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Aeltere  Landes-Ges.,  betr.  Zwangs-Impfungen  bei  Ausbruch  v.  Pocken-Epidemien.  53

sowohl  von  Erwachsenen  als  Kindern  (Revaccination)  in  grösstmöglichem  Umjange
  von  Seiten  der  Behörden  und  Aerzte  hinzuarbeiten  ;  es  bleibt  auch  für
ganz  ausserordentliche  Fälle  das  Recht,  eine  solche  nochmalige  Impfung  als  allgemeine
  Massregel  zwangsweise  Platz  greifen  zu  lassen,  der  Fürstlicheu  Regierung
  ausdrücklich  vorbehalten.

$.  17.  Die  im  vorigen  Paragr.  angedeuteten  Massnahmen  sind  gleichmässig
auch  bei  dem  Ausbruch  der  Varioliden  oder  modifizirten  Menschen-Blattern  in

Anwendung  zu  bringen...  ..  .  «

21.  Schaumburg-Lippe.
Ricksichtlich  der  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie

  besteht  nur  die  Bestimmung,
dass  die  unteren  Verwaltungs-Behörden  (Aemter  und  Magistrate)  die  Pflicht
haben,  dafür  zu  sorgen,  dass  alle  Kinder,  welche  noch  nicht  vaceinirt  sind,  sofort
  geimpft  werden,  auch  wenn  dieselben  erst  acht  bis  vierzehn  Tage  alt  sein

sollten.

22.  Lippe.
Die  Verordnung  vom  22.  Februar  1822  wegen  Anwendung  der

Schutzpocken-Impfung  bestimmt:

»$.  17.  Ausserdem  haben  die  Obrigkeiten,  sobald  die  Menschen-Blattern
sich  an  einem  Orte  zeigen,  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Einimpfung  der  Schutzblattern
  bei  allen  denen  vorgenommen  werde,  welche  an  diesem  Orte,  oder  in
der  Entfernung  einer  Stunde  von  demselben,  die  Kuhpocken  noch  nicht  gehabt,
noch  die  Menschen-Blattern  überstanden  haben,  sowie  auch  daneben  zu  verhüten,
dass  ein  von  den  Menschen-Pocken  befallener  Kranker  nicht  von  dem  Orte,  wo
solche  bei  ihm  ausgebrochen  sind,  weg-  und  nach  einem  anderen  Orte  gebracht
werde.

Endlich  werden  noch  die  Obrigkeiten  angewiesen,  alle  gegen  diese  Verordnung
  vorkommenden  Kontraventionen,  sofern  sie  nicht  oben  ausdrücklich
den  Hofgerichten  vorbehalten  sind,  citra  consequentiam  auch  in  Ansehung  der
Eximirten,  sofort  zu  untersuchen,  und,  salvo  tamen  recursu,  zu  bestrafen.«

23.  Lübeck.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemic
  bestehen  allgemein  nicht.

Dagegen  enthält  die  Bekanntmachung  des  Polizei-  Amts  zu  Lübeck  vom
13.  Februar  1860,  das  Verfahren  beim  Ausbruche  der  natürlichen
Blattern  anf  dem  Lande  betr.,  unter  4.  folgende  Vorschrift:

»Würden  in  dem  Orte,  in  welchem  die  natürlichen  Blattern  ausgebrochen  sind,
sich  noch  ungeimpfte  Personen  befinden,  so  müssen  diese,  auch  wenn  sie  bereits
erwachsen  sein  sollten,  sofort  geimpft  werden.  Sollten  solche  Personen  sich
einer  Impfung  nicht  unterziehen  wollen,  so  haben  sie  obrigkeitliche  Zwangsmassregeln
  zu  gewärtigen.«

24.  Bremen.
_  Eine  Bestimmung  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pockenspidemie
  besteht  nicht.

25.  Hamburg.
Das  Gesetz  vom  31.  Januar  1872,  betr.  die  Kuh  pocken-Impfung,
verordnet: