6%  Anlage  II.  —  lintwurf  ete.  eines  Impf-Gesctzes  des  Königsberger

$:  4:  Am  achten  Tage  naeh  vollzogener  Impfung  ist  jedes  Kind  zur  Kontrole  über
den  Ertolg  derselben  an  dem  dazu  bestimmten  Orte  dem  Impf-Arzte  vorzustellen,  weleher
hierauf  einen  Impfschein  zu  verabfolgen  hat.

Nur  gegen  Vorweisung  eines  Impfseheins  darf  später  ein  Kind  in  eine  öffentliche  oder
Privatsehnle  aufgenommen  werden.

5.  5.  Um  die  Erfüllung  der  aus  der  Impf-Pflicht  hervorgehenden  Verbindlichkeiten
Jedermann  möglich  zu  maehen,  findet  alljährlich  nach  dem  I.  Mai  die  ordentliche  öffentliche
  Impfung  statt.  Neben  derselben  sind  Privat-Impfungen  nach  wie  vor  gestattet.

$.  6.  Die  öffentliche  Impfung  soll  in  der  Regel  dem  Gerichts-Arzte  'Kreis-Physikus,
Oberamts-Arzt)  und  dem  Stellvertreter  desselben  (Kreis-Wundarzt,  Oberamts-Wundarzt)
anvertraut  werden.  Machen  jedoelı  die  Ausdehnung  oder  Bevölkerungszahl  eines  Kreises
(Amts-Bezirks)  Behufs  leiehterer  und  schnellerer  Durehführung  der  Impfung  seine  Eintheilung
  in  mehrere  Impf-Bezirke  wünschenswerth,  so  ist  für  jeden  überzähligen  Impf-Bezirk
  ein  approbirter  Arzt  als  Impf-Arzt  besonders  zu  verpflichten.

$.  7.  Für  die  Vornahme  der  öffentliehen  Impfung  ist  dem  ärztlichen  resp.  geriehtsärztlichen
  Personale  eine  angemessene,  kontraktlich  festzusetzende  Entschädigung  zu
gewähren,  deren  Aufbringung  den  Kreisen  (Amts-Bezirken)  und  Gemeinden  anheimfällt.
Ebenso  ist  die  Gestellung  der  zur  Beförderung  der  Impf-Aerzte  nach  den  ausserhalb  ihres
Wohnorts  belegenen  Impf-Stationen  erforderlichen  Fuhrwerke  Sache  der  Kreise  (Amts-Bezirke)
  und  Gemeinden,  falls  nicht  kontraktlich  ein  Anderes  bestimmt  ist.

$.  S.  Die  ordentliehe  Öffentliche  Impfung  wird  auf  Grund  der  jährlieh  herzustellenden
  Verzeiehnisse  aller  Impf-Pflichtigen  vollzogen.  Solche  Verzeiehnisse  sind  für  jeden
Impf-Bezirk  bis  zum  1.  April  jedes  Jahres  von  den  mit  der  Führung  der  Zivilstands-Register
  beauftragten  Personen  anzulegen  und  von  den  Polizei-Bcehörden  zu  vervollständigen.
  Die  Impf-Aerzte  haben  in  den  betreffenden  Kolumnen  dersclben  neben  den  Namen
  der  Impflinge  den  Tag  und  den  Erfolg  der  Impfung,  die  Herkunft  der  Schutzpocken-Lymphe,
  den  Tag  der  Kontrole  und  die  Aushändigung  des  Impfscheins  zu  vermerken.

$.9.  Mit  dem  vollendeten  12,  Lebensjahre  tritt  für  Jedermann  die  Verpflichtung
zur  Revaecination  ein,  und  ist  derselben  vor  Ablauf  des  schulpflichtigen  Alters  zu  genügen.


8.  10.  Die  Vornahme  der  Revaceination  gehört  zu  den  Pflichten  der  Impf-Aerzte  und
soll  daher  von  ihnen  unentgeltlich  entweder  in  Verbindung  mit  der  ordentliclien  Kinder-Impfung
  oder  in  besonders  anzuberaumenden  Terminen  verrichtet  werden.  Im  letzteren
Falle  sind  die  crforderliehen  Fuhren  wie  nach  $.  7  zu  gestellen.  Den  Revaceinirten
ist  von  den  Impf-Aerzten  ebenfalls  ein  Revaecinations-Schein  auszufertigen.

$.  11.  Ein  solcher  Revaeeinations-Schein  muss  vom  1.  Oktober  18**  ab  vorgewiesen
werden:

a.  von  Jedem  der  Brautleute  bei  Bestellung  des  kirchlichen  Aufgebots  oder  des  für  die
Eheschlicssung  vorgeschriebenen  Zivil-Akts;

b.  von  jedem  männlichen  oder  weibliehen  Dienstboten  vor  Ausfertigung  eines  Kesinde-Dienstbuchs
  ;

c.  bei  jeder  Meldung  zu  einem  Staats-  oder  Gemeinde-Amte;

d.  bei  jedem  Wechsel  des  Wohnorts.

Vorzeigung  eines  Militär-Passes  befreit  von  der  Verpflichtung,  einen  Revaceinations-Schein
  beizubringen.

8.12.  Sobald  an  einem  Orte  die  natürliehen  Pocken  oder  Varioloiden  ausbrechen,
soll  eine  ausserordentliche  öffentliche  Impfung  vorgenommen  werden.  Iınpfpflichtig
sind  in  diesem  Falle  alle  Kinder,  denen  nicht  nach  &amp;.  2  eine  zeitliche  oder  definitive  Befreiung
  von  der  Impf-Pflicht  zukommt,  und  alle  Erwachsene,  welche  keinen  Itevaccina-