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Anlage  I.  —  Erläuterung  zu  $.  15  des  Impf-Gesetzes.

»8.  7.  Ist  von  der  Behörde  der  Ausbruch  von  Menschen-Blattern  konstatirt,
so  ist  die  Medizinal-Behörde  berechtigt,  in  den  Häusern,  in  denen  an  Menschen-Blattern
  erkrankte  Personen  sich  aufhalten,  durch  den  Bezirks-Physikus  eine
Untersuchung  anstellen  zu  lassen,  der  die  erforderlichen  Massregeln  alsdann  anzuordnen
  hat.

$.  8.  Jeder  Einwohner  des  Hamburgischen  Staats  ist,  wenn  besondere  Umstände
  dazu  Veranlassung  geben,  gehalten,  auf  Verlangen  den  Behörden  einen
Impfschein  nach  den  gesetzlichen  Formen  oder  ein  Zeugniss  der  bestandenen
Menschen-Blattern,  ferner  bei  vorhandener  Epidemie  in  dem  Falle,  dass  die  Impfung
  vor  länger  als  fünfzehn  Jahren  stattgefunden  hat,  eine  von  einem  hierselbst
  zur  Praxis  zugelassenen  Ärzte  ausgestellte  Bescheinigung,  dass  dieser  die
betreffende  Person  wieder  geimpft  habe,  vorzulegen.«

26.  Lauenburg.

Für  die  Vaceinationspflicht  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  ist  $.  22

der  Vaccinations-Ordnung  v.  5.  Januar  1826  massgebend,  welcher  vorschreibt:

dass,  sobald  an  einem  Orte  die  natürlichen  Blattern  sich  zeigen,  auf  dem  Lande
sämmtliche  Bewohner  des  Dorfs,  welche  nicht  erweislich  schon  die  natürlichen
oder  die  Kuhpocken  gehabt  haben,  vaceinirt  werden  sollen;  dass  aber  in  der
Stadt  diese  Verbindlichkeit,  sich  vacceiniren  zu  lassen,  nach  dem  von  dem  Landraths-Amt
  zu  genehmigenden  Ermessen  der  Polizei-Behörde  auf  die  Strassen
beschränkt  sein  soll,  in  welchen  das  ıinfızirte  Haus  liegt.

27.  Elsass-Lothringen.

Durch  eine  Verordnung  des  General-Gouverneurs  im  Elsass  vom  20.  Januar

  1871  ist  bestimmt,

dass,  wenn  in  einer  Gemeinde  ein  Blattern-Erkrankungsfall  eintritt,  alle  Kinder
in  derselben  bis  zum  14.  Lebensjahre  einschliesslich  an  den  von  dem  Kantonal-Arzte
  zu  bestimmenden  Tagen  und  Orten  zur  Impfung,  und  nach  weiteren  acht
Tagen  zur  Revision  über  den  Erfolg  der  Impfung  zu  bringen  sind,  falls  nicht
demselben  der  Nachweis  der  bereits  durch  einen  andern  Arzt  geschehenen  Impfung
  geliefert  wird.  Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  ist  mit  Geldbusse
bis  50  Thlr.  oder  Gefängniss-Strafe  bis  6  Wochen  bedroht.