Aeltere  Landes-Ges.,  betr.  Zwangs-Impfungen  bei  Ausbruch  v.  Pocken-Epidemien.  »9

bis  zu  welcher  Zeit  die  Impfung  erfolgt  sein  muss,  Mangels  einer  sesetzlichen  Bestimmung
  dem  Ermessen  der  Verwaltungs-Bchörde  überlassen  bleibt.
Nach  Vorschrift  der  unterm  1.  September  1865  an  die  Grosslerzoglichen
Kreis-Medizinal-Aemter  erlassenen  Verfügung  der  Grossherzoglichen  Ober-Medizinal-Direktion
  muss  —  ohne  Rücksicht  auf  die  regelmässigen  Frühjahrs-  und

Herbst-Gesammt-Impfungen  —

in  dem  Falle,  dass  in  einem  Orte  Blattern  ausgebrochen  sind,  alsbald  eine
ausserordentliche  Gesammt-Impfung  in  demselben  eintreten.  5

Bei  der  regelmässigen  Gesammt-Impfung  müssen  alle  Kinder  ‚  welche
gesund  sind  und  bis  zum  30.  April,  beziehungsweise  31.  August  drei  Monate  alt
werden,  bis  dahin  aber  noch  nicht  geimpft  sind,  geimpft  werden,

Im  Falle  einer  durch  den  Ausbruch  von  Blattern  veranlassten  Gesammt-Impfung
  müssen  alle  in  dem  Orte  befindlichen  ungeimpften  Kinder  ohne  Rücksicht
  auf  das  Alter  geimpft  werden,  sofern  nicht  der  individuelle  Zustand  des
einen  oder  andern  Kindes  dessen  Zurückstellung  auf  einige  Zeit  nöthig  macht.

Eine  Zwangs-Impfung  von  Erwachsenen  ,  wie  eine  zwangsweise  Revaccination
iiberhaupt  besteht  gesetzlich  nicht.

7.  Mecklenburg-Schwerin.

Generelle  Bestimmungen  über  etwaige  beim  Ausbruch  von  Blattern-Epidemien
vorzunehmende  Zwangs-Impfungen  bestehen  nicht.  Dagegen  hat  das  Grossherzogl.
Ministerium,  Abthlg.  für  Medizinal-Angelegenheiten,  als  oberste  Medizimal-Polizeibeliörde
  in  einzelnen  Fällen  für  die  Dauer  einer  ausgebrochenen  Blattern-Epidemic
den  betreffenden  Obrigkeiten  im  Verwaltungswege  die  Ermächtigung  ertheilt,  die
Impfung  der  noch  ungeimpften  über  vier  Wochen  alten  Kinder,  sofern  nach  ärztlichem
  Ermessen  keine  Bedenken  entgegenstehen  ,  nöthigenfalls  mit  Zwangs-Massregelu
  durchzuführen.

8.  Grossherzogthum  Sachsen.

$.  13  des  Gesetzes  über  die  Schutzpocken-Impfung  vom  26.  Mai  1826
schreibt  vor:

»Sollte  Jemand  von  den  Menschen-Blattern  befallen  werden,  so  sınd  dessen
Eltern,  Pflege-Eltern  und  Hausgenossen  bei  5  Thlr.  Geldbusse  oder  gleichmässiger
  Gefängniss-Strafe  verpflichtet,  dem  Orts-Vorstande  ungesäumt  davon  Anzeige
  zu  machen.  Der  Orts-Vorstand  hat  unverzüglich  und  bei  gleicher  Ahndung
den  Physikus  davon  in  Kenntniss  zu  setzen  und  nach  dessen  Anordnung  die
nöthigen  Massregeln  zur  Verhütung  weiterer  Verbreitung  der  Blatternseuche
zu  treffen.  Der  Physikus  muss  dann  in  einem  solchen  Orte  sogleich  genaue  Erkundigung
  nach  den  etwa  noch  nicht,  oder  doch  nicht  mit  genügendem  Erfolge
geimpften  Personen  anstellen,  dic  Impfscheine  einsehen,  in  zweifelhaften  Fällen
die  Blatternnarben  sich  vorzeigen  lassen  und  ohne  Verzug  diejenigen  impfen,
welche  gehörige  Impfscheine  nicht  besitzen,  oder  bei  welchen  aus  der  unvollständigen
  fehlerhaften  Narbe  der  Verdacht  hervorgeht,  dass  die  frühere  Impfung
einen  regelmässigen  Verlauf  nicht  gehabt  habe«.

Unter  Bezugnahme  auf  diese  Gesetzes-Vorschrift  ist  durch  die  Bekanntmachung
  des  Grossherzogl.  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  v.
28.  November  1865,  betr.  diejenigen  Massregeln,  welche  bei  dem
Ausbruche  von  Pocken  und  Varioliden  im  ganzen  G  rosslerzogthum
  zur  Anwendung  kommen  sollen,  Folgendes  augceorduet  worden  :

»Sobald  der  Ausbruch  der  Pocken  oder  Varioliden  an  einem  Orte  durch  erlangte
eigene  Ueberzeugung  des  bet:effenden  Physikus  konstatirt  ist,  hat  derselbe  dar-