38  Impf-Gesew.  88.  11—13.

Dagegen  lautete  $.  11  in  der  Reg.-Vorlage:

»Die  Landes-Regierungen  bestimmen  das  für  die  vorgedachten  Bescheinigungen
  ($.  10)  anzuwendende  Formular.

Die  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erfolgt  stempel-  und  gebührenfrei.«

(Verpflichtung  der  Eltern  und  Vormünder.)
$.12.  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  sind  gehalten,  auf  amtliches

Erfordern  mittelst  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  ($.  10)  den  Nachweis
  zu  führen,  dass  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen  erfolgt
oder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.

(Unverändert  nach  der  Reg.-Vorlage  angenommen.)

Aus  den  Motiven  ist  zu  $$.  12,  13  Folgendes  zu  erwähnen:

»Es  ist  bereits  in  den  Bemerkungen  zu  $.  8  hervorgehoben,  dass  in  den
Impfscheinen  ein  Mittel  der  Kontrole  über  die  Ausführungen  der  gesetzlichen
Bestimmungen  gegeben  ist,  und  dass  dieses  Mittel  eine  besondere  Wichtigkeit
für  die  späteren  Impfungen  besitzt.  Hier  bieten  die  Impfscheine  die  Grundlage
der  regelmäsigen,  im  Uebrigen  nur  die  Möglichkeit  einer  ergänzenden  Kontrole.
Aus  dieser  verschiedenen  Bedeutung  erklärt  sich  die  verschiedene  Tragweite,
welche  $.  13  gegenüber  dem  $.  12  besitzt.«

(Verpflichtung  der  Schul-Vorsteher.)
8.  13.  Die  Vorsteher  derjenigen  Schul-Anstalten,  deren  Zöglinge  dem

Impfzwange  unterliegen  ($.  1,  Ziffer  2),  haben  bei  der  Aufnahme  von  Schülern
  durch  Einfordern  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  festzustellen,
ob  die  gesetzliche  Impfung  erfolgt  ist.

Sie  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  Zöglinge,  welche  während  des  Besuches
der  Anstalt  nach  $.  1,  Ziffer  2  impfpflichtig  werden,  dieser  Verpflichtung  genügen.


Ist  eine  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben,  so  haben  sie
auf  deren  Nachholung  zu  dringen.

Sie  sind  verpflichtet,  vier  Wochen  vor  Schluss  des  Schnljahres  der  zuständigen
  Behörde  ein  Verzeichniss  derjenigen  Schüler  vorzulegen,  für  welche
der  Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht  ist.

Der  gleichlautende  $.  13  des  Gesetz-Entwurfes  enthielt  noch  am  Schlusse
folgende  Bestimmung:
»Zöglingen,  welche  der  gesetzlichen  Impfung  entzogen  geblieben
  sind,  darf,  so  lange  die  nachträgliche  Vornahme  nicht  dargethan
  wird,  ein  Abgangs-Zeugniss  nicht  crtheilt  werden.«

Dieser  Satz  wurde  gestrichen,  »weil  darin  ein  willkürlich  gegriffones  Disziplinar-Mittel,
  das  mit  dem  Geiste  des  Gesetzes  nicht  in  Uebereinstimmung  ,  noch  im
Zusammenhange  stehe,  gefunden  wurde.«

(Allgemeiner  Impfzwang  beim  Ausbruch  der  Blattern-Krankheit.)
Hier  folgten  in  der  Reg.-Vorlage  die  nachstehenden  Paragraphen  :

»8.14.  Bei  einem  Ausbruche  der  Blattern-Krankheit  kann  die  zuständige  Behörde
anordnen,  dass  die  Einwohnerschaft  jedes  von  der  Krankheit  befallenen  Ortes  oder
ein  Theil  derselben,  olıne  Rücksicht  auf  frühere  Impfungen,  binnen  bestimmter  Frist
der  Impfung  sieh  zu  unterziehen  habe.«