Impf-Gesetz  vom  8.  April  1874.

(Reichs-Gesetzblatt  1874,  S.  31  fig.)

Man  kan  ehmen,  dass  die  Pocken,  seitdem  sie  Europa  überfielen,  daselbst  mehr  Menschen  ins  Grab
restürzt  haben  ,  als  alle  übrigen  pestartigen  Seuchen  zusammengenommen.  In  Dentschland  allein  rafften  die

Pocken  vor  Einführung  der  Schutz-Ampfung  im  Durchschnitt  alljährlich  70,000  Menschen  hinweg,  —  in  Enropa
binnen  100  Jahren  40  Millionen.«  i
Ans  der  Belehrung  —  der  Prenssischen  Regierung  —  über  ansteckende  Krankheiten  —  vom

Jahre  1835.  .
Wenn  ir  die  Thatsache  des  vergangenen  Jahrhunderts  betrachten,  dass  damals  in  Deutschland

10  Prozent  etwa  derganzen  Bevölkerung  dem  Tode  an  den  Menschen-Blattern  erlagen,  und  weitere  10  Prozent
  durch  Erblindung  oder  dnrch  danernde  Entstellung  traurige  Folgen  davon  trugen,  so  können  wir  uns  erst  die
Gefahr  einer  Wiederverbreitung  der  Blattern  recht  klar  machen.«

(Dr.  Götz  in  den  Verhandlungen  des  Reichstages  vom  6.  April  1870.)

I.  Einleitung.

Der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  den  Impfzwang*)  wurde  dem
Reichstage  mittelst  Schreibens  des  Reichskanzlers  vom  5.  Februar  1874  vorgelegt.
  Der  Gesetz-Entwurf  war  von  eingehenden  Motiven  begleitet,  aus
denen  zunächst  hier  der  allgemeine  Theil,  —  die  Erläuterungen  zu
den  einzelnen  Bestimmungen  des  Entwurfs  aber  in  der  Reihenfolge  der  Paragraphen
  mitgetheilt  werden  sollen.

»Das  seit  längerer  Zeit  in  Deutsehland  bemerklieh  gewordene  Umsiehgreifen
der  Blattern-Krankheit  hatin  den  Blattern-Epidemien  der  letzten  Jahre
eine  beunruhigende  Höhe  erreicht  und  das  Bedürfniss  naeh  einer  wirksamen  Bekämpfung
  der  gefährliehen  Seuehe  allgemein  fühlbar  gemaeht.  Aus  Anlass  der  Erörterungen,
  welehen  in  Folge  dessen  die  Anwendung  der  Kuhpoeken-Impfung
in  ärztliehen,  wie  in  nieht-ärztlichen  Kreisen  unterzogen  wurde,  sind  seit  dem  Jahre
1870  wiederholte  Petitionen  theils  für,  theils  gegen  die  Anwendung  dieses  Sehutzmittels
  an  den  Reiehstag  gelangt.

Naehdem  der  Reiehstag  anfänglieh  sieh  darauf  beschränkt  hatte,  die  Sammlung
  statistiseher  Erhebungen

über  den  Einfluss  der  Einimpfung  der  Sehntzpocken  auf  die  Verbreitung  und  Gefährliehkeit
  der  Mensehenblaitern,  sowie  auf  die  Gesundheit  der  Geimpften
zu  empfehlen,  fasste  er,  in  Erledigung  erneuter  und  dringlieher  Anträge,  in  der
Sitzung  vom  23.  April  1873  den  Besehluss,  den  Reichskanzler  zn  ersuehen  :
für  die  baldige  einheitliehe  gesetzliehe  Regelung  des  Impfwesens  für  das  Deutsehe
Reieh  auf  Grundlage  des  Vaecinations-  und  Revaecinations-Zwanges
  Sorge  zu  tragen.  (Sten.  Ber.,  S.  281  ff.)

Aus  den  auf  Grund  dieses  Besehlusses  von  Seiten  des  Bundesraths  veranlassten
Vorarbeiten  ist  der  gegenwärtige  Gesetz-Entwurf  hervorgegangen.

Sehon  bisher  ist  das  Impfwesen  in  den  meisten  Bundesstaaten  Gegenstand
gesetzlicher  Regelung  gewesen.  Die  Gesetzgebung  hat  sieh  überwiegend  im  Sinne
eines  auf  die  ersten  Lebensjahre  beschränkten  Impfz  wanges  alsgesproehen.
  So  bildet  namentlich  in  Bayern,  Baden,  Hessen,  im  Grossherzogthum
  Sachsen,  in  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Anhalt,

*)  Der  Regierungs-Entwurf  lautete:  »Gesetz  über  den  Impfzwang«.  Die  Bezeichnung:

  »Impf-Gesetz«  wurde  vorgezogen,  weil  dasselbe  das  ganze  Impfwesen,  nieht
bloss  den  Impfzwang  regelt.  (Sten.  Ber.,  S.  268.)

Reichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.  ji