$$.  9-11.  Impf-Gesetz.  37

Abgeordneter  Dr.  Zinn:  .  un  wu
°  ‚Gegenüber  den  Anstührnngen  desH.  Bundes-Komm.  möchte  ieh  Sie  bitten,  an  dieser

Bestimmung:  —  »und  haben  über  Herknnft  und  Abgabe  derselben  Listen  zu  führen«,
festzuhalten.  Mir  scheint  das  Gesetz  am  besten,  das  keiner  Instruktion  bedarf.  Schr
wichtig  ist  nun  anch  für  die  Statistik,  dass  Listen  ‚über  die  Herkunft  und  Abgabe  der
Lymphe  gefiihrt  werden.  Es  können  Fälle  vorkommen,  in  denen  mit  oder  ohne  Grund
behanptet  wird,  es  sei  zum  Beispiel  Syphilis  iibertragen  worden.  Da  ist  es  sehr  wichtig,
zu  wissen,  woher  stammt  eigentlich  diese  Lymphe.  Dann  kann  es  auch  vorkommen,
dass  ein  Kind  —  nicht  selten  treten  die  Symptome  der  angeborenen  Syphilis  erst  5  bis
6  Monate  nach  der  Geburt  auf  —  wird  nun  da  ein  solehes  mit  hereditärer  Syphilis  behaftetes
  Kind  vorher  geimpft,  und  es  treten  dann  endlich  nach  der  Impfung  die  Symptome
  auf,  so  schiebt  man  ohne  Weiteres  die  Syphilis  der  Impfung  zur  Last  —  durehaus
ohne  Grund!  Ich  glaube,  es  liegt  im  Interesse  einer  sicheren  Kontrole,  wie  imInteresse
einer  gewissenhaften  Ausübung  des  Impfgeschäfts,  dass  diese  Bestimmung  hier  ım
Gesetze  Platz  greift.«

Abgelehnt  wurde  der  Antrag  Gumbrecht,  den  ersten  Absatz  des
$.  9  folgendermassen  zu  fassen:

»Die  Landes-Regierungen  haben  für  die  Errichtung  einer  genügenden  Anzahl  von
Impf-Instituten  zu  sorgen,  welche  den  erforderlichen  Impfstoff  an  die  Impfstellen  abzugeben
  haben.«

(Impf-Scheine.)

$.  10.  Ueber  jede  Impfung  wird  nach  Feststellung  ihrer  Wirkung  ($.  5)
von  dem  Arzte  ein  Impfschein  ausgestellt.  In  dem  Impfschein  wird,  unter
Angabe  des  Vor-  und  Zunamens  des  Impflings,  sowie  des  Jahres  und  Tages
seiner  @eburt,  bescheinigt,  entweder,

dass  durcli  die  Impfung  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,
oder,

dass  die  Impfung  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden  muss.

In  den  ärztlichen  Zeugnissen,  durch  welche  die  gänzliche  oder  vorläufige
Befreiung  von  der  Impfung  ($$.  1,  2)  nachgewiesen  werden  soll,  wird,  unter
der  für  den  Impfschein  vorgeschriebenen  Bezeichnung  der  Person,  bescheinigt,
  aus  welchem  Grunde  und  auf  wie  lange  die  Impfung  unterbleiben  darf.

$.  10  wurde  vom  Reichstage  unverändert  angenommen.
Die  Motive  zu  demselben  besagen:

»Die  Ausstellung  der  auf  die  Impfungen  bezüglichen  Bescheinigungen  ist
durch  die  bestehenden,  das  Impfwesen  regelnden  Landes-  Gesetze  bald  den
ımpfenden  Aerzten,  bald  den  Leitern  der  öffentlichen  Impfstellen  ,  bald  endlich
den  Verwaltungs-Behörden  übertragen,  an  welche  die  Impflisten  abzugeben  sind.
Die  Ueberweisung  dieser  Funktion  an  die  Impfstellen  oder  an  die  Verwaltungs-Behörden
  muss  die  Erlangung  der  Bescheinigungen  verzögern  und  erschweren.
Der  Entwurf  hat  deshalb  den  ersten  Weg  gewählt.  Es  kann  nicht  bedenklich
sein,  denjenigen  Sachverständigen,  welchen  das  Gesetz  die  Impfungen  selbst

anvertraut,  auch  die  Ausstellungen  der  Bescheinigungen  über  deren  Vollziehung
zu  überlassen.

(Formular  für  Impf-Scheine.)
$S.  11.  Der  Bundesrath  bestimmt  das  für  die  vorgedachten  Bescheimigungen
  ($.  10)  anzuwendende  Formular.

Die  erste  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erfolgt  steinpel-  und  gebührenfrei.
