Aeltere  Landes-Ges.,  betr.  Zwangs-Impfungen  bei  Ausbruch  v.  Pocken-RKpidemien.  61

11.  Braunschweig.  |

Gesetzliche  Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer
Pocken-Epidemie  bestehen  nicht;  vielmehr  ist  nur  die  Revaceination  in  solchen
Epidemiefällen  durch  erleichterte  Impf-Einrichtungen  begünstigt.

12.  Sachsen-Meiningen.
Gesetzliche  Bestimmungen  der  Art,  um  beim  Ausbruch  von  Pocken-Epidemien
die  zwangsweise  Revaceination  von  Erwachsenen  In  Ausführung  bringen  zu  können,

bestehen  nicht.

13.  Sachsen-Altenburg.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfung  beim  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie
sind  weder  durch  die  Verordnung,  die  Schutzpocken-Impfung  betreffend,  vom
14.  Juni  1847,  noch  sonst  landesgesetzlich  angeordnet.

Immerhin  erachtet  die  Landes-Regierung  sich  für  ermächtigt,  auf  Grund  des
8.56  des  Edikts  v.  18.  April  1831,  nach  welchem  unter  Anderem  der  vormaligen
  Herzoglichen  Landes-Regierung,  jetzigem  Ministerium  des  Innern,  die  Ergreifung
  von  Massregeln  zur  Erhaltung  des  Gesundheits-Zustandes  der  Menschen,  namentlich
  auch  von  Vorkehrungen  gegen  Seuchen,  insbesondere  aber  zur  Verbreitung
der  Impfungen  zusteht,  Bestimmungen  der  hier  in  Rede  stehenden  Art  zu  erlassen,
oder  darauf  abzielende  Massregeln  zu  treften.

14.  Sachsen-Koburg-Gotha.

Nach  $.  17  der  Verordnung  vom  18.  März  1829  wegen  Impfung  der
Schutzblattern

hat  die  betreffende  Obrigkeit,  in  deren  Gebiete  die  natürlichen  Blattern  sich
zeigen,  überhaupt  mit  Zuziehung  des  Physikus  dahin  zu  wirken,  dass  alle
Gelegenheit  zur  Verbreitung  der  Blattern  verhütet  werde.

Hiernach,  sowie  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  Nr.  570  vom  11.  Juni
1858  und  der  Verordnung  Nr.  572  vom  14.  Juni  1858  haben  dıe  landräthlichen
Behörden  auch  die  Befugniss,  nach  Ermessen  bei  ausgebrochenen  Blattern  Zwangs-Revaccination
  und  Vacecination  vornehmen  zu  lassen.

Hiervon  ist  unter  Anderem  bei  der  Epidemie  des  Jahres  1871/72,  welche  die
Stadt  Gotha  betraf,  durch  Erlass  der  Polizei-Verordnung  des  Stadtraths  zu  Gotha
vom  15.  November  1871  Gebrauch  gemacht  worden,  welche  auf  Grund  der  $$.  28
und  31  des  Gesetzes  vom  II.  Juni  1858  und  des  $.  4  der  Verordnung  vom  14.  Juni
1858  eine  allgemeine  Impfung  unter  den  Einwohnern  der  Stadt  Gotha  anordnete
und  Zuwiderhandelnde  mit  Geldbusse  event.  Freiheitsstrafe  bedrohte.

15.  Anhalt.

Das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1872,  die  Schutzmassregeln  gegen

die  Menschen-Pocken  betr.  (Gesetz-Samml.  von  1872,  Nr.  301,  8.  119)
verordnet:

?

»8.6.  Brechen  ın  einem  Hause  die  Menschen-Pocken  aus,  so  müssen  die  in
demselben  wohnenden  Personen  binnen  kürzester  Frist  mit  Schutzpocken  geimpft
  werden,  insofern  sie  nach  dem  Ermessen  eines  approbirten  Arztes  für  die
Ansteckung  noch  empfänglich  sind.

8.7.  Gewinnen  die  Menschen-Pocken  in  ciner  Ortschaft  weitere  Verbreitung,
  so  sind  sämmtliche  ungeimpfte  und  die  über  11  Jahre  alten  noch  nicht
revaccinirten  schulpflichtigen  Kinder  in  derselben  ebenfalls  einer  ausserordentlichen
  Impfung  zu  unterwerfen.