11.  Gesetz  vom  8.  April  1874.
(Reichs-Gesetzblatt,  S.  31  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von

Preussen  etc.,  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

1

ge

(Iimpfzwang.)
$.  1.  Der  Impfung  mit  Schutzpocken  soll  unterzogen  werden:

.  Jedes  Kind  vor  dem  Ablauf  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,
  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugniss  ($.  10)  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat;

.  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehr-Anstalt  oder  einer  Privatschule,  mit
Ausnahme  der  Sonntags-  und  Abend-Sehulen,  innerhalb  des  Jahres,  in
welchem  der  Zögling  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegt,  soforn  er  nicht
nach  ärztlichem  Zeugniss  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern
  überstanden  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.

Der  Entwurf  des  Gesetzes  lautete  übereinstimmend  mit  Ausnahme  der  kursiv
druckten  Schlussworte.

Die  Motive  zum  $.  1  besagen:

»Die  Frist  für  die  Vornahme  der  Impfung  ist  nieht  unmittelbar  an  das  Lebensjahr
  des  einzelnen  impfpfliehtigen  Kindes,  sondern  an  das  Kalenderjahr  geknüpft.
  Die  formelle  Ordnung  des  Impfgesehäfts  und  die  amtliehe  Ueberwaehung
der  Ausführung  des  Gesetzes  wird  auf  diese  Weise  erheblich  erleiehtert.  Eine
Folge  davon  ist  allerdings,  dass  die  Impfungs-Fristen  nieht  für  alle  Kinder  die
gleiehen  werden.  Was  die  erste  Impfung  anbelangt,  so  endet  die  Frist,  je
nach  der  Zeit  der  Geburt,  frühestens  mit  dem  Beginn  des  zweiten  Lebensjahres
  —  nämlieh  für  diejenigen  Kinder,  welehe  zu  Ende  eines  Jahres  geboren
werden,  und  spätestens  mit  dem  Ende  des  zweiten  Lebensjahres  —  für  diejenigen,
  deren  Geburt  in  den  Anfang  eines  Jahres  fällt.  Die  zweite  Impfung
wird  je  nach  dem  Tage  der  Geburt  im  Laufe  des  zwölften  oder  dreizehnten  Lebensjahres
  erfolgen.  Bedenken  knüpfen  sieh  indess  an  diese  Ungleiehheiten
weder  im  gesundheitspolizeiliehen  Interesse,  noch  auch  insbesondere  im  Interesse
der  Eltern  und  Vormünder,  denen  unter  allen  Umständen  in  der  Wahl  der  Zeit
für  die  Impfung  ein  genügender  Spielraum  bleibt.

Im  Durehsehnitte  sind  die  gesetzlichen  Fristen  für  die  erste  und  zweite
Impfung  von  gleieher  Dauer  ;  für  die  letztere  begreift  die  Frist  stets  ein  Jahr,
für  die  erstere  schwankt  sie  zwischen  einem  Jahr  und  zwei  Jahren.  Hier  eine
engere  Grenze  zu  ziehen,  empfiehlt  sieh  aus  mehrfaehen  Erwägungen  nicht.
Die  Verwaltung  würde  dadureh  in  der  Anordnung  der  Zeiten,  während  deren
die  öffentliehen  Impfstellen  zu  funktioniren  haben,  beengt  werden,  was  unter
Umständen  —  bei  dem  Mangel  an  Acrzten,  an  geeigneten  Räumen  u.  dgl.  —
Sehwierigkeiten  nach  sich  ziehen  könnte.  Den  Eltern  und  Vormündern  gegenüber
  ist  eine  gewisse  Rücksicht  auf  die  mannigfachen  Verhältnisse  geboten,