4  Impf-Gesetz.  Einleitung.

A.  Aus  der  ersten  Lesung.  Sitzung  vom  18.  Februar  1874.  'Sten.
Ber.,  S.  1024.)

 Bevollmächtigter  zum  Bundesrath  t.  d.  Königr.  Bayern,
Ministerialrath  v.  Riedel:

»Es  ist  einerseits  die  einheitliche  gesctzliche  Regelung  des  Impfwesens  für  das
Deutsche  Reich  in  Aussicht  genommen,  und  andererseits  die  Einführung  des  Impfzwanges
  und  des  Revaceinations-Zwanges  vorgeschlagen.  Die  einheitliche  Regelung
entspricht  iin  Allgemeinen  dem  Gedanken  der  Verfassung,  welche  die  Pflege  der  Wohlfahrt
  des  Deutschen  Volkes  als  Aufgabe  des  Reiches  hinstellt,  und  iın  Besonderen  dem
Art.  4  der  Verfassung,  welcher  Massregeln  der  Medizinal-Polizei  zu  denjenigen  Gegenständen
  zählt,  die  der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung  des  Reiches  unterliegen.  Sie
entspricht  aber  auch  der  Natur  der  Sache.  Durch  den  nunmehr  ungehemmten,  regen
Verkehr  der  Angehörigen  der  einzelnen  Bundesstaaten  wird  die  Gefahr  der  V  erschleppung
  der  Blattern-Krankheit  wesentlich  vergrössert  und  die  Nothwendigkeit  herbeigeführt,
  sie  durch  gemeinsame  Massregeln  zu  bekämpfen.

Was  sodann  den  zweiten  Theil  des  Beschlusses  betrifft,  den  der  Reichstag  im
vorigen  Jahre  gefasst  hat  —  die  Einführung  des  Iınpfzwanges  —,  so  waren  die  verbündeten
  Regierungen  sich  der  Bedenken  wohl  bewusst,  welche  gegen  diesen  Zwang  von
einigen  Seiten  erhoben  wurden;  es  ist  jedoch  im  Moment  kaum  eine  Veranlassung  gegeben,
  diese  Bedenken  näher  zu  widerlegen.  Ich  glaube  mich  vielmehr  auf  die  Bemerkung
  beschränken  zu  dürfen,  dass  die  verbündeten  Regierungen  sich  denjenigen
Gründen  nicht  verschlicssen  konnten,  welche  im  Sommer  vorigen  Jahres  für  den  Beschluss
  des  Reichstages  in  diesem  Hause  angeführt  worden  sind.

Hierzu  kommt  noch,  dass  der  Impfzwang  bereits  fast  in  allen  Deutschen  Staaten  besteht,
  und  dass  man  allseitig  hinreichende  Gelegenheit  gehabt  hat,  Erfahrungen  darüber
zu  sammeln.  Dic  sämmtlichen  Regierungen  sind  auf  Grund  ihrer  Erfahrungen  in  Uebereinstimmung
  mit  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Aerzte  der  Anschauung,  das  erstens
die  Sterblichkeit  an  der  Blattern-Krankheit  seit  Einführung  der  Impfung  bedeutend  abgenommen
  hat,  dass  zweitens  die  Impfung  eine  gewisse  Reihe  von  Jahren  einen  Schutz
gegen  die  Krankheit  gewährt,  und  dass  drittens  nachtheilige  Folgen  der  Impfung  für
die  Gesundheit  nicht  konstatirt  sind.

Mit  Rücksicht  hierauf  konnten  die  verbindeten  Regierungen  nur  dem  gedachten
Beschlusse  des  Reichstages  entgegenkommen.

Dieselben  Gründe,  welche  für  die  erstmalige  Impfung  sprechen,  bestehen  im  Wesentlichen
  auch  für  die  Einführung  des  Revaccinations-Zwanges,  nachdem  sich  gezeigt  hat,
dass  die  Wirkungen  der  ersten  Impfung  nach  einer  bestimmten  Reihe  von  Jahren  nicht
mehr  so  lebendig  sind,  um  einen  genügenden  Schutz  zu  gewähren.  Es  wirdIhnen  daher
gleichzeitig  der  Revaccinationszwang  vorgeschlagen.

Indem  sich  der  Entwurf  hiernach  in  allen  seinen  wesentlichen  Grundlagen  mit  denjenigen
  Anschauungen,  welche  die  Majorität  dieses  Hauses  im  vorigen  Jahre  geleitet
hat,  in  Uebereinstimmung  befindet,  geht  das  Bestreben  der  verbündeten  Regierungen
noch  dahin,  die  Durchführung  der  beabsichtigten  Massregel  einerseits  möglichst  zu  erleichtern,
  andererseits  möglichst  zu  sichern.  Man  hat  durch  Statuirung  längerer  Fristen,
innerhalb  deren  die  Impfung  erfolgen  kann,  jedem  Impfpflichtigen,  respektive  dessen
Eltern  die  Möglichkeit  gewährt,  sich  die  für  die  Vornahme  der  Impfung  passendste  Zeit
zu  wählen.  Der  Gesetz-Entwurf  trifft  ferner  Vorsorge  dafür,  dass  öffentliche  Impfungsstellen
  eingerichtet  werden,  und  dass  die  Impfung  unentgeltlich  geschieht.  Sodann  sind
Bestimmungen  gegeben,  dass  nicht  durch  leichtsinnige  Vornahme  von  Impfungen  Gefahren
  für  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Impfpfliehtigen  herbeigeführt  werden.
Wenn  endlich  im  Gesetz-Entw.  auch  bestimmte  Strafen  vorgesehen  sind,  so  war  das
erforderlich,  um  den  einmal  als  richtig  und  nothwendig  anerkannten  Zwang  auch  durchzuführen.
  Ich  glaube  aus  den  Erfahrungen,  die  meine  Regierung  in  Bayern  gemacht
hat,  wo  seit  Jahrzehnten  derartige  Vorschriften  bestehen,  konstatiren  zu  dürfen  ,  dass
Zwwangsvorschriften,  sobald  nur  einmal  das  Impfwesen  im  Gange  ist,  woltl  in  den  seltensten
  Fällen  zur  Anwendung  gebracht  werden  müssen.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe:  .
»M.  H.,  der  H.  Vertreter  der  Bundes-Regierungen  hat  Ihnen  soeben  schon  die  Prinzipien
  des  Gesetz-Entw.  entwickelt,  und  ich  stimme  ihm  zu,  diese  Prinzipien  sind  in
der  That  ganz  entsprechend  den  Beschlüssen,  die  das  Haus  in  seiner  früheren  Ausammensetzung
  in  der  letzten  Session  gefasst  hat.  Die  Prinzipien,  die  das  Hans  Jama  s
bekannt  hat,  gehen  dahin,  dass  der  Staat  die  Pflicht  hat,  seine  Einwohner  zu  SC  tützen
gegen  eine  schwere  Seuche,  welche  in  früheren  Zeiten  im  höchsteu  Grade  verheeren«