88.  17,  18.  Impf-Gesetz.  49

Abgeordneter  Gumbrecht:  |
»Ich  habe  dem  $.  17  —  früher  $.  19  in  der  gedruckten  Zusammenstellung  —  eine
Fassung  gegeben,  welche  allerdings  einen  Mangel  beseitigt,  den  das  Gesetz  hat.  Es
könnte  nämlich  vorkommen,  dass  ein  Arzt  oder  Jemand,  der  widerreehtlich  geimpft
hat,  geringer  gestraft  wird,  weiler  unb  efngterweise  geimpft  hat,  wenn  er  daneben
nachlässig  verfahren  wäre,  und  daher  empfiehlt  es  sich,  in  dem  $.  17  anch  eine  Strafbestimmung

  fiir  diejenigen  aufzunehmen  ,  welche  unbefugterweise  eine  Impfung  vorgenommen
  und  dabei  nachlässig  gehandelt  lıaben.«

Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Staats-Minister  Dr.  Delbrück:

»Der  Gedanke,  der  im  Amendement  des  H.  Abg.  für  Chemnitz  angeregt  ist,  ist

von  dem  H.  Abg.  für  Harburg  in  eine  Form  gebraeht,  die,  wie  ich  glaube,  den  Gedanken

  klarer,  richtiger  und  legislativ  korrekter  ausdrückt,  als  er  von  dem  ursprüngliehen

  H.  Antragsteller  ausgedrückt  war,  nnd  in  der  Sache  selbst  füllt  das  Amendement

  eine  Liicke  aus,  welche  bei  den  Besehliissen  der  zweiten  Lesung  eingetreten

ist.  Die  verbündeten  Regierungen  werden  mit.  diesem  Amendement,  wie  ich  voraussetzen
  darf,  nnzweifelhaft  einverstanden  sein.«

Ferner  verdient  die  nachstehende  Bemerkung  des  Abg.  Dr.  Bähr  Kassel)
zum  $.  17  hervorgehobeu  zu  werden  (Sten.  Ber.,  S.  350):

»In  der  grossen  Mehrzahl  der  Fälle  wird  es  sich  bei  diesem  Paragr.  um  die  Frage
handeln,  ob  ein  Arzt  Lymphe  verwendet  hat,  die  einem  gesunden  Körper  entnommen
ist.  Diese  Frage  fiihrt  aber  zu  einer  weiteren  Frage:  mit  welchem  Masse  von  Genauigkeit
  ist  denn  nun  der  Arzt  bei  der  ihm  obliegenden  Sachnntersnehnng  zu  Werke  zu
gehen  verpflichtet?  Denken  wir  uns  den  Fall,  es  wird  einem  Arzt  ein  Kind  gebracht,
der  äusseren  Erscheinung  nach  gesund  ;  er  kennt  aber  die  Eltern  nicht.  Er  impft  dieses
Kind.  Acht  Tage  später  wird  ihm  dieses  Kind  wiedergebracht,  wiederum  äusserlich
gesund;  er  entnimmt  dem  Kinde  Lymphe  und  impft  damit  weiter.  Später  findet  sich,
dass  dieEltern  an  Syphilis  leiden,  nnd  dass  das  Kind  diese  Krankheit  von  seinen  Eltern
geerbt  hat.  Hat  nun  der  Arzt  fahrlässig  gehandelt  oder  nicht?  War  er  berechtigt,
lediglich  auf  die  äussere  Erscheinung  des  Kindes  hin  es  für  gesund  anzunehmen?  Oder
musste  er  das  Kind  einer  weiteren  Untersnchung  unterwerfen?  Musste  erauch  die  Eltern
kennen,  um  sieh  zu  überzengen,  dass  das  Kind  nicht  etwa  an  einem  Erbübel  leidet?
M.H.,  diese  Fragen  beantworten  sich  keineswegs  von  selbst.  Man  kann  in  den  Anfordezungen,
  die  man  in  dieser  Beziehung  an  die  Aerzte  macht,  sehr  weit  gehen,  man
kann  aber  auch  nur  sehr  gelinde  Anforderungen  an  dieselben  stellen.  Wenn  also  diese
Fragen  lediglieh  den  Gerichten  nach  Massgabe  des  $.  17  überlassen  würden,  so  wird
die  Entscheidung  wahrscheinlieh  rein  nach  den  subjektiven  Anschaunngen  des  Richters
ansfallen,  und  das  würde  eine  völlig  verworrene  Art  und  Weise  der  Handhabnng  des
$.  17  herbeiführen.  Ich  glaube,  dass  eine  festere  Grundlage  nur  herbeigefiihrt  werden
kann,  wenn  $.  17  durch  eine  sachgemässe  Instrnktion  crläutert  wird,  welche
die  Pfliehten  des  Arztes,  wie  weit  er  in  der  Nachuntersuehung  zu  gehen
  hat,  wenigstens  annähernd  feststellt.  Dann  wird  die  Frage,  ob  der
Arzt  fahrlässig  gehandelt  hat  oder  nicht,  zusammenfallen  mit  der  Frage,  ob  er  dieser
Instruktion  genügt  hat,  und  dann  wird  für  die  Frage  der  Fahrlässigkeit  eine  festere
Grundlage  gewonnen  sein.  Darauf  habe  ich  nur  aufmerksam  machen  wollen,  um  diesen
Gedanken  der  Bundes-Regierung  zur  Erwägung  anheim  zn  geben.«

(Termin  für  das  Inkraflireten  des  Gesetzes.)
$.  18.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  April  1875

in  Kraft.

Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung  erforderlichen
Bestimmungen  treffen  *).

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Bestimmungen  über

*)  Diese  landesgesetzlichen  Impf-Verordnungen,  welche  u.  W.  gegenwärtig  —  Ende
1874  —  noch  nicht  erschienen  sind,  gedenken  wir  nachträglich  zusammenzustellen.  —
Was  Preussen  insbesondere  anlangt,  so  steht  noch  nicht  fest,  ob  die  erforderlichen  Bestimmungen
  im  Wege  der  Verwaltungs-Anordnung  getroffen  werden  können  ,  oder  ob  und  wie
weit  es  dazu  eines  besonderen  Gesetzes  bedarf.  Als  Beispiel  einer  Provinzial-Verordnung
  ist  im  Anhange  die  für  den  Regierungs-Bezirk  Isegnitz  ergangene  nlitgetheilt.

Reichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XY.  Bd.  2.  4