8.  9.  Impf-Gesetz.  35

weder  selbstständig  bestehen,  wie  zum  Beispiel  in  St.  Florian  in  Steyermark  ein
olches  Institut  besteht,  oder  wie  es  bei  München  unter  der  Leitung  des  ausgezeichneten
  Impf-Arztes  Reiter  in  Verbindung  mit  einem  Zentral-Impf-Iustitute  seit  cineı
Reihe  von  Jahren  besteht,  sich  entweder  darauf  beschränken,  diese  Kulpocken-Lymphe
iu  der  bezeichneten  Weise  zu  erzeugen,  oder  dass  sie,  wie  zum  Beispiel  in  Aınsterdam,
  neben  einem  Waisen-  oder  Findelhause  bestehen,  wo  nur  von  der  Kuhlymphe  die
Yaceine  für  die  Kinder  gewonnen  wird  und  sodann  wicder  weitere  Schutzpocken-Lymphe
  zum  Weiterimpfen  von  den  Kindern  gewonnen  wird.  Das  überlassen  ja  den
Anordnungen  des  Bundesraths  und  den  sachverständigen  Einrichtungen  der  Lanc  es
Regierungen,  die  die  zweckmässige  Form  dafür  sicherlich  finden  werden.  Dass  aheı
diese  Institute  in  hinreichender  Anzahl  vorhanden  sind,  dafür  glauben  wir  durch  das
Gesetz,  welches  die  Impfung  obligatorisch  macht,  Vorsorge  treffen  zu  müssen.  niese
Impf-Institute  sollen  dann  an  die  amtlichen  Impf-Aerzte  unentgeltlich  den  Impfstoft  abgeben
  und  müssen  so  viel  liefern,  als  diese  brauchen,  und  werden  im  Stande  sein,  im
Falle  der  Notlı,  bei  dem  Ausbruche  einer  Pocken-Epidemie  in  einer  Gegend,  sich  gegenseitig
  mit  guter  Schutzpocken  -  Lymphe  auszuhelfen  ,  dass  niemals  Mangel  daran
entstehen  kann  und  man  nirgend  gezwungen  wird,  zu  Nothbehelfen  zu  greifen.  Die
Impt-Aerzte  sind  wieder  verpflichtet,  ebenfalls  abzugeben  unentgeltlich  anandere  Aerzte.
Da  sie  aber  nicht  über  einen  angemessenen  Vorrath  verfügen  können,  so  legt  ihnen
das  Gesetz  nur  auf,  abzugeben,  soweit  sie  solche  verfügbar  haben.  Wir  glauben,  mm.
H.,  eine  wirkliche  Verbesserung  des  Gesetzes  mit  diesem  Zusatze  bewirkt  zu  haben.«

Bundes-Komm.  Kais.  Reg.-Rath  Nieberding::

»M.  H.!  Dass  die  Einrichtung  von  Impf-Instituten  zur  Beschaffung  von  Lymphe
erforderlich  ist,  wenn  die  Impfung  in  dem  vom  Entwurfe  gewollten  Umfange  zur  allgemeinen
  Verpflichtung  gemacht  wird,  bedarf  wohl  keiner  Darlegung,  und  ich  kann  es
als  eine  fast  selbstverständliche  Voraussetzung  bezeichnen,  welche  die  Regierungen
hatten,  als  sie  dem  Entwurfe  ihre  Zustimmung  crtheilten,  dass  in  den  einzelnen  Staaten
derartige  Institute  würden  errichtet  werden  müssen,  sobald  das  Gesetz  ins  Leben  getreten
  sein  würde.  Insofern  habe  ich  also  gegen  den  Gedanken,  der  den  Anträgen  von
Winter  und  Gen.  und  Gumbrecht  zu  Grunde  liegt,  von’diesem  Tische  aus  keine  Einwendung
  zu  erheben.  Was  die  Fassung  des  Amendements  von  Winter  und  Gen.  betrifft,
so  möchte  ich  indessen  zwei  Bedenken  erwähnen.

Das  eine  bezieht  sich  auf  Abs.  1  des  $.  9a.  Es  wird  darin  gesagt,  der  Bundesrath
  habe  dafür  zu  sorgen,  dass  eine  angemessene  Anzahl  von  Impf-Instituten  zur  Beschaffung
  der  Lymphe  von  den  einzelnen  Regierungen  eingerichtet  werde.  Das  Bedenken
  richtet  sich  gegen  dic  Stellung,  die  hierin  dem  Bundesrathe  gegeben  wird.  Ich
will  auf  die  Frage  nicht  weiter  eingehen,  ob  es  angemessen  ist,  den  Bundesrath  in  das
Gesetz  hineinzubringen  und  ihm  etwas  als  Verpflichtung  ausdrücklich  aufzuerlegen,  was
ihm  nach  der  Verfassung  zweifellos  als  eine  Befugniss  gebührt,  eine  Befugniss,  der  er,
als  er  dem  vorliegenden  Gesetz-Entwurfe  seine  Zustimmuug  gab,  Gebrauch  machen  zu
wollen  bereits  kundgegeben  hat.  Ich  möchte  darauf  aber  aufmerksam  machen,  dass
die  Fassung  der  Bestimmung  Zweifel  darüber  erwecken  kann,  ob  nicht  dem  Bundesvathe
  dadurch  Funktionen  zugemuthet  werden  ‚  die  ihm  verfassungsmässig  in  der  That
nicht  beiwohnen;  denn  der  vorgeschlagene  Paragraph  verpflichtet  ihn,  von  vornlierein
dafür  zu  sorgen,  dass  die  erforderlichen  Impf-Institute  eingerichtet  werden,  weist  ihm
also  in  diesem  Punkte  dic  Initiative  zu,  die  nicht  ihm,  sondern  den  einzelnen  Regierungen
  zukommt.  Die  Aufgabe  des  Reichs  kraft  der  ihm  zustchenden  Aufsicht  wird
Ja  sein,  falls  den  Verpflichtungen  nicht  genügt  werden  sollte,  die  durch  diesen  Paragr.
den  Landes-Regierungen  auferlegt  werden,  auf  geeigneten  Wegen  die  Regierungen  zur
Beachtung  der  Bestimmung  zu  veranlassen.  Dio  unmittelbare  Durchführung  derselben
liegt  aber  nicht  in  der  Aufgabe  des  Reiches  und  des  Bundesraths  selbst.

Ein  z  weites  Bedenken  wendet  sich  gegen  die  Fassung  des  Abs.  2  oder  vielmehr
gegen  die  Bestimmung,  die  in  zweiter  Reihe  in  das  Alinca  aufgenommen  worden  ist.
Es  wird  darin  gesagt,  dass  die  Impf-Institute  über  die  Herkunft  der  Lymphe  Listen
führen  sollen.  Die  Absicht,  die  die  Antragsteller  daboi  verfolgen,  ist  gewiss  eine  richtige;
  zweifelhaft  ist  es  aber,  ob  durch  Aufnahme  einer  derartigen  Bestinunung  in  das

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