52  Impf-Gesetz.  $.  18.

denien  des  Reichskanzler-Amtes  Staats-Minister  Dr.  Delbrück
zurückgezogen  :

»Ich  möchte  Sie  bitten,  den  Zusatz,  den  die  freie  Kommission  zu  dem  &amp;.  20
der  Reg.-Vorlage  gemacht  hatı,  abzulehnen.  Ich  bitte  Sie  darum  nicht  deshalb,  weil
ich  gegen  den  Gedanken  wäre,  der  durch  den  Zusatz  ausgedrückt  werden  soll,  sondern
weil  ieh  glaube,  dass  der  Gedanke,  der  hier  ausgedrückt  werdeu  soll,  sich  von  selbst
versteht,  und  weil  ich  es  fir  einen  grossen  legislativen  Fehler  halte,  Dinge,  die  sielı
von  selbst  verstehen,  ausdrücklich  zu  sagen,  für  cinen  Fehler  deshalb,  weil  die  ausdrückliche
  Hervorhebung  eines  solchen  Gedankens  in  einem  Gesetze  ganz  natürlieh
zu  der  Frage  führt:  wie  steht  es  denn  mit  den  anderen  Gesetzen,  die  rechtlich  genau
ebenso  liegen  wie  dieses,  und  wo  ınan  es  nicht  für  nöthig  gehalten  hat,  den  Gedanken
positiv  auszudrücken?  Dass  die  Ober-Aufsieht  über  die  Ausführung  des  Gesetzes  dem
Reiche,  und  zwar  in  dessen  verschiedenen  Organcı,  zusteht,  folgt  aus  der  Reichs-Verfassung
  nach  meiner  Ansicht  ganz  von  selbst.  Der  Art.  17  stellt  die  Ueberwachung
der  Ausführung  der  Reichs-Gesetze  unter  den  Kaiser.  Der  Art.  7  überweist  dem
Bundesrath  die  Beschlussnahme  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reiehs-Gesetze
  hervortreten;  er  legt  ferner  dem  Bundesrathe  die  Befugniss  bei,  die  zur  Ausführung
  der  Reieliıs-Gesetze  erforderlichen  Allgem.  Verwaltungs-Vorschriften  und  Einrichtungen
  zu  beschliessen.  Alles,  was  nach  meiner  Ansicht  durch  den  Zusatz  hat  ausgedrückt
  werden  sollen,  ist  in  diesen  klaren  verfassungsmässigen  Bestimmungen  bereits
  klar  ausgedrückt.  Der  H.  Vorredner  hat  speziell  hervorgehoben  das  Interesse,
welches  sich  für  die  Medizinal-Statistik  an  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  knüpft;  ich
erkenne  dieses  Interesse  vollkommen  an,  ich  finde  aber,  dass  in  der  vorher  von  mir
zitirten  Vorschrift  des  Art.  7  der  Verf.  diesem  Interesse  vollkommen  Genüge  geleistet
wird,  indem  der  Bundesrath  ermächtigt  ist,  allgemeine  Anordnungen,  die  sich  an  das
Gesetz  kniipfen,  zu  treffen.  Ein  Mehreres  wird  dem  Reiche  und  dessen  Organen  durch
den  vorgeschlagenen  Zusatz  nicht  beigelegt;  er  ist  deshalb  überflüssig,  und  weil  er  überflüssig
  ist,  bitte  ich,  ihn  abzulehnen.«  (St.  B.,  S.  261.)

Die  letzten  Abstimmungen  über  verschiedene  Abänderungs-Anträge  und  über
den  gesammten  Entwurf  des  Impf-Gesetzes  erfolgten  in  der  Reiehstags-Sitzung  vom

16.  März  1874.
Der  Schluss-Passus  des  Gesetzes  lautet:

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin.  den  8.  April  1874.
(L.  8.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarek.