714  Anlage  III.  —  Formulare  zu  Impflisten.  —  Anlage  IV.

FormularV1.
Uebersicht
über
das  Ergebniss  der  Impfung.
Zahl  Zahl  der  Fälle,  Zahl  der

Zahl  der  Geimpften  ın  weichen  der  Arzt  von  der  Impfung

der  puns  vorschriftswidrig
Impflinge.  mit  ohne  vorläufig  gänzlich  entzogenen
Erfolg.  Erfolg.  Abstand  genommen.  Pflichtigen.

1.  2.  Ä  3.  4.  5.  6.

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Bemerkung.  Die  Liste  ist  gesondert  für  die  nach  $.  1,  Ziffer  1  und  $.  1,  Zifier  2  des
Impf-Gesetzes  Impf-Pflichtigen  aufzustellen.  Ihre  Angaben  sollen  das
Ergebniss  der  Impfung  für  grössere  Bezirke  enthalten  und  zur  Herstellung
  einer  Uebersicht  über  die  Wirkungen  des  Impf-Gesetzes  für
den  Gesammt-Umfang  des  Reichs  dienen.

Anlage  IV.

eV

Indem  wir  den  Druck  des  vorliegenden  Kommentars  schliessen  wollen,  geht
uns  das  nene  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz  zu,  welches
wir  als  einen  bemerkenswerthen  Beitrag  zur  Ausführung  des  Impf-Gesctzes  unseren
Lesern  nicht  vorenthalten  wollen.

IV.  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.')

In  Folge  des  Reichs  -Impfgesetzes  vom  8.  April  1574  sind  mehrfache  Abänderungen
  des  von  uns  unter  dem  3.  März  1868  entlassenen  Regulativs  über  die
Ausführung  der  öffentlichen  Schutzpocken-Impfung  sowie  neue  Bestimmungen  nothwendig
  geworden.

Das  genannte  Regulativ  setzen  wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
it.  März  1850  mit  dem  31.  März  1875  ausser  Kraft,  und  bestimmen  zugleich,
dass  vom  1.  April  1875  ab,  die  öffentlichen  Impfungen  nach  folgenden  Vorschriften
zur  Ausführung  zu  kommen  haben.  Wir  bemerken  dabei,  dass  die  Befugniss  der
Militair-Behörde,  Anstalts-Verwaltungen  u.  s.  w.  für  die  ihrer  Disziplinar  -  Gewalt
untergebenen  Personen  Impfungen  anzuordnen  durch  das  Reichs  -  Impfgesetz  und
unser  gegenwärtiges  Reglement  nicht  berührt  wird.

I.  Von  der  Verpflichtung  zur  Impfung.
$.  1.  Nach  $.  1  des  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  d.  J.  soll  der  Impfung
mit  Schutzpocken  unterzogen  werden:

+)  Die  diesem  Reglement  beigefügten  Formulare  I  bis  VI  sind  dieselben,  welche  oben
S.  71  ff.  mitgetheilt  worden,  und  werden  daher  hier  fortgelassen.