Aus  der  ersten  Lesung.  5)

sewirkt  hat,  und  welche  aus  dem  Mangel  der  Revaccination  auelr  in  den  letzten  J  ahren
noch  wieder  grosse  Verheerungen  angerichtet  hat.  Der  Staat  hat  sich  zur  Erfüllung
dieser  Pflicht  entschlossen,  nachdem  er  das  Mittel,  sie  zu  erfüllen,  erkannt  hat.  Er  ist
also  mit  diesem  Gesetz  im  Stande,  viele  Leben  zu  erhalten,  die  auf  diesem  Wege  erhalten
  werden  können,  und,  was  eben  so  nötlıig  ist,  eine  Masse  von  dauerndem  Siechthum,
  eine  Masse  von  Verlusten  der  Sinnes-Organe  zu  verhüten,  die  dieser  Krankheit
folgen  und  die  die  Arbeitsfähigkeit  derjenigen,  die  derselben  unterworfen  sind,  auf  das
Schwerste  beeinträchtigen.  Es  handelt  sich  also  um  die  Erhaltung  vieler  Menschenleben
  und  um  die  Erhaltung  einer  unabschbaren  Reihe  von  Arbeitskräften  und  Arbeitstagen,
  welche  den  Einzelnen  zum  erhöhten  Lebensgenuss  helfen  und  der  Gesellschaft
wie  dem  Staate  zu  ihrer  weiteren  Entwickelung  von  höchstem  Werth  sind.  Das  ist  der
Rechtsstandpunkt,  und  diesem  gegeniiber,  glaube  ich,  sind  die  Einwendungen,  die
gegen  das  Gesetz  vom  Standpunkt  der  persönlichen  Freiheit  gemacht  werden,  hinfällig,
denn  der  Staat  hat  die  Pflicht,  die  Freiheit  des  Einzelnen  soweit  einzuschränken,  als
es  das  wohlerkannte  Interesse  der  Gesammtheit  verlangt,  und  er  vollzieht  diese  Pflicht
gerade  auf  diesem  Gebiet  in  den  verschiedensten  Formen  bei  den  verschiedensten  Gelegenheiten.
  Bei  der  Entwickelung  der  Öffentlichen  Gesundheitspflege  werden  wir  noch
öfter  diesem  Punkte  gegenüberstehen.  ......

Wenn  wir  die  grossen  Grundzüge  dieses  Gesetzes  ansehen,  so  können  wir  die  Beruhigung
  haben,  dass  wir  eigentlich  nur  das,  was  durch  die  Meinung,  durch  die  Ueberzeugung,
  durch  das  Handeln  der  grossen  Masse  unserer  Bevölkerung  schon  längst  zur
Sitte  geworden  ist,  in  einem  Gesetze  fixiren.  Wir  sind  dazu  genöthigt,  es  nicht  blos
der  Sitte  und  somit  der  Einsicht  des  Einzelnen  zu  überlassen,  weil  wir  gerade  in  Folge
der  schweren  Epidemien,  die  während  des  letzten  Krieges  über  uns  hereingebrochen
sind,  die  Erfahrung  gemacht  haben,  dass  wir  wenigstens  die  Revaceination  —  und  die
hat  hier  den  Anstoss  gegeben  —  nicht  mehr  den  Einzelnen  iiberlassen  können,  weil  die
Masse  der  Fälle,  die  in  einer  Epidemie  sich  häufen,  immer  in  einer  Verschärfung  sowohl
in  der  Ausdehnung,  die  die  Ansteckung  über  den  ganzen  Bevölkerungskreis  gewinnt,
als  auch  in  einer  Verschärfung  der  einzelnen  Fälle  sich  bemerkbar  macht.  Derjenige,
der  in  einem  Kreise  angesteckt  wird,  in  dem  hundert  schwere  Pockenkranke  liegen,
wird,  wenn  er  auch  nur  einen  geringen  Grad  der  Ansteckungsfähiskeit  besitzt,  davon
  angesteckt  werden  und,  einmal  angesteckt,  viel  schwerer  davon  ergriffen  werden,
—  die  Ansteckung  wird  also  viel  virulenter  wirken,  als  bei  demjenigen,  der  bei  einem
zufälligen  Besuche,  den  er  empfängt  oder  giebt,  mit  einem  einzelnen  Pockenkranken  in
Bertihrung  kommt.  Die  Ausdehnung  der  Epidemie  nicht  sowohl,  als  die  Heftigkeit  der
Krankheit  kann  durch  die  Revaceination  verhütet  werden.

Ich  bin  also  der  Meinung,  dass  man  nothwendig  zur  zwangsweisen  Revaceination
schreiten  muss,  und  glaube  auch,  dass  diese  zwangsweise  Revacceination  gar  keine
Schwierigkeit  findet,  wenn  wir  der  Idec,  wie  sie  dem  Gesetz-Entwurf  zu  Grunde  liegt,
folgen,  wenn  nämlich  diese  zwangsweise  Revaceination  in  dem  schulpflichtigen  Alter
vorgenommen  wird,  bevor  die  Kinder  die  Schule  verlassen.  Es  wäre  ja  vielleicht  wünschenswerth,
  noch  ein  Jahr  oder  etwas  länger  zu  warten,  weil  die  Ansteckung  verhältnissmässig
  bis  zum  zwölften  Jahre  noch  selten  ist,  und  weil  wir  mit  der  späteren  Revaceination
  die  Aussicht  hätten,  sie  schon  wieder  bei  Ansteckungsfähigkeit  vorzunehmen,
  wo  die  Pocken  also  angehen,  und  so  der  beabsichtigte  Schutz  sicherer  erzielt
wird.  Aber  wir  haben  das  Interesse,  die  Kinder  in  dem  Alter  zu  impfen,  wo  sie  noch
vollkommen  schulpflichtig  sind,  wo  nicht  irgend  ein  renitenter  Vater  oder  Vormund
sagen  kann:  »Ich  will  mein  Kind  lieber  ganz  aus  der  Schule  nehmen,  es  ist  ohnehin  bald
fertig,  es  wird  konfirmirt  werden:  dann  ist  die  Sache  vorbei.«  Um  dem  zu  entgehen,
ist  cs  das  Beste,  wir  nehmen  das  im  Gesetz-Entwurfe  vorgeschlagene  zwölfte  Lebens-Jahr.
  Dicse  Impfung  in  der  Schule  wird  sich  meiner  Ueberzeugung  nach  sehr  gut  und
vollständig,  sogar  noch  besser  und  einfacher  kontroliren  lassen,  als  die  erste  Vaceination,
  und  es  ist  im  höchsten  Grade  wichtig,  dass  diese  neue  Vaceination  vollkommen
kontrolirt  werde.

Ich  komme  noch  zu  dem  Punkte  über  die  Kosten,  die  daraus  erwachsen.  Der  Entwurf
  schweigt  darüber;  ich  glaube  aber  doch,  dass  wir  uns  gleichwohl  den  Punkt  klar
machen  sollen:  wer  zahlt  denn  die  Sache?  Bezahller  sind  in  erster  Linie,  glaube  ich,
hier  wieder  die  Gemeinden  und  Kreise.  Aber  gewisse  Institute  müssen  die  Staats-Regierungen
  übernchmen  und  bezahlen.  Zeutral-Inpfstellen  z.  B.  miissen  auf  Staats-„osten
  eingerichtet  werden.  Die  Sorge  für  gute  Lymplıe  müssen  die  Staats-Regierungen
cr  a  ER  ncı  nen)  und  wenn  die  Legierungen  das  tlıun,  so  handeln  sie  nicht  bloss  denı
setze  FM  iskeit  nach,  sondern  sie  geben  damit  diesem  gesetzlichen  Zwang  erst
C  ie  tie  tige  Kundiage  und  vorden,  lie  a  rehführnng  derselben  wesentlich  ‚erleichtern.
wir  dan  me  \  chanciung  des  Wresetzes  betrifft,  so  bin  ich  der  Meinung.  dass

i  setz  nicht  einer  Kommission  zu  überweisen  brauchen.  Ich  möchte  vielmehr