gg.  2—10.  Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  75

t.  jedes  Kind  vor  dem  Ablanf  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,
so  ferı  es  nicht  nach  ärztlichem  Zengniss  die  natürlichen  Blattern  überstanden
hat.

‚  Jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatsehule,  mit  Ansnahme
  der  Sonntags-  und  Abend-Schulen,  innerhalb  des  Jahres,  in  welchem  der
Zögling  des  zwölfte  Lebensjahr  zurückgelegt,  so  fern  er  nicht  naelı  ärztliehem
Zeugniss  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat

oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.

1

11.  Von  der  Gestellung  an  den  öffentlichen  Impf-  und  Revaccinations-Terminen.

3,  2.  Alljährlich  werden  in  jedem  Kreise  in  Gemässheit  des  Reichs-Impfgesetzes
  $.  6  öffentliche  Gesammt  -Impfungen  und  Wieder  -  Impfungen  unentgeltlich
abgehalten,  welche  unter  Aufsicht  und  Kontrole  der  Polizeibehörde  stehen  und  durelı
von  uus  hierzu  bestimmte  Medizinal-Personen  zur  Ausführung  gebracht  werden.

$.  3.  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  sind  bei  Vermeidung  der  im  $.  14
Alinea  2  des  Impf-Gesetzes  angedrohten  Strafe  verpflieltet,  den  ihnen  bezeichneten
impfpflichtigen  Angehörigen  zur  Impfung  und  Revision  pünktlieh  zur  Stelle  zu
bringen.

$  4.  Die  Gestellung  der  betreffenden  impfpflichtigen  Sehulkinder  am  Stationsorte
  erfolgt  unter  persönlicher  Leitung  der  Lehrer  derjenigen  Ortschaften  ,  welche
zu  dem  Impfstations-Orte  gehören.

$S.  5.  Kann  ein  Impfling  wegen  Krankheit  nicht  geimpft  werden,  so  muss  diese
und  zwar  sowohl  bei  ersten  Impfungen,  wie  bei  Wieder-Impfungen,  dureh  ein  naeh
Schema  II  unter  Berücksichtigung  der  Bemerkungen  auf  der  Riekseite,  auf
weissem  Papier  ausgestelltes  ärztliches  Attest  vor  oder  im  Impf-Termine  nachgewiesen
werden.

Der  Name  des  Impf-Bezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist,  wie  in  allen
andern,  unten  näher  bezeichneten  Scheinen  und  Zeugnissen,  von  demjenigen  Impf-Arzte,
  beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind
eingetragen  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniss  zur  Führung  der  Befreiung
vorgelegt  wird.

$.  6.  Sind  impfpflichtige  Kinder  im  ersten  oder  zweiten  Lebensjahr  von  der
Impfung  befreit,  weil  sie  bereits  privatim  geimpft  worden  sind,  oder  die  natürlichen
Blattern  überstanden  haben,  so  ist  dieses  durch  ein  ärztliches,  naelı  Schema  IV.
(unter  Berücksichtigung  der  Bemerkungen  auf  der  Rückseite)  auf  weissem  Papier
ausgestelltes  Attest  vor  oder  während  des  Impf-Termines  nachzuweisen.

$.  7.  Ein  gleicher  Nachweis  ist  zu  führen,  wenn  12jährige  Kinder  von  der
Impfung  befreit  sind,  weil  sie  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern
überstanden  haben  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind.

$.  8.  Die  in  den  öffentlichen  Terminen  geimpften  und  wicdergeimpften  Individuen
  sind  am  8.  Tage  nach  gesehener  Impfung  bezw.  Wieder  -  Impfung  zu  einer
von  dem  Bezirks-Impfarzt  festgesetzten  Stunde  an  den  bezeichneten  Ort  zu  bringen,
damit  der  Erfolg  der  Impfung  oder  Wieder-Impfung  konstatirt  werden  kann.

$.  9.  Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben  ,  so
ist  der  Impfling  spätestes  im  nächsten  Jahre  und,  falls  sie  aueh  dann  erfolglos  bleibt
im  dritten  Jalıre  zur  Wiederholung  der  Impfung  zu  gestellen.

Der  Landrath,  resp.  in  Görlitz  und  Liegnitz  die  städtische  Polizei-Verwaltuug
kann  anordnen,  dass  die  letzte  Wiederholung  der  Impfung  dureh  den  Inpfarzt  vorgenommen
  wird.

$.  10.  Sind  Impflinge  in  den  bestimmten  Terminen  nieht  gestellt  worden.  so