44  Impf-Gesetz.  Zu  8.14  des  Entw.

die  Regierungs-Vorlage  adoptirenden  Kommissious-Vorschla  ge  mit  15l
gegen  138  Stimmen,  und  der  zweite  Absatz  in  folgender  l'assung  angenommen  :

»\Ver  diese  Frist  ohne  gesetzlichen  Grund  versäumt  und  eine  amtliche  Auffordernng
  zur  Nachholung  der  Impfung  nicht  befolgt,  wird  mit  Gefängniss-Strafe
bis  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.«

In  der  dritten  Lesung  wendete  sich  nochmals  eine  sehr  lebhafte  Debatte  denı
$.  14  zu,  und  es  wurde  beantragt,  falls  überhaupt  der  a  Ilgemeine  Impfzwang
beim  Ausbruche  einer  Blattern-Epidemie  beizubellalten,  denselben  doch  nur

»bis  zum  Alter  von  30  Jahren«
oder,  wie  ein  anderer  Antrag  lautete:

bis  zum  Alter  von  20  Jahren«
zu  erstrecken.

Aus  den  diesfälligen  Reichstags-Verhandlungen  verdienen  die  nachfolgenden
Reden  hervorgehoben  zu  werden.  (Sten.  Ber.,  S.  341  ff.)

Abgordneter  von  Unruh  (Magdeburg):

»Einc  Bestimmung  des  $.  14  erregt  wirklich  nicht  nur  unter  den  Gegnern  des  Impfzwanges,
  sondern  auch  unter  den  Freunden  der  Impfung  entschiedenen  Missmuth,  und
ich  halte  diesen  Missmuth  für  gerechtfertigt.  Es  ist  die  Bestimmung:  dassim  Falle
dieBlattern-KrankheitaneinemOrteausbricht,  dieganzeEinwohnerschaft
  nöthigenfalls  zwangsweise  seimpft  werden  kann,  —  die  Einwohnerschaft
  ohne  Unterschied  des  Alters!  Nun  wird  es  sich  in  den  Provinzen
und  namentlich  auf  dem  Lande  zunächst  fragen:  wer  stellt  fest,  ob  cine  Blattern-Epidemie
  ausgebrochen  ist?  Das  ist  der  Kreis-Physikus  —  vielleicht  der  Mann,  zn  dem
ich  gerade  wcnig  Vertrauen  habe.  Während  andere  Aerzte  vielleicht  sagen  würden:
hier  sind  nur  einzclne  Fälle,  hier  herrscht  die  Blattern-Krankheit  nur  sporadisch.  erklärt
der  Kreis-Physikus  für  die  eine  ausgebrochene  Epidemic,  und  es  wird  nun  olıne  Riicksicht
  des  Alters  zwangsweise  geimpft.  Das  scheint  mir  doch  zu  viel  zu  sein.  Ich
glaube,  man  kann  hier  ganz  gut  eine  gewisse  Grenze  zichen,  und  kann  es  bei  einem  gcwissen
  ter  den  einzelnen  Individuen  überlassen,  ob  sie  sich  impfen  lassen  wollen
oder  nicht.«

Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Staats-Minister  Dr.
Delbrück  :

»M.  H.!  Was  dic  beiden  zu  dem  vorliegenden  Paragr.  gestellten  Amendements
betrifft,  so  bin  ich  nur  in  der  Lage,  Sie  zu  bitten,  sie  abzulehnen.

Ob  ich  in  dieser  Lage  sein  würde,  wenn  es  den  H.  Antragstellern  beliebt  hätte,
ihre  Amendements  entweder  schon  bei  der  zweiten  Berathung  einzubringen  oder
für  die  dritte  Lesung  so  zu  stellen,  dass  es  faktisch  möglich  war,  die  wichtigen,
darin  berührten  Fragen  auch  nur  zu  erwägen,  —  das  weiss  ich  nicht.  Sie  haben  es
vorgezogen,  diese  Amendements  in  der  zwölften  Stunde  zu  stellen,  eine  jede  technische
  Erwägung  von  Seiten  der  verbündeten  Regierungen  auszuschliessen,  und
lediglich  schon  aus  diesem  formellen  Grunde  muss  ich  Sie  bitten,  die  Amendements
abzulehnen.

Ich  muss  aber  zugleich  dabei  darauf  aufmerksam  machen  —  und  das  bezielıt
sich  mit  auf  die  Ausführungen  des  letzten  H.  Redners  —,  dass  doch  fiir  einen  Theil
des  Bundesgebiets  und  insbesondere  für  denjenigen  Theil,  in  welchem  der  H.  Abg.
für  Krefeld  wohnt,  die  Vorschrift,  um  die  es  sich  hier  handelt,  etwas  Neucs  nicht  ist.

Im  Jahre  1835,  also  vor  beinahe  40  Jahren,  ist  in  Preussen  eine  Medizinal-Polizei-Verordnung
  ergangen,  welche  durch  eine  Kgl.  Kabinets-Ordre  v.
8.  August  1836  genehmigt  ist  und  zwar,  wie  es  in  der  Kabinets-Ordre  heisst,

„mit  dem  Befehl,  dass  dieses  Regulativ  von  Jedermanu  im  ganzen
  Umfange  Meiner  Monarchie«  —  also  auch  in  der  Rhein-Provinz  —
»bei  Vermeidung  der  angedrohten  Freiheits-  und  Geldstrafen