$.  1.  Impf-Gesetz.  25

welche  in  dem  zarten  Alter  der  Kinder  nicht  selten  eın  Hinausschieben  der
Impfung  wünschenswerth  erscheinen  lasscn  werden.

Die  zweite  Impfung  ist  nicht  allein  an  die  Erreichung  eines  bestimmten
Alters,  sondern  auch  an  den  Eintritt  in  eine  Schule  gebunden.  Nach  den  in
Deutschland  allgemein  bestehenden  Verhältnissen  bietet  sich  in  den  Schulen  die
beste  Gelegenheit,  über  die  in  das  impfpflichtige  Alter  eintretenden  Kinder  eine
Uebersicht  zu  erhalten,  auf  Grund  deren  die  Ausführung  der  Impfung  zu  übcrwachen
  ist.  Zwar  werden  auf  diesem  Wege  solche  Kinder,  welche,  sei  es  wegen
häuslichen  Unterrichts,  sei  es  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen  einer
Schule  überhaupt  fern  bleiben,  der  zweiten  Impfung  entzogen.  Die  verhältnissmässig
  seltenen  Fällen  dieser  Art  sind  indessen  vom  gesundheitspolizeilichen
Standpunkte  aus  ohne  Bedeutung.  Auch  sie  zu  kontroliren,  würde  mit  kaum
zu  überwindenden  Schwierigkeiten  verbunden  sein.

Was  die  Schullen  anbetrifft,  durch  deren  Besuch  der  Impfzwang  bedingt
wird,  so  hat  der  Entwurf  einen  Unterschied  zwischen  öffentlichen  und  Privatschulen
  oder  zwischen  Elementar-  und  höheren  Schulen  nicht  gemacht.

Die  Ausschliessung  umfangreicher  Kategorien  von  Lehr-Anstalten  würde
gleichbedeutend  sein  mit  der  Befreiung  eines  Theiles  der  Jugend  von  der  durch
den  Entwurf  bezweckten  Verpflichtung.  Eine  derartige  Einschränkung  der  beabsichtigten
  Massnahmen  ist  durch  Rücksichten  der  Schul-Verwaltung  nicht
bedingt  und  vom  Gesichtspunkte  der  gesundheits-polizeilichen  Interessen  aus  geradezu
  unstatthaft.

Es  gilt  dies  zunächst  in  Ansehung  der  Privatschulen,  zu  welchen  naturgemäss
  auch  diejenigen  Erziehungs-Anstalten  zu  rechnen  sind,  welche  neben  der
körperlichen  Pflege  und  der  Erziehung  im  engeren  Sinne  auch  die  geistige  Ausbildung
  ihrer  Zöglinge  zum  Zweck  haben.  Diese  Schulen  verfolgen  vielfach  die
Ziele  der  öffentlichen  Lehr-Anstalten  und  sind  zum  Theil  in  mehrfachen  Beziehungen
  als  mit  jenen  gleichberechtigt  anerkannt.  Ihre  Zöglinge  bleiben  in
Folge  dessen  den  öffentlichen  Anstalten  leicht  entzogen.

Nicht  minder  gilt  dies  von  den  Mittelschulen  und  höheren  Lehr-Anstalten,
—  Gymnasien,  Real-Schulen,  Gewerbe-Schulen  u.  s.  w.,  —  zu  deren  Besuch
nicht  wie  zu  dem  Besuch  der  Elementar-Schulen  das  Gesetz  verpflichtet.  Ihr
Unterrichtsfeld  reicht  meistens  in  das  der  Elementar-Schulen  hinein.  Die  Jugend
  kann  demzufolge  in  ihren  Unterricht  eintreten,  ohne  den  Lehrgang  der
Elementar-Schulen  durchlaufen  zu  haben.  Ihre  Zöglinge  finden  ausserdem  nicht
selten  auf  Grund  häuslicher  Vorbildung,  ohne  jede  Vermittelung  der  Elementar-Schule,
  die  Aufnahme.

Nur  eine  Kategorie  von  Unterrichts-Anstalten  rechtfertigt  eine  Ausnahme.

Es  giebt  Schulen,  welche  sich  auf  eine  gelegentliche,  den  allgemeinen
Schulunterricht  ergänzende  Unterweisung  vornehmlich  in  den,  durch  den  Unterricht
  vollständig  ausgebildeter  Anstalten  nicht  besetzten  Stunden  beschränken.
Ihre  Besucher  werden  fast  ausnahmslos  einer  Anstalt  der  letztgedachten  Art  als
Schüler  angehören  und  dadurch  dem  Impfzwange  und  dessen  gesetzlicher  Kontrole
  unterstellt  sein.  Nach  der  Fassung  des  Entwurfs  fallen  unter  diese  Kategorie
  nur  diejenigen  Schulen,  welche  ihren  Unterricht  ausschliesslich  auf  Sonntage
  und  auf  die  Abende  der  Wochentage  beschränken.  Diese  Begrenzung  war
geboten,  cincrseits  durch  die  Nothwendigkeit  einer  unzweideutigen  Bezeichnung
der  von  dem  Impfzwange  nicht  berührten  Anstalten,  andererseits  durch  dic  Unmöglichkeit,
  unter  den  sonstigen,  so  mannigfaltig  abgestuften  und  organisirten
Schulen  eine  den  Absichten  des  Entwurfs  entsprechende,  gleichzeitig  aber  völlig
bestimmte  Grenze  zu  finden  .«