48  Impf-Gesetz.  $.  17.

drei  Monaten  bestraft,  sofern  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuche  eine  härtere
Strafe  eintritt‘.

Die  Regierungs-Vorlage  ($.  19)  lautete:

»Aerzte,  welche  bei  Ausführung  einer  Impfung  gegen  dic  Regeln  ihrer
Kunst  handeln,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniss-Strafe
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.«

Die  Motive  bemerkten  dazu:

»Vermögc  der  Leichtigkeit,  mit  welcher  Krankheitsstoffe,  wie  namentlich
das  venerische  Gift,  in  der  Lymphe  auf  die  Geimpften  übertragen  werden  und  von
hier  aus  zu  weiteren  Infektionen  führen  können,  knüpfen  sich  an  eine  unachtsame
  Vollziehung  der  Impfung  besondere  Gefahren.  Das  allgemcine  Straf-Gesetz
  bietet  hiergegen  keinen  hinreichenden  Schutz.  Es  würde  eine  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit  des  Arztes  erst  dann  begründen,  wenn  durch  Fahrlässigkeit
  bei  der  Impfung  nachweisbar  eine  Körper-Verletzung  verursacht  ist.
Dieser  Nachweis  würde  selbst  dort,  wo  eine  fahrlässige  Vollzichung  des  Impfaktes,
  z.  B.  durch  Abnahme  der  Lymphe  von  venerisch  infizirten  Menschen,
thatsächlich  feststeht,  nur  selten  zu  erbringen  sein.  Die  Gesetzgebung  hat,  indem
  sie  die  Impfungen  ausschliesslich  an  bestimmte  Sachverständige  verweist,
Anlass,  den  Impf-Pflichtigen  jede  Gewähr  für  eine  gewissenhafte  Vollziehung
der  Impfung  zu  geben.  Andererseits  werden  die  Aerzte,  wenn  das  Gesetz  ihnen
das  Vorrecht  giebt,  diesen  Akt  der  Heilkunde  ausschliesslich  zu  vollziehen,  auch
eine  besondere  Verantwortlichkeit  für  die  gewissenhafte  Vollziehung  nicht  ablehnen
  können.  Solche  Erwägungen  rechtfertigen  die  getroffene  Strafbestimmuüung.«


Für  die  Fassung  des  $.  17  ın  seiner  jetzigen  Gestalt  sind  folgende  Erwägungen
  massgebend  gewesen.
Aus  der  zweiten  Lesung  (Sten.  Ber.,  S.  266.)

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Ich  glaube,  wir  haben  auch  überhaupt  den  Paragr.  präziser  dahin  gefasst,  dass
wir  nicht  sagen:  schlecht  vollzogen  —  darüber  könnte  immer  noch  ein  Mal  Streit
sein  —,  sondern,  dass  wir  auch  gegen  die  Regierungs-Vorlage  sagen:  »fahrlässig«.
»Fahrlässig«  ist  der  im  Strafgesetzbuch  bestimmte  Ausdruck.  Dice  »Regeln  der
Kunst«  —  darüber  künnte  sich  auch  noch  ein  Mal  eine  Diskussion  entspinnen,  aber
»  fahrlässig«  —  sowohl  in  Bezug  auf  das  Individuum,  das  geimpft  wird,  ob  es  auch
gesund  ist,  als  in  Bezug  auf  die  Stelle,  von  der  die  Lymphe  genommen  wird,  ob  die
Lymphe  auch  als  gut  zu  betrachten  ist,  als  in  Beziehung  darauf,  wie  das  Impfen  vollzogen
  wird.  Das  Wort  »Fahrlässigkeit«  deckt  mit  aller  Bestimmtheit  die  Punkte,  die
Sie  dabei  im  Auge  haben  müssen.«

Aus  der  dritten  Lesung  (Sten.  Ber.,  S.  350),  welche  im  Eingange  des
Paragr.  für  —:  »Aerzte,  welche  —«  »Werw  —  setzte:

»)  Die  hier  Bezug  habenden  Paragr.  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
lauten:

8.230.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines  andern  verursacht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  T’halern  oder  mit  Gefängniss  bis  zu  2  Jahren  bestraft.

War  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welehe  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge
seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet,  so  kann  die  Strafe  auf  3  Jahre
Gefängniss  erhöht  werden.

8.  222..  Wer  dureh  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Mensehen  verursacht,  wird  mit
Gefängniss  bis  zu  3  Jahren  bestraft.  .
Wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge
seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  war,  so  kann  die  Strafe  bis  auf

5  Jahre  Gefängniss  erhöht  werden.