3b  Impf-Gesetz.  8.9.

Gesetz  auch  der  Absicht  Reehnuug  getragen  wird.  Es  dürfte  sich  empfehlen,  die  Erwägung
  darüber,  ob  derartige  Listen  geführt  werden  sollen  und  in  welcher  Art  dies  BCschehen
  soll,  dem  Bundesrath  zu  überlassen,  diese  Erwägung  als  Sache  der  Exekutive
anzusehen,  die  event.  eine  entsprechende  Bestimmung  in  die  erforderlich  werdenden
Instruktionen  aufzunehmen  haben  wird,  hier  im  Gesetz  aber  vorläufig  darüber  Iinwegzugehen.
  Es  giebt  eine  Menge  instruktioneller  Bestimmungen,  die  mit  demselben
Rechte  wie  dieser  Passus  in  dem  Gesetze  Aufnahme  finden  können,  die  aber  nicht  erwähnt
  worden  sind,  weil  sie  eben  nicht  grundsätzlicher  Natur  sind,  sondern  in  die  Ausführung
  der  Grundsätze,  die  das  Gesetz  enthält,  gehören.

Beide  Bedenken,  die  ich  gegen  die  Fassung  des  Amendements  von  Winter  und  Gen.
entwickelt  habe,  treffen  nicht  zu  gegenüber  dem  Amendement  Gumbrecht.  Von  Seiten
der  verbündeten  Regierungen  würde  also,  wenn  Sie  einem  der  beiden  Vorschläge  die
Zustimmung  ertheilen  wollten,  die  Annahme  des  Vorschlages  des  H.  Abg.  Gumbrecht
keinem  Anstand  begegnen.«

Abgeordneter  Miguel:

‚_&gt;M.  H.,  die  Verfassungs-Bedenken  des  H.  Vertreters  des  Bundesraths  kann  ich
nicht  theilen.  Wenn  das  Gesetz  dem  Bundesrath  die  Befugniss  beilegt,  eine  solche
Verfügung  zu  treffen,  so  ist  das  nicht  verfassungswidrig,  sondern  innerhalb  des  Rahmens
  der  Verfassung  möglich,  und  der  Bundesrath  leitet  dann  gegenüber  den  Einzelstaaten
  seine  Befugniss  eben  aus  dieser  gesetzlichen  Bestimmung  her.  Dagegen  bin
ich  soweit  einverstanden  —  wenn  ich  recht  verstanden  habe  —,  wenn  Bedenken  gegen
die  Fassung  erhoben  sind,  wie  die  freie  Kommission  sie  vorgeschlagen  hat.  \Venn
es  hier  lediglich  heisst  :

»Der  Bundesrath  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  eine  angemessene  Anzahl  von  Impf-Instituten

  von  den  Bundes-Regierungen  eingerichtet  werde,  —«
so  fehlt  das  Wichtigste,  nämlich  die  Beilegung  des  gesetzlichen  Rechts  an  den  Bundesrath,
  von  den  Bundes-Regierungen  die  Einrichtung  solcher  Institute  zu  fordern,  beziehungsweise
  die  ausdrückliche  Erklärung,  dass  die  Landes-Regierungen  verpflichtet
sind,  solehe  Impf-Institute  auf  Anfordern  des  Bundesraths  einzurichten,

Nun,  glaube  ich,  kann  und  muss  man  die  Frage,  ob  alle  einzelnen  Landes-Regierungen
  für  ihr  Land  solche  Institute  einzurichten  haben,  wo  sie  einzurichten  sind,  wie
sie  einzuriehten  sind,  wie  die  Kosten  zu  vertheilen  sind,  —  in  der  gegenwärtigen  Lage
der  Anordnung  des  Bundesraths  überlassen  ;  man  muss  nur  positiv  aussprechen,  dass
solche  Impf-Institute  von  den  Landes-Regierungen  eingerichtet  werden  sollen,  —  Alles
nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths.

Ich  beantrage  daher,  indem  ich  im  Uebrigen  den  $.  9a  su  annehme,  wie  er  hier  vorgeschlagen
  ist,  statt  der  Worte:  »Der  Bundesrath  hat«  —  zu  sagen:

Die  Landes-Regierungen  haben,  nach  näherer  Anordnung  des
Bundesraths  —.

Dass  wir  dazu  verfassungsmässig  kompetent  sind,  den  Landes-  Regierungen  derartige
  sanitätspolizeiliche  Verpflichtungen  aufzuerlegen,  ebenso  wohl,  wie  wir  berechtigt
  sind,  diese  Verpflichtung  direkt  den  einzelnen  Gemeinden  der  einzelnen  Bundesländer
  aufzulegen,  scheint  mir  völlig  zweifellos  zu  sein.  Wenn  wir  das  Recht  haben,
den  Individuen,  den  Korporationen,  den  Gemeinden  in  dem  Rahmen  der  Verfassung
Verpflichtungen  aufzuerlegen,  so  haben  wir  dasselbe  Recht  gegenüber  den  einzelnen
Bundesländern,  und  ich  halte  es  nicht  für  zweckmässig,  die  Vorschriften  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  in  die  Hand  des  Bundesraths  zu  legen;  es  liegt  ja  von  selbst  die
Oberaufsicht  in  Bezug  auf  die  Aufrechterhaltung  der  Vorschriften  in  der  Hand  des
Bundesraths.  Ich  glaube,  dadureli  würden  die  Verfassungs-Bedenken  beseitigt  sein.

Was  nun  die  Sache  selbst  betrifft,  so  gestehe  ich  offen,  dass  ich  persönlich  für  die
in  diesem  Gesetz  enthaltene  Ausdehnung  des  Impfzwangs  zu  stimmen  mich  kaum  würde
entschliessen  können  ohne  einen  solelıen  Paragr.  Nach  meiner  Meinung  ist  das  Vorhandensein
  vollständig  guter  und  sicherer,  unter  öffentlicher  Aufsicht  erzeugter  Lymplıe
ein  unbedingtes  Korrelat  des  Impfzwaugs.  Nach  meinen  Erfahrungen,  die  ich  früher
als  Verwaltungs-Beamter  gemacht  habe,  habe  ich  gefunden,  dass  cs  noch  in  Deutscliland
  zur  Zeit,  namentlich  in  denjenigen  Ländern,  wo  der  Impfzwang  besteht  und  gut
cordnet  ist,  so  vielfach  an  guter  Lymplıe  fehlt,  dass  daran  ein  schr  grosser  Mangel
besteht;  und  hat  der  Staat,  wenn  er  den  Bürgern  die  Verpflichtung  auferlegt,  sich
impfen  zu  lassen,  seinerseits  auch  die  Verpflichtung,  die  Möglichkeit,  dass  das  in  vollkommen
  sicherer  und  genügender  Weise  geschelie,  zu  gewähren.«