II,  Petition  des  Königsberger  Vereins  für  Allgemeine  Heilkunde,
  Erlass  eines  Impf-Gesetzes  für  das  Deutsche  Reich  betr.

Der  erste  wohldurehdachte  Vorschlag  zum  Erlass  eines  Allgemeinen
Deutschen  Impf-Gesetzes  ging  von  dem  Königsberger  Verein  für  Allgemeine  Heilkunde
  aus.  Derselbe  verdient,  auch  durch  unsere  Schrift  in  weiteren  Kreisen  zu
dankbarer  Erinnerung  verbreitet  zu  werden.

Hoher  Reichstag!

Angesichts  der  schweren  Kalamitüten,  welche  die  letzte  Pocken-Epidemie  über  einen
grossen  Theil  von  Deutschland  gebraeht  hat,  und  zugleich  in  Erwägung  der  grossen  Ungleichheit,
  welehe  in  den  einzelnen  Deutschen  Staaten  hinsichtlich  der  auf  die  Pocken  bezüglichen
sanıtätspolizeilichen  Vorschriften  besteht,  fühlen  sich  die  unterzeichneten  Aerzte  und  ärztlichen
Körperschaften  zu  der  Bitte  veranlasst:

Ein  Hoher  Reichstag  wolle  noch  in  der  bevorstehenden  Session  die  Initiative  zum  Erlass
  eines  Allgemeinen  Deutschen  Impf-  Gesetzes  ergreifen,  welches  die  allgemeine  Verpflichtung
  zur  Schutzpoeken-Impfung  der  Kinder,  so  wie  zur  Revaecimation  der  Erwaehsenen
  ausspricht.  Um  der  etwaigen  Berathung  eme  feste  Unterlage  zu  geben,
erlauben  wir  uns,  in  der  Anlage  einen  Entwurf  zu  einem  solehen  Gesetze  nebst  Motiven
zu  überreiehen.

Königsberg,  den  15.  März  1812.

Im  Namen  und  Auftrage  des  Vereins  für  wissenschaftliche  Heilkunde  zu  Königsberg  t.  P.
Prof.  Dr.  Bohn.  Dr.  J.  Möller  (Referent).  Medızinalrath  Dr.  Pincus.

Entwurf  eines  Impf-Gesetzes  für  das  Deutsche  Reich.

Wir  Wilhelm  etc.  etc.  verordnen  für  das  Deutsche  Reich  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesratlis  und  des  Reiehstags,  was  folgt:

$.  1.  Jedes  Kiud  wird  mit  Ablauf  des  dritten  Lebensmonats  impfpflichtig  und  soll
vor  Ende  des  ersten  Lebensjahres  der  Schutzpocken-Impfung  unterzogen  werden.

Die  freiwillige  Anmeldung  von  Kindern  nnter  3  Monaten  zur  Impfung  ist  hierdurch
nicht  ausgeschlossen.

Beim  Ansbruche  der  natürlichen  Pocken  oder  Varioloiden  treten  die  besonderen  Vorschriften
  des  $.  12  in  Kraft.

$-  2.  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  impfpflichtiger  Kinder  sind  gehalten,  für
deren  Impfung  in  der  gesetzlichen  Frist  zu  sorgen  oder  der  Polizei-Behörde  ein  Zeuguiss
eines  approbirten  Arztes  vorzulegen,  welches  wegen  einer  namentlich  zu  bezeichnenden
Kranklieit  die  zeitliche  Befreiung  von  der  Impf-Pflicht  begründet.  Mit  der  Genesung
von  dieser  Krankheit  hört  die  zeitliche  Befreinng  auf.

Die  definitive  Befreiung  von  der  Impf-Pflicht  tritt  ein:
1.  wenn  das  Kind  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist,  oder
2.  wenn  die  Impfung  an  demselben  dreimal  erfolglos  vollzogen  worden  ist,  endlieh
3.  wenn  cs  die  natürliehen  Pocke  üb  erstanden  hat.

3:  3  Versäumen  es  die  Eltern,  Pflege-Eltern  oder  Vormiinder  der  impfpflichtigen
Kinder,  obiger  Pflieht  reehtzeitig  zu  genügen,  so  verfallen  sie  in  eine  durelı  polizeiliehes
Mandat  festzusetzende  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thalern,  welehe  iin  näehsten  Jalıre  bei  abermaliger
  Versäumniss  verdoppelt  wird.

zeichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.