Zu  8.  14,  15  des  Entw.  Impf-Gesetz.  39

Die  Motive  erläuterten  den  $.  14  folgendermassen  :

»Die  Blattern-Epidemien  der  letzten  Jahre  haben  mehrfache  Beispiele  davon  geliefert,
  mit  welcher  Heftigkeit  die  Krankheit  selbst  an  Orten  auftreten  kann,  wo  regelmässige
  Impf-Eiurichtungen  bestehen.  Die  Wiederkehr  solcher  Erscheinungen  ist  nicht
abzustreiten:  sie  werden,  wenn  sie  eintreten,  das  Bedürfniss  nach  ausserordentlichen
Schutzmassregeln  wachrufen,  und  diese  Schutzmassregeln  werden  häufig  in  einer  vermehrten
  Anwendung  ler  Impfung  bestehen  müssen.  Es  war  zu  verhüten,  dass  für  solche  Fälle
aus  den  Bestimmungen  des  Entwurfs  den  Landes-Behörden  Beschränkungen  in  der  Freiheit

  des  Handelns  erwachsen.«

(Durchführung  des  Iwpfzwanges.)
»8.  15.  Wenn  ein  Impf-Pflichtiger  ohne  gesetzlichen  Grund  der  Impfung  entzogen
geblieben  ist,  und  eine  amtliche  Aufforderung  zu  deren  Nachholung  sich  fruchtlos  erweist,
  so  kann  die  Impfung  mittelst  Zuführung  zur  Impfstelle  erzwungen  werden.«

Die  freie  Kommission  schlug  vor,  dem  $.  14  als  Absatz  2  hinzuzufügen

  :

»Wird  diese  Frist  ohne  gesetzlichen  Grund  versäumt  und  eine
amtliche  Aufforderung  zur  Nachholung  der  Impfung  nicht  befolgt,
so  kann  die  letztere  mittelst  Vorführung  vor  den  öffentlichen  Impf-Arzterzwungen
  werden.«—

&amp;.  15  aber  zu  streichen.

Hierüber  entspann  sich  in  den  Reichstags-Verhandlungen  der  zweiten
Lesung  eine  sehr  ausführliche  Debatte,  von  welcher  wir  das  Wichtigste  nachstehend
wiedergeben.  (St.  B.,  S.  256  ff.)

Abgeordneter  Dr.  Lasker:

»Ich  bitte  Sie,  bei  den  $$.  14  und  15  eine  Veränderung  vorzunehmen,  sowohl  gegen
dieIntention  der  Regierung,  wie  auch  gegen  die  Intention  der  freien  Kommission.  Ich
bin  nicht  unzweifelhaft,  ob  überhaupt  ein  solches  Verordnungsrecht  aufrecht  erhalten
werden  soll  für  die  Zeit  der  Epidemien;  in  diesem  Punkte  aber  füge  ich  mich  dem  Gutachten
  der  Sachverständigen  und  beachte  hierbei  das  Wort  des  H.  Abg.  Zinn,  dass  die
medizinische  Wissenschaft  vom  medizinischen  Standpunkte  aus  den  Zustand  zu  schildern
  hat,  und  wir  haben  den  entsprechenden  Reclıtszustand  zu  schaffen.  Wir  können
aber  niemals  einen  solchen  Rechtszustand  aufrecht  erhalten,  dass  in  einem  Kreise  die
erwachsenen  Personen  zwangsweise  zum  Arzt  gebracht  und  zurImpfung  gestellt  werden.
Wenn  wir  die  Vorführung  gestatten  bei  minderjährigen  Personen,  so  ist  dies  cben  bloss
deswegen  gerechtfertigt,  weil  wir  annehmen,  dass  diejenigen,  denen  sie  zur  Pflege  empfohlen
  sind,  nicht  ihrer  Pflicht  genügen,  und  der  Staat  tritt  an  die  Stelle  der  Väter
und  Pfleger,  und  wir  setzen  voraus,  dass  die  Unmündigen  freiwillig  die  Impfung  an  sich
vornehmen  lassen.  Aber  erwachsene  Personen,  dienichtfreiwilligzur  Impfung  erscheinen
wollen,  etwa  gebunden  vor  den  Arzt  zu  bringen,  um  dann  an  ihnen  die  Operationen
vorzunehmen,  das  liegt  gewiss  nicht  im  Geiste  unserer  Gesetzgebung  ;  eine  Bestimmung
zu  erlassen,  von  der  wir  alle  im  voraus  wissen,  dass  sie  nicht  durchführbar  sei,  scheint
mir  nicht  angemessen  zu  sein.  Das  einzige  Mittel,  um  Erwachsene  zu  veranlassen,  dass
sic  den  Vorschriften,  die  von  den  Sachverständigen  für  nothwendig  erachtet  werden,
Folge  geben  werden,  besteht  in  der  Strafe,  und  ich  habe  mir  deswegen  erlaubt,  Ihnen
auch  eine  solche  Strafe  vorzuschlagen.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Ich  bin  mit  dem  Gedanken  vollständig  einverstanden,  den  der  H.  Abg.  Lasker  hier
soeben  entwickelt  hat.  Wir  sind  uns  auch  ganz  klar  darüber  geworden,  dass  von  einer
eigentlichen  Zwangs-Impfung  nicht  die  Rede  sein  könne;  ich  muss  ihn  noch  dahin  selbst
ergänzen,  dass,  soweit  Aerzte  in  der  freien  Kommission  betheiligt  waren,  die  übereinstimmende
  Meinung  unter  ihnen  dahin  ging,  dass  diese  zwangsweise  Impfung  in  dieses
Gesetz  gesetzt  werden  könnte,  dass,  soweit  unsere  Personenkenntniss  in  der  ärztlichen
Welt  aber  reichte,  sich  unter  den  Acrzten  Niemand  finden  würde,  der  zwangsweise  die
Impfung  etwa  an  einem  Gefesselten  vollziehen  würde.  Wenn  wir  Ihnen  nichtsdestoweniger
  den  Paragr.  vorgeschlagen  haben,  so  haben  uns  verschiedene  Grinde  dazu  verleitet.
  Wir  haben  eben  aus  der  praktischen  Kenntniss  der  Verhältnisse  und  der  Menschen
  uns  gesagt,  es  giebt  unter  denen,  die  sich  der  Impfung  überhanpt  entzogen  haben,