65  Anlage  Il.  —  Entwurf  etc.  eines  Impf-Gesctzes  des  Königsberger

sanıe  Handhabung  der  Einrichtung  durch  alle  zweckdienlichen  Mittel,  namentlich  durelı
Belehrung,  Austellung  von  Impf-Aerzten,  unentgeltliche  Belrandlung  der  Armen,  Belohuungen
  für  die  Anzeige  pockenkranker  Kühe,  zu  fördern.«  »Die  einzige  schwere  Frare
ist:  ob  der  Staat  zur  Impfung  nöthigen  dürfe?  Wäre  eine  irgend  in  Anschlair
zu  bringendc  Gefahr  damit  verbunden,  so  würde  sich  ein  solcher  Zwan  r  schwerlich  "ccht,
fertigen  lassen,  wie  namentlich  die  früher  übliche  Impfung  der  ächten  Blattern  zanz  dem
Ermessen  der  Betheiligten  überlassen  bleiben  ınusste.  Kbenso  wäre  cin  Zwang  schwerlich
  zu  rechtfertigen,  wenn  nur  urtheilsfähige  Erwachsene  geimpft  werden  könnten  und
für  Niemand,  als  für  den  Nichtgeimpften,  ein  Nachtheil  aus  der  Unterlassung  entstünde
Allein,  da  Blattern-Epidemien  so  lange  nicht  aufhören  werden,  so  lange  sich  noch  Ungeimpfte
  im  Volke  befinden,  jede  Epidemic  aber  theils  dem  Gemeinwesen  bedeutende
Kosten  ınacht,  theils  auch  Kinder  ergreift,  von  deren  Willen  oder  Weigceruugen  die
Impfung  noch  nicht  abhing,  so  erscheintein  Zwang  allerdings  gerechtfertigt
Und  namentlich  darf  derselbe  auch  dann  eintreten,  wenn  bei  der  Gefahr  einer  E  idemie
eine  allgemeine  Revaccination  der  schon  vor  längerer  Zeit  Geimpften  für  zweckmässig
erachtet  wird.«  »
Ad.  2.  Die  angebliche  Unmöglichkeit,  den  Impfzwang  in  Ausführung  zu  bringen
findet  ihre  einfache  Widerlegung  in  der  Thatsache,  dass  nicht  nur  England,  wie  bereits
bemerkt,  seit  1867,  sondern  die  Süddeutschen  Staaten  sämmtlich  seit  viel  längerer  Zeit  Gesetze
  mit  [mpfzwang  haben.  Württemberg  hat  ein  solches  seit  1808,  umgearbeitet  und  mit
sehr  ausführlichen  und  zwekmässigen  Bestimmungen  versehen  im  Jahre  1952;  mehrere  der
letzteren  sind  in  diesen  Entwurf  herübergenommen  worden.

Zu  $.  3.  Als  einzige  Strafbestimmung  gegen  Versäumniss  der  Impf-Pflicht  von  Seiten
der  Eltern  oder  Pfleger  ist  eine  ihren  Vermögens-Verhältnissen  angemessen  zu  normirende
Geldstrafe  angenommen  worden,  wie  sie  in  verschiedener  Höhe  auch  die  Süddeutschen  Gesetze
  und  das  Englische  letzteres  bis  zu  20  Schilling)  kennen.  Eine  solche  Strafbestimmung
hat  sich  überall  als  ausreichend  erwiesen,  zumal  wenn  sie  durch  ein  summarisches  Verfahren
  eingezogen  und  bei  wiederholter  Versäumniss  verdoppelt  werden  kann.

Zu  $.  4.  Um  die  gegenwärtig  notorisch  mangelhafte  Kontrole  zu  verschärfen  und  dadurch
  den  Erfolg  der  Impfung  sicherer  zu  stellen,  soll  die  früher  lange  Zeit  bestandene,
jetzt  leider  ausser  Anwendung  gekommene  Bestimmung  wieder  in  Kraft  treten,  wonach
die  Aufnahme  eines  Kindes  in  eine  Schul-Anstalt  nur  gegen  Vorzeigung  eines  Impfscheins
erfolgen  darf.

Die  $$.  5—S  sind  mehr  reglementarischer  Natur,  entsprechen  der  heutigen  Praxis  und
bedürfen  daher  keiner  besonderen  Motivirung.  Um  so  mehr  wird  dies  bei  den  folgenden
der  Fall  sein.

Zu  8.  9—11.  $.  9  hat  den  Zweck,  auch  für  die  Revaccination  eine  Verpflichtung
einzuführen.  Er  geht  damit  einen  Schritt  über  die  Bestimmungen  der  bis  jetzt  in  den  oben
eenannten  Staaten  geltenden  Impf-Gesetze  hinaus.  Aber  wir  halten  gerade  diesen  Schritt

ür  einen  ganz  besonders  wichtigen,  ja  für  einen  von  der  neueren  wissenschaftlichen
  Erkenntniss  und  praktischen  Erfahrung  als  unabweislich  geforderten
Fortschritt  in  der  Gesetzgebung.  Ist  es  notorisch,  dass  der  durch  die  erste
Impfung  gewährte  Schutz  gegen  die  Pocken  nur  etwa  für  ein  J  ahrzehnt  völlig  ausreicht  und
dann  allmälig  immer  mehr  an  Wirksamkeit  verliert;  muss  es  ebenso  anerkannt  werden,
—  wir  berufen  uns  hier  nur  auf  die  seit  Jahren  bei  den  Deutschen  Armeen  gemachten  und
noch  im  letzten  Feldzuge  unter  den  bedrohlichsten  Verhältnissen  bestätigten  Erfahrungen
—  dass  dieser  Schutz  durch  eine  mit  Erfolg  wiederholte  Impfung  derart  wiederhergestellt
werden  kann,  dass  gut  revaceinirte  Personen  nur  selten  und  dann  verhältnissmässig  äusserst
gelinde  an  den  Pocken  erkranken;  ist  es  endlich  noch  durch  die  bis  zur  Gegenwart
herabreichenden  Thatsachen  erwiesen,  dass  dieser  Schutz  vom  grösseren  Publikum  entweder
  gar  nicht  gewürdigt,  oder  doch  nicht  rechtzeitig  gesucht  wird,  so  dass  ältere  nicht
revaceinirte  Individuen  einen  grossen  '['heil  der  Krankheitsfälle  bei  einer  Pocken-lipidemie
ausmachen  und  dieser  neue  Nahrung  geben  :  so  muss  aus  allen  diesen  Thatsachen  gefolgert
werden,  dass  die  Einführung  eines  Zwangesfürdie  Revaccination  ebenso
unerlässlich  ist,  wie  für  die  Kinder-Impfung,  und  dass  ohne  eine  solche
Massregel  das  ganze  Impfwesen  an  dem  Fehler  der  Halbheit  kranken,  seinen  Zweck  nur
höchst  unvollständig  erreichen  wird.  Hält  nıan  aber  einen  so  unerheblichen  Kingrifl  in
die  persönliche  Freiheit  rinzipiell  fiir  ungerechtfertigt,  so  wollen  wir  daran  erinnern,  dass
die  Staatsgewalt  auf  andern  Gebieten  ,  wo  es  sich  un  viel  weniger  wichtige  Interessen  der
Bevölkerung,  als  um  Bewahrung  ihrer  Gesundheit  handelte,  unbedenklich  zu  viellästıgeren
  Einschränkungen  gegriffen  hat.  Man  denke  z.  B.  an  die  Reisc-Pässe  und  Wander-Bücher,
  die  man  erst  neuerdings  weniger  aus  prinzipiellen  Gründen,  als  aus  solchen  Jder
Zweckmässigkeit  abgeschaflt  hat.  Man  könnte  vielleicht  aus  der  oben  zitirten  Acusserung