20  Impf-Gesetz.  Einleitung.

Was  nun  die  Nothwendigkeit  des  Revaccinations-Zwanes  betrifft.  so  möchte  je
anführen,  dass  die  Bayerische  Regierung  seit  ungefähr  30  .J  ahren  dieser  Prare  an  e  \.
sondere  Aufmerksamkeit  gewidmet  hat,  und  dass  die  vernommenen  Saehverständieen
sich  stets  für  die  Nützlichkeit  der  Revaceination  ausgesprochen  haben.  &gt;

.  In  gleieher  Weise  sprechen  die  statistisehen  Ergebnisse  dafür,  wenn  man  die  Mortalität
  naeh  den  einzelnen  Altersklassen  vergleicht.  Bei  der  vorhin  von  mir  erwähnten  Enidemie
  stellte  sich  die  Mortalität  in  der  Altersklasse  des  ersten  Lebensjahres  auf  65  bj
in  der  Altersklasse  von  1  bis  20  Jahren  —  in  der  Zeit  also,  welehe  der  Vornahme  der  Inpfungen
  am  näelhsten  liegt  —  auf  6  0/,,  bezüglieli  derjenigen  von  20  bis  50  Jahren  auf
11  0/,  und  bei  der  über  50  Jahre  auf  26  0);  es  ergiebt  sich  sohin,  dass  die  Wirkungen
der  Vaceination  mit  der  Zeit  abnehmen,  und  dass  die  Revaceination  wünschenswerth
ist.  Iclı  erwähne  ferner,  dass  von  den  Revaceinirten  bei  jener  Epidemie  92  %/,  Procent
genesen,  5  0/,  gestorben  sind,  also  abermals  ein  sehr  günstiges  Mortalitäts-Verhältniss.

Ich  glaube,  dass  durch  diese  statistischen  Erhebungen,  die  sich  auf  eine  grosse
Reihe  von  Jahren  hinaus  erstrecken  und  immerhin  ein  ziemlich  grosses  Beobachtungsfeld
  haben,  zur  Genüge  erwiesen  ist,  einerseits,  wie  nützlich  der  Impfzwang  sein  dürfte
und  andererseits,  wie  wenig  Gefahr  bei  einiger  Aufmerksamkeit  von  den  Impfungen
UTONT.«

C.  Aus  der  dritten  Lesung.  Sitzung  vom  14.  März  1874.  (St
Ber.,  S.  327  ff.)  s  (Stenogı

Abgeordneter  Dr.  Merkle:

»M.H.!  Wir  sollen  endgültig  über  einen  Gesetz-Entwurf  entscheiden,  der  uns  als  ein
Zwangs-Gesetz  vorgelegt  worden.  Allerdings  ist  in  der  zweiten  Lesung  beschlossen
worden,  statt  »Iınpfzwangs-Gesetz«  zu  setzen:  »Impf-Gesetz«;  allein  der  Zwang
durchzieht  dieses  Gesetz  wie  ein  rother  Faden  von  Anfang  bis  zu  Ende  und  spricht  sich
derselbe  bereits  im  ersten  Paragr.  deutlich  genug  aus.  Ein  Zwangs-Gesetz  hat  sein  Bedenkliehes
  gegenüber  der  persönlichen  Freiheit  und  der  Familienfreiheit;  es  ist  einem
solchen  Gesetze  wohl  nur  dann  beizustimmen,  wenn  wir  dafür  dringende,  entschiedene,
starke  Gründe  haben.  Ich  frage  nun,  liegen  solche  zwingenden  Gründe  vor?  —  und
glaube  diese  Frage  verneinen  zu  müssen.  Wohl  ist  uns  gesagt  worden,  dass  die  Impfung
  für  die  Gesundheitspflege  nützlich  und  nothwendig  sei;  aber  man  hat  das  nicht
genügend  bewiesen.  Die  Gründe,  die  man  uns  hierfür  angeführt  hat,  stützen  sich
zum  Theil  auf  die  Autorität,  zum  Theil  auf  die  Erfahrung;  aber  m.  H.,  die  Autoritäts-Gründe
  !  —  Es  ist  wahr,  eine  bedeutende  Zahl  von  Aerzten  hat  sich  für  den  Impf-Zwang
entschieden,  allein  andere  Autoritäten,  die  denn  doch  auch  Beachtung  verdienen,  sind
einer  gegentheiligen  Ueberzeugung.  Was  die  Erfahrung  betrifft,  so  hat  man  sich  auf
die  Statistik  berufen,  man  musste  aber  von  vornherein  zugeben,  dass  diese  Statistik
anch  noch  manches  habe,  was  Bedenkliehkeiten  erzeugt.  Gewiss  ist  es,  dass  Widerspruch
  existirt,  und  berufen  sich  gerade  jene  Aerzte,  welche  widersprechen,  auf  die
Statistik,  nur  dass  sie  einen  anderen  Massstab  bei  Beurtheilung  derselben  anlegen.  Ich
mag  nun  die  Sache  betrachten,  wie  ich  will,  so  muss  ich  sagen:  adhue  sub  judicelis  est,
noch  ist  die  Sache  eine  Streitfrage,  und:  in  dubiis  libertas  (  —  das  ist  meine  Ueberzeusung).
  Wenn  Jemand  überzeugt  ist,  dass  das  Impfen  der  Gesundheit  nachtheilig  sei,
mit  welchem  Reehte  kann  ieh  den  durch  ein  Zwangs-Gesetz  angehen,  dass  er  sich  dennoeh
  solle  impfen  lassen!  Erlauben  Sie  mir,  noch  ein  anderes  Moment  anzuführen.
Ich  meine  den  Grad  des  Zwanges,  den  das  vorliegende  Gesetz  geltend  macht.  Man
will  einen  Zwang  in  dem  Sinne,  dass  unfehlbar  entschieden  werden  soll,  ob  in  dem  und
dem  zweifelhaften  Falle  die  Impfung  räthlieh  oder  naclıtheilig  sei,  und  das  soll  endgültig
  und  ausschliesslich  von  dem  zuständigen  Impf-Arzte  im  Namen  des  Staates  geschehen,
  wenn  auch  Eltern  und  Haus-Arzt  noch  so  bedenklich  sind.  Welch’  eine  Bürgschaft
  aber  giebt  den  Eltern  des  impfpflichtigen  Kindes  dieser  Einzelne,  dass  er  nicht
fehlt,  dass  nicht  zuletzt  die  Impfung  das  Leben  und  die  Gesundheit  des  Kindes  benaclıtheiligt?
  M.H.,  der  Leib  gehört  nicht  dem  Staate,  das  ist  meine  Ueberzeugung!  —
Und,  dass  ieh  die  Hauptsache  noeh  betone,  so  weit  gelıt  derZwang,  dass  er  sogar  in
das  Unglaubliche  sich  verliert.  Es  ist  bemerkt  worden,  dass  einer  aus  unserer  Mitte  sich
schon  zehmal  habe  impfen  lassen.  Ich  habe  keine  solche  Vorliebe  für  die  Impfung,  dass
ich  mieh  zehnmal  in  meineın  Leben  möchte  impfen  lassen:  aber  möglielh  ist  es  nach
diesem  Gesetze,  dass  einer  zehnmal  in  einem  Jahre  geimpft  werden  muss,  denn  wenn
er  auch  schon  wiederholt  geimpft  ist  und  es  brieht  in  dem  Orte,  wo  er  sich  gerade  authält,
eine  Blattern-Krankheit  aus,  so  steht  es  nur  bei  der  zuständigen  Behörde,  dass  er  sich
olıne  Rücksicht  auf  frühere  Impfungen  abermals  muss  impfen  lasseu,  nnd  naclı  einem
Vierteljahr,  wenn  er  anderswo  hinkommt  und  dort  eine  Blattern-Krankheit  ausbricht,