58.  7,8.  |  Impf-Gesetz.  33

»M.  H.,  die  Abänderungen  sind  im  ersten  Theile  rein  redaktionell.  Naehdem  wir
eben  den  Impf-Bezirk  in  die  Spraehweise  des  Gesetzes  eingeführt  haben,  haben  wir
eben  auch  hier  den  Impf-Bezirk  genommen  und  nur  die  Fassung  des  Paragr.  so  veriindert,
  dass  er  einfacher  und  kürzer  wurde.  Denn  wenn  die  Behörden  die  Listen  aufgestellt
  haben  für  den  Impf-Bezirk,  so  scheint  es  uns  selbstverständlieh,  dass  sie  dieselbe

  auclı  mittheilen.  mn  m  ,
Im  zweiten  Theil  des  Abs.  1  verlangen  wir,  dass  die  Listen  für  die  Revaecination

  von  den  betreffenden  Vorständen  der  Lehr-Anstalten  aufgestellt  werden.
In  dem  Folgenden  stimmen  wir  mit  der  Reg.-Vorlage  iiberein  und  kommen  nur  in

Abs.  4  dazu,  statt
„nach  dem  Sehlusse  der  Impfzeit«

zu  sagen:  .  .  ln
»nach  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  sind  die  Listen  der  Behörde  einzureichen.«

Wir  glauben  auch  damit  das  Gesetz  bestimmter  gefasst  zu  haben  und  eine  genauere
Kontrole  zu  erınöglichen.«

(Ausschliessliche  Impf-Befugniss  der  Äerzie.)
8.8.  Ausser  den  Impf-Aerzten  sind  ausschliesslich  Aerzte  befugt,  Impfungen

  vorzunehmen.
Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  in  der  im  $.  8  vorgeschriebenen
  Form  Listen  zu  führen  und  dieselben  am  Jahresschluss  der  zuständigen

Behörde  vorzulegen  *).

Dagegen  lantete  die  Reg.-Vorlage  in  $.  9  (jetzt  $.  8):

»Ausserhalb  der  Impfstellen  Impfungen  vorzunehmen,  sind  Aerzte
ausschliesslich  befugt.

Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  in  der  für  dielmpfstellen  vorgeschriebenen
  Form  ($.  8)  Listen  zu  führen  und  dieselben  am  Jahresschluss  der  zuständigen
  Behörde  vorzulegen.

Die  Impfsteillen  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  Impfstoff,  soweit
  ihr  entbehrlieher  Vorrath  reicht,  an  Aerzte  unentgeltlich  abzugeben.


Die  Motive  zu  $.  9  der  Reg.-Vorlage  lauteten:

»Kommen  die  durch  den  Entwurf  beabsichtigten  Einriehtungen  zur  Ausführung,
  so  gestaltet  sıch  die  Impfung  zu  einem  wichtigen  Akte  der  öffentlichen
Gesundheitspflege.  Die  Vollziehung  eines  solchen  Aktes  ohne  Rücksicht  auf
Vorbildung  und  Sachkunde  jedwedem  zu  gestatten,  erscheint  unzulässig.  Im
Sinne  des  Entwurfes  sollen  nur  diejenigen  Personen,  welehe  gesetzlich  sich  als
Arzt  bezeichnen  dürfen,  dazu  befugt  sein,  weil  bei  ihnen  allein  die  für  die  Vornahme
  des  Aktes  erforderliche  Befähigung  von  vornherein  sichergestellt  ist.

Die  Listen,  welehe  über  die  vollzogenen  Privat-Impfungen  geführt  werden
sollen,  werden  den  Verwaltungs-Behörden  zur  Vervollständigung  der  allgemeinen
Impfungslisten  dienen  ;  vergl.  die  Bemerkungen  zu  $.  8.«

Zur  Begründung  der  auf  Vorschlag  der  »freien  Kommission«  beruhenden
Aenderung  bemerkte  der  Abg.  Dr.  Löwe  (St.  B.,  S.  248):

»Es  ist  hier  wesentlich  nur  cine  Redaktions-  Aenderung,  die  wir  vorschlagen.
Die  Regierung  würde  nieht  beabsiehtigt  haben,  die  Impf-Aerzte  zu  verhindern,  ausser
iien  Stellen,  wo  die  Öffentliche  Impfung  vorgenommen  wird,  Impfungen  vorzunelimen.
Aber  wir  haben  geglaubt,  dass  es,  um  Irrungen  zu  vermeiden,  doeh  besser  sei,  den
Sion  klarzustellen.«

 —

Dei  Ma  Bestimmungen  des  Bundesraths  in  Betreff  der  Einrichtung  dieser  Listen  vergl.
ei  d.  11.

Reichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.  3