50  Iınpt-Gesetz.  g.  18.

Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt”).

Der  dem  $.  18  des  Gesetzes  entsprechende  $.  20  der  Regierungs  -Vorlage
lautet:

»Die  Vorsehriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  Juli  1875  in  Kraft.
Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Bestimmungen
  treffen.«

Die  Motive  bemerkten  dazu:

»Die  Durehführung  des  Impfzwanges  in  dem  von  dem  Entwurf  bezeichneten
  Umfange  macht  in  Ansehung  einer  grösseren  Zahl  von  Verhältnissen  noch
Detail-Bestimmungen  nothwendig.  Zu  diesen  Verhältnissen  gehören  unter  anderen
  die  Zuständigkeit  der  mit  der  Ueberwaehung  des  Impfwesens  betrauten
Behörden,  die  Art  dieser  Ueberwachung,  die  Führung  der  Kontrole  der  Impflisten,
  die  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Impfstellen,,  die  Aufbringung  der
damit  verbundenen  Kosten.

Es  ist  weder  möglich  noch  nothwendig,  in  diesen  Beziehungen  gleichmässige
  Anordnungen  zu  treffen.  Ihre  Regelung  wird  daher  durch  den  Entwurf
  den  einzelnen  Bundesstaaten  überlassen.«

Die  Abweichungen  des  $.  18  von  der  Regierungs-Vorlage  wurden  durch
den  Abgeordneten  Löwe  folgendermassen  begründet  (Sten.  Ber.,  8.  351):

»So  ominös  auch  das  Datum  des  1.  April  ist,  das  ich  Ihnen  vorschlage  in
dieses  Gesetz  einzuführen,  so  muss  ich.Sie  doch  bitten,  wenn  wir  das  ganze  Gesetz
annehmen,  diesen  Termin  in  dieser  Weise  zu  verändern.

Wenn  wir  in  der  freien  Kommission  nicht  schon  früher  Ihnen  diesen  VYorschlag

  gemacht  haben,  so  lag  es  darin,  dass  wir  damals  nicht  sicher  waren,  ob  nieht  die
einzelnen  Bundesstaaten  in  ihren  Vorbereitungen  bei  der  Ausführung  des  Gesetzes
so  weit  behindert  sein  würden,  dass  sie  mit  demselben  bis  zum  Frühling  des  nächsten
Jahres  nicht  fertig  sein  möchten.  Wie  wir  jetzt  gehört  haben,  ist  keinZweifel  darüber,
dass  die  einzelnen  Bundesstaaten  in  der  Lage  sein  werden,  bis  zum  nächsten  Frühjahr
  die  Vorbereitungen  respektive  Anordnungen  zu  beenden,  die  für  die  Ausführung
(les  Gesetzes  nothwendig  sind.  Da  wir  nun  aber  wünschen,  dass,  wenn  das  Gesetz
überhanpt  zu  Stande  kommt,  es  so  früh  als  möglich  wirksam  wird,  so  wünschen  wir
nicht,  dass  die  Mögliehkeit,  zu  einer  zweekmässigen  Zeit  im  Frühling  die  Impfungen
bewirken  zu  können,  für  das  nächste  Jahr  noch  ausgeschlossen  wird.  Es  handelt  sich
also  nur  um  eine  Veränderung,  die  eine  Bedeutung  hat  für  zwei  Monate  des  nächsten
Jahres.
Begreiflicherweise  ist  der  Vorschlag,  den  ich  als  Zusatz  gemacht  habe,  von  viel
srösserer  Tragweite.  Es  handelt  sich  einfach  darum,  ob  wir  mit  diesem  Gesetze,  wenn
es  angenommen  wird,  einen  Rückschritt  in  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  und  in
medizinal-polizeilieher  Beziehung  in  den  Staaten  des  Deutschen  Reiches  machen  oder
in  dieser  Angelegenheit  bei  dem  Ausbruch  einer  Epidemie  in  Bezug  auf  den  Schutz
gegen  Weiterverbreitung  wenigstens  auf  dem  Punkte  bleiben,  auf  dem  wir  uns  Jetzt
befinden  und  mit  diesem  Gesetz  dann  noch  gewisse  weitere  Vortheile,  wie  die  regelmässige
  Ordnung  des  Impfwesens,  die  Revaccination  am  Sehlusse  der  Schulpflichtiß”
keit  und  die  Einrichtung  von  allgemeinen  Impf-Anstalten  dazu  kommen.  \Wenn  Sie
diesen  Zusatz  nicht  annehmen,  so  machen  Sie  mit  der  Annahme  des  ganzen  Gesetzes
nach  meiner  Ueberzengung  einen  grossen  Rückschritt  in  medizinal-polizeilicher  Beziehung
  in  den  meisten  und  zwar  allen  grösseren  Staaten  Dentschlands.«

Im  Gegensatze  zu  der  Sehlussbestimmung  des  $.  IS  hatte  der  Abg.  Windhorst
  (Meppen)  folgenden  Zusatz  beantragt  :
»Die  in  den  einzelnen  Staaten  in  Bezug  auf  dus  Impfwesen  bestehenden  Bestimmungen
irelen  gleichzeitig  ausser  Kruft.«

“  Vergleiche  die  unten  in  Anlage  I.  enthaltene  Zusammenstellung  der  betr.,  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  gesetzlichen  Besuummungen.