliche Zwecke berangezogen werden (8. 15 der 
General-Synodal-Ordnung vom 20. Januar 1876) dürfen die Pfründeninhaber in 
ihren schon vor Erlaß dieses Gesetzes erworbenen Rechten nicht schmälern, müssen die 
Heranziehung in den einzelnen Kategorien der Kirchenkassen oder Pfründen nach 
gleichen Prozentsätzen anordnen und bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion 
vorgelegt werden, der Zustimmung des Staatsministeriums. — — 
Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde steht den Betheiligten binnen 
einundzwanzig Tagen seit Zustellung derselben die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren beim Oberverwaltungsgericht zus). 
Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn das Gesetz ordnungsmäßig 
zu Stande gekommen ist und der Inhalt desselben dem §. 15 der Gen. Syn. O. 
vom 20. Januar 1876 und diesem Artikel entspricht. 
Kirchengemeinden, welche den Nachweis führen, daß fie die vollen Ueberschüsse 
ihrer Kirchenkasse zu bestimmten, innerhalb der nächstfolgenden Jahre zu befriedigen- 
ben- Bedrrfnissen nicht entbehren können, find von dieser Beitragspflicht zeitweilig zu 
entbinden. 
Die Beiträge können im Wege der Administrativ-Exekution beigetrieben werden. 
Zur Abwendung der Exekution steht den betheiligten binnen einundzwanzig Tagen 
  
1) Die einzelnen Kirchengemeinden sind berechtigt, die Höhe der auf sie repartirten 
Steuerbeiträge mit dem Nachweise anzufechten, daß der Gesammtbetrag der landes- 
kirchlichen Umlagen auf die einzelnen Provinzen unrichtig vertheilt sei, Erk. 11. Nov. 
1882 (E. O. B. IX. 93). 
2) Ges. 28. Mai 1894 (G. S. S. 133) §F. 4. 
„) Bergl hierzu Res. O. K. R. 12. Mai 1883 (K. G. u. Vd. Bl. S. 62) 
wegen Berechnung der landeskirchlichen Umlagebeträge. 
!) Die General-Synode kann bis zu 3 Prozent, die Provinzial- Synode bis zu 
1 Prozent der in jeder Provinz aufzubringenden Klassen= und Einkommensteuer aus- 
schreiben, Ges. 2. Sept. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 134). Bergl. K. Ges., betr. 
die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Nothstände in der 
evang.-luth. Kirche der Prov. Hannover, 30. Mai 1894 (G. S. S. 91). 
*) Ges. 28. Mai 1894 (G. S. S. 133) 5. 5.
        <pb n="1461" />
        Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 1455 
seit Empfang der Zahlungsaufforderung die Beschwerde dahin zu, daß die Heran- 
ziehung nicht dem Gesetz entspricht oder die Berechnung des Beitrages unrichtig, 
oder die Kirchenkafse nach Abs. 3 von der Beitragspflicht zu entbinden ist. 
Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde 7). 
Art. 18. Der General-Synodal-Vorstand übt die ihm in den §§. 11, 12 der 
Gen. Syn. O. vom 20. Januar 1876 zugewiesenen Rechte und verwaltet die 
General-Synodalkasse (§. 34 Nr. 6). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 35 
Abs. 2 gefaßt. 
Art. 19. Die Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögens- 
rechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath unter 
Mitwirkung des General. Synodal-Vorstandes (. 36 Nr. 4 der Gen. Syn. O. vom 
20. Jannar 1876). Die Befugniß zur Aufnahme von Auleihen ist darin nicht 
einbegriffen. 
Scpchriftliche Willenserklärungen, welche die Landeskirche Dritten gegenüber recht- 
lich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der General- 
Synodal-Vorstand bei dem Beschluß mitgewirkt hat, der Unterschrift des Präsidenten 
des Evangelischen Ober-Kirchenraths oder dessen Stellvertreters und der Beidrückung 
des Amtsfiegels?). 
Art. 20. Für die Kosten der General-Synode, deren Borstände, Ausschüsse und 
Kommissionen, sowie des Synodalraths kommen die §§. 38 bis 40 der Gen. Syn. O. 
vom 20. Jannar 1876 zur Anwendung. 
Art. 21. Die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche, 
geht, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und von 
den Regierungen geübt worden ist, auf den Evangelischen Ober-Kirchenrath und die 
Konfistorien als Organe der Kirchenregierung über 2). 
Der Zeitpunkt"!) und die Ausführung des Ueberganges bleibt Königlicher Ver- 
ordnung vorbehalten. 
Veränderungen der kollegialen Berfassung dieser Organe bedürfen der Genehmi- 
gung durch das Staatsgesetz (Gen. Syn. O. vom 20 Januar 1876 §. 7 Nr. 5). 
Art. 22. In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse, sowie auf die kirchlichen 
Angelegenheiten bei dem Militär und öffentlichen Anstalten wird in den Zuständig- 
keiten der Behörden durch dieses Gesetz nichts geändert7). 
Art. 23. Den Staatsbehörden 0) verbleibt: 
1. die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechterhaltung der äußeren kirch- 
lichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften; 
die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr- und Küstereibausachen, sowie die 
Bollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen; 
die Beitreibung kirchlicher Abgaben; 
die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur Beur- 
kundung des Personenstandes dienen; 
Die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein derjenigen Thatsachen, 
welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen; 
die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bildung neuer 
Pfarrbezirke; 
die Mitwirkung bei der Besetzung kirchenregimentlicher Aemter oder bei der 
–. . —— 
1) D. h. der Regierungs-Präsident, in Berlin der Polizei-Präsident, Vd. 9. Sept. 
1874 Art. III Nr. 4. 
„) Hierdurch ist anerkannt, daß die evangelische Landeskirche juristische Persön- 
lichkeit hat. 
2) Die Mitglieder des Oberkirchenraths und der Konsistorien find mittelbare 
Staatsbeamte; ihr Diensteinkommen unterliegt also der Gemeindeeinkommensteuer in 
den für die Besteuerung des Diensteinkommens besoldeter Staatsdiener bestimmten 
Grenzen, E. O. V. XXII. 37. 
4) Dieser Zeitpunkt ist durch Art. I. Vd. 5. Sept. 1877 (G. S. S. 215) auf 
den 1. Okt. 1877 festgesetzt. 
5) Vergl. hierzu Art. III Nr. 3 Vd. 9. Sept. 1876 und Art. 8 Ges. 25. Mai 1874. 
s) Den Regierungen und dem Kultusminister, für Berlin dem Polizei-Präsident 
und dem Minister, Art. III Vd. 5. Sept. 1877. 
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        <pb n="1462" />
        1456 Abschnitt XILI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 
Anordnung einer kommissarischen Berwaltung derselben. Diese Mitwirkung 
bleibt in dem bisherigen Umfange bestehen. Insbesondere hat die Anstellung 
der Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden unter Gegenzeichnung des 
Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu erfolgen. 
Art. 24. Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Genehmigung der staatlichen Aussichtsbehörde !) in folgenden Fällen: 
1. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grund- 
eigenthum 2); 
2. bei der Veräußerung von Gegenständen?) welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwerth haben; 
3/). bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushülfe dienen und 
aus der laufenden Einnahme derselben Vorauschlagsperiode zurücckerstattet 
werden können; 
44). bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen; 
58). bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere 
Kirchendiener bestimmter Gebäude; 
6). bei der Anlegung oder veränderter Benutzung von Begräbnißplätzen; 
7. bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen") 
außerhalb der Kirchengebäude, unbeschadet des Art. 10 Nr. 4. 
8. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu andern, als den bestim- 
mungsmäßigen Zwecken. 
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unter- 
stützung evangelischer Bereine und Anstalten, sofern dieselben einzeln zwei 
Prozent nund im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf Prozent der Sollein- 
nahme nicht übersteigen, bedürfen nicht der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Art. 25. In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet 
es bei dem Ges. vom 23. Febr. 1870. 
Art. 26. Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner 
Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde?). 
Art. 27. Die Staatsbehörde 5) ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensver- 
waltung Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzu- 
fordern, sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der 
etwa gefundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel 
u dringen. 
Wäigen sich ein Gemeinde-Kirchenrath oder eine Gemeindevertretung, gesetzliche 
  
4) Staatliche Auffichtsbehörde ist der Kultusminister, wenn es sich um die Rechte 
des Staates gegenüber dem evangelischen O. K. R. handelt, Vd. 9. Sept. 1876 
Art. 1 Nr. 7. 
:) Die Genehmigung erfolgt durch den Kultusminister, wenn der Werth des 
Gegenstandes oder der Betrag der Belastung 100,000 M. übersteigt — sonst durch den 
Regierungs-, in Berlin durch den Polizei-Präsidenten, Art. I. 1 Vd. 30. Jan. 1893 
(G. S. S. 10). * 
3) Die Genehmigung erfolgt durch den Kultusminister, Art. I Nr. 3 Vd. 
9. Sept. 1876. 
4) Die Genehmigung erfolgt in den Fällen der Nr. 3 und 4 durch den Regie- 
rungs-, in Berlin durch den Polizei-Präsidenten, Bd. 9. Sept. 1876 Art. III Nr. 4. 
*) Die Genehmigung erfolgt in dem Falle der Nr. 5 durch den Kultusminister, 
wenn es sich um für den Gottesdienst bestimmte Gebäude handelt, sonst durch 
den Regierungs= oder (in Berlin) Polizei-Präsidenten, Bd. 9. Sept. 1876 (Art. I. 4) 
und Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10) Art. I. 2. 
6) Hauskollekten in mehr als einer Provinz werden durch den Kultusminister 
bewilligt, für mehrere zu einer Provinz gehörige Regierungsbezirke durch den Ober- 
präsidenten, für einzelne Regierungsbezirke durch die Kgierungsprästdenten, Bd. 
9. Sept. 1876 (Art. I. Nr. 6, Art. II. Nr. 2 und Art. III. Nr. 4). 
7) Die Ermächtigung zur Prozeßführung ist bei den geistlichen Obern, d. h. 
jetzt bei den Konsistorien nachzusuchen, Res. 23. Dez. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. 1879 
S. 13). Bergl. §S. 652 II, 11 A. L. R. 
") Gegenüber dem Oberkirchenrath der Kultusminister, sonst der Regierungs- 
oder Polizeipräsident, Vd.--9. Sept. 1876 (Art. I. Nr. 7, Art. III., IV.).
        <pb n="1463" />
        Abschnitt XLI. Vd. zu 8. 28 des Ges. 3. Juni 1876. 1457 
Leistungen, welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten find, oder den Pfarr- 
eingesessenen obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so 
ist sowohl das Konfistorium als auch die Staatsbehörde unter gegenseitigem Einver- 
nehmen befugt ), die Eintragung in den Etat zu bewirken und die weiter erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen. · 
·BestreitendieGemeindeorganedieGesetzwidrigkeitderbeanflandetenPostenoder 
die Verpflichtung zu der auf Anordnung des Confistorii und der Staatsbehörde in 
en Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage der Gemeindeorgane im 
Verwaltungsstreitverfahren das Ober-Verwaltungs-Gericht?). 
Art. 28. Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden be- 
stimmt, welche die in den Art. 3, 5 und 8 des Ges. vom 25. Mai 1874 und in 
den Art. 3, 4, 7, 8, 11, 17 Abs. 6, Art. 23, 24, 27 dieses Gesetzes erwähnten 
Rechte auszuüben haben. 
Art. 29. Alle diesem Gesetz, der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 
Abschn. 2 5 und der anliegenden Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876 entgegen- 
stehenden Bestimmungen, mögen dieselben in den allgemeinen Landes-Gesetzen, in 
Provinzial- oder Lokal-Gesetzen und Lokal-Ordnungen enthalten, oder durch Observanz 
oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft. 
  
Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Laudes- 
kirche der acht älteren Provinzen der Monarchie. 
Vom 9. September 1876 (G. S. S. 395). 
Art. I. Die Rechte des Staats werden von dem Minister der geistlichen 
Angelege nheiten ausgeübt: 
1. bei Feststellung des Regulativs für die vereinigten Kreissynoden der Haupt- 
und Refidenzstadt Berlin (Ges. vom 3. Juni 1876 Art. 8); 
2.6 bei dem Erwerb, der Beräußerung oder der dinglichen Belastung von Grund- 
eigentbum, wenn der Werth des zu erwerbenden oder des zu veräußernden Gegen- 
standes, oder wenn der Betrag der Belastung die Summe von hunderttausend?) 
Mark übersteigt (Art. 24 Nr. 1); 
3. bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwerth haben (Art. 24 Nr. 2); 
N 4. bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude (Art. 24 
r. 5); 
6. bei der Bewilligung von Sammlungen anßerhalb der Kirchengebäude, wenn 
die Sammlung in mehr als einer Provinz stattfinden soll (Art. 27 Nr. 7), und 
zwar in diesem Falle in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern; 
7. in allen Fällen der Art. 24 und 27 Abs. 1 a. a. O., wenn die Rechte des 
Staats gegenüber dem Evangelischen Ober-Kirchenrath geltend zu machen sind. 
  
1) Die Konsistorien der evangelischen Landeskirche sind nicht befugt, im Einver- 
nehmen mit dem Regierungspräsidenten, die Kirchengemeinden zur Erhöhung der für 
nnauskömmlich erachteten Pfarrgehälter zu zwingen, Erk. 1. März 1880 (E. O. V. 
VI. 158). Die Staatsbehörde ist der Regierungs= oder Polizeipräsident, Vd. 9. Sept. 
1876 (Art. III, IV.). 
. 2) Ueber die Zuständigkeit der O. V. G. vergl. Erk. 27. Nov. 1880 (K. G. u. 
Bd. Bl. 1881 S. 35—41). (Das Ober-Verwaltungsgericht entscheidet nur über die 
Gesetzlichkeit der Umlage, befindet aber nicht über den durch andere Organe ressort- 
mäßig festgesetzten Umfang der Verpflichtung.) 
3) Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10), wonach auch bei Anlegung von Be- 
gräbnißplätzen (Art. II. 5) die Rechte des Staates durch den Regierungspräsidenten 
ausgeübt werden. Zu den Beschlüssen der kirchlichen Gemeindeorgane Über die An- 
nahme von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, deren Gegenstand Grund- 
eigenthum im Werthe nicht über 3000 M. bildet, ertheilt die Staatsgenehmigung 
ebenfalls der Regierungspräsident. Beschwerden entscheidet der Oberpräsident endgültig, 
Res. 9. Mai 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 105). 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 92
        <pb n="1464" />
        1458 Abschnitt XLI. Dienstalter der Geistlichen. 
Art. II. Die Rechte des Staats werden durch den Ober- Präsidenten 
ausgeübt: 
1. bei den von der Provinzial-Synode beschlossenen neuen kirchlichen Ausgaben 
(Ges. vom 3. Juni 1876 Art. 11 Abs. 2); 
2. bei der Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude, wenn 
die Sammlung in mehr als einem Regierungsbezirk stattfinden soll (Art. 24 Nr. 7). 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten finden in den Fällen zu 1 die Be- 
schwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten, in den Fällen zu 2 an die 
Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Art. III. Die Rechte des Staats werden durch den Regierungspräsi- 
denten, in der Haupt= und Residenzstadt Berlin durch den Polizeipräsidenten 
ausgeübt: 
1. in Betreff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindenmlagen (Art. 3 
des Ges. vom 25. Mai 1874); 
2. bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5 des Ges. vom 25. Mai 1874); 
3. in Betreff der Ausübung der Patronatsrechte (§. 23 der K. G. u. Syn. O. 
vom 10. Sept. 1873 und Art. 8 des Ges. vom 25. Mai 1874); 
4. in den Fällen der Art. 3, 4, 7, 17 Abs. 6, der Art. 24 und 27 des Ges. 
vom 3. Juni 1876, soweit nicht in den Art. 1 und 2 dieser Berordnung die Aus- 
übung der Rechte dem Minister der geistlichen Angelegenheiten oder dem Oberpräfi- 
denten übertragen ist. # 
Gegen die Berfügung des Regierungspräfidenten geht, sofern nicht die Klage bei 
dem Oberverwaltungsgericht nach Art. 27 Abs. 3 des Ges. vom 3. Juni 1876 
stattsindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten. Derselbe beschließt auf die Be- 
schwerde endgültig. 
Art. IV. Ob und welche Aenderung in der Zuständigkeit der Staatsbehörden 
für die in Art. 23 des Ges. vom 3. Juni 1876 bezeichneten Rechte einzutreten hat, 
bleibt der in Gemäßheit des Art. 21 a. a. O. später zu erlassenden Berordnung!) 
vorbehalten. 
  
Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evan- 
gelische Landeskirche der älteren Provinzen. 
Bom 17. April 1886 (K. G. u. Bd. Bl. S. 59). 
§s. 1. Das Dienstalter eines Geistlichen bestimmt sich durch die Dauer der Zeit, 
in welcher derselbe 
1. nach empfangener Ordination durch Berufung, oder unter Bestätigung oder 
ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen landeskirchlichen Behörde 
a) im geistlichen Amte einer der preußischen Landeskirche angehörigen oder einer 
ihr angeschlossenen ausländischen evangelischen Kirchengemeinde, einer Militär- 
gemeinde oder Anstaltsgemeinde oder im Lehramte einer theologischen Lehranstalt 
der Landeskirche angestellt gewesen ist; 
b) in einem der zu a genannten Aemter als Vertreter (Vikar, Hülfsprediger, 
Hülfslehrer) verwendet worden ist; 
c) im Dienste von evangelischen Bereinen oder Austalten für innere oder äußere 
Mission oder für sonstige Zwecke christlicher Liebesthätigkeit gestanden hat; 
2. vor oder nach der Ordination vom vollendeten 25. Lebensjahre ab innerhalb 
Preußens 
a) in einem kirchenregimentlichen Amte oder in einem öffentlichen Schulamte fest 
angestellt war; 
b) als Lehrer an einer evangelisch-theologischen Lehranstalt des Staates thätig 
gewesen ist, mit der Maßgabe, daß auf die Stellung als Privatdozent nicht 
mehr als fünf Jahre angerechnet werden dürfen. 
Für die, zur Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes, in der Landeskirche angestellten 
Geistlichen wird die Zeit, während welcher sie in einer anderen deutschen evangelischen 
  
1) Vergl. die Vd. 5. Sept. 1877, oben S. 1375.
        <pb n="1465" />
        Abschnitt XLI. Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen. 1459 
Kirchengemeinschaft als Geistliche angestellt gewesen sind, ihrer Dienstzeit zugerechnet 
soweit fie nicht auf die Anrechnung ausdrücklich verzichtet haben. 
68. 2. Die Zeit, während welcher ein ordinirter Geistlicher zum Militärdienst 
eingezogen wird, kommt bei Feststellung des kirchlichen Dienstalters mit in Anrechnung. 
5. 3. Die Zeit, welche ein Geistlicher im Auftrage des Evangelischen Ober- 
Kirchenrathes im kirchlichen Dienste bei einer evangelischen Gemeinde außerhalb 
Deutschlands zugebracht hat, kann, soweit es sich um Gewährung eines bestimmten 
Diensteinkommens handelt, nach dem Ermessen dieser Behörde bis zum doppelten 
Betrage in Anrechnung gebracht werden, wenn die betreffende Thätigkeit eine be- 
sonders anstrengende oder gesundheitsgefährdende gewesen ist. 
In Betreff der Frage, in wie weit die Dienstzeit von Militärgeistlichen bei An- 
fiellung im Civil-Pfarramt doppelt zu berechnen ist, verbleibt es bei den bestehenden 
Bestimmungen. . 
§. 4. Dem Evangelischen Ober-Kirchenrath wird vorbehalten, Bestimmung zu 
treffen, ob und in wie weit einem Geistlichen auch diejenige Zeit auf sein Dienstalter 
in Anrechnung zu bringen ist, welche derselbe früher zugebracht hat 
1. in einer der zu §. 1 bezeichneten Stellungen vor seiner Ordination, oder ohne 
vorgängige ausdrückliche Genehmigung der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde; 
2. im Dienste des Staats, des Königlichen Hauses oder einer inländischen öffent- 
lichen Korporation; - 
3. in einem Amte des Reichs, eines andern Staates oder einer andern Kirchen- 
gemeinschaft. 
5 
§. 5. Alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungent) treten 
außer Kraft. 
  
firchengesetz, betr. die Sterbe- und Guadenzeit bei Pfarrkirchen. 
Vom 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 1)). 
§5. 1. Wenn ein Geiftlicher, welcher in einem Pfarramt einer Kirchengemeinde 
unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellt ist, in diesem Amte 
verstirbt, so find während des Sterbemonats und des darauf folgenden Monats dessen 
Erben, nächstdenselben, sowie während einer weiteren Gnadenzeit pon sechs Monaten 
die Hinterbliebenen zur Fortsetzung des Nießbrauchs der Stelle berechtigt. 
Die Fortsetzung des Nießbrauchs erstreckt sich auch auf den Bezug der Stol- 
gebühren und die dem verstorbenen Geistlichen für seine Amtszeit aus Mitteln der 
Gemeinde oder aus örtlichen kirchlichen Fonds bewilligten Zulagen, sofern nicht bei 
der Bewilligung das Gegentheil festgesetzt worden ist. 
§. 2. Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes find bezugsberechtigt, soweit 
sie nicht rechtmäßig enterbt sind, die Wittwe sowie die ehelichen Nachkommen, Stief- 
kinder und an Kindesstatt angenommenen Kinder des verstorbenen Geistlichen, welche 
während der Sterbe= oder Gnadenzeit berechtigt gewesen wären, ihren Unterhalt von 
ihm zu empfangen. 
Sind bezugsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so ist das Konsistorium 
befugt, den Eltern, Geschwistern und Geschwisterkindern des verstorbenen Geistlichen, 
welche wegen Mangels eigener Mittel von ihm ihren Unterhalt empfangen haben, in 
besonderen Fällen die Gnadenzeit auf ein Vierteljahr zu gewähren. 
§. 3. Den Hinterbliebenen steht der Nießbrauch gemeinschaftlich zu. 
Ist eine Wittwe vorhanden, so gebührt ihr allein die Erhebung und — un- 
beschadet der Rechte der Betheiligten — die einstweilige Verfügung über die Ver- 
wendung der Bezüge. 
Ist eine Wittwe nicht vorhanden, oder erhebt dieselbe die Bezüge nicht, so erfolgt 
1) S. §. 5 Kirchenges. 25. Jan. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 37) und Res. 
E. O. K. 15. Mai 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 61). 
:) Dies Gesetz ist an die Stelle der §§. 833 ff. II. 11 A. L. R., soweit sie die 
Regelung der Sterbe= und Gnadenzeit für evangelische Pfarrer betreffen, unter Aufhebung 
sämmtlicher bisherigen gesetzlichen, provinzial-, lokal-, observanz= und gewohnheits- 
rechtlichen Bestimmungen (Art. 1 Staatsges. 8. März 1893, G. S. S. 21) getreten. 
92*
        <pb n="1466" />
        1460 Abschnitt XLI. Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen. 
die Erhebung durch einen gemeinsamen Vertreter. Bis die Bestellung eines solchen 
seitens der Nächstbetheiligten bewirkt ist, kann das Konsistorium eine einstweilige Ver- 
tretung anordnen. In diesem Falle werden Einwendungen über die Verwendung der 
Bezüge durch das Konsistorium entschieden. 
§. 4. Die Geschäfte der erledigten Stelle werden während der Sterbe= und 
Gnadenzeit, sofern ihre Verwaltung nicht durch feststehende örtliche Einrichtungen ge- 
nügend gefichert ist, nach der Bestimmung des Superintendenten durch die Diözesan- 
geistlichen und aushülfsweise durch die in der Diözese wohnenden Kandidaten, nöthigen- 
falls auch durch Heranziehung von Geistlichen der Nachbardiözese mit Zustimmung 
des betreffenden Superintendenten, unentgeltlich versehen. 
Die zum Bezug der Stelleneinkünfte Berechtigten haben auf ihre Kosten den 
Bertretern Beherbergung und Beköstigung, auch die nöthigen Fuhren — soweit diese 
nicht nach örtlichem Rechte durch andere Berpflichtete gestellt werden — zu gewähren 
und, falls dies nicht durch Naturalleistung geschieht, die ihnen entstandenen noth- 
wendigen Auslagen zu ersetzen. Ueber die Art der Leistung und den Betrag der Aus- 
lageentschädigung entscheidet in Ermangelung einer Einigung der Betheiligten der 
Superintendent!). 
§. 5. Die niederen Kirchenbeamten im Bezirke des erledigten geistlichen Amts 
find verpflichtet, zur Versehung des letzteren nach Bestimmung des Superintendenten 
jede ihrer Stellung entsprechende Aushülfe zu leisten. Soweit es billig erscheint, ist 
ihnen dafür eine vom Superintendenten festzusetzende mäßige Vergütung von Seiten 
der zum Bezuge der Stelleneinkünfte Berechtigten zu gewähren. 
§. 6. Sieht sich das Konsistorium durch die Umstände veranlaßt, für die Ver- 
waltung des erledigten geistlichen Amts einen besonderen Vertreter am Ort zu be- 
stellen, so ist dasselbe in Ermangelung anderer Mittel befugt, den zum Bezuge der 
Stelleneinkünfte Berechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, entweder dem Vertreter 
Wohnung, Beköstigung, Heizung und Licht, sowie die nothwendige Bedienung un- 
entgeltlich zu gewähren oder einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Vertretung 
u leisten. 
Dieser Beitrag darf, abgesehen von den zu überweisenden etwa vorhandenen 
Dienstaufwandsgeldern, ein Viertel des bei dem Pensionsfonds der Landeskirche an- 
erkannten bisherigen Diensteinkommens nach Abzug des Wohnungswerths — auf die 
Daner der Vertretung berechnet — nicht übersteigen. In dieses Biertel find die 
Beiträge zum Pensions= und Wittwen= und Waisenfonds mit einzurechnen. 
Trifft das Konsistorinm Anordnungen über die unmittelbare Entnahme der in 
den Fällen S§. 4 bis 6 von den Nutzungsberechtigten zu leistenden Baarbeträge aus. 
dem Pfarreinkommen, so sind dieselben für die Betheiligten maßgebend. 
#s. 7. Vorstehende Bestimmungen finden, sofern nicht ein Anderes mit dem 
Stelleninhaber oder seinem Amtsnachfolger vereinbart wird, auf die Hinterbliebenen 
solcher zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Ordnung bereits festangestellten Geist- 
lichen, welche in ihrem gegenwärtigen Amte sterben, überall da keine Anwendung, 
wo die Sterbe= und Gnadenzeit zusammen nach dem bisherigen Rechte die Daner 
von acht Monaten übersteigt. # 
Auch bleiben, falls nicht anderweite Vereinbarung stattfindet, die durch das bis- 
herige Recht etwa begründeten Ansprüche auf eine Sterbe- und Gnadenzeit hinsichtlich 
eines aus der Pfründe zu leistenden Ruhegehalts zu Gunsten der Hinterbliebenen 
bereits emeritirter oder in ihrem gegenwärtigen Amte künftig zur Emeritirung ge- 
langender Geistlichen unberührt. Z v 
#§. 8. Die Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften 
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in diesen 
Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzial-Synoden oder von einer der- 
selben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende Verordnung, 
welche in der dem §. 6 der Generalsynodal-Ordnung entsprechenden Form zu ver- 
künden ist?). 
1) Art. 2 Staatsges. 8. März 1893 (G. S. S. 21): In den Fällen der §#§. 4 
bis 6 des Kirchengesetzes, betr. die Sterbe= und Gnadenzeit bei Pfarrstellen, findet 
gegen die Anordnungen der kirchlichen Behörden der Rechtsweg nicht statt. 
:) Zufolge Bd. 8. März 1893 (Kirchl. G. Bl. S. 4) ist dies Kirchenges. am 
1. April 1893 in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz in Kraft getreten.
        <pb n="1467" />
        Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 1461 
Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 
15. März 1880 (G. S. S. 216) 
Bom 30. MKrz 1892 (G. S. S. 35) 
Art. 1. Der in dem anliegenden Kirchengesetze vom 1. Hanüar 1 gewährte An- 
spruch auf ein Ruhegehalt kann mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abgetreten, ver- 
pfändet oder sonst übertragen werden, als derselbe der Pfändung unterliegt. 
Art. 2. Eine nach §. 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes von dem Provinzialkonsistorium 
geiroffene Bestimmung, an wen die vor dem Tode des Geistlichen nicht erhobenen 
uhegehaltsbeträge zu zahlen sind, steht dem Anspruche des nach dem bürgerlichen 
Rechte zur Hebung dieser Beträge Berechtigten nicht entgegen. 
Art. 3. Die Auflösung der im F. 11 des Kirchengesetzes bezeichneten Emeriten- 
Zuschußfonds erfolgt durch Königliche Verordnung 1). Sie gehen von dem Zeitpunkte 
der Auflösung ab mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den zu bildenden 
Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche über. 
Die Auflösung und der Uebergang erfolgen unbeschadet der Rechte Dritter. 
Die Verwaltung und Bertretung des Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche 
regelt sich nach Art. 19 des Ges. vom 3. Juni 1876 (G. S. S. 125). 
Art. 4. Gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths über die 
Höhe der nach den Ss. 12 bis 15 des Kirchengesetzes an den Pensionsfonds der evan- 
gelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge findet der Rechtsweg nicht statt. 
Wegen der Ansprüche auf Ruhegehalt findet der Rechteweg gegen die Entscheidung 
des Evangelischen Oberkirchenraths nur nach Maßgabe des Ges. vom 24. Mai 1861 
(G. S. S. 241) statt. 
Art. 5. Die Beiträge der Geistlichen und der kirchlichen Stellen an den Pen- 
sionsfonds der evangelischen Landeskirche können im Wege der administrativen Zwangs- 
vollstreckung beigetrieben werden. 
Art. 6. Alle diesem Gesetze und den Vorschriften des Kirchengesetzes über die 
Gewährung von Ruhegehalt entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in den 
allgemeinen Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen oder Lokal-Ordnungen 
enthalten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft. 
Insbesondere treten die Bestimmungen außer Kraft, nach welchen Geistlichen 
der Anspruch auf einen Emeritenantheil aus dem Pfarreinkommen zusteht, vorbehalt- 
lich jedoch der Rechte der bereits emeritirten Geistlichen, sowie der im Amte siehen- 
den Geistlichen, soweit der Anspruch der letzteren auf der Anstellung in ihrem gegen- 
wärtigen Amte beruht. 
Der nach Maßgabe des §. 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes gestellte Antrag gilt 
als Verzicht auf diese Rechte, sowie auf den etwaigen Anspruch an einen der im 
§. 11 des Kirchengesetzes bezeichneten Zuschußfonds. 
Art. 7. Die Geltung dieses Gesetzes für die Provinz Westfalen und die Rhein- 
provinz hat die Berkündung der im §. 20 des Kirchengesetzes vorbehaltenen kirch- 
lichen Verordnung zur Boraussetzung. 
Für diese Provinzen wird der Tag, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, 
durch Königliche Verordnung bestimmt ?). 
Für die übrigen Provinzen tritt dieses Gesetz am 1. April 1881 in Kraft. 
  
  
  
Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 
Vom 26. Lener 185 0), (K. G. u. Bod. Bl. S. 37), Instr. 29. Nov. 1880 (af. 153) 
Wir 2c. verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die 
Erklärung Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von 
1) Geschehen durch Vd. 1. Juni 1880 (G. S. S. 267); für BWestfalen und 
Rheinprovinz durch Vd. 30. März 1892 (G. S. S. 48) Art. 2. 
2) Gemäß Vd. 30. März 1892 (G. S. S 48) der 1. April 1892. 
2) Anleitung zur Ausführung: 7. April 1892 (K. G. u. Bd. Bl. S. 68).
        <pb n="1468" />
        1468 Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 
Staatswegen nichts zu erinnern ist, sowie nach erfolgter Zustimmung Unseres Staats- 
ministeriums zur Erhebung der in den 898 12 bis 14 dieses Gesetzes festgesetzten 
Beiträge und zu der in §. 16 Abs. 1 desselben beschlossenen Umlage, für die evan- 
gelische Landeskirche der älteren Provinzen, was folgt: 
§. 1. Jeder in dem Pfarramt einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer 
theologischen Lehranstalt der Landeskirche unter Bestätigung des Kirchenregiments auf 
Lebensgeit angestellte Geistliche erhält, wenn er in Folge eines körperlichen Gebrechens 
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner 
Amtspflichten dauernd unfähig und deshalb von der zuständigen Kirchenbehörde in 
den Ruhestand versetzt ist, ein lebenslängliches Ruhegehalt (Pension) aus dem Pen- 
sionsfonds der evangelischen Landeskirche (§§. 10 ff., 18). 
S. 2. (In der Fassung Ges. 16. März 1892.) Durch Beschluss des Evan- 
gelischen Oberkirchenraths kann auch ausser dem Falle des §. 11 Abs. 2 des 
Kirchengesectzes, betr. die Dienstvergeben der Kirchenbeamten, vom 16. Jali 
1886 (K. G. u. Vd. BIl. S. 81) solchen Geistlichen der im S. 1 des gegen- 
wärtigen Gesetzes bezeichneten Art, welche sich ihrer aus disziplinarischen 
Gründen erforderlichen Amtsenthebung zur Vermeidung eines förmlichen Diszi- 
plinarverfahrens freiwillig unterwerfen, auch wenn sie noch dienstfähig sind, 
ein mässiges Ruhegehalt auf Zeit oder Lebensdauer bewilligt werden, falls 
Umstände vorliegen, welche die Abstandnahme von einem förmlichen Diszi- 
plinarverfahren im kirchlichen Interesse angezeigt erscheinen lassen. 
§. 3. Die Bestimmungen der 8§8§. 1 und 2 finden auf Militärpfarrer, sowie 
auf Geistliche bei Straf-, Kranken= und sonstigen öffentlichen Anstalten keine An- 
wendung. 
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt, ist 
jedoch der Evangelische Oberkirchenrath ermächtigt, in Folge besonderen Auftrags der 
Betheiligten die Bestimmungen des §. 1 auch zur Anwendung zu bringen auf ordi- 
nirte Geistliche der innerhalb der evangelischen Landeskirche im Dienste der inneren 
oder äußeren Mission stehenden und mit Korporationsrechten versehenen Anstalten und 
Bereine. Die betreffenden Geistlichen, Anstalten und Bereine haben bei Eingehung 
des Verhältnisses die aus den §§. 12 ff. dieses Gesetzes sich ergebenden Berpflichtungen 
gegen den Pensionsfonds zu übernehmen, auch die Emeritirung von der Zustimmung 
der Kirchenbehörde abhängig zu machen. Die Erfüllung der übernommenen Ver- 
pflichtungen bildet die rechtliche Boraussetzung der Gewährung des Ruhegehalts. 
8. 4. (In der Fassung des Ges. 16. März 1892.) Das Ruhegehalt beträgt, 
wenn die Versetzung in den Ruhestand vor vollendetem sechzehnten Dienst- 
jähre eintritt, dreissig Achtzigstel und steigt von da ab mit jedem weiter- 
zurückgelegten Dienstjahre um ein Achtzigstel bis zum Höchstbetrage von 
sechzig Achtzigsteln des nach S. 15 anrechnungelähigen Diensteinkommens. 
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1800 und nicht über 
5000 Mark betragen. 
In den Fällen des S. 2 und des daselbst angezogenen §. 11 Abs. 2 des 
Kirchengesetzes vom 16. Juli 1886, betr. die Dienstvergehen der Kirchen-- 
beamten (K. G. u. Vd. B1. S. 81), darf die Bewilligung die Hälfte der Theil- 
sätze des Abs. 1 und den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigen. 
Ueberschiessende Theile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet. 
5. 5. (In der Fassung des Ges. 16. März 18920. Die Berechnung der 
Dienstzeit eines Geistlichen erfolgt nach den Bestimmungen des Kirchenge- 
setzes, betr. das Dienstalter der Geistlichen, vom 17. April 1886. 
S. 6. (In der Fassung des Ges. 16. März 1892). Die Zahlung des Ruhe- 
gehaltes erfolgt für jedes Vierteljahr am Beginne dieses Zeitraumes bei der Kasse 
des Provinzialkonfistoriums oder nach Verlangen des Berechtigten auf dessen Gefahr 
und Kosten durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittung. 
§. 7. Die Beschränkung der Befugniß zur Abtretung und Verpfändung des 
Rechtes auf den Bezug des Ruhegehaltes bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten. 
S. S. (In der Fassung des Ges. 16. März 1892.) Hinterläßt ein Geistlicher, 
welcher Ruhegehalt bezieht, eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird dasselbe 
falls der Geistliche im zweiten Monat des Kalendervierteljahres verstorben ist, 
noch für einen auf das Vierteljahr folgenden Kalendermonat, falls der Geist-
        <pb n="1469" />
        Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 1463 
liche im dritten Monat des Kalendervierteljahres verstorben ist, noch für zwei 
auf das Vierteljahr folgende Monat gezahlt. 
An welchen der Betheiligten die vor dem Tode des berechtigten Geistlichen nicht 
erhobenen und die nach Abs. 1 noch zu leistenden Beträge zu zahlen sind, bestimmt 
das Provinzialkonsistorium. 
§. 9. Bezieht ein Emeritus in Folge anderweiter Anstellung in einem öffent- 
lichen Amte ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Be- 
trag des neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das zuletzt bezogene 
Pfarreinkommen (§. 15) übersteigt. 
Der Anspruch auf Ruhegehalt hört auf, wenn dem Emeritus strafrechtlich die 
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden oder wenn derselbe durch eine im Dis- 
Rplinarverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung der Kirchenbehörde oder durch 
Entsagung die Rechte des geistlichen Standes in der evangelischen Kirche verliert. 
§. 10. Die Einnahmen des Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche be- 
stehen, abgesehen von den ihm etwa zufließenden Geschenken und Vermächtnissen, aus 
1. den Zuschüfsen, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden, 
2. den Zinsen und sonstigen Einkünften der bisherigen Provinzial-Emeriten- 
zuschußfonds (§F. 11) und den Zinsen der sonst bei ihm anzusammelnden 
Kapitalien, - 
3. den dauernden Pfarrbeiträgen (88. 12, 13), 
4. den zeitweiligen Pfründenabgaben (S. 14), 
5. den durch Umlage aufzubringenden Leistungen der Kirchengemeinden (§. 16). 
8. 11. Die für die einzelnen Provinzen bestehenden Emeritenzuschußfonds 
(Emeritenunterstützungs--, Emeriten-, Pensionshülfs-, Pensionsfonds, einschließlich der- 
lenigen für die Preußische Oberlausitz in der Provinz Schlesien und für einen Theil 
der Grafschaften Stolberg in der Provinz Sachsen) werden mit dem Tage der Aus- 
führung dieses Gesetzes aufgelöst. 
Ihr gesammtes Vermögen geht mit allen bereits entstandenen Rechten und Ver- 
bindlichkeiten in diesem Zeitpunkt auf den Pensionsfonds der Landeskirche über. 
Das Kapitalvermögen der Provinzial-Emeritenfonds bildet den Reservefonds des 
allgemeinen Pensionsfonds. 
§. 12. Von jedem gemäß §. 1 Rechte auf Ruhegehalt gewährenden geistlichen 
Amte ist nach Höhe des Diensteinkommens (§. 15) ein jährlicher Beitrag zu dem 
Pensionsfonds zu leisten. Derselbe wird, wenn das Einkommen unter 4000 Mark 
beträgt, auf 1 Prozent, wenn es höher ist, aber unter 6000 Mark bleibt, auf 1½ 
Prozent und bei noch höherem Einkommen auf 2 Prozent des durch 100 Mark theil- 
baren Gesammtbetrages berechnet. 
Dieser für jedes Kalendervierteljahr am ersten Tage desselben fällige Pfarrbeitrag 
ist, vorbehaltlich der Auseinandersetzung mit anderen Betheiligten, jedesmal von Dem- 
jenigen, welcher in jenem Zeitpunkte das Diensteinkommen bezieht, portofrei einzu- 
zahlen. Inwieweit die Einziehung der Pfarrbeiträge nöthigenfalls im Verwaltungs- 
Bollstreckungsverfahren erfolgen kann, bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten. 
In Vakanzfällen hat der Gemeindekirchenrath für die Zahlung Sorge zu tragen y. 
§. 13. Tritt ein Geistlicher in ein nach §. 1 Rechte auf Ruhegehalt ge- 
währendes Amt, nachdem er vorher in einem anderen gemäß §. 5 auf das Dienst- 
alter mit in Anrechnung kommenden Dienstverhältnisse gestanden, so hat er von diesem 
Zeitpunkte ab, soweit er nicht ausdrücklich auf diese Anrechnung verzichtet, den Pfarr- 
beitrag (s. 12) für einen der Dauer dieses früheren Verhältnisses entsprechenden 
Zeitraum nachzuzahlen. Bei der Berechnung des nachzuzahlenden Betrages ist das in 
dem früheren Verhältnisse (§. 5) zuletzt bezogene Diensteinkommen, sofern dasselbe 
durch den Etat des Staates oder einer inländischen Korporation bestimmt ist, andern- 
falls das Diensteinkommen des neu angetretenen kirchlichen Amtes (§. 1) zu Grunde 
zu legen. 
Die Nachzahlung geschieht, wenn nicht die Kirchenbehörde ausnahmsweise weiteren 
Ausstand gewährt, in der Art, daß neben dem laufenden Beitrage und in gleicher 
Weise wie dieser mindestens der doppelte Betrag desselben entrichtet wird. Die zur 
Zeit der Emeritirung etwa noch nicht gezahlten Beträge werden nach Ermessen der 
1) Vergl. Res. 21. Nov. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 137), betr. die Pfarr- 
beiträge erledigter Pfarrstellen zum Pensionsfonds.
        <pb n="1470" />
        1464 Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 
Kirchenbehörde (5. 18) baar oder durch Berrechnung eingezogen. Im Falle des 
Todes erstreckt sich der Anspruch des Pensionsfonds nur auf die bis dahin fällig ge- 
wordenen Beträge. 
§. 14. Vom Tage der Emeritirung eines Geistlichen ab hat dessen letzte Stelle 
acht Jahre lang ein Viertel ihres gesammten Pfründen= oder etatsmäßigen Ein- 
kommens in einem nach Mark abgerundeten Betrage an den Pensionsfonds abzugeben. 
Die Kirchenbehörde (§. 18) bestimmt Zeit und Art der jährlichen Erfüllung dieser 
Berpflichtung 
Muß während der Dauer dieser Berpflichtung auf derselben Stelle eine weitere 
Emeritirung erfolgen, so tritt weder eine Erhöhung noch eine Verlängerung der ersten 
Pfründenabgabe ein. 
In den Fällen der §5. 2 und 9 kann die Höhe oder die Dauer der Pfründen- 
abgabe von dem evangelischen Oberkirchenrath angemessen verringert werden. 
S. 15. (In der Fassung des Ges. 16 März 1892.) Der Betrag des Dienst- 
einkommens wird von der Kirchenbehörde unter Beobachtung folgender Grundsätze 
festgesetzt (S. 18): " 
1. Für die Zwecke der §§. 4, 12 und 13 treten dem Pfründeneinkommen die 
staatlichen Dienstalterszulagen, sowie die sonstigen auf Amtsdauer be- 
willigten persönlichen Zulagen, welche von der kirchlichen Behörde nach 
den Bedürfnissen der Stelle als Diensteinkünfte anerkannt worden sind #9, 
hinzu. 
2. Der Berechnung des Ruhegehalts ist das Diensteinkommen zu Grunde zu 
legen, welches der Geistliche ein volles Jahr vor der Emeritirung be- 
zogen und durch Pfarrbeiträge versteuert hat. Tritt der Geistliche in 
den Ruhestand, bevor er ein Jahr lang auf der Stelle gestanden oder 
der neuen Ruhegehalts-Ordnung angehört hat, so ist das Dienstein- 
kommen nach den sonstigen Grundsätzen dieses Paragraphen festzu- 
Setzen. 
3. Inländische kirchliche Aemter, welche mit einem inländischen geistlichen Haupt- 
amte dauernd vereinigt find, werden als zu letzterem gehörig behandelt, wenn 
sie keinen besonderen Pensionsanspruch gewähren; ausländische nur, wenn die 
Leistung der Pfründenabgabe (§. 14) sichergestellt ist. 
4. Mit einer geistlichen Stelle verbundene Schulämter find dieser nicht zuzu- 
rechnen. 
5. Die Naturaldienstwohnung wird mit 10 Prozent des sonstigen Dienstein- 
kommens berechnet. 
8. 16. Die aus anderen Quellen nicht zu deckenden Beträge find durch Umlage 
von den Kirchengemeinden der Landeskirche aufzubringen. Dieselbe wird zunächst auf 
ein und ein halbes Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landeskirche 
aufzubringenden Staats-lklassen-= und!) Einkommensteuer festgesetzt. Abänderungen dieses 
Satzes können nur durch ein Kirchengesetz erfolgen. 
Der evangelische Oberkirchenrath faßt unter Mitwirkung des Generalsynodal- 
vorstandes (§F. 18) darüber Beschluß, ob der Stand des Pensionsfonds für die einzelnen 
Jahre gestattet, einen geringeren als den durch das Gesetz bewilligten Betrag der 
Umlage auszuschreiben?. 
§. 17. Rechtliche Ansprüche von Geistlichen auf Gewährung eines Ruhegeyalts 
oder sonstiger Benefizien für den Emeritenstand aus besonderen Einrichtungen, welche 
nicht unter den §. 11 fallen, bleiben unverändert. 
#§. 18. Der Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche wird von dem Evan- 
gelischen Oberkirchenrath verwaltet. Die Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ist 
erforderlich bei Aufstellung des Etats und wird im Uebrigen durch die Ausführung 
dieses Gesetzes zu erlassende Instruktion (§. 21) geregelt. 
Die Provinzialkonsistorien führen nach näherer Anweisung des Eovangelischen 
Oberkirchenraths (§. 21) die Geschäfte des Penfionsfonds für ihren Amtsbereich unter 
geordneter Beihülfe der sonstigen kirchlichen Organe. 
1) Res. 30. Dez. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 3) und 25. Mai 1887 
(das. S. 105). 
2) So erfolgte für die Etatsjahre 1895/96 und 1896/97 eine Herabsetzung um 
ein halbes Prozent, Res. E. O. K. 16. April 1895 (K. G. u. Vd. Bl. S. 26).
        <pb n="1471" />
        Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 1465 
Gegen die Verfügungen der Konsistorien steht den Betheiligten die Berufung an 
den Evangelischen Oberkirchenrath offen. Inwieweit der Rechtsweg gegen Ent- 
scheidungen der obersten Kirchenbehörde über Leistungen der Geistlichen und der kirch- 
lichen Stellen an den Fonds (88. 12 bis 15) auszuschließen und bezüglich der An- 
sprüche auf Ruhegehalte nach Anleitung der betreffenden Bestimmungen des Staats- 
dienerpensionsgesetzes zu beschränken ist, bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten. 
5. 19. Den gegenwärtig vorhandenen emeritirten Geistlichen verbleiben ihre 
bisherigen Bezüge und BVerpflichtungen. 
Auch die Rechte und Pflichten der bei Verkündigung dieses Gesetzes im Amte 
stehenden Geistlichen bleiben unverändert für den Fall, daß ihre Emeritirung in der 
gegenwärtigen Stelle erfolgt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen jedoch zur 
Anwendung, soweit die betreffenden Geistlichen innerhalb Jahresfrift nach dessen Ver- 
kündung einen hierauf gerichteten Antrag bei dem Provinzialkonsistorium stellen und 
sich dabei verpflichten, den Pfarrbeitrag (§. 12) nach Maßgabe der früher von ihnen 
bezogenen Einkünfte vom vollendeten zehnten Dienstjahre ab unter Abzug der seitdem 
zum provinziellen Emeritenzuschußfonds geleisteten Beiträge ohne Zinsen nachzuzahlen ). 
Von dem Zeitpunkt der Versetzung eines bereits im Amte stehenden Geistlichen in ein 
anderes geistliches Amt liegt demselben die letztgedachte Verpflichtung gesetzlich ob. 
Die Nachzahlungen regeln sich nach den Bestimmungen des §. 13 Abs. 2. Jedoch 
soll in diesem Falle neben dem laufenden Beitrage nur noch ein gleich hoher Betrag 
jahrlich entrichtet werden. 
(In der Fassung des Ges. 16. März 1892.) Hat ein Geistlicher, welcher 
für seine Person der neuen Pensions-Ordnung angehört, die Verbindlichtkeit, 
einen Theil des Pfarreinkommens an einen Emeritus abzugeben, so kann die 
Kirchenbehörde auf seinen Antrag diese Leistung bis zum Ableben des Eme- 
ritus auf den Pensionsfonds übernehmen, wenn der Geistliche und die Vertreter 
der Stelle Namens der letzteren sich verpflichten, den vollen Betrag jenes 
Emeritenantheils acht Jahre lang vom Zeitpunkt jener Uebernahme ab zum 
Pensionsfonds abzuführen 
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen des S. 2 des Kirchenges. 
vom 3. März 1886, betr. den nachträglichen Anschluss an die Pensions-Ordnung 
des Kirchenges. vom 26. Jan. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 23). 
§. 20. Die Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften 
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in diesen 
Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von einer der- 
selben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende Verordnung, 
welche in der dem §. 6 der Gen. Syn. O. entsprechenden Form zu verkünden ist?). 
1) Vd. 28. Nov. 1892 (K. G. u. Bd Bl. S. 183), betr. den nachträglichen Anschluß 
an die Pensions-Ordnung (Frist von einem Jahre, beginnend mit dem 1. Jan. 1893). 
:) Vd. 30. März 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 61) — 1. April 1892 —. 
Ges. 16. März 1892: 
Art. II. Für den Fall der Einführung des Kirchengesetzes vom 26. Jan. 1880 
in den Provinzen Westfalen und Rheinprovinz treten folgende Uebergangsbestimmungen 
in Kraft: · 
Den zur Zeit dieser Einführung vorhandenen emeritirten Geistlichen verbleiben 
ihre bisherigen Bezüge und Berpflichtungen 
Auch die Rechte und Pflichten der zur Zeit der Einführung im Amte stehenden 
Geistlichen bleiben unverändert für den Fall, daß ihre Emeritirung in der gegenwärtigen 
Stelle erfolgt. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 26. Jan. 1880 kommen 
jedoch zur Anwendung, wenn die betreffenden Geistlichen innerhalb einer Frist von 
zwei Jahren nach Einführung dieses Gesetzes einen hierauf gerichteten Antrag stellen 
und sich dabei verpflichten, den Pfarrbeitrag nach Maßgabe der früher von ihnen be- 
zogenen Einkünfte vom vollendeten zehnten Dienstjahre ab unter Abzug der seitdem 
zum provinziellen Emeritenfonds geleisteten Beiträge ohne Zinsen nachzuzahlen. 
Die Nachzahlungen regeln sich nach den Bestimmungen des §. 13 Abs. 2. Jedoch 
soll in diesem Falle neben dem laufenden Beitrage nur noch ein gleich hoher Betrag 
jährlich entrichtet werden. » . 
Die Geistlichen, welche einen solchen Antrag stellen, haben dabei zugleich zu er- 
klären, daß sie auf die aus dem älteren Recht hervorgehenden Ansprüche hinsichtlich eines 
Ruhegehalts aus dem Stelleneinkommen und eines Emeritenzuschusses Verzicht leisten.
        <pb n="1472" />
        1466 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 
. 21. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Instruktion wird vom 
Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes erlassen. 
§. 22. Alle den Borschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, 
insbesondere diejenigen, welche Ansprüche auf einen Emeritenantheil aus dem Pfarr- 
einkommen gewähren, werden aufgehoben. 
Soweit es zur Durchführung vorstehender Anordnungen einer Mitwirkung der 
Landesgesetzgebung bedarf, wird dieselbe vorbehalten 1). 
  
Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen nud Waisen der 
Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den nenn älteren 
Provinzen der Monarchie. 
Bom 15. Juni 1889 (G. S. S. 139), 
für den Geltungsbereich des Ges. vom 3. Juni 1876 (G. S. S. 125), betr. die 
evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie. 
Art. 1. Die Vertretung und Verwaltung des nach dem anuliegenden Kirchengesetz 
begründeten Pfarrwittwen= und Waisenfonds regelt sich nach Art. 19 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1876 (G. S. S. 125) beziehungsweise §. 25 des anliegenden Kirchen- 
gesetzes. 
Art. 2. Dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche 
wird vom 1. Oktober 1889 ab seitens des Staats eine dauernde, halbjährlich im 
Boraus zahlbare Rente im Betrage von jährlich 800 000 Mark überwiesen. 
Der Fonds übernimmt dagegen alle Verpflichtungen, welche der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt gegenüber den gegenwärtigen und den künftigen Wittwen 
der im Dienst der Landeskirche verstorbenen Geistlichen einschließlich der emeritirten 
bis dahin obgelegen haben. 
Demselben werden von diesem Zeitpunkt ab die Wittwenkassenbeiträge der bis 
dahin versicherten Geistlichen überwiesen, auch gehen auf ihn die sonstigen hiermit in 
Zusammenhang stehenden Rechte der Allgemeiuen Wittwenverpflegungsanstalt über- 
Die Einziehung der Beiträge kann fortan in deuselben Formen stattfinden wie 
die der Pfarrbeiträge (§§. 23 und 15 des anliegenden Kirchengesetzes). 
Diejenigen Geistlichen, welche den im §. 23 Abs 1 daselbst gedachten Verzicht 
richt aussprechen, find berechtigt, aus dem Bersicherungsverhältniß, in welchem sie 
bisher zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt gestanden haben, auszuscheiden. 
Art. 32). Den Geistlichen der evangelischen Landeskirche ist vom 1. Oktober 
1889 ab der Beitritt zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt nicht mehr gestattet. 
Der Pfarrwittwen- und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche ist verpflichtet, 
die von diesem Zeitpunkt ab bis zum 1. April 1891 in der Provinz Westfalen und 
in der Rheinprovinz angestellten Geistlichen nach denselben Bestimmungen in Bezug 
auf ihre Wittwen zu versichern, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für 
die Aufnahme in die Allgemeine Wiltwenverpflegungsanstalt gelten. Diese Verpflichtung 
kann durch den Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodal- 
vorstandes nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 auf die bis 
zum 1. April 1892 angestellten Geistlichen erstreckt werden. Die Vorschrift des 
Art. 2 Abs. 4 findet auch in diesen Fällen Anwendung. 
  
1) Vergl. Emeritirungs-Ordnung für Hannover 16. Juli 1873 (G. S. S. 386); 
Aenderung Ges. 2. Febr. 1876 (G. S. S. 32), 30. Juni 1882 (G. S. S. 30), 19. Febr. 
1894 (G. S. S. 15); für Schleswig-Holstein Ges. 2. März und Bd. 1. Juni 1891 
(G. S. S. 22, 23, 103). 
2) Für das Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältniß, in welchem die Geist- 
lichen zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt gestanden haben, oder in welches 
sie auf Grund des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1889 zum Pfarrwittwen- 
und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche getreten, sind fortan die Bestimmungen 
der Art. III, IV und V des Kirchengesetzes vom 30 März 1892 (Anl. 2), Staats- 
Ges. 30. März 1892 (G. S. S. 35) §. 3 maßgebend.
        <pb n="1473" />
        Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1467 
Mit derselben Maßgabe bleibt die Verpflichtung dieser Geistlichen zur Versicherung 
— Frauen bei dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche 
estehen. 
Art. 41). Gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths über die 
Höhe der nach §s§. 15, 16, 17, 20, 23, 24 des anliegenden Kirchengesetzes an den 
Pfarrwittwen- und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge 
findet der Rechtsweg nicht statt. 
Art. 5. Die Beiträge der Geifllichen beziehungsweise ihrer Hinterbliebenen und 
der kirchlichen Stellen an den Pfarrwittwen und Waisenfonds der evangelischen 
Landeskirche, sowie die an denselben nach Art. 2 und 3 zu entrichtenden Wittwen- 
kassenbeiträge können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werden. 
Art. 6. Der nach dem anliegenden Kirchengesetz gewährte Anspruch auf Wittwen- 
und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpsändet, noch 
sonst übertragen werden. 
Art. 7. Der Evangelische Oberkirchenrath bestimmt unter Ausschluß des Rechts- 
weges, an wen die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes nach dem anliegenden 
Kirchengesetz gültig zu leisten ist. 
Im Uebrigen findet wegen der Ansprüche auf Wittwen= und Waisengeld gegen 
die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths der Rechtsweg nur nach Maß- 
gabe des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (G. S. S. 241) statt. 
Art. 8. Dieses Gesetz tritt für den Geltungsbereich der Kirchengemeinde= und 
Eynodalordnung vom 10. Sept. 1873 (G. S. S. 417) am 1. Oktober 1889 
in Kraft. 
Für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz kommen die Bestimmungen 
des Art. 2 Abs. 2 bis 4 und Art. 3 von demselben Tage an in Anwendung. 
Deer Zeitpunkt, zu welchem in diesen Provinzen das Gesetz in vollem Umfange 
in Kraft tritt, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 9. Mit der Ausführung des Art. 2 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes werden 
der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt. 
  
Kirchen-Gesetz, betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen 
der Geistlichen. 
15. Juli 1889 (G. S. S. 141) 
30. März 18994 (G. S. S. 35)7 
  
Vom für die evangelische Landeskirche der älteren 
Provinzen?). 
§. 1. Die Wittwen und die hinterbliebenen, noch nicht achtzehn Jahre alten 
ehelichen Kinder derjenigen Geistlichen der evangelischen Landeskirche, welchen zur Zeit 
ihres Ablebens gemäß den §§. 1 und 9 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 26. Januar 
1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 37) der Anspruch zusteht, bei Versetzung in den Ruhe- 
stand ein lebenslängliches Ruhegehalt aus dem Pensionsfonds der evangelischen Landes- 
kirche zu empfangen oder im Falle ihrer Versetzung auf eine andere Stelle nach der 
neuen Pensionsordnung behandelt zu werden, sowie derjenigen, welche nach Inkraft- 
treten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden und zur Zeit ihres Ablebens 
das gesetzliche Ruhegehalt beziehen, erhalten Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe 
der in §§. 3 ff. nachstehenden Bestimmungen. 
§. 2. In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt, 
ist der Evangelische Oberkirchenrath ermächtigt, auf Grund besonderer Vereinbarungen 
die Gewährung eines solchen Wittwen- und Waisengeldes auch für die Hinterbliebenen 
derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche entweder aus Anlaß ihres Dienstes in der 
inneren oder äußeren Mission nach §. 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 26. Januar 
  
1) Art. 4—7 finden auch auf das K. Ges. 30. März 1892 (K. G. u. V. Bl. 
S. 53) sinngemäße Anwendung. Staatsges. 30. März 1892 (G. S. S. 35) F. 2. 
2) Die in lateinischer Schrift abgedruckten Aenderungen beruhen auf K. Ges. 
30. März 1892. Bergl. Ausf. Anw. 7. April 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 71).
        <pb n="1474" />
        1468 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 
1880 in die neue Pensionsordnung eingetreten oder unter Bestätigung seitens des 
Evangelischen Oberkirchenraths bei einer der evangelischen Landeskirche angeschlossenen 
deutschen evangelischen Gemeinde außerhalb Deutschlands angestellt sind. Die Er- 
füllung der von den Betheiligten übernommenen Berpflichtungen bis zum Ableben 
des betreffenden Geistlichen bildet die rechtliche Boraussetzung für die Gewährung 
des Wittwen= und Waisengeldes. 
Die Bestimmung findet ebenfalls Anwendung auf die nach S. 1 des Kirchen- 
gesetzes vom 26. Januar 1880 ruhegehaltsberechtigten Lehrer der theologischen 
Lehranstalten der Landeskirche. 
S. 3. Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen 
Geistlichen oder Emeriten 
bis zum vollendeten Dienstjahre 600 Mark, 
vom 10. bis zum vollendeten 20. „ 700 „ 
7 20. 7? 5? 71 30. „ 800 „ 
19 30. 125 77 15 35. 25 900 12 
? 35. 5? 15 77 4. . 1000 7 
„ 40. „ „ 6„ 45. 1100 „ 
von mehr als 45 Dienstjahren 1200 „ 
§. 4. Das Waisengeld beträgt: 
1. füt Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen zum 
Bezuge des Wittwengeldes berechtigt war, 200 Mark für jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Geist- 
lichen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 300 Mark für jedes Kind. 
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Wittwengeldes nur deshalb nicht 
berechtigt ist, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das 
Waisengeld der Ziffer 1. 
S. 5. Der Gesammtbetrag des den Waisen eines Geistlichen oder Emeriten 
zu zahlenden Waisengeldes darf im Falle des S. 4 Ziffer 1 1000 Mark, im 
Falle des S. 4 Ziffer 2 und wenn beide Fälle zusammentreffen, 1500 Mark 
nicht übersteigen. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt. 
§. 6. Bei dem Ausscheiden eines Waisengeldberechtigten erhöht sich das Waisen- 
geld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Kalendervierteljahr an 
insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach §. 4 gebühreuden 
Beiräge befinden. 
§. 7. War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, 
so wird das nach Maßgabe des §. 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene 
Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahr um 
ein Vierzigstel gekürzt. 
§s. 8. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit 
dem verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen 
war, und die kirchliche Auffichtsbebörde durch einen nach Anhörung des Vorstandes 
der Kreisfynode zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die Ehe- 
schließung zu dem Zweck erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes 
u verschaffen. » 
ii Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwen und die 
hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen Ver- 
setzung in den Ruhestand geschlossen ist. 
§. 9. (Aufgehoben durch Art. I. Ges. 30. März 1892). 
s. 10. Das Wittwen= und Waisengeld wird von dem Pfarrwittwen- und 
Waisenfonds der evangelischen Landeskirche gezahlt . 
  
1) Vergl. Ges. und Kirchengesetze 31. März 1895 (G. S. S. 95), betr. die 
Verwaltung des Pfarrwittwen- und Waisenfonds und die Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, 
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig. Holstein, der evangelischen 
Kirchengemeinschaften des Konfistorialbezirks Kassel, der evangelischen Kirche des Kon-
        <pb n="1475" />
        Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1469 
Die Zahlung beginnt mit dem Ablauf der den Hinterbliebenen von Pfarrern 
und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und erfolgt für jedes Kalendervierteljahr bei 
Beginn desselben bei der Kasse des Provinzialkonfistoriums oder nach Verlangen der 
Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung gehörig 
bescheinigter Quittungen. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der 
Evangelische Oberkirchenrath (vergl. §. 25 Abs. 3). 
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen- und 
Waisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben ist, zu Gunsten 
des Pfarrwittwen= und Waisenfonds. 
Die Beschränkung der Befugniß zur Abtretung und Verpfändung des Wittwen- 
und Weisengeldes bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten. 
§. 11. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Weisengeldes erlischt: 
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, 
1. in welchem er sich verheirathet oder stirbt, 
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels nach Anhörung 
des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen bezeichneten Kreissynodal- 
vorstandes und Konfistoriums durch Beschluß des Evangelischen Oberkirchenraths 
entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung darf der entzogene Anspruch 
auf Antrag des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Konsistoriums 
durch den Evangelischen Oberkirchenrath wieder gewährt werden; 
« II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das acht- 
zehnte Lebensjahr vollendet. 
g. 12. Dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche 
stehen zur Erfüllung der ihm obliegenden Berpflichtungen, abgesehen von den der 
evangelischen Landeskirche für ihn etwa zufließenden Geschenken und Bermächtnissen, 
sowie von den nach §. 22 ihm zu überweisenden Wittwenkassenbeiträgen aus den bei 
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen, folgende 
Einnahmen zu Gebote: 
1. die Zuschüsse, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden (§8. 13), 
2. die Zinsen der ihm zuzuweisenden und weiter bei ihm anzusammelnden Ka- 
pitalien, 
3. Ueberschußabgaben aus den Kirchenkassen (§S. 14), 
4. dauernde Pfarrbeiträge (§§. 15 ff. u. 20), 
5. die durch Umlage aufzubringenden Leistungen der Kirchengemeinden (§. 19). 
§. 13. Die im §. 22 bezeichnete Abfindung aus Staatsfonds tritt, sobald sie 
bewilligt ist, den sonstigen Einnahmen hinzu. 
#§. 14. Kirchenkassen, deren etatsmäßige Solleinnahme die etatsmäßige Sollaus- 
gabe um mehr als ein Drittel der letzteren und wenigstens um 300 Mark jährlich 
übersteigt, haben sechs Monate nach dem Schlusse jedes Rechnungsjahres zehn Prozent 
der Ueberschüsse!) des letzteren an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evange- 
lischen Landeskirche zur Bildung eines Betriebsfonds abzugeben (§5. 15 der General- 
gnodalordnung Art. 14 Nr. 3 und Art. 17 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, G. 
S. 125). 
Diese Bestimmung gilt nur für sechs aufeinanderfolgende Jahre. 
Die kirchliche Aufsichtsbehörde erläßt die zur Sicherung regelmäßiger Leistung 
dieser Abgabe geeigneten Anweisungen und trifft thunlichst auf die jedesmalige Vor- 
anschlagszeit der Kirchenkasse die erforderliche Festsetzung der im einzelnen Falle abzu- 
gebenden Beträge. 
W— — 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1468. 
fistorialbezirks Wiesbaden und der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover. 
Nachzahlungen der Missionsgeistlichen und Geistlichen an auswärtigen evangelischen 
Gemeinden, Verf. 21. Febr. 1896 (K. G. u. Bd. Bl. S. 5); Geschäftsordnung für 
den Berwaltungsausschuß des Pfarrwittwen- und Waisenfonds, 29. Nov. 1895 u. 21. Febr. 
1896 (K. G. u. Bd. Bl. S. 2). 
1) Und zwar von dem Ueberschusse der Solleinnahme, Res. E. O. K. 2. Aug. 
1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 183).
        <pb n="1476" />
        1470 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 
§. 15. Die in 8. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, sowie die Hinter- 
bliebenen derselben, so lange fie die Gnadenzeit genießen, und die erledigten Pfarr- 
stellen find verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von drei Prozent des Dieustein- 
kommens beziehungsweise des Ruhegehalts, welches fie beziehen, an den Pfarrwittwen- 
und Waisenfonds zu leisten. Derselbe ist von dem durch 100 Mark theilbaren Ge- 
sammtbetrage jenes Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten 
Tagen jedes Kalendervierteljahres portofrei einzuzahlen. 
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet find, noch eheliche 
Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung von dem 
Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen. 
—K. 16. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892.) 
§. 17. Geistliche, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei künftigem 
Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld gewährendes Amt 
bereits ein für Berechnung ihres künftigen Ruhegehalts in Betracht kommendes 
Dienstalter haben, können, um die Aurechnung der früheren Dienstzeit auch zu 
Gunsten ihrer künftigen Wittwen und Waisen zu erlangen, den Pfarrbeitrag des §. 15 
für die betreffenden Dienstjahre nach Maßgabe ihres gegenwärtigen Diensteinkommens 
in Jahresbeträgen, welche mindestens ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach- 
zahlen. Die Aurechnung der früheren Dienstzeit findet statt, soweit beim Ableben des 
Geistlichen diese Nachzahlung für volle Dienstjahre erfolgt ist. 
§. 18. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892). 
#§. 19. Die anderweit nicht zu deckenden Beträge sind durch Umlage von den 
Kirchengemeinden der Landeskirche aufzubringen. 
Dieselbe wird zunächst auf einen dauernd zu erhehenden Jahresbetrag von ein 
Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landeskirche aufzubringenden 
Staats-[Klassen= und] Einkommensteuer festgesetzt. 
Die Umlage wird im Uebrigen nach den für die Umlage zum Penufionsfonds 
der Landeskirche geltenden Bestimmungen behandelt. 
§. 20. Reicht auch die nach §. 19 erhobene Umlage zur Erfüllung aller Ber- 
pflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der Evangelische 
Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, eine zeit- 
weilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des §. 15 bis zu einem weiteren Prozent des 
Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen. 
Unter derselben Voraussetzung ist der Evangelische Oberkirchenratb unter 
Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, für einen Zeitraum von 
höchstens sechs Jahren das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte 
zu ermässigen, welchen mit Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen 
Geistlichen oder Emeriten dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen 
Titeln zustechen. Als solche kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarr- 
witthümer, Diözesan- und andere Verbands-Pfarrwittwenkassen, sowie provinzial- 
rechtliche Einrichtungen, nach welchen den Hinterbliebenen von Geistlichen 
nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge von der Kirchengemeinde oder 
aus Sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarrpfründe, zustehen. 
Die Ermässigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds 
fliessenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen. 
soweit die Bezbge einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger 
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen 
Bezöge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig. 
Auch hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatz 
zu- erfolgen. 
§. 21. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892.) 
§. 22. Der Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche 
übernimmt von dem Zeitpunkt ab, in welchem ihm eine dem Maß der staatlichen 
Berpflichtungen entsprechende Abfindung aus der Staatskasse und zugleich die Wittwen- 
kassenbeiträge der bei der Allgemeinen Wittwerverpflegungsanstalt bisher versicherten 
Geistlichen von Seiten des Staats überwiesen sein werden, alle Verpflichtungen gegen 
die gegenwärtig lebenden und die künftigen Wittwen von Geistlichen der evangelischen
        <pb n="1477" />
        Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1471 
Landeskirche, welche der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt bis dahin ob- 
gelegen haben. 
Der Evangelische Oberkirchenrath wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Gene- 
ralsynodalvorstandes nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 
wegen Uebernahme der der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt obliegenden Ver- 
pflichtungen gegen Geistliche und deren Wittwen und über die Festsetzung der dafür 
aus der Staatskasse zu gewährenden ausreichenden Abfindung mit der Staatsregierung 
eine für die Landeskirche verbindliche Vereinbarung abzuschließen. 
§. 23 und §s. 24. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892.) 
§. 25. Hinsichtlich der Verwaltung und Vertretung des Pfarrwittwen= und 
Waisenfonds der evangelischen Landeskirche, sowie hinsichtlich der Grundsätze, nach 
welchen das Diensteinkommen und das Dienstalter der Geistlichen berechnet oder sonst 
die Verpflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds gegenüber den Wittwen und 
Waisen bemessen und die Verbindlichkeiten der Geistlichen, kirchlichen Kassen und 
Kirchengemeinden gegenüber dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds festgestellt oder zur 
Erfüllung gebracht werden, sind, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes bestimmt, im 
Allgemeinen die Bestimmungen maßgebend, welche in den entsprechenden Beziehungen 
für den Pensionsfonds der Landeskirche gelten. 
Der Evangelische Oberkirchenrath kann einzelne ihm nach diesem Gesetz zustehende 
Befugnisse, unter Vorbehalt der Entscheidung über vorkommende Beschwerden, auf die 
Provinzialkonsistorien übertragen. 
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt 
zustehenden Wittwenkassenbeiträge zum Pfarrwittwen= und Waisenfonds finden die 
Bestimmungen Anwendung, welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge (5. 15) maß- 
gebend sind. 
#§. 26. Die Provinz Westfalen und die Nheinprovinz bleiben von den Vor- 
schriften dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt 
in diesen Provinzen, sobald in denselben das Kirchengesetz vom 26. Januar 1880 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 37) gemäß §. 20 daselbst zur Geltung gelangt sein wird, in 
den dort vorgeschriebenen Formen!). 
§. 27. Soweit es zur Durchführung vorstehender Anordnungen einer Miwirkung 
der Landesgesetzgebung bedarf, wird dieselbe vorbehalten. 
Der Zeitpunkt in welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird, nachdem durch 
Staatsgesetz die in §§. 13 und 22 erwähnten Mittel und Rechte überwiesen sein 
werden, durch landesherrliche Verordnung bestimmt, welche im Kirchlichen Gesetz= und 
Berordnungsblatt zu verkünden ist. 
§. 28. Der Evangelische Oberkirchenrath wird mit Ausführung dieses Kirchen- 
gesetzes beauftragt. 
Artikel III. Ges. 30. März 1892. 
A. 1. Die Berechnung der nach 6. 17 stattfindenden Nachzahlungen erfolgt 
nach folgenden Grundsätzen: 
a) für die Dauer des gegenwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein Pfarr- 
beitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen; 
b) für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen: 
für die Zeit bis zum vollendeten fünfzehnten Dienstjahre der Jahresbetrag 
von 75 Mk., 
für die Zeit vom fünfzehnten bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahre 
der Jahresbetrag von 110 Mk., 
für die Zeit vom dreißigsten bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahre 
der Jahresbetrag von 125 Mk., 
für die Zeit von über vierzig Dienstjahren der Jahresbetrag von 140 Mk. 
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem dreißigsten 
Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen bei der 
Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem Ermessen der 
1) Geschehen durch Vd. 30. März 1892 (G. S. S. 49).
        <pb n="1478" />
        1472 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 
Kirchenbehörde erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben würde, so ist die 
Kirchenbehörde ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages zuzulassen. 
2. Soweit die Nachzahlung beim Ableben des Geistlichen oder Emeriten für die 
gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von der Wittwe beziehungsweise 
den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben bewirkt wird, hat die 
Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes, und wenn eine Wittwe 
nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisengeldes zu erfolgen. Diese Kürzung 
darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mk. einschließlich den Betrag von 100 Mk. 
jährlich, bei einem höheren Wittwengelde den Betrag von 200 Mk. jährlich, — bei 
dem Waisengeld den Betrag von 50 Mk. jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle 
des §. 5 den Betrag von 250 Mk. jährlich nicht überschreiten. 
3. Im Uebrigen entscheidet über die Art der Berechnung der Nachzahlungen 
und der Anrechnung der Wittwenkassenbeiträge die seitens des Evangelischen Ober- 
kirchenraths unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes zur Ausführung dies 
Gesetzes zu erlassende Instruktion. " 
B. 1. Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in §. 23 vorgesehene Verzichtserklärung ab- 
gegeben haben, find berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
die Berzichtserklärung zurückzunehmen. Die Zurücknahme des Verzichts hat das 
Ausscheiden aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt von Rechtswegen 
zur Folge. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen Wittwen- 
verpflegungsanstalt sind und die in §. 23 vorgesehene Verzichtserklärung nicht abge- 
geben haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
ihren Austritt aus der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt zu erklären. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in §. 23 vorgesehene Verzichts- 
erklärung nicht abgegeben haben, aber aus der früheren Zugehörigkeit zur Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt ausgeschieden find und die in §. 17 vorgesehene Verpflichtung 
zur Nachzahlung übernommen haben, find berechtigt, die anderweite Berechuung ihrer 
Nachzahlungen und die Anrechnung ihrer an die Allgemeine Wittwenverpflegungs- 
anstalt gezahlten Beiträge nach Maßgabe der in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze 
binnen sechs Monaten zu beantragen. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche die in §. 23 vorgesehene Berzichts- 
erklärung nicht abgegeben, auch die in S. 17 vorgesehene Nachzahlungspflicht nicht 
übernommen haben, sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes gegen Uebernahme der Verpflichtung zur Nachzahlung ihrer Beiträge die 
Anrechnung der an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt gezahlten Beiträge 
gemäß diesem Artikel zu beantragen. 
2. Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche bei dem Ausscheiden aus der 
Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt (B. 1 Abs. 1 und 2) bereits ein für die 
Berechnung des Wittwengeldes anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind verpflichtet, 
den Pfarrbeitrag des §. 15 für die betreffenden Dienstjahre gemäß den Bestimmungen 
des Abschnitts A. nachzuzahlen. 
3. In den Fällen der Ziff. 1 werden auf die nachzuzahlenden Beträge zu Gunsten 
der aus dem Bersicherungsverhältniß zur Allgem. Wittwerwerpflegungsanstalt ausge- 
schiedenen Geistlichen diejenigen Beiträge nach dem Neunwerthe angerechnet, welche 
sie an diese Anstalt zur Bersicherung einer am 1. Oktober 1889 lebenden Ehegattin 
gezahlt haben. 
4. Wenn diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche 
a) Mitglieder der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind und die in §. 23 
vorgesehene Berzichtserklärung nicht abgegeben haben (Ziff. 1 Abs. 2), 
b) beim Ausscheiden aus der Allgem. Wittwenverpflegungsanstalt die im §. 17 
vorgesehene Nachzahlungspflicht nicht übernommen haben (Ziff. 1 Abs. 4), 
innerhalb der Frist von sechs Monaten von dem ihnen an den angezogenen Stellen 
gewährten Rechte nicht Gebrauch machen, so wird das für die Berechnung des 
Wittwengeldes maßgebende Dienstalter nur nach den von ihnen geleisteten Jahres- 
beiträgen berechnet.
        <pb n="1479" />
        Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1473 
Artikel IV. 
Im Falle der Einführung des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1889 und dieses 
Gesetzes in den Provinzen Westfalen und Rheinprovinz treten folgende Bestimmungen 
in Kraft: 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen Wittwen- 
verpflegungsanstalt find oder bis zum 1. April 1892 in dieselbe eingetreten sind, 
werden, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre 
künftigen Wittwen auf das in Art. II. §. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, von 
Entrichtung des Pfarrbeitrages (5. 15) auf Höhe von 2½ Prozent des Einkommens 
oder Ruhegehalts befceit. Die Verpflichtung zur Leistung des weiteren ½ Prozents 
bleibt auch für sie bestehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinter- 
bliebenen auf Waisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird. 
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt von Rechtswegen zur Folge. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Art. III. Anwendung. 
Artikel V. 
Sämmtliche nach Maßgabe dieses Gesetzes binnen sechs Monaten abzugebenden 
Erklärungen müssen spätestens am letzten Tage des sechsten Monats bei dem zuständigen 
Konfistorium eingegangen sein. 
Die Zurücknahme des Verzichts und die Erklärung des Austritts aus der Allge- 
meinen Wittwenverpflegungsanstalt, sowie das Ausscheiden aus der letztgenannten 
Anstalt im Falle des Art. IV werden wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung, 
im Falle des Art. IV mit dem nach Ablauf der sechsmonatlichen Erklärungsfrist 
folgenden Rezeptionstermine der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt. 
Artikel VI. 
Die Vorschrift des Art. II §. 3 findet Anwendung auf alle Wittwen der seit 
dem 1. Oktober 1889 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Geistlichen 
und Emeriten, welche ihre Bersorgung nach dem Kirchengesetz vom 15. Juli 1889 
erhalten, sofern sie nach gegenwärtigem Gesetze ein höheres Wittwengeld erhalten 
würden. 
Sind bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die in Art. III A vorgesehenen Nach- 
zahlungen nicht erfolgt, so finden Art. III A und B mit der Maßgabe Anwendung, 
daß ein Wittwengeld von mindestens 600 Mk. zu gewähren ist. 
Die Vorschrift des Art. II §§ 4 bis 6 findet Anwendung auf alle Waisen von 
Geistlichen und Emeriten der östlichen Provinzen, welche seit dem 1. Oktober 1889 
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, sofern die Waisen nach gegen- 
wärtigem Gesetze ein höheres Waisengeld erhalten würden. 
Artikel VII. 
Der Zeitpunkt, in welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritr, wird durch lan- 
desherrliche Berordnung bestimmt, welche im Kirchl. Gesetz und Verordnungsblatt zu 
verkünden ist ). 
  
9 Geschehen durch Vd. 30. März 1892 (G. S. S. 61). 
  
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 93
        <pb n="1480" />
        1474 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 
Kircheugeset, betreffend die Dienstoergehen der Kirchenbeamten und 
die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand. 
VBom 16. Juli 1885 (K. G. u. Bd. Bl. S. 81)). 
§. 1. Die Borschriften dieses Gesetzes sind anwendbar auf alle geistlichen und 
nichtgeistlichen Kirchenbeamten. Auf Aelteste (Presbyter), Gemeindevertreter (Reprä- 
sentanten) und Mitglieder synodaler Körperschaften als solche finden dieselben keine 
Anwendung. 
I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung. 
1. Allgemeines. 
§. 2. Jeder Kirchenbeamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt in Gemäß- 
heit der bestehenden allgemeinen und besonderen kirchlichen Ordnungen gewissenhaft 
wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, 
des Ansehens und des Vertrauens würdig zu erzeigen, welche sein Beruf erfordert. 
Ein Kirchenbeamter, welcher diese Pflichten verletzt, begebt ein Dienstvergehen. 
Bei geringeren Ordnungswidrigkeiten und Berstößen gegen die amtliche Pflicht 
ist der Beamte durch Mahnung seiner Vorgesetzten an die letztere zu erinnern, bei 
erheblicheren Dienstvergehen hat derselbe Disziplinarbestrafung verwirkt. 
§. 3. Ist gegen einen Kirchenbeamten außer dem Disziplinarverfahren eine ge- 
richtliche Untersuchung eingeleitet oder einzuleiten, so kann das erstere bis zur Erledi- 
gung der letzteren ausgesetzt oder vorläufig eingestellt werden. 
§. 4. Die rechtskräftige gerichtliche Berurtheilung zu Zuchthausstrafe, Verlust. 
der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter har 
den Verlust des Kirchenamtes mit den Wirkungen der Dienstentlassung (S. 12 Abs. 1) 
von Rechtswegen zur Folge. 
§. 5. Scheidet der Beamte während des Disziplinarverfahrens aus dem Kirchen- 
dienste, so ist die Disziplinarbehörde befugt, dem Beamten die Kosten des Disziplinar- 
verfahrens (F. 38 Abs. 2) zur Last zu legen. 
Hat der Beamte Dienstentlassung verwirkt, so ist nach der Borschrift des S. 12 
Abs. 2 zu verfahren. 
§. 6. Ein Kirchenbeamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlanb von 
seinem Amte entfernt oder den ihm ertheilten Urlanb Überschreitet, hat, wenn die 
unerlaubte Emfernung länger als acht Wochen dauert, Dienstentlafsung verwirkt. 
Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten, oder zu 
demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach frucht- 
losem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein. 
Die Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens 
ausgesprochen werden. Sie wird nicht verhängt, wenn sich ergiebt, daß der Beamte 
ohne seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist. 
2. Disziplinarstrafen. 
§. 7. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 
Ordnungsstrafen, Z 
Entfernung aus dem Kirchenamte. 
Ordnungsstrafen find: 
Warnung, 
Verweis, 
Geldstrafe, 1 
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, 
bei unbesoldeten bis zum Betrag von 90 Mk. 
Die Entfernung aus dem Kirchenamte kann bestehen in: 
Versetzung, 
Amtsenthebung, 
Dienstentlafsung, 
  
-*. 
## 
  
1) K. Ges., betr. Dienstvergehen der im Dienste der evang. luth. Kirche der Prov. 
Hannover Angestellten, 24. April 1894 (G. S. S. 93).
        <pb n="1481" />
        Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 1475 
. 8. 10. Die Versetzung geschieht durch Anstellung des Beamten in einem gleich- 
artigen Kirchenamte eines anderen Orts, welches mit einem geringeren Dienstein- 
ommen verbunden sein kann. 
Durch die Entscheidung kann zugleich bestimmt werden, daß der Beamte bis zu 
deren Vollstreckung von den Amtsgeschäften ganz oder theilweise zu entbinden und 
während dieser Zeit auf den Bezug bestimmter Theile des bisherigen Dienstein- 
kommens zu beschränken sei. 
Erweist sich die Versetzung wegen mangelnder Gelegenheit zur Verwendung des 
Beamten in einem anderen Kirchenamte als unausführbar, so ist dieselbe durch Nach- 
entscheidung der Disziplinarbehörde in Amtsenthebung (§. 11) zu verwandeln. 
Die Bewilligung eines Ruhegehaltes ist in diesem Falle unzulässig, wenn der 
eamte ein ihm angetragenes, nach dem Urtheil der Disziplinarbehörde angemessenes 
Kirchenamt ausgeschlagen hat. 
§. 11. Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust des Kirchenamtes; der Verur- 
theilte bleibt jedoch anstellungsfähig und behält die Rechte des geistlichen Standes. 
Gehört der Angeschuldigte zu den Kirchenbeamten, welche einen Anspruch auf 
Ruhegehalt haben, so kann die Disziplinarbehörde in ihrer Entscheidung zugleich fest- 
setzen, daß demselben ein Theil des gesetzlichen Ruhegehaltes auf bestimmte Zeit, oder 
bis zu seiner Wiederanstellung, oder auf Lebensdauer zu belassen sei. Ueber den zu- 
lässigen Höchstbetrag dieses Theiles entscheiden die im S. 4 Abs. 3 des K. Ges. vom 
26. Januar 1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 37) aufgestellten Grundsätze, auch dann, 
wenn das Ruhegehalt nicht aus dem Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche zu 
gewähren ist. 
§. 12. Die Dienstentlafsung hat den Verlust aller Rechte eines Kirchenbeamten, 
insbesondere des Titels und des Anspruchs auf Ruhegehalt, bei der Entlassung aus 
einem geistlichen Amte auch derjenigen des geistlichen Standes von Rechtswegen zur Folge. 
It der Beamte vor Beendigung des Disziplinarverfabrens aus dem Kirchen- 
dienste geschieden, ohne die im vorstehenden Absatze erwähnten Rechte verloren zu 
haben, so ist in Fortsetzung des Verfahrens an Stelle der Dienstentlassung auf den 
Verlust dieser Rechte zu erkennen. 
§. 13. Welche der in den §§. 8 und 9 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist 
nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer 
Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit des Falles und die sonstige Führung des Ange 
schuldigten zu ermessen. 
Die Berbindung verschiedener Ordnungsstrafen mit einander ist zuläsffig. 
3. Verfahren in leichten Disziplinarfällen. 
§. 14. Ordnungsstrafen können von dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe und 
dem Konfistorium verhängt werden. 
§. 15. Vor der Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten in der 
Regel Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner Amts- 
pflicht zu verantworten. Geldstrafen dürfen nach Anhörung des Beschuldigten ver- 
hängt werden. 
Die Festsetzung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe durch 
schriftliche Verfügung. 
§. 16. Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe findet nur Beschwerde im 
Instanzenzuge binnen vier Wochen statt. 
" 4. Förmliches Disziplinarverfahren. 
§. 17. Der Entfernung aus dem Kirchenamte muß ein förmliches Disziplinar- 
verfahren vorhergehen. 
Dasselbe besteht in Voruntersuchung und Hauptverhandlung. 
§. 18. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird von dem für 
die Entscheidung zuständigen Provinzial-Konsistorium oder von dem Evangelischen 
Ober-Kirchenrathe verfügt; sie bleibt jedoch dem letzteren ausschließlich vorbehalten, 
wenn das Verfahren gegen einen in einem kirchenregimentlichen Amte stehenden oder 
unmittelbar vom Könige ernannten Geistlichen eingeleitet, oder wenn ein Kirchen- 
beamter wegen Irrlehre in Untersuchung gezogen werden soll. 
Die Behörde, welche das förmliche Disziplinarverfahren einleitet, ernennt für 
dasselbe einen Untersuchungs-Kommissar und einen Vertreter der Anklage. 
93°
        <pb n="1482" />
        1476 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 
§. 19. Die entscheidenden Disziplinarbehörden erster Instanz sind die Provinzial- 
Konfistorien. 
Zuständig ist das Konsistorium, dessen Aufsichtskreise der Beamte zur Zeit der 
Einleitung des Verfahrens angehört. 
Bei Kirchenbeamten, welche zum Aufsichtskreise eines Konfistoriums nicht gehören, 
hat der Evangelische Ober-Kirchenrath das zuständige Konfistorium zu bezeichnen. 
Bei emeritirten Geistlichen ist dasjenige Konsistorium zuständig, dessen Aufsichts- 
kreise der Geistliche in seiner letzten amtlichen Stellung angehört hat. 
§. 20. Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Konfistorien werden durch den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath entschieden. 
§. 21. Ist das zuständige Konfistorium in einem einzelnen Falle an der Aus- 
übung der Disziplinargewalt rechtlich oder thatsächlich verhindert, so tritt ein anderes 
durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath benanntes an dessen Stelle. 
Dasselbe findet statt, wenn der Evangelische Ober-Kirchenrath auf Antrag des 
Bertreters der Anklage oder des Angeschuldigten das Borhandensein von Gründen an- 
erkennt, aus welchen die Unbefangenheit des zuständigen Koufistoriums bezweifelt 
werden kann. 
§. 22. Bei den Konfistorien werden die Disziplinarsachen in Plenarsitzungen 
erledigt, an welchen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder theilnehmen müssen. 
In diesen Plenarsitzungen steht allen zu vollem Stimmrecht im Kollegium be- 
rechtigten Mitgliedern und Hülfsarbeitern das Stimmrecht zu. 
Eine Theilnahme des Provinzial-Synodal-Vorstandes an der Erledigung der 
Disziplinarsachen durch die Konsistorien erfolgt in Gemäßheit der Vorschriften des 
§. 68 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O. vom 10. September 1873 (G. S. S. 417) 
mit der Maßgabe, daß der Provinzial. Synodal-Borstand auch bei Beschlußfassung 
über den Antrag auf Einleitung des Berfahrens gegen einen Kirchenbeamten wegen 
Irrlehre zugezogen werden muß. 
Die Mitglieder des Provinzial--Synodal-Vorstandes treten den im ersten Absatze 
dieses Paragraphen erwähnten Mitgliedern des Konfistoriums hinzu. Z 
Mitglieder, welche bei dem Beschlusse wegen Einleitung der Untersuchung mit- 
gewirkt haben, sowie der Untersuchungs-Kommissar find von der Theilnahme an der 
Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen. 
§. 23. In der Boruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der 
Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört. 
Die Zeugen werden vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden 
sonstigen Beweise erhoben 0. 
Die Zeugen find zu beeidigen, wenn ihre Aussagen für die Beurtheilung der 
Sache erheblich erscheinen und ihre Beeidigung nicht aus besonderen Gründen unzu- 
lässig ist. Die Beeidigung der Zeugen erfolgt nach ihrer Bernehmung. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist unter Zuziehung eines vereideten Protokoll- 
führers ein Protokoll aufzunehmen. 
s. 24. Der Vertreter der Anklage kann stets, ohne daß jedoch das Verfahren 
dadurch aufgehalten werden darf, ron dem Stande der Voruntersuchung durch Einsicht 
der Akten Kenntniß nehmen und die ihm geeignet erscheinenden Anträge stellen. 
Erachtet der Untersuchungs-Kommissar den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, 
so übersendet er die Akten dem Konfistorium, welches dieselben, wenu es die Unter- 
suchung für abgeschlossen erachtet, dem Vertreter der Anklage zur Stellung seiner An- 
träge vorlegt. Z 
§. 25. Nach Beendigung der Voruntersuchung hat der Bertreter der Anklage 
bei dem Konfistorium entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Verhängung 
einer Ordnungsstrafe oder die Auberaumung einer Sitzung zur Hauptverhandlung zu 
beantragen, auch im letzteren Falle die Anklageschrift einzureichen. 
Erachtet das Konsistorium die Einstellung des Verfahrens oder die Verhängung 
einer Ordnungsstrafe für geboten, so hat es die Verhandlungen dem Evangelischen 
Ober-Kirchenrathe zur Beschlußfassung vorzulegen. 
8. 26. Der Evangelische Ober-Kirchenrath kann mit Rücksicht auf den Auefall 
der Voruntersuchung das Verfahren einstellen und geeigneten Falls eine Ordnungs“ 
strafe verhängen. 
  
1) Erzwingung des Zeugnisses C. Bl. U. V. 1882 S. 31.
        <pb n="1483" />
        Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 1477 
Der Angeschuldigte erhält in beiden Fällen Ausfertigung des mit Gründen zu 
unterstützenden Beschlusses. 
Das eingestellte Disziplinarverfahren kann wegen der nämlichen Anschuldigungs- 
aunte nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen 
erden. 
Ist eine Ordnungsstrafe verhängt, so findet eine Wiederaufnahme des Diszipli- 
narverfahrens nicht statt. 
5. 27. Wird das Verfahren nicht in Gemäßheit des §. 26 Abs. 1 erledigt, so 
wird der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung der Anklageschrift zu einer 
von dem Vorsitzenden des Konfistoriums anzuberaumenden Sitzung zur Hauptver- 
haudlung vorgeladen. 
Der Angeschuldigte kann sich dabei des Beistandes eines Rechtsanwalts als Ver- 
theidigers bedienen. 
Dem letzteren ist Einsicht der Untersuchungsakten zu gestatten. 
§. 28. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 
In derselben giebt zuerst ein vom Vorsitzenden der Behörde aus der Zahl ihrer 
itglieder ernannter Berichterstatter eine Darstellung der Sache, wie sie aus den bis- 
erigen Verhandlungen hervorgeht. 
Hiierauf erfolgt die Bernehmung des Angeschuldigten, sowie die Vernehmung der- 
lenigen Zeugen und Sachverständigen, deren Ladung zur Hauptverhandlung vom Kon- 
fistorium für erforderlich erachtet ist. 
Zum Schlusse werden der Vertreter der Anklage sowie der Angeschuldigte und 
sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört. 
Dem Angeschuldigten gebührt das letzte Wort. 
§. 29. Das Konsistorium kann auf Antrag oder von Amtswegen die Ver- 
nehmung von Zeugen, sei es durch einen Kommissar oder vor der Behörde selbst, 
sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen. 
Es beschließt über die Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn es eine solche 
behufs weiterer Aufklärung der Sache oder beim Hervortreten erschwerender neuer 
Thatumstände oder rechtlicher Gesichtspunkte für angemessen erachtet. 
§. 30. Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht 
erschienen ist. 
Derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 
Dem Konsistorium steht es jedoch jeder Zeit zu, das persönliche Erscheinen des 
Angeschuldigten unter der Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Ver- 
treter nicht werde zugelassen werden. 
§. 31. Bei der Entscheidung hat das Konsistorium nach seiner freien, aus dem 
Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit die 
Anschuldigung für begründet zu erachten ist. 
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so wird der Angeschuldigte freigesprochen. 
Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine bloße 
Ordnungsstrafe lauten. - 
Die Entscheidung wird am Schlusse der Hauptverhandlung verkündet. 
Eine Ausfertigung der mit Gründen versehenen Entscheidung ist dem Ange- 
schuldigten von Amtswegen zuzustellen. 
§. 32. Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem 
Borsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. 
Dasselbe muß die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der 
Hauptverhandlung enthalten. 
§. 33. Gegen die Entscheidung des Konsistoriums steht die Berufung an den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath sowohl dem Verteter der Anklage als dem Ange- 
schuldigten offen. 
§. 34. Eine Theilnahme des General-Synodal-Borstandes an der Erledigung 
der Disziplinarsachen durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath erfolgt in Gemäßheit 
der Vorschriften des §. 36 der Gen.-Syn. O. vom 20. Jannar 1876 (G. S. S. 7) 
mit der Maßgabe, daß sie auch bei der Beschlußfassung über Einleitung des Ver- 
fahrens gegen einen Kirchenbeamten wegen Irrlehre insbesondere über einen bezüg- 
lichen Antrag eines Konsistoriums erfolgen muß.
        <pb n="1484" />
        1478 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 
In besonders dringenden Fällen ist der Evangelische Ober-Kirchenrath befugt, 
auch ohne Zuziehung des General-Synodal-Vorstandes die Einleitung des Verfahrens 
zu verfügen. 
Die Vorschriften der 5§. 22 und 31 finden bei Erledigung der Disziplinarsachen 
durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath entsprechende Anwendung. 
Ein Mitglied, welches bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von 
der Theilnahme an der Berhandlung und der Entscheidung in der Berufungsinstanz 
ausgeschlossen. 
§. 35. Die Berufung muß bei dem Konfistorium, welches die anzugreifende 
Entscheidung erlassen hat, zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden. 
Die Einlegungsfrist ist eine vierwöchige. Sie beginnt für beide Theile mit dem 
Ablaufe des Tages, an welchem dem Angeschuldigten die Ausfertigung der Entschei- 
dung zugestellt worden ist. 
§. 36. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, welcher 
sie rechtzeitig eingelegt, eine vom Ablaufe der Einlegungsfrist zu berechnende 14tägige 
Frist offen. 
Die Schriftstücke über die Einlegung und die etwa erfolgte Rechtfertigung der 
Berufung sind, wenn der Bertreter der Anklage die Berufung erhoben hat, dem An- 
geschuldigten in Abschrift zuzustellen, oder, falls die Berufung seitens des letzteren 
erhoben ist, dem Bertreter der Anklage in Urschrift vorzulegen. 
Innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Zustellung kann der Gegner eine Beant- 
wortungsschrift einreichen. 
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung können vom 
Konftstorium auf Antrag verlängert werden. 
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer andern Beschul digung bilden, dürfen 
in der Bernfungsinstanz nicht vorgebracht werden. 
#§. 37. Nach Ablauf der in den §§. 35 und 36 bestimmten Fristen werden die 
Akten an den Evangelischen Ober-Kirchenrath eingesandt. 
Der Evangelische Ober-Kirchenrath beschließt auf den Vortrag eines von dem 
Borsitzenden ernannten Berichterstatters. 
Er kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen Berfügungen erlassen. 
Er kann auch eine mündliche Verhandlung anordnen, zu welcher der Angeschul- 
digte zu laden und ein Bertreter der Anklage zuzuziehen ist. 
Der letztere wird in diesem Falle von dem Vorsitzenden des Evangelischen Ober- 
Kirchenrathes ernannt. 
Lautet die Entscheidung des Konsistoriums auf Freisprechung des Angeschuldigten 
oder nur auf Warnung oder Berweis, so kann der Envangelische Ober-Kirchenrath, 
wenn er den Angeschuldigten strafbar findet, nicht auf Dienstentlassung, sondern nur 
auf eine Ordnungsstrafe oder auf Versetzung oder Amtsenthebung (8s. 9 Nr. 1 und 2) 
erkennen. 
5. Kosten des Disziplinarverfahrens. 
§. 38. Für das Disziplinarverfahren werden keine Gebühren, sondern nur baare 
Auslagen in Ansatz gebrachtt. 
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren der Angeschuldigte verurtheilt wird, 
hat er die vom Konfistorinm festzusetzenden baaren Auslagen des Verfahrens ein- 
schließlich des Ermittelungsverfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. « 
Ueber die Erstatttungspflicht ist von der Disziplinarbehörde mit zu entscheiden. 
II. Von der vorläufigen Dienstenthebung. 
§. 39. Die vorläufige Dienstenthebung eines Kirchenbeamten (Suspension vom 
Amte, tritt kraft des Gesetzes ein: 
1. wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, oder 
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den 
Berlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht, 
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräfrige Entscheidung er- 
gangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
§. 40. Im Falle des §. 39 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablauf des 
zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Berhaftungsbeschlufses oder nach eingetretener
        <pb n="1485" />
        Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 1479 
Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte 
Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird. 
Leaoutet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, 
bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils, ohne Schuld des 
Verurtheilten, aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit der Verzögerung 
oder der Unterbrechung eine Gehaltsverkürzung (s. 42) nicht ein. Dasselbe gilt für 
die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht 
vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens 
beschlossen wird. 
Im Falle des §. 39 Nr. 2 dauert die Suspension bis zu dem Zeitpunkte, in 
welchem die ergangene Diziplinarentscheidung in der Berufungsinstanz zu Gunsten 
des Angeschuldigten abgeändert wird, oder in welchem dieselbe die Rechtskraft erlangt. 
§. 41. Die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde 
kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren 
eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, oder auch 
bemnächt im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
verfügen. 
§. 42. Der suspendirte Beamte behält während der Suspension die Hälfte 
seines Diensteinkommens. 
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berechnung des 
Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen. 
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch 
die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest auf die 
Umiersuchungskosten (§. 38) zu verwenden. 
Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten ist der Beamte 
nicht verpflichtet. 
§. 43. Der zu den Kosten (§. 42) nicht verwendete Theil des Einkommens 
wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem 
Amte zur Folge hat. 
Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamiten nicht 
zu, wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu 
ertheilen. 
§. 44. Wird das Berfahren eingestellt (§. 26) oder wird der Beamte freige- 
sprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nach- 
gezahlt werden. 
Wird der Beamte nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebe- 
haltene Theil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit derselbe 
nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. 
§. 45. Wenn Gefahr im Berzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen 
Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung 
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist darüber aber sofort an die 
höhere Behörde zu berichten. 
Diese Untersuchung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge. 
III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes. 
§. 46. Einem ordinirten Geistlichen, welcher kein Kirchenamt bekleidet, sind die 
Rechte des geistlichen Standes zu entziehen, wenn er sich durch sein Verhalten der 
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens unwürdig zeigt, welche der geistliche 
Beruf erfordert. 
Auf das Berfahren finden die Vorschriften der S§s. 17 bis 38 entsprechende An- 
wendung. 
5. 47. Mit dem Berluste oder der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes 
(s. 5, 12, 46) verliert der davon Betroffene auch alle äußeren Rechte eines Geist- 
lichen, sowie den Anspruch auf Ruhegehalt. 
IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf. 
§. 48. Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf 
angestellten Kirchenbeamten erfolgt durch Verfügung der denselben vorgefetzten kirch- 
lichen Behörde.
        <pb n="1486" />
        1480 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 
Die Genehmigung des Konfistoriums ist dazu erforderlich, wenn dasselbe die 
Anstellung genehmigt oder bestätigt hat. 
Dem auf Grund der Kündigung entlassenen Beamten ist bis zum Ablaufe der 
Kündigungsfrist sein volles Diensteinkommen zu gewähren. Derselbe kann jedoch 
schon vorher von der Ausübung seiner Dienstgeschäfte durch die vorgesetzte kirchliche 
Behörde entbunden werden. 
V. Wiederanstellung aus dem Dienste geschiedener Kirchenbeamten. 
§. 49. Zur Wiederaustellung von Kirchenbeamten, welche aus dem Kirchen- 
dienste unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung des Konsistoriums. 
Die Wiederbeilegung der Rechte des geistlichen Standes an Geistliche, welche 
dieselben verwirkt oder freiwillig aufgegeben haben, bleibt der obersten Kirchenbehörde 
vorbehalten. 
VI. Predigtamtskandidaten. 
§. 50. Die Disziplinarvorschriften für die Kandidaten werden durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
VII. Von der Versetzung in den Ruhestand. 
s. 51. Ein Kirchenbeamter, welcher in Folge eines körperlichen Gebrechens oder 
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner 
Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Rubestand versetzt werden. 
Der Anspruch auf Ruhegehalt richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen 
Vorschriften. 
§. 52. Sucht der Beamte im Falle des §. 51 seine Bersetzung in den Ruhe- 
stand nicht nach, so wird ihm von dem vorgesetzten Konfistorium unter Angabe des 
ihm zu gewährenden Ruhegehalts und der Gründe der Emeritirung eröffnet, daß der 
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
Wenn der Beamte gegen diese Eröffnung innerhalb sechs Wochen keine Ein- 
wendungen erhoben hat, so wird gegen ihn in derselben Weise verfügt, als wenn er 
selbst um seine Versetzung in den Ruhestand nachgesucht hätte. 
§. 53. Werden von dem Beamten gegen die Bersetzung in den Ruhestand inner- 
halb der im §. 52 Abs. 2 erwähnten Frist Einwendungen erhoben, so ist darüber 
vom Koufistorium zu entscheiden. 
Zur Erörterung streitiger Thatsachen, welche für die Entscheidung erheblich find, 
hat das Konsistorium einen Untersuchungs-Kommissar zu bestellen. 
Auf das Verfahren vor dem letzteren finden die Borschriften der Sg. 23 Abs. 2 
bis 4 und 27 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
Ausfertigung der Entscheidung des Konsistoriums, welche mit Gründen versehen 
sein muß, ist dem Betheiligten zuzustellen. . 
§. 54. Gegen die Entscheidung des Konfistoriums steht dem Beamten innerhalb 
einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung die Bernfung an den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath zu. · 
Der Evangelische Ober-Kirchenrath entscheidet, geeignetenfalls nach Anordnung 
weiterer thatsächlicher Ermittelungen, endgültig. 
Des Berufungsrechtes ungeachtet kann dem Beamten von dem Konfistorium sofort 
die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden. 
§. 55. Die baaren Auslagen für die durch unbegründeten Widerspruch des 
Beamten veranlaßten Ermittelungen sind demselben zur Last zu legen. 
Der Auspruch auf das bisherige volle Amtseinkommen währt bis zum Ablaufe 
des Kalendervierteljahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem dem Beamten die 
Berfügung (§. 52 Abs. 2) beziehungsweise die Enscheidung (§. 53) des Konfistoriums 
zugestellt worden ist. 
VIII. Von der Beiordnung eines Amtsgehülfen. 
§. 56. Einem Kirchenbeamten kann ein Amtsgehülfe beigeordnet werden, wenn 
er aus einem der im §. 51 angeführten Gründe nicht mehr im Stande ist, seinem 
Amte vollständig vorzustehen, ohne gleichwohl zu Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd 
völlig unfähig zu sein.
        <pb n="1487" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1481 
Die Vertheilung der Geschäfte zwischen dem Beamten und seinem Gehülfen hat 
das Konsistorium zu bestimmen. 
Das dem Amtsgehülfen aus den Einkünften des Amts zu gewährende Gehalt 
ist von dem Konsistorium nach Anhörung des betheiligten Beamten des Patronats, 
und des Gemeinde-Kirchenrathes (Presbyteriums) in einem gewissen Betrage an Geld 
oder Naturalien festzustellen. 
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der 8§. 52 bis 55 entsprechende 
Anwendung. 1 
Soll dem Amtsgehülfen die Nachsolge in das Amt zugesichert werden, so bedarf 
es daneben der Beobachtung der für die Verleihung des Amtes selbst maßgebenden 
Vorschriften. 
IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen. 
§. 57. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgenden Aufforderungen, 
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf der 
Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Zustellungen in Strafsachen 
vorgeschriebenen Formen Demjenigen, an den fie ergehen, zugestellt find. 
1 Die vereideten Verwaltungs-Beamten haben dabei den Glauben der Gerichts- 
vollzieher. 
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz ohne Genehmigung der vor- 
gesetzten Behörde verlassen, so kann die Zustellung auch in seiner letzten Wohnung 
an dem dienstlichen Wohnorte erfolgen. 
Die Vorschriften der Strafgesetze find auch für die Berechnung des Fristenlaufes 
maßgebend. 
§. 58. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden kirchlichen Vorschriften werden 
aufgehoben. 
Dagegen wird durch dasselbe die Befugniß der Ausfsichtsbehörden, im Aussichts- 
wege Beschwerden Abhülfe zu schaffen oder Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten in 
einzelnen Sachen anzuhalten und dabei Alles zu thun, wozu sie nach den bestehenden 
Gesetzen ermächtigt sind, nicht geändert. 
Die zur Ausführung von §. 128 Zusatz 38 der Rheinisch= Westfälischen Kirchen- 
Ordnung von 1835 erlassenen Regulative für Westfalen vom 14. April 1855 und 
für die Rheinprovinz vom 30. Juni 1857 bleiben in Geltung. 
Den Gräflich Stolberg'schen Konfistorien bleiben die Rechte der Provinzial- 
Konfistorien in Disziplinarsachen unter den in dem Erlaß vom 30. Dezember 1874 
(G. S. 1875 S. 2) getroffenen Beschränkungen gewahrt. 
§. 59. Die Borschriften der Rheinisch-Westfälischen Kirchen-Ordnung von 1835 
über die Zulässigkeit von Suspensionen als Disziplinarstrafe und über die Befugniß 
des Moderamens der Kreis-Synode zur Ertheilung von Verweisen bleiben bis auf 
Weiteres in Geltung. 
Die Aufhebung derselben erfolgt, sobald solche von beiden Provinzial-Synoden 
für Rheinland und Westfalen oder von einer derselben beschlossen wird, durch landes- 
herrliche Berordnung, welche in der §. 6 der General-Synodal. Ordnung entsprechenden 
Form zu begründen ist. 
  
Verwaltungs-Ordunng für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen 
der Preußischen Landeskirche. 
Vom 17. Juni 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 23) y. 
Für den Geltungsbereich der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 und 
mit Bezug auf Nr. 36 Abs. 2 der revidirten Instr. zu derselben vom 25. Jan. 
1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 1 ff.) haben wir nach Anhörung der betheiligten 
Konsistorien in Gemeinschaft mit dem General. Synodalvorstande nachstehende Ordnung 
  
1) Diejenigen in der Verwaltungs-Ordnung angezogenen Paragraphen, deren 
Stelle nicht besonders angegeben ist, bezeichnen Sätze der Verwaltungs-Ordnung selbst. 
Das Kirchenges., 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9), betr. die 
kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden ist als Ver- 
mögensaufsichtsgesetz citirt.
        <pb n="1488" />
        1482 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
für die Berwaltung des kirchlichen Vermögens aufgestellt und lassen dieselbe hierdurch 
den kirchlichen Organen zur Richtschnur für ihre Geschäftsführung zugehen. 
I. Allgemeines. 
§. 1. Der Gemeinde-Kirchenrath vertritt die Kirchengemeinde in vermögens- 
rechtlicher Beziehung in fltreitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen (§§. 22 u. 1, 
2 der K. G. u. Syn. O., Art. 1 und 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874, G. S. 
S. 147). Er verwaltet das gesammte kirchliche Vermögen einschließlich des Ver- 
mögens der kirchlichen Lokalstiftungen, welche nicht fundationsmäßig eigene Vorstände 
haben, sowie einschließlich des Vermögens der Pfarr-, Küster= und sonstigen kirchlichen 
Amtsstellen und des Pfarrwitthumsvermögens, soweit die aus dem Nießbrauchsrechte 
entstehenden Verwaltungsbefugnisse jeweiliger Inhaber nicht entgegenstehen (§. 22 
Abs. 1 a. a. O.; §§. 160, 772, 774, 778 ff. des A. L. R. Th. II Tit. 11). 
Der Gemeinde-Kirchenrath steht bei dieser Berwaltung unter der Aussicht des 
Konsistoriums, in höherer Instanz des Evangelischen Ober-Kirchenraths (s. 22 Abfk. 3 
der K. G. u. Syn. O.; 886. 113 ff., 143 ff., 167 ff. des A. L. R. Th. II Tit. 11; 
Art. 21 des Ges. vom 8. Juni 1876, G. S. S. 125; Bermögensaufsichtsgesetz vom 
18. Juli 1892 §§. 1 und 3, und Allerh. Vd. vom 8. März 1893, K. G. u. Vd. 
Bl. 1893 S. 9 und 12) und Mitaufsicht der Kreis-Synode (5. 53 Nr. 3, 5, 6 
und §. 55 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O.), unbeschadet der den Staatsbehörden nach 
Art. 23—27 des Ges. vom 3. Juni 1876 vorbehaltenen Rechte. 
#§ 2. Der Gemeinde-Kirchenrath hat hierbei die bestehenden Kirchen-Ordnungen 
und allgemeinen Gesetze, wie die örtlichen Rechts-Ordnungen, die Anordnungen der 
vorgesetzten Behörden und die auf das örtliche Kirchenvermögen bezüglichen besonderen 
Stiftungsbestimmungen zu beachten (Nr. 36 der revid. Instr.). Er führt seine 
Geschäfte unter gemeinschaftlicher Verantwortlichkeit seiner Mitglieder. Dieselben haben 
überall die nach dem Gesetze den Vormündern obliegende Aufmerksamkeit anzuwenden 
und zu vertreten (§. 623 des A. L. R. Th. II Tit. 11; 88. 127 ff das. Th. II 
Tit. 10; §. 32 der Bormundsch.-O. vom 5 Juli 1875, G. S. S. 431). 
Soweit einzelne Geschäfte oder Geschäftszweige nach Maßgabe der bestehenden 
Ordnungen durch besonderen Auftrag bestimmten Deputirten oder Kommissionen (§. 12 
der K. G. u. Syn. O.; vergl. Erlaß des Evang. Ober-Kirchenraths vom 4. Dez. 
1877, K. G. u. Vd. Bl. 1878 S. 3) oder besonders berufenen Beamten, z. B. dem 
Rendanten (§. 61), übertragen werden, sind diese besonders Beauftragten in erster 
Linie verantwortlich. Der Gemeinde-Kirchenrath im Ganzen bleibt aber verpflichtet, 
die Geschäftsführung der Letzteren dauernd und sorgfältig zu überwachen und die 
hierbei wahrgenommenen Mängel abzustellen, nöthigen Falls unter Mitwirkung der 
Aufsichtsbehörde. Der Pfarrer oder dessen Vertreter ist befugt, in den Kommissionen 
den Borsitz zu übernehmen. Z *„ 
#§. 3. Der Gemeinde-Kirchenrath ist bei seiner Berwaltung in den Fällen des 
g. 31 der K. G. u. Syn. O. an die Mitwirkung der Gemeindevertretung gebunden, 
an deren Stelle in Kirchengemeinden unter 500 Seelen (s. 27 a. a. O.) die Ver- 
sammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder tritt. Er ist befngt, dieselbe auch in 
anderen geeigneten Fällen zur Berathung und Beschlußfassung zuzuziehen (s. 22 
Abs. 4 und §. 33 a. a O.; Nr. 38 ff. der revid. Instr.). 
Die Gemeindevertretung darf nur in gemeinschaftlichen Sitzungen mit dem Ge- 
meinde-Kirchenrath und nur über solche Gegenstände berathen und beschließen, welche 
ihr von dem Gemeinde-Kirchenrath zu diesem Zwecke vorgelegt sind (§. 29 Abs. 1 der 
K. G. u. Syn. O.; vergl. Nr. 40 der revid. Instr.). Der Gemeinde-Kirchenrath hat 
die Berathungen durch Beschaffung alles Materials soweit vorzubereiten, daß die end- 
giltige Beschlußfassung der vereinigten Gemeindekörperschaften thunlichst in der ersten 
desfallsigen Versammlung erfolgen konn (Nr. 38 Abs. 3 der revid. Instr.). 
§. 4. In Betreff der Voraussetzungen, unter denen es der Mitwirkung des 
Patronats bei der kirchlichen Vermögensverwaltung bedarf, und der Formen, in welchen 
die zu einzelnen Geschäften erforderliche Zustimmung zu beschaffen ist, find die Bestim- 
  
) Auch die Kirchengemeinde, bezw. die Kirche als juristische Person haftet Dritten 
für Berstöße ihrer Beamten und Beauftragten gegen ein auf Schadensersatz abzielen- 
des Polizeigesetz oder aus unerlaubten Handlungen, vergl. Erk. O. Trib. XIV. 92, 
XXXVII. 32; E. Civ. VIII. 236.
        <pb n="1489" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1483 
mungen des §. 23 der K. G. u. Syn. O., Art. 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 
und Nr. 41 bis 44 der revid. Instr. zu beachten. Die in dieser Verwaltungs-Ordnung 
erwähnten Aufsichts-- und Zustimmungs-Rechte des Patronats kommen hiernach überall 
nur solchen Patronen zu, welche zu Patronatslasten für kirchliche Bedürfnisse der Ge- 
meinde unmittelbar oder aushülfsweise verpflichtet sind. 
Wo das Kirchenpatronat mehreren derartigen Patronen zusteht, haben dieselben als 
Inhaber eines gemeinsamen Rechts (§. 605 des A. L. R. Th. II Tit. 11, §§. 1 ff. 
das. Th. I Tit. 17), zur Ausübung ihrer Rechte in Betreff der Kirchenverwaltung 
einen der Mitpatrone oder einen Dritten zu bevollmächtigen, oder gemeinsam nach 
Mehrheit der Stimmen zu handeln (8§. 12, 37 ff. des A. L. R. Th. 1 Tit. 17, 
§§. 344, 352 das. Th. II Tit. 11; Erlaß des Ministers der geistl. 2c. Angelegen- 
heiten v. 31. Januar 1877, K. G. u. Vd. Bl. S. 131). Auch in letzterem Falle 
ist dahin zu wirken, daß sie Einen der Mitpatrone als denjenigen bezeichnen, welchem 
der Gemeinde-Kirchenrath mit Wirkung für Alle die erforderlichen Zustellungen zu 
machen hat. 
Als vorgesetzte Aufsichtsbehörde des Patronats im Sinne des §. 23 der K. G. 
u. Syn. O. ist der Regierungspräsident anzugehen (vergl. Art. 8 des Gesetzes vom 
25. Mai 1874; Art. 22 u. 28 des Gesetzes vom 3. Juni 1876; Art. III Nr. 3 
der Vd. vom 9. September 1876, G. S. S. 395, Res. des Ministers für geistl. 
2c. Angelegenheiten vom 29. Jan. 1878, K. G. u. Vd. Bl. S. 36). 
§. 5. Der Gemeinde-Kirchenrath besitzt die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde 7. 
Die von ihm ausgestellten Urkunden haben daher öffentlichen Glauben und bedürfen 
keiner anderweiten amtlichen Beglaubigung (Nr. 33 der revid. Instr. vergl. K. G. 
u. Bd. Bl. 1882 S. 58 ff.). Mit Rücksicht hierauf ist bei allen Verhandlungen und 
Auefertigungen des Gemeinde-Kirchenraths sowohl in formeller, als in sachlicher Be- 
ziehung die größte Sorgfalt zu beobachten. 
Die nach §. 11 Abs. 4 und F. 30 Abs. 3 der K. G. u. Syn. O. (vergl. 88. 5, 
27 Abs. 2 u. 28 a. a. O. und Nr. 31, 32, 39 u. 40 der revid. Instr.) in jedem 
Falle in das Protokollbuch des Gemeinde -Kirchenraths einzutragenden Beschlüsse der 
Gemeindekörperschaften, sowie die nach §. 11 Abs. 5 und §. 30 Abs. 1 a. a. O. aus 
diesem Protokollbuch zu entnehmenden Auszüge müssen alle zur klaren Bezeichnung 
des Gegenstandes der Beschlüsse, zum Verständniß ihres Inhaltes und zur Prüfung 
ihrer formellen Rechtsgültigkeit erforderlichen Anführungen enthalten. 
In den Protokollen sind daher zunächst Ort und Tag der Versammlung und die 
Anwesenden zu bezeichnen. Dann folgt in der Einleitung die genaue Bezeichnung 
der Versammlung (ob Gemeinde-Kirchenrath allein, oder mit der Gemeindevertretung), 
bei außerordentlichen Versammlungen die Angabe, daß alle Mitglieder der betreffenden 
Körperschaften in ortsüblicher oder in welcher sonst zureichenden Art gehörig eingeladen 
find, bei Versammlungen der vereinigten Gemeindekörperschaften die Bescheinigung, 
daß die Einladung unter Bezeichnung der vom Gemeinde-Kirchenrath vorgelegten, nam- 
haft zu machenden Angelegenheiten, welche den Gegenstand der Verhandlung bilden 
sollen, geschehen ist, ferner in allen Fällen die Feststellung, daß die Zahl der Erschienenen 
mehr als die Hälfte der zum Sollbestande der Versammlung nach §§. 5 bezw. 28 der 
K. G. u. Syn. O-erforderlichen Mitglieder darstellt (5. 11 Abs. 3 K. G. u. Syn. O., 
Nr. 32 Abs. 2 der revid. Instr., vergl. G. Syn. Verh. 1885 Nr. 2 S. 983, 254, 
386), die Versammlung mithin beschlußfähig ist, bezw. die Bemerkung, daß der Fall 
des §. 30 Abs. 2 a. a. O. vorliegt. . 
Ist in letzterem Falle auch bei der zweiten Versammlung der Gemeindevertretung 
die Mehrheit der Mitglieder nicht erschienen, so ist zu dem Protokoll der Nachweis zu 
sichern, daß behufs Berathung desselben Gegenstandes zu beiden Versammlungen ord- 
nungsmäßig eingeladen ist. Im Falle des 8. 27 Abs. 2 der K. G. u. Syn. O. ist 
die Versammlung der Gemeindeglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden 
beschlußfähig, wenn die Einladungen ordnungsmäßig erfolgt sind (Ministerialerlaß v. 
11. Dez. 186 1, Aktenstücke des Evangel. Oberkirchenraths B. V. 218). 
Die einzelnen Beschlüsse sind in kurzer und klarer Fassung niederzuschreiben, wobei 
es sich nach Umständen empfiehlt, erkennbar zu machen, ob sie einstimmig oder mit 
welcher Stimmenmehrheit sie gefaßt sind. 
) Vergl. Res. 11. Sept. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 148), 8. Mai 1882 (das. 
S. 58) und E. K III. 96.
        <pb n="1490" />
        1484 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Die Protokolle sind, und zwar in der Regel erst nach vorgängiger Vorlesung vor 
der beschließenden Versammlung und nach Genehmigung seitens derselben, von dem 
Vorsitzenden und mindestens einem Aeltesten zu unterschreiben, die Protokollauszüge 
dagegen vom Vorsitzenden allein unter Beidrückung des Siegels oder Stempels der 
betreffenden Kirchengemeinde zu beglaubigen (vergl. den Abs. 2 der gen. Paragraphen 
der K. G. u. Syn. O. u. Instr.). 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Gemeinde- 
Kirchenraths (z. B. Kauf-, Pacht-, Ablösungsverträgen, Bollmachten, Anträgen bei Ge- 
richt, Löschungsbewilligungen, Incourssetzung von Werthpapieren u. dergl.) bedarf es 
der Unterschrift des Vorsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths oder seines Stellvertreters 
und zweier Aeltesten, sowie der Beidrückung des Kirchenfiegels oder Stempels (§. 22 
Abs. 2 der K G. u. Syn. O.; Art. 2 des Ges. 25. Mai 1874, vergl. unten 5. 37). 
Berichte und Schreiben des Gemeinde-Kirchenraths an Behörden und Private er- 
gehen unter dessen Namen mit Unterschrift des Vorsitzenden. Beides ist nöthig, um 
ein Schriftstück als vom Gemeinde-Kirchenrath herrührend zu bezeugen (§. 11 Abs. 5 
der K. G. u. Syn. O.; vergl. Berfügung des Evang. Oberkirchenraths 15. Sept. 
1879, K. G. u. Vd. Bl. S. 235). 
§. 6 Alle Berichte des Gemeinde-Kirchenraths an die Kreis-Synode und an die 
vorgesetzten Behörden sind der Regel nach durch Vermitttelung des Superintendenten 
einzureichen. Dieser hat sie, sofern ihm nicht im kirchlichen Interesse weitere sofortige 
Anordnungen oder Ermittelungen durchaus erforderlich erscheinen, unter Vermerk der 
Kenntnißnahme oder Beifügung seines Gutachtens thunlichst schleunig weiter zu be- 
fördern, die an höhere Instanzen gerichteten, sofern nicht besondere Gründe ein Anderes 
bedingen, an das Konsistorium. 
Postsendungen in Sacken der Ortskirche und Kirchengemeinde sind auf der Adresse 
als „portopflichtige Dienstsachen“ zu bezeichnen und, sofern nicht ausdrückliche An- 
ordnungen ein Anderes vorschreiben, portofrei aufzugeben 1). 
. 7. Dafür, daß der Gemeinde-Kirchenrath seinen Obliegenheiten rechtzeitig und 
unter Beobachtung der richtigen Formen nachkomme, auch überall, wo es erforderlich 
ist, die Zustimmung der Gemeindevertretung und des Patrons, sowie die Genehmigung 
der vorgesetzten Behörden einhole, hat in erster Linie der Vorsitzende desselben (5. 8 
der K. G. u. Syn. O.) Sorge zu tragen. Hierdurch sind die einzelnen Aeltesten nicht 
von der Berpflichtung entbunden, in allen diesen Beziehungen auch ihrerseits fort- 
dauernd eigene Wachsamkeit zu üben und erforderlichen Falls die zur Wahrung des 
kirchlichen Interesses dienlichen Anregungen an geeigneter Stelle zu geben. Besondere 
Aufmerksamkeit und Veranlafsung zum Eintreten für dieses Interesse liegt ihnen 
während einer zeitweiligen Erlediguug des Pfarramts ob. 
§5. 8. Jeder Gemeinde-Kirchenrath hat — soweit erforderlich mit der betreffenden 
Gemeindevertretung — zunächst nur die Interessen seiner eigenen Kirchengemeinde 
wahrzunehmen. Auch wo mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesammtparochie gehören, 
bildet die selbständige und getrennte Berathung und Beschlußfaffung der Körperschaften 
jeder einzeluen Kirchengemeinde die Regel. Ein Zusammentritt derselben zu einer ge- 
meinsamen Körperschaft (s. 2 Abs. 2 bezw. §S. 27 Abs. 3 der K. G. u. Syn. O.) 
erfolgt nur bei gemeinsamen Angelegenheiten und auch hier nur, soweit das gemein- 
same Interesse reicht (vergl. unten S. 52). 6 
§. 9. Die zunächst auf den Gemeinde-Kirchenrath bezüglichen Geschäftsanweisungen 
dieser Verwaltungs-Ordnung finden, soweit es mit den in Betracht kommenden be- 
sonderen statutarischen Ordnungen vereinbar ist, siungemäß auch auf die besonderen 
Vorstände kirchlicher Lokalstiftungen Anwendung. 
§. 10. Die Kreis-Synode übt die ihr obliegende Mitaufsicht über die örtliche 
kirchliche Vermögensverwaltung (§. 1), soweit die betreffenden Geschäfte nicht der 
Synodalversammlung selbst vorbehalten sind, durch einen bleibenden Rechnungsausschuß, 
welcher der Regel nach aus dem Superintendenten als Vorsitzenden und mindestens 
einem geistlichen und einem weltlichen, zu diesem Zwecke von der Kreis-Synode auf 
die Dauer der Synodalperiode gewählten Deputirten besteht (Cirkularverfügung des 
Evang. Oberkirchenraths 21. Mai 1880, K. G. u. Vd. Bl. S. 53; vergl. unten 
8§. 83 ff). 
1) Das Portowesen im kirchlichen Ressort hat neuerdings eine erhebliche Aende- 
rung durch die Portoaversionirung erfahren. Näheres bei Nitze S. 637 ff.
        <pb n="1491" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1485 
Findet sich nicht unter den Mitgliedern der Kreis-Synode ein mit dem Rechnungs- 
und Kassenwesen vertrautes und zur Uebernahme der betreffenden Arbeiten für die 
Synode bereites Mitglied, so ist dem Ausschuß behufs Besorgung dieser Geschäfte ein 
von der Synode zu wählender sachverständiger und besonders zu verpflichtender Rech- 
nungsbeamter beizugeben (vergl. Buchst. d a. a. O. und §. 53 Nr. 7 der K. G. u. 
Syn. O.), dessen Besoldung nach Beschluß der Synode aus der Synodalkasse oder 
nach Vereinbarung unter den betheiligten Kirchengemeinden durch Gewährung mäßiger 
Prozentbeträge aus den Einkünften der einzelnen Kirchenkassen beschafft wird. 
§. 11. In Betreff des Umfangs und der Art der von den vorgesetzten Behörden 
zu führenden Aufsicht verbleibt es, soweit nicht diese Verwaltungs-Ordnung ausdrück- 
liche Festsetzung trifft, bei den bestehenden Bestimmungen. 
Das Vermögensaussichtsgesetz 18. Juli 1882 (K. G. u. Bd. Bl. 1893 S. 9) 
bezeichnet diejenigen vermögensrechtlichen Geschäfte, bei welchen fortan die Beschlüsse 
der kirchlichen Gemeindeorgane zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen 
Aufsichtsbehörde bedürfen. Die Allerh. Vd. 8. März 1893 (K. G. u. Bd Bl. S. 12) 
bestimmt, in welchen Fällen diese Genehmigung seitens des Evangelischen Ober- 
Kirchenrathes oder seitens der Konsistorien erfolgt. 
Die kirchliche Vermögensverwaltung von Gemeinden, welche zu einer andern 
Provinz, als der ihres Pfarrortes gehören, steht unter der Aufsicht des Konfistoriums, 
in dessen Berwaltungsbezirk der Pfarrort liegt (Cirk. Erl. des Evang. Ober-Kirchen- 
raths 24. Juli 1880, K. G. u. Bd. Bl. S. 130). 
II. Wahrung und Förderung des vorhandenen Vermögens. 
1. Im Allgemeinen. 
§. 12. Die kirchlichen Körperschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß das vor- 
handene kirchliche Vermögen nicht zersplittert, vermindert, zu fremdartigen Zwecken 
verwendet, ohne Noth mit Berpflichtungen gegen Dritte belastet oder sonst geschädigt, 
vielmehr überall sicher gestellt, dauernd und nach seinem ganzen Umfange in gutem 
Zustande, bei den ihm gebührenden Rechten erhalten und nach Möglichkeit verbessert und 
vermehrt werde, auch daß die der Kirche und ihren Instituten vom Gesetze gewährten 
Vorrechte (z. B. Steuer-, Stempel-, Kosten-Befreiungen, sowie Vorzüge im Konkurse, 
im Berjährungsrecht, bei Kriegsleistungen und Einquartierungen u. dergl.) vorkommen- 
den Falles gehörig wahrgenommen und Verluste, welche durch Nichtbeachtung entstehen 
können, vermieden werden (vergl. §§. 228 ff. A. L. NR. Th. II Tit. 11). 
2. Akten. 
§. 13. Die für die Vermögenverhältnisse der Kirche wichtigen Berhandlungen, 
namentlich das Protokollbuch des Gemeinde-Kirchenraths (§. 11 der K. G. u. Syn. O. 
und das Tagebuch über ein= und abgehende amtliche Briefe, sowie die außerdem vor- 
handenen Urkunden, Verzeichnisse, Berichte, behördlichen Verfügungen u. dergl. find 
in der Pfarr-Registratur sicher und in gehöriger Ordnung so aufzubewahren, daß sie 
jederzeit leicht aufgefunden werden können, um Auskunft über die Verhältnisse zu 
gewähren. 
Die Akten sind zu unterscheiden in „allgemeine“, welche maßgebende Grundsätze, 
allgemeine Anordnungen der Behörden u. dergl. betreffen, und in „besondere“, welche 
auf einzelne oder auf mehrere unter sich zusammenhängende Gegenstände Bezug haben. 
Unter diesen Abtheilungen sind sie mindestens nach den zunächst betheiligten Instituten 
(Kirche, Pfarre, Küsterei 2c.) zu sondern und nach den wichtigeren Anlässen nummer- 
weise zu ordnen, auch äußerlich gehörig zu bezeichnen und zu heften. Ein Verzeichniß 
der Akten nach Inhalt und Nummer ist in besonderem Hefte zu führen. 
3. Lagerbücher. 
§. 14. In jeder Kirchengemeinde ist nach Anleitung der von der Aussichts- 
behörde erlassenen Ordnungen ein Lagerbuch aufzustellen und fortzuführen, welches 
jederzeit einen klaren und vollständigen Ueberblick über die einzelnen Theile des 
Lrchüchen Vermögens nach dessen jeweiligem thatsächlichen und rechtlichen Bestande 
darbietet. 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat in bestimmten, ein= für allemal festzustellenden 
Fristen sich der Durchsicht des Lagerbuchs und der Vergleichung des kirchlichen Ver- 
mögensbestandes nach demselben zu unterziehen.
        <pb n="1492" />
        1486 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Die Durchsicht muß stattfinden nach Einführung der neu gewählten Aeltesten 
(8. 43 der K. G. u. Syn. O.). Ueber die Bornahme und das allgemeine Ergebniß 
derselben ist jedesmal im Protokollbuche des Gemeinde-Kirchenraths ein Vermerk auf- 
zunehmen. Jeder neu berufene Kirchenbeamte ist von Amtswegen zur Kenntnißnahme 
von dem Inhalt des Lagerbuchs zu veranlassen, soweit derselbe auf die seinem Nieß- 
brauche unterworfenen Bermögensstücke und auf seine Rechte und Pflichten Bezug hat. 
4. Gemeinschaftliche Verhältnisse der Kirche und anderer Institute. 
§. 15. In Betreff aller Rechtsverhältnisse, welche der Kirche oder einem kirch- 
lichen Institute mit anderen Rechtssubjekten (Schule, politische Gemeinde, Armen- 
anstalt u. dergl.) gemeinsam sind, ist für genaue Berzeichnung der kirchlichen Rechte 
in den Akten und Lagerbüchern Sorge zu tragen. Auch ist darauf zu achten, daß bei 
den Verfügungen über gemeinschaftliche Vermögensstücke das in allen solchen Fällen 
bestehende selbständige Mit-Verwaltungs= und Vertretungsrecht der kirchlichen Körper- 
schaften zur gehörigen Geltung komme, um Berdunkelungen und Verluste zu vermeiden 
(vergl. Erl. des Ev. O. K. R. vom 6. Juli und 20. Dez. 1882 und 31. Januar 
1883, K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 4 — 12 und die Erk. a. a. O. 1881 S. 117, 
1883 S. 120, 1886 S. 62 f.). Auseinandersetzungen über Bermögen vereinigter 
Kirchen= und Schulstellen bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums, abgesehen 
von der Bestätigung seitens der Schulaufsichtsbehörde (Bermögensaufsichts-Gesetz §. 1 
Nr. 7, A. Vd. vom 8. März 1893 Art II.). 
5. Aufbewahrung von Werthsachen und Geldern. 
§. 16. Zur Aufbewahrung von Werthsachen, namentlich von Werthpapieren, 
einstweilen nicht verwendbaren Geldbeständen, besonders werthvollen Inventarienstücken 
von mäßiger Größe u. dergl., soll bei jeder Kirche ein möglichst feuer- und diebes- 
sicheres Behältniß vorhanden sein, welches mit mindestens zweifachem selbständigen 
Verschlusse versehen ist. Von den verschiedenen Schlüsseln ist einer von dem Vor- 
sitzenden des Gemeinde-Kirchenraths, der zweite von dem Kirchenkassen -Rendanten, 
und wenn dieses der Borsitzende selbst ist, von einem durch den Gemeinde-Kirchenrath 
bezeichneten Aeltesten, ein etwaiger dritter ebenfalls von einem solchen Aelteften zu 
führen. Jeder der Genannten ist für sichere Bewahrung des Schlüssels und dafür 
verautwortlich, daß von demselben nicht ohne seine oder eines bestellten Bertreters 
persönliche Mitwirkung Gebrauch gemacht werden kann. Der Kirchen= Geldschrank 
oder Kasten selbst ist in einem sicheren Raume unterzubringen (88§. 625 f. des A. L. R. 
Th. II Tit. 11; Nr. 42 Abs. 2 der revid. Instr.; vergl. unten S§. 39 und 65). 
Bietet sich die Möglichkeit dar, kirchliche Werthsachen in die sichere amtliche Ver- 
wahrung einer öffentlichen Behörde (z. B. der Patronatsbehörde) niederzulegen, so 
kann hiervon auf Grund Beschlusses der Gemeindekörperschaften mit Genehmigung 
des Konfistoriums Gebrauch gemacht werden. 
6. Freigebige Zuwendungen an die Kirche. 
§. 17. Von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, welche einer Kirche 
oder einem kirchlichen Iustitute gemacht werden, ist dem Konsistorium Anzeige zu 
machen mit dem Bemerken, ob der Gemeinde-Kirchenrath zur Annahme derselben 
bereit ist. Letztere ist zu versagen, wenn die Bestimmungen der Zuwendung dem 
kirchlichen Interesse zuwiderlaufen. 
Soll dadurch eine neue juristische Person begründet oder eine Verwendung zu 
bisher für die Kirchengemeinde noch nicht genehmigten Zwecken erreicht werden, oder 
übersteigt der Kapitalwerth der Gabe (Renten zu 5 Prozent berechnet) den Betrag 
von 3000 Mk., so bedarf dieselbe zu ihrer Gültigkeit der landesherrlichen Genehmi- 
ung, welche der Gemeinde-Kirchenrath bei Bermeidung erheblicher Strafen spätestens 
innerhalb vier Wochen nach der Empfangnahme nachzusuchen hat (Ges. vom 23. Febr. 
1870, G. S. S. 118; Art. 25. des Ges. vom 3. Juni 1876). 
In dem dieserhalb zunächst an das Konfistorium zu erstattenden Berichte (vergl. 
den Erl. des Ministers der geistl. 2c. Angelegenheiten vom 28. März 1878, K. G. u. 
Bd. Bl. S. 77) ist nach Anleitung der Kab. O. vom 1. Febr. 1834 anzuführen, ob 
durch die Zuwendung das Vermögen der bedachten Kirchengemeinde oder Anstalt zum 
Nachtheil des öffentlichen Interesses, oder über das durch ihre Bestimmung begrenzte 
Bedürfniß hinaus vermehrt wird, ob eine Ueberredung zur Kränkung der Rechte 
dritter Personen stattgefunden hat, oder ob dadurch hülfsbedürftige Angehörige ver-
        <pb n="1493" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1487 
letzt find. Zu letzteren Punkten ist zweckmäßig eine Bescheinigung der Ortsbehörde 
beizufügen. Durch das Konfistorium gelangt die Sache an den Evangelischen Ober- 
kirchenrath, welcher mit der staatlichen Centralbehörde in Verbindung tritt. 
7. Aenderungen im Bestande oder der Bestimmung des Vermögens. 
S§. 18. Zu wesentlichen Beränderungen in der Substanz des kirchlichen Ver- 
mögens bedarf es, abgesehen von der Mitwirkung der Gemeindevertretung und des 
Patrons (88. 31, 23 der K. G. u. Syn. O.), der Genehmigung der kirchlichen Auf- 
sichtsbehörde. Dahin gehören u. A.: Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung 
von Grundstücken (vergl. unten §§. 28ff.), Veräußerung, Ablösung von Rechten 
(vergl. unten §. 42), Aufnahme von Anleihen (vergl. unten §. 50), Vergleiche in 
den Fällen des Vermögensaufsichts-Gesetzes §. 1 Nr. 7, d, e, Verwendung des Ver- 
mögensstocks zur Deckung laufender Ausgaben (Vermögensaussichts-Gesetz §. 1 Nr. 11) 
u. dergl. Wegen sonstiger außerordentlicher Ausgaben vergl. 8§. 67 und 69 Abs. 2. 
Wo kirchliches Vermögen zu anderen, als den bestimmungsmäßigen Zwecken 
verwendet werden soll, bedarf es, soweit nicht §. 31 Nr. 10 der K. G. und Syn. O. 
Platz greift, der Mitwirkung der Centralbehörden, deren Nachsuchung unter Beifügung 
des Beschlusses der Gemeindevertretung bei dem Konsistorium zu beantragen ist (Cirk. 
Verf. des Ev. O. K R. vom 9. Sept. 1878, K. G. u. Vd. Bl. S. 141; des Ver- 
mögensaufsichts-Gesetzes §. 1 Nr. 5; der A. Vd. vom 8. März 1893 Art. II). In 
Betreff des Erfordernisses staatlicher Genehmigung vergl. Art. 24 Nr. 8 des Ges. 
vom 3. Juni 1876, und hinsichtlich der Statuten kirchlicher Stiftungen den M. Erl. 
vom 28. März 1878 und den Erl. des Ev. O. K. R. vom 29. Dez. 1883 (K. G. 
u. Bd. Bl. 1878 S. 77 und 1884 S. 11). 
8. Grundstücke. 
a) im Allgemeinen. 
§. 19. Der Gemeinde-Kirchenrath hat darüber zu wachen, daß alle kirchlichen 
Grundstücke, auch diejenigen, welche im Nießbrauche kirchlicher Beamten stehen 
(88. 778, 779 des A. L. R. Th. II Tit. 11), oder in Pacht oder Miethe gegeben 
find, stets ordemlich verwaltet und wirthschaftlich benutzt, daher überall in ihren durch 
feste Male zu bezeichnenden Grenzen und in gutem ertragsfähigen, die ordnungs- 
mäßige Nutzung sichernden Zustande erhalten werden 
Ferner hat er Sorge zu tragen, daß der gesammte kirchliche Grundbesitz, ein- 
schließlich desjenigen, an welchem kirchlichen Instituten Miteigenthums- oder Nutzungs- 
rechte zustehen (vergl. §. 15), im Grundbuche eingetragen werde (Cirk. Erl. des Ev. 
O. K. R. vom 25. Juni 1880, K. G. u. Vd. Bl. S. 71; vergl. Beschl. des Kamm. 
Ger. vom 25. Sept. 1882, a. a. O. S. 83; §§. 1ff. des Ges. vom 5. Mai 1872 
und §§. 2, 11, 73 der Grundbuch-O. vom 5. Mai 1872, G. S. S. 433, 446). 
Im Uebrigen vergl. unten 8§. 28 und 30. 
b) Waldungen. 
§. 20. Die Bewirthschaftung der den Kirchen und kirchlichen Instituten gehö- 
rigen Holzungen (wegen Pfarrwaldungen vergl. 88. 804 ff. A. L. R. Th. II Tit. 11) 
hat sich nach den Regeln der Forst-Ordnung zu richten und stets die Nachhaltigkeit 
der Nutzung ins Auge zu fassen. Sie unterliegt der besonderen Mitaufficht des Re- 
gierungspräsidenten, welcher gesetzlich berufen ist, für jede Forstfläche, soweit nicht 
wegen geringer Gesammtgröße einfache Standorts- und Betriebsnachweisungen für 
ausreichend erachtet werden, Betriebspläne festzustellen, die mindestens alle 10 Jahre 
der Revifton unterliegen, Abweichungen davon, welche durch Rodungen, Holzabtrieb, 
Ueberschreitung des Abnutzungssatzes erfolgen sollen, zu genehmigen, eventuell die 
Borlage und Befolgung jährlicher Fällungs-, Kultur= und Nebennutzungspläne au- 
zuordnen, auch die Aufrechterhaltung eines angemessenen Betriebes nöthigen Falls im 
Zwangswege durchzuführen (Ges. vom 14. Aug. 1876, G. S. S. 373, Instr. vom 
21. Juni 1877, beides abgedruckt im K. G. u. Vd. Bl. 1878 S. 78—905). 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat für den Schutz und die gehörige Bewirthschaftung 
kirchlicher Holzungen durch dazu befähigte Personen Fürsorge zu treffen, die erforder- 
lichen Betriebspläne unter Zuziehung von Sachverständigen aufzustellen und darauf 
zu achten, daß dieselben befolgt, namentlich der jährliche Holzeinschlag in den fest-
        <pb n="1494" />
        1488 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
gestellten Grenzen gehalten, den nachhaltigen Betrieb gefährdende Nebennutzungen 
verhütet werden, und nach jedem Abtriebe, wie bei unkultivirtem Waldboden recht- 
zeitig ordnungsmäßige Wiederanpflanzungen (Aufforstungen) stattfinden. 
9. Gebäude. 
a) Feuerversicherung. 
§. 21. Alle der Kirchen oder den kirchlichen Instituten gehörigen Gebäude und 
die darin befindlichen kirchlichen Inventarienstücke sollen bei zuverlässigen Feuerver- 
sicherungs-Anstalten nach ihrem vollen Werthe versichert werden, soweit nicht nach 
staatlicher Anordnung diejenigen Theile auszuschließen find, in Ansehung derer zunächst 
dem Fiskus die Pflicht der Unterhaltung und Wiederherstellung obliegt. Die Kosten 
der Verficherung fallen den Bauverpflichteten zur Last, find aber, sofern die Berhält- 
nisse nicht andere Eimiichtungen bedingen, im Zweifel zuvörderst aus der Kirchenkafse 
zu entnehmen (§§. 712, 720, 789 ff. des A. L. R. Th. II. Tit. 11; Erlaß der 
Minister der geistl. 2c. Angelegenheiten und des Innern vom 25. Mai 1826, v. Kamptz' 
Annalen B. 10 S. 411 — u. Erlaß des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenbeiten 
vom 29. Okt. 1864, M. Bl. S. 278). 
b) Bauliche Unterhaltung und Neuban. 
#§. 22. Der Gemeinde-Kirchenrath hat über alle kirchlichen Gebände und deren 
Zubehör (z. B. Kirchuhr, Glocken, Orgel 2c. genaue Aufsicht zu führen und für ihre 
Erhaltung in gutem Zustande Sorge zu tragen, wobei er zunächst durch den Rendanten 
(§. 24 Abs. 5c der K. G. u. Syn. O.; vergl. unten §. 61) unterstützt wird. Er 
hat daher zu veranlassen, daß alle kirchlichen Gebäude mindestens einmal jährlich vor 
Beginn der Bauzeit und möglichst so zeitig, daß die erforderlichen Mittel in dem Etat 
der Kirchenkasse (S. 66) bereit gestellt werden können, durch Beauftragte aus seiner 
Mitte sorgfältig nachgesehen, auch alle nöthigen Herstellungen gut und baldigst aus- 
geführt werden. Letzteres gilt auch, soweit zur Unterhaltung der Gebäude nach dem 
bestehenden Rechte die Stelleninhaber, Miether oder Dritte verpflichtet sind (vergl. 
88. 784 ff. des A. L. R. Th. II. Tit. 11). 
Ueber die Stellung der kirchlichen Gemeindekörperschaften in Bauangelegenheiten 
im Allgemeinen vergl. den Ministerialerlaß vom 6. März 1875 (K. G. u. Bd. Bl. 
1. S. 138), und über die Beschaffung der Mittel s. unten Ss. 49 ff. 
u. 
§. 23. Bor Ausführung von Neubanten, wozu hier auch neue Anbaue und 
wesentliche Veränderungen und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden zu rechnen 
sind, sowie bei allen Bauten und Reparaturen, deren Kostenanschlag 150 Mk. über- 
steigt, hat der Gemeinde Kirchenrath die Mitwirkung der Gemeindevertretung nachzu- 
suchen. Soweit die Umstände es an einzelnen Orten erforderlich machen, kann aus- 
nahmsweise durch Beschluß der Gemeindevertretung der Betrag, bis zu welchem der 
Gemeinde-Kirchenrath über Reparaturen selbständig Bestimmungen zu treffen befugt ist, 
über 150 Mk., jedoch nicht über 900 Mk. erweitert werden (§. 31 Nr. 5 der K. G. 
n. Syn. O.). Dabei ist die Betheiligung des Patronats (F. 4) zu beachten (§F. 700 
vergl. 687 des A. L. RK. Th. II. Tit. 11), auch für rechtzeitige Beschaffung der 
erforderlichen baupolizeilichen Erlaubniß zu sorgen. Der Genehmigung des Kon- 
fistoriums bedarf es: # 
a) bei Neubauten und beim Abbruch vorhaudener Gebäude, 
b) bei Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bauliche Grund- 
gestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geondert wird, 
) bei Reparaturen der für die Geistlichen oder Kirchendiener bestimmten Gebäude, 
sofern sie nicht im Einverständniß mit dem berechtigten Stelleninhaber erfolgen 
(Vermögensauffichts-Gesetz §. 1 Nr. 8; Allerh. Bd. vom 8. März 1893 Art. II.). 
Außerdem ist bei Errichtung neuer, d. h. bisher noch nicht vorhanden gewesener, für 
den Gottesdienst, die Geistlichen, oder andere Kirchendiener bestimmter Gebäude durch 
Vermittelung des Konsistoriums die Genehmigung der zuständigen staatlichen Aufsichts- 
behörde — bei neuen Kirchen des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten mittelst 
Berichts an den Eovangelischen Ober-Kirchenrath — einzuholen (Art. 24 Nr. 5 des 
Ges. vom 3. Juni 1876; Allerh. Vd. vom 9. Sept. 1876). 
§. 24. Bei allen Bauten und Reparaturen, welche Kirchen und kirchliche Gebäude
        <pb n="1495" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1489 
Königlichen Patronats betreffen, oder bei welchen der Staat aus einem anderen Grunde 
zunächst oder aushülfsweise die Kosten zu tragen verpflichtet, oder im Wege der 
Gnadenunterstützung zu übernehmen bereit ist, werden die auf die Ausführung bezüg- 
lichen Geschäfte, unbeschadet der ordnungsmäßigen Mitwirkung der Gemeinde- 
körperschaften und der kirchlichen Auffichtsbehörden, durch die Bezirksregierung geleitet. 
Insbesondere werden auch die dazu erforderlichen Kosten-Ueberschläge und -Anschläge, 
Zeichnungen, Revisionsverhandlungen, Abnahmebescheinigungen u. dergl. von den 
Königlichen Baubeamten unentgeltlich angefertigt, soweit dies bei staatlichen Bauten 
geschieht (M. Erl. vom 20. Jan. 1881 und 3. März 1883, K G. u. Vd. Bl. 1881 
S. 7 und 1883 S. 41, vergl. Erl. des Ministers der öffentl. Arbeiten vom 20. Juni 
1880 M. Bl. S. 177). Den betheiligten Behörden ist, was auch die kirchlichen 
Organe bei ihrer Geschäftsführung zu beachten haben, aufgegeben, die Vorarbeiten in 
gewissen Fällen zur Prüfung bei der Ministerialinstanz vorzulegen. Es betrifft dies 
bei allen Bauten, zu denen der Staat mehr als 30,000 Mk. an Geld, oder Werth 
beizutragen hat, die Projekte und Anschläge, ferner aber bei Bauten und Reparaturen 
von Kirchen und kirchlichen Kunstdenkmälern, sowie bei technisch besonders schwierigen 
Bauunternehmungen, die Projekte, wenn der fiskalische Kostenbeitrag über 5000 Mk. 
beträgt, und die Anschläge, wenn dieser Beitrag 10,000 Mk. übersteigt (Allerh. Erl. 
vom 31. Mai 1880, K. G. u. Bd. Bl. S. 129). — Ueber das Verfahren bei 
Vorbereitung, Ausführung und Berechnung der aus Staatsmitteln ganz oder theil- 
weise zu errichtenden Hochbauten vergl. den Erlaß des Minister für öffentl. Arbeiten 
vom 4 Aug. 1885 (M. Bl. S. 261 und K. G. u. Vd. Bl. 1886 S. 4 ff.). Im 
Einzelnen sind zu vergleichen die Bestimmungen der „Dienstanweisung für die 
Königl. Bauinspektoren der Hochbauverwaltung“ von 1888 (M. Bl. S. 186), theil- 
weise abgedruckt im K. G. u. Bd. Bl. 1889 S. 1 ff. 
In allen sonstigen Fällen haben die baupflichtigen Gemeinden die auf ihre Bauten 
bezüglichen Entwürfe und Anschläge, wie die Leitung der Ausführung und die Ab- 
nahmearbeiten durch geeignete Sachverständige auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern 
die Bauten nicht von speziell dazu Berpflichteten auszuführen und diese dazu bereit 
sind (s§. 49 Abs. 1). Es empfihlt sich, jene Vorarbeiten bei größeren Bauten stets 
durch königliche Baubeamte anfertigen zu lassen. Das Konfistorium hat anderenfalls 
zu ermessen, inwieweit es vor Ertheilung seiner Genehmigung noch des Gutachtens 
eines solchen Beamten bedarf. 
§. 25. Bei den Vorarbeiten für Kirchenbauten ist das durch Ministerialerlaß 
vom 10. Juni 1862 mitgetheilte Regulativ (Aktenstücke des Er. O. K. V. 267), 
hinsichtlich der Orgeln die Instr. vom 3. Okt. 1876 und der M. Erl. vom 2. Nov. 
1885 (K. G. u. Bd. Bl. 1877 S. 156 und 1885 S. 184) zu beachten. 
§. 26. Darüber, ob ein Bau im Ganzen oder nach den einzelnen Arbeiten zu 
verdingen oder auf Rechnung auszuführen ist und ob in jenem Falle eine öffentliche 
oder engere Ausschreibung mit Zulassung mündlichen oder schriftlichen Mindergebots 
oder eine freihändige Vergebung an einen oder mehrere Unternehmer stattfinden soll, 
hat der Gemeinde-Kirchenrath in jedem Falle unter sorgfältiger Erwägung des kirch- 
lichen Interesses und thunlichst im Einverständniß mit den Bauverpflichteten zu be- 
finden. Bei Ausschreiben von Minder= oder Mehrgeboten (vergl. auch die 88. 28 
Abs. 2 u. 45) ist in den Bedingungen der Regel nach die Auswahl unter mehreren 
Bietern vorzubehalten. 
Bei Bauten königlichen Patronats und solchen, wozu der Staat Beiträge zu 
leisten hat, find die desfallsigen besonderen Vorschriften zu befolgen (vergl. den Erlaß 
des Ministers der öffentl. Arbeiten, betr. die anderweite Regelung des Verdingungs- 
wesens vom 17. Juli 1885, M. Bl. S. 144 ff. und Erl. des Ministers der geistl. 
Angelegenheiten vom 31. Okt. 1885, K. G. u. VBd. Bl. 1886 S. 3). Der Inhalt 
der letzteren wird auch in sonstigen Fällen zur Anleitung dienen. 
§. 27. Ueber die Nothwendigkeit und Art des Baues, sowie über die Aufbringung 
(Bertheilung) der erforderlichen Kosten baben zunächst die Gemeindekörperschaften zu 
beschließen. Wenn ein Patron oder soust speziell Verpflichteter dazu beizutragen hat, 
ist dessen Erklärung zu erwirken und dabei eine gütliche Verständigung zu erstreben. 
Kann dieselbe nicht erzielt werden, so hat der Gemeinde-Kirchenrath durch Vermittelung 
des Konfistorinms zeitig und ehe der Bau begonnen, bezw. eine Zahlung geleistet 
wird, bei der Regierung die Regulirung des Interimistikums zu beantragen. Bau- 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 94
        <pb n="1496" />
        1490 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
anschläge und Erklärungen der Gemeindeoertretung, wie sonst Betheiligter find dabei 
mit vorzulegen. 
Die seitens der Regierung aus diesem Anlaß oder auf Antrag des Konfistoriums 
über etwaige sonst unter den Betheiligten streitige Punkte ergehende vorläufige Ent- 
scheidung, gegen welche, soweit es sich um Nothwendigkeit und Art des Baues handelt, 
der Rekurs an den Minister offen steht, ist im Verwaltungsstreitver fahren vollstreckbar. 
Die wegen Aufbringung und Vertheilung der Kosten zulässige Beschreitung des Rechts- 
weges hemmt die Vollstreckung nicht (S. 709 des A. L. R. Th. II Tit. 11, §. 3 
Nr. 1 der Vd. vom 27. Juni 1845, G. S. S. 440, des Art. 23 Nr. 2 des Ges. 
vom 3. Juni 1876, des Art. III der Allerh. Vd. vom 5. September 1877, G. S. 
S. 215; vergl. den Erlaß des Ministers der geistl. Angelegenheiten vom 13. Januar 
1874, M. Bl. S. 97). 
Ueber die Anordnung von Bauten bei öffentlichen Schulen, wie über die öffent- 
lich rechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der Baukosten und deren Vertheilung 
beschließt auch dann, wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ist, die Schulauf- 
sichtsbehörde. Gegen deren Festsetzung, wie bei Streitigkeiten unter den Betheiligten 
über die betreffenden Verbindlichkeiten findet das Verwaltungsstreitverfahren statt 
(§§. 47, 49 des Zust. Ges. vom 1. August 1883, G. S. S. 237). Der Gemeinde- 
Kirchenrath hat dabei die kirchlichen Interessen wahrzunehmen und dieserhalb geeigneten 
Falls die Hülfe des Konfistoriums anzurufen 
10. Erwerbung, Veräußerung und dingliche Belastung kirchlichen Eigenthums. 
§. 28. Das verfügbare kirchliche Vermögen ist, soweit es vortheilhaft geschehen 
kann, in ertragsfähigen Grundstücken anzulegen. 
Veräußerungen (einschl. Tausch) und dingliche Belastungen kirchlichen Grund- 
vermögens sind nur da vorzuuehmen, wo es zum Besien der Kirche nothwendig oder 
von erheblichem Nutzen ist (§. 221 des A. L. R. Th. II Tit. 11). Veräußerungen 
sollen in der Regel nicht ohne öffentliche Versteigerung stattfinden (s. 222 a. a. O. 
und Anhang des §. 126 das., vergl. oben §. 26 Abs. 1), wobei durch gehörige Fest- 
stellung des zu gestattenden Mindestgebots, Vorbehalt des Zuschlags, Aufstellung 
sonstiger angemessenen Bedingungen, auereichende Bekanntmachung u. dergl. das 
Interesse der Kirche zu wahren ist (vergl. §. 45). 
Erwerbungen, Beräußerungen und dingliche Belastungen von kirchlichen Grund- 
stücken und Gerechtigkeiten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen 
und staatlichen Aufsichtsbehörden erfolgen. Wird die Einholung derselben versäumt, 
so ist das Geschäft nichtig (58. 193, 194, 220, 223, 227, 648 des A. L. R. Th. II 
Tit. 11, §§. 83, 84 das. Th. II Tit. 6, des Art 21 u. 24 Nr. 1 des Ges. vom 
3. Juni 1876). Uebersteigt der Werth des Grundstücks bezw. die Belastung den 
Berrag von 100 000 Mark, so bedarf es der Genehmigung des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths und des Ministers der geifstl. 2c. Angelegenheiten, sonst derjenigen des 
Konfistoriums und des Regierungspräfidenten (Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II, 
Allerh. Bd. vom 30. Jan. 1893 Art. I, Erlasse des Evangelischen Ober-Kirchenraths 
vom 11. Dezember 1880 und 21. Mai 1883, K. G. u. Vd. Bl. 1880 S. 190, 
1883 S. 66). Wenn der Erwerb im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung 
in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen nothwendig ist, bedarf es 
einer auffichtlichen Genehmigung nicht. Wird über die näheren Bedingungen des 
Geschäfts ein schriftlicher oder gerichtlicher Vertrag abgeschlossen, so ist derselbe auch 
in solchen Fällen, wo die Genehmigung zur Erwerbung, Veräußerung oder Belastung 
im Allgemeinen nach Vorstehendem von der Centralbehörde ertheilt ist, mit Bezug 
hierauf noch in Betreff seines sonstigen vermögensrechtlichen Inhalts von dem Kon- 
fistorium zu prüfen und zu bestätigen. 6 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat den dieserhalb in allen Fällen nur an das Kon- 
sistorium zu erstattenden Berichten alle zur Prüfung des Geschäftes erforderlichen 
Nachweise, bei Erwerbungen und Veräußerungen namentlich auch die nöthigen Aus- 
züge aus der Grundsteuermutterrolle und Gebäudesteuerrolle (Kataster), der Flurkarte 
und dem Grundbuche, eine von vereidigten Sachverständigen aufgestellte oder dorf- 
gerichtliche Taxe und den Beschluß der Gemeindevertretung (§ 31 Nr. 1 der K. G. 
u. Syn. O.), in dem bei Erwerbungen zugleich die Art der Beschaffung des Kauf- 
preises klarzustellen ist, auch, wo es angemessen erscheint, einen Entwurf des Kauf- 
vertrages beizufügen.
        <pb n="1497" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1491 
Bei Erwerbungen ist zu beachten, daß das Eigenthum an Grundstücken im Falle 
freiwilliger Veräußerung nur durch die Auflassung und Eintragung des neuen Eigen- 
thümers im Grundbuch auf letzteren übertragen wird (§§. 1 und 2 des Ges. vom 
d. Mai 1872, G. S. S. 433). 
8§. 29. Zu der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben, bedarf es der Genehmigung des Evangelischen 
ber-Kirchenraths und des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten (Vermögens- 
aufsichts. Gesetz §. 1 Nr. 2; Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II; Art. 24 Nr. 2 
des Ges. vom 3. Juni 1876; Art. I Nr. 3 der Allerh. Bd. vom 9. Sept. 1876). 
11. Begräbnifplätze. 
§. 30. Begräbnißplätze, welche — wie im Zweifel anzunehmen (88. 183, 190 
des A. L R. Th. II Tit. 11) — den Kirchen gehören, stehen unter Verwaltung 
des Gemeinde-Kirchenraths. Derselbe hat für Wahrung ihres kirchlichen Charakters 
auch bei Erneuerungen und Erweiterungen Sorge zu tragen. Um dies Ziel auch 
bei Neuanlagen in Gemeinden außerhalb des Kirchorts zu erreichen, empfiehlt sich 
die Eintragung im Grundbuch auf den Namen der Kirchengemeinde mit ausdrück- 
lichem Vorbehalt der Benutzung und der Unterhaltungspflicht für die örtlich zunächst 
Betheiligten (F. 761 des A. L. R. Th. II Tit. 11). 
Im Falle der Anlegung von Kommunalbegräbnißplätzen hat der Gemeinde- 
Kirchenrath bei dem Ortsvorstande bezw. den Staatsbehörden für rechtzeitige Sicher- 
stellung des religiösen Interesses in Betreff der Einweihung der zum Schutze gegen 
Entheiligung, Unfug bei Beerdigungen, Aergerniß gebende Grabschriften u. dergl. 
nothwendigen Aufsicht, sowie die der sonst erforderlichen Rücksichten auf die Kirchen- 
gemeinde und das kirchliche Amt Sorge zu tragen (vergl. den M. Erl. vom 26. Juli 
1864, M. Bl. S. 154 und vom 27. April 1886, K. G. u. Vd. Bl. S. 75), auch 
peiter über Wahrung dieser Interessen, nöthigen Falls durch Aurufung der Obrigkeit, 
1 wachen. 
. Anlegung neuer Begräbnißplätze ist die Genehmigung des Regierungs- 
präfidenten erforderlich (Art. 24 Nr. 6 des Ges. vom 3. Juni 1876, Art. 1 Nr. 2 
der Allerh. Bd. vom 30. Jan. 1893). 
Der Gemeinde-Kirchenrath berichtet dieserhalb, sowie bei Erweiterung bestehender 
Becfräbnißplätze, unter Beachtung der Vorschriften über Erwerbung von Grundstücken 
(§. 28) und unter Miteinreichung einer polizeilichen Bescheinigung über die gesund- 
heitlichen Erfordernisse (nöthigen Falls eines Kreisphysikatsattestes), an das Kon- 
storium, welches seinerseits im Benehmen mit der Bezirksregierung das Weitere 
veranlaßt. Auch zur Schließung und veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen 
bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde (Art. 24 Nr. 6 a. a O.). 
12. Kapitalien. 
a) Belegung im Allgemeinen. 
§. 31. Kapitalien, welche zum ursprünglichen Dotationsvermögen (Fundation) 
der Kirche oder eines kirchlichen Instituts gehören, oder diesem Vermögen hinzutreten, 
-und solche, welche für veräußerte Grundstücke und zur Vermögenssubstanz gehörige 
Nutzungen (Holzabtriebe, Bergwerkserzeugnisse, Steine, Torf 2c., §8. 30 ff. des A. L. 
RK. Th 1 Tit. 21) oder für abgelöste Rechte einkommen, sollen vom Gemeinde- 
Kirchenrath in erster Linie sichergestellt, gegen jede Verringerung geschützt und, wenn 
e zurückgezahlt werden, schleunig wieder vorschriftsmäßig augelegt werden. 
Die Verwendung von Kapitalbeständen für laufende Bedürfnisse ist nur mit 
Genehmigung des Konsistoriums zulässig (Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 11; 
Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. 11). 
Auch sonstige Gelder, welche verfügbar und nicht in naher Zeit zu anderen 
Ausgaben zu verwenden sind, hat der Gemeinde-Kirchenrath im Interesse der Kirche 
thunlichst bald zinsbar zu belegen, widrigen Falls er zum Ersatze der entgangenen 
Nutzung verpflichtet ist (§§. 634 f. des A. L. R. Th. II Tit. 11; §. 39 Abs. 5 der 
Vormundsch. O vom 5. Juli 1875, G. S. S. 431). Dabei ist die Vermischung 
verschiedener Fonds möglichst zu vermeiden. 
Zu beachten ist, daß kirchliche Darlehne an die Vorgesetzten der kirchlichen Ver- 
waltung überhaupt nicht, an Patrone, Pfarrer, Aelteste und Gemeindevertreter nur 
94*
        <pb n="1498" />
        1492 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
mit ausdrücklicher Genehmigung des Konsistoriums und in allen Fällen nur gegen 
eine soiche Sicherheit, wie sie für das Vermögen bevormundeter Personen vorgeschrieben 
ist (pi0,.ische Sicherheit), ausgeliehen werden dürfen (§§. 636, 641 ff. des A. L. 
R. Tha. II Tit. 11; §. 1 Nr. 10c des Vermögensaussichts-Gesetzes; §. 39 Vormundsch. 
O. vom 5. Juli 1875). Auch eine unter besonderen Umständen, etwa an Stelle 
der Ansleihung, zweckmäßig erscheinende zeitweilige Ueberlassung von Geldern eines 
selbständigen kirchlichen Fonds (Instituts) an einen anderen solchen Fonds derselben 
Küchtengemeinde ist nicht vorzunehmen ohne vorgängige Genehmigung des Patronats 
und der Aufsichtsbehörde. Letztere wird nur auf Grund eines für Kapital und Zinsen 
genügende Gewähr leistenden Beschlusses der Gemeindekörperschaften zu ertheilen sein. 
Anderenfalls finden die Vorschriften wegen stiftungswidriger Verwendung Anwendung 
(S. 13 Abs. 2). 
Die Prüsung der Sicherhei (§. 32) und die Bestimmung über die zinsbare 
Belegung steht auch bei Kapitalien, welche dem Nießbrauche von Stelleninhabern 
unterliegen, vorbehaltlich der Vorschriften über die Genehmigung des Patrons und 
der Aussichtsbehörde (5. 33), nach Benehmen mit dem Nießbraucher dem Gemeinde- 
Kirchenrath zu (§§. 101 ff. des A. L. R. Th. I Tit. 21). Wenn derselbe es unter- 
läßt, die Bestimmungen für Anlegung kirchlicher Gelder zu beachten, werden die 
Mitglieder desselben für den entstehenden Schaden mit ihrem Bermögen haftbar. 
Die Vorschriften in Betreff Feststellung der Sicherheit (s. 32), wie in Betreff 
Genehmigung des Patrons und der Aufsichtsbehörde (§F. 33) greifen auch bei etwaigen 
Anträgen des Schuldners auf Berminderung der dargebotenen Sicherheit durch Pfand- 
entlassung und dergl. Platz. 
b) Zulässige Arten der Belegung. 
§. 32. Für die Ausleihung kirchlicher Gelder eignen sich (vergl. §. 39 der 
Vormundsch. O.): 
1. Hypotheken oder Grundschulden, wenn sie bei ländlichen Grundstücken inner- 
halb der ersten zwei Drittheile der ritterschaftlichen, landschaftlichen, gerichtlichen oder 
Steuertaxe, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte der Taxe einer öffentlichen 
Feuerversicherungsgesellschaft oder des gerichtlichen Taxwerths, oder wenn sie inner- 
halb des 15fachen Betrages des Grundstenerreinerwages der Liegenschaft zu stehen 
kommen (in der Regel nur zur ersten Stelle); 
2. mit ftaatlicher Genehmigung ansgegebene Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen 
solcher Kreditinstitute, welche durch Bereinigung von Grumdbesitzern gebildet, mit 
Korporationsrechten versehen find und nach ihren Statuten die in Nr. 1 gedachten 
Beleihungsgrenzen beobachten; 
3. Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem 
Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt oder hinsichtlich der 
Verzinfung gesetzlich garantirt sind, bezw. Buchschulden des Preußischen Staats (Ges. 
vom 20. Juli 1883 und 12. April 1886, betr. das Staatsschuldbuch, G. S. 1883 
S. 120 und 1886 S. 124; vergl. unten §. 39); 
4. Rentenbriefe der zur BVermittelung der Ablösung von Renten in Preußen 
bestehenden Rentenbanken; 
5. Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen 
(Provinzen, Kreisen, Gemeinden rc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und 
entweder seitens der Inhaber kündbar find, oder einer regelmäßigen Amortisation 
unterliegen; 
6. die einstweilige zinsbare Belegung von Geldern bei einer öffentlichen, obrig- 
keitlich bestätigten Sparkasse, oder bei der Seehandlung (M. Erl. vom 29. Ap#m 
1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 56 f.), welche einzutreten hat, soweit Baarbestände nicht 
in einer der vorstehenden Arten (Nr. 1—5) angelegt werden können. 
c) Mitwirkung von Aufssichtsinstanzen. 
§. 33. Ausleihungen auf Hypothek oder Grundschuld (s. 32 Nr. 1) dürfen nur 
mit Zustimmung des Patrons vorgenommen werden (§. 637 des A. L. R. Thy. II. 
Tit. 11; s. oben F. 4). 
Sofern das Kapital 1000 Mk. übersteigt oder nicht zu erster Sicherheit oder an 
eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber betheiligte 
Person ausgeliehen werden soll, ist die Genehmigung des Konfistoriums erforderli
        <pb n="1499" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1493 
(Vermögensaussichts-Gesetz #§. 1 Nr. 10, Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. I). 
m dieselbe zu erlangen, hat der Gemeinde-Kirchenrath dieser Behörde rechtzeitig zu 
erichten und dabei, unter Angabe des Erforderlichen über die Person des Darlehns- 
suchere, seinen die Sache betreffenden Beschluß nebst der Erklärung des Patronats, 
owie alle zur Prüfung der dinglichen Sicherheit erforderlichen Nachweise miteinzu- 
reichen. Zu letzteren gehören auch die den angebotenen Pfandgrundbesitz betreffenden 
amtlichen Auszüge aus der Grundsteuermutterolle und Gebäudesteuerrolle, bezw. aus 
em Grundbuche, soweit nicht ausreichende Auskunft über den eingetragenen Eigen- 
thümer und die dingliche Belastung in anderer Art, z. B. durch Einsichtnahme und 
dergl. zu beschaffen ist, der Feuerversicherungsschein, eine den Bestimmungen des § 32 
r. 1 entsprechende Taxe (wegen dorfgerichtlicher Abschätzung von Grundstücken bis 
000 Mk. Werth vergl. noch das Gesetz vom 4. Mai 1857, G. S. S. 445), 
ezw. die anderweit erforderlich scheinenden amtlichen Bescheinigungen über den Werth 
des Grundbesitzes und eine Sicherheitsberechnung, bei welcher selbstverstäudlich die 
callasten mit entsprechendem Kapitalbetrage in Abzug zu bringen find. 
Geeigneten Falls ist dafür Sorge zu tragen, daß der Schuldner sich wegen 
Tilgung von Zinsrückständen und Rückzahlung des gekündigten Kapitals in der ge- 
vichtichen oder notariellen Schuldurkunde sofortiger Zwangsvollstreckung unterwirft 
G. 702 Nr. 5 der C. Pr. O. vom 30. Jan. 1877; vergl. unten §. 90). 
d) Schuldurkunden. 
#§. 34. Die auf Anlegung kirchlicher Gelder bezüglichen Schuldurkunden sind 
noch vor Auszahlung der betreffenden Summen sorgfältig zu prüfen, Hype heken- 
dokumente, ob sie mit den getroffenen Verabredungen übereinstimmen und die alle 
Pfandgrundstücke umfassende Eintragung im Grundbuch nachweisen, Werthpapiere in 
ezug auf Art, Betrag, Vorhandensein der Zinsscheine und Erneuerungsanweisungen, 
und ob sie nicht etwa außer Cours gesetzt sind. 
Gehören zu dem hypothekarisch belasteten Grundbesitz Gebäude, so ist, da nach 
§. 30 des Ges. vom 5. Mai 1872 (G. S. S. 433) dem Gläubiger Feuerversiche- 
rungsgelder haften, welche nicht zur Wiederherstellung der Gebäude verwendet wer- 
den, sicherzustellen, daß die Eintragung des Darlehns in den Büchern der Feuerver- 
sicherungsgesellschaft erfolgt ist, und daß etwaige Unterlassungen der Prämienzahlung 
und Berminderungen der Versicherungssumme, unter einstweiliger Aufrechterh llung 
der bisherigen Versicherung im Interesse des Gläubigers, diesem rechtzeitig augezeigt 
werden sollen. 
e) Kündigung. 
#§. 35. Werden ausgeliehene kirchliche Kapitalien gekündigt, sei es von dem 
Gemeinde-Kirchenrath oder von dem Schuldner, so ist hiervon noch vor der Einziehung 
dem Patron (§. 4) Anzeige zu machen (§§. 629 f. A. L. R. Th. II. Tit. 11). In 
ledem solchen Falle hat der Gemeinde-Kirchenrath demnächst den Schuldner mit be- 
stimmier Anweisung darüber zu versehen, an wen und gegen wessen Quittung er die 
Rückzahlung leisten bezw. durch einen Dritten bewirken soll (8§. 632 f. a. a. O). 
Die Hauptquittung und Löschungsbewilligung, wie etwaige Erklärungen über 
Abtretung der Forderung an einen Dritten, sind vom Gemeinde-Kirchenrath in ur- 
kundlicher Form auszustellen (§. 5 Abs. 7). 
fz) Aufwendungen zur Wiederbelegung. 
§. 36. Die bei Wiederbelegung zurückbezahlter Kapitalien entstehenden Unkosten 
(Porto-, Stempel-, Gerichts-, Wechslergebühren u. dergl.) sind, soweit sie nicht im 
einzelnen Falle einem anderen Verpflichteten zur Last fallen, von demjenigen zu tra- 
gen, welchem der Nießbrauch zusteht (S. 788 A. L. R. Th. II. Tit. 11; §8. 11, 22, 
87 das. Th. I. Tit. 21; Verf. des E. O. K. vom 29. Juni 1880, K. G. u. Vd. 
Bl. 1882 S. 55). 
Müssen Werthpapiere zu einem über den Neunwerth gehenden Preise erworben 
oder unter dem Erwerbspreise (d. i. bei Kapitalabfindungen in Ablösungssachen der 
Neunwerth) veräußert werden, so bleibt behufs Verhütung von Kapitalverlusten thun- 
lichst auf sofortigen oder allmählichen Ersatz des Agio bezw. Disagio Bedacht zu 
nehmen. Ist in solchen Fällen das Interefse eines Stelleninhabers wegen der Zin- 
sennutzung mitbestimmend, so haben die Gemeindekö-perschaften ihre Genehmigung zu
        <pb n="1500" />
        1494 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
der Belegung in der Regel nicht eher zu ertheilen, als jener Ersatz gesichert ist. 
Kann derselbe nicht durch eine Bewilligung aus der Kirchenkasse (§. 31 Nr. 8 der 
K. G. u. Syn. O.) oder mit Zustimmung des Nießbrauchers durch geordnete mehr- 
jährige Kapitalisirung eines Theils der Zinsen und dgl. erbracht werden, so ist dem 
Stelleninhaber die Beschaffung zu überlassen, einstweilen aber die betreffende Ber- 
äuderung auszusetzen, bezw. die Kapitalanlage in anderer Art zu bewirken (Berf. 
des E. O. K. vom 27. Jannar 1885, K. G. u. Bd. Bl. S. 25). 
13. Behandlung der Werthpapiere. 
a) Außer-= und Incourssetzung. 
§. 37. Werden kirchliche Gelder durch Ankauf von Werthpapieren belegt, welche 
auf den Inhaber lauten, so müssen die letzteren, sobald sie endgültig angenommen 
sind, vom Gemeinde-Kirchenrath durch einen kurzen, auf der Rückseite anzubringenden 
Bermerk außer Cours gesetzt werden. Derselbe ist im Falle späterer Wiederveräußerung 
durch einen entsprechenden Incourssetzungsvermerk wieder aufzuheben (vergl. §. 5 
Abs. 7). Als Kirchensiegel ist hier ein Schwarzstempel beizudrucken, Erl. E. O. K. 
11. Dezember 1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 187). 
b) Ausloosung und Kündigung. 
§5. 38. Ueber die im Besitze einer Kirche befindlichen Werthpapiere, einschließlich 
derjenigen, welche zu dem Vermögen kirchlicher Stellen und zu den der Kirche ge- 
stellten Kautionen (§. 63) gehören, ist neben dem Lagerbuch noch ein stets laufend zu 
erhaltendes Berzeichniß zu führen, welches die Werthpapiere nach Neunweith, Buch- 
staben und Nummern, Zinsfuß und Zinsverfalltag, sowie die Ausloosungstermine 
nachweist. Dasselbe bleibt in der Hand der Kirchenkassenrendanten. 
Der Rendant hat unter persönlicher Berantwortung die Ausloosung und sonstige 
Aufrufung der Werthpapiere zu kontrolliren und eintretenden Falls beim Gemeinde- 
Kirchenrath wegen der Einziehung und Wiederanlage des Kapitals Anträge zu stellen. 
Auf sein Berlangen hat, wenn das Regierungsamtsblatt nicht ausreicht, der Gemeinde- 
Kirchenrath ein zuverlässiges Verloofungsblatt zu halten. 
Der Gemeinde-Kirchenrath kann, wenn es die Umstände erfordern, statt des Ren- 
danten ein anderes seiner Mitglieder (Pfarrer oder Aelteste) mit dieser Kontrolle be- 
sonders beauftragen und hat sich von Zeit zu Zeit durch geeignete Proben von der 
pflichtmäßigen Erfüllung des Kontrollgeschäfts zu überzeugen (F. 2 Abs. 2). Auch 
ist den Stelleninhabern jederzeit die Durchsicht des Verloosungsblatts der Kirche in 
Betreff der ihrem Nießbrauche unterliegenden Werthpapiere zu gestatten, da sie allein 
für die Wahrnehmung ihres persfönlichen Interesses daran einzustehen haben. 
c) Aufbewahrung. 
S 39. Bei Ausbewahrung der Werthpapiere (vergl. §. 16) ist mit besonderer 
Vorsicht zu verfahren. Die Schuldurkunden find von den Zinsscheinen nebst den 
Ernenerungsanweisungen (Talons) getreunt und falls thunlich in verschiedenen sicheren 
Verhältnissen und Räumen niederzulegen. Die Zinsscheine der zum Nießbrauch 
kirchlicher Stelleninhaber gehörigen Papiere werden den letzteren rechtzeitig zur Ein- 
ziehung ausgehändigt. 4# · 
Das Vorhandensein sämmtlicher Werthpapiere ist durch den Gemeinde-Kirchenrath 
oder durch bestimmte von demselben beauftragte Aelteste mindestens einmal im Jahre 
bei der Schlußkassenrevision genau festzustellen (ss. 76, 77). Der betreffende amtliche 
Vermerk, welcher zum Protokollbuch des Gemeinde-Kirchenraths zu übergeben und bei 
den Akten aufzubewahren ist, muß ergeben, das jedes einzelne Werthpapier nachgesehen 
und mit den Zinsscheinen und den Erneuerungsamweisungen wirklich vorgefunden ist. 
Ist die genügend sichere Aufbewahrung der Werthpapiere innerhalb der Parochie 
nicht möglich, so hat der Gemeinde-Kirchenrath deren offene Niederlegung bei der 
Reichsbank in Berlin in Erwägung zu ziehen, welche unter den bei jeder Reichsbank- 
stelle zu erkundenden Bedingungen die gesammte Berwaltung von Werthypapieren, auf 
Antrag auch die Ueberwachung der Ausloosung, unter voller Gewährleisiung übernimmt. 
Ebenso bietet eine völlige Sicherung für alle Bestände an 4 und 3½ procentiger 
Preußischer konsolidirter Anleihe die Umwandlung derselben in eine Buchschuld des 
Staats auf den Namen des berechtigten Justituts (s. 32 Nr. 3); durch die Ein-
        <pb n="1501" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1495 
tragung in das bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden geführte Schuldbuch tritt 
an die Stelle der eingelieferten Schuldverschreibungen bis dahin, daß solche in gleichem 
Nennwerth zurückgefordert werden, eine eingetragene und voll gewährleistete Forderung 
an die Staatskasse, die aller Gefährdung durch Diebstahl, Feuer u. dergl. entzogen 
ist (Gesetze vergl oben §. 32 Nr. 3; Ausf. Best. des Finanzministers vom 22. Juni 
1884, M. Bl. S. 153 auch abgedruckt in den Regierungsamtsblättern). 
14. Gebührentaxen. 
§ 40. Für Taufen und Trauungen in ortsüblich einfachster Form, sowie für 
Aufgebote find Stolgebühren nicht mehr zu erheben (§. 1 des Kirchengesetzes vom 
28. Juli 1892, K. G. u. Vd. Bl. S. 167). 
Die nachträgliche Einführung einer Stolgebühr für Akte, welche durch das vor- 
genannte Kirchengesetz stolgebührenfrei geworden sind, ist unzulässig. 
Im Uebrigen bedarf es zur Einführung und Veränderung von Stolgebühren- 
taxen der Mitwirkung der Gemeindevertretung (s. 31 Nr. 7 der K. G. u. Syn. O.), 
sowie der Genehmigung des Konsistoriums und des Regierungspräsidenten. 
Dasselbe gilt von Taxen, welche nur Gebührenfestsetzungen für den Gebrauch 
kirchlicher Gegenstände, als Inventarienstücke, Kirchstühle, Grabstellen, einschließlich 
der Anlegung von Grabdenkmälern u. dergl., oder für mechanische Leistungen als 
Anfertigung und Versorgung von Gräbern, Glockengeläute u. dergl. enthalten (Ver- 
mögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 4; A. Vd. vom 8. März 1893 Art. II; Art. 24 
Nr. 4 des Ges. vom 3. Juni 1876; Art. III Nr. 4 der A. Vd. vom 9. Sept. 1870). 
15. Regelung der Kirchensitze. 
§. 41. Die Regelung der Kirchensitze ist, soweit nicht etwaige (jedesmal be- 
sonders zu erweisende) Privatrechte in Frage find, unter Beachtung der bestehenden 
allgemeinen Bestimmungen (§§. 676 bis 684 des A. L. R. Th. II Tit. 11) und 
örtlichen Rechtsordnungen von dem Gemeinde-Kirchenrath im Verwaltungswege nach 
Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Die Entscheidungen des- 
selben sind bis zum Nachweis entgegenstehender Privatansprüche im Rechtswege nicht 
anzufechten und nöthigen Falls polizeilich zu schützen (Entsch. des Komp. G. H. vom 
18. März 1865 J. M. Bl. S. 134 und vom 14. April 1883, K. G. u. Vd. Bl. 
S. 70 u. des O. V. G vom 10. Dezember 1884, das. 1885 S. 29). 
Ist eine allgemeine Neuvertheilung nothwendig, so trifft der Gemeinde-Kirchenrath 
zunächst über die Grundsätze Vereinbarung, nach Befinden unter Zuziehung der Ge- 
meindevertreter (8§. 33 der K. G. u. Syn. O.), entwirft danach eine vollständige 
Sitzordnung im Anschluß an eine Handzeichnung und setzt dieselbe, nachdem sie behufs 
Erklärung aller Betheiligten innerhalb bestimmier Frist öffentlich ausgelegen hat und 
unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche eine allseitige gütliche Erledigung der 
erhobenen Einwendungen erstrebt ist, selbständig fest. 
16. Reallasten. 
§. 42. Wenn innerhalb des Kirchspiels Grundstücke getheilt werden, liegt dem 
Gemeinde-Kirchenrath ob, gemäß §8§. 2 f. und 7 ff. des Gesetzes vom 25. August 1876 
(G. G. S. 405) die darauf haftenden aus dem Kirchen= und Pfarrverbande ent- 
springenden Lasten, einschließlich der Patronatslasten, auf die Besitzer der Treunstücke 
zu vertheilen. . 
Zu diesem Zwecke wird ihm vom Katasterkontrolleur durch Vermittelung des 
Kreislandraths bezw. des Gemeindevorstandes der Rentenvertheilungsplan oder Auszug 
aus den Grundsteuerfortschreibungs-Protokollen zugestellt, welche die erforderlichen 
Anhaltspunkte für die Vertheilung darbieten. 
Gegen die urkundlich auszufertigende Feststellung des Gemeinde Kirchenraths, welche 
salls Patronatslasten zu vertheilen sind, auch der Regierung als Patronatsaussichts- 
behörde zuzustellen ist, steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen (§F. 51 des Ges. 
vom 30. Juli 1883, G. S. S. 195) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. 
Streitigkeiten über das Bestehen, den Umfang und die rechtliche Natur der Ab- 
gaben verbleiben der richterlichen Entscheidung. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen 
der Bezirksausschuß, kann jedoch über die Bertheilung eine vorläufige Festsetzung treffen 
(§8. 9 bis 11 des Ges. vom 25. August 1876). 
Bei einer Zerstückelung von Grundstücken find die Berechtigten zu fordern befugt,
        <pb n="1502" />
        1496 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
daß ihre darauf haftenden Geld- und Roggenrenten, welche nach der Bertheilung 
unter 12 Mk. bezw. zwei Neuscheffel Roggen beiragen, durch Erlegung des 25fachen 
Baarbetrages abgelöst werden (Ges. vom 27. April 1872, G. S. S. 417, Ges. vom 
17. Januar 1881, G. S. S. 5). 
Die Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrente bedarf, soweit sie nicht in 
dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt, der Genehmigung 
des Konsistoriums (Bermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 7e; Allerb. Bd. vom 8. März 
1893 Art. II). 
Wegen sonstiger Ablösung von Reallasten, welche zu Gunsten der Kirche auf 
Grundstücken haften, vergl. §. 18 und wegen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung 
von Rezessen die Entscheidung des Oberlandeskulturgerichts vom 25. Sept. 1883 (K. 
G. u. Vd. Bl. S. 1360). 
17. Stellenvermögen. 
§. 43. Die Wahrung des Einkommens kirchlicher Amtsstellen und des Pfründen- 
vermögens legt dem Gemeinde-Kirchenrath neben seinen allgemeinen Obliegenheiten 
gegenüber dem kirchlichen Vermögen noch besondere Pflichten auf (vergl. aus §. 44 
Abs. 2 u. F. 48). 
So kommt ihm, außer der Berzeichnung des Rechtsbestandes (§. 14) für Fälle 
von Neubesetzungen, Gehaltsregelungen und Emeritirungen und dgl. die pflichtmäßige 
Feststellung und Beranschlagung der durchschnittlichen Jahresergebnisse zu. Die be- 
treffenden Nachweisungen und Bescheinigungen hat er bei eigener Verantwortung nur 
nach gewissenhafter Einzelprüfung aller Einnahme= und Ausgabeposten auszustellen 
(vergl. Nr. 19 Abs. 2, Nr. 8, 16, 18 Abs. 1 der Instr. zur Penfions. Ordnung, 
K. G. u. Vd. Bl. 1880 S. 153; Anleitung zur Relikten-- Ordnung vom 7. April 
1892 zu §. 15 Nr. 1 Abs. 3, vergl. auch zu §. 14 Nr. 1—3 und zu §. 25 Nr. 4, 
K. G. u. Vd. Bl. S. 71). 
Beschlüsse über die Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kirchenbeamten 
in feste Hebungen unterliegen der Genehmigung des Konsistoriums (Vermögensauf- 
sichts-Gesetz §. 1 Nr. 7 d, Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II.). 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat ferner darüber zu wachen, daß das zum Nießbrauch 
übergebene Bermögen, einschließlich der den Stellen gehörigen Inventarienstücke, nach 
dem Lagerbuche und den sonst vorhandenen Berzeichnissen bei Abgang des Stellen- 
inhabers ungeschmälert an einen von ihm Beauftragten zurückgegeben oder, wenn so- 
gleich der Amtsnachfolger eintritt, an diesen überliefert werde. Wegen dieser Kück- 
gewähr sowie wegen des Ersatzes etwaiger Berbesserungen oder Berringerungen gelten 
die allgemeinen Bestimmungen über den Nießbrauch (58. 823 ff. A. L. R. Th II. 
Tit. 11 u. 88. 111 ff., 124 ff., 132 ff. das. Th. I. Tit. 21). Danach haben nament- 
lich der Nießbraucher und seine Erben einen Anspruch auf Vergütung wegen Ber- 
besserungen nur insofern, als dieselben mit ausdrücklicher Genehmigung des Ge- 
meinde-Kirchenraths, des Patrons und der geistlichen Obern gemacht sind. Außer 
diesem Falle steht, wenn nicht eine gütliche Einigung erfolgt, dem Nießbraucher oder 
seinen Erben nur das Recht zu, die Berbesserung zurückzjunehmen. Die Sache muß 
von ihnen aber, weun hiervon Gebrauch gemacht wird, auf eigene Kosten wieder in 
denjenigen Stand gesetzt werden, in welchem sie sich vor der Verbesserung befunden 
hat. Leistet der Amtsnachfolger dem Vorgänger Ersatz für Verbesserungen, so rritt 
er dadurch hinsichtlich etwaiger Bergütung aus dem Stellen= und sonstigen Kirchen- 
vermögen und hinsichtlich des Anspruchs auf Zurücknahme der Verbesserung nur in 
die Rechte defselben ein (8§. 825— 829 des A. L. R. Th. II. Tit. 11). 
III. Nutzung des Bermögens und Bezug anderer Ein künfte. 
1. Im Allgemeinen. 
s. 44. Der Gemeinde Kirchenrath hat, soweit dadurch nicht die Rechte eines 
Stelleninhabers oder sonst Berechtigten verletzt werden, dafür Sorge zu tragen, daß 
von dem kirchlichen Vermögen, unter sorgfältiger Wahrung des Vermögensbestandes 
(vergl. #§. 12 ff.) ein möglichst hoher und nachhaltiger Nutzungsertrag erzielt wird. 
Er hat daher verfügbare Gebäude in thunlichst vortheilhafter Weise zu vermiethen, 
Frldgrundsiüche zu verpachten oder auf Rechnung bewirthschaften zu lassen (vergl. 
Ss. 45 ff), schlagbare Holzbestände zu verkaufen (vergl. §. 20), für geeignete Aus- 
bentung von Bergwerken, Steinbrüchen, Torfländereien und dergl. Sorge zu tragen
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        Abschnitt XLI. Verw.Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1497 
(vergl. §. 31 Abs. 1), Kirchensttze (vergl. §. 676 ff. des A. L. R. Th. II. Tit. 11) 
und Grabstellen (§F. 762 a. a. O.) in hergebrachter Weise nutzbar zu machen (vergl. 
§s. 40 Abs. 2, 41 u. 30), Naturalhebungen in Geld umzusetzen, Kapitalien 
zinsbar zu belegen, Geldhebungen und andere Einkünfte rechtzeitig einzuziehen (s. 664 
vethin L. R. Th. 1I. Tit. 11) und Nutzungsausfälle überall nach Kräften zu 
erhüten. 
Beschlüsse über Bewilligungen aus der Kirchenkasse zu dauernder Verbesserung 
des Einkommens der bestehenden Stellen für den Dienst der Gemeinde, sowie über 
dauernde Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftenden Bewilligungen bedürfen 
der Zustimmung des Konsistoriums (§. 1 Nr. 7 a und b des Vermögensauffichts- 
Gesetzes; Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II). 
So lange ein Kirchenamt erledigt ist und nicht den Hinterbliebenen des letzten 
Stelleninhabers der Genuß der Stelleneinkünfte zusteht, hat der Gemeinde-Kirchenrath 
sich der Einziehung und Verwaltung der letzteren unter Mitwirkung des Kirchenkasseu- 
rendanten ebenso zu unterziehen, wie bei sonstigen kirchlichen Fonds. Aus den 
Einkünften der Bakanzkasse sind zunächst die von der Stelle zu entrichtenden Abgaben 
(z. B. Pfarrbeiträge und Pfründenabgaben zum Pensionsfonds und dergl.) und die 
Kosten der Amtsverwaltung zu bestreiten, welche von der Aussichtsbehörde festgestellt 
werden, der etwaige Ueberschuß ist, wenn nicht anderweite Rechtsansprüche im Wege 
stehen, für die Stelle als Kapital anzusammeln. Nach Abschluß der Vakanzkasse ist 
die Rechnung dem Konsistorium zur Prüfung und Entlastung einzureichen (§8. 395 ff., 
852 ff. des A. L. R. Th. II. Tit. 11; der Min. Erl. vom 22. März 1847 und 
1. Okt. 1847 B. I. S. 16 u. 17. M. Bl. S. 250 u. 278; desgl. vom 6. Sept. 
1858; Aktenstücke des E. O. K. B. II. S. 264). 
2. Verpachtung (Bermiethung) von Grundstücken. 
a) Ausbietung; Mitwirkung anderer Instanzen. 
§. 45. Die Verpachtung (Bermiethung) kirchlicher Grundstücke, welche nicht 
einem Nießbraucher überwiesen sind, ist, wenn nicht wesentliche Gründe ein Anderes 
anenahmsweise bedingen, unter Anwendung des öffentlichen Meistgebots vorzunehmen 
(§§. 668 f. des A. L. R. Th. II. Tit. 11; vergl. oben §. 26 Abs. 1). Zu diesem 
Zwecke ist zeitig vor Ablauf des Wirthschaftsjahres bezw. des bestehenden Pachtvertrags 
vor eineen Beauftragten des Gemeinde-Kirchenraths ein Bietungstermin anzuberaumen 
und mit Hinweis auf die zur allgemeinen Kenntnißnahme auszulegenden Bedingungen 
(vergl. §. 46) in ortsüblicher Weise bekaunt zu machen, um in denuselben die höchst- 
bietenden und in sonstiger Beziehung besten Bewerber zu ermitteln. Die abgegebenen 
Gebote sind zu Protokoll zu nehmen und von den Bietern zu unterschreiben. Der 
Gemeinde-Kirchenrath beschließt über Ertheilung des Zuschlags. 
Zu der Verpachtung (Vermiethung) bedarf es der Zustimmung des Patrons 
8. 4. 
i Verpachtuung oder Vermiethung von Kirchengrundstücken auf länger als zehn 
Jahre erfolgt unter Mitwirkung der Gemeindevertretung, die Verpachtung oder Ver- 
miethung derselben auf länger als zwölf Jahre oder an eine an der kirchlichen Ver- 
mögensverwaltung oder an der Aussicht darüber betheiligte Person bedarf der Ge- 
nehmigung des Konsisteriums. Die Berpachtung oder Vermiethung der den kirch- 
lichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke über die 
Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus bedarf der Mitwirkung der Gemeindever- 
tretung und der Genehmigung des Konsistoriums (s. 31 Nr. 1 der K. G. u. Syn. O, 
Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 9, Allerh. Bd. vom 8. März 1893 Art. II., 
vergl. S. 48). 
b) Vertrag. 
§. 46. Ist das Einverständniß mit diesen Betheiligten erreicht, so wird der 
Pachtvertrag schriftlich mit beiderseitiger Unteischrift nach Maßgabe der der Ausbietung 
(§ 45) zu Grunde gelegten Bedingungen abgeschlossen. Dabei ist darauf zu halten, 
daß das Grundstück nach Art, Größe und Grenzen, die Höhe und Verfallzeit des 
Pachtzinses, Anfangs= und Endtermin des Wirthschaftsjahres, für welches der letztere 
verrechnet werden soll, sowie die Pachtdauer nebst etwaigen Kündigungsbestimmungen 
genau bezeichnet, die Leistung etwaiger Kautionen geregelt, auch wegen gehöriger 
Düngung, Tragung der Lasten, Behandlung des Inventars und etwaiger Meliorationen,
        <pb n="1504" />
        1498 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Ausschließung von Pachtermäßigungen, Verfahren im Todesfall des Pächters und 
dergl, genügende Festsetzungen getroffen werden. 
Bei größeren Pachtungen, besonders solchen, welche sich auf ganze Landgüter be- 
ziehen und ein jährliches Pachtgeld von 600 Mk. oder mehr festsetzen (§§s. 401— 407 
des A. L. R. Th. I. Tit. 21), oder wo sonst (z. B. wegen verwickelten Pachtvertrages) 
zur Sicherung der Kirche eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Pächters 
rathsam erscheint, sowie in allen Fällen, wo sich etwa der Pächter für Fälle der 
Säumigkeit in Erfüllung seiner Obliegenheiten sofortiger Zwangsvollstreckung unter- 
werfen soll (§. 702 Nr. 5 der C. Pr. O.; vergl. unten §. 90), ist der Pachtvertrag 
nolariell oder gerichtlich abzuschließen. 
c) Fälle, in welchen die Verpachtung unmöglich ist. 
8. 47. Kann ein Kirchengnt nicht verpachtet werden, so muß die Bewirthschaftung 
desselben auf Rechnung der Kirchenkasse, nöthigen Falls mit Hülfe der Kirchengemeinde 
geschehen (§. 675 des A. L. R. Th. II Tit. 11). 
d) Stellengrundstücke. 
8. 48. Inhaber kirchlicher Stellen können ihre Dienstgrundstücke auf die Dauer 
ihrer Dienstzeit, vorbehaltlich der Aufficht des Gemeinde-Kirchenraths über die Substanz 
(8. 19), nach Belieben selbst bewirthschaften oder verpachten. Berträge oder zu- 
reichende Notizen darüber sind, so lange das Interesse der Stelle reicht, bei den Akten 
aufzubewahren. Soll an einen Pachtvertrag der Amtsnachfolger gebunden sein, so ist 
dazu die Zustimmung der Gemeindekörperschaften, des Patronats (s. 4) und des 
Konsistoriums erforderlich (88. 778 ff., 800— 803 des A- L. R. Th. II Tit. 11; 
§. 31 Nr. 1 der K. G. u. Syn. O.; Vermögensauffichtsgesetz S. 1 Nr. 9; Allerh. 
Vd. 8. März 1893 Art. II). 
Dienstwohnungen kann ein Stelleninhaber nur mit Einwilligung des Patrons 
(5. 4) und des Gemeinde-Kirchenraths vermiethen. Soll dies über seine Dienstzeit 
binaus geschehen, so ist die Mitwirkung der Gemeindevertretung und des Konfistoriums 
(Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 9; Allerh. Bd. 8. März 1893 Art. II) er- 
forderlich (§. 782 des A. L. R. Th. II Tit. 11; §. 31 Nr. 1 der K. G. u Syn. O.). 
3. Beschaffung der Mittel zu kirchlichen Bedürfnissen. 
a) Speziell Berpflichtete. 
§. 49. Wenn zur Deckung nothwendiger kirchlicher Bedürfnisse Geldmittel er- 
forderlich werden, so sind zu deren Hergabe in erster Linie diejenigen anzuhalten, 
welchen nach den bestehenden Gesetzen oder nach örtlichem Rechte eine besondere, d. h. 
nicht durch die Parochialangehörigkeit als solche bedingte, persönliche oder dingliche 
Verpflichtung zu den betreffenden Leistungen (z. B. Bauten, Fuhren un. dergl.) obliegt. 
Fehlt es an solchen zunächst Verpflichteten, so find die erforderlichen Mittel unter 
Wahrung der gesetzlichen Borschriften wegen Zustimmung des Patrons (§. 4) und 
der Aufsichtsbehörde (vergl. §§. 23 f. und 69) aus den verfügbaren Beständen des 
Kirchenvermögens (vergl. 88. 712 ff. des A. L. R. Th. II Tit. 11) zu entnehmen. 
Reichen diese nicht aus, so ist auf die nach Gesetz oder örtlicher Berfassung aus- 
hülfsweise Berpflichteten zurückzugehen, wie insbesondere in Baufällen auf den Patron 
und die etwa sonst subsidiär Haftbaren. Grund, Art und Maß der Leistung richtet 
sich in solchen Fällen lediglich nach dem bestehenden Rechte. Aus letzterem ist nament- 
lich aunch zu entnehmen, ob und inwieweit die Berpflichtung der neben dem Patron 
haftbaren Personen auf ihrer persönlichen Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde oder auf 
einem anderen Rechtsgrunde beruht, z. B. mit dem Besitze verpflichteter Grundstücke 
zusammenhängt, ob daher auch Personen, welche nicht Mitglieder der Kirchengemeinde 
sind, wie außerhalb Wobnende (Forensen), einer andern religiösen Bekenntniß- 
gemeinschaft Angehörige (Katholiken, Juden, Disfidenten 2c.), juristische Personen u. 
dergl., nicht heranzuziehen sind. 
Die kirchlichen Gemeindekörperschaften sind dafür verantwortlich, daß ohne er- 
hebliche Gründe und ohne diejenigen Boraussetzungen, welche bei stiftungswidriger 
Verwendung kirchlichen Vermögens zu erfüllen find (F. 18), Verpflichtete der vor- 
gedachten Art von ihren Obliegenheiten im Allgemeinen und im einzelnen Falle nicht 
zum Nachtheil des kirchlichen Vermögens entbunden werden.
        <pb n="1505" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1499 
b) Leistung der Gemeindeglieder, Anleihe, Fondsansammlung. 
§. 50. Soweit die erforderlichen Geldmittel in vorstehender Weise nicht beschafft 
werden können, auch nicht ausnahmsweise zu ihrer Deckung eine Anleihe (etwa zu 
planmäßiger Tilgung) aufgenommen werden soll (§5§. 227, 645 ff. des A. L. R. 
Th. II Tit. 11; §. 31 Nr. 3 der K. G. u. Syn. O.; Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 
Nr. 3; Allerh. Vd. 8. März 1893 Art. II; Art. 24 Nr. 1 u. 3 des Gesetzes vom 
3. Juni 1876; vergl. oben §. 18), sind dieselben unmittelbar von den Mitgliedern 
der Kirchengemeinde aufzubringen. 
Ist ein solches Bedürfniß längere Zeit vorauszusehen, z. B. bei Bauten, so 
haben die Gemeindekörperschaften vorsorglich für die allmähliche Ansammlung des 
nöthigen Geldbetrages, nöthigen Falls durch Erhebung angemessener Beisteuern von 
den Gemeindegliedern, und für die abgesonderte Verwaltung des betreffenden, nur 
zur Erfüllung der fraglichen Verpflichtungen der Gemeindeglieder verwendbaren Fonds 
Sorge zu tragen. 
Andernfalls ist der Bedarf durch nachträgliche einmalige oder mehrmalige Ver- 
theilung, doch jedenfalls so zeitig aufzubringen, daß die Verbindlichkeiten pünktlich 
erfüllt werden können. 
c) Vertheilungsfuß. 
§. 51. Handelt es sich dabei um althergebrachte Zwecke, z. B. Bauten, Fuhren, 
Pfarrbesoldung, regelmäßige Aufbringung des Kirchenkassenbedarfs u. dergl., für welche 
sich ein bestimmter Bertbeilungsmaßstab nach Ortsverfassung, d. h. auf Grund Ueber- 
einkommens der Betheiligten, genehmigter Beschlüsse der Gemeindekörperschaften, Ob- 
servanz oder nach sonstigem örtlichen Recht, herausgebildet hat, so ist dieser Maßstab 
auch ferner vom Gemeinde-Kirchenrath in Anwendung zu bringen bis dahin, wo 
derselbe in rechtsgültiger Weise und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einzel- 
falle oder dauernd durch einen anderen ersetzt ist (Erk. O. Trib. 7. Nov. 1877, E. B. 
81 S. 75 und des R. Ger. 8. Jan. 1880, E. B. 1 S. 140). Der hergebrachte 
Bertheilungsfuß ist selbst dann, wenn davon ein= oder das andere Mal freiwillig ab- 
gesehen war, in Erwägung zu ziehen und seine Anwendung namentlich dann zu be- 
schließen, wenn derselbe der wirklichen Leistungsfähigkeit der Betheiligten und dem 
dauernden Interesse entspricht, welches dieselben (z. B. die ansässigen Gemeindeglieder 
im Verhältniß zu den Nichtbefitzenden) an dem Bestehen der kirchlichen Einrichtungen 
haben, und wenn bei Anwendung eines anderen gesetzlich zulässigen Repartitionsfußes 
die Ueberlastung einzelner Klassen oder Ausfälle zu befürchten sind, welche das kirch- 
liche Interesse gefährden. 
Besteht ein solcher herkömmlicher Vertheilungsfuß überhaupt oder für den in 
Betracht kommenden Zweck in der Gemeinde nicht, oder erscheint es im wohlerwogenen 
Interesse der Kirche und der Gemeindeglieder nicht angemessen, von demselben im 
einzelnen Falle Gebrauch zu machen, so hat der Gemeinde-Kirchenrath die Beibringung 
der zu beschaffenden Geldmittel durch eine nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder 
am Orte erhobener Kommunalsteuern zu vertheilende Umlage in's Auge zu fassen 
(§5. 31 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O.; Art. 3 Abs. 3 u. 4 des Gesetzes 25. Mai 
1874; Erlaß des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten 19. März 1878, K. G. 
u. VBd. Bl. S. 133; vergl. die Erk. des Gerichtshofes zur Entsch, der Kompetenz- 
konflikte K. G. u. Vd. Bl. 1876/77 S. 262 ff, 1881 S. 42, 1882 S. 49 u. 72; 
Erl. des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten 28. Nov. 1883, 30. August, 
9. Okt. und 8. Nov. 1884, K. G. u. Vd. Bl. 1884 S. 54, 57, 60 u. 68). 
d) Theilnahme mehrerer Kirchengemeinden. 
§. 52. Sind zur Beschaffung von Mitteln für kirchliche Bedürfnisse mehrere 
zu einer Gesammtparochie vereinigte Kirchengemeinden verpflichtet (z. B. bei Pfarr- 
bauten, Aufbringung des Pfarrgehalts), so sind die Autheile, welche jede dieser Kirchen- 
gemeinden zu diesem Zweck aufzubringen hat, nach Maßgabe des am Orte bestehenden 
Herkommens oder der etwa sonst daselbst geltenden bindenden Norm zu bestimmen 
(M. Erl. 19. Juli 1877, K. G. u. Vd. Bl. S. 162; Erl. des E. O. K. 20. März 
1885, a. a. O. S. 28), und wenn eine solche nicht besteht, nach einem Maßstabe zu 
bemessen, welcher zwischen den betheiligten Kirchengemeinden zu vereinbaren (§. 8 a. E.), 
event. durch einen der Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörden 
unterliegenden Beschluß der vereinigten Gemeindekörperschaften (§. 2 Abs. 2 der K. G.
        <pb n="1506" />
        1500 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
u. Syn. O.) nach dem Grundsatze des §. 31 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O. unter 
Berücksichtigung der von den Evangelischen zu leistenden Staatssteuern festzustellen ist. 
Ueber die Aufbringung des auf die einzelnen Kirchengemeinden fallenden Antheils 
von dem Gesammtbetrage haben die Organe derselben allein zu befinden (§§. 49—51). 
4. Umlagen insbesondere. 
a) Beschluß der Gemeindevertretung. 
§. 53. Hat der Gemeinde-Kirchenrath über die Umlage (5. 51 Abs. 2) berathen 
und über die Modalitäten, namentlich über Bedürfniß, Umfang, Art und Zeit der- 
selben sich seinerseits schlüssig gemacht, so hat er zur Herbeiführung eines Beschlusses 
den vereinigten Gemeindekörperschaften Borlage zu machen (F. 31 Nr. 6 der K. G. 
u. Syn. O.). Dieser Beschluß muß die belastete Gemeinde, den Zweck, den Betrag, 
den Vertheilungsfuß und den Fälligkeitstermin der Umlage genau bezeichnen, geeig- 
neten Falls auch die Jahre namhaft machen, in welchen die Umlage gleichmäßig er- 
hoben werden soll (z. B. die der Etatsperiode nach §. 66 Abs. 3, für welche ein jähr- 
licher Fehlbetrag zu decken ist). 
Bei Bemessung des Betrages find die erfahrungsmäßig oder voraussichtlich vor- 
kommenden Ausfälle in Beracht zu ziehen, bei Bestimmung des Vertheilungsfußes 
gleichzeitig Festsetzungen darüber zu treffen, inwieweit etwa die unteren Steuerklassen 
von Beiträgen zu entbinden, bezw. mit ermäßigten Steuersätzen heranzuziehen oder 
andererseits auch die zur Staatssteuer nicht veranlagten Gemeindeglieder nach den 
fingirten Normalsteuersätzen (bis zu 4 Mk.) zu belasten sind (88. 5, 17, 74 des 
Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 175). 
b) Genehmigung der Aussichtsbehörden. 
§. 54. Der Umlagebeschluß der vereinigten Gemeindekörperschaften ist unter 
Beifügung aller zur Klarstellung der Verhältnisse erforderlichen Schriftstücke, namentlich 
der Nachweise für das Bedürfniß der Umlage einschließlich des Voranschlags der 
Kirchenkasse (8§. 66 ff.), und unter annähernder Angabe der Zahl der Umlage- 
pflichtigen und der bei der Umlage in Betracht kommenden Gesammtbbeträge an Staats- 
bezw. Kommnnalstenern, wie solche sich nach der letztjährigen Aufnahme gestalten, 
dem Konfistorium vorzulegen. Der Umlagebeschluß bedarf der Genehmigung des 
Konfistoriums, wenn durch denselben ein neuer Bertheilungsfuß eingeführt oder ein 
bestehender abgeäudert wird (Vermögensaufsichts-Ges. §. 1 Nr. 6, A. Bd. vom 8. März 
1893 Art. II). Die für sämmtliche Umlagebeschlüsse noch erforderliche staatliche 
Genehmigung ist seitens des Konfistoriums bei dem Regierungspräfidenten zu erwirken 
(Nr. 1, 2, 9 des Cirkularerlasses des Ministers der geistlichen Angelegenheiten vom 
15. Jan. 1881, K. G. u. Bd. Bl. S. 10). 
c) Heberolle. 
§. 55. Sobald dem Umlagebeschluß der Gemeindekörperschaften die erforderliche 
anssichtliche Genehmigung ertheilt ist — nur bei änßerster Dringlichkeit früher —, 
hat der Gemeinde-Kirchenrath die Heberolle aufzustellen (Nr. 3 a. a. O.). In der- 
selben sind die Namen aller umlagepflichtigen Mitglieder der Kirchengemeinde einzeln 
aufzuführen und die der Umlage zu Grunde liegenden Staats= (bezw. Kommnnal-) 
Steuersätze derselben, wie die danach berechneten Umlagebeiträge sowohl bei jedem 
Verpflichteten in entsprechenden Spalten des Formulars, als auch im Ganzen in den 
auf jeder Seite und am Schlusse zu ziehenden Summen anzugeben. Weitere Spalten 
find für den späteren Bermerk der Zahlung, bezw. des Rückstandes und etwaiger 
Niederschlagung offen zu lassen. 
§. 56. Als Verpflichtete find dabei der Regel nach sämmtliche evangelische 
Stenerzahler, welche innerholb der Kirchengemeinde wohnen, in Betracht zu ziehen; 
auch diejenigen, welche nicht wahlberechtigt sind (Erl. des E. O. K. vom 25. Jan. 
1878, K. G. u. Bd. Bl. S. 18). Zu den Berpflichteten gehört namentlich auch der 
Patron, wenn er Eingepfarrter der Parochie ist (§§. 260 f. des A. L. R. Th. II 
Tit. 11), soweit er nicht nach allgemeinem oder örtlichem Recht von den Kirchen- 
gemeindelasten für einzelne Zwecke hesonders befreit erscheint (Erl. des E. O. K. vom 
10. Okt. 1877, K. G. u. Vd. Bl. S. 214; Min. Erl. vom 23. Novbr. 1878, K. G. 
u. Vd. Bl. 1879 S. 90; Erk. des O. Trib. vom 20. Okt. 1865; Sriieth. Arch.
        <pb n="1507" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1501 
B. 61 S. 140; vergl. 88. 772, 763 des A. L. R. Th. II. Tit. 11); ebenso die Mit- 
glieder von Gastgemeinden unter Berücksichtigung der ihnen in Betreff der Parochial- 
lasten etwa nach örtlichem Rechte zustehenden Erleichterungen (vergl. §§. 297 f. des 
A. L. R. Th. 1I Tit. 11 und des Min. Erl. vom 20. Novbr. 1880, K. G. u. Vd. 
Bl. S. 193); sodann evangelische Ehefrauen in gemischten Ehen, soweit sie eigenes 
Bermögen oder Einkommen, bezw. Antheil am gemeinschaftlichen Vermögen oder Ein- 
kommen besitzen (§§. 270, 260 des A. L. R. Th. II. Tit. 11), je nach örtlicher 
Uebung; ferner aus der Kirche Ausgetretene bis zum Ablauf des ersten und im Falle 
außerordentlicher bereits vorher als nothwendig anerkannter Bauten, des zweiten auf 
die gerichtliche Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres (§. 3 des Ges. v. 14. Mai 
1873, G. S. S. 207); endlich auch alle nach §§. 34 bis 37 der Militärkirchen- 
Ordnung v. 12 Februar 1832, nicht ausdrücklich als Mitglieder von Militärgemeinden 
bezeichneten Angehörigen des Militärstandes, bezw. Beamte der Militärverwaltung 
(vergl. Kriegs Min.-Erl. vom 12. Febr. 1879, K. G. u. Vd. Bl. S. 224). Verab- 
schiedete Offiziere find Mitglieder der Civilkirchengemeinde (Erl. des E. O. K. vom 
24. Septbr. 1890, K. G. u. Vd. Bl. S. 58). 
Pfarrer und sonstige Kirchenbeamte sind von ihrem kirchlichen Diensteinkommen 
nicht zu Umlagen heranzuziehen (§. 735 des A. L. R Th. II Tit. 11, Min. Erl. 
v. 30. April 1866, M. Bl. S. 102; vergl. Min. Erl. v. 18. Juni 1880, K. G. u. 
Bd. Bl. S. 76). 
Personen, welche innerhalb der Landeskirche einen doppelten Wohnsitz haben und 
in Folge dessen an mehreren Orten als Eingepfarrte verpflichtet find (§. 264 des A. 
L. R. Th. II Tit. 11) können zu kirchlichen Abgaben von ihrem Einkommen aus 
dem innerhalb der betreffenden Parochie belegenen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb und 
den darauf ruhenden Staatssteuern nur in derjenigen Parochie herangezogen werden, 
in welcher diese Einkommensquellen sich befinden (vergl. §§. 265, 739 a. a. O.). 
Von ihrem Einkommen aus anderen Quellen find fie nach Vorgang des §. 11 des 
Kommnnalsteuerges. v. 27. Juli 1885 (G. S. S. 397) in jeder Parochie nur mit 
einem der Zahl der betheiligten Parochien entsprechenden Bruchtheile heranzuziehen 
(Tirk Verf. des Min. der geistl. Angelegenheiten v. 5. Februar 1886, K. G. u. Vd. 
Bl. S. 26). 
d). Erhebung der Umlage. 
§. 57. Die Heberolle ist, sofern nicht bei Nachbesteuerungen die besondere Be- 
nachrichtigung der Verpflichteten erfolgt, oder im Einzelfalle das Konfistorium eine 
kürzere Dauer ausdrücklich genehmigt, 14 Tage lang an einer in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machenden, allen Gemeindegliedern zugängigen Stelle auszulegen (Nr. 3 
des Cirk. Erl. vom 15. Jan. 1881). 
Nach Ablauf dieser Frist kann die Erhebung der Umlage auf Grund der Heberolle, 
wenn sie ohne Zwang ausführbar erscheint, ohne Weiteres erfolgen. Ist vorauszu- 
sehen, daß eine Zwangsbeitreibung erforderlich sein wird, so muß zu diesem Zwecke 
zeitig die Vollstreckbarkeitserklärung der Heberolle bei dem Regierungspräsidenten nach- 
gesucht werden (Nr. 4, 5, 9 des Cirk. Erl. vom 15. Jan. 1881; vergl. unten §. 89), 
wobei die Nachweise über die gehörige Offenlegung der Heberolle oder besondere Be- 
nachrichtigung der Berpflichteten bei Nachbesteuerungen mitvorzulegen sind. 
Für die Zwangsbeitreibung von Umlagen ist falls der Gemeinde-Kirchenrath 
nicht das gesammte Einziehungsgeschäft an Stelle des Kirchenkassen-Rendanten (§8§. 61 ff.) 
einem örtlichen Steuererheber auf Grund besonderer Bereinbarung und mit Geneh- 
migung der Regierung überträgt, bei letzterer ein= für allemal die Bestellung einer 
Vollstreckungsbehörde nachzusuchen (Nr. 5 des Cirk. Erl. vom 15. Jan. 1881). 
e) Reklamationen. 
§. 58. Reklamationen sind nur binnen drei Monaten vom ersten Tage der 
Offenlegung der Heberolle, bezw. von der besonderen Bekanntmachung an zulässig, sie 
hemmen die Zwangsvollstreckung nicht. Ueber dieselben hat zunächst der Gemeinde- 
Kirchenrath selbst durch einen mit Gründen versehenen Beschluß Entscheidung zu 
treffen. Der betreffende Bescheid oder Protokollauszug ist dem Betheiligten unter 
schriftlichem Bermerk des Tages gegen Empfangsschein oder durch einen Beamten zu 
behändigen. Ablehnenden Bescheiden ist ein Hinweis darauf beizufügen, daß dagegen 
binnen sechs Wochen durch Eingabe an das Konfistorium Necurs eingelegt werden 
kann (Nr. 7 des Cirk. Erl. vom 15. Jan. 1881).
        <pb n="1508" />
        1502 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
5. Kollekten. 
§. 59. Der Ertrag aus dem Klingelbentel und den ausgestellten Becken gehört, 
sofern nicht ein Anderes nachgewiesen werden kann oder mit Genehmigung des Kon- 
fistoriums bestimmt wird, zu den Kircheneinkünften. Vom Gemeinde-Kirchenrath ist 
Anordnung zu treffen, daß dieser Ertrag alsbald nach erfolgter Sammlung gehäörig 
feflgestellt und übernommen wird (§. 665 des A. L. R. Th. II Tit. 11). 
Die Erhebung der feststehenden oder für einzelne Fälle ausgeschriebenen Kirchen- 
und Hauskollekten zu kirchlichen Zwecken zu fördern, wird der Gemeinde-Kirchenrath 
sich augelegen sein lassen. 
Die herkömmlichen Kirchenkollekten sind an den dazu bestimmten Tagen zu 
erheben. Neue Kollekten bedürfen, wenn fie einmal in einer einzelnen Kirchengemeinde 
für örtliche Bedürfnisse erhoben werden sollen, der Einwilligung des Konsistoriums ½), 
in allen anderen Fällen der Genehmigung des Evrangelischen Ober-Kirchenraths, 
welcher bei regelmäßig wiederkehrenden Kollekten, soweit es sich nur um eine Provinz 
handelt, die Zustimmung der Provinzial-Synode, bei landeskirchlichen Kollekten die- 
jenige der General-Synode vorausgehen muß (§. 65 Nr. 4 der K. G. u. Syn. O; 
8. 13 Gen. Syn. O). 
Die Abhaltung von Hauskollekten zu kirchlichen Zwecken ist nur mit staatlicher 
Genehmigung zulässig (Art. 24 Nr. 7 des Ges. vom 3. Juni 1876), welche je nach 
dem Umfange des davon berührten Bezirks vom Regierungs-Präfidenten bezw. Ober- 
Präsidenten oder vom Minister der geistlichen Angelegenheiten in Gemeinschaft mit 
dem Minister des Innern ertheilt wird (Art. III Nr. 4, II Nr. 2 u. I Nr. 6 der 
Bd. vom 9. Sept. 1876). 
IV. Kassen= und Rechnungswesen. 
1. Im Allgemeinen. 
5#. 60. Die Pflichten des Gemeinde-Kirchenratbs in Betreff der kassenmäßigen 
Verwaltung der kirchlichen Einkünfte umfassen die Fürsorge für Bestellung des Ren- 
danten, für gehörige Aufbewahrung von Geldern und Werthpapieren, für sachgemäße 
Aufstellung des Etats, für geordnete Kassen- und Buchführung und für regelmäßige 
Ablegung, Prüfung und Entlastung der Rechnung. 
2. Rendant. 
a) Allgemeine Pflichten. 
§. 61. Bei jeder Kirche ist ein Rendant (Kassenverwalter, Kirchmeister, Kirchen- 
rechner) zu bestellen (S. 24 der K. G. u. Syn. O.). Diesem Kirchenbeamten liegen 
in erster Linie alle Geschäfte der Kassen= und Rechnungsführung für die kirchlichen 
Kassen und Fonds einschließlich der Bakanzkassen (68. 44 Abs. 2) ob. Seine Ver- 
pflichtungen erstrecken sich aber überdies auf eine vorzügliche Theilnahme an der Für- 
sorge und Obhut, welche dem Gemeinde-Kirchenrath nach der Kirchengemeinde= und 
Synodal-Ordnung und dieser Verwaltungs-Ordunung für die gesammte kirchliche Ver- 
mögensverwaltung obliegt (§. 24 Abs. 5a bis c und Abs. 6 der K. G. u. Syn. O.). 
b) Wahl. 
§. 62. Die Wahl des Rendanten erfolgt unter Beachtung der Nr. 34 und 35 
  
1) Kirchenkollekten, die auf Beschluß des Gemeinde-Kirchenraths (Presbyteriums) 
einmal in einer einzelnen Kirchengemeinde für örtliche Bedürfnisse der betreffenden 
Kirche oder Gemeinde abgehalten werden sollen, bedürfen fortan nicht mehr der 
Genehmigung der Konfistorien. . 
Die Konfistorien werden ermächtigt, Kirchenkollekten, die auf Beschluß des Ge- 
meinde-Kirchenraths (Presbyteriums) wiederholt für örtliche Bedürfnisse der betreffen- 
den Kirche oder Gemeinde, oder welche auf Grund Beschlusses einer einzelnen Kreis- 
Synode für ihre Zwecke in den Kirchen des Synodalkreises eingesammelt werden 
sollen, fortan ihrerseits zu genehmigen. 
Wir empfehlen den Konsistorien jedoch, bei diesen Bewilligungen nicht über den 
Zeitraum von 3 Jahren hinauszugehen, und setzen voraus, daß die von hier aus 
bewilligten Kollekten durch die getroffeuen Anordnungen nicht beeinträchtigt werden, 
Res. 19. Mai 1897 (K. G. u. Vd. Bl. S. 40).
        <pb n="1509" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1503 
der revidirten Instruktion vom 25. Januar 1882 durch Beschluß des Gemeinde- 
Kirchenraths. Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist sie für eine bestimmte, am besten 
dreijährige Zeitdauer (Erl. des E. O. K. vom 4. Dez. 1877, K. G. u. Vd. Bl. 
1878 S. 3) auf ein Mitglied des Gemeinderaths zu richten, welches gegen Ver- 
gütung sächlicher Ausgaben und etwa sonst nothwendiger Auslagen das Amt über- 
nimmt. In Nothfällen kann dazu auch der Pfarrer bestellt werden. 
JIsst wegen des Umsanges der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu er- 
reichen, so kann der Gemeinde-Kirchenrath einen besoldeten Rendanten anstellen. Soll 
hierzu ein Mitglied des Gemeinde Kirchenraths ernannt werden, so ist die vorherige 
Genehmigung des Kreis-Synodalvorstandes erforderlich. · 
In dem Beschlusse über die Wahl ist zugleich das Erforderliche wegen der An- 
stellungsbedingungen, als Kaution des besoldeten Rendanten, Kündigungsvorbehalt, 
Besoldung u. dgl., sowie wegen zu ertheilender besonderer Dienstanweisungen fest- 
zustellen. 
c) Kaution. 
§. 63. Die Kaution des besoldeten Rendanten soll in der Regel nicht weniger 
als das Doppelte der Besoldung und als ½/12 der gewöhnlichen Jahreseinnahme der 
Kasse betragen, ist aber im Uebrigen vom Gemeinde-Kirchenrath nach den obwaltenden 
besonderen Umständen zu bemessen (vergl. Nr. 35 der revid. Instr.). Sie ist in der 
Regel durch Verpfändung geeigneter Werthpapiere (§. 32) nach dem Neunwerthe zu 
leisten. Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zu Faustpfand (ss. 94, 104 des 
A. L. R. Th. 1 Tit. 20). 
Ueber die Bestellung der Kaution ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist 
von dem die Kaution bestellenden Beamten mitzunnterschreiben, auch von dem Vor- 
sitzenden und zwei Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenraths zu vollziehen. Dem 
Beamten ist Abschrift des Protokolls als Empfangsbescheinigung zu ertheilen. 
Die betreffenden Schuldurkunden nebst den zugehörigen Erneuerungsanweisungen 
und die etwa den Zeitraum von vier Jahren übersteigenden Zinsscheine sind bei den 
Werthpapieren der Kirche aufzubewahren (8§. 16, 39). Die Zinsscheine für die 
nächsten vier Jahre können den Bestellern belassen werden. Die Einziehung neuer 
Zinsscheine besorgt der Gemeinde -Kirchenrath. 
Die Rückgabe der Kaution erfolgt nach völliger Auflösung des betreffenden 
Amtsverhältnisses und endgültiger Entlastung des Rendanten (88. 81 f.). 
d) Uebergabe des Amts. 
#s. 64. Sobald der Gewählte die Wahl und ihre Bedingungen schriftlich oder 
zu Protokoll angenommen hat, ist sein Name und das Wichtigste in Betreff der An- 
stellungsverhältnisse sogleich dem Konsistorium anzuzeigen. Der neue Rendant wird 
darauf unter Behändigung eines urkundlichen Ausweises über seine Bestellung vor 
versammeltem Gemeinde-Kirchenrath durch Handschlag für sein Amt verpflichtet und in 
dasselbe durch Uebergabe der Kasse eingeführt. Die letztere ist gleichzeitig mit der 
wegen des Abganges des bisherigen Kassenverwalters erforderlichen Kassenrevision 
(§. 76) von dem Gemeinde-Kirchenrath oder einer Deputation desselben zu bewirken. 
Dabei werden nach Feststellung der vom Rendanten oder unter Mirverschluß desselben 
aufbewahrten Gelder und Werthpapiere, die vorgefundenen Bestände und der betreffende 
Schlüssel zu dem Kirchenkasten (§. 16), sowie die vorhandenen Kassenbücher, Restlisten 
und Rendanturakten dem neuen Rendanten behändigt. Hierüber ist unter zureichender 
Bezeichnung des Kassenbefundes und der einzelnen übergebenen Gegenstände eine von 
allen Betheiligten mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen, welches dem Gemeinde- 
Kirchenrath in seiner nächsten Sitzung mitgetheilt und bei den Pfarrakten aufbe- 
wahrt wird. 
e) Kassenbestände. 
§s. 65. Dem Rendanten sind nur diejenigen Geldbeträge, welche zum unmittel- 
baren Kassenverkehr erforderlich sind, je nach Umständen ein hierzu bestimmter eiserner 
Bestand, zur persönlichen Bewahrung zu belassen. Er hat dieselben unter möglichst 
licherem Verschluß und gesondert von seinem Privatvermögen aufzubewahren. 
Alle übrigen Gelder, soweit sie nicht sofort in einer Sparkasse oder in anderer 
Art (8§. 31 Abs. 2 und 32) zinsbar angelegt werden können, und alle sonstigen 
Werthstücke find unter gemeinschaftlichen Verschluß zu nehmen (88. 16, 39). Die
        <pb n="1510" />
        1504 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Verantwortlichkeit dafür, daß dies geschieht, liegt zunächst dem Rendanten selbst ob, 
wird aber von dem Gemeinde-Kirchenrath nach dem Maße seiner pflichtmäßigen 
Kenntniß von den Verhältnissen der Kasse getheilt. 
3. Etat. 
§. 66. Das Berwaltungsjahr der kirchlichen Kassen beginnt mit dem 1. April 
oder, wo es bisher üblich gewesen ist, mit dem 1. Jannar. In letzterem Falle kann 
der Beginn desselben durch Beschluß der Gemeinde-Körperschaften auf den 1. April 
verlegt werden. 
Der Verwaltung und Rechnungsführung einer jeden kirchlichen Kasse muß ein 
Etat zu Grunde liegen, d. h. eine nach den bisherigen Erfahrungen und den vor- 
handenen Bedürfnissen und Mitteln festgestellte genaue Uebersicht aller in einem 
Rechnungsjahre zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, in welcher die letzteren 
im Voraus in ein richtiges Verhältuß zu einander gesetzt find. 
Der Etat bildet für die Geschäftsführung des Gemeinde-Kirchenraths und des 
Rendanten in dem betreffenden Jahre die bindende Norm. Seine Geltung kann mit 
Zustimmung der zuständigen Gemeindevertretung (§. 31 Nr. 9 der K. G. u. Syn. 
O.) auf mehrere, höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden (§. 37 der revid. Instr.). 
Treten während der Etatsperiode größere unaufschiebliche Bedürfnisse ein, welche neue, 
im Etat nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben (z. B. neue Umlagen) erforder- 
lich machen, so ist nöthigen Falls ein Nachtragsetat aufzustellen. 
§. 67. Der Etat ist nach Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage &amp; den Ber- 
hältnissen anzupassen und in der Art aufzustellen, daß er unter den betreffenden 
Titeln alle für ein Rechnungsjahr vorauszusehenden Einnahmen und Ansgaben 
einzeln oder in angemessener Zusammenfasfung und mit genügender Bezeichnung recht- 
lich erheblicher Umstände (Rechtsgrund, betheiligte Personen, Fälligkeit, Anrechnungs- 
zeit und dergl.) aufführt, auch für unvorhergesehene Ausgaben einen mäßigen Betrag 
unter „Jusgemein“ vorbehält. Unter den einzelnen Titeln find auch diejenigen im 
einzelnen Falle oder für ein Jahr nach der Erfahrung ausreichenden bestimmten Be- 
träge bemerklich zu machen, über welche mit ausdrücklicher Genehmigung des Kon- 
sistoriums der Gemeinde-Kirchenrath gemäß §. 687 des A. 2 R. Th. II Tit. 11 
ohne weitere Rückfrage zu außerordentlichen kirchlichen Ausgaben (z. B. für Repa- 
raturen 2c.) verfügen darf (vergl §. 69). Sowohl die einzelnen Titel für sich, wie 
die letzteren zusammen sind aufzurechnen. Die Gesammteinnahme muß am Schlusse 
der Gesammtausgabe gleichstehen. Ein Ueberschuß ist, soweit er nicht im Titel 
„Insgemein“ aufgeht, unter das auszuleihende Kapital (§. 31 Abs. 2) zu verweisen, 
ein Fehlbetrag (Defizit) nöthigen Falls durch Umlage zu decken (88. 49 f..). 
Zu besonderen Zwecken bestimmte kirchliche Fonds, über welche nicht eigene 
Rechnung geführt wird, find in einer besonderen Abtheilung oder im Anhange des 
Etats der Kirchenkasse unter Einnahme und Ausgabe nachzuweisen. 
§. 68. Sofern nicht besondere Verhältnisse ein Anderes bedingen, hat der 
Rendant, nöthigen Falls nach vorläufigem Benehmen mit den sonst amtlich Be- 
theiligten, den Eutwurf des Etats unter genauer Berücksichtigung des Lagerbuchs 
(§. 14) und der bisherigen Erfahrungen anzufertigen und mit den erforderlichen 
Erlänterungen, insbesondere mit der Berechnung fünfjähriger Durchschnittsbeträge 
von allen nicht dem Betrage nach feststehenden wiederkehrenden Einnahmen und Aus- 
gaben, spätestens vier Monate vor Ablauf des bisherigen Etats dem Gemeinde- 
Kirchemath vorzulegen. Dieser veranlaßt nach eingehender Prüfung nöthigen Falls 
die Berichtigung oder Vervollständigung des Entwurfs und legt deuselben darauf zu- 
nächst den vereinigten Gemeindekörperschaften (ss. 29, 31 Nr. 9 K. G. u. Syn. O.) 
zur Beschlußfassung und Feststellung vor, beschafft schleunigst die zu dem Stat selbst, 
und etwa zu einzelnen in demselben vorgesehenen Rechtsgeschäften erforderliche Zu- 
stimmung des Patrous (s. oben §. 4 vergl. Nr. 41 bis 44 revid. Instr.) und ver- 
anlaßt demnächst die 14tägige öffentliche Auslegung des Etats (§. 31 Nr. 9 der 
K. G. u. Syn. O.). # 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat die Erledigung dieser Geschäfte vor Ablauf des 
bisherigen Etats zu bewirken und auf der Borderseite des neuen zu vermerken, den 
letzteren auch urkundlich zu vollziehen. Das berichtigte Koncept wird vom Rendanten, 
eine Ausfertigung vom Gemeinde-Kirchenrath aufbewahrt. 
Berweigern Gemeindekörperschaften ihre Mitwirkung bei Aufstellung des Etats,
        <pb n="1511" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1505 
bezw. bei Aufnahme gesetzlich begründeter Leistungen und der dazu erforderlichen, 
nöthigen Falls durch Umlage zu beschaffenden Mittel oder bei Abstellung vorgefundener 
Gesetzwidrigkeiten im Etat, so ist Konfistorium und Regierungspräsident in gegen- 
seitigem Einvernehmen befugt, das Erforderliche durch Zwangseintragung zu ergänzen 
und alle zur Durchführung der letzteren dienlichen Anordnungen zu trefsen. Auf die 
dagegen zulässige Klage der Gemeindekörperschaften im Berwaltungsstreitverfahren ent- 
scheidet das Oberverwaltungsgericht (Art. 27 des Ges. vom 3. Juni 1876). 
8. 69. Bezieht sich der Inhalt des Etats auf Geschäfte, zu welchen nach den 
bestehenden Bestimmungen die Genehmigung der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, so 
ist die letztere thunlichst schon vor Feststellung des Etats zu beschaffen, und es ist 
dann bei dem betreffenden Punkt zu vermerken, daß dieses geschehen sei. Erscheint 
dies Verfahren nach Lage der Umstände unthunlich, so ist die Genehmigung bald- 
möglichst zu erwirken, im Etat aber neben den betreffenden Posten zu vermerken, daß 
dieselben bis dahin, wo dies geschehen, nicht auszuführen find. 
Dahin gehören unter Andern die Ausführung von Umlagebeschlüssen, wie von 
Kauf., Pacht-, Ablösungs-, Darlehnsverträgen, die an eine höhere Zustimmung ge- 
bunden sind, stiftungswidrige Verwendungen, und alle außerordentlichen Ausgaben, 
welche den von der kirchlichen Auffichtsbehörde für die Kirchengemeinde festgesetzten 
Betrag übersteigen. Als außerordentliche Ausgaben find solche anzusehen, welche 
weder zur Erfüllung einer rechtlichen Berpflichtung nothwendig, noch schon bisher nach 
bestimmten von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend gebilligten Grund- 
sätzen geleistet sind. Die Beschlüsse über außerordentliche Ausgaben unterliegen der 
Genehmigung des Konsistoriums (Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 12; Allerh. 
Bd. vom 8. März 1893 Art. II). 
4. Kassenführung. 
a) Einnahmen und Ausgaben. 
#s. 70. Der Rendant hat bei der Kassenführung den Etat genau zu beachten. 
Einnahmen und Ausgaben, welche in demselben nicht ausdrücklich vorgesehen sind, 
oder in Betreff des Betrages (abgesehen von Theilzahlungen) oder sonstiger Umstände 
mit demselben nicht übereinstimmen, oder noch der besonderen Genehmigung der Be- 
hörden bedürfen (§. 69), oder an eine andere Bedingung geknüpft find, dürfen nur 
auf besondere schriftliche Anweisung des Vorsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths er- 
solgen (§. 24 Abs. 5a der K. G. u. Syn. O.). Der letztere hat vor Ertheilung 
der Anweisung das betreffende Sach= und Rechtsverhältniß genau zu erwägen, auch 
die Richtigkeit und die Preisansätze von Rechnungen nöthigen Falls unter dem 
Beirath Sachverständiger oder mit Zuziehung des Gemeinde-Kirchenraths zu prüfen 
und auf den Rechnungen zu bescheinigen, daß dies geschehen, auch daß die betreffende 
Lieferung oder Leistung erfolgt ist und daß neu erworbene Gegenstände in die Ver- 
zeichnisse eingetragen find. Dabei hat er in Betracht zu ziehen, wo zu einer einzelnen 
Ausgabe zunächst noch die Genehmigung der Gemeindekörperschaften (z. B. bei Ueber- 
schreitungen des Etats oder sonst weseutlichen Abweichungen volf demselben) bezw. 
des Patronais (§. 4) oder der Aussichtsbehörde erforderlich ist. Die ertheilten An- 
weisungen, insbesondere außerordentliche Einnahmen hat er in einem Kontrollbuch 
(vergl. §. 77) kurz zu vermerken. Sobald ein Geschäft erledigt ist, sind die zur 
Prüfung erforderlichen Schriftstücke der Zahlungsanweisung beizufügen (8§. 73 f.). 
Findet der Rendant gegen eine Anweisung Bedenken, so hat er dieselben dem 
Aussteller vorzutragen und dessen weitere Bescheidung zu erwarten. 
b) Kassenbücher. 
§. 71. Jede Einnahme und Ausgabe hat der Rendant sogleich nach der Zeit- 
folge genügend ausführlich und mit Bezug auf den betreffenden Belag in ein für 
jede Kasse gesondert nach Form (der hier nicht abgedruckten) Anlage B zu führendes 
Tagebuch (Journal, Kassenbuch) einzutragen. In demselben ist die Summe am 
Schluß jeder Seite zu ziehen und auf die folgende zu übertragen. Bei jeder Kassen- 
revision, Uebergabe und dergl., sowie außerdem am Schlusse jeden Vierteljabres (bei 
größeren Kassen monatlich oder in noch kürzeren Fristen) ist behufs Vergleichung der 
Einnahme mit der Ausgabe und des Ergebnisses mit dem Kassenbestand ein Abschluß 
vor der Linie einzutragen. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 95
        <pb n="1512" />
        1506 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Bei größeren Kassen und in der Regel seitens aller besoldeten Rendanten ist 
ferner auf Anordnung des Gemeinde-Kirchenraths nach dem Muster in (der hier nicht 
abgedruckten) Anlage C und in Uebereinstimmung mit der Eintheilung der Jahres- 
rechnung (§F. 78) ein Hauptbuch (Manual) zu führen. Dasselbe ist sogleich im An- 
fange des Rechnungsjahrs mit Belassung des nöthigen Raumes in allen seinen Ab- 
theilungen, Titeln 2c. in der Art anzulegen, daß zunächst das Etats-Soll aller Titel 
in der ersten Spalte vermerkt, später die Eintragung des vorjährigen letzten Abschlusses 
(§§. 76, 78) und aller aus der letzten Rechnung ersichtlichen Einnahme= und Ausgabe- 
reste bewirkt, die weitere Sollspalte aber ausgefüllt wird, sobald eine Anweisung ein- 
geht. Im Uebrigen ist das Hauptbuch fortgesetzt möglichst bald nach dem Tagebuch 
zu vervollständigen. 
Tage= und Hauptbuch sind mit fortlaufenden Seitenzahlen und auf dem Titel- 
blatt mit einer Bescheinigung des Pfarrers über die Zahl der letzten Seite zu versehen. 
In Betreff des Berzeichnisses der Werthpapiere vergl. §. 38. Inwieweit der 
Rendant noch andere Bücher oder Listen, z. B. Kapital-, Asservaten-, Vorschußver= 
zeichnisse, Hebelisten für Gebühren, Steuern, Zinsen, Kirchstuhlsmiethen und dergl., 
zu führen hat, richtet sich nach dem Bedürfniß und der besonderen Anweisung des 
Gemeinde-Kirchenraths. 
s. 72. Alle Kassenbücher, Verzeichnisse und Listen sind pünktlich und leserlich 
zu führen und reinlich zu halten. 
Ausnahmsweise erforderliche Berichtigungen find durch deutliche Beischrift so zu 
bewirken, daß das Durchstrichene lesbar bleibt; Radirungen sind zu vermeiden. 
J) Beläge. 
§. 73. Zahlungen dürfen nur gegen gehörige Empfangsbescheinigungen 
(Quinungen) geleistet werden, welche den Betrag und Grund der Zahlung, den die- 
selbe leistenden Fonds, sowie Ort und Tag der Zahlung und Quintungsleistung be- 
zeichnen und mit der Unterschrift (bei Schreibunkundigen mit dem von einem unbe- 
theiligten Zeugen bescheinigten Handzeichen) des Empfangsberechtigten oder dessen 
legitimirten Vertreters versehen sind. Quittungen über Theilzahlungen (z. B. von 
Besoldungen) sind thunlichst bei der letzten Zahlung im Rechnungsjahr durch Ge- 
sammtquittungen zu ersetzen. Statt der Quittungen auswärtiger Empfänger können 
bei Beträgen bis 400 Mk. Posteinzahlungsbescheinigungen dienen (Staats-Min.= 
Beschl. vom 1. Okt. 1879 (K. G. u. Vd. Bl. S. 234). 
§. 74. Alle Anweisungen (§. 70) und Onittungen nebst Zubehör find als 
Beläge für die einzelnen Einnahmen und Ausgaben zunächst nach der Folge der am 
unteren Rande zu bezeichnenden Nummern des Tagebuchs in besonderen Mappen 
aufzubewahren, bei der Rechnungslegung aber in der Ordnung der Rechnung nach 
fortlaufenden, auf jedem Belag deutlich oben zu verzeichnenden Ziffern geheftet mit 
vorzulegen. 
d) Abschlüsse und Kassenrevisionen. 
§. 75. Der Rendant hat, je nach Anweisung des Gemeinde-Kirchenraths, halb- 
jährlich zum Beginn des zweiten und vierten, oder in den ersten Tagen jedes Ka- 
lendervierteljabres über die Einnahmen und Ausgaben der vorhergehenden Biertel- 
jahre und den verbliebenen Bestand oder Fehlbetrag (Vorschuß) der Kasse einen nach 
Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage E anzuferrigenden Abschluß vorzulegen, 
von welchem dem Gemeinde-Kirchenrath in seiner nächsten Sitzung zu Protokoll kurze 
Mittheilung zu machen ist. Der Borsitzende oder der von ihm bestellte Bericht- 
erstatter kaun sich vorher durch eigene Einsichtnahme von der Art der Kassenführung 
persönlich überzeugen. 
§. 76. Sobald die Lage der Berwaltung den Rechnungsschluß ermöglicht, 
spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres (s. 66), hat der Rendant die 
Kassenbücher abzuschließen, dabei die Summe der Jahreseinnahme und Ausgabe, 
sowie den Bestand oder Fehlbetrag zu vermerken, auch im Hauptbuch (anderenfalls 
im Tagebuch) hinter der Einnahme eine Summenübersicht des vorhandenen Kapital- 
vermögens, nach Anlegungsart (Hypothek, Werthpapiere) und Zinssatz unterschieden, 
mit Datum und Unterschrift einzutragen und von dem Abschluß und der Kapital= 
Übersicht gleichzeitig Abschrift dem Borsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths zu über- 
geben. 
Sobald dies geschehen, hat der letztere (oder auf dessen Anordnung sein Ber-
        <pb n="1513" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1507 
treter) in Gemeinschaft mit einem vom Gemeinde-Kirchenrath beauftragten Mitgliede 
unverzüglich eine genaue und vollständige Kassenrevision vorzunehmen und dabei den 
Jahresabschluß der Kasse festzustellen (s. 78). 
Auch beim Annitt und Abgang eines Rendanten ist jedesmal eine Kassenrevision 
unter Zuziehung desselben (bezw. eines Beauftragten seiner Erben) abzuhalten (§. 64). 
Im Uebrigen hat der Gemeinde-Kirchenrath Revisionen der Kasse nach Bedürf- 
niß anzuordnen, bei großen Kassen vierteljährlich oder öfter. Bei Kassen, welchen 
besoldete Rendanten vorstehen, ist in jedem Jahre einmal eine derartige Revision un- 
angemeldet abzuhalten. Auch den desfallsigen Anordnungen der Kreis-Synode (bezw. 
des Rechnungsausschusses) wie des Superintendenten und des Konsistoriums ist Folge 
zu leisten. 
§. 77. Jede vollständige Kassenrevision hat zu umfassen die Nachzählung des 
Kassenbestandes, nachdem der Rendant erklärt hat, keine anderen Kassengelder hinter 
sich zu haben, die Feftstellung der Richtigkeit desselben nach dem vom Zeitpunkt der 
letzten Kassenrevision ab, unter Bergleichung mit Etat, Kontrollbuch (S. 70) und Be- 
lägen, durchzusehenden und ordnungsmäßig abzuschließenden Tagebuch, Ermittelung 
der Einnahme- und Ausgabereste, Festftellung des Vorhandenseins der Werthpapiere 
nebst Zinsscheinen und Erneuerungsanweisungen, Durchsicht der Kassenbücher und 
äußeren Kasseneinrichtungen. 
Dem Abschluß im Tagebuch ist der Vermerk: „geprüft am .. . ten . . .“ 
mit Unterschrift der Revisoren beizufügen. Unter der Abschrift des Abschlusses ist 
ber den Befund in Betreff der vorgedachten einzelnen Geschäfte ein vom Rendanten 
mitzuunterzeichnender schriftlicher Vermerk aufzunehmen, in welchem entdeckte Mängel 
genau bezeichnet werden. Derselbe ist dem Gemeinde-Kirchenrath in nächster Sitzung 
vorzulegen. 
Verwaltet der Rendant noch andere als kierchliche Kafsen, so ist thunlichst die 
gleichzeitige Bornahme der Kassenrevisionen — bei unangemeldeter unter strenger 
Wahrung der Amtsverschwiegenheit — mit den Vorgesetzten der anderen Kassen zu 
verabreden. 
5. Rechnungslegung. 
a) Im Allgemeinen. 
S. 78. Ueber jede kirchliche Kasse bezw. jeden Fonds, dessen Nutzungsverwaltung 
nicht einem Nießbrauchsberechtigten zusteht, hat der Rendant jährlich vor Ablauf von 
zwei Monaten nach dem Schluß des Verwaltungsjahres dem Gemeinde Kirchenrath 
nach Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage D Rechnung zu legen (Über Fonds 
mit besonderer Zweckbestimmung im Anhang der Kirchenkafsenrechnung vergl §. 67 
Abs. 2) und dieselbe unter Zurückbehaltung des Konzepts in einer mit seiner Unter- 
schrift versehenen Reinschrift nebst Belägen zu übergeben. Das Endergebniß der 
Rechnung muß mit dem nach §. 76 festgestellten Abschluß der Kassenbücher überein- 
stimmen, ihre innere Ordnung und Eintheilung mit dem Etat, jede einzelne Post 
mirt den Belägen. 
Beizufügen ist eine kurze Uebersicht des Kapitalvermögens der Kirchenkasse und 
der kirchlichen Institute mit Bezug auf das Lagerbuch nebst Bemerkung des Rendanten 
über das Vorhandensein und die Aufbewahrung der betreffenden Urkunden und 
Werthpapiere. 
b) Baurechnungen. 
§. 79. Bei größeren oder über ein Rechnungsjahr hinaus dauernden kirchlichen 
Baunnternehmungen werden in der Rechuung der Kirchenkasse die Ausgaben der- 
selben zum Baufonds nur in einer Jahressumme aufgeführt und bis zur Beendigung 
des Baues in der Spalte „Bemerkungen“ die Zahlungen aus früheren Jahren nach- 
richtlich erwähnt. Der Einzelnachweis der Vereinnahmung und Verwendung der be- 
treffenden Beträge bleibt aber der nach Beendigung des Baues aufzustellenden be- 
sonderen Baurechnung vorbehalten. In letzterer ist im Formular die Ueberschrift 
„nach dem Etat“ durch die „nach dem Kostenanschlag“ zu ersetzen. 
J) Reste, Vorschüsse, Depositen. 
5 80. Einnahme= und Ausgabereste sind in der Spalte „Bemerkungen“ be- 
sonders zu begründen. Wegen unbeibringlicher Einnahmereste ist dem Gemeinde- 
95“
        <pb n="1514" />
        1508 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Kirchenrath Vorlage zu machen. Niederschlagungsbeschlüsse desselben müssen mit 
Gründen versehen sein und im Auszug zu den Belägen der Kasse gehen. Die 
Wirkung solcher Beschlüsse hört auf, soweit die Annahme der Zahlungsunfähigkeit 
sich demnächst als unrichtig erweist. 
Geleistete Borschüsse (z. B. zu Prozeßkosten) und durchlaufende Gelder, Depositen 
(z. B. Kautionen) find in den Kassenbüchern abgesondert zu verzeichnen und, wenn 
sie in demselben Rechnungsjahre wieder eingezogen bezw. ausgegeben werden, in der 
Rechnung nicht zu erwähnen, anderenfalls in letzterer in Ausgabe bezw. in Einnahme 
und zugleich als Einnahme= bezw. Ausgabereste zu vermerken. 
6. Rechnungsrevision und Entlastung (Decharge). 
a) Durch die örtlich Betheiligten. 
§. 81. Die abgelegte Rechnung ist durch ein dazu bestelltes Mitglied des Ge- 
meinde-Kirchenraths (nach Befinden durch mehrere) genau zu prüfen. Auf dessen. 
Bericht in der Sitzung des Gemeinde-Kirchenraths ist von diesem die Rechnung ab- 
zunehmen und unter derselben das Vorhandensein der bei der Schlußkassenrevision 
(§. 76) vorgefundenen Bestände und Werthpapiere, sowie der sonst auf Kapitalien 
bezüglichen Urkunden zu bescheinigen. 
Borgefundene Fehler welche der Rendant anerkennt, können unter dessen Zu- 
stimmung und Unterschrift sogleich mit rother Tinte und so, daß die durchstrichene 
erste Angabe ersichtlich bleibt, berichtigt werden. Erinnerungen, welche sich nicht so- 
erledigen lassen, sind durch besondere Anlageverhandlungen zum Protokoll des Gemeinde- 
Kirchenraths in der ersten Spalte eines nach (der hier nicht abgedruckten) Anlage F 
einzurichtenden Formulars einzutragen und vom Rendanten thunlichst binnen 8 Tagen 
in der zweiten Spalte zu beantworten. Der Gemeinde-Kirchenrath hat weiter hierüber 
Beschluß zu fassen und defsen Ergebnisse in der dritten Spalte zu vermerken. 
Sind keine derartigen Erinnerungen zu ziehen, oder nur solche, deren Gegenstand 
auf die Richtigkeit des Kassen= oder sonstigen Vermögensbestandes keinen Einfluß hat, 
oder find die gezogenen Erinnerungen durch die Beantwortung erledigt, so ist — ge- 
eigneten Falls unter Vorbehalt der Erledigung noch verbleibender Anstände im ordent- 
lichen Geschäftsgange — dem Rendanten durch einen in das Protokollbuch aufzu- 
nehmenden Beschluß Eutlastung zu ertheilen. 
Wenn die etatsmäßige Soll. Einnahme der Kasse 900 Mk. oder mehr beträgt, 
ist sowohl zur Abnahme der Rechnung, als auch zu deren Entlastung die beschließende 
Mitwirkung der Gemeindevertretung erforderlich (5. 31 Nr. 9 der K. G. u. Syn. O.) 
Ueber die Entlastung ist dem Rendanten ein schriftlicher Ausweis zu ertheilen. 
Alle diese Geschäfte find ohne jeden Berzug zu betreiben. Auf die Rechnung ist 
ein entsprechender Vermerk zu setzen. 
#§. 82. Darauf ist, falls ein berechtigter Patron (§. 4) vorhanden ist, auch defsen 
Entlastungserklärung zu erwirken (Nr. 42 und 43 der revid. Instr.). Sofern dieselbe 
nicht zum Protokoll des Gemeinde-Kirchenraths abgegeben, oder sonst im Wege perfön- 
lichen Benehmens ohne schriftliche Berhandlungen erreicht werden kann, ist dem Patron 
oder dessen Vertreter alsbald die Rechnung nebst beglaubigter Abschrift der Prüfungs= 
verhandlungen und Entlastungserklärungen der Gemeindekörperschaften mit Bitte um 
schleunige Zustimmungserklärung und Rückgabe zu übersenden. 
Die Beläge werden hierbei in der Regel mitvorgelegt. Wird dies nicht verlangt 
oder erscheint es in Fällen, wo das Patronat nicht durch eine öffentliche Behörde aus- 
geübt wird, aus besonderen Gründen unthunlich, worüber im Zweifel das Konfistorium 
entscheidet, so wird in dem Uebersendungsschreiben bemerkt, daß die Beläge zur Einsicht- 
nahme des Patrous oder seines legitimirten Bevollmächtigten in dem zu bezeichnenden 
amtlichen Geschäftslokale bereit gehalten werden. 
Sobald die erwünschte Erklärung des Patrons vorliegt, oder wenn binnen 
30 Tagen sein Widerspruch nicht eingegangen ist (s. 23 Abs. 2 der K. G. u. Syn. O.), 
wird die Rechnung nach ortsüblicher oder durch einmalige Mittheilung von der Kanzel 
erfolgter Bekanntmachung 14 Tage zur Einsicht der Gemeinde öffentlich ausgelegt 
(5. 31 Nr. 9 der K. G. u. Syn. O.) und, wenn dies geschehen ist, auch hierüber 
auf derselben ein Vermerk gemacht. · 
Eriunerungen des Patrons find thunlichst sogleich zu erledigen. Kann dies nicht 
ohne größeren Zeitaufwand geschehen, so ist die Rechnung mit einem desfallsigen
        <pb n="1515" />
        Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1509 
Bermerk auf besonderem, derselben vorzuheftendem Blatte öffentlich auszulegen, die 
Berhandlung wegen der unerledigten Erinnerungen des Patronats, bezw. über die 
etwa nachzusuchende Ergänzung seiner Entlastungserklärung durch die Aufsichtsbehörde 
aber zu vertagen, bis die Prüfung seitens des Rechnungsausschusses der Kreis-Synode 
stattgefunden hat (5§. 83 ff.). 
b) Rechnungsprüfung durch die Kreis-Synode. 
S§. 83. Sämmtliche Gemeinde-Kirchenräthe senden jährlich vor Ablauf des von 
leder Kreis-Synode ein- für allemal zu bestimmenden Termins und unter Zurück- 
behaltung der vom Rendanten aufbewahrten berichtigten Konzepte der Etats und der 
Rechnungen, alle auf das Rechnungswesen ihrer Parochie für das vorhergehende 
Rechnungsjahr bezüglichen Verhandlungen (Etats, Rechnungen, Beläge, Revisions-, 
Erinnerungs- und Entlastungserklärungen), sowie in doppelter Ausfertigung eine nach 
Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage G aufzustellende Uebersicht über den Stand 
des Rechnungswesens in der Kirchengemeinde an den Superintendenten behufs Vorlage 
an den Synodal-Rechnungsausschuß (. 10). 
§. 84. Beim Synodal-Rechnungsausschuß gelongen die Rechnungen, nachdem 
der Synodal-Rechnungsbeamte (s. 10 Abs. 2), wo ein solcher bestellt ist, sie geprüft 
bat, an ein Mitglied des Ausschusses zu gleichem Zweck und zur Berichterstattung. 
Auf Grund der letzteren wird von dem Ausschuß darüber Beschluß gefaßt, ob gegen 
die Rechnung oder gegen den Etat, wie die Kassenverwaltung, Bedenken zu erheben sind. 
Der Synodal-Rechnungsausschuß wird pflichtmäßig sein Augenmerk auf alle 
Fragen richten, welche das Rechnungswesen als solches, sowie die Ordnung, Zweck- 
mäßigkeit und rechtliche Begründung der dabei in Betracht kommenden Verwaltungs- 
akte betreffen, und in diesen Beziehungen zunächst auf solche Mißstände achten, deren 
Beseitigung im kirchlichen Interesse dringend erforderlich ist, im Uebrigen aber selbst 
erwägen, inwieweit es sich empfiehlt, auf sonst hervortretende formelle oder sachliche 
Mängel geringerer Art hinzuweisen. 
§. 85. Die erhobenen Bedenken fünd unter Berücksichtigung der noch unerledigten 
aber aufrecht erhaltenen Erinnerungen des Gemeinde-Kirchenraths, soweit nicht Anlaß 
da ist, wegen einzelner erheblicher Mißstände sofort an das Konfistorium Bericht zu 
erstatten, mit Bestimmung kurzer Fristen und geeignetenfalls in der §. 81 Abs. 2 
angedeuteten Form dem Gemeinde-Kirchenrath durch den Superintendenten zur Aeuße- 
rung mitzutheilen. Letztere hat der Gemeinde-Kirchenrath unter Zugiehung des Ren- 
danten zu bewirken. Von dem Inhalt der Beantwortung giebt der Vorsttzende des 
Rechnungsausschusses, nach Bedürfniß durch Vortrag des früheren Berichterstatters, 
dem Synodal- Rechnungsausschuß in dessen nächster Sitzung Nachricht. Werden die 
Bedenken dabei weder als erledigt anerkannt noch fallen gelassen, so ist über deren 
Behandlung weiter zu befinden, nöthigen Fal# der Beschluß der Kreis-Synode oder 
die Entscheidung des Konfistoriums zu erwirken. 
§#. 86. Die doppelt eingesandten Uebersichten über das kirchliche Rechnungswesen 
(§S. 83) des vergangenen Jahres werden vom Rechnungsausschuß, nach Vergleichung 
mit den eingesandten Rechnungen und etwa erforderlicher Berichtigung, mit dem 
Vermerk über Zeit, Art und Ergebniß seiner Prüfung versehen und alljährlich zu 
zwei die ganze Diözese umfassenden Sammlungen vereinigt. Der Superintendent 
legt von den letzteren eine der nächsten Kreis-Synode bei dem derselben über die Lage 
des Rechnungswesens zu erstattenden Vortrag zur Einsichtnahme vor und überreicht 
die andere vor Schluß des Rechnungsjahres dem Konsistorium mit einem Bericht, 
welchem etwa erforderliche besondere Anträge wegen einzelner Mißstände anzu- 
schließen find. 
§. 87. Die Gemeinde-Kirchenräthe, Rendanten und Verwalter kirchlicher Stif- 
tungen haben der Kreis-Synode bezw. dem Superintendenten und dem Synodal-Rech- 
nungsausschuß jede von ihnen in Betreff der örtlichen Vermögensverwaltung erforderte 
Auskunft zu ertheilen, auch den Beauftragten derselben bei örtlichen Ermittelungen 
willig entgegenzukommen. 
I) Aufsicht des Konsistoriums. 
§s. 88. Das Konfistorium wird die ihm zustehende Aussicht über das Kassen- 
und Rechnungswesen dauernd im Anschluß an die ihm vorgelegten Uebersichten und 
Ephoral-Berichte (§. 86), oder aus Anlaß sonstiger Anregungen ausüben, auch von
        <pb n="1516" />
        1610 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Zeit zu Zeit nach Bedürfniß die Einsendung einzelner Etats und Rechnungen, sowie 
die Vornahme außerordentlicher Kassenrevisionen anordnen, in dieser Weise auch 
namentlich der Führung von Stellenvacanzkassen (§. 44 Abs. 2) seine Aufmerksamkeit 
zuwenden, und wo Defekte bei der kirchlichen Kassenverwaltung zum Borschein kommen, 
geeigneten Falls zum Erlaß eines die schleunige exekutive Wahrung des kirchlichen 
Interesses ermöglichenden Defektenbeschlusses nach der Vd. vom 24. Jannar 1844, 
G. S. S. 52 schreiten (vergl. unten §. 89 und Erl. des E. O. K. vom 7. April 
1885, K. G. u. Vd. Bl. S. 38). 
V. Zwangsdurchführung und Vertheidigung kirchlicher Rechte. 
1. Verwaltungszwangsverfahren. 
§. 99. Das Berwaltungszwangsverfahren (Bd. vom 7. September 1879, G. S. 
S. 591) findet statt zur Durchführung der für vollstreckbar erklärten Umlagebeschlüsse 
bezw. Heberollen der Kirchengemeindeorgane (vergl. oben §. 57 und Nr. 5 des dort 
angeführten M. Erl. vom 15. Jannar 1881), sowie der Defektenbeschlüsse (vergl. 
oben §. 88; §. 15 der Vd. vom 24. Jannar 1844; Eirkularerlaß der Minister der 
Finanzen und der geistlichen Angelegenheiten vom 8. Juli 1881, K. G. u. Bd. Bl. 
S. 109), auch der einstweiligen Entscheidungen der Regierungen in streitigen Bau- 
sachen (vergl. oben §. 27; Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1876), ferner 
zur Beitreibung aller beständigen dinglichen oder persönlichen Abgaben und Leistungen, 
welche an Kirchen oder deren Beamte auf Grund einer allgemeinen gesetzlichen oder 
auf notorischer Orts= oder Bezirksverfassung beruhenden Verbindlichkeit zu entrichten 
sind, sowohl hinsichtlich der laufenden, als der aus deu letzten zwei Jahren rück- 
ständig gebliebenen Beträge, wobei zu beachten ist, daß hier ein zweijähriger Besitz 
der Freiheit bei Behauptung einer Exemtion das Zwangsverfahren hemmt (Kab. O. 
vom 19. Juni 1836, G. S. S. 198; Art. 23 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 
1876; M. Erl. vom 24. Januar 1881, K. G. u. Bd. Bl. S. 33; vergl. §. 15 des 
Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861, G. S. S. 242). 
— Ueber Zwangseintragung in den Etat vergl. oben §. 68 Abs. 3. 
2. Gerichtliche Zwangsvollstreckung. 
§. 90. Wegen Zwangsdurchführung anderer Ansprüche der Kirche und kirch- 
lichen Institute find die zuständigen Gerichte anzugehen. Bon denuselben ist die 
Zwangsvollstreckung hauptsächlich zu erlangen auf Grund der rechtskräftigen oder 
vorläufig vollstreckbar erklärten Endurtheilen (§s. 644 ff. der C. Pr. O. vom 
30. Januar 1877, R. G. Bl. S. 83) und von gerichtlichen Vergleichen (s. 702 
a. a. O.), ferner auf Grund des Zahlungsbefehls in dem wegen jedes Anspruchs 
auf eine bestimmte Summe von Geld, vertretbaren Sachen und Werthpapieren zu- 
lässigen Mahnverfahren, wenn jenem Befehle nicht in zwei Wochen widersprochen ist 
(5§. 628 ff., 639 ff. a. a. O.), und endlich auf Grund solcher gerichtlichen oder nota- 
riellen Urkunden, in welchen sich der Schuldner wegen einer bestimmten Summe vor- 
ghdachter Gegenstände der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (s. 702 Nr. 5. 
a. a. O.). 
Ansprüche auf laufende und aus den beiden letzten Jahren rückständigen Kirchen- 
und Pfarrabgaben, sowie auf rückständige Zinsen, find im Zwangsvollstreckungsver- 
fahren gegen das belastete Grundstück, um den Verlust des gesetzlichen Vorrechts zu 
verhüten, jedenfalls vor dem Bersteigerungstermin unter genauer Angabe des Betrages 
und des Rechtsgrundes beim Gericht anzumelden (ss. 23, 28, 56, 108 des Gesetzes 
vom 13. Juli 1883, G. S. S. 131). . 
Im Konkursverfahren find die in der Konkurs-Ordnung vom 10. Februar 1877 
(K. G. Bl. S. 351 ff.) enthaltenen besonderen Vorschriften zu beachten. 
3. Prozeß. 
a) Vollmacht. 
§s. 91. In Prozessen vor den Landgerichten und allen Gerichten höherer Instanz 
müssen die Gemeinde-Kirchenräthe durch einen gehörig bevollmächtigten Rechtsanwalt 
vertreten sein; im Uebrigen können fie sich durch eines ihrer Mitglieder oder jede 
sonstige prozeßfähige Person vertreten lassen, welche mit einer schriftlichen in urkund-
        <pb n="1517" />
        Abschnitt XLI. Kirchl. Anordnungen für die neuen Prov. 1511 
ing E (§. 5 Abs. 7) auszustellenden Vollmacht versehen ist (88. 74 ff. der 
.Pr. O. 
Die Prozeßvollmacht giebt dem Vertreter ohne Weiteres auch die Befugniß, den 
Rechtestreit durch Vergleich, Verzichtleistung und Anerkennung des gegnerischen An- 
spruchs zu beseitigen. Um hierin liegenden Gefahren vorzubeugen, hat der Gemeinde- 
Kirchenrath in der Regel bei Ausstellung seiner Prozeßvollmachten die gedachte Be- 
fugniß ansdrücklich auszuschließen (88§. 77 und 79 der C. Pr. O.; §. 65 der Konkurs- 
Ordnung; Erl. des E. O. K vom 22. Sept 1881, K. G. u. Vd. Bl. S. 106). 
Bersäumen die Vertreter der kirchlichen Institute ihre Pflicht in Vertretung der 
kirchlichen Interessen vor Gericht oder sind sie an derselben behindert, so kann das 
Konfistorium für die Kirche einen Bevollmächtigten von Amtswegen bestellen (88. 659, 
661 des A. L. R. Th. II Tit. 11; Erk. des R. Ger. vom 22. September 1883, 
K. G. u. Vd. Bl. S. 140). 
b) Genehmigung. 
§ 92. Zur Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Eintreibung 
fortlaufender Zinsen und Gefälle, oder die Einziehung ausstehender Kapitalien, deren 
Zinsen rückständig geblieben sind, beschränken, muß der Gemeinde-Kirchenrath vorher 
die Zustimmung der vereinigten Gemeindekörperschaften (§. 31 Nr. 4 der K. G. u. 
Syn. O.) und des Patrons (5 4) einholen. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung bei Prozessen in Auseinander- 
setzungssachen und im Verwaltungsstreitverfahren (vergl. jedoch oben §. 68 Abs. 3). 
J) Gerichtskosten. 
§. 93. Kirchen, Pfarr-, Küster= und andere kirchliche Stellen sind bei Prozessen 
und anderen Rechtsangelegenheiten gesetzlich von Zahlung der Gerichtskosten befreit, 
soweit ihre Einnahmen ihre etatsmäßigen Ausgaben, einschließlich der Besoldung 
oder des überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen. Nießbraucher find, soweit es 
sich lediglich um ihr zeitiges Interesse handelt, in diese Befreiung nicht eingeschlossen 
(S. 4 Nr. 4 des Ges. vom 10. Mai 1851, G. S. S. 622; §. 98 des Reichsges. 
vom 18. Juni 1878 und vom 24. Dezember 1883, R. G. Bl. 1878 S. 141, 1884 
S. 1; vergl. in Betreff Auseinandersetzungssachen §. 1 des Ges. vom 24. Juni 1875, 
G. S. S. 395 und §. 96 des Ges. vom 18. Februar 1880, G. S. S. 59; in Be- 
treff Verwaltungsstreitverfahren S. 107 Nr. 1 und 5 und S. 109 des Ges. vom 
30. Juli 1883, G. S. S. 195). 
Das über die Einnahmeverhältnisse beizubringende Attest hat der Gemeinde- 
Kirchenrath unter Beifügung der letzten Jahresrechnung und des laufenden Etats 
rechtzeitig bei der Bezirksregierung nachzusuchen (Art. 23 Nr. 5 des Ges. vom 
3. Juni 18706). 
Oeffentliche Armen= und Krankenanstalten, Waisenhäuser und andere milde 
Stiftungen und die Gemeinden in den die Verwaltung und Mittel der Armenpflege 
betreffenden Angelegenheiten find ohne jede Beschränkung in Betreff der Einnahme- 
verhältnisse gerichtskostenfrei (vergl. S. 4 Nr. 2 des Ges. vom 10. Mai 1851 und 
oben Reichsgesetz). 
VI. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 94. An der Befugniß der Aussichtsbehörden, besondere Festsetzungen zu treffen, 
welche im kirchlichen Interesse geboten erscheinen, wird hierdurch nichts geändert. 
Den Konfistorien bleibt namentlich überlassen in Betreff einzelner bisheriger Bor- 
schriften und Uebungen, deren sofortige Abstellung nachtheilig sein würde, nähere Be- 
stimmung zu erlassen. » 
Zu Recht bestehende provinzialrechtliche Bestimmungen werden durch die Ver- 
waltungs-Ordnung nicht berührt. 
  
Für die neuen Provinzen sind folgende Bestimmungen ergangen. 
I1. Für Schleswig-Holstein: K. G. u. Syn. O. für die ev -luth. Kirche, 
4. Nov. 1876 (G. S. S. 416), geändert (§§. 74, 76, 77) durch Staats= und 
Kirchenges. 25. April 1896 (G. S. S. 95, 96). Die Kreissynoden heißen
        <pb n="1518" />
        1512 Abschnitt XLI. Kirchl. Anordnungen für die neuen Prov. 
Eraksteisynoden. Ausdehnung auf Lauenburg: Kab. O. 7. Nov. 1877 (G. S. 
Staats-Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung, 6. April 1878 
(G. S. S. 145) Art. 1—12, 23— 38; Uebergang der evangelisch-kirchlichen 
Angelegenheiten der Provinz Schleswig-Holstein auf das Konsistorium zu 
Schleswig, Vd. 9. Juni 1879 (G. S. S. 365). 
Rechte des Staats gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirche, Vd. 
19. August 1878 (G. S. S. 287). Auflösung der gemeinschaftlichen Kirchen- 
kassen in der Norderharde und in der Süderharde auf der Insel Alsen, Ges. 
17. Mai 1884 (G. S. S. 298). 
Staatliche Mitwirkung bei Kirchengesetzen, wie in den alten Provinzen, 
Ges. 14. Juli 1895 (G. S. S. 281). 
S uschluß der Kirchengemeinde Helgoland, Ges. 31. März 1892 (G. S. 
. 73). 
II. Für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaben: 
K. G. 1 Syn. O. 4. Juli 1877 (G. S. S. 181, Druckfehlerberichtigung auf 
S. 213). 
Staats-Ges. 6. April 1878 (G. S. S. 145) Art. 13— 38; Ausübung der 
Rechte des Staates, Vd. 19. August 1878 (G. S. S. 287); Uebergang der 
Verwaltung der evangelisch -kirchlichen Angelegenheiten auf das Konsistorium, 
Vd. 9. Juni 1879 (G. S. S. 365); Beitreibung kirchlicher Abgaben (Art. 31, 
Ges. 6. April 1878) durch die Landräthe, Vd. 1. Nov. 1886 (G. S. S. 290). 
Staatliche Mitwirkung bei Kirchengesetzen, wie in den alten Provinzen, 
Ges. 14. Juli 1895 (G. S. S. 281). 
III. Für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Kassel: Allerh 
Erl. 16. Dez. 1885 (G. S. 1886 S. 1), betr. die Presbyterial= und 
Synodal-Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinschaften. Staatsges. 
19. März 1886 (G. S. S. 79); Ausübung der Rechte des Staates, Vd. 10. Jan. 
1887 (G. S. S. 7) und 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10); Diözesaneintheilung 
Allerh. Erl. 22. Juli 1887 (G. S. S. 331). 
Staatliche Mitwirkung bei Kirchengesetzen, wie in den alten Provinzen, 
Ges. 14. Juli 1895 (G. S. S. 284). Vertretung des Gesammt-Synodal- 
verbandes und der Diözesan-Synodalverbände in vermögensrechtlichen An- 
gelegenheiten, K. Ges. u. Vd. 14. Juli 1895 (G. S. S. 286, 287, 288). 
Recht der Bestellung und Bestätigung der evangelischen Geistlichen unter 
Aufsicht des Ministers der geistlichen Angelegenheiten von dem gedachten 
Konsistorium zu üben, Allerh. Erl. 22. Juli 1874 (G. S. S. 271). 
IV. Für die Provinz Hannover: Hann. Kirchenvorstands= u. Syn. 
O. und Bek. 9. Okt. 1864 (Hann. G S. I. 413, 441). 
Kirchenvisitationen, K. Ges. 28. Sept. 1891 (G. S. S. 349); Landes- 
kirchenfonds, K. Ges. 30. Mai 1894 (G. S. S. 919). 
Die für Hannover maßgebenden Vorschriften (insbes. für Ostfriesland) 
gelten auch für das Jahdegebiet, Ges. 10. März 1882 (G. S. S. 17); An- 
schluß von Wilhelmshaven K. G. 28. Okt. 1885 (G. S. S. 353). 
Ges. 6. Mai 1885 (G. S. S. 135), betr. die Aenderungen in der Kirchen- 
verfafsung der evangelisch-lutherischen Kirche; Vd dazu vom 24. Juni 1885 (G. 
Allerh. Erl. 13. April 1885 (G. S. S. 118), betr. die künftige Gestaltung 
der Konsistorialbehörden der evangelisch-lutherischen Kirche. 
Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung für die evangelisch-reformirte 
Kirche 12. April 1882 (G. S. S. 224); Ges. 6 Aug. 1883 (G. S. S. 295), 
betr. die Kirchenverfassung der evangelisch-reformirten Kirche und Vd. 25. Juli 
1884 (G. S. S. 319) über die Ausübung der Rechte des Staates. Staatliche 
Mitwirkung bei Kirchengesctzen, wie in den alten Provinzen, Ges. 14. Juli 1895 
(G. S. S. 283). » 
V. Für einige Gemeinden des Landkreises Frankfurt a. M.: 
A. E. 11. März 1889 (G. S. S 81), betr. die Kirchengemeinde-Ordnung für 
die evangelisch -lutherischen Kirchengemeinden Bornheim, Oberrad, Niederrad, 
Vonames, Niederursel und Hausen. Ges. 2. Juni 1890 (G. S. S. 183), betr. 
diese Kirchen-Ordnung u. Vd. 13. Jan. 1891 (G. S. S. 7) und 30. Jan. 1893 
(G. S. S. 10) über Ausübung der Rechte des Staates.
        <pb n="1519" />
        Abschnitt XLI. Jesuitenorden und Kongregationen. 1613 
VI. Für Hohenzollern: A. E. und Staatsges., betr. Kirchengemeinde- 
Ordnung für die evangelischen Gemeinden 1. März 1897 (G. S. S. 49, 69); 
Ausübung der Rechte des Staates Vd. 25. Sept. 1897 (G. S. S. 406); Ueber- 
gang der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Ober-Kirchen- 
rath und das Konsistorium der Rheinprovinz Vd. 25. Sept. 1897 (G. S. S. 408). 
  
Reichs-Gesetz') betreffend den Grden der Gesellschaft Jesu.e 
Vom 4. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 253). 
§. 1. Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden 
und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs 
ausgeschlossen. . 
Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur 
Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu be- 
stimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen. 
§. 2. Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm 
verwandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie 
Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer 
sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt 
oder angewiesen werden. 
§. 3. Die zur Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs dieses 
Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen. 
  
Gesetz, betreffend die geistlichen Grden und ordensähulichen 
Kongregationen der katholischen nirche. 
Vom 31. Mai 1875 (G. S. S. 217). 
§. 1. Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche 
sind vorbehaltlich der Bestimmung des §. 2 von dem Gebiete der Preußischen Mo- 
narchie ansgeschlossen. 
1) Mit diesem Gesetze begann, nachdem schon vorher durch A. E. 8. Juli 1871 
(G. S. S. 293) die katholische Abtheilung des Kultusministeriums aufgehoben, durch 
Ges. 10. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 442) der sogenannte Kanzelparagraph (§. 130 a 
R. Str. G. B.) eingeführt und durch Ges. 11. März 1872 (G. S. S. 183) die 
Schulaufsicht für den Staat in Anspruch genommen war, die sog. Kulturkampfs- 
gesetzgebung, von der heute nicht viel mehr übrig geblieben ist. Die noch nicht 
aufgehobenen Gefetze sind in ihrer heutigen Geltung abgedruckt, alle aufgehobenen 
oder veralteten Bestimmungen sind, als in einem praktischen Handbuche entbehrlich, 
fortgelassen. 
Nicht abgedruckt sind auch die aufgehobenen oder veralteten Gesetze, z. B. Ges. 
4. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 43), betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung 
von Kirchenämtern, aufgehoben durch Ges. 6 Mai 1890 (R. G. Bl. S. 65); Gesf. 
22. April 1875 (G. S. S. 194), betr. Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln 
für die römisch-katholischen Bisthümer und Geistlichen, thatsächlich aufgehoben, nach- 
dem die Wiederaufnahme der Leistungen in allen Diözesen erfolgt und gemäß §. 9 
des Ges. über die aufgesammelten Beträge (im Ganzen 16,009,393 Mark 2 Pf.) 
durch Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 227) zu Gunsten der Institute und Per- 
sonen, welche durch das Gesetz vom 22. April 1875 beeinträchtigt worden sind und 
zur Bildung eines Diözesanfonds, aus welchem die Gehälter der Domherren, Dom- 
vikare und Beamten der bischöflichen Verwaltung aufgebessert oder Unterstützungen 
an arme Kirchengemeinden zur Wiederherstellung kirchlicher Gebäude (Kirchen, Kapellen, 
Häuser für Geistliche und Kirchendiener) gewährt werden können, verfügt worden ist. 
2) Bekanntmachungen, betreffend die Ausführung des Ges. über den Orden der 
Gesellschaft Jefu 5. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 254) und 20. Mai 1873 (R. G. Bl.
        <pb n="1520" />
        1514 Abschnitt XLI. Jesuitenorden und Kongregationen. 
Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. 
Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen dürfen vom Tage der Verkündigung 
dieses Gesetzes ab neue Mitglieder, unbeschadet der Vorschrift des §. 2 nicht auf- 
nehmen und sind binnen sechs Menaten aufzulösen. Der Minister der geistlichen 
Angelegenheiten ist ermächtigt, diese Frist für Niederlassungen, welche sich mit dem 
Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigen, um für deren Ersatz durch 
anderweite Anstalten und Einrichtungen Zeit zu lassen, bis auf 4 Jahre zu ver- 
längern. Zu gleichem Behufe kann derselbe auch nach Ablauf dieses Zeitraums ein- 
zelnen Mitgliedern von Orden und ordensähnlichen Kongregationen die Befugniß ge- 
währen, Unterricht zu ertheilen#). 
§. 2. Niederlassungen der Orden oder ordensähnlichen Kongregationen, welche 
sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, bleiben fortbestehen: sie können jedoch 
jederzeit durch Königliche VBerordnung aufgehoben werden; bis dahin find die Minister 
des Innern und der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, ihnen die Aufnahme neuer 
Mitglieder zu gestatten. 
Art. 6 Ges. 14. Juli 1880 (G. S. S. 285): Die Minister des Innern und 
der geistlichen Angelegenheiten sind ermächtigt, die Errichtung neuer Nieder-- 
lassungen von Genossenschaften, welche im Gebiete der Preussischen Monarchie 
gegenwörtig:) bestehen und sich ausschliesslich der Krankenpflege widmen, 
zu genehmigen, auch widerruflich zu gestatten, dass gegenwärtig:) bestehende 
weibliche Genossenschaften, welche sich ausschliesslich der Krankenpflege 
widmen, die Pflege und Unterweisung von Kindern, die sich noch im schul- 
pflichtigen Alter befinden, als Nebenthätigkeit übernehmen. 
Neu errichtete Niederlassungen unterliegen der Aufsicht des Staates in 
Gemässheit des S. 3 im Gesetz vom 31. Mai 1875 (G. S. S. 217) und können 
durch Königliche Verordnung aufgehoben werden. 
Der Krankenpflege im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ist die Pflege 
und Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und ldioten, sowie von ge- 
fallenen Frauenspersonen gleichgestellt. 
Art. 13 Ges. 21. Mai 1886 (G. S. S. 147): Die Bestimmungen des Artikels 6 
des Gesetzes vom 14. Juli 1880 werden ausgedehnt auf die Uebernahme der 
Pflege und Leitung in Waisenanstalten, Armen- und Pfründnerhäusern, Rettungs- 
anstalten, Asylen und Schutzanstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeiter-- 
kolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehänsern, sowie auf die 
Uebernahme der Leitung und Unterweisung in Haushaltungen und Handarbeits- 
schulen für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, als Nebenthätigkeit der 
ausschliesslich krankenpflegenden Orden und ordensöhnlichen Kongregationen, 
welche im Gebiete der Preussischen Monarchie gegenwärtig bestehen. 
Art. V Ges. 29. April 1887 (G. S. S. 127): 
S. 1. Im Gebiete der preussischen Monarchie werden wieder zugelassen 
diejenigen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche, 
welche sich a) der Aushülfe in der Seelsorge, b) der Uebung der cbhristlichen 
Nächstenliebe, c) dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend 
in höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen, 
d) deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. 
S. 2. Auf die wieder zuzulassenden Orden und Kongregationen finden in 
Beziehung auf die Errichtung der einzelnen Niederlassungen sowie auf die 
sonstigen Verhältnisse dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, welche 
für die bestehenden Orden und Kongregationen gelten. 
S. 3. Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind 
ermächtigt, den bestehenden, sowie den wieder zuzulassenden Orden und Kon- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1513. 
S. 109); abgeändert durch Bek. 18. Juli 1894 (R. G. Bl. S. 503), wonach das 
Ges. auf die Kongregation der Redemptoristen und die der Priester vom heiligen 
Geiste fortan keine Anwendung findet. 
1) Abs. 3 ist heute veraltet uud wird nur des besseren Zusammenhanges wegen 
abgedruckt. 
:) D. h. also am Tage des Inkrafttretens des Ges. 14. Juli 1880.
        <pb n="1521" />
        Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 1515 
gregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst im Auslande, sowie 
zu diesem Behufe die Errichtung von Niederlassungen zu gestatten. 
S. 4. Das vom Staate in Verwahrung und Verwaltung genommene Ver- 
mögen der aufgelösten Niederlassungen wird den betreffenden wiedererrichteten 
Niederlassungen zurückgegeben, sobald dieselben Korporationsrechte 1) besitzen 
und in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur Unterhaltung der Mit- 
glieder der aufgelösten Niederlassungen übernommen haben. Schon vor der 
Erfüllung dieser Voraussetzungen kann denselben die Nutzniessung dieses Ver- 
mögens gestattet werden. 
§. 3. Die fortbestehenden oder neu zugelassenen Niederlassangen der Orden 
und ordensähnlichen Kongregationen sind der Aussicht des Staates unterworfen. 
§. 4. Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen der Orden und ordens- 
ähnlichen Kongregationen unterliegt nicht der Einziehung durch den Staat. Die 
Staatsbehörden haben dasselbe einstweilen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 
Der mit der Berwaltung beauftragte Kommissarius ist nur der vorgesetzten 
Behörde verantwortlich; die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision der 
Königlichen Oberrechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10 Nr. 2 des 
Gesetzes vom 27. März 1872. Eine anderweite Verantwortung oder Rechnungs- 
legung findet nicht statt. · 
Aus dem Vermögen werden die Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen unter- 
halten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung vorbehalten. 
§. 5. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind mit der Aus- 
führung desselben beauftragt. 
Dieselben haben insbesondere die näheren Bestimmungen über die Ausübung der 
Staatsaufsicht im Falle des §. 3 zu erlassen?). 
  
Gesetz über die Vorbildung und Austellung der Geistlichen. 
Vom 11. Mai 1873 (G. S. S. 191). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Ein geistliches Amts) darf in einer der christlichen Kirchen nur einem 
Deutschen übertragen") werden, welcher seine wissenschaftliche Borbildung nach den 
1) Ges. 22. Mai 1888 (G. S. S. 113): 
Die nachbenannten Niederlafsungen der geistlichen Orden und ordensähnlichen 
Kongregationen der katholischen Kirche und zwar: 
1. der Niederlaffung der Benediktinerinnen zu Fulda, 2. den Niederlassungen der 
Congregatio Beatae Mariae Virginis zu Essen und Paderborn, 3. der 
Niederlassung der Englischen Fräulein zu Fulda, 4. den Niederlassungen des 
Franziskaner Orden zu Paderborn, Rintberg, Warendorf und Windenbrück, 
5. der Niederlassung der Schwestern der christlichen Liebe zu Paderborn und 
6. den Niederlassungen der Ursulinerinnen zu Breslau, Köln, Dorstein, Duder- 
stadt, Erfurk, Fritzlar, Liebenthal und Schweidnitz 
werden hierdurch Korporationsrechte verliehen. 
2) Res. 27. Jan. 1887 (M. Bl. S. 18) bestimmt vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs und vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen für einzelne Orden 2c., daß 
die Aufnahme neuer Mitglieder ohne vorherige Genehmigung erfolgen darf, daß jedoch 
die Lokaloberin zu Anfang jeden Jahres eine Mitgliederbestandsnachweisung an die 
Regierung einzusenden hat. Die Aufnahme von Personen ohne Reichsangehörigkeit 
ist verboten, Aufnahme Minderjähriger nur mit schriftlicher Genehmigung des 
Erziehungsberechtigten zulässig. 
3) Katholische geistliche Aemter: Amt des Bischofs, Weihbischofs, Kanonikus, 
Dompikars, Pfarrers, der Kapläne, sofern nicht eine bloße Hülfsstellung für den 
Pfarrer vorliegt, O. R. XVII. 82, 207, XVIII. 327, 335, der Vikare, Sacellane, 
Primissare und der außerhalb des Pfarrsitzes refidirenden Vikare, Expositen, Loka- 
listen, Lokalkapläne; vergl. Hinschius, Kirchenrecht II. 321, 323. In der evangelischen
        <pb n="1522" />
        1516 Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 
Borschriften dieses Gesetzes dargethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch 
von der Staatsregierung erhoben worden ist. 
Art. 3 Abs. 2 Ges. 31. Mai 1882 (G. S. S. 307): Der Minister der geist- 
lichen Angelegenheiten ist ermächtigt.... auch ausländischen Geistlichen 
die Vornahme von geistlichen Amtshandlungen . zu gestatten. Die Grund- 
sätze, nach welchen dies zu geschehen hat, sind vom Staatsministerium mit 
Königlicher Genehmigung festzustellen. 
§. 2. Die Borschriften des §. 11) kommen zur Anwendung, gleichviel, ob das 
Amt dauernd oder widerruflich übertragen werden oder nur eine Stellvertretung oder 
Hülfsleistung in demselben statthaben soll. — — — 
§. 3. Die Vorschriften des §. 1 kommen, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
§. 26, auch zur Anwendung. wenn einem bereits im Amte (§. 2) stehenden Geist- 
lichen ein anderes geistliches Amt übertragen oder eine widerrufliche Anstellung in 
eine dauernde verwandelt werden soll. 
Art. 1 Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Ges. vom 11. Msi 
1873, vom 21. Mai 1874 (G. S. S. 139): Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird 
dahin deklarirt, dass die Uebertragung eines geistlichen Amtes, sowie die Ge- 
nehmigung einer solchen Uebertragung auch dann den Vorschriften der §S#§##1 
bis 3 des Gesetzes zuwider sind, wenn dieselben ohne die im §S. 15 daselbst 
vorgeschriebene Benennung des Kandidaten oder vor dieser Benennung oder 
vor Ablauf der im S. 15 für die Erhebung des Einspruchs gewährten Frist 
erfolgen. 
II. Borbildung zum geistlichen Amte. 
§. 4. Zur Bekleidung eines geistlichen Amts ist die Ablegung der Entlassungs- 
prüfung auf einem Deutschen Gymnasium, die Zurücklegung eines dreijährigen theo- 
logischen Studiums auf einer Deutschen Staatsuniversität — — — erforderlich ?). 
Art. 3 Ges. 31. Mai 1882: Der Minister der geistlichen Angelegenheiten 
ist ermächtigt — — von den Erfordernissen des s. 4 — — — z2u dispen- 
sirenm .. — Die Grundsätze, nach welchen dies zu geschehen bat, sind 
vom Staatsministerium mit Königlicher Genehmigung festzustellen 2). 
§. 5. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, mit Rücksicht 
auf ein vorangegangenes anderes Universitätsstudium, als das der Theologie, oder 
mit Rücksficht auf ein an einer außerdeutschen Staatsuniversität zurückgelegtes Studium, 
oder mit Rücksicht auf einen sonstigen, besonderen Bildungsgang von dem vorge- 
schriebenen dreijährigen Studium an einer Deutschen Staatsuniversität einen ange- 
messenen Zeitraum zu erlassen. · 
§.6inJst-FassungdesArt.2(;es.21.Mai1886(G-.s.s.147):Das 
theologische Studium kann auch an den zur wissenschaftlichen Vorbildung der 
Geistlichen geeigneten kirchlichen Seminaren, welche bis zum Jahre 1873 be- 
standen haben, zurückgelegt werden. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1515. 
Kirche sind geistliche Aemter das des Pfarrers oder angestellten Hülfsgeistlichen, Koch, 
A. L. R. IV. 211. 
4) Eine besondere Form ist nicht nöthig, es genügt sogar eine stillschweigende 
Genehmigung zur Vornahme geistlicher Amtshandlungen, O R. XV. 289, 332, 335, 
XVII. 152, 363. In der approbatio pro cura (allgemeine Ermächtigung zu geist- 
lichen Amtshandlungen) kann ebenfalls eine Genehmigung zur Amtsübernahme liegen, 
O. R. XVI. 338, 679; anders O. R. XVII. 628. 
1) Hinsichtlich der deutschen Reichsangehörigkeit und der wissenschaftlichen Bor- 
bildung, nachdem durch Art. 1 Ges. 11. Juli 1883 (G. S. S. 109) das Ein- 
spruchsrecht erbeblich eingeschränkt und durch §. 1 Ges. 29. April 1887 (G S. 
S. 127) auf die dauernde Uebertragung eines Pfarramts beschränkt ist. Vergl. auch 
Art. V der Nov. 1880 unten zu §. 23. 
) Die früher noch erforderliche wissenschaftliche Staatsprüfung ist zunächst durch 
Art. 8 Abs. 1 Ges. 31. Mai 1882 eingeschränkt und sodaun durch Art. 1 Ges. 
21. Mai 1886 ganz aufgehoben worden. 
2) Diese Beschränkung ist für die Ermächtigung aus §. 5 nicht vorgeschrieben.
        <pb n="1523" />
        Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 1517 
Zur Wiedereröffnung und Fortführung dieser Anstalten sind 
1. dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Statuten und der 
Lehrplan einzureichen und die Namen der Leiter und Lehrer, welche 
Deutsche sein müssen, mitzutbeilen; 
2. ist der Lehrplau dem Universitätslehrplan gleichartig zu gestalten; 
3. es ist zur Anstellung an diesen Anstalten die wissenschaftliche Befähi- 
gung erforderlich, an einer Deutschen Staatsuniversität in der Disziplin 
zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt. — — — 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten macht die zur wissenschaft- 
lichen Vorbildung geeigneten Seminare öffentlich bekannt. 
Die Wiedereröffnung der Seminare für die Erzdiözese Gnesen-Posen und 
die Diözese Kulm wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 1 Ges. vom 29. April 1887 (G. S. S. 127): Die Bischöfe von Osna- 
brück und Limburg sind befugt, in ihren Diözesen Seminare zur wissenschaft- 
lichen Vorbildung der Geistlichen zu errichten und zu unterhalten. Auf diese 
Seminare finden die Bestimmungen des Art. 2 des Ges. vom 21. Mai 1886 
Anwendung. 
Art. 3 Ges. 21. Mai 1886: Die kirchlichen Obern sind befugt, Convicte 
für Zöglinge, welche Gymnasien, Universitäten und kirchliche Seminare. hin- 
sichtlich deren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz des Univer- 
sitätsstudiums erfüllt sind, besuchen, zu errichten und zu unterhalten. Dem 
Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die für diese Convicte geltenden 
Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften einzureichen, 
sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein müssen, 
mitzutheilen. 
Art. 4 Ges. 21. Mai 1886: Die kirchlichen Obern sind befugt, die zur 
theologisch - praktischen Vorbildung bestimmten Anstalten (Prediger- und 
Priester-Seminare) wieder zu eröffnen. Dem Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten sind die Statuten dieser Anstalten und die für dieselben geltende Haus- 
ordnung einzureichen, sowie die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche. 
sein müssen, mitzutheilen. 
§. 7. Während des vorgeschriebenen Universitätsstudiums dürfen die Studi- 
renden einem kirchlichen Seminare nicht angehören. 
§. 9. Alle kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen 
(— — Klerikal-Seminare, Prediger= und Priester-Seminare, Konvikte 2c.), stehen unter 
Aufficht des Staats !#). 
§. 13. Werden — — — die getroffenen Anordnungen der Staatsbehörden nicht 
befolgt, so ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis zur Be- 
folgung die der Anstalt gewidmeten Staatsmittel einzubehalten oder die Anstalt 
zu schließen. 
Unter der angegebenen Voraussetzung und bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte 
können Zöglinge der — — Kuabenkonvikte von dem Besuche der Gymnasien und 
von der Entlassungspritfung ausgeschlossen — — werden. Diese Anordnungen stehen 
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zu?). 
§. 14. Kunabenseminare — — dürfen nicht mehr errichtet — — — werden. 
III. Anstellung der Geistlichen. 
§. 15. Die geistlichen Obern find verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein 
geistliches Amt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des 
Amts zu benennen. Z *5s1 * 55# 
Dasselbe gilt bei der Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt 
oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. 
  
1) Der allgemeinen Staatsaufsicht, nachdem die besonderen Aussichtsvorschriften 
aus §§. 9—14 Ges. 11. Mai 1873 durch Art. 5 der Nov. von 1886 aufgehoben sind. 
:) Das in §. 13 Abs. 1 und 2 dem Kultusminister gegebene Recht, bei Nicht- 
befolgung der staatlichen Anordnungen die Staatsmittel einzubehalten, die Anstalt zu 
schließen u. s. w. ist nicht aufgehoben, jedoch nach Aufhebung des Kgl. Gerichtshofes 
für kirchliche Angelegenheiten, der früher (Abs. 3 §. 13) die Berusungeinstan für 
solche Verfügungen bildete, kaum mehr praktisch.
        <pb n="1524" />
        1518 Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 
Innerhalb dreißig Tagen nach der Benennung kann Einspruch gegen die An- 
stellung erhoben werden. 
Die Erhebung des Einspruchs steht dem Oberpräsidenten zu. 
Art. 1 Ges. 11. Juli 1883: Die Verpflichtung der geistlichen Obern zur 
Benennung des Kandidaten für ein geistliches Amt, sowie das Einspruchsrecht 
des Staates werden aufgehoben: 
. für die Uebertragung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt 
abberufen werden dürfen, 
2. für die Anordnung einer Hlfsleistung oder einer Stellvertretung in 
einem geistlichen Amte, sofern letztere nicht in der Bestellung des 
Verwesers eines Pfarramts (Administrators, Provisors etc.) besteht. 
Art. 2 Ges. 29. April 1887 (G. S. S. 127): Die Gesetze vom 11. Mai 1873 
(G. S. S. 191) und vom 11. Juli 1883 (G. S. S. 109) werden wie folgt ab- 
geändert; 
5. 1. Die Verpflichtung der geistlichen Obern zur Benennung des Kan- 
didaten für ein geistliches Amt, sowie das Einspruchsrecht des Staates werden 
für die Bestellung des Verwesers eines Pfarramts (Administrators, Provisors erc.) 
aufgehoben. Das Einspruchsrecht gilt fortan nur für die dauernde Ueber- 
tragung eines Pfarramts ?. 
. 16. Der Einspruch ist zulässig: 
1. wenn dem Anzustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur Bekleidung des 
geistlichen Amtes fehlen, 
2. wenn der Anzustellende aus einem auf Thatsachen beruhenden Grunde, 
welcher dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiete angehört, für 
die Stelle nicht geeignet ist. 
Die Thatsachen, welche den Einspruch begründen, sind anzugeben?). 
3. — — — 
§. 17. Die Uebertragung eines geistlichen Amtes, welche der Borschrift des §. 1 
zuwiderläuft, oder welche vor Ablauf der im §. 15 für die Erhebung des Einspruchs 
gewährten Frist erfolgt, gilt als nicht geschehen. 
§. 19. Die Errichtung von Seelsorgeämter, deren Inhaber unbedingt abgerufen 
res dürfen, ist nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten 
ulässig ). — — — 
§. 20. Anordnungen oder Vereinbarungen, welche die durch das Gesetz be- 
gründete Klagbarkeit der aus dem geistlichen Amtsverhältnisse entspringenden ver- 
mögensrechtlichen Ansprüche ausschließen oder beschränken, find nur mit Genehmigung 
der Staatsbehörde zulässig. 
§. 21. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat!) — — — die 
  
1) Dagegen ist die Anzeigepflicht für alle Aemter bestehen geblieben, die keine 
Pfarrämter sind. Nach Rintelen, Kirchenpolitische Gesetze 1887 S. 28, bestebt fie 
außer für die Pfarrer noch für die selbstbepfründeten Bikare. Unentschieden geblieben 
ist die Frage der Anzeigepflicht und des Einspruchsrechts hinsichtlich der sog. Sukkursal- 
pfarrereien franz. Rechts, vergl. Hinschius, Nov. von 1887 S. 9. Die kirchliche 
Verleihung der Aemter eines Dechanten, Erzpriesters, Dekans, Oberpfarrers, Probstes 
u. s. w. fällt nach Rintelen a. a. O. weder unter die Anzeigepflicht, noch unter das 
Einspruchsrecht. Eine Anzeige von einer bereits stattgehabten Uebertragung genügt 
nicht, O. R. XV. 264, 347; ebensowenig eine Mittheilung von der beabsichtigten 
Anstellung an den Oberpräfidenten als Borsitzenden des Provinzial-Schulkollegiums, 
O. R. XV. 718. 6 
2) Art. 2 s. 2 Ges. 29. April 1887 (G. S. S. 127). 
2) Rintelen a. a. O. S. 29 hält die Geltung von §. 19 Abs. 1 für zweifelhaft, 
da durch Art. 1 Ges. 11. Juli 1883 für die Uebertragung solcher Seelsorgeämter 
Anzeigepflicht und Einspruchsrecht aufgehoben seien. Anderer Meinung Hinschius, 
Novelle von 1887 S. 31. Daß §. 19 Abs. 1 für die Neuerrichtung solcher Aemter 
Geltung fortbehalten hat, ist zweifellos. 
64) Die früher noch eintretende Erledigung der Stelle als Folge von Verurtheilungen 
gemäß §. 21 ist durch Art. 2 S. 4 Ges. 29. April 1887 aufgehoben.
        <pb n="1525" />
        Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 1519 
Lunsäbigtei zur Ausübung des geistlichen Amtes und den Verlust des Amtseinkommens 
zur Folge. 
IV. Strafbestimmungen. 
s. 22. Ein geistlicher Oberer, welcher den §§. 1—3 zuwider ein geistliches Amt 
Überträgt oder die Uebertragung genehmigt 1, wird mit Geldstrafe von 200 bis zu 
1000 Thalern bestraft. 
6“ Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des §. 19 Abs. 1 zuwider- 
andelt. 
§. 23. Wer geistliche Amtshandlungen:) in einem Amte vornimmt, welches 
ihm den Vorschriften der §§. 1—3 zuwider übertragen worden ist, wird mit Geld- 
strafe bis zu 100 Thalern bestraft. 
Art. 2 Ges. 21. Mai 1874 (G. S. S. 139). Die Strafe des S. 23 des Ges. 
vom 11. Mai 1873 trifft einen jeden Geistlichen, welcher Amtsbandlungen 
vornimmt, ohne den Nachweis führen zu können, dass er zu einem hierzu er- 
mächtigenden Amte oder zur Stellvertretung oder zur Hülfsleistung in einem 
solchen Amte unter Beobachtung der Ss. 1—3 des genannten Gesetzes berufen 
worden sei. 
Art. 5 Ges. 14. Juli 1880 (G. S. S. 285): Den Strafbestimmungen der 
Ges. vom 11. Mai 1873 und 21. Mai 1874 unterliegen geistliche Amtshandlungen 
nicht, welche von gesetzmässig angestellten Geistlichen 2) in erledigten oder in 
solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amts verhindert ist, 
vorgenommen werden, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort ein geistliches 
Amt zu übernehmen. 
Die mit der Stellvertretung oder Hülfsleistung in einem geistlichen Amte 
gesetzmässig beauftragten Geistlichen gelten auch nach Erledigung dieses Amts 
als gesetzmässig angestellte Geistliche im Sinne der Bestimmung im Abs. 1. 
Art. 3 Ges. 11. Juli 1883: Die Vorschrift des Art. 5 im Ges. vom 14. Juli 
880 wegen Straffreiheit der Vornabme geistlicher Amtshandlungen in erledigten 
oder solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amtes verhindert 
ist, kommt für alle geistlichen Aemter, und ohne Rücksicht darauf, ob das 
Amt besetzt ist oder nicht, zur Anwendung. 
Art. 15 Ges. 21. Mai 1886: Das Lesen stiller Messen und das Spenden 
1) Auch in der Formeeiner allgemeinen Ermächtigung zu geistlichen Amtshandlungen, 
O. R. XVI. 338. Ueber den Begriff „geistlicher Oberer“ vergl. O. R. XV. 236. 
2) Ueber die Frage, ob solche Amtshandlungen vorliegen, vergl. O. R. XV. 375, 
XVI. 149, 267, XVII. 190, 192, 265. 
) Als gesetzmäßig angestellte Geistliche im Sinne des §. 5 Ges. 14. Juli 1880 
find bloße Hauskapläne, wenngleich sie vor der Geltung des Ges. 11. Mai 1873 
von ihrer vorgesetzten Behörde mit Ausübung der Funktionen eines Hausgeistlichen 
beauftragt werden, nicht zu erachten, Erk. 20. Jan. 1881 (E. K. II. 256). 
Seit Geltung des Ges. 14. Juli 1880 ist ein Vikar, der vor Erlaß der 
Maigesetze zum persönlichen Gehülfen, bezw. Vertreter eines Pfarrers bestellt worden 
ist, nicht strafbar, wenn er nach dem Tode des Pfarrers fortfährt, in der dadurch er- 
ledigten Pfarrei die ihm als Vikar obliegenden geistlichen Amtshandlungen vorzu- 
nehmen, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort das Amt des Pfarrers zu über- 
nehmen, Erk. 13. März 1881 (E. K. II. 259). . 
Nicht bloß Nachbargeistliche, sondern alle gesetzmäßig angestellten Geistlichen 
können geistliche Amtshandlungen erledigen oder in solchen Pfarreien vornehmen, 
deren Inhaber an der Ausübung des Amtes verhindert ist; dergleichen geistliche Amts- 
handlungen unterliegen nicht den Strafbestimmungen der Ges. 11. Mai 1873 und 
21. Mai 1874, Erk. 23. Febr. 1882 (E. K. II. 334). 
Ein nicht nach den Vorschriften der §§. 1—3 des Ges. 11. Mai 1873 zum 
Amte berufener Geistlicher kann eine Nothtaufe nicht schon deshalb, weil eine solche 
Taufe die Eigenschaft der Dringlichkeit hat und dabei Gefahr im Berzuge obwaltet, 
straffrei vornehmen, es müssen vielmehr noch andere Umstände hinzutreten, welche 
die Annahme, daß es sich hier um eine geistliche Amtshandlung gehandelt hat, aus- 
geschlossen erscheinen lassen, Erk. 26. Juni 1882 (E. K. 1II. 337).
        <pb n="1526" />
        1520 Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 
der Sterbesakramente unterliegt nicht den Strafbestimmungen der Ges. vom 
11. Mai 1873, — — — 21. Mai 1874 — — —. 
Art. 2 S. 5 Ges. 29. April 1887: Die Abhaltung von Messen und die 
Spendung der Sakramente fallen nicht unter die Strafbestimmungen der Ges. 
vom 11. Mai 1873 und vom 21. Mai 1874. Vorstehende Bestimmung fidet 
auch auf Mitglieder von Orden und ordensähnlichen Kongregationen Anwendung, 
sofern dieselben für das Gebiet der preussischen Monarchie zugelassen sind. 
Die Vorschrift des Art. 15 des Ges. vom 21. Mai 1886 wird hierdurch nicht 
berührt. 
§. 24. Wer geistliche Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Folge gericht- 
lichen Strafurtheils die Fähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes verloren hat 
(§. 21), wird mit Geldstrafe bis zu 100 Thalern bestraft. 
V. Uebergaugs= und Schlußbestimmungen. 
§. 26. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher 
Borbildung und Befähigung finden keine Anwendung auf Personen, welche vor Ber- 
kündung dieses Gesetzes im geistlichen Amte angestellt sind oder die Fähigkeit zur 
Anstellung im geistlichen Amte erlangt haben. 
Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, denjenigen 
Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in ihrer Borbildung zum geistlichen 
Amte vorgeschritten waren, den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Nachweis der 
Borbildung ganz oder theilweise zu erlassen. 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist auch ermächtigt, Ausländer von 
den Erfordernissen des §. 4 dieses Gesetzes zu dispensiren. 
§. 28. Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Einspruchsrecht des Staats 
(§§. 1, 3, — — 15 und 16) finden in den Fällen keine Anwendung, in welchen 
die Anstellung durch Behörden erfolgt, deren Mitglieder sämmtlich vom Könige er- 
naunt werden. 
§. 29. Soweit die Mitwirkung des Staats bei Besetzung geistlicher Aemter auf 
Grund des Patronats oder besonderer Rechtstitel anderweit geregelt ist, behält es 
dabei sein Bewenden. 
Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats bezüglich der Anstellung 
von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten durch das vorliegende 
Gesetz nicht berührt. 
§. 30. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Art. 3 Ges. wegen Deklaration und Ergänzung des Ges. 11. Mai 1873, 
vom 21. Mai 1874 (G. S. S. 139): Nach Erledigung eines geistlichen Amtes 
ist der Oberpräsident befugt, die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu 
verfügen, wenn 
1. das erledigte Amt den Vorschriften der §S§S. 1—3 des Gesetzes vom 
11. Mai 1873 zuwider übertragen ist, oder 
2. wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, dass die 
Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vorschriften 
erfolgen werde. 
Der Beschlagnahme unterliegt das gesammte Vermögen der Stelle, ein- 
schliesslich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Oberpräsident 
ernennt einen Kommissarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur 
gesetzmässigen Wiederbesetzung der Stelle, beziehentlich bis zur gesetzmässigen 
Einrichtung einer einstweiligen Vertretung das Vermögen für Rechnung der 
Stelle verwaltet. Zwangsmassregeln, welche zur Ausführung der Beschlag-- 
nahme erforderlich sind, werden im Verwaltungswege getroffen. Der Kommis- 
sarius übt alle vermögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers 
mit voller rechtlicher Wirkung aus. 
Die Kosten der Verwaltung werden aus den Einkünften der Stelle ent- 
nommen.
        <pb n="1527" />
        Abschnitt XLI. Kirchliche Disziplinargewalt. 1621 
Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung 
des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Augelegenheiten. 
Vom 12. Mai 18731) (G. S. S. 198). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 6 Ges. 21. Mai 1886. Kirchendiener im Sinne des Gesetzes vom 
12. Mai 1873 sind nur solche Personen, welche die mit einem geistlichen oder 
urisdictionellen Amt verbundenen Rechte und Verrichtungen ausüben 2). 
8. 2. Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oder das Vermögen 
gerichtet sind, dürfen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden. 
Der Eutfernung aus dem Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfrei- 
wüige Emeritirung u. s. w.) muß ein geordnetes prozessualisches Verfahren voraus- 
gehen. 
In allen diesen Fällen ist die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe 
zu erlassen. 
Art. 7 Ges. 21. Mai 1886. Die Vorschrift des s. 2 Abs. 2 im Ges. vom 
12. Mai 1873 findet nur Anwendung, wenn mit der Entfernung aus dem Amte 
der Verlust oder eine Minderung des Amtseinkommens verbounden ist. 
§. 3. Die köärperliche Züchtigung ist als kirchliche Disziplinarstrafe oder Zuchk- 
mittel unzulässig. 
§. 4. Geldstrafen dürfen den Betrag von 30 Thalern oder, wenn das ein- 
monatliche Amtseinkommen höher ist, den Betrag des letzteren nicht übersteigen. 
6. 5. Die Strafe der Freiheitsentziehung (s. 2) darf nur in der Verweisung 
in eine Demeritenanstalt bestehen. 
Die Verweisung darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen und die 
Bollstreckung derselben wider den Willen des Betroffenen weder begonnen, noch fort- 
gesetzt werden. Die Verweisung in eine außerdeutsche Demeritenanstalt ist unzulässig. 
§. 6. Die Demeritenanstalten find der staatlichen Aufsicht unterworfen. — — 
Art. 8 Ges. 21. Mai 1886. Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
sind dio Statuten und die Hausordnung der Demeritenanstalten einzureichen, 
sowie die Namen der Leiter derselben mitzutheilen. Am Schlusse jedes Jahres 
ist dem Minister der geistlichen Angelegenheiten ein Verzeichniss der Deme- 
riten, welches deren Namen, die gegen sie erkannten Strafen und die Zeit der 
Aufnahme und Entlassung enthält, einzureichen. 
Die in den 88. 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1878 enthaltenen be- 
sonderen Vorschriften wegen der Staatsaufsicht werden aufgehoben. 
#§. S. Der Oberpräfident ist befugt, die Befolgung der in den 88. 5 bis 7 
enthaltenen Vorschriften und der auf Grund derselben von ihm erlassenen Ver- 
fügungen durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern zu erzwingen. 
Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis dem 
Gesetze genügt ist. · 
Außerdem kann die Demeritenanstalt geschlossen werden. 
8. 9. Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen im Wege der 
Staatsverwaltung findet nur dann statt, wenn dieselben von dem Oberpräsidenten 
nach erfolgter Prüfung der Sache für vollstreckbar erklärt worden sind. 
II. Berufung an den Staat. 
5. 105½. 
— 
1) Während sich das Gesetz über die Straf= und Zuchtmittel vom 13. Mai 1873 
auf alle Religionsgesellschaften bezieht, trifft das Gesetz vom 12. Mai 1873 nene 
Bestimmungen hinsichtlich der Disziplinargewalt über die Diener der privilegirten 
christlichen Kirchen. 
„) Ueber die Frage, wer zu den Kirchendienern zu rechnen ist, vergl. Koch, Land- 
recht, 8. Aufl. Anm. 84 auf S. 271 ff. 
:) §§6. 10—23 sind aufgehoben durch Art. 10 Ges. 21. Mai 1886. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 96
        <pb n="1528" />
        1522 Abschnitt XLI. Kirchliche Disziplinargewalt. 
III. Einschreiten des Staats ohne Berufung. 
§. 241). Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsver- 
richtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von 
der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so 
schwer verletzen, daß ihr Berbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unver- 
träglich erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches Urtheil 
aus ihrem Amte entlassen werden. 
Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung des 
Amtes, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge. 
Art 1 Ges. 14. Juli 1880. In den Fällen des §. 24 im Gesetz vom 
12. Mai 1873 — — — ist gegen Kirchendiener fortan auf Unfähigkeit zur 
Bekleidung ihres Amts zu erkennen. 
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung des Amts hat den Verlust 
des Amtseinkommens zur Folge. 
Ist auf Unfähigkeit zur Bekleidung des Amts erkannt, so finden die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 20. Mai 1874, des s. 31 im Gesetz vom 12 Mai 
187 — — entsprechende Anwendung. 
Art. 2 Ges. 31. Mai 1882. Har der König einen Bischof, gegen welchen 
auf Grund der SS. 24 ff des Gesetzes vom 12. Mai 1873 durch gerichtliches 
Urtheil auf Entlassung aus seinem Amte erkannt ist, begnadigt, so gilt der- 
selbe wieder als staatlich anerkannter BbBischof seiner Diözese. 
In sonstigen Fällen, in welchen auf Grund der SS. 24 ff. des Gesetzes vom 
12. Mai 1873 — — — auf Entlassung aus dem Amte erkannt ist, werden die 
Folgen der ergangenen Erkenntnisse auf die Unfähigkeit zur Bekleidung des 
Amtes und die im Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 
aufgeführten Folgen beschränkt, insofern nicht inzwischen eine Wiederbesetzung 
der Stelle erfolgt ist. 
§. 81. Kirchendiener, welche Amtshandlungen vornehmen, nachdem sie in Ge- 
mäßheit des 8. 30 aus ihrem Amte entlassen worden sind, werden mit Geldbuße 
bis zu 100 Thalern, im Wiederholungsfalle bis zu 1000 Thalern bestraft. 
Art. 15 Ges. 21. Mai 1886. Das Lesen stiller Messen und das Spenden 
der Sterbesacramente unterliegt nicht den Strafbestimmungen der Gesetze 
vom — — — 12. Mai 1873 — — — 
IV. Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten:). 
V. Schlußbestimmung. 
..38. Das Erforderwviß staatlicher Bestätigung kirchlicher Disziplinarentscheidungen 
und der Rekurs wegen Mißbrauchs der kirchlichen Disziplinarstrafgewalt an den Staat 
treten, soweit solche im bisherigen Rechte begründet find, außer Kraft. 
  
Eesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher 
Straf- und Zuchtmittel. 
Vom 13. Mai 1873 (G. S. S. 205)2. 
§. 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- 
oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, 
  
1) §. 24 ist nicht aufgehoben, aber nach Beseitigung des Gerichtshofes für kirch- 
liche Angelegenheiten thatsächlich veraltet, da diese Zuständigkeit dieser Gerichtsbarkeit 
bisher durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten nicht übertragen ist. Vergl. 
RKintelen a. a. O. S. 35. 
:) Aufgehoben durch Art. 9 Ges. 21. Mai 1886. 
:) Die §5. 2—6, enthaltend Strafoerbote über Zuwiderhandlungen gegen §. 1 
sind durch Art. 4 Ges. 29. April 1887 aufgehoben. Damit ist das ganze Gesetz 
bedeutungslos geworden. Dagegen gelten noch jetzt die Bestimmungen in A. 2. N. II. 
11 §s§s. 426—429, 434.
        <pb n="1529" />
        Abschnitt XLI. Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer. 1523 
welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines inner- 
halb der Kirche oder Neligionsgese schaft wirkenden Rechts oder die Aus- 
schließung aus der Kirchen= oder Religionsgesellschaft betreffen. 
Straf= oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche 
Ehre sind unzulässig. 
  
Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisth ümer. 
Bom 20. Mai 1874 (G. S. S. 135). 
§. 1. In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen 
die mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, 
insgesammt oder einzeln, soweit sie nicht die Güterverwaltung betreffen, bis 
zur Einsetzung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden. 
§. 2. Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im FS. 1 bezeichneten 
Art ausüben will, hat dem Oberpräsidenten der Provinz, in welcher sich der 
erledigte Bischofssitz befindet, hiervon unter Angabe des Umfangs der auszu- 
übenden Rechte schriftliche Mittheilung zu machen, dabei den ihm ertheilten 
kirchlichen Auftrag darzuthun, sowie den Nachweis zu führen, daß er die persön- 
lichen Eigenschaften besitzt, von denen das Gesetz vom 11. Mai 1873 (G. S. 
1873 S. 191) die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zu- 
gleich hat er zu erklären, daß er bereit set, sich eidlich zu verpflichten, dem 
Könige treu und gehorsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen. 
Art. 2 Ges. 14. Juli 1880. In einem katbolischen Bisthum, dessen Stuhl 
erledigt, oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Unfähigkeit 
Zur Bekleidung des Amts erkannt worden ist ), kann die Ausübung bischöflicher 
Rechte und Verriehtungen in Gemässheit des S. 1 im Gesetz vom 20. Mai 1874 
Demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne 
die im S 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluss des Staats- 
ministeriums gestattet werden. « 
In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach F. 2 erforderlichen 
Persönlichen Eigenschaften, mit Ausnahme des Erfordernisses der Deutschen 
Staatsangebörigkeit, dispensirt werden. 
§. 3. Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der 
Oberpräsident gegen die beanspruchte Ausübung der im §. 1 genannten bischöf- 
lichen Rechte oder Verrichtungen Einspruch erheben. Auf die Erhebung des 
Einspruchs finden die Vorschriften des §. 16 des Gesetzes vom 11. Mai 18783 
— — Anwendung. — — 
Wenn kein Einspruch erhoben — — worden ist, erfolgt die im 8. 2 vor- 
geschriebene eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten oder einem von 
emselben ernannten Kommissarius. 
§. 470. 
Berordnung, betreffend die Bereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, 
Fürstbischöfe) in der Preußischen Monarchie. 
Vom 13. Februar 1887 (G. S. S. 11). 
1 Einziger Paragrapyh. 
Die katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) haben Uns folgenden Eid 
zu leisten: - 
Ich N. N., erwählter und bestätigter Bischof (Erzbischof) von N., schwöre 
einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden auf das heilige Evangelium, 
daß, nachdem ich auf den bischöflichen Stuhl von N. erhoben worden bin, ich Seiner 
Königlichen Majestät von Preußen (N.) und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nachfolger 
in der Regierung als meinem Allergnädigsten Könige und Landesherrn unterthänig, 
.) Bergl. Anm. 1 zu §. 24 Ges. 12. Mai 1873 oben S. 1522. 
:) s§. 4— 19 sind aufgehoben, vergl. Rintelen a. a. O. S. 42 Anm. 83. 
96*
        <pb n="1530" />
        1524 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
ten, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchstdero Bestes nach meinem Vermögen be- 
fördern, Schaden und Nachtheil aber verhüten und besonders dahin streben will, daß 
in den Gemüthern der meiner bischöflichen Leitung anvertrauten Geistlichen und 
Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und Treue gegen den König, die Liebe 
zum Vaterlande, der Gehorsam gegen die Gesetze und alle jene Tugenden, die in dem 
Christen den guten Unterthan bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und daß ich 
nicht dulden will, daß von der mir untergebenen Geistlichkeit in entgegengesetztem 
Sinne gelehrt und gehandelt werde. Insbesondere gelobe ich, daß ich keine Gemein- 
schaft oder Verbindung, sei es innerhalb oder außerhalb Landes, unterhalten will, 
welche der öffentlichen Sicherheit gefährlich sein könnten, und will, wenn ich erfahren 
sollte, daß in meiner Diözese oder anderswo Anschläge gemacht werden, die zum 
Nachtheil des Staates gereichen könnten, hiervon Seiner Königlichen Majestät Anzeige 
machen. Ich verspreche, dieses Alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich gewiß 
bin, daß ich mich durch den Eid, welchen ich Seiner Päpstlichen Heiligkeit und der 
Kirche geleistet habe, zu Nichts verpflichte, was dem Eide der Treue und Unter- 
thänigkeit gegen Seine Königliche Majestät entgegen sein könne Alles dieses schwöre 
ich, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelinm. Amen! 
  
Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen 
Kircheugemeinden. 
Bom 20. Juni 1875 (G. S. S. 241)0. 
§. 1. In jeder katholischen Pfarrgemeinde?) find die kirchlichen Vermögens-- 
angelegenheiten ?) durch einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes zu besorgen. » 
§.2.DieBorichkiftdes§.lsindetauchaufMissionspfarkgemeiuden4),sowie 
auf solche anderen Kirchengemeinden (Filial-, Kapellen= 2c. Gemeinden)) Anwendung, 
für welche besonders bestimmte kirchliche Vermögensstücke vorhanden sind oder deren 
Gemeindegliedern besondere Leistungen zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnifse 
dieser Gemeinden obliegen. 
§. 3. Zu dem kirchlichen Bermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören: 
1. das für Kuliusbedürfnisse bestimmte Bermögen ") einschließlich des Kirchen- 
  
1) Kommentare von v. Schilgen, Kath. kirchl. Bermögensrecht, 2. Aufl., 
Paderborn 1894, Förster Berlin 1895. · 
2)Auchindenaltkatholiichen,Erk.O.Trib.11.Sept.1874(E.l-Xx111.1), 
E. O. B. XIX. 210. Z„ 4 
Die Frage, ob eine Gemeinde eine staatlich anerkannte und mit Korporations- 
rechten versehene Pfarrgemeinde ist, unterliegt ebenso, wie die Bestimmung streitiger 
Parochialgrenzen, der Entscheidung des ordentlichen Richters, E. Civ. XV. 237, 239. 
:) Ohne Unterschied, ob eigentliches Korporationsvermögen oder gemeinsame Ber- 
pflichtungen der Eingepfarrten als solcher in Frage stehen, E. Tiv. XVII. 192. 
4) D. s. solche, denen eine feste Pfarrdotation fehlt, nicht etwa bloße Missions- 
vikarstellen. 
Bei allen Gemeinden 2c. wird eine auedrückliche und urkundliche Berleihung 
von Korporationsrechten Seitens des Staates nicht erfordert. Es genügt, daß Er- 
klärungen oder Handlungen der Staatsregierung vorliegen, in denen die Absicht der 
Geuehmigung mit der gedachten Wirkung zu einem erkennbaren Anedrucke gelangt 
ist, E. Civ. XV. 237, 246. 
5) Auch sog. Rektoratsgemeinden, vergl. Erk. R. G. 2. Juli 1885, (Blums 
Ann. III. 235). 
Alle diese Gemeinden bleiben daueben Bestandtheile der Hauptgemeinde, in der 
ihre Mitglieder ein Wahlrecht auszuüben berechtigt sind, während sie ihre Organe 
allein wählen, Res. 25. Okt. 1875 G. II. 2677. 
6!) D. i. das Kirchenvermögen im engeren Sinne (E. Civ. VII. 231, E. O. B. 
K. 100 im Gegensatze zu dem übrigen, besonders dem Stellen-- und Fundations- 
vermögen.
        <pb n="1531" />
        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1625 
und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung der Geistlichen und anderen 
Kirchendiener bestimmten Vermögensstücke und der Anniversarien 1) 
2. die zu irgend einem sonstigen kirchlichen Zwecke oder zu wohlthätigen 2) oder 
Schulzwecken bestimmten kirchlichen Vermögensstücke; · 
Z.dieErträgederdnrchkirchlicheOrganezukirchlichen,wohlthätigenoderSchuli 
zwecken des Gemeindebezirks innerhalb und außerhalb der Kirchengebäude 
veranstalteten Sammlungen, Kollekten ꝛc.; 
4. die zu kirchlichen, wohlthätigen oder Schulzwecken innerhalb des Gemeinde- 
bezirks bestimmten und unter die Verwaltung kirchlicher Organes) gestellten 
Stiftungen. 
§. 4. Die dem Staate oder den bürgerlichen Gemeinden zustehenden Rechte an 
Begräbnißplätzen oder solchen Vermögensstücken, welche zu kirchlichen Zwecken bestimmt 
sind, werden durch dies Gesetz nicht berührt. 
Unter kirchlichem Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist dasjenige nicht begriffen, 
welches zwar zu kirchlichen Zwecken, aber unter dauernder Verwaltung des Staates 
oder der bürgerlichen Gemeinden und Kommunalverbände gestellt ist. 
I. Kirchenvorstand. 
§. 5. Der Kirchenvorstand besteht: 
1. in Pfarrgemeinden aus dem Pfarrer"), in Filial-, Kapellen- 2c. Gemeinden, 
welche eigene Geistliche haben, aus dem der Anstellung nach ältesten; 
2. aus mehreren Kirchenvorstehern, welche durch die Gemeinde gewählt werden; 
3. in dem Falle des §. 39 aus dem daselbst bezeichneten Berechtigten oder dem 
von ihm ernannten Kirchenvorsteher. 
S§F. 6. Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Kirchenvorsteher beträgt 
in Gemeinden bis 500 Mitglieder vier, bei mehr als 500 bis 2000 Mitgliedern 
sechs, bei mehr als 2000 bis 5000 Mitgliedern acht, bei mehr als 5000 Mit- 
gliedern zehn. Z 
Eine Abänderung der Zahl kann durch Beschluß der Gemeindevertretung bewirkt 
r— die Zahl soll jedoch nicht mehr als zwölf und nicht weniger als vier 
etragen. 
Mie Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Verhältnisse einer Ge- 
meinde kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten bis auf zwei herab- 
Hesetzt werden. « 
§. 7. Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt. 
Für anßergewöhnliche Mühwaltungen kann auf Autrag des Kirchenvorstandes 
eine angemessene Entschädigung durch die Gemeindevertretung bewilligt werden. 
§. 8. Der Kirchenvorstand) verwaltet das kirchliche Vermögen?). 
— 
  
1) Das sind hier die Stiftungskapitalien für die am Jahrestage des Todes ver- 
siorbener Gläubigen abzuhaltenden Seelenmessen, Richter, Kirchenrecht, 7. Aufl. S. 
759 Anm. 9. Diese fallen unter Nr. 1 soweit, als die Begehung der Jahrestage 
dem Pfarrer zukommt und dieser dafür den stistungsmäßig ausgeworfenen Betrag 
ahält. Drucks. A. H. 1875 Nr. 259 S. 9, 10. Die sog. Manualstipendien gehören 
nicht hierher. 
:) Die Uebertragung von Vermögensstücken an eine Kirchengemeinde zur För- 
derung eines kath. Gesellenvereines erscheint nicht angängig, weil das außerhalb der 
Aufgaben der Gemeindekirchenverwaltung liegt, Res. 21. Mai 1891, G. II. 1759. 
:) Dies ist Voraussetzung der Anwendung des Ges. Res. 4. Juni 1877, G. II. 
1135. zu den kirchlichen Organen gehören auch die Bischöfe, Res. 4. Jan. 1878, 
II. 3194. « 
4)Bezw.demPfarrverweierähreudderPfarrvakanzzdagegeaiftdieVek- 
tretung im Vorstande durch einen Kaplan nicht zulässig, Res. 2. Nov. 1875, 
G. II. 2800. 
*) Eine Abänderung der Zahl während der im §. 33 festgesetzten Wahlperiode 
ist unzulässig, Res. 23. Okt. 1875, G. II. 2706. · —- 
6) Es gilt als öffentliche Behörde im Sinne des §. 35 der Grd. B. Ord., E. 
K. V. 73, VI. 100, VII. 107; des Ges. 4. Mai 1843 (G. S. S. 177) und der- 
Vd. 16. Aug. 1867 (G. S. S. 1457), betr. die Außer= und Wiederinkurssetzung 
von Werthpapieren (J. M. Bl. 1882 S. 56, M. Bl. 1880 S. 228), der 88. 380,
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        1626 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
Er vertritt die seiner Verwaltung unterstehenden Bermögensmassen und die Ge- 
meinden 1) in vermögensrechtlicher Beziehung. 
Die Rechte der jeweiligen Inhaber an den zur Besoldung der Geistlichen und 
anderen Kirchendiener bestimmten Bermögensstücken werden hierdurch nicht berührt. 
5. 9. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften für die Sorgfalt eines 
ordentlichen Hausvaters?). 
§5. 10. Die Kafssenverwaltung und die Rechnungsführung ist einem Kirchen- 
vorsteher zu übertragen, welcher von dem Kirchenvorstande gewählt wird. 
Durch Beschluß des Kirchenvorstandes kann ein demselben nicht angehöriger, be- 
sonderer Rendant oder Rechnungsführer augestellt werden. — —2) 
§. 11. Der Kirchenvorstand hat ein Inventar über das von ihm verwaltete 
kirchliche Bermögen (8. 3) zu errichten und fortzuführen"). 
Er hat einen Vorauschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben aufiustellen und. 
einen vollständigen Bericht über den Stand des kirchlichen Bermögens alljährlich an 
die Gemeindevertretung zu erstatten. 
Am Schlusse des Rechnungsjahres bat der Kirchenvorstand die Rechnung zu 
prüfen. 
#§. 12. Der Kirchenvorstand wählt aus seinen im §. 5 Nr. 2 und 3 bezeichneten 
Mitgliedern bei dem Eintritt der neuen Kirchenvorsteher einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter desselben, beide auf drei Jahre!). 
Art. 14 Ges. 21. Mai 1886 (G. S. S. 147): In denjenigen Landestheilen 
in welchen der Vorsitz im Vorstande einer katholischen Kirchengemeinde — 
Kirchenrath — nicht bereits vor dem Erlass des Ges. vom 20. Joli 1875 (6- 
S. S. 241) einem weltlichen Mitgliede zustand, geht der Vorsitz auf den 
ordnungsmässig bestellten Pfarrer und Pfarrverweser, in Filialgemeinden au 
die für dieselben ordnungsmässig bestellten Pfarrgeistlichen über. 4 
In der Errdiözese Cnesen-Posen und in der Diözese Kulm erfolgt die 
Regelung im Wege Königlicher Verordnung?). "· 
Art. 1 Ges. 31. März 1893 (G. S. S. 68): In dem Geltungsbereiche des 
Rbeinischen Rechts geht der Vorsitz im Kirchenvorstande der katholischen 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1325. 
76 C. Pr. O., betr. Form der Prozeßvollmachten und Beweiskraft öffentlicher 
Urkunden. 
Seine Mitglieder sind mittelbare Staatsbeamte im Sinne der S8§. 350, 359 
K. St G. B. (E. Crim. III. 258, XIV. 133). . 
:) In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten und in Prozessen. Der Geistliche 
allein hat diese Befugniß nicht. Doch ist eine Vertretung des Kirchenvorstandes für 
einzelne Geschäfte durch Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen. Vergl. Erk. O. Trib. 
6. Febr. 1874 (Strieth. Arch. XCII. 123). 
Die Prüfung der Sicherheit auszuleihender Kapitalien hat gemäß §. 39 Borm- 
Ord. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431) zu erfolgen, A. L. K. II. 11 Ss. 228, 623, 
636, 643 und Res. 30. Sept. 1875, G. I. 5252. 
1) Auch bei Streitigkeiten über die Eingepfarrten als solchen obliegenden 
Leistungen (Kirchenbaulast), E. Civ. XVII. 192. 
:) Doch kaun den auf Schadenersotz angesprochenen Mitgliedern der Rechts- 
behelf, daß der Schade auch bei Beachtung der verletzten Vorschrift eingetreten sein 
würde, nicht versagt werden, E. Civ. XI. 307, XXXIII. 212. » 
I)EinsolcherRendantisimittelbakerStaatsbeamter,E.Civ.111.258, XIV- 
133. Anderer Ansicht Hinschius in Koch, A. L. R. IV. 412 Anm. 46, der ihn nur 
für einen öffentlichen Beamten hält. 
Seine Beauftragung mit den Funktionen der Vollftreckungsbehörde ist unzuläsfig, 
§s. 3 Bd. 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und Art. 2, 3 Anw. 15. Sept. 1879. 
4) Und dieses auf Berlangen der kirchlichen (E. O. V. IV. 161), sowie nach 
Bestimmung der Geschäftsanweisungen auch der staatlichen Auffichtsbehörde einzureiches. 
5) Abs. 1 hat nur noch praktische Bedeutung in Frankfurt a. M., wo Gef 
Lage der Gesetzgebung auch heute ein Laie Vorsttzender des Kirchenvorstandes ist, Gel- 
22. Okt. 1822 und 2. Febr. 1830 (Fr. G. S. III. S. 145, IV. S. 201). ch 
") Ist erfolgt für Gnesen-Posen durch A. E. 27. Sept. 1893, für Kulm dur 
A. E. 22. Sept. 1888.
        <pb n="1533" />
        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1527 
Pfarrgemeinden auf den ordnungsmässig bestellten Pfarrer oder Pfarrverweser, 
Im Kirchenvorstande der Filial-, Kapellen- etc. Gemeinde auf den für dieselben 
ordnungsmässig bestellten Pfarrgeistlichen über. 
§. 13. Der Kirchenvorstand versammelt sich auf die Einladung des Vorsitzenden, 
so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. Durch Beschluß können 
regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. 
§. 14. Der Kirchenvorstand ist zu berufen, wenn dies verlangt wird: 
1. von der bischöflichen Behörde ½), 
2. von dem Landrath (Amtmann), in Stadtkreisen von dem Bürgermeister), 
3. von der Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes, 
4. durch Beschluß der Gemeindevertretung, 
in den beiden letzten Fällen sofern ein innerhalb der Zuständigkeit des Kirchenvor- 
standes liegender Zweck angegeben wird. 
§. 15. Kommt der Vorsitzende dem Verlangen nicht nach oder ist ein Vor- 
sitzender nicht vorhanden, so kann die Berufung sowohl durch die bischöfliche Behörde, 
als auch durch die im §. 14 Nr. 2 genaunten Beamten erfolgen. 
In diesen Fällen bestimmt die berufende Behörde den Vorfitzenden aus den im 
§. 5 Nr. 2 und 3 bezeichneten Mitgliedern des Kirchenvorstandes 2). 
§. 16. Zu den Sitzungen sind sämmtliche Mitglieder des Kirchenvorstandes ein- 
zuladen. Die Einladung ist, wenn der Beschluß der Zustimmung der Gemeinde- 
vertretung bedarf, schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag vor 
der Sitzung zuzustellen "). 
. 17. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmebrheit der Anwesenden gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mindestens die Hälfte der 
Mitglieder des Kirchenvorstandes an der Abstimmung Tbeil genommen hat. 
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußfassung persönlich betheiligt 
find, haben sich der Abstimmung zu enthalten. 
Bei nicht vorschriftsmäßig erfolgter Einladung kann eine Beschlußfassung nur 
dann stattfinden, wenn der Kirchenvorstand vollzählig versammelt ist und Widerspruch 
nicht erhoben wird. 
#§. 18. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in 
ein Protokollbuch zu verzeichnen. Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und 
mindestens noch einem Mitgliede des Kirchenvorstandes unterschrieben ). 
§. 19. Zu jeder die Gemeinde und die von dem Kirchenvorstande vertretenen 
Vermögensmassen verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Kirchenvorstandes 
bedarf es der Unterschrift des Borsitzenden") und noch zweier Mitglieder des Kirchen- 
vorstandes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels ). Hierdurch wird Dritten gegen- 
  
1) Dem bischöflichen Delegaten (Dechant, Definitor). 
:) Nicht kraft eigenen Rechtes, sondern als Organ der Staatsbehörde. Bürger- 
meister und Landrath bilden keine Aufsichtsinstanz über die Kirchenvorstände, Refs. 
27. Dez. 1881, G. II. 4082. Z 
2) Die Annahme, daß die berufenden Behörden noch weitergehende Befugnisse, 
insbesondere das Recht hätten, mit dem versammelten Kirchenvorstande eine mündliche 
Verhandlung wider dessen Willen zu erzwingen, findet in den §§. 14, 15 keine aus- 
reichende Unterlage, Res. 19. Dez. 1877, G. II. 3109. 
4) Die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen von Kirchenvorstand und Gemeinde- 
vertretung ist unzulässig, §§. 13, 22, 23 des Ges. und Res. 5. Mai 1888, G. II. 831. 
5) Bedarf ein Beschluß höherer Genehmigung, so ist dem Antrage auf deren 
Ertbeilung bees ein Auszug aus dem Protokollbuche beizusügen, Res. 14. Mai 1877, 
. II. 1142. 
6) Oder seines Stellvertreters. Die Rechtsgültigkeit einer dem Vorsitzenden 
ertheilten Bollmacht wird weder durch den Umstand, daß er die Vollmachtsurkunde 
mit vollzogen hat, noch auch durch dessen Theilnahme an der Beschlußfassung be- 
einträchtigt, E. K. II. 71. Bergl. auch E. K. III. 148 (Eintragung des Nieß- 
brauchsrechtes eines Pfarrers aus einer von ihm mit vollzogenen Urkunde). 
7) Der Mangel des Amtsftegels kann durch eine notarielle Beglaubigung der 
Unterschriften erseyzt werden, Johow, Jahrb. d. K. Ger. 1. 104. 
Ueber die Beschaffenheit des Amtssiegels (Inschrift, Zulässigkeit der Aufnahme
        <pb n="1534" />
        1528 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
über die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses festgestellt, so daß es eines Nach- 
weises der einzelnen Erfordernisse desselben, insbesondere der erfolgten Zustimmung 
der Gemeindevertretung, wo eine solche nothwendig ist, nicht bedarf ?. 
II. Gemeindevertretung. 
S. 20. Die Zahl der Gemeindevertreter soll drei Mal so groß sein, wie die- 
jenige der gewählten Kirchenvorsteher- 
Mit Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Berhältnisse einer Gemeinde 
kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten herabgesetzt werden. 
§. 21. Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung der 
Gemeindevertretung in folgenden Fällen: 
1. bei dem Erwerb, der Beräußerung:) oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, bei der Bermiethung oder Berpachtung desselben auf länger 
als zehn Jahre und bei der Vermiethung oder Berpachtung der den Geistlichen 
und anderen Kirchendienern zum Gebrauch oder zur Nutzung überwiesenen 
Grundfstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus; 
2. bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaft- 
lichen oder Kunstwerth haben?); 
3. bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz selbst 
angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, sofern sie nicht 
zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
4. bei Anleihen, sofern fie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen und 
ans den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben derselben 
Boranschlagsperiode zurückerstattet werden können: 
5. bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung fort- 
laufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender Kapitalien, 
deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei Abschließung von 
Bergleichen; v 
6. bei Neubauten oder erbeblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht 
über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zuständigen 
Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen, deren 
Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses kann die 
Gemeindevertretung ein für alle Mal die Bollmacht des Kirchenvorstandes zur 
Vornahme höher verauschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe 
von 1000 Mark hinaus, erweitern; " # 
7. bei Beschaffung der zu den kirchlichen") Bedürfnissen erforderlichen Geldmittel 
oder Leistungen, soweit nicht solche nach dem bestehenden Rechte aus dem 
Kirchenvermögen oder von dem Patron oder von sonst besonders Verpflichteten 
zu gewähren sind; # Z Z 
8. bei Festsetzung der auf die Gemeindeglieder?) zu vertheilenden Umlagen und 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1527. 
eines den lokalen Verhältnissen entlehnten Emblemes) vergl. Res. 4. Dez. 1875 
G. II. 3126 und 26. Jan. 1876, G. II. 756. 
1) Vorbehaltlich des Nachweises anderweitiger Erfordernisse, z. B. der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde, des lastenpflichtigen Patrones, E. K. VIII. 108, 
E. Civ. XXIX. 152, 155. 
) Auch bei den dem öffentlichen Gonesdienste gewidmeten Gebäuden ist unter 
Voraussetzung der Nichtbeeinträchtigung dieses Zweckes ein Wechsel in der Verson 
des Eigenthümers nicht ausgeschlossen, E. Civ. XXXI. 217. 
2) Was im Zweifelsfalle durch die Aufsichtsbehörde festzustellen sein wird. 
) Doch wird die Frage, ob es angezeigt erscheint, auch zu Zwecken kirchlicher 
Wohlthätigkeitsinstitute (Kranken-, Waisenhäuser 2c.) die Stenerkraft der Gemeinde 
in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich zu verneinen sein. Bergl. Res. 17. Nov. 1892,. 
G. II. 4794. Z„ # 
5) Die Vertheilung auf einen Theil der Gemeindeglieder, z. B. auf einer 
bestimmten Ortschaft, ist unzulässig, Res. 21. Okt. 1893, G. II. 7168. Mehrfacher 
Wohnsttz begründet mehrfache Beitragspflicht, Res. 5. Febr. 1886 (M. Bl. S. 18). 
Horeusen find frei, E. O. Trib. XXVIII. 355; Geistliche find hinsichtlich ihres 
iensteinkommens von kirchlichen Lasten und Abgaben frei, Res. 18. Dez. 1861 (M.
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        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1529 
bei Bestimmung des Vertheilungsmaßstabes; letzterer ist entweder nach Maßgabe 
der direkten Staatssteuer 1) oder der Kommnnalsteuer festzusetzen?);: 
9. bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen; 
10. bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Ausstattung neuer Stellen für den 
Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Einkommens 
bestehender Stellen, und bei Umwandlung von veränderlichen Einnahmen der 
Geistlichen und anderer Kirchendiener in feste Hebungen oder von Natural- 
einkünften in Geld, letzteres, soweit nicht die Umwandlung in dem durch die 
Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; 
11. bei einer Berwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht kirchliche, wohl- 
thätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst betrifft; 
12. bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode; 
13. bei Abnahme der Jahresrechnungs) und Ertheilung der Entlastung. 
Der Etat ist nach erfolgter Feststellung, die Jahresrechnung nach ertheilter Ent- 
lastung auf zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeglieder nach vorgängiger orts- 
üblicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen. 
5. 22. Die Gemeindevertretung wählt bei dem Eintritt der neuen Gemeinde- 
vertreter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, beide auf drei Jahre. 
Sie versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung 
der Geschäfte erforderlich macht. 
In Betreff der Berufung der Gemeindevertretung finden die Vorschriften der 
Ss. 14 und 15 sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß auf Verlangen 
eines Drittheils der Mitglieder der Gemeindevertretung die Berufung erfolgen muß. 
§. 23. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein von ihm abgeordneter 
Kirchenvorsteher (§. 5 Nr. 2 und 3) find befugt, den Sitzungen der Gemeinde- 
vertretung mit berathender Stimme beizuwohnen. 
§. 24. Zu den Sitzungen find sämmtliche Gemeindevertreter, sowie der Vor- 
sitzende des Kirchenvorstandes schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den 
Tag vor der Sitzung einzuladen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße An- 
wendung, jedoch genügt zur Beschlußfähigkeit der Versammlung die Anwesenheit eines 
Drittheils der Mitglieder. 
Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen zu 
beschließen. 
Die Beschlüsse werden dem Kirchenvorstande in einem von dem Vorsitzenden und 
zwei Gemeindevertretern unterschriebenen Auszuge aus dem Protokollbuche zugestellt. 
III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter. 
§. 25. Wahlberechtigt find alle männlichen, volljährigen, selbständigen Mitglieder 
der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in derselben, oder wo mehrere Gemeinden am 
Orte sind, an diesem Orte wohnen und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe der dazu 
bestehenden Verpflichtung ) beitragen. 
Selbständig find diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder ein 
öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer Familie 
deren Geschäft führen. 
Als selbständig find nicht auzunehmen diejenigen, welche unter Vormundschaft 
— 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1328. 
Bl. 1862 S. 52) und 30. April 1866 (M. Bl. S. 102); Volksschullehrer nur 
insoweit, als kirchliche Abgaben, zu denen die Lehrer seither nicht beigesteuert haben, 
oder solche Abgaben in Frage stehen, von deren Zahlung sie auf Grund eines be- 
sonderen Rechtstitels befreit find, Res. 18. Juni 1880, G. I. 6088 
1) Mit Ausschluß der Ergänzungssteuer, §. 51 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. 
S. 134). 
:) Rechtsweg nur wie bei öffentlichen Abgaben, Erk. Komp. G. H. 14. Okt. 
1865 (J. M. Bl. 1866 S. 22); 14. Mai 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 149). 
2) Der Kirchenvorstand muß auch für die Zeit vor dem Amtsantritte seiner der- 
zeitigen Mitglieder Rechnung legen, E. O. V. V. 173. 
4) Besteht eine solche Verpflichtung überhaupt nicht, so ist ihre Wahlberechtigung 
dadurch nicht behindert, Res. 8. Nov. 1876, G. II. 3368.
        <pb n="1536" />
        1530 Abschnitt XII. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
oder Pflegschaft stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber 
aus öffentlichen Mitteln Unterstützung erhalten oder Erlaß der kirchlichen Beiträge 
genossen haben. 
§. 26. Von der Ausübung des Wahlrechts find ausgeschloffen diejenigen: 
1. welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden; 
2. welche wegen eines Berbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, welches 
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, in Unter- 
suchung 1) sich befinden; v 
3. welche im Konkurse sich befinden; 
4. welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rück- 
stande sind. 
§. 27. Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche das 
dreißigste Lebensjahr vollendet baben, sofern sie nicht nach §. 26 von der Ausübung 
des Wahlrechts ausgeschlossen sind. 
#§. 28. Geistliche und andere Kirchendiener :) gehören nicht zu den wahlberechtigten 
und wählbaren Mitgliedern der Gemeinde. 
§. 29 Niemand kann zugleich Mitglied des Kirchenvorstandes und der Gemeinde- 
vertretung sein 2). 
§. 30. Das Wahlverfahren bestimmt sich nach der beiliegenden Wahl-Ordnung. 
§. 31. Die Kirchenvorsteher und Gemeindeverweter sind in ihr Amt einzuführen 
und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten?). 
§. 32. Die Gewählten können das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge- 
meindevertreters nur ablehnen oder niederlegen: 
1. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet, oder 
2. schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder 
3. wenn andere erhebliche Entischuldigungsgründe vorliegen, z. B. Kränklichkeit, 
häufige Abwesenheit, oder Dienstverhältnisse, welche mit dem Amte unverein- 
bar finds). 
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit entscheidet der Kirchenvorstand 
und auf eingelegte Berufung, für welche von Zustellung der Entscheidung an eine 
Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit 
dem Regierungspräsidenten?"). 
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortführung des Amts ver- 
weigert, verliert das durch dieses Gesetz begründete kirchliche Wahlrecht. Dasselbe 
kann ihm auf sein Gesuch von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt werden. 
§. 33. Das Amt der gewählten Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter 
dauert sechs Jahre. 
1) Das Hauptverfahren muß eröffnet sein, Koch, A. L. R. IV. 416 Anm. 73 
und Str. P. O F. 201. 
:) Küster, Organisten, Kantoren, Kalkanten, Todtengräber, auch Altaristen, Res. 
2. Juni 1876, G. II. 1730, Sendschöffen, Res. 15. Jan. 1878, G. II. 3268, sog. 
Kirchenväter, Res. 8. Nov. 1875, G. II. 2818; Rendamen der Kirchenkassen, Res. 
2. April 1894, G. 11. 237. # 
Ein Lehrer, der in einer beuachbarten Gemeinde Organist ist, unterliegt in 
seiuer Pfarrgemeinde nicht den Beschränkungen des §. 28, Res. 28. Mai 1885, G. 
1540. 
2) Auch nicht der Pfarrgemeinde und einer Filialgemeinde, für die besonderk 
Verwaltungsorgane bestehen, Res. 23. März 1876, G. II. 99. 
4) Gemäß Gesch. Anw. §. 42 durch den Vorsitzenden in der ersten Sitzung 
mittels Handschlages an Eidesstatt. 
Der kirchlichen Anordnung, daß die Einführung und Berpflichtung durch den 
Pfarrer als Vorsitzenden in der Kirche zu geschehen habe, steht ein gesetzliches Hinderniß 
nicht entgegen. Unter Umständen kann ein solcher Akt den Charakter einer „gottes- 
dienstlichen Berrichtung“ im Sinne des §. 167 R. Str. G. B. annehmen, CE. Crim. 
XXIII. 199. 
*) So kann ein Gemeindevertreter sein Amt niederlegen, um das eines Kirchen- 
vorstehers zu übernehmen, Res. 22. Okt. 1887, G. II. 3876. 
“) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit der Oberpräfident, §. 43 Abf. 3.
        <pb n="1537" />
        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1631 
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden find wieder 
wählbar und bleiben jedenfalls bis zu dem Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. 
Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung bestimmt. 
§. 34. Ist das Amt eines gewählten Kirchenvorstehers oder eines Gemeinde- 
vertreters außer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für die Restzeit 
der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann!). 
IV. Fortfall der Gemeindevertretung. 
#§. 35. In Gemeinden, in denen besondere Berhältnisse, z. B. geringes Ber- 
mögen, zerstreute Wobnsitze 2c., die Bildung einer Gemeindevertretung unzweckmäßig 
oder unthunlich erscheinen lassen, kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit 
dem Oberpräsidenten anordnen, daß eine Gemeindevertretung nicht zu bilden, sofern 
in einer hierzu anzuberaumenden Versammlung) der wahlberechtigten Gemeindeglieder 
die Mehrheit derselben 7) nicht widerspricht. 
§. 36. In dem Falle des §. 35 werden die der Gemeindevertretung nach §. 7 
zustehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen. 
Ersatzmänner werden durch die Gesammtheit der Wahlberechtigten gewählt. 
V. Entlassung und Auflösung. 
§. 37. Die Entlassung eines Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters 
erfolgt: 
. wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft; 
2. wegen grober Pflichtwidrigkeit). 
In dem letzteren Falle kann die Wahlberechtigung dauernd oder auf Zeits) ent- 
zogen werden. 
Die Entlafsung kann sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von dem 
Regierungspräsidenten nach Anhörung des Beschuldigten und des Kirchenvorstandes 
verfügt werden. 
Art. 10. Abs. 2 Ges. 21. Mai 1886 (G. S. S. 147): Im Fall des §. 37 
im Gesetz vom 20. Juni 1875 findet nur noch Beschwerde an den Minister der 
geistlichen Angelegenheiten statt. 
#38. Wenn der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung beharrlich die 
Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigen oder verweigern, oder wiederholt Angelegenheiten, 
welche nicht zu ihrer Zuständigkeit gehören, zum Gegenstande einer Erörterung oder 
Beschlußfafsung machen, so können sie sowohl durch die bischöfliche Behörde, als auch 
durch den Oberpräfidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden. 
Mit der Auflösung sind sofort die erforderlichen Neuwahlen anzuordnen?). 
VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter. 
§. 39. Der Patron, welchem auf Grund des Patronats, oder ein anderer 
Berechrigter, welchem auf Grund eines besonderen Rechtstitels die Mitgliedschaft in 
dem Kirchenvorstande oder die Berechtigung zugestanden hat, Kirchenvorsteher zu er- 
nennen, zu bestellen?) oder zu präsemtiren, ist fortan befugt, entweder selbst in den 
Kirchenvorstand einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernennen. 
Der Berechtigte, welcher in den Kirchenvorstand eintritt, und der von ihm er- 
  
1) Diese Wahl kaun, falls die Erledigung kurz vor den allgemeinen Erneuerungs- 
wahlen statifindet und bei diesen für das ersetzende Mitglied ohnehin wegen Aus- 
scheidens hätte neugewählt werden müssen, bis zu diesen Wahlen aufgeschoben bleiben, 
Res. 28. Juni 1894, G. II. 1172. 
2) Form der Zusammenberufung, Ges. 23. Jan. 1846 (G. S. S. 23). 
3) Die Mehrheit der Erschienenen, Res. 14. Aug. 1876, G. II. 2158. 
"/) z. B. wenn jemand betrunken in den Sitzungen erscheint, Res. 14. Dez. 1881, 
G. II. 3945. 
5) Mindestens auf drei Jahre, damit die Entziehung wenigstens einmal wirksam 
werden kann, vergl. §. 33 Abs. 2. 
") Durch die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten, 
Wahlord. Art. 14 Abs. 2. 
7) Vergl. A. L. R. II. 11, 8§. 552, 553; Güntersblumer Ed. 14. Juli 1793 
I. Nr. 1 u. 2 (für Schlesien).
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        15632 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
z Kirchewvorfteher müssen die in den §§. 27 bis 29 vorgeschriebene Wählbarkeit 
efitzen?). 
§. 40. Außer der im §. 39 festgesetzten Befugniß zur Betheiligung an dem 
Kirchenvorstande verbleiben ) dem Patron da, wo derselbe Patronatslasten für die kirch- 
lichen Bedürfnisse trägt 3), die Aussicht") über die Verwaltung der Kirchenkosse und 
das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung 
unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung?). 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung sind dem Patron 
abschriftlich mitzutheilen. Erklärt er sich auf dieselben nicht binnen dreißig Tagen 
nach dem Empfange, so gilt er als zustimmend. Widerspricht der Patron, so fleht 
dem Kirchenvorstande die Berufung an die Bezirksregierung ) — — zu, welche den 
Widerspruch verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen kann?). 
Eine solche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben handelt, für 
welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist. 
Kommt es für Urkunden auf die formelle Feßstellung der Zustimmung des 
Patrons an und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen stehenden 
Frist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unterschrift durch die im Abs. 2 
genannten Aufsichtsbehörden ergänzt. 
§. 41. In den Landestheilen, in welchen die bürgerliche Gemeinde zur Auf- 
bringung von Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden gesetzlich ver- 
pflichtet ist 3), muß sowohl der Etat, als auch die Jahresrechnung zugleich mit der im. 
§. 21 angeordneten öffentlichen Auslegung dem Bürgermeister abschriftlich mitgetheilt 
werden. 
VII. Ausführungsbestimmungen. 
§. 42. Anweisungen über die Geschäftsführuug können dem Kirchenvorstande 
oder der Gemeindevertretung sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von dem 
Oberpräfidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen, ertheilt werden. 
§. 43. Macht die bischöfliche Behörde in denjenigen Fällen, in welchen sie eine 
Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit der Staatsbehörde ?) zu treffen 
hat, von ihren Befugnifsen keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben von 
der Staatsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen 
nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Befugnisse auf 
die Staatsbehörde über. 
In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche oder die Staatsbehörde 0), jede 
jedoch im Einvernehmen mit der andern, eine Anordnung oder Entscheidung zu treffen 
  
1) Worüber aber nicht der Kirchenvorstand, sondern die Aufsichtsbehörde zu ent- 
scheiden hat, Res. 16. Okt. 1876, G. II. 3107. 
2) Dieses Wort bringt zum Ausdrucke, daß das Gesetz eine Aenderung der dem 
Patrone nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zustehenden Aufsichts= und Ge- 
nehmigungsrechte in weiterem Maße als dies aus §. 40 hervorgeht, nicht hat herbei- 
führen wollen, E. Civ. XXIX. 147, 152. · 
2) Bezw. für den Fall der Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens gesetzlich zu 
tragen verpflichtet ist, subsidäre Baulast, vergl. E. Civ. II. 239, IX. 253, XXXI. 243. 
4) Einschl. des Rechtes auf Rechnungslegung, A. L. R. II. 11, §§. 585, 
621, 688— 690. 
5) Bergl. A. L. R. II. 11 88. 629, 637, 645, 647 (hierzu E. Civ. XXIX. 150), 
658, 668, 680, 687, 699 f., 782, 803, 807, 824. Ohne Genehmigung des Patrones 
find die betr. Akte nicht rechtsverbindlich, E. Civ. XXIX. 152, 153. 
6) Bezw. an das Plenum der Regierung, wenn sie als Patronatsbehörde selbst 
betheiligt ist, Res. 23. Juni 1883, G. II. 4674. 
7) Dem Patron steht gegen eine Verfügung, die seinen Widerspruch in Betreff 
der Verwendung von während der Bakanz ersparten Pfarreinkünften verwirft, der 
Rechtsweg nicht zu, Erk. R. G. 27. Nov. 1882 (Gruchot XXVII. 1046). 
") Vergl. Ges. 14. März 1845 (6 S. S. 163) und 14. März 1880 (G. S. S. 225). 
") Im Falle des §. 35 der Oberpräsident, in den Fällen des F. 32 und der 
Art. 2, 13, 14 der Wahlordnung der Regierungspräsident. 
10 In den Fällen der 88. 38, 42 der Oberpräfident, §. 53 die nach §. 55 zu 
bestimmende staatliche Auffichtsbehörde.
        <pb n="1539" />
        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1533 
hat, muß die um ihre Zustimmung angegangene Behörde sich binnen dreißig Tagen 
nach dem Empfange der Aufforderung erklären. Erklärt sie sich nicht, so gilt sie als 
zustimmend. 
Bei erhobenem Widerspruch entscheidet in allen Fällen über Meinungsverschieden- 
heiten zwischen der bischöflichen Behörde und dem Regierungspräfidenten der Ober- 
präsfident, über Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und der bischöflichen Behörde 
der Minester der geistlichen Angelegenheiten. - 
§. 44. In den getroffenen Anordnungen ist erkennbar zu machen, ob das Ein- 
vernehmen erreicht oder ob die Zustimmung wegen Verabsäumung der Frist für er- 
theilt zu erachten oder ob die Entscheidung in Folge erhobenen Widerspruchs getroffen ist. 
§. 45. Weigert sich ein Kirchenvorsteher, sein Amt zu übernehmen oder auszu- 
üben, so ist eine Neuwahl anzuordnen. 
Weigert sich auch der neu gewählte Kirchenvorsteher, sein Amt zu übernehmen 
oder auszuüben, so ist der Regierungspräsident befugt, den Kirchenvorsteher aus den 
wählbaren Mitgliedern der Gemeinde zu bestellen. " 
§. 46. Kommt die Wahl der Kirchenvorsteher überhaupt nicht zu Stande oder 
weigert sich die Mehrzahl der gewählten Kirchenvorsteher, ihr Amt zu übernehmen 
oder auszuüben, oder muß der nach erfolgter Auflösung neu gewählte Kirchenvorstand 
aufgelöst werden, so ist der Regierungspräsident befugt, eine kommissarische Besorgung 
der kirchlichen Bermögensangelegenheiten unter sinngemäßer Anwendung der 88. 9 
bis 11 des Ges. vom 20. Mai 1874 1) anzuordnen?). 
Kommt die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu Stande oder weigert sich 
die Mehrzahl der Gemeindevertretung, ihr Amt zu übernehmen oder auszuüben, oder 
muß die nach erfolgter Auflösung neu gewählte Gemeindevertretung aufgelöst werden, 
so ist der Regierungspräfident befugt, sowohl die Geschäfte des Kirchenvorstandes, als 
auch die der Gemeindevertretung kommissarisch besorgen zu lassen?). 
VIII. Aufsichtsrechte. 
§. 47. Die gesetzlichen Verwaltungsnormen")) werden durch dieses Gesetz nicht 
erührt. - « · 
hDie denvorgesehtenkirchenbehördengesetzlichzustehendeuRechteder-Aufsichts) 
HundderEinwilligungzubestimmtenHandlungenVder-Verwaltungwerdenmitden 
in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Einschränkungen geübt?). « 
§. 48. Macht die vorgesetzte Kirchenbehörde von den ihr gesetzlich zustehenden 
Rechten der Aufficht oder der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung 
keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben von der staatlichen Aufsichtsbehördes) 
aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen nach dem Empfange 
derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Befugnisse auf die staatliche Aufsichts- 
behörde über. ·· " · 
§. 49 Gegen Verfügungen der vorgesetzten Kirchenbehörde, durch welche die 
Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung versagt wird, steht dem 
Kirchenvorstande die Berufung an den Oberpräsidenten?) zu, welcher endgültig entscheidet. 
  
1) Diese §#. 9—11 find aufgehoben, werden jedoch an dieser Stelle sinngemäße 
Anwendung zu sinden haben. · . ·" 
2) Eine Gemeindevertretung muß aber gebildet werden, Koch, A. L. R. IV. 421 
Anm. 4. « · 
2) Und zwar durch einen und denselben Kommissar, das. Anm. 6. 
4) D. s. Vorschriften über den Inhalt der Verwaltungsbefugnisse und über die 
Art der Verwaltung, nicht aber rein formelle Bestimmungen über die Geschäftsführung 
und die Geschäftsverbindung zwischen den einzelnen Organen, E. O. B. V. 171. 
5) Z. B. gemäß A. L. N. II. 11 §§. 114, 115, 167—169, 217, 695—698. 
6) A. L. R. II. 11 8§. 180, 181, 220; Anh. §. 126 zu §. 222; §§. 227, 626, 
638—642, 645, 648, 662, 673, 677, 680, 687, 702—704, 706, 707, 830. 
0 Das Recht, gegen die Vorsitzenden oder Mitglieder der Kirchenvorstände Ord- 
nungsstrafen festzusetzen, steht den Bischöfen nach gegenwärtiger Lage der Gesetzgebung 
nicht zu, Res. 10. Jan. 1877, G. II 3635. Auch zur Erhebung des Konfliktes und 
Kompetenzkonfliktes sind sie nicht berechtigt, E. O. V. VIII. 390, 401; XIX. 420. 
1- 8) Das ist der Regierungspräsident gemäß §. 55 und Vd. 30. Jan. 1393 (G. 
S. S. 13) Art. I. 3. 
*!) In Hohenzollern an den Regierungspräsidenten, Res. 9. Okt. 1875, G. II. 2605.
        <pb n="1540" />
        1534 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
8. 60. Die Beschlüfse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung be- 
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde 1) in 
folgenden Fällen?): 
1. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der diuglichen Belastung von Grund- 
eigenthum:); 
2. bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaft- 
lichen oder Kunstwerth haben!): 
bei Anleihen im Sinne des §. 21 Nr. 4; 
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere Kirchen- 
diener bestimmter Gebäude ); 
bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen; 
bei Einführung oder Beränderung von Gebührentaxen; 
bei Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, Kollekten 2c. 
für kirchliche, wohlthätige oder Schulzwecke außerhalb der Kirchengebäude ); 
8. bei einer Berwendung des kirchlichen Bermögens, welche nicht kirchliche, wohl- 
thätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst betrifft. 
In dem Falle zu 8 gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn die staatliche 
Aufsichtsbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Mittheilung des Beschlusses 
widerspricht; 
9. bei Umlagen auf die Gemeindeglieder. 
In dem Falle zu 9 ist die Genehmigung insbesondere zu versagen, sofern 
Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit) der Auferlegung, der Angemessen- 
heit des Beitragsfußes oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Wegen der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es bei dem 
Gesetze vom 23. Februar 1870. 
§. 51. Der Kirchenvorstand bedarf zur Führung von Prozessen keiner Ermächtigung 
von Seiten einer Staats= oder Kirchenbehörde. 
Atteste über die Legitimation des Kirchenvorstandes zur Besorgung von Rechts- 
angelegenheiten oder Atteste über das Vorhandensein derjenigen Thatsachen, welche 
den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen 3), können gültig nur von der staatlichen 
Aufsichtsbehörde?) ertheilt werden. 
§s. 52. Die staatliche Aufsichtsbehörde?) ist berechtigt, Einsicht von dem Etat zu 
t v 
- 
  
1) Die Genehmigung steht aber der gerichtlichen Geltendmachung abweichender 
Individualrechte der Gemeindeglieder nicht entgegen, E. Civ. XII. 280, 287. 
:) Vergl. Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) unten S. 1537. 
2) Einer besonderen Genehmigung zur Auflassung bedarf es daneben nicht, 
E. K. VI. 74, VIII. 68. 
4) Darüber, ob dies vorliegt, ist in jedem Falle das Urtheil der Centralinstanz 
einzuholen, Res. 3. Nov. 1893, U. IV. 3969. 1 
") Nicht aber bei Ersatzbanten, Res. 24. Juli 1876, G. II. 1219, selbst in an- 
deren Dimensionen und auf einem anderen Grundstücke, Res. 26. Nov. 1894, G. II. 
288. Wegen Erwirkung allerhöchster Gnadengeschenke vergl. Res. 8. Dez. 1891 (C. 
Bl. U. B. 1892 S. 369). 
6) Kollekten innerhalb der Kirchengebäude können aber im Interesse der öffent- 
lichen Ordnung polizeilicher Regelung unterworfen, z. B. von der Genehmigung des 
Oberpräsidenten abhängig gemacht werden, Erk. O. Trib. 21. Dez. 1876 (O. R. 
XVII. 875). 
7) Bergl. 88§. 48, 49. 
8) Vergl. Ges. 25. Juni 1895 (G. S. S. 203) §. 8, 4, Ger. Kostenges. 18 Juni 
1878 (R. G. Bl. S. 141), Bd. 24. Dez. 1883 (R. G. Bl. 1884 S. 1), Ges. 
24. Juni 1875 (G S. S. 395) §. 1 Abs. 2 und E. K. IX. 139. 
Die den Kirchen, Pfarreien 2c. gebührende Freiheit von Kosten steht den Kirchen- 
gemeinden nur dann zu, wenn sie als Eigenthümer oder Verwalter des jenen Instituten 
gewidmeten besonderen Vermögens Partei im Streiwerfahren siud, nicht aber insoweit 
sie sonst Rechte der Gemeinde als Korporation verfolgen, E. O. B. XXI. 431. 
7 D. i. der Regierungspräsident, §. 55 u. Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) 
rt. 1. 3.
        <pb n="1541" />
        Abschnitt XILI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1535 
nehmen ) und die Posten, welche den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die 
beanstandeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden. 
5. 53. Weigert sich der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung, Leistungen?), 
welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten find, oder den Pfarreingesessenen 
oder sonstigen Verpflichteten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu 
genehmigen, so ist sowohl die bischöfliche Behörde, als auch die staatliche Aufsichts- 
behörde 3), unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Etat 
zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Unter derselben Voraussetzung "4) sind diese Behörden befugt, die gerichtliche Geltend- 
machung von Ansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und der in der Ver- 
waltung des Kirchenvorstandes befindlichen Bermögensmassen, insbesondere auch der 
aus der Pflichtwidrigkeit eines Geistlichen oder anderen Kirchendieners entstehenden 
Entschädigungsforderung, anzuordnen und die hierzu nöthigen Maßregeln zu treffen?). 
§. 54. Die Jahresrechnung ist der staatlichen Aufsichtsbehörde ) zur Prüfung, 
ob die Berwaltung eitatsmäßig geführt worden ist, mitzutheilen. . 
§. 55. Welche Staatsbehörden die in den §8§. 48, 50 bis 52, 53, 54 angegebenen 
Befugnisse der Aufsicht auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung bestimmt") 
IX. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 56. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom- 7), Militär-#), und 
Anstaltsgemeinden?) keine Anwendung. 
§. 57. Bom 1. Oktober 1875 ab können die dem Kirchenvorstande und der 
Gemeindevertretung nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse nicht durch andere 
Personen oder Behörden, als durch die in diesem Gesetz bezeichneten, wahrgenommen 
werden. 
Sofern nach bisherigem Rechte 10) den kirchlichen Organen (Kirchenvorständen, 
Kirchenkollegien, Fabrikräthen, Kirchmeistern, Repräsentanten 2c.) noch andere Befugnisse, 
als die der Bermögensverwaltung zugestanden haben, geht diese, wenn sie von den 
unmittelbar zur Vermögensverwaltung berufenen Organen ausgeübt worden sind, auf 
den Kirchenvorstand, in allen anderen Fällen auf die Gemeindevertretung über. Ist 
eine solche nicht vorhanden, so werden auch die der Gemeindevertretung zustehenden 
Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen 10. 
§. 58. Die den bischöflichen Behörden gesetzlich zustehenden Rechte in Bezug 
auf die Bermögensverwaltung in den Kirchengemeinden ruhen, so lange die bischöfliche 
Behörde diesem Gesetze Folge zu leisten verweigert, oder so lange das betreffende Amt 
nicht in gesetzmäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist. 
Eine solche Weigerung ist als vorhanden anzunehmen, wenn die bischöfliche Be- 
hörde auf eine schriftliche Aufforderung des Oberpräfidenten nicht binnen 30 Tagen 
die Erklärung abgiebt, den Borschriften dieses Gesetzes Folge leisten zu wollen. 
  
1) Sie darf ihn jedoch nicht einfordern, #wohl aber kann dies die bischöfliche Be- 
hörde, E. O. V. V. 167. 1 · 
2) D. h. rechtlich begründete und erzwingbare Leistungen, die schon vor der 
Zwangsetatisirung als gesetzliche Verpflichtungen bestehen, E. O. V. VI. 170. Vergl. 
A. L. R. II. 11, §§. 712, 762, 789; E. O. V. VI. 157, IX. 118, XII. 184. 
:) Der Regierungspräsident, Art. I. 3 Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13). 
4) Durch Abs. 2 ist §. 659 A. L. R. II. 11 für den Bereich der katholische 
Kirchenverwaltung beseitigt worden, E Civ. X. 210. 
5„) Z. B. auch einen Bevollmächtigten zur Prozeßführung zu bestellen, Erk. O. 
Trib. 3. Febr. 1879 (J. M. Bl. S. 97). 
6) Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) unten S 1537. 
7) D. s. die mit den Kathedralen verbundenen Pfarreien, die durch das Dom- 
kapitel, bezw. einen dazu kommittirten Domherrn verwaltet werden. Die Dom- 
pfarreien unterstehen dem Ges. 7. Juni 1876. 
8) Bergl. Mil. K. O. 12. Febr. 1832 (G. S. S. 69) S§. 34 ff. 
5) Bergl. A. L. R. II. 19 8§. 77—79. 
16) Vergl. A. L. R II. 11, 88. 323, 354, 376, 388, 239, 159. 
11) Die Anhörung der einzelnen Parochianen im Falle von A. L. R. II. 11 §. 239 
wird hierdurch nicht ersetzt, Res. 5. Sept. 1890, G. II. 2324.
        <pb n="1542" />
        1536 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
Die den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse gehen in solchen Fällen auf 
die betreffende Staatsbehörde über. 
6. 59. Alle diesem Gesetze emgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben 
in dem in den verschiedenen Landestheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzial- 
gesetzen, in Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten, oder durch Observanz oder 
Gewohnheit begründet sein, werden aufgehoben. 
§. 60. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Derselbe ist befugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder sonstige Verhältnisse 
und besondere für die Vermögensverwaltung bestehende Einrichtungen den im §. 57 
Abs. 1 festgesetzten Termin der Ausführung zu verlängern. 
Wahlordnung. 
Art. 1. Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvorsteher und der 
Eemeindevertreter an, stellt die Liste der Wahlberechtigten auf und legt dieselbe in 
einem Jedermann zugänglichen Lokale zwei Wochen lang öffentlich aus. 
Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt 
zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen 
die Liste nicht mehr zulässig sind. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann 
die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Berhältnissen entsprechenden 
Formen erfolgen. 
°% Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchen- 
gemeinde befugt. 
Art. 2. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die 
Liste. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Aus- 
geschlossenen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung 
die Berufung an die Gemeindevertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vor- 
handen ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere hat im Einvernehmen mit dem 
Regierungspräsidenten die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung der Berufung 
wird die austehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist 
und dem Tage der Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. 
Art. 3. Die Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie 
die Zahl der zu wählenden Personen enthalten, und ist der Gemeinde öffentlich durch 
Aushaug bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die 
Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden 
Formen erfolgen. 
Alrt. 4. Aus dem Borsitzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisitzern, 
welche der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde beruft, wird ein 
Wahlvorstand gebildet. 
Art. 5. Die Wahlhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. 
Art. 6. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne 
niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. - 
Art. 7. Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des 
Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung erforderliche Zahl von Personen nicht 
erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten 
Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sich die Zahl derselben auf mehr als das 
Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindevertreter, so scheiden von 
denjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben, so viele aus, daß die Zahl. 
der Wäblbaren die doppelte Zabl der zu Wählenden beträgt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. 6 
Art. 8. Nachdem der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, 
darf eine Stimmabgabe nicht mehr zugelassen werden. . 
"T"Art.9.UeberdieGültigkeitoderllngültigkeitderStimmzettelentscheidetdek 
Wahlvorstand. · 
Art. 10. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches 
den wesentlichen Hergang beurkundet. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und mindestens 
zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. « 
«-««TAtt.-l1.sDieWahldekKirchenvotstehermußderjenigender«Gemeindevertreter 
vorangehen. "«
        <pb n="1543" />
        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1537 
Art. 12. Die Namen der Gewählten ) werden der Gemeinde öffentlich durch 
Aushang bekannt gemacht. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Be- 
kanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Berhältnissen entsprechenden 
Formen erfolgen. 
Art. 13. Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer von dem letzten Tage 
des Aushanges ab zu berechnenden Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Kirchen- 
vorstande zu erheben, welcher über dieselben entscheidet. Gegen den ablehnenden 
Bescheid steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung 
die Berufung an die bischöfliche Behörde zu, welche im Einvernehmen mit dem 
Regierungspräsidenten die Entscheidung zu treffen hat2). 
Art. 14. Für die erste Wahl ernennt die bischöfliche Behörde im Einvernehmen 
mit dem Regierungspräsidenten den Wahlvorstand und den Vorsitzenden desselben. 
Der Wahlvorstand übernimmt die dem Kirchenvorstande obliegenden Verrichtungen. 
Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Kirchenvorstandes. 
  
Berordnung über die) Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der 
Bermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. 
Vom 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13). 
Art. 1. Die in den §§. 48, 50 bis 52, 53 und 54 des Ges. vom 20. Juni 
1875 angegebenen Aufsichtsrechte des Staates werden ausgeübt: 
1. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
bei dem Erwerb, der Beräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum (§. 50 Nr. 1), wenn der Werth des zu erwerbenden 
oder zu veräußernden Gegenstandes, oder wenn der Betrag der Be- 
lastung die Summe von einhunderttausend Mark übersteigt. 
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 50 Nr. 2), 
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude (§. 50 
Nr. 4); 
2. von dem Oberpräfidenten“) 
in den Fällen des §. 50 Nr. 7; 
3. von dem Regierungspräfidenten!) 
in den übrigen Fällen des §. 50, sowie in den Fällen des §. 48 und der 
88. 51 bis 54. 
Art. II. Die Beschwerde findet statt 
gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Art. 1 Nr. 2 — an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Minister des Innern, 
gegen Verfügungen des Regierungspräsidenten — Art. 1 Nr. 3 — an 
den Oberpräsidenten2) welcher endgültig entscheidet). 
1) Staatsbeamte bedürfen zur Annahme des Amtes eines Kirchenvorftehers oder 
Gemeindevertreters keiner Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde, Res. 15. Juli 
1874, G. I. 4483. # 
:) Das Recht der Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident und bischöfliche Be- 
hörde) wegen grober Unregelmäßigkeiten eine Wahl von Amtewegen zu kasfiren, wird 
durch Art. 13 nicht berührt, vergl. E. O. B. XXV. 21. 
) In Hohenzollern von dem Regierungspräfidenten, Res. 9. Okt. 1875, G. II. 2605. 
In Berlin und Charlottenburg von dem Polizeipräsidenten zu Berlin, Res. 
16. Dez. 1875, G. II. 3232. # 
Auch bei Reklamationen gegen Kirchensteuern entscheidet der Regierungspräsident 
auf erhobene Rekurse, Res. 17. Sept. 1888, G. II. 2848. Gegen seine Entscheidung findet 
weitere Beschwerde an den Oberpräfidenten statt, der endgültig entscheidet. Ob hier- 
bei der Kirchenvorstand oder ein Zensit als Beschwerdeführer auftritt, macht nach der 
jetzigen Fassung der Eingangsworte des Art. II. keinen Unterschied mehr, Res. 9. Nov. 
1893 und 27. März 1894, G. II. 1233, 479. 
5) Im Falle des §. 37 Abs. 3 Ges. 20. Juni 1875 ausnahmsweise an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten. 
*) Im Anschlufse hieran ist durch Res. 9. Mai 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 105) 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 97
        <pb n="1544" />
        1538 Abschnitt XLI. Rechte der altkathol. Kirchengemeinschaften. 
Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften!) 
an dem kirchlichen Vermögen. 
Vom 4. Juli 1875 (G. S. S. 333). 
§. 1. In denjenigen katholischen Kirchengemeinden, aus welchen eine erheb- 
liche:) Anzahl von Gemeindemitgliedern einer altkatholischen Gemeinschaft bei- 
getreten?) ist, wird die Benutzung des kirchlichen Vermögens im Verwaltungs- 
wege") bis auf Weiteres nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet. 
§. 2. Der altkatholischen Gemeinschaft wird der Mitgebrauch der Kirche 
und des Kirchhofs eingeränmt. Sind mehrere Kirchen (Kapellen u. s. w.) 
vorhanden, so kann eine Gebrauchstheilung nach bestimmten Objekten verfügt 
werden. 
Die nämliche Gebrauchstheilung findet bezüglich der kirchlichen Geräth- 
schaften statt. 
Ist der altkatholischen Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder 
beigetreten, so steht der Gemeinschaft der Mitgebrauch der Kirche in den zur 
Abhaltung des Hauptgottesdienstes herkömmlich bestimmten Stunden, bei 
mehreren Kirchen der Gebrauch der Hauptkirche zu. 
§. 3. Tritt ein Pfründeninhaber der altkatholischen Gemeinschaft bei, so 
bleibt er im Besitz und Genuß der Pfründe. 
Bei Erledigung der Pfründe wird dieselbe im Fall des §. 2 Abs. 3 der 
altkatholischen Gemeinschaft überwiesen. 
Sind mehrere Pfründen vorhanden, so kann bei deren Erledigung mit 
Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider Theile eine Genußtheilung nach be- 
stimmten Pfründen verfügt werden. 
§. 4. An dem übrigen, zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögen wird 
der altkatholischen Gemeinschaft, mit Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider 
Theile, der Mitgenuß eingeräumt. 
Umfaßt die altkatholische Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder 
und ist die Zahl der übrigen Gemeindemitglieder nicht mehr erheblich, so kann 
die Einräumung des vollen Genusses an die Gemeinschaft verfügt werden. 
Gleichzeitig hat in diesem Falle eine Neuwahl des Kirchenvorstandes und 
der Gemeindevertretung stattzufinden?). 
§. 5. Altkatholische Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl 
die zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholichen Vereine, sofern die- 
selben von dem Oberpräsidenten als kirchlich organtfirt anerkannt worden sind, 
als auch die altkatholischen Parochien. 
Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1537. 
unter Aufhebung der Erlasse 15. März 1832 (A. XVI. 100) und 15. Mai 1844 
(M. Bl. S. 144) bestimmt, daß zu den Beschlüssen der kirchlichen Gemeindeorgane 
über die Annahme von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sofern der 
Gegenstand Grundeigenthum im Werthe von nicht über 3000 M. bildet, die Staats- 
genehmigung in Zuknnft von dem Regierungspräfidenten zu ertheilen ist. Beschwerden 
entscheidet der Oberpräsident endgültig. 
1) Anerkennung der Zugehörigkeit zur privilegirten katbolischen Kirche 2c., Erk. 
O. Trib. 24. Mai 1873 (O. R. XIV. 399); 20. Okt. 1874 (das. 687); 12. Juli 
1875 (O. R. XVI. 537); 15. Septbr. und 17. Okt. 1878 (O. R. XVIII. 
587, 653)0. **- 
2) D. i. eine Zahl, für die die Einrichtung einer besonderen Pastoration ange- 
messen erscheint, Drucks. A. H. 1875 Nr. 284 S. 4. 
) Eine bloße Erklärung beim Borstande oder dauernde Theilnahme am alt- 
katholischen Gottesdienste unter Fernhaltung von dem andern genügt, Koch IV. 447 
Anm. 19. 
4) Zuständig ist der Oberpräfident. 
„) Gemäß Ges. 20. Juni 1875.
        <pb n="1545" />
        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Diözesen. 1539 
Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke bei- 
zutragen, deren Benutzung ihnen nach den §§. 2—4 dieses Gesetzes zusteht. 
§. 6. Ueber die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemein- 
schaften nach den §§. 2—5 dtesfes Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet 
der Oberpräfident. 
Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten steht die Berufung an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten offen. 
Die Entscheidungen find im Verwaltungswege vollstreckbar. 
§. 7. In den Eigenthumsverhältutssen des kirchlichen Vermögens tritt 
durch dieses Gesetz keine Aenderung ein. 
§. 8. Gemeindemitglieder im Sinne dieses Gesetzes find alle männlichen, 
volljährigen, selbständigen Katholiken, welche in der katholischen Kirchen- 
Lemeinde wohnen. 
Selbständig find diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben, oder 
ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied 
einer Familie deren Geschäft führen und weder unter Vormundschaft noch unter 
Wscest krer ister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführn 
.. erneterg en Angelegenheiten ist mit der Ausführun 
dieses Gesetzes beauftragt. 6 
  
Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögens- 
verwaltung in den katholischen Diözesen. 
Vom 7. Juni 1876 (G. S. S. 149). 
#§. 1. Die Aufficht des Staats über die Verwaltung 
1. der für die katholischen Bischöfe, Bisthümer und Kapitel bestimmten 
Bermögensstücke, 4 
2. der zu kirchlichen, wohlthätigen oder Schulzwecken bestimmten und unter 
die Verwaltung oder Aussicht katholisch-kirchlicher Organe gestellten An- 
stalten 1), Stiftungen und Fonds, welche nicht von dem Gesetze vom 
20. Juni 1875 betroffen werden, 
wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeübt. 
#§. 2. Die verwaltenden Organe bedürfen der Genehmigung der staatlichen 
Aussichtsbehörde in nachstehenden Fällen?: 
1. zu dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum; 
2. zu der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 
3. zu außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreift, sowie zu der Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
4. zu Anleihen, sofern sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen 
und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben 
derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können; 
zu der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude; 
zu der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen; 
zu der Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen; 
zu der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, 
Kollekten 2c. außerhalb der Kirchengebäude. 
Ein auf Anordnung der bischöflichen Behörde jährlich stattfindende 
Hauskollekte zum Besten bedürftiger Gemeinden der Diözese bedarf nicht 
der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit der Ein- 
sammlung muß aber dem Oberpräsidenten vorher angezeigt werden; 
## 
— 
1) Bruderschaften mit ihrem Bermögen unterliegen nicht den Bestimmungen 
dieses Ges., Res. 22. Juli 1887, G. II. 2678. .. 
2) Bergl. Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11). 
97*
        <pb n="1546" />
        1540 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Dioͤzesen. 
9. zu der Verwendung der Einkünfte erledigter Stellen (Vacanzeinkünfte, 
Interkalarfrüchte); 
10. zu der Verwendung des Vermögens für nicht stiftungsmäßige Zwecke. 
In dem Falle zu 10 gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn die 
staatliche Aufsichtsbehörde nicht binnen dreißig Tagen nach Mittheilung 
von der beabsichtigten Verwendung widerspricht. 
Ist die Genehmigung der staatlichen Auffichtsbehörde nicht ertheilt, so sind 
die in den vorstehenden Fällen vorgenommenen Rechtsgeschäfte ungültig. 
§. 3. Die verwaltenden Organe bedürfen zur Führung von Prozessen 
keiner Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde. 
Atteste über die Legitimation der verwaltenden Organe zur Besorgung 
von Rechtsangelegenheiten oder Atteste über das Vorhandensein derjenigen 
Thatsachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen, können gültig 
nur von der staatlichen Aufsichtsbehörde ) ertheilt werden. 
§. 4. Die staatliche Aufsichtsbehörde ) ist berechtigt, die Aufstellung und 
Vorlegung eines Inventars zu fordern, Einsicht von den Etats zu nehmen 
und die Posten, welche den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die bean- 
standeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden. 
Die Etats solcher Verwaltungen, welche Zuschüsse aus Staatsmitteln er- 
halten, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde:) zur Genehmigung einzureichen. 
Diese Behörde bestimmt den Zeitpunkt der Einreichung, sie regelt die formelle 
Einrichtung der Etats und setzt die Fristen zur Erledigung der Erinne- 
rungen fest. - 
§. 5. Weigern sich die verwaltenden Organe 
1. Leistungen, welche aus dem im F§. 1 bezeichneten Vermögen zu bestreiten 
oder für dasselbe zu fordern sind, auf den Etat zu bringen, festzusetzen 
oder zu genehmigen, 
2. Ansprüche des in §F. 1 bezeichneten Vermögens, insbesondere auch Ent- 
schädigungsforderungen aus der Pflichtwidrigkeit des Inhabers einer 
für die Vermögensangelegenheiten bestehenden Verwaltungsstelle, gericht- 
, lich geltend zu machen, 
so ist in denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche Behörde das Recht der 
Aufsicht hat, sowohl diese, als auch die staatliche Aufsichtsbehörde), unter 
gegenseitigem Einvernehmen, in allen anderen Fällen die staatliche Aufsichtsbe- 
hörde ½) allein befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken und die gericht- 
liche Geltendmachung der Ansprüche anzuordnen, auch die hierzu nöthigen 
Maßregeln zu tressen. 6 
In denjenigen Fällen, in welchen das Einvernehmen der bischöflichen Be- 
hörde und der staatlichen Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß die um ihre 
Zustimmung angegangene Behörde sich binnen dreißig Tagen nach dem Empfange 
der Aufforderung erklären. Erklärt sie E“ nicht, so gilt sie als zustimmend- 
Bei erhobenem Widerspruch entscheidet die der staatlichen Aufsichtsbehörde vor- 
gesetzte Instanz?). 
§. 6. Bestreiten die verwaltenden Organe die Gesetzwidrigkeit der nach 
#§. 4 beanstandeten Posten oder das Vorhandensein der Verpflichtung zu den 
im §. 5 sub 1 erwähnten Leistungen, so entscheidet auf die Klage der ver- 
waltenden Organe im Verwaltungsstreitverfahren hierüber das Oberver- 
waltungsgericht. 4 
§. 7. Die staatliche Aufsichtsbehörde:!) ist berechtigt, Einsicht von der 
Jahresrechnung zu nehmen. 
Die Jahresrechnung solcher Verwaltungen, deren Etats der Genehmigung 
1) Der Oberpräsident, Bd. 30. Jan 1893 (G. S. S. 11) Art. 1, 4. 
Legitimationsmkunden aus §. 3 ist rechtliche Bedentung nur nach Maßgabe 
ihres Inhaltes, inebesondere auch nur für die Zeit ihrer Ausstellung, beizumessen. 
Ihr fortdauernder Besitz herechtigt nicht zu der rechtlichen Folgerung, daß die darin 
beurkundeten Berhältnisse noch unverändert fortbestehen, E. K. I. 105. 
„) Dem Kultus= und Finanzminister, Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) 
Art. 1, 2. 
) Kultusminister und Minister des Innern, das. Art. 1, 4. 
-
        <pb n="1547" />
        Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Diözesen. 1541 
der staatlichen Aufsichtsbehörde 1) bedürfen, ist dieser Behörde zur Prüfung, ob 
ie Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, einzureichen. 
§. 8. Die staatliche Auffichtsbehörde:) ist berechtigt, die Vermögensver- 
waltung Revisionen zu unterwerfen. 
§. 9. Die staatliche Aufsichtsbehördes) ist berechtigt, die Befolgung der 
in den S§. 4, 5, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften und der zu ihrer Ausführung 
getroffenen Anordnungen von den verwaltenden Organen durch Geldstrafen bis 
zu dreitausend Mark zu erzwingen. 
Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis 
dem Gesetze genügt ist. 
Außerdem können die zu Zwecken des im §. 1 bezeichneten Vermögens 
bestimmten Leistungen aus Staatsmitteln ganz oder theilweise einbehalten oder 
unmittelbar an die Empfangsberechtigten verabfolgt werden. , 
Erweisen sich die vorstehenden Maßregeln als erfolglos oder unanwend- 
bar, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde berechtigt, eine kommissarische Besorgung 
er Vermögensangelegenheiten unter sinngemäßer Anwendung der §§. 9—11 
des Ges. v. 20. Mai 1874 anzuordnen. 
§. 10. Welche Staatsbehörden die in den §§. 2—5 und 7—9 ange- 
bebenen Aufsichtsrechte auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung 
estimmt. 
§. 11. Wegen der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es 
bei dem Ges. vom 23. Febr. 1870. 
§. 12. In Betreff des Vermögens der Orden und ordensähnlichen 
Kongregationen bewendet es bei den §§. 3 und 5 des Ges. vom 31. Mai 1875. 
§. 13. Die dem Staate zustehenden Eigenthums= oder Verwaltungs- 
rechte an dem im §. 1 bezeichneten Vermögen werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
§. 14. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1876 in Kraft. 
§. 15. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Bermögensverwaltung 
in den katholischen Diözesen. 
Vom 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11). 
Art. 1. Die in den §5. 2—5, 7 und 8 des Ges. vom 7. Juni 1876 ange- 
gebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt: 
1. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort 
des Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren 
bei dem Erwerb, der Beräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum (§. 2 Nr. 1), wenn der Werth des zu erwerbenden 
oder zu veräußernden Gegenstandes oder wenn der Betrag der Be- 
lastung die Summe von einhunderttausend Mark übersteigt, 
bei der Beräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwerth haben (8. 2 Nr. 2); 
bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude, 
(§. 2 Nr. 5), 
bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (s. 2 Nr. 6); 
2. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister 
in den Fällen des §. 4 Abs. 2; 
) Oberrechnungskammer, Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) Art. 1, 3s. 
*) Der Oberpräfident, das. Art. 1, 4. 
) Bergl. Art. 2 das. 
— 
–
        <pb n="1548" />
        1542 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Diözesen. 
3. von der Oberrechnungskammer 
in den Fällen des §s. 7 Abs. 2; 
4. von dem Oberpräsidenten 
in den übrigen Fällen der 9§. 2, 4 und 7, sowie in den Fällen der 88. 3, 
5 und 8. 
In den Fällen des §. 5 entscheidet bei erhobenem Widerspruch der Minister der 
geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers des Innern 
betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren. 
Art. 2. Die im §. 9 des Ges. vom 7. Juni 1876 angegebenen Befugnisse 
werden ausgeübt, und zwar 
die im Abs. 1 und 2 angegebenen von denjenigen staatlichen Auffichtsbehörden, 
welche im Art. 1 für die Fälle der §§. 4, 5, 7 und 8 bestimmt sind, 
die im Absatz 3 und 4 angegebenen von dem Minister der geistlichen Ange- 
legenheiten, in den Fällen des S. 4 Abs. 2 und des §S. 7 Abs. 2 von dem 
Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister. 
Art. 3. Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Art. 1 Nr. 4 und 
Art. 2 findet die Beschwerde statt 
in denjenigen Fällen, in welchen das Ressort des Ministers des Innern be- 
theiligt ist, an diesen und den Minister der geistlichen Angelegenheiten, 
in allen übrigen Fällen an den Minister der geistlichen Angelegenheiken.
        <pb n="1549" />
        Nachträge, während des Druckes erschienen. 
Zu Seite 14 (Anm. 7). 
Jedoch nicht nur die Stauwerke im engsten Sinne, sondern auch die übrigen 
den Wasserstau beeinflussenden Bestandtheile der Stauanlagen, z. B. Wasserräder. 
Daher sind Turbinenanlagen genehmigungepflichtig. Min. Bescheid 8. Sept. 1897 
(M. Bl. S. 179). 
Zu Seite 24 (Anm. 3). 
Ausf. Res. 17. Aug. 1896 (M. Bl. S. 166). 
Zu Seite 36 (6. 33b). 
Die Ortspolizeibehörden sollen nur auf solche Kunstscheine Rücksicht nehmen, die 
von höheren Berwaltungsbehörden oder von anerkannt zuverlässigen Sachverständigen 
a#nsgestellt find. Im Uebrigen ist daran festzuhalten, daß die zuständigen Behörden, 
je nach Lage des Falles also die Polizei= und Gemeindebehörden, die Kreis= und Be- 
zirksausschüsse 2c. auf Grund eigener Prüfung nach den jedesmal in Betracht kommen- 
den Umständen zu entscheiden haben, ob ein höheres Interesse der Kunst oder der 
Wissenschaft obwaltet. Ein derartiges Interesse bedarf stets eines besonderen Nach- 
weises, namentlich bei Lustbarkeiten, die im Umherziehen betrieben werden, wird er 
vielfach nur durch Borführung der Leistungen vor einem Vertreter der Behäörde, 
nöthigenfalls unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen zu erbringen sein, 
Andererseits ist nicht außer Acht zu lassen, daß es Künstler von solcher Bedeutung 
giebt, daß ihr Name jeden weiteren Nachweis zu ersetzen geeignet erscheint, Res. 
15. Juni 1897 (M. Bl. S. 113). 
Zu Seite 39 (Anm. 6). 
Die Polizeibehörden haben in allen Fällen das Vorleben der Theateragenten mit 
Hülfe der Strafregister genau festzustellen und falls hierbei Thatsachen sich ergeben 
sollten, die die Unzuverlässigkeit des Agenten in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb 
darthun, die Klage auf Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß §. 119 Zust. G. zu 
erheben, Res. 28. Mai 1897 (M. Bl. S. 113). 
Zu Seite 49 (Anm. 3). 
Die Befugniß, das Schankgewerbe durch Stellvertreter auszuüben, wird wenigstens 
in größeren Städten vielfach zu Gesetzesumgehungen mißbraucht, indem, unter Ber- 
heimlichung des wirklichen Sachverhalts, der Käufer, Pächter u. s. w., der das Ge- 
werbe für eigene Rechnung betreibt, den Behörden gegenüber als Stellvertreter des 
Berkäufers, Verpächters u. s. w., der sich im Besitze der Erlaubniß gemäß 8. 33 der 
Gewerbeordnung befindet, ausgegeben wird. Diesen „Schiebungen“ ist an der Hand 
des Res. 24. Febr. 1892 (M. Bl. S. 65) mit Nachdruck entgegenzutreten, namentlich 
dann, wenn solche „Schiebungen“ erfolgen, um eine Schankwirthschaft weiter betreiben 
zu können, für welche der Käufer, Pächter u. s. w. voraussichtlich die Erlaubniß 
gemäß §. 33 der Gewerbeordnung nicht erhalten würde. Erleichtert wird die Aufsicht 
wesentlich durch Erlaß von Polizeiverordnungen oder polizeilicher Verfügungen, worin 
die Schankwirthe verpflichtet werden, von jeder Stelloertretung unter Darlegung des 
obwaltenden Rechtsverhältnisses der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, Ref. 
13. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S. 6).
        <pb n="1550" />
        1544 Nachträge. 
Zu Seite 105 (Anm. 3). 
Ges 4. Mai 1886 (G. S. S1148). 
24. Febr. 1897 (G. S: S. 41) 
§. 1. Zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen in den 
Provinzen Westpreußen und Posen ist der Minister für Handel und Gewerbe 
den Gemeinden laufende Zuschüsse aus Staatsmitteln zu gewähren, geeignetenfalls 
auch solche Schulen aus Staatsmitteln zu errichten und zu unterhalten ermächtigt. 
§. 2. An denjenigen Orten, in welchen nicht durch statutarische Bestimmung 
eines Gemeinde= oder eines weiteren Kommunalverbandes die Berpflichtung zum 
Besuche der Fortbildungsschulen begründet wird und die zur Durchführung dieser 
Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden (vergl. 9§. 120, 142, 
154 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891, 
R. G. Bl. S. 261), können durch Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe 
die gewerblichen Arbeiter unter 18 Jahren, auf welche der §. 120 der Gewerbe- 
ordnung anwendbar ist, dieser Berpflichtung unterworfen und die zu ihrer Durch- 
führung erforderlichen Bestimmungen in demselben Umfange getroffen werden, wie fie 
nach §. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung durch statutarische Bestimmung der Ge- 
meinde oder eines weiteren Kommnnalverbandes getroffen werden können. An den 
Sonntagen darf während des Hauptgottesdienstes Unterricht nicht ertheilt werden. 
§. 3. Wer den auf Grund des §. 2 vom Minister für Handel und Gewerbe 
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung 
mit ihe bis zu 20 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen 
straft. 
Borschriften für die Aufstellung von Lehrplänen und das Lehrverfahren im 
Deutschen und Rechnen an den vom Staate unterstützten gewerblichen Fortbildungs- 
schulen mit wöchentlich 4—6 Unterrichtsstunden für jeden Schüler, 5. Juli 1897 
(R. u. St. A. Nr. 181). 
Zu Seite 108 (Anm. 2). 
Bek. 31. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 614), betr. Eimichtung und Betrieb der 
Buchdruckereien und Schriftgießereien. 
u Seite 111. 
Surs die Verfügung der unteren Berwaltungsbehörde, durch welche die Be- 
fugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen entzogen wird (5. 126 a 
Abs. 3 der Gewerbeordnung) oder durch welche die Befugniß zum Halten von 
Lehrlingen beschränkt wird (s. 128 Abs. 1 der Gewerbeordnung), findet binnen zwei 
Wochen die Klage beim Kreis-(Stadt-) Ausschuß statt. Die Entscheidung des Bezirks- 
ausschusses ist endgültig, Bd. 19. Aug. 1897 (G. S. S. 401). 
Zu Seite 121 (Anm. 1). 
Zur Kleiderkonfektion gehört die Herren= und Knabenkonfektion einschließlich der 
Arbeiter- und sogen. Sommerkonfektion (die Herstellung von Röcken, Hosen, Westen, 
Mänteln u. dergl. für Männer und Knaben) und die Damen= und Kinderkonfektion 
(die Herstellung von Mänteln, Kleidern, Umhäugen u. dergl. für Frauen und Kinder). 
Zur Wäschekonfektion gehört die Herstellung von gestärkter und ungestärkter Wäsche, 
und zwar sowohl von Leibwäsche und Taschentüchern als auch von Bett= und 
Tischwäsche. 
Die Bestimmungen der Berordnung finden nur auf Werkstätten Anwendung, in 
denen die Herstellung oder Bearbeitung von Waaren der vorbezeichneten Arten „im 
Großen“ erfolgt. Daher bleiben sowohl die Schneiderwerkstätten, in denen auf Be- 
stellung nach Maaß für den persönlichen Bedarf der Besteller gearbeitet wird, als 
auch die Näh= und Plättstuben für sogen. Privatkundschaft von der Geltung der 
Verordnung ausgeschlossen. 
Dagegen ist die Anwendung der Berordnung nicht auf solche Werkstätten be- 
schränkt, in denen Kleidungsstücke oder Wäscheartikel in großer Zahl bergestellt werden. 
Um eine Herstellung „im Großen“ handelt es sich vielmehr stets dann, wenn der 
Unternehmer, der die fertige Waare in den Verkehr bringen will, diese Waare in 
Massen herstellen läßt, — gleichgültig, ob in den einzelnen Werkstätten, die für den 
Unternehmer oder seine Zwischenmeister arbeiten, nur wenige Stücke der Waare 
hergestellt werden, Anw. 16. Juli 1897 (M. Bl. S. 199) Nr. I.
        <pb n="1551" />
        Nachträge. 1545 
Zu Seite 125 (Anm. 1). 
Bek. 11. März 1898 (R. G. Bl. S. 35), betr. Beschäftigung von Arbeiterinnen 
in Konservenfabriken. 
Zu Seite 136. 
Bek. 15. Aug. 1897 (M. Bl. S. 173), betr. die Abänderung der Gewerbeordnung. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung 
vom 26. Juli 1897, machen wir hiermit auf Grund des §. 155 der Gewerbeordnung 
Folgendes bekannt: 
I. Unter der Bezeichnung „weiterer Kommunalverband“ find zu verstehen: die 
Provinzialverbände, die kommunalständischen Verbände der Regierungsbezirke Cassel 
und Wiesbaden, die Kreisverbände, der Landeskommunalverband und die Oberamts- 
bezirke in Hohenzollern, die Landbürgermeistereien der Rheinprovinz und die Aemter 
in Westfalen. 
II. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ sind zu verstehen: 
1. die Bezirksausschüsse 
a) in den Fällen der Genehmigung der Statuten (§. 124 Zust. Ges.) und Neben- 
statuten der Innungen, 
b) in den im §. 97 bezeichneten Fällen der Schließung einer Innung (§. 126 
Zust. Ges.) oder in den Fällen der Schließung eines Innungsausschusses, 
e) in den Fällen der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Gemeinden und 
Innungen in Folge der Auflösung oder Schließung (§5. 125 Abs. 1 Zust. Ges.). 
Im Stadtkreise Berlin tritt in den unter a bezeichneten Fällen der Polizei- 
präsident an die Stelle des Bezirksausschusses (vergl. §. 161 Zust. Ges.). 
2. die Regierungspräsidenten in allen übrigen Fällen, sofern nicht für Hand- 
werkskammern abweichende Bestimmungen getroffen werden (8S§. 103 ff., 100 t Abs. 4, 
130 a Abs. 2, 131b Abs. 2 und 133). 
Im Stadtkreise Berlin tritt in den Fällen der §§. 101 Abs. 2, 1046 Abs. 1 und 
2, 1044 Abs. 2, 104h AUbf. 2, 104k, 126 a Abs. 4, 129 Abs. 2 und des Art. 6 
Ziff. 1 der Polizeipräsident und in den übrigen Fällen der Oberpräfident an die Stelle 
des Regierungspräfldenten. 
III. Unter der Bezeichnung „untere Berwaltungsbehörde“ sind zu verstehen: in 
Städten über 10 000 Einwohnern — in der Provinz Hannover in Städten, auf 
welche die revidirte Hannoversche Städteordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung 
findet, mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Hannoverschen Kreisordnung be- 
nannten Städte — die Gemeindebehörde, im Uebrigen der Landrath, in den Hohen- 
zolleruschen Landen der Oberamtmann. 
IV. Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ ist zu verstehen der Borstand 
der Gemeinde, in Gutsbezirken der Gutsvorsteher. 
Zu Seite 150. 
Im Anschluß an die Bestimmung in I. 2 der Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. 
S. 745) hat der Bundesrath beschlossen: den Fabrikanten überwebter Holzrouleaux 
gemäß §. 44 Abs. 3 der Gewerbeordnung die Erlaubniß zu ertheilen, auch außerhalb 
des Gemeindebezirkes ihrer gewerblichen Niederlaffung, sofern diese im Inlande liegt, 
persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche 
Aufforderung Bestellungen auf überwebte Holzrouleaux bei anderen Personen zu suchen, 
als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der an- 
gebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als in 
deren Geschäftsräumen, Bek. 25. März 1897 (R. G. Bl. S. 90). 
Zu Seite 213. 
Bek. 16. Okt. 1897 (R. G. Bl. S. 773); betr. Ausnahmen von dem Berbote 
der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 
Auf Grund des §F. 1054 der Gewerbe-Ordnung hat der Bundesrath beschlossen: 
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. 
S. 12), betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, 
beigefügt ist, find in dem Abschnitte G (Nahrungs= und Genußmittel) hinter den 
Bestimmungen zu Ziff. 6 folgende Bestimmungen einzufügen:
        <pb n="1552" />
        1546 Nachträge. 
  
——.——— 
  
  
Gattung NMeseichnung Bedingungen,. 
Nr. der " der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. I Arbeiten. gestattet werden. 
  
7. a) Molke- Bei täglich einmaliger Milch- Den Arbeitern ist mindestens 
reien mit lieferung der Betrieb während sechs an jedem dritten Sonntage die 
Ausnahme Stunden bis 12 Uhr Mittags, zum Besuche des Gottesdienstes 
der Be. bei täglich zweimaliger Milch= erforderliche Zeit freizugeben. 
triebe, lieferung der Betrieb während 
welche aus- sechs Stunden bis 12 Uhr Mittags 
schließlich und während zweier Nachmittags- 
oder vor= stunden. 
wiegend 
fette oder 
halbfette 
Hartkäse 
herstellen. 
l 
b) Molke. Der Betrieb ohne Beschränkung Die Arbeiter dürfen inner- 
reien, auf die vorstehend unter a bezeich= halb der Zeit vom Sonnabend 
welche aus- neten Stunden. Diese Ausnahme Abend 6 Uhr bis zum Montage 
schließlich findet in der Zeit, wo die Her= früh 6 Uhr im Ganzen nicht 
oder vor- stellung fetter oder halbfetter Hart= länger als 18 Stunden be- 
wiegend käse sich auf die sogen. Kellerar-= schäftigt werden. 
sette oder beiten beschränkt, keine Anwendung; 
halbfette für diese Zeit gelten vielmehr die 
Hartkäse Bestimmungen unter a. 
herstellen. 
Zu Seite 229. 
Borbildungs= und Prüfungs-Ordnung für die Gewerbeaufsichtsbeamten, 7. Sept. 
1897 (M. Bl. S. 221). 
Zu Seite 248 (Anm. 2). 
Erläntert durch Res. 18. Mai 1897 (M. Bl. S. 121). 
Zu Seite 259. 
Die Jahresgebühren sind in jedem Statsjahre und nicht nur in den Jahren zu 
erheben, wo Kesseluntersuchungen stattfinden. Sie sind Durchschnittsbeträge, bei deren 
Bemessung die Summe aller früheren Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Unter- 
suchungen im Allgemeinen als Maßstab gedient hat, Res. 15. Juni 1897 (M. Bl. 
S. 138); ein zweites Res. 15. Juni 1897 (M. Bl. S. 138) beschäftigt sich mit 
den Gebühren für die Untersuchung von Sicherheitsventilen an Dampfkesseln. 
Zu Seite 363 (Anm. 5). 
Reg. 6. Okt. 1896 (C. Bl. d. D. R. S. 487) für den Geschäftsbereich des 
Kais. Kanalamtes zu Kiel. 
Zu Seite 364 (Anm. 2). 
vl — über Erstattung außergerichtlicher Kosten, Res. 30. Okt. 1897 (M. 
GE. 220). 
Zu Seite 436 (§. 16). 
Abänderung des §. 7 Abs. 2 der Mustersatzungen für Bankrankenkassen Res. 
12. Nov. 1896 (E. B. Bl. S. 315). 
Zu Seite 705 (Nr. 3). 
„Mengen von Sachen oder Waaren“ liegen nur dann vor, wenn Gegenstände 
in Frage kommen, die als Mengen (nach Gewicht, Maaß oder Zahl) gehandelt zu 
werden pflegen und die demgemäß, insoweit es sich um gewerbliche Erzeugnisse han- 
delt, ohne vorherige Bestellung in Erwartung allgemeiner Nachfrage als gewöhnliche
        <pb n="1553" />
        Nachträge. 1547 
Fabrikationsartikel erzeugt oder hergestellt werden. Zu den „Mengen von Sachen 
oder Waaren“ im stempelsteuerlichen Sinne sind darnach auch künftig zu rechnen: 
Drucksachen, Brief= und Packetwaagen, Briefbentel, Briefträgertaschen, Kurs= und 
Bureauuhren, Briefkasten, Stundenplatten, Posthörner, Telegraphenapparate, Schrau- 
benstützen, Leitungsdraht, sowie Dienstmöbel, soweit sie von der Postverwaltung in 
Mengen gekauft zu werden pflegen und unter sich gleichartig sind. Dagegen können 
Postwagen, Dienstsiegel, Briefstempel, sowie Dienstkleider, sofern diese für die ein- 
zelnen Beamten nach Maß verschieden angefertigt werden, als „Mengen 2c.“ nicht 
angesehen werden. 
Die Befreiungsvorschriften unter 3 der Tarifnummer 32 finden, entsprechend 
dem früheren Rechtszustande, auch dann Anwendung, wenn nur eine einzelne Sache, 
die zu den Mengen von Sachen oder Waaren zu rechnen ist, den Gegenstand des 
Kanf= oder Lieferungsvertrages bildet. (Vergl. Verf. 8. Juli 1892, 11I. 26290.) 
Als Lieferungsverträge im Sinne der obigen Tarifnummer 32 sind, wie bis- 
her, auch solche Berträge anzusehen, in denen sich zwar die Berwaltung nicht zur 
Abnahme einer bestimmten Lieferungsmenge verpflichtet hat, die aber in der Boraus- 
setzung abgeschlossen sind, daß die Berwaltung dem Unternehmer auf Grund des 
Eertrages Lieferungsaufträge ertheilen werde, K. | 31. März 1897 (C. Bl. U. B. 
157). 
Zu Seite 711. 
Zu den notariell oder in Prototollform abgeschlossenen Mieth= und Pachtver- 
trägen Über unbewegliche Sachen ist neben dem zu dem vorgeschriebenen Mieth= oder 
Pachtverzeichniß zu verwendenden Werihstempel von ½/16 v. H. der Notariatsurkunden= 
stempel oder der Protokollstempel nach Tarifstelle 45 oder 53 zu verwenden, Res. 
9./18. Sept. 1897 (J. M. Bl. S. 240). 
Zu Seite 718. 
Auch die in Form einfacher Berfügungen ertheilten polizeilichen Genehmigungen 
zur Ueberführung von Leichen sind (entgegen dem Res. 10. Nov. 1893, M. Bl. S. 
248) stempelpflichtig, Res. 16. Aug. 1897 (M. Bl. S. 225). 
Zu Seite 733. 
Auch die Führungszeugnisse, die bei der Konzessionirung des Betriebes der Gast- 
wirthschaften, Schankwirthschaften oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiri- 
tus zur Vorlage kommen, ausnahmslos Anwendung zu finden, Res. 28. Sept. 1897 
(M. Bl. S. 201). 
Zu Seite 784 (Anm. 2). 
Bergl. auch Res. 9. April 1896 (C. Bl. U. B. S. 391) betr. rechtzeitige 
Einholung der vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung zur Niederlegung, Ver- 
änderung und Beräußerung von Baudenkmälern und beweglichen Gegenständen, die 
einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben.
        <pb n="1554" />
        Sachregister. 
(Die römischen Ziffern bezeichnen die Zahl der Bände, die arabischen die Seitenzahlen.) 
Bedentung der Abkürzungen. 
K. G. u. S. O. = Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
Rh. W. K. O. 
Oe. St. O. 
Oe. L. G. O. 
Nh. G. O. 
Rh. St. O. 
W. St. O. 
W. L. G. O. 
Abbildnngen, geographische, tech- 
nische 2c., Schutz gegen Nachdruck 1 1458 
— Abde kereigerechtsame II 8 — Abend- 
mahl (Rh. W. K. O.) II 1398 — Ab- 
gang bei Dienstreisen 1 164 — Abgabhe- 
pflicht der Militärpersonen I 240 — 
Abgaben, Rechtsweg l 436; Berfahren 
bei Zuwiderhandlung gegen die Erhe- 
bungsvorschriften 1 741; im Uebrigen f. 
Steuern — Abholungserklärusgen von 
der Post, Stempelpflicht II 732 — Ab- 
lehnnng unbesoldeter Aemter, in der 
Armenverwaliung 1 379; in Landgemein- 
den II 821; in Städten II 800; im 
Steuerausschuß II 1004 — Abuutzungs= 
satz bei Gebäuden, Einkommensteuer II 
562; bei Maschinen 2c. II 564 — Abon- 
nestensamnmler, Haufirgewerbe II 54 — 
Aborte, Herstellung der genügenden Zahl 
I1 4066 — Abranupen der Bäume 1 1322 
— Abschiebung Hilfsbedürftiger, Unzu- 
lässigkeit I 344 — Abschreibunges, jähr- 
liche, Abzugsfähigkeit bei der Einkom- 
mensteuer II 554; bei der Gewerbestener 
II 609 — Abschriften, Stempelpflicht 
II 684 — Abschuß von Wild 1 1353 — 
Absperrusgsmaßregeln. Berletzung l 
645 — lammung, Begründung des 
Umterstützungswohnsitzes I 337 — Ab- 
  
— — — 
  
= Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
-8Städte--Ordnung für die 7 Ostprovinzen. 
Landgemeinde-Orduung für die 7 Ostprovinzen. 
Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Städte-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Städte-Ordnung für die Provinz Westfalen. 
= Landgemeinde-Ordnung für die Prooinz Westfalen. 
stimmung bei den Wahlen zur Gemeinde- 
vertretung II 820; desgl. des Gemeinde- 
vorstehers und der Schöffen II 827; desgl. 
der Magistratsmitglieder II 777; desgl. 
der Stadtverordneten II 772; im Ge- 
meindevorstand II 831; in der Gemeinde- 
versammlung bezw. Gemeindevertretung 
II 837; im Magistrat II 790; in der 
Stadtverordnetenversammlung II 780 — 
Abtheilungen bei den Stadtverordneten- 
wahlen II 767 — Ibtheilungsliste bei 
den Abgeordnetenwahlen 1 64 — Abthei- 
Inngsberträge, Ergänzungssteuer II 543 
— AUbtreibung 1 621 — Ubtretung 
von Rechten, Stempelpflicht II 684 — 
Abtrittsgruben, Entleerung I 412 — 
Abwässer gewerblicher Anlagen I 1187 
— Abwesende, Strafverfahren gegen sie 
1 729; bei Entziehung der Wehrpflicht 
1 742 — Abwesenheit, Verlust des Un- 
terstützungswohnsitzes I 338 — Abzah- 
lungsgeschäfte II 58 — Abzugsatteste 
1 315 — Abzüge, zulässige bei der Ein- 
kommensteuer II 552 — retylen, Sicher- 
heitsvorkehrungen bei Herstellung 1 1542 
— U#csschenkellänge (Rheinland) I 1092 
— Ackergeräthe, Benutzung fremder I 
1283 — Uckernahrung, Gemeindestimm- 
recht II 814 — Adel, hoher, Rechtsver-
        <pb n="1555" />
        Sachregister. 
hältnisse 1 51; privilegirter Gerichtsstand 
1 52; Berleihung, Stempel II 724 — 
Adelsprädikate, unbefugtes Führen 1 
654 — AUdoptiokinder, Gnadenmonat 
!1 193 — Uemter, unbesoldete, Verpflich- 
tung zur Uebernahme in der Armeuver- 
waltung 1 379; in Landgemeinden II 821; 
in Städten II 800; im Steuerausschuß 
II 1004 — Uergerniß, öffentliches 1 615 
— Uerzte 1 914; Wegfall der Vereidi- 
zung I1 914; Gebühren-Ordnung 1 914; 
  
erpflichtung in Fällen der Armenpflege 
1 914; Behandlung armer Kranker 1 915; 
Unterstützungskassen 1 916; beamtete I 
916; Selbstdispensiren 1 929; Prüfung 
II 21; Führung des Titels II 130; Ti- 
telverleihungen, stempelfrei II 725; Ge- 
meindeeinkommensteuer II 939; Abzüge 
für Fachlitteratur und Reisen zu medizi- 
nischen Bersammlungen bei der Einkom- 
menstener nicht zulässig II 552; Befreiung 
von unbesoldeten Aemtern II 800 — 
Aerztekammern I 916 — Uleerztliche 
Hülfe, kein Zwang zur Leistung II 127 
— Heôtzalkali, Sonntagsruhe in den Fa- 
briken II 203 — IUfterpachtverträge, 
Stempelpflicht II 711 — Agende, Ein- 
führung der neuen in der Landeskirche II 
1444 — Agenten, Hanfirsteuerfreiheit. II 
631, 648f. — UAgentur, Gemeindesteuer 
II 943 — Nichämter I 1383 — Tich- 
gebührentaxe I 1381 — llchmeister, 
städtische Invaliditätsversicherung II 447 
— LNichordunng I 1381 — Lilchung 
1 1381; chemischer Meßgeräthe I 1533 
— A###chungsbeamte, Tagegelder 1 155 
— LlMchungsbehärden I 1383 — Alt- 
kordarbeiter, Invaliditätsversicherung II 
451 — Alkten, Kassirung I 288 — 
Aktien, Ergänzungsstener II 530 
Aktiengesellschaften, Staatsbeamte im 
Aufsichtsrath 1 218; Stimmrecht in Land- 
gemeinden II 815; in Städten II 764; 
Einkommensteuer II 549, 570; Steuer- 
erklärung II 577; besondere Berpflichtung 
bei der Gewerbestener II 613; Gemeinde- 
einkommensteuer II 940, 990; Kreisbe- 
stenerung II 1049f.; Stempelpflicht der 
Gründung II 700; Stempelsteuerfreiheit 
zur Gründung von Arbeiterwohnungen 
II 662 — Mlaunn, Herstellung, Sonn- 
tageruhe II 205 — Alimente, Abzugs- 
fähigreit bei der Einkommensteuer II 554 
— Alimentationspflichtige Verwandte, 
Inanspruchnahme durch den Armenverband 
I 390 — Alimentenforderung, Bor- 
recht bei Pfändung des Arbeitslohnes II 
103 — Alkoheleme#ter, Meßwerkzeng 
1 1880 — Alksholmesser, Revision I 
1533 — Alludionen I 1169, 1218 — 
  
  
  
  
  
1549 
Altaristen, Kirchendiener II 1530 — 
Altentheile, Ergänzungsstener II 530, 
534 — Altersrente, Anspruch I 456 
— Alterszulagen der Lehrer II 1263; 
Höhe II 1263; Anspruch darauf II 1263; 
Beginn der Zahlung II 1264 — Alters- 
zulagekassen für Lehrer II 1264 — Alt- 
katbolische Gemeinden, Rechte an dem 
kirchlichen Bermögen II 1538; Beitritt 
II 1538 Altlutheraner, General- 
konzession II 1298 Ameiseneier, 
Sammeln I 1285 — Ummoniats, Her- 
stellung, Sonntagsruhe II 204 — As½. 
moniaksalze, Herstellung, Sonntagsruhe 
II 204 — Amortisetionsraten, Abzugs- 
fähigkeit bei der Einkommensteuer II 553, 
555 — Amt (Westfalen) II 908; Ver- 
änderung, Auflösung II 909; Aufsicht 
II 1160 — Amt, öffentliches, unbefugte 
Ausübung l 604; Aberkennung der Fähig- 
keit zur Bekleidung 1 577 — Amtmann 
(Westfalen) II 920; Geschäftskreis I1 921; 
Disziplinargewalt II 924 — Amtsärzt= 
liche Zeugnisse und Gutachten, Erforder- 
nisse 1 9116 — Amtsanwilte I1 699; 
nicht wählbar zu Stadtverordneten II 770 
— Amtsanwaltschaft, Besetzung I1 792 
— Amtsausschuß II 1059ff. — Amts- 
bezirke II 1056ff.; Bildung II 1057; 
Zuständigkeit bei Feststellung II 1154 — 
Amtsblätter, Bekanntmachung landes- 
herrlicher Erlasse I 69f.; Verpflichtung 
zum Halten I 68; Einreichung von Be- 
lagsblättern 1 71; Preis der einzelnen 
Nummern 1 71; Kosten des Satzes 1 72; 
Kostenfreies Inseriren 1 72, 1505; Un- 
entgeltliche Verabreichung an Gendarmen 
172; an Staatsbehörden 1 69; an Staats- 
anwälte I 69 — Amtsdaner der Bür- 
germeister und Magistratsmitglieder II 
776f.; der Gemeindevorsteher u. Schöffen 
II 826; der Gemeindeverordneten II 819; 
der Stadtverordneten II 7700 — A:kts- 
diener, Anstellung II 1060 — Amts- 
emhebung bei Innungen II 80 — Amts- 
Sgefängnisse, Beschaffung II 1060 — Amts- 
gerichte, Verfassung und Zuständigkeit 
! 6900 — Amtshandlungen, Konflikt- 
erhebung I 446 — Amtskantionen, Auf- 
hebung I 1503 — Amtsketten für den 
Magistrat II 778 — Amtskleidung, un- 
befugtes Tragen 1 653; Kosten für Be- 
schoffung nicht abzugsfähig bei der Ein- 
kommensteuer II 552 — A½tssekretäre, 
Anstellung I 1060 — UAntstitel der 
Magistratsmitglieder II 775 — Amnts- 
verbände, Aufsicht II 1154 — Amts- 
dergehen I 647 — Amtsverorbnete 
(Westfalen) II 922 — Amtsverrichtungen 
am Sountage 1 873 — Amntsbersamm-=
        <pb n="1556" />
        1650 
lung (Westfalen) I 922 — Amtsber- 
sowiegenheit der Beamten 1 245; be- 
züglich der Gemeindesteuerveranlagung II 
1010 — Antsverwaltung, Kosten II 
1070; Einnahme aus Strafen und Kon- 
fiskaten II 1072 — Amtsborsteher H 
1062 f.; Amtsfiegel II 1062; Amtenn- 
kostenentschädigung II 1070; Bernfung II 
1062; Bestellung kommissarischer II 1065; 
Dienstabzeichen II 1062; dienstl. Stellung 
zu dem Landrath und dem Kreisausschuß 
II 1068; Berhältniß zu den Gemeinde- 
und Gutsvorständen und Gendarmen II 
1067; Dienstvergehen II 1069; Ueber- 
nahme von Feuerversicherungsagenturen 
II 1063; Obliegenheiten II 1065; Füh- 
rung des Prädikats „Königlich“ nicht ge- 
stattet II 1063; Stellvertretung II 1063; 
persönliche Betheiligung bei einer Ange- 
legenheit II 1064; Annabme von Buareau- 
ehilsen II 1069 — Antszeichen, unbe- 
sugeen Fübren I 653 — UAnatomische 
Museen, Ueberwachung 1 942 — Aru- 
erbenrecht bei Renten- und Anftiedlungs-= 
gülern 1 1525 — Augehörige, Behand- 
lung des Einkommens bei der Einkom- 
mensteuer II 556 — Angelegenheiten, 
öffentliche, Begriff 1 825 — Arnilin= 
kabriken, Konzessionirung II 15 — An- 
kleideränme in gewerblichen Aulagen II 
107 — Aulagen, gewerbliche, Konzession 
II 12ff.; Beränderung II 18; geräusch- 
volle II 19 — Hulagekenital, Berzin- 
sung als Einkommen II 566; gewerbe- 
steuerpflichtiges II 608, 611; Verzinsung 
und Tilgung bei gewerblichen Unterneh- 
mungen der Gemeinden II 926, 973; im 
Uebrigen s. Betriebskapital — Auleihen 
in Preußen 1 48; im Reich 1 20; städti- 
sche II 784; kirchliche, Genehmigung der 
Staatsbehörde II 1456 — Aruliegerbei- 
träge, Erhebung II 929, 978 — Arn- 
nahne an Kindesstatt, Stempelpflicht der 
Berträge II 686 — Anniversarien, Kir- 
chenvermögen II 1525 — Auschlagear= 
beiten, unfallversicherungspflichtig II 348 
— Anschlagezettel, zulässiger Inhalt 1 
794 — Anschlußpfändung, Begriff 1 505 
— Anschuldiguns, falsche I 610 — An- 
siedelungen, Gründung l 1074 ff.; Ge- 
nehmigung 1 1075; Berfahren I 1076; 
Versagung der Genehmigung 1 1077 — 
Anftedlungsgüter, Anerbenrecht 1 1525 
— UAuftiedlungssachen, Zuständigkeit der 
Behörden II 1203 — Uustalten, kirch- 
liche und wohlthärige, Aufsichtsrechte des 
Staats II 1539 — Anstaltsgeistliche, 
Gemeindesteuerfreiheit 1 235 An- 
steckende Krankheiten, sanitätspolizeiliche 
Vorschriften 1 882; Anzeigepflicht 1 883 
  
    
  
I 
l 
Sachregister. 
— #nsteckungsstoffe bei Biehbeförderun- 
gen auf Eisenbahnen, Beseitigung I 966 
— Anstllungsbehörden I 94 — An- 
s##llungsberechtigung, Berleihung I 93, 
112 — Uustreicherarbeiten, unfallver- 
sicherungspflichtig II 348 — Anstrich von 
arsenhaltigen Farben I 963 — Antheil- 
sob#eine, Ergänzungssteuer I 530 
Antichlor, Sonntagsruhe bei Herstellung 
II 205 — Antimeoenexyd, Sonuntagsruhe 
bei Herstellung II 207 — Antiguare, 
Anmeldepflicht II 11 — Anwälte, Kran- 
kenversicherung der Angestellten II 283; 
Honorare als Einkommen II 566 — 
Anwartschaft aus der Irvaliditätsver= 
sicherung, Erlöschen II 461 — Anzeige- 
Pflicht bei ansteckenden Krankheiten 1 883 
— Anzugsgelder, Unzulässigkeit I 319 
— Abeanagen. Ergänzungssteuer I 530, 
534 — UApotheken, Neuanlegung 1 927; 
Uebertragung der Konzession 1 927fv.; 
Berpachtung I 928; Berlegung l 928; 
Filialen 1 928; Einrichtung und Betrieb 
1 929; Anweisung zur amtlichen Besich- 
tigung 1 930; Berwendung steuerfreien 
Braumweins 1 929, 1513; Sonntags- 
ruhe I. 216; Ausschank II 26; Klein- 
handel mit Spiritus II 28; Annahme von 
Gehülfen und Lehrlingen II 43 — Abp-- 
thekenprivilegien, Ergänzungssteuer I 
528 — UApyothekenvisitationen, Tage- 
gelder 1 170 — Apotheker, Approbation 
1 925; Bereidigung 1 125, 926; Ge- 
hülsen 1 926; Lehrlinge 1 926; Serwir- 
zeugnisse 1 926; Berhaftung 1 930; An- 
fertigung von Rezepten I 931; Betreiben 
ärztlicher Praxis I 936; Prüfung als 
Nahrungemittelchemiker I 1513; Einzie- 
hung der Forderungen II 1367; Taxen 
II 72 — T#pothekergehülfen, Invalidi= 
tätsverficherung II 450 — Mpprobstionen 
II 20; Zurücknahme II 52; Stempel- 
pflicht II 694 — Ar, Flächenmaß 1 1378 
— Arbeiten in Nothfällen (s. 105 G. 
O.) II 218 — Arbeiter, Vertretung bei 
der Bau-- Unfallversicherung II 441; ge- 
werbliche, Anleitung II 100; Rechtsver- 
hältnisse II 95 ff.; jugendliche, Anzeige- 
pflicht II 167; Sonntagsruhbe II 217 f.; 
ländliche, Verletzung der Dienstoflichten 
I 752 — Urbeiterausscüsse II 120, 
166 — Arbeiterinnen I1 122; Beschäf- 
tigungszeit II 122; Anzeigepflicht für die 
Beschäftigung II 123, 167; Ueberarbeit 
II 123; Ausnahmsweise Verlängerung der 
Arbeitszeit II 124; Ausnahmebestimmun- 
gen II 124; Sonntagsruhe II 218 — 
Arbeiterschutz II 106 f.; durch polizei- 
liche Verfügung II 165 — Arbeiter- 
wohnungen, Aktiengesellschaften zur Er-
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        Sachregister. 
richtung, Stempelfreiheit II 663 — Ar- 
beitgeber, Sonntagsruhe II 217 — Ar- 
beitsanstalten, Sportelfreiheit II 1368 
— Arbeitsbahnen, Hasipflicht II 341 — 
Arbeitsbescheinigung für Invaliditäts- 
2c. Bersicherung II 486 ff. — Arbeits- 
bücher II 100; Eintragungen II 101; 
Berpflichtung zur Führung II 161; Aus- 
stellung II 162; Kosten der Beschaffung 
1 415 — Arbeitshäuser, Stempelstener- 
befreiung I 661 — UArbeitslohn, Aus- 
zahlung II 164; Beschlagnahme I 508; 
I 103 — Arbeitsorb#ng II 118; In- 
halt II 119; Geldstrafen II 120; Anshang 
I 120; Prüfung II 166 — Arbeitsort, 
Fürsorgepflicht des Armenverbandes 1 345 
— Arbeitsräume, Einrichtung II 107 
— Arbeitsschen, Bestrafung 1 658 — 
Arbeitsunfähigkeit, vorübergehende 1 
358f — Arbeitsverdienst, Einkommen- 
stener II 566 — Arbeitszeit, Verlänge- 
rung II 168 ff.; der Kinder, jugendlichen 
Arbeiter u. der Arbeiterinnen II 122,172 — 
Arbeitszengniß II 101, 164 — Archide, 
Beräußerung II 784 — Archipbennnte, 
Tagegelder I 155 — Armenärzte 1. 
914 H. — Armenanstalten, juristische 
Personen I 397; Spvortelfreiheit II 1368 
— Armen-Depstatienen I 378; I1 791 
— Armensonds der Regierungen I 398 
— Armenhänuser, Stempelstenerbefreiung 
I 661 — Armenkosten, Bertheilungs- 
maßstab I 392 — Armenupflege I 320 
— Armenpflegekosten I 350 ff.; Erstat- 
tungsanspruch 1 353 ff., 391; Tarif 1 357, 
394; Berjährung 1 258; Anmeldung I 
362; Ersatzanspruch I 375 — Armen- 
recht im Prozeß 1 751 — Armenstreit= 
sochen, Kompetenz 1l 365; Verfahren #. 
368. 387; Bollstreckung der Entscheidung 
I1 371; Sühneversuch 1 388 — Armen- 
Unterstützung I 332 ff. — Armenver= 
bände, Zuständigkeit für Beschwerden 
gegen sie II 116 f. — Armenderwaltung 
1379 — Armenwesen 1 325 ff. — Ar- 
restbruch I 605 — (rrestlokal, Be- 
schädigung durch Transportaten 1 550 — 
Arsen, gesundheitsschädliche Farbe 1 962 
— Artillerle-Depot, Betriebskranken- 
kasse II 324 — Arzneibuch für das 
Deutsche Reich 1 929 — Arzneien, Be- 
griff 1 934; Verkauf I 664 — Arzuei- 
gläser I 929 — Arzueimittel, Ver- 
ordnung über den Verkehr I 930; Aus- 
schluß vom Haufirverkehr 1 934; II 56; 
stark wirkende, Wiederholung der Ver- 
ordnung und Abgabe im Handverkauf 
1 929, 934 — Ifschermittwoch, Bälle 
1 871 — Atmosphärendruck, bei Prüfung 
der Dampfkessel II 239, 251 — Anen in 
  
1551 
Gemeinden II 808; in Gntsbezirken II 
844 — nfbereitungsanstalten, Er- 
richtung durch den Bergwerksbesitzer 1 1148; 
Sonntagsruhe II 96, 216; Arbeiterschutz 
II 135; Unfallversicherung II 346, 381 
— Ansenthalt, armenrechtlicher I 328 
Anfenthealtsbeschränkungen bestrafter 
Personen 1 316 — Aufforstungsprämie 
I 1316 — Aufgebet, standesamtliches 
1 811; Dispensation I 814 — UAufge- 
Fgrissene Personen, Berführung II 833 
— Anflassangen, Stempeldpflicht II 686 f. 
— Auflauf 1599; Ersatz des Schadens 
I1 462 — Aufnahme, Neuanziehender 
1 314 — Aunmahmeurkunde, Staats- 
angehörigkeit, Formular I 301 — Aufs- 
rechunugsbescheinigung über Invalidi- 
täts--Quittungskarten II 475 — Auf- 
rufe, gedruckte, vertheilen 1794 — Auf- 
ruhr 1 5498 — Aufwandsstenern, An- 
wendung II 933 — Aufwartefranen, 
Juvaliditätsversicherung I 448 — Auf- 
züge 1 835 — Augenentzündung, kon- 
tagiöse 1 896 — Anktionen am Senn- 
tage 1 873; Besteuerung II 930; Stem- 
pelpflicht der Beurkundungen I 691 — 
Auftienateren, Gewerbebetrieb II 39, 40 
— Ansdünstungen, gesundheitsschädliche 
1404 — Auseinenbersetzungsbehörden, 
Stempelfreiheit II 661 — Ansfertigun- 
gen, Stempelpflicht II 691 — Ausge- 
wanderte, Staatsangehörigkeit 1 298, 306 
— Arusgewiesene, Berpflichtung zur 
Uebernahme I 301 — Ausland, Ber- 
folgung in ihm begangener Verbrechen 
1 572f . — Ansländer, Ausweisung I 
301; Berpflegung I 304; Kontrolle 1 
313; Unterstützung I 374; Kosten der 
Heimschaffung 1 579; Unterstützungs- 
wohnsitz I 390; Strafverfolgung 1 592; 
Abfindung für Invaliditätsrente II 457; 
Einkommensteuer II 549; Haufirsteuer II 
634; Zulassung als Lehrer II 1217 — 
Anslieferung 1 573 — Anslieferungs= 
verträge 1 305, 1506 — Ausschweifun- 
gen, geschlechtliche, Berlus des Kranken- 
geldes II 276, 288, 296 — Aussetzung 
1 621; der Strafvollstreckung 1 575; der 
Versteuerung in Stempelsachen II 753 — 
Ausspielen, Lustbarkeit II 55, 59, 138; 
Haufirsteuer II 632 — Austritt aus der 
Kirche II 1369 — Answanderer, Prül- 
fung der Militärverhältnisse 1 484 — Aus- 
wanderung 1 1366; Freiheit 1 34; über- 
seeische nach außereuropäischen Ländern 
1530; Benachrichtigung der Polizeibehörde 
des Wohnortes 1 1367 — Auswande- 
rungsagenten I 1367 f, 1529 — Aus- 
wanderungsbehörden I 1531 — Aus- 
wanderungsbeirath I 1531 — Aus-
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        1552 
wanderungsbescheinigungen, Stempel- 
freiheit I 660, 732 — Auswanderungs- 
unternehmer 1 1366, 1368, 1528; II 10; 
Ankündigung des Gewerbebetriebes I 410; 
Konzession I 1367, 1369; Stempelpflicht 
der Konzession II 697 — Auswande- 
rungswesen, Gesen I 1528 ff. — Aus- 
weichen auf Landstraßen I 1087 — Anus- 
weisung, Hilfsbedürftiger 1 372 f.; von 
Ausländern I 578 ff. — Auswürfeln, 
Lustbarkeit II 55, 59; kein Wanderlager- 
betrieb II 1027 — Auszeichnungen I 
40; für Rettung aus Gefahr I 912 — 
Auszüge aus den Akten, Stempelpflicht 
II 6492 — Autematen II 97; Sonn- 
tagsruhe II 192; Betriebsstätten gewerbe- 
stenerpflichtig II 597 — Abersionirung 
74. 
Baargeld, Ergänzungssteuer II 530 
— Beacksen, Gebäudesteuer II 510 — 
Backstuben, Werkstätte II 96 — BVack- 
waarenhe#del, Sountagsruhe II 192 
— Beadeorte, Sonntagsruhe I. 190; 
Wanderlagerbetrieb II 1027 — Badean- 
stalten, Werkstätte II 96; Sonntags- 
ruhe II 222 — Va#dereise, Abzugsfähig- 
keit der Kosten bei der Steuerveranlagung 
II 552 — Bäcker, Taxen II 90 — 
Bädckereien, Sountagsruhe II 192. 221; 
Maximalarbeitstag II 233 ff. — Bälge- 
treter, Kirchenbediente II 1337 — Bäume, 
Verbot des Hanufirhandels II 56 — Bahn-= 
hofswirtbschaft II 25 — Baggerei, 
Dampfkessel II 241; Unfallversicherung 
II 385- Bebhnkärver, Weg im jagd- 
rechtlichen Sinne 1 1526 — Sahupolizei 
1 1110; Zuständigkeit II 1143, 1177— 
Dahnpolizeibeamte 1 1121ff. — Bellet= 
tänzer, Invaliditätsversicherung II 448 — 
Bakbeamte, Wittwen= und Waisenver- 
sorgung I 1502 — Bankerntt I 633 — 
Lonkgeschäfte, Gemeindesteuer I1 949 — 
Dannbruqch (Strafrecht) I 6566 — Sarn- 
tetts, Befahren 1 1283 — Vaptisen, 
Korporationsrechte II 1298 — Barbiere, 
Sonntagsruhe II 221 — SBarbierge- 
ilfen, Sonntagsruhe II 216 — Varbier-- 
uben, Werkstätten II 96 — Harmherzige 
Brüder, Prüfung als Apotheker 1 927 
— Barytpräyp#rate, Sountagerube bei 
Herstellung II 206 — Sauarbeiter, Ber- 
sicherungspflicht II 431 — Banbeante, 
  
  
  
    
Tagegelder 1 154 — Baudenkmiler, Er- 
bei Schankkonzessionen II 33 f. — Be- 
haltung I 1547 — Sanudispens, Zu- 
lässigkeit I 1059; Jaßtändtgteit II 1203 
— Vanerla#bnit 1 1059 ff. — Daner- 
schaften (Schleswig) II 843 — Bener-= 
  
  
Sachregister. 
schaftsvorsteher (Rheinprovinz) II 895, 
(Westfalen) II915 — Baufluchtlinie, Fest- 
stellung 1 1047 — Bauführer, Re- 
gierungs-, Nebenämter 1 217 — Banu-- 
höfe, Sonntagsruhe II 96, 216; Arbeiter- 
schutz II 135; Unfallversicherung II 346, 
382 — Bas--Krankenkassen II 315f.; 
Muster zum Statut I 1546 — Ban- 
inspektoren, Tagegelder I 153, 155; 
Nebenarbeiten I 217 — Barnkunst, kein 
Schutz des Urheberrechtes I 1461; Haftung 
für Verletzung der Regeln I 646 — 
Banumeister, Regierungs-, Nebenämter 
1 217 — Baunfredel, Feld-, und Forst- 
polizei I 1284 — Baumfredler, Prämie 
für Entdeckung I 531 — Vaumpfähle, 
Beschädigung 1 1284 — Baumyflanzun- 
des Portos I 273; der Stempelsteuer II 
gen, Unfallverficherung der Arbeiter II 388 
— Bauplatzstener II 937, 986, 1019 —. 
Vepolizei, Dispensationsrecht II 1203 
— Bauprsjekte, Behandlung bei fis- 
kalischen Bauten I 283 — 1reselut 
in Kirchenangelegenheiten II 1350 ff. — 
Voschreiber, Anstellung 1 123 — Ban- 
techniker, Betriebsbeamte II 117 — 
Banten, Sonntageruhe II 96, 216; Ge- 
bühren für Beaufsichtigung II 928 — 
Baunnternehmer, Gewerbesteuer II 596 
— Barderbot I 1051 ff.; Erlaß durch 
Ortsstatut 1 1054 — Benwerke I1 1058; 
Beseitigung 1 1061 — Bauverwaltung, 
Ausbildung, Prüfung und Anstellung der 
Beamten im Staatsdienste I 123 — 
Beamte, Amtsvergehen I 647; Annahme 
von Geschenken I 646; Anzeige von der 
Verheirathung 1 1493; Bestellung 1 73; 
Civiluniformen I 284; Diensteid 1 123; 
Gehalt und Bezüge 1 130 f; Gemeinde- 
steuer II 947, 993; Mandat als Kreis- 
tagsabgeordneter II 1040, 1083; Kreis- 
lasten II 1054; Miederlegong, Entsetzung 
und Berabschiedung I 76; Privatange- 
legenheiten 1 76; Rechte und Pflichten 1 
73 ff.; Steuerprivileg 1 235; Strafrecht- 
liches Einschreiten gegen sie 1 712; Un- 
fallversicherung II 349, 445; Urlaub 1 128; 
Widerstand gegen sie 1 596 ff.; Begriff 
im Sinne des KR. Str. G. B. I. 651 — 
H##e-Kellegia l 76 ff. — Beamten“ 
recht, Grundlage I 72 — Beanstanduns 
von Stadtverordnetenbeschlüssen II 788: 
von den Gemeindebeschlüssen II 851; des 
Magistrates II 788 — Bebannugspläne, 
Aufstellung I 1046 — Bedrohn# 625; 
— Bedürfuißanstalten, Anlage I 406; 
in Fabriken II 108. — Bedürfniffratze 
  
  
dürfnißzuschüsse an Gemeinden II 866 
— Beerdigungen, Allgemeine Bor- 
schriften 1 904; in Gewölben II 1309—
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        Sachregister. 
Veeren, Einsammeln 1 1296; Feilbieten, 
Hausirsteuerfreiheit I 633, 648 — Be- 
blaubigung öffentlicher Urkunden I 812 
— Begnadigungsrecht, I 40 — Be- 
gräbnisse, Pfarrzwang II 1331 — Be- 
gräbnißkassen-Beiträge, Abzugsfähigkeit 
bei der Steuer II 554 — Begräbniß- 
plätze 1 905; Genehmigung zur Anlegung 
1 905, II 1456; Schließung 1906; Ver- 
äußerung 1 906; Benutzung geschlossener 
1 906; Anweisung der Grabstellen 1 906; 
Verwaltung II 1491; in der Rheinprovinz 
1 906 ff.; s. auch Kirchhöfe — Begünsti- 
Sung ! 628 — Behörden, Bezeichnung 
der in der Gew. O. aufgeführten II 136; 
Verkehr mit ausländischen 1 282 — 
Beichtunterricht II 1256 — Beige- 
ordnete, Wahlperiode II 776; Bestäti- 
gung II 777; Urlaub 1 129; Rheinpro= 
vinz II 901 — Beiladung im Ver- 
waltungsstreitverfahren II 1128 — Bei- 
träge Erhebung durch die Gemeinden 
I 929, 977 — Beitragserstattung bei 
der Invaliditätsversicherung II 460 — 
Beitragsjahr bei der Invaliditätsver- 
sicherung II 457 — Beitragsleistung 
bei der Invaliditätsversicherung II 458 — 
Beitreibung von Geldbeträgen im Ver- 
waltungszwangsverfahren 1 493; der Ge- 
meindesteuern 2c. II 969 — Bekannt- 
machung, öffentliche, von Bezirksver- 
änderungen II 758 u. 809; von Grund- 
stücksverkäufen der Gemeinden II 785, 
839 — Befkanntmachungen, amtliche, 
Abreißen, Strafbarkeit I 604 — Be- 
kenntniß, religiöses, Freiheit 1 34; Gleich- 
berechtigung I 291 — Bekleidungsge- 
werbe, Sonntagsruhe II 223 — Be- 
lagerungszustand 1 463 — Beleidigung 
1 616; des Landesherrn I 593; von 
Bundesfürsten 1 594; eines Verstorbenen 
1 617 — Beleuchtungsanlagen, Be- 
dienung in der Sonntagsruhe II 194 — 
Belohnungen für Ermittelung von Ver- 
brechern I 1505 — Berechtigungsansweis 
für Juvalidenrentenempfänger II 471 — 
Bergban, Gewerbesteuer II 937 — Berg- 
b#anunternehmungen, Berechnung des 
Einkommens II 565 — Bergbehörden, 
1 1163 — Berggesetz I 1140 ff. — 
Berggewerkschaften, Einkommensteuer II 
549, 571 f.; Gemeindeeinkommensteuer 11 
940; Kreisabgaben II 1050 — Berg- 
polizei 1 1165 ff. — Bergregal I 1169 
— Bergwerk, Arbeitsordnung l 1151 ff.; 
Arbeitsverhältniß 1 1155; Betrieb 1 1150; 
Betriebsbeamte 1 1158; Grundabtretung 
1 1159: Schadensersatz für Beschädigung 
des Grundeigenthums I 1161; Verhältniß 
  
—wqq —— — — — — — — 
zu öffentlichen Berkehrsanstalten 1 1162; 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 
1553 
Unglücksfälle 1 1166; Ausführung der 
Gew. O. II 177; Sonmtagsruhe II 96, 196, 
216; Haftpflicht II 343; Unfallversicherung 
II 346, 381 — Bergwerksabgabe, Auf- 
hebung II 518 — Bergwerksbefitzer, 
Kreisabgaben II 1050 — Bergwerks- 
eigenthum, Verleihung 1 1144 ff.; Stem- 
pelpflicht der Verleihung II 726; allge- 
meine Bestimmungen I 1147; Versteue- 
rung II 528 — Berlin, Behörden der 
allgemeinen Landesverwaltung II 1120; 
Zuständigkeit II 1206; Zusländigkeit 
des Polizei-Präsidenten II 1143 — Ber- 
liner Stadtspynode II 1426 ff.; Aus- 
übung des staatlichen Aufsichtsrechtes II 
1427; Zusammensetzung II 1428; Vor- 
stand II 1429; geschäftsführender Aus- 
schuß II 1429; Geschäftsordnung II 1430 — 
Bernsteingewinnung II 1141; Gewerbe- 
steuer II 937 — Berufsgenossenschaften 
II 351 ff.; Kommnnalsteuerprivileg der 
Beamten II 351, land= und forstwirth- 
schaftliche II 393 ff.; Invaliditätsversiche- 
rung der Beamten II 453; Krankenver- 
sicherung der Angestellten II 283 — Be- 
rufung im Strafprozeß 1 736; im Ver- 
waltungsstreitverfahren II 1131 — Be- 
erufungskommissionen bei der Einkom- 
mensteuer-Veranlagung II 584 — Be- 
schäftigung, vorübergehende, Befreiung 
von der Versicherungspflicht II 492 — 
Besshäftigungszeit, an Sonntagen II 190; 
Verlängerung II 191 — Beschälseuche 
1 976, 1004; Desinfection 1013 — Be- 
scheide, Stempelfreiheit I 661 — Be- 
schlagnahme im Strafprozeß 1 723; des 
Arbeits= oder Dienstlohnes I1 508 — Be- 
schlußverfahren in Verwaltungssachen II 
1124, 1138 ff.; örtliche Zuständigkeit II 
1124; Vollstreckung II 1125; Ausschluß 
von Mitgliedern II 1138; Beschwerde 
II 1139; Kosten II 1141; Anfechtung 
II 1141 — Beschränkungen des Grund- 
eigenthums 1 1024; Entschädizung 11027; 
Beschwerde im Strafprozeß I 735; in 
Verwaltungssachen II 1122 — Beschwer- 
debuch auf der Eisenbahn I 1122 — 
Besitzeeit, Berechnung bei Grundbesitz 
zur Ausübung ständischer Rechte 1 57 — 
Besoldungen, Einkommensteuer II 550 f., 
II 567 f. — Besfsemerstahlwerke, Sonn- 
tagsruhe II 199 — Besserungsanstalten, 
Stempelsteuerbefreiung II 661; Sportel- 
freiheit II 1368 — Besserungsdetention 
jugendlicher Personen 1 689 — Bestal- 
lungen für Beamte, Stempelpflicht lI 
692 — Bestechung 1 647 — Besteue- 
rungesgrenze, Ergänzungssteuer II 536 
— Betriebsausgaben, Abzugssäbigkeit 
II 552 — Betriebsbeamte, Haftung II 
98
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        15561 
378, 418; Invaliditätsversicherung II 450 
— Betriebsfonds, Bildung in Gemeinden 
II 972 — Betriebsgeheimnisse 1 1417; 
Offenbarung II 420 — Betriebsgemein-= 
den, Zuschüsse I1 954, 999 — Betriebs- 
kapital, Ergänzungssteuer II 529 f. — 
Betriebskosten, Abzug bei der Einkom- 
mensteuer II 564; bei der Gewerbesteuer 
I 609 — Betriebs-Krankenkassen II 
312 — Betriebspläue bei Gemeinde-#2c. 
Forsten I 1314 — Betriebsstätte, Ein- 
kommensteuer II 550; Gewerbesteuer II 
597; Gemeindesteuer II 943, 951 — Be- 
triebsstener II 621 ff.; Feststellung II 
520; Strafbestimmungen II 626; kommu- 
nale II 989 — Betriebs-Unfälle (Eisen- 
bahn) II 340 f. — Betriebsunternehmer, 
Haftung IlI 378, 418 — Betriebsunter- 
sagung wegen Nichtzahlung der Betriebs- 
stener II 623 — Betrug I 629 — 
Betteln, 1 657 — Betten, ausgeschlossen 
vom Haufiren II 56; Anzeigepflicht des 
Handels II 147 — Bettfedern, ausge- 
schlossen vom Haufiren II 56; Reinigen 
im Umherziehen, Hausirsteuer II 631 — 
Bettfedernreinigungsmaschinen, Kon- 
struktion des Dampfgefäßes II 241; — Be- 
urlaubung von Gefangenen I 678 — 
Veurlanbtenstand, Disziplinarbestrafung 
der Angehörigen I 475; Meldepflicht J 
479; Kontrollversammlungen I 480 — 
Bewässerungsanlagen, Zulässigkeit 1 
1191 ff.; Genossenschaften zur Bildung l 
1198; Zuständigkeit für die Beschluß- 
fassung II 1186 — Bewassnung der 
städtischen Polizeibeamten 1 471 — Be- 
wirthschaftungskosten, Berechnung II 
559 — Bezirksausschuß II 1117 ff.; 
Borsitz II 1124; Vertretung im Vorsttze 
II 1117; Regulativ über Geschäftsgang 
und Verfahren II 1124 — Bezirkselsen= 
bahnräthe I 1126 — Bezirkshebenmen, 
Anstellung 1923 — Soirkereierangern, 
Orgamisation II 1115 — Bezirksschers- 
steinfeger, Gewerbetreibende II 601 — 
Bezirksvorsteher, städtische II 791; 
Rheinprovinz II 895 — Sichbellesen 
in der Volksschule II 1241 — Bibeln, 
Vertheilen, Haufirsteuerfreiheit II 640 — 
Bibliotheken, Gebäudesteuerfreiheit I1935; 
der Gelehrten, Ergänzungsstener I1 529 — 
Biblische Geschichte, öffentliche Dar- 
stellungen II 55 — Bienenstände, Eut- 
fernung von der öffentlichen Straße I 
408 — Bienenstöcke, unbefugtes Auf- 
stellen 1 1283 — Bienenzucht, Feil- 
bieten der Erzeugnisse I 62 — Sier, 
Verfälschung 1 948 f.; in Flaschen und 
Krügen, Angabe des Inhalts I 1417; kom- 
munale Besteuerung II 979; in Fässern l 
  
  
Sachregister. 
und Flaschen, Feilbieten auf öffentlichen 
Straßen II 44; Verkauf vom Faß, Sonn- 
tagsruhe II 99; Untersagung des Klein- 
handels II 39 — Sierbrauereien, Sonn- 
tagsruhe II 223 — Bilerstener, II 931, 
1022 — Bierwagen, Gleisbreite I 1092 — 
Bigamie, 1 612 — Bijonterien, De- 
tailreisen II 47, 150; Ausschluß vom 
Haufirhandel 11 56; Fabriken, Verlänge- 
rung der Arbeitszeit II 169 — Bilanzen 
als Grundlage der Einkommensberechnung 
II 565 — Bilderderkäufer, Anmeldung 
des Betriebslokals II 11 — Bildwerke, 
Detailvertrieb II 48 — Billethandel, 
Sonntagsruhe II 99 — Binnenfischerei, 
Uebergang auf die Gemeinden I 1237 
— Binnenschiffahrt, Unfall- und Kran- 
kenverficherung II 385 — Bischof ll 1304 ff.; 
geistliches Amt II 1515: Vereidigung l 
125, I11523; Begräbniß in der Domkirche 
II 1309 — Sisgqnitfabriken, Verlänge- 
rung der Arbeitszert II 169; Sonntags- 
ruhe II 214 — Bisthümer, Verwaltung 
erledigter II 1523 — Bittgänge, Veran- 
staltung I 836 — BSläschenausschleag I 
996, 1005; Desinfektion 1013— Bleichen 
von Leinwand 1 1283 — Bleierzberg- 
werke, Beschäftigung von Arbeiterinnen 
u. jugendl. Arbeitern II 125 — Bleifarben-= 
fabriken, konzessionspflichtig II 15; Ein- 
richtung II 108; Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern II 
125 — Bleihaltige Gegenstände, Ber- 
kehr 1 960; I 127 — Sleiweiß, Sonn- 
tagsruhe bei Herstellung II 206 — Blei- 
zuderfabriken, konzessionspflichtig II 18; 
Einrichtung II 108; Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
II 125 — Blindenanstalten, Penfio- 
nirung der Lehrer I 1500 — BSlitzab- 
leiter, Anbringen, Genehmigung 1 1062; 
Unfallversicherung II 348 — ölumes, 
künstliche, Fabriken, verlängerte Beschäfti- 
gungszeit I 169 — Blumenbindereien, 
Sonntagsruhe II 220 — Blumenhandel, 
Sonntagsruhe II 190, 192, 216 — Blut- 
langensalz, Sonntagsruhe bei Herstellung 
II1 203 — Slutschande I 612 — Bärsen- 
angelegenheiten, Zuständigkeit der Be- 
hörden II 1202 — Börsenord#nung für 
Berlin 1 1534 — Bärseuregister, Füh- 
rung 1 1533 — Börsenverkehr, Gesetz 
1 1533 — Bohnern von Fußböden, Unfall- 
versicherung II 348 — Bootslente, ge- 
werbliche Arbeiter II 96 — Botenfranen, 
Juvaliditätsversicherung II 448 — Boten- 
gänger, Invaliditätsversicherung I 448 
— Boykott, Strafbarkeit I 134 — 
Bracken, Jagen damit 1 1335 — Bracker, 
Gewerbe II 41; Kranken= und Unfallver-
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        Sachregister. 
sicherung II 385 — Brandentschädi- 
Lungen, Atteste zur Auszahlung, Stem- 
pelfreiheit II 731; — Brandstiftung 1 642 
— Branntwein, Kleinhandel II 27; 
kreditweiser Verkauf 1 411; kommunale 
Besteuerung II 979; undenaturirter, Ver- 
wendung in Apotheken I 1513 — Braunt- 
weinbrennereien, landwirthschaftliche, Ge- 
werbesteuer II937 — Branntweinzwang, 
Aufhebung II 8 — Brauereien, Sonn- 
tagsruhe II 212; Gebäudesteuer II 511 
— Braunkohlenbergwerke I 1167 — 
Braustener-Orduaung II 1021 — Brau- 
zwang II 8 — Breunmaterial für die 
Lehrer II 1267 — Brennereien, Ge- 
bäudesteuer II 511 — Brettschneide- 
mühle, Gewerbesteuer II 599 — Brief- 
geheimniß 1 37, 639 — Briefkasten, 
Anbringung I 408 — Brieftanben, 
Schutz l! 1259 — Briefwechsel von 
Transportaten 1 559 — Brillen, aus- 
geschlossen vom Hausirgewerbe II 56; 
Waaren im Sinne des Haustrsteuergesetzes 
I1I 630; Lieferung von der Krankenkasse 
II 287 — Bruchbänder, Lieferung von 
der Krankenkasse II 287; Verkauf während 
der Sonntagsruhe II 97 — Brüche, Sonn- 
tagsruhe II 96, 216; Arbeiterschutz II 135, 
177 — Brnuderscheftsdermögen, Auf- 
sichtsrechte des Staates II 1539 — Brücken, 
1 1171 — Brückengelder, gehören zu 
den Reisekosten I 157 — Brunnen, An- 
legung I 1065; Vergiftung I 645 — 
Brunnenerbeiten, Unfallversicherung II 
347, 382 — Buchbindereien, verlängerte 
Beschäftigungszeit II 169 — Buchdrucker, 
Anmeldepflicht II 11 — Buchdruckereien, 
verlängerte Beschäftigungszeit II 169; 
fabrikmäßiger Betrieb II 118; Einrichtung 
und Betrieb U. 1544 — Buchführung 
als Grundlage der Einkommensberechnung 
N 565 — Buchbalter, Invaliditätsver- 
sicherung II 450 — Buchhandel, fliegen- 
der II 46 — Buchhändler, Anmeldepflicht 
II 11 — Bücherredisoren, Gewerbetrei- 
bende II 601 — Büchsenmacher der 
Truppen, Einkommensteuer I 551 — 
Büglerinnen, Invaliditätsversicherung II 
448 — Bürgermeister, Wahlperiode II 
776; Uebernahme von Nebenämtern I 
776:; Geschäftsführung II 790; Diszipli- 
nargewalt II 791; Geschäftskreis II 792; 
Gehalt und Pension II 794 f.; Wittwen- 
und Waisenversorgung ll 795; Dienst- 
vergehen II 802; Zuständigkeit II 1158; 
Dienstvorgesetzte II 1158; Urlaub 1 129; 
Tagegelder 1 153; Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft I 705; Rheinprovinz II 897 f.; 
Dienstvorgesetzte II 901; Besoldung II 
902; Penfionirung ll902; Geschäftskreis II 
  
1555 
904; Amtsanwalt II 904; Standesbeamter 
II 904 — Bürgermeifsterei (Rheinpro- 
vinz) II 883 f., 900 ff.; Aufsicht II 1160 
— Bürgermeisterei-Versommlung I 
904 f.; Auflösung II 905 — Bürgerrecht 
II 761; Verleihung II 763; Verlust II 
763, 800; Ruhen II 764; Zuständigkeit 
bei Beschwerden II 1155 — Bürger- 
rechtsgeld II 785 — Bürgerrettungsin- 
stitute, Sportelfreiheit II 1369 — Bürger- 
steig I 1062 ff.; Unterhaltungspflicht I. 
1058, II 925; Begriff II 1177; Bestreuen 
I 403; Benutzung zu gewerblichen Zwecken 
I1 408 — Bürgschaften, Stempelpflicht 
II 692 — Buffetkellner, Gewerbebetrieb 
II 596 — Ballenhaltung, Rheinprovinz 
1 1269; Schlesien und Hessen-Nassau I 
1525 — Bundesamt für Heimathwesen 1 
369 — Bundesgebiet des Deutschen 
Reiches I 2 — Bundespräsidium, Be- 
fugnisse 1 6; Bezeichnung I 6 — Bun- 
desrath, Zusammensetzung I 4; Zustän- 
digkeit I 5; Ausschüsse 1 5; Befugnisse I 
5; Entscheidung von Streitigkeiten der 
Bundesstaaten I 20 — Bundesstaaten, 
Entscheidung von Streitigkeiten I 20 — 
Bureangehilfen, landräthliche, Tagegelder 
1 154 — Buß= und Bettag l 870 — 
Buße, strafrechtliche 1 624 — Bntter, 
Verfässchung 1 948; Ersatzmittel 1 1513, 
II 127. 
Cementfahriken, Sonntagsruhe II 
201 — Centralblatt für das Deutsche 
Reich 1 69 — Centralgenossenschafts- 
kasse 1 844; Erhöhung des Betriebskapitals 
1 1512; Berkehr mit kommunalen Spar- 
kassen I 1512; Stempelsteuerpflicht II 661 
— Ceresinfabriken, Sonntagsruhe II 210 
— Charitö, Armenpflegekosten I 396 f. 
— Charwoche, Bälle 1 871 — Chausseen, 
Genehmigung zur Anlegung l 1520; Unter- 
haltung 1 1086; Verkehr darauf 1 1088 ff.; 
Polizei 1 1099; Absperrung der Fahrbahn 
1 1101; Schneescharren I 1101; Reinigung, 
soweit sie städtische Straßen sind 1 1102; 
Anlegung und Verwaltung 1 1102; Wege- 
polizei I 1102; Befahren mit Straßen- 
lokomotiven II 140, 243 — Chaussee= 
bäume, Beschädigung l 1100 — Chaussee- 
geld, Recht der Erhebung 1 1091; Tarif 
1 1094; Befreiungen I 1096; gehört zu 
den Reisekosten I 157 — Chausseepolizei- 
gewalt, Ausdehnung 1 1520 — Chaussee- 
polizeiübertretungen I 452; 1100 f. — 
Chemiker, Anstellung II 40; Betriebs- 
beamte II 117; Gebühren I 170 — Che- 
mische Präparate, Verzeichniß der nur 
in Apotheken abzugebenden 1 931 ff. — 
987
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        1556 
GCblor, flüssiges, Sonntagsruhe bei Her- 
stellung II 203 — Chlorate, Sonntags- 
ruhe bei Herstellung II 203 — Chlor- 
baryum, Sonntagsruhe bei Herstellung 
II 205 — Chlorcaltium, Sonntagsruhe 
bei Herstellung II 205 — Chlorkalk, 
Sonntagsruhe bei Herstellung II 203 — 
Chokoladefabriken, verlängerte Beschäf- 
tigungszeit II 169; Sonntagsruhe II 214 
— Cholera, Sanitätspolizeiliche Vor- 
schriften 1 890 ff. — Chromate, Sonn- 
tagsruhe bei Herstellung II 204 — Cicho- 
riendarren, Sonntagsruhe II 212 — 
Cichorienfabriken, Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
II 125; verlängerte Beschäftigungszeit II 
170 — Cider, kommunale Besteuerung 
I1 979 — Cigarrenfabriken II 15; Kon- 
zessionspflicht, Betrieb und Einrichtung 
I1 108; Beschäftigung von Arbeiterinnen 2c. 
II 125 — Cigarrenhandel, Sonutags- 
ruhe II 192 — Civilanwärter bei den 
Spezialkommissionen 188 — Civil beamte, 
Ameechnung der Militärdienstzeit auf das 
Dienstalter I 136 — Civildienst, Begriff 
1 226 — Cidvilehe, Einführung I 35; 
Beurkundung l 811 — Civilfupernume-- 
rare bei den Regierungen I 87 ff.; bei 
der Staatseisenbahnverwaltung 1 1124 — 
Civiluniformen I 284 — Cibilder= 
sorgungsschein I 89 ff.; Ausfertigung I 
90; Berwirkung 1 99; Erlöschen I 99; 
für Invaliden I 223 — Creéme, Her- 
stellung, Sonntagsruhe II 235. 
Dachdeckerarbeiten, Unfallversiche- 
rung II 347, 382 — Dachrinnen, auf 
die Straße gießende I 1062 — Däne- 
mark,. Erhöhung der Hausirstener II641 — 
Damenkonfektionsgeschäft, fabrikmäßiger 
Betrieb II 118 — Dämme, Anlage und 
Unterhaltung I 1172 f.; Zerstörung, 
Strasbarkeit I 644 — Dampfentwick- 
ler, Konstruktion II 241 — Dampfkesfsel, 
Konzessionspflicht II 17; polizeiliche Be- 
stimmungen über Anlage II 238 ff.; 
Bau II 238; Ausrüstung II 238; Prü- 
fung II 239, 245; Aufsstellung II 240; 
bewegliche II 240, 242 f.; für Schiffe 
II 241, 243 f.; ausländische II 242; Ge- 
setz über den Betrieb II 244; Genehmi- 
gung und Untersuchung II 245 ff.; Be- 
freiung von der amilichen Prüfung II 
247; Freizügigkeit II247; Genehmigung 
II 247; Zuständigkeit II247; Unterlagen 
und Form des Antrages II 248; Kon- 
zessionsverfahren II 248; Genehmigungs- 
urkunde II 249; Genehmigung alter II 
250; Erlöschen der Genehmigung II 250; 
  
  
  
Sachregister. 
Inbetriebsetzung II 251 ff.; Prüfung der 
Bauart II 251; Wasserdruckprobe II 251; 
Nietenstemplung II 239, 251; Abnahme- 
prüfung II 251 f.; Prüfungsbescheinigun- 
gen II 252; Revisionsbuch II 252; Prü- 
fung nach Hauptausbesserung II 252; 
regelmäßige technische Untersuchungen II 
253 ff.; Untersuchungsgebühren II 257; 
Gebührenordnung II 258 ff.; Uebergang 
in andere Ueberwachung II 258; Explo- 
sion II 258; Stempelpflicht der Kenzes- 
sionsertheilung II 696; für Privatan- 
schlußbahnen I 1139 — Dampflkessel- 
rebisionen, Stempelfreiheit der Bescheini- 
gungen II 731 — Dampfkesselüber- 
wachungsbereine 1I 246; Kommunal= 
steuer der Beamten I 237 — Dampf- 
krähne, Dampfkessel II 240 — Dampf- 
mühlen, Gebändesteuer II 511 — Dampf- 
pfeise, Berbot des Signalisirens I 405 — 
Dampfschissfahrtsunternehmen, Stem- 
pelpflicht der Genehmigung II 698 — 
Dampfschiffskessel II 241, 243 
Dampfschiffsrestaurateure, Veranlagung 
zur Gewerbesteuer II 607 — Dampf- 
überhitzer, keine Dampfkessel II 241 — 
Darlehnsdermittler, Gewerbebetrieb II 
39 Dechargen, Stempelfreiheit II 
661 — Defekte, Festsetzung und Ersatz 1. 
210; in Landgemeinden II 877 — Deiche, 
Anlegung I 1224; Wiederherstellung l. 
1225; Benutzung I 1228; Zerstörung 1 
644, 1224 — Deichangelegenheiten, 
Zuständigkeit II 1192 — Deicbflicht, 
Tragung 1 1227 — Deichpolizei (Rhein- 
land) 1 1229 — Deichpolizeiliche Ueber- 
tretungen 1 451 — Deichschan, Organi- 
sation 1 1233; Reglement für Kleve I 
1235 — Deichderbände l 1226 ff.: 
Statute I 1227 — Deichwesen, Gesetz 1 
— 
1224 — Deklamatorische Vorträge, Kon- 
  
17 
1 
* 
zessionspflicht II 36 — Delkredere-Konts, 
Einkommensteuer II 565 — Demeriten-= 
anstalt, Verweisung, Disziplinarstrafe II 
1521 — Denkmiäler, Genehmigung zur 
Aufstellung I 1519; Konservirung I 1080 
— Departements-Thierärzte, Tagegel- 
der 1 166 f. — Depeschenbureaus, Sonn- 
tagsruhe II 222 — Depetgebühren, Ab- 
zugsfähigkeit II 552 — Deserteure I 
308; Transport I 541 — Desertion 
I 606 — Desinfektion bei Viehfeuchen 
1 973; Anweisung 1 1007 — Desinfek- 
tionsanstalten bei ansteckenden Krank- 
heiten 1 888 — Destillation von Theer 
cc.,t Sonntagsruhe II 208 — Deteil- 
reisen, Zulässigkeit II 48, 150; Hausir- 
steuer II 634, 638 — Deutsches Reich, 
Verfassung I 1 ff.; Bundesgebiet I 2; 
Reichsgesetzgebung (Kompetenz) 12; Bun-
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        desrath 1 4; Bundespräsidium I 6; 
Reichskanzler 1 6; Reichstag 1 7; Zoll= 
und Handelswesen 1 9; Eisenbahnwesen 
11; Post= und Telegraphenwesen 1 12; 
Marine und Schifffahrt 1 14; Konsulat- 
wesen I 16; Reichskriegswesen I 16; 
Reichsfinanzen I 19 — Debolnutions-= 
recht bei Besetzung von Pfarrstellen II 
1326 — Diäten der Abgeordneten in 
Preußen 1 45; der Beamten, Zahlbarkeit 
132; Berechnung I 132; während 
Landwehrübungen 1 132 — Dieakonis- 
sinnen, Prüfung als Apothekerin 1 927; 
Invaliditätsversicherung II 448 — Dieb- 
stahl 1 625 — Dienstalter, Anrechnung 
der Militärdienstzeit I 136; der Geist- 
lichen II 1458 — Dienstaltersstufen I 
134 f. — Dienstaufwandsentschädigun- 
gen, Zahlung I 131; Gnadengquartal I 
134; Einkommensteuer II 568 ff. — 
Dienstbücher für Gesinde I 955; für 
Schiffsleute I 957 — Diensteid, Form 
I 123ff; Vorhaltung I 124 — Dienst- 
enthebung, vorläufige I 262 — Dienst- 
entlassungen, Stempelfreiheit II 661 — 
Diensthandlung, Konflikt bei gericht- 
licher Verfolgung I 446 — Dienstland 
für Lehrer II 1268 — Dienstländereien, 
Einkommenstener II 567 — Dienst- 
leistungen, militärische, Invaliditätsver- 
sicherung II 457 — Dienstlohn, Be- 
schlagnahme I 508, II 103 — Dienst- 
männer, Invaliditätsversicherung II 448, 
453 — Dienstort, Fürsorgepflicht des 
Armenverbandes I 345 — Dienfipflicht, 
Sicherung der Erfüllung 1 484 — Dienst- 
vergehen der nicht richterlichen Beamten 
1 242; der Bürgermeister 2c., Zuständig- 
keit II 1158; der Kirchenbeamten II 1474 ff. 
— Dienstwohnung in der Gnaden- 
zeit 1 134; Regulativ über die der Staats- 
beamten I 138 ff.; Ober-Aufsicht I 139; 
Inventarium 1 139; Uebergabe und Rück- 
gewähr 1 140; Unterhaltung 1 140 ff.; 
Vergütung 1 143; mit Repräsentation I 
144; Beränderungen I 144; in gemie- 
theten Gebäuden I 144; Berrechnung 
der Kosten für die Unterhaltung 1 145; 
Einkommensteuer II 567; für Lehrer II 
1266 f. — Dimissoriale, Ertheilung II 
1328 — Dizzesen, katholische, Aufsichts- 
rechte des Staates bei der Vermögens- 
verwaltung II 1539; Ausübung derselben 
I1 1541 — Diphtherie I 889, Diph- 
thericserum 1 930 — Dieziplinarbehör-= 
den 1 255 f. — Disziplinargesetz I 
242 ff. — Diszplinargewalt, kirchliche 
II 1521 — Disziplinarstrafen gegen 
Kirchenbeamte II 1474 — Disziplinar- 
Strefordnung für das Heer 1 475 — 
(LWefffalen) II915 — Dramat 
  
Disziplinarverfahren, Zeugnißzwang 1 
258; Einstellung 1 258; Berufung 1261; 
Kosten 1 265; gegen Geistliche II 1475 ff. 
— Dismembrationen, Vertheilung der 
Grundsteuer II 505 — Dismembra- 
tionssachen, Zuständigkeit II 1203 — 
Dissidentenkinder, Religionsunterricht II 
1228 — Distrikts-Kommissare s. Po- 
lizei-Distrikts-Kommissare — Divbidenden, 
Versteuerung II 558 — Doktortitel, 
Führung II 20, 130 — Dolmetscher, 
Verwendung 1 280 f.; Gebühren I 427— 
Domänen, Gemeindesteuer II 942, 947, 
997 — Dombovikar, geistliches Amt II 
1515 — Doppelbesteuerung, Beseitigung 
II 495; Vermeidung bei Gemeindesteuer 
II 948 ff., 997; Unzulässigkeit bei Kreis- 
abgaben II 1052 ff. — Dorfgerichte, 
Zusammensetzung u. Zuständigkeit II 825 
— Dorfschaften (Schleswig) II 843 — 
Dorfdorsteher (Rheinproviuh II 895; 
sche Werke, 
Uebersetzung 1 1453; Aufführung 1 1459 
— Drahtziehereien, Einrichtung und Be- 
trieb II 125; Beschäftigung von Arbei- 
terinnen und jugendlichen Arbeitern II 
218 — Drehorgelspteler, Lustbarkeits- 
steuer II 708; Ausländer II 151 — 
Drescharbeiten mit Dampfmaschine, 
Hausirsteuer II 631 — Dringlichkeits- 
beschluß im Enteignungsverfahren I 1039 
— Drogen, für den Verkehr nicht frei- 
gegebene 1 931 — Drogenhandel, Un- 
tersagung II 39 — Drogenhandlungen, 
Revisionen 1 934; Firmenschilder I 934 
— Duoschken, Gleisbreite 1 1092 — 
Druckereien II 169; verlängerte Be- 
schäftigungszeit; Einrichtung u. Betrieb 
II 1544 — Druckschriften 1 785; Be- 
schlagnahme 1 792; Vertheilung 2c. 1 794; 
Freiexemplare I 795; Vertheilung in der 
Wahlzeit II 46; Detailvertrieb II 48 — 
Druckschriftenderkäufer, Anmeldung II 
11; Legitimationsschein II 46 — Druck- 
probe bei Dampfkesseln II 239 — Du- 
delsackpfeifer, Wandergewerbeschein II 
151 — Dünen, Aufforstung I 1315 — 
Dünger, künstlicher, Sonntagsruhe 
in der Fabrikation II 2066 — Dünger- 
gruben, Eatfernung von der Nachbar- 
grenze I 1064 — Dungstoffe, Aufsam- 
meln, Strafbarkeit I 1282 — Duplikate, 
Stempelpflicht II 692 — Durchfahrt, 
Verstattung I 1105 — Durchsuchung 
im Strasprozeß 1 723 — Dynamit I 
1444. 
SEtcelsteine, Einzelvertrieb II 47, 150 
— Ehe, Auflösung des Bandes 1 821; von
        <pb n="1564" />
        1668 
Ausländern 1 822 — Ehebruch 1 612 
— Shefrauen, Stenerveranlagung II 556 
— EShehindernisse, Verschweigung J 612 
— Ehejubiläumsmedeille, Verleihung 
1 290 — Ehemündigkeit 1 808 — She- 
schließung, Beurkundung l 808; Ein- 
willigung I d09; Hindernisse 1 809; 
Wartezeit 1 810; Dispensotion davon I 
810; kirchliche 1 818; nach katholischem 
Kirchenrecht II 1330; (Rh. W. K. O.) 
11 1399; arglistige Berleitung dazu 1 612 
— Egheschließungsatteste für Ungarn 1 
1511 — Ehebersprechen, Stempelpflicht 
II 692 — Eheverträge, Stempelpflicht 
Eintragungsanträge über Abtretung von 
Riechten, Stempelpflicht II 685 — Ein- 
Enthebung II 801; bei der Invaliditäts-= 
II 692 — Egdrenämter, städtische, An- 
nahme II 800; Ablehnungsgründe II 800; 
versicherung II 466 — Ehrenbürger- 
meister (Rheinprovinz) II 900 ff. — Eh- 
renbürgerrecht, Verleihung II 763 — 
Ehrenfeldhüter, Wahl I 1289 — Et- 
reurechte, Aberkennung 1 577 — Ebren- 
solde, Einkommensteuerfreiheit II 551, 
570 — Eid auf die Verfassung I 40, 
41; der Beamten I 50 — Eidesstatt- 
liche Bersicherung, falsche Abgabe 1 609 
— Eigennug, strafbarer 1 634 — Eigen- 
tbum, Unverletzlichkeit I33 — Einfrie- 
digungen, Beschädigen I 1284 — Ein- 
zattern von Grundstücken I 1338 — 
Eingeschriebene Hilfekassen s. Hilfskassen 
— Einigungsamt, Thätigkeit der Ge- 
werbegerichte 1 1410 — Einkaufsgeld 
bei Landgemeinden II 824; Rheinprovinz 
11 885; Westfalen II 918 — Einkonmen, 
gemeindesteuerpflichtiges, Bertheilung II 
963, 998, 1007 Einkommensberech- 
nung zur Steuerveranlagung II 551 — 
Einkommenstener-Gesetz II 548 ff.; von 
der Besteuerung ausgeschlossene Einkom- 
men I1 550; Abzüge II 552 ff.; Behand- 
lung des Einkommens der Angehörigen II 
556; Befreiungen II550; Berufung Il584; 
Beschwerde I1 585; Besteuerung der Ein- 
kommen unter 900 Mk. 11 593; Einkom- 
mensberechnung I1 551, 555; Ermäßigung 
der Steuersätze I1 573; Berpflichtung zur 
Geheimhaltung [Il587; Einkommen aus Ge- 
winn bringender Beschäftigung I1566; aus 
Grundvermögen II 558; Einkommen aus 
Handel und Gewerbe II 563; aus Rechten 
auf periodische Hebungen rc. II 566; Ein- 
kommen aus Kapitalvermögen II 557; Nach- 
stener 11591: Nichterhebung bei militärischen 
Uebungen 2c. II591: Niederschlagung II590; 
Oberaufsicht II 588; Personenstandsauf- 
nahme II 575; Steuererhebung II 590; 
Stenererklärung II 576 ff.; Steuerpflicht II 
548ff.; Tarif I1 572; außergewöhnliche Un- 
glücksfälle II 589; Veranlagung II 574 ff.; 
  
  
  
Sachregister. 
Mittheilung d. Beranlagung II 583, 587f.; 
Veranlagungskommission I1581; Geschäfts- 
ordnung derselben II 586; Veränderung der 
veranlagten Steuer I1588; Voreinschätzung 
11 579; Uebergehung I1 594; Strasen I 
591; Einkommen der Aktiengesellschaften II 
570— Einnahme feftstehende, Bersteuerung 
II 555 — Eingunartierungsangelegen- 
heiten, Zuständigkeit II 1175 — Ein- 
quartierungslast, Abzugsfähigkeit bei der 
Einkommensteuer II 554 — Einschreiten, 
polizeiliches gegen Offiziere, Unteroffiziere 
und Solraten I1 490 ff. — Einsetzer 
arbeiten, Unfallversicherung II 348 — 
woanderer, Kontrolle der Militärverhält- 
nisse 1484 — Einzäunungen, Errichtung 
I 1067 f. — Einzelhaft, Anwendung 1 
575 — Einzelheiten, Zulässigkeit 1 1257, 
1265, 1295 — Einziehung von Gegen- 
ständen 1 583; Verfahren 1 744 — Ein- 
zugsgelb, Beseitigung II 785 — Eis, 
als Nutzung der Flüsse 1 1170; Verkauf 
von rohem während der Sonntagesruhe 
II 97; Herstellung, Anwendbarkeit der 
Bäckerei-Berordnung II 235 — Eisenacher 
Bertrag I 304 — Eisenbahnen, An- 
fahrten I 1119; Anlage I 11; Aufsichts- 
instanzen 1 1123; Beschädigung der Bahn- 
anlagen I 1121; Betreten des Bahn- 
gebietes 1 1120; desgl. durch Vieh 1 1121. 
Revision der Bahnstrecke 1 1119; Ban 
und Ansrüstung 1 1520; Betriebsordnung 
1 1110, 1118; Abänderung derselben I 
1520; Regelung des Betriebes I 11;. 
Betriebsunfälle II 340 f.; Annahme von 
Civilsupernumeraren 1 1124; Durchgangs= 
verkehr für Personen und Güter I 12; 
Einfriedigungen I 1118; Freifahrtord- 
nung 1 1124; Errichtung von Gebäuden 
und Lagerung von Materialien in der 
Nähe I 1079; Militärtransportordnung. 
I1 1124; Militärtarif I1 1124; Privat- 
übergänge 1 1121; Schrankendienst I 1119;. 
Stationsnamen und Uhren 1 1119; Tarife 
1 12; Beseitigung der Ansteckungs- 
stoffe bei Biehbeförderungen I 966 — 
Eisenbahn-Unternehmungen 1 1105 ff.; 
Abgabe I 1114; Amauf durch den Staat 
1 1115; Anlagen zum Schutze der An- 
lieger I 1108; Anuschluß anderer Unter- 
nehmungen 11116; Errichtung von Kassen 
für die Arbeiter 1 1117; Normen für 
Ausrüstung und Konstruktion I 1107; 
Genehmigung der Bahulinie I 1107; 
Bahugeld I1 1112; Entschädigungsan- 
sprüche 1 1110; Genehmigung, Stempel- 
pflicht II 698; Haftpflicht 1 1111, II 340; 
Kriegsbeschädigungen 1 1116; Penfions-
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        Sachregister. 
kasse II 455; Verhältniß zur Postverwal- 
tung I1114; Privatgleise I 1116; Reserve- 
und Erneuerungsfonds 1 1113; Tarife I 
1111; Unpfändbarkeit der Betriebsmittel 
1 1111; Unfallversicherung II 385 — 
Eisenbahnabgabe als Staatsstener II 518 
— Eisenbahnaulagen, Beschädigung I 
643; in Bergwerksbezirken I 1162 — 
Eisenbahnarbeiter, Kantinen 1 26 — 
Eisenbahnamt, Reichs-1 1125.— Eisen- 
bahnbauten, Kantinen 1 1118 — Eisen- 
bahnbeamte, Prüfungsordnung f. mittlere 
und untere I 1124; Galakleidung, Dienst- 
kleidung und Dienstabzeichen I 1124; 
Tagegelder und Reisekosten 1 154, 1498; 
Umzugekosten I 1499 — Eisenbahnbe- 
dienstete, Aussetzung der Strafvollstreckung 
1.1509; Invaliditätsversicherung auslän- 
discher II 493 — Eisenbahnbetrieb, Ge- 
meindesteuer II 944, 947 — Eisenbahn- 
Betriebs-Krankenkassen II 313, 324 — 
Eisenbahnfrachtverkehr 1 1123— Eisen- 
bahnkommissariate I 1124, 1520 — 
Eisenbahnlokomotiven unterliegen der 
Betriebsordnung II 242, 245 — Eisen- 
bahnpolizeiübertretungen 451 —Eisen- 
bahnver waltung, Bezeichnung der Behör- 
den, die die Befugnisse der Gew. O. ausüben 
II 136 — Eisenbahnwärterhäuschen, 
Gebäudesteuer II 510 — Eisenbahnzug, 
Ein= und Aussteigen während der Fahrt 
1 1121; eigenmächtiges Oeffnen der Thüren 
1 1121; Hinauswerfen von Gegenständen 
1 1121; von der Mitnahme auzsgeschlofsene 
Gegenstände I 1121 — Eisenkochofen- 
werke, Sonntagsruhe II 198 — Eis- 
fabriken, Sonntagsruhe II 223 
Eisdögel, Fang I 1246 — Elchwild, 
Schonzeit I 1527 — Elektrische Ma- 
schinen 2c., Herstellung, Sonntagsruhe 
II 201 — Elektrizitätswerke, Sonn- 
tagsruhe II 220 — Elsaß-Lothringen, 
Einführung der Verfassung I 21 — 
Email, Berwendung bei Eßgeschirr I 
960 — Emaillirwerke, Sonntagsruhe II 
201 — Emeritirungsordnung d. Geistli- 
chen für Hannover II 1466; für Schleswig- 
Holstein II 1466 — Empfang des Kaisers 
1 286 — Entbindungsanstalten, private, 
Konzession II 21 — Enteignung, Ges. 1 
1022 ff.; freiwillige Abtretung I 1032; 
Beweissicherungsverfahren 1 1039; Be- 
weiswürdigung I 1041; Dringlichkeits- 
beschluß 1 1039; Enteignungsbeschluß I 
1038; Berleihung des Enteignungsrechtes! 
1023; vollständige Entschädigung 1 1022, 
1 1035; Entschädigungsfeststellungsverfah- 
ren 1 1035 ff.; Entschädigungsfeststellungs- 
beschluß 1 1037; Entschädigungssumme, 
  
  
Himerlegung I 1039 f.; Verzinsung 
1040; Auszahlung 11041; Eintragung des 544; Steuerpflicht I1 527; Steuersätze II 
1559 
Enteignungsverfahrens im Grundbuch I 
1036; Kautionsleistung I 1041; Kosten 
1 1041 f.; Eimichtung von Nebenan- 
lagen I 1027; Nebenberechtigte I 1036; 
Ausschluß von Neubauten von der Ent- 
schädigung 1 1027; Planfeststellung I 
1028 ff.; Planfeststellungsbeschluß I 1034; 
Rekurs I 1037; spätere Nachtheile I. 
1038; Stempelfreiheit II 661; Trenn- 
stück 1 1026; Verfahren I 1028 ff.; 
kommissarische Verhandlung I 1036; 
Sachverständige I 1037; Verjährung 
des Enteignungsrechts I 1041; Vor- 
bereitungshandlungen I 1024; Vorla- 
dungen und Zustellungen I 1041; Wie- 
der= und Vorkaufsrecht 1 1045; Wirkung 
1 1042 ff.; Zulässigkeit 1 1022; zustän- 
dige Behörden II 1204; Entschädigung 
bei Enteignung I 1022, 1025 — Ent- 
eignungsberhandlungen, Tagegelder der 
Landräthe 1 160; der Baubeamten I 160 — 
Enten, Besteuerung des Haltens II 930 — 
Entführung I 624 . — Entlassung 
ans der väterlichen Gewalt, Stempel- 
pflicht II 693; vorläufige von Strafge- 
fangenen 1 575 — Entlassungsurkunde 
aus der Staatsangehörigkeit, Formular 
I1 301 — ECntwässerungsanlagen, Auf- 
gebotsverfahren I 1199; im Rheinlande 
u. in Hohenzollern 1 1201; zuständige Be- 
hörden II 1184 — Entwässerungska- 
näle, Räumung 1 4066 — Entwerthung 
der Versicherungsmarken II 493 f.; von 
Stempelmaterialien II 737 ff. — Ent- 
zinnungswerke, Sonntagsruhe II 201 
— Epileptische, Aufnahme in Privat- 
irrenanstalten I 1513; II 22 — Egui- 
pagen, Besteuerung II 930 — Erban- 
fall, Ergänzungssteuer II 543 — Er- 
bauungsschriften, Verkauf kein Wander- 
lagerbetrieb II 1028; Vertheilen, Haufir- 
steuerfreiheit II 640 — Erbrezesse, Stem- 
pelpflicht II 693 — Erbschaftssteuer, 
nicht abzugsfähig bei der Einkommensteuer 
II 552 — Erbschaftsstenerämter, Ge- 
schäftsbezirke II 744 ff. — Erbverträge, 
Stempelpflicht II 693 — Erfsindung, 
Schutz durch Patente I 1469 — Ergän- 
zungssteuer, Gesetz II 526 ff.; Anlage- 
und Betriebskapital II 530; Abzüge II 
531; Berücksichtigung besonderer BVerhält- 
nisse II 537; Besteuerungsgrenze II 536; 
Ermittlung des Vermögens II 540; Ge- 
bühren für Zeugen und Sachverständige 
11545; Werth von Grundstücken II 532 ff.; 
Kapitalvermögen II 530; Lebens-, Kapital- 
und Rentenversicherung II 535; Kapi- 
talwerth von Nießbrauchs= 2c. Rechien II 
534 ff.; Rechtsmittel II 542; Schätzungs- 
ausschuß II 538 f.; Steuererhebung I
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        1560 
537; Strafbestimmung II 544; Tage- 
gelder 2c. der Mitglieder der Schätzungs- 
Ausschüsse II 545; unbeitreibliche For- 
derungen II 536; Veränderung der ver- 
anlagten Steuer II 543; Veranlagung 
II 537ff; Kosten der Veranlagung II 
545; Veranlagungssoll II 546; Ver- 
anlagungsperiode II 543; steuerbares 
Vermögen II 527; Bermögensanzeige 
11 540; Zeit der Feststellung des Ver- 
mögensbestandes II 531; Boreinschätzung 
11538; Werthbestimmung 11531; Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand II 546; 
eidliche Vernehmung von Zeugen II 542 — 
Erhebungsverfahren bei der Unfallver- 
sicherung II 371 — Erhöhung des 
Bodens, Nachbarrecht I 1069 — Er- 
innerungsmedaille für Rettung aus Ge- 
fahr 1912 — Erinnerungszeichen, Ver- 
kauf in der Sonntagsruhe 11 192 — 
Erker, Anlegung I 1062 — Erniedri- 
gung des Bodens, Nachbarrecht 1 1069 
— Ernte (Rheinisches Rural-Gesetz), Ver- 
anstaltung I 1269 — Ertras, gewerbe- 
steuerpflichtiger, Ermittlung II 608 ff. — 
Erlasse, landesherrliche, Zeitpunkt der 
verbindlichen Kraft 1 68; Bekanntmachung 
durch die Amtsblätter I 69f. — Er- 
laubnißertheilungen, Stempelpflicht II 
693 ff. — Erpressung 1 628 — Ersatz= 
kommission, Tagegelder der Civilmitglieder 
1 155 — Erwerbsgenossenschaften, Ge- 
setz über die Rechtsverhältnuisse 1 844 ff. 
— Erwerbsunfähigkeit, Unfallversiche- 
rung II 350; Invaliditätsversicherung II 
455 — Erzieher, keine Hausoffizianten 1. 
778; Invaliditätsversicherung II 450; 
Aufsicht 11 1253 — Erzieherinnen, keine 
Hausosfizianten 1 778; Invaliditätsver- 
sicherung II 450; Aussicht II 1253 — 
Erziehung, häusliche II 1210 religiöse der 
Kinder 11 1226ff.; Entscheidung bei Streitig- 
keiten im Falle der Verweisung I1 1228 — 
Erziehungsanstalten, Aufsicht II 1208 
— Erzpriester, Stellung II 1306 — 
Erzröstwerke, Sonntagsruhe II 196 — 
Sßgeschirr, Verkehr damit 1 943, 952, 
960 — Essig, kommunale Besteuerung 
11 979 — Eßräume in Fabriken II 108 
— Ehwaaren, verdorbene, Feilbieten I 
665 — Statsüberschreitungen in Preu- 
ßen, nachträgliche Genehmigung I 48 — 
Exekutidstrafen, polizeiliche, Zulässigkeit 
1 423 — Exemtionen von der Parochie 
11 1317 f. — Exerzierplätze, Gemeinde- 
steuerfreiheit I19354 — Expedienten, Inva- 
liditätsversicherung II 449 — Explosion 
von Dampfkesseln 11 258 — Explofive 
Stoffe, Ausschluß vom Hausirverkehr 11 56 
— Exyosttus, geistliches Amt II 1515. 
  
  
  
i 
  
Sachregister. 
Faßfrik, Begriff II 118, 348, 382; 
Haftpflicht 1I 343; Unfallversicherung 1I 
346; Gebäudesteuer II 511; Sonntags- 
ruhe II 96, 216 Fabrikarbeiter, 
Verhältnisse II 117f. — Fabrikbahnen, 
Haftpflicht II 342 — Fabrikgeheimniß, 
Schutz gegen Verletzung II 374 — Fa- 
brikgesetzgebung, Ausdehnung auf andere 
Betriebe II 177 — Fabrikkantinen, Kon- 
zessionspflicht II 25 — Fabrikkranken- 
kassen, Errichtung II 312 — Fabrik= 
rebisionen II 175 f., 227 Fabrik- 
schild bei Dampfkefseln II 239 — Fach- 
schulen, höhere, Schulgeld II 929, 974 
— Facsimile-Stempel, Zulässigkeit #I 
284; Rechtsverbindlichkeit der Verwen- 
dung II 1148 — Fährbetrieb, Unfall- 
versicherung II 385 — Fähren I 1171, 
1222; Tarif 1 1223 — Fährgerechtig- 
keit, Versteuerung II 528 — Färbe- 
reien, verlängerte Beschäftigungszeit II 
169 — Fahnen, Beschaffung f. Dienst- 
gebäude 1 290; rothe, Entrollen I 403 
— Fahrgelder des Bahnpersonals, Ein- 
kommenstenerfreiheit II 569 — Fahr= 
räder, Besteuerung II 930 — Fahrt, 
freie, für Beamte auf Privatbahnen I 
131 — Fahrwasser, Störung l! 645 — 
Fallwild, Aneignung I 1331 — Fa- 
milienglieder, Berücksichtigung bei der 
Steuerveraulagung I1 573 — Familien= 
namen, Eintragung der Aenderung im 
Standesregister I 806 Familien-- 
stammbücher I 803 — Familienstif- 
tungen, Zuwendungen II 1297; Stem- 
pelpflicht II 699 — Farben, giftige l 
938; Verkehr damit 1 943; gesundheits- 
schädliche 1 961; arsenhaltige I 963 — 
Farbstoffe, organische, Sonmagsruhe bei 
Herstellung II 209 — Feiertage I1 499; 
gesetzliche I 870; in der Rheinprovinz I 
871; bürgerliche und kirchliche II 1299; 
Einführung und Abschaffung II 1444 — 
Feiertagsbeiligung 1 870, 873 — Feil- 
bieten von Gegenständen, Zulässigkeit II 
44f.; durch Kinder ll 46, 64; Hausir- 
steuer II 630 — Feilhalten, Begriff I 
950, 952; von frischem Fleisch 1 1430 
— Feld= und Forstpolizei. Gesetz 1 1277; 
Haftbarkeit Dritter I 1278; Spnafen 
11278ff.; Strafverfahren 1 1288; Scha- 
densersatz und Pfändung I 1290 — 
Felddiebstahl I 1280ff. — Feldeisen- 
bahnen, staatliche, Unfallversicherung II. 
386 — Feldgerichte (Hessen-Nassau), 
Zusammensetzung und Zuständigkeit II 
793, 835 — Feldgeschworene (Hessen- 
Nassau), Zuständigkeit II 793, 835 — 
Feldhüter, Begriff 1 1289 — FZeld-
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        jäger, Zugehörigkeit zum aktiven Dienst- 
stande II 760 — Feldmesser, Gewerbe- 
berrieb 11 40; Kommunalsteuerprivilegium 
der angestellten 1 236 — Feldpolizei- 
Ordnung l 1257 — Feldziegelöfen, 
nicht konzessionspflichtig II 14 — Felk- 
Riegeleien, Kampagne-Industrie II 170 
— Feldzüge, Anrechnung auf die Dienst- 
zeit I 1503 — Felle, Lagerung 1 404 
— Fenster, Aufstellen von Gegenständen 
daran 1 1062; Anlegung 1 1065 — 
Feunsteröffnungen, Beseitigung 1 407 — 
Fernsprechanlagen, Monopol d Reiches 
II 6; Schutz 1 402 — Fesste, öffentliche, 
Sonntagsruhe II 192 — Festnahme, 
vorläufige I 450, 726; von Flüchtlingen 
I 451; durch Wachen 1 485 — Fest- 
tage, Heilighaltung II 99; Arbeitsruhe 
II 96, 219 — Festungen, Anlage 1 18; 
Beschränkung des Grundeigenthums in 
der Umgebung I 1058 — Veräffent- 
lichung von Zeichnungen I 652 
Festungsbau-Krankenkassen II 324 — 
Festungshaft, Strafe 1 575 — Festungs- 
werke, Gemeindesteuerfreiheit II 935; 
Ausübung der Jagd J1 1336 — Feuer- 
gefährliche Gegenstände, Mitnahme auf 
der Bahn 1 1121 — Feuerlöschord- 
nungen, Rechtsgültigkeit I 410 — Fener- 
löschwesen, Kosten 1 424; Zuständigkeit 
der Behörden II 1202 — Feuerpolizei, 
Theilnahme des Militärs I 492 — 
Feuerspritzen, Gleisbreite I 1092 — 
Feuerstelle, Anlegung in der Nähe eines 
Waldes I 1287 — Feuerdersicherung, 
Gesetz l 1360 — Feuerdersicherungs- 
agenten, Anmeldepflicht II 11 — Feuer- 
versicherungsderträge, Besteuerung II 
930 — Fenerwehr, Abzeichen zu der 
Uniform II 1512; freiwillige, Beamten- 
eigenschaft 1 5998 — Feuerwehrkasernen, 
Gebäudesteuerfreiheit II 935 — Feuer- 
wehrleute, Invaliditätsversicherung II 
449 — Feuerwerke, Aufbewahrung 2cc. 
1 665 Feuerwerkskörper, Vor- 
schriften über den Verkehr 1 1444 — 
Feuerzeichen, Zerstörung 2c. I 645 — 
Feuerzüge in Dampfkesseln II 238 — 
Fideikommisse, Zuwendungen II 1297 
— Fideikommißstiftungen, Stempel- 
pflicht I1 699. 754; Ergänzungssteuer 1I 
529 — Fideikommißaufall, Ergänzungs- 
steuer II 543 — Filialapotheken, Kon- 
zessionirung I 928 Finanzgesetze, 
Behandlung in den Kammern I 42 — 
Firmenschilder, Einschreiten 1 404; An- 
bringung I 411 — Fischaare, Fang 1 
1246 — Fischen, Begriff I 1248 — 
Fischerei, Gesetz I 1235; Ausführungs- 
verordnungen 1 1236; Begriff 1 1236; 
  
Berechtigung 1 1237; Genossenschaften I 
1239; Erlaubnißscheine 7 1240; schädliche 
Fangmittel 11242; polizeiliche Vorschriften 
1 1242; Schonzeiten 1 1242; Schonreviere 
1 1243; Beauffichtigung 1 1246; Uniform 
des Aufsichtspersonals 1 1247; Einziehung 
von Fanggeräthen 11247; in den Privat- 
flüssen Westfalens 1 1249; der Rhein- 
provinz 1 1252; Gesetz für Hannover I 
1522; Feilbieten der Erzengnisse II 62; 
Gewerbestenerfreiheit II 599; Unfallver- 
sicherung II 382 — Fischereibeamte, 
Zwangsbefugnisse II 1149 — Fischerei- 
bezirke (Westfalen) 1 1250 — Fischerei- 
gerechtigkeit, Versteuerung II 528 — 
Fischereipolizei, Zuständigkeit II 1193 
— Fischereivergehen 1 639 — Fischer- 
fahrzeuge, Lichter= und Signalführung 
I1 1510 — Fischerinnungen, unterliegen 
nicht der Gew. O. II 73 — Fischerzeuge, 
Kennzeichnung 1 1241 — Fischfang, Feil- 
bieten selbstgewonnener Erzeugnisse, Hausir- 
steuerfreiheit II 648 — Fischhandel, 
Sonntagsruhe II 192 — Fischmehl- 
fabriken, Sonntagsruhe II 210 — Fisch- 
meister, Tagegelder 1 154 — Fischottern, 
Fang 1 1246 — Fischpässe, Anlegung 1 
1244— Fischräncherei, Kampagneindustrie 
II 170 — Fischthraufabriken, Sonntags- 
ruhe II 210 — Fischwasser, Verunreini- 
gung 1 1245 — Fiskus, Stempelfreiheit 
II 661; Gemeindesteuerpflicht II 942 — 
Flachsröthen, Verbot 1 1187, 1283 — 
Flagge der Kriegs= und Handelsmarine 
1 16 — Flecken, Bildung der Amtsbe- 
zirke 11 755 — Fleisch, frisches, Hausir- 
steuerfreiheit II 648; selbstgeschlachtetes, 
Feilbieten II 62; Aufblasen I 412, 950; 
abgemagertes, verdorbenes Nahrungsmittel 
1 950 — Fleischbeschauer, amtliche Be- 
stellung 11 41; Abgrenzung der Bezirke 
1 955; Invaliditätsversicherung II 448; 
Gewerbetreibende II 601 — Fleischer, 
Sonutagsruhe II 192,216,221 — Fleisch- 
waaren, Verfälschung 1949 — Fliegen- 
papier, Vorschriften über Verkauf 1 941 
— Flößerei, Unfall- und Krankenver- 
sicherung II 385 — Flößungsrecht 1 
1171, 1189 — Floßführer II 117 — 
Floßmannschaft, gewerbliche Arbeiter II 
96, 104; Lohnzahlung II 104 — Flucht- 
linien, Gesetz 1 1046; Festsetzung 1 1047; 
Grundsätze dafür I 1048; Erfordernisse 
I1 1048; Widerspruch der Polizeibehörde 
1 1048; Offenlegung des Planes 1 1049; 
in Berlin, Potsdam und Charlottenburg 
I 1050; Beschränkung des Eigenthums 
1 1050; Bauverbot I1 1051 f.; neue 1 
1055; Entschädigung I 1054 ff.; Fest- 
stellung derselben 1 1056 — Fluchtlinien=
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        1562 
plan, Wahrung von Staatshoheitsrechten 
1519 — Flüchtlinge. ausländische, 
Festnahme 1 451 — Flässe, öffentliche I 
1170, 1217; Privat= 1 1185; Berun- 
reinigung 1 1173; nicht schiffbare 1 1221; 
Störung des Fahrwassers 1 645 — Flure, 
Beleuchtung 1 403 — Flurbuch, Grund- 
steuer 11 503; Berichtigung II 506 — 
Flurhüter, Invaliditätsversicherung 11 
449 — Flußbett 1 1192; verlassenes 
11169 — Flustsäure, Sonntagsruhe bei 
Herstellung II 205 — Flußschiffer, selb- 
ständige Gewerbetreibende 11 96 — Fluß# 
wasser, Gebrauch 1 1170 — Färster, könig- 
liche, Urlaub 1 129; Nebenämter 1 217; 
Rang! 1494; Untersuchung a. Farbenblind- 
heit 11494— Forderungen, unseichere, Ab- 
schreibung bei der Einkommensteuer II 565; 
unbeitreibliche, Ergänzungssteuer II 556— 
Forensalgemeinden, Gemeindesteuern II 
952 Foermen, Unbrauchbarmachung 1 
583 — Forstamtsanwälte, Bestellung 
von Forstbeamten 1 1300; Urlaub 1 130 
— Forstarbeiten, Verrichtung als Strafe 
1 1299 — Forstassessoren, Tagegelder 
1 155 — Forflbeamte, Aurechnung des 
Wohnungsgeldzuschusses bei Pensionirung 
1 149; Tagegelder 1 155; Waffengebrauch 
I1 463, 1324, 1329, 1526; Anstellung in 
Gemeinden II 831; Beamte 1 599 — 
Forstdiebstahl 11296; Haftbarkeit Dritter 
1 1298; Verjährung 1 1300; Verfahren 
1 1300 ff.; Zustellung I 1300 — Fortst- 
dieust, Regulativ über Ausbildung 11494 
— Forsten, fiskalische, Gemeindestener II 
947; Berechnung des steuerpflichtigen Ein- 
kommens II 560 — Forfifiskalische 
Jagden, Verpachtung I 1527 — Forst- 
frebel 1 1284 — Forsihilfsanfseher, 
Friedensübungen 1 219 — Fersthüter, 
Anstellung 1 1289 — Forstreferendare, 
Tagegelder I 155 — Forstschutzbeamte, 
Ausbildung, Prüfung und Anstellung 1 
123; Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
1 708; Beeidigung I 1300 — Forst- 
servituten 1 1309 ff. — Forflstrafen, 
Gnadengesuche 1 1301 — Forstveror- 
ung, Erlangung I 104 — Forkl#er- 
orgungsberechtigte, Anstellunz im Kom- 
munaldienst II1 789 — Forstwirthschaft, 
Unfallversicherung II 388; Gewerbesteuer- 
freiheit II 599; Sountagsrube II1 216 
— JForstwirthbschaftliche Erzeugnisse, 
Haufirsteuerfretheit 11 648 — Fortbil= 
dungs schulen, Errichtung II 105, 1233; 
in Penpreußen und Posen II 1544 — 
Fortschreibung der Grundsteuer-Veran- 
lagung II 504 — Fonurage, kommnnale 
Besteuerung II 979 — Frachtfuhrwerk, 
Borschriften über Beschaffenheit I 1089 
  
Sachregister. 
— Frachtwegen, Begriff I 1095 — 
Frankfurt a. K., Zuständigkeit des Po- 
lizei-Präfidenten II 1143 — Frankirung 
von Postsendungen 1 277; der Gemeinden 
1 1504 · — Frankreich, Paßbestim- 
mungen 1 567 — Frauenverein, Bater- 
ländischer, Stempelsteuerfreiheit II 662 
— Freiexemplare von Druckschriften I 
795 — Freifahrtordunu# für die Eisen- 
bahnen 1 1124 — Freiheit, persönliche 
I 33; ihr Schutz 1 449; der Auswande- 
rung 1 34; des religiösen Bekenntnisses 
1 34; der Wissenschaft und Lehre 1 35 
— Freiheitsberanbung 1 625 — Frei- 
beitsstrafen, Grundsätze des Bollzuges 
11 1509 — Freiherrnwärde, Verleihung, 
Stempel II 724 — Freimanrerloge, 
Namensführung I1 401, 829 — Frei- 
willigen = Prüfungskommission, Tage- 
gelder der Mitglieder 1 155 — Rrei= 
zeichen, Markenschutz l 1486 — Frei- 
zügigkeit 1 315 ff. — Fremdenbücher, 
Führung I 409 — Fremdenkontrolle I 
313 — Fremdenschulgeld II 1259 — 
Fremdsprochliche Urkunden, Verstemp- 
lung II 735 — Fremdenverkehr, Sonn- 
tagsruhe II 192 — Friedens-Präsenz- 
stärke I 17 — Friedensübungen der 
Beamten, Diensteinkommen 1 219; Unter- 
stützung der Familien 1 322 - Friseure, 
Sonntagsruhe II 221 — Friseusen, 
selbständige Gewerbetreibende, Sonntags= 
ruhe I1 97; Jonvaliditätsverficherung II 
448 — Frisien im Strafprozeß 1 720; 
in Berwaltungssachen 1I 1122 f.; in 
Stempelsteuersachen II 677 — Früchte, 
unreife, verdorbenes Nahrungsmittel 1951 
— Fruchtkonserdenfahbriken, Kampagne= 
industrie II 170 — Führer, JInvalidi- 
tätsversicherung II 448, 453 — Füh- 
rungszengnisse, Stempelfreiheit II 733 
— Fürstenwürde, Berleihung. Stempel 
11 724 — Frhrwerksbetrieb, Unfall- 
und Krankenverficherung II 385 — Fund- 
sachen, polizeiliche Behandlung 1 511 — 
Fußangeln 1I 665 — Fußbäden, Boh- 
nen, Unfallversicherung II 348 — Inß- 
steige, Benutzung 1 1104; Breite 1 1105 
— Futtermittel, Gegenstand des Haufir- 
gewerbes II 56, 63. 
  
Gaoetie-Ueber#nahme durch den 
Staat 1 48 — Gäuse, Besteuerung des 
Haltens II 930 — Gärtuerei, nicht un- 
fallversicherungspflichtig II 382 — Gars- 
#abfälle, ausgeschlossen vom Hausirhandel 
11 56 — Bartenban, Erzeugnisse, 
Wochenmarktsverkehr II 62; Sonntags- 
ruhe II 216; Gewerbesteuerfreiheit II 599
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        Sachregister. 
— Gartenhäuser, Gebändesteuer II 512 
— Gartenschunpen, Gebänudesteuer II 
510 — Gasanustalten, Sonntageruhe II 
220; Gebäudesteuerpflicht 11 935; Ge- 
werbesteuer II 599 — Gasglühlicht in 
Dienstwohnungen 1 1496 — Gasometer, 
Gebäudestener II 510 — Gastgemeinden, 
kirchliche Zugehörigkeit II 1318 — Gast- 
wirthe, Toxen II 71; Berkauf über die 
Straße, Sonntagsruhe II 99 — Gast- 
wirthschaft, Konzession II 24; Anforde- 
rungen an das Lokal II 31; Sonntags- 
Eruhe II 99, 216 — Bebäude, Begriff 
II 510; Errichtung auf fremden Boden 
I1 1070 — Gebäudestener, Gesetz II 
510 ff.; Beranlagungsgrundsätze II 510; 
Steuerfreiheit I1 511; Steuersätze II 511; 
Nutzungswerth II 511 f.; Tarifirung II 
512; Veranlagung II 513f.; Reklama- 
tionen II 513; Berichtigung der Rollen 
11 514; Anumeldung von Veränderungen 
II 515, 519; Erlaß II 516; Revision 
der Veranlagung II 516; Tarif II 517; 
Nachstener II 515, 519; Befreiungen II 
935 — Gebehochzeiten, Verbot II 37 
— Bebisse, künstliche, Anfertigung als 
Wandergewerbe II 58 — GBebrauchs- 
gegenstände, Sonntagsruhe II 192 — 
Gebrauchsm#ster, Schutz I 1482 f. — 
Gebühren, Erhebung durch die Gemein- 
den I1 926 f., 973 — Gebührenfreiheit 
bei der Unfallversicherung II 379, 419 
— Gebührestaxen, kirchliche II 1495; 
Staatsgenehmigung bei Einführung II 
1456 — Geburten, Beurkundung 1 804; 
nachträgliche Anmeldung I1 808; nach- 
tägliche Beurkundung II 1332 — Ge- 
burtsurkunden, Form bei Kindern von 
Wittwen und geschiedenen Ehefrauen I 
1511 — Gefälle, öffentliche, Verfahren 
bei Zuwiderhandlungen 1 941 — Se- 
fänguißarzt, Gnadenmonat der Hinter- 
bliebenen 1 133 — GBefängnißbeamte, 
Waffengebrauch 1 463 — Sefängniß- 
strafe 1 574 — Gefahr, Begriff 1 400 
— Gefahrentarif bei der Unfallversiche- 
rung I1 358, 398 — Gefangene, Traus-. 
port 1543; Befreiung 1 600; Entweichen 
1 600, 649; Zusammenrottung 1 601 — 
Geftägelchelers, Anzeigepflicht I 1518 
— Geslügelhandel, Beschränkungen II 
59 — Heslügelsteuer, Zulässigkeit 11 
931 — Gesflügelzucht, Erzeugnisse, Ver- 
treiben kein Wandergewerbe II 62 — 
Gebhaltserhöhungen, Ansatz als Ein- 
kommen II 567 — Gehaltzahlung 1 
180; Zusendung, Zurückzohlung 1 131 
— Geheimhaltung der Stenerverhält- 
nisse II 587, 619, 627 — GBeheim- 
mittel 1 934; Schwindel 1 935; Ber- 
  
1563 
kanf im Umherziehen 1 984; öffentliches 
Anpreisen 1 412, 935; (Rheinisches Recht) 
1 1513; kein Haufirartikel 1 934, 1I 56 
— Geheimnisse, militärische, Berrath I 
592 — Gehäöftssperre bei VBiehseuchen 
I1 972f. — Gehülfen, Invaliditätsver= 
sicherung II 449; f. auch Gesellen — 
Geisteskranke, Aufnahme in Privatirren- 
anstalten 1 1513, II 22 — GBeistliche 
II 1301 ff.; Bestallung, Rechte und Pflich- 
ten II 1301; Befreiungen und Beschrän- 
kungen II 1303; Dienstalter II 1458; 
Sterbe= und Gnadenzeit der Hinterblie- 
benen II 1459; Ruhegehalt bei Emeri- 
tirung II 1461; Beitrag zum Pensions- 
fonds II 1463; Fürsorge für ihre Witt- 
wen und Waisen II 1466ff.; Beiträge 
zum Wittwen= und Waisenfonds II 1470; 
Nachzahlung zum Pfarrwittwen= und 
Waisenfonds II 1471; Dienstvergeben 
und unfreiwillige Bersetzung in den Ruhe- 
stand II 1474 ff.; Disziplinarstrafen II. 
1474; Disziplinarverfahren II 1475; 
vorläufige Dienstenthebung II 1478; Ent- 
ziehung der Rechte des geistlichen Stan- 
des II 1479; Beiordnung eines Amis- 
gehülfen II 1480; Vorbildung und An- 
stellung II 1515ff.; Einspruch des Staa- 
tes gegen die Anstellung II 1518; Eides- 
sormel für evangelische und katholische I 
125; Urlaub 1 130; Nebenämter 1217; 
Kanzelparagraph 1 603; Kosten der Be- 
wirthung anderer Geistlicher nicht abzugs- 
fähig bei der Einkommensteuer II 552; 
Dienstgrundstücke, Befreiung von Kreis- 
lasten II 1054; Zulassung zur Rektorats-= 
prüfung II 1216; Hausvaterbeiträge II 
1219; als Privatlehrer II 1252; an 
Strafanstalten II 1321 — Geläut, Un- 
terbaltung II 1358 — Gelatinedy- 
namit, Vorschriften über Lagerung r2c. 
1 1444 — Geldbbeträge, Beitreibung 
im Verwaltungszwangs-Berfahren 1 
493 — Geldhandel, Sonntagsruhe 
II 97 —. Geldstrafe 1 576 — Ge- 
markungen, Kostenbeitrag bei Neu- 
messungen II 521 — Gemeinden, Ver- 
tretung u. Verwaltung I 49; Stadt= u. 
Land-, Besteuerungsrecht 11 925, 972; ge- 
werbliche Unternehmungen II 926, 973; 
Gebührenerhebung II 926; Beitrags- 
leistung 11929; indirekte Steuern 11 930, 
978; direkte Steuern II 933, 982 ff.; Rech- 
nungsjahr II 1014; Sportelfreiheit in 
Armensachen II 1368; (Westfalen) II 907; 
Bildung II 909; Mitgliedschaft II 909; 
Gemeinderecht II 910; Gemeindeversamm- 
lung II 911; Zuständigkeit II 914; Be- 
stätigung der Beschlüsse II 917; Gemeinde- 
vertretung II 911; Gemeindeverordnete,
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        1564 
deren Wahl II 912 f.; Bertheilung auf 
die Wahlklassen II 913; Wählbarkeit II 
913; Gemeindevorsteher II 915; Gemeinde- 
einnehmer II 916; Haushaltsplan I1 916; 
Jahresrechnung II 916; Zwangsetatifirung 
11 917; Grundstücksverkanf II 917; Ein- 
kaufsgeld 1I 918; Befreiung von Ge- 
meindeabgaben II 919; Vollziehung der 
Urkunden II 919; Annahme von Ehren- 
ämtern II 922; Aussicht II 923; (RNhein- 
provinz) Begriff II 882; Gemeindeglieder 
11 884; Gemeinderecht II 886; Verlust II 
887; Beräußerung von Grundstücken II899; 
Oberaufsicht II 906; Haushaltsvoranschlag 
II 898; Rechnungslegung II 898 — Ge- 
meindeabgaben, Heranziehung in den 
Landgemeinden 1II 858, 1163; s. auch 
Kommunalabgaben Gemeindeamt, 
Annahme durch Staatsbeamte I 217 — 
Gemeindeanstalten, Berwaltung durch 
den Magistrat II 788; Beschlußfassung 
über Mitbenutzung 11 1163 — Gemeinde- 
arbeit, Strafe bei Feld- und Forstdieb- 
stabl 1 1299 — Gemeindebeamten, Zu- 
ständigkeit für Bestätigung der Wahl II 
1156; bei Dienstvergehen I1 1158, 1164; 
bei Penfionsansprüchen II 1159, 1165; 
städtische, Anstellung II 788; Gebalt und 
Pension II 793; Wittwen- und Waisen- 
versorgung 11 795; Berechunug der Dienst- 
zeit II 794; Dienstvergehen II 802; in 
Landgemeinden, Anstellung II 831, 873; 
Dienstvergehen I1 852; Gehalt und Pen- 
sion II 840; (Rheinprovinz) II 896 — 
Eemeindebehörden, Eintreten bei Be- 
schlußunfähigkeit II 1157 — Gemeinde- 
schlüsse, Beanstandung II 850, 1156 
Gemeindeeinkommenstener I1939 ff., 
989 ff.; besondere 11 945, 994; von Ein- 
kommen unter 900 Mk. II 946; Be- 
freiungen II 946; Beamte II 946, 993; 
Militärpersonen II 947, 993; Berein- 
barungen 11 996 — Gemeindeeinnehmer, 
Wahl II 787; Nebengeschäfte 1 218 — 
Gemeinde-Forstbeamte, Anstellung II 
831 — Gemeindegliederliste 11 856 f.; 
Offenlegung I1 857 — Gemeindeglieder= 
dermögen II 874; Berwandlung in Ge- 
meindevermögen II 823 — Geme nde- 
haushalt 11 795; in Landgemeinden 11 
811, 876 Gemeinde-Kirchenrath, 
Zusammensetzung II 1405; Sitzungen 
und Beschlüsse II 1406; Wirkungskreis 
11 1407; Bildung II 1418; Vertretung 
der Gemeinde II 1439, 1482; Berant- 
wortlichkeit der Mitglieder 11 1482; Pro- 
tokolle 11 1483; Form verpflichtender 
Willenserklärungen II 1484; Pflichten 
des Vorsitzenden II 1484; Staatsbeamte, 
Mitglieder 1217 — Gemeinde-Kranken- 
1 
1 
. 
I 
i 
  
Sachregister. 
dersicherung s. Krankenversicherung — 
Gemeindenutzungen, Beränderungen im 
Genusse II 784; Theilnahmerecht II 823 
— Gemeinde-Ordnung für die Rhein- 
provinz II 882 ff. — Gemeinderechner, 
Anstellung II841 — Gemeinderechnung, 
Aufstellung I11 841; Feststellung II 841; 
Revision II 841, 877— Gemeinderech-- 
nungsbuch II 876 — Gemeinderath 
(Rbeinprovinz) II 888 ff.; geborene Mit- 
glieder II 889; Geschäftskreis II 893; 
Auflösung II 894; Zuständigkeit 1II 897 — 
Gemeinderecht in Landgemeinden II 812; 
Beschlußfassung über den Besitz II 1161 
— Gemeinderolle (Rheinprovinz) II 888 
— Gemeindeschreiber, Bestätigung II 
829 — Gemeindedermögen II 822 ff., 
874; Verwaltung II 875 — Gemeinde- 
verordnete II 861; Wahl II 817 ff., 
871:; Qualifikation I1 818 f.; Ablehnungs- 
gründe 1I 821; Staatsbeamte 1 217; 
(Rheinprovinz) Zahl II 890; Wahl II 
890 ff; Wählbarkeit II 891 — Gemeinde= 
versammlung, Aufgobe II 836; Stimm- 
berechtigte 11 835, 855, 869; mehrfache 
Stimmen II 869; Kollektivstimmen II 
870; Sitzungen I1 870; Borsitz II 870; 
Beschlußfähigkeit II 870; Geschäftskreis 
II 871; Beanstandung der Beschlüfse II 
851, 1162; Bestätigung der Beschlüfse II 
838, 1162 — Gemeindevertretung (in 
Landgemeinden) 11816; Wahlabtheilungen 
II 817; Wählerlisten II 859; Einspruch 
dagegen II 860 u. 1161; Zusammen- 
setzung II 871; Einführung II 871; Be- 
schlußfähigkeit II 871; Zuständigkeit II 
822, 836; Auflösung II 852; Vornahme 
außerordentlicher Ersatzwahlen II 1162; 
Beschlußfafsung über Gemeindemitglied- 
schaft II 1161; über die Giltigkeit der 
Wablen II 1155 u. 1161; (evang. Kirchen- 
gemeinde) Zuständigkeit II 1412 ff.; Bil- 
dung II 1418; gemeinsame Beschluß- 
fassung mit dem Gemeindekirchenrath II 
1482; (katholische Kirchengemeinde) II 
1528; Zuständigkeit II 1528; Wahl II 
1529; Fortfall II 1531; Auflösung II 
1531; Genehmigung der Beschlüsse II 
1534; Wahlordnung II 1536 — Ge- 
meindeverwaltung, Zuständigkeit bei Ab- 
lehnung von Aemtern II 1155, 1161 — 
Gemeindedorstand, Bildung II 826; 
Einführung II1 893; Geschäftskreis II831, 
893; Dienstvergehen der Mitglieder II 
1164; Meinungsverschiedenheit mit Ge- 
meindevertretung II 1157 — Gemeinde- 
dorsteher, Wählbarkeit 11 818; Vertre- 
tung 1I 824; Wahl II 827, 872; Be- 
stätigung II 828; Vereidigung II 829; 
Amtsabzeichen II 829; Besoldung II 872;
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        Sachregister. 
Dienstunkostenentschädigung II 829, 872, 
1163; Landdotationen I1 829; Geschäfts- 
kreis II 829, 872; Dienstfiegel II 831; 
polizeiliches Organ II 832 f.; Dienstver- 
gehen II 852, 1164; Berfahren bei ge- 
werblichen Streitigkeiten 1 1411; (Rbein- 
provinz) II 895 — Gemeindewähler- 
liste II 968, 970 f. — Gemeindewal- 
dungen, Behandlung I 1313 f., II 787, 
823; Rheinprovinz [II 900; Westfalen II 
918 — Gemeinheits-Theilungsord- 
nung 1 1262; Einschränkung der Gemein- 
heiten 1 1262; Hutfreiheit I 1263 — Ge- 
mengelage ländlicher Grundstücke I1 866 
— Gendarme, Vereidigung 1512; Urlaub 
1 512; Orden 1 512; Unterstützungen I 
512; Genehmigung zur Annahme von 
Geschenken 1 513; Ladung als Zeugen I 
513; Heirathskonsens 1 513; Steuerpflicht 
1 513; Befehlsbefugniß gegenüber Mili- 
tärpersonen 1 513; Beschwerden 1 513; 
militärische Meldungen 1 513; Zulassung 
1 514; Probedienstzeit 1 515; Pensio- 
nirung 1 183, 515, 537; Gerichtsstand 
1 516, 538; Entlassung auf administra- 
tivem Wege 1 516; Suspension I 517, 
526; Patrouillenbezirk 1518; bei Truppen- 
übungen 1 520; Aufgabe 1 518; Besol- 
dung 1 132, 525; Dienstaufwandsent- 
schädigung 1 525; Vertretung 1 526; 
Verpflegung in Krankheit 1 527; Re- 
montegelder I 132, 1 527; Montirungs- 
gelder 1 527; Fourage 1 528; Postsen- 
dungen 1 530; Aversionirung derselben 
1 1504 u. 1507; Prämien I 531; 
Zuwendungen I 531; Dienstpflichten I 
532; Sistirungen 1 534; vorläufige Be- 
schlagnahmen 1 534; Anzeigen 1 535; 
Dienstjournale 1 536; Civilversorgungs- 
schein 1 90; Waffengebrauch I 463; Be- 
strafung 1 472; Tagegelder 1 175; Kom- 
mandozulage 1 179; Umzugskosten 1 180; 
Gemeindesteuerfreiheit II 947, 993; Zu- 
gehörigkeit zur Kirchengemeinde II 1317 
— Gendarmerie, Organisation 1 512; 
Dienstinstruktion 1 524; in den neuen 
Landestheilen 1 536; Mitglieder find nicht 
servisberechtigte Militärpersonen II 760 
— SVenudarmerieoffiziere, Tagegelder 
und Reisekosten I 175 — Genehmigungs= 
urkunde für gewerbliche Anlagen II 146; 
für Dampfkessel II 249 — Generalkom= 
missionen, Aufhebung und Veränderung 
II 1115 — General-Superintendenten, 
Stellung II 1306; Beurlaubung II 1327; 
Abzeichen II 1442 — Generalsynode II 
1442; Zusammensetzung II 1442; Wir- 
kungskreis II 1443; Gesetzgebung 111443; 
kirchliche Vermögensrechte und Besteue- 
rung II 1445; 
  
1565 
Beschwerden II 1446; Wahrung der Ein- 
heit der Landeskirche II 1446; Verhältniß 
zu anderen Kirchengemeinschaften 11 1447; 
Wahl des Präsidiums II 1447; Syno- 
dalvorstand II 1447; Synodalrath II 
1447, 1450; Versammlungen II 1447; 
Kosten II 1450; Ausübung der Rechte 
II 1453 — Generalsynodalrath 11 
1447, 1450 — Generalsynodalvor- 
stand, Wirkungskreis II 1448 — Genfer 
rothes Kreuz, Einschreiten gegen An- 
bringung I 402 — Genuossenschaften, 
Gesetz 1 844; Errichtung 1 844; Rechts- 
verhältnisse 1 848; Vertretung und Ge- 
schäftsführung 1 849; Legitimationsatteste 
1 849; Vorstand 1 849; Aussichtsrath 1 
850; Generalversammlung I1 852; Re- 
vision 1 853; Verband 1 853; Aus- 
scheiden einzelner Genossen 1 855; Auf- 
lösung und Liquidation 1 857; Konkurs- 
verfahren 1 859; Haftung der Genossen 
1 860; mit unbeschränkter Haftpflicht J 
862; mit unbeschränkter Nachschußpflicht 
1 863; mit beschränkter Haftpflicht 1 864; 
Umwandlung l 865; Stimmrecht in der 
Gemeinde II 765, 815; Einkommensteuer 
II 549, 571; Gemeindesteuer II 940 — 
Genossenschaftsversammlung der land- 
wirthschaftlichen Berufsgenossenschaft, Be- 
rufung II 424 — Gennßmittel, Ver- 
kehr 1 943 — Ge%ographie, Unterricht 
in der Volksschule 11 1245 — Geräusch, 
gesundheitsschädliches, polizeiliches Ein- 
schreiten 1 404, 405 — Gerbereien, 
Konzession II 14 — Herichts-Assessor, 
Tagegelder, Versteuerung II 555 — Ge- 
richtsbeamte, Vereidigung auch der zur 
Aushülfe oder Ausbildung augenommenen 
Personen I 126 — Gerichtsferien J 
704 — Gerichtskosten I 948; Nieder- 
schlagung und Stundung l 751 — Ge- 
richtsderhandlungen, Oeffentlichkeit und 
Sitzungspolizei I 702; Berathung und 
Abstimmung 1 703— Gerichtsbohzieher 
II 283; Kommunalsteuerprivileg 1 236 
— Gerüche, gesunddheitsschädliche, poli- 
zeiliches Cinschreiten 1 405 — Gesammt- 
armenverbände, Bildung I 380; Zu- 
ständigkeit für Genehmigung der Staiuten 
II 1166 — Gesandtschaftliche Beamte, 
Urlaub I 127; Tagegelder I 155 — Ge- 
sandtschaftsprediger, kirchliche Stellung 
II 1336 — Gesandte, Einkommensteuer- 
befreiung II 550 — Gesangbücher, kirch- 
liche, Einführung II 1444 — Geschäfts- 
autheile, Ergänzungssteuer II 530 — 
Geschäftsbetrieb, auswärtiger, Haufir- 
stener II 649 — Geschäftsgong, Verein- 
chie » fachung 1 1505 — Geschäftsgeheimnisse, 
Initiativanträge und 
Schutz l 1417 — Heschäftsguthaben
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        1566 
bei Genofsenschaften, Ergänzungssteuer II 
530 — Geschäftssprache der Behörden 
I1 280 — Geschäftsschädigung, Straf- 
barkeit I 1417 — Geschenke, Annahme 
für Amtshandlungen 1 131; Darbringung 
bei Dienstjubiläen I 131 — Geschichte 
in der Volksschule II 1245 — Ge- 
schworener, unwahre Entschuldigung l 
605 — GBesellen II 109 ff.; Arbeits- 
verhältniß, Kündigungsfrist II 109; Auf- 
lösung II 109f.; Vertragsbruch II 110; 
Berleitung dazu II 110; Jnvaliditäts-= 
versicherung 11 449 — Gesellenausschuß 
1I1 81 — Gesellschaften, geistliche, Rechts- 
verhältnisse II 1298; mit beschränkter 
Hastung, Gewerbesteuer II 613 — Ge- 
sellschaftsdamen, Invaliditätsverficherung 
II 450 — Gesellschaftseinlagen, Er- 
gänzungsstener II 530 — GBesellschafts- 
verträge. Stempelpflicht II 700, 954; 
Zeit der Stempelverwendung II 670 — 
Gesetzsammlung 1 67; Berpflichtung zum 
Halten 1 68; unentgeltliche Berabreichung 
an Staatsbehörden und Staatsanwälte 
69 — Befinde 1 759; Antiittszeit I 
764; Antritt 1 764; Pflichten I 765; 
desgl. der Herrschaft 1 766 ff.; Kranken- 
versicherung 1 768; Aufhebung des Ver- 
trages 1 769; Entlassungsgründe 1 770; 
Kündigungsgründe 1772; Fortsetzung des 
Dienstverhältnisses 1 775; Abschied 1 776; 
Verletzung der Dienstpflichten 1 752, 754; 
Anhalten zum Dienst I 402 — Ge- 
sindedienstbücher 1 755; Aufhebung der 
Abgaben 1 756 — Gefindedienstver= 
hältniß, Bescheinigung für die Invalidi- 
tätsversicherung 11 488 — Gesindemäk= 
ler 1 761; Haufirsteuer II 631 Ge- 
findeordnung 1 758; für die Rheinpro= 
vinz 1 779 — Gesindevermiether, Ge- 
schäftsbetrieb II 39; 148 — Besuche, 
Stempelfreiheit II 661 — Gefundbeit, 
Schädigung durch Nahrungsmittel I 953 
— Geträuke, geistige, Feilbieten II 45 
— Getreide, Preisnotirungen 1 1540 — 
Gewässer, verunreinigen, Strafbarkeit 1 
1283 — Gewalt, höhere, Begriff II 342 
— Gewehrfabriken, Betriebskrankenkas- 
sen II 324 — Gewerbe, Begriff II 2; 
stehendes, Stener II 595; Anmeldung in 
steuerlichem Interesse II 619 — Ge- 
werbeauffichtsbeamte, Dienstanweisung 
II 229ff.; Nebenarbeiten 11 232; Vorbil- 
dungs- und Prüfungsordnung II 1546 
— Gewerbeberechtigungen, Aufhebung II 
8; Zuständigkeit bei Ablösung II 1201 
der 11 59; juristischer Personen des Aus- 
landes II 10; Anmeldung II 11, 139; 
Untersagung II 51; Stellvertretung il 
  
Sachregister. 
49; Weiterführung II 49; Einstellung 
II 51; Einkommen daraus II 564 — 
Gewerbefreiheit II 2 — Gewerbege- 
richte 1 1399; Errichtung 1 1399; Zu- 
ständigkeit I 1400; Besetzung und Mit- 
glieder 1 1401 ff.; Verfahren I 1404 ff.; 
als Einigungsamt 1 1410; Abgabe von 
Gutachten und Stellung von Anträgen 
1 1411; Berfahren vor dem Gemeinde- 
vorsteher 1I 1411; in der Rheinprovinz Il 
1414 — Gewerbeisspektoren 11 125; 
Dienstanweisung II 175; 229 — Ge- 
werbekrankheiten II 347 — Gewerbe- 
legitimationskarte, Anwendbarkeit 11 48, 
137; Rechtsmittel gegen Bersagung II 
137, 1197; Stempelpflicht II 702 — 
Gewerbe-Orduung II 1 ff.; Strafen II 
126 ff.; Abänderung in der Zustän- 
digkeit der Behörden II 1545 — Ge- 
werbepolizel, Zuständigkeit II 1195ff. — 
Gewerbepolizeidergehen in Konkurrenz 
mit Gewerbestenervergehen 1. 625, 642 — 
Gewerberäthe II 125; Dienstanweisung 
II 229 — Gewerbeschein s. Hanfirsteuer 
— Gewerbestener, Gesetz II 595; Ab- 
gangstellung II 614, 621; Abtheilungen 
II 597; besondere Verpflichtung der 
Aktiengesellschaften II 613; An- und Ab- 
meldung des Gewerbes II 619; Begut- 
achtung der Anmeldung II 620; Be- 
nachrichtigung von der Veranlagungl# 614; 
Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse 
I II 613; Betriebsstätten II 597; Er- 
mäßigung im Laufe des Steunerjahres II 
618; Ermittlung des Ertrages II 608ff.; 
Geheimhaltung der Verhandlungen II 619; 
Gewerbesteuerrolle II 614; Nachsteuer II 
625, 628; Oberaussicht II 628; Rechts- 
mittel 11 615; Steuerausschüsse 1I 60ff., 
612, 618; Steuerbefreinngen II 598; 
Steuererhebung II 617; Stenrergesell- 
schaften II 605; Steuerklassen II 603; 
Begrenzung der Stenerpflicht II 614; 
amtliche Nachweisungen der Steuner- 
pflichtigen II 613; Steuersätze II 605; 
Strafbestimmungen II 624; Ueber- 
tragung II 618; Umschreibung II 618; 
Beranlagung II 606 ff.; Verjährung II 
629; Vertheilung des Steuersatzes auf 
mehrere Kommunalbezirke II 617; Zu- 
gang im Laufe des Jahres II 615; 
für Betriebe von kurzer Dauer II 640; 
besondere der Gemeinden II 938; kommu- 
nale II 987; Muster zu einer Ordnung 
II 1017. — Gewerbesteuerunter- 
suchungen, Verfahren II 625, 644 — 
— Gewerbebetrieb II 2; der Auslän- 
Gewerbliche Anlagen, Konzession 11 12; 
Veränderung II 18; Befristung II 50; 
Konzessionsverfahren II 141; Erforder- 
nisse des Antrages II 141; Bekannt-
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        Sachregister. 
machung des Unternehmens und Erörte- 
rung der Einwendungen II 143; Be- 
schlußverfahren II 144f f.; Rekursver- 
fahren II 145f.; Genehmigungsurkunde 
II 146; Untersagung II 146 f.; polizei- 
liches Einschreiten gegen sie I 404, 
407; Zuständigkeit II 1195; Stempel- 
pflicht der Konzession II 695 f. — Ge- 
werbliche Konzessionen II 1196 — 
Gewichte, Prüfung in der Apotheke I 
1513 — Gewichtspolizei s. Maßpolizei 
— Gewinnantheile, Versteuerung II 
558, 567 — Gewissensfreibeit, II 1297 
— Gicht, sanitätspolizeiliche Maßregeln I 
899 — Gifsft, Verkehr damit 1 935; 
Aufbewahrung I 665, 936; Abgabe I 
947; Verzeichniß 1939; Handel, Konzession 
II 37; Ausschluß vom Haufiren I156 — 
Giftscheine 1 937 — Slaserarbeiten, 
Unfallversicherung II 348 — Slaser- 
gehülfen, Sonntagsruhe II 216— Glas- 
hütten, Sonntagsruhe II 199; Einrichtung 
und Betrieb II 125, 218 — Glanbens- 
freiheit II 1297 — Glanbersalz, Her- 
stellung, Sonntagsruhe II 202 — GElied- 
maßen, künstliche, Beschaffung durch die 
Krankenkasse II 293 — Släckner, Be- 
stellung II 1337 — Slücksspiel, Begriff 
II 31, 59; öffentliches Halten, Strafbarkeit 
1I1 634 — Slyeerinfabriken, Sonntags- 
ruhe II 208 — Gnadenbeweise, Stem- 
pelpflicht II 724 — Gnadengeschenke 
zu Kirchenbauten II 1355 — Gnaden- 
gesuche bei Forststrafen I 1301 — 
Gnadenjahr für Hinterbliebene der Geist- 
lichen 11 1365, 14599 — Guadenmonat 
bei Pensionären I 193 — Gnaden- 
##artal 1 132; Berechtigte 1 133, 134; 
Empfänger 1 134; für die Hinterbliebenen 
der Kommunalbeamten I 133; für die 
Hinterbliebenen der Schullehrer I 134, 
I1 1273;aübei Dienstaufwandsentschädigung 
1 134; bei Dienstwohnungen 1 134; 
Einkommenstenerfreiheit II 569 — Gold-= 
waaren, Einzelvertrieb 1I 47, 56; Fein- 
gehalt 1 1390 — Gothaer Vertrag #Hl 
301 — Gottesdienst, Störung I1 611; 
häuslicher, Zulässigkeit II 1297 — 
Gotteslästerung 1 610 — Grakd, Zer- 
störung 1 611, 642 — Grobstellenge- 
Hbühren, nicht kreisabgabenpflichtig II 
1050 — Gradirwerke, Gebändesteuer 
II 510 — Gräben, Räumung II 1183 
— Grafen 151f.; verbände l 55 f. — 
Grafenwürde, Berleihung, Stempel II 
724 — Gratifikationen, Gewährung an 
Beamte I 131 — Grenzaussichtsbe- 
amter, in den Schutzgebieten, Civiloer= 
sorgungsschein 1 89; Mitwirkung bei Er- 
greifung Fahnenflüchtiger 1 542; Waffen- 
  
1567 
gebrauch I 463 — Grenzbehörden, 
preußisch-russische I 1506 — Grenzbezirk, 
Transportkontrolle II 4 — Grenz- 
etappenbehörden, Liquidirung von 
Transportkosten I 554 — Grenzkarten, 
(Rußland) II 1508 — Grenzstationen 
für Ausweisungen I 582, 1506 — 
Grenzzeichen, Fortnahme I 1283 f. — 
Gruben, Arbeiterschutz II 135, 177; 
Sonntagsruhe II 96, 216; Haftpflicht II 
343; Unfallversicherung 1. 246, 382; 
Anlegung auf fremden Grundstücken 1 
1283 — Grubenbild, Beschaffung I 
1150 — Grubeneisenbahnen, Geneh- 
migung 1 1150, 1159 — Grundbesitz, 
Gemeindebesteuerung II 934, 983; Bil- 
dung der Verbände des alten befestigten 
1 55 — Grundeigenthum, Beschränkung 
in der Umgebung von Festungen 1 1058; 
Erwerb durch Korporationen II 1296; 
kirchliches, Eintragung in die Grund- 
bücher 11 1312; Erwerb, Veräußerung, 
dingliche Belastung II 1490 — Grund- 
ehalt für Lehrer II 1261 — Grund- 
ener, Gesetz II 498; Anmeldung der 
Aenderungen II 505; Befreiungen II 
935; Erhebung II 507; Erbebungsbezirke 
II 502; Erlaß II 507, 520; Fortschrei- 
bung 11 504; Fortschreibungsgebühren II 
506; Flurbuch II 503; Berichtigung der 
Flurbücher und Mutterrollen II 506; 
Gebührentarif für Kartenauszüge, Kopien 
und Vermessungsarbeiten II 506; bei Ge- 
meinheitstheilungen II 506; Jahresbetrag 
II 499, 509; Hauptsummen, ihre Berän- 
derung II 502; Mutterrolle II 503; 
Nachsteuer II 505; Untervertheilung II 
503; Veranlagung II 499; Vertheilung 
II 499, 501, 508; in Schleswig-Hol- 
stein, Hannover, Hessen = Nassau und 
dem Kreise Meisenheim II 509; Ver- 
theilung bei Zerstückelungen II 505; 
besondere in der Gemeinde II 936, 985; 
Muster zu einer Ordnung II 1017 — 
Grundsteuerentschädigung, Rückerstatt- 
ung I1 522 — Grundstenermutterrolle, 
Anlegung II 503; Berichtigung II 506 
— Grundstücke, Bewerthung für Er- 
gänzungssteuer II 532; städtische Ver- 
äußerung II 784 f.; einer Landgemeinde 
gehörig, Veräußerung II 839; Ver- 
pachtung II 839; fremde, Betreten, Be- 
fahren 2c. I 1279 — Grundstücksge- 
rechtigkeiten, 1 1103 — Grundstücks- 
makler, Geschäftsbetrieb II 39 — Grund- 
stückstheilungen, öffentliche Lasten 1 1071 
— Grunddermögen, Versteuerung d. Ein- 
kommens II 559 — Güterlader, Unfall- 
versicherung II 385 — Güterpacker, Un- 
fallversicherung II 385— Güterbestätiger,
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        1668 
Anstellung II 41 — Gummifabriken, Ein- 
achiung und Betrieb II 125 — Gastas- 
##belf-Vereine, Stempelfreiheit II 662 
— Gutsbezirke, selbständige, Begriff II 
844; Abgaben und Lasten II 845; (We- 
falen) II 908; Kommunalabgaben II 962, 
972 — Gntsherrschaft, Unterstützung 
der Hansväter II 1223 — Gutsvorsteher 
II 845; Bestellung II 847; Bestätigung 
II 847 — SGypsbrennereien, Sonntags- 
ruhe II 200; Gebänudestener II 511 — 
Gypserarbeiten, Unfallversicherung II348. 
Hiifen I 1173, 1217 — Hähne, 
bleihaltige 1961 — Hafenanlagen, Ge- 
bühren für Benutzung II 974 — Hafen- 
arbeiter, Invaliditätsversicherung II 448 
— Haftpflicht, für Eisenbahnen, Bag 
werke 2c. II 340 ff.; Schadensersatz II 344; 
Berjährung des Anspruches II 346; der 
Beniebsunternehmer II 418; der Betriebs- 
beamten II 418 — Hoftstrafe 1 575 — 
Haidekrant, Verbrennen 1 1284 — Halb- 
pässe nach Rußland II 1508 — Halb- 
tagsschule II 1238 — Hammerwerke 
II 14, 125, 218; Gebäudestener II 511 
— Haudarbeiter, Kassen für die bei 
Bahnbanten beschäftigten I 1117 
Handarbeits-Lehrerinnen, Prüfungs- 
ordnung II 1216; Diensteinkommen II 
1261 — Haudarbeits-Unterricht II 
1218, 1246 — Landdienste, Leistung 
II 961 — Handel II 97 — Handels- 
gärtnerei II 388; Gewerbesteuer II 600 
— Handelsgesellschaft, offene, Stempel- 
pflicht der Begründung II 700; Kreis- 
besteuerung II 1049 — Handelsgewerbe, 
Sonntagsruhe II97 — Handelskammern 
1 1394, 153# ff.; Auflösung 1 1540; Auf- 
sicht 1 1540; Beiträge 1 1397; Beitrags- 
pflicht 1 1534; Dauer der Funktion und 
Wechsel der Mitglieder I 1536; Errich- 
tung 1 1534; Geschäftsführung 1 1539; 
Geschäftsgang 1 1397; Geschäftskreie 1 
1398, 1559; Kostenaufwand I 1537; 
Mitgliedschaft 1 1396; Wahl 1 1394 f.; 
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 1 1534; 
  
  
Wabhlverfahren I 1535 — Handelskammer- 
sachen, Zuständigkeit d. Behörden II1201 — 
Oandelslager II 97 — Hendelsmakler 
1 1398 — Handelsmarine 1 15— 
nicht abzugsfähig II 552 — Hansgeist- 
Hardelsunternehmungen,. Einkommen 
daraus II 563 ff. — Handelsverkehr, 
Begriff II 43 — Handelsderträge II 
657 — Handsertigkeitsunterricht l1 
1240 — Hanudfeuerwaffen, Prüfung 
der Läufe und Berschlüsse 1 1392; Prü- 
fung und Stemplung der Läufe 2c I 
1533 — Haudlungen strafbare, Ber- 
Sachregister. 
stenerung der Einnahmen daraus I 551 
— Handlungsgehülfen II 135 — Hand- 
lungsreisende II 150; ausländische II 
152; Invaliditätsversicherung II 450 — 
Hondwagen, Gleisbreite I 1092 — 
Hondwerkerkammern II 88 ff.; Auf- 
bringung der Kosten II 91; Aufgaben II 
89; Auflösung II 92; Ausfsichtsbehörde 
II 92; Gesellenausschuß II 90; Kom- 
missar II 90; Mitglieder II 88; Statut 
II 91; Strafgewalt II 92; Wählbarkeit 
II 88; Wahlperiode II 89; Zuwahl II 
89 — Sandwerkernodelle II 72 ff. — 
H#frröthen 1 1187, 1283 — Hannover 
Emeritirungsordnung für Geistliche II 
1466; kirchliche Gesetzgebung II 1512; 
Pfarrwittwen= und Waisenfonds II 1468; 
Fischerei der Ufereigenthümer I 1522 ff. — 
Hannidersches Königshaus, Einkommen- 
steuer der Mitglieder II 550 — Hannäder= 
sche Städteordn. II 924; Landgemeindeordn. 
II 924 — Harz, Diebstahl I 1296 — 
Gauptgottesbienst, Feftsetzung der Zeit 
II 190 — Houptlehrer, Diensteinkommen 
II 1262; Tagegelder und Reisekosten II 
1271; Umzugskosten II 1271 — Haupt- 
verfahren, Eröffnung 1 732 — Haupt-- 
verhandlung 1 733 — Hasfiren 11 53 fl. 
— Haufirsteuer, Gesetz II 629 f; Anmel- 
  
  
dung d. Gewerbebetriebes II 636 ff., 654 f; 
Ausländer II 657; Anusnahmen II 631 ff.; 
der Ausländer II 634, 639; Besteuerung 
als stehender Gewerbebetrieb II 634 f.; 
Betag der Stener II 638, 651; Ein- 
lösung des Gewerbescheins II 636; Er- 
stattung II 641; anderweite Festsetzung 
II 653; Freistellung oder Ermäßigung II 
640; Gewährung der Steuerfreiheit II 
656; Nachsteuer II 643; Retorsion II 641; 
Steuererhebung II 636; Steuerpflicht II 
647; Strasbestimmungen II 641; Straf- 
verfahren II 644; Beränderung des Ge- 
werbebetriebes II 637; Berlust des Ge- 
werbescheins II 641 — Hausapstheken- 
1 928; homöopathische 1 928; Erlaubniß 
zur Führung, stempelfrei II 693 — 
Hansbihlisthekare, Juvaliditätsversiche- 
rung II 450 — Henusbemen, Invalidi- 
tätsversicherung II 450 — Hauseigensthü- 
mer, Meldepflicht 1 570 — Hansfriedens- 
bruch 1 601 — Hausgärten, Gebäude- 
steuer II 499, 510; Unterhaltungskosten, 
liche, Invaliditätsversicherung II 450 — 
Hansgewerbetreibende I 1401, II 284; 
Juvaliditätsversicherung II 446, 451; der 
Textilindustrie (Bersicherung) II 453; der 
Tabakfabrikation II 453 — Haushalts- 
bedarf, Einkommensteuer II 564 
Haushaltungsschulden, Ergänzungs-
        <pb n="1575" />
        Sachregister. 
stener II 531 — Haushaltungsunterricht 
II 1240 — Haushaltungsvorstand, An- 
rechnung des Vermögens der Haus- 
haltungsangehörigen bei der Ergänzungs- 
steuer II 529 — Hausindustrie II 101, 
105, 118 — Hanuskapläne II 1519 
— Hauskollekten, kirchliche 1 874 — 
auslehrer, Jnoaliditätsversicherung II 
450, 1251; Nachweis der Befähigung 
II 1253; Erlaubnißscheine II 1253 — 
Hausliften für d. Personenstandsaufnahme 
I 576 — Hausmobiliardersichernug, 
nicht abzugsfähig bei Einkommensteuer 
1I 552 — Hansoffizianten 1 777 — 
Hausrath, Ergänzungssteuer II 529 — 
Haustrunk, steuerfreier II 980 — Hans- 
däter, Schulunterhaltung II 1218 ff. — 
Hebammen, Eid 1 125; Prüfungszeugniß 
1 920, II 22; Zurücknahme I 920, 924, 
II 52; Zulassung 1 920; Ausbildung in 
den Lehranstalten 1 921; Aufnahme darin 
1 921; Taxen 1 921; Vereidigung 17922; 
Pflichten I 922; Nachprüfung l 923; 
Bezirke 1 923; Unterstützung der Bezirke 
1 924; Gewerbesteuerfreiheit II 602 — 
Oeberolle für kirchliche Umlagen II 1500 
— Hechelränme II 125 — Hechingen, 
Stadt-Ordnung II 924; Landgemeinde- 
Ordnung II 924 — Hecken, lebendige, 
Anlegung I 1069 — Heerden, gemein- 
schaftliche 1 1257, 1267, 1295 — Heeres- 
dienst, Stempelfreiheit der Urkunden zur 
Befreiung II 660 — Heeresergänzung, 
Stempelfreiheit der Urkunden II 600 — 
Heeresderwaltung, Bezeichnung der Be- 
hörden, die die Befugnisse der Gew. O. 
aUsüben II 136; Angestellte II 283; Un- 
fallversicherung II 385, 416 — Heer- 
straßen s. Landstraßen — Hehlerei 1628 
— Hektar 1 1378 — Hekteliter 1 1378 
— Heilanstalten I 942; private II 21 
— Heildiener 1 925 — Heilgehülfen, 
Gewerbesteuer II 602 — Heiligenbilder, 
Berkauf kein Wanderlager II 1028 — 
Heilkunde II 57; Sonntageruhe II 216 
— Heilmittel II 97 — Heilungskosten 
II 344 — Heimarbeiter I 1401, I 105, 
118 — Heimsthscheine I 309 — Hei- 
rathen, nachträgliche Beurkundung II 
1332 — Heirathsgenehmigungen für 
Militärpersonen, Stempelpflicht II 703 — 
Heiratbsvermittler II 39, 150 — Hel- 
goland), Einkommensteuer II 548 — 
Hemmen der Wagen 1 1092 — Hemm- 
stangen (Rheinland) I 1093 — Her- 
beihelung des Lehrers II 1271 f. — 
Heringslogger, Unfallversicherung der 
Besatzung II 445 — Herrenhaus, Bil- 
I 
  
  
dung und Zusammensetzung 1 53 — 
Herruhuter, Generalkonzession II 1298— frremdem Jagdrevier I 1332 f.; Besteuerung 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 
1569 
Herzogswürde, Berleihung, Stempel II 
724 — Hiehwassen II 56 — Hinter- 
legung im Enteignungsverfahren I 1039 
— Hirsche, Tödtung 1 1331 — Hirschge- 
weihe I 1331 — Historische Gegen- 
stände, Veräußerung II 784 — Hoch- 
bauten, Vorbereitung der auf Staats- 
kosten auszuführenden II 1489 — dos- 
ofengiebereien, Sonntagsruhe II 199 — 
Oochseesischerei I 237 Hochsee- 
fischereidampfer, Unfallversicherung der 
Besatzung II 445 — Hochverrath 1 590 
Hochzeitszüge I 836 Höfe, 
isolirte 1 1339 — Hofämter, Kommu- 
nalsteuer der Beamten I 237 — Hol- 
lieferasten-Prädikat, Führung l 405 — 
Hofräume, Gebäudesteuer II 510 — 
Hoheitszeichen, Zerstörung 1 595, 604 
— Hohenzollern, Fürstenhaus, Ein- 
kommenstener der Mitglieder II 550; 
Haufirsteuer II 639; kirchliche Gesetz- 
gebung II 1513; Verwaltungsorganisation 
II 1112 — Holz, Schleppen auf Straßen 
1 1092; Fällen II 388; unverarbeitetes, 
Kontrolle I 1294, 1300 — Holzabfuhr 
1 1285 f. — Holzungen, gemeinschaftliche 
I 1316 — Homspgiaslei, Aufhebung 1 
301 — Homöopathbische Hausapotheken 1 
928; Aerzte, Selbstdispen firen I929 — Ho- 
nigkuchenfabriken I214— Honerare der 
Anwälte als Einkommen II 566 
Hospitäler, Stempelsteuerbefreiung II 661 
— Dühneraugen-Operateure I 825 — 
Hälfserbeiter, Remuneration I 132; 
Gnadenquartal 1 132; Tagegelder I 156 
— Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
I 704 ff. — Hülfsbedürftigkeit I 340 ff., 
348 — Hälfsjäger, Tagegelder I 154 — 
Hülfskassen, gewerbliche II 126; einge- 
schriebene II 274 ff., 317, 339; Anzeige 
von Mitgliederaustritt II 305; Auflösung 
II 280; Ausschluß II 277; Beaufsichti- 
gung IlI 281; Beitritt II 276; Beiträge 
II 276; Generalversammlung II 279; 
Schließung II 280; Statut II 274 f.; 
Unterstützungsanspruch II 276; Unter- 
stützung II 277; Vertretung II277; ärtliche 
Verwaltungsstellen II 278; Zulassung II 
1202 — Hülfslehrer, wissenschaftliche, 
Tagegelder I 153 — Hülfsrichter, Diäten, 
Einkommensteuer II 567 — Hülfszeichner 
— — 
bei der landwirthschaftlichen Berwaltung, 
Tagegelder I 155 — Hüttenwerke II 
96, 135; Sonntagsruhe II 216; Unfall- 
versicherung II 346, 392; Gebäudesteuer 
II 6511 — Hütungen, gemeinsame 1 1258 
— Hufbeschlag II 22, 97 — Hufeland= 
stiftung 1 916 — Hufen, wüste, Ge- 
meindeabgaben II 874 — Hunde auf 
99
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        1570 
11 930 f., 970, 981; Steuerordnung II 
1023 — Hutfreiheit 1 1261, 1263 — 
Hutmacher I1 216 — Oyhpncetische Vor- 
stellungen 1 942. 
Jäszr, Mitnahme von Handmnunition 
auf der Bahn 1 1121 — Jagd l 1330, 
1335; Erzeugnisse 11 62; Feilbieten, 
Haufirsteuerfreiheit 11 648; Gewerbe- 
steuerfreiheit 11 599; am Sonntage 1 872; 
hohe 1 1332 — Jagdbbare Thiere 1 1331 
— Jagdbeamte, Waffengebrauch 1 1324, 
1525; Zugehörigkeit ! 1327 — Jagd- 
bezirke 1 1338; Bertretung gemeinsamer 
1 1527 — Jaßderlaubniß 1 1344 — 
Jagderträge ! 1343 — Joagdfolge I 
1336 — Jagdgerechtigkeit 1 1331 — 
deset ! 1333 — Jasbhunde 
3 — Jagduntzung als Einkommen 
11 563 — Jagdofflzianten, Waffen- 
bebrauch 1 1329 — Jagdpachtverträge 
1342, 11 915 — Jagdpächter, Aus- 
länder 1 1344 — Jagdpolizei, Zustän- 
digkeit 11 1193 — Jagdpolizeibehörde 
11329 — Jagdpolizeigesetz 1 1336 ff. — 
Jagdpelizelübertretungen, Haftung 1l 
1345 — Jagdrecht 1 1337; auf fremdem 
Grund und Boden, Aufhebung 1 1335— 
Jogsscheinatteste, Stempelpflicht 11 731 
— Jagdscheine, Besteuerung 1I1 930; 
Gesetz 1 1346; unentgeltliche 1 1847; 
Bersagung 1 1348; unentgeltliche für 
Forstschutzbeamte ! 1527— Jagdvergehen 
1 637f. — Jahresarbeitsvberdienst, Er- 
mittlung 11 349; bei der Bau- Unfall- 
versicherung 11 433 — Jahresrechnung, 
städtische 11 796 — Jahrmärkte 11 63; 
Zuständigkeit für Feststellung I1 1200 — 
  
  
. — — — 
—— — — —— 
Sachregister. 
81; Schließung 11 82; Auflösung 11 82; 
Zwangsinnungen 11 83 ff.; Bildung 1l 
83; Mitgliedschaft 11 84; Bermögens- 
übergang 11 85; Geschäftsbetriebe 11 86; 
Haushaltsplan 11 86; Beitragsleistung 11 
86; Schließung 11 87; Zuständigkeit der 
Behörden 11 1199 — Innungsausschüsse 
11 88 — Jnnungs--Krankenkassen 11316— 
Innungsderbände 11 92; Statut 11 93; 
Vorstand 11 93; Schließung 11 94; Rechts- 
persönlichkeit I1 94; Auflösung 11 95 — In- 
seln 1 1169, 1172 — Jnspizlrung der Ar- 
mee 1 18 — Justandhaltungsarbeiten 11 
97, 218 — Justitutswaldungen 1 1314 
— Justlente 1 753 — Instrumental- 
concerte 11 36 Instrumente der 
Aerzte und Mufiker, Ergänzungssteuer 
11 529 — Interesse, höheres, der Kunst 
11 55 — Jateressen, Wahrnehmung be- 
rechtigter 1617 — Interimistikum in Kir- 
chenbausachen 11 1350 ff. — Inpvaliden= 
pension, Berlust 1 220; Verrechnung 1 
228 ff. — Juvalidenrente, Anspruch 11 
455 H. — JInpbaliditäts= und Alters= 
dersicherung 11 446 ff.; versicherungs- 
pflichtige Personen 11 446 ff., 452 ff..; 
Selbstversicherung 11 446; nicht versiche- 
rungspflichtige Personen 11 447; zustäu- 
dige Versicherungsanstalt 11 452; Aus- 
dehnung auf weitere Berufszweige 11 453; 
vorübergehende Leistungen 11 453; beson- 
dere Kassencinrichtungen für Angestellte 
staatlicher Betriebe 11 454 f.; Selbstver- 
sicherung 11 455; Gegenstand der Ver- 
sicherung 11 455; Uebernahme der Kran- 
—. 
kenfürsorge 11 456; Naturalleistungen als-. 
Ivealkonkurrenz 1 590 — Idioten, 
Aufnahme in Privatirrenanstalten 1 1513, 
11 22 — Jesniten, Gesetz betreffend den 
Orden 11 1513 Indossamente, 
Stempelfreiheit 11 684. — Industrie= 
lehrerinnen, Invaliditätsversicherung 11 
448 — Industriezweige I1 185 — In- 
landspässe 1 564 — Innsugen, Auf- 
gaben 11 73; Wirkungskreis II 73 f.; 
Bezirk 11 74; Name 11 74; Statut 11 
74f; Genehmigung 11 75; Nebenstatuten 
11 75; Rechtspersönlichkeit 11 76; Mit- 
gliedschaft 11 76; Austritt 11 76; Bei- 
träge 1177; Gebühren 11 77; Rechnungs- 
wesen 11 77; Genehmigung der Beschlüsse 
1177; Krankenkassen 1177, 316 ; Schieds- 
gerichte 11 78; Vertretung 11 78f.; Bor- 
stand 11 79; Innungsversammlung 11 79; 
Wahlen 11 80; Amtsenthebung 11 80; 
Ueberwachung der Berriebe 11 80; Ge- 
sellenausschuß 11 81; Aufsichtsbehörde 11 
  
Rente II 456; Absindung der Ausländer 
11 457; Wartezeit 11 457; Beitragsjahr 
11 457; Krankheitszeit 11 457; militä- 
rische Dienstleistungen 11 457; Aufbrin- 
gung der Mittel 11 458 f.; Beitrags- 
leistung 11 458; Lohnsätze 11 459; Auf- 
bringung der Rente II 460; Reichszu- 
schuß 11 459 f.; Erstattung der Beiträge 
11 460, 473: Erlöschen der Anwart- 
schaft I1 461; Entziehung der Rente 11 
461; Ruhen des Rentenanspruchs 11 4614 
Ersatz an Armenverbände 11 461; Un- 
pfändbarkeit der Rente 11 462; Verfiche- 
rungsanstalten 11 462 ff.; Ausschuß 11 
464, 466; Aufsichtsrath 11 464; Ver- 
trauensmänner 11 465; Statut der Ver- 
sicherungsanstalt 11 465 f.; Ehrenämter 
11 466; Staatskommissar 11 467; ge- 
meinsame Bersicherungsanstalten 11 467; 
Schiedsgerichte 11 468, 490; Berfahren 
zur Erlangung der Rente 11 469 ff.; Re- 
vision 11 470; Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens 11 471; Berechtigungsausweis 
11 471; Wiederholung des Antrages
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        Sachregister. 
11 471; Bertheilung der Renten 11 
471; Auszahlung der Rente 11 472; 
Höhe der Beiträge 11 473; Versicherungs- 
marken 11 473; Entwerthung und Ver- 
nichtung Il 493 f.; Quittungskarte 11 
474; Aufrechnungsbescheinigung 11 475; 
unzulässige Vermerke auf Quittungskar- 
ten 11 475, 484; unbefugte Einbehal- 
tung der Quittungskarte 11 475, 483; 
Entwerthung der Bersicherungsmarken 11 
476; Einziehung der Beiträge lIl 476; 
freiwillige Versicherung 11 477; Saison- 
arbeiter, Fortentrichtung der Beiträge 1! 
478; Berichtigung der Quittungskarten 
11 479; Kontrolle der Ausführung 11 
479; Einreichung von Uebersichten über 
die Geschäftsergebnisse 11 480; Beaufsich 
tigung der Versicherungsanstalten 11 480; 
Reichsversicherungsamt, Geschäftsgang rc. 
11 481; Gebühren= und Stempelfreiheit 
11 482; Rechtshülfe 11 482; Wahrung 
der Betriebsgeheimnisse 11 484; Warte- 
zeit in der Uebergangsperiode 11 485; 
Arbeitsbescheinigungen 11 486 ff.; Be- 
hörden 11 486, 489; Beglaubigungen 1! 
488; Krankheitsnachweise II 488; Ber- 
sicherungsanstalten 11 491; Befreinng 
vorübergehender Beschäftigung 11 492 f. 
— Indaliditätsversicherungsanstalten, 
Kommunalsteuer der Beamten 11 237 — 
Invaliditätsversicherungs = Beiträge, 
Abzugsfähigkeit 11 554 — Juventarien, 
Stempelpflicht 11 703 — Judenturen, 
11 97 — Inverkehrbringen 1 952 — 
Immobiliarkaufstempel, nicht abzugs- 
fähig 11 552 — JImmobiliarversicherung 
1 1361 — Impfanstalten 1 901 — 
Impfarzt 1 901; Bestellung ! 903; Kom- 
munalsteuerpflicht 1 903 — Impfbezirk 
1 901, 903 — Impflisten 1 901; Lie- 
ferung durch die Standesbeamten 1 903 
— Jmyfscheine 1 901; Stempelfreiheit 
1 903 — Jmpfung mit Schutzpocken 1 
900; unbefugte 1 902; der Thiere 1 973, 
977 — Jumpfwesen, Kosten 1 424; 900 
— Ferrenanstalten, private 11 22 — 
Joli###ng der an ansteckenden Krankheiten 
Leidenden 1 888 — Juden, ausländische, 
als Gesellen I1 43; Beihülfe zur Schul- 
unterhaltung 11 1220; als Patrone christ- 
licher Kirchen 11 1339; Taufe Erwachse- 
ner 11 1330; Uebertritt 11 1330; Unter- 
Dispensation vom Schulbesuch am Sonn- 
abend 11 1228 — Jugendliche Arbeiter 
11 121; Arbeitsdauer 11 122; Freisein 
von Arbeit 11 122; Berbrecher 1 586 f.; 
Unterbringung in einer Besserungsanstalt 
1 1509 — Jungbier, geistiges Getränk 
11 623 — Justizbeamte, Urlaub 1 129; 
1571 
Tagegelder ! 154; Disziplinarverhältnisse 
  
1 267 — Justizverweigerung 1 21. 
Kadader seuchekranker Thiere 1 973 
— Kälber, ungeborene, Fleisch davon 1 
949 — Kämmereibermögen, Verwand- 
lung 11 782 — Kaffeebohnen, Her- 
stellung künstlicher 1 946; Aufquellen 1 
947 — Kaffeeschänken für Unbemittelte, 
Gewerbesteuerfreiheit 11 599; Betriebs- 
steuerfreiheit 11 621 — Kaffee, Verfäl- 
schung 1 949 — Kahnführer, Invali- 
ditätsversicherung 11 448 — Kaiser-Wil- 
helm-Kanal, Tagegelder 2c. der Beamten 
1 1498; Geschäftsbereich des Kanalamtes 
11 1546 — Kakesfabriken 11 169 — 
Kalifabriken, Sonntagsruhe 11 203 — 
Koli, übermangansaures 11 204 — Kal- 
kanten, Bestellung 11 1337; Kirchendiener 
!11 1530 — Kalkbrennereien, Sonntags- 
ruhe 11 200; Gebäudesteuer 11 511 — 
Kalkösen, Gebäudesteuer 11 510 — 
Kameen 1I 47, 150 — Kammerherr. 
Verleihung des Patents, Stempelpflichr 
11725 — Kammerjäger, Gewerbebetrieb 
! 938 — Kammerjunker, Verleihung 
des Patents, Stempelpflicht 11 725 — 
Kammern 1 40 f.; Benennung 1 41; Be- 
rufung 144; Mitgliedschaft 1 44; Sitzungen 
1 44; Beschlußfähigkeit 1 45; Immunität 
1 45; Reisekosten und Diäten 1 45 — 
Kammerwerke, Sonntagsruhe 11 199 — 
Kampagneindastrieen I1 170, 219 — 
Kanäle 1 1065; Störung des Fahr- 
wassers 1 645; VBerunreinigung 1 1173 
— Kanalisationsgebühren 1I 974 — 
Kandideten der Theologie, Zulassung 
zur Rektoratsprüfung 11 1216 — Kanin= 
chen, wilde, Thierfang 1 1332, 1354 — 
Kanonikus geistliches Amt 11 1515 — 
Kantongefängnisse (Rheinprovinz) 1 461 
— Kantoren, Bestellung, Titelverleihung 
11.1337; Kirchendiener I1 1530 — Kanz- 
leibeamte, Vereidigung 1 126 — Kanz- 
leidiätare, Invaliditätsversicherung 11454 
— Kanzleidiener, Invaliditätsversicherung 
11 449 — Kanzlisten, Invaliditätsver= 
sicherung 11 449 — Kapelle, Invaliditäts- 
versicherung der Mitglieder 11 448 — 
Kapellmeister, Gewerbesteuer 11 602 — 
4 » EcapitslvermögemErgänzungssteuerll 
richtswesen 11 1209 — Jüdische Kinder, 
— — 
550; Versteuerung des Einkommens II 
557 — Kabitalserstcherung, Erganzungs- 
steuer 11 535 — Kapläne II 1334;, geist- 
liches Amt II 1515 — Karat 1 1379 
— Karbonit 1 1444 — Karoufsels I1 
385 — Kartenauszüge, Gebührentarif 
11506 — Kartonnagenfabriken 11 169 
— Kartuschen ! 1444 — Kasernen, 
997
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        1572 
Gemeindesteuerfreiheit I1 935 — Kafino- 
geseoschasten- Gewerbesteuer II 607 — 
assel, Konsistorialbezirk, kirchliche Ge- 
setzgebung 11 1512 — Kassenbeamte, 
Gnadengquartal der Hinterbliebenen 1 133; 
Nebenämter 1 1503 — Kassendiener, 
Invaliditätsversicherung 11 449 — Kafsen- 
redisionen, Vornahme 1 214; in Land- 
gemeinden 11 877 — Kafsenwesen in 
Landgemeinden 11 876 — Kassirer, In- 
validitätsversicherung I1 450 — Kataster- 
anezüge, Stempelfreiheit 11 661 — Ka- 
tasterkontrolenre, Tagegelder 1 155; 
Geschäftsanweisung Il 506 Ka- 
tastersekretäre, Tagegelder 1 155 — 
Katesterfupern#merare 188— Katechis= 
mus in der Volksschule 11 1241 — Kate- 
Sismuserklärungen, Einführung 111444 
— Katholisch-kirchlicze Augelegenheiten, 
Ressortwerhällnisse 11 1374 f. — Katzen 
auf fremdem Jagdrevier 1 1332; Bestene- 
rung des Haltens 11 930 — Kaufmän- 
nische Korporationen, Zuständigkeit der 
Behörden 11 1202 — Kaszfberträge, 
Stempelpflicht 11 703 — Kantahbak, Ber- 
packung 1 961 — Kantionen der Staats- 
beamten 1 205; der Beamten des Staats- 
ministeriums und Finanzministeriums 1 
208; die zur Bestellung verpflichteten 
Beamtenklassen 1 209; Aufhebung 1 1503 
— Kautionsleistung im Enteignungs- 
verfahren 1 1024, 1027, 1037, 1041 — 
Kautschuk, bleihaltiger 1 961 — Kehr- 
bezirke 11 42; Zuständigkeit für Einrich- 
tung 11 1201 — Keller, Gebäudestener 
11 510 f. — Kellereibetriebe I1 385 — 
Kellerhals 1 1062 — Kellerthüren 1 
1062 — Kellzerinsen, anftößige Kleidung 
1 402; Zusammensitzen mit den Gästen 
1 410 — Kesselflicker 11 151 — Kesfsel- 
häuser 11 249 — Kesselmenerung II 
240 — Kesselprüfer 11 229, 245 — 
Kesselredisionsgebähren 11 1546 — 
Kefselwaenbu#neen 11 238 — Lilbitzeier, 
Ausnabmen 1 1347, 1357 — Kilogramm 
1 1378 — Kilometer 1 1378 — Kind, 
neugeborenes, standesamtliche Eintragung 
1 807; uneheliches, Eintragung der An- 
erkennung der Baterschaft ! 807 — Kind- 
betisieber 1 889; Vorschriften zur Ber- 
hütung 1 923; Uebertretung derselben 1 
920 — Kinder, Feilbieten von Waaren 
11 64; in Fabriken 11 121; Steuerver- 
anlagung 11 557; religiöse Erziehung 11 
1226 ff.; verwahrloste, Unterbringung #l 
682, 689; Zwangsbesserung 1 689; Zu- 
rücksührung 1 689; Feilbieten von Gegen- 
ständen 11 46 — Kinderbewahranstalten, 
Schließung bei ansteckenden Krankheiten 
1 886 — Kindergärten, Unterricht 11 
Sachregister. 
1250 — Kindergärtnerinnen, Invalidi- 
tätsversicherung I1 449 — Kindesmord 
1 621 — Kindesraub 1 624 — Kindes- 
unterschiebung 1 611 — Kippwegen, 
Ladungsgewicht 1 1090 — Kirche, Aus- 
tritt 11 1369; Begriff 11 1298; Errichtung 
neuer 11 1309; Staatsgenehmigung zur 
Errichtung II 1456; Prozeßführung 11 
1510; Stempelfreiheit 11 661; Zadlung 
von Gerichtskosten 11 1511 — Kirchen- 
abgaben, Einziehung 11 1366; Rechis- 
weg 11 437 — Kircheneamt, Verbindung 
mit Schulamt 11 1262 — Kirchenban- 
kosten, Regelung 11 1350 ff.; Beitrags- 
leistung 11 1354 ff. — Kirchenbenten 
I1 1488 ff.; Gnadengeschenke 11 1355 — 
— — —— — — — —— 
I1 1405 ff.; 
Kirchenbeamte, Dienstvergehen!! 1474 ff.; 
Disziplinarstrafen 11 1474; Disziplinar- 
verfahren 11 1475; vorläufige Dienstent- 
hebung 11 1478; Entlassung der auf Probe, 
Kündigung oder Widerruf angestellten 11 
1479; Wiederanstellung der aus dem Dienst 
geschiedenen 11 1480; Versetzung in den 
Ruhestand 11 1480; Beiordnung eines 
Amtsgebülfen 11 1480 — Kirchenbuch- 
führung, Aufficht 11 1455 — Kirchen- 
bücher, Führung 11 1332 f. — Kirchen- 
diener I1 1521; Befreiung der Dienst- 
grundstücke von Kreislasten 11 1054 — 
Kirchen-Disziplin (Röh.W.K O.) 11 1400 f. 
— Lirchengebäne, Eigenthum 11 1308; 
Benutzung 11 1308; Bau und Neparatur 
11 1350 ff.; Unterhaltung 11 1488; Feuer- 
versicherung 11 1488 — Kirchengemein- 
den, katholische, Bermögensverwaltung 11 
1524 ff.; Kirchenvermögen 11 1524; 
Stellung des Patrons II1 1531; Auf- 
sichsrechte 11 1533; Ausübung derselben 
11 1537; Organe 11 1404 f.; ihre Bil- 
dung 11 1418 ff.; Gemeinde-Kirchenrath 
Gemeinde-Vertretung 1I 
1412 ff.; aktives Wahlrecht der Mitglie- 
der 11 1418; passives Wahlrecht 11 1418; 
Wählerliste 1 1419; Gemeindeversamm- 
lung 11 1412; kirchliche Aufsicht über die 
Bermögensverwaltung 11 1437; Zwangs- 
vollstreckung 11 1304— Kirchengemeinde- 
und Synodal-. Ordnung für die ößtlichen 
Provinzen 11 1404% ff. — KirchengeräthH= 
schaften 11 1309 — Kirchengesellschaften 
11 1297; öffentlich aufgenommene 11 
1298; geduldete 11 1298 — Kirchenge- 
setze, Zustimmung des Staatsministeriums 
11 1454 — Kirchenglocken, Benutzung 
11 1311 — Kirchengrundslücke, Ueber- 
wachung der VBerwendung 11 1487; Ver- 
pachtung 2c. I1 1347, 1496; Ver- 
äußerung 11 1344; — Kirchenkapite- 
lien 11 1343; Belegung 11 1491; Be- 
handlung der Werthpapiere 11 1494 —
        <pb n="1579" />
        Sachregister. 
Kirchenkassen, Haushaltungsplan 11 1504; 
Kassenführung 11 1505; Kassenbücher 11 
1505; Beläge 11 1506; Abschlüsse und 
Kassenrevisionen 11 1506; Rechnungsle-- 
gung 11 1507; Rechnungsrevision und 
Entlastung 11 1508; Berwaltungszwangs- 
verfahren I! 1510; Zwangsvollstreckung 
!11 1510 — Kirchenkassen-Nendanten 
11 1502 ff., 1526 Kirchenmusik, 
Aufnahme in das Institut 11 1337 — 
Kirchen -Ordnung für BWestfalen und 
Rheinprovinz 1l 1376 ff.; Bekenntniß- 
stand der Landeskirche 11 1376; Orts- 
gemeinde-Presbyterien und Gemeinde- 
Repräsentationen 11 1377 ff.; Wahl des 
Geistlichen 11 1378; Form für schriftliche 
Willenserklärungen der Gemeinden II 
1381; Kreisgemeinde und Kreissynode 11 
1386; Provinzialgemeinde und Provin- 
zialsynode 11 1389; Erledigung, Wieder- 
besetzung und Vertretung des Pfarramts 
11 1391:; Pflichten des Pfarrers II 1395; 
öffentlicher Gottesdienst und Verwaltung 
der Sakramente 11 1396 ff.; Schulauf- 
sicht 11 1100; Kirchendisziplin 11 1400 f.; 
Gehälter und Remunerationen der Kirchen- 
beamien I1 1401; untere Kirchenbeamte 
11 1402; Kirchenvifitation II 1403; Kir- 
chenvermögen 11 1403; Staatsaussicht 1I 
1404 — Kirchenprozesse 11 1345 — 
Kirchenrechnungen, Abnahme 1I1 1349 
— Kirchenschulden 11 1344 — Kirchen- 
stener, Ausführungsanweisung 11 1439 — 
Kirchendiäter, Kirchendiener I1 1530 — 
Kirchendermögen 11 1307 ff.; Verwal- 
tung 11 1342; Bergünstigungen 11 1308, 
1313; Beräußerung 11 1312; Rechnungs- 
legung 11 1349 f.; Aenderungen im Be- 
stande 11 1487 f. — Kirchenderwalter 
11 1343 — Kirchenvifitation 11 1307; 
(Rh. W. K. O.) 11 1403; Genehmigung 
der Beschlüsse 11 1534; Proneßführung 
11 1534; Wahl 11 1529; Auflösung Bl 
1531; Geschäftsanweisung 1.l 1532; 
Sitzungen 11 1527; Beschlußfassung 11 
1527; verpflichtende Erklärungen 11 1527; 
Wahlordnung II 1536 — Kirchenver- 
stand, Zusammensetzung 11 1525; Haf- 
tung 11 1526; Vorsitz 11 1526 — Kir- 
ce#waldungen 1I 1487 — Kirchen- 
zeugnisse 11 1333 — Kirchhöfe, Eigen- 
thum 11 1309; Benutzung durch andere 
Konfessioneu 1!1 1310; Unterhaltung Ill 
1358; Nutzung 11 1363 — Kirchkassen- 
Kendant, Ernennung 11 1411 — Kirch- 
liche Angelegenheiten, Gerichtshof zur 
Emscheidung 11 1521; Zuständigkeit der 
Staatsbehörden 11 1455; Bedürfnisse, 
Beschaffung der Mittel I11 1498 ff; 
r 
l 
  
  
  
1573 
brauch 11 1522; Verwaltung, Akten II 
1485; Lagerbücher 11 1485; Aufbewah- 
rung von Geldern und Werthsachen 11 
1486 — Kirrchliches Gesetz und Ver- 
ordnungsblatt 1 68; Grundeigenthum, 
Erwerb, Veräußerung, dingliche Be- 
lastung 11 1490; Stellenvermögen II 
1496 Kirchspielelandgemeinden 
(Schleswig-Holstein), Verfassung 11 843 — 
Kirchstellen, Vermiethung 11 1348, 1495 
— Kirchstühle I1 1349 — Kirchstuhl- 
miethbe, nicht kreisabgabenpflichtig 11 1050 
— Kloage, öffentliche 1 730; in Verwal- 
tungssachen, Frist 11 1122 — Klauen- 
senche 1 995, 994, 1012 — Klabiere, 
Besteuerung 11 930 — Kleider-Kon- 
fektion 11 121; Umfang 11 1544— Klein- 
bahnen 1 1129 ff; Pfandrecht daran 1 
1129; Genehmigung 1 1130 ff.; Verpflich- 
tungen im Interesse der Landesvertheidi- 
6 gung 1 1137; Planfeststellung 1 1134; Er- 
löschen der Genehmigung 1 1135; Auschluß 
anderer Bahnen 1 1136; Erwerb durch 
den Skaat!1136; Verpflichtungen gegenüber 
der Post 1 1138; Vorarbeiten 1 1520; 
Durchgangsgüterverkehr 1 1521; Beschräu- 
kungen in der Genehmigungsurkunde 1 
1520; Fahrgeschwindigkeit 1 1521; Be- 
rücksichtigung der Telegraphen- und Tele- 
phonanlagen 1 1521; der Meliorations- 
interessen 1 1521; Anschluß an Haupt- 
bahnen 1 1521; Kreisabgaben 11 1049 
— Kleinbahnunternehmen, Stempel- 
pflicht der Genehmigung 11 698— Klein= 
handel 11 97; mit Branntwein 11 27; 
mit denaturirtem Spiritus, Betriebssteuer 
11 622; mit Wein, Bier 2c., Betriebs- 
stener 11 621 — Kleinkessel 11 259 — 
Kleinkinderbewehranstalten 11 1247 
— Kleinkinderlehrerinnen, Invaliditäts= 
versicherung 11 449 — Kleinschifferei 
11 385 — Klempnerarbeiten 11 348 
— Klingelbentel, Ertrag 11 1347, 1502 
— Kloaken 1 1064 — Kuallgold 1 
1445 — Kuappschafts-Berufsgenossen- 
schaften 11 378; Kassen, Invaliditäts= 
versicherung 11 455; Krankenkassen 11 
316; Vereine 11 282, Kommunalsteuer 
der Beamten 1 237 — Kdnochenent- 
fettung 11 209 — Knochen, graben 1 
1283 — Koaksöfen, Gebäudesteuer II 
510 — Koalitionsfreiheit 11 134 — 
Straf= und Zuchtmittel, Recht zum Ge- 
Koalitionsverbot für Vereine I1 833 
— Kochgefäße 11241 — Kochgeschirr, 
Verkehr damit 1 943, 952, 960 — Koch- 
kessel 11 241 — Köche, Sonntagsruhe 
11 223 — König in Preußen 1 39° — 
Königliches Haus, Einkommensteuer der 
Mitglieder 11 550 — Körperderletzung 
1 622 — Kofferträger, Invaliditätsver=
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        1574 
sicherung I1 448 — Kohlbrüggianer, 
Generalkonzession 11 1298 — Kohlen= 
meiler 1 1286 — Kohlensäure, flüssige 
11 205 — Kokarden, Tragen 1 410 — 
Kollekten 1 873; Genehmigung 11 1357, 
1502 — NKollektidstimmrecht bei der 
Kreistagsabgeordnetenwahl I1 1080 — 
Kolonialwesrenhandel, Sonntagsruhe 
11 192 — Kolonie, Anlegung 1 1077; 
Begriff 11 809 — Kolportagebuchhandel 
11 57 — Kommanditantheile, Er- 
gänzungssteuer 11 530 — Kommandit- 
gesellschaften auf Actien, Einkommen- 
steuer 11 549; Gemeindesteuerpflicht l1 
940; Kreissteuern 11 1049; Stempel- 
pflicht der Gründung I1!1 700 — 
Kommandozulage der Landgendarmerie 
1 179 — Kommission 11 97 — Kon- 
mis, Invaliditätsversicherung 11 450 — 
Kommunalabgaben, Gesetz 11 925 ff.; 
Gebühren 11 926 ff., 973; Beiträge 11 
929, 977; indirekte Steuern 11 930, 
978; direkte Steuern 11 933, 982; Real= 
stenern, Begriff 11 933; vom Grundbesitz 
11 934; Befreiungen 11 934; vom Ge- 
werbebetrieb 11 937; Gemeindeeinkommen- 
steuer 11 939, 989; Vermeidung der Dop- 
pelbestenerung 11 948; Zuschüsse der Be- 
triebsgemeinden 11954, 990; Vertheilung 
des Steuerbedarfs 11 955 ff.; zeitliche 
Begrenzung der Steuerpflicht 11 958, 
1004; VBeranlagung und Erhebung 1I 
958ff., 1004; Bekanntmachung der Stener 
11 960, 1005; Zugänge 11 960; Fälligkeit 
11960; Rechtsmitiel 11 961, 1007; Auf- 
sicht 11 965, 1008; Genehmigung 11 965, 
1008; Zustimmung 11 966, 1008; Stra- 
fen 11 967, 1010; Nachforderung und 
Verjährung 11 968, 1011; Kosten und 
Zwangsvollstreckung 11969, 1012; Fristen- 
lauf und Berechnung I1 971; Befreiung 
von den direkten 1I 982; der Mit- 
glieder des Königlichen Hauses 11 991; 
der Standesherren II! 991 — Kom- 
munalbeamte, Urlaub 1 129; Gnaden- 
quartal 1 133; Nebenämter 1 215, 217; 
Versetzung in den Ruhestand 1 271 — 
Kommunolbegräbnißplätze, Wahrung 
des religiösen Interesses 11 1491 — Kom- 
munalbestenerung der Beamten 1 234; 
der Milirärpersonen 1 240 — Kommunal-= 
betriebe, Angestellte I11 284 — Kom- 
munale Zweckverbände der Landgemein- 
den I11 845 — Kommunal-Forstbeamte, 
Tagegelder ! 154 - Kommunalsparkassen, 
Rendant, Invaliditätsversicherung 11 453 
— Kommunalsteuern, Abzugsfähigkeit 11 
554 — Kommuniosunterricht I1 1257— 
Kompensation 1 624 — Kompetenzkfon= 
Mikte! 47, 442; im Verwaltungsstreitverfah- 
  
  
  
Sachregister. 
ren 11 1137 — Komposttionen 1 1458 
— Komptoire, Gemeindestener I1 944 — 
Komptoirpersonal, Sonntagsruhe 11 189 
— Konditoreien, 11 109; Ausschank 11 
29; Sonntagsruhe 11 192 f., 221; Maxi- 
malarbeitstag 11 238ff. — Konditor- 
wesren 11 97 — Konfektion 11 121, 
169 — Konfessionen, Gleichberechtigung 
1 291, 11 1297 — Konfirmation, Ver- 
letzung kirchlicher Pflichten 11 1330; Rh. 
W. K. O 11 1398 — Kouflikt, Er- 
hebung 1 442, 446 — Kongregationen, 
ordensähnliche, Gesetz 11 1513 — Kon- 
kubinate, Einschreiten 1 402 — Konsense 
zur Annahme einer Bormundschaft, Stem- 
pelfreiheit 11 692 — Konservenbüchsen 
1 961 — Kenserdenfabriken, Beschäfti- 
gung von Arbeiterinnen 11 1545 — Kon- 
sistorien 11 1306; Ressortwerhältnisse 11 
1371, 1375 — Konsolidationen von 
Bergwerkseigenthum, Stempelpflicht 11 
706 — Konsularbeamte, Urlaub 1 127; 
Tagegelder 1 155 — Konfulatsgebände, 
Gemeindesteuerfreiheit 11 934 — Kon- 
sulatwesen des Deutschen Reiches 1 16 
— Kousuln, Einkommensteuer 11 550 
— NKousumvereine 1 846, 850, 866, 
1! 97; Gewerbesteuer 11 596, 603 f.: 
Berkauf an Mitglieder 1 1512; Maß- und 
Gewichtsrevisionen 1 1380; Gemeinde- 
Einkommensteuer 11 549, 940, 990 — 
Kontrolle, militärische, Mitwirkung der 
Civilbehörden 1570; Bestrafung der Zu- 
widerhandlungen I 476 — Kontrollver- 
sammlung 1 480; Stempelfreiheit der 
Unterlagen zu Befreiungsgesuchen 11660 — 
Konodikte, Zulassung!1 1517— Konzession 
für Apotheken 1927 f. — Konzessionen, 
Stempelpflicht 11 693 ff. — Konzessions- 
verfahren für Dampfkessel 11 248 ff. — 
Konzipienten, Gewerbetreibende 11 601— 
Kopfgrind 1 899 — Kopiren, Ge- 
bührentarif 11 5066 — Koppelfischerei 
in Hannover 1 1522 — Koppelweide ! 
1266 — Korallen II 48, 150 — 
Kormeoeraue, Fang 1 1246 — Korns- 
meister, Gewerbetreibende 11 601 — Kor- 
porationen, ausländische, Bauerlaubniß 
2c. 1 1519; Erwerb von Grundeigen- 
thum 11 1296 — Korporationsrechte 1 
37 — Korridere, Beleuchtung 1 403 — 
Korrigenden, Transportkosten 1 551; 
Zwischenhaftkosten 1 552; Cntlassung 1 
673 — Kosmetische Mittel 1 962 — 
Kränzehandel 11 190 — Krätze 1 898 — 
Kränter, Einsammeln 1 1296; Feilbieten 
im Umherziehen, Haufirsteuerfreiheit 11 
648 — Kraftmaschinen, Bedienung in 
der Sonntagsruhe 11 194 — Krammets= 
bögelfang 1 1352 — Krankenanstalten,
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        Private 11 21 — Krankenhäuser, Kosten 
der Revision 1 918; Stempelsteuerbefreiung 
11 661; Gemeindebesteuerung II 983; 
Sportelfreiheit 11 1368 — Krankenkassen, 
Angestellte 11 283; der Innungen 1177 — 
Krankenkassenbeiträge, Abzugsfähigkeit 
11 554 — Krankenpflegekosten 1 349— 
Krankenpflegeorden, Zulassung in Preu- 
ßen 11 1514 — Krankenpflegerinnen, 
Invaliditätsversicherung 11 448 — Kran- 
lenversicherung, Gesetz 11 282 ff.; Ver- 
sicherte 11 282 ff.; Befreiung II 285; 
Gemeinde 11 286 ff.; 326 ff.; Kreis der 
Verficherten!!286;; Krankenunterstützung!1 
287f; ortsüblicher Tagelohn 11 289, 325; 
Beiträge 11 289; gemeinsame Gemeinde- 
Krankenversicherungen 11 290, 327; Orts- 
krankenkassen 11 291 ff., 328 ff.; Zuge- 
hörigkeit 11 292; Leistungen i 293; 
Rekonvalescenten I1 294; Statut 1 294 ff. 
Vertretung I1 298; gemeinsame Orts- 
krankenkasse 11 301; Aufficht 11 302; 
Verband von Ortskrankenkassen 11 302 ff.; 
Schließung 11 303; Auflösung 11 303; 
Meldepflicht 11 305; Tragung der Bei- 
träge 11 306; Erlegung der Beiträge II 
306 ff.; Verjährung der Beiträge 11 308; 
Beimeibung 11 308; Verjährungszeit für 
Unterstützungsansprüche 11 308; Berhält- 
niß zu den Armenverbänden 2c. 11 309; 
vorläufiges Eintreten einer anderen 
Krankenkasse 11 310; Streitigkeiten 11 311; 
Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen 11 312 ff.; 
Bau-. Krankenkassen 11 315f, 338; In- 
nungs-Krankenkassen I1 316, 335; Knapp- 
schafts-Krankenkassen 11 316; Auskunfts- 
ertheilung 11 318; Penfions= 2c. Kassen 
11 321; Zuständigkeit 11 322; Aufsicht 
11 324; Statutarische Bestimmungen 11 
325; Kassenverbände 11 338; gemeinsame 
Meldestelle 11 338; der land= und forst- 
wirthschaftlichen Arbeiter 11 421 ff.; Ent- 
scheidung von Streitigkeiten über Ber- 
ficherungsbeiträge 1 1412 — Krankheiten 
11 283; ansteckende, Kosten der Konsta- 
tirung 1 715, 884; sanitätspolizeiliche 
Borschriften 1 882; Anzeigepflicht 1 883; 
BVerhütung ungewöhnlicher Anhäufung 
von Menschen 1 884; Schließung der 
Schule 1 884; Anweisung zur BVerhütung 
der Uebertragung durch die Schulen 1 
885; Behandlung der Kranken 1 887 ff.; 
Isolirung der Kranken 1 888; Anheftung 
einer Tafel 1 888; Desinfektionsanstalten 
1 888; Behandlung der Leichen 1 889 
— Krankheitszeiten bei der Invaliditäts= 
versicherung 11 457, 488 — Krant-= 
fabriken 11 170 — Krebs 1 899 — 
Kreditanstalten, landschaftliche, Zwangs- 
  
Kreditgeschäfte, Gemeindesteuer 11 949 
— Kredithandel, 11 97 — Kreise, Ver- 
tretung und Verwaltung 1 49 — Kreis- 
abgaben, Beitragspflicht 11 1041; Ver- 
tbeilung 11 1041; Berechnung des Solls 
111043; Feststellung des Vertheilungsmaß- 
stabes 11 1045; Heranziehung der Forensen 
11 1048; Unzulässigkeit der Doppelbesteue- 
rung 11 1052; Befreiung 11 1054; Be- 
schwerden gegen Veranlagung I1 1055 — 
Kreisanleihescheine 11 1095 — Kreis- 
ausschuß, Zusammensetzung 1I 1092; 
Bestellung eines Syndikus 11 1092; Amts- 
dauer, Vereidigung und Dienstvergehen 
der Mitglieder 11 1092; Geschäftskreis 
11 1093; Zuziehung königlicher Beamten 
11 1093; Beaustandung der Beschlüsse 11 
1100; Regulativ über Geschäftsgang und 
Berfahren 11 1105 ff.; Sitzungen 11 1105; 
Ferien 11 1106; mündliche Verhandlung 
11 1107; Beweisaufnahme II 1107; 
Urschriften und Ausfertigungen I1 1107; 
Zustellungen 11 1108; Kosten 11 1109f.; 
Geschäftskontrollbücher 11 1109; Geschäfts- 
jahr und Jahresbericht 11 1109; Invali- 
ditätsversicherung der Beamten 11 449 — 
Kreisbaumeister 11 1088 — Kreisbe- 
hörden 11 1119 — Kreisdepntirter, 
Vertreter des Landraths 1 127f.; Tage- 
gelder 1 154 — Kreisgrenzen, Zustän- 
digkeit bei Veränderung 11 1154 — 
Kreiskommissionen, Tagegelder 1 1499 
— Kreiskommunalkasse, Staatsbeamte 
als Rendanten 1 218 — Kreisobliga- 
tionen II 1098 — Kreisordnung für 
die östlichen Provinzen 11 1036 ff.; Rhein- 
provinz 11 1102; Schleswig-Holstein 11 
1102; Posen 11 1103; Hannover 11 1102; 
Hessen- Nassau 11 1102; Westfalen II 
1102; Korporation, Vertretung 11 1036; 
Grenzen 11 1037; Dotation 11 1037; 
Ausscheiden aus d. Kreisverbande 11 1038; 
zuständig für Auseinandersetzung 11 1154; 
Angehörigkeit 11 1039; Uebernahme un- 
besoldeter Aemter 11 1039 f.; Forensen 11 
1044, 1048; Abgaben 11 1041 ff.; Be- 
lastung einzelner Kreistheile 11 1046; 
Präzipualquoten 11 1046; Besteuerung 
der Forensen 2c. 11 1048; Unzulässigkeit 
der Doppelbesteuerung 11 1052; Befreiung 
von Kreisabgaben 11 1054; Beschwerden 
egen Veranlagung zu den Kreisabgaben 
" 1055; Statuten 11 1056; Reglements 
11 1056; Gliederung I1 1056; Stadt- 
und Amtsbezirke 11 1056 ff.; Amtsvor- 
steher 11 1062 ff.; Kosten der Amtsver- 
waltung 11 1070; Landrath 11 1073 ff.; 
Kreistag 11 1075 ff.; Haushalt 11 1091; 
Revision der Kreiskommunalkasse II 1091; 
vollstreckung aus Forderungen 1 1507 —. Jahresrechnung 11 1091; Kommissionen
        <pb n="1582" />
        1576 
Sachregister. 
11 1096; Anleiben 11 1098; Aufsichts. gütung 1 166 — Kremser-Weiß 11206·— 
behörden 11 1099; Zwangsetatifirung 11 
1101; Wahlreglement 11 1103 ff. — Kreis- 
phyflker, Urlaub 1 130; Bergütung 1 166 
— Kreisphysikus 1 916; Erlangung der 
Besähigung 1 916; Gehalt 1916; Amts- 
obliegenheiten 1 916, 920; Zengnisse 1 
916; unentgeltlich auezustellende Zeug- 
nisse 1 917; Nebenämter 1 917; Atteste 
für Militärbehörden 1 917; Bevorzugung 
bei Besetzung der Stellen von Straf- 
oder Gefangenenanstalts = Aerzten 1 917; 
Eisenbahnärzten 1918; Zuziehung zu den 
Geschäften der allgemeinen Landesver- 
waltung 1 918; sanitätspolizeiliche Ge- 
schäfte 1 918; medizinalpolizeiliche Ge- 
schäste 1919; Behandlung armer Kranker 
1920; unentgeltliche Amtsgeschäfte 1 919f. 
— Kreisschulinspektoren, Ernennung 
11 1208; Visttationskosten 11 1210 — 
Kreissekretär, Bertreter des Landraths 
1127 f.; Bertretung desselben 1 128, 1494; 
Austausch mit Regierungssekretären 1 
1495; Tagegeldter 1 159f.. — Kreis- 
stenern, Aufbringung 11 969, 1013 — 
Kreisstener ysten 11 1041 ff. — Kreis= 
spnodelverbände, Bertretung in ver- 
mögensrechtlichen Angelegenheiten 11 1436 
— Kreisshnodalvorstand 11 1424 — 
Kreisfynode ll 1422 ff.; Zusammensetzung 
11 1422; Wirkungskreie 11 1423; Bor- 
stand 11 1424; Beschlußfähigkeit 11 1423; 
Aufbringung der Kosten 11 1435; Aus- 
tbung ihrer Rechte 11 1451; Rechnungs- 
ausschuß 11 1484 — Kreistag, Zahl der 
Mitglieder 11 1075; Wahlverbände für 
die Wahl der Kreietogsabgeordneten 11 
1075 ff.; Wahl der Kreistagsabgeordneten 
11 1078 ff.; Kollektivstimmen 11 1080 f.; 
Wählbarkeit 11 1082; Dauer der Wahl- 
periode 11 1082; Ergänzungs= und Er- 
satzwahlen 11 1083; Einführung der 
Kreistagsabgeordneien 11 1084; Verzeich- 
nisse der Wahlberechtigten 11 1084; Ber- 
theilung der Abgeordneten 11 1084; Ent- 
scheidung über die Gültigkeit der Wahlen 
I1 1085; Geschäftskreis 11 1087; Be- 
rufung 11 1088; Leitung der Verhand- 
lungen 11 1088; Abfassung besonderer 
Propofitionen 11 1089; Oeffentlichkeit der 
Sitzungen 11 1089; Beschlußfähigkeit 11 
1089; Aueschluß von den Verhandlungen 
11 1090; Theilnahme der Kreisausschuß- 
mitglieder 11 1090; Beschlußfassung 11 
1090; Protokolle 11 1090; Genehmigung 
der Beschlüsse 11 1097; Beanstandung der 
Beschlüsse 11 1100; Auflösung 11 1100 — 
Kreistagsabgeordnueter, Staatsbeamter 
1 217 — Kreisthierärzte, Bergütung l 
  
  
Kriegervereine 1 841; Führung von 
Fahnen 1 843; Sterbekassen 1 843f. — 
Kriegsinvaliden, Einkommensteuer 
551 — Kriegsmarine des Deutschen 
Reiches 1 14 Kriegswesen des 
Deutschen Reiches 1 16 Krone 
Preußens 1 40 — Kronsideikommisfonds 
1 41 — Kürschnerei 11215 — Küsten- 
fischerei 1 1236 — Küster 11 1337; 
Kirchendiener 11 1530; „Häuser, Bau und 
Unterhaltung 11 1235 ff. Kultur- 
kampfgesetzgebung 11 1613 — Kunb- 
schaften, Stempelfreiheit 11 661 
Kunst, bildende, Urheberrecht an den 
Werken 1 1461 — Kuustgärtnerei II 
388; Gewerbesteuer 11 600 — Kunst= 
händler, Anmeldepflicht 11 11 — Kunst- 
reitergesellschaften, Hansirsteuer I1 638f. 
— Kunstscheine, Anerkennung 11 1543 
— Kunstspeisefett, Verkehr damit 1 
1513 — Kunststraßen, Berkehr darauf 
1 1e8B8 ff. Kunstwein 1 958 — 
Kuppelei 1 614 — Kuranstalten, Ein- 
schreiten 1 405 — Kurhesfisches Fürsten- 
haus, Einkommensteuer der Mitglieder 
II 550 — Kurpfuscher, Warnung 1 406 
— Kursmakler, Bestellung 1 1533; 
Maklerordnung für die Berliner Börse 
1 1533 — Kurswerth, Berücksichtigung. 
bei der Einkommensteuer 11 558 
Kurtaxen, Erhebung 11 930 — Kuxe, 
Ergänzungsstener II 530; Erträge bei 
der Einkommensteuer 11 565; Stempel- 
pflicht 11 706. 
— 
—. 
Lackirerarbeiten 11 348 — Lack- 
leder, Herstellung 11 211 — Laden- 
preise 1 1426 — Ladenthüren 1 1062 
–— — — — — — 
–—° —— – 
169 — Kreiswundärzte 1 916, Ver- 
— Ladungsgewicht 1 1090 — Läufe 
der Handfeuerwaffen 1 1392 — Länter, 
Bestellung 11 1337 — Lagerbücher für 
Kirchen 11 1307 — Lagerung von Ma- 
terialien in der Nähe von Eisenbahnen 1 
1079 — Landarmenderbände 1 326, 
382; Pflichten 1 383 ff.; Zuständigkeit 
bei Beschwerden von Armen 11 1167; 
Zuständigkeit bei Beschwerden von Orts- 
armenverbänden 11 1167 — Laudbürger= 
meistereien 11 888 — Landeseisenbahn= 
rath 11 1126 ff. — Landeskirche, Ver- 
tretung 11 1455; Pensionsfonds 11 1461; 
Pfarrwittwen= und Waisenfonds 11 1466 ff. 
— Laudeskirchenfonds für Hannover 11 
1454 — Landeskreditkassen, Gewerbe= 
steuerfreiheit 11 587 — Landeskultur, 
überwiegendes Interefse bei Bewässerungs- 
anlagen 1 1195; Rentenbanken, Gewerbe- 
steuerfreiheit 11 987; Edikt 1 1261 —
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        Sachregister. 
Landestrauer 1 288 — Landesverrath 
1 592 — Landesdersicherungsämter bei 
Unfallversicherung 11 377, 415, 444 — 
Landesverwaltung, Gesetz über die all- 
gemeine 11 1111; Stellung der Behörden 
11 1122 — Loanudfriedensbruch 1 602 
— Laudfuhrwerk 1 1095 — Landge- 
meinden, Begriff 11 807; Annahme der 
Städte-Ordnung 1I 807, 868; Zuschla- 
gung einzelner Grundstücke 11 807; Auf- 
lösung 11 807; Bereinigung 11 808, S863, 
1160; Abtretung einzelner Theile 11 808, 
866, 1160; Auseinandersetzung 11 809, 
869; Rechtliche Stellung 11 810; Ge- 
meindeangehörige 11 811; Gemeinderecht 1 
812 f; Gemeindevertretung 11 816; Wahl 
derselben 11 817 ff.; Ergänzung 11 819; 
Einkaufsgeld 11 824; Gemeindevermögen 
11 822, 874; Verwaltung 11 824 ff.; ge- 
meinschaftliche Ortspolizeibezirke 11 834; 
Zweckverbände 11 848, 867; Aufsicht des 
Staates 11 850, 1160; Zwangsetatistrung 
11 851, 1164; Abgabenwesen 11 874; 
Haushaltsvoranschlag 11 841, 876; Kassen- 
und Rechnungswesen 11 876; Gemeinde- 
rechnungsbuch 11 876; Kassenrevisionen 11 
877; Rechnungslegung 11 877; Revision 
der Gemeinderechnungen 11 877; Desfekte 
11 877, 1163; Zwangsvollstreckung wegen 
Geldforderungen 11 1163 — Laudge- 
meinde-Ordnung für die östlichen Pro- 
vinzen 11 806 ff.; für Schleswig-Holstein 
11 806 ff.; für Hessen-Nassau 1l 806 ff.; 
für Westsfalen 11 907 — Londgendar- 
merie, Einkommensteuer 11 551; Tage- 
elder 1 175; Umzugskosten 1 180 — 
andgerichte, Verfassung und Zuständig- 
keit 1 696 — Landhäuser, Gebänudestener 
11512 — Landjägerkorps s. Gendarmerie 
— Laudkirchen, Leistungen beim Bau 11 
1354 — Landmesser, Bereidigung 1 124; 
Tagegelder 1 155 — Landrath, An- 
stellung 1 85; Beurlaubung und Stell- 
vertretung 1 127f; Tagegelder 1 160; 
Ernennung 11 1073; Stellvertretung l 
1495, 11 1073; amtliche Stellung 11 1074; 
Vorsittzender des Kreisausschusses 11 1094, 
1106; Kreisbehörden 11 1119 — Land- 
rathsamt, Verwaltung eines erledigten 1D 
127 — Landräthliche Bureaugehülfen, 
Tagegelder und Reisekosten beim Ersatz- 
geschäft 1 1498 — Landschaftsbezirke 3 
55 f. — Laudseen 1 1170 — Land- 
straßen 1 1083; Unterhaltung 1 1084; 
Ausweichen 1 1087 — Laudstreicher I 
656 — Landsturm 1 38; Militärstraf= 
gesetze 1 478 — Landtag, Berichte über 
die Verhandlungen 1 574 — Landtags- 
abgeordnete, Diäten und Reisekosten 1 
45; Wählbarkeit 1 60; Immunität 1 
  
1577 
573 f. — Landwirthe, Titelverleihungen, 
Stempelfreiheit 11 7.5 — Landwirth- 
schaftliche Erzeugnisse 11 62; Hausirsteuer- 
freiheit 11 648; Grundstücke, Berechnung 
des Reinertrages 11 559; Nebenbetriebe, 
Bersteuerung 11560; Schulen, Kommunal= 
steuer der Lehrer 1 237 — Landwirtß- 
schaft, Sonntagsruhe 11 216; Unfallver- 
sicherung 11 388; Gewerbesteuerfreiheit 11 
598 — Landwirthschaftskammern, Ge- 
setz 1 1252; Statuten 1 1253; Wählbar- 
keit 1 1254; Wahlrecht 1 1253; Wahl 
der Mitglieder 1 1254: Verlust der Mit- 
gliedschaft 1 1255; Aufbringung der Kosten 
1 1255; Etat 1 1256; Auflösung 1 1256; 
Mitwirkung bei der Organisation des 
Kreditwesens 1 1522 — Lasten, öffent- 
liche, Bertheilung bei Grundstückstheilungen 
1 1071 — Laubabpflücken 1 1282 — 
Lauenburg, Verfassung der Städte 2c. 11 
924 — Lebensmittel 11 102 — Lebens- 
mittelhandel, Sonntagsruhe 11192— Le- 
beusrettung 1 912; Belohnung 1911 — 
Lebensunterhalt !1 377 — Lebensder- 
sicherung, Ergänzungssteuer 11 535; 
Prämien, Abzugsfähigkeit 11 554 
Lebenszengnisse auf Rentenquiuungen 11 
732 — Legalisation von Urkunden, 
Stempelpflicht 11 706 — Legitimations-= 
atteste, bei Berkauf von Pferden 1 1239 
— Legitimationskarte 11 48, 137f. — 
Legislaturperiode in Preußen 1 44; im 
Reiche 1 8 — gehen 1 38 — Lehran- 
stalten, höhere, Schulgeld 11 974 — 
Lehrbriefe 11 113; Stempelfreiheit 11 
661 — Lehrer, an höheren Schulanstalten, 
Urlaub 1 130; Disziplinarverhältnisse 1 
244; Pension 1 182; Volksschullehrer desgl. 
1 1500; Aurechnung auswärtiger Dienstzeit 
1 1500; Gnadenquartal 1 134, 11 1273; 
Nebenämter 1 217; Konfessionswechsel 1 
245; Disziplinarverhältnisse 1 243 f., 252; 
Versetzung in den Ruhestand 1 291; Be- 
freiung der Dienstgrundstücke von Kreis- 
lasten I1 1054; Feststellung des Geld- 
werthes der Naturalien und des Ertrages 
der Ländereien 11 1168, 1222; Bestellung 
11 1213; Bereidigung 1 125, 11 1214; Un- 
entbehrlichkeit alleinstehender bei Mobil- 
machung 11 1215; Aufgabe der Küster- 
dienste 11 1215; Uebernahme aus anderen 
Regierungsbezirken 111215; Lebensalter für 
Zulassung zur Prüfung 11 1216; Prüfungs- 
ordnung 11 1216; Wiederholungsprüfung 
11 1216; Zwangspensionirung 11 1217; 
Entlassung einstweilig angestellter 11 1217; 
Hausvaterbeiträge 11 1219; Dienstwoh- 
nung 11 1224; Herbeiholung 11 1226; 
Anstellung und Dienstverhältuiß an Schu- 
len in Posen und Westpreußen 11 1232;
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        Diensteinkommen 11 1261; Grundgehalt 
11 1261, 1269; Besoldung der jüngeren 
und einstweilig angestellten 11 1262; 
terszulagen 11 1263 f.; Berechnung der 
Dienstzeit 11 1264; Aurechnung der 
Dienstzeit an Privatschulen 11 1265; 
Dienstwohnung Il 1266; Miethsentschä- 
digung 11 1267; Brennmaterial 11 1267; 
Dienstland 
Wirthschaftsgebäuden 11 1268; Natural= 
leistungen 11 1269; Zahlung des Dienst- 
einkommens 11 1270; Umzugskosten II 
1290 f.; 
Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des 
Diensteinkommens !1 1274; Streitigkeiten 
bei Auseinandersetzungen 11 1274; Pen- 
sionirung 11 1278; Ruhegehalt und Hin- 
terbliebenen = Versorgung bei mittleren 
Schulen 11 1287; Wittwen= und Waisen- 
kassen.)] 1290; Waisengeld 11 1292 — 
Lehrerinnen, Vereidigung 1 125; Ver- 
heiratbung II 1214 — Lehrlinge II 
111 ff.; Befugniß zum Halten 11 111; 
Lehrvertrag 11 111; Ausbildung 11 112; 
Auflösung des Lehrverhältnisses 11 112; 
Probezeit 11 112; Taubstumme II 111; 
Lehrzeugnisse 11 113; Lehrbrief 11 113; 
unbefugtes Berlassen der Lehre 11 113; 
Uebergang zu einem anderen Gewerbe II 
113; Sperrzeit 11 113; Entschädigung 
für vorzeitige Auflösung der Lehre 11! 
113; Mitverhaftete 11 113; Zahl 11 114; 
Befugniß zur Anleitung 11 114; Lehrzeit 
11 115; Gesellenprüfung 11 115; Prü- 
fungsausschüfse 11 115; Beschwerde gegen 
Entziehung der Befugniß zum Halten 11 
1544 — Lehrmittel für die Schule 11 
1239 — Lehrschmiedemeister, Ausbil- 
dung 11 23 — behroertrag 11 111Zz 
Stempelfreiheit 11 728 — Lehrzeit 11 
115 — Leibärzte, Invaliditätsversiche- 
rung 11 450 — Leibes früchte, todtge- 
borene, standesamtliche Anzeige ! 805 — 
Leibrenten, Ergänzungssteuer 11 530, 
5314; Stempelpflicht der Verträge 11 707 
— Leichen der an austeckenden Krank- 
heiten Verstorbenen 1 889; öffentliches 
Ausstellen 1 905, 11 1331; Abliefe- 
rung an die Anatomie 1 905, 910; 
Beförderung 1 909; Ausgrabung l 910; 
Beuachrichtigung von dem Transport 
1 911; Genehmigung zur Ueberfüh- 
rung, Stempelpflicht 11 1547 — Lei- 
chenbegängnisse 1 835 Leichen- 
pässe 11 1332;: Stempelpflicht 11 717; 
Ausstellung 1 909, 911; Form und 
Voraussetzungen für die Ertheilung l 
911; Geltungsbereich 1 911 Lei- 
chenpaßatteste, Stempelfreiheit 11 734 
Leichenraub 1 611 Leichen- 
Al- 1 
1. 1268; Herstellung von 
reden, Halten durch Laien 1 409 — 
Leichenwegen, Gleisbreite 1 1092 — 
Leichname, unbefugte Beerdigung 1 
664 — Leihanstalten 11 97; Gebäude- 
steuerpflicht 11 935 — Leihbibliothekare, 
Anmeldepflicht 11 11 — Leingewinnung 
11 170, 210 — Leinenwaaren, Einzel- 
vertrieb 11 150 — Leinpfad 1 1171, 
1218 — Lesebuch in der Volksschule 
I1 1243 — Lesekabinette, Anmeldepflicht 
Herbeiholungskosten 11 1271; 
  
der Inhaber 11 11 — Lex Hueune, Auf- 
hebung 11 526 — Lichterführung der 
Fischerfahrzenge und Lootsendampffahr- 
zeuge 1 1510 — Sileferungsberträge, 
Zeit der Stempelverwendung 1l 670; 
Stempelsteuerpflicht 11 1546 — Liter 
1 1378 — Li#theopon 11 206 — Litte- 
raturkenbention 1 1451 — Löben 1 
1062 — Läschnugsanträge, stempelfreie 
Beglaubigung 11 733 — Lohgruben 1 
1064 — Lohndiener, Jnvaliditätsver- 
sicherung 11 418 — Lohneisbehaltungen 
11 104 — Lohnnachweisungen 11 371 
— Lohnsätze bei der Inovaliditätsver- 
sicherung 11 459 — Lohnzahlung 11 
101; statutarische Regelung 11 104 f. — 
Lokalist, geistliches Amt 11 1515 — 
Lekel-Schulinspektoren, Ernennung 11 
1208 — Lotemobilen 11 240, 242 — 
Lofemotiven 11 245 — Lombarddar= 
lehen, Stempelfreiheit 11 722 — Loose, 
ausländische, Stempelabgabe 1 880 — 
Looshandel 11 39 — Loosberkeauf I 
876 — Lootsen 11 23, 37 — Lootsen- 
dampffahrzenuge, Lichter= und Signal- 
führung 1 1510 — Lotterie 1 635, 874; 
auswärtige 1 875; Grundsätze für Ge- 
nehmigung 875; Stempelabgabe 1878 ff. 
geringwerthiger Gegenstände 1 876; Ein- 
nehmer, Gewerbesteuerfreiheit 11 601; 
Loose 11 56; -Spiel in außerpreußischen 
Lotterien 1 877 — Luftbahnen 11 385 — 
Luftkurorte, Sonntagsruhe 11 190 — 
Lumpen, Lagerung 1 405; Handel 11 56 
— Lungenseuche 1 975, 998; Des- 
infektion 1 1013 — Lustbarkeiten, Zu- 
lassung 1 402, 1 36; Sonntagsruhe 11 
99, 216; Stempelpflicht 11 707; Ge- 
bühren für Beaufsichtigung 11 928, 976 
Lusbarkeitsstener, Erhebung 11 928, 
931 f., 951; Ordnung 11 1024 — Luxus- 
pe#pierfabriken 11 169. 
Meller, Stempelpflicht der Bestäti- 
ung 11 710 — Milzereien 11 213 — 
ärkte, Festsetzung 11 68; Sonntags- 
ruhe 11 223; Gebühren für Beauffichtigung 
11 928, 976 — Märsche am Sonntage 
1 873 — Magistrat, Zusammensetzung
        <pb n="1585" />
        11 775; Nichtwählbarkeit 11 776; Wahl- 
periode 11 776; Beurlaubung der Mit- 
glieder 11 776; Uebernahme von Neben- 
ämtern 11 776; Wahlverfahren 11 777; 
Bestätigung der Wahl 11 777 f.; Einfüh- 
rung und Vereidigung 11 778; Geschäfts- 
kreis 11 787 ff.; Beanstandung der Be- 
233 ff. — Mediatkonsistoria 11 1306 
schlüsse der Stadtverordnetenversammlung]Il 
788; Ausütbung der Patronatsrechte 11789; 
Beschlußfähigkeit 11 790; Beanstandung 
seiner Beschlüsse 11790; Ausschluß einzelner 
Mitglieder von der Berathung 11790 — 
Magistratsmitglieder, Urlaub 1129; Zu- 
ständigkeit für Dienstvergehen 11 1158 — 
Magnefiafabriken 11 205 — Mahlsteuer 
11 931, 979 — Mahlzwang 1l 8 — 
Mahnung im Vollstreckungsverfahren 1 
495 — Majestätsbeleidigung 1 593 — 
Makler, Gewerbetreibende 11 601 — 
Maklerordnung für die Berliner Börse 
1 1533 — Malerarbeiten 11 348 — 
Malergehülfen 11 216 — Malz, kom- 
munale Berbrauchssteuer 11 979 — Mann- 
schaften, Unterstützung der Familien 1321; 
bei Friedenslbungen 1 322; des Beur- 
laubtenstandes, Kontrolle 1 570 — Mano- 
meter 11 239 — Manufakturgebäude, 
Gebäudesteuer 11 511 — Margarine I 
959; Verkehr damit 1 1513 ff. — Mar- 
garinekäse, Verkehr damit 1 1513 ff. — 
Marinebeamte, Tagegelder 1 155 — Ma- 
rineverwaltung, Bezeichnung der Behör- 
den, die die Befugnisse der Gew. O. aus- 
üben 11 136; Angestellte 11 283; Unfall- 
versicherung 11 385, 419 — Marine= 
wesen des Deutschen Reiches 1 14 — 
Marketender, Betriebssteuer 11 622; 
Hausirsteuerfreiheit 11 633 — Mark- 
scheider 1 1164; 11 37, 53; Gewerbe- 
steuerfreiheit 11 601 — Marksteine 1 1070 
— Marktberichte, telegraphische 1 1542 
— Markthallen, Gewerbesteuerfreiheit 11 
598; Gebäudesteuerfreiheit 11 935 — 
Marktkommission 1 1426 — Marktord- 
nung 11 69 — Marktpreise, Notirung 
1 1425, Tabellen 1 1429 — Marktstands- 
geld 1 1423; Erhebung 11 930, 975 — 
Marktverkehr 11 68, 69; Abgaben 11 69: 
Hausfirsteuerfreiheit 11 632; keine Wander- 
lagersteuer 11 1027 — Marktviktualien, 
kommunale Besteuerung 11979 — Marsch- 
fähigkeit von Transportaten 1 545, 549 
— Martini, Marktpreis 1 1429 — Mar- 
tinwerke, Sonntagsrube 11 199 — Ma- 
schinenausputz in Wollspinnereien 1 1081 
— Maschinen-Inspektoren, Tagegelder 
1 154 — Maschinentechniker II 117 — 
Maschinisten auf Seedampfschiffen 11 23 — 
Masern 1 896 — Maskenfabriken 11 169 
  
— Maß= und Gewichtsrevisionen 1 1385 
— Materialien, Lagerung in der Nähe von 
Eisenbahnen 1 1079 — Matrikularbei- 
träge 1 19 — Maul= und Klauenseuche 
1975, 994; Desinfektion 1 1012 — Man- 
rerarbeiten 11 347, 382 — Maximal= 
arbeitstag 11 109; für Bäckereien 2c. 11 
— Medizinalbeamte, Vergütung 1 165 
— Medizinalgewichte 1 1379 — Medizi- 
nalpersonen, Bezeichnung als solche 1 
632; Einziehung der Forderungen 11 
1366 — Medizinalverwaltung, Tage- 
gelder der Beamten 1 155 — Meeres- 
ufer 1 1173, 1217 — Mehl, Verfäl- 
schung 1 49 — Meiereien I1 125, 
233 — Meiereigebäude, Gebäudesteuer- 
freiheit 11 984 — Meilengelder des 
Bahnpersonals, Einkommensteuerfreiheit 11 
569 — Meilenzeiger 1 1100 — Mein- 
eid 1 608 — Meistbeerbte 11 885, 886 f. 
— Meistbesteuerte 11 885 — Meistertitel 
11 116, 132 — Melasseentzuckerunge 
anstalten 11 211 — Meldungen, poli- 
zeiliche 1569 — Meliorationstechniker, 
Tagegelder 1 155 — Mennige 11 206 — 
Mennoniten, Korporationsrechte 11 1298 
— Menschenranb 1 624 — Merkpfahl 
1 1196 ff. — Messe, Festsetzung 11 68 
— Messelesen, Zulässigkeit I1 1520 — 
Messen, Gebühren für Beaussichtigung 
11 928 — Messer 11 41, 385 — Mes- 
serstechen 1 665 — Meßgeräthe, chemi- 
sche, Aichung 1 1533 — Mesßberkehr, 
keine Wanderlagersteuer 11 1027 — Me- 
tallbruch, Kleinhandel 11 38, 147 — 
Metallgeldstücke, Beschneiden 1 608 — 
Metallgeräthe, Kleinhandel 11 38, 147 
— Metallhüttenwerke, Sonntagsruhe 11 
198 — Meter 1 1377 — Menterei 1 
601 — Miethsausfälle, Einkommen- 
steuer 11 562 — Miiethsentschädigung, 
Einkommensteuer 11 567; für Lehrer 11 
1267 — Miethsentschädigungsatteste, 
Stempelfreiheit 11 731 — Miethssteuer, 
Aufhebung 11 933 — Miethsverträge, 
notarielle oder protokollarische, Stempel= 
steuer 11 1547 — Miethsverzeichnisse 
11 711; Formular 11 746 — Mieths- 
werth als Nutzungswerth bei Gebäude- 
steuer 11 511; Ermittelung für die Ein- 
kommensteuer 11 561 ff. — Mikroskope 
der Fleischbeschauer, Kosten der Unter- 
suchung 1 918 — Milch, Regelung des 
Verkehrs 1 944; von kranken Thieren 1 
995; Sterilisirung 11 233 — Milchaus- 
schank 11 25 — Milchhandel 1 411, 
11 99; Sonntagsruhe 11 192 — Mir- 
litär, Gebührnisse bei Hülfeleistung 
— Maß= und Gewichtsordnung 1 1377 auf Ansuchen der Civilbehörden 1 493;
        <pb n="1586" />
        Hülfeleistung bei Wassersnoth 1 493; 
Theilnahme bei der Feuerpolizei 1 492; 
Waffengebrauch 1 488 — Militäran= 
wärter, Vorschriften, betr. die Anstellung 1 
88 ff.; Erläuterungen dazu 1 102; vor- 
behaltene Stellen 1 91 ff.; Gesammtver- 
zeichniß 1 104 ff.; Anstellung bei Privat- 
Eisenbahnen 1 91; Anstellungsbehörden 1 
94, 104; Bewerbungen 1 94, 114; 
Prüfungen 1 95, 116; Stellenanwär- 
ter 1 95; Bakanzenliste 1 96, 115; Ver- 
mittelungsbehörden 1 96; Reihenfolge der 
Einberufung 1 97; Probedienstleistung 1 
97, 116; Aufrücken 1 98; Wartezeit 
der Behörden 1 97; Mittheilung der Be- 
setzung der vorbehaltenen Stellen 1 98; 
gerichtliche Untersuchung 1 99; Ausschei- 
den aus einer Stelle 1 99; informato- 
rische Beschäftigung 1 95, 116; Kom- 
mandirung und Beurlaubung 1 102 ff.; 
Anstellung in Subaltern= und Unterbe- 
amtenstellen der Kommnnalverbände l 
108 ff.; auf Probedienstleistung, Zuge- 
hörigkeit zum aktiven Dienststande 11 760; 
Befähigung für eine Stelle 11494; Ein- 
kommensteuer bei Probedienstleistung 11 
551 — Militärbeamte, Tagegelder 1 
155; Einkommensteuer 11 551 — Mili- 
tär-Begräbnißvereine 1 841 — Militär- 
Behörden, Benachrichtigung von Be- 
strafungen 1 710 — Militärdienst, Ein- 
kommen der eingezogenen Beamten 1 219 
Militärdienstzeit, Anrechnung auf 
das Dienstalter der Civilbeamten 1 136; 
Aurechnung auf das Dienstalter bei Gen- 
darmen und Schutzmännern 1 1495 — 
Militärgerichtsstand 1 38 — Militär- 
gesetzggebung 1 17 — Militärische Kon- 
trolle, Bestrafung der Zuwiderhand- 
lungen 1 476; Mitwirkung der Cwil- 
behörden 1 478 — Militärkantine 11 25 
— Militär-Kirchenordnung 11 1317 — 
Militärmusiker, Einkommensteuer 11 551 
Militärpapiere 1 480 — Militärpen- 
sionen, Wiedereinziehung 1 233 — Mit- 
litärpersonen, Abgaben für Gemeinde- 
zwecke 1 240; Civilgerichtsstand 1 472; 
des Beurlaubtenstandes, Disziplinarbe- 
strafung 1 475; polizeiliches Einschreiten 
gegen sie 1 490; Civilkleidung 1 482; 
dienstunbrauchbare, Transportkosten 1 552; 
Gemeindesteuer 11 947, 993; servisbe- 
rechtigte 11 1038; Zugehörigkeit zur Kirchen- 
gemeinde 11 1317; Gewerbebetrieb 11 10; 
— — — 
  
  
  
— — — — – 
Einkommensteuer 11 551; Pensionirung 
und Bersorgung 1 220; Waffengebrauch 
1 463; Sportelfreiheit für Testamente 11 
1369; Zwangsvollstreckung 1 496; Au- 
wendbarkeit des Strafgesetzbuches 1 573 
— Militärpflicht der Deutschen Reichs- 
fürsten und Grafen 1 52 — Miilitär- 
pflichtige, Mittheilung Über die Ein- 
leitung von Untersuchungen 1 573 — 
Militärspeiseanstalten, Befreiung von 
Berbrauchsstenern 11 932, 980 — Mili- 
tärstrafgerichtsordnung 1 473 — Mili- 
tärstrafgesetzbnch für das Deutsche Reich 
1 473 — Militärtarif für Eisenbahnen 
11124 — Militärtransportordunung für 
Eisenbahnen 1 1124, 1441 — Militär- 
verhältnisse der Beamten 1 218; der 
Ein= und Auswanderer 1 484 — Milz- 
brand 1 900, 974, 986; Desinfektion I 
1011 — Minderzjährige, Verpflichtungs- 
urkunden 1 640 — Mineralien, unbe- 
fugte Gewinnung 1 1140 — Mineralöle 
1 1434; Lagerung 1 1434; Trausport I 
1435 — Mineralölfabriken 11 209 
Mineralwasserausschank 11 25 — Mi- 
neralwasserfabriken 11 14; Sonntags- 
ruhe 11 223 — Minister 1 39, 141 — 
Ministerialpässe 1 564 — Mischehen, 
Kindererziehung 11 1226 ff. — Missions- 
pfarrgemeinden, Vermögensverwaltung 11 
1624 — Mittagspause I1 174 — Mittel- 
schullehrer, Prüfungsordnung 11 1216; 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung 
11 1287 — Mobiliar-Fenerversicherung 
1 1360; Doppelversicherung 1 1361; Ueber- 
versicherung 1 1362, 1365; Buchführung 
der Agenten 1 1362; Präventivkontrolle 
1 1363; Brandentschädigung 1 1364 — 
Mobilmachung, Unterstützung der Fami- 
lien der Mannschaften 1321 — Modelle, 
Schutz 1 1465; Nachbildung 1 1466 — 
Modellsteher, Bersicherungspflicht 11 446 
— Möbel, Ergänzungssteuer 11 529 — 
Mötveneier, Ausnehmen 1 1347, 1357 
— Molkereien 11 125, 213, 223, 233; 
Sonntagsruhe I1 1546 — Molkerei- 
gebäude, Gebäudesteuerfreiheit 11 984 — 
Monnmenute, historische, Erhaltung 1 1080 
— Moos, Diebstahl 11296 — Mord 1621 
— Morgen, Größe II 499 — Mühlen 
11 15, 19 — Mühlengräben 1 1188 — 
Mühlenordnung für das Fürstenthum 
Hohenzollern 11 1191 — Mäühlsteine 1 
961 — Münzrecht 1 40 — Münzver- 
gehen 1 606; Mittheilung an die Staats- 
schuldenverwaltung 1 711 — Münzver- 
waltung 11 136 — Mundraub 1 670 
— Munition, Aneignung 1 637; der 
Militär= und Marineverwaltung, Ber- 
sendung 1 1441 Mnunitionsfabrik, 
Betriebskrankenkasse 11 324 — Museen, 
anatomische 11 55; Gemeindesteuerfreiheit 
11 935; Ueberwachung 1 942; Haufir= 
steuer 11 631 — Musikalische Werke 1 
1459 — Mmusikaufführungen 11 36, 55, 
63; Sonntagsruhe 11 99, 216; Gebühren
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        Sachregister. 
für Beauffichtigung 11 928; Genehmigung 
1411 — Musikdirektor, Verleihung des 
Titels 11 1337 — Mufikergesellschaften, 
Hausirsteuer 11 638 — Mufiker, Inva- 
liditäteversicherung 11 448 — Muster, 
gewerbliche, Schutz 1 1465; Nachbildung 
1 1466 — Musterregister 1 14607 — 
Mnthen 1 1143 — Mutterkirche 11 1314. 
Nachbildungvon Kunstwerken 11461 
— Nachdruck ! 1452; Strafe und Buße 1 
1455; Verfahren 1 1456; Verjährung 1 
1457 — Nachforderung von Abgaben 
11 497; von Gemeindestener, Verjährung 
11 1011; von Kommunalabgaben 11 968 
— Nachhaft, korrektionelle 1 659, 672 
Nachlese halten 1 1283 — Nachmachen 
von Nahrungsmitteln 1 947 — Nachrede, 
zeichen 11740; Tagegelder bei Bernehmung 
als Zeuge 1 155 — Notariatsurkunden, 
Stempelpflicht 11 711 — Nothfälle 11 
üble 1 616 — Nachstener bei der Ein- 
kommenstener 11 591; bei der Gewerbe- 
steuer 11 625, 628; bei der Hauftrsteuer 
11 643; bei Gemeindeabgaben 11 968, 
1011 — Nachtschichten 11 194 — Nacht- 
wächter, Invaliditätsversicherung 11 449 
— Nachtweide 1 1265, 1295 — Nacht- 
zeit, Eindringen in die Wohnung 1 450 
— Näherinnen 11 97; Invaliditätsver- 
sicherung 11 448, 453 — Nähmaschinen, 
Einzelvertrieb 11 150 — Nahrungs- 
mittel 11 127; Berkehr damit 1 943 ff.; 
Untersuchungsämter 1 944; verdorbene 1 
946; nachgemachte oder verfälschte 1 
947; Einziehung 1 953; Beröffentlichung 
der Urtheile 1 954; Bezug der Straf- 
gelder 1 954 — ahrungsmittel- 
chemiker 1 944 — Namiegnu, unberechtigte 
Führung 1 654 — Namensänderung 1 
654; Stempelpflicht 11 710 — Namens- 
stempel 1 284 — Nassanisches Fürsten- 
haus, Einkommensteuer der Mitglieder 
11 550 — Naturalbezüge 11 283 — 
Naturaldienste, Heranziehung 11 960, 
1006; Nachforderung 11 969 — Natn- 
ralisationsurkunden, Stempelpflicht 11 
711 — Naturalisirung 1 293; Formular 
für die Urkunde 1 300 — Natural- 
leistungen, als Rentenzahlung 11 456; 
für die Lehrer 11 1269 — Naturbeschrei- 
bung in der Volksschule 11 1245 — 
Naturgefälle, Ansatz bei der Einkommen- 
steuer 11 558 — Naturlehre in der Volks- 
schule 11 1245 — Nebenämter 1 215 
— Nebenbahnen, Aenderung der Bahn- 
ordnung 1 1520 — Nebenberechtigte im 
Enteignungsverfahren 1 1036 f. — Neben- 
betriebe, landwirthschaftliche, Versteuerung 
11 560 — Nebengeistliche 11 1336 — 
Nebenklage 1 739 — Nebenregister der 
Standesämter, Aufbewahrung 1 803, 1511 
  
  
1581 
— Neuanziehende, Aufnahme 314; An- 
meldung 1 315, 320; Abweisung 1 317; 
Vorbestrafungen 1 717; Gemeindesteuer 
11 942 — Neubauten 1 1050 — Nenu- 
messungen von Gemarkungen, Kosten- 
beitrag 11 521 — Neuvorpommern, 
Städteordnung 11 756, 924 — Nieder- 
lassung, gewerbliche 11 43 — Nieder- 
legung zuzustellender Schriftstücke 1 498 
— Niederschlagung der Einkommensteuer 
11590 — Nießbrauchsrechte, Ergänzungs- 
steuer 11 528, 534 — Nietenstempelung 
bei Dampfkefsseln 11 239, 251 — Nitro- 
cellulose 1 1444 — Nitroglycerin 1 
1445 — Nöthigung 1 625 — Nord- 
amerikanische Staatsangehörige, Legiti- 
mationspapiere 1 567— Normalaichungs- 
kommission 1 1382 — Notare, Ange- 
stellte 11 283; Entwerthung der Stempel- 
97 — Nothstand 1 586 — Nothver- 
ordnnngen 1 42 — Nothweg 1 1103 — 
Nothwehr 1 586 — Nothzucht 1 613 
— Nutzungswerth der Gebäude, für die 
Gebäudesteuer 11 511; als Grundlage der 
Gebäudesteuer 11 985. 
Odbdach 1 377 — Obduktion, Ver- 
gütung 1 168; von Thierkadavern 1 169 
— Obdnktionsverfahren bei Viehseuchen 
1 1013 — Oberamtmänner 1 85 — 
Oberbergämter 1 1163 — Oberbürger- 
meister, Berleihung des Titels 11 775 
— Oberförster, Durchschnittssatz des bei 
der Pensionirung zur Anrechnung kom-ü 
menden Wohnungsgeldzuschusses 1 149; 
Tagegelder 1 154 f. — Ober-Kirchenrath, 
evangelischer, Refsort 11 1373 — Ober- 
landesgerichte 1 699 — Oberlehrer der 
höheren Unterrichtsanstalten, Rang 1 147; 
Tagegelder 1 153 — Oberpräsident, 
Stellung in der Berwaltung 11 1113; 
Zuständigkeit in katholisch-kirchlichen An- 
gelegenheiten 11 1374 — Oberrechnungs- 
kammer 1 20, 48 — Oblaten 1 963 — 
Obstban 11 62, 382; Gewerbesteuer- 
freiheit 11 599 — Obsthandel, Sonn- 
tagsruhe 11 192 — Obstwein 1 958 — 
Oderlootsen, Invaliditätsversicherung 11 
446 — Oeffentlichkeit, Begriff 1 598 — 
Oele, entzündliche 11 56 — Oesterreich, 
Paßbestimmungen 1 567 — Ofenklappen 
1 413 — Offenbarungseid 1 502 — 
Offlziere, verabschiedete, Anstellung im 
Civildienst 1 92 f., 112; Gerichtsstand 1 
475; polizeiliches Einschreiten gegen fie 
1 490; Wohnungsgeldzuschuß 1 151; im
        <pb n="1588" />
        1582 
Landwehrdienst, Tagegelder 1 155; Kom- 
munalstener 1 240 — Offizierpatente, 
Stempelpflicht 11 711 — Olpe, Regelung 
der Forstverhältnisse 1 1525 — Optische 
Instrumente 11 56 Orchestermit- 
glieder 11 283 — Orden, Verleihungs= 
recht 1 40; geistliche, Gesetz 11 1513 — 
Ordensniederlafssungen, Genehmigung 
11 1514 — Ordeusschwestern, Invali-= 
ditätsversicherung 11 448; Prüfung als 
Apothekerinnen 1 927 — Ordination 
(Rh. W. K. O.) 11 1399 — Ordunng, 
öffentliche 1 399 — Ordunugsstrafen 
gegen Beamte 1 249, 252 — Organisten, 
Bestellung 11 1337; Kirchendiener 11 
1530 — Orgeln in Kirchen 11 1489; 
Beschaffung 11 1311 — Ortschaft, im 
Zusammenhange gebaute 1 1074 
Ortsarmenverbände 1 326 — Orts- 
bezeichnungen, Feststellung der Schreib- 
weise 1 1506 — Ortsgerichte 11 793, 
835 — Ortskrankenkassen s. Kranken- 
versicherung — Ortslagerbuch 11 796 
— Ortspolizei, Zuständigkeit gegenüber 
der Landespolizei 11 1143 — Ortssperre 
1973 — Ortsstatuten 11 766 — Orts- 
tafelu 1 1102 — Opalsäure 11 207. 
Pachtlizitations = Berhandlungen, 
Stempelpflicht 11 718 — Pachtverträge, 
Stempelpflicht 11 711; notarielle oder pro- 
tokollarische, Stempelsteuer 11 1547 — 
Pächter landwirthschaftlicher Grundstücke, 
Berechnung des Einkommens II 561 — 
Pässe, Ertheilung an Wehrpflichtige 1 
562; Ertheilung an Reichsansländer, 
Daner der Gültigkeit 1 562; zulässiger 
Inhalt 1 563; Zufständigkeit für die Er- 
theilung 1 564; Stempel und Gebühren 
1 564; Bifirung 1 564; Stempelpflicht 
11 717 — Palmkernölfabriken 11 209 
— Panoptiken 11 55; Haufirsteuer 11 
631 — Papier, Format 1 289 — Pa- 
pierfabrikation 11 211 — Papiergeld ! 
608 — Pappefabrikation II 211 — 
Parfümeriefabriken 11 169 — Parochien 
11 1313; Errichtung und Beränderung 
11 1313 f.; auswärtige 11 1315; Zuge- 
hörigkeit 11 1315; Tragung der Lasten 
11 1316; Exemtionen 11 1317 f.; Ber- 
laffung 11 1319; Aufhebung 11 1319 — 
Parochialverbände in größeren Städten 
11 1426, 1430 — Parraffiufabriken 11 
  
209 — Paßatteste, Stempelfreiheit 11 
435 — Paßkarten 1 567; Stempelpflicht 
11 717 — Paßpflichtigkeit 1 565; für 
aus Rußland Kommende 1 566 — Paß- 
wesen 1 562 — Patent, Gesetz 1 1469; 
Anmeldung 1 1470; Wirkung 1 1470; 
s 
Sachregister. 
Gebühren 1 1471; Erlöschen 1 1471; 
Nichtigkeitserklärung 1 1471; Rolle 1 1476; 
Verfahren zur Erlangung 1 1476; Be- 
rufung 11479; Strafe 1 1480; Bildung 
einer Anmeldeabtheilung V 1 1542 — 
Patentamt 1 1472; Organisation 1 1473; 
Geschäftsgang 1 1473 ff.; Benachrichtigung 
von gerichtlichen Entscheidungen 1 712 — 
Patentanspruch 1 1477 — Patentrechte, 
Verstenerung 11 528 — Pathenustellen, 
Annahme durch den Kaiser 1 290 — 
Patron, Stellung 11 1316; Wahl des 
Pfarrers 11 1321 f.; Erwerbung des Pa- 
tronatsrechtes 11 1338; Umfang der Ver- 
pflichtung 11 1339; Ehrenrechte 11 1340; 
Ausübung des Rechtes 11 1341; Kom- 
patrone 11 1341, 1483; Aufhören des 
Patronatsrechts 11 1341 f.; Aufssichtsbe- 
hörde 11 1483 — Pausen in der Arbeits- 
zeit 11 174 — Pelzwaaren, Färbung l 
963 — Pension der Staatsbeamten 1 
182; Lehrer und Beamten an den höheren 
Unterrichtsanstalten 1 182; Höhe 1 185; 
Berechnung 1 185; Berechnung der Dienst- 
zeit 1186; Behörden, denen die Entschei- 
dung zusteht 1 195 ff.; Bescheinigung der 
Quittung 1 204; der Militärpersonen 1 
220, 224; Einkommensteuer 11 550 f., 
567— Pensionirung der Lehrer 111278ff; 
Berechnung der Dienstzeit 11 1280; Be- 
stimmung des Zeitpunktes 11 1282; Fest- 
setzung der Höhe II 1282; Ruhen der 
Penfion 11 1282; Staatsbeiwmag 11 1284 
— Penusionsanstalten für Schüler I1 
1254 — Pensionsfonds der Landeskirche 
111461;:; Beitrag der Geistlichen 11 1463; 
Pfründenabgabe 11 1464 f.; Verwaltung. 
11 1464 — Penfionskasse der Land- 
bürgermeister 11 903 — Pensionskassen- 
Beiträge, Abzugsfähigkeit 11 554 — 
Perikopen in der Volksschule 11 1241 — 
Perleu 11 47, 150 — Personenstand, 
Beurkundung 1 795; der auf See befind- 
lichen Personen 1 816 — Personen- 
standsangelegenheiten, Zuständigkeit 11 
1205 — Personenstandsaufnahme 11 
575 — Personenstandsvergehen 1 611 
— Pest, Maßregeln zur Sicherung I 
882 — Petarden 1 1444 — Petitions- 
recht der Stadtverordnetenversammlungen 
11 778 — Petrolenm, Feilhalten 1 
1433, 11 56: Berkehr damit 1 943, 952. 
Petrolenmraffinerien II 209 
Pfändung 1 502; Berzeichniß der ihr 
nicht unterworfenen Sachen 1 503; der 
ihr nicht unterliegenden Ansprüche 1 507; 
Feldpolizei-Ordnung 1 1260; Feld-= und 
Forstpolizei = Gesetz 1 1280, 1292 
Pfandleiher, Strafbarkeit 1 656 — 
Pfandleihgeschäft, Stempelpflicht der Kon- 
.H
        <pb n="1589" />
        Sachregister. 
zession 11 697 — Pfandleihgewerbe 1 
1419, 11 42; Zinsen 1 1419; Darlehn 
1 1419; Pfandschein 1 1420; Verkauf I 
1420; städtische Pfandleihanstalten 1 1421; 
Ausübung des Pfandleihgewerbes 1 1422; 
1583 
sicherung 11 453 — Plätze, Gesetz über 
Aulegung 1 1046 — Plakate anschlagen 
1 784 — Planfeststellung beim Ent- 
Pfandbuch 1 1422; Konzession 11 37 
Zurücknahme 11 53 — Pfarrabgaben, 
Einziehung 11 1366; Rechtsweg 1 437 
1! 1013 — Politische Gegenstände 1 832 
— Pfarramt (Rheinland, Westfalen), 
Erledigung, Wiederbesetzung und Vertre- 
tung 11 1391 ff. — Pfarrbauern 11 1363 
— Pfarrbezirke, Beränderung, Mitwir- 
kung der Staatsbehörden 11 1455 — 
Pfarrer, Begriff 11 1320; Pflichten 11 
1321, 1327, (Rheinland = Westfalen) 11 
1395; Wahl 11 1321; Vokation 11 
1325; Präsentation 11 1325; Ordi- 
dination 11 1327; Einweihung 11 1327; 
Umzugs= und Reisekosten 11 1327; Beur- 
laubung 11 1327; Stolgebühren 11 1328; 
Vertretung 11 1334; Gehülfen 11 1334; 
Niederlegung des Amts 11 1335; Dienst- 
vergehen 11 1335; Nießbrauch am Pfarr- 
vermögen 11 1359f; Auseinandersetzung 
mit dem Nachfolger 11 1364; Sterbe- 
quartal und Gnadenjahr für die Hinter- 
bliebenen 11 1365 Pfarrgebäude, 
—. — — — — — – 
Unterhaltung 11 1360 f. — Pfarrgeist- 
lichkeit, Nachricht über Strafverfolgung 
Jugendlicher 1712 — Pfarrgrundstücke, 
Steuerfreiheit 11 1359 — Pfarrhäuser, 
Quartierleistung 11 984 — Pfarrvermö- 
gen 11 1359; Unterhaltung der Gebäude 
11 1360 — Pfarrwahl 11 1414 ff. — 
Pfarrwald, 7*— 11 1362 — Pfarr- 
wittwen- und Waisenfonds 11 1466 f.; 
für Hannover 11 1468; für Schleswig- 
Holstein 11 1468; Geschäftsordnung für 
den Verwaltungsausschuß 11 1469; Bei- 
träge der Geistlichen 11 1470; Verwaltung 
11 1471; Nachzahlung der Beiträge 11 
1471 — Pfarrzwang 11 1327; Aufbe- 
bung 11 1316 — Pferde, Legitimations- 
atteste bei Veräußerungen 1 1323 — 
Pferdebahnen 11 341 — Pferdehändler, 
Hausirstener 11 638 — Pferdemärkte, 
Beaufsichtigung 1 971; Aufhebung bei 
Seuchengesahr 1 974 — 
vereine 
denmonat 1 194; Meldepflicht 1 409; 
Schulgeld 11 12599 — Pfründenabgabe 
zum Pensionsfonds 11 1464 — Photo- 
graphien, Anfertigung im Umherziehen, 
Hausirsteuer 11 631; Wanderlagerbetrieb 
11 1026; Schutz gegen Nachbildung 1 
1464 — Photographische Anstalten 11 
222 — Pikrinsäurefabriken 11 208 — 
Pilze, Einsammeln 1 1296; Feilbieten 
im Umherziehen, Hausirsteuerfreiheit 11 
648 — Plätterinnen, Invaliditätsver-= 
eignungsverfabren 1 1028 — Planfest- 
stellungsverfahren, Aufgaben der Durch- 
führung 1 1518 — Platten, Unbrauch- 
barmachung 1 583 — Pocken 1 895 — 
Pockenseuche 1 976, 1001; Desinfection 
— Polizei, Zuständigkeit 1 399; in Ge- 
sindesachen 1 761; Zwangsbefugnisse 11 
1146 — Polizeiaufsicht 1 578; Stellung 
unter 1 679; 682 Polizeibeamte, 
Vertretungsverbindlichkeit 1 441; Waffen- 
gebrauch 1 463; Uniform 1 464 ff.; der 
städtischen 1 469; Tragen des Helms 1 
465; Prämien 1 531 — Polizeibehörden 
11 1143 — Polizeibnreaudienst, höherer, 
Anwärter dazu 1 87; Befreiung der An- 
wärter für den höheren von der Subal- 
ternbeamtenprüfung 1 1494 — Polizei- 
diener, Invaliditätsversicherung 11 449 
— Polizeidirektoren, Selbstbeurlaubung 
1 129 — Polizei-Distrikts-Kommissare, 
Anstellung 1 122; Pang 1 1494 — Po- 
lizeikommissare der Aemter in Westfalen, 
Hülfsdeamte der Staatsanwaltschaft 1 1510 
— Polizeikostenbeiträge, Berechnung 1 
1506 — Polizeiliches Einschreiten gegen 
Offiziere und Militärpersonen 1 490 — 
Polizeiliche Berfügungen 11 1142 f.; 
Rechtsweg ! 440; Beschwerde I1 1144; 
Klage 11 1145 — Polizeiräthe, Tage- 
  
gelder 1 154 — Polizeistunde 1 662; 
Stempelpflicht bei Verlängerung 11718 — 
Polizeitruppe in den Schutzgebieten, 
Civilversorgungsschein der Beamten I 
89 — Polizeiübertretungen der Be- 
amten 1 246 — Polizeiverordnungen, 
Rechtsgültigkeit 1 408 ff., 423; in Garni- 
sonen 1 416; Verkündigung 1 418, 420; 
Gegenstände 1 419; Zuständigkeit 1 419; 
Aufhebung 1 420, 11 1151; Prüfung der 
Rechtsbeständigkeit 1 421 f.; Zeit des 
Inkrafitretens 11 1150 — Polizeiver-- 
ordunugsrecht 11 1149 ff. — Polizei- 
Pferdezucht- 
1324 — Pflegekinder, Gna- 
verwaltung 1 415; Tragung der Kosten 
1 424; Uebertragung einzelner Zweige 1 
425; in den neu erworbenen Landes- 
theilen 1 428 — Polizen, Stempelpflicht 
11 726 — Polizennachträge, Stempel- 
pflicht 11 726 — Pommern, außer- 
ordentliche Wegebaupflicht 1 1519 — 
Portofreiheit 1 272 — Porträts 1 1462 
— Porzellanköpfe, Herstellung 11 201 — 
Post, Auszahlung der Unfallrente I1 371, 
409; Führung der Bezeichnung 1 404 — 
Postbeamte, Amtsvergeben 1 651; An- 
stellung 1 13; Digziplinarverbältnisse 1 
253 — Postboten, Invaliditätsverficherung
        <pb n="1590" />
        1584 
11 447 — Postgehülfen, Kommunal= 
steuerprivilegium 1 236 — Posthalter, 
Gewerbetreibende 11 601 — Posthülfs- 
boten, Invaliditätsversicherung 11 447— 
Postillone, Befreiung von Spanndiensten 
1 961 — Postkontraventionen der Be- 
amten 1 246; Prämien für Ermittelung 
1 532 — Postordnung 11 6 — Post- 
pferde, Befreiung von Spanndiensten 11 
961 — Postsendungen, Behandlung 1273; 
der Gemeinden, Frankirung 1 1504 f. — 
Angestellte 11 283; in Württemberg und 
Bayern 1 14 — Postvollmachten, Stem- 
pelpflicht 11 732 — Postwesen des Deut- 
schen Reiches 1 12 — Postzwang 11 4f. 
— Pottasche, Gewinnung !l 202 f. — 
Prämien an Gendarmen und Polizei= 
brechen 1 531; für Rettung aus Lebens- 
gefahr 1 531; Entdeckung von Baum- 
freolern 1 531; von Postkontraventionen 
1 532; für Ermittelung von Verbrechern 
1 1505 — Prämientarif bei der Banu- 
Unfallversicherung 11 437f. — Präparan= 
denanstalten 11 1216 — Präsentation 
des Pfarrers 11 1325 — Preventivkon= 
trolle bei Feuerversicherung 1 1363 — 
Präzisionswaagen 1 1379 — Prahm- 
betrieb 11 385 — Prahmen 1 1171 — 
Predigerwittwenhäuser, Gemeindestener- 
freiheit 11 935; Unterhaltung 11 1361 — 
Predigtamtskandidaten, Disziplinarvor= 
schriften 11 1480 — Preisnotirungen 
für Getreide 1 1540 — Preßdelikte, Ver- 
antwortlichkeit 1 789; Verjährung 1 792 
— Preßfreiheit 1 36 — Preßgesetz 1 
785 — Preußen, Berfassung 1 32 — 
Preußische Unterthanen, Verheirathung im 
Auslande 1 309 — Primissar, geistliches 
Amt 11 1515 — Privatanschlußbahnen 
1 1138 f. — Privatbahnen, Anstellung 
von Militäranwärtern 1 91; Berufs-= 
genofsenschaft 11 385; Stempelpflicht der 
Erlaubniß 11 698 — Privatbergregale 
11 518 — Privatbeschälanstalten 11 59 
— Privatdozenten, Disziplinarverhält- 
nisse 1 243; Tagegelder 1 153 — Privat- 
eisenbahnen, Gemeindesteuer 11 948; 
Kreisabgaben 11 1049; Berzeichniß derer, 
die Militäranwärter anstellen 1 1493 — 
Privatentbindungsanstalten, Konzession 
11 1197 — Privaterziehungsanstalten, 
Errichtung 11 1209, 1246 ff. — Privat- 
flüsse 1 1170; Benutzung 1 1185; Rechte 
der Uferbesitzer 1 1190 ff. — Privat- 
geheimnisse, Offenbarung 1 639 — 
Privatgleise 1 1116 — Privatirren- 
anstalten, Aufnahme von Geisteskranken 2c. 
1 942; von Pfleglingen 1 1513; Kon- 
  
Sachregister. 
zession 11 1197 — Privatklage 1 738 — 
Privat-Krankenanstalten, Angestellte 11 
283; Anlage und Bau 1 942; Gewerbe- 
steuer 11 602; Konzession 11 1197 — 
Privatlehrer, Beaufsichtigung 11 1246; 
Qualifikationsnachweis 11 1251; Erthei- 
lung des Erlaubnißscheines 11 1251 — 
Privatschulen, Anrechnung der Dienst- 
zeit 11 1265; Beaufsichtigung 11 1246 ff.; 
Vorsteherinnen 11 1249 — Privat-Unter- 
richtsaustalten, Aufficht 11 1208 — Privi- 
Postüberschüsse 1 14 — Postverwaltung, 
leistungen, Einkommenstener der Militär- 
legien 1 434, 1460, 1464 — Probedienst- 
anwärter 11 551 — Probedienstzeit der 
Militäranwärter 1 97 — Probepredigt 
11 1322 — Promenaden 11 388 — 
Proteste, Stempelpflicht 11 718 — Pro- 
tokolle, Stempelpflicht 11 718 — Pro- 
beamte 1 531; für Entdeckung von Ber- 
vinzen, Eintheilung 11 1111; Reihenfolge 
für die Aufführung I1 1111 — Provinzial- 
abgaben, Reklamationsfrist 11 496 — 
Provinzialhülfskassen, Gewerbestenerfrei- 
heit 11 987 — Provinzialirrenanstalten, 
Gemeindesteuerfreiheit 11 935 — Provin- 
zialrath 11 1113; Regulativ über Ge- 
schäftsgang 2c. 11 1124 — Provinzial- 
stenern, Aufbringung 11 969, 1013; 
Reklamation gegen die Vertheilung 11 1153 
— Provinzialsynodalverbände, Berre- 
tung in vermögensrechtlichen Angelegen- 
heiten 11 1436 — Provinzialsynode 11 
1430; Zusammensetzung 11 1430; Gelöb- 
niß der Mitglieder 11 1431; Wirkungs= 
kreis 11 1432; Vorstand 11 1433; Be- 
schlußfähigkeit 11 1434; Aufbringung der 
Kosten 11 1435; Tagegelder und Reise- 
kosten der Mitglieder 11 1435; Ansübung 
der Rechte 11 1453 — Provinzen, Ber- 
tretung und Verwaltung 1 49 — Pro- 
zessionen 1 836, 840 — Prozeßvoll- 
macht, Stempel 11 728 — Prüfungs- 
manometer 11 240 — Prüfungsordnung 
für Eisenbahnbeamte 1 1124 — Pril- 
fungszeichen 1 1393 — Pseudonyme, 
Schutzfrist 1 1454 — Prodelwerke. 
Sonntagsruhe 11 199 — Pulver 1 1437, 
1444 — Prulverfabriken 11 207 — 
Pulvermagazine, Ausübung der Jagd 
in der Umgebung 1 1336; Errichtung 
von Bauanlagen in der Nähe 1 1079 — 
Punktationen, Stempelpflicht 11 718 — 
Putzmacherei 11 169, 215. 
Onartierlast im Frieden, Befreiung 
der deutschen Reichsfürsten und Grafen 
1 52 — QZneckfilber, Spiegelbelegean- 
stalten 11 15, 108 — Qnittungen, Stem- 
pelfreiheit 11 661 — Qnittungskarten 
der Invaliditäts= 2c. Versicherung 11 474;
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        Sachregister. 
unbefugte Einbehaltung 11 475; Ausstel- 
lung, Umtausch, Erneuerung 11 490. 
Rabbiner, ausländische Juden 1 293 
— Radfahrer, Pol. Bd. 1 409 — Rad- 
felgen, Beschaffenheit bei Berkehr auf 
Kunststraßen 1 1088 f. — Rände 1 976, 
1005 — Räumungspflicht 1 1180 — 
Raine, 1 1064 — Rasenbleichereien 
11 170 — Rastelbinder, Kontrolle I1 1028 
— Raub, 1 627 — Rauchentwickelung, 
Einschreiten 1 404 — Rauchröhren, rus- 
fische 11080 — Raufhändel 11276, 288, 
296 — Raumlehre, Unterricht 1 1244 
— Realgewerbeberechtigungen 1150 — 
Realien, Unterricht in der Bolksschule 
11 1244 — Realkonkurrenz 1 590 — 
Reben 11 56, 63 — Reblaus, Maßre= 
geln gegen die Verbreitung 1 1319; Ab- 
wehr und Unterdrückung 1 1320 — Rechen- 
unterricht in der Bolksschule I1 1244 — 
Rechnungen, Vernichtung 1 215 — Rech- 
nungsburean des Reichsversicherungsamtes 
I11 471 — Rechnungsführung bei der 
Unfallversicherung II 373 — Rechte, 
staatsbürgerliche, Bergehen 1595 — Rechts- 
anwälte, Abzugsfähigkeit der Bureankosten 
cc. 11 552, 568; Bureaneinrichtungen, 
Ergänzungsstener 11 529; Titelverleihnn- 
gen, Stempelfreiheit I1 725; Gemein deein- 
kommensteuer I1 939 — Rechtsbengung 
1 647 — Rechtsgültigkeit Königl. Ber- 
ordnungen 1 50 — Rechtshülfe bei der 
Unfallversicherung 11 379, 419 — Rechts- 
konsulenten 11 39, 73, 150; Gewerbe- 
treibende 11 601 — Rechtsmittel gegen 
die Ergänzungssteuer 11 542; bei Kom- 
munalabgaben 11 961; bei der Gewerbe- 
steuer 11 615 ff., 965; im Strafprozeß 
1 735 — Rechtsweg, Zulässigkeit 1431; 
Erweiterung 1 435; in den neuen Pro- 
vinzen 1 438; bezüglich polizeilicher Ver- 
fügungen 1 440 — Redemptoristen, 
Exemtion von dem Jesuitengesetz 11 1514 
— Referendare, Tagegelder 1 153; Dienst- 
entlaffung 1 268 — Reformation, Feier 
des Gedenktages 11 1237 — Regalrechte, 
im Privatbesitze befindliche Bersteuerung 
1 528 — Regentschaft in Preußen 1 41 
— Regiebauten I1 347 — Regierungen, 
Zuständigkeit in Schulangelegenheiten 
I11 1207; Ressortverhältnisse in Kirchen- 
sachen II 1372, 1375 — Regierungs= 
assessoren, Beschäftigung auf Staatsdo- 
mäuen 1 1493; Diäten 1 157 — Re- 
gierungsbauführer, Ausbildung 1 123; 
Tagegelder 1 153; Beurlaubung 1 1495 
Regierungsbaumeister, Ausbildung 
1123; Urlaub 1 130; Tagegelder 1 153; 
Illing-Kautz, Hanrbuch II, 7. Aufl. 
  
  
steuer 11 565 — 
1585 
disziplinarische Unterstellung 1 1494; Be- 
urlaubung 1 1495; Umzugskosten 1 1499 
Regierungsbauräthe, Tagegelder 1 153 — 
Regierungsreferendare 1 79 ff.; Urlaub 
1 126 — Regierungspräsident I1 1115; 
Vertretung 11 1115 — Regierungssekre- 
täre, Austausch mit Kreissekretären 1 1495 
— Registratoren, Invaliditätsversicherung 
1 446 — Registraturen, Stempelpflicht 
1719 — Registrirwaagen, selbstthätige, 
Aichung 1 1533 Regreßklagen 
gegen Polizeibeamie 1 441 — Reh- 
gehörne 1 1331 — Reichsangehörig- 
keit 1 291 — Reichsanleihe 1 20 — 
Reichsanzeiger s. Staatsanzeiger 
Reichsbank, Stempelsteuerpflicht 11 661 
eichsbeamte, Urlaub 1 126; Woh- 
nungsgeldzuschuß 1 151; Tagegelder I 
154, 1498; Kommnnalsteuer 1 237; 
Wittwen= und Waisenversorgung 1 1502 
— Reichsbetriebe, Unfallversicherung für 
Land= und Forstwirthschaft 11 416 — 
Reichsdruckerei 11 136 — Reichseisen- 
bahnen, Freiheit von Kreisabgaben 11 
1040 — Reichseisenbahnamt 1 1125 — 
Reichsfürsten 1 51 f. — Reichshans- 
haltsetat 1 19 — Reichsschuldbuch, Ein- 
sicht zur Stenerveranlagung nicht zulässig 
1540, 612 — Reichsständische Familien, 
Einkommensteuer 11 550; Gemeindewesen 
11 883 — Reichstag, Zusammensetzung 
1 7; Mitgliedschaft 1 8; Verbandlungen 
1 8; Zuständigkeit 1 8; Legislaturperiode 
1 8; Auflösung 1 8; Vertagung 1 8; Be- 
schlußfassung 1 8; Vorrechte der Mitglieder 
19; Besoldung der Mitglieder 19; Wah- 
len 1 22; Wahlreglement 1 25; Vor- 
schriften zur Auslegung des Wahlregle- 
ments 1 30 — Reichsversicherungsamt 
11 375, 413, 444 — Reichszuschuß zur 
Invaliditäts= und Altersrente 11 459ff. 
— Reiher, Fang 1 1246 — Reinge- 
winn, Berechnung für die Einkommen- 
einigung, Festgenom- 
mener 1 549 — Reinigungsarbeiten 11 
218 — Reinigungsgewerbe 11 223 — 
Reisekosten s. Tagegelder — Reisekosten 
der Abgeordneten in Preußen 1 45; der 
Staatsbeamten 1 1496; Grundsätze für 
Berechnung 1 1499; nicht sleuerpflichtig 
11 567 — Reisekostenentschädigungen, 
Einkommensteuerfreiheit 11 569 — Reisen 
des Kaisers 1285, 288 — Reisende, die 
mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind 
1 886 — Reklamationen bei öffentlichen 
Abgaben 11 496; bei der Gebäudesteuer 
11 513 — Reklamezettel, unsittliche 1 
402 — Rektoratsgemeinden, Vermögeus- 
verwaltung 11 1524 — Rektoren der 
Progymnasien, Realgymnasien, Real= und 
10
        <pb n="1592" />
        1586 
höheren Bürgerschulen, Rang 1 147; 
Tagegelder 1 153; Beilegung des Titels 
11 1215; Prüfungsordnung 11 1216; 
Diensteinkommen 11 1262; Umzugskosten 
11 1271; Tagegelder und Reisekochen 11 
1271 — Rekurs bei Unfallversicherung 
11 369; in Steuersachen 11 497 — Re- 
ligions-Freiheit 1 34; Gesellschaften 1 
34, 11 1297; Stempelsteuerbefreiung 11 
661; Lehrbücher, Einführung 1ll 1444; 
Lehrer an öffentlichen Schulen 11 1211; 
Uebung 1 34; „Unterricht 1 36; in der 
Bolksschule 11 1241; katholischer 11 1254; 
Bergehen 1 610 — Remisen, Gebäude- 
steuer 11 511 — Remunerationen der 
Beamten 1 131; der Hülfsarbeiter 1 132 
— Renaturalisirung 1 299 — Reute aus 
der Invaliditätsversicherung, Entziehung 
11 461; bei Unfallversicherung 11 351 — 
Renten, Ergänzungsstener 11 530, 534; 
Vertheilung 1 1072 — Rentenbankrente, 
Abzugsfähigkeit 11 553 — Rentenbezüge, 
Einkommensteuer 11 567 ff. — Renten- 
güter 1 1270; Beförderung der Errichtung 
1 1271; Eimichtung 1 1271; Höhe der 
Rente 1 1272; Ablösung der Rente 1 
1273; Amortisationstabellen 1 1275 ff.; 
Anerbenrecht 1 1525 — Rentenversiche- 
rung, Ergänzungsstener 11 535 — Ren- 
tenverträge, Stempelpflicht 11 707 — 
Repräsentationskosten, einkommenstener- 
frei 11 569 — Repräsentationsräume, 
Gemeindestenerfreiheit 11 936 — Re- 
quisttionen, Stempelfreiheit 11 661 
Retorsion bei der Haufirsteuer 11 641 — 
Rettung aus Lebensgefahr, Prämien 1 
531; aus Gefahr 1912; Geldbelohnungen 
1 914; öffentliche Belobigung 1 914 — 
Rettungsanstalten, Schulgeld der Pfleg- 
linge 11 1259 Rettungsmedaille, 
Grundsätze für die Verleihung 1 913 — 
Revierbeamte bei den Bergbehörden 1 
1164 — Revision im Berwaltungsstreit- 
verfahren 11 1133 — Rhein, Befugniß 
zum Uebersetzen 1 1222 — Rheinland, 
Kirchenordnung 11 1376 ff. — Rhein- 
provinz, Rischerei, erordunng 1 1522 — 
Rheinschifffahrt 1 1224 — Rhodausalze 
11 204 — Richter, Kosten für Beschaffung 
von Büchern, nicht abzugsfähig bei Ein- 
kommenstener 11 552 — Richterliche Ge- 
walt in Preußen 1 46 f. — RNinderpest 1 
964; Berhütungsmaßregeln 1 964; VBer- 
gütung 1 965; Anzeigepflicht 1 965; 
militärische Hülfe 1 965 f. — Rindvieh, 
perlsüchtiges 1 953, 9566 — Rinnen 1 
1065 — Rittergutsmatrikeln, Fortfüh= 
rung 11 844 — Roburit 1 1444 — Röst- 
ofenbetriebe 11 196 — Rötheln ! 896 — 
Roheinnahme, bei der Gewerbesteuer 11 
  
  
Sachregister. 
608f. — Rohzuckerfabriken 11 125, 211 
— Rosenkränze, Verkauf kein Wander- 
lagerbetrieb 11 1028 — Rotzkrankheit 1 
900, 975, 990; Desinfektion 1 1011 — 
Rübenzuckerfabriken 11 170 — Rück- 
kaufshändler 1 1419; Strafbarkeit 1 
656 — Rückkaufswerth der Bersiche- 
rungspolizen, Ergänzungssteuer 11 536 — 
Rücktrausport entlassener Gefangener 1 
552 — Rügen, Städteordnung 11 756, 
924 — Ruhe, öffentliche 1399 — Ruhe- 
gehalt der Geistlichen 11 1461 ff.; Be- 
rechnung 11 1464 — Ruhegehaltskassen 
für Lehrer und Lehrerinnen 11 1285 — 
Ruhestand, Bersetzung 1 269 — Ruhr ! 
895 — Rumänien Paßbestimmungen 1 
566 — Rural-Gesetz (Rhein.) 1 1266 — 
Rußland, Paßbestimmungen 1 566:; 
Grenzverkehr 1 566 — Rutschbahnen 11 
342, 385. 
Saccharinfabriken 11 208 — Sarel- 
launs. geistliches Amt 11 1515 — Sach- 
beschädigung 1 642 — Sachverständige, 
Tagegelder und Reisekosten der Beamten 
als solche 1 152; im Strafprozeß 1 923; 
Gebührenordnung 1 426; im Enteignungs= 
verfahren 1 1037, 1042; unwahre Ent- 
schuldigung 1 605 — Sägemählen 11 
284 — Sägereien 11 96 — Sämerrien 
11 56, 63 — Sämischleder, Herstellung 
11 211 — Singer 11 283; Invaliditäts= 
versicherung 11 448 — Saisonarbeiter, 
Invaliditäts= 2c. Bersicherung 11 478 — 
Saisoniudustrien 11 98, 169, 219 — 
Sakramentespenden, Zuläsfigkeit I1 1520 
— Salinen 1. 96, 135; Ausführung der 
Gew. O. 11 177; Sonntagsruhe 11 197, 
216; Unfallversicherung 11 346, 381 — 
Salpeter, brennbarer 1 1444 — 6„ 
doppeltkohlensaure 11 204; bleisaure 11 
206 — Salzsäuregew , Sonntags- 
ruhe 11 202 — anstalten 
11 210 — Sandgruben, Einfriedigung 
1 1283; Gewerbestener 11 938 — Sani- 
tätsdeputationen, städtische 11 791 — 
Sanitätskommissionen 1 882 ff. — Sani- 
tätsoffitiere, Kommunalsteuer 1 240 — 
Sanitätspolizeiliche Vorschriften bei an- 
steckeuden Krankheiten 1 882 ff. — Saner- 
stoff 11 206 — Saugflaschen, Metall- 
theile 1 960 — Schadensderhütung 11 
226 — Schätzungsansschuß bei der Er- 
gänzungssteuer 11 538; Tagegelder 2c. 
der Mitglieder 11 545 — Schafe, waschen 
112—3; Scheerer, Haufirsteuer 11 631 — 
Schaffer 11 41, 385 — Schankgefäße, 
Raumgehalt 1 1389 — Schankgewerbe, 
Ausübung durch Stellvertreter 11 1542
        <pb n="1593" />
        Sachregister. 
— Schamkonzession 11 29, 33; Zurück- 
nahme 11 5|t Schankwirthschaft 11 
25; Geschäftsbetrieb während des Gottes- 
dienstes 11 30; Schaustellung von Kindern 
11 39; Stellvertretung 11 29, 49; Ver- 
kauf über die Straße 11 99; Sonntags- 
ruhe 11 99, 216; Führungszengnisse zur 
Bewerbung, Stempelpflicht 11 1547 — 
Scharlach 1 896 — Schaner 11 41, 385 
— Schaumwein 1 958 — Schauspiel- 
anfführungen, Verbot 1 402 — Schau- 
spieler 11 283; Invaliditätsversicherung 
11 448 — Schanspielergesellschaften 11 
65; Hausirsteuer 11 638 — Schauspiel- 
unternehmen, Invaliditätsversicherung der 
Mitglieder 11 448 — Schauspielunter- 
nehmer 11 24; Konzession 11 1197 
— Schanstellungen 11 36; Sonntags- 
ruhe 11 99, 216; Hausirsteuer 11 631; 
Gebühren für Beauffichtigung 11 928 
— Scheidewände 1 1068 — Schen- 
kungen, Stiempelpflicht 11 719, 751; an 
juristische Personen 2c. Genehmigung II 
1295; der Städte, Genehmigung 11 785 
Schenkungsurkunden, stempelsteuerliche 
Behandlung 11 751 — Scheunen, Ge- 
bäudesteuer 11 511 — Schiebebühnen 
11 240 — Schiedsgerichte der Innungen 
11 78; der Invalidttäts- 2c. Bersicherung 
11 468; bei Unfallversicherung 11 364; 
desgl. für Land= u. Forstwirthschaft 11 403; 
bei der Bau-Unfallversicherung 11 441 — 
Schiedsmänner, Tagegelder 1 155; bei 
Viehseuchenschäden, Tagegelder 1 155, 
983; Staatsbeamte 1 217; Stempelfrei- 
heit der Verhandlungen 11 661 — 
sprüche, Stempelpflicht 11 721 
Schießbaumwolle 1 1444 — Schießbe- 
darf, Ansammlung 1 652 — Schieß- 
plätze, Gemeindesteuerfreiheit 11 934 — 
Schießstand, Benutzung 1 402 — Schiff, 
Strandung 1 645; Berhütung des Zu- 
sammenstoßes auf See 11 1510; Berord- 
nungen zur Verhütung des Zusammen- 
stoßes 1 606 — Schiffahrt, Unsicher- 
machung 1 645 — Schiffahrtsabgaben 
1 15 — Schiffsbesatzung, Invaliditäts= 
versicherung I1 446 — Schiffsführer 11 
117 — Schiffsknechte 1 753 — Schiffs 
leute, Dienstbücher 1 757 — Schiffs- 
mannschaft 11 96, 104 — Schiffsmühlen 
11 14 Schiffsmühlengerechtigkeit, 
Versteuerung 11 528 — Schiffsprediger 
11 1336 — Schiffsvermessung 1 15 — 
Schilddrüsenpräparate, Ausschluß vom 
Handverkauf 1 1513 — Schilder, An- 
  
bringung 1 1062 — Schildpattwaaren 
11 47, 150 — Schlachten, Maßregeln 
zur Vermeidung von Quälereien 1 1432 
— Schlachthäuser, Beaufsichtigung 1 971; 
1587 
Gebäudesteuerfreiheit 11 935; Zustän- 
digkeit der Behörden 11 1201; öffentliche, 
Anlegung 11429; Schlachtzwang 11429; 
Privatschlachtstätten 1 1431; Gebühren- 
tarif 1 1431; Entschädigungsansprüche ! 
1432 — Schlachthausgebühren 11 930, 
975 Schlachthöfe, Gewerbesteuer- 
freiheit 11 598 — Schlachtstener 11 931, 
979f. — Schlachtviehpreise 1 1429 — 
Schlägereien 11 276, 288, 296 — 
Schlagbäume 1 1100 — Schlageisen 1 
665 — Schleifen, Gleisbreite 1 1092 
— Schleswig-Holstein, Verfassung 2c. 
der Städte 11 924; Emeritirungsordnung 
für Geistliche 11 1466; Pfarrwittwen= und 
Waisenfonds 11 1468; kirchliche Gesetz- 
gebung 11 1511 f. — Schleusen 1 1173; 
Zerstörung 1 644 Schleuseneta- 
blissements, Gebäudesteuerfreiheit 11 935 
— Schließung öffentlicher Vergnügungs- 
orte bei ansteckenden Krankheiten 1 884 
— Schlingen zum Fangen des Wildes 
1 1355 — Schlitten, Gleisbreite 1 1092 
— Schlosserarbeiten !" 348 — Schlosser- 
ehülfen 11216 — Schlüssel, unerlaubte 
nfertigung 1 668 — Schmaltefabriken 
11 207 — Schmelzöfen, Gebäudestener 
11 511 — Schmerzensgeld 11 344 — 
Schmiedeherde, Gebäudesteuer 11 510 
— Schmieden, Gebäudesteuer 11 511 — 
Schmucksachen 11 56 — Schneeräumen 
auf Chausseen 1 1091, 1101 — Schrei- 
derei 11 214 — Schneiderinnen, Inva- 
liditälsversicherung 11 453 — Schunpf- 
tabak, Verpackung 1 961 — Schäöffe, 
unwahre Entschuldigung 1 605; Wähl- 
barkeit 1 692; Wahl 1 694; in den Land- 
gemeinden 11 824 ff., 872; Dienstver- 
gehen 11 852, 1164 — Schöffengerichte 
1 691 — Schäffenrath (Rbeinprovinz) 
s. Gemeinderath — Schönfärbereit 11 
215 — Schöpfräder 11 15, 241 — 
Schonreviere 1 1243 — Schonzeiten für 
Fische 1 1242; für Wild 1 1355 — 
Schornsteine 1 1064; Weite 1 1080; 
Ausbrennen 1 1081 — Schornsteinfeger 
11 347, 382; Stellvertretung 11 50; Taxen 
11 71 — Schreiber, Invaliditätsver- 
sicherung 11 449 — Schreibmaterialien- 
vergütung 1 131 — Schreibwerk, Ver- 
minderung 1 1505 — Schriftgießereien 
11 108; Einrichtung und Betrieb 11 
1544 — Schriftwerke, Urheberrecht 1 
1451; Schutzfrist 1 1453 — Schäüler- 
aufzüge 1 1512 — Schürfen 1 1142 — 
Schuhmacherei 11 214 — Schulabgaben, 
Rechisweg 1 437; Beschwerden über Her- 
anziehung 11 1169; Einziehung 11 1366 
— Schulamt, Verbindung mit Kirchen- 
amt 11 1262 — Schulamtskandidaten, 
100“
        <pb n="1594" />
        1588 
Strafanzeigen 1 1511 — Schulaufsicht 
11 1208; Decentralisirung 11 1208 — 
Schulbänke rationelle Konstrurtion 11239 
Schulbanten, interimistische Regelung 
durch Resolut 11 1223; Bewilligung Aller- 
höchster Guadengeschenke 11 1223 — Schul- 
besuch, Entscheidung des Baters 11 1228; 
Dispensation 11 1229 — Schulbücher u. 
Schulhefte 11 1239 — Schulden bei Ein- 
kommensteuer, Abzugsfähigkeit 11 552; 
Vertheilung 11 553 — S 
städtische 11 791, 1212 — Schuldiener 1 
an höheren Schuleu, Invalidilätsversiche- 
rung 11 447, 454 — Schuldbverschrei- 
bungen, Stempelpflicht 11 721 — Schu- 
len, Begriff 11 1209; öffentliche, Stem- 
pelsteuerfreiheit 11 * 1210; im Bezirk 
des Rheinischen Rechts 11 1233; Einrich- 
tung, Aufgabe und Ziel 11 1237 fl. Spor- 
telfreiheit 11 1368; Schließung bei au- 
steckenden Krankheiten 1 884; Anweisung 
zur Verhütung der Uebertrogung 1 885; 
Störung durch gewerbliche Anlagen 11 
19; Anordnung der Neu= und Repara-- 
turbanten 11 1171; Einführung von Lese- 
büchern 11 1210; katholischer Religions- 
unterricht 11 1211; Aussicht 11 1211; 
Bestellung der Lehrer 11 1213; Besetzung 
der Klassen 11 1214; Umerhaltung 11 
1217; Uebernahme auf den Gemeinde- 
haushalt 11 1219 ff.; für konfessionelle 
Minderheiten 11 1221°s.; mittlere, Ruhe- 
gehalt und Hinterbliebenenversorgung der 
hehrer 11 1287 — Schulfeiern, Bestra- 
fung der Versäumniß 11 1231 — Schul- 
gebäude, Vorrechte 11 1213; Unterhaltung 
I1 1223 f. — Schulgeld, ufhebung 1 
1259 — Schulhänser, Bau und Ein—- 
richtung 11 1223; Unterhaltung 11 1235 
— Schullehrer, Chefran, Schankwirth= 
schaftserlaubniß 11 30 — Schulmesse 11 
1256 — Schulpatronat 11 1217 — 
—4 Beginn 11 1228, 1233; 
Dauer 111229; Rheinprovinz 1I 1235 — 
Schu lpröfungen, Bestrafung der Ver- 
säumniß 11 1231 — Schulstellen, Ver- 
einigung mit Kirchenämtern 11 1215 — 
Schulstuben, Reinigung 11 1224 — 
—— Bestrafung 11 1230, 
1235 — Schulvisitationen 11 1307 — 
Schulvorstand 11 1211 — Schulzen, 
Schankwirthe 11 30 — Schulzenamt, 
Aufhebung der Verbindung mit einem 
Grundstück 11 835, 873 — Schulzimmer, 
Einrichtung und Kusstattung 11 1238 — 
t 11 1231, 1233 — Schuß- 
  
Schutw 
  
  
— — — — — —  — — — —. 
Sachregister. 
stücken 11 551 Schutzmannschaft- 
Civilversorgungsschein 1 90; Dienstleistung 
in derselben 1 104; Tagegelder in Berlin 
und Charlottenburg 1 154; Einstellung. 
von Anwärtern 1 1493 — S änner, 
Eintragung des Entlassungsgrundes in 
den Civilversorgungsschein 1 1493 — 
Schutztruppe, Civilversorgungsschein der 
Beamten I 89 — S utvorrichtungen. 
bei gewerblichen Anlagen 11 106 f. 
aldungen 1 1304; Anlage 1 1304; 
Entschädigung 1 1305 — Schwarzwilt 
1 1353 — Schwefelnatrinm 11 205 — 
Schwefelsäuregetwinnung, Sonntagsruhe 
11 201 — Spweine. Einfuhr 1 956; 
wilde, Tödtung 1 1331 — Schweine- 
fleisch, finniges 1 9j49, 956; ausländisches 
1 956; trichinenhaltiges 1 956; bei 
Schweineseuche oder Schweinepest 1 956; 
Schweineschmalz, Verfälschung 1 948 — 
Schweineställe 1 1064 — Schwimm- 
unterricht 11 38 — Schwindsucht, Be- 
kämpfung 1 889, 899 — Schwurgerichte 
1 698 — Seedampfschiffe, Prüfung der 
Maschinisten 11 23 — Seefahrtsbuch 1 
758 — Seehandlungssozietät, Stemvel-= 
steuerpflicht 11 661 — Seeleute, Heim- 
sendung verunglückter 1 398; Unfallver- 
sicherung 11 445; Invaliditätsversicherung. 
11 446, 451, 481 — Seeschiffer 11 23 
— Seestenerleute 11 23 — Seennfälle 
11 23, 127 — Seilereien 11 96 — 
Sekretäre, technische der allgemeinen 
Bauverwaltung, Anstellung 1 123 —. 
Sekten, Behandlung 11 1299 — Sektionen 
der landwirthschaftlichen Unfalversiche- 
rungen 11 395 — Sekurit 1 1444 — 
Selbständigkeit als Bedingung des Bür- 
gerrechts I1 761 — Selbstbestimmung, 
in armenrechtlicher Beziehung 1 530 
Selbstentzündung von Steinkohlen 1 1082 
— Selbstgeschosse 1 665 — Selbstge- 
wonnene Erzeugnisse, Hausirsteuerfreiheit 
11 630 — Selbstmörder, Beerdigung 1l 
1310 — Selbstversicherung bei der In- 
validitäts-- 2c. Verscherung 11 477 — 
Selbstverstümmlung 1 606 — Selbst- 
verwaltung der Skttgemeinden 11 765 
— Seminare, Vorschriften für Aufnahme- 
prüfung 11 1216; Besuch durch die evang. 
Predigtamtskandidaten 11 1216; Lehrplan 
waffen 11 56, Führung 1 409 — Schutzz 
brillen 11 106 — Schutzgebiete, Rechts- 
verhältnisse der Landesbeamten 11 1493; 
Versteuerung des Einkommens aus Grund- 
11 1216; kirchliche 11 1516 — Semina- 
risten, Strafnachrichten 11511; Ertheilung. 
von Privatunterricht 11 1254 — Seminar- 
jahr der Lehrer an höheren Schulen. 
Pensionsberechtigung 1 1500 — Seminar- 
lehrer, Aurechnung der freien Wohnung 
bei der Pensionirung 1 149 — Send- 
schöffen, Kirchendiener 11 1530 — Ser- 
bisdeputation 11 791 — Sicherheits-
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        Sachregister. 
ventil bei Dampflefseln 11239 — Sicher- 
stellung von Rechten, Stempelpflicht 11 
723 — Siegel, amtliches, Entfernung 1 
605 — Signalführung der Fischerfahr- 
zeuge und Lootsendampferfahrzeuge 1 1510 
— Silberwaaren 11 47, 56, 150; Fein- 
gehalt 1 1380 — Simultankirchen 11 
1320 — Gingspiel 11 36 — Siphons 
1 952, 960 — Sittlichkeitsverbrechen 1 
612 ff. — Soda, Herstellung 11 202 — 
Solarölfabriken 11 209 — Soldaten, 
polizeiliches Einschreiten gegen sie 1 490; 
Unfallversicherung 11 386, 445; Invali- 
ditätsversicherung 11 446 — Sonntags= 
arbeiten 11 96, 218 ff.; zur Verhütung 
eines Schadens 11 226 — Sonuntags= 
heiligung 1 870; Heilighaltung 11 99 — 
Sonntagsruhe 11 43, 55, 95 ff.; Strafen 
11 129; Behörden 11 217; im Handels- 
gewerbe 11 97, 189; Beschäftigungszeit 
11 189; in Badeorten 2c. 11 190; Ver- 
längerung der Beschäftigungszeit 11 191 f.; 
Bier= und Weinausschank über die Straße 
11 191; in Industrie und Handwerk II 
193 ff.; Umfang 11 216; für jugendliche 
Arbeiter 11 217 f.; Arbeitgeber 11 217; 
Arbeiterinnen 11218; Kontrolle der Durch- 
führung 11 227 — Spanien, Paßbestim- 
mungen 1567 — Spanndienste, Leistung 
11 961 — Sparkafsen 1 1369; Geneh- 
migung 1 1370; Normativbestimmungen 
1 1370; Ausleihung von Kapitalien 1 
1371; Reservefonds 1 1372; Betriebs- 
überschüsse 1 1372 f.; Einlagen 1 1373; 
Sparkaffenbücher 1 1374; Berlust, Auf- 
bietung 1 1374 f.; Statut 1 1376; staat- 
liche Anfficht 1 1376; Nachweisung über 
Ergebnisse 1 1376; Darlehen an Kom- 
munalverbände 1 1533; Berwendung der 
Ueberschüsse ! 1533; Berechnung des Rein- 
gewinns 1 1533; Einsicht der Bücher zur 
Steuerveranlagung nicht zulässig 11 540, 
602; Gewerbesteuerfreiheit 11 598; öffent- 
liche, Gewerbesteuerfreiheit 11 941, 987 — 
Sparkassen = Angelegenheiten, Zustän- 
digkeit 11 1175 Sparkassenbe- 
stände, Belegung 1 1496 — Sgpar- 
kassenbücher, Ausfertigung 11 1095; 
Stempelfreiheit 1 1370, 11 722 
Sparkasseneinlagen, Ergänzungssteuer 11 
530 — Sparkassenverwaltungen, Be- 
zeichnung der Postsendungen 1 277 — 
Speckseiten, amerikanische 1 955; dä- 
nische 2c. 1 956 — Spedition 11 97 — 
  
  
1589 
564 — Spezial- Baukassen-Rendanten, 
Tagegelder 1 155 — Spezialkommissare, 
Urlaub 1 130; Tagegelder 1 155 — 
Spielkarten 11 56 Spielmarken, 
geldähnliche, Berbot 1 404, 410 — Spiel- 
schulen, Schließung bei ansteckenden 
Krankheiten 1 886; Unterricht 11 1250 
— Spielwaaren, Verkehr damit 1 943, 
952, 962 — Spielwaarenfabriken 11 
169, 214 — Spinnereien 11 108, 122 
— Spionage 1 592 — Spiralrohrkessel 
11 259 — Spirituosen, Aufbewahrung 1 
411 — Spiritus, Kleinhandel 11 27ff., 
56; denaturirter 11 27 — Spiritus= 
raffinerien 11 212 — Sportelfreiheit 
der Kirchen c# 11 1368 — Sporteltax- 
ordnungen 11 976 Sprachlehre, 
deutsche in der Volksschule 11 1243 — 
Sprenggelatine 1 1444 — Sprenkel, 
Aufstellen 1 1284 — Sprengsalpeter 1 
1444 — Sprengstoffe 1 1436; gefähr- 
liche Verwendung 1 1438; Aufforderung 
dazu 1 1439; Erlaubniß zur Herstellung 2c. 
1 1440; Einführung aus dem Auslande 
1 1436; P. B. über den Verkehr 1 1441 ff.; 
Landverkehr 1 1446; Wasseroerkehr 1 
1448; Handel damit 1 1448; Aufbewah- 
rung und Verausgabung 1 1448; Kon- 
trollbuch 1 1449; Lagerung 1 1449 — 
Sprengstofffabriken 11 207 — Spreng- 
stoffversendungsvorschrift der Militär. 
und Marineverwaltung 1 1441 ff. — 
Spritzenverbände, Bildung 2c., zuständige 
Behörden 11 1202 — Spurhalten auf 
Kunststraßen 1 1088 — Spurweite (Rhein- 
land) 1 1092 — Staatsangehörigkeit, 
Erwerb und Verlust 1 291; Ausweis 1 
311 — Staatsangehörigkeitssachen, Zu- 
ständigkeit 11 1205 — Staatsanleihen 1 
48 — Staatsanwaltschaft ! 699; Hülfs- 
beamte 1 701, 704 ff., 11 833; Mitthei- 
lungen an andere Behörden 1 709 — 
Staatsanzeiger 1 649, 72 — Staats- 
aufsichtsrechte gegenüber der evangelischen 
Kirche, Zuständigkeit 11 1457 — Staats- 
beamte, Rechtsverhältnisse der nicht rich- 
terlichen 1 47; Tagegelder und Reise- 
kosten 1 151 ff., 1496; Pension 1 182; Für- 
sorge bei Betriebsunfällen 1 198; Für- 
sorge für Wittwen u. Waisen 1 201, 1501; 
Kautionen 1 205; Nebenämter 1 215; 
Vicewirthe 1 216; Gewerbebetrieb 1 217; 
Speditionsbetrieb 11 385 — Speicher, . 
Disziplinarverhältnisse der nicht richter- 
Gebäudesteuer 11 511 — Speicherbetrieb 
11 385 — Spetsewirthschaften, Betriebs. 
stenerfreiheit 11 621 — Speisung bei 
Dampfkesseln 11 238 — Spekulations. 
gewinne, Einkommensteuer 11 552, 558, 
Musikmachen 1 218; bei Aktiengesell- 
schaften 2c. 1 218; Militärverhältnisse 1 
218; Kommunalbesteuerung 1 234, 236; 
lichen 1 242; Trunkenheit 1 245; Wahl- 
agitation 1 244; Amtsverschwiegenheit 1 
245; Postkontraventionen 1 246; Polizei- 
übertretungen 1 246; Civiluniformen 1
        <pb n="1596" />
        1590 
284; Rechtsweg wegen der Dienstein- 
künfte 1 435; Meldepflichtigkeit 1 570; 
Anzeige von der Berheirathung 11 1493; 
Mitglieder des Kirchenvorstandes 11 1537; 
Gewerbebetrieb 11 10; Unfallversicherung 
11 445 — Staatsbetriebe, Unfallver- 
sicherung für Land= und Forstwirtbschaft 
11 415 Staatsbürgerliche Rechte, 
Verbrechen 1 595 — Staatsdienstange- 
legenheiten, Behandlung der Postsendun- 
gen 1 273 — Staatseisenbahnberwal- 
tung, Pensionskassen für die Arbeiter und 
Angestellten 1 1118 — Staatsgebiet, 
preußisches 1 32 — Staatsgewalt, Wi- 
derstand 1 596 ff. — Staatshaushalts. 
etat 1 42, 47 — Staatshoheitsrechte, 
Wahrung bei Fluchtlinienplänen 1 1519 — 
Staatskommissar bei der Invaliditäts= 
cc. Versicherung 11 467 — Staatsschuld- 
buch, Einsicht zur Steuerveranlagung 
nicht zulässig 11 540, 612 — Staats- 
steuern, direkte, Anfhebung 11 517 ff.; 
Erhebung durch die Gemeinden 11 521 
— Staatszuschuß zur Lehrerbesoldung 11 
1274 . — Stacheldrahtzänne 1 402 — 
Stadtausschuß 11 1119; Regulativ 11! 
1119 Stabtbezirke 11 756, 791; Er 
weiterung 11 757; Veränderungen 11 758; 
Zuständigkeit bei Veränderung 11 1155 
— Stadtgemeinden, Zugehörigkeit 11 
759; Verwandlung in Landgemeinden 11 
868; Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
forderungen 11 1157 — Stadtkreise 1 1097 
— Stadtmanern, Erhaltung 1 1080 — 
Stadtschule, Begriffsbestimmung 11 1168 
— Stadtverordnete, Nichtwählbarkeit 11 
769; Wahlperiode 11 770; Amtsantritt 
11 775; Einführung und Verpflichtung 
11 775 — Stadtverordnetenversamm- 
lung, Zusammensetzung und Wahl II 
766; Wahlliste 11 767, 770 f.; Wahlbe- 
zirke 11 768 f.; die Hälfte Hausbesitzer 11 
769, 772, 774; Ergänzungswahlen 11 
771: Ersatzwahlen 11771; Geschäftskreis 
11 778; Petitionsrecht 11 778; Bureau 
11779; Zusammenberufung 11779; Be- 
schlußfähigkeit 11 780; Beschlußfassung 11 
780; Ausschluß von der Verhandlung 
11 780; Oeffeatlichkeit der Sitzungen 11 
781:; Leitung 11 781; Protokollirung der 
Beschlüsse 11 781; Geschäftsordnung 11 
781; Genehmigung der Beschlüsse 11 783; 
Auflösung 11 802 — Stadtverorduneten- 
wahlen, Bekanntmachung des Termins 
11 772; Wahlvorstand 11 772; Wahler- 
gebniß 11 773; engere Wahl 11 773; 
Wahlprotokolle 11 774; Einspruch 11 774 
  
  
  
— Stadtverwaltung, Geschäftsgang 11 
790 
— Städte, Aussicht 11 801 f; 
Sachregister. 
1154 — Städte-Ordnungen 11 755 ff.; 
Verleihung an Landgemeinden (Westfalen) 
11 907 — Ställe, Gebäudesteuer 11 511; 
Gemeindesteuerfreiheit 11 935 — Stall- 
sperre 1 73 — Stamumgläser, Aichung 
1 1389 — Standesamt, Aufbewahrung 
der Nebenregister 1 1511 Standes- 
amtliche Bescheinigungen in abgekürzter 
Form 1 803 — Standesbeamter, Be- 
stellung 1 796, 800; Entschädigung l 
798 f.; Aussicht 1 800; Ablehnung einer 
Amtshandlung 1 801; für die Landes- 
herrliche Familie 1 820; Gebührentarif 
1 824; Hinweis auf die kirchlichen Ver- 
pflichtungen 1 1511 — Standeserhöhun- 
gen, Stempelpflicht 11 724 — Standes- 
herren, Bestallung der Schullehrer 11 
1207 — Standesherrschaft, Erhebung, 
Stempelpflicht 11 725 — Standesregister 
1 801 ff.; Art der Eintragungen 1 802; 
Schreibweise der Namen 1 802; Zusätze, 
Löschungen, Abänderungen I 802; Ab- 
schluß 1 803; Auszüge 1 803 f.; Aufbe- 
wahrung 1 803; Nebenregister 1 803; 
Berichtigung 1 817; Einsicht 1 822;. 
Deutsche Sprache 1 822 — Stationsge- 
bände, Gemeindesteuer 11 935 — Stations- 
namen 1 1119 — Statutarische Bestim- 
mungen 11 126; auf Grund Gew. O. 11 
176 — Stanuaulagen 11 17, 140 ff.; 
Zuständigkeit 11 1184; Höhe des Wasser- 
standes 11 1185 — Stauer 11 41. 385 — 
Stearinfabriken 11 209 — Steinbrüche, 
Einsriedigung 1 1283; Gewerbesteuer 11 
938; Haftpflicht 11 343; Unfallversiche- 
rung 11 346, 382 — Steindrucker, An- 
meldepflicht 11 11 — Steinhauerarbeiten 
11 347, 382 — Steinkohlen, Selbstent- 
zündung 1 1082; Bergwerke 11 125; 
estillationsanstalten 11 197 — Stein- 
metzplatz 11 135 — Stellenanwärter 1 
95 — Stellenbermittler I1 39, 148 — 
Stellvertretung der Beamten 1 127; 
Kosten derselben 1 127, 130; im Gewer- 
bebetrieb 11 49; strafrechtliche Haf- 
tung 11 133 — Stempeldistributionen, 
Beamte 1 218 — Stempeldruckformu- 
lare 11 736 — Stempelfreiheit bei der 
Unfallorrsicherung 11 379,419 — Stempel- 
marken, Entwerthung 11 735, 738 — 
Stempelmaterialien 11736 — Stempel- 
papier, mehrmalige Verwendung l 662. 
— Stempelpflicht, Erfüllung 11 749 — 
Stempelsteuer, Rechtsweg 1 437; Gesetz 
11 659 ff.; Gegenstand 11 659 f.; allge- 
meine Grundsätze über die Stempelpflich- 
tigkeit 11 660; sachliche Stempelsteuer- 
befreiungen 11 660; persönliche Stempel- 
steuerbefreiungen 11 661; Werthermitte-
        <pb n="1597" />
        Sachregister. 
lung 11 663 ff.; Unbestimmtheit des 
Werthes 11 665; Haupt= und Neben- 
exemplare 11 666; Bersteuerung mehrerer 
in derselben Urkunde enthaltener Gegen- 
stände 11 667; Mindestbetrag und Abstu- 
fungen 11 667; Verpflichtung zur Zablung 
11 667; Haftbarkeit für die Stempelsteuer 
11 668; Erfüllung der Stempelpflicht 11 
668; Aversum 11 669; Zeit der Stempel- 
verwendung 11 669 ff.; Strafbestimmun- 
gen 11 670 ff.; Straffreibeit 11 672; 
Strafverfahren 11 672; Strafvollstreckung 
11 673; Ersatz für vor dem Verbrauch 
verdorbene Stempelzeichen 11 674; Er- 
stattung bereits verwendeter Stempel 11 
674; Rechtsweg 11 675; Verjährung der 
Strafverfolgung 11 674; Verjährung der 
Stempelsteuer 11 676; Berechnung der 
Fristen 11 677; Kosten 11 677; Berwal= 
tung der Stempelsteuer I1 677; Aus- 
kunft über Stempelverwendung 1I1 677, 
681; Revisionen 11 677; Berwendung 
der Stempelzeichen 11 680; unbefugter 
Handel mit Stempelzeichen 11 682; ältere 
Bestimmungen 11 682; Stundung und 
Theilzahlung 11 750 — Stempelstener- 
ämter, Geschäftsbezirke 11 744 ff. 
Stempelsteuerbuch 11 741 — Stempel- 
strafen bei Beamten 1 246 — Stempel- 
strafverzeichnisse 11 671 — Stempel- 
vertheiler 11 680, 735 — Sterbefälle, 
Beurkundung 1 815; nachträgliche Beur- 
kundung 11 1332 — Sterbekassen, Er- 
richtung 1 654; gegenseitige, Stempelfrei- 
heit der Statutengenehmigung Il1 697; 
Beiträge, Abzugsfähigkeit 11 555 — 
Sterbekassengeld, Ergänzungssteuer 11536 
— Sterbequartal für Hinterbliebene von 
Geistlichen 11 1365, 1459 — Sterilisi- 
rung von Milch 11 233 — Steuer, 
Zurückzahlung 11 497; Nachforderung 1lI 
497; Berjährungsfristen 11 497— Stener- 
ausschüsse 11 958 f.; bei der Gewerbe- 
steuer 11605 — Stenerbedarf, Vertheilung 
11 955, 1000; Aufbringung 11! 972 — 
Stenerempfänger, Nebengeschäft 1218— 
Stenererhebung bei der Einkommensteuer 
11 590; bei der Gewerbesteuer 11 617; 
bei der Haufirsteuer 11 636 — Stener- 
ã 11 576 — Stenerermäßigung 
11 588 ff. — Stenergesellschaften dei der 
Gewerbesteuer 11 0C05 — Steuerhinter- 
ziehung, bei Ergänzungssteuer 11 544; bei 
Gemeindeabgaben I1 967 — Steuerord- 
nungen, Stempelfreiheit 11 692; bei Ge- 
meindestener 11 959; Strafbestimmungen 
11 1010 — Steunerpflicht, Ergänzungs- 
stener 11 527; Einkommensteuer 11 548 ff.; 
zeitliche Begrenzung bei Gemeindesteuern 
11 958 — Sreuersägze, Ergänzungssteuer 
  
  
1591 
11 537 — Steuersupernumerare 1 88 
— Steunerberkürzung bei Gemeindesteuern 
11 1012 - Stuckereien 11 169 — Stif. 
tungen, milde, Stempelstenerfreiheit I1 
662 — Stiftungsvermögen, Verwaltung 
11 782 — Stimmzettel 1 781; Verthei- 
lung zu Wablzwecken 11 46 — Stolge- 
bühren 11 1328 — Stoppelweide 1 1266 
— Stoßwaffen II 56 — Sträucher 11 
56, 63 — Strafanstaltsbeamte, Tage- 
gelder 1 154; Waffengebrauch 1 671; Ent- 
schädigung bei Außenarbeit 1 671 — Straf- 
anstaltsdirektoren, Tagegelder 1 153 
Strafantrag I 588 Straf- 
ausschließungsgründe 1 585 — Straf- 
bare Handlungen, Versteuerung der Ein- 
nahmen daraus 11 551 — Strafbe- 
fehle, amtsrichterliche, Berfahren 1740 — 
Strafbescheide der Finanzbehörden, Stem- 
pelpflicht 11 725 — Strafgefangene, 
Beschäftigung außerhalb der Anstalt 1 670; 
vorläufige Cutlassung 1 673; Fürsorge für 
entlassene 1 673; zeitweise Entlafsung 1 
678; Invaliditätsversicherung 11 449 — 
Strafgesetzbuch 1 572 ff.; Einführungs- 
gesetz 1 571 — Strafmilderungs 
1586 — Strafmittel, kirchliche 11 1522 
— Strafnachrichten 1 715; über Schul- 
amtskandidaten und Seminaristen 1 1511 
— Strafprozeß, Gerichtsstand 1 719; 
Gerichtspersonen 1 719; Fristen und Wie- 
dereinsetzung in den vorigen Stand 1720; 
Zeugen 1 721; Sachverständige 1 723; 
Beschlagnahme und Durchsuchung 1 723; 
Verhaftung und vorläufige Festnahme 1 
726; Untersuchungshaft 1 726; Berneh- 
mung des Beschuldigten 1 729; Ver- 
theidigung 1729; Oeffentliche Klage 1 730; 
Gerichtliche Boruntersuchung 1 732; Er- 
öffnung des Hauptverfahrens 1 732; Haupt- 
verhandlung 1 733; Verfahren gegen Ab- 
wesende 1 735; Rechtsmittel 1 735; Be- 
schwerde 1735; Berufung 1 736; Privat-= 
klage 1738; Nebenklage 1739; Verfahren 
bei amtsrichterlichen Strafbefehlen 1 740; 
Berfahren nach vorangegangener polizei- 
licher Strafverfügung 1 740; Verfahren 
bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über die Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle 1 741; Verfahren 
gegen Abwesende, welche sich der Wehr- 
pflicht entzogen haben 1 742; Verfahren 
bei Einziehungen und Vermögensbeschlag- 
nahmen 1 744; Strafvollstreckung 1744; 
Kosten des Berfahrens 1 747 — Straf- 
register, Einrichtung 1712; Berichtigung 
1 716; Führung 1 715 — Strafsachen, 
Gebühren 1 748 — Strafurtheile, wechsel- 
seitige Mittheilung 1 712 — Strafver- 
fahren, administratives bei Gewerbesteuer-
        <pb n="1598" />
        1592 
kontraventionen 11 644 ff. — Strafver- 
fo g, Berjährung 1 588 — Straf- 
de gen, polizeiliche 1 451; Ver- 
fahren bei vorangegangenen 1 740; Auf- 
hebung 1 453; Milderung 1 453; Zu- 
stellung 1 457; in Strom= und Schiff- 
fahrtssachen 1 1506 — Strafvoll 
1 744; Aussetzung 1 575, 1509; Ver- 
jährung 1 588; vorläufige Aussetzung 1 
673 — Straßen, Gesetz über Aulegung 
1 1046; historische 1 1052; Bebauung 1 
1053; Bemnnung 1 1057; Berengung, 
Verunreinigung 11062 — Straßenbahnen 
11 341; Berufsgenossenschaft 11 385 — 
Straßenfluchtlinie 1 1047 — Straßen- 
ewerbe 11 41; Taxen 1171 — Straßen- 
omotiben 11 140, 243 — Straßen- 
pflasterungskosten 1 1057 — Straßen- 
schilder, fremdsprachliche 1 408; Kosten 
der Beschaffung 1424 — Sträme, schiff- 
bare 1 1169, 1217; Zuführung unreiner 
Kanalwässer 1 1173 — Strohhutfabriken 
11 169, 215 — Strombauv 
Befugnisse 1 1169 — Stronschiffer 11 
23 — Strontianitfabriken 11 205 — 
Stuckateurarbeiten 11 348 — Subaltern- 
beamte, Prüfung 1 120; Stellen, Be- 
setzung mit Militäranwärtern bei Reichs- 
und Staatsbehörden 1 89; bei den Kom- 
munalverbänden 1 108 — Sgnblimat= 
pastillen, Warnung 1 1513 — Subskrip- 
tionensammeln 11 54; Haufirstener 11 
6531 — Spukkursalpfarreien, Anzeigepflicht 
bei Besetzung 11 1518 — Sulfatgewin- 
nung, Sonntagsruhe 11 202 — O"ü 
numerare, Diäten 1 157; Dienstent- 
lassung 1 269; Art und Umfang der 
Prüfung 1 1494 — Sugperintendenten 
11 1306; Beurlaubung 11 1327; in der 
Provinz Preußen, Urlaub 1 130; Kommnu- 
nalsteuer 1 237 — Superintendenturen, 
Besetzung 11 1372 — Suppenanstalten, 
Gewerbesteuerfreiheit 11 599 — Susten- 
tationsatteste, Stempelpflicht 11 931 — 
Synagogen, Gemeindeangelegenheiten, Zu- 
ständigkeit 11 1175 — Shnagogenbeamte, 
ausländische Juden 1 291, 293 — Sy- 
philis 1 897. 
  
Tahak, Verfälschung 1 949 — Ta- 
bakhendel, Sonntagsruhe 11 192 
Tabekrauchen, Verbot an bestimmten 
Orten 1 409 — Tänzer 11 283 — Tage- 
gelder der Staatsbeamten 1 151 ff., 1496f.; 
bei der ersten Anstellung 1 151; pensio- 
nirter Civil- und Militärbeamter 1 152; 
bei Erkrankung auf Dienstreisen 1 153; 
Berechnung 1 153; der Regierungsban- 
räthe 1 153; der Bürgermeister 1 153; 
  
— — — — — 
— — — — —¡„ — — 
Sachregister. 
der Referendare 1 153; der Oberlehrer 
an Gymnasien und Rektoren an Progym- 
nasien 1 153; der Privatdozenten 1 153; 
der etatsmäßigen wissenschaf#tichen Hülfs- 
lehrer 1 153; der Regierungsbauführer 
und Baumeister 1 153; der Baninspektoren 
1 153, 155; der Strafanstaltsdirektoren 
1 153; der Polizeiräthe 1 154; der Kreis- 
deputirten 1 154; der Königl. Oberförster 
1 154, 155; der Kommunal-Forstbeamten 
1 154; der Hülfsjäger 1 154; der Justig- 
beamten 1 154; der Bau= und Maschinen- 
Inspektoren 1 154; der Eisenbahnbeamten 
1 154; der Strafanstaltsbeamten 1 154; 
der Schutzleute in Berlin und Charlotten- 
burg 1 154; der Reichsbeamten 1 154; 
der Baubeamteu 1 154; der Fischmeister 
1 154; der landräthlichen Bureangehülfen 
1 154; der Forstbeamten 1 155; der ge- 
sandtschaftlichen und Konsularbeamten 1155; 
der Civilmitglieder der Ersatzkommissionen 
1 155; der Lehrer bei den freiwilligen 
Prüfungskommissionen 1 155; der Mi- 
tär. und Marinebeamten 1 155; der 
Offiziere im Landwehrdienst 1 155; der 
Schiedsmänner 1 155; der Schiedsmänner 
bei Viehseuchenschäden 1 155; der Taxa- 
toren in Rinderpestangelegenheiten 1 155; 
der Forflassessoren und Forstreferendare 
1 155; der Aichungsbeamten 1 155; der 
Beamten der Lokalverwaltung der Zölle 
und indirekten Steuern 1 155; der Spezial- 
kommissare 1 155; der in der landwirth- 
schaftlichen Verwaltung beschäftigten 
Zeichner, Hülfszeichner, Meliorationstech- 
niker und Wieslenbanmeister 1 155; der 
Notare bei Vernehmungen als Zeugen 
1 155; der Vermessungsbeamten der Ge- 
neral-Kommissionen 1 155; der Landmesser 
1 155; der Staatsarchivbeamten 1 155; 
der Universitäts-Garteninspektoren 1 155; 
der Beamten der geistlichen, Unterrichts- 
nud Medizinalverwaltung 1 155; der 
Spezial-Bankassen-Rendamen 1 155; der 
Katasterkontrollenre und Sekretäre 1 155; 
der Kreissekretäre 1 159; bei längeren Kom- 
missorien 1 156; bei Reisen ins Aus- 
land 1 156; der Wartegeldempfänger 1 
156; bei vorübergehenden Dienstleistungen 
1 156; der außeretatsmäßigen Beamten 
1 156; der Landratheamtsverweser 1 156; 
Berechnung der Entfernungen 1 159; 
Bemessung nach dem Amte 1 161; Grund- 
sätze für Berechnung 1 162, 164; der 
Mitglieder der Einkommensteuer, Vorein-- 
schätzungs-, Beraulagungs-= und Bernfungs-, 
der Gebändestener-Beranlagungs-Kommis- 
sionen, der Steuer-Ausschüfse der Gewerbe- 
steuerklasse 1V.1 162; Feststellung der Ent- 
fernungen 1 163; der Landgendarmerie
        <pb n="1599" />
        Sachregister. 
1 175; nicht steuerpflichtig 11 667 — 
Tagelohn, ortsüblicher 11 289, 325 — 
Tagschichten I1 194 — Tantiemen I1 283 
— Tanzlustbarkeiten 1 409, 11 37 — 
Tanzunterricht 11 38; Haufirsteuer 11 631 
— Tapeten, Berkehr damit 1 943, 952 
— Tapeziergehülfen 11 216 — Tarif der 
deutschen Eisenbahnen 1 12; für die Ge- 
bändesteuer 11 517; für die Einkommen- 
steuer 11 572 — Taschenuhren 11 47, 
56, 150 — Tauben 1 1259 — Taub-= 
siumme, Prämie für Ausbildung 1 397, 
II1 111; Eisenbahnfahrpreise 1 398; Straf- 
freiheit 1587 — Taubstummenanstalten, 
Prüfungsordnung für Lehrer 11 1216; 
Ausübung der staatlichen Aufsicht 11 1216; 
Fahrpreisermäßigungen b. Besuch 11 1216; 
Penfionirung der Lehrer 1 1500 — Tau- 
cher, Fang 1 1246 — Taufe 11 1330; 
(Rheinisch -Westfälische Kirchenordnung) 
11 1397 Tauschverträge, Stem- 
pelpflicht 11 703 — Taxen II1 70; von 
Grundstücken, Stempelpflicht 11 925 — 
Taxationsrebifionen der Betriebspläne 
für Gemeinde= 2c. Waldungen 1 1315 — 
Taxatoren in Rinderpestangelegenheiten, 
Tagegelder 1 155 — Techniker 11 116 
— Telegramme in Staatsangelegenheiten 
1 278; Tragung der Kosten 1 279 
Telegraphenanlagen, Prämien 
für Ermittelung von Kontraventionen 
1 532;: Beschädigungen 1 644 — 
Telegraphenbeamte, Amtsvergehen 1 
651 — Telegraphenordnung für 
das Deutsche Reich 11 1493 — ke- 
legraphenderwaltung, Angestellte 
283; Unfallversicherung I1 385 — 
Telegraphenwesen des Deutschen Reiches 
s. Post 11 6 — Testamente, Stempel- 
pflicht 11 725 — Theater, baupolizeiliche 
Vorschriften 1 1080; städtische, Gebäude- 
steuerpflicht 11 935 — Theateragenten 
11 148; Prüfung der Zuverlässigkeit 11 
1543 — Theaterbillets, Zwischenhandel 
am Sonntage 1l 55, 99 — Theater- 
ftücke in fremden Sprachen, Aufführung 
1 403 — bepterversellungen= Ge- 
nehmigung 1 409 — Theatralische Vor- 
stellungen 11 36; Sonntagsruhe 11 99, 
216; Gebühren für Beaufsichtigung 11 
928 — Theilnahme, strafrechtlich 1 584 
— Thermometer 1 1380 — Thier- 
ärzte, beamtete, Tagegelder 1 167; Fähig- 
keitszengniß für beamtete 1 1518; Selbst- 
dispenfiren 1929; Prüfung 1 968, 11 21 
— Thiere, todte, Liegenlassen 2c. 1 1283; 
jagdbare 1 1331 — Thierkadader, Ob- 
duktion ! 169 — Thierquälerei 1 656; 
beim Schlachten 1 1432 — Thomas- 
stahlwerke, Sonntagsruhe 11 199 — 
11. 
taten 1 555; Behandlung 1 559; Be- 
T[inten 1 289 — 
  
1593 
Thenerdefabrikate 11 205 — Thon- 
gräbereien 11 170 — Thorweg, Durch- 
fahrt 1 1105 — Thüren, Anlegung 
neuer 1 1067 — Thürme, Erhaltung 1 
1080 — Tiegelgußstahlwerke, Sonn- 
tagsruhe 11 199 — Tilgungsguoten, 
Abzugsfähigkeit 11 553 — Tilgungs= 
rente bei Erstattung der Grundstener- 
entschädigung 11 523 f. — Tingeltangel 
11 35; Konzessionsbehörde 11 136 — 
Tischlerarbeiten 11 
348 — Titel, unbefugtes Führen 1 653; 
Verleihung, Stempelpflicht 11 725 — 
Tochterkirche 11 1315 — Tod, bürger- 
licher 1 34 — Todesanzeigen, Druck 
1197 — Todesstrafe 1 574 — Todten- 
gräber, Bestellung 11 1337; Kirchendiener 
11 1530 — Todtenschan 1 905 — 
Todtensonntag 871; Beschäftigungszeit 
11 191 — Todtgeburten, standesamtliche 
Anzeige 1 807 — Todtschlag 1 621 — 
Tödtung, fahrlässige 1 622 — Töpfer- 
waaren, Handel, Wanderlager 11 1028— 
Tollwuth 1 899, 974, 988; Desinfektion 
1 1011 — Topfbinder 11 151 — Torf- 
gräbereien 11 284 — Torfmoore, An- 
brennen 1 1284 — Torfstechereien 11 
170 — Torfstiche, Gewerbesteuer 11 937 
— Totalisatoren 1 666 — Touristen- 
verkehr, Sonntagsruhe 11 190 — Trans- 
porte, Generalinstruktion 1 541; der 
Militär-Arrestaten 1541; von Gefangenen 
1 543, 558; Vorsichtsmaßregeln 1 542, 
557; Benutzung der Eisenbahn 1 545 f.; 
Kosten 1 548; Reinigung der Transpor- 
taten 1 549; Bekleidung der Transpor- 
strafung der Nachlässigkeiten und Vergehen 
1 561; am Sonntage 1 873; Transport- 
fähigkeit, Konstatirung 1 545, 549 —. 
Transportgewerbe, Stempelpflicht der 
Genehmigung 11 699 — Trausport- 
kontrolle im Grenzbezirk 114 — Trans- 
portkosten für Gefangene 1 1507f. — 
Transportzettel 1 556 — Traufrecht 
1 1070 — Trauungsordnung 11 1329, 
1445 — Treibjagden am Sonntage l 
872 — Treidelei 11 385 — Treppen, 
Beleuchtung 1 403 — Trichinen 1 954 
— Trichinenhaltiges Fleisch 1 953 — 
Trichinose, Kosten der Feststellung 1 955 
— Trigonometrische Marksteine 1 1070 
— Trinkgelder als Einkommen 11 566 
— Trinkgeschirr, Berkehr damit 1 943, 
952, 9660 — Trinkwasser, Verbot der 
Entnahme 1 405 — Trödelhandel 11 
38, 147 — Trucksystem 11 102 — 
Trunkenbold 11 30 — Trunkenheit, 
bei Beamten 1 245 — Trunkfälligkeit 
11 276, 288, 296 — Truppenübungen
        <pb n="1600" />
        1594 
am Sonntage 1 872 — Truppenzu- 
sammenziehungen, Sonuntagsruhe 11 
192, 223 — Tuberkulin, neues 1 1513 
— Tuberkulose, Bekämpfung 1 889 — 
Tüncherarbeiten 11 348 — Tirkbkei, 
Paßbestimmungen 1 566 — Tumult, 
Haftung für den Schaden 1 462 — Tur- 
binenanlagen, Konzessionspflicht 11 1543 
— Turnlehrer, Prüfungsordnung lI 
1216; Bildungsanstalt, Aufnahme II 
1216; Diensteinkommen 11 1261 
Turnlehrerinnen, Prüfungsordnung 11 
1216; Diensteinkommen 11 1261 
Turnplätze, Gemeindesteuerfreiheit 11 935 
— Turuspiele, Betrieb 11 1246 — 
Turnunterricht 11 38; obligatorischer II 
1218; Dispensation 11 1229; in der 
Volksschule 11 1246 — Typhns I1 894. 
Ueberarbeit 11 123, 168, 234 — ne- 
berführung eines Hülfsbedürftigen 1360 
— Ueberg bei der Einkommensteuer 11 
594 — Ueberlassungsverträge, Ergän- 
zungssteuer 11 513 — Uebernachtungs- 
gelder des Bahnpersonals, Einkommen- 
stenerfreiheit 11 569 — Uebernahme von 
Unterthanen 1 308; von Hülfsbedürftigen 
1 358 — Uebernahmeorte bei Aus- 
weisungen (Rußland und Schweiz) 1 1506 
— Ueberschw 1 643: Erlaß der 
Grundsteuer 11 507. 520 — Uebers 
Über den Rheiu, Befugniß 1 1222 — 
Uebers von Schriftwerken 1 1452; 
Schutzfrist 1 1454 — Uebertretung 1 572; 
polizeiliche Strafverfügungen 
— Ueberweisung an die Landespolizei- 
1 451 ff. 
behörde, Verfahren 1 1510 — Uebungen, 
mililärische, Nichterbebung der Einkommen- 
stener 11 591 — Ufer 1 1191; Rechte 
der Besitzer 1 1190 ff. — Uhren an 
Kirchen, Beschaffung 11 1311 — Uhr- 
macher, Sonntagsruhe 11 216 — Ultra- 
marinfabriken 11 205 — Umbauten 1 
1050 — Umffahren einer Hebestelle auf 
der Chaussee 1 1098 — Umlagebeschlüsse, 
kirchliche 11 1439; Bollstreckbarkeitserklä- 
rung 11 1440; Reklamationen 11 1441, 
1501 en, landeskirchliche 11 
  
1454; kirchliche 11 1500 ff. — Umlage- 
verfahren bei der Unfallversicherung 11 
371 — Umsatstenern 11 930; Muster 
zu einer Ordnung 11 1017 — Umsturz- 
bestrebungen, Bekämpfung in der 
Schule 11 1237 — Umzugskosten, Grund- 
sätze für Berechnung 1 162, 164; Fest- 
stellung der Entfernungen 1 163, 172; 
der Staatsbeamten 1 171, 1498; der 
Landgendarmerie 1 180; der Lehrer 11 
1270 f. Umzugstermin 1 330, 
Sachregister. 
339 — Unabkömmlichkeit 1 218 — 
Unfälle in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben, Anzeige und Untersuchung 11 
405 Unfallberufsgenossenschaften, 
Kommunalstener der Beamten 1 236 — 
Unfalluntersuchungen bei der Bau-Unfall- 
versicherung 11 442 — Unfallverhütungs- 
vorschriften 11 373, 412; bei der Bau- 
Unfallversicherung 11 443 — Unfall- 
versicherung 11 346 ff.; Umfang 11 346 ff.; 
Jahresarbeitsverdienst 11 349; Entschädi- 
gung 11 350; Rente 11 350; Berufs- 
genofsenschaften 11 352; Aufbringung der 
Miteel 11 353; Bestimmung der Unter- 
nehmer 11 353; Bildung der Berufs- 
genossenschaften 11 354 ff.; Statut 11 
355; Reservefonds 11 356; Bertrauens- 
männer 11 357; Genofsenschaftsvorstand 
11 357; Bildung der Gefahrenklassen 11 
358 f.; Theilung des Rißikos 11 359; 
Gemeinsame Tragung des Risikos 11 359; 
Veränderungen des Bestandes 11 360; 
Auflösung 11 360; Mitgliedschaft 11 361; 
Betriebsanmeldung 1l 361, 381 ff.; 
Genossenschaftskataster 11 361; Betriebs- 
veränderungen 11 362; Vertretung der 
Arbeiter 11 363; Schiedsgerichte 11 361 ff., 
369; Anzeige und Untersuchung der Un- 
fälle 11 366; Feststellung der Entschädi- 
gung 11 367; Berufung 11 369; Rekurs 
11 369; Berechtigungsausweis 11 369; 
Beränderung der Berhältnisse 11 370; 
Fälligkeitstermine 11 370; ausländische 
Entschädigungsberechtigte 11 370; Un- 
pfändbarkeit der Entschädigungsforderungen 
11 371; Auszahlung durch die Post 11 
371; Liquidation der Post 11 371; Um- 
lage und Erhebungsverfahren 11 371; 
Beitreibung der Rückstände 11 372; Er- 
stattung an die Post 11 372; Rechnungs- 
führung 11 373; Unfallverhütungsvor- 
schriften 11 373; Ueberwachung der Be- 
triebe 11 374; Reichsversicherungsamt 11 
375 ff.; Landesversicherungsämter 11 377; 
Knappschaftsberufsgenossenschaften 11 378; 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und 
Betriebsbeamten 11 378; Haftung Dritter 
11 379; Berbot vertragsmäßiger Be- 
schränkungen 11 379; ältere Bersicherungs- 
verträge 11 379; Rechtshülfe 11 379; 
Gebühren= und Stempelfreiheit 11 379; 
Behörden 11 380; Ausdehnung 11 385 ff.; 
Unfall auf der Fahrt 11 387; für Land- 
und Forstwirthschaft ll 388 ff.; 
Umfang 11 388; Entschädigung 11 389 ff.; 
Verhältniß zu den Krankenkassen 2c. 11 
391; Berufsgenosfsenschaften 11 392 ff.; 
Aufbringung der Mittel 11 392 f.; Sek- 
tionen 11 395; Genossenschaftsvorstände 
11 396; Umlegung der Beiträge 11 398;
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        Sachregister. 
Gefahrenklassen 11 398; Abschätzung der 
Betriebe 11 399; Tragung des Risikos 11 
400; Beränderung des Bestandes der 
Berufsgenossenschaften 11 400; Mitglied- 
schaft 11 401; Vertretung der Arbeiter 11 
403; Schiedsgerichte 11 403, 425; An- 
zeige und Untersuchung der Unfälle 11 
405; Feststellung der Entschädigung 11 
406; Berufung 11 408; Rekurs 11 408; 
Berechtigungsausweis 11 408; Aenderung 
der Verhältnisse 11 408; Fälligkeitstermine 
11 409; Ausländische Entschädigungs- 
berechtigte 11 409; Unpfändbarkeit der 
Entschädigungsforderungen 11 409; Aus- 
zahlung durch die Post 11 409; Liqui- 
dation der Post 11 409; Umlage= und 
Erhebungsverfahren 11 409; Beitreibung 
11 411; Rechnungsführung 1I 411; Un- 
fallverhütung 11 412; Ueberwachung der 
Betriebe 11 412; Reichsversicherungsamt 
11 413 ff.; Landesversicherungsämter II 
415; Reichs- und Staatsbetriebe 11 416; 
landesgesetzliche Regelung 11 417; Haft- 
pflicht der Betriebsunternehmer und Be- 
triebsbeamten 11 418; Haftung Dritter 11 
419; Verbot vertragsmäßiger Beschrän- 
kungen 11 419; Rechtshülfe 11 419; Ge- 
bühren= und Stempelfreiheit 11 419; 
Verwaltungsexekution 11 420; Zustellun- 
gen 11 421; Bildung und Berufung der 
Genossenschaftsversammlungen II 424; 
der bei Bauten beschäftigten Per- 
sonen: 11 431 ff.; Umfang der Ber- 
sicherung 11 431; Unternehmer 11 432; 
Träger der Bersicherung 11 432; Jahres- 
arbeitsverdienst 11 433; Fürsorgepflicht 
des Beschäffigungsortes 11 433; Berufs- 
genossenschaften 11 434; Aufbringung der 
Mittel 11 434; Anmeldung der Betriiebe 
11 435; Organisation 11 435; Reserve- 
sonds 11 435; Mitgliedschaft I1 435; 
Versicherungsanstalt 11 436; Prämien- 
tarif 11 437; Entrichtung der Prämien 
11 439; zwangsweise Beitreibung 11 443; 
Beiträge der Gemeindeverbände 11 440; 
Bertretung der Arbeiter 11 441; Schieds- 
gerichte 11 441; Unfalluntersuchungen 11 
442; Feststellung der Entschädigungen 1I 
442; Berufung 11 442; Rekurs II 442; 
Auszahlung 11 442; ausländische Berech- 
tigte 11 442; Liquidation der Postver- 
waltung 11 442; Erstattung der Vor- 
schüsse 11 442; Rechnungsführung 11 443; 
Unfallverhütung 11 443; durch das 
Reich 2c. 11 444 — Unfallbersicherungs- 
amstalt 11 436 — Unfallbersicherungs- 
beiträge, Abzugsfähigkeit 11 554 — Un- 
fallversicherungsprämien, Abzugsfähigkeit 
11 554 — Unfung, grober 1 655 — Un- 
garn, Naturalisirung 1 1505 — Unge- 
  
1595 
ziefer, Reinigung der Festgenommenen 1 
549 — Ungeziefermittel 1 938 — Un- 
glücksfälle, außergewöhnliche Berückfichti- 
gung bei der Einkommensteuer 11 589; 
Hülfeleistung 1 655; Invaliditätsver- 
sicherung 11 493 — Umniform, der Be- 
amten 1 284; unbefugtes Tragen 1 653 
— Uniformirung der deutschen Armee 
1 18 — mnmion der Protestanten 11 1300 
— Unibersitäten, Begriff 11 1209; Stem- 
pelsteuerfreiheit 11 662 — Unibersttäts- 
Garteninspektoren, Tagegelder 1 155 — 
Universitätslehrer, Disziplinarverhältnisse 
1243; Ruhestand 1271 — Universitäts- 
Professoren, Vereidigung 1 126 — Un- 
pfändbarkeit der Unfallentschädigungen 11 
371 — Unrath, Einbringen 1 1283 — 
Unterbringung verwahrloster Kinder 1 
682 — Unterkommen, Beschaffung 1 403 
— Unternehmer, Bau-Unfallversicherung 
11 432 — Unternehmungen, gewerbliche, 
der Gemeinden II 926, 973 — Unter- 
offiziere, Dienstleistung in Gendarmerien, 
Schutzmannschaften und Beschäftigung 
zwecks Forstversorgung 1 104; polizei- 
liches Einschreiten gegen sie 1 490 — 
Unterrichtsanstalten 1 36; -Wesen 1 36 — 
Unterrichtsverwaltung, Tagegelder der 
Beamten 1 155 — Untersagung einer 
gewerblichen Anlage 11 146 f. — Unter- 
schlagung 1 626, 650 — Unterschrifts- 
beglaubigungen, Stempelfreiheit 11732 — 
Unterstützungen für Beamte 1 131; Ab- 
zugsfähigkeit II 555 — Unterstützungs- 
anspruch 1 389 — Unterstü Spflicht 
1 366 — Unterstützungswohnsitzgesetz 1 
325 — Untersuchung. Niederschlagung 
140; technische, der Dampfkessel 1 253 ff. 
— Untersuchungsanstalten für den Ver- 
kehr mit Nahrungsmitteln 1 954 — 
Untersuchungshaft 1 726; Anrechnung 1 
588 — Unterthanen, Uebernahme 1 308 
— Untrene 1 630 — Ungucht, wider- 
natürliche 1 613 — Unzüchtige Schriften 
2c., Verbreitung 1 615 — Unzurechnungs- 
fähigkeit 1585 — Urheberrecht an Schrift- 
werken, Dauer 1 1453; Sachverständigen- 
vereine 11457; Eintragsrolle 1 1458; an 
Werken der bildenden Künste 1 1461; 
Dauer 1 1462; an Mustern und Mo- 
dellen 1 1465; Versteuerung 11 528 — 
Urkunden, öffentliche, Beglaubigung 1 
812; stempelstenerpflichtige, Begriff 11 659 
— Urkundenfälschung 1 630 — Urlaub 
1126; für Reichsbeamte 1 126; für Justiz- 
beamte 1 126; für gesandtschaftliche und 
Konsularbeamte 1 127; für Kommunal- 
beamte 1 129; für Polizei-Direktoren 1 
129; für Königliche Förster 1 130; für 
Regierungsbaumeister 1 130; der Spezial-
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        1596 
kommissarien 1 130; für Kreisphyfiker 1 
130; für Lehrer an höheren Schulan- 
stalten 1 130; für Geistliche 1 130; für 
Forstamtsanwälte 1 130 — Urlanbs- 
ertheilungen, Stempelfreiheit 11 661 — 
Urlaubsüberschreitung der Beamten 1 
248 — Urwähler 1 58f. — Urwähler- 
liste 1 62 — Urwahlbezirke 1 62. 
Wagirende Gemeinden, kirchliche 
Zugehörigkeit 11 1318 — GSakanzenliste 
1 96 — Vatermord 1 621 — Benutila- 
toren, Anbringen 11 348 — Verände- 
rungsgenehmigungen bei Feuerversiche- 
rung, Stempelpflicht 11 727 — Beran- 
lagung zur Einkommensteuer, Ort 11 
574; Kommission 11 581; Mittheilung 1I 
583; der Gebändestener 11 513; der Er- 
gänzungsfteuer 11 537 ff.; zur Gewerbe- 
steuer 11 604 f.: zu den Kommunalab= 
gaben 11 958, 1004 — Veranlagungs--- 
benachrichtigung bei Gemeindestenern, 
Zustellung 11 1005 f. — Veranlagungs- 
perioden für die Ergänzungssteuer 11543 
— Veranlagungssoll der Ergänzungs- 
steuer 11 546 — Berbände, kommunale 
der Landgemeinden, Statut 11 849; Bor- 
steher 11 849; Ausschuß 11 849 — Ver- 
bandstoffe 11 97 — Verbandsrevisor, 
für Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften, Mustervorschriften über dienst- 
liche Stellung 1 1512 — Berbindlich- 
keit der Gesetze und Verordnungen 1 49 
— Verbrauchsstenern 11 979 — Ber- 
brechen 1 572; Prämie für Entdeckung ! 
531 — Verbrecher, Prämien für Er- 
mittelung 1 1505 — Verbreiten von 
Druckschriften 1 785 — Berdienst-Ehren-- 
zeichen für Rettung aus Gefahr 1 912 
— Verdingungswesen, Vorschriften 11 
1489 — Verdorbensein von Nahrungs- 
mitteln 1 949 Berehelichung als Be- 
gründung des Unterstützungswohnsitzes 1 
335 — PVerehelichungszengnisse für 
Preußen 1 823 — Bereidigung, Stem- 
pelfreiheit der Protokolle 1 126 — Ver- 
ein 1 828; Statuten, Mitgliederverzeich- 
nisse 1 829; Mitgliedschaft 1 833; Koa- 
litionsverbot 1 833; Schließung 1 834, 
858 — Bereinsabzeichen, Anlegung 1 
1512; Vereinsgesetz 1 824 — Vereins= 
recht 1 37, 33 — Verfälschen von 
Nahrungsmitteln 1 947 — Verfahren 
gegen Abwesende 1 735 — Verfassung 
des Deutschen Reiches 1 1 ff.; Abänderung 
1 21; Einführung in Elsaß Lothringen 
1 21; des Preußischen Staates 1 32; 
Abänderung 1 50; zeitweise Außerkraft- 
  
Sachregister. 
mit nicht mehr als 2500 Einwohnern 11 
796; der Städte (Rheinprovinz) 11 797; 
Hessen--Nassan 11 799 — gungen, 
polizeiliche, Rechtsweg 1 440; s. polizei- 
liche Verfügungen — Bergehen 1 572 — 
Vergiftung 1 623 — Vergleiche, Stem- 
pelpflicht 11 725 — Verhaftete, Abho- 
lung 1 1507 — Berhaftung durch Wa- 
chen 1 485; des Beschuldigten 1 726 — 
Verjährung der Strafverfolgung 1 583 f.; 
der Strafvollstreckung 1 539: der Kom- 
munalabgaben 11 968 — Verjährungs- 
fristen für Steuern 11 497; Einführung 
kürzerer 11 1368 — BVerkänferinnen, 
Invaliditätsversicherung 11 450 — VBer- 
kaufsstelle, offene 11 43 — Verkehr der 
Behörden mit ausländischen Behörden 1 
262 — Verkehrsabgaben 11 927 f. — 
Verkehrsgewerbe 11 99, 216 — Ver- 
kehrsordnung 1 1123 — Verkokungs- 
anstalten 11 197 — Berlassung, bös- 
liche, der Ehefrau 1 336 — Verleum- 
dung 1 616 — Vermessungsarbeiten, 
Gebübrentarif 11 5066 — Bermessungs- 
beamter, Tagegelder 1 155 — VBer- 
mittelungsbehörden 1 96 — Ver- 
mögensanzeige, Ergänzungssteuer II 
540 — Verm beschlagnahme 1 744 
— Vermög uztehung 1 34 — Ver- 
mögensberwaltung der Kirchengemeinden, 
kirchliche Aufsicht 11 1437; staatliche Auf- 
sicht 11 1456; Berwaltungsordnung 11 
1481 ff. — Vermögensverwaltungskosten, 
Abzugsfähigkeit 11 552 — Vernehmun= 
gen, polizeiliche, Zeugengebühren 1 416 
— B g von Verficherungsmarken 
11 494 — Verpächter, Berechnung des 
steuerpflichtigen Einkommens aus verpach- 
teten Grundstücken 11 561 — 
gung 1 395 — Berpflegungsstationen, 
Invaliditätsversicherung 11 493 — Ver- 
putzerarbeiten 11 348 — Verrath mili- 
tärischer Geheimnisse 1 5492 — Verrufs- 
erklärung 11 134 — Versammlung 1 
825; Hausrecht des Leiters 1 827; An- 
meldung 1 827; polizeiliches Berbot ! 
827; Eintrittsgeld 1 827; Polizeistunde 
1 827; Ueberwachung 1 831; Auflösung 
1 831; unter freiem Himmel 1 834, 838 — 
Versammlungsfreiheit 1 36 — Ber- 
sammlungsräume, öffentliche, baupolizei- 
liche Vorschriften 1 1080 — Verschlüsse 
der Handfenerwaffen 1 1392 — LVer- 
schulden, eigenes 11 343 — PBersetzung 
im Juteresse des Dienstes 1 269 — Ber- 
sicherung, eidesstattliche 1 609 — Ver- 
sicherungsagenten, Beamte 1218 — Ber- 
sicherungsanstalten, Angestellte 11 283; 
Errichtung 1 654; Geschäftsverkehr 1 
setzung einzelner Artikel 150; der Städte 1358; Konzession 1 1358ff., 1362; Rechen-
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        Sachregister. 
schaftsvorlagen 1 1359 f.; bei der Bau- 
Unfallversicherung 11 436 ff.; für Invali- 
ditäts- 2c. Versicherung II 462 ff.; aus- 
ländische, Stempelpflicht der Erlaubniß 
ur Bestellung von Agenten 11 697 — 
cherungsbeirath 1 1360 — Ber- 
sicherungsgesellschaften auf Gegenseitig- 
keit, Gewerbebetrieb 11 596; Gemeinde- 
steuerfreiheit 11 949; Stempelpflicht der 
Genehmigung 11 697 — Versicherungs- 
marken der Invaliditätsversicherung 11 
473; Entwerthung 11 476 — Versiche- 
sprämien, Abzugsfähigkeit 11 554 
— stechnische Beamte, An- 
stellung 1 1527 — Versicherungsber- 
träge, Stempelpflicht 11 726 — Versor- 
gungsanstalten, juristische Person 1 397: 
Stempelsteuerfreiheit 11 662 — Berstei- 
erung gepfändeter Sachen 1 503 — 
ungszulagen, Einkommensteuer 
11 551 — Bersuch 1 583 — Bertheidi 
gung im Strafprozeß 1 729 — Ver- 
träge, Stempelpflicht 11 727 — Ver- 
tragsbruch 11 110 — Vertrauensmän= 
ner bei der Unfallversicherung 11 358; bei 
der Invaliditätsversicherung 11 465 — 
Vertreter fremder Mächte, Einkommen- 
steuerbefreiung 11 550 —. Bertretungs- 
verbindlichkeit der Polizeibeamten 1441— 
Berwahrloste Kinder, Unterbringung 1 
682, 689 — Verwaltungsbericht, städti- 
scher 11 791 — Verwaltungsdepntatio- 
nen, städtische, Zusammensetzung Il 791 
— Verwaltungéêdienst, Befähigung zum 
höheren 1 78 ff.; Regulativ dazu 1 81 ff. 
— Verwaltungsgerichtsdirektor 11 1152 
— Verwaltungsordunng für das kirch- 
liche Bermögen 11 1481 ff. — Verwal- 
tungsstreitverfahren, örtliche Zuständig- 
keit 11 1124; Vollstreckung 11 1125; Ab- 
lehnung und Aneschließung der Gerichts- 
personen 11 1125; Verfahren in erster 
Instanz 11 1126 ff; Beiladung 11 1128; 
Klageänderung 11 1128; Oeffentlichkeit 
11 1129; Wahrnehmung des öffentlichen 
Interesses 11 1129; Beweiserhebung 11 
1130; Entscheidung 11 1131; Berufung 
11 1131; Nevision 11 1133; Wiederauf- 
nahmeverfahren 11 1134; Kosten 11 1134; 
Beschwerden über Leitung des Verfahrens 
11 1137; Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand 11 1137; Kompetenzkonflikte 11137 
— Berwaltungszwangsverfahren wegen 
Beitreibung von Geldbeiträgen 1 493 — 
Vieh, unbeauffichtigtes 1 1279f. — Vieh- 
beförderung, Beseitigung der Ansteckungs- 
stoffe auf der Eisenbahn 1 966 — Vieh- 
futter sammeln 1 1282 — Biehhändler, 
  
1597 
59 — Biehhöfe, Gewerbesteuerfreiheit 11 
598 — Biehmärkte, Beauffichtigung 1 
971; Aufhebung bei Senchengefahr 1 974; 
Zuständigkeit für Festsetzung 11 1200 — 
Biehseuchen, Abwehr und Unterdrückung 
1 967. 980; Einfuhr= und Verkehrs= 
beschränkungen 1 969; Biehrevisionen 1 
969; Anzeigepflicht 1 969; Ermittelung 
der Senchenausbrüche 1 970; Schutz- 
maßregeln gegen Seuchengefahr 1 972; 
Entschädigung 1 977; Strafvorschriften 1 
978; Tödtung der Thiere 1 980 f.; Schutz- 
impfung bei Lungenseuche 1 981; Ent- 
schädigungen 1982; Schätzung des Werthes 
1 983; Schiedsmänner 1 983; Kosten 
des Verfahrens 1 985; Instruktion zur 
Ausführung des Seuchengesetzes 1 986 
— Biehtrieb 1 1104 f. — Viehbersiche- 
rungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, 
Musterstatut 1 1527 — Biehzucht 11 
382; Sonntagsruhe 11 216; Gewerbe- 
steuerfreiheit 11 599 — Aikarius, geifsl- 
liches Amt 11 1515 — Bizewirthe, 
Staatsbeamte 1 216 — Vögel fangen 1 
1284; ausnehmen 1 1284; Schutzgesetz 1 
1350 — Böllerei 11 30 — Vogelnester 
zerstören 1 1284, 1350 — Vokation des 
Pfarrers 11 1325 — Volksbäder, Gewerbe- 
steuerfreiheit 11 598 — Volksbibliotheken, 
Gewerbesteuerfreiheit 11 599 — HVolks- 
feste 11 223 — Volksküchen, Gewerbe- 
steuerfreiheit 11 599 — Volksschulen 1 
36; einklassige 11 1237; mehrklassige 11 
1238; Gliederung 11 1240; Lehrgegen- 
stände 11 1240; Feststellung der Anforde- 
rungen 11 1257; Diensteinkommen der 
Lehrer und Lehrerinnen 11 1261 ff. — 
Volksschuleinrichtung, normale 11 1237 
— Volksschullasten, Erleichterung 11 1259 
— Vollmachten, Stempelpflicht 11 728 
— Vollmachtsstempel im Verwaltungs= 
streitverfahren 11 1134 — Vollstreckbar- 
keit, sofortige der Beschlüsse der Verwal- 
tungsbehörden 11 1123 — Vorabende 
der Sonn= und Festtage, Arbeitszeit 11 
171 — Berarbeiten bei Enteignung 1 
1024 — Voransleistungen zum Wegeban 
1 1085 f. — Voreinschätzung bei der Er- 
gänzungssteuer 11 558; bei der Ein- 
kommensteuer 11 579 ff. — Voerfluth 1 
1174 ff.; Beschaffung 11 1186; in der 
Rheinprovinz und Hohenzollern 1 1201, 
1221 — Vorgärten 1 1047 — Vor- 
kanfsrecht bei Enteignungen 1 1045 — 
Vorkosthandlungen, Sonntagsruhe 11 192 
— Verladungen im Enteignungsverfahren 
1 1041 — Vormnndschaft, Führung 
durch Staatsbeamte 1217 — Bornamen 
Beauffichtigung der Ställe 1 971; Hau= eines Kindes, nachträgliche Eintragung 1 
sirsteuer 11 638 — Biehhandel 11 39, 
807; kirchlich anstößige 11 1330 — Vor-
        <pb n="1604" />
        1598 
räthe, Ergänzungssteuer 11 532 — Vor- 
rechtseinräumungen, Stempelpflicht 11 
730 — Vorschußvereine, Befreiung von 
Kreisabgaben 11 1050 — Vorunnter- 
suchung 1 732. 
Waagen, automatische 1 1379; Prü- 
fung in der Apotheke 1 1513 — Waaren, 
Begriff im Sinne des Hansirsteuergesetzes 
11 630 — Waarenaufkauf, Hausirstener 
11 631 ff. — Waarenbestellungen, Auf- 
suchen 11 47, 54; Hausirsteuer 11 631 — 
Waarenzeichen, Schutz 1 1484 ff.; An- 
meldung 1 1484; Löschung 1 1487; Ber- 
fahren 1 1488; Wirkung der Eintragung 
1 1489; Strafbestimmungen 1 1489 f.; 
Buße 1 1490; ausländische 1 1491 — 
Wachen, Verhaftung 1 485 — Wachs- 
bleichereien 11 210 — Wachsfiguren- 
kabinette 11 55; Haufirsteuer 11 631 — 
Wachskerzen, Verkauf kein Wanderlager- 
betrieb 11 1028 — Wäger 11 41, 385 
— Wählerliste in Kirchengemeinden 11 
1419 — Mälle, Erhaltung 1 1080 — 
Wäsche, Handel mit alter 11 38, 147; 
Detailvertrieb 11 156; Konfektion 11 121 
— MWäschereien 1I 96, 118; chemische 11 
215 — Wäscherinnen I11 27 — Waffen, 
Ausammlung 1 652; Mitsichführen ver- 
borgener 1 665 — Waffengebrauch der 
Beamten 1 463; des Militärs 1 488; 
der Strafanstaltsbeamten 1 671; der Forst- 
u. Jagdbeamten 1 1324, 1325; Instruktion 
1 1327; der Kommunal= und Privat-- 
Forst= und Jagd-Offiziauten, Instruktion 
1 1329 — Wagen, unbespanute, Auf- 
stellen 1413; Hemmen 1 1092 — Wagen- 
spur 1 1092 — Wahlen, ständische, Re- 
glement 1 56; Mittheilung des Ergeb- 
nisses 1 65; zum Reichstag 1 22; zum 
Abgeordnetenhause 1 42 ff.; Ausführungs- 
verordnung 1 58; Wahlreglement 1 62 
— Wahlbezirke 1 61 — äl 
1595 abl t ur dod s 
kontrolllisten, private, bei Stadtverord- 
netenwahlen 11 773 — Gahlmänner 1 
58 f., 62; für die landwirthschaftliche Be- 
rufsgenossenschaft 11 427 — Wahlord- 
nung für die Vertreter zu den landwirth- 
schaftlichen Berufsgenossenschaften 11 424 
— Gahlort 1 61 — GWahlreglement 
zum Reichstage 1 25; Vorschriften zu seiner 
Auslegung 1 30; für die Kreis-Ordnung 
11 1103 ff. — für die Bei- 
sitzer zu den landwirthschaftlichen Schieds- 
gerichten 11 428 f. — Wahltag 1 60 — 
Wahlvereine 1 839 — Wahrheitsbeweis 
1 617 — Waisenanstalten, Schulgeld 
der Pfleglinge 11 1259; Sportelfreiheit 
  
Sachregister. 
11 1368 — Waisengeld 1 201; Zustän- 
digkeit für die Bewilligung 1 202; Be- 
scheinigung der Quittung 1 204; für 
Pfarrwaisen, Höhe 11 1468 — Waisen- 
häuser, Stempelsteuerbefreiung 11 661 
— Waisenräthe, Staatsbeamte 1 217; 
Organisation 11 791 — Wald, Gefähr- 
dung durch Feuer 1 1286; Anlegung einer 
Feuerstelle 1 1287 — Waldeisenb#ahnen 
11 386 — Waldenklaben 1 1340 — 
Walderzeugnisse, Diebstahl 1 1296 — 
Waldgenossenschaften 1 1308; Errichtung 
1 1308; Statut 1 1309 f.; Bildung 1 
1310 — Waldschutzgerichte 1 1305, 1310; 
Verfahren 1 1306, 1311; Bildung 1 1312 
— Galdstrenberechtigung 1 1294 — 
Walkmühle 11 15 — Wahfahrten 1 836, 
840; Sonntagsruhe 11 223 — Walz= 
werke 11 125; Sonntagsruhe 11 199, 
218— Wanderanktionen 1158; s. Wander- 
lagerbetrieb — Wandergewerbe 11 53 ff.— 
Wandergewerbeschein, Versagung 11 60; 
Zurücknahme 11 61; Ausdehnung 11 63; 
Beschränkung Minderjähriger und weib- 
licher Personen 11 64; gemeinsame 11 65; 
Ertheilung 11 65; Begleiter 11 66; Mit- 
führen von Kindern 11 67; Behörden 11 
138; für Ansländer 11 151; Formular 
11 156 ff.; Umschreibung 11 637 — Wan- 
dergewerbesteuer als Staatsstener 11 518 
— Wanderlagerbetrieb, Besteuerung 11 
1025 ff.; Anmeldung 11 1030, 1033 — 
Wanderlagerstener, Höhe 11 1029, 1033; 
Reklamationen 11 1029, 1034; Nachsteuer 
11 1030; Befreiungen I1 1032; Straf- 
verfahren 11 1034 — Wanderverloofun- 
gen 11 59 — Wand en 
Il 59 — Wappenänderungen, Stempel- 
pflicht 11 725 — , 
Stempelpflicht 11 725 — Wartegeld der 
disponiblen Beamten 1 137; -Empfänger, 
Tagegelder 1 156; Bescheinigung der 
Quinung 1 204; Einkommenstener II 
550 f., 567 — Warteschulen 11 1247; 
Schließung bei ansteckenden Krankheiten 
1 886 — t der Anstellungsbe- 
hörden 1 98; bei der Invaliditätsver= 
sicherung 11 457, 485 — Was 
Invaliditätsversicherung 11 448, 453 — 
Waschräume 11 107 — Wasserableitun- 
gen, unterirdische 1 1200 — Wasser- 
banuten, Zerstörung 1 644 — Wasser- 
behälter, Bergiftung 1 645 — Wasser- 
genoffenschaften 1 1203 ff., 11 1191; 
freie Genossenschaften 1 1204 ff.; öffent- 
liche Genossenschaften 1 1208 ff.; ihre 
Gründung 1 1213 ff.; zur Be- oder Ent- 
wässerung von Grundstücken für Zwecke 
der Landeskultur 1 1211; Liquidations- 
verfahren 1 1215; Vorschriften für bereits
        <pb n="1605" />
        Sachregister. 
bestehende 1 1215; Behörden 1 1216; 
in den neuen Landestheilen 1 1216 — 
Wassergetreidemühlen 11225 — Wasser- 
glas 11 204 — Wasserheilanstalten 1 
942 — Wasserkraft, Betriebe mit 11 224 
— Wasserkufen 1 1092 — Wasserläufe, 
Räumung 11 1183 — Wasserleitungen 
1 1170, 1173; Zerstörung 1 644 — 
Wassermühlen, Gebäudesteuer 11 511; 
Wasserpolizei (rheinischrechtlich) 1 1217; 
Zuständigkeit 11 1183 — Wasserstand, 
Zusammenstellung 1 1170 — Wasser- 
standsmarke bei Dampfkesseln 11 238 — 
Wasserstandszeiger bei Dampfkesseln 11 
238 — Wasserstau bei Mühlen 1 1176, 
1221 — Wasserstoff 11 206 — Wassers- 
noth, Hülfeleistung des Militärs 1 493 
— Wassertriebwerke 11 17 — Wasser- 
versorgungsanstalten 11 222 — Wasser- 
werke, Gewerbesteuerfreiheit 11 598 — 
Weg, öffentlicher, Begriff 11 1176; Ein- 
ziehung oder Verlegung 11 1180; Unter- 
haltung 1 1103; Beleuchtung 1 1103; 
unbefugte Oeffnung 1 1283; Verunreini- 
gung 1 1283 — Wegebanlast, Begriff 
11 1176 — Wegebaumaterialien. Ent- 
nahme 1 1043 f. — Wegebaupflicht, 
außerordentliche, in Pommern 1 1519 — 
Wegebauten, Gesetz über die Boraus- 
leistungen 1 1085 — Wegeordnungen 1 
1084 — Wegepolizei, Zuständigkeit 1 1176 
— Gegvweiser! 1100; Unterhaltung 1 1102; 
Vernichtung 1 1284 — Wehre 1 1173; 
Zerstörung 1 644 — Wehrordunng 1 478 
— Wehrpflicht 1 16, 37; Verletzung 1605; 
Berfahren dabei 1 742; Sicherung der 
Strafvollstreckung bei Verletzung 1 484 
— erhänuschen, Gebändesteuer 
11 510 — Gereichselzopf 1 899 — 
Weidefrevel 1 1280 — GWeiden, unbe- 
rechtigtes 1 1280 — Weihbischof, geist- 
liches Amt 11 1015 — *. - 
sikationen, Einkommensteuer :7 — 
Wein 11 127; Verfälschung 1 949, 957; 
Verkehr mit Wein 1 956; mouillage 1 
957; Chaptalisiren 1 957; Gallifiren 1 
857; chemische Untersuchung 1 1513; 
Vertrieb 11 44; Detailvertrieb 11 48, 150; 
kommunale Besteuerung 11 979 — Wein- 
bau 11 382; Sonntagsruhe 11 216; Ge- 
werbesteuerfreiheit 11 599 — Weinbau- 
bezirke 1 1321 — Weinbauer, Betriebs- 
steuer 11 624 — Weinlese 1 1269 — 
Weinreben, ziehen an Häusern 1 1064 
Weißbinderarbeiten 11 348 
Werften 11 96, 135; Sonntagsruhe 11 
216; Unfallversicherung 11 346, 382 — 
We 
450 — Werkmeister 11 116; Invalidi= 
tätsversicherung 11 450 — Werkstätten 
— 
—— 
rkführer, Invaliditätsversicherung 11 
  
1599 
11 96; Sonntagsruhe 11 216 — Werk= 
stättenkassen 11 313 Werkverdin- 
ungsverträge, Stempelpflicht 11 730 — 
W einer Sache 11 531 — Werth- 
papiere 11 56; Ergänzungssteuer 11 534; 
Aufbewahrung fremd= - 1538; Zulassung 
zum Börsenhandel 1 1534 — Westfalen, 
Landgemeinde-Ordnung 1l 907 ff.; Be- 
stimmungen für Städte 11 990; Kirchen- 
ordnung 11 1376 ff. — Wettbewerb, un- 
lauterer 1 1415 — Wetteinsätze 1 878 
— Wetterdächer 1 1062 — Wettervor- 
hänge 11 348 — Wiederstand gegen die 
Staatsgewalt 1 596 Wiederauf. 
nahmeverfahren im Strafprozeß 1 737 
— Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand 1 720, 11 1123 — Giederkaufs- 
recht bei Enteignungen 1 1045 — Wiesen, 
künstliche 1 1267 — Wiesenbaumeister, 
Tagegelder 1 155; Pension 1 183 — 
Wiesenbrechen 1 1187 — Wiesbaden, 
Konsistorium, kirchliche Gesetzgebung 11 
1512 — Wild, gefangenes 1 1330; Ab- 
schuß 1 1353, 1354; Schonzeiten 1 1355; 
Ursprungszeugnisse 1 1357 — Wilb- 
ärten, Schonzeit 1 1356 — Wildpret- 
euer 11 931 — Wildschaden, Ber- 
hütung 1 1345; Ersatz 1 1352ffl. — 
Wind, Betriebe mit 11 224 — Wind- 
mühlen 11 225; Gebäudesteuer 11 511 
— Winkel 1 1064 — Girthschaftsge- 
bände für Lehrer 11 1268 — Wirth- 
schaftsgenossenschaften, Gesetz 1 844 — 
Wittwengeld 1 201; Behörden für die 
Bewilligung 1 202; Bescheinigung der 
Ouitiung 1204; für Pfarrwittwen, Höhe 
11 1468 — Wittwenkassen, Errichtung 1 
654; für die Rheinprovinz 11 903 — 
Wittwen- und MWeisenkafsen-Beiträge, 
Abzugsfähigkeit 11554 — Wochenmärkte, 
Zuständigkeit für Festsetzung 11 1200 — 
Wochenmarktverkehr, erlaubte Gegenstände 
11 69 — Wochentagsruhe 11 219 f. — 
Wöchnerinnen 11 122 — Wölfe, Prämie 
für Erlegung 1 1354 — Wohlthätig- 
keitsfonds der Regierungen 1 398 — 
Wohlthätigkeitsvorst en, Gewerbe- 
steuerfreiheit 11 599 — Wolfögruben 1 
1331 — Wollspinnereien, Aufbewahrung 
des Maschinen-Ausputzes 1 1081 
Wohngebäude 1 1053 — Wohnsitz 11 
495; in steuerlicher Hinsicht 11 548; 
(Rheinprovinz) 1!1 883 — Wohnsitzge- 
meinde, Gemeindesteuer 11 953 — Woh- 
nung, Unverletzlichkeit 1 33, 450; ge- 
sundheitsschädliche 1406 — Wohnungs= 
geldzuschuß, Berechnung 1 132; für die 
unmittelbaren Staatsbeamten 1 147; 
Gnadenquartal 1 147; Tarif 1 149; Be- 
zugsberechtigung 1 148; Aurechnung bei
        <pb n="1606" />
        1600 
Pensionirung 1 149; für die Landgen- 
darmerie 1 150; für die Offiziere und 
Aerzte des Reichsheeres und der kaiser- 
lichen Marine, sowie die Reichsbeamten 1 
151 — W# #steuer, Aufhebung 11 
933 — Wucher I 641 — Mürfelspiele 
1 876 — Wurm 1 975, 990 — Wurm-. 
krankheit 1 900 — Wurst, Berfälschung 
1 947, 949 — Wurstfabriken, Sonn- 
tagsruhe 11 192. 
Zahlmeister, Civilversorgungsschein 
1 223 — Zahnärzte, 11 21, 58; Selbst- 
dispenfiren 1 929 — Zahnkünstler I1 
58 — Zahntechniker, Gewerbesteuer 11 
602 — Zechprellerei 1 629 — Zeichen- 
lehrerinnen, Prüfungsordnung 11 1216 
— Zeichenunterricht in der Volksschule 
11 1244 — Zeichner 11 117; bei der 
landwirthschaftlichen Verwaltung, Tage- 
gelder 1 155 — Zeichnungen, Schutz 1 
1458 — Zeitungsdruckereien 11 222 
— Zeitungsspedition, Sonntagsruhe 11 
90, 192 — Zeitungsverkäufer 11 11 
— Zeitungsverlag 11 97 — Zellstoff- 
fabriken 11 210 — Zenugen, Tagegelder 
und Reisekosten der Beamten als Zenugen 
1 152, 428; Gebührenordnung 1 426; 
im Strafprozeß 1 721 — Zenugenge- 
bühren bei polizeilichen Vernehmungen 
1 416 — Zeugnisse, amtliche, in Privat- 
sachen, Stempelpflicht 11 731 — Ziegel- 
breunereien, Gebändestener 11 511 — 
Ziegeleien 11 96, 125, 135, 177; Sonn- 
tagsruhe 11216 — Ziegeltrockenschuppen, 
Gebändesteuer 11 510 — Zigenner, Aus- 
weisung 1579, 657; Wandergewerbeschein 
11 60, 151; Schulunterricht der Kinder 
11 67 — Zimmerarbeiten 11 347, 382 — 
Zimmerplätze 11 96, 135; Sonntagsruhe 
11216; Unfallversicherung 11 346 — Zink- 
bergwerke 11 125 — Zinkhaltige Gegen- 
stände 1 960, 11 217 — Zinkweiß 11 
207 — Zinn 1 962 — Zinnoxyd 11 
207 — Zinsen, Ansatz bei der Ein- 
kommensteuer 11 557 — Zille, Tage- 
gelder der Beamten der Lokalverwaltungen 
  
  
  
–— — — — — – — – — 
Sachregister. 
1155; landwirthschaftliche, Aufhebung der 
Ueberweisung an die Gemeinden 11 526 
Hollanfsichts = Beamter in den 
Schutzgebieten, Civil-Bersorgungsschein 
1 89 — Zollkrenzer, Reisekosten beie 
Benutzung zu Dienstreisen 1 1499 — 
Zoll- und Handelswesen, Gebiet 1 9; 
Gesetzgebung 1 10; Erhebung der Zölle 
1 10; Bertheilung des Ertrages 1 10 f. 
— Zuchthausstrafe 1 574, 577 — Zucht- 
heugste 11 58 — Zuchtmittel, kirchliche 
11 1522 — Zuckerraffinerien 11 125, 
211 — Zuckerwaarenfabriken 11 169, 
214 — Züchtigungsrecht der Lehrer 11 
1231, 1234 — Zündungen 1 1444 — 
Zündholzfabriken 11 15, 108, 121 — 
Zündplättchen 1 1444 — Zugang 1 
164 — Zurückführung von Kindern 1 
689 — Zusammenstoß der Schiffe auf 
See, Verhütung 1 1510 — Zusatzpatent 
1 1471 — Zuschneider 11 117, 135 
— Zuschüfsse, Abzugsfähigkeit 11 554, 
— Zustellung 11 1123; im Verwaltungs- 
zwangsverfahren 1 497; im Enrteig- 
nungsverfahren 1 1041; bei Forstdieb- 
stahlssachen 1 1300 — Zuwendungen, 
letztwillige an Korporationen, Genehmi- 
gung 11 1295; an die Kirchen 11 1486 
— — der Behörden 11 
1146 — Zwangsbesserung von Kindern 
1 689 — Zwangsetatifirung, Zuständig- 
keit 11 1158; gegen Kreise 11 1101 — 
Zwangsheilung Geschlechtskranker, Kosten 
1 424 — Zwangsimpfung 1 903 — 
Zwanugsinnungen s. Innungen 
Zwangspässe 1 566 — Zwangsvoll- 
streckung 1501; in Forderungen 2c. 1505; 
in d. unbewegliche Vermögen 1509; Kosten 
1510; gegen Militärpersonen 1 496; gegen 
Stadtgemeinden 11788; aus Forderungen 
landschaftlicher Kreditanstalten 1 1507 — 
Zwangs- und Bannrechte 11 8— Zweck- 
verbände, kommunale der Landgemeinden 
11 848, 867 — Zweigbahnen, Anlage 
1 1107 — Zweige abbrechen 1 1282 — 
Zweigniederlafsung, Gemeindesteuer 11 
943 — Zweikampf 1 620.
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        Chronologisches Register. 
(Die römischen Ziffern bezeichnen die Zahl der Bände, die arabischen die Seitenzahlen.) 
Bedeutung der Abkürzungen: 
  
A. B. — Ausführungs-Bestimmungen.] K. G. — Kirchen-Gesetz. 
Anw. — Anweisung. Konz. = Konzession. 
Bek. — Bekanntmachung N. = Nachrichten. 
Besch. — Bescheid. Nachw. — Nachweisung. 
Best. — Bestimmungen. P. — Publikandum. 
D. — Dekret oder Deklaration. Pat. — Patent. 
E. — Erlaß oder Edikt. Pr. — Protokoll. 
A. E. — Allerhöchster Erlaß. pr. O. = Prüfungs-Ordnung. 
E. G. — Einführungs-Gesetz. = Restkript. 
G. — Gesetz. 3 — Regulativ od. Reglement. 
Gesch. O. Geschäfts-Ordnung. Schr. Schreiben. 
Ges. O. — Gesinde-Ordnung. St. — Statut. 
G. O. — Gemeinde-Ordnung. St. M. B. Staatsministerialbeschluß. 
Gr. — Grundsätze. T. = Tarif. 
Gt. — Gntachten. B. Berordnung. 
J. — Instruktion. Borschr. Vorschriften. 
K. O. — Kabinets-Ordre. Bt. = Vertrag. 
Kirch. O. Kirchen-Ordnung. Wg. O. — Wege-Ordnung. 
1535 und 1690 Kirch. O. II 1353. 
1573 Kirch. O. II 1353. 
1594 und 1596, Berg. Pol. V. I 639. 
1669, Forst-O. vom Kugunt 1 1218. 
170#2, Flecken- 2c. O. 16. Dez. II 1353. 
1710, Märr- V. 11. Dez. II 1353. 
7. Febr. II 1358 — B. 30. Mai 1 1313. 
1711, 
1715, Eim. Clementina 28. Ang. II 1353. 
1725, Medizinaledikt 27. Sept. 1 927. 
1734, Berg. E. 12. Jan. I 1334. 
1739, Kirch. O. 9. Mai 1I 1237, 1253. 
1744, Berg. V. 16. Nov. I 779. 
1746, E. 20. Dez. 1 1176. 
1751, Berg. V. 15. Dez. 1 779. 
1752, eg. 25. Juni I 1085. 
1761, Jüll.-Berg. Jagd= und Forstlazung 8. Mai I 1071. 
1763, Gen. Konz. 18. Juli II 1298 
1765, Schul.Reg. 3. Nov. II “W— 
1767, Reg. 11. Jan. I 1085. 
1773, E. 28. Jan. I 870. 
1775, Forst-O. 3. März 1 1286, 1294, 1331. 
1788, E. 24. Juni I 912. 
1789. E. 19. März l 870 — Pr. Best. 10. April II 1298. 
1790, G. 12./20. Aug. 1 1221 — Dekll. 21. Juni II 1272. 
1791, Rural-G. 28. Sept. und 6. Okt. I 666, 1201, 1266 — G. 7. Okt. 
1 1221. 
Illing-Kamz, Handkuch II, 7. Aufl. 
101
        <pb n="1608" />
        1602 Chronologisches Register. 
1792, E. 18. April I 1085 — D. 25./28. Ang. 1 1222. 
1793, E. 14. Juli II 1342, 1531. 
1794, P. 1. März 1 1286, 1294. 
1 “4½# G. 16. März I 1322 — Reg. 21. Mai I 1025 — Reg. 25. Aug. 
1797, Reg. 4. Mai I 1084 — Kurh. Ges. O. 15. Mai I 758 — Reg. 7. Okt. 
II 1408 — Reg. 27. Okt. 1 288. 
1798, V. 9. März l 1219 — E. 20. Okt. 1 829 — D. 26. Nov. 1 1222. 
1799. R. 12. ang. II 1357 — R. 30. Sept. II 1357 — B. 26. Okt. I 124 
— D. 25. Dez. 1 1222. 
1801, Ges. O. 18. Mai 1 758 — Schul-Reg. 18. Mai II 1209, 1269 — 
B. 11. Okt. 1 927 — J. 24. Okt. II 1342 — R. 13. Nov. II 1323 — Berg. 
Ges. O. 4. Dez. 1 779. 
1802, R. w3. Febr. II 1330 —. A. E. 6. März l 912 — E. 16. März 1 905 
— K. 16. Mirt II 1331 — Berg. Brüchten-O. 2. Nov. I 13384. 
1803, 10. Jan. II 1228 — E. 18. Jan. 1 905 — G. 4. Mai 1 1221 — 
B. 15 * 1 1085 — . 8. Juli 1 909 — D. 21. Nov. II 1226, 1300, 1330. 
1804, J. 1. Mai II 829 — D. 12. Juni I 906 — St. St. 24. Dez l 908. 
31505, St. Gt. 26. Jan. I 908 — Reg. 14. März 1 1092 — O. 5. Sept. 
1806, B. 28. Febr. 1 245 — R. 11. März l 689 — RN. 14. April 1 1224 
— N. 30. Bol 08.—2 O. 3. Juni II 1316. 
1807, K. O. 7. März l 1313 — B. 13. Okt. 1 909 — B. 1. Dez. I1 553. 
1808, RN. * Mäcg 1 909 — B. 18. Dez. I 418 — B. 26. Dez. I 431. 
März II 1323 — D. 17. März 1 909 — K. O. 24. Mai II 1316 
½ 30. Bees I1 1815, 1421 — D. 12. Nov. II 1397 — Ges. O. 14. bis 
9 — D. 30. Dez. I 909. 
1810. 
G. 6. Jan. 1808. G. 8. März l 1045 B. 27. Olt. 1 6eilns-es 1703 
K.O. 18. Jan. 1 912K.O. 15.Ang. 1320 
1811. 
16. Jan. 1 1313 D. 18. Juni 1 652,] Ges. O. 10. Sept. G. 15. Nov. 1 1176 
5 ½. P 1 68 553 1 779 D. 14. u. 16. Dez. 
B. 2. Mei I 1267, J. 26. Juni I 791. E. 13. Sept. 11222 1 1229 
1314, 1211. C. 14. Sept. 1 1261 2. 17. Dez. I 1233 
B. 24. Oll. 1 927 D. 22. Dez. 11221 
  
1812. 
K.O. 9. JIan. II 1338/ J. 21. Juni II 1233/ G. 4. Juli 1 1085 J. 28. Okt. I1 1211 
1813. 
D. 14. Jan. I 68 D. 20. März 1 909 B. 31. Dez. II 682 
1814. 
V. 18. Aug. 1 1334 Schul-O. 24. Ang. II R. 7. Okt. I 464 
1209, 1269 
1815. 
R. 24. April I 126 E. 21. Juni 1 921, K. O. 4. Okt. I1080/. 21. Okt. 1 1313 
B. 30. April II 801, I 991 
1111, 1113, 1306 . ! 
1816 
KO4MI417KO27MquI1228RIZOthlIZsoIBADerZts 
K.O. 24.Febr. 1 1170, B. 30. Aug. II 1338, 1 V. 9. Nov. 11313 AN 831 
1173, 1187, II 1066 1341 K O. 17.Nov. 870 Ges. O.2. Dez. 1758 
K.O. 27. April 1 138, Transp.-J. 16. Sept. K.O.27. Nov. I11328 
134, I11 1273 1 519, 541
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        Chronologisches Register. 1603 
1817. 
N. 17. Jan. I 14 . 5 Zul#i II 1111 Ö48, 563, böt, 3. 3. Ot. 1 106, 
Ed. 24. Mai II 1209 N. 28. Juli I 541, 556, 559, 561 283, II 1115, 1207 
F. 20.Jui .1163, 544, 545, 547, #. O. 217. usW5/ 4 Dc. 1 871 
N 836 
1818. 
K. 21. Febr. 1 1176) N. 31. Mai 1 873 V. 5. Aug. I 49 N. 3. Okt. 1 545, 
K.O. i4. Moi 1 871 Reß--Negl.20.Zuli . K.O.29.R. 1 492 554, 561 
Gem. E.17. Mai 49 419, 1346 1101,1221 B. 26. Dez. 1 545 
1819. 
Ed. 15. Mai 1 758. K. O. 29.Okt. 1 417 | K. O. 18. Nov. II 20! K. 7. Dez. II 1330 
* 31. Mai 1 561/K.O. 15.Nov. 1 133, Reg. 18. Nov. 1 8229 
  
18. Juni 1 906 I1 1273 K. 23. Nov. 1 417 
1820. 
G. 17. Jan. II 947 K.O 25.Aug. 1 1102 R. 7. Ok. 1 929 J. 30. Dez. 1 463, 
J br 991 K.O. 27.Aug. 1 907 V. 30. Dez. 1 519 512, 554, 586, 
J. 31. Mai II 1306 1 833 
1821. 
K. 25. Jan. II 1341 K. O. 10. Mail 1096 R. 9. Juni I 513 | Bulle 16. Julill 1305. 
K. 2. März II 899 J. 30. Mai II 1207 B. 29. Imi 11313 N. 27. Juli 1516 
K 10 Aprl# 1 914 S. Th. O. 7. Juni G.O.35. Juni 149 /K. O. 23 ung. 1 
2 O. 2. IpruI 980 11262 # 1305 
1822. 
N. 18. Jan. II 1354. NK. 15. Juni 1 904 Neg. 17. Sept. II/0. 22. Okt. II 1526 
N. 28. Jan. II 1313 G. 11. Juli I 234, 1306 K.O. ö. Nov. 1 1078, 
. 22 Febr. I 516 I 993 K. O. 30. Sept. 1. 1078 
ss 4 527, 528|2.0.12.De. 1 529 
B. 1. Mai I1 1313|Reg. 13. Ang. II|K. O. 17. Okt. 1906 
1306 KN. 17. Ot. I1 1321 
  
  
1823. 
R. 19. Febr. 1 906, R. 13. Mai 11102 R. 8. Aung. 1522 B. 29. Nov. I 758 
· II 1310 N. 10. Juni 1548 K. O. 19. L## 121 148. 15. Dez. II 1348 
R. 21. Febr. I 516| R. 19. Juli 1522 B. 10. Sept. II 24N. 20. Dez. II 1354 
K 11. II 1331 K 22. Juli 1941 K. 10. O 1522 . 23.56. 1313 
1824. 
,5. Febr. II 1313/V. 15. Mai 1905 l Ausschr. 28. Aug.]R. 6. Nov. I 565 
59. Febr. 1 551.N. 18. Jum 1515 1 1313 K. 2. Dez. 1 766 
26. März 1 941 G.O. 12.Ang. Wl’ n 30. Aug. 1 522 J. 18. De 1 48 
27. März l 48 K.O. 12.Aug. II 981 R. 7. Sept. I 532 152, 211 
6. Aprril 1651. N. 28. Okt. II 981)B. 31. Dez. 11217 
1825. 
R. 4. Febr. 1515 Ordn. 25. April II R. 16. Aug. I 551 J. 31. Dez. I 126, 
R. 7. Febr. II 981 976 K. O. 17. Aug. II, II 851, 1113, 1115 
N. 6. März II 981 K. O. 14. Mai 902, 1300|K. O. 31. Dez. 7257,. 
K.O. 26. März 1 873 II 1231, 1233 K.O.4. Sept. II 1316 II 619, 1115, 
N. 22. April 1 915 G. 28. Mai 1 1313 K. 28.Okt. 1— 1063 1207, 1306 
1826. 
&amp;.O. 22.Ja. I. 133. N. 20. Mär I 760 R. 16. Juni I770.K. O. 15. Set. 
K. 10. Febr. I 760 K. 2. Mai II 1319 K.O. 28. Juni 1870 I#1316 
Bet. 17 Febr. II1121|R. 25. Mai II 1350, R. 5. Juli 1290| K. 20. Okl. 1 776 
K. O. 20. März 1 871 1353, 1488. R. 16. Aug. 1517|K. O. 21.Okt. 1528 
1017 
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        1604 
ebr. 111330 
ärz 1904 
– ½ 
## 
K. O. 21. Jan. 1 234, 
II 993 
K. O. 14. Febr. 1 510 
R. 20. Febr. 1 512 
R. 15. März 1 759 
R. 24. März 1 1092 
  
Chronologisches Register. 
1827. 
1875 
1330 
K. O. 20. Mä 
R. 17. Mai 
R 
.März 1 695, Bek. 21. Juli 1313 RN. 26. Sept. 
3, II1299 B. 21. Juli 11092 KN. 30. Okt. I 1251 
N. 20. Aug. 
R. 4. Sept. 1 517 
1828. 
2. April 1565 
1. Juni 1536 
6. 
3. 
K. O.29. Aug. II 1806 
R. 16. Ott. 1620 
Juli II707 B. 18. Ok. 11295 
Aug. II 1351 K. O. 13.Nov. I 682 
1829. 
K.O. 15. April II 641 
K. O. 29. April II 
B. 30. Juni 11092 
NR. 18. Sept. 
979, 982 
R. 29. April I 1063 
A. E. 3. Mai II 37 
IJ. 14. Mai II 1306 
T. 27. Mai 11223 
N. 29. Juni II 1313 
K. 16. Juli II 1351 
R. 10. Ang. II839 
  
1836 K. O. 31. Okt. 1 86, 
269 
1127 R. 30. Nov. 1549 
. O. 9. Dez. 1927 
N. 20. Okt. I1 1230. 
K.O. 20. Dez. 1 48, 
II 1103 
K.O. 22. Ang. 1 512, 
517 
B. 23. Ang. 1 1092 
1130 
J. 6. Nov. I1 1382 
R. 22. Dez. 1512 
1830. 
K. O. 80. April II B. 10. Juli 1.1092 Reg. 7. Sept. 1396 
1300, 1319, 1321 R. 19. Juli 1134 K. 29. Okt. 1536. 
R. 10. Wei ii 1073 R. 20. Juli II 1325 R. 31. Okt. I 1080, 
R. 18. März 1 128 K. O. 20. Juni I 5# 16. Aug. I1 555 1784 
Ausschr. 21. April- 1080. ñ 784 V. 21. Aug. 1 1092 K.O. 21.Nov. 1 916 
1 1860 N 30. Juni *&amp;64 1. Sept. 1 1813 B. 15. Dez. 148 
1831. 
K. 10. Mai 1127 Reg. 29. Aug. II 1209 
Mai M1332 KN. 25.Sept. 111324) 
x 
. O. 8. Jan. 1 906 
K.O. 27. Jan.I 1103 
G. 2. Febr. II 1526 
06#3 
3 
. 
#n1121 
R. 28. Nov. 
R. 4. D 
16. Junill 13816| B. 30. Okt. 1 1092 K. O. 
N. 20. Juni 1836 KO.23-No. 1761, K.O.30 
776 
4. D 
—i 
  
1822. 
K. O. 21. Jan. 1 516 R. 5. März II 1421 K.O. 14. April II 682 
R. 27. Jan. 1 1161 Kon. 8. März 11091, R. 21. April 1529 
Mil. Kirch. O 1101 K. O. 14. Mai 1 234, 
12. Febr. I11317, N1. März II 1213, 1 993 
1412, 1501, 1535 1538 6 P. 15. Juni 1308 K.O.31.Ang. 1 1094 
N. 16. FKebr. II 1343 N.24. März II 674 K. 2. Juli 1529 N. 22. Nov. 11 130 
K. 24. Fer- 1% o d 1330 K 0.Nov. II1309. 
R. 29. Febr. 1 1261 871 
1833. 
4. Juni 1 1360 /B. 17. Sept. 1 1092 
Lotge. Absch. 22. Juli 
11182 
K. O. ö. Aug. I11334 
K. 18. Aug. 1529, 
  
St. O. 15. Jan. 1 49, 
  
  
8 2. „# 
II924, 925 K. O. 9. Juni 1908, N. 25. Sept. 1912 1924, 925 
B. 1. Febr. 1912 911| K.O.29. Sept. 1 654, N. 14. Nov. 11 1060, 
K.O. 2. Febr. I 86 G. 17. Juni I1 784 844, 1358, K. O. 8. Deg. 1 529 
K.O. 13. ril II682 G. 23. Juni 1639 II697 K. 9. Dez. M 1861 
G. 13. Mai 11 1319 K.O. 23. Juli 1637 B. 5. Okt. 1 398.K. 16. De. 11 1364 
— u##. N. 28. Juli 1929 K. 21.Dez. 1 536 
2 
1834. 
K. O. 1. Febr. II 1486 R. 18. März Il 1295 K.O. 10. Iuni II 936, V. 80. Inni 11278, 
K.O. 18.Febr. II 932 R. 10. April 1529 984, 1121, 1246 1836 
K. O. 28. Febr. II EMMMIIZSOKOIS Inni- !1 682 E. 1. Juli 1 49 
1300, 1319 K.O. 29. Mai 1308 G. 28. Juni 1463 R. 5. Juli 1291.
        <pb n="1611" />
        1. Juli II 1309 
6. Aug. 1 1361 
O. Ang. II 4 
5. Sept. 1 1219 
R. 2 
G. 
G. 3 
B. 
K.O. 11.Jan. II 845 
G. 6. Febr. 1 1313 
K. O. 7. Febr. II 33, 
682, 915 
K. O. 10. Febr. 1 125 
Kirch.-O. 5. März II 
  
1342, 1376 
K.O.25. März I11111 
N. 9. April 1 555 
R. 17. Jan. 11429 
R. 5. Febr. II 778 
K.O. 13. Febr. 11981 
K.O. 19. März 1510 
Regl. 28. März II 
1306 
Neg. 25 April II 660 
  
N. 25. Apr. 11 1351 
K.O. 7. Febr. 1 870, J. 17. April 1 1324, G. 29. Juli 11 1277 
872, II 1299 
K. O. 26. Febr. 1 871 # 
R. 5. März 1 760 
R. 13. März 1 550 
G. 20. März 1 463, 
488, 1223 
K. O. 30. März 1245 
G. 31. März 1 463, 
1324 
K. O. 15.April 1 265 
  
4. Jan. 1 1364 
.29. Jan. II 1313 
16. März 1 871 
bs 
., 2 
r31. Märg I11368 
7. April 1 1092 
.19. April 1324 
7. Mai I 1233 
13. Mai I 86 
20 
T 
9% 
R. 15. Jan. #1 247 
RK. 18. Jan. 1 247 
R. 30. Jan. 1 531 
B. 17. März l 1088 
L. A. 26. März [II1229 
R. 9. April I 311 
N. 30. April 1 941 
20. Mai II 839 
Chronologisches Register. 
9. Sept. 1 1092 
22. Okt. I1 530 
R. 
R. 
G.O. 23.Okt. 1 1313 
B. 2 1 49 
3. Olt. 
1605 
G. 28. Okt. 1 1217, R. 31. Dez. 11 1321 
1224 
R. 7. Nov. 1529, 
1092 
  
1835. 
N. 24. April 1 125 
B. 12. Mai 11092 
L. A. 23. MaiI 1233 
J. 25. Mai II790 
K. O. 20. Juni II 
1233, 1235 
R. 3. Juli 1 1063 
J. 6. Juli I 463 
R. 23. Juli 1 1063 
  
K. O. 8. Aug. 1 125, K.O. 23.Sept. 1 759, 
882 761 
Reg. 8. Aug. II791, K.O. 19. Okt. 1270 
1071. R. 10. Nov. 1 912 
N. 13. Aug. I127,31 R. 12. Nov. 1 906 
V. 17. Aug. 1 462 R. 17. Nov. 1249, 
R. 10. Sept. 1 553, 745 
R. 21. Sept. I 872 K.O. 21. Nov. 1 53 
s 4 
  
1836. 
K. O. 19. Maill 1228 K. 19. Juli 1 520 
10. Juni 1 759 R. 6. Sept. II1 1378, 
O. 19. Juni 
. 
m. 
II. 1366 
. 
  
K. O. 19. Nov. 1695, 
722 
1389 K. 23. Nov. 1 517 
K. O. 25. Septbr. K.O. 10.Dez. L1143 
  
  
N. 30. Juni I 130 II 1378. K.O. 24.Dez. 1245 
12. Juli I 548 K.O. 28.0kt. 1246, 
Dekl. 14.Juli 111356 I 682 
1| 
1837. 
1327 
RN. 17. April I 463 
G. 8. Mai 1 1360, 
II 976, 1342 
R. 12. Mai II 980 
R. 2. Juni II1343 
R. 10. Juni 1 1360, 
1363 
B. 14. Juni 1 1313 
K. O. 24. Juli 1 132 
  
R. 23. Okt. II 15 
R. 2. Nov. II 1355 
J. 21. Nov. 1 463, 
K. O. 8. Aug. 1759 1324, 1328 
K. O. 19. Aug. 1871 R. 27. Nov. I 130 
R. 23. Aug. 1906 R. 6. Dez. l 514 
R. 24. Aug. 11262 R. 7. Dez. 1 871 
R. 30. Sept. 1760 R. 18. Dez. I 569 
K. O. 6. Okt. 1 463, K. O. 24. Dez. 11361 
1324 K. O. 30. Dez. 1 917 
II 27 
G. 5. Aug. I 49, 
II 925 
  
NR. 12. Okt. 
1838 
N. 14. Mai 1 760 
K. O. 20. Mai 1 309, 
M. B. 12.Juli 1910, B. 3. Nov. I 912 
II 1332 Reg. 12.Dez. 1 1369 
313 K.O. 24. Juli 1 233 N. 16. Dez. 1 288 
7. März 1 759 B. 16. Juni 1 1099, St. M. B. 18. Sept. 
II 928 
R. 25. Juni 1 129 
R. 28. Juni II1346 
B. 9. Juli 1 1085 
  
R. 17. Dez. I 310, 
312 
1 1059 
R. 31. Dez. II 1355 
A. E. 3. Nov. 1918. 
G. 3. Nov. 1 912, 
1079, 1105, 
II 340, 1066 
1839. 
BV. 3. Juni 1 1360 
R. 12. Juni 1522 
R. 19. Juni II 1337 
V. 30. Juni 1 1286, 
1303 
2. O. 13.Juli 1215, 
917, II 1303 
K.O. 22. Juli 1 872 
  
26. Juli I 1063F R. 21. Nov. II 1355 
10. Ang. 1 777/G. 4. Dez. 11361 
81. Aug. 1 777 # R. 6. Dez. 1 760 
9. Okt. 1 550 K.O. 10. Dez. II1352, 
14. Ott. I1 1383 1353 
18. Okt. 1 132 J. 31. Dez. I 243, 
7. Nov. I1 1396 II 1247, 1251 
20. Nov. II 1355 
###ss##
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        1606 
R. 3. Jan. J 941 R. 7. März 1 217 G. 18. Jami II/45, 
K. O. 16. Jan. I1682 
. 19. Jan. I 1098 
25. Jan. 1 1062 
¾ 16. Febr. 1 1089, -) 
1095 
R. 17. Febr. 1 310, R. 24. April I1 512 I R1oJu11111246R2Okk 
527IB13MA111379R138U11 
Ges. O. 25. !4 8. O. 21. Mai I463, R. 17. Juli 1 514, 
758 
R. 25. Febr. 1 795 N. 21. Mai 1 564 R. 18. Juli 1 917 
K. O. 29. Febr. 1663, 
1084, II 926 
29. Febr. 1 218 
2 3. März I 513 
K.O. 7. März 11324) 
26. Jan. 1 930 
2. 26. Febr. 1310 
G. 25. März II 1103 
8 30. März 1 1329 
R. 13. April II 30 
R. 14. April II 1215 
R. 16. April 1 929 
R. 2. Mai 1 930 
R. 10. Mai 1519 
K. O. 12. Mai 1245 
R. 17. Mai 1550 
R. 25. Mai 1 398 
  
R. 9. Febr. 1 618 
K.O. 19.Febr. 1 463, 
Chronologisches Register. 
1840. 
R. 18. März Il 851 
R. 25. Mäs- 1 545 
R. 6. April 1 216 
K. O. 14. April II 
1309, 1348 
1325 
N. 31. Mai I 545 
* O. 6. Juni II 925 
7. Juni II 1331 
% Juni II 825 
K.O. 6. Sept. 11218 
786 K. 7. Sept. I 320 
R. 27. Juni 1 1088. K.O. 8. Sept. 111346 
R. 28. Juni 1216 R. 23. Sept. 1 1106 
) 30. Juni 1929 .. 26. Sept. II 1252 
G. 4. Juli I1 1222 K. 30. Sept. 1245, 
1 417 
NR. 24. Okt. I 1101 
K.O. 26. Okt. 11 1309 
1 927 
II 1229 N. 27. Ott. 1130 
R. 19. Nov. I1161 
K. O. 25. Juli 1 215 K.O. 20.Nov. 1216 
G. 6. Ang. II 924 R. 25. Nov. 1145 
R. 23. Aug. II 631 KR. 5. Dez. I 1362 
. 28. Aug. II 1394 
NR. 2. Sept. 1 760, 
1841. 
K.O.30. Mai 1 1363, R. 8. Sept. 1 1362 R. 24. Nov. II 1311, 
1366, II 976 N. 18. Sept. 1218, 1340 
R. 6. Juni II 779, II 1253. R. 4. Dez. 1423, 
837 R. 23. Sept. 1 1364 11 1360 
R. 15. Juni 1519 K. 24. Sept. 1245 R. 7. Dez. II 1310 
N. 20. Juli 1249 K. O. 1. Ok. II 829 R. 14. Der. 1 397 
R. 24. Juli II 838 R. 21. Okt. I1 1360|) R. 15. Dez. 1 128 
. 26.Juli 1 1371 
K.O.331. JuliIL 1308 
R. 6. Aug. 1249 
R. ug. 1543, 
557 
R. 
R. 28. Aug. 
18. A 
26. Aug. II 20 
28. A 1552 
R.31.Okt. 127,217, K. O. 18. Der. 1594 
310, I11303 R. 24. Dez. 1291, 
1 14. Nov. 1 916 46 
Reg. 17. Nov. II 919 K. 25. Dez. 1929 
B. 17. Nov. 1 1085 
R. 23. Nov. 1 255, 
1082 
1842. 
R. 17. März l11224, 
1360, 1361 
V. 3. Juni II 1364 R. 18. Aug. 
1519 
Reg. 22. Juni 1 56 R. 12. Sept. II 1355. 
1325 K.O. 26. März II829 K. 22. Juni II 1383 N. 23. Sept. 1. 1250. 
K.O. 22. Febr. 1 841, K. O. 30. März 1 133 N. 30. Juni I11231, R. 26. Sept. 
843 R. 12. April II 1254 
N. 28. Febr. 
B. 
1. März 11085 
1159 R. 13. April 1 418, R. 2. Juli 
1065, II 1311 
R. 3. 7* 1522 K. O. 1. Moi 11 829 
8. März 1927 
März 
A. O. 
N. 8. 
J. 9. Män 11 825 
R 
13. Febr. 1 1323 
28. Febr. 1 1185 
rz 1129 
s ê 
1. 
9. April 
5. April 1295, 
296 
NR. 6. Mai II 1361 
G. 11. Mai 1440 
14. Mä I 776 N. 11. Mai 11263 K. 13. A00 
R. 21. Mai 1 916 
1918 
1311 R. 11. Okt. 1522 
1 522 R. 22. Okt. 
d. 5. Juli II 1331 #. 10. Dez. 1246 
R. 21. Juli 1548, N. 15. Dez. II. 1377 
942| R. 20. Dez. 11 1314 
1 1065 R. 9. Mai II 1343 K.O. 28. Juli 1764 K.O. 23.Dez. II 682 
R. 10. Aug. 1915/. 31. Dez. 13¼, 
1 997 
1 843. 
R. 18. April 1 1087, 
1100 
. 28. Febr. 1296, G. 4. Mai II 1155 
1363 
ärz 11294 K. O. 18. Mai II 645 
R. 15. Mai 1 1361 
K.O. 22. Mai II 641 
* 
März 1 1100 M. E. 29. Mai 1 126 R. 18. Juli 
1252 R. 9. Juni II 837|K.O. 20 3uUMi I17,383. 26. Nov. 
X. 12. Juni 1 1086 B. 20. Juli 
1916 Dekl. 21. Juli 1391 N. 20. Dez. I1 1350 
R. 14. Juni 
  
Reg. 20. Juni 1928, R. 21. Juli 1 1085 
929 K.O. 25. Aug. 1 1088 
R. 24. Juni II 645 R. 18. Senl. 1 1096 
B. 3. Juli I1 1365 K. 20. Okt. 1269 
K. O. 11. Juli 1928RK. 31. Okt. I1 1096 
R. 17. Juli 1292 K. 6. Nov. I1551 
1315 B. 22. Nov. I1 1093 
1906 
1 17 K. 12. Dez. 11 1351
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        Chronologisches Register. 1607 
1844. 
R. 6. Jan. II 1365/|K. 24. Märzll 1228 K. O. 15. Juni1 294|R. 16. Aug. I1 294 
R. 12. Jan. 11 1383 K.O. 11.#pril 1 812 K.O. 21.Juni II 33, G. 19. Aug. 1 758, 
J. 14. Jan. 1 463 K. 12. April 1 514 683 779 
R. 24. Jan. 1 1080 B. 13. April II 24 J. 26. Juni 1 210 R. 26. Aug. 1 1118 
B. 24. Jan. 1 207, K.O. 19. April II 893 R. 4. Juli 1919 R. 9. Sept. 1 229 
210, II784 G. 19. April 11224, G. 5. Juli 1 1265 R. 12. Sept. 1 1362 
R. 31. Jan. 1 546, 1236 B. 8. Juli 1571 |R. 13. Sept. 1 1371 
917 Reg. 7. Mai 1 289 K. O. 13. Juli II 24|/ R. 23. Sept. 1 929 
R. 3. Febr. II 1314 R. 10. Mai II 1215 KN. 17. Juli II 1383| R. 31. Okt. II 14 
R. 11. Febr. 1521, R. 15. Mai II 1538F R. 24. Juli 1 1190 G. 11. Nov. II 1209, 
I1 1329 St. M. B. 30. Mai R. 27. Juli II 900 1237, 1353 
R. 12. Febr. I1 153). II 1310 K. O. 12. Aug. 1 842 K. O. 13.Nov. 1 842 
N. 16. Febr. 1 917 K. O. 6. Juni 1 842 R. 12. Ang. II 1311|R. 26. Nov. 17917 
R. 26. Febr. II 1328 Reg. 7. Juni 1 1100 Ges.O. 15. Ang.Ll 758 V. 29. Nov. 1 57 
#1845. 
G. 3. Jan. II 845|R. 31. März 1918Gen. Konz. 23. Juni R. 14. Aug. II 14 
St. M. B. 7. Jan. Mil. Str. G. B. und II 1316| NR. 15. Ang. 1 1118 
1418 Pr. O. 3. April V.27. Juni II 1237, R. 20. Aug. 1 210, 
Bek. 8. Jan. 1 1066 117, 38, 473 1306, 1326, 292, 916 
K. O. 9. Jan. 1 1194 R. 9. April 1229 1371, 1374 R. 29. Aug. 1294 
B. 9. Jan. 11185/ Ges. O. 11. April B. 6. Juli II 1368 R. 13. Sept. 1928 
Gew. O. 17. Jan. 1758| R. 8. Juli 1 1074 K. O. 27. Sept. I 38 
II 10 K.O. 11. April 1 466 R. 10. Juli 1759 K. O. 3. Okt. II 683 
G. 17. Jan. II 9, R. 20. April 1 1118/ G. 11. JulilI 1303 R. 16. Okt. II 14 
1201|K. 25. April 1 1370 K.O. 11. Julill 13428 R 1. Nov. II 1372 
R. 4. Febr. 1 518, R. 28. April II 1310 R. 12. Juli 1766/ Mühlen-O. 8. Nov. 
II 1318 RK. 2. Mai 1310 K.O. 18. Juli II 683 1 1201 
R. 7. Febr. 1 312 R. 3. Mai 1310|Bf. 21. Juli 1 305 R. 18. Nov. 1 312 
R. 27. Febr. II 1317 R. 7. Mai 1315 Gen. Konz. 23. Juli Schul-O. 11. Dez. 
K.O. 7. März ll 661 R. 13. Mai II 631 I1 1298 II 845, 1209, 
O. 7. März 1 1236, G. 26. Mai II 1209 Ges. O. 23. Juli 1233, 1272 
1249 R 3. Juni 1 10740 II 882 K. O. 23. Dez. 
G. 14. März II 1532 R. 6. Juni 1246 R. 26. Juli II 1304 I1 1301 
K. O. 22. März l 246/ R. 9. Juni II 633 R. 30. Juli 1 1101 R. 31. Dez. 1 217, 
K. 24. März 1550 J. 6. Aug. II 1342 1776 
G. 23. Jan. 1 1183, 
1192, 1199, II 
1324, 1531 
R. 26. Jan. 11 1318 
R. 7. Febr. 1 1110 
K.O. 20. Febr. 1 764 
R. 28. Febr. 1 929 
KR. 31. März 1 315 
G. 3. April I 67 
N. 10. April II 14 
B. 11. April II 1353 
G. 4. Mai II 1296 
1846. 
Gen. Konz. 7. Mai 
11 1298 
K. 19. Mai 1311 
B. 28. Mai 1 183 
K. O. 11. Juni 1247 
R. 12. Juni 1 1102 
R. 25. Juni 1 558, 
873 
R. 28. Juni II 15 
K.O. 30. Juni 1 293 
  
  
B. 17. Juli 11 1203 
G. 21. Iuli II 1235, R. 17. Nov. 1247 
1267 N. 11. Dez 11 1356 
R. 8. Aug. 1 160 R. 15. Dez. II 891 
R. 24. Ang. 1553 K. 16. Dez. 1 127, 
K. 5. Sept. 1554 904 
R. 22. Sept. 1 1063/ R. 17. Dez.]l 1096 
G. 29. Sept. 1 755| V. 21. Dez. 1 873, 
K. O. 5. Okl. 1927, 1105, 1117, 1118 
928 1203, I1 101 
N. 17. Okt. 1 1364 R. 26. Dez. II 71 
R. 21. Okt. I 927 K. O. 27.Dez. 1 1222 
  
  
R. 16. Nov. 1 465 K. 31. Dez. 1928 
  
1847. 
K. 8. Jan. 11 1350 B.15. März II 1310| G. 8. April 1448/ R. 7. Mai 1570, 
G. 25. Jan. 1 1224 N. 22.Mäc II 1326, K. 23. April E#t 111 
R. 30. Jan. 11 15 1366, 1497 G. 30. April 1 1224 N. 10. Mai II68 
B. 3. Febr. I 54 N. 25. März 11295 1 R. 30. April 125 |. 15. Mai 1134, 
R. 4. März [Il 1350 P.30. März 11 1298 1660
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        1608 Chronologisches Register. 
N. 4. Juni 1193 Dekl. 26. Juli 11314, R. 31. Ang. J 1363 
R. 5. Juni 1755 II782, 875 R. 14. Sept. 1114 
R. 14. Juni 1 1188, R. 30. Juli 1755 K. 1. Sept. 1310 
II 14 J. 7. Aug. [II1298 B. 21. Sept. 1 779 
B. 5. Juli I 636 K. O. 19. Ang. 1 474 k1r Okt. II 1306 
K. O. 7. Juli I1 845 R. 20. Aug. 1 1193 K.1 Okt. I 1311, 
R. 22. Juli 1210|. 22. Ang. 11217 11388 1373, 1497 
G. 23. Juli II1209, K. O. 22. Aung. /E. 1. Okt. ĩi 1373 
1298, 13544 1372, 1380, 1386 
1848. 
R. 10. Jan. 1 235 A.E. 24.AprilII 979 G. 29. Juli 1 1337 
E. 16. Jan. 1 271.. 8. Mai 1 1257 Reg. 15. Ang. 1 873, 
G. 28. Jan. 11224 E. 14. Juni 1 137 I# 39 
R. 1. Febr. II778 K. O. 14. Juni I 270 K. 25. Aug. 1 925 
R. 7. Febr. 1 928 R. 17. Juni II 1374 G. 5. Sept. II 924, 
R. 26. Febr. 1 269 G. 21. Juni II 992 936 
R. 20. März 1 1079 I R24Juui1113118e156ept1157 
Ed. 22. 54 R. 1. Juli II 1347 II 1308, 1396 
G. 12. April 11224 K. 10. Juli HI. 20 K.O.22. Sepk. 1515 
K.O. 17. April II 1|. 26. Juli 1 1336 B. 25. Sept. 1 1313, 
1849. 
V. 2. Jan. II 1211 R. 30. April 1 1364 R. 17. Juli 1515 
B. 3. Jan. 1 1366 R. 1. Mai 1 873 R. 31. Juli 1 88 
B. 6. Jan. 1 1091, R. 30. Mai II 1342 | N. 17. Aug. 1 916 
1101 . 30. Mai I 58. K. 21. Sept. 1308 
R. 8. Jan. 11125| R. 2. Juni 1 1336 B. 4. Okt. 1 1101 
K. 11. MärII 1329 R. 9. Juni II 3 B. 8. Okt. 1 1336 
G. 16. April 1 1337| K. 14. Juni II 1387/G. 9. Okt. I 49 
G. 28. April 1 1361 K. 9. Juli I11312| K. 11. On. 1244 
1850. 
Vf. 31. Jan. 1 32, B. 11. März J 37,|K. 10. Juni 1418 
II 1207 II 789 K. 12. Juni 1517 
G. 12. Febr. 1 38, 0. 12. März l 32|N. 15. Juni 1920 
449 R. 14. Märzl 1343, R. 17. Juni 1244 
N. 27. Febr. 1244 1347 R. 27. Juni 12 244 
G. 2. März 1 1072, N. 27. März 1 1101 /A. E. 29. Juni 
II 1341 G. 30. März 1 1336 II 1306, 1373 
St. M. B. 2. März K. O. 8. April 1 125 Ressort Reg. 29. Juni 
1249 R. 27. April 1 1370 II 1401 
NR. 11. März 1 1178 R. 3. Mai 1 1101E. 2. Juli 11359 
G. 3. März 1 1270 RK. 6. Mai 1551| K. 4. Juli 11 1330 
R. 5. März 1158 R. 11. Mai 1245, R. 5. Juli 1292, 
R. 6. März 1 125 K1222 296 
G. 7. März! 1236, R. 13. Mai 1421| R. 8. Juli II 1337 
II 1066 R. 14. Mai 11347 K. 22. Juli 1288 
R. 7. März 1 155 K. 20. Mai 1775/N. 1. Ang. 1830 
G. 11. März 1 462 N. 21. Mai 1912|R. 16. Aug. 1244 
Pol.G. 1LI. Märzl415 K. 30. Mai 1760 St. M. B. 17. Aug. 
K. 11. März 1 1178 R. 1. Juni 11340 II 1219 
R. 6. Junil 420, 421 
1851. 
K. 2. Jau. 1 874 K. 10. Febr. 1 2900 |St. M. B. 2. März 
St. M. B. 11. Jan.] R. 18. Febr. 1 1096| I217, II 770, 821 
5 R. 24. Febr. N. 15. März 1245 
    
  
R. 23. Jan. 1 1101 
        
  
  
  
  
125 54% 
N. 24. Mir 1217 
Feld-P. O. 1. Nov. 
1 1257, II 1072 
J. 15. Nov. 11 885 
N. 4. Dez. 1 1078, 
10789 
K.O. 16. Dez. 1 842 
K. 26.Dez. I162, 69 
  
N. 17. Okt. I1 636 
E. 24. Okt. 1 137 
K. O. 24. Okt. 1 270 
G. 31. Okt. 1 1335 
1 911 
RN. 5. Nov. J 555 
Reg. 24.Nov. 11117, 
1124 
R. 17. Dez. 1 515 
Reg. 28. Dez. I 181 
  
      
II 14 
Et. 1258 
4. Nov. II1298 
6. Nov. 11224, 
1226 
20. Ang. 11337 
nw. 24. Ang. 
1 1226 
Sept. 1 1189 
Sept. I1 874, 
II 1357 
Sept. 1257 
Sept. 111310 
Sept. I11310 
Nov. 1 1110 
.Nov. 1 1339 
Nov. 1305 
u Nov. 11 1215 
. Dez. 1831 
.Dez. 1159 
Dez. 11429 
30. Dez. 1 512 
u. Dez. 1567, 
568 
9. 
13. 
. 18. 
25. 
. 29. 
* 
—imsd- 
##ss#ssss T 
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—. 
  
1 9. April 1 1102 
R. 21. April 1 1186 
R. 26. April 1 873 
. 30. April I1 42
        <pb n="1615" />
        7. Mail 46,149 
O. 9. Mai II 778 
10. Mai II 1136, 
1511 
11. Mai II 1087 
12. Mai II 1369 
12. Mai I1 258, 
974 
G. 
K. 
G. 
G. 
G. 
R. 
796, II1111, 1112| R. 18. Mai 
1 49 G. 19. Mai 1 1361 
II 2 G. 21. Mai I 47 
1 403 G. 28. Mai 1 1217 
1 927. J. 28. Mai 1 1361 
R. 5. Febr. 1 1359 G. 5. Juni I 38 
K. O. 6. Märzll 1300 R. 12. Juni II 1215 
G. 19. März 1 1366|Bt. 16. Juni 1 305 
Bek. 20. März l1366 G. 21. Juni I 49 
B. 8. Jan. 
N. 13. Jan. 
R. 22. Jan. 
R. 24. Jan. 
  
Chronologisches Register. 
15. Mai II 1312 
17. Mai 1873 
27. Mai 1 873 
28. Mai 1873 
Juni I1 19, 
50, 463 
Juli 1927 
R. 
R. 
R. 
R. 
G. 4. 
R. 8. 
V. 9. Juli I1 1360 
  
1126 
1301 
R. 11. Juli 
Vt. 15. Juli 
R. 16. Juli 1 157, 
217 
G. 28. Juli II 1182 
K. 29. Aug. II 1313 
R. 29. Sept. 1 546 
R. 6. Okt. 11 1329 
1852. 
V. 7. Jan. I 49, N. 6. Mai I 1347 Nachw. 3. Juli J 568 
1 876 
  
K. 12. Juli 1 1363 
Nachw. 16. Julil 568 
R. 19. Juli 1 925 
G. 21. Juli 1242, 
II 801, 1069 
R. 26. Juli 1 218 
R. 30. Juli 1 1337 
R. 6. Ang. l 872 
K. O. 14. Aug. 11661 
R. 27. März 1 925|KR. 26. Juni I 1096 KN. 21. Ang. 1 417 
K. 15. April 1 776 K. 
R. 26. April 1 315 K. 
10. Jan. 1 309, 
823 
17. Jan. 1 1224 
20. Jan. 1218, 
917 
28. Jan. 
% * 
1 415 
31. Jan. 1.262, 
636 
3. Febr. I 917 
10. Febr. I 49 
28. Febr. 1 250 
12. März 1257, 
260 
26. März 1259, 
266 
. 4. April 1 1092 
.April 1 1324 
w. 7. Aprill 568 
. 12.April I1080 
1. Mai 1 1343 
2. Mai 1 1337, 
1335 
2. Mai 1 253 
LT 
* ###s 
S#e 
□ 
8. 
eE 
R. 5. Jan. 1 755 
R. 16. Jan. 1246 
R. 19. Jan. 1 454 
R. 23. Jan. 1 1302 
R. 29. Jan. 1529 
K. O. 31. Jan. 1 467 
R. 31. Jan. 1 464 
R. 2. Febr. 1 127 
K.O. 4. Febr. 1 464 
S6588889 &amp; 68 
  
  
1. Juli 1 872 
2. Juli I 876 
R. 12. Sept. 1 1429 
1853. 
3. Mai 1546 
7. Mai I1 53, 
1366 
11. Mai 1 1198, 
1200 
. 17. Mai I1 1358 
20. Mai I1I1216 
22. Mai II 900 
23. Mai 1 1302 
24. Mai 1 48, 
II 683 
30. Mai 11114, 
II 987 
St. O. 30. Maill755 
G. 31. Mai II 924 
R. 11. Juni 1 126 
R. 13. Juni 1 516 
J. 20. Juni I1 755, 
777, 790, 801 
Nachw. 24. Juni I 
567., 568 
I 
  
R.2.Juli1927 
Bt. 11. Juli 1 301, 
304 
K. O. 12. Juli II 1300 
R. 12. Juli II 1370 
R. 19. Juli 1661 
G. 6. Ang. 1 1199 
R. 9. Aug. l 263 
St. M. B. 23. Ang. 
1256 
N. 25. Aug. II 1377, 
1378 
R. 31. Aug. 1 1359 
R. 4. Sept. 1 531 
Reg. 6. Sept. 1 1367, 
1368 
R. J7. Sept. 1 512 
P. 10. Sept. 1 1080 
Nachw. 20. Sept. 1 
567. 568 
R. 4. Okt. I1 927 
R. 6. Okt. 1 1299, 
  
  
  
1303 
1854. 
5. Febr. 1 568 
13. Febr. 1 446, 
1326 
15. Febr. II 1307 
22. Febr. 1 258 
13. März 1822 
St. M. B. 16. März 
1256 
R. 21. März 1 113 
R. 
G. 
J. 
R. 
G. 
R. 28. März 1247, 
259, 527 
R. 1. April I 519 
R. 7. April 1257 
G. 11. April 1 463, 
574, 670 
R. 17. April II 1098 
G. 24. April 1752, 
II 1072 
  
1609 
R. 13. Okt. 1925 
R. 17. Okt. II 1313 
R. 24. Okt. 1 158, 
160 
R. 27. Okt. 1 941 
Nachw. 15.Nov. 568 
R. 17. Nov. II 20 
R. 22. Dez. I1 1081 
R. 6. Okt. I1 159 
R. 15. Okt. 1 521 
R. 5. Nov. 1 311 
R. 14. Nov. 1 548, 
555 
Vt. 16. Nov. 1 305 
K.O. 25. Nov. 1 873 
R. 4. Dez. l 515 
G. 6. Dez. l 49 
R. 22. Dez. 1 665 
RK. 26. Dez. I 403, 
689 
St. M. B. 6. Okt. 
1250 
R. 8. Okt. 1 1124 
K O. 11.Okt. II1300 
R. 15. Okt. 1 210 
R. 25. Okt. 1 1359 
R. 5. Nov. I1 397, 
II 111 
G. 14. Nov. 1249 
K.O. 14. Nov. I 451, 
11 1066 
R. 14. Nov. I 1108, 
1227 
R. 15. Nov. I 531 
R. 23. Nov. I1 568 
R. 26. Nov. 1 284 
R. 28. Nov. II 1336 
R. 29. Nov. II 1249 
K. O. 30. Nov. I 466, 
1325 
R. 13. Dez. 1 1227 
G. 9. Mai II 1316 
J. 11. Mai II 825 
G. 13. Mai I 309 
R. 18. Mai I1 1368 
R. 21. Mai I1 238 
R. 27. Mai 1 1302 
G. 1. Juni I1 1319 
R. J7. Junill 1326 
R. 8. Juni 1 1302
        <pb n="1616" />
        1610 
10. Juni I 51, 
II 992 
26. Juni 1 638 
26. Juni 1 1349 
29. Juni I1 218, 
928 
12. Juli I 1302 
14. Juli 1 1370 
18. 
d- 
R. 19. Jan. 1 1367 4.0.18. April I 133 
K. 4. 
N. 11. Febr. 1 302 
R. 1 
R. 24. März 
R. 4. 
R. 19. Jan. 1 1368 
R. 11. Febr. 1 917 
K.O. 16. Febr. 1 874, 
1 1357 
G. 25. Febr. II776 
G. 8. März II 1278 
L. G. O. 19. März 
11 907 
St. O. 
  
K. O. 8. Mai 
J. 9. Mai I1 755 
19. März 
Chronologisches Register. 
R. 24. Juli 11370/ 19. Aug. II 825| R. 21. Okt. I 54 
V. 24. Juli 1 1313 R. 19. Ang. II 1351 P. 
G. 26. Juli 1 49, E. 26. Aug. 1 194 K. 
NR. 19. Sept. ur03 
1545 R. 23. Sept. 1 452 R. 21. Nov. 17929 
I1992 
K.O. 4. Aug. 
5. Nov. I 32 
5. Nov. l 1080, 
II 784, 796 
N. 8. Aug. Il 928, R. 26. Sept. II 1321 R. 22. Nov. 1 928 
1098E Res. 12. Okt. 1 53 K.O. 27.Nov. II 829 
R. 10. Aug. 
1855. 
Nachw. 12. Jan. I868 R. 14. April II 761 St. M. B. 9. Aug. Best. 29.Okt. II 829 
I 263«K O10N0v1087 
RZMM 
1325 
II 984 
1856. 
G. 26. März I1 46, 
R. 23. Mai 1491 
1 551 
1251 B. 12. Okt. I 53 . 31. 29. (11367 
Juli 1 1368| R. 15. Aug. 1 158. 
Febr. 1 154 R. 28. April . 906 2O.21. Ang. 1 463, V. 12. Nov. 11 992 
271 
K. 14. März 1 1367 G. 10.Mai II 1364 K. 23. Aug. 
16. März 1 661 G. 30. Mai I 41 N. 12. Okt. II 1299 
1 263 K.. 15. Juni 1 514 R. 24. Okt. 
April 1 917| K. 20. Juli 1 257 R. 27. Okt. I1 1330 
K. O. 25. Nov. 
11 1376 
K. O. 6. Dez. 1 489 
G. 2. Aug. II 1209 
669, 1140 R. 14. Juni I1 1332 K. 20. Ang. l 1342 
NK. 4. April I 1330 
G. 14. April 1 38 
R. 18. April 1 1370 
G. 30. April 1 46 
1491 
R. 10. Mai 1541 
I1756 G. 15. Mai II 756, 
N. 20. März 11 796 
K.O. 22. Mätz 1247 St.O. 15. Mai II755 
10. Febr. II 1218 
O. 23.Febr. 1 1371 
23. Febr. 1 423 
24. Febr. 1 210 
3. März 1 551, 
555, 661 
5. April 1 266, 
398 
17. April II 1098 
19. April 1 1113 
27. April 1 659 
30. April 1 423 
5m 8 5*½# 
15. Jan. 1 1368 
22. Jan. 1 911 
27. Jan. 1 1113 
30. Jan. II 1300 
31. Jan. 1296 
28. Febr. 1 261, 
587 
1. März ll 898 
30. März 1 670 
5. April 1 1324 
2## n 
  
  
882 
  
  
J. 18. Juni II 755, 
907 
* 19. Juni 
N. 25. Juni 1 1188 
K. 28. Juni II 1356 
1 936 
1757 R. 12. Okt. I1 784 
1 527 N. 14. Ok. 
27. Juli 1565. K. 17. Dez. 
1. 31. Juli II1 755. K. 21. Dez. 
G. 5. Juli 
V. 8. Juli 
* 15. Juli 
1857. 
G. 4. Mai II 825, 
1493 
N. 5. Mai II 760 
J. 9. Mai II 918 
G. 18. Mai I 44 
B. 22. Mai 11217 
G. 25. Mai II 683 
R. 12. Juni II 1330 
R. 14. Juni II 1324 
Bt. 3. Juli II 24 
R. 14. Juli II 1323 
R. 15. Juli I 927 
  
Wiasser-O. 16. Juli 
11217 
R. 21. Juli 1268 
R. 24. Juli 
R. 25. Juli II 825 
R. 12. Aug. 1127 
R. 24. Aug. 1 452 
R. 28. Aug. 1 1080, 
I1 784 
R. 5. Sept. 1 423 
R. 9. Sept. II 1323 
1858. 
149 
31. 
t. O. 24. Junill924 
30. Iuni II 1 
5. Juli I 1223 
  
ef. 18. Juli II 992 
V. 27. Juli 1 1217 
G. 30. Juli 1 1337 
R. 30. Juli II 1350 
G. 2. Aug. 1 1336 
R. 5. Ang. 1664 
R. 28. Aug. I 1176 
R. 6. Sept. II 1366, 
1497 
R. 9. Sept. 1 302, 
545 
1546 
  
  
R. 30. ang. 1911 
N. 31. Aug. 1555 
1264 R. 15. Sept. 1157 
N. 28. Sept. 1 1188 
St. M. B. 30. Sept. 
1265 
1558 
1546 
II 39 
R. 9. Okt. 
R. 14. Okt. 
R. 26. Okt. 
R. 29. Okt. 
Vt. 7. Nov. 
R. 20. Nov. 
R. 10. Dez. 
R. 12. Dez. 1288 
G. 17. Dez. 1 1217 
K. O. 19. Dez. 1 900 
R. 19. Dez. 1909 
1 552. 
758 
II 19 
1262 
II 15 
II 24 
1 519 
1569 
10. Sept. 1 568 
13. Sept. 1564 
23. Okt. I1217 
2. Nov. II 28, 
1224 
5. Nov. I 58 
6. Nov. I1 1253 
9. Dez. 1I 304 
1. Dez. 1 567, 
568 
.2 
R 
R 
J 
R 
R. 
R 
R. 
R. 3
        <pb n="1617" />
        St. M. B. 3. Jan. 
12 
R. 17. Febr. 11 * 
R. 19. Febr. I1 1222 
R. 28. Febr. 1 1108 
R. 7. März 1159 
St. M. B. 9. März 
1271 
1 O. 11. März L 
1336 
R. 19. März 1 906 
R. 22. März 1549 
G. 11. April II 499 
R. 23. April 1 289 
  
R. 12. Jan. 1 251 
1. 9. Felr. I 668 
R. 15. Febr. 1 1344 
R. 21. Febr. I11268, 
1299 
Chronologisches Register. 
1859.— 
R. 23. April 1 302 
R. 27. April II 1219 
G. 28. April II 924 
L. G. O. 28. April 
II 924 
R. 11. Mai II 1222 
G. 21. Mai 1 1114, 
1115 
Bek. 23. Mai 1545 
R. 25. Mai I 874 
R. 4. Juni II 1222 
G. 14. Juni 1 1176, 
1201 
R. 14. Juni 11429 
K. O. 22. Juli 
  
G. 1. Juli 1 1224 
St. M. B. 2. Juli 
1 132 
V. 2. Juli 11236 
G. 10. Juli 1 1313 
R. 20. Juli 1 257 
1 870 
R. 22. Juli II 1336 
R. 28. Juli 1928 
Bek. 29. Juli 1 1313 
R. 12. Sept. 1 551 
R. 23. Sept. 1 567 
R. 24. Sept. 1 1092 
K. O. 5. Okt. I 87 
K. O. 20. Juni I1092 R. 8. Okt. 1 752 
1860. 
K. 26. März 1 218. G. 27. Juni 1 42, 
R. 31. März I1 1225 
R. 5. Avril 1 919 
St. M. B. 14. April! 
1248 
60 
27. Juli 1549 
r O. M31. Juli 1527 
R. 21. Aug. II 1338 
R. 22. Febr. II 781 G. 14. Mai II 786 R. 14. Sept. 11 1252 
R. 24. Febr. 
1 925| R. 25. Mai 11177 R. 26. Sept. 
R. 29. Sept. 1 54 
R. 28. Febr. 1 1299 R. 7. Juni 1 1101 
R. 29. Febr. 11 1209 
G 
R. 
N 
R. 11. Jan. 1920 
1928 
2 
R. 14. Jan. 
R. 23. Febr. 1 268, 
I1 775 
R. 28. Febr. 1 133, 
1217 
R. 18. März 111218 
12. März 111368 
12. März II 777 
21. März l 568 
R. 
R. 
R. 
18. Juni 1295 
19. Juni 1916 
1531 
16. Juni II 786 G. 30. Okt. 1 1313 
V. 30. Okt. 1 1360 
R. 31. Okt. 1I 1352 
1861. 
R. 
R. 
13. Mai 1 1201 
14. Mai II 793 
R. 18. Mai 11224 
G. 21. Mai II 498, 
510, 886, 935, 984 
G. 24. Mai 7435, 
R. 20. März 1 293, II683, 1121, 1367 
*— 
K. O. 30. März 1 844 
8. April 1 844 s 
R. 
N. 21. April 1 1191, 
1193 
R. 
R. 
Reg 8. Jan. II 1306 
R. 13. Jan. 1 452 
R. 21. Jan. 1 292 
K. O. 27. Jan. II 1325 
O.28. Jan. 1 147 
28. Jan. 11097 
27. Febr. 1 1095, 
II 1247 
K 
R. 
R. 
R. 8. März I1 1251 
9. 
23. April 1128 R. 
29. Arril 1528. G. 
R. 10. Mai 1 309, 
823 A. E. 24. Juni 1 144 
31. Mai 1416 
11. Juni 1552, 
557. 761 
13. Juni 1542 
19. Juni 1 1095 
NK. 
R. 
R. 
22. Juni 1 1358, 
16. Mai 1 270 Bek. 2. Juli 
  
21. Juni 1218 
E. 5. Nov. 
G. 24. Juni I1 918 
NR. 28. Juni II 793 
1 941 
R. 2. Juli 1844 
R. 4. Juli 1 1102 
R. 5. Juli II 1217 
St. M. B. 5. Juli 
1215 
R. 28. Juli II 760 
E. 18. Sept. 1 1359 
J. 21. Sept. 1 546 
E. 10. Okt. 1 567 
St. M. B. 12. Okt. 
1 126 
1 53 
II 10 K. O. 23.Nov. 1 842 
1862. 
K. O. 4. Jan. 1 653, G. 26. Märzl! 1272 R. 5. Juli II 1217 
1486 R. 15. April 11224 R. 24. Juli II 1267 
K. 19. April II 1352 
R. 13. Mai 1 249, 
262 
R. 27. Mai II 784, 
839 
R 4. Juni I1 1218 
N.I. 10. Juni I 1371, 
II 1350 
G. 17. Juni II 976 
  
K.O. 31. Juli 1 842 
Vt. 2. Aug. II 657 
1611 
R. 24. Okt. I 1225 
Reg. 2.Nov. II 1306 
R. 7. Nov. 1927 
R. 10. Nov. I 567 
R. 21. Nov. 1 1182, 
1188 
23. Nov. I 310 
10. Dez. II 1271 
12. Dez. II 1332 
13. Dez. 1 1101 
14. Dez. II 776 
24. Dez. I 1343 
25. Dez. I 911 
Sssss 
  
5. Nov. 1 552 
6. Nov. 1 1085 
9. Nov. 1 1074 
14. Nov. II 1253 
26. Nov. 1 305 
30. Nov. 1 218 
K. O. 7. Dez. 1 529 
R. 14. Dez. 1 314 
R. 16. Dez. I 1194 
Ausschr. 28. Dez. 
1 1360 
# 
  
R. 23. Nov. 1 1368, 
II 1308 
St. M. B. 28. Nov. 
1 69 
G. 4. Dez. 11224 
R. 5. Dez. 1 1362 
R. 11. Dez. II 1384, 
1483 
R. 18. Dez. II 1528 
R. 20. Dez. 1928 
R. 28. Dez. II 1303 
R. 31. Dez. 1.269, 
II 1268 
  
1 R. 6. Nov. I1 1236 
R. 11. Nov. I1 896 
A./. 19. Nov. 1 144 
R. 22. Nov. 11 1351 
R. 5. Aug. II 1352 N. 25.Nov. II 760, 
R. 13. Aug. II 1269 
R. 25. Aug. 1 1370 
Reg. 25.Spt. 111306 
V. 2. Okt. 1 1085 
R. 15. Okt. I 284 
R. 21. Okt. 1 1081 
1220 
R. 29. Nov. II1211, 
1222 
Bek. 9. Dez. 1 541
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        1612 
11. März 
rresnt- 
6. Jan. 1152 f G. 15. Mai 
15. Jan. II 934 R. 20. Mai II 1217, 
19. Febr. 11295 
28. Febr. 1250 R. 6. Juni II 778, 
1243 
31. März 1 1338 K.O. 15. Jumi1 127 
. 14. April 1217 R. 29. Juni II 836 
Chronologisches Register. 
1863. 
1247 
836, 851 
K. 6. Mai 1 1178/ B. 7. Juli 11336 
R. 12. Mai II 1220 R. 11. Juli 1 243 
1864. 
N. 26. Juli II 1311, N. 21. Okt. II 1247 
10. Jan. 11 1221 
12. Jan. II 631 
14. Jan. 1 288 
. 28. Jan. I1 514 
9. Febr. 1 567 
E. 12. Febr. 
1 144 
28. Febr. 1 1159 
asss 
7. Jan. II 500 
.7. Febr. 111262 
Sss s##ss 
l 
  
  
  
22. Jan. I1 1214 8 19. Febr. 1158 
29. Jan. I 68 G. 22. Febr. II 499 
30. Jan. 1 1171, V. 22. Febr. 1 1140, 
111354 
2. Febr. I 884 G. 2. März II 683, 
S. Febr. 1 1071, · B. 
11 501 K.O. 9. Mär 
9. Febr. 1 1176 N. 15. März 
1 49 
  
  
  
N. 21. Juli II 1247 
R. 18. Aug. I 545 
N. 22. Ang. LIL 1211 
St. M. B. 31. Ang. 
1 210 
R. 3. Sept. II 1247 
R. 6. Sept. 1 1217 
R. 28. Sept. 1 1184 
B. 5. Okt. 1 1336 
1 
. 21. Dez. 
1304 
  
  
K. 31. Dez. 
N. 29. Okt. II 1488, 
1350 
R. 28. Nov. 1 293 
K. O. 12. Dez. 1 910 
B. 12. Dez. II 501, 
508 
R. 21. Dez. II 791, 
1212 
R. 30. Dez. II 14 
C. 11. Sept. I 110, 
11902 
G. 7. Okt. I 1070 
K. 15. Okt. 416 
N. 17. Okt. 1 1125 
R. 3. Nov. 1 607, 
I1 1248 
B. 10. Nov. 1 55 
N. 16. Nov. 1II 1211 
Pat. 27. Dez. 1 1085 
  
R. 31. Dez. I 315 
1 552 
K. 13. Jan. II 1271|RK. 7. März 1 512 
R. 20. Jan. 1 1342 R. 10. März 1 1338 1491 
R. 2. Febr. I1 1356 R. 6. April 1 310 Neg. 11. Aug. 1926 
N. 6. Febr. II 1217 B. 9. Mai 11224 R. 12. Ang. I 298 
G. 15. Febr. 1 1359 R. 12. Mai 1 311 R. 29. Ang, 1 928 
R. 18. Febr. 1 1099, St. M. B. 30. Mai B. 26. Sept. I 382 
1 242 1256 Hann. K. u. Syn. O. 
R. 22. Febr. II 1300 N. 24. Juni 11 1351 u. Bek. 9. Okt. 
R. 23. Febr. II 1217| R. 14. Juli I1 1217 II 1512 
R. 1. März 1 1102 R. 15. Okt. I 416 
1865. 
R. 1. Jan. 1 562 R. 19. April 1 191 va . 24. Juni J 
R. 27. Jan. 1 910 |R. 21. April 1 679 "05 I 784, 1066 
R. 5. Febr. II 1295, G. 1. Mai 1 1105 a . 18. Juli 1 180 
B. 10. Febr. 1 1361 RK. 4 Mai 1 1349 R. 7. Ang. II 1222, 
R. 27. Febr. 1251, R. 16. Mai II 1215 1236 
264 N. 22. Mai 11 1210 R. 9. Anug. II 1236 
B. 27. Febr. 1 195 St. M. B. 24. Mai B. 30. Aug. 1 1236 
R. 21. März 1 157 1 260 G. 7. Sept. II 1336, 
R. 27. März II 1248 Bt. 30. Mai 1 1469 1356 
R. 2. April I 679 R. 10. Juni II 15 
G. 10. April II 1316, 
1866. 
. 2. Jan. 1 1191 R. 5. März 1 567 K. O. 19. Mai 1529 R. 29. Aug. 
7. Jan. I 823 R. 7. März 1 309 R. 28. Mai II 1354 G. 20. Sept. I 32 
R. 13. März 1 257 R. 8. Juni I 529 K. 25. Sept. 1 928 
R. 27. Märzll 1333/ Bek. 14. Juni 1 1366 R. 30. Sept. I1 794 
Nachw. 7. Apr. 1 568, G. 14. Juni 1 1366 B. 1. Dez. 1 68 
Nachw. 16. Apr.I 568 B. 5. Juli II 539 K. O. S. Dez. II 1380 
R. 21. April II1224N. 14. Juli II 1211 G. 24. Dez. 1 32, 68 
R. 30. April II 1356, R. 20. Juli I 112 II 1111 
1501, 1529. N. 15. Ang. 1 308 K. 31.Dez. I 1324 
R. 12. Mai 1247 N. 22. Aug. I1 1250 
1867. 
1 911. . 16. März 1 1114, 
1115, I1987 
R. 19. März 1 529 
R. 21. März I11356 
G.O. 25. Mäcz 1 49 
B. 30. März 1 1336 
3. Mai 1 636 
6. Mai 1123, 
1 778, 829, 1214 
E. 7. Mai 1 181 
B. 8. Mai I 1140, 
1141, I 924 
.13. Febr. R. 
B. 
1 
L 
785, 884, 918 
6. März 1 1140 
1842 
1213 
  
R. 24. April 1292 
R. 27. April 1 257, 
260 
B. 28. April II 498 
V. 11. Mai IH 498 
N. 13. Mai II 1273 
B. 13. Mai 1 463, 
  
1088
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        G. 17. Nai 142 
R. 17. Mai 
E. 22. Mai 1 1366 
V. 22. Mai I 463 
V. 23. Mai 1536, 
1088 
V. 27. Mai 11140 
V. 28. Mai 1 1216 
A. E. 1. 
B. 1. J 
B. 4. Juni II 498 
R. 6. J 
uni 1 262 
Reg. 16./20. Juni 
1 81, 514 
St. M. B. 17. Juni 
1 655 
N. 19. Juni 1 566 
Btl. 20. Juni 1 305 
RN. 21. Juni 1 514 
B. 24. Juni 1 1140, 
II 498 
V. 25. Juni 1 463 
4. Jan. 1 130, 
911 
10. Jan. II 1271 
.Febr. 1I1372 
Febr. I 306 
w II 683 
ärz 1 214 
4 
„März 111350 
7. März II 9 
8. März 11429, 
11 975 
.März 
Serses 2# 
1 563 
u März 1 283, 
1871 
.14. April 1 564, 
1302 
21. April 1 518 
O. 4. Mai 111382 
5. Mai II 777 
— ## eessese 
ss 
B. 1. Jan. I 1140 
St. M. B. 2. Jan. 
1 250 
R. 8. Jan. 1254, 
258, II 12253 
R. 9. Jan. 1 531 
R. 18. Jan. II 1213 
N. 31. Jan. I 310 
R. 2. Febr. I 309, 
823 
G. 9. Febr. II1 1368 
1528 
  
  
  
  
  
Chronologisches Register. 
R. 26. Juni 1 512 
B. 29. Juni II 1143 
R. 5. Juli I1 852 
R. 8. Juli 1 415 
Bt. 8. Juli 11 928, 
979 
K.O. 12. Juli 1654 
R. 13. Juli 1 1162 
Juni 1 472| R. 15. Juli 1294 
uni 1 1140 V. 19. Juli II 683 
K.O. 22.Juli I1 1393 
26. Juli 12 
29. Juli I1 463 
7. Aug. II 683 
9. Ang. l 654 
11. Ang. 1 1176 
. 16. Ang. II 683, 
1526 
19. Ang. 1 1105, 
1118 
28. Aug. II 15 
31. Aug. I 655 
# # ssss 
  
R. 3. Sept. 1 941 
K. O. 5. Sept. 1570 
R. 11. Sept. 1 382 
R. 12. Sept. 1 315 
V. 12. Sept. II 1111 
G. 14. Sept. I 42 
V. 14. Sept. 142, 43 
B. 16. Sept. 1 438, 
  
446 
B. 20. Sept. 1 428. 
G. 22. Sept. 1 1114 
V. 22. Sept. II 807, 
1111 
Bt. 22. Sept. II 24 
E. 23. Sept. 1 187 
V. 23. Sept. 1 234, 
242, I1 993, 1054 
K.O. 24. Sept. 11102 
R. 24. Sept. 1579 
R. 26. Sept. I1 566 
R. 7. Okt. II1 801 
G. 12. Okt. I 562 
1868. 
G. 6. Mai 1 1140 
Reg. 11. Mai 1 465 
R. 14. Mai 1 299 
R. 19. Mai 1 1349 
G. 29. Mai 19, 45 
R. 29. Mai 1 531 
R. 31. Mai 1 565 
R. 14. Juni I1 844 
* 17. Juni I11111 
R. 19. Juni 1 565, 
II 341 
A.E. 20. JunilI1111 
G. 25. Juni II 791, 
810, 845, 1303 
R. 30. Juni 1 565 
A. E. 1. Juli 1 125 
N. 6. Juli 1 307 
R. 9. Juli 1563, 
568 
St. M. B. 21. Juli 
1 295 
N. 8. Aug. 1 638 
K.O. 11. Aug. 1 290 
6. 
  
17. Aug. 1 930, 
1377 
20. Aug. 1 822 
28. Aug. II 15 
29. Ang. I 1334 
31. Aug. 1 292, 
316 
2. Sept. 11338 
7. Sept. 1 566 
8. Sept. II784, 
1098 
. 14. Sept. 1127, 
128 
15. Sept. 1 210 
20. Sept. II 631 
26. Sept. II 19 
Schul-O. 0. Okt. II 
1209 
R. 16. Okt. II 1217 
Prot. 17.Okt. 1 757 
Bt. 17. Okt. 1 1224, 
II 24 
““i“— 
  
  
R. 19. Okt. II — 
1869. 
6. Febr. 11384 
18. Febr. 1 398 
22. Febr. 1 822, 
1141, I. 784 
24. Febr. II 683 
27. Febr. 1 295 
11. März 1 42, 58 
11. März I 180 
März l1 46 
März l 1140, 
1142 
G. 
G. 
R. 
G. 1 
K. O. 
G. 12. 
V. 12 
  
G. 13. März Il 1368 
G. 15. März 1125, 
11 992 
R. 15. März 1 423 
.O. 28. Märzl 464, 
466 
. April II 819 
April 1964 
April I1 929 
April II 924 
  
K 
R. 4 
G. 7. 
R. 13. 
G. 14. 
R. 19. 
April II 784 
1613 
1 935 
II 794 
1 305 
R. 12. Okt. 
R. 21. Okt. 
D. 25. Okt. 
E. 26. Okt. I 564 
R. 29. Okt. I 310 
St. M. B. 31.Okt. II 
1214 
G. 1. Nov. 1 315, 
11 953, 990 
G. 8. Nov. 1 123, 
299 
G. 9. Nov. 
1 15, 
17, 37 
R. 11. Nov. 1 303 
R. 16. Nov. I 430 
R. 5. Dez. 1129 
R. 12. Dez. 1 398 
R. 13. Dez. 
R. 17. Dez. 
11 776 
II 794 
R. 30. Dez. 
1562. 
564 
R. 23. Okt. I 130 
R. 24. Okt. I1 1350 
St. M. B. 26. Okt. 
1 249 
R. 27. 2nt. 1 1161 
A. E. 2. Nov. II 59 
K. O. 2. Nov. 1 875 
R. 11. Nov. 1 566 
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2 
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23. Nov. 1 154 
8. Nov. II 777, 
793 
1 398 
H 1214 
cz. 11 1111 
II 645 
1 271 
1 240 
1 531 
1 177 
II 645 
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. Dez. 
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u Dez. 
. Dez. 
. Dez. 
. Dez. 
Dez. 
. Dez. 
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22. April 1 1236 
26. April I 49 
6. Mai I 46 
ahlges.3 1. Mail22 
.2. Juni 1 205 
Juni 1 272 
Juni II 1210, 
1225 
Juni 1 654 
Juni 1 508, 
1151, II 103 
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20. 
21.
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        1614 
Gew. O. 21.JuniI 1 V. 5. Aug. I 929 R. 15. Oklt. II 1329 P. 
R. 24. Juni 1 466 
R. 30. Juni 1 1125 
G. 1. Juli 1 463. 
928, II 4 
G. 3. Juli 1 34, 
291, II 1297 
St. M. B. 7. Juli 
1 261 
Chronologisches Register. 
K. 6. Aug. 654 
R. 21. Aug. 1 1083 
A. E. 4. Sept. II 
1111 
Anw. 4. Sept. II 11, 
42, 139, 1198 
Anw. 8. Sept. 11368 
  
R. 17. Sept. 1 269 
  
  
  
1 
  
  
  
9. Dez. II 21 
R. 18. Okt. I1 911. KR. 9. Dez. 1 1115 
St. M. B. 24. Okt. R. 11. Dez. II 891 
I 44IAL 15.Dez. 1 277 
R. 22. Nov. II 922 R. 15. Dez. I 530 
Anw. 24.Nov. 11654 R. 18. Dez. 1 1105 
G. 26. Noo. 11381, . 20. Dez. 1 277, 
1383 530 
R. 27. Nov. 11106 8. 22. Dez. II 1290 
  
R. 21. Juli 1 654/ P. 25. Sept. II 23 N. 28. Nov. II 1372 R. 27. Dez. 1 925 
R. 29. Juli I 844| R. 2. Okt. I 181| R. 1. Dez. 1 1368. K. 29. Dez. 1 125 
R. 6. Aug. 1 929 K. 11. Okt. 1 562| R. 8. Dez. II 55 
1870. 
J. 6. Jan. 1 1884 G. 17. März 1 1224, G. 1. Juni I 17, 43, Anw. 4. Sept. II 40 
R. 7. Jan. 1 1339 II 24 291, 1171, 1196- RN. 17. Sept. 1 1384 
G. 7. Jan. 1 1277|KReg. 23. Märzl 1224 R. 2. Juni 1 920 K. 20. Sept. 1 917 
K. 13. Jan. II 60 R. 26. März I1 495. G. 6. Juni 1 325 K. 21. Sept 1 9268 
R. 26. Jan. II 1154 R. 2. April I 397. G. 11. Juni 1 1451| K. 29. Sept. 1 1357 
K.O. 27. Jan. 1 185 II 1290 R. 18. Juni I 305, R. 30. Sept. II 21, 
R. 3. Febr. 1 927| R. 4. April I 1384 402, 1337, 1343 1.51 
R. 5. Febr. II 62| R. 7. April 1 1357 K. 20. uni II 1290 N. 26. Okt. 1 844 
G. 6. Febr. I 1284 R. d8. April 1 579| K. 24. Juni 1 260 V. 15. Nov. I 272 
R. 19. Febr. 1 579 Best. 13. Aprill 1324 J. 28. Juni II 1290 R. 27. Nov. I1 1302, 
G. 11. Febr. II 498, R. 16. April II 21| R. 1. Juli II 1247 II 1350 
506 K 3-Woi 1 130 K. 5. aali 1 130 K. 28, Nor. M/31 
R. 22. Febr. II 31, R. Mai II 62 G. 8. Juli 1 1355 J. 7. De * 11451 
1311|KN. ". Mai 1 925 Anw. 11. Juli II24 K. 9.Dez. 1 2564, 224 
C. 23.Febr. 11 1213, G. 13. Mai II 495, K. 12. Juli II 1219 J.12. Dez. 11457 
1295, 1486 948. 989 KR. 14. Juli I 5300. 16. Dez. II 924 
G. 24. Febr. I 1394/K. 16. Mai II 1290 K. 15. Jali 1 678,K. G. 22. Dez. 
G. 26. Febr. 1 1355| K. 17. Mai I 312 1357 1 1417 
R. 2. März II 55|K. 19. Mai I 941/ N. 20. Juli 1 925|K. 28. Des. 1 452 
N. 4. März 1 1385|Regl. 28. Mai 1 25K. 5. Ang. 1 349| N. 31. Des. 11 1290 
R. 6. März 1 290 Bek. 30. 0. Mai 11 23, R. 12. Ang. II 791 
R. 8. März 1 931 St. G. B. 31. Mai R. 27. Ang. II 819 
G. 9. März 11224 1 571, 572 Bek. 29. Aug. I 277 
1871. 
J. 19. Jan. 1 1384 R. 16. März 1929|G. 7. Juni II 340/ B. 29. Juli 1382 
Reg. 21. Jan. 1 575, R. 29. Mirh 11173 K. 7. Juni 11383/ V. 1. Aug. 1382 
673 K. 31. März lIl 824, G. 9. Juni 1I 2 A. E. 3. Aug. I 6, 
R. 24. Jan. 1152 885 R. 10. Juni II 30 
R. 27. Jan. II 1028. R. 8. April 1 1371, NK. 19. Juni 1674 K. O. 5. Ang. 1 126 
R. 6. Febr. II 1337 II 1290 N. 20. Juni 1244 N. 10. Ang. 1927 
R. 17. Febr. 1531 J. 10. April I 377 G. 24. Juni I 377. N. 15. Aug. II 1222 
R. 20. Febr. 1 261 J. 12. April 1 578, G. 27. Jumni I 89, N. 29. Aug. 1 823 
K. 23 Febr. 1 260 679, II 833 167, 196, 220, II G. 30. Aug. 1572 
G. 27. Febr. 128 V#f. Urk. 16. April 1 1 794 R. 30. Aug. 1382 
Reg. 2. März 1 268,] G. 22. April 1 19.. 29. Juni 1123 B. 1. Sept. 1 382 
II 40K. 24. April II 30, R. 4. Juli II 1359 V. 4. Sept. 1383 
R. 2. März II 40 828|R. 6. Juli 1387, R. 5. Sept. I 656, 
R. 4. März 1259, Anw. 6. Mai 1 1379 551, 556, 661 II 833 
260, II 766, 929 Reg. 6. Mai 1552 A. E. 8. Juli 1 1513 N. 11. Sept. 1575 
G. 5. März 1l 1085 R. 12. Mai 11188] J. 8. Juli J 284 K. 13. Sept. 1 567 
G. 8. März 1377,G. 15. Mai 1 571 R. 11. Juli 1 1384, J. 14. Sept. 1470 
II 791, 3 932, R. 18. Mai 1188 1482 B. 15. Sept. 1 383 
972, 1167. K. 19. Mai 1397.V. 12. Juli 1388 N. 23. Sept. 1 930 
N. 11. März 1530 R. 5. Juni 1 300 K. 18. Juli II940 B. 2.Oktt. 7 382 
RN. 15. März II 30 J. 6. Juni 1563 R. 27. Juli 1912 R. 4. Okt. 1930
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        N. 11. Ott. 1921 
Bt. 12. Okt. 1 1468 
G. 28.Okt. 112, 37. 
276, 663, II4, 961 
N. 28. Okt. 1663, 
674 
R. 12. Jan. 1 930 
N. 17. Jan. I 679 
R. 19. Jan. I 965, 
I1 15 
Bek. 24. Jan. 1 28 
R. 27. Jan. I 673 
R. 5. Febr. I 153, 
528 
N. 10. Febr. II 1295 
R. 12. Febr. II 1219 
2. 1. 1 1 42 
24. Febr. II 1111 
. Febr. 1 1385, 
I 130 
6. Febr. 1 756 
1. März 1272 
1. März 1 1337, 
1338 
5 März 1165 
G. 11. März 136, 
II 1208, 1513 
K. O. 16. März 16, 
653, 1486 
R. 16. März 1 290, 
W 
R. 19. März II 794 
G. 27. März l 44, 
48, 182. 1794 
R. 9. April II 1290 
G. 10. April I 69, 
1023 
G. 11. April 1 1224 
27 
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Jan. 1911 
. Dau- I1 1355 
3. Jan. II8.9 
4. Jan. 1667, 
II 34 
. 20. Jan. 1 579 
24. Jan. II 1290 
27. Jan. 11451 
7. 
9. 
* 
Jan. 11338 
Jan. II 1220 
31. Jan. 1204 
2 
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2K 
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Chronologisches Register. 
11224 
11073 
1526 R. 24. Nov. 
1305 
I1 1 I R. 30. Nov. 
124, 
1217 
11377 
673 
11084 
G. 26. Nov. 
R. 2. Dez. 
18. 
.21. Nov. Il 1212 6 R. 7. Dez. II 1290 
1872. 
P. 11. April I 6, 
653, 1486 
Bek. 17. April 1 277 
G. 26. April 1 1423, 
II 69, 975 
G. 27. April I 1072, 
1269, 1414, 1496 
K. O. 25. April 1967 
. Mai 1930 
f. Mai II244 
u. Mai I 1290 
. Mai II 683 
. Mai II 1214 
. Mai 1129 
12. Mai 11384 
.14. Mai 1306 
15. Mai II 1290 
. 29. Mai I1272 
.29. Mai 11457 
30. Mai II 1350 
31. Mai II 980 
7. Juni II 130 
8. Juni 1 315 
Juni 1964 
uJuni 11423 
u. Juni II 1 
uJuni II 1290 
u. Juni 1305 
B. 16. Juni 
1 682 
18. Juni II 1072 
Mil. St. G. B. u. C. G. 
20. Juni 1 38, 
472, 473 
RN. 25. Juni 1225 
R. 26. Juni 1218 
——#4 
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—- 
* N * --— 
4. 
  
28. Juni II 1290 
u.Juni II 892 
1. Juli I1 1225 
.Juli II 1213 
i 1394 
1316, 
1513 
Bek. 5. Juli 1 1380, 
II 1513 
P. 5. Juli I 15, 
II 660 
1170 
S 
18. 
20. Juli 
22. Juli 1 70 
* Juli I1 189 
30. Juli II 1223 
2. Ang. 1 931 
7. Aug. 1 191 
. Aug. 1 1118 
9. Aug. 1578 
2. 1881 
1 1330 
.19. Aug. II 389. 
11 13553 
R. 27. Ang. II 10, 
761 
NR. 30. Ang. 1 661, 
I 766, 811 
N. 31. Aug. 1 682 
R. 3. Sept. I 415 
R. 12. Sept. I 71 
R. 14. Sept. 1 160, 
1042 
R. 21. Sept. 1 170 
el. 
. 1 
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XXXOXXFXXXXXS» 
1873. 
O.5. Febr. II 775 
6. Febr. 1 605 
11. Febr. 1 1322 
15. Febr. I1 775 
19. Febr. 1 388 
22. Febr. 1 155 
24. Febr. I. 8 
24. Febr. I 390 
27. Febr. 1 1385, 
II 1210, 1238 
28. Febr. 1 1079 
1. März 1 1336 
1. März 1 1370 
3 
K. O 
V. 
V. 
R. 
R. 
R. 
G. 
R. 
R. 
R. 
G. 
R. 1. M 
G. 3. März 1 3 
  
G. 10. März ! 68, 
II 1037 
J. 10. März 1I 755, 
1075, 1076, 1077, 
1080, 1081,1082, 
1083, 1084 
R. 10. März II 844 
G. 17. März 1 1337 
R. 19. März IIl 1216 
R. 20. März II 8, 9 
G. 23. März II243, 
498, 1111 
G. 24. März 1 151 
G. 25. März 1205 
  
  
  
1615 
G. 10. Dez. II 1513 
Vt. 11. Dez. 305, 
1469 
G. 21. Dez. 1 1058 
Reg. 21. Dez. II 37 
R. 23. Dez. 1674 
R. 23. Sept. II 789 
R. 3. Okt. I 3, 
291 
R. 10. Okt. 1757 
R. 12. Okt. 1 388, 
1061 
R. 14. Okt. II 1429 
V. 15. Okt. 1I 1214, 
1216, 1237 
R. 16. Okt. 1345 
R. 18. Okt. II. 39 
R. 21. Okt. I 416 
D. Str. O. 31. Okt. 
1 38, 475 
R. 2. Nov. 1392 
R. 5. Nov. I 170 
R. 7. Nov. II 1217 
R. 11. Nov. 1271 
R. 20. Nov. 1629 
R. 25. Nov. 1873 
R. 27. Nov. I1 1225 
K. 30. Nov. II 25 
R. 3. Dez. 1345 
R. 5. Dez. 1 1180, 
1188 
R. 6. Dez. II 21 
K. 9. Dez. 1 185 
K. O. 13. Dez. I 
1036 
J. 13. Dez. II 1076 
G. 17. Dez. II 8 
R. 17. Dez. 1 1385 
R. 23. Dez. 1 191 
Seem. O. 27. Dez. 
1 758 
G. 26. März II 683 
G. 27. März II 1037 
R. 29. März 1 284 
G. 31. März I 8, 
250 
II 10, 946, 1037, 
1054 
R. 31. März 1 756, 
I1 1217 
R. 1. April 1226 
A.O. 2. April I 49, 
II 1102, 1112, 
1119 
G. 2. April II 925
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        1616 Chronologisches Register. 
G. 5. April I 35,. 10. Juni II 1037, R. 28. Ang. 1 163, 
II 1374 1060, 1070 156, 161 
R. 7. April 1166 G. 13. Juni il 845, R. 30. Ang. 1 1357 
G. 9. April I 1168 1037, 1087, 1303 N. 31. Aug. l 155, 
R. 9. April 1 1179 J. 13. Juni I 1369 284 
K.O. 12.Aprik II 383 R. 14. Juni 1149, R. 7. Sept. II 1073 
R. 12. April I1 155 II 1224 K. 8. Sept. I1 155 
R. 17. April I 844 J. 18. Juni II 755, K. u. Syn. O. 
N. 2. Mai 1 255 1057, 1064 10. Sept. II 1404 
R. 3. Mai I 1348| R. 18. Juni I 264 R. 11. Sept. Il 1220, 
R. 5. Mai II 1214 6. 20. Juni I 28 1222 
R. 6. Mai 113390. 25. Juni 17, 21|R. 12. Sept. II 1211 
R. 9. Mai 11371/K. 26. Juni II 1236 R. 15. Sept. 1 147 
G. 11. Mai II 1515 2. 27. Juni 1 1125 K. 19. Sept. I1 844 
G. 12. Mai I 147, Neg. 2. Juli 1574|J. 20. Sept. II 835, 
II 1521 K. 2. Juli 1579 836, 846, 847, 
G. 13. Mai II 1522 R. 7. Juli II 1091 873, 1103 
G. 14. Mai II 1301, Bek. 8. Juli 1277|K. 22. Sept. 148 
1316, 1339, 1369 G. (Em. O.) 16. Juli R. 23. Sept. II 944 
R. 15. Mai#l. 258, II 1466|K. 24. Sept. II 1063, 
265, II 1217 R. 16. Juli II 1223 1218, 1230 
K. 16. Mai I 147 K. O. 18. Juli 1 844 N. 25. Sept. II 32 
Bek. 20. Mai II 1513 K.O. 19. Juli 1513N. 2. Okt. II 1225 
G. 23. Mai I1 197 R. 19. Juli 1147 R. 6. Okt. 1125, 
G. 25. Mai I1 931, G. 30. Juli 1 151 II 1214 
934, 940, 1051 R. 6. Aug. II 1229 R. 8. Okt. 1579 
R. 27. Mai II 1229 Vt. S. Aug. 1306, 308 R. 13. Okt. II 755 
R. 28. Mai 1579 R. 9. Aug. 11357 RK. 18. Okt. 1 579, 
G. 31. Mai II 1513| R. 11. Aung. 1149 127 
R. 7. Juni 1148, R. 12. Ang. 1 150N. 27. Okt. II 1092 
II 1210, 1238 R. 21. Aug. I 160, N. 30. Okt. 1 1370 
J. 9. Juni I 964 1110 R. 31. Okt. 1 579, 
II 1047 
1874. 
R. 
R. 10. Jan. uss "6. 1040 R. 11. April II 1406 
R. 13. Jan. II 1351 R. 13. März II 55/ R. 13. April 1797, 
N. 19. Jan. 1 263, R. 14. Märgl! 1063, 11 1045, 1090 
290 1065 R. 20. April 1283 
N. 20. Jan. II 1219 K. 15. März 11 1074 K. 22. April II 1240 
R. 22. Jan. II 893. K. 17. März ll 828, K. 27. April 1 1339 
Bt. 24. Jan. 1 305 1058 8 30. April II 1419 
R. 26. Jan. II 1415E R. 18. März 1262/G. 2. Mai I 16, 
R. 27. Jan. II 640 R. 19. März 1 132 22, 37, 42, 58, 
R. 4. Febr. II 1406 K. 20. Märzll 1060, 218, 296, I1 10, 
N. 5. Febr. II 1229 1062, 1068 770, 811, 1038, 
RK. 7. Febr.II 1057|KR. 24. Märgz 11 1063 1303 
R. 13. Febr. II 1420 R. 26. März 1290| R. 2. Mai 1193 
G. 16. Febr. 1 68 E. 1. April 1 69 G. 4. Mai II 1513 
R. 21. Febr. 1 1385|B. 1. April 1 175, R. 4. Mai 1 579 
R. 24. Febr. II 1238 K. 3. April II 1060, G. 7. Mai 1 785 
K. 26. Febr.II 1406 1069 R. 7. Mai I799 
R. 4. März II 1045I G. 4. April 1 90, R. 9. Mai 1 918, 
R. 6. März 1 477 220 II 1098, 1117, 
R. 7. März II 1406 R. 5. April 1 149 1139 
G. 9. Mürz 1798, R. 7. April II 1213 R. 12. Mai 1661 
820,. 821 G. 8. April 1900 R. 16. Mai I1 1223 
R. 9. März I# 1231, K. 8. April 1 900 G. 20. Maill 1523 
1406 St. M. B. 9. Wril R. 20. Mai 1398 
           
          
  
  
  
  
  
          
2. Nov. 1689 
4. Nov. 1574 
6. Nov. I1 126, 
II 1229 
10. Nov. 1 69 
11. Nov. I1 185 
12. Nov. 1 170, 
190, 193, 270, 
II 1210, 1350 
13. Nov. 1 69 
21. Nov. I1 170, 
1371 
23. Nov. I1 190 
24. Nov. 1 127, 
147, 153, II 821, 
1037, 1040, 1083 
R. 26. Nov. 1 191, 
II 1217, 1355 
NK. 27. Nov. II 1422 
R. 1. Dez. l 22, 28. 
R. 3. Dez. 1 815 
0. Dez. I 49 
uDez. 1 308 
Dez. I 389 
Dez. II 1059. 
, 1406, 1419 
. Dez. 1 4 
. Dez. 1566 
. Dez. 1164 
Dez. II 1218 
. Dez. 1148. 
264, I1 1419 
S###s ### 
E 
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re s 
88 
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aJ 
· 
  
21. Maill 1516, 
25. Mai 111439 
26. Mai 1132, 
  
526 
. 27. Mai 11094 
28. Mai 1301 
29. Mai II 1088 
t. M. B. 29. Mai 
1250 
30. Mail 468 
Mai 11235 
u. Mai II 1062 
u. Mai II 1057, 
1072 
u. Junill 1431 
u. Juni 1264 
u.Juni 1 1070 
u Juni 1 796 
. Juni 1 799 
* Juni 1 801, 
II 16 
Juni II 
1041 
nsssss ases #ss 297.8 
E 
Anw. 10. 
  
G. 10. Juni 1218
        <pb n="1623" />
        R. 10. Junill 1042, 
1051 
G. 11. Juni I1 1022 
G. 12. Juni II 1298, 
1316 
N. 13. Juni II 1068, 
1090 
R. 14. Juni 
R. 15. Juni II 1057, 
R. 24. Juni 
1063 
1476, R. 7. Aug. 1284, 
477 
  
1844 
Chronologisches Register. 
R. 15. Juli 
11 1405, 1537 
K. O. 17. Juli 1102 
Reg. 17. Juli I 48 V. 17. Sept. 
B. 20. Juli 1209 
1217, l K. 15. Sept. II 1411 
B. 16. Sept. 1 148, 
383 
1209 
KR. 19. Sept. II 1328 
A.E. 22. Juli II1512 R. 21. Sept. II1332, 
K. O. 31. Juli 1844 
R. 31. Juli 1252 
R. 3. Aug. 1 798, 
I1 828, 895 
565 
R. 25. Juni II 1405 N. 8. Aug. II 1075, 
R. 26. Juni 1149 
32 278 Juni 11368 V. 8. Ang. 
3. Juli 1 1046 
95 3. Juli 1637 
4. Juli II 1070 
Juli II 844 
Juli I1 167, 
917, II 1070 
1 Inli II 10 
. 10. Juli 1208, 
. 13. Juli II 1042 
14. Juli I1154, 
II 1073 
6. 
8. 
0. 
S s### 
Jan. 1954 
Jan. I 816 
6. Jan. 1661, 916 
12. Jan. I 476 
4. 
5. 
J 
II 1063, 1070 
20. Jan. 1 178, 
804, 805 
22. Jan. 1 155 
29. Jan. I 798 
30. Jan. 1 150 
31. Jan. II 845, 
1163 
2. Febr. J 814 
3. Febr. II 1068 
6. Febr. I 795, 
II 845, 904 
.O. 6. Febr. 1 844 
u10. Febr. 11023 
12 Febr. 1 38 
3. Febr. II 810, 
845, 1303 
15. Febr. 1 477 
17. Febr. 1 809 
19. Febr. 1 805, 
813 
Best. 22. Febr. 1 228 
B. 24. Febr. I 810 
R. 25. Febr. II 1051 
See een — ——— ss# 
R. 27. Febr. 1954 
Illing-Kautz, Hanrkuch II, 
7. Jan. 1 566 
16. Jan. 1 1034, 
209 KR. 5. Sept. 
  
  
  
1094 
1209 
1209 
1797, 
I1 1222, 1303 
R. 21. Aug. I 205, 
209, I1 935 
R. 26. Aug. 1836, 
840 
R. 31. Aug. 
V. 17. Aug. 
N. 19. Aug. 
1 799 
I1 70 
R. 9. Sept. 1 284 
R. 10. Sept. I 153 
R. 14. Sept. 1 310 
K. 22. Sept. 
K. 23. Sept. 
  
1333 
1 11 
1822 
R. 24. Sept. 187 
R. 26. Sept. II 885 
R. 30. Sept. 1 176, 
177, II1314 
K. 2. Okt. II 1061 
R. 9. Okt. II1061 
R. 15. Okt. II 1094 
K. 16. Okt. 1900 
R. 17. Okt. II 1420 
R. 22. Okt. 1 209, 
1024 
R. 24. Okt. II 1089 
R. 26. Okt. II 27 
R. 27. Okt. 1549, 
I 1418 
R. 29. Okt. I 154, 
802, II 1074 
R. 31. Okt. 172, 811 
1875. 
2. 
5. 
5. Nr 1 1034 
.O. 6. Märzll 1332, 
1409, 1413, 1488 
Kr.O. . Märzli 1332 
R. 6. März I1 422, 
II 1409. 14|. 1488 
R. 8. Mäcrz 1 550, 
816 
R. 13. März 1 804 
G. 14. März I1 940 
R. 22. März 1 178, 
473, 918, II 784, 
1098 
R. 23. März 1 800 
Bek. 25. März lIl 694 
G. 25. März 1l 1037 
R. 30. März 1 803 
R. 31. März 1619 
R. 5. April II 551 
G. 12. April 1 963, 
II 1037 
Bek. 14. April 1469 
R. 15. April II 1071 
R. 19. April 1 810, 
815, 902, 903 
G. 22. April II 1513 
G. 23. April 1921 
R. 2. Mai 
7. Aufl. 
  
1126 
R. 5. Mai II760 
N. 8. Mai !1 659 
N. 10. Mai 1249, 
760, 803, 916 
R. 12. Mai 1 29 
15. Mai II 1099 
. 18. Mai II 79 
25. Mai 1689, 
804 
. 27. Mai II 1431. 
.28. Mai 1924, 
II 1328 
. 28. Mai II 60 
. 29. Mai I 806, 
II 1091 
31. Mai II 1513 
. 31. Mai I1 1368 
2. Juni I 305 
2. Juni I 172 
4. Juni I 803 
8. Juni 1 903, 
II 1037 
12. Juni II1413 
K. 14. Juni 1 1124 
K.G. 15. Juni II1328 
Bek. 17. Juni 11379 
G. 17. Juni 1930, 
II 1037 
  
  
G. 18. Juni I 35 
R. 18. Juni 1306, 
803 
1617 
1126 
1 167 
2. Nov. 
3. Nov. 
4. Nov. I 1071 
4. Nov. I1 166 
9. Nov. II1409 
.13.No% 1806, 811 
. 20. Nov. 1799 804 
25. Nov. I 306 
30. Nov. II 1355 
O. 2. Dez. II 1434 
. 2. Dez. II 1372 
4. Dez. 1 800, 
804, 824 
6. Dez. II 71 
12. Dez. 1249, 
II 1069, 1072 
.14. Dez. II 769 
17. Dez. I 217 
19. Dez. 1 1377 
21. Dez. II 23, 
1211 
z. 1305 
z. 1 796 
A.C30. Dez. LII1306, 
1422, 1481 
K.O.30.Dez. 211306 
——— 
— S * #aesbe 
R. 19. Juni I 219 
G. 20. Juni II 1524 
G. 21. Juni I 1084, 
1085 
R. 21. Juni 1 709 
R. 22. Juni 1 801, 
315 
B. 22. Juni I1 811, 
815, 816, 821, 
824 
G. 24. Juni 1 155, 
1307, II 1534 
R. 25. Juni 1 299 
G. 26. Juni II 506 
G. 27 Juni II 683, 
992 
G. 28. Juni II 1037 
R. 28. Juni II 1089 
Pr. O. 29. Juni II 
755, 1113 
R 1. Juli II 1098 
G. 2. Juli I 1046, 
II 937, 978, 986 
G. 3. Juli II 1095, 
1112 
G. 4. Juli II 1538 
R. 4. Juli I! 816 
G. 5. Juli II776, 791 
G. 6. Juli 1 1304, 
1314, II 918, 
1095, 1122 
102
        <pb n="1624" />
        1618 
7. Juli II 1298 
7. Juli II 1410 
8. Inli II 1037 
12. Juli I 168 
16. Juli 1178, 
814 
17. Juli 1 567 
25. Juli 1 284 
27. Juli I 661, 
801, 807 
Anw. 6. Aug. 1 306 
R. 7. Aug. 1 284, 
657 
R. 11. Ang. II 1046, 
1047 
R. 17. Ang. l 814 
R. 18. Aug. l 1035 
N. 20. Ang. 1 1116, 
II 941 
R. 31. Aug. I1 799 
3S 
.5. Jan. 1 154,255 
6. Jan. II 1211, 
1075, 1094 
7. Jan. 1157 
8. Jan. I1 814 
9. Jan. 11461 
9. Jan. 1 128, 
II 1073 
.10. Jan. 1 1464 
. 11. Jan. 11465 
12. Jan. Il 1365, 
1395 
15. Jan. I1 801 
. 18. Jan. 1567, 
956 
.E. 20. Zan, II 1442 
S. O. 20. Jan. 
168 
G. 22. Jon. I 1071 
R. 25. Jan. 1 669 
R. 26. Jan. 11429, 
I1528 
R. 31. Jan. I 546, 
1429 
G. 2. Febr. II 1466 
Weg. O. 7. Febr. 
1 1085, 1086 
Bek. 9. Febr. 1 1114 
R. 11. Febr. I1 796 
R. 15. Febr. I 808 
R. 16. Febr. 1 956 
R. 18. Febr. 111211, 
1254 
Reg. 19. Febr. 1574 
er *# W# s8ss 
N. 22. Febr. I 1238 R. 1. Mai 
Reg. 23. Febr. 1089 
G. 25. Febr. 1966 
NR. 8. Sept. I 809 
  
  
  
Chronologisches Register. 
Bek. 2. Sept. 1 308 
R. 12. Sept. II 17 
R. 15. Sept. II 1064, 
1066 
P. 17. Sept. 1 209 
R. 18. Sept. 11348 
R. 25. Sept. II1406 
R. 26. Sept. 1 801 
R. 28. Sept. 111372 
R. 30. Sept. II1526, 
1344 
K O. 1. Okt. 1II 1120 
R. 2. Okt. II 1256 
R. 5. Okt. 1 545 
RN. 9. Okt. II 1533 
R. 16. Okt. II 53, 
630 
R. 
  
23. Okt 1. 1525 
K. 25. Okl. II 1524 
R. 28. Okt. 
RK. 31. Okt. 
R. 2. Nov. 11 1525 
R. 3. Nov. II 1332 
R. 4. Nov. I1260 
4. Nov. I 820 
6. Nov. 1 797, 
810 
8. Nov. II 1530 
. Nov. 1542 
12. Nov. 1 154, 
308 
Nov. 1 926 
Nov. II 32 
. Nov. I 843 
. Nov. 11845, 
* 8## S E8 
. Dez. I 796, 
797 
1876. 
. 26. Febr. 1 572 
28. Febr. 111217 
29. Febr. 1 1461. 
1467 
1. März 1816 
4. März 1 154, 
800 
5. März 11023, 
1374, II 1063, 
1074, 1095 
Bt. 9. März 1 306 
R. 10. Märg II1212 
R. 14. Märzl! 1256, 
1303 
K. V. 20. März 
II 1332 
R. 20. März 1 154, 
II 1092, 1332 
R. 21. März 1 206 
P. 22. März 1 1382 
R. 23. Mänsdd 
* 
  
R. 29. Märh I11223 
V. 3. April 1209 
G. 7. April I1274 . 
R. 11. April 1875 
R. 12. April II 631 
K. 1 
B. 
R. 6. Mai 1263, 
II 1337, 1409 
R. 8. Mai 1156, 
1049 
E. 12. Mai I 54 
R. 13. Mai 
1901, 
1382 
BZ. 13. Mai 163 
Reg. 16. Mai II 39 
R. 20. Mai 1607 
R. 23. Mai 17926 
E. 24. Mai II 1335 
K&amp; 24. Mai 1607, 
II 1335, 1409 
25. Mai I 1063 
27. Mai 
27. Mai I1154 
eg. 28. Mai 1 1046 
G. 1. Juni 11088 R 
R. 1. Juni 1 1368 
T. 1. Juni II 37 
R. 2. Juni II 1530 
G. 3. Juni I 68, 
874, I1 1237, 1318, 
1451, 1511 
R. 4. Juni 1 315 
II 1349 
G. 7. Juni II 1539 
V. 12. Juni 1154 
R. 
P. 
R 
R 
5. April 1799 St. M. B. 15. Juni R. 30. Juli 
15. April 1151 1 261 
1 797 
1 819 
1168 
1 69 
R. 2. Dez. I 158, 
II 1421 
3. Dez. J 661 
4. Dez. II 1528 
9. Dez. II 828 
11. Dez. 1 168, 
917, 1060, 
II 1139 
16. Dez. II 1537 
17. Dez. II 1095 
20. Dez. I 272, 
irit I 711 
Gt. 22. Dez- 1956 
R. 23. Dez. II 12, 
131 
Reg. 27. Dez. 1 1085 
R. 29. Dez. II 30 
R. 31. De) 1 306 
5 ##½ßs 
R 
R. 
G. 
  
  
G. 23. Juni 2, 32, 
4, 11 498, 1111 
G. 29. Juni 1 47 
2 O. 29. Juni 1154 
R. 30. Juni II 40 
T. 2. Juli 1394 
G. 3. Juli 1629 
K. G. 4. Juli II 1328, 
1417 
G. 5. Juli II 1037 
K. G. 6. Juli II 1330, 
1417 
K. G. 6. Juli II1330 
G. 12. Juli Il 496 
G. 14. Juli 1 1361 
R. 17. Juli I1 192 
R. 19. Juli 1816, 
# 824 
NR. 21. Juli 1 1042, 
111075, 1078, 
I 1083, 1084 
. 23. Juli 1286, 
I 1080 
G. 24. Juli I 45 
N. 24. Juli II 1534 
R. 26. Juli 1546 
A. E. 28. Juli 
  
II 
1378, 1417 
G. 28. Juli II 1369 
I949 
Il 846 
  
R. 9. Aug. 
K. 17. April l 607 K. 17. Juni II1303 G. 14. Aug. 1 1313, 
Vt. 27. April L306, 
G. 18. Juni I 48. 
308 1 R. 19. Juni 1968, 
1926, 
II 1075, 1078, Kl. 20. Juni II 15 R. 16. Aug. 
1083 
II21 
V. 21. Juni I 154, 
67 
1314, II787, 1362 
K. 14. Aug. MN1531 
N 15. Aug. 1800 
11 596 
V. 16. Ang. 1 209 
G. 25. Aug. 1 1071
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        G. 28. Aug. 1280 
Anw. 30. Aug. 
II 625, 644 
Anw. 3. Sept. 1 640 
4. Sept. 1179 
6. Sept. 1 639, 
1346# 
9. Sept. 111430 
9. Sept. 1 874. 
I1 1237, 1430. 
1456, 1457 
17. Sept. 1 166 
23. Sept. 111372 
26. Sept. 11 1132 
ii- 
17. Jan. 1 130 
18. Janu. I1 926 
25. Jan. II1406 
]. 27. Jan. 1 6,690, 
II 792, 833, 891 
R. 27. Jan. II 506 
G. 30. Jan. I 751 
1770 
.1607 
I 305 
I 813 
1 171 
. 1171 
26. Febr. 1 1086 
1. März 1l 1042 
.3. März I1 155, 
1307 
7. März II 46 
9. März 1 289 
12. März 1 289, 
II 1406 
.15. März 1 383 
17. März l1 813 
18. März 1II1119 
19. März II 1111 
.19. März l 469 
20. März 1l 644 
22. März 1l 632 
— März II 1065, 
114 
V. 24. März 
S#ssesse 8628 SCsegsesesens: 
1 209 
R. 28. März l 452 
V. 29. März 1 1242 
Auw. u. Best. 
31. März ll 5066 
3. Jan. II 1238 R. 31. März II 506 
5. Jan. II 1411 R. 
Chronologisches Register. 
R. 30. Sept. 11 633, 
634 
R. 2. Okt. 11 1239 
R. 3. Okt. II 1311, 
1 1489 
R. 5.Okt. 1917 
R. 13. Okt. II 15 
3. 15. Ott. 1 814 
R. 16. Okt. II 1532 
Okt. II 1037 
.O. 25. Okt. 1 289 
. 30. Okt. 1I 1334 
V. 30. Okt. 1154 
B. 1. Nov. 1176 
  
    
  
R. 2. Nov. 1551 
A. E. 4. Nov. I111511 
R. 4. Nov. 1917 
R. 5. Nov. 1607, 806 
8. Nov. 1802. 
11 1349, 1530 
9. Nov. 1639 
10. Nov. 1289 
13. Nov. II 1229 
27. Nov. I 181, 
800 
30. Nov. 1394, 
II 9 
5 #’ * 
1877. 
3. April 1 1386 
4. April 1 1236 
6. April 1 955, 
I1 40 
7. April II 499 
9. April 1209, 
II 1431 
April 1I 1431 
. April II 1134 
7. April 1 175 
24. April II 1362 
27. April II 1333 
30. April II 1037 
4. Mai 1172, 
73, 174, II 1271 
R. 5. Mai I 563, 
815 
R. 6. Mai II647 
Bek. 9. Mai 1 220, 
229 
B. 11. Mai I 48 
R. 13. Mai 
I661, 
II 1097 
R. 14. Mai II 1527 
R. 17. Mai 130 
R. 22. Mai 1 30, 
269 
P.G. 25. Mail 1481 
R. 28. Mai I1 542 
R. 30. Mai 1306 
Anw. 31. Mai 11 
935 
2. Juni 1278 
4. Juni 1 153, 
I1 1525 
5. Juni 1 1187, 
II 506, 1435 
9. Juni 1 809 
K. 10. Juni 11 1533 
10. 
15 
Inss "— #i 
ms 90 
  
  
R. 14. Juni 1 264 
11 1385 1 
1 J. 21. Juni 1 1314. 
. 1315, II 1362 
R. 21. Juni 1 259 
N. 22. Juni 1 289 
R. 23. Juni 1 172, 
II 1413 
N. 25. Juni 31 
N. 26. Juni 1 306, 
II 1433 
R. 28. Juni II 506 
R. 29. Juni II 1446 
Reg. 30. Juni 1278 
K. G. 4. Juli II 1512 
V. 5. Juli 1 1313 
R. 7. Juli 1293, 
1037, 1429, 
II 1408 
Bt. 7. Juli 1 308 
R. 11. Juli 1 156 
R. 13. Juli I1 1042 
R. 19. Juli 1 1314, 
II 1413, 1499 
K. O. 21. Julill 1328 
R. 26. Juli 1555, 
Jsa 
G. 27. Juli II 23 
N. 31. Juli 1279, 
799 
R. 1. Aug. II 1328 
R. 2. Aug. II 1446, 
1469 
R. 24. Aug. lI 155, 
175, II 1327 
R. 27. Aug. I1 806, 
1027 
1 803 
816 
R. 1. Sept. 1 1173, 
1187 
K.O. 5. Sept. II 1404 
V. 5.Sept. 11 1121, 
1237, 1375, 1455 
R. 10. Sept. 11 1372, 
1375 
Bt. 17. Sept. 1 305 
R. 31. Aug. 
  
1619 
G. 4. Dez. 11242 
R. 8. Dez. I1 1042 
R. 12.Dez. d7n „824 
°NKN 13. Dez. v807 
RN. 17. Dez. 11042 
R. 18. Dez. 1 825 
R. 23. Dez. II 1085 
G. 25. Dez. I 28 
B. 27. Dez. 1 383 
J. 78 Dez. 1901 
R. 29. Dez. 1 306 
R. 52 Dez. 1 175 
R. 19. Sept. I 1035, 
II 935 
R. 20. Sept. I1 469 
R. 25. Sept. 1 814 
E. 27. Sept. 1 815 
R. 29. Sept. II 1383 
R 8. Okt. II 499 
R. 10. Okt. II 1435, 
1500 
R. 14. Olt. 1813 
R. 16. Okt. II 55 
R. 24. Okt. II 944, 
1073 
R. 27. Okt. 1712, 
1484 
R. 31. Okt. 1 819 
R. 5. Nov. 1 799 
St. M. B. 5. Nov. 
1256 
K.O. 7. Rov. 11 1512 
R. 7. Nov. 1 1124 
G. 14. Nov. II 1104 
R. 16. Nov. 1525 
R. 17. Nov. I 148 
B. 20. Nov. 1 1377 
R. 22. Nov. I 464 
R. 23. Nov. II 625 
NR. 26. Nov. II 1248, 
1252, 1326 
R. 28. Nov. 11032 
R. 1. Dez. 1526 
R. 4. Dez. 111407, 
1482. 1503 
R. 6. Dez. 1181 
P. 13. Dez. 1 1377 
R. 15. Dez. II 1383 
R. 18. Dez. 1259 
R. 19. Dez. II 1527 
R. 20. Dez. 1 806 
R. 21. Dez. 1I 1355 
R 24. Dez. 1 8815 
R. 27. Dez. II 614 
102*
        <pb n="1626" />
        1620 
R. 4. Jan. II 1525 
B. 5. Jan. 
RN. 8. Jan. 
1102 
R. 15. Jan. 1 306, 
II 934, 530 
1032, 
R. 16. Jan. 1255, 
# 
R. 17. Jan. II 819, 
1054 
R. 19. Jan. II 551 
B. 19. Jan. I 209 
Bt. 19. Jan. 1 305 
25. Jan. II 1500 
26. Jan. I1 607 
27. Jan. II 769 
. 29. Jan. II 496, 
1483 
5. Febr. 1 31 
6. Febr. I1 754 
7. Febr. 11 1383 
8. Febr. Il 1037 
8. Febr. I 305 
16. Febr. 1 383 
ek. 20. Febr. 1277 
25. Febr. 1 243, 
II 1208 
20. Febr. 1 383 
26. Febr. 1 530, 
II 1216 
uFebr. 1 1319 
2ees 
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*—" 
3. März 1814 
16. März 1249 
u. März 1745, 
1039 
. März 1382 
. März 
JS 8 
1 6 
„März I1 1328 
.März II 1413, 
1499 
s 
NUG- S 
l 
R. 3. Jan. 1149, 
165, 175, II 1338 
  
—— 
N. 20. Jan. II 1327 
V. 20. Jan. 
R. 27. Jan. 
B. 27. Jan. 
N. 31. Jan. 
950, 1483 
1 812, 
180 
R. 1. Febr I 1224 R. 15. Febr. 
l 
Chronologisches Register. 
1878. 
R. 22. März II 1421 
I1 1085 R. 23. März 1263, 
1120, II1069, 1094 
N. 25. März 1 423 
B. 27. März I121 
R. 28. März 1 1424, 
1486, 1487 
R. 30. März 1 1124 
Reg. 2. April II 1095 
Reg. 4. April II 1216 
R. 4. Aprilk II 1216 
G. 6. April II 1512 
J. 6. April 1 1319 
R. 9. April 1 800, 
II 845, 1163 
R. 12. April 1 926 
G. 15. April 1 1296 
R. 20. April 1 922 
B. 20. April I 383 
Shr 21. April I 174 
24. April 1 700, 
o#n 792, 825, 833, 
884, 891, 904 
R. 25. April 1 832 
R. 27. April 1 802, 
805, 814, 816, 
1023, 1035, II 
1174, 1237 
NR. 29. April I 1034, 
1037 
N. 30. April 11 1328 
B. 1. Mai I 812 
Bt. 2. Mai I 305 
R. 4. Mai I 709, 
816 
R. 6. Mai II 1317, 
1328, 1349 R. 27. Aug. I 1034 R. 17. Dez. 
Bek. 9. Mai 1114 
N. 14. Mai 1806 
E. 18. Mai II1 1432 
N. 20. Mai 1 808 
G. 21. Mai 1964 
R. 22. Mai I 167 
N. 28. Mai II 66 
  
  
  
R. 31. Mai Il 1217 
R. 3. Juni I1 929 
R. 6. Juni II 1435 
R.7. Junil758, 823 
Bek. 11. Juni II1 23 
R. 13. Juni 1 817 
R. 14. Juni 1682 
R. 15. Juni 1 1374 
G. 18. Juni 1748, 
II 1511, 1534 
R. 18. Juni I 1027 
R. 21. Juni l277,955 
R. 23. Juni 1 1376 
N. 24. Juni 
R. 25. Juni II 1311 
V. 26. Juni 1565 
Pr. O. 27. Juni IIs 
1216 R. 8. Nov. 
1797 
R. 28. Juni 
Geb. O. 30. Juni 
1 152, 426, II 619 
R. 3. Juli 1526, 
II 1095, 1215, 
1279 
R. 13. Juli l 802, 822 
R. 14. Juli II 1037 
J. 20. Juli I 1070 
N. 24. Juli I1 813 
G. 3. Aug. I1 759, 
811, 1039 
N 6. Aug. 1 134, 
1027 
K. O. 7. Aug. 1 71, 
il ioss 
R. 13. Aug. 1817 
B. 19. Aug. Il 1612 
E. 5. Sept. 
R. 8. Sept. 1 1039 
R. 9. Sept. 1I 1414, 
1437, 1487 
R. 10. Sept. I 1039 
R. 15. Sept. II 1096 
N. 24. Sept. 1552, 
555 659 
1879.— 
1882 
. 1682 
R. 12. Febr. II 1318, 
1501 
II 914, Reg. 15. Febr. J 708, 
I1789 
1268 
  
R. 18. Febr. 
G. 19. Febr. 
NR. 20. Febr. 1 882 
N. 21. Febr. II 1432, 
1433 
G. 22. Febr. 1 1089 
NK. 22. Febr. 1 607 
R. 24. Febr. II 647 
R. 25. Febr. 1 415, 
II 100 
G. 26. Febr. 
1 1085 
  
1210 
Es -Ses s#s 
1900 
1926 
1 46 
  
u 26. Sept. 1 819 
2. Okt. 1 1036. 
S.z 4. Okt. 1 918, II 
41, 640 
8. Okt. 1684 
15. Okt. II 1096. 
25. Okt. 11 992 
25. Okt. 1 1102, 
II 30 
27. Okt. I 1040 
29. Okt. I1 568 
30. Okt. II 1337 
31. Okt. I 31 
2. Nov. I1 1032 
R. 5. Nov. II 1421 
R. 7. Nov. I1 840, 
1088, 1307 
1 31, 
278, 351 
R. 13. Nov. 1 311 
R. 14. Nov. 1 1150, 
II 1060 
R. 20. Nov. I1 1035. 
R. 23. Nov. II 756, 
1316, 1356, 1500 
A.E. 25.Nov. II 1062 
R. 26. Nov. II 122 
N. 29. Nov. I 816. 
N. 30. Nov. 1 926. 
Bds. R. B. 6. Dez. 
1926. 
K. 6. Degz. 11 1279 
R. 9. Dez. 1 814 
N. 13.Dez 1178,618 
N 15. Dez. 1101 
N. 16. Dez. II 636. 
1175, 
II 1063 
1 895 
II 1466 
II 1432 
I 305 
1 930 
R. 19. Dez. 
R. 23. Dez. 
NR. 24. Dez. 
Bt. 29. Dez. 
R. 31. Dez. 
R. 26. Febr. 1 659, 
11 939, 944 
N. 28. Febr. II 1224, 
4. März 1509 
4. März 1209 
5. März 1179 
6. März II 764, 
887, 911 
6. März l 800 
8. März 1 1026 
10. März 1 751 
s esss
        <pb n="1627" />
        Chronologisches Register. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1621 
. 11. März 1 78 R. 22. Mai 1693KN. 14. Aug. 1 606, R. 15 Okt. 1694 
G. 13. März 1 1106 R. 23. Mai II 1122 694, 745 R. 17. Okt. 1154 
Hinterlg. O. 14. März R. 26. Mai 1 811 R. 20. Aug. I 810 R. 18. Okt. 16693, 
1 1039, II 683 R. 30. Mai 1811 B. 24. Aug. 1 496 —“er 
G. 15. März II1414 K. 31. Mai 1 799, R. 25. Aug. 1247, K. 23. Okt. 1802 
G. 16. März 1 1085, 800 263, 573, 577, 709 R. 29. Okt. 1 678, 
1086 R. 1. Juni II 782 R. 27. Aug. I 305 804, 1239 
R. 18. März 1 813 R. 6. Juni I 815 Anw. 28. Ang. 1 451, R. 30. Okt. 1587 
R. 21. März Il 514.. 9. Juni II 1512 699, 1301 R. 31.Okt. 804, 817 
N. 22. März 1 181, R.12.Junil 808,823 G. 1. Sept. 1 1224 V. 31. Okt. 1 1322 
818 B. 14 Juni I 566 R. 2. Sept. II 26 R. 1. Nov. II 784, 
B. 27. März II 1031 K. 24. Juni 11037 R. 3. Sept. 1 696, 839, 1046, 1047, 
G. 29. März II 829 28. Juni 1693 11949 1097, 1098, 1099 
N. 29. März 1 825 V. 28. Juni 1 209 A.C. 7. Sept. 1 810 R. 2. Nov. 1955, 
K. 31. März ll 1327 N. 30. Juni 11203 B. 7. Sept. 1209, I1 1045 
G. 1. April 1 1203 K. 1. Juli 1801, 803 493, 1228| N. 5. Nov. II 1256 
R. 8. April 1 249 6 4. Juli 14 K. 8. Sept. II 1211|K. 7. Nov. 1 190 
G. 9. April I46,257, G. 7. Juli 1 260 R. 9. Sept. I 1205 R. 8. Nov. 16659 
268, II 834, 1118,. 10. Juli 1703P. 14. Sept. II 33| R. 10. Nov. I 796, 
R. 9 April 1 1386, R. 10. Juli I2, 40 R. 14. Sept. II 34 811 
II 1174, 1238|K. 11. Juli II 1450 Anw. 15. Sept.1 493 R. 11. Nov. 1210 
V. 9. April 1 210 . 15. Juli 1 10, 19 Bek. 15. Sept. 1 453 V. 19. Nov. 1154, 
N. 16. April II 640 R. 15. Juli II 1349 R. 15. Sept. I 701, I1 377, 415 
N. 18. April 1 694 P. 16. Juli I 1457, 704, 1164, II 833, N. 20. Nov. 1 811 
B. 23. April 1127, 1461 895, 1484 R. 22. Nov. 1955 
155. R. 16. Juli 1 1300 R. 21. Sept. II 1196 II 1420 
R. 29. April II 614 R. 22. Juli 1698 V. 24. Sept. 1209 Reg. 24. Nov. J 451 
R. 30. April 1 529 6. 23. Juli II 1B. 26. Sept. I 46 B. 24. Nov. 1255 
V. 1. Mail 155,175 V. 25. Juli 1698 KN. 30. Sept. II 1174|P. 25. Nov. II 33 
R. 8. Mai I 181 K. 29. Juli 1 1039, R. 1. Okt. I 496 R. 27. Nov. 1496 
R. 10. Mai 1 693 1301 E. 6. Okt. I 54 K.O. 1. Dez. 1 153 
R. 12. Mai II 514 R. 1. Aug. 1513, N.7. Okt. 1267,701, R. 15. Dez. 1 802 
G. 14. Mai 1 943 1247 II 834 R. 20. Dez. 1 566, 
R.14. Mai 1155,943, V. 1. Aug. I 442 R. 8.Okt. 1 156, 174 705, I792 
965 R. 4. Aug. 1 1035 Anw. 11. Okt. 1 493| R. 21. Dez. I1 305 
NR. 19. Mai I1 218, R. 8. Aug. I 566 R. 12. Okt. 1 812 R. 23. Dez. 1 825 
825, II 10 N. 9. Aug. 1 305/R. 13. Okt. 1 812, R. 25. Dez. 1 926 
R. 20. Mai 1696 II 1238KK. 27. Dez. I 564 
1880. 
R. 1. Jan. 1 152 R. 5 Febr. 1807,8188 NR. 2. März II 16, R. 26. März 1265, 
R. 2. Jan. 1 190 R. 7. Febr. 1956 249 I1852, 1069, 1165 
R. 7. Jan. 1 177, R. 10. Febr. 1 155| Anw. 4. März R. 30. März 1 1023 
3 I1 935 B. 11. Febr. 1154 II 1025, 1031 A. E. 31. Mäcz 
R 8. Jan. 1 728 R. 12. Febr. 1 823 KR. 4. März 1916, II 1489 
R. 9. Jan. II 18 Bt. 12. Febr. 1 154, II 1028, F. F. Pol G. 1. April 
R. 12. Jan. II 1423 206 K. 9. März II 1214 1 1277 
R. 14. Jan. 1126, G. 16. Febr. II 1319 R. 13. März 1811| R. 2. April 1 1363 
II 1239 G. 18. Febr. II 836, G. 14. März Il 897, R. 5. April II 1208 
N. 18. Jan. I 305 1511 1532, 1311, 1404) V. 5. April 1209 
R. 23. Jan. II 1411 R. 18. Febr. II 1047 G. 15.MärzII 1461, R. 7. April 1 1298 
P. 24. Jan. I 926/N. 20 Febr. 1 700 1335 R. 9. April I 110, 
K. G. 25. Jan. K. 21. Febr. 11 784 KN. 18. März 1295 709, II 789, 831 
I1 1459 R. 23. Febr 1451 R. 19. März 1250, N. 10. April II 1219 
K. G. 26. Jan G. 27. Febr. I1 1025, 306, 1372 R. 14. April 1 190, 
I1 1335, 1461 1037 K. 21. März 1743 498 
N. 26. Jan. 1529, N. 27. Febr. 1 814 J. 23. März II 1087 P. 19. April 1499 
II 1229 N. 28. Febr. 1 877| N. 23. März 1 687 R. 24. April 1744 
R. 27. Jan. 1 895, R. 1. März 1520 R. 25. März 1 190, R. 26. April 1277, 
II1 935 258, 895 1370
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        1622 
B. 30. April 1209 
G. 6. Mai I 218, 
297, 653. 
R. 7. Mai I1161 
R. 8. Mai 1311 
R. 10. Mai 1927 
R. 12. Mai 11277, 
1288, 1290, 1294,. 
1296 
II 42 
1 499. 
1242 
1807 
1566 
14. Mai 
.15. Mai 
18. Mai 
20. Mai 
. 20. Mai I1 155 
21. Mai 1 927, 
II 1424, 1484 
24. Mai 1 5640, 
655 
26. Mai 
1 955, 
II 1136 
. 27. Mai II 1406, 
1431 
28. Mai 1142, 
685 
29. Mai 11277 
. 1. Juni II 1461 
17. Juni 1210, 
255, 271 
R. 18. Juni II 1501, 
  
Ses 3 S E 68 Es6W 28B8 
1529 R. 4. Ang. II 1088 RN. 
  
Chronologisches Register. 
R. 20. Juni 1 283, 
284, II 1489m 
R. 21. Juni 1 1109 
G. 23. Juni 1967 
8 23. Juni 1 526, 
II 1230 
R. 25. Juni 1 257, 
1386, II 1312, 
1409. 1487 
R. 28. Juni II 1026 
K. O. 29. Juni 1692 
II 1219 
R. 29. Juni 1397, 
II 1493 
Bt. 3. Juli 1292 
R. 13. Juli II 1219 
G. 14. Juli II 1514, 
1519, 1522. 1523 
R. 20. Juli II 1219 
R. 24. Juli II 1485 
Reg. 26. Juli 1 138 
NR. 27. Juli 11 640 
Tranordn. 27. Juli II 
1318, 1329, 1399, 
1418, 1444 
K. G. 30. Juli II 
1330, 1379, 1418, 
1444 
G. 2. Aug. II 1112 
A. CE. 4. Aug. II1117 
  
R. 7. Aug. 
1 535 KR. 25. Okt. 11 1219 
10. Aug. 1 513 N. 26. Okt. 11 1332. 
16. Ang. II 1115, R. 27. Okt. I 12, 
17. Aug. I 935 138, 140, 955. 
18. Ang. II 1046 N. 29. Ott. 1661 
19. Aug. 1 190, 3 30. Okt. 1 270. 
II 1283 R. 31. Okt. 1 308 
3. Ang. II 1330 R. 2. Nov. 1 813. 
.25.Aug. I1626, K. 5. Nov. 1 1028, 
643, 645 1106. 
. 30. Ang. 11935 R. 6. Nov. II 643 
2. * II1 1454 R. 9. Nov. 1260 
.G. 2. Sept. II1445 K. 15. Nov. I11412. 
10. Sept. 1 100 R. 20. Nov. 111435, 
11. Sept. 1 796, l 1501 
I1 1344, 1409, R. 24. Nov. 1 133, 
1483 I1640 
K. 13. Sept. 1 566 R. 27. Nov. II 1028 
Bt. 17. Sept. 1 1319 J. 29. Nov. I1 1335, 
K. 19. Sept. 1 265 1461 
NR. 24. Sept. 1 525 R. 4. Dez. II 945 
R. 28. Sept. I11222 R. 7. Dez. II 1216 
29. Sept. 1502, R. 9. Dez. 1 1355 
II1 1028 R. 10. Dez. II 631 
. 4. Oklt. II 1344 R. 11. Dez. ur 1490, 
6. Okt. 11 607 1491 
7. Okt. 1926- K. 14. Dez. 1138 
8. Okt. 1293 K.O. 15.Dez. 1 1296. 
. 16. Okt. II 596 K. 19. Dez. 1529 
18. Okt. 1 925 Berf. 22.Dez. II 1070 
19. Okt. II 1247. RK. 23. Dez. II 9 
F. %E 
28 
2Ee####sgss ## 
1881. 
  
1027 R. 13. Febr. II 1325 Reg. 16. Märg 1555 
  
R. 4. Jan. 1575|R. 11. Febr. I1 941, 
R. 8. Jan. II 1026, 1314 
R. 12. Jan. 1142 R. 17. Febr. 1130 
Anw. 15. Jan. II1413 R. 20. Febr. 11370 
R. 156. Jan. 1156b, R. 21. Febr. 1 985 
I1 1439, 1510 B. 21. Febr. 1 698 
G. 17. Jan. II 1496 R. 23. Febr. 1852 
K.20. Jan. 1. 1350, G.24. Febr. I1. 1291 
1489 K. 24. Febr. 1 160 
RN. 21. Jan. 1895 KN. 26. Febr. I1 1216 
R. 22. Jan. I1 154 R. 28. Febr. II 1213 
R. 24. Jan. II1413, R. 1. März 1250, | 
1510 1257 
K. 25. Jan. II 1414 R. 2. März lIl 1303 
B. 26. Jan. II 1120| R. 3. März II 1070 
N. 28. Jan. II 1332 RK. 4. März 1 130, 
Z. 28. Jan. 1488 927 I 
K. O. 29. Jan. 1463, R. 7. März II 949 
485 G. 9. März 11429, 
R. 8 1. Jan. II 1219 II 976 
R. 1. Febr. I1 823 R. 11. März II 1028 
V. 2. Febr. 1 169 G. 12. März 1 980, 
R. 5. Febr. 1 190, II 1066 
700 R. 12. März lI 1225, 
G. 6. Febr. 1 130 1266 
R. 8. Febr. II 1414 
V. 20. April 
      
ärz 121, 
.. R. 21. April 1 476 
1312, 1314, 1316 
K. 23. Ipril 1# 647 
J. 26. April 1 1316. 
K. 27. April 1683, 
916. 
I1949. 
I 708, 
II 1032 
942. 
1 565, 
10 1224. 
11451 
1494 
11302. 
(158 
  
G. 17. März 11419 
R. 17. März 1 310 
G. 19. März IlI 1036 R. 4. Mai 
K. 21. März 1 1082 N. 11. Mai 
J 22. März ll 1291 1 
R. 22. März 1916, 
975,977, 980, 981,. 
985 
V. 23. März 1209 Bt. 23. Mai 
R. 26. März 1 575, K. 24. Mai 
II 847, 103 1103 R. 25. Mai 
G. 27. März 1685 R. 31. Mai 
R. 28. März 1 133, B. 2. Juni 1209. 
176| K. 7. Juni 1678 
R. 29. März 1607|K. 11. Juni II 1216. 
R. 7. April 1224 K. O. 17. Juni 1154 
R. 8. April II 633 R. 18. Juni I1 801 
Bek. 9. April II 1272| R. 20. Juni 1818 
R. 9. April II 1301, R. 21. Juni 1 283. 
1398 R. 22. Juni II 645 
N. 10. April 1 804 R. 23. Juni II 765 
R. 13. April 1 810 V. 27. Juni II 499 
R. 19. April I 144 R. 28. Juni II 1424, 
1209 1435 
R. 12. Mai 
R. 20. Mai
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        29. Juni I 750 
1. Juli 1 209 
#. 4. Juli II 1311, 
8. Juli II 1510 
11. Juli 1727, 
II 833 
12. Juli 
     
Ss 2se 
1 149, 
573. 711, 
I11450“ 
13. Juli II 1349 
16. Juli 11422, 
II 42 
20. Juli 1 1389 
31. Juli I 174 
1. Aug. 11 1199 
4. Aug. 1 132, 
516 
  
  
se as 
15. Aug. Ll 1303 
R. 12. Jan. 1687 
Reg. 13. Jan. 1 138 
R. 13. Jan. 1 817 
R. 18. Jan. 1 465, 
694, 696 
R. 19. Jan. II 1113 
R. 20. Jan. II 1273 
  
R. 21. Jan. I1 177, 
215, 519, II 776, 
1068 
J. 25. Jan. II1410, 
1418, 1422, 1465, 
1436 
1532 
1168 
1284. 
II 1139 
R. 26. Jan. 
R. 28. Jan. 
R. 30. Jan. 
1579. 
R. 31. Jan. 
II 629 
Bek. 1. Febr. II 663 
R. 4. Febr. II 1218 
R. 8. Febr. II 636 
O. 14. Febr. II 
1296 
6. Febr. I 9 
.U16. Febr. 1 132 
24. Febr. 1 927, 
.2 
II 49 
4. Febr. 1946, 
1433 
1. März l!1422 
9. März II 1122 
0. Märzll 1512 
1 
15. März II 1037 
.16. März Il 1375 
2 
2 
— 
1. März 1683 
1. März 1123, 
—————..ilt 
  
I1 1344 
Chronologisches Register. 
  
   
  
  
  
  
  
1623 
  
  
  
R. 16. Aug. II 1272 V. 16. Okt. I209 K. O. 28. Nov. II 1113 
V. 19. Aug. I 698 V. 21. Okt. I 698 R. 5. Dez. II 764, 
Bt. 25. Aug. 1 308 R. 26. Okt. II 1028 888 
1970, KR. 31. Okt. II 1216 R. 6. Dez. II 784, 
1238 R. 3. Nov. I1 662 839, 1099 
N. 10. Sept. II 1441 R.K.3.Nov. 1 1319 R. 7.Dez. I 134, 542 
NR. 12. Sept. 1 1298 R. 4. Nov. I 816, Beschl. 8. Dez. 11 21 
N. 16. Sept. I 814 II 42 R. 10. Dez. 1 552 
R. 21. Sept. 1 450, R. 11. Nov. II728 R. 14. Dez. II 1531 
II 40| R. 12. Nov. II 826 Pr. 21. Dez. 1 308 
R. 22. Sept. II1413, R. 16. Nov. 1541 R. 23. Dez. 1679 
1511/R. 17. Nov. I 687 Bek. 24. Dez. 1 1114 
R. 26. Sept. II 1212 R. 20. Nov. II 27|R. 24. Dez. II 640 
Bek. 28. Sept. I 1451 R 21. Nov. II 1463/ R. 27. Dez. II 1527 
R. 28. Sept. 1965 R. 23. Nov. 1 708/E. 28. Dez. I 351 
R. 29. Sept. II 39 R. 24. Nov. I1 308, R. 30. Dez. I 264, 
R. 12. Okt. II1 1450 451 II 28 
V. 12. Okt. 1280 KR. 26. Nov. 1253, Vt. 31. Dez. 1 306 
V. 14. Okt. 1 175 267, Il 826 
1882. 
R. 24. März [IlI 1216/ G. 1. Juni 1 1126 Reg. 4. Sept. II 40 
E. 25. März 1 102 R. 5. Juni 1201 R. 9. Sept. 1713 
Gr. 25. März l 89, R. 11. Juni 1 161 K. O. 10. Sept. 1 88 
269 R. 13. Juni 1 1371 R. 14. Sept. 1678 
R. 30. März 1 636, R. 14. Juni II1266 Bek. 15. Sept. 1 1319 
876 B. 16. Juni 1 708, N. 16. Sept. 1689 
G. 31. März 1184, 712.K. 19. Sept. 1714 
II 903 K. O. 23. Juni 1 586 R. 22. Sept. II1026 
R. 5. April 1 247, St. 23. Junill 1306 R. 25. Sept. 1290 
263, 739, 1363, R. 25. Juni 1796 R. 27. Sept. I1201 
II 1219 R. 26. Juni II 1028 R. 30. Sept. 1 173 
G. 12. April II796 R. 28. Juni 1 389, R. 10. Okt. 1142 
K. u. Syn.O. 12.April 1167 B. 18. Okt. I 499 
II 1512 R. 29. Juni 1 876, J. 21. Okt. I 1070 
R. 12. April II 1028 II 556 R. 21. Okt. 1698 
R. 17. April I1247/. 30. Juni II 1466 N. 24. Okt. 11379 
R. 20. April I 1433| R. 30. Juni 1820 P. 25. Okt 11457, 
Reg. 21. April 1511 R. 1. Juli 1795 1461 
R. 25. April 1265 B. 1. Juli 1209 R. 3. Nov. II 1355 
R. 26. April 1841| RK. 3. Juli II 1219 R. 19. Nov. 1502 
R. 29. AprillII 1492 RK. 5. Juli 1586, R. 20. Nov. I 264 
R. 1. Mai 1205, 1461| . 25. Nov. 19J30 
206 R. 6. Juli II 1486 R. 9. Dez. 1251, 
R. 3. Mai 11384 Bek. 7. Juli 1 1319 264 
R. 5. Mai I1 1072 R. 7. Juli 1 201, N. 17. Dez. 1298 
Bt. 6. Mai 1 1237 204 R. 18. Dez. I1 927, 
R. 8. Mai II 1483 R. 12. Juli 1 308, 928 
R. 9. Mai I 1028 520, 687 R. 20. Dez. 1 1126, 
R. 11. Mai 1 1370, R. 14. Juli 1954, II II 1486 
II 1026 1239 Bds. R. B. 23. Dez. 
R. 12. Mai II 637|K.G. 28.Juli Il 1417 1926 
G. 17. Mai 1764 Best. 31. Juli 1714 K. 23. Dez. 1251 
R. 19. Mai 1 308 V. 14. Aug. II 12 R. 25. Dez. 1 808 
G. 20. Mai 1201 Reg. 18. Aug. II 39 R. 28. Dez. II 1400 
K. 22. Mai 1698 R. 19. Aug. II 1418 R. 30. Deru- II 1464 
G. 31. Mai II 1516, V. 24. Aug. II 1102 
1522 A. E. 4. Sept. II 927, 
R. 31. Mai 1398 928 ê.
        <pb n="1630" />
        1624 Chronologisches Register. 
1883. 
R. 3. Jan. 1708 Bt. 19. April 1 1451|R. 23. Juni 1 813, J. 18. Okt. II 825 
R. 6. Jan. 1 3066. G. 23. April I1 451, II 1532 R. 22. Okt. II 791 
Bek. 13. Jan. 1 926 II 976 R. 2. Juli I 710 B. 31. Okt. II 46, 
R. 15. Jan. 1 935 R. 23. Aprill 201, G. 3. Juli 1 1320 702 
R. 17. Jan. 1 251, 202 R. 3. Juli 1692 |N. 2. Nov. II 1359 
264 R. 27. April 1917, B. 4. Juli 1 1322 Bek. 3. Nov. 11451 
R. 18. Jan. 1584 1389 R 8S. Juli 1660 N. 13. Nov. I 942 
R. 20. Jan. 1 296| Reg. 1. Mai I1 46 R. 9. Juli I1 454 R. 15. Nov. II 66 
N. 22. Jan. 1550 R. 1. Mai 1556, G. 11. Juli II 15 18, R. 22. Nov. II 1268 
R. 28. Jan. 11 720 659 1519 R. 26. Nov. II 66 
R. 30. Jan. 1158 R. 7. Mai 1263 G. 13. Juli 1509, R. 28. Nov. II 1316, 
R. 31. Jan. II 1486 B. 7. Mai II 499 II 1309, 1510 1357, 1439, 1499 
R. 5. Febr. 1 818c- R. 11. Mai 11434 R. 16. Juli 1502 Reg 30. Nov. 1 81 
R. 7. Febr. 1 216| R. 12. Mai II 1303, R. 17. Juli 1 488 K. 1. * 1 72 
R. 10. Febr. 1 1358 1432, 1454 G. 18. Juli II 683 Mar. O. 4. Dez. 
V. 26. Febr. 1209 K. 14. Mai 12066. 20. Juli II540, 1 38 
St. 28.Febr. 11 1306 R. 17. Mai 1 160, 612, 1493 N. 5. Dez. 11 1215 
B. 3. März l 311 266, 721, 723 R. 23. Juli 1708 R. 8. Dez. II 702, 
R. 3. März- II 1489 R. 21. Mai II 1490 R. 25. Juli 1264 784 
K.O. 6. März 1956 K. 25. Mai 1 203,,G. 30. Juli II 1111 | t. 12. Dez. 1 1451, 
K. 10. M# 1 713 II 41 G. 1.Aug. 1l 1153 1465 
R. 19. dian W345, R. 28. Mai 1190 G. 6. Aug. 1922, R. 13. Dez. II 638, 
552 R. 31. Mai 1296, II 1512 635 
B. 23. März II 676 1171, II 927, 926 V. 6. Aug. I 920 R. 14. Dez. 1 308 
RK. 26. März 1l 1042 Bek. 2. Juni II694 K 16. Aug. II 1042 K. 20. Dez. 1 692 
K. 31. März 1 166 P. 2. Juni 1I 21 G. 20. Aug. 1 1169 K. 23. Dez. II 9 
R. 4. aprii lr 1327. R. 3. Juni 1289 R. 22. A Aug. 11 63, R. 24. Dez. I1 1027 
St. M. B. 6. April Anw. 8. Juni 1455 B. 22. Aug. II 1375/. 24.Dek. II 1511, 
1721 K. 9. Juni 1 124, R. 23. Aug. II 640 1534 
N. 9. April 1 303, I146 N. 24. Aug. 1 92 N. 27. Dez. 1 922 
1433 Bt. 12. Juni 1 1469 K. O. 27. Aug. II 37. 28. Dez. 1 688 
R. 10. April 1201,G. 15. Juni II 282| K. 13. Sept. 1550| Anw. 29. Dez. II 
„ 202 R. 16. Juni 1 155 N. 14. Sept. 1943, 66, 68, 138, 1198 
N. 11. April 1810 R. 18. Juni 1175 944 N. 29. Dez. II 1487 
K. 17. April II 1424 R. 19. Juni II29 B. 16. Sept. 1 209 B. 31. Dez. II 28, 
1432 R. 22. Juni II 1239 R. 18. Sept. 1 1349 36, 57, 65, 136, 
B. 18. April 1209 B. 19. Sept. 1181 1112, 1198 
1884. 
Bek. 2. Jan. 1 13191 N. 29. Febr. II 69 R. 23. April 1 919, G. 17. Maill 1512 
RK. 2. Jan. II1941 K.O. 5. März lI 645 1384 1 R. 17. Mai I 1241 
R. 7. Jan. I 1267| K. 5. März II 626, G. 30. April 11237 B. 29. Mai 1209 
R. 10. Jan. I1 876 646 R. 30. April II 66, R. 30. Mai I 598 
R. 12. Jan. 1 991| R. 7. März 1682 298 G. 31. Mai 1 1169 
R. 24. Jan. I161G. 12. März 1785, R. 4. Mai II 636/G. 1. Juni 11 274, 
R. 28. Jan. 1257, II 46 K. O. G. Mai 1 42, 1202 
944, I11 57 R. 12. März 1 455 49, 79, II 924,G. 6. Juni II 683 
R. 29. Jan. 1 688 R. 13. März 1 723 110 R. 7. Juni 1918 
R. 30. Jan. II 1027 K. 28. März 1711, G. 13. Mai II 15, 9. Juni 1 1436 
Bek. 6. Febr. II 663 II 1174 121 2. 13. Juni! 1433, 
R. 9. Febr. II 1115, R. 1. April 1 889 St. M. B. 13. Mai II 57 
1117, 1118. R. 2. April 1 1372 1 145, 153, 156, RK. 17. Juni II 286 
K. O. 20. Febr. II|. 5. April 1529 157, 158, 162, G. 18. Juni 1122 
1117| K. 6. April 1 177 172 R. 19. Juni 1550 
T. 27. Fbr. II 1135 R. 10. April I 1343 N. 14. Mai 1 556, R. 20. Juni 1 1028, 
Reg. Febr. IIK. 11. April 1 187 II 646 1109 
#o66 dich 1117, Bek. 15. April II 21| R. 15. Mai II 49 St. M. B. 20. Juni 
  
1119, 1124 
  
R. 16. Mai 1922 
1263
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        Bt. 20. Juni 1 1451 
K. O. 21. Juni II 
1400 
A. B. 22. Juni 
11 1495 
V. 23. Juni 1209 
K.O. 27. Juni 216, 
II 1303 
27. Juni 1 131 
2. 30. Juni II 760 
1. Juli 11640 
4. Juli 1251, 
264 
6. Juli 11 346 
7. Juli 1 308 
t. 9. Juli II 657 
R. 10. Juli I11247 
G. 11. Juli 1930 
R. 11. Juli 1 293, 
II 15, 32 
Anl. 14. Juli 11 346 
Anw. 14. Julill 274 
Bek. 14. Juli II 353, 
381 
R. 14. Juli 1 884, 
885 
G. 16. Juli 1 1390 
R. 16. Juli 1 1120 
G. 18. Juli 1 1359, 
II 22, 530, 1049 
*) 
* 
Bek. 3. Jan. II 1105 
Jan. 1 801 
Jan. 1306 
Jan. 1 1390 
Jan. 1306 
Jan 
Jan. 
R. 3. 
R. 8. 
R. 13. 
Vt. 13. 
P. 14. 
B. 14. 
R. 16. Jan. 
P. 22. Jan. II 348 
P.O. 23. Jan. II 23 
R. 25. Jan. 1662 
R. 27. Jan II 1494 
R. 29. Jan. 1 968, 
II 21 
B. 2. Febr. 1209 
Bek. 11. Febr. II 353 
12. Febr. 1 206, 
525 
16. Febr. I 177, 
1247 
18. Febr. 1 1321 
21. Febr. 1711, 
II 1027 
22. Febr. II 63 
23. Febr. II 373 
V.. 26. Febr. 1 306 
Ses 2"8 2 
  
  
Chronologisches Register. 
R. 18. Juli I11171 
R. 19. Juli II12, 
139 
Anw. 19.Juli II 139 
R. 22. Juli II 58 
V. 25. Juli lI 1512 
R. 26. Juli II 1266 
R. 28. Juli II 24 
R. 29. Juli 1 182, 
185, 189, 191, 
194, 252 
Anw. 30. Juli II 
435 
Bek. 30. Juli II 380 
R. 31. Juli II 3, 
53, 61, 637 
R. 1. Aug. 111334 
R. 8. Aug. 1753 
R. 9. Ang. l 575, 
R. 12. Ang. 1216, 
944 
Bek. 13. Aug. II 380 
V. 13. Aug. II 12 
R. 23. Aug. II 784, 
1098, 1099 
R. 29. Aug. 1 818, 
II 12 
R. 30. Aug. II 1439, 
1499 
  
B. 11. Sept. 1 1438, 
1440 
R. 19. Sept. 1 1433, 
1436 
R. 20. Sept. II 62, 
630 
R. 22. Sept. I1 206 
R. 24. Sept. 11436 
R. 30. Sept. 1 293 
R. 2. Okt. I1 177 
R. 6. Okt. II 301 
Bek. 8. Okt. 1 1321 
R. 9. Okt. II 1439, 
1499 
Bek. 10. Okt. 1 197 
R. 10. Okt. 111330 
11. Okt. I1 197 
R. 15. Okt. 1 66, 
637 
R. 20. Okt. 1 197 
P. 24. Okt. 1 1319 
R. 29. Okt. 1 815 
B 
N 
R 
* 
ek. 30. Okt. 1 1380 
30. Okt. II 1432, 
1439 
1279, 
I1 282 
3l. Olt. 
R. 1. Nov. 
R. 2. Nov. 1137 
R. 3. Nov. 1 1171 
1885. 
.„März 11437 
März "a 1097 
17. März 1 197, 
660 
18. März 1 799 
18. März 11 147 
Reg. 20. März 1 102, 
I 1337v 
R. 20. März I1499 
G. 23. März 1 1320 
R. 23. März 1437 
Bek. 25. März ll 2 
V. 25. März l 209 
R. 28. März I1 97, 
1436 
G. 31. März l 9 
R. 7. April I 1510 
*8 e 
R. 9. April I 1441 G. 26. Mai 
G. 27. Mai I 11, 
G. 12. April 11271 
A. E. 13. April II 
1117, 1512 
  
K.O. 13. AprillI1117 
R. 17. April 1 682 
R. 20. April 1 311, 
R. 21. April 1 556, 
659 
B. 22. April 1 155 
Pr. O. 23. April II 
1216 
N. 26. April 1 398 
G. 27. April II 1113 
R. 28. April 1 203 
K. 30. April II 1046, 
1109 
R. 2. Mai 1 1063 
G. 6. Mai II 1512 
P. O. 7. Mai I 49 
V. 11. Mai II 12 
R. 12. Mai I1206 
V. 18. Mai II 498 
G. 19. Mai I 49, 
II 1102 
Bel. 22. Mai II 355 
R. 22. Mai 1806 
V. 25. Mai II 499 
1 653 
II 979 
G. 28. Mai II 385 
1 556 
  
  
1625 
V. 3. Nov. II 1116 
R. 4. Nov. 1740 
R. 8. Nov. II 1499 
R. 12. Nov. I 197 
R. 13. Nov. II 40 
R. 15. Nov. I1 197 
K.O.17. Nov. II 1117 
R. 25. Nov. 1 423, 
II 1147 
R. 27. Nov. I1I1 56 
R. 4. Dez. 1238 
R. 6. Dez. 11437 
R. 10. Dez. II 38 
R. 11. Dez. 1 88 
R. 15. Dez. 11 1299, 
1369 
Bek. 18. Dez. l 1451 
Bek. 20. Dez. 11 356 
R. 22. Dez. II 1109, 
1117 
Aich. O. 27. Dez. 
11930, 1379, 1381 
Lichgb. Taxe 28. Dez. 
1 155, 1381 
P. 30. Dez. 1 1381 
RK. 30. Dez. 1201 
R. 28. Mai 1203, 
699, 11 1530 
Anl. 5. Juni 1. 385 
K.O.7. Junil42,49, 
1313, II 1102, 
1143 
G. 8. Juni 1 382 
P. O. 8S. Juni I 49 
Beschl. 11. Juni 1590 
R. 11. Juni II 300 
R. 12. Juni II 506 
G. 15. Juni 1 1089, 
1101, I1 1185 
A. B. 18. Juni 1 900 
V. 20. Juni I1 746 
R. 23. Juni 1 678 
R. 24. Juni II 800 
B. 24. Juni II 1512 
K. O. 30. Juni II 
1337 
Vt. 30. Juni 11237 
Best 2. Juli II 1110 
R. 2. Juli 1698, 
11 506 
R. 4. Juli 11437, 
1440 
G. 6. Juli 11261, 
1278
        <pb n="1632" />
        1626 
R. 8. Juli II 1419, 
1434 
8 G. 16. Juli II1474 
II 1489 
R. 18. Juli Il 1117 8. v° 
1549 R. 
R. 23. Juli 
R. 25. Juli 1277 
A. E.27. Juli II 1208 
P. 27. Juli l 1379, 
1382. 1388, 
R. 27. Juli I1818, 
3179. 
l 29. Juli 1 877 s 
Bek. 30. Sept. I1 351 
29. Juli 1 1392 
R. 11. 
R. 17. Juli 1 284, R. 12. 
Chronologisches Register. 
V. 5. 
R. 6. 
Aug. II 376 
Aug. l 886 
Aug. 17983 
Aug. 1501 
Aug. 1261 
Aug. II 40 
1. Sept. 1 284 
Bek. dn Sept. I 355 
Bek. 19. Sept. 1II 381 
R. 19. Sept. II 386 
Bek. 20. Sept. II 381 
R. 22. Sept. 1 606 
NR. 24. Sept. 1 683, 
684, 823 
R. 17. 
  
"! 4. Aug. 1 283, R. 5. Okt. II1194 
I1489“ 
Best. 5. Aug. 1 1385 
6. Jan. II 1296 
7. Jan. 1 1391 
1391, 
8. Jan. 
11. Jan. 
13. Jan. 
20. Jan. 
23. Jan. 
25. Jan. 1206 
27. Jan. 1 1433 
8 Febr. II 1303 
ebr. 1 146, 
ʒ 0, II 1357, 
1501, 1528 
7. Febr. 1 529 
19. Febr. II 1109 
21. Febr. 1 215 
23. Febr. 11 366 
25. Febr. 1204 
27. Febr. I 708 
28. Febr. 1 545, 
1247. 1249, 1371 
R. 1. März il 66, 
636 
Best. 2. März l1278, 
1281 
R. 6. März 1 906 
R. 9. März 1 692 
T. 10. März 1l 506 
V. 10. März 1 383 
G. 15. März 1200, 
II 349, 445, 1322, 
1372 
K. G. 15. März 
11 1415 
V. 15. März 1 383 
II 1026 
II 40 
1511 
1155, 
#ssss 1#8. 
ssss#s#rss 
R. 
7. Jan. 1 1204, 6 G. 28. März 
1 796 G. 
1 1099 G. 5. April I 15 
  
1209 
J 548 
B. 5. Okt. 
6. Okt. 
R. 
R. 12. Olt. 1820 
Reg. 14. Okt. I1 363 
K. 19. Okt. 11949 
Anw. 22.Okt. 1 650, 
672 
K. 22. Okt. 1 672, 
673 
Reg. 23. Okt. 1 363 
R. 24. Okt. 11 50 
N. 26. Okt. 1648 
K.O. 28.07kt. I11512 
P. O.28. Okt. I# 1216 
29. Okt. 816 
N. 31. Okt. I11489 
KR. 2.Nov. II1311, 
1489 R. 18. Dez. 
R. 3. Nov. II 1046 
Anw. 7. Nov. II 366 
Reg. 7. Nov. II 363 
R. J7. Nov. 1284 
NK. 19. Nov. II1194 
RK. 20. Nov. 1210. 
R. 21. Nov. 1284 
R. 26. Nov. I 1370 
Bek. 30. Nov. 1 692 
R. 2. Dez. 1 178, 
1123 
  
R. 4. Dez. II 57 
NK. 7. Dez. 1139 
R. 15. Dez. l 549. 
2C. 16.Dez. II 1512 
1983 
V. 2. Nov. II 364, R. 21. Dez. II 59 
369 
1886. 
Bek. 21. März II 381 
R. 21. März II 386 
1240 
R. 30. März II 1279 
e 31. März II 363 
R. 31. März II 1223 
2. April I 7 
R. 6. April 1 903 
284 R. 10. April 1 935 
G. 12. April II 1492 
Bek. 15. April II 355 
G. 17. April 12, 40, 
703, 745 
K. G. 17. April II 
1458 
R. 18. April 1217 
G. 21. April 1 203, 
220, 242 
V. 24. April II 625 
R. 27. April I1 1273, 
358, 1491 
Bek. 29. April I 1380 
R. 29. April 1712 
G. 3. Mai I 1111 
G. 4. Mai II 1233, 
1544 
G. 5. Mai II 284, 
388 
G. 6. Mai II 1209, 
1235 
R. 7. Mai 1927 
R. 9. Mai l579 
R. 15. Mai II 1459 
R. 18. Mai ! 688, 
11 1222 
G. 21. Mai II 1514, 
1516, 1517, 1519, 
C. 19. Mer I11512 13521, 1522, 1526 
  
P. 27. Mai II 348 
Vt. 2. Juni 1451 
Vt. 4. Juni 1 308 
R. 6. Juni II 635 
K. O. 8. Juni 1682 
Bek. 9. Juni II 1105 
R. 9. Juni l201 
Bek. 10. Juni II 353 
Best. 10. Junill 1387 
Anl. 12. Juni 1 1386 
R. 12. Juni II 1391 
Bek. 20. Juni 1 966 
R. 22. Juni 1 1370 
G. 27. Juni 1754 
G. 29. Juni 1 234, 
240, 11 993, 1039 
R. 1. Juli 1549 
Vt. 3. Juli 11469 
K. O. 5. Juli 1910 
R. 5. Juli 1272 
St. M. B. 5. Juli 
1 72 
R. 7. Juli 1928 
R. 13. Juli II59, 
136 
G. 15. Juli I1 175, 
250, II 1232 
G. 16. Juli II 1335, 
1396, 1444 
R. 17. Juli 1 289, 
II 1413 
G. 19. Juli 1 186 
R. 21. Juli 17928 
K. O. 23. Juli 1147 
R. 23. Juli I1144 
V. 23. Juli 1 1236 
R. 24. Juli I1 206 
V. 26. Juli II 392 
B. 27. Juli 1155 
N. 25. Dez. 11 366 
R. 28. Juli 1721 
K. O. 31. Juli 1 49, 
972, II 1102 
R. 31. Juli 1928 
P. O. 1. Aug. l 49 
R. 3. Aug. 1746 
NR. 6. Aug. 1160 
R. 7. Aug. I1279 
R. 8. Aug. ". 12, 145 
R. 20. Aug. 1219, 
555, II 1281 
Bek. 23. Aug. I1 274 
. 23. Aug. 1566 
26. Aug. II 31, 
1142. 
27. Ang. II 1224 
28. Aug. II 1044, 
1045. 
30. Aug. 1656 
31. Aug. 1217, 
823 
R. 8. Sept. 1 1173. 
E S * ss 
  
J. 28. Sept. 1 1289, 
II 661, 1208 
R. 29. Sept. 1 835 
NR. 9. Okt. 1542 
K. O. 11. Okt. 1 153 
R. 13. Okt. II 1098 
R. 16. Okt. 1153 
R. 21. Okt. 11 1887, 
1423 
R 23. Okt. II 1281 
R. 25. Okt. II 11069
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        B. 27. Okt. 1209 
K. O. 28. Ok. 1.280 
R. 31. Okt. II 1350 
R. 1. Nov. I1566 
B. 1. Nov. II 1512 
R. 4. Nov. II 1109 
R. 5. Nov. I1 1169, 
I1 1280, 1439 
Jan. I 843 
10. Jun. II 1028 
10. Jan. I1 1512 
12. Jan. II 1216 
15. Jan. I 656, 
1371, II 1058 
B. 17. Jan. II 1291 
R. 19. Jan. I 133 
Bek. 21. Jan. 1 1381 
R. 25. Jon. I1 585 
R. 26. Jan. I 1441, 
II 1083, 1271 
Reg. 26. Jan. I11232 
Milit. T. 28. Jan. 1 
1124 
R. 29. Jan. 1 812 
Reg. 1. Febr. II 831 
R. 1. Febr. I 110, 
I1 789, 831 
R. 8. Febr. I 534 
B. 13. Febr. 1 125, 
11 1523 
R. 14. Febr. 1 911 
R. 17. Febr. II 1280 
R. 18. Febr. II 1247 
R. 21. Febr. 1 942, 
II G5, 631 
R. 23. Febr. 1630, 
1042, II 1280 
G. 25. Febr. 1269 
Mil. Transp. O. 
26. Febr. 11124 
R. 1. März l 814 
R. 3. März l 181 
A.C. 7. März lI1422, 
1431, 1442 
R. 7. März 1911, 
II 1280 
9. März 1 1057 
11. März II 792 
2. März I 806, 
3. Jan. 1688 
9. 
###sss 
R. 
R. 
R. 
R. 
R 
G. 
R. 29. März l 543 
G. 
822 
  
  
1 . 
808 
14. März 1 1169 
18. März lI 602 
21. Mäz I11116 
2. April II 782 K. 
Chronologisches Register. 
R. 10. Nov. 
R. 13. Nov. II 1097, 
1350 
R. 18. Nov. I 466 
R. 19. Nov. 1 966 
R 
R 
II 18 
. 21. Nov. 1153 
. 23. Nov. II 62, 
  
Best. 24. Nov. 
1627 
II Bek. 20. Dez. I1 355 
1278. R. 20. Dez. 11 1284 
R. 24. Nov. II 1280 
R. 2. Dez. l 844 
R. 8. Dez. II 1280 
1280 R. 15. Dez. I11076 
1887. 
G. 4. April I 844 R. 10. Juni II 1258/R. 18. Ang. II 1281 
B. 7. April I 1319, 
1322 
R. 14. April 1 217 
R. 17. April II 1250 
Bek. 25. April II21 
V. 25. April II 499 
R. 28. April 1 746, 
916 
G. 29. April I1 1514, 
1516, 1517, 1518, 
1520, 1522 
R. 2. Mai I 1163 
R. 6. Mai II 1282 
R. 10. Mai 1 180, 
746 
Bek. 13. Mai I1 21 
R. 13. Mai 1 206 
G. 16. Mai 1690 
R. 16. Mai II 58 
G. 20. Mai II 402 
G. 21. Mai II 1442, 
1451 
R. 21. Mai II 638 
G. 25. Mai 1 7 
R. 25. Mai II 1464 
V. 25. Mai I 916 
G. 26. Mai II 1168, 
1257 
R. 26. Mai I 752, 
II 24, 1136 
G. 27. Mai I 1086, 
1039 
G. 28. Mai I1 148, 
1086 
K. O. 30. Mai I 49, 
II1 1102 
Bek. 31. Mai II 1105 
G. 31. Mai l 1140 
P. O. 1. Juni I 49 
R. 2. Juni 1206 
Auw. 4. Juni II 389, 
403, 423 
4. Juni 1 1319 
5. Juni 1289 
6. Juni I 42, 
86, II 1037 
9. Juni l ues 
1 
O. 
R. 
G. 
  
R. 12. Juni 1566 
St. M. B. 16. Juni 
1 81 
R. 16. Juni II 1431 
G. 17. Juni 1204 
V. 17. Juni I1 203 
G. 18. Juni 1 198, 
II 349, 416, 445 
G. 20. Juni 1 1089 
R. 21. Juni I1 180 
G. 24. Juni l 10, 19, 
929, II 980 
G. 25. Juni 1 945, 
960 
R. 25. Juni II 1109 
N. 27. Juni I1 1515 
.30. Juni I 461 
4. Juli 1 1071, 
II 1204 
5. Juli 1 945, 
961 
5. Juli II 1028 
9. Juli II 1085 
10. Juli 1 454 
11. Juli II 431 
12. Juli 1 946. 
959 
12. Juli 1542 
13. Juli II 445 
Anl. 14. Juli II 432 
Bek. 14. Juli 11 353, 
435 
Anw. 16.Juli II 416 
Reg. 16. Juli II 416 
R. 16. Juli I1 204, 
684, II 246 
A. E. 22. Juli II 
1512 
R. 22. Juli II 1539 
Bek. 26. Juli 1 959 
R. 27. Juli I11 386 
Bek. 6. Aug. II 23 
R. 8. Ang. II1172, 
1257, 1258 
B. 8. Ang. 1 1236, 
1249 
J. 9. Ang. II 1143 
———— 
728. R. 10. Aug. Il 1083 
  
R. 23. Dez. II 1224 
R. 29. Nov. 1465. 
NR. 30. Nov. 1 1433 
R. 25. Dez. 1130 
R. 30. Dez. II 784 
J. 19. Aug. 1 122 
Bek. 25. Aug. 1 1322 
9. Sept. I 10 
12. Sept. 1204 
13. Sept. II 1257 
15. Sept. I 953 
16. Sept. 1200 
17. Sept. 1204 
19. Sept. 1 1381, 
1384 
23. Sept. I 10 
26. Sept. 1 815, 
II 1279 
J.28. Sept. II 1208 
R. 29. Sept. 1 579, 
657, II 60, 388, 
416 
1. Okt. 1 566 
5. Okt. II 284 
8. Okt. I1217 
. 10. Okt. II 1172 
16. Okt. I 416, 
843, II 1142 
22. Okt. II 1530 
Bek. 23.Okt. II 436 
R. 23. Okt. II1 356 
V. 25. Okt. 1 1140 
B. 27. Okt. 1 10 
R. 28. Okt. 11 1216 
Bek. 2. Nov. II 412 
K. O. 4. Nov. II 1 
R. 4. Nov. I 420, 
804, 818 
R. 8. Nov. II 37 
R. 9. Nov. l 1051, 
1061, 1394 
Bek. 12. Nov. 1 959 
Verw. O. 12. Nov. 
II 1380, 1404, 
B. 13. Nov. II 364, 
376, 404, 414 
R. 22. Nov. II1 1280 
R. 25. Nov. 1 130, 
11 949 
R. 27. Nov. 1713 
K. O. 29. Nov. 1 
956 
R. 30. Nov. II 607 
ssss 
-
        <pb n="1634" />
        1628 
Chronologisches Register. 
R. 2. Dez. 18%% 12. Dez. 1 209 K. 21. Dez. I1 847, B. 26. Dez. II 445 
  
  
  
  
R. 10. Dez. 1 843, 1064 K. 27. Dez. 1 175 
II 1026 K. 13. Dez. 1 654 R. 22. Dez. II 40 K. 29. Dez. 1 1379 
Bek. 12. Dez. II] Anw. 16. Dez. II] RK. 24. Dez. I 156, 
438 439 1440 
1888. 
R. 3. Jan. II 1280 B. 23. März ll 433, G. 27. Mai 144, R. 5. Sept. 1 926, 
R. 5. Jan. II 1279 45, 1113 II 1102, 1112 II 1217, 1279, 
R. 6. Jan. II 916, . 26. März I 1028 P. O. 27. Mai I 49 1287 
11761 G. 28. März 1201 B. 28. Mai II 1117|Keg. 14.Sept. II 904 
N. 8. Jan. I151 V. 3. April 1209 Best. 31. Maill 1216 R. 14. Sept. 1926 
(R. 9. Jan. 1I 1218 Bek.4. April II 1105|N. 31. Mai I11775, V. 16. Sept. II 12 
N. 11. Jan. I1 1279 G. 4. April 1 1452 798, 1226, 1272 R. 17. Sept. II 1537 
R. 12. Jan. 1709 R. 4. April I 1796. 5. Juni I 49 KR. 20. Sept. 1 911, 
Bek. 14. Jan. II348, G. 5. April I 47/ RK. 5. Juni 1152 II 108 
435|N. 5. April 1686 R. 6. Juni 1761,A. E. 22. Sept. II 
Bek. 17. Jan. II21/|R. 6. April 1916 774,775,10556,1057 1526 
B. 28. Jan. 1 1319 Bek. 10. April 1962| R. 8. Juni II 55 Anw. 22. Sept. II 
R. 28. Jan. 1 294 RN. 11. April II 635,,G. 13. Juni 1 1071, 1259 
R. 30. Jan. 1297 1239 11 1204 K. 23. Sept. 1 911, 
R. 2. Febr. 1512,G. 12. April II 683/. 14. Juni II 927, 916 
633K.O. 13.AprillI 1113 974, 12599 R. 4. Okt. II 1074 
R. 8. Febr. II 416| K. 16. April II 308, Bek. 15. Juni II1 23, B. 9. Okt. 11382 
R. 10. Febr. 1 1379, 443, 481K. 17. Juni 1549 R. 15 Okt. 17987 
I1 1285 N. 20. April 1 1373 K. 21. Juni 1534 R. 17. Okt. 1970 
G. 11. Febr. I 16, 17,R. 22. April II 1280 Anw. 22 Junilll259 K. 18. Okt. 1277 
18, * April II 42 R.22. Inni I1I1174 R. 25. Olt. II 1109 
B. 11. Febr. 1 541, N. 26 t II 1046éK. 25. Juni II 357, R. 26. Okt. 1 125, 
1441N. 2. Mai II 1075, 379, 396, 419, 437 II 638, 829 
R. 14. Febr. II 12801078, 1083, 1084 N. 26. Juni I1769 Bek. 27. Okt. 1 1433 
R. 17. Febr. II 1146 Bek. 4. Mai 1 155, BV. 29. Juni 1 148 N. 30. Okt. 1843 
R 23. Febr. 170, 13813. 30. Jum 1256| A. 2. Nonv. 1889 
II 1280 R. 5. Mai II 1280, R. 30. Juni 1718,K. 3. Nov. 11 1279 
R. 25. Febr. II 438 1527 I11YNTL. 5. Nov. 1 1063, 
G. 27. Febr. II 1 #. 8. Mai 1219 R. 6. Juli 1794 II 1203 
G. 28. Febr. I 321 R. 8. Mai I 1059, R. 9. Juli 1289 R. 12. Nov. 11 1259 
K. 3. März 1233, II1203, BV. 11. Juli 1 1452 K. 16. Nov. 1 843, 
968, 985 V. 12. Mai 11236|R. 12. Juli 1926 K. 17. Nov. J 454 
N 12. März 146 G. 14. Mai I 1086 KR. 17. Juli 1219 Anw 22. Nov. 1923 
G. 15. März 1292, R. 15. Mai II 1257 Bek. 21. Juli II 125 NR. 22. Nov. 1923 
11548, 608 B. 15. Mai 1382 K. 23. Juli 1551, Wehr-O. 22. Nov. 1 
R. 15. März 1 454, N. 16. Mai II 795 661, 1433) 219, 478, 11 1215 
496, II 1147|N. 19. Mai II 1168,] B. 30. Juli 11452 N. 23 Nov. 11351 
R. 18. März II 784, 1257 B. 30. Jali 1209 R. 26. Nov. 1 1382 
839 G. 22. Mai I1 1515 R. 1. Aug. 1 10831 N. 29. Nov. 1911 
G. 19. März l 8 K. 24. Mai 1916|RN. 4. Aug. II 916 R. 3. Dez. II 642 
R. 20. März lII 1076 K. 25. Mai II 1168 P. 7. Aug. 11452 K. 11. Dez. 1 586 
G. 22. März 1 668, K.O. 26. Mai 1706. N. 7. Aug. 1142 N. 15. Dez. II 640 
1350 1217|K. 8. Aug. 1 308, R. 20. Dez. II 364 
R. 22 März II 895 R. 26. Mai 1132, II R G. 22. Dez. II 1 
Bek 23. März II 405 516, II 15 K. 28. Aug. 11 1275 N. 29. Dez. 1916 
1589. 
K. 4. Jan. 1 712 B. 1. Febr. I 698 R. 23. Febr. 1 932, R. 4. März II 36 
K. 18. Jan. II 1287 V. 12. Febr. 1 911 981, II 37 V. 6. März II 1117 
V. 22. Jan. 1 1169 N. 13. Febr. II 1174 R. 28. Febr. x— 107. R. 9. März II 1273 
R. 23. Jan. II 1275 N. 15. Febr. II 831 655 U E. 11. Märgll1512 
R. 28. Jan. II 831 * 18. Febr. II 1256 Bedk. 4. März II1105 R. 13. März 1541 
K.O. 1.Febr. 11237 N. 20. Febr. II 107 G. 4. Mär II. 1 N. 15. Mär) II 596
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        R. 16. März 1 387 
R. 21. März/14.April 
1251 
Bek. 23. März IL 441 
R. 23. März 1 1259 
G. 25. März 1 1271 
R. 29. Mär 1 1169 
G. 81. März II 1260 
N. 1. April II 1047 
N. 11. April 11 1215 
Anw. 15.Apr. II1260 
G. 15. April II 507 
R. 15. April 1 889 
G. 16. April I 1086 
N. 16. April 1 823 
St. M. B. 17. April 
1157 
K. 21. April 1 1355 
NR. 23. April 11 639 
N. 80. Apr. II 27,607, 
1275 
G. 1. Mai 1 844, 
I1 530, 943, 990 
R. 8. Mai II1 1158 
G. 8. Mai 1255, 
II 1112, 1114, 
1118 
R. 9. Mai II 1275 
R. 10. Mai II 1174 
R. 10. Jan. I1 318, 
11 788 
N. 13. Jan. II 631 
K. 20. Jan. 1 917 
R. 25. Jan. I1 1367 
B. 27. Jan. I1 664, 
936 
N. 3. Febr. I1 1363 
N. 7. Febr. 1911 
Bek. 8. Febr. II 1105 
8. Febr. 1 16, 
219, II 1303 
8. Febr. I11109 
O. Febr. 1209 
1. Febr. 1 950 
2 Febr. 11 1222 
3. Febr. 1761 
14. Febr. I1 1222 
N. 15. Febr. II 506 
K. O. 17. Febr. 
1 1140 
N. 18. Febr 11 1275 
Anw. 20. Febr. I1482, 
486 
R. 20. Febr. I1 260 
R. 24. Febr. 11 442 
Anw. 26 Febr. I 458 
Bek. 27. Febr, 1 1377 
sns 
EEz 
  
  
  
Chronologisches Register. 
R. 18. Mai 11224, 
I1 15, 108 
G. 19. Mai 1 48, 
1316, II 683, 818, 
1103, 1114, 1117 
N. 21. Mai I 1374 
R. 22. Mai I 717 
R. 6. Juni 11123, 
II 1066 
R. 7. Juni I1 127, 
II 601 
R. 9. Juni 1 905 
G. 12. Juni II 1143 
R. 12. Juni II 1109 
St. M. B. 12. Juni 
1 163 
V. 12. Juni 1209 
R. 14. Juni II 438 
G. 15. Juni II 1466 
R. 15. Juni II 597 
G. 19. Juni II 1292 
G. 22. Juni II 446 
RN. 29. Juni I11.59 
K. 
II 1143 
R. 2. Juli II 758 
Bek. 5. Juli II 21, 
694 
Bek. 6. Juli 1 926, 
II 1136 
1. Juli 1 1123, 
  
  
  
B. 11. Juli 1 846 
Bek. 13. Juli II 21, 
694 
G. 15. Juli II 1467 
B. 17. Juli 1209 
B. 24. Juli 1209 
K. O. 27. Juli 1 467 
Aul. 28. Juli 1 155 
A. E. 29. Juli 1284 
K. O. 29. Juli 1 464 
R. 6. Aug. 1 139 
16. Aug. II 241 
20. Aug. I11280 
21. Aug. II 1215 
4. Sept. II 1292 
5. Sept. 1 155 
7. Sept. 1142 
10. Sept. 1905 
12. Sept. II 1215 
15. Sept. 1 284 
. 18. Sept. II 646 
20. Sept. 1549 
(rk. 24. Sept. II 626 
30. Sept. 1 1433 
1. Okt. 11 1292 
5. Okt. 1 454 
9. Okt. 1 138 
10. Okt. II 784 
12. Okt. I 1080 
S#esss##ass 
1890. 
R. 27. Febr. 1 477, 
873 
R. 1. März II 31 
R. 15. März II 784 
Bek.17. Nän- I1 456, 
476. 482 
G. 20. März 1188 
R. 20. März II 1257 
Bek. 21. März II 58 
R. 25. März II 506 
.26. März 1 1140 
26. Märs I1 1399 
31. März 1 1042 
. April I1 519 
. April 1 563 
April 1 1059, 
1078 
April 1 1319 
April 1911 
. April 1 402, 
1343 
April 1775 
. April 1 1089 
. April I 1281 
7. April 11 1240 
April 11 1387 
Mai 
  
Mai 11371 
1475 
. 3. Mai 
R 
G 
R. 7. Mai 
A. E. 28. Mai 1857 
B. 28. Mai II 456 
W. O.29 Mai II 467 
R. 30. Mai 1916 
R. 31. Mai 1 817, 
II 784 
Bt. 31. Mai 1 308, 
316 
G. 2. Juni II 1512 
R. 6. Juni II 311 
A. E. 10. Juni 1520 
Nachr. 10. Juni I 93 
G. 11. Juni I1 428, 
1071, II1 1204 
R. 12. Juni II 904 
Bek. 14.Juni II 474, 
478 
R. 14. Juni II 466 
Bek. 17. Juni 1929 
R. 18. Juni II 463 
B. 23. Juni 1 209 
Bek. 26. Juni II 453, 
454, 468, 469, 489 
R. 26. Juni I1 656 
  
1549 
6e. Mai I1 1513 
1827 
R. 28. Juni I1 1439 
  
1629 
. 14. Oklt. I1 911, 
1390 
17. Okt. 1 1384 
23. Okt. I 95, 
277, II 67 
29. Okt. 1 451 
4. Nov. I1 178 
7. Nov. II 146 
9. Nov. 1 718 
15. Nov. 1806 
18. Nov. 1 178 
19. Nov. 1 1355 
25. Nov. 1917 
29. Nov. I1 823 
3. Dez. 1 728, 
II 655 
6. Dez. 1 1372 
Anw. 7. Dez. II 369, 
442 
Bek. 7. Dez. II 409 
R. 9. Dez. II 1292 
R. 10. Dez. 1843 
R. 14. Dez. 1 832, 
1429 
R. 15. Dez. 1 970 
R. 17. Dez. II 1259 
Oeschl. 19. Dez. 1131 
A. E. 30. Dez. 1 
1121 
&amp; srsses#s#se #s 2# 
G. 27. Junil! 1086, 
1089, 1269, 1270, 
II 1182, 1292 
G. 29. Juni 1982 
Vereinb. 3. Juli II 
238, 242 
R. 7. Juli II 66 
R. 10. 
Juli 1 705, 
827 
V. 14. Juli 1 709, 
716 
G. 15. Juli 11270, 
II 666, 683 
R. 15. Juli II 474, 
1292, 1294 
R. 16. Juli 1293 
Bt. 25. Juli 1 306 
Best. 29. Juli 1 285 
G. 29. Juli 1 1399 
R. 2. Aug. 1 911 
Bek. 5. Aug. II 238, 
243 
6. Aug. I1 179 
7. Aug. 1520 
8. Aug. 1 285 
1206 
1712 
17. Aug. 
R. 21. Ang. 
ss
        <pb n="1636" />
        1630 
R. 29. Aug. 1131 R. 27. Sept. 1 139 
R. 31. Aug. 1 831 R. 30. Sept. II 466, 
R. 5. Sept. II 1535 
Bek. 9. Sept. II 473 
1 93 
1. Sept. 11 1216 
8. Sept. 1 435 
9. Sept. II 246 
20. Sept. 1 1367 
2. 21. Sept. I1 1135, 
1136 
Bek. 23. Sept. 11399 
R. 24. Sept. II1318, 
1501 
R. 25. Sept. J 1260, 
II 238, 242 
[ 
5. Jan. I1 1306 
9. Jan. 1 1399 
13. Jan. II1 1512 
14. Jan. 1277 
15. Jan. II 1334 
21. Jan. 1 1380 
22. Jan. 1 72, 
1789 
24. Jan. 1 88, 
926, 11 1377 
29. Jan. 1 906, 
II 1310 
. 31. Jan. II 1029 
1. Febr. 1 946 
5. Febr. 1 1151 
11. Febr. Il 450 
12. Febr. 1 155 
16. Febr. II 477 
16. Febr. 1 155 
17. Febr. 1 95, 
511, 917, 1403 
G. 18. Febr. 1 2. 32, 
, II 1102, 1111 
R. 22. Febr. 1 1301 
R. 24. Febr. 1 1300 
G. 1. März II 768, 
794, 924 
R. 1. März 1 184, 
889. 1385 
G. 2. März II 772, 
773, 1466 
N. 2. März II 476 
R. 5. März 1157 
R. 6. März 1 927 
Anw. 9. März l1425 
K. G. 9. März II 
1406, 1423, 1425, 
1434, 1439, 1451 
R. 12. März II 1408 
R. 14.März II 1292 
3 15. Märzl 717 
.16. Mr II 44 
#s 
Se#ssses ##ses 
R. 
A.E. 13.0kt. 111237 
N. 13. Okt. II 1237 
V. 16. Okt. 
Anw. 17.Okt. II 474 
R. 18. Okt. 11 1237 
N. 21. Okt. 
N 
R. 
R 
  
Chronologisches Register. 
480, 1280 
8. Okt. Il 1215 
K. 
R. 
1209 
II 851, 
1136 
  
29. Ok.. II1222 V. 
30. Okt. II 1090 
R. 
Gt. 5. Nov. 1889 
Anl. 31.0kt. II 446, V. 
1. 
Dez. II 469 
481 Bek. 6. Dez. 1 1378 
31. Okt. II 1230 Bek. 9. 
3. Nov. I 46 J. 
4. Nov. 1 178 
5. Nov. I1791 
13. Nov. 1 128 
II 446 
21. Nov. 1 692 
22. Nov. 1926 V. 
23. Nov. II 458 R. 
25. Nov. 11 486 B. 
K. 26. Nov. 11 455 K. 
R. 
1891. 
29. Nov. 1264 
R. 
R. 
R.. 
G. 
9. 
9. 
10. 
11. 
14. Nov. 1 1072, N. 12. 
15. 
20. 
24. 
27. 
30. 
Dez. II 477 
Dez. 1 1070 
Dez. 1 155 
Dez. 1 579, 
580, 889 
Dez. 1 953 
Dez. 11 476 
Dez. 12, 9, 
10, 28 
Dez. 1 481 
Dez. II 107 
Dez. 1209 
Dez. II 466, 
468. B1, 1101 
  
.18. März l 1080 
20. März 1 131 
. 21. März l 46 
22. März l 10 
22. März 1 463, 
572 
31. Märzl 1102, 
11 1179 
2. April I 284 
3. April 1 1059, 
I1 476 
. 4. April II 1215 
5. April 1 163 
7. April 11439, 
1451, 1469 
Anw. 8. April 1205 
R. 13. April 1 163, 
II 454, 579 
Bek. 16.April 1 1437 
R. 17. April 1I 1293 
R. 18. April 1 1123, 
II 1135 
19. April II 1124 
21. April 1 311, 
22. April 1248 
27. April II 1378, 
1381 
O. 27.April II 125 
27. April II 1097 
R. 6. Mai I 177 
1 300 
. Mai 1 632, 
662, 665 
Bek. 14. Mai I 155, 
1381, 1384 
Bek. 16 Mai I7, 28, 
1381, I1 461 
G. 19. Mai 1 1203, 
1392, II 1037,1452 
R. 21. Mai 11 1525 
V. 22. Mai 1209 
nn * * gess#s 
R. 
R. 
R. 
G. 2 
K. 
N. 
  
G. 24. Mai II1 529 
Bek. 25. Mai II 469 
R. 26. Mai II 1283 
R. 28. Mai I1 1371 
R. 29. Mai I1 172 
R. 30. Mai 1 193, 
11 1284 
G. 31. Mai II 540, 
612 
G. 1. Juni l 1482 
R. 1. Juni II 447, 
784, 839, 1098, 
1099 
B. 1. Juni II 1466 
R. 3. Juni 1570 
R. 5. Juni II 1208 
Bek. 6. Juni 1 1319 
A.E. S8. Junill 1442 
G. 8. Juni II 485 
K. G. 8. Juni II 1381 
R. 8. Juni 11583 
Bek. 9. Juni 11 23 
R. 10. Juni 1155 
R. 11. Juni 
Bek. 17. Juni 1965 
R. 17. Juni 1841 
R 19. Juni I1 579, 
586 
R. 22. Juni 1284, 
11720 
G. 24. Juni 1 381, 
1. 548, 595, 1513 
B. 24. Juni 1209 
R. 30. Juni 1827 
G. 2. Juli 1 1086 
G. 3. Juli II 806 
Bek. 7. Juli 1 876, 
1387 
G. 7. Juli 1 1086, 
1271 
R. 8. Juli I1 785, 
I 11 
  
G. 11. Juli 1 1085, 
1352, 1414, II 955 
R. 11. Juli II 1293 
B. 11. Juli 1 1473, 
1482, 1488 
R. 15. Juli II 458, 
488 
R. 17. Juli 1 1049 
G. 21. Juli II 902 
Bek. 26. Juli I1 23 
G. 28. Juli 111381 
R. 31. Juli 1141, 
566, 11 579 
R. 1. Ang. 1 1399 
G. 4. Aug. 1 1086 
Anw. 5. Ang. II5383, 
548 
K. 12. Aug. 1 905, 
I1 1143 
Bek. 15. Aug. II 696 
R. 15. Aug. II 246 
G. 18. Aug. 1 876 
R. 18. Ang. I1 579 
N. 21. Ang. I# 
Bek. 22. Ang. II 955 
R. 23. Ang. II 583 
N. 29. Aug. 1 128, 
218, 11 319 
Bek. 31. Aug. 1 1482 
R. 2. Sept. 1 791 
K.O. 3. Sept. 1 956 
N. 5. Sept. 11 1026 
N. 12. Sept. 1921 
N. 13. Sept. 1243 
R. 15. Sept. 1 384 
R. 21. Sept. I 584 
K. G. 28. Sevt. II 
Vek.30. Sept II 476 
N. 30. Sept. II 241, 
1222, 1280
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        1306 
I459 
1911,% 
1281 
1293 
1476 
11371 
1905, 
1449 
11390 
11583 
1284 
1827 
II 42. 
548 
548 
1209 
# se #38 
  
Reg. 4. Jan. 11364 
R. 4. Jan. II 386, 
444 
9. Jan. 1 1384 
A##m. 12. Jan. 11863, 
869 1 
R. 13. Jan. 1130 
N. 14. Jan. II 448 
N. 16. Jan. 1 1469, 
II 476, 490, 1228 
Bfg. 18. Jan. 11469. 
Bek. 19. Jan. 11319 
N. 19. Jan. 1 1118 
R. 20. Jan. II 475 
Bfg. 25. Jan. 11451 
R. 27. Jan. 1 155 
R. 28. Jan. II 639 
R. 29. Jan. II 575 
R. 2. Febr. 1 136 
R. 3. Febr. 1 560 
R. 5. Febr. 1743 
R. 11. Febr. 1 143 
R. 13. Febr. 1 1405 
R. 15. Febr. 1 801 
R. 16. Febr. 1 809 
R. 17. Febr. I1 554 
Reg. 22. Febr. II 
1108, 1112, 1123 
R. 22. Febr. 1 259 
R. 24. Febr. 1928 
Anw. 26.Febr. I 161 
R. 2. März 1258 
Bek. 4. Nr II 98, 
100, 136 
R. 7. März 11 482 
N. 8. März 1289, 
II 583, 1096 
R. 10. März l 873 
Bek. 11. März IIl 125, 
199, 2187 
Anw. Ib. Märg l177. 
  
Chronologisches Register. 
R. 6. Nov. 1 961 
Anw. 7./12.Nov. II 
806, 855 
Bek. 11. Nov. I 1394 
R. 11. Nov. 1542 
R. 12. Nov. II 489 
R. 13. Nov. 11 555, 
1216 
R. 15. Nov. II1 579 
R. 16. Nov. 
1 1372, 
I1 97 
B. 16. Nov. 1 1271 
R. 19. Nov. 
N. 22. Nov. 
R. 26. Nov. 
11447. 
454 
11 662 
1 403 
R. 27. Nov. I1252, 
482, 491 
K. O. 1. Dez. l 87 
St. M. B. 1. Dez. 
187 
B. 1. Dez. 
  
1209 
R. 4. Dez. 1 930, 
11567 
Bek. 6ö. Dez. 11479 
Vt. 6. Dez. 1 1469, 
I1 657 
R. 8. Dez. 1922, 
I1 1355, 1534 
NKR. 9. Dez. I 88 
R. 10. Dez. II 561 
Vt. 10. Dez. II 657 
R. 11. Dez. II 583 
1892. 
R. 15. März 1 747, 
I1 125 
Anw. 16. März 
II 12, 245 
K. G. 16. März 
II 1335, 3461. 
1465 
Bek. 17. Märzl! 125, 
177 
NR. 18. März 1 135 
R. 19. März 1046 
G. 20. März 11 1335 
R. 22. März 1 135 
Anw. 23. März 
I1 125, 175, 229 
Bek. 23. Märzl 1451 
Bek. 24. März 11125 
R. 26. März 1956 
K. G. 28. März 
II 1414 
B. 28. März 1148, 
1085, II 96 
R. 29. März II1 545 
G. 30. März I11461, 
1466, 1467 
V.30. März lI1461, 
1464, 1471, 1473. 
G. 31. März 11 1512 
Bek. 1. April II 96 
Reg. 1. April II 96 
V. 1. April lI 1465 
R. 2. April 11 136 
G. 6. April 1 12, 
1131, 11 6 
Anw. 7. April II 
1461, 1467 
Anw. 10. April II 
595, 621 
G. 10. April 1690, 
R. 12. April II 516 
V. 13. April 1 1469 
R. 14. April II 829 
R. 19. April 1 155, 
II 1223 
G. 20. April 1 424, 
945, 956, II 989 
G. 22. April 1240, 
982, 11 993 
V. 22. April 1 155, 
II 1116 
R. 25. April II 1281 
Bek. 29. April 1 959, 
I1 125, 199, 218 
R. 2. Mai 1259 
R. 3. Mai II 589 
G. 4. Mai 1 1089, 
11 1181 
Bek. 5. Mai II 461 
Bek. 6. Mai 11381, 
1384 
R. 6. Mai II1 485 
Anw. u. Grdf. 7. Mai! 
G. 9. Mai 1 871 
R. 9. Mai II 476 
Anw. 10. Mai II 
479 
10. Mai 1322 
10. Mai II 1224, 
1266 
. 13. Mai I1 37, 
G. 
R. 
R 
583 
V. 14. Mai 1209 
R. 15. Mai 1 799 
G. 16. Mai II 375, 
414 
  
R. 17. Mai II 1327 
R. 20. Mai II 1259 
II 510, 516, 935 
1631 
R. 12. Dez. 1284, 
847 
Bek.16. Dez. II 453 
R. 19. Dez. II 474 
Bek. 23. Dez. 1 1381 
Bek.24. De- II 448, 
453, 476. 479, 
4900. 492 
Anw. 28. Dez. II 
806., 863 
Anw. 29. Dez. II 
806, 869 
R. 30. Dez. I1 132, 
1203, II 239 
R. 31. Dez. 1 933, 
II 447 
  
A.E. 23. Mai Il 1372 
R. 24. Mai II 366 
R. 25. Mai II 136 
RN. 26. Mai II 371 
R. 27. Mai 1 1159, 
1 II 584 
K. 28. Mai 1 155, 
I1 542 584 
R. 30. Mai II 1282 
R. 31. Mai II 582, 
1406 
R. 1. Juni II 325 
Bek. 2. Juni 1 323, 
325 
R. 3. Juni 1 817 
R. 8. Juni I 454 
Anw. 10. Juni 11 97, 
189 
P.O. 11. Juni 11 6, 
732 
  
R. 12. Juni II 579 
RN. 14. Juni II 1372 
R. 15. Juni II1 584 
R. 17. Juni 1 823, 
876 
G. 18. Juni II 1328 
R. 20. Juni 1 321, 
II 118 
RN. 21. Juni 1 809, 
823, 11 1215 
Bek. 22. Juni 11393 
R. 22. Juni II 119 
R. 23. Juni 11361, 
II 241 
G. 24. Juni 11140 
R. 25. Juni 1690 
R. 30. Juni 1151 
Bek. 1. Juli II 598, 
  
612, 62 
II 282 R. 21. Mai I 701, R. 2. Juli II 449 
956, 11 554 Bek. 3. Juli II 294 
R. 11. April 1 1408
        <pb n="1638" />
        1632 
G. 4. Juli 1 49 
II 806 
V. 4. Juli 1162, 
II 582. 592 
Betr. O. 5. Juli 
1 415, 1107, 1110 
1118, 11 18 
G. 9. Juli M3S 
Anw. 10. Juli II282, 
323 
R. 11. Juli II 472, 
604 
R. 12. Juli/22 Juni G 
1 477 
G. 14. Juli 1 1085 
2. 16. Juli II 584 
K. G. 18. Juli 
II 1437, 1440, 
1443, 1451 1459 
R. 18. Juli I 24, 
II 450, sss 
G. 21. Juli 1 108, 
II 789 831, 1094 
R. 21. Juli 1 261 
B. 21. Juli 1916 
Ausf. Anw. 23. Juli R 
II 806 
R. 23. Juli 1 1079, 1 
LIl 587 
Ausf. Anw. 24. Juli 
II 806 
R. 24. Juli 1 1274 
Ausf. Anw. 25. Inli 
11 807 
N. 25. Juli 1140 
R. 26. Juli 1661 E 
R. 27. Juli 
  
1803 
A. E. 28. Juli 1147 
R. 2. Jan. II 588 
R. 3. Jan. II 279, 
282, 289, 301 
Bek. 4. Jan. 1 1392 
R. 5. Jan. I 803 
N. 7. Jan. 1 453 
Bek. 11. Jan. I1125, 
177 
R. 11. Jan. I 1164 
R. 17. Jan. II 1215, 
1263, 1280 
V. 18. Jan. I 209 
R. 19. Jan. II 26, 
594 
R. 21. Jan. II 553 
N. 22. Jan. II1 551 
R. 
  
R. 23. Jan. 11584 
Bek. 24. Jan. I1448, 
453, 476, 492 
R. 24. Jan. I1589 
N. 17. Febr. II 286 
Chronologisches Register. 
Anw. 30. Sept. I108, 
II 831, 1094 
R. 30. Sept. I1 323, 
II 789 
R. 2. Okt. 11130 
Bek. 3. Okt. II1 313 
R. 4. Okt. 1 1372, 
1199, 192, 583 
R. 7. Okt. 1842 
RN. 11. Okt. I1594 
RN. 12. Okt. 1 324, 
1112 
1123 
G. 14. Ang. II 1328 R. 15. Okt. II 289 
K. 19. Aug. II 579 # R. 18. Okt. 1 906, 
G. 20. Ang. II 1328 II 564 
Bt. 21. Aug. II 657 B. 18. Ok.. 
G. 28. Juli 1 1106, 
1129, II 598, 928, 
938, 948, 975, 
987, 1049 
2. Aug. II 592 
5. Aug. 1 966 
6. Ang. II 784, 
839 
9. Aug. II 322 
9. Aug. II 295, 
330, 333, 351, 
R. 
R. 
Z. 
B. 
  
I1 562 
Anw. 22.Ang. 11129 R. 24. Okt. II 1278 
  
R. 23. Aug. 1 966 R. 27. Okt. II 588, 
K. 24. Aug. 1261 589 
R. 29. Aug. I1 581 Bek. 30. Okt. II 
Nl. 30. Aug. 1 1380, 313 
6. 30. Ang. II1443, R. 29. Okt. 1 1361 
1451 II 313, Sit 
NR. 31. Aug. 1922 R. 31. Okt. 11399, 
3. Sept. II 1328 II 551, 585, 588 
3. Sept. 1816, R. 1. Nov. II 30, 
II 696, 82 575 
N. 5. Sept. 1453 R. 2. Nov. 11589 
K. 8. Sept. 1 135 R. 3. Nov. I 806 
R. 10. Sept. II 66F R. 5. Nov. 1 1138, 
N. 14. Sept. 1 1354 I1 350 
K. O. 19. Sept. 1 214 Bek. 7. Nov. II 58 
R. 21. Sept. I1 590 V. 8. Nov. I1 16 
N. 22. Sept. II 190 R. 9. Nov. II 587 
R. 26. Sept. I1119, N 10. Nov. II 97 
» 1123R12Nov11588 
«R.28.Septllö43R13NovIl4l 
585, 586 « 
1893. 
R. 25. Jan. I1 582, R. 20. Febr. 11275, 
959 317 
N. 27. Jan. I 155 KN. 21. Febr. l5 
122 
          
   
         
B. 30. Jan. I1457, 
1512, 1537, 1541 .. 24. Febr. II 554 
R. 31. Jan. I 138, .. 25. Febr. 1 306, 
II 552 3 454, 1 1230 
R. 2. Febr. II 589 R. 26. Febr. 1- 554 
R. 4. Febr. II 551 6 R. 27. Febr. II 583 
R. 7. Febr. I 94, NR. 28. Febr. 11 1210 
II 562, 564, 593 R. 2. März 1 1130 
R. 8. Febr. II 1212 R. 4. März 1 425 
N. 9. Febr II 582 R. 5. März lI 24 
N. 10. Febr. 1 1354 K. 7. März II 594, 
R. 14. Febr. II 583 1482 
R. 16. Febr. II 27 A.B.8.Märzll1395, 
1437. 1460 
R. 18 Febr. II 119 G. 8.März ji 1437, 
1460 
  
  
R. 14. Nov. II 192, 
589, 1275 
Bek. 15. Nov. 1 1123 
N. 15. Nov. Il1 543 
Verk. O. 15. Nov. 
I 1111, 1123,., 
II 340 
Bek. 16. Nov. II279, 
289, 301, 319 
R. 17. Nov. II 1528 
R. 18. Nov. II 485 
Anw. 19.Nov. 1 1131 
N. 19. Nov. II 588 
B. 21. Nov. 1209 
R. 22. Nov. II 611. 
N. 23. Nov. II 1214 
25. Nov. II 582 
26. Nov. II 193, 
577, 583 
•l- Nov. II 585 
8. Nov. II 1465 
.Nov. II 39 
.Dez. 1563 
Deʒz. 11124 
Dez. 11 2856 
.Dez. 1209 
.Dez. 1929 
II 60 
.I11579 
z. 11346 
.11384 
I1246 
II 23, 
192 
4. Dez. I1289 
uDez. II 554 
uDez. 1 1151 
— 
NRS99SBN/ 
Errernes *ßn 
#eo——— 
255 
#ss 
* 
V. 8. März I1 712, 
R. 16. März 1 1110. 
R. 18. März II1 554 
K. 20. — 1 465, 
11567 
R. 21. März I1 579, 
W 
Bek. 22. März 11393 
G. 22. März 1205. 
G. 26. März ll 586, 
1112 
R 27. März 1 135, 
985 
K. 28. März l 88
        <pb n="1639" />
        29. März 11 554 
30. März I11328 
. 31. Mär 111328, 
1526 
. 31. März Il 583 
Ap a 1 135 
April 1532, 
„1386, II 1292 
April 11 579, 
757. 807 
2. April 1811 
4. April I1 94 
17.April 1 906 
April II 478 
April II 808 
April I 163, 
1139 
24. April II 476 
25. April 1 714 
G. 26. April 1 1377 
R. 26. April II 615 
Bek. 27. April 11 125 
N. 2. Mai 1176, 518 
Bek. 4. Mai I1 663 
N. 5. Mai II 1216 
Anw. ö. MaillI2,245 
R. 6. Mai I 1135, 
1149 
Bek. 7. Mai 1 1482 
#es 
1. 
5. 
7. 
vGrn 
11. 
.1 
.1 
.E. 
. 17. 
is. 
22. 
*# res 
N. 8. Mai 11286, II 
606 
N. 9. Mai II 1457, 
1537 
K.G. 10. Maill 1435, 
1453 
B. 10. Mai 11236 
Bet 12. Mai J 1482 
K. 12. Mai II 596 
Reg. 15.Mai I1 1112 
N. 17. Mai 1873, 
II 43, 68, 284 
G. 22. Mai 1 7, 220, 
I1 794 
R. 3. Jan. I 473 
N. 8. Jan. II 1027 
N. 9. Jan. 1 421, 
II 1150 
R. 10. Jan. 1 277 
G. 14. Jan. 1 220 
R. 14. Jan. 1 220 
R. 15. Jan. I1 1131, 
II 34 
N. 16. Jan. 1 1046, 
1057, II 42 
  
  
N. 18. Jan. 11 1209 
R. 20. Jan. II 605) 
Chronologisches Register. 
N. 23. Mai II 1060 
R. 24. Mai 1 896 
N. 25. Mai I217, 
II 346, 821, 1040 
G. 26. Mai I 14 
Best. 27. Mai 1 232, 
233 
G. 30. Mai 1 509 
30. Mai I 1118 
3. Juni 1 973 
4. Juni 1690 
R. 7. Juni 1 934 
N. 10. Juni 1l 578, 
585 
R. 12. Juni II 40 
R. 16. Juni 11 1376 
Bek. 14. Juni II 474 
G. 14. Juni II 684 
R. 14 Juni 11587 
Vw. 17. Juni 
II 1409, 1481 
R. 18. Juni 1 1363 
G. 19. Juni 1640, 
666 
R. 21. Juni II758, 
809. 849 884, 909 
R. 27. Juni 1 283, 
II1 767 
G. 29. Juni I 43, 
50,59, I1519, 594. 
817, 890, 912 
G. 1. Juli II 1389 
G. 3. Juli 1592, 
II 1435, 1453 
RN. 4. Juli 1283, 
II 1350 
Bek. 8. Juli II 15, 
960, 103, 125 
R. 8. Juli II1 96 
Bek. 13. Juli II 474 
G. 14. Juli II 517, 
526, 925 
  
R. 15. Juli II 122, 
1087, 1293 
R. 18. Juli II 614 
R. 20. Juli II 549 
Bek. 23. Juli 1 1393 
G. 23. Juli II 1285 
R. 25. Juli 1 1130 
Bek. 26. Juli 1 1382 
R. 26. Juli 1954 
R. 28. Juli II 1285 
G. 3. Aug. 17 
R. 4. Aug. II 1287 
11203 
"(P II 241 
1. 1 803 
I# 14 
22. Ang. II 108 
23. Aug. II 606 
R. 24. Aug. 11 563, 
564, 582, 1239 
NR. 31. Aug. II 585, 
720 
R. 4. Sept. 1 127, 
148 
R. 9. Sept. 1135 
R. 14. Sept. I1285 
R. 15. Sept. II1 757 
Reg. 18. Sept. 1 62, 
1I1 767 
R. 25. Sept. 1 424 
A. E. 27. Sept. I 
1526 
Anw. 27. Sept. 1 
1425 
R. 30. Sept. 1 1130, 
1134 
3. Okt. II 598 
4. Okt. II1283 
7. Okt. I1 582 
8. Okt. 1 1368 
R. 
R. 
R. 
R. 
1894. 
R. 22. Jan. 1127 
B. 22. Jan. II 521, 
544, 590, 636, 
769, 916 
R. 23. Jan. 1 424 
R. 29. Jan. I1 479 
Vt. 29. Jan. 308 
R. 31. Jan. II 1286 
Bek.1. Febr. 1 1393, 
II 366 
R 1. Febr. I 934 
N. 2. Febr. I 746, 
II ös9, 613 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 
  
B 
4. Febr. 11545 
Bek. 5. Febr. II 434 
K.O. 7. Febr. 1 469 
Vt. 10. Febr. 11 657 
R. 14. Febr. II 108, 
600 
G. 19. Febr. 11 1466 
R. 20. Febr. 11 577 
Best. 26. Febr. 1 273, 
1140 
R. 27 Febr. 11448, 
11 585, 1215, 1263 
  
  
1633 
R. 13. Okt. II 131 
R. 15. Okt. 11 606 
V. 19. Okt. 1 1441 
R. 21. Okt. II 720, 
1528 
Vt. 21. Okt. II 657 
25. Okt. I 320 
27. Okt. I 120 
28. Okt. 1 283 
2. Nov. IJ 796, 
3. Nov. 11 1534 
8. Nov. 1 424 
9. Nov. II 809, 
1537 
11. Nov. II 614 
14. Nov. II 1030 
17. Nov. I 928 
24. Nov. 1 1301 
25. Nov. II 611 
. 1I 
474 
Nov. II 618 
R. 1. Dez. I 408 
R. 2. Dez. 1 927 
R.7. Dez. l 515, 830, 
917 
##es 
– 
B 
d# 
— 
S 
□ 
R. 28 
Bek. 8. Dez. 11 122 
10. Dez. II 1117 
.13. Dez. 1 1130 
16. Dez. I1 284, 
926, 930, 1379 
18. Dez. ! 639, 
1247, II 808 
19. Dez. 1 805, 
1371, II 808 
23. Dez. 1 1441 
25. Dez l 801, 
1042 
Anl. 26. Dez. II 
526 
R. 26. Dez. II 591 
———— St 
Bek. 1. März II 453 
Bek. 4. März 1 930 
K. G. 4. März ll 1417 
R. 4. März 1 273 
Best.5. März I11 595, 
937, 1052 
Best. 6. März ll1934 
R. 6. März lI 514 
R. 7. März 1 453, 
II 1122 
R. 9. März 1 135, 
II 1240 
103
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        1634 
Chronologisches Register. 
N. 10. März 1 1001 N. 15. Mai II 1216 
G. 12. März 1 355, 
358, 361 
R. 14. März [II 241 
R. 24. März 1 227 
G. 23. Mai II 1397 
R. 27. März 1 135, 
II 1537 
R. 30. Märzll 1246 
R. 31. Märzll 1216, 
1252 
R. 1. April I 135 
Bek. 2. April 1 970 
R. 2. April 1 153, 
II 59, 1530 
Anuw. 3. April II 
526 
G. 4. April 1 1236 
R. 5. April 1 283, 
930 
7. April II 1230 
B. April I 694, 
1141 
10. April 1 1380, 
1387 
17. April 1 1433 
19. April 1 876 
21. April I 799 
24. AprilII 1336, 
1474 
27. April 1 878 
27. April I 285, 
878 
28. April 1 929 
. 1. Mai I 967 
1. Mai II 514 
2. Mail 799, 981, 
II 1301 
R. 4. Mai 1 1373 
R. 5. Mai 1 558 
Bt. 5. Mai I 306 
R. 6. Mai I 308 
R. 7. Mai 1 168, 
463, 515, 671 
Bek. 8. Mai 1 1381 
R. 8. Mai 1 226 
Anw. 10. MailI874, 
925, 972 
R. 10. Mai II 243, 
256, 1127 
R. 11. Mai II 548 
G. 12. Mai 1 1484 
R. 12. Mai II 1269 
Pr. O. 15. Mai II 
1216 
R 
G 
R. 
R. 
G. 
R. 
G. 
G. 
R. 
R. 
G 
R 
R. 
11 9;65 R. 9. Jan. I 1491, R.. 11. Jan. 1 1347, N. 13. Jan. 1 686, 
11 1209. 1 
12. Jan. 1579 
R. 2. Jan 
R. 3. Jan. II 1220 
R. 7. Jan. 1284 
  
G. 16. Mai I 877 
NR. 16. Mai I1 135 
R. 17. Mai 1 1130, 
II 1431 
R. 24. Mai 1 1085 
R. 25. Mai II 1027 
R. 26. Mai I1 966 
G. 28. Mai 1 1259, 
1 684, 1453, 1454 
R. 29. Mai I1 930 
K. G. 30. Mai 
II 1454. 1512 
R. 30. Mai 1 1135 
R. 4. Juni 1 1028, 
1399 
R. 5. Juni 1 190 
R. 9. Juni 1 1136, 
II 1119 
R. 10. Juni I 282 
G. 11. Juni I 870, 
I1 1279 
R. 12. Junill 240 
K.O. 13. Junil 467, 
468 
23, 
1287 
.15. Juni 11 1285 
16. Juni II 1275 
.G. 18. Juni II1417 
. 18. Juni 1 981 
R. 20. Juni I1 1258 
2. Juni 11 1287 
K. Juni 1 306 
NK. 28. Juni II 1531 
R. 29. Juni II1 1285 
A. O. 30. Juni I 
928 
G. 30. Juni l 1237, 
1249, 1252 
K.O. 30. Junill 693 
B. 30. Juni 1 566, 
1482, 1488 
R. 5. Juli 17928, 
II 285 
R. 9. Juli 1 956 
R. 13. Juli I1 126 
Bek. 18. Juli II 
1514 
R. 18. Juli I1 416, 
II 42 
1 258 
R. 14. Juni II 
—— 
** 
R. 20. Juli 
Best. 21. Julil 1492 
  
  
N. 23. Juli 11 577 
R. 25. Juli II 1210, 
1215 
26. Juli 1 917 
27. Juli 11 585 
28. Juli 11 1418, 
1436 
31. Juli 1 209 
1. Aug. I 284 
2. Aug. 11 637 
2. Aug. II 191 
4. Ang. 1 1370 
15. Aug. l 985 
17. Aug. 1 127 
21. Aug. 1 120, 
II 59 
23. Aug. 1 136 
24. Ang. II 583, 
585 
N. 25. Aug. 1 274 
A. E. 31. Aug. 1 
209 
II 
526 
B. 2. Sept. II 1116 
R. 5. Sept. I 928 
R. 8. Sept. II 938, 
956, 1285, 1286 
R. 13. Sept. I 713 
R. 17. Sept. II 583 
R. 19. Sept. 1 1440 
Bek. 22. Sept. 11491 
R. 22. Sept. 1 284 
R. 23. Sept. 1 127 
R. 25. Sept. 1 1393 
R. 26. Sept. II 1208 
R. 28. Sept. II 1058 
R. 29. Sept. 1 227 
R. 3. Okt. 1 135 
R. 10. Okt. II 1258 
R. 11. Okt. II 1212 
R. 16. Okt. 1 1492 
N. 18. Okt. II 825, 
1216 
R. 19. Okt. I 707, 
1371. II 1212 
N. 22. Okt. II 604 
K. G. 23. Okt. 
II 1330 
R. 23. Okt. II 229 
R. 29. Okt. 1 473, 
II 311 
R. 30. Okt. II 241 
ses 233 
Anw. 31. Aug. 
1895. 
11 808, 1209 
R. 10. Jan. 
11930 N 
  
N. 31. Okt. II 588 
R. 7. Nov. I 308 
R. 9. Nov. 1135, 136 
R. 10. Nov. II 585 
R. 11. Nov. I 179 
R. 12. Nov.II 1115. 
I 3. 
R. 15. Nov. II 540, 
582 
Verf. 15. Nov. II714 
R. 16. Nov. II 631, 
930 
R. 22. Nov. I 803, 
II 1285, 1286 
R 23. Nov. II 1285 
R. 24. Nov. II 108 
R. 26. Nov. 11 1534 
N. 27. Nov. II 1017 
R 1. Dez. II 607 
Best.4. Del- II 616 
R. 4. Dez. 1 519 
7. Dez. 11 611 
10. Dez. II 588 
. 11. Dez. 1 927 
12. Dez. 1 280 
. 13. Dez. 1 125, 
II 1214 
14. Dez. II 1214 
A.C. 15. . I1#. 
R. 17. Dez. I 718, 
II 539, 542, 582. 
584, 609, 852,. 
1157 
R. 19. Dez. II 791, 
1 
208 
Bek. 20. Dez. 11 481, 
544 
R. 20. Dez. II 931, 
956, 966 
Bek. 22. Dez. II 598 
N. 22. Dez. II 928, 
930, 932, 1021 
R. 29. Dez. 1701, 
I11 932 
Bek. 31. Dez. II 448, 
453, 476, 498 
R. 31. Dez. II 966, 
1024 
B. 31. Dez. I1 930, 
1128 
*v: 
Essss 
1 35
        <pb n="1641" />
        A.E.14. Jan 11 1375 
R. 19. Jan. 1290 
N. 22. Jan. I1 956 
N. 23. Jan. 1 135 
J. 24. Jan. 111375 
R. 24. Jan. 1 318 
11932, 956, 1002 
RN. 25. Jan. 1 823 
A. E. 27. Jan. 
11 1215 
N. 28. Jan. 1270 
R. 30. Jan. I1 938, 
966 
R. 31. Jan. 1 928, 
11 957 
Bek. 1. Febr. II 125 
R. 1. Febr. 1 193 
B. 4. Febr. II 96 
Bek. 5. Febr. II 98, 
193 
R. 5. Febr. 11 1288 
Bek. 6. Febr. II 474 
R. 7. Febr. 1 885 
R. 9. Febr. I1 969, 
1212, 1214, 1257 
10. Febr. 11 1240 
10./19. Febr I 
1301 
11. Febr. 1 563 
12. Febr. 1I 46, 
1289 
14. Febr. 1 929, 
935 
G. 18. Febr. II 
1445 
18. Febr. 11 386 
19. Febr. 1 721, 
11 930, 1041 
22. Febr. 1 135 
25. Febr. 1 930 
26. Febr. 11 930, 
1017 
.1. März II 426 
2. März 1 1123, 
1124 
3. März 1 1386 
4. März II 23 
4.) Mäs 1175, 
11 1285 
5. März 1 1124 
5. März 1 44, 
454 
8. März 11 1214 
9. März 11 381, 
386, 926, 930 
Auw. 11. März II 
195, 216 
N. 12. März 1 135, 
1373, 11514, 883, 
R. 13. März 1 325 
*** * " Ert rtm 
*# 230 8 5 8##6 
R. 
  
* 2 
  
Chronologisches Register. 
R. 14. März 1141 
RN. 15. März 1 283, 
111248 
R. 16. März 1 1124, 
11 939 
Bek. 18. März II 325 
R. 18. März II 956, 
1002 
19. März 1 813, 
11 656, 825 
25. März 1. 453, 
878 
26. März 1 144, 
325 
. 30 März 1l 927, 
928 
II 1468 
1. April I1520 
3. April 1 1368 
4. April 1930 
5. April II 1330 
5. April 1 377, 
929 
9. April 1 192 
13. April 1 804, 
111294 
15. April 11 956, 
1002 
16. April 1 284, 
I1 1464 
# 17. April 1 1237 
17. April 1275 
19. April 1 1124 
20. April II 241, 
1293 
23. April 1927 
. 24. April II 1237 
25. April 11129 
K. 28. April 1284 
Anw. 29. April I1 
472 
R. 29. April 1 803, 
II 930 
R. 30. April 1257, 
258, 1124, 1274 
Vorschr. 30. April II 
480 
R. 2. Mai II 956, 
966, 1001 
R. 4. Mai 1928 
Bek. 6. Mai I1 1381 
R. 7. Mai II 1252 
Bek. 8. Mai 1 1393 
R. 10. Mai 1944, 
11 956 
R. 11. Mai 1 155, 
1032 
R. 13. Mai I1 135 
Anl. 15. Mai II 15 
Ss 2# 2 &amp; Es 
. u. K. G. 31. März 
  
R. 15. Mai II 351, 
930 
R. 16. Mai 1 1380 
K. G. 17. Mai II 1428 
V. 18. Mai II 1426, 
1427 
R. 20. Mai I139, 148 
25. Mai II 287 
28. Mai 1 1317, 
I1 1098 
29. Mai I1849 
1. Juni II1 946 
1. Juni 1209 
4. Juni II 1116 
m 7. Juni II 364 
8. Juni II 55, 
1285 
9. Juni 1 495 
11. Juni 1 135, 
II 930, 935 
G. 13. Juni II 
1444 
13. Juni 11 936 
Be k. 14. Juni I1445 
R. 14. Juni 1 1118 
G. 15. Juni II 96, 
104 
Best. 16. Juni 1929 
G. 16. Juni ll 1328 
G. 16. Juni II 
1436 
18. Juni II 1425, 
1436 
19. Juni 1 673 
21. Juni II 96 
21. Juni 1 1118 
. 24. Juni 1 282, 
708 
25. Juni 11252, 
II 1136, 1368, 
1534 
25. Jum II 1285 
25. Juni 11546 
27. Juni 1974, 
986 
29. Juni 1 1134 
30. Juni 1 705, 
706 
6. Juli II 1209 
10. Juli 1 930, 
1379, II 934 
Bek. 11. Juli II1230 
R. 11. Juli 1929 
G. 14. Juli 1I 1512 
K. G. u. V. 14. Juli 
11 1512 
Bek. 15. Juli 11 469 
R. 16. Juli 1 1349 
Bek. 17. Juli 11 125, 
233 
mooss 
———t 
#% % 
  
1635 
19. Juli 1 1388 
20. Juli 11 932 
25. Juli 1927, 
11 926 
30. Juli 11 952 
31. Juli 1 844, 
927, 1346, II 
97, 659, 1037 
31. Juli 1 1370, 
II 1147 
2. Aug. 1 1274 
2. Ang. 1 1346 
3. Anug. 1 1252 
8. Ang. 1266 
Bek. 10. Aug. 1929 
G. 13. Aug. 1 935 
V. 13. Ang. 1 496 
G. 19. Aug. 1 509 
R. 19. Aug. 1 942, 
11 22 
V. 19. Aug. 1 1518 
Pol. V. 24. Aug. 
1 935 
R. 24. Aug. 11540, 
582 
6. Sept. II 1215 
. 9. Sept. II 825 
. 13. Sept. 1 927 
. 15. Sept. 11687 
18. Sept. 11 685 
18. Sept. 11 751 
19. Sept. 1 1129 
. 20. Sept. 1 942, 
II 22 
. 24. Sept. 1 1120 
3. Okt. 1921 
4. Okt. 1 844 
7. Okt. 1275 
9. Okt. II 1257 
13. Okt. 1 468 
15. Okt. 1 1347 
17. Okt. 1 1348 
19. Okt. 1 324 
A. E. 23. Okt. 1 576, 
673, 1509 
R. 24. Okt. 1 1393 
Bek. 25. Okt. 11 199 
R. 25. Okt. 1299 
R. 28. Okt. 11 1209 
R. 29. Okt. II 1292 
R. 30. Okt. 1 912 
St. M. B. 30. Okt. 
1 157, 164, 172 
R. 6. Nov. I1 1283 
Bek. 9. Nov. II 453, 
461 
R. 11. Nov. 1 580, 
1374 
Bek. 12. Nov. 1 970 
R. 14. Nov. 17929 
103* 
ee 
#e#e — —
        <pb n="1642" />
        1636 
R. 15. Nov. 111223, 
1224, 1239, 1266 
E. 16. Nov. 1 513 
R. 16. Nov. 1928 
|1 1317 
Reg. 22. Nov. 
II 444 
3. Jan. II 514 
6. Jan. I 916 
9. Jan. ll 15 
13. Jun. 1 1131, 
1520 
14. Jan. 1 707 
24. Jan. l 916 
29. Jan. II 40 
29. Jan. I 209 
31. Jan. 1 1495 
2. Febr. 1 1495 
5. Febr. 1 1527 
Bek. 55. Febr. 11 445 
N. 8. Febr. 
Bek. 11. Febr. 11 490 
R. 12. Febr. 1 1512 
Bek. 13. Febr. I1650, 
* 
Perss ##s 
  
Chronologisches Register. 
25. Nov. 1931, 
932. 
104 
26. Nov. 1926 
Nov. 1209 
r s 
Gesch. O. 29. No. R. 18. Dez. I 1533 
R. 7. Dez. II1 956 
R. 9. Dez. 1 1503 
B. 12. Dez. 1 164 
A. E. 18.Dez. 11495 
1896. 
26. März II.956 
27. März 1 1511 
29. März 1 1527 
1. April 1 426, 
1506 
3. April 11494, 
11 741 
4. April II 939 
5. April I1 930 
7. April 1 1511 
Bek. 8. April 1382, 
1533 
R. 9. April II 1547 
Auw. 15.April I1 235 
R. 16. April II/ 659, 
731 
G. 17. April 1 914 
— ses 
35 R. 17. April 1 1520 
R. 13. Febr. 471 
11 1147 
Vorschr. 14. Febr. 1I 
659, 749 
R. 17. Febr. 1 294, 
11 723 
Anw. 21. Febr. I514 
Gesch. O. 21. Febr. 
II 1469 
R. 21. Febr. 1 1059, 
11 1469 
R. 22. Febr. 11 1265 
N. 25. Febr. 11 1289 
Beschl. 26. Febr. 11 27 
R. 26. Febr. 1261, 
1 1373 
R. 27. Febr. 1 1494 
R. 29. Febr. II 659, 
666 
R. 3 März II 962 
Bek. 4. März II 109, 
221, 233 
R. 6. März II 12, 
II 141 
Bek. 9. März II 455 
R. 10. März 1 1372 
R. 11. März 1 1507 
R. 12. März 1 710, 
1510% I1 1212 
G. Mär)l 1115 
R. 24. März I1 971 
  
  
R. 24. April 1 1513, 
11 22 
G. 25. April 1 183, 
187, 192 
G. u. K. G. 25. April 
II 1511 
R. 30. April 11 99, 
191, 1214 
R. 1. Mai I1 1512 
R. 4. Mai II11266 
R. 6. Mai I 542 
R. 9. Mai 1 701, 
1II1 1214 
Geb. Ord. 15. Mai 
1914 
R. 18. Mai II 1151 
R. 19. Mai I 1504 
Bek. 23. Mai 11498 
G. 27. Mai 1415, 
II 39 
1. Juni 1 1500 
5. Juni l 1498 
6. Juni II 1280 
8. Iuni 1 1513, 
11. Juni II1 927 
13. Juni II 726, 
727, 1281 
15. Juni II1292, 
1444 
16. Juni II 1275 
18. Juni II 663 
68 S6 
  
1525 
10. Juni II 926 
Best. 7. Sept. 1 712, 
  
G. 22. Juni 1 1533 
R. 22. Juni 1 929, 
1527, II 98 
Bek. 25. Juni 1 1513 
R. 25. Juni 1 1513, 
I1 1216 
R. 26. Juni 1 1522, 
I1728, 1128, 1134 
R. 27. Juni 1 708, 
II 950 
G. 28. Juni 11493 
G. 5. Juli I 1533, 
1540 
R. 8. Juli 1 1511 
V. 9. Juli 1 709, 
13 716, 717.718 
R. 11. Juli II 1350 
9. 12. Juli 1 1494 
E. 13. Juli 1 1504 
R. 15. Juli I 1505 
R. 23. Juli II 34 
Bek. 27. Juli 11 325 
28. Juli II1 957 
29. Juli 1 1493 
u 3. Aug. 1 1496 
8. Aug. II 1212 
. 9. Ang. l 1493 
.10. Aug. J 1525 
. 11. Aug. 11437 
.12. Aug. 1848, 
850, 862, 866 
17. Aug. 11 1543 
R. 23. Aug. l 1520 
G. 24. Aug. 1 1499 
R. 26. Aug. 1 1496 
Anw. 27. Aug. II 
640. 647 
R. 27. Aug. 11494 
R. 28. Aug. 1 1511 
Best. 31. Aug. Ll 1518 
R. 31. Aug. l 708 
R. 1. Sept. II 697, 
928 
R. 5. Sept. 11 1266 
Sesssssn 
714, 718 
R. 7. Sept. II 1022 
R. 8. Sept. 11 731 
K. 12. Sept. 1I 930 
R. 14. Sept. I 1338, 
1527 
  
  
9 R. 20. Dez. 1 797 
26. Nov. 1 96, Bek. 1. Dez. II 355 
R. 24. Dez. I 530, 
1504 
R. 27. Dez. 1 847 
A. E. 30. Dez. II 928 
R. 16. Sept. 1I731, 
1215 
R. 19. Sept. 11731 
R. 22. Sept. 1 1521 
R. 23. Sept. 11499 
R. 23. Sept.Okt. 1 
1510 
R. 24. Sept. 1 1525 
R. 25. Sept. 1I1 1286 
R. 28. Sept. II 669 
R. 29. Sept. II 1283 
R. 1. Dez. I 1509 
R. 3.71 Oln I1 1209 
Reg. 6. Okt. II 1546 
Bek. 9.0kt. 1 1533 
R. 9. Okt. 1 1504 
R. 10. Okt. II 1212 
R. 12. Okt./11. Nov. 
11510 
R. 16. Okt. I11 692 
Bek. 17. Okt. 1 1533 
R. 18. Okt. I1 732 
V. 20. Okt. II 1427 
R. 24. Okt. 1 1509 
R. 26. Okt. 1 1513, 
11 1221 
29. Okt. 11 956 
30. Okt. II 692 
31. Okt. 1 1533 
6. Nov. II 777 
10. Nov. I1 731 
11. Nov. 11425, 
1493 
12. Nov. II 1546 
Best. 14. Nov. 1 1533 
R. 14. Nov. II 723 
Reg. 14. Nov.“ 
12. Dez. 11 1430 
R. 15. Nov. II 37, 
707 
16. Nov. J) 
1493 
11 692 
* 2##ss#B 
A. E. 
R. 17. Nov. 
R. 20. Nov. I 1513 
R. 26. Nov. II 731 
II 1430 
Bek. 27. Nov. I159, 
60, 150, 658 
R. 28. Nov. I1 957 
R. 29. Nov. I1 709 
R. 1. Dez. l 1509
        <pb n="1643" />
        ez. 11 706 
5. Jan. 1 1370, 
  
3. 1 1534 
Chronologisches Register. 
R. 13. Dez. 1II 30, G. 23. Dez. 11 632, 
660, 1543 
15. Dez. II 
632, 634, 638 
R. 16. Dez. II 248 
R. 17. Dez. II 709, 
964 
Best. 
  
647 
O. 23. Dez. I 1534 
R. 23. Dez. 1914, 
1519 
Bek. 24. Dez. 1I 463 
R. 25. Dez. II 692 
1897. 
Bek. 2. Jan. 1 1533R. 26. März II 730 
R. 4. Jan. 1 1505. 29. März II 103 
R. 29. März II 677 
II 1208NGr. 30. März 11 1223 
Best. 8. Jan. 1 1381! R. 31. März 
Verf. 9. Jan. I1 732 
11 1547 
X 13. Jau. II 660 N. 7. april 1 1493 
R. 16. Jan. 1 1521 
RK. 22. Jan. 11495 
26. Jan. 1 1494, 
11 732 
30. Jan. 1506, 
11 705 
. 1. Febr. 11 1278, 
1285, 1290 
5. Febr. 1 1604 
6. Febr. 11 732 
7. Febr. 1 1519 
9. Febr. 1 1521 
17. Febr. II 731 
22. Febr. 1 1511 
. 24. Febr. II 1544 
24. Febr. 1 1498 
E. u. G. 1. März 
II 1513 
2. März 1 1513, 
II 703 
.3. März 11 1261 
sesssss &amp; S#: 
5. März 1 1511, 
11 706 
6. März II 731 
8. Mürz 1 1519 
8. März 1 1519, 
11 712 
— B 
Bek. 11. März II 125, 
1545 
Anw. 15. Märzll 245 
R. 15. März II 1246 
R. 18. März 1 476 
R. 20. März II1 245 
R. 22. März II 246 
Bek. 24. März l 1520 
Grundb. O. 24. März 
  
u 3. März 11 1208 
  
  
  
II 690 
Bek. 25. März 
11 1545 
R. 25. März 11248 
G. 7. März 11503 Bek.11 Märzl! 1545 
II 1270 
V. 7. April II 20 
R. 9. April II 732, 
1255, 1282 
V. 13. April 1 1511 
Pr. O. 15. April 
II 1216 
R. 17. April II 1212 
R. 20. April 1 1493, 
1495,1499, 11 669 
R. 21. April 1 1507 
R. 22. April II 1265 
R. 23. April 1 1542 
2. Mai 11521 
3. Mai 1 1527 
3. Mai 11522 
7. Mai 1 1507 
9. Mai 1 1519, 
I1 715 
9. Mai 11510 
12. Mai I1 728 
13. Mai 1 1522 
15. Mai II 965 
17. Mai 1 1502 
18. Mai II 1546 
. 19. Mai II 1502 
21. Mai 11495 
21. Mai 1 1511 
24. Mai 1 1512 
27. Mai 11520 
28. Mai II 1543 
. 31. Mai 11495 
31. Mai II 121, 
122 
1. Juni 1 1501 
Juni 11521 
Juni 11495 
Juni 11520 
.Juni 11542 
.Juni 1 1518 
9. Juni 11493 
*Wrßss# 
— 
— 
e ses essess 
. 
  
R. 11. Juni 11494 
G. 15. Juni 1 1513 
R. 15. Juni II 1543, 
1546 
R. 17. Juni 1 1519 
R. 19. Juni 1 1508 
G. 21. Juni 11496 
R. 21. Juni II1 938 
R. 22. Juni 114990 
R. 24. Juni 1 1500 
G. 26. Juni 1 1506, 
1522 
R 29. Juni 1 1506 
R. 30. Juni 1 1513 
Bek. 1. Juli 1 1518 
Bek. 2. Juli 1 1533 
Bek. 4. Juli 1 1516 
Vorschr. 5. Juli II 
1544 
Bek. 5. Juli 1 1533 
R. 7. Juli 1 1512 
R. S8. Juli 1 1504 
R. 12. Juli 11510 
R. 13. Juli 1 1510 
R. 14. Juli 1 1494, 
1507, 1508, 1525 
Anw. 16. Juli 
I1 1544 
G. 26. Juli II 673, 
1199 
V. 26. Juli 1 1502 
R. 28. Juli 1 1512 
Bek. 31. Juli II 108, 
1544 
R. 31. Juli 11733 
G. 3. Aug. 1 1507, 
1525 
K. G. 3. Aug. 11 1366 
L. G. O. 4. Aug. 
II 806, 1166 
R. 4. Aug. 11 660, 
732 
St. O. 4. Aug. 11 755, 
1154 
R. 11. Aug 
.11505 
R. 12. Aug. 1 1505 
K. 27. Dez. 
  
  
G. 13. Ang 1 1527 
V. 13. Aug. 11 1113 
1898. 
— 
1637 
II 35 
Bek. 28. Dez. 1l 1493 
R. 30. Dez. 1 1540, 
I1 1255 
R. 31. Dez. I1 1511, 
1521, 11 55 
Bek. 15. Aug. 11 1545 
R. 16. Aug. 11 1547 
R. 17. Aug. 11 932 
G. 19. Aug. 1 1525, 
1534, 11 1201 
V. 19. Aug. LI11113, 
1544 
K.O. 23. Aug. 1 1520 
R. 27. Aug. 11496 
G. 29. Aug. 1 1526 
R. 31. Juli I1 733 
R. 1. Sept. 1 1506, 
1525 
V. 1. Sept. 1 1497 
Pr. O. 7. Sept. II 
1546 
Beschl. 8. Sept. II 
1543 
R. 9./18. Sept- II 
1547 
R. 15. Sept. 1 1520 
Bek. 18. Sept. 1 1518 
R. 21. Sept. 1 1506 
R 25. Sept. 1 1513 
V. 25. Sept. II 1375, 
1513 
A. E. 28. Sept. 
1 1527 
R. 28. Sept. II1 1547 
K. G. 29. Sept. 
I1 1385 
Bek. 2. Okt. 1 1518 
Ausf. Anw. 4. Okt. 
II 806 
Ausf. Anw. 5. Ofkt. 
11 755, 806 
G. 12. Okt. 1 1525 
Reg. 12 Okt. 1 1494 
V. 12. Okt. 11498 
R. 15. Okt. 11498 
Bek. 16.0kt. 111545 
R. 21. Okt. 11498 
R. 23. Okt. 1 1521 
Beschl. 28. Okt. 
11509 
R 30. Okt. II 1546 
R. 31 Okt. 11505 
R. 2. Nov. 11542
        <pb n="1644" />
        Berichtigungen und Druckfehler. 
Es muß heißen: 
Band 1 
15 Art. 54 Abs. 4 Z. 6 die statt der. 
93 F. 10 Ziff. 6 Aulage E statt F. 
170 Aum. 1 §. 9 al. 1 statt §. 8 al. 1. 
171 Anm. 2 Abs. 1 z. B. statt desgl. 
201 §. 7 Z. 2 nachgefolnte statt nachgefolgter. 
251 Anm. 4 vorletzte Z. §. 16 statt §. 10. 
252 Anm. 3 Abs. 5 Z. 1 Landesdirektor statt Lauddirektor. 
261 §. 42 Abs. 2 Z. 2 verkündigt statt gekündigt. 
262 Anm. 2 Z. 2 Einreichung statt Erreichung. 
298 §F. 18 Abs. 2 der statt die. 
367 Anm. 1 Abs. 4 DTie Zustellung der Klage statt Die Klage. 
446 Anm. 2 Z. 2 des Konfliktes statt des Kompetenzkonfliktes. — Anm. 4 
Abs. 2 Z. 3 Zwischenurtheil statt Zwischenurtheils. 
Ueberschrift Geldbeträge statt Geldbeiträge. 
Titel Rettung aus Gefahr statt Rettung und Gefahr. 
Seite 
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Seile 
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Scite 
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493 
912 
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1047 
1144 
1209 
1240 
1310 
1375 
1462 8. 7 Z. 3 hervorgebrachte statt hergebrachte. 
§. 1 Abs. 1 Festsetzung statt Vortsetzung. 
Anm. B. G. Bl. 
§. 50 Abs. 1 letzte Z. Ausnasl statt Aufgabe. 
§. 12 Abs. 3 Z. 1 ein statt eine. 
Anm. 1 Z. 2 der statt er. 
Litt, e Z. 1 Letzteres statt Letztere. 
1384 Anm. Abs. 3 drittletzte Z. betheiligen statt betheiligt. 
1389 Ziff. 19 Abs. 2 letzte Z. auf statt durch. 
statt L. G. 
1518 zu Seite 1032 F. 16 Abs. 1 Z. 2 das statt daß. 
Band II 
41 §. 30 Z. 2 Schaffer statt Schaffner. 
76 §F. 87 Ziff. 3 Z. 1 welche in dem statt welche in einem dem. 
255 Abs. 3 gehörigen statt gehöriger. 
275 F. 4 Abs. 2 vorletzte Z. Vermerk statt Vermerken. 
337 Ziff. 50 Abs. 2 Z. 2 welchen statt welche. 
355 Z. 2 eingeladen statt einzuladen. 
359 §. 30 Abs. 3 Z. 1 Vertheilung statt Betheiligung. 
395 §s. 22 Ziff. 1 über Namen und Sitz der statt über Namen der. 
445 §. 48 Z. 3 den statt dem. 
457 s. 17 Abs. 2 Z. 2 begründendes statt begründetes. 
476 §S. 111 Z. 7 entrichtet statt errichtet. 
534 Anm. 1 Ziff. 2 Abs. 2 Z. 2 Zinsraten statt Zinsarten. 
564 II. Ziff. 6 letzte 3. Betriebsbeständen statt Betriebsständen.
        <pb n="1645" />
        Seite 
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Berichtigungen und Druckfehler. 1639 
569 Anm. 5 Ziff. 2 Abs. 2 Z. 1 Entrichtung statt Einrichtung. 
726 Pos. 70b Unfall- und Haftpflichtversicherung statt Unfall- und Haft- 
versicherung. 
777 Anm. 4 Abs. 3 3Z. 4 von statt vor. 
821 §s. 65 Abs. 3 Z. 2 Amtsdauer statt Ausdauer. 
889 §s. 45 Abs. 2 Z. 2 an statt in. 
912 §. 27 Abs. 4 entfallende statt entfaltende. 
928 Anm. 6 Z. 5 umbauten statt unbebauten. 
1031 Ziff. 1 Abs. 2 Wanderlagers statt Waarenlagers. 
1039 a) unbesoldeten statt besoldeten. 
1060 Anm. 3 Abs. 3 vorletzte Z. 11. Juli 1822 statt 11. Juni 1882. 
1067 Anum. 3 vorletzte Z. ist statt sind. 
1068 §. 66 Z. 4 die statt zu. 
1071 Abs. 1 Z. 2 dieselben statt dieselbe. 
1104 Anm. 1 Z. 2 Stimmzettel statt Stempel. 
1128 §. 71 Abs. 2 Z. 1 Anführungen statt Aufführungen. 
1179 Anm. 3 (von S. 1178) letzter Abs. wegen der in statt wegen in der. 
1269 Anm. 2 Abst. 3 letzte Z. Feststellung statt Deckung. 
1295 Anm. 3 Ziff. 5 Ueberredung statt Ueberbürdung. 
1459 Titel-Ueberschrift bei Pfarrstellen statt bei Pfarrkirchen. 
1519 Anm. 3 Abs. 3 Z. 2 in erledigten statt erledigen. 
1525 Anm., 6 Z. 1 er statt es.
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        In dem Labyrinth unserer heutigen inneren Gesetzgebung bietet Illing's 
Handbuch daher einen 
Voliständigen Gesetzes-Coder. 
der mecompendiöser, kurzgedrängter Form ein praktisches Nachschlagebuch 
für Bureau und Arbeitszimmer nicht nur jeder Verwaltungsbehörde, sondern 
auch jedes Einzelnen, sei er Gewerbetreibender oder Landwirth, der mit den 
Behörden in Berührung treten muss, bildet, und dessen Inhalt durch syste- 
matische, spezielle Sachregister und chronologische Register für den 
täglichen Gebrauch auf das Bequemste eingerichtet ist. . 
MitderdieskiiherenAuflageuclesllling’schenHandbuchesauszeichneoden 
Genauigkeit ist auch die vorliegende siebente Auflage bearbeitet und dürfte in 
Bezug auf 
bGScpncharke Sichtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, 
auf ihre Ergänzung durch gewissenhafte Einfügung der 
  
Entscheidungen des Reichsgerichtes, des Ober-Verwaltungs-- 
  
Lerichtes etc., sowie durch sachliche Benutzung dos 
  
neuesten amtlichen Materials an Erlassen und Verkü- 
gungen aller Art 
  
  
kaum einen Wunsch unbefriedigt lassen. 
Die siebente Auflage von Hing’'s Handbuch umfasst folgende 
Hauptabschnitte: 
Dbie Verfassung des Deutschen Reichs. Viehseuchen Polizei. 
Die Preussische Verfassung. Das Enteignungs-Gesetz. 
Benmten-Verhältnisse. Bau- u Feuer-Polizei. Strassenftucht- 
Ueber die Erwerbung und den Verlust Gesetz. 
der Reichs- und Staatsangehörigkeit. Wege-Polizei. 
— Die Ausweisung, Verpflegung und Eisenbahn- Polizei. Kleinbahnen. 
Auslieferang von Ausländern in Berg-Polizei. · 
Preussem—DieVekdei1-atlsungv0nWasser-Polizei.Deichwesowkischekei. 
Preussen im Auslande und von Aus- Fischereiwesen. 
ländern in Preussen. — Die ErtheiLandwirthschafts-Polizei. 
  
lung von Heimathsscheinen. Jagd-Polizei. 
Aufnahme neu anziehender Personen. Versieherungswesen. Befürderung von 
Familienunterstützungen. Armen-. Auswanderern. Sparkassen. 
llege. Mass- und Gewichts-Polizei. 
Allgemeine Bestimmungen über die Handelskammern, Gewerbegerichte, 
Polizeilichen Ressort- u. Kompetenz, unlauterer Wettbewerb, Pfandlei- 
verhältnisse. Polizeigesetz. nher, Narktstandsgeld, Marktpreis-, 
Vorschriften über die Gendarmerie. Sehlachthäuser. 
Transport-Instruktion. Verkehr mit Mineralölen und Spreng-- 
Pass- und Fremden-Folizei. sstaffen. 
Strafgesetzbuch. Unterbringung ver- 
Wahrloster Kinder. 
Gerichtsverlassungs-Gesetz und Straf- 
prozessordnung. 
Gesinde-Polizei. 
Press- Folizei. 
Personenstand und Civilehe. " 
Vereinswesen. Cenossenschafts-Gesetz. 
Sonn- und Feiertagsheiligung. Kol- Gesetz über die allgemeine Landes- 
lekten. Lotterien. Z verwaltung u. Zuständigkeitsgesetz. 
Medizinal- und Sanitäts-Pelizei. Le. Erziehungs- und Unterriehls-Polizei. 
bensrettung. Verkehr mit Giften. Eyangelisches und Katholisches Kir- 
Nahrungsmittel-Polizei. cdhenrecht. 
Die jedem einzelnen Abschnitte untergeordneten Gesetze. Reskripte und 
Verordnungen bis neuesten Datums sind in eingehender Weise behandelt und zum 
Abdrucke gebracht. 
Schutz des geistigen Eigenthums. 
Reichs-Gewerbe- Ordnung und Ausfünh- 
rungsvorschriften. 
Arbeiterversicherung. 
Die direkten Steuern. Stempelstener. 
Gemeinde-Ordnungen. 
Gemeindeabgaben. 
Kreis-Ordunngen. 
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        VERLAG VON A. HAACKR N BERLINI. 
  
Zu vorliegendem 
HHing, Handbuch, 7. Auflage 
hat die Verlagsbuchhandlung zwei elegante und 
  
dauerhatte 
Einbanddecken in Halbfranz 
herstellen lassen. 
Preis Mk. 2,50. 
Dieselben sind durch alle Buchhandlungen zu 
  
  
bezlehen. 
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