56.  6,7.  Impf-Gesetz.  31

was  es  z.B.  heisst,  wenn  wiassenweise  Zeugen  11/5  bis  2  Stunden  durch  das  schlechteste
Wetter  zu  Gericlits-Verhandlungen  reisen  müssen,  und  da  handelt  cs  sich  doch  in  der
Regel  um  erwachsene  Personen.  Hier  müssen  Kinder  so  weit  transportirt  werden.
Ob  sie  immer  noch  Mütter  haben,  die  für  sie  sorgen  können  !  Davon  ist  in  gar  vielen
Fällen  das  Gegentheil  auzunehmen.  Wie  gesagt,  mir  scheint  der  Paragr.  ,  mag  man
ihn  nun  in  dieser  oder  jener  Fassung  annehmen,  erhebliche  Bedenklichkeiten  darzubioten.
  Man  wird  mich  übrigens  auch  hier  wieder  auf  die  Praxis  verweisen,  und  verzichte
  ich  darauf,  die  Majorität  zu  erschüttern.«

Abgeordneter  v.  Winter  bemerkte  Namens  der  freien  Kommission:

»Wir  sind  der  Meinung,  dass  man  als  Maximal-Entfernung  bei  den  5  Kilometern
stehen  bleiben  muss,  und-legen  Werth  darauf,  dass  einc  grössere  Entfernung  nicht  angenommen
  wird.  Ich  möchte  dem,  was  der  H.  Reg.-Komm.  ausgeführt  hat,  entgegenstellen,
  dass  in  Preussen  meines  Wissens  allgemein  die  Praxis  herrscht,  möglichst
kleine  Impf-Bezirke  zu  bilden,  und  dass  namentlich  in  dem  mittleren  Theile  Preussens,
der  wohl  auch  den  Massstab  abgiebt  für  die  Durchschnitts-Verhältnisse  ,  die  in  dieser
Beziehung  obwalten,  wohl  kaum  ein  Impf-Bezirk  gefunden  werden  möchte,  in  dem  eine
grössere  Entfernung  als  fiinf  Kilometer  von  dem  Impf-Ort  angetroffen  wird.  Ist  es  nicht
möglich,  einzelne,  namentlich  grössere  Ortschaften  so  nahe  mit  anderen  zu  cinem  Impf-Bezirk
  dergestalt  zu  vereinigen,  dass  die  Entfernung  auf  das  Mass  von  fünf  Kilometern
herabgedrückt  wird,  dann  scheint  es  uns  sehr  viel  besser,  der  Impf-Arzt  geht  dorthin
und  impft  die  Kinder  an  Ort  und  Stelle,  als  dass  die  Kinder  eine  Entfernung  von  zehn
Kilometern  zurückzulegen  haben.

Ich  erlaube  mir  übrigens  H.  Abg.  Reichensperger  mitzutheilen,  dass  die  Nothwendigkeit
  und  Zweckmässigkeit  der  Impfung,  obwohl  wir  in  Preussen  keinen  Impfzwang
haben,  doch  schon  so  tief  in  alle  Schichten  der  Bevölkerung  eingedrungen  ist,  dass  es
keineswegs  zu  den  Seltenheiten  gehört,  dass  die  Impflinge  und  ihre  Mütter  zur  Impfung
und  ebenso  zur  Revision  von  der  Gemeinde  freiwillig  nach  der  Impfstelle  hingefahren
werden,  und  ich  hoffe,  dass  dieser  Brauch  da,  wo  er  nothwendig  wird,  ein  ganz  allgenıeiner
  werden  wird.«

Abgelehnt  wurde  folgender  Zusatz-Antrag  (Hasenclever)  zu  $.  6:
»dusserdem  sind  in  den  Impf-Orten  Bade-  Anstalten  einzurichten,  deren  unentgeltliche
  Benutzung  jedem  Einwohner  wöchentlich  zweimal  freisteht.«
Aus  der  Reg.-Vorlage  fiel  $.  7  fort.  Dieser  lautete:

»Gehören  einen  Impf-Bezirke  ($.  6)  Ortschaften  an,  deren  Entfernung  von  der  Impfstelle
  über  zelın  Kilometer  beträgt,  so  hat  die  Impfstelle  den  Einwohnern  derselben  im
Laufe  der  gesetzlichen  Impfzeit  in  diesen  Ortschaften  selbst  oder  an  anderen,  den  letzteren
  näher  belegenen  Orten  eine  hinreichende  Gelegenheit  zum  Impfen  zu  bieten.«

Die  Motive  hatten  hierzu  bemerkt:

»Damit  die  Impfstellen  von  den  ihnen  zugetheilten  Ortschaften  aus  ohne  grössere
Unbequemlichkeit  erreicht  werden  können.  muss  ihr  Bezirk  auf  einen  mässigen  Umfang
beschränkt  sein.  Wo  die  Verhältnisse  eine  solche  Begrenzung  ausnahmsweise  nicht
gestatten,  kann  durch  Ansetzung  lokaler  Impfungstage  an  den  entfernteren  Orten  geholfen
  werden.  Der  Entwurf  bestimmt,  um  die  hierin  bestehenden  Interessen  der  Bevölkerung
  zu  wahren,  ein  Maximum  für  die  Entfernung  der  einzelnen  Ortschaften  von

der  Impfstelle,  durch  welches  die  zulässige  grösste  Ausdehnung  der  Bezirke  gegeben
1st.«

(Impf-Listen.)

S.  7.  Für  jeden  Impf-Bezirk  wird  vor  Beginn  der  Impfzeit  eine  Liste
der  nach  $.  1,  Ziffer  1  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  von  der  zuständigen
  Behörde  aufgestellt.  Ueber  die  auf  Grund  des  $.  1,  Ziffer  2  zur  Impfung
gelangenden  Kinder  haben  die  Vorsteher  der  betreffenden  Lehr  -  Anstalten
eine  Liste  anzufertigen.

Die  Impf-  Aerzte  vermerken  in  den  Listen,  ob  die  Impfung  mit  oder  ohne
Erfolg  vollzogen,  oder  ob  und  weshalb  sie  ganz  oder  vorläufig  unterblieben  ist.