70  Anlage  ll.  —  Entwurf  eines  Impf-Gesetzes  des  Königsberger  Vereins  ete.

bequemere  und  vollständigere  Durchführung  der  gesammten  Massregel  doppelt  zu  gewinnen;
  der  5  10  wıll  die  Revaccination  befördern,  indem  er  sie  möglichst  bequem  und  kostenrer
  macht.

$-  11  führt  zur  Sicherung  und  Kontrole  eine  Reihe  staatsbürgerlicher  Handlungen
auf,  deren  eine  oder  andere  fast  Niemand  unterlassen  kann  und  bei  denen  Lie  Beibringung
eines  Revaccinations-Scheins  als  Bedingung  gefordert  werden  soll,  so  dass  noch  ein  indirekter
Zwang  hinzukommt,  der  im  Gesetze  allgemein  ausgesprochenen  Verpflichtung  zu  genügen
in  solcher  indirekter  Zwang  ist  nıcht  ohne  Dräzedenz.  Das  Württembergische
Gesetz  vom  25.  Juni  1818  enthält  im  $.  2  folgenden  Satz:  &gt;

»Ausserdem  soll  künftig  Niemand  in  ein  Waisen-Haus,  Seminar  oder  ein  anderes
Konvikt  aufgenommen,  Niemandem  die  Besuchung  der  Gymnasien,  Lyzeen  und  der  Universität
  gestattet,  Niemand  bei  einer  Handwerks-Zunft  eingeschrieben,  zu  einer  auf  ein
öffentliches  Amt  sich  beziehenden  Prüfung  zugelassen  werden,  ein  Wanderbuch  erhalten
oder  heirathen  dürfen,  er  habe  denn  die  Tilgung  seiner  Ansteckungsfähigkeit  gehörig
dokumentirt,  oder  unterwerfe  sich  der  Schutzpocken-Impfung.«  ü

Dass  man  damals  zur  »Tilgung  der  Ansteckungsfähigkeit«  noch  die  einmalige  Impfung
für  ausreichend  hielt,  ändert  in  der  Sache  nichts.

Hat  das  betreffende  Individuum  die  Revaccination  versäumt,  so  wird  es  das  zwar  lästige,
  aber  immerhin  nicht  unerschwingliche  Opfer  zu  bringen  haben,  dieselbe  mit  einigem
Zeitverluste  und  auf  seine  Kosten  von  dem  nächsten  Impf-Arzte  nachholen  zu  lassen.
Derartige  Vorfälle  werden  dann  den  Alters-  und  Standes-Genossen  des  Betroffenen  zur
Lehre  dienen,  und  gerade  solche  empfindliche  Berührungen  der  Privat-Interessen  halten
wir  für  nothwendig,  um  der  Revaccination  bei  der  ungebildeten  Menge  Eingang  zu  verschaffen,
  die  weder  einsichtsvoll  genug  ist,  um  bei  Zeiten  für  die  eigene  Gesundheit  Vorsorge
  zu  treffen,  noch  gemeinnützig  genug,  um  freiwillig  um  des  allgemeinen  Wohls  willen
eine  kleine  Unbequemlichkeit  auf  sich  zu  nehmen.

$$.  12—14  bedürfen  keiner  besonderen  Motivirung.«

III.  Zirkular,  die  Formulare  zum  Impf-Gesetz  betreffend,
vom  30.  Oktober  1874.

{Ministerialblatt  für  die  innere  Verwaltung,  S.  255  ff.)

Der  Bundesrath  hat  unterm  16.  Oktbr.  1874  beschlossen  :

1.  Bei  Ausstellung  der  im  $.  10,  Abs.  1  des  Impf-Gesetzes  erwähnten  Impfscheme
seien  die  der  Drucksache  L1S  beiliegenden  Formulare  I  oder  II  anzuwenden,  und
zwar  in  der  Weise,  dass  die  Impfscheine  für  erste  Impfungen  ($.  1.  Ziffer  1  des
Impf-Gesetzes)  auf  Papier  von  röthlicher  Farbe,  und  die  Impfscheine  für  spätere
Impfungen  (Wieder-Impfung,  8.  1,  Zuffer  2  des  Impf-Gesetzes  auf  Paper  von
grüner  Farbe  gedruckt  werden  ;  bei  den  Impfscheinen  für  die  Wreder-Impfung  ıst
neben  dem  Worte  »Impfschein«  das  Wort  »Mieder-  Impfung  n  Alammern  zu
setzen.

2.  für  die  nach  $.  10,  Abs.  2  des  Impf-Gesetzes  auszustellenden  Zeugnisse  über  gänzliche
  oder  vorlüufige  Befreiung  von  der  Impfung  haben  die  der  Drucksache  11S
anliegenden  Formulare  III  oder  IV  zur  Anwendung  zu  kommen  und  seien  dieselben
durchgängig  auf  weisses  Papier  zu  drucken  ;

3,  die  in  $$.  7  und  8  des  Impf-Gesetzes  vorgeschriebenen  Impflisten  seien  nach  Formular
  V  zu  führen  ;

4.  für  die  Uebersicht  über  das  Ergebniss  der  Impfung  empfehle  sich  das  der  Drucksache

  I1S  anliegende  Formular  TI.