56  Anlage  I.  —  Erläuterung  zu  $.  18  des  Impf-Gesetzes.

B.  Neuere  Landestheile.
a.  Provinz  Hannover.

1.  Verordnung  vom  24.  April  1824,  die  allgemein  einzuführende  Vaeeination
  und  die  sonstigen  Sieherheitsmittel  gegen  die  \Werbreitung
  der  natürliehen  Blattern  betr.:

$.  32.  »Wird  Jemand  von  den  natürlichen  Blattern  befallen,  so  ist  der
Eigenthümer  des  Hauses,  in  welchem  der  Kranke  sich  befindet,  und  ausserdem
jeder  Unterthan,  welcher  es  erfährt,  verpflichtet,  solches  der  betreffenden  Obrigkeit
  anzuzeigen.

Sobald  diese  Krankheit  sich  zeigt,  ist  sofort  die  Finimpfung  der  Schutzblattern
  bei  allen  denen  vorzunehmen,  welche  an  diesem  Orte  und  in  dem  Umkreise
  einer  Stunde  von  demselben  jenes  Schutzmittels  noch  bedürfen.

Die  betreffende  Provinzial-Regierung  sendet  den  Distrikts-Impfarzt  zu  der
Besorgung  der  allgemeinen  Kuhpocken-Impfung  ab.

Von  dieser  Vaccination  befreit  nur  eine  dieselbe  Iinderndce  Krankheit  auf
deren  Dauer,  oder  die  bei  Strafe  von  zehn  Thalern  binnen  den  nächsten  drei
Tagen  dem  Distrikts-Impfarzt  vorzulegende  Bescheinigung  einer  vorgenommenen
Privat-Vaccination.«

2.Verordnung  vom  6.  Juni  1833,  die  polizeilichen  Massregeln  heim
Ausbrueh  der  natürliehen  Menschen-Blattern  betr.:

»Wird  Jemand  von  den  natürlichen  oder  modifizirten  Blattern  (Varioliden)
befallen,  so  ist  das  Familienhaupt,  sowie  der  Hauseigenthümer,  wenn  der  Erkrankte
  bei  ihm  zur  Miethe  wohnt,  und  besonders  der  etwa  schon  zugezogene
Arzt  verpflichtet,  solches  der  Orts-Obrigkeit  sofort  anzuzeigen.

Ist  die  Gewissheit  einer  vorhandenen  solchen  Blattern-Krankheit  aus  der
eben  gedachten  ärztlichen  Anzeige,  oder  sonst  durch  das  eingeholte  Gutachten
des  Landphysikus,  oder  eines  andern  von  der  Obrigkeit  beauftragten  Arztes  ersichtlich,
  so  sendet  die  betreffende  Orts-Obrigkeit  den  Distriks-Impfarzt  behufs
sofortiger  Einimpfung  der  Schutzblattern  allen  denen,  welche  an  dem  Orte  der
ausgebrochenen  Blattern  und  in  dem  Umkreise  einer  Stunde  von  demselben
dieses  Schutzmittels  noch  bedürfen.

Von  dieser  Vaccination  befreit  nur  eine  dieselbe  hindernde  Krankheit,  oder
die  bei  Strafe  von  10  Thlrn.  binnen  den  nächsten  drei  Tagen  dem  Impf-Arzte
vorzulegende  Bescheinigung  einer  bereits  vorgenommenen  Privat-Vaccination.«

3.Verordnung  vom  15.  August  1839,  verschiedene  Aenderungen  bei
dem  Verfahren  in  öffentlichen  Kuhpoeken-Impfungs-Angelegenheiten
  betr.:

»Nachdem  für  zweckmässig  erachtet  worden,  verschiedene  Abändernngen
der  Verordnung  vom  24.  April  1821,  die  allgemein  cinzuführende  Vaceination
und  dic  sonstigen  Sicherheitsmittel  gegen  die  Verbreitung  der  natürlichen  Blattern
betreffend,  eintreten  zu  lassen  ;  so  verordnen  Wir  Folgendes:

l.  etc.

2.  Zur  Zeit  der  öffentlichen  Impfung  sind  alle  Kinder,  welchein  dem
derselben  vorhergehenden  Kalenderjahre  geboren  sind.  zu  vacciniren.
  und  müssen  von  ihren  Eltern  oder  Pflege-Eltern  zur  öffentlichen  Kuhnocken-Impfung
  (welche  künftig  in  den  Monaten  Mai  und  Junius  jedes  Jahres
vorzunehmen)  gestellt  werden,  wenn  nicht  bescheinigt  wird,  dass  sie  schon
die  Kuhpocken  erhalten  oder  die  natürlichen  Blattern  gehabt  haben  ,  oder  durch
Krankheit  verhindert  sind,  oder  wenn  nicht  das  Versprechen  schriftlich  eingereicht

  wird,  sie  innerhalb  der  nächsten  S  Wochen  vacciniren  zu  lassen.