I  40.  Impf-Gesetz.  37

(Nachholung  gesetzwidrig  unterbliebener  Impfung.)  |
$.4.  Ist  die  Impfung  olıne  gesetzlichen  Grund  ($8.  1,  2)  unterblieben,
so  ist  sie  binnen  einer  von  der  zuständigen  Behörde  zu  setzenden  Frist  nachzuholen.


(Vom  Reichstage  unverändert  angenommen.)

Die  Motive  zu  $.  4  führen  aus:

»Für  den  Fall,  wo  eine  Impfung  ohne  hinlänglichen  Grund  unterlassen  ist,
war  die  Bestimmung  der  Frist  zu  deren  Nachholung  dem  Ermessen  der  Behörde
  vorzubehalten,  welche  in  der  Lage  sein  muss,  einer  etwaigen  absichtlichen
Uebertretung  der  gesetzlichen  Vorschrift  mit  Entschiedenheit  zu  begegnen.«

(Revision  der  Inıpflinge.)
$.5.  Jeder  Impfling  muss  frühestens  am  sechsten,  spätestens  am  achten
  Tage  nach  der  Impfung  dem  impfenden  Arzte  vorgestellt  werden.

(Vom  Reichstage  unverändert  angenommen.)

Die  Motive  begründen  diese  Vorschrift  in  folgender  Weise:

»Die  Vorstellung  hat  den  Zweck,  durch  eine  ärztliche  Besichtigung  zu  ermitteln,
  ob  der  Verlauf  der  Impfung  ein  regelmässiger  gewesen  ist  und  den
Zweck  erfüllt.  Von  dem  Ausfall  hängt  die  Nothwendigkeit  der  in  dem  Entwurfe
  vorgesehenen  Wiederholung  der  Impfung  ab.  Die  Bedingungen  dieser
Prüfung  lassen  sich  gesetzlich  nicht  präzisiren,  ihre  Abwägung  muss  und  kann
dem  sachverständigen  Ermessen  des  Arztes  anheim  gegeben  bleiben.«

(Impf-Bezirke  und  Impf-Aerzte.)

S.  6.  In  jedem  Bundesstaate  werden  Impf-Bezirke  gebildet,  deren  jeder
einem  Impf-Arzte  unterstellt  wird.

Der  Impf-Arzt  nimmt  in  der  Zeit  vom  Anfang  Mai  bis  Ende  September
Jeden  Jahres  an  den  vorher  bekannt  zu  machenden  Orten  und  Tagen  für  die
Bewohner  des  Impf-Bezüwks  Impfungen  unentgeltlich  vor.  Die  Orte  für  die
Vornahme  der  Impfungen,  sowie  für  die  Vorstellung  der  Impflinge  (8.  5)  werden
  so  gewählt,  dass  kein  Ort  des  Bezirks  von  dem  nächst  belegenen  Impf-Orte
mehr  als  5  Kilometer  entfernt  ist.

Der  Regierungs-Entwurf  des  $.  6  lautete:

»Es  sind  öffentliche  Impfstellen  einzurichten,  an  welchen  für  sämmtliche  Einwohner
  der  ihnen  zugewiesenen  Bezirke  Impfungen  unentgeltlich  bewirkt  werden.

Die  Impfstellen  müssen  alljährlich  in  der  Zeit  von  Anfang  Mai  bis  Ende  September
  mindestens  drei  Monate  lang  an  bestimmten  Tagen  und  Stunden  geöffnet  sein.
Die  Zeit,  in  welcher  sie  offen  sind,  ist  alljährlich  dreimal  und  zwar  einmal  vor  und
zweimal  nach  der  Eröffnung  bekannt  zu  machen.«

Die  Motive  zu  der  Reg.-  Vorlage  lauten:

Indem  die  Gesetzgebung  der  Bevölkerung  eine  so  weit  reichende  Verpflichtung,
  wie  der  Impfzwang  sie  bildet,  auferlegt,  übernimmt  sie  gleichzeitig  die
Aufgabe,  für  Anstalten  zu  sorgen,  durch  deren  Vermittelung  dieser  Verpflichtung
In  sicherer  und  bequemer  Weise  genügt  werden  kann.  Der  Entw.  hat  deshalb
die  Errichtung  öffentlicher  Impfstellen  vorgesehen.  Entsprechende  Einrichtungen
  bestehen  bereits  in  fast  allen  Staaten,  ın  welchen  die  Impfung  gesetzlich  zur
Pflicht  gemacht  oder  doch  eindringlich  angerathen  ist.