VI  Vorwort  der  ersten  und  zweiten  Ausgabe.

Bei  Wiedergabe  der  vielfach  gleiehartigen  Ausführungs-  Bestimmungen
der  Einzelstaaten  ist  zur  Vermeidung  von  Wiederholungen  Abstand  genommen
  von  wörtlichem  Abdruck  derselben.  Den  Zweeken,  welche  dieser
Kommentar  verfolgt,  dürfte  Genüge  geleistet  sein  dureh  wörtliche  Mittheilung
  der  für  Preussen,  und  der,  ebenso  ausführlielen  wie  instruktiven.
für  das  Königreieh  Saehsen  ergangenen  Vorschriften,  sowie  dureli  eine
naelı  Materien  gruppirte  Zusammenstellung  der  wiehtigen,  bezw.  abweiehenden
  oder  eigenartigen  Bestimmungen  der  anderen  Bundesstaaten.  —

An  dieser  Stelle  seien  folgende  neuere  Vollzugs-Bestimmungen  naehträglieh
  noeh  mitgetheilt:

a.  Verfügung  der  Preuss.  Minister  des  Innern,  und  der  geistl.  ete.
Angelegenheiten  Impf-Bescheinigungen  betr.
Vom  23  Juni  1875  (M.  Bl.  f.  d.  i.  Verw.  $.  181.)

Die  Position  20  der  Taxe  I  vom  21.  Juni  1815  findet  auf  wiederholte
Bescheinigungen  über  bewirkte  Impfung,  soweit  diese  Bescheinigungen  von  Behörden
  auf  Grund  der  bei  ihnen  verwahrten  Impflisten  ertheilt  werden,  keine
Anwendung.

Dagegen  können  für  derartige  wiederholte  Bescheinigungen  Kopialien  zum
Satze  von  25  Pf.  erhoben  werden.

Uebrigens  wird  sich  die  durch  die  wiederholte  Ausstellung  der  Frage-Bescheinigungen
  entstehende  Belästigung  durch  Anwendung  eines  zweckmässigen
Formulars*)  vermindern  lassen.

b.  Gesetz,  zur  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April  18574.

VVir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preussen  ete.,  verordnen  ete.  ete.  für  Elsass-Lothringen  was  folgt:

Die  durch  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  31,  erwachsenden  Kosten  sind,  mit  Ausnahme  der  Kosten  für  das
Impf-Institut  in  Strassburg  und  der  Gratifikationen  für  Gestattung  der  Abimpfung,
von  den  Bezirken  zu  tragen  undals  Pflichtausgaben  derselben  im  Sinne  des  Artikels
  10  des  Gesetzes  über  die  Generalräthe  vom  18.  Juli  1866  (Bulletin  de
lois  XI.  serie  No.  14438)  zu  behandeln.

Urkundlich  cte.
Gegeben  etc.

Berlin,  im  October  1875.
Die  Verlagshandlung.

*  Sehr  zweckmässige  Formulare  liefern  wir.  Vgl.  vorgedruckte  Anzeige.
Anmerk.  d.  Verlagshandlung.