Anlagen.

I.  Erläuterungen  zu  $.  18  des  Impf-Gesetzes.

Vorbemerkung.

Mit  Rücksicht  auf  $.  18  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.,
  S.  31),  wonach  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Bestimmungen
  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt  werden,  sind  die  Bundes-Regierungen  durch  den  Beschluss
  des  Bundesraths  vom  29.  März  1874  aufgefordert  worden,  dem  Reiclhskanzler-Amte
  über  die  in  den  betr.  Einzelstaaten  bestehenden  Bestimmungen  über
Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie,  bebufs  Anfertigung
einer  Zusammenstellung  über  den  in  dieser  Beziehung  bestehenden  Zustand,  Mittheilung
  zu  machen.

Die  auf  Grund  dieser  Mittheilungen  angefertigte  Zusammenstellung  ist  in  Nachstehendem
  wiedergegeben.

Zusammenstellung  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  Destehende»
Bestimmungen  über  Zwangs  -  Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer
Pocken-Epideniie.

1.  Preussen.
A.  Aeltere  Landestheile.

Das  Regulativ  vom  8.  August  1835  (Ges.-Samnml.,  $.  240)  bestimmt  im  &amp;.  5:

»  Breehen  in  einem  Hause  die  Poeken  aus,  so  ist  genau  zu  untersuehen,  ob
in  demselben  noeh  ansteekungsfähige  Individuen  vorhanden  sind,  deren  Vaceination
  alsdann  in  der  kürzesten  Zeit  vorgenommen  werden  muss.

Bei  weiterer  Verbreitung  der  Krankheit  sind  zugleieh  sämmtliehe  übrigen
Einwohner  auf  die  drohende  Gefahr  aufmerksam  zu  maehen,  und  aufzufordern,
ihre  noeh  ansteekungsfähigen  Angehörigen  sehleunigst  vaceiniren  zu  lassen,  zu
welehem  Ende  von  Seiten  der  Medizinal-Polizei  die  nöthigen  Veranstaltungen
getroffen  und  erforderliehenfalls  Zwangs-Impfungen  bewirkt  werden  müssen.«

Ueber  die  Art  der  Ausführung  dieser  Gesetzes-Vorschrift  enthält  das  Reskript
  des  Ministers  der  geistl.  etc.  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  15.
November  1838  Folgendes:

»Es  unterliegt  gesetzlieh  keinem  Bedenken,  dass  unter  gewissen  Voraussetzungen
  Zwangs-Impfungen  stattfinden  können,  und  in  den  geeigneten  Fällen
bei  Weigerung  der  betreffenden  Individuen  zu  diesem  Zweek  auelı  Verhaftung
der  Renitenten  und  Impfung  der  Kinder  selbst  wider  den  Willen  der  Eltern
stattfinden  darf.  Jedoeh.....  kann.....  nur  stufenweise  verfahren  werden,
  und  muss  die  vorhandene  und  steigende  Gefahr  die  Anwendung  der  milderen

  oder  strengeren  Massregeln  und  der  langsameren  oder  schnelleren  Steigerung
  derselben  bestimmen.«