III.  Resolution  des  Reichstages,  betreffend  die  Errichtung  eines
Reichs-Gesundheits-Amtes.

An  die  Berathung  des  Gesetzes  selbst  im  Reichstage  schloss  sich  sodann  noch
folgende
Resolution:

»Der  Reichstag  wolle  beschliessen  :
den  Herrn  Reichskanzler  zu  ersuchen,  im  Verfolg  des  Beschlusses  des
Deutschen  Reichstages  vom  27.  November  1871  und  mit  Rücksicht  auf
die  durch  das  Impf-Gesetz  begründete  Nothwendigkeit,  die  Ober-Aufsicht
über  das  Impfwesen  wirksam  und  einheitlich  zu  handhaben,  die  Errichtung
  eines  Reichs-Gesundheits-Amtes  thunliehst  zu  besehleunigen«.


Gegen  diese  Resolution  sagte  der  Abg.  v.  Mallinkrodtu  A.:

»Wo  liegt  nur  in  aller  Welt  die  Nothwendigkeit,  sofort  behufs  Ausführung  dieses
Gesetzes  iiber  den  Impfzwang  eine  Ober-Aufsicht  führende  Reichs-  Behörde  zu
schaffen?  Denn  es  ist  kinderleicht,  das  Gesetz  zur  Ausführung  zu  bringen  mit  den
Organen,  die  jeder  der  einzelnen  Reichs-Staaten  schon  hat,  und  auch  eine  Gewähr  dafür
  zu  gewinnen,  dass  diese  einfachen  Bestimmungen  des  Gesetzes  auch  in  den  betr.
Staaten  zur  Ausführung  kommen.  Das  ist  doeh  in  Wahrheit  sehr  leicht.  Wir  kommen
ja  auf  den  Wege,  der  uns  vorgeschlagen  ist,  bald  dahin,  dass  wir  für  jedes  Gesetz,
was  wir  berathen,  gleich  eine  Reiehs-Behörde  sehaffen  müssen,  um  das  Gesetz  auszuführen,
  und  wenn  das  geschieht,  was  haben  wir%«  (St.  B.  S.  271.)

Dafür  hob  der  Abg.  Dr.  Löwe  u.  A.  hervor:

»Der  H.  Vorredner  fragt,  was  denn  dieses  Gesetz  gerade  für  eine  Veranlassung
bietet,  um  einen  solchen  Antrag  zu  stellen.  Wenn  er  sich  das  Gesetz,  besonders  wie
es  jetzt  amendirt  ist,  näher  angesehen  hätte,  so  hätte  er  sich  sagen  miissen,  dass  in  der
That  ganz  besondere  Veranlassung  dazu  da  ist,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ein  solehes
Amt,  eine  solche  Behörde  —  wie  man  es  nun  nennen  will  —  zu  schaffen.  Wir  haben
in  dem  Gesetz  den  Bundesrath  mit  verschiedenen  Aufgaben  belastet.  Er  solluns  z.  B.
die  Formulare  für  die  Listen  herstellen.  Das  sieht  vielleicht  als  etwas  sehr  Gleiehsültiges
  aus,  als  etwas,  wo  er  eben  nur  einige  Linien  zu  ziehen  und  das  Blatt  in  die
Druckerei  zu  schaffen  hat,  wo  dann  diese  Listen  in  gewiinschter  Menge  vervielfältigt
werden.  Wenn  diese  Listen  aber  so  ausgeführt  werden,  wie  sie  im  Geiste  dieses  Gesetzes
  sedacht  sind,  dann  sind  sie  das  Resultat  einer  sehr  sorgfältigen  und  wahrlich
nicht  leichten  Arbeit,  die  doch  irgendwo  vorgenommen  werden  muss.  Wenn  nun  aber
der  Bundesrath  verpflichtet  ist,  diese  Listen  auszugeben,  dann  muss  der  Bundesrath
doch  auch  dafür  sorgen,  dass  die  Arbeit  so  gut  als  möglieh  besorgt  wird.  Er  könnte
sich  ja  wieder  an  den  Preuss.  H.  Kultus-Minister  wenden,  und  dieser  könnte  sieh  dann
wieder  von  der  wissenschaftlichen  Deputation  ein  Gutaehten  geben  lassen,  wie  diese
Listen  aın  besten  eingerichtet  werden  sollen,  d.h.  dass  sie  Auskunft  geben,  wie  viel
Pocken  geimpft  sind,  wo  die  Lymphe  hergekomnien  ist,  wie  die  Narbe  besehaften  ist.
die  sich  bei  der  Inspektion  zeigt  u.  s.  w.,  um  mittelst  dieser  Listen  die  Lücken  auszufüllen,
  die  gerade  in  der  Statistik,  diesen  speziellen  Gegenstand  betreffend,  noeh
vorhanden  sind.

Das  ist  ein  Beispiel,  aus  dem  Sie  sehen,  dass  der  Bundesrath  durch  dieses  Gesetz
einen  besonderen  und  zwar  einen  sehr  wichtigen  Auftrae  bekommen  hat.  für  dessen
Ausführung  er  ein  Organ  haben  ınuss.«  (St.  B.,  8.  272.)  i  |
Dei  Präsident  des  Reichskanzler-Amtes  erklärte  sich  hierüber

mit  folgenden  Worten  :

»Ich  ha  ’  1  sei  °  ein]  .  RUF  .  .  .
be  meinerseits  nur  einige  Worte  darüber  zu  sagen,  wie  vom  Reichs-