89.  1415.  Impf-Gesetz.  47

werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen
bestraft.

Die  Abweichung  von  der  Regierungs-Vorlage  besteht  nur  in  dem  vom

Abg.  Prinz  Radziwill  beantragten  Zusatze
und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung«  ;

dieselbe  wird  durch  nachstehende  Auszüge  aus  den  Plenar-Verhandlungen  (S.  264)
gerechtfertigt:

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Ich  halte  den  Zusatz  des  H.  Abg.  Prinz  Radziwill  »und  trotzerfolgter  amtlicher
  Anffordernng«  für  selbstverständlich,  und  er  könnte  deshalb  überflüssig
erscheinen.  Ich  habe  aber  durchaus  nichts  dagegen,  denselben  der  grösseren  Sicherheit
  wegen  anzunehmen.«

Abgeordneter  Prinz  Radziwill  (Beuthen):

»Ich  glaube  nicht  zu  weit  zu  gehen,  wenn  ich  das  vorliegende  Gesetz  zunächst  als
eine  lex  odiosa  bezeichne,  nicht  insofern,  als  das  Gesetz  irgend  etwas  bezweckt,  was
an  und  fiir  sich  oder  seinem  Inhalte  nach  zu  verwerfen  wäre,  —  es  wird  aber  jedenfalls
für  diejenigen,  welche  gegen  die  Impfung  sind,  einen  unangenehmen  Karakter  an  sich
tragen,  vor  Allem  aber  für  diejenigen,  welche  gezwungen  sein  werden,  einen  weiten
Weg  zu  machen,  um  zur  Impfstelle  zu  gelangen.

Im  Grossherzogthum  Posen  sind  grosse  Strecken,  welche  weniger  bewohnt  sind,  als
es  in  Deutschland  der  Fallist.  Im  Allgemeinen  kann  man  sagen,  dass  die  ländliche
Bevölkerung  sehr  weit  von  den  Zentralpunkten  der  Kreise  abliegt.  Um  die  Stadt,  die
ic  bewohne,  giebt  es  Gemeinden,  giebt  es  einzelne  Bauernhäuser,  die  bis  zu  zwei  Meilen
  von  der  Kreisstadt  entfernt  sind.  Es  wird  nicht  immer  möglich  sein,  die  Impfstellen
  so  einzurichten,  dass  die  Bevölkerung  nur  5  Kilometer  zu  gehen  hat.  Es  kommt
aber  auch  in  Betracht,  dass  dieser  Gang  zu  jeder  Zeit,  theils  bei  schlechtem  Wetter,
theils  bei  unergründlichem  Wege  gemacht  werden  muss,  wie  diese  Wege  leider  auf  dem
Lande  der  Mehrzahl  nach  sind.  Es  ist  auch  noch  zu  verweisen  auf  die  Gebirgsgegenden
  im  südlichen  Bayern,  wo  es  mit  ungemeinen  Schwierigkeiten  verbunden  sein  wird,
zu  den  Impfstellen  mit  Weib  und  Kindern,  namentlich  wenn  letztere  im  zarten  Alter
sind,  zu  kommen.«

Abgelehnt  wurde  ein  Antrag,  das  Strafmass  auf  15  Mark  und  1  Tag
Haft  herabzusetzen.

(Strafbestimmungen  für  Aerzte  und  Schulvorsteher.)
$.  15.  Aerzte  und  Schulvorsteher,  welche  den  durch  $.  8,  Absatz  2  und
durch  $.  13  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft.

(Gleich  $.  17  der  Regierungs-Vorlage.)

(Strafbestinmmung  wegen  unbefugter  Impfung.)
$.  16.  Wer  unbefugter  Weise  ($.  8)  Impfungen  vornimmt,  wird  mit

Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
bestraft.

(Gleich  $.  18  der  Regierungs-Vorlage.)
(Strafen  für  fahrlässige  Ausführung  der  Impfung.)

|  $.17.  Wer  bei  der  Ausführung  einer  Impfung  fahrlässig  handelt.  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniss-Strafe  bis  zu