3  Impf-Gesetz.  8.9,

(Iinpf-Institute.)

$-  9.  Die  Landes-  Regierungen  haben  nach  nüherer  Anordnung  des  Bundesraths
  dafür  zu  sorgen,  dass  eine  angemessene  Auzahl  von  Impf-Instituten
zur  Beschaffung  und  Erzeugung  von  Schutzpocken-  Lymphe  eingerichtet  werde.’

Die  Impf-Institute  geben  die  Schutzpocken-Lymphe  an  die  öffentlichen
Impf-  Aerzte  unentgeltlich  ab  und  haben  über  Herkunft  und  Abgabe  derselben
Listen  zu  führen.

Die  öffentlichen  Impf-Aerzte  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  Schutzpochen-Lymphe,
  soweit  ihr  entbehrlicher  Vorrath  reicht,  an  andere  Aerzte  unentgeltlich
  abzugeben.

In  der  Reg.-Vorlage  ist  (abgesehen  von  Abs.  3,  $.  9)  eine  entsprechende  Bestimmung
  nicht  vorhanden.  Der  nene  Paragr.  ist  auf  Antrag  der  »freien  Kommission«
  und  bezw.  des  Abg.  Miqu&amp;l  hinzugefügt.

Ueber  die  für  die  Einfügung  massgebenden  Gründe  ist  aus  den  Reichstags-Verhandlungen
  Folgendes  hervorzuheben  (St.  B.,  $.  249  ff.):

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Der  Zusatz  ist  die  wichtigste  Veränderung,  die  wir  Ihnen  für  dieses  Gesetz  vorgeschlagen
  haben.  Durch  diesen  Zusatz  soll  bestimmt  werden,  dass  der  Staat,  wenn
die  Impfung  eine  öffentliche  Angelegenheit  wird,  auch  dafür  zu  sorgen  hat,  dass  gute,
für  den  Schutz  wohlberechnete  Lymphe  immer  an  bestimmten  Stellen  vorhanden  ist
und  von  diesen  ausgegeben  wird.  Der  Gedanke  ist  nicht  neu,  und  auch  die  Ausführung
  nicht.  Er  ist  vielmehr  sehon  realisirt  in  allen  Bundesstaaten,  mehr  oder  weniger
gut  —  bei  uns,  muss  ich  sagen,  am  wenigsten  ausreichend.  Wir  haben  ja  einc  Zentral-Impfstelle,
  und  um  neue  Lymphe  zu  beschaffen,  um  auch  Lymphe  von  Kühen  wieder
zu  gewinnen,  sind  Prämien  für  die  Landleute,  die  pockenkranke  Kühe  haben,  ausgesetzt,
  damit  sie  dieselben  zu  einer  Impfstelle  führen,  so  dass  Lymphe  von  ihnen  abgenommen
  werden  kann.

Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  dass  es  nützlich  ist  für  das  gute  Wirken  der  Schutzpocken-Lymphe,
  dass  sie  ab  und  zu  durch  unmittelbare  Kuhpocken-Lymphe  erneuert
werde.  Es  hat  sich  aber  nicht  als  günstig  herausgestellt,  unmittelbar  von  der  Kuh,
wenn  sie  an  den  Poeken  erkrankt  ist,  weiter  zu  impfen.  Es  hat  sich  vielmehr  am  vortheilhaftesten
  gezeigt,  dass  man  die  Kühe  impft  von  den  Menschenpocken  selbst,  d.  h.
von  den  Kuhpocken  eines  Menschen,  so  dass  man  also  auf  diese  Weise  die  Pocken  auch
bei  den  Kühen  willkürlich  hervorrufen  und  von  dieser  so  hervorgernfenen  Pocke  dann
den  Impfstoff  abnehmen  kann.  Dicse  Methode  bietet  mehrere  grosse  Vortheile.  Zuerst
hat  man  den  grossen  Vortheil,  dass  man  mit  äusseren  Einrichtungen  eine  angemessene
Quantität  von  sicherem,  gutem,  durchaus  unverdächtigem  Impfstoff  erzeugen  kann,  der
den  weiteren  Vortheil  darbietet,  dass  man  bei  der  Weiter-Impfung  nicht  ausschliesslich
auf  das  Abimpfen  vom  Arm  angewiesen  ist,  weil  man  in  grösseren  Quantitäten  den
Inıpfstoff  haben  kann,  und  hat  drittens  den  Vortheil,  dass  diese  Retrovaccine,  wie  sie
genannt  wird,  den  Schutz  sehr  gut  bewirkt  und  dass  die  Reizungen,  welche  an  der
Impfstelle  zuweilen  entstehen,  wenn  unmittelbar  mit  der  Kuhlymphe  geimpft  wird,  nicht
erzeugt  werden,  weil  dieser  neue  Stoff  dem  menschlichen  Körper  augenscheinlich  dadureh
  verwandter  geworden  ist,  dass  er  vom  Mensehen  genommen  und  auf  die  Kuh
übertragen  wurde.

Wir  sind  nun  der  Meinnng,  dass  die  Landes-Regierungen  solche  und  ähnliche  Anstalten
  neben  den  eigentliehen  grossen  Impfstellen  entweder  allein  oder  in  Verbindung
mit  ihnen  einrichten  sollen,  und  glauben,  dass,  wenn  das  Reich  ein  solches  Gesetz
giebt,  das  Reich  auch  wenigstens  die  Bestimmung  zu  treffen  hat,  in  welcher  Anzahl
solche  Anstalten  da  sein  miissen.  Wir  haben  absichtlich  nicht  verlangt,  dass  gerade
jeder  Staat  eine  solche  Anstalt  errichtet,  es  vielmehr  der  allgemeinen  Anordnung  iiberlassen,
  ob  er  sich  nicht  besser  mit  irgend  einer  Anstalt  eines  benachbarten  Landes  verbindet.
  Wirlıaben  noch  so  kleine  Bundesstaaten,  dass  es  ganz  unzwockmässig  wäre,
von  jedem  die  Erfiillung  einer  solchen  Staatspflicht  zu  verlangen;  sie  sind  eben  zu
klein,  um  vollständig  ihre  Staatspflicht  erfüllen  zu  können.  Aber  in  gewissen  Kreisen
muss  dieses  Institut  vorhanden  sein.  Wir  glanben  also,  dass  diese  Impf-Institute,  die

*)  Der  Erlass  der  im  $.  $  dem  Bundesrathe  tibertragenen  Anordnungen  wegen  Einrichtung
  der  Impf-Institute  ist  zur  Zeit  noch  in  der  Vorbereitung  begriffen.