8.  6.  Impf-Gesetz.  29

Was  das  Amendement  der  H.  Hasenelever  u.  Reimer  betrifft,  welche
Bäder  neben  der  Impfung  einrichten  wollen,  so  hätte  ich  an  sieh  gewiss  nichts  dagegen,
lass  den  Leuten  Gelegenheit  gegeben  wird,  Bäder  zu  erhalten.  Ich  vermag  nur  nicht
einzuselen,  wie  wir  in  dieses  Gesetz  die  Bestimmung  iiber  die  Bäder  aufnehmen
können.  So  lange  der  Reichstag  besteht,  hat  er  immer  seine  Aufmerksamkeit  auf  die
öffentliche  Gesundheitspflege  gerichtet.  Wie  Sie  aus  unseren  Vorschlägen  sehen,  wird
naclıher  noch  eine  Gelegenheit  sich  bieten,  bei  der  ich  um  die  Erlaubniss  bitten  werde,
Ihnen  in  Betreff  dieser  Angelegenheit  noch  einen  besonderen  Vorschlag  zu  machen.
Ich  bin  auch  mit  dem  H.  Antragsteller  soweit  einverstanden,  dass  ich  überzeugt  bin,
dass  eine  gute  Pflege  der  Haut,  Reinliehkeit  u.  3.  w.,  wenn  sie  auch  die  Ansteckung
nicht  verhüten  kann,  die  Bösartigkeit  der  Epidemie  zu  mildern  im  Stande  ist.  Aber,
wie  ich  Ihnen  schon  gesagt  habe,  ich  sche  keine  Möglichkeit,  es  hier  in  dieses  Gesetz
als  Verpflichtung  für  Staat  oder  Gemeinde  aufzunehmen.

Abgeordneter  Hasenclever:

»M.  H.,  es  handelt  sich  hier  um  keine  sozialistisehen  Forderungen;  ich  will  mieh
deshalb  auch  sehr  kurz  fassen.  Unsere  Forderung  kann  sehr  gut  von  der  heutigen  Gesellschaft
  angenommen  werden,  und  zwar  deshalb,  weil  sie  nutzbringend  ist  für  die
heutige  Gesellschaft  selbst.  Sie  sowohl  sind  den  Epidemien  ausgesetzt,  als  das  arbeitende
  Volk,  und  Sie  wissen  so  gut,  wie  ich  es  Ihnen  sagen  kann,  dass  ebenso,  wie
Verbrechen,  auch  Epidemien  durch  allzu  grossen  Reichthum  und  durch  allzu  grosse
Armuth  erzeugt  werden.  M.  H.,  wenn  Sie  diesen  Grundsatz  als  richtig  annehmen,
dann  miissen  Sie  uns  die  Hand  reichen,  und  müssen  gerade  eine  Gleichstellung,  oder
vielmehr,  besser  ausgedrückt,  Sie  müssen  eine  Ausgleichung  derheutigengesellschaftlichen
  Zustände  inlIhrem  eigenen  Interesse  herbeiführen,
und  hier  haben  Sie  wirklich  Gelegenheit,  dafür  einzutreten.  Das  Volk  hat  schon  oft
erwartet  von  der  Gesetzgebung,  dass  dieselbe  Etwas  für  die  Armuth,  für  die  Noth,  für
das  Elend  thue,  dass  Paragraphen  in  Gesetz-Entwürfe  hineingebracht  würden,  welche
dazu  dienen,  dass  das  Volk  auch  berücksichtigt  werde,  und  hier  haben  Sie  einen  solchen
Paragraphen.

M.  H.,  ich  willnoch  eine  Bemerkung  mir  erlauben.  Die  Wohlhabenden  besitzen
Wohnhäuser,  die  an  und  für  sich  geräumig  und  luftig  sind;  in  ihren  Wohnungen  ist
nicht  eine  solehe  Atmosphäre,  die  den  Krankheitsstoff  leicht  verbreitet;  sie  besitzen
vermöge  ihres  Wohlstandes  auch  eigene  Bade-Anstalten,  und  ich  gönne  ihnen  das  herzlich
  gern.  Aber  es  wäre  nun  doch  gut,  wenn  auch  dem  nothleidenden  Volke  Gelegenheit
  geboten  würde,  solchen  Epidemien  wirksam  entgegenzutreten,  und  das  werden
Sie  mit  bezwecken,  wenn  auch  nur  zu  einem  kleinen  Theile,  wenn  Sie  solche  Öffentliche
unentgeltliche  Bade-Anstalten  einrichten,  und  zwar  neben  den  Impfstellen.«

Bundes-Kommissarius,  Kaiserl.  Reg.-Rath  Nieberding:

»Was  den  Inhalt  des  Amendements  des  H.  Dr.  Buhl  betrifft,  so  ist  bereits  von  dem
H.  Abg.  Löwe  hervorgehoben  worden,  dass  es  in  der  Tendenz  mit  dem  entsprechenden
  Paragr.  der  Reg.-Vorlage  übereinstimmt.  Wesentliche  Abweichungen  liegen  nur
in  einem  Punkte  vor.  Im  Allgemeinen  habe  ich  daher  auch  von  hier  aus  gegen  dieses
Amendement  nichts  zu  bemerken  und  meinen  Einspruch  auf  einen  Punkt  zu  beschränken.
  Dies  ist  der  Schlusssatz  dieses  Amendements.  Es  wird  darin  bestimmt,  dass
die  Orte  für  die  Vornahme  der  Impfungen,  sowie  für  die  Revision  der  Impflinge  so  gewählt
  werden  sollen,  dass  kein  Ort  des  Bezirks  von  dem  nächstbelegenen  Impf-Orte
mehr  als  5  Kilometer  entfernt  sein  darf.  Die  entsprechende  Bestimmung  der  Reg.-Vorlage
  hatte  hier  eine  Entfernung  von  10  Kilometern,  also  das  Doppelte,  vorgeschrieben,
  und  ich  möchte  Sie  bitten,  die  Vorlage  der  Regierung  aufrecht  zu  erhalten.  Der
Zweck  der  Vorschrift  ist  der,  auf  der  einen  Seite  die  Verpflichtungen,  die  durch  das
Gesetz  der  Bevölkerung  auferlegt  werden  sollen,  derselben  möglichst  zu  erleichtern,
auf  der  anderen  Seite  die  Einrichtungen  so  zu  treffen,  dass  für  die  Verwaltung  die
Ausführung  des  Gesetzes  überhaupt  möglich  sei.  Bei  der  Bemessung  der  Grenze  hat
ınan  sich  im  Wesentlichen  an  die  gesetzlichen  und  administrativen  Bestimmungen  gehalten,
  die  in  dieser  Beziehung  bereits  jetzt  in  Dentschland  bestehen,  und  ich  habe  in
dieser  Beziehung  besonders  Bezug  zu  nehmen  einmal  auf  die  B  aycrisehe  Gesetzgebung,
  nach  weleher  die  Impflinge  aus  einer  Entfernung  von  höchstens  zwei  Stunden
  zum  Impf-Orte  gebracht  werden  sollen,  und  auf  die  Praxis  in  Preuss  en,  nach