76  Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  68.1—20,

hat  der  Impfarzt  sogleich  nach  Beendigung  des  Termins  dem  Amts-  oder  Guts-Vorsteher
  resp.  der  Polizei-Verwaltung  in  Städten  hiervon  Anzeige  zu  machen.

$.  11.  Für  diejenigen,  welehe  ohne  gesetzlichen  Grund  gefehlt  haben,  hat
der  Impfarzt  die  nächste  Impf-Station,  sowie  die  Zeit  des  dort  angesetzten  Termins
  zur  nachträglichen  Vornahme  der  Impfung,  bezw.  Wieder-Impfung.  zu  bestimmen.


$.  12.  Diejenigen,  welche  aus  gesetzlichen  Behindernngs-  Gründen  zur  Impfung
  nicht  erseliienen  sind,  müssen  nach  Ablauf  der  von  dem  Arzte  anf  dem  Behinderungssehein
  angegebenen  Zeit,  jedenfalls  binnen  Jahresfrist  nach  Aufliören
des  diese  Behinderung  begründendeu  Zustandes,  der  Impfung  unterzogen  werden.

Ob  diese  Gefahr  noch  fortbesteht,  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige
Impfarzt  zu  entscheiden.

$.  13.  Der  Amts-Vorsteher,  resp.  Polizei-Verwaltung  in  den  Städten  hat  den
betreffenden  Augehörigen  die  nochmalige  Gestellung  der  Impflinge  aufzugeben,  bezw.
die  Bestrafung  derselben  auf  Grund  des  $.  14  Alinea  2  des  Reichs-Impf-Gesetzes  zu
veranlassen,

$.  14.  Ist  der  Revisions-Termin  zum  zweiten  Male  verabsäumt  worden,  so  ist
die  Impfung  bezw.  Wieder-Impfung,  als  nicht  geschehen  anzusehen  und  im  nächsten
Jahre  zu  wiederholen.  |

Dagegen  sind  diejenigen,  welche  den  Impf-Termin  verabsäumen,  so  oft  wieder
vorzuladen  und  nach  dem  Gesetze  zu  bestrafen,  bis  die  Impfung  ausgeführt  ist.

I  Von  der  Leitung  nnd  Beanfsichligung  des  Impf-Geschäfts.
$.  15.  Die  Gesammtleitung  des  öffentlichen  Impf-Geschäfts  im  ganzen  Kreise
liegt  den  Landräthen,  in  den  Städten  Görlitz  und  Liegnitz  den  Polizei-  Verwaltungen
und  dem  Kreis-  Physikus  ob,  so  dass  diese  das  Technisch  -Wissenschaftliche  des
Geschäfts,  jene  das  Polizeiliche  besorgen.

$.  16.  In  den  einzelnen  Impf-Bezirken  haben  auf  dem  Lande  die  Amts-Vorsteher,
  in  den  Städten  die  Polizei-Verwaltung  unter  Mitwirkung  der  Impf-Aerzte  für
die  vorschriftsmässige  Ausführung  des  Impf-Geschäfts  zu  sorgen.

IV.  Von  der  Eruennung  der  Impf-Aerzte.

$.  17.  Die  Bezirks-Impfärzte  werden  von  den  Landrätlien,  in  den  Städten
Görlitz  und  Liegnitz  von  den  Polizei-Verwaltungen  unter  Zuziebung  der  Kreis-Physiker
  aus  der  Zahl  der  approbirten  Aerzte  des  Kreises  ernannt.

Hierbei  sollen  im  Interesse  des  Impfwesens,  sowie  der  Sanitäts-Polizer  überhaupt,
  die  Kreis-Medizinal-Beamten  vorzugsweise  und  in  grösserem  Umfange  berücksichtigt
  werden.

Kein  Kreis-Medizinal-Beamter  darf  die  Ernennung  zum  Bezirks-Impfarzte  ohne
genügenden  Grund  ablehnen.

V.  Von  der  Bildung  und  Abgrenzung  der  Impf-Bezirke  und  Impf-Stationen.

$.  18.  Dic  landräthlichen  Kreise  werden  von  den  Landräthen,  dic  Städte
Görlitz  und  Liegnitz  von  den  betreffenden  Polizei-Verwaltungen,  unter  Zuzichung
des  Kreis-Physikns  in  eine  angemessene  Zahl  von  Impf-Bezirken  getlieilt.

$.  19.  In  jedem  Impf-Bezirke  werden  von  den  Bezirks-Impfärzten  alljährlich
  zwei,  wo  möglich  abwechselnde,  Impf-Stationen  bezeiehnet,  au  welehen  dic
öffentlichen  Gesammt-Impfungen  zur  Ausführung  gebracht  werden  sollen  und  woselbst
  die  Impflinge  sich  zu  versammeln  haben.

$.  20.  Bei  Aufstellung  und  Abgrenzung  der  Impf-Stationen  sind  im  Allgemeinen
  folgende  Gesichtspunkte  festzuhalten  :