I  Inpf-Gesetz.  88.  2,  3,

Die  Diskussion  des  $.  L  ist  in  die  allgemeine  Debatte  verflochten,,  und  deshalb
wird  auf  diese  hier  zurückgewiesen  (s.  0.  8.  4  ff.).

Ahgelehnt  wurde  der  Antrag  Hasenelever  und  Reimer,  dem  S.
folgende  Fassung  zu  geben:

»Der  Impfung  mit  Sehutzpoeken  dürfen  nur  unterzogen  werden  :
l,  Künder,  welehe  das  fünfte  Lebensjahr  überschritten  haben  ,  mit  Erlaubniss  ihrer  I1-tern
  oder  Fornünder:;  j

2.  Erwachsene  mit  ihrer  Einwilligung.«

$.  1  wurde  in  namentlicher  Abstimmung  mit  183  gegen  119  Stimmen
angenommen.

(Nachholung  der  Krankheitshalber  unterbliebenen  Impfung.)
$.2.  Ein  Impf-Pflichtiger  ($.1),  weleher  nach  ärztlichem  Zeugniss  ohne
Gefalır  für  sein  Leben  oder  für  seine  Gesundheit  nicht  geimpft  werden  kann,
ist  binnen  Jahresfrist  nach  Aufhören  des  diese  Gefahr  begründenden  Zustandes
  der  Impfung  zu  unterziehen.
Ob  diese  Gefahr  noch  forbesteht,  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige

  Impf-Arzt  ($.  6)  entgültig  zu  entscheiden.

In  der  sonst  gleichlautenden  Reg.-Vorlage  fehlte  der  zweite  Absatz,  welcher
auf  Antrag  der  freien  Kommission  hinzugefügt  ist.

Die  Motive  zu  $$.  2  und  3  bemerken  nur:

»Die  Frist,  welehe  für  die  Naehholung  einer,  gereehtfertigter  Weise  unterbliebenen,
  Impfung  gesetzt  ist,  ermöglicht  den  Betheiligten,  dafür  nieht  nur  einen
angemessenen  Zeitpunkt  zu  wählen,  sondern  aueh  die  nur  in  der  wärmeren
Jahreszeit  geöffneten  Impfstellen  zu  benutzen.«

In  den  Reichstags  -Verhandlungen  begründete  der  Abg.  Dr.  Löwe  den,

auf  Vorschlag  der  freien  Kommission  beruhenden  Abs.  2,  Zusatz  zu  $.  2
wie  folgt:

»Ieh  wollte  Sie  auf  die  Gründe  aufmerksam  maehen,  die  uns  veranlasst  haben,  einen
Zusatz  zu  $.  2  vorzusehlagen  nnd  in  ähnliehem  Sinne  zu  $.  3,  wie  ieh  sogleieh  hinzuügen
  will.

ö  Naehdem  Sie  besehlossen  haben,  dass  das  Impfen  eine  Öffentliehe  Angelegenheit
werden  soll,  und,  wie  Sie  in  Konsequenz  Ihres  eben  gefassten  Besehlusses  doch  wahrscheinlieh
  besehliessen  werden,  dass  ein  öffentlieher  Impf-  Arzt  angestellt  werde,  der  die
Saehe  auszuüben  und  zu  kontroliren  hat,  hat  die  freie  Kommission  es  für  nothwendig
  gefunden  ,  diese  Bestimmung  hinzuzufügen,  damit  die  Kontrole  über  das  Impfen
nım  aneh  wirksam  ausgeübt  werden  kann.  Wenn  wir  die  Saehe  so  stehen  lassen,  wie
sie  in  der  Regierungs-Vorlage  steht,  ohne  diesen  Zusatz,  so  werden  die  Impf-Aerzte
wie  alle  amtlieh  an  dem  Geschäfte  Betheiligten  immer  mit  vielem  Hin-  und  Herziehen
bei  den  Behörden  zu  thun  haben,  weil  Niemand  da  ist,  der  die  letzte  Entseheidung  im
streitigen  Falle  giebt.  Die  soll  der  Impf-Arzt  geben.  Es  ist  also  keine  Art  von  Zwangsmittel,
  sondern  nur  die  Vervollständigung  der  Kontrole,  die  für  die  Ordnung  des  Ganzen,
besonders  für  die  Aufstellung  der  Listen  nothwendig  ist.«

(Wiederholung  der  erfolglos  gebliebenen  Impfung.)

8.3.  Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  ($.  5)  erfolglos
geblieben,  so  muss  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  und,  falls  sie  auch  dann
erfolglos  bleibt,  im  dritten  Jahre  wiederholt  werden.

Die  zustündige  Behörde  kann  anordnen,  dass  die  letzte  Wiederholung  der
Impfung  durch  den  Impf-  Arzt  ($.  6)  vorgenommen  werde.

Die  Reg.-Vorlage  war  gleiehlautend;  mit  Ansnahme  des  fehlenden  zweiten
Absatzes,  weleher  im  Interesse  der  Kontrole  hinzugefügt  ist.  (S.  oben  zu  $.  2.)