Aeltere  Landes-Ges.,  betr.  Zwangs-Impfung  bei  Ausbruch  v.  Pocken-Epidemien.  57

Ein  solches  schriftliches  Versprechen  soll  aber  weder  angenommen  werden,
noch  von  der  Stellung  zur  öffentlichen  Kuhpocken-Impfung  befreien,  wenn  zu
derselben  Zeit  an  dem  Orte  oder  in  dessen  Nähe  die  natürlichen  Blattern  verbreitet

  sind.
Ein  Kind,  das  3  Mal  vergeblich  vaccinirt  ist,  braucht  zu  keiner  weiteren

öffentlichen  Impfung  gezogen  zu  werden.

Kinder,  die  in  dem  Zeitraum  vom  1.  Januar  bis  zum  Eintritt  der  nächsten
öffentlichen  Impfung  geboren  sind,  werden  zu  derselben  zugelassen,  wenn  es
die  Eltern  oder  Pflege-Eltern  derselben  wünschen  ;  und  diese  sind  selbst  dazu
verpflichtet,  wenn  in  ihrer  Gegend  natürliche  Blattern  herrschen.

6.  Wenn  der  Ausbruch  oder  die  Annäherung  natürlicher  Blattern  den  gegebenen
  Vorschriften  gemäss  nöthig  macht,  Veranstaltungen  gegen  ihre  weitere
Verbreitung  zu  treffen  und  die  nicht  vaccinirten  Kinder  durch  alsbaldige  Kuhpocken-Impfung
  zu  schützen,  so  haben  die  Obrigkeiten  schleunigst  so  zu  verfahren,
  wie  bei  der  gewöhnlichen  öffentlichen  Kuhpocken  -Impfung  vorgeschrieben
  ist;  namentlich  sind,  wenn  Witterung  und  Jahreszeit  nicht  entgegenstehen,
  die  Kinder  mehrerer  Ortschaften  auf  einem  gemeinschaftlichen  passlichen
  Punkte  zu  vereinigen,  sowohl  um  sie  daselbst  vacciniren,  als  auch  später
den  Erfolg  allda  untersuchen  zu  lassen.«

In  der
b.  Provinz  Hessen-Nassau  und

c.  Provinz  Sehleswig-Holstein
bestehen  Vorsehriften  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbrueli  einer  Poeken-Epidemie

  nieht.

2.  Bayern.
Allgemeine,  in  das  Einzelne  gehende  Vorschriften  über  Z  wangs-.
Impfungen  bei  dem  Ausbruehe  einer  Poeken-Epidemie  bestehen  in  B  ayern
nieht;  dagegen  gewährt  der  Artikel  67,  Abs.  2  des  Polizei-Strafgesetzbuchs
vom  26.  Dezember  1871  die  Mögliehkeit,  die  Revaeeination  ,  so  oft  sieh  Veranlassung
  hierzu  ergiebt,  in  mehr  oder  minder  grosser  Ausdelinung  anzuordnen.
Die  erwälinte  Gesetzes-Bestimmung  lautet  folgendermassen  :

»Der  gleichen  Strafe  (d.  h.  einer  Geldstrafe  bis  zu  30  Thlrn.  oder  einer
Haftstrafe  bis  zu  4  \Vochen)  unterliegt,  wer  ausser  den  Fällen  der  68.  327  und
328  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  den  von  der  zuständigen  Behörde
  zum  Schutz  gegen  den  Eintritt  oder  die  Verbreitung  einer  ansteckenden
oder  epidemisch  auftretenden  Krankheit  oder  Viehseuche  angeordneten  Sicherheitsmassregeln
  zuwiderhandelt.«

Zur  Erlassung  der  hier  vorgesehenen  Anordnungen  sind  —  naeh  6.  21,  Abs.  2
der  Alierhöchsten  Verordnung  vom  4.  Januar  1872,  die  Zustän  digk  eit  der
Verwaltungs-Behörden  in  Sachen  des  Strafgesetzbuehs  für  das
Deutsehe  Reieh  und  des  Polizei-Strafgesetzbuchs  betr.  ‚Reg.-Bl.
1872,  8.  33)  —  das  Kgl.  Staats-Ministerium  des  Innern  ‚  die  Kreis-Regierungen
Kammern  des  Innern  und  die  Distrikts-Polizeibehörden  zuständig;  in  Mün  chen
sind  die  Polizei-Direktion  und  der  Magistrat  nach  Massgabe  der  über  den  Wirkungskreis
  dieser  Behörden  in  Bezug  auf  die  Gesundheits-Polizei  bestehenden  Bestimmungen
  zıım  Brlasse  soleher  Anordnungen  kompetent.

In  der  Itegel  wird  die  Revaeeination  von  der  betrefienden  Distrikts-Polizeibeliörde
  vorgesehrieben  werden,  welehe  daun  auch  in  jedem  einzelnen  Falle  die
näheren  Bestimmungen  über  die  Ausfitlirung  dieser  Massrogel  zu  trefien  hat.