Vereins  für  Allgemeine  Heilkunde.  67

tions-Schein  vorweisen  können.  Es  soll  aber  Jedermann  ohne  Unterschied  gestattet  sein,
sich  freiwillig  einer  nochmaligen  Revaccination  zu  unterziehen.

$.13.  Auch  die  ansserordentlichen  Öffentlichen  Impfungen  gehören  zu  den  unentgeltlich
  zu  ibernehmenden  Pflichten  der  Impf-Aerzte.  Nnr  auf  Gestellung  der  nöthigen
Fuhren  haben  letztere  anch  in  diesem  Falle  Anspruch.

$.  14.  Um  die  zur  Durchführung  obiger  Massregeln  nothwendige  Menge  von  Schutzpocken-Lymphe

  jederzeit  und  in  tadelloser  Qnalität  vorräthig  zu  halten,  sollen  in  noch
näher  zn  bestimmenden  grösseren  Städten  Impf-Institute  errichtet  werden.

Motive  zu  vorstehendem  Gesetz-Entwurfe.

Zu  $.1.  Die  in  den  letzten  beiden  Jahrzehnten  häufiger  und  bösartiger  auftretenden
Pocken-Epidemien  gegenüber  der  fast  gänzlichen  Immunität,  deren  sich  Deutschland  in
den  ersten  20—30  Jahren  nach  der  allgemeineren  Einführung  der  Schutzpocken-Impfung
zu  erfreuen  hatte,  beweisen  zur  Genüge,  dass  der  durch  letztere  gewährte  Schutz  mit  der
Zeit  unzureichend  geworden  ist.  Dies  rührt  besonders  von  zwei  Ursachen  her:  Einmal
davon,  dass  die  Schutzkraft  der  Impfung  nicht  für's  ganze  Leben  vorhält,  sondern  allmälig
abnimmt  und  zuletzt  ganz  oder  doch  grösstentheils  erlischt;  dann  aber  auch  von  der  mangelhaften
  nachlässigen  Ausübung  der  Impfung.  Auf  die  erstere  Ursache  wird  bei  $.  9  zurückzukomnen
  sein.  Die  Handhabung  der  Impfung  war  in  den  ersten  Zeiten  nach  ihrer
Einführung  eine  sorgfältige  und  gewissenhafte,  weil  damals  die  Verwüstungen  der  Pocken-Epidemien
  noch  in  Aller  Erinnerung  und  die  Grösse  der  in  der  Vaccination  dargebotenen
Wohlthat  in  Aller  Erkenntniss  war.  Je  mehr  in  2  Generationen  diese  Erinnerung  und
Erkenntniss  geschwunden  sind,  um  so  mehr  hat  Nachlässigkeit  bei  den  Behörden,  Sorglosigkeit
  oder  Zweifelsucht  beim  Publikum  um  sich  gegriffen.  Das  Publikum  namentlich
fehlt  nicht  nur,  indem  es  bei  Kindern,  die  wegen  Krankheit  die  erste  Aufforderung  zur
Impfung  unbenutzt  lassen  mussten,  diese  oft  ganz  unterlässt,  sondern  noch  viel  öfter  durch
Versäumniss  der  Kontrole,  die  ja  freilich,  zumal  in  ländlichen  Bezirken,  mit  nicht  geringen
Unbequemlichkeiten  verbunden  ist.  So  ist  es  gekommen,  dass  in  den  Listen  eine  Menge
von  Kindern  als  geimpft  figurirt,  welche  zwar  der  Prozedur  der  Vaccination  unterzogen
worden,  bei  denen  aber  die  Impf-Pusteln  entweder  gar  nicht  aufgegangen  oder  vor  vollendeter
  Entwickelung  zerstört  worden  sind.

Die  allgemeine  Vaccination  lässt  also  bei  uns  sehr  viel  zu  wünschen  übrıg.  Wenn
dies  nicht  in  noch  höherem  Grade  der  Fall  ist,  so  haben  wir  uns  bei  der  glücklichen  'Täuschung
  des  Publikums  zu  bedanken,  welches  an  das  Bestehen  eines  Impfzwanges  auch  für
normale  Verhältnisse  glaubt,  während  doch  ein  solcher,  im  Preussischen  Staate  wenigstens,
bisher  grundsätzlich  vermieden  worden  ist.  Gegenüber  der  oben  gerügten  Nachlässigkeit,
so  wie  der  neuerdings  in  auf  Bildung  Anspruch  machenden  Kreisen  auftauchenden,  durch
irrthümliche  Behauptungen  einzelner  Aerzte  genährten  Zweifelsucht  bedarf  es  aber  offenbar
  eines  wirklichen  gesetzlich  feststehenden  Impfzwanges,  wie  ihn  $.  1  des  obigen  Entwurfs
  ausspricht.  Denn  wenn  irgendwo,  so  gefährdet  bei  einer  so  eminent  ansteckenden
Krankheit,  wie  die  Pocken,  der  Widerstand  des  Einzelnen  gegen  sanitätspolizeiliche  Massregeln
  das  Interesse  der  Gesammtheit.

Die  Gründe,  welche  man  Seitens  der  Staats-Behörden  gegen  Einführung  eines  gesetzlichen
  Impfzwanges  geltend  gemacht  hat,  lassen  sich  auf  zwei  zurückführen.

I.  Es  sei  dies  ein  nicht  zu  rechtfertigender  Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  ;

2.  die  Durchführung  des  Impfzwanges  sei  praktisch  unmöglich.

Ad.  List  es  eine  sonderbare  Erscheinung,  dass  die  Polizei  gerade  im  Preussischen
Staate,  wo  sie  sich  —  nach  allgemeiner  Annahme  wenigstens  —  in  mancher  andern  Beziehung
  nicht  eben  grosse  Bedenken  zu  machen  pflegt,  sich  bei  Durchführung  von  Gesundheits-Massregeln
  oft  ausserordentlich  rücksichtsvoll  und  zartfühlend  zeigt.

In  England  ist  es  umgekehrt:  wenn  irgend  ein  Volk,  so  ist  gewiss  das  englische  eifersüchtig
  auf  die  persönliche  Freiheit  seiner  Bürger,  aber  zur  gesetzlichen  Einführung  des
Impfzwangs  hat  sich  sein  Parlament  nach  sehr  gründlichen  Vorarbeiten  schon  vor  5  Jahren
entschlossen  und  noch  hat  man  von  keiner  Seite  Klagen  iiber  denselben  vernommen.  Zudem
wollen  wir  die  Worte  eines  Deutschen  Autors  anführen,  den  Niemand  im  Verdachte  haben
wird,  die  persönliche  Freiheit  zu  gering  zu  achten,  Robert  v.  Mohl  {in  s.  Polizei-Wissensch.
  nach  den  Gründen  des  Rechtsstaats  I.,  p.  195):  |

.  »Jcde  tegierung  würde  sich  schwere  Vorwürfe  zuziehen,  welche  es  unterliesse,  die

möglichst  allgemeine  Verbreitung  der  Schutzpocken-Impfung  anzuordnen  und  die  wirk-I"

