Zu  &amp;.  14  des  Entw.  Impf-Gesetz.  45

befolgt  und  von  sämmtlichen  dabei  betheiligten  Behörden  danach

  verfahren  werde.«

Diese  Königl.  Ordre  und  das  Regulativ  stehen  in  der  Preussischen
  Gesetz-Sammlung.  In  diesem  Regulativ,  welches  sich  auclı  des
Breiteren  mit  der  Schutzpocken-Impfung  beschäftigt,  befindet  sich  ein  $.  5,  welcher
lautet:

»»Brechen  in  einem  Hause  die  Pocken  aus,  so  ist  genau  zu  untersuchen,  ob  in
demselben  noch  ansteckungsfähige  Individuen  vorhanden  sind,  deren  Vaccination
alsdann  in  der  kürzesten  Zeit  vorgenommen  werden  muss.

Bei  weiterer  Verbreitung  der  Krankheit  sind  zugleich  sämmtliche  übrige  Einwohner
  auf  die  drohende  Gefahr  aufmerksam  zu  machen  und  aufzufordern,  ihre
noch  ansteekungsfähigen  Angehörigen  schleunigst  vacciniren  zu  lassen  ;  zu  welchem
Ende  von  Seiten  der  Medizinal-Polizei  die  nüthigen  Veranstaltungen  getroffen  und
erforderlichen  Falls  Zwangs-Impfungen  bewirkt  werden  müssen.«

Diese  Vorschrift  deckt  sich  nicht  vollständig  mit  dem  $.  14.  Im  $.  14  ist  für  den
Fall,  dass  die  Epidemie  in  einem  Hause  nur  ausbricht,  nichts  gesagt,  der  Fall  ist
nicht  vorgesehen.  Soweit  es  sich  wirklich  um  eine  Epidemie  handelt,  unterscheidet
sich  der  $.  14  von  der  in  Preussen  bestchenden  Vorschrift  dadurch,  dass  die  in
Preussen  bestehende  Vorschrift  sich  auf  alle  Einwohner  des  Orts  erstreckt,  während
  hier  der  Behörde  iiberlassen  bleibt,  das  was’sie  anzuordnen  für  gut  findet,  auf
einen  Theil  der  Einwohner  zu  beschränken.  Die  Bestimmung  unterscheidet  sich
ferner  dadurch,  dass  sie  in  dem  Preussischen  Regulativ  beschränkt  ist  auf  ansteckungsfähige
  Angehörige,  während  der  $.  14  eine  Unterscheidung  zwischen  ansteckungsfähigen
  und  nicht  ansteckungsfähigen  Personen  nicht  trifft.  Ob  dieser  Unterschied
  der  beiden  Bestimmungen  zum  Nachtheil  des  vorliegenden  Gesetz-Entwurfs
  gereicht,  möchte  ich  bezweifeln.  Der  Gesetz-Entwurf  spricht  ganz  allgemein,
das  Preussische  Regulativ  stellt  einen  Begriff  auf,  der  nirgends  definirt  ist,  auch
nicht  zu  definiren  ist,  der  also  mit  anderen  Worten  sagt:  der  Medizinal-Beamte  hat
nach  seinem  Gutdünken  zu  befinden,  wer  nöthigenfalls  zwangsweise  geimpft  werden
soll  und  wer  nicht.  Ich  glaube,  dass  die  Vorschrift,  wie  sie  Ihnen  hier  vorgeschlagen
ist,  den  Vorzug  verdient.  Die  zwangsweise  Impfung,  die  in  dem  $.  55  des  Preussischen
  Regulativs  steht,  haben  Sie  ersetzt  durch  eine  Polizei-Strafe.

Ich  habe  auf  eine  Diskussion  der  Materie  eigentlich  nicht  eingehen  wollen,  indessen
  habe  ich  mich  doch  für  verpflichtet  gehalten,  darauf  aufmerksam  zu  machen,
dass  ein  recht  erheblicher  Theil  der  Herren,  die  in  diesem  Hause  sitzen,  seit  dem
Jahre  1835  unter  der  Herrschaft  wenigstens  ganz  ähnlicher  Bestimmungen  leben,  wie
diejenigen,  welche  hier  ins  Leben  treten  sollen.«

Abgeordneter  von  Puttkamer  (Lyck):.

—  —  —  »Es  ist  nach  unwiderleglicher  und  unwiderlegter  Erfahrung  festgestellt,
dass  ebenso  wie  die  erste  Impfung  gegen  das  Befallenwerden  von  der  Krankheit  allerdings
  nur  relativ  schützt,  ebenso  bestimmt  die  Revaccination  im  Falle  des  Ausbrechens
der  Blattern-Krankheit  gegen  die  Wiederkehr  der  Empfänglichkeit  für  die  Krankheit
sicherstellt  und  auch  vor  tödtlichem  Ausgange.  Die  Argumente  für  und  wider  sind
Ja  vollkommen  erschöpft,  ich  will  mir  nur  erlauben,  ein  statistisches  Material,  welches
mir  zu  Gcbote  steht,  Ihnen  vorzuführen,  das,  wie  ich  glaube,  zu  Gunsten  der  Zwangs-Revaceination
  viel  stärker  spricht  als  alle  Argumente  dagegen.  Es  liegt  mir  eine  amtliche
  Nachweisung  vor,  für  deren  objektive  Richtigkeit  ich  die  Bürgschaft  übernehmen
kann,  wenngleich  ich  nicht  ermächtigt  bin,  die  Quelle  zu  nennen,  wonach  in  einer  Anzahl
  vun  Pocken-Lazaretlien  —  Lazarethen  also,  in  welchen  nur  Kranke  behandelt
wurden,  dic  von  den  Pocken  bereits  befallen  waren  —  die  Mortalität  sich  folgenderınassen
  gestaltet  hat.  &gt;

‚ja  Münster  sind  von  den  aufgeuommenen  Kranken,  welche  ungeimpft  waren
509%,  gestorben,  von  den  Vaceinirten  130/,,  von  den  Revaceinirten  00/0;

in  Posen  von  den  Ungeimpften  700  ini
 .  von  den  Vaceinirten  120  on  _
vaccinirten  29/9;  ser  Jo  “  /o,  von  den  Re