49  Impf-Gesetz.  Zu  88.14,  15  des  Entw.

den.  Faktisch  besteht  in  manehen  Ländern  dieser  Zwang  während  des  Heırselens  von
Blattern-Epidemien,  und  die  Zahl  derjenigen,  die  sieh  weigern,  sieh  wieder  impfen  zu
lassen  wälırend  einer  Epidemie,  ist  sehr  klein.  leh  kann  Ihnen  anführen,  dass  z.  B.  in
Stuttgart  zur  Zeit  der  Blattern-Epidemie  gerade  die  Inıpf-Gegner  sieh  massenweise  bei
dem  Impf-Arzt  gestellt  haben,  um  sieh  revaeeiniren  zu  lassen.«

Abgeordneter  Dr.  Reichensperger  (Krefeld):

»Der  gegenwärtige  Paragr.  scheint  mir  so  reeht  zu  zeigen,  dass  die  Herren  Mediziner,
  welehe  für  den  Impfzwang  eingenommen  sind,  einen  sehr  sehwankenden  Boden
unter  den  Füssen  haben,  -—  ja,  dass  sie  es  selbst  zugestehen  missen,  was  die  Hauptsaehe
  ist.  Der  Paragr.  setzt  voraus,  dass  Vaeeination  und  Revaeeination  stattgefunden
  hat  ;  niehtsdestoweniger  aber  kommt  er  zu  der  weiteren  Annahme,  dass  trotz  alles
Wieder-Impfens  doeh  die  Blattern-Krankheit  eintreten  kann,  weshalb  denn  nenerdings
geimpft  und  zwangsweise  geimpft  werden  muss.  Wenn  darin  nieht  ein  Zugeständniss
liegt,  dass  das  Vaeeiniren  und  Revaeeiniren  in  seinem  Erfolge  etwas  höehst  Problematisehes
  ist,  dann  weiss  ieh  nieht,  wie  es  mit  meiner  und  anderer  Leute  Logik  besehaffen
  ist.  Es  wird  hier  also  vorgesehlagen,  dass,  naehdem  alle  Vorsiehtsmassregeln
ergriffen  und  die  Herren  Aerzte  der  Ansieht  gewesen  sind,  dass  für  alle  Zukunft  Sieherstellung
  erfolgt  ist,  —  ieh  sehe  mieh  veranlasst,  den  $.  14  vorzulesen  :

Bei  einem  Ausbruehe  der  Blattern-Krankheit  kann  die  zuständige  Behörde  anordnen,
  dass  die  Einwohnersehaft  jedes  von  der  Krankheit  befallenen  Ortes  oder  ein
Theil  derselben,  ohne  Rieksicht  auf  frühere  Impfungen,  binnen  bestimmter  Frist  der
Impfung  sieh  zu  unterziehen  habe.«

Wenn  ieh  deutseh  verstehe,  so  steht  doch  ganz  einfach  hier,  dass,  sobald  eine
Blattern-Krankheit  sieh  offenbart,  alle  früheren  Impfungen  unbeachtet  gelassen  werden
  können,  dass  die  Behörde  bereehtigt  ist,  abermals  impfen  zu  lassen,  und  zwar
zwangsweise.  Das  kann  doeh  keinem  Zweifel  unterliegen.  Ebensowenig  kann  es
meines  Eraehtens  einem  Zweifel  unterliegen,  dass  die  Herren,  welehe  diesen  Satz  befürworten,
  ihrerseits  von  der  Ansieht  ausgehen,  dass  alles  Impfen  und  Wieder-Impfen
am  Ende  doeh  nur  einen  selır  problematisehen  Erfolg  hat.

Ieh  frage  dann  aber  weiter,  was  soll  hier  der  Satz  heissen:  »ein  Theil  derselben
kann  zur  Revaeeination  verurtheilt  werden«?  Weleher  Theil  derselben?  Bleibt  es  der
Behörde  überlassen,  zu  sagen,  blos  die  Dienstmädehen,  blos  die  Arbeiter,  blos  die
Leute  in  den  niedrigsten  Klassen  der  Einkommensteuer,  blos  die  Verheiratheten  oder
die  Unverheiratheten  sollen  geimpft  werden?  Man  muss  doeh,  wie  mir  seheint,  etwas
Bestimmtes  dabei  denken  können,  wenn  ein  Gesetzes-Paragraph  einen  Ausdruek  gebraueht,
  ieh  meinestheils  bin  aber  vollkommen  ausser  Stande,  mit  dem  Ausdrueke:
»ein  Theil  derselben«  eine  bestimmte  Vorstellung  zu  verbinden.  Weleher  Willkür,  m.
H.,  eröffnen  Sie  dureh  solche  Sätze  Thür  und  Thor  !

Die  Kaiserl.  Impf-Behörde  kann  also,  sobald  an  einem  Orte  die  Blattern-Krankheit
ausgebroehen  ist,  —  in  welehem  Umfange  und  mit  weleher  Intensität,  ist  nieht  bestimmt,
  —  verordnen:  dieser  Stadttheil,  die  Bewohner  jener  Strasse  oder  aueh  andere
Kategorien  sollen  alle  wieder  geimpft  werden,  und  wenn  sie  sieh  das  nicht  gefallen
lassen,  dann  sollen  sie,  aueh  wenn  sie  bereits  drei  bis  viermal  geimpft  worden  wären,
dazu  gezwungen  werden.  Der  H.  Abg.  Dr.  Löwe  ist  so  freundlieh  naehzugeben,  dass
die  zu  Operirenden  nieht  mit  bewaffneter  Maeht,  durch  Gendarmen  oder  Polizeidiener,
vorgeführt  werden,  aber  er  befürwortet  doeh  immer  noeh  mit  dem  H.  Abg.  Lasker  eine
erhebliehe  Strafe,  eventuell  Gefängniss-Strafe.

Es  ist  also  ganz  in  das  Belieben  der  betreffenden  Behörde  gesetzt,  einer  ganzen
Kategorie  von  Bewohnern  eine  Gefängniss-Strafe  von  nieht  ganz  geringer  Dauer  in
Aussieht  zu  stellen,  andere  dagegen  versehont  bleiben  zn  lassen,  alles  naeh  Gutdünken,
ohne  dass  hier  irgend  eine  Grenzlinie  gezogen  wäre.  Der  H.  Abg.  Dr.  Löwe  hat  vorhin
  von  Briefen  gesprochen,  die  ihn  neuerdings  in  seinem  Systeme  bestärkt  hätten.  M.
H.,  wenn  er  nieht  mit  diesem  Beispiele  vorausgegangen  wäre,  so  würde  ielı  meinerseits
es  unerwähnt  lassen,  dass  auelı  ieh  seit  der  vorigen  Debatte  wieder  eine  ganze  Reilıe
von  Briefen  bekommen  habe,  die  förmlieh  Zeter  sehreien  über  das,  was  hier  besehlossen
worden  ist,  und  zwar  von  Personen  —  die  Briefe  stehen  zu  Diensten  —,  die  an  namentliehen
  Beispielen  darthun,,  wie  bei  solehen  Epidemien  revaeeinirte  Mitglieder  ihrer  Familie
  starben,  während  diejenigen,  die  sieh  nieht  hatten  impfen  lassen,  beim  Leben  geblieben
  sind.  Solche  Beispiele  wurden  mir  mitgetheilt,  wer  sieh  dafür  näher  interessirt,
kann  die  Briefe  von  nıir  entgegen  nehmen.  Bu

Sodann  ist  wieder  anf  Württemberg  exemplifizirt  worden.  Nun  liegt  mir  hier  gerade
  über  Württemberg  eine  Brosehüre  vor,  welehe  den  H.  Gegnern  wolıl  bokannt  sein
wird,  die  sie  aber  wohlweislieh  unerwähnt  gelassen  haben.  Der  Titel  derselben  lautet:
»Versneh  einer  Kritik  der  Sehutzpoeken-Impfung«  Es  sind  da  statis-