))  Impf-Gesetz.  Einleitung.

Schwarzburg-Rudolstadt,  Hamburg,  Elsass-Lothringen  —  zum  Theil  sehon
seit  dem  Anfang  dieses  Jahrhunderts  —  dic  einmalige  Impfung  der  Kinder  eine
der  amtliehen  Ueberwachung  unterstellte  Vorpflichtung.  Neuerdings  haben  einige
der  genannten  Staaten  —  Sachsen-Meiningen  und  Anlıalt  —  für  ein  gewisses
späteres  Lebensalter  der  Kinder  aueh  die  Revaeeination  zur  Vorschrift  gemacht

Binen  abweichenden  Standpunkt  hat  die  Gesetzgebung  bis  jetzt  im  Königreieh
  Sachsen  und  in  Preussen  behauptet.  In  dem  ersteren  Staate  ist  der  Impfzwang
  der  Gesetzgebung  fremd;  in  Preussen  gilt  Gleiehes  wenigstens  für  den
Umfang  des  vor  dem  Jahre  1866  vorhandenen  Staatsgebietes,  während  in  den  seitdem
  hinzugetretonen  Landestheilen,  so  namentlieh  in  Hannover,  Schleswig-Holstein,
  Hessen-Nassau,  cin  gesotzlieher  Impfzwang,  in  Nassau  selbst  ein  besehräukter
  Revaceinations-Zwang,  für  die  Kinder  besteht.  Doch  ist  im  Königreich
Sachsen,  wie  in  den  älteren  Theilen  des  Preussischen  Staates,  die
Verwaltung  seit  längerer  Zeit  nicht  ohne  Erfolg  bemüht  gewesen,  der  regelmässigen
Anwendung  der  Impfung  in  der  Bevölkerung  Eingang  zu  verschaffen.

Durch  diese  Ungleichartigkeit  des  Rechtszustandes,  verbunden  mit  der  geringen
Aufmerksamkeit,  welehe  die  Statistik  dem  Impfwesen  bisher  gewidmet  hat,  sind  die
Ergebnisse  der  von  dem  Reichstage  zunächst  angeregten,  thatsächlichen  Erbebungen
  wesentlich  beeinträchtigt  worden.  Soweit  dieselben  vorliegen,  haben  sie  in
dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1873,  Nr.  21  und  30  Veröffentlichung
gefunden.  Bei  näherer  Prüfung  werden  darin  so  viele  Lücken  und  so  erhebliehe
  Ungleichheiten  wahrgenommen,  dass  man  auf  die  Ziehung  bestimmter
  Schlussfolgerungen  verzichten  muss.

Trotz  dieses  Mangels  an  statistischen  Beobachtungen  haben  Praxis  und  Wissensehaft
  bereits  seit  langer  Zeit  eine  durchaus  bestimmte  Stellung  zu  der  Frage
des  Impfzwanges  eingenommen.  Die  Regierungen  der  Bundesstaaten  sind  einig  in
der  Anerkennung  des  heilsamen  Einflusses  der  Impfung  auf  die  allgemeine  Gesundheitspflege.
  Die  Vertreter  der  ärztlichen  Wissenschaft  und  ärztlichen  Praxis  nehmen,
  von  vereinzelten  Gegnern  der  Sache  abgesehen,  keinen  Anstand,  die  Impfung
  für  das  werthvollste  Schutzmittel  gegen  die  Blattern-Krankheit
  zu  erklären.  Von  der  Königlich  Preussischen  wissenschaftlichen
Deputation  für  das  Medizinalwesen  sind  die  durch  Wissenschaft  und  Praxis  gewonnenen
  Resultate  in  zwei  Gutachten  aus  den  Jahren  1872  und  1873  zu  folgenden
  Sätzen  zusammengefasst  worden  :

1.  die  Sterblichkeit  hat  bei  der  Blattern-Krankheit  seit  Einführung  der  Impfung
bedeutend  abgenommen;

2.  die  Impfung  gewährt  für  cine  gewisse  Reihe  von  Jahren  einen  möglichst
  grossen  Sehutz  gegen  diese  Krankheit  ;

3.  die  wiederholte  Impfung  tilgt  ebenso  sicher  für  eine  längere  Zeit  die
wiederkehrende  Empfänglichkeit  für  die  Krankheit  und  gewährt  einen  immer
grösseren  Schutz  gegen  deren  tödtliehen  Ausgang  ;

4.  es  liegt  keine  verbürgte  Thatsache  vor,  welche  für  einen  nachtheiligen  Einfluss
der  Impfung  auf  die  Gesundheit  der  Menschen  spricht.

Der  im  September  d.  J.  zu  Wien  abgehaltene  imternationale  medizinische  Konsress
  hat  die  Frage  ebenfalls  erörtert  und  mit  einer  an  Einstimmigkeit  greuzenden
Majorität  seine  Stimme  dahin  abgegeben:

dass  die  Impfung  nothwendig  und  ihre  allgemeine  Durchführung  den  Regierungen
  zu  empfchlen  sei.

Bei  dieser  Lage  der  Saehe  konnte  der  vorliegende  Gesetz-Eutwurf  sich  der  von
dem  Reichstage  vertretenen  Auffassung  nur  anschliessen.

Durch  den  Entwurf  soll  für  die  gesammte  jugendliche  Bevölkerung  die  Verpflichtung
  zu  einer  ersten  und,  nach  Ablauf  einer  gewisson  Reihe  vou  Jahren,  auch