69  Anlage  I.  —  Erläuterung  zu  $.  16  des  Impf-Gesectzes.

8:  8.  Von  diesen  ausserordentlichen  Impfungen  '$$.  6  und  7,  sind  unter
den  gedachten  Personen  nur  diejenigen  auszunehmen,  deren  körperlicher  Zustand
  ärztlichem  Zeugnisse  zufolge  die  Impfung  zur  Zeit  nicht  gestattet,  oder
welche  bereits  an  den  Menschen-Pocken  erkrankt  sind  oder  an  denselben  bereits
gelitten  haben.

$.  10.  Die  Anordnung  der  nothwendigen  ausserordentlichen  Impfungen
($$.  6  und  7)  liegt  in  den  Städten  den  Ortspolizei-Verwaltungen  und  auf  dem
Lande  den  Kreis-Direktionen  ob.

$.  11.  In  dem  in  $.  7  gedachten  Falle  ist  ausserdem  kreispolizeilich  den
Bewohnern  des  Orts  und  der  Umgegend  die  Revaccination  zu  empfehlen,  und
hat  die  betreffende  Kreis-Direktion  ausserordentliche  öffentliche  Revaccinations-Termine
  anzusetzen,  in  welchen  Jeder  unentgeltlich  revaccinirt  werden  kann.«

16.  Schwarzburg-Sondershausen.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie
  bestehen  nicht.

Dagegen  ist  in  solchem  Falle  sowohl  die  etwa  ausgesetzt  gebliebene  Vaceination
  als  die  Revaceination  Erwachsener  zumeist  freiwillig  in  Anspruch  genommen,
und  wo  sie  ärztlicherseits  für  nothwendig  gehalten,  unweigerlich  geduldet  worden.

Als  besonders  wirksam  gegen  Weiterverbreitung  haben  sich  die  mit  Strenge
durchgeführten  Isolirungen  Pockenkranker  in  den  Fällen  gezeigt,  wo  die  Krankheit
nur  erst  sporadisch  aufgetreten  war.

17.  Schwarzburg-Rudolstadt.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfuugen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie
  bestehen  nicht.  In  solchen  Fällen  sind  die  Vorschriften  des  Gesetzes
  vom  13.  April  1818  über  den  Impfzwang  in  Erinnerung  gebracht  und  die
Revaccination  empfohlen  worden.

18.  Waldeck.
Es  bestehen  keine  Vorschriften  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch
einer  Pocken-Epidemie.

19.  Reuss  ältere  Linie.
Gesetzliche  Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  beim  Ausbruch  einer

Pocken-Epidemie  bestehen  nicht.

20.  Reuss  jüngere  Linie.
Die  Impf-Ordnung  vom  20.  Januar  1857  schreibt  vor:

»8.16.  ....  DerImpf-Arzt  des  Distrikts  ist  verpflichtet,  in  dem  Orte,  wo
die  Blatternseuche  ausgebrochen  ist,  sogleich  genaue  Erkundigungen  nach  den
etwa  gar  nicht  oder  doch  nicht  mit  genügendem  Erfolge  geimpften  Personen  anzustellen,
  die  Impfscheine  einzuschen,  in  zweifelhaften  Füllen  die  Blatternnarben
  sich  vorzeigen  zu  lassen,  und  ohne  Verzug  diejenigen  zu  impfen,  welche
gehörige  Impfscheine  nicht  besitzen,  oder  bei  welchen  aus  der  unvollständigen
Narbe  die  Vermuthung  hervorgeht,  dass  die  frühere  Impfung  einen  regelmässigen
Verlauf  nicht  gehabt  habe.

Wie  übrigens  unter  ungünstigen  Umständen  auch  bereits  geimpfte  Individuen,
  wenn  seit  ihrer  Impfung  eine  längere  Zeit  vergangen  ist,  gegen  die  Ansteckung
  von  den  natürlichen  Blattern  nicht  vollständig  geschützt  sind,  so  ist  in
Ortschaften,  wo  die  Menschen-Blattern  herrschen,  auf  eine  nochmalige  Impfung