46  Impf-Gesetz.  Zu  $.  14  des  Entw.  —  Ges.  8.  14.

in  BerlinindemLazarethinderPallisaden-Strasse  von  den  Unreimpft
,  i  en

940/,,  von  den  Vaecinirten  130/,,  von  den  Revaccinirten  00/9;  Er

inderEisen  balın-Strasse  von  den  Ungeimpften  70%,  von  den  Vaeeinirten  140/,
von  den  Revaceinirten  49/9;

im  Zellen-Getängniss  von  den  Ungeimpfteu  66%),  von  den  Vaceinirten  150%/,,
von  den  Revaceinirten  50/g;

undam  Tempelliofer  Ufer  von  den  Ungeimpften  810/,,  von  den  Vaecinirten
140/,,  von  den  Revaeeinirten  90/,.

Der  Durehsehnitt  ergiebt  folgendes  Gesammt-Resultat:  es
starben

von  den  ungeimpften  in  diesen  Lazarethen  aufgenommenen  Kranken  70°,

von  den  geimpften  140/,,

von  den  revaecinirten  3,50/g.

Ich  enthalte  mich  jedes  weiteren  Kommentars,  selon  diese  Zahlen  sind  vernichtend
  für  die  Gegner  der  zwangsweisen  Revaecination  im  Falle  des  Ausbruehs  der
Poeken-Krankheit.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Ich  muss  dringend  bitten,  aus  matcriellen  Gründen  das  Amendement  Unruh  und
noeh  mehr  das  Amendement  Bamberger  abzulehnen.  Gerade  unsere  Militär-Statistik
ist  sehr  beweisend  dafür,  wie  naehtheilig  es  wirken  würde.  Die  Fälle,  die  von  Pocken
während  des  Feldzugs  in  der  Armee  vorgekommen  sind,  sind  weniger  aus  den  ersten
Jahrgängen  gewesen,  sondern  sind  bei  ältern  Leuten  vorgekommen,  die  versäumt
hatten,  sieh  revacciniren  zu  lassen.  Die  Pocken  kommen  überhaupt  gerade  in  ältern
Jahrgängen  häufiger  vor,  es  sind  gerade  die  Jahre  von  20  bis  36  diejenigen,  die  verhältnissmässig
  geringer  von  der  Krankheit  betroffen  werden,  während  in  den  darauf
folgenden  Jahrgängen  bis  in  das  höhere  Alter  hinein  die  Fälle  wicder  häufiger  vorkommen.
  Es  handelt  sich  also  darum,  dass  man  gerade  diejenigen,  die  der  Ansteckung
wieder  mehr  verdäehtig  sind,  ausnimmt.  Der  H.  Präs.  des  Reichskanzler-Amtes  hat
nun  schon  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  die  gesetzliehen  Bestimmungen  in  Preussen,
unter  denen  Sie  alle  in  Preussen  gross  geworden  sind,  die  Impfung  olıne  Rücksicht  auf
das  Lebensalter  vorschreiben.  Ich  kann  hinzufügen,  dass  ähnliche  Bestimmungen
auch  in  Bayern,  Sachsen  und  in  der  grössern  Zahl  der  Deutschen  Staaten  gelten,
dass  also  die  Bestimmungen  dieser  Gesetz-Vorlage,  was  diesen  Punkt  betrifft  —
die  jetzt  so  exorbitant  scin  sollen,  als  ob  nie  eine  solche  Gewaltzumuthung  vorgekommen
  wäre  —  für  die  grosse  Mehrheit  von  uns  für  die  ganze  Lebenszeit  schon
in  Geltung  und  in  Gebrauch  gewesen  sind.  Die  Sache  hat  also  schon  existirt.  Wenn
nun  H.  Abg.  v.  Unruh  (Magdeburg)  sagt,  das  sci  eine  Gewalt,  deren  Ausübung  von  dem
Urtheil  von  Saehverständigen  abhängig  sei,  und  deshalb  remonstrire  er  dagegen,  so
muss  ich  gestehen,  dass  ich  nicht  begreife,  wie  die  Ansführung  respektive  letzte  Anordnung
  für  die  Ausführung  solcher  Gesetze  ohne  Sachverständige  gemaeht  werden
soll.  Ieh  bin  bereit,  die  Saehverständigen  in  die  bescheidenste  Stelle  zurückzuweisen,
und  bin  der  letzte,  der  die  Legislatur  von  Sachverständigen  abhängig  machen  will.
Wenn  aber  die  Ausführung  selbst  geschehen,  respektive  das  letzte  Urtheil  gefällt  werden
  soll,  ob  die  gesetzliche  Bestimmung  in  einem  besondern  Falle  auszuführen  ist,  ob
der  Mann  oder  die  Frau  zu  revacciniren  ist,  weil  durch  ihr  Nichtimpfen  Gefahr  der
Weiterverbreitung  der  Epidemie  ist,  da  glaube  ieh,  ist  es  derSachverständige,
der  das  letzte  Urtheil  zu  fällen  hat,  und  wenn  Sie  sagen,  der  Sachverständige  soll  dabei
niehts  zu  sagen  haben,  dann  bringen  Sie  an  die  Stelle  der  sachverständigen  Erwägung
Anarchie  und  Willkür  bei  der  Ausführung  des  Gesetzes.«

Schliesslich  wurde  $.  14  mit  141  gegen  140  Stimmen  abgelehnt.  $.15
war  schon  in  zweiter  Lesung  gefallen.

(Strafbestimmungen  gegen  Eltern  und  Vermünder.)

8.14.  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder,  welche  den  nach  $.  12
ihnen  obliegenden  Nachweis  zu  führen  unterlassen,  werden  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und  Pflegebefohlene
ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der
Impfung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  ($.  5)  entzogen  geblieben  sind,