Impf-Gesetz.  Einleitung.  3

zu  einer  zweiten  Impfung  begründet  werden.  In  Ansehung  der  Erwachsenen  ist
auf  einen  gleichen  Zwaug  verzichtet  worden.  Wenn  die  Gesetzgebung  in  der
Impfung  ein  nothwendiges  Mittel  der  allgemeinen  Gesundheitspflege  einmal  anerkennt,
  so  wird  sie  allerdings  an  und  für  sich  bedacht  sein  müssen,  ihr  auch  in  den
höheren  Altersklassen  der  Bevölkerung  Eingang  zu  verschaffen.  Alle  hierauf  zu
richtenden  Massnahmen  finden  indess  ihre  Grenze  bei  dem  Punkte,  wo  die  Möglichkeit
  ihrer  Durchführung  zweifelhaft,  und  der  Umfang  der  für  die  Bevölkerung  daraus
erwachsenden  Belästigungen  unverhältnissmässig  gross  wird.  Von  diesem  Gesichtspunkte
  aus  musste  es  aufgegeben  werden,  auch  nur  einzelne  Altersstufen  der  erwachsenen
  Bevölkerung  in  den  Bereich  des  Impfzwanges  hineinzuziehen.  Die  Gesetzgebung
  hat  sich  mit  der  Sicherung  zu  begnügen,  welche  aus  dem  Schutz  der
Jüngeren  Generation  erwächst.  Gerade  in  den  jugendlichen  Kreisen  hat  die  Seuche
stets  den  günstigsten  Boden  und  von  hier  aus  auch  den  Weg  zur  Uebertragung  des
Gifistoffes  auf  die  älteren  Klassen  gefunden.  Gegen  diese  Gefahr  wird  die  Durchführung
  des  in  dem  Gesetz-Entwurfe  angenommenen  Grundsatzes  einen  wirksamen
Schutz  bieten.  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  durch  das  Gesetz  diejenigen  Einrichtungen
  nicht  berührt  werden  sollen,  vermöge  deren  auf  Grund  der  von  den  zuständigen
  Behörden  ausgegangenen  disziplinaren  Vorschriften  gewisse  Personen
einer  Impfung  sich  zu  unterziehen  haben.  Derartige  Einrichtungen  bestehen  für
das  Heer,  insofern  die  regelmässige  Impfung  der  neu  eintretenden  Dienstpflichtigen
  von  der  Militär-Behörde  angeordnet  und  überwacht  wird.  Ebenso  ist  vielfach
  in  den  Straf-Anstalten  dielmpfung  als  eine  nothwendige  sanitäre  Massregel
eingeführt.  Der  Rechtsgrund  solcher  auf  einzelne,  einer  disziplinaren  Behandlung
unterworfenen,  Klassen  der  Bevölkerung  beschränkten  Einrichtungen  ruht  auf
anderem  Gebiete,  als  dem  der  polizeilichen  Gesetzgebung,  und  wird  demgemäss
durch  die  Akte  der  letzteren  nicht  beseitigt.

Die  Bestimmungen  des  Entwurfs  haben  Rücksicht  genommen  auf  das  Alter,
von  der  Geburt  bis  zum  etwa  22.  Lebensjahre,  wo  der  Einzelne  durchschnittlich,
wenn  noch  nicht  in  völlig  selbständige,  so  doch  in  unabhängigere  Verhältnisse
einzutreten  pflegt.  Da  die  Beobachtungen  darauf  hinweisen,  dass  die  Schutzkraft
der  Impfung  nach  dem  Verlaufe  von  etwa  zelın  Jahren  eine  bemerkliche  Abnahme
erfährt,  so  war  die  Nothwendigkeit  einer  wiederholten  Impfung  innerhalb  der  gedachten
  Zeit  gegeben.  Der  Entwurf  hat  die  erste  Impfung  in  den  Beginn  des
ersten,  die  zweite  in  den  Beginn  des  zweiten  Jahrzehnts  gelegt,  aus  praktischen  Erwägungen
  indess  die  Impfungsfristen  weit  gefasst,  und  auf  diesem  Wege  eine  gewisse
  Verschiebung  der  Impfung  auf  ein  etwas  späteres  Jahr  ermöglicht.«

Vor  dem  Eintritt  in  die  weitere  Darstellung  des  Verlaufs  dieser  legislativen
  Vorlage  sei  bemerkt,  dass  sich  zur  Berathung  des  Gesetz-Entwurfes
auf  Veranlassung  des  Abg.  Dr.  Löwe  eine  s.  g.  freie  Kommission  unter
Vorsitz  des  Abg.  v.  Winter  (Danzig)  gebildet  hatte.

Von  den  Verhandlungen  des  Reichstags  erscheinen  die  nachstehenden  Auszüge*)
  aus  einzelnen  Reden  der  versehiedenen  Lesungen,  als  einleitende

Erläuterungen  der  allgemeinen  Gesetzes-Materie,  an  dieser
Stelle  der  Aufnahme  werth.

.,_)  Für  den  ganzen  Verlauf  unseres  Kommentars  gilt  die  Bemerkung,  dass  die  Reden
nicht  in  ihrem  vollständigen  Wortlaute,  sondern  nur  ihrem  wesentlichen  Sach-Inhalte  nach
wiedergegeben  sind.  Die  —  hier  und  da  sehr  naheliegende  —  Kritik  mancher  Aeusserungen
  glauben  wir  unseren  sachkundigen  Lesern  überlassen  zu  dürfen.

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