32  Impf-Gesetz.  $.  7.

Nach  dem  Schlusse  des  Kulenderjahres  sind  die  Listen  der  Behörde  einzureichen.


Die  Einrichtung  der  Listen  wird  durch  den  Bundesrath  festgestellt  ").

Der  Gesetz-Entwurf  lautete  in  dem  durch  vorstehenden  $.  7  ersetzten  $.  8:
»Jeder  Impistelle  wird  vor  Beginn  der  Impfzeit  eine  Liste  der  naeh  $.  1,  Ziffer  1
der  Impfung  unterliegenden  Kinder  ihres  Bezirkes  von  der  zuständigen  Behörde  mitgetheilt.
  Die  Impfstelle  vermerkt  in  der  Liste,  ob  die  Impfung
mit  oder  ohne  Erfolg  bezogen  oder  ob  und  weshalb  sie  ganz  oder
vorläufig  unterblieben  ist.  Ueber  die  auf  Grund  des  $.  1,  Ziffer  2  zur  Impfung
gelangenden  Kinder  haben  dieImpfstellen  eineListe  anzulegen  und  ingleichartiger
  Weise  auszufüllen.  Naeh  dem  Schlusse  der  Impfzeit  sind  die  Listen
der  Behörde  einzusenden.
(Abs.  2  wie  Ges.  Abs.  5.)«

Die  Motive  zu  diesem  $.  8  besagten:

»Für  die  Kontrole  der  Impf-Pflichtigen  ist  in  dem  Entwurfe  auf
zwei  Wegen  gesorgt,  einmal  mittelst  einer  Liste,  welche  für  jeden  Impf-Bezirk
  die  Impflinge  nachweisen  soll,  sodann  mittelst  der  Bescheinigungen,
  die  über  jede  Impfung  auszustellen  sind.

Für  die  Impfung  im  ersten  Kindesalter  wird  die  Kontrole  wesentlich  auf
jenem,  für  die  spätere  Impfung  auf  diesem  Wege  erstrebt.

Die  Liste  derjenigen  Kinder,  welche  zur  ersten  Impfung  gebracht  werden
müssen  ,  soll  vor  Beginn  der  Impfungszeit  durch  die  Verwaltungs-Behörde  angelegt
  werden.  Die  an  der  Impfstelle  vollzogenen  Impfungen  sollen  an  dieser
Stelle  selbst,  die  Privat-Impfungen  auf  Grund  der  von  den  Aerzten  zu  führenden
  Verzeichnisse  nachträglich  von  der  Verwaltungs-Behörde  in  die  Listen  eingetragen
  werden.  Daraufhin  ist  die  Behörde  in  der  Lage,  die  Versäumnissfälle
festzustellen  und  zu  verfolgen.

In  Ansehung  der  für  das  spätere  Alter  vorgeschriebenen  Impfung  würde
ein  gleiches  Verfahren  sieh  nieht  empfehlen.  Der  dieser  Impfung  unterworfene
Bevölkerungstheil  ist  bereits  zu  sehr  fluktuirender  Natur.  Wo  der  Impf-Pflichtige
  ortsangehörig  ist,  wird  er  häufig  nicht  anwesend  sein;  nieht  selten  wird  er
seinen  Aufenthaltsort  wechseln  gerade  während  des  Jahres,  in  welchem  die
Impfung  zu  erfolgen  hat.  Veränderungen  solcher  Art  in  den  Listen  nachzugehen,
  wäre  mit  unverhältnissmässigem  Arbeitsaufwand  verbunden  und  doch
erforderlich,  wenn  anders  die  Listen  ein  Mittel  der  Kontrole  bilden  sollten.  Der
Entwurf  hat  deshalb  vorgezogen,  hier  die  Ueberwachung  der  Impf-Pflichtigen
wesentlich  durch  Prüfung  der  Impfscheine  zu  bewerkstelligen  ;  vergl.  die  Bemerkungen
  zu  $$.  12,  13.

Die  von  den  impfenden  Aerzten  zu  führende  Liste  über  die  zum  zweiten
Male  Geimpften  soll  wesentlich  statistischen  Zwecken  und  nur  nebenbei  zur
Kontrole  dienen.

Im  Interesse  der  statistischen  Erhebungen  empfiehlt  es  sich,  allen  Impf-Listen
  eine  gleiche  Form  zu  geben.  Ihre  Einrichtung  ist  aus  diesem  Grunde  der
Besehlussnahme  des  Bundesraths  vorbehalten.«

Aus  den  Reichstags-Verhandlungen.

Die  Abänderungen  beruhen  auf  Anträgen  der  »freien  Kommission«,  zu
deren  Begründung  der  Abgeordnete  Dr.  Löwe  ausführte::

+)  Die  Bestimmungen  des  Bundesraths  in  Betreff  der  Einrichtung  dieser  Listen  vergl.
ın  der  Anlage.