Impf-Gesetz.  51

.  Der  Präsident  des  Reiehskanzler-Amtes  Staats-Minister  Dr.
Delbrück  gab  hierauf  folgende  Erklärung  ab  'Sten.  Ber.,  8.  352):

»Was  die  zu  diesem  Paragr.  gestellten  Amendements  anbelangt,  so  darf  ich  annehmen,
  dass  das  Amendement,  welches  sich  auf  den  Einführungs-Termin  des  Gesetzes
  bezieht,  bei  den  verbündeten  Regierungen  kein  Bedenken  finden  wird.  Ueber
das  Amendement  des  H.  Abg.  für  Bochum  ,  der  auf  Aufreehterhaltung  der  bestehenden
  Vorschriften  sich  bezieht,  welehe  die  Schutzmassregeln  bei  Ausbruch  von  Pocken-Epidemien
  betreffen,  bin  ieh  nieht  in  der  Lage,  mich  im  Namen  der  verbündeten  Regierungen
  ausspreehen  zu  können.  Dagegen  glaube  ieh  ganz  bestimmt  mich  gegen
das  Amendement  des  H.  Abg.  für  Meppen  ausspreehen  zu  müssen;  nicht  weil  ieh
den  darin  ausgedrückten  Gedanken  für  unriehtig  hielte  —  der  Gedanke  ist  vollständig
  riehtig  —  aber  weil  ieh  es  für  unriehtig  halte,  einen  sieh  von  selbst  verstehenden
Gedanken  auszusprechen.  Ich  habe  darüber  meinerseits  gar  keinen  Zweifel,  dass,
wenn  das  Gesetz,  wie  es  aus  der  heutigen  Berathung  hervorgegangen  ist,  demnächst
emanirt,  die  gesammte  auf  das  Pocken-Impfwesen  sieh  beziehende  Gesetzgebung  der
einzelnen  Bundesstaaten  ipso  jure  beseitigt  ist.

Ein  Gesetz,  welehes  die  Uebersehrift  hat  »Impf-Gesetz«,  welehes  seinem
ganzen  Inhalte  nach  die  bestimmte  Aufgabe  hat,  die  ganze  Materie,  um  die  es  sich
handelt,  zu  regeln,  ein  solehes  Gesetz  hebt  nach  Massgabe  der  Reichs-Verfassung
  alle,  dieselbe  Materie  regelnden  Landes-Gesetze  von
selbst  auf.  Ich  würde  es  für  durchaus  unrichtig  halten,  diesem  Gesetz  einen
solehen  Zusatz  anzuhängen,  den  wir  bei  einer  grossen  Reihe  anderer,  ganz  analoger
Gesetze  nicht  für  nöthig  gehalten  haben  .«

Endlieh  snehten  die  Abgg.  Lasker  und  Löwe  den  Sehlusssatz  des  $.  18  gegenüber
  der  erfolgten  Streiehung  des  den  allgemeinen  Impfzwang  bei  Poeken-Epidemien
  bezweckenden  $.  14  des  Gesetz  -  Entwurfs  in  folgender  Weise  zu  reehtfertigen
  \Sten.  Ber.,  8.  352  u.  354):

Abgeordneter  Dr.  Lasker  führte  aus:

»Wäre  der  $.  14  bestehen  geblieben,  dann  würde  im  ganzen  Deutschen  Reiche,  aueh
wo  gegenwärtig  die  gesetzliehe  Ermäehtigung  nicht  besteht,  diese  den  Orts-Behörden
gegeben  worden  sein,  in  Zeiten  einer  Epidcmie  die  Wieder-Impfung  zwangsweise  anzuordnen.
  Wenn  Sie  aber  den  Antrag  Löwe  annelımen,  dann  bleibt  blos  der  alte
Rechtszustand,  und  diejenigen  Staaten,  welche  zur  Zeit  von  Epidemien  keinen  Impfzwang
  haben,  werden  ihn  fortan  aueh  nieht  haben.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe  bemerkte:

»Ich  muss  mich  noeh  dagegen  verwahren,  als  ob  ieh  gerade  nur  den  Paragr.,  der
an  einer  Stelle  verworfen  ist,  an  der  andern  Stelle  dureh  die  Hinterthür  wieder  eingeführt
  habe.  Der  H.  Abg.  Lasker  hat  schon  gesagt,  welehe  Unterschiede  zwischen  den
beiden  Bestimmungen  bestehen;  aber  ausserdem  besteht  auch  noch  ein  grosser  Unterschied
  darin,  dass  die  Massregeln,  mit  denen  in  dem  gegebenen  Fall  zur  Impfung  geschritten
  werden  soll,  in  den  versehiedenen  Ländern  verschieden  sind,  dass  also  die
(csetzes-Vollstrecker  wie  die  Bevölkerung  sich  sehon  an  eine  gewisse  Praxis  gewöhnt
haben,  dass  wir  ihnen  also  mit  diesem  Gesetze  dann  gar  nichts  Neues  zumuthen,  und
gerade  das  eintritt,  was  ieh  mir  als  den  Wunsch  von  diesem  Gesetze  bei  den  ersten  einleitenden
  Worten  auszusprechen  erlaubt  habe,  nämlieh  die  bestehende  Sitte,  die  bestehende
  Praxis  als  Gesetz  zu  fixiren.«

Der  Sehlusssatz  des  $.  18  wurde  in  namentlieher  Abstimmung  mit  160
gegen  122  Stimmen  angenommen.  Ohne  diesen  Schlusssatz  wäre  wohl  die  Znstimmung
  des  Bundesraths  zu  dem  ganzen  Gesetze  in  Frage  gestellt  gewesen.

Es  war  ferner  der  Zusatz  vorgesehlazen  :
»Die  Ober-Aufsicht  über  das  Impfwesen  steht  dem  Reiche  zu.«
Derselbe  wurde  jedoch  in  Folge  der  nachstehenden  Iirklärung  des  Präsi-4»

