58  Anlage  I.  —  lirläuterung  zu  $.  18  des  Impf-Gesetzes.

3.  Königreich  Sachsen.

Ein  Impfzwang  besteht  bei  ausgebrochenen  Poeken-Kpidemien  gesetzlieh  nicht.

In  solehen  Epidemiefällen  ist  zwar  nach  $.  IA  des  Mandats  vom  22.  März
1826,  die  allgemeine  Verbreitung  der  Blattern-Impfung  betr.,  auf
Anordnung  der  Bezirks-Aerzte  durch  die  Distrikts-Impfärzte  an  den  betreffenden
Orten  eine  ausserordentliche  öffentliche  Impfung  zu  veranstalten,  an  weleher  sieh
mit  den  Ihrigen  zu  betheiligen  die  Orts-Einwohner  von  den  Obrigkeiten  in  der  geeigneten
  Weise  und  unter  Hinweis  auf  die  drohende  Gefahr  und  die  Räthlichkeit
resp.  wiederholter  Impfungen  aufzufordern  sind.

Ein  Zwang  zur  Theilnahme  an  solchen  ausserordentliehen  öffentliehen  Impfungen
  besteht  jedoch  ebenfalls  nicht.

4.  Württemberg.

Die  mit  Königlicher  Genehmigung  erlassene  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  18.  Oktober  1872,  betr.  die  polizeiliehen  Massregein
zum  Schutze  gegen  die  Menschen-Pocken  (Reg.-Bl.  f.  Württemb.,  Nr.
38)  ordnet  im  $.  14  an:

»Ausserordentliche  öffentliehe  Impfungen  sind  vorzunehmen,  so  oft  in
einem  Orte  die  Menschen-Pocken  (Variolen  oder  Varioliden)  ausbrechen.

In  diesem  Falle  sind  alle  Kinder,  somit  auch  die  ım  Laufe  des  Jahres  selbst
Geborenen  *)  impfpflichtig,  sofern  denselben  weder  eine  gänzliche,  noch  eine
zeitliche  Befreiung  naeh  den  Bestimmungen  des  $.  4  zukommt.«

Im  Uebrigen  ist  den  Ober-Amtsärzten  durch  $.  24,  Ziff.  5  der  gedachten  Verfügung
  aufgegeben,  bei  der  nach  dem  Ausbruch  der  Pocken-Epidemie  zu  veranstaltenden
  ausserordentlichen  Impfung  diejenigen  Orts-Einwohner,  deren  Ansteckungsfähigkeit
  nicht  durch  eine  in  den  letztvorangegangenen  10  Jahren  geschehene
Impfung  als  getilgt  erscheint,  zu  »veranlassen«,  sich  der  Wieder-Impfung  zu  unterziehen.
  Insbesondere  sollen  hierzu  diejenigen  Personen  ,  welche  mit  dem  Kranken
m  gleichem  Hause  wohnen,  nachdrücklich  vermahnt«  werden.

5.  Baden.

Die  Verordnung  des  Grossherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom

27.  Juni  1872,  die  Massregeln  gegen  die  Blattern.betr.,  enthält  folgende  Bestimmungen

  über  die  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  :

$.  3.  Alle  mit  dem  Kranken  in  gleichem  Hause  wohnenden  Personen  sind

verbunden,  sich  unverzüglich  einer  Wicder-Inipfung  zu  unterziehen.

ı  $.  6.  Mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  kann  in  den  von  den

Blattern  gefährdeten  Landestheilen  die  Wieder-Impfung  aller  noch  nicht  zweimal
geimpften  Schüler  der  öffentlichen  Lehr-Anstalten  angeordnet  werden.

6.  Hessen.
Nach  Art.  354  des  Polizei-Strafgesetzbuchs

verfallen  Eltern,  welche  der  Aufforderung  der  Sanitäts-Polizeibehörde  .  ihre
Kinder  impfen  zu  lassen,  nicht  entsprechen,  ciner  Geldbusse  von  1  bis  10  Fl.,
bei  erschwerenden  Umständen  in  Haftstrafe  bis  zu  S  Tagen,

wobei  die  Anberaumung  des  Impf-Termins  und  die  Bestimmung  der  Altersgrenze,

*)  &amp;,  ]  der  obengedachten  Verfügung  lautet  nämlich:
»Mit  dem  1.  April  des  auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kinderjahres  werden  alle
Kinder  impfpflichtig.  j
Beim  Ausbruch  der  Mensehen-Poeken  (Variolen  oder  Varioliden)  kanu  der  Vollzug
  der  Impfung  aueh  schon  früher  angeordnet  werden.«